VkBl Nr. 2 1983

Verkehrsblatt Nr. 2 1983

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Verkehrsblall
Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
                                                                  (VkBI)

                                                INHALTSVERZEICHNIS

 37.Jahrgang 1983                                 Ausgegeben zu Bonn am 31.Januar 1983                                                Heft 2

  Amtlicher Teil
  Nr. Datum                     VkBlldSS                        Seite      Nr. Datum                     VkBI1983                        Seite

  Personalnachrichten                                                      27   4.1.83 Hinweis

  16    6.1.83 Auszeichnung                                       22            Verordnung Nr. 17/82 über die Festsetzung von Ent
                                                                                gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt vom
  Allgemeine Angelegenheiten
                                                                                10.Dezember 1982                                           31
 17     4.1.83 Richtlinien für Tanks aus glasfaserverstärkten
                                                                           28   16.12.82 Ungültigkeitserklärung eines Schifferpaten
        ungesättigten Polyesterharz- oder glasfaserverstärk
                                                                                tes ....                                                   31
        ten Epoxidharz-Pormstoffen(GFK)-TRT001 -                  22
                                                                           29   16.12.82 Ungültigkeitserklärung eines Schifferpaten
 Straßenverkehr                                                                 tes                                                        31
 18     29.12.82 Siebte Verordnung zur Änderung der Verord
                                                                          Seeverkehr
        nung über Umlagen und Meldebeiträge zur Deckung
        der Kosten der Bundesanstaltfür den Güterfernverkehr      22      30    27.12.82 Ungültigkeitserklärung von Schiffsmeßbrie
                                                                                fen                                                        31
 19     11.1. 83 Verordnung über die Tarifkornnüssionen, die
        erweiterten Tarifkommissionen und die beratenden                  31    27.12.82 Ungültigkeitserklärung von Flaggenauswei
        Ausschüsse für den Güterkraftverkehr (Tarifkommis                       sen                                                        32
        sionen-Verordnung);                                               32    30.12.82 Verlust eines Lotsenausweises                     32
        hier Einreichung von Vorschrägen für die Berufung ei
             nes Nachfolgers für ein ausgeschiedenes stell                 Straßenbau
             vertretendes Mitglied                                23       33   27.12.82 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr.
 20    4.1.83§32StVZO;                                                          33/1982
        hier: Änderung der Richtlinien für die Kenntlichma-                     Sachgebiete: Ausstattung der Bundesfernstraßen             32
             chung überbreiter und überlanger Straßenfahr                 34    13. 1. 83 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr.
             zeuge sowie bestimmter he'rausragender Ladun                       1/1983
             gen..                                                23
                                                                                Sachgebiet 2: Bemessung und Gestaltung der Bun
 21    11.1.83 Änderung der Richtlinien für die Prüfung der                                   desfernstraßen (Klassifizierung und
       Bewerber um eine Fahrerlaubniszum Führen von Kraft                                       Numerierung der Straßen)                   33
       fahrzeugen (Prüfungsrichtlinien) vom 20. November
       1970(VkBiS.$77)                                            24      Personalnachrichten

 22    27.12.82 Gutachten „Krankheit und Kraftverkehr" des                35    31.1.83 Steilenausschreibung                               40
       Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmidizin beim Bun
       desminister für Verkehr und beim Bundesminister für
       Jugend, Familie und Gesundheit, 2. Auflage, Dezember               Aufgebote (nicht in Ausgabe 8)
       1979;
       hier Kapitel 7(Nierenerkrankungen)                         27      35a 31.1.83 Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe

 23    5.1.83 Bekanntmachung Nr. 2/83 über Sonderabma                     35b 31. 1. 83 Aufbietung von verlorenen Fahrzeugschei
                                                                              nen und Bescheinigungen über die Zuteilung amtlicher
       chungen nach §22a des Güterkraftverkehrsgesetzes .         27
                                                                              Kennzeichen für Zulassungsfreie Fahrzeuge     46a -
 24    4.1.83 Verzeichnis der Fahrerlaubnisausbildungsstät                      46SSSSSSS
       ten                                                        29
 Binnenschiffahrt
 26    4.1.83 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung über die Ver              Nichtamtlicher Teil
       kehrsregelung im Unterkanal der Koblenzer Schleusen       30
                                                                          Personenverkehr...                                               41
 26    3.1.83 Hinweis
                                                                          Verkehrssicherheit.                                              44
       Verordnung Nr. 16/82 über die Festsetzung von Ent
       gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt vom             Rechtssprechung...                                               45
       9.Dezember 1982                                           30       Termine                                                          46

                           Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
1

Keft 2- 1983                                                    22                                           VkBI   Amtlicher    Teil



                                                   AMTLICH ER TEIL

  Personalnachrichten                                              Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Umlagen
                                                                   und Meldebeiträge zur Deckung der Kosten der Bundesanstalt
                                                                                        für den Güterfernverkehr
Nr. 16 Auszeichnung
                                      Bonn,den 6. Januar 1983                            Vom 22. Dezember 1982
                                      ZI 2/04.06.02
                                                                      Auf Grund des § 75 Abs. 2,des §87 b Abs.2 und des § 97 d Abs.
Der Herr Bundespräsident hat am 30. November 1982                  5 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntma
                   Hprrn Georg Kellermeier                         chung vom 6. August 1975(BGBI.18.2132,2480),von denen §97
                    Betriebsinspektor a. D.                        d Abs. 5 durch Artikel 1 Nr. 22 des Gesetzes vom 9. Juli 1979
                        Minden/Westf.                              (BGBI.18.960)geändert worden ist, wird verordnet:
in Anerkennung seiner besonderen Verdienste die Verdienstme
daille des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland ver                                    Artikel 1
liehen.
                                                                      Die Verordnung über Umlagen und Meldebeiträge zur Deckung
                                 Der Bundesminister für Verkehr
                                                                   der Kosten der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr vom 20.
                                              Im Auftrag           Dezember 1972 (BAnz. Nr. 242 vom 28. Dezember 1972), zuletzt
                                              Spieler       *      geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1980 (BAnz. Nr.
                                                                   241 vom30.Dezember 1980), wird wie folgt geändert:
(VkBI1983S.22)
                                                                     1.   § 1 wird wie folgt geändert:
                                                                          a) In Absatz 1 8atz 2 werden die Worte „Verordnung(EWG)
                                                                             Nr. 3062/78 des Rates vom 19. Dezember 1978(ABI. EG
                                                                             Nr. L 366 8. 5)" durch die Worte „Verordnung (EWG) Nr.
 Allgemeine Angelegenheiten                                                  663/82 des Rates vom 22. März 1982(ABI. EG Nr. L 78 8.
                                                                             2)" ersetzt.
Nr. 17 Richtlinien für Tanks aus glasfaserver                             b) In Absatz 2 Buchstabe b) werden die Worte „Verordnung
          stärkten ungesättigten Polyesterharz- oder                         T8M Nr. 1 /8avom 15. Februar 1980(BAnz. Nr. 44 vom 4.
          glasfaserverstärkten Epoxidharz-Form                               März 1980)" durch die Worte „Verordnung T8M Nr. 1/82
                                                                             vom 16. Februar 1982(BAnz. Nr. 44 vom 5. März 1982)"
          stoffen(GFK)- TRT 001 -
                                                                             und die Angabe „§ 15 a Abs.7" durch die Angabe „§ 15'a
                                        Bonn,den 4. Januar 1983              Abs.8" ersetzt.
                                        AI 3/26.00.70-38
                                                                          c) In Absatz 38atz 3 werden die Worte „geändert durch Ar
Im Anhang I der am 25. Juli 1975 im Verkehrsblatt 1975 (S. 430)              tikel 8 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. I 8.
bekanntgegebenen TRT 001, geändert mit den Bekanntmachun                     1537)" durch die Worte „zuletzt geändert durch Artikel
gen vom 29. März 1978 (VkBI 1978, 8. 182), 23. Februar 1979                  36 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I 8.
(VkBI 1979, 8. 58) und 11. Dezember 1980 (VkBI 1980, 8. 821)                 1523)" ersetzt.
sind neben der Klassenbezeichnung „6.1" in den Spalten „Ziffer"
                                                                     2.   §4 wird wie folgt geändert:
und „Bezeichnung des Stoffes" nachzutragen:
                                                                          a) In Absatz 2 8atz 3 werden nach dem Wort „8traßenver-
    „13c) Phenol                                                             kehrs-Zulassungs-Ordnung" die Worte „in der Fassung
     61 Cyanurchlorid".                                                      der Bekanntmachung vom 15. November 1974(BGBI.18.
                                 Der Bundesminister für Verkehr              3193; 197518.848),zuletzt geändert durch Verordnung
                                              Im Auftrag                     vom 7.Juni 1982(BGBI.18.685)",eingefügt.
                                        Dr. Sandhäger                     b) In Absatz 4 werden die Worte„Artikel 13 des Gesetzes
                                                                             vom 20. August 1980(BGBI. I 8.1545)" durch die Worte
(VkB119838.22)                                                               „Artikel 37 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI.
                                                                              18.1523)" ersetzt.
                                                                          §7 erhält folgende Fassung:
                                                                                                    m§7
      Straßenverkehr                                                                Höhe der Umlage und des Meldebeitrags
                                                                            (1) Die Umlage der Unternehmer des Güter- und Möbel
Nr. 18 Siebte Verordnung zur Änderung der Ver                             fernverkehrs(§ 1)sowie der Unternehmer des Güternahver
          ordnung über Umlagen und Meldebeiträge                          kehrs (§ 2) beträgt für die ab 1. Januar 1983 ausgeführten
                                                                          Beförderungen 1,80 vom Hundert der Frachtumsätze, die
          zur Deckung der Kosten der Bundesanstalt
                                                                          auf Entgelten nach verbindlichen Tarifen oder zulässigen
          für den Güterfernverkehr                                        8onderabmachungen beruhen, und 1,05 vom Hundert der
                                   Bonn,den 29. Dezember 1982             Frachtumsätze, die auf Entgelten nach Referenztarifen be
                                   A 32/26.20.02-21                       ruhen. 8ie beträgt einheitlich 0,30 vom Hundert der Fracht
 Hiermit wird der Wortlaut der Siebten Verordnung zur Änderung            umsätze, soweit der Unternehmer seine Frachtunterlagen
 der Verordnung über Umlagen und Meldebeiträge zur Deckung der             von einer Frachtenprüfstelle vorprüfen läßt, die von der Bun
 Kosten der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr vom 22. De              desanstalt zugelassen ist, oder soweit der Unternehmer von
zember 1982 bekanntgegeben. Die Verordnung ist im Bundesan                 der Deutschen Bundesbahn beschäftigt wird (§ 47 des Gü
                                                                           terkraftverkehrsgesetzes) oder seine Frachtunterlagen von
zeiger Nr. 242 vom 29. Dezember 1982 verkündet worden.
                                                                           der Deutschen Bundesbahn vorgeprüft werden. Der auf den
                                  Der Bundesminister für Verkehr
                                                                           Unternehmer entfallende monatliche Umlagebetrag kann
2

VkBI    Amtlicher        Teil                                       23                                                 Heft 2 - 1983


          (2) Der jährliche Meldebeitrag der Güternahverkehr be       Nr. 19 Verordnung über die Tarifkommlssionen,
        treibenden Unternehmer(§ 2a) wird nach folgender Maßga                     die erweiterten Tarifkommissionen und die
        be erhoben:
                                                                                   beratenden Ausschüsse für den Güterkraft
        1. Der Mefdebeitrag bemißt sich grundsätzlich nach der An                  verkehr(Tarifkommissionen-Verordnung);
           zahl der Kraftfahrzeuge, die der Unternehmer während
           des Kalenderjahres in seinem Unternehmen zur Verfü
                                                                                   hier: Einreichung von Vorschiägen für die
           gung hat und deren zulässige Nutzlast einschließlich der                      Berufung eines Nachfolgers für ein
           Nutzlast des Anhängers 4 Tonnen übersteigt. Der Melde                        ausgeschiedenes          stellvertretendes
           beitrag beträgt hiernach                                                     Mitglied
           a) bei einem Kraftfahrzeug
              siebzig Deutsche Mark (Gruppe I),                                                              Bonn,den 11. Januar 1983
           b) bei zwei Kraftfahrzeugen                                                                      A 32/29.18.61-3
             einhundertfünfunddreißig Deutsche Mark (Gruppe II),
                                                                      Herr Dr. Michael Marbach, Wiesbaden, hat sein Amt als stellvertre
          c) bei drei Kraftfahrzeugen
             einhundertfünfundachtzig Deutsche Mark(Gruppe III),      tendes Mitglied der Tarifkommission des allgemeinen Güternah
                                                                      verkehrs-Gruppe der Verlader- niedergelegt.
          d) bei vier bis sieben Kraftfahrzeugen
                                                                      Ich fordere hiermit nach § 5 Abs. 3 der Tarifkommissionen-
              zweihundertachtzig Deutsche Mark(Gruppe IV),
                                                                      Verordnung vom 21. November 1969 (BAnz. Nr. 222 vom 29. No
          e) bei acht bis zehn Kraftfahrzeugen                        vember 1969) dazu auf, mir aus dem Bereich der Industrie Vor
              vierhunderfünf Deutsche Mark(Gruppe V),                 schläge für die Berufung eines Nachfolgers bis zum 28. Februar
          f) bei mehr als zehn Kraftfahrzeugen                        1983 einzureichen.
             fünfhunderfünf Deutsche Mark(Gruppe VI).                                                   Der Bundesminister für Verkehr
        2. Erlischt die Zulassung eines Kraftfahrzeuges (§ 27 Abs.
                                                                                                                  Im Auftrag
           5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung), geht ein
           Kraftfahrzeug auf einen anderen Halter über(§ 27 Abs.3                                                Dr.Z e m I i n

           der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) oder fällt (VkB11983 S.23)
          sonst ein im Unternehmen verwendetes Kraftfahrzeug
          aus technischen Gründen vorübergehend aus, so bleibt
          ein für dieses Kraftfahrzeug verwendetes Ersatzfahrzeug
          bei der Bemessung nach Nummer 1 außer Betracht.
                                                                      Nr. 20 §32StVZO;
        3. Betreibt der Unternehmer neben Güternahverkehr auch
          Güter- oder Möbelfernverkehr oder Werkverkehr,so kann
                                                                                hier: Änderung der Richtlinien für die
          er beantragen, daß bei der Feststellung der für ihn nach                     Kenntiichmachung überbreiter und
          Nummer 1 Buchstaben b bis f maßgebenden Gruppe die                           überlanger Straßenfahrzeuge sowie
          jenigen Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben, die er                      bestimmter herausragender Ladun
          nachweislich Im Güternahverkehr nicht verwendet.                             gen
      4. Betreibt der Unternehmer Güternahverkehr ausschließ                                                  Bonn,den 4.Januar 1983
          lich mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Nutzlast ein                                              StV 13/36.24.02-04.01
          schließlich der Nutzlast des Anhängers 4 Tonnen nicht
                                                                      Die „Richtlinien für die Kenntiichmachung überbreiter und über
          übersteigt, so beträgt der Meldebeitrag unabhängig von
                                                                      langer Straßenfahrzeuge sowie bestimmter herausragender La
          der Anzahl der Kraftfahrzeuge fünfzig Deutsche Mark
                                                                      dungen" in der Fassung vom 19. Dezember 1973(VkB11974 8.2),
          (Gruppe VII).
                                                                      geändert durch die Veröffentlichung vom 12. Juli 1976(VkB11976
      5. Hat der Unternehmer während des Kalenderjahres im            8. 477), werden zur Anpassung an die gegenwärtig geltende Fas
         Güternahverkehr ausschließlich Umsätze erzielt, für die      sung der StVZO und unter Berücksichtigung der bei der Anwen
          er nach § 2 Umlage zu entrichten hat, so ist er von der     dung der Richtlinien gewonnenen Erfahrungen wie folgt geändert:
          Zahlung eines Meldebeitrages befreit.
                                                                      1.   In Abschnitt 2.2.1 wird das Wort „Weiße" durch das Wort
          (3)Für jedes Kalenderjahr beträgt                                „Gelbe" ersetzt.
      1. der Meldebeitrag der Abfertigungsspediteure (§ 3) ein-       2.   In Abschnitt 3.1.3 werden die Worte „ein oder zwei Kenn
         hundertfünfundsechzig Deutsche Mark,                              leuchten" durch die Worte eine oder mehrere Kennleuchten
      2. der Meldebeitrag der Unternehmen des Werkfernver                   und im letzten Satz das Wort „zwei" durch das Wort „mehre
          kehrs für jedes Kraftfahrzeug,für das eine Beförderungs          ren" ersetzt.
          bescheinigung oder eine Meldebestätigung erteilt ist (§     3.   Abschnitt 3.2.1 erhält folgende Fassung:
          4),fünfundneunzjg Deutsche Mark,
                                                                             „3.2.1 Die Fahrzeuge sind grundsätzlich mit gelben Rück
      3. die Umlage der Deutschen Bundesbahn für jedes Kraft                        strahlern entsprechend den Anforderungen im
         fahrzeug(§ 5)fünfundneunzig Deutsche Mark."                                § 51 a StVZO auszurüsten."
                                 Artikel 2                            4.    Nach Abschnitt 3.2.1 wird folgender Abschnitt 3.2.2 einge
  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgeset            fügt:
zes in Verbindung mit § 105 des Güterkraftverkehrsgesetzes auch              „3.2.2 Auf die nach hinten hinausragende Ladung ist
im Land Berlin.                                                                     § 51 a StVZO entsprechend anzuwenden."
                                                                      5.   Derbisherige Abschnitt 3.2.2 wird Abschnitt 3.2.3 und erhält
                                 Artikel 3
                                                                           folgende Fassung:
  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
                                                                             „3.2.3 Bei einer Gesamtlänge von mehr als 20 m sind zu
Bonn,den 22. Dezember 1982                                                           sätzlich zu 3.2.1 und 3.2.2 eine oder mehrere
                                    Der Bundesminister für Verkehr                   Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht)
                                                                                     nach 2.2.2 erforderlich. Geometrische Sichtbarkeit
3

Heft 2- 1983                                                      24                                     VkBI    Amtlicher      Teil


Die Richtlinien in der geänderten Fassüng gelten für alle erstmals     Abschnitt III, Nummer 16 erhältfolgende Fassung:
in den Verkehr kommenden Fahrzeuge und Ladungen. Für bereits           „16. Grundfahrübungen für Klassen 1 und 4
im Verkehr befindliche Fahrzeuge gelten die Richtlinie vom 19. De           Grundfahrübungen dienen dem Nachweis, daß der Be
zember 1973 in der Fassung vom 12. Juli 1976 noch bis zum 31.               werber das Kraftrad selbständig handhaben kann, die
Dezember 1983.                                                              Grundbegriffe der Fahrphysik kennt und sie richtig an
                                  Der Bundesminister für Verkehr            wenden kann (Fahrzeugbeherrschung). Die Grundfahr
                                             Im Auftrag                     übungen sind möglichst an den Anfang der Prüfungs
                                                                            fahrt zu legen. Sie sind in der Regel in 12, höchstens in
                                               Keller
                                                                            15 Minuten zu erledigen, wobei stets mit den Aufgaben 1
(VkB11983 S.23)                                                             und 3zu beginnen ist. Es sind durchzuführen die Aufga
                                                                            ben 1,3,6 und 7 sowie entweder Aufgabe 2oder 5 oder
                                                                            eine der Aufgaben von 4. Die Prüfungsaufgaben sind
                                                                            einzeln durchzuführen; jedoch dürfen die Aufgaben 2
                                                                            und 3 kombiniert werden. Die Grundfahrübüngen sollen
Nr. 21 Änderung der Richtlinien für die Prüfung                              möglichst auf verkehrsarmen Straßen und Plätzen aus
           der Bewerber um eine Fahrerlaubnis zum                           geführt werden.
           Führen von Kraftfahrzeugen (Prüfungs-                             Die Vorschriften der StVO sind zu beachten. So ist z.
          richtiinien)vom 20.November 1970                                   B., wenn eine Aufgabe am Fahrbahnrand beginnt, der
          (VkBI S.877)                                                       Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen;auch muß vor Be
                                                                             ginn jeder Aufgabe (Anfahren) der rückwärtige Ver
                                        Bonn,den 11.Januar 1983
                                                                             kehr durch Spiegelbenutzung und Schulterblick be
                                       StV 11/36.10.15-06
                                                                             obachtet werden.
Die Prüfungsrichtlinien vom 20. November 1970(VkBI S.877),zu           16.1. Handhabung des Kraftrades
letzt geändert durch die Verlautbarung vom 4. August 1981 (VkBI               Inhalt der Prüfungsaufgabe
S. 347) werden im Einvernehmen mit den zuständigen obersten
Landesbehörden nach Maßgabe des Anhangs geändert.                             Voraussetzung für die Ablegung der Fahrprüfung ist
                                                                              die selbständige Handhabung des Kraftrades. Hierzu
Die Grundfahrübungen für die Klassen 1 und 4 sind aufgrund der                gehört neben dem Aufstellen und Herunternehmen
bisher gesammelten Erfahrungen überarbeitet worden. Dies gilt                 vom Ständer- Mittel- oder Seitenständer-das Anlas
insbesondere für die bisher unter 16.6.2 aufgeführte Grundfahr                sen (mit elektrischem Anlasser, soweit vorhanden)
übung „Ausweichen", welche durch die verschärfte Prüfungsauf                  des Kraftrades mit allen damit in Zusammenhang ste
gabe 16.7 „Abbremsen und Ausweichen" vom 1. April 1983 an ab                  henden Handgriffen.
gelöst wixd. Nunmehr wird auch die Fehlerbewertung mit abge
druckt.
                                                                              Fehlerbewertung

Außerdem werden die Prüfungsrichtlinien an die inzwischen ein                - Unvermögen, das Kraftrad selbständig zu handha
getretenen Rechtsänderungen durch die Dritte Verordnung zur                    ben, insbesondere es auf den Ständer zu stellen
                                                                                oder von ihm herunterzunehmen,
Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. No
 vember 1982(BGBI.IS.1533,1774)angepaßt.                                      - Umkippen des Kraftrades,
                                                                              - Fahren mit nicht ordnungsgemäß eingezogenem
 Schließlich werden einige Fragen und Antworten des Fragenkata                  Ständer.
 logs teils infolge von Rechtsänderungen, teils aufgrund von Erfah
 rungen verbessert; einige neue Fragen sollen den Prüfungsstoff
 noch stärker ausschöpfen.                                              16.2. Mehrfaches Anfahren und Anhalten
 Die Änderungen des Fragenkatalogs werden ab 1. April 1983 in                (Stop and Go)
 die Prüfungsfragebogen aufgenommen.                                          Inhalt der Prüfungsaufgabe
                                    Der Bundesminister für Verkehr
                                                                              Die Aufgabe entspricht in der Praxis dem Fahren in
                                              Im Auftrag                      Kolonnen bei Stauungen (Stop and Go). Durch die
                                               Keller                         Aufgabe soll sich der Bewerber mit dem Kraftrad ver
                                                                              traut machen. Richtiger Umgang mit Kupplung und
                                                                              Bremse. Füße nur zum Abstützen des Kraftrades im
                                                           Anhang
                                                                              Stand von den Fußrasten nehmen.
 Änderung der Prüfungsrichtlinien
                                                                              Drei- bis viermal Anhalten während der Aufgabe. Be
 1.    Abschnitt I, Buchstabe a erhält folgende Fassung:                      obachtung des rückwärtigen Verkehrs (s. Vorbemer
       „a) Der Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klassen 1, 2,3               kung)ist nur beim ersten Anfahren erforderlich. Gang
           und 4 hat nach § 11 Abs. 2 der Straßenverkehrs-                    wechsel während der Aufgabe ist nicht erforderlich.
           Zulassungs-Ordnung (StVZO) seine Kenntnisse in ei                  Fehlerbewertung
           ner Prüfung nachzuweisen, die aus einem theoreti                   - Anfahren im falschen Gang,
           schen Teil (theoretische Prüfung) und einem prakti
                                                                              - Abwürgen des Motors,
           schen Teil(Fahrprüfung) besteht."
                                                                              - Füße nicht auf den Fußrasten,außer zum Abstützen
 2.    Abschnitt I, Buchstabe c erhält folgende Fassung:                        beim Anhalten.
       „c) Der Inhaber einer ausländischen, nicht in einem Mit
           gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften erteilten         16.3. Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus
           Fahrerlaubnis, der eine deutsche Fahrerlaubnis bean                (Länge der Strecke etwa 25 m)
           tragt und bei dem der Nachweis ausreichender Fahrpra
                                                                              Inhalt der Prüfungsaufgabe
           xis nach § 15 Abs. 2 Satz 1 nicht vorliegt, hat nach § 15
           Abs. 2 Satz 2 eine theoretische Prüfung nach Maßgabe               Wichtig sind die Einhaltung des Gleichgewichtes und
           des § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVZO abzulegen. Eine                  die richtige Handhabung von Kupplung, Gas und
           Fahrprüfung kann von der Verwaltungsbehörde verlangt               Bremse.Je langsamer diese Aufgabe ausgeführt wird,
4

VkBI    Amtlicher      Teil                                          25                                                 Heft 2 - 1983


            Fehlerbewertung                                                16.6. Abbremsen

            - Nichteinhalten der Schrittgeschwindigkeit,                         Inhalt der Prüfungsaufgabe
            - starkes Abweichen von der Geraden (mehrfaches                      Der Bewerber soll zeigen, daß er in der Lage ist, in ei
              Abweichen von der Geraden um mehr als ca. 30 cm                    ner Notsituation unter gleichzeitiger Benutzung beider
              nach links oder rechts); die ersten 5 m nach dem                   Bremsen das Kraftrad mit höchstmöglicher Verzöge
              Aifahren werden nicht bewertet,                                    rung aus einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h
            - Herunternehmen eines Fußes von der Fußraste.                       (Klasse 1) bzw. 40 km/h (Klasse 4)zum Stillstand zu
                                                                                 bringen, ohne dabei wesentlich von der Fahrlinie ab
                                                                                 zuweichen. Es muß erkennbar sein, daß die volle Wir
       16.4.1 Fahren eines Kreises                                               kung der Handbremse zum Einsatz kommt.
             (Halbmesser etwa 4,5 m)
                                                                                 Die Aufgabe setzt voraus, daß sichergestellt ist, daß
             Inhalt der Prüfungsaufgabe                                          eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausge
             Die Aufgabe schließt ein: Einfahrt in den Kreis, mehr               schlossen ist; deshalb ist eine Beobachtung des rück
             faches Durchfahren des Kreises und Ausfahrt aus                     wärtigen Verkehrs (Spiegelbenutzung und Schulter
             dem Kreis. Die Kreisfahrt kann in beiden Richtungen                 blick) vor Beginn der Bremsung nicht erforderlich. Das
             verlangt werden; auf öffentlichen Straßen jedoch nur                Blockieren des Hinterrades wird nicht beanstandet,
             nach links. Die Geschwindigkeit ist so zu wählen,                   wenn das Kraftrad stabil gehalten wird.
             daß Schräglage entsteht. Es soll erreicht werden
                                                                                 Fehlerbewertung
             eine Stabilisierung des Kraftrades beim Übergang
             von der Geraden in den Kreis und umgekehrt. Be                     - Zu schwache Betätigung der Handbremse,
             obachtung des rückwärtigen Verkehrs (s. Vorbe                      - Benutzung nur einer Bremse,
             merkung)Ist nur vor dem Einfahren in den Kreis er                  - zu geringe Ausgangsgeschwindigkeit,
             forderlich.                                                        - wesentliches Abweichen von der Fahrlinie,
                                                                                - Nichterreichen der notwendigen Verzögerung
             Fehlerbewertung                 #
                                                                                  (Allgemeingültige Werte für Bremsweg bzw.für das
             - Starkes Abweichen vom vorgegebenen Halbmes                         Eintauchen der Vorderradgabel gibt es nicht).
               ser,
             - starkes Abweichen von der Kreisform,
             - Herunternehmen eines Fußes von der Fußraste,
                                                                          16.7. Abbremsen und Ausweichen
             - Fahren im falschen Gang,
                                                                                (nicht für Klasse 4)
             - Schräglage ist nicht festzustellen.
                                                                                Inhalt der Prüfungsaufgabe
   16.4.2      Wenden auf einer
   16.4.2.1 etwa 7 m breiten Fahrbahn in der Ebene oder                         Beschleunigen auf etwa 50 km/h, dann kurz abbrem
   16.4.2.2 etwa 9 m breiten Fahrbahn in der Steigung oder                      sen und nach Lösen der Bremsen mit einer Geschwin
               im Gefälle bis8%                                                 digkeit im eigenstabilen Bereich (ca. 30 km/h) vor ei
                                                                                ner markierten Stelle um etwa 1 bis 1,5 m nach links
               Inhalt der Prüfungsaufgabe
                                                                                oder rechts durch Drücken des Kraftrades auswei
               Die Aufgabe schließt ein: aus dem Stand wenden                   chen und, ohne zu bremsen, auf die ursprüngliche
               in Form eines Halbkreises und geradeaus weiter                   Fahrlinie zurückkehren. Das Ausweichen darf frühe
              fahren. Es soll erreicht werden eine Stabilisierung               stens 7 m vor der markierten Stelle beginnen. Vor Be
               des Kraftrades beim Übergang vom Halbkreis in                    ginn des Ausweichens ist auszukuppeln.
               die Gerade.
                                                                                Die Aufgabe setzt voraus, daß sichergestellt ist, daß
               Fehlerbewertung                                                  eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausge
              - Überschreiten der vorgegebenen Fahrbahnbrei                     schlossen ist; deshalb ist eine Beobachtung des rück
                 te,                                                            wärtigen Verkehrs (Spiegelbenutzung und Schulter
              - Herunternehmen eines Fußes von der Fußraste,                    blick) weder vor Beginn des Abbremsens noch des
              - Fahren im falschen Gang,                                        Ausweichens erforderlich.
              - Abwürgen des Motors.                                            Fehlerbewertung
                                                                                - Zu geringe Ausgangsgeschwindigkeit,
   16.5. Anfahren In einer Steigung                                             - zu frühes oder nicht ausreichendes Ausweichen,
         (etwa 8 bis 10%)                                                       - „Herumlenken" des Kraftrades um die markierte
           Inhalt der Prüfungsaufgabe
                                                                                  Stelle statt es zu drücken,
                                                                                - Nichtlösen der Bremsen beim Ausweichen oder
           Anfahren im ersten Gang. Abstimmung zwischen Kup                       Bremsen vor Wiedererreichen der Fahrlinie,
           plung, Gas und Bremse, um das Fahrzeug in Bewe                       - Nichtauskuppeln,
           gung zu setzen. Das Kraftrad kann dabei mit der Fuß                  - die ursprüngliche Fahrlinie wird nicht annähernd
           oder Handbremse gehalten werden. Es kommt darauf                       wieder erreicht,
           an, das Kraftrad so bald wie möglich zu stabilisieren.               - Herunternehmen eines Fußes von der Fußraste.
           Die Füße sind spätestens dann auf die Fußrasten zu
                                                                          Bewertung der Prüfung:
           stellen, wenn das Kraftrad stabilisiert ist.
                                                                          Jede Aufgabe darf, wenn einer der vorstehenden Fehler ge
           Fehlerbewertung
                                                                          macht wird, einmal wiederholt werden, ^erden die gestell
           - Nichthalten des Kraftrades mit der Fuß- oder Hand            ten Anforderungen auch bei der Wiederholung nicht erfüllt,
              bremse(mehr als 50cm zurückrollen lassen),                  so ist die praktische Prüfung n^^ht bestanden. Sie gilt schon
           - Abwürgen des Motors,                                         beim ersten Versuch als nicht bestanden, wenn der Bewer
           - zu starkes Gasgeben beim Anfahren,                           ber
           - Anfahren im falschen Gang,                                   - den Verkehr ungenügend beobachtet und es dadurch zu
           - Abheben des Vorderrades beim Anfahren,                         einer Behinderung oder Gefährdung kommt,
           - Kraftrad nicht rechtzeitig stabilisiert,                     - eine Person, ein Fahrzeug oder einen anderen Gegen
5

Heft 2- 1983                                                     26                                         VkBI    Amtlicher        Teil


4.   Abschnitt IV, Abs.4 erhält folgende Fassung:                   Frage 11 erhält folgendes neues Bild
     „Der Sachverständige oder Prüfer kann einen Zwischenbe
     richt mit oder ohne Rückgabe der Akten an die Verwaltungs
     behörde erstatten, wenn er es für nötig hält, daß die Verwal
     tungsbehörde dem Bewerber besondere Bedingungen auf
     erlegt oder den Antrag ablehnt,oder wenn die Wiederholung
     der Prüfung innerhalb kurzer Zeit nicht möglich erscheint.
     Der Prüfungsauftrag ist an die Verwaltungsbehörde zurück
     zugeben,
     - wenn der Bewerber nicht innerhalb von 12 Monaten nach
       Eingang des Prüfungsauftrags bei der Technischen Prüf
       stelle mit der Prüfung begonnen hat,
     - wenn die theoretische Prüfung nicht innerhalb von 12 Mo
       naten nach Eingang des Prüfungsauftrags bei der Techni
       schen Prüfstelle bestanden ist oder
     - wenn die praktische Prüfung nicht innerhalb von 12 Mona
       ten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden        Frage 14 erhält folgendes neues Bild
       ist."




Änderung des Fragenkatalogs
In Abschnitt 0.2.12 erhält Frage 12folgende Fassung:
12. (I) Sie wollen innerhalb einer geschlossenen Ortschaft vor
        einem Andreaskreuz parken. Welche Entfernung müs
        sen Sie mindestens einhalten?
        Antwort; (D m
In Abschnitt0.2.13 erhält Frage 5folgende Fassung:
 5. (I) Auf einem Parkplatz ist ein Parkscheinautomat aufge
        stellt. Was haben Sie zu beachten?
        Antwort: Am oder im Fahrzeug muß von außen gut sicht
                 bar ein Parkschein angebracht sein.
                 Die nach dem Parkschein zulässige Parkzeit
                 darf nicht überschritten werden.                   In Abschnitt0.3.2 erhält Frage 10folgende Fassung:
In Abschnitt 0.2.21 wird Frage 3gestrichen                          10.*) (II) Wodurch kann bei langer Fahrt einer Ermüdung vorge
                                                                               beugt werden?
In Abschnitt0.2.24 erhält Frage 3folgende Fassung:
                                                                               Antwort: Durch häufige und rechtzeitige Ruhepausen
 3. (II) Sie haben ein geparktes Fahrzeug beschädigt.
                                                                                         Durch Frischluftzufuhr
         Trotz angemessener Wartezeit ist der Geschädigte nicht
       erschienen. Wie müssen Sie sich verhalten?                     In Abschnitt 1.2.5 wird bei Frage8das Zeichen *) gestrichen.
       Antwort: Es ist notwendig, daß Sie Ihren Namen und Ihre        In Abschnitt 2.2.3 erhält Frage 3folgende Fassung:
                Anschrift am beschädigten Fahrzeug hinterlas
                 sen und außerdem den Unfall unverzüglich dem          3. (II) Was kann eintreten, wenn sich Luft in der Kraftstoffania-
                 Geschädigten oder einer nahegelegenen Poli                  ge eines Dieselmotors befindet?
                 zeidienststelle melden.                                     Antwort: Der Motor bleibt stehen


                                                                      In Abschnitt 3.1.2 erhält Frage 1 folgende Fassung:
                                                                       1. (I) Weiche Veränderungen an einem Pkw müssen der Zuias-
                                                                              sungssteiie gemeidet werden?
Abschnitt0.2.27 wird wie folgt geändert:
                                                                              Antwort: Anbringung einer Anhängekupplung
                                                                                        Einbau eines Motors mit höherer Leistung
Frage 9erhält folgendes neues Bild                                                      Anbau einer Auspuffanlage, für die keine Be
                                                                                        triebserlaubnis besteht

                                                                                        Einbau eines Lenkrades,für das keine Betriebs
                                                                                        erlaubnis besteht
                                                                                        Anbau eines Front- oder Heckspoilers, für den
                                                                                        keine Betriebserlaubnis besteht

                                                                      In Abschnitt 3.2.10 werden nach Frage6folgende Fragen ?,8 und
                                                                      9 eingefügt:
                                                                       7. (II) Am Armaturenbrett eines Pkw sehen Sie einen Aufkleber:
                                                                               „Mit M-tS 160". Was bedeutet das?
                                                                              Antwort: Sie dürfen höchstens 160/km/h fahren, wenn
6

VkBI   Amtlicher      Teil                                           27                                                  Heft 2- 1983


 8. (II) Was muß man beim Fahren mit M-^S-Reifen besonders                         Bad Pyrmont                           4,92         3,82
       beachten?                                                                   Münster(Westf.)                       5,15         4,00
       Antwort: Die für die M+S-Reifen zugeiassene Höchstge                        Büren Kr. Paderborn                   6,02         4,68
                schwindigkeit darf nicht überschritten werden                      Göttingen, Unna,Warburg               6,22         4,83
                                                                                   Werl                                  6,41         4,98
 9. (II) Weiche Reifenbauarten (Diagonai- oder Radiaireifen)                       Adelebsen, Arnsberg,
         darf man auf einem Pkw gieichzeitig benutzen?                             Gelsenkirchen, Hünxe                  6,60         5,13
       Antwort: Reifen gleicher Bauart aufallen 4 Rädern                           Essen,Grebenstein,
                                                                                   Hofgeismar                            6,79         5,28
In Abschnitt 3.2.12 erhält Frage 1 folgende Fassung:                               Duisburg, Münden"*"                   6,98         5,43
 1. (I) In weichen Zeitabständen sind Pkw einer Hauptuntersu                       Kassei, Korbach,
        chung zu unterziehen (Neufahrzeuge, Taxen, Mietwagen                       Rees, Wuppertal                       7,17         5,58
        und Krankenwagen sind nicht zu berücksichtigen)?                           Baunatal,"*" Mettmann,
        Antwort: Alle (5) Jahre                                                    Velbert                                7,36        6,72
                                                                                   Neuss                                  7,55        5,87
                                                                                   Bad Wildungen,
(VkBI1983S.24)
                                                                                   Frankenberg (Eder),
                                                                                   Mönchengladbach,
                                                                                   Rotenburg (Fulda), Wabern              7,83        6,09
Nr. 22 Gutachten „Krankheit und Kraftverkehr"                                      Bad Hersfeld, Homberg (Efze),
                                                                                   Siegburg                              8,17         6,35
           des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsme
                                                                                   Gemünden a. d. Wohra,"*"
           dizin beim Bundesminister für Verkehr und
                                                                                   Kirchhain                             8,52         6,62
           beim^Bundesminister für Jugend, Famiiie                                 Aachen,Alsfeid, Diilenburg,
           und Gesundheit, 2. Aufiage, Dezember                                    Gießen, Wetziar                       8,85         6,88
           1979;                                                                   Eschborn,Limburg (Lahn),
           hier: Kapitei 7(Nierenerkrankungen)                                     Münstermaifeid                        9,76         7,58
                                                                                   Aschaffenburg, Hattersheim,
                                   Bonn,den 27. Dezember 1982
                                                                                   Rüsseisheim                          10,02"        7,79
                                   StV 11/36.08.01-03
                                                                                   Kleinwaiistadt, Pfungstadt,
Der Gemeinsame Beirat für Verkehrsmedizin beim Bundesminister                      Reinheim, Wiesbaden                  10,29         8,00
für Verkehr und beim Bundesminister für Jugend, Famiiie und Ge               von   Bremen
sundheit hat in seiner 19. Sitzung am 25. Juni 1982 beschlossen,                   Gerolzhofen, Miitenberg              10,58         8,21
den Leitsatz 1 in Kapitel 7(Nierenerkrankungen) des Gutachtens                     Bamberg,Grünstadt,
„Krankheit und Kraftverkehr" wie foigt neu zu fassen:^                             Ludwigshafen am Rhein,
„1. Wer unter einer Niereninsuffizienz mit einem mittleren Serum-                  Mannheim                             11,05         8,59
    Kreatinin-Wert von 15 mg % und mehr leidet, ist in der Regei                   Haßloch,Idar-Oberstein               11,30         8,78
   zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen ungeeignet.                        Kaiserslautern, Mosbach
   Zur Prüfung der Fahrtüchtigkeit ist eine Beurteiiung durch ei                   Neckar-Odenwald-Kreis,
   nen Nephrologen notwendig."                                                     Otterberg, Binsheim                  11,53         8,97
                                                                                   Limbach b. Homburg (Saar),
Ich gebe hiervon Kenntnis.
                                                                                   Pirmasens,Sankt Wendei,
                                  Der Bundesminister für Verkehr
                                                                                   Zaisenhaus Kr. Karlsruhe             11,78         9,16
                                            Im Auftrag                             Heusweiier,ilshofen.
                                                 List                              Löchgau,Saarbrücken,
(VkBi 19838.27)                                                                    Schwabach,Suizbach (Saar)            12,02         9,34
                                                                                   Neresbeim                            12,63         9,82
                                                                                   Lauingen (Donau),Sinzing             12,83         9,97
                                                                                   Augsburg                             13,02     10,13
                                                                                   Straubing, Viliingen-
Nr. 23 Bekanntmachung Nr. 2/83 über Sonderab                                       Schwenningen"*"                      13,18     10,24
       machungen nach § 22 a des Güterkraftver                                     Piattiing                            13,31     10,35
       kehrsgesetzes                                                               Unterpfaffenhofen                    13,44     10,45
                                                                                   Herbertingen                         13,56     10,54
                                        Köln,den 5. Januar 1983                    Glonn Kr. Ebersberg                  13,70     10,64
                                        IA-081                                     Ainring, Raubiing, Rosenheim         13,92    "10,83
Auf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes wird hiermit                                                ggf.zuzüglich Umsatzsteuer
foigendes veröffentlicht:

1. Sonderabmachung Nr.04105                                           ■•"zusätzlich aufgenommen ab 17. Dezember 1982
  1. Name des Unternehmers:       Harry Mülier KG (GmbH & Co.
                                  KG)                                     3. Güterart:                   Schnittholz
  2. Verkehrsverbindungen                                                 4. Gütermenge:                 mindestens 5001 jeweils in
     und vereinbarte Beförde                                                                             3 Monaten
     rungsentgelte:                                     DM/100 kg
                                                                          5. Tag des Abschlusses
                                                    10t        15t
                                                                             der Sonderabmachung:        23. November 1982
     von   Bremen
                                                                          6. Dauer der
    nach Hamburg                                  3,74        2,92           Sonderabmachung:            ab 1. Dezember 1982 auf unbe
7

Heft 2- 1983                                                           28                                      VkBI     Amtlicher     Teil


 7. Wichtigste                                                              6. Tag des Abschlusses
    SonderbedingLmgen;            mindestens 8 t und höchstens                der Sonderabmachung:      I.Oktober 1982
                                  drei Empfangsorte je Beförde
                                                                            7. Dauer der
                                  rung; Entfernung zwischen den               Sonderabmachung:          ab 1. Oktober 1982 auf unbe
                                  Empfangsorten höchstens 100                                           stimmte Zeit, mindestens je
                                  Kilometer; Entgeltberechnung                                          doch bis zum 31. Dezember
                                  jeweils für das tatsächliche Ge                                       1982
                                  wicht; bei Ladungen von 8 bis
                                  10t nach dem 10-t-Satz; bei La            8. Wichtigste
                                                                               Sonderbedingungen:       mindestens 151je Beförderung;
                                  dungen über 10 t bis 15 t nach
                                                                                                        Nummer 7 der Vorschriften für
                                  dem15-t-Satz
                                                                                                        die Frachtberechnung (RKTTeil
                                                                                                        II Abschnitt 1)gilt entsprechend
2. Sonderabmachung Nr.0571
  1. Name des Unternehmers:       Bruhn Internationale                  4. Sonderabmachungen Nr. 1053, Nr. 1054 und Nr.1055
                                  Transporte GmbH
                                                                        s   1. Name der Unternehmer:    Nr. 1053-Werner Jahn
 2. Verkehrsverbindungen                                                                                Nr. 1054-Horst Anhalt
    und vereinbarte                                                                                     Nr. 1055-Christian Carstensen
    Beförderungsentgelte:                          DM/100 kg
                                                                            2. Verkehrsverbindungen:    von Tönning
                                             201       - 23 t   24t
                                                                                                        nach Hamburg
    von Hamburg
                                                                            3. Güterart:                Weizen
    nach Solingen                                  -            3,71
         Bielefeld, Gütersloh,                                              4. Gütermenge:              jeweils mindestens 5001
          Lübbecke                         3,95        3,83     ß,78        5. Vereinbarte
          Bochum,Essen                     4,04        3,86     3,82           Beförderungsentgelte:             2,20 DM/100 kg
          Hagen                            4,43        4,25     4,21                                          ggf.zuzüglich Umsatzsteuer
          Frankfurt am Main,
          Neu-Isenburg                     4,74        4,60     4,55        6. Tag des Abschlusses
                                                                4,54           der Sonderabmachungen: 9. Dezember 1982 (10. Dezem
          Berlin-Spandau                   4,77        4,59
                                                                                                      ber 1982 bei Nr. 1055)
          Dreieich, Mainz                  5,00        4,77     4,73
          Wiesbaden                        5,07        4,92     4,88        7. Dauer der
          Berlin-Reinickendorf,                                                Sonderabmachungen:       10. Dezember 1982 bis 10. Ja
          Berlin-Schöneberg,                                                                            nuar 1983 ,
          Berlin-Tiergarten                5,08        4,89     4,84        8. Wichtigste
          Kornwestheim                     6,32        6,08     6,01           Sonderbedingungen:       entgeltpflichtig mindestens 20 t
                                        ggf.zuzüglich Umsatzsteuer                                      je Beförderung

 3. Güterart:                     Papier, unbearbeitet;                 5. Sonderabmachung Nr. 1181
                                  Holzzellstoff in Ballen                   1. Name des Unternehmers:   Hans Wunderer
 4. Gütermenge:                   mindestens 5001jeweils in                 2. Verkehrsverbindungen:    von    Bremerhaven
                                  3 Monaten                                                             nach Meinerzhagen
 6. Tag des Abschlusses                                                     3. Güterart:                Fliesen aus Ton,glasiert
    der Sonderabmachung:          10. Dezember 1982
                                                                            4. Gütermenge:              mindestens 5001jeweils in
 6. Dauer der                                                                                           SMonaten
    Sonderabmachung:              ab 1. Januar 1983 auf unbe
                                                                            5. Vereinbarte
                                  stimmte Zeit, mindestens je
                                                                               Beförderungsentgelte:             4,00 DM/100 kg
                                  doch bis zum 31. März 1983
                                                                                                              ggf.zuzüglich Umsatzsteuer

                                                                            6. Tag des Abschlusses
  7. Wichtigste    Sonderbedin-
                                                                               der Sonderabmachung:     17.Dezember 1982
     gungen:                      entgeltpflichtig mindestens 20 t
                                  und nur ein Empfangsort je Be             7. Dauer der
                                  förderung;                                   Sonderabmachung:         ab 3. Januar 1983 auf unbe
                                  Nummer 7 der Vorschriften für                                         stimmte Zeit, mindestens je
                                  die Frachtberechnung (RKTTeil                                         doch bis zum 2. Juli 1983
                                  II Abschnitt 1)giltentsprechend           8. Wichtigste
                                                                               Sonderbedihgungen:       mindestens 241je Beförderung
3. Sonderabmachung Nr.07176
  1. Name des Unternehmers:       Georg Boll GmbH & Co.KG               6. Dritte Änderung der Sonderabmachung Nr.0499
                                                                            (VkB11982 S.168,zuletzt geändert 1982 S.402)
  2. Verkehrsverbindungen:        von     Emden
                                  nach Köln                                 In die Sonderabmachung wurden foTgende Verkehrsverbindun
                                  Papier, unbearbeitet                      gen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu auf
  3. Güterart:
                                                                            genommen:
  4. Gütermenge:                  mindestens 5001 jeweils in
                                                                                                                         DM/100 kg
                                  3 Monaten
                                                                                                                   20t     23t       24t
  5. Vereinbarte
                                                                               von   Bremen
     Beförderungsentgelte:                         DM/100 kg
                                            15t         201      231           nach Schwerte                     3,84     3,70      3,65
                                            4,44        3,89    3,68                Langenfeld (Rheinland)       4,35     4,10      4,05
8

VkBI     Amtlicher      Teil                                           29                                                     Heft 2- 1983


  Die Änderung wurde am 22. Dezember 1982 vereinbart und                    3.    Fahrlehrer-Fachschule Düsseldorf Elko Erkens
  wirksam.                                                                        Münsterstraße 241

7. Vierunddreißigste Änderung der Sonderabmachung Nr.0768                         4000 Düsseldorf

  (VkB11978 8.313,zuletzt geändert 19828.604)                               4.    Fahrlehrerausbildungsstätte Rolf Robitschek
  In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbindun                        Oskar-Kalbfell-Platz8
  gen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu auf                        7410 Reutlingen
  genommen:
                                                                            5.    Fahrlehrerfachschule Seela
                                                 'DM/IOOkg
                                                                                  Messeweg 41
                                          15 t      20 t     23 t   24 t
                                                                                  3300 Braunschweig
  a) von    Bremen
      nach Lübbecke                         2,31    2,11     2,02 2,00      6.    Fahrlehrerausbildungsstätte Dipl.-Ing. Göttig
  b) von Bremen                                                                   Kaiserstraße 6
     nach Weingarten Kr. Ra                                                       7100 Heilbronn
          vensburg                          8,78 7,98 7,66 7,59
                                                                            7.    Institut für Integrierte Verkehrsbildung in der Bundesrepu
  c) von    Hamburg                                                               blik e.V.
      nach Offenbach a. Main                7,31    6,64 6,38 6,32
                                                                                  Asterweg 53
  d) von Bremen                                                                   6300 Gießen
     nach Stadthagen                        2,47 2,25        2,16 2,14
  e) von    Bremen                                                          8..   Fahrlehrerausbildungsstätte Dr. G. Gnann
                                            4,87 4,43 4,26 4,21                   Waitzstraße 28
      nach Velbert
                                         ggf.zuzüglich Umsatzsteuer               1000 Berlin 12

  die Änderung wurde vereinbart und wirksam                                 9.    Private Technische Lehranstalt Eckert
                                                                                  Puricellistraße 40
  zu a)    am 4. November 1982,
  zub)     am 5. November 1982,                                                   8400 Regensburg;
  zu c)    am 12. November 1982,                                                  Inhaber: Dr. Eckert
  zu d)    am 30. November 1982,                                                  Heydenreichstraße 2
  zue)     am 9. Dezember 1982.
                                                                                  8400 Regensburg
8. Die auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Sonderabmachung
                                                                           10.    Fahrlehrerfachschule Heinz Lindermann
   Nr. 0240(VkB11982 S. 126) ist ab 1. September 1982 unwirk
                                                                                  Lothringer Straße 115
  sam.
                                                                                  4200 Oberhausen'
                            Bundesanstalt für den Güterfernverkehr

                                           Im Auftrag                      11.    Fahrlehrerausbildungsstätte Fidel Mattes
                                                                                  Wiesenbacher Straße 65-69
                                         Dr. Trinkaus
                                                                                  6903 Neckargemünd
(VkB119838.27)
                                                                           12.    Verkehrsfachschule Münsterlahd
                                                                                  Inhaber: Hermann Peter

                                                                                  4434 Ochtrup
Nr. 24 Verzeichnis der Fahriehrerausbiidungsstät-
                                                                           13.    Fahrlehrerausbildungsstätte Hans Thorn
           ten
                                                                                  Albigerstr. 19
                                           Bonn,den 4. Januar 1983
                                                                                  6508 Alzey
                                           StV 15/36.11.01-22

  Das Verzeichnis der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbil
                                                                           14.    Fahrlehrerausbildungsstätte Armin Bender
dungsstätten ist auf Grund der in den letzten Jahren erfolgten Än                 Kaiser-Friedrich-Ring 17
derungen und Ergänzungen neu zusammengestellt worden. Nach                        6200 Wiesbaden
stehend gebe ich das Gesamtverzeichnis - Stand: 5. Januar
                                                                            15.   FVM-Fahrlehrer- und Verkehrsinstitut München
1983- bekannt.
                                                                                  SchechrngerGmbH
                                    Der Bundesminister für Verkehr                Martin-Luther-Straße 22
                                                  Im Auftrag                      8000 München
                                                   Kel ler
                                                                           16.    Deutsches Kraftfahrbildungsinstitut
                                                                                  Abteilung: Ausbildung für Fahrlehrer
                                                                                  Flur8
                        Verzeichnis der amtlich                                   6635 Schwalbach-Hülzweiler
                 anerkannten Fahriehrerausbiidungs-
                                                                           17.    Fahrlehrerausbildungsstätte Karl Lenhard
                               stätten
                                                                                  Goethestraße 15
                        Stand:5.Januar 1983
                                                                                  8590 Marktredewitz
 1.    Verkehrs-Institut - Gemeinnütziger Verein für Verkehrser            18.    Fahrlehrerfachschule Günther
       ziehung und Sicherheit im Straßenverkehr e. V.-                            Grindelallee 139
       Lerchenstraße 2
                                                                                  2000 Hamburg 13
       4800 Bielefeld
                                                                           19.    Fahrlehrerausbildungsstätte Nürnberg
 2.    Deutsches Verkehrs-Pädagogisches Institut e. V.                            Inhaber: Franz Weidinger
9

Heft 2 - 1983                                                      30                                         VkBI    Amtlicher     Teil


20.   Fahrlehrerausbildungsstätte Hans Breier                       teschild am Nordufer anhalten und warten, bis ihnen die von ihnen
       Mainzer Straße 39                                            benutzbare Schleusenkammer zugewiesen wird.
      8600 Saarbrücken                                              (4) Fahrzeugzusammenstellungen über 110 m Länge müssen die
21.   Fahrlehrerausbildungsstätte Werner Hack                       nördliche Brückenöffnung und Schleusenkammer benutzen und
      Hauptstraße 36                                                vor dem Richtungsweiser bzw. dem Halteschild am Nordufer war
                                                                    ten, bis ihnen diese Kammer zugewiesen wird.
      7022 Leinfelden-Echterdingen 2
                                                                                                      §2
22.   Fahrlehrerausbildungsstätte Siegfried Lenhard
      Adam-Klein-Straße 32                                          (1) Auf der Strecke zwischen Mosel-km 0,00 und Mosel-km 3,50
                                                                    darf die Tauchtiefe der zu Berg kommenden Fahrzeuge 3,50 m
      8500 Nürnberg 80
                                                                    nicht überschreiten. Fahrzeuge mit einer Tauchtiefe über 2,50 m
                                                                    müssen die in Fahrtrichtung gesehen rechts liegende (nördliche)
(VkB11983 S.29)                                                     Brückenöffnung und die in Fahrtichtung gesehen rechts liegende
                                                                    Schleusenkammer benutzen. Sie müssen vor dem Richtungswei
                                                                    ser bzw. dem Halteschild am Nordurfer anhalten und warten, bis
                                                                    ihnen diese Kammerfreigegeben wird.
                                                                    (2) Bei der Bemessung der Tauchtiefe ist der Wasserstand des
                                                                    Rheins am Richtpegel Koblenzzu beachten.
      ßiiinenschiffalirt
                                                                                                      §3
                                                                    Nach dem Durchfahren der Eisenbahnbrücke ist eine Kreuzung
                                                                    des Fahrwassers ohne besondere Anweisung der Schleusenauf
                                                                    sicht verboten.
Nr. 25 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung über die
       Verkehrsregelung im Unterkanal der Ko                                                          §4
       blenzer Schleusen*)                                          Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die
                                                                    Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt han
                                                                    delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
Aufgrund des §3Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bun
                                                                    1. als Schiffsführer
des auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im Bundesgesetz
blatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten berei          a) entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, oder
nigten Fassung,der zuletzt durch § 13 Abs.2 des Gesetzes vom 6.              entgegen § 1 Abs. 2 Buchstabe a oder b nicht die zugewie
August 1975(BGBI. I S. 2121) geändert worden ist, in Verbindung              sene Schleusenkammer ansteuert,
mit Artikel 2der Verordnung zur Einführung der Moselschiffahrtpo          b) entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buch
lizeiverordnung vom 15.Juni 1981 (BGBI.IS.503),                              stabe c oder entgegen § 1 Abs.3Satz 2,§ 1 Abs.4 oder § 2
  und § 1.22 Nr. 3 der Moselschiffahrtpolizeiverordnung vom 15.              Abs. 1 Satz3 nicht bis zur Einweisung wartet,
Juni 1981 (BGBI.IS.503-Anlageband-) wird verordnet:                       c) entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein Fahrzeug führt,das die zuläs
                                                                             sige Tauchtiefe überschreitet.

                                                                    2. als Eigentümer oder Ausrüster
                               §1
                                                                          die in Nummer 1 Buchstabe c bezeichnete Handlung anordnet
(1)Zu Berg kommende Fahrzeuge müssen die ihnen zugewiesene                oder zuläßt.
Schleusenkammer ansteuern. Die Weisung hierzu erfolgt bei Tag
und Nacht durch einen über der Mittelöffnung der Eisenbahn                                            §6
brücke - Mosel-km 1,250 - angebrachten Richtungsweiser, der         Die Verordnung tritt am 1. April 1983 in Kraft und mit Ablauf des 31.
aus zwei weißen Lichtern nebeneinander besteht.                     März 1986 außer Kraft.
                                                                    Mainz,den 4.Januar 1983
                                                                    MK 1982-11-3
(2)Die Zeichen des Richtungsweisers bedeuten:                                                          Wasser- und Schiffahrtsdirektion

a) linkes Licht ununterbrochen,rechtes Licht blinkend:                                                             Südwest
   in Fahrtrichtung gesehen rechts liegende (nördliche) Brücken                                                      Rost
   öffnung und in Fahrtrichtung gesehen rechts liegende Schleu      (VkB11983 S. 30)
   senkammerbenutzen,
b) rechtes Licht ununterbrochen, linkes Licht blinkend:
   in Fahrtrichtung gesehen links liegende (südliche) Brückenöff
   nung und in Fahrtrichtung gesehen links liegende Schleusen
   kammerbenutzen,                                                      Nr. 26   Hinweis
c) beide Lichter ununterbrochen:                                                 Verordnung Nr. 16/82 über die Festset
   vor dem Richtungsweiser bzw. dem Halteschild am Nordufer                      zung von Entgeiten für Verkehrsieistungen
   anhalten und bis zur Einweisung warten,                                       der Binnenschiffahrt vom 9. Dezember
d) beide Lichter blinkend:                                                       1982
   beide Brückenöffnungen und Schleusenkammern benutzbar.
                                                                                 (FC Nr.4/82 Frachtenausschuß Bremen)
                                                                                 (FD Nr.6/82 Frachtenausschuß Hamburg).
(3) Fahrzeuge, die nicht in der Lage sind, die ihnen zugewiesene                                                Bonn,den 3.Januar 1983
Schleusenkammer zu benutzen, dürfen die Brückenöffnung nicht                                                    A 34/28.25.40-31
durchfahren. Sie müssen vor dem Richtungsweiser bzw. dem Hal-
                                                                        Die Verordnung Nr. 16/82 vom 9. Dezember 1982 ist im Bundes
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