VkBl Nr. 3 1981
Verkehrsblatt Nr. 3 1981
VkBI , Amtl icher Tei l 51 Heft 3-1981
DM/100 kg 6. Dauer der
15 t 20 t 23 t 24 t Sonderabmachung: ab 1. Januar 1981
von Lübeck auf unbestimmte Zelt,
nach Alterhofen, KIndIng, mindestens jedoch
Saarbrücken, Arrach, bis zum 31. März 1981
Genderkingen 9,11 8,27 7,95 7,92 7. Wichtigste
Landshut, Ingolstadt 9,19 8,35 8,02 7,99 Sonderbedingungen: nur ein Empfangsort
Lörrach 9,26 8,46 8,15 8,11 je Beförderung;
Augsburg, Ulm, Neu-Ulm, Nummer 7 der Vorschriften
Unterbernbach 9,28 8,44 8,10 8,07 für die Frachtberechnung
Krumbach (Schwaben), (RKT Teil II Abschnitt 1)
Weißenhorn 9,36 8,13 gilt entsprechend
Dachau, Garching b. München,
München, Memmingen, 00 6. Fünfte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0761
Puchhelm, Rot an der Rot, (VkBI 1977 S. 669, zuletzt geändert 1980 S. 738)
Bimbach a. Inn, Schongau, Die Güterart wurde erweitert um getrocknete Pflaumen.
00
Vlllingen-Schwenningen, Die Änderung wurde am 29. Dezember 1980 vereinbart und wirk
Traunstein, Unterföhring, sam.
Wagensteig, Riedlingen Kr.
7. Von den auf unbestimmte Zelt abgeschlossenen Sonderabma
Biberach, Passau, Saulgau,
chungen sind unwirksam geworden
Helmstetten, Hofolding,
Pelting, Schwendt, Seebruck 9,52 8,66 8,31 8,27 Sonderabmachung veröffentlicht
Nr. im VkBi unwirksam ab
Bad Reichenhall, Füssen,
109 1977 S. 48 1. Januar 1981
Kempten (Allgäu), Rosenhelm,
Sigmaringen, Grünenbach 9,73 8,85 8,49 8,45 1011 1977 S. 254 15. Sept. 1980
0762 1978 S. 26 6. Sept. 1980
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
0476 1980 S. 171 2. Januar 1981
3. Güterart: Sperrholzplatten, 1029 1980 S. 592 1. Januar 1981
Hartfaserplatten
Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
4. Gütermenge: mindestens 500 t
jeweils In 3 Monaten Im Auftrag
(VkBI 1981 S. 49) Dr. Trinkaus
5. Tag des Abschlusses
der Sonderabmachung: 12. Dezember 1980
6. Dauer der
Sonderabmachung: ab 15. Dezember 1980 Nr. 29 Hinweise
auf unbestimmte Zelt, auf eine verkehrswissenschaftiiche Vor-
mindestens jedoch tragsveranstaitung
bis zum 14. März 1981 Bonn, den 19. Januar 1981
7. Wichtigste StV 10/36.60.00
Sonderbedingungen: mindestens 15 t und nur ein Die Arbeite- und Forschungsgemelschaft für Straßenverkehr und
Empfangsort je Beförderung; Verkehrssicherheit e. V. (AFO), Köln,
Nummer 7 der Vorschriften die Gesellschaft für Ursachenforschung bei Verkehrsunfällen e.V.
für die Frachtberechung (GUVU), Köln,
(RKT Teil II Abschnitt 1)
und das
gilt entsprechend
Institut für Rechtsmedizin der Universität zu Köln
5. Sonderabmachung Nr. 1032
veranstalten vom 19. bis 21. März 1981 In der Universität zu Köln,
1. Name des Unternehmers: Carl Jöhnk Albertus-Magnus-Platz, Köln-Llndenthal, das zwanzigste gemein
2. Verkehrsverbindungen schaftliche AFO/GUVU-Semlnar für Kraftfahrzeugsachverständige.
und vereinbarte
^ Beförderungsentgelte: DM/100 kg Die Leistungsgrenzen des Systems Fahrer/Fahrzeug als unfallbe
20 t 23 t 24 t günstigende Faktoren mit der Behandlung folgender Themen:
von Hamburg Die Beeinflussung der Verkehrssicherheit
3,39 durch Alkohol und Medikamente
nach Sollngen —
—
Bielefeld, Gütersloh, Prof. Dr. M. Staak
Lübbecke 3,59 3,48 3,45 Direktor des Instituts für Rechtsmedizin
Bochum, Essen 3,67 3,51 3,49 der Universität zu Köln
Bielefeld-Hillegossen,
Nachwels des Konsums lelstungsmindernder
Hille 3,84 3,69 3,67
Substanzen Im Straßenverkehr
Hagen 4,02 3,86 3,84
Frankfurt am Main,
Priv.-Doz. Dr.-Ing. DIpl.-Chem. K.-D. Pohl
Neu-Isenburg 4,31 4,19 4,16 Kommissarischer Direktor der Abteilung für
Dreielch, Mainz 4,54 4,34 4,32 forensische Chemie am Institut für Rechtsmedizin
Wiesbaden 4,61 4,47 4,45 der Universität Freiburg, öffentlich bestellter
und vereidigter Sachverständiger für chemisch
ggt- zuzüglich Umsatzsteuer
technische Untersuchungen
3. Güterart: Papier, unbearbeitet;
Holzzellstoff In Ballen Nachweisbare und vermutete Unfallursachen
4. Gütermenge: mindestens 500 t durch Überschreitung der Leistungsgrenzen
jeweils in 3 Monaten Im System Fahrer/Verkehrsanlage
o. Prof. Dr. H. Knoflacher
5. Tag des Abschlusses
Heft 3-1981 52 VkBI Amtl icher Tei l
Leistungsgrenzen bei der Führung von Motorrädern Angestellte freiberuflich
tätiger Sachverständiger ISO,- DM
Dr.-Ing. P. Wiegner
Nichtmitglieder 170,-DM
Leiter des Arbeitsbereiches Typprüfwesen des
Technischen Überwachungs-Vereins Rheinland e.V., Der Unkostenbeitrag wird mit der Anmeldung fällig. Es wird um
Köln Überweisung auf das Konto der Arbeite- und Forschungsgemein
Aspekte der aktiven Sicherheit bei der schaft für Straßenverkehr und Verkehrssicherheit 8 451 576 (BLZ
Führung von Personenkraftwagen 370 800 40) bei der Dresdner Bank in Köln (Postscheckkonto der
Dresdner Bank: Köln 2000-503) gebeten.
Dr.-Ing. E. Dönges
Stellv. Leiter der Abteilung Sicherheits Anmeldungen sind zu richten an die
forschung im Straßenverkehr des Technischen Arbeite- und Forschungsgemeinschaft
Überwachungs-Vereins Rheinland e.V, Köln für Straßenverkehr und Verkehrssicherheit
- Institut an der Universität zu Köln -
Analyse unfallbegünstigender Faktoren
Gyrhofstr. 2
im gesamten Unfalldatenmateriai des Landes
Nordrhein-Westfalen 5000 Köln 41
Dipl.-Psych. Dr. R. G. Dellen Die Teilnahme an diesem Seminar wird empfohlen.
Universität zu Köln Der Bundesminister für Verkehr
und Im Auftrag
Prof. Dr. K. Engels Freier
Leiter der AFO und stellvertretender geschäfts (VkBI 1981 S. 51)
führender Vorsitzender der GUVU, Köln
Physiologische Grenzen der visuellen
Information im Straßenverkehr
Binnenschiffahrt
Prof. Dr. E. Hartmann
Institut für rnedizinische Optik
der Universität München
Nr. 30 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung zur vor
übergehenden Änderung der Rheinschiff-
Die Leistungsgrenzen des Kraftfahrers
in der Bewertung des Richters
fahrtpoiizeiverordnung
, - Schiffsführer - § 1.02 Nr. 2 und 5 - *)
Bundesrichter Dr. Dr. R. Spiegel
- Begegnen auf dem Rhein zwischen Duisburg und der
Präsident des Deutschen Verkehrsgerichtstages,
deutsch-niederländischen Grenze sowie zwischen xler
Karlsruhe
Neckarmündung und Lorch**)- § 9.02 b -
Forschungen zum Fahrer/Fahrzeugverhalten - Beschränkungen der Schiffahrt auf der Strecke zwi
in kritischen Situationen
schen Lorch und St. Goar***) - §§9.04, 9.06, 9.08
Dr.-Ing. H. Keller und 11.02-,
Bundesanstalt für Straßenwesen, Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des
Bereich Unfallforschung, Köln Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im Bundesge
Grenzen der Wahrnehmungs- und setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten berei
Reaktionsleistungen nigten Fassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom
Dr. Liselotte Moser 6. August 1975(BGBI. I S. 2121) geändert worden ist, in Verbindung
mit Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiff-
Diplom-Psychologin, Geschäftsführende
fahrtpolizeiverordnung vom S.August 1970 (BGBI. I S. 1305) und
Vorsitzende der GUVU, Köln
§ 1.22 Nr. 3 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vom 5. August
Angeborene Verhaltensweisen als Unfallursachen 1970 (BGBI. I S. 1305 - Anlageband -) wird verordnet:
bei Ausweichmanövern von Pkw-Fahrern
Dipl.-Psych. H. Weber §1
Die Rheinschiffahrtpolizeiverordnung wird vorübergehend wie folgt
Medizinisch-Psychologische Untersuchungs geändert:
stelle der Technischen Universität Berlin
1. § 1.02 wird wie folgt geändert:
Sityationsbedingte Überforderung als a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
Ursache einer Kollision zwischen Pkw
„2. Jeder Verband und alle gekuppelten Fahrzeuge müssen
und Krad-Analyse und Rekonstruktion
gleichfalls unter der Führung eines hierfür geeigneten Schiffs
eines realen Unfalls
führers stehen. Bei gekuppelten Fahrzeugen muß nur dieser
Dipl.-Ing. D. Otte Schiffsführer das Schifferpatent für die zu befahrende Strecke
Dipl.-Psych. H. Weber besitzen.
