VkBl Nr. 21 1957
Verkehrsblatt Nr. 21 1957
Verkehrsblalt
Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
(VkBI)
n INHALTSVERZEICHNIS II
Amtlidier Teil
Nr. Datum VkBI 1957 Seite Nr. Datum VkBI 1957 Seite
Personalnachriditen Straßenbau
321 22. 10. 1957 Personalnadiriditön; hier: 331 9. 10. 1957 Widmung und Abstufung von
Verlust von zwei Dienstausweisen . . 539
Teilstrecken der Bundesstraße 13 in Wei
Binnenschiffahrt ßenburg (Mittelfranken) 542
322 18. 10. 1957 Verordnung über die Fest 332 10. 10. 1957 Widmung von Teilstrecken
setzung von Entgelten für Verkehrslei der Autobahn Hamburg—Hannover . . 542
stungen der Binnenschiffahrt vom 16. Ok
tober 1957 539
333 14. 10. 1957 Widmung und Umstufung
von Teilstrecken der Bundesstraße 243
(FF Nr. 3/57 Frachtenausschuß für den in der Stadt Bockenem 542
Tankschiffsverkehr)
(FC Nr. 11/57 Frachtenausschuß Bremen)
Deutscher Wetterdienst
323 19. 12. 1954 Bekanntmachung für die
Schiffahrt. Anordnung Nr. 2E für die
334 17. 10. 1957 Verwaltungsordnung für den
Schiffahrt auf dem Küstenkanal . . . 539
Deutschen Wetterdienst vom 9. 10. 1957 543
Seeverkehr 335 15. 10. 1957 Verlegung der Zentralstelle
324 14. 10. 1957 Strom- und schiffahrtpolizei des Deutschen Wetterdienstes nach Of
liche Anordnung für die Schiffahrt auf fenbach (Main) 545
der Unterweser 540
Aufgebote
Luftfahrt
325 11. 10. 1957 Gesetz zu dem Abkommen 335a 15. 11. 1957 Aufbietung in Verlust gera
vom 29. 1. 1957 zwischen der Bundesre tener Kraftfahrzeug-(Anhänger-)briefe
publik Deutschland und dem Königreich
Schweden über den Luftverkehr . . . 541 335b 15. 11. 1957 Aufbietung in Verlust gera
326 11. 10. 1957 Gesetz zu dem Abkommen tener Kraftfahrzeug-(Anhänger-)scheine
vom 29. 1. 1957 zwischen der Bundesre
publik Deutschland und dem Königreich
335c 15. 11. 1957 Aufbietung in Verlust gera
tener Führerscheine . 553a - 553z,553aa - 553cc
Norwegen über den Luftverkehr . . . 541
327 11. 10. 1957 Gesetz zu dem Abkommen
vom 29. 1. 1957 zwischen der Bundesre
publik Deutschland und dem Königreich Niditamtlidier Teil
Dänemark über den Luftverkehr . . . 541
Zeitschriftensdiau
328 11. 10. 1957 Gesetz zu dem Abkommen
vom 28. 9. 1956 zwischen der Bundesre Übersicht 546
publik Deutschland und dem Königreich Auslese 549
der Niederlande über den Luftverkehr 541
329 25. 10. 1957 Bekanntmachung über die Bücherschau
Anerkennung ausländischer Bau- und
Prüfvorschriften vom 31. 8. 1957 . . . 541 Neuerscheinungen . 551
330 14. 10. 1957 Bekanntmachung über die Buchbesprechungen 551
Anwendbarkeit deutscher Bau- und Prüf
vorschriften . 541 Rechtsprechung 552
11. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 15. November 1957 Heft 21
Verlagspostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des VerkehrsBlattes wollen Postbezieher sidi lediglich an die liefernden Postämter wenden.
Heft 21 — 1957 539 VkBl Amtlicher Teil
AMTLICHER TEIL
II. die vom Bezirksausschuß Uhterweser des Frachten
ausschusses Bremen — FC Nr. li/57 — beschlossene
Fracht für
Nr. 321 Personalnachrichten; hier: Zellulose von Bremen nach Gemmrigheim.
Verlust von zwei Dienstausweisen.
(2) Der Wortlaut der Beschlüsse ist im FTB — Frachten-
Bonn, den 22. Oktober 1957 und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 41 vom
— Z 6 Ogo — 287 Vmz — 12. Oktober 1957 veröffentlicht*).
Die vom Bundesminister für Verkehr ausgestellten § 2
Dienstausweise
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verord
Nr. 130 (hellbraun) der Kanzleiangestellten nung verstößt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne
Maria Schneider, des § 1 Nr. 9 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom
geboren am 27. März 1933, und 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175) in der Fassung des
Nr. 652 (hellbraun) der Kanzleiangestellten Gesetzes vom 19.Dezember 1956 (Bundesge§etzbl. I S. 924).
Marianne Kirschhausen,
§ 3
geboren am 3. Februar 1940, '
sind in Verlust geraten und werden hiermit für ungültig Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I
erklärt.
S. 1) in Verbindung mit § 44 des Gesetzes über den
Es wird gebeten, Wahrnehmungen über mißbräuchlidie gewerblichen Binnenschiffsverkehr auch im Land Berlin.
Benutzung des Ausweises oder seine Auffindung dem
Bundesminiisteir für Verkehr mitzuteilen. § 4
Der Buridesminister für Verkehr (1) Die in § 1 genannten Entgelte treten in Kraft:
Im Auftrag Zu Absatz 1 Ziffer L Nummer 1 bis 4
Dr. G o e d e c k e
mit Wirkung vom 29. Juli 1957,
(VkBl 1957 S. 539)
zu Absatz 1 Ziffer I Nummer 5 bis 7 und Ziffer II
mit Wirkung vom 1. Oktober 1957.
Bitiuejaschiffahi t (2) Die Strafbestimmung tritt am Tage nach der Ver
kündung dieser Verordnung in Kraft.
