VkBl Nr. 12 2001
Verkehrsblatt Nr. 12 2001
Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)
I N H A LT S V E R Z E I C H N I S
55. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2001 Heft 12
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBl. 2001 Seite Nr. Datum VkBl. 2001 Seite
Allgemeine Angelegenheiten Binnenschifffahrt
92 28. 5. 2001 Hinweise zum Übergang von der Ausga- 95 18. 5. 2001 Schifffahrtspolizeiliche Verordnung zur
be 1985 zur Ausgabe 1996 der Empfehlungen für vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffs-
die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe der In- Untersuchungsordnung über
ternationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) ............ 294 Kapitel 13 - Besatzung - (§ 112 -Allgemeines-) ............. 300
Straßenbau
Eisenbahnen
96 19. 3. 2001 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
93 5. 6. 2001 Bekanntmachung Nr. 15/2001
der Planfeststellung für das Bauvorhaben Wieder- Sachgebiet 04.4: Straßenbefestigungen; Bauweisen .... 301
aufbau und Elektrifizierung der Anhalter Bahn, Plan-
feststellungsabschnitt 2, Haltepunkt Lichterfelde 97 19. 3. 2001 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
Ost – Landesgrenze Berlin/Brandenburg km 9,000 Nr. 16/2001
bis km 12,365 im Land Berlin, Bezirk Steglitz-Zeh- Sachgebiet 04.4: Straßenbefestigungen; Bauweisen .... 304
lendorf von Berlin ........................................................... 298
Personalnachrichten
Straßenverkehr 98 Stellenauschreibung
Prüfer/innen im Prüfungsgebiet bzw. den Sachgebie-
94 1. 6. 2001 Bekanntmachung ten ‘ Verkehr‘ - Kennzeichen ‘ 2001-0068B’, ‘ 2001-
einer Untersagung des Verkaufs und der Verwendung 0070P’ und ‘ 2001-0071P’ ............................................... 307
von Ausrüstungsgegenständen gem. Art. 4 des
Übereinkommens vom 20. 3. 1958 über die Annahme
einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der
Ausrüstungsgegenstände und von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Geneh-
migung ............................................................................ 300
Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de
Heft 12 – 2001 294 VkBl. Amtlicher Teil
AMTLICHER TEIL
Die englische Originalfassung steht unter
Allgemeine Angelegenheiten http://www.bmvbw.de (Stichwort: Verkehr ➝ Gefahrgut)
zur Verfügung.
Nr. 92 Hinweise zum Übergang von der Bundesministerium für Verkehr,
Ausgabe 1985 zur Ausgabe 1996 der Bau- und Wohnungswesen
Empfehlungen für die sichere Beför- Im Auftrag
derung radioaktiver Stoffe der Lohrberg
Internationalen Atomenergie-
Organisation (IAEO) Hinweise zum Übergang von der Ausgabe 1985 zur
Ausgabe 1996 der Empfehlungen für die sichere Be-
Bonn, den 28. Mai 2001 förderung radioaktiver Stoffe der Internationalen
A 44/23.15.00-12 Atomenergie-Organisation (IAEO)
(Auszug)
Im Dezember 1996 hat die Internationale Atomenergie-
Organisation die Ausgabe 1996 der „Regulations for the 4.2. Mögliche Sicherheitsprobleme
Safe Transport of Radioactive Material“ in einem als ST-1
Dieser Abschnitt behandelt die möglichen Sicherheitspro-
bezeichneten Dokument veröffentlicht. ST-1 wurde später
bleme, die erkannt wurden und die sich im Zusammen-
überprüft und überarbeitet, wobei geringfügige redaktio-
hang mit dem Übergang zu TS-R-1 ergeben. Der in die-
nelle Korrekturen durchgeführt wurden. 2000 wurde eine
sen Hinweisen verwendete Begriff Sicherheitsproblem
überarbeitete englische Fassung der Regelungen mit der
bezeichnet ein Problem, unter dem ein möglicherweise
Bezeichnung TS-R-1 (ST-1, überarbeitet) veröffentlicht.
eintretendes Ereignis zu verstehen ist, welches mögliche
Diese Regelungen dienten als Grundlage für die Überar-
Gefahren für die Transportarbeiter oder für die öffentliche
beitung der Ausgabe 1999 der „Recommendations on the
Sicherheit und Gesundheit zur Folge hat. In den meisten
Safe Transport of Dangerous Goods“ des UN-Sachver-
Fällen der Nichteinhaltung von Vorschriften, die man sich
ständigenausschusses und als Grundlage für die Ab-
als eine direkte Folge des Übergangs von SS 6 zu TS-R-
schnitte über die Klasse 7 der 2001er Fassungen der ver-
1 vorstellen kann, werden keine Sicherheitsprobleme auf-
kehrsträgerspezifischen Regelungen für gefährliche
treten, sondern es wird sich eher um Fragen der Einhal-
Güter in ADR, RID, IMDG Code und ICAO-TI.
tung von z.B. Verwaltungsvorschriften handeln. Zum
ADR und RID treten zum 1. Juli 2001 mit einer 6monati- Beispiel scheint die Nichteinhaltung der spezifischen Wer-
gen Übergangsfrist für die Regelungen der Klasse 7 in te für die Freistellung von Radionukliden nach TS-R-1 im
Kraft. Der IMDG Code ist am 1. Januar 2001 mit einer Vergleich zu dem Wert von 70 Bg/g nach SS 6 wenig si-
12monatigen Übergangsfrist in Kraft getreten. Die ICAO- cherheitsrelevant zu sein im Hinblick auf eine möglicher-
TI treten zum 1. Juli 2001 ohne Übergangsfrist in Kraft. weise eintretende Strahlenexplosion.
Während der Übergangsfristen dürfen Beförderungen Die folgenden Sicherheitsprobleme wurden erkannt:
auch nach den 1999er Fassungen des ADR, RID oder
4.2.1 Möglichkeit einer nicht vorschriftsmäßigen
IMDG Code durchgeführt werden. Diesen 1999er Fas-
Ansammlung von Versandstücken
sungen liegen für die Regelungen der Klasse 7 die Aus-
(Trennung zwischen CSI und TI)
gabe 1985 der „Regulations for the Safe Transport of Ra-
dioactive Material (SS 6)“ zugrunde. – Wenn ein Versandstück mit spaltbaren Stoffen, das
nach den Vorschriften gemäß TS-R-1 befördert
Während des Übergangs von SS 6 zu TS-R-1 können
wird, an einem Ort ankommt, an dem Vorschriften
Schwierigkeiten auftreten. Diese Schwierigkeiten rühren
gemäß SS 6 angewendet werden, wäre es mög-
in der Hauptsache von den Unterschieden zwischen die-
lich, dass ein Transportarbeiter die Kritikalitätssi-
sen beiden Ausgaben der Empfehlungen her, z. B. bei der
cherheitskennzahlen (CSI) und den Gefahrzettel
Definition der radioaktiven Stoffe mit den neuen nuklid-
für spaltbare Stoffe, die neu eingeführt sind, nicht
spezifischen Grenzwerten für die Freistellung, den neuen
versteht. Da die Ansammlung von Versandstücke
A1/A2-Werten, den Grenzwerten für die jährliche Dosis-
im Transit (hinsichtlich der nuklearen Kritikalität)
leistung, der zugehörigen Dokumentation, den Bezette-
unter Berücksichtigung eines der beiden Werte
lungsvorschriften für Versandstücke mit spaltbaren Stof-
überwacht wird, und zwar 1. des Grenzwertes der
fen, den Änderungen der UN-Nummern und der offiziellen
Gesamt-Transportkennzahlen (TI) nach SS 6 oder
Benennung für die Beförderung, der Beförderung von
2. des Grenzwertes der Gesamt-Kritikalitätssicher-
spaltbaren Stoffen im Luftverkehr usw.
heitskennzahlen (CSI) nach TS-R-1, könnte der
Als Hilfe zur Vermeidung von Sicherheitsproblemen beim Transportarbeiter aus Versehen Versandstücke so
Übergang von SS 6 zu TS-R-1 hat die Internationale zusammenstellen, dass er gegen Nr. 569 der TS-
Atomenergie-Organisation ein Dokument erstellt, das sich R-1 verstößt. Hier könnte möglicherweise die Ge-
an alle Anwender der Empfehlungen einschließlich natio- fahr der nuklearen Kritikalität eintreten. Zu bemer-
naler zuständiger Behörden, Absender, Empfänger und ken ist, dass ein Land, das SS 6 anwendet, hierfür
Beförderer richtet. das naheliegende Beispiel ist; dies ist jedoch kei-
Die wichtigsten Passagen dieses Dokuments werden ne Voraussetzung. Die vorgenannte Situation
hiermit in deutscher Übersetzung bekannt gegeben. könnte selbst in einem Land eintreten, das den
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 295 Heft 12 – 2001
Übergang zu TS-R-1 vollzogen hat, falls dieser riert werden (das heißt, sie werden mit dem TI
Vorgang nicht bis hinunter zum Transportarbeiter in nach SS 6 bezettelt), dieser TI sowohl als CSI
ausreichendem Maße bekannt gemacht worden ist als auch als TI für Kontrollzwecke nach ST-1
und keine Schulungen durchgeführt worden sind. genommen werden.
– Zur weiteren Illustration des oben Gesagten sei fol- Die Bezettelung von SS 6-Sendungen mit dem Zet-
gendes Beispiel genannt: Versandstück X ist ein tel für spaltbare Stoffe und die Angabe eines CSI-
Versandstück nach SS 6 mit einer TI von 10 basie- Wertes kann als Nichteinhaltung der SS 6-Vor-
rend auf einem Wert von 1 für die Strahlungssi- schriften gelten, nach denen die Sendung befördert
cherheit und 10 für die Kritikalitätssicherheit. Es ist wurde; sie verstößt gegen einen Grundsatz dieser
bezettelt und mit einer Aufschrift von TI = 10 auf Hinweise, eine Fassung der Empfehlungen voll-
dem Zettel versehen. Bei Versandstück Y handelt ständig anzuwenden, und ist weder für die eine
es sich um ein identisches Versandstück, es ba- noch für die andere der oben angeführten Situatio-
siert jedoch auf TS-R-1. Es hat einen TI von 1 und nen eine zufriedenstellende Lösung.
einen CSI von 10. Es weist zwei Gefahrzettel auf, Den zuständigen Behörden wird empfohlen,
den bisher üblichen mit einem TI von 1 und den den Absendern von spaltbaren Stoffen zu ra-
neu eingeführten Gefahrzettel für spaltbare Stoffe ten, dass sie (z. B. unter Verwendung besonde-
mit einem CSI von 10. Damit die Sicherheit ge- rer Anweisungen) die Beförderer ihrer Sendun-
währleistet ist, dürften sowohl nach SS 6 als auch gen mit spaltbaren Stoffen auf dieses Problem
nach TS-R-1 höchstens fünf solcher Versandstük- hinweisen. Die zuständigen Behörden sollten
ke zu einer Gruppe zusammengestellt werden die Kommunikation hinsichtlich dieses Pro-
(nach SS 6 ein TI-Gesamtwert von 50 oder nach blems und der Schulung, bis hin zur Ebene der
TS-R-1 ein CSI-Gesamtwert von 50). Jedoch könn- Transportarbeiter, fördern. Insbesondere soll-
te ein Transportarbeiter, der nur Erfahrungen mit ten diej enigen, die mit diesen Stoffen umgehen,
SS 6 hat, durchaus 50 Versandstücke Y zu- darin geschult werden, die Kritikalitätsaspekte
sammengruppieren. der TI gemäß SS 6 sowie die Strahlungssicher-
– In der umgekehrten Situation könnte bei einem heitsaspekte der TI und die Kritikalitätssicher-
Versandstück mit spaltbaren Stoffen, das auf SS 6 heitsaspekte der CSI gemäß TS-R-1 nebenein-
basiert und an einem Ort ankommt, an dem die ander anzuwenden. Da die Gemeinschaft der
Vorschriften gemäß TS-R-1 angewendet werden, Anwender von spaltbaren radioaktiven Stoffen im
ein Transportarbeiter irrtümlicherweise annehmen, allgemeinen durchaus bekannt ist und in größerem
dass der TI auf dem Versandstück nichts mit der Maße Regelungen unterworfen ist, dürfte diese
Kritikalitätskontrolle zu tun hat (das Versandstück Kommunikation möglich sein.
würde ja keinen CSI-Gefahrzettel oder einen Ge- 4.2.2 Möglichkeit nicht ausreichender Notfallmaß-
fahrzettel für spaltbare Stoffe aufweisen, wenn es nahmen infolge unbekannter Angaben über die
nach SS 6 befördert wird). Folglich könnte der Gefahren (UN-Nummer und offizielle Benen-
Transportarbeiter dieses Versandstück unabsicht- nung für die Beförderung)
lich zusammen mit anderen Versandstücken mit Wenn ein Versandstück, das nach den TS-R-1-An-
spaltbaren Stoffen lagern oder laden – ob sie nun forderungen befördert wird, an einem Ort an-
auf SS 6 oder TS-R-1 basieren –, wodurch mögli- kommt, an dem Vorschriften gemäß SS 6 ange-
cherweise die Gefahr der nuklearen Kritikalität ent- wendet werden, wäre es möglich, dass ein
steht. Transportarbeiter oder ein Mitglied der Rettungs-
– Es scheine keine praktische Handhabe bei der Be- kräfte nach einem Unfall die UN-Nummer und die
förderung zu geben, durch die die Möglichkeit sol- offizielle Benennung für die Beförderung nicht
cher Vorkommnisse vollständig verhindert werden kennt. (Eine Tabelle, die die alten UN-Nummern
könnte. Es sei jedoch folgendes Beispiel dafür ge- und offiziellen Benennungen für die Beförderung
nannt, wie in solchen Situationen zu verfahren ist: neben den entsprechenden neuen UN-Nummern
und offiziellen Benennungen für die Beförderung
Während der Übergangsperiode der parallelen An-
angibt, ist in Abschnitt 6.3 wiedergegeben.)1 Dies
wendung von SS 6 und von ST-1 könnte die An-
kann zur Folge haben, dass in einem Notfall unzu-
sammlung von Versandstücken mit spaltbaren
reichende Maßnahmen getroffen werden, da die
Stoffen folgendermaßen gesteuert werden:
UN-Nummer dem ersten Rettungshelfer manchmal
a) Wenn die Ansammlung den Vorschriften gemäß dazu dient, in Verbindung mit den Hinweisen für
SS 6 unterliegt (das heißt, es wird der TI nach Notfallmaßnahmen festzustellen, welche soforti-
SS 6 zugrundegelegt), dann muss für diejeni- gen Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Mil-
gen Versandstücke, die nach ST-1 deklariert derung der Folgen geeignet sind. Allerdings ist an-
werden (das heißt, sie werden mit dem TI und zumerken, dass nach TS-R-1 die offizielle
dem CSI nach ST-1 bezettelt), der höhere der Benennung für die Beförderung auf dem Versand-
beiden Werte als TI-Wert für Kontrollzwecke stück angegeben werden muss und dass sie die
nach SS 6 genommen werden. Begriffe „RADIOAKTIVER STOFF, …“ und
b) Wenn die Ansammlung den Vorschriften gemäß „…SPALTBAR…,“ je nachdem welcher zutreffend
ST-1 unterliegt (das heißt, es werden die TI und ist, enthält. Diese Tatsache sollte dazu beitragen,
CSI nach ST-1 zugrundegelegt), dann muss für
diejenigen Versandstücke, die nach SS 6 dekla- 1
Anm. d. Übers.: Die Klammer ist im Original nicht enthalten.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 12 – 2001 296 VkBl. Amtlicher Teil
die möglichen Auswirkungen dieses Problems zu ger als 2/3 des Grenzwertes ergeben, an sich keine
verringern, da zumindest die Gefahrenklasse der übermäßig hohe Dosisleistung ergeben können.
Stoffe erkennbar würde und mit früheren Hinwei- Der Faktor für die Umrechnung von der alten Do-
sen für Notfallmaßnahmen in Beziehung gebracht sismessgröße zu der neuen Umgebungsäquival-
werden könnte. entdosis ist für alle praktischen Zwecke nicht höher
Es wird empfohlen, dass die zuständigen Be- als etwa 1,5.
hörden die Hinweise für die anwendbaren Not- – Es wird empfohlen, dass die zuständigen Be-
fallmaßnahmen aktualisieren und auch den hörden darauf vorbereitet sind, die Anträge auf
Kommunikationsempfehlungen in Abschnitt Bauartmusterzulassung nach den TS-R-1-An-
4.1.2 folgen. forderungen zu bewerten, bevor diese in Kraft
4.3 Mögliche Probleme der Einhaltung von treten. Außerdem sollten neue Versandstück-
Vorschriften musterzulassungen, die in der Zeit zu erteilen
In diesem Abschnitt werden die Probleme der sind, wenn sowohl SS 6 als auch TS-R-1 wahl-
Nichteinhaltung von Vorschriften angesprochen, weise anwendbar sind, auf der Grundlage der
und den zuständigen Behörden werden Empfeh- TS-R-1-Anforderungen erteilt werden. Das be-
lungen zu Problemen im Zusammenhang mit der deutet, dass bei der Analyse zur Sicherheitsbewer-
möglichen Nichteinhaltung gegeben, die sich durch tung die neuen Dosismessgrößen für die Berech-
den Übergang von der einen Fassung der Empfeh- nungen der Dosisleistung angewendet werden
lungen zur anderen ergeben und die nicht als Si- müssen.
cherheitsprobleme angesehen werden. 4.3.2 Entwicklung und Einführung von Strahlen-
4.3.1 Neue Fluenz/Äquivalentdosisleistungs- schutzprogrammen
Konversionsfaktoren Frühere Fassungen der Beförderungsempfehlun-
– Es wird empfohlen, dass bei Beförderungen gen unterscheiden sich von TS-R-1 insofern, als
nach TS-R-1 während der Übergangsfrist die die letzten ausdrücklich die Aufstellung eines
Grenzwerte für die Dosisleistung eingehalten Strahlenschutzprogramms fordern. Die Bestandtei-
werden, wobei die Messungen ungeachtet der le eines Strahlenschutzprogramms können sich je
Übergangsregelungen bezüglich der Versand- nach Art und Anzahl der Beförderungen und ihrer
stückmusterzulassung gemäß den neuen Do- radiologischen Signifikanz wesentlich voneinander
sismessgrößen erfolgen. Die Anwendung der unterscheiden. Besondere Hinweise zum Inhalt
neuen Dosismessgrößen ist auch für Beförderun- und zu den empfohlenen Bestandteilen eines
gen nach den TS-R-1-Empfehlungen nach der Strahlenschutzprogramms werden in einem sepa-
Übergangszeit verbindlich. Hinsichtlich des zuläs- raten Dokument gegeben.
sigen Inhalts eines Versandstücks, dem eine frü- 4.3.3 Änderungen der „A“-Werte
here Zulassung in Übereinstimmung mit den alten – Bei einigen Radionukliden haben sich die „A“-Wer-
Dosismessgrößen zugrunde liegt, gibt es keine un- te geändert. Bei vielen Radionukliden halten sich
mittelbare Notwendigkeit für eine erneute Bewer- die Änderungen in Grenzen, wobei bei den meisten
tung der Berechnungen der Dosisleistung und folg- Werten der Faktor 3 in Bezug auf die früheren nicht
lich keine unmittelbare Notwendigkeit für eine überschritten wird. Es gibt wenige A1- oder A2-Wer-
Überarbeitung der Versandstückmusterzulassung. te, die um mehr als den Faktor 10 niedriger sind als
Durch vor jeder Beförderung erforderliche Messun- die vorhergehenden Werte (siehe Abschnitt 6, Ta-
gen der Dosisleistung, die auf den neuen Mess- belle VI.4). Die meisten der „A“-Werte für wichtige,
größen basieren, sollte sichergestellt sein, dass die häufig beförderte Radionuklide sind im Wesent-
Grenzwerte für die Dosisleistung nicht überschrit- lichen unverändert (siehe Tabelle VI.4). Sicher-
ten werden. heitsberichte von Versandstücken oder die Recht-
– Es wird empfohlen, dass die Absender vor dem fertigung der Einstufung als Typ B-Versand-
Beladen von Versandstücken bewerten, ob in- stückmuster brauchen nicht automatisch überar-
folge des Übergangs zu den neuen Dosismess- beitet zu werden, wenn allgemein gezeigt wurde,
größen die Möglichkeit besteht, dass Dosislei- dass keine Sicherheitsprobleme bestehen, da es in
stungen erreicht werden, die die Grenzwerte den meisten Fällen eine große Sicherheitsspanne
überschreiten. Die Beladungspraxis insgesamt gibt. Dies gilt für Versandstücke, die nach den
zeigt, dass der in der Versandstückmusterzulas- Übergangsvorschriften gemäß TS-R-1 verwendet
sung erlaubte Höchstinhalt bei der Beladung der werden. Zum Beispiel zeigen die Erfahrungen mit
Versandstücke normalerweise nicht erreicht wird. der Erteilung von Zulassungen für Typ B-Versand-
Es könnte allerdings Situationen geben, in denen stücke in den USA, dass die gemäß ANSI N14.5
dies der Fall ist, und in diesen Situationen sollte durchgeführten Analysen der dichten Umschlie-
das Entladen eines bereits beladenen Versand- ßung Annahmen einschließen, die eine ausrei-
stücks, nachdem die Messungen eine zu hohe Do- chende Sicherheitsspanne bieten, so dass Ände-
sisleistung ergeben haben, aus Gründen des rungen der A2-Werte die Eignung des Ver-
Strahlenschutzes vermieden werden. sandstücks zur Einhaltung der vorgeschriebenen
– Es sollte beachtet werden, dass sämtliche Mes- Grenzwerte für die Freisetzung nicht beeinträchti-
sungen der Dosisleistung, die nach den älteren gen.
Fluenz-zu-Dosis-Konversionsfaktoren durchge- - Für die Rechtfertigung und Zulassung neuer
führt werden und die eine Dosisleistung von weni- Bauarten sollten ex pizit die geänderten „A“-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 297 Heft 12 – 2001
Werte berücksichtigt werden, auch während seiner A1- und A2-Werte in anderen als Typ C-Ver-
der Übergangszeit. packungen (IF, AF) befördert werden. Die Anforde-
– Die Änderung von „A“-Werten muss bei der Fest- rungen der Nr. 680(a) lassen sich durch gering an-
legung von Aktivitätsgrenzwerten und -beschrän- gereichertes Uran wohl leicht erfüllen, da bei
kungen für Versandstücke und Stoffe in Betracht gering angereichertem Uran (Anreicherung weni-
gezogen werden. Es kann einige Fälle geben, in ger als etwa 5 %) typischerweise eine Moderation
denen die Änderung von „A“-Werten zu einer Än- (z. B. durch Wasser) erforderlich ist, damit die nu-
derung der Verpackungsanforderungen führt. Zum kleare Kritikalität erreicht wird; für die Prüfung ist
Beispiel können nach SS 6 freigestellte Mengen jedoch das Eindringen von Wasser nicht festge-
von radioaktiven Stoffen zu Typ A-Mengen nach legt. Dies eignet sich für eine mögliche allgemeine
TS-R-1 und Typ A-Mengen von radioaktiven Stof- Lösung (möglicherweise durch die zuständigen
fen nach den SS 6 zu Typ B-Mengen nach TS-R-1 Behörden oder eine Firmengruppe) für die Beför-
werden. Ein bekanntes Problem sind die Fälle, in derung von Versandstücken mit gering angerei-
denen radioaktive Arzneimittel in Mengen für je- chertem Uran im Luftverkehr, die kein Moderator-
weils einen einzelnen Patienten, die nach SS 6 als material als Teil des Inhalts oder der Verpackung
freigestellte Versandstücke versendet wurden, enthalten.
nach TS-R-1 für dieselbe Aktivität Typ A-Versand- – Es wird empfohlen, dass die zuständigen Be-
stücke erfordern. hörden die Notwendigkeit der Überarbeitung al-
4.3.4 Versandstücke mit Uranhexafluorid ler Versandstückmusterzulassungen für Ver-
sandstücke mit spaltbaren Stoffen in Erwägung
– In der TS-R-1 gibt es neue Anforderungen für Ver- ziehen, um für Beförderungen im Luftverkehr
sandstücke, die Uranhexafluorid enthalten, was bei das Ablaufdatum 30. Juni 2001 als Bedingung
der Beförderung von nicht spaltbarem oder spalt- einzufügen. Dieses Datum ist das Datum der An-
bar freigestelltem UF6 von besonderer Bedeutung nahme durch die ICAO, und es ist zu beachten,
ist. Abschnitt 5.13.4 fasst die neuen Anforderungen dass dieser Punkt vor dem 30. Juni 2001 in zufrie-
zusammen, die auch für alle zugelassenen Ver- denstellender Weise gelöst werden muss, da es
sandstückmuster für spaltbares UF6 gelten. Es keine ICAO-Übergangsfrist gibt (siehe Tabelle 1).
sollte beachtet werden, dass früher zugelassene
Versandstückmuster für spaltbares UF6 diese neu- 4.3.6 Mitteilung von Angaben über die gefährlichen
en Anforderungen bereits erfüllen können, wenn Eigenschaften
sie die Vorschriften der ISO-Norm 7195 und die – Beschriftung, Bezettelung, Plakatierung und Beför-
Vorschriften der Nr. 419, TS-R-1 über die physika- derungspapier sind geändert worden. Von beson-
lische Form und über den Füllgrad ebenfalls erfül- derer Bedeutung ist die Einführung von 25 neuen
len. oder überarbeiteten UN-Nummern, die auf der
Außenseite jedes Versandstücks und auf den Be-
4.3.5 Beförderung von spaltbaren Stoffen im Luft-
förderungspapieren angegeben werden müssen.
verkehr
Ein Überblick über die Einzelheiten der Änderun-
– Für die Beförderung von spaltbaren Stoffen im Luft- gen ist in den Abschnitten 5.8 und 5.9 dieses TEC-
verkehr ist nach TS-R-1 bei Versandstücken mit DOC enthalten. Der Vergleich ist in Abschnitt 6, Ta-
größeren als den freigestellten Mengen eine zu- belle VI.3 dargestellt.
sätzliche Beurteilung der Kritikalität bei der Ertei- 4.3.7 Vorschriften über die Qualitätssicherung bei
lung der Zulassung (siehe Abschnitt 5.13.3) erfor- Versandstücken und radioaktiven Stoffen in
derlich. Versandstücke müssen bei Annahme einer besonderer Form, die nach früheren Vorschrif-
Reflexion durch 20 cm Wasser, jedoch ohne Ein- ten zugelassen wurden
dringen von Wasser (d. h. Moderation) unterkritisch
bleiben, wenn sie den Prüfungen für Typ C-Ver- – Für Versandstücke, die von den zuständigen Be-
sandstücke unterzogen werden (siehe Abschnitt hörden nach der Ausgabe der Sicherheitsreihe Nr.
4.3.9). Die Festlegung, das Eindringen von Wasser 6 von 1973 oder 1973 (in der geänderten Fassung)
nicht zu unterstellen, gewährleistet den Schutz vor zugelassen wurden, legt Nr. 816 der TS-R-1 fest,
Kritikalitätsstörfällen durch schnelle mechanische dass diese Versandstücke vorbehaltlich des „…ge-
oder physische Veränderungen der Geometrie des mäß den anwendbaren Anforderungen der Nr. 310
Versandstücks.2 Es ist zu beachten, dass die An- vorgeschriebenen Qualitätssicherungsprogramms;
forderungen der Nr. 680 für Versandstücke mit …“ weiterverwendet werden können.
spaltbaren Stoffen im Luftverkehr zusätzlich zu den – Für radioaktive Stoffe in besonderer Form, die
Prüfungen für normale Beförderungsbedingungen nach einer Bauart hergestellt wurden, die von den
und Unfallbedingungen, die das jeweilige Versand- zuständigen Behörden nach der Ausgabe der Si-
stück bereits bestehen muss, angewendet werden cherheitsreihe Nr. 6 von 1973, 1973 (in der Fas-
müssen. sung 1979), 1985 oder 1985 (in der Fassung 1990)
zugelassen wurde, legt Nr. 818 der TS-R-1 fest,
– Bestimmte Faktoren müssen bei der Feststellung
dass die Stoffe vorbehaltlich des „…gemäß den
berücksichtigt werden, welche Auswirkungen die
anwendbaren Anforderungen der Nr. 310 vorge-
nationale Übernahme der Nr. 680, TS-R-1 in der
schriebenen Qualitätssicherungsprogramms; …“
Praxis hat. Erstens kann sämtliches Uran wegen
weiterverwendet werden können.
– Diese Anforderungen heben die Notwendigkeit der
2
Anm. d. Übers.: Dieser Satz ist im Original unvollständig. Anwendung von Qualitätssicherungsmaßnahmen
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 12 – 2001 298 VkBl. Amtlicher Teil
nach der Ausgabe der Empfehlungen von 1996 ständige Behörde zugelassene Mengen an gering
hervor, damit sichergestellt ist, dass Versandstük- dispergierbaren Stoffen (LDM).
ke und radioaktive Stoffe in besonderer Form nur Es wird empfohlen, dass die zuständigen Be-
dann weiterverwendet werden, wenn sie weiterhin hörden die Überarbeitung aller Zulassungs-/
den ursprünglichen Zweck der Bauart erfüllen oder Genehmigungsbescheinigungen, für die die
den vorgeschriebenen Anforderungen entspre- Mengeneinschränkungen für die Luftbeförde-
chen. Dies lässt sich am besten dadurch erzielen, rung zutreffen, folgendermaßen in Betracht zie-
dass sichergestellt ist, dass die aktuellsten Quali- hen:
tätssicherungsmaßnahmen auf die Aktivitäten nach
1. Als Ablaufdatum für die Verwendung im
der Herstellung wie zum Beispiel Wartung, In-
Luftverkehr ist der 30. Juni 2001 festge-
standhaltung, Änderung und Verwendung dieser
legt, oder
Versandstücke und radioaktiven Stoffe in besonde-
rer Form angewendet werden. 2. der erlaubte Inhalt wird verringert, so
dass die Beschränkungen für den Luft-
4.3.8 Freigestellte Beförderungen verkehr nicht anzuwenden sind, oder
– Bei der Festlegung der Freigrenzen gemäß TS-R- 3. die Beförderung im Luftverkehr wird von
1 wurde der nach SS 6 auf alle Radionuklide ange- der Genehmigung/Zulassung durch die
wendete Grenzwert von 70 Bq/g in einen Grenz- zuständige Behörde ausgeschlossen.
wert geändert, der sich aus der Aktivitäts-
– Die von LDM ausgehende radiologische Gefahr
konzentration der Radionuklide und einem Grenz-
muss begrenzt sein, und diese Stoffe müssen eine
wert der Aktivität der Radionuklide je Sendung zu-
Reihe festgelegter Aufprall-, Erhitzungs- und Aus-
sammensetzt. Damit die Stoffe nach TS-R-1 als ra-
laugprüfungen bestehen. Die multilaterale Zulas-
dioaktiv gelten, muss sowohl der Grenzwert der
sung des LDM durch die zuständigen Behörden ist
spezifischen Aktivität als auch der Grenzwert der
erforderlich (mit einem neuen Typencode „LD“ für
Sendung die angegebenen Werte überschreiten.
das Zulassungszeugnis), und Versandstückmuster
– Es gibt Fälle, in denen die Grenzwerte für die Frei- des Typs B(U) für die Beförderung von LDM erfor-
stellung nach TS-R-1 bei einigen Radionukliden dern ebenfalls die multilaterale Zulassung durch
über dem Kriterium von 70 Bq/g nach SS 6 und bei die zuständigen Behörden.
anderen unter dem Kriterium nach SS 6 liegen. Die – Stoffe mit einer Aktivität über den obengenannten
neuen Grenzwerte für die Freistellung nach TS-R- Grenzwerten müssen in neuen Typ C-Versand-
1 basieren auf detaillierten Dosisbewertungen, de- stücken befördert werden. Typ C-Versandstücke
nen eine Dosisaufnahme durch kritische Gruppen müssen eine größere Serie von vorgeschriebenen
von Beschäftigten von 10µ Sv pro Jahr zugrunde Prüfungen bestehen, und ihre Zulassung durch die
gelegt wird. So wird durch die vorgeschriebenen zuständige Behörde ist erforderlich. Besteht der In-
Werte sichergestellt, dass weder für die an der Be- halt aus spaltbaren Stoffen, ist die multilaterale Ge-
förderung beteiligten Personen noch für andere nehmigung des Versandstücks3 erforderlich. Der
Personen, die in anderer Weise der Strahlung aus- Inhalt und die Aktivitätsgrenzwerte von Typ C-Ver-
gesetzt sein könne, eine radiologische Gefahr be- sandstücken werden durch die zuständigen Behör-
steht. den zugelassen.
– Der Vorteil der neuen Freigrenzen bestehen darin,
dass sie mit denjenigen harmonisiert sind, die in (VkBl. 2001 S. 294)
den Basic Safety Standards [3] für die Zwecke des
Strahlenschutzes empfohlen werden. Es wird emp-
fohlen, dass die zuständigen Behörden die neuen
Freigrenzen anwenden, ungeachtet der Tatsache, Eisenbahn
dass während einer Übergangsfrist die neuen Frei-
grenzen für bestimmte Beförderungen höher sein
können, als es die auf SS 6 basierende Vorschrift Nr. 93 Bekanntmachung
erlauben würde.
der Planfeststellung für das Bauvorhaben Wiederauf-
4.3.9 Stoffbeschränkungen bei Luftfracht bau und Elektrifizierung der Anhalter Bahn, Planfest-
– TS-R-1 führt Aktivitätsgrenzwerte für die Beförde- stellungsabschnitt 2, Haltepunkt Lichterfelde Ost -
rung im Luftverkehr ein. Landesgrenze Berlin/Brandenburg km 9,000 bis km
12,365 im Land Berlin, Bezirk Steglitz-Zehlendorf von
– Die höchste Aktivität, die in einem einzelnen Indu-
Berlin.
strieversandstück erlaubt ist, das nicht brennbare
feste LSA-II- oder LSA-III-Stoffe für die Beförde- Mit Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundes-
rung im Luftverkehr enthält, ist 3000 A2. amtes, Außenstelle Berlin (Planfeststellungsbehörde),
– Die höchste Aktivität, die in einem einzelnen Typ B- vom 31. Mai 2001, Az.: 51132/51121 Pap/463 ist der Plan
Versandstück für die Beförderung im Luftverkehr für das vorgenannte Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 All-
erlaubt ist, ist 3000 A1 (jedoch nicht mehr als 105 gemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. Dezember
A2) für Stoffe in besonderer Form und 3000 A2 für 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt
Stoffe, die nicht in besonderer Form vorliegen, es
sei denn, das Versandstück enthält durch die zu- 3
Anm. d. Übers.: Fehler im engl. Text.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 299 Heft 12 – 2001
durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. August 1998 A. Der verfügende Teil des Beschlusses lautet aus-
(BGBI. I S. 2521) geändert worden ist, festgestellt wor- zugsweise:
den. Auf Antrag der Deutsche Bahn AG (DB AG), vertreten
Der Planfeststellungsbeschluss mit den dazugehörigen durch die DB Projekt GmbH Knoten Berlin - GF-T.PZ
Zeichnungen und Erklärungen liegt ab 2. Juli 2001 bis ein- 3.3301 - vom 10.10.1997, wird der Plan der DB Netz
schließlich 16. Juli 2001 im Bezirksamt Steglitz-Zehlen- AG für das Bauvorhaben der Strecke 6132 Berlin An-
dorf von Berlin, Bürohochhaus-Kreisel, Zimmer 1607, halter Bahnhof - Halle Hbf
Schloßstraße 80 in 12154 Berlin, Abteilung Bauen, Stadt- Wiederaufbau und Elektrifizierung der Anhalter Bahn
planung und Naturschutz, Bauordnungsamt Fachbereich
Planfeststellungsabschnitt (PFA) 2
Stadtplanung zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Haltepunkt Lichterfelde Ost - Landesgrenze Berlin/
Er kann während der Dienststunden Brandenburg km 9,000 bis km 12,365
montags bis donnerstags von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr mit den in diesem Beschluss aufgeführten Änderun-
freitags von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr gen, der wasserrechtlichen Erlaubnis und den Neben-
(sowie nach Vereinbarung Tel. 030/63 21 77 28) von je- bestimmungen festgestellt.
dermann eingesehen werden. Die Bedenken, die Behörden/Stellen geäußert haben
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den und die Einwendungen der Betroffenen und sonstigen
Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendun- Einwender werden, soweit ihnen nicht entsprochen
gen erhoben haben, als zugestellt. wurde oder sie nicht zurückgenommen wurden, zu-
Der Planfeststellungsbeschluss kann bis zum Ablauf der rückgewiesen.
in der Rechtsbehelfsbelehrung (siehe unter B.) genann- Der Planfeststellungsbeschluss ist sofort vollziehbar.
ten einmonatigen Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen
und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, I. Entscheidung zu wasserrechtlichen Belangen
schriftlich beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Ber- Dem Vorhabenträger wird die Erlaubnis erteilt, das
lin, Hallesches Ufer 74, 76, 10963 Berlin angefordert wer- nicht schädlich verunreinigte Niederschlagswasser
den. aus den Bahnanlagen über außenliegende Bahngrä-
Der Beschluss beinhaltet die Planungen für ben sowie Tiefenentwässerungen (Sickerrohrleitun-
• den Wiederaufbau und die Änderung von Gleisanlagen gen) in beidseitig der Bahn angelegte Versicker- bzw.
von km 9,000 bis 12,365 Verdunstungsbecken, Versickerschlitze und natürliche
Geländemulden in den Untergrund einzuleiten.
• die Elektrifizierung der zweigleisigen Strecke von km
9,000 bis 12,365 Außerdem wird dem Vorhabenträger gestattet, in Teil-
bereichen das Oberflächenwasser in die Stadtent-
• die Einrichtung einer Starkstrom-Netzstation in Lichter- wässerung einzuleiten.
felde Ost, km 9,176
Die wasserrechtliche Erlaubnis wurde mit Nebenbe-
• die Ausrüstung der Strecke mit elektrischen Energie-, stimmungen erteilt.
Signal- und Telekommunikationsanlagen von km 9,000
bis km 12,365 II. Schutzauflagen
• die Errichtung eines Funkmastes in Lichterfelde Ost, Der Planfeststellungsbeschluss enthält Auflagen, zum
km 9,245 Schutz der Umwelt, zum Wohl der Allgemeinheit und
• die Änderung der Eisenbahnüberführungen Königs- zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte
berger Straße, km 9,403 und Osdorfer Straße, km anderer. Auflagen sind im Planfestellungsbeschluss
10,774 zu folgenden Bereichen enthalten:
• den Aufbau neuer Bahnsteige in Lichterfelde Ost mit • Bautechnische Sicherheit
geändertem bzw. neuem Zugang und die Errichtung • Abfallwirtschaft
von Personenaufzügen für die beiden Regionalbahn- • Verhalten gegenüber Kampfmitteln
steige
• Immissionsschutz („besonders überwachtes
• die Änderung der Stützwand Brauerstraße von km Gleis“, passiver Schallschutz sowie Erschütte-
9,415 bis km 9,769 rungsschutz)
• die Errichtung von Lärmschutzwänden • Naturschutz und Landschaftspflege.
Gleis Ludwigsfelde - Südkreuz Ostseite von km 99,240 - 10,420 B. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses
Gleis Südkreuz - Ludwigsfelde Westseite von km 99,420 - 99,880 lautet:
S-Bahngleis Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann inner-
Priesterweg - Lichterfelde Süd Westseite von km 99,450 - 99,870
halb eines Monats nach Zustellung Klage beim
Gleis Ludwigsfelde - Südkreuz Ostseite von km 10,600 - 11,260 Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31,
• den Aufbau der Entwässerungsanlagen 10623 Berlin erhoben werden.
• die Sicherung, Anpassung bzw. Verlegung von Leitun- Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Aus-
gen Dritter legungsfrist. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen
• den Rückbau des Güterzuggleises und weiterer Be- der Planfeststellungsbeschluss zugestellt wurde.
triebsanlagen Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben.
• die Maßnahmen des Landschaftspflegerischen Be- Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Bundesre-
gleitplanes. publik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 12 – 2001 300 VkBl. Amtlicher Teil
des Eisenbahn-Bundesbahnamtes, Außenstelle Ber- dung der Warndreiecke, Typ YJ-D7-2, Fabrik- oder Han-
lin, Hallesches Ufer 74, 76 in 10963 Berlin) und den delsmarke GWN bzw. YJ, ECE-Genehmigungen Nr.
Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie 031143 und 031144 des Herstellers ZHEJIANG YUYAO
soll einen bestimmten Antrag enthalten. YONGJIA ELECTRICS FACTORY, CN-Mazhu Town,
Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wo- Yuyao City, Zhejiang, im Bereich der Bundesrepublik
chen die Tatsachen, durch deren Berücksichtigung Deutschland verboten wurde.
oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren Aufgrund einer vom KBA veranlassten Konformitätsprü-
er sich beschwert fühlt, anzugeben. Erklärungen und fung wurden die genannten Warndreiecke auf ihre Wirk-
Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorge- samkeit hin untersucht. Dabei wurde eine Vielzahl von
bracht werden, können vom Gericht zurückgewiesen Beanstandungen festgestellt. Die Warndreiecke erfüllen
werden. weder die Anforderungen hinsichtlich der Standfestigkeit,
Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder noch die Beständigkeit gegen das Eindringen von Was-
Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen ser. Eine Messung der Rückstrahlwerte ergab z. T. hohe
Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deut- Unterschreitungen bei den geforderten Mindestwerten.
schen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten las- Aufgrund dieser schwerwiegenden Mängel ist die beab-
sen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sichtigte Wirkung der Warndreiecke nicht mehr gegeben
und Behörden können sich auch durch Beamte oder und damit die Straßenverkehrssicherheit gefährdet.
Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Das KBA hat daher gemäß Art. 4 des Übereinkommens
durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten las- vom 20.03.1958 über die Annahme einheitlicher Bedin-
sen. gungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstän-
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Verkehrswegepla- de und von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige
nungsbeschleunigungsgesetzes hat die Anfechtungs- Anerkennung der Genehmigung den Verkauf und die Ver-
klage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss keine wendung der betreffenden Warndreiecke im Geltungsbe-
aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung reich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unter-
der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage sagt.
gegen den Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. Kraftfahrt-Bundesamt
5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Im Auftrag
kann nur innerhalb eines Monats nach der Bekannt- Gaertner
gabe dieses Planfeststellungsbeschlusses beim (VkBl. 2001 S. 300)
Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31,
10623 Berlin gestellt und begründet werden. Als Zeit-
punkt der Bekanntgabe gilt auch hier der letzte Tag der
Auslegungsfrist. Binnenschifffahrt
Nr. 95 Schifffahrtspolizeiliche Verordnung
Berlin den 5. Juni 2001
zur vorübergehenden Abweichung
Eisenbahn-Bundesamt von der Binnenschiffs-Unter-
Außenstelle Berlin suchungsordnung über Kapitel 13
Im Auftrag
Wilke
- Besatzung -
(§ 112 - Allgemeines -)***
(VkBl. 2001 S. 298)
Auf Grund
– des § 3 Abs. 1 Nr. 5 und 6 des Binnenschifffahrtsauf-
gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270), dessen Absatz
Straßenverkehr 1 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist, in Verbin-
dung mit § 10 Abs. 2 der Binnenschiffs-Untersu-
Nr. 94 Bekanntmachung chungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238)
und
einer Untersagung des Verkaufs und der Verwendung
– der Anlage I Kapitel XI Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 1
von Ausrüstungsgegenständen gem. Art. 4 des Über-
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Ver-
einkommens vom 20.03.1958 über die Annahme ein-
bindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Septem-
heitlicher Bedingungen für die Genehmigung der
ber 1990 (BGBl. II S. 885, 1110) verordnen die Was-
Ausrüstungsgegenstände und von Kraftfahrzeugen
ser- und Schifffahrtsdirektionen Nord, Nordwest,
und über die gegenseitige Anerkennung der Geneh-
West, Mitte, Südwest, Süd und Ost:
migung
Flensburg, den 01. Juni 2001 §1
113-329-XIX-03 Die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung ist in folgender
Fassung anzuwenden:
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gibt bekannt, dass mit
Bescheid vom 17.05.2001 der Verkauf und die Verwen- * * * Wiederholung mit Änderungen
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 301 Heft 12 – 2001
1. § 11 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die in der Bescheinigung über die Besatzung
Straßenbau
oder in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung ein-
getragene oder die nach Kapitel 23 Rhein- Nr. 96 Allgemeines Rundschreiben
schiffsuntersuchungsordnung vorgeschriebene Straßenbau Nr. 15/2001
Besatzung während der Fahrt an Bord ist.“ Sachgebiet 04.4: Straßenbefestigun-
2. § 11 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: gen; Bauweisen
„b) die nach § 112 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebene
Bescheinigung über die Besatzung,“ Bonn, den 19. März 2001
S 26/38.56.05-10/9 Va 2001
3. § 112 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Besatzung nach den §§ 113 bis 123 gel- Oberste Straßenbaubehörden
ten die §§ 23.03 und 23.04 der Rheinschiffs- der Länder
untersuchungsordnung. nachrichtlich:
Abweichend von § 23.04 Nr. 2 Satz 1 der Rhein- Bundesanstalt für Straßenwesen
schiffsuntersuchungsordnung Bundesrechnungshof
1. dürfen Inhaber eines vor dem 1. Januar 1998 er- DEGES Deutsche Einheit
teilten und bis zu diesem Datum geltenden Mus- Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH
ters entsprechenden Schifferdienstbuches die-
ses weiterverwenden,
2. kann das Bundesministerium für Verkehr Schif- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richt-
ferdienstbücher für Inhaber aus anderen Staaten linien für den Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt, Aus-
auf ausländischen Fahrzeugen anerkennen, gabe 2001, ZTV Asphalt-StB 01
wenn sie für die jeweilige Funktion eine gleich- Allgemeine Rundschreiben Straßenbau
wertige Qualifikation bescheinigen. Dies gilt nur, a) Nr. 22/1994 vom 18.10.1994
soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Das - StB 26/38.56.05-10/43 Va 94 -
Bundesministerium für Verkehr gibt dies im Ver- b) Nr. 29/1998 vom 14.07.1998
kehrsblatt bekannt.“ - StB 26/38.56.05-10/21 Va 98 -
§2 Anlagen: ZTV Asphalt-StB 01
Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehrfertigungen des ARS Nr. 15/2001 ohne
Anlagen
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft und mit Ab- Meldeformular für Griffigkeitsmessungen
lauf des 30. Juni 2003 außer Kraft.
Kiel, den 18. Mai 2001 Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken aus As-
Nord phalt“, Ausgabe 1994 – ZTV Asphalt-StB 94 – mit den Än-
i. V. Wempe derungen und Ergänzungen Ausgabe 1998 – sind von der
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
Aurich, den 18. Mai 2001
im Einvernehmen mit mir aufgestellt worden. Sie wurden
Wasser- und Schifffahrtsdirektion überarbeitet und liegen nun als ZTV Asphalt-StB 01 vor.
Nordwest
Frerichs Die Überarbeitung wurde erforderlich, um neueren tech-
nischen Entwicklungen beim Bau von Fahrbahndecken
Münster, den 18. Mai 2001 aus Asphalt Rechnung zu tragen und eine Verbesserung
Wasser- und Schifffahrtsdirektion der Anwendung des Regelwerkes unter Berücksichtigung
West neuer Regelungen, insbesondere
Beckmann
– der VOB Teil C: „Allgemeine Technische Vertragsbe-
Hannover, den 18. Mai 2001 dingungen für Bauleistungen“ (ATV), Ausgabe Dezem-
Wasser- und Schifffahrtsdirektion ber 2000, hier
Mitte • der ATV DIN 18 299 „Allgemeine Regelungen für
i. V. Mechelhoff Bauarbeiten jeder Art“ und
Mainz, den 18. Mai 2001
• der ATV DIN 18 317 „Verkehrswegebauarbeiten -
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Oberbauschichten aus Asphalt“
Südwest
i. V. Seibold – der Regelungen zur Erhöhung der Standfestigkeit im
Rahmen erweiterter Eignungsprüfungen gemäß „Merk-
Würzburg, den 18. Mai 2001
blatt für Eignungsprüfungen an Asphalt“, Ausgabe
Wasser- und Schifffahrtsdirektion 1998
Süd
Paul – konkreter Anforderungen an die Griffigkeit von As-
phaltdeckschichten bei der Abnahme und bis zum Ab-
Berlin, den 18. Mai 2001
lauf der Verjährungsfrist für die Gewährleistung
Wasser- und Schifffahrtsdirektion
Ost – die Neuregelung für die Teilabnahme von Bauleistun-
Pohlman gen
(VkBl. 2001 S. 300) zu erreichen.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 12 – 2001 302 VkBl. Amtlicher Teil
Die auf hochbelasteten Straßen stark zunehmenden Be- vom Auftraggeber durchzuführenden Eigenüberwa-
anspruchungen setzen für die Gebrauchstauglichkeit der chungsprüfungen für die Griffigkeit dem Auftraggeber
Fahrbahnbefestigungen über eine lange Nutzungsdauer vorgelegt werden.
voraus, dass neben einer beanspruchungskonformen Di- Zur Erfahrungssammlung bitte ich die im Rahmen der Ei-
mensionierung des Oberbaues auch die wesentlichen genüberwachung und der Kontrollprüfung sowie die wäh-
Gebrauchseigenschaften bei der eigenverantwortlichen rend der Gewährleistungszeit ermittelten Griffigkeitswerte
Wahl der Baustoffe und der Baustoffgemische sowie der für jede Baumaßnahme unter Verwendung des beigefüg-
Herstellungs- und Einbauverfahren für die Asphaltschich- ten Meldeformulars der BASt zur Auswertung zu über-
ten durch den Auftragnehmer berücksichtigt werden. senden.
Die für eine lange Nutzungsdauer von Asphaltdecken Um die Bauwirtschaft in ihren Bemühungen zu unterstüt-
wesentlichen Merkmale der Gebrauchseigenschaften zen, sich einen eigenen Erfahrungshintergrund zu schaf-
wie Ebenheit, Verformungsbeständigkeit, Rissefreiheit, fen, würde ich es begrüßen, wenn Sie die Ergebnisse der
gleichmäßige Beschaffenheit der Oberfläche, Schich- Kontrollprüfungen im Rahmen der Abnahme oder die
tenverbund, Rauheit, Griffigkeit, profilgerechte Lage und während der Gewährleistungszeit erfassten sowie die aus
geometrische Abmessungen der Decke sind in den ZTV den regelmäßigen Zustandserfassungen und -bewertun-
Asphalt-StB 01 festgelegt und werden mit den dort an- gen gewonnenen Griffigkeitsergebnisse den Unterneh-
gegebenen Regelungen und Prüfverfahren geprüft und men, die die jeweiligen Bauleistungen ausgeführt haben,
beurteilt; sie gelten mit Auftragserteilung als vom Auf- auf deren Anfrage zur Verfügung stellen.
tragnehmer zugesicherte Eigenschaften der Asphalt-
decke. Daneben können vom Auftraggeber noch weitere Es wurde vereinbart, dass Unterschreitungen der Griffig-
Merkmale für den Verwendungszweck, wie z. B. Hellig- keitswerte entsprechend den Anforderungen in den ZTV
keit, gefordert werden. Für diese sind die Anforderungen Asphalt-StB 01 erst bei den ab dem 1. Januar 2002 ab-
und ggf. Prüfverfahren in der Leistungsbeschreibung zuschließenden Bauverträgen verfolgt werden sollen. Bei
festzulegen. laufenden und bis dahin abgeschlossenen Verträgen gel-
ten die bisherigen Regelungen.
Im Hinblick auf die konkreten höheren Anforderungen an
die Gebrauchseigenschaften von Asphaltschichten für Ich führe hiermit die ZTV Asphalt-StB 01 für den Bereich
Straßen der Bauklassen SV und I sowie für Verkehrsflä- der Bundesfernstraßen ein und weise im Hinblick auf die
chen der Bauklassen II und III mit besonderen Beanspru- Wertung von Produkten aus den Mitgliedsstaaten der Eu-
chungen gem. Abschnitt 1.3 der ZTV-Asphalt-StB 01 ropäischen Gemeinschaften und von Ursprungswaren
kommt den Eignungsprüfungen besondere Bedeutung aus den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschafts-
zu. Hierzu sind über den Rahmen der Eignungsprüfungen raumes besonders auf den Abschnitt 1 „Allgemeines“ hin.
nach den ZTV Asphalt-StB 01 hinaus zusätzliche Bewer- Für die ZTV Asphalt-StB 01 wurde das Notifizierungsver-
tungen der Herstellungs- und Einbaubedingungen mit den fahren unter der Nr. 00/305/D durchgeführt.
Prüfungen in Form erweiterter Eignungsprüfungen für das Die ZTV Asphalt-StB 01 ersetzen die ZTV Asphalt-StB 94
jeweilige Mischgut erforderlich, die geeignet sind, Art und mit den Änderungen und Ergänzungen Ausgabe 1998.
Eigenschaften der Mineralstoffe, Art und Sorte der Binde-
mittel, den Bindemittelgehalt, ggf. auch der Zusätze und Mein Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 22/
die Korngrößenverteilung des Mineralstoffgemisches für 1994 vom 18. Oktober 1994 – StB 26/38.56.05-10/43 Va
ein auf die wesentlichen Gebrauchseigenschaften der 94 – und mein Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
Fahrbahndecke optimiertes Mischgut zu wählen und ent- Nr. 29/1998 vom 14. Juli 1998 – StB 26/38.56.05-10/21
sprechende Angaben für die Bauausführung festzulegen. Va 98 – hebe ich auf.
Die Prüfberichte dieser Eignungsprüfungen müssen ne- Die als „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“
ben den Angaben zur vorgeschlagenen Zusammenset- gekennzeichneten Teile der ZTV Asphalt-StB 01 bitte ich,
zung der Asphalte auch Aussagen zu deren Gebrauch- den Bauverträgen zugrunde zu legen; die Richtlinien bit-
stauglichkeit wie z. B. Verformungswiderstand, te ich bei der Bauvorbereitung, der Aufstellung der Bau-
Verdichtbarkeit, Verhalten bei tiefen Temperaturen und vertragsunterlagen sowie bei der Überwachung, Abnah-
weiteren geforderten Eigenschaften entsprechend dem me und Abrechnung der Bauarbeiten zu beachten.
Bauvertrag enthalten. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle
Die ZTV Asphalt-StB 01 enthalten neben der bisherigen ich, die ZTV Asphalt-StB 01 auch für Baumaßnahmen an
Anforderung, wonach Deckschichten eine dem Verwen- den in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen
dungszweck angemessene Rauheit aufweisen müssen, einzuführen. Von den Vertragsbedingungen der ZTV As-
erstmals konkrete Grenzwerte für die Griffigkeit zum Zeit- phalt-StB 01 abweichende Landesregelungen, die gerin-
punkt der Abnahme und für den gesamten Zeitraum bis gere Anforderungen festlegen, dürfen für Baumaßnah-
zum Ende der Verjährungsfrist für die Gewährleistung. men an Bundesfernstraßen nicht verwendet werden.
Die Grenzwerte gelten nur für das in den Technischen Die ZTV Asphalt-StB 01 sind beim FGSV Verlag GmbH,
Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau Wesselinger Str. 17, 50999 Köln (Sürth), zu beziehen.
beschriebene Messverfahren SCRIM. Aufgrund der im
Bundesministerium für Verkehr,
BMVBW vorliegenden Kenntnisse wurden die derzeit ge-
Bau- und Wohnungswesen
stellten Mindestanforderungen an die Griffigkeit so fest-
Im Auftrag
gelegt, dass in der praktischen Umsetzung keine Schwie-
Dr.-Ing. Huber
rigkeiten erwartet werden. Die im Rahmen der
Eigenüberwachung durchzuführenden Prüfungen beim
Einbau wurden durch die Prüfung der Griffigkeit ergänzt.
Ich bitte zu veranlassen, dass die Messergebnisse der
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil