VkBl Nr. 21 1957

Verkehrsblatt Nr. 21 1957

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Verkehrsblalt
Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
                                                            (VkBI)


                                       n    INHALTSVERZEICHNIS                              II

                                                       Amtlidier Teil

   Nr.      Datum               VkBI 1957                Seite        Nr.       Datum              VkBI 1957                Seite

   Personalnachriditen                                                Straßenbau
   321   22. 10. 1957 Personalnadiriditön; hier:                      331   9. 10. 1957 Widmung und Abstufung von
         Verlust von zwei Dienstausweisen . . 539
                                                                            Teilstrecken der Bundesstraße 13 in Wei
   Binnenschiffahrt                                                         ßenburg (Mittelfranken)                           542
   322 18. 10. 1957 Verordnung über die Fest                          332   10. 10. 1957 Widmung von Teilstrecken
       setzung von Entgelten für Verkehrslei                                der Autobahn Hamburg—Hannover . . 542
       stungen der Binnenschiffahrt vom 16. Ok
         tober 1957                                        539
                                                                      333 14. 10. 1957 Widmung und Umstufung
                                                                            von Teilstrecken der Bundesstraße 243
         (FF Nr. 3/57 Frachtenausschuß für den                              in der Stadt Bockenem                 542
         Tankschiffsverkehr)
       (FC Nr. 11/57 Frachtenausschuß Bremen)
                                                                      Deutscher Wetterdienst
   323 19. 12. 1954 Bekanntmachung für die
       Schiffahrt. Anordnung Nr. 2E für die
                                                                      334 17. 10. 1957 Verwaltungsordnung für den
         Schiffahrt auf dem Küstenkanal          . . . 539
                                                                            Deutschen Wetterdienst vom 9. 10. 1957            543
   Seeverkehr                                                         335   15. 10. 1957 Verlegung der Zentralstelle
   324 14. 10. 1957 Strom- und schiffahrtpolizei                            des Deutschen Wetterdienstes nach Of
       liche Anordnung für die Schiffahrt auf                               fenbach (Main)                                    545
         der Unterweser                                    540
                                                                      Aufgebote
   Luftfahrt
   325   11. 10. 1957    Gesetz zu dem Abkommen                       335a 15. 11. 1957 Aufbietung in Verlust gera
         vom 29. 1. 1957 zwischen der Bundesre                              tener Kraftfahrzeug-(Anhänger-)briefe
         publik Deutschland und dem Königreich
         Schweden über den Luftverkehr . . . 541                      335b 15. 11. 1957 Aufbietung in Verlust gera
  326    11. 10. 1957 Gesetz zu dem Abkommen                                tener Kraftfahrzeug-(Anhänger-)scheine
         vom 29. 1. 1957 zwischen der Bundesre
         publik Deutschland und dem Königreich
                                                                      335c 15. 11. 1957 Aufbietung in Verlust gera
                                                                            tener Führerscheine . 553a - 553z,553aa - 553cc
         Norwegen über den Luftverkehr . . . 541
  327    11. 10. 1957 Gesetz zu dem Abkommen
         vom 29. 1. 1957 zwischen der Bundesre
         publik Deutschland und dem Königreich                                        Niditamtlidier Teil
         Dänemark über den Luftverkehr . . . 541
                                                                      Zeitschriftensdiau
  328    11. 10. 1957 Gesetz zu dem Abkommen
         vom 28. 9. 1956 zwischen der Bundesre                              Übersicht                                         546
         publik Deutschland und dem Königreich                              Auslese                                           549
         der Niederlande über den Luftverkehr             541
  329 25. 10. 1957 Bekanntmachung über die                            Bücherschau
         Anerkennung ausländischer Bau- und
         Prüfvorschriften vom 31. 8. 1957 . . . 541                         Neuerscheinungen         .                        551
  330 14. 10. 1957 Bekanntmachung über die                                  Buchbesprechungen                                 551
         Anwendbarkeit deutscher Bau- und Prüf
         vorschriften .                                   541        Rechtsprechung                                           552


  11. Jahrgang                         Ausgegeben zu Bonn am 15. November 1957                                          Heft 21




Verlagspostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des VerkehrsBlattes wollen Postbezieher sidi lediglich an die liefernden Postämter wenden.
1

Heft 21 — 1957                                         539                                          VkBl Amtlicher Teil




                                             AMTLICHER TEIL

                                                               II. die vom Bezirksausschuß Uhterweser des Frachten
                                                             ausschusses Bremen — FC Nr. li/57 — beschlossene
                                                             Fracht für
Nr. 321    Personalnachrichten; hier:                             Zellulose von Bremen nach Gemmrigheim.
           Verlust von zwei Dienstausweisen.
                                                               (2) Der Wortlaut der Beschlüsse ist im FTB — Frachten-
                            Bonn, den 22. Oktober 1957       und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 41 vom
                            — Z 6 Ogo — 287 Vmz —            12. Oktober 1957 veröffentlicht*).
  Die vom Bundesminister für Verkehr ausgestellten                                            § 2
Dienstausweise
                                                               Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verord
    Nr. 130 (hellbraun) der Kanzleiangestellten              nung verstößt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne
    Maria Schneider,                                         des § 1 Nr. 9 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom
    geboren am 27. März 1933, und                            9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175) in der Fassung des
    Nr. 652 (hellbraun) der Kanzleiangestellten              Gesetzes vom 19.Dezember 1956 (Bundesge§etzbl. I S. 924).
    Marianne Kirschhausen,
                                                                                              § 3
    geboren am 3. Februar 1940,        '
sind in Verlust geraten und werden hiermit für ungültig        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über
                                                             leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I
erklärt.
                                                             S. 1) in Verbindung mit § 44 des Gesetzes über den
  Es wird gebeten, Wahrnehmungen über mißbräuchlidie         gewerblichen Binnenschiffsverkehr auch im Land Berlin.
Benutzung des Ausweises oder seine Auffindung dem
Bundesminiisteir für Verkehr mitzuteilen.                                                     § 4
                         Der Buridesminister für Verkehr       (1) Die in § 1 genannten Entgelte treten in Kraft:
                                    Im Auftrag                     Zu Absatz 1 Ziffer L Nummer 1 bis 4
                                 Dr. G o e d e c k e
                                                                   mit Wirkung vom 29. Juli 1957,
(VkBl 1957 S. 539)
                                                                   zu Absatz 1 Ziffer I Nummer 5 bis 7 und Ziffer II
                                                                   mit Wirkung vom 1. Oktober 1957.
  Bitiuejaschiffahi t                                          (2) Die Strafbestimmung tritt am Tage nach der Ver
                                                             kündung dieser Verordnung in Kraft.
Nr. 322    Verordnung über die Festsetzung von                 Bonn, den 16. Oktober 1957
           Entgelten für Verkehrsleistungen der Bin
           nenschiffahrt vom 16. Oktober 1957.                                             Der Bundesminister für Verkehr
           (FF Nr. 3/57 Frachtdnausschuß für den                                          In Vertretung des Staatssekretärs
                         Tankschiffsverkehr)                                                         Dr. Schiller
                                                             (VkBl 1957 S. 539)
           (FC Nr. 11/57 Frachtenausschuß Bremen)
                            Bonn, den 18. Oktober 1957         *) Der FTB — Frachten- und TarLfanzeiger der Binnen-
                                                             scihiffahrt — kann von dem Binnenschiffahrts-Verlag G.m.b.H.,
                            B 246/2098 F/57                  vormals Rhein-Verlag, Duisburg-Ruhrort, Dammstraße 15/17,
                                                             bezogen werden. Die Kosten der Einzelnummer richten sich
  Nachstehend wird die Verordnung vom 16. Oktober            nach dem Umfang der jeweiligen Ausgabe des FTB, die nur
1957 nachrichtlich bekanntgegeben. Die Verordnung ist        geschlossen zum Preise von 0,25 DM je Blatt DIN A 5
im Bundesanzeiger Nr. 203 vom 22. Oktober 1957 ver           abgegeben wird.          ,
kündet worden.
                         Der Bundesminister für Verkehr
                                    Im Auftrag               Nr. 323 Bekanntmachung für die Schiffahrt. Anord
                                  von Dorrer                              nung Nr. 2 E für die Schiffahrt auf dem
                                                                          Küstenkanal.
                      Verordnung
           über die Festsetzung von Entgelten                  Auf Grund des § 116 Nr. 1 der Binnenschiffahrtstraßen-
      für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt.           Ordnung (BSchSO) vom 19. Dezember 1954 (BGBl. II S.
                 Vom 16. Oktober 1957.                       1135) wird zur Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt und
                                                             zum Schutz der Anlagen und der Bauarbeiten auf dem
  Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den            Küstenkanal folgendes angeordnet:
gewerblichen Binnenschiffsverkehr vom 1. Oktober 1953
(Bundesgesetzblatt I S. 1453) wird verordnet:                                                 § 1
                           § 1                                    Begrenzung der Abmessungen und Tauchtiefen
  (1) Nach Genehmigung gemäß § 28 des Gesetzes über          1. Der Küstenkanal darf östlich der Schleuse Dörpen in
den gewerblichen BinnenSchiffsverkehr werden rechts             beiden Richtungen nur von Schiffen mit folgenden
verbindlich festgesetzt:                  -                     Breiten (ohne Scheuerleisten) und Tauchtiefen befahren
  I. die vom Frachtenausschuß für den Tankschiffsverkehr        werden:
— FF Nr. 3/57 — beschlossenen Tankfrachten, und zwar:                      bis 8,25 m Breite mit höchst, 2,00 m Tauchtiefe
  1. von Bremen-Farge/—Oslebshausen/Brake (Oldenbg.)            bei 8,26 bis Ö,40 m Breite mit höchst, 1,90 m Tauchtiefe
     nach Hoya/Weser,                                           bei 8,41   bis 8,60   m   Breite   mit   höchst, 1,80   m Tauchtiefe
  2. von Hafen Gelsenberg nach Hildesheim,                      bei 8,61   bis 8,80   m   Breite   mit   höchst, 1,70   m Tauchtiefe
  3. von Hafen GSelsenbefg nach Lülsdorf/Rhein,                 bei 8,81   bis 9,00   m   Breite   mit   höchst, 1,60   m Tauchtiefe
                                                                bei 9,01   bis 9,20   m   Breite   mit   höchst. 1,50   m Tauchtiefe
  4. von Misburg, nach Wolfsburg,
                                                                Das Wasser- und Schiffahrtsamt Oldenburg kann ein
  5. von Hafen Gelsenberg nach Minden, Löschstelle
      an der Weser,
                                                                zelne Fahrzeuge, welche die Abmessungen und Tauch
                                                                tiefen nach Nr. 1 überschreiten, befristet oder für eine
  6. von Bremen-Farge/—Oslebshausen/Brake (Oldenbg.)            Reise zur Fahrt auf dem Küstenkanal zulassen. Diese
     nach Nienburg/Weser,                        /               Genehmigung wird nur in besonders begründeten Fäl
  7. von Einswarden nach Bremerhaven;                           len erteilt werden.
2

VkBl Amtlicher Teil                                        540                                                   Heft 21 — 1957



                            §2                                      zeugen — außer durch Leerschlepper und Fahrzeuge
       Schiffahrtsregelung zwischen den Schleusen                   der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung und der Was
        Oldenburg und Dörpen (Scheitelhaltung)                      serschutzpolizei — verboten.
1. Die kanalstrecke Oldenburg - Moslesfehn kann wegen            2. Auf dem gesamten Küstenkanal östlich der Schleuse
   Bauarbeiten jeweils nur in einer Richtung befahren               Dörpen ist die Verwendung von Schiebe- und Zieh
   werden. Es wird deshalb eine Verkehrsregelung zwi                booten und das Fortbewegen durch Hilfsmotore mit
   schen Kanal-km 2,8 (westlich des oberen Schleusen                Seitenschraubenantrieb — ausgenommen bei Klein
   vorhafens Oldenburg) und Kanal-km 9,2 (westlich                  fahrzeugen — verboten.
   Brücke Moslesfehn) durchgeführt. An beiden Enden            3. Selbstfahrer dürfen nicht ohne Auftrag des Bundes-
   dieser einschiffigen Strecke sind Sperrstellen eingerich       schleppbetriebs schleppen.
   tet, die nach § 59 BSchSp gekennzeichnet sind. Die          4. Das Wasser- und Schiffahrtsamt Oldenburg kann Aus
    Sperrstelle bei km 2,8 gilt für die Bergfahrt, diejenige        nahmen zulassen.
    bei km 9,2 für eile Talfahrt.                                                             §5
    Die letztgenannte Sperrstelle wird voraussichtlich im            Fahrwasserbezeichnung bei Flachwasserstrecken
    Frühjahr 1958 nach etwa km 5,8 verlegt, die Verlegung
                                                                   Die flachen Unterwasserböschungen am Südufer des
    wird durch das Wasser- und Schiffahrtsamt Oldenburg          Kanals zwischen km 26,2 (westlich Ahrensdorf) und km
  , bekanntgemacht werden.
                                                                 41,0 (Sperrtor Sedelsberg) sind durch rote Bojen gegen
2. Der Schiffsverkehr wird an diesen Sperrstellen durch          das Fahrwasser abgegrenzt. Ebenso sind einige durch Ver
    Wahrschauposten geregelt; sie erteilen der Schiffahrt        sandung verflachte Wendebecken bezeichnet.
    Anweisungen durch Signale oder Zurufe.                                                    §6
3. Um Verkehrsschwierigkeiten an den Sperrstellen zu                                   Inkrafttreten
    vermeiden, haben alle dort eintreffenden Fahrzeuge
                                                                 1. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
   folgendermaßen festzumachen:                                     im Verkehrsblatt — Amtsblatt des Bundesministers
    a) an der Liegestelle bei km 2,8 in der Reihenfolge             für Verkehr — in Kraft.
      ihrer Ankunft an den am weitesten vorausstehen
                                                                 2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Anordnung Nr. 2 D
      den Festmachern oder unmittelbar hinter etwa be
                                                                    der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen für die
      reits dort liegenden Schiffen, oder — auf Anordnung           Schiffahrt auf dem Küstenkanal vom 6. 11. 1955 (VkBl.
      des Wahrschaüers — fahrwasserseitig an der an                 S. 546) außer Kraft.
      den Festmachern liegenden Schiffsreihe, ebenfalls
      von vorn nach hinten, immer dicht aufschließend;           Bremen, den 21. Oktober 1957
   b) an der Liegestelle bei km 9,2 in der Reihenfolge           Tgb.-Nr. 7057/57 B
                                                                                            Wasser- und Schiffahrtsdirektion
      ihrer Ankunft an dem am weitesten vorausstehen
                                                                                                          Bremen
      den Dalbenpaar oder unmittelbar hinter etwa be
      reits dort liegenden Schiffen oder, falls die Dalben                                          Dr. Ing. W a 11 h e r
      voll belegt sind, fahrwasserseitig an der an den         (VkBl 1957 S. 539)
      Dalben liegenden Schiffsreihe, ebenfalls von vorn
      nach hinten, immer dicht aufschließend.                      Seeverkehr
4. Die voraussichtlich im Frühjahr 1958 bei etwa km 5,8
   einzurichtende Liegestelle erhält nur Landpoller. Für         Nr. 324 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anord
   ihre Belegung gelten die Bestimmungen nach Nr. 3 b)                     nung für die Schiffahrt auf der^nterweser.
   sinngemäß; jedoch dürfen sich hier Fahrzeuge nur auf                                     Hamburg, den 14. Oktober 1957
   Anordnung des Wahrschauposten nebeneinander legen.                                               — See 2/327—58/57--
5. Die Weiterfahrt darf nur nach Aufforderung durch die            Nachstehend wird die ström- und schiffahrtpolizeiliche
   Wahrschauer, und zwar unverzüglich und in folgender           Anordnung für die Schiffahrt auf der UnterWeser be-,
   Reihenfolge angetreten werden:                                kanntgegeben. Die Anordnung ist im Bundesanzeiger
   a) bei einreihiger Belegung fahren die Schiffe in der         Nr. 196 vom 11. Oktober 1957 verkündet worden.
     , Liegefolge ab;                                                                  Der Bundesmihister für Verkehr
   b) bei zweireihiger Belegung fahren zuerst die zum                                            Im Auftrag
                                                                                                      Dr. S c h u b e r t
       Fahrwasser hin liegenden ab, danach die an den
      Dalben o. a. liegenden Schiffe, und zwar jeweils                 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung
       in ihrer Liegefolge. In Sonderfällen können die                      für die.Schiffahrt auf der Unterelbe
      Wahrschauer Ausnahmen anordnen.
                                                                   Auf Grund des § 5 Abs. 3 der Seeschiffahrtstraßen-
6. Die einschiffige Strecke muß ohne jeden Aufenthalt            Ordnung vom 6. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. II S. 553) wird
   zügig durchfahren werden.                                     angeordnet:
7. Die beiden Liegestellen unmittelbar vor den Sperrstel                                      § 1
   len sind ausschließlich denjenigen Fahrzeugen vor               Abweichend von § 102 Abs. 5 der Seeschiffahrtstraßen-
   behalten, die ihre Weiterfahrt unverzüglich nach Frei         Ordnung darf auf der Unterweser von der Eisenbahn
   gabe der Strecke fortsetzen wollen, Ihre Benutzung für        brücke in Bremen bis zur Bremer Weserschleuse ein
   längere Aufenthalte (z. B. Wochenendübernachtungen)           Binnenschiff mit Maschinenantrieb, das nach seiner Bau
   ist untersagt.                                                art kein Schlepper ist, jeweils ein Binnenschiff schleppen,
8. Für Fahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung           wenn es gemäß § 29 der Verordnung über die Sdiiffs-
   und der Wasserschutzpolizei gelten diese einschrän            sicherheit in der Binnenschiffahrt (Binnenschiffs-Unter-
   kenden Bestimmungen nicht.                                    suchungsordnung —BSchUO—) vom 18. Juli 1956 (Bun
                                                                 desgesetzbl. II S. 769) von der Untersuchungsbehörde
                            §3                                   zum Schleppen zugelassen ist.
           Begrenzung der Fahrgeschwindigkeit                                                 §2
1. Auf der einschiffigen Strecke (§ 2) wird die zulässige          Das gesdileppte Fahrzeug darf nur so groß sein, daß
   Höchstgeschwindigkeit für alle Fahrzeuge auf 5 km/Std         das schleppende Fahrzeug es sicher führen kann.
   festgesetzt.                                                                               §3
2. Für Leerschlepper sowie Fahrzeuge der Wasser- und               Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 1957 in Kraft
   Schiffahrtsverwaltung und der Wasserschutzpolizei gilt        und gilt, sofern sie nicht vorher widerrufen wird, bis
   diese Begrenzung nicht.                                       zum 14. Oktober 1959.
                            §4                                   Bremen, den 21. 9. 1957
       Allgemeine Vorschriften für den Verkehr                                             Wasser- und Schiffahrtsdirektion
1. Auf der Strecke des Küstenkanals von km 2,23 (Ende                                               Dr.-Ing. W a 11 h e r
   des oberen Vorhafens) bis km 9,2 (später etwa km                                                      Präsident
   5,8 — vgl. § 2 Nr. 1) ist das Überholen von Fahr            (VkBl 1957 S. 540)
3

Heft 21    1957                                            541                                      VkBl Amtlicher Teil




  Luftfahrt                                                      Luftverkehr vom 28. September 1956 ist im Bundesge
                                                                 setzblatt 1957 Teil II auf Seite 1413 verkündet worden.
Nr. 325    Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Januar                     Das Abkommen, das in dem bezeichneten Bundes
          1957 zwischen der Bundesrepublik Deutsch               gesetzblatt auf Seite 1414 ff. veröffentlicht ist, tritt nach
          land und dem Königreich Schweden über                seinem Artikel 17 einen Monat nach dem Zeitpunkt in
                                                               Kraft, an dem sich die Vertragsstaaten gegenseitig mit
           den Luftverkehr.
                                                               geteilt haben, daß die für sie geltenden verfassungs
                            Bonn, den 11. Oktober 1957         mäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.
                            L 1 — 127/11 — 153 Vm/57
                                                                                          Der Bundesminister für Verkehr
  Das Zustimmungsgesetz vom 30. September 1957 zu                ,                                      Im Auftrag
dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch                                                         Kallus
land und dem Königreich Schweden über den Luftverkehr          (VkBl 1957 S. 541)
vom 29. Januar 1957 ist im Bundesgesetzblatt 1957
Teil II auf Seite 1435 verkündet und am 4. Oktober 1957
in Kraft getreten.
                                                                 Nr. 329 Bekanntmachung über die Anerkennung
  Das Abkommen, das in dem bezeichneten Bundes
                                                                             ausländischer Bau- und Prüfvorschriften
gesetzblatt auf Seite 1436 ff veröffentlicht ist, tritt nach
seinem Artikel 20 einen Monat nadi Austausch der Ra                          vom 31. August 1957.
tifikationsurkunden in Kraft.
                                                                                                Bonn, den 25. Oktober 1957
                         Der Bundesminister für Verkehr                                         L 2—231/2 — 2085 L/57 III
                                       Im Auftrag
                                        K a 11 u s                   Nachstehend wird die Bekanntmachung über die An
(VkBl 1957 S. 541)                                               erkennung ausländischer Bau- und Prüfvorschriften voni
                                                                 31. August 1957 (Bundesanzeiger Nr. 170 vom 5. Sep
Nr. 326    Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Januar                 tember 1957) nachrichtlich veröffentlicht.
          1957 zwischen der Bundesrepublik Deutsch                                       Der Bundesminister für Verkehr
          land und dem Königreich Norwegen über                                                         Im Auftrag
           den Luftverkehr.                                                                              Kallus

                            Bonn, den 11. Oktober 1957
                            L 1 — 127/10 — 154 Vm/57                                   Bekanntmachung
                                                                             über die Anerkennung ausländischer
  Das Zustimmungsgesetz      vom 30. September 1957 zu                            Bau- und Prüfvorschriften.
dem Abkommen zwischen        der Bundesrepublik Deutsch
land und dem Königreich     Norwegen über den Luftver                               Vom 31. August 1957.
kehr vom 29. Januar 1957    ist im Bundesgesetzblatt 1957          Nach Artikel 1 Abs. 2 der,Verordnung über die Prü
Teil II auf Seite 1427 verkündet und am 4. Oktober 1957          fung von Luftfahrtgerät vom 24. Oktober 1955 (Bundes-
in Kraft getreten.                                               gesetzbl. I S. 690) gebe ich folgendes bekannt:
  Das Abkommen, das in dem bezeichneten Bundes
gesetzblatt auf Seite 1428 veröffentlicht ist, tritt nach                                     I.
seinem Artikel 20 einen Monat nach Austausch der                     Für die zum Nachweis der Verkehrssicherheit notwen
Ratifikationsurkunden in Kraft.
                                                                 dige Prüfung von Luftfahrtgerät, das in der Bundes
                         Der Bundesminister für Verkehr          republik hergestellt wird, sind die folgenden vom Civil
                                       Im Auftrag                Aeronautics Board der U.S.A. erlassenen und im Federal
                                        Kallus                   Register unter Titel 14 veröffentlichten Civil Air
(VkBl 1957 S. 541}                                               Regulations in der am 1'. Januar 1957 geltenden Fassung,
                                                                 die ich hiermit anerkenne und die über das Luftfahrt-
Nr. 327    Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Januar                 Bundesamt bezogen werden können, ab sofort anzu
                                                                 wenden:
           1957 zwischen der Bundesrepublik Deutsch
           land und dem Königreich Dänemark über                 1. Part 3   —    Airplane Airworthiness — Normal,
           den Luftverkehr.
                                                                                  Utility and Acrobatic Category
                                                                 2. Part 4b —     Airplane Airworthiness —
                            Bonn, den 11. Oktober 1957                            Transport Category
                            L 1 — 127/12 — 155'Vm/57
                                                                 3. Part 6   —    Rotorcraft Airworthiness —
  Das Zustimmungsgesetz      vom 30. September 1957 zu                            Normal Category
dem Abkommen zwischen        der Bundesrepublik Deutsch          4. Part 7   —    Rotorcraft Airworthiness —
land und dem Königreich     Dänemark über den Luftver                             Transport Category
kehr vom 29. Januar 1957    ist im Bundesgesetzblatt 1957
Teil II auf Seite 1420 verkündet und am 4. Oktober 1957          5. Part 8   —    Aircraft Airworthiness —
in Kraft getreten.                                                               Restricted Category
  Das Abkommen, das in dem bezeichneten Bundes                   6. Part 13 —    Aircraft Engine Airworthiness —
gesetzblatt auf Seite 1421 ff veröffentlicht ist, tritt nach                     Subparts A and B
seinem Artikel 20 einen Monat nach Austausch der Ra              7. Part 14 —    Aircraft Propeller Airworthiness.
tifikationsurkunden in Kraft.
                                                                                              II.   .
                         Der Bundesminister für Verkehr
                                       Im Auftrag                    An die Stelle der in den Vorschriften des Abschnittes I
                                   ,    Kallus                   genannten US-amerikanischen Behörden treten die ent
(VkBl 1957 S. 541)                                               sprechenden deutschen Dienststellen. Soweit in den Vor
                                                                 schriften Behörden ermächtigt werden, ergänzende tech
Nr. 328    Gesetz zu dem Abkommen vom 28. Sep                    nische Ausführungsbestimmungen zu erlassen, tritt an
                                                                 ihre Stelle das Luftfahrt-Bundesamt.
           tember 1956 zwischen der Bundesrepublik
           Deutschland und dem Königreich der Nie
           derlande über den Luftverkehr.
                                                                     Bonn, den 31. August 1957
                                                                     L 5—527 — 2085 L/57
                            Bonn, den 11. Oktober 1957
                            L 1 — 127/9 — 156 Vm/57                                       Der Bundesminister für Verkehr
  Das Zustimmungsgesetz vom 30. September 1957 zu                                                       Im Auftrag
dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch                                                         Kallus
land und dem Königreich der Niederlande über den               (VkBl 1957 S. 541)
4