Nr. 322 Verordnung über die Festsetzung von Bonn, den 16. Oktober 1957
Entgelten für Verkehrsleistungen der Bin
nenschiffahrt vom 16. Oktober 1957. Der Bundesminister für Verkehr
(FF Nr. 3/57 Frachtdnausschuß für den In Vertretung des Staatssekretärs
Tankschiffsverkehr) Dr. Schiller
(VkBl 1957 S. 539)
(FC Nr. 11/57 Frachtenausschuß Bremen)
Bonn, den 18. Oktober 1957 *) Der FTB — Frachten- und TarLfanzeiger der Binnen-
scihiffahrt — kann von dem Binnenschiffahrts-Verlag G.m.b.H.,
B 246/2098 F/57 vormals Rhein-Verlag, Duisburg-Ruhrort, Dammstraße 15/17,
bezogen werden. Die Kosten der Einzelnummer richten sich
Nachstehend wird die Verordnung vom 16. Oktober nach dem Umfang der jeweiligen Ausgabe des FTB, die nur
1957 nachrichtlich bekanntgegeben. Die Verordnung ist geschlossen zum Preise von 0,25 DM je Blatt DIN A 5
im Bundesanzeiger Nr. 203 vom 22. Oktober 1957 ver abgegeben wird. ,
kündet worden.
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag Nr. 323 Bekanntmachung für die Schiffahrt. Anord
von Dorrer nung Nr. 2 E für die Schiffahrt auf dem
Küstenkanal.
Verordnung
über die Festsetzung von Entgelten Auf Grund des § 116 Nr. 1 der Binnenschiffahrtstraßen-
für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt. Ordnung (BSchSO) vom 19. Dezember 1954 (BGBl. II S.
Vom 16. Oktober 1957. 1135) wird zur Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt und
zum Schutz der Anlagen und der Bauarbeiten auf dem
Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Küstenkanal folgendes angeordnet:
gewerblichen Binnenschiffsverkehr vom 1. Oktober 1953
(Bundesgesetzblatt I S. 1453) wird verordnet: § 1
§ 1 Begrenzung der Abmessungen und Tauchtiefen
(1) Nach Genehmigung gemäß § 28 des Gesetzes über 1. Der Küstenkanal darf östlich der Schleuse Dörpen in
den gewerblichen BinnenSchiffsverkehr werden rechts beiden Richtungen nur von Schiffen mit folgenden
verbindlich festgesetzt: - Breiten (ohne Scheuerleisten) und Tauchtiefen befahren
I. die vom Frachtenausschuß für den Tankschiffsverkehr werden:
— FF Nr. 3/57 — beschlossenen Tankfrachten, und zwar: bis 8,25 m Breite mit höchst, 2,00 m Tauchtiefe
1. von Bremen-Farge/—Oslebshausen/Brake (Oldenbg.) bei 8,26 bis Ö,40 m Breite mit höchst, 1,90 m Tauchtiefe
nach Hoya/Weser, bei 8,41 bis 8,60 m Breite mit höchst, 1,80 m Tauchtiefe
2. von Hafen Gelsenberg nach Hildesheim, bei 8,61 bis 8,80 m Breite mit höchst, 1,70 m Tauchtiefe
3. von Hafen GSelsenbefg nach Lülsdorf/Rhein, bei 8,81 bis 9,00 m Breite mit höchst, 1,60 m Tauchtiefe
bei 9,01 bis 9,20 m Breite mit höchst. 1,50 m Tauchtiefe
4. von Misburg, nach Wolfsburg,
Das Wasser- und Schiffahrtsamt Oldenburg kann ein
5. von Hafen Gelsenberg nach Minden, Löschstelle
an der Weser,
zelne Fahrzeuge, welche die Abmessungen und Tauch
tiefen nach Nr. 1 überschreiten, befristet oder für eine
6. von Bremen-Farge/—Oslebshausen/Brake (Oldenbg.) Reise zur Fahrt auf dem Küstenkanal zulassen. Diese
nach Nienburg/Weser, / Genehmigung wird nur in besonders begründeten Fäl
7. von Einswarden nach Bremerhaven; len erteilt werden.
VkBl Amtlicher Teil 540 Heft 21 — 1957
§2 zeugen — außer durch Leerschlepper und Fahrzeuge
Schiffahrtsregelung zwischen den Schleusen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung und der Was
Oldenburg und Dörpen (Scheitelhaltung) serschutzpolizei — verboten.
1. Die kanalstrecke Oldenburg - Moslesfehn kann wegen 2. Auf dem gesamten Küstenkanal östlich der Schleuse
Bauarbeiten jeweils nur in einer Richtung befahren Dörpen ist die Verwendung von Schiebe- und Zieh
werden. Es wird deshalb eine Verkehrsregelung zwi booten und das Fortbewegen durch Hilfsmotore mit
schen Kanal-km 2,8 (westlich des oberen Schleusen Seitenschraubenantrieb — ausgenommen bei Klein
vorhafens Oldenburg) und Kanal-km 9,2 (westlich fahrzeugen — verboten.
Brücke Moslesfehn) durchgeführt. An beiden Enden 3. Selbstfahrer dürfen nicht ohne Auftrag des Bundes-
dieser einschiffigen Strecke sind Sperrstellen eingerich schleppbetriebs schleppen.
tet, die nach § 59 BSchSp gekennzeichnet sind. Die 4. Das Wasser- und Schiffahrtsamt Oldenburg kann Aus
Sperrstelle bei km 2,8 gilt für die Bergfahrt, diejenige nahmen zulassen.
bei km 9,2 für eile Talfahrt. §5
Die letztgenannte Sperrstelle wird voraussichtlich im Fahrwasserbezeichnung bei Flachwasserstrecken
Frühjahr 1958 nach etwa km 5,8 verlegt, die Verlegung
Die flachen Unterwasserböschungen am Südufer des
wird durch das Wasser- und Schiffahrtsamt Oldenburg Kanals zwischen km 26,2 (westlich Ahrensdorf) und km
, bekanntgemacht werden.
41,0 (Sperrtor Sedelsberg) sind durch rote Bojen gegen
2. Der Schiffsverkehr wird an diesen Sperrstellen durch das Fahrwasser abgegrenzt. Ebenso sind einige durch Ver
Wahrschauposten geregelt; sie erteilen der Schiffahrt sandung verflachte Wendebecken bezeichnet.
Anweisungen durch Signale oder Zurufe. §6
3. Um Verkehrsschwierigkeiten an den Sperrstellen zu Inkrafttreten
vermeiden, haben alle dort eintreffenden Fahrzeuge
1. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
folgendermaßen festzumachen: im Verkehrsblatt — Amtsblatt des Bundesministers
a) an der Liegestelle bei km 2,8 in der Reihenfolge für Verkehr — in Kraft.
ihrer Ankunft an den am weitesten vorausstehen
2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Anordnung Nr. 2 D
den Festmachern oder unmittelbar hinter etwa be
der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen für die
reits dort liegenden Schiffen, oder — auf Anordnung Schiffahrt auf dem Küstenkanal vom 6. 11. 1955 (VkBl.
des Wahrschaüers — fahrwasserseitig an der an S. 546) außer Kraft.
den Festmachern liegenden Schiffsreihe, ebenfalls
von vorn nach hinten, immer dicht aufschließend; Bremen, den 21. Oktober 1957
b) an der Liegestelle bei km 9,2 in der Reihenfolge Tgb.-Nr. 7057/57 B
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
ihrer Ankunft an dem am weitesten vorausstehen
Bremen
den Dalbenpaar oder unmittelbar hinter etwa be
reits dort liegenden Schiffen oder, falls die Dalben Dr. Ing. W a 11 h e r
voll belegt sind, fahrwasserseitig an der an den (VkBl 1957 S. 539)
Dalben liegenden Schiffsreihe, ebenfalls von vorn
nach hinten, immer dicht aufschließend. Seeverkehr
4. Die voraussichtlich im Frühjahr 1958 bei etwa km 5,8
einzurichtende Liegestelle erhält nur Landpoller. Für Nr. 324 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anord
ihre Belegung gelten die Bestimmungen nach Nr. 3 b) nung für die Schiffahrt auf der^nterweser.
sinngemäß; jedoch dürfen sich hier Fahrzeuge nur auf Hamburg, den 14. Oktober 1957
Anordnung des Wahrschauposten nebeneinander legen. — See 2/327—58/57--
5. Die Weiterfahrt darf nur nach Aufforderung durch die Nachstehend wird die ström- und schiffahrtpolizeiliche
Wahrschauer, und zwar unverzüglich und in folgender Anordnung für die Schiffahrt auf der UnterWeser be-,
Reihenfolge angetreten werden: kanntgegeben. Die Anordnung ist im Bundesanzeiger
a) bei einreihiger Belegung fahren die Schiffe in der Nr. 196 vom 11. Oktober 1957 verkündet worden.
, Liegefolge ab; Der Bundesmihister für Verkehr
b) bei zweireihiger Belegung fahren zuerst die zum Im Auftrag
Dr. S c h u b e r t
Fahrwasser hin liegenden ab, danach die an den
Dalben o. a. liegenden Schiffe, und zwar jeweils Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung
in ihrer Liegefolge. In Sonderfällen können die für die.Schiffahrt auf der Unterelbe
Wahrschauer Ausnahmen anordnen.
Auf Grund des § 5 Abs. 3 der Seeschiffahrtstraßen-
6. Die einschiffige Strecke muß ohne jeden Aufenthalt Ordnung vom 6. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. II S. 553) wird
zügig durchfahren werden. angeordnet:
7. Die beiden Liegestellen unmittelbar vor den Sperrstel § 1
len sind ausschließlich denjenigen Fahrzeugen vor Abweichend von § 102 Abs. 5 der Seeschiffahrtstraßen-
behalten, die ihre Weiterfahrt unverzüglich nach Frei Ordnung darf auf der Unterweser von der Eisenbahn
gabe der Strecke fortsetzen wollen, Ihre Benutzung für brücke in Bremen bis zur Bremer Weserschleuse ein
längere Aufenthalte (z. B. Wochenendübernachtungen) Binnenschiff mit Maschinenantrieb, das nach seiner Bau
ist untersagt. art kein Schlepper ist, jeweils ein Binnenschiff schleppen,
8. Für Fahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung wenn es gemäß § 29 der Verordnung über die Sdiiffs-
und der Wasserschutzpolizei gelten diese einschrän sicherheit in der Binnenschiffahrt (Binnenschiffs-Unter-
kenden Bestimmungen nicht. suchungsordnung —BSchUO—) vom 18. Juli 1956 (Bun
desgesetzbl. II S. 769) von der Untersuchungsbehörde
§3 zum Schleppen zugelassen ist.
Begrenzung der Fahrgeschwindigkeit §2
1. Auf der einschiffigen Strecke (§ 2) wird die zulässige Das gesdileppte Fahrzeug darf nur so groß sein, daß
Höchstgeschwindigkeit für alle Fahrzeuge auf 5 km/Std das schleppende Fahrzeug es sicher führen kann.
festgesetzt. §3
2. Für Leerschlepper sowie Fahrzeuge der Wasser- und Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 1957 in Kraft
Schiffahrtsverwaltung und der Wasserschutzpolizei gilt und gilt, sofern sie nicht vorher widerrufen wird, bis
diese Begrenzung nicht. zum 14. Oktober 1959.
§4 Bremen, den 21. 9. 1957
Allgemeine Vorschriften für den Verkehr Wasser- und Schiffahrtsdirektion
1. Auf der Strecke des Küstenkanals von km 2,23 (Ende Dr.-Ing. W a 11 h e r
des oberen Vorhafens) bis km 9,2 (später etwa km Präsident
5,8 — vgl. § 2 Nr. 1) ist das Überholen von Fahr (VkBl 1957 S. 540)
Heft 21 1957 541 VkBl Amtlicher Teil
Luftfahrt Luftverkehr vom 28. September 1956 ist im Bundesge
setzblatt 1957 Teil II auf Seite 1413 verkündet worden.
Nr. 325 Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Januar Das Abkommen, das in dem bezeichneten Bundes
1957 zwischen der Bundesrepublik Deutsch gesetzblatt auf Seite 1414 ff. veröffentlicht ist, tritt nach
land und dem Königreich Schweden über seinem Artikel 17 einen Monat nach dem Zeitpunkt in
Kraft, an dem sich die Vertragsstaaten gegenseitig mit
den Luftverkehr.
geteilt haben, daß die für sie geltenden verfassungs
Bonn, den 11. Oktober 1957 mäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.
L 1 — 127/11 — 153 Vm/57
Der Bundesminister für Verkehr
Das Zustimmungsgesetz vom 30. September 1957 zu , Im Auftrag
dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch Kallus
land und dem Königreich Schweden über den Luftverkehr (VkBl 1957 S. 541)
vom 29. Januar 1957 ist im Bundesgesetzblatt 1957
Teil II auf Seite 1435 verkündet und am 4. Oktober 1957
in Kraft getreten.
Nr. 329 Bekanntmachung über die Anerkennung
Das Abkommen, das in dem bezeichneten Bundes
ausländischer Bau- und Prüfvorschriften
gesetzblatt auf Seite 1436 ff veröffentlicht ist, tritt nach
seinem Artikel 20 einen Monat nadi Austausch der Ra vom 31. August 1957.
tifikationsurkunden in Kraft.
Bonn, den 25. Oktober 1957
Der Bundesminister für Verkehr L 2—231/2 — 2085 L/57 III
Im Auftrag
K a 11 u s Nachstehend wird die Bekanntmachung über die An
(VkBl 1957 S. 541) erkennung ausländischer Bau- und Prüfvorschriften voni
31. August 1957 (Bundesanzeiger Nr. 170 vom 5. Sep
Nr. 326 Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Januar tember 1957) nachrichtlich veröffentlicht.
1957 zwischen der Bundesrepublik Deutsch Der Bundesminister für Verkehr
land und dem Königreich Norwegen über Im Auftrag
den Luftverkehr. Kallus
Bonn, den 11. Oktober 1957
L 1 — 127/10 — 154 Vm/57 Bekanntmachung
über die Anerkennung ausländischer
Das Zustimmungsgesetz vom 30. September 1957 zu Bau- und Prüfvorschriften.
dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch
land und dem Königreich Norwegen über den Luftver Vom 31. August 1957.
kehr vom 29. Januar 1957 ist im Bundesgesetzblatt 1957 Nach Artikel 1 Abs. 2 der,Verordnung über die Prü
Teil II auf Seite 1427 verkündet und am 4. Oktober 1957 fung von Luftfahrtgerät vom 24. Oktober 1955 (Bundes-
in Kraft getreten. gesetzbl. I S. 690) gebe ich folgendes bekannt:
Das Abkommen, das in dem bezeichneten Bundes
gesetzblatt auf Seite 1428 veröffentlicht ist, tritt nach I.
seinem Artikel 20 einen Monat nach Austausch der Für die zum Nachweis der Verkehrssicherheit notwen
Ratifikationsurkunden in Kraft.
dige Prüfung von Luftfahrtgerät, das in der Bundes
Der Bundesminister für Verkehr republik hergestellt wird, sind die folgenden vom Civil
Im Auftrag Aeronautics Board der U.S.A. erlassenen und im Federal
Kallus Register unter Titel 14 veröffentlichten Civil Air
(VkBl 1957 S. 541} Regulations in der am 1'. Januar 1957 geltenden Fassung,
die ich hiermit anerkenne und die über das Luftfahrt-
Nr. 327 Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Januar Bundesamt bezogen werden können, ab sofort anzu
wenden:
1957 zwischen der Bundesrepublik Deutsch
land und dem Königreich Dänemark über 1. Part 3 — Airplane Airworthiness — Normal,
den Luftverkehr.
Utility and Acrobatic Category
2. Part 4b — Airplane Airworthiness —
Bonn, den 11. Oktober 1957 Transport Category
L 1 — 127/12 — 155'Vm/57
3. Part 6 — Rotorcraft Airworthiness —
Das Zustimmungsgesetz vom 30. September 1957 zu Normal Category
dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch 4. Part 7 — Rotorcraft Airworthiness —
land und dem Königreich Dänemark über den Luftver Transport Category
kehr vom 29. Januar 1957 ist im Bundesgesetzblatt 1957
Teil II auf Seite 1420 verkündet und am 4. Oktober 1957 5. Part 8 — Aircraft Airworthiness —
in Kraft getreten. Restricted Category
Das Abkommen, das in dem bezeichneten Bundes 6. Part 13 — Aircraft Engine Airworthiness —
gesetzblatt auf Seite 1421 ff veröffentlicht ist, tritt nach Subparts A and B
seinem Artikel 20 einen Monat nach Austausch der Ra 7. Part 14 — Aircraft Propeller Airworthiness.
tifikationsurkunden in Kraft.
II. .
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag An die Stelle der in den Vorschriften des Abschnittes I
, Kallus genannten US-amerikanischen Behörden treten die ent
(VkBl 1957 S. 541) sprechenden deutschen Dienststellen. Soweit in den Vor
schriften Behörden ermächtigt werden, ergänzende tech
Nr. 328 Gesetz zu dem Abkommen vom 28. Sep nische Ausführungsbestimmungen zu erlassen, tritt an
ihre Stelle das Luftfahrt-Bundesamt.
tember 1956 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich der Nie
derlande über den Luftverkehr.
Bonn, den 31. August 1957
L 5—527 — 2085 L/57
Bonn, den 11. Oktober 1957
L 1 — 127/9 — 156 Vm/57 Der Bundesminister für Verkehr
Das Zustimmungsgesetz vom 30. September 1957 zu Im Auftrag
dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch Kallus
land und dem Königreich der Niederlande über den (VkBl 1957 S. 541)
VkBl Amtlicher Teil 542 Heft 21 — 1957,
Nr. 330 Bekanntmachung über die Anwendbarkeit liert mit Ablauf des 30. September 1957 die Eigenschaft
deutscher Bau- und Prüfvorsdiriften. einer Bundesstraße und wird zur Gemeindestraße der
Stadtgemeinde Weißenburg abgestuft.
Bonn, den 14. Oktober 1957 Gegen diese Verfügung kann innerhalb von zwei
— L 2 — 231/2—2085 L/57 III — Wochen nach Bekanntmachung Einspruch bei der unter
Nachdem idi am 31. August 1957 US-amerikanisdie fertigten Obersten Baubehörde im Bayer. Staatsmini
Vorsdiriften für den Bau und die Prüfung von Luftfahrt sterium des Innern eingelegt werden. Der Einspruch muß
gerät anerkannt habe (vgl. Bekanntmachung des Bundes einen bestimmten Antrag enthalten.
ministers für Verkehr vom 31. August 1957 im Bundes Sollte auf den Einspruch ohne zureichenden Grund
anzeiger Nr. 170 vom 5. September 1957), sind die nach binnen angemessener Frist kein Bescheid ergehen, so
folgenden deutschen Bau- und Prüfvorschriften als über kann Anfechtungsklage bei dem Bayer. Verwaltungs
holt anzusehen: gerichtshof in München schriftlich oder zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden,
1. Bauvorschriften für Flugzeuge
aber nur innerhalb von sechs Monaten seit Einlegung
Heft 1: Vorsdiriften für die Festigkeit des Einspruchs.
von Flugzeugen, Die Anfechtungsklage soll als solche bezeichnet wer
vom 23. Dezember 1936, den. Sie muß einen bestimmten Antrag enthalten.
2. Bauvorschriften für Flugzeuge
Heft 4: Triebwerk, vom 5. April 1938, Oberste Baubehörde
im Bayer. Staatsministerium des Innern
3. Bauvorschriften für Flugzeuge Wambsganz
Teilheft 5/1: Elektrisdie Ausrüstung Teil 1 und II Ministerialdirektor
Ausgabe November 1939, (VkBl 1957 S. 542)
4. Bauvorschriften für Flugzeuge
Teilheft 5/2: Schaltzeichen für elektrische Aus Nr. 332 Widmung von Teilstrecken der Autobahn
rüstung, Hamburg—^Hannover.
Ausgabe Mai 1940,
Hannover, den 10. Oktober 1957
5. Bauvorschriften für Flugmotoren Abt. III — III/2 — 37.03
Heft 1: Begriffsbestimmungen für Flug
motoren, Die im Zuge der Autobahn Hamburg—Hannover neu
Ausgabe Juli 1941, gebauten Teilstrecken
6. Prüfvorschriften für Flugmotoren-Kraftstoffe, a) von der Anschlußstelle Soltau-Ost bis zur Anschluß
Fassung Oktober 1942, stelle Soltau-Süd, km 64,500—71,848,
7. Prüfvorschriften für Flugmotoren-Schmieröle b) von der Anschlußstelle Fallingbostel bis zur An
zur Anwendung in Otto-Motoren, schlußstelle Westenholz, km 86,298—94,905,
Ausgabe März 1938. erhalten mit Wirkung vom 11. 9. 1957 die Eigenschaft
einer Bundesautobahn (§ 2 des Bundesfernstraßengesetzes
Diese Vorschriften dürfen künftigen Musterprüfungen
vom 6. 8. 1953, BGBl I S. 903).
nicht mehr zugrundegelegt werden. In Härtefällen und
wenn es die Verkehrssicherheit erlaubt, kann das Luft Der Niedersächsische Minister
fahrt-Bundesamt Ausnahmen bis zum 31. Ddzember 1957 für Wirtschaft und Verkehr
zulassen. Im Auftrag
Musterprüfungen, die vor dem 1. November 1957 be Lillie
gonnen wurden, sind nach den Bau- und Prüfvorschrif (VkBl 1957 S. 542)
ten abzuwickeln, die zwischen dem Luftfahrt-Bundesamt
und dem Antragsteller vereinbart sind. Nr. 333 Widmung und Umstufung von Teilstrek-
Luftfahrzeuge, die einem Muster entsprechen, das auf ken der Bundesstraße 243 in der Stadt
Grund der oben bezeichneten deutschen Vorschriften Bockenem.
gebaut, geprüft und zugelassen worden ist, werden vom Hannover, den 14. Oktober 1957
Luftfahrt-Bundesamt weiterhin zum Verkehr zuge Abt. III — III/2 — 37.03
lassen.
Die als Umgehungsstraße der Stadt Bockenem neu
Bonn, den 14. Oktober 1957 gebaute Straße von km 23,920—24,700 (25,144 alt) erhält
L 2—231/2—2085 L/57 III mit Wirkung vom 1. 10. 1957 die Eigenschaft einer Bun
Der Bundesminister für Verkehr desstraße (§ 2 des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. 8.
Im Auftrag 1953 — BGBl I, S. 903) und wird Bestandteil der Bundes
Dr.-Ing. Hentschel straße 243.
(VkBl 1957 S. 541) Die für den Bundesstraßenverkehr entbehrlich gewor
dene Strecke von km 23,920—25,144 (alt) verliert mit
Ablauf des 31. 3. 1958 ihre Eigenschaft als Bundesstraße.
Straßenbau
a) Mit Wirkung vom 1. 4. 1958 ist die Strecke von
km 23,920—^23,995 als neuer Anschluß der Land
Nr. 331 Widmung und Abstufung von Teilstrecken straße I. Ordnung Nr.498 an die Bundesstraße 243
der Bundesstraße 13 in Weißenburg (Mit in das Verzeichnis der Landstraßen 1. Ordnung ein
telfranken). zutragen,
München, den 9. Oktober 1957 b) Mit Wirkung vom 1. 4. 1958 wird die Strecke von
— IV D 1 h — 9511 n 45/Mfr. — km 23,995—25,144 (alt) gem. § 14 Abs. 3 des Hann.
Gesetzes über Gemeindewege und Landstraßen vom
In der Stadtgemeinde Weißenburg, Regierungsbezirk 28. 7. 1851 in der Fassung des Gesetzes vom 24. 5.
Mittelfranken, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1957 1894 (Pr.G.S. S. 82) Gemeindeweg der Stadt
die „Nördliche Ringstraße" zwischen der Nürnberger « Bockenem.
Straße und der Eichstätter Straße zur Bundesstraße auf
gestuft und erhält die Eigenschaft einer Bundesstraße Gegen diese Verfügung kann innerhalb von einem
(§ 2 des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. 8. 1953 — Monat nach Bekanntgabe beim Niedersächsischen Mini
BGBl. I S. 903). Sie beginnt bei km 50,765 (= km 85,710 ster für Wirtschaft und Verkehr, Hannover, Friedrichs
der Bundesstraße Nr. 2) und endet bei km 50,285 der wall 1, Einspruch eingelegt werden.
Bundesstraße Nr. 13. Der Niedersächsische Minister
Die bisherige Teilstrecke der Bundesstraße Nr. 13 vom für Wirtschaft und Verkehr
alten Rathaus über die Luitpoldstraße und Obere Tor Im Auftrag
straße bis zur Eichstätter Straße, d. i. von km 50,652 Dr. Bierwirth
(= km 85,435 der Bundesstraße Nr. 2) bis km 50,285, ver (VkBl 1957 S. 542)
Heft 21 — 1957 543 VkBl Amtlicher Teil
§4
Der Verwaltungsbeirat und der Wissenschaftliche Beirat
Der Präsident läßt sich in organisatorischen und fach
Nr. 334 Verwaltungsordnung für den Deutschen lichen Fragen von wesentlicher Bedeutung von dem
Wetterdienst. Verwaltungsbeirat, in wissenschaftlichen Angelegenhei
Vom 9. Oktober 1957.
ten, insbesondere bei Forschungsvorhaben, von dem
Wissenschaftlichen Beirat beraten.
Bonn, den 17. Oktober 1957
Z 8 — 262 Vmz/57 § 5
Nachstehend wird die Verwaltungsordnung für den Zentralamt
Deutschen Wetterdienst vom 9. Oktober 1957 (Bundes- (1) Das Zentralamt des Deutschen Wetterdienstes in
anz'eiger Nr. 206 vom 25. Oktober 1957) bekanntgegeben. Offenbach a. M. umfaßt die nachstehenden Abteilungen:
Der Bundesminister für Verkehr
Abteilung A Allgemeine Abteilung,
Iln Auftrag S Synoptische Meteorologie,
Dr. S ü s s e n b e r g e r K Klimatologie,
F Forschung,
„ AM Agrarmeteorologie,
Verwaltungsordnung
„ FMD Fernmeldedienst,
für den Deutschen Wetterdienst.
Die Bildung einer Abteilung Verwaltung bleibt vor
Vom 9. Oktober 1957.
behalten.
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Gesetzes über den (2) Die Abteilungen gliedern sich in Referate, die
Deutschen Wetterdienst vom 11. November 1952 (BGBl.I erforderlichenfalls zu Unterabteilungen zusammengefaßt
S. 738) wird nach Anhörung des Verwaltungsbeirates des werden.
Deutschen Wetterdienstes für die Anstalt Deutscher §6
Wetterdienst die nachstehende Verwaltungsordnung Dienststellen mit überregionalen Aufgaben
erlassen.
§ 1 (1) Dienststellen der Anstalt, die überregionale Auf
Allgemeines
gaben wahrnehmen, sind dem Zeritralamt unmittelbar
unterstellt. Hierzu gehören
(1) Die Anstalt Deutscher Wetterdienst (Anstalt) hat 1. die Meteorologischen Observatorien,
die Stellung einer dem Bundesminister für Verkehr un 2. die Instrumentenämter in Hamburg und München,
mittelbar nachgeordneten Oberbehörde. Die in § 3 des
Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst in der Fas 3. die Wetterdienstschule in Neustadt (Weinstraße),
sung des Gesetzes vom 8. August 1955 (BGBl. I S. 506) 4. die Wetterfernmeldezentrale in Quicikborn.
festgelegten Aufgaben führt die Anstalt im Rahmen der (2) Diese Dienststellen mit überregionalen Aufgaben
ihr zugewiesenen Haushaltsmittel selbständig durch. Der gliedern sich in Sachgebiete.
Haushalt der Anstalt wird im Bundeshaushaltsplan in
einem besonderen Kapitel des Emzelplans für den Ge § 7
schäftsbereich des Bundesministers für Verkehr aus
Wetterämter
gebracht.
(2) Grundsätzliche Fragen des Betriebs und der Or (1) Im Hinblick auf die Aufgaben der Länder und die
ganisation sind der Entscheidung des Bundesministers sich darausTür die einzelnen Landesregierungen ergeben
für Verkehr vorbehalten. den Bedürfnisse nach wetterdienstlidien Einrichtungen
und Leistungen sind die Wetteramtsbereiche entsprechend
(3) Die Zusammenarbeit mit dem' Wetterberatungs der politisdien Einteilung des Bundesgebietes gegen
dienst der Bundeswehr wird durch eine Verwaltungs
einander abgegrenzt. Das in Hamburg befindliche Amt
vereinbarung geregelt.
§ 2
nimmt wegen seiner maritim-meteorologischen Aufgaben
eine Sonderstellung unter den Wetterämtern ein; es führt
Aufbau der Anstalt . die Bezeichnung Seewetteramt.
(1) Die Anstalt wird von dem Präsidenten des Deut (2) Die Abgrenzung der Wetteramtsbereiche ergibt sich
schen Wetterdienstes geleitet (§ 3). Ihm stehen der Ver aus der nachstehenden Zuordnung:
waltungsbeirat und der Wissenschaftliche Beirat des Seewetteramt Land Freie und Hansestadt
Deutschen Wetterdienstes (§ 4) beratend zur Seite. in Hamburg: Hamburg, Hochsee sowie deut
(2) Die zentralen Aufgaben der Anstalt werden von sche Küste hinsichtlich des
dem Zentralämt des Deutschen Wetterdieristes (§§ 5 Wind- und Sturmwarndienstes;
und 9) und seinen Dienststellen mit überregionalen Auf Wetteramt Berlin Land Berlin;
gaben (§§ 6 und 9), die regionalen Aufgaben von den in Berlin:
Wetterämtern (§§ 7 und 10) und ihren Außenstellen (§§ 8 Land Freie Hansestadt Bremen,
Wetteramt Bremen
und 10) durchgeführt. vom Land Niedersachsen die
in Bremen;
(3) Die Gliederung der Anstalt im einzelnen wird in Regierungsbezirke Stade, Osna
dem Organisationsplan festgelegt. brück, Aurich sowie der Ver
(4) Den Geschäftsbetrieb der Anstalt regelt die Ge waltungsbezirk Oldenburg;
schäftsordnung. Sie wird vom Präsidenten der Anstalt Wetteramt Essen Land Nordrhein-Westfalen;
mit Zustimmung des Bundesministers für Verkehr er in Mülheim (Ruhr):
lassen.
Wetteramt Frankfurt Land Hessen;
§ 3
in Offenbach a. M.:
Der Präsident vom Land Baden-Württemberg
Wetteramt Freiburg
(1) Der Präsident ist für die Geschäftsführung der in Freiburg i. Brsg.: der Regierungsbezirk Südbaden
Anstalt in fachlicher und verwaltungsmäßiger Hinsicht sowie der Regierungsbezirk
verantwortlich. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, Nordbaden mit Ausnahme der
deren Regelung ihm durch das Gesetz über den Deut Landkreise Buchen..und Tauber-
schen Wetterdienst, diese Verwaltungsordnung und er bischofsheim;
gänzende Erlasse des Bundesministers für Verkehr vor Wetteramt Hannover vom Land Niedefsachsen die
behalten ist. in Langenhagen: Regierungsbezirke Hannover,
(2) Vertreter des Präsidenten ist der Leiter der All Hildesheim, Lüneburg sowie
gemeinen Abteilung (§ 5 Abs. 1), sofern nicht der Bundes der Verwaltungsbezirk Braun
minister für Verkehr Abweichendes bestimmt. schweig;
VkBl Amtlicher Teil 544 Heft 21 1957
Wetteramt München - vom Land Bayern die Regie b) die zweckmäßige Auswertung der Beobachtun
in München: rungsbezirke pberbayern, Nie- gen dieser Netze,
derbayem und Schwaben;
c) die gesamte Auskunfts- und Gutachtertätigkeit
Wetteramt Nürnberg vom Land Bayern die Regie bezüglich des vergangenen und des zu erwar
in Nürnberg: rungsbezirke Oberpfalz, Ober-, tenden Wetters.
Mittel- und Unterfranken;
Die Leiter der Wetterämter erledigen diese in ihren
Wetteramt Schleswig Land Sdileswig-Holstein;
Bereichen anfallenden Fachaufgaben selbständig und ab
in Schleswig: schließend. Die Dienstaufsicht und das Weisungsrecht des
Wetteramt Stuttgart vom Land Baden-Württemberg Präsidenten werden hierdurch nicht berührt.
in Stuttgart: die Regierungsbezirke Nord-
Württemberg, Süd - Württem (2) Der Leiter des Wetteramtes steht der Landesregie
berg - Hohenzollern und vom rung für seinen Bereich als meteorologischer Sachver
Regierungsbezirk Nordbaden ständiger zur Verfügung.
die Landkreise Buchen und (3) Den Wetterämtern sollen auch die in ihrem Be
Tauberbischofsheim; reich anfallenden Verwaltungsaufgaben, soweit dies
Wetteramt Trier Land Rheinland-Pfalz. zweckmäßig und möglich ist, übertragen werden. Die
in Trier: Dienststellen, die überregionale Aufgaben wahrnehmen
(§ 6), sind den Wetterämtern, in deren Bereich sie liegen,
(3) Die Wetterämter sind in Dezernate gegliedert. Bei verwaltungsmäßig angegliedert.
jedem Wetteramt gibt es je ein Dezernat Verwaltung,
ein Dezernat Wettervorhersagedienst und ein Dezernat § 11 .
Klimatologie; gegebenenfalls sind weitere Dezernate zur
Wirtschaftsführung
Erfüllung besonderer regionaler Aufgaben angegliedert.
Bei dem Seewetteramt sind die Dezernate in den Abtei (1) Die Kassenführung und die Rechnungslegung ob
lungen Verwaltung, Wetterdienst und Maritime Meteoro liegt der Amtskasse des Zentralamtes. Bei den Wetter
logie zusammengefaßt. ämtern sind Zahlstellen eingerichtet.
§ 8. (2) Die Mittel für die Sachausgabeil und die allgemei
Außenstellen mit regionalen Aufgaben nen Ausgaben werden den Dienststellen, die überregio
nale Aufgaben wahrnehmen (§ 6), und den Wetterämtern
Die in dem Wetteramtsbereich liegenden Außenstellen,
(§ 7), soweit zweckmäßig, zur eigenen Bewirtschaftung
die regionale oder regional gebundene Aufgaben durch
zugewiesen. Notwendige Ausgleiche werden bei dem
führen, unterstehen den Wetterämtern. Hierzu gehören:
Zentralamt vorgenommen.
1. als hauptamtliche Dienststellen: . . § 12
Wetterwarten,
Gebühren
Wetterstationen^
(1) Höhe und Art der Gebühren für wetterdienstliche
Wetterposteri, Leistungen richten sich nach der Gebührenordnung der
Bordwetterwartem ' Anstalt; sie fließen der Anstalt zu.
Hauptflugwetterwarten,
(2) Leistungen, die die personellen und betrieblichen
Hilfsflugwetterwarten, Möglichkeiten des Deutschen Wetterdienstes' übersteigen,
Flugwetternebenstellen, können nur gegen Erstattung der entstehenden zusätz
Flu^wetterüberwachungsstellen, lichen personellen und sächlichen Kosten übernommen
werden. Zu diesen Kosten können angemessene Verwal
Aerologische Stationen,
tungskostenzuschläge erhoben werden.
Agrarmeteorologische Versuchs- und Beratungs
stellen, § 13
Medizinmeteorologische Beratungsstellen; Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
2. als nebenamtliche Wetterbeobachtungsstellen: (1) Zur außergerichtlichen Vertretung der Bundesrepu
synoptische Stationen, blik Deutschland in Angelegenheiten der Anstalt sind
Klimastationen einschließlich Niederschlagsmeß befugt:
stellen und Sondermeldestellen, a) für den Gesamtbereich der Anstalt:
phänologische Stationen. ' der Präsident, sein Vertreter und die Abtei
lungsleiter des Zentralamtes;
§9
b) für den Bereich ihrer Dienststelle:
Aufgaben des Zentralamts und der überregionalen
Dienststellen
die Leiter der dem Zentralamt unmittelbar un
terstellten Dienststellen der Anstalt (§ 6) und
Das Zentralamt (§ 5) erledigt unter der Leitung des Präsi die Leiter der Wetterämter (§7).
denten die Verwaltungsgeschäfte der Anstalt, soweit sie
nicht den Außenstellen übertragen sind, und bearbeitet Die unter Buchstabe b bezeichneten Leiter setzen sich
fachliche Aufgaben allgemeiner, planender und koordi in schwierigen Fällen mit dem Zentralamt ins Benehmen.
nierender Art. Ferner führt das Zentralamt mit den ihm (2) Zur Vertretung vor Gerichten in Angelegenheiten
unmittelbar unterstellten Dienststellen der Anstalt (§ 6) der Anstalt ist der Präsident berufen.
Aufgaben durch, deren einheitliche Bearbeitung für den (3) Der Umfang der Vertretungsbefugnis bestimmt
gesamten Geschäftsbereich der Anstalt notwendig oder sich nach den Vorschriften über die" Zuständigkeit der
zweckmäßig ist. Näheres regelt der Geschäftsverteilungs einzelnen Dienststellen und Beamten.
plan.
§ 10 § 14
Aufgaben der Wetterämter und der regionalen Rechtsstellung der Bediensteten
Außenstellen
(1) Die Rechtsstellung der Bediensteten der Anstalt er
(1) Die Wetterämter (§ 7) mit den ihnen unterstellten gibt sich aus den für die Beamten, Angestellten und Ar
Außenstellen (§ 8) führen den praktischen Wetterdienst beiter des Bundes geltenden Rechtsvorschriften. Oberste
durch. Die Wetterämter sind in ihren Bereichen (§ 7 Dienstbehörde und oberster Dienstvorgesetzter ist der
Abs. 2) zuständig für: Bundesminister für Verkehr.
a) die Unterhaltung und Beaufsichtigung der Be (2) Der Präsident des Deutschen Wetterdienstes ist
obachtungsnetze, Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter aller Bediensteten
Heft 21 — 1957 545 VkBl Amtlicher Teil
der Anstalt. Die Leiter der dem Zentralamt unmittelbar § 17
unterstellten Dienststellen (§ 6) und Wetterämter (§ 7) Inkrafttreten
sind Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte der ihrem Amts Diese Verwaltungsordnung tritt am 1. November 1957
bereich angehörenden Bediensteten. Die Leiter der Außen in Kraft.
stellen (§ 8) sind Vorgesetzte der ihnen zugewiesenen
Beamten, Angestellten und Arbeiter. Bonn, den 9. Oktober 1957
Der Bundesminister für Verkehr
§ 15 , Dr.-Ing. S e e b o h m
Regelung der Dienststunden (VkBl 1957 S. 543)
(1) Für die Bürodienstzeit findet die Arbeitszeitordnung
für Bundesbeamte Anwendung. Nr. 335 Verlegung der Zentralstelle des Deutsdien
(2) Die Betriebsdienstzeit ordnen der Präsident für das Wetterdienstes nach Offenbach (Main).
Zentralamt (§ 5) und die dem, Zentralamt unmittelbar Bonn, den 15. Oktober 1957
unterstellten Dienststellen der Anstalt (§ 6), die Leiter Z 6 Ogo 4 — 405 W
der Wetterämter für ihre Dienststellen und die ihnen
unterstellten Außenstellen (§ 8) im Rahmen der jewei Die Zentralstelle des Deutschen Wetterdienstes hat mit
ligen Arbeitszeitregelung an. Wirkung vom 1. Oktober 1957 ihren Dienstsitz von
Frankfurt a. M. nach Offenbach a.. M. verlegt. Die neue
(3) Die Anordnung von Überstunden ist nur in beson Anschrift lautet nunmehr:
ders dringenden Fällen im Rahmen der einschlägigen
Bestimmungen zulässig. Deutscher Wetterdienst
— Zentralamt —
§ 16
Offenbach (Main)
Tätigkeitsbericht Frankfurter Str. 135
Tel.: 8 03 21
Die Anstalt Deutscher Wetterdienst legt alljährlich
nach Ablauf des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Der Bundesminister für Verkehr
Verkehr einen Tätigkeitsbericht vor. Dieser Bericht ist Im Auftrag
den Mitgliedern des Verwaltungsbeirats und des Wissen Dr. C 1 ä u s s e n
schaftlichen Beirats zuzustellen. (VkBl 1957 S. 545)