VkBl Nr. 2 2014

Verkehrsblatt Nr. 2 2014

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Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
               der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)

                                                                    I N H A LTS V E R Z E I C H N I S


  68. Jahrgang                                              Ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2014                                                                                     Heft 2

  Amtlicher Teil
  Nr.           Datum             VkBl. 2014                                                Seite   Nr.           Datum            VkBl. 2014                                                Seite

  Umweltpolitik und Infrastruktur,                                                                  Wasserstraßen, Schifffahrt
  Grundsatzfragen des Ressorts                                                                      24 07. 01. 2014 Veröffentlichung nach § 3 Absatz 3
  15 10. 01. 2014 Bekanntmachung des Korrigendums zur                                                  Nummer 4 der Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)
     amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG-Codes                                                    Liste der Fundstellen neuer, seit dem 1. Januar 2013
     2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     50       veröffentlichter schiffsbezogener Sicherheitsregelungen
                                                                                                       und -standards (Stand: 31.12.2013). . . . . . . . . . . . . . . .                       89
  16 10. 01. 2014 Bekanntmachung der BAM zur Beförderung
                                                                                                    25 13. 01. 2014 Bekanntmachung der Entschließung des
     von beschädigten oder defekten Lithiumbatterien . . . . .                                50       Schiffssicherheitsausschusses A.1045(27) „Lotsenver-
                                                                                                       setzeinrichtungen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            93
  Landverkehr
                                                                                                    26 13. 01. 2014 Bekanntmachung des Rundschreibens des
  17 27. 11. 2013 Informationsschreiben gem. § 27 Straßen-                                             Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/
     verkehrsgesetz (StVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                63       Rundschreiben 1381 „Änderungen der Fußnoten in den
                                                                                                       Leistungsanforderungen für Schutzbeschichtungen, an-
  Straßenbau                                                                                           genommen durch Entschließung MSC.215(82) und
                                                                                                       288(87) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     96
  18 19. 12. 2013 Allgemeines Rundschreiben
     Straßenbau Nr. 12/2013                                                                         27 13. 01. 2014 Bekanntmachung des Rundschreibens des
     Sachgebiet 06.1: Straßenbaustoffe; Anforderungen,                                                 Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/
                       Eigenschaften                                                                   Rundschreiben 1411 „Frühe Umsetzung der Änderungen
                 06.2: Straßenbaustoffe; Qualitätssicherung. .                                63       der Regel III/20.11.2 SOLAS“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  97
                                                                                                    28 13. 01. 2014 Bekanntmachung des Rundschreibens des
  19 19. 12. 2013 Allgemeines Rundschreiben
                                                                                                       Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/
     Straßenbau Nr. 14/2013
                                                                                                       Rundschreiben 1423 „Einheitliche Interpretation von Ab-
     Sachgebiet 04.4: Straßenbefestigungen; Bauweisen . .                                     64       satz 1.2.2.6 des LSA-Codes hinsichtlich der Außenfarbe
  20 29. 10. 2013 Allgemeines Rundschreiben                                                            von Rettungsbooten“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               97
     Straßenbau Nr. 20/2013                                                                         29 13. 01. 2014 Bekanntmachung des Rundschreibens des
     Sachgebiet 06.1: Straßenbaustoffe; Anforderungen,                                                 Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/
                       Eigenschaften                                                                   Rundschreiben 1429 „Klarstellung der Regeln V/19.2.3.4
                 06.2: Straßenbaustoffe; Qualitätssicherung. .                                65       und V/19.2.9.2 SOLAS“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 98
  21 08. 01. 2014 Allgemeines Rundschreiben                                                         30 13. 01. 2014 Bekanntmachung des Rundschreibens des
     Straßenbau Nr. 21/2013                                                                            Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/
     Sachgebiet 10.5: Straßenbetriebsdienst –                                                          Rundschreiben 1445 „Klarstellung des Begriffes „Erste
                       Fahrzeuge und Geräte . . . . . . . . . . . .                           66       vorgeplante Dockung“, wie sie in Regel III/1.5 SOLAS
                                                                                                       enthalten ist, in der Fassung der Entschließung
  22 20. 12. 2013 Allgemeines Rundschreiben
     Straßenbau Nr. 26/2013
                                                                                                       MSC.317(89)“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          99
     Sachgebiet 07.4: Straßenverkehrstechnik und
                       Straßenausstattung;                                                          Aufgebote
                       Leit- und Schutzeinrichtungen. . . . . .                               82    30a    31. 01. 2014 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . .                       100
  23 07. 01. 2014 Allgemeines Rundschreiben
     Straßenbau Nr. 02/2014
     Sachgebiet 05.4: Brücken- und Ingenieurbau;
                                                                                                    Nichtamtlicher Teil
                       Bauarten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  84    Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          104

                                                                                    Beilagenhinweis:
                    Der heutigen Ausgabe unserer Zeitschrift ist das Jahresinhaltsverzeichnis 2013 beigefügt.


  Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de
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Heft 2 – 2014                                                 50                                    VkBl. Amtlicher Teil




                                                                            werden die Wörter „diese Benennung“ durch die
                                                                            Wörter „diesen richtigen technischen Namen“
                                                                            ersetzt.
                                                                            Index deutsch
Nr. 15    Bekanntmachung des Korrigendums                          S. 1127 Acetonlösungen: Der Eintrag wird gestrichen.
          zur amtlichen deutschen Über-                            S. 1149 Desmediphan: Das Wort „Desmediphan“ durch
          setzung des IMDG-Codes 2012                                       das Wort „Desmedipham“ ersetzt.
                                                                   S. 1205: 1,1,3,3-Tetramethylbutylperoxypivalat: Die Wör-
                              Bonn, den 10. Januar 2014                     ter „1,1,3,3-Tetramethylbutylperoxypivalat (Kon-
                              UI 33/3643-20/7                               centration ≤ 72 %, mit Verdünnungsmittel Typ
                                                                            A), siehe“ werden durch die Wörter „1,1,3,3-
Hiermit gebe ich Korrekturen zur amtlichen deutschen                        Tetramethylbutylperoxypivalat (Konzentration
Fassung des IMDG-Codes in der Fassung des Amend-                            ≤ 77 %, mit Verdünnungsmittel Typ A), siehe“
ments 36-12 (VkBl. 2012, S. 922 mit Beilage B 8185) be-                     ersetzt.
kannt.
                                                                           Index englisch:
                            Bundesministerium für                  S. 1239 Desmediphan: Das Wort „Desmediphan“ wird
                        Verkehr und digitale Infrastruktur                 durch das Wort „Desmedipham“ ersetzt.
                                  Im Auftrag                       S. 1215 Acetone solutions: Der Eintrag wird gestrichen.
                                   Schwan                          S. 1294 1,1,3,3-Tetramethylbutyl peroxypivalate: Die
                                                                           Wörter „1,1,3,3-Tetramethylbutyl peroxypivalate
         3.4.4.2                                                           (concentration ≤ 72 %, with diluent Type A, see“
S. 692   Der Unterabschnitt 3.4.4.2 wird durch folgenden                   werden durch die Wörter „1,1,3,3-Tetramethyl-
         Unterabschnitt ersetzt:                                           butyl peroxypivalate (concentration ≤ 77 %, with
                                                                           diluent Type A), see“ ersetzt.
         „3.4.4.2 Die Trennvorschriften der Kapitel 7.2 bis
                  7.7, einschließlich der Trennvorschriften
                  in Spalte 16 der Gefahrgutliste, gelten
                  nicht für die Stauung von Verpackun-             (VkBl. 2014 S. 50)
                  gen mit gefährlichen Gütern in begrenz-
                  ten Mengen und auch nicht für die Stau-
                  ung von Verpackungen mit gefährlichen
                  Gütern in begrenzten Mengen zusam-
                  men mit anderen gefährlichen Gütern.
                  Gegenstände der Unterklasse 1.4, Ver-
                  träglichkeitsgruppe S, dürfen jedoch             Nr. 16    Bekanntmachung der BAM zur Be-
                  nicht in derselben Abteilung, demsel-
                                                                             förderung von beschädigten oder
                  ben Laderaum oder in derselben Güter-
                  beförderungseinheit wie gefährliche
                                                                             defekten Lithiumbatterien
                  Güter der Klasse 1, Verträglichkeits-
                  gruppen A und L, gestaut werden.“                Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
                                                                   (BAM) hat auf Grundlage des § 8 Absatz 1 Nummer 1
         4.1.4.1                                                   Buchstabe b der Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-
S. 769   In P 903 Absatz 4 wird der letzte Satz „Wenn              bahn, Binnenschifffahrt (GGVSEB) in Verbindung mit Son-
         diese Einrichtungen aktiv sind, müssen sie die            dervorschrift 661 des ADR eine Allgemeinverfügung zur
         Normen für die Aussendung elektromagneti-                 Beförderung von beschädigten oder defekten Lithiumbat-
         scher Wellen erfüllen, um sicherzustellen, dass           terien erlassen. Im Internet kann die Allgemeinverfügung
         der Betrieb dieser Einrichtungen Flugzeugsyste-           unter www.bam.de eingesehen werden.
         me nicht beeinträchtigt.“ gestrichen.                     Nachfolgend wird die Allgemeinverfügung und eine eng-
                                                                   lische Fassung der Allgemeinverfügung veröffentlicht.
         5.4.3.1
S. 846   Der Text in der Fußnote 4) wird durch den folgen-         Bonn, den 10. Januar 2014
         den Text ersetzt „Entschließung FAL.10(35), an-           UI 33/3641.20/1
         genommen am 16. Januar 2009, Änderungen der
         Anlage des Übereinkommens von 1965 zur Er-                                           Bundesministerium für
         leichterung des Internationalen Seeverkehrs.“                                    Verkehr und digitale Infrastruktur
                                                                                                    Im Auftrag
        Glossar der Benennungen
                                                                                                  Gudula Schwan
S. 1121 In „Patronen für Waffen“ werden in Satz 3 die
        Wörter „Die Benennung“ durch die Wörter „Der
        richtige technische Name“ ersetzt. In Satz 4



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
2

VkBl. Amtlicher Teil                                         51                             Heft 2 – 2014




         ALLGEMEINVERFÜGUNG
         zur Beförderung von beschädigten oder defekten Lithium-Metall-
         Zellen oder Lithium-Metall-Batterien der UN-Nummer 3090,
         Lithium-Metall-Zellen oder Lithium-Metall-Batterien in Ausrüstungen
         der UN-Nummer 3091, sowie
         Lithium-Ionen-Zellen oder Lithium-Ionen-Batterien der
         UN-Nummer 3480, Lithium-Ionen-Zellen oder Lithium-Ionen-Batterien
         in Ausrüstungen der UN-Nummer 3481 auf der Straße
         (Allgemeinverfügung für beschädigte Lithiumbatterien)




         1.       Rechtsgrundlage und Anwendbarkeit

         1.1      Diese Allgemeinverfügung wird auf der Basis des § 8 Nummer 1, Buch-
                  stabe b) der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiff-
                  fahrt (GGVSEB) in Verbindung mit der Sondervorschrift 661, Kapitel 3.3
                  des ADR als Festlegung für die Beförderung von beschädigten oder de-
                  fekten Lithiumzellen und -batterien, die unter den Bedingungen der UN-
                  Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 gemäß den Vorschriften des
                  ADR befördert werden sollen, erlassen.

         1.2      Diese Allgemeinverfügung gilt für innerstaatliche Beförderungen und für
                  grenzüberschreitende Beförderungen zwischen Deutschland und einem
                  anderen Land, das ADR Vertragspartei ist. Sie darf nur für die Beförde-
                  rung von solchen beschädigten oder defekten Lithiumzellen und
                  -batterien angewendet werden, die während der Beförderung unter
                  normalen Beförderungsbedingungen nicht dazu neigen, sich spontan
                  selbständig zu zerlegen, gefährlich zu reagieren, Flammen zu bilden,
                  gefährliche Hitze zu entwickeln, giftige, ätzende oder entzündbare Gase
                  freizusetzen.




         BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
         Unter den Eichen 87, 12205 Berlin

         Auskünfte:       Herr Dipl.-Ing. (FH) Dipl.-Kfm. (FH) I. Doering,
                          Tel.: 030 8104-3407, Fax: 030 8104-1227
         Informationen:   http://www.bam.de




                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 2 – 2014                                                    52                              VkBl. Amtlicher Teil




            Seite 2 zur Allgemeinverfügung beschädigte Lithiumbatterien


            2.       Begriffsbestimmungen

            2.1      Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien sowie Lithium-Ionen-Zellen oder
                     -Batterien, im Sinne dieser Allgemeinverfügung, sind solche Lithiumzel-
                     len oder -batterien die den UN-Nummern 3090, 3091, 3480 oder 3481
                     zugeordnet sind und bei denen solche Beschädigungen oder Defekte
                     festgestellt wurden, dass sie nicht dem gemäß den anwendbaren Best-
                     immungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien geprüften Typ ent-
                     sprechen.

            2.2      Beschädigungen oder Defekte, die dazu führen, dass Lithiumzellen oder
                     -batterien nicht dem gemäß den anwendbaren Bestimmungen des
                     Handbuchs Prüfungen und Kriterien geprüften Typ entsprechen sind

                     - Lithiumzellen und -batterien, bei denen Defekte festgestellt wurden,
                       die die Sicherheit beeinträchtigen,
                     - ausgelaufene Lithiumzellen und -batterien,
                     - Lithiumzellen und -batterien mit Gasaustritt,
                     - Lithiumzellen und -batterien, bei denen vor der Beförderung keine
                       Diagnose durchgeführt werden kann, oder
                     - Lithiumzellen und -batterien, die bauliche oder mechanische Beschä-
                       digungen aufweisen.


            3.       Klassifizierung

            3.1      Bei der Feststellung einer Beschädigung oder eines Defektes einer Li-
                     thiumzelle oder -batterie durch eine qualifizierte Person ist der Typ der
                     Lithiumzelle oder -batterie und die frühere Verwendung oder frühere
                     fehlerhafte Verwendung zu berücksichtigen.

            3.2      Lithiumzellen und -batterien sind gemäß den für UN-Nummern 3090,
                     3091, 3480 und 3481 geltenden Bestimmungen zu befördern, mit Aus-
                     nahme der Sondervorschrift 230 des ADR und soweit in dieser Allge-
                     meinverfügung nichts anderes angegeben ist.


            4.       Verpackungen

            4.1      Zulässige Verpackungen

            4.1.1    Folgende Verpackungen sind für beschädigte oder defekte Lithium-
                     Ionen-Zellen und -Batterien und Lithium-Metall-Zellen und -Batterien
                     einschließlich solcher, die in Ausrüstungen enthalten sind, zugelassen,
                     wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 des
                     ADR erfüllt sind.




            BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
            Unter den Eichen 87, 12205 Berlin

            Auskünfte:        Herr Dipl.-Ing. (FH) Dipl.-Kfm. (FH) I. Doering,
                              Tel.: 030 8104-3407, Fax: 030 8104-1227
            Informationen:    http://www.bam.de




                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
4

VkBl. Amtlicher Teil                                         53                               Heft 2 – 2014




         Seite 3 zur Allgemeinverfügung beschädigte Lithiumbatterien


         4.1.2    Zulässige Außenverpackung für Lithiumzellen und -batterien und Aus-
                  rüstungen, die Lithiumzellen oder -batterien einthalten:
                  Fässer der Kodierungen 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D oder 1G;
                  Kisten der Kodierungen 4A, 4B, 4N, 4H1, 4H2, 4C1, 4C2, 4D, 4F oder
                  4G;
                  Kanister der Kodierungen 3A2, 3B2 oder 3H2;
                  zusätzlich, für einzelne Lithiumbatterien oder einzelne Lithiumbatterien
                  in Ausrüstungen,
                  Großverpackungen der Kodierungen 50A, 50B, 50N, 50H oder 50D.


         5.       Anforderungen an Verpackungen

         5.1      Außenverpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpa-
                  ckungsgruppe II entsprechen.

         5.2      Jede Lithiumzelle oder -batterie oder Ausrüstung, die Lithiumzellen oder
                  -batterien enthält, muss einzeln in eine Innenverpackung verpackt und
                  in eine Außenverpackung eingesetzt sein.

         5.3      Die Innenverpackung oder die Außenverpackung muss flüssigkeitsdicht
                  sein, um einen möglichen Austritt von Elektrolyt zu verhindern.

         5.4      Jede Innenverpackung muss zum Schutz gegen gefährliche Hitzeent-
                  wicklung von einer ausreichenden Menge nicht brennbaren und nicht
                  leitfähigen Wärmedämmstoffs umgeben sein.

         5.5      Dicht verschlossene Verpackungen müssen ggf. mit einer Lüftungsein-
                  richtung versehen sein.

         5.6      Geeignete Maßnahmen müssen ergriffen werden, um die Auswirkungen
                  von Vibrationen und Erschütterungen zu minimieren und Bewegungen
                  der Lithiumzellen oder -batterien in der Verpackung, die zu weiteren Be-
                  schädigungen und einem gefährlichen Zustand während der Beförde-
                  rung führen können, zu vermeiden.

         5.7      Ein nicht brennbares und nicht leitfähiges Polstermaterial kann ebenfalls
                  zur Erfüllung dieser Anforderung verwendet werden.

         5.8      Die Nichtbrennbarkeit muss gemäß einer Norm bewertet werden, die in
                  dem Land anerkannt ist, in dem die Verpackung entworfen oder herge-
                  stellt wird.

         5.9      Bei auslaufenden Lithiumzellen und -batterien muss eine ausreichende
                  Menge inerten saugfähigen Materials der Innenverpackung oder der
                  Außenverpackung beigefügt werden, um möglicherweise austretendes
                  Elektrolyt aufzunehmen.




         BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
         Unter den Eichen 87, 12205 Berlin

         Auskünfte:       Herr Dipl.-Ing. (FH) Dipl.-Kfm. (FH) I. Doering,
                          Tel.: 030 8104-3407, Fax: 030 8104-1227
         Informationen:   http://www.bam.de




                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
5

Heft 2 – 2014                                                   54                               VkBl. Amtlicher Teil




            Seite 4 zur Allgemeinverfügung beschädigte Lithiumbatterien


            5.10     Bei Lithiumzellen oder -batterien mit einer Nettomasse von mehr als 30
                     kg darf nur eine Lithiumzelle oder -batterie in eine Außenverpackung
                     eingesetzt werden, wenn als Außenverpackung Fässer, Kisten oder Ka-
                     nister verwendet werden.

            5.11     Die Lithiumzellen oder -batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt
                     sein.


            6.       Nebenbestimmungen

            6.1      Folgende Nebenbestimmungen sind zu beachten:

            6.1.1    Jede gemäß den Bestimmungen dieser Allgemeinverfügung durchge-
                     führte Beförderung muss der BAM Bundesanstalt für Materialforschung
                     und -prüfung, als zuständige Behörde für Deutschland, mitgeteilt wer-
                     den.

            6.1.2    Die Mitteilung umfasst sowohl eine präzise Beschreibung der beförder-
                     ten Lithiumzellen und -batterien oder der Ausrüstungen, die Lithiumzel-
                     len oder -batterien enthalten, als auch die Gründe für die Nutzung dieser
                     Allgemeinverfügung.

            6.1.3    Die Mitteilung muss mindestens die in der Anlage zu dieser Allgemein-
                     verfügung aufgeführten Angaben enthalten.

            6.1.4    Der Absender hat sicherzustellen, dass die Lithiumzellen oder -batterien
                     oder Ausrüstungen die Lithiumzellen oder -batterien enthalten, vor der
                     Beförderung im Hinblick auf ihre Transportsicherheit beurteilt werden,
                     so dass nur Lithiumzellen oder -batterien oder Ausrüstungen die Lithi-
                     umzellen oder -batterien enthalten, die Absatz 1.3 entsprechen, nach
                     dieser Allgemeinverfügung befördert werden. Die Bewertung sollte von
                     einer entsprechend qualifizierten Person durchgeführt werden.

            6.1.5    Sollten während der Beförderung der in Übereinstimmung mit dieser
                     Festlegung beförderten beschädigten oder defekten Lithiumzellen und
                     -batterien oder Ausrüstungen, die solche Lithiumzellen oder -batterien
                     enthalten, Zwischenfälle auftreten, ist die BAM darüber zu unterrichten.


            7.       Angaben im Beförderungsdokument

            7.1      Wird diese Allgemeinverfügung in Anspruch genommen, so ist den Be-
                     förderungsdokumenten eine Kopie des Wortlautes beizufügen.


            8.       Kennzeichnung von Versandstücken

            8.1      Versandstücke müssen mit der Aufschrift „Beschädigte/Defekte Lithium-
                     Metall-Batterie“ bzw. „Beschädigte/Defekte Lithium-Ionen-Batterie“ ver-
                     sehen werden.


            BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
            Unter den Eichen 87, 12205 Berlin

            Auskünfte:       Herr Dipl.-Ing. (FH) Dipl.-Kfm. (FH) I. Doering,
                             Tel.: 030 8104-3407, Fax: 030 8104-1227
            Informationen:   http://www.bam.de




                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
6

VkBl. Amtlicher Teil                                         55                           Heft 2 – 2014




         Seite 5 zur Allgemeinverfügung beschädigte Lithiumbatterien


         9.       Wiederrufsvorbehalt

         9.1      Diese Allgemeinverfügung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen
                  Widerrufes erteilt.


         10.      Gültigkeit

         10.1     Diese Allgemeinverfügung gilt bis zum 31. Dezember 2014.




                 BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
                            12200 Berlin, 28. November 2013
                 Fachbereich 2.2 „Reaktionsfähige Stoffe und Stoffsysteme“
                           Bewertung von Gefahrgütern/-stoffen




         Diese Allgemeinverfügung besteht, inklusive der Anlage zu dieser Allgemeinver-
         fügung, aus 6 Seiten.




         BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
         Unter den Eichen 87, 12205 Berlin

         Auskünfte:       Herr Dipl.-Ing. (FH) Dipl.-Kfm. (FH) I. Doering,
                          Tel.: 030 8104-3407, Fax: 030 8104-1227
         Informationen:   http://www.bam.de




                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 2 – 2014                                                   56                       VkBl. Amtlicher Teil




            Seite 6 zur Allgemeinverfügung beschädigte Lithiumbatterien


            Anlage

            Für beschädigte oder defekte Lithiumzellen und -batterien, bei denen
            durch eine qualifizierte Person bestätigt wurde, dass sie unter normalen
            Beförderungsbedingungen nicht dazu neigen, sich spontan selbständig zu
            zerlegen, gefährlich zu reagieren, Flammen zu bilden, gefährliche Hitze zu
            entwickeln, giftige, ätzende oder entzündbare Gase freizusetzen, hat vor
            jeder Beförderung eine Mitteilung gegenüber der BAM Bundesanstalt für
            Materialforschung und -prüfung, als zuständige Behörde vom Bundesmi-
            nisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) benannt, durch
            den Absender zu erfolgen.

            Mitteilung an die BAM vor Beginn der Beförderung:

            Diese Mitteilung muss mindestens die folgenden Angaben beinhalten:
            - Datum der Beförderung,
            - Start- und Zielpunkt der Beförderung,
            - wer die Beförderung durchführen soll,
            - die Anzahl der beförderten Außenverpackungen,
            - die Anzahl der beförderten Lithiumbatterien,
            - die Anzahl der beförderten Lithiumzellen
            - (wenn Lithiumzellen befördert werden sollen),
            - Hersteller und Typ der Lithiumzellen und -batterien sowie
            - Nennspannung, Nennkapazität, Nennenergie, Abmessungen und
            - Gewicht der ursprünglichen Lithiumzellen und -batterien.

            Zusätzlich ist zu begründen, warum diese Allgemeinverfügung für die Li-
            thiumzellen und -batterien genutzt werden kann.

            Weiterhin sind der Name und die fachliche Qualifikation der Person mitzu-
            teilen, die die Lithiumzellen und -batterien beurteilt hat.

            Diese Mitteilung ist an die unten genannte Adresse oder auf elektroni-
            schem Wege an folgende E-Mail-Adresse zu senden:
            Ingo.Doering@BAM.de.




            BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
            Unter den Eichen 87, 12205 Berlin

            Auskünfte:       Herr Dipl.-Ing. (FH) Dipl.-Kfm. (FH) I. Doering,
                             Tel.: 030 8104-3407, Fax: 030 8104-1227
            Informationen:   http://www.bam.de




                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                        57                                   Heft 2 – 2014




         GENERAL APPROVAL
         For the carriage of damaged or defective lithium-metal-cells or
         lithium-metal-batteries of UN number 3090,
         lithium-metal-cells or lithium-metal-batteries in equipment of
         UN number 3091, as well as for
         lithium-ion-cells or lithium-Ion-batteries of UN number 3480,
         lithium-ion-cells or lithium-ion-batteries in equipment of
         UN number 3481 by road
         (General approval for damaged lithium batteries)




         1.         Legal basis and applicability

         1.1        This general approval is issued on the basis of paragraph 8 number 1
                    letter b) of the Carriage of Dangerous Goods by Road, Rail and Inland
                    waterway Ordinance in conjunction with special provision 661 of Chapter
                    3.3 of the ADR as specification for the carriage of damaged or defective
                    lithium cells and batteries under the conditions of the UN numbers 3090,
                    3091, 3480 and 3481 in accordance with the provisions of the ADR.

         1.2        This general approval shall be used for national carriage and for car-
                    riages crossing the border between Germany and any other country
                    which is an ADR contracting party. It shall only be used for the carriage
                    of such damaged or defective lithium cells and batteries which are not
                    liable to rapidly disassemble, dangerously react, produces flames, dan-
                    gerous evolution of heat or a dangerous emission of toxic, corrosive or
                    flammable gases or vapours under normal conditions of carriage.


         2.         Definitions

         2.1        Lithium-metal-cells or -batteries as well as lithium-ion-cells or
                    -batteries in accordance with this general approval are such lithium cells
                    or batteries, which are classified under UN numbers 3090, 3091, 3480
                    or 3481 identified as being damaged or defective such that they do not
                    conform to the type tested according to the applicable provisions of the
                    Manual of Tests and Criteria.



         BAM Federal Institute for Materials Research and Testing,
         Unter den Eichen 87, D-12205 Berlin

         Details:           Mr. Dipl.-Ing. (FH) Dipl.-Kfm. (FH) I. Doering,
                            phone: +49 30 8104-3407, fax: +49 30 8104-1227
         Information:       http://www.bam.de




                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 2 – 2014                                                   58                                  VkBl. Amtlicher Teil




            Page 2 of General approval damaged lithium batteries


            2.2        Damages or defectives which assessing a lithium cell or battery is not in
                       conformity to the type tested according to the applicable provisions of
                       the Manual of Tests and Criteria are

                       - Lithium cells and batteries identified as being defective for safety
                         reasons;
                       - Lithium cells and batteries that have leaked;
                       - Lithium cells and batteries that have vented;
                       - Lithium cells and batteries that cannot be diagnosed prior to carriage;
                         or
                       - Lithium cells and batteries that have sustained physical or mechani-
                         cal damage.


            3.         Classification

            3.1        In assessing the damages or defectives of a lithium cell or battery by a
                       qualified person, the type of the lithium cell or battery and its previous
                       use and misuse shall be taken into account.

            3.2        Lithium cells and batteries shall be carried according to the provisions
                       applicable to the UN numbers 3090, 3091, 3480 and 3481, except Spe-
                       cial Provision 230 of ADR and as otherwise stated in this general ap-
                       proval.


            4.         Packagings

            4.1        Authorized packagings

            4.1.1      The following packagings are authorized for damaged or defective lithi-
                       um-ion-cells and -batteries and lithium-metal-cells and -batteries includ-
                       ing those contained in equipment, provided the general provisions of
                       4.1.1 and 4.1.3 of ADR are met.

            4.1.2      Authorized outer packagings for lithium cells and batteries and equip-
                       ment containing lithium cells or batteries:
                       Drums of the codes 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D or 1G;
                       Boxes of the codes 4A, 4B, 4N, 4H1, 4H2, 4C1, 4C2, 4D, 4F or 4G;
                       Jerricans of codes 3A2, 3B2 or 3H2;
                       in addition for a single lithium battery or a single lithium battery con-
                       tained in equipment
                       large packagings of codes 50A, 50B, 50N, 50H or 50D.




            BAM Federal Institute for Materials Research and Testing,
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