VkBl Nr. 3 1981
Verkehrsblatt Nr. 3 1981
(2)Die Verwaltungszuständigkeiten auf Grund dieses dem allgemeinen Verkehr dienen sofi, die öffentli-' c) Reklameflüge, 9. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Bn- <
Ts
werden für den Dienstbereich der Bundes chen Interessen des Bundes berührt werden (§ 6); richtung und Aufhebung von Luftsperrgebieten und
d) Abwerfen von Gegenständen aus Luftfahrzeu CD
und,soweit völkerrechtliche Verträge nicht entge von Gebieten mit Rugbeschränkungen.
5. die Erteilung der Erlaubnis für Vort)ereitungsarbei- gen,
der stationierten Truppen durch Dienststel ten zur Anlegung von Flugplätzen (§7);
der Bundeswehr nach Bestimmungen des Bundes e) Aufstieg von Frei- und Fesselballonen, 9a.die Voraussetzungen und das Verfahren für die Er >
der Verteidigung wahrgenommen. Der Bun 6. die Bestimmung von beschränkten Bauschutzbe f) .Steigenlassen von Drachen, Flugmodellen und teilung und den Widerruf der in diesem Gesetz vor 3
der Verteidigung erteilt im Einvernehmen reichen bei Landeplätzen und Segelfluggeländen Flugkörpern mit Eigenantrieb. gesehenen Genehmigungen. Zulassungen und Er
dem Bundesminister für Verkehr die Erlaubnisse (§ 17); laubnisse sowie Befreiungen hiervon,
g) Abweichung von Sicherheitsmindestflughöhen o
§^2 Abs.7 und § 27 Abs. 1 und 2 auch für,andere 7. die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer 10. die Verpflichtung zur Mitführung von Urkunden 3-
und Sicherheitsmindestabständen
Luftfahrzeuge. Bei militärischen Flugplätzen sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforderli (Bordpapiere) in Luftfahrzeugen und deren Inhalt, 0
an die Stelle der in den §§ 12,13 und 15 bis 19 chen Genehmigung oder die luftrechtliche Geneh mit Ausnahme der Erlaubnisse,die von der Bundes
Luftfahrtbehörden die Behörden der Bundes migung bei der Errichtung von Bauwerken, Anlagen anstalt für Flugsicherung erteilt werden (§ 32); 11. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erlan
und Geräten, bei Bäumen sowie bei der Herstellung 17. die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 bis 16 gung der gewerblichen Aufnahmeerlaubnis iind der
von Bodenvertiefungen in Bauschutzbereichen und festgelegten Verwaltungszuständigkeiten; Einzelaufnahmeerlaubnis für Luftbilder, über die
(3)Bei dpr Anlegung und wesentlichen Änderung mi beschränkten Bauschutzt>ereichen (§§ 12,15 und Voraussetzungen und das Verfahren zur Freigabe
Flugplätze auf Gelände,das nicht durch Maß 17); 18. die Ausübung der Luftaufsicht, soweit diese nicht von Luftbildern sowie die besonderen Sicherheits
auf Grund des Landbeschaffungsgesetzes be der Bundesanstalt für Flugsicherung oder dem Luft
8. die Festlegung von Bauhöhen, bis zu denen in Bau maßnahmen für das Luftbildwesen,
zu werden braucht, sind die Erfordernisse der fahrt-Bundesamt übertragen ist (§ 29);
schutzbereichen und beschränkten Bauschutzbe
insbesondere des zivilen Luftverkehrs, 12. die im Zusammenhang mit den in diesem Gesetz
reichen ohne Zustimmung der Luftfahrtbehörden 19. den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheitdes Luft
Anhörung der Regierungen der Länder, die von der begründeten Versicherungs- oder Hinterlegungs-
oder Änderung betroffen werden, angemes Baugenehmigungen oder sonstige nach allgemei verkehrs (§ 29 c).
nen Vorschriften erforderliche Genehmigungen er pflictrten erforderlichen Maßnahmen,
zu berücksichtigen. Der Bundesminister der Vertei (3) Die Entscheidungen in den Fällen des Absatzes 2
teilt werden können (§§ 13, 15 und 17); 13. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amts
kann von der Stellungnahme dieser Länder nur Nr. 4,6 bis 10 und 12 werden auf Grund einer gutacht
Einvernehmen mit dem Bundesmininster für Verkehr 9. die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer lichen Stellungnahme der Bundesanstalt für Flugsiche handlungen,insbesondere Prüfungen und Untersu
er unterrichtet die Regierungen der betroffe sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforderii- rung getroffen. chungen nach diesem Gesetz,dem Gesetz übSr die
Länder von seiner Entscheidung. Wird Gelände für chen Genehmigung oder die luftrechtliche Geneh Bundesanstalt für Flugsicherung, dem Gesetz über
Anlegung und wesentliche Änderung militärischer migung bei der Errichtung von Bauwerken, Anlagen (4) Die Genehmigung von Luftfahrtuntemehmen nach das Luftfahrt-Bundesamt oder nach den auf diesen
nach den Vorschriften des Landbeschaf und Geräten sowie bei Bäumen außerhalb der Bau Absatz 2 Nr. 11 wird auf Grund einer Prüfung des tech Gesetzen beruhenden Rechtsvorschriften. In der
beschafft, findet allein das Anhörungs schutzbereiche (§§ 14 und 15); nischen und betrieblichen Zustandes des Unterneh Rechtsverordnung kann festgelegt werden,daß bei
nach § 1 Abs.2 des Landbeschaffungsgeset mens durch das Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Auslagen Kostengläubiger auch derjenige Rechts
10. das Verlangen, die Abtragung von Bauwerken und
statt; hierbei sind insbesondere die Erfordernisse anderen Luftfahrthindernissen, welche die zulässi träger Ist, bei dessen Behörde die Auslagen entste
zivilen Luftverkehrs angemessen zu berücksichti- gen Höhen überragen, und die Beseitigung von Ver hen. Sie bestimmt femer die gebührenpflichtigen
tiefungen oder die erforderlichen Sicherheitsmaß ^ § 32 Tatbestände und kann dafür feste Sätze oder Rah
nahmen zu dulden (§§ 16 und 17); (1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zustim mensätze vorsehen. Die Gebührensätze sind so zu
§31 mung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Ge bemessen, daß der mit den Amtshandlungen ver
11. die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen,die hur setzes notwendigen Rechtsverordnungen über bundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird;
(1) Die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz
Gelegenheitsverkehr mit Drehflüglern Oders Flug bei begünstigenden Amtshandlungen kann da
soweit es nichts anderes bestimmt, von dem 1. das Verhalten im Luftraum und am Boden, insbe
zeugen bis zu fünftausendsiebenhundert Kilo neben die Bedeutung,der wirtschaftliche Wert oder
für Verkehr oder einer von ihm be sondere Flugvorbereitungen, Verhalten bei Start
gramm höchstzulässigem Fluggewicht betreiben der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner an
Stelle wahrgenommen. Erfolgt die Bestim und Landung, die Benutzung von Flughäfen,
oder deren Linienverkehr mit derartigen Luftfahr gemessen berücksichtigt werden,
durch Rechtsverordnung, so bedarf diese nicht
zeugen nicht über das Land, in dem das Unterneh 2. die Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung und
Zustimmung des Bundesrates. Das Gesetz ut>er die 14. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für die In
men seinen Sitz hat, hinausgeht, ferner die Geneh den Betrieb der Luftfahrzeuge und des sonstigen
für Flugsicherung und das Gesetz über anspruchnahme von Diensten und Einrichtungen
migung der gewerbsmäßigen Verwendung von Luft Luftfahrtgeräts sowie die Eintragung und Kenn
Luftfahrt-Bundesamt bleiben unberührt. der Flugsicherung. Nummer 13 Satz 2 bis 4 gilt ent
fahrzeugen für sonstige Zwecke und Selbstkosten zeichnung der Luftfahrzeuge,
(2) Die Länder führen nachstehende Aufgaben dieