VkBl Nr. 2 1965
Verkehrsblatt Nr. 2 1965
Verkehrsblall
Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
(VkBI)
INHALTSVERZEICHNI
Amtlicher Teil
Nr. Dat. VkBI 1965 Seite Nr. Dat. VkBI 1965 Seite
Straßenverkehr
5. 1. 1965 Bekanntmachung über die Regelung
13. 1. 1965 Verordnung PR Nr. 13/^4 zur Ände des Schiffsverkehrs auf dem Landwehrkanal
rung der Verordnung PR Nr. 1/61 über den an der Potsdamer Brücke in Berlin-Tiergarten 44
Einheitsgebührentarif für die Rollfuhr von
Stückgut, Wagenladungen und Expreßgut und
zur Aufhebung von Verordnungen über Seeverkehr
Winterzuschläge . . . 18
21 20. 12. 1964 Verordnung zur Änderung der
13. 1. 1965 Begründung zum Zweiten Gesetz Funksicherheit^verordnung . . . . . . . . 44
zur Sicherung des Straßenverkehrs 20
22 6. 1. 1965 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung über
10 21. 12. 1964 Gegenseitige Anerkennung des den Verkehr durch die Drehbrücke in Kleven
nationalen Führerscheins im Verkehr mit der deich 45
Republik Senegal 40
23 4. 12. 1964 Ungültigkeitserklärung verlorenge
11 6. 1. 1965 Vierzehnte Verordnung über Umlagen gangener Schiffsmeßbriefe 46
und Meldebeiträge zur Deckung der Kosten
der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr 40 24 18. 12. 1964 Gesetz über die Küstenschiffahrt
vom 26. Juli 1957 46
12 28. 12. 1964 Bekanntmachung zur Verordnung
TSF Nr. 11/64 . 41
Personalnachrichten
Binnensdiiffahrt
13 28. 12. 1964 Verordnung Nr. 25/64 über die Fest 25 22. 12. 1964 Stellenausschreibung 46
setzung von Entgelten für Verkehrsleistungen 26 11. 1. 1965 Personalnachrichten 46
der Binnenschiffahrt vom 14. Dezember 1964
(FA Nr. 10/64 Frachtenausschuß für den Rhein) 41
Aufgebote
14 7. 12. 1964 Sdiiffahrtpolizeiliche Anordnung
über die Abmessungen der Fahrzeuge und die 26a 30. 1. 1965 Aufbietung verlorener Kraftfahr-
Fahrwassertiefen auf der kanalisierten Mittel
42
zeug-(Anhänger-)briefe
weser und auf der Aller
26b 301. 1. 1965 Aufbietung von verlorenen Kraft-
15 15. 12. 1964 Schiffahrtpolizeilidie Anordnung fahrzeug-(Anhänger-)scheinen und Bescheini
über die Regelung des Schleusenbetriebes . . 42
gungen über die Zuteilung amtlicher Kenn
zeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge . 60 a-60 gg
16 18. 12. 1964 Verordnung über die Mindest
bemannung auf Verbänden von Fahrzeugen,
die untereinander durch Gelenkkupplungen
verbunden sind, und Schubverbänden auf dem
Main vom 18. Dezember 1964
Niditamtlicher Teil
17 6. 1. 1965 Verordnung Nr. 26/64 über die Fest
setzung von Entgelten für Verkehrsleistungen
der Binnenschiffahrt vom 18. Dezember 1964 Zeitschriftenschau
(FB Nr. 14/64 Fraditenausschuß Dortmund) . . 43
Ubersicht 50
Auslese 52
18 5. 1. 1965 Tarif für die Schiffahrtabgaben auf
dem Ems-Jade-Kanal 44
Bücherschau:
Nachridhtliche Bekanntmachungen Neuerscheinungen 55
19 14. 12. 1964 Bekanntmachung über die Sperrung Buchbesprechungen 55
des Schiffsverkehrs auf dem Teltowkanal im
Bereich der Kremnitzbrücke in Berlin-Wannsee 44 Rechtsprechung 57
19. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1965 Heft 2
Verlagspostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sich lediglich an die liefernden Postämter wenden.
Heft 2 — 1965 18 VkBl Amtlicher Teil
AMTLICHER TEIL
Großrosseln
Straßenverkehr Grünsfeld
Haaren (b. Aachen)
Hanau West
Nr. 8 Verordnung PR Nr. 13/64 zur Änderung Hechthausen
der Verordnung PR Nr. 1/61 über den Honnef (Rhein)
Köln-Kalk
Einheitsgebührentarif für die Rollfuhr von
Laasphe
Stückgut, Wagenladungen und Expreßgut
Laubach (Oberhess.)
und zur Aufhebung von Verordnungen Lohhof
über Winterzuschläge Luisenthal (Saar)
Bonn, den 13. Januar 1965 Malsch
A 5 — Vmt 354/5 — 4057 Bb Münstermaifeld
Neukloster (Kr. Stade)
Nachstehend wird der Wortlaut der Verordnung PR Nr. Neunkirchen (Saar)-Heinitz
13/64 vom 18. Dezember 1964 bekanntgegeben. Preußen
Die Verordnung ist im Bundesanzeiger Nr. 242 vom 29. Püttlingen (Saar)
Dezember 1964 verkündet. Rheydt-Mülfort
Der Bundesminister für Verkehr Saarwellingen-Nalbach
Im Auftrag Tamm (Württ.)
Stoltenhoff Urbach (b. Schorndorf)
Voßwinkel
Verordnung PR Nr. 13/64 Wallenfels
zur Änderung der Verordnung PR Nr. 1/61 über den Ein Warstade-Hemmoor
heitsgebührentarif für die Rollfuhr von Stückgut, Wagen Windsheim
ladungen und Expreßgut und zur Aufhebung von Ver Winningen (Mosel)
ordnungen über Winterzuschläge Witten-Annen Süd
Vom 18. Dezember 1964
Wustrow (Han.)
werden mit allen Angaben gestrichen.
Auf Grund von § 2 des Preisgesetzes vom 10. April
1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates
b) Neu aufgenommen werden an der der alphabeti-
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 27), zuletzt geän sehen Reihenfolge entsprechenden Stelle die Bahn
höfe:
dert durch § 37 des Gesetzes über die Investitionshilfe
der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Januar 1952 (Bundes- Ortsklasse
gesetzbl. I S. 7), wird verordnet:
Stückgut u. Expreß
§ 1 Wagenladungen gut
Die Verordnung PR Nr. 1/61 über den Einheitsgebüh Bad Honnef (Rhein 3 C
rentarif für die Rollfuhr von Stückgut, Wagenladungen Bad König 1 A
und Expreßgut vom 14. März 1961 (Bundesanzeiger Nr.
Bad Windsheim 1 A
57 vom 22. März 1961), zuletzt geändert durch die Ver
ordnung PR Nr. 3/63 zur Änderung der Verordnung PR Basbeck-Osten 2 B
Nr. 1/61 über den Einheitsgebührentarif für die Rollfuhr Beuren 1 A
von Stückgut, Wagenladungen und Expreßgut vom 8. Mai Bielstein (Rheinl.) 2 B
1963 (Bundesanzeiger Nr. 90 vom 15. Mai 1963), wird wie
Bingerbrück 2 B
folgt geändert:
Deißlingen 2 A
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Dossenheim (Bergstr.) 1 A
„(2) Die Eisenbahn darf zu den Rollgebühren einen Erndtebrück 3 B
Zuschlag von bis 20 vom Hundert fordern, wenn zeit
Grefrath (b. Krefeld) 3 C
weilige, außergewöhnliche Verkehrserschwernisse, die
durch behördliche Maßnahmen oder durch schwierige Großsachsen Ort 1 A
Gelände-, Wege- oder Witterungsverhältnisse verur Hamburg-Neugraben 6 E
sacht sind, für die Durchführung der Rollfuhr Leistun Heddesheim (Baden) Ort 1 A
gen erforderlich machen, die das übliche Maß nach
Heidelberg Bismarckplatz 4 C
Umfang und Dauer erheblich übersteigen."
Heidelberg Gbf. Oberrhein. Eisenb. 4 C
2. Die Anlage 1 erhält die aus der Anlage zu dieser
Leutershausen (Baden) 1 c
Verordnung ersichtliche Fassung.
Lützelsachsen Ort 1 A
3. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Mannheim-Käferthal Oberrhein. 4 C
a) Die Bahnhöfe Eisenb.
Altenbruch Mannheim Kurpfalzbrücke 4 C
Berg (Pfalz)
Mannheim-Seckenheim Ort 3 B
Braubach
Dauenhof Merkstein 3 c
Deuten Neckarhausen (b. Ladenburg) 1 A
Duisburg-Beeck Ottobrunn —
C
Ehringshausen (Oberhess.)
Rosbach (Sieg) 3 c
Eller (Mosel)
Friedrichsthal (Saar) Schladern (Sieg) 3 —
Fürstenhausen Steinen 2 B
Gau Odernheim . Stockheim (Oberhess.) T A
Geislautern
Ulmen 2 B
Gemmingen
Gleidorf Weinheim Oberrhein. Eisenb. 3 C
Grenzach Weißenstein (Württ.)
VkBl Amtlicher Teil 19 Heft 2 — 1965
c) Die Einstufung der Bestellbezirke nachstehender Anlage 1 zur Verordnung PR Nr. 1/61
Bahnhöfe wird wie folgt geändert: I. Rollgebühren für Eil- und Frachtgut
Ortsklasse a) Stückgut und Wagenladungen bis .5000 kg wirk
Stückgut u. Expreß- liches Gewicht (in DM)
Wagenladungen gut für
Sen- in Ortsklasse
Aachen Nord 5
düngen *
Aachen West 6 — bis kg ^ 8
Bad Driburg (Westf.) 3 C
100 1,10 1,30 1,50 1,70 1,90 2,10 2,40 2,70
Bernhausen 4 D
200 2,10 2,50 2,90 3,30 3,70 4,10 4,60 5,20
Brand (Rheinl.) — C
300 3,00 3,60 4,20 4,80 5,40 6,00 6,70 7,60
Breitenbach (Herzberg) — A
Derschlag 2 B 400 3,90 4,70 5,50 6,30 7,10 7,90 8,80 10,00
Flacht — A 500 4,70 5,70 6,70 7,70 8,70 9,70 10,80 12,00
Flensburg 5 C 600 5,30 6,50 7,70 8,90 10,10 11,30 12,60 14,00
Heidelberg-Wieblingen Ort 4 C 700 5,90 7,20 8,60 10,00 11,40 12,90 14,40 16,00
Heimersheim — A 800 6,50 7,80 9,40 11,10 12,80 14,50 16,20 18,00
Hersbruck (links Pegnitz) 1 A 900 7,00 8,40 10,30 12,20 14,10' 16,00 17,90 19,80
Hoerstgen-Sevelen 3 C
1000 7,50 9,00 11,00 13,00 15,00 17,00 19,00 21,00
Kalkar 3 C
1250 8,75 10,50 12,50 14,50 16,50 18,50 20,50 22,50
Kall 2 —
1500 10,00 12,00 14,00 16,00 18,00 20,00 22,00 24,00
Kamp-Lintfort 4 C
Kiel-Hassee 4 C 2000 12,00 14,00 16,00 18,00 20,00 22,00 24,00 26,00
Kiel Hbf. — E 2500 14,00 16,00 18,00 20,00 22,00 24,00 26,00 28,00
Kiel Hgbf. 6 — 3000 16,00 18,00 20,00 22,00 24,00 26,00 28,00 30,00
Kirchen 2 A
4000 18,00 20,00 22,00 24,00 26,00 28,00 30,00 32,00
Köln-Nippes 6 —
5000 20,00 22,00 24,00 26,00 28,00 30,00 32,00 34,00
Lichtenfels 4 —
Lübeck Hbf. 6 D
Lübeck-Schlutup 4 C
b) Wagenladungen ab 5000 kg (je angefangene 500 kg
des wirklichen Gewichts in DM).
Lübeck-TraVemünde 4 C
Mülheim (Ruhr)-Speldorf 4 — für
Sen- in Ortsklasse
Neumünster 5 C
düngen -
Oberaula — A von ^ 6
Oker 3 B
Orsoy 2 C 51 an 2,00 2,20 2,40 2,60 2,80 3,00 3,20 3,40
Pleinfeld 1 A 10 tan 1,90 2,00 2,20 2,40 2,60 2,80 3,00 3,20
Recklinghausen-Suderwich — C 15 tan 1,80 1,90 2,00 2,20 2,40 2,60 2,80 3,00
Repelen (Kr. Moers) 3 C
Für Sendungen zwischen 5 und 10 t wird das Rollgeld so
Schriesheim 2 B lange nach dem Satz für 5 t berechnet, bis sich für 10 t
Schweinfurt Stadt 5 D nach dem 10-t-Satz ein niedrigeres Rollgeld ergibt. Das
Vluyn 2 C gilt sinngemäß auch für Sendungen zwischen 10 und 15 t.
Wesseling 4 D.
d) Die Bezeichnung nachstehender Bahnhöfe wird wie
folgt geändert: II. Rollgebühren für Expreßgut (in DM)
M. Gladbach Hbf. ^ in Mönchengladbach Hbf.
M.Gladbach am Speik in Mönchengladbach am Speik. für Sendun in Ortsklasse
§2 gen bis kg A B C D E F G
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün
dung in Kraft. 10 0,70 0,80 0,90 1,00 1,10 1,25 1,40
(2) Gleichzeitig treten die 1,05
25 1,20 1,35 1,50 1,65 1,85 2,10
Verordnung PR Nr. 11/52 über Berechnung von Winter
zuschlägen im Straßengüterverkehr vom 12. Februar 1952 50 1,40 1,60 1,80 2,00 2,20 2,50 2,80
(Bundesanzeiiger Nr. 41 vom 28. Februar 1952), 75 1,75 2,00 2,25 2,50. 2,75 3,10 3,50
Verordnung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württem 2,10
100 2,40 2,70 3,00 3,30 3,75 4,20
berg über die Berechnung von Winterzuschlägen im Spe
diteursammelgutverkehr mit Eisenbahn und Kraftwagen 150 2,50 2,80 3,20 3,50 3,80 4,25 4,70
vom 19. Januar 1955 (Staatsanzeiger für Baden-Württem- 2,90
200 3,20 3,60 4,00 4,40 5,00 5,60
berg Nr. 7 vom 26. Januar 1955),
Anordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirt
schaft und Verkehr über Winterzuschläge im Spediteur für Sendungen im Gewicht von mehr als 200 kg darf
sammelgutverkehr mit Eisenbahn und Kraftwagen vom Rollgeld erhoben werden nach dem
10. Januar 1955 (Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 3 vom 15.
Januar 1955) außer Kraft. Ortsklas
Bonn, den 18. Dezember 1964 sentarif für
I A 6 — 24 88 70 Stückgut (1.)
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Langer (VkBl 1965 S. 18)
Heft 2 — 1965 20 VkBl Amtlicher Teil
Nr. 9 Begründung zum Zweiten Gesetz zur durch Verhängung von Freiheitsstrafe, wo an sich eine
Sidlerung des Straßenverkehrs höhere Gelidstrafe die angemessene Rechtsfolge gewesen
Wäre, oder durch übersdireiturig des Höchstmaßes der
Bonn, den 13. Januar 1965
Geldstrafe auf Grund einer erweiternden Auslegung des
StV 2 Nr. 2005 Va/65 § 27 c StGB zu steuern gesucht. Beiden Versuchen, die
Nachstehend wird ein Auszug aus der amtlichen Be Schwierigkeiten durch eine rechtlich anfechtbäre Geset-
gründung zum Regierungöentwurf des Zweiten Gesetzes zesausleguhg zu überwinden, ist die höchstrichterliche
zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November Rechtsprechuiig jedoch entgegengetreten. Es ist deshalb
1964 (Bundesgesetzbl. I S. 921) bekanntgegeben. Auf die unerläßlich, durch Erweiterung des Rahmens der Geld
Veröffentlichung des Gesetzes im Verkehrsblatt 1964 S. strafe bei den Übertretungen pine den g^egenwärtigen
589 wird Bezug genommen. Verhältnissen entsprechende Strafzumessung zu ermög
Der Bundesminister für Verkehr lichen. Das muß um der Verkehrssicherheit willen auch
Im Auftrag auf die Gefahr hin geschehenj daß die Neuregelung im
Rautenberg Hinblick auf den bevorstehenden Wegfall der Übertre
tungen, insbesondere die geplante Umstellung der großen
Auszug aus dar amtlichen Begründung^) Masse der Verkehrsübertretungeii auf Ordnungswidrig
zum Regierungsentwurf keiten, in absehbarer Zeit gegenständslos witd.
Der Entwurf setzt durch Änderung des § 1 Abs. 2, 3 und
Artikel 1 des § 27 Abs. 2 Nr. 2 StGB das Höchstmaß der Geldstrafe
Änderung des Strafgesetzbuches bei Übertretungen auf fünfhundert Deutsche Mark fest.
Zu Nummer 1 (§§ 1, 27 und 70) — Hödistbetrag der Geld Damit wird dem gegenwärtigen kriminalpolitischen Be
strafe bei Übertretungen dürfnis bei den Verkehbübertretüngen ausreichend Rech
nung getragen. Da diese den wäitaus größten Teil aller
Nach dem geltenden Recht beträgt bei Übertretungen Übertretungen in der Praxis der Gerichte äusmachen, be
das Höchstmaß der Geldstrafe einhundertfünfzig Deutsche darf es angesichts der '\h)rübergehenden Bedeutung der
Mark. Es ist seit dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches vorgeschlagenen Lösung keiner Nachprüfung im einzel
vom 15. Mai 1871 niemals sachlich geändert, sondern inl- nen# ob die Erweiterung des Strafrahmens auch für die
mer nur, soweit sich cias als notwendig erwies, mit dem Übertretungen genügt, die sich nicht auf den Straßen
jeweiligen Währungsrecht in Übereinstimmung gebracht verkehr beziehen. Im Zusammenhang mit den Vorarbeiten
Worden (vgl. insbesondere die Verordnung über Vermö an dem Eiitwurf eines Einführungsgesetzes zum Strafge
gensstrafen uncf Bußen vom 6. Februar 1924 — Reichs- setzbuch werden ohnehin sämtliche bisherigen Übertre
gesetzbl. I S; 44). Die schon seit Jahrzphnten notwendige tungstatbestände neu gestaltet und alsdann auch mit an
Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Verhält gemessenen Straf- oder Bußgelddrohungen versehen.
nisse ist dagegen mit Rücksicht auf die schwebende allge
meine Reform des Strafrechts unterblieben. Das hängt Die Ändenmg des § 70, der sich mit der Vpllstreckungs-
vor allem damit zusammen, daß die Übertretungen nach verjährung befaßt, ist eine notwendige Folge aus der
den Reformplänen anders als im geltenden Recht von neuen Abgrenzung des Übertretungsstrafrahmens.
den übrigen Straftaten abgegrenzt oder daß sie sogar In Artikel 1 Nr. 1 befaßt sich der Entwurf ausschließlich
aus dem kriminellen' Strafrecht überhaupt ausgeschieden mit den Vorschriften des A,llgempinen Teils, die das Recht
werden sollten. Man wollte deshalb für eine mutmaßlich der Übertretungen betreffen. Soweit der Besondere Teil
kurze Übergangszeit keine tiefgreifende Rechtsänderurig und das Nebenstrafrecht einschlägige Tatbestände ent
mehr vornehmen, die durch die geplante grundsätzliche halten, werden deren Strafdrohungeii nach Artikel 7 des
Neuordnung phnehin bald überholt sein würde. Wie sehr Entwurfs umgestellt. Auf die Begründung dazu wird ver
aber das Höchstmaß der Geldstrafe für Übertretungen als wiesen.
unzulänglich empfunden, wurde, mag die Tatsache ver
deutlichen, daß schon im Vorentwurf zu einem Deutschen Zu Nummer 2 (§ 37)—Fahrvdrbot
Strafgesetzbuch von 1909 (§ 1 Abs. 3) eine Erhöhung auf Die Vorschrift nimmt einen im Rahmen der Reform des
dreihundert Mark vorgesehen w^r und daß üer im Reichs allgemeinen Strafrechts erarbeiteten Vorschlag vorweg
tag beratene Entwurf eines Allgemeinen deutschen Straf (vgl. § 58 E 1962). Sie sieht als neue Nebehstrafe das dem
gesetzbuches von 1930 (§ 380) darüber hinaus eine Erhö Täter neben der Hauptstrafe aufzuerlegende Verbot vor,
hung auf fünfhundert Mark für angmessen hielt. Auch das Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art für die
Höchstmaß der Geldbuße bei Ordnungswidrigkeitea hat Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten zu führen
der Bundesgesetzgeber auf eintausend Deutsche Mark in (Fahrverbot). Damit wird in das Strafensystem eine neue
der Erkenntnis festgesetzt, daß dazu die Geldstrafe bei Rechtsfolge eingeführt, die einem dringenden Bedürfnis
Übertretungen nicht im rechten Verhältnis stand (vgl. die der Praxis entspricht. Sie ermöglicht die nach den Vor- ,
Begründung zu § 6 des Entwurfs eines Gesetzes über Schriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 42 m
Ordnungswidrigkeiten .— Drucksache Nr. 2100 der 1. StGB) nicht zulässige kurzf;ristige Ausschaltung eines
Wahlperiöde). Der E 1962 sieht die Kategorie der Über Fahrzeugführers aus dem Kraftverkehr und ist als bloßer
tretungen nicht mehr vor. Üiese sollen irri Einführungsge Denkzettel auf schuldhaft begangene Verkehrszuwider
setz zum Strafgesetzbuch entweder in Vergehen oder in handlungen gedacht. Der kriminalpolitische Zweck des
Ordnungswidrigkeiten umgewandelt werden. Mit Rück Fahrverbots erschöpft sich also darin, den Täter vor dem
sicht auf diesen Plan könnte es naheliegen, auch im gegen Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl dafür zu ver
wärtigen Zeitpunkt auf eine Erweiterung des Strafrah mitteln, was es bedeutet, vorübergehend ohne Führer
mens der Übertretungen zu verzichten und deren end schein zu sein. Aus dem Zusammenhang/mit § 42 m StGB
gültige Beseitigung abzuwarten. Dem steht aber ein ergibt sich, daß die Nebiensträfe im allgemeinen nur ge
dringendes kriminalpolitisches Bedürfnis im Verkehrs genüber solchen Tätern in Frage kommt, die sich durch
strafrecht entgegen. Infolge der in der Einleitung zu die Tat nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahr
dieser Begründung näher dargelegten besorgniserregen zeugen erwiesen haben. Gegenüber ungeeigneten Kraft
den Entwicklung der Verhältnisse auf den Straßen einer
seits und der -Hebung des Wohlstandes bei zahlrei fahrern muß die Maßregel der Entziehung der Fahr
erlaubnis —im wesentlichen nach denselben Grundsätzen,
chen Bevölkerungsgruppen andererseits sind die Gerichte die schon der geltende § 42 m StGB vorsieht — angeord
nicht mehr in der Lage, alle Verkehrszuwiderhandlungen
net werden. Daneben ist für ein Fahrverbot in der Regel
ausreichend wirksam zu ahnden: Besondets bei Tätern in kein Raum, weil es die Entziehung nicht sinnvoll ergän
guten wirtschaftlichen Verhältnissen reicht das Höchstmaß zen könnte. Ganz ausgeschlossen ist das Fahrverbot
der Geldstrafe von einhundertfünfzig Deutsche Mark oft
jedoch neben der Entziehung nicht. So könnte es etwa
bei weitem nicht aus, um die Strafe überhaupt fühlbar erwogen werden, wenn der Richter die Fahrerlaubnis
zu machen. Diesem übelstand haben einzelne Geridite
entzieht, von der Sperre aber bestimmte Arten von
1) Die hier abgedruckten Erläuterungen sind der Begründung Kraftfahrzeugen ausnimmt (§ 42 n Abs. 2 StGB i. d. F.
zu dem v0n der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines des Entwurfs); hier hätte das zusätzliche Fahrverbot den
Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs (Druck
sache IV/651) entnommen. Auf die von den Gesetzgebungs Sinn, den Täter für eine kurze Zeit auch von der Füh
organen beschlossenen Änderungen des Entwurfs ist in Fuß rung der Kraftfahrzeuge auszuschließen, auf die sich die
noten besonders hingewiesen worden. Sperre nicht bezieht. Allerdings werden Fälle einer sol
VkBl Amtlicher Teil 21 Heft 2 — 1965
vorkommen. Im allgemeinen trifft das Fahrverbot mir Höchstmaß der Verbotsfrist auf drei Monate festgesetzt
Täter, die zwar im Kraftverkehr einmal versagt haben, und es dadurch deutlich von der Maßregel, bei der das
für ihn aber noch nicht ungeeignet sind. Bei den Einzel Mindestmaß der Sperre sechs Monate beträgt (§ 42 n
heiten der Ausgestaltung der Nebenstrafe hat sich der Abs. 1 StGB i. d. F. des Entwurfs), abgehoben. Auch das
Entwurf deshalb ausschließlich nach dieser Tätergruppe zwingt den Richter dazu, den unterschiedlichen Voraus
gerichtet. setzungen der beiden Rechtseinrichtungen wesentliche
Bedeutung beizumessen und sie in der Praxis scharf ge
Ob überhaupt die Möglichkeit einer kurzfristigen Aus
geneinander abzugrenzen.
schaltung vcm Kraftfahrern aus dem Verkehr eröffnet
werden soll, war in den vorbereitenden Beratungen zur E)er Entwurf hat das Fahrverbot als Nöbenstrafe
Strafrechtsreform umstritten. Ausgangspunkt für die wi ausgeschaltet, weil bei dieser Rechtsform am ehesten
derstreitenden Meinungen war die Überlegung, daß auf sachgemäße Grundsätze für seine Verhängung und die
die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht Bemessung der Verbotsfrist herausgearbeitet werden
verzichtet werden kann. Soweit ein Täter zum Führen können. Die Einführung einer entsprechenden Maßregel
von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, muß dies zwangs wäre schoii aus dogmatischen Gründen nicht unbedenk
läufig zu einem länger dauernden Verlust der Fahrer lich. Da das Fahrverbot vor allem nachlässige und leicht
laubnis führen; denn ein im Zeitpunkt der Entscheidung sinnige Kraftfahrer zur Vorsicht mahnen soll, kann es
bestehender Eignungsmangel kann im allgemeinen nicht nicht an enge Voraussetzungen, wie etwa dßn Mangel
durch eine nur flüchtig wirkende Maßnahme behoben der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen oder die
werden. Die Befürworter des Fahrverbots glauben nun, Gefährlichkeit des Täters für die Sicherheit des Straßen
daß ohne eine Ergänzung der Maßregel durch die Mög verkehrs, anknüpfen. Es muß vielmehr schon zulässig
lichkeit kurzfristiger Ausschaltung aus dem Verkehr sein, wenn es nach dem Sachverhalt sinnvoll ist, dem
nicht' auszukommen sei. Für die Hebung der Verkehrssi Täter eine solche fühlbare Warnung zu erteilen. Wollte
cherheit ist es in der Tat wichtig, nicht nur die ungeeig man das Fahrverbot nicht als Nebenstrafe, sondern als
neten Kraftfahrer auszuschalten, sondern schon diejeni Maßregel ausgestalten, so würde seine Anwendung im
gen, die lediglich in vorwerfbarer Weise versagt haben, Einzelfall häufig daran scheitern, daß es nicht als „not
nachdrücklich auf dem Gebiete warnen zu könhen, das wendiges" Mittel zur Erreichung eines rechtlich aner
mit ihrem Versagen in unmittelbarem Zusammenhang kannten Zweckes angesehen und daher als Maßregel
steht. Durch eine solche Möglichkeit wird voraussichtlich der Sicherung und Besserung auch nicht gerechtfertigt
nicht nur das allgemeine Bewußtsein für die tatsächliche werden könnte. Diese Schwierigkeiten werden vermieden,
Bedeutung der ini Kraftverkehr zu erfüllenden Pflichten wenn das Fahrverbot Nebenstrafe wird. Hinzu kommt,
gestärkt, sondern auch mancher Kraftfahrer rechtzeitig daß bei dem Wegfall des Anknüpfungspunktes der Eig
und wirksam darüber belehrt, daß er in Gefahr steht, nung die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung
durch weitere Verkehrsverstöße seine Eignung zum Füh eher sachefitsprechende und gerechte Ergebnisse erwarten
ren von Kraftfahrzeugen einzubüßen. Unter diesem Ge lassen als irgendein ariderer Maßstab, der sich im Gesetz
sichtspunkt kann deshalb eine fühlbare verkehrserziehe mir schwer verdeutlichen ließe. Der Entwurf überläßt
rische Wirkung des Fahrverbots erwartet werden. Auch fiie Anwendung der Nebenstrafe dem pflichtmäßigen
in zahlreichen ausländischen Rechtsordnungen ist die Ermessen des Gerichts; denn es kann nicht nach allge
Möglichkeit kurzfristiger Entziehung der Fahrerlaubnis meinen Gesichtspunkten entschieden werden, ob im Ein
oder Wegnahme des Führerscheins in verschiedener zelfall die Strafzwecke, zu denen hier namentlich auch
rechtlicher Ausgestaltung vorgesehen. Die Gegner des die Verhütung von Straftaten im Kraftverkehr gehört,
Fahrverbots fürchten jedoch die naheliegende Gefahr, besser durch eine Hauptstrafe allein oder durch deren
daß die Gerichte in einem nicht vertretbaren Umfang in Verbindung mit der Nebenstrafe des Fahrverbots er
die neue Nebenstrafe ausweichen könnten, wenn zwar reicht werden können.
der Eignungsmangel unter dem Gesichtspunkt der Ver Die Rechtsnatur des Fahrverbots als einer Nebenstrafe
kehrssicherheit kaum geleugnet werden kann, die Maß wird dadurch zweifelsfrei herausgearbeitet, daß es in den
regel aber mit ihrer Sperre von mindestens sechs Mona Abschnitt „Strafen" eingestellt und ausdrücklich nur
ten den Täter aus wirtschaftlichen Gründen, etwa weil neben Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zugelassen wird.
von der Fahrerlaubnis seine berufliche Existenz abhängt, Gegenüber Jugendlichen kann es jedoch auch neben Er
besonders hart treffen ■zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
vmrde. Es ist anerkannten Rechts, ziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln verhängt werden.
daß Erwägungen wirtschaftlicher Rücksichtnahme für die Das ergibt sich aus § 8 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes.
