VkBl Nr. 5 1976
Verkehrsblatt Nr. 5 1976
Verkehrsblall
Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
(VkBI)
INHALTSVERZEICHNIS
AmUidier Teil
Nr. Dat. VkBI 1976 Seite Nr. Dat. VkBI 1976 Seite
Personalnachrichten 81 19. 2. 1976 Ungültigkeitserklärung von verlo
67 23. 2. 1976 Auszeichnung 198 rengegangenen Schiffsmeßbriefen . . . . . 217
Allgemeine Angeiegenheiten Luftfahrt
68 20. 2. 1976 Siebente Verordnung über Ausnah 82 11. 2. 1976 Änderung der Gebührenordnungen
men von den Vorschriften der Anlagen A und für die Verkehrsflughäfen in der Bundes
B zum Europäischen Übereinkommen über die republik Deutschland (ohne Berlin) . . . . 218
internationale Beförderung gefährlicher Güter
auf der Straße (7. ADR-AusnahmeV) . . . . 198 Straßenbau
83 30. 12. 1975 Technische Vorschriften und Richt
Straßenverkehr linien für den Bau bituminöser Fahrbahn
decken;
69 11. 2. 1976 Aufhebung der Bekanntmachung Teil 1: Oberflädienschutzschichten — Ausgabe
vom 17. 8. 1972 — StV 4/36.57.06 — (VkBI 1972 1975 — (TVbit 1/75) . 219
S. 662) und vom 23. 2. 1971 — StV 2 Nr. 2050
Va 71 (VkBI 1971 S. 77) . 205 84 30. 12. 1975 Technisdie Vorschriften und Richt
linien für den Bau bituminöser Fahrbahn
76 11. 2. 1976 Bekanntmachung Nr. 3/76 über Son decken;
derabmachungen nach § 22 a des Güterkraft Teil 6: Gußasphalt und Asphaltmastix — Aus
verkehrsgesetzes 205 gabe 1975 — (TVbit 6/75) 219
71 20. 1976 Abmessungen, Achslasten und Ge 85 2. 1. 1976 Allgemeines Rundschreiben Straßen
samtgewichte in Europa 205 bau Nr. 1/1976
72 20. 2. 1976 Verzeichnis der Fahrlehrerausbil Sachgebiet 15: Rechtswesen und Gesetzgebung 219
dungsstätten 212' 86 19. 1. 1976 Vorläufige Richtlinie für den Schall
schutz an Straßen, Ausgabe Dezember 1975 . . 227
Binnenschiffahrt 87 21. 1. 1976 Merkblatt über die Anwendung
73 20. 1. 1976 Sdiiffahrtpolizeiliche Verordnung radiometrischer Verfahren zur Bestimmung
zur vorübergehenden Änderung der Rhein der Dichte und des Wassergehaltes von Böden
schiffahrtpolizeiVerordnung (NichtanWendung — Ausgabe 1975 — 228
des ^ 9.02; Höchstabmessungen der Schubver- 88 17. 2. 1976 Eignungsprüfung 1971 und 1973 von
' bände) 212 Markierungsstoffen für Bundesfernstraßen . 228
74 2. 2. 1976 10. Nachtrag zum Tarif für die mit-
telrheinisdien Häfen und Werften Andernach, Aufgebote (nicht in Ausgabe B)
Bendorf, Koblenz, Neuwied (einschließlicdi der 88a 15. 3. 1976 Aufbietung verlorener Fahrzeug
früher selbständigen Häfen Fahr-Irlidi und briefe
Engers), Vallendar und Weißenthurm vom
20. Juni 1952 213 88b 15. 3.1976 Aufbietung verlorener Führerscheine
75 9. 2. 1976 Ungültigkeitserklärung von Befähi 88c 15. 3. 1976 Aufbietung von verlorenen Fahr
gungszeugnissen . . . . . . . . . . . 213
zeugscheinen und Bescheinigungen über die
Zuteilung amtlicher Kennzeichen für zulas
76 13. 2. 1976 Verlustanzeige für einen Schiffahrt sungsfreie Fahrzeuge . . . 252 a — 252 mmmmTn
abgabenbeleg . . . . . . . . . . . . . 213
77 16. 2. 1976 Geräte zur Anzeige der Wendege
schwindigkeit für die Binnensdiiffahrt . . . 213
78 19. 2. 1976 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung
Nlditamtlidier TeU
über das Wasserskifahren auf dem Main und Zeitschriftenschau
dem Main-Donau-Kanal 215 Übersicht 244
Auslese 245
Seeverkehr
79 9. 2. 1976 Amtliche Liste der Seeschiffe der Bücherschau
Bundesrepublik Deutschland 1976 . . . . . 216 Neuerscheinungen 249
86 11. 2. 1976 Ungültigkeitserklärung für Motor- Buchbesprechungen . . . 250
boot-/Sportbootführerscheine 216 Rechtsprechung 251
30. Jahrgang 1976 Ausgegeben zu Bonn am 15. März 1976 Heft 5
Verlagspostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sidi lediglich an die liefernden Postämter wenden.
VkBl A m 11 i c h e r T e i 1 215 Heft 5—1976
Nr. 78 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung über das m) von Main-km 190,50 bis Main-km 195,60
Wasserskifahren auf dem Main und dem (d. i. oberhalb der Ortschaft Erlach bis ca. 1,5
Main-Donau-Kanal*) km oberhalb der Ortschaft Pflochsbach).
3. Im Bezirk des Wasser- und Schiffahrtsamtes
A. Auf dem Main und Main-Donau-Kanal werden auf
grund des § 8.14 BinSchStrO folgende Wasserflächen Würzburg
für das Wasserskifahren freigegeben: a) von Main-km 209,60 bis Main-km 210,80
(d. i. 450 m oberhalb der Fähre Hofstetten bis
I.
400 m oberhalb der Einfahrt zum Schutzhafen
1. Im Bezirk des Wasser- und Schiffahrtsamtes Gemünden),
Frankfurt/M.
b) von Main-km 220,80 bis Main-km 224,20
a) von Main-km 40,60 bis Main-km 41,60 (liegt in der Stauhaltung Harrbach),
(d. i. 600 m oberhalb der Einfahrt zum Becken c) von Main-km 233,80 bis Main-km 234,80
II des Oberhafens Frankfurt/M. bis 520 m
(liegt oberhalb der Staustufe Himmelstadt),
oberhalb der Straßenbrücke Qffenbach, imd
zwar nur die linke [südliche] Flußhälfte), d) von Main-km 259,00 bis Main-km 259,80
(liegt oberhalb der Staustufe Randersacker),
b) von Main-km 44,60 bis Main-km 46,50
(d. i. von Ortsmitte Fechenheim bis Unterwas e) von Main-km 260,70 bis Main-km 262,40
ser Schleuse Mainkur), (d. i. von oberhalb der Autobahnbrücke Ran
dersacker bis unterhalb Eibelstadt),
c) von Main-km 48,20 bis Main-km 50,30
(d. i. vom oberen Schiffsliegeplatz der Schleu f) von Main-km 269,20 bis Main-km 270,00
se Mainkur bis 300 m unterhalb der Fähre (liegt in der Stauhaltung Goßmannsdorf),
Dörnigheim),
g) von Main-km 278,00 bis Main-km 279,80
d) von Main-km 53,40 bis Main-km 54,40 (d. i. 700 m oberhalb der Brücke Segnitz bis
(beginnt 170 m oberhalb der Stauanlage Kes etwa 1 km unterhalb Marktsteft),
selstadt, und zwar nur die linke [südliche]
Flußhälfte), h) von Maln-km 288,00 bis Main-km 290,00
(liegt in der Stauhaltung Hohenfeld-Kitzingen),
e) von Main-km 65,00 bis Main-km 66,60
(d. i. vom oberen Ende des Schiffsliegeplatzes i) von Main-km 297,30 bis Main-km 298,50
der Schleuse Krotzenburg bis zur Mündung (d. i. etwa 1,20 km oberhalb der Fulguritwerke
der Kahl). Dettelbach bis etwa 100 m unterhalb des Län
deplatzes Schwarzenau),
2. Im Bezirk des Wasser- und Schiffahrtsamtes
Aschaffenburg k) von Main-km 306,00 bis Main-km 307,50
a) von Main-km 66,60 bis Main-km 67,20 (d. i. oberhalb der Straßen- und Eisenbahn
(d. i. von der Mündung der Kahl bis 600 m brücke Volkach),
mainaufwärts), 1) von Main-km 311,80 bis Main-km 313,20
b) von Main-km 83,65 bis Main-km 84,95 (d. i. 300 m oberhalb der Fähre Fahr bis etwa
(d. i. oberhalb der Einfahrt zum Hafen Aschaf 260 m unterhalb der Fähre Obereisenheim).
