VkBl Nr. 2 2014
Verkehrsblatt Nr. 2 2014
Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)
I N H A LTS V E R Z E I C H N I S
68. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2014 Heft 2
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBl. 2014 Seite Nr. Datum VkBl. 2014 Seite
Umweltpolitik und Infrastruktur, Wasserstraßen, Schifffahrt
Grundsatzfragen des Ressorts 24 07. 01. 2014 Veröffentlichung nach § 3 Absatz 3
15 10. 01. 2014 Bekanntmachung des Korrigendums zur Nummer 4 der Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)
amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG-Codes Liste der Fundstellen neuer, seit dem 1. Januar 2013
2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 veröffentlichter schiffsbezogener Sicherheitsregelungen
und -standards (Stand: 31.12.2013). . . . . . . . . . . . . . . . 89
16 10. 01. 2014 Bekanntmachung der BAM zur Beförderung
25 13. 01. 2014 Bekanntmachung der Entschließung des
von beschädigten oder defekten Lithiumbatterien . . . . . 50 Schiffssicherheitsausschusses A.1045(27) „Lotsenver-
setzeinrichtungen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
Landverkehr
26 13. 01. 2014 Bekanntmachung des Rundschreibens des
17 27. 11. 2013 Informationsschreiben gem. § 27 Straßen- Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/
verkehrsgesetz (StVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 Rundschreiben 1381 „Änderungen der Fußnoten in den
Leistungsanforderungen für Schutzbeschichtungen, an-
Straßenbau genommen durch Entschließung MSC.215(82) und
288(87) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96
18 19. 12. 2013 Allgemeines Rundschreiben
Straßenbau Nr. 12/2013 27 13. 01. 2014 Bekanntmachung des Rundschreibens des
Sachgebiet 06.1: Straßenbaustoffe; Anforderungen, Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/
Eigenschaften Rundschreiben 1411 „Frühe Umsetzung der Änderungen
06.2: Straßenbaustoffe; Qualitätssicherung. . 63 der Regel III/20.11.2 SOLAS“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97
28 13. 01. 2014 Bekanntmachung des Rundschreibens des
19 19. 12. 2013 Allgemeines Rundschreiben
Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/
Straßenbau Nr. 14/2013
Rundschreiben 1423 „Einheitliche Interpretation von Ab-
Sachgebiet 04.4: Straßenbefestigungen; Bauweisen . . 64 satz 1.2.2.6 des LSA-Codes hinsichtlich der Außenfarbe
20 29. 10. 2013 Allgemeines Rundschreiben von Rettungsbooten“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97
Straßenbau Nr. 20/2013 29 13. 01. 2014 Bekanntmachung des Rundschreibens des
Sachgebiet 06.1: Straßenbaustoffe; Anforderungen, Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/
Eigenschaften Rundschreiben 1429 „Klarstellung der Regeln V/19.2.3.4
06.2: Straßenbaustoffe; Qualitätssicherung. . 65 und V/19.2.9.2 SOLAS“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
21 08. 01. 2014 Allgemeines Rundschreiben 30 13. 01. 2014 Bekanntmachung des Rundschreibens des
Straßenbau Nr. 21/2013 Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/
Sachgebiet 10.5: Straßenbetriebsdienst – Rundschreiben 1445 „Klarstellung des Begriffes „Erste
Fahrzeuge und Geräte . . . . . . . . . . . . 66 vorgeplante Dockung“, wie sie in Regel III/1.5 SOLAS
enthalten ist, in der Fassung der Entschließung
22 20. 12. 2013 Allgemeines Rundschreiben
Straßenbau Nr. 26/2013
MSC.317(89)“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
Sachgebiet 07.4: Straßenverkehrstechnik und
Straßenausstattung; Aufgebote
Leit- und Schutzeinrichtungen. . . . . . 82 30a 31. 01. 2014 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . . 100
23 07. 01. 2014 Allgemeines Rundschreiben
Straßenbau Nr. 02/2014
Sachgebiet 05.4: Brücken- und Ingenieurbau;
Nichtamtlicher Teil
Bauarten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84 Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104
Beilagenhinweis:
Der heutigen Ausgabe unserer Zeitschrift ist das Jahresinhaltsverzeichnis 2013 beigefügt.
Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de
Heft 2 – 2014 50 VkBl. Amtlicher Teil
werden die Wörter „diese Benennung“ durch die
Wörter „diesen richtigen technischen Namen“
ersetzt.
Index deutsch
Nr. 15 Bekanntmachung des Korrigendums S. 1127 Acetonlösungen: Der Eintrag wird gestrichen.
zur amtlichen deutschen Über- S. 1149 Desmediphan: Das Wort „Desmediphan“ durch
setzung des IMDG-Codes 2012 das Wort „Desmedipham“ ersetzt.
S. 1205: 1,1,3,3-Tetramethylbutylperoxypivalat: Die Wör-
Bonn, den 10. Januar 2014 ter „1,1,3,3-Tetramethylbutylperoxypivalat (Kon-
UI 33/3643-20/7 centration ≤ 72 %, mit Verdünnungsmittel Typ
A), siehe“ werden durch die Wörter „1,1,3,3-
Hiermit gebe ich Korrekturen zur amtlichen deutschen Tetramethylbutylperoxypivalat (Konzentration
Fassung des IMDG-Codes in der Fassung des Amend- ≤ 77 %, mit Verdünnungsmittel Typ A), siehe“
ments 36-12 (VkBl. 2012, S. 922 mit Beilage B 8185) be- ersetzt.
kannt.
Index englisch:
Bundesministerium für S. 1239 Desmediphan: Das Wort „Desmediphan“ wird
Verkehr und digitale Infrastruktur durch das Wort „Desmedipham“ ersetzt.
Im Auftrag S. 1215 Acetone solutions: Der Eintrag wird gestrichen.
Schwan S. 1294 1,1,3,3-Tetramethylbutyl peroxypivalate: Die
Wörter „1,1,3,3-Tetramethylbutyl peroxypivalate
3.4.4.2 (concentration ≤ 72 %, with diluent Type A, see“
S. 692 Der Unterabschnitt 3.4.4.2 wird durch folgenden werden durch die Wörter „1,1,3,3-Tetramethyl-
Unterabschnitt ersetzt: butyl peroxypivalate (concentration ≤ 77 %, with
diluent Type A), see“ ersetzt.
„3.4.4.2 Die Trennvorschriften der Kapitel 7.2 bis
7.7, einschließlich der Trennvorschriften
in Spalte 16 der Gefahrgutliste, gelten
nicht für die Stauung von Verpackun- (VkBl. 2014 S. 50)
gen mit gefährlichen Gütern in begrenz-
ten Mengen und auch nicht für die Stau-
ung von Verpackungen mit gefährlichen
Gütern in begrenzten Mengen zusam-
men mit anderen gefährlichen Gütern.
Gegenstände der Unterklasse 1.4, Ver-
träglichkeitsgruppe S, dürfen jedoch Nr. 16 Bekanntmachung der BAM zur Be-
nicht in derselben Abteilung, demsel-
förderung von beschädigten oder
ben Laderaum oder in derselben Güter-
beförderungseinheit wie gefährliche
defekten Lithiumbatterien
Güter der Klasse 1, Verträglichkeits-
gruppen A und L, gestaut werden.“ Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
(BAM) hat auf Grundlage des § 8 Absatz 1 Nummer 1
4.1.4.1 Buchstabe b der Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-
S. 769 In P 903 Absatz 4 wird der letzte Satz „Wenn bahn, Binnenschifffahrt (GGVSEB) in Verbindung mit Son-
diese Einrichtungen aktiv sind, müssen sie die dervorschrift 661 des ADR eine Allgemeinverfügung zur
Normen für die Aussendung elektromagneti- Beförderung von beschädigten oder defekten Lithiumbat-
scher Wellen erfüllen, um sicherzustellen, dass terien erlassen. Im Internet kann die Allgemeinverfügung
der Betrieb dieser Einrichtungen Flugzeugsyste- unter www.bam.de eingesehen werden.
me nicht beeinträchtigt.“ gestrichen. Nachfolgend wird die Allgemeinverfügung und eine eng-
lische Fassung der Allgemeinverfügung veröffentlicht.
5.4.3.1
S. 846 Der Text in der Fußnote 4) wird durch den folgen- Bonn, den 10. Januar 2014
den Text ersetzt „Entschließung FAL.10(35), an- UI 33/3641.20/1
genommen am 16. Januar 2009, Änderungen der
Anlage des Übereinkommens von 1965 zur Er- Bundesministerium für
leichterung des Internationalen Seeverkehrs.“ Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag
Glossar der Benennungen
Gudula Schwan
S. 1121 In „Patronen für Waffen“ werden in Satz 3 die
Wörter „Die Benennung“ durch die Wörter „Der
richtige technische Name“ ersetzt. In Satz 4
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 51 Heft 2 – 2014
ALLGEMEINVERFÜGUNG
zur Beförderung von beschädigten oder defekten Lithium-Metall-
Zellen oder Lithium-Metall-Batterien der UN-Nummer 3090,
Lithium-Metall-Zellen oder Lithium-Metall-Batterien in Ausrüstungen
der UN-Nummer 3091, sowie
Lithium-Ionen-Zellen oder Lithium-Ionen-Batterien der
UN-Nummer 3480, Lithium-Ionen-Zellen oder Lithium-Ionen-Batterien
in Ausrüstungen der UN-Nummer 3481 auf der Straße
(Allgemeinverfügung für beschädigte Lithiumbatterien)
1. Rechtsgrundlage und Anwendbarkeit
1.1 Diese Allgemeinverfügung wird auf der Basis des § 8 Nummer 1, Buch-
stabe b) der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiff-
fahrt (GGVSEB) in Verbindung mit der Sondervorschrift 661, Kapitel 3.3
des ADR als Festlegung für die Beförderung von beschädigten oder de-
fekten Lithiumzellen und -batterien, die unter den Bedingungen der UN-
Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 gemäß den Vorschriften des
ADR befördert werden sollen, erlassen.
1.2 Diese Allgemeinverfügung gilt für innerstaatliche Beförderungen und für
grenzüberschreitende Beförderungen zwischen Deutschland und einem
anderen Land, das ADR Vertragspartei ist. Sie darf nur für die Beförde-
rung von solchen beschädigten oder defekten Lithiumzellen und
-batterien angewendet werden, die während der Beförderung unter
normalen Beförderungsbedingungen nicht dazu neigen, sich spontan
selbständig zu zerlegen, gefährlich zu reagieren, Flammen zu bilden,
gefährliche Hitze zu entwickeln, giftige, ätzende oder entzündbare Gase
freizusetzen.
BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
Unter den Eichen 87, 12205 Berlin
Auskünfte: Herr Dipl.-Ing. (FH) Dipl.-Kfm. (FH) I. Doering,
Tel.: 030 8104-3407, Fax: 030 8104-1227
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Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 2 – 2014 52 VkBl. Amtlicher Teil
Seite 2 zur Allgemeinverfügung beschädigte Lithiumbatterien
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien sowie Lithium-Ionen-Zellen oder
-Batterien, im Sinne dieser Allgemeinverfügung, sind solche Lithiumzel-
len oder -batterien die den UN-Nummern 3090, 3091, 3480 oder 3481
zugeordnet sind und bei denen solche Beschädigungen oder Defekte
festgestellt wurden, dass sie nicht dem gemäß den anwendbaren Best-
immungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien geprüften Typ ent-
sprechen.
2.2 Beschädigungen oder Defekte, die dazu führen, dass Lithiumzellen oder
-batterien nicht dem gemäß den anwendbaren Bestimmungen des
Handbuchs Prüfungen und Kriterien geprüften Typ entsprechen sind
- Lithiumzellen und -batterien, bei denen Defekte festgestellt wurden,
die die Sicherheit beeinträchtigen,
- ausgelaufene Lithiumzellen und -batterien,
- Lithiumzellen und -batterien mit Gasaustritt,
- Lithiumzellen und -batterien, bei denen vor der Beförderung keine
Diagnose durchgeführt werden kann, oder
- Lithiumzellen und -batterien, die bauliche oder mechanische Beschä-
digungen aufweisen.
3. Klassifizierung
3.1 Bei der Feststellung einer Beschädigung oder eines Defektes einer Li-
thiumzelle oder -batterie durch eine qualifizierte Person ist der Typ der
Lithiumzelle oder -batterie und die frühere Verwendung oder frühere
fehlerhafte Verwendung zu berücksichtigen.
3.2 Lithiumzellen und -batterien sind gemäß den für UN-Nummern 3090,
3091, 3480 und 3481 geltenden Bestimmungen zu befördern, mit Aus-
nahme der Sondervorschrift 230 des ADR und soweit in dieser Allge-
meinverfügung nichts anderes angegeben ist.
4. Verpackungen
4.1 Zulässige Verpackungen
4.1.1 Folgende Verpackungen sind für beschädigte oder defekte Lithium-
Ionen-Zellen und -Batterien und Lithium-Metall-Zellen und -Batterien
einschließlich solcher, die in Ausrüstungen enthalten sind, zugelassen,
wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 des
ADR erfüllt sind.
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VkBl. Amtlicher Teil 53 Heft 2 – 2014
Seite 3 zur Allgemeinverfügung beschädigte Lithiumbatterien
4.1.2 Zulässige Außenverpackung für Lithiumzellen und -batterien und Aus-
rüstungen, die Lithiumzellen oder -batterien einthalten:
Fässer der Kodierungen 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D oder 1G;
Kisten der Kodierungen 4A, 4B, 4N, 4H1, 4H2, 4C1, 4C2, 4D, 4F oder
4G;
Kanister der Kodierungen 3A2, 3B2 oder 3H2;
zusätzlich, für einzelne Lithiumbatterien oder einzelne Lithiumbatterien
in Ausrüstungen,
Großverpackungen der Kodierungen 50A, 50B, 50N, 50H oder 50D.
5. Anforderungen an Verpackungen
5.1 Außenverpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpa-
ckungsgruppe II entsprechen.
5.2 Jede Lithiumzelle oder -batterie oder Ausrüstung, die Lithiumzellen oder
-batterien enthält, muss einzeln in eine Innenverpackung verpackt und
in eine Außenverpackung eingesetzt sein.
5.3 Die Innenverpackung oder die Außenverpackung muss flüssigkeitsdicht
sein, um einen möglichen Austritt von Elektrolyt zu verhindern.
5.4 Jede Innenverpackung muss zum Schutz gegen gefährliche Hitzeent-
wicklung von einer ausreichenden Menge nicht brennbaren und nicht
leitfähigen Wärmedämmstoffs umgeben sein.
5.5 Dicht verschlossene Verpackungen müssen ggf. mit einer Lüftungsein-
richtung versehen sein.
5.6 Geeignete Maßnahmen müssen ergriffen werden, um die Auswirkungen
von Vibrationen und Erschütterungen zu minimieren und Bewegungen
der Lithiumzellen oder -batterien in der Verpackung, die zu weiteren Be-
schädigungen und einem gefährlichen Zustand während der Beförde-
rung führen können, zu vermeiden.
5.7 Ein nicht brennbares und nicht leitfähiges Polstermaterial kann ebenfalls
zur Erfüllung dieser Anforderung verwendet werden.
5.8 Die Nichtbrennbarkeit muss gemäß einer Norm bewertet werden, die in
dem Land anerkannt ist, in dem die Verpackung entworfen oder herge-
stellt wird.
5.9 Bei auslaufenden Lithiumzellen und -batterien muss eine ausreichende
Menge inerten saugfähigen Materials der Innenverpackung oder der
Außenverpackung beigefügt werden, um möglicherweise austretendes
Elektrolyt aufzunehmen.
BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
Unter den Eichen 87, 12205 Berlin
Auskünfte: Herr Dipl.-Ing. (FH) Dipl.-Kfm. (FH) I. Doering,
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Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 2 – 2014 54 VkBl. Amtlicher Teil
Seite 4 zur Allgemeinverfügung beschädigte Lithiumbatterien
5.10 Bei Lithiumzellen oder -batterien mit einer Nettomasse von mehr als 30
kg darf nur eine Lithiumzelle oder -batterie in eine Außenverpackung
eingesetzt werden, wenn als Außenverpackung Fässer, Kisten oder Ka-
nister verwendet werden.
5.11 Die Lithiumzellen oder -batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt
sein.
6. Nebenbestimmungen
6.1 Folgende Nebenbestimmungen sind zu beachten:
6.1.1 Jede gemäß den Bestimmungen dieser Allgemeinverfügung durchge-
führte Beförderung muss der BAM Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung, als zuständige Behörde für Deutschland, mitgeteilt wer-
den.
6.1.2 Die Mitteilung umfasst sowohl eine präzise Beschreibung der beförder-
ten Lithiumzellen und -batterien oder der Ausrüstungen, die Lithiumzel-
len oder -batterien enthalten, als auch die Gründe für die Nutzung dieser
Allgemeinverfügung.
6.1.3 Die Mitteilung muss mindestens die in der Anlage zu dieser Allgemein-
verfügung aufgeführten Angaben enthalten.
6.1.4 Der Absender hat sicherzustellen, dass die Lithiumzellen oder -batterien
oder Ausrüstungen die Lithiumzellen oder -batterien enthalten, vor der
Beförderung im Hinblick auf ihre Transportsicherheit beurteilt werden,
so dass nur Lithiumzellen oder -batterien oder Ausrüstungen die Lithi-
umzellen oder -batterien enthalten, die Absatz 1.3 entsprechen, nach
dieser Allgemeinverfügung befördert werden. Die Bewertung sollte von
einer entsprechend qualifizierten Person durchgeführt werden.
6.1.5 Sollten während der Beförderung der in Übereinstimmung mit dieser
Festlegung beförderten beschädigten oder defekten Lithiumzellen und
-batterien oder Ausrüstungen, die solche Lithiumzellen oder -batterien
enthalten, Zwischenfälle auftreten, ist die BAM darüber zu unterrichten.
7. Angaben im Beförderungsdokument
7.1 Wird diese Allgemeinverfügung in Anspruch genommen, so ist den Be-
förderungsdokumenten eine Kopie des Wortlautes beizufügen.
8. Kennzeichnung von Versandstücken
8.1 Versandstücke müssen mit der Aufschrift „Beschädigte/Defekte Lithium-
Metall-Batterie“ bzw. „Beschädigte/Defekte Lithium-Ionen-Batterie“ ver-
sehen werden.
BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
Unter den Eichen 87, 12205 Berlin
Auskünfte: Herr Dipl.-Ing. (FH) Dipl.-Kfm. (FH) I. Doering,
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Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 55 Heft 2 – 2014
Seite 5 zur Allgemeinverfügung beschädigte Lithiumbatterien
9. Wiederrufsvorbehalt
9.1 Diese Allgemeinverfügung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen
Widerrufes erteilt.
10. Gültigkeit
10.1 Diese Allgemeinverfügung gilt bis zum 31. Dezember 2014.
BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
12200 Berlin, 28. November 2013
Fachbereich 2.2 „Reaktionsfähige Stoffe und Stoffsysteme“
Bewertung von Gefahrgütern/-stoffen
Diese Allgemeinverfügung besteht, inklusive der Anlage zu dieser Allgemeinver-
fügung, aus 6 Seiten.
BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
Unter den Eichen 87, 12205 Berlin
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Heft 2 – 2014 56 VkBl. Amtlicher Teil
Seite 6 zur Allgemeinverfügung beschädigte Lithiumbatterien
Anlage
Für beschädigte oder defekte Lithiumzellen und -batterien, bei denen
durch eine qualifizierte Person bestätigt wurde, dass sie unter normalen
Beförderungsbedingungen nicht dazu neigen, sich spontan selbständig zu
zerlegen, gefährlich zu reagieren, Flammen zu bilden, gefährliche Hitze zu
entwickeln, giftige, ätzende oder entzündbare Gase freizusetzen, hat vor
jeder Beförderung eine Mitteilung gegenüber der BAM Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung, als zuständige Behörde vom Bundesmi-
nisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) benannt, durch
den Absender zu erfolgen.
Mitteilung an die BAM vor Beginn der Beförderung:
Diese Mitteilung muss mindestens die folgenden Angaben beinhalten:
- Datum der Beförderung,
- Start- und Zielpunkt der Beförderung,
- wer die Beförderung durchführen soll,
- die Anzahl der beförderten Außenverpackungen,
- die Anzahl der beförderten Lithiumbatterien,
- die Anzahl der beförderten Lithiumzellen
- (wenn Lithiumzellen befördert werden sollen),
- Hersteller und Typ der Lithiumzellen und -batterien sowie
- Nennspannung, Nennkapazität, Nennenergie, Abmessungen und
- Gewicht der ursprünglichen Lithiumzellen und -batterien.
Zusätzlich ist zu begründen, warum diese Allgemeinverfügung für die Li-
thiumzellen und -batterien genutzt werden kann.
Weiterhin sind der Name und die fachliche Qualifikation der Person mitzu-
teilen, die die Lithiumzellen und -batterien beurteilt hat.
Diese Mitteilung ist an die unten genannte Adresse oder auf elektroni-
schem Wege an folgende E-Mail-Adresse zu senden:
Ingo.Doering@BAM.de.
BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
Unter den Eichen 87, 12205 Berlin
Auskünfte: Herr Dipl.-Ing. (FH) Dipl.-Kfm. (FH) I. Doering,
Tel.: 030 8104-3407, Fax: 030 8104-1227
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VkBl. Amtlicher Teil 57 Heft 2 – 2014
GENERAL APPROVAL
For the carriage of damaged or defective lithium-metal-cells or
lithium-metal-batteries of UN number 3090,
lithium-metal-cells or lithium-metal-batteries in equipment of
UN number 3091, as well as for
lithium-ion-cells or lithium-Ion-batteries of UN number 3480,
lithium-ion-cells or lithium-ion-batteries in equipment of
UN number 3481 by road
(General approval for damaged lithium batteries)
1. Legal basis and applicability
1.1 This general approval is issued on the basis of paragraph 8 number 1
letter b) of the Carriage of Dangerous Goods by Road, Rail and Inland
waterway Ordinance in conjunction with special provision 661 of Chapter
3.3 of the ADR as specification for the carriage of damaged or defective
lithium cells and batteries under the conditions of the UN numbers 3090,
3091, 3480 and 3481 in accordance with the provisions of the ADR.
1.2 This general approval shall be used for national carriage and for car-
riages crossing the border between Germany and any other country
which is an ADR contracting party. It shall only be used for the carriage
of such damaged or defective lithium cells and batteries which are not
liable to rapidly disassemble, dangerously react, produces flames, dan-
gerous evolution of heat or a dangerous emission of toxic, corrosive or
flammable gases or vapours under normal conditions of carriage.
2. Definitions
2.1 Lithium-metal-cells or -batteries as well as lithium-ion-cells or
-batteries in accordance with this general approval are such lithium cells
or batteries, which are classified under UN numbers 3090, 3091, 3480
or 3481 identified as being damaged or defective such that they do not
conform to the type tested according to the applicable provisions of the
Manual of Tests and Criteria.
BAM Federal Institute for Materials Research and Testing,
Unter den Eichen 87, D-12205 Berlin
Details: Mr. Dipl.-Ing. (FH) Dipl.-Kfm. (FH) I. Doering,
phone: +49 30 8104-3407, fax: +49 30 8104-1227
Information: http://www.bam.de
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 2 – 2014 58 VkBl. Amtlicher Teil
Page 2 of General approval damaged lithium batteries
2.2 Damages or defectives which assessing a lithium cell or battery is not in
conformity to the type tested according to the applicable provisions of
the Manual of Tests and Criteria are
- Lithium cells and batteries identified as being defective for safety
reasons;
- Lithium cells and batteries that have leaked;
- Lithium cells and batteries that have vented;
- Lithium cells and batteries that cannot be diagnosed prior to carriage;
or
- Lithium cells and batteries that have sustained physical or mechani-
cal damage.
3. Classification
3.1 In assessing the damages or defectives of a lithium cell or battery by a
qualified person, the type of the lithium cell or battery and its previous
use and misuse shall be taken into account.
3.2 Lithium cells and batteries shall be carried according to the provisions
applicable to the UN numbers 3090, 3091, 3480 and 3481, except Spe-
cial Provision 230 of ADR and as otherwise stated in this general ap-
proval.
4. Packagings
4.1 Authorized packagings
4.1.1 The following packagings are authorized for damaged or defective lithi-
um-ion-cells and -batteries and lithium-metal-cells and -batteries includ-
ing those contained in equipment, provided the general provisions of
4.1.1 and 4.1.3 of ADR are met.
4.1.2 Authorized outer packagings for lithium cells and batteries and equip-
ment containing lithium cells or batteries:
Drums of the codes 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D or 1G;
Boxes of the codes 4A, 4B, 4N, 4H1, 4H2, 4C1, 4C2, 4D, 4F or 4G;
Jerricans of codes 3A2, 3B2 or 3H2;
in addition for a single lithium battery or a single lithium battery con-
tained in equipment
large packagings of codes 50A, 50B, 50N, 50H or 50D.
BAM Federal Institute for Materials Research and Testing,
Unter den Eichen 87, D-12205 Berlin
Details: Mr. Dipl.-Ing. (FH) Dipl.-Kfm. (FH) I. Doering,
phone: +49 30 8104-3407, fax: +49 30 8104-1227
Information: http://www.bam.de
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