Institut für Fahrzeugtechnik Stellt ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb die Hauptantriebs
der Technischen Universität Berlin kraft, so ist dessen Schiffsführer zugleich der Führer des Ver
bandes oder der gekuppelten Fahrzeuge. Stellen mehrere
Das Seminar findet im Hörsaal C des Hörsaalgebäudes der Uni Fahrzeuge die Hauptantriebskraft, so ist der Führer des Ver
versität zu Köln, Körn-ühdenthal, Albertus-Magnus-Platz, statt. Über bandes oder der gekuppelten Fahrzeuge rechtzeitig zu be
die Lage der Universität informiert Sie ein Stadtplanausschnitt, der stimmen."
Ihnen zusammen mit der Teilnehmerkarte zugesandt wird. Parkraum b) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
steht vor dem Hauptgebäude der Universität zu Verfügung. „5. Der Schiffsführer ist, unbeschadet der Verantwortung an
derer Personen, für die Befolgung der Bestimmungen dieser.
Für die Teilnahme am Seminar werden folgende Unkostenbeiträge Verordnung verantwortlich. Die Führer von Verbänden und
erhoben:
*) Erstmals erlassen
Mitglieder der AFO bzw.
*•) Wiederholung ohne Änderungen
VkBI Amtl icher Tel l 53 Heft 3-1981
gekuppelten Fahrzeugen sind für die Befolgung der für diese 5. In § 9.08 Nr. 2 wird im Untertitel und im Text der Ortsname „Bin
geltenden Bestimmungen verantwortlich. gen" durch den Ortsnamen „Lorch" ersetzt.
In einem Schleppverband haben die Schiffsführer der ge 6. In § 11.02 Nr. 1 lfd. Nr. III. und Nr. 3 wird der Ortsname ,,Bingen"
schleppten Fahrzeuge die Anweisungen des Führers des Ver durch den Ortsnamen „Lorch" ersetzt.
bandes zu befolgen. Sie haben jedoch auch ohne solche An
weisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Füh 7. § 11.02 Nr. 1 ifd. Nr. IV. erhält folgende Fassung:
rung ihrer Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind; das „IV. Lorch - St. Goar
gleiche gilt für die Schiffsführer längsseits gekuppelter Fahr a) in der Bergfahrt 185 11,40
zeuge, die nicht zugleich Führer der Zusammenstellung sind."
oder 110*** 22,80
2. Folgender § 9.02 b wird eingefügt: b) in der Talfahrt 110*** 22,80."
,,§ 9.02b §2
Geregelte Begegnungen Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die
1. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für das Begeg Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt handelt,
nen wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) auf der Strecke zwischen der Neckarmündung (km 428,20) als Schiffsführer
und Lorch (km 540,20); 1. beim Begegnen seinen Kurs nicht nach Steuerbord richtet oder
b) auf der Strecke zwischen Duisburg (km 769,0) und der ihn nicht so weit nach Steuerbord richtet, daß die Vorbeifahrt
deutsch-niederländischen Grenze (km 857,68). ohne Gefahr stattfinden kann (§ 9.02 b Nr. 2),
2. Abweichend von §6.04 müssen die Bergfahrer und die Tai- 2. in der Bergfahrt oder in der Talfahrt die Vorbeifahrt Steuerbord an
fahrer beim Begegnen ihren Kurs so weit nach Steuerbord Steuerbord veriangt, obwohl die örtlichen Umstände und der üb
richten, daß die Vorbeifahrt ohne Gefahr Backbord an Back rige Verkehr das nicht ohne Gefahr zuiassen (§ 9.02 b Nr. 3
bord stattfinden kann. Satz 2 oder Nr. 4 Satz 2, § 9.06 Nr. 1 Buchstabe b), oder
3. Die Bergfahrer können verlangen, daß die Vorbeifahrt nach 3. der in der Talfahrt die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord ver
den Regeln des § 6.04 Steuerbord an Steuerbord stattfindet, langt, die vorgeschriebenen Schall- oder Sichtzeichen nicht oder
wenn sie zu einer Nebenwasserstraße, einem Hafen, einem nicht rechtzeitig gibt (§ 9.02 b Nr. 5 Satz 1, § 9.06 Nr. 1 Buchsta
Lade- und Löschplatz, einer Landebrücke oder einem Liege be b in Verbindung mit § 9.02 b Nr. 5 Satz 1).
platz am rechten Ufer fahren wollen. Sie dürfen dies jedoch
nur, nachdem sie sich vergewissert haben, daß ihrem Verlan §3
gen ohne Gefahr entsprochen werden kann. Diese Verordnung tritt am 1. April 1981 in Kraft und mit Ablauf des
4. Als Talfahrer können 30. Juni 1983 außer Kraft.
a) Fahrgastschiffe, die einen regelmäßigen Dienst versehen Münster, den 10. Januar 1981
und deren höchstzulässige Fahrgastzahi mindestens 300 B 013/B1 A5
Personen beträgt, wenn sie an einer Landebrücke anlegen Wasser- und Schiffahrtsdirektion
wollen, die an dem linken Ufer liegt, West
b) Schleppverbände, die zum Zwecke des Aufdrehens das H i n richer
linke Ufer halten wollen,
Mainz, den 10. Januar 1981
c) Schubverbände, wenn sie eine Lade-, Lösch- oder Anle ZKR 1980 - II - 25
gestelle oder einen Liegeplatz an dem linken Ufer aufsu ZKR 1980 - II - 21
chen wollen, ZKR 1980 - II - 24
von den Bergfahrern verlangen, daß die Vorbeifahrt Steuer Wasser- und Schiffahrtsdirektion
bord an Steuerbord stattfindet. Sie dürfen dies jedoch nur, Südwest
nachdem sie sich vergewissert haben, daß ihrem Verlangen (VkBI 1981 S. 52) Rost
ohne Gefahr entsprochen werden kann.
' 5. Talfahrer, die in den Fällen der Numnmer 4 die Vorbeifahrt
Steuerbord an Steuerbord verlangen, müssen rechtzeitig
„zwei kurze Töne" und außerdem die Sichtzeichen nach Nr. 31 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung zur vor
§ 6.04 Nr. 3 geben.
übergehenden Änderung der Rhein-
Die Bergfahrer müssen dem Verlangen der Talfahrer entspre schiffs-Untersuchungsordnung
chen und dies durch Geben „zweier kurzer Töne" und der
Sichtzeichen nach §6.04 Nr. 3 bestätigen. - Buganker
- Verteilungsnetz*)
Ist zu befürchten, daß die Absichten der Talfahrer von den
Bergfahrern hicht verstanden worden sind, müssen die Talfah Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des
rer die Schallzeicheh nach Satz 1 wiederholen. Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im Bundesge
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten berei
6. Die Bestimmungen des § 6.05 sind nicht anzuwenden.
nigten Fassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom
3. In § 9.04 Buchstabe b wird der Ortsname „Bingen" durch den 6. August 1975(BGBI. I S. 2121) geändert worden ist, in Verbindung
Ortsnamen „Lorch" ersetzt. mit Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Unter-
4. §9.06 Nr. 1 erhält folgende Fassung: suchungsordnung vom 26. März 1976 (BGBI. I S. 773) und § 1.08
der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung wird verordnet:
„1. Lorch - St. Goar
a) Zwischen Lorch (km 540,20) und St. Goar (km 556,00) §1
hat die Bergfahrt das linke, die Taifahrt das rechte Ufer Die Rheinschiffs-Untersuchungsordnung wird vorübergehend wie
anzuhalten. foigt geändert:
b) Die Bergfahrer oder die in § 9.02 b Nr. 4 bezeichneten 1. § 7.01 ist durch foigende Nummer 13 zu ergänzen:
Talfahrer können unter den in § 9.02 b Nr. 3 oder 4 ge ,,13. Die Untersuchungskommission kann auf Schiffen, die we
nannten Voraussetzungen verlangen, daß die Vorbeifahrt gen ihrer Bauart und Zweckbestimmung nur auf kurzen be
Steuerbord an Steuerbord stattfindet. Hierbei sind die stimmten Strecken eingesetzt werden und eine Tragfähig-
Schali- und Sichtzeichen nach § 9.02 b Nr. 5 zu geben.
Heft 3-1981 54 VkBI Amtl icher Tei l
keit bis zu 4001 haben, folgende Abweichungen von Num 3. In §8 Abs. 2 werden die Worte „22,- DM" durch die Worte „28,-
mer 1 zulassen: DM" ersetzt.
Für Buganker ist nur 2/3 des Gesamtgewichtes(P) erforder 4. In §9 Abs. 2 werden die Worte „75,- DM" durch die Worte „84,-
lich und Schiffe mit Vorsteven brauchen nur mit einem DM" und die Worte „17,- DM" durch die Worte „18,- DM" er
Buganker ausgerüstet zu sein." setzt.
2. § 8.09 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 5. § 10 erhält folgende Fassung:
„2. Das gesamte Verteilungsnetz muß durch ein jederzeit leicht „Werden während der Lotsung Tätigkeiten des Seelotsen für An
und schnell erreichbares Hauptabsperrventil abgesperrt wer kern, Funkbeschickung, Kompensieren, Probefahrtmanöver (An
den können." kererprobungen, Drehkreisfahrten) oder für Meilenfahrt notwen
dig, so sind hierfür als zusätzliches Beratungsgeld zu entrichten
3. § 8.09 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
für Fahrzeuge bis 2000 BRT 31,- DM
„4. Die Absperrventile müssen gegen Witterungseinflüsse und für Fahrzeuge über 2000 BRT bis 5 000 BRT 52,- DM
Stöße geschützt angebracht sein." für Fahrzeuge über 5 000 BRT bis 10 000 BRT 84,- DM
§2 für Fahrzeuge über 10 000 BRT bis 20 000 BRT 147,- DM
Diese Verordnung tritt am 1. April 1981 in Kraft und mit Ablauf des für Fahrzeuge über 20 000 BRT bis 30 000 BRT 189,- DM
31. März 1984 außer Kraft.
für Fahrzeuge über 30 000 BRT 231,- DM"
Artikel 2
Münster, den 15. Januar 1981
B 232/81 AS Die Tarifänderung tritt am 1. März 1981 in Kraft.
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Wasser- und Schiffahrtsdirektion
West Nord
H i n richer Im Auftrag
Reinhardt
Mainz, den 15. Januar 1981
ZKR 1980 - 11-27 Vorstehende Tarifänderung wird nach § 5 der Verordnung über
ZKR 1980 - 11-28 das Seelotswesen außerhalb der Reviere vom 25. August 1978
(BGBI. I S. 1515) genehmigt.
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Südwest Hamburg, den 30. Dezember 1980
Rost See 15/48.73.02-7/56 NO 80
(VkBI 1981 S. 53) Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Rose
(VkBI 1981 S. 54)
Nr. 32 Zweite Änderung des Tarifs über das Ent
gelt für Lotsungen außerhalb der Reviere
über See In der Nordsee (Oberseelotsun- Nr. 33 Ungültigkeitserklärung von Eichscheinen
gen) für Binnenschiffe
Kiel, den 17. November 1980 Nachstehend aufgeführter Eichschein wird für ungültig erklärt.
- A6Ba-250-2-3-3 -
Zweite Änderung des Tarifs Lfd. Schiffs Eich Datum des Bemerkungen
eichamt zeichen Eichscheines
über das Entgeit für Lotsungen außerhaib der Reviere
über See in der Nordsee (Ober^eiotsungen) 1. Aschaffenburg WUD 85 7. 2. 1977 Zweitschrift
vom 17. November 1980 wurde
Artikel 1 ausgestellt
Der Tarif über das Entgelt für Lotsungen außerhalb der Reviere
über See in der Nordsee (Oberseelotsungen) vom 10. Oktober 1967
(VkBI 1967 S. 622), geändert durch die Erste Änderung des Tarifs
Hamburg, den 13. Januar 1981
vom 13. August 1975 (VkBI 1975 S. 616) wird wie folgt geändert:
Az.: 11/0299/81
1. In § 4 werden die Worte „3,50 DM" durch die Worte „4,50 DM"
ersetzt. Bundesamt für Schiffsvermessung
2. In den §§5, 6 und 7 werden die Worte „19,- DM" durch die Klüver
Worte „26,- DM" ersetzt. (VkBI 1981 S. 54)
Nr. 34 Ungültigkeitserklärung von Schiffsmeßbriefen
Hamburg, den 23. Januar 1981
See 21/48.15.16
Nachstehend aufgeführte Schiffsmeßbriefe sind verlorengegangen und werden hiermit für ungültig erklärt. Sollten die ungültigen Meßbriefe
einer Behörde vorgelegt werden, sind sie einzuziehen und an das Bundesamt für Schiffsvermessung, Postfach 129, 2000 Hamburg 4, zu
senden.
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
VkBI Amtl icher Tei l 55 Heft 3-1981
Nr. Untersch.- Meßbrief- Art des Ausstellende
1980 Schiffsname Signal Datum Meßbriefes Behörde*) Schiffseigner
60 „SCHLEPPKO 5" DUO 26. 04. 55 National BAS Schieppkontor GmbH & Co. K.G., Hamburg
61 „GEFO BALTIC" DACO 25. 04. 72 International BAS Gefo. Ges. für öitransporte, Hamburg
62 „GEFO BALTIC" DACO 14. 08. 73 Suezkanal BAS Gefo. Ges. für Öltransporte, Hamburg
63 „GEFO BALTIC" DACÖ 14. 08. 73 Panamakanal BAS Gefo. Ges. für Öltransporte, Hamburg
64 „OBOTRITA" DIOE 07. 07. 80 Suezkanal BAS Gebr. Eckert KG, Hamburg
65 „WIKING" DHIL 03. 04. 64 National BAS Kpt. Peter Seggermann, Lemwerder
66 „BARBARA LEONHARDT" DHMR 24. 02. 69 Suezkanal BAS Leonhardt & Blumberg, Hamburg
67 „ALTMARK" DNDO 30. 04. 76 International . BAS Kpt. Gribel, Kiel 16
68 „SIRIUS" DESG 02. 05. 64 National RSA Erich & Heinz Schock, Arnis
69 „FREESTAR" DJRU 22. 10. 71 International BAS Orianda Reederei GmbH, Hamburg
70 „SAFI" DGIU 06. 10. 70 International BAS Oldenburg-Portugiesische
71 „SAFI" DGIU 27. 04. 71 Suezkanal BAS Dampfschiffs-Reederei,
72 „SAFI" DGIU 27. 04. 71 Panamakanal BAS Hamburg
73 „FALKE" DGJO 11. 09. 62 National BAS Bruno Gorgens, Emmendingen
74 „STOLZENFELS" DEHE 01. 04. 71 International BAS DDG „Hansa", Bremen
75 „STOLZENFELS" DEHE 23. 06. 72 Suezkanal BAS DDG „Hansa", Bremen
76 „HOHEWEG" DDNF 10. 09. 59 National BAS J. P. Heinsohn, Drochtersen
77 „RIFUGIO" DGLC 05. 06. 72 fnternational BAS Gert Lappe, Hannover
78 „PANJOLA^^ DGEG 05. 08. 71 Suezkanal BAS Deutsche Afrika Linien, Hamburg
79 „HERMOD" DIZC 24. 04. 57 National BAS Giückstädter Heringsfischerei GmbH
80 „BOITWARDERSAND" DDFV 23. 09. 68 International BAS Helmut Meyer, Brake
81 „BOITWARDERSAND" DDFV 22. 07. 80 Suezkanal BAS Helmut Meyer, Brake
82 „PETER SCHRÖDER" DGPI 30. 05. 68 Suezkanal BAS Reed. Richard Schrödör, Hamburg
83 „DENNIS" - .
20. 09. 78 International HVS Rudoif Epping Huissen,. NL
84 „LILLI HILDA JOHANNA" - 08. 08. 49 National SVH Johann Wedel, Sahlenburg
85 „GERMANIC" DLIM 24. 05. 77 International BAS Reed. Hans Beilken oHG, Brake
86 „GERMANIC" DLIM 13. 07. 77 Suezkanal BAS Reed. Hans Beilken oHG, Brake
87 „MARTINIQUE" DICB 12. 06. 78 International BAS Reed. Heinrich von Bargen, Hamburg
88 „ELEONORA" DGSO 17. 09. 73 International BAS Reed. Gebr. Eckert KG, Hamburg
89 „COVADONGA 1" DGCJ 16. 08. 78 International BAS Reed. Robert Bornhofen, Hamburg
*) Abkürzungen: BAS steht für: Bundesamt für Schiffsvermessung, Hamburg
RSA Reichsschiffsvermessungsamt, Berlin
HVS Hoofdinspecteur voor de Scheepsmeting, 's Gravenhage
SVH Seeschiffsvermessungsamt, Hamburg
(VkBI 1981 S. 54)
Luftfahrt
Nr. 35 Bekanntmachung der Neufassung des
Luftverkehrsgesetzes (LuftVG)
Bonn, den 27. Januar 1981
L 10/60.01.11-03 (BD.10)
Nachstehend wird die von mir im Bundesgesetzblatt I S. 61 am 21.
1. 1981 erfolgte Bekanntmachung der Neufassung des Luftver
kehrsgesetzes vom 14. 1. 1981 nachrichtlich veröffentlicht.
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
I
%
co
Luftverfcehrsgesetz(LuftVG) I
mJL
CO
00
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt: Luftverkehr §§
1.Unterabschnitt Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonaf 1-5
2. Unterabschnitt Flugplätze 6-19 b
3. Unterabschnitt Luftfahrtuntemehmen und -Veranstaltungen 20-24
4. Unterabschnitt Verkehrsvorschriften 25-27
6. Unterabschnitt Enteignung .. 28
6. Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften 29-32 b
Zweiter Abschnitt: Haftpflicht
Bekanntmachung
1. Unterabschnitt Haftung für Personen und Bachen, die nicht
der Neufassung des Luftverkehrsgesetzes(LuftVG) im Luftfahrzeug t)efördert werden 33-43
Vom 14. Januar 1981 2. Unterabschnitt Haftung aus dem Bäförderungsvertrag 44-52
3. Unterabschnitt Haftung für militärische Luftfahrzeuge 53-54
4. Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften für die Haftpflicht 55-58
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung 6. den am 1. April 1974 in Kraft getretenen § 70 Abs.6
Luftverkehrsgesetzes vom 18. September 1980 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. I 8. 721), Dritter Abschnitt
I 8. 1729) wird nachstehend der WortlaHit des
in der ab 1. Oktober 1980 gelten 7. den nicht in Kraft getretenen § 13 Abs.5des Geset Btraf- und Bußgeldvorschriften 58-63
Fassung bekanntgemacht.Die Neufassung berück zes vom 8. August 1975 (BGBI. I 8. 2121),
8. das am 1. Novemt)er 1975 in Kraft getretene Gesetz
die Fassung der Bekanntmachung vom vom 30. Oktober 1975 (BGBI. I 8. 2679),
ui
4. November 1968 (BGBI. I 8. 1113). 9. den am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel 9 O)
Nr. 18des Gesetzes vom 3. Dezember 1978(BGBI.I
den am 1. April 1970 in Kraft getretenen Artikel 4
8.3281), , 1. das Muster des Luftfahrzeugs zugelassen Ist
des Gesetzes vom 25. Juni 1989 (BGBI. I 8. 845), Erster Abschnitt
10. den am 24.Dezember 1976 in Kraft getretenen §37 (Musterzulassung),
den am 28. Juni 1970 in Kraft getretenen Artikel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 1978 (BGBI I Luftverkehr
des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I 8. 805), 2. der Nachwels der Verkehrssicherheit nach der Prüf
8.3574),
ordnung für Luftfahrtgerät geführt Ist,
den am 3. April 1971 in Kraft getretenen § 15 des 11. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Artikel 3 1. Unterabschnitt
des Gesetzes vom 16. August 1977 (BGBI. I 3. der Halter des Luftfahrzeugs nach den Vorschriften
Gesetzes vom 30. März 1971 (BGBI. I 8. 282), Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal dieses Gesetzes versichert ist oder durch Hinterle
8.1577),
den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 12. den gemäß Artikel5in Kraft getretenen Artikel 1 des
gung von Geld oder Wertpapieren Bicherhelt gelei
288 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. I §1 stet hat und
Gesetzes vom 18. 8eptember 1980 (BGBI. I
8.489), 8. 1729). (1)Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge 4. die technische Ausrüstung des Luftfahrzeugs so ge
ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, das Ge staltet Ist,daß das durch seinen Betrieb entstehende
setz über die Bundesanstalt für Flugsicherung und Geräusch das nach dem jeweiligen Btand der Tech
Bonn, den 14. Januar 1981 durch die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen nik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.
Rechtsvorschriften beschränkt wird.
I Der Bundesminister für Verkehr (2) Luftfahrzeuge sind Flugzeuge, Drehflügler, Luft (2) Der Musterzulassung nach Absatz 1 Nr. 1 bedarf
Hauff auch das sonstige Luftfahrtgerät.
schiffe, Begelflugzeuge, Motorsegler, Frei- und Fessel
ballone, Drachen, Fallschirme, Flugmodelle und sonsti (3) Auf Btartgeräte, ausgenommen Btartwlnden für <
ge für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, TT
Begelflugzeuge, sind die Vorschriften des Absatzes 1
CD
insbesondere Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche über die Verkehrszulassung sinngemäß anzuwenden.
Flugkörper.
(4)Die Zulassung Ist zu widerrufen, wenn die Voraus >
§2 setzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen. 3
(1) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen nur verkehren,
wenn sie zum Luftverkehr zugelassen (Verkehrszulas (5) Deutsche Luftfahrzeuge haben das Btaatszuge-
sung) und - soweit es durch Rechtsverordnung vorge hörigkeitszelchen und eine besondere Kennzeichnung o
zu führen. □r
schrieben ist - In das Verzeichnis der deutschen Luft
0
fahrzeuge(Luftfahrzeugrolle)eingetragen sind.Ein Luft . (8) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen den Geltungsbe
fahrzeug wird zum Verkehr nur zugelassen, wenn reich dieses Gesetzes nur mit Erlaubnis verlassen.
Luftfahrzeuge, die nicht im Geitungst)ereich die §5 kommen,auch ohne Zustimmung des Berechtigten be § 10 <
Gesetzes eingetragen und zugelassen sind, dürfen treten,diese Grundstücke vermessen und sonstige Vor (1) Planfeststellungsbehörde ist die von der Landes
(1) Wer es untemimmt,Luftfahrer auszubilden, bedarf CD
mit Erlaubnis in den Geltjjngsbereich dieses Geset arbeiten vomehmen,die für die endgültige Entscheidung regierung bestimmte Behörde. Sie stellt den Plan fest
untseschadet der Vorschrift des Absatzes 3der Erlaub
einfliegen oder auf andere Weise dorthin verbracht über die Eignung des Geländes notwendig sind. Zum und trifft die Entscheidung nach §8 Abs. 2.
nis. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden und be Betreten von Wohnungen sind sie nicht berechtigt.
um dort zu verkehren. Der Erlaubnis bedarf es :?>
fristet werden.
soweit ein Abkommen zwischen dem Hejmatstaat <2) Die Pläne sind der von der Landesregierung be 3
der Bundesrepublik Deutschland oder ein für beide (2)Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die (4) Die Genehmigungsbehörde kann die Vorarbeiten stimmten Behörde zur Stellungnahme vorzulegen.Diese
verbindliches üljereinkommen etwas anderes Annahme rechtfertigen, daß die öffentliche Sicherheit von Auflagen abhängig machen. Ist durch die Vorarbei hat alle beteiligten Behörden des Bundes, der Länder,
oder Ordnung gefährdet werden kann oder der Bewer ten ein erheblicher Schaden zu erwarten, hat die Ge der Gemeinden und die übrigen Beteiligten zu hören und
ber oder seine Ausbilder persönlich ungeeignet sind;er nehmigungsbehörde Sicherheitsleistung durch den An ihre Stellungnahme der Planfeststellungsbehörde zuzu
(8) Die Erlaubnis nach den Absätzen 6 und 7 kann ali tragsteller anzuordnen.
geben sich später solche Tatsachen,so ist die Erlaubnis leiten.
oder für den Einzelfall erteilt, mit Auflagen ver
und befristet werden. zu widerrufen. Die Erlaubnis kann außerdem widerrufen (3) Die Pläne mit Beilagen sind in den Gemeinden,dfe
werden, wenn sie länger als ein Jahr nicht ausgenutzt
(5) Wenn durch'die Vorarbeiten Schäden verursacht
werden, hat der Antragsteller unverzüglich nach Eintritt durch das Bauvorhaben betroffen werden,zwei Wochen
worden ist. zur Ensicht auszulegen; Zeit und Ort der Auslegung
§3 desjeweiligen Schadens volle Entschädigung in Geld zu
(3) Die praktische Ausbildung darf nur von Personen leisten oder auf Verlangen des Geschädigten den frühe sind ortsüblich bekanntzumachen, um jedermann, des
(1) Luftfahrzeuge werden in die Luftfahrzeugrolle nur sen Belange durch den Bau und den Betrieb des Flug
wenn sie im ausschließlichen Eigentum vorgenommen werden, die eine Lehrberechtigung nach ren Zustand wiederherzustellen. Über Art und Höhe der
der Verordnung über Luftfahrtpersonal besitzen (Flug Entschädigung entscheiden im Streitfälle die ordentli platzes berührt werden, Gelegenheit zur Äußerung zu
Staatsangehöriger stehen. Juristische Per geben.
und Gesellschaften des Handeisrechts mit dem lehrer). chen Gerichte.
im Inland werden deutschen Staatsangehörigen (4) Einwendungen gegen den Plan sind bei der von
wenn der ül)erwiegende Teil ihres Ver 2. Unterabschnitt §8 der Landesregierung bestimmten Behörde oder bei der
oder Kapitals soytrie die tatsächliche Kontrolle Flugplätze (1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem von ihr bezeichneten Stelle spätestens innerhalb von
deutschen Staatsangehörigen zusteht und die Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, be zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung schrift
der Vertretungsberechtigten oder persönlich §6 lich zu erheben.
stehende nur geändert werden, wenn der Plan nach
Personen deutsche Staatsangehörige sind. § 10 vorher festgestellt ist.
(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segel (5) Nach Ablauf der Frist des Absatzes4 sind die Ein
für die Verkehrszuiassung zuständige Steile kann
fluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder wendungen gegen den Plan von der durch die Landes
Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn t>esondere (2) Bei Änderungen oder Erweiterungen von unwe
betrieben werden. Die Genehmigung kann mit Auflagen regierung bestimmten Behörde mit allen Beteiligten zu
vorliegen. sentlicher Bedeutung kann eine Planfeststeliung unter
verbunden und befristet werden. erörtern. Soweit eine Einigung nicht zustände kommt,
bleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen ins^
(2) Die Eintragung ist zu löschen, wenn die Voraus wird über die Einwendungen in der Planfeststeliung ent
(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu besondere vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt
nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen. schieden.
prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen werden Oder wenn der Kreis der Beteiligten bekannt ist
der Raumordnung und Landesplanung entspricht und ob oder ohne ein förmliches Auslegungsverfahren ermittelt (6) Werden öffentliche Interessen berührt, für die die
§4 werden kann und mit den Beteiligten entsprechende
die Erfordemisse des Naturschutzes und der Land- Zuständigkeit von Bundesbehörden oder von Behörden, Ül
Vereinbarungen getroffen werden. ■>1
(1) Wer ein Luftfahrzeug führt oder t)edient (Luftfah schaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor die im Auftrag des Bundes tätig werden, gegeben ist,
bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur erteilt, Fluglärm angemessen berücksichtigt sind, ist das in und kommt eine Verständigung zwischen der Planfest-
Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder recht steilungsbehörde und den genannten Behörden nicht
der Bewerber das vorgeschriebene Mindestaiter be fertigen Tatsachen die Annahme,daß die öffentliche Si §9 zustande, so hat die Pianfeststellungsbehörde im Be^
sitzt, cherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmi (1) Die Planfeststeliung ersetzt alle nach anderen nehmen mit dem Bundesminister für Verkehr zu ent
gung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsa Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen scheiden.
der Bewerber seine Tauglichkeit nachgewiesen hat,
chen, so kann die Genehmigung widerrufen werden. Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zu
keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als un (7) Die Feststellung des Plans und die Entscheidun
(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem ali stimmungen. Durch sie werden alle öffentlich-rechtli gen über die Einwendungen sind zu begründen und den
zuverlässig erscheinen lassen, ein Luftfahrzeug zu chen Beziehungen zwischen dem Unternehmer und den
führen oder zu t)edienen, gemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versa am Verfahren Beteiligten mit Rechtsmitteibelehrung zu
gen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des be durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. zustellen.
der Bewert)er eine Prüfung nach der Verordnung über antragten Flughafens die öffentlichen Interessen in un Unberührt bleiben die Zuständigkeit des Bundesmini
Luftfahrtpersonäl bestanden hat. angemessener Weise beeinträchtigt werden. sters für Verkehr nach §9 Abs.4 des Gesetzes über die
Bundesanstalt für Rugsicherung und die Zuständigkeit §11
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf sonsti (4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, der für die Baugenehmigungen zuständigen Behörden. Die Vorschrift des § 14 des Bundes-Immissions-
Luftfahrtpersonai sinngemäß anzuwenden, soweit wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungs schutzgesetzes gilt für Flugplätze entsprechend. Dies
Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach verfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung (2)Im Pianfeststellungsbeschluß sind dem Unterneh gilt auch dann, wenn der Flugplatz öffentlichen Zwecken
32 Abs. 1 Nr. 4 eriaubnispflichtig ist. der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage mer die Errichtung und Unterhaltung der Anlagen aufzu dient.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraus oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert erlegen,die für das öffentliche Wohl oder zur Sicherung
nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen. oder geändert werden soll. der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen § 12
Gefahren oder Nachteile notwendig sind.
(4)Bei Übungs- und Prüfungsfiügen in Begleitung von (1) Bei Genehmigung eines Flughafens ist für den
§7
(§ 5 Abs. 3) gelten die Fluglehrer als dieje (3) Ist der Plan rechtskräftig festgestellt, so sind Be- Ausbau ein Plan festzulegen. Dieser ist maßgebend für
die das Luftfahrzeug führen oder bedienen. Das (1) Die Genehmigungsbehörde kann dem Antragstei seitigungs- und Änderungsanspmche gegenüber fest den Bereich, in dem die in den Absätzen 2 und 3 be-
gilt auch für Prüfungsratsmitgiieder bei Prü ler die zur Vorbereitung seines Antrags(§ 6)erforderli gestellten Anlagen ausgeschlossen. zeichneten Baubeschränkungen gelten (Bauschutzbe-
und für Luftfahrer, die andere Luftfahrer in chen Vorarbeiten gestatten, wenn eine Prüfung ergeben 'reich). Der Plan muß enthalten
Luftfahrzeugmuster einweisen oder mit diesem ver hat, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Ge (4) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren nach 1. die Start- und Landebahnen einschließlich der sie
machen, es sei denn, daß ein anderer als verant nehmigung voraussichtlich vorliegen. Rechtskraft durchgeführt, so können die vom Plan be umgebenden Schutzstreifen (Start- und Landeflä X
Luftfahrzeugführer bestimmt ist. Bei Übungs troffenen Grundstückseigentümer verlangen, daß der chen), ®
(2) Die Dauer der Erlaubnis soll zwei Jahre nicht über Unternehmer ihre Grundstücke und Rechte insoweit er
Prüfungsfiügen ohne Begleitung von Fluglehrern schreiten. Diese Erlaubnis gibt keinen Anspruch auf Er co
wirbt, als nach § 28 die Enteignung zulässig ist. Kommt 2. die Sicherheitsflächen, die an den Enden der Start
Prüfungsratsmitgiiedem Ijedürfen Luftfahrer keiner teilung der Genehmigung nach § 6. I
keine Einigung zustande, so können sie die Durchfüh end Landeflächen nicht länger als je 1 ODO Meter und
wenn es sich um Flüge handelt, die von Flug
rung des Enteignungsverfahrens bei der Enteignungs seitlich der Start-und Landefiächen bis zum Beginn co
oder Prüfungsratsmitgiiedem angeordnet und (3)Die Beauftragten der Genehmigungsbehörde kön 00
behörde beantragen. Im übrigen gilt § 28 der Anflugsektoren je 350 Meter breit sein sollen.
werden. nen Grundstücke, die für die Genehmigung in Betracht
den Ftughafenbezugspunkt, der in der Mitte des Ihre Zustimmung nach den Absätzen 2 und 3davon ab Abs. 1 Satz 1, die die nach § 14 zulässige Höhe nicht §19 I
Systems der Start- und Landeflächen liegen soll, hängig machen, daß die Baugenehmigung unter Aufla- überschreiten, haben auf Verlangen der Bundesanstalt %
(1) Entstehen durch Maßnahmen auf Grund der Vor
die Startt>ahnt)ezugspunkte, die je In der Mitte der ^ gen erteilt wird. für Flugsicherung zu dulden,daß die Bauwerke und Ge co
schriften der §§ 12,14 bis 17 und 18 a dem Eigentümer
Start- und Landeflächen liegen sollen, § 13 genstände In geeigneter Welse gekennzeichnet wer
oder einem anderen Berechtigten Vermögensnachtelle,
den, wenn und Insoweit dies zur Sicherung des Luftver (O
die Anflugsektoren, die sich t>elderselts der Außen Sofern Baubeschränkungen Im Bauschutzt)erelch In kehrs erforderlich Ist. Das Bestehen sowie der Beginn so Ist hierfür eine angemessene Entschädigung In Geld co
kanten der Sicherheitsflächen an deren Enden mit ei folge t>esonderer örtlicher Verhältnisse oder des Ver zu leisten. Hierbei Ist die entzogene Nutzung, die Be
des Errichtens oder Abbauens von Freileitungen, Seil
nem Öffnungswinkel von Je 15 Grad anschließen; sie wendungszwecks des Flughafens In {bestimmten (äe- schädigung oder Zerstörung einer Sache unter gerech
bahnen und ähnlichen Anlagen, die In einer Länge von
enden t>el Hauptstart- und Hauptlandeflächen In ländetellen für die Sicherheit der Luftfahrt nicht In dem ter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der
mehr als 75 m Täler oder Schluchten überspannen oder
einer Entfernung von 15 Kilometern, bei Nelsenstart- nach § 12festgelegten Umfang notwendig sind,können Stellabhängen folgen und dabei die Höhe von 20 m üt)er Beteiligten zu t>erückslchtlgen. Für Vermögensnachtel
und Hebenlandeflächen In einer Entfernung von 8,5 die Luftfahrtbehörden für diese Geländeteile Bauhöhen der Erdoberfläche überschreiten, sind der Bundesan le, die nicht Im unmittelbaren Zusammenhang mit der
Kilometern vom Startbahnbezugspunkt. festlegen, bis zu welchen Bauwerke ohne Ihre Zustim Beeinträchtigung stehen,Ist den In Satz 1 bezeichneten
stalt für Flugsicherung von den Elgentümem und ande
mung genehmigt werden können. Personen eine Entschädigung zu zahlen, wenn und so
(2) Nach Genehmigung eines Flughafens darf die für ren Berechtigten unverzüglich anzuzeigen.
weit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger
Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behör
§ 14 (2)§ 16 Abs. 2 gilt entsprechend. Härten get)oten erscheint.
die Errichtung von Bauwerken Im Umkreis von 1,5 Ki
Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt so (1) Außerhalb des Bauschutzbereichs darf die für die (2) Unterläßt der Berechtigte eine Änderung der Nut
auf den Start- und Landeflächen und den Sicher Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde zung, die Ihm zuzumuten Ist, so mindert sich seine Ent
nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden § 17 schädigung um den Wert der Vermögensvorteile, die
die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 100
Die Zustimmung der Luftfahrtbehörden gilt Metern über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit Bei der Genehmigung von Landeplätzen und Segel- Ihm be\ Ausübung der geänderten Nutzung erwachsen
erteilt, wenn sie nicht Irinnen zwei Monaten nach Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen; § 12 fluggeländen können die Luftfahrtbehörden bestimmen, wären.
öeß Ersuchens der für die Erteilung einer Bau Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend. daß die zur Erteilung einer Baugenehmigung zuständige
(3) Werden Bauwerke und sonstige Luftfahrthlnder-
zuständigen Behörde verweigert wird. Ist Behörde die Errichtung von Bauwerken Im Umkreis von
(2)Das gleiche gilt für Anlagen von mehr als 30 Meter nlsse (§ 15), deren entschädigungslose Entfernung
fachliche Beurteilung Innerhalb dieser Frist wegen 1,5 Kilometer Halbmesser um den dem Rughafenbe-
Höhe auf natürlichen oder künstlichen Bodenerfiebun- oder Umgestaltung nach dem jeweils geltenden Recht
Ausmaßes der erforderlichen Prüfungen nicht mög zugspunkt entsprechenden Punkt nur mit Zustimmung
gen, sofern die Bodenerhebungen mehr als 1(X) Meter gefordert werden kann,aufGrund von Maßnahmen nach
kann sie von der für die Baugenehmigung zustän der Luftfahrtbehörden genehmigen darf (beschränkter
aus der'umgebenden Landschaft herausragen;In einem § 16 ganz oder teilweise entfernt oder umgestaltet, so
Behörde Im Benehmen mit der Bundesanstalt für Bauschutzbereich). Auf den beschränkten Bauschutz
Umkreis von 10 Kilometern um den Flughafenbezugs Ist eine Entschädigung nur zu leisten, wenn es aus
verlängert werden. bereich sind § 12 Abs.2 Satz2 und 3 und Abs.4 sowie
punkt gilt dalbel als Höhe der umgebenden Landschaft Gründen der Billigkeit geboten Ist. Sind sie befristet zu
die §§ 13,15 und 16 sinngemäß anzuwenden.
(3)In der weiteren Umgebung eines Flughafens ist die die Höhe des Flughafensbezugspunkts. gelassen und Ist die Frist noch nicht abgelaufen, so Ist
der Luftfahrtbehörden erforderlich, wenn eine Entschädigung nach dem Verhältnis der restlichen
Bauwerke folgende Begrenzung überschreiten sol Frist zu der gesamten Frist zu leisten.
§ 15 § 18
Der Umfang des Bauschutzbereichs ist den Elgentü (4)Dinglich Berechtigte,die nicht zum Gebrauch oder
(1) Die §§ 12 bis 14 gelten sinngemäß für Bäume,
außerhalb der Anflugsektoren , Freileitungen, Masten, Dämme sowie für andere Anla mem von Grundstücken Im Bauschutzbereich und den zur Nutzung der Sache berechtigt sind, sind nach den CJI
Artikeln 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bür OB
a) Im Umkreis von 4 Kilometer Halbmesser um den gen und Geräte.§ 12 Abs.2Ist auf Gruben,Anlagen der anderen zum Gebrauch oder zur Nutzung dieser Grund
Kanalisation und ähnliche Bodenvertiefungen sinnge stücke Berechtigten sowie den dinglich Berechtigten, gerlichen Gesetzbuch auf die Entschädigung des Eigen
Flughafenbezugspunkt eine Höhe von 25 Metern;
für Flughäfen, die den Klassen A bis D des An mäß anzuwenden. soweit sie der zuständigen Behörde bekannt oder aus tümers angewiesen.
hangs 14 des Abkommens über die Internationale dem Grundbuch ersichtlich sind, t^kanntzugeben oder (5) Die Entschädigung Ist In den Fällen des § 12 von
Zivilluftfahrt entsprechen, beträgt die Höhe 15
(2) Die Errichtung der In Absatz 1 genannten Luft- In ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen.
fahrthlndernlsse bedarf der Genehmigung. Falls die Ge dem Flughafenuntemehmer, In den Fällen des § 17 von
Meter(Höhen t)ezogen auf den Flughafenbezugs dem Unternehmer des Flugplatzes zu zahlen.Soweit die
punkt),
nehmigung von einer anderen als der Baugenehml-
bezeichneten Maßnahmen Grundstücke oder andere
gungslbehörde erteilt wird,t>edarf diese der Zustimmung §18a
b) Im Umkreis von 4 Kilometer bis 6 Kilometer Halb Sachen außerhalb der Bauschutzbereiche der §§12
der Luftfahrtlbehörde. Ist eine andere Genehmigungsbe (1)Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn die
messer um den Flughafenbezugspunkt die Ver hörde nicht vorgesehen, so Ist die Genehmigung der und 17 betreffen, Ist die Entschädigung, wenn es sich
bindungslinie,die von 45 Meter Höhe bis 100 Me Bundesanstalt für Flugsicherung der obersten Luftfahrt um Maßnahmen der Flugsicherung liandelt, vom Bund
Luftfahrtbehörde erforderlich. '
ter Höhe (Höhen t)ezogen auf den Rughafenbe- behörde des Landes gegenüber anzeigt, daß durch die zu zahlen. Im üt>rigen von den Ländern.In den Fällen der
zugspunkt) ansteigt; Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen §§ 16 a und 18 a Ist die Entschädigung vom Bund zu
§ 16 gestört werden. Die Bundesanstalt für Flugsicherung zahlen.
Innerhalb der Anflugsektoren (1) Die Eigentümer und anderen Berechtigten haben unterrichtet die oberste Luftfahrtt}ehörde des Landes
über die Standorte aller Flugsicherungseinrichtungen (6) Im übrigen sind die Vorschriften des § 13 Abs. 2,
a) von dem Ende der Sicherheitsflächen bis zu ei auf Verlangen der Luftfahrtbehörden zu dulden, daß
und Bereiche um diese Anlagen, In denen Störungen der §§ 14,15,17 bis 25,31 und 32 des Schutzbereich
nem Umkreis um den Startbahnt)ezugspunkt von - Bauwerke und andere Luftfahrthlndemlsse(§15), wel
durch Bauwerke zu erwarten sind. Die obersten Luft gesetzes sinngemäß anzuwenden.
10 Kilometer Halbmesser t)el Hauptstart- und che dip nach den §§12 bis 15 zulässige Höhe überra
Hauptlandeflächen und von 8,5 Kilometer bei Ne gen, auf diese Höhe abgetragen werden. Im Falle des fahrtbehörden der Länder unterrichten die Bundesan
benstart- und Net)enlandeflächen die Verbin § 15 Abs. 1 Satz 2 erstreckt sich die Verpflichtung zur stalt für Flugsicherung, wenn sie von der Planung derar §19a <
dungslinie, die von 0 Meter Höhe an diesem Ende Duldung auf die Beseitigung der Vertiefungen. Ist die tiger Bauwerke Kenntnis erhalten.
Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens,der dem U3
bis 100 Meter Höhe (Höhen bezogen auf den Abtragung oder Beseitigung der Luftfahrthlndemlsse Im Fluglinienverkehr angeschlossen Ist, hat Innerhalb einer
Einzelfall nicht durchführbar, so sind die erforderlichen (2) Die Eigentümer und anderen Berechtigten haben
Startbahnbezugspunkt der betreffenden Start- von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist
und Landefläche) ansteigt, Sicherungsmaßnahmen für die Luftfahrt zu dulden.
auf Verlangen der Bundesanstalt für Flugsicherung zu >
dulden, daß Bauwerke, die den Betrieb von Flugsiche auf dem Flughafen und In dessen Umgebung Anlagen
b) Im Umkreis von 10 Kilometer bis 15 Kilometer 3
(2) Das Recht des Bgentümers oder eines anderen rungseinrichtungen stören,"In einer Welse verändert zur fortlaufend/registrierenden Messung der durch die
Halbmesser um den Startbahnbezugspunkt bei Berechtigten und eine nach anderen Vorschriften be werden, daß Störungen unterbleiben, es sei denn, die an- und abfliegenden Luftfahrzeuge entstehenden Ge
Hauptstart- und Hauptlandeflächen die Höhe von stehende Verpflichtung, diese Maßnahmen auf eigene Störungen können durch die Bundesanstalt für Flugsi räusche einzurichten und zu (betreiben. Die Meß- und o
100 Metern(Höhe t>ezogeh auf den Startbahnbe Auswertungsergebnisse sind der Genehmigungsbehör IT
Kosten selbst durchzuführen, bleiben unberührt. cherung mit einem Kostenaufwand verhindert werden,
zugspunkt der betreffenden Start- und Landeflä de und der Kommission nach § 32 b sowie auf Verlan 0
der nicht über dem Geldwert der beabsichtigten Verän
chen). Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. derung liegt. gen der Genehmigungsbehörde anderen Behörden mit
§-16a
zuteilen. Sofern ein ßedürfnis für die Beschaffung und
Zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und zum (1) Die Eigentümer und anderen Berechtigten von (3)Die Absätze 1 und 2gelten sinngemäß für die nach den Betrieb von Anlagen nach Satz 1 nicht besteht,
der Allgemeinheit können die Luftfahrtbehörden Bauwerken und von Gegenständen Im Sinne des § 15 § 15 Abs. 1 Satz 1 genannten Gegenstände. kann die Genehmigungsbehörde Ausnahmen zulassen.
§l9b*) nehmen), t)edürfen der Genehmigung. Einer Genehmi mit Nebenl)estimmungen versehen werden. Nachträgli Weiterführung des Betriebes oder die Durchführung der <
gung bedarf auch die gewerbsmäßige Venvendung von che Auflagen sind zulässig. Beförderungen nicht zugemutet werden kann oder {be
(1) Die Unternehmer von Verkehrsflughäfen sind zur sondere Umstände, Abweichungen von den genehmig U)
Luftfahrzeugen für sonstige Zwecke. Die Genehmigung
des Rughafenbetriebs verpflichtet (2) Absatz 1 gilt ten Flugplänen, Beförderungsentgelten oder Beförde
kann mit Auflagen verbunden und befristet werden. Der
Flughafenaniagen. Bauwerke, Räume und Einrich Genehmigungspflicht unterliegt auch die Beförderung 1. für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung rungsbedingungen erfordern und eine Beeinträchtigung >
tungen so zu ersteiien und zu gestalten, daß die er von Personen und Sachen durch Luftfahrzeuge, wenn nach §20 besitzen,auch außerhalb des Geltungsbe öffentlichär Verkehrsinteressen hierdurch nicht zu er 3
forderliche bauliche und technische Sicherung und als Entgelt nur die Selbstkosten des Fluges vereinbart reiches dieses Gesetzes, wenn und soweit die je warten ist. Die Genehmigung erlischt, wenn die Unter
die sachgerechte Durchführung der personeiien Si- sind; ausgenommen hiervon ist die Beförderung von weils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegen nehmen von den Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung
o
cherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontroiie Personen in Luftfahrzeugen,die für höchstens4 Perso stehen; des Betriebes und der Durchführung von Beförderungen
3-
der nicht aligemein zugänglichen Bereiche ermög nen zugelassen sind. im ganzen dauernd befreit werden.
2. sinngemäß für Luftfahrtunternehmen, die ihren CD
licht werden;ausgenommen von dieser Verpflichtung Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsa (4) Luftfahrtuntemehmen, die Fluglinienverkehr be
sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und von Gesetzes haben,sofern sie Verkehrsfiughäfen in der treiben, halben auf Verlangen der Deutschen Bundes
diesen mitgeführten Gegenständen sowie Bauwer chen die Annahme rechtfertigen, daß die öffentliche Si
cherheit oder Ordnung gefährdet werden kann, insbe Bundesrepublik Deutschland benutzen. post mitjedem planmäßigen Flug Postsendungen gegen
ke, Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von angemessene Vergütung zu befördem, welche die im
Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Versor- sondere wenn der Antragsteller oder die für die Leitung (3) Die Luftfahrtunternehmen können zur Durchfüh
des Unternehmens verantwortlichen Personen nichtzu Weitpostvertrag festgelegten Vergütungshöchstsätze
gungsgütem auf die in § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 rung der Sicherungsmaßnahmen entsprechend Ab nicht ütbersteigen darf.
genannten Gegenstände mittels technischer Verfah verlässig sind; ergeben sich später solche Tatsachen, satz 1 Nr. 2 und 3. auch auf sonstigen Flugplätzen ver
ren; so ist die Genehmigung zm widerrufen. Die Genehmi pflichtet werden,soweit dieszur Sicherung des Betriebs § 21 a
gung kann versagt werden,wenn Luftfahrzeuge verwen der Luftfahrtunternehmen erforderlich ist. Luftfahrtuntemehmen, die ihren Hauptsitz nicht im
Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht und Versor
det werden sollen, die nicht in der deutschen Luftfahr-
gungsgüter zur Durchführung der Maßnahmen nach (4) Andere als die in Absatz 1 bezeichneten Halter Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, bedürfen zur
zeugrolie eingetragen sind oder nicht im ausschließ
§29c Abs.3sicher zu transportieren und zu lagern; von Luftfahrzeugen können, soweit dies zur Sicherung Durchführung von Fiugiinienverkehr von und nach der
lichen Egentum des Antragstellers stehen.
des Flugbetriebs erforderlich ist, zur Durchführung der Bundesrepublik Deutschland einer Betriebsgenehmi
nicht allgemein zugängliche Bereiche und Anlagen
Sicherungsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 gung gemäß den zwischen dem Heimatstaat des Luft
vor unt)erechtigtem Zugang zu sichern und.soweites
§20a*) bis 3 verpflichtet werden. fahrtunternehmens und der Bundesrepublik Deutsch
sich um sicherheitsempflndiiche Bereiche und Anla
(1) Die Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrzeuge mit land getroffenen Vereinbarungen.§ 21 Abs. 1 Satz 2 bis
gen handelt, den Zugang nur hierzu besonders be
mehr als 5,71 Höchstgewicht betreiben,sind zur Siche § 21 6 und Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
rechtigten Personen zu gestatten;
rung des Betriebs der Luftfahrtuntemehmen verpflich Die Betriebsgenehmigung kann befristet, mit Bedingun
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, (1) Luftfahrtunternehmen, die Personen oder Sachen gen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen
tet:
insbesondere von Bombendrohungen sind, auf Si gewerbsmäßig durch Luftfahrzeuge auf bestimmten Li und mit Auflagen verbunden werden.
cherheitspositionen zu verbringen, soweit hierzu 1. Sicherungsmaßnahmen bei der Abfertigung von nien öffentlich und regelmäßig befördern (Fiugfinienver-
nicht das Luftfahrtuntemehmen gemäß § 20 a Abs. 1 Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck, kehr), bedürfen außer der Genehmigung nach § 20 für § 22
Satz 1 Nr 4 verpflichtet ist. und die Entladung sowie Fracht und Versorgungsgütem durchzuführen, so jede Fluglinie einer besonderen Genehmigung. Sie er
die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzur weit nicht § 29 c Abs. 2 und 3 Anwendung findet; streckt sich auf die Fiugpiäne, Beförderungsentgeite Im gewerblichen Luftverkehr, der nicht Fiugiinienver Ol
führen. kehr ist (Gelegenheitsverkehr), kann die Genehmi (O
und Beförderungsbedingungen. Die Verzeichnisse über
2. die ihnen auf einem Verkehrsflughafen überlassenen gungsbehörde Bedingungen und Auflagen festsetzen
in Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Sicherungsmaß die Tarife sind am Ort des Beförderungsangebotes zur
Bereiche und Räume in dem nicht allgemein zugäng oder Beförderungen untersagen, soweit durch diesen
sind von dem Unternehmer in einem Luftsicher Einsichtnahme bereitzuhalten: Jede Änderung der Flug
lichen Teil des Rughafens vor unberechtigtem Zu Luftverkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen nach
darzustellen, weicher der Genehmigungsbe linie, Fiugpiäne, Beförderungsentgeite und Beförde
gang zu sichem und den Zugang zu sicherheitsemp rungsbedingungen bedarf ebenfalls der vorherigen Ge haltig beeinträchtigt werden.
innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zur findlichen Bereichen und F^äumen nur hierzu beson
vorzulegen ist. Die Zulassung kann mit Ne nehmigung. Auf ihre Erteilung und ihren Widerruf ist§20
ders t)erechtigten Personen zu gestatten;soweit Be sinngemäß anzuwenden.Die Genehmigung kann außer §23
versehen werden. Nachträgliche triebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Be
sind zulässig. dem versagt werden,wenn durch den beantragten Flug- Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder
triebseinrichtungen von den Luftfahrtuntemehmen iinienverkehr öffentliche Interessen beeinträchtigt wer
selbst oder in ihrem Auftrage errichtet oder von ihnen Sachen durch Luftfahrzeuge zwischen Orten des In
(2)Die Betreiber sonstiger Rugplätze können,soweit den. lands kann deutschen Luftfahrtunternehmen vortbehal-
zur Sicherung des Flugplatzbetriebes erforderlich selbst betrieben werden, gilt § 19 b Abs. 1 bis 3 ent
sprechend; ten werden.
zur Durchführung der Sicherungsmaßnahmen ent (2) Luftfahrtunternehmen, die Fiugiinienverkehr be
Absatz 1 verpflichtet werden. treiben, sind verpflichtet, den Betrieb ordnungsmäßig §23a
3. ihre auf einem Verkehrsflughafen abgestellten Luft
einzurichten, aufzunehmen und während der Dauer der
fahrzeuge so zu sichem, daß weder unberechtigte Für den Betrieb der Luftfahrtuntemehmen, die ihren
(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räu Genehmigung aufrechtzuerhalten. Sie sind zur Beförde Hauptsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Personen Zutritt haben noch verdächtige Gegen
und Flächen nach den Absätzen 1 und 2,die den für rung von Personen und Sachen verpflichtet, wenn
stände in das Luftfahrzeug verbracht werden können; haben,kann die Genehmigungslbehörde zur Herstellung
Durchführung der Maßnahmen gemäß § 29 c zu
4. Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, 1. den genehmigten Beförderungsentgeiten und den und Gewährleistung der Gegenseitigkeit über die Vor
Behörden zur Verfügung gestellt worden sind,
insbesondere von Bombendrohungen sind, und sich geltenden Beförderungsbedingungen sowie den be schriften der §§ 20 bis 23 hinaus der Art und Wirkung
die Verpflichteten die Vergütung ihrer Selbst
in Betrieb t)efinden, auf eine Sicherheitsposition zu hördlichen Anordnungen entsprochen wird, nach gleiche Beschränkungen festsetzen, denen Luft
verlangen. Im übrigen tragen die Verpflichteten
fahrtuntemehmen, die ihren Hauptsitz im Geltungsbe
Kosten für die Sicherungsmaßnahmen nach den Ab verbringen, bei einer Verbiingung durch den Fiugha- 2. die Beförderung mit den regelmäßigen Beförderungs
fenunternehmer gemäß § 19 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 reich dieses Gesetzes haben,im Heimatstaat jener Un
1 und 2. mitteln möglich ist,
ternehmen unterliegen.
mitzuwirken sowie die Durchsuchung der Luftfahr
3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert § 24
3. Unterabschnitt zeuge zu gestatten und zu unterstützen. wird, weiche die Unternehmen nicht abwenden konn
Luftfahrtuntemehmen und -Veranstaltungen ten und deren Auswirkungen sie auch nicht abzuhel (1) Öffentliche Veranstaltungen von Wettbewerben
Die in Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Sicherungsmaß
fen vermochten. oder Schauvorstellungen, an denen Luftfahrzeuge be
nahmen sind von dem Untemehmen in einem Luftsi
§20 teiligt sind (Luftfahrtveranstaitungen), bedürfen der Ge
cherheitsplan darzustellen, welcher der Genehmi Sie sind ferner verpflichtet, die genehmigten Fiugpiäne, I
nehmigung. Die Genehmigung kann mit Auflagen ver
(1) Unternehmen, die Personen oder Sachen durch gungsbehörde innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Beförderungsentgelte und Beförderungslsedingungen bunden und befristet werden. %
gewerbsmäßig befördern (Luftfahrtunter Frist zur Zulassung vorzulegen ist. Die Zulassung kann einzuhalten. CD
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsa
i
§ 19b des tuftveikehrsgesetzes tritt zu dem ZSitpunM in Kraft, der in der *) § 20a dm Luftverkehrsgeset»s tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, der in der (3) Die Genehmigungsbehörde kann die Unterneh chen die Annahm© rechtfertigen, daß die öffentliche Si
Rechtsverordnung bestimmt ist. die nach §32 Abs.2a in der Fassung des Ar Rechtsverordnung bestimmt ist, die nach §32 Abs.2a in der Fassung des Ar cherheit oder Ordnung durch die Veranstaltung gefähr
tikels 1 Nr.16 Budistabe d des Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgeset
men auf ihren Antrag ganz oder teilweise von den Ver
tikels 1 Mr 16 Buchstabe d des Gesetzes zur Änderung des Luflverkehrsgeset-
zes (9. ^ zes(9. Änderungsgesetz) erlassen wird. pflichtungen nach Absatz 2 befreien, wenn ihnen die det werden kann.
, 4. Unterabschnitt nicht mitgeführt werden,soweit sie nicht entsprechend Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) ist Aufgabe 1. ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen, I
den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher der Luftfahrtbehörden.Sie können in Ausübung der Luft %
Verkehrsvorschriftcm ,2. eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter
Güter als Fracht oder aufgegebenes Gepäck befördert aufsicht Verfügungen erlassen. Maßnahmen zur At)- Ca3
wehr von Gefahren,erheblichen Nachteilen oder erheb
Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger
werden.Der Bundesminister für Verkehr kann Im Einver I
§25 Weise durch die Luftfahrtbehörden nach den in § 27
nehmen mit dem Bundesminister des Innern allgemein lichen Belästigungen durch Fluglärm oder durch Luftver
Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder CD
(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalt? der für sie geneh oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ein Be unreinigung durch Luftfahrzeuge in der Umgebung von CO
Flugplätze nur starten und landen; wenn der dürfnis besteht und die nach anderen Rechtsvorschrif Flugplätzen dürfen nur im Benehmen mit den für den Im- 3. In § 27 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige
oder sonst Berechtigte zuge ten erforderliche Erlaubniszum Mitführen dieser Gegen misionsschutz zuständigen Landesbehörden getroffen Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Über
und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt stände vorliegt. In Luftfahrzeugen dürfen Funkgeräte nur werden. prüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen
Sie dürfen außerdem auf Flugplätzen mit Erlaubnis mitgeführt werden. auf.Personen oder zur Beschädigung von Luftfahr
(2) Die Luftfahrtbehörden können diese Aufgaben auf
zeugen eignen, nicht außerhalb des nicht allgemein
außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festge (2) Von einem Luftfahrzeug aus dürfen Lichtbildauf andere Stellen übertragen oder sich anderer geeigneter
zugänglichen Bereiches des Flugplatzes zurücklas
legten Start- oder Landebahnen oder nahmen außerhalb des Fluglinienverkehrs nur mit be Personen als Hilfsorgane für bestinfimte Fälle bei der
sen oder nicht dem Luftfahrtuntemehmen zur Beför
außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder hördlicher Erlaubnis gefertigt werden. Lichtbilder, die Wahrnehmung der Luftaufsicht bedienen.
derung übergeben.
außerhalb des Flugllnienverkehrs von einem Luftfahr (3) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat wäh
innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den zeug aus gefertigt werden, sowie danach hergestellte (3) Die Luftfahrtt)ehörden können Gegenstände, die
Flugplatz rend des Flugs oder bei Start und Landung die geeigne
Zeichnungen oder Abbildungen dürfen nur mit behördli nicht von Fluggästen oder sonstigen Personen mitge
ten Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit
starten und landen, wenn der Rugplatzunternehmer cher Erlaubnis in Verkehr gebracht werden.
und Ordnung an Bord zu treffen. Alle an Bord t)efindli-
führt werden und in die nicht allgemein zugänglichen
und die Genehmigungsbehörde eine Er (3)Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2kann all
Bereiche des Flugplatzes verbracht worden sind oder
chen Personen haben den hierzu notwendigen Anord
erteilt hat.Die Erlaubnis nach Satz 1 oder 2kann gemein oder ihfi Einzelfall erteilt werden; sie kann mit nungen Folge zu leisten.
verbracht werden sollen, nach den in § 27 Abs. 1 ge
oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbun Auflagen verbunden und befristet werden.
nannten Gegenständen durchsuchön, durchleuchten
und befristet werden. oder In sonstiger Welse überprüfen.
(4) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3finden auf die Be §29a
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn ' förderung von Giftgasen, Kernbrennstoffen oder ande (4) Soweit dies zur Durchführung der Sicherheits
Die für die Durchführung dW Luftaufsicht auf Flugplät
ren radioaktiven Stoffen und sonstige durch Rechtsver maßnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 erforderlich
der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des zen erforderlichen Räume hat der Unternehmer des
ordnung bestimmte gefährliche Güter in Luftfahrzeugen ist, dürfen die Beauftragten der Luftfahrtbehörden inner
Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist oder Flugplatzes gegen Vergütung seiner Selbstkosten be
entsprechende Anwendung.Die für die Beförderung von halb der Geschäfts- und Arbeitsstunden Betriebs- und
die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hil reitzustellen und zu unterhalten. Auf Flugplätzen, die
Kernbrennstoffen oder anderen radioaktiven Stoffen Geschäftsräume betreten und besichtigen. Außerhalb
feleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer nicht dem allgemeinen Verkehr dienen, hat der Unter
geltenden Vorschriften bleiben unberührt. der Geschäfts- und Art)eltsstunden dürfen diese Räume
Person erforderlich ist. Das gleiche gilt für den Wie nehmer des Flugplatzes die Kosten der Luftaufsicht zu
nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent
derstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme tragen. Die Vorschriften des Gesetzes üt>er die Bundes
5. Unterabschnitt anstalt für Flugsicherung bleiben unberührt.
liche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt
des Wiederstarts nach einer Notlandung. werden.
Enteignung
diesem Falle ist die Besatzung des Luftfahrzeugs ver §29b (5) Personen, die, ohne Beamte zu sein, mit der
dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz o>
§ 28 Durchführung der Maßnahmen betraut werden,sind auf o
Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versi (1) Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter und Luftfahr
(1)Für Zwecke der Zivilluftfahrt ist dioEnteignung zu- die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu ver
Auskunft zu geben; bei einem unbemannten zeugführer sind verpflichtet, beim Betrieb von Luftfahr
pflichten.
ist sein Halter zu entsprechender Auskunft zeugen in der Luft und am Boden vermeidbare Geräu
Nach Erteilung der Auskunft darf der Be (2) Für die Durchführung der Enteignung gelten bis sche zu verhindern und die Ausbreitung unvermeidbarer (6) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizei bleiben
den Abflug oder die Abbeförderung des Luft zum Inkrafttreten eines Bundesenteignungsgesetzes Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken, wenn unberührt.
nicht verhindern. die Vorschriften des § 2 und des Zweiten und Dritten dies erforderlich ist, um die Bevölkerung vor Gefahren,
Teils sowie der §§67,68, 71, 73 und 74 des Landlse- erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen §29d
(3) Der Berechtigte kanii Ersatz des ihm durch den schaffungsgesetzes sinngemäß mit folgender Maß durch Lärm zu schützen. Auf die Nachtruhe der Bevölke
oder die Landung entstandenen Schadens nach gabe: rung ist in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2
sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 bean Abs.2Satz 2des Grundgesetzes),des Brief-,Post- und
1. Im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Enteig (2) Die Luftfahrtbehörden haben auf den Schutz der Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgeset
nung für Zwecke der Luftfahrt ist auch die Enteignung Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken. zes)'sowie der Unverietzlichkeit der Wohnung (Arti
§ 26 zur Gewährung einer Entschädigung in Land zuläs kel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe die
sig. §29c ses Gesetzes eingeschränkt.
(1)Bestimmte Lufträume können vorübergehend oder
für den Luftverkehr gesperrt werden (Luftsperr 2. Abweichend von § 11 Abs. 1 des genannten Geset
(1)Oer Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des
' zes stellt den Antrag auf Einleitung des Enteignungs
Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen §30
verfahrens derjenige, der die Enteignung zu seinen
In bestimmten Lufträumen kann der Durchflug von und Sabotageakten, ist Aufgat)e der Luftfahrtbehörden.
Gunsten erstrebt. (1) Die Bundeswehr,der Bundesgrenzschutz,die Po
besonderen Beschränkungen unterwor Die örtliche Zuständigkeit der Luftfahrtbehörden er
3. Stellt eiri anderer als der Bund den Antrag auf Einlei streckt sich insoweit auf das Flugplatzgelände. Soweit lizei sowie die auf Grund völkerrechtlicher Verträge in
werden (Gebiete mit Fiugbeschränkungen). <
tung des Enteignungsverfahrens, so gelten die Vor die Wahrnehmung dieser Aufgaben die Durchsuchung der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen PC
schriften des genannten Gesetzes, die den Bund er von Personen und des von ihnen mitgeführten Gepäcks dürfen von den Vorschriften des Ersten Abschnitts die OD
§27 wähnen, statt für den Bund für den Antragsteller. erfordert, können sich die Luftfahrtbehörden geeigneter ses Gesetzes-ausgenommen die §§ 12,13 und 15 bis
Personen im Geltungsbereich der Tarifverträge des öf 19-- und den zu seiner Durchführung erlassenen Vor
In Luftfahrzeugen dürfen 4. Der nach den §§ 8 bis 10 festgestellte Plan ist dem >
fentlichen Dienstes als Hilfsorgäne bedienen, die unter schriften abweichen; soweit dies zur Erfüllung ihrer be
EriteignungsverfahreVi zugrunde zu legen und für die sonderen Aufgaben unter Berücksichtigung der öffent 3
Schuß-, Hieb- und Stoßwaffen sowie Sprühgeräte, Enteignungsbehörde bindend. ihrer Aufsicht tätig sein müssen.
die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwen lichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das in
det werden, (2) Die Luftfahrtbehörden sind befugt, die zur Wahr § 8 vorgesehene Planfeststellungverfahren entfällt, o
6. Unterabschnitt nehmung dieser Aufgaben erforderlichen und geeigne wenn militärische Flugplätze angelegt oder geändert 3-
Munition und explosionsgefähriiche Stoffe, ten Maßnahmen zu treffen. Sie können ^Fluggäste und
Gemeinsame Vorschriften werden sollen. Von den Vorschriften über das Verhalten
Gegenstände, die ihrer äui3eren Form oder ihrer sonstige Personen,die nicht allgemein zugängliche Be im Luftraum darf nur abgewichen werden, sowelt^dies
Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Mu § 29 reiche des Flugplatzes betreten haben oder betreten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig
nition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwek- (1) Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Berei ist. Hinsichtlich der Ausnahmebefugnisse der Polizei
ken. Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder chen verweisen, wenn diese Personen bleiben auch die §§ 6 bis 10 unberührt.