fenburg bis etwa Kläranlage),
4. Im Bezirk des Wasser- und Schiffahrtsamtes
c) von Main-km 94,00 bis Main-km 95,00 Schweinfurt ;
(d. i. oberhalb Ländeplatz Obernau bis unter
halb Bahnhof Sulzbach), a) von Main-km 316,20 bis Main-km 316,80
(d. i. von 50 m oberhalb des Wehres Wipfeld
d) von Main-km 106,15 bis Main-km 107,15 bis zum Trenndammkopf an der Einfahrt in
(d. i. 150 m oberhalb der Umschlagstelle den Schleusenoberkanal ohne den Schleusen-
Enka-Glanzstoff A. G. Obernburg bis 150 m un
oberkanal),
terhalb der Hafeneinfahrt Schutzhafen Erlen
bach). b) von Mäin-km 320,00 bis Main-km 322,80
Vor dem sich etwa von Main-km 106,50 bis (d. i. von oberhalb der Fähre Hirschfeld bis
Main-km 107,00 erstreckenden Campingplatz unterhalb der Fähre Garstadt),
darf zum linken Ufer hin nur bis zu der durch c) von Main-km 333,23 bis Main-km 333,98
die dort liegenden schwarzen Tonnen markier (d. i. 80 m oberhalb des Zollamtes Schweinfurt
ten Linie gefahren werden. bis Höllenbachmündung, und zwar nur die lin
e) von Main-km 115,20 bis Main-km 116,50 ke [südliche] Flußhälfte) und
(d. i. von 200 m oberhalb des Ländeplatzes von Main-km 333,98 bis Main-km 334,68
Röllfeld bis zur unteren Ortsgrenze Lauden
(d. i. von Höllenbachmündung bis unterhalb
bach),
des Ludwigsbrunnens) auf der ganzen Fluß
f) von Main-km 127,00 bis Main-km 128,50 breite,
(d. i. oberhalb Ländeplatz Bürgstadt bis unter
halb Kieswerk Weber, Bürgstadt), d) von Main-km 348,05 bis Main-km 350,40
(d. i. oberhalb der früheren Fähre Untertheres
g) von Main-km 137,90 bis Main-km 139,70 bis oberhalb der früheren Fähre Obertheres),
(d. i. oberhalb von Fedienbadi),
e) von Main-km 368,24 bis Main-km 370,93
h) von Main-km 151,30 bis Main-km 152,30 (d., i. von 200 m oberhalb des Schleusenober-
(d. i. oberhalb des WTAG-Umschlagplatzes bis kanals Limbach bis ca. 1,4 km oberhalb der
250 m unterhalb der Eisenbahnbrücke. Has Straßenbrücke Eltmann),
loch),
f) von Main-km 381,03 bis Main-km 384,19 MDK-
i) von Main-km 163,80 bis Main-km 165,91 km 0,2
(beginnt 800 m oberhalb der Ortschaft Urphar), (d. i. von 100 m unterhalb des Trenndammkop
k) von Main-km 176,20 bis Main-km 177,20 fes des Schleusenoberkanals Viereth — jedoch
(beginnt 2 km oberhalb der Stauanlage Leng ohne Schleusenoberkanal — bis zur Regnitz
furt), mündung),
1) von Main-km 187,70 bis Main-km 188,80 g) auf der Regnitz bei Buckenhofen
(d. i. etwa von Mitte Campingplatz Neu (d. i. auf dem Wehrarm der Staustufe Forch-
stadt/Main bis etwa zum Beginn der Fluß heim-Buckenhofen von 100 m oberhalb des
krümmung unterhalb Neustadt/Main), Wehres bis 100 m unterhalb der Abzweigung
aus dem Main-Donau-Kanal bei MDK-km
Heft 5 — 1976 216 VkBl Amtlicher Teil
Abweichend von § 12.06 — MDK — Nr. 1
BinSchStrO 1971 wird auf dieser Strecke die Seeverkehr
zulässige Höchstfahrgeschwindigkeit für das
Wasserskifahren auf 30 km/h festgesetzt. Nr. 79 Amtliche Liste der Seeschiffe der Bundes
republik Deutschland 1976
II.
Hamburg, den 9. Februar 1976
1. Das Wasserskifahren ist nur in der Zeit von Son See 10/10.30.02—03
nenaufgang bis Sonnenuntergang, längstens je Die Amtliche Liste der Seeschiffe der Bundesrepublik
doch von 7.00 bis 21.00 Uhr, gestattet. Deutschland 1976 erscheint Ende Februar 1976 mit dem
2. Die Wasserskifahrer und ihre Boote müssen ge Stand 31.12.1975 und ersetzt die Ausgabe 1975. Sie
genüber anderen Verkehrsteilnehmern, Schwim wird im jährlichen Rhythmus mit dem jeweiligen Stand
mern, stilliegenden Fahrzeugen, Flößen und vom Jahresende herausgegeben. ^
schwimmenden Anlagen sowie Fahrwasserzeichen Die Amtliche Liste umfaßt die Teile I bis III:
und Ufern einen Mindestabstand von 10 m einhal In Teil I enthält sie aUe Seeschiffe unter der Flagge
ten. der Bundesrepublik Deutschland in der alphabetischen
3. Soweit Wasserskifahrer von einem Motorboot ge Reihenfolge ihrer Unterscheidungssignale. Nach ihren
schleppt werden, ist das Motorboot neben dem Namen sind diese Seeschiffe in Teil II alphabetisch
Bootsführer mit einer weiteren Person zu beset geordnet. Dieser Teil gibt auch wesentliche Merkmale
zen, die geeignet und in der Lage ist, den oder der Schiffe wieder. Die z. Z. aus dem Ausland bareboat-
die geschleppten Wasserskifahrer und deren gecharterten Seeschiffe sind in der Liste enthalten,
Fahrstrecke zu beobachten. soweit ihnen nach § 11 des Flaggenrechtsgesetzes das
Recht zur Führung der Bundesflagge verliehen worden
4. Bei Begegnungen mit änderen Fahrzeugen und ist. Der Teil III weist die Seeschiffe unter der Bundes
Schwimmern haben sich die von einem Motorboot flagge mit Funkanlagen aus, denen vom Funkamt Ham
geschleppten Wasserskifahrer im Kielwasser des burg Funkrufzeichen, bestehend aus zwei Buchstaben
Motorbootes zu halten. Dabei sind Schleifen- und und einer vierziffrigen Zahl, zugewiesen worden sind.
Slalomfahrten untersagt.
Der Band enthält femer im Anhang eine Zusammen
stellung der Reedereien mit mindestens einem Seeschiff
B. Das Fallschirm- und Drachenfliegen sind als besonde
ab 100 BRT sowie eine Übersicht der Schiffe über 17,65
re Veranstaltungen genehmigungspflichtig nach §
BRT nach Schiffsarten.
1.23 BinSdiStrO.
Die Amtliche Liste der Seeschiffe der Bundesrepublik'
C. Diese schiffahrtpolizeiliche. Anordnung tritt am 1. Deutschland 1976 gehört nach der Verordnung über die
April 1976 in Kraft. Sicherheit der Seeschiffe vom 9. Oktober 1972 (BGBl. I
S. 1933) zur Pflichtausrüstung aller deutschen Seeschiffe
Mit Ablauf des 31. März 1976 tritt die „Schiffahrtpo
mit Ausnahme der Schiffe in der Küstenfahrt, Wattfahrt
lizeiliche Anordnung über das Wasserskifahren auf
und Küstenfischerei. Sie wird den Reedereien durch den
dem Main und dem Main-Donau-Kanal im Bereich
Germanischen Lloyd nach dessen Adressenunterlagen
der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Würzburg"
unaufgefordert zum Preise von 26,— DM plus Versand
vom 13. Februar 1974 (VkBl 1974 S. 155), zuletzt ge kosten zugesandt. Weitere Exemplare kpnnen beim Ger
ändert durch die Anordnung vom 17. April 1975
manischen Lloyd angefordert werden.
(VkBl 1975 S. 241), außer Kraft.
Den Eignern von Seeschiffen, zu deren Pflichtausrü
Würzburg, den 19. Februar 1976 stimg die Amtliche Liste nicht gehört, wird empfohlen,
W-H Nr. 492/76
die Liste in ihrem Interesse zu erwerben und an Bord
Wasser- "und Schiffahrtsdirektion mitzuführen.
Süd
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung Iih Auftrag
(VkBl 1976 S. 215) K r a u tstr u n k (VkBl 1976 S. 216) Westphal
Nr. 80 Ungültigkeitserklärung für Motorboot-/Sportbootführerscheine
Hamburg, den 11. Februar 1976
See 1/48.57.01-1
Nachstehend aufgeführte Motprboot-/Sportbootführersdieine sind verlorengegangen und werden hiermit für ungül
tig erklärt.
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Graf
UNGÜLTIGKEITSERKLÄRUNG
von verlorengegangenen Motorboot-ZSportbootführersdieinen
FS- Geb.- Ausstellungs-
Nummer Name Vorname Datum Wohnort Datum Ort Prüfungsort
57.296 Fröls Alfred 13.08.36 Köln 15. 04. 73 Düsseldorf Düsseldorf
(MB-FS)
47.089 Gronewold Erika. 28.11.31 Solingen 06.05.72 Düsseldorf Düsseldorf
(MB-FS)
47.088 Gronewold Georg 01.09. 28 Solingen 06.05.72 Düsseldorf Düsseldorf
(MB-FS)
57.636 Liebmann, Dr. Wolfgang 03.12. 33 Holzgerlingen 29*. 06. 75 München München
(SB-FS)
22.062 Schneider Dieter 28.10.39 Rheda 08:06.69 Hannover Hannover
- (MB-FS)
46.474 Bitter Heinz 21.06. 20 Waldkraiburg 20. 04. 72 München Umschreibung
Heft 5 — 1976 198 VkBl Amtlicher Teil
AMTLICHER TEIL
Personalnachrichten § 1
Die auf Grund der ADR-Randnummern 2010 und
10 602 getroffenen Vereinbarungen Nr. 64 bis 74 über
Nr. 67 Auszeichnung Abweichungen von den Vorschriften der Anlagen A
Bonn, den 23. Februar 1976 und B zum Europäischen Übereinkommen vom 30. Sep
Z 11/04.06.02 tember 1957 über die internationale Beförderung gefähr
Der Herr Bundespräsident hat dem Parlamentarischen licher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung vom
Staatssekretär beim Bundesminister für Verkehr und für 29. Juli 1968 (Anlagenband zum Bundesgesetzbl. 1969 II
das Post-und Fernmeldewesen Nr. 54), zuletzt geändert durch die 6. ADR-ÄnderungsV
vom 22. September 1975 (Bundesgesetzbl. II S. 1357),
Herrn Dipl.-Ing. Kurt Jung
werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Vereinbarungen
in Anerkennung seiner besonderen Verdienste das Ver werden als Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffent
dienstkreuz 1. Klasse des Verdienstordens der Bundesre licht.
publik Deutschland verliehen.
Der Bundesminister für Verkehr §2
Im Auftrag Für die Vereinbarungen Nr. 1, 6, 14, 19, 25, 27, 28, 29,
Fuchs 31, 32, 33, 36, 41, 49, 51, 52, 54, 55, 58, 59, 60, 61, 62 und
63 über Abweichungen von den Vorschriften der Anla
(VkBl 1976 S. 198) gen A und B zum ADR sind Änderungen vereinbart
worden. Diese Änderungen werden hiermit in Kraft ge
setzt; sie werden als Anlage 2 zu dieser Verordnung
Allgemeine Angelegenheiten veröffentlicht.
§3
Nr. 68 Siebente Verordnung über Ausnahmen von
den Vorsdiriften der Anlagen A und B Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten überlei-
tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I
zum Europäisdien Ubereinkommen über S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes zu dem
die internationale Beförderung gefährlidier Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957
Güter auf der Straße (7. ADR-AusnahmeV) über die internationale Beförderung gefährlicher Güter
Bonn, den 20. Februar 1976 auf der Straße (ADR) auch im Land Berlin.
A 12/27.20.71—721
§4
Am 20. Februar 1976 ist die Siebente Verordnung Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün
über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen Ä dung in Kraft.
und B zum Europäischen Übereinkommen über die in
ternationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Bonn, den 17. Februar 1976
Straße (ADR) vom 17. Februar 1976 (Bundesgesetzbl. II Der Bundesminister für Verkehr
S. 293) in Kraft getreten. Nachstehend wird die Verord In Vertretung
nung bekanntgegeben. Heinz Ruhnau
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag Anlage 1
Prof. Dr. A r n o 1 d Vereinbarungen Nr. 64 bis 74 (§ 1)
Vereinbarung Nr. 64
Siebente Verordnung über Ausnahmen von den (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum
Vorsdiriften der Anlagen A und B zum Europäisdien mer 2521 des ADR dürfen wässerige Lösungen von
Ubereinkommen über die internationale Beförderung
gefährlidier Güter auf der Straße Wasserstoffperoxid mit höchstens 60®/o Wasserstoffpe
roxid der Rn 2501 Ziffer 41a) und b) auch in Gefäße
(7. ADR-AusnahmeV)
aus geeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum von
Vom 17. Februar 1976 höchstens 601, ohne Schutzbehälter, unter folgenden Be
dingungen verpackt werden:
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes
zum Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1. Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine
1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Baumusterprüfung nach den in der Bundesrepublik
Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (Bun Deutschland gültigen Vorschriften bei der Bundesan
VkBl Amtlicher Teil 199 Heft 5 — 1976
Berlin 54, oder dem Bundesbahn-Zentralamt Minden Hülle aus Stahlblech von mindestens 0,5 mm oder
(Westf.) nachgewiesen sein. Die nach dem geprüften glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) von min
Baumuster hergestellten Gefäße müssen durch das destens 2 mm umgeben ist.
Kennzeichen „D", die Kurzbezeichnung der deut
schen Prüfanstalt, eine Registriernummer, sowie Mo 4. Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von
nat und Jahr der Herstellung gekennzeichnet sein. rückwärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der
Unterkante des Tanks angeordnet ist und den
2. In bezug auf Verschluß und Füllungsgrad der Gefäße Tank um mindestens 100 mm überragt, mit einem
sind die Vorschriften in Rn 2521 Abs. 3 des ADR zu Widerstandsmoment von mindestens 20 cm® ge
beachten. schützt sein.
5. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den
3. Vor der Verladung dieser Verpackungen muß die
Mantelscheitel oder den Mannlochdeckel überra
Ladefläche völlig gereinigt werden. Besonders mit öl
oder Fett verunreinigte Gegenstände sowie brennba gen. Andernfalls muß der Tank im Scheitelbereich
re Gegenstände — wie Reste von Verpackungsmate durch einen Überrollbügel geschützt sein.
rial — sind vollständig zu entfernen. Die Vorschrif 6. Sofern die Tankfahrzeuge keine innenliegenden
ten in Rn 51414 des ADR sind entsprechend anzu Ventile haben, muß die erste außenliegende Ab
wenden. sperrvorrichtung durch einen stabilen Schutz, der
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich mindestens die gleiche Sicherheit bietet, wie der
zu vermerken: Tank selbst, geschützt sein. Ein solcher Schutz
„Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR liegt vor, wenn das außehliegende Ventil inner
(D 64)". halb des Fahrzeugrahmens oder im Armaturen
schrank untergebracht ist.
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun
desrepublik Deutschland und der Republik Österreich. 7. Die Tanks der Fahrzeuge sind von einem im Ver
sandland amtlich anerkannten Sachverständigen
Vereinbarung Nr. 65 einer Dichtheitsprüfung mit mindestens 1,5
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum kg/cm® Überdruck — mindestens aber mit dem
mer 41121 der Anlage B des ADR dürfen die nachfol Druck, der dem Dampfdruck des zu befördernden
gend aufgeführten Stoffe in Tankfahrzeugen, die vor Stoffes bei bis zu 50° C X 1,5 entspricht — sowie
dem 1. Januar 1975 hergestellt wurden, unter den in einer inneren und äußeren Untersuchung zu un
Abschnitt A bis C festgelegten Bedingungen befördert terziehen.
werden:
1. 3-Isocyanatomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexylisocya-
B. 1. Die Tanks dürfen nur bis zu 95®/o ihres Fassungs
raumes gefüllt sein.
nat der Rn 2401 Ziffer 21 c)
2. 2,2,4-Trimethyl-hexamethylendiisocyanat der Rn 2401
2. Die sonstigen Vorschriften des ADR sind entspre
chend zu beachten.
Ziffer 21 c)
3. 3-Aminomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexylamin der Rn C. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach
2501 Ziffer 35 Anhang B.3 der Anlage B des ADR ist zu bescheini
gen, daß das Fahrzeug den technischen Anforderun
4. 2,2,4- und 2,4,4-Trimethyl-hexamethylendiamin der gen dieser Vereinbarung entspricht. Die zugelasse
Rn 2501 Ziffer 35 nen Stoffe sind namentlich aufzuführen.
des ADR. (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
zu vermerken:
A. Die Tanks müssen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und „Beförderung vereinbart nach Rn 10601 des ADR
Prüfung folgenden Vorschriften entsprechen: (D 65)".
1. Bei Tanks mit den unter 1. und 2. genannten Stof (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun
fen müssen sich alle Öffnungen oberhalb des desrepublik Deutschland und der DDR bis zum 31. De
Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände zember 1978.
dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder
Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Der Vereinbarung Nr. 66
Verschluß muß durch eine gut gesicherte Metall (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum
kappe geschützt sein. mern 2303 (3) und (4) und 2304 (1) und (2) des ADR dür
Die Tanks dürfen jedoch am Boden mit einer Rei fen stehend zu befördernde Blechgefäße (Kannen und
nigungsöffnung versehen sein, wenn diese durch Hobbocks) mit Trageinrichtung — Blechgefäße, die mit
einen Blindflansch mit Schweißlippendichtung Rollsicken versehen und rollbar sind, auch ohne Trag
oder geschweißtem Klöppelboden verschlossen ist. einrichtung — und einem Fassungsvermögen bis zu
60 1 auch ohne Schutzverpackung zur Beförderung von
2. Die Tanks müssen, wenn sie aus niedrig legierten Stoffen der Klasse III a Randnummer 2301 Ziffern 1—5
Baustählen hergestellt sind, bei einem mit einem Dampfdruck bei 50° C von höchstens 0,7
— Durchmesser bis 1,5 m eine Mindestwanddicke kg/cm® absolut verwendet werden, wenn sie den Vor
von 3 mm
schriften der Randnummer 2303 (2) und (3) sowie den
nachstehenden Prüfvorschriften entsprechen:
— Durchmesser von mehr als 1,5 m eine Mindest-,
wanddicke von 4 mm
Prüfvorschriften
haben.
Die Tanks aus austenitischen Chromnickelstählen
1. Dichtheitsprüfung
müssen eine Mindestwanddicke von 3 mm und Je Bauart und Hersteller müssen drei Blechgefäße
Tanks aus Aluminium- oder Aluminiumlegierun einer Dichtheitsprüfung mit mindestens 0,2 kg/cm®
gen eine Mindestwanddicke von 4 mm haben. Luftüberdruck unter Wasser unterzogen werden.
Vor jeder Wiederverwendung sind alle Blechgefäße
3. Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren aus der gleichen Dichtheitsprüfung zu unterziehen.
reichend geschützt sein. Dies kann z. B. durch
Längsträger geschehen, die den Tank auf beiden 2. Fallprüfung
Längsseiten in Höhe der Tankmittellinie schützen Nach erfolgreicher Dichtheitsprüfung gemäß Nr. 1
und ein Widerstandsmoment von 5 cm® haben. sind die Gefäße zu 95% mit Wasser von 20° C zu
Auf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet füllen und durch Aufprall auf eine waagerechte Be-
werden, wenn die Tanks mit einer FeststoffZwi tonplatte zu prüfen. Die freie Fallhöhe beträgt
schenschicht mit einer Dicke von mindestens 8Q cm. Jedes Gefäß muß folgenden drei Einzelprüfun
Heft 5 1976 200 VkBl Amtlicher Teil
a) Fall auf den Deckelrand bei geneigter Längsachse von organischen Peroxiden in Fuhrzeugen mit Wär
des Gefäßes, wobei der Aufprallpunkt senkrecht meschutz, Kühlanlagen oder mechanischer Kühlung
unter dem Schwerpunkt liegen muß. Hat der Dek- zu beachtenden Vorschriften ddr Rn 71248 des ADR
kel einen außenmittig angeordnete^ Verschluß, so gelten entsprechend.
muß der Aufprall um V4 des Deckelrandumfanges 5. Auf jeder Beförderungseinheit mit mehr als 2000 kg
vom Verschluß entfernt liegen. des genannten Stoffes muß der Führer von einem
b) Fall wie zu a) auf den Bodenrand, wobei der Auf Beifahrer begleitet werden. Auf einer Beförderungs
prallpunkt dem Aufprallpunkt zu a) um 180° ge einheit dürfen nicht mehr als 5000 kg des genannten
genüberliegen muß. Stoffes befördert werden.
c) Fall auf die Mantellinie gegenüber der Längsnaht 6. Hinsichtlich der Zusammenladeverbote sowie der
des Gefäßes.
Handhabung und Verstauung sind die Vorschriften
Nach diesen Prüfungen müssen alle Gefäße dicht sein. in Rn 71403 und 71414 entsprechend zu beachten.
Sie gelten noch als dicht, wenn der Zeitabstand zwi 7. Die Bezeichnung des Stoffes im Beförderungspapier
schen zwei sich lösenden Tropfen mehr als fünf Minu muß lauteii:
ten beträgt. Ist eines der drei geprüften Gefäße undicht,
so müssen weitere sechs Gefäße der gleichen Bauart „2,2-Azo-bis-(2,4-Dimethylvaleronitril), II, ADR"
nochmals geprüft werden und alle Prüfungen nach Nr. 1 Die Stoffbezeichnung ist rot zu unterstreichen.
und 2 überstehen. (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
zu vermerken:
Die Prüfungen nach Nr. 1 und 2 sind durch eine be
hördlich anerkannte Prüfstelle durchzuführen. „Beförderung vereinbart nach Rn 2019 des ADR
(D 68)".
Die Prüfung nach Nr. 1 vor jeder Wiederverwendung (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun
der Gefäße kann von den Versendern vorgenommen
desrepublik Deutschland und Frankreich bis zum 1. De
werden.
zember 1978.
Die Gefäße geprüfter Bauarten sind nach den Vor
schriften der Randnummem 3503 zu kennzeichnen. Vereinbarung Nr. 69
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum
zu vermerken:
mer 41121 des ADR dürfen die nachfolgend aufgeführten
„Beförderung vereinbart nach Rn 10602 des ADR Stoffe in Tankfahrzeugen unter den in den Abschnitten
(D 66)". A bis B festgelegten Bedingungen befördert werden:
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun Acrylamide-Monömere der Rn 2401 Ziffer 11 des
desrepublik Deutschland und der DDR bis zum 31. De ADR.
zember 1978.
A. Die Tankfahrzeuge müssen hinsichtlich Bau, Ausrü
Vereinbarung Nr. 67 stung und Prüfung folgenden Vorschriften entspre
chen:
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum
mer 51121 des ADR darf Monochloressigsäure in einer 1. B a u
78 Voigen Lösung in Tankfahrzeugen unter folgenden Be
dingungen befördert werden; 1.1 Die Tanks müssen aus geeigneten metallischen
Werkstoffen hergestellt seip; die bei einer
Der Tank und seine, Verschlüsse müssen den in Ab Temperatur zwisdien — 20° C und + 50° C
schnitt I des Anhanges B.l der Anlage B zum ADR fest trennbruchsicher und unempfindlich gegen
gelegten Vorschriften und der Rn 210 310, Abs. (1), (2) Spannungsrißkorrosion sein müssen. Für ge
und (4) entsprechen, soweit diese sich auf Tanks des schweißte Tanks darf nur ein Werkstoff ver
Typs C beziehen. Der bei det Prüfung anzuwendende wendet werden, dessen Schweißbarkeit ein
Flüssigkeitsdrucfc muß 10 kg/cm^ betragen. wandfrei feststeht und für den ein ausreichen
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich der Wert der Kerbschlagzähigkeit bei einer
zu vermerken: Umgebungstemperatur von -^20°C in den
„Beförderung vereinbart nach Rn 10602 des ADR Schweißnähten und der Schweißeinflußzone
(D 67)". gewährleistet werden kann.
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun 1.2 Die Tanks müssen für einen Berechnungsüber
desrepublik Deutschland und dem Vereinigten König druck von mindestens 10 k^/cm^ ausgelegt
reich. . sein.
Vereinbarung Nr. 68 L3 Die Wände und Böden der Tanks mit einem
Durchmesser von nicht mehr als 1,8 m müssen
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum eine Dicke von mindestens 5 mm haben, wenn
mer 2200 und 2201 des ADR wird 2,2-Azo-bis-(2,4-Dime- sie aus dem Werkstoff St 37 bestehen oder
thylvaleronitril) als Stoff der Klasse II des ADR unter eine gleichwertige Dicke, wenn sie aUs; einem
folgenden Bedingungen zur internationalen Straßenbe anderen Metall hergestellt sind. Für alle Tanks
förderung zugelassen: ^ mit einem Durchmesser von mehr als 1,8 m
1. Der Stoff muß verpackt sein in wasserdicht ver beträgt die Mindestwanddicke 6 mm, wenn , sie
schlossenen Säcken aus geeignetem Kunststoff, die aus dem Werkstoff St 37 hergestellt sind oder
in dicht verschlossene Holzfässer oder hölzerne Ki eine gleichwertige Dicke bei Verwendung
sten einzusetzen sind. Ein Versandstück darf nicht eines anderen Metalls.
schwerer sein als 50 kg. 1.4 Wenn die Tanks einen Schutz gegen Beschädi
2. Die für Stoffe der Klasse II geltenden allgemeinen gung aufweisen, kann die Mindestwanddicke
Verpackungsvorschriften der Rn 2202 sowie die Vor im Verhältnis zu diesem Schutz verringert
schriften der Rn 2213 (4) gelten entsprechend. Die werden. Für Tanks mit einem Durchmesser
Versandstücke sind mit einem Zettel nach Muster von nicht mehr als 1^8 m dürfen diese Dicken
2 C zu versehen. jedoch nicht weniger als 3 mm bei Verwen
dung von St 37 betragen oder eine gleichwer
3. Eine Zusammenpackung ist nicht gestattet. tige Dicke, bei Verwendung eines anderen Me
4. Die Versandstücke dürfen nur bei ausreichender talls haben. Für Tanks mit einem Durchmesser
Kühlung befördert werden, wobei eine Umgebungs-. von mehr als 1,8 m ist diese Dicke bei Ver
temperatur von + 10° C nicht überschritten werden wendung von St 37 auf 4 mm zu erhöhen oder
darf. Die Vorschriften in Rn 71400 AbSatze 2 bis 4 auf einen gleichwertigen Wert bei Verwen
VkB1 Am11 icher Teil 201 Heft 5 — 1976
1.5 Ein zusätzlicher Schutz im Sinne der Ziffer 1.4 vor Inbetriebnahme und spätestens alle 5 Jahre
liegt vor, wenn zu prüfen. Vor Inbetriebnahme und spätestens
1. die /Tanks als Doppelwandtanks gebaut alle 2V2 Jahre ist eine Dichtheits- und Funktions
sind. Die Summe der Wanddicken der me prüfung sämtlicher .Ausrüstungsteile vorzuneh
tallenen Außenwand und der des Tanks men. über die Prüfungen, sind Bescheinigungen
muß mindestens der für den Tank in Ziffer durch einen im Versandland amtlich anerkannten
1.3 festgelegten Mindestwanddicke entspre Sachverständigen auszustellen.
chen,
4. Kennzeichnung
2. die Tanks als Doppelwandtanks mit einer
Feststoffzwischenschicht von mindestens 50 - An jedem Tank muß ein Schild aus nicht korro
mm Dicke gebaut sind. Dabei muß die dierendem Metall dauerhaft befestigt sein. Das
Außenwand eine Dicke von mindestens 0,5 Schild muß mindestens folgende Angaben enthal
ten:
mm haben, wenn sie aus dem Werkstoff
St 37 oder eine solche von mindestens Hersteller oder Herstellerzeichen
2 mm, wenn sie aus glasfaserverstärktem Herstellungsnummer
Kunststoff mit einem Glasgehalt von min Baujahr
destens 30®/o besteht. Die Feststoffzwi
Prüfdruck
schenschicht muß bei 50 ®/o Verformungs
grad mindestens ein Arbeitsaufnahmever Rauminhalt in Litern bei unterteilten Tanks
mögen haben, wie eine Polyurethanschicht Rauminhalt jedes Tankabteils
von 50 mm Dicke und 400 kg/m® Nenm Berechnungstemperatur
raumgewicht.
Datum (Monat und Jahr) der erstmaligen und der
Die spezifische Formänderungsarbeit des letztmaligen wiederkehrenden Prüfung
Werkstoffes der Feststoffzwischenschicht
ist an einem Prüfkörper nach deutscher In Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung
dustrienorm 53421 im Vergleich zu ermit vorgenommen hat,
teln. an Tanks, die mit Druck gefüllt oder entleert
werden, ist außerdem der höchstzulässige Be
' 1.6 Es muß der Nachweis erbracht werden, daß triebsdruck anzugeben.
die Tanks einschließlich ihrer Befestigungsein
richtungen mit ausreichender Sicherheit beim 5. B e t r i e b
höchstzulässigen Füllgewicht folgende Bean 5.1 Die Tanks dürfen nur bis zu 95 ®/o ihres Fas
spruchungen aufnehmen können:
sungsraumes gefüllt sein. .
— 2faches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung 5.2 Stabilität}
— Ifaches Gesamtgewicht quer zur Fahrtrich Die Breite, welche sich durch die volle Ab
tung standsfläche am Boden ergibt (Entfernung zwi
— Ifaches Gesamtgewicht vertikal aufwärts schen den äußeren rechten und linken Punkten
— 2faches Gesamtgewicht vertikal abwärts. der Aufstandsfläche der Reifen einer Achse),
muß mindestens 90®/o der Höhe des Schwer
2. Ausrüstung punktes des beladenen Straßentankfahrzeuges
betragen. Der Nachweis dazu ist durch ein ge
2.1 Die Aüsrüstungsteile sind so anzubringen, daß eignetes Rechenverfahreri zu erbringen.
sie während der Beförderung und Handhabung 6. Die sonstigen Vorschriften des ADR sind entspre
gegen Losreißen oder Beschädigung gesichert
chend zu beachten.
sind. Sie müssen die gleiche Sicherheit ge
währleisten wie die Tanks selbst. B. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach
2.2 Bei den Tanks müssen sich alle Öffnungen Anhang B.3 der Anlage B des ADR ist zu bescheini
oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die gen, daß das Fahrzeug den technischen Anforderun
Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeits gen dieser Vereinbarung entspricht. Die zugelasse
spiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohran nen Stoffe sind namentlich aufzuführen.
sätze aufweisen. Die Öffnungen müssen dicht (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätz
verschlossen und der Verschluß muß durch lich zu vermerken:
eine gut gesicherte Metallkappe geschützt „Beförderung vereinbart nach Rn 10602 des ADR (D
sein. 69)".
2.3 Jeder Tank oder jedes seiner Abteile muß mit (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun
einer Öffnung versehen sein, die groß genug desrepublik Deutschland und Luxemburg sowie der
ist, um die innere Besichtigung zu ermögli Schweiz bis zum 31. Dezember 1978.
chen.
Vereinbarung Nr. 70
2.4 Die Tänkfahrzeuge müssen gegen Anfahren
von rückwärts durch eine Stoßstange, die, in (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum
Höhe der Unterkante des Tanks angeordnet ist mer 2404 (1) c) des ADR darf Acetonitril (Stoff der Rn
und den Tank um mindestens 100 mm über 2401 Ziffer 2.b) im internationalen Straßenverkehr in
ragt, mit einem Widerstandsmoment von min nur für einen einzigen Versand zu verwendenden Me
destens 20 cm® geschützt sein. tallfässern (Wegwerfpackungen) entsprechend den Be
stimmungen der Rn 2404 (1) b)3. befördert werden.
3. P r ü f u n g e n (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
Die Tanks ünd ihre Ausrüstungsteile sind entwe zu vermerken:
der zusammen oder getrennt erstmalig vor Inbe „Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D
triebnahme und' wiederkehrend zu prüfen. Die 70)".
erstmalige Prüfung muß eine Bauprüfung, eine in
nere und äußere Prüfung sowie eine Wasser (3) Diese Regelung gilt im. Verkehr zwischen der Bun
druckprüfung und eine Abnahmeprüfung umfassen. desrepublik Deutschland und Frankreich.
Wenn die Tanks und ihre Ausrüstungsteile ge Vereinbarung Nr. 71
trennt geprüft werden, müssen sie zusammen
einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Die (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-
wiederkehrenden Prüfimgen müssen eine innere iher 2131 des ADR darf Chlorpentafluoräthan(CClF2 - CF3)
und äußere Prüfung sowie im allgemeinen eine im internationalen Straßenverkehr unter folgenden Be
Heft 5 — 1976 202 VkBl Amtlicher Teil
1. Die Tankcontainer müssen so gebaut und geprüft I. AlsStoffederGruppeA
sein, daß sie den Vorschriften des Anhangs B.l b für 1. 1,1-Di-(tert.butylperoxy)-3,3,5-Trimethylcyclohe-
Stoffe der Ziffer 8 b) der Klasse I d entsprechen. Der xan
Mindestprüfdruck des Tankcontainers beträgt 25
kg/cm^. 1.1 Mit mindestens 50®/o Phlegmatisierungsmitteln
2. Das Höchstgewicht des Gases je Liter Fassungsraum 1.2 mit mindestens 56®/o festen trockenen iner
des Tankcontainers beträgt 1,06 kg. ten Stoffen
3. Als Kennzeichnung des Gases kann die Bezeichnung 2. Tert.Butylper-3,5,5-trimethylhexanoat, technisch
R 115 oder eine zugelassene Handelsbezeichnung, ge rein
folgt von der Nummer 115, benutzt werden.
4. In dem Beförderungspapier müssen die Güter als 3. Acethylacetonperoxid (3,5-Dimethyl-3,5-Dihydro-
„Chlorpentafluoräthan" oder in der in Ziffer 8 b) zu xydioxolan 1,2 mit mindestens 50®/o Phlegmati
gelassenen Art bezeichnet sein. sierungsmitteln
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich 4. 2,5-Dimethyl-2,5-di(benzoylperoxy)-hexan mit
zu vermerken: mindestens 20 ®/o festen trockenen inerten Stof
„Beförderung vereinbart nach Rn 2010 und 10602 des fen
ADR(D71)". 5. 3,3,6,6,9,9-Hexamethyl-cyclo-l,2,4,5-tetraoxanon-
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun an
desrepublik Deutschland und dem Vereinigten König 5.1 mit mindestens 50 ®/o Phlegmatisierungsmit
reich bis zum 31. Dezember 1978.
teln
Vereinbarung Nr. 72 5.2 mit mindestens 50®/o festen trockenen iner
ten Stoffen
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn 2429 (2)
des ADR darf das pulverfömige Schädlingsbekämpfungs 6. 3-tert-Butylperoxy-3-Phenylphtalid, technisch
mittel „Thiodan 35" der Rn 2401 Ziffer 83 des ADR un rein.
ter folgenden Bedingungen auch in freitragenden Säk-
ken aus geeignetem Kunststoff verpackt werden: II. Als Stoffe der GruppeE
1. Die Säcke müssen einer Bauart entsprechen, die
1. Acetylcyclohexansulfonylperoxid mit maximal
einer Baumusterprüfung bei einer im Versandland
behördlich anerkannten Prüfstelle unterzogen worden
82 ®/o Acetylcyclohexansulfonylperoxid und
Wasser.
ist.
2. Bedingungen für die Baumusterprüfung: 2. Cyclohexylperoxydepercarbonat
2.1 Je Bauart sind 3 mit Original- oder Ersatzgut ge 2.1 technisch rein
füllte Prüfmuster bei Raumtemperatur aus einer
2.2 mit mindestens 10 ®/o Wasser
Höhe von 1,20 m jeweils einmal auf die Breitsei
te, Schmalseite und den Sackboden fallen zu las 3. Bis-(4-tert.butylcyclohexyl)-peroxydicarbonat,
sen. Die Aufprallfläche muß eine waagerechte Be- technisch rein
tonplatte sein. Bei Verwendung von Ersatzgut
muß dieses in seiner Dichte (Schüttgewicht) und 4. Dicetylperoxydicarbonat, technisch rein
seinen anderen physikaliödien Eigenschaften (z. B. 5.1 Di-n-butyl-peroxycarbonat in einer Lösung
Korngröße, Form der Oberfläche und dgl.) dem mit mindestens 50®/o Phlegmatisierungsmit
Originalgut entsprechen. teln
2.2 über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen, 5.2 Di-sec-butylperoxydicarbonat mit mindestens
der folgende Angaben enthalten muß: 50 ®/o Phlegmatisierungsmitteln
— Hersteller des Sackes
6. Tert-butylperneodecanoat, technisch rein.
— Beschreibung des Sackes (z. B. Art des ver
wendeten Werkstoffes, Einfärbung, Abmessun
gen, Wanddicke, Gewichte usw.) III. Die Stoffe der Gruppe A sind unter Berücksichti
gung der Vorschriften in Rn 2702 und 2703 des
— Fertigungsverfahren ADR wie folgt zu verpacken:
— zugelassene Füllgüter
— Prüfergebnis 1. Die flüssigen Stoffe müssen in Gefäße aus ge
eignetem Kunststoff verpackt sein, die in geeig
— Kennzeichnung nete nichtmetallische Schutzbehälter einzuset
— die bei der Serienfertigung einzuhaltende Min- zen sind.
destwanddicke.
2.3 Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten 2. Die festen Stoffe müssen in Gefäße oder Beutel
Säcke sind durch das Kurzzeichen des Staates, in aus geeignetem Kunststoff verpackt sein, die in
dessen Bereich die Prüfung durchgeführt wurde, geeignete nichtmetallische Schutzbehälter ein
sowie durch die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt, zusetzen sind.
eine Registriemummer sowie Monat und Jahr der 3. Die Innenverpackungen für Stoffe unter 1.4 und
Herstellimg gut lesbar und dauerhaft zu kenn 1.5 dürfen höchstens 25 kg der Stoffe enthalten.
zeichnen (z. B. D/BAM/76654/6/72).
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich 4. Ein Versandstück mit diesen Stoffen darf nicht
zu vermerken: mehr als 50 kg wiegen.
„Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D
5. Mit Ausnahme von Beuteln aus geeignetem
72)". Kunststoff dürfen Gefäße mit den vorgenannten
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun flüssigen Peroxiden nur bis zu 93®/o ihres Fas
desrepublik Deutschland und der Schweiz bis zum 31. sungsraumes gefüllt sein.
Dezember 1980.
IV. 1. Die Stoffe der Ziffern II.2.2, II.3 und II.4 müssen
Vereinbarung Nr. 73 in Gefäße oder Säcke aus geeignetem Kunst
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum stoff verpackt sein, die in geeignete Schutzbe
mern 2700 und 2702 des ADR dürfen die nachfolgend hälter einzusetzen sind. Ein Versandstück darf
genannten organischen Peroxide im internationalen höchstens 50 kg dieser Stoffe enthalten. Für
Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert den Stoff der Ziffer II.2.2 beträgt die Höchst
VkBl Amtlicher Teil 203 Heft 5 — 1976
2. Die Stoffe der Ziffern II.l und II.2.1 müssen in Vereinbarung Nr. 74
Beuteln aus geeignetem Kunststoff verpackt (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum
sein, die einzeln oder zu mehreren in geeignete mern 2700 und 2701 des ADR darf
Schutzbehälter einzusetzen sind. Ein Beutel darf
höchstens 6 kg, ein Schutzbehälter höchstens 24 2,5-Dimethyl-2,5-di(t-Butylperoxy)Hexan-3, technisch rein,
kg dieser Stoffe enthalten. unter folgenden Bedingungen im internationalen Stra
ßenverkehr befördert werden:
3. Die Stoffe der Ziffern II.5 und II.6 müssen in
Gefäße aus geeignetem Kunststoff verpackt 1. Das Peroxid ist gemäß Rn 2704 (1) b) des ADR zu
sein, die in geeignete nichtmetallische Schutz verpacken.
behälter einzusetzen sind. 2. Die Vorschriften in Rn 2702 und 2712 des ADR gel
Ein Gefäß darf höchstens 25 kg, ein Versand ten entsprechend.
stück höchstens 50 kg dieser Stoffe enthalten. 3. Jedes Versandstück ist mit 2 Zetteln nach Muster 3
4. Die Gefäße mit Stoffen der Gruppe E dürfen und zusätzlich mit 1 Zettel nach Muster 1 des
mit einer Entlüftimgseinrichtung versehen sein, Anhangs A 9 des ADR zu versehen. Für das Anbrin
die den Ausgleich zwischen dem inneren und gen der Zettel nach Muster 3 auf dem Versandstück
dem atmosphärischen Druck gestattet und unter gilt Rn 3901 (2) des ADR entsprechend.
allen Umständen — namentlich bei einer Aus
dehnung von Flüssigkeiten infolge Erwärmung
4. Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier
muß lauten:
— das Hinausspritzen von Flüssigkeiten verhin
dert, ohne daß Verunreinigungen in die Gefäße „2,5-Dimethyl-2,5-di(t-Butylperoxy)Hexail-3, technisch
gelangen können. rein, VII, ADR."
5. Gefäße mit flüssigen Stoffen der Gruppe E dür Die Gutbezeichnung ist rot zu unterstreichen.
fen höchstens zu 95 ®/o ihres Fassungsraumes Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
gefüllt sein, bezogen auf das Volumen der Stof zu vermerken:
fe bei den unter X. genannten Temperaturen. „Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D
74)".
V. Hinsichtlich der Zusammenpackung gelten die
Vorschriften in Rn 2712 des ADR entsprechend. 5. Es sind ferner die für organische Peroxide der Grup
pe A geltenden Vorschriften der Anlage B des ADR
VI. Hinsichtlich der Kennzeichnung gelten die Vor entsprechend zu beachten.
schriften in Rn 2713 (1) Satz 1 und 2 sinngemäß. (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun
Außerdem sind Versandstücke mit Stoffen der
desrepublik Deutschland und Frankreich bis zum 31. De
Gruppe E (Ziffer II.l und II.2.1) mit einem Zettel zember 1978.
nach Muster 1 zu versehen.
VII. Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß Anlage 2
gleichlauten wie eine der unter I. und II. angege
Änderungen der Vereinbarungen
benen Benennungen, sie ist rot zu unterstreichen Nr. 1, 6, 14, 19, 25, 27, 28, 29, 31, 32, 33, 36, 41,
und durch die Angabe: 49, 51, 52, 54, 55, 58, 59, 60, 61,62 und 63 (§ 2)
„VII, ADR" l.In der Vereinbarung Nr. 1 erhält der Absatz 4 fol
zu ergänzen, gende Fassung:
VIII. Die Vorschriften der Anlage B des ADR gelten für „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
die vorgenannten organischen Peroxide entspre Bundesrepublik Deutschland und
chend, soweit nachfolgend nicht Besonderheiten a) dem Vereinigten Königreich, Italien sowie Frank
festgelegt sind. reich,
b) Belgien bis zum Inkrafttreten neuer Vorschriften
IX. Die Vorschriften der Rn 10171 (2) sind bei den un für Tankfahrzeuge innerhalb des ADR, solange
ter II. genannten Stoffen anzuwenden, wenn deren nichts anderes vereinbart wird."
Mengen die nachfolgend angegebenen Gewichte
überschreiten: 2. In der Vereinbarung Nr. 6 hält der Absatz 4 folgen
Stoffe der Ziffern II.l und II.2.1 = 100 kg de Fassung:
Stoffe der Ziffern II.2.2, II.3, II.4 und II.5 = 1 000 kg . „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und
Stoffe der Ziffer II.6 = 4 000 kg
a) Italien,
X. Die unter II. genannten Stoffe sind so zu versen b) den Niederlanden,
den, daß nachstehende Umgebungstemperaturen c) dem Vereinigten Königreich und Luxemburg für
nicht überschritten werden:
vorhandene Tankfahrzeuge sowie
Stoffe der Ziffer II.l Höchsttemperatur —10°C d) Belgien bis zum Inkrafttreten neuer Vorschriften
Stoffe der Ziffer II.2.1 für Tankfahrzeuge innerhalb des ADR, solange
und 2.2 Höchsttemperatur + 5 °C nichts anderes vereinbart wird."
Stoffe der Ziffer II.3 Höchsttemperatur + 30 °C 3. In der Vereinbarung Nr. 14 erhält der Absatz 4 fol
Stoffe der Ziffer II.4 Höchsttemperatur 4- 25 °C gende Fassung:
Stoffe der Ziffer II.5 Höchsttemperatur —10 „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Stoffe der Ziffer 11.6 Höchsttemperatur ± 0°C Bundesrepublik Deutschland und Frankreich sowie
Belgien."
XI. In einer Beförderungseinheit dürfen an Stoffen der 4. In der Vereinbarung Nr. 19 erhält der Absatz 3 fol
Ziffer II. nicht mehr befördert werden als
gende Fassung:
Stoffe unter II.l imd II.2.1 = 1 200 kg „Diese Regelung gilt iiii Verkehr zwischen der
Stoffe unter II.2.2, II.3, II.4 und II.5 = 5 000 kg Bundesrepublik Deutschland und
Stoffe unter II.6 = 10 000 kg a) Luxemburg bis zum 31. Juli 1980,
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich b) Frankreich bis zum 31. Juli 1980 sowie
zu vermerken: c) der Schweiz bis zum 31. März 1976."
„Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D 5. In der Vereinbarung Nr. 25 erhält der Absatz 4 fol
73)". gende Fassung:
(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Heft 5 — 1976 204 VkBl Amtlicher Teil
6. In der Vereinbarung Nr. 27 erhpt der Absatz 4 fol Bestimmungen nach Kap.2 der Anlage B des ADR
gende Fassung: (Rn... 500) bis zum 1. Juli 1976 keine Anwen
dung finden.";
„Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der DDR, Schweden c) ist folgender Absatz 6 nachzutragen:
sowie Italien bis zum 3t. Dezember 1978." „(6) Diese Regelung gilt auch im Verkehr zwi
schen der Bundesrepublik Deutschland und der
7. In der Vereinbarung Nr. 28 erhält der Absatz 3 fol Schweiz mit folgenden zusätzlichen Bestimmungen:
gende Fassung:
Während einer Übergangszeit bis spätestens 31.
„Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Dezember 1978
Bundesrepublik Deutschland und Belgien."
a) können anstelle der in Rn 10 500 (1) bis (5)
8. In der Vereinbarung Nr. 29 erhält der Absatz 3 fol vorgesehenen orangefarbenen Tafeln auch sol
gende Fassung: che verwendet werden, die nicht rückstrahlend
sind;
„Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und b) kann bei den orangefarbenen Tafeln, die im
unteren Teil mit der Nummer zur Kennzeich
a) Belgien sowie nung des Stoffes versehen sind, darauf ver
b) Frankreich mit der Besonderheit, daß die maxima zichtet werden, im oberen Teil die Nummer
le Umgebungstemperatur nach Absatz 1 höchstens zur Kennzeichnung der Gefahr anzubringen."
+ 15°C-betragen darf." 17. In der Vereinbarung Nr. 54 erhält der Absatz 3 fol
9. In der Vereinbarung Nr. 31 erhält der Absatz 3 fol gende Fassung:
gende Fassung: „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen ^er
„Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Bundesrepublik Deutschland und a) den Niederlanden bis zum 31. Dezember 1977 so-
a) Belgien bis zum 31. Juli 1980 sowie wie
b) der Schweiz bis zum 31. März 1976." b) der Republik Österreich bis zum 31. Dezember
1976."
10. In der Vereinbarung Nr. 32 erhält der Absatz 3 fol
gende Fassung: 18. In der Vereinbarung Nr. 55 erhält der Absatz 3 fol
gende Fassung:
„Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Belgien bis zum 31. Bundesrepublik Deutschland ünd der Schweiz sowie
Juli 1980,"
den Niederlanden bis 31. Dezember 1978."
11. In der Vereinbarung Nr. 33 erhält der Absatz 3 fol 19. In der Vereinbarung Nr. 58 erhält der Absatz 3 fol
gende Fassung: gende Fassung:
„Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg, der
bis zum 31. Juli 1980." Schweiz, der DDR, der Republik Österreich, Spanien
sowie den Niederlanden bis zum 31. Dezember 1978."
12. In der Vereinbarung Nr. 36 erhält der Absatz 4 fol
gende Fassung: 20. In der Vereinbarung Nr. 59 erhält der Absatz 3 fol
„Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der gende Fassung:
Bundesrepublik Deutschland und Frankreich für vor „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
handene festverbundene Tanks." Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg, Frank
reich sowie Schweden bis zum 31. Dezember 1978."
13. In der Vereinbarung Nr. 41 erhält der Absatz 3 fol
gende Fassung: 21. In der Vereinbarung Nr. 60 erhalten die Ziffern 1.1.
„Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der sowie 1.3. im Absatz 1 folgende Fassimg:
Bundesrepublik Deutschland und a) „I.l. l,l-Di-(tert.)Butylperoxy (-3,3,5-Trimethylcyclo-
a) Belgien sowie hexan) mit
b) der DDR, den Niederlanden und Luxemburg bis 1.1 mindestens 45 Vo Phlegmatisierungsmitteln,
zum 31. Dezember 1978."
1.2 mit mindestens 50 Vo festen trockenen iner
14. In der Vereinbarung Nr, 49 erhält der Absatz 3 fol ten Stoffen"; s
gende Fassung: b) „1.3. 3,5-Dimethyl-3,5-Dihydroxydioxolan-l,2 mit
„Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der mindestens 50®/o Phlegmatisierungsmitteln."
Bundesrepublik Deutschland und Belgien, der DDR,
Spanien, der Schweiz, Luxemburg sowie der Repu 22. In der Vereinbarung Nr. 61 erhält der Absatz 4 fol
blik Österreich." gende Fassung:
„Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
15. In der Vereinbarung Nr. 51 erhält der Absatz 3 fol Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg, Schwe
gende Fassung: den sowie der Republik Österreich bis zum 31. De
„Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der zember 1980."
Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg sowie
Spanien bis 31. März 1977." 23. In der Vereinbarung Nr. 62
a) ist im Abschnitt D nach „ADR" nachzutragen:
16. In der Vereinbarung Nr. 52 „(D62)";
a) erhält der Absatz 4 die nachfolgende Fassung:
b) erhält der Absatz E folgende Fassung:
„Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Belgien sowie „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Luxemburg."; Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg,
Schweden sowie der DDR bis zum 31. Dezember
b) ist folgender Absatz 5 nachzutragen: 1978."
„(5) Diese Regelung gilt auch im Verkehr zwi
schen der Bundesrepublik Deutschland und der 24. In der Vereinbarung Nr. 63 erhält der Absatz 2 fol