VkBl Amtlicher Teil                                         542                                           Heft 21 — 1957,



Nr. 330 Bekanntmachung über die Anwendbarkeit                 liert mit Ablauf des 30. September 1957 die Eigenschaft
             deutscher Bau- und Prüfvorsdiriften.             einer Bundesstraße und wird zur Gemeindestraße der
                                                              Stadtgemeinde Weißenburg abgestuft.
                        Bonn, den 14. Oktober 1957              Gegen diese Verfügung kann innerhalb von zwei
                        — L 2 — 231/2—2085 L/57 III —         Wochen nach Bekanntmachung Einspruch bei der unter
  Nachdem idi am 31. August 1957 US-amerikanisdie             fertigten Obersten Baubehörde im Bayer. Staatsmini
Vorsdiriften für den Bau und die Prüfung von Luftfahrt        sterium des Innern eingelegt werden. Der Einspruch muß
gerät anerkannt habe (vgl. Bekanntmachung des Bundes          einen bestimmten Antrag enthalten.
ministers für Verkehr vom 31. August 1957 im Bundes             Sollte auf den Einspruch ohne zureichenden Grund
anzeiger Nr. 170 vom 5. September 1957), sind die nach        binnen angemessener Frist kein Bescheid ergehen, so
folgenden deutschen Bau- und Prüfvorschriften als über        kann Anfechtungsklage bei dem Bayer. Verwaltungs
holt anzusehen:                                               gerichtshof in München schriftlich oder zur Niederschrift
                                                              des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden,
1. Bauvorschriften für Flugzeuge
                                                              aber nur innerhalb von sechs Monaten seit Einlegung
   Heft 1:         Vorsdiriften für die Festigkeit            des Einspruchs.
                   von Flugzeugen,                              Die Anfechtungsklage soll als solche bezeichnet wer
                     vom 23. Dezember 1936,                   den. Sie muß einen bestimmten Antrag enthalten.
2. Bauvorschriften für Flugzeuge
   Heft 4:         Triebwerk, vom 5. April 1938,                                           Oberste Baubehörde
                                                                                  im Bayer. Staatsministerium des Innern
3. Bauvorschriften für Flugzeuge                                                             Wambsganz
   Teilheft 5/1:   Elektrisdie Ausrüstung Teil 1 und II                                     Ministerialdirektor
                   Ausgabe November 1939,                     (VkBl 1957 S. 542)
4. Bauvorschriften für Flugzeuge
   Teilheft 5/2:     Schaltzeichen für elektrische Aus        Nr. 332 Widmung von Teilstrecken der Autobahn
                   rüstung,                                           Hamburg—^Hannover.
                   Ausgabe Mai 1940,
                                                                                         Hannover, den 10. Oktober 1957
5. Bauvorschriften für Flugmotoren                                                       Abt. III — III/2 — 37.03
   Heft 1:           Begriffsbestimmungen für Flug
                     motoren,                                   Die im Zuge der Autobahn Hamburg—Hannover neu
                    Ausgabe Juli 1941,                        gebauten Teilstrecken
6. Prüfvorschriften für Flugmotoren-Kraftstoffe,                  a) von der Anschlußstelle Soltau-Ost bis zur Anschluß
                    Fassung Oktober 1942,                            stelle Soltau-Süd, km 64,500—71,848,
7. Prüfvorschriften für Flugmotoren-Schmieröle                    b) von der Anschlußstelle Fallingbostel bis zur An
                    zur Anwendung in Otto-Motoren,                   schlußstelle Westenholz, km 86,298—94,905,
                    Ausgabe März 1938.                        erhalten mit Wirkung vom 11. 9. 1957 die Eigenschaft
                                                              einer Bundesautobahn (§ 2 des Bundesfernstraßengesetzes
  Diese Vorschriften dürfen künftigen Musterprüfungen
                                                              vom 6. 8. 1953, BGBl I S. 903).
nicht mehr zugrundegelegt werden. In Härtefällen und
wenn es die Verkehrssicherheit erlaubt, kann das Luft                                    Der Niedersächsische Minister
fahrt-Bundesamt Ausnahmen bis zum 31. Ddzember 1957                                        für Wirtschaft und Verkehr
zulassen.                                                                                          Im Auftrag
  Musterprüfungen, die vor dem 1. November 1957 be                                                   Lillie
gonnen wurden, sind nach den Bau- und Prüfvorschrif           (VkBl 1957 S. 542)
ten abzuwickeln, die zwischen dem Luftfahrt-Bundesamt
und dem Antragsteller vereinbart sind.                        Nr. 333 Widmung und Umstufung von Teilstrek-
  Luftfahrzeuge, die einem Muster entsprechen, das auf                    ken der Bundesstraße 243 in der Stadt
Grund der oben       bezeichneten   deutschen Vorschriften                Bockenem.
gebaut, geprüft und zugelassen worden ist, werden vom                                    Hannover, den 14. Oktober 1957
Luftfahrt-Bundesamt     weiterhin   zum   Verkehr    zuge                                Abt. III — III/2 — 37.03
lassen.
                                                                  Die als Umgehungsstraße der Stadt Bockenem neu
  Bonn, den 14. Oktober 1957                                  gebaute Straße von km 23,920—24,700 (25,144 alt) erhält
  L 2—231/2—2085 L/57 III                                     mit Wirkung vom 1. 10. 1957 die Eigenschaft einer Bun
                        Der Bundesminister für Verkehr        desstraße (§ 2 des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. 8.
                                      Im Auftrag              1953 — BGBl I, S. 903) und wird Bestandteil der Bundes
                                Dr.-Ing. Hentschel            straße 243.
(VkBl 1957 S. 541)                                              Die für den Bundesstraßenverkehr entbehrlich gewor
                                                              dene Strecke von km 23,920—25,144 (alt) verliert mit
                                                              Ablauf des 31. 3. 1958 ihre Eigenschaft als Bundesstraße.
   Straßenbau
                                                                  a) Mit Wirkung vom 1. 4. 1958 ist die Strecke von
                                                                    km 23,920—^23,995 als neuer Anschluß der Land
Nr. 331      Widmung und Abstufung von Teilstrecken                  straße I. Ordnung Nr.498 an die Bundesstraße 243
             der Bundesstraße 13 in Weißenburg (Mit                 in das Verzeichnis der Landstraßen 1. Ordnung ein
             telfranken).                                           zutragen,
                          München, den 9. Oktober 1957            b) Mit Wirkung vom 1. 4. 1958 wird die Strecke von
                          — IV D 1 h — 9511 n 45/Mfr. —              km 23,995—25,144 (alt) gem. § 14 Abs. 3 des Hann.
                                                                     Gesetzes über Gemeindewege und Landstraßen vom
  In der Stadtgemeinde Weißenburg, Regierungsbezirk                  28. 7. 1851 in der Fassung des Gesetzes vom 24. 5.
Mittelfranken, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1957                  1894 (Pr.G.S.   S. 82)   Gemeindeweg     der   Stadt
die „Nördliche Ringstraße" zwischen der Nürnberger                  « Bockenem.
Straße und der Eichstätter Straße zur Bundesstraße auf
gestuft und erhält die Eigenschaft einer Bundesstraße           Gegen diese Verfügung kann innerhalb von einem
(§ 2 des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. 8. 1953 —           Monat nach Bekanntgabe beim Niedersächsischen Mini
BGBl. I S. 903). Sie beginnt bei km 50,765 (= km 85,710       ster für Wirtschaft und Verkehr, Hannover, Friedrichs
der Bundesstraße Nr. 2) und endet bei km 50,285 der           wall 1, Einspruch eingelegt werden.
Bundesstraße Nr. 13.                                                                     Der Niedersächsische Minister
  Die bisherige Teilstrecke der Bundesstraße Nr. 13 vom                                    für Wirtschaft und Verkehr
alten Rathaus über die Luitpoldstraße und Obere Tor                                                Im Auftrag
straße bis zur Eichstätter Straße, d. i. von km 50,652                                          Dr. Bierwirth
(= km 85,435 der Bundesstraße Nr. 2) bis km 50,285, ver       (VkBl 1957 S. 542)
5

Heft 21 — 1957                                             543                                    VkBl Amtlicher Teil



                                                                                            §4
                                                             Der Verwaltungsbeirat und der Wissenschaftliche Beirat
                                                               Der Präsident läßt sich in organisatorischen und fach
Nr. 334 Verwaltungsordnung für den Deutschen                 lichen Fragen von wesentlicher Bedeutung von dem
            Wetterdienst.                                    Verwaltungsbeirat, in wissenschaftlichen Angelegenhei
            Vom 9. Oktober 1957.
                                                             ten, insbesondere bei Forschungsvorhaben, von dem
                                                             Wissenschaftlichen Beirat beraten.
                             Bonn, den 17. Oktober 1957
                             Z 8 — 262 Vmz/57                                               § 5
  Nachstehend wird die Verwaltungsordnung für den                                      Zentralamt
Deutschen Wetterdienst vom 9. Oktober 1957 (Bundes-              (1) Das Zentralamt des Deutschen Wetterdienstes in
anz'eiger Nr. 206 vom 25. Oktober 1957) bekanntgegeben.      Offenbach a. M. umfaßt die nachstehenden Abteilungen:
                         Der Bundesminister für Verkehr
                                                                    Abteilung A      Allgemeine Abteilung,
                                  Iln Auftrag                                 S     Synoptische Meteorologie,
                             Dr. S ü s s e n b e r g e r                      K     Klimatologie,
                                                                              F     Forschung,
                                                                        „   AM       Agrarmeteorologie,
                   Verwaltungsordnung
                                                                          „    FMD         Fernmeldedienst,
             für den Deutschen Wetterdienst.
                                                                 Die Bildung einer Abteilung Verwaltung bleibt vor
                  Vom 9. Oktober 1957.
                                                             behalten.
  Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Gesetzes über den               (2) Die Abteilungen gliedern sich in Referate, die
Deutschen Wetterdienst vom 11. November 1952 (BGBl.I         erforderlichenfalls zu Unterabteilungen zusammengefaßt
S. 738) wird nach Anhörung des Verwaltungsbeirates des       werden.
Deutschen Wetterdienstes für die Anstalt Deutscher                                          §6
Wetterdienst die nachstehende Verwaltungsordnung                     Dienststellen mit überregionalen Aufgaben
erlassen.
                           § 1                                (1) Dienststellen der Anstalt, die überregionale Auf
                        Allgemeines
                                                             gaben wahrnehmen, sind dem Zeritralamt unmittelbar
                                                             unterstellt. Hierzu gehören
 (1) Die Anstalt Deutscher Wetterdienst (Anstalt) hat          1. die Meteorologischen Observatorien,
die Stellung einer dem Bundesminister für Verkehr un           2. die Instrumentenämter in Hamburg und München,
mittelbar nachgeordneten Oberbehörde. Die in § 3 des
Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst in der Fas            3. die Wetterdienstschule in Neustadt (Weinstraße),
sung des Gesetzes vom 8. August 1955 (BGBl. I S. 506)            4. die Wetterfernmeldezentrale in Quicikborn.
festgelegten Aufgaben führt die Anstalt im Rahmen der          (2) Diese Dienststellen mit überregionalen Aufgaben
ihr zugewiesenen Haushaltsmittel selbständig durch. Der      gliedern sich in Sachgebiete.
Haushalt der Anstalt wird im Bundeshaushaltsplan in
einem besonderen Kapitel des Emzelplans für den Ge                                          § 7
schäftsbereich   des Bundesministers für Verkehr aus
                                                                                      Wetterämter
gebracht.
  (2) Grundsätzliche Fragen des Betriebs und der Or              (1) Im Hinblick auf die Aufgaben der Länder und die
ganisation sind der Entscheidung des Bundesministers         sich darausTür die einzelnen Landesregierungen ergeben
für Verkehr vorbehalten.                                     den Bedürfnisse nach wetterdienstlidien Einrichtungen
                                                             und Leistungen sind die Wetteramtsbereiche entsprechend
 (3) Die Zusammenarbeit mit dem' Wetterberatungs             der politisdien Einteilung des Bundesgebietes gegen
dienst der Bundeswehr wird durch eine Verwaltungs
                                                             einander abgegrenzt. Das in Hamburg befindliche Amt
vereinbarung geregelt.
                           § 2
                                                             nimmt wegen seiner maritim-meteorologischen Aufgaben
                                                             eine Sonderstellung unter den Wetterämtern ein; es führt
                   Aufbau der Anstalt .                      die Bezeichnung Seewetteramt.
  (1) Die Anstalt wird von dem Präsidenten des Deut              (2) Die Abgrenzung der Wetteramtsbereiche ergibt sich
schen Wetterdienstes geleitet (§ 3). Ihm stehen der Ver      aus der nachstehenden Zuordnung:
waltungsbeirat und der Wissenschaftliche Beirat des          Seewetteramt                  Land   Freie    und   Hansestadt
Deutschen Wetterdienstes (§ 4) beratend zur Seite.                       in Hamburg: Hamburg, Hochsee sowie deut
 (2) Die zentralen Aufgaben der Anstalt werden von                                         sche Küste   hinsichtlich des
dem Zentralämt des Deutschen Wetterdieristes (§§ 5                                         Wind- und Sturmwarndienstes;
und 9) und seinen Dienststellen mit überregionalen Auf       Wetteramt Berlin              Land Berlin;
gaben (§§ 6 und 9), die regionalen Aufgaben von den                           in Berlin:
Wetterämtern (§§ 7 und 10) und ihren Außenstellen (§§ 8                                    Land Freie Hansestadt Bremen,
                                                             Wetteramt Bremen
und 10) durchgeführt.                                                                      vom Land Niedersachsen die
                                                                        in Bremen;
  (3) Die Gliederung der Anstalt im einzelnen wird in                                      Regierungsbezirke Stade, Osna
dem Organisationsplan festgelegt.                                                          brück, Aurich sowie der Ver
  (4) Den Geschäftsbetrieb der Anstalt regelt die Ge                                       waltungsbezirk Oldenburg;
schäftsordnung. Sie wird vom Präsidenten der Anstalt         Wetteramt Essen               Land Nordrhein-Westfalen;
mit Zustimmung des Bundesministers für Verkehr er                 in Mülheim (Ruhr):
lassen.
                                                             Wetteramt Frankfurt    Land Hessen;
                           § 3
                                                                in Offenbach a. M.:
                      Der Präsident                                                   vom Land Baden-Württemberg
                                                             Wetteramt Freiburg
  (1) Der Präsident ist für die Geschäftsführung der            in Freiburg i. Brsg.: der Regierungsbezirk Südbaden
Anstalt in fachlicher und verwaltungsmäßiger Hinsicht                                 sowie der Regierungsbezirk
verantwortlich. Er entscheidet in allen Angelegenheiten,                                   Nordbaden mit Ausnahme der
deren Regelung ihm durch das Gesetz über den Deut                                          Landkreise Buchen..und Tauber-
schen Wetterdienst, diese Verwaltungsordnung und er                                        bischofsheim;
gänzende Erlasse des Bundesministers für Verkehr vor         Wetteramt Hannover            vom Land       Niedefsachsen   die
behalten ist.                                                        in Langenhagen: Regierungsbezirke  Hannover,
  (2) Vertreter des Präsidenten ist der Leiter der All                               Hildesheim, Lüneburg sowie
gemeinen Abteilung (§ 5 Abs. 1), sofern nicht der Bundes                             der Verwaltungsbezirk Braun
minister für Verkehr Abweichendes bestimmt.                                          schweig;
6

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Wetteramt München -         vom Land Bayern die Regie                b) die zweckmäßige Auswertung der Beobachtun
         in München:        rungsbezirke pberbayern, Nie-                  gen dieser Netze,
                     derbayem und Schwaben;
                                                                     c) die gesamte Auskunfts- und Gutachtertätigkeit
Wetteramt Nürnberg   vom Land Bayern die Regie                             bezüglich des vergangenen und des zu erwar
        in Nürnberg: rungsbezirke Oberpfalz, Ober-,                        tenden Wetters.
                            Mittel- und Unterfranken;
                                                                 Die Leiter der Wetterämter erledigen diese in ihren
Wetteramt Schleswig    Land Sdileswig-Holstein;
                                                              Bereichen anfallenden Fachaufgaben selbständig und ab
        in Schleswig:                                         schließend. Die Dienstaufsicht und das Weisungsrecht des
Wetteramt Stuttgart    vom Land Baden-Württemberg             Präsidenten werden hierdurch nicht berührt.
         in Stuttgart: die Regierungsbezirke Nord-
                       Württemberg, Süd - Württem               (2) Der Leiter des Wetteramtes steht der Landesregie
                       berg - Hohenzollern und vom            rung für seinen Bereich als meteorologischer Sachver
                       Regierungsbezirk    Nordbaden          ständiger zur Verfügung.
                            die Landkreise Buchen       und      (3) Den Wetterämtern sollen auch die in ihrem Be
                            Tauberbischofsheim;               reich anfallenden Verwaltungsaufgaben, soweit dies
Wetteramt Trier             Land Rheinland-Pfalz.             zweckmäßig und möglich ist, übertragen werden. Die
             in Trier:                                        Dienststellen, die überregionale Aufgaben wahrnehmen
                                                              (§ 6), sind den Wetterämtern, in deren Bereich sie liegen,
  (3) Die Wetterämter sind in Dezernate gegliedert. Bei       verwaltungsmäßig angegliedert.
jedem Wetteramt gibt es je ein Dezernat Verwaltung,
ein Dezernat Wettervorhersagedienst und ein Dezernat                                         § 11   .
Klimatologie; gegebenenfalls sind weitere Dezernate zur
                                                                                     Wirtschaftsführung
Erfüllung besonderer regionaler Aufgaben angegliedert.
Bei dem Seewetteramt sind die Dezernate in den Abtei            (1) Die Kassenführung und die Rechnungslegung ob
lungen Verwaltung, Wetterdienst und Maritime Meteoro          liegt der Amtskasse des Zentralamtes. Bei den Wetter
logie zusammengefaßt.                                         ämtern sind Zahlstellen eingerichtet.
                             § 8.                               (2) Die Mittel für die Sachausgabeil und die allgemei
          Außenstellen mit regionalen Aufgaben                nen Ausgaben werden den Dienststellen, die überregio
                                                              nale Aufgaben wahrnehmen (§ 6), und den Wetterämtern
  Die in dem Wetteramtsbereich liegenden Außenstellen,
                                                              (§ 7), soweit zweckmäßig, zur eigenen Bewirtschaftung
die regionale oder regional gebundene Aufgaben durch
                                                              zugewiesen. Notwendige Ausgleiche werden bei dem
führen, unterstehen den Wetterämtern. Hierzu gehören:
                                                              Zentralamt vorgenommen.
  1. als hauptamtliche Dienststellen: .             .                                        § 12
         Wetterwarten,
                                                                                          Gebühren
         Wetterstationen^
                                                                (1) Höhe und Art der Gebühren für wetterdienstliche
         Wetterposteri,                                       Leistungen richten sich nach der Gebührenordnung der
         Bordwetterwartem                                 ' Anstalt; sie fließen der Anstalt zu.
         Hauptflugwetterwarten,
                                                              (2) Leistungen, die die personellen und betrieblichen
         Hilfsflugwetterwarten,                               Möglichkeiten des Deutschen Wetterdienstes' übersteigen,
         Flugwetternebenstellen,                              können nur gegen Erstattung der entstehenden zusätz
         Flu^wetterüberwachungsstellen,                       lichen personellen und sächlichen Kosten übernommen
                                                              werden. Zu diesen Kosten können angemessene Verwal
         Aerologische Stationen,
                                                              tungskostenzuschläge erhoben werden.
         Agrarmeteorologische Versuchs- und Beratungs
           stellen,                                                                          § 13
         Medizinmeteorologische Beratungsstellen;                        Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
  2. als nebenamtliche Wetterbeobachtungsstellen:                 (1) Zur außergerichtlichen Vertretung der Bundesrepu
         synoptische Stationen,                                 blik Deutschland in Angelegenheiten der Anstalt sind
         Klimastationen einschließlich Niederschlagsmeß         befugt:
           stellen und Sondermeldestellen,                               a) für den Gesamtbereich der Anstalt:
         phänologische Stationen.                                    '      der Präsident, sein Vertreter und die Abtei
                                                                            lungsleiter des Zentralamtes;
                             §9
                                                                         b) für den Bereich ihrer Dienststelle:
  Aufgaben des Zentralamts und der überregionalen
                      Dienststellen
                                                                            die Leiter der dem Zentralamt unmittelbar un
                                                                            terstellten Dienststellen der Anstalt (§ 6) und
  Das Zentralamt (§ 5) erledigt unter der Leitung des Präsi                 die Leiter der Wetterämter (§7).
denten die Verwaltungsgeschäfte der Anstalt, soweit sie
nicht den Außenstellen übertragen sind, und bearbeitet            Die unter Buchstabe b bezeichneten Leiter setzen sich
fachliche Aufgaben allgemeiner, planender und koordi          in schwierigen Fällen mit dem Zentralamt ins Benehmen.
nierender Art. Ferner führt das Zentralamt mit den ihm          (2) Zur Vertretung vor Gerichten in Angelegenheiten
unmittelbar unterstellten Dienststellen der Anstalt (§ 6)       der Anstalt ist der Präsident berufen.
Aufgaben durch, deren einheitliche Bearbeitung für den           (3) Der Umfang der Vertretungsbefugnis bestimmt
gesamten Geschäftsbereich der Anstalt notwendig oder          sich nach den Vorschriften über die" Zuständigkeit der
zweckmäßig ist. Näheres regelt der Geschäftsverteilungs       einzelnen Dienststellen und Beamten.
plan.
                             § 10                                                            § 14
    Aufgaben der Wetterämter und der regionalen                                Rechtsstellung der Bediensteten
                      Außenstellen
                                                                  (1) Die Rechtsstellung der Bediensteten der Anstalt er
  (1) Die Wetterämter (§ 7) mit den ihnen unterstellten         gibt sich aus den für die Beamten, Angestellten und Ar
Außenstellen (§ 8) führen den praktischen Wetterdienst        beiter des Bundes geltenden Rechtsvorschriften. Oberste
durch. Die Wetterämter sind in ihren Bereichen (§ 7           Dienstbehörde und oberster Dienstvorgesetzter ist der
Abs. 2) zuständig für:                                        Bundesminister für Verkehr.
        a) die Unterhaltung und Beaufsichtigung der Be            (2) Der Präsident des Deutschen Wetterdienstes ist
           obachtungsnetze,                                     Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter aller Bediensteten
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Heft 21 — 1957                                            545                                       VkBl Amtlicher Teil



der Anstalt. Die Leiter der dem Zentralamt unmittelbar                                       § 17
unterstellten Dienststellen (§ 6) und Wetterämter (§ 7)                              Inkrafttreten
sind Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte der ihrem Amts           Diese Verwaltungsordnung tritt am 1. November 1957
bereich angehörenden Bediensteten. Die Leiter der Außen      in Kraft.
stellen (§ 8) sind Vorgesetzte der ihnen zugewiesenen
Beamten, Angestellten und Arbeiter.                          Bonn, den 9. Oktober 1957
                                                                                        Der Bundesminister für Verkehr
                           § 15                                                          ,      Dr.-Ing. S e e b o h m
              Regelung der Dienststunden                     (VkBl 1957 S. 543)
  (1) Für die Bürodienstzeit findet die Arbeitszeitordnung
für Bundesbeamte Anwendung.                                  Nr. 335     Verlegung der Zentralstelle des Deutsdien
  (2) Die Betriebsdienstzeit ordnen der Präsident für das                Wetterdienstes nach Offenbach (Main).
Zentralamt (§ 5) und die dem, Zentralamt unmittelbar                                          Bonn, den 15. Oktober 1957
unterstellten Dienststellen der Anstalt (§ 6), die Leiter                                     Z 6 Ogo 4 — 405 W
der Wetterämter für ihre Dienststellen und die ihnen
unterstellten Außenstellen (§ 8) im Rahmen der jewei            Die Zentralstelle des Deutschen Wetterdienstes hat mit
ligen Arbeitszeitregelung an.                                Wirkung vom 1. Oktober 1957 ihren Dienstsitz von
                                                             Frankfurt a. M. nach Offenbach a.. M. verlegt. Die neue
  (3) Die Anordnung von Überstunden ist nur in beson         Anschrift lautet nunmehr:
ders dringenden Fällen im Rahmen der einschlägigen
Bestimmungen zulässig.                                                        Deutscher Wetterdienst
                                                                                 — Zentralamt —
                           § 16
                                                                                   Offenbach (Main)
                    Tätigkeitsbericht                                             Frankfurter Str. 135
                                                                                      Tel.: 8 03 21
  Die Anstalt Deutscher Wetterdienst legt alljährlich
nach Ablauf des Geschäftsjahres dem Bundesminister für                                  Der Bundesminister für Verkehr
Verkehr einen Tätigkeitsbericht vor. Dieser Bericht ist                                               Im Auftrag
den Mitgliedern des Verwaltungsbeirats und des Wissen                                               Dr. C 1 ä u s s e n
schaftlichen Beirats zuzustellen.                            (VkBl 1957 S. 545)
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