VkBl Nr. 9 1986
Verkehrsblatt Nr. 9 1986
er e rs
Amtebl8tt de8 BundesministerstOr Verkehr der Bundearepublik Deutechl8nc1
(VkBI)
( INHALTSVERZEICHNIS J
40. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1986 Heft 9
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBI1986 Seite Nr. Datum VkBI1986 Seite
Allgemeine Angelegenheiten Straßenbau
108 3. 5. 1986 Richtlinien für die 115 27.3.1986 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
- Fachprüfung ADNR Nr.9/1986
- Erteilung der Bescheinigung über besondere Kennt- Sachgebiet 4: Tragschichten und Fahrbahndecken....... 283
nisse des ADNR
- Anerkennung von Lehrgängen für den Erwerb der 116 21. 4. 1986 Verzeichnis der Fern- und Nahziele an
besonderen Kenntnisse des ADNR.............................. 250 Bundesstraßen, Ausgabe 1986....... ................................. 283
Straßenverkehr
AUfgebote (nicht in Ausgabe B)
109 21. 4. 1986 Bekanntmachung Nr. 9/86 über Sonderab-
machungen nach § 22 ades Güterkraftverkehrsgeset- 116a 15. 5. 1986 AUfbietung von verlorenen Fahrzeug-
zes 273 scheinen und Bescheinigungen über die Zuteilung
amtlicher Kennzeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge
Binnenschiffahrt
110 4. 4. 1986 Ungültigkeitserklärung von Befähigungs- 116 b 15. 5. 1986 Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe
zeugnissen 280 288 (001 -176)
111 1. 4. 1986 Verordnung über die Schleusenbetriebs-
zeiten am Main und Main-Doryau-Kanal 280
112 16. 4. 1986 Hinweis; Verordnung Nr. 5/86 über die
Festsetzung von Entgelten für Verkehrsleistungen der
Binnenschiffahrt vom 25. März 1986................................ 281
Seeverkehr
113 9. 4. 1986 Ungültigkeitserklärung von Flaggenauswei-
sen 281 Nichtamtlicher Teil
114 16. 4. 1986 Ungültigkeitserklärung für Motorboot-I Mitteilungen und Berichte aus Industrie, Handel
Sportbootführerscheine 282 und Organisation der Verkehrswirtschaft 284
Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
Heft 8 - 1986 250 VkBI Amtlicher Teil
AMTLICHER TEIL
Allgemeine An g e e gen h e i t en - Auszug aus dem Protokoll der Sitzung der Zentral-
kommission für die Rheinschiffahrt vom 25./26. No-
vember1985
Nr. 108 Richtlinien für die (Dokument CC/R [85] 2)
- Fachprüfung ADNR "PROTOKOLL 28
- Erteilung der Bescheinigung über ADNR - Rn 10 170 (neu) - Kenntnisse über gefährliche Güter
besondere Kenntnisse des ADNR Beschluß
I.
- Anerkennung von Lehrgängen für den
Die Zentralkommission, auf Vorschlag ihres Ausschusses tür ge-
Erwerb der besonderen Kenntnisse fährliche Güter und ihres Ausschusses für Sozial-, Arbeits- und
desADNR Berufsausbildungsfragen, beschließt die in der Anlage zu diesem
gemäß Randnummer (Rn) 10 170 des Beschluß aufgeführten Änderungen der Verordnung über die Be-
ADNR - RB 001 - förderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR).
Diese Änderungen treten am 1. April 1986 in Kraft. *)
Dabei gelten folgende Übergangsbestimmungen:
Bonn, den 3. Mai 1986
Rn 10 170 (1) gilt erst ab 1. April 1989.
A 13/23.77.26-05/1
In Abweichung von Rn 10 170 (2), Absatz 2, können Inhaber von
Rheinschifferpatenten, die ihr Patent vor dem 1. April 1986 erwor-
Die Zentralkommission für die Rheinschiffahrt (ZKR) hat auf ihrer
ben haben, bis spätestens 1. April 1989 die Bescheinigung nach
Sitzung am 25.126. November 1985 beschlossen, daß zur Erhö-
Rn 10 170 (2), Absatz 1, Satz 2, auch durch den Nachweis erwer-
hung der Sicherheit an Bord ein Sachkundiger anwesend sein
ben, daß sie an einer Wiederholungs- und Fortbildungsschulung
muß, der besondere Kenntnisse hinsichtlich des Transports ge-
nach Rn 10 170 (4) teilgenommen haben.
fährlicher Güter nachweisen kann.
·11.
Der Beschluß der ZKR wird durch Änderung der Gefahrgutver- Die Zentralkommission beauftragt ihren Ausschuß für gefährliche
ordnung-Binnenschiffahrt in Kraft gesetzt werden. Zur Erleichte- Güter und ihren Ausschuß für Sozial-, Arbeits- und Berufsausbil-
rung der Umsetzung werden bereits jetzt die erforderlichen Richt- dungsfragen, gemeinsam zu prüfen, ob durch die Einführung der
linien bekanntgegeben, damit sich die Betroffenen rechtzeitig auf neuen Vorschriften die erwartete weitere Erhöhung der Sicherheit
die bevorstehende Änderung einrichten können. bei der Beförderung gefährlicher Güter erreicht wird, ihr in der
Frühjahrssitzung 1992 darüber zu berichten und gegebenenfalls
Allgemeine Erläuterungen zum Beschluß der ZKR und zu dieser Vorschläge zu unterbreiten.
Richtlinie:
Anlage
1. Sachkundiger im Sinne des ZKR-Beschlusses kann sowohl ein In der Anlage B, ADNR, ist folgende Rn 10 170 neu einzufügen:
Besatzungsmitglied als auch eine andere Person sein.
10 170 Kenntnisse über gefährliche Güter
2. Bei der Prüfung für die Erteilung des Rheinschifferpatents oder (1) Ein Sachkundiger muß an Bord anwesend sein, wenn folgende
des Binnenschifferpatents kann .der Bewerber wählen, ob er gefährliche Güter der Anlagen 9, 10 oder 11 der Rheinschiffahrts-
nur den Nachweis von Grundkenntnissen des ADNR nach den pol izeiverordnung befördert werden:
Vorschriften der Patentverordnung erbringen oder ob er die Bestimmte feuergefährliche Güter nach Anlage 9 RheinSchPV
"Fachprüfung ADNRu nach Rn. 10170 des ADNR ablegen will. - bei der Beförderung in Versandstücken,
Die "Fachprüfung ADNR ce kann aber auch unabhängig von der
a) soweit das Bruttohöchstgewicht der auf einem Schiff beför-
Patentprüfung abgelegt werden.
derten Güter 50 Tonnen überschreitet:
3. Inhaber des oder des Binnenschifferpa- _0feuergefährliche Gase F der Klasse Id mit Ausnahme der
tents, die ihr Patent vor dem 1. April 1986 erworben haben, kön- Gase nach der hiernach erwähnten Anlage 10;
nen bis spätestens 1. April 1989 die Bescheinigung über beson- - Güter der Klasse lila Kategorien Kx, KOs, KOn, K1s, K1n;
dere Kenntnisse des ADNR nach Rn. 10 170 Abs. 2 Unterabs . 1 - Güter der Klasse V mit einem Flammpunkt unter 21 0 C;
Satz 2 auch durch den Nachweis erwerben, daß sie an einer
b) soweit das Bruttohöchstgewicht der auf einem Schiff beför-
Wiederholungs- und Fortbildungsschulung (erstmalige Schu-
derten Güter 250 Tonnen überschreitet:
lung) nach Rn. 10 170 Abs. 4 teilgenommen haben.
- Güter 'der Klasse lila, Kategorie K2;
4. Die Fachprüfung ADNR setzt die Teilnahme an einem Lehrgang - Güter der Klasse V mit einem Flammpunkt zwischen 21 0 C
nicht zwingend voraus; eine entsprechende Schulung wird al- und 55 0 C;
lerdings dringend empfohlen. - bei Tankschiffen,
die hiervor aufgeführten Güter der Anlage 9 ohne Gewichtsbe-
5. Zur Anerkennung von bereits durchgeführten Lehrgängen sie-
he Übergangsvorschriften unter Nummer 8. grenzung sowie die gefährlichen Gase, die bei der Beförderung
dieser Güter entstanden sind und .sich noch in den Tanks befin-
Nachstehend bekanntgegeben den.
- der Wortlaut des Protokolls 28 'über die Sitzung der Zentral kom- Ammoniak und andere gleichgestellte Güter nach Anlage 10
mission für die Rheinschiffahrt (ZKR) vom 25.126. November RheinSchPV
1985 und - bei der Beförderung in Versandstücken,
- die Richtlinie RB 001 zu Randnummer 10 170 des ADNR. soweit das Bruttohöchstgewicht der auf einem Schiff beförder-
ten Güter 1 Tonne 'je Gut oder 5 Tonnen insgesamt überschrei-
Der Bundesminister für Verkehr tet:
Im Auftrag
*) Die Verordnung zur Inkraftsetzung des Beschlusses der Zentralkommission für
Hinz die Rheinschitfahrt wird in der Bundesrepublik Deutschland zur Zeit vorbereitet.
VkBI Amtlicher Teil 251 Heft 9 - 1986
a) folgende Güter der Klasse Id: gemäß Randnummer (Rn) 10 170 des ADNR - RB 001 -
- Borfluorid und Fluor der Ziffer 3; Inhalt
- Güter der Ziffern 5 und 8 a; 1. Fachprüfung ADNR
- Chlorwasserstoff der Ziffer 10; 1.1 Rheinschifferpatentprüfung/Binnenschifferpatentprüfung
- Ammoniak der Ziffer 14; 1.2 Fachprüfung ADNR für Sachkundige
b) folgende Güter der Klasse IVa: 2. Zweck und Inhalt der Lehrgänge
- die Güter der Ziffern 1,2,3,4,5,11,12,13,14 und 31; 3. Anerkennung von Lehrgängen
- Natriumazid der Ziffer 32 a; 4. Voraussetzungen für die Anerkennung
- die Güter der Ziffern 81 a und 81 b; 5. Erteilung der Anerkennung
- Natriumfluoracetat und Fluoracetamid der Ziffer 81 g; 6. Durchführung des Lehrgangs
c) folgende Güter der Klasse V: 7. Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADNR
- die Güter der Ziffern 2 a, 3 a, 6 a, 7, 9 und 14; 8. Übergangsvorschriften
- bei Tankschiffen, Anlagen
die hiervor aufgeführten Güter der Anlage 10 ohne Gewichtsbe- Anlage 1 Fragenkatalog der Zentralkommission für die Rhein-
grenzung sowie die gefährlichen Gase, die bei der Beförderung schiffahrt (ZKR) für die Fachprüfung ADNR
dieser Güter entstanden sind und sich noch in den Tanks befin- Anlage 2 Muster einer Bescheinigung nach Rn 10 170 Abs. 2
den. ADNR
Explosionsgefährliche Güter nach Anlage 11 RheinSchPV
soweit das Bruttohöchstgewicht der auf einem Schiff beförderten 1. Fachprüfung ADNR
Güter 50 kg je Klasse überschreitet: 1.1 Rhei nsch ifferpatentprüfu ng/ Binnenschifferpatentprüfu ng
- Güter der Klasse la mit Ausnahme der Güter der Ziffer 15; In dem Anhang 4 der Rheinschifferpatentverordnung und der
- Güter der Klasse Ib; Anlage 1 der Binnenschifferpatentverordnung wird u. a. der
- Güter der Klasse Ic mit Ausnahme der Güter der Ziffer 1 a; Nachweis von Grundkenntnissen über das ADNR gefordert.
Der Nachweis dieser Kenntnisse kann auf Antrag auch durch
- Güter der Klasse VII mit Ausnahme der Güter der Ziffer 99. Ablegung einer Fachprüfung ADNR erbracht werden. Hierzu
(2) Sachkundiger (Besatzungsmitglied oder eine andere Person), ist der von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
ist eine Person, die nachweisen kann, daß sie über besondere (ZKR) aufgestellte Fragenkatalog zu verwenden (Anlage 1).
Kenntnisse des ADNR verfügt. Diese Kenntnisse sind nachzuwei-
Den Bewerbern sind jeweils 30 Fragen zu stellen.
sen durch eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde oder
durch eine Bescheinigung einer von der zuständigen Behörde an- Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens 21 der 30 Fragen
erkannten Stelle. richtig beantwortet hat. Bei offensichtlichen Mißverständnis-
sen und in Grenz- und Zweifelsfällen kann die Prüfungskom-
Diese Bescheinigung wird erworben durch eine mit Erfolg bestan-
mission in einem direkten Fachgespräch mit dem Bewerber
dene Fachprüfung ADNR.
feststellen, ob die erfolgte Prüfung als bestanden gelten kann.
Jeder Prüfungsausschuß bestimmt die Modalitäten der Fachprü-
Nach bestandener Prüfung ist dem Bewerber eine Bescheini-
fung ADNR auf der Grundlage des Programms nach Abs. (3) und
gung gemäß Anlage 2 auszustellen.
des von der Zentralkommission erstellten Fragenkatalogs . Im üb-
rigen gelten die Bestin:'!mungen des § 5 der Rheinschifferpatent- 1.2 Fachprüfung ADNR für Sachkundige
verordnung sinngemäß. Bewerber um die Bescheinigung über besondere Kenntnisse
(3) Die Vermittlung der Kenntnisse nach den Absätzen (2) und (4) des ADNR müssen, soweit sich aus Rn 10170 ADNR nichts
kann erfolgen im Rahmen eines von der zuständigen Behörde an- anderes ergibt, die besonderen Kenntnisse des ADNR in einer
erkannten Lehrgangs. Dieser Lehrgang, der gegebenenfalls eine Fachprüfung ADNR nachweisen.
persönliche, praktische Übung beinhaltet, soll umfassen: Zur Abnahme der Fachprüfung ADNR sind die bei den Was-
a) allgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, ser- und Schiffahrtsdirektionen West, Südwest und Süd gebil-
deten Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Rheinschif-
b) Gefahrenarten,
ferpatentprüfungen sowie die bei den und Schiff-
c) Maßnahmen zur Unfallverhütung, fahrtsdirektionen Nord, Nordwest, Mitte, West, Südwest und
d) Maßnahmen nach einem Unfall oder Zwischenfall (Erste Hilfe, Süd gebildeten - Prüfungsausschüsse für die Abnahme der
Bleib-weg-Signal, Notruf, Verkehrssicherung, Einsatz von Hilfs- Sch ifferpatentprüfu ngen zuständ ig.
mitteln wie z. B. Feuerlöschern), Jeder Prüfungsausschuß bestimmt die Modalitäten der Fach-
e) Bezeichnung der Schiffe und Bezettelung der Versandstücke, prüfung ADNR auf der Grundlage des Programms nach Rn
f) Aufgaben der Besatzung und des Sachverständigen bei der Be- 10 170 (3) und des von der Zentralkommission für die Rhein-
förderung gefährlicher Güter, schiffahrt erstellten Fragenkatalogs. Das Verfahren richtet
g) Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern so- sich nach Nummer 1.1 Absätze 2 und 3. Im übrigen gelten die
wie Funktion und Anwendung der Ausrüstungsgegenstände. Bestimmungen des § 5 der Rheinschifferpatentverordnung
und der §§ 20 und 22 der Binnenschifferpatentverordnung
(4) Die Bescheinigung nach Abs. (2) hat eine Gültigkeit von fünf
sinngemäß.
Jahren und kann jederzeit durch den Nachweis der Teilnahme an
einer von der zuständigen Behörde anerkannten Wiederholungs- 2. Zweck und Inhalt der Lehrgänge
und Fortbildungsschulung nach dem in Abs. (3) enthaltenen Pro- 2.1 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die Anerken-
gramm erneut erworben werden. U nung von Lehrgängen für Sachkundige gemäß Rn. 10 170 der
Anlage B zum ADNR.
2.2 Die Lehrgänge haben den Zweck, Personen, die als Sachkun-
Richtlinien für die dige eingesetzt werden sollen und die gemäß Rn. 10170
ADNR eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Schu-
- Fachprüfung ADNR
lung über die besonderen Anforderungen bei Gefahrguttrans-
- Erteilung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des porten erwerben wollen, die hierfür erforderlichen theoreti-
ADNR schen und praktischen Kenntnisse (z. B. Erläuterung an Mo-
- Anerkennung von Lehrgängen für den Erwerb der besonderen dellen und Lichtbildern, Umgang mit Spürgeräten und Feuer-
Kenntnisse des ADNR
Heft 9 - 1986 252 VkBI Amtlicher Teil
2.3 In den Lehrgängen sollen gemäß Rn. 10 170 ADNR folgende 4.3 Der Lehrgangsveranstalter hat bei Antraqstetlunq nachzuwei-
Kenntnisse vermittelt werden: sen, daß er über geeignete Räumlichkeiten für die Schulung
a) allgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher und über das erforderliche Lehrmaterial verfügt.
Güter, 4.4 Die Lehrgänge müssen grundsätzlich zu angemessenen Be-
b) Gefahrenarten , dingungen allen Teilnehmern, die der Schulungspflicht unter-
c) Maßnahmen zur Unfallverhütung, liegen, offenstehen. Ausnahmen hiervon kann die Wasser-und
Schiffahrtsdirektion Südwest zulassen, wenn ein gleiches
d) Maßnahmen nach einem Unfall oder Zwischenfall (Erste Lehrgangsangebot in zumutbarer Entfernung vom Wohnsitz
Hilfe, Bleib-weg-Signal, Notruf, Verkehrssicherung, Einsatz des Teilnehmers und zu einem zumutbaren Zeitpunkt nachge-
von Hilfsmitteln wie z. B. Feuerlöschern), wiesen werden kann.
e) Bezeichnung der Schiffe und Bezettelung der Versand-
stücke, 5. Erteilung der Anerkennung
f) Aufgaben der Besatzung und des Sachkundigen bei der Be- 5.1 Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest erteilt die Aner-
förderung gefährlicher Güter, kennung schriftlich. Diese enthält insbesondere die Auflagen,
daß
g) Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern,
sowie Funktion und Anwendung der Ausrüstungsgegen- - die Lehrgänge nach den Ziffern 4.1 bis 4.4 durchgeführt
stände. werden,
- ihr die Befugnis eingeräumt wird, Beauftragte zu den Lehr-
3. Anerkennung von Lehrgängen gangsveranstaltungen zu entsenden,
3.1 Lehrgänge bedürf .en der Anerkennung durch die Wasser- und - ihr die Termine der einzelnen Lehrgangsveranstaltungen
Sch iffahrtsd irektlon, rechtzeitig anzuzeigen sind.
Einer Anerkennung bedürfen nicht Lehrgänge, die von der 5.2 Will der Lehrgangsveranstalter nach Anerkennung eines Lehr-
Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft durchgeführt wer- gangs Veränderungen hinsichtlich solcher Umstände vorneh-
den. Hier hat die Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft zu men, die für die Anerkennung von Bedeutung waren, so hat er
gewährleisten, daß die Durchführung der Lehrgänge diesen vorher die Zustimmung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Richtlinien entspricht; die Lehrinhalte sind der Wasser- und Südwest einzuholen. Dies gilt insbesondere für Veränderun-
Schiffahrtsdirektion Südwest mitzuteilen . gen der eingesetzten Lehrkräfte sowie der Kurspläne.
3.2 Die Anerkennung wird nur auf schriftlichen Antrag erteilt. An- 6. Durchführung der Lehrgänge
tragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen oder 6.1 Die Lehrgänge müssen sicherstellen, daß die Teilnehmer den
Gesellschaften im Sinne des Handelsrechts. vermittelten Stoff beherrschen.
Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen Die Lehrgänge müssen dem aktuellen Stand der Entwicklun-
a) ausführliche Kurspläne mit sachlicher und zeitlicher Glie- gen in den jeweiligen Schulungsbereichen Rechnung tragen.
derung des Lehrstoffes unter Angabe der vorgesehenen Der Lehrgangsveranstalter trägt die Verantwortung dafür, daß
Lehrmethoden und gegebenenfalls unter Beifügung der die Entwicklungen in den Schulungsbereichen von den einge-
Unterlagen über eine vorgesehene programmierte Unter- setzten Lehrkräften beobachtet und beherrscht werden.
weisung, 6.2 Die Durchführung der Lehrgänge soll so praxisnah wie mög-
b) das Verzeichnis der Lehrkräfte, Nachweis der Sachkunde lich erfolgen. Dabei sind den Kursplänen der Lehrgänge die
und Angabe des Tätigkeitsgebiets der Lehrkräfte , Themen nach Nummer 2.3 zugrunde zu legen. Die Lehrgänge
c) Angaben über die Schulungsräume und das vorhandene sollen möglichst auch einen praktischen Teil (z. B. Vorführung
Lehrmaterial sowie Angaben über die Einrichtungen für die von Modellen, Umgang mit Spürgeräten und Feuerlöschern)
praktische Unterweisung, enthalten.
d) die Teilnahmebedingungen. 7. Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADNR
Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest kann weitere Für die Erteilung und Erneuerung der Bescheinigung über be-
Angaben und die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen, sondere Kenntnisse des ADNR nach dem Muster der Anlage 2
insbesondere über die Eignung der Lehrkräfte im R"ahmender sind die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord, Nordwest,
Erwachsenenbildung. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mitte, West, Südwest und Süd zuständig.
Südwest kann Lehrgänge überwachen . Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, wenn der Bewerber
3.3 Nach Maßgaba der Anerkennung ist der Veranstalter berech- die Fachprüfung ADNR mit Erfolg abgelegt hat oder wenn der
tigt, die Wiederholungs- und Fortbildungslehrgänge als erst- Bewerber das Rheinschifferpatent oder Schifferpatent vor
malige oder als weitere Schulungen durchzuführen . Erstmali- dem 1. April 1986 erworben hat und bis spätestens 1. April
ge Schulungen von Schiffsführern dienen der Vermittlung von 1989 den Nachweis erbringt, daß er an einer Wiederholungs-
Grundkenntnissen; weitere Schulungen dienen der Auffri- und Fortbildungsschulung ("erstmalige Schulung") nach Rn.
schung des Wissens und sollen inzwischen eingetretene tech- 10 170 Abs. 4 teilgenommen hat.
nische, 'rechtliche und stoffbezogene Neuerungen vermitteln. Die Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADNR
Sie müssen vor Ablauf der in Rn. 10 170 Abs. 4 ADNR genann- wird auf Antrag verlängert, wenn der Bewerber den Nachweis
ten Frist absolviert worden sein. erbringt, daß er an einer Wiederholungs- und Fortbildungs-
schulung ("weitere Schulung") nach Rn. 10 170 Abs. 4 teilge-
4. Voraussetzungen für die Anerkennungen: nommen hat. Wird der Nachweis erst nach Ablauf der Gültig-
4.1 Der Lehrgangsveranstalter hat der Wasser- und Schiffahrtsdi- keitsdauer der Bescheinigung erbracht, so wird eine neue Be-
rektion Südwest ausführliche Kurspläne vorzulegen. Diese scheinigung erteilt, für die die erneute Ablegung einer Fach-
kann verlangen, daß erforderliche Änderungen vorgenommen prüfung ADNR erforderlich ist.
werden.
8. Übergangsvorschriften
4.2 Der Lehrgangsveranstalter hat seinen Wiederholungs- und
Inhabern eines Rheinschifferpatents oder Schifferpatents, die
Fortbildungslehrgängen mindestens folgenden Zeitbedarf zu-
in der Zeit vom 1. April 1984 bis 31. März 1986 an einer Schu-
grunde zu legen:
lung über den Transport gefährlicher Güter nachweislich teil-
a) erstmalige Schulung: 24 Unterrichtsstunden, genommen haben, die dieser Richtlinie entspricht, kann die
b) weitere Schulungen: 12 Unterrichtsstunden . Bescheinigung gemäß Abschnitt 7 von der Wasser- und
Die Verteilung der Unterrichtsstunden auf den Zeitraum von Schiffahrtsdirektion Südwest ausgestellt werden.
einem Jahr ist zulässig. Als Gültigkeitsdauer ist einzutragen: 31. März 1990.
VkBI Amtlicher Teil 253 Heft 9 - 1986
Anlage 1 Fragenkatalog
Prüfungsfragen Frage Quellenbezug*) Frage und Antwortvorschläge
zur Fachprüfung ADNR Nr.
Vorbemerkungen 001 Verordnung, Wie wird die" Verordnung über die
Die nachfolgenden 201 Prüfungsfragen sind von den Delegatio- Titel; Beförderung gefährlicher Güter auf dem
nen der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt (ZKR) einge- RheinSchPV Rhein" abgekürzt?
reicht und von der Arbeitsgruppe für gefährliche Güter in mehre- § 1.01 f A VBGR C AOR
ren Sondersitzungen bearbeitet und im vorliegenden Entwurf zu- B ADNR 0 RIO
sammengefaßt worden. 002 Verordnung Was wird mit dem ADNR geregelt?
Bei den Fragen ist für die Einteilung der gefährlichen Güter in Ge- Art. 1 A Die Beförderung von Gütern aller Art
fahrklassen die Empfehlung der Vereinten Nationen für die Beför- mit Rheinschiffen.
derung gefährlicher Güter beachtet worden, die in RIO *) und B Die Beförderung solcher gefährlicher
ADR *) bereits vollzogen ist und im ADNR bei der nächsten Revi- Güter auf dem Rhein, deren Transport
mit der Eisenbahn oder auf der Straße
sion berücksichtigt werden soll. Die bei der Drucklegung dieses
verboten ist.
Entwurfs noch gültige Gefahrklassen-Bezeichnung nach ADNR
C Die Beförderung gefährlicher Güter mit
ist jeweils in Klammern beigefügt, z. B. "Klasse 6.1 (IVa)". Tankschiffen in der Binnenschiffahrt.
Wenn in den einzelnen Prüfungsfragen nicht ausdrücklich etwas o Die Zulassung und gegebenenfalls die
anderes erwähnt ist, dann handelt es sich bei den Gefahrgütern Voraussetzungen, unter denen
gefährliche Güter auf dem Rhein
stets um Mengen, die über den dem ADNR nicht unterliegenden
befördert werden dürfen.
Höchstgewichten (Randnummer 10 100) liegen.
003 6002 (1) Welche Besonderheiten gelten für die
Die 201 Prüfungsfragen werden nach ihrem Schwierigkeitsgrad in Güter einer "Nur-Klasse"?
12 etwa gleichwertige Fragengruppen zu je 30 Fragen eingeteilt, A Für die Beförderung von Gefahrgütern
wobei eine bestimmte Frage in mehreren Gruppen enthalten sein einer "Nur-Klasse" ist in allen Fällen
kann. Der Schlüssel für die jeweiligen Fragengruppen sowie die ein Zulassungszeugnis erforderlich
richtige Antwort liegt bei den Prüfungskommissionen in einer B Bei der Beförderung eines Gutes einer
Dienstausgabe vor. "Nur-Klasse" dürfen gleichzeitig keine
anderen Gefahrgüter befördert werden.
Da die Fragen von den Kandidaten im "Multiple-Choice-Verfah-
ren" beantwortet werden sollen, sind jeder Frage eine richtige
e Güter, die in der Aufzählung der ge-
fährlichen Güter von "Nur-Klassen" in
und drei falsche Antworten beigegeben. der Anlage A, 11.Teil, nicht aufgeführt
Der Tabellenkopf gibt Aufschluß über sind, dürfen auf dem Rhein nicht
befördert werden.
- die Laufnummer der Prüfungsfrage;
o Güter einer "Nur-Klasse" dürfen nur in
- einen Quellenbezug in den Rheinschiffahrts-/Binnneschiff- beschränkten Mengen gemäß Kapitell
fahrts-Vorschriften oder einen Hinweis auf die bei der Beförde- und 11der Anlage B befördert werden.
rung gefährlicher Güter unabdingbar erforderlichen Grund-
kenntnisse; 004 6002 (1) Welche Besonderheiten gelten für die
- Frage- und Antwortvorschläge Güter einer "freien Klasse"?
A Güter einer" freien Klasse" dürfen in
Die Prüfungsfragen, einschließlich der richtigen und falschen unbeschränkten Mengen befördert
Antworten, sind jedermann zugänglich. Sie können auch als Lehr- werden.
mittel, z. B. bei der Matrosen- und Schiffsführerausbildung, be- B Bei der Beförderung von Gütern einer
nutzt werden. "freien Klasse" ist nur in den in Kapitel
11der Anlage B vorgesehenen Fällen
Die Bewerber sollen bei der Prüfung alle amtlichen Ausgaben von ein Zulassungszeugnis erforderlich.
Vorschriften, d. h. Vorschriftstexte ohne Kommentare oder nicht- e Güter, die in der Aufzählung der ge-
amtliche Erläuterungen, als Hilfsmittel benutzen dürfen. Ebenfalls fährlichen Güter von "freien Klassen"
sollen Nachschlagewerke über chemische und physikalische Ei- in der Anlage A, 11.Teil, nicht aUfgeführt
genschaften von Transportgütern sowie Sammlungen von Stoff- sind, gelten nicht als gefährliche Güter
und sind ohne besondere Bedingungen
merkblättern bzw. schriftlichen Weisungen nach Randnummer
zur Beförderung zugelassen.
10 185 ADNR (z. B. die "R 12" der BSBG, die CEFIC-Merkblätter)
während der Prüfung als Hilfsmittel zugelassen sein. Ausdrücklich
o Auf einem Schiff dürfen Güter aller
"freien Klassen" beliebig befördert
als Hilfsmittel während der Prüfung nicht zugelassen sind nicht werden.
offiziell ausgeteilte Prüfungsfragebogen sowie hiervor aufgeführte
Hilfsmittel, die mit zusätzlichen Handeintragungen versehen sind. 005 6002 (2) Welche gefährlichen Güter umfaßt die
Bei gleichzeitig geprüften Kandidaten sind diesen, soweit mög- Klasse 2 (Id)?
Iich, Fragebogen verschiedener Fragengruppen zur Beantwor- A Verdichtete, verflüssigte oder unter
tung vorzulegen. Druck gelöste Gase.
B Entzündbare flüssige Stoffe.
Für die Beantwortung der 30 Prüfungsfragen stehen höchtens 60
Minuten zur Verfügung. e Organische Peroxide.
Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens 21 der 30 Fragen
o Sprengstoffe.
richtig beantwortet hat. Bei offensichtlichen Mißverständnissen 006 6002 (2) Zu welcher Klasse gehören verdichtete,
und in Grenz- und Zweifelsfällen kann die Prüfungskommission in verflüssigte oder unter Druck gelöste
einem direkten Fachgespräch mit dem Bewerber feststellen, ob Gase?
die erfolgte Prüfung als bestanden gelten kann. A Zur "Nur-Klasse" 1b (lb),
B Zur "Nur-Klasse" 1c (Ic).
e Zur "Nur-Klasse" 2 (Id).
*) RIO = Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Gü- o Zur "freien Klasse" 3 (lila).
ter (RIO-Regeln) (BGBI. 1985 " S. 666)
ADR = Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung ge- *) Falls nicht anderes angegeben wird, handelt es sich um Randnummern (Rn) der
Heft 9 - 1986 254 V k B I Amtlicher Teil
Frage Quellenbezug Frage und Antwortvorschläge Frage Quellenbezug Frage und Antwortvorschläge
Nr. Nr.
007 6002 (2) Zu welcher 016 6002 (3); Für jedes nach ADNR zu befördernde
Klasse gehören 10181 (1) gefährliche Gut Ist ein vom Absender auf-
entzündbare gestelltes und ordnungsgemäß ausgefOIl-
flüssige Stoffe? tes Papier an Bord mitzuführen, das alle
A Zur Klasse 6.1 (IVa). Vermerke enthält, die nach den Anlagen A
und B In dieses Papier einzutragen sind,
B Zur Klasse 3 (lila).
wie z. B. Bezeichung des Gutes, Gefahr-
e Zur Klasse 2 (Id). klasse, Ziffer, Buchstabe und gegebenen-
o Zur Klasse 8 (V). falls "F" oder "NF" bzw. Kategorie,
Gesamtbruttogewicht. Wie nennt man
008 6002 (2) Welche gefährlichen Güter gehören zur dieses Papier?
Klasse 3 (lila)? A Spezial-Rhein konnossement.
A Verdichtete, verflüssigte oder unter B Beförderungspapier.
Druck gelöste Gase.
B Entzündbare flüssige Stoffe.
e Schriftliche Weisung.
e Organische Peroxide. o Rheinmanifest für gefährliche Güter.
0 Sprengstoffe.
017 6002 (3); Sie haben für die nächste Reise ein Beför-
009 6002 (2) Welches Ist die Hauptgefahr einer gefähr- 10 185 (1) derungspapler und eine schriftliche
lichen Flüssigkeit der Klasse 8 (V)? Weisung erhalten. Die In diesen belden
Papieren enthaltenen Angaben stimmen
A Druck.
nicht überein. Was tun Sie?
B Brennbarkeit.
A Vom Absender richtige Angaben
e Giftigkeit verlangen.
o Ätzende Wirkung. B Ich korrigiere die in den
schriftlichen Weisungen nach denen
010 6002 (2) Unter welcher Randnummer des ADNR
des Beförderungspapiers.
finden Sie die Tabelle, in der die RID- und
ADR-Gefahrklassen aufgelistet sind? e Ich korrigiere die Angaben nach den
Weisungen des Disponenten der
A Unter Rn 42 401.
Reederei.
B Unter Rn 11 401.
0 Ich gebe dem Lademeister der Urn-
e Unter Rn 10002. schlagsteIle davon Kenntnis und
o Unter Rn 6 002. beginne die Fahrt.
011 6002 (2) Zu welcher Klasse gehören die
organischen Peroxide? 018 6002 (3)+(4) Wozu dient das Beförderungspapier nach
ADNR?
A Zur "Nur-Klasse" 4.2 (11).
A Zur Identifizierung der nach AONR
B Zur "freien Klasse" 5.1 (1IIc).
beförderten gefährlichen Güter.
e Zur "Nur-Klasse" 5.2 (VII). B Als Verzollungsnachweis.
o Zur "Nur-Klasse" 6.2 (VI). e Zum Nachweis für die Zulassung des
Schiffes für die Beförderung von
012 6002 (2) Welche gefihrllchen Güter gehören zur
ADNR-Gefahrgut.
Klasse 8 (V)?
A Ätzende Stoffe.
0 Als Grundlage für die Berechnung der
Frachtzuschläge für gefährliche Güter.
B Radioaktive Stoffe.
e Selbstentzündliche Stoffe. 019 6002 (3)+(4); Welche Angaben haben die Beförderungs-
o Ekelerregende oder ansteckungsge- .. 181 papiere über die geladenen gefährlichen
fährliche Stoffe. Güter zu enthalten?
A Die in den Anlagen A und B zum ADNR
013 6002 (2) Welche gefährlichen Güter gehören zur
vorgeschriebenen Vermerke.
"Nur-Klasse" 6.2 (VI)?
B. die in den Anlagen 9, 10 bzw. 11 der
A Radioaktive Stoffe.
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung/Bin-
B Ekelerregende oder ansteckungsge- nenschiffahrtsstraßen-Ordnung aufge-
fährliche Stoffe. führten Hinweise.
e Selbstentzündliche Stoffe. C Angaben der Gefahrklasse und des
0 Stoffe, die in Berührung mit Wasser NettogeWichts.
entzündliche Gase entwickeln. 0 Die vom Hersteller des gefährlichen
Gutes gelieferten Angaben über die
014 6002 (2); 6300 Welches Ist die Hauptgefahr einer gefAhr- chemischen und physikalischen Eigen-
(1) lichen Flüssigkeit der Klasse 3 (lila)? schaften dieses Gutes.
A Druck.
B Entzündbarkeit. 020 6002 (8) + (9); Kann ein gefährliches Gut nach ADNR
C Giftigkeit. 6401 mehrere Gefahrenarten aufweisen?
o Radioaktivität. A Nein, die Hauptgefahr schließt die
anderen Gefahrenarten aus.
015 6002 (2); 6401 Welches Ist die Hauptgefahr einer ent- B Ja.
zündbaren FIOsslgkelt der Klasse 6.1 e Nein, weil es nach ADNR verboten ist,
(IVa)? Güter mit mehreren Gefahrenarten zu
A Entzündbarkeit. befördern.
B Giftigkeit. 0 Ja, aber dann braucht es für die
C Ätzende Wirkung. Beförderung eine Sondergenehmigung
nach Art. 4 ADNR.
o Radioaktivität.
Heft 9 - 1986 256 V kB I Amtlicher Teil
Frage Quellenbezug Frage und Antwortvorschläge Frage Quellenbezug Frage und Antwortvorschläge
Nr. Nr.
B Feuergefährlich (entzündbare feste 041 10100 (2) Nach der Löschung einer Ladung Kerosin
Stoffe). + RheinSchPV / übernehmen Sie mit Ihrem Typ-IV-
C Selbstentzündliche Stoife. BinSchStrO Tankschiff ohne vorherige Entgasung eine
0 Entzündend wirkende Stoffe oder Anlage 9 Partie Gasöl. Es wird nur jeder zweite
organische Peroxide. Tank beladen. Müssen Sie unter diesen
Umständen Ihr Schiff weiterhin mit
Blaulicht/Blaukegel
036 10 100 (1) Welches ist das Höchstgewicht von Ver-
sandstücken mit Natrium der Klasse 4.3 A Das Schiff ist in jedem Fall so zu
(Ie), Ziffer ta, das mit einem Schiff bezeichnen, wie es für das jeweils
befördert werden darf, ohne daß die geladene Gefahrgut vorgeschrieben ist.
Anlage B des ADNR anzuwenden Ist? B Da kein gültiges Gasfreiheitszeugnis
A 50kg vorhanden ist, unterliegt das Schiff
B 500kg gemäß Anlage 9 der Rheinschiffahrts-
polizeiverordn ung/ Binnenschiffahrts-
C 1000 kg
straßen-Ordnung nach wie vor der Be-
D 5000 kg zeichnungspflicht entsprechend der
vorherigen Ladung.
037 10100 (1) b Welches ist das Höchstgewicht von Ver- C Der Flammpunkt der vorangegangenen
sandstücken mit Phosphor der Klasse 4.2 Ladung (Kerosin) liegt derart nahe bei
(11),Ziffer 1, das mit einem Schiff befördert 55°C, daß in diesem Fall auf die
werden darf, ohe daß die Anlage B des Führung des Blaukegels verzichtet
ADNR anzuwenden ist? werden kann.
A 50kg. D Im vorliegenden Fall kann die
B 500 kg. Bezeichnung des Schiffes während der
C 1000 kg Reise ohne Gefährdung Dritter
D 5000 kg wahlweise den sich ergebenden
Umständen (Liegeplätze, Schleusun-
gen usw.) angepaßt werden.
038 10100 (1) c Welches ist das Höchstgewicht von Ver- 042 10100 (2) Im Anschluß an die einer
sandstücken mit ätzenden Stoffen der + RheinSchPV / Ladung 2000 t Benzin der Klasse 3 (lila)
Klasse 8 (V), das mit einem Schiff BinSchStrO K1s übemehmen Sie mit Ihrem Typ-Ill-
befördert werden darf, ohne daß die Anlage 9 Tankschiff ohne vorangegangene
Anlage B des ADNR anzuwenden Ist? Entgasung eine 1000-t-Partie Gasöl der
A 1 000 kg Klasse 3 (lila) K3. Müssen Sie Ihr Schiff
B 5000 kg unter diesen Umständen weiterhin gemäß
den Vorschriften der Rhelnschlffahrts-
C 25000 kg pollzelverordnung/Blnnenschlffahrtsstra-
D 50000kg Ben-Ordnung mit Blaulicht/Blaukegel
bezeichnen?
039 10100 (2) Nach welchen BeförderungsvorschrIften A Nein, Gasöl ist kein in der Rheinschiff-
des ADNR Ist ein leeres, ungerelnlgtes fahrtspolizeiverordn ungl Binnenschiff-
Typ-lU-Tankschiff, das Benzin befördert fahrtsstraßen-Ordnung Anlage 9 aufge-
hatte und anschließend Gasöl befördern führtes Gefahrgut.
soll, zu behandeln? B Gemäß Rheinschiffahrtspolizei-
A Nach den Vorschriften der Klasse 2 verordnungl Binnenschiffahrtsstraßen-
(ld). Ordnung darf im vorliegenden Fall die
B Nach den Vorschriften für Typ-III- Blaulicht-/Blaukegelbezeichnung nicht
Tankschiffe. mehr geführt werden.
C Nach den Vorschriften für Typ-IV- C Ja, da kein Gasfreiheitszeugnis
Tankschiffe. vorliegt, sind die in den Tanks und den
0 Nach den Weisungen des Empfängers Umschlagsleitungen des Schiffes ver-
der letzten Ladung. bliebenen Dämpfe der voran-
gegangenen Ladung im Sinne der
Anlage 9 der Rheinschiffahrtspolizei-
040 10100 (2) Wann gilt ein Tankschiff, das Benzin verordnung/Binnenschiffahrtsstraßen-
befördert hatte, als gasfrei?
Ordnung als Gefahrgut zu betrachten.
A Nach einer entsprechenden
Entgasung. 0 Das Schiff darf entsprechend der neu
übernommenen Ladung bezeichnet
B Nachdem während mindestens fünf werden, da anläßlich der Neubeladung
Reisen hintereinander in allen Tanks, die in den Tanks verbliebenen Benzin-
die mit Benzin beladen waren, dämpfe weitgehend ausgestoßen
"schwarzeIl Ware (z. B. Heizöl) worden sind.
befördert worden ist.
C Wenn aus einer Bescheinigung, die von 043 10100 (3) Das Fassungsvermögen Ihrer TreIbstoff-
einer durch die zuständige Behörde tanks umfaßt insgesamt 42 000 I Gasöl.
anerkannten Person ausgestellt wurde, Gilt diese Bunkermenge als gefährliches
hervorgeht, daß das Schiff frei von ge- Gut Im Sinne des ADNR?
fährlichen Gasen ist. A Ja. Die Menge von 42 000 I K3-Stoffen
0 Wenn nach erfolgter Entgasung die übersteigt das in Rn 10 100 festgelegte
Gasfreiheit durch den Schiffsführer Höchstgewicht von 25 000 kg.
oder einen Reedereibeauftragten B Nein, Gasöl, das in den Treibstofftanks
mittels eines geeigneten Gaskonzentra- des Schiffes mitgeführt wird und dem
tionsmeßgerätes einwandfrei festge- Betrieb des Schiffes dient, gilt nicht als
stellt wurde. gefährliches Gut im Sinne des ADNR.
VkB I Amtlicher Teil 257" Heft 9 - 1986
Frage Quellenbezug Frage und Antwortvorschläge Frage Quellenbezug Frage und Antwortvorschläge
Nr. Nr.
C Bunkermengen obengenannten A Im vorliegenden Fall ja, da ich für die
Umfangs unterliegen den gleichen Beförderung von Schwefelsäure
AONR-Bestimmungen wie die in Ver- ohnehin kein Zulassungszeugnis
sandstücken abgepackten Stoffe der benötige und die Säure weder
Klasse 3 (lila) K3. brennbar noch explosionsgefährlich
0 Ohne Rücksicht auf ihren Verwen- ist.
dungszweck unterliegen alle flüssigen B Ja, jedoch nur im Einverständnis des
Treib- und Brennstoffe vollumfänglich Schiffseigners.
dem AONR mit seinen Anlagen A und C Ja, vorbehaltlich einer Sonder-
B. genehmigung durch eine zuständige
Behörde.
044 10102 (7) Wird für Gefäße oder Tanks ein Füllungs-
+ 6001 (4) 0 Die Beförderung von Fahrgästen ist
grad angegeben, so bezieht sich dieser
verboten.
auf einen Prozentsatz des Volumens bel
einer bestimmten Temperatur des Stoffes
(sofern nicht ausdrücklich eine andere 049 10181 (1) a Welches der nachstehenden Dokumente
Temperatur genannt Ist). Wie hoch Ist muß nach ADNR bel der Beförderung ge-
diese Temperatur? fährllcher Güter an Bord mitgeführt
A 15°C werden?
B 20°C A Die Rheinschiffsuntersuchungs-
C 37,8°C ordnung.
o 50°C B Das Beförderungspapier.
C Ein gültiger Personalausweis des ver-
045 10121 (2); Ein Schiffsführer soll einen Stoff der antwortlichen Schiffsführers.
10183 + Klasse 3 (lila) Kx in sein Typ-Ill- 0 Eine Streckenkarte der Reise (neuester
Anhang 1 Tankschiff übernehmen. Darf er dies ohne Stand).
1. AONR- weiteres?
Ausnahme- A Nein, Kx-Stoffe dürfen in Tankschiffen
verordnung 050 10181 (1)b Von wem sind die bel der Beförderung ge-
überhaupt nicht befördert werden.
.fährllcher Güter auf dem Rhein und der
B Er darf die Ladung nur dann über- übrigen Bundeswasserstraßen an Bord
nehmen, wenn im Zulassungszeugnis mitzuführenden schriftlichen Weisungen
vermerkt ist, daß sein Schiff zur aufzustellen und ordnungsgemäß
Beförderung des betreffenden Kx- auszufüllen?
Stoffes zugelassen ist, und zwar unter
Beachtung der entsprechenden Son- A Vom Schiffsführer.
derregelung (Sondergenehmigung B Vom Absender.
oder 1. AONR-Ausnahmeverordnung). C Vom Reeder.
C Ja, es sind die allgemeinen Vorschrif- 0 Vom Hersteller der Ware.
ten für die Klasse 3 (lila) zu beachten.
0 Er darf die Ladung erst dann über- 051 10181 (1) d Welche der nachstehend aufgeführten
nehmen, wenn er allen Personen an Vorschriften müssen nach ADNR bei der
Bord die ihm vom Absender über- Beförderung gefährlicher Güter an Bord
gebenen schriftlichen Weisungen zur mitgeführt werden?
Kenntnis gebracht hat. Dies ist die A Die Anlage B des AONR.
einzige, aber wichtige Bedingung.
B· Die Anlagen A und B des ADNR.
046 10172 Dürfen auf Schiffen, die gefährliche Güter C Das ganze AONR mit seinen Anlagen A
befördern, Fahrgäste mitreisen? und B.
A Nein, grundsätzlich nicht. 0 Das ADNR und, wenn die Ladung von
der Bahn, dem LKW oder dem
B Ja, bis zu zwei Fahrgäste.
Seeschiff übernommen oder im
C Die Beförderung von Fahrgästen ist Anschluß an die Beförderung auf dem
nicht verboten, es gilt jedoch ein Rhein an diese Verkehrsträger
absolutes Rauchverbot außerhalb der übergeben wird, die entsprechenden
Wohnungen. Beförderungsvorschriften für
0 Ja, aber nur auf Schiffen, für die kein gefährliche Güter, d. h. das RIO, das
Zulassungszeugnis erforderlich ist. AOR bzw. den IMOG-Code.
047 10172 Dürfen Sie als Führer eines Tankschiffes 052 10182 Sie befördern In Ihrem Schiff u, a.
mit Benzinladung Fahrgäste befördern? - 100 t Holzfiberplatten (Klasse 4.2 (11)
A Nein, in keinem Fall. Ziffer 10),
- 30 t Natriumnitrat (Klasse 5.1 (1IIc)
B Vorbehaltlich der Zustimmung des
Ziffer 7a) und
Absenders der Benzinladung.
- 10 t Salpetersäure (Klasse 8 (V) Ziffer
C Ja, aber höchstens zwei Fahrgäste. 2c).
0 Nur mit dem ausdrücklichen Einver- Benötigen Sie für diese Gefahrgutladung
ständnis des Schiffseigners. ein Zulassungszeugnis nach Rn 10 182
desADNR?
048 10172 Neben 1000 t Bandstahl besteht die A Nein.
Ladung Ihres Schiffes noch aus 30 t B Ja, auf jeden Fall.
Schwefelsäure In Versandstücken (Klasse
8 (V) Ziffer 1a), Dürfen Sie bei dieser C Ja, wenn dies in einem der drei Beför-
Zuladung Fahrgäste (z. B. Verwandte, derungspapiere vorgeschrieben ist.
Freunde, Reedereigäste) an Bord 0 Ja, wenn dies in einer der drei schriftli-
mitnehmen? chen Weisungen vorgeschrieben ist.
Heft 9 - 1986 258 V k B I Amtlicher Teil
"Frage Quellenbezug Frage und Antwortvorschläge Frage Quellenbezug Frage und Antwortvorschläge
Nr. Nr.
053 10182 (2) Alle Tankschiffe, die für die Beförderung 058 10185 In welchem Dokument sind die
entzündbarer flüssiger Stoffe zugelassen Maßnahmen beschrieben, die bei einem
sind, sind mit einem Zulassungszeugnis Unfall oder Zwischenfall zu tun sind?
versehen. Was bestätigt dieses lu las-
A Im Zulassungszeugnis.
sungszeugnis?
A Daß Bau, Einrichtung und Ausrüstung B ImADNR.
des Schiffes den anzuwendenden Vor- C In den schriftlichen Weisungen.
schriften der Abschnitte 2 von Anlage B 0 Im Beförderungspapier.
ADNR entsprechen .
B Daß Bau, Einrichtung und Ausrüstung
des Schiffes den Bestimmungen der 059 10 185 (1) Während der Beförderung von Stück-
Rheinschiffsuntersuchungsordn ung gütern, die alle vom gleichen Absender
entsprechen. kommen, tritt ein unangenehmer Geruch
auf, dessen Ursache nicht bekannt ist.
C Daß das Schiff unter der Aufsicht einer Sind Maßnahmen zu treffen, und wenn ja,
anerkannten Klassifikations- welche?
gesellschaft gebaut und von ihr zur
Beförderung gefährlicher Güter A Es ist nichts Besonderes zu unter-
zugelassen wurde. nehmen. Ich fahre weiter und
beobachte die Angelegenheit.
D Daß Bau, Einrichtung, Ausrüstung und
Besatzungsstärke den internationalen B Ich nehme vorsorglich Verbindung mit
Transportbestimmungen für flüssige dem Absender auf. Wenn nötig, lege
Treib- und Brennstoffe entsprechen. ich das Schiff vor Anker, und zwar
außerhalb bewohnter Gebiete. Im
übrigen treffe ich die in den schriftli-
054 10183 Wie kann der Schiffsführer feststellen, chen Weisungen für diesen Fall vorge-
+ Anhang 1 welche gefährlichen Güter mit seinem sehenen Maßnahmen.
Tankschiff befördert werden dürfen?
C Sicherheitshalber benachrichtige ich
A Durch Nachlesen im Zulassungs-
die Feuerwehr.
zeugnis seines Tankschiffes.
D Ich betätige das Bleib-weg-Signal und
B Durch Nachlesen im Schiffsattest und
beobachte die weitere Entwicklung.
ggf. in den schriftlichen Weisungen
nach Rn 10 185.
C Durch Nachfrage beim Verlader . 060 10 185 (1) Wer muß dem Schiffsführer die schriftli-
0 Durch Nachlesen im Beförderungs- chen Weisungen zur Verfügung stellen?
papier nach Rn 6002 (3) und (4) ADNR. A Die für das Laden zuständige Hafenbe-
hörde .
055 10 183 (1) Von wem wird das normale Zulassungs- B Der Absender.
zeugnis ausgestellt? C Der Reeder.
A Von der Wasserschutzpolizei bzw. von 0 Der Hersteller der Ware.
den von der Zentral kommission für die
Rheinschiffahrt bezeichneten Polizeior-
ganen. 061 10 185 (1) Wozu dienen die schriftlichen Weisungen
B Von einer von allen Rheinuferstaaten nach Rn 10185 ADNR?
und Belgien anerkannten Klassifika- A Als Ersatz für die nach Rn 6007 vorge-
tionsgesellschaft . schriebenen Beförderungspapiere.
C Von einer zuständigen Behörde eines B Als Instruktion für das Verhalten bei
der Rheinuferstaaten oder Belgiens . Unfällen oder Zwischenfällen .
0 Von der für das Laden des Schiffes C Als Weisungen für die beim Stauen der
zuständigen Hafenbehörde. gefährlichen Güter zu beachtenden
Maßnahmen.
056 10 183 (3) Welches ist, ohne Verlängerung, die D Als Weisungen an Beamte oder
höchste Gültigkeitsdauer eines normalen Beauftragte, die das Schiff bzw. die
Zulassungszeugnisses? Ladung während der Beförderung ge-
A Zwei Jahre. fährlicher Güter kontrollieren (Polizei,
B Drei Jahre. Zoll, SUK).
C Fünf Jahre.
o Zehn Jahre. 062 10 185 (1) Die schriftlichen Weisungen enthalten
bestimmte Angaben über das Gefahrgut
sowie über Maßnahmen, die nach
057 10185 Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwi- Unfällen oder Zwischenfällen vorzukehren
schenfällen, die sich während der sind. Welche der hiernach aufgeführten
Beförderung gefährlicher Güter ereignen Angaben gehören nl c h t dazu?
können, muß der Absender dem SchIffs-
führer ein Papier mitgeben. Der Schlffs- A Das Nettogewicht der an Bord befindli-
führer muß den Personen an Bord von chen Partie des gefährlichen Gutes, für
dessen Inhalt Kenntnis geben und dafür das die schriftliche Weisung zutrifft .
besorgt sein, daß das Papier während der B Die zu ergreifenden Maßnahmen für
Beförderung an Bord angeschlagen Ist. den Fall, daß Personen mit dem
Wie heißt dieses Papier? Gefahrgut in Berührung kommen.
A ADNR-Manifest. C Die im Brandfall zu ergreifenden
B Zulassungszeugnis. Maßnahmen.
C Beförderungspapier . D Die bei Bruch der Verpackung zu er-
D Schriftliche Weisungen. greifenden Maßnahmen.