Frage der Eignung des Täters unbeachtlich sind. Gleich Im Gegensatz zur Maßregel der Entziehung der Fahrer
wohl wirken sie sich nach den Erfahrungen der Praxis laubnis hat die Anordnung des Fahrverbots nicht den
nicht selten im Einzelfall aus, weil dem Richter der Ent Verlust der durch die Verwaltungsbehörde erteilten Er
schluß zur Anordnuiig der Maßregel um so schwerer fallen laubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Folge. Das
wird, je tiefer sie in die Lebensstellung des Betroffenen gerichtliche Verbot bewirkt lediglich, daß der Täter inner
eingreift. Solcher Rücksichtnahme, die für die Verkehrs halb des festgesetzten Zeitraumes von seiner Fahrerlaub
sicherheit eine schwerwiegende Gefahr ist, wird durch nis keinen Gebrauch machen darf. Diese unterschiedliche
die Nebenstrafe des Fahrverbots zusätzlicher Raum gege rechtliche Gestaltung ergibt sich aus den verschiedenen
ben; denn sie bietet die^ bisweilen willkommene Mög Voraussetzungen und der zeitlichen Dauer der beiden
lichkeit des Ausweichens in eine mildere Maßnahme, die Rechtsinstitute. Während es bei einem Kraftfahrer, der
sich dann allerdings später oft als Fehlschlag erweisen wegen seines Eignungsmangels für längere Zeit kein
wir?!. Dieser Gefahr sucht dey Entwurf auf zwei Wegen Kraftfahrzeug führen durfte, sinnvoll und aus verkehrs
entgegenzuwirken. Der wirksamere besteht darip, daß politischen Gründen geradezu geboten ist, daß die Ver
bei der Entziehung der Fahrerlaubnis eine Anzahl schwe waltungsbehörde nach Ablauf der Sperre die Vorausset
rer Verkehrszuwiderhandlungen aufgeführt wird, die zungen für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis unter
kraft Gesetzes den Eignungsmangel des Täters begrün allen nach dem Straßenverkehrsrecht maßgebenden Ge
den, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles sichtspunkten prüft, wäre ein entsprechendes Verfahren
diese Annahme ausschließen (vgl. § 42 m Abs. 2 StGB i. gegenüber einem geeigneten Kraftfahrer, der lediglich
d. F. des Entwurfs und die Begründung dazu) ®).'Der Rich durch eine kurzfristige Maßnahme gewarnt wurde, sach
ter muß also bei den in dem Katalog des § 42 m Abs. lich unberechtigt und auch aus Gründen der Verwaltungs
2 StGB aufgeführten Taten zunächst in einer rechtlich vereinfachung nicht zu verantworten.
nachprüfbaren Weise darlegen, welche besonderen Um
stände es rechtfertigen, den Täter im Gegensatz zu dem Nach Absatz 1 setzt die Verhängung des Fahrver
allgemeinen Bewertungsmaßstab des Gesetzes noch für botes voraus, daß der Täter bei oder im Zusammenhang
geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen zu halten, ehe mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Ver
er sich überhaupt mit der Nebenstrafe des Fahrverbots letzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers eine
befassen kann. Das ist für einen erheblichen Teil der in Straftat begangen hat. Damit wird eine Beziehung der
der Praxis vorkommenden Fälle eine wirksame Siche Tat zum Kraftverkehr vorausgesetzt, die. ohne sachlichen
rung gegen das Eindringen von Erwägungen wirtschaftli Unterschied auch für die Entziehung der Fahrerlaubnis
cher Rücksichtnahme, die hier aus dem Spiel bleiben müs nach geltendem Recht und nach dem Entwurf (vgl. Artikel
sen. Außerdekn hat der Entwurf beim Fahrverbot das 1 Nr. 3) erforderlich ist. Sie soll die Anwendung dieser
besonderen Nebenstrafe auf Taten beschränken, bei de
Heft 2 — 1965 22 VkBl Amtlicher Teil ist, dem Täter das Führen von Kraftfahrzeugen zu ver Das Fahrverbot bezieht sich nur auf den Straßenver bieten. Wegen der Auslegung der einzelnen Merkmale kehr. Dieser Begriff ist hier in demselben Sinne zu ver dieser Voraussetzung kann auf die Rechtsprechung und stehen wie in dem geltenden § 315 a Abs. 1 StGB. Er das Schrifttum zu § 42 m StGB verwiesen werden. betrifft, wie die Rechtsprechung inzwischen geklärt hat, Der Entwurf hat bewußt davon abgesehen, das Fahrver nur den Verkehr auf Wegen und Plätzen, die dem öffent bot an weitere sachliche Voraussetzungen zu knüpfen. lichen Verkehr dienen. Das würde seine Anwendung in der Praxis in nicht ver Der zeitliche Rahmen des Fahrverbots reicht von einem tretbarer Weise erschweren und diese dem Kampf gegen Monat bis zu drei Monaten. Er ist mit Rücksicht auf die die Unfälle im Straßenverkehr dienende Waffe stumpf Zweckbestimmung der Nebenstrafe und auf die gebotene machen. Das Fahrverbot muß* eine möglichst bewegliche eindeutige Abgrenzung gegenüber der Entziehung der und dem Einzelfall anpassungsfähige Rechtsfolge sein. Fahrerlaubnis eng gehalten worden. Dem wird vor allem Vor allem muß vermieden werden, daß die Gerichte über das Höchstmaß der Verbotsfrist von drei Monaten gerecht. die Feststellung der Verkehrsstraftat und die Abgren Auch das Mindestmaß von einem Monat entspricht prak zung gegenüber der Entziehung der Fahrerlaubnis hin tischen Bedürfnissen; eine kürzere Verbotsfrist wäre aus wesentliche sachliche Voraussetzungen prüfen müs in der Regel für den Betroffenen so wenig fühlbar, daß sen. Diese könnten ihrer Natur nach nur unbestimmt sein die Nebenstrafe ihre Aufgabe, den Täter nachhaltig vor und würden deshalb zahlreiche Ansatzpunkte für Rechts dem Rückfall zu warnen, nicht hinreichend erfüllen mittelrügen bieten. Das stände aber im Widerspruch zu könnte. dem Zweck der neuen Nebenstrafe, die der Tat möglichst Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils auf dem Fuße folgen und von den Gerichten mit Nach wirksam (Absatz 3 Satz 1). Ein von einer deutschen druck angewendet werden soll, um das Rechts- und Ver Behörde erteilter Führerschein wird nach Eintritt der antwortungsbewußtsein der Verkehrsteilnehmer zu stär Rechtskraft bis zum Ablauf der Verbotsfrist amtlich ver ken. Der Gesetzgeber wird seiner Verpflichtung, auch wahrt (Absatz 3 Satz 2). Das gilt auch, wenn das Fahr auf diesem Gebiet des Strafrechts alles Notwendige zur verbot auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen be Hebung der Verkehrssicherheit zu tun, nur gerecht, wenn schränkt ist. In diesen Fällen erteilt die Verwaltungsbe er eine einfache und wirksame Rechtsfolge zur Verfü hörde, wenn kein Hinderungsgrund entgegensteht, für gung stellt, deren Anordnung im Einzelfall nicht mit die Dauer des Verbots einen Ersatzführerschein, aus rechtlichen Schwierigkeiten belastet ist. Nur unter dieser dem die Beschränkung ersichtlich ist. Das wird im Ent Voraussetzung kann erwartet werden, daß die Gerichte wurf nicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich aber aus den von ihr in dem nach den gegenwärtigen VerkehrsVerhält allgemeinen Grundsätzen, die für die Erteilung von Er nissen gebotenen Umfang Gebrauch machen. Schließlich satzführerscheinen maßgebend sind. Der Bundesminister können auch keine rechtsstaatlichen Einwendungen dage für Verkehr wird darüber bei Inkrafttreten der Vorschrif gen erhoben werden, daß der Entwurf nur auf das Er ten über das Fahrverbot ausdrückliche Bestimmungen fordernis einer nach bestimmten Gesichtspunkten abge erlassen, um .eine einheitliche Praxis der Verwaltungs grenzten Verkehrsstraftat abstellt. Da es sich hier um behörden zu gewährleisten. Durch die vorgesehene Rege eine besondere Strafe handelt, die im Hinblick auf ihre lung wird erreicht, daß dem Verurteilten nach Ablauf der Kurzfristigkeit keinen tieferen Eingriff in die Rechts Verbotsfrist der ursprünglich ausgestellte Führerschein stellung des Täters bewirkt als die zugleich angedrohte ausgehändigt werden kann, ohne daß daraus ein Hinweis Freiheitsstrafe, braucht sie auch nicht an engere Voraus auf die Nebenstrafe ersichtlich ist. Um sicherzustellen, setzungen geknüpft zu werden als diese. Es ist Aufgabe daß sich der Täter nach Rechtskraft des Fahrverbots nicht der Gerichte, durch sachgemäße Anwendung der Grund der Ablieferung seines Führerscheins entzieht, bestimmt sätze über die Strafbemessung diejenigen Einzelfälle Absatz 4 Satz 1, daß die Verbotsfrist erst von dem Tage auszuwählen, in denen die Verhängung des Fahrver an gerechnet wird, an dem die amtliche Verwahrung des bots der Erreichung der Strafzwecke dient und kriminal Führerscheins beginnt. Dadurch verlängert sich das Fahr politisch zweckmäßig ist. verbot um die. Zeit, in der sich der Führerschein nach Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, so Rechtskraft nicht in Verwahrung befunden hat. Damit kann das Fahrverbot für Kraftfahrzeuge jeder oder einer wird dem Verurteilten der Anreiz genommen, die Her bestimmten Art ausgesprochen werden. Im allgemeinen ausgabe seines Führerscheins durch rechtswidriges Ver wird das Gericht die Nebenstrafe nicht auf bestimmte halten zu hintertreiben. Angesichts dieser Rechtslage Arten von Kraftfahrzeugen beschränken, weil ein Versa ist allerdings das Gericht zu einer Belehrung des Ver gen im Kraftverkehr regelmäßig Rückschlüsse auf das urteilten verpflichtet, damit die Verbotsfrist nicht unbe Führen von Kraftfahrzeugen schlechthin nahelegt und gründet zu dessen Lasten verlängert wird, überdies wird eine Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten meist durch § 463 b Abs. 1 StPO i. d. F. des Artikels 2 Nr. 11 des den Zweck der Nebenstrafe vereiteln oder mindestens Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme des Führerscheins beeinträchtigen würde. Im Einzelfall können die Ver geschaffen. — Wird der Führerschein auf Grund einer hältnisse jedoch auch anders liegen. Darüber ist in der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § III. a Begründung zu § 42 n Abs. 2 StGB i. d. F. des Entwurfs, StPO oder einer Maßnahme nach § 94 StPO bereits amt cier bei der Entziehung der Fahrerlaubnis abweichend vom lich verwahrt, so ändert sich mit der Rechtskraft des geltenden Recht zuläßt, von der Sperre bestimmte Arten Urteils lediglich der Rechtstitel für die weitere Verwah von Kraftfahrzeugen auszunehmen. Näheres dargelegt. rung mit der Folge, daß die Verbotsfrist sofort beginnt. Auf diese Ausführungen wird verwiesen. Unter bestimm Hat der Verurteilte keine Fahrerlaubnis und kommt ten Arten von Kraftfahrzeugen sind jeweils solche zu damit dem Fahrverbot praktische Bedeutung nur für verstehen, auf die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Straßen- Kraftfahrzeuge zu, deren Führung ohne Fahrerlaubnis verkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) die Fahrerlaubnis zulässig ist (vgl. ciazu § 4 StVZO), so kann ein Führer beschränkt werden kann. Jedoch sind auch die Kraft schein nicht in Verwahrung genommen werden. Mangels fahrzeuge einbezogen, für die es nach den geltenden eines anderen Anknüpfungspunktes muß hier die Ver verkehrsrechtlichen Vorschriften einer Fahrerlaubnis nicht botsfrist vom Tage der Reditskraft an gerechnet wer bedarf (vgl. dazu § 4 StVZO). Nachdem Artikel 2 Nr. 5 den; das ist in der Fassung des Absatzes 4 Satz 1 klar der Verordnung zur Änderung von Vorschriften des gestellt. Nach Absatz 4 Satz 2 wird in die Verbotsfrist Straßenverkehrsrechts vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf I, S. 485) das Erfordernis der Fahrerlaubnis auf Klein behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wor krafträder aller Art und auf Fahrräder mit Hilfsmotor den ist. Dadurch soll verhindert werden, daß das kurz erstreckt hat, ist die praktische Bedeutung der führer fristige Verbot mit einer Anstaltsverwahrung, insbeson scheinfreien Kraftfahrzeuge für den Verkehr erheblich dere der Verbüßung der in derselben Sache verwirkten gemindert worden. Schon aus diesem Grunde besteht Freiheitsstrafe, zusammentrifft und damit seine vorbeu kein Bedürfnis, sie aus dem Anwendungsbereich des gende Wirkung einbüßt. — Zu der Frage, welche vor Fahrverbots auszunehmen. — Soweit der Entwurf davon ausgegangenen Zeiten auf das Fahrverbot angerechnet spricht, daß die Führung von Kraftfahrzeugen jeder oder werden können, enthalten § 60 Abs. 2 StGB und § 450 einer bestimmten Art verboten werden kann, so soll Abs. 3 StPO i. d. F. des Entwurfs nähere Vorschriften. damit nicht die Möglichkeit ausgeschlossen werden, das Auf die Begründung zu diesen Vorschriften wird ver Verbot auch auf mehrere Fahrzeugarten zu erstrecken. wiesen. Die angegebene einschränkende Auslegung ist weder Absatz 2, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 aus sprachlichen Gründen geboten, noch wäre sie mit enthalten Sondervorschriften für den Fall, daß der Täter
