VkBl Nr. 3 1981

Verkehrsblatt Nr. 3 1981

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VkBI , Amtl icher Tei l                                                    51                                                           Heft 3-1981


                                                    DM/100 kg                     6. Dauer der
                                            15 t   20 t      23 t   24 t            Sonderabmachung:             ab 1. Januar 1981
    von   Lübeck                                                                                                 auf unbestimmte Zelt,
    nach Alterhofen, KIndIng,                                                                                    mindestens jedoch
          Saarbrücken, Arrach,                                                                                   bis zum 31. März 1981
          Genderkingen                      9,11 8,27 7,95 7,92                   7. Wichtigste
          Landshut, Ingolstadt              9,19 8,35 8,02 7,99                      Sonderbedingungen:          nur ein Empfangsort
          Lörrach                           9,26 8,46 8,15 8,11                                                  je Beförderung;
          Augsburg, Ulm, Neu-Ulm,                                                                                Nummer 7 der Vorschriften
          Unterbernbach                     9,28 8,44 8,10 8,07                                                  für die Frachtberechnung
          Krumbach (Schwaben),                                                                                   (RKT Teil II Abschnitt 1)
          Weißenhorn                        9,36                    8,13                                         gilt entsprechend
          Dachau, Garching b. München,
          München, Memmingen,               00                              6. Fünfte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0761
          Puchhelm, Rot an der Rot,                                           (VkBI 1977 S. 669, zuletzt geändert 1980 S. 738)
          Bimbach a. Inn, Schongau,                                               Die Güterart wurde erweitert um getrocknete Pflaumen.
                                                 00
          Vlllingen-Schwenningen,                                                 Die Änderung wurde am 29. Dezember 1980 vereinbart und wirk
          Traunstein, Unterföhring,                                               sam.
          Wagensteig, Riedlingen Kr.
                                                                            7. Von den auf unbestimmte Zelt abgeschlossenen Sonderabma
          Biberach, Passau, Saulgau,
                                                                               chungen sind unwirksam geworden
          Helmstetten, Hofolding,
          Pelting, Schwendt, Seebruck  9,52 8,66 8,31               8,27       Sonderabmachung        veröffentlicht
                                                                                  Nr.                        im VkBi               unwirksam ab
          Bad Reichenhall, Füssen,
                                                                                  109                        1977 S. 48            1. Januar 1981
          Kempten (Allgäu), Rosenhelm,
          Sigmaringen, Grünenbach        9,73 8,85 8,49 8,45                      1011                       1977 S. 254           15. Sept. 1980
                                                                                 0762                        1978 S. 26            6. Sept. 1980
                                    ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
                                                                                 0476                        1980 S. 171           2. Januar 1981
 3. Güterart:                      Sperrholzplatten,                             1029                        1980 S. 592           1. Januar 1981
                                   Hartfaserplatten
                                                                                                          Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
 4. Gütermenge:                    mindestens 500 t
                                   jeweils In 3 Monaten                                                                    Im Auftrag
                                                                            (VkBI 1981 S. 49)                        Dr. Trinkaus
 5. Tag des Abschlusses
    der Sonderabmachung:           12. Dezember 1980
 6. Dauer der
    Sonderabmachung:               ab 15. Dezember 1980                         Nr. 29     Hinweise
                                   auf unbestimmte Zelt,                                   auf eine verkehrswissenschaftiiche Vor-
                                   mindestens jedoch                                       tragsveranstaitung
                                   bis zum 14. März 1981                                                                Bonn, den 19. Januar 1981
  7. Wichtigste                                                                                                         StV 10/36.60.00
     Sonderbedingungen:            mindestens 15 t und nur ein                    Die Arbeite- und Forschungsgemelschaft für Straßenverkehr und
                                   Empfangsort je Beförderung;                  Verkehrssicherheit e. V. (AFO), Köln,
                                   Nummer 7 der Vorschriften                    die Gesellschaft für Ursachenforschung bei Verkehrsunfällen e.V.
                                   für die Frachtberechung                  (GUVU), Köln,
                                   (RKT Teil II Abschnitt 1)
                                                                                und das
                                   gilt entsprechend
                                                                                Institut für Rechtsmedizin der Universität zu Köln
5. Sonderabmachung Nr. 1032
                                                                                veranstalten vom 19. bis 21. März 1981 In der Universität zu Köln,
  1. Name des Unternehmers:        Carl Jöhnk                                   Albertus-Magnus-Platz, Köln-Llndenthal, das zwanzigste gemein
  2. Verkehrsverbindungen                                                       schaftliche AFO/GUVU-Semlnar für Kraftfahrzeugsachverständige.
    und vereinbarte
   ^ Beförderungsentgelte:                      DM/100 kg                       Die Leistungsgrenzen des Systems Fahrer/Fahrzeug als unfallbe
                                   20 t            23 t             24 t        günstigende Faktoren mit der Behandlung folgender Themen:
    von Hamburg                                                                 Die Beeinflussung der Verkehrssicherheit
                                                                    3,39        durch Alkohol und Medikamente
    nach Sollngen                  —
                                                   —




    Bielefeld, Gütersloh,                                                       Prof. Dr. M. Staak
          Lübbecke                 3,59            3,48             3,45        Direktor des Instituts für Rechtsmedizin
          Bochum, Essen            3,67            3,51             3,49        der Universität zu Köln
          Bielefeld-Hillegossen,
                                                                                Nachwels des Konsums lelstungsmindernder
          Hille                    3,84            3,69             3,67
                                                                                Substanzen Im Straßenverkehr
          Hagen                    4,02            3,86             3,84
          Frankfurt am Main,
                                                                                Priv.-Doz. Dr.-Ing. DIpl.-Chem. K.-D. Pohl
          Neu-Isenburg             4,31            4,19             4,16        Kommissarischer Direktor der Abteilung für
          Dreielch, Mainz          4,54            4,34             4,32        forensische Chemie am Institut für Rechtsmedizin
          Wiesbaden                4,61            4,47             4,45        der Universität Freiburg, öffentlich bestellter
                                                                                und vereidigter Sachverständiger für chemisch
                                   ggt- zuzüglich Umsatzsteuer
                                                                                technische Untersuchungen
  3. Güterart:                     Papier, unbearbeitet;
                                   Holzzellstoff In Ballen                      Nachweisbare und vermutete Unfallursachen
  4. Gütermenge:                   mindestens 500 t                             durch Überschreitung der Leistungsgrenzen
                                   jeweils in 3 Monaten                         Im System Fahrer/Verkehrsanlage
                                                                                o. Prof. Dr. H. Knoflacher
  5. Tag des Abschlusses
11

Heft 3-1981                                                            52                                           VkBI   Amtl icher       Tei l



Leistungsgrenzen bei der Führung von Motorrädern                            Angestellte freiberuflich
                                                                            tätiger Sachverständiger                        ISO,- DM
Dr.-Ing. P. Wiegner
                                                                            Nichtmitglieder                                 170,-DM
Leiter des Arbeitsbereiches Typprüfwesen des
Technischen Überwachungs-Vereins Rheinland e.V.,                              Der Unkostenbeitrag wird mit der Anmeldung fällig. Es wird um
Köln                                                                        Überweisung auf das Konto der Arbeite- und Forschungsgemein
Aspekte der aktiven Sicherheit bei der                                      schaft für Straßenverkehr und Verkehrssicherheit 8 451 576 (BLZ
Führung von Personenkraftwagen                                              370 800 40) bei der Dresdner Bank in Köln (Postscheckkonto der
                                                                            Dresdner Bank: Köln 2000-503) gebeten.
Dr.-Ing. E. Dönges
Stellv. Leiter der Abteilung Sicherheits                                    Anmeldungen sind zu richten an die
forschung im Straßenverkehr des Technischen                                   Arbeite- und Forschungsgemeinschaft
Überwachungs-Vereins Rheinland e.V, Köln                                      für Straßenverkehr und Verkehrssicherheit
                                                                              - Institut an der Universität zu Köln -
Analyse unfallbegünstigender Faktoren
                                                                              Gyrhofstr. 2
im gesamten Unfalldatenmateriai des Landes
Nordrhein-Westfalen                                                           5000 Köln 41

Dipl.-Psych. Dr. R. G. Dellen                                               Die Teilnahme an diesem Seminar wird empfohlen.
Universität zu Köln                                                                                             Der Bundesminister für Verkehr
und                                                                                                                        Im Auftrag
Prof. Dr. K. Engels                                                                                                        Freier
Leiter der AFO und stellvertretender geschäfts                              (VkBI 1981 S. 51)
führender Vorsitzender der GUVU, Köln
Physiologische Grenzen der visuellen
Information im Straßenverkehr
                                                                               Binnenschiffahrt
Prof. Dr. E. Hartmann
Institut für rnedizinische Optik
der Universität München
                                                                            Nr. 30 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung zur vor
                                                                                   übergehenden Änderung der Rheinschiff-
Die Leistungsgrenzen des Kraftfahrers
in der Bewertung des Richters
                                                                                   fahrtpoiizeiverordnung
                                                                                     ,    - Schiffsführer - § 1.02 Nr. 2 und 5 - *)
Bundesrichter Dr. Dr. R. Spiegel
                                                                                          - Begegnen auf dem Rhein zwischen Duisburg und der
Präsident des Deutschen Verkehrsgerichtstages,
                                                                                              deutsch-niederländischen Grenze sowie zwischen xler
Karlsruhe
                                                                                            Neckarmündung und Lorch**)- § 9.02 b -
Forschungen zum Fahrer/Fahrzeugverhalten                                                  - Beschränkungen der Schiffahrt auf der Strecke zwi
in kritischen Situationen
                                                                                            schen Lorch und St. Goar***) - §§9.04, 9.06, 9.08
Dr.-Ing. H. Keller                                                                            und 11.02-,
Bundesanstalt für Straßenwesen,                                               Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des
Bereich Unfallforschung, Köln                                               Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im Bundesge
Grenzen der Wahrnehmungs- und                                               setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten berei
Reaktionsleistungen                                                         nigten Fassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom
Dr. Liselotte Moser                                                         6. August 1975(BGBI. I S. 2121) geändert worden ist, in Verbindung
                                                                            mit Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiff-
Diplom-Psychologin, Geschäftsführende
                                                                            fahrtpolizeiverordnung vom S.August 1970 (BGBI. I S. 1305) und
Vorsitzende der GUVU, Köln
                                                                            § 1.22 Nr. 3 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vom 5. August
Angeborene Verhaltensweisen als Unfallursachen                              1970 (BGBI. I S. 1305 - Anlageband -) wird verordnet:
bei Ausweichmanövern von Pkw-Fahrern
Dipl.-Psych. H. Weber                                                                                          §1
                                                                               Die Rheinschiffahrtpolizeiverordnung wird vorübergehend wie folgt
Medizinisch-Psychologische Untersuchungs                                    geändert:
stelle der Technischen Universität Berlin
                                                                            1. § 1.02 wird wie folgt geändert:
Sityationsbedingte Überforderung als                                           a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
Ursache einer Kollision zwischen Pkw
                                                                                   „2. Jeder Verband und alle gekuppelten Fahrzeuge müssen
und Krad-Analyse und Rekonstruktion
                                                                                   gleichfalls unter der Führung eines hierfür geeigneten Schiffs
eines realen Unfalls
                                                                                   führers stehen. Bei gekuppelten Fahrzeugen muß nur dieser
Dipl.-Ing. D. Otte                                                                 Schiffsführer das Schifferpatent für die zu befahrende Strecke
Dipl.-Psych. H. Weber                                                              besitzen.
Institut für Fahrzeugtechnik                                                       Stellt ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb die Hauptantriebs
der Technischen Universität Berlin                                                 kraft, so ist dessen Schiffsführer zugleich der Führer des Ver
                                                                                   bandes oder der gekuppelten Fahrzeuge. Stellen mehrere
  Das Seminar findet im Hörsaal C des Hörsaalgebäudes der Uni                      Fahrzeuge die Hauptantriebskraft, so ist der Führer des Ver
versität zu Köln, Körn-ühdenthal, Albertus-Magnus-Platz, statt. Über               bandes oder der gekuppelten Fahrzeuge rechtzeitig zu be
die Lage der Universität informiert Sie ein Stadtplanausschnitt, der               stimmen."
Ihnen zusammen mit der Teilnehmerkarte zugesandt wird. Parkraum                b) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
steht vor dem Hauptgebäude der Universität zu Verfügung.                          „5. Der Schiffsführer ist, unbeschadet der Verantwortung an
                                                                                  derer Personen, für die Befolgung der Bestimmungen dieser.
  Für die Teilnahme am Seminar werden folgende Unkostenbeiträge                    Verordnung verantwortlich. Die Führer von Verbänden und
erhoben:
                                                                             *) Erstmals erlassen
Mitglieder der AFO bzw.
                                                                            *•) Wiederholung ohne Änderungen
12

VkBI    Amtl icher       Tel l                                         53                                                          Heft 3-1981


      gekuppelten Fahrzeugen sind für die Befolgung der für diese        5. In § 9.08 Nr. 2 wird im Untertitel und im Text der Ortsname „Bin
      geltenden Bestimmungen verantwortlich.                                gen" durch den Ortsnamen „Lorch" ersetzt.
      In einem Schleppverband haben die Schiffsführer der ge             6. In § 11.02 Nr. 1 lfd. Nr. III. und Nr. 3 wird der Ortsname ,,Bingen"
      schleppten Fahrzeuge die Anweisungen des Führers des Ver                 durch den Ortsnamen „Lorch" ersetzt.
      bandes zu befolgen. Sie haben jedoch auch ohne solche An
      weisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Füh       7. § 11.02 Nr. 1 ifd. Nr. IV. erhält folgende Fassung:
     rung ihrer Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind; das                 „IV. Lorch - St. Goar
     gleiche gilt für die Schiffsführer längsseits gekuppelter Fahr            a) in der Bergfahrt                              185       11,40
     zeuge, die nicht zugleich Führer der Zusammenstellung sind."
                                                                                  oder                                          110***    22,80
2. Folgender § 9.02 b wird eingefügt:                                          b) in der Talfahrt                                110***   22,80."
                               ,,§ 9.02b                                                                      §2
                       Geregelte Begegnungen                               Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die
   1. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für das Begeg           Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt handelt,
      nen                                                                wer vorsätzlich oder fahrlässig
      a) auf der Strecke zwischen der Neckarmündung (km 428,20)          als Schiffsführer
         und Lorch (km 540,20);                                          1. beim Begegnen seinen Kurs nicht nach Steuerbord richtet oder
      b) auf der Strecke zwischen Duisburg (km 769,0) und der                  ihn nicht so weit nach Steuerbord richtet, daß die Vorbeifahrt
         deutsch-niederländischen Grenze (km 857,68).                          ohne Gefahr stattfinden kann (§ 9.02 b Nr. 2),
   2. Abweichend von §6.04 müssen die Bergfahrer und die Tai-            2. in der Bergfahrt oder in der Talfahrt die Vorbeifahrt Steuerbord an
      fahrer beim Begegnen ihren Kurs so weit nach Steuerbord               Steuerbord veriangt, obwohl die örtlichen Umstände und der üb
      richten, daß die Vorbeifahrt ohne Gefahr Backbord an Back             rige Verkehr das nicht ohne Gefahr zuiassen (§ 9.02 b Nr. 3
      bord stattfinden kann.                                                Satz 2 oder Nr. 4 Satz 2, § 9.06 Nr. 1 Buchstabe b), oder
   3. Die Bergfahrer können verlangen, daß die Vorbeifahrt nach          3. der in der Talfahrt die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord ver
      den Regeln des § 6.04 Steuerbord an Steuerbord stattfindet,              langt, die vorgeschriebenen Schall- oder Sichtzeichen nicht oder
      wenn sie zu einer Nebenwasserstraße, einem Hafen, einem                  nicht rechtzeitig gibt (§ 9.02 b Nr. 5 Satz 1, § 9.06 Nr. 1 Buchsta
      Lade- und Löschplatz, einer Landebrücke oder einem Liege                 be b in Verbindung mit § 9.02 b Nr. 5 Satz 1).
      platz am rechten Ufer fahren wollen. Sie dürfen dies jedoch
      nur, nachdem sie sich vergewissert haben, daß ihrem Verlan                                              §3
      gen ohne Gefahr entsprochen werden kann.                                Diese Verordnung tritt am 1. April 1981 in Kraft und mit Ablauf des
   4. Als Talfahrer können                                               30. Juni 1983 außer Kraft.

      a) Fahrgastschiffe, die einen regelmäßigen Dienst versehen         Münster, den 10. Januar 1981
         und deren höchstzulässige Fahrgastzahi mindestens 300           B 013/B1 A5
         Personen beträgt, wenn sie an einer Landebrücke anlegen                                               Wasser- und Schiffahrtsdirektion
         wollen, die an dem linken Ufer liegt,                                                                               West

      b) Schleppverbände, die zum Zwecke des Aufdrehens das                                                              H i n richer
         linke Ufer halten wollen,
                                                                         Mainz, den 10. Januar 1981
      c) Schubverbände, wenn sie eine Lade-, Lösch- oder Anle            ZKR 1980 - II - 25
         gestelle oder einen Liegeplatz an dem linken Ufer aufsu         ZKR 1980 - II - 21
         chen wollen,                                                    ZKR 1980 - II - 24
      von den Bergfahrern verlangen, daß die Vorbeifahrt Steuer                                               Wasser- und Schiffahrtsdirektion
      bord an Steuerbord stattfindet. Sie dürfen dies jedoch nur,                                                       Südwest
      nachdem sie sich vergewissert haben, daß ihrem Verlangen           (VkBI 1981 S. 52)                                   Rost
      ohne Gefahr entsprochen werden kann.
' 5. Talfahrer, die in den Fällen der Numnmer 4 die Vorbeifahrt
     Steuerbord an Steuerbord verlangen, müssen rechtzeitig
     „zwei kurze Töne" und außerdem die Sichtzeichen nach                    Nr. 31     Schiffahrtpolizeiliche Verordnung zur vor
      § 6.04 Nr. 3 geben.
                                                                                        übergehenden           Änderung         der       Rhein-
      Die Bergfahrer müssen dem Verlangen der Talfahrer entspre                         schiffs-Untersuchungsordnung
      chen und dies durch Geben „zweier kurzer Töne" und der
      Sichtzeichen nach §6.04 Nr. 3 bestätigen.                                         - Buganker
                                                                                        - Verteilungsnetz*)
      Ist zu befürchten, daß die Absichten der Talfahrer von den
      Bergfahrern hicht verstanden worden sind, müssen die Talfah              Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des
      rer die Schallzeicheh nach Satz 1 wiederholen.                         Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im Bundesge
                                                                             setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten berei
   6. Die Bestimmungen des § 6.05 sind nicht anzuwenden.
                                                                             nigten Fassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom
3. In § 9.04 Buchstabe b wird der Ortsname „Bingen" durch den                6. August 1975(BGBI. I S. 2121) geändert worden ist, in Verbindung
   Ortsnamen „Lorch" ersetzt.                                                mit Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Unter-
4. §9.06 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                                      suchungsordnung vom 26. März 1976 (BGBI. I S. 773) und § 1.08
                                                                             der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung wird verordnet:
   „1. Lorch - St. Goar
        a) Zwischen Lorch (km 540,20) und St. Goar (km 556,00)                                             §1
            hat die Bergfahrt das linke, die Taifahrt das rechte Ufer           Die Rheinschiffs-Untersuchungsordnung wird vorübergehend wie
            anzuhalten.                                                      foigt geändert:
        b) Die Bergfahrer oder die in § 9.02 b Nr. 4 bezeichneten            1. § 7.01 ist durch foigende Nummer 13 zu ergänzen:
            Talfahrer können unter den in § 9.02 b Nr. 3 oder 4 ge              ,,13. Die Untersuchungskommission kann auf Schiffen, die we
            nannten Voraussetzungen verlangen, daß die Vorbeifahrt                    gen ihrer Bauart und Zweckbestimmung nur auf kurzen be
            Steuerbord an Steuerbord stattfindet. Hierbei sind die                    stimmten Strecken eingesetzt werden und eine Tragfähig-
            Schali- und Sichtzeichen nach § 9.02 b Nr. 5 zu geben.
13

Heft 3-1981                                                           54                                           VkBI    Amtl icher        Tei l



          keit bis zu 4001 haben, folgende Abweichungen von Num            3. In §8 Abs. 2 werden die Worte „22,- DM" durch die Worte „28,-
          mer 1 zulassen:                                                        DM" ersetzt.
          Für Buganker ist nur 2/3 des Gesamtgewichtes(P) erforder         4. In §9 Abs. 2 werden die Worte „75,- DM" durch die Worte „84,-
          lich und Schiffe mit Vorsteven brauchen nur mit einem                 DM" und die Worte „17,- DM" durch die Worte „18,- DM" er
          Buganker ausgerüstet zu sein."                                        setzt.

2. § 8.09 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                                   5. § 10 erhält folgende Fassung:
   „2. Das gesamte Verteilungsnetz muß durch ein jederzeit leicht               „Werden während der Lotsung Tätigkeiten des Seelotsen für An
       und schnell erreichbares Hauptabsperrventil abgesperrt wer               kern, Funkbeschickung, Kompensieren, Probefahrtmanöver (An
       den können."                                                             kererprobungen, Drehkreisfahrten) oder für Meilenfahrt notwen
                                                                                dig, so sind hierfür als zusätzliches Beratungsgeld zu entrichten
3. § 8.09 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
                                                                                für Fahrzeuge bis 2000 BRT                             31,- DM
   „4. Die Absperrventile müssen gegen Witterungseinflüsse und                  für Fahrzeuge über 2000 BRT bis 5 000 BRT                52,- DM
       Stöße geschützt angebracht sein."                                        für Fahrzeuge über 5 000 BRT bis 10 000 BRT              84,- DM
                                §2                                              für Fahrzeuge über 10 000 BRT bis 20 000 BRT            147,- DM
  Diese Verordnung tritt am 1. April 1981 in Kraft und mit Ablauf des           für Fahrzeuge über 20 000 BRT bis 30 000 BRT            189,- DM
31. März 1984 außer Kraft.
                                                                                für Fahrzeuge über 30 000 BRT                           231,- DM"
                                                                                                           Artikel 2
Münster, den 15. Januar 1981
B 232/81 AS                                                                     Die Tarifänderung tritt am 1. März 1981 in Kraft.
                                   Wasser- und Schiffahrtsdirektion                                             Wasser- und Schiffahrtsdirektion
                                                West                                                                           Nord

                                            H i n richer                                                                   Im Auftrag
                                                                                                                          Reinhardt
Mainz, den 15. Januar 1981
ZKR 1980 - 11-27                                                             Vorstehende Tarifänderung wird nach § 5 der Verordnung über
ZKR 1980 - 11-28                                                           das Seelotswesen außerhalb der Reviere vom 25. August 1978
                                                                           (BGBI. I S. 1515) genehmigt.
                                   Wasser- und Schiffahrtsdirektion
                                             Südwest                       Hamburg, den 30. Dezember 1980
                                                Rost                       See 15/48.73.02-7/56 NO 80
(VkBI 1981 S. 53)                                                                                                Der Bundesminister für Verkehr
                                                                                                                           Im Auftrag
                                                                                                                            Rose

                                                                        (VkBI 1981 S. 54)
Nr. 32 Zweite Änderung des Tarifs über das Ent
       gelt für Lotsungen außerhalb der Reviere
       über See In der Nordsee (Oberseelotsun-                             Nr. 33 Ungültigkeitserklärung von Eichscheinen
              gen)                                                                       für Binnenschiffe
                                      Kiel, den 17. November 1980               Nachstehend aufgeführter Eichschein wird für ungültig erklärt.
                                      - A6Ba-250-2-3-3 -

                     Zweite Änderung des Tarifs                            Lfd. Schiffs             Eich          Datum des         Bemerkungen
                                                                                eichamt             zeichen       Eichscheines
    über das Entgeit für Lotsungen außerhaib der Reviere
          über See in der Nordsee (Ober^eiotsungen)                        1.     Aschaffenburg     WUD 85        7. 2. 1977        Zweitschrift
                      vom 17. November 1980                                                                                         wurde
                              Artikel 1                                                                                             ausgestellt
  Der Tarif über das Entgelt für Lotsungen außerhalb der Reviere
über See in der Nordsee (Oberseelotsungen) vom 10. Oktober 1967
(VkBI 1967 S. 622), geändert durch die Erste Änderung des Tarifs
                                                                           Hamburg, den 13. Januar 1981
vom 13. August 1975 (VkBI 1975 S. 616) wird wie folgt geändert:
                                                                        Az.: 11/0299/81
1. In § 4 werden die Worte „3,50 DM" durch die Worte „4,50 DM"
   ersetzt.                                                                                                   Bundesamt für Schiffsvermessung
2. In den §§5, 6 und 7 werden die Worte „19,- DM" durch die                                                               Klüver
   Worte „26,- DM" ersetzt.                                             (VkBI 1981 S. 54)




Nr. 34 Ungültigkeitserklärung von Schiffsmeßbriefen
                                                                                                                 Hamburg, den 23. Januar 1981
                                                                                                                 See 21/48.15.16
  Nachstehend aufgeführte Schiffsmeßbriefe sind verlorengegangen und werden hiermit für ungültig erklärt. Sollten die ungültigen Meßbriefe
einer Behörde vorgelegt werden, sind sie einzuziehen und an das Bundesamt für Schiffsvermessung, Postfach 129, 2000 Hamburg 4, zu
senden.

                                                                                                                Der Bundesminister für Verkehr
                                                                                                                           Im Auftrag
14

VkBI    Amtl icher        Tei l                                         55                                                        Heft 3-1981



Nr.                               Untersch.-   Meßbrief-     Art des             Ausstellende
1980 Schiffsname                  Signal       Datum         Meßbriefes          Behörde*)      Schiffseigner

60    „SCHLEPPKO 5"               DUO          26. 04. 55    National            BAS            Schieppkontor GmbH & Co. K.G., Hamburg
61    „GEFO BALTIC"               DACO         25. 04. 72    International       BAS            Gefo. Ges. für öitransporte, Hamburg
62    „GEFO BALTIC"               DACO         14. 08. 73    Suezkanal           BAS            Gefo. Ges. für Öltransporte, Hamburg
63    „GEFO BALTIC"               DACÖ         14. 08. 73    Panamakanal         BAS            Gefo. Ges. für Öltransporte, Hamburg
64    „OBOTRITA"                  DIOE         07. 07. 80    Suezkanal           BAS            Gebr. Eckert KG, Hamburg
65    „WIKING"                    DHIL         03. 04. 64    National            BAS            Kpt. Peter Seggermann, Lemwerder
66    „BARBARA LEONHARDT" DHMR                 24. 02. 69   Suezkanal            BAS            Leonhardt & Blumberg, Hamburg
67    „ALTMARK"                   DNDO         30. 04. 76    International .     BAS            Kpt. Gribel, Kiel 16
68    „SIRIUS"                    DESG         02. 05. 64    National            RSA            Erich & Heinz Schock, Arnis
69    „FREESTAR"                  DJRU         22. 10. 71    International       BAS            Orianda Reederei GmbH, Hamburg
70    „SAFI"                      DGIU         06. 10. 70    International       BAS            Oldenburg-Portugiesische
71    „SAFI"                      DGIU         27. 04. 71   Suezkanal            BAS            Dampfschiffs-Reederei,
72    „SAFI"                      DGIU         27. 04. 71   Panamakanal          BAS            Hamburg
73    „FALKE"                     DGJO         11. 09. 62    National            BAS            Bruno Gorgens, Emmendingen
74    „STOLZENFELS"               DEHE         01. 04. 71   International        BAS            DDG „Hansa", Bremen
75    „STOLZENFELS"               DEHE         23. 06. 72   Suezkanal            BAS            DDG „Hansa", Bremen
76    „HOHEWEG"                   DDNF         10. 09. 59    National            BAS            J. P. Heinsohn, Drochtersen
77    „RIFUGIO"                   DGLC         05. 06. 72   fnternational        BAS            Gert Lappe, Hannover
78    „PANJOLA^^                  DGEG         05. 08. 71   Suezkanal            BAS            Deutsche Afrika Linien, Hamburg
79    „HERMOD"                    DIZC         24. 04. 57    National            BAS            Giückstädter Heringsfischerei GmbH
80    „BOITWARDERSAND"            DDFV         23. 09. 68   International        BAS            Helmut Meyer, Brake
81    „BOITWARDERSAND"            DDFV         22. 07. 80   Suezkanal            BAS            Helmut Meyer, Brake
82    „PETER SCHRÖDER"            DGPI         30. 05. 68   Suezkanal            BAS            Reed. Richard Schrödör, Hamburg
83    „DENNIS"                    -   .
                                               20. 09. 78    International       HVS            Rudoif Epping Huissen,. NL
84    „LILLI HILDA JOHANNA"       -            08. 08. 49    National           SVH             Johann Wedel, Sahlenburg
85    „GERMANIC"                  DLIM         24. 05. 77    International       BAS            Reed. Hans Beilken oHG, Brake

86    „GERMANIC"                  DLIM         13. 07. 77   Suezkanal            BAS            Reed. Hans Beilken oHG, Brake

87    „MARTINIQUE"                DICB         12. 06. 78    International       BAS            Reed. Heinrich von Bargen, Hamburg
88    „ELEONORA"                  DGSO         17. 09. 73    International       BAS            Reed. Gebr. Eckert KG, Hamburg

89    „COVADONGA 1"               DGCJ         16. 08. 78    International       BAS            Reed. Robert Bornhofen, Hamburg

*) Abkürzungen:     BAS steht für: Bundesamt für Schiffsvermessung, Hamburg
                    RSA               Reichsschiffsvermessungsamt, Berlin
                    HVS               Hoofdinspecteur voor de Scheepsmeting, 's Gravenhage
                    SVH               Seeschiffsvermessungsamt, Hamburg
(VkBI 1981 S. 54)




                                      Luftfahrt


                                  Nr. 35 Bekanntmachung der Neufassung des
                                         Luftverkehrsgesetzes (LuftVG)
                                                                             Bonn, den 27. Januar 1981
                                                                             L 10/60.01.11-03 (BD.10)
                                      Nachstehend wird die von mir im Bundesgesetzblatt I S. 61 am 21.
                                  1. 1981 erfolgte Bekanntmachung der Neufassung des Luftver
                                  kehrsgesetzes vom 14. 1. 1981 nachrichtlich veröffentlicht.
                                                                        Der Bundesminister für Verkehr
                                                                                   Im Auftrag
15

I
                                                                                                                                                                                                                                        %
                                                                                                                                                                                                                                        co
                                                                                                                                                          Luftverfcehrsgesetz(LuftVG)                                                   I
                                                                                                                                                                                                                                        mJL

                                                                                                                                                                                                                                        CO
                                                                                                                                                                                                                                        00

                                                                                                                                                                   Inhaltsübersicht


                                                                                                                                                              Erster Abschnitt: Luftverkehr               §§
                                                                                                                                      1.Unterabschnitt Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonaf                1-5
                                                                                                                                      2. Unterabschnitt Flugplätze                                        6-19 b
                                                                                                                                      3. Unterabschnitt Luftfahrtuntemehmen und -Veranstaltungen         20-24
                                                                                                                                      4. Unterabschnitt   Verkehrsvorschriften                           25-27
                                                                                                                                      6. Unterabschnitt Enteignung ..                                    28
                                                                                                                                      6. Unterabschnitt   Gemeinsame Vorschriften                        29-32 b


                                                                                                                                                             Zweiter Abschnitt: Haftpflicht
                                           Bekanntmachung
                                                                                                                                     1. Unterabschnitt Haftung für Personen und Bachen, die nicht
                   der Neufassung des Luftverkehrsgesetzes(LuftVG)                                                                                        im Luftfahrzeug t)efördert werden              33-43
                                           Vom 14. Januar 1981                                                                       2. Unterabschnitt Haftung aus dem Bäförderungsvertrag              44-52
                                                                                                                                     3. Unterabschnitt Haftung für militärische Luftfahrzeuge           53-54
                                                                                                                                     4. Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften für die Haftpflicht      55-58
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung        6. den am 1. April 1974 in Kraft getretenen § 70 Abs.6
  Luftverkehrsgesetzes vom 18. September 1980                des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. I 8. 721),                                                      Dritter Abschnitt
    I 8. 1729) wird nachstehend der WortlaHit des
                in der ab 1. Oktober 1980 gelten          7. den nicht in Kraft getretenen § 13 Abs.5des Geset                                            Btraf- und Bußgeldvorschriften                 58-63
 Fassung bekanntgemacht.Die Neufassung berück                zes vom 8. August 1975 (BGBI. I 8. 2121),
                                                          8. das am 1. Novemt)er 1975 in Kraft getretene Gesetz
 die Fassung der Bekanntmachung                vom           vom 30. Oktober 1975 (BGBI. I 8. 2679),
                                                                                                                                                                                                                                        ui
 4. November 1968 (BGBI. I 8. 1113).                    9. den am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel 9                                                                                                                            O)
                                                           Nr. 18des Gesetzes vom 3. Dezember 1978(BGBI.I
 den am 1. April 1970 in Kraft getretenen Artikel 4
                                                            8.3281),        ,                                                                                                 1. das Muster des Luftfahrzeugs zugelassen Ist
 des Gesetzes vom 25. Juni 1989 (BGBI. I 8. 845),                                                                                    Erster Abschnitt
                                                       10. den am 24.Dezember 1976 in Kraft getretenen §37                                                                       (Musterzulassung),
 den am 28. Juni 1970 in Kraft getretenen Artikel 27        des Gesetzes vom 20. Dezember 1978 (BGBI I                                  Luftverkehr
 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I 8. 805),                                                                                                                             2. der Nachwels der Verkehrssicherheit nach der Prüf
                                                            8.3574),
                                                                                                                                                                                 ordnung für Luftfahrtgerät geführt Ist,
 den am 3. April 1971 in Kraft getretenen § 15 des     11. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Artikel 3                       1. Unterabschnitt
                                                           des Gesetzes vom 16. August 1977 (BGBI. I                                                                          3. der Halter des Luftfahrzeugs nach den Vorschriften
 Gesetzes vom 30. März 1971 (BGBI. I 8. 282),                                                                               Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal                  dieses Gesetzes versichert ist oder durch Hinterle
                                                            8.1577),
den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel      12. den gemäß Artikel5in Kraft getretenen Artikel 1 des
                                                                                                                                                                                  gung von Geld oder Wertpapieren Bicherhelt gelei
288 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. I                                                                                                  §1                                   stet hat und
                                                           Gesetzes vom 18. 8eptember 1980 (BGBI. I
8.489),                                                     8. 1729).                                                (1)Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge      4. die technische Ausrüstung des Luftfahrzeugs so ge
                                                                                                                   ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, das Ge        staltet Ist,daß das durch seinen Betrieb entstehende
                                                                                                                   setz über die Bundesanstalt für Flugsicherung und             Geräusch das nach dem jeweiligen Btand der Tech
                            Bonn, den 14. Januar 1981                                                              durch die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen          nik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.
                                                                                                                   Rechtsvorschriften beschränkt wird.
                        I         Der Bundesminister für Verkehr                                                     (2) Luftfahrzeuge sind Flugzeuge, Drehflügler, Luft         (2) Der Musterzulassung nach Absatz 1 Nr. 1 bedarf
                                                  Hauff                                                                                                                      auch das sonstige Luftfahrtgerät.
                                                                                                                   schiffe, Begelflugzeuge, Motorsegler, Frei- und Fessel
                                                                                                                   ballone, Drachen, Fallschirme, Flugmodelle und sonsti        (3) Auf Btartgeräte, ausgenommen Btartwlnden für        <
                                                                                                                   ge für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte,                                                                 TT
                                                                                                                                                                              Begelflugzeuge, sind die Vorschriften des Absatzes 1
                                                                                                                                                                                                                                        CD
                                                                                                                   insbesondere Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche           über die Verkehrszulassung sinngemäß anzuwenden.
                                                                                                                   Flugkörper.
                                                                                                                                                                               (4)Die Zulassung Ist zu widerrufen, wenn die Voraus      >
                                                                                                                                            §2                               setzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.              3
                                                                                                                     (1) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen nur verkehren,
                                                                                                                   wenn sie zum Luftverkehr zugelassen (Verkehrszulas           (5) Deutsche Luftfahrzeuge haben das Btaatszuge-
                                                                                                                   sung) und - soweit es durch Rechtsverordnung vorge         hörigkeitszelchen und eine besondere Kennzeichnung        o
                                                                                                                                                                             zu führen.                                                 □r
                                                                                                                   schrieben ist - In das Verzeichnis der deutschen Luft
                                                                                                                                                                                                                                        0
                                                                                                                   fahrzeuge(Luftfahrzeugrolle)eingetragen sind.Ein Luft     . (8) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen den Geltungsbe
                                                                                                                   fahrzeug wird zum Verkehr nur zugelassen, wenn            reich dieses Gesetzes nur mit Erlaubnis verlassen.
16

Luftfahrzeuge, die nicht im Geitungst)ereich die                                  §5                                kommen,auch ohne Zustimmung des Berechtigten be                                         § 10                              <
  Gesetzes eingetragen und zugelassen sind, dürfen                                                                      treten,diese Grundstücke vermessen und sonstige Vor              (1) Planfeststellungsbehörde ist die von der Landes
                                                               (1) Wer es untemimmt,Luftfahrer auszubilden, bedarf                                                                                                                                CD
  mit Erlaubnis in den Geltjjngsbereich dieses Geset                                                                    arbeiten vomehmen,die für die endgültige Entscheidung          regierung bestimmte Behörde. Sie stellt den Plan fest
                                                             untseschadet der Vorschrift des Absatzes 3der Erlaub
  einfliegen oder auf andere Weise dorthin verbracht                                                                    über die Eignung des Geländes notwendig sind. Zum              und trifft die Entscheidung nach §8 Abs. 2.
                                                             nis. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden und be      Betreten von Wohnungen sind sie nicht berechtigt.
       um dort zu verkehren. Der Erlaubnis bedarf es                                                                                                                                                                                              :?>
                                                             fristet werden.
    soweit ein Abkommen zwischen dem Hejmatstaat                                                                                                                                         <2) Die Pläne sind der von der Landesregierung be        3
  der Bundesrepublik Deutschland oder ein für beide            (2)Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die      (4) Die Genehmigungsbehörde kann die Vorarbeiten              stimmten Behörde zur Stellungnahme vorzulegen.Diese
          verbindliches üljereinkommen etwas anderes         Annahme rechtfertigen, daß die öffentliche Sicherheit      von Auflagen abhängig machen. Ist durch die Vorarbei           hat alle beteiligten Behörden des Bundes, der Länder,
                                                             oder Ordnung gefährdet werden kann oder der Bewer          ten ein erheblicher Schaden zu erwarten, hat die Ge            der Gemeinden und die übrigen Beteiligten zu hören und
                                                             ber oder seine Ausbilder persönlich ungeeignet sind;er     nehmigungsbehörde Sicherheitsleistung durch den An             ihre Stellungnahme der Planfeststellungsbehörde zuzu
(8) Die Erlaubnis nach den Absätzen 6 und 7 kann ali                                                                    tragsteller anzuordnen.
                                                             geben sich später solche Tatsachen,so ist die Erlaubnis                                                                   leiten.
      oder für den Einzelfall erteilt, mit Auflagen ver
      und befristet werden.                                  zu widerrufen. Die Erlaubnis kann außerdem widerrufen                                                                       (3) Die Pläne mit Beilagen sind in den Gemeinden,dfe
                                                             werden, wenn sie länger als ein Jahr nicht ausgenutzt
                                                                                                                         (5) Wenn durch'die Vorarbeiten Schäden verursacht
                                                                                                                        werden, hat der Antragsteller unverzüglich nach Eintritt       durch das Bauvorhaben betroffen werden,zwei Wochen
                                                             worden ist.                                                                                                               zur Ensicht auszulegen; Zeit und Ort der Auslegung
                           §3                                                                                           desjeweiligen Schadens volle Entschädigung in Geld zu
                                                               (3) Die praktische Ausbildung darf nur von Personen      leisten oder auf Verlangen des Geschädigten den frühe          sind ortsüblich bekanntzumachen, um jedermann, des
(1) Luftfahrzeuge werden in die Luftfahrzeugrolle nur                                                                                                                                  sen Belange durch den Bau und den Betrieb des Flug
           wenn sie im ausschließlichen Eigentum             vorgenommen werden, die eine Lehrberechtigung nach         ren Zustand wiederherzustellen. Über Art und Höhe der
                                                             der Verordnung über Luftfahrtpersonal besitzen (Flug       Entschädigung entscheiden im Streitfälle die ordentli          platzes berührt werden, Gelegenheit zur Äußerung zu
         Staatsangehöriger stehen. Juristische Per                                                                                                                                     geben.
     und Gesellschaften des Handeisrechts mit dem            lehrer).                                                   chen Gerichte.
   im Inland werden deutschen Staatsangehörigen                                                                                                                                          (4) Einwendungen gegen den Plan sind bei der von
                wenn der ül)erwiegende Teil ihres Ver                          2. Unterabschnitt                                                  §8                                   der Landesregierung bestimmten Behörde oder bei der
          oder Kapitals soytrie die tatsächliche Kontrolle                         Flugplätze                             (1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem             von ihr bezeichneten Stelle spätestens innerhalb von
          deutschen Staatsangehörigen zusteht und die                                                                   Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, be             zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung schrift
           der Vertretungsberechtigten oder persönlich                                §6                                                                                               lich zu erheben.
                                                                                                                        stehende nur geändert werden, wenn der Plan nach
          Personen deutsche Staatsangehörige sind.                                                                      § 10 vorher festgestellt ist.
                                                               (1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segel                                                                          (5) Nach Ablauf der Frist des Absatzes4 sind die Ein
  für die Verkehrszuiassung zuständige Steile kann
                                                             fluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder                                                                     wendungen gegen den Plan von der durch die Landes
  Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn t>esondere                                                                          (2) Bei Änderungen oder Erweiterungen von unwe
                                                             betrieben werden. Die Genehmigung kann mit Auflagen                                                                       regierung bestimmten Behörde mit allen Beteiligten zu
            vorliegen.                                                                                                  sentlicher Bedeutung kann eine Planfeststeliung unter
                                                             verbunden und befristet werden.                                                                                           erörtern. Soweit eine Einigung nicht zustände kommt,
                                                                                                                        bleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen ins^
(2) Die Eintragung ist zu löschen, wenn die Voraus                                                                                                                                     wird über die Einwendungen in der Planfeststeliung ent
                                                               (2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu       besondere vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt
         nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.                                                                                                                                           schieden.
                                                             prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen        werden Oder wenn der Kreis der Beteiligten bekannt ist
                                                             der Raumordnung und Landesplanung entspricht und ob        oder ohne ein förmliches Auslegungsverfahren ermittelt           (6) Werden öffentliche Interessen berührt, für die die
                           §4                                                                                           werden kann und mit den Beteiligten entsprechende
                                                             die Erfordemisse des Naturschutzes und der Land-                                                                          Zuständigkeit von Bundesbehörden oder von Behörden,        Ül
                                                                                                                        Vereinbarungen getroffen werden.                                                                                          ■>1
(1) Wer ein Luftfahrzeug führt oder t)edient (Luftfah        schaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor                                                                     die im Auftrag des Bundes tätig werden, gegeben ist,
  bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur erteilt,      Fluglärm angemessen berücksichtigt sind, ist das in                                                                       und kommt eine Verständigung zwischen der Planfest-
                                                             Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder recht                                                                          steilungsbehörde und den genannten Behörden nicht
 der Bewerber das vorgeschriebene Mindestaiter be            fertigen Tatsachen die Annahme,daß die öffentliche Si                                §9                                   zustande, so hat die Pianfeststellungsbehörde im Be^
 sitzt,                                                      cherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmi        (1) Die Planfeststeliung ersetzt alle nach anderen           nehmen mit dem Bundesminister für Verkehr zu ent
                                                             gung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsa         Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen          scheiden.
 der Bewerber seine Tauglichkeit nachgewiesen hat,
                                                             chen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.           Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zu
 keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als un                                                                                                                                     (7) Die Feststellung des Plans und die Entscheidun
                                                               (3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem ali        stimmungen. Durch sie werden alle öffentlich-rechtli           gen über die Einwendungen sind zu begründen und den
 zuverlässig erscheinen lassen, ein Luftfahrzeug zu                                                                     chen Beziehungen zwischen dem Unternehmer und den
 führen oder zu t)edienen,                                   gemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versa                                                                       am Verfahren Beteiligten mit Rechtsmitteibelehrung zu
                                                             gen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des be        durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.          zustellen.
 der Bewert)er eine Prüfung nach der Verordnung über         antragten Flughafens die öffentlichen Interessen in un     Unberührt bleiben die Zuständigkeit des Bundesmini
 Luftfahrtpersonäl bestanden hat.                            angemessener Weise beeinträchtigt werden.                  sters für Verkehr nach §9 Abs.4 des Gesetzes über die
                                                                                                                        Bundesanstalt für Rugsicherung und die Zuständigkeit                                    §11
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf sonsti           (4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern,       der für die Baugenehmigungen zuständigen Behörden.               Die Vorschrift des § 14 des Bundes-Immissions-
  Luftfahrtpersonai sinngemäß anzuwenden, soweit             wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungs                                                                         schutzgesetzes gilt für Flugplätze entsprechend. Dies
    Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach          verfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung        (2)Im Pianfeststellungsbeschluß sind dem Unterneh            gilt auch dann, wenn der Flugplatz öffentlichen Zwecken
32 Abs. 1 Nr. 4 eriaubnispflichtig ist.                      der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage     mer die Errichtung und Unterhaltung der Anlagen aufzu          dient.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraus         oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert      erlegen,die für das öffentliche Wohl oder zur Sicherung
         nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.                 oder geändert werden soll.                                 der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen                                        § 12
                                                                                                                         Gefahren oder Nachteile notwendig sind.
(4)Bei Übungs- und Prüfungsfiügen in Begleitung von                                                                                                                                     (1) Bei Genehmigung eines Flughafens ist für den
                                                                                       §7
          (§ 5 Abs. 3) gelten die Fluglehrer als dieje                                                                    (3) Ist der Plan rechtskräftig festgestellt, so sind Be-     Ausbau ein Plan festzulegen. Dieser ist maßgebend für
    die das Luftfahrzeug führen oder bedienen. Das             (1) Die Genehmigungsbehörde kann dem Antragstei          seitigungs- und Änderungsanspmche gegenüber fest               den Bereich, in dem die in den Absätzen 2 und 3 be-
      gilt auch für Prüfungsratsmitgiieder bei Prü           ler die zur Vorbereitung seines Antrags(§ 6)erforderli     gestellten Anlagen ausgeschlossen.                             zeichneten Baubeschränkungen gelten (Bauschutzbe-
           und für Luftfahrer, die andere Luftfahrer in      chen Vorarbeiten gestatten, wenn eine Prüfung ergeben                                                                   'reich). Der Plan muß enthalten
  Luftfahrzeugmuster einweisen oder mit diesem ver           hat, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Ge        (4) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren nach       1. die Start- und Landebahnen einschließlich der sie
    machen, es sei denn, daß ein anderer als verant          nehmigung voraussichtlich vorliegen.                       Rechtskraft durchgeführt, so können die vom Plan be               umgebenden Schutzstreifen (Start- und Landeflä          X
            Luftfahrzeugführer bestimmt ist. Bei Übungs                                                                 troffenen Grundstückseigentümer verlangen, daß der                chen),                                                  ®
                                                               (2) Die Dauer der Erlaubnis soll zwei Jahre nicht über   Unternehmer ihre Grundstücke und Rechte insoweit er
    Prüfungsfiügen ohne Begleitung von Fluglehrern           schreiten. Diese Erlaubnis gibt keinen Anspruch auf Er                                                                                                                               co
                                                                                                                        wirbt, als nach § 28 die Enteignung zulässig ist. Kommt        2. die Sicherheitsflächen, die an den Enden der Start
    Prüfungsratsmitgiiedem Ijedürfen Luftfahrer keiner       teilung der Genehmigung nach § 6.                                                                                                                                                     I
                                                                                                                        keine Einigung zustande, so können sie die Durchfüh               end Landeflächen nicht länger als je 1 ODO Meter und
         wenn es sich um Flüge handelt, die von Flug
                                                                                                                        rung des Enteignungsverfahrens bei der Enteignungs                seitlich der Start-und Landefiächen bis zum Beginn      co
       oder Prüfungsratsmitgiiedem angeordnet und              (3)Die Beauftragten der Genehmigungsbehörde kön                                                                                                                                    00
                                                                                                                        behörde beantragen. Im übrigen gilt § 28                          der Anflugsektoren je 350 Meter breit sein sollen.
                werden.                                       nen Grundstücke, die für die Genehmigung in Betracht
17

den Ftughafenbezugspunkt, der in der Mitte des         Ihre Zustimmung nach den Absätzen 2 und 3davon ab                Abs. 1 Satz 1, die die nach § 14 zulässige Höhe nicht                              §19                               I
 Systems der Start- und Landeflächen liegen soll,       hängig machen, daß die Baugenehmigung unter Aufla-               überschreiten, haben auf Verlangen der Bundesanstalt                                                                 %
                                                                                                                                                                                    (1) Entstehen durch Maßnahmen auf Grund der Vor
 die Startt>ahnt)ezugspunkte, die je In der Mitte der ^ gen erteilt wird.                                                für Flugsicherung zu dulden,daß die Bauwerke und Ge                                                                  co
                                                                                                                                                                                  schriften der §§ 12,14 bis 17 und 18 a dem Eigentümer
 Start- und Landeflächen liegen sollen,                                        § 13                                      genstände In geeigneter Welse gekennzeichnet wer
                                                                                                                                                                                  oder einem anderen Berechtigten Vermögensnachtelle,
                                                                                                                         den, wenn und Insoweit dies zur Sicherung des Luftver                                                                (O
 die Anflugsektoren, die sich t>elderselts der Außen       Sofern Baubeschränkungen Im Bauschutzt)erelch In              kehrs erforderlich Ist. Das Bestehen sowie der Beginn    so Ist hierfür eine angemessene Entschädigung In Geld       co
 kanten der Sicherheitsflächen an deren Enden mit ei     folge t>esonderer örtlicher Verhältnisse oder des Ver                                                                    zu leisten. Hierbei Ist die entzogene Nutzung, die Be
                                                                                                                         des Errichtens oder Abbauens von Freileitungen, Seil
 nem Öffnungswinkel von Je 15 Grad anschließen; sie      wendungszwecks des Flughafens In {bestimmten (äe-                                                                        schädigung oder Zerstörung einer Sache unter gerech
                                                                                                                         bahnen und ähnlichen Anlagen, die In einer Länge von
 enden t>el Hauptstart- und Hauptlandeflächen In         ländetellen für die Sicherheit der Luftfahrt nicht In dem                                                                ter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der
                                                                                                                         mehr als 75 m Täler oder Schluchten überspannen oder
 einer Entfernung von 15 Kilometern, bei Nelsenstart-    nach § 12festgelegten Umfang notwendig sind,können              Stellabhängen folgen und dabei die Höhe von 20 m üt)er   Beteiligten zu t>erückslchtlgen. Für Vermögensnachtel
 und Hebenlandeflächen In einer Entfernung von 8,5       die Luftfahrtbehörden für diese Geländeteile Bauhöhen           der Erdoberfläche überschreiten, sind der Bundesan       le, die nicht Im unmittelbaren Zusammenhang mit der
 Kilometern vom Startbahnbezugspunkt.                   festlegen, bis zu welchen Bauwerke ohne Ihre Zustim                                                                       Beeinträchtigung stehen,Ist den In Satz 1 bezeichneten
                                                                                                                         stalt für Flugsicherung von den Elgentümem und ande
                                                        mung genehmigt werden können.                                                                                             Personen eine Entschädigung zu zahlen, wenn und so
(2) Nach Genehmigung eines Flughafens darf die für                                                                       ren Berechtigten unverzüglich anzuzeigen.
                                                                                                                                                                                  weit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger
  Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behör
                                                                                  § 14                                    (2)§ 16 Abs. 2 gilt entsprechend.                       Härten get)oten erscheint.
 die Errichtung von Bauwerken Im Umkreis von 1,5 Ki
       Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt so          (1) Außerhalb des Bauschutzbereichs darf die für die                                                                      (2) Unterläßt der Berechtigte eine Änderung der Nut
  auf den Start- und Landeflächen und den Sicher        Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde                                                                         zung, die Ihm zuzumuten Ist, so mindert sich seine Ent
          nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden                                                                                               § 17                             schädigung um den Wert der Vermögensvorteile, die
                                                        die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 100
          Die Zustimmung der Luftfahrtbehörden gilt     Metern über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit              Bei der Genehmigung von Landeplätzen und Segel-         Ihm be\ Ausübung der geänderten Nutzung erwachsen
  erteilt, wenn sie nicht Irinnen zwei Monaten nach     Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen; § 12               fluggeländen können die Luftfahrtbehörden bestimmen,      wären.
        öeß Ersuchens der für die Erteilung einer Bau   Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.               daß die zur Erteilung einer Baugenehmigung zuständige
                                                                                                                                                                                    (3) Werden Bauwerke und sonstige Luftfahrthlnder-
           zuständigen Behörde verweigert wird. Ist                                                                     Behörde die Errichtung von Bauwerken Im Umkreis von
                                                          (2)Das gleiche gilt für Anlagen von mehr als 30 Meter                                                                   nlsse (§ 15), deren entschädigungslose Entfernung
 fachliche Beurteilung Innerhalb dieser Frist wegen                                                                     1,5 Kilometer Halbmesser um den dem Rughafenbe-
                                                        Höhe auf natürlichen oder künstlichen Bodenerfiebun-                                                                      oder Umgestaltung nach dem jeweils geltenden Recht
  Ausmaßes der erforderlichen Prüfungen nicht mög                                                                       zugspunkt entsprechenden Punkt nur mit Zustimmung
                                                        gen, sofern die Bodenerhebungen mehr als 1(X) Meter                                                                       gefordert werden kann,aufGrund von Maßnahmen nach
  kann sie von der für die Baugenehmigung zustän                                                                        der Luftfahrtbehörden genehmigen darf (beschränkter
                                                        aus der'umgebenden Landschaft herausragen;In einem                                                                        § 16 ganz oder teilweise entfernt oder umgestaltet, so
    Behörde Im Benehmen mit der Bundesanstalt für                                                                       Bauschutzbereich). Auf den beschränkten Bauschutz
                                                        Umkreis von 10 Kilometern um den Flughafenbezugs                                                                          Ist eine Entschädigung nur zu leisten, wenn es aus
             verlängert werden.                                                                                         bereich sind § 12 Abs.2 Satz2 und 3 und Abs.4 sowie
                                                        punkt gilt dalbel als Höhe der umgebenden Landschaft                                                                      Gründen der Billigkeit geboten Ist. Sind sie befristet zu
                                                                                                                        die §§ 13,15 und 16 sinngemäß anzuwenden.
(3)In der weiteren Umgebung eines Flughafens ist die    die Höhe des Flughafensbezugspunkts.                                                                                      gelassen und Ist die Frist noch nicht abgelaufen, so Ist
            der Luftfahrtbehörden erforderlich, wenn                                                                                                                              eine Entschädigung nach dem Verhältnis der restlichen
 Bauwerke folgende Begrenzung überschreiten sol                                                                                                                                   Frist zu der gesamten Frist zu leisten.
                                                                                  § 15                                                           § 18
                                                                                                                          Der Umfang des Bauschutzbereichs ist den Elgentü          (4)Dinglich Berechtigte,die nicht zum Gebrauch oder
                                                          (1) Die §§ 12 bis 14 gelten sinngemäß für Bäume,
außerhalb der Anflugsektoren ,                          Freileitungen, Masten, Dämme sowie für andere Anla              mem von Grundstücken Im Bauschutzbereich und den          zur Nutzung der Sache berechtigt sind, sind nach den        CJI
                                                                                                                                                                                  Artikeln 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bür          OB
a) Im Umkreis von 4 Kilometer Halbmesser um den         gen und Geräte.§ 12 Abs.2Ist auf Gruben,Anlagen der             anderen zum Gebrauch oder zur Nutzung dieser Grund
                                                        Kanalisation und ähnliche Bodenvertiefungen sinnge              stücke Berechtigten sowie den dinglich Berechtigten,      gerlichen Gesetzbuch auf die Entschädigung des Eigen
   Flughafenbezugspunkt eine Höhe von 25 Metern;
   für Flughäfen, die den Klassen A bis D des An        mäß anzuwenden.                                                 soweit sie der zuständigen Behörde bekannt oder aus       tümers angewiesen.
   hangs 14 des Abkommens über die Internationale                                                                       dem Grundbuch ersichtlich sind, t^kanntzugeben oder        (5) Die Entschädigung Ist In den Fällen des § 12 von
   Zivilluftfahrt entsprechen, beträgt die Höhe 15
                                                          (2) Die Errichtung der In Absatz 1 genannten Luft-            In ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen.
                                                        fahrthlndernlsse bedarf der Genehmigung. Falls die Ge                                                                     dem Flughafenuntemehmer, In den Fällen des § 17 von
   Meter(Höhen t)ezogen auf den Flughafenbezugs                                                                                                                                   dem Unternehmer des Flugplatzes zu zahlen.Soweit die
   punkt),
                                                        nehmigung von einer anderen als der Baugenehml-
                                                                                                                                                                                  bezeichneten Maßnahmen Grundstücke oder andere
                                                        gungslbehörde erteilt wird,t>edarf diese der Zustimmung                                 §18a
b) Im Umkreis von 4 Kilometer bis 6 Kilometer Halb                                                                                                                                Sachen außerhalb der Bauschutzbereiche der §§12
                                                        der Luftfahrtlbehörde. Ist eine andere Genehmigungsbe             (1)Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn die
   messer um den Flughafenbezugspunkt die Ver           hörde nicht vorgesehen, so Ist die Genehmigung der                                                                        und 17 betreffen, Ist die Entschädigung, wenn es sich
   bindungslinie,die von 45 Meter Höhe bis 100 Me                                                                       Bundesanstalt für Flugsicherung der obersten Luftfahrt    um Maßnahmen der Flugsicherung liandelt, vom Bund
                                                        Luftfahrtbehörde erforderlich.                              '
   ter Höhe (Höhen t)ezogen auf den Rughafenbe-                                                                         behörde des Landes gegenüber anzeigt, daß durch die       zu zahlen. Im üt>rigen von den Ländern.In den Fällen der
   zugspunkt) ansteigt;                                                                                                 Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen       §§ 16 a und 18 a Ist die Entschädigung vom Bund zu
                                                                                  § 16                                  gestört werden. Die Bundesanstalt für Flugsicherung       zahlen.
Innerhalb der Anflugsektoren                         (1) Die Eigentümer und anderen Berechtigten haben                  unterrichtet die oberste Luftfahrtt}ehörde des Landes
                                                                                                                        über die Standorte aller Flugsicherungseinrichtungen        (6) Im übrigen sind die Vorschriften des § 13 Abs. 2,
a) von dem Ende der Sicherheitsflächen bis zu ei   auf Verlangen der Luftfahrtbehörden zu dulden, daß
                                                                                                                        und Bereiche um diese Anlagen, In denen Störungen         der §§ 14,15,17 bis 25,31 und 32 des Schutzbereich
   nem Umkreis um den Startbahnt)ezugspunkt von - Bauwerke und andere Luftfahrthlndemlsse(§15), wel
                                                                                                                        durch Bauwerke zu erwarten sind. Die obersten Luft        gesetzes sinngemäß anzuwenden.
   10 Kilometer Halbmesser t)el Hauptstart- und che dip nach den §§12 bis 15 zulässige Höhe überra
   Hauptlandeflächen und von 8,5 Kilometer bei Ne  gen, auf diese Höhe abgetragen werden. Im Falle des                  fahrtbehörden der Länder unterrichten die Bundesan
   benstart- und Net)enlandeflächen die Verbin     § 15 Abs. 1 Satz 2 erstreckt sich die Verpflichtung zur              stalt für Flugsicherung, wenn sie von der Planung derar                           §19a                                <
   dungslinie, die von 0 Meter Höhe an diesem Ende Duldung auf die Beseitigung der Vertiefungen. Ist die                tiger Bauwerke Kenntnis erhalten.
                                                                                                                                                                                    Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens,der dem          U3
   bis 100 Meter Höhe (Höhen bezogen auf den       Abtragung oder Beseitigung der Luftfahrthlndemlsse Im                                                                          Fluglinienverkehr angeschlossen Ist, hat Innerhalb einer
                                                        Einzelfall nicht durchführbar, so sind die erforderlichen         (2) Die Eigentümer und anderen Berechtigten haben
   Startbahnbezugspunkt der betreffenden Start-                                                                                                                                   von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist
   und Landefläche) ansteigt,                           Sicherungsmaßnahmen für die Luftfahrt zu dulden.
                                                                                                                        auf Verlangen der Bundesanstalt für Flugsicherung zu                                                                  >
                                                                                                                        dulden, daß Bauwerke, die den Betrieb von Flugsiche       auf dem Flughafen und In dessen Umgebung Anlagen
b) Im Umkreis von 10 Kilometer bis 15 Kilometer                                                                                                                                                                                               3
                                                          (2) Das Recht des Bgentümers oder eines anderen               rungseinrichtungen stören,"In einer Welse verändert       zur fortlaufend/registrierenden Messung der durch die
   Halbmesser um den Startbahnbezugspunkt bei           Berechtigten und eine nach anderen Vorschriften be              werden, daß Störungen unterbleiben, es sei denn, die      an- und abfliegenden Luftfahrzeuge entstehenden Ge
   Hauptstart- und Hauptlandeflächen die Höhe von       stehende Verpflichtung, diese Maßnahmen auf eigene              Störungen können durch die Bundesanstalt für Flugsi       räusche einzurichten und zu (betreiben. Die Meß- und        o
   100 Metern(Höhe t>ezogeh auf den Startbahnbe                                                                                                                                   Auswertungsergebnisse sind der Genehmigungsbehör            IT
                                                        Kosten selbst durchzuführen, bleiben unberührt.                 cherung mit einem Kostenaufwand verhindert werden,
   zugspunkt der betreffenden Start- und Landeflä                                                                                                                                 de und der Kommission nach § 32 b sowie auf Verlan          0
                                                                                                                        der nicht über dem Geldwert der beabsichtigten Verän
   chen). Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.                                                                      derung liegt.                                             gen der Genehmigungsbehörde anderen Behörden mit
                                                                                 §-16a
                                                                                                                                                                                  zuteilen. Sofern ein ßedürfnis für die Beschaffung und
  Zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und zum       (1) Die Eigentümer und anderen Berechtigten von                 (3)Die Absätze 1 und 2gelten sinngemäß für die nach      den Betrieb von Anlagen nach Satz 1 nicht besteht,
    der Allgemeinheit können die Luftfahrtbehörden      Bauwerken und von Gegenständen Im Sinne des § 15                § 15 Abs. 1 Satz 1 genannten Gegenstände.                 kann die Genehmigungsbehörde Ausnahmen zulassen.
18

§l9b*)                                            nehmen), t)edürfen der Genehmigung. Einer Genehmi                              mit Nebenl)estimmungen versehen werden. Nachträgli         Weiterführung des Betriebes oder die Durchführung der      <
                                                                              gung bedarf auch die gewerbsmäßige Venvendung von                              che Auflagen sind zulässig.                                Beförderungen nicht zugemutet werden kann oder {be
(1) Die Unternehmer von Verkehrsflughäfen sind zur                                                                                                                                                                      sondere Umstände, Abweichungen von den genehmig            U)
                                                                              Luftfahrzeugen für sonstige Zwecke. Die Genehmigung
         des Rughafenbetriebs verpflichtet                                                                                                                    (2) Absatz 1 gilt                                         ten Flugplänen, Beförderungsentgelten oder Beförde
                                                                              kann mit Auflagen verbunden und befristet werden. Der
Flughafenaniagen. Bauwerke, Räume und Einrich                                 Genehmigungspflicht unterliegt auch die Beförderung                            1. für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung          rungsbedingungen erfordern und eine Beeinträchtigung       >
tungen so zu ersteiien und zu gestalten, daß die er                           von Personen und Sachen durch Luftfahrzeuge, wenn                                nach §20 besitzen,auch außerhalb des Geltungsbe          öffentlichär Verkehrsinteressen hierdurch nicht zu er      3
forderliche bauliche und technische Sicherung und                             als Entgelt nur die Selbstkosten des Fluges vereinbart                           reiches dieses Gesetzes, wenn und soweit die je          warten ist. Die Genehmigung erlischt, wenn die Unter
die sachgerechte Durchführung der personeiien Si-                             sind; ausgenommen hiervon ist die Beförderung von                                weils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegen      nehmen von den Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung
                                                                                                                                                                                                                                                                                   o
cherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontroiie                               Personen in Luftfahrzeugen,die für höchstens4 Perso                              stehen;                                                  des Betriebes und der Durchführung von Beförderungen
                                                                                                                                                                                                                                                                                   3-
der nicht aligemein zugänglichen Bereiche ermög                               nen zugelassen sind.                                                                                                                      im ganzen dauernd befreit werden.
                                                                                                                                                             2. sinngemäß für Luftfahrtunternehmen, die ihren                                                                      CD
licht werden;ausgenommen von dieser Verpflichtung                                                                                                               Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses
                                                                                (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsa                                                                                           (4) Luftfahrtuntemehmen, die Fluglinienverkehr be
sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und von                                                                                                             Gesetzes haben,sofern sie Verkehrsfiughäfen in der       treiben, halben auf Verlangen der Deutschen Bundes
diesen mitgeführten Gegenständen sowie Bauwer                                 chen die Annahme rechtfertigen, daß die öffentliche Si
                                                                              cherheit oder Ordnung gefährdet werden kann, insbe                               Bundesrepublik Deutschland benutzen.                     post mitjedem planmäßigen Flug Postsendungen gegen
ke, Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von                                                                                                                                                                        angemessene Vergütung zu befördem, welche die im
Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Versor-                                 sondere wenn der Antragsteller oder die für die Leitung                          (3) Die Luftfahrtunternehmen können zur Durchfüh
                                                                              des Unternehmens verantwortlichen Personen nichtzu                                                                                        Weitpostvertrag festgelegten Vergütungshöchstsätze
gungsgütem auf die in § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3                                                                                                         rung der Sicherungsmaßnahmen entsprechend Ab               nicht ütbersteigen darf.
 genannten Gegenstände mittels technischer Verfah                             verlässig sind; ergeben sich später solche Tatsachen,                          satz 1 Nr. 2 und 3. auch auf sonstigen Flugplätzen ver
 ren;                                                                         so ist die Genehmigung zm widerrufen. Die Genehmi                              pflichtet werden,soweit dieszur Sicherung des Betriebs                              § 21 a
                                                                              gung kann versagt werden,wenn Luftfahrzeuge verwen                             der Luftfahrtunternehmen erforderlich ist.                   Luftfahrtuntemehmen, die ihren Hauptsitz nicht im
Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht und Versor
                                                                              det werden sollen, die nicht in der deutschen Luftfahr-
gungsgüter zur Durchführung der Maßnahmen nach                                                                                                                (4) Andere als die in Absatz 1 bezeichneten Halter        Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, bedürfen zur
                                                                              zeugrolie eingetragen sind oder nicht im ausschließ
§29c Abs.3sicher zu transportieren und zu lagern;                                                                                                            von Luftfahrzeugen können, soweit dies zur Sicherung       Durchführung von Fiugiinienverkehr von und nach der
                                                                              lichen Egentum des Antragstellers stehen.
                                                                                                                                                             des Flugbetriebs erforderlich ist, zur Durchführung der    Bundesrepublik Deutschland einer Betriebsgenehmi
 nicht allgemein zugängliche Bereiche und Anlagen
                                                                                                                                                             Sicherungsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1            gung gemäß den zwischen dem Heimatstaat des Luft
 vor unt)erechtigtem Zugang zu sichern und.soweites
                                                                                                             §20a*)                                          bis 3 verpflichtet werden.                                 fahrtunternehmens und der Bundesrepublik Deutsch
 sich um sicherheitsempflndiiche Bereiche und Anla
                                                                                (1) Die Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrzeuge mit                                                                                     land getroffenen Vereinbarungen.§ 21 Abs. 1 Satz 2 bis
 gen handelt, den Zugang nur hierzu besonders be
                                                                              mehr als 5,71 Höchstgewicht betreiben,sind zur Siche                                                     § 21                             6 und Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
 rechtigten Personen zu gestatten;
                                                                              rung des Betriebs der Luftfahrtuntemehmen verpflich                                                                                       Die Betriebsgenehmigung kann befristet, mit Bedingun
 Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen,                                                                                                                (1) Luftfahrtunternehmen, die Personen oder Sachen       gen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen
                                                                              tet:
 insbesondere von Bombendrohungen sind, auf Si                                                                                                               gewerbsmäßig durch Luftfahrzeuge auf bestimmten Li         und mit Auflagen verbunden werden.
 cherheitspositionen zu verbringen, soweit hierzu                             1. Sicherungsmaßnahmen bei der Abfertigung von                                 nien öffentlich und regelmäßig befördern (Fiugfinienver-
 nicht das Luftfahrtuntemehmen gemäß § 20 a Abs. 1                               Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck,                             kehr), bedürfen außer der Genehmigung nach § 20 für                                 § 22
 Satz 1 Nr 4 verpflichtet ist. und die Entladung sowie                           Fracht und Versorgungsgütem durchzuführen, so                               jede Fluglinie einer besonderen Genehmigung. Sie er
 die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzur                              weit nicht § 29 c Abs. 2 und 3 Anwendung findet;                            streckt sich auf die Fiugpiäne, Beförderungsentgeite         Im gewerblichen Luftverkehr, der nicht Fiugiinienver     Ol
 führen.                                                                                                                                                                                                                kehr ist (Gelegenheitsverkehr), kann die Genehmi           (O
                                                                                                                                                             und Beförderungsbedingungen. Die Verzeichnisse über
                                                                              2. die ihnen auf einem Verkehrsflughafen überlassenen                                                                                     gungsbehörde Bedingungen und Auflagen festsetzen
  in Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Sicherungsmaß                                                                                                           die Tarife sind am Ort des Beförderungsangebotes zur
                                                                                 Bereiche und Räume in dem nicht allgemein zugäng                                                                                       oder Beförderungen untersagen, soweit durch diesen
         sind von dem Unternehmer in einem Luftsicher                                                                                                        Einsichtnahme bereitzuhalten: Jede Änderung der Flug
                                                                                 lichen Teil des Rughafens vor unberechtigtem Zu                                                                                        Luftverkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen nach
           darzustellen, weicher der Genehmigungsbe                                                                                                          linie, Fiugpiäne, Beförderungsentgeite und Beförde
                                                                                 gang zu sichem und den Zugang zu sicherheitsemp                             rungsbedingungen bedarf ebenfalls der vorherigen Ge        haltig beeinträchtigt werden.
     innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zur                           findlichen Bereichen und F^äumen nur hierzu beson
            vorzulegen ist. Die Zulassung kann mit Ne                                                                                                        nehmigung. Auf ihre Erteilung und ihren Widerruf ist§20
                                                                                 ders t)erechtigten Personen zu gestatten;soweit Be                          sinngemäß anzuwenden.Die Genehmigung kann außer                                     §23
                     versehen werden. Nachträgliche                              triebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Be
          sind zulässig.                                                                                                                                     dem versagt werden,wenn durch den beantragten Flug-          Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder
                                                                                 triebseinrichtungen von den Luftfahrtuntemehmen                             iinienverkehr öffentliche Interessen beeinträchtigt wer
                                                                                 selbst oder in ihrem Auftrage errichtet oder von ihnen                                                                                 Sachen durch Luftfahrzeuge zwischen Orten des In
(2)Die Betreiber sonstiger Rugplätze können,soweit                                                                                                           den.                                                       lands kann deutschen Luftfahrtunternehmen vortbehal-
   zur Sicherung des Flugplatzbetriebes erforderlich                             selbst betrieben werden, gilt § 19 b Abs. 1 bis 3 ent
                                                                                 sprechend;                                                                                                                             ten werden.
  zur Durchführung der Sicherungsmaßnahmen ent                                                                                                                 (2) Luftfahrtunternehmen, die Fiugiinienverkehr be
         Absatz 1 verpflichtet werden.                                                                                                                       treiben, sind verpflichtet, den Betrieb ordnungsmäßig                               §23a
                                                                              3. ihre auf einem Verkehrsflughafen abgestellten Luft
                                                                                                                                                             einzurichten, aufzunehmen und während der Dauer der
                                                                                 fahrzeuge so zu sichem, daß weder unberechtigte                                                                                          Für den Betrieb der Luftfahrtuntemehmen, die ihren
(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räu                                                                                                          Genehmigung aufrechtzuerhalten. Sie sind zur Beförde       Hauptsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes
                                                                                 Personen Zutritt haben noch verdächtige Gegen
   und Flächen nach den Absätzen 1 und 2,die den für                                                                                                         rung von Personen und Sachen verpflichtet, wenn
                                                                                 stände in das Luftfahrzeug verbracht werden können;                                                                                    haben,kann die Genehmigungslbehörde zur Herstellung
  Durchführung der Maßnahmen gemäß § 29 c zu
                                                                              4. Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen,                              1. den genehmigten Beförderungsentgeiten und den           und Gewährleistung der Gegenseitigkeit über die Vor
        Behörden zur Verfügung gestellt worden sind,
                                                                                 insbesondere von Bombendrohungen sind, und sich                                geltenden Beförderungsbedingungen sowie den be          schriften der §§ 20 bis 23 hinaus der Art und Wirkung
      die Verpflichteten die Vergütung ihrer Selbst
                                                                                 in Betrieb t)efinden, auf eine Sicherheitsposition zu                          hördlichen Anordnungen entsprochen wird,                nach gleiche Beschränkungen festsetzen, denen Luft
     verlangen. Im übrigen tragen die Verpflichteten
                                                                                                                                                                                                                        fahrtuntemehmen, die ihren Hauptsitz im Geltungsbe
  Kosten für die Sicherungsmaßnahmen nach den Ab                                 verbringen, bei einer Verbiingung durch den Fiugha-                         2. die Beförderung mit den regelmäßigen Beförderungs
                                                                                 fenunternehmer gemäß § 19 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4                                                                                        reich dieses Gesetzes haben,im Heimatstaat jener Un
        1 und 2.                                                                                                                                                mitteln möglich ist,
                                                                                                                                                                                                                        ternehmen unterliegen.
                                                                                 mitzuwirken sowie die Durchsuchung der Luftfahr
                                                                                                                                                             3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert                                   § 24
                       3. Unterabschnitt                                         zeuge zu gestatten und zu unterstützen.                                        wird, weiche die Unternehmen nicht abwenden konn
    Luftfahrtuntemehmen und -Veranstaltungen                                                                                                                    ten und deren Auswirkungen sie auch nicht abzuhel         (1) Öffentliche Veranstaltungen von Wettbewerben
                                                                              Die in Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Sicherungsmaß
                                                                                                                                                                fen vermochten.                                         oder Schauvorstellungen, an denen Luftfahrzeuge be
                                                                              nahmen sind von dem Untemehmen in einem Luftsi
                               §20                                                                                                                                                                                      teiligt sind (Luftfahrtveranstaitungen), bedürfen der Ge
                                                                              cherheitsplan darzustellen, welcher der Genehmi                                Sie sind ferner verpflichtet, die genehmigten Fiugpiäne,                                                              I
                                                                                                                                                                                                                        nehmigung. Die Genehmigung kann mit Auflagen ver
(1) Unternehmen, die Personen oder Sachen durch                               gungsbehörde innerhalb einer von ihr zu bestimmenden                           Beförderungsentgelte und Beförderungslsedingungen          bunden und befristet werden.                               %
           gewerbsmäßig befördern (Luftfahrtunter                             Frist zur Zulassung vorzulegen ist. Die Zulassung kann                         einzuhalten.                                                                                                          CD
                                                                                                                                                                                                                          (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsa
                                                                                                                                                                                                                                                                                    i
§ 19b des tuftveikehrsgesetzes tritt zu dem ZSitpunM in Kraft, der in der     *) § 20a dm Luftverkehrsgeset»s tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, der in der      (3) Die Genehmigungsbehörde kann die Unterneh            chen die Annahm© rechtfertigen, daß die öffentliche Si
Rechtsverordnung bestimmt ist. die nach §32 Abs.2a in der Fassung des Ar         Rechtsverordnung bestimmt ist, die nach §32 Abs.2a in der Fassung des Ar                                                               cherheit oder Ordnung durch die Veranstaltung gefähr
                                                                                tikels 1 Nr.16 Budistabe d des Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgeset
                                                                                                                                                             men auf ihren Antrag ganz oder teilweise von den Ver
tikels 1 Mr 16 Buchstabe d des Gesetzes zur Änderung des Luflverkehrsgeset-
zes (9. ^                                                                       zes(9. Änderungsgesetz) erlassen wird.                                       pflichtungen nach Absatz 2 befreien, wenn ihnen die        det werden kann.
19

, 4. Unterabschnitt                          nicht mitgeführt werden,soweit sie nicht entsprechend       Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) ist Aufgabe    1. ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen,       I
                                                            den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher          der Luftfahrtbehörden.Sie können in Ausübung der Luft                                                               %
                Verkehrsvorschriftcm                                                                                                                                             ,2. eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter
                                                            Güter als Fracht oder aufgegebenes Gepäck befördert         aufsicht Verfügungen erlassen. Maßnahmen zur At)-                                                                   Ca3
                                                                                                                        wehr von Gefahren,erheblichen Nachteilen oder erheb
                                                                                                                                                                                     Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger
                                                            werden.Der Bundesminister für Verkehr kann Im Einver                                                                                                                             I
                        §25                                                                                                                                                          Weise durch die Luftfahrtbehörden nach den in § 27
                                                           nehmen mit dem Bundesminister des Innern allgemein           lichen Belästigungen durch Fluglärm oder durch Luftver
                                                                                                                                                                                     Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder            CD
(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalt? der für sie geneh      oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ein Be         unreinigung durch Luftfahrzeuge in der Umgebung von                                                                 CO
      Flugplätze nur starten und landen; wenn der          dürfnis besteht und die nach anderen Rechtsvorschrif         Flugplätzen dürfen nur im Benehmen mit den für den Im-   3. In § 27 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige
                       oder sonst Berechtigte zuge         ten erforderliche Erlaubniszum Mitführen dieser Gegen        misionsschutz zuständigen Landesbehörden getroffen          Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Über
       und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt     stände vorliegt. In Luftfahrzeugen dürfen Funkgeräte nur     werden.                                                     prüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen
  Sie dürfen außerdem auf Flugplätzen                       mit Erlaubnis mitgeführt werden.                                                                                        auf.Personen oder zur Beschädigung von Luftfahr
                                                                                                                         (2) Die Luftfahrtbehörden können diese Aufgaben auf
                                                                                                                                                                                    zeugen eignen, nicht außerhalb des nicht allgemein
 außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festge            (2) Von einem Luftfahrzeug aus dürfen Lichtbildauf        andere Stellen übertragen oder sich anderer geeigneter
                                                                                                                                                                                    zugänglichen Bereiches des Flugplatzes zurücklas
 legten Start- oder Landebahnen oder                       nahmen außerhalb des Fluglinienverkehrs nur mit be          Personen als Hilfsorgane für bestinfimte Fälle bei der
                                                                                                                                                                                    sen oder nicht dem Luftfahrtuntemehmen zur Beför
 außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder        hördlicher Erlaubnis gefertigt werden. Lichtbilder, die     Wahrnehmung der Luftaufsicht bedienen.
                                                                                                                                                                                    derung übergeben.
                                                           außerhalb des Flugllnienverkehrs von einem Luftfahr           (3) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat wäh
 innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den         zeug aus gefertigt werden, sowie danach hergestellte                                                                    (3) Die Luftfahrtt)ehörden können Gegenstände, die
 Flugplatz                                                                                                             rend des Flugs oder bei Start und Landung die geeigne
                                                           Zeichnungen oder Abbildungen dürfen nur mit behördli                                                                  nicht von Fluggästen oder sonstigen Personen mitge
                                                                                                                       ten Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit
  starten und landen, wenn der Rugplatzunternehmer         cher Erlaubnis in Verkehr gebracht werden.
                                                                                                                       und Ordnung an Bord zu treffen. Alle an Bord t)efindli-
                                                                                                                                                                                 führt werden und in die nicht allgemein zugänglichen
           und die Genehmigungsbehörde eine Er               (3)Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2kann all
                                                                                                                                                                                 Bereiche des Flugplatzes verbracht worden sind oder
                                                                                                                       chen Personen haben den hierzu notwendigen Anord
       erteilt hat.Die Erlaubnis nach Satz 1 oder 2kann    gemein oder ihfi Einzelfall erteilt werden; sie kann mit    nungen Folge zu leisten.
                                                                                                                                                                                 verbracht werden sollen, nach den in § 27 Abs. 1 ge
         oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbun   Auflagen verbunden und befristet werden.
                                                                                                                                                                                 nannten Gegenständen durchsuchön, durchleuchten
   und befristet werden.                                                                                                                                                         oder In sonstiger Welse überprüfen.
                                                             (4) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3finden auf die Be                                 §29a
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn '                            förderung von Giftgasen, Kernbrennstoffen oder ande                                                                     (4) Soweit dies zur Durchführung der Sicherheits
                                                                                                                         Die für die Durchführung dW Luftaufsicht auf Flugplät
                                                           ren radioaktiven Stoffen und sonstige durch Rechtsver                                                                 maßnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 erforderlich
 der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des                                                                     zen erforderlichen Räume hat der Unternehmer des
                                                           ordnung bestimmte gefährliche Güter in Luftfahrzeugen                                                                 ist, dürfen die Beauftragten der Luftfahrtbehörden inner
 Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist oder                                                                         Flugplatzes gegen Vergütung seiner Selbstkosten be
                                                           entsprechende Anwendung.Die für die Beförderung von                                                                   halb der Geschäfts- und Arbeitsstunden Betriebs- und
 die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hil                                                                   reitzustellen und zu unterhalten. Auf Flugplätzen, die
                                                           Kernbrennstoffen oder anderen radioaktiven Stoffen                                                                    Geschäftsräume betreten und besichtigen. Außerhalb
 feleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer                                                                 nicht dem allgemeinen Verkehr dienen, hat der Unter
                                                           geltenden Vorschriften bleiben unberührt.                                                                             der Geschäfts- und Art)eltsstunden dürfen diese Räume
 Person erforderlich ist. Das gleiche gilt für den Wie                                                                 nehmer des Flugplatzes die Kosten der Luftaufsicht zu
                                                                                                                                                                                 nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent
 derstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme                                                                      tragen. Die Vorschriften des Gesetzes üt>er die Bundes
                                                                              5. Unterabschnitt                        anstalt für Flugsicherung bleiben unberührt.
                                                                                                                                                                                 liche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt
 des Wiederstarts nach einer Notlandung.                                                                                                                                         werden.
                                                                                  Enteignung
diesem Falle ist die Besatzung des Luftfahrzeugs ver                                                                                           §29b                                (5) Personen, die, ohne Beamte zu sein, mit der
       dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz                                                                                                                                                                                             o>
                                                                                     § 28                                                                                        Durchführung der Maßnahmen betraut werden,sind auf         o
  Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versi                                                                       (1) Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter und Luftfahr
                                                             (1)Für Zwecke der Zivilluftfahrt ist dioEnteignung zu-                                                              die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu ver
      Auskunft zu geben; bei einem unbemannten                                                                         zeugführer sind verpflichtet, beim Betrieb von Luftfahr
                                                                                                                                                                                 pflichten.
           ist sein Halter zu entsprechender Auskunft                                                                  zeugen in der Luft und am Boden vermeidbare Geräu
          Nach Erteilung der Auskunft darf der Be            (2) Für die Durchführung der Enteignung gelten bis        sche zu verhindern und die Ausbreitung unvermeidbarer       (6) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizei bleiben
       den Abflug oder die Abbeförderung des Luft          zum Inkrafttreten eines Bundesenteignungsgesetzes           Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken, wenn         unberührt.
         nicht verhindern.                                 die Vorschriften des § 2 und des Zweiten und Dritten        dies erforderlich ist, um die Bevölkerung vor Gefahren,
                                                           Teils sowie der §§67,68, 71, 73 und 74 des Landlse-         erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen                              §29d
(3) Der Berechtigte kanii Ersatz des ihm durch den         schaffungsgesetzes sinngemäß mit folgender Maß              durch Lärm zu schützen. Auf die Nachtruhe der Bevölke
   oder die Landung entstandenen Schadens nach             gabe:                                                       rung ist in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen.            Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2
   sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 bean                                                                                                                                     Abs.2Satz 2des Grundgesetzes),des Brief-,Post- und
                                                           1. Im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Enteig             (2) Die Luftfahrtbehörden haben auf den Schutz der      Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgeset
                                                              nung für Zwecke der Luftfahrt ist auch die Enteignung    Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken.        zes)'sowie der Unverietzlichkeit der Wohnung (Arti
                        § 26                                  zur Gewährung einer Entschädigung in Land zuläs                                                                    kel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe die
                                                              sig.                                                                             §29c                              ses Gesetzes eingeschränkt.
(1)Bestimmte Lufträume können vorübergehend oder
     für den Luftverkehr gesperrt werden (Luftsperr        2. Abweichend von § 11 Abs. 1 des genannten Geset
                                                                                                                         (1)Oer Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des
       '                                                      zes stellt den Antrag auf Einleitung des Enteignungs
                                                                                                                       Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen                                §30
                                                              verfahrens derjenige, der die Enteignung zu seinen
  In bestimmten Lufträumen kann der Durchflug von                                                                      und Sabotageakten, ist Aufgat)e der Luftfahrtbehörden.
                                                              Gunsten erstrebt.                                                                                                    (1) Die Bundeswehr,der Bundesgrenzschutz,die Po
           besonderen Beschränkungen unterwor                                                                          Die örtliche Zuständigkeit der Luftfahrtbehörden er
                                                           3. Stellt eiri anderer als der Bund den Antrag auf Einlei   streckt sich insoweit auf das Flugplatzgelände. Soweit    lizei sowie die auf Grund völkerrechtlicher Verträge in
 werden (Gebiete mit Fiugbeschränkungen).                                                                                                                                                                                                   <
                                                              tung des Enteignungsverfahrens, so gelten die Vor        die Wahrnehmung dieser Aufgaben die Durchsuchung          der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen       PC
                                                              schriften des genannten Gesetzes, die den Bund er        von Personen und des von ihnen mitgeführten Gepäcks       dürfen von den Vorschriften des Ersten Abschnitts die      OD
                       §27                                    wähnen, statt für den Bund für den Antragsteller.        erfordert, können sich die Luftfahrtbehörden geeigneter   ses Gesetzes-ausgenommen die §§ 12,13 und 15 bis
                                                                                                                       Personen im Geltungsbereich der Tarifverträge des öf      19-- und den zu seiner Durchführung erlassenen Vor
   In Luftfahrzeugen dürfen                                4. Der nach den §§ 8 bis 10 festgestellte Plan ist dem                                                                                                                           >
                                                                                                                       fentlichen Dienstes als Hilfsorgäne bedienen, die unter   schriften abweichen; soweit dies zur Erfüllung ihrer be
                                                              EriteignungsverfahreVi zugrunde zu legen und für die                                                               sonderen Aufgaben unter Berücksichtigung der öffent        3
Schuß-, Hieb- und Stoßwaffen sowie Sprühgeräte,              Enteignungsbehörde bindend.                               ihrer Aufsicht tätig sein müssen.
die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwen                                                                                                                                lichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das in
det werden,                                                                                                             (2) Die Luftfahrtbehörden sind befugt, die zur Wahr      § 8 vorgesehene Planfeststellungverfahren entfällt,        o
                                                                              6. Unterabschnitt                        nehmung dieser Aufgaben erforderlichen und geeigne        wenn militärische Flugplätze angelegt oder geändert        3-
Munition und explosionsgefähriiche Stoffe,                                                                             ten Maßnahmen zu treffen. Sie können ^Fluggäste und
                                                                         Gemeinsame Vorschriften                                                                                 werden sollen. Von den Vorschriften über das Verhalten
Gegenstände, die ihrer äui3eren Form oder ihrer                                                                        sonstige Personen,die nicht allgemein zugängliche Be      im Luftraum darf nur abgewichen werden, sowelt^dies
Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Mu                                      § 29                               reiche des Flugplatzes betreten haben oder betreten       zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig
nition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwek-           (1) Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des         wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Berei        ist. Hinsichtlich der Ausnahmebefugnisse der Polizei
ken.                                                       Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder      chen verweisen, wenn diese Personen                       bleiben auch die §§ 6 bis 10 unberührt.
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