VkBl Nr. 20 1982

Verkehrsblatt Nr. 20 1982

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Verkehrsblall
Amtsblatt des Bundesministers fOr Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
                                 CVkBI)

                                                INHALTSVERZEICHNIS




 36.Jahrgang 1982                             Ausgegeben zu Bonn am 30.Oktober 1982                                             Heft 20




 Amtlicher Teil                                                           Nr. Datum                   VkBI1982                       Seite

 Nr. Datum                     VkBI1982                          Seite    208 22. 9. 82 Ungültigkeitserklärung eines Schifferpaten
                                                                                tes...                                                 429
                                                                          209 27.9.82 Ungültigkeitserklärung von Befähigungszeug
 Personalnachrichten                                                            nissen                                                 429

 199 8.10.82 Auszeichnung                                         422
                                                                          Seeverkehr

 Allgemeine Angelegenheiten                                               210 28. 9. 82 Ungültigkeitserklärung von Eichscheinen für
                                                                                Binnenschiffe.                                  —      429
 200 30. 9. 82 Beförderung gefährlicher Güter auf der Stra
       ße;
       hier: Muster für Unfallmerkblätter (schriftliche Weisun            Straßenbau
             gen)                                                  422
                                                                          211 4.10.82 Retroreflektierende Folie (Reflexfolie) TOSHI-
                                                                              BA-LITE,TypeRSA-P;
 Straßenverkehr                                                               hier: Freigabe zur Verwendung für Verkehrszeichen an
                                                                                      Bundesstraßen                                    430
 201   11.10. 82 Deutsch-luxemburgisches Abkommen über
       den Straßenpersonen- und -güterverkehr                      424
 202 6.10.82 Verordnung über die Inkraftsetzung der Rege                  Aufgebote(nicht in Ausgabe B)
     lung Nr.52 über den Bau von Kraftomnibussen mit ge                   211a 30.10.82 Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe
     ringer Sitzplatzanzahl                                        426
                                                                          211b 30. 10. 82 Aufbietung von verlorenen Fahrzeugschei
 203 6.10.82§30StVZO;                                                          nen und Bescheinigungen über die Zuteilung amtlicher
     Richtlinien für fremdkraftbetätigte Fenster in Personen                   Kennzeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge    440a-
     kraftwagen                                                    427          440iiiiiiii
 204 8. 10. 82 Bekanntmachung zur Verordnung TSR Nr.
       5/82                                                        427
 205 6. 10. 82 Bekanntmachung Nr. 19/82 über Sonderab
     machungen nach § 22 a des Güterkraftverkehrsgeset
       zes                                                         428


 Binnenschiffahrt                                                         Nichtamtlicher Teil
 206 30. 9. 82 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung über die
       Fahrt auf dem Dortmund-Ems-Kanal zwischen den
       Schleusen Meppen und Hüntel mit Fahrzeugen und                     Aligemeinverkehr                                             433
       Verbänden über 70 m Länge                                   429    Güterverkehr                                                 435
 207 4.10.82 Hinweis                                                      Termine                                                      436
       Verordnung Nr. 12/82 über die Festsetzung von Ent
       gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt vom             Verkehrswegebau                                              437
       7.September 1982                                            429    Rechtsprechung                                               437




                           Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
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Heft 20--1982                                                         422                                              VkBI   Amtlicher    Teil




                                                        AMTLICHER TEIL


  Personalnachrichten                                                     Im innerdeutschen Verkehr sollen für die nachstehend im Ver
                                                                          zeichnis Nr. 3 aufgeführten Stoffe künftig diese gebilligten Unfall
                                                                          merkblätter verwendet werden. Die Billigung muß auf dem Merk
                                                                          blatt durch folgenden Aufdruck festgestellt sein:
Nr. 199 Auszeichnung                                                      „Dieses in Zusammenarbeit mit dem CEFIC (Gonseil des Föde
                                              Bonn,den 8.Oktober 1982     ration de 1'lndustrie Chimique) aufgestellte Merkblatt ist vom Bei
                                              ZI 2/04.06.02               rat für die Beförderung gefährlicher Güter beim Bundesverkehrs
                                                                          ministerium im Einvernehmen mit dem Beirat ,Lagerung und Trans
Der Herr Bundespräsident hat am 31. August 1982
                                                                          port wassergefährdender Stoffe' beim Bundesminister des Innern
    Frau Dr. phil. Elfriede B e i e r, Bonn                               am 23.9.1982(Az.: A13/26.20.70-12)gebilligt worden."
in Anerkennung ihrer besonderen Verdienste das Verdienstkreuz             Bei dem Unfallmerkblatt zu lfd. Nr. 489 lautet der Billigungsver
am Bande des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland               merk:
verliehen.
                                                                          „Dieses Merkblatt ist vom Beirat für die Beförderung gefährlicher
                                         Der Bundesminister für Verkehr   Güter beim Bundesverkehrsministerium im Einvernehmen mit der
                                                                          Arbeitsgruppe ,Beförderung radioaktiver Stoffe' des Ausschusses
                                                   Im Auftrag
                                                                          ,Strahlenschutztechnik' bei der Strahlenschutzkommission beim
                                                Dr.Heldmann               Bundesminister des Innern am 11. 11, 1981 (Az.: A 13/
(VkBil982S.422)                                                           26.20.70-12) gebilligt worden."
                                                                          Auskunft über den Bezug der Merkblätter erteilt der Verband der
                                                                          Chemischen Industrie, Karlstraße 21,6000 Frankfurt /Main, Tele
                                                                          fon: Frankfurt 255 61.
Nr. 200 Beförderung gefährlicher Güter auf der                            Das Merkblatt Nr. 165, das durch das Merkblatt Nr.474 ersetzt
        Straße;                                                           wird,darf noch bis zum 31.Dezember 1982 verwendet werden.
        hier: Muster für Unfallmerkblätter (schrift                                                         II.
              liche Weisurvgen)                                     Die „Einführung in die Systematik der Muster der Unfallmerkblät
                                         Bonn,den 30.September 1982 ter (schriftliche Weisungen) für den Straßenverkehr" (VkBI 1980
                                         A 13/26.20.70-12           S.588)wird wie folgt geändert:

                                    I.
                                                                          1. In Nr. 2.4 wird der zweite Absatz wie folgt gefaßt:
                                                                             „Geeigneter Atemschutz" ist ein Atemschutz,der für die zu er
Auf Grund des'§ 5 Abs.3 Satz 3der Gefahrgutverordnung Straße
                                                                             greifenden Maßnahmen nach Unfällen geeignet erscheint. So
(GGVS)vom 23. August 1979(BGBI. I S.1509) gebe ich das Ver
                                                                             ist für viele der allgemeinen Notmaßnahmen, die vom Fahrer
zeichnis Nr.3der Stoffe bekannt,für die ein vom Beirat für die Be
                                                                             ausgeführt werden können, ein Filtergerät ausreichend. Da in
förderung gefährlicher Güter beim Bundesverkehrsministerium
                                                                             dessen Filtergeräte nur begrenzte Zeit schützen,sollten sie nur
gebilligtes Unfallmerkblatt (schriftliche Weisungen) vorliegt. Die           in Ausnahmefällen,d. h. wenn geringe Mengen gesundheitsge-
Verzeichnisse Nr. 1 und Nr. 2 wurden im Verkehrsblatt 1980 S. 2
                                                                             fährdender flüchtiger Stoffe freigeworden sind, bei der Be
bekanntgegeben.
                                                                             kämpfung von Leck oder Feuer verwendet werden. Fluchtfilter
Die amtlich gebilligten Unfallmerkblätter sollen als Unfallmerkblät          geräte sind kein geeigneter Atemschutz."
ter im Sinne des § 5 Abs. 1 GGVS verwendet werden. Ihr Format
                                                                          2. In Nr. 2.6 Satz 2 wird das Wort „Fluchtfiltergeräte" durch das
muß DIN A 4 entsprechen; sie müssen aus weißem Karton mit ei                 Wort „Filtergeräte" ersetzt.    ^
ner Mindestqualität von 160 g/m2 und Zweifarbendruck (schwarz
                                                                                                                  Der Bundesminister fürVerkehr
und rot) hergestellt sein. Die Merkblätter sind auch als schriftliche
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VkBI   Amtlicher     Teil                                        423                                                 Heft 20-1982


                                                           Verzeichnis Nr.3
der Stoffe, für die ein vom Beirat für die Beförderung gefährlicher Güter beim Bundesverkehrsministerium gebilligtes Unfallmerkblatt
                                                     (schriftliche Weisung)vorliegt


lfd.      Stoffbezeichnung                                                            Klasse                Ziffer
Nr.




453       Acetaldoxim                                                                 6.1                  11 (assim.)
454       Acetylen (gelöst)                                                           2                    9c)
455       Adlponltrll(1,4-Dlcyanbutan)             ^                                  6.1                  21 (assIm.)
456       Alkylchlorsllane(Flammpunkt unter 21 oc)                                    8                    23a)
457       Ammonlumperchlorat, mit mindestens 10% Wasser                               5.1                   5
458       o-AnlsIdln                                                                  6.1                   21 o)(assim.)
459       Arsensäure In wässeriger Lösung                                             6.1                   52 a)
460       Barlumchlorat                                                               6.1                   4 a)
461       Benzotrichlorld (Phenylchloroform)                                          6.1                   62(assIm.)
462       Butyraldoxim                                                                3                     4
463       Chlorcyan                                                                   2                     3et)
464       3-Chlor-4-methylphenyllsocyanat,geschmolzen                                 6.1                   ADR:21 (assIm.)
                                                                                                            GGVS:25(assIm.)
465       Chlorphenole,fest
          (ausgenommen Pentachlorphenol)                                              6.1                  62(assIm.)
466       Chlorphenole,flüssig oder geschmolzen                                       6.1                  62
                       (2-Chlorphenole                                                6.1                   13)
467       p-Chorphenyllsocyanate,geschmolzen                                          6.1                   ADR:21
                                                                                                            GGVSt26c)
468       Chlorsulfonyllsocyanat                                                      8                     11 (assIm.)
469       Chromtrioxid (Chromsäure)                                                   5.1                   10
470       1,2-Dlbromäthan (Äthylendlbromid)                                           6.1                  61 a)
471       N,N'-DI-sek.-Butyl-phenylendlamln                                           8                     35
472       DIchloranlllne,flüssig                                     ,                6.1                   21 e)
473       1,2>Dlchlorbenzol (o-Dlchl6rbenzol)                                         3                    4
474       DIphenylmethandllsocyanat                                                   6.1                   ADR:21 (assIm.)
          (MDI,Methylen-bls-/4-Phenyllsocyanat/)                                                            GGVS:66(assIm.)
475       DIxylyIdlsulfIde                                                            3                    4
476       Elsen-lll-chlorld (Ferrichlorld), wasserfrei                                8                    12(assIm.)
477       Fettamlne(Fettalkylamlne),                                                  8                    35(assIm.)
          Transporttemperatur 35oC oder darunter
478       Fettamlne(Fettalkylamlne),                                                  8                    35(assIm.)
          Transporttemperatur über 35oC
479       Helium (tiefgekühlt verflüssigt)                                            2                    7 a)
480       Helium (verdichtet)                                                         2                    1 a)
481       Hexahydro-m-phenylendlamln                                                  8                    35(assIm.)
          (1,3-Dlamlnocyclohexan)
482       Kaliumperchlorat                                                            5.1                  4 b)
483       Kohlenoxid (verdichtet)                                                     2                     Ibt)
484       2-Methoxyäthylchlorld                                                       3                     1 a)
485       N-Methylanllln,N,N-Dlmethylanllln                                           6.1                   11b)
486       Methylen-bls(4'-cyclohexylamln),flüssig
          (4,4'-Dlamlnodlcy9lohexylmethan)                                            8                    35(assIm.)
487       Naphthylthloharnstoff(ANTU)                                                 6.1                  81 d),
                                                                                                           82d)
4Ö8       Natriumperchlorat                                                           5.1                  4b)
4^9       Nichtspaltbare radioaktive Stoffe In besonderer Form In Typ B (U)-
          Versandstücken:Gamma-Radlographlegeräte                                     7                     Blatt9
490       Phenetldlne                                                                 6.1                   21 (assIm.)
491       Phenolsulfosäure In wässeriger Lösung                                       8                     1 c)(assIm.)
492       m-Phenylendlamln (fest)                                                     6.1                   21 (assIm.)
493       Phospor,weiß oder gelb,geschmolzen                                          4.2                   1
494       Phosphor,rot                                                                4.1                  8
495       Phosphorpentasulfid                                                         4.1                  8
496       PIcollne                                                                    3                    3
497       Schwefelhexafluorld                                                         2                    5a)
498       Schwefelwasserstoff                                                         2                    3bt)
499       Tetranitromethan                                                            5.1                  2
500       Tolyllsocyanate(Methylenphenyllsocyanate)                                   6.1                   ADR:21
                                                                                                            GGVS:15
3

Heft 20-1982                                                     424                                          VkBI   Amtlicher   Teil


                                                                    (5) Auf die Durchführung eines grenzüberschreitenden Linienver
      Straßenverkehr
                                                                    kehrs oder einer Sonderform des grenzüberschreitenden Linien
                                                                    verkehrs mit Fahrzeugen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung^
Nr.   201     Deutsch-luxemburgisches Abkommen                      geeignet und dazu bestimmt sind, höchstens neun Personen -ein
              über den Straßenpersonen- und -güter-                 schließlich des Fahrers - zu befördern, sind die Vorschriften der
              verkehr                                               Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.

                                        Bonn,den 11. Oktober 1982
                                                                                                Artikel2
                                        A32/A 33/26.20.40-02
                                                                    (1) Zur Durchführung eines grenzüberschreitenden Linienver
In Bonn ist am 27. September 1982 ein Verwaltungsabkommen           kehrs oder einer Sonderform des grenzüberschreitenden Linien
zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik          verkehrs mit Kraftfahrzeugen, die nicht den Vorschriften des Arti
Deutschland und dem Verkehrsminister des Großherzogtums Lu          kels 1 entsprechen, bedürfen Unternehmer der vorherigen Geneh
xemburg über den Straßenpersonen- und -güterverkehr unter           migung der zuständigen Behörde des anderen Staates.
zeichnet worden.Das Abkommen wird nach seinem Artikel 20 Abs.
1 am 1. Januar 1983 in Kraft treten. Das Abkommen wird nachste
                                                                    (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für den
                                                                    Transitlinienverkehr nach Staaten, die nicht den Europäischen
hend veröffentlicht. Mit Inkrafttreten des Abkommens verliert die
                                                                    Gemeinschaften angehören.
Vereinbarung vom 30. April 1952 zwischen dem Bundesminister
für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Transport        Transitlinienverkehr ist der Verkehr von einem der beiden Staaten
minister des Großherzogtums Luxemburg über den Straßenperso     durch den anderen Staat, ohne daß in dem durchfahrenen Staat
nen- und -güterverkehr ihre Gültigkeit.                         eine Unterwegsbedienung - Aufnehmen oder Absetzen von Fahr
Das Abkommen ist im Bundesgesetzblatt Teil II Seite 951 vom 23. gästen -stattfindet.
Oktober 1982 bekanntgemacht worden.                             (3) Der Antrag auf Einrichtung eines grenzüberschreitenden Li
                                                                nienverkehrs oder einer Sonderform des grenzüberschreitenden
                                  Der Bundesminister für Verkehr
                                                                    Linienverkehrs nach den Absätzen 1 und 2 ist in der erforderlichen
                                              Im Auftrag            Anzahl von Ausfertigungen bei der zuständigen Behörde des Hei
                                            Dr. GI e i ß n e r      matstaates des Antragstellers einzureichen. Es gelten die inner
                                                                    staatlichen Rechtsvorschriften der beiden Staaten. Falls die zu
                 Verwaltungsabkommen                                ständige Behörde des Heimatstaates keine Bedenken gegen den
                           zwischen                                 Antrag hat, übersendet der Bundesminister für Verkehr der Bun
dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland       desrepublik Deutschland beziehungsweise der Verkehrsminister
                                                                    des Großherzogtums Luxemburg den Antrag mit einer Stellung
                              und
                                                                    nahme der zuständigen Behörde des anderen Staates.
      dem Verkehrsminister des Großherzogtums Luxemburg
                                                                    (4) Die Genehmigungen werden erst erteilt, wenn zwischen den
          über den Straßenpersonen- und -güterverkehr               beiden Staaten Einverständnis über die Notwendigkeit und
                                                                    Zweckmäßigkeit einer Linie besteht.
Der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
und der Verkehrsminister des Großherzogtums Luxemburg -             (5) Die erteilte Genehmigung ist unmittelbar dem Antragsteller und
                                                                    eine Abschrift dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepu
in dem Wunsch, den internationalen Personen- und Güterverkehr
                                                                    blik Deutschland beziehungsweise dem Verkehrsminister des
auf der Straße zu regeln-
                                                                    Großherzogtums Luxemburg zu übersenden.
sind wie folgt übereingekommen:
                                                                    (6) Der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde beider
                     Personenverkehr                                Staaten bedürfen die vorübergehende oder dauernde Einschrän
                            Artikel 1                               kung oder Einstellung der Linie sowie die Festsetzung oder Ände
                                                                    rung von Beförderungsehtgelten, Beförderungsbedingungen und
(1) Für den Linienverkehr und die Sonderform des Linienverkehrs
                                                                 , Fahrplänen.
mit Kraftomnibussen, die den Vorschriften des Artikels 1 und des
Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 117/66/EWG über die Ein
                                                                                               Artikel 3
führung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Per
sonenverkehr mit Kraftomnibussen entsprechen, gelten die Vor       Für den Ferienziel-Reiseverkehr (Pendelverkehr) mit Kraftomni
schriften der Verordnungen (EWG) Nr. 517/72, Nr. 1172/72.und bussen,der den Vorschriften des Artikels 2 und des Artikels 4 Ab
Nr. 2442/72.                                                       satz 1 der Verordnung Nr. 117/66/EWG entspricht, gelten die Vor
                                                                   schriften der Verordnungen (EWG) Nr. 516/72, Nr. 1172/72 und
(2) An dem Betrieb der grenzüberschreitenden Linien sind die Un
                                                                   Nr. 2442/72. Erleichterungen im Sinne des Artikels 21 der Verord
ternehmer beider Staaten auf der Grundlage einer gerechten Ge
                                                                   nung (EWG) Nr. 516/72 können von den Verkehrsministerien der
genseitigkeit zu beteiligen.
                                                                    beiden Staaten vereinbart werden.
(3) Auf der Grundlage des Artikels 16a der Verordnung(EWG)Nr.
517/72 kann die zuständige Behörde des Staates, in dessen Ho                                     Artikel4 «
heitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befindet, eine einst
weilige Erlaubnis für Sonderformen des Linienverkehrs mit Kraft     (1) Zur Durchführung eines grenzüberschreitenden Ferienziel-
omnibussen,die den Vorschriften des Artikels 1 und des Artikels 4   Reiseverkehrs (Pendelverkehrs), der nicht den Vorschriften des
Absatz 1 der Verordnung Nr. 117/66/EWG entsprechen, ohne Be         Artikels 3 entspricht, bedürfen Unternehmer der vorherigen Ge
teiligung des anderen Staates erteilen. Das Muster der einstweili   nehmigung der zuständigen Behörde des anderen Staates. Die
gen Erlaubnis wird zwischen den zuständigen Behörden der bei        Genehmigung wird nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
den Staaten vereinbart.                                             dieses Staates erteilt.

(4) Für die vorübergehende oder dauernde Einschränkung oder         (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für den
                                                                    Transitverkehr.
Einstellung einer Sonderform des Linienverkehrs sowie die Fest
setzung oder Änderung von Beförderungsentgelten und Fahrplä         (3) Der Antrag auf Ferienziel-Reiseverkehr ist vom deutschen Un
nen gelten die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der beiden       ternehmer beim Verkehrsminister des Großherzogtums Luxem
Staaten. Über die hierzu getroffenen Entscheidungen setzt die Be    burg zu stellen, der seine Entscheidung dem deutschen Antrag
hörde des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Un     steller unmittelbar mitteilt. Eine Abschrift der Entscheidung wird
4

VKBI      Amtlicher      Teil                                  425                                                 Heft 20-1982


Der Antrag auf Ferienziel-Reiseverkehr ist vom luxemburgischen     (3) Für Anhänger und Sattelanhänger, die zur Güterbeförderung
Unternehmer an den Verkehrsminister des Großherzogtums Lu          gebaut oder ausgerüstet sind, ist- unabhängig davon.In welchem
xemburg zu richten, der den Antrag dem Bundesminister für Ver      Staat sie zugelassen sind -eine Genehmigung nicht erforderlich.
kehr der Bundesrepublik Deutschland übersendet. Die zuständige
                                                                                                   Artikel 9
deutsche Genehmigungsbehörde übersendet die Genehmigung
dem luxemburgischen Unternehmer. Eine Abschrift wird gleichzei     (1) Die Genehmigung berechtigt zur Beförderung im gewerblichen
tig dem Verkehrsminister des Großherzogtums Luxemburg über-        Güterkraftverkehr auf der Straße
sandt.                                                             a) zwischen dem Staat, In dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist
Der Antrag soll dem Muster der Anlage 6 der Verordnung (EWG)          und dem anderen Staat(Wechselverkehr);
Nr. 1172/72 entsprechen, wobei der Antrag als Antrag auf Einrich   b) durch das Hoheitsgebiet des anderen Staates (Transit);
tung eines sonstigen Ferienziel-Reiseverkehrs (Nicht-EWG-
                                                                   c) zwischen dem anderen Staat und einem dritten Staat (Dreilän
Verkehr)gekennzeichnet sein muß.                                      derverkehr), sofern dabei der Staat, in dem das Kraftfahrzeug
                                Artikels                              zugelassen ist, auf dem verkehrsüblidhen Weg durchfahren
                                                                      wird.
(1) Die vom Heimatstaat genehmigten Unternehmer des Gelegen
heitsverkehrs mit Kraftomnibussen, die ihren Betriebssitz in der   (2) Die Genehmigung berechtigt nicht, Güter mit Kraftfahrzeugen,
Bundesrepublik Deutschland oder im Großherzogtum Luxemburg         die in dem einen Staat zugelassen sind,zwischen zwei im Hoheits
haben, bedürfen für Gelegenheitsverkehrsdienste in oder durch      gebiet des anderen Staates liegenden Orten zu befördern (Bin
das Hoheitsgebiet des anderen Staates keiner Genehmigung die       nenverkehr).
ses Staates,sofern die Voraussetzungen                                                             Artikel 10

 - der Artikel 4 und 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 117/66   Keiner Genehmigung bedürfen
   EWG in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68          a) Beförderungen, die aufgeführt sind in Anhang I der Ersten
       oder
                                                                      Richtlinie des Rates über die Aufstellung gemeinsamer Regeln
 - der Entschließung Nr. 20 der Europäischen Konferenz der            für bestimme Beförderungen im Güterkraftverkehr zwischen
   Verkehrsminister betreffend die Einführung allgemeiner Re          Mitgliedstaaten vom 23. Juli 1962 in der Fassung der Ände
   geln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit             rungsrichtlinie 82/50/EWG vom 19.Januar 1982 sowie in künf
       Kraftomnibussen                                                tigen Änderungen dieser Richtlinie;
erfüllt sind.                                                      b) Beförderungen im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße
Unter Punkt6 des Kontrolldokuments (Fahrtenblatt) kann anstelle    unter den Voraussetzungen der Richtlinie des Rates der Europäi
der Liste der Fahrgäste die Zahl der Fahrgäste angegeben wer       schen Gemeinschaften vom 17. Februar 1975 über die Festlegung
den.                                                               gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinier
                                                                   ten Güterverkehr Schiene-Straße zwischen Mitgliedstaaten in der
(2) Andere Gelegenheitsverkehrsdienste, die nicht den Vorschrif
                                                                   Fassung der Änderungsrichtlinie 82/3/EWG vom 21. Dezember
ten des Absatzes 1 entsprechen, bedürfen im Einzelfall der Ge
                                                                   1982.
nehmigung der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaa
tes. Der Antrag ist vom deutschen Unternehmer beim Verkehrsmi                                      Artikel 11
nister des Großherzogtums Luxemburg,vom luxemburgischen Un         (1) Ohne Anrechnung auf das Kontingent nach Artikel 8 können
ternehmer beim Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik       Genehmigungen ausgegeben werden für Beförderungen, die auf
Deutschland einzureichen. Antrags- und Genehmigungsmuster          geführt sind in Anhang II der Ersten Richtlinie des Rates über die
werden die beiden Verkehrsministerien erforderlichenfalls verein   Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im
baren.                                                             Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten vom 23. Juli 1962 in
                                Artikel 6
                                                                   der Fassung der Änderungsrichtlinie 80/49/EWG vom 20. Dezem
                                                                   ber 1979 sowie in künftigen Änderungen dieser Richtlinie, soweit
(1) Die vom Heimatstaat genehmigten Unternehmer des Taxen          diese Beförderungen nicht bereits nach Artikel 10 von der Geneh
verkehrs, die ihren Betriebssitz in der Bundesrepublik Deutsch      migungspflicht befreit sind.
land oder im Großherzogtum Luxemburg haben, dürfen Fahrgäste
mit Taxen in das Hoheitsgebiet des anderen Staates befördern.
                                                                   (2) Beschränkungen des Geltungsbereichs der Genehmigung
                                                                   sind in der Genehmigungsurkunde einzutragen.
Die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte Ausfertigung ist
auf der Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlan                                      Artikel 12
gen zur Prüfung auszuhändigen.
                                                                   (1) Die Genehmigungen dürfen nur an solche Unternehmer ausge
(2) Die Aufnahme von Fahrgästen im anderen Staat ist nicht zuläs   geben werden,die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften
sig.                                                               des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, Güter im
                                                                   grenzüberschreitenden Straßenverkehr befördern dürfen.
                          Güterverkehr
                                                                   (2) Die Genehmigung darf von dem Unternehmer nicht auf einen
                                Artikel 7                           andern Unternehmer übertragen werden.
Der Begriff „Kraftfahrzeug" bedeutet jedes mechanisch angetrie                                     Artikel 13
bene Straßenfahrzeug,das gebaut oder ausgerüstet ist für die Be
förderung von Gütern oder das Ziehen jedes anderen Fahrzeugs,      (1)Die Ausgabe der Genehmigungen erfolgt
das für die Beförderung von Gütern gebaut oder ausgerüstet ist.    - an deutsche Unternehmer für in der Bundesrepublik Deutsch
                                                                      land zugelassene Kraftfahrzeuge durch den Bundesminister für
                                Artikels
                                                                      Verkehr oder die von ihm beauftragten Behörden;
(1)Kraftfahrzeuge, die in der Bundesrepublik Deutschland oder im   - an luxemburgische Unternehmer für im Großherzogtum Luxem
Großherzogtum Luxemburg zugelassen sind, bedürfen für Beför           burg zugelassene Kraftfahrzeuge durch den Verkehrsminister
derungen im gewerblichen Güterkraftverkehr auf dem Hoheitsge          oder die von ihm beauftragten Behörden.
 biet des anderen Staates einer Genehmigung der zuständigen Be
 hörde dieses Staates.
                                                                   (2)Die Genehmigungen können ausgegeben werden als
(2) Die gemischte Kommission nach Artikel 18 vereinbart auf der    - Zeitgenehmigung, gültig für eine beliebige Anzahl von Fahrten
                                                                      Innerhalb eines bestimmten Zeitraums;
Grundlage der Gegenseitigkeit ein Jahresköntingent von Geneh
5

mn 20^1982                                                    4a@                                       VkBl   Amtlicher     Teil


0}                K©r!ßmls^©i3 m<ä:%          18 setat c3^ Umie^   Der Bund^sministerfür Verkehr     DerVerkehfsministerdes
                lest, m&cM denn Zeitgenehmlgwitiieni m Fahf^e-     t^Bun^^ref^biikOeutsdiiiand GroBherzogtums Luxemburg
              wfigewamiielt werdera'däirlera.                                V^k^Hauff                      J.Barthel
                             Artiken4                              CV«m2S.424)
f1} Jetie Sefudiing m gewer^bteen Slr^^itgiierwk^r                 Nr. 202 Vefordnung Ober die Inkraftsetzung der
#n©m wtenati<wiaieb Frast^tbriel b^s^tetsein.                              R^i^ung Nr.52 über den Bau von Kraft-
W       jeiöler eet^Menani im            siwä Untertagen mitm-             <»iinibw^n mit gerlni^r Slt^^ateanzahl
ühren, mas d^en herveigs^t, dlai m sioh liim Werk^k^iir ban-                                            Bonn,den 6.Okiober 1982
tüelt                                                                                                   StV 13/37,18,03-21

                                                                   Öle VenMinung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr.52 ul^r
                                                                   den Bau ran Kmflomnibus^n mit geringer Sit^latzanzah! nach
              Gemeinsarne Bestim myn gen                           dem Übereinkommen ran        Mirz 1958 über die Annahme ein-
                             ArÄellS                            h^l^m B^ngungen für die Gen^migung der Ausrüstungsge-
                                                                genslände und Teile rai KrafIMhrzeygen und über die gegenseili-
Die      'diesem Abkommen erfordefilbhen Untefilag^ simi ran
Fah^ersonai bei ailen Fabrten rnftaalöhreit end den Ütoefwa- ^Anerkennung der Gen^migung CVerordnung zu der R^eiung
bhongsbehbrden aof Vertangen vorEuweisen.                       Nr,52)ran 8,S^tember 1982 wurde Im BundesgeseWatl 1982
                                                                i S,770 verkündet Die R^^ung Nr,52 nebst Anhangen 1 bis 3
                            Af#tei16                            wird als Anli^Mmlzu diew Ausgal^ des Bundesgeset^lattes
Fir ynternehmer und Fahr|>ersonai des einen Staates sind im Ho- au^^egi^^t Abonnenten        Bundesgeset^laltes Teil 11 wird der
b;ätsgebiet des anderen Staates die dort g^tenden f^eduste- und Ania^Mnd auf Anibrdmng kostenlos über^ndt Die Verord
VeTOailiings¥örs<^riften verbinditch.                           nung hat Wgenden Wofftaufc

                             Artikel?
                                                                            IM)er#e                    Regehn^ Nf«52
<1J Bei schweren oder wiederhoiten Zuwiderhandiungen des On-       über den Ei^rai iCiafli»9nii»^sen »dlgeringer^tzpla^^zahl
ternehmers oder des Fahrpersonals gegen die im anderen Staat       nai^ dem Über^kommefi ran 20.lAifz 1S5S über die Annah
geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften oder die ßeslm-                       me«^idii^dl^ier Bedlngiiiigeii
mungen dieses Abkommens trifft die zustindige Bdhbrde des          für die Gendhm^Ming der Ai^^sbn^gegenslinde und     rat
Staates, in dem das Krai#ahrzeug zugeiassen ist, auf Bsuohen
der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Zuwiderhar^           umd übm'i^e^egei^eli^^ Anerkeummg der C^tehmigung
iu ng begangen wurde,eine der nachfolgenden Maßnahmen:                         CVerordnung m der Reg^img Nr.52}
a) Hinweis an den betreffenden Unternehmer,die geilenden Vor                           vomo*o^üieitiü^ leOfi
    schriften einzuhalten;
                                                                     Auf Grund des A^keis 3d^ Gesetzes ran 12, Juni 1985 zu
bj Einstellung der Ausgabe der Gen^migungen an den betreffen       den yi^^nkomnm ran HD. yifz 19^ ül^ die Annahme ein-
    den Unternehmer oder Widerruf einer bereits erteilten Geneh    beiiidw toiingur^^ für die Genehmigung^Auerüstur^ge-
    migung für den Zeitraum, für den die zuständige B^rörde tfes   gensttf^ und Tele ra^ Kiaftfahirzeugen und über dm g^en^iti-
    anderen Staatesihn vom Verk^rausgesohloss^ hat                 ge Anerk^nur^ de- Gw^lgung fBGBI, 1985 II S, 857), der
                                         ■   /
(2) Die zuständigen Behörden untemchten Äander iiber dre ge        durch dm          wn 2a            1^fBGBi,II S,1224)ein
troffenen MäSn^men.                                                gefügt worden ist, wird nach AnWta^ der snästär^igen obersten
                                                                   !Land^l:^iidrÄn raordnet
(3) Dieser Aftikel giJt unbeschadet der geselzmäSIgen y^nah-
men, die von den Gerichten oder VolistreGkungsbehöit^ des                                       §1
Staates, in dessen Hoheilsgebiel die Zuwiderhandiung b^angen
                                                              Die na^ Arik^ 1 dm Übereink-enm^^s ran 20,Nlirz 1958 an-
wurde,getroffen werden.
                                                            geranmeie Regelung Nr, 52 üw elnh^khe Vc^st^rüei hin-
                            Artikel 16                      sk^ftk^ dm ^u^ ra^i Kraftcmnibus^i mi ^ringer SftipJatz-
Vertreter der beiderseitigen Verkehrsminlslerii^ l^id^ mm^ an^hl mvd in Kraft geseM,Oer Woriaut sov»^ die Anhing dBt
mischte Kommission, um die ordnungagemlBe Ounc^fuhrung «die         werdei n^hsWi^raWenilcht*)
ses Abkommens und seine Ar^assuv^ an die                                                        §2
lung zu gewährleisten. Die gemisü^^ Koironls^^m tritt auf &su-
                                                                     Diese Verordnui^ gilt na^§14des Driittei Übedeitung^eset-
chen einesder beiden Verk^rsminlst^tei
                                                                   zes In Verbindung mit Arftk^ 2des in der Ongangsformel genann-
                             Aftik^ 19                                l^^zesran 2a D^^ter1988au^im l^nd Berlin.
Dieses Abkommen gilt auch för das Land Beriin,sof^ nicht die                                    §3
Regierung der Bundesreptiblik Deutschland g^enuim dm l^ie-
                                                                    ((1) Diese VeronSrnung tritt am 1, Ito^mber 1^2 in Kraft. An
rung des GroBherzogtums Luxemburg innr^al)rai 3
                                                                   den^ben Tage tritt de R^eiung Nr,52 gemäi Arftkd 1          3
nach Inkrafttreten des Abkormnens eine            Ed^ürung
                                                                   dm ytadnk<mn^is ran 2a Idiiz 1^SB mbm die Annahme en-
abgibt.
                                                                   hdtlidier Bedngun^^n für die G^ndimigung dm Auerüstungsge
                             Adlkei^                               genstände und Teile von Kraftfahrz^igen umi ub^die gegma^ti-
                                                                   ge Anerkennung iter G^^hmigung ür die l^r^esrei^blik
fH Dieses V^^wallungsabkommen gilt auf unbesimmte    Es
                                                                   Deutschland in Kraft,
kann von Jeder der         zum Ende ^nes Kal^idedahTes
mit ^er Fdst von mMe^ens 3 l^onaten             g^ndigt               {2} Diese V^^ordnui^ tritt an dem Tage auto Kraft, dem die
werden.                                                            In §1 ^nannte B^^ung für de Bunde^^blik l^u^chland au-
                                                                   BerKrafttrftt
{2) Di^es Abkommai trift am 1.Januar 1^3In Kraft. Am selben
Tage wird die deii^sdi4uxembufgi^^ V^^nl^rung über den               f3) Der Tag des AuBerkTaftbetens ^t im BumtegesM^^tl be-
Strato^^erra^n- und -giterak^r ran m. A|^ 1952 auBer               kanntzti^b^,
Kralltret^.
                                                                   Bonn,     aS^tember 1
6

VkBi      Amtlicher      Teil                                       427                                                      Heft 20-^1S8t


Dem Generalsekretär der Vereinten Nationen werde als Behdrde,                      sein, da8 cter Fahrzeugfihrer diese Schalten für den
die die Genehmigungen erteilt,das                                                  SchlleBvorgang außer Beirieb setzen und die Öffnung dl^
       Kraftfahrt-Bundesamt                                                        ser Fenster einleiten kann.
       Postfach 2063                                                     2.3       Als Betätigungseinrichtungen mm Schliefen der Fensto
       2390 Flensburg                                                              dürfen nur Tastsr^allter oder Tastventile vefwendet w^-
und als zuständiger Technischer Dienst, der die Prüfungen für die                  den.
Genehmigungen durchführt,der                                             3         SchutonaBnahmen
       Technische Überwachungs-Verein Baden e.V.                                   Sind fremdkraftbetätigte F^sl^ mit wirksamen Ein-
       Postfach 24 20                                                              klemmsicherungen ausgerüstet,so kann auf die Anfbrde-
       6800 Mannheim 1                                                             rungen nach Ziffer 2 verziohtel w^den.Eine Elnklsmrr^i-
genannt.
                                                                                   cherung Ist dann als wirksam anzuseh^» \mm bei eln^
                                                                                   Elnklemmkraft von nicht mehr als 1CB N Im Breloh von
                                     Der Bundesministerfür Verkehr                 200 mm bis4 mm unter der otoen lld^ten F^sl^Äung
                                               Im Auftrag                          die limkehfbewegung des Fe^stm eln^Ä                    d^
                                                                                   Kraftmessung darf die Kraft-Weg-Bate nk^hl              als
                                                  Freier
                                                                                   10 N/mm betragen.
(VkBi 1982 S.426)
                                                                         (VkBI1982S.42?)

Nr. 203 §30StVZO;
        Richtlinien für fremdkraftbetätigte
        Fenster in Personenkraftwagen
                                          Bonn,den 6.Oktober 1982        Nr.204 Bekdiifitmaeliiiiis
                                          StV 13/36.23.01-08                          zyr Verordfiyng TSF Nr.S/82
Der Einbau fremdkraftbetätigter Fenster in Personenkraftwagen                                                       Bonn,den a Okloto1^
hat zunehmend an Bedeutung gewonnen.Von solchen Einrichtun                                                          Aa2/2aiaii-^
gen kann beim Schließen der Fenster- insbesondere im Hinblick            Durch die Verordnung TSF Nr. 5/82 ül:^r Tarife ü^r den Güter
auf Kinder - durch unsachgemäße Benutzung eine Gefährdung                fernverkehr mit Kraftfahrzeu^n vom 6. Oktober 1982 fBAnz. Nr.
ausgehen. Zielsetzung der nachstehenden Richtlinien ist, diese           194 vom 16.Oktol^r 1982)wird der RelchskraBwagentarigemäß
Gefährdung auszuschließen, um damit die Verkehrssicherheit zu            Nachtrag 5/82geändert.
erhöhen und eine einheitliche Begutachtung solcher Einrichtung
                                                                         Der Nachtrag Ist vom Bundesverband des Oeut^^lien Güteriem
gen im Rahmen des § 30 StVZO bei erstmals in den Verkehr kom
                                                                         verkehrs(BDF)6.V., Breltenbachstr. 1,6000 Frankfurt a.M.93,m
menden Personenkraftwagen sicherzustellen. Obwohl durch Ein
                                                                         beziehen.
haltung der in Ziffer 2 enthaltenen Bestimmungen zur Schaltung
der Betätigungseinrichtungän dem Schutzgedanken weitgehend                                  Inhalt der Änderung:
Rechnung getragen wird, ist zu empfehlen, in den Personenkraft           a) Aufnahmefolgender Güterarten In der Gütereinteilüng
wagen zunehmend Einklemmsicherungen gemäß Ziffer 3 zu ver                      Mischbinder,Putz- und Mauerblnder
wenden. Versuche bestätigten, daß bei einer Reversierung der                   Slliziumcarbid-Preßlinge
Scheiben die größte Schutzwirkung zu erzielen ist. Die nach Anhö               Natrlumnltrltlauge
rung der zuständigen obersten Landesbehörden nachstehend be                    Kunststoffabfälle,
kanntgegebenen Richtlinien sollen so früh wie möglich, späte
stens ab dem 1. Juli 1983 bei erstmals in den Verkehr kommenden           b) Streichung der Guterart „Abfälle thermoplastischer Kunststof
Personenkraftwagen zur Anwendung gelangen.                                     fe" in der Güterabteilung,

                                     Der Bundesminister für Verkehr
                                                                          c) Änderung folgender Tarlfstelten In der Gütereinteilüng
                                                                               Pflanzenschutzmittel
                                                Im Auftrag
                                                                               Düngemittel
                                                  Freier                       Straßenstreumittei,

              Richtlinien für fremdkraftbetätigte Fenster                 d) Änderung der Ausnahmetarife
                         in Personenkraftwagen                                 062(Reis)
 1          Begriffsbestimmung                                                 507(Eisen und Stahl)
           „Fremdkraftbetätigte Fenster" sind Fenster, die elek                601 (Düngemittel)
           trisch, hydraulisch oder pneumatisch geöffnet und ge                660(Chemikalien)
           schlossen werden.                                                   761 (Papier,Pappe usw.)
                                                                               762(Papier,Pappe usw.)
 2         Schaltung der Betätigungseinrichtungen
                                                                               860(Eisen- und Stahlwaren,NE-Metallwaren usw.)
 2.1       Das Schließen der Fenster darf nur möglich sein, wenn             991 (Bestimmte Einfuhr-, Ausfuhrgüter),
           sich der zum Ingangsetzen des Fahrzeugmotors dienende
                                                                          e) Neuausgabe der Ausnahmetarife
           Schlüssel im Schloß befindet. Hiervon darf abgewichen
            werden,wenn                                                        101 (Mineralwasser und Limonaden)
           - der Schlüssel abgezogen und die Fahrertür noch nicht            401 (Betonwaren usw.zum Hochbau.Tiefbau usw.),
             geöffnet wjurde,oder                                         f) Einführung der Ausnahmetarife
           - der Schlüssel abgezogen, die Fahrertür geöffnet, je               110(Fruchtsaft, Fruchtnektar)
             doch noch nicht wieder geschlossen ist, oder                      111 (Magermilch).
           - der Schlüssel abgezogen und die Tür, deren Fenster
              betätigt werden soll, geöffnet ist. Fenster in festen Ka                                           Der Bundesminister für Verkehr
              rosserieteilen sind der benachbarten Tür zuzuordnen.                                                        Im Auftrag
 22         Sind zur Betätigung von Fondfenstern Schalter vorhan                                                          Dr.Z e m I i n
7

Heft 20-1982                                                   428                                           VkBI     AmtMcher    Teil


Nr. 205 Bekanntmachung Np 19/82 über Sonder-                      7. Wichtigste
           abmachungen nach §22 a des Güterkraft                     Sonderbedingungen:            mindestens 20 t und nur ein

           verkehrsgesetzes                                                                        Empfangsortje Beförderung;
                                                                                                   Nummer 7 der Vorschriften für
                                     Köln,den 6.Oktober 1982                                       die Frachtberechnung (RKTTeil
                                     IA-081                                                        II Abschnitt 1)gilt entsprechend
Auf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes wird hiermit
folgendes veröffentlicht:

1. Sonderabmachung Nr. 1048                                      3. Änderung der Sonderabmachung Nr.0497
                                                                     (VkBl1982S.139)
  t. Name des Unternehmers:    Wölfgang Matthiessen
                                                                     In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbindun
  2. Verkehrsverbindungen                                            gen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu auf
     und vereinbarte Beför                                           genommen:
     derungsentgelte:
                                                                                                                 DM/IOOkg
                                           DM/100 kg
                                                                                                                 5t       15t
     von Heide                               2,587                      von   Bremerhaven
          Wesselburen                        2,742
                                                                        nach Jever                             2,59       1,98
     nach Hamburg
                                                                              Soltau                           3,25       2,48
                                   ggf.zuzüglich Umsatzsteuer                 Leer(Ostfriesland)               3,32       2,51
                                                                              Rhauderfehn                      3,53       2,67
  3. Güterart:                 Milchpulver in Säcken
                                                                              Stadthagen                       4,28       3,23
  4. Gütermenge:               mindestens 500 t jeweils in 3                  Lüneburg, Hannover,
                               Monaten                                        Uelzen Kr. Uelzen                4,50       ä,38
                                                                              Minden (Westf)                   4,52       3,36
  5. Tag des Abschlusses
                                                                              Rinteln,Pinneberg,
     der Sonderabmachung:      13.September 1982                              Burgdorf,Kr. Hannover            4.72       3,57
  6. Dauer der                                                                Springe,Bielefeld                4,96       3,73
    Sonderabmachung:           ab 14. September 1982 auf un                   Bielefeld-Sennestadt,
                               bestimmte Zeit, mindestens je                  Peine,Bad Oldesloe,
                               doch bis zum 13. Dezember                      Gifhorn, Hildesheim              6,17       3,89
                               1982                                           Münster(Westf)                   5,20       3,91
                                                                              Oelde,Lüchow
  7. Wichtigste                                                               Kr. Lüchow-Dannenberg            5,83       4,37
     Sonderbedingungen:        mindestens 251je Beförderung                   Rendsburg                        6,85       5,06
                                                                              Heide                            6,98       5,22

                                                                                                         ggf.zuzüglich Umsatzsteuer
2. Sonderabmachung Nr. 1180
                                                                     Die Änderung wurde am 21. September 1982 vereinbart und
  1. Name des Unternehmers:    Ernst Zimmermann & Sohn               wirksam.
  2. Verkehrsverbindungen
     und vereinbarte Beför
    derungsentgelte:
                                                                 4.Zweiunddreißigste Änderung der Sonderabmachung Nr.0768
                                           DM/100 kg               (VkB11978 S.313,zuletzt geändert 1982 S.342)
                                     20t     23t       24t
                                                                   In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbindun
    von Hamburg                                                    gen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu auf
    nach Bochum,Dortmund,Düsseldorf,                                 genommen:
         Essen,Hagen,Mönchen-Gladbach,                                                                          DM/100 kg
         Wuppertal              3,87   3,76            3,72                                           15t       20t       23t    24t
          Köln                     4,11      4,01      3,96
                                                                       von    Bremen
          Bonn                     4,23      4,11      4,07
          Geldern                  4,41      4,23      4,19            nach Bobingen                8,53       7,75       7,45   7,37
          Neu-Isenburg             4,88      4,70      4,65                   Eichendorf            8,70       7,90       7,59   7,51
          Darmstadt                5,23      5,06      5,02                                             ggf.zuzüglich Umsatzsteuer
          Offenburg                6,06      5,88      5,84          Die Änderung wurde am 30.Juli 1982 vereinbart und wirksam.
          Stuttgart                6,11      5,93      5,88
                                   ggf.zuzüglich Umsatzsteuer
                                                                 5. Von den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Sonderabma
 3. Güterart:                  Papier, unbearbeitet
                                                                   chungen sind unwirksam geworden
 4. Gütermenge:                mindestens 500 t jeweils in 3       Sonderab-                veröffentlicht                 unwirksam
                               Monaten                             machung Nr.              im VkBi                        ab
 5. Tag des Abschlusses                                            929                      1979S.188                     1.März1980
    der Sonderabmachung:       15.September 1982                   937                      1979 S.333                21.Februar 1980
 6. Dauer der
                                                                                            Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
    Sonderabmachung:          ab 1. Oktober 1982 auf unbe
                                                                                                             Im Auftrag
                              stimmte Zeit, mindestens je
8

VkBI   Amtlicher      Teil                                      429                                                       Heft 20- 1982


                                                                      Der volle Wortlaut der Beschlüsse der Frachtenausschüsse ist im
    Binnenschiffahrt                                                  FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt- *) Nr. 26
                                                                      vom 20. November 1982 veröffentlicht worden.
                                                                                                       Der Bundesminister für Verkehr
Nr. 206 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung über die
                                                                                                                      Im Auftrag
           Fahrt auf dem Dortmund-Ems-Kanai zwi
                                                                                                                        Lenz
           schen den Schleusen Meppen und Hüntel
            mit Fahrzeugen und Verbänden über 70 m
           Länge*)
                                                                      *) Der FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt -
Aufgrund des §3Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bun            kann vom Binnenschiffahrts-Verlag GmbH, Dammstr. 16-17,
des auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im Bundesgesetz          4100 Duisburg-Ruhrort, bezogen werden.
blatt Teil III, Gliederungsnummer 9600-1, veröffentlichten berei
nigten Fassung,der zuletzt durch § 13 Abs.2 des Gesetzes vom 6. (VkB11982 8.429)
August 1975(BGBI. I 8.2121)geändert worden ist, in Verbindung
mit Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung der Binnen
schiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. März 1971 (BGBI. I 8.178), der
durch Verordnung vom 10. August 1977 (BGBI. I 8. 1641) geän           Nr. 208 Ungültigkeitserklärung
dert worden ist und § 1.22 Nr. 1 der Binnenschiffahrtstraßen-                 eines Schifferpatentes
Ordnung(Bin8ch8trO)vom 3. März 1971 (BGBI.18.178-Anlage               Das dem Schiffsführer Edward Liszka, geb. am 20. 8.1962 in Ko-
band-),wird verordnet:
                                                                      bioi, wohnhaft in vyrociaw, ul. Kleczkowska 60,am 29.9.1976 von
                                                                      der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover erteilte Schiffer
                                  §1
                                                                      patent Nr. 2489- Klasse II -, gültig für die westdeutschen Kanäle,
Auf dem Dortmund-Ems-Kanal dürfen Fahrzeuge und Verbände              ist in Verlust geraten und wird für ungültig erklärt.
über 70 m Länge die 8trecke zwischen den 8chleusen Meppen
                                                                      Hannover,den 22.September 1982
und Hüntel jeweils nur in einer Richtung durchfahren.8ie dürfen in
                                                                      -86633/313.3-A 6-
die Strecke erst einfahren, wenn die Schleusenaufsicht die Fahrt
freigegeben hat.                                                                                         Wasser-und Schiffahrtsdirektion
                                                                                                                         Mitte
                                  §2                                                                                  Im Auftrag
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die                                                         Scheffel
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt han (VkBH 9828.429)
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer entgegen § 1
Satz 2 in die Strecke einfährt.
                                                                      Nr. 209 Ungüitigkeitserkiärung von Befähigungs-
                                  §3                                               zeugnissen
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1982 in Kraft und mit Ab                                               Kiel, den 27.September 1982
lauf des 30. November 1986 außer Kraft.                                                                      A6d-B 462/11-

*) Wiederholung ohne Änderungen.                                      Folgende von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord ausge
                                                                      stellte Befähigungszeugnisse sind in Verlust geraten und werden
                                                                      hiermit für ungültig erklärt:
Münster,den 30.September 1982                                          Schifferpatent Nr. S 101, gültig auf der Oberelbe von Lauenburg
B 2692/82 A5
                                                                       bis Hamburg und allen Binnenschiffahrtsstraßen mit Ausnahme
                                                                       des Rheins, der Donau,der Mittel- und Oberweser,ausgestellt am
                                   Wasser- und Schiffahrtsdirektion   06.06.1982 auf den Schiffer Karl Johann Herbert Frederich, geb.
                                                West
                                                                       am 11.02.1948 in Wedel,

                                            InVertretung               Schifferpatent Nr.5967, Klasse II, gültig auf der Elbe von Hamburg
                                            Wendlandt
                                                                       bis Cuxhaven (Seegrenze), für die Westdeutschen Kanäle und
                                                                       den Elbe-Lübeck-Kanal, ausgestellt am 19.01.1981 und das Elb
(VkB119828.429)                                                        schifferzeugnis Nr. 3373, gültig auf der Oberelbe von Lauenburg
                                                                       bis Hamburg, ausgestellt am 27. 01. 1981 auf den Schiffer Gerrit
                                                                       Langius,geb.30.12.1967 in Amsterdam/NL.
 Nr. 207     Hinweis                                                                                      Wasser- und Schiffahrtsdirektion
             Verordnung Nr. 12/82 über die Festset-                                                                       Nord       '

             zung von Entgelten für Verkehrsleistun                                                                  In Vertretung
             gen der Binnenschiffahrt vom 7. Septem-                                                                 Reinhardt
                                                                      (VkB11982 S.429)
             ber1982
             (FA Nr.4/82 Frachtenausschuß für den Rhein)
             (FE Nr. 4/82 Frachtenausschuß f.d. Tankschlffsver-                 Seeverkehr
             kehr)
             (FF Nr. 2/82 Frachtenausschuß Regensburg)                 Nr. 210 Ungültigkeitserklärung von Eichscheinen
                                          Bonn,den 4. Oktober 1982                  für Binnenschiffe
                                          A 34/28.26.40-61               Nachstehend aufgeführte Eichscheine sind verlorengegangen
 Die Verordnung Nr. 12/82 vom 7. September 1982 ist im Bundes          und werden hiermit für ungültig erklärt. Eichscheine, die durch Ab
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Heft 20 - 1982                                                       430                                         VkBl     Amtlicher     Teil


 Lfd Name        Schiffseich Eichzeichen Datum der Bemerkungen             Mit Bezugsschreiben hatte ich die o.g. Folie in den Farben weiß -1,
 Nr.                amt                     Eichung                    weiß und blau zur Verwendung für die Verkehrszeichen an den Bun
                                                                       desfernstraßen freigegeben. Die Farbe gelb war vorläufig freigegeben
       QMS        Mainz,jetzt:   RMz 1273   17.12.73                   worden.Die für den gesamten Bereich der Verkehrszeichen erforderli
       .MARBACH' Aschaffenb.                Ausstellungs               che Farbpalette war damit noch nicht vollständig. Die Bundesanstalt
                                            datum des Elchscheines
       QMS        SaarbrOko      SBD29
                                                                       für Materialprüfung (BAM) hat auf Antrag des Vertreibers, der Firma
                                            21.11.78 I
       „EROS"     ken,jetzt                                            Hermann Strack, Kleine Rosenstraße 8,2000 Hamburg 1 in der Zwi
                  Koblenz                                              schenzeit nochmals die gesamte Farbpalette dieses Folientyps ge
                                                                       prüft und die Erfüllung der Qütebedingungen bestätigt.
Hamburg,den 28. September 1982
                                                                         Ich gebe die Reflexfolie TOSHIBA-UTE,Typ RSA-P,in den nach
Az:11/0299/82
                                                                       stehend bezeichneten Farben und zugehörigen Seriennummern
                                   Bundesamtfür Schiffsvermessung     zur Verwendung für Verkehrszeichen an Bundesfernstraßen frei:
(VkBi1982S.429)                               Klüver                         weiß               2101
                                                                             gelb         .     2102
                                                                             rot                2103
          Straßenbau
                                                                             orange             2104
                                                                             grün               2105
Nr. 211 Retroreflei^tierende Folie (ReflexfoHe)                              blau               2106
                TOSHIBA-ÜTE,Type RSA-P;
                hier: Freigabe zur Verwendung für Ver                      Die mit Schreiben vom 16. Dezember 1977 und 2. Februar 1978
                      kehrszeichen an Bundesstraßen                   lediglich für 4 Farben ausgesprochene Freigabe der Folie wird mit
                                                                      Einverständnis des Vertreibers zurückgenommen.
                                      Bonn,den 4.Oktober 1982              Die seinerzeit bereits vereinbarte Oberflächenkennzeichnung
                                      StB 13/12/i 7/38.60.66-30.03    „TL-A" wird weiterhin verwendet.
Oberste Straßenbaubehörden der Länder
                                                                      Hersteller der Folie ist die Firma
Betr.; Retroreflektierende Folie (Refiexfolie) TOSHIBA-UTE, Typ
        RSA-P;                                                                TOSHIBA GLASS Co.Ltd.
        hier; Freigabe zur VenAfendung für Verkehrszeichen an                 Morl BIdg.Shinbashi Annex 2F
             Bundesfernstraßen                                                Minato-ku,Tokio,Japan.
Bezug: Meine Schreiben vom 16.12.1977 und vom 2.2.1978
       - StB 13/12/17/38:60.65-30.03/13078 St 77-                                                          Der Bundesminister für Verkehr
Anig.; 1 Prüfungszeugnis der BAM vom 25.6.1982                                                                        Im Auftrag
       (Az:3.14/1275)                                                                                                   Stell
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