VkBl Amtlicher Teil 23 Heft 2 — 1965 geltenden Vorschriften im Inland Kraftfahrzeuge führen dienen, die Wirksamkeit der Maßnahme zu erhöhen und darf, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde ein Unklarheiten zu beseitigen, die sich bei der Auslegung Führerschein erteilt worden ist. Es handelt sich dabei um des geltenden Rechts ergeben haben. Hervorzuheben ist außerdeutsche Kraftfahrzeugführer, denen diese Befugnis jedoch, daß der begrenzte Wirkungsbereich der Maßregel vorübergehend zusteht, wenn sie einen von einer zustän durch die neue kriminal- und verkehrspolitisch bedeutsa digen, aber nichtdeutschen Stelle ausgestellten internatio me Nebenstrafe des Fahrverbots eine wichtige Ergänzung nalen Führerschein haben oder wenn sie eine ausländische erfährt. Darüber ist in der Begründung zu Artikel 1 Nr. 2 Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nachweisen Näheres ausgeführt. (§ 4 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeug Daß der Entwurf an der Entziehung der Fahrerlaubnis verkehr vom 12. November 1934 — Reichsgesetzbl. I, S. als einer strafgerichtlichen Maßnahme festhält, beruht 1137 — in der jetzt geltenden Fassung). Ihnen gegenüber vor allem auf den durchaus günstigen Erfahrungen, die ist das Fahrverbot nur zulässig, wenn die Tat gegen seit der Einführung der Maßregel gesammelt worden VerkehrsVorschriften verstößt. Diese Beschränkung dient sind. Die Gerichte, die durch Anordnung der engültigen der Erfüllung des Artikels 24 Abs. 5 des von der Konfe oder der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis schon renz der Vereinten Nationen für Straßen- und Kraftver im Jahre 1953 nicht weniger Fahrzeugführer aus dem kehr im Jahre 1949 beschlossenen internationalen Ab Kraftverkehr ausgeschaltet haben als die Verwaltungs kommens über den Straßenverkehr, dem die Bundesre behörden in jedem vergleichbaren Zeitraum vorher, ha publik Deutschland voraussichtlich beitreten wird. Danach ben angesichts der wachsenden Verkehrsdichte und Unfall kann im Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten dem häufigkeit zunehmend entschlossener von der Maßregel Fahrzeugführer das Recht, von einem nationalen oder Gebrauch gemacht und dadurch die Gesamtzahl der Ent internationalen Führerschein Gebrauch zu machen, nur ziehungen in den letzten Jahren ständig gesteigert. Bei aberkannt werden, wenn der Führer eine Zuwiderhand Berücksichtigung der Anfangsschwierigkeiten, die erfah lung gegen VerkehrsVorschriften begangen hat, die nach rungsgemäß mit jeder grundlegenden Rechtsänderung der Gesetzgebung des betroffenen Vertragsstaates den verbunden sind, kann das unbedenklich als ein Erfolg Entzug des Führerscheins zur Folge haben kann. Eine gewertet werden, der allein schon einen erneuten tiefen entsprechende Vorschrift enthält das geltende Recht Eingriff in das geltende Recht verbietet. Hinzu kommt bereits für die Entziehung der Fahrerlaubnis in § 42 m aber, daß sich die für die Einführung der Maßregel Abs. 1 Sat? 2 StGB. Sie bezieht sich dort allerdings nur im Jahre 1952 ausschlaggebend gewesenen Gesichtspunkte auf „Inhaber ausländischer Fahrausweise". Die anders nach den bisherigen Erfahrungen der Praxis als zutref artige Beschreibung des erfaßten Personenkreises im fend erwiesen haben. Es ist eine Forderung der Gerech Entwurf bewirkt keine ins Gewicht fallende sachliche tigkeit, daß der Richter in einer Verkehrssache nicht Änderung der Rechtslage, sondern nur eine Anpassung an nur über die Strafe, sondern auch über die Entziehung die Gegebenheiten des internationalen Kraftfahrzeugver der Fahrerlaubnis entscheiden kann. Da der Strafe auch kehrs. Da nach den §§ 5, 12a und 72 StVZO i. d. F. der Sicherungsaufgaben zukommen, werden Strafart und Straf Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßen- maß häufig davon abhängen, ob daneben die den Täter verkehrsrechts vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I regelmäßig schwer treffende Entziehung angeordnet wird. S 485) die Fahrräder mit Hilfsmotor und die Kleinkraft Bliebe im Strafverfahren ungewiß, ob die Maßregel durch räder mit Wirkung vom 1. April 1961 oder spätestens die zuständige Verwaltungsbehörde angeordnet wird, so vom 1. Januar 1962 führerscheinpflichtig sind, dürfte könnte der Richter nicht beurteilen, ob und in welchem es unvermeidlich sein, außerdeutschen Fahrzeugführern, Umfang die Sicherungsfunktion der Strafe durch die Ent die in ihrem Heimatstaat keiner Fahrerlaubnis bedürfen, ziehung der Fahrerlaubnis übernommen werden kann. das Führen solcher Fahrzeuge im Inland ohne besonderen Auch ist aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit der Fahrausweis zu gestatten. Sie sind damit nicht Inhaber Aufwand eines besonderen VerwaltungsVerfahrens nicht eines ausländischen Fahrausweises, genießen aber gleich zu verantworten, wenn der Richter ohnehin zum Zwecke wohl die Vorrechte des internationalen Abkommeps von der strafrechtlichen Beurteilung eine Klärung des Sach 1926. Die gegenüber dem geltenden Recht veränderte verhalts vornehmen muß. Fassung dient deshalb ciazu, auch diese Gruppe von Der Entwurf läßt auch die rechtliche Ausgestaltung der Fahrzeugführem zu erfassen. Der nach Absatz 3 Satz 3 Entziehung als einer Maßregel der Sicherung und Besse vorgeschriebene Vermerk des Fahrverbots im ausländi rung unberührt. In Wissenschaft und Praxis ist verein schen Fahrausweis kann danach immer nur dann erfol zelt die Forderung erhoben worden, die Maßnahme in gen, wenn der Täter einen solchen Fahrausweis über eine Strafe umzugestalten, weil sie von den Verurteilten haupt besitzt. Auch soweit Absatz 4 Satz 1 den Beginn regelmäßig als schweres Strafübel empfunden werden der Verbotsfrist bis zur Eintragung des Vermerks hinaus müsse, bei ihrer Anordnung auch Gesichtspunkte der schiebt, ist er nur anwendbar, wenn ein ausländischer Vergeltung zu berücksichtigen. Der Entwurf macht sich Fahrausweis vorhanden ist. Andernfalls beginnt die diese Forderung nicht zu eigen. Soweit es sich darum Verbctsfrist sofort mit der Reditskraft des Urteils. > handelt, ob ein Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen Zuwiderhandlungen gegen das Fahrverbot sind nach ungeeignet ist — sei es wegen körperlicher Unzuläng § 24 StVG i. d. F. des Entwurfs mit Strafe bedroht (vgl. lichkeit oder ungenügender Übung, sei es wegen charak Artikel 4 Nr. 5 und die Begründung dazu). Der Ent terlicher Mängel —, darf für Art und Umfang der Maß wurf enthält außerdem eine Anzahl verfahrensrechtlicher regel nicht die Schwere des Unrechts und der Schuld, son Folgerungen aus der Einführung des Fahrverbots. Auf dern die Größe der vom Täter für den Verkehr ausgehen die Neufassung von § III a Abs. 5 Satz 2, § 232 Abs. 1 den Gefahren maßgebend sein. Daran ändert die Tat Satz 1, § 233 Abs. 1 Satz 1, § 407 Abs. 2, § 413 Abi^. 2, § sache nichts, daß Unrecht und Schuld häufig als Indiz für 450 Abs. 3 und § 463 b StPO durch Artikel 2 des Entwurfs den Eignungsmangel herangezogen werden müssen und wird verwiesen. Bei der Berechnung der Gerichtskosten daß die Maßregel vom Täter als Strafübel empfunden bleibt das Fahrverbot außer Ansatz. Das hängt ^amit wird. Beide Gesichtspunkte treffen auch für andere Maß zusammen, daß nach dem. Gerichtskostengesetz vom 26. regeln, z. B. die Sicherungsverwahrung, zu. Es geht aber Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 941) für Nebenstrafen bei ungeeigneten Fahrzeugführern gerade nicht darum, nicht vermögensrechtlicher Art keine besonderen Gebüh eine zusätzliche Strafe zu verhängen, d. h. deren kom ren erhoben werden. plexe Wirkungen durch Vergeltung des schuldhaft began Zu Nummer 3 (§§ 42 m bis 42 p) — Entziehung der Fahr genen Unrechts und durch Verfolgung weiterer general- erlaubnis oder spezialpräventiver Zwecke zu erzeugen. Hier kommt Auch die Vorschriften der Nummer 3 nehmen ein es vielmehr darauf an, ohne Rücksicht auf Unrecht und wichtiges Vorhaben der allgemeinen Strafrechtsreform Schuld jeden ungeeigneten Fahrzeugführer so lange aus vorweg (vgl. §§ 99 bis 100a E 1962). Sie befassen sich dem Kraftverkehr auszuschalten, als er voraussichtlich mit der Entziehung der Fahrerlaubnis. Diese ist als Maß dessen Anforderungen nicht gewachsen sein wird. Das ist regel der Sicherung und Besserung erst vor einigen eine unabdingbare Forderung der Verkehrssicherheit. Daß Jahren durch das Gesetz zur Sicherung des Straßenver der Maßregel unter den Gesichtspimkten der Gerechtig kehrs vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) keit imd der Verhältnismäßigkeit gewisse Grenzen ge in das allgemeine System der Maßregeln des Strafrechts setzt sind, gilt allgemein für das ganze Maßregelrecht eingefügt worden. Der Entwurf schlägt keine grundsätz und ist keine besondere Eigenart der Strafe. Es gilt so liche Reform dieser Rechtseinrichtung vor. Er beschränkt gar für die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Ver
Heft 2 — 1965 24 VkBl Amtlicher Teil
diese Maßnahme für ihren Zuständigkeitsbereich nach der StVZO durch die Verordnung zur Änderung von
denselben Grundsätzen anwendet wie die Strafgerichte. Vorschriften des Straßenverkehrsrechts vom 7. Juli 1960
Die Ausgestaltung der Entziehung als Strafe würde dazu (Bundesgesetzbl. I S. 485) ergibt. Durch §§ 15 d ff. StVZO
zwingen, die Schuld zur Grundlage der Strafbemessung ist die sogenannte „Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförde
zu machen. Das ist aber unsachgemäß, weil dann nicht rung" eingeführt -worden, die unter bestimmten Voraus
die Sicherheit des Straßenverkehrs, sondern ein Bündel setzungen neben der allgemeinen Fahrerlaubnis (§ 5 Abs.
individueller, bei jedem Täter unterschiedlicher Um 1 StVZO) erforderlich ist. Nach dem Wortlaut des § 42
stände Maßstab für die Anordnung der Entziehung und in Abs. 1 StGB können die Gerichte die Fahrerlaubnis nur
die Dauer der ihr folgenden Sperre sein würde. Das kann entziehen, wenn der Täter allgemein zum Führen von
bei der Nebenstrafe des Fahrverbots, bei der es an einem Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die Entziehung hat dann
anderen brauchbaren Anknüpfungspunkt fehlt, hingenom stets den Verlust der Fahrerlaubnis schlechthin zur Folge.
men werden und ist dort auch wegen der Kurzfristigkeit Sie ergreift die Fahrerlaubnis sämtlicher Klassen von
des Eingriffs sinnvoll (vgl. die Begründung zu Artikel 1 Fahrzeugen, zu deren Führung der Täter befugt ist. Das
Nr. 2). Die Einwendung, der mit der Entziehung verfolgte schließt zugleich auch den Verlust der Fahrerlaubnis zur
Zweck, Eindruck auf den Kraftfahrer zu machen, damit er Fahrgastbeförderung ein. Aus dieser Rechtslage folgt,
sich in Zukunft den Verkehrsregeln füge, sei ein typi daß die gerichtliche Entziehung nicht auf die Fahrerlaub
scher Strafzweck und deshalb ausschließlich der Strafe
nis zur Fahrgastbeförderung beschränkt werden kann mit
zugehörig, ist unzutreffend. Die Warnung des Täters für der Begründung, daß dem Täter nur die Eignung zur
Fahrgastbeförderung fehle. In solchen Fällen kann nur
die Zukunft ist ein spezialpräventiver Zweck, der zwar
die Verwaltungsbehörde tätig werden. Um deren Ein
bei der Strafe regelmäßig vorkommt, der ebenso aber greifen während eines schwebenden strafgerichtlichen
auch, weil er die Besserung des Täterin erstrebt, bei den
Verfahrens nicht zu erschweren, ist eine Änderung des
Maßregeln denkbar ist. § 4 StVG vorgesehen. Auf Artikel 4 Nr. 1 und die Begrün
Zu § 42 HL — Entziehung der Fahrerlaubnis dung dazu wird verwiesen.
Absatz 1 ist eng an das geltende Recht angelehnt.
Soweit er Änderungen vorsieht, haben sie ausschließlich Absatz 2 bringt eine bedeutsame Fortentwicklung
gesetzestechnische Bedeutung. Das gilt vor allem für das des geltenden Rechts^). Während dieses die Beurteilung
Erfordernis der Verurteilung „zu einer Strafe", auf das der Frage, ob der Täter sich durch die Tat als ungeeignet
der Entwurf verzichtet, weil es entbehrlich ist. Im Bereich zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, dem
des allgemeinen Strafrechts ist eine Verurteilung regel Ermessen des Richters überläßt, schränkt der Entwurf
mäßig zugleich eine Verurteilung zu Strafe, so daß ein dieses Ermessen in einem wichtigen Bereich durch eine
Bedürfnis, die Verhängung einer Strafe zur besonderen gesetzliche Richtlinie ein, die der Verstärkung des Kamp
gesetzlichen Voraussetzung zu machen, nicht besteht. fes gegen die Verkehrsgefahren dient. In dem Katalog
Im Jugendstrafrecht sind dagegen durch das besondere des Absatzes 2 wird eine Anzahl von Tatbeständen des
Erfordernis der Bestrafung bei den Erziehungsmaßregeln Verkehrsstrafrechts, die zum Teil durdi weitere erschwe
und Zuchtmitteln und bei dem Schuldspruch nach § 27 des rende Merkmale ergänzt sind, aufgezählt. Die Begehung
Jugendgerichtsgesetzes Schwierigkeiten entstanden, die dieser Taten soll den Täter grundsätzlich ungeeignet
von der Rechtsprechung nur zum Teil behoben worden erscheinen lassen, Kraftfahrzeuge zu führen. Der Ent
sind. Die vorgeschlagene Neufassung macht diese Schwie wurf geht dabei von der Überlegung aus, daß die aufge
rigkeiten gegenstandslos und hat zugleich die erwünschte führten Zuwiderhandlungen in der Regel einen solchen
Nebenwirkung, daß die seltenen Fälle des Absehens von Grad des Versagens oder der Verantwortungslosigkeit
Strafe in den Anwendungsbereich der Maßregel einbezo des Täters offenbaren, daß damit zugleich auch dessen
gen werden. Außerdem stellt die Fassung des Absatzes 1 Eignungsmangel feststeht. Nur wenn besondere Umstände
abweichend vom geltenden Recht ausdrücklich klar, daß vorliegen, die den seiner allgemeinen Natur nach schwe
die Entziehung' der Fahrerlaubnis nicht nur bei einer ren und gefährlichen Verstoß in einem anderen Licht
Verurteilung und bei erwiesener Zurechnungsunfähigkeit erscheinen lassen als den Regelfall öder die nach der Tat
des Täters, sondern auch dann in Frage kommt, wenn die Eignung günstig beeinflußt haben, ist für die selb
ein Freispruch wegen nicht auszuschließender Zurech ständige richterliche Beurteilung des Eignungsmangels
nungsunfähigkeit geboten ist. Diese Klärung ist wegen Raum. Als solche besonderen Umstände kommen nament-
des vorübergehenden Schwankens in der Reditsprechung Die Begründung zu Absatz 2 geht von folgender Fassung
einzelner Gerichte zweckmäßig. Es sei jedoch bemerkt, des Regierungsentwurfs aus:
daß sii daraus kein Hinweis für die Auslegung des § 330 „(2) Ist die mit Strafe bedrohte Handlung in den Fällen des
a StGB (Volltrunkenheit) ergibt, wo der Fall nicht auszu Absatzes 1 ein Vergehen
schließender Zurechnungsunfähigkeit ebenfalls eine be 1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c),
deutsame Rolle spieltI der Entwurf hat diese letztere 2. der Verkehrsflucht (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wis
Vorschrift in den Rahmen der sofort durchzuführenden sen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht
unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeu
Reform nicht einbezogen. — Schließlich umschreibt Absatz tender Schaden entstanden ist, oder
1 das Erfordernis des Eignungsmangels in einer Weise, 3. der Volltrunkenheit (§ 330 a), die sich auf eine der mit
die vom geltenden Recht geringfügig abweicht. Die bis Strafe bedrohten Handlungen nach den Nummern 1 oder 2
herige Fassimg „wenn er sich durch die Tat als ungeeig bezieht,
net erwiesen hat" läßt die Auslegung zu, daß es für die so ist der Täter als ungeeignet zum Führen von Kraftfahr
zeugen anzusehen, wenn nicht besondere Umstände die An
Feststellung des Eignungsmangels im Gegensatz zur nahme ausschließen."
Rechtslage bei allen anderen Maßregeln nicht auf den Die Fassung des Gesetzes unterscheidet sich vom Regierungs
Zeitpunkt der Entscheidung, sondern auf den der Tat an entwurf in zwei Punkten:
komme. Die letzte Auslegung würde dem System der a) der Katalog des Absatzes 2 ist durch den Tatbestand der
Trunkenheit im Verkehr (§ 316 n. F.) erweitert worden;
Maßregeln der Sicherung und Besserung widersprechen. b) die Formel über den Eignungsausschluß am Ende des Ab
Sie soll durch die Neufassüng verhindert werden. Im satzes ist geändert worden.
