VkBl Nr. 18 2019
Verkehrsblatt Nr. 18 2019
VkBl. Amtlicher Teil 619 Heft 18 – 2019
Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) 2.2 Bauarten von radioaktiven Stoffen in besonde-
„Regulations for the Safe Transport of Radioactive rer Form und von gering dispergierbaren radio-
Material, 2012 Edition, Specific Safety Require- aktiven Stoffen
ments No. SSR-6“ die Bauart von einer zuständi-
Zuständig für die Bauart-Zulassung von radioakti-
gen Behörde zugelassen sein muss,
ven Stoffen in besonderer Form und von gering
für alle Bauarten von dispergierbaren radioaktiven Stoffen ist die BAM.
• Versandstücken des Typs C, B(U) und B(M) für 2.3 Bauarten von freigestellten spaltbaren Stoffen
radioaktive Stoffe, Zuständig für die Bauart-Zulassung von gemäß
Paragraph 417 f) der SSR-64 freigestellten spalt-
• Versandstücken für spaltbare Stoffe (CF, B(U) baren Stoffen ist das BfE.
F, B(M)F, AF und IF),
• Versandstücken für nicht spaltbares oder 3 Verfahren der Bauart-Zulassungen
spaltbar freigestelltes Uranhexafluorid (H(U) 3.1 Bauart-Zulassung von Versandstücken zur Be-
und H(M)), förderung radioaktiver Stoffe
• radioaktiven Stoffen in besonderer Form, 3.1.1 Antragstellung
• gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen Der Antrag auf Bauart-Zulassung von Versandstü-
und cken gemäß 2.1.1 einschließlich aller erforderlichen
Unterlagen gemäß 3.1.2 ist beim BfE in zweifacher
• freigestellten spaltbaren Stoffen. Ausfertigung5 zu stellen. Das BfE leitet eine Aus-
fertigung an die BAM weiter.
Die Bauart-Zulassung1 stellt die öffentlich-rechtliche
Voraussetzung für die Fertigung und Verwendung Der Antrag auf Bauart-Zulassung von Versandstü-
der o. g. Bauarten dar. Dabei obliegt dem Zulas- cken gemäß 2.1.2 einschließlich aller erforderlichen
sungsinhaber der zulassungspflichtigen Bauart, die- Unterlagen gemäß 3.1.2 ist bei der BAM in zweifa-
se sicher zu bauen und dem Betreiber in geeigneter cher Ausfertigung5 zu stellen. Die BAM leitet eine
Weise (Schulung, Betriebs- und Wartungsdokumen- Ausfertigung an das BfE weiter.
tation) die beabsichtigte, der Bauart-Zulassung ent- Das BfE und die BAM bestätigen den Antragsein-
sprechende Verwendung bekannt zu machen. gang.
Die produkthaftungsrechtlichen Pflichten des Zu- Die Reihenfolge der Antragsbearbeitung richtet
lassungsinhabers bleiben von den öffentlich-recht- sich grundsätzlich nach dem Datum des Eingangs
lichen Pflichten unberührt. der vollständigen Antragsunterlagen.
3.1.2 Antragsunterlagen
2 Zuständige Behörden für die Bundesrepublik
Deutschland Die Antragsunterlagen müssen mindestens die in
den jeweils einschlägigen Regelungen6 der SSR-64
2.1 Bauarten von Versandstücken zur Beförderung geforderten Informationen enthalten.
radioaktiver Stoffe
Die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften für
2.1.1 Zuständig für die Bauart-Zulassung von Versand- die beantragte Bauart-Zulassung ist in Form eines
stücken des Typs C, B(U), B(M) und von Versand- Sicherheitsberichtes nachzuweisen. Für die Erstel-
stücken für spaltbare Stoffe (CF, B(U)F, B(M)F, AF lung des Sicherheitsberichtes ist der „Technische
und IF) ist das Bundesamt für kerntechnische Ent- Leitfaden – Sicherheitsbericht für Bauarten von Ver-
sorgungssicherheit (BfE)2. sandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe“7
in der jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen.
2.1.2 Zuständig für die Bauart-Zulassung von Versand-
stücken für nicht spaltbares oder spaltbar freige- Bei einem Antrag auf Bauart-Zulassung von Ver-
stelltes Uranhexafluorid (H(U) und H(M)) ist die Bun- sandstücken des Typs B(M) und des Typs B(M) für
desanstalt für Materialforschung und -prüfung spaltbare Stoffe (B(M)F) sind zusätzlich beizufügen:
(BAM)3. – eine Liste der Anforderungen, denen das Ver-
sandstück gegenüber der Bauart von Versand-
2.1.3 Zuständig für die Anerkennung ausländischer Bau-
art-Zulassungen von Versandstücken ist das BfE.
4
Aus Vereinfachungsgründen wird hier nicht auf die in Abschnitt 1
aufgeführten Vorschriften für die einzelnen Verkehrsträger, sondern
verkehrsträgerübergreifend auf die SSR-6 Bezug genommen
5
Es ist auch zulässig, den Antrag einschließlich aller erforderlicher
Unterlagen in jeweils einfacher Ausfertigung an das BfE und die BAM
1
Anstelle der in den im Abschnitt 1 genannten Rechtsgrundlagen ver- parallel zu übersenden. Diese Verfahrensweise ist im Antrag kennt-
wendeten Begriffe „Zulassung der Bauart“, „Zulassung von Ver- lich zu machen.
sandstückmustern“ wird in dieser Richtlinie einheitlich der Begriff 6
„Bauart-Zulassung“ verwendet. In der SSR-6 (Ausgabe 2012) sind das die zutreffenden Paragraphen
807(c), 809, 812 und 815.
2
Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit, 11513 Berlin. 7
Der „Technische Leitfaden – Sicherheitsbericht für Bauarten von Ver-
3
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), 12200 sandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe“ ist auf den Inter-
Berlin. netseiten des BfE in der jeweils gültigen Fassung verfügbar.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 18 – 2019 620 VkBl. Amtlicher Teil
stücken des Typs B(U) bzw. B(U)F nicht ent- der BAM vorgenommen. Dafür erforderliche Versu-
spricht, che an Prototypen, Modellen oder einzelnen Kom-
ponenten werden von der BAM durchgeführt. Die
– jede vorgesehene zusätzliche Betriebsüberwa- BAM kann Versuche anderer Prüfstellen anerken-
chung während der Beförderung, die notwen- nen, sofern diese nachweisen, dass sie die Anfor-
dig ist, um die Sicherheit des Versandstücks zu derungen an geeignete Prüfvorrichtungen gemäß
gewährleisten oder die nicht erfüllten Anforde- SSR-6 und SSG-269 und an die Prüf- und Fach-
rungen auszugleichen, kompetenz nach DIN EN ISO/IEC 1702510 in der
– Angaben über Beschränkungen hinsichtlich jeweils gültigen Fassung erfüllen. Bei Bauarten ge-
der Beförderungsart, über besondere Belade-, mäß 2.1.1 fasst die BAM die Ergebnisse ihrer Bau-
Entlade- oder Handhabungsverfahren, artprüfung in einem Prüfungszeugnis zusammen.
– Angaben über den Bereich der Umgebungs- Das BfE bewertet in seiner sicherheitstechnischen
bedingungen (Temperatur, Sonneneinstrah- Begutachtung den Sicherheitsbericht hinsichtlich
lung) für den das Versandstück ausgelegt ist. der Begrenzung der äußeren Dosisleistung, der Kri-
tikalitätssicherheit, der Stoffzuordnung (LSA, SCO,
Werden bei der Nachweisführung Computerpro-
LDRM)11 und der Einhaltung der Aktivitätsgrenzwer-
gramme verwendet, obliegt es dem BfE und der
te hinsichtlich der radiologischen Eigenschaften.
BAM, zusätzliche Unterlagen zum Nachweis der
Eignung dieser Programme einzufordern. Dies kön- Bei Bauarten gemäß 2.1.2 fasst das BfE die Ergeb-
nen z. B. sein: nisse seiner Bauartprüfung hinsichtlich der Begren-
zung der äußeren Dosisleistung und der Stoffzuord-
– Unterlagen über den Umfang und Ergebnisse nung in einem Prüfungszeugnis zusammen.
der Verifizierung/Validierung des Programms
einschließlich der Festlegung und Begründung Aus den Prüfungszeugnissen können sich Auflagen
ggf. erforderlicher Sicherheitsfaktoren (Konser- für die jeweilige Bauart-Zulassung ergeben.
vativität),
Die gemäß 2. zuständige Behörde für die Erteilung
– Unterlagen über Untersuchungen zur Verifizie- der Bauart-Zulassung fasst die Ergebnisse des Ver-
rung der Programme auf der Grundlage von fahrens zusammen.
Vergleichen zwischen Berechnungs- und Un-
tersuchungsergebnissen (z. B. Messungen), 3.1.4 Bauart-Zulassung
– Begründungen für die Anwendbarkeit der Pro- Die Bauart-Zulassung wird von der gemäß 2. zu-
gramme einschließlich möglicher Fehlerquel- ständigen Behörde erteilt, wenn die Bauartprüfung
len, insbesondere für Bedingungen, für die mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde. Die
noch keine ausreichende Verifizierung nachge- Bauartzulassung wird in der Regel auf drei Jahre
wiesen wurde, befristet. Ein hiervon abweichender Gültigkeitszeit-
– Bewertung der Auswirkungen von Modellan- raum kann vom Antragsteller beantragt werden.
nahmen und Vereinfachungen sowie sonsti- Dieser Antrag ist zu begründen.
gen, den Berechnungen zugrunde liegenden Die Gültigkeit der Bauart-Zulassung wird auf Antrag
Optionen auf die Berechnungsergebnisse, ins- verlängert, wenn weder eine Rechtsänderung von
besondere auf die Sicherheitsabstände gegen
Relevanz eingetreten ist, noch sicherheitstechni-
Grenzwerte sicherheitstechnisch bedeutsamer
sche Gründe gegen eine Verlängerung vorliegen.
Parameter und
Mit diesem Antrag sind Unterlagen einzureichen,
– Begründung der Eingangsparameter. die belegen, dass die Einhaltung aller zutreffenden
Anforderungen auch weiterhin gewährleistet ist.
Darüber hinaus behalten sich das BfE und die BAM Dazu gehören u. a. die Bewertung des Einflusses
vor, Qualifikationsnachweise der mit der Durchfüh- weiterentwickelter technischer Regeln auf die Bau-
rung der Berechnungen beauftragten Mitarbeiter
art sowie der Erfahrungsrückfluss aus der Anwen-
anzufordern.
dung der Bauart, insbesondere bezüglich des Ma-
3.1.3 Bauartprüfung nagementsystems.
Das BfE und die BAM führen die umfassende si- Sofern in den Bauart-Zulassungen nichts anderes
cherheitstechnische Begutachtung der Bauart festgelegt ist, ermächtigen gültige Bauart-Zulas-
durch (Bauartprüfung). Sie bewerten den Sicher- sungen vorbehaltlich gesetzlicher Vorschriften
heitsbericht einer Bauart hinsichtlich der Einhaltung (z. B. Rechtsänderungen, Übergangsfristen) zur
der gesetzlichen Anforderungen. Fertigung einer unbeschränkten Anzahl von Verpa-
Im Einzelnen wird die sicherheitstechnische Begut- ckungen.
achtung der mechanischen und thermischen Aus-
legung, der zulässigen Freisetzung von radioakti- 9
Advisory Material for the IAEA Regulations for the Safe Transport of
vem Inventar sowie des Managementsystems8 von Radioactive Material (2012 Edition), Specific Safety Guide No. SSG-26
10
DIN EN ISO/IEC 17025 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz
8
von Prüf- und Kalibrierlaboratorien
BAM-GGR 011 Maßnahmen zur Qualitätssicherung von Verpackun-
11
gen zulassungspflichtiger Bauarten für Versandstücke zur Beförde- LSA: Stoff mit geringer spezifischer Aktivität
rung radioaktiver Stoffe (Diese Gefahrgutregel ist auf den Internet- SCO: Oberflächenkontaminierter Gegenstand
seiten der BAM in der jeweils gültigen Fassung verfügbar.) LDRM: Gering dispergierbarer radioaktiver Stoff
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 621 Heft 18 – 2019
Vorbehaltlich anderer erforderlicher Genehmigun- verschiedenen Verkehrsträgern und dabei zur
gen (z. B. Beförderungsgenehmigung) ist jedes Ver- Anwendung kommende Umschlag- und Trans-
sandstück zur Beförderung zugelassen, wenn zum portmittel) und des beförderungsbedingten
Zeitpunkt der Beförderung für die Bauart eine gül- Zwischenaufenthalts;
tige Bauart-Zulassung, für die Verpackung eine Be-
scheinigung über die Prüfung vor Inbetriebnahme f) die deutsche Übersetzung der Bedienungsan-
(Abnahmebescheinigung) sowie die Bescheinigun- weisung;
gen über wiederkehrende Prüfungen vorliegen.
g) bei einem Antrag auf Anerkennung einer Bau-
Das BfE und die BAM führen jeweils ein Verzeichnis art-Zulassung von Versandstücken des Typs
der von ihnen erteilten Bauart-Zulassungen. Die B(M) und des Typs B(M) für spaltbare Stoffe
Veröffentlichung der Verzeichnisse und der Bau- (B(M)F) zusätzlich:
art-Zulassungen (auch auszugsweise) bleibt dem
– eine Liste der Anforderungen, denen das
BfE und der BAM vorbehalten.
Versandstück gegenüber der Bauart von
3.2 Anerkennung ausländischer Bauart-Zulassun- Versandstücken des Typs B(U) bzw. B(U)F
gen von Versandstücken nicht entspricht,
3.2.1 Antragstellung – jede vorgesehene zusätzliche Betriebs-
überwachung während der Beförderung,
Der Antrag auf Anerkennung ausländischer Bau-
die notwendig ist, um die Sicherheit des
art-Zulassungen von Versandstücken einschließ-
Versandstücks zu gewährleisten oder die
lich aller erforderlichen Unterlagen gemäß 3.2.2 ist
nicht erfüllten Anforderungen auszuglei-
beim BfE in zweifacher Ausfertigung5 zu stellen.
chen,
Das BfE leitet eine Ausfertigung an die BAM weiter.
Das BfE und die BAM bestätigen den Antragsein- – Angaben über Beschränkungen hinsicht-
gang. lich der Beförderungsart, über besondere
Belade-, Entlade- oder Handhabungsver-
Die Reihenfolge der Antragsbearbeitung richtet fahren,
sich grundsätzlich nach dem Datum des Eingangs
der vollständigen Antragsunterlagen. – Angaben über den Bereich der Umge-
bungsbedingungen (Temperatur, Sonnen-
3.2.2 Antragsunterlagen einstrahlung) für das das Versandstück
ausgelegt ist;
Dem Antrag sind mindestens folgende Unterlagen
beizufügen: h) bei einem Antrag auf Anerkennung der Bau-
a) eine Kopie der ausländischen Bauart-Zulas- art-Zulassung auf der Grundlage von Über-
sung; gangsvorschriften zusätzlich Angaben aus
denen hervorgeht, welche Anforderungen der
b) die deutsche Übersetzung dieser Bauart-Zu- unter 1. aufgeführten, zum Zeitpunkt der An-
lassung; tragstellung gültigen Vorschriften das Versand-
stück nicht erfüllt.
c) wenn nicht bereits in der Zulassung enthalten,
eine vervielfältigungsfähige Abbildung von 3.2.3 Sicherheitstechnische Begutachtung
höchstens 21 cm × 30 cm, die die Beschaffen-
heit der Bauart zeigt, einschließlich ggf. erfor- Das BfE und die BAM führen die sicherheitstechni-
derlicher Stoßdämpfer, Wärmeschutzschilde sche Begutachtung durch. Sie bewerten den Si-
und Behältereinbauten (in ihr sind mindestens cherheitsbericht einer Bauart hinsichtlich der Ein-
die Gesamtabmessungen und die Massen der haltung der gesetzlichen Anforderungen.
bei der Beförderung und Handhabung interes-
sierenden Teile einschließlich der Gesamtmas- Art und Umfang der Begutachtung wird vom BfE in
se im leeren und gefüllten Zustand anzugeben); Abhängigkeit von der zu begutachtenden Bauart
unter Einbeziehung der BAM festgelegt.
d) der vollständige Sicherheitsbericht in deut-
scher Übersetzung12; Das BfE fasst die Ergebnisse des Verfahrens zu-
sammen.
e) das Managementsystem für den Betrieb in
deutscher Übersetzung12 einschließlich aller er- 3.2.4 Anerkennung
forderlichen Anweisungen für Bedienung (ein-
schließlich besonderer Verstauungsvorschrif- Die Anerkennung wird vom BfE erteilt, wenn die si-
ten oder sonstiger Anweisungen, z. B. für eine cherheitstechnische Begutachtung mit positivem
sichere Wärmeableitung oder für die Gewähr- Ergebnis abgeschlossen wurde. Die Anerkennung
leistung der Unterkritikalität), Wartung und wie- wird höchstens für die in der Originalzulassung
derkehrende Prüfungen sowie für Vorgänge bei festgelegte Gültigkeitsdauer erteilt.
der Beförderung (einschließlich Umschlag bei Das BfE führt ein Verzeichnis der erteilten Anerken-
nungen. Die Veröffentlichung des Verzeichnisses
12
Es bleibt dem BfE (in Absprache mit der BAM) vorbehalten, auf eine und der Anerkennungen (auch auszugsweise) bleibt
Übersetzung teilweise oder vollständig zu verzichten. dem BfE vorbehalten.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 18 – 2019 622 VkBl. Amtlicher Teil
3.3 Bauart-Zulassung von radioaktiven Stoffen in g) das Managementsystem für Fertigung und Be-
besonderer Form und von gering dispergierba- trieb, das alle unter a) aufzuführenden Herstel-
ren radioaktiven Stoffen ler einschließt, einschließlich der Angabe zu
vorgesehenen beförderungsvorbereitenden
3.3.1 Antragstellung
Maßnahmen..
Der Antrag auf Bauart-Zulassung von radioaktiven
3.3.3 Bauartprüfung
Stoffen in besonderer Form einschließlich aller er-
forderlichen Unterlagen gemäß 3.3.2 ist bei der Die BAM und, bei Bauarten von gering dispergier-
BAM in einfacher Ausfertigung zu stellen. baren radioaktiven Stoffen, das BfE führen die um-
Der Antrag auf Bauart-Zulassung von gering dis- fassende sicherheitstechnische Begutachtung der
pergierbaren radioaktiven Stoffen einschließlich Bauart durch (Bauartprüfung). Sie bewerten den
aller erforderlichen Unterlagen gemäß 3.3.2 ist bei Sicherheitsbericht einer Bauart hinsichtlich der Ein-
der BAM in zweifacher Ausfertigung5 zu stellen. Die haltung der gesetzlichen Anforderungen. Im Einzel-
BAM leitet eine Ausfertigung an das BfE weiter. nen wird die sicherheitstechnische Begutachtung
der mechanischen und thermischen Auslegung,
Die BAM und, wenn zutreffend, das BfE bestätigen der zulässigen Freisetzung von radioaktivem Inven-
den Antragseingang. tar sowie des Managementsystems von der BAM
Die Reihenfolge der Antragsbearbeitung richtet vorgenommen.
sich grundsätzlich nach dem Datum des Eingangs Das BfE bewertet bei Bauarten von gering disper-
der vollständigen Antragsunterlagen. gierbaren radioaktiven Stoffen den Sicherheitsbe-
3.3.2 Antragsunterlagen richt hinsichtlich der Dosisleistung und fasst die
Ergebnisse ihrer Bauartprüfung in einem Prüfungs-
Die Antragsunterlagen müssen mindestens die in zeugnis zusammen. Aus dem Prüfungszeugnis
den jeweils einschlägigen Regelungen13 der SSR-64 können sich Auflagen für die Bauart-Zulassung er-
geforderten Informationen enthalten. geben.
Für die Erstellung der Unterlagen ist die Gefahrgut- Die BAM fasst die Ergebnisse des Verfahrens zu-
regel der BAM „BAM-GGR 017 Leitfaden für die sammen.
Prüfung und Zulassung von radioaktiven Stoffen in
besonderer Form“14 in der jeweils gültigen Fassung 3.3.4 Bauart-Zulassung
zugrunde zu legen. Diese Unterlagen müssen ins-
besondere enthalten: Die Bauart-Zulassung wird von der BAM erteilt,
wenn die Bauartprüfung mit positivem Ergebnis ab-
a) Angabe des oder der Hersteller der Bauart geschlossen wurde. Die Bauart-Zulassung wird in
bzw. einzelner Komponenten; der Regel auf fünf Jahre befristet. Ein hiervon ab-
weichender Gültigkeitszeitraum kann vom Antrag-
b) die Bauartbezeichnung;
steller beantragt werden. Dieser Antrag ist zu be-
c) eine genaue Beschreibung der radioaktiven gründen.
Stoffe (bei Kapseln: des Inhalts), dazu gehören
insbesondere folgende Angaben: Die Gültigkeit der Bauart-Zulassung wird auf Antrag
verlängert, wenn weder eine Rechtsänderung von
– Nuklide/Nuklidzusammensetzung, Relevanz eingetreten ist, noch sicherheitstechni-
sche Gründe gegen eine Verlängerung vorliegen.
– Aktivität und ggf. Masse,
Sofern in den Bauart-Zulassungen nichts anderes
– physikalischer und chemischer Zustand und
festgelegt ist, ermächtigen gültige Bauart-Zulas-
– Art der ausgesandten Strahlung sowie der sungen vorbehaltlich gesetzlicher Vorschriften
Nutzstrahlenart; (z. B. Rechtsänderungen, Übergangsfristen) zur
Fertigung einer unbeschränkten Anzahl von radio-
d) eine genaue Beschreibung der Bauart durch
aktiven Stoffen in besonderer Form bzw. von gering
vollständige Konstruktionszeichnungen, Werk-
dispergierbaren radioaktiven Stoffen.
stoffspezifikationen, Angabe von Kennzeich-
nungen; Die BAM führt ein Verzeichnis der erteilten Bau-
e) die Angabe des vorgesehenen Anwendungs- art-Zulassungen. Die Veröffentlichung des Ver-
bereiches; zeichnisses und der Bauart-Zulassungen (auch
auszugsweise) bleibt der BAM vorbehalten.
f) Nachweise über durchgeführte Prüfungen15 zum
Nachweis der Einhaltung der Anforderungen; 3.4 Bauart-Zulassung von freigestellten spaltbaren
Stoffen
13
In der SSR-6 (Ausgabe 2012) ist das der Paragraph 803. 3.4.1 Antragstellung
14
Die Gefahrgutregel der BAM „BAM-GGR 017 Leitfaden für die Prü- Der Antrag auf Bauart-Zulassung von gemäß Para-
fung und Zulassung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form“ graph 417 f) der SSR-64 freigestellten spaltbaren
ist auf den Internetseiten der BAM in der jeweils gültigen Fassung
verfügbar. Stoffen einschließlich aller erforderlichen Unterla-
15
gen gemäß 3.4.2 ist beim BfE in zweifacher Aus-
Werden bei einer auf rechnerischen Methoden basierender Nach-
weisführung Computerprogramme verwendet, gelten die Ausführun- fertigung5 zu stellen. Das BfE leitet eine Ausferti-
gen in 3.1.2. entsprechend. gung an die BAM weiter.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 623 Heft 18 – 2019
Das BfE und die BAM bestätigen den Antragsein- nach Aufwand aufgrund der Kostenverordnung für
gang. Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Gü-
ter (GGKostV) in der jeweils gültigen Fassung
Die Reihenfolge der Antragsbearbeitung richtet
abgerechnet. Die Stundensätze für die Kostenbe-
sich grundsätzlich nach dem Datum des Eingangs
rechnung des BfE sind in der jeweils gültigen
der vollständigen Antragsunterlagen.
Dienstanweisung über die Erhebung von Gebühren
3.4.2 Antragsunterlagen und Auslagen im Bundesamt für kerntechnische
Entsorgungssicherheit (BfE) festgelegt.
Die Antragsunterlagen müssen mindestens die in
den jeweils einschlägigen Regelungen16 der SSR-64
geforderten Informationen enthalten. (VkBl. 2019 S. 618)
Diese Unterlagen müssen insbesondere enthalten:
a) eine genaue Beschreibung der Stoffe; insbe-
sondere sind Angaben zum physikalischen und
chemischen Zustand aufzuführen;
Nr. 123 Bekanntmachung einer Verwaltungs-
b) einen Bericht über durchgeführte Prüfungen vorschrift über die Kriterien für die
und deren Ergebnisse oder einen auf rechneri- Auswahl von Sachverständigen nach
schen Methoden basierenden Nachweis, der
der Binnenschiffsuntersuchungs-
die Einhaltung aller Anforderungen belegt, da-
mit die Stoffe von der Klassifizierung als
ordnung
„SPALTBAR“ ausgenommen werden können;
Mainz, den 01. September 2019
c) eine Beschreibung des Managementsystems; 3800S12-315.01/0007-001/2
d) Angaben zu den vor der Beförderung zu ergrei- Aufgrund des § 4 Absatz 1 und Absatz 5 sowie des An-
fenden besonderen Maßnahmen. hangs II § 8.01 Nummer 1 Satz 2 der Binnenschiffsunter-
suchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBI. I
3.4.3 Sicherheitstechnische Begutachtung
S. 1398), jeweils in Verbindung mit Artikel 1.01 Num-
Das BfE und die BAM führen die umfassende si- mer 10.3 ES-TRIN, wird die nachstehende Verwaltungs-
cherheitstechnische Begutachtung der Bauart vorschrift bekannt gemacht.
durch. Sie bewerten die Antragsunterlagen hin-
sichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Anforde- Generaldirektion
rungen. Wasserstraßen und Schifffahrt
Im Auftrag
Art und Umfang der Begutachtung wird vom BfE in
Steffan Bölker
Abhängigkeit von der zu begutachtenden Bauart
unter Einbeziehung der BAM festgelegt.
Verwaltungsvorschrift über die
Das BfE fasst die Ergebnisse des Verfahrens zu-
Kriterien für die Auswahl von Sachverständigen
sammen.
nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
3.4.4 Bauart-Zulassung (Stand: 01. September 2019)
Die Bauart-Zulassung wird vom BfE erteilt, wenn Inhalt
die Bauartprüfung mit positivem Ergebnis abge-
1. Geltungsbereich
schlossen wurde. Die Zulassung wird in der Regel
auf fünf Jahre befristet. Ein hiervon abweichender 2. Notwendigkeit der Anerkennung oder Berufung
Gültigkeitszeitraum kann vom Antragsteller bean-
3. Anerkennung oder Berufung
tragt werden. Dieser Antrag ist zu begründen.
4. Kriterien für die Auswahl von Sachverständigen
Die Gültigkeit der Bauart-Zulassung wird auf Antrag
verlängert, wenn weder eine Rechtsänderung von 5. Dauer, Verlängerung
Relevanz eingetreten ist, noch sicherheitstechni-
6. Verfahren, Ablehnung und Widerruf
sche Gründe gegen eine Verlängerung vorliegen.
7. Pflichten
Das BfE führt ein Verzeichnis der erteilten Bau-
art-Zulassungen. Die Veröffentlichung des Ver- 8. Stempel
zeichnisses und der Bauart-Zulassungen (auch
auszugsweise) bleibt dem BfE vorbehalten. 9. Einverständniserklärung
10. Inkrafttreten
4 Kosten
Die Kosten für Prüfung, Begutachtung und Zulas- Anlagen:
sung gehen zu Lasten des Antragstellers. Die dem
1 Vorzulegende Unterlagen und Nachweise
BfE und der BAM entstehenden Kosten werden
2 Liste der Sachgebiete für Sachverständige
16
In der SSR-6 (Ausgabe 2012) ist das der Paragraph 805. 3 Pflichten der Sachverständigen
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 18 – 2019 624 VkBl. Amtlicher Teil
4 Stempel – Muster 5. Dauer, Verlängerung
5 Antrag und Einverständniserklärung Die Anerkennung oder Berufung erfolgt in der Regel für
die Dauer von 5 Jahren. Ist die Anerkennung oder Be-
1. Geltungsbereich rufung an die Gültigkeit einer zugrundeliegenden Be-
Diese Verwaltungsvorschrift definiert die Kriterien für fähigung gebunden, so endet die Anerkennung mit Ab-
die Auswahl von Sachverständigen und beschreibt lauf der Gültigkeit der zugrundeliegenden Befähigung.
das Verfahren der Anerkennung oder Berufung von Auf Antrag ist eine Verlängerung um jeweils höchs-
Einzelpersonen als Sachverständige nach der Bin- tens 5 Jahre möglich, wenn die Voraussetzungen
nenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) durch weiterhin gegeben sind. Ein Antrag auf Verlängerung
die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sollte mindestens 3 Monate vor Ablauf der Anerken-
(GDWS), sofern diese in Verwaltungsverfahren der
nung oder Berufung an die GDWS gestellt werden.
GDWS eingebunden werden.
Die Anerkennung oder Berufung erlischt mit Vollen-
2. Notwendigkeit der Anerkennung oder Berufung dung des 75. Lebensjahres. Bei Vorlage eines aus-
Die technische Zulassung nach § 5 Absatz 1 BinSchUO sagefähigen ärztlichen Attests, kann die Anerken-
ist die behördliche Feststellung und Bestätigung, nung oder Berufung um jeweils zwei weitere Jahre
dass das abgenommene Fahrzeug den Vorschriften verlängert werden.
der BinSchUO und, soweit diese keine ausdrückli-
chen Vorschriften enthält, den anerkannten Regeln 6. Verfahren, Ablehnung und Widerruf
der Schiffbautechnik entspricht.
Der formlose Antrag auf Anerkennung oder Berufung
Sie beinhaltet die Prüfung der Bauart und der Über- als Sachverständiger ist unter Beifügung der in An-
einstimmung mit den Bestimmungen des Anhangs II lage 1 dargestellten Unterlagen an die GDWS, Bruck-
Teil I bis IV und Anhang IX der BinSchUO in Verbin- nerstraße 2, 55127 Mainz oder zsuk@wsv.bund.de zu
dung mit dem ES-TRIN. richten.
Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist an- Im Antrag ist anzugeben, für welche Sachgebiete
wendbar. nach Anlage 2 der Antrag gestellt wird.
Die Behörde kann sich nach § 4 Absätze 1 und 5 auch
Die Überprüfung zur Anerkennung oder Berufung
i. V. m. Anhang II § 8.01 Nummer 1 BinSchUO, jeweils
wird in einem schriftlichen Verfahren durchgeführt.
i. V. m. mit Artikel 1.01 Nummer 10.3 ES-TRIN, auf die
Tätigkeit externer Personen stützen. Bei Unstimmigkeiten oder berechtigten Zweifeln kann
eine mündliche oder praktische Klärung durch die
Bevor Externe diese Prüfungen durchführen dürfen, GDWS durchgeführt werden.
ist es notwendig, dass sich die GDWS von der Quali-
fikation, der speziellen Sachkunde und der persönli- Für in Anlage 2 gesondert gekennzeichnete Sachge-
chen Integrität der Person überzeugt hat. biete ist vor der erstmaligen Anerkennung oder Be-
rufung die Teilnahme an Untersuchungen im Rahmen
Dies geschieht im Zuge eines besonderen Anerken- der BinSchUO verpflichtend.
nungsverfahrens.
Die Überprüfung zur Anerkennung oder Berufung und
3. Anerkennung oder Berufung zu deren Verlängerung sind kostenpflichtig. Die Ge-
bühren werden nach Aufwand nach Maßgabe des § 1
Die Anerkennung oder Berufung beinhaltet die Befug-
Absatz 2 Binnenschifffahrtskostenverordnung erho-
nis in Verwaltungsverfahren der GDWS Sachverhalte/
ben. Die Überprüfung von Sachverständigen, deren
Tatbestände in Berechnungen, Berichten, Plänen,
Hilfe sich die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal-
Versuchsergebnissen oder vor Ort sowie deren Über-
tung des Bundes bedient, d. h. die Sachverständigen,
einstimmung mit gesetzlichen Forderungen und an-
die nicht selbstständig tätig werden, sondern aus-
erkannten Regeln der Schiffbautechnik festzustellen.
Die Anerkennung oder Berufung bedarf der Schrift- schließlich einer Untersuchungskommission angehö-
form. Sie ist räumlich nicht begrenzt, jedoch auf das ren, ist nicht als kostenpflichtige individuelle Leistung
Sachgebiet der Sachverständigen oder der zugelas- zu betrachten und damit nicht kostenpflichtig.
senen Person sowie auf den Aufgabenbereich der Die GDWS stellt dem Antragsteller eine Bescheini-
GDWS beschränkt. gung über die Anerkennung oder Berufung als Sach-
verständiger aus. Die Anerkennung oder Berufung ist
4. Kriterien für die Auswahl von Sachverständigen zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme recht-
Fachtechnische Voraussetzung für die Anerkennung fertigen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen
oder Berufung ist der erfolgreiche Abschluss eines nicht erfüllt. Im Fall der Ablehnung der Anerkennung
Studiums an einer staatlich anerkannten Fachhoch- oder Berufung erhält der Antragsteller einen rechts-
schule oder TU/Hochschule in den Bereichen Schiff- mittelfähigen Bescheid.
bau, Maschinenbau, Elektrotechnik oder artverwand-
ten Fachrichtungen. Die Anerkennung oder Berufung von Sachverständigen
kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Be-
Bewerber müssen eine mindestens 3-jährige Berufs- fristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbe-
praxis im beantragten Sachgebiet nachweisen. Dazu halt von Auflagen versehen werden. Sie kann insbeson-
sind Unterlagen gemäß Anlage 1 vorzulegen. dere widerrufen werden, wenn der Sachverständige die
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 625 Heft 18 – 2019
Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder wiederholt 3. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde ge-
Mängel bei der Tätigkeit festgestellt wurden. mäß § 30 Absatz 5 und § 30b Bundeszentralregister-
gesetz (BRZG), das nicht älter als drei Monate ist;
Sofern die Überprüfung mit einem positiven Resultat
endet, wird der Sachverständige in eine Liste der 4. Nachweise, Zeugnisse und Urkunden über den bis-
GDWS aufgenommen, die auf der Internetseite www. herigen beruflichen Werdegang (insbesondere be-
elwis.de bereitgestellt wird. glaubigte Abschriften oder Fotokopien der antrags-
Mit der Anerkennung oder Berufung werden die Ab- relevanten Zeugnisse, Diplome oder sonstigen
nahmeprotokolle der Sachverständigen in Verwal- Urkunden, über die Berechtigung zur Führung etwai-
tungsverfahren der GDWS, Dezernat Technische ger akademischer Titel und Grade oder sonstiger Be-
Schiffssicherheit – ungeachtet einer Plausibilitätsprü- rufsbezeichnungen, Beschäftigungsnachweise und
fung – anerkannt. einschlägige Dienst- und/oder Arbeitszeugnisse);
5. detaillierte Nachweise, aus denen sich die besondere
7. Pflichten
fachliche Eignung ergibt, beispielsweise in Form von
Siehe Anlage 3 selbständig erstellten Gutachten auf dem beantrag-
ten Sachgebiet, Veröffentlichungen oder Stellung-
8. Stempel nahmen und Tätigkeitsbeschreibungen, aus denen
Damit die GDWS die Abnahmeprotokolle identifizie- sich die Fähigkeit zur Gutachtenerstellung ergibt;
ren kann, hat der Sachverständige seine Abnahme- 6. evtl. vorhandener fachbezogener Nachweis der öf-
protokolle, Berichte, Bescheinigungen, usw. mit ei- fentlichen Bestellung und Vereidigung durch eine In-
nem Stempel nach Anlage 4 (Muster) zu versehen dustrie- und Handelskammer;
und eigenhändig zu unterschreiben.
7. sonstige fachbezogene Nachweise, Urkunden, Zeug-
9. Einverständniserklärung nisse oder Bescheinigungen;
Der Antragsteller bestätigt mit der Einverständniser- 8. eine Erklärung, dass eine mindestens 3-jährige Be-
klärung (Anlage 5), dass er mit dem Verfahren nach rufserfahrung im antragsrelevanten Bereich vorliegt;
dieser Verwaltungsvorschrift einverstanden ist und im
Falle der Anerkennung oder Berufung die Pflichten 9. Auszug aus dem Gewerbezentralregister oder ein
nach Anlage 3 einhalten wird. gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union, damit ausgeschlossen werden
10. Inkrafttreten kann, dass eine Eintragung im Gewerbezentralregis-
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Be- ter (GZR) nach § 149 Absatz 2 der Gewerbeordnung
kanntmachung im Verkehrsblatt in Kraft. (GewO) aufgrund eines Verstoßes gegen gewerbe-
rechtliche Bestimmungen vorliegt.
Anlage 1 Die GDWS kann darüber hinaus weitere Nachweise fordern.
Vorzulegende Unterlagen und Nachweise Zur Vereinfachung des Verfahrens soll der Antragsteller
alle ihm zuerkannten Prüfbefugnisse und Anerkennungen
Folgende Unterlagen sind für die Überprüfung der fach- oder Berufungen als Sachverständiger, die für das be-
lichen Befähigung und der persönlichen Integrität dem antragte Sachgebiet von Bedeutung sind, gemeinsam mit
Antrag beizufügen: dem Antrag vorlegen.
1. aktueller tabellarischer und persönlich unterschriebe-
Darüber hinaus können die Mitgliedschaft in Fachaus-
ner Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen
schüssen, wie z. B. DIN, CEN, CENELEC, sowie Veröffent-
Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung;
lichungen in Form von Fachbeiträgen und weitere Refe-
2. aktuelles Lichtbild; renzen, als Nachweis der fachlichen Befähigung dienen.
Anlage 2
Liste der Fachgebiete für Sachverständige nach BinSchUO
Lfd. Sachgebiet Schwerpunkt Bemerkungen Fundstelle
Nr.
1 Schiffbau Teilnahme an Schiffsuntersuchungen § 4 (1) BinSchUO
vorab erforderlich.
2 Schiffsmaschinenbau Teilnahme an Schiffsuntersuchungen § 4 (1) BinSchUO
vorab erforderlich.
3 Nautik Teilnahme an Schiffsuntersuchungen § 4 (1) BinSchUO
vorab erforderlich.
4 Traditionsfahrzeuge Teilnahme an Schiffsuntersuchungen § 4 (1) BinSchUO i. V. m.
vorab erforderlich. Artikel 24.02 ES-TRIN
5 Prüfung von § 4 (5) BinSchUO
Stabilitätsnachweisen
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 18 – 2019 626 VkBl. Amtlicher Teil
Lfd. Sachgebiet Schwerpunkt Bemerkungen Fundstelle
Nr.
6 Landrevision § 4 (5) BinSchUO
7 Krane § 4 (5) BinSchUO i. V. m.
Artikel 14.12 Nr. 6 und 7 ES-TRIN
8 Prüfung von elektrischen § 4 (5) BinSchUO i. V. m.
Anlagen und Antrieben Kapitel 10 und 11 ES-TRIN
9 Schiffselektronik § 4 (5) BinSchUO i. V. m.
Kapitel 12 ES-TRIN
10 Isolationswiderstände § 4 (5) BinSchUO i. V. m.
und Erdung der elektr. Artikel 19.10 Nr. 9 ES-TRIN
Systeme auf Fahrgast-
schiffen
11 Prüfung von fest instal- § 4 (5) BinSchUO i. V. m.
lierten Feuerlöschanlagen Artikel 13.04 Nr. 6 und 13.05 Nr. 9
ES-TRIN
12 Prüfung von § 4 (5) BinSchUO i. V. m.
Flüssiggasanlagen Artikel 17.13 ES-TRIN
13 Abnahme von Seil- und § 4 (5) BinSchUO i. V. m.
Kettenanlagen von Fähren Anhang II § 3.05 BinSchUO
14 Fahrgastboote Sportfahrzeuge zur Be- Teilnahme an Schiffsuntersuchungen § 4 (5) BinSchUO i. V. m.
förderung von Fahrgästen vorab erforderlich. Anhang II § 8.01 BinSchUO
15 Fahrgastboote mit Segeln Sportfahrzeuge mit Teilnahme an Schiffsuntersuchungen § 4 (5) BinSchUO i. V. m.
Segeln zur Beförderung vorab erforderlich. Die Anerkennung Anhang II § 8.01 BinSchUO
von Fahrgästen schließt die Zeesboote ein.
16 Segel und Takelage Segel und Takelage Werden im Rahmen einer Unter- § 4 (5) BinSchUO i. V. m.
suchung nach Anhang II § 7.04 Anhang II § 7.04 Nr. 2 und § 8.01
BinSchUO tätig BinSchUO und Artikel 20.19 ES-TRIN
17 höhenverstellbare § 4 (5) BinSchUO i. V. m. Artikel 7.12
Steuerhäuser ES-TRIN
Anlage 3 d. Gutachten/Prüfungen vorzunehmen bezüglich
Fahrzeugen, an deren Entwicklung, Planung oder
Pflichten der Sachverständigen Bau sie beteiligt sind oder waren;
e. die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlangten
1. Sachverständige haben ihre Aufgaben unabhängig, Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum
unparteiisch, weisungsfrei, gewissenhaft und persön- Vor- oder Nachteil Dritter unbefugt zu verwen-
lich zu erfüllen und die ihnen in Auftrag gegebenen den. Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch für
Abnahmeprotokolle und Berichte unparteiisch und die Zeit nach dem Erlöschen oder nach dem Wi-
nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen. Auf derruf der Anerkennung.
Gründe, die geeignet sind, Misstrauen gegen ihre Un-
parteilichkeit zu rechtfertigen, haben sie die GDWS 3. Sachverständige haben die von ihnen angeforderten
unverzüglich hinzuweisen. Sachverständige haben Leistungen unter Anwendung ihrer Sachkunde in ei-
sich im Beruf und während ihrer Tätigkeit zuverlässig gener Person zu erbringen (persönliche Aufgabener-
und integer zu verhalten. füllung). Insbesondere haben sie ihre Abnahmeproto-
kolle und Berichte eigenhändig zu unterschreiben
und mit dem Stempel (Muster wie von der GDWS
2. Insbesondere ist den Sachverständigen untersagt:
vorgegeben) zu versehen.
a. Weisungen entgegenzunehmen, die das Ergeb- 4. Sachverständige dürfen Hilfskräfte nur zur Vorberei-
nis ihrer Tätigkeit beeinträchtigen oder verfäl- tung der Abnahmeprotokolle oder von Berichten und
schen können; nur insoweit beschäftigen, als sie ihre Mitarbeit ord-
nungsgemäß überwachen können; der Umfang der
b. ein Vertragsverhältnis einzugehen, das ihre Un- Tätigkeit der Hilfskräfte ist im Abnahmeprotokoll/Be-
parteilichkeit oder ihre wirtschaftliche oder fach- richt kenntlich zu machen. Wertungen hat der Sach-
verständige persönlich vorzunehmen.
liche Unabhängigkeit beeinträchtigen kann;
5. Sachverständige haben ihre Leistungen grundsätz-
c. sich oder Dritten für ihre Tätigkeit außer der ge- lich schriftlich zu erbringen, es sei denn, dass die
setzlichen Entschädigung oder angemessenen GDWS hierauf verzichtet oder sich die Schriftform
Vergütung Vorteile versprechen zu lassen; aus der Natur des Auftrages erübrigt.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 627 Heft 18 – 2019
6. Sachverständige haben bei ihrer Tätigkeit in dem Nr. 124 Bekanntmachung der Ersten
Sachgebiet, für das sie zugelassen sind, einen Stem- Verordnung zur Änderung der
pel nach dem vorgegebenen Muster zu beschaffen Wasserstraßen-Betriebsanlagen-
und zu führen.
verordnung
Anlage 4
Vom 02. September 2019
Stempel – Muster
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ver-
Beispiel eines Stempels für Sachverständige im Sachge- ordnet
biet „Fahrgastboote“ auf der Grundlage des Anhangs II
Teil III BinSchUO: – aufgrund des § 27 Absatz 1 des Bundeswasserstra-
ßengesetzes, der durch Artikel 522 Nummer 2 der
Vorname Nachname Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. S. 1474) ge-
ändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verord-
nung über die Übertragung der Ermächtigung zum
von der GDWS anerkannter
Sachverständiger für Fahrgastboote Erlass von Strompolizeiverordnungen nach dem Bun-
deswasserstraßengesetz, der durch Artikel 21 der
Erläuterung: Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 2016, 1257)
geändert worden ist, und
Sachverständiger Bezeichnung gemäß der Anerkennung
oder Berufung als Sachverständiger – aufgrund des § 46 Satz 1 Nummer 3 des Bundeswas-
serstraßengesetzes, der durch Artikel 522 Nummer 7
Fahrgastboote Das Sachgebiet, hier am Beispiel des
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. S. 1474)
Sachgebietes „Fahrgastboote“, für das
der Sachverständige anerkannt bzw. be- geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Ver-
rufen wurde. Soweit die Anerkennung ordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Er-
mehrere Sachgebiete umfasst, können lass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswas-
alle Sachgebiete auf einem Stempel auf- serstraßengesetz über die Regelung, Beschränkung
geführt werden. oder Untersagung des Gemeingebrauchs, der zuletzt
Anlage 5 durch Artikel 24 der Verordnung vom 2. Juni 2016
(BGBl. I 2016, 1257) geändert worden ist:
Antrag und Einverständniserklärung:
Hiermit beantrage ich: Artikel 1
(Name, Vorname) Die Wasserstraßen-Betriebsanlagenverordnung vom
(Straße, Nr.) 6. Juni 2016 (VkBl. 2016, 435) wird wie folgt geändert:
(PLZ, Wohnort) 1. § 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
eine erstmalige Anerkennung/Berufung „(4) Eine allgemeine Genehmigung wird durch das
Aufstellen des Schildes nach dem Muster 3 der An-
eine Verlängerung meiner bisherigen Anerkennung/ lage mit der im Einzelfall erforderlichen Aufschrift er-
Berufung teilt. Die allgemeine Genehmigung kann mit Neben-
als bestimmungen versehen werden. Das Schild wird
(Sachgebiet oder mehrere Sachgebiete) unter dem Schild nach dem Muster 1 der Anlage oder
unter dem Schild nach dem Muster 2 der Anlage an-
Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich mit den in gebracht. Ist das Aufstellen von Schildern untunlich,
der Verwaltungsvorschrift: so kann für bestimmte Personengruppen die allge-
„Kriterien für die Auswahl von Sachverständigen nach meine Genehmigung öffentlich, sowie nachrichtlich
der Binnenschiffsuntersuchungsordnung“ im Internet, bekannt gemacht werden.“
der GDWS vom 01. September 2019 genannten Kriterien 2. § 7 wird wie folgt geändert:
einverstanden bin und die in der Anlage 3 dokumentierten a) In Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 1 oder
Pflichten von Sachverständigen einhalten werde. 2“ gestrichen.
Mit der Veröffentlichung meiner Kontaktdaten bin ich ein- b) Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern
verstanden/nicht einverstanden.(*) 2 und 3 eingefügt:
„2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Ab-
(Ort, Datum) (Name) (Unterschrift) satz 2 zuwiderhandelt,
( )
* Nichtzutreffendes streichen.
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Absatz 2
Satz 2 zuwiderhandelt,“.
Der Antrag ist zu richten an: Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt, Brucknerstraße 2, 55127 Mainz c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
oder per E-Mail an: zsuk@wsv.bund.de Nummer 4 und 5.
3. In § 8 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2019“
(VkBl. 2019 S. 623) durch die Angabe „31. Dezember 2021“ ersetzt.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 18 – 2019 628 VkBl. Amtlicher Teil
Artikel 2 b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
fügt:
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
„2. einer vollziehbaren Auflage nach § 2 Absatz 2
Kraft.
Satz 2 zuwiderhandelt oder“.
3800R-413.01/15-002 c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
Bonn, den 02. September 2019
2. In § 6 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2019“
durch die Angabe „31.Dezember 2021“ ersetzt.
Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt
in Vertretung Artikel 2
Dirk Schwardmann
Änderung der Dünenschutzverordnung Wangerooge
Die Dünenschutzverordnung Wangerooge vom 6. Juni
(VkBl. 2019 S. 627) 2016 (VkBl. 2016, S. 439) wird wie folgt geändert.
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Befreiungen
Von den Verboten des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4
befreit sind die Bediensteten oder Beauftragten der
Nr. 125 Bekanntmachung der Ersten Ver- Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-
ordnung zur Änderung der Strand- des, anderer Behörden, der Einrichtungen des Ret-
schutzwerk-Sicherungsverordnung tungs- und des Feuerwehrdienstes sowie sonstiger
Borkum und der Dünenschutz- Hilfsorganisationen, soweit die in § 1 Absatz 1 Num-
verordnung Wangerooge mer 1 bis 4 genannten Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer
dienstlichen Aufgaben erforderlich sind.“
Vom 02. September 2019 2. § 3 wird wie folgt geändert:
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ver- a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am Ende
ordnet durch ein Komma ersetzt.
– aufgrund des § 27 Absatz 1 des Bundeswasserstra- b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-
ßengesetzes, der durch Artikel 522 Nummer 2 der fügt:
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. S. 1474) ge- „5. einer vollziehbaren Auflage nach § 2 Absatz 2
ändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verord- Satz 2 zuwiderhandelt oder“.
nung über die Übertragung der Ermächtigung zum
Erlass von Strompolizeiverordnungen nach dem Bun- c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
deswasserstraßengesetz, der durch Artikel 21 der 3. In § 6 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2019“
Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 2016, 1257) durch die Angabe „31. Dezember 2021“ ersetzt.
geändert worden ist, und
– aufgrund des § 46 Satz 1 Nummer 3 des Bundeswas- Artikel 3
serstraßengesetzes, der durch Artikel 522 Nummer 7
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. S. 1474) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Ver- Kraft.
ordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Er-
lass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswas- 3800R-413.01/0005
serstraßengesetz über die Regelung, Beschränkung 3800R-413.01/0006
oder Untersagung des Gemeingebrauchs, der zuletzt Bonn, den 02. September 2019
durch Artikel 24 der Verordnung vom 2. Juni 2016
(BGBl. I 2016, 1257) geändert worden ist:
Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt
Artikel 1 in Vertretung
Dirk Schwardmann
Änderung der Strandschutzwerk-Sicherungsverordnung
Borkum
Die Strandschutzwerk-Sicherungsverordnung Borkum (VkBl. 2019 S. 628)
vom 6. Juni 2016 (VkBl. S. 438) wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil