VkBl Nr. 2 1965

Verkehrsblatt Nr. 2 1965

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Verkehrsblall
Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
                                                             (VkBI)

                                            INHALTSVERZEICHNI




                                                        Amtlicher Teil

   Nr.         Dat.                 VkBI 1965           Seite       Nr.         Dat.               VkBI 1965              Seite

   Straßenverkehr
                                                                          5. 1. 1965 Bekanntmachung über die Regelung
         13. 1. 1965 Verordnung PR Nr. 13/^4 zur Ände                     des Schiffsverkehrs auf dem Landwehrkanal
         rung der Verordnung PR Nr. 1/61 über den                         an der Potsdamer Brücke in Berlin-Tiergarten         44
         Einheitsgebührentarif für die Rollfuhr von
         Stückgut, Wagenladungen und Expreßgut und
         zur   Aufhebung      von    Verordnungen     über          Seeverkehr
         Winterzuschläge                              . . . 18
                                                                    21    20. 12. 1964   Verordnung    zur    Änderung   der
         13. 1. 1965 Begründung zum Zweiten Gesetz                        Funksicherheit^verordnung          . . . . . . . . 44
         zur Sicherung des Straßenverkehrs                   20
                                                                    22    6. 1. 1965 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung über
   10    21. 12. 1964   Gegenseitige   Anerkennung     des                den Verkehr durch die Drehbrücke in Kleven
         nationalen Führerscheins im Verkehr mit der                      deich                                                45
         Republik Senegal                                    40
                                                                    23    4. 12. 1964 Ungültigkeitserklärung verlorenge
   11    6. 1. 1965 Vierzehnte Verordnung über Umlagen                    gangener Schiffsmeßbriefe                            46
         und Meldebeiträge zur Deckung der Kosten
         der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr          40     24    18. 12. 1964 Gesetz über die Küstenschiffahrt
                                                                          vom 26. Juli 1957                                    46
   12    28. 12. 1964 Bekanntmachung zur Verordnung
         TSF   Nr. 11/64 .                                   41
                                                                    Personalnachrichten
   Binnensdiiffahrt

   13    28. 12. 1964 Verordnung Nr. 25/64 über die Fest            25    22. 12. 1964 Stellenausschreibung                    46
         setzung von Entgelten für Verkehrsleistungen               26    11. 1. 1965 Personalnachrichten                      46
         der Binnenschiffahrt vom 14. Dezember 1964
         (FA Nr. 10/64 Frachtenausschuß für den Rhein)       41

                                                                    Aufgebote
   14    7. 12. 1964    Sdiiffahrtpolizeiliche   Anordnung
         über die Abmessungen der Fahrzeuge und die                 26a   30. 1. 1965 Aufbietung      verlorener Kraftfahr-
         Fahrwassertiefen auf der kanalisierten Mittel
                                                             42
                                                                          zeug-(Anhänger-)briefe
         weser und auf der Aller
                                                                    26b   301. 1. 1965 Aufbietung von verlorenen Kraft-
   15    15. 12. 1964 Schiffahrtpolizeilidie Anordnung                    fahrzeug-(Anhänger-)scheinen und Bescheini
         über die Regelung des Schleusenbetriebes . .        42
                                                                          gungen über die Zuteilung amtlicher Kenn
                                                                          zeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge . 60 a-60 gg
   16    18. 12. 1964 Verordnung über die Mindest
         bemannung auf Verbänden von Fahrzeugen,
         die untereinander durch Gelenkkupplungen
         verbunden sind, und Schubverbänden auf dem
         Main vom 18. Dezember 1964
                                                                                      Niditamtlicher Teil
   17    6. 1. 1965 Verordnung Nr. 26/64 über die Fest
         setzung von Entgelten für Verkehrsleistungen
         der Binnenschiffahrt vom 18. Dezember 1964                 Zeitschriftenschau
         (FB Nr. 14/64 Fraditenausschuß Dortmund) . .        43
                                                                          Ubersicht                                            50
                                                                          Auslese                                              52
   18    5. 1. 1965 Tarif für die Schiffahrtabgaben auf
         dem Ems-Jade-Kanal                                  44
                                                                    Bücherschau:
   Nachridhtliche Bekanntmachungen                                        Neuerscheinungen                                     55
   19    14. 12. 1964 Bekanntmachung über die Sperrung                    Buchbesprechungen                                    55
         des Schiffsverkehrs auf dem Teltowkanal im
         Bereich der Kremnitzbrücke in Berlin-Wannsee        44      Rechtsprechung                                            57




    19. Jahrgang                             Ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1965                                        Heft 2




Verlagspostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sich lediglich an die liefernden Postämter wenden.
1

Heft 2 — 1965                                                18                               VkBl Amtlicher Teil




                                             AMTLICHER TEIL


                                                                      Großrosseln
  Straßenverkehr                                                      Grünsfeld
                                                                      Haaren (b. Aachen)
                                                                      Hanau West
Nr. 8       Verordnung PR Nr. 13/64 zur Änderung                      Hechthausen
            der Verordnung PR Nr. 1/61 über den                       Honnef (Rhein)
                                                                      Köln-Kalk
            Einheitsgebührentarif für die Rollfuhr von
                                                                      Laasphe
            Stückgut, Wagenladungen und Expreßgut
                                                                      Laubach (Oberhess.)
            und zur Aufhebung von Verordnungen                        Lohhof
            über Winterzuschläge                                      Luisenthal (Saar)
                                 Bonn, den 13. Januar 1965            Malsch
                                 A 5 — Vmt 354/5 — 4057 Bb            Münstermaifeld
                                                                      Neukloster (Kr. Stade)
Nachstehend wird der Wortlaut der Verordnung PR Nr.                   Neunkirchen (Saar)-Heinitz
13/64 vom 18. Dezember 1964 bekanntgegeben.                           Preußen
Die Verordnung ist im Bundesanzeiger Nr. 242 vom 29.                  Püttlingen (Saar)
Dezember 1964 verkündet.                                              Rheydt-Mülfort
                         Der Bundesminister für Verkehr               Saarwellingen-Nalbach
                                     Im Auftrag                       Tamm (Württ.)
                                   Stoltenhoff                        Urbach (b. Schorndorf)
                                                                      Voßwinkel
                Verordnung PR Nr. 13/64                               Wallenfels
zur Änderung der Verordnung PR Nr. 1/61 über den Ein                  Warstade-Hemmoor
heitsgebührentarif für die Rollfuhr von Stückgut, Wagen               Windsheim
ladungen und Expreßgut und zur Aufhebung von Ver                      Winningen (Mosel)
            ordnungen über Winterzuschläge                            Witten-Annen Süd
                 Vom 18. Dezember 1964
                                                                     Wustrow (Han.)
                                                                     werden mit allen Angaben gestrichen.
  Auf Grund von § 2 des Preisgesetzes vom 10. April
1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates
                                                                  b) Neu aufgenommen werden an der der alphabeti-
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 27), zuletzt geän             sehen Reihenfolge entsprechenden Stelle die Bahn
                                                                      höfe:
dert durch § 37 des Gesetzes über die Investitionshilfe
der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Januar 1952 (Bundes-                                               Ortsklasse
gesetzbl. I S. 7), wird verordnet:
                                                                                                 Stückgut u. Expreß
                           § 1                                                                 Wagenladungen gut
  Die Verordnung PR Nr. 1/61 über den Einheitsgebüh                   Bad Honnef (Rhein                 3          C
rentarif für die Rollfuhr von Stückgut, Wagenladungen                 Bad König                         1          A
und Expreßgut vom 14. März 1961 (Bundesanzeiger Nr.
                                                                      Bad Windsheim                     1          A
57 vom 22. März 1961), zuletzt geändert durch die Ver
ordnung PR Nr. 3/63 zur Änderung der Verordnung PR                    Basbeck-Osten                     2          B
Nr. 1/61 über den Einheitsgebührentarif für die Rollfuhr              Beuren                            1          A
von Stückgut, Wagenladungen und Expreßgut vom 8. Mai                  Bielstein (Rheinl.)               2          B
1963 (Bundesanzeiger Nr. 90 vom 15. Mai 1963), wird wie
                                                                      Bingerbrück                       2          B
folgt geändert:
                                                                      Deißlingen                        2          A
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                Dossenheim (Bergstr.)             1          A
     „(2) Die Eisenbahn darf zu den Rollgebühren einen                Erndtebrück                       3          B
   Zuschlag von bis 20 vom Hundert fordern, wenn zeit
                                                                      Grefrath (b. Krefeld)             3          C
   weilige, außergewöhnliche Verkehrserschwernisse, die
   durch behördliche Maßnahmen oder durch schwierige                  Großsachsen Ort                   1          A
   Gelände-, Wege- oder Witterungsverhältnisse verur                  Hamburg-Neugraben                  6         E
   sacht sind, für die Durchführung der Rollfuhr Leistun              Heddesheim (Baden) Ort             1         A
   gen erforderlich machen, die das übliche Maß nach
                                                                      Heidelberg Bismarckplatz           4         C
   Umfang und Dauer erheblich übersteigen."
                                                                      Heidelberg Gbf. Oberrhein. Eisenb. 4         C
2. Die Anlage 1 erhält die aus der Anlage zu dieser
                                                                      Leutershausen (Baden)              1         c
   Verordnung ersichtliche Fassung.
                                                                      Lützelsachsen Ort                 1          A
3. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
                                                                      Mannheim-Käferthal Oberrhein.     4          C
   a) Die Bahnhöfe                                                       Eisenb.
        Altenbruch                                                    Mannheim Kurpfalzbrücke           4          C
      Berg (Pfalz)
                                                                      Mannheim-Seckenheim Ort           3          B
      Braubach
      Dauenhof                                                        Merkstein                         3          c
      Deuten                                                          Neckarhausen (b. Ladenburg)       1          A
        Duisburg-Beeck                                                Ottobrunn                        —
                                                                                                                   C
        Ehringshausen (Oberhess.)
                                                                      Rosbach (Sieg)                    3          c
        Eller (Mosel)
        Friedrichsthal (Saar)                                         Schladern (Sieg)                  3          —




        Fürstenhausen                                                 Steinen                           2          B
        Gau Odernheim                                             .   Stockheim (Oberhess.)             T          A
        Geislautern
                                                                      Ulmen                             2          B
        Gemmingen
      Gleidorf                                                        Weinheim Oberrhein. Eisenb.       3          C
      Grenzach                                                        Weißenstein (Württ.)
2

VkBl Amtlicher Teil                                          19                                                          Heft 2 — 1965


   c) Die Einstufung der Bestellbezirke nachstehender                                      Anlage 1 zur Verordnung PR Nr. 1/61
      Bahnhöfe wird wie folgt geändert:                                            I. Rollgebühren für Eil- und Frachtgut
                                         Ortsklasse                 a) Stückgut und Wagenladungen bis .5000 kg wirk
                                    Stückgut u.    Expreß-             liches Gewicht (in DM)
                                  Wagenladungen       gut         für
                                                                  Sen-                               in Ortsklasse
      Aachen Nord                         5
                                                              düngen           *
      Aachen West                         6            —          bis kg       ^                                                   8
      Bad Driburg (Westf.)                3            C
                                                                   100         1,10    1,30   1,50     1,70   1,90   2,10   2,40   2,70
      Bernhausen                           4           D
                                                                   200        2,10     2,50   2,90     3,30   3,70   4,10   4,60   5,20
      Brand (Rheinl.)                     —            C
                                                                   300        3,00     3,60   4,20     4,80   5,40   6,00   6,70   7,60
      Breitenbach (Herzberg)              —            A
      Derschlag                           2            B           400        3,90     4,70   5,50     6,30   7,10 7,90 8,80 10,00
      Flacht                              —            A           500        4,70     5,70   6,70     7,70   8,70 9,70 10,80 12,00
      Flensburg                           5            C           600        5,30     6,50   7,70     8,90 10,10 11,30 12,60 14,00
      Heidelberg-Wieblingen Ort           4            C           700        5,90     7,20 8,60 10,00 11,40 12,90 14,40 16,00
      Heimersheim                         —            A           800        6,50     7,80 9,40 11,10 12,80 14,50 16,20 18,00
      Hersbruck (links Pegnitz)           1            A           900        7,00     8,40 10,30 12,20 14,10' 16,00 17,90 19,80
      Hoerstgen-Sevelen                   3            C
                                                                  1000         7,50 9,00 11,00 13,00 15,00 17,00 19,00 21,00
      Kalkar                              3            C
                                                                  1250         8,75 10,50 12,50 14,50 16,50 18,50 20,50 22,50
      Kall                                2            —
                                                                  1500        10,00 12,00 14,00 16,00 18,00 20,00 22,00 24,00
      Kamp-Lintfort                       4            C
      Kiel-Hassee                         4            C          2000        12,00 14,00 16,00 18,00 20,00 22,00 24,00 26,00
      Kiel Hbf.                          —             E          2500        14,00 16,00 18,00 20,00 22,00 24,00 26,00 28,00
      Kiel Hgbf.                          6            —          3000        16,00 18,00 20,00 22,00 24,00 26,00 28,00 30,00
      Kirchen                             2            A
                                                                  4000     18,00 20,00 22,00 24,00 26,00 28,00 30,00 32,00
      Köln-Nippes                         6            —
                                                                  5000     20,00 22,00 24,00 26,00 28,00 30,00 32,00 34,00
      Lichtenfels                         4            —
      Lübeck Hbf.                         6            D
      Lübeck-Schlutup                     4            C
                                                              b) Wagenladungen ab 5000 kg (je angefangene 500 kg
                                                                    des wirklichen Gewichts in DM).
      Lübeck-TraVemünde                   4            C
      Mülheim (Ruhr)-Speldorf             4            —           für
                                                               Sen-                                  in Ortsklasse
      Neumünster                          5            C
                                                              düngen           -
      Oberaula                            —            A          von          ^                                     6
      Oker                                3            B
      Orsoy                               2            C          51 an       2,00     2,20   2,40     2,60   2,80   3,00   3,20   3,40
      Pleinfeld                            1           A      10 tan          1,90     2,00   2,20     2,40   2,60   2,80   3,00   3,20
      Recklinghausen-Suderwich           —             C      15 tan          1,80     1,90   2,00     2,20   2,40   2,60   2,80   3,00
      Repelen (Kr. Moers)                3             C
                                                              Für Sendungen zwischen 5 und 10 t wird das Rollgeld so
      Schriesheim                         2            B      lange nach dem Satz für 5 t berechnet, bis sich für 10 t
      Schweinfurt Stadt                   5            D      nach dem 10-t-Satz ein niedrigeres Rollgeld ergibt. Das
      Vluyn                               2            C      gilt sinngemäß auch für Sendungen zwischen 10 und 15 t.
      Wesseling                           4            D.
   d) Die Bezeichnung nachstehender Bahnhöfe wird wie
      folgt geändert:                                                         II. Rollgebühren für Expreßgut (in DM)
   M. Gladbach Hbf.   ^ in Mönchengladbach Hbf.
   M.Gladbach am Speik in Mönchengladbach am Speik.           für Sendun                                in Ortsklasse
                           §2                                     gen bis kg           A      B        C      D      E      F      G
   (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün
dung in Kraft.                                                           10            0,70   0,80     0,90   1,00   1,10   1,25   1,40
  (2) Gleichzeitig treten die                                                          1,05
                                                                         25                   1,20     1,35   1,50   1,65   1,85   2,10
Verordnung PR Nr. 11/52 über Berechnung von Winter
zuschlägen im Straßengüterverkehr vom 12. Februar 1952                   50            1,40   1,60     1,80   2,00   2,20   2,50   2,80
(Bundesanzeiiger Nr. 41 vom 28. Februar 1952),                           75            1,75   2,00     2,25   2,50. 2,75    3,10   3,50
Verordnung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württem                                   2,10
                                                                     100                      2,40     2,70   3,00   3,30   3,75   4,20
berg über die Berechnung von Winterzuschlägen im Spe
diteursammelgutverkehr mit Eisenbahn und Kraftwagen                  150               2,50   2,80     3,20   3,50   3,80   4,25   4,70
vom 19. Januar 1955 (Staatsanzeiger für Baden-Württem-                                 2,90
                                                                     200                      3,20     3,60   4,00   4,40   5,00   5,60
berg Nr. 7 vom 26. Januar 1955),
Anordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirt
schaft und Verkehr über Winterzuschläge im Spediteur          für Sendungen im Gewicht von mehr als 200 kg darf
sammelgutverkehr mit Eisenbahn und Kraftwagen vom             Rollgeld erhoben werden nach dem
10. Januar 1955 (Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 3 vom 15.
Januar 1955) außer Kraft.                                         Ortsklas
Bonn, den 18. Dezember 1964                                   sentarif für
I A 6 — 24 88 70                                              Stückgut (1.)
                        Der Bundesminister für Wirtschaft
                                   In Vertretung
                                     Langer                   (VkBl 1965 S. 18)
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Heft 2 — 1965                                                 20                               VkBl Amtlicher Teil


Nr. 9     Begründung zum Zweiten Gesetz zur                    durch Verhängung von Freiheitsstrafe, wo an sich eine
          Sidlerung des Straßenverkehrs                        höhere Gelidstrafe die angemessene Rechtsfolge gewesen
                                                               Wäre, oder durch übersdireiturig des Höchstmaßes der
                              Bonn, den 13. Januar 1965
                                                               Geldstrafe auf Grund einer erweiternden Auslegung des
                              StV 2 Nr. 2005 Va/65             § 27 c StGB zu steuern gesucht. Beiden Versuchen, die
  Nachstehend wird ein Auszug aus der amtlichen Be             Schwierigkeiten durch eine rechtlich anfechtbäre Geset-
gründung zum Regierungöentwurf des Zweiten Gesetzes            zesausleguhg zu überwinden, ist die höchstrichterliche
zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November             Rechtsprechuiig jedoch entgegengetreten. Es ist deshalb
1964 (Bundesgesetzbl. I S. 921) bekanntgegeben. Auf die        unerläßlich, durch Erweiterung des Rahmens der Geld
Veröffentlichung des Gesetzes im Verkehrsblatt 1964 S.         strafe bei den Übertretungen pine den g^egenwärtigen
589 wird Bezug genommen.                                           Verhältnissen entsprechende Strafzumessung zu ermög
                         Der Bundesminister für Verkehr        lichen. Das muß um der Verkehrssicherheit willen auch
                                  Im Auftrag                   auf die Gefahr hin geschehenj daß die Neuregelung im
                                 Rautenberg                    Hinblick auf den bevorstehenden Wegfall der Übertre
                                                               tungen, insbesondere die geplante Umstellung der großen
    Auszug aus dar amtlichen Begründung^)                      Masse der Verkehrsübertretungeii auf Ordnungswidrig
             zum Regierungsentwurf                             keiten, in absehbarer Zeit gegenständslos witd.
                                                                     Der Entwurf setzt durch Änderung des § 1 Abs. 2, 3 und
                       Artikel 1                               des § 27 Abs. 2 Nr. 2 StGB das Höchstmaß der Geldstrafe
            Änderung des Strafgesetzbuches                     bei Übertretungen auf fünfhundert Deutsche Mark fest.
Zu Nummer 1 (§§ 1, 27 und 70) — Hödistbetrag der Geld          Damit wird dem gegenwärtigen kriminalpolitischen Be
strafe bei Übertretungen                                           dürfnis bei den Verkehbübertretüngen ausreichend Rech
                                                                   nung getragen. Da diese den wäitaus größten Teil aller
  Nach dem geltenden Recht beträgt bei Übertretungen               Übertretungen in der Praxis der Gerichte äusmachen, be
das Höchstmaß der Geldstrafe einhundertfünfzig Deutsche            darf es angesichts der '\h)rübergehenden Bedeutung der
Mark. Es ist seit dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches          vorgeschlagenen Lösung keiner Nachprüfung im einzel
vom 15. Mai 1871 niemals sachlich geändert, sondern inl-           nen# ob die Erweiterung des Strafrahmens auch für die
mer nur, soweit sich cias als notwendig erwies, mit dem            Übertretungen genügt, die sich nicht auf den Straßen
jeweiligen Währungsrecht in Übereinstimmung gebracht               verkehr beziehen. Im Zusammenhang mit den Vorarbeiten
Worden (vgl. insbesondere die Verordnung über Vermö                an dem Eiitwurf eines Einführungsgesetzes zum Strafge
gensstrafen uncf Bußen vom 6. Februar 1924 — Reichs-               setzbuch werden ohnehin sämtliche bisherigen Übertre
gesetzbl. I S; 44). Die schon seit Jahrzphnten notwendige          tungstatbestände neu gestaltet und alsdann auch mit an
Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Verhält              gemessenen Straf- oder Bußgelddrohungen versehen.
nisse ist dagegen mit Rücksicht auf die schwebende allge
meine Reform des Strafrechts unterblieben. Das hängt                 Die Ändenmg des § 70, der sich mit der Vpllstreckungs-
vor allem damit zusammen, daß die Übertretungen nach               verjährung befaßt, ist eine notwendige Folge aus der
den Reformplänen anders als im geltenden Recht von                 neuen Abgrenzung des Übertretungsstrafrahmens.
den übrigen Straftaten abgegrenzt oder daß sie sogar                 In Artikel 1 Nr. 1 befaßt sich der Entwurf ausschließlich
aus dem kriminellen' Strafrecht überhaupt ausgeschieden            mit den Vorschriften des A,llgempinen Teils, die das Recht
werden sollten. Man wollte deshalb für eine mutmaßlich             der Übertretungen betreffen. Soweit der Besondere Teil
kurze Übergangszeit keine tiefgreifende Rechtsänderurig            und das Nebenstrafrecht einschlägige Tatbestände ent
mehr vornehmen, die durch die geplante grundsätzliche              halten, werden deren Strafdrohungeii nach Artikel 7 des
Neuordnung phnehin bald überholt sein würde. Wie sehr              Entwurfs umgestellt. Auf die Begründung dazu wird ver
aber das Höchstmaß der Geldstrafe für Übertretungen als            wiesen.
unzulänglich empfunden, wurde, mag die Tatsache ver
deutlichen, daß schon im Vorentwurf zu einem Deutschen             Zu Nummer 2 (§ 37)—Fahrvdrbot
Strafgesetzbuch von 1909 (§ 1 Abs. 3) eine Erhöhung auf              Die Vorschrift nimmt einen im Rahmen der Reform des
dreihundert Mark vorgesehen w^r und daß üer im Reichs              allgemeinen Strafrechts erarbeiteten Vorschlag vorweg
tag beratene Entwurf eines Allgemeinen deutschen Straf             (vgl. § 58 E 1962). Sie sieht als neue Nebehstrafe das dem
gesetzbuches von 1930 (§ 380) darüber hinaus eine Erhö             Täter neben der Hauptstrafe aufzuerlegende Verbot vor,
hung auf fünfhundert Mark für angmessen hielt. Auch das            Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art für die
Höchstmaß der Geldbuße bei Ordnungswidrigkeitea hat                Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten zu führen
der Bundesgesetzgeber auf eintausend Deutsche Mark in              (Fahrverbot). Damit wird in das Strafensystem eine neue
der Erkenntnis festgesetzt, daß dazu die Geldstrafe bei            Rechtsfolge eingeführt, die einem dringenden Bedürfnis
Übertretungen nicht im rechten Verhältnis stand (vgl. die          der Praxis entspricht. Sie ermöglicht die nach den Vor- ,
Begründung zu § 6 des Entwurfs eines Gesetzes über                 Schriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 42 m
Ordnungswidrigkeiten .— Drucksache Nr. 2100 der 1.                 StGB) nicht zulässige kurzf;ristige Ausschaltung eines
Wahlperiöde). Der E 1962 sieht die Kategorie der Über              Fahrzeugführers aus dem Kraftverkehr und ist als bloßer
tretungen nicht mehr vor. Üiese sollen irri Einführungsge          Denkzettel auf schuldhaft begangene Verkehrszuwider
setz zum Strafgesetzbuch entweder in Vergehen oder in              handlungen gedacht. Der kriminalpolitische Zweck des
Ordnungswidrigkeiten umgewandelt werden. Mit Rück                  Fahrverbots erschöpft sich also darin, den Täter vor dem
sicht auf diesen Plan könnte es naheliegen, auch im gegen          Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl dafür zu ver
wärtigen Zeitpunkt auf eine Erweiterung des Strafrah               mitteln, was es bedeutet, vorübergehend ohne Führer
mens der Übertretungen zu verzichten und deren end                 schein zu sein. Aus dem Zusammenhang/mit § 42 m StGB
gültige Beseitigung abzuwarten. Dem steht aber ein                 ergibt sich, daß die Nebiensträfe im allgemeinen nur ge
dringendes kriminalpolitisches Bedürfnis im Verkehrs               genüber solchen Tätern in Frage kommt, die sich durch
strafrecht entgegen. Infolge der in der Einleitung zu              die Tat nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahr
dieser Begründung näher dargelegten besorgniserregen               zeugen erwiesen haben. Gegenüber ungeeigneten Kraft
den Entwicklung der Verhältnisse auf den Straßen einer
seits und der -Hebung des Wohlstandes bei zahlrei                  fahrern muß die Maßregel der Entziehung der Fahr
                                                                   erlaubnis —im wesentlichen nach denselben Grundsätzen,
chen Bevölkerungsgruppen andererseits sind die Gerichte            die schon der geltende § 42 m StGB vorsieht — angeord
nicht mehr in der Lage, alle Verkehrszuwiderhandlungen
                                                                   net werden. Daneben ist für ein Fahrverbot in der Regel
ausreichend wirksam zu ahnden: Besondets bei Tätern in             kein Raum, weil es die Entziehung nicht sinnvoll ergän
guten wirtschaftlichen Verhältnissen reicht das Höchstmaß          zen könnte. Ganz ausgeschlossen ist das Fahrverbot
der Geldstrafe von einhundertfünfzig Deutsche Mark oft
                                                                   jedoch neben der Entziehung nicht. So könnte es etwa
bei weitem nicht aus, um die Strafe überhaupt fühlbar              erwogen werden, wenn der Richter die Fahrerlaubnis
zu machen. Diesem übelstand haben einzelne Geridite
                                                                   entzieht, von der Sperre aber bestimmte Arten von
 1) Die hier abgedruckten Erläuterungen sind der Begründung        Kraftfahrzeugen ausnimmt (§ 42 n Abs. 2 StGB i. d. F.
zu dem v0n der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines         des Entwurfs); hier hätte das zusätzliche Fahrverbot den
Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs (Druck
sache IV/651) entnommen. Auf die von den Gesetzgebungs             Sinn, den Täter für eine kurze Zeit auch von der Füh
organen beschlossenen Änderungen des Entwurfs ist in Fuß           rung der Kraftfahrzeuge auszuschließen, auf die sich die
noten besonders hingewiesen worden.                                Sperre nicht bezieht. Allerdings werden Fälle einer sol
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VkBl Amtlicher Teil                                         21                                             Heft 2 — 1965



vorkommen. Im allgemeinen trifft das Fahrverbot mir              Höchstmaß der Verbotsfrist auf drei Monate festgesetzt
Täter, die zwar im Kraftverkehr einmal versagt haben,            und es dadurch deutlich von der Maßregel, bei der das
für ihn aber noch nicht ungeeignet sind. Bei den Einzel          Mindestmaß der Sperre sechs Monate beträgt (§ 42 n
heiten der Ausgestaltung der Nebenstrafe hat sich der            Abs. 1 StGB i. d. F. des Entwurfs), abgehoben. Auch das
Entwurf deshalb ausschließlich nach dieser Tätergruppe           zwingt den Richter dazu, den unterschiedlichen Voraus
gerichtet.                                                       setzungen der beiden Rechtseinrichtungen wesentliche
                                                                 Bedeutung beizumessen und sie in der Praxis scharf ge
  Ob überhaupt die Möglichkeit einer kurzfristigen Aus
                                                                 geneinander abzugrenzen.
schaltung vcm Kraftfahrern aus dem Verkehr eröffnet
werden soll, war in den vorbereitenden Beratungen zur              E)er Entwurf hat das Fahrverbot als Nöbenstrafe
Strafrechtsreform umstritten. Ausgangspunkt für die wi           ausgeschaltet, weil bei dieser Rechtsform am ehesten
derstreitenden Meinungen war die Überlegung, daß auf             sachgemäße Grundsätze für seine Verhängung und die
die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht              Bemessung der Verbotsfrist herausgearbeitet werden
verzichtet werden kann. Soweit ein Täter zum Führen              können. Die Einführung einer entsprechenden Maßregel
von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, muß dies zwangs              wäre schoii aus dogmatischen Gründen nicht unbedenk
läufig zu einem länger dauernden Verlust der Fahrer              lich. Da das Fahrverbot vor allem nachlässige und leicht
laubnis führen; denn ein im Zeitpunkt der Entscheidung           sinnige Kraftfahrer zur Vorsicht mahnen soll, kann es
bestehender Eignungsmangel kann im allgemeinen nicht             nicht an enge Voraussetzungen, wie etwa dßn Mangel
durch eine nur flüchtig wirkende Maßnahme behoben                der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen oder die
werden. Die Befürworter des Fahrverbots glauben nun,             Gefährlichkeit des Täters für die Sicherheit des Straßen
daß ohne eine Ergänzung der Maßregel durch die Mög               verkehrs, anknüpfen. Es muß vielmehr schon zulässig
lichkeit kurzfristiger Ausschaltung aus dem Verkehr              sein, wenn es nach dem Sachverhalt sinnvoll ist, dem
nicht' auszukommen sei. Für die Hebung der Verkehrssi            Täter eine solche fühlbare Warnung zu erteilen. Wollte
cherheit ist es in der Tat wichtig, nicht nur die ungeeig        man das Fahrverbot nicht als Nebenstrafe, sondern als
neten Kraftfahrer auszuschalten, sondern schon diejeni           Maßregel ausgestalten, so würde seine Anwendung im
gen, die lediglich in vorwerfbarer Weise versagt haben,          Einzelfall häufig daran scheitern, daß es nicht als „not
nachdrücklich auf dem Gebiete warnen zu könhen, das              wendiges" Mittel zur Erreichung eines rechtlich aner
mit ihrem Versagen in unmittelbarem Zusammenhang                 kannten Zweckes angesehen und daher als Maßregel
steht. Durch eine solche Möglichkeit wird voraussichtlich        der Sicherung und Besserung auch nicht gerechtfertigt
nicht nur das allgemeine Bewußtsein für die tatsächliche         werden könnte. Diese Schwierigkeiten werden vermieden,
Bedeutung der ini Kraftverkehr zu erfüllenden Pflichten          wenn das Fahrverbot Nebenstrafe wird. Hinzu kommt,
gestärkt, sondern auch mancher Kraftfahrer rechtzeitig           daß bei dem Wegfall des Anknüpfungspunktes der Eig
und wirksam darüber belehrt, daß er in Gefahr steht,             nung die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung
durch weitere Verkehrsverstöße seine Eignung zum Füh             eher sachefitsprechende und gerechte Ergebnisse erwarten
ren von Kraftfahrzeugen einzubüßen. Unter diesem Ge              lassen als irgendein ariderer Maßstab, der sich im Gesetz
sichtspunkt kann deshalb eine fühlbare verkehrserziehe           mir schwer verdeutlichen ließe.   Der Entwurf überläßt
rische Wirkung des Fahrverbots erwartet werden. Auch             fiie Anwendung der Nebenstrafe dem pflichtmäßigen
in zahlreichen ausländischen Rechtsordnungen ist die             Ermessen des Gerichts; denn es kann nicht nach allge
Möglichkeit kurzfristiger Entziehung der Fahrerlaubnis           meinen Gesichtspunkten entschieden werden, ob im Ein
oder Wegnahme des Führerscheins in verschiedener                 zelfall die Strafzwecke, zu denen hier namentlich auch
rechtlicher Ausgestaltung vorgesehen. Die Gegner des             die Verhütung von Straftaten im Kraftverkehr gehört,
Fahrverbots fürchten jedoch die naheliegende Gefahr,             besser durch eine Hauptstrafe allein oder durch deren
daß die Gerichte in einem nicht vertretbaren Umfang in           Verbindung mit der Nebenstrafe des Fahrverbots er
die neue Nebenstrafe ausweichen könnten, wenn zwar               reicht werden können.
der Eignungsmangel unter dem Gesichtspunkt der Ver                 Die Rechtsnatur des Fahrverbots als einer Nebenstrafe
kehrssicherheit kaum geleugnet werden kann, die Maß        wird dadurch zweifelsfrei herausgearbeitet, daß es in den
regel aber mit ihrer Sperre von mindestens sechs Mona      Abschnitt „Strafen" eingestellt und ausdrücklich nur
ten den Täter aus wirtschaftlichen Gründen, etwa weil      neben Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zugelassen wird.
von der Fahrerlaubnis seine berufliche Existenz abhängt,   Gegenüber Jugendlichen kann es jedoch auch neben Er
besonders hart treffen ■zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
                         vmrde. Es ist anerkannten Rechts, ziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln verhängt werden.
daß Erwägungen wirtschaftlicher Rücksichtnahme für die     Das ergibt sich aus § 8 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes.
Frage der Eignung des Täters unbeachtlich sind. Gleich     Im Gegensatz zur Maßregel der Entziehung der Fahrer
wohl wirken sie sich nach den Erfahrungen der Praxis       laubnis hat die Anordnung des Fahrverbots nicht den
nicht selten im Einzelfall aus, weil dem Richter der Ent   Verlust der durch die Verwaltungsbehörde erteilten Er
schluß zur Anordnuiig der Maßregel um so schwerer fallen   laubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Folge. Das
wird, je tiefer sie in die Lebensstellung des Betroffenen  gerichtliche Verbot bewirkt lediglich, daß der Täter inner
eingreift. Solcher Rücksichtnahme, die für die Verkehrs    halb des festgesetzten Zeitraumes von seiner Fahrerlaub
sicherheit eine schwerwiegende Gefahr ist, wird durch      nis keinen Gebrauch machen darf. Diese unterschiedliche
die Nebenstrafe des Fahrverbots zusätzlicher Raum gege     rechtliche Gestaltung ergibt sich aus den verschiedenen
ben; denn sie bietet die^ bisweilen willkommene Mög        Voraussetzungen und der zeitlichen Dauer der beiden
lichkeit des Ausweichens in eine mildere Maßnahme, die           Rechtsinstitute. Während es bei einem Kraftfahrer, der
sich dann allerdings später oft als Fehlschlag erweisen          wegen seines Eignungsmangels für längere Zeit kein
wir?!. Dieser Gefahr sucht dey Entwurf auf zwei Wegen            Kraftfahrzeug führen durfte, sinnvoll und aus verkehrs
entgegenzuwirken. Der wirksamere besteht darip, daß              politischen Gründen geradezu geboten ist, daß die Ver
bei der Entziehung der Fahrerlaubnis eine Anzahl schwe           waltungsbehörde nach Ablauf der Sperre die Vorausset
rer Verkehrszuwiderhandlungen aufgeführt wird, die               zungen für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis unter
kraft Gesetzes den Eignungsmangel des Täters begrün              allen nach dem Straßenverkehrsrecht maßgebenden Ge
den, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles              sichtspunkten prüft, wäre ein entsprechendes Verfahren
diese Annahme ausschließen (vgl. § 42 m Abs. 2 StGB i.           gegenüber einem geeigneten Kraftfahrer, der lediglich
d. F. des Entwurfs und die Begründung dazu) ®).'Der Rich         durch eine kurzfristige Maßnahme gewarnt wurde, sach
ter muß also bei den in dem Katalog des § 42 m Abs.              lich unberechtigt und auch aus Gründen der Verwaltungs
2 StGB aufgeführten Taten zunächst in einer rechtlich            vereinfachung nicht zu verantworten.
nachprüfbaren Weise darlegen, welche besonderen Um
stände es rechtfertigen, den Täter im Gegensatz zu dem              Nach Absatz 1 setzt die Verhängung des Fahrver
allgemeinen Bewertungsmaßstab des Gesetzes noch für              botes voraus, daß der Täter bei oder im Zusammenhang
geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen zu halten, ehe           mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Ver
er sich überhaupt mit der Nebenstrafe des Fahrverbots            letzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers eine
befassen kann. Das ist für einen erheblichen Teil der in         Straftat begangen hat. Damit wird eine Beziehung der
der Praxis vorkommenden Fälle eine wirksame Siche                Tat zum Kraftverkehr vorausgesetzt, die. ohne sachlichen
rung gegen das Eindringen von Erwägungen wirtschaftli            Unterschied auch für die Entziehung der Fahrerlaubnis
cher Rücksichtnahme, die hier aus dem Spiel bleiben müs          nach geltendem Recht und nach dem Entwurf (vgl. Artikel
sen. Außerdekn hat der Entwurf beim Fahrverbot das               1 Nr. 3) erforderlich ist. Sie soll die Anwendung dieser
                                                                 besonderen Nebenstrafe auf Taten beschränken, bei de
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Heft 2 — 1965                                                22                                VkBl Amtlicher Teil



ist, dem Täter das Führen von Kraftfahrzeugen zu ver                Das Fahrverbot bezieht sich nur auf den Straßenver
bieten. Wegen der Auslegung der einzelnen Merkmale                kehr. Dieser Begriff ist hier in demselben Sinne zu ver
dieser Voraussetzung kann auf die Rechtsprechung und              stehen wie in dem geltenden § 315 a Abs. 1 StGB. Er
das Schrifttum zu § 42 m StGB verwiesen werden.                   betrifft, wie die Rechtsprechung inzwischen geklärt hat,
  Der Entwurf hat bewußt davon abgesehen, das Fahrver             nur den Verkehr auf Wegen und Plätzen, die dem öffent
bot an weitere sachliche Voraussetzungen zu knüpfen.              lichen Verkehr dienen.
Das würde seine Anwendung in der Praxis in nicht ver                Der zeitliche Rahmen des Fahrverbots reicht von einem
tretbarer Weise erschweren und diese dem Kampf gegen              Monat bis zu drei Monaten. Er ist mit Rücksicht auf die
die Unfälle im Straßenverkehr dienende Waffe stumpf               Zweckbestimmung der Nebenstrafe und auf die gebotene
machen. Das Fahrverbot muß* eine möglichst bewegliche             eindeutige Abgrenzung gegenüber der Entziehung der
und dem Einzelfall anpassungsfähige Rechtsfolge sein.             Fahrerlaubnis eng gehalten worden. Dem wird vor allem
Vor allem muß vermieden werden, daß die Gerichte über             das Höchstmaß der Verbotsfrist von drei Monaten gerecht.
die Feststellung der Verkehrsstraftat und die Abgren              Auch das Mindestmaß von einem Monat entspricht prak
zung gegenüber der Entziehung der Fahrerlaubnis hin               tischen Bedürfnissen; eine kürzere Verbotsfrist wäre
aus wesentliche sachliche Voraussetzungen prüfen müs              in der Regel für den Betroffenen so wenig fühlbar, daß
sen. Diese könnten ihrer Natur nach nur unbestimmt sein           die Nebenstrafe ihre Aufgabe, den Täter nachhaltig vor
und würden deshalb zahlreiche Ansatzpunkte für Rechts             dem Rückfall zu warnen, nicht hinreichend erfüllen
mittelrügen bieten. Das stände aber im Widerspruch zu             könnte.
dem Zweck der neuen Nebenstrafe, die der Tat möglichst              Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils
auf dem Fuße folgen und von den Gerichten mit Nach                wirksam (Absatz 3 Satz 1). Ein von einer deutschen
druck angewendet werden soll, um das Rechts- und Ver              Behörde erteilter Führerschein wird nach Eintritt der
antwortungsbewußtsein der Verkehrsteilnehmer zu stär              Rechtskraft bis zum Ablauf der Verbotsfrist amtlich ver
ken. Der Gesetzgeber wird seiner Verpflichtung, auch              wahrt (Absatz 3 Satz 2). Das gilt auch, wenn das Fahr
auf diesem Gebiet des Strafrechts alles Notwendige zur            verbot auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen be
Hebung der Verkehrssicherheit zu tun, nur gerecht, wenn           schränkt ist. In diesen Fällen erteilt die Verwaltungsbe
er eine einfache und wirksame Rechtsfolge zur Verfü               hörde, wenn kein Hinderungsgrund entgegensteht, für
gung stellt, deren Anordnung im Einzelfall nicht mit              die Dauer des Verbots einen Ersatzführerschein, aus
rechtlichen Schwierigkeiten belastet ist. Nur unter dieser        dem die Beschränkung ersichtlich ist. Das wird im Ent
Voraussetzung kann erwartet werden, daß die Gerichte              wurf nicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich aber aus den
von ihr in dem nach den gegenwärtigen VerkehrsVerhält             allgemeinen Grundsätzen, die für die Erteilung von Er
nissen gebotenen Umfang Gebrauch machen. Schließlich              satzführerscheinen maßgebend sind. Der Bundesminister
können auch keine rechtsstaatlichen Einwendungen dage             für Verkehr wird darüber bei Inkrafttreten der Vorschrif
gen erhoben werden, daß der Entwurf nur auf das Er                ten über das Fahrverbot ausdrückliche Bestimmungen
fordernis einer nach bestimmten Gesichtspunkten abge              erlassen, um .eine einheitliche Praxis der Verwaltungs
grenzten Verkehrsstraftat abstellt. Da es sich hier um            behörden zu gewährleisten. Durch die vorgesehene Rege
eine besondere Strafe handelt, die im Hinblick auf ihre           lung wird erreicht, daß dem Verurteilten nach Ablauf der
Kurzfristigkeit keinen tieferen Eingriff in die Rechts            Verbotsfrist der ursprünglich ausgestellte Führerschein
stellung des Täters bewirkt als die zugleich angedrohte           ausgehändigt werden kann, ohne daß daraus ein Hinweis
Freiheitsstrafe, braucht sie auch nicht an engere Voraus          auf die Nebenstrafe ersichtlich ist. Um sicherzustellen,
setzungen geknüpft zu werden als diese. Es ist Aufgabe            daß sich der Täter nach Rechtskraft des Fahrverbots nicht
der Gerichte, durch sachgemäße Anwendung der Grund                der Ablieferung seines Führerscheins entzieht, bestimmt
sätze über die Strafbemessung diejenigen Einzelfälle              Absatz 4 Satz 1, daß die Verbotsfrist erst von dem Tage
auszuwählen, in denen die Verhängung des Fahrver                  an gerechnet wird, an dem die amtliche Verwahrung des
bots der Erreichung der Strafzwecke dient und kriminal            Führerscheins beginnt. Dadurch verlängert sich das Fahr
politisch zweckmäßig ist.                                         verbot um die. Zeit, in der sich der Führerschein nach
  Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, so               Rechtskraft nicht in Verwahrung befunden hat. Damit
kann das Fahrverbot für Kraftfahrzeuge jeder oder einer           wird dem Verurteilten der Anreiz genommen, die Her
bestimmten Art ausgesprochen werden. Im allgemeinen               ausgabe seines Führerscheins durch rechtswidriges Ver
wird das Gericht die Nebenstrafe nicht auf bestimmte              halten zu hintertreiben. Angesichts dieser Rechtslage
Arten von Kraftfahrzeugen beschränken, weil ein Versa             ist allerdings das Gericht zu einer Belehrung des Ver
gen im Kraftverkehr regelmäßig Rückschlüsse auf das               urteilten verpflichtet, damit die Verbotsfrist nicht unbe
Führen von Kraftfahrzeugen schlechthin nahelegt und               gründet zu dessen Lasten verlängert wird, überdies wird
eine Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten meist               durch § 463 b Abs. 1 StPO i. d. F. des Artikels 2 Nr. 11 des
den Zweck der Nebenstrafe vereiteln oder mindestens               Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme des Führerscheins
beeinträchtigen würde. Im Einzelfall können die Ver               geschaffen. — Wird der Führerschein auf Grund einer
hältnisse jedoch auch anders liegen. Darüber ist in der           vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § III. a
Begründung zu § 42 n Abs. 2 StGB i. d. F. des Entwurfs,           StPO oder einer Maßnahme nach § 94 StPO bereits amt
cier bei der Entziehung der Fahrerlaubnis abweichend vom          lich verwahrt, so ändert sich mit der Rechtskraft des
geltenden Recht zuläßt, von der Sperre bestimmte Arten            Urteils lediglich der Rechtstitel für die weitere Verwah
von Kraftfahrzeugen auszunehmen. Näheres dargelegt.               rung mit der Folge, daß die Verbotsfrist sofort beginnt.
Auf diese Ausführungen wird verwiesen. Unter bestimm              Hat der Verurteilte keine Fahrerlaubnis und kommt
ten Arten von Kraftfahrzeugen sind jeweils solche zu              damit dem Fahrverbot praktische Bedeutung nur für
verstehen, auf die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Straßen-            Kraftfahrzeuge zu, deren Führung ohne Fahrerlaubnis
verkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) die Fahrerlaubnis              zulässig ist (vgl. ciazu § 4 StVZO), so kann ein Führer
beschränkt werden kann. Jedoch sind auch die Kraft                schein nicht in Verwahrung genommen werden. Mangels
fahrzeuge einbezogen, für die es nach den geltenden               eines anderen Anknüpfungspunktes muß hier die Ver
verkehrsrechtlichen Vorschriften einer Fahrerlaubnis nicht        botsfrist vom Tage der Reditskraft an gerechnet wer
bedarf (vgl. dazu § 4 StVZO). Nachdem Artikel 2 Nr. 5             den; das ist in der Fassung des Absatzes 4 Satz 1 klar
der Verordnung zur Änderung von Vorschriften des                  gestellt. Nach Absatz 4 Satz 2 wird in die Verbotsfrist
Straßenverkehrsrechts vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl.           die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf
I, S. 485) das Erfordernis der Fahrerlaubnis auf Klein            behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wor
krafträder aller Art und auf Fahrräder mit Hilfsmotor             den ist. Dadurch soll verhindert werden, daß das kurz
erstreckt hat, ist die praktische Bedeutung der führer            fristige Verbot mit einer Anstaltsverwahrung, insbeson
scheinfreien Kraftfahrzeuge für den Verkehr erheblich             dere der Verbüßung der in derselben Sache verwirkten
gemindert worden. Schon aus diesem Grunde besteht                 Freiheitsstrafe, zusammentrifft und damit seine vorbeu
kein Bedürfnis, sie aus dem Anwendungsbereich des                 gende Wirkung einbüßt. — Zu der Frage, welche vor
Fahrverbots auszunehmen. — Soweit der Entwurf davon               ausgegangenen Zeiten auf das Fahrverbot angerechnet
spricht, daß die Führung von Kraftfahrzeugen jeder oder           werden können, enthalten § 60 Abs. 2 StGB und § 450
einer bestimmten Art verboten werden kann, so soll                Abs. 3 StPO i. d. F. des Entwurfs nähere Vorschriften.
damit nicht die Möglichkeit ausgeschlossen werden, das            Auf die Begründung zu diesen Vorschriften wird ver
Verbot auch auf mehrere Fahrzeugarten zu erstrecken.              wiesen.
Die angegebene einschränkende Auslegung ist weder                   Absatz 2, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1
aus sprachlichen Gründen geboten, noch wäre sie mit               enthalten Sondervorschriften für den Fall, daß der Täter
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geltenden Vorschriften im Inland Kraftfahrzeuge führen             dienen, die Wirksamkeit der Maßnahme zu erhöhen und
darf, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde ein             Unklarheiten zu beseitigen, die sich bei der Auslegung
Führerschein erteilt worden ist. Es handelt sich dabei um      des geltenden Rechts ergeben haben. Hervorzuheben ist
außerdeutsche Kraftfahrzeugführer, denen diese Befugnis        jedoch, daß der begrenzte Wirkungsbereich der Maßregel
vorübergehend zusteht, wenn sie einen von einer zustän         durch die neue kriminal- und verkehrspolitisch bedeutsa
digen, aber nichtdeutschen Stelle ausgestellten internatio     me Nebenstrafe des Fahrverbots eine wichtige Ergänzung
nalen Führerschein haben oder wenn sie eine ausländische       erfährt. Darüber ist in der Begründung zu Artikel 1 Nr. 2
Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nachweisen            Näheres ausgeführt.
(§ 4 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeug           Daß der Entwurf an der Entziehung der Fahrerlaubnis
verkehr vom 12. November 1934 — Reichsgesetzbl. I, S.          als einer strafgerichtlichen Maßnahme festhält, beruht
1137 — in der jetzt geltenden Fassung). Ihnen gegenüber        vor allem auf den durchaus günstigen Erfahrungen, die
ist das Fahrverbot nur zulässig, wenn die Tat gegen            seit der Einführung der Maßregel gesammelt worden
VerkehrsVorschriften verstößt. Diese Beschränkung dient        sind. Die Gerichte, die durch Anordnung der engültigen
der Erfüllung des Artikels 24 Abs. 5 des von der Konfe         oder der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis schon
renz der Vereinten Nationen für Straßen- und Kraftver          im Jahre 1953 nicht weniger Fahrzeugführer aus dem
kehr im Jahre 1949 beschlossenen internationalen Ab                Kraftverkehr ausgeschaltet haben als die Verwaltungs
kommens über den Straßenverkehr, dem die Bundesre                  behörden in jedem vergleichbaren Zeitraum vorher, ha
publik Deutschland voraussichtlich beitreten wird. Danach          ben angesichts der wachsenden Verkehrsdichte und Unfall
kann im Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten dem                  häufigkeit zunehmend entschlossener von der Maßregel
Fahrzeugführer das Recht, von einem nationalen oder            Gebrauch gemacht und dadurch die Gesamtzahl der Ent
internationalen Führerschein Gebrauch zu machen, nur           ziehungen in den letzten Jahren ständig gesteigert. Bei
aberkannt werden, wenn der Führer eine Zuwiderhand             Berücksichtigung der Anfangsschwierigkeiten, die erfah
lung gegen VerkehrsVorschriften begangen hat, die nach         rungsgemäß mit jeder grundlegenden Rechtsänderung
der Gesetzgebung des betroffenen Vertragsstaates den           verbunden sind, kann das unbedenklich als ein Erfolg
Entzug des Führerscheins zur Folge haben kann. Eine                gewertet werden, der allein schon einen erneuten tiefen
entsprechende Vorschrift enthält das geltende Recht                Eingriff in das geltende Recht verbietet. Hinzu kommt
bereits für die Entziehung der Fahrerlaubnis in § 42 m             aber, daß sich die für die Einführung der Maßregel
Abs. 1 Sat? 2 StGB. Sie bezieht sich dort allerdings nur       im Jahre 1952 ausschlaggebend gewesenen Gesichtspunkte
auf „Inhaber ausländischer Fahrausweise". Die anders               nach den bisherigen Erfahrungen der Praxis als zutref
artige Beschreibung des erfaßten Personenkreises im            fend erwiesen haben. Es ist eine Forderung der Gerech
Entwurf bewirkt keine ins Gewicht fallende sachliche           tigkeit, daß der Richter in einer Verkehrssache nicht
Änderung der Rechtslage, sondern nur eine Anpassung an             nur über die Strafe, sondern auch über die Entziehung
die Gegebenheiten des internationalen Kraftfahrzeugver             der Fahrerlaubnis entscheiden kann. Da der Strafe auch
kehrs. Da nach den §§ 5, 12a und 72 StVZO i. d. F. der         Sicherungsaufgaben zukommen, werden Strafart und Straf
Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßen-          maß häufig davon abhängen, ob daneben die den Täter
verkehrsrechts vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I                 regelmäßig schwer treffende Entziehung angeordnet wird.
S 485) die Fahrräder mit Hilfsmotor und die Kleinkraft             Bliebe im Strafverfahren ungewiß, ob die Maßregel durch
räder mit Wirkung vom 1. April 1961 oder spätestens                die zuständige Verwaltungsbehörde angeordnet wird, so
vom 1. Januar 1962 führerscheinpflichtig sind, dürfte          könnte der Richter nicht beurteilen, ob und in welchem
es unvermeidlich sein, außerdeutschen Fahrzeugführern,         Umfang die Sicherungsfunktion der Strafe durch die Ent
die in ihrem Heimatstaat keiner Fahrerlaubnis bedürfen,        ziehung der Fahrerlaubnis übernommen werden kann.
das Führen solcher Fahrzeuge im Inland ohne besonderen             Auch ist aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit der
Fahrausweis zu gestatten. Sie sind damit nicht Inhaber             Aufwand eines besonderen VerwaltungsVerfahrens nicht
eines ausländischen Fahrausweises, genießen aber gleich        zu verantworten, wenn der Richter ohnehin zum Zwecke
wohl die Vorrechte des internationalen Abkommeps von               der strafrechtlichen Beurteilung eine Klärung des Sach
1926. Die gegenüber dem geltenden Recht veränderte                 verhalts vornehmen muß.
Fassung dient deshalb ciazu, auch diese Gruppe von                   Der Entwurf läßt auch die rechtliche Ausgestaltung der
Fahrzeugführem zu erfassen. Der nach Absatz 3 Satz 3               Entziehung als einer Maßregel der Sicherung und Besse
vorgeschriebene Vermerk des Fahrverbots im ausländi            rung unberührt. In Wissenschaft und Praxis ist verein
schen Fahrausweis kann danach immer nur dann erfol             zelt die Forderung erhoben worden, die Maßnahme in
gen, wenn der Täter einen solchen Fahrausweis über             eine Strafe umzugestalten, weil sie von den Verurteilten
haupt besitzt. Auch soweit Absatz 4 Satz 1 den Beginn          regelmäßig als schweres Strafübel empfunden werden
der Verbotsfrist bis zur Eintragung des Vermerks hinaus        müsse, bei ihrer Anordnung auch Gesichtspunkte der
schiebt, ist er nur anwendbar, wenn ein ausländischer          Vergeltung zu berücksichtigen. Der Entwurf macht sich
Fahrausweis vorhanden ist. Andernfalls beginnt die             diese Forderung nicht zu eigen. Soweit es sich darum
Verbctsfrist sofort mit der Reditskraft des Urteils. >         handelt, ob ein Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen
  Zuwiderhandlungen gegen das Fahrverbot sind nach             ungeeignet ist — sei es wegen körperlicher Unzuläng
§ 24 StVG i. d. F. des Entwurfs mit Strafe bedroht (vgl.       lichkeit oder ungenügender Übung, sei es wegen charak
Artikel 4 Nr. 5 und die Begründung dazu). Der Ent              terlicher Mängel —, darf für Art und Umfang der Maß
wurf enthält außerdem eine Anzahl verfahrensrechtlicher        regel nicht die Schwere des Unrechts und der Schuld, son
Folgerungen aus der Einführung des Fahrverbots. Auf            dern die Größe der vom Täter für den Verkehr ausgehen
die Neufassung von § III a Abs. 5 Satz 2, § 232 Abs. 1         den Gefahren maßgebend sein. Daran ändert die Tat
Satz 1, § 233 Abs. 1 Satz 1, § 407 Abs. 2, § 413 Abi^. 2, §    sache nichts, daß Unrecht und Schuld häufig als Indiz für
450 Abs. 3 und § 463 b StPO durch Artikel 2 des Entwurfs       den Eignungsmangel herangezogen werden müssen und
wird verwiesen. Bei der Berechnung der Gerichtskosten          daß die Maßregel vom Täter als Strafübel empfunden
bleibt das Fahrverbot außer Ansatz. Das hängt ^amit            wird. Beide Gesichtspunkte treffen auch für andere Maß
zusammen, daß nach dem. Gerichtskostengesetz vom 26.           regeln, z. B. die Sicherungsverwahrung, zu. Es geht aber
Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 941) für Nebenstrafen     bei ungeeigneten Fahrzeugführern gerade nicht darum,
nicht vermögensrechtlicher Art keine besonderen Gebüh          eine zusätzliche Strafe zu verhängen, d. h. deren kom
ren erhoben werden.                                            plexe Wirkungen durch Vergeltung des schuldhaft began
Zu Nummer 3 (§§ 42 m bis 42 p) — Entziehung der Fahr           genen Unrechts und durch Verfolgung weiterer general-
erlaubnis                                                      oder spezialpräventiver Zwecke zu erzeugen. Hier kommt
  Auch die Vorschriften der Nummer 3 nehmen ein                es vielmehr darauf an, ohne Rücksicht auf Unrecht und
wichtiges Vorhaben der allgemeinen Strafrechtsreform           Schuld jeden ungeeigneten Fahrzeugführer so lange aus
vorweg (vgl. §§ 99 bis 100a E 1962). Sie befassen sich         dem Kraftverkehr auszuschalten, als er voraussichtlich
mit der Entziehung der Fahrerlaubnis. Diese ist als Maß        dessen Anforderungen nicht gewachsen sein wird. Das ist
regel der Sicherung und Besserung erst vor einigen             eine unabdingbare Forderung der Verkehrssicherheit. Daß
Jahren durch das Gesetz zur Sicherung des Straßenver           der Maßregel unter den Gesichtspimkten der Gerechtig
kehrs vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832)         keit imd der Verhältnismäßigkeit gewisse Grenzen ge
in das allgemeine System der Maßregeln des Strafrechts         setzt sind, gilt allgemein für das ganze Maßregelrecht
eingefügt worden. Der Entwurf schlägt keine grundsätz          und ist keine besondere Eigenart der Strafe. Es gilt so
liche Reform dieser Rechtseinrichtung vor. Er beschränkt       gar für die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Ver
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Heft 2 — 1965                                                  24                                 VkBl Amtlicher Teil


diese Maßnahme für ihren Zuständigkeitsbereich nach                 der StVZO durch die Verordnung zur Änderung von
denselben Grundsätzen anwendet wie die Strafgerichte.               Vorschriften des Straßenverkehrsrechts vom 7. Juli 1960
Die Ausgestaltung der Entziehung als Strafe würde dazu          (Bundesgesetzbl. I S. 485) ergibt. Durch §§ 15 d ff. StVZO
zwingen, die Schuld zur Grundlage der Strafbemessung            ist die sogenannte „Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförde
zu machen. Das ist aber unsachgemäß, weil dann nicht            rung" eingeführt -worden, die unter bestimmten Voraus
die Sicherheit des Straßenverkehrs, sondern ein Bündel          setzungen neben der allgemeinen Fahrerlaubnis (§ 5 Abs.
individueller, bei jedem Täter unterschiedlicher Um             1 StVZO) erforderlich ist. Nach dem Wortlaut des § 42
stände Maßstab für die Anordnung der Entziehung und                 in Abs. 1 StGB können die Gerichte die Fahrerlaubnis nur
die Dauer der ihr folgenden Sperre sein würde. Das kann             entziehen, wenn der Täter allgemein zum Führen von
bei der Nebenstrafe des Fahrverbots, bei der es an einem            Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die Entziehung hat dann
anderen brauchbaren Anknüpfungspunkt fehlt, hingenom                stets den Verlust der Fahrerlaubnis schlechthin zur Folge.
men werden und ist dort auch wegen der Kurzfristigkeit              Sie ergreift die Fahrerlaubnis sämtlicher Klassen von
des Eingriffs sinnvoll (vgl. die Begründung zu Artikel 1            Fahrzeugen, zu deren Führung der Täter befugt ist. Das
Nr. 2). Die Einwendung, der mit der Entziehung verfolgte            schließt zugleich auch den Verlust der Fahrerlaubnis zur
Zweck, Eindruck auf den Kraftfahrer zu machen, damit er             Fahrgastbeförderung ein. Aus dieser Rechtslage folgt,
sich in Zukunft den Verkehrsregeln füge, sei ein typi               daß die gerichtliche Entziehung nicht auf die Fahrerlaub
scher Strafzweck und deshalb ausschließlich der Strafe
                                                                    nis zur Fahrgastbeförderung beschränkt werden kann mit
zugehörig, ist unzutreffend. Die Warnung des Täters für             der Begründung, daß dem Täter nur die Eignung zur
                                                                    Fahrgastbeförderung fehle. In solchen Fällen kann nur
die Zukunft ist ein spezialpräventiver Zweck, der zwar
                                                                    die Verwaltungsbehörde tätig werden. Um deren Ein
bei der Strafe regelmäßig vorkommt, der ebenso aber                 greifen während eines schwebenden strafgerichtlichen
auch, weil er die Besserung des Täterin erstrebt, bei den
                                                                    Verfahrens nicht zu erschweren, ist eine Änderung des
Maßregeln denkbar ist.                                              § 4 StVG vorgesehen. Auf Artikel 4 Nr. 1 und die Begrün
Zu § 42 HL — Entziehung der Fahrerlaubnis                           dung dazu wird verwiesen.
  Absatz 1 ist eng an das geltende Recht angelehnt.
Soweit er Änderungen vorsieht, haben sie ausschließlich               Absatz 2 bringt eine bedeutsame Fortentwicklung
gesetzestechnische Bedeutung. Das gilt vor allem für das            des geltenden Rechts^). Während dieses die Beurteilung
Erfordernis der Verurteilung „zu einer Strafe", auf das             der Frage, ob der Täter sich durch die Tat als ungeeignet
der Entwurf verzichtet, weil es entbehrlich ist. Im Bereich         zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, dem
des allgemeinen Strafrechts ist eine Verurteilung regel             Ermessen des Richters überläßt, schränkt der Entwurf
mäßig zugleich eine Verurteilung zu Strafe, so daß ein              dieses Ermessen in einem wichtigen Bereich durch eine
Bedürfnis, die Verhängung einer Strafe zur besonderen               gesetzliche Richtlinie ein, die der Verstärkung des Kamp
gesetzlichen Voraussetzung zu machen, nicht besteht.                fes gegen die Verkehrsgefahren dient. In dem Katalog
Im Jugendstrafrecht sind dagegen durch das besondere                des Absatzes 2 wird eine Anzahl von Tatbeständen des
Erfordernis der Bestrafung bei den Erziehungsmaßregeln              Verkehrsstrafrechts, die zum Teil durdi weitere erschwe
und Zuchtmitteln und bei dem Schuldspruch nach § 27 des             rende Merkmale ergänzt sind, aufgezählt. Die Begehung
Jugendgerichtsgesetzes Schwierigkeiten entstanden, die              dieser Taten soll den Täter grundsätzlich ungeeignet
von der Rechtsprechung nur zum Teil behoben worden                  erscheinen lassen, Kraftfahrzeuge zu führen. Der Ent
sind. Die vorgeschlagene Neufassung macht diese Schwie              wurf geht dabei von der Überlegung aus, daß die aufge
rigkeiten gegenstandslos und hat zugleich die erwünschte            führten Zuwiderhandlungen in der Regel einen solchen
Nebenwirkung, daß die seltenen Fälle des Absehens von               Grad des Versagens oder der Verantwortungslosigkeit
Strafe in den Anwendungsbereich der Maßregel einbezo                des Täters offenbaren, daß damit zugleich auch dessen
gen werden. Außerdem stellt die Fassung des Absatzes 1              Eignungsmangel feststeht. Nur wenn besondere Umstände
abweichend vom geltenden Recht ausdrücklich klar, daß               vorliegen, die den seiner allgemeinen Natur nach schwe
die Entziehung' der Fahrerlaubnis nicht nur bei einer               ren und gefährlichen Verstoß in einem anderen Licht
Verurteilung und bei erwiesener Zurechnungsunfähigkeit              erscheinen lassen als den Regelfall öder die nach der Tat
des Täters, sondern auch dann in Frage kommt, wenn                  die Eignung günstig beeinflußt haben, ist für die selb
ein Freispruch wegen nicht auszuschließender Zurech                 ständige richterliche Beurteilung des Eignungsmangels
nungsunfähigkeit geboten ist. Diese Klärung ist wegen               Raum. Als solche besonderen Umstände kommen nament-
des vorübergehenden Schwankens in der Reditsprechung                    Die Begründung zu Absatz 2 geht von folgender Fassung
einzelner Gerichte zweckmäßig. Es sei jedoch bemerkt,               des Regierungsentwurfs aus:
daß sii daraus kein Hinweis für die Auslegung des § 330              „(2) Ist die mit Strafe bedrohte Handlung in den Fällen des
a StGB (Volltrunkenheit) ergibt, wo der Fall nicht auszu            Absatzes 1 ein Vergehen
schließender Zurechnungsunfähigkeit ebenfalls eine be               1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c),
deutsame Rolle spieltI der Entwurf hat diese letztere               2. der Verkehrsflucht (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wis
Vorschrift in den Rahmen der sofort durchzuführenden                sen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht
                                                                    unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeu
Reform nicht einbezogen. — Schließlich umschreibt Absatz            tender Schaden entstanden ist, oder
1 das Erfordernis des Eignungsmangels in einer Weise,               3. der Volltrunkenheit (§ 330 a), die sich auf eine der mit
die vom geltenden Recht geringfügig abweicht. Die bis               Strafe bedrohten Handlungen nach den Nummern 1 oder 2
herige Fassimg „wenn er sich durch die Tat als ungeeig              bezieht,
net erwiesen hat" läßt die Auslegung zu, daß es für die             so ist der Täter als ungeeignet zum Führen von Kraftfahr
                                                                    zeugen anzusehen, wenn nicht besondere Umstände die An
Feststellung des Eignungsmangels im Gegensatz zur                   nahme ausschließen."
Rechtslage bei allen anderen Maßregeln nicht auf den                 Die Fassung des Gesetzes unterscheidet sich vom Regierungs
Zeitpunkt der Entscheidung, sondern auf den der Tat an              entwurf in zwei Punkten:
komme. Die letzte Auslegung würde dem System der                    a) der Katalog des Absatzes 2 ist durch den Tatbestand der
                                                                    Trunkenheit im Verkehr (§ 316 n. F.) erweitert worden;
Maßregeln der Sicherung und Besserung widersprechen.                b) die Formel über den Eignungsausschluß am Ende des Ab
Sie soll durch die Neufassüng verhindert werden. Im                 satzes ist geändert worden.
übrigen sei darauf hingewiesen, daß Absatz 1 als Er                  Die Änderung zu a) ist auf Vcirschlag des Vermittlungsaus-
kenntnisgrundlage für die Frage, ob die Entziehung im               scihusses, den der Bundesrat angerufen hatte, vorgenommen
Einzelfall geboten ist, nicht die Persönlichkeit des Täters,        worden. Zur Begründung hatte der Bundesrat (Drucksache
                                                                    IV/2431) aufgeführt:
sondern nur die begangene Tat erwähnt. Das steht in                  „Nach der seit Jahren gefestigten Rechtsprechung der Ge
Übereinstimmung mit dem geltenden Recht. Dadurch soll               richte wird bei der Trunkenheit im Verkehr, die nach gelten
zum Ausdruck kommen, daß sich die Beurteilung des Eig               dem Recäit nur eine Übertretung ist, der Täter in der über
nungsmangels auf die begangene Tat und darüber hinaus               wiegenden Anzahl der Fälle als ungeeignet zum Führen
                                                                    eines Kraftfahrzeuges angesehen; der Entzug der Fahrerlaub
grundsätzlich nur auf diejenigen Züge der Persönlichkeit            nis ist deshalb die Regel. Im Hinblicik auf die Gefährlichkeit
des Täters stützt, die mit der Tat irgendwie zusammen               der Trunkenheit im Verkehr und der ständigen Zunahme
hängen. Es wird also auch künftig im allgemeinen eine               des Delikts darf dieser Praxis nicht dadurch entgegengetreten.
                                                                    werden, daß der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr nicht
sorgfältige Abwägung aller Umstände, welche die Persön              in den Katalog des § 42 m Abs. 2 aufgenommen wird, zumal
lichkeit des Täters mit einbezieht, unerläßlich sein. Nur           die Gefährlichkeit dieses Tatbestandes im Gesetz dadurch
ist eine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit, die               anerkannt worden ist, daß der Tatbestand zum Vergehen er
                                                                    hoben worden ist.
sich auf alle ihre Eigenschaften erstreckt, weder geboten            Die Bedenken gegen die im Gesetz vorgesehene Fassung
noch überhaupt zulässig.                                            werden nicht durch die Einführung der Nebenstrafe des
  Im Zusammenhang mit Absatz 1 wird noch auf eine                   Fahrverbots ausgeräumt; dieses ist kein ausreichendes Äqui
8

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lieh notstaiidsähnliche Lagen in Frage, die das Verhalten           nisse erzwingen. Es wäre ein verhängnisvoller Irrtum, zu
des Täters zwar nicht voll entschuldigen, aber immerhin             glauben, daß dem Katalog nach irgendeiner Richtung ab
begreiflich erscheinen lassen. Daneben ist auch an den          schließende Wirkung zukäme und daß die Maßreggl im
Fall zu denken, daß der Führerschein des Täters vor dem         allgemeinen nur unter den Voraussetzungen des Absat
Urteil in Verwahrung genommen worden ist und das                zes 2 angeordnet werden dürfte. Eine solche Annahme
Verfahren so lange gedauert hat, daß der Zweck der              wird durch den Zusammenhang der Absätze 1 und 2
Maßregel bereits durch die vorläufige Maßnahme erreicht             widerlegt. Sie hätte ein angesichts der gegenwärtigen
werden konnte. Insgesamt muß die Annahme besonderer                 Verkehrsverhältnisse nicht vertretbares Erstarren    der
Umstände auf seltene Ausnahmen beschränkt bleiben;              Praxis und eine gefährliche Schwächung des Kampfes
das ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang und aus                    gegen ungeeignete Kraftfahrer zur Folge. Für die Durch
dem Erfordernis, daß die Umstände die Überzeugung               setzung des Grundsatzes, daß außerhalb des Absatzes 2
des Gerichts von der fortbestehenden Eignung des Tä             keine gegenüber dem geltenden Recht strengeren An
ters begründen müssen. — Die vorgeschlagene Neuerung            forderungen an den Eignungsmangel gestellt werden
ist mit dem Wesen der Entziehung der Fahrerlaubnis als          dürfen, werden notfalls die Rechtsmittelgerichte mit Nach
einer Maßregel der Sicherung und Besserung vereinbar.               druck zu sorgen haben. Dabei wird Wert darauf zu legen
Der Entwurf macht,sich nur die unbestreitbare Erfahrungs            sein, daß die Eignung vor allem bei den Tätern gründlich
tatsache zunutze, daß bestimmte gefährliche Verhaltens              nachgeprüft wird, die gehäuft kleinere Verkehrszuwider
weisen schon für sich allein die Feststellung rechtfertigen^    handlungen begehen. In den vorbereitenden Beratungen
                                                                zu dem Entwurf ist erwogen worden, in dem Katalog des
der Täter sei für die Teilnahme am Kraftverkehr unge                Absatzes 2 auch den Fall aufzunehmen, daß der Täter
eignet. Indem er solches Verhalten abstrakt umschreibt          innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Tat eine be
und die Möglichkeit von Ausnahmen im Einzelfall ein             stimmte Zahl von Verkehrszuwiderhandlxmgen — ganz
räumt, gibt er dem Richter im Grunde nur einen Ausle            gleich welcher Art und Schwere — begangen hat. Davon
gungshinweis für den Begriff der Eignung und damit zu               ist nur deshalb abgesehen worden, weil durch eine solche
gleich eine festere Führung durch das Gesetz. Die prakti            Vorschrift wahrscheinlich die Grenze einer im Gesetz
sche Bedeutung des Absatzes 2 liegt vor allem darin,                möglichen Schematisierung überschritten würde und weil
daß bei Vorliegen seiner Voraussetzungen die sonst erfor            es ohnehin offen zutage liegt, daß die gehäufte Begehung
derliche Gesamtabwägung der Umstände, die für oder                  von kleinen Verkehrsverstößen die Eignung zur Teil
gegen die Eignung des Täters zum Führen von Kraft                   nahme am Kraftverkehr in Frage stellt.
fahrzeugen sprechen, unterbleibt und daß an ihre Stelle               Absatz 3 entspricht sachlich dem geltenden Recht
die Prüfung der Frage tritt, ob ausnahmsweise besondere         (§ 42 m Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StGB). Die Änderung
Gründe die Annahme der Eignung rechtfertigen. Wich              des Gesetzeswortlauts hat nur technische Bedeutung.
tig ist die Vorschrift aber auch deshalb, weil sie einen
Gesichtspunkt für den allgemeinen Bewertungsmaßstab             Zu § 42 n — Sperre
erkennen läßt, den der Entwurf für die Eignung zum                Die Vorschrift regelt die als Folge der Entziehung nach
Führen von Kraftfahrzeugen zugrunde legt. Das dürfte            § 42 m StGB anzuordnende Sperre für die Erteilung einer
einer größeren Einheitlichkeit der Rechtsprechung förder        neuen Fahrerlaubnis. Sie hält in A b s a t z 1 am geltenden
lich sein.                                                      Recht insoweit fest, als sie dem Gericht die Pflicht auf
  Unter den mit Strafe bedrohten Handlungen, die im                 erlegt, zugleich mit der Entziehung zu bestimmen, daß für
Sinne der vorstehenden Ausführungen den Eignungsman             die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren oder für
gel in der Regel begründen, führt § 42 m Abs. 2 an erster       immer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Der
Stelle die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c              von verschiedener Seite erhobenen Forderung, das Min
StGB 1. d. F. des Artikels 1 Nr. 6 an. Hier handelt es sich     destmaß der Sperre herabzusetzen, hat der Entwurf —
darum, daß der Täter infolge Alkoholeinflusses, infolge         abgesehen von der einem praktischen Bedürfnis ent
einer auf anderen Ursachen beruhenden Fahruntüchtigkeit         sprechenden Neuregelung in Absatz 4, Absatz 5 Satz 2
oder durch bestimmte, grob verkehrswidrig und rück              und Absatz 6 — nicht entsprochen. Dadurch würde das
sichtslos begangene Fahrfehler eine konkrete Verkehrs
                                                                    Wesen der Entziehung als einer Maßregel der Sicherung
                                                                    und Besserung emstlich in Frage gestellt und im unteren
gefahr herbeiführt. Der Tatbestand der Straßenveirkehrs-
gefährdung erfaßt besonders gefährliche und verhältnis
                                                                Bereich in Wahrheit eine strafähnliche Maßnahme ge
                                                                schaffen. Da der Entwurf für diesen Bereich die Neben
mäßig häufig    vorkommende Pflichtverletzungen        von      strafe des Fahrverbots (Artikel 1 Nr. 2) zur Verfügung
Fahrzeugführern im fließenden Verkehr, die der Entwurf          stellt, trägt er dem kriminalpolitischen Bedürfnis nach
aus diesem Grunde mit einer im Vergleich zu den übri            kurzfristiger Ausschaltung von Fahrzeugführern aus dem
gen Verkehrszuwiderhandlungen erheblich verschärften            Kraftverkehr ausreichend Rechnung. Unter diesem Ge
Strafe bedroht. Es ist deshalb berechtigt, ihnen die Wir        sichtspunkt ist deshalb eine Herabsetzung des Mindest
kung beizulegen, daß sie im allgemeinen die Eignung             maßes der Sperre nicht geboten. Sie würde auf der an
des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschlie             deren Seite aber eine schwere Gefahr für die Wirksam
ßen. — Als nächsten Tatbestand führt Absatz 2 die Ver           keit der Strafrechtspflege überhaupt heraufbeschwören;
kehrsflucht nach § 142 StGB unter der Voraussetzung             denn wenn durch allgemein zu niedrige Festsetzung der
auf, daß der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem           Sperrfristen ungeeignete Kraftfahrer nicht genügend lange
Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt           vom Kraftverkehr femgehalten werden, ist die Sicherheit
worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden               der Allgemeinheit gefährdet und der unerläßliche nach
entstanden ist. Insoweit handelt es sich um einen Sach          haltige Eindmck auf den jeweils betroffenen Kraftfahrer
verhalt, der nach der Rechtsprechung zum geltenden              nicht mehr gewährleistet. Die Herabsetzung des Mindest
Recht schon nahezu ausnahmslos mit der Entziehung der           maßes der Sperre würde einer solchen Schwächung der
Fahrerlaubnis beantwortet wird; Seine Aufnahme in den               Maßregel Vorschub leisten. — Satz 2 des Absatzes 1
Katalog dient deshalb nur dazu, einen in der Praxis             ^ieht die selbständige Anordnung der Sperre vor, wenn
erarbeiteten Wertmaßstab im Gesetz zu verankern. —              der Täter keine Fahrerlaubnis hat, im übrigen aber die
Als letzter Tatbestand wird schließlich die Volltrunken         Voraussetzungen des § 42 m StGB vorliegen. Die Frage,
heit nach § 330 a StGB genannt, soweit sie sich auf             ob jn solchen Fällen eine Sperre verhängt werden darf,
eine andere in dem Katalog aufgeführte Tat bezieht. Da          war im geltenden Recht lange umstritten. Die vor
nach muß die in trunkenem Zustand begangene Rausch              geschlagene Lösung entspricht den Ergebnissen der
tat die Merkmale einer der Nummern 1 oder 2 des                 höchstrichterlichen Rechtsprechung; sie ist auch angemes
Absatzes 2 erfüllen. Mit dieser Begrenzung ist die Auf          sen, weil Gründe der Gerechtigkeit und der Gleichheit
nahme der Volltrunkenheit aus Gründen der Logik gebo            gegen eine unterschiedliche Behandlung von Tätern mit
ten; sie bedarf deshalb keiner näheren Begründung. —            und ohne Fahrerlaubnis sprechen. Es würde sich vor allem
                                                                vom Standpunkt der Betroffenen nicht begründen lassen,
  Liegen im Einzelfall die Voraussetzungen des Absat            warum die Sperrwirkung nur bei Tätem eintritt, denen
zes 2 nicht vor, so ist die Eignungsfrage ebenso wie im         eine wirksame Fahrerlaubnis entzogen wurde.
geltenden Recht auf Grund einer Würdigung der Tat und             Absatz 2 enthält gegenüber dem geltenden Recht
der mit ihr zusammenhängenden Züge der Täterpersönlich          eine bedeutsame Änderung. Er gestattet dem Gericht,
keit zu prüfen. Dabei kann der aus dem Zusammenhang                 von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen
der Beispielsfälle erkennbare Bewertungsmaßstab nur             auszunehmen, wenn besondere Umstände die Annahme
9

