VkBl Nr. 3 1972

Verkehrsblatt Nr. 3 1972

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VerkehrsblatI
Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
                                  (VkBI)

                                            INHALTSVERZEICHNIS




                                                      Amtlidier Teil



  Nr.        Dat.             VkBI 1972                 Seite         Nr.        Dat.             VkBI 1972                 Seite


  Allgemeine Angelegenhelten                                          Straßenbau
  47 20. 1. 1972 Anordnung über die Bestimmung                        61    20. 1. 1972 Schneeschutz an Straßen                56
     der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufs
     bildungsgesetzes                                       50        Wasserstraßen
                                                                      62 25. 1. 1972 Auflösung der Neubauabteilung beim
  Straßenverkehr
                                                                            WSA Meppen                                         56

  48 26. 1. 1972 Verordnung zur Änderung der Zwan
     zigsten Verordnung über Umlagen und Melde                       PersonalnadiriGhten
     beiträge zur Deckung der Kosten der Bundes                      63 19.1.1972 Personalnachricht                            56
        anstalt für den Güterfernverkehr                    50
                                                                     64 18.1.1972 Personalnachrichten                          56
  49 18. 1. 1972 Elektronische Datenvtirarbeitung im
     Kraftfahrzeug-Zulassungsverfahren;
        hier; EDV-mäßig ausgedruckter Fahrzeugschein                 Aufgebote (nicht in Ausgabe B)
            der Zulassungsstelle München-Stadt . . 50                64a 15. 2. 1972 Aufbietung verlorener Kraftfahr-
  50 21. 1. 1972 Bichtsatzkatalog zur Kostenordnung                      zeug-(Anhänger-)briefe
     für Amtshandlungen nach dem Güterkraftver                       64b 15. 2. 1972 Aufbietung verlorener Führer
        kehrsrecht                                          53              scheine
                                                                     64c 15. 2. 1972 Aufbietung von verlorenen Kraft
   Binnenschiffahrt                                                      fahrzeug-(Anhänger-)scheinen und Bescheini
                                                                         gungen über die Zuteilung amtlicher Kenn
  51    19. 1. 1972 Verordnung Nr. 37/71 über die Fest                   zeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge
        setzung von Entgelten für Verkehrsleistungen                                                              68 a — 68 vvvv
        der Binnenschiffahrt vom 4. Januar 1972
       (FB Nr. 23/71 Frachtenausschuß Dortmund)
       (FC Nr. 13/72 Fraditenausschuß Bremen) . . . 54
  52    19. 1. 1972 Sdiiffahrtspolizeiliche Verordnung
        für die Rheinschiffahrt in der Gebirgsstrecke
        zwischen Bingen und St. Goar                        54
  53    1. 2. 1972 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung
        über den Einsatz von Seeschiffsleichtern auf
        dem Rhein                                           54
  54    23. 12. 1971 Hinweis Beschluß des Frachten
        ausschusses für den Hafen Hamburg . . . . 55
  55    2. 1. 1972 Verlustanzeige für Schiffahrtsabga
        benbelege                                     55
  56    10.^ 1. 1972 Ausstellung von Zulassungszeug
        nissen für Binnentankschiffe                        55
  57    13. 1. 1972 9. Nachtrag zum Tarif für die mittel                              Niditamtlicher Teil
        rheinischen Häfen und Werften Andernach,
        Bendorf, Koblenz, Neuwied (einschließlich der
        früher selbständigen Häfen Fahr-Irlich und                    Zeitschriftenschau
        Engers), Vallendar und Weißenthurm vom 20.                          Übersicht                                          57
        Juni 1952                                        . 55               Auslese                                            59
  58    11. 1. 1972 Aufbietung verlorener Abgaben
     erklärungen                                            55        Biicherschau
  59 14. 1. 1972 Aufbietung verlorener Abgaben                              Neuerscheinungen                                   65
     erklärungen                                            55              Buchbesprechungen                                  65
  80 14. 1. 1972 Verlustanzeige eines Schiffahrtab
     gabenbelegs                                            55        Rechtsprechung                                           66




  26. Jahrgang                           Ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 1972                                           Heft 3




 Verlagspostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sidi lediglich an die liefernden Postämter wenden.
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Heft 3 — 1972                                                 50                               VkBl Amtlicher Teil




                                             AMTLICHER TEIL
                                                                     gung erteilt ist, jährlich einen Meldebeitrag zu zahlen.
  Allgemeine Angelegenheiten                                         Erlischt während des Kalenderjahres die Gültigkeit der
                                                                     Beförderungsbescheinigung oder wird während des
Nr. 47 Anordnimg über die Bestimmung der zu                          Kalenderjahres das Kraftfahrzeug nach § 52 Abs.4
         ständigen Stelle nadh § 84 des Berufsbil                    Satz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes abgemeldet, so
         dungsgesetzes                                               bleibt die Pflicht zur Zahlung des Meldebeitrages un
                                  Bonn, den 20. Januar 1972          berührt.
                                  Z 3/04.04.00/163 Bb/71
                                                                        (2) Wird eine Beförderungsbescheinigung nach § 50e
1. Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes              Abs. 2 Nr. 2 des Güterfcraftverkehrsgesetzes be
 • (BBiG) vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. IS. 1112)             richtigt, so ist für das andere Kraftfahrzeug im gleichen
   in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 12. März                 Kalenderjahr ein Meldebeitrag nicht zu entrichten.
   1971 (Bundesgesetzbl. I S. 185) bestimme ich                      Wird ein Kraftfahrzeug nach § 52 Abs. 4 Satz 2 des
        das Bundesbahn-Sozialamt Frankfurt (Main)                    Güterkraftverkehrsgesetzes abgemeldet, so ist für ein
  zur zuständigen Stelle für den Bereich der Deutschen               Ersatzfahrzeug im gleichen Kalenderjahr ein Melde-
  Bundesbahn.                                                        beitrag nicht zu entrichten.
  Die Aufgaben der obersten Bundesbehörde nach § 84                    (3) Wechselt der Inhaber eines Unternehmens oder
  Abs.3 BBiG übertrage ich für den Bereich der Deut                  treten bei Personengesellschaften Verändenmgen im
  schen Bundesbahn der Hauptverwaltung der Deutschen                 Gesellschafterbestand ein, so sind innerhalb desselben
  Bundesbahn.                                                        Jahres Meldebeiträge nicht erneut zu entrichten.
2. Diese Anordnung tritt am 15. Januar 1972 in Kraft.                   (4) Unternehmen, die gemeinnützigen, mildtätigen
                                                                     oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 17 bis 19
                         Der Bundesminister für Verkehr
                                                                     des Steueranpassimgsgesetzes in Verbindung mit der
                                 In Vertretung                       Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953
                                     Wittrock                        (Bimdesgesetzbl.I S. 1592), zuletzt geändert durch das
(VkBl 1972 S. 50)                                                    Steueränderungsgesetz 1969 vom 18. August 1969
                                                                     (Bundesgesetzbl. I S. 1211), dienen, sind von der Pflicht
                                                                     zur Zahlung des Meldebeitrages befreit.
  Straßenverkehr                                                        (5) Tritt eine Meldebestätigung nach Artikel 2 Nr. 3
                                                                     des Zweiten       Gesetzes zur Änderung      des   Güter
Nr. 48 Verordnung zur Änderung der Zwanzigsten                       kraftverkehrsgesetzes an die Stelle der Beförderimgs-
         Verordnung über Umlagen und Meldebei                        bescheinigung nach § 50 Satz 2 des Güterkraftver
         träge zur Deckung der Kosten der Bundes                     kehrsgesetzes, so gelten die Absätze 1 bis 4 entspre
                                                                     chend."
        anstalt für den Güterfernverkehr
                      Bonn, den 26. Januar 1972                    2. § 6 wird wie folgt geändert:
                      StV 3/26.20.02-2 f/6209 Fv 71 III              a) Satz 3 erhält folgende Fassung:
  Nachstehend wird der Wortlaut der Verordnung zur                      „Erlischt die Bestellung zum Abfertigungsspediteur
Änderung der Zwanzigsten Verordnung über Umlagen                        oder die Gültigkeit einer Beförderungsbescheini-
und Meldebeiträge zur Deckung der Kosten der Bundes                      gung vor dem 31. Juli, so ist der Meldebeitrag bei
anstalt für den Güterfernverkehr vom 21. Januar 1972                    Erlöschen der Bestellung oder der Gültigkeit der
bekanntgegeben. Durch die Änderung wird die Zwan                        Beförderungsbescheinigung zu zahlen."
zigste Verordnimg an die am I.Januar 1972 in Kraft ge                b) Folgender Satz 4 wird zugefügt:
tretenen Vorschriften des Zweiten Gesetzes zur Änderung                 „Wird ein Kraftfahrzeug des Werkfemverkehrs
des Güterkraftverkehrsgesetzes über die Einführung von                  nach § 52 Abs. 4 Satz 2 des Güterkraftverkehrsge
Beförderungsbescheinigungen für den Werkfernverkehr                     setzes vor dem 31. Juli abgemeldet, so ist der
angepaßt.                                                               Meldebeitrag bei Abmeldung des Kraftfahrzeuges
  Die Verordnung ist im Bundesanzeiger Nr.20 vom                        zu zählen."
29. Januar 1972 verkündet worden.                                  3. In § 7 wird das Wort „anzumeldende" gestrichen.
                         Der Bundesminister für Verkehr                                     Artikel 2
                                   Im Auftrag                        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei
                                     Dr. Linder
                                                                   tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1)
                       Verordnung                                  in Verbindung mit § 105 des Güterkraftverkehrsgesetzes
zur Änderung der Zwanzigsten Verordnung über Umlagen               auch im Land Berlin.
und Meldebeiträge zur Deckung der Kosten der Bundes                                         Artikels
            anstalt für den Güterfernverkehr
                                                                     Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1972
                    Vom 21. Januar 1972                            in Kraft.
  Auf Grund des § 75 Abs. 2 und des § 97 d Abs. 6 des                                        Der Bundesminister für Verkehr
Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt                                                   In Vertretung
machung vom 22. Dezember 1969 ßundesgesetzbl. 1970                                                      Wittrock
I S. 1), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur              Bonn, den 21. Januar 1972
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 24. De
zember 1971 (Bundesgesetzbl.I S. 2149), wird verordnet:            (VkBl 1972 S. 50)
                         Artikel 1
  Die Zwanzigste Verordnung über Umlagen und Melde                 Nr. 49 Elektronisdie Datenverarbeitung ün Kraft
beiträge zur Deckung der Kosten der Bundesanstalt für                     fahrzeug-Zulassungsverfahren;
den Güterfernverkehr vom 21. Dezember 1971 (Bundes                        hier: EDV-mäßig ausgedruckter Fahrzeug-
anzeiger Nr. 240 vom 24. Dezember 1971) wird wie folgt                          schein der Zulassungsstelle München-
geändert:                                                                         Stadt
1. § 4 erhält folgende Fassung:                                                                      Bonn, den 18. Januar 1972
                           „§ 4                                                                      StV 2/36.15.18/2013 Va 72
     (1) Unternehmen, 4ie im Werkfemverkehr Last                     Die Zulassungsstelle der Stadt München beginnt am
   kraftwagen mit mehr als 4 t Nutzlast oder Zugma                 15. 2. 1972 mit der elektronischen Datenverarbeitung im
   schinen mit einer Leistung über 55 PS verwenden,                Kraftfahrzeug-Zulassungsverfahren. In diesem Zusam
   haben für jedes derartige Kraftfahrzeug, für das eine           menhang wird statt der bisherigen Kraftfahrzeug- imd
   Beförderungsbescheinigung oder eine Meldebestäti                Anhängerscheine nach Muster 2a, 2b und 3 der StVZO
2

VkBl Amtlicher Teil                                            51                                          Heft 3 — 1972


der nachstehend abgebildete vereinheitlichte Fahrzeug               Ich gebe hiermit den Vordruck vorab bekannt und bitte,
schein mittels EDV-Anlage ausgedruckt. Der Vordruck                 solche Fahrzeugscheine als vorschriftsmäßig anzuerken
entspricht inhaltlich dem künftig vorgesehenen verein               nen.
heitlichten Fahrzeugschein, ist so gestaltet, daß er mittels                               Der Bundesminister für Verkehr
EDV-Drucker beschriftet werden kann und soll in dieser                                               Im Auftrag
Fassung als Muster in die StVZO übernommen werden.                                                  Dr. Linder




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(Raum für weitere amtlich zugelassene Eintragungen)   Zur BeachtungI

Anmeldung zur nächsten                                Jede Veränderung, Außerbetriebsetzung und Veräuße       Bei Krafträdern entfallen die Ziffern 9, 10, 11, 13, 16,
                                                      rung des umstehend bezeidineten Fahrzeugs sowie         17, 18, 19, 24, 25 und 26. — Zu: 4) Nur Ziffern und
                                                      Änderungen des Namens und der Anschrift des Fahr        Buchstaben, also ohne Sonder- oder Satzzeichen und
HU im                                                 zeughalters sind der Zulassungsstelle für Kraftfahr     auf die rechten 14 Stellen gekürzt, Umlaute Ä, D, 0
                                                      zeuge unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind     hier als A, O, U wiedergegeben. — 7) Elektromotor
                                                      Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief (bei Außerbetrieb      kW bei U/min. — 8) Abgerundeter Wert von 0,78 für
Anmeldung zur nächsten                                                                                        ^ Hub und Bohrung auf V2 mm, das Ergebnis auf
                                                      setzung zusätzlidi die Kennzeidiensdiifder zur Ent-
                                                      stempelung) vorzulegen; bei Änderungen der Anschrift    volle com nach unten ai:>gerundet; bei Rotations-
HU Im                                                                                                         kolbenm,otor keine Angabe. — 9) Bei: Lastkraftwagen
                                                      des Fahrzeughalters Innerhalb des Zulassungsbezirks
                                                      genügt es, wenn mit der Anzeige nur der Fahrzeug        und -anhängern Nutzlast, Sattelzugmaschinen Auf
                                                      schein vorgelegt wird.                                  liegelast, Kranwagen größte Ausladung in m mit da
                                                                                                              für größter Kranlast in t, PKW (Kombi) Ladefläche mz.
                                                      Bei Veräußerung des Fahrzeugs ist statt des Scheins     — 14) Nicht bei Wohnanhängern und fahrbaren Bau
                                                      und Briefs, die dem Erwerber auszuhändigen sind,        buden. — 14) und 15) Bei Krafträdern Angaben für
                                                      dessen Empfangsbescheinigung (mit Name und An           Betrieb ohne Beiwagen; Angaben für Betrieb mit Bei
                                                      schrift) vorzulegen.                                    wagen ggf. unter Ziff. 33. — 16) Bei Sattelanhängern
                                                                                                              statt Achslast vorn Sattellast. — 17) 1 = Räder, 2 =
                                                      Beim Wechsel der Versicherungsgesellschaft sollte der   Gleisketten, 3 = Räder und Gleisketten, 4 = Räder
                                                      Halter in seinem eigenen Interesse noch vor Beendi      oder Gleisketten, 5 — Dreiradfahrzeug. — 26) und 27)
                                                      gung des bisherigen Versicherungsverhältnisses eine     Wenn selbsttätig, bauartgenehmigt und DIN 74051
                                                      neue Versicherungsbestätigungskarte der Zulassungs      oder 74052 entsprechend: Form und Größe, in anderen
                                                      stelle einreichen, um die kostenpflichtige Einleitung   Fällen: Prüfzeichen. — 30) und 31) Ggf. D = DIN-phon.
                                                      von Maßnahmen zur Stillegung des Fahrzeugs zu ver
                                                      meiden.

                                                      Unterlassung der durch Verordnung vorgeschriebenen
                                                      Meldung (Abmeldung, Umschreibung bei Erwerb oder
                                                      Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk, Meldung
                                                      anderer Veränderungen) kann empfindliche Geldbußen
                                                      nach sich ziehen und weitere Nachteile (Steuer, Ver
                                                      sicherung, ggf. Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs)
                                                      zur Folge haben.




                                                                                                                                                                         <
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  1972 S. 50)
                                                                                                                                                                         >
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VkBl      Amtlicher       Teil                               53                                              Heft 3 — 1972



Nr. 50 Ridhtsatzkatalog zur Kostenordnung für                     Lfd.         Gebührenpflichte Amtshandlung           Gebühr
       Amtshandlungen nadi dem Güterkraftver-                     Nr.                                                   DM
           kehrsredit
                                 Bonn, den 21. Januar 1972        1.4.2 Bei Änderung der Bezeichnung des Unter
                                 StV 3/26.20.02—20                       nehmens                                         15,—
     Die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen auf dem           1.4.3 Bei Ersatz eines genehmigten Kraftfahrzeugs
Gebiet des Straßengüterverkehrs richtet sich nach § 103 b               duch ein anderes Kraftfahrzeug
des Güterkfaftverkehrsgesetzes und der Kostenordnung                     (bei Möbelfernverkehr auch Anhänger) . .       20,—
für Amtshandlungen nach dem Güterkraftverkehrsrecht               1.4.4 Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmi
vom 22. Dezember 1971. (Bundesgesetzbl. I S. 2115) sowie                gung nach § 16 Abs. 3 GüKG                       15,—
dem Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (Bundes             1.4.5 Bei Betriebssitz- (Niederlassungs-)Verle
gesetzbl. I S. 821).                                                    gung innerhalb des Bezirks der Genehmi
Um innerhalb der Gebührenrahmen der Kostenordnung                       gungsbehörde                          • • •     30,—
vom 22. Dezember 1971 zu einer einheitlichen Gebühren             1.4.6 Bei Betriebssitz-(Niederlassungs-)Verlegung
festsetzung in gleichgelagerten Fällen zu gelangen, wurde               in den Bezirk einer anderen Genehmigungs
in Zusammenarbeit mit den Ländern und Verkehrsverbän                     behörde                                        50,—
den der nachfolgende Richtsatzkatalog erstellt.
                                                                  1A.7 Bei Aufteilung einer Genehmigung auf meh
  Die Richtsätze entsprechen in Durchschnittsfällen dem                rere Fahrzeuge (§ 11a GüKG) je Teilge
notwendigen Verwaltungsaufwand und der Bedeutung                       nehmigung                                        20,—
bzw. dem wirtschaftlicheil Wert der Amtshandlung. In
besonders gelagerten Fällen können jedoch Abweichun               1.5    Neuausstellung (Zweitschrift) einer Geneh
gen nach oben und nach unten vorgenommen werden.                         migungsurkunde                                 20,—
Auf § 103 b Abs. 2 Satz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes
wird hingewiesen. Die im Gebührenverzeichnis der Ko-              1.6    Entscheidung über       Genehmigungspflicht
stenordnuiig festgelegten Mindest- und Höchstsätze dür                   (§ 8 Abs. 3 GüKG)                              100,—
fen nicht unter- oder überschritten werden.
                                                                  1.7    Ausstellung einer Bescheinigung über die
  Gebühren für Widerspruchsbescheide sind im Richtsatz                   Hinterlegung von Genehmigungsurkunden           5,—
katalog nicht enthalten. Sie richten sich nach den landes-
rechtlidien Gebührenvorschriften.
                                                                  2.     Allgemeiner Güternahverkehr
  Gebühren für Rücknahmen werden unter sinngemäßer
Anwendung der Regelung des § 15 Abs. 2 des Verwal                 2.1    Erteilung einer Erlaubnis für den allgemei
tungskostengesetzes bestimmt. Danach kann die zu erhe                    nen Güternahverkehr (§ 80 GüKG) . . . .        150,—
bende angemessene Gebühr um V4 ermäßigt werden; es                2.1.1 Erteilung einer beschränkten Erlaubnis für
kann auch von der Erhebung einer Gebühr abgesehen                       den allgemeinen Güternahverkehr . . . .         100,—
werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
                                                                  2.2   Erteilung einer Erlaubnis für Einzelfahrten
  Neben den Gebühren werden Auslagen nach § 10 des                      im allgemeinen Güternahverkehr (§ 83 a
Verwaltungskostengesetzes festgesetzt.                                  GÜKG)
                          Der Bundesminister für Verkehr
                                                                  2.2.1 für eine Fahrt                                  20,—
                                    Im Auftrag
                                                                  2.2.2 für zwei bis fünf Fahrten .                     30,—
                                    Wagner
                                                                  2.2.3 für mehr als fünf Fahrten                       40,—
                     Riditsatzkatalog                             2.3   Berichtigung einer Erlaubnisurkunde (§ 83
                                                                        Abs. 3 GüKG)
Lfd.         Gebührenpflichte Amtshandlung         Gebühr
                                                                  2.3.1 Berichtigung von Erlaubnisurkunden bei
Nr.                                                 DM
                                                                        Änderung der Bezeichnung des Unterneh
1.     Güterfernverkehr                                                 mens, Sitz des Unternehmens usw.; bis zu
                                                                        5 Urkunden                                      20,—
1.1    Erteilung einer Genehmigung für den allge
       meinen Güterfernverkehr (§§ 10 ff GüKG)                    2.3.2 mehr als 5 Urkunden . . . . . . . . . .         30,—
       — Neuerteilung, Wiedererteilung —                      2.4        Ausstellung einer weiteren Ausfertigung
1.1.1 mit einer Geltungsdauer von mindestens                             oder einer Zweitschrift der Genehmigungs
      8 Jahren                                      230,—                urkunde                                        20,—
1.1.2 mit einer Geltungsdauer von weniger als                 2.5        Entscheidung über Erlaubnispflicht (§ 8
      8 Jahren                                      210,—                Abs. 3 i. V. mit § 83 Abs. 1 GüKG) . . . .     80,—
1.1.3 wenn mehrere Genehmigungen in einem
                                                              2.6        Zulässigkeitserklärung für Beförderungs
      Verfahren erteilt werden                      210,—
                                                                         entgelte im Einzelfall (§15 Abs. 2 VO TS
1.2 Erteilung einer Genehmigung für den Be                               Nr. 11/58 —GNT)                                30,—
      zirksgüterfernverkehr, grenzüberschreiten-
      • den Güterfernverkehr oder Möbelfernver                    3.     Güterliniennahverkehr
      kehr (§§ 10 ff GüKG)
      — Neuerteilung, Wiedererteilung —                           3.1    Erteilung einer Genehmigung (je Genehmi
                                                                         gung für Linie, Kraftfahrzeug und Tarif)
1.2.1 mit einer Geltungsdauer von mindestens                             (§ 90, § 97 GÜKG)                              100,—
      8 Jahren                                      200,—
1.2.2 mit einer Geltungsdauer von weniger als                 3.2        Berichtigung einer Genehmigungsurkunde
       8 Jahren                                     180,—                (§ 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
                                                                         GüKG)
1.2.3 wenn mehrere Genehmigungen in einem
       Verfahren erteilt werden .                   180,—     3.2.1 Bei Änderung der Bezeichnung des Unter
                                                                         nehmens, des Sitzes des Unternehmens . .       15,—
1.3    Erteilung einer Genehmigung für Einzel
       fahrten im Güterfernverkehr (§ 19 a GüKG)              3.2.2 Bei Änderung der Streckenführung oder
                                                                         des Tarifs                                     30,—
1.3.1 für eine Fahrt                                20,—
1.3.2 für 2 bis 5 Fahrten .                         30,—      3.3        Ausstellung einer weiteren Ausfertigung
                                                                         oder einer Zweitschrift der Genehmigungs
1.3.3 für mehr als 5 Fahrten                        40,—                 urkunde                                        20,—
1.4    Berichtigung einer Genehmigungsurkunde
       (§ 15 Abs. 3, § 16 Abs. 5, § 11 a GÜKG)                4.         Standortbestimmung (§ 6, § 6 a, § 51 GüKG)
1.4.1 Bei Ausscheiden von Gesellschaftern oder                4.1        Ausstellung einer Standortbescheinigung
       Miterben                                     20,—                 für ein Kraftfahrzeug des allgemeinen Gü-
5

Heft 3 — 1972                                                       54                                VkBl Amtlicher Teil



Lfd.            Gebührenpflichte Amtshandlung              Gebühr                                     §4
                                                                           Diese Verordnung tritt am 20. Januar 1972 in Kraft.
Nr.                                                         DM
                                                                         Bonn, den 4. Januar 1972
       terfernVerkehrs, Bezirksgüterfernverkehrs,                                                  Der Bundesminister für Verkehr
       grenzüberschreitenden Güterfernverkehrs,
                                                                                                             In Vertretung
       Möbelfernverkehrs, Güternahverkehrs oder
       des Werkverkehrs                                      15,-                                            Wittrock
                                                                      (VkBl 1972 S. 54)
5.     Abfertigungsfdienst
5.1    Bestellung zum Abfertigungsspediteur (§ 34                        Nr. 52 Schiffahrtspolizeilidie Verordnimg für die
       Abs. 1 und 4 GüKG)                                   250,—               Rheinsdiiffahrt in der Gebirgsstrecke zwi
5.2    Berichtigung einer Bestellungsurkunde . .             20,—                 schen Bingen und St. Goar
5.3    Neuausstellung (Zweitschrift) einer Bestel                          Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnimg
     lungsurkunde                                            20,—        zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vom
(VkBl 1972 S. 53)                                                        5. August 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1305) und des § 1.22
                                                                         Nr. 1 der RheinschiffahrtpolizeiverOrdnung vom 5. August
  Binnenschiffahrt                                                       1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1305) wird verordnet:
Nr. 51      Verordnung Nr. 37/71 über die Festsetzung                                                 § 1
            von Entgelten für Verkehrsleistungen der                       Die Schiffahrtspolizeiliche Verordnung für die Rhein
                                                                         schiffahrt über die Wahrschauzeichen in der Gebirgs
            Binnenschiffahrt vom 4. Januar 1972                          strecke zwischen Bingen und St. Goar vom 10. September
           (FB Nr. 23/71 Frachtenaussdiuß Dortmund)                      1970 (Bundesanzeiger Nr. 17p vom 26. September 1970),
           (FC Nr. 13/71 Frachtenausschuß Bremen)                        geändert durch die Verordnungen vom 25. Mai 1971
                                      Bonn, den 19. Januar 1972          (VkBl S. 301) und vom 10. September 1971 (VkBl S. 462),
                                      B 2/28.25.40—21                    wird aufgehoben.
   Nachstehend wird die Verordnung Nr. 37/71 vom 4. Ja
nuar 1972 nachrichtlich bekanntgegeben. Die Verordnung                                                § 2
ist im Bundesanzeiger Nr. 9 vom 14. Januar 1972 ver                        Diese Verordnimg tritt am 1. März 1972 in Kraft.
kündet worden.                                                                                    Wasser- und Schiffahrtsdirektion
                              Der Bundesminister für Verkehr                                                  Mainz
                                          Im Auftrag                                                          Becker
                                         Dr. R e e m t s                 Mainz, den 19. Januar 1972
                       Verordnung Nr. 37/71                              Bi S 12 214/72
über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrsleistungen                (VkBl 1972 S. 54)
                        der Binnenschiffahrt
                        vom 4. Januar 1972                               Nr. 53 Sdiiffahrtspolizeiliche Verordnung über den
  Auf Grund des § 29           Abs. 1 des Gesetzes über den                       Einsatz von       Seeschiffsleichterh     auf dem
gewerblichen Binenschiffsverkehr in der Fassung der                               Rhein**)
Bekanntmachung vom 8. Januar 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 65) wird verordnet:                                                      Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung
                                                                         zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vom
                                § 1
  (1) Nach Genehmigung gemäß § 28 des Gesetzes über                      5. August 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1305) und des §1.22
cien gewerblichen Binenschiffsverkehr werden rechtsver                   Nr.3 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vom 5. August
bindlich festgesetzt:                                                    1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1305) wird verordnet:
      I. die vom      Frachtenausschuß   Dortmund    — FB       Nr.                                   § 1
      23/71 — beschlossenen Frachten für
                                                                         1. Als „Seeschiffsleichter" gilt ein Schubleichter, der für
                                                                            die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die
         1. Kies und Sand                                                   Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist.
            von Häfen am Niederrhein
            nach Schmedehausen und Ladbergen,                            2. Seeschiffsleichter dürfen nicht an die Spitze eines
                                                                            Schubverbandes gesetzt werden.
         2. Getreide
            von    Münster
                                                                            Die für die jeweiligen Stromabschnitte zuständigen Be
            nach Gelsenkirchen;                                             hörden können jedoch Ausnahmen hiervon zulassen.
                                                                            Diese sollen den Empfehlungen entsprechen, die auf
      II. die   vom    Frachtenausschuß    Bremen    —     FC   Nr.         gemeinsamem Beschluß der zuständigen Organe der
      13/71 — beschlossenen Frachten für                                    Rheinuferstaaten und Belgiens beruhen.
         Getreide
         von Nienburg/Leeseringen                                                                     §2
         nach Fallersleben.
                                                                           Diese Verordnung tritt am 1. April 1972 in Kraft und mit
                                                                         Ablauf des 31. März 1975 außer Kraft.
  (2) Der Wortlaut der Beschlüsse wird im FTB — Frach
ten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 3 vom                  Duisburg, den 1. Februar 1972
15. Januar 1972 veröffentlicht werden*).                                                          Wasser- imd Schiffahrtsdirektion
                                § 2                                                                          Duisburg
  Es werden aufgehoben:                                                                                     Krae mer
  die vom        Frachtenausschuß Dortmund beschlossenen,
durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung Nr. 9/71 vom                       Mainz, den 1. Februar 1972
24. März 1971 — FB Nr. 4/71 — (Bundesanzeiger Nr. 65                                              Wasser- und Schiffahrtsdirektion
vom 3. April 1971) rechtsverbindlich festgesetzten Frach                                                       Mainz
ten für                                                                                                      Becker
         Kies und Sand
         von Duisburg, Rheinberg, Wesel, Xanten, Bislich,                Freiburg, den 1. Februar 1972
                Rees, Grieth und Emmerich                                                         Wasser- und Schiffahrtsdirektion
         nach Ladbergen                                                                                      Fre i b u rg
         — FTB Reg.Nr. B 508/16, Seite 2 —.                                                                 In Vertretung
                                § 3                                                                           Strack
  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten über^                      ZKR 1971 — II — 16
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I                   (VkBl 1972 S. 54)
S. 1) in Verbindung mit § 44 des Gesetzes über den ge
werblichen Binnenschiffsverkehr auch im Land Berlin.                     •*) Erstmals erlassen.
6

VkBl Amtlicher Teil                                            55                                                Heft 3     1972



Nr. 54     Hinweis                                                         Bei Gütern der Kategorien Kl, K2 und K3 der
           Beschluß des Frachtenausschusses für den                        Klasse Illa genügt die Angabe der Kategorie.
        Hafen Hamburg                                                      Unter die Aufzählung ist folgender Vermerk zu
  Der Frachtenausschuß für den Hafen Hamburg hat                           setzen:
durch seinen Beschluß vom 2.12.1971 das Tarifwerk der                      „Die Beförderung anderer gefährlicher Güter ist
Entgelte der Hafensdiiffahrt im Gebiet der Freien und                      verboten."
Hansestadt Hamburg geändert und ergänzt.                               — Klasse V:
  Die Aufsichtsbehörde hat den Beschluß bestätigt und                      Güter, die zur Beförderung im Schiff zugelassen
im Amtlichen Anzeiger (Teil II des Hamburgischen Ge                        sind, sind mit der Bezeichnung nach der Stoffauf
setz- und Verordnungsblattes) Nr. 242 vom 15.12.1971                       zählung der Anlage A aufzuführen.
verkündet.                                                                 Unter die Aufzählung ist folgender Vermerk zu
  Der Wortlaut des Beschlusses ist außerdem im FTB —                       setzen:
Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt —                         „Die Beförderung anderer gefährlicher Güter ist
Nr.2 vom 8. Januar 1972 veröffentlicht.*)                                  verboten."
Hamburg, den 23. 12. 1971                                       (VkBl 1972 S. 55)
 — B 86.142 — 401/71
                        Wasser- und Schiffahrtsdirektion            Nr. 57 9. Nachtrag zum Tarif für die mittelrheini
                                   Hamburg                                 schen Häfen und Werften Andernach, Ben
                                  In Vertretung                               dorf, Koblenz, Neuwied (einschließli^ der
(VkBl 1972 S. 55)          Dr. M e y e r - O s t e r k a m p                 früher selbständigen Häfen Fahr-Irlich und
                                                                             Engers), Vallendar und Weißenthurm vom
Nr. 55 Verlustanzeige für Schiffahrtsabgabenhelege                           20. Juni 1952
                              Stuttgart, den 2. Januar 1972                                        Mainz, den 13. Januar 1972
                              Bla —4743/71                                                         Bi V 12 111/72
  Folgende Abgabenerklärungen zur Fahrt auf der Bün-                  Am   1. Januar    lf972 trat der vom     Ministerium für
deswasserstraße Neckar, ausgestellt an der Schleuse                 Wirtschaft und Verkehr des Landes Rheinland-Pfalz ge
Feudenheim sind in Verlust geraten:                                 nehmigte 9. Nachtrag zum Tarif für die mittelrheinischen
1.MS „B. R. T. 20" vom 24. 5. 1971, Hebeliste Nr. 12/1 -        Häfen und Werften Andernach, Bendorf, Koblenz, Neu
  05 837                                                        wied (einschließlich der früher selbständigen Häfen
2. MS „Ems", vom 22. 7. 1971, Hebeliste Nr. 12/1 - 08 899       Fahr-Irlich und Engers), Vallendar und Weißenthurm in
                                                                Kraft. Der Wortlaut des Tarifnachtrages ist im FTB —
3. MS „Rheinunion 20", vom 25. 4.1971, Hebeliste Nr. 12/1       Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 2
  -04 449                                                       vom 8. Januar 1972 veröffentlicht worden*).
                        Wasser- und Schiffahrtsdirektion
                                                                                           Wasser- und Schiffahrtsdirektion
                                    Stuttgart
                                                                                                          Mainz
                                     Im Auftrag
                                                                                                       In Vertretung
(VkBl 1972 S. 55)                       Marx                    (VkBl 1972 S. 55)                    E p p e n d o ff e r
Nr. 56 Ausstellung von Zulassungszeugnissen für                     Nr. 58 Aufbietung verlorener Abgabenerklärungen
           Binnentanksdiiffe                                          Die Abgabenerklänmg Nr. 13/1-13 258 ist als verloren
                                 Bonn, den 10. Januar 1972          gemeldet worden.
                                 B 5/26.30.70/4163 Vmb/71           Würzburg, den 11. Januar 1972
  Nach § 3 Abs. 1 der Einführungs- und Ausdehnungs-                 H Nr. 137/72
Verordnung zum ADNR vom 23. 11. 1971 (BGBl. I S.                                           Wasser- imd Schiffahrtsdirektion
1851) werden das normale Zulassungszeugnis nach Rn                                                     Würzburg
10183 und das zeitweilige Zulassungszeugnis nach Rn             (VkBl 1972 S. 55)                       Renner
10 184 von den im § 3 Abs. 2 genannten Wasser- und
Schiffahrtsämtern ausgestellt. Dabei ist die folgende               Nr. 59 Aufbietung verlorener Abgabenerklärungen
Dienstanweisung zu beachten, die auf dem Beschluß 1971 -              Die Abgabenerklärung Nr. 13/1-28 974 ist als verloren
I - 24 der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt beruht.        gemeldet worden.
                          Der Bundesminister für Verkehr            Würzburg, den 14. 1. 1972
                                       Im Auftrag               H Nr. 197/72
                                      Dr. R e e m t s                                      Wasser- und Schiffahrtsdirektion
                     Dienstanweisung                                                                  Würzburg
    für die Ausstellung von Zulassungszeugnissen für            (VkBl 1972 S. 55)                     O 11 e n e d e r
                        Tankschiffe
      nach Randnummer 10 183 und 10 184 des ADNR                Nr. 60 Verlustanzeige            eines    Schiffahrtabgaben
1. Zu den Ziffem 11 und 12 des Zulassungszeugnisses:                         belegs
                                                                                                Stuttgart, den 14. Januar 1972
   Artikel 7 der Verordnung über die Beförderung ge
                                                                                                Bla— 185/72
   fährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) ist zu beach
   ten.
                                                                     Die Abgabenerklärung zur Fahrt auf der Bundeswas
                                                                serstraße Neckar für das Fahrzeug MS „Emca 11", aus
2. Zu Ziffer 13 des Zulassungszeugnisses:                       gestellt am 6. 11. 1971 an der Schleuse Feudenheim, He
   — Klassen Id und Illa:                                       beliste Nr. 12/1 — 14 163, ist in Verlust geraten.
      Güter der Klasse Id und Güter der Kategorien KO                                      Wasser- und Schiffahrtsdirektion
      und Kx der Klasse Illa, die zur Beförderung im                                                   Stuttgart
      Schiff zugelassen sind, sind mit der Bezeichnung
      nach der Stoffaufzählung der Anlage A aufzu                                                       Im Auftrag
      führen.
                                                                (VkBl 1972 S. 55)                          Marx
      Bei der Aufzählung der zur Beförderung zugelas
      senen Güter ist zu berücksichtigen, daß Ammoniak
      nicht zusammen mit Butadien und Vinylchlorid
      zugelassen werden darf.                                   Nr. 61       Schneeschutz an Straßen
                                                                                                  Bonn, den 20. Januar 1972
•) Der FTB — Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiff-                                        StB 8/38.58.30—30/8011 F 71
   fjahrt — kann von dem Binnensdiiffahrts-Verlag GmbH,
. vorm. Rhein-Verlag, Duishurg-Ruhrort, Dammstraße 15/17,       .An die
  bezogen werden. Die Kosten der Einzelnummer richten sich       obersten Straßenbaubehörden der Länder
  nach dem Umfang der jeweiligen Ausgabe des FTB, die
  nur geschlossen zum Preise von 0,25 DM je Blatt DIN A 5       Betr.:     Schneeschutz an Straßen
  abgegeben wird.                                               Anlg.: —2—
7

Heft 3     1972                                              56                                    VkBl Amtlicher Teil



  Dem vorbeugenden Sdmeesdiutz an Straßen kommt                   zum Abteilungspräsident:
audi bei einer guten Ausrüstung der Straßenunterhal               die Leitenden Regierungsdirektoren
tungsdienste mit Sdineepflügen und -räummasdiinen eine            Dr. phil. nat.                    Deutscher Wetterdienst
große Bedeutung zu. Durch die Aufstellung von Schnee              Friedrich Becker,                 — Zentralamt —
zäunen an verwehungsgefährdeten Abschnitten der Stra
ßen können hohe Räumkosten sowie Verkehrserschwer
                                                                  Dr. phil.                         Deutscher Wetterdienst
                                                                  Julius Brinkmann,                 — Zentralamt —
nisse oder sogar Verkehrsunterbrechungen weitgehend
vermieden werden.                                                 Prof. Dr. rer. nat.               Deutscher Wetterdienst
  Der Arbeitsausschuß „Winterdienst" der Forschungs-
                                                                  Joseph Seemann,                   — Zentralamt —
gesellsdiaft für das Straßenwesen hat deshalb das                 die Leitenden Regierungsbaudirektoren
„Merkblatt für Sdineesdiutz an Straßen — Ausgabe 1971             Ulrich Brixius ,                  WSD Münster
—" neu bearbeitet.
                                                                  Johannes Eppendorf er, WSD Mainz
  Das neue Merkblatt ersetzt das Merkblatt für Schnee
schutz an Straßen — Ausgabe 1955 — und gibt wertvolle             Gunther Paul;          Bundesanstalt für Flugsiche
                                                                                         rung — Zentralstelle —
Hinweise für die Durchführung von Schutzmaßnahmen
unter Berücksichtigung schweizerischer und österreichi            zum Leitenden Direktor und Professor:
scher Erfahrungen.                                                der Regierungsdirektor
  Ich führe hiermit das Merkblatt für die Durchführung            Dr. phil. Rudolf Höhn;            Deutscher Wetterdienst
des Winterdienstes an Bundesfemstraßen verbindlich ein                                              Seewetteramt in Hamburg
und empfehle auf den übrigen Straßen ebenfalls danach
                                                                  zum Direktor und Professor:
zu verfahren.
  Weitere Exemplare des Merkblattes können durch die              der Regierungsdirektor
Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen, 5 Köln,              Dr. phil. nat.                    Deutscher Wetterdienst
Maastrichter Straße 45, bezogen werden.                           Karlheinz Reiser;                 — Zentralamt —
                          Der Bundesiuinister für Verkehr         zum Leitenden Regierungsdirektor:
                                       Im Auftrag                 die Regierungsdirektoren
(VkBl 1972 S. 56)                       Eg1au                     Friedrich Baumeister              Deutscher Wetterdienst
                                                                                                    — Zentralamt

nmmamm                                                            Dr. phil.
                                                                  Hans-Jürgen Bullig,
                                                                                                    Deutscher Wetterdienst
                                                                                                    Seewetteramt in Hamburg
Nr. 62 Auflösung der Neubauabteilung beim WSA                     Dr. phil.                         Deutscher Wetterdienst
       Meppen                                                     Gerhard Kottwitz,                 Wetteramt Hannover
                              Bonn, den 25. Januar 1972           Dr. phil. nat.                    Deutscher Wetterdienst
                              W 9/02.04.31-Nr. 8018 Mst 71        Theodor Meissner,                 Wetterdienstschule
  Mit Wirkung vom 1. Februar 1972 wird die Neubau                                                   Neustadt
abteilung beim WSA Meppen aufgelöst. Die verbleiben               Rudolf Nagel,                     Bundesanstaltfür Flugsiche
den Neubaumaßnahmen werden vom WSA Meppen                                                           rung — Zentralstelle —
fortgeführt.                                                      Dr. phil. Herbert Regula, Deutscher Wetterdienst
                           Der Bundesminister für Verkehr                                           — Zentralamt —
                                       Im Auftrag                 Wolfgang S c h m u 1 a ,          WSD Hamburg
(VkBl 1972 S. 56)                     Dr. P r i e t z e
                                                                  Johann Wendlandt,                 WSD Münster
                                                                  Norbert Walter?                   Bundesanstaltfür Flugsiche
  Pe rso n a 1 n a c h ri c h t e n                                                                 rung, FS-Schule München
                                                                  zum Leitenden Regierungsbaudirektor:
Nr. 63     Personalnachricht                                      die Regierungsbaudirektoren
                                 Bonn, den 19. Januar 1972
                                                                  Eberhard G a r r e 11 s ,         WSD Aurich
                                 Z 2/04.12.13-00/25-0/71
                                                                  Manfred Hein lein.                Bundesanstaltfür Flugsiche
  Das Kuratorium des Oberprüfungsamtes für die höheren                                              rung, FS-Leitstelle Frank
technischen Verwaltungsbeamten hat in seiner Sitzung am                                             furt (Main)
7./8. Oktober 1971 auf Vorschlag des Bundesministers für
Verkehr den Präsidenten der Deutschen Bundesbahn,Herrn            Wolfgang Pietzner,                WSD Münster
Dipl.-Ing.. Friedrich Laemmerhold, erneut auf die Dauer           Walter S c h ö n b e r g e r ?    Bundesanstaltfür Flugsiche
von drei Jahren zum Vorsitzer des Kuratoriums bestellt.                                             rung,FS-Leitstelle München
                           Der Bundesminister für Verkehr         Eintritt in den Ruhestand:
                                       Im Auftrag                 Direktor des Luftfahrt-Bundesamtes
(VkBl 1972 S. 56)                        Hesse                    Paul Ossenbühn,                   LBA in Braunschweig
                                                                  Präsident einer WSD
Nr. 64     Personalnacbriditen                                    Günter W e t z e 1,          WSD Hamburg
                                 Bonn, den 18. Januar 1972        Abteilungspräsident
                                 Z 1/04.03.01—10a
                                                                  Dr. jur.
                a) Bundesverkehrsministerium                      Hans Hillebrand,             WSD Münster
Eintritt in den Ruhestand:                                        Leitender Regierungsbaudirektor
Ministerialrat
                                                                  Friedrich-Wilhelm
Richard L a u b e r t                                             Bollmann,                    WSD Aurich
— auf eigenen Antrag —                                            Leitender Regierungsbaudirektor
                  b) Nachgeordneter Bereich                       Otto S c h o p p e ,         WSD Mainz
                                                                                                    — beurlaubt zur Zentral-
Ernannt:
                                                                                                      kommision für die
zum Direktor des Luftfahrt-Bundesamtes:                                                               Rheinschiffahrt —
der Regierungsbaudirektor                                         Leitender Regierungsdirektor
Karl K ö s s 1 e r ;            LBA in Braunschweig               Kurt M i n t z e 1.               WSD Duisburg
zum Präsidenten einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion:                                       Der Bundesminister für Verkehr
der Regierungsbaudirektor                                                                                Im Auftrag
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