VkBl Nr. 5 1976

Verkehrsblatt Nr. 5 1976

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Verkehrsblall
Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
                                (VkBI)

                                           INHALTSVERZEICHNIS




                                                       AmUidier Teil


   Nr.        Dat.            VkBI 1976                    Seite       Nr.        Dat.            VkBI 1976                   Seite

   Personalnachrichten                                                 81    19. 2. 1976 Ungültigkeitserklärung von verlo
   67 23. 2. 1976 Auszeichnung                              198              rengegangenen Schiffsmeßbriefen . . . . . 217

   Allgemeine Angeiegenheiten                                          Luftfahrt
   68    20. 2. 1976 Siebente Verordnung über Ausnah                  82 11. 2. 1976 Änderung der Gebührenordnungen
         men von den Vorschriften der Anlagen A und                         für   die   Verkehrsflughäfen in   der Bundes
        B zum Europäischen Übereinkommen über die                           republik Deutschland (ohne Berlin)     . . . . 218
         internationale Beförderung gefährlicher Güter
        auf der Straße (7. ADR-AusnahmeV) . . . . 198                 Straßenbau
                                                                      83     30. 12. 1975 Technische Vorschriften und Richt
   Straßenverkehr                                                            linien für den Bau bituminöser Fahrbahn
                                                                             decken;
   69 11. 2. 1976 Aufhebung der Bekanntmachung                              Teil 1: Oberflädienschutzschichten — Ausgabe
      vom 17. 8. 1972 — StV 4/36.57.06 — (VkBI 1972                         1975 — (TVbit 1/75) .                              219
      S. 662) und vom 23. 2. 1971 — StV 2 Nr. 2050
      Va 71 (VkBI 1971 S. 77) .                     205               84    30. 12. 1975 Technisdie Vorschriften und Richt
                                                                            linien für den Bau bituminöser Fahrbahn
   76 11. 2. 1976 Bekanntmachung Nr. 3/76 über Son                          decken;
      derabmachungen nach § 22 a des Güterkraft                          Teil 6: Gußasphalt und Asphaltmastix — Aus
      verkehrsgesetzes                              205                  gabe 1975 — (TVbit 6/75)                              219
   71 20.     1976 Abmessungen, Achslasten und Ge                     85 2. 1. 1976 Allgemeines Rundschreiben Straßen
      samtgewichte in Europa                        205                     bau Nr. 1/1976
   72   20. 2. 1976 Verzeichnis der Fahrlehrerausbil                     Sachgebiet 15: Rechtswesen und Gesetzgebung 219
        dungsstätten                                        212'      86 19. 1. 1976 Vorläufige Richtlinie für den Schall
                                                                         schutz an Straßen, Ausgabe Dezember 1975 . . 227
   Binnenschiffahrt                                                   87 21. 1. 1976 Merkblatt über die Anwendung
   73 20. 1. 1976 Sdiiffahrtpolizeiliche Verordnung                      radiometrischer Verfahren zur Bestimmung
        zur   vorübergehenden   Änderung     der   Rhein                 der Dichte und des Wassergehaltes von Böden
      schiffahrtpolizeiVerordnung (NichtanWendung                           — Ausgabe 1975 —                                   228
      des ^ 9.02; Höchstabmessungen der Schubver-                     88 17. 2. 1976 Eignungsprüfung 1971 und 1973 von
    ' bände)                                         212                    Markierungsstoffen für Bundesfernstraßen        . 228
   74 2. 2. 1976 10. Nachtrag zum Tarif für die mit-
      telrheinisdien Häfen und Werften Andernach,                     Aufgebote (nicht in Ausgabe B)
      Bendorf, Koblenz, Neuwied (einschließlicdi der                  88a 15. 3. 1976 Aufbietung verlorener Fahrzeug
      früher selbständigen Häfen Fahr-Irlidi und                            briefe
      Engers), Vallendar und Weißenthurm vom
        20. Juni 1952                                       213       88b 15. 3.1976 Aufbietung verlorener Führerscheine
   75 9. 2. 1976 Ungültigkeitserklärung von Befähi                    88c 15. 3. 1976 Aufbietung von verlorenen Fahr
        gungszeugnissen     . . . . . . . . . . . 213
                                                                          zeugscheinen und Bescheinigungen über die
                                                                          Zuteilung amtlicher Kennzeichen für zulas
  76 13. 2. 1976 Verlustanzeige für einen Schiffahrt                        sungsfreie Fahrzeuge . . . 252 a — 252 mmmmTn
        abgabenbeleg . . . . . . . . . . . . . 213
  77 16. 2. 1976 Geräte zur Anzeige der Wendege
        schwindigkeit für die Binnensdiiffahrt . . . 213
  78 19. 2. 1976 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung
                                                                                        Nlditamtlidier TeU
        über das Wasserskifahren auf dem Main und                     Zeitschriftenschau
        dem Main-Donau-Kanal                                215             Übersicht                                          244
                                                                            Auslese                                            245
  Seeverkehr
  79 9. 2. 1976 Amtliche Liste der Seeschiffe der                     Bücherschau
     Bundesrepublik Deutschland 1976 . . . . . 216                          Neuerscheinungen                                249
  86 11. 2. 1976 Ungültigkeitserklärung für Motor-                          Buchbesprechungen                         . . . 250
     boot-/Sportbootführerscheine                  216                Rechtsprechung                                           251



  30. Jahrgang 1976                        Ausgegeben zu Bonn am 15. März 1976                                            Heft 5




 Verlagspostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sidi lediglich an die liefernden Postämter wenden.
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VkBl A m 11 i c h e r T e i 1                                215                                                 Heft 5—1976