übrigen sei darauf hingewiesen, daß Absatz 1 als Er Die Änderung zu a) ist auf Vcirschlag des Vermittlungsaus-
kenntnisgrundlage für die Frage, ob die Entziehung im scihusses, den der Bundesrat angerufen hatte, vorgenommen
Einzelfall geboten ist, nicht die Persönlichkeit des Täters, worden. Zur Begründung hatte der Bundesrat (Drucksache
IV/2431) aufgeführt:
sondern nur die begangene Tat erwähnt. Das steht in „Nach der seit Jahren gefestigten Rechtsprechung der Ge
Übereinstimmung mit dem geltenden Recht. Dadurch soll richte wird bei der Trunkenheit im Verkehr, die nach gelten
zum Ausdruck kommen, daß sich die Beurteilung des Eig dem Recäit nur eine Übertretung ist, der Täter in der über
nungsmangels auf die begangene Tat und darüber hinaus wiegenden Anzahl der Fälle als ungeeignet zum Führen
eines Kraftfahrzeuges angesehen; der Entzug der Fahrerlaub
grundsätzlich nur auf diejenigen Züge der Persönlichkeit nis ist deshalb die Regel. Im Hinblicik auf die Gefährlichkeit
des Täters stützt, die mit der Tat irgendwie zusammen der Trunkenheit im Verkehr und der ständigen Zunahme
hängen. Es wird also auch künftig im allgemeinen eine des Delikts darf dieser Praxis nicht dadurch entgegengetreten.
werden, daß der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr nicht
sorgfältige Abwägung aller Umstände, welche die Persön in den Katalog des § 42 m Abs. 2 aufgenommen wird, zumal
lichkeit des Täters mit einbezieht, unerläßlich sein. Nur die Gefährlichkeit dieses Tatbestandes im Gesetz dadurch
ist eine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit, die anerkannt worden ist, daß der Tatbestand zum Vergehen er
hoben worden ist.
sich auf alle ihre Eigenschaften erstreckt, weder geboten Die Bedenken gegen die im Gesetz vorgesehene Fassung
noch überhaupt zulässig. werden nicht durch die Einführung der Nebenstrafe des
Im Zusammenhang mit Absatz 1 wird noch auf eine Fahrverbots ausgeräumt; dieses ist kein ausreichendes Äqui
VkBl Amtlicher Teil 25 Heft 2 — 1965
lieh notstaiidsähnliche Lagen in Frage, die das Verhalten nisse erzwingen. Es wäre ein verhängnisvoller Irrtum, zu
des Täters zwar nicht voll entschuldigen, aber immerhin glauben, daß dem Katalog nach irgendeiner Richtung ab
begreiflich erscheinen lassen. Daneben ist auch an den schließende Wirkung zukäme und daß die Maßreggl im
Fall zu denken, daß der Führerschein des Täters vor dem allgemeinen nur unter den Voraussetzungen des Absat
Urteil in Verwahrung genommen worden ist und das zes 2 angeordnet werden dürfte. Eine solche Annahme
Verfahren so lange gedauert hat, daß der Zweck der wird durch den Zusammenhang der Absätze 1 und 2
Maßregel bereits durch die vorläufige Maßnahme erreicht widerlegt. Sie hätte ein angesichts der gegenwärtigen
werden konnte. Insgesamt muß die Annahme besonderer Verkehrsverhältnisse nicht vertretbares Erstarren der
Umstände auf seltene Ausnahmen beschränkt bleiben; Praxis und eine gefährliche Schwächung des Kampfes
das ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang und aus gegen ungeeignete Kraftfahrer zur Folge. Für die Durch
dem Erfordernis, daß die Umstände die Überzeugung setzung des Grundsatzes, daß außerhalb des Absatzes 2
des Gerichts von der fortbestehenden Eignung des Tä keine gegenüber dem geltenden Recht strengeren An
ters begründen müssen. — Die vorgeschlagene Neuerung forderungen an den Eignungsmangel gestellt werden
ist mit dem Wesen der Entziehung der Fahrerlaubnis als dürfen, werden notfalls die Rechtsmittelgerichte mit Nach
einer Maßregel der Sicherung und Besserung vereinbar. druck zu sorgen haben. Dabei wird Wert darauf zu legen
Der Entwurf macht,sich nur die unbestreitbare Erfahrungs sein, daß die Eignung vor allem bei den Tätern gründlich
tatsache zunutze, daß bestimmte gefährliche Verhaltens nachgeprüft wird, die gehäuft kleinere Verkehrszuwider
weisen schon für sich allein die Feststellung rechtfertigen^ handlungen begehen. In den vorbereitenden Beratungen
zu dem Entwurf ist erwogen worden, in dem Katalog des
der Täter sei für die Teilnahme am Kraftverkehr unge Absatzes 2 auch den Fall aufzunehmen, daß der Täter
eignet. Indem er solches Verhalten abstrakt umschreibt innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Tat eine be
und die Möglichkeit von Ausnahmen im Einzelfall ein stimmte Zahl von Verkehrszuwiderhandlxmgen — ganz
räumt, gibt er dem Richter im Grunde nur einen Ausle gleich welcher Art und Schwere — begangen hat. Davon
gungshinweis für den Begriff der Eignung und damit zu ist nur deshalb abgesehen worden, weil durch eine solche
gleich eine festere Führung durch das Gesetz. Die prakti Vorschrift wahrscheinlich die Grenze einer im Gesetz
sche Bedeutung des Absatzes 2 liegt vor allem darin, möglichen Schematisierung überschritten würde und weil
daß bei Vorliegen seiner Voraussetzungen die sonst erfor es ohnehin offen zutage liegt, daß die gehäufte Begehung
derliche Gesamtabwägung der Umstände, die für oder von kleinen Verkehrsverstößen die Eignung zur Teil
gegen die Eignung des Täters zum Führen von Kraft nahme am Kraftverkehr in Frage stellt.
fahrzeugen sprechen, unterbleibt und daß an ihre Stelle Absatz 3 entspricht sachlich dem geltenden Recht
die Prüfung der Frage tritt, ob ausnahmsweise besondere (§ 42 m Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StGB). Die Änderung
Gründe die Annahme der Eignung rechtfertigen. Wich des Gesetzeswortlauts hat nur technische Bedeutung.
tig ist die Vorschrift aber auch deshalb, weil sie einen
Gesichtspunkt für den allgemeinen Bewertungsmaßstab Zu § 42 n — Sperre
erkennen läßt, den der Entwurf für die Eignung zum Die Vorschrift regelt die als Folge der Entziehung nach
Führen von Kraftfahrzeugen zugrunde legt. Das dürfte § 42 m StGB anzuordnende Sperre für die Erteilung einer
einer größeren Einheitlichkeit der Rechtsprechung förder neuen Fahrerlaubnis. Sie hält in A b s a t z 1 am geltenden
lich sein. Recht insoweit fest, als sie dem Gericht die Pflicht auf
Unter den mit Strafe bedrohten Handlungen, die im erlegt, zugleich mit der Entziehung zu bestimmen, daß für
Sinne der vorstehenden Ausführungen den Eignungsman die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren oder für
gel in der Regel begründen, führt § 42 m Abs. 2 an erster immer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Der
Stelle die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c von verschiedener Seite erhobenen Forderung, das Min
StGB 1. d. F. des Artikels 1 Nr. 6 an. Hier handelt es sich destmaß der Sperre herabzusetzen, hat der Entwurf —
darum, daß der Täter infolge Alkoholeinflusses, infolge abgesehen von der einem praktischen Bedürfnis ent
einer auf anderen Ursachen beruhenden Fahruntüchtigkeit sprechenden Neuregelung in Absatz 4, Absatz 5 Satz 2
oder durch bestimmte, grob verkehrswidrig und rück und Absatz 6 — nicht entsprochen. Dadurch würde das
sichtslos begangene Fahrfehler eine konkrete Verkehrs
Wesen der Entziehung als einer Maßregel der Sicherung
und Besserung emstlich in Frage gestellt und im unteren
gefahr herbeiführt. Der Tatbestand der Straßenveirkehrs-
gefährdung erfaßt besonders gefährliche und verhältnis
Bereich in Wahrheit eine strafähnliche Maßnahme ge
schaffen. Da der Entwurf für diesen Bereich die Neben
mäßig häufig vorkommende Pflichtverletzungen von strafe des Fahrverbots (Artikel 1 Nr. 2) zur Verfügung
Fahrzeugführern im fließenden Verkehr, die der Entwurf stellt, trägt er dem kriminalpolitischen Bedürfnis nach
aus diesem Grunde mit einer im Vergleich zu den übri kurzfristiger Ausschaltung von Fahrzeugführern aus dem
gen Verkehrszuwiderhandlungen erheblich verschärften Kraftverkehr ausreichend Rechnung. Unter diesem Ge
Strafe bedroht. Es ist deshalb berechtigt, ihnen die Wir sichtspunkt ist deshalb eine Herabsetzung des Mindest
kung beizulegen, daß sie im allgemeinen die Eignung maßes der Sperre nicht geboten. Sie würde auf der an
des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschlie deren Seite aber eine schwere Gefahr für die Wirksam
ßen. — Als nächsten Tatbestand führt Absatz 2 die Ver keit der Strafrechtspflege überhaupt heraufbeschwören;
kehrsflucht nach § 142 StGB unter der Voraussetzung denn wenn durch allgemein zu niedrige Festsetzung der
auf, daß der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Sperrfristen ungeeignete Kraftfahrer nicht genügend lange
Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt vom Kraftverkehr femgehalten werden, ist die Sicherheit
worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden der Allgemeinheit gefährdet und der unerläßliche nach
entstanden ist. Insoweit handelt es sich um einen Sach haltige Eindmck auf den jeweils betroffenen Kraftfahrer
verhalt, der nach der Rechtsprechung zum geltenden nicht mehr gewährleistet. Die Herabsetzung des Mindest
Recht schon nahezu ausnahmslos mit der Entziehung der maßes der Sperre würde einer solchen Schwächung der
Fahrerlaubnis beantwortet wird; Seine Aufnahme in den Maßregel Vorschub leisten. — Satz 2 des Absatzes 1
Katalog dient deshalb nur dazu, einen in der Praxis ^ieht die selbständige Anordnung der Sperre vor, wenn
erarbeiteten Wertmaßstab im Gesetz zu verankern. — der Täter keine Fahrerlaubnis hat, im übrigen aber die
Als letzter Tatbestand wird schließlich die Volltrunken Voraussetzungen des § 42 m StGB vorliegen. Die Frage,
heit nach § 330 a StGB genannt, soweit sie sich auf ob jn solchen Fällen eine Sperre verhängt werden darf,
eine andere in dem Katalog aufgeführte Tat bezieht. Da war im geltenden Recht lange umstritten. Die vor
nach muß die in trunkenem Zustand begangene Rausch geschlagene Lösung entspricht den Ergebnissen der
tat die Merkmale einer der Nummern 1 oder 2 des höchstrichterlichen Rechtsprechung; sie ist auch angemes
Absatzes 2 erfüllen. Mit dieser Begrenzung ist die Auf sen, weil Gründe der Gerechtigkeit und der Gleichheit
nahme der Volltrunkenheit aus Gründen der Logik gebo gegen eine unterschiedliche Behandlung von Tätern mit
ten; sie bedarf deshalb keiner näheren Begründung. — und ohne Fahrerlaubnis sprechen. Es würde sich vor allem
vom Standpunkt der Betroffenen nicht begründen lassen,
Liegen im Einzelfall die Voraussetzungen des Absat warum die Sperrwirkung nur bei Tätem eintritt, denen
zes 2 nicht vor, so ist die Eignungsfrage ebenso wie im eine wirksame Fahrerlaubnis entzogen wurde.
geltenden Recht auf Grund einer Würdigung der Tat und Absatz 2 enthält gegenüber dem geltenden Recht
der mit ihr zusammenhängenden Züge der Täterpersönlich eine bedeutsame Änderung. Er gestattet dem Gericht,
keit zu prüfen. Dabei kann der aus dem Zusammenhang von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen
der Beispielsfälle erkennbare Bewertungsmaßstab nur auszunehmen, wenn besondere Umstände die Annahme
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gefährdet wird. An dieser Regelung wird deutlich, daß der terlichen Mängeln beruhende Entziehung in jedem Falle
Entwurf in Übereinstimmung mit dem geltenden Ver gebührend berücksichtigen werden.
kehrsrecht (§ 4 des Straßenverkehrsgesetzes) die teil Die Absätze 4 bis 6 sollen einen bedeutsamen
weise Entzienung einer Fahrerlaubnis nicht zuläßt. Diese Mangel des geltenden Rechts beheben. Dieses bietet
wird vielmehr, wenn die Voraussetzungen des § 42 m keine Handhabe, die Zeit einer vorläufigen Entziehung
StGB vorliegen, stets vollständig entzogen und mit der der Fahrerlaubnis (§ Iii a StPO) oder einer Verwahrung,
Rechtskraft des Urteils endgültig hinfällig. Daran muß Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins
schon aus Gründen aer Einheitlichkeit des strafrechtlichen (§ 94 StPO) auf die Sperre nach Absatz 1 anzurechnen.
und des verwaltungsrechtlichen Entziehungsverfahrens Das hat die mißliche Folge, daß in bestimmten Fällen
festgehalten werden. Im allgemeinen wird nun das Ge alle, auch die unverschuldeten Verzögerungen eines
richt auch die Sperre auf die Erteilung einer neuen Fahr Rechtsmittelverfahrens zu Lasten des Betroffenen gehen.
erlaubnis schlechthin erstrecken, weil der Eignungsmangel Die im Entwurf vorgeschlagene Neuordnung beruht auf
eines Täters, der durch eine Straftat offenbar wird, regel folgenden Gesichtspunkten:
mäßig auf charakterlichen Unzulänglichkeiten beruht, die
sich — von Ausnahmen abgesehen — bei der Führung Solange es im Strafverfahren dem Tatrichter möglich
von Kraftfahrzeugen jeder Art auswirken können. Gleich ist, nach Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Vor
wohl kommen V erkehrszuwiderhandlungen vor, die auf aussetzungen die Sperre dem in der Hauptverhandlung
einem charakterlichen Versagen in einem abgegrenzten hervorgetretenen Sicherungsbedürfnis anzupassen, be
Bereich beruhen und bei denen der Wirksamkeit der Maß
steht eine Notwendigkeit der Anrechnung einer vor
regel kein Abbruch geschieht, wenn von der Sperre be läufigen Entziehung der Fahrerlaubnis oder einer Ver
stimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen wer wahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führer
den. Gedacht ist dabei etwa an Berufskraftfahrer, deren scheins nicht; denn weil es auf den Grad des Eignungs
UnZuverlässigkeit nur bei der Führung von Krafträdern mangels im Zeitpunkt der Hauptverhandlung ankommt,
außerhalb ihres Dienstes zutage tritt, oder an Landwirte, ist der Tatrichter nicht gehindert, bei der Bemessung der
die zwar ihren Trecker unbeanstanclet führen, aber der Sperre auf die Tatsache Rücksicht zu nehmen, daß der
Versuchung nicht widerstehen, nach Feierabend ein Täter schon eine mehr oder weniger lange Zeit aus dem
Kraftverkehr ausgeschaltet war. Zu Schwierigkeiten
schnelles Fahrzeug in angetrunkenem Zustand zu be
nutzen. Dabei versteht der Entwurf unter „bestimmten
kommt es nur, w6nn sich die vorläufige Maßnahme schon
Arten von Kraftfahrzeugen" solche, auf die nach § 5 so erheblich ausgewirkt hat, daß eine Sperre von minde
Abs. 1 Satz 2 StVZO die Fahrerlaubnis beschränkt werden
stens sechs Monaten nicht mehr gerechtfertigt erscheint.
kann. — Die Frage, ob die gleiche Auflockerung der Mit Rücksicht darauf, daß die vorläufige Maßnahme in
Sperre auch für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ihren tatsächlichen Wirkungen der endgültigen weit
unter bestimmten Bedingungen (z. B. Beschränkungen der gehend entspricht, lassen sich diese Schwierigkeiten in
Erlaubnis auf bestimmte Zeiten, Ortschaften oder Gebiete)
der Weise beheben, daß das Mindestmaß der Sperre um
vorgesehen werden muß, ist geprüft und verneint worden. die Zeit verkürzt wird, in der die vorläufige Maßnahme
Das Bedürfnis nach einer solchen Auflockerung ist bisher wirksam war (Absatz 4 Satz 1, Absatz 6). Innerhalb dieses
nur ausnahmsweise in praktischen Fällen hervorgetreten, erweiterten Rahmens kann der Tatrichter die Sperre nach
dem jeweiligen kriminalpolitischen Bedürfnis festsetzen,
in denen die vollständige Sperre das nach den Umständen
notwendige Maß der dem Täter aufzuerlegenden Be das sich im Zeitpunkt der Hauptverhandlung ergibt. Aller
schränkungen überstieg. In der Regel handelt es sich um dings sieht der Entwurf eine Verkürzung des Mindest
Rücksichten auf die wirtschaftliche Einbuße, die dem Täter
maßes der Sperre auf einen Zeitraum von weniger als
drei Monaten nicht vor (Absatz 4 Satz-2). Er gibt damit
aus dem umfassenden Verbot erwachsen kann. Gerade
der Auffassung Ausdruck, daß es nicht dem Sinn des
die Möglichkeit, die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis
unter bestimmten Bedingungen zu gestatten, birgt die Gesetzes entspricht, einen Täter als ungeeignet zum
schwerwiegende Gefahr, daß in einem nicht übersehbaren Führen von Kraftfahrzeugen zu bezeichnen, zugleich aber
Umfang hintergründige wirtschaftliche Erwägungen für die alsbaldige Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zuzu
lassen. Das würde mit dem Wesen der Maßregel nur
die Anwendung der Maßregel bedeutsam werden. Um
dieser Gefahr willen, die eine Beeinträchtigung des schwer in Einklang zu bringen sein und zugleich einen
vermeidbaren Verwaltungsaufwand zur Folge haben. In
Schutzes der Allgemeinheit zur Folge haben kann, ist von
solchen Fällen kann der Richter den Zweck einer etwa
der Möglichkeit einer weitergehenden Auflockerung der
noch sinnvollen kurzfristigen Ausschaltung des Täters
Sperre abgesehen worden.
aus dem Kraftverkehr besser durch ein Fahrverbot er
reichen. — Absatz 4 gilt für das Verfahren des Tatrichters
Absatz 3 sieht, abweichend vom geltenden Recht, sowohl im ersten Rechtszug als auch in der Berufungs
eine Erhöhung des Mindestmaßes der Sperre auf ein Jahr instanz. Dabei wird die Auffassung zugrunde gelegt, daß
vor, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor das Verbot der Schlechterstellung nach § 331 StPO —
der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden abgesehen von der Frage, ob es für Maßregeln der Siche
ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Sperre rung und Besserung überhaupt gilt — den Berufungs
zusammen mit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach richter mindestens nicht daran hindert, die Sperre im
§ 42 m StGB oder nach Absatz 1 Satz 2 selbständig aus Rahmen der Entscheidung des Erstrichters zu bemessen,
gesprochen worden ist. Daß die vorausgegangene Maß selbst wenn er dabei die Zeit der vorläufigen Entziehung
regel Rechtskraft erlangt haben muß, bedarf keiner be der Fahrerlaubnis oder der Verwahrung, Sicherstellung
sonderen Hervorhebung. Durch diese Verschärfung sollen oder Beschlagnahme des Führerscheins, die nach dem
die Kraftfahrer erfaßt werden, die sich wiederholt als Urteil verstrichen ist, nicht zugunsten des Täters berück
ungeeignet erwiesen haben und bei denen erfahrungs sichtigt. Dieses Ergebnis, das im Interesse der Sicherheit
gemäß nur tiefgreifende Beschränkungen ausreichen, um des Straßenverkehrs erwünscht ist, steht nicht im Wider
sie zu einem verkehrsmäßigen Verhalten zu zwingen. spruch zum Wortlaut des § 331 StPO; dessen Änderung
Der Entwurf führt in Absatz 3 nicht den Fall auf, daß dem ist deshalb nicht erforderlich.
Täter innerhalb der angegebenen Frist bereits einmal die
Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde entzogen Nach Verkündung des letzten tatrichterlichen Urteils
worden ist. Das hängt damit zusammen, daß die Ver ist die Rechtslage grundsätzlich anders zu beurteilen als
waltungsbehörde die Entziehung überwiegend wegen in der Tatsacheninstanz. Im Revisionsverfahren und im
körperlicher oder geistiger Mängel ausspricht und daß Falle der Zurücknahme eines Rechtsmittels können die
demgegenüber die Entziehung wegen charakterlicher tatsächlichen Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr
Mängel, die allein die Erhöhung des Mindestmaßes der geprüft werden. Würde hier die Sperre erst vom Zeit
Sperre rechtfertigen könnte, zurücktritt. Auch wirken bei punkt der Rechtskraft an berechnet, so wäre die Zeit der
Entziehungen durch die Verwaltungsbehörde nicht selten tatsächlichen Ausschaltung des Täters aus dem Kraftver
verschiedenartige Gründe zusammen, die nur in ihrer kehr Von den Zufälligkeiten des weiteren Verfahrens
Gesamtheit eine tragfähige Grundlage für die Entschei abhängig. Da aber die Sperre nach dem Sicherungsbedürf
dung bilden. Wegen dieser Unsicherheit der Abgrenzung nis im Zeitpunkt des letzten Urteils in der Tatsachen
verzichtet der Entwurf darauf, die vorausgegangene ver instanz bemessen wird, entspricht es der Gerechtigkeit,
waltungsbehördliche Entziehung zum zwingenden Grund dem Täter diese Grundlage zu erhalten, bis es zu einer
der Verschärfung der Sperre zu machen. Er geht dabei Aufhebung des Urteils und damit zu erneuter Entscheidung
allerdings von der Voraussetzung aus, daß die Gerichte des Tatrichters kommt. Bei diesem Ausgangspunkt er