Heft 2—1965                                                  26                                VkBl Amtlicher Teil



gefährdet wird. An dieser Regelung wird deutlich, daß der     terlichen Mängeln beruhende Entziehung in jedem Falle
Entwurf in Übereinstimmung mit dem geltenden Ver              gebührend berücksichtigen werden.
kehrsrecht (§ 4 des Straßenverkehrsgesetzes) die teil               Die Absätze 4 bis 6 sollen einen bedeutsamen
weise Entzienung einer Fahrerlaubnis nicht zuläßt. Diese      Mangel des geltenden Rechts beheben. Dieses bietet
wird vielmehr, wenn die Voraussetzungen des § 42 m            keine Handhabe, die Zeit einer vorläufigen Entziehung
StGB vorliegen, stets vollständig entzogen und mit der        der Fahrerlaubnis (§ Iii a StPO) oder einer Verwahrung,
Rechtskraft des Urteils endgültig hinfällig. Daran muß        Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins
schon aus Gründen aer Einheitlichkeit des strafrechtlichen    (§ 94 StPO) auf die Sperre nach Absatz 1 anzurechnen.
und des verwaltungsrechtlichen Entziehungsverfahrens          Das hat die mißliche Folge, daß in bestimmten Fällen
festgehalten werden. Im allgemeinen wird nun das Ge           alle, auch die unverschuldeten Verzögerungen eines
richt auch die Sperre auf die Erteilung einer neuen Fahr      Rechtsmittelverfahrens zu Lasten des Betroffenen gehen.
erlaubnis schlechthin erstrecken, weil der Eignungsmangel     Die im Entwurf vorgeschlagene Neuordnung beruht auf
eines Täters, der durch eine Straftat offenbar wird, regel    folgenden Gesichtspunkten:
mäßig auf charakterlichen Unzulänglichkeiten beruht, die
sich — von Ausnahmen abgesehen — bei der Führung                Solange es im Strafverfahren dem Tatrichter möglich
von Kraftfahrzeugen jeder Art auswirken können. Gleich            ist, nach Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Vor
wohl kommen V erkehrszuwiderhandlungen vor, die auf               aussetzungen die Sperre dem in der Hauptverhandlung
einem charakterlichen Versagen in einem abgegrenzten              hervorgetretenen Sicherungsbedürfnis anzupassen, be
Bereich beruhen und bei denen der Wirksamkeit der Maß
                                                                  steht eine Notwendigkeit der Anrechnung einer vor
regel kein Abbruch geschieht, wenn von der Sperre be              läufigen Entziehung der Fahrerlaubnis oder einer Ver
stimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen wer                 wahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führer
den. Gedacht ist dabei etwa an Berufskraftfahrer, deren           scheins nicht; denn weil es auf den Grad des Eignungs
UnZuverlässigkeit nur bei der Führung von Krafträdern             mangels im Zeitpunkt der Hauptverhandlung ankommt,
außerhalb ihres Dienstes zutage tritt, oder an Landwirte,         ist der Tatrichter nicht gehindert, bei der Bemessung der
die zwar ihren Trecker unbeanstanclet führen, aber der            Sperre auf die Tatsache Rücksicht zu nehmen, daß der
Versuchung nicht widerstehen, nach Feierabend ein                 Täter schon eine mehr oder weniger lange Zeit aus dem
                                                                  Kraftverkehr ausgeschaltet war. Zu Schwierigkeiten
schnelles Fahrzeug in angetrunkenem Zustand zu be
nutzen. Dabei versteht der Entwurf unter „bestimmten
                                                                  kommt es nur, w6nn sich die vorläufige Maßnahme schon
Arten von Kraftfahrzeugen" solche, auf die nach § 5               so erheblich ausgewirkt hat, daß eine Sperre von minde
Abs. 1 Satz 2 StVZO die Fahrerlaubnis beschränkt werden
                                                                  stens sechs Monaten nicht mehr gerechtfertigt erscheint.
kann. — Die Frage, ob die gleiche Auflockerung der                Mit Rücksicht darauf, daß die vorläufige Maßnahme in
Sperre auch für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis           ihren tatsächlichen Wirkungen der endgültigen weit
unter bestimmten Bedingungen (z. B. Beschränkungen der            gehend entspricht, lassen sich diese Schwierigkeiten in
Erlaubnis auf bestimmte Zeiten, Ortschaften oder Gebiete)
                                                                  der Weise beheben, daß das Mindestmaß der Sperre um
vorgesehen werden muß, ist geprüft und verneint worden.           die Zeit verkürzt wird, in der die vorläufige Maßnahme
Das Bedürfnis nach einer solchen Auflockerung ist bisher          wirksam war (Absatz 4 Satz 1, Absatz 6). Innerhalb dieses
nur ausnahmsweise in praktischen Fällen hervorgetreten,           erweiterten Rahmens kann der Tatrichter die Sperre nach
                                                                  dem jeweiligen kriminalpolitischen Bedürfnis festsetzen,
in denen die vollständige Sperre das nach den Umständen
notwendige Maß der dem Täter aufzuerlegenden Be                   das sich im Zeitpunkt der Hauptverhandlung ergibt. Aller
schränkungen überstieg. In der Regel handelt es sich um           dings sieht der Entwurf eine Verkürzung des Mindest
Rücksichten auf die wirtschaftliche Einbuße, die dem Täter
                                                                  maßes der Sperre auf einen Zeitraum von weniger als
                                                                  drei Monaten nicht vor (Absatz 4 Satz-2). Er gibt damit
aus dem umfassenden Verbot erwachsen kann. Gerade
                                                                  der Auffassung Ausdruck, daß es nicht dem Sinn des
die Möglichkeit, die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis
unter bestimmten Bedingungen zu gestatten, birgt die              Gesetzes entspricht, einen Täter als ungeeignet zum
schwerwiegende Gefahr, daß in einem nicht übersehbaren            Führen von Kraftfahrzeugen zu bezeichnen, zugleich aber
Umfang hintergründige wirtschaftliche Erwägungen für              die alsbaldige Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zuzu
                                                                  lassen. Das würde mit dem Wesen der Maßregel nur
die Anwendung der Maßregel bedeutsam werden. Um
dieser Gefahr willen, die eine Beeinträchtigung des               schwer in Einklang zu bringen sein und zugleich einen
                                                                  vermeidbaren Verwaltungsaufwand zur Folge haben. In
Schutzes der Allgemeinheit zur Folge haben kann, ist von
                                                                  solchen Fällen kann der Richter den Zweck einer etwa
der Möglichkeit einer weitergehenden Auflockerung der
                                                                  noch sinnvollen kurzfristigen Ausschaltung des Täters
Sperre abgesehen worden.
                                                                  aus dem Kraftverkehr besser durch ein Fahrverbot er
                                                                  reichen. — Absatz 4 gilt für das Verfahren des Tatrichters
   Absatz 3 sieht, abweichend vom geltenden Recht,                sowohl im ersten Rechtszug als auch in der Berufungs
eine Erhöhung des Mindestmaßes der Sperre auf ein Jahr            instanz. Dabei wird die Auffassung zugrunde gelegt, daß
vor, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor          das Verbot der Schlechterstellung nach § 331 StPO —
der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden              abgesehen von der Frage, ob es für Maßregeln der Siche
ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Sperre           rung und Besserung überhaupt gilt — den Berufungs
zusammen mit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach                richter mindestens nicht daran hindert, die Sperre im
§ 42 m StGB oder nach Absatz 1 Satz 2 selbständig aus             Rahmen der Entscheidung des Erstrichters zu bemessen,
gesprochen worden ist. Daß die vorausgegangene Maß                selbst wenn er dabei die Zeit der vorläufigen Entziehung
regel Rechtskraft erlangt haben muß, bedarf keiner be             der Fahrerlaubnis oder der Verwahrung, Sicherstellung
sonderen Hervorhebung. Durch diese Verschärfung sollen            oder Beschlagnahme des Führerscheins, die nach dem
die Kraftfahrer erfaßt werden, die sich wiederholt als            Urteil verstrichen ist, nicht zugunsten des Täters berück
ungeeignet erwiesen haben und bei denen erfahrungs                sichtigt. Dieses Ergebnis, das im Interesse der Sicherheit
gemäß nur tiefgreifende Beschränkungen ausreichen, um             des Straßenverkehrs erwünscht ist, steht nicht im Wider
sie zu einem verkehrsmäßigen Verhalten zu zwingen.                spruch zum Wortlaut des § 331 StPO; dessen Änderung
Der Entwurf führt in Absatz 3 nicht den Fall auf, daß dem         ist deshalb nicht erforderlich.
Täter innerhalb der angegebenen Frist bereits einmal die
Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde entzogen                  Nach Verkündung des letzten tatrichterlichen Urteils
worden ist. Das hängt damit zusammen, daß die Ver                 ist die Rechtslage grundsätzlich anders zu beurteilen als
waltungsbehörde die Entziehung überwiegend wegen                  in der Tatsacheninstanz. Im Revisionsverfahren und im
körperlicher oder geistiger Mängel ausspricht und daß             Falle der Zurücknahme eines Rechtsmittels können die
demgegenüber die Entziehung wegen charakterlicher                 tatsächlichen Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr
Mängel, die allein die Erhöhung des Mindestmaßes der              geprüft werden. Würde hier die Sperre erst vom Zeit
Sperre rechtfertigen könnte, zurücktritt. Auch wirken bei         punkt der Rechtskraft an berechnet, so wäre die Zeit der
Entziehungen durch die Verwaltungsbehörde nicht selten            tatsächlichen Ausschaltung des Täters aus dem Kraftver
verschiedenartige Gründe zusammen, die nur in ihrer               kehr Von den Zufälligkeiten des weiteren Verfahrens
Gesamtheit eine tragfähige Grundlage für die Entschei             abhängig. Da aber die Sperre nach dem Sicherungsbedürf
dung bilden. Wegen dieser Unsicherheit der Abgrenzung             nis im Zeitpunkt des letzten Urteils in der Tatsachen
verzichtet der Entwurf darauf, die vorausgegangene ver            instanz bemessen wird, entspricht es der Gerechtigkeit,
waltungsbehördliche Entziehung zum zwingenden Grund               dem Täter diese Grundlage zu erhalten, bis es zu einer
der Verschärfung der Sperre zu machen. Er geht dabei              Aufhebung des Urteils und damit zu erneuter Entscheidung
allerdings von der Voraussetzung aus, daß die Gerichte            des Tatrichters kommt. Bei diesem Ausgangspunkt er
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