VkBl Nr. 18 2019

Verkehrsblatt Nr. 18 2019

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VkBl. Amtlicher Teil                                                  619                                                        Heft 18 – 2019

         Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO)                  2.2      Bauarten von radioaktiven Stoffen in besonde-
         „Regulations for the Safe Transport of Radioactive                        rer Form und von gering dispergierbaren radio-
         Material, 2012 Edition, Specific Safety Require-                          aktiven Stoffen
         ments No. SSR-6“ die Bauart von einer zuständi-
                                                                                   Zuständig für die Bauart-Zulassung von radioakti-
         gen Behörde zugelassen sein muss,
                                                                                   ven Stoffen in besonderer Form und von gering
         für alle Bauarten von                                                     dispergierbaren radioaktiven Stoffen ist die BAM.

         •    Versandstücken des Typs C, B(U) und B(M) für                2.3      Bauarten von freigestellten spaltbaren Stoffen
              radioaktive Stoffe,                                                  Zuständig für die Bauart-Zulassung von gemäß
                                                                                   Paragraph 417 f) der SSR-64 freigestellten spalt-
         •    Versandstücken für spaltbare Stoffe (CF, B(U)                        baren Stoffen ist das BfE.
              F, B(M)F, AF und IF),
         •    Versandstücken für nicht spaltbares oder                    3        Verfahren der Bauart-Zulassungen
              spaltbar freigestelltes Uranhexafluorid (H(U)               3.1      Bauart-Zulassung von Versandstücken zur Be-
              und H(M)),                                                           förderung radioaktiver Stoffe
         •    radioaktiven Stoffen in besonderer Form,                    3.1.1 Antragstellung
         •    gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen                          Der Antrag auf Bauart-Zulassung von Versandstü-
              und                                                                  cken gemäß 2.1.1 einschließlich aller erforderlichen
                                                                                   Unterlagen gemäß 3.1.2 ist beim BfE in zweifacher
         •    freigestellten spaltbaren Stoffen.                                   Ausfertigung5 zu stellen. Das BfE leitet eine Aus-
                                                                                   fertigung an die BAM weiter.
         Die Bauart-Zulassung1 stellt die öffentlich-rechtliche
         Voraussetzung für die Fertigung und Verwendung                            Der Antrag auf Bauart-Zulassung von Versandstü-
         der o. g. Bauarten dar. Dabei obliegt dem Zulas-                          cken gemäß 2.1.2 einschließlich aller erforderlichen
         sungsinhaber der zulassungspflichtigen Bauart, die-                       Unterlagen gemäß 3.1.2 ist bei der BAM in zweifa-
         se sicher zu bauen und dem Betreiber in geeigneter                        cher Ausfertigung5 zu stellen. Die BAM leitet eine
         Weise (Schulung, Betriebs- und Wartungsdokumen-                           Ausfertigung an das BfE weiter.
         tation) die beabsichtigte, der Bauart-Zulassung ent-                      Das BfE und die BAM bestätigen den Antragsein-
         sprechende Verwendung bekannt zu machen.                                  gang.
         Die produkthaftungsrechtlichen Pflichten des Zu-                          Die Reihenfolge der Antragsbearbeitung richtet
         lassungsinhabers bleiben von den öffentlich-recht-                        sich grundsätzlich nach dem Datum des Eingangs
         lichen Pflichten unberührt.                                               der vollständigen Antragsunterlagen.
                                                                          3.1.2 Antragsunterlagen
2        Zuständige Behörden für die Bundesrepublik
         Deutschland                                                               Die Antragsunterlagen müssen mindestens die in
                                                                                   den jeweils einschlägigen Regelungen6 der SSR-64
2.1      Bauarten von Versandstücken zur Beförderung                               geforderten Informationen enthalten.
         radioaktiver Stoffe
                                                                                   Die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften für
2.1.1 Zuständig für die Bauart-Zulassung von Versand-                              die beantragte Bauart-Zulassung ist in Form eines
      stücken des Typs C, B(U), B(M) und von Versand-                              Sicherheitsberichtes nachzuweisen. Für die Erstel-
      stücken für spaltbare Stoffe (CF, B(U)F, B(M)F, AF                           lung des Sicherheitsberichtes ist der „Technische
      und IF) ist das Bundesamt für kerntechnische Ent-                            Leitfaden – Sicherheitsbericht für Bauarten von Ver-
      sorgungssicherheit (BfE)2.                                                   sandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe“7
                                                                                   in der jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen.
2.1.2 Zuständig für die Bauart-Zulassung von Versand-
      stücken für nicht spaltbares oder spaltbar freige-                           Bei einem Antrag auf Bauart-Zulassung von Ver-
      stelltes Uranhexafluorid (H(U) und H(M)) ist die Bun-                        sandstücken des Typs B(M) und des Typs B(M) für
      desanstalt für Materialforschung und -prüfung                                spaltbare Stoffe (B(M)F) sind zusätzlich beizufügen:
      (BAM)3.                                                                      –    eine Liste der Anforderungen, denen das Ver-
                                                                                        sandstück gegenüber der Bauart von Versand-
2.1.3 Zuständig für die Anerkennung ausländischer Bau-
      art-Zulassungen von Versandstücken ist das BfE.
                                                                          4
                                                                              Aus Vereinfachungsgründen wird hier nicht auf die in Abschnitt 1
                                                                              aufgeführten Vorschriften für die einzelnen Verkehrsträger, sondern
                                                                              verkehrsträgerübergreifend auf die SSR-6 Bezug genommen
                                                                          5
                                                                              Es ist auch zulässig, den Antrag einschließlich aller erforderlicher
                                                                              Unterlagen in jeweils einfacher Ausfertigung an das BfE und die BAM
1
    Anstelle der in den im Abschnitt 1 genannten Rechtsgrundlagen ver-        parallel zu übersenden. Diese Verfahrensweise ist im Antrag kennt-
    wendeten Begriffe „Zulassung der Bauart“, „Zulassung von Ver-             lich zu machen.
    sandstückmustern“ wird in dieser Richtlinie einheitlich der Begriff   6
    „Bauart-Zulassung“ verwendet.                                             In der SSR-6 (Ausgabe 2012) sind das die zutreffenden Paragraphen
                                                                              807(c), 809, 812 und 815.
2
    Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit, 11513 Berlin.     7
                                                                              Der „Technische Leitfaden – Sicherheitsbericht für Bauarten von Ver-
3
    Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), 12200             sandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe“ ist auf den Inter-
    Berlin.                                                                   netseiten des BfE in der jeweils gültigen Fassung verfügbar.


                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
11

Heft 18 – 2019                                                         620                                            VkBl. Amtlicher Teil

              stücken des Typs B(U) bzw. B(U)F nicht ent-                            der BAM vorgenommen. Dafür erforderliche Versu-
              spricht,                                                               che an Prototypen, Modellen oder einzelnen Kom-
                                                                                     ponenten werden von der BAM durchgeführt. Die
         –    jede vorgesehene zusätzliche Betriebsüberwa-                           BAM kann Versuche anderer Prüfstellen anerken-
              chung während der Beförderung, die notwen-                             nen, sofern diese nachweisen, dass sie die Anfor-
              dig ist, um die Sicherheit des Versandstücks zu                        derungen an geeignete Prüfvorrichtungen gemäß
              gewährleisten oder die nicht erfüllten Anforde-                        SSR-6 und SSG-269 und an die Prüf- und Fach-
              rungen auszugleichen,                                                  kompetenz nach DIN EN ISO/IEC 1702510 in der
         –    Angaben über Beschränkungen hinsichtlich                               jeweils gültigen Fassung erfüllen. Bei Bauarten ge-
              der Beförderungsart, über besondere Belade-,                           mäß 2.1.1 fasst die BAM die Ergebnisse ihrer Bau-
              Entlade- oder Handhabungsverfahren,                                    artprüfung in einem Prüfungszeugnis zusammen.
         –    Angaben über den Bereich der Umgebungs-                                Das BfE bewertet in seiner sicherheitstechnischen
              bedingungen (Temperatur, Sonneneinstrah-                               Begutachtung den Sicherheitsbericht hinsichtlich
              lung) für den das Versandstück ausgelegt ist.                          der Begrenzung der äußeren Dosisleistung, der Kri-
                                                                                     tikalitätssicherheit, der Stoffzuordnung (LSA, SCO,
         Werden bei der Nachweisführung Computerpro-
                                                                                     LDRM)11 und der Einhaltung der Aktivitätsgrenzwer-
         gramme verwendet, obliegt es dem BfE und der
                                                                                     te hinsichtlich der radiologischen Eigenschaften.
         BAM, zusätzliche Unterlagen zum Nachweis der
         Eignung dieser Programme einzufordern. Dies kön-                            Bei Bauarten gemäß 2.1.2 fasst das BfE die Ergeb-
         nen z. B. sein:                                                             nisse seiner Bauartprüfung hinsichtlich der Begren-
                                                                                     zung der äußeren Dosisleistung und der Stoffzuord-
         –    Unterlagen über den Umfang und Ergebnisse                              nung in einem Prüfungszeugnis zusammen.
              der Verifizierung/Validierung des Programms
              einschließlich der Festlegung und Begründung                           Aus den Prüfungszeugnissen können sich Auflagen
              ggf. erforderlicher Sicherheitsfaktoren (Konser-                       für die jeweilige Bauart-Zulassung ergeben.
              vativität),
                                                                                     Die gemäß 2. zuständige Behörde für die Erteilung
         –    Unterlagen über Untersuchungen zur Verifizie-                          der Bauart-Zulassung fasst die Ergebnisse des Ver-
              rung der Programme auf der Grundlage von                               fahrens zusammen.
              Vergleichen zwischen Berechnungs- und Un-
              tersuchungsergebnissen (z. B. Messungen),                      3.1.4 Bauart-Zulassung
         –    Begründungen für die Anwendbarkeit der Pro-                            Die Bauart-Zulassung wird von der gemäß 2. zu-
              gramme einschließlich möglicher Fehlerquel-                            ständigen Behörde erteilt, wenn die Bauartprüfung
              len, insbesondere für Bedingungen, für die                             mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde. Die
              noch keine ausreichende Verifizierung nachge-                          Bauartzulassung wird in der Regel auf drei Jahre
              wiesen wurde,                                                          befristet. Ein hiervon abweichender Gültigkeitszeit-
         –    Bewertung der Auswirkungen von Modellan-                               raum kann vom Antragsteller beantragt werden.
              nahmen und Vereinfachungen sowie sonsti-                               Dieser Antrag ist zu begründen.
              gen, den Berechnungen zugrunde liegenden                               Die Gültigkeit der Bauart-Zulassung wird auf Antrag
              Optionen auf die Berechnungsergebnisse, ins-                           verlängert, wenn weder eine Rechtsänderung von
              besondere auf die Sicherheitsabstände gegen
                                                                                     Relevanz eingetreten ist, noch sicherheitstechni-
              Grenzwerte sicherheitstechnisch bedeutsamer
                                                                                     sche Gründe gegen eine Verlängerung vorliegen.
              Parameter und
                                                                                     Mit diesem Antrag sind Unterlagen einzureichen,
         –    Begründung der Eingangsparameter.                                      die belegen, dass die Einhaltung aller zutreffenden
                                                                                     Anforderungen auch weiterhin gewährleistet ist.
         Darüber hinaus behalten sich das BfE und die BAM                            Dazu gehören u. a. die Bewertung des Einflusses
         vor, Qualifikationsnachweise der mit der Durchfüh-                          weiterentwickelter technischer Regeln auf die Bau-
         rung der Berechnungen beauftragten Mitarbeiter
                                                                                     art sowie der Erfahrungsrückfluss aus der Anwen-
         anzufordern.
                                                                                     dung der Bauart, insbesondere bezüglich des Ma-
3.1.3 Bauartprüfung                                                                  nagementsystems.
         Das BfE und die BAM führen die umfassende si-                               Sofern in den Bauart-Zulassungen nichts anderes
         cherheitstechnische Begutachtung der Bauart                                 festgelegt ist, ermächtigen gültige Bauart-Zulas-
         durch (Bauartprüfung). Sie bewerten den Sicher-                             sungen vorbehaltlich gesetzlicher Vorschriften
         heitsbericht einer Bauart hinsichtlich der Einhaltung                       (z. B. Rechtsänderungen, Übergangsfristen) zur
         der gesetzlichen Anforderungen.                                             Fertigung einer unbeschränkten Anzahl von Verpa-
         Im Einzelnen wird die sicherheitstechnische Begut-                          ckungen.
         achtung der mechanischen und thermischen Aus-
         legung, der zulässigen Freisetzung von radioakti-                 9
                                                                                Advisory Material for the IAEA Regulations for the Safe Transport of
         vem Inventar sowie des Managementsystems8 von                          Radioactive Material (2012 Edition), Specific Safety Guide No. SSG-26
                                                                           10
                                                                                DIN EN ISO/IEC 17025 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz
8
                                                                                von Prüf- und Kalibrierlaboratorien
    BAM-GGR 011 Maßnahmen zur Qualitätssicherung von Verpackun-
                                                                           11
    gen zulassungspflichtiger Bauarten für Versandstücke zur Beförde-           LSA: Stoff mit geringer spezifischer Aktivität
    rung radioaktiver Stoffe (Diese Gefahrgutregel ist auf den Internet-        SCO: Oberflächenkontaminierter Gegenstand
    seiten der BAM in der jeweils gültigen Fassung verfügbar.)                  LDRM: Gering dispergierbarer radioaktiver Stoff



                                      Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
12

VkBl. Amtlicher Teil                                                  621                                              Heft 18 – 2019

          Vorbehaltlich anderer erforderlicher Genehmigun-                            verschiedenen Verkehrsträgern und dabei zur
          gen (z. B. Beförderungsgenehmigung) ist jedes Ver-                          Anwendung kommende Umschlag- und Trans-
          sandstück zur Beförderung zugelassen, wenn zum                              portmittel) und des beförderungsbedingten
          Zeitpunkt der Beförderung für die Bauart eine gül-                          Zwischenaufenthalts;
          tige Bauart-Zulassung, für die Verpackung eine Be-
          scheinigung über die Prüfung vor Inbetriebnahme                        f)   die deutsche Übersetzung der Bedienungsan-
          (Abnahmebescheinigung) sowie die Bescheinigun-                              weisung;
          gen über wiederkehrende Prüfungen vorliegen.
                                                                                 g)   bei einem Antrag auf Anerkennung einer Bau-
          Das BfE und die BAM führen jeweils ein Verzeichnis                          art-Zulassung von Versandstücken des Typs
          der von ihnen erteilten Bauart-Zulassungen. Die                             B(M) und des Typs B(M) für spaltbare Stoffe
          Veröffentlichung der Verzeichnisse und der Bau-                             (B(M)F) zusätzlich:
          art-Zulassungen (auch auszugsweise) bleibt dem
                                                                                      –   eine Liste der Anforderungen, denen das
          BfE und der BAM vorbehalten.
                                                                                          Versandstück gegenüber der Bauart von
3.2       Anerkennung ausländischer Bauart-Zulassun-                                      Versandstücken des Typs B(U) bzw. B(U)F
          gen von Versandstücken                                                          nicht entspricht,
3.2.1 Antragstellung                                                                  –   jede vorgesehene zusätzliche Betriebs-
                                                                                          überwachung während der Beförderung,
          Der Antrag auf Anerkennung ausländischer Bau-
                                                                                          die notwendig ist, um die Sicherheit des
          art-Zulassungen von Versandstücken einschließ-
                                                                                          Versandstücks zu gewährleisten oder die
          lich aller erforderlichen Unterlagen gemäß 3.2.2 ist
                                                                                          nicht erfüllten Anforderungen auszuglei-
          beim BfE in zweifacher Ausfertigung5 zu stellen.
                                                                                          chen,
          Das BfE leitet eine Ausfertigung an die BAM weiter.
          Das BfE und die BAM bestätigen den Antragsein-                              –   Angaben über Beschränkungen hinsicht-
          gang.                                                                           lich der Beförderungsart, über besondere
                                                                                          Belade-, Entlade- oder Handhabungsver-
          Die Reihenfolge der Antragsbearbeitung richtet                                  fahren,
          sich grundsätzlich nach dem Datum des Eingangs
          der vollständigen Antragsunterlagen.                                        –   Angaben über den Bereich der Umge-
                                                                                          bungsbedingungen (Temperatur, Sonnen-
3.2.2 Antragsunterlagen                                                                   einstrahlung) für das das Versandstück
                                                                                          ausgelegt ist;
          Dem Antrag sind mindestens folgende Unterlagen
          beizufügen:                                                            h)   bei einem Antrag auf Anerkennung der Bau-
          a)   eine Kopie der ausländischen Bauart-Zulas-                             art-Zulassung auf der Grundlage von Über-
               sung;                                                                  gangsvorschriften zusätzlich Angaben aus
                                                                                      denen hervorgeht, welche Anforderungen der
          b) die deutsche Übersetzung dieser Bauart-Zu-                               unter 1. aufgeführten, zum Zeitpunkt der An-
             lassung;                                                                 tragstellung gültigen Vorschriften das Versand-
                                                                                      stück nicht erfüllt.
          c)   wenn nicht bereits in der Zulassung enthalten,
               eine vervielfältigungsfähige Abbildung von                   3.2.3 Sicherheitstechnische Begutachtung
               höchstens 21 cm × 30 cm, die die Beschaffen-
               heit der Bauart zeigt, einschließlich ggf. erfor-                 Das BfE und die BAM führen die sicherheitstechni-
               derlicher Stoßdämpfer, Wärmeschutzschilde                         sche Begutachtung durch. Sie bewerten den Si-
               und Behältereinbauten (in ihr sind mindestens                     cherheitsbericht einer Bauart hinsichtlich der Ein-
               die Gesamtabmessungen und die Massen der                          haltung der gesetzlichen Anforderungen.
               bei der Beförderung und Handhabung interes-
               sierenden Teile einschließlich der Gesamtmas-                     Art und Umfang der Begutachtung wird vom BfE in
               se im leeren und gefüllten Zustand anzugeben);                    Abhängigkeit von der zu begutachtenden Bauart
                                                                                 unter Einbeziehung der BAM festgelegt.
          d) der vollständige Sicherheitsbericht in deut-
             scher Übersetzung12;                                                Das BfE fasst die Ergebnisse des Verfahrens zu-
                                                                                 sammen.
          e)   das Managementsystem für den Betrieb in
               deutscher Übersetzung12 einschließlich aller er-             3.2.4 Anerkennung
               forderlichen Anweisungen für Bedienung (ein-
               schließlich besonderer Verstauungsvorschrif-                      Die Anerkennung wird vom BfE erteilt, wenn die si-
               ten oder sonstiger Anweisungen, z. B. für eine                    cherheitstechnische Begutachtung mit positivem
               sichere Wärmeableitung oder für die Gewähr-                       Ergebnis abgeschlossen wurde. Die Anerkennung
               leistung der Unterkritikalität), Wartung und wie-                 wird höchstens für die in der Originalzulassung
               derkehrende Prüfungen sowie für Vorgänge bei                      festgelegte Gültigkeitsdauer erteilt.
               der Beförderung (einschließlich Umschlag bei                      Das BfE führt ein Verzeichnis der erteilten Anerken-
                                                                                 nungen. Die Veröffentlichung des Verzeichnisses
12
     Es bleibt dem BfE (in Absprache mit der BAM) vorbehalten, auf eine          und der Anerkennungen (auch auszugsweise) bleibt
     Übersetzung teilweise oder vollständig zu verzichten.                       dem BfE vorbehalten.


                                      Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
13

Heft 18 – 2019                                                        622                                   VkBl. Amtlicher Teil

3.3       Bauart-Zulassung von radioaktiven Stoffen in                          g)   das Managementsystem für Fertigung und Be-
          besonderer Form und von gering dispergierba-                               trieb, das alle unter a) aufzuführenden Herstel-
          ren radioaktiven Stoffen                                                   ler einschließt, einschließlich der Angabe zu
                                                                                     vorgesehenen beförderungsvorbereitenden
3.3.1 Antragstellung
                                                                                     Maßnahmen..
          Der Antrag auf Bauart-Zulassung von radioaktiven
                                                                          3.3.3 Bauartprüfung
          Stoffen in besonderer Form einschließlich aller er-
          forderlichen Unterlagen gemäß 3.3.2 ist bei der                       Die BAM und, bei Bauarten von gering dispergier-
          BAM in einfacher Ausfertigung zu stellen.                             baren radioaktiven Stoffen, das BfE führen die um-
          Der Antrag auf Bauart-Zulassung von gering dis-                       fassende sicherheitstechnische Begutachtung der
          pergierbaren radioaktiven Stoffen einschließlich                      Bauart durch (Bauartprüfung). Sie bewerten den
          aller erforderlichen Unterlagen gemäß 3.3.2 ist bei                   Sicherheitsbericht einer Bauart hinsichtlich der Ein-
          der BAM in zweifacher Ausfertigung5 zu stellen. Die                   haltung der gesetzlichen Anforderungen. Im Einzel-
          BAM leitet eine Ausfertigung an das BfE weiter.                       nen wird die sicherheitstechnische Begutachtung
                                                                                der mechanischen und thermischen Auslegung,
          Die BAM und, wenn zutreffend, das BfE bestätigen                      der zulässigen Freisetzung von radioaktivem Inven-
          den Antragseingang.                                                   tar sowie des Managementsystems von der BAM
          Die Reihenfolge der Antragsbearbeitung richtet                        vorgenommen.
          sich grundsätzlich nach dem Datum des Eingangs                        Das BfE bewertet bei Bauarten von gering disper-
          der vollständigen Antragsunterlagen.                                  gierbaren radioaktiven Stoffen den Sicherheitsbe-
3.3.2 Antragsunterlagen                                                         richt hinsichtlich der Dosisleistung und fasst die
                                                                                Ergebnisse ihrer Bauartprüfung in einem Prüfungs-
          Die Antragsunterlagen müssen mindestens die in                        zeugnis zusammen. Aus dem Prüfungszeugnis
          den jeweils einschlägigen Regelungen13 der SSR-64                     können sich Auflagen für die Bauart-Zulassung er-
          geforderten Informationen enthalten.                                  geben.
          Für die Erstellung der Unterlagen ist die Gefahrgut-                  Die BAM fasst die Ergebnisse des Verfahrens zu-
          regel der BAM „BAM-GGR 017 Leitfaden für die                          sammen.
          Prüfung und Zulassung von radioaktiven Stoffen in
          besonderer Form“14 in der jeweils gültigen Fassung              3.3.4 Bauart-Zulassung
          zugrunde zu legen. Diese Unterlagen müssen ins-
          besondere enthalten:                                                  Die Bauart-Zulassung wird von der BAM erteilt,
                                                                                wenn die Bauartprüfung mit positivem Ergebnis ab-
          a)   Angabe des oder der Hersteller der Bauart                        geschlossen wurde. Die Bauart-Zulassung wird in
               bzw. einzelner Komponenten;                                      der Regel auf fünf Jahre befristet. Ein hiervon ab-
                                                                                weichender Gültigkeitszeitraum kann vom Antrag-
          b) die Bauartbezeichnung;
                                                                                steller beantragt werden. Dieser Antrag ist zu be-
          c)   eine genaue Beschreibung der radioaktiven                        gründen.
               Stoffe (bei Kapseln: des Inhalts), dazu gehören
               insbesondere folgende Angaben:                                   Die Gültigkeit der Bauart-Zulassung wird auf Antrag
                                                                                verlängert, wenn weder eine Rechtsänderung von
               –    Nuklide/Nuklidzusammensetzung,                              Relevanz eingetreten ist, noch sicherheitstechni-
                                                                                sche Gründe gegen eine Verlängerung vorliegen.
               –    Aktivität und ggf. Masse,
                                                                                Sofern in den Bauart-Zulassungen nichts anderes
               –    physikalischer und chemischer Zustand und
                                                                                festgelegt ist, ermächtigen gültige Bauart-Zulas-
               –    Art der ausgesandten Strahlung sowie der                    sungen vorbehaltlich gesetzlicher Vorschriften
                    Nutzstrahlenart;                                            (z. B. Rechtsänderungen, Übergangsfristen) zur
                                                                                Fertigung einer unbeschränkten Anzahl von radio-
          d) eine genaue Beschreibung der Bauart durch
                                                                                aktiven Stoffen in besonderer Form bzw. von gering
             vollständige Konstruktionszeichnungen, Werk-
                                                                                dispergierbaren radioaktiven Stoffen.
             stoffspezifikationen, Angabe von Kennzeich-
             nungen;                                                            Die BAM führt ein Verzeichnis der erteilten Bau-
          e)   die Angabe des vorgesehenen Anwendungs-                          art-Zulassungen. Die Veröffentlichung des Ver-
               bereiches;                                                       zeichnisses und der Bauart-Zulassungen (auch
                                                                                auszugsweise) bleibt der BAM vorbehalten.
          f)   Nachweise über durchgeführte Prüfungen15 zum
               Nachweis der Einhaltung der Anforderungen;                 3.4   Bauart-Zulassung von freigestellten spaltbaren
                                                                                Stoffen
13
     In der SSR-6 (Ausgabe 2012) ist das der Paragraph 803.               3.4.1 Antragstellung
14
     Die Gefahrgutregel der BAM „BAM-GGR 017 Leitfaden für die Prü-             Der Antrag auf Bauart-Zulassung von gemäß Para-
     fung und Zulassung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form“            graph 417 f) der SSR-64 freigestellten spaltbaren
     ist auf den Internetseiten der BAM in der jeweils gültigen Fassung
     verfügbar.                                                                 Stoffen einschließlich aller erforderlichen Unterla-
15
                                                                                gen gemäß 3.4.2 ist beim BfE in zweifacher Aus-
     Werden bei einer auf rechnerischen Methoden basierender Nach-
     weisführung Computerprogramme verwendet, gelten die Ausführun-             fertigung5 zu stellen. Das BfE leitet eine Ausferti-
     gen in 3.1.2. entsprechend.                                                gung an die BAM weiter.


                                      Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
14

VkBl. Amtlicher Teil                                          623                                           Heft 18 – 2019

         Das BfE und die BAM bestätigen den Antragsein-                  nach Aufwand aufgrund der Kostenverordnung für
         gang.                                                           Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Gü-
                                                                         ter (GGKostV) in der jeweils gültigen Fassung
         Die Reihenfolge der Antragsbearbeitung richtet
                                                                         abgerechnet. Die Stundensätze für die Kostenbe-
         sich grundsätzlich nach dem Datum des Eingangs
                                                                         rechnung des BfE sind in der jeweils gültigen
         der vollständigen Antragsunterlagen.
                                                                         Dienstanweisung über die Erhebung von Gebühren
3.4.2 Antragsunterlagen                                                  und Auslagen im Bundesamt für kerntechnische
                                                                         Entsorgungssicherheit (BfE) festgelegt.
         Die Antragsunterlagen müssen mindestens die in
         den jeweils einschlägigen Regelungen16 der SSR-64
         geforderten Informationen enthalten.                   (VkBl. 2019 S. 618)

         Diese Unterlagen müssen insbesondere enthalten:
         a)   eine genaue Beschreibung der Stoffe; insbe-
              sondere sind Angaben zum physikalischen und
              chemischen Zustand aufzuführen;
                                                                Nr. 123 Bekanntmachung einer Verwaltungs-
         b) einen Bericht über durchgeführte Prüfungen                  vorschrift über die Kriterien für die
            und deren Ergebnisse oder einen auf rechneri-               Auswahl von Sachverständigen nach
            schen Methoden basierenden Nachweis, der
                                                                        der Binnenschiffsuntersuchungs-
            die Einhaltung aller Anforderungen belegt, da-
            mit die Stoffe von der Klassifizierung als
                                                                        ordnung
            „SPALTBAR“ ausgenommen werden können;
                                                                                          Mainz, den 01. September 2019
         c)   eine Beschreibung des Managementsystems;                                    3800S12-315.01/0007-001/2
         d) Angaben zu den vor der Beförderung zu ergrei-       Aufgrund des § 4 Absatz 1 und Absatz 5 sowie des An-
            fenden besonderen Maßnahmen.                        hangs II § 8.01 Nummer 1 Satz 2 der Binnenschiffsunter-
                                                                suchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBI. I
3.4.3 Sicherheitstechnische Begutachtung
                                                                S. 1398), jeweils in Verbindung mit Artikel 1.01 Num-
         Das BfE und die BAM führen die umfassende si-          mer 10.3 ES-TRIN, wird die nachstehende Verwaltungs-
         cherheitstechnische Begutachtung der Bauart            vorschrift bekannt gemacht.
         durch. Sie bewerten die Antragsunterlagen hin-
         sichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Anforde-                                      Generaldirektion
         rungen.                                                                            Wasserstraßen und Schifffahrt
                                                                                                     Im Auftrag
         Art und Umfang der Begutachtung wird vom BfE in
                                                                                                   Steffan Bölker
         Abhängigkeit von der zu begutachtenden Bauart
         unter Einbeziehung der BAM festgelegt.
                                                                              Verwaltungsvorschrift über die
         Das BfE fasst die Ergebnisse des Verfahrens zu-
                                                                     Kriterien für die Auswahl von Sachverständigen
         sammen.
                                                                     nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
3.4.4 Bauart-Zulassung                                                          (Stand: 01. September 2019)
         Die Bauart-Zulassung wird vom BfE erteilt, wenn        Inhalt
         die Bauartprüfung mit positivem Ergebnis abge-
                                                                1.    Geltungsbereich
         schlossen wurde. Die Zulassung wird in der Regel
         auf fünf Jahre befristet. Ein hiervon abweichender     2.    Notwendigkeit der Anerkennung oder Berufung
         Gültigkeitszeitraum kann vom Antragsteller bean-
                                                                3.    Anerkennung oder Berufung
         tragt werden. Dieser Antrag ist zu begründen.
                                                                4.    Kriterien für die Auswahl von Sachverständigen
         Die Gültigkeit der Bauart-Zulassung wird auf Antrag
         verlängert, wenn weder eine Rechtsänderung von         5.    Dauer, Verlängerung
         Relevanz eingetreten ist, noch sicherheitstechni-
                                                                6.    Verfahren, Ablehnung und Widerruf
         sche Gründe gegen eine Verlängerung vorliegen.
                                                                7.    Pflichten
         Das BfE führt ein Verzeichnis der erteilten Bau-
         art-Zulassungen. Die Veröffentlichung des Ver-         8.    Stempel
         zeichnisses und der Bauart-Zulassungen (auch
         auszugsweise) bleibt dem BfE vorbehalten.              9.    Einverständniserklärung
                                                                10. Inkrafttreten
4        Kosten
         Die Kosten für Prüfung, Begutachtung und Zulas-        Anlagen:
         sung gehen zu Lasten des Antragstellers. Die dem
                                                                1     Vorzulegende Unterlagen und Nachweise
         BfE und der BAM entstehenden Kosten werden
                                                                2     Liste der Sachgebiete für Sachverständige
16
     In der SSR-6 (Ausgabe 2012) ist das der Paragraph 805.     3     Pflichten der Sachverständigen


                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
15

Heft 18 – 2019                                                624                                   VkBl. Amtlicher Teil

4    Stempel – Muster                                           5.   Dauer, Verlängerung
5    Antrag und Einverständniserklärung                              Die Anerkennung oder Berufung erfolgt in der Regel für
                                                                     die Dauer von 5 Jahren. Ist die Anerkennung oder Be-
1.   Geltungsbereich                                                 rufung an die Gültigkeit einer zugrundeliegenden Be-
     Diese Verwaltungsvorschrift definiert die Kriterien für         fähigung gebunden, so endet die Anerkennung mit Ab-
     die Auswahl von Sachverständigen und beschreibt                 lauf der Gültigkeit der zugrundeliegenden Befähigung.
     das Verfahren der Anerkennung oder Berufung von                 Auf Antrag ist eine Verlängerung um jeweils höchs-
     Einzelpersonen als Sachverständige nach der Bin-                tens 5 Jahre möglich, wenn die Voraussetzungen
     nenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) durch                 weiterhin gegeben sind. Ein Antrag auf Verlängerung
     die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt              sollte mindestens 3 Monate vor Ablauf der Anerken-
     (GDWS), sofern diese in Verwaltungsverfahren der
                                                                     nung oder Berufung an die GDWS gestellt werden.
     GDWS eingebunden werden.
                                                                     Die Anerkennung oder Berufung erlischt mit Vollen-
2.   Notwendigkeit der Anerkennung oder Berufung                     dung des 75. Lebensjahres. Bei Vorlage eines aus-
     Die technische Zulassung nach § 5 Absatz 1 BinSchUO             sagefähigen ärztlichen Attests, kann die Anerken-
     ist die behördliche Feststellung und Bestätigung,               nung oder Berufung um jeweils zwei weitere Jahre
     dass das abgenommene Fahrzeug den Vorschriften                  verlängert werden.
     der BinSchUO und, soweit diese keine ausdrückli-
     chen Vorschriften enthält, den anerkannten Regeln          6.   Verfahren, Ablehnung und Widerruf
     der Schiffbautechnik entspricht.
                                                                     Der formlose Antrag auf Anerkennung oder Berufung
     Sie beinhaltet die Prüfung der Bauart und der Über-             als Sachverständiger ist unter Beifügung der in An-
     einstimmung mit den Bestimmungen des Anhangs II                 lage 1 dargestellten Unterlagen an die GDWS, Bruck-
     Teil I bis IV und Anhang IX der BinSchUO in Verbin-             nerstraße 2, 55127 Mainz oder zsuk@wsv.bund.de zu
     dung mit dem ES-TRIN.                                           richten.
     Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist an-                 Im Antrag ist anzugeben, für welche Sachgebiete
     wendbar.                                                        nach Anlage 2 der Antrag gestellt wird.
     Die Behörde kann sich nach § 4 Absätze 1 und 5 auch
                                                                     Die Überprüfung zur Anerkennung oder Berufung
     i. V. m. Anhang II § 8.01 Nummer 1 BinSchUO, jeweils
                                                                     wird in einem schriftlichen Verfahren durchgeführt.
     i. V. m. mit Artikel 1.01 Nummer 10.3 ES-TRIN, auf die
     Tätigkeit externer Personen stützen.                            Bei Unstimmigkeiten oder berechtigten Zweifeln kann
                                                                     eine mündliche oder praktische Klärung durch die
     Bevor Externe diese Prüfungen durchführen dürfen,               GDWS durchgeführt werden.
     ist es notwendig, dass sich die GDWS von der Quali-
     fikation, der speziellen Sachkunde und der persönli-            Für in Anlage 2 gesondert gekennzeichnete Sachge-
     chen Integrität der Person überzeugt hat.                       biete ist vor der erstmaligen Anerkennung oder Be-
                                                                     rufung die Teilnahme an Untersuchungen im Rahmen
     Dies geschieht im Zuge eines besonderen Anerken-                der BinSchUO verpflichtend.
     nungsverfahrens.
                                                                     Die Überprüfung zur Anerkennung oder Berufung und
3.   Anerkennung oder Berufung                                       zu deren Verlängerung sind kostenpflichtig. Die Ge-
                                                                     bühren werden nach Aufwand nach Maßgabe des § 1
     Die Anerkennung oder Berufung beinhaltet die Befug-
                                                                     Absatz 2 Binnenschifffahrtskostenverordnung erho-
     nis in Verwaltungsverfahren der GDWS Sachverhalte/
                                                                     ben. Die Überprüfung von Sachverständigen, deren
     Tatbestände in Berechnungen, Berichten, Plänen,
                                                                     Hilfe sich die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal-
     Versuchsergebnissen oder vor Ort sowie deren Über-
                                                                     tung des Bundes bedient, d. h. die Sachverständigen,
     einstimmung mit gesetzlichen Forderungen und an-
                                                                     die nicht selbstständig tätig werden, sondern aus-
     erkannten Regeln der Schiffbautechnik festzustellen.
     Die Anerkennung oder Berufung bedarf der Schrift-               schließlich einer Untersuchungskommission angehö-
     form. Sie ist räumlich nicht begrenzt, jedoch auf das           ren, ist nicht als kostenpflichtige individuelle Leistung
     Sachgebiet der Sachverständigen oder der zugelas-               zu betrachten und damit nicht kostenpflichtig.
     senen Person sowie auf den Aufgabenbereich der                  Die GDWS stellt dem Antragsteller eine Bescheini-
     GDWS beschränkt.                                                gung über die Anerkennung oder Berufung als Sach-
                                                                     verständiger aus. Die Anerkennung oder Berufung ist
4.   Kriterien für die Auswahl von Sachverständigen                  zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme recht-
     Fachtechnische Voraussetzung für die Anerkennung                fertigen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen
     oder Berufung ist der erfolgreiche Abschluss eines              nicht erfüllt. Im Fall der Ablehnung der Anerkennung
     Studiums an einer staatlich anerkannten Fachhoch-               oder Berufung erhält der Antragsteller einen rechts-
     schule oder TU/Hochschule in den Bereichen Schiff-              mittelfähigen Bescheid.
     bau, Maschinenbau, Elektrotechnik oder artverwand-
     ten Fachrichtungen.                                             Die Anerkennung oder Berufung von Sachverständigen
                                                                     kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Be-
     Bewerber müssen eine mindestens 3-jährige Berufs-               fristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbe-
     praxis im beantragten Sachgebiet nachweisen. Dazu               halt von Auflagen versehen werden. Sie kann insbeson-
     sind Unterlagen gemäß Anlage 1 vorzulegen.                      dere widerrufen werden, wenn der Sachverständige die


                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
16

VkBl. Amtlicher Teil                                        625                                                     Heft 18 – 2019

     Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder wiederholt         3.   Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde ge-
     Mängel bei der Tätigkeit festgestellt wurden.                   mäß § 30 Absatz 5 und § 30b Bundeszentralregister-
                                                                     gesetz (BRZG), das nicht älter als drei Monate ist;
     Sofern die Überprüfung mit einem positiven Resultat
     endet, wird der Sachverständige in eine Liste der          4.   Nachweise, Zeugnisse und Urkunden über den bis-
     GDWS aufgenommen, die auf der Internetseite www.                herigen beruflichen Werdegang (insbesondere be-
     elwis.de bereitgestellt wird.                                   glaubigte Abschriften oder Fotokopien der antrags-
     Mit der Anerkennung oder Berufung werden die Ab-                relevanten Zeugnisse, Diplome oder sonstigen
     nahmeprotokolle der Sachverständigen in Verwal-                 Urkunden, über die Berechtigung zur Führung etwai-
     tungsverfahren der GDWS, Dezernat Technische                    ger akademischer Titel und Grade oder sonstiger Be-
     Schiffssicherheit – ungeachtet einer Plausibilitätsprü-         rufsbezeichnungen, Beschäftigungsnachweise und
     fung – anerkannt.                                               einschlägige Dienst- und/oder Arbeitszeugnisse);
                                                                5.   detaillierte Nachweise, aus denen sich die besondere
7.   Pflichten
                                                                     fachliche Eignung ergibt, beispielsweise in Form von
     Siehe Anlage 3                                                  selbständig erstellten Gutachten auf dem beantrag-
                                                                     ten Sachgebiet, Veröffentlichungen oder Stellung-
8.   Stempel                                                         nahmen und Tätigkeitsbeschreibungen, aus denen
     Damit die GDWS die Abnahmeprotokolle identifizie-               sich die Fähigkeit zur Gutachtenerstellung ergibt;
     ren kann, hat der Sachverständige seine Abnahme-           6.   evtl. vorhandener fachbezogener Nachweis der öf-
     protokolle, Berichte, Bescheinigungen, usw. mit ei-             fentlichen Bestellung und Vereidigung durch eine In-
     nem Stempel nach Anlage 4 (Muster) zu versehen                  dustrie- und Handelskammer;
     und eigenhändig zu unterschreiben.
                                                                7.   sonstige fachbezogene Nachweise, Urkunden, Zeug-
9.   Einverständniserklärung                                         nisse oder Bescheinigungen;
     Der Antragsteller bestätigt mit der Einverständniser-      8.   eine Erklärung, dass eine mindestens 3-jährige Be-
     klärung (Anlage 5), dass er mit dem Verfahren nach              rufserfahrung im antragsrelevanten Bereich vorliegt;
     dieser Verwaltungsvorschrift einverstanden ist und im
     Falle der Anerkennung oder Berufung die Pflichten          9.   Auszug aus dem Gewerbezentralregister oder ein
     nach Anlage 3 einhalten wird.                                   gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der
                                                                     Europäischen Union, damit ausgeschlossen werden
10. Inkrafttreten                                                    kann, dass eine Eintragung im Gewerbezentralregis-
     Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Be-           ter (GZR) nach § 149 Absatz 2 der Gewerbeordnung
     kanntmachung im Verkehrsblatt in Kraft.                         (GewO) aufgrund eines Verstoßes gegen gewerbe-
                                                                     rechtliche Bestimmungen vorliegt.
                              Anlage 1                          Die GDWS kann darüber hinaus weitere Nachweise fordern.
        Vorzulegende Unterlagen und Nachweise                   Zur Vereinfachung des Verfahrens soll der Antragsteller
                                                                alle ihm zuerkannten Prüfbefugnisse und Anerkennungen
Folgende Unterlagen sind für die Überprüfung der fach-          oder Berufungen als Sachverständiger, die für das be-
lichen Befähigung und der persönlichen Integrität dem           antragte Sachgebiet von Bedeutung sind, gemeinsam mit
Antrag beizufügen:                                              dem Antrag vorlegen.
1.   aktueller tabellarischer und persönlich unterschriebe-
                                                                Darüber hinaus können die Mitgliedschaft in Fachaus-
     ner Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen
                                                                schüssen, wie z. B. DIN, CEN, CENELEC, sowie Veröffent-
     Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung;
                                                                lichungen in Form von Fachbeiträgen und weitere Refe-
2.   aktuelles Lichtbild;                                       renzen, als Nachweis der fachlichen Befähigung dienen.

                                                        Anlage 2

                                Liste der Fachgebiete für Sachverständige nach BinSchUO

 Lfd.   Sachgebiet                 Schwerpunkt          Bemerkungen                          Fundstelle
 Nr.
 1      Schiffbau                                       Teilnahme an Schiffsuntersuchungen   § 4 (1) BinSchUO
                                                        vorab erforderlich.
 2      Schiffsmaschinenbau                             Teilnahme an Schiffsuntersuchungen   § 4 (1) BinSchUO
                                                        vorab erforderlich.
 3      Nautik                                          Teilnahme an Schiffsuntersuchungen   § 4 (1) BinSchUO
                                                        vorab erforderlich.
 4      Traditionsfahrzeuge                             Teilnahme an Schiffsuntersuchungen   § 4 (1) BinSchUO i. V. m.
                                                        vorab erforderlich.                  Artikel 24.02 ES-TRIN
 5      Prüfung von                                                                          § 4 (5) BinSchUO
        Stabilitätsnachweisen


                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 18 – 2019                                                        626                                         VkBl. Amtlicher Teil

 Lfd.      Sachgebiet                  Schwerpunkt                Bemerkungen                           Fundstelle
 Nr.
 6         Landrevision                                                                                 § 4 (5) BinSchUO
 7         Krane                                                                                        § 4 (5) BinSchUO i. V. m.
                                                                                                        Artikel 14.12 Nr. 6 und 7 ES-TRIN
 8         Prüfung von elektrischen                                                                     § 4 (5) BinSchUO i. V. m.
           Anlagen und Antrieben                                                                        Kapitel 10 und 11 ES-TRIN
 9         Schiffselektronik                                                                            § 4 (5) BinSchUO i. V. m.
                                                                                                        Kapitel 12 ES-TRIN
 10        Isolationswiderstände                                                                        § 4 (5) BinSchUO i. V. m.
           und Erdung der elektr.                                                                       Artikel 19.10 Nr. 9 ES-TRIN
           Systeme auf Fahrgast-
           schiffen
 11        Prüfung von fest instal-                                                                     § 4 (5) BinSchUO i. V. m.
           lierten Feuerlöschanlagen                                                                    Artikel 13.04 Nr. 6 und 13.05 Nr. 9
                                                                                                        ES-TRIN
 12        Prüfung von                                                                                  § 4 (5) BinSchUO i. V. m.
           Flüssiggasanlagen                                                                            Artikel 17.13 ES-TRIN
 13        Abnahme von Seil- und                                                                        § 4 (5) BinSchUO i. V. m.
           Kettenanlagen von Fähren                                                                     Anhang II § 3.05 BinSchUO
 14        Fahrgastboote               Sportfahrzeuge zur Be-     Teilnahme an Schiffsuntersuchungen    § 4 (5) BinSchUO i. V. m.
                                       förderung von Fahrgästen   vorab erforderlich.                   Anhang II § 8.01 BinSchUO
 15        Fahrgastboote mit Segeln    Sportfahrzeuge mit         Teilnahme an Schiffsuntersuchungen    § 4 (5) BinSchUO i. V. m.
                                       Segeln zur Beförderung     vorab erforderlich. Die Anerkennung   Anhang II § 8.01 BinSchUO
                                       von Fahrgästen             schließt die Zeesboote ein.
 16        Segel und Takelage          Segel und Takelage         Werden im Rahmen einer Unter-         § 4 (5) BinSchUO i. V. m.
                                                                  suchung nach Anhang II § 7.04         Anhang II § 7.04 Nr. 2 und § 8.01
                                                                  BinSchUO tätig                        BinSchUO und Artikel 20.19 ES-TRIN
 17        höhenverstellbare                                                                            § 4 (5) BinSchUO i. V. m. Artikel 7.12
           Steuerhäuser                                                                                 ES-TRIN


                                Anlage 3                                         d. Gutachten/Prüfungen vorzunehmen bezüglich
                                                                                    Fahrzeugen, an deren Entwicklung, Planung oder
                   Pflichten der Sachverständigen                                   Bau sie beteiligt sind oder waren;

                                                                                 e.   die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlangten
1.    Sachverständige haben ihre Aufgaben unabhängig,                                 Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum
      unparteiisch, weisungsfrei, gewissenhaft und persön-                            Vor- oder Nachteil Dritter unbefugt zu verwen-
      lich zu erfüllen und die ihnen in Auftrag gegebenen                             den. Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch für
      Abnahmeprotokolle und Berichte unparteiisch und                                 die Zeit nach dem Erlöschen oder nach dem Wi-
      nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen. Auf                               derruf der Anerkennung.
      Gründe, die geeignet sind, Misstrauen gegen ihre Un-
      parteilichkeit zu rechtfertigen, haben sie die GDWS                   3.   Sachverständige haben die von ihnen angeforderten
      unverzüglich hinzuweisen. Sachverständige haben                            Leistungen unter Anwendung ihrer Sachkunde in ei-
      sich im Beruf und während ihrer Tätigkeit zuverlässig                      gener Person zu erbringen (persönliche Aufgabener-
      und integer zu verhalten.                                                  füllung). Insbesondere haben sie ihre Abnahmeproto-
                                                                                 kolle und Berichte eigenhändig zu unterschreiben
                                                                                 und mit dem Stempel (Muster wie von der GDWS
2.    Insbesondere ist den Sachverständigen untersagt:
                                                                                 vorgegeben) zu versehen.

      a.     Weisungen entgegenzunehmen, die das Ergeb-                     4.   Sachverständige dürfen Hilfskräfte nur zur Vorberei-
             nis ihrer Tätigkeit beeinträchtigen oder verfäl-                    tung der Abnahmeprotokolle oder von Berichten und
             schen können;                                                       nur insoweit beschäftigen, als sie ihre Mitarbeit ord-
                                                                                 nungsgemäß überwachen können; der Umfang der
      b. ein Vertragsverhältnis einzugehen, das ihre Un-                         Tätigkeit der Hilfskräfte ist im Abnahmeprotokoll/Be-
         parteilichkeit oder ihre wirtschaftliche oder fach-                     richt kenntlich zu machen. Wertungen hat der Sach-
                                                                                 verständige persönlich vorzunehmen.
         liche Unabhängigkeit beeinträchtigen kann;
                                                                            5.   Sachverständige haben ihre Leistungen grundsätz-
      c.     sich oder Dritten für ihre Tätigkeit außer der ge-                  lich schriftlich zu erbringen, es sei denn, dass die
             setzlichen Entschädigung oder angemessenen                          GDWS hierauf verzichtet oder sich die Schriftform
             Vergütung Vorteile versprechen zu lassen;                           aus der Natur des Auftrages erübrigt.


                                       Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
18

VkBl. Amtlicher Teil                                                   627                                                 Heft 18 – 2019

6.      Sachverständige haben bei ihrer Tätigkeit in dem                   Nr. 124 Bekanntmachung der Ersten
        Sachgebiet, für das sie zugelassen sind, einen Stem-                       Verordnung zur Änderung der
        pel nach dem vorgegebenen Muster zu beschaffen                             Wasserstraßen-Betriebsanlagen-
        und zu führen.
                                                                                   verordnung
                              Anlage 4
                                                                                             Vom 02. September 2019
                        Stempel – Muster
                                                                           Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ver-
Beispiel eines Stempels für Sachverständige im Sachge-                     ordnet
biet „Fahrgastboote“ auf der Grundlage des Anhangs II
Teil III BinSchUO:                                                         –      aufgrund des § 27 Absatz 1 des Bundeswasserstra-
                                                                                  ßengesetzes, der durch Artikel 522 Nummer 2 der
                       Vorname Nachname                                           Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. S. 1474) ge-
                                                                                  ändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verord-
                                                                                  nung über die Übertragung der Ermächtigung zum
                  von der GDWS anerkannter
              Sachverständiger für Fahrgastboote                                  Erlass von Strompolizeiverordnungen nach dem Bun-
                                                                                  deswasserstraßengesetz, der durch Artikel 21 der
Erläuterung:                                                                      Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 2016, 1257)
                                                                                  geändert worden ist, und
Sachverständiger           Bezeichnung gemäß der Anerkennung
                           oder Berufung als Sachverständiger              –      aufgrund des § 46 Satz 1 Nummer 3 des Bundeswas-
                                                                                  serstraßengesetzes, der durch Artikel 522 Nummer 7
Fahrgastboote              Das Sachgebiet, hier am Beispiel des
                                                                                  der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. S. 1474)
                           Sachgebietes „Fahrgastboote“, für das
                           der Sachverständige anerkannt bzw. be-                 geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Ver-
                           rufen wurde. Soweit die Anerkennung                    ordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Er-
                           mehrere Sachgebiete umfasst, können                    lass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswas-
                           alle Sachgebiete auf einem Stempel auf-                serstraßengesetz über die Regelung, Beschränkung
                           geführt werden.                                        oder Untersagung des Gemeingebrauchs, der zuletzt
                              Anlage 5                                            durch Artikel 24 der Verordnung vom 2. Juni 2016
                                                                                  (BGBl. I 2016, 1257) geändert worden ist:
             Antrag und Einverständniserklärung:
Hiermit beantrage ich:                                                                                 Artikel 1

(Name, Vorname)                                                              Die Wasserstraßen-Betriebsanlagenverordnung vom
(Straße, Nr.)                                                                6. Juni 2016 (VkBl. 2016, 435) wird wie folgt geändert:

(PLZ, Wohnort)                                                               1.   § 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

 eine erstmalige Anerkennung/Berufung                                            „(4) Eine allgemeine Genehmigung wird durch das
                                                                                  Aufstellen des Schildes nach dem Muster 3 der An-
 eine Verlängerung meiner bisherigen Anerkennung/                                lage mit der im Einzelfall erforderlichen Aufschrift er-
  Berufung                                                                        teilt. Die allgemeine Genehmigung kann mit Neben-
als                                                                               bestimmungen versehen werden. Das Schild wird
            (Sachgebiet oder mehrere Sachgebiete)                                 unter dem Schild nach dem Muster 1 der Anlage oder
                                                                                  unter dem Schild nach dem Muster 2 der Anlage an-
Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich mit den in                        gebracht. Ist das Aufstellen von Schildern untunlich,
der Verwaltungsvorschrift:                                                        so kann für bestimmte Personengruppen die allge-
      „Kriterien für die Auswahl von Sachverständigen nach                        meine Genehmigung öffentlich, sowie nachrichtlich
             der Binnenschiffsuntersuchungsordnung“                               im Internet, bekannt gemacht werden.“

der GDWS vom 01. September 2019 genannten Kriterien                          2.   § 7 wird wie folgt geändert:
einverstanden bin und die in der Anlage 3 dokumentierten                          a)   In Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 1 oder
Pflichten von Sachverständigen einhalten werde.                                        2“ gestrichen.
Mit der Veröffentlichung meiner Kontaktdaten bin ich ein-                         b) Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern
verstanden/nicht einverstanden.(*)                                                   2 und 3 eingefügt:
                                                                                       „2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Ab-
(Ort, Datum)              (Name)                  (Unterschrift)                       satz 2 zuwiderhandelt,
( )
*       Nichtzutreffendes streichen.
                                                                                       3. einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Absatz 2
                                                                                       Satz 2 zuwiderhandelt,“.
Der Antrag ist zu richten an: Generaldirektion Wasserstraßen und
                              Schifffahrt, Brucknerstraße 2, 55127 Mainz          c)   Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
oder per E-Mail an:           zsuk@wsv.bund.de                                         Nummer 4 und 5.
                                                                             3.   In § 8 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2019“
(VkBl. 2019 S. 623)                                                               durch die Angabe „31. Dezember 2021“ ersetzt.


                                       Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
19

Heft 18 – 2019                                             628                                        VkBl. Amtlicher Teil

                         Artikel 2                                    b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
                                                                         fügt:
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
                                                                           „2. einer vollziehbaren Auflage nach § 2 Absatz 2
Kraft.
                                                                           Satz 2 zuwiderhandelt oder“.
3800R-413.01/15-002                                                   c)   Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
Bonn, den 02. September 2019
                                                                 2.   In § 6 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2019“
                                                                      durch die Angabe „31.Dezember 2021“ ersetzt.
                                Generaldirektion
                           Wasserstraßen und Schifffahrt
                                  in Vertretung                                           Artikel 2
                               Dirk Schwardmann
                                                                 Änderung der Dünenschutzverordnung Wangerooge
                                                                 Die Dünenschutzverordnung Wangerooge vom 6. Juni
(VkBl. 2019 S. 627)                                              2016 (VkBl. 2016, S. 439) wird wie folgt geändert.
                                                                 1.   § 3 wird wie folgt gefasst:
                                                                                               „§ 3
                                                                                           Befreiungen
                                                                      Von den Verboten des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4
                                                                      befreit sind die Bediensteten oder Beauftragten der
Nr. 125 Bekanntmachung der Ersten Ver-                                Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-
        ordnung zur Änderung der Strand-                              des, anderer Behörden, der Einrichtungen des Ret-
        schutzwerk-Sicherungsverordnung                               tungs- und des Feuerwehrdienstes sowie sonstiger
        Borkum und der Dünenschutz-                                   Hilfsorganisationen, soweit die in § 1 Absatz 1 Num-
        verordnung Wangerooge                                         mer 1 bis 4 genannten Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer
                                                                      dienstlichen Aufgaben erforderlich sind.“
                 Vom 02. September 2019                          2.   § 3 wird wie folgt geändert:

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ver-               a)   In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am Ende
ordnet                                                                     durch ein Komma ersetzt.

–    aufgrund des § 27 Absatz 1 des Bundeswasserstra-                 b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-
     ßengesetzes, der durch Artikel 522 Nummer 2 der                     fügt:
     Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. S. 1474) ge-                    „5. einer vollziehbaren Auflage nach § 2 Absatz 2
     ändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verord-                  Satz 2 zuwiderhandelt oder“.
     nung über die Übertragung der Ermächtigung zum
     Erlass von Strompolizeiverordnungen nach dem Bun-                c)   Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
     deswasserstraßengesetz, der durch Artikel 21 der            3.   In § 6 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2019“
     Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 2016, 1257)                 durch die Angabe „31. Dezember 2021“ ersetzt.
     geändert worden ist, und
–    aufgrund des § 46 Satz 1 Nummer 3 des Bundeswas-                                     Artikel 3
     serstraßengesetzes, der durch Artikel 522 Nummer 7
     der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. S. 1474)          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
     geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Ver-         Kraft.
     ordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Er-
     lass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswas-             3800R-413.01/0005
     serstraßengesetz über die Regelung, Beschränkung            3800R-413.01/0006
     oder Untersagung des Gemeingebrauchs, der zuletzt           Bonn, den 02. September 2019
     durch Artikel 24 der Verordnung vom 2. Juni 2016
     (BGBl. I 2016, 1257) geändert worden ist:
                                                                                                 Generaldirektion
                                                                                            Wasserstraßen und Schifffahrt
                         Artikel 1                                                                 in Vertretung
                                                                                                Dirk Schwardmann
Änderung der Strandschutzwerk-Sicherungsverordnung
Borkum
Die Strandschutzwerk-Sicherungsverordnung Borkum                 (VkBl. 2019 S. 628)
vom 6. Juni 2016 (VkBl. S. 438) wird wie folgt geändert:
1.   § 5 wird wie folgt geändert:
     a)   In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende
          durch ein Komma ersetzt.


                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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