VkBl Nr. 13 2012

Verkehrsblatt Nr. 13 2012

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Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
                der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)

                                                                   I N H A LTS V E R Z E I C H N I S


  66. Jahrgang                                                       Ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2012                                                                       Heft 13

  Amtlicher Teil
  Nr.           Datum            VkBl. 2012                                                Seite   Nr.          Datum            VkBl. 2012                                             Seite

  Umweltpolitik und Infrastruktur,                                                                 128 20. 06. 2012 Bekanntmachung des Rundschreibens
  Grundsatzfragen des Ressorts                                                                         des Schiffssicherheitsausschusses sowie des Aus-
                                                                                                       schusses für den Schutz der Meeresumwelt der IMO
  123 03. 07. 2012 Beförderung von Steinkohle in loser Schüt-                                          MSC-MEPC.5/Rundschreiben 6 „Richtlinien zur zeitli-
      tung mit Binnenschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            502         chen Planung des Austauschs von vorhandenen Zeug-
                                                                                                       nissen durch Zeugnisse, die nach dem Inkrafttreten der
                                                                                                       Änderungen der Zeugnisse in den IMO-Instrumenten
  Landverkehr                                                                                          ausgegeben wurden“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         509
  124 12. 06. 2012 Ausgestaltung von elektronischen Park-
                                                                                                   129 20. 06. 2012 Bekanntmachung des Rundschreibens
      scheiben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   502
                                                                                                       des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO LL.3/
  125 26. 06. 2012 Neunte Verordnung zur Änderung der                                                  Rundschreiben 194 „Einheitliche Interpretationen des
      Ferienreiseverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            503         Freibord-Übereinkommens von 1966 und des Freibord-
                                                                                                       Protokolls von 1988 in der Fassung der Entschließung
  126 11. 06. 2012 Bekanntmachung des 36. Nachtrages zur                                               MSC.143(77)“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   509
      Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
      schaft-Bahn-See – betreffend die Anlage 7 – . . . . . . . .                          505
                                                                                                   Aufgebote
  Wasserstraßen, Schifffahrt
                                                                                                   129a   14. 07. 2012 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . .                   511
  127 20. 06. 2012 Bekanntmachung des Rundschreibens
      des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt
      MEPC.1/Rundschreiben 719 „Technische Informationen
      zu einem Dampfdruck-Regelungssystem, um die Ent-                                             Nichtamtlicher Teil
      wicklung und Verbesserung des VOC Management-
      Plans zu unterstützen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          507     Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      514




  Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de
1

Heft 13 – 2012                                             502              VkBl. Amtlicher Teil




Nr. 123 Beförderung von Steinkohle in loser
        Schüttung mit Binnenschiffen
                                 Bonn, den 03. Juli 2012
                                 UI 33/3644.20/12-2

Bei der Beförderung von Steinkohle in loser Schüttung in
Binnenschiffen ist es in den letzten Monaten vereinzelt zu
Ladungsbränden durch Selbsterhitzung gekommen. Die
nachfolgenden Untersuchungen von Proben aus einem
Schiff führten zu dem vorläufigen Ergebnis, dass unter be-
stimmten Bedingungen auch bei Steinkohle nicht sicher aus-
geschlossen werden kann, dass diese die Eigenschaften der
Gefahrgut-Klasse 4.2 (Selbstentzündliche Stoffe) aufweist.
In einem solchen, nach bisherigen Erkenntnissen seltenen
Fall, darf die Steinkohle nur unter den Bedingungen des
Gefahrgutrechts und damit der Einhaltung der Vorschrif-
ten der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Bin-
nenschifffahrt (GGVSEB) in der Neufassung vom 16. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2733) in Verbindung mit den
Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die
internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf
Binnenwasserstraßen (ADN) durchgeführt werden.
Besondere Bedingungen, die ein Vorliegen der Eigen-
schaften der Klasse 4.2 bedingen können, sind eine lange
Lagerdauer ohne zusätzliche Maßnahmen zur Verhinde-
rung einer (oxydationsbedingten) Erhitzung und die zu-
sätzliche Aufnahme von Feuchtigkeit bei besonderen
Wettersituationen wie z. B. Tauwetter.
Wenn negative Einflüsse auf den Zustand der Kohle nicht
durch vorbeugende Maßnahmen bei der Lagerung und
beim Umschlag wie z. B. durch Kompaktierung ausge-
schlossen werden können, ist vor der Beförderung einer
gleichartigen Steinkohlecharge eine Klassifizierung nach
den Vorschriften des Gefahrgutrechts (Kapitel 2.2 des
ADN in Verbindung mit dem „Handbuch über Prüfungen
und Kriterien“, Fünfte überarbeitete Ausgabe ST/SG/
AC.10/11/Rev.5, der Vereinten Nationen, 2009), durch
eine repräsentative Beprobung durchzuführen.
In jedem Fall ist eine Verladetemperatur von mehr als 60 °C
im Binnenschiff und Glutnester durch optisches Beobach-
ten und durch Temperaturmessungen sicher zu vermeiden.
Diese Bekanntmachung dient einer Information der Be-
teiligten und der vorläufigen Regelung der Vorgehenswei-
se. Sie wird nach Abschluss einer umfänglichen Untersu-
chung der gefahrgutrechtlichen Eigenschaften von
(Import-) Steinkohle, die von der betroffenen Wirtschaft
unter Beteiligung der Sicherheitsbehörden durchgeführt
wird, durch eine weitere Bekanntmachung zum zukünfti-
gen Vorgehen ersetzt.
Mit dem Abschluss der Untersuchungen und einer neuen
Bekanntmachung ist im Herbst zu rechnen.

                          Bundesministerium für Verkehr,
                            Bau und Stadtentwicklung
                                   Im Auftrag
                                  Helmut Rein
(VkBl. 2012, S. 502)



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
2

Heft 13 – 2012   502                                 VkBl. Amtlicher Teil




                   Nr. 124 Ausgestaltung von elektronischen
                           Parkscheiben

                                                    Bonn, 12. Juni 2012
                                                    LA22/7332.5/7/1480169

                   Mit der 11. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrs-
                   Ordnung (StVO) wurde die Überwachung der Parkzeit
                   durch elektronische Einrichtungen, unter die auch die
                   elektronische Parkscheibe fällt, erlaubt. Vorgaben zur
                   Ausgestaltung von elektronischen Parkscheiben wurden
                   mit Verkehrsblattverlautbarung vom 12.04.2007 (Ver-
                   kehrsblatt 2007, Heft 9, Nr. 87, Seite 245) bekannt gege-
                   ben. Die 11. Ausnahmeverordnung zur StVO wurde zwi-
                   schenzeitlich dauerhaft in die StVO (17. Verordnung zur
                   Änderung der StVO) überführt. Nach § 13 Absatz 3 StVO
                   kann die Überwachung der Parkzeit auch durch elektro-
                   nische Ein- und Vorrichtungen erfolgen. Die Vorgaben,
                   welche elektronische Parkscheibe der Verkehrsteilneh-
                   mer benutzen darf, bedürfen einer an die Entwicklungen
                   angepassten Aktualisierung. Hierbei wird aber an den
                   wesentlichen Inhalten der Verkehrsblattverlautbarung
                   vom 12.04.2007 festgehalten, welche ich hiermit aufhebe.
                   Weiterhin gebe ich hiermit im Einvernehmen mit den für
                   den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei zuständigen
                   obersten Landesbehörden die aktualisierten Vorgaben für
                   die elektronische Parkscheibe bekannt.

                                             Bundesministerium für Verkehr,
                                               Bau und Stadtentwicklung
                                                      Im Auftrag
                                                       Friewald


                                  Elektronische Parkscheibe
                   1.   Verwendet werden dürfen nur elektronische Park-
                        scheiben, denen die Genehmigung eines Typs eines
                        elektrischen/elektronischen Bauteils nach der Rege-
                        lung Nr. 10 der Wirtschaftskommission der Vereinten
                        Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedin-
                        gungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsicht-
                        lich der elektromagnetischen Verträglichkeit – oder
                        der Richtlinie 72/245/EWG über die elektromagneti-
                        sche Verträglichkeit mit den Änderungen durch die
                        Richtlinie 2009/19/EG erteilt wurde.
                   2.   Eine elektronische Parkscheibe muss sich automa-
                        tisch auf den Anfang der halben Stunde einstellen, die
                        dem Abstellen des Motors folgt.
                   3.   Nach dem Abstellen des Fahrzeugmotors darf eine
                        elektronische Parkscheibe ihre Einstellung nicht än-
                        dern können und muss gegen jegliche Eingriffe ge-
                        sichert sein, die eine Änderung der Einstellung er-
                        möglichen. Die Einstellung darf insbesondere nicht
                        durch einen fernbedienten Antrieb, Motor-Start/
                        Stopp oder anderweitig durch Fernbedienung geän-
                        dert werden können.
                   4.   Im digitalen Display der Vorderseite ist eine 24-Stun-
                        den-Zeitangabe mit einer Zahlenhöhe von mindes-
3

VkBl. Amtlicher Teil                                      503                                               Heft 13 – 2012

     tens 20 mm vorzusehen, die von außen gut und zwei-       2.   In Absatz 2 wird die Tabelle wie folgt geändert:
     felsfrei lesbar sein muss.                                    a)   In Nummer 4 wird die Spalte „Streckenbeschrei-
5.   Die elektronische Parkscheibe trägt auf der Vorder-                bung“ wie folgt gefasst: „von Anschlussstelle
     seite die Abbildung des Verkehrszeichens 314. Über                 Erfurt-Vieselbach bis zur Anschlussstelle Herms-
     dem Display ist das Wort „Ankunftszeit“ aufzubrin-                 dorf-Ost“.
     gen.
                                                                   b) In Nummer 8 wird die Spalte „Streckenbeschrei-
6.   Werbung auf der Vorderseite der elektronischen                   bung“ wie folgt gefasst: „von Autobahndreieck
     Parkscheibe ist unzulässig.                                      Karlsruhe bis Anschlussstelle München-Ober-
                                                                      menzing und von Anschlussstelle München-Ra-
                                                                      mersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall“.
(VkBl. 2012, S. 502)
                                                                                        Artikel 2
                                                              Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
                                                              wicklung kann den Wortlaut der Ferienreiseverordnung in
                                                              der vom 23. Juni 2012 an geltenden Fassung im Bundes-
                                                              gesetzblatt bekannt machen.

                                                                                        Artikel 3
                                                              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
                                                              Kraft.
Nr. 125 Neunte Verordnung zur Änderung
                                                              Der Bundesrat hat zugestimmt.
        der Ferienreiseverordnung
                                                              Berlin, den 18. Juni 2012
                                Bonn, 26. Juni 2012
                                LA22/7332.10/0/1722840                                  Der Bundesminister für Verkehr,
                                                                                          Bau und Stadtentwicklung
Nachstehend gebe ich die Neunte Verordnung zur Ände-                                           Peter Ramsauer
rung der Ferienreiseverordnung vom 18. Juni 2012 (BGBl.
I S. 1300) nebst Begründung bekannt.
                                                                                      Begründung
                          Bundesministerium für Verkehr,
                            Bau und Stadtentwicklung          I.   Allgemeines
                                   Im Auftrag
                                    Friewald                       1.   Vorbemerkung
                                                                        Die Ferienreiseverordnung verbietet Lastkraftwa-
                                                                        gen (Lkw) mit einer zulässigen Gesamtmasse über
                 Neunte Verordnung                                      7,5 t sowie Lkw mit Anhänger in der Ferienreisezeit
       zur Änderung der Ferienreiseverordnung                           an allen Samstagen der Monate Juli und August in
                                                                        der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr das Befahren be-
                   Vom 18. Juni 2012                                    stimmter hochbelasteter Autobahn- und Bundes-
                                                                        straßenabschnitte. Damit stellt sie für den Pkw-
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz                     Verkehr einen Beitrag zum zügigen und sicheren
des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-                      Erreichen der Urlaubsorte in den Hauptreisemona-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310), der                     ten dar. Aufgrund der sich ändernden Verkehrsbe-
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl.                 lastungen und Ausbauzustände der Autobahnen
I S. 1958) geändert worden ist, verordnet das Bundesmi-                 und Bundesstraßen ist eine Aktualisierung des
nisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:                        Katalogs der Verbotsstrecken erforderlich.
                         Artikel 1                                 2.   Wesentlicher Inhalt der Änderungsverord-
§ 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I                 nung
S. 774), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 5.
                                                                   2.1 Neufassung des Artikels 1 Absatz 1:
August 2009 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:                                                     Es erfolgen redaktionelle Änderungen.
1. Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:                            2.2 Änderung des Katalogs der Verbotsstrecken
    „(1) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmas-                 Zuletzt wurde der Katalog der Verbotsstrecken
    se über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhän-                  des § 1 Absatz 2 der Ferienreiseverordnung durch
    ger dürfen auf den in Absatz 2 genannten Autobah-                   die Achte Verordnung zur Änderung der Ferienrei-
    nen (Zeichen 330 der Straßenverkehrs-Ordnung) und                   severordnung vom 13. Juni 2008 (BGBl. I S. 1024)
    den in Absatz 3 genannten Bundesstraßen an allen                    den aktuellen Erfordernissen und dem erreichten
    Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August                 Ausbauzustand der Autobahnen und Bundesstra-
    eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00             ßen angepasst. Erneuter Änderungsbedarf ergibt
    Uhr nicht verkehren.“                                               sich für das Jahr 2012:
4

Heft 13 – 2012                                           504                                   VkBl. Amtlicher Teil

         a) Im Wesentlichen geht dieser auf Anträge der              der Nachhaltigkeitsindikator 2 „Klimaschutz“, die
            Länder Hessen, Sachsen und Thüringen zu-                 Lebensqualitätsindikatoren 11a „Mobilität sichern“
            rück, die die Aufhebung von Lkw-Fahrverbo-               und 13 „Luftqualität“. Durch die Freigabe stau-
            ten in der Ferienreisezeit auf einem thüringi-           unauffälliger Autobahnstrecken werden Staus auf
            schen Abschnitt der A 4/E 40 sowie auf der               Ausweichstrecken, Umwegfahrten und somit un-
            A 4/E 40 in Hessen und Sachsen befürwor-                 nötiger CO2-Ausstoß vermieden. Die Verordnung
            ten.                                                     bildet nach ihrem Inkrafttreten die Grundlage für
         b) In Bayern erfolgte eine Umbenennung der                  eine sichere, zügige und reibungslose Abwick-
            Anschlussstelle München-West in Anschluss-               lung des Ferienreiseverkehrs in den Hauptreise-
            stelle München-Obermenzing.                              zeiten (Managementregel (3); Indikatoren 2, 13).
                                                                     Die Freigabe nicht mehr benötigter Verbotsstre-
    3.   Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand                    cken fördert den ungehinderten Gütertransport
         Bund, Länder und Gemeinden werden durch die                 (Indikator 11a).
         Verordnung nicht mit Kosten belastet.
                                                             II. Zu den einzelnen Vorschriften
    4. Erfüllungsaufwand                                         Zu Artikel 1 Nr. 1
    4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger             (§ 1 Abs. 1 Ferienreiseverordnung):
        Keiner                                                   Mit dem Neuerlass der Straßenverkehrs-Zulassungs-
    4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft                     Ordnung wird der Begriff „zulässiges Gesamtge-
                                                                 wicht“ durch „zulässige Gesamtmasse“ ersetzt. Da
        Keiner                                                   die Novellierung der Straßenverkehrs-Ordnung noch
        Mit der Änderungsverordnung werden die Mög-              nicht vollzogen worden ist, wird die Bezeichnung des
        lichkeiten für Lkw, mautpflichtige Autobahnen            Zeichens „Autobahn“ von 330.1 in 330 geändert. Die
        befahren zu können, zum Teil erweitert. Die Fe-          Bezeichnung „Anhänger hinter Lastkraftwagen“ wird
        rienreiseverordnung selbst enthält keine Infor-          bürgerfreundlich in „Lastkraftwagen mit Anhänger“
        mationspflichten. Es werden keine neuen Infor-           geändert.
        mationspflichten geschaffen. Die Nutzung
        mautpflichtiger Autobahnen löst aber Informa-            Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a
        tionspflichten nach dem Autobahnmautgesetz               (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Ferienreiseverordnung):
        in Verbindung mit der Mautverordnung aus. Es             Die Fertigstellung der A 4/E 40 zwischen dem Auto-
        ist davon auszugehen, dass die Änderungen                bahndreieck Nossen und der Landesgrenze Thüringen
        keine oder nur geringe Auswirkungen auf die              führt zu einer vollständigen Freigabe des Lkw-Verkehrs
        Zahl der Lastkraftwagen haben werden, die                durch Sachsen. Durch die Aufhebung des Lkw-Fahr-
        über 12 Monate gesehen mautpflichtige Auto-              verbots auf der A 4/E 40 zwischen Herleshausen bis zur
        bahnen nutzen. Mit messbaren Auswirkungen                Anschlussstelle Erfurt-Vieselbach und der Anschluss-
        auf Bürokratiekosten ist daher nicht zu rechnen.         stelle Hermsdorf-Ost bis zur Landesgrenze Sachsen
    4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung                         findet die Ferienreiseverordnung auch auf den genann-
        a) Bund                                                  ten Streckenabschnitten keine Anwendung mehr. Die
                                                                 Verbotsstrecke auf der A 4/E 40 von der Anschluss-
             Keiner
                                                                 stelle Erfurt-Vieselbach bis zur Anschlussstelle Herms-
        b) Länder und Kommunen                                   dorf-Ost bleibt bestehen.
             Keiner
                                                                 Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b
    5.   Weitere Kosten                                          (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 Ferienreiseverordnung):
         Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine           Mit Eröffnung der Westumgehung München der A 99
         Preisniveau und insbesondere auf das Verbrau-           (AD München-Südwest bis AK München-West) wur-
         cherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.                de, um Verwechslungen zwischen dem Autobahn-
                                                                 kreuz München-West und der Anschlussstelle Mün-
    6.   Gleichstellungspolitische Auswirkungen                  chen-West zu vermeiden, die bisherige Bezeichnung
         Personen werden von den Regelungen nicht un-            Anschlussstelle München-West in Anschlussstelle
         mittelbar betroffen. Die Verordnung unterschei-         München-Obermenzing abgeändert.
         det nicht zwischen Männern und Frauen. Er wirkt
         sich in gleicher Weise auf die Geschlechter aus.        Zu Artikel 2:
         Die Relevanzprüfung in Bezug auf Gleichstel-            Die Vorschrift regelt die Ermächtigung zu einer Be-
         lungsfragen fällt somit negativ aus. Gleichstel-        kanntmachung der Ferienreiseverordnung in der Fas-
         lungspolitische Auswirkungen der Regelungen             sung, die sie durch die Änderungsverordnung erfah-
         sind nicht gegeben.                                     ren hat.
    7.   Nachhaltigkeit (§ 44 Absatz 1 Satz 4 GGO)               Zu Artikel 3:
         Die Änderung der Ferienreiseverordnung trägt zu         Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
         einer nachhaltigen Entwicklung bei. Die Manage-
         mentregeln und Indikatoren der nationalen Nach-
         haltigkeitsstrategie wurden geprüft. Betroffen
         sind die Managementregeln (3) „Klimaschutz“,        (VkBl. 2012, S. 503)
5

VkBl. Amtlicher Teil                                       505                                               Heft 13 – 2012

Nr. 126 Bekanntmachung des                                          nuspunkten in Betracht kommen (§ 178 a Abs. 1 Satz
        36. Nachtrages zur Satzung der                              2 und 4)“ ersetzt.
        Deutschen Rentenversicherung                           5.   In § 181 Abs. 5 Satz 2 (Umlage, Eigenbeteiligung,
        Knappschaft-Bahn-See                                        Versorgungskonto I sowie Beiträge zum Kapitalde-
        – betreffend die Anlage 7 –                                 ckungsverfahren, Versorgungskonto II) werden nach
                                                                    den Wörtern „aufgrund einer Entgeltumwandlung“ die
Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knapp-                 Wörter „oder der Steuerfreiheit des Arbeitnehmeran-
schaft-Bahn-See vom 01.10.2005 in der Fassung des 35.               teils am Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren“ ein-
Satzungsnachtrages wird nach Beschluss der Vertreter-               gefügt.
versammlung der DRV KBS vom 12.04.2012 wie folgt               6.   Dem § 192 (Grundsätze zur Anwartschaftsübertra-
geändert. Die aufsichtliche Genehmigung erfolgte mit                gung) wird folgender Absatz 4 angefügt:
Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung vom 04.06.2012 – Z 31/2113.2/5.                    „(4) Ergibt sich nach § 193 Abs. 1a ein Zuschlag zur
(Der letzte die Anlage 7 betreffende Satzungsnachtrag               Anwartschaft, bildet die Summe aus der Startgut-
war Nachtrag 33.)                                                   schrift nach § 193 Abs. 1 und dem Zuschlag die neue
                                                                    Startgutschrift; die Deutsche Rentenversicherung
                            Artikel 1                               Knappschaft-Bahn-See teilt den Versicherten den
1.   § 158 Abs. 1 (Soziale Komponenten) wird wie folgt              Zuschlag und die sich daraus ergebende neue Start-
     geändert:                                                      gutschrift im Rahmen des Versicherungsnachweises
                                                                    nach § 173 mit. 2Ergibt sich nach § 193 Abs. 1a kein
     a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „36 Kalen-                Zuschlag, verbleibt es bei der bisherigen Startgut-
          dermonate berücksichtigt“ das Semikolon und               schrift; sofern in diesen Fällen eine Beanstandung
          die Wörter „Zeiten nach § 6 Abs. 1 MuSchG wer-            nach Absatz 3 vorliegt, teilt die Deutsche Rentenver-
          den den Zeiten nach Satz 1 gleichgestellt“ gestri-        sicherung Knappschaft-Bahn-See den Versicherten
          chen.                                                     im Rahmen des Versicherungsnachweises nach
     b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 als               § 173 mit, dass es bei der bisherigen Startgutschrift
          Unterabsatz angefügt:                                     verbleibt. 3Einer gesonderten Mitteilung an die Versi-
          „4Für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis wegen        cherten bedarf es nicht.“
          der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1     7.   § 193 (Anwartschaften für am 31. Dezember 2001
          MuSchG ruht, werden die Versorgungspunkte                 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicher-
          berücksichtigt, die sich ergeben würden, wenn in          te) wird wie folgt geändert:
          dieser Zeit das fiktive Entgelt nach § 21 TVöD/
          § 21 TV-L bzw. entsprechenden tarifvertraglichen          a)   Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
          Regelungen gezahlt worden wäre. 5Diese Zeiten                  fügt:
          werden als Umlage-/Beitragsmonate für die Erfül-               „(1a) 1Bei Beschäftigten, deren Anwartschaft nach
          lung der Wartezeiten berücksichtigt.“                          Absatz 1 (rentenferne Jahrgänge) berechnet wur-
2.   Dem § 159 (Betriebsrente für Hinterbliebene) wird                   de, wird auch ermittelt, welche Anwartschaft sich
     folgender Absatz 4 angefügt:                                        bei einer Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG
     „(4) Für einen Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/               unter Berücksichtigung folgender Maßgaben er-
     Witwer gelten als Heirat auch die Begründung einer                  geben würde:
     Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspart-                  1.   1
                                                                               Anstelle des Vomhundertsatzes nach § 18
     nerschaft, als Witwe und Witwer auch eine überle-                        Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG wird ein Unver-
     bende Lebenspartnerin/ein überlebender Lebenspart-                       fallbarkeitsfaktor entsprechend § 2 Abs. 1
     ner und als Ehegatte auch eine Lebenspartnerin/ein                       Satz 1 BetrAVG errechnet. 2Dieser wird er-
     Lebenspartner jeweils im Sinne des Lebenspartner-                        mittelt aus dem Verhältnis der Pflichtversi-
     schaftsgesetzes.“                                                        cherungszeit vom Beginn der Pflichtversi-
3.   § 163 Abs. 2 (Erlöschen) wird wie folgt neu gefasst:                     cherung bis zum 31. Dezember 2001 zu der
     „(2) 1Der Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Wit-                     Zeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis
     wer sowie für Lebenspartnerinnen/Lebenspartner im                        zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Le-
     Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes erlischt im                       bensjahr vollendet wird. 3Der sich danach
     Übrigen mit dem Ablauf des Monats, in dem die Wit-                       ergebende Vomhundertsatz wird auf zwei
     we/der Witwer oder die hinterbliebene eingetragene                       Stellen nach dem Komma gemeinüblich ge-
     Lebenspartnerin/der hinterbliebene eingetragene Le-                      rundet und um 7,5 Prozentpunkte vermin-
     benspartner geheiratet oder eine Lebenspartner-                          dert.
     schaft begründet hat. 2Für das Wiederaufleben der                   2.   1
                                                                               Ist der nach Nummer 1 Satz 3 ermittelte
     Betriebsrenten für Witwen/Witwer sowie Lebenspart-                       Vomhundertsatz höher als der bisherige
     nerinnen/Lebenspartner im Sinne des Lebenspartner-                       Vomhundertsatz nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz
     schaftsgesetzes gilt § 46 Abs. 3 SGB VI entspre-                         1 BetrAVG, wird für die Voll-Leistung nach
     chend.“                                                                  § 18 Abs. 2 BetrAVG ein individueller Brutto-
4.   In § 173 Abs. 1 Satz 1 (Versicherungsnachweise) wer-                     und Nettoversorgungssatz nach § 160 Abs.
     den die Wörter „die nach § 178 a Abs. 1 Satz 4 für die                   2 und 2 b d.S.a.F. ermittelt. 2Als gesamtver-
     Zuteilung von Bonuspunkten als pflichtversichert gel-                    sorgungsfähige Zeit werden dabei berück-
     ten“ durch die Wörter „die für die Zuteilung von Bo-                     sichtigt



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 13 – 2012                                                506                                   VkBl. Amtlicher Teil

              a)   die bis zum 31. Dezember 2001 erreich-             a)   Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
                   ten Pflichtversicherungsmonate zuzüg-                   „2Soweit die Startgutschrift nach § 18 Abs. 2 Be-
                   lich der Monate vom 1. Januar 2002 bis                  trAVG berechnet wurde, sind § 192 Abs. 4 und
                   zum Ablauf des Monats, in dem das 65.                   § 193 Abs. 1a entsprechend anzuwenden.“
                   Lebensjahr vollendet wird, und
                                                                      b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
              b) die Monate ab Vollendung des 17. Le-                 c) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
                 bensjahres bis zum 31. Dezember 2001
                 abzüglich der Pflichtversicherungsmo-                     „4Auf den Zuschlag nach Satz 2 werden für die
                 nate bis zum 31. Dezember 2001 zur                        Jahre 2001 bis 2010 keine Bonuspunkte (§ 178 a)
                 Hälfte.                                                   zugeteilt.“
              3                                                   9. Dem § 198 a (Übergangsregelungen) wird folgender
               Für Beschäftigte, für die der Umlagesatz des
                                                                      Absatz 3 angefügt:
              Abrechnungsverbandes Ost der Deutschen
              Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See                 „(3) 1Für Mutterschutzzeiten nach § 3 Abs. 2 und § 6
              maßgebend war und die nur Pflichtversiche-              Abs. 1 MuSchG, die in der Zeit vom 1. Januar 2002
              rungszeiten in der Zusatzversorgung nach                bis zum 31. Dezember 2011 liegen, gilt § 158 Abs. 1
              dem 31. Dezember 1996 haben, gilt Satz 2                Satz 4 und 5 mit folgenden Maßgaben:
              Buchst. b mit der Maßgabe, dass für die Zeit            a) 1Die Mutterschutzzeiten werden auf schriftlichen
              vor dem 1. Januar 1997 höchstens 75 Monate                   Antrag der Beschäftigten berücksichtigt. 2Geeig-
              zur Hälfte berücksichtigt werden. 4Für die Be-               nete Nachweise zum Beginn und Ende der Mut-
              schäftigten der ehemaligen Außenstelle Berlin                terschutzfristen sind vorzulegen. 3Der Antrag und
              der BEV Dienststelle für Sozialangelegenhei-                 die Nachweise sind bei der Zusatzversorgungs-
              ten, für die der Umlagesatz des Abrechnungs-                 einrichtung einzureichen, bei der die Pflichtversi-
              verbandes Ost der Deutschen Rentenversi-                     cherung während der Mutterschutzzeit bestan-
              cherung Knappschaft-Bahn-See maßgebend                       den hat.
              war und die nur Pflichtversicherungszeiten in           b) 1Das für die Mutterschutzzeit anzusetzende zu-
              der Zusatzversorgung nach dem 31. März                       satzversorgungspflichtige Entgelt wird errechnet
              1996 haben, gilt Satz 2 Buchst. b mit der Maß-               aus dem durchschnittlichen kalendertäglichen
              gabe, dass für die Zeit vor dem 1. April 1996                zusatzversorgungspflichtigen Entgelt des Kalen-
              höchstens 66 Monate zur Hälfte berücksichtigt                derjahres, das dem Jahr vorangeht, in dem die
              werden.                                                      Mutterschutzfrist begonnen hat. 2Bei der Berech-
              5
               Bei Anwendung des § 160 Abs. 2 Satz 5                       nung des durchschnittlichen Entgelts werden
              d.S.a.F. gilt als Eintritt des Versicherungsfalls            Kalendermonate ohne zusatzversorgungspflich-
              der Erste des Kalendermonats nach Vollen-                    tiges Entgelt nicht berücksichtigt. 3Ist in diesem
              dung des 65. Lebensjahres; als gesamtver-                    Zeitraum kein zusatzversorgungspflichtiges Ent-
              sorgungsfähige Zeit im Sinne des § 161                       gelt angefallen, ist für die Berechnung das Ent-
              Abs. 1 d.S.a.F. sind die Zeiten nach Satz 2                  gelt zugrunde zu legen, das sich als durchschnitt-
              Buchst. a zu berücksichtigen.                                liches zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im
          2                                                                Kalenderjahr vor Beginn der Mutterschutzzeit
            Ist die unter Berücksichtigung der Maßgaben
                                                                           ergeben hätte.
          nach den Nummern 1 und 2 berechnete Anwart-
          schaft höher als die Anwartschaft nach Absatz 1,            c) Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach
          wird der Unterschiedsbetrag zwischen diesen                      Buchstabe b vermindert sich um das zusatzver-
          beiden Anwartschaften ermittelt und als Zuschlag                 sorgungspflichtige Entgelt, das nach § 158 Abs. 1
          zur Anwartschaft nach Absatz 1 berücksichtigt.                   in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden
          3
            Der Zuschlag vermindert sich um den Betrag,                    Fassung für Kalendermonate berücksichtigt wor-
          der bereits nach Absatz 3a als zusätzliche Start-                den ist, in denen das Arbeitsverhältnis ganz oder
          gutschrift ermittelt wurde.“                                     teilweise nach § 6 Abs. 1 MuSchG geruht hat.
                                                                      2
     b) In Absatz 6 wird folgender Satz 3 als Unterabsatz              Für Mutterschutzzeiten vor dem 1. Januar 2002 gilt
        angefügt:                                                     Satz 1 bei entsprechendem Antrag der Versicherten
                                                                      bzw. Rentenberechtigten sinngemäß für die Berech-
          „3Zur Ermittlung der Anwartschaften nach den                nung ihrer bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen
          Absätzen 1 und 1a wird bei Berechnung der Voll-             Anwartschaften.“
          Leistung ausschließlich das so genannte Nähe-
                                                                  10. § 181 (Umlage, Eigenbeteiligung, Versorgungskonto
          rungsverfahren entsprechend § 18 Abs. 2 Nr. 1
                                                                      I sowie Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren, Ver-
          Satz 2 Buchst. f BetrAVG berücksichtigt.“
                                                                      sorgungskonto II) wird wie folgt geändert:
     c)   Dem bisherigen Wortlaut des Absatzes 7 wird die             a) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 13 und der
          Satzbezeichnung „1“ vorangestellt und folgender                  bisherige Absatz 13 wird Absatz 14.
          Satz 2 angefügt:
                                                                      b) Folgender Absatz 12 wird eingefügt:
          „2Auf den Zuschlag zur Anwartschaft nach Ab-
                                                                           „(12) 1Werden Bestandteile des Arbeitsentgelts
          satz 1a werden für die Jahre 2001 bis 2010 keine
                                                                           steuerfrei in ein Zeitwertkonto (Wertguthaben im
          Bonuspunkte (§ 178 a) zugeteilt.“
                                                                           Sinne des § 7b SGB IV) eingebracht, können die/
8.   § 194 (Anwartschaften für am 1. Januar 2002 bei-                      der Beschäftigte und der beteiligte Arbeitgeber
     tragsfrei Versicherte) wird wie folgt geändert:                       vereinbaren, dass diese Entgeltbestandteile zu-



                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
7

VkBl. Amtlicher Teil                                         507                                         Heft 13 – 2012

         satzversorgungspflichtiges Entgelt sind. 2In die-                               Artikel 2
         sem Fall ist das Guthaben, das der beteiligte         Artikel 1 Nrn. 6, 7, 8 und 12 treten mit Wirkung vom 01.
         Arbeitgeber im Gegenzug aus diesem Zeitwert-          Januar 2001 in Kraft.
         konto an die/den Beschäftigten auszahlt oder für
                                                               Artikel 1 Nrn. 2 und 3 treten mit Wirkung vom 01. Januar
         eine betriebliche Altersversorgung der/des Be-
                                                               2005 in Kraft.
         schäftigten im Wege der Entgeltumwandlung
         verwendet, kein zusatzversorgungspflichtiges          Artikel 1 Nr. 5 tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2011 in
         Entgelt.“                                             Kraft.
                                                               Artikel 1 Nrn. 1, 4, 9, 10, 11 und 13 treten mit Wirkung
    c)   In § 181 Abs. 5, Satz 3 Nr. 17 werden die Worte
                                                               vom 01. Januar 2012 in Kraft.
         „aus einem Langzeitkonten-Tarifvertrag“ durch
         die Worte „aus dem Tarifvertrag zur Führung von       Einstimmig beschlossen in der Sitzung der Vertreterver-
         Langzeitkonten für die Arbeitnehmer verschiede-       sammlung am 12. April 2012.
         ner Unternehmen des DB Konzerns“ ersetzt.
11. Im Anhang I wird folgender satzungsergänzender Be-         Bochum, den 11.6.2012
    schluss unter Punkt 3 eingefügt:
                                                                                    Deutsche Rentenversicherung
    „3. Satzungsergänzender Beschluss zu § 174 Satz 1                                   Knappschaft-Bahn-See
    und 2 der Anlage 7 zur Satzung der Deutschen Ren-                                      Frank Vanhofen
    tenversicherung Knappschaft-Bahn-See zur Berück-                           (Vorsitzender der Vertreterversammlung)
    sichtigung von Mutterschutzzeiten
    Soweit der Antrag auf Berücksichtigung von Mutter-
    schutzzeiten bis spätestens 31. Dezember 2012 bei          (VkBl. 2012, S. 505)
    der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
    Bahn-See eingegangen ist, wird die Ausschlussfrist
    des § 174 Satz 1 und 2 der Anlage 7 zur Satzung der
    Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
    See mit der Maßgabe angewendet, dass der An-
    spruch auf Betriebsrente oder auf eine Erhöhung der
    Betriebsrente aufgrund der berücksichtigten Mutter-
    schutzzeiten rückwirkend wenigstens vom 1. Mai
    2009 an besteht.“
12. In § 166 Abs. 1, Satz 1 (Sonderregelung für Versicher-
    te, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht
    versichert sind) wird hinter den Worten „nicht versi-
    chert sind“ der Halbsatz „oder die Voraussetzungen
    für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Ren-
    tenversicherung nicht erfüllen“ eingefügt.
13. Die Mindestbeträge der Gesamtversorgung gem.               Nr. 127 Bekanntmachung des Rundschreibens
    § 61 Abs. 3 Satz 4 der Anlage 7 zur Satzung der KBS                des Ausschusses für den Schutz der
    werden wie folgt festgesetzt:                                      Meeresumwelt MEPC.1/Rundschrei-
                                                                       ben 719 „Technische Informationen zu
    „Versicherte                                                       einem Dampfdruck-Regelungssystem,
       ab 1. Januar 2012                                               um die Entwicklung und Verbesserung
                                                                       des VOC Management-Plans zu unter-
       voller Betrag
                                                                       stützen
       jährlich 17.913,96 €              (mtl. 1.492,83 €)
       gekürzter Betrag                                                                   Hamburg, den 20. Juni 2012
       jährlich 17.473,92 €              (mtl. 1.456,16 €)                                Az.: 11-3-0

    Witwen                                                     Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr
       ab 1. Januar 2012                                       wird hiermit das Rundschreiben des Ausschusses für den
       jährlich 10.895,64 €                (mtl. 907,97 €)     Schutz der Meeresumwelt MEPC.1/Rundschreiben 719,
                                                               „Technische Informationen zu einem Dampfdruck-Rege-
                                                               lungssystem, um die Entwicklung und Verbesserung des
    Halbwaisen                                                 VOC Management-Plans zu unterstützen“, in deutscher
       ab 1. Januar 2012                                       Sprache amtlich bekannt gemacht.
       jährlich 2.105,52 €                 (mtl. 175,46 €)
                                                                                         Berufsgenossenschaft für
                                                                                      Transport und Verkehrswirtschaft
    Vollwaisen
                                                                                        Dienststelle Schiffssicherheit
        ab 1. Januar 2012                                                                        U. Schmidt
        jährlich 3.509,16 €               (mtl. 292,43 €)“                                   Dienststellenleiter



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
8

Heft 13 – 2012                                            508                                 VkBl. Amtlicher Teil

       TECHNISCHE INFORMATIONEN ZU EINEM                      Der Ölkreislauf wird mittels einer standardmäßigen Krei-
       DAMPFDRUCK-REGELUNGSSYSTEM, UM                         selpumpe erreicht, die von einem Elektromotor angetrie-
     DIE ENTWICKLUNG UND VERBESSERUNG DES                     ben wird und der Systembetrieb wird über eine einfache
    VOC MANAGEMENT-PLANS ZU UNTERSTÜTZEN                      PLC-Steuerung geregelt, die sich im Maschinenraum
                                                              befindet, sowie über verschiedene Druck- und Tempera-
1    Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt hat        turfühler. Die Steuerung und Überwachung erfolgt über
     auf seiner neunundfünfzigsten Tagung (Juli 2009)         zwei 10-Zoll-LCD-Touchscreen-Bildschirme, die sich im
     Richtlinien für die Entwicklung eines Management-        Ladekontrollraum und auf der Brücke befinden.
     Plans für flüchtige organische Verbindungen (VOC)
     für Tankschiffe, die Rohöl befördern (Entschließung
     MEPC.185(59)) genehmigt.
2    Der MEPC 59 genehmigte in Anerkennung der Tatsa-
     che, dass zusätzliche Informationen zu Dampfdruck-
     Regelungssystemen und deren Betrieb die Industrie
     bei der Entwicklung eines VOC-Management-Plans
     unterstützen würde, technische Informationen über
     Systeme und deren Betrieb, um die Entwicklung ei-
     nes VOC-Management-Plans für Tankschiffe zu för-
     dern, die Rohöl befördern, wie in der Anlage zu
     MEPC.1/Circ.680 wiedergegeben.
3    Der MEPC 60 (22. bis 26. März 2010) wies auf eine wei-
     tere Technologie zur Reduzierung der Bildung und des
     Ausstoßes von VOC aus Rohöltankern hin, die nicht in
     der Anlage zu MEPC.1/Circ.680 wiedergegeben wurde
     und einigte sich auf die Ausstellung eines gesonderten
     Rundschreibens zu dieser Technologie, wie in der An-
                                                                IG supply line             Inertgaszuführung
     lage zu diesem Rundschreiben wiedergegeben.
                                                                Main IG line               Haupt-Inertgasleitung
4    Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, dieses
     Rundschreiben ihren Verwaltungen, relevanten Schiff-       Main Deck                  Hauptdeck
     fahrtsorganisationen, anerkannten Organisationen,          Engine Room                Maschinenraum
     Reedereien und anderen beteiligten Interessengrup-
     pen zur Kenntnis zu bringen.                               Pump Room                  Pumpenraum
                                                                Cargo Tank                 Ladungstank
                            ***
                                                                Control System             Regelungssystem
                                                                Electrical Motor           Elektromotor
                                                                Crude Oil line             Rohölleitung
                         ANLAGE
                                                                Crude Oil pump             Rohölpumpe
     DIREKTE ABSORPTION VON VOC IM ROHÖL                        Swirl Absorber             Wirbel-Absorber
                (CVOC-SYSTEM)

Das CVOC-System wurde entworfen, um hydrostatischen           Der automatische Systembetrieb wird über einen speziell
Druck in den Ladetanks dazu zu nutzen, die emittierten VOC    dafür vorgesehenen Druckfühler gesteuert, der in der
zurück in das Rohöl zu resorbieren. Dieses Verfahren er-      Haupt-Inertgasleitung eingebaut ist, und auf von der Be-
möglicht es, den Tankdruck ohne Entlüftung in die Atmo-       satzung voreingestellten Druckstärken basiert. Das
sphäre zu senken und somit alle Emissionen, die während       CVOC-System kann auch manuell gesteuert werden, so-
des Transports von der Ladung ausgehen – einschließlich       fern der Druck des Ladungstanks ausreichend ist.
H2S – zu eliminieren. Das CVOC-System wird zudem die von      Das CVOC-System ist eine eigenständige Anlage, die kei-
der Ladung während der Beladungs- und Ladunggstrans-          nen Einfluss auf vorhandene Sicherheitsfunktionen oder
fervorgänge ausgehenden VOC-Emissionen reduzieren.            Arbeitsabläufe hat.
Das CVOC-System basiert auf der direkten Absorption
von VOC im Rohöl. Der Wirbel-Absorber – eine kombi-
nierte Ejector- und Vermischungseinheit – nutzt Rohöl aus
                                                              (VkBl. 2012, S. 507)
einem der Ladetanks, um einen Niederdruckbereich zu
schaffen, in dem Dampf aus der Haupt-Inertgasleitung
mit Rohöl vermischt werden kann. Die Mischung aus
VOC, Inertgas und Rohöl wird anschließend zurück in den
gleichen Ladetank geleitet, aus dem das Rohöl ursprüng-
lich entnommen wurde. Die VOC werden aufgrund des
höheren Drucks auf dem Boden des Ladungstanks vom
Rohöl absorbiert, während das Inertgas an die Oberfläche
steigt ohne absorbiert zu werden.
9

VkBl. Amtlicher Teil                                      509                                                 Heft 13 – 2012

Nr. 128 Bekanntmachung des Rundschreibens                          .1   in Fällen, in denen ein Schiff keine neuen Anfor-
        des Schiffssicherheitsausschusses                               derungen erfüllen muss, wird das Zeugnis (und
        sowie des Ausschusses für den                                   gegebenenfalls sein Nachtrag) bis zu dessen Ab-
                                                                        lauf nicht erneut ausgestellt;
        Schutz der Meeresumwelt der
        IMO MSC-MEPC.5/Rundschreiben 6                             .2   in Fällen, in denen das Schiff neue Anforderungen
        „Richtlinien zur zeitlichen Planung des                         erfüllen muss, wird das Zeugnis (und gegebenen-
                                                                        falls sein Nachtrag) bei der Gelegenheit zur in den
        Austauschs von vorhandenen Zeugnis-                             neuen Anforderungen nach dem Datum des In-
        sen durch Zeugnisse, die nach dem                               krafttretens der Änderungen festgesetzten Be-
        Inkrafttreten der Änderungen der                                sichtigung neu ausgestellt; und
        Zeugnisse in den IMO-Instrumenten                          .3   unterliegt ein Schiff Änderungen oder Umbauar-
        ausgegeben wurden“                                              beiten, die eine erneute Besichtigung erforderlich
                                                                        machen, wird das Zeugnis (und gegebenenfalls
                            Hamburg, den 20. Juni 2012                  sein Nachtrag) neu ausgestellt.
                            Az.: 11-3-0                            4    Die Mitgliedsregierungen und die Beteiligten der
                                                                        IMO Übereinkommen werden aufgefordert, das
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr                 oben Stehende zu beachten und dieses Rund-
wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-                  schreiben allen Beteiligten zur Kenntnis zu brin-
ausschusses sowie wie des Ausschusses für den Schutz                    gen, insbesondere den Besichtigern der Hafen-
der Meeresumwelt der IMO MSC-MEPC.5/Rundschrei-                         staatkontrolle, die ihrer Gerichtsbarkeit unterliegen.
ben 6, „Richtlinien zur zeitlichen Planung des Austauschs
von vorhandenen Zeugnissen durch Zeugnisse, die nach
dem Inkrafttreten der Änderungen der Zeugnisse in den         (VkBl. 2012, S. 509)
IMO-Instrumenten ausgegeben wurden“, in deutscher
Sprache amtlich bekannt gemacht.

                          Berufsgenossenschaft für
                       Transport und Verkehrswirtschaft
                         Dienststelle Schiffssicherheit
                                  U. Schmidt
                              Dienststellenleiter
                                                              Nr. 129 Bekanntmachung des Rundschreibens
                                                                      des Schiffssicherheitsausschusses
RICHTLINIEN ZUR ZEITLICHEN PLANUNG DES AUS-                           MSC der IMO LL.3/Rundschreiben 194
   TAUSCHS VON VORHANDENEN ZEUGNISSEN                                 „Einheitliche Interpretationen des
   DURCH ZEUGNISSE, DIE NACH DEM INKRAFT-                             Freibord-Übereinkommens von 1966
  TRETEN DER ÄNDERUNGEN DER ZEUGNISSE IN                              und des Freibord-Protokolls von 1988
DEN IMO-INSTRUMENTEN AUSGEGEBEN WURDEN                                in der Fassung der Entschließung
                                                                      MSC.143(77)“
1   Der Schiffssicherheitsausschuss überprüfte auf seiner
    sechsundachtzigsten Tagung (27. Mai bis 05. Juni 2009),                                  Hamburg, den 20. Juni 2012
    ebenso wie der Ausschuss für den Schutz der Meeres-                                      Az.: 11-3-0
    umwelt auf seiner neunundfünfzigsten Tagung (13. bis
    17. Juli 2009), die Angelegenheit des Austauschs von      Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr
    vorhandenen Zeugnissen durch Zeugnisse, die nach          wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-
    dem Inkrafttreten der Änderungen der Zeugnisse in den     ausschusses MSC der IMO LL.3/Rundschreiben 194,
    IMO-Instrumenten ausgegeben wurden.                       „Einheitliche Interpretationen des Freibord-Übereinkom-
                                                              mens von 1966 und des Freibord-Protokolls von 1988 in
2   Im Laufe dieser Überprüfung haben beide Ausschüs-
                                                              der Fassung der Entschließung MSC.143(77)“, in deut-
    se darauf hingewiesen, dass ein vergleichbarer Fall
                                                              scher Sprache amtlich bekannt gemacht.
    bereits vom Ausschuss für den Schutz der Meeres-
    umwelt auf seiner vierundfünfzigsten Tagung (20. bis
    24. März 2006) behandelt wurde. Der MEPC geneh-                                        Berufsgenossenschaft für
    migte infolgedessen MEPC.1/Circ.513 über die Gül-                                   Transport und Verkehrswirtschaft
    tigkeit von IOPP Zeugnis und Nachträgen, die im                                       Dienststelle Schiffssicherheit
    Rahmen der aktuellen MARPOL Anlage I nach dem                                                  U. Schmidt
    01. Januar 2007 ausgegeben wurden.                                                         Dienststellenleiter

3   Beide Ausschüsse einigten sich auf die Annahme der               EINHEITLICHE INTERPRETATIONEN DES
    folgenden Richtlinien hinsichtlich des Austauschs von         FREIBORD-ÜBEREINKOMMENS VON 1966 UND
    vorhandenen Zeugnissen durch Zeugnisse, die nach              DES FREIBORD-PROTOKOLLS VON 1988 IN DER
    dem Inkrafttreten der Änderungen der Zeugnisse in allen       FASSUNG DER ENTSCHLIESSUNG MSC.143(77)
    IMO-Instrumenten ausgegeben wurden (wie zum Bei-
    spiel das Freibord-Übereinkommen, das SOLAS Über-         1    Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner sie-
    einkommen und die MARPOL Übereinkommen sowie                   benundachtzigsten Tagung (12. bis 21. Mai 2010), in
    die unter diesen Übereinkommen bindenden Codes):               Hinblick auf die Bereitstellung von genaueren Richt-



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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