Nr. 78 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung über das                     m) von Main-km 190,50 bis Main-km 195,60
         Wasserskifahren auf dem Main und dem                          (d. i. oberhalb der Ortschaft Erlach bis ca. 1,5
         Main-Donau-Kanal*)                                             km oberhalb der Ortschaft Pflochsbach).
                                                                   3. Im    Bezirk   des     Wasser-   und   Schiffahrtsamtes
A. Auf dem Main und Main-Donau-Kanal werden auf
   grund des § 8.14 BinSchStrO folgende Wasserflächen                Würzburg
   für das Wasserskifahren freigegeben:                              a) von Main-km 209,60 bis Main-km 210,80
                                                                        (d. i. 450 m oberhalb der Fähre Hofstetten bis
                                I.
                                                                           400 m oberhalb der Einfahrt zum Schutzhafen
   1. Im Bezirk des       Wasser-     und   Schiffahrtsamtes            Gemünden),
      Frankfurt/M.
                                                                     b) von Main-km 220,80 bis Main-km 224,20
      a) von Main-km 40,60 bis Main-km 41,60                            (liegt in der Stauhaltung Harrbach),
         (d. i. 600 m oberhalb der Einfahrt zum Becken               c) von Main-km 233,80 bis Main-km 234,80
         II des Oberhafens Frankfurt/M. bis 520 m
                                                                        (liegt oberhalb der Staustufe Himmelstadt),
         oberhalb der Straßenbrücke Qffenbach, imd
         zwar nur die linke [südliche] Flußhälfte),                  d) von Main-km 259,00 bis Main-km 259,80
                                                                        (liegt oberhalb der Staustufe Randersacker),
      b) von Main-km 44,60 bis Main-km 46,50
         (d. i. von Ortsmitte Fechenheim bis Unterwas                e) von Main-km 260,70 bis Main-km 262,40
         ser Schleuse Mainkur),                                         (d. i. von oberhalb der Autobahnbrücke Ran
                                                                           dersacker bis unterhalb Eibelstadt),
      c) von Main-km 48,20 bis Main-km 50,30
         (d. i. vom oberen Schiffsliegeplatz der Schleu              f) von Main-km 269,20 bis Main-km 270,00
         se Mainkur bis 300 m unterhalb der Fähre                       (liegt in der Stauhaltung Goßmannsdorf),
         Dörnigheim),
                                                                     g) von Main-km 278,00 bis Main-km 279,80
      d) von Main-km 53,40 bis Main-km 54,40                            (d. i. 700 m oberhalb der Brücke Segnitz bis
         (beginnt 170 m oberhalb der Stauanlage Kes                     etwa 1 km unterhalb Marktsteft),
         selstadt, und zwar nur die linke [südliche]
         Flußhälfte),                                                h) von Maln-km 288,00 bis Main-km 290,00
                                                                        (liegt in der Stauhaltung Hohenfeld-Kitzingen),
      e) von Main-km 65,00 bis Main-km 66,60
         (d. i. vom oberen Ende des Schiffsliegeplatzes              i) von Main-km 297,30 bis Main-km 298,50
         der Schleuse Krotzenburg bis zur Mündung                       (d. i. etwa 1,20 km oberhalb der Fulguritwerke
         der Kahl).                                                        Dettelbach bis etwa 100 m unterhalb des Län
                                                                           deplatzes Schwarzenau),
   2. Im Bezirk des       Wasser-     und   Schiffahrtsamtes
      Aschaffenburg                                                  k) von Main-km 306,00 bis Main-km 307,50
      a) von Main-km 66,60 bis Main-km 67,20                            (d. i. oberhalb der Straßen- und Eisenbahn
         (d. i. von der Mündung der Kahl bis 600 m                      brücke Volkach),
         mainaufwärts),                                              1) von Main-km 311,80 bis Main-km 313,20
      b) von Main-km 83,65 bis Main-km 84,95                            (d. i. 300 m oberhalb der Fähre Fahr bis etwa
         (d. i. oberhalb der Einfahrt zum Hafen Aschaf                  260 m unterhalb der Fähre Obereisenheim).
         fenburg bis etwa Kläranlage),
                                                                   4. Im    Bezirk     des   Wasser-   und   Schiffahrtsamtes
      c) von Main-km 94,00 bis Main-km 95,00                         Schweinfurt                   ;
         (d. i. oberhalb Ländeplatz Obernau bis unter
         halb Bahnhof Sulzbach),                                      a) von Main-km 316,20 bis Main-km 316,80
                                                                         (d. i. von 50 m oberhalb des Wehres Wipfeld
      d) von Main-km 106,15 bis Main-km 107,15                             bis zum Trenndammkopf an der Einfahrt in
         (d. i. 150 m oberhalb der Umschlagstelle                          den Schleusenoberkanal ohne den Schleusen-
         Enka-Glanzstoff A. G. Obernburg bis 150 m un
                                                                           oberkanal),
         terhalb der Hafeneinfahrt Schutzhafen Erlen
         bach).                                                       b) von Mäin-km 320,00 bis Main-km 322,80
         Vor dem sich etwa von Main-km 106,50 bis                        (d. i. von oberhalb der Fähre Hirschfeld bis
         Main-km 107,00 erstreckenden Campingplatz                         unterhalb der Fähre Garstadt),
         darf zum linken Ufer hin nur bis zu der durch                c) von Main-km 333,23 bis Main-km 333,98
         die dort liegenden schwarzen Tonnen markier                     (d. i. 80 m oberhalb des Zollamtes Schweinfurt
         ten Linie gefahren werden.                                        bis Höllenbachmündung, und zwar nur die lin
      e) von Main-km 115,20 bis Main-km 116,50                             ke [südliche] Flußhälfte) und
         (d. i. von 200 m oberhalb des Ländeplatzes                        von Main-km 333,98 bis Main-km 334,68
         Röllfeld bis zur unteren Ortsgrenze Lauden
                                                                           (d. i. von Höllenbachmündung bis unterhalb
         bach),
                                                                           des Ludwigsbrunnens) auf der ganzen Fluß
      f) von Main-km 127,00 bis Main-km 128,50                             breite,
         (d. i. oberhalb Ländeplatz Bürgstadt bis unter
         halb Kieswerk Weber, Bürgstadt),                             d) von Main-km 348,05 bis Main-km 350,40
                                                                         (d. i. oberhalb der früheren Fähre Untertheres
      g) von Main-km 137,90 bis Main-km 139,70                           bis oberhalb der früheren Fähre Obertheres),
         (d. i. oberhalb von Fedienbadi),
                                                                      e) von Main-km 368,24 bis Main-km 370,93
      h) von Main-km 151,30 bis Main-km 152,30                           (d., i. von 200 m oberhalb des Schleusenober-
         (d. i. oberhalb des WTAG-Umschlagplatzes bis                      kanals Limbach bis ca. 1,4 km oberhalb der
         250 m    unterhalb     der   Eisenbahnbrücke. Has                 Straßenbrücke Eltmann),
         loch),
                                                                      f) von Main-km 381,03 bis Main-km 384,19 MDK-
      i) von Main-km 163,80 bis Main-km 165,91                             km 0,2
         (beginnt 800 m oberhalb der Ortschaft Urphar),                    (d. i. von 100 m unterhalb des Trenndammkop
      k) von Main-km 176,20 bis Main-km 177,20                             fes des Schleusenoberkanals Viereth — jedoch
         (beginnt 2 km oberhalb der Stauanlage Leng                        ohne Schleusenoberkanal — bis zur Regnitz
         furt),                                                            mündung),
      1) von Main-km 187,70 bis Main-km 188,80                        g) auf der Regnitz bei Buckenhofen
         (d. i. etwa von Mitte Campingplatz Neu                          (d. i. auf dem Wehrarm der Staustufe Forch-
         stadt/Main bis etwa zum Beginn der Fluß                           heim-Buckenhofen     von    100   m    oberhalb   des
         krümmung unterhalb Neustadt/Main),                                Wehres bis 100 m unterhalb der Abzweigung
                                                                           aus   dem     Main-Donau-Kanal        bei   MDK-km
2

Heft 5 — 1976                                                       216                               VkBl Amtlicher Teil



             Abweichend von § 12.06 — MDK — Nr. 1
             BinSchStrO 1971     wird auf dieser Strecke die               Seeverkehr
            zulässige Höchstfahrgeschwindigkeit für           das
            Wasserskifahren auf 30 km/h festgesetzt.                   Nr. 79     Amtliche Liste der Seeschiffe der Bundes
                                                                                  republik Deutschland 1976
                                  II.
                                                                                                      Hamburg, den 9. Februar 1976
    1. Das Wasserskifahren ist nur in der Zeit von Son                                                See 10/10.30.02—03
          nenaufgang bis Sonnenuntergang, längstens je                     Die Amtliche Liste der Seeschiffe der Bundesrepublik
          doch von 7.00 bis 21.00 Uhr, gestattet.                      Deutschland 1976 erscheint Ende Februar 1976 mit dem
    2. Die Wasserskifahrer und ihre Boote müssen ge                    Stand 31.12.1975 und ersetzt die Ausgabe 1975. Sie
          genüber anderen Verkehrsteilnehmern, Schwim                  wird im jährlichen Rhythmus mit dem jeweiligen Stand
          mern, stilliegenden Fahrzeugen, Flößen und                   vom Jahresende herausgegeben. ^
          schwimmenden Anlagen sowie Fahrwasserzeichen                     Die Amtliche Liste umfaßt die Teile I bis III:
          und Ufern einen Mindestabstand von 10 m einhal                 In Teil I enthält sie aUe Seeschiffe unter der Flagge
          ten.                                                         der Bundesrepublik Deutschland in der alphabetischen
    3. Soweit Wasserskifahrer von einem Motorboot ge                   Reihenfolge ihrer Unterscheidungssignale. Nach ihren
          schleppt werden, ist das Motorboot neben dem                 Namen sind diese Seeschiffe in Teil II alphabetisch
          Bootsführer mit einer weiteren Person zu beset               geordnet. Dieser Teil gibt auch wesentliche Merkmale
          zen, die geeignet und in der Lage ist, den oder              der Schiffe wieder. Die z. Z. aus dem Ausland bareboat-
          die geschleppten Wasserskifahrer und deren                   gecharterten Seeschiffe sind in          der Liste enthalten,
          Fahrstrecke zu beobachten.                                   soweit ihnen nach § 11 des Flaggenrechtsgesetzes das
                                                                       Recht zur Führung der Bundesflagge verliehen worden
    4. Bei Begegnungen mit änderen Fahrzeugen und                      ist. Der Teil III weist die Seeschiffe unter der Bundes
          Schwimmern haben sich die von einem Motorboot                flagge mit Funkanlagen aus, denen vom Funkamt Ham
          geschleppten Wasserskifahrer im Kielwasser des               burg Funkrufzeichen, bestehend aus zwei Buchstaben
          Motorbootes zu halten. Dabei sind Schleifen- und             und einer vierziffrigen Zahl, zugewiesen worden sind.
          Slalomfahrten untersagt.
                                                                         Der Band enthält femer im Anhang eine Zusammen
                                                                       stellung der Reedereien mit mindestens einem Seeschiff
 B. Das Fallschirm- und Drachenfliegen sind als besonde
                                                                       ab 100 BRT sowie eine Übersicht der Schiffe über 17,65
    re Veranstaltungen genehmigungspflichtig nach §
                                                                       BRT nach Schiffsarten.
    1.23 BinSdiStrO.
                                                                         Die Amtliche Liste der Seeschiffe der Bundesrepublik'
 C. Diese schiffahrtpolizeiliche. Anordnung tritt am 1.                Deutschland 1976 gehört nach der Verordnung über die
     April 1976 in Kraft.                                              Sicherheit der Seeschiffe vom 9. Oktober 1972 (BGBl. I
                                                                       S. 1933) zur Pflichtausrüstung aller deutschen Seeschiffe
     Mit Ablauf des 31. März 1976 tritt die „Schiffahrtpo
                                                                       mit Ausnahme der Schiffe in der Küstenfahrt, Wattfahrt
     lizeiliche Anordnung über das Wasserskifahren auf
                                                                       und Küstenfischerei. Sie wird den Reedereien durch den
    dem Main und dem Main-Donau-Kanal im Bereich
                                                                       Germanischen Lloyd nach dessen Adressenunterlagen
    der     Wasser- und       Schiffahrtsdirektion    Würzburg"
                                                                       unaufgefordert zum Preise von 26,— DM plus Versand
    vom 13. Februar 1974 (VkBl 1974 S. 155), zuletzt ge                kosten zugesandt. Weitere Exemplare kpnnen beim Ger
    ändert durch die Anordnung vom 17. April 1975
                                                                       manischen Lloyd angefordert werden.
    (VkBl 1975 S. 241), außer Kraft.
                                                                           Den Eignern von Seeschiffen, zu deren Pflichtausrü
 Würzburg, den 19. Februar 1976                                        stimg die Amtliche Liste nicht gehört, wird empfohlen,
 W-H Nr. 492/76
                                                                       die Liste in ihrem Interesse zu erwerben und an Bord
                             Wasser- "und     Schiffahrtsdirektion     mitzuführen.
                                               Süd
                                                                                                    Der Bundesminister für Verkehr
                                           In Vertretung                                                       Iih Auftrag
 (VkBl 1976 S. 215)                     K r a u tstr u n k             (VkBl 1976 S. 216)                     Westphal


 Nr. 80 Ungültigkeitserklärung für Motorboot-/Sportbootführerscheine
                                                                                                     Hamburg, den 11. Februar 1976
                                                                                                     See 1/48.57.01-1
   Nachstehend aufgeführte Motprboot-/Sportbootführersdieine sind verlorengegangen und werden hiermit für ungül
 tig erklärt.
                                                                                                    Der Bundesminister für Verkehr
                                                                                                               Im Auftrag
                                                                                                                  Graf

                                             UNGÜLTIGKEITSERKLÄRUNG
                                 von verlorengegangenen Motorboot-ZSportbootführersdieinen
 FS-                                             Geb.-                                Ausstellungs-
 Nummer          Name             Vorname        Datum        Wohnort                 Datum          Ort                Prüfungsort

 57.296          Fröls            Alfred         13.08.36     Köln                    15. 04. 73     Düsseldorf         Düsseldorf
 (MB-FS)
 47.089          Gronewold        Erika.         28.11.31     Solingen               06.05.72        Düsseldorf         Düsseldorf
 (MB-FS)
 47.088          Gronewold        Georg          01.09. 28    Solingen               06.05.72        Düsseldorf         Düsseldorf
 (MB-FS)
 57.636          Liebmann, Dr.    Wolfgang       03.12. 33    Holzgerlingen           29*. 06. 75    München            München
 (SB-FS)
 22.062          Schneider        Dieter         28.10.39     Rheda                  08:06.69        Hannover           Hannover
- (MB-FS)
 46.474          Bitter           Heinz          21.06. 20    Waldkraiburg            20. 04. 72     München            Umschreibung
3

Heft 5 — 1976                                            198                                VkBl Amtlicher Teil




                                               AMTLICHER TEIL

  Personalnachrichten                                                                       § 1
                                                                Die   auf   Grund   der   ADR-Randnummern        2010   und
                                                            10 602 getroffenen Vereinbarungen Nr. 64 bis 74 über
Nr. 67   Auszeichnung                                       Abweichungen von den Vorschriften der Anlagen A
                               Bonn, den 23. Februar 1976   und B zum Europäischen Übereinkommen vom 30. Sep
                               Z 11/04.06.02                tember 1957 über die internationale Beförderung gefähr
  Der Herr Bundespräsident hat dem Parlamentarischen        licher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung vom
Staatssekretär beim Bundesminister für Verkehr und für      29. Juli 1968 (Anlagenband zum Bundesgesetzbl. 1969 II
das Post-und Fernmeldewesen                                 Nr. 54), zuletzt geändert durch die 6. ADR-ÄnderungsV
                                                            vom 22. September 1975 (Bundesgesetzbl. II S. 1357),
              Herrn Dipl.-Ing. Kurt Jung
                                                            werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Vereinbarungen
in Anerkennung seiner besonderen Verdienste das Ver         werden als Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffent
dienstkreuz 1. Klasse des Verdienstordens der Bundesre      licht.
publik Deutschland verliehen.
                          Der Bundesminister für Verkehr                                  §2
                                    Im Auftrag                Für die Vereinbarungen Nr. 1, 6, 14, 19, 25, 27, 28, 29,
                                      Fuchs                 31, 32, 33, 36, 41, 49, 51, 52, 54, 55, 58, 59, 60, 61, 62 und
                                                            63 über Abweichungen von den Vorschriften der Anla
(VkBl 1976 S. 198)                                          gen A und B zum ADR sind Änderungen vereinbart
                                                            worden. Diese Änderungen werden hiermit in Kraft ge
                                                            setzt; sie werden als Anlage 2 zu dieser Verordnung
   Allgemeine Angelegenheiten                                  veröffentlicht.

                                                                                            §3
Nr. 68 Siebente Verordnung über Ausnahmen von
       den Vorsdiriften der Anlagen A und B                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten überlei-
                                                            tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I
         zum Europäisdien Ubereinkommen über                S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes zu dem
         die internationale Beförderung gefährlidier        Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957
         Güter auf der Straße (7. ADR-AusnahmeV)            über die internationale Beförderung gefährlicher Güter
                               Bonn, den 20. Februar 1976   auf der Straße (ADR) auch im Land Berlin.
                                A 12/27.20.71—721
                                                                                        §4
  Am 20. Februar 1976 ist die Siebente Verordnung                Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün
über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen Ä              dung in Kraft.
und B zum Europäischen Übereinkommen über die in
ternationale Beförderung gefährlicher Güter auf der            Bonn, den 17. Februar 1976
Straße (ADR) vom 17. Februar 1976 (Bundesgesetzbl. II                                     Der Bundesminister für Verkehr
S. 293) in Kraft getreten. Nachstehend wird die Verord                                            In Vertretung
nung bekanntgegeben.                                                                              Heinz Ruhnau
                          Der Bundesminister für Verkehr
                                     Im Auftrag                Anlage 1
                                 Prof. Dr. A r n o 1 d                      Vereinbarungen Nr. 64 bis 74 (§ 1)
                                                                               Vereinbarung Nr. 64
     Siebente Verordnung über Ausnahmen von den                  (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum
  Vorsdiriften der Anlagen A und B zum Europäisdien            mer 2521 des ADR dürfen wässerige Lösungen von
  Ubereinkommen über die internationale Beförderung
            gefährlidier Güter auf der Straße                  Wasserstoffperoxid mit höchstens 60®/o Wasserstoffpe
                                                               roxid der Rn 2501 Ziffer 41a) und b) auch in Gefäße
                  (7. ADR-AusnahmeV)
                                                               aus geeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum von
                     Vom 17. Februar 1976                      höchstens 601, ohne Schutzbehälter, unter folgenden Be
                                                               dingungen verpackt werden:
  Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes
zum Europäischen Übereinkommen vom 30. September               1. Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine
1957 über die internationale Beförderung gefährlicher             Baumusterprüfung nach den in der Bundesrepublik
Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (Bun               Deutschland gültigen Vorschriften bei der Bundesan
4

VkBl Amtlicher Teil                                            199                                              Heft 5 — 1976


   Berlin 54, oder dem Bundesbahn-Zentralamt Minden                      Hülle aus Stahlblech von mindestens 0,5 mm oder
   (Westf.) nachgewiesen sein. Die nach dem geprüften                    glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) von min
   Baumuster hergestellten Gefäße müssen durch das                       destens 2 mm umgeben ist.
   Kennzeichen „D", die Kurzbezeichnung der deut
   schen Prüfanstalt, eine Registriernummer, sowie Mo                 4. Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von
   nat und Jahr der Herstellung gekennzeichnet sein.                     rückwärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der
                                                                         Unterkante des Tanks angeordnet ist und den
2. In bezug auf Verschluß und Füllungsgrad der Gefäße                    Tank um mindestens 100 mm überragt, mit einem
   sind die Vorschriften in Rn 2521 Abs. 3 des ADR zu                    Widerstandsmoment von mindestens 20 cm® ge
   beachten.                                                             schützt sein.

                                                                      5. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den
3. Vor der Verladung dieser Verpackungen muß die
                                                                         Mantelscheitel oder den Mannlochdeckel überra
   Ladefläche völlig gereinigt werden. Besonders mit öl
   oder Fett verunreinigte Gegenstände sowie brennba                     gen. Andernfalls muß der Tank im Scheitelbereich
   re Gegenstände — wie Reste von Verpackungsmate                        durch einen Überrollbügel geschützt sein.
   rial — sind vollständig zu entfernen. Die Vorschrif                6. Sofern die Tankfahrzeuge keine innenliegenden
   ten in Rn 51414 des ADR sind entsprechend anzu                        Ventile haben, muß die erste außenliegende Ab
   wenden.                                                               sperrvorrichtung durch einen stabilen Schutz, der
  (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich                  mindestens die gleiche Sicherheit bietet, wie der
zu vermerken:                                                            Tank selbst, geschützt sein. Ein solcher Schutz
   „Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR                          liegt vor, wenn das außehliegende Ventil inner
   (D 64)".                                                              halb des Fahrzeugrahmens oder im Armaturen
                                                                         schrank untergebracht ist.
  (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun
desrepublik Deutschland und der Republik Österreich.                  7. Die Tanks der Fahrzeuge sind von einem im Ver
                                                                         sandland amtlich anerkannten Sachverständigen
                 Vereinbarung Nr. 65                                     einer Dichtheitsprüfung mit mindestens 1,5
  (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum                        kg/cm® Überdruck — mindestens aber mit dem
mer 41121 der Anlage B des ADR dürfen die nachfol                        Druck, der dem Dampfdruck des zu befördernden
gend aufgeführten Stoffe in Tankfahrzeugen, die vor                      Stoffes bei bis zu 50° C X 1,5 entspricht — sowie
dem 1. Januar 1975 hergestellt wurden, unter den in                      einer inneren und äußeren Untersuchung zu un
Abschnitt A bis C festgelegten Bedingungen befördert                     terziehen.
werden:

1. 3-Isocyanatomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexylisocya-
                                                                 B. 1. Die Tanks dürfen nur bis zu 95®/o ihres Fassungs
                                                                         raumes gefüllt sein.
   nat der Rn 2401 Ziffer 21 c)
2. 2,2,4-Trimethyl-hexamethylendiisocyanat der Rn 2401
                                                                      2. Die sonstigen Vorschriften des ADR sind entspre
                                                                         chend zu beachten.
   Ziffer 21 c)
3. 3-Aminomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexylamin der Rn            C. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach
  2501 Ziffer 35                                                      Anhang B.3 der Anlage B des ADR ist zu bescheini
                                                                      gen, daß das Fahrzeug den technischen Anforderun
4. 2,2,4- und 2,4,4-Trimethyl-hexamethylendiamin         der          gen dieser Vereinbarung entspricht. Die zugelasse
  Rn 2501 Ziffer 35                                                   nen Stoffe sind namentlich aufzuführen.
des ADR.                                                             (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
                                                                 zu vermerken:
A. Die Tanks müssen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und                  „Beförderung vereinbart nach Rn 10601 des ADR
   Prüfung folgenden Vorschriften entsprechen:                       (D 65)".
  1. Bei Tanks mit den unter 1. und 2. genannten Stof              (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun
     fen müssen sich alle Öffnungen oberhalb des                 desrepublik Deutschland und der DDR bis zum 31. De
     Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände                zember 1978.
     dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder
     Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Der                                   Vereinbarung Nr. 66
     Verschluß muß durch eine gut gesicherte Metall                  (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum
     kappe geschützt sein.                                       mern 2303 (3) und (4) und 2304 (1) und (2) des ADR dür
     Die Tanks dürfen jedoch am Boden mit einer Rei              fen stehend zu befördernde Blechgefäße (Kannen und
     nigungsöffnung versehen sein, wenn diese durch              Hobbocks) mit Trageinrichtung — Blechgefäße, die mit
     einen Blindflansch mit Schweißlippendichtung               Rollsicken versehen und rollbar sind, auch ohne Trag
     oder geschweißtem Klöppelboden verschlossen ist.           einrichtung — und einem Fassungsvermögen bis zu
                                                                60 1 auch ohne Schutzverpackung zur Beförderung von
  2. Die Tanks müssen, wenn sie aus niedrig legierten            Stoffen der Klasse III a Randnummer 2301 Ziffern 1—5
     Baustählen hergestellt sind, bei einem                      mit einem Dampfdruck bei 50° C von höchstens 0,7
     — Durchmesser bis 1,5 m eine Mindestwanddicke               kg/cm® absolut verwendet werden, wenn sie den Vor
          von 3 mm
                                                                 schriften der Randnummer 2303 (2) und (3) sowie den
                                                                 nachstehenden Prüfvorschriften entsprechen:
     — Durchmesser von mehr als 1,5 m eine Mindest-,
          wanddicke von 4 mm
                                                                                         Prüfvorschriften
     haben.
     Die Tanks aus austenitischen Chromnickelstählen
                                                                 1. Dichtheitsprüfung
     müssen eine Mindestwanddicke von 3 mm und                       Je Bauart und Hersteller müssen drei Blechgefäße
     Tanks aus Aluminium- oder Aluminiumlegierun                     einer Dichtheitsprüfung mit mindestens 0,2 kg/cm®
     gen eine Mindestwanddicke von 4 mm haben.                       Luftüberdruck unter Wasser unterzogen werden.
                                                                     Vor jeder Wiederverwendung sind alle Blechgefäße
  3. Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren aus                  der gleichen Dichtheitsprüfung zu unterziehen.
     reichend geschützt sein. Dies kann z. B. durch
     Längsträger geschehen, die den Tank auf beiden             2. Fallprüfung
     Längsseiten in Höhe der Tankmittellinie schützen                Nach erfolgreicher Dichtheitsprüfung gemäß Nr. 1
     und ein Widerstandsmoment von 5 cm® haben.                      sind die Gefäße zu 95% mit Wasser von 20° C zu
     Auf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet                 füllen und durch Aufprall auf eine waagerechte Be-
     werden, wenn die Tanks mit einer FeststoffZwi                   tonplatte zu prüfen. Die freie Fallhöhe beträgt
     schenschicht     mit   einer   Dicke   von   mindestens         8Q cm. Jedes Gefäß muß folgenden drei Einzelprüfun
5

Heft 5       1976                                             200                                 VkBl Amtlicher Teil


   a) Fall auf den Deckelrand bei geneigter Längsachse                von organischen Peroxiden in Fuhrzeugen mit Wär
      des Gefäßes, wobei der Aufprallpunkt senkrecht                  meschutz, Kühlanlagen oder mechanischer Kühlung
      unter dem Schwerpunkt liegen muß. Hat der Dek-                  zu beachtenden Vorschriften ddr Rn 71248 des ADR
      kel einen außenmittig angeordnete^ Verschluß, so                gelten entsprechend.
         muß der Aufprall um V4 des Deckelrandumfanges            5. Auf jeder Beförderungseinheit mit mehr als 2000 kg
      vom Verschluß entfernt liegen.                                 des genannten Stoffes muß der Führer von einem
   b) Fall wie zu a) auf den Bodenrand, wobei der Auf                Beifahrer begleitet werden. Auf einer Beförderungs
         prallpunkt dem Aufprallpunkt zu a) um 180° ge               einheit dürfen nicht mehr als 5000 kg des genannten
      genüberliegen muß.                                              Stoffes befördert werden.
   c) Fall auf die Mantellinie gegenüber der Längsnaht            6. Hinsichtlich       der   Zusammenladeverbote     sowie   der
         des Gefäßes.
                                                                      Handhabung und Verstauung sind die Vorschriften
  Nach diesen Prüfungen müssen alle Gefäße dicht sein.                in Rn 71403 und 71414 entsprechend zu beachten.
Sie gelten noch als dicht, wenn der Zeitabstand zwi               7. Die Bezeichnung des Stoffes im Beförderungspapier
schen zwei sich lösenden Tropfen mehr als fünf Minu                   muß lauteii:
ten beträgt. Ist eines der drei geprüften Gefäße undicht,
so müssen weitere sechs Gefäße der gleichen Bauart                    „2,2-Azo-bis-(2,4-Dimethylvaleronitril), II, ADR"
nochmals geprüft werden und alle Prüfungen nach Nr. 1                 Die Stoffbezeichnung ist rot zu unterstreichen.
und 2 überstehen.                                                    (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
                                                                  zu vermerken:
  Die Prüfungen nach Nr. 1 und 2 sind durch eine be
hördlich anerkannte Prüfstelle durchzuführen.                         „Beförderung vereinbart nach Rn 2019 des ADR
                                                                      (D 68)".
  Die Prüfung nach Nr. 1 vor jeder Wiederverwendung                   (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun
der Gefäße kann von den Versendern vorgenommen
                                                                    desrepublik Deutschland und Frankreich bis zum 1. De
werden.
                                                                  zember 1978.
  Die Gefäße geprüfter Bauarten sind nach den Vor
schriften der Randnummem 3503 zu kennzeichnen.                                           Vereinbarung Nr. 69
  (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich              (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum
zu vermerken:
                                                                  mer 41121 des ADR dürfen die nachfolgend aufgeführten
   „Beförderung vereinbart nach Rn 10602 des ADR                  Stoffe in Tankfahrzeugen unter den in den Abschnitten
   (D 66)".                                                       A bis B festgelegten Bedingungen befördert werden:
  (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun                Acrylamide-Monömere der Rn 2401 Ziffer 11 des
desrepublik Deutschland und der DDR bis zum 31. De                     ADR.
zember 1978.
                                                                    A. Die Tankfahrzeuge müssen hinsichtlich Bau, Ausrü
                        Vereinbarung Nr. 67                            stung und Prüfung folgenden Vorschriften entspre
                                                                       chen:
  (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum
mer 51121 des ADR darf Monochloressigsäure in einer                    1. B a u
78 Voigen Lösung in Tankfahrzeugen unter folgenden Be
dingungen befördert werden;                                               1.1 Die Tanks müssen aus geeigneten metallischen
                                                                              Werkstoffen hergestellt seip; die bei einer
  Der Tank und seine, Verschlüsse müssen den in Ab                             Temperatur zwisdien — 20° C und + 50° C
schnitt I des Anhanges B.l der Anlage B zum ADR fest                           trennbruchsicher    und     unempfindlich   gegen
gelegten Vorschriften und der Rn 210 310, Abs. (1), (2)                        Spannungsrißkorrosion sein müssen. Für ge
und (4) entsprechen, soweit diese sich auf Tanks des                           schweißte Tanks darf nur ein Werkstoff ver
Typs C beziehen. Der bei det Prüfung anzuwendende                              wendet werden, dessen Schweißbarkeit ein
Flüssigkeitsdrucfc muß 10 kg/cm^ betragen.                                     wandfrei feststeht und für den ein ausreichen
  (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich                        der Wert der Kerbschlagzähigkeit bei einer
zu vermerken:                                                                  Umgebungstemperatur von -^20°C in den
   „Beförderung vereinbart nach Rn 10602 des ADR                               Schweißnähten      und    der   Schweißeinflußzone
   (D 67)".                                                                    gewährleistet werden kann.
  (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun                     1.2 Die Tanks müssen für einen Berechnungsüber
desrepublik Deutschland und dem Vereinigten König                              druck von mindestens 10 k^/cm^ ausgelegt
reich.                                                       .                 sein.

                        Vereinbarung Nr. 68                               L3 Die Wände und Böden der Tanks mit einem
                                                                             Durchmesser von nicht mehr als 1,8 m müssen
  (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum                            eine Dicke von mindestens 5 mm haben, wenn
mer 2200 und 2201 des ADR wird 2,2-Azo-bis-(2,4-Dime-                        sie aus dem Werkstoff St 37 bestehen oder
thylvaleronitril) als Stoff der Klasse II des ADR unter                        eine gleichwertige Dicke, wenn sie aUs; einem
folgenden Bedingungen zur internationalen Straßenbe                            anderen Metall hergestellt sind. Für alle Tanks
förderung zugelassen:                          ^                               mit einem Durchmesser von mehr als 1,8 m
1. Der Stoff muß verpackt sein in wasserdicht ver                              beträgt die Mindestwanddicke 6 mm, wenn , sie
   schlossenen Säcken aus geeignetem Kunststoff, die                           aus dem Werkstoff St 37 hergestellt sind oder
   in dicht verschlossene Holzfässer oder hölzerne Ki                          eine    gleichwertige Dicke bei Verwendung
   sten einzusetzen sind. Ein Versandstück darf nicht                          eines anderen Metalls.
   schwerer sein als 50 kg.                                               1.4 Wenn die Tanks einen Schutz gegen Beschädi
2. Die für Stoffe der Klasse II geltenden allgemeinen                          gung aufweisen, kann die Mindestwanddicke
    Verpackungsvorschriften der Rn 2202 sowie die Vor                          im     Verhältnis zu diesem      Schutz verringert
   schriften der Rn 2213 (4) gelten entsprechend. Die                          werden. Für Tanks mit einem Durchmesser
    Versandstücke sind mit einem Zettel nach Muster                            von nicht mehr als 1^8 m dürfen diese Dicken
   2 C zu versehen.                                                            jedoch nicht weniger als 3 mm bei Verwen
                                                                               dung von St 37 betragen oder eine gleichwer
3. Eine Zusammenpackung ist nicht gestattet.                                   tige Dicke, bei Verwendung eines anderen Me
4. Die     Versandstücke      dürfen   nur    bei ausreichender                talls haben. Für Tanks mit einem Durchmesser
    Kühlung befördert werden, wobei eine Umgebungs-.                           von mehr als 1,8 m ist diese Dicke bei Ver
    temperatur von + 10° C nicht überschritten werden                          wendung von St 37 auf 4 mm zu erhöhen oder
    darf. Die Vorschriften in Rn 71400 AbSatze 2 bis 4                         auf einen gleichwertigen Wert bei Verwen
6

VkB1 Am11 icher Teil                                                  201                                               Heft 5 — 1976


     1.5 Ein zusätzlicher Schutz im Sinne der Ziffer 1.4                        vor Inbetriebnahme und spätestens alle 5 Jahre
         liegt vor, wenn                                                        zu prüfen. Vor Inbetriebnahme und spätestens
         1. die /Tanks als Doppelwandtanks gebaut                                   alle 2V2 Jahre ist eine Dichtheits- und Funktions
            sind. Die Summe der Wanddicken der me                                   prüfung sämtlicher .Ausrüstungsteile vorzuneh
            tallenen Außenwand und der des Tanks                                    men. über die Prüfungen, sind Bescheinigungen
            muß mindestens der für den Tank in Ziffer                               durch einen im Versandland amtlich anerkannten
            1.3 festgelegten Mindestwanddicke entspre                               Sachverständigen auszustellen.
            chen,
                                                                             4. Kennzeichnung
        2. die Tanks als Doppelwandtanks mit einer
           Feststoffzwischenschicht von mindestens 50                          - An jedem Tank muß ein Schild aus nicht korro
           mm Dicke gebaut sind. Dabei muß die                                   dierendem Metall dauerhaft befestigt sein. Das
           Außenwand eine Dicke von mindestens 0,5                               Schild muß mindestens folgende Angaben enthal
                                                                                ten:
            mm haben, wenn sie aus dem Werkstoff
            St 37     oder   eine      solche    von    mindestens                  Hersteller oder Herstellerzeichen
            2 mm, wenn sie aus glasfaserverstärktem                             Herstellungsnummer
            Kunststoff mit einem Glasgehalt von min                             Baujahr
            destens      30®/o    besteht.      Die    Feststoffzwi
                                                                                Prüfdruck
            schenschicht muß bei 50 ®/o Verformungs
            grad mindestens ein Arbeitsaufnahmever                                  Rauminhalt in Litern bei unterteilten Tanks
            mögen haben, wie eine Polyurethanschicht                            Rauminhalt jedes Tankabteils
            von 50 mm Dicke und 400 kg/m® Nenm                                  Berechnungstemperatur
            raumgewicht.
                                                                                Datum (Monat und Jahr) der erstmaligen und der
            Die spezifische Formänderungsarbeit des                             letztmaligen wiederkehrenden Prüfung
            Werkstoffes          der   Feststoffzwischenschicht
            ist an einem Prüfkörper nach deutscher In                           Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung
            dustrienorm 53421 im Vergleich zu ermit                                 vorgenommen hat,
            teln.                                                               an Tanks, die mit Druck gefüllt oder entleert
                                                                                werden, ist außerdem der höchstzulässige Be
 ' 1.6 Es muß der Nachweis erbracht werden, daß                                 triebsdruck anzugeben.
       die Tanks einschließlich ihrer Befestigungsein
        richtungen mit ausreichender Sicherheit beim                         5. B e t r i e b
        höchstzulässigen Füllgewicht folgende Bean                              5.1 Die Tanks dürfen nur bis zu 95 ®/o ihres Fas
        spruchungen aufnehmen können:
                                                                                      sungsraumes gefüllt sein. .
        — 2faches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung                                5.2 Stabilität}
        — Ifaches Gesamtgewicht quer zur Fahrtrich                                  Die Breite, welche sich durch die volle Ab
            tung                                                                      standsfläche am Boden ergibt (Entfernung zwi
        — Ifaches Gesamtgewicht vertikal aufwärts                                     schen den äußeren rechten und linken Punkten
        — 2faches Gesamtgewicht vertikal abwärts.                                      der Aufstandsfläche der Reifen einer Achse),
                                                                                       muß mindestens 90®/o der Höhe des Schwer
 2. Ausrüstung                                                                     punktes des beladenen Straßentankfahrzeuges
                                                                                   betragen. Der Nachweis dazu ist durch ein ge
    2.1 Die Aüsrüstungsteile sind so anzubringen, daß                              eignetes Rechenverfahreri zu erbringen.
        sie während der Beförderung und Handhabung                           6. Die sonstigen Vorschriften des ADR sind entspre
        gegen Losreißen oder Beschädigung gesichert
                                                                                chend zu beachten.
        sind. Sie müssen die gleiche Sicherheit ge
        währleisten wie die Tanks selbst.                               B. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach
    2.2 Bei den Tanks müssen sich alle Öffnungen                             Anhang B.3 der Anlage B des ADR ist zu bescheini
        oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die                      gen, daß das Fahrzeug den technischen Anforderun
        Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeits                          gen dieser Vereinbarung entspricht. Die zugelasse
        spiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohran                            nen Stoffe sind namentlich aufzuführen.
        sätze aufweisen. Die Öffnungen müssen dicht                         (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätz
        verschlossen und          der Verschluß        muß   durch      lich zu vermerken:
        eine    gut     gesicherte     Metallkappe       geschützt          „Beförderung vereinbart nach Rn 10602 des ADR (D
        sein.                                                               69)".
    2.3 Jeder Tank oder jedes seiner Abteile muß mit                        (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun
        einer Öffnung versehen sein, die groß genug                     desrepublik Deutschland und Luxemburg sowie der
        ist, um die innere Besichtigung zu ermögli                      Schweiz bis zum 31. Dezember 1978.
        chen.
                                                                                                Vereinbarung Nr. 70
    2.4 Die Tänkfahrzeuge müssen gegen Anfahren
        von rückwärts durch eine Stoßstange, die, in                        (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum
        Höhe der Unterkante des Tanks angeordnet ist                    mer 2404 (1) c) des ADR darf Acetonitril (Stoff der Rn
        und den Tank um mindestens 100 mm über                          2401 Ziffer 2.b) im internationalen Straßenverkehr in
        ragt, mit einem Widerstandsmoment von min                       nur für einen einzigen Versand zu verwendenden Me
        destens 20 cm® geschützt sein.                                  tallfässern (Wegwerfpackungen) entsprechend den Be
                                                                        stimmungen der Rn 2404 (1) b)3. befördert werden.
 3. P r ü f u n g e n                                                       (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
    Die Tanks ünd ihre Ausrüstungsteile sind entwe                      zu vermerken:
    der zusammen oder getrennt erstmalig vor Inbe                           „Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D
    triebnahme und' wiederkehrend zu prüfen. Die                            70)".
    erstmalige Prüfung muß eine Bauprüfung, eine in
    nere und äußere Prüfung sowie eine Wasser                             (3) Diese Regelung gilt im. Verkehr zwischen der Bun
    druckprüfung und eine Abnahmeprüfung umfassen.                      desrepublik Deutschland und Frankreich.

    Wenn die Tanks und ihre Ausrüstungsteile ge                                                 Vereinbarung Nr. 71
    trennt geprüft werden, müssen sie zusammen
    einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Die                          (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-
    wiederkehrenden Prüfimgen müssen eine innere                        iher 2131 des ADR darf Chlorpentafluoräthan(CClF2 - CF3)
    und äußere Prüfung sowie im allgemeinen eine                        im internationalen Straßenverkehr unter folgenden Be
7

Heft 5 — 1976                                               202                              VkBl Amtlicher Teil



1. Die Tankcontainer müssen so gebaut und geprüft                  I. AlsStoffederGruppeA
   sein, daß sie den Vorschriften des Anhangs B.l b für              1. 1,1-Di-(tert.butylperoxy)-3,3,5-Trimethylcyclohe-
   Stoffe der Ziffer 8 b) der Klasse I d entsprechen. Der               xan
   Mindestprüfdruck des Tankcontainers beträgt 25
   kg/cm^.                                                              1.1 Mit mindestens 50®/o Phlegmatisierungsmitteln
2. Das Höchstgewicht des Gases je Liter Fassungsraum                    1.2 mit mindestens 56®/o festen trockenen iner
   des Tankcontainers beträgt 1,06 kg.                                       ten Stoffen
3. Als Kennzeichnung des Gases kann die Bezeichnung                 2. Tert.Butylper-3,5,5-trimethylhexanoat, technisch
   R 115 oder eine zugelassene Handelsbezeichnung, ge                   rein
   folgt von der Nummer 115, benutzt werden.
4. In dem Beförderungspapier müssen die Güter als                   3. Acethylacetonperoxid (3,5-Dimethyl-3,5-Dihydro-
   „Chlorpentafluoräthan" oder in der in Ziffer 8 b) zu                xydioxolan 1,2 mit mindestens 50®/o Phlegmati
   gelassenen Art bezeichnet sein.                                      sierungsmitteln
 (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich               4. 2,5-Dimethyl-2,5-di(benzoylperoxy)-hexan          mit
zu vermerken:                                                           mindestens 20 ®/o festen trockenen inerten Stof
   „Beförderung vereinbart nach Rn 2010 und 10602 des                   fen
   ADR(D71)".                                                        5. 3,3,6,6,9,9-Hexamethyl-cyclo-l,2,4,5-tetraoxanon-
  (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun                   an

desrepublik Deutschland und dem Vereinigten König                       5.1 mit mindestens 50 ®/o Phlegmatisierungsmit
reich bis zum 31. Dezember 1978.
                                                                              teln

                     Vereinbarung Nr. 72                                5.2 mit mindestens 50®/o festen trockenen iner
                                                                              ten Stoffen
  (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn 2429 (2)
des ADR darf das pulverfömige Schädlingsbekämpfungs                  6. 3-tert-Butylperoxy-3-Phenylphtalid,          technisch
mittel „Thiodan 35" der Rn 2401 Ziffer 83 des ADR un                    rein.
ter folgenden Bedingungen auch in freitragenden Säk-
ken aus geeignetem Kunststoff verpackt werden:                    II. Als Stoffe der GruppeE
1. Die Säcke müssen einer Bauart entsprechen, die
                                                                     1. Acetylcyclohexansulfonylperoxid mit maximal
   einer Baumusterprüfung bei einer im Versandland
   behördlich anerkannten Prüfstelle unterzogen worden
                                                                        82 ®/o  Acetylcyclohexansulfonylperoxid und
                                                                        Wasser.
   ist.
2. Bedingungen für die Baumusterprüfung:                             2. Cyclohexylperoxydepercarbonat
   2.1 Je Bauart sind 3 mit Original- oder Ersatzgut ge                 2.1 technisch rein
        füllte Prüfmuster bei Raumtemperatur aus einer
                                                                        2.2 mit mindestens 10 ®/o Wasser
          Höhe von 1,20 m jeweils einmal auf die Breitsei
          te, Schmalseite und den Sackboden fallen zu las            3. Bis-(4-tert.butylcyclohexyl)-peroxydicarbonat,
          sen. Die Aufprallfläche muß eine waagerechte Be-              technisch rein
          tonplatte sein. Bei Verwendung von Ersatzgut
          muß dieses in seiner Dichte (Schüttgewicht) und            4. Dicetylperoxydicarbonat, technisch rein
          seinen anderen physikaliödien Eigenschaften (z. B.            5.1 Di-n-butyl-peroxycarbonat in einer Lösung
          Korngröße, Form der Oberfläche und dgl.) dem                      mit mindestens 50®/o Phlegmatisierungsmit
       Originalgut entsprechen.                                               teln
   2.2 über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen,                5.2 Di-sec-butylperoxydicarbonat mit mindestens
       der folgende Angaben enthalten muß:                                  50 ®/o Phlegmatisierungsmitteln
          — Hersteller des Sackes
                                                                     6. Tert-butylperneodecanoat, technisch rein.
          — Beschreibung des Sackes (z. B. Art des ver
             wendeten Werkstoffes, Einfärbung, Abmessun
             gen, Wanddicke, Gewichte usw.)                       III. Die Stoffe der Gruppe A sind unter Berücksichti
                                                                      gung der Vorschriften in Rn 2702 und 2703 des
          — Fertigungsverfahren                                      ADR wie folgt zu verpacken:
          — zugelassene Füllgüter
          — Prüfergebnis                                             1. Die flüssigen Stoffe müssen in Gefäße aus ge
                                                                        eignetem Kunststoff verpackt sein, die in geeig
          — Kennzeichnung                                               nete     nichtmetallische   Schutzbehälter   einzuset
          — die bei der Serienfertigung einzuhaltende Min-              zen sind.
             destwanddicke.
   2.3 Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten                2. Die festen Stoffe müssen in Gefäße oder Beutel
          Säcke sind durch das Kurzzeichen des Staates, in              aus geeignetem Kunststoff verpackt sein, die in
          dessen Bereich die Prüfung durchgeführt wurde,                geeignete nichtmetallische Schutzbehälter ein
          sowie durch die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,              zusetzen sind.
       eine Registriemummer sowie Monat und Jahr der                 3. Die Innenverpackungen für Stoffe unter 1.4 und
       Herstellimg gut lesbar und dauerhaft zu kenn                      1.5 dürfen höchstens 25 kg der Stoffe enthalten.
       zeichnen (z. B. D/BAM/76654/6/72).
  (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich              4. Ein Versandstück mit diesen Stoffen darf nicht
zu vermerken:                                                            mehr als 50 kg wiegen.
  „Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D
                                                                     5. Mit Ausnahme von Beuteln aus geeignetem
72)".                                                                   Kunststoff dürfen Gefäße mit den vorgenannten
  (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun                    flüssigen Peroxiden nur bis zu 93®/o ihres Fas
desrepublik Deutschland und der Schweiz bis zum 31.                      sungsraumes gefüllt sein.
Dezember 1980.
                                                                  IV. 1. Die Stoffe der Ziffern II.2.2, II.3 und II.4 müssen
                      Vereinbarung Nr. 73                                in Gefäße oder Säcke aus geeignetem Kunst
  (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum                        stoff verpackt sein, die in geeignete Schutzbe
 mern 2700 und 2702 des ADR dürfen die nachfolgend                       hälter einzusetzen sind. Ein Versandstück darf
genannten organischen Peroxide im internationalen                        höchstens 50 kg dieser Stoffe enthalten. Für
Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert                     den Stoff der Ziffer II.2.2 beträgt die Höchst
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VkBl Amtlicher Teil                                                   203                                                  Heft 5 — 1976


     2. Die Stoffe der Ziffern II.l und II.2.1 müssen in                                   Vereinbarung Nr. 74
         Beuteln aus geeignetem Kunststoff verpackt                          (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum
         sein, die einzeln oder zu mehreren in geeignete                mern 2700 und 2701 des ADR darf
         Schutzbehälter einzusetzen sind. Ein Beutel darf
         höchstens 6 kg, ein Schutzbehälter höchstens 24                2,5-Dimethyl-2,5-di(t-Butylperoxy)Hexan-3, technisch rein,
         kg dieser Stoffe enthalten.                                    unter folgenden Bedingungen im internationalen Stra
                                                                        ßenverkehr befördert werden:
     3. Die Stoffe der Ziffern II.5 und II.6 müssen in
         Gefäße aus geeignetem Kunststoff verpackt                      1. Das Peroxid ist gemäß Rn 2704 (1) b) des ADR zu
         sein, die in geeignete nichtmetallische Schutz                       verpacken.
         behälter einzusetzen sind.                                     2. Die Vorschriften in Rn 2702 und 2712 des ADR gel
        Ein Gefäß darf höchstens 25 kg, ein Versand                           ten entsprechend.
        stück höchstens 50 kg dieser Stoffe enthalten.                  3. Jedes Versandstück ist mit 2 Zetteln nach Muster 3
     4. Die Gefäße mit Stoffen der Gruppe E dürfen                         und zusätzlich mit 1 Zettel nach Muster 1 des
        mit einer Entlüftimgseinrichtung versehen sein,                    Anhangs A 9 des ADR zu versehen. Für das Anbrin
        die den Ausgleich zwischen dem inneren und                            gen der Zettel nach Muster 3 auf dem Versandstück
        dem atmosphärischen Druck gestattet und unter                         gilt Rn 3901 (2) des ADR entsprechend.
         allen Umständen — namentlich bei einer Aus
        dehnung von Flüssigkeiten infolge Erwärmung
                                                                        4. Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier
                                                                              muß lauten:
        — das Hinausspritzen von Flüssigkeiten verhin
        dert, ohne daß Verunreinigungen in die Gefäße                         „2,5-Dimethyl-2,5-di(t-Butylperoxy)Hexail-3, technisch
        gelangen können.                                                      rein, VII, ADR."
     5. Gefäße mit flüssigen Stoffen der Gruppe E dür                         Die Gutbezeichnung ist rot zu unterstreichen.
        fen höchstens zu 95 ®/o ihres Fassungsraumes                          Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
         gefüllt sein, bezogen auf das Volumen der Stof                       zu vermerken:
         fe bei den unter X. genannten Temperaturen.                          „Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D
                                                                              74)".
  V. Hinsichtlich der Zusammenpackung gelten                    die
     Vorschriften in Rn 2712 des ADR entsprechend.                      5. Es sind ferner die für organische Peroxide der Grup
                                                                           pe A geltenden Vorschriften der Anlage B des ADR
 VI. Hinsichtlich der Kennzeichnung gelten die Vor                            entsprechend zu beachten.
     schriften in Rn 2713 (1) Satz 1 und 2 sinngemäß.                     (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun
     Außerdem      sind    Versandstücke       mit    Stoffen   der
                                                                        desrepublik Deutschland und Frankreich bis zum 31. De
     Gruppe E (Ziffer II.l und II.2.1) mit einem Zettel                 zember 1978.
     nach Muster 1 zu versehen.

 VII. Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß                         Anlage 2
      gleichlauten wie eine der unter I. und II. angege
                                                                                        Änderungen der Vereinbarungen
     benen Benennungen, sie ist rot zu unterstreichen                            Nr. 1, 6, 14, 19, 25, 27, 28, 29, 31, 32, 33, 36, 41,
     und durch die Angabe:                                                       49, 51, 52, 54, 55, 58, 59, 60, 61,62 und 63 (§ 2)
                          „VII, ADR"                                        l.In der Vereinbarung Nr. 1 erhält der Absatz 4 fol
     zu ergänzen,                                                             gende Fassung:
VIII. Die Vorschriften der Anlage B des ADR gelten für                          „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
      die vorgenannten organischen Peroxide entspre                           Bundesrepublik Deutschland und
      chend, soweit nachfolgend nicht Besonderheiten                          a) dem Vereinigten Königreich, Italien sowie Frank
      festgelegt sind.                                                           reich,
                                                                              b) Belgien bis zum Inkrafttreten neuer Vorschriften
 IX. Die Vorschriften der Rn 10171 (2) sind bei den un                           für Tankfahrzeuge innerhalb des ADR, solange
     ter II. genannten Stoffen anzuwenden, wenn deren                            nichts anderes vereinbart wird."
     Mengen die nachfolgend angegebenen Gewichte
     überschreiten:                                                         2. In der Vereinbarung Nr. 6 hält der Absatz 4 folgen
     Stoffe der Ziffern II.l und II.2.1                = 100 kg               de Fassung:
     Stoffe der Ziffern II.2.2, II.3, II.4 und II.5    = 1 000 kg            . „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
                                                                              Bundesrepublik Deutschland und
     Stoffe der Ziffer II.6                            = 4 000 kg
                                                                              a) Italien,
  X. Die unter II. genannten Stoffe sind so zu versen                         b) den Niederlanden,
    den, daß nachstehende Umgebungstemperaturen                               c) dem Vereinigten Königreich und Luxemburg für
     nicht überschritten werden:
                                                                                 vorhandene Tankfahrzeuge sowie
     Stoffe der Ziffer II.l         Höchsttemperatur —10°C                    d) Belgien bis zum Inkrafttreten neuer Vorschriften
    Stoffe der Ziffer II.2.1                                                     für Tankfahrzeuge innerhalb des ADR, solange
                       und 2.2      Höchsttemperatur + 5 °C                      nichts anderes vereinbart wird."
     Stoffe der Ziffer II.3         Höchsttemperatur + 30 °C                3. In der Vereinbarung Nr. 14 erhält der Absatz 4 fol
    Stoffe der Ziffer II.4          Höchsttemperatur 4- 25 °C                  gende Fassung:
     Stoffe der Ziffer II.5         Höchsttemperatur —10                         „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
    Stoffe der Ziffer 11.6          Höchsttemperatur ± 0°C                     Bundesrepublik Deutschland und Frankreich sowie
                                                                               Belgien."
 XI. In einer Beförderungseinheit dürfen an Stoffen der                 4. In der Vereinbarung Nr. 19 erhält der Absatz 3 fol
    Ziffer II. nicht mehr befördert werden als
                                                                           gende Fassung:
    Stoffe unter II.l imd II.2.1                      = 1 200 kg             „Diese Regelung gilt iiii Verkehr zwischen der
    Stoffe unter II.2.2, II.3, II.4 und II.5          = 5 000 kg             Bundesrepublik Deutschland und
    Stoffe unter II.6                                 = 10 000 kg            a) Luxemburg bis zum 31. Juli 1980,
 (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich                       b) Frankreich bis zum 31. Juli 1980 sowie
zu vermerken:                                                                c) der Schweiz bis zum 31. März 1976."
 „Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D                        5. In der Vereinbarung Nr. 25 erhält der Absatz 4 fol
 73)".                                                                     gende Fassung:
 (3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der                         „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
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Heft 5 — 1976                                            204                               VkBl Amtlicher Teil



6. In der Vereinbarung Nr. 27 erhpt der Absatz 4 fol                Bestimmungen nach Kap.2 der Anlage B des ADR
  gende Fassung:                                                    (Rn... 500) bis zum 1. Juli 1976 keine Anwen
                                                                    dung finden.";
    „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
  Bundesrepublik Deutschland und der DDR, Schweden               c) ist folgender Absatz 6 nachzutragen:
  sowie Italien bis zum 3t. Dezember 1978."                           „(6) Diese Regelung gilt auch im Verkehr zwi
                                                                    schen der Bundesrepublik Deutschland und der
7. In der Vereinbarung Nr. 28 erhält der Absatz 3 fol               Schweiz mit folgenden zusätzlichen Bestimmungen:
   gende Fassung:
                                                                    Während einer Übergangszeit bis spätestens 31.
    „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der                    Dezember 1978
  Bundesrepublik Deutschland und Belgien."
                                                                    a) können anstelle der in Rn 10 500 (1) bis (5)
8. In der Vereinbarung Nr. 29 erhält der Absatz 3 fol                  vorgesehenen orangefarbenen Tafeln auch sol
   gende Fassung:                                                      che verwendet werden, die nicht rückstrahlend
                                                                       sind;
    „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
  Bundesrepublik Deutschland und                                    b) kann bei den orangefarbenen Tafeln, die im
                                                                        unteren Teil mit der Nummer zur Kennzeich
  a) Belgien sowie                                                      nung des Stoffes versehen sind, darauf ver
  b) Frankreich mit der Besonderheit, daß die maxima                   zichtet werden, im oberen Teil die Nummer
     le Umgebungstemperatur nach Absatz 1 höchstens                    zur Kennzeichnung der Gefahr anzubringen."
      + 15°C-betragen darf."                               17. In der Vereinbarung Nr. 54 erhält der Absatz 3 fol
9. In der Vereinbarung Nr. 31 erhält der Absatz 3 fol          gende Fassung:
   gende Fassung:                                                  „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen ^er
    „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der                 Bundesrepublik Deutschland und
  Bundesrepublik Deutschland und                                 a) den Niederlanden bis zum 31. Dezember 1977 so-
  a) Belgien bis zum 31. Juli 1980 sowie                            wie

   b) der Schweiz bis zum 31. März 1976."                        b) der Republik Österreich bis zum 31. Dezember
                                                                    1976."
10. In der Vereinbarung Nr. 32 erhält der Absatz 3 fol
    gende Fassung:                                             18. In der Vereinbarung Nr. 55 erhält der Absatz 3 fol
                                                                   gende Fassung:
     „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der                    „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
  Bundesrepublik Deutschland und Belgien bis zum 31.               Bundesrepublik Deutschland ünd der Schweiz sowie
  Juli 1980,"
                                                                  den Niederlanden bis 31. Dezember 1978."
11. In der Vereinbarung Nr. 33 erhält der Absatz 3 fol         19. In der Vereinbarung Nr. 58 erhält der Absatz 3 fol
    gende Fassung:                                                 gende Fassung:
     „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der                    „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
   Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden                 Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg, der
   bis zum 31. Juli 1980."                                         Schweiz, der DDR, der Republik Österreich, Spanien
                                                                 sowie den Niederlanden bis zum 31. Dezember 1978."
12. In der Vereinbarung Nr. 36 erhält der Absatz 4 fol
    gende Fassung:                                             20. In der Vereinbarung Nr. 59 erhält der Absatz 3 fol
     „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der                 gende Fassung:
   Bundesrepublik Deutschland und Frankreich für vor                „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
   handene festverbundene Tanks."                                 Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg, Frank
                                                                  reich sowie Schweden bis zum 31. Dezember 1978."
13. In der Vereinbarung Nr. 41 erhält der Absatz 3 fol
    gende Fassung:                                             21. In der Vereinbarung Nr. 60 erhalten die Ziffern 1.1.
      „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der                sowie 1.3. im Absatz 1 folgende Fassimg:
    Bundesrepublik Deutschland und                                a) „I.l. l,l-Di-(tert.)Butylperoxy (-3,3,5-Trimethylcyclo-
    a) Belgien sowie                                                      hexan) mit
   b) der DDR, den Niederlanden und Luxemburg bis                         1.1 mindestens 45 Vo Phlegmatisierungsmitteln,
      zum 31. Dezember 1978."
                                                                          1.2 mit mindestens 50 Vo festen trockenen iner
14. In der Vereinbarung Nr, 49 erhält der Absatz 3 fol                        ten Stoffen";             s
   gende Fassung:                                                 b) „1.3. 3,5-Dimethyl-3,5-Dihydroxydioxolan-l,2       mit
     „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der                         mindestens 50®/o Phlegmatisierungsmitteln."
   Bundesrepublik Deutschland und Belgien, der DDR,
   Spanien, der Schweiz, Luxemburg sowie der Repu              22. In der Vereinbarung Nr. 61 erhält der Absatz 4 fol
   blik Österreich."                                              gende Fassung:
                                                                    „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
15. In der Vereinbarung Nr. 51 erhält der Absatz 3 fol            Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg, Schwe
    gende Fassung:                                                den sowie der Republik Österreich bis zum 31. De
      „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der                zember 1980."
    Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg sowie
    Spanien bis 31. März 1977."                                23. In der Vereinbarung Nr. 62
                                                                  a) ist im Abschnitt D nach „ADR" nachzutragen:
16. In der Vereinbarung Nr. 52                                       „(D62)";
    a) erhält der Absatz 4 die nachfolgende Fassung:
                                                                  b) erhält der Absatz E folgende Fassung:
         „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
      Bundesrepublik Deutschland und Belgien sowie                     „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
      Luxemburg.";                                                   Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg,
                                                                     Schweden sowie der DDR bis zum 31. Dezember
   b) ist folgender Absatz 5 nachzutragen:                           1978."
        „(5) Diese Regelung gilt auch im Verkehr zwi
      schen der Bundesrepublik Deutschland und der             24. In der Vereinbarung Nr. 63 erhält der Absatz 2 fol
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