VkBl Nr. 2 1983
Verkehrsblatt Nr. 2 1983
Verkehrsblall
Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
(VkBI)
INHALTSVERZEICHNIS
37.Jahrgang 1983 Ausgegeben zu Bonn am 31.Januar 1983 Heft 2
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBlldSS Seite Nr. Datum VkBI1983 Seite
Personalnachrichten 27 4.1.83 Hinweis
16 6.1.83 Auszeichnung 22 Verordnung Nr. 17/82 über die Festsetzung von Ent
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt vom
Allgemeine Angelegenheiten
10.Dezember 1982 31
17 4.1.83 Richtlinien für Tanks aus glasfaserverstärkten
28 16.12.82 Ungültigkeitserklärung eines Schifferpaten
ungesättigten Polyesterharz- oder glasfaserverstärk
tes .... 31
ten Epoxidharz-Pormstoffen(GFK)-TRT001 - 22
29 16.12.82 Ungültigkeitserklärung eines Schifferpaten
Straßenverkehr tes 31
18 29.12.82 Siebte Verordnung zur Änderung der Verord
Seeverkehr
nung über Umlagen und Meldebeiträge zur Deckung
der Kosten der Bundesanstaltfür den Güterfernverkehr 22 30 27.12.82 Ungültigkeitserklärung von Schiffsmeßbrie
fen 31
19 11.1. 83 Verordnung über die Tarifkornnüssionen, die
erweiterten Tarifkommissionen und die beratenden 31 27.12.82 Ungültigkeitserklärung von Flaggenauswei
Ausschüsse für den Güterkraftverkehr (Tarifkommis sen 32
sionen-Verordnung); 32 30.12.82 Verlust eines Lotsenausweises 32
hier Einreichung von Vorschrägen für die Berufung ei
nes Nachfolgers für ein ausgeschiedenes stell Straßenbau
vertretendes Mitglied 23 33 27.12.82 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr.
20 4.1.83§32StVZO; 33/1982
hier: Änderung der Richtlinien für die Kenntlichma- Sachgebiete: Ausstattung der Bundesfernstraßen 32
chung überbreiter und überlanger Straßenfahr 34 13. 1. 83 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr.
zeuge sowie bestimmter he'rausragender Ladun 1/1983
gen.. 23
Sachgebiet 2: Bemessung und Gestaltung der Bun
21 11.1.83 Änderung der Richtlinien für die Prüfung der desfernstraßen (Klassifizierung und
Bewerber um eine Fahrerlaubniszum Führen von Kraft Numerierung der Straßen) 33
fahrzeugen (Prüfungsrichtlinien) vom 20. November
1970(VkBiS.$77) 24 Personalnachrichten
22 27.12.82 Gutachten „Krankheit und Kraftverkehr" des 35 31.1.83 Steilenausschreibung 40
Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmidizin beim Bun
desminister für Verkehr und beim Bundesminister für
Jugend, Familie und Gesundheit, 2. Auflage, Dezember Aufgebote (nicht in Ausgabe 8)
1979;
hier Kapitel 7(Nierenerkrankungen) 27 35a 31.1.83 Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe
23 5.1.83 Bekanntmachung Nr. 2/83 über Sonderabma 35b 31. 1. 83 Aufbietung von verlorenen Fahrzeugschei
nen und Bescheinigungen über die Zuteilung amtlicher
chungen nach §22a des Güterkraftverkehrsgesetzes . 27
Kennzeichen für Zulassungsfreie Fahrzeuge 46a -
24 4.1.83 Verzeichnis der Fahrerlaubnisausbildungsstät 46SSSSSSS
ten 29
Binnenschiffahrt
26 4.1.83 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung über die Ver Nichtamtlicher Teil
kehrsregelung im Unterkanal der Koblenzer Schleusen 30
Personenverkehr... 41
26 3.1.83 Hinweis
Verkehrssicherheit. 44
Verordnung Nr. 16/82 über die Festsetzung von Ent
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt vom Rechtssprechung... 45
9.Dezember 1982 30 Termine 46
Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
Keft 2- 1983 22 VkBI Amtlicher Teil
AMTLICH ER TEIL
Personalnachrichten Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Umlagen
und Meldebeiträge zur Deckung der Kosten der Bundesanstalt
für den Güterfernverkehr
Nr. 16 Auszeichnung
Bonn,den 6. Januar 1983 Vom 22. Dezember 1982
ZI 2/04.06.02
Auf Grund des § 75 Abs. 2,des §87 b Abs.2 und des § 97 d Abs.
Der Herr Bundespräsident hat am 30. November 1982 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntma
Hprrn Georg Kellermeier chung vom 6. August 1975(BGBI.18.2132,2480),von denen §97
Betriebsinspektor a. D. d Abs. 5 durch Artikel 1 Nr. 22 des Gesetzes vom 9. Juli 1979
Minden/Westf. (BGBI.18.960)geändert worden ist, wird verordnet:
in Anerkennung seiner besonderen Verdienste die Verdienstme
daille des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland ver Artikel 1
liehen.
Die Verordnung über Umlagen und Meldebeiträge zur Deckung
Der Bundesminister für Verkehr
der Kosten der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr vom 20.
Im Auftrag Dezember 1972 (BAnz. Nr. 242 vom 28. Dezember 1972), zuletzt
Spieler * geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1980 (BAnz. Nr.
241 vom30.Dezember 1980), wird wie folgt geändert:
(VkBI1983S.22)
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 8atz 2 werden die Worte „Verordnung(EWG)
Nr. 3062/78 des Rates vom 19. Dezember 1978(ABI. EG
Nr. L 366 8. 5)" durch die Worte „Verordnung (EWG) Nr.
Allgemeine Angelegenheiten 663/82 des Rates vom 22. März 1982(ABI. EG Nr. L 78 8.
2)" ersetzt.
Nr. 17 Richtlinien für Tanks aus glasfaserver b) In Absatz 2 Buchstabe b) werden die Worte „Verordnung
stärkten ungesättigten Polyesterharz- oder T8M Nr. 1 /8avom 15. Februar 1980(BAnz. Nr. 44 vom 4.
glasfaserverstärkten Epoxidharz-Form März 1980)" durch die Worte „Verordnung T8M Nr. 1/82
vom 16. Februar 1982(BAnz. Nr. 44 vom 5. März 1982)"
stoffen(GFK)- TRT 001 -
und die Angabe „§ 15 a Abs.7" durch die Angabe „§ 15'a
Bonn,den 4. Januar 1983 Abs.8" ersetzt.
AI 3/26.00.70-38
c) In Absatz 38atz 3 werden die Worte „geändert durch Ar
Im Anhang I der am 25. Juli 1975 im Verkehrsblatt 1975 (S. 430) tikel 8 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. I 8.
bekanntgegebenen TRT 001, geändert mit den Bekanntmachun 1537)" durch die Worte „zuletzt geändert durch Artikel
gen vom 29. März 1978 (VkBI 1978, 8. 182), 23. Februar 1979 36 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I 8.
