VkBl Nr. 3 1972
Verkehrsblatt Nr. 3 1972
VerkehrsblatI
Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
(VkBI)
INHALTSVERZEICHNIS
Amtlidier Teil
Nr. Dat. VkBI 1972 Seite Nr. Dat. VkBI 1972 Seite
Allgemeine Angelegenhelten Straßenbau
47 20. 1. 1972 Anordnung über die Bestimmung 61 20. 1. 1972 Schneeschutz an Straßen 56
der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufs
bildungsgesetzes 50 Wasserstraßen
62 25. 1. 1972 Auflösung der Neubauabteilung beim
Straßenverkehr
WSA Meppen 56
48 26. 1. 1972 Verordnung zur Änderung der Zwan
zigsten Verordnung über Umlagen und Melde PersonalnadiriGhten
beiträge zur Deckung der Kosten der Bundes 63 19.1.1972 Personalnachricht 56
anstalt für den Güterfernverkehr 50
64 18.1.1972 Personalnachrichten 56
49 18. 1. 1972 Elektronische Datenvtirarbeitung im
Kraftfahrzeug-Zulassungsverfahren;
hier; EDV-mäßig ausgedruckter Fahrzeugschein Aufgebote (nicht in Ausgabe B)
der Zulassungsstelle München-Stadt . . 50 64a 15. 2. 1972 Aufbietung verlorener Kraftfahr-
50 21. 1. 1972 Bichtsatzkatalog zur Kostenordnung zeug-(Anhänger-)briefe
für Amtshandlungen nach dem Güterkraftver 64b 15. 2. 1972 Aufbietung verlorener Führer
kehrsrecht 53 scheine
64c 15. 2. 1972 Aufbietung von verlorenen Kraft
Binnenschiffahrt fahrzeug-(Anhänger-)scheinen und Bescheini
gungen über die Zuteilung amtlicher Kenn
51 19. 1. 1972 Verordnung Nr. 37/71 über die Fest zeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge
setzung von Entgelten für Verkehrsleistungen 68 a — 68 vvvv
der Binnenschiffahrt vom 4. Januar 1972
(FB Nr. 23/71 Frachtenausschuß Dortmund)
(FC Nr. 13/72 Fraditenausschuß Bremen) . . . 54
52 19. 1. 1972 Sdiiffahrtspolizeiliche Verordnung
für die Rheinschiffahrt in der Gebirgsstrecke
zwischen Bingen und St. Goar 54
53 1. 2. 1972 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung
über den Einsatz von Seeschiffsleichtern auf
dem Rhein 54
54 23. 12. 1971 Hinweis Beschluß des Frachten
ausschusses für den Hafen Hamburg . . . . 55
55 2. 1. 1972 Verlustanzeige für Schiffahrtsabga
benbelege 55
56 10.^ 1. 1972 Ausstellung von Zulassungszeug
nissen für Binnentankschiffe 55
57 13. 1. 1972 9. Nachtrag zum Tarif für die mittel Niditamtlicher Teil
rheinischen Häfen und Werften Andernach,
Bendorf, Koblenz, Neuwied (einschließlich der
früher selbständigen Häfen Fahr-Irlich und Zeitschriftenschau
Engers), Vallendar und Weißenthurm vom 20. Übersicht 57
Juni 1952 . 55 Auslese 59
58 11. 1. 1972 Aufbietung verlorener Abgaben
erklärungen 55 Biicherschau
59 14. 1. 1972 Aufbietung verlorener Abgaben Neuerscheinungen 65
erklärungen 55 Buchbesprechungen 65
80 14. 1. 1972 Verlustanzeige eines Schiffahrtab
gabenbelegs 55 Rechtsprechung 66
26. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 1972 Heft 3
Verlagspostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sidi lediglich an die liefernden Postämter wenden.
Heft 3 — 1972 50 VkBl Amtlicher Teil
AMTLICHER TEIL
gung erteilt ist, jährlich einen Meldebeitrag zu zahlen.
Allgemeine Angelegenheiten Erlischt während des Kalenderjahres die Gültigkeit der
Beförderungsbescheinigung oder wird während des
Nr. 47 Anordnimg über die Bestimmung der zu Kalenderjahres das Kraftfahrzeug nach § 52 Abs.4
ständigen Stelle nadh § 84 des Berufsbil Satz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes abgemeldet, so
dungsgesetzes bleibt die Pflicht zur Zahlung des Meldebeitrages un
Bonn, den 20. Januar 1972 berührt.
Z 3/04.04.00/163 Bb/71
(2) Wird eine Beförderungsbescheinigung nach § 50e
1. Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes Abs. 2 Nr. 2 des Güterfcraftverkehrsgesetzes be
• (BBiG) vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. IS. 1112) richtigt, so ist für das andere Kraftfahrzeug im gleichen
in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 12. März Kalenderjahr ein Meldebeitrag nicht zu entrichten.
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 185) bestimme ich Wird ein Kraftfahrzeug nach § 52 Abs. 4 Satz 2 des
das Bundesbahn-Sozialamt Frankfurt (Main) Güterkraftverkehrsgesetzes abgemeldet, so ist für ein
zur zuständigen Stelle für den Bereich der Deutschen Ersatzfahrzeug im gleichen Kalenderjahr ein Melde-
Bundesbahn. beitrag nicht zu entrichten.
Die Aufgaben der obersten Bundesbehörde nach § 84 (3) Wechselt der Inhaber eines Unternehmens oder
Abs.3 BBiG übertrage ich für den Bereich der Deut treten bei Personengesellschaften Verändenmgen im
schen Bundesbahn der Hauptverwaltung der Deutschen Gesellschafterbestand ein, so sind innerhalb desselben
Bundesbahn. Jahres Meldebeiträge nicht erneut zu entrichten.
2. Diese Anordnung tritt am 15. Januar 1972 in Kraft. (4) Unternehmen, die gemeinnützigen, mildtätigen
oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 17 bis 19
Der Bundesminister für Verkehr
des Steueranpassimgsgesetzes in Verbindung mit der
In Vertretung Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953
Wittrock (Bimdesgesetzbl.I S. 1592), zuletzt geändert durch das
(VkBl 1972 S. 50) Steueränderungsgesetz 1969 vom 18. August 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 1211), dienen, sind von der Pflicht
zur Zahlung des Meldebeitrages befreit.
Straßenverkehr (5) Tritt eine Meldebestätigung nach Artikel 2 Nr. 3
des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güter
Nr. 48 Verordnung zur Änderung der Zwanzigsten kraftverkehrsgesetzes an die Stelle der Beförderimgs-
Verordnung über Umlagen und Meldebei bescheinigung nach § 50 Satz 2 des Güterkraftver
träge zur Deckung der Kosten der Bundes kehrsgesetzes, so gelten die Absätze 1 bis 4 entspre
chend."
anstalt für den Güterfernverkehr
Bonn, den 26. Januar 1972 2. § 6 wird wie folgt geändert:
StV 3/26.20.02-2 f/6209 Fv 71 III a) Satz 3 erhält folgende Fassung:
Nachstehend wird der Wortlaut der Verordnung zur „Erlischt die Bestellung zum Abfertigungsspediteur
Änderung der Zwanzigsten Verordnung über Umlagen oder die Gültigkeit einer Beförderungsbescheini-
und Meldebeiträge zur Deckung der Kosten der Bundes gung vor dem 31. Juli, so ist der Meldebeitrag bei
anstalt für den Güterfernverkehr vom 21. Januar 1972 Erlöschen der Bestellung oder der Gültigkeit der
bekanntgegeben. Durch die Änderung wird die Zwan Beförderungsbescheinigung zu zahlen."
zigste Verordnimg an die am I.Januar 1972 in Kraft ge b) Folgender Satz 4 wird zugefügt:
tretenen Vorschriften des Zweiten Gesetzes zur Änderung „Wird ein Kraftfahrzeug des Werkfemverkehrs
des Güterkraftverkehrsgesetzes über die Einführung von nach § 52 Abs. 4 Satz 2 des Güterkraftverkehrsge
Beförderungsbescheinigungen für den Werkfernverkehr setzes vor dem 31. Juli abgemeldet, so ist der
angepaßt. Meldebeitrag bei Abmeldung des Kraftfahrzeuges
Die Verordnung ist im Bundesanzeiger Nr.20 vom zu zählen."
29. Januar 1972 verkündet worden. 3. In § 7 wird das Wort „anzumeldende" gestrichen.
Der Bundesminister für Verkehr Artikel 2
Im Auftrag Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei
Dr. Linder
tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1)
Verordnung in Verbindung mit § 105 des Güterkraftverkehrsgesetzes
zur Änderung der Zwanzigsten Verordnung über Umlagen auch im Land Berlin.
und Meldebeiträge zur Deckung der Kosten der Bundes Artikels
anstalt für den Güterfernverkehr
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1972
Vom 21. Januar 1972 in Kraft.
Auf Grund des § 75 Abs. 2 und des § 97 d Abs. 6 des Der Bundesminister für Verkehr
Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt In Vertretung
machung vom 22. Dezember 1969 ßundesgesetzbl. 1970 Wittrock
I S. 1), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Bonn, den 21. Januar 1972
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 24. De
zember 1971 (Bundesgesetzbl.I S. 2149), wird verordnet: (VkBl 1972 S. 50)
Artikel 1
Die Zwanzigste Verordnung über Umlagen und Melde Nr. 49 Elektronisdie Datenverarbeitung ün Kraft
beiträge zur Deckung der Kosten der Bundesanstalt für fahrzeug-Zulassungsverfahren;
den Güterfernverkehr vom 21. Dezember 1971 (Bundes hier: EDV-mäßig ausgedruckter Fahrzeug-
anzeiger Nr. 240 vom 24. Dezember 1971) wird wie folgt schein der Zulassungsstelle München-
geändert: Stadt
1. § 4 erhält folgende Fassung: Bonn, den 18. Januar 1972
„§ 4 StV 2/36.15.18/2013 Va 72
(1) Unternehmen, 4ie im Werkfemverkehr Last Die Zulassungsstelle der Stadt München beginnt am
kraftwagen mit mehr als 4 t Nutzlast oder Zugma 15. 2. 1972 mit der elektronischen Datenverarbeitung im
schinen mit einer Leistung über 55 PS verwenden, Kraftfahrzeug-Zulassungsverfahren. In diesem Zusam
haben für jedes derartige Kraftfahrzeug, für das eine menhang wird statt der bisherigen Kraftfahrzeug- imd
Beförderungsbescheinigung oder eine Meldebestäti Anhängerscheine nach Muster 2a, 2b und 3 der StVZO
VkBl Amtlicher Teil 51 Heft 3 — 1972
der nachstehend abgebildete vereinheitlichte Fahrzeug Ich gebe hiermit den Vordruck vorab bekannt und bitte,
schein mittels EDV-Anlage ausgedruckt. Der Vordruck solche Fahrzeugscheine als vorschriftsmäßig anzuerken
entspricht inhaltlich dem künftig vorgesehenen verein nen.
heitlichten Fahrzeugschein, ist so gestaltet, daß er mittels Der Bundesminister für Verkehr
EDV-Drucker beschriftet werden kann und soll in dieser Im Auftrag
Fassung als Muster in die StVZO übernommen werden. Dr. Linder
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(Raum für weitere amtlich zugelassene Eintragungen) Zur BeachtungI
Anmeldung zur nächsten Jede Veränderung, Außerbetriebsetzung und Veräuße Bei Krafträdern entfallen die Ziffern 9, 10, 11, 13, 16,
rung des umstehend bezeidineten Fahrzeugs sowie 17, 18, 19, 24, 25 und 26. — Zu: 4) Nur Ziffern und
Änderungen des Namens und der Anschrift des Fahr Buchstaben, also ohne Sonder- oder Satzzeichen und
HU im zeughalters sind der Zulassungsstelle für Kraftfahr auf die rechten 14 Stellen gekürzt, Umlaute Ä, D, 0
zeuge unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind hier als A, O, U wiedergegeben. — 7) Elektromotor
Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief (bei Außerbetrieb kW bei U/min. — 8) Abgerundeter Wert von 0,78 für
Anmeldung zur nächsten ^ Hub und Bohrung auf V2 mm, das Ergebnis auf
setzung zusätzlidi die Kennzeidiensdiifder zur Ent-
stempelung) vorzulegen; bei Änderungen der Anschrift volle com nach unten ai:>gerundet; bei Rotations-
HU Im kolbenm,otor keine Angabe. — 9) Bei: Lastkraftwagen
des Fahrzeughalters Innerhalb des Zulassungsbezirks
genügt es, wenn mit der Anzeige nur der Fahrzeug und -anhängern Nutzlast, Sattelzugmaschinen Auf
schein vorgelegt wird. liegelast, Kranwagen größte Ausladung in m mit da
für größter Kranlast in t, PKW (Kombi) Ladefläche mz.
Bei Veräußerung des Fahrzeugs ist statt des Scheins — 14) Nicht bei Wohnanhängern und fahrbaren Bau
und Briefs, die dem Erwerber auszuhändigen sind, buden. — 14) und 15) Bei Krafträdern Angaben für
dessen Empfangsbescheinigung (mit Name und An Betrieb ohne Beiwagen; Angaben für Betrieb mit Bei
schrift) vorzulegen. wagen ggf. unter Ziff. 33. — 16) Bei Sattelanhängern
statt Achslast vorn Sattellast. — 17) 1 = Räder, 2 =
Beim Wechsel der Versicherungsgesellschaft sollte der Gleisketten, 3 = Räder und Gleisketten, 4 = Räder
Halter in seinem eigenen Interesse noch vor Beendi oder Gleisketten, 5 — Dreiradfahrzeug. — 26) und 27)
gung des bisherigen Versicherungsverhältnisses eine Wenn selbsttätig, bauartgenehmigt und DIN 74051
neue Versicherungsbestätigungskarte der Zulassungs oder 74052 entsprechend: Form und Größe, in anderen
stelle einreichen, um die kostenpflichtige Einleitung Fällen: Prüfzeichen. — 30) und 31) Ggf. D = DIN-phon.
von Maßnahmen zur Stillegung des Fahrzeugs zu ver
meiden.
Unterlassung der durch Verordnung vorgeschriebenen
Meldung (Abmeldung, Umschreibung bei Erwerb oder
Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk, Meldung
anderer Veränderungen) kann empfindliche Geldbußen
nach sich ziehen und weitere Nachteile (Steuer, Ver
sicherung, ggf. Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs)
zur Folge haben.
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1972 S. 50)
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VkBl Amtlicher Teil 53 Heft 3 — 1972
Nr. 50 Ridhtsatzkatalog zur Kostenordnung für Lfd. Gebührenpflichte Amtshandlung Gebühr
Amtshandlungen nadi dem Güterkraftver- Nr. DM
kehrsredit
Bonn, den 21. Januar 1972 1.4.2 Bei Änderung der Bezeichnung des Unter
StV 3/26.20.02—20 nehmens 15,—
Die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen auf dem 1.4.3 Bei Ersatz eines genehmigten Kraftfahrzeugs
Gebiet des Straßengüterverkehrs richtet sich nach § 103 b duch ein anderes Kraftfahrzeug
des Güterkfaftverkehrsgesetzes und der Kostenordnung (bei Möbelfernverkehr auch Anhänger) . . 20,—
für Amtshandlungen nach dem Güterkraftverkehrsrecht 1.4.4 Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmi
vom 22. Dezember 1971. (Bundesgesetzbl. I S. 2115) sowie gung nach § 16 Abs. 3 GüKG 15,—
dem Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (Bundes 1.4.5 Bei Betriebssitz- (Niederlassungs-)Verle
gesetzbl. I S. 821). gung innerhalb des Bezirks der Genehmi
Um innerhalb der Gebührenrahmen der Kostenordnung gungsbehörde • • • 30,—
vom 22. Dezember 1971 zu einer einheitlichen Gebühren 1.4.6 Bei Betriebssitz-(Niederlassungs-)Verlegung
festsetzung in gleichgelagerten Fällen zu gelangen, wurde in den Bezirk einer anderen Genehmigungs
in Zusammenarbeit mit den Ländern und Verkehrsverbän behörde 50,—
den der nachfolgende Richtsatzkatalog erstellt.
1A.7 Bei Aufteilung einer Genehmigung auf meh
Die Richtsätze entsprechen in Durchschnittsfällen dem rere Fahrzeuge (§ 11a GüKG) je Teilge
notwendigen Verwaltungsaufwand und der Bedeutung nehmigung 20,—
bzw. dem wirtschaftlicheil Wert der Amtshandlung. In
besonders gelagerten Fällen können jedoch Abweichun 1.5 Neuausstellung (Zweitschrift) einer Geneh
gen nach oben und nach unten vorgenommen werden. migungsurkunde 20,—
Auf § 103 b Abs. 2 Satz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes
wird hingewiesen. Die im Gebührenverzeichnis der Ko- 1.6 Entscheidung über Genehmigungspflicht
stenordnuiig festgelegten Mindest- und Höchstsätze dür (§ 8 Abs. 3 GüKG) 100,—
fen nicht unter- oder überschritten werden.
1.7 Ausstellung einer Bescheinigung über die
Gebühren für Widerspruchsbescheide sind im Richtsatz Hinterlegung von Genehmigungsurkunden 5,—
katalog nicht enthalten. Sie richten sich nach den landes-
rechtlidien Gebührenvorschriften.
2. Allgemeiner Güternahverkehr
Gebühren für Rücknahmen werden unter sinngemäßer
Anwendung der Regelung des § 15 Abs. 2 des Verwal 2.1 Erteilung einer Erlaubnis für den allgemei
tungskostengesetzes bestimmt. Danach kann die zu erhe nen Güternahverkehr (§ 80 GüKG) . . . . 150,—
bende angemessene Gebühr um V4 ermäßigt werden; es 2.1.1 Erteilung einer beschränkten Erlaubnis für
kann auch von der Erhebung einer Gebühr abgesehen den allgemeinen Güternahverkehr . . . . 100,—
werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
2.2 Erteilung einer Erlaubnis für Einzelfahrten
Neben den Gebühren werden Auslagen nach § 10 des im allgemeinen Güternahverkehr (§ 83 a
Verwaltungskostengesetzes festgesetzt. GÜKG)
Der Bundesminister für Verkehr
2.2.1 für eine Fahrt 20,—
Im Auftrag
2.2.2 für zwei bis fünf Fahrten . 30,—
Wagner
2.2.3 für mehr als fünf Fahrten 40,—
Riditsatzkatalog 2.3 Berichtigung einer Erlaubnisurkunde (§ 83
Abs. 3 GüKG)
Lfd. Gebührenpflichte Amtshandlung Gebühr
2.3.1 Berichtigung von Erlaubnisurkunden bei
Nr. DM
Änderung der Bezeichnung des Unterneh
1. Güterfernverkehr mens, Sitz des Unternehmens usw.; bis zu
5 Urkunden 20,—
1.1 Erteilung einer Genehmigung für den allge
meinen Güterfernverkehr (§§ 10 ff GüKG) 2.3.2 mehr als 5 Urkunden . . . . . . . . . . 30,—
— Neuerteilung, Wiedererteilung — 2.4 Ausstellung einer weiteren Ausfertigung
1.1.1 mit einer Geltungsdauer von mindestens oder einer Zweitschrift der Genehmigungs
8 Jahren 230,— urkunde 20,—
1.1.2 mit einer Geltungsdauer von weniger als 2.5 Entscheidung über Erlaubnispflicht (§ 8
8 Jahren 210,— Abs. 3 i. V. mit § 83 Abs. 1 GüKG) . . . . 80,—
1.1.3 wenn mehrere Genehmigungen in einem
2.6 Zulässigkeitserklärung für Beförderungs
Verfahren erteilt werden 210,—
entgelte im Einzelfall (§15 Abs. 2 VO TS
1.2 Erteilung einer Genehmigung für den Be Nr. 11/58 —GNT) 30,—
zirksgüterfernverkehr, grenzüberschreiten-
• den Güterfernverkehr oder Möbelfernver 3. Güterliniennahverkehr
kehr (§§ 10 ff GüKG)
— Neuerteilung, Wiedererteilung — 3.1 Erteilung einer Genehmigung (je Genehmi
gung für Linie, Kraftfahrzeug und Tarif)
1.2.1 mit einer Geltungsdauer von mindestens (§ 90, § 97 GÜKG) 100,—
8 Jahren 200,—
1.2.2 mit einer Geltungsdauer von weniger als 3.2 Berichtigung einer Genehmigungsurkunde
8 Jahren 180,— (§ 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
GüKG)
1.2.3 wenn mehrere Genehmigungen in einem
Verfahren erteilt werden . 180,— 3.2.1 Bei Änderung der Bezeichnung des Unter
nehmens, des Sitzes des Unternehmens . . 15,—
1.3 Erteilung einer Genehmigung für Einzel
fahrten im Güterfernverkehr (§ 19 a GüKG) 3.2.2 Bei Änderung der Streckenführung oder
des Tarifs 30,—
1.3.1 für eine Fahrt 20,—
1.3.2 für 2 bis 5 Fahrten . 30,— 3.3 Ausstellung einer weiteren Ausfertigung
oder einer Zweitschrift der Genehmigungs
1.3.3 für mehr als 5 Fahrten 40,— urkunde 20,—
1.4 Berichtigung einer Genehmigungsurkunde
(§ 15 Abs. 3, § 16 Abs. 5, § 11 a GÜKG) 4. Standortbestimmung (§ 6, § 6 a, § 51 GüKG)
1.4.1 Bei Ausscheiden von Gesellschaftern oder 4.1 Ausstellung einer Standortbescheinigung
Miterben 20,— für ein Kraftfahrzeug des allgemeinen Gü-
Heft 3 — 1972 54 VkBl Amtlicher Teil
Lfd. Gebührenpflichte Amtshandlung Gebühr §4
Diese Verordnung tritt am 20. Januar 1972 in Kraft.
Nr. DM
Bonn, den 4. Januar 1972
terfernVerkehrs, Bezirksgüterfernverkehrs, Der Bundesminister für Verkehr
grenzüberschreitenden Güterfernverkehrs,
In Vertretung
Möbelfernverkehrs, Güternahverkehrs oder
des Werkverkehrs 15,- Wittrock
(VkBl 1972 S. 54)
5. Abfertigungsfdienst
5.1 Bestellung zum Abfertigungsspediteur (§ 34 Nr. 52 Schiffahrtspolizeilidie Verordnimg für die
Abs. 1 und 4 GüKG) 250,— Rheinsdiiffahrt in der Gebirgsstrecke zwi
5.2 Berichtigung einer Bestellungsurkunde . . 20,— schen Bingen und St. Goar
5.3 Neuausstellung (Zweitschrift) einer Bestel Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnimg
lungsurkunde 20,— zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vom
(VkBl 1972 S. 53) 5. August 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1305) und des § 1.22
Nr. 1 der RheinschiffahrtpolizeiverOrdnung vom 5. August
Binnenschiffahrt 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1305) wird verordnet:
Nr. 51 Verordnung Nr. 37/71 über die Festsetzung § 1
von Entgelten für Verkehrsleistungen der Die Schiffahrtspolizeiliche Verordnung für die Rhein
schiffahrt über die Wahrschauzeichen in der Gebirgs
Binnenschiffahrt vom 4. Januar 1972 strecke zwischen Bingen und St. Goar vom 10. September
(FB Nr. 23/71 Frachtenaussdiuß Dortmund) 1970 (Bundesanzeiger Nr. 17p vom 26. September 1970),
(FC Nr. 13/71 Frachtenausschuß Bremen) geändert durch die Verordnungen vom 25. Mai 1971
Bonn, den 19. Januar 1972 (VkBl S. 301) und vom 10. September 1971 (VkBl S. 462),
B 2/28.25.40—21 wird aufgehoben.
Nachstehend wird die Verordnung Nr. 37/71 vom 4. Ja
nuar 1972 nachrichtlich bekanntgegeben. Die Verordnung § 2
ist im Bundesanzeiger Nr. 9 vom 14. Januar 1972 ver Diese Verordnimg tritt am 1. März 1972 in Kraft.
kündet worden. Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Der Bundesminister für Verkehr Mainz
Im Auftrag Becker
Dr. R e e m t s Mainz, den 19. Januar 1972
Verordnung Nr. 37/71 Bi S 12 214/72
über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrsleistungen (VkBl 1972 S. 54)
der Binnenschiffahrt
vom 4. Januar 1972 Nr. 53 Sdiiffahrtspolizeiliche Verordnung über den
Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Einsatz von Seeschiffsleichterh auf dem
gewerblichen Binenschiffsverkehr in der Fassung der Rhein**)
Bekanntmachung vom 8. Januar 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 65) wird verordnet: Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung
zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vom
§ 1
(1) Nach Genehmigung gemäß § 28 des Gesetzes über 5. August 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1305) und des §1.22
cien gewerblichen Binenschiffsverkehr werden rechtsver Nr.3 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vom 5. August
bindlich festgesetzt: 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1305) wird verordnet:
I. die vom Frachtenausschuß Dortmund — FB Nr. § 1
23/71 — beschlossenen Frachten für
1. Als „Seeschiffsleichter" gilt ein Schubleichter, der für
die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die
1. Kies und Sand Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist.
von Häfen am Niederrhein
nach Schmedehausen und Ladbergen, 2. Seeschiffsleichter dürfen nicht an die Spitze eines
Schubverbandes gesetzt werden.
2. Getreide
von Münster
Die für die jeweiligen Stromabschnitte zuständigen Be
nach Gelsenkirchen; hörden können jedoch Ausnahmen hiervon zulassen.
Diese sollen den Empfehlungen entsprechen, die auf
II. die vom Frachtenausschuß Bremen — FC Nr. gemeinsamem Beschluß der zuständigen Organe der
13/71 — beschlossenen Frachten für Rheinuferstaaten und Belgiens beruhen.
Getreide
von Nienburg/Leeseringen §2
nach Fallersleben.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1972 in Kraft und mit
Ablauf des 31. März 1975 außer Kraft.
(2) Der Wortlaut der Beschlüsse wird im FTB — Frach
ten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 3 vom Duisburg, den 1. Februar 1972
15. Januar 1972 veröffentlicht werden*). Wasser- imd Schiffahrtsdirektion
§ 2 Duisburg
Es werden aufgehoben: Krae mer
die vom Frachtenausschuß Dortmund beschlossenen,
durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung Nr. 9/71 vom Mainz, den 1. Februar 1972
24. März 1971 — FB Nr. 4/71 — (Bundesanzeiger Nr. 65 Wasser- und Schiffahrtsdirektion
vom 3. April 1971) rechtsverbindlich festgesetzten Frach Mainz
ten für Becker
Kies und Sand
von Duisburg, Rheinberg, Wesel, Xanten, Bislich, Freiburg, den 1. Februar 1972
Rees, Grieth und Emmerich Wasser- und Schiffahrtsdirektion
nach Ladbergen Fre i b u rg
— FTB Reg.Nr. B 508/16, Seite 2 —. In Vertretung
§ 3 Strack
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten über^ ZKR 1971 — II — 16
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I (VkBl 1972 S. 54)
S. 1) in Verbindung mit § 44 des Gesetzes über den ge
werblichen Binnenschiffsverkehr auch im Land Berlin. •*) Erstmals erlassen.
VkBl Amtlicher Teil 55 Heft 3 1972
Nr. 54 Hinweis Bei Gütern der Kategorien Kl, K2 und K3 der
Beschluß des Frachtenausschusses für den Klasse Illa genügt die Angabe der Kategorie.
Hafen Hamburg Unter die Aufzählung ist folgender Vermerk zu
Der Frachtenausschuß für den Hafen Hamburg hat setzen:
durch seinen Beschluß vom 2.12.1971 das Tarifwerk der „Die Beförderung anderer gefährlicher Güter ist
Entgelte der Hafensdiiffahrt im Gebiet der Freien und verboten."
Hansestadt Hamburg geändert und ergänzt. — Klasse V:
Die Aufsichtsbehörde hat den Beschluß bestätigt und Güter, die zur Beförderung im Schiff zugelassen
im Amtlichen Anzeiger (Teil II des Hamburgischen Ge sind, sind mit der Bezeichnung nach der Stoffauf
setz- und Verordnungsblattes) Nr. 242 vom 15.12.1971 zählung der Anlage A aufzuführen.
verkündet. Unter die Aufzählung ist folgender Vermerk zu
Der Wortlaut des Beschlusses ist außerdem im FTB — setzen:
Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — „Die Beförderung anderer gefährlicher Güter ist
Nr.2 vom 8. Januar 1972 veröffentlicht.*) verboten."
Hamburg, den 23. 12. 1971 (VkBl 1972 S. 55)
— B 86.142 — 401/71
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nr. 57 9. Nachtrag zum Tarif für die mittelrheini
Hamburg schen Häfen und Werften Andernach, Ben
In Vertretung dorf, Koblenz, Neuwied (einschließli^ der
(VkBl 1972 S. 55) Dr. M e y e r - O s t e r k a m p früher selbständigen Häfen Fahr-Irlich und
Engers), Vallendar und Weißenthurm vom
Nr. 55 Verlustanzeige für Schiffahrtsabgabenhelege 20. Juni 1952
Stuttgart, den 2. Januar 1972 Mainz, den 13. Januar 1972
Bla —4743/71 Bi V 12 111/72
Folgende Abgabenerklärungen zur Fahrt auf der Bün- Am 1. Januar lf972 trat der vom Ministerium für
deswasserstraße Neckar, ausgestellt an der Schleuse Wirtschaft und Verkehr des Landes Rheinland-Pfalz ge
Feudenheim sind in Verlust geraten: nehmigte 9. Nachtrag zum Tarif für die mittelrheinischen
1.MS „B. R. T. 20" vom 24. 5. 1971, Hebeliste Nr. 12/1 - Häfen und Werften Andernach, Bendorf, Koblenz, Neu
05 837 wied (einschließlich der früher selbständigen Häfen
2. MS „Ems", vom 22. 7. 1971, Hebeliste Nr. 12/1 - 08 899 Fahr-Irlich und Engers), Vallendar und Weißenthurm in
Kraft. Der Wortlaut des Tarifnachtrages ist im FTB —
3. MS „Rheinunion 20", vom 25. 4.1971, Hebeliste Nr. 12/1 Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 2
-04 449 vom 8. Januar 1972 veröffentlicht worden*).
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Stuttgart
Mainz
Im Auftrag
In Vertretung
(VkBl 1972 S. 55) Marx (VkBl 1972 S. 55) E p p e n d o ff e r
Nr. 56 Ausstellung von Zulassungszeugnissen für Nr. 58 Aufbietung verlorener Abgabenerklärungen
Binnentanksdiiffe Die Abgabenerklänmg Nr. 13/1-13 258 ist als verloren
Bonn, den 10. Januar 1972 gemeldet worden.
B 5/26.30.70/4163 Vmb/71 Würzburg, den 11. Januar 1972
Nach § 3 Abs. 1 der Einführungs- und Ausdehnungs- H Nr. 137/72
Verordnung zum ADNR vom 23. 11. 1971 (BGBl. I S. Wasser- imd Schiffahrtsdirektion
1851) werden das normale Zulassungszeugnis nach Rn Würzburg
10183 und das zeitweilige Zulassungszeugnis nach Rn (VkBl 1972 S. 55) Renner
10 184 von den im § 3 Abs. 2 genannten Wasser- und
Schiffahrtsämtern ausgestellt. Dabei ist die folgende Nr. 59 Aufbietung verlorener Abgabenerklärungen
Dienstanweisung zu beachten, die auf dem Beschluß 1971 - Die Abgabenerklärung Nr. 13/1-28 974 ist als verloren
I - 24 der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt beruht. gemeldet worden.
Der Bundesminister für Verkehr Würzburg, den 14. 1. 1972
Im Auftrag H Nr. 197/72
Dr. R e e m t s Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Dienstanweisung Würzburg
für die Ausstellung von Zulassungszeugnissen für (VkBl 1972 S. 55) O 11 e n e d e r
Tankschiffe
nach Randnummer 10 183 und 10 184 des ADNR Nr. 60 Verlustanzeige eines Schiffahrtabgaben
1. Zu den Ziffem 11 und 12 des Zulassungszeugnisses: belegs
Stuttgart, den 14. Januar 1972
Artikel 7 der Verordnung über die Beförderung ge
Bla— 185/72
fährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) ist zu beach
ten.
Die Abgabenerklärung zur Fahrt auf der Bundeswas
serstraße Neckar für das Fahrzeug MS „Emca 11", aus
2. Zu Ziffer 13 des Zulassungszeugnisses: gestellt am 6. 11. 1971 an der Schleuse Feudenheim, He
— Klassen Id und Illa: beliste Nr. 12/1 — 14 163, ist in Verlust geraten.
Güter der Klasse Id und Güter der Kategorien KO Wasser- und Schiffahrtsdirektion
und Kx der Klasse Illa, die zur Beförderung im Stuttgart
Schiff zugelassen sind, sind mit der Bezeichnung
nach der Stoffaufzählung der Anlage A aufzu Im Auftrag
führen.
(VkBl 1972 S. 55) Marx
Bei der Aufzählung der zur Beförderung zugelas
senen Güter ist zu berücksichtigen, daß Ammoniak
nicht zusammen mit Butadien und Vinylchlorid
zugelassen werden darf. Nr. 61 Schneeschutz an Straßen
Bonn, den 20. Januar 1972
•) Der FTB — Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiff- StB 8/38.58.30—30/8011 F 71
fjahrt — kann von dem Binnensdiiffahrts-Verlag GmbH,
. vorm. Rhein-Verlag, Duishurg-Ruhrort, Dammstraße 15/17, .An die
bezogen werden. Die Kosten der Einzelnummer richten sich obersten Straßenbaubehörden der Länder
nach dem Umfang der jeweiligen Ausgabe des FTB, die
nur geschlossen zum Preise von 0,25 DM je Blatt DIN A 5 Betr.: Schneeschutz an Straßen
abgegeben wird. Anlg.: —2—
Heft 3 1972 56 VkBl Amtlicher Teil
Dem vorbeugenden Sdmeesdiutz an Straßen kommt zum Abteilungspräsident:
audi bei einer guten Ausrüstung der Straßenunterhal die Leitenden Regierungsdirektoren
tungsdienste mit Sdineepflügen und -räummasdiinen eine Dr. phil. nat. Deutscher Wetterdienst
große Bedeutung zu. Durch die Aufstellung von Schnee Friedrich Becker, — Zentralamt —
zäunen an verwehungsgefährdeten Abschnitten der Stra
ßen können hohe Räumkosten sowie Verkehrserschwer
Dr. phil. Deutscher Wetterdienst
Julius Brinkmann, — Zentralamt —
nisse oder sogar Verkehrsunterbrechungen weitgehend
vermieden werden. Prof. Dr. rer. nat. Deutscher Wetterdienst
Der Arbeitsausschuß „Winterdienst" der Forschungs-
Joseph Seemann, — Zentralamt —
gesellsdiaft für das Straßenwesen hat deshalb das die Leitenden Regierungsbaudirektoren
„Merkblatt für Sdineesdiutz an Straßen — Ausgabe 1971 Ulrich Brixius , WSD Münster
—" neu bearbeitet.
Johannes Eppendorf er, WSD Mainz
Das neue Merkblatt ersetzt das Merkblatt für Schnee
schutz an Straßen — Ausgabe 1955 — und gibt wertvolle Gunther Paul; Bundesanstalt für Flugsiche
rung — Zentralstelle —
Hinweise für die Durchführung von Schutzmaßnahmen
unter Berücksichtigung schweizerischer und österreichi zum Leitenden Direktor und Professor:
scher Erfahrungen. der Regierungsdirektor
Ich führe hiermit das Merkblatt für die Durchführung Dr. phil. Rudolf Höhn; Deutscher Wetterdienst
des Winterdienstes an Bundesfemstraßen verbindlich ein Seewetteramt in Hamburg
und empfehle auf den übrigen Straßen ebenfalls danach
zum Direktor und Professor:
zu verfahren.
Weitere Exemplare des Merkblattes können durch die der Regierungsdirektor
Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen, 5 Köln, Dr. phil. nat. Deutscher Wetterdienst
Maastrichter Straße 45, bezogen werden. Karlheinz Reiser; — Zentralamt —
Der Bundesiuinister für Verkehr zum Leitenden Regierungsdirektor:
Im Auftrag die Regierungsdirektoren
(VkBl 1972 S. 56) Eg1au Friedrich Baumeister Deutscher Wetterdienst
— Zentralamt
nmmamm Dr. phil.
Hans-Jürgen Bullig,
Deutscher Wetterdienst
Seewetteramt in Hamburg
Nr. 62 Auflösung der Neubauabteilung beim WSA Dr. phil. Deutscher Wetterdienst
Meppen Gerhard Kottwitz, Wetteramt Hannover
Bonn, den 25. Januar 1972 Dr. phil. nat. Deutscher Wetterdienst
W 9/02.04.31-Nr. 8018 Mst 71 Theodor Meissner, Wetterdienstschule
Mit Wirkung vom 1. Februar 1972 wird die Neubau Neustadt
abteilung beim WSA Meppen aufgelöst. Die verbleiben Rudolf Nagel, Bundesanstaltfür Flugsiche
den Neubaumaßnahmen werden vom WSA Meppen rung — Zentralstelle —
fortgeführt. Dr. phil. Herbert Regula, Deutscher Wetterdienst
Der Bundesminister für Verkehr — Zentralamt —
Im Auftrag Wolfgang S c h m u 1 a , WSD Hamburg
(VkBl 1972 S. 56) Dr. P r i e t z e
Johann Wendlandt, WSD Münster
Norbert Walter? Bundesanstaltfür Flugsiche
Pe rso n a 1 n a c h ri c h t e n rung, FS-Schule München
zum Leitenden Regierungsbaudirektor:
Nr. 63 Personalnachricht die Regierungsbaudirektoren
Bonn, den 19. Januar 1972
Eberhard G a r r e 11 s , WSD Aurich
Z 2/04.12.13-00/25-0/71
Manfred Hein lein. Bundesanstaltfür Flugsiche
Das Kuratorium des Oberprüfungsamtes für die höheren rung, FS-Leitstelle Frank
technischen Verwaltungsbeamten hat in seiner Sitzung am furt (Main)
7./8. Oktober 1971 auf Vorschlag des Bundesministers für
Verkehr den Präsidenten der Deutschen Bundesbahn,Herrn Wolfgang Pietzner, WSD Münster
Dipl.-Ing.. Friedrich Laemmerhold, erneut auf die Dauer Walter S c h ö n b e r g e r ? Bundesanstaltfür Flugsiche
von drei Jahren zum Vorsitzer des Kuratoriums bestellt. rung,FS-Leitstelle München
Der Bundesminister für Verkehr Eintritt in den Ruhestand:
Im Auftrag Direktor des Luftfahrt-Bundesamtes
(VkBl 1972 S. 56) Hesse Paul Ossenbühn, LBA in Braunschweig
Präsident einer WSD
Nr. 64 Personalnacbriditen Günter W e t z e 1, WSD Hamburg
Bonn, den 18. Januar 1972 Abteilungspräsident
Z 1/04.03.01—10a
Dr. jur.
a) Bundesverkehrsministerium Hans Hillebrand, WSD Münster
Eintritt in den Ruhestand: Leitender Regierungsbaudirektor
Ministerialrat
Friedrich-Wilhelm
Richard L a u b e r t Bollmann, WSD Aurich
— auf eigenen Antrag — Leitender Regierungsbaudirektor
b) Nachgeordneter Bereich Otto S c h o p p e , WSD Mainz
— beurlaubt zur Zentral-
Ernannt:
kommision für die
zum Direktor des Luftfahrt-Bundesamtes: Rheinschiffahrt —
der Regierungsbaudirektor Leitender Regierungsdirektor
Karl K ö s s 1 e r ; LBA in Braunschweig Kurt M i n t z e 1. WSD Duisburg
zum Präsidenten einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion: Der Bundesminister für Verkehr
der Regierungsbaudirektor Im Auftrag