VkBl Nr. 2 1965
Verkehrsblatt Nr. 2 1965
VkBl.Amtlicher Teil 27 Heft 2 — 1965
mit der Rechtskraft des Urteils beginnt, die Zeit einer Zu Nummer 4 (§ 60) — Anrechnung der vorläufigen
wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis
Fahrerlaubnis oder Verwahrung, Sicherstellung oder Be Die Vorschrift ermöglicht die ganze oder teilweise An
schlagnahme des Führerscheins einzurechnen, soweit sie rechnung einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis
nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die (§ III a StPO) oder einer Verwahrung, Sicherstellung
der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststel oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 StPO) auf
lungen letztmals geprüft werden konnten (Absatz 5 das Fahrverbot. Da das Fahrverbot als Nebenstrafe aus
Satz 2, Absatz 6). gestaltet ist (vgl. die Begründung zu Artikel 1 Nr. 2),
Die in den Absätzen 4 bis 6 vorgeschlagene Regelung entspricht es sowohl den theoretischen Grundsätzen als
vermeidet eine Vorschrift, die nach dem Vorbild des § 60 auch den Erfordernissen der Gerechtigkeit und Billigkeit,
StGB eine Anrechnung der Dauer der vorläufigen Maß die Anrechnung der im Hinblick auf eine drohende Ent
nahmen auf die Sperre vorsieht. Eine solche Vorschrift ziehung der Fahrerlaubnis getroffenen vorläufigen Maß
wäre aus dogmatischen Gründen bedenklich, weil sie die nahmen auf das Fahrverbot zu ermöglichen. Für die
Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung Frage, welche Gesichtspunkte im Einzelfall für die An
auch mit Wirkung für die Vergangenheit voraussetzt. rechnung maßgebend sind, wird weitgehend die Recht
Das stände aber in einem unlösbaren Widerspruch zur sprechung über die Anrechnung von Untersuchungshaft
Rechtsnatur der Maßregeln, die ausschließlich in die Zu verwertet werden können.
kunft gerichtet sind. Wird nach einer vorläufigen Entziehüng der Fahr
Absatz 7 läßt in Anlehnung an den geltenden § 42 m erlaubnis oder einer. Verwahrung, Sicherstellung oder
Abs. 4 StGB eine Aufhebung der Sperre vor Ablauf der Beschlagnahme des Führerscheins die endgültige Ent
im Urteil bestimmten Frist zu, wenn sich Grund zu der ziehung der Fahrerlaubnis angeordnet, so ist § 60 Abs. 2
Annahme ergibt, daß der Täter zum Führen von Kraft StGB nicht anwendbar. Für diesen Fall gelten die beson
fahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Damit werden — deren Vorschriften des § 42 n Abs. 4 bis 6 StGB i. d. F.
abweichend vom geltenden Recht, das insoweit zu Zwei des Entwurfs. Auf die Begründung dazu wird verwiesen.
feln Anlaß gegeben hat — die Voraussetzungen der vor Zu Nummer 5 (§ 94) — Strafschärfung bei
zeitigen Aufhebung der Sperre mit denen der Entziehung staatsgefährdender Absicht
der Fahrerlaubnis voll zur Deckung gebracht. Um zu ver
Die Vorschrift hat nur technische Bedeutung. Sie paßt
hindern, daß die Gerichte die Erteilung einer neuen Fahr den § 94 Abs. 1 StGB an die unffer Nummer 6 vorge
erlaubnis häufig schon nach Ablauf kürzester Zeiträume schlagene Neufassung der §§ 315 ff. StGB an.
gestatten und dadurch die sichernde Wirkung der Maß
regel allgemein gefährden, schließt die Vorschrift außer Zu Nummer 6 (§§ 315 bis 316) — Verkehrsgefährdung
dem die vorzeitige Aufhebung der Sperre vor Ablauf Die Vorschriften über Verkehrsgefährdung
ihrer gesetzlichen Mindestfrist aus. Bei der Berechnung sind gegenüber dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur
dieser Mindestfrist sind die Vorschriften des Absatzes 5 Sicherung des Straßenverkehrs aus der 3. Wahlperiode
Satz 2 und des Absatzes 6 zu berücksichtigen. unter folgenden Gesichtspunkten grundlegend umgestal-
ter worden:
In den §§ 315 bis 316 wird das für die Gefährdung
Zu § 42 o — Internationaler Kraftfahrzeugverkehr des Verkehrs in allen Verkehrsarten
(Bahn-, Schiffs-, Luft- und Straßenverkehr) vorgesehenen
Um der besseren Übersicht willen faßt der Entwurf an
dieser Stelle die besonderen Vorschriften zusammen, die
Programm der großen Strafrechtsreform — mit Ausnahme
für die Entziehung der Fahrerlaubnis im internationalen des Tatbestandes der Trunkenheit im Verkehr (§ 316
Kraftfahrzeugverkehr gelten. Absatz 1 Satz 1 ersetzt StGB i. d. F. des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur
den geltenden § 42 m Abs. 1 Satz 2 StGB. Er ist diesem Sicherung des Straßenverkehrs aus der 3. Wahlperiode ®)
gegenüber aus den Gründen erweitert, die bei § 37 Abs.2 -—verwirklicht. Mit Rücksicht auf die Eilbedürftigkeit der
StGB i. d. F. des Artikels 1 Nr. 2 dargelegt sind. Vorlage hatte sich der frühere Entwurf darauf beschränkt,
Absatz 1 Satz 2 klärt die Wirkung einer Entziehung in den Tatbestand der Transportgefährdung nach § 315
der Fahrerlaubnis gegenüber außerdeutschen Kraftfahr StGB nur insoweit einzugreifen, als das im Hinblick auf
zeugführern, die im Inland ohne einen von einer deut die Neuregelung des Straßenverkehrsrechts zwingend
schen Behörde erteilten Führerschein fahren dürfen. In war. Dabei wurde, um die Verabschiedung der Novelle
diesen Fällen kann die Entziehung nicht den Verlust der nicht zu gefährden, eine Anzahl unbegründeter Unter
von einer ausländischen Behörde erteilten Erlaubnis zum schiede und Spannungen in den Tatbeständen der Ver
Führen von Kraftfahrzeugen bewirken, weil das als Ein kehrsgefährdung in Kauf genommen. Auch konnten einige
griff in fremde Hoheitsrechte rechtlich unzulässig wäre. im E 1960 bereits vorgesehene Neuerungen nicht ver
Es kommt nur die Wirkung eines Verbots in Betracht, wirklicht werden, weil sie eine einheitliche Gestaltung
während der Sperre im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, für den Gesamtbereich der Verkehrsgefährdung voraus
für die es im innerdeutschen Verkehr einer Fahrerlaubnis setzten und ohne eine wesentliche Erweiterung des zu
bedarf. Die vorgeschlagene Fassung stellt eine Doppeltes regelnden Rechtsstoffes nicht durchführbar waren. Nach
klar: Während der Sperre verliert der außerdeutsche dem für den vorliegenden Entwurf die Zeitnot, in der sich
Kraftfahrzeugführer seine besonderen Befugnisse aus der die entsprechende Vorlage in der letzten Wahlperiode
Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr befand, weggefallen ist, empfiehlt es sich, das Gebiet der
vom 12. November 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1137 mit Verkehrsgefährdung einheitlich zu ordnen und es voll
zahlreichen späteren Änderungen); er darf deshalb Kraft ständig — allerdings vorbehaltlich des Strafensystems —
fahrzeuge, die nach den Vorschriften der StVZO führer- auf den Stand zu bringen, der nach den Plänen für die
scheinpfli^tig sind, im Inland nicht führen. Außerdem Gesamtreform des Strafrechts vorgesehen ist. Wegen
darf ihm während der Sperre von einer deutschen Be des inneren Zusammenhangs, der zwischen diesen Vor
hörde keine Fahrerlaubnis erteilt werden. schriften besteht, muß hingenommen werden, daß einzelne
von ihnen über den Rahmen des Entwurfs, der allein die
Absatz 2 ersetzt den geltenden § 42 m Abs. 2 Satz 2 Sicherung des Straßenverkehrs bezweckt, hinausgehen.
StGB. Durch den Hinweis darauf, daß auch die Sperre in Zu § 315 — Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Sdiiffs-
dem ausländischen Fahrausweis vermerkt wird, soll oder Luftverkehr
sichergestellt werden, daß bei Verkehrskontrollen in der Die Vorschrift, die dem Schutz der Sicherheit des
Praxis der Zeitpunkt, bis zu dem das Verbot nach Absatz 1 Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs gegen ge
Satz 2 wirksam ist, ohne weiteres ersichtlich ist. Der fährliche Eingriffe dient, soll den Tatbestand des § 315
genaue Inhalt des Vermerks wird durch VerwaltungsVor StGB in einer den Bedürfnissen des modernen Verkehrs
schriften im einzelnen festgelegt werden. entsprechenden Weise ersetzen. Während sich die Tat
bestandsbeschreibung des Absatzes 1 verhältnismäßig
Zu § 42 p — Verbindung von Maßregeln der Sicherung eng an das geltende Recht anschließt, werden die Straf
und Besserung drohungen grundlegend umgestaltet und die erschwerten
Taten in anderer Weise als bisher erfaßt.
Der bisherige § 42 n StGB muß wegen seiner systema Soweit Absatz 1 den Tatbestand ändert, wird dazu
tischen Bedeutung hinter die Vorschriften über die Ent folgendes bemerkt:
ziehung der Fahrerlaubnis rücken und deshalb § 42 p
Heft 2 — 1965 28 VkBl Amtlicher Teil Daß nicht mehr „die Sicherheit des Betriebes einer bedürftigen Begriff des „ähnlichen Eingriffs", gegen den Schienenbahn oder Schwebebahn, der Schiffahrt oder aus rechtsstaatlichen Gründen gewisse Einwendungen der Luftfahrt" geschützt wird, sondern „die Sicherheit erhoben werden könnten, überhaupt zu verzichten, ist des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftver freilich nicht möglich. Im Verkehr gibt es zahlreiche kehrs", dient vornehmlich der Vereinheitlichung des höchst gefährliche Handlungen, die sich infolge ihrer Sprachgebrauchs; denn schon im geltenden Recht ist in Mannigfaltigkeit einer erschöpfenden Aufzählung ent den vergleichbaren Tatbeständen der Straßenverkehrs- ziehen. Zu denken ist dabei etwa an die gewaltsame. gefährdung (§ 315 a StGB) davon die Rede, daß „die Behinderung des Personals bei der Führung von Fahr Sicherheit des Straßenverkehrs" beeinträchtigt wird. Dar zeugen oder der Bedienung von Sicherheitsanlagen, an über hinaus bietet die Änderung den Vorteil, daß sie den das Unterbrechen der Stromversorgung für Sicherheits für den Strafschutz maßgeblichen Gesichtspunkt deutli anlagen, an das Verdecken von Signalen durch Tücher cher hervortreten läßt und das aus sprachlichen Gründen oder andere Vorrichtungen oder an die Störung des mögliche, aber sinnwidrige Ergebnis vermeidet, der Täter Funkverkehrs, der die Flug- und Wasserwege sichert. müsse die Sicherheit des Betriebes der Schiffahrt oder Diese Beispiele ließen sich beliebig vermehren. Es ,wäre der Luftfahrt im ganzen beeinträchtigen. aus kriminalpolitischen Gründen nicht vertretbar, sie alle Während § 315 Abs. 1 StGB zur Ausscheidung der durch Verzicht auf die Analogieklausel aus dem Anwen Straßenbahnen aus dem Anwendungsbereich das dungsbereich auszuscheiden. überwiegend formale Merkmal der „Schienenbahnen auf Der Tatbestand des Absatzes 1 weicht schließlich vom besonderem Bahnkörper" verwendet, regelt der Entwurf geltenden Recht auch insofern ab, als statt der „Gemein dieses Grenzgebiet zwischen den verschiedenen Verkehrs gefahr", die der Täter verursacht, eine „Gefahr für Leib arten künftig in der Weise, daß Absatz 1 zwar alle Schie oder Leben eines anderen oder für fremde Sachen von nenbahnen einbezieht, § 315 d jedoch die Anwendbarkeit bedeutendem Wert" vorausgesetzt wird. Damit gibt der sämtlicher Tatbestände der Gefährdung des Bahnverkehrs Entwurf, um zu gerechten und kripiinalpolitisch notwen ausschließt, soweit die Schienenbahnen am Straßenver digen Ergebnissen zu kommen, für die Verkehrsdelikte kehr teilnehmen. Diese werden damit den §§ 315 b und den Begriff der Gemeingefahr auf. Das steht in Uber 315 c zugewiesen und den Regeln über den Straßenver einstimmung mit dem Vorschlag des E 1962, der ein kehr unterstejlt. über die Gründe für diese Änderung heitlich bei allen gemeingefährlichen Delikten nicht die wird in den Bemerkungen zu § 315 d Näheres dargelegt. Herbeiführung einer Gemeingefahr voraussetzt, sondern Während § 315 StGB zur Ergänzung der bestimmt um eine konkrete Individualgefahr genügen läßt. Auch im schriebenen Begehungsformen dem Strafe androht, der geltenden Strafgesetzbuch (§§ 312 bis 314) kommt der „durch ähnliche Eingriffe oder durch ein an Begriff der Gemeingefahr, wenn man von den Verkehrs Gefährlichkeit einem solchen Eingriff gleichkommende delikten absieht, nur noch bei den Tatbeständen der Unterlassung" die Sicherheit des Verkehrs beeinträch Überschwemmung vor. Frühere Entwürfe zum Strafge tigt, spricht der Entwurf nur noch davon, daß der Täter setzbuch, so der von 1919, aber auch noch der von 1925, „einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt". haben diesen Begriff zugrunde gelegt, und zwar in dem Diese Änderung beruht auf zwei voneinander unabhän Sinne, daß eine Gemeingefahr eine Mehrheit gefährdeter gigen Gesichtspunkten. Einerseits wird auf das selbstän Personen oder Sachen nicht voraussetze, daß die gefähr dige Merkmal der Unterlassung verzichtet, weil die dete Person oder Sache aber nicht individuell bestimmt Strafbarkeit des unechten Unterlassungsdelikts in der sein dürfe. Schon der Entwurf 1927 und, ihm folgend, Rechtsprechung allgemein für alle Erfolgsdelikte entwik- der von 1930, haben mit dieser Auffassung gebrochen, kelt worden ist und unter verschiedenen Gesichtspunkten da es notwendig sei, den Strafschutz auch in den Fällen bestimmten Einschränkungen unterliegt. Eine Sondervor der Gefährdung bestimmter Personen oder Sachen zu schrift über die Unterlassung im Tatbestand der Verkehrs gewährleisten. Das Gesetz vom 28. Juni 1935 (Reichs- gefährdung kann deshalb nur zu rechtlicher Unsicherheit gesetzbl. I S. 839) hat dann auch in dem geltenden § 315 im Hinblick auf die Anwendung der allgemeinen, für das Abs. 3 StGB eine gesetzliche Bestimmung der Gemein unechte Unterlassungsdelikt geltenden Grundsätze füh- gefahr in folgender Weise gegeben: „Gemeingefahr be reen. Andererseits verfolgt die Neufassung auch den deutet eine Gefahr für Leib oder Leben, sei es auch nur Zweck, den Anwendungsbereich des Tatbestandes ein eines einzelnen Menschen, oder für bedeutende Sach zuschränken. Namentlich aus der Tatsache, daß § 315 werte, die in fremdem Eigentum stehen oder deren Ver StGB die Gleichwertigkeit der Unterlassung gegenüber nichtung gegen das Gemeinwohl verstößt". Diese, im dem tatbestandsmäßigen Eingriff lediglich'im Hinblick entscheidenden Punkt unklare Begriffsbestimmung hat auf den Grad der Gefährlichkeit voraussetzt, hat die zu entsprechenden Schwierigkeiten geführt. Das Schrift Rechtsprechung die Berechtigung abgeleitet, Pflichtver tum hat weitgehend die Auffassung vertreten, aus der letzungen verschiedenster Art und auch sehr verschie Verwendung des Begriffes der Gemeingefahr ergebe denen Unrechtsgehalts einzubeziehen. Das hat dazu ge sich, daß mit dem einzelnen Menschen nur der unbe führt, daß der Verbrechenstatbestand der Transportge stimmte einzelne gemeint sein könne. Die Rechtsprediung fährdung bisweilen auf Taten angewendet werden mußte, hat demgegenüber lange Zeit den Standpunkt vertreten, gegen deren Verbrechensnatur sachliche Bedenken be daß auch der bestimmte einzelne schlechthin geschützt stehen. Dabei muß allerdings eingeräumt werden, daß sei, so vor allem in den Fällen der Gefährdung des In für die Rechtsprechung nur die Möglichkeit dieser weiten sassen eines Kraftfahrzeuges durch den Wagenführer. Auslegung bestand, weil es aus kriminalpolitischen Grün Erst mit einem Urteil vom 16. Januar 1958 (BGHSt. 11, den nicht zu verantworten gewesen wäre, gewisse Trans 199) hat sich der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes portgefährdungen entweder ganz straffrei zu lassen oder auf den Standpunkt gestellt, daß eine Gemeingefahr bei sie nur nach den jeweils verletzten VerhaltensVorschrif Gefährdung eines bestimmten einzelnen nur dann anzu ten mit Ubertretungsstrafe zu ahnden. Um diesen Schwie nehmen sei, wenn dieser die Allgemeinheit vertrete, rigkeiten abzuhelfen, schränkt der Entwurf den Anwen wenn also an Stelle des betroffenen einzelnen auch ein dungsbereich der mit einer schweren Strafdrohung aus beliebiger anderer der Gefahr hätte ausgesetzt sein kön gestatteten Absätze 1 und 3 ein und schafft in § 315 a nen. Diese Auffassung führt zu schwierigen und nicht Abs. 1 Nr. 2 einen neuen, mit geringerer Strafe bedroh immer befriedigenden Unterscheidungen. Es ist demge ten Tatbestand, dem Fahrzeugführer und sonst für die genüber bemerkenswert, daß bereits der Entwurf 1936 Sicherheit Verantwortliche unterworfen sind, wenn sie - von der im Gesetz von 1935 eingeführten Formel wieder durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvor abgerückt ist und auf den Begriff der Gemeingefahr ver schriften zur Sicherung der hier in Frage stehenden zichtet hat, weil er auch die Fälle der Gefahr für einen Verkehrsarten verstoßen. Damit wird sowohl eine engere einzelnen Menschen oder eine einzelne Sache mit erfas Fassung als auch eine engere Auslegung des Absatzes sen, sie aber nicht in den Begriff der Gemeingefahr hin 1 gegenüber dem geltenden Recht ermöglicht. Da der einpressen wollte. Entwurf neben den bestimmt umschriebenen Begehungs Diese Lösung ist auch sachlich zutreffend. Es würde formen einen „ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff" dem Begriff der Gemeingefahr widersprechen, wenn man voraussetzt, erfaßt er damit nur Handlungen, die ihrer darunter auch eine Gefahr für einzelne Menschen oder Art nach diesen Begehungsformen verwandt sind und ih Sachen verstehen wollte, mindestens dann, wenn es nen zugleich auch an Gefährlichkeit gleichkommen. Das sich um bestimmte Menschen oder Sachen handelt. Es bedeutet gegenüber der Rechtsprechung zu § 315 StGB ist jedoch nicht einzusehen, warum bei der Gefährdung
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Verkehrsgefährdung eine Vergehensstrafe erhalten Gefahr zu Fehlhandlungen entschließen, die den Tatbestand
müßte, während er bei Gefährdung eines bestimmten des Absatzes 1 erfüllen. Da aber solches letztlich nur
einzelnen nuj: wegen eines abstrakten Gefährdungsde leichtsinnige oder sonst verantwortungslose Verhalten
likts Übertretungsstrafe zu gewärtigen hätte. Der Be im Rahmen der tatsächlich vorkommenden gefährlichen
griff der Gemeingefahr würde sich ohne innere Spannun Eingriffe in den Verkehr zahlenmäßig einen breiteren
gen nur dann verwenden lassen, wenn man ihn auf eine Raum einnimmt als die eigentliche Sabotage, geht der
Gefahr für eine unbestimmte Zahl oder für eine bestimmte Entwurf von dieser Fallgruppe aus und droht als Regel
Vielzahl von Menschen und Sachen beschränkte. Ein strafe Gefängnis an. Der Ubergang zu Zuchthaus ist nach
so eingeschränkter Begriff könnte aber dem kriminalpoli Absatz 3®) unter der Voraussetzung vorgesehen, daß der
tischen Bedürfnis nicht genügen, das die Tatbestände Täter entweder in einer bestimmten verbrecherischen
der Verkehrsgefährdung befriedigen solle. Der entschei Absicht, die über die Herbeiführung der Verkehrsgefahr
dende Gedanke liegt hier nicht darin, daß im Einzelfall hinausgeht, oder als Mitglied oder im Auftrag einer
tatsächlich eine Vielzahl von Menschen oder Sachen Gruppe handelt, der die Begehung von Verkehrsgefähr
in Gefahr gebracht wird, sondern darin, daß der Täter dungen als Mittel für ihre Zwecke dient. Aus dieser
die Sicherheit des Verkehrs in einer Weise beeinträch Abgrenzung ergibt sich, daß nicht alle Fälle, in denen es
tigt, die in ihrer Art nach geeignet ist, eine Mehrzahl dem Täter auf die Beeinträchtigung der Verkehrssicher
von Menschen und bedeutenden Sachwerten zu gefährden, heit oder die Gefährdung von Menschen oder Sachen
und deren Auswirkung der Täter, wenn er überhaupt die ankommt, der Zuchthausdrohung unterworfen sind. Das
Gefahrhandlung vornimmt, regelmäßig nicht in der Hand ist zwar zunächst erwogen, aber nach eingehender Prü
hat. Darin liegt für den Gesetzgeber der ausschlagge fung schließlich doch verworfen worden. In aller Regel
bende Grund, bereits die Herbeiführung einer Gefahr verfolgt der Täter weder die Beeinträchtigung des Ver
mit verhältnismäßig schweren Strafen zu bedrohen, auch kehrs noch die Herbeiführung der Gefahr als Selbst
wenn sich die Gefahr im Einzelfall nur für einzelne Men zweck, im allgemeinen dient ihm vielmehr der Eingriff
schen oder Sachen auswirkt. Hinter der Ausgestaltung in den Verkehr nur als Mittel zur Erreichung weiterer
der Tatbestände als konkrete Gefährdungsdelikte im Zwecke. Bei dieser tatsächlichen Lage wären für die Ab
Sinne einer Gefahr für vielleicht nur einzelne Menschen grenzung von Absicht und Vorsatz erhebliche theoreti
oder Sachen steht also der Gedanke der abstrakten sche und praktische Schwierigkeiten zu erwarten; denn
Gefahr für eine unbestimmte Zahl von Menschen oder dafür ist maßgebend, ob die Beeinträchtigung oder Ge
Sachen als gesetzgeberischer Grund. fährdung eine vom Täter erstrebte Voraussetzung seines
Die Neufassung des § 315 StGB und der weiteren Tat weiteren Handelns oder nur eine unvermeidbare Folge
bestände über Verkehrsgefährdung (§§ 315 a bis 315 c seines bisherigen Verhaltens war. Das im Einzelfall mit
StGB) trägt diesem Gedanken Rechnung.' Sie läßt eine der gebotenen Sicherheit zu uriterscheiden, ist nicht im
konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen ocier mer möglich. Auf diese Unterscheidung allein aber den
für fremde Sachen von bedeutendem Wert — gleichgül Ubergang zur Zuchthausstrafe zu stützen, erweckt aus
rechtsstaatlichen Gründen Bedenken. Der Entwurf be
tig, ob diese im Einzelfall individuell bestimmt sind oder schränkt sich deshalb darauf, in den Anwendungsbereich
nicht — genügen. Abgesehen davon, daß damit gerech des Absatzes 3 diejenigen Sabotagefälle einzubeziehen,
tere und kriminalpolitisch sinnvollere Ergebnisse erzielt
werden können, bringt die Neufassung auch eine erhebli mit denen nach den Erfahrungen der Praxis nicht nur
che Erleichterung für die Rechtsprechung mit sich. D.ie ausnahmsweise zu rechnen ist und denen aus diesem
bisher in jedem Einzelfall gebotene Unterscheidung, oö Grunde kriminalpolitische Bedeutung zukommt. Der E
der Täter einen anderen als „Repräsentanten der Allge 1962 (§ 342) hat aus dieser Beschränkung die Folgerung
meinheit" oder als eine individuell bestimmte Einzel gezogen, daß der Grundstrafrahmen des Absatzes 1 weit
person gefährdet hat, läßt sich oft nur schwer durchfüh gespannt sein muß, und ihn bis zu zehn Jahren Gefäng
ren. Sie gibt zu zahlreichen Zweifeln Anlaß, die in den nis erstreckt. Diese Möglichkeit steht mit Rücksicht auf
letzten Jahren gehäuft höchstrichterliche Entscheidungen das andersartige Strafensvstem des geltenden Strafge
erforderlich gemacht haben, r— Der Wegfall der Begriffs setzbuches nicht zur Verfügung; denn das gesetzliche
bestimmung der Gemeingefahr zwingt nicht dazu, auch Höchstmaß der Gefängnisstrafe darf hier fünf Jahre ni^t
das Merkmal der „gemeinen Gefahr" in den §§ 312 übersteigen (§ 16 Abs. 1 StGB). Der Entwurf findet je
bis 314 und 330 c StGB aufzugeben. Dieses stammt schon doch einen angemessenen Ausgleich dadurch, daß er
aus einer Zeit vor Einführung des § 315 Abs. 3 StGB; Gegenüber dem E 1960 den Katalog der zuchthauswür
seine Auslegung kann der Rechtsprechung überlassen digen Verkehrsgefährdung in Absatz 3 erweitert und
bleiben.
dadurch wohl alle schwer kriminellen und zugleich kri
Bei der Gefahr für den Menschen reicht die für den
minalpolitisch bedeutsamen Taten erfaßt.
Täter selbst nicht aus. Unter Leibesgefahr ist hier wie
Die Umstellung der Regelstrafe in Absatz 1 auf Ge
im geltenden Recht (§ 315 Abs. 3 StGB) nur eine ernste fängnis dient außerdem auch dem Zweck, zwischen den
Gefährdung der Gesundheit oder leiblichen Unversehrt Strafdrohungen für die Gefährdung des Bahn-, Schiffs
heit zu verstehen. Das Merkmal der „Sachen von bedeu- und Luftverkehrs auf der einen und des Straßenverkehrs
^ tendem Wert" entspricht dem der „bedeutenden Sach auf der anderen Seite ein angemessenes Verhältnis
werte" im geltenden § 315 Abs. 3 StGB. Den Begriff der herzustellen. Der außerordentlich große Unterschied in
Gefahr selbst zu bestimmen, überläßt der Entwurf ebenso den Strafdrohungen der §§ 315 und 315 a Abs. 1
wie das geltende Recht der Rechtsprechung. Die Notwen Nr. 1, Abs. 3 StGB und die darin zum Ausdruck kom
digkeit einer ausdrücklichen Gesetzesumschreibung hat mende unterschiedliche Bewertung der verschiedenen
sich bisher nicht ergeben. Verkehrsarten ist nicht mehr zeitgemäß. In den letzten
Jahrzehnten haben sich die Verkehrsarten, was die Zahl
Als Strafe für vorsätzliche Taten nach Absatz 1 der Personen und die Masse der Güter betrifft, die je
schlägt der Entwurf Gefängnis nicht unter 3 Monaten weils in einem Beförderungsmittel zusammengefaßt wer
vor. Er gibt damit die Zuchthausdrohung des geltenden den, weitgehend angenähert. Während die Eisenbahn
Rechts aus der Erkenntnis auf, daß nach den Erfahrungen zunehmend mit kleineren Einheiten, insbesondere mit
der Praxis selbst die vorsätzliche,Gefährdung ihre Wur Schienenomnibussen und anderen Kurzzügen, arbeitet,
zel nicht überwiegend in verbrecherischen Absichten oder haben im Straßenverkehr die Omnibusse und Lastzüge
Neigungen des Täters hat, sondern oft auch auf Leichtsinn,
Bequemlichkeit, Nachlässigkeit oder Kopflosigkeit be 6) Die Begründung zu Absatz 3 geht von folgender Fassung
ruht. So gehört z. B. die Tat eines Kraftfahrers, der an des Regierungsentwurfs aus:
einem unbeschrankten Bahnübergang in voller Erkennt „(3) Handelt der Täter
nis der Gefahr versucht, die Gleise vor dem herannahen 1. in der Absicht, einen Unglücäcsfall herbeizuführen,
den Zug noch schnell zu überqueren, nicht zur Hoch 2. in der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu
kriminalität, so daß ihre Ahndung mit Zuchthausstrafe verdecken,
den kriminalpolitischen Grundanschauungen widerspre 3. in der Absicht, in der Bevölkerung Angst oder Schrecken
zu erregen, oder
chen würde, die sich in den Vorarbeiten zur Straf
rechtsreform im Hinblick auf die schwerste Strafart des
4 als Mitglied oder im Auftrag einer Gruppe, der solche Ta
ten als Mittel für ihre Zwecke dienen,
Gesetzes durchgesetzt haben. Auch im Schiffs- und Luft so ist die Strafe Zuchthaus, in minder schweren Fällen Gefäng
verkehr geraten die für die Navigation Verantwortlichen nis nicht unter sechs Monaten."
bisweilen in unvorhergesehen schwierige Lagen, in denen Absatz 3 Nrn. 3 und 4 sind vom Bimdestag gestrichen
sie sich ohne böse Absicht, aber im Bewußtsein der worden.
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einen Umfang angenommen, der sie als Masenverkehrs- gefährliche Eingriffe in den Verkehrsablauf betreffen,
mittel geeignet macht. Gleidiwohl kann der Entwurf auf dogmatisch unter verschiedenen Gesichtspunkten sinn
eine Abstufung der Strafdrohungen für die beiden Be voll und kriminalpolitisch zweckmäßig. Der wichtigste
reiche ni^t ganz verzichten; denn ein wesentlicher Unter Grund für die Neuerung besteht darin, daß der Unrechts
schied wird wahrscheinlich noch lange Zeit bestehen blei und Schuldgehalt einer Tat, bei welcher der Täter den
ben: Während im Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr der gefährlichen Eingriff vorsätzlich vornimmt, regelmäßig
Großtransport weitaus im Vordergrund steht und zur schwerer wiegt als bei einem entsprechenden nur fahr
Abwicklung der VerkehrsVorgänge überwiegend die Zu lässigen Eingriff. Die Abstufung der Strafrahmen ent
sammenarbeit vieler Menschen erforderlich ist, hat im spricht deshalb einem Gebot der Gerechtigkeit. Hinzu
Straßenverkehr die alleinverantwortliche Teilnahme des kommt, daß das geltende Strafrecht in mancher Hinsicht
einzelnen eine große Bedeutung. Gerade weil hier der zwischen vorsätzlichen und fahrlässigen Taten unter
Verkehrsteilnehmer in sehr viel geringerem Umfang zur scheidet. So ist z. B. Teilnahme nur an vorsätzlichen Taten
Vorbereitung und Bewältigung cies Verkehrs der Hilfe möglich. Nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 StGB hat das Gericht
anderer bedarf und weil außerdem das Massenverkehrs eine Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, wenn
mittel gegenüber dem Einzelfahrzeug nicht überwiegt, der Verurteilte wegen eines vorsätzlichen Vergehens
ist der Straßenverkehr gegen widerrechtliche Eingriffe unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zu Freiheits
von außen nicht so empfindlich wie die anderen Ver strafe verurteilt wird; die Strafschärfung für gefährliche
kehrsarten. Wenn die Sicherheit des Bahn-, Schiffs- oder Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a StGB ist nur zuläs
Luftverkehrs beeinträchtigt wird, ist das Ausmaß der sig, wenn der Täter vorsätzliche Taten begangen hat.
Gefahren im Durchschnitt wesentlich größer. Diese Er Würde das Gesetz die Fälle, in denen die Tathandlung
kenntnis führt zwangsläufig zu einer Abstufung der vorsätzlich begangen, die Gefahr aber nur fahrlässig
Strafdrohungen, die jedoch gegenüber dem geltenden verursacht wird, unterschiedlos mit denen zusammen
Recht wesentlich verringert werden muß. Das kann in ziehen, in denen die Tat in vollem Umfang fahrlässig
sachgemäßer Weise daciurch geschehen, daß die Zucht begangen wird, so wäre es für die Rechtsprechung wohl
hausstrafe bei gefährlichen Eingriffen in den Bahn-, ausgeschlossen, diese Taten für einen Teilbereich gleich
Schiffs- und Luftverkehr auf bestimmte schwere Fälle wohl als Vorsatztaten im Sinne der angegebenen beson
beschränkt und eine entsprechende Strafschärfung auch deren strafrechtlichen Vorschriften zu behandeln. Ein
bei der Gefährdung des Straßenverkehrs vorgesehen solches Ergebnis wäre beim Tatbestand des gefährlichen
wird (vgl. dazu § 315 b Abs. 3). Dadurch wird erreicht, daß Eingriffs in den Verkehr nicht,sinnvoll. Mit der vorge
die Bewertung von Eingriffen in die verschiedenen Ver schlagenen Unterscheidung ermöglicht der Entwurf die
kehrsarten gualitativ gleich ist und das größere Ausmaß Auslegung, daß eine Tat als vorsätzliche Tat anzusehen
der Gefahren im Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr nur in ist, wenn der Täter die Tathandlung vorsätzlich begeht,
der zeitlichen Ausdehnung der Strafrahmen Ausdruck die Gefahr aber nur fahrlässig verursacht. Ein weiterer
findet. Gesichtspunkt für die Unterscheidung ergibt sich schließ
Die in Absatz 2 vorgesehene Strafbarkeit des Ver lich auch daraus, daß Absatz 6 die Rechtsfolgen der
suchs entspricht dem geltenden Recht. Sie ist aus krimi tätigen Reue für die beiden Fallgruppen verschieden regelt.
nalpolitischen Gründen nicht verzichtbar. Absatz 6 sieht für den Fall cier tätigen Reue zugun
über den Absatz 3 und die Gründe, die für seine sten des Täters die Möglichkeit der Strafmilderung oder
Ausgliederung aus dem Grundtatbestand sprechen, ist ^des Absehens von Strafe und bei Fahrlässigkeitstaten
das Wichtigste bereits im Zusammenhang mit der Straf Straffreiheit vor. Im Bereich der Tatbestände, die eine
drohung des Absatzes 1 ausgeführt. Hier ist nur folgendes konkrete Gefährdung des geschützten Rechtsgutes vor
nachzutragen: Die Nummer 1 macht alle diejenigen aussetzen, reicht die allgemeine Vorschrift über den
gefährlichen Eingriffe in den Verkehr zum Verbrechen, strafbefreienden Rücktritt vom Versuch, wie sie § 46
in denen es dem Täter auf die Herbeiführung eines StGB enthält, oft nicht aus, um den kriminalpolitischen
Unglücksfalles ankommt, sein Vorsatz sich also nicht in Bedürfnissen gerecht zu werden, die im Falle tätiger
der bloßen Gefährdung des Verkehrs erschöpft. Diese Reue auftreten. Die Eigentümlichkeit der Gefährdungs
Absicht offenbart meist eine kriminelle Gesinnung des delikte liegt darin, daß schon der Eintritt der Gefahr
Täters, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche weiteren und nicht erst der eines Schadens für die Vollendung der
Ziele er durch Ausnutzung des Unglücksfalls verfolgen Tat genügt. Deshalb kann die Beseitigung der Gefahr vor
will. dem Eintritt eines Schadens nicht mehr als Rücktritt
Die Nummer 2 verwendet zur Strafschärfung das vom Versuch gewertet werden. Diese Eigentümlichkeit
Merkmal der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen f der Gefährdungsdelikte, die kriminalpolitisch durchaus
oder zu verdecken. Sie lehnt sich damit an § 211 Abs. erwünscht ist, um mit den Mitteln des Strafrechts früh
2 StGB an, wo dieselbe Absicht der Abgrenzung des zeitig eingreifen zu können, erweist sich in gewissen
Totschlags vom Mord dient. Die Vorschrift dürfte den Fällen als nachteilig, wenn es sich um die tätige Reue
größten Teil derjenigen Sabotageakte erfassen, die von handelt. Aus diesem Grunde sieht Absatz 6 für den Fall,
gemeinen Verbrechern zu ihrem persönlichen Nutzen daß der Täter die von ihm verursachte Gefahr abwendet,
begangen werden. bevor ein Schaden oder iedenfalls ein nennenswerter
Schaden eingetreten ist, Vergünstigungen vor. — Die
Ist einer der in Absatz 3 bezeichneten Erscbwerungs- Vorschrift unterscheidet zwei Gruppen von Straftaten.
gründe verwirklicht, so beträgt die Strafe Zuchthaus Bei den Taten nach Absatz 1, 3 und 4, die entweder reine
bis zu fünfzehn Jähren, in minder schweren Fällen Ge Vorsatztaten oder Taten sind, bei denen der Täter
fängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Auf den jedenfalls die eigentliche Tathandlung vorsätzlich begeht,
ermäßigten Strafrahmen für minder schwere Fälle kann soll es dem Gericht überlassen bleiben, ob es von Strafe
nicht verzichtet werden. Namentlich bei Taten nach absehen, die Strafe mildem oder eine Vergünstigung
Nummer 1, die von unreifen oder geistig unterentwickel versagen will. Bei den Fahrlässigkeitstaten des Absatzes
ten Tätern aus bloßer Neugierde begangen werden kön 5 soll dagegen die tätige Reue stets zur Straffreiheit füh
nen, und bei Taten nach Nummer 2, bei denen notstands ren. Dieser Unterschied ist mit Rücksicht auf den gerin
ähnliche Konfliktslagen vorliegen können, ist die Mög geren Unrechts- und Schuldgehalt der reinen Fahrlässig
lichkeit des Ausweichens in die Gefängnisstrafe unerläiß- keitstaten und vor allem auch durch ihren minderen
lich. Grad von Gefährlichkeit begründet.
Bei Taten nach Absatz 1, der insoweit auch den Absatz Als Handlung tätiger Reue läßt es Absatz 6 genügen,
3 umfaßt, muß sich der Vorsatz des Täters auf die eigent wenn der Täter die zum Tatbestand gehörende Gefahr
liche Tathandlung ebenso beziehen wie auf die Herbei abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unter
führung der Gefahr. Wird nur die Tathandlung vorsätzlich Abwenden der Gefahr ist sowohl der Fall zu verstehen,
begangen, die Gefahr aber bloß fahrlässig verursacht, daß der Täter den Eintritt der Gefahr verhindert, als
so droht Absatz 4 in den Fällen des Absatzes 1 Ge auch der Fall, daß er die bereits eingetretene Gefahr wie
fängnis bis zu fünf Jahren an. Der Fall, daß der Täter eine der beseitigt. In diesem Sinne wird der Begriff auch
Tat nach Absatz 1 in vollem Umfang fahrlässig begeht, sonst in Gesetzen verstanden, so etwa in § 153 c StPO.
wird inÄbsatz5 behandelt. Mit dieser Unterscheidung Die tätige Reue ist auch dann noch beachtlich, wenn schon
der beiden Fallgruppen weicht der Entwurf vom gelten^ ein gewisser Schaden eingetreten ist; er darf nur noch
den Recht ab, das in § 316 Abs. 1 StGB nur einen ein nicht erheblich sein. — Satz 3 des Absatzes 5 übernimmt
heitlichen Fahrlässigkeitstatbestand vorsieht. Die vorge einen schon in § 49 a Abs. 4 StGB enthaltenen Rechts
schlagene Unterscheidung ist bei den Tatbeständen, die gedanken. Bemüht sich der Täter freiwillig und ernsthaft
VkBl Amtlicher Teil 31 Heft 2 — 1965
darum, die Gefahr abzuwenden, so ist dieses Verhalten und können überdies nach § 850 RVO mit einer Ordnungs
als tätige Reue auch dann anzusehen, wenn die Gefahr strafe geahndet werden. Daß im übrigen zur Einschrän
ohne sein Zutun abgewendet wird. kung der Strafbarkeit abweichend von § 315 c Abs. 1
Nr. 2 des Entwurfs und von § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB
Zu § 315 a — Gefährdung des Bahn-, Schiffs- oder auf grob pflichtwidriges und nicht auf grob verkehrs
Luftverkehrs widriges und rücksichtsloses Verhalten des Täters abge
Die Tatbestände des Absatzes 1 sind im geltenden stellt wird, ergibt sich aus den unterschiedlichen tatsäch
Recht nicht enthalten. Während die Nummer 1 lediglich
lichen Verhältnissen in den verschiedenen Verkehrsarten;
der Anpassung an die Tatbestände der Straßenverkehrs wo in der Regel viele Menschen Teilbeträge zu den ein
gefährdung dient und deshalb dort in vergleichbarer zelnen Verkehrsvorgängen erbringen, eignet sich das
iForm vorkommt (Näheres vgl. § 315 c Abs. 1 Nr. 1 und Merkmal der Rücksichtslosigkeit zur Begründung cier
Strafbarkeit nicht.
die Begründung dazu), hat die N u m m e r 2 selbständige
Bedeutung. Sie ist eine Blankettvorschrift und bezieht Die Strafe für Verkehrsgefährdungen nach Absatz 1
sich auf grob pflichtwidrige Verstöße von Fahrzeugfüh beträgt Gefängnis bis zu fünf Jahren. Sie bleibt ange
rern oder sonst für die Sicherheit Verantwortlichen, die messen hinter der Strafdrohung des § 315 Abs. 1 zurück,
gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Bahn-, reicht andererseits aber aus, um auch schwere Taten
Schiffs- öder Luftverkehrs verstoßep. Sie verfolgt den angemessen zu ahnden.
Zweck, die durch die Einschränkung des § 315 Abs. 1
Nach A b s a t z 2 ist der Versuch nur in den Fällen des
StGB entstandenen und in der Begründung näher auf
gezeigten Lücken im Umfang des kriminalpolitischen Be Absatzes 1 Nr. 1 strafbar. Wegen des Blankettcharakters
dürfnisses zu schließen. Daraus folgt, daß sie kein um
der Nummer 2 des Absatzes 1 könnte die Strafdrohung
für den Versuch in einer nicht übersehbaren Zahl von
fassender Tatbestand für den genannten Personenkreis
Fällen zu unerwünschten Ergebnissen führen.
sein kann. Da sie für diesen lediglich die Möglichkeiten
strafbarer Verkehrsgefährdung erweitert, hat sie nur sub- Bei den Strafdrohungen des § 315 a wird im Gegensatz
sidiäre Bedeutung und tritt gegenüber § 315 als dem zu § 315 darauf verzichtet, drei verschiedene Strafrahmen
schwereren Gesetz, das unterschiedslos für jedermann stufen zu bilden. Es wird vielmehr in Absatz 3 —
gilt, zurück. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs ebenso wie im geltenden Recht — der insgesamt vor
auf die für die Sicherheit Verantwortlichen erklärt sich sätzlichen Tat die fahrlässige Begehung gegenüberge
daraus, daß die Sicherheit der Fahrgäste und Beförde stellt. Diese Vereinfachung empfiehlt sich, weil die
rungsgüter des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs weit Gründe, die bei § 315 die Differenzierung nahelegen, hier
gehend diesen Personen, die durch ständig wiederholte nur zu einem geringen Teil zutreffen. Währenci es sich
Belehrung eingehend über ihre Pflichten unterrichtet wer dort überwiegend um gefährliche Eingriffe von außen in
den, anvertraut werden muß. Da hier die Abwicklung des bestimmte Geschehensabläufe handelt, bei denen der vor
Verkehrs im allgemeinen nur durch die Zusammenarbeit sätzlichen Gefährdung regelmäßig ein viel schwererer
einer Vielzahl von Menschen bewältigt werden kann und Unrechts- und Schuldgehalt innewohnt als der nur fahr
deshalb die Gefahrenguellen und die Möglichkeiten des lässigen, befaßt sich § 315 a überwiegend mit falschem
Versagens außerordentlich mannigfaltig sind, ist es nicht Verhalten im Verkehr, bei dem nach den Erfahrungen
möglich, in Anlehnung an die Tatbestände der Straßen der Praxis Vorsatz und Fahrlässigkeit — sowohl tatsäch
verkehrsgefährdung (vgl. dazu § 315 c Abs. 1 Nr. 2) lich wie auch im Hinblick auf die Beweisfrage — oft un-
bestimmte, typischerweise gefährliche Verhaltensweisen unterscheidbar ineinander übergehen. Die Dreistufung der
herauszuschälen und die übrigen dem Nebenstrafrecht zu Strafrahmen würde hier die gerichtliche Praxis nur er
überlassen. Mit Rücksicht auf die gegenüber dem Straßen schweren, ohne für die gerechte Behandlung der Taten
verkehr größere^ und vielgestaltigeren Gefahren ist es einen wirklichen Gewinn zu bringen.
unerläßlich, alle Verstöße gegen Rechtsvorschriften zur
Sicherung des Verkehrs zu erfassen und die gebotene Im Gegensatz zu der Regelung bei den gefährlichen
Einschränkung durch das Merkmal der groben Pflicht Eingriffen in den Verkehr (§ 315 Abs. 6, § 315 b Abs. 6),
widrigkeit herbeizuführen. Das trifft vor allem auch auf aber in Übereinstimmung mit den Tatbeständen der Ge
den Schiffsverkehr zu, für den interessierte Kreise eine fährdung im Straßenvorkehr (§ 315 c) sieht der Entwurf
Beschränkung des Tatbestandes auf einzelne besonders hier eine Vergünstigung wegen tätiger Reue nicht
gefährliche ßegehungsformen gefordert haben. Daß die vor. Dieser auffallende Unterschied ist in der Natur der
Vorschrift nicht aus sich selbst, sondern erst im Zusam Sache begründet. Er ergibt sich daraus, daß die §§ 315 a
menhang mit den für die jeweils betroffene Verkehrsart und 315 c überwiegend nur das Fehlverhalten von Fahr
geltenden Sicherheitsvorschriften verständlich ist, fällt zeugführern oder anderen für die Sicherheit verantwort
gegenüber dem bestehenden kriminalpolitischen Bedürf lichen Personen unmittelbar im Verkehrsablauf mit Strafe
nis nur als geringfügiges Bedenken ins Gewicht; denn der bedrohen, während die §§ 315 und 315 b vornehmlich
Tatbestand richtet sich ausschließlich an Personen, die mit beeinträchtigende Eingriffe von außen in den Verkehr
den für sie maßgebenden Sicherheitsvorschriften gründ treffen wollen. Wer sich als Verkehrsteilnehmer falsch
lich vertraut sind oder mindestens vertraut sein müssen. verhält, kann nicht etwa deshalb von Strafe verschont
Unter Rechtsvorschriften zur Sicherung des Bahn-, Schiffs werden, weil er die verschuldete Gefahr durch geschicktes
und Luftverkehrs sind solche zu verstehen, die nach ihrem Fahren gemeistert hat oder weil er nach längerer Fahrt
Inhalt der Sicherung des Verkehrs dienen; ob sie als in trunkenem Zustand nicht weitergefahren ist. Abge
solche bezeichnet sind, ist unerheblich. Solche Vorschrif sehen davon, daß die Anerkennung tätiger Reue hier
ten enthalten z. B. im Bereich der Eisenbahn die Eisen unwiderlegbaren Ausreden Tür und Tor öffnete, paßt der
bahn-Bau- luid Betriebsordnung vom 17. Juli 1928 (Reichs- Gedanke in diesen Zusammenhang überhaupt nicht recht.
gesetzbl. II S. 541), zuletzt geändert durch Verordnung Soweit Zuwiderhandlungen im fließenden Verkehr Ge
vom 20. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. II S. 2421), im fahren verursachen, handelt es sich meist um Situationen,
Bereich der Seeschiffahrt die Seeschiffahrtsstraßen-Ord- die für alle betroffenen Verkehrsteilnehmer unter Ein
nung i. d. F. vom l6. März 1961 (Bundesgesetzbl. II schluß des Täters die nahe Wahrscheinlichkeit eines
S. 184), zuletzt geändert durch Verordnimg vom 10. De Schadens begründen. Diese sind deshalb regelmäßig auch
zember 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 1671), im Bereich der alle daran interessiert, die Gefahr zu überwinden. Sogar
Binnenschiffahrt die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung der Täter wird sich aus Selbsterhaltungstrieb um die
vom 19. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. II. S. 1137), Abwendung der Gefahr mindestens von dem Zeitpunkt
zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. März 1961 an bemühen, in dem er erkennt, daß er selbst Schaden zu
(Bundesgesetzbl. II S. 297) und im Bereich der Luftfahrt nehmen droht. Unter solchen Umständen die freiwillige
die Verordnung über den Luftverkehr vom 21. August Gefahrenabwendung strafrechtlich zu begünstigen, wäre
1936 (Reichsgesetzbl. I S. 659), zuletzt geändert durch sinnwidrig und würde aller Voraussicht nach den Kampf
Verordnung vom 15. September 1957 (Bundesgesetzbl. I gegen die Verkehrsgefahren in gefährlicher Weise schwä
S. 1371). Andere Rechtsvorschriften iur Sicherung des chen. Es ist allerdings einzuräumen, daß § 315 a Abs. 1
Verkdhrs sind vielfach auch in Sonderregelungen enthal Nr. 2 auch Sachverhalte trifft, die den Taten nach § 315
ten. Nicht hierher gehören allerdings die Unfallverhü Abs. 1 im Einzelfall verwancit sind und bei denen ein
tungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, die nach gewisses Bedürfnis für die Anerkennung der tätigen Reue
herrschender Auffa^s'sung nicht als Rechtsverordnungen nicht zu leugnen ist. Diese Sachverhalte lassen sich jedoch
anzusehen sind. Verstöße gegen diese Bestimmungen aus dem Tatbestand nicht ausscheiden, ohne daß zugleich
Heft 2~ 1965 32 VkBl Amtlicher Teil
Außerdem ist ihnen allen gemeinsam, daß die Tat von Frage wird deutlich an dem Beispiel, daß ein betrunke
Trägem besonderer Pflichten begangen wird, denen ge ner Kraftfahrer auf einsamer Straße von der Fahrbahn
genüber die Zulassung tätiger Reue als ungerechtfertigte abkommt und einen auf dem Felde pflügenden Bauern der
Milde des Gesetzes aufgefaßt werden könnte. In beson im Tatbestand beschriebenen Gefahr aussetzt. Daß ein
ders gelagerten Härtefällen dürfte die Rechtsprechung praktisches Bedürfnis besteht, Fälle dieser Art einzube-
übrigens nicht gehindert sein, die Rücfctrittsvorschrift zu ziehen, bedarf keiner näheren Begründung. Die Recht
gunsten des Täters unter der Voraussetzung analog an sprechung hat deshalb schon das geltende Recht in die
zuwenden, daß der gesetzgeberische Grund für die Privi- sem weiteren Sinne ausgelegt. Die Neufassung räumt
legiemng der tätigen Reue vorliegt. insoweit jeden Zweifel aus.
Zu § 315 b — Gefährliche Eingriffe in den Straßen Der Entwurf setzt im Gegensatz zu § 315 a StGB auch
verkehr nicht mehr voraus, daß der Täter durch sein Verhalten
Die Vorschrift tritt an die Stelle des § 315 a Abs. 1 eine „Gemeingefahr" herbeiführt. Er läßt vielmehr „eine
Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 StGB. Dabei weicht der Tatbe Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder für fremde
stand des Absatzes 1 sachlich vom geltenden Recht Sachen von bedeutendem Wert" genügen. Eine entspre
lediglich insofern ab, als er die Tathandlung der Vornah chende Änderung der Rechtslage ist für alle Tatbestände
me eines ähnlichen Eingriffs im Verhältnis zu den übrigen der Verkehrsgefährdung vorgesehen. In der Begründung
Begehungsformen durch das Erfordernis gleicher Gefähr zu § 315 ist darüber Näheres ausgeführt.
lichkeit näher erläutert und statt der „Gemeingefahr" Im übrigen sind in der Nummer 1 des Absatzes 1
eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder für die Nummern 2 und 3 des § 315 a Abs. 1 StGB unter
fremde Sachen von bedeutendem Wert voraussetzt. Bei einem einheitlichen Gesichtspunkt zusammengefaßt. Die
de Änderungen sieht der Entwurf auch in § 315 Abs. 1 getrennte und überwiegend nur im sprachlichen Ausdruck
vor, so daß insoweit auf die Begründung zu dieser Vor unterschiedliche Regelung des Rauschzustandes auf der
schrift verwiesen werden kann. Wenn im übrigen in einen und der übrigen geistigen oder körperlichen Mängel
Nummer 1 der Ausdruck „Beförderungsmittel" durch auf der anderen Seite wird aufgegeben; denn für beide
„Fahrzeuge" ersetzt wird, hängt das damit zusammen, Bereiche kommt es einheitlich darauf an, ob der Täter
daß im Straßenverkehr als Beförderungsmittel nur Fahr infolge seines Zustandes nicht in der Lage ist, sein Fahr
zeuge vorkommen und der Begriff des Fahrzeuges allge zeug sicher zu führen. Des im geltenden Recht enthal
meinverständlicher zum Ausdruck bringt, was gemeint ist. tenen und auf § 2 Abs. 1 StVZO zurückgehenden beson
Daß im Absatz 1 im Gegensatz zu § 315, aber in Über deren Hinweises auf die Vorsorge, daß der Täter andere
einstimmung mit dem geltenden Recht das Geben falscher nicht gefährdet, bedarf es hier nicht. Wenn die Vorsorge
Zeichen oder Signale als Begehungsform nicht erwähnt von der A.rt ist, daß sie den Täter in die Lage versetzt,
wird, ist sachlich begründet. Im Straßenverkehr darf die sich sicher im Verkehr zu bewegen, ist der Tatbestand
falsche Richtungsanzeige des in Bewegung befindlichen nicht erfüllt. Reicht sie aber dazu nicht aus, dann darf der
Fahrzeuges für sich allein nicht ausreichen, um den Tat Täter am Verkehr nicht teilnehmen; eine solche Vorsorge
bestand zu erfüllen. Das würde bei Fahrlässigkeitstaten ist ungenügend und kann ihn nicht entlasten.
(Absatz 5) zu unangemessenen Ergebnissen führen.Außer Die Nummer 2 des Absatzes 1 ist gegenüber
dem stände es im Widerspruch zu dem systematischen dem § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB wesentlich erweitert. Die
Aufbau der Tatbestände über die Gefährdung des Stra
ßenverkehrs? denn danach sind dem § 315 c ersichtlich alle
unter Buchstabe a genannte Begehungsform des
Handlungen zugeordnet, die sich in der Verletzung einer Nichtbeachtens der Vorfahrt entspricht dem geltenden
Recht. — Buchstabe b betrifft Fahrfehler beim Über
für den Verkehr geltenden Verhaltensregel erschöpfen,
während § 315 b vornehmlich Eingriffe in die Verkehrs holvorgang. Künftig soll nicht nur das fälsche Überholen,
sicherheit von außen abwehren und im fließenden Ver sondern darüber hinaus auch jedes falsche Fahren bei
kehr begangene Handlungen nur insoweit erfassen soll, Überholvorgängen erfaßt. werden. Die Praxis hat hier
als sie nicht nur fehlerhafte Verkehrsteilnahme sind. Es eine empfindliche Lücke erkennbar gemacht. An jedem
muß deshalb genügen, daß schwerwiegende Fälle falscher Überholvorgang sind stets mindestens zwei Fahrzeuge
Zeichen- oder Signalgebung, namentlich solche mittels beteiligt, nämlich das überholende und das überholte
fester Anlagen, oft unter dem Gesichtspunkt des „ähn Fahrzeug. Verhält sich der Führer des überholenden
lichen, ebenso gefährlichen Eingriffs" erfaßt werden kön Fahrzeuges falsch, so wird er durch das geltende Recht
nen. Im Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr kommt dagegen erfaßt. Begeht jedoch der Führer des anderen Fahrzeuges
den falschen Zeichen und Signalen eine ungleich viel einen Verkehrsverstoß, so ist er nicht betroffen; denn
größere Bedeutung zu? hier verursachen sie regelmäßig er überholt nicht. Nun zeigt aber die Erfahrung, daß es
und typischerweise eine schwere Betriebsgefahr, deren oft zu schweren Unfällen kommt, weil der Führer des
wirksame strafrechtliche Bekämpfung nicht davon ab Fahrzeuges, das überholt wird, etwa durch Ausscheren
hängen darf, ob zufällig auclji das Merkmal des „ähnlichen auf die linke Fahrbahn, durch Wenden oder durch Be
Eingriffs" verwirklicht ist. schleunigen seiner Geschwindigkeit gegen die Verkehrs
DieStrafefür Taten nach Absatz 1 beträgt in Über regeln verstößt. Solches Verhalten bildet namentlich für
einstimmung mit dem geltenden Recht Gefängnis bis zu den Schnellverkehr auf Autobahnen und anderen ver
fünf Jahren. Sie bleibt hinter der für die gefährlichen gleichbaren Straßen eine besonders häufige und schwer
Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr ange wiegende Gefahrencjuelle. Die Neufassung soll auch diese
messen zurück. Darüber ist in der Begründung zu § 315 Fälle in den Tatbestand einbeziehen. — Buchstabe c
Näheres ausgeführt. ist neu. Er behandelt das falsche Fahren an Fußgänger
Die Absätze 2 bis 6 sind den entsprechenden Vor- . überwegen. Die Praxis hat gezeigt, daß es gerade hier
Schriften des § 315, die für die anderen Verkehrsarten infolge grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Ver
gelten, nachgebildet; sie berücksichtigen in den Strafrah haltens von Kraftfahrzeugführern häufig zu schweren Un
men die vergleichsweise geringere Gefährlichkeit der fällen kommt. Als besonders gefährlich hat sich dabei
Eingriffe in den Straßenverkehr. Darüber ist in der Be die Unsitte erwiesen, links an einem vor dem Fußgänger
gründung zu § 315 bereits das Erforderliche gesagt. überweg haltenden Fahrzeug, das den Fußgängern den
Weg freimachep will, vorbeizufahren. Gegen Gefährdung
Zu § 315 c — Gefährdung des Straßenverkehrs solcher und ähnlicher Art soll der neue Tatbestand einen
Die Vorschrift übernimmt mit einer Anzahl von Ände wirksamen Strafschutz gewähren; bisher wird in der Öf
rungen und Ergänzungen, die sich überwiegend aus den fentlichkeit der Schutz der Fußgänger überwiegend noch
Erfordernissen der Verkehrssicherheit ergeben, den In als nicht ausreichend empfunden. — Buchstabe d
halt des geltenden § 315 a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 StGB. Fol betrifft die übermäßige Geschwindigkeit an bestimmten
gende wesentlichen Unterschiede sind hervorzuheben: Gefahrenstellen, über das geltende Recht hinaus werden
Der Entwurf setzt nicht mehr voraus, daß der Täter hier auch die Bahnübergänge erwähnt, weil sie, gleich
durch sein Verhalten „die Sicherheit des Straßenverkehrs viel, ob sie unbeschrankt oder mit Schranken versehen
beeinträchtigt"; es genügt vielmehr, daß er „im Straßen sind, neben den Straßenkreuzungen und -einmündungen
verkehr" handelt. Aus der Fassung des geltenden Rechts zu cien besonders bedeutsamen Gefahrenpunkten gehö
ist die Streitfrage erwachsen, ob die Vorschrift nur die ren. — Buchstabe e droht unter den übrigen Vor
am Verkehr teilnehmenden oder auch die neben der aussetzungen des Tatbestandes dem Strafe an, der an
VkBl Amtlicher Teil 33 Heft 2 — 1965
bahn einhält. Dieser Fahrfehler, der vor allem in der ebenso wie im geltenden Recht eine imd dieselbe Bahn
Form des sogenannten Kurvenschneidens vorkommt und teils nach §§ 315, 315 a und teils nach den §§ 315 b, 315 c
audi sonst den Gegenverkehr auf das schwerste gefähr Strafschütz genießen kann, weil sie nur auf Teilstrecken
den kann, gehört nach den Ergebnissen der Unfallstatistik am Straßenverkehr teilnimmt. Dieses Ergebnis, das man
zu einem der häufigsten und zugleich gefährlichsten Ver cherlei Rechtsfragen namentlich im Hinblick auf Taten
kehrsdelikte. Er bleibt in dieser Hinsicht hinter den Be mit sich bringt, die außerhalb des Streckenkörpers, etwa
gehungsformen des geltenden § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB im Depot der Bahn, begangen werden, muß hingenommen
kaum zurück. Seine Einbeziehung in den Tatbestand der werden; denn es ist bei den gegebenen Verhältnissen
Verkehrsgefährdung ist deshalb folgerichtig und zur Siche ausgeschlossen, den Charakter sämtlicher Eisen- und
rung des Straßenverkehrs auch unerläßlich. Dabei wird Straßenbahnen für die von ihnen befahrenen Strecken
bemerkt, daß der Tatbestand nicht'schon dann verwirk einheitlich zu bestimmen. Dabei kann man namentlich
licht ist, wenn der Täter seine Pflichten am § 8 Abs. 2 nicht auf die gewerberechtliche Zulassung als Eisenbahn
StVO verletzt, d h. auf der rechten Seite der Fahrbahn oder als Straßeiibahn abstellen, weil diese von zahlreichen,
nicht rechts fährt oder unter bestimmten Voraussetzungen den sachlichen Unterschied der beiden Verkehrsarten nicht
nicht die äußerste rechte Seite der Fahrbahn einhält.' Sol betreffenden Zufälligkeiten abhängt. Auch eine Anknüp
ches Verhalten mag im Einzelfall durchaus gefährlich sein; fung an den überwiegenclen Charakter einer Bahn er
zu deii Hauptunfallursachen gehört das Nichtrechtsfahren weckt Bedenken, weil ein solches Übergewicht häufig
aber nur insoweit, als die rechte Seite der Fahrbahn ver nicht feststellbar ist und weil es sich auch nicht rechtfer
lassen und damit der Gegenverkehr unmittelbar in Mit tigen ließe, die strengeren Vorschriften der §§ 315 und
leidenschaft gezogen wird. — Die Buchstaben f 315 a auch da anzuwenden, wo die Bahn auf längeren
und g dienen der Klärung einer Zweifelsfrage. Die Strecken unmittelbar am Straßenverkehr teilnimmt und
Rechtsprechung hat bisher angenommen, daß das Wenden sich möglicherweise von anderen Straßenbahnen, die den
auf der Autobahn und das ungenügende Kenntlichmachen selben Teilabschnitt benutzen, überhaupt nicht unterschei
haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge als „Bereiten det. Um die dargelegten Abgrenzungsschwierigkeiten zu
eines Hindernisses" im Sinne des § 315a Abs. 1 Nr. 1 überwinden, ist von verschiedener Seite angeregt wor
StGB anzusehen sei. Um zu verhindern, daß diese Fälle den, die Tatbestände der Gefährdung des Bahn-, Schiffs
— mit der Begründung, § 315 c Abs. 1 Nr. 2 zähle alle und Luftverkehrs auf der einen und des Straßenverkehrs
Verhaltensweisen abschließend auf, die sich in einer feh auf der änderen Seite überhaupt zusammenzufassen und
lerhaften Verkehrsteilnahme erschöpften — aus dem An sie einer einheitlichen Strafdrohung zu unterwerfen.. Da
wendungsbereich der Straßenverkehrsgefährdung ^ ganz gegen bestehen jedoch Bedenken, die im Zusammenhang
ausscheiden, werden sie hier ausdrücklich genannt., mit der Strafdrohung des § 315 Abs. 1 dargelegt sind.
Die Strafe für Taten nach Absatz 1 beträgt in Über Zu § 316 — Trunkenheit im Verkehr T
einstimmung mit dem geltenden Recht Gefängnis bis zu
fünf Jahren. Was die Strafbarkeit des Versuchs und der
fahrlässigen Tat (Absätze 2, 3) sowie den Verzicht auf Artikel 2
eine Vergünstigung wegen tätiger Reue betrifft, ist die Änderung der Strafprozeßordnung
Rechtslage dieselbe wie bei § 315 a. Auf die Begründung Zu Nummer i (§ I II a) — Vorläufige Entziehung der
zu den genannten Vorschriften wird verwiesen. Fahrerlaubnis,
Zu § 315 d — Schienenbahnen im Straßenverkehr Die Notwendigkeit einer Neufassung des § lila StPO
ergibt sich in erster Linie aus der Tatsache, daß bei der
Die Vorschrift nimmt aus dem Anwendungsbereich der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis die Mög
Tatbestände über die Gefährdung des Bahnverkehrs die lichkeit vorgesehen wird, die Zeit der vorläufigen Entzie-
Schienenbahnen aus, die am Straßenverkehr teilnehmen.
Sie weicht vom geltenden Recht (§ 315 StGB) insofern ') Die Vorschrift, die Im Regierungsentwurf nicht enthalten
war, ist vom Bundestag eingefügt worden. Dazu führt der
ab, als sie für die Zuweisung der Schienenbahnen zu der schriftlidie Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen
jeweils in Frage kommenden Verkehrsart nicht auf das Bundestages (zu Drucksache IV/2161) aus:
formale Merkmal der „Schienenbahn auf besonderem „Die Einfügung elher Vorschrift, die das Führen von Fahr
Bahnkörper", sondern materiell auf die Teilnahme am zeugen durch einen infolge Alkoholeinflusses fahruntüchtigen
Fahrer ohne Rücksicht auf die Herbeiführung einer Ver
Straßenverkehr abstellt. Die Neuregelung beruht auf dem kehrsgefahr als Vergehen mit Strafe bedroht, ist in der
Gedanken, daß für alle Teilnehmer am Straßenverkehr Fußnöte ») der Regierungsvorlage bereits in Betracht gezogen
worden. Der Ausschuß hat sich für eine solche „Aufwertung"
einheitlich dieselbe Rechtsordnung gelten muß. Wollte des bisherigen Übertretungstatbestandes (§ 21 StVG i. V. m.
man einzelne Beförderungsmittel, nur weil sie auch in § 2 StVZO) zu einem Vergehenstatbestand mit Mehrheit ent
einer anderen Verkehrsart vorkommen, strafrechtlich an schieden. Es wurde hauptsächlich entgegengehalten, daß dem
Richter ein Ausweichen auf diese neue Vorschrift erleichtert
ders behandeln als die übrigen, würden sich für die Ver würde, wenn ihm der Nachweis des Gefährdungstatbestandes
kehrsteilnehmer Vergünstigungen und Benachteiligungen in § 315 c nicht gelänge. Im übrigen würden die Anhebungen
ergeben, die mit sachlichen Gründen nur schwer erklärbar der Geldstrafen für Übertretungen sowie die Verlängerung
der Verjährungsfrist (Anm. d. Red.: Die Verlängerung der
wären und die wahrscheinlich auch für das Verhalten im ^ Verjährungsfrist für Übertretungen wurde vom Plenum des
Verkehr zu Unsicherheit führen müßten. Für die Zuord Bundestages abgelehnt) im wesentlichen ausreichen. Anderer
nung einer -Schienenbahn zu den Vorschriften über den seits wurde die Einfügung angesichts der ungeheuren Zahl
von Trunkenheitsdelikten an Hand eindrucksvollen statisti
Schutz des Straßenverkehrs kommt es deshalb aus schen Materials dringend empfohlen. Die Mehrheitsentschei
schließlich darauf an, ob 'sie am Straßenverkehr teil dung des Ausschusses basierte auf der Überlegung, daß die
nimmt. Das mag im allgemeinen nicht zutreffen, wenn sie Frage der Strafbarkeit stets den Nachweis der Fahruntüch
tigkeit voraussetzt. Die Frage einer gesetzlichen Festlegung
auf besonderem Bahnkörper verkehrt. Immer ist das je der Promillegrenze ist bewußt ausgeklammert worden.
doch nicht der Fall. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Der Ausschuß hat sowohl ausdrücklich davon abgesehen,
Führer der Schienenbahn nach den Verkehrsverhältniß- auch den Versuch für strafbar zu erklären, als auch davon
Abstand genömmen, den Tatbestand des § 316 in den Katalog
seh im Einzelfall als verpflichtet angesehen werden muß, des § 42 m Abs. 2 aufzunehmen. (Anm. d. Red.: vgl. Uber
sein Fahrverhalten ganz allgemein, und nicht nur bei Fußnote ^).
erkennbar drohender Gefahr, nach dem ihn umgebenden Der Rechtsausschuß hat sich der Empfehlung des Ausschus
Straßenverkehr zu richten. An dieser Voraussetzung wird ses für Verkehr, Post- und Femmeldewesen, die Frage der
Alkoholdelikte so lange zurückzustellen, bis das Gesamtgut
es im allgemeinen fehlen, wenn die Verkehrsanlagen achten des Bundesgesundheitsamtes vorliege, nur insoweit
einer Schienenbahn so eingerichtet sind, daß die Benut anschließen können, als er die Festlegung einer bestimmten
zung des Straßenraumes, der zur Aufnahme der Gleise Promillegrenze bis zur Vorlage des Gesamtgutachtens zurück
gestellt hat. Er glaubte jedoch eine weitere Zurückstellung
dient, schon aus technischen Gründen für andere Ver der Umwandlung des Alkohol-Übertretungs-Tatbestandes in
kehrsteilnehmer gesperrt ist; das gleiche dürfte auch für ein Vergehen nicht verantworten zu können. Er wurde in
Kreuzungsbereiche gelten, in denen der besondere Bahn seinen Gedankengängen dadurch bestärkt, daß die Beurteilung
der Trunkenheitsdelikte am Steuer sowohl im Hinblick auf
körper eine Straße kreuzt und die Bahn den Vorrang hat Entziehung wie auch Wiederaushändigung des Führerscheins
(BGHSt. 15,9). in ihrer Wirkung zugunsten oder zuungunsten des Betroffe
nen in der gerichtllöhen Praxis nach Regionen stark differie
In Grenzfällen wird es nicht immer leicht sein zu klären, ren und eine tunlichst einheitliche Rechtsprechung auf die
ob eine bestimmte, gegen die Bahn gerichtete Handlung sem Sektor wünschenswert sei; er glaubte auch daran nicht
vorbeigehen zu sollen, daß berufene Fachgremien seit langem
* den Straßenverkehr oder eine andere Verkehrsart ge eine wirksamere Aburteilung dieser Verstöße ausdrücklich
Heft 2 -- 1965 34 VkBl Amtlicher Teil
hung oder einer Verwarnung, Sidierstellung oder Be Beschuldigten ausreichend gerechtfertigt werden könnte.
schlagnahme des Führerscheins bei der Festsetzung der Wird jedoch eine richterliche Entscheidung über die vor
Sperre und ihrer Berechnung zu berücksichtigen (vgl. läufige Maßnahme entweder nach § 98 StPO oder im Be
§ 42 n Abs. 4 bis 6 StGB i. d. F. des Artikels 1 Nr. 3 und schwerdeverfahren erforderlich, so tritt an deren Stelle
die Begründung dazu). Außerdem sind in der Rechtspre unmittelbar die Entscheidung über die vorläufige Entzie
chung erhebliche Meinungsverschiedenheiten darüber ent hung der Fahrerlaubnis (Absatz 4). Diese hat dann, wenn
standen, in welchem rechtlichen Verhältnis die vorläufige sie die vorläufige Entziehung anordnet, zugleich die Wir
Entziehung der Fahrerlaubnis zu einer vorläufigen, den kung einer Bestätigung der vorausgegangenen Beschlag
Führerschein betreffenden Maßnahme der Sicherstellung nahme; andernfalls ist dem Beschuldigten sein Führer
nach § 94 StPO steht. Das hat zu einer sehr unterschied schein zurückzugeben.
lichen Handhabung des § lila StPO in den Fällen geführt, Mit der vorgeschlagenen Regelung wird das Verhältnis
in denen der Führerschein am Tatort in Verwahrung ge
der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu den vor
nommen oder beschlagnahmt worden ist. Ein Teil der läufigen Maßnahmen nach § 94 StPO, soweit sie die Ein
Strafverfolgungsbehörden führt unverzüglich nach der ziehung des Führerscheins vorbereiten sollen, weitgehend
Einbehaltung des Führerscheins eine Entscheidung über geklärt. Aus der Tatsache, daß diese Maßnahmen durch
die vorläufige Entziehung herbei. Ein anderer Teil stützt die richterliche Entscheidung über die vorläufige Entzie
sich dagegen auf die Vorschriften über die Nachprüfung hung bestätigt werden oder ihre Rechtsgrundlage verlie
der Beschlagnahme nach § 98 StPO und hält deshalb nach ren, w;ird zu folgern sein, daß sie auch nur unter den
einer Beschlagnahme des Führerscheins eine Entscheidung Voraussetzungen des § llla Abs. 1 StPO getroffen wer
über die vorläufige Entziehung überhaupt nicht für erfor den dürfen. Das ist schon für das geltende Recht ohne
derlich. Dieser Standpunkt wird durch die Rechtsprechung ausreichende Grundlage im Gesetz vereinzelt angenom
zahlreicher Gerichte bestätigt, die eine vorläufige Entzie men worden, dürfte aber für den Entwurf nicht mehr
hung ablehnen, wenn sich der Führerschein auf Grund bezweifelt werden können. Um Schwierigkeiten in der
einer Maßnahme nach § 94 StPO in amtlicher Verwahrung Praxis zu vermeiden, hat Absatz 1 diese Voraussetzungen
befindet; denn in diesen Fällen sei dfe vorläufige Ent aufgelockert. Er läßt für die Anordnung der vorläufigen
ziehung nicht erforderlich, um die Allgemeinheit vor Entziehung dringende Gründe für die Annahme genügen,
weiterer Gefährdung zu schützen (§ lila Abs. 1 StPO). daß dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen wer
Schließlich besteht bei einigen Strafverfolgungsbehörden den wird. Die bisherige weitere Voraussetzung, daß die
auch dieübung,eine Entscheidung über die vorläufige Ent Maßnahme erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor
ziehung nur dann herbeizuführen, wenn sich der Beschul weiterer Gefährdung zu schützen, entfällt. Sie wäre mit
digte mit der vorläufigen Maßnahme nach § 94 StPO nicht der Regelung des Absatzes 3 nicht vereinbar, da sie für
abfindet. Soweit die Gerichte in diesen Fällen die Mög
eine die Einziehung sichernde Beschlagnahme des Führer
lichkeit der vorläufigen Entziehung bejahen, verbinden scheins nicht gelten kann und andererseits die vorläufige
sie mit ihr im allgemeinen die Bestätigung der Beschlag Entziehung der Fahrerlaubnis mit Rücksicht auf Absatz 3
nahme des Führerscheins nach § 98 StPO. Angesichts der
an keine engeren Voraussetzungen gebunden werden
geschilderten Unterschiede, die für eine gleichmäßige darf als die Beschlagnahme. Sie ist namentlich auch des
Strafverfolgung abträglich sind, ist im Zusammenhang halb überflüssig, weil die Feststellung, daß jemand zum
mit der Neufassung des § 4!2 m StGB eine gesetzliche Klä Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, regelmäßig
rung geboten.
auch die Feststellung seiner Gefährlichkeit für den Kraft
Die damit erforderliche Regelung trifft der Entwurf nach verkehr enthält (BGHSt. 7, 165). Die Verbindimg beider
folgenden Gesichtspunkten: Voraussetzungen hat zu Unsicherheit und zu unbegrün
deten Unterschieden in der Praxis geführt und vor allem
Es bleibt nach wie vor möglich, bei Vorliegen der Vor die Grundlage für die unerwünschte Rechtsprechung ge
aussetzungen des § lila Abs. 1 StPO entweder die Fahr liefert, daß die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
erlaubnis vorläufig zu entziehen oder den Führerschein unzulässig sei, wenn sich der Führerschein auf Grund
als Gegenstand, der nach § 42 m Abs.3 Satz 2 StGB i. d. F. anderer strafprozessualer Maßnahmen in amtlicher Ver
des Artikels 1 Nr. 3 der Einziehung unterliegt, nach wahrung befinde. Dieser Fehlschluß würde die im Ent
§ 94 StPO in Verwahrung zu nehmen, sicherzustellen wurf vorgeschlagene Regelung gefährden; er muß des
oder zu beschlagnahmen. Sofern jedoch eine Entscheidung halb ausgeschlossen werden.
über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ergeht, In der künftigen Praxis wird es bisweilen vorkommen,
ist diese mit allen Wirkungen auch im Hinblick auf die daß sich ein Führerschein zur Zeit der Verkündung des
vorläufigen Maßnahmen des § 94 StPO ausgestattet: Wird Urteils in amtlicher Verwahrung befindet, weil mit der
vorläufig entzogen, so wirkt das zugleich als Anordnung Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechnen war, daß im
oder Bestätigung der Beschlagnahme des Führerscheins Urteil aber nur auf ein Fahrverbot nach § 37 StGB erkamit
(Absatz 3); insoweit bedarf es künftig keines besonderen wird. Damit entfällt nach Absatz 5 Satz 1 der Grimd für
Ausspruchs mehr.'^ Wird die vorläufige Entziehung wegen die weitere Verwahrung des Führerscheins. An dieser
Fehlens ihrer Voraussetzungen abgelehnt, wird sie auf Rechtslage wird sich auch durch Gesetz nichts ändern las
gehoben oder wird im Urteil die endgültige Entziehung sen. Das Fahrverbot ist nur eine kurzfristige Denkzettel
nicht angeordnet, so entfällt zugleich die Rechtsgrund strafe und läßt die Eignung des Verurteilten zum Führen
lage für die vorläufige Maßnahme nach § 94 StPO mit der von Kraftfahrzeugen unberührt. Es kann deshalb nicht
Folge, daß dem Beschuldigten sein Führerschein'zurück durch eine vorläufige Maßnahme zum Schutz der Allge
zugeben ist (Absatz 5 Satz 1). Solange jedoch keine rich meinheit vorweggenommen werden; das wäre mit rechts
terliche Entscheidung über die vorläufige Entziehung ge staatlichen Grundsätzen kaum vereinbar. Gleichwohl ist
troffen ist, kann wie bisher selbständig aus § 94 StPO- es oft nicht sinnvoll, dem Beschuldigten seinen Führer
vorgegangen werden; es ist also vor allem möglich, den schein unmittelbar nach der Urteilsverkündung heraus
von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerschein zugeben. Das gilt mindestens für die Fälle, in denen das
am Tatort in Verwahrung zu nehmen oder zu beschlag Fahrverbot kurze Zeit später infolge Ablaufs der Rechts
nahmen. Wenn im Einzelfall diese vorläufige Maßnahme mittelfristen oder Rechtsmittelverzichts rechtskräftig wird.
nach dem geltenden Recht keiner richterlichen Nachprü Der Führerschein müßte dann sofort wieder in amtliche
fung bedarf, braucht eine Entscheidung über die vorläu Verwahrung genommen werden (§ 37 Abs. 3 Satz 2 StGB).
fige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht herbeigeführt zu Um solche kurzen Zeiträume zu überbrücken, läßt Absatz
werden; sie ist allerdings auch nicht ausgeschlossen und 5 Satz 2 zu, daß die Rückgabe des Führerscheins aufge
kann in gewissen Fällen durchaus sinnvoll sein. Der Ent schoben wird, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.
wurf hat bewußt davon abgesehen, zu einer besonderen Diese Zeit ist dann allerdings unverkürzt auf das Fahr
richterlichen Entscheidung in Fällen zu zwingen, in denen verbot anzurechnen (vgl. § 450 Abs. 3 StPO i. d. F. des
kein gesetzlicher Grund für die Nachprüfung der Maß Artikels 2 Nr. 9).
nahme nach § 94 StPO besteht; das würde nur zu einer
zusätzlichen und wegen der großen Zahl der einschlägigen Absatz 6 entspricht dem Absatz 3 des geltenden § lila
Verfahren auch schwerwiegenden Belastung der Gerichte StPO. Allerdings ist die Möglichkeit der Beschlagnahme
führen, die weder mit Gründen der Verbesserung der eines ausländischen Fahrausweises zur Eintragung des
Vermerks über die endgültige Entziehung der Fahr-
VkBl Amtlicher Teil 35 Heft 2 — 1965
erlaubnis hier gestridien worden. Es handelt sidi insoweit Als weitere bedeutsame Neuerung, die der Entwurf
um eine Vollstxeckungsfrage, die nunmehr in § 463 b eines Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenver
Abs. 2 StPO geregelt wird (vgl. Artikel 2 Nr. 11). kehrs aus der 3. Wahlperiode noch nicht enthält, läßt
§ 407 Abs.2 Nr.2 StPO die Entziehung der Fahrerlaubnis
Zu Nummern 2 und 3 (§§ 232, 233} — Abwesenheitsver durch Strafbefehl unter der Voraussetzung zu, daß eine
fahren, Entbindung vom Erscheinen in der Hauptverhand Sperre von nicht mehr als einem Jahr gesetzt wird (vgl.
lung § 42 n Abs. 1 StGB i. d. F. des Artikels 1 Nr. 3). Die Vor
I>ie vorgeschlagene Neufassung des § 232 Abs. 1 Satz 1 schrift verfolgt den Zweck, das Verfahren in Verkehrs
und des § 233 Abs. 1 Satz 1 StPO berücksichtigt lediglich strafsachen zu beschleunigen und die Gerichte zu ent
die Tatsache, daß als neue Nebenstrafe das Fahrverbot lasten. Nach den Erfahrungen der Praxis gibt es zahl
(§ 37 StGB) eingeführt werden soll. Es ist aus Gründen reiche Strafsachen, in denen unter allen Verfahrensbe
der Vereinfachung sinnvoll, sowohl das Abwesenheits teiligten kein Zweifel darüber besteht, daß es zur Ent
verfahren als auch die Entbindung des Angeklagten von ziehung der Fahrerlaubnis kommen wird (Verkehrsflucht
der Verpflichtung zum Erscheinen in der Haüptverhand- oder Trunkenheit im Verkehr, bei denen cier Sachverhalt
lung zuzulassen, wenn neben den bereits im geltenden unbestritten ist). In solchen Fällen ist der Aufwand einer
Recht genannten Strafen und Maßnahmen die Verhän Hauptverhandlung vermeidbar; auch kann hier meist da
gung eines Fahrverbotes zu erwarten ist. — Der Entwurf mit gerechnet werden, daß gegen den Strafbefehl kein
benutzt die Gelegenheit, zur Beseitigung von rechtlichen Einspruch eingelegt wird und damit die Rechtskraft in
Zweifeln neben der Einziehung auch die rechtsähnlichen einem Zeitpunkt eintritt, der in keiner anderen Ver
Folgen, nämlich die Vernichtung (z. B. § 13 Abs. 1 des fahrensart erreichbar wäre. Außerdem vermeidet das
Lebensmittelgesetzes) und die Unbrauchbarmachung (z. B. Strafbefehlsverfahren eine unnötige Bloßstellung des Be
§ 41 StGB), ausdrücklich zu erwähnen und klarzustellen, schuldigten, wenn kein zwingencier Grund besteht, den
daß der Katalog cler in den beiden Vorschriften aufge Sachverhalt in öffentlicher Verhandlung zu erörtern. —
führten Strafen und Maßnahmen erschöpfend ist. Die Notwendigkeit einer Beschränkung des Strafbefehls
auf Fälle, in denen die Sperre nicht mehr als ein Jahr
Zu Nummer 4 (§ 267 Abs. 6 Satz 2) — Urteilsgründe bei beträgt, ergibt sich aus dem allgemeinen prozessgalen
Nichtentziehung der Fahrerlaubnis^) Grundsatz, daß sich das summarische Verfahren nur für
Taten von geringer oder allenfalls mittlerer Schwere eig
Zu Nummern 5 bis 8(§§ 407 ff , 413) — Strafbefehl, net. Bei einem Vergleich mit den übrigen in diesem Ver
Strafverfügung ®) fahren zugelassenen Strafen und Maßnahmen dürfte die
vorgeschlagene Beschränkung angemessen sein. In den
Die Neufassung der Absätze 2 der §§ 407 und 413 StPO vorbereitenden Beratungen des Entwurfs ist auch erwo
läßt die Verhängung des Fahrverbots sowohl durch gen worden, darüber hinaus vorauszusetzen, daß eine in
Strafbefehl als auch durch Strafverfügung zu. Für den § 42 m Abs. 2 StGB i. d. F. des Entwurfs bezeichnete Ver
Strafbefehl bedarf das keiner besonderen Begründung; kehrsstraftat den Gegenstand der Beschuldigung bildet.
denn in diesem Verfahren können Freiheitsstrafen bis In diesen Fällen muß der Riditer die Fahrerlaubnis ent
zu drei Monaten festgesetzt werden, die unter jedem ziehen, wenn nicht besondere Gründe die Annahme aus
Gesichtspunkt schwerer wiegen als das kurzfristige Fahr schließen, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen
verbot. Die Nebenstrafe sollte aber auch für die Straf ungeeignet ist. Verfahren dieser Art werden im Hinblick
verfügung zugelassen werden. Nach geltendem Recht kön auf die Anordnung der Maßregel meist keine großen
nen in einer solchen Verfügung Haft bis zu sechs Wo Schwierigkeiten machen, weil die sonst im Rahmen des
chen, Geldstrafe, Einziehung und die Befugnis zur Besei § 42 m Abs. 1 StGB erforderliche Gesamtwürdigung aller
tigung eines "gesetzwidrigen Zustandes festgesetzt wer Umstände die für und gegen die Eignung des Täters
den. Aus dem Rahmen dieser Rechtsfolgen fällt das Fahr sprechen, unterbleiben kann und lediglich geprüft wer
verbot nicht heraus. Was die Tiefe des Einariffs in die den muß, ob ausnahmsweise besondere Gründe der An
Rechtsstellung des Verurteilten betrifft, bleibt es sogar nahme des Eignungsmangels entgegenstehen. Die Auffas
beträchtlich hinter der in erster Linie zugelassenen Haft sung, daß hier gewisse Vereinfachungen gegenüber den
strafe zurück. Der Ausschluß des Fahrverbots aus der übrigen, auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten
Strafverfügung würde auch zu einer unerwünschten Er Verfahren eintreten, ist deshalb begründet. Gleichwohl
schwerung des Strafverfahrens führen. Die Polizeibehör sieht der Entwurf davon ab, diesen Gesichtspunkt zur
den könnten dann von der in § 413 Abs. 1 StPO begrün weiteren Einschränkung zu verwerten. Dagegen spricht
deten Befugnis, ihre Verhandlungen unmittelbar dem vor allem, daß die Eignung einer Tat für das summarische
Amtsgericht zu übersenden, nur noch ausnahmsweise Ge Verfahren nicht allein nach der Einfachheit der Entschei
brauch machen; denn bei zahlreichen im Zusammenhang dung über die Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern
mit der Führung von Kraftfahrzeuaen begangenen Ver nach der Sach- und Rechtslage insgesamt zu beurteilen
kehrsübertretungen ließe sich die Möglichkeit der Verhän ist. Für diese Beurteilung würden gesetzliche Schranken,
gung eines Fahrverbots nicht von vornherein ausschlie die an die rechtliche Einordnung der dem Verfahren zu
ßen. Die Vorlage aller dieser Strafsachen an die Staatsan grunde liegenden Tat anknüpfen, nur ein unerwünschtes
waltschaft würde aber zu einem erheblichen Mehrauf Hemmnis bedeuten. Außerdem würden in einer dem Sinn
wand führen, der angesichts der außerordentlichen Bela der summarischen Verfahren widersprechenden Weise
stung der Strafverfolcfungsbehörden und Gerichte nicht gerade die schwersten VerkehrsVerstöße einbezogen,
Verantwortet weiden kann. während Taten von minderer Schwere ausgeschlossen
blieben. — Im StrafVerfügungsverfahren ist die Entzie
8) nie Er^änzunÄ des § 2ß7 Abs.6 StPO war im Regierungsent hung der Fahrerlaubnis nicht vorgesehen. Hier würde die
wurf nlCiht vorgesehen. Sie verfolgt den Zweck, die Vei^al-
tungßbehörde an die Peststelltingen des Gerichts zur Frage Maßregel in einem unangemessenen Verhältnis zu den
der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu binden. im übrigen zugelassenen Strafen und Maßnahmen stehen.
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsorechung tritt, wenn
die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden ist, obwohl dies Die Gelegenheit der Neufassung des § 407 Abs. 2 und
nach Art der strafbaren Handlung in Betracht kam, eine des § 413 Abs. 2 StPO wird dazu benutzt, zugleich einige
solche Bindung npr ein, wenn das Urteil ausdrückliche Fest im geltenden Recht bestehende. Streitfragen zu klären.
stellung^ zur Eignuni enthält. Die Ergänzung gebietet daher
den Gerichten, in den In Frage kommenden Fällen stets Die Fassung ergibt jetzt zweifelsfrei, daß alle in den
anzugeben, weshalb die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden beiden summarischen Verfahren zugelassenen Strafen und
ist. Enthalten die Urteilsgründe trotz dieser Bestimmung keine Maßnahmen in den Grenzen des sachlichen Strafrechts
entsnrechenden Angaben, so gilt das als Indiz dafür, daß die
Möglichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis übersehen wor allein festgesetzt oder miteinander verbunden werden
den ist. In solchen Fällen tritt eine Bindung der Verwal können. Namentlich die Verbindung von Freiheitsstrafe
tungsbehörde nicht ein. und Geldstrafe wegen einer Tat, für die beide Strafen
9) Die Änderungen zu Nummern 6 und 7 waren im Regie nebeneinander angedroht sind (vgl. z. B. § 266 Abs. 1
rungsentwurf noch nicht enthalten. Die Änderungen zu 15 408 StGB), ist jetzt rechtlich bedenkenfrei. Das Fahrverbot al
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 sowie die Änderung in § 409
Abs. 1 ergeben sich aus der Änderung des § 407 StPO. Die lerdings kann niemals allein verhängt werden,, weil es in
Änderung zu § 409 Abs. 3 erfolgte im Anschluß an die Ände § 37 StGB i. d. F. des Artikels 1 Nr. 2 als Nebenstrafe
rung zu § 267 Abs. 6 (vgl. Fußnote 6V § 267 Abs. 6 Satz 2 gilt
ttir den Strafbefehl und (nach § 413 Abs. 4 StPO) für die ausgestaltet ist und deshalb nur neben einer Freiheits
Heft 2 — 1965 36 VkBl Amtlicher Teil
dem werden die einziehungsähnlichen Rechtsfolgen der auf, daß die Nebenstrafe nach den Vorschlägen des Ent
Vernichtung und der Unbr4uchbarmachung ebenso wie in wurfs auch im Strafverfügungsverfahren nach § 413 StPO
den §§ 232 und 233 StPO i. d. F. des Artikels 2 Nr. 2, 3 verhängt werden kann (vgl. Artikel 2 Nr. 8 und die Be
ausdrücklich erwähnt, so daß auch ihre Zulässigkeit im gründung dazu), muß dasselbe auch für das entsprechen
Strafbefehls- und Strafverfügungsverfahren nicht mehr de jugendrichterliche Verfahren gelten. Erzieherische Ge
zweifelhaft ist. sichtspunkte oder andere Gründe, ciie aus den Besonder
Zu Nummer 9 (§ 450) — Anredinung heiten des Jugendstrafverfahrens herzuleiten wären, ste
hen dieser Anpassung nicht entgegen.
Ist in einem nicht rechtskräftigen Urteil ein Fahrverbot
nach § 37 StGB verhängt, so gibt es im allgemeinen kei Zu Nummer 3 (§ 76) — Vereinfachtes Jugendverfahren
nen Rechtsgrund mehr, um eine bis zum Urteil bestehende Die Vorschrift zieht aus der Einführung des Fahrverbots
amtliche Verwahrung des Führerscheins vor dem Eintritt (Artikel 1 Nr. 2) nur eine notwendige Folgerung. Sie läßt
der Rechtskraft aufrechtzuerhalten. Die vorgeschlagene über das geltende Recht hinaus auch die Verhängung
Neufassung des § III a Abs. 5 Satz 2 StPO gibt jedoch die eines Fahrverbots im vereinfachten Jugendverfahren zu.
Möglichkeit, die Rückgabe des Führerscheins in solchen
Fällen aufzuschieben, wenn der Beschuldigte nicht wider
spricht. Dadurch soll der kurze Zeitraum von der Ver Artikel 4
kündung des Urteils bis zum Ablauf der Re^tsmittel- Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
fristen oder bis zur allseitigen Erklärung des Rechtspiittel- Zu Nummer 1 (§ 4 Abs. 2 Satz 2) — Fahrerlaubnis zur
verzichts überbrückt werden, ohne daß in jedem Falle der Fahrgastbeförderung
Führerschein zurückgegeben werden muß (vgl. die Be
gründung zu Artikel 2 Nr. 1). Es entspricht nun der Billig Der Entwurf.sieht eine sachliche Änderung des § 4
keit, daß diese Zeit dem Verurteilten bei der Berechnung Abs. 2 Satz 2 StVG nur insoweit vor, als er sich auf die
der Verbotsfrist nicht verlorengeht. Der vorgeschlagene Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bezieht. Der üb
§ 450 Abs. 3 StPO sieht deshalb die unverkürzte Anrech rige Satzteil ist nur sprachlich umgestellt worden, um die
nung auf das Fahrverbot vor. vorgeschlagene Ergänzung zwanglos einfügen zu können.
Zü Nummer 10 (§ 463 a) — Nachträgliche Entscheidungen Wie in der Begründung zu § 42 m Abs. 1 StGB (Artikel 1
Da an die Stelle des geltenden § 42 m Abs. 4 StGB der Nr. 3) dargelegt wurde, können die Gerichte die Fahr
§ 42 n Abs.7 i. d. F^ des Artikels 1 Nr.3 treten soll, muß erlaubnis nur entziehen, wenn der Täter allgemein zum
in § 463 a Abs. 3 StPO die Verweisung auf das Straf Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die Entschei
gesetzbuch entsprechend geändert werden. dung hat dann stets cien Verlust der Fahrerlaubnis
schlechthin, d. h. sämtlicher für den Täter in Frage kom
Zu Nummer 11 (§ 463 b} — Beschlagnahme mender Klassen, zur Folge. Das schließt zugleich den
Absatz 1 läßt für &n Fall, daß auf Grund eines Fahr Verlust der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 15 d
verbots der Führerschein in amtliche Verwahrung zu neh ff StVZO) ein. Eine Beschränkung der gerichtlichen Ent
men ist (§ 37 Abs. 3 Satz 2 StGB i. d. F. des Entwurfs) und ziehung auf die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
er nicht freiwillig herausgegeben wird, die Beschlagnahme ist dagegen nicht möglich. Insoweit können nur die Ver
zu. Zuständig für die Anordnung der Beschlagnahme ist waltungsbehörden tätig werden. Daraus folgt zwingend,
die Vollstreckungsbehörde (§ 4i51 StPO). Sie kann zur daß die Sperrwirkung, durch die § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG
Ausführung der Beschlagnahme die Polizeibehörden um die Tätigkeit der Verwaltungsbehörde beschränkt, für die
Amtshilfe ersuchen. § 463 StPO ist insoweit nicht anwend Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht gelten kann..
bar. Hierbei handelt es sich um eine besondere Fahrerlaubnis,
Absatz 2 übernimmt ohne sachliche Änderung den über die der Verwaltungsbehörde die Verfügung auch
Inhalt des geltenden § lila Abs. 3 StPO, soweit er sich dann zustehen muß, wenn in einem gerichtlichen Verfah
auf das Vollstreckungsverfahren bezieht. Er erweitert die ren noch geklärt werden muß, ob dem Täter seine Fahr
Vorschrift jedoch um den Fall, daß in einen ausländischen erlaubnis insgesamt zu entziehen ist. Diesem Zweck dient
Fahrausweis der Vermerk über das Fahrverbot einzutra die Erweiterung der in § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG enthal
gen ist. Das Ist eine zwingende Folge der Einführung tenen Ausnahmevorschrift.
dieser Nebenstrafe.
Zu Nummer 2 (§ 4 Abs. 3 Satz 2) — Bindung der Ver
waltungsbehörde an gerichtliche Entscheidungen^*^)
Artikels
Änderung des Jugendgeriditsgesetzes Zu Nummern 3 und 4 (§ 6 Abs. 1, § 21 Abs. 2 StVG) —
Ausführungsvorschriften zum Schutz der Wasserversor
Zu Nummer 1 (§ 39) — Entziehung der Fahrerlaubnis durch gung und von Heilquellen^^)
den Einzelrichter
Zu Nummer 5 (§ 24) — Fahren ohne Fahrerlaubnis oder
Durch die vorgeschlagene Erweiterung des § 39 Abs. 1 Führerschein
wird die Zuständigkeit des Einzelrichters
für Verfehlungen ^ Jugendlicher und Heranwachsender Die Vorschriften des geltenden § 24 StVG, die sich im
(vgl. dazu § 108 JGG) auf den Fall erstreckt, daß im Straf wesentlichen mit dem Fühten von Kraftfahrzeugen ohne
verfahren die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten Fahrerlaubnis oder Führerschein befassen, haben sich in
ist und der Staatsanwalt Anklage beim Einzelrichter er der Praxis als unzureichend erwiesen. Vor allem die Straf
hebt. Das geltende Recht, das in allen Verfahren, in denen drohung, die als Freiheitsstrafe nur Gefängnis bis zu zwei
die Entziehung der Fahrerlaubnis in Fraae kommt, die Monaten vorsieht, hat häufig nicht genügt, um das Unrecht
Zuständigkeit mindestens des Jugendschöffengerichts be schwerer oder gewohnheitsmäßig begangener Taten zu
gründet, hat sich als zu schwerfällig erwiesen. Im allge sühnen, die Allgemeinheit zu schützen und den Täter
meinen bildet die Erwartung, daß dem jugendlichen oder von weiteren Straftaten solcher Art abzuhalten. Ange
heranwachsenden Beschuldigten die Fahrerlaubnis ent sichts der ständigen Zunahme der Verkehrsdichte und der
zogen werden wird, für die Durchführung des Strafver wachsenden Gefahren, die von Kraftfahrern ohne Fahr
fahrens keine besondere Erhöhung der tatsächlichen oder erlaubnis ausgehen, schlägt der Entwurf eine erhebliche
rechtlichen Schwierigkeiten, die einen Ausschluß der Ein Verschärfung des StrafSchutzes vor.
zelrichterzuständigkeit rechtfertigen könnten. Die Praxis 1®) Die Änderung zu § 4 Abs. 3 StVG war Im Regierungsent
hat deshalb schon seit langem die vorgeschlagene Ände wurf noch nicht enthalten. Sie erfolgte im Anschluß an die
rung der Rechtslage gefordert. Diese beseitigt zugleich Änderung des § 267 Abs. 6 und des § 409 Abs. 3 StPO; sie
einen nicht hinreidiend begründeten Unterschied zu der dient der Klarstellung.
für das Verfahren gegen Erwachsene geltenden Zustän ") Die Änderungen zu §§ 6, 21 StVG waren im Regierungsent
wurf noch nicht enthalten. Der Redhtsaussdhuß des Deutschen
digkeitsvorschrift des § 25 GVG. Bundestages hat dazu in seinem schriftlichen Bericht — zu
Drucksache rv/2126 — ausgeführt;
Zu Nummer 2 (§ 75) — Jugendrichterliche Verfügung „Die Einfügungen dienen dazu, den Straßenverkehrsbehör
Die Neufassung des § 75 Abs. 1 Satz 1 läßt die Ver den eine Rechtsgrundlage zu geben, Verkehrsbeschränkungen
zum Schutz von Wasserversorgung und Heilquellen zu erlas
hängung des Fahrverbots f§ 37 StGB i. d. F. des Entwurfs) sen. Sie richten sich vornehmlich an den Tankfahrzeugver