(VkBI 1979, 8. 58) und 11. Dezember 1980 (VkBI 1980, 8. 821) 1523)" ersetzt.
sind neben der Klassenbezeichnung „6.1" in den Spalten „Ziffer"
2. §4 wird wie folgt geändert:
und „Bezeichnung des Stoffes" nachzutragen:
a) In Absatz 2 8atz 3 werden nach dem Wort „8traßenver-
„13c) Phenol kehrs-Zulassungs-Ordnung" die Worte „in der Fassung
61 Cyanurchlorid". der Bekanntmachung vom 15. November 1974(BGBI.18.
Der Bundesminister für Verkehr 3193; 197518.848),zuletzt geändert durch Verordnung
Im Auftrag vom 7.Juni 1982(BGBI.18.685)",eingefügt.
Dr. Sandhäger b) In Absatz 4 werden die Worte„Artikel 13 des Gesetzes
vom 20. August 1980(BGBI. I 8.1545)" durch die Worte
(VkB119838.22) „Artikel 37 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI.
18.1523)" ersetzt.
§7 erhält folgende Fassung:
m§7
Straßenverkehr Höhe der Umlage und des Meldebeitrags
(1) Die Umlage der Unternehmer des Güter- und Möbel
Nr. 18 Siebte Verordnung zur Änderung der Ver fernverkehrs(§ 1)sowie der Unternehmer des Güternahver
ordnung über Umlagen und Meldebeiträge kehrs (§ 2) beträgt für die ab 1. Januar 1983 ausgeführten
Beförderungen 1,80 vom Hundert der Frachtumsätze, die
zur Deckung der Kosten der Bundesanstalt
auf Entgelten nach verbindlichen Tarifen oder zulässigen
für den Güterfernverkehr 8onderabmachungen beruhen, und 1,05 vom Hundert der
Bonn,den 29. Dezember 1982 Frachtumsätze, die auf Entgelten nach Referenztarifen be
A 32/26.20.02-21 ruhen. 8ie beträgt einheitlich 0,30 vom Hundert der Fracht
Hiermit wird der Wortlaut der Siebten Verordnung zur Änderung umsätze, soweit der Unternehmer seine Frachtunterlagen
der Verordnung über Umlagen und Meldebeiträge zur Deckung der von einer Frachtenprüfstelle vorprüfen läßt, die von der Bun
Kosten der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr vom 22. De desanstalt zugelassen ist, oder soweit der Unternehmer von
zember 1982 bekanntgegeben. Die Verordnung ist im Bundesan der Deutschen Bundesbahn beschäftigt wird (§ 47 des Gü
terkraftverkehrsgesetzes) oder seine Frachtunterlagen von
zeiger Nr. 242 vom 29. Dezember 1982 verkündet worden.
der Deutschen Bundesbahn vorgeprüft werden. Der auf den
Der Bundesminister für Verkehr
Unternehmer entfallende monatliche Umlagebetrag kann
VkBI Amtlicher Teil 23 Heft 2 - 1983
(2) Der jährliche Meldebeitrag der Güternahverkehr be Nr. 19 Verordnung über die Tarifkommlssionen,
treibenden Unternehmer(§ 2a) wird nach folgender Maßga die erweiterten Tarifkommissionen und die
be erhoben:
beratenden Ausschüsse für den Güterkraft
1. Der Mefdebeitrag bemißt sich grundsätzlich nach der An verkehr(Tarifkommissionen-Verordnung);
zahl der Kraftfahrzeuge, die der Unternehmer während
des Kalenderjahres in seinem Unternehmen zur Verfü
hier: Einreichung von Vorschiägen für die
gung hat und deren zulässige Nutzlast einschließlich der Berufung eines Nachfolgers für ein
Nutzlast des Anhängers 4 Tonnen übersteigt. Der Melde ausgeschiedenes stellvertretendes
beitrag beträgt hiernach Mitglied
a) bei einem Kraftfahrzeug
siebzig Deutsche Mark (Gruppe I), Bonn,den 11. Januar 1983
b) bei zwei Kraftfahrzeugen A 32/29.18.61-3
einhundertfünfunddreißig Deutsche Mark (Gruppe II),
Herr Dr. Michael Marbach, Wiesbaden, hat sein Amt als stellvertre
c) bei drei Kraftfahrzeugen
einhundertfünfundachtzig Deutsche Mark(Gruppe III), tendes Mitglied der Tarifkommission des allgemeinen Güternah
verkehrs-Gruppe der Verlader- niedergelegt.
d) bei vier bis sieben Kraftfahrzeugen
Ich fordere hiermit nach § 5 Abs. 3 der Tarifkommissionen-
zweihundertachtzig Deutsche Mark(Gruppe IV),
Verordnung vom 21. November 1969 (BAnz. Nr. 222 vom 29. No
e) bei acht bis zehn Kraftfahrzeugen vember 1969) dazu auf, mir aus dem Bereich der Industrie Vor
vierhunderfünf Deutsche Mark(Gruppe V), schläge für die Berufung eines Nachfolgers bis zum 28. Februar
f) bei mehr als zehn Kraftfahrzeugen 1983 einzureichen.
fünfhunderfünf Deutsche Mark(Gruppe VI). Der Bundesminister für Verkehr
2. Erlischt die Zulassung eines Kraftfahrzeuges (§ 27 Abs.
Im Auftrag
5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung), geht ein
Kraftfahrzeug auf einen anderen Halter über(§ 27 Abs.3 Dr.Z e m I i n
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) oder fällt (VkB11983 S.23)
sonst ein im Unternehmen verwendetes Kraftfahrzeug
aus technischen Gründen vorübergehend aus, so bleibt
ein für dieses Kraftfahrzeug verwendetes Ersatzfahrzeug
bei der Bemessung nach Nummer 1 außer Betracht.
Nr. 20 §32StVZO;
3. Betreibt der Unternehmer neben Güternahverkehr auch
Güter- oder Möbelfernverkehr oder Werkverkehr,so kann
hier: Änderung der Richtlinien für die
er beantragen, daß bei der Feststellung der für ihn nach Kenntiichmachung überbreiter und
Nummer 1 Buchstaben b bis f maßgebenden Gruppe die überlanger Straßenfahrzeuge sowie
jenigen Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben, die er bestimmter herausragender Ladun
nachweislich Im Güternahverkehr nicht verwendet. gen
4. Betreibt der Unternehmer Güternahverkehr ausschließ Bonn,den 4.Januar 1983
lich mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Nutzlast ein StV 13/36.24.02-04.01
schließlich der Nutzlast des Anhängers 4 Tonnen nicht
Die „Richtlinien für die Kenntiichmachung überbreiter und über
übersteigt, so beträgt der Meldebeitrag unabhängig von
langer Straßenfahrzeuge sowie bestimmter herausragender La
der Anzahl der Kraftfahrzeuge fünfzig Deutsche Mark
dungen" in der Fassung vom 19. Dezember 1973(VkB11974 8.2),
(Gruppe VII).
geändert durch die Veröffentlichung vom 12. Juli 1976(VkB11976
5. Hat der Unternehmer während des Kalenderjahres im 8. 477), werden zur Anpassung an die gegenwärtig geltende Fas
Güternahverkehr ausschließlich Umsätze erzielt, für die sung der StVZO und unter Berücksichtigung der bei der Anwen
er nach § 2 Umlage zu entrichten hat, so ist er von der dung der Richtlinien gewonnenen Erfahrungen wie folgt geändert:
Zahlung eines Meldebeitrages befreit.
1. In Abschnitt 2.2.1 wird das Wort „Weiße" durch das Wort
(3)Für jedes Kalenderjahr beträgt „Gelbe" ersetzt.
1. der Meldebeitrag der Abfertigungsspediteure (§ 3) ein- 2. In Abschnitt 3.1.3 werden die Worte „ein oder zwei Kenn
hundertfünfundsechzig Deutsche Mark, leuchten" durch die Worte eine oder mehrere Kennleuchten
2. der Meldebeitrag der Unternehmen des Werkfernver und im letzten Satz das Wort „zwei" durch das Wort „mehre
kehrs für jedes Kraftfahrzeug,für das eine Beförderungs ren" ersetzt.
bescheinigung oder eine Meldebestätigung erteilt ist (§ 3. Abschnitt 3.2.1 erhält folgende Fassung:
4),fünfundneunzjg Deutsche Mark,
„3.2.1 Die Fahrzeuge sind grundsätzlich mit gelben Rück
3. die Umlage der Deutschen Bundesbahn für jedes Kraft strahlern entsprechend den Anforderungen im
fahrzeug(§ 5)fünfundneunzig Deutsche Mark." § 51 a StVZO auszurüsten."
Artikel 2 4. Nach Abschnitt 3.2.1 wird folgender Abschnitt 3.2.2 einge
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgeset fügt:
zes in Verbindung mit § 105 des Güterkraftverkehrsgesetzes auch „3.2.2 Auf die nach hinten hinausragende Ladung ist
im Land Berlin. § 51 a StVZO entsprechend anzuwenden."
5. Derbisherige Abschnitt 3.2.2 wird Abschnitt 3.2.3 und erhält
Artikel 3
folgende Fassung:
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
„3.2.3 Bei einer Gesamtlänge von mehr als 20 m sind zu
Bonn,den 22. Dezember 1982 sätzlich zu 3.2.1 und 3.2.2 eine oder mehrere
Der Bundesminister für Verkehr Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht)
nach 2.2.2 erforderlich. Geometrische Sichtbarkeit
Heft 2- 1983 24 VkBI Amtlicher Teil
Die Richtlinien in der geänderten Fassüng gelten für alle erstmals Abschnitt III, Nummer 16 erhältfolgende Fassung:
in den Verkehr kommenden Fahrzeuge und Ladungen. Für bereits „16. Grundfahrübungen für Klassen 1 und 4
im Verkehr befindliche Fahrzeuge gelten die Richtlinie vom 19. De Grundfahrübungen dienen dem Nachweis, daß der Be
zember 1973 in der Fassung vom 12. Juli 1976 noch bis zum 31. werber das Kraftrad selbständig handhaben kann, die
Dezember 1983. Grundbegriffe der Fahrphysik kennt und sie richtig an
Der Bundesminister für Verkehr wenden kann (Fahrzeugbeherrschung). Die Grundfahr
Im Auftrag übungen sind möglichst an den Anfang der Prüfungs
fahrt zu legen. Sie sind in der Regel in 12, höchstens in
Keller
15 Minuten zu erledigen, wobei stets mit den Aufgaben 1
(VkB11983 S.23) und 3zu beginnen ist. Es sind durchzuführen die Aufga
ben 1,3,6 und 7 sowie entweder Aufgabe 2oder 5 oder
eine der Aufgaben von 4. Die Prüfungsaufgaben sind
einzeln durchzuführen; jedoch dürfen die Aufgaben 2
und 3 kombiniert werden. Die Grundfahrübüngen sollen
Nr. 21 Änderung der Richtlinien für die Prüfung möglichst auf verkehrsarmen Straßen und Plätzen aus
der Bewerber um eine Fahrerlaubnis zum geführt werden.
Führen von Kraftfahrzeugen (Prüfungs- Die Vorschriften der StVO sind zu beachten. So ist z.
richtiinien)vom 20.November 1970 B., wenn eine Aufgabe am Fahrbahnrand beginnt, der
(VkBI S.877) Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen;auch muß vor Be
ginn jeder Aufgabe (Anfahren) der rückwärtige Ver
Bonn,den 11.Januar 1983
kehr durch Spiegelbenutzung und Schulterblick be
StV 11/36.10.15-06
obachtet werden.
Die Prüfungsrichtlinien vom 20. November 1970(VkBI S.877),zu 16.1. Handhabung des Kraftrades
letzt geändert durch die Verlautbarung vom 4. August 1981 (VkBI Inhalt der Prüfungsaufgabe
S. 347) werden im Einvernehmen mit den zuständigen obersten
Landesbehörden nach Maßgabe des Anhangs geändert. Voraussetzung für die Ablegung der Fahrprüfung ist
die selbständige Handhabung des Kraftrades. Hierzu
Die Grundfahrübungen für die Klassen 1 und 4 sind aufgrund der gehört neben dem Aufstellen und Herunternehmen
bisher gesammelten Erfahrungen überarbeitet worden. Dies gilt vom Ständer- Mittel- oder Seitenständer-das Anlas
insbesondere für die bisher unter 16.6.2 aufgeführte Grundfahr sen (mit elektrischem Anlasser, soweit vorhanden)
übung „Ausweichen", welche durch die verschärfte Prüfungsauf des Kraftrades mit allen damit in Zusammenhang ste
gabe 16.7 „Abbremsen und Ausweichen" vom 1. April 1983 an ab henden Handgriffen.
gelöst wixd. Nunmehr wird auch die Fehlerbewertung mit abge
druckt.
Fehlerbewertung
Außerdem werden die Prüfungsrichtlinien an die inzwischen ein - Unvermögen, das Kraftrad selbständig zu handha
getretenen Rechtsänderungen durch die Dritte Verordnung zur ben, insbesondere es auf den Ständer zu stellen
oder von ihm herunterzunehmen,
Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. No
vember 1982(BGBI.IS.1533,1774)angepaßt. - Umkippen des Kraftrades,
- Fahren mit nicht ordnungsgemäß eingezogenem
Schließlich werden einige Fragen und Antworten des Fragenkata Ständer.
logs teils infolge von Rechtsänderungen, teils aufgrund von Erfah
rungen verbessert; einige neue Fragen sollen den Prüfungsstoff
noch stärker ausschöpfen. 16.2. Mehrfaches Anfahren und Anhalten
Die Änderungen des Fragenkatalogs werden ab 1. April 1983 in (Stop and Go)
die Prüfungsfragebogen aufgenommen. Inhalt der Prüfungsaufgabe
Der Bundesminister für Verkehr
Die Aufgabe entspricht in der Praxis dem Fahren in
Im Auftrag Kolonnen bei Stauungen (Stop and Go). Durch die
Keller Aufgabe soll sich der Bewerber mit dem Kraftrad ver
traut machen. Richtiger Umgang mit Kupplung und
Bremse. Füße nur zum Abstützen des Kraftrades im
Anhang
Stand von den Fußrasten nehmen.
Änderung der Prüfungsrichtlinien
Drei- bis viermal Anhalten während der Aufgabe. Be
1. Abschnitt I, Buchstabe a erhält folgende Fassung: obachtung des rückwärtigen Verkehrs (s. Vorbemer
„a) Der Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klassen 1, 2,3 kung)ist nur beim ersten Anfahren erforderlich. Gang
und 4 hat nach § 11 Abs. 2 der Straßenverkehrs- wechsel während der Aufgabe ist nicht erforderlich.
Zulassungs-Ordnung (StVZO) seine Kenntnisse in ei Fehlerbewertung
ner Prüfung nachzuweisen, die aus einem theoreti - Anfahren im falschen Gang,
schen Teil (theoretische Prüfung) und einem prakti
- Abwürgen des Motors,
schen Teil(Fahrprüfung) besteht."
- Füße nicht auf den Fußrasten,außer zum Abstützen
2. Abschnitt I, Buchstabe c erhält folgende Fassung: beim Anhalten.
„c) Der Inhaber einer ausländischen, nicht in einem Mit
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften erteilten 16.3. Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus
Fahrerlaubnis, der eine deutsche Fahrerlaubnis bean (Länge der Strecke etwa 25 m)
tragt und bei dem der Nachweis ausreichender Fahrpra
Inhalt der Prüfungsaufgabe
xis nach § 15 Abs. 2 Satz 1 nicht vorliegt, hat nach § 15
Abs. 2 Satz 2 eine theoretische Prüfung nach Maßgabe Wichtig sind die Einhaltung des Gleichgewichtes und
des § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVZO abzulegen. Eine die richtige Handhabung von Kupplung, Gas und
Fahrprüfung kann von der Verwaltungsbehörde verlangt Bremse.Je langsamer diese Aufgabe ausgeführt wird,
VkBI Amtlicher Teil 25 Heft 2 - 1983
Fehlerbewertung 16.6. Abbremsen
- Nichteinhalten der Schrittgeschwindigkeit, Inhalt der Prüfungsaufgabe
- starkes Abweichen von der Geraden (mehrfaches Der Bewerber soll zeigen, daß er in der Lage ist, in ei
Abweichen von der Geraden um mehr als ca. 30 cm ner Notsituation unter gleichzeitiger Benutzung beider
nach links oder rechts); die ersten 5 m nach dem Bremsen das Kraftrad mit höchstmöglicher Verzöge
Aifahren werden nicht bewertet, rung aus einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h
- Herunternehmen eines Fußes von der Fußraste. (Klasse 1) bzw. 40 km/h (Klasse 4)zum Stillstand zu
bringen, ohne dabei wesentlich von der Fahrlinie ab
zuweichen. Es muß erkennbar sein, daß die volle Wir
16.4.1 Fahren eines Kreises kung der Handbremse zum Einsatz kommt.
(Halbmesser etwa 4,5 m)
Die Aufgabe setzt voraus, daß sichergestellt ist, daß
Inhalt der Prüfungsaufgabe eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausge
Die Aufgabe schließt ein: Einfahrt in den Kreis, mehr schlossen ist; deshalb ist eine Beobachtung des rück
faches Durchfahren des Kreises und Ausfahrt aus wärtigen Verkehrs (Spiegelbenutzung und Schulter
dem Kreis. Die Kreisfahrt kann in beiden Richtungen blick) vor Beginn der Bremsung nicht erforderlich. Das
verlangt werden; auf öffentlichen Straßen jedoch nur Blockieren des Hinterrades wird nicht beanstandet,
nach links. Die Geschwindigkeit ist so zu wählen, wenn das Kraftrad stabil gehalten wird.
daß Schräglage entsteht. Es soll erreicht werden
Fehlerbewertung
eine Stabilisierung des Kraftrades beim Übergang
von der Geraden in den Kreis und umgekehrt. Be - Zu schwache Betätigung der Handbremse,
obachtung des rückwärtigen Verkehrs (s. Vorbe - Benutzung nur einer Bremse,
merkung)Ist nur vor dem Einfahren in den Kreis er - zu geringe Ausgangsgeschwindigkeit,
forderlich. - wesentliches Abweichen von der Fahrlinie,
- Nichterreichen der notwendigen Verzögerung
Fehlerbewertung #
(Allgemeingültige Werte für Bremsweg bzw.für das
- Starkes Abweichen vom vorgegebenen Halbmes Eintauchen der Vorderradgabel gibt es nicht).
ser,
- starkes Abweichen von der Kreisform,
- Herunternehmen eines Fußes von der Fußraste,
16.7. Abbremsen und Ausweichen
- Fahren im falschen Gang,
(nicht für Klasse 4)
- Schräglage ist nicht festzustellen.
Inhalt der Prüfungsaufgabe
16.4.2 Wenden auf einer
16.4.2.1 etwa 7 m breiten Fahrbahn in der Ebene oder Beschleunigen auf etwa 50 km/h, dann kurz abbrem
16.4.2.2 etwa 9 m breiten Fahrbahn in der Steigung oder sen und nach Lösen der Bremsen mit einer Geschwin
im Gefälle bis8% digkeit im eigenstabilen Bereich (ca. 30 km/h) vor ei
ner markierten Stelle um etwa 1 bis 1,5 m nach links
Inhalt der Prüfungsaufgabe
oder rechts durch Drücken des Kraftrades auswei
Die Aufgabe schließt ein: aus dem Stand wenden chen und, ohne zu bremsen, auf die ursprüngliche
in Form eines Halbkreises und geradeaus weiter Fahrlinie zurückkehren. Das Ausweichen darf frühe
fahren. Es soll erreicht werden eine Stabilisierung stens 7 m vor der markierten Stelle beginnen. Vor Be
des Kraftrades beim Übergang vom Halbkreis in ginn des Ausweichens ist auszukuppeln.
die Gerade.
Die Aufgabe setzt voraus, daß sichergestellt ist, daß
Fehlerbewertung eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausge
- Überschreiten der vorgegebenen Fahrbahnbrei schlossen ist; deshalb ist eine Beobachtung des rück
te, wärtigen Verkehrs (Spiegelbenutzung und Schulter
- Herunternehmen eines Fußes von der Fußraste, blick) weder vor Beginn des Abbremsens noch des
- Fahren im falschen Gang, Ausweichens erforderlich.
- Abwürgen des Motors. Fehlerbewertung
- Zu geringe Ausgangsgeschwindigkeit,
16.5. Anfahren In einer Steigung - zu frühes oder nicht ausreichendes Ausweichen,
(etwa 8 bis 10%) - „Herumlenken" des Kraftrades um die markierte
Inhalt der Prüfungsaufgabe
Stelle statt es zu drücken,
- Nichtlösen der Bremsen beim Ausweichen oder
Anfahren im ersten Gang. Abstimmung zwischen Kup Bremsen vor Wiedererreichen der Fahrlinie,
plung, Gas und Bremse, um das Fahrzeug in Bewe - Nichtauskuppeln,
gung zu setzen. Das Kraftrad kann dabei mit der Fuß - die ursprüngliche Fahrlinie wird nicht annähernd
oder Handbremse gehalten werden. Es kommt darauf wieder erreicht,
an, das Kraftrad so bald wie möglich zu stabilisieren. - Herunternehmen eines Fußes von der Fußraste.
Die Füße sind spätestens dann auf die Fußrasten zu
Bewertung der Prüfung:
stellen, wenn das Kraftrad stabilisiert ist.
Jede Aufgabe darf, wenn einer der vorstehenden Fehler ge
Fehlerbewertung
macht wird, einmal wiederholt werden, ^erden die gestell
- Nichthalten des Kraftrades mit der Fuß- oder Hand ten Anforderungen auch bei der Wiederholung nicht erfüllt,
bremse(mehr als 50cm zurückrollen lassen), so ist die praktische Prüfung n^^ht bestanden. Sie gilt schon
- Abwürgen des Motors, beim ersten Versuch als nicht bestanden, wenn der Bewer
- zu starkes Gasgeben beim Anfahren, ber
- Anfahren im falschen Gang, - den Verkehr ungenügend beobachtet und es dadurch zu
- Abheben des Vorderrades beim Anfahren, einer Behinderung oder Gefährdung kommt,
- Kraftrad nicht rechtzeitig stabilisiert, - eine Person, ein Fahrzeug oder einen anderen Gegen
Heft 2- 1983 26 VkBI Amtlicher Teil
4. Abschnitt IV, Abs.4 erhält folgende Fassung: Frage 11 erhält folgendes neues Bild
„Der Sachverständige oder Prüfer kann einen Zwischenbe
richt mit oder ohne Rückgabe der Akten an die Verwaltungs
behörde erstatten, wenn er es für nötig hält, daß die Verwal
tungsbehörde dem Bewerber besondere Bedingungen auf
erlegt oder den Antrag ablehnt,oder wenn die Wiederholung
der Prüfung innerhalb kurzer Zeit nicht möglich erscheint.
Der Prüfungsauftrag ist an die Verwaltungsbehörde zurück
zugeben,
- wenn der Bewerber nicht innerhalb von 12 Monaten nach
Eingang des Prüfungsauftrags bei der Technischen Prüf
stelle mit der Prüfung begonnen hat,
- wenn die theoretische Prüfung nicht innerhalb von 12 Mo
naten nach Eingang des Prüfungsauftrags bei der Techni
schen Prüfstelle bestanden ist oder
- wenn die praktische Prüfung nicht innerhalb von 12 Mona
ten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden Frage 14 erhält folgendes neues Bild
ist."
Änderung des Fragenkatalogs
In Abschnitt 0.2.12 erhält Frage 12folgende Fassung:
12. (I) Sie wollen innerhalb einer geschlossenen Ortschaft vor
einem Andreaskreuz parken. Welche Entfernung müs
sen Sie mindestens einhalten?
Antwort; (D m
In Abschnitt0.2.13 erhält Frage 5folgende Fassung:
5. (I) Auf einem Parkplatz ist ein Parkscheinautomat aufge
stellt. Was haben Sie zu beachten?
Antwort: Am oder im Fahrzeug muß von außen gut sicht
bar ein Parkschein angebracht sein.
Die nach dem Parkschein zulässige Parkzeit
darf nicht überschritten werden. In Abschnitt0.3.2 erhält Frage 10folgende Fassung:
In Abschnitt 0.2.21 wird Frage 3gestrichen 10.*) (II) Wodurch kann bei langer Fahrt einer Ermüdung vorge
beugt werden?
In Abschnitt0.2.24 erhält Frage 3folgende Fassung:
Antwort: Durch häufige und rechtzeitige Ruhepausen
3. (II) Sie haben ein geparktes Fahrzeug beschädigt.
Durch Frischluftzufuhr
Trotz angemessener Wartezeit ist der Geschädigte nicht
erschienen. Wie müssen Sie sich verhalten? In Abschnitt 1.2.5 wird bei Frage8das Zeichen *) gestrichen.
Antwort: Es ist notwendig, daß Sie Ihren Namen und Ihre In Abschnitt 2.2.3 erhält Frage 3folgende Fassung:
Anschrift am beschädigten Fahrzeug hinterlas
sen und außerdem den Unfall unverzüglich dem 3. (II) Was kann eintreten, wenn sich Luft in der Kraftstoffania-
Geschädigten oder einer nahegelegenen Poli ge eines Dieselmotors befindet?
zeidienststelle melden. Antwort: Der Motor bleibt stehen
In Abschnitt 3.1.2 erhält Frage 1 folgende Fassung:
1. (I) Weiche Veränderungen an einem Pkw müssen der Zuias-
sungssteiie gemeidet werden?
Abschnitt0.2.27 wird wie folgt geändert:
Antwort: Anbringung einer Anhängekupplung
Einbau eines Motors mit höherer Leistung
Frage 9erhält folgendes neues Bild Anbau einer Auspuffanlage, für die keine Be
triebserlaubnis besteht
Einbau eines Lenkrades,für das keine Betriebs
erlaubnis besteht
Anbau eines Front- oder Heckspoilers, für den
keine Betriebserlaubnis besteht
In Abschnitt 3.2.10 werden nach Frage6folgende Fragen ?,8 und
9 eingefügt:
7. (II) Am Armaturenbrett eines Pkw sehen Sie einen Aufkleber:
„Mit M-tS 160". Was bedeutet das?
Antwort: Sie dürfen höchstens 160/km/h fahren, wenn
VkBI Amtlicher Teil 27 Heft 2- 1983
8. (II) Was muß man beim Fahren mit M-^S-Reifen besonders Bad Pyrmont 4,92 3,82
beachten? Münster(Westf.) 5,15 4,00
Antwort: Die für die M+S-Reifen zugeiassene Höchstge Büren Kr. Paderborn 6,02 4,68
schwindigkeit darf nicht überschritten werden Göttingen, Unna,Warburg 6,22 4,83
Werl 6,41 4,98
9. (II) Weiche Reifenbauarten (Diagonai- oder Radiaireifen) Adelebsen, Arnsberg,
darf man auf einem Pkw gieichzeitig benutzen? Gelsenkirchen, Hünxe 6,60 5,13
Antwort: Reifen gleicher Bauart aufallen 4 Rädern Essen,Grebenstein,
Hofgeismar 6,79 5,28
In Abschnitt 3.2.12 erhält Frage 1 folgende Fassung: Duisburg, Münden"*" 6,98 5,43
1. (I) In weichen Zeitabständen sind Pkw einer Hauptuntersu Kassei, Korbach,
chung zu unterziehen (Neufahrzeuge, Taxen, Mietwagen Rees, Wuppertal 7,17 5,58
und Krankenwagen sind nicht zu berücksichtigen)? Baunatal,"*" Mettmann,
Antwort: Alle (5) Jahre Velbert 7,36 6,72
Neuss 7,55 5,87
Bad Wildungen,
(VkBI1983S.24)
Frankenberg (Eder),
Mönchengladbach,
Rotenburg (Fulda), Wabern 7,83 6,09
Nr. 22 Gutachten „Krankheit und Kraftverkehr" Bad Hersfeld, Homberg (Efze),
Siegburg 8,17 6,35
des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsme
Gemünden a. d. Wohra,"*"
dizin beim Bundesminister für Verkehr und
Kirchhain 8,52 6,62
beim^Bundesminister für Jugend, Famiiie Aachen,Alsfeid, Diilenburg,
und Gesundheit, 2. Aufiage, Dezember Gießen, Wetziar 8,85 6,88
1979; Eschborn,Limburg (Lahn),
hier: Kapitei 7(Nierenerkrankungen) Münstermaifeid 9,76 7,58
Aschaffenburg, Hattersheim,
Bonn,den 27. Dezember 1982
Rüsseisheim 10,02" 7,79
StV 11/36.08.01-03
Kleinwaiistadt, Pfungstadt,
Der Gemeinsame Beirat für Verkehrsmedizin beim Bundesminister Reinheim, Wiesbaden 10,29 8,00
für Verkehr und beim Bundesminister für Jugend, Famiiie und Ge von Bremen
sundheit hat in seiner 19. Sitzung am 25. Juni 1982 beschlossen, Gerolzhofen, Miitenberg 10,58 8,21
den Leitsatz 1 in Kapitel 7(Nierenerkrankungen) des Gutachtens Bamberg,Grünstadt,
„Krankheit und Kraftverkehr" wie foigt neu zu fassen:^ Ludwigshafen am Rhein,
„1. Wer unter einer Niereninsuffizienz mit einem mittleren Serum- Mannheim 11,05 8,59
Kreatinin-Wert von 15 mg % und mehr leidet, ist in der Regei Haßloch,Idar-Oberstein 11,30 8,78
zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen ungeeignet. Kaiserslautern, Mosbach
Zur Prüfung der Fahrtüchtigkeit ist eine Beurteiiung durch ei Neckar-Odenwald-Kreis,
nen Nephrologen notwendig." Otterberg, Binsheim 11,53 8,97
Limbach b. Homburg (Saar),
Ich gebe hiervon Kenntnis.
Pirmasens,Sankt Wendei,
Der Bundesminister für Verkehr
Zaisenhaus Kr. Karlsruhe 11,78 9,16
Im Auftrag Heusweiier,ilshofen.
List Löchgau,Saarbrücken,
(VkBi 19838.27) Schwabach,Suizbach (Saar) 12,02 9,34
Neresbeim 12,63 9,82
Lauingen (Donau),Sinzing 12,83 9,97
Augsburg 13,02 10,13
Straubing, Viliingen-
Nr. 23 Bekanntmachung Nr. 2/83 über Sonderab Schwenningen"*" 13,18 10,24
machungen nach § 22 a des Güterkraftver Piattiing 13,31 10,35
kehrsgesetzes Unterpfaffenhofen 13,44 10,45
Herbertingen 13,56 10,54
Köln,den 5. Januar 1983 Glonn Kr. Ebersberg 13,70 10,64
IA-081 Ainring, Raubiing, Rosenheim 13,92 "10,83
Auf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes wird hiermit ggf.zuzüglich Umsatzsteuer
foigendes veröffentlicht:
1. Sonderabmachung Nr.04105 ■•"zusätzlich aufgenommen ab 17. Dezember 1982
1. Name des Unternehmers: Harry Mülier KG (GmbH & Co.
KG) 3. Güterart: Schnittholz
2. Verkehrsverbindungen 4. Gütermenge: mindestens 5001 jeweils in
und vereinbarte Beförde 3 Monaten
rungsentgelte: DM/100 kg
5. Tag des Abschlusses
10t 15t
der Sonderabmachung: 23. November 1982
von Bremen
6. Dauer der
nach Hamburg 3,74 2,92 Sonderabmachung: ab 1. Dezember 1982 auf unbe
Heft 2- 1983 28 VkBI Amtlicher Teil
7. Wichtigste 6. Tag des Abschlusses
SonderbedingLmgen; mindestens 8 t und höchstens der Sonderabmachung: I.Oktober 1982
drei Empfangsorte je Beförde
7. Dauer der
rung; Entfernung zwischen den Sonderabmachung: ab 1. Oktober 1982 auf unbe
Empfangsorten höchstens 100 stimmte Zeit, mindestens je
Kilometer; Entgeltberechnung doch bis zum 31. Dezember
jeweils für das tatsächliche Ge 1982
wicht; bei Ladungen von 8 bis
10t nach dem 10-t-Satz; bei La 8. Wichtigste
Sonderbedingungen: mindestens 151je Beförderung;
dungen über 10 t bis 15 t nach
Nummer 7 der Vorschriften für
dem15-t-Satz
die Frachtberechnung (RKTTeil
II Abschnitt 1)gilt entsprechend
2. Sonderabmachung Nr.0571
1. Name des Unternehmers: Bruhn Internationale 4. Sonderabmachungen Nr. 1053, Nr. 1054 und Nr.1055
Transporte GmbH
s 1. Name der Unternehmer: Nr. 1053-Werner Jahn
2. Verkehrsverbindungen Nr. 1054-Horst Anhalt
und vereinbarte Nr. 1055-Christian Carstensen
Beförderungsentgelte: DM/100 kg
2. Verkehrsverbindungen: von Tönning
201 - 23 t 24t
nach Hamburg
von Hamburg
3. Güterart: Weizen
nach Solingen - 3,71
Bielefeld, Gütersloh, 4. Gütermenge: jeweils mindestens 5001
Lübbecke 3,95 3,83 ß,78 5. Vereinbarte
Bochum,Essen 4,04 3,86 3,82 Beförderungsentgelte: 2,20 DM/100 kg
Hagen 4,43 4,25 4,21 ggf.zuzüglich Umsatzsteuer
Frankfurt am Main,
Neu-Isenburg 4,74 4,60 4,55 6. Tag des Abschlusses
4,54 der Sonderabmachungen: 9. Dezember 1982 (10. Dezem
Berlin-Spandau 4,77 4,59
ber 1982 bei Nr. 1055)
Dreieich, Mainz 5,00 4,77 4,73
Wiesbaden 5,07 4,92 4,88 7. Dauer der
Berlin-Reinickendorf, Sonderabmachungen: 10. Dezember 1982 bis 10. Ja
Berlin-Schöneberg, nuar 1983 ,
Berlin-Tiergarten 5,08 4,89 4,84 8. Wichtigste
Kornwestheim 6,32 6,08 6,01 Sonderbedingungen: entgeltpflichtig mindestens 20 t
ggf.zuzüglich Umsatzsteuer je Beförderung
3. Güterart: Papier, unbearbeitet; 5. Sonderabmachung Nr. 1181
Holzzellstoff in Ballen 1. Name des Unternehmers: Hans Wunderer
4. Gütermenge: mindestens 5001jeweils in 2. Verkehrsverbindungen: von Bremerhaven
3 Monaten nach Meinerzhagen
6. Tag des Abschlusses 3. Güterart: Fliesen aus Ton,glasiert
der Sonderabmachung: 10. Dezember 1982
4. Gütermenge: mindestens 5001jeweils in
6. Dauer der SMonaten
Sonderabmachung: ab 1. Januar 1983 auf unbe
5. Vereinbarte
stimmte Zeit, mindestens je
Beförderungsentgelte: 4,00 DM/100 kg
doch bis zum 31. März 1983
ggf.zuzüglich Umsatzsteuer
6. Tag des Abschlusses
7. Wichtigste Sonderbedin-
der Sonderabmachung: 17.Dezember 1982
gungen: entgeltpflichtig mindestens 20 t
und nur ein Empfangsort je Be 7. Dauer der
förderung; Sonderabmachung: ab 3. Januar 1983 auf unbe
Nummer 7 der Vorschriften für stimmte Zeit, mindestens je
die Frachtberechnung (RKTTeil doch bis zum 2. Juli 1983
II Abschnitt 1)giltentsprechend 8. Wichtigste
Sonderbedihgungen: mindestens 241je Beförderung
3. Sonderabmachung Nr.07176
1. Name des Unternehmers: Georg Boll GmbH & Co.KG 6. Dritte Änderung der Sonderabmachung Nr.0499
(VkB11982 S.168,zuletzt geändert 1982 S.402)
2. Verkehrsverbindungen: von Emden
nach Köln In die Sonderabmachung wurden foTgende Verkehrsverbindun
Papier, unbearbeitet gen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu auf
3. Güterart:
genommen:
4. Gütermenge: mindestens 5001 jeweils in
DM/100 kg
3 Monaten
20t 23t 24t
5. Vereinbarte
von Bremen
Beförderungsentgelte: DM/100 kg
15t 201 231 nach Schwerte 3,84 3,70 3,65
4,44 3,89 3,68 Langenfeld (Rheinland) 4,35 4,10 4,05
VkBI Amtlicher Teil 29 Heft 2- 1983
Die Änderung wurde am 22. Dezember 1982 vereinbart und 3. Fahrlehrer-Fachschule Düsseldorf Elko Erkens
wirksam. Münsterstraße 241
7. Vierunddreißigste Änderung der Sonderabmachung Nr.0768 4000 Düsseldorf
(VkB11978 8.313,zuletzt geändert 19828.604) 4. Fahrlehrerausbildungsstätte Rolf Robitschek
In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbindun Oskar-Kalbfell-Platz8
gen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu auf 7410 Reutlingen
genommen:
5. Fahrlehrerfachschule Seela
'DM/IOOkg
Messeweg 41
15 t 20 t 23 t 24 t
3300 Braunschweig
a) von Bremen
nach Lübbecke 2,31 2,11 2,02 2,00 6. Fahrlehrerausbildungsstätte Dipl.-Ing. Göttig
b) von Bremen Kaiserstraße 6
nach Weingarten Kr. Ra 7100 Heilbronn
vensburg 8,78 7,98 7,66 7,59
7. Institut für Integrierte Verkehrsbildung in der Bundesrepu
c) von Hamburg blik e.V.
nach Offenbach a. Main 7,31 6,64 6,38 6,32
Asterweg 53
d) von Bremen 6300 Gießen
nach Stadthagen 2,47 2,25 2,16 2,14
e) von Bremen 8.. Fahrlehrerausbildungsstätte Dr. G. Gnann
4,87 4,43 4,26 4,21 Waitzstraße 28
nach Velbert
ggf.zuzüglich Umsatzsteuer 1000 Berlin 12
die Änderung wurde vereinbart und wirksam 9. Private Technische Lehranstalt Eckert
Puricellistraße 40
zu a) am 4. November 1982,
zub) am 5. November 1982, 8400 Regensburg;
zu c) am 12. November 1982, Inhaber: Dr. Eckert
zu d) am 30. November 1982, Heydenreichstraße 2
zue) am 9. Dezember 1982.
8400 Regensburg
8. Die auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Sonderabmachung
10. Fahrlehrerfachschule Heinz Lindermann
Nr. 0240(VkB11982 S. 126) ist ab 1. September 1982 unwirk
Lothringer Straße 115
sam.
4200 Oberhausen'
Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
Im Auftrag 11. Fahrlehrerausbildungsstätte Fidel Mattes
Wiesenbacher Straße 65-69
Dr. Trinkaus
6903 Neckargemünd
(VkB119838.27)
12. Verkehrsfachschule Münsterlahd
Inhaber: Hermann Peter
4434 Ochtrup
Nr. 24 Verzeichnis der Fahriehrerausbiidungsstät-
13. Fahrlehrerausbildungsstätte Hans Thorn
ten
Albigerstr. 19
Bonn,den 4. Januar 1983
6508 Alzey
StV 15/36.11.01-22
Das Verzeichnis der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbil
14. Fahrlehrerausbildungsstätte Armin Bender
dungsstätten ist auf Grund der in den letzten Jahren erfolgten Än Kaiser-Friedrich-Ring 17
derungen und Ergänzungen neu zusammengestellt worden. Nach 6200 Wiesbaden
stehend gebe ich das Gesamtverzeichnis - Stand: 5. Januar
15. FVM-Fahrlehrer- und Verkehrsinstitut München
1983- bekannt.
SchechrngerGmbH
Der Bundesminister für Verkehr Martin-Luther-Straße 22
Im Auftrag 8000 München
Kel ler
16. Deutsches Kraftfahrbildungsinstitut
Abteilung: Ausbildung für Fahrlehrer
Flur8
Verzeichnis der amtlich 6635 Schwalbach-Hülzweiler
anerkannten Fahriehrerausbiidungs-
17. Fahrlehrerausbildungsstätte Karl Lenhard
stätten
Goethestraße 15
Stand:5.Januar 1983
8590 Marktredewitz
1. Verkehrs-Institut - Gemeinnütziger Verein für Verkehrser 18. Fahrlehrerfachschule Günther
ziehung und Sicherheit im Straßenverkehr e. V.- Grindelallee 139
Lerchenstraße 2
2000 Hamburg 13
4800 Bielefeld
19. Fahrlehrerausbildungsstätte Nürnberg
2. Deutsches Verkehrs-Pädagogisches Institut e. V. Inhaber: Franz Weidinger
Heft 2 - 1983 30 VkBI Amtlicher Teil
20. Fahrlehrerausbildungsstätte Hans Breier teschild am Nordufer anhalten und warten, bis ihnen die von ihnen
Mainzer Straße 39 benutzbare Schleusenkammer zugewiesen wird.
8600 Saarbrücken (4) Fahrzeugzusammenstellungen über 110 m Länge müssen die
21. Fahrlehrerausbildungsstätte Werner Hack nördliche Brückenöffnung und Schleusenkammer benutzen und
Hauptstraße 36 vor dem Richtungsweiser bzw. dem Halteschild am Nordufer war
ten, bis ihnen diese Kammer zugewiesen wird.
7022 Leinfelden-Echterdingen 2
§2
22. Fahrlehrerausbildungsstätte Siegfried Lenhard
Adam-Klein-Straße 32 (1) Auf der Strecke zwischen Mosel-km 0,00 und Mosel-km 3,50
darf die Tauchtiefe der zu Berg kommenden Fahrzeuge 3,50 m
8500 Nürnberg 80
nicht überschreiten. Fahrzeuge mit einer Tauchtiefe über 2,50 m
müssen die in Fahrtrichtung gesehen rechts liegende (nördliche)
(VkB11983 S.29) Brückenöffnung und die in Fahrtichtung gesehen rechts liegende
Schleusenkammer benutzen. Sie müssen vor dem Richtungswei
ser bzw. dem Halteschild am Nordurfer anhalten und warten, bis
ihnen diese Kammerfreigegeben wird.
(2) Bei der Bemessung der Tauchtiefe ist der Wasserstand des
Rheins am Richtpegel Koblenzzu beachten.
ßiiinenschiffalirt
§3
Nach dem Durchfahren der Eisenbahnbrücke ist eine Kreuzung
des Fahrwassers ohne besondere Anweisung der Schleusenauf
sicht verboten.
Nr. 25 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung über die
Verkehrsregelung im Unterkanal der Ko §4
blenzer Schleusen*) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt han
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
Aufgrund des §3Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bun
1. als Schiffsführer
des auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im Bundesgesetz
blatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten berei a) entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, oder
nigten Fassung,der zuletzt durch § 13 Abs.2 des Gesetzes vom 6. entgegen § 1 Abs. 2 Buchstabe a oder b nicht die zugewie
August 1975(BGBI. I S. 2121) geändert worden ist, in Verbindung sene Schleusenkammer ansteuert,
mit Artikel 2der Verordnung zur Einführung der Moselschiffahrtpo b) entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buch
lizeiverordnung vom 15.Juni 1981 (BGBI.IS.503), stabe c oder entgegen § 1 Abs.3Satz 2,§ 1 Abs.4 oder § 2
und § 1.22 Nr. 3 der Moselschiffahrtpolizeiverordnung vom 15. Abs. 1 Satz3 nicht bis zur Einweisung wartet,
Juni 1981 (BGBI.IS.503-Anlageband-) wird verordnet: c) entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein Fahrzeug führt,das die zuläs
sige Tauchtiefe überschreitet.
2. als Eigentümer oder Ausrüster
§1
die in Nummer 1 Buchstabe c bezeichnete Handlung anordnet
(1)Zu Berg kommende Fahrzeuge müssen die ihnen zugewiesene oder zuläßt.
Schleusenkammer ansteuern. Die Weisung hierzu erfolgt bei Tag
und Nacht durch einen über der Mittelöffnung der Eisenbahn §6
brücke - Mosel-km 1,250 - angebrachten Richtungsweiser, der Die Verordnung tritt am 1. April 1983 in Kraft und mit Ablauf des 31.
aus zwei weißen Lichtern nebeneinander besteht. März 1986 außer Kraft.
Mainz,den 4.Januar 1983
MK 1982-11-3
(2)Die Zeichen des Richtungsweisers bedeuten: Wasser- und Schiffahrtsdirektion
a) linkes Licht ununterbrochen,rechtes Licht blinkend: Südwest
in Fahrtrichtung gesehen rechts liegende (nördliche) Brücken Rost
öffnung und in Fahrtrichtung gesehen rechts liegende Schleu (VkB11983 S. 30)
senkammerbenutzen,
b) rechtes Licht ununterbrochen, linkes Licht blinkend:
in Fahrtrichtung gesehen links liegende (südliche) Brückenöff
nung und in Fahrtrichtung gesehen links liegende Schleusen
kammerbenutzen, Nr. 26 Hinweis
c) beide Lichter ununterbrochen: Verordnung Nr. 16/82 über die Festset
vor dem Richtungsweiser bzw. dem Halteschild am Nordufer zung von Entgeiten für Verkehrsieistungen
anhalten und bis zur Einweisung warten, der Binnenschiffahrt vom 9. Dezember
d) beide Lichter blinkend: 1982
beide Brückenöffnungen und Schleusenkammern benutzbar.
(FC Nr.4/82 Frachtenausschuß Bremen)
(FD Nr.6/82 Frachtenausschuß Hamburg).
(3) Fahrzeuge, die nicht in der Lage sind, die ihnen zugewiesene Bonn,den 3.Januar 1983
Schleusenkammer zu benutzen, dürfen die Brückenöffnung nicht A 34/28.25.40-31
durchfahren. Sie müssen vor dem Richtungsweiser bzw. dem Hal-
Die Verordnung Nr. 16/82 vom 9. Dezember 1982 ist im Bundes