VkBl Nr. 20 1982
Verkehrsblatt Nr. 20 1982
Verkehrsblall
Amtsblatt des Bundesministers fOr Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
CVkBI)
INHALTSVERZEICHNIS
36.Jahrgang 1982 Ausgegeben zu Bonn am 30.Oktober 1982 Heft 20
Amtlicher Teil Nr. Datum VkBI1982 Seite
Nr. Datum VkBI1982 Seite 208 22. 9. 82 Ungültigkeitserklärung eines Schifferpaten
tes... 429
209 27.9.82 Ungültigkeitserklärung von Befähigungszeug
Personalnachrichten nissen 429
199 8.10.82 Auszeichnung 422
Seeverkehr
Allgemeine Angelegenheiten 210 28. 9. 82 Ungültigkeitserklärung von Eichscheinen für
Binnenschiffe. — 429
200 30. 9. 82 Beförderung gefährlicher Güter auf der Stra
ße;
hier: Muster für Unfallmerkblätter (schriftliche Weisun Straßenbau
gen) 422
211 4.10.82 Retroreflektierende Folie (Reflexfolie) TOSHI-
BA-LITE,TypeRSA-P;
Straßenverkehr hier: Freigabe zur Verwendung für Verkehrszeichen an
Bundesstraßen 430
201 11.10. 82 Deutsch-luxemburgisches Abkommen über
den Straßenpersonen- und -güterverkehr 424
202 6.10.82 Verordnung über die Inkraftsetzung der Rege Aufgebote(nicht in Ausgabe B)
lung Nr.52 über den Bau von Kraftomnibussen mit ge 211a 30.10.82 Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe
ringer Sitzplatzanzahl 426
211b 30. 10. 82 Aufbietung von verlorenen Fahrzeugschei
203 6.10.82§30StVZO; nen und Bescheinigungen über die Zuteilung amtlicher
Richtlinien für fremdkraftbetätigte Fenster in Personen Kennzeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge 440a-
kraftwagen 427 440iiiiiiii
204 8. 10. 82 Bekanntmachung zur Verordnung TSR Nr.
5/82 427
205 6. 10. 82 Bekanntmachung Nr. 19/82 über Sonderab
machungen nach § 22 a des Güterkraftverkehrsgeset
zes 428
Binnenschiffahrt Nichtamtlicher Teil
206 30. 9. 82 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung über die
Fahrt auf dem Dortmund-Ems-Kanal zwischen den
Schleusen Meppen und Hüntel mit Fahrzeugen und Aligemeinverkehr 433
Verbänden über 70 m Länge 429 Güterverkehr 435
207 4.10.82 Hinweis Termine 436
Verordnung Nr. 12/82 über die Festsetzung von Ent
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt vom Verkehrswegebau 437
7.September 1982 429 Rechtsprechung 437
Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
Heft 20--1982 422 VkBI Amtlicher Teil
AMTLICHER TEIL
Personalnachrichten Im innerdeutschen Verkehr sollen für die nachstehend im Ver
zeichnis Nr. 3 aufgeführten Stoffe künftig diese gebilligten Unfall
merkblätter verwendet werden. Die Billigung muß auf dem Merk
blatt durch folgenden Aufdruck festgestellt sein:
Nr. 199 Auszeichnung „Dieses in Zusammenarbeit mit dem CEFIC (Gonseil des Föde
Bonn,den 8.Oktober 1982 ration de 1'lndustrie Chimique) aufgestellte Merkblatt ist vom Bei
ZI 2/04.06.02 rat für die Beförderung gefährlicher Güter beim Bundesverkehrs
ministerium im Einvernehmen mit dem Beirat ,Lagerung und Trans
Der Herr Bundespräsident hat am 31. August 1982
port wassergefährdender Stoffe' beim Bundesminister des Innern
Frau Dr. phil. Elfriede B e i e r, Bonn am 23.9.1982(Az.: A13/26.20.70-12)gebilligt worden."
in Anerkennung ihrer besonderen Verdienste das Verdienstkreuz Bei dem Unfallmerkblatt zu lfd. Nr. 489 lautet der Billigungsver
am Bande des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland merk:
verliehen.
„Dieses Merkblatt ist vom Beirat für die Beförderung gefährlicher
Der Bundesminister für Verkehr Güter beim Bundesverkehrsministerium im Einvernehmen mit der
Arbeitsgruppe ,Beförderung radioaktiver Stoffe' des Ausschusses
Im Auftrag
,Strahlenschutztechnik' bei der Strahlenschutzkommission beim
Dr.Heldmann Bundesminister des Innern am 11. 11, 1981 (Az.: A 13/
(VkBil982S.422) 26.20.70-12) gebilligt worden."
Auskunft über den Bezug der Merkblätter erteilt der Verband der
Chemischen Industrie, Karlstraße 21,6000 Frankfurt /Main, Tele
fon: Frankfurt 255 61.
Nr. 200 Beförderung gefährlicher Güter auf der Das Merkblatt Nr. 165, das durch das Merkblatt Nr.474 ersetzt
Straße; wird,darf noch bis zum 31.Dezember 1982 verwendet werden.
hier: Muster für Unfallmerkblätter (schrift II.
liche Weisurvgen) Die „Einführung in die Systematik der Muster der Unfallmerkblät
Bonn,den 30.September 1982 ter (schriftliche Weisungen) für den Straßenverkehr" (VkBI 1980
A 13/26.20.70-12 S.588)wird wie folgt geändert:
I.
1. In Nr. 2.4 wird der zweite Absatz wie folgt gefaßt:
„Geeigneter Atemschutz" ist ein Atemschutz,der für die zu er
Auf Grund des'§ 5 Abs.3 Satz 3der Gefahrgutverordnung Straße
greifenden Maßnahmen nach Unfällen geeignet erscheint. So
(GGVS)vom 23. August 1979(BGBI. I S.1509) gebe ich das Ver
ist für viele der allgemeinen Notmaßnahmen, die vom Fahrer
zeichnis Nr.3der Stoffe bekannt,für die ein vom Beirat für die Be
ausgeführt werden können, ein Filtergerät ausreichend. Da in
förderung gefährlicher Güter beim Bundesverkehrsministerium
dessen Filtergeräte nur begrenzte Zeit schützen,sollten sie nur
gebilligtes Unfallmerkblatt (schriftliche Weisungen) vorliegt. Die in Ausnahmefällen,d. h. wenn geringe Mengen gesundheitsge-
Verzeichnisse Nr. 1 und Nr. 2 wurden im Verkehrsblatt 1980 S. 2
fährdender flüchtiger Stoffe freigeworden sind, bei der Be
bekanntgegeben.
kämpfung von Leck oder Feuer verwendet werden. Fluchtfilter
Die amtlich gebilligten Unfallmerkblätter sollen als Unfallmerkblät geräte sind kein geeigneter Atemschutz."
ter im Sinne des § 5 Abs. 1 GGVS verwendet werden. Ihr Format
2. In Nr. 2.6 Satz 2 wird das Wort „Fluchtfiltergeräte" durch das
muß DIN A 4 entsprechen; sie müssen aus weißem Karton mit ei Wort „Filtergeräte" ersetzt. ^
ner Mindestqualität von 160 g/m2 und Zweifarbendruck (schwarz
Der Bundesminister fürVerkehr
und rot) hergestellt sein. Die Merkblätter sind auch als schriftliche
VkBI Amtlicher Teil 423 Heft 20-1982
Verzeichnis Nr.3
der Stoffe, für die ein vom Beirat für die Beförderung gefährlicher Güter beim Bundesverkehrsministerium gebilligtes Unfallmerkblatt
(schriftliche Weisung)vorliegt
lfd. Stoffbezeichnung Klasse Ziffer
Nr.
453 Acetaldoxim 6.1 11 (assim.)
454 Acetylen (gelöst) 2 9c)
455 Adlponltrll(1,4-Dlcyanbutan) ^ 6.1 21 (assIm.)
456 Alkylchlorsllane(Flammpunkt unter 21 oc) 8 23a)
457 Ammonlumperchlorat, mit mindestens 10% Wasser 5.1 5
458 o-AnlsIdln 6.1 21 o)(assim.)
459 Arsensäure In wässeriger Lösung 6.1 52 a)
460 Barlumchlorat 6.1 4 a)
461 Benzotrichlorld (Phenylchloroform) 6.1 62(assIm.)
462 Butyraldoxim 3 4
463 Chlorcyan 2 3et)
464 3-Chlor-4-methylphenyllsocyanat,geschmolzen 6.1 ADR:21 (assIm.)
GGVS:25(assIm.)
465 Chlorphenole,fest
(ausgenommen Pentachlorphenol) 6.1 62(assIm.)
466 Chlorphenole,flüssig oder geschmolzen 6.1 62
(2-Chlorphenole 6.1 13)
467 p-Chorphenyllsocyanate,geschmolzen 6.1 ADR:21
GGVSt26c)
468 Chlorsulfonyllsocyanat 8 11 (assIm.)
469 Chromtrioxid (Chromsäure) 5.1 10
470 1,2-Dlbromäthan (Äthylendlbromid) 6.1 61 a)
471 N,N'-DI-sek.-Butyl-phenylendlamln 8 35
472 DIchloranlllne,flüssig , 6.1 21 e)
473 1,2>Dlchlorbenzol (o-Dlchl6rbenzol) 3 4
474 DIphenylmethandllsocyanat 6.1 ADR:21 (assIm.)
(MDI,Methylen-bls-/4-Phenyllsocyanat/) GGVS:66(assIm.)
475 DIxylyIdlsulfIde 3 4
476 Elsen-lll-chlorld (Ferrichlorld), wasserfrei 8 12(assIm.)
477 Fettamlne(Fettalkylamlne), 8 35(assIm.)
Transporttemperatur 35oC oder darunter
478 Fettamlne(Fettalkylamlne), 8 35(assIm.)
Transporttemperatur über 35oC
479 Helium (tiefgekühlt verflüssigt) 2 7 a)
480 Helium (verdichtet) 2 1 a)
481 Hexahydro-m-phenylendlamln 8 35(assIm.)
(1,3-Dlamlnocyclohexan)
482 Kaliumperchlorat 5.1 4 b)
483 Kohlenoxid (verdichtet) 2 Ibt)
484 2-Methoxyäthylchlorld 3 1 a)
485 N-Methylanllln,N,N-Dlmethylanllln 6.1 11b)
486 Methylen-bls(4'-cyclohexylamln),flüssig
(4,4'-Dlamlnodlcy9lohexylmethan) 8 35(assIm.)
487 Naphthylthloharnstoff(ANTU) 6.1 81 d),
82d)
4Ö8 Natriumperchlorat 5.1 4b)
4^9 Nichtspaltbare radioaktive Stoffe In besonderer Form In Typ B (U)-
Versandstücken:Gamma-Radlographlegeräte 7 Blatt9
490 Phenetldlne 6.1 21 (assIm.)
491 Phenolsulfosäure In wässeriger Lösung 8 1 c)(assIm.)
492 m-Phenylendlamln (fest) 6.1 21 (assIm.)
493 Phospor,weiß oder gelb,geschmolzen 4.2 1
494 Phosphor,rot 4.1 8
495 Phosphorpentasulfid 4.1 8
496 PIcollne 3 3
497 Schwefelhexafluorld 2 5a)
498 Schwefelwasserstoff 2 3bt)
499 Tetranitromethan 5.1 2
500 Tolyllsocyanate(Methylenphenyllsocyanate) 6.1 ADR:21
GGVS:15
Heft 20-1982 424 VkBI Amtlicher Teil
(5) Auf die Durchführung eines grenzüberschreitenden Linienver
Straßenverkehr
kehrs oder einer Sonderform des grenzüberschreitenden Linien
verkehrs mit Fahrzeugen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung^
Nr. 201 Deutsch-luxemburgisches Abkommen geeignet und dazu bestimmt sind, höchstens neun Personen -ein
über den Straßenpersonen- und -güter- schließlich des Fahrers - zu befördern, sind die Vorschriften der
verkehr Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
Bonn,den 11. Oktober 1982
Artikel2
A32/A 33/26.20.40-02
(1) Zur Durchführung eines grenzüberschreitenden Linienver
In Bonn ist am 27. September 1982 ein Verwaltungsabkommen kehrs oder einer Sonderform des grenzüberschreitenden Linien
zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik verkehrs mit Kraftfahrzeugen, die nicht den Vorschriften des Arti
Deutschland und dem Verkehrsminister des Großherzogtums Lu kels 1 entsprechen, bedürfen Unternehmer der vorherigen Geneh
xemburg über den Straßenpersonen- und -güterverkehr unter migung der zuständigen Behörde des anderen Staates.
zeichnet worden.Das Abkommen wird nach seinem Artikel 20 Abs.
1 am 1. Januar 1983 in Kraft treten. Das Abkommen wird nachste
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für den
Transitlinienverkehr nach Staaten, die nicht den Europäischen
hend veröffentlicht. Mit Inkrafttreten des Abkommens verliert die
Gemeinschaften angehören.
Vereinbarung vom 30. April 1952 zwischen dem Bundesminister
für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Transport Transitlinienverkehr ist der Verkehr von einem der beiden Staaten
minister des Großherzogtums Luxemburg über den Straßenperso durch den anderen Staat, ohne daß in dem durchfahrenen Staat
nen- und -güterverkehr ihre Gültigkeit. eine Unterwegsbedienung - Aufnehmen oder Absetzen von Fahr
Das Abkommen ist im Bundesgesetzblatt Teil II Seite 951 vom 23. gästen -stattfindet.
Oktober 1982 bekanntgemacht worden. (3) Der Antrag auf Einrichtung eines grenzüberschreitenden Li
nienverkehrs oder einer Sonderform des grenzüberschreitenden
Der Bundesminister für Verkehr
Linienverkehrs nach den Absätzen 1 und 2 ist in der erforderlichen
Im Auftrag Anzahl von Ausfertigungen bei der zuständigen Behörde des Hei
Dr. GI e i ß n e r matstaates des Antragstellers einzureichen. Es gelten die inner
staatlichen Rechtsvorschriften der beiden Staaten. Falls die zu
Verwaltungsabkommen ständige Behörde des Heimatstaates keine Bedenken gegen den
zwischen Antrag hat, übersendet der Bundesminister für Verkehr der Bun
dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland desrepublik Deutschland beziehungsweise der Verkehrsminister
des Großherzogtums Luxemburg den Antrag mit einer Stellung
und
nahme der zuständigen Behörde des anderen Staates.
dem Verkehrsminister des Großherzogtums Luxemburg
(4) Die Genehmigungen werden erst erteilt, wenn zwischen den
über den Straßenpersonen- und -güterverkehr beiden Staaten Einverständnis über die Notwendigkeit und
Zweckmäßigkeit einer Linie besteht.
Der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
und der Verkehrsminister des Großherzogtums Luxemburg - (5) Die erteilte Genehmigung ist unmittelbar dem Antragsteller und
eine Abschrift dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepu
in dem Wunsch, den internationalen Personen- und Güterverkehr
blik Deutschland beziehungsweise dem Verkehrsminister des
auf der Straße zu regeln-
Großherzogtums Luxemburg zu übersenden.
sind wie folgt übereingekommen:
(6) Der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde beider
Personenverkehr Staaten bedürfen die vorübergehende oder dauernde Einschrän
Artikel 1 kung oder Einstellung der Linie sowie die Festsetzung oder Ände
rung von Beförderungsehtgelten, Beförderungsbedingungen und
(1) Für den Linienverkehr und die Sonderform des Linienverkehrs
, Fahrplänen.
mit Kraftomnibussen, die den Vorschriften des Artikels 1 und des
Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 117/66/EWG über die Ein
Artikel 3
führung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Per
sonenverkehr mit Kraftomnibussen entsprechen, gelten die Vor Für den Ferienziel-Reiseverkehr (Pendelverkehr) mit Kraftomni
schriften der Verordnungen (EWG) Nr. 517/72, Nr. 1172/72.und bussen,der den Vorschriften des Artikels 2 und des Artikels 4 Ab
Nr. 2442/72. satz 1 der Verordnung Nr. 117/66/EWG entspricht, gelten die Vor
schriften der Verordnungen (EWG) Nr. 516/72, Nr. 1172/72 und
(2) An dem Betrieb der grenzüberschreitenden Linien sind die Un
Nr. 2442/72. Erleichterungen im Sinne des Artikels 21 der Verord
ternehmer beider Staaten auf der Grundlage einer gerechten Ge
nung (EWG) Nr. 516/72 können von den Verkehrsministerien der
genseitigkeit zu beteiligen.
beiden Staaten vereinbart werden.
(3) Auf der Grundlage des Artikels 16a der Verordnung(EWG)Nr.
517/72 kann die zuständige Behörde des Staates, in dessen Ho Artikel4 «
heitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befindet, eine einst
weilige Erlaubnis für Sonderformen des Linienverkehrs mit Kraft (1) Zur Durchführung eines grenzüberschreitenden Ferienziel-
omnibussen,die den Vorschriften des Artikels 1 und des Artikels 4 Reiseverkehrs (Pendelverkehrs), der nicht den Vorschriften des
Absatz 1 der Verordnung Nr. 117/66/EWG entsprechen, ohne Be Artikels 3 entspricht, bedürfen Unternehmer der vorherigen Ge
teiligung des anderen Staates erteilen. Das Muster der einstweili nehmigung der zuständigen Behörde des anderen Staates. Die
gen Erlaubnis wird zwischen den zuständigen Behörden der bei Genehmigung wird nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
den Staaten vereinbart. dieses Staates erteilt.
(4) Für die vorübergehende oder dauernde Einschränkung oder (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für den
Transitverkehr.
Einstellung einer Sonderform des Linienverkehrs sowie die Fest
setzung oder Änderung von Beförderungsentgelten und Fahrplä (3) Der Antrag auf Ferienziel-Reiseverkehr ist vom deutschen Un
nen gelten die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der beiden ternehmer beim Verkehrsminister des Großherzogtums Luxem
Staaten. Über die hierzu getroffenen Entscheidungen setzt die Be burg zu stellen, der seine Entscheidung dem deutschen Antrag
hörde des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Un steller unmittelbar mitteilt. Eine Abschrift der Entscheidung wird
VKBI Amtlicher Teil 425 Heft 20-1982
Der Antrag auf Ferienziel-Reiseverkehr ist vom luxemburgischen (3) Für Anhänger und Sattelanhänger, die zur Güterbeförderung
Unternehmer an den Verkehrsminister des Großherzogtums Lu gebaut oder ausgerüstet sind, ist- unabhängig davon.In welchem
xemburg zu richten, der den Antrag dem Bundesminister für Ver Staat sie zugelassen sind -eine Genehmigung nicht erforderlich.
kehr der Bundesrepublik Deutschland übersendet. Die zuständige
Artikel 9
deutsche Genehmigungsbehörde übersendet die Genehmigung
dem luxemburgischen Unternehmer. Eine Abschrift wird gleichzei (1) Die Genehmigung berechtigt zur Beförderung im gewerblichen
tig dem Verkehrsminister des Großherzogtums Luxemburg über- Güterkraftverkehr auf der Straße
sandt. a) zwischen dem Staat, In dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist
Der Antrag soll dem Muster der Anlage 6 der Verordnung (EWG) und dem anderen Staat(Wechselverkehr);
Nr. 1172/72 entsprechen, wobei der Antrag als Antrag auf Einrich b) durch das Hoheitsgebiet des anderen Staates (Transit);
tung eines sonstigen Ferienziel-Reiseverkehrs (Nicht-EWG-
c) zwischen dem anderen Staat und einem dritten Staat (Dreilän
Verkehr)gekennzeichnet sein muß. derverkehr), sofern dabei der Staat, in dem das Kraftfahrzeug
Artikels zugelassen ist, auf dem verkehrsüblidhen Weg durchfahren
wird.
(1) Die vom Heimatstaat genehmigten Unternehmer des Gelegen
heitsverkehrs mit Kraftomnibussen, die ihren Betriebssitz in der (2) Die Genehmigung berechtigt nicht, Güter mit Kraftfahrzeugen,
Bundesrepublik Deutschland oder im Großherzogtum Luxemburg die in dem einen Staat zugelassen sind,zwischen zwei im Hoheits
haben, bedürfen für Gelegenheitsverkehrsdienste in oder durch gebiet des anderen Staates liegenden Orten zu befördern (Bin
das Hoheitsgebiet des anderen Staates keiner Genehmigung die nenverkehr).
ses Staates,sofern die Voraussetzungen Artikel 10
- der Artikel 4 und 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 117/66 Keiner Genehmigung bedürfen
EWG in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 a) Beförderungen, die aufgeführt sind in Anhang I der Ersten
oder
Richtlinie des Rates über die Aufstellung gemeinsamer Regeln
- der Entschließung Nr. 20 der Europäischen Konferenz der für bestimme Beförderungen im Güterkraftverkehr zwischen
Verkehrsminister betreffend die Einführung allgemeiner Re Mitgliedstaaten vom 23. Juli 1962 in der Fassung der Ände
geln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit rungsrichtlinie 82/50/EWG vom 19.Januar 1982 sowie in künf
Kraftomnibussen tigen Änderungen dieser Richtlinie;
erfüllt sind. b) Beförderungen im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße
Unter Punkt6 des Kontrolldokuments (Fahrtenblatt) kann anstelle unter den Voraussetzungen der Richtlinie des Rates der Europäi
der Liste der Fahrgäste die Zahl der Fahrgäste angegeben wer schen Gemeinschaften vom 17. Februar 1975 über die Festlegung
den. gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinier
ten Güterverkehr Schiene-Straße zwischen Mitgliedstaaten in der
(2) Andere Gelegenheitsverkehrsdienste, die nicht den Vorschrif
Fassung der Änderungsrichtlinie 82/3/EWG vom 21. Dezember
ten des Absatzes 1 entsprechen, bedürfen im Einzelfall der Ge
1982.
nehmigung der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaa
tes. Der Antrag ist vom deutschen Unternehmer beim Verkehrsmi Artikel 11
nister des Großherzogtums Luxemburg,vom luxemburgischen Un (1) Ohne Anrechnung auf das Kontingent nach Artikel 8 können
ternehmer beim Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Genehmigungen ausgegeben werden für Beförderungen, die auf
Deutschland einzureichen. Antrags- und Genehmigungsmuster geführt sind in Anhang II der Ersten Richtlinie des Rates über die
werden die beiden Verkehrsministerien erforderlichenfalls verein Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im
baren. Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten vom 23. Juli 1962 in
Artikel 6
der Fassung der Änderungsrichtlinie 80/49/EWG vom 20. Dezem
ber 1979 sowie in künftigen Änderungen dieser Richtlinie, soweit
(1) Die vom Heimatstaat genehmigten Unternehmer des Taxen diese Beförderungen nicht bereits nach Artikel 10 von der Geneh
verkehrs, die ihren Betriebssitz in der Bundesrepublik Deutsch migungspflicht befreit sind.
land oder im Großherzogtum Luxemburg haben, dürfen Fahrgäste
mit Taxen in das Hoheitsgebiet des anderen Staates befördern.
(2) Beschränkungen des Geltungsbereichs der Genehmigung
sind in der Genehmigungsurkunde einzutragen.
Die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte Ausfertigung ist
auf der Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlan Artikel 12
gen zur Prüfung auszuhändigen.
(1) Die Genehmigungen dürfen nur an solche Unternehmer ausge
(2) Die Aufnahme von Fahrgästen im anderen Staat ist nicht zuläs geben werden,die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften
sig. des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, Güter im
grenzüberschreitenden Straßenverkehr befördern dürfen.
Güterverkehr
(2) Die Genehmigung darf von dem Unternehmer nicht auf einen
Artikel 7 andern Unternehmer übertragen werden.
Der Begriff „Kraftfahrzeug" bedeutet jedes mechanisch angetrie Artikel 13
bene Straßenfahrzeug,das gebaut oder ausgerüstet ist für die Be
förderung von Gütern oder das Ziehen jedes anderen Fahrzeugs, (1)Die Ausgabe der Genehmigungen erfolgt
das für die Beförderung von Gütern gebaut oder ausgerüstet ist. - an deutsche Unternehmer für in der Bundesrepublik Deutsch
land zugelassene Kraftfahrzeuge durch den Bundesminister für
Artikels
Verkehr oder die von ihm beauftragten Behörden;
(1)Kraftfahrzeuge, die in der Bundesrepublik Deutschland oder im - an luxemburgische Unternehmer für im Großherzogtum Luxem
Großherzogtum Luxemburg zugelassen sind, bedürfen für Beför burg zugelassene Kraftfahrzeuge durch den Verkehrsminister
derungen im gewerblichen Güterkraftverkehr auf dem Hoheitsge oder die von ihm beauftragten Behörden.
biet des anderen Staates einer Genehmigung der zuständigen Be
hörde dieses Staates.
(2)Die Genehmigungen können ausgegeben werden als
(2) Die gemischte Kommission nach Artikel 18 vereinbart auf der - Zeitgenehmigung, gültig für eine beliebige Anzahl von Fahrten
Innerhalb eines bestimmten Zeitraums;
Grundlage der Gegenseitigkeit ein Jahresköntingent von Geneh
mn 20^1982 4a@ VkBl Amtlicher Teil
0} K©r!ßmls^©i3 m<ä:% 18 setat c3^ Umie^ Der Bund^sministerfür Verkehr DerVerkehfsministerdes
lest, m&cM denn Zeitgenehmlgwitiieni m Fahf^e- t^Bun^^ref^biikOeutsdiiiand GroBherzogtums Luxemburg
wfigewamiielt werdera'däirlera. V^k^Hauff J.Barthel
Artiken4 CV«m2S.424)
f1} Jetie Sefudiing m gewer^bteen Slr^^itgiierwk^r Nr. 202 Vefordnung Ober die Inkraftsetzung der
#n©m wtenati<wiaieb Frast^tbriel b^s^tetsein. R^i^ung Nr.52 über den Bau von Kraft-
W jeiöler eet^Menani im siwä Untertagen mitm- <»iinibw^n mit gerlni^r Slt^^ateanzahl
ühren, mas d^en herveigs^t, dlai m sioh liim Werk^k^iir ban- Bonn,den 6.Okiober 1982
tüelt StV 13/37,18,03-21
Öle VenMinung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr.52 ul^r
den Bau ran Kmflomnibus^n mit geringer Sit^latzanzah! nach
Gemeinsarne Bestim myn gen dem Übereinkommen ran Mirz 1958 über die Annahme ein-
ArÄellS h^l^m B^ngungen für die Gen^migung der Ausrüstungsge-
genslände und Teile rai KrafIMhrzeygen und über die gegenseili-
Die 'diesem Abkommen erfordefilbhen Untefilag^ simi ran
Fah^ersonai bei ailen Fabrten rnftaalöhreit end den Ütoefwa- ^Anerkennung der Gen^migung CVerordnung zu der R^eiung
bhongsbehbrden aof Vertangen vorEuweisen. Nr,52)ran 8,S^tember 1982 wurde Im BundesgeseWatl 1982
i S,770 verkündet Die R^^ung Nr,52 nebst Anhangen 1 bis 3
Af#tei16 wird als Anli^Mmlzu diew Ausgal^ des Bundesgeset^lattes
Fir ynternehmer und Fahr|>ersonai des einen Staates sind im Ho- au^^egi^^t Abonnenten Bundesgeset^laltes Teil 11 wird der
b;ätsgebiet des anderen Staates die dort g^tenden f^eduste- und Ania^Mnd auf Anibrdmng kostenlos über^ndt Die Verord
VeTOailiings¥örs<^riften verbinditch. nung hat Wgenden Wofftaufc
Artikel?
IM)er#e Regehn^ Nf«52
<1J Bei schweren oder wiederhoiten Zuwiderhandiungen des On- über den Ei^rai iCiafli»9nii»^sen »dlgeringer^tzpla^^zahl
ternehmers oder des Fahrpersonals gegen die im anderen Staat nai^ dem Über^kommefi ran 20.lAifz 1S5S über die Annah
geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften oder die ßeslm- me«^idii^dl^ier Bedlngiiiigeii
mungen dieses Abkommens trifft die zustindige Bdhbrde des für die Gendhm^Ming der Ai^^sbn^gegenslinde und rat
Staates, in dem das Krai#ahrzeug zugeiassen ist, auf Bsuohen
der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Zuwiderhar^ umd übm'i^e^egei^eli^^ Anerkeummg der C^tehmigung
iu ng begangen wurde,eine der nachfolgenden Maßnahmen: CVerordnung m der Reg^img Nr.52}
a) Hinweis an den betreffenden Unternehmer,die geilenden Vor vomo*o^üieitiü^ leOfi
schriften einzuhalten;
Auf Grund des A^keis 3d^ Gesetzes ran 12, Juni 1985 zu
bj Einstellung der Ausgabe der Gen^migungen an den betreffen den yi^^nkomnm ran HD. yifz 19^ ül^ die Annahme ein-
den Unternehmer oder Widerruf einer bereits erteilten Geneh beiiidw toiingur^^ für die Genehmigung^Auerüstur^ge-
migung für den Zeitraum, für den die zuständige B^rörde tfes gensttf^ und Tele ra^ Kiaftfahirzeugen und über dm g^en^iti-
anderen Staatesihn vom Verk^rausgesohloss^ hat ge Anerk^nur^ de- Gw^lgung fBGBI, 1985 II S, 857), der
■ /
(2) Die zuständigen Behörden untemchten Äander iiber dre ge durch dm wn 2a 1^fBGBi,II S,1224)ein
troffenen MäSn^men. gefügt worden ist, wird nach AnWta^ der snästär^igen obersten
!Land^l:^iidrÄn raordnet
(3) Dieser Aftikel giJt unbeschadet der geselzmäSIgen y^nah-
men, die von den Gerichten oder VolistreGkungsbehöit^ des §1
Staates, in dessen Hoheilsgebiel die Zuwiderhandiung b^angen
Die na^ Arik^ 1 dm Übereink-enm^^s ran 20,Nlirz 1958 an-
wurde,getroffen werden.
geranmeie Regelung Nr, 52 üw elnh^khe Vc^st^rüei hin-
Artikel 16 sk^ftk^ dm ^u^ ra^i Kraftcmnibus^i mi ^ringer SftipJatz-
Vertreter der beiderseitigen Verkehrsminlslerii^ l^id^ mm^ an^hl mvd in Kraft geseM,Oer Woriaut sov»^ die Anhing dBt
mischte Kommission, um die ordnungagemlBe Ounc^fuhrung «die werdei n^hsWi^raWenilcht*)
ses Abkommens und seine Ar^assuv^ an die §2
lung zu gewährleisten. Die gemisü^^ Koironls^^m tritt auf &su-
Diese Verordnui^ gilt na^§14des Driittei Übedeitung^eset-
chen einesder beiden Verk^rsminlst^tei
zes In Verbindung mit Arftk^ 2des in der Ongangsformel genann-
Aftik^ 19 l^^zesran 2a D^^ter1988au^im l^nd Berlin.
Dieses Abkommen gilt auch för das Land Beriin,sof^ nicht die §3
Regierung der Bundesreptiblik Deutschland g^enuim dm l^ie-
((1) Diese VeronSrnung tritt am 1, Ito^mber 1^2 in Kraft. An
rung des GroBherzogtums Luxemburg innr^al)rai 3
den^ben Tage tritt de R^eiung Nr,52 gemäi Arftkd 1 3
nach Inkrafttreten des Abkormnens eine Ed^ürung
dm ytadnk<mn^is ran 2a Idiiz 1^SB mbm die Annahme en-
abgibt.
hdtlidier Bedngun^^n für die G^ndimigung dm Auerüstungsge
Adlkei^ genstände und Teile von Kraftfahrz^igen umi ub^die gegma^ti-
ge Anerkennung iter G^^hmigung ür die l^r^esrei^blik
fH Dieses V^^wallungsabkommen gilt auf unbesimmte Es
Deutschland in Kraft,
kann von Jeder der zum Ende ^nes Kal^idedahTes
mit ^er Fdst von mMe^ens 3 l^onaten g^ndigt {2} Diese V^^ordnui^ tritt an dem Tage auto Kraft, dem die
werden. In §1 ^nannte B^^ung für de Bunde^^blik l^u^chland au-
BerKrafttrftt
{2) Di^es Abkommai trift am 1.Januar 1^3In Kraft. Am selben
Tage wird die deii^sdi4uxembufgi^^ V^^nl^rung über den f3) Der Tag des AuBerkTaftbetens ^t im BumtegesM^^tl be-
Strato^^erra^n- und -giterak^r ran m. A|^ 1952 auBer kanntzti^b^,
Kralltret^.
Bonn, aS^tember 1
VkBi Amtlicher Teil 427 Heft 20-^1S8t
Dem Generalsekretär der Vereinten Nationen werde als Behdrde, sein, da8 cter Fahrzeugfihrer diese Schalten für den
die die Genehmigungen erteilt,das SchlleBvorgang außer Beirieb setzen und die Öffnung dl^
Kraftfahrt-Bundesamt ser Fenster einleiten kann.
Postfach 2063 2.3 Als Betätigungseinrichtungen mm Schliefen der Fensto
2390 Flensburg dürfen nur Tastsr^allter oder Tastventile vefwendet w^-
und als zuständiger Technischer Dienst, der die Prüfungen für die den.
Genehmigungen durchführt,der 3 SchutonaBnahmen
Technische Überwachungs-Verein Baden e.V. Sind fremdkraftbetätigte F^sl^ mit wirksamen Ein-
Postfach 24 20 klemmsicherungen ausgerüstet,so kann auf die Anfbrde-
6800 Mannheim 1 rungen nach Ziffer 2 verziohtel w^den.Eine Elnklsmrr^i-
genannt.
cherung Ist dann als wirksam anzuseh^» \mm bei eln^
Elnklemmkraft von nicht mehr als 1CB N Im Breloh von
Der Bundesministerfür Verkehr 200 mm bis4 mm unter der otoen lld^ten F^sl^Äung
Im Auftrag die limkehfbewegung des Fe^stm eln^Ä d^
Kraftmessung darf die Kraft-Weg-Bate nk^hl als
Freier
10 N/mm betragen.
(VkBi 1982 S.426)
(VkBI1982S.42?)
Nr. 203 §30StVZO;
Richtlinien für fremdkraftbetätigte
Fenster in Personenkraftwagen
Bonn,den 6.Oktober 1982 Nr.204 Bekdiifitmaeliiiiis
StV 13/36.23.01-08 zyr Verordfiyng TSF Nr.S/82
Der Einbau fremdkraftbetätigter Fenster in Personenkraftwagen Bonn,den a Okloto1^
hat zunehmend an Bedeutung gewonnen.Von solchen Einrichtun Aa2/2aiaii-^
gen kann beim Schließen der Fenster- insbesondere im Hinblick Durch die Verordnung TSF Nr. 5/82 ül:^r Tarife ü^r den Güter
auf Kinder - durch unsachgemäße Benutzung eine Gefährdung fernverkehr mit Kraftfahrzeu^n vom 6. Oktober 1982 fBAnz. Nr.
ausgehen. Zielsetzung der nachstehenden Richtlinien ist, diese 194 vom 16.Oktol^r 1982)wird der RelchskraBwagentarigemäß
Gefährdung auszuschließen, um damit die Verkehrssicherheit zu Nachtrag 5/82geändert.
erhöhen und eine einheitliche Begutachtung solcher Einrichtung
Der Nachtrag Ist vom Bundesverband des Oeut^^lien Güteriem
gen im Rahmen des § 30 StVZO bei erstmals in den Verkehr kom
verkehrs(BDF)6.V., Breltenbachstr. 1,6000 Frankfurt a.M.93,m
menden Personenkraftwagen sicherzustellen. Obwohl durch Ein
beziehen.
haltung der in Ziffer 2 enthaltenen Bestimmungen zur Schaltung
der Betätigungseinrichtungän dem Schutzgedanken weitgehend Inhalt der Änderung:
Rechnung getragen wird, ist zu empfehlen, in den Personenkraft a) Aufnahmefolgender Güterarten In der Gütereinteilüng
wagen zunehmend Einklemmsicherungen gemäß Ziffer 3 zu ver Mischbinder,Putz- und Mauerblnder
wenden. Versuche bestätigten, daß bei einer Reversierung der Slliziumcarbid-Preßlinge
Scheiben die größte Schutzwirkung zu erzielen ist. Die nach Anhö Natrlumnltrltlauge
rung der zuständigen obersten Landesbehörden nachstehend be Kunststoffabfälle,
kanntgegebenen Richtlinien sollen so früh wie möglich, späte
stens ab dem 1. Juli 1983 bei erstmals in den Verkehr kommenden b) Streichung der Guterart „Abfälle thermoplastischer Kunststof
Personenkraftwagen zur Anwendung gelangen. fe" in der Güterabteilung,
Der Bundesminister für Verkehr
c) Änderung folgender Tarlfstelten In der Gütereinteilüng
Pflanzenschutzmittel
Im Auftrag
Düngemittel
Freier Straßenstreumittei,
Richtlinien für fremdkraftbetätigte Fenster d) Änderung der Ausnahmetarife
in Personenkraftwagen 062(Reis)
1 Begriffsbestimmung 507(Eisen und Stahl)
„Fremdkraftbetätigte Fenster" sind Fenster, die elek 601 (Düngemittel)
trisch, hydraulisch oder pneumatisch geöffnet und ge 660(Chemikalien)
schlossen werden. 761 (Papier,Pappe usw.)
762(Papier,Pappe usw.)
2 Schaltung der Betätigungseinrichtungen
860(Eisen- und Stahlwaren,NE-Metallwaren usw.)
2.1 Das Schließen der Fenster darf nur möglich sein, wenn 991 (Bestimmte Einfuhr-, Ausfuhrgüter),
sich der zum Ingangsetzen des Fahrzeugmotors dienende
e) Neuausgabe der Ausnahmetarife
Schlüssel im Schloß befindet. Hiervon darf abgewichen
werden,wenn 101 (Mineralwasser und Limonaden)
- der Schlüssel abgezogen und die Fahrertür noch nicht 401 (Betonwaren usw.zum Hochbau.Tiefbau usw.),
geöffnet wjurde,oder f) Einführung der Ausnahmetarife
- der Schlüssel abgezogen, die Fahrertür geöffnet, je 110(Fruchtsaft, Fruchtnektar)
doch noch nicht wieder geschlossen ist, oder 111 (Magermilch).
- der Schlüssel abgezogen und die Tür, deren Fenster
betätigt werden soll, geöffnet ist. Fenster in festen Ka Der Bundesminister für Verkehr
rosserieteilen sind der benachbarten Tür zuzuordnen. Im Auftrag
22 Sind zur Betätigung von Fondfenstern Schalter vorhan Dr.Z e m I i n
Heft 20-1982 428 VkBI AmtMcher Teil
Nr. 205 Bekanntmachung Np 19/82 über Sonder- 7. Wichtigste
abmachungen nach §22 a des Güterkraft Sonderbedingungen: mindestens 20 t und nur ein
verkehrsgesetzes Empfangsortje Beförderung;
Nummer 7 der Vorschriften für
Köln,den 6.Oktober 1982 die Frachtberechnung (RKTTeil
IA-081 II Abschnitt 1)gilt entsprechend
Auf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes wird hiermit
folgendes veröffentlicht:
1. Sonderabmachung Nr. 1048 3. Änderung der Sonderabmachung Nr.0497
(VkBl1982S.139)
t. Name des Unternehmers: Wölfgang Matthiessen
In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbindun
2. Verkehrsverbindungen gen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu auf
und vereinbarte Beför genommen:
derungsentgelte:
DM/IOOkg
DM/100 kg
5t 15t
von Heide 2,587 von Bremerhaven
Wesselburen 2,742
nach Jever 2,59 1,98
nach Hamburg
Soltau 3,25 2,48
ggf.zuzüglich Umsatzsteuer Leer(Ostfriesland) 3,32 2,51
Rhauderfehn 3,53 2,67
3. Güterart: Milchpulver in Säcken
Stadthagen 4,28 3,23
4. Gütermenge: mindestens 500 t jeweils in 3 Lüneburg, Hannover,
Monaten Uelzen Kr. Uelzen 4,50 ä,38
Minden (Westf) 4,52 3,36
5. Tag des Abschlusses
Rinteln,Pinneberg,
der Sonderabmachung: 13.September 1982 Burgdorf,Kr. Hannover 4.72 3,57
6. Dauer der Springe,Bielefeld 4,96 3,73
Sonderabmachung: ab 14. September 1982 auf un Bielefeld-Sennestadt,
bestimmte Zeit, mindestens je Peine,Bad Oldesloe,
doch bis zum 13. Dezember Gifhorn, Hildesheim 6,17 3,89
1982 Münster(Westf) 5,20 3,91
Oelde,Lüchow
7. Wichtigste Kr. Lüchow-Dannenberg 5,83 4,37
Sonderbedingungen: mindestens 251je Beförderung Rendsburg 6,85 5,06
Heide 6,98 5,22
ggf.zuzüglich Umsatzsteuer
2. Sonderabmachung Nr. 1180
Die Änderung wurde am 21. September 1982 vereinbart und
1. Name des Unternehmers: Ernst Zimmermann & Sohn wirksam.
2. Verkehrsverbindungen
und vereinbarte Beför
derungsentgelte:
4.Zweiunddreißigste Änderung der Sonderabmachung Nr.0768
DM/100 kg (VkB11978 S.313,zuletzt geändert 1982 S.342)
20t 23t 24t
In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbindun
von Hamburg gen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu auf
nach Bochum,Dortmund,Düsseldorf, genommen:
Essen,Hagen,Mönchen-Gladbach, DM/100 kg
Wuppertal 3,87 3,76 3,72 15t 20t 23t 24t
Köln 4,11 4,01 3,96
von Bremen
Bonn 4,23 4,11 4,07
Geldern 4,41 4,23 4,19 nach Bobingen 8,53 7,75 7,45 7,37
Neu-Isenburg 4,88 4,70 4,65 Eichendorf 8,70 7,90 7,59 7,51
Darmstadt 5,23 5,06 5,02 ggf.zuzüglich Umsatzsteuer
Offenburg 6,06 5,88 5,84 Die Änderung wurde am 30.Juli 1982 vereinbart und wirksam.
Stuttgart 6,11 5,93 5,88
ggf.zuzüglich Umsatzsteuer
5. Von den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Sonderabma
3. Güterart: Papier, unbearbeitet
chungen sind unwirksam geworden
4. Gütermenge: mindestens 500 t jeweils in 3 Sonderab- veröffentlicht unwirksam
Monaten machung Nr. im VkBi ab
5. Tag des Abschlusses 929 1979S.188 1.März1980
der Sonderabmachung: 15.September 1982 937 1979 S.333 21.Februar 1980
6. Dauer der
Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
Sonderabmachung: ab 1. Oktober 1982 auf unbe
Im Auftrag
stimmte Zeit, mindestens je
VkBI Amtlicher Teil 429 Heft 20- 1982
Der volle Wortlaut der Beschlüsse der Frachtenausschüsse ist im
Binnenschiffahrt FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt- *) Nr. 26
vom 20. November 1982 veröffentlicht worden.
Der Bundesminister für Verkehr
Nr. 206 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung über die
Im Auftrag
Fahrt auf dem Dortmund-Ems-Kanai zwi
Lenz
schen den Schleusen Meppen und Hüntel
mit Fahrzeugen und Verbänden über 70 m
Länge*)
*) Der FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt -
Aufgrund des §3Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bun kann vom Binnenschiffahrts-Verlag GmbH, Dammstr. 16-17,
des auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im Bundesgesetz 4100 Duisburg-Ruhrort, bezogen werden.
blatt Teil III, Gliederungsnummer 9600-1, veröffentlichten berei
nigten Fassung,der zuletzt durch § 13 Abs.2 des Gesetzes vom 6. (VkB11982 8.429)
August 1975(BGBI. I 8.2121)geändert worden ist, in Verbindung
mit Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung der Binnen
schiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. März 1971 (BGBI. I 8.178), der
durch Verordnung vom 10. August 1977 (BGBI. I 8. 1641) geän Nr. 208 Ungültigkeitserklärung
dert worden ist und § 1.22 Nr. 1 der Binnenschiffahrtstraßen- eines Schifferpatentes
Ordnung(Bin8ch8trO)vom 3. März 1971 (BGBI.18.178-Anlage Das dem Schiffsführer Edward Liszka, geb. am 20. 8.1962 in Ko-
band-),wird verordnet:
bioi, wohnhaft in vyrociaw, ul. Kleczkowska 60,am 29.9.1976 von
der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover erteilte Schiffer
§1
patent Nr. 2489- Klasse II -, gültig für die westdeutschen Kanäle,
Auf dem Dortmund-Ems-Kanal dürfen Fahrzeuge und Verbände ist in Verlust geraten und wird für ungültig erklärt.
über 70 m Länge die 8trecke zwischen den 8chleusen Meppen
Hannover,den 22.September 1982
und Hüntel jeweils nur in einer Richtung durchfahren.8ie dürfen in
-86633/313.3-A 6-
die Strecke erst einfahren, wenn die Schleusenaufsicht die Fahrt
freigegeben hat. Wasser-und Schiffahrtsdirektion
Mitte
§2 Im Auftrag
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Scheffel
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt han (VkBH 9828.429)
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer entgegen § 1
Satz 2 in die Strecke einfährt.
Nr. 209 Ungüitigkeitserkiärung von Befähigungs-
§3 zeugnissen
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1982 in Kraft und mit Ab Kiel, den 27.September 1982
lauf des 30. November 1986 außer Kraft. A6d-B 462/11-
*) Wiederholung ohne Änderungen. Folgende von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord ausge
stellte Befähigungszeugnisse sind in Verlust geraten und werden
hiermit für ungültig erklärt:
Münster,den 30.September 1982 Schifferpatent Nr. S 101, gültig auf der Oberelbe von Lauenburg
B 2692/82 A5
bis Hamburg und allen Binnenschiffahrtsstraßen mit Ausnahme
des Rheins, der Donau,der Mittel- und Oberweser,ausgestellt am
Wasser- und Schiffahrtsdirektion 06.06.1982 auf den Schiffer Karl Johann Herbert Frederich, geb.
West
am 11.02.1948 in Wedel,
InVertretung Schifferpatent Nr.5967, Klasse II, gültig auf der Elbe von Hamburg
Wendlandt
bis Cuxhaven (Seegrenze), für die Westdeutschen Kanäle und
den Elbe-Lübeck-Kanal, ausgestellt am 19.01.1981 und das Elb
(VkB119828.429) schifferzeugnis Nr. 3373, gültig auf der Oberelbe von Lauenburg
bis Hamburg, ausgestellt am 27. 01. 1981 auf den Schiffer Gerrit
Langius,geb.30.12.1967 in Amsterdam/NL.
Nr. 207 Hinweis Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Verordnung Nr. 12/82 über die Festset- Nord '
zung von Entgelten für Verkehrsleistun In Vertretung
gen der Binnenschiffahrt vom 7. Septem- Reinhardt
(VkB11982 S.429)
ber1982
(FA Nr.4/82 Frachtenausschuß für den Rhein)
(FE Nr. 4/82 Frachtenausschuß f.d. Tankschlffsver- Seeverkehr
kehr)
(FF Nr. 2/82 Frachtenausschuß Regensburg) Nr. 210 Ungültigkeitserklärung von Eichscheinen
Bonn,den 4. Oktober 1982 für Binnenschiffe
A 34/28.26.40-61 Nachstehend aufgeführte Eichscheine sind verlorengegangen
Die Verordnung Nr. 12/82 vom 7. September 1982 ist im Bundes und werden hiermit für ungültig erklärt. Eichscheine, die durch Ab
Heft 20 - 1982 430 VkBl Amtlicher Teil
Lfd Name Schiffseich Eichzeichen Datum der Bemerkungen Mit Bezugsschreiben hatte ich die o.g. Folie in den Farben weiß -1,
Nr. amt Eichung weiß und blau zur Verwendung für die Verkehrszeichen an den Bun
desfernstraßen freigegeben. Die Farbe gelb war vorläufig freigegeben
QMS Mainz,jetzt: RMz 1273 17.12.73 worden.Die für den gesamten Bereich der Verkehrszeichen erforderli
.MARBACH' Aschaffenb. Ausstellungs che Farbpalette war damit noch nicht vollständig. Die Bundesanstalt
datum des Elchscheines
QMS SaarbrOko SBD29
für Materialprüfung (BAM) hat auf Antrag des Vertreibers, der Firma
21.11.78 I
„EROS" ken,jetzt Hermann Strack, Kleine Rosenstraße 8,2000 Hamburg 1 in der Zwi
Koblenz schenzeit nochmals die gesamte Farbpalette dieses Folientyps ge
prüft und die Erfüllung der Qütebedingungen bestätigt.
Hamburg,den 28. September 1982
Ich gebe die Reflexfolie TOSHIBA-UTE,Typ RSA-P,in den nach
Az:11/0299/82
stehend bezeichneten Farben und zugehörigen Seriennummern
Bundesamtfür Schiffsvermessung zur Verwendung für Verkehrszeichen an Bundesfernstraßen frei:
(VkBi1982S.429) Klüver weiß 2101
gelb . 2102
rot 2103
Straßenbau
orange 2104
grün 2105
Nr. 211 Retroreflei^tierende Folie (ReflexfoHe) blau 2106
TOSHIBA-ÜTE,Type RSA-P;
hier: Freigabe zur Verwendung für Ver Die mit Schreiben vom 16. Dezember 1977 und 2. Februar 1978
kehrszeichen an Bundesstraßen lediglich für 4 Farben ausgesprochene Freigabe der Folie wird mit
Einverständnis des Vertreibers zurückgenommen.
Bonn,den 4.Oktober 1982 Die seinerzeit bereits vereinbarte Oberflächenkennzeichnung
StB 13/12/i 7/38.60.66-30.03 „TL-A" wird weiterhin verwendet.
Oberste Straßenbaubehörden der Länder
Hersteller der Folie ist die Firma
Betr.; Retroreflektierende Folie (Refiexfolie) TOSHIBA-UTE, Typ
RSA-P; TOSHIBA GLASS Co.Ltd.
hier; Freigabe zur VenAfendung für Verkehrszeichen an Morl BIdg.Shinbashi Annex 2F
Bundesfernstraßen Minato-ku,Tokio,Japan.
Bezug: Meine Schreiben vom 16.12.1977 und vom 2.2.1978
- StB 13/12/17/38:60.65-30.03/13078 St 77- Der Bundesminister für Verkehr
Anig.; 1 Prüfungszeugnis der BAM vom 25.6.1982 Im Auftrag
(Az:3.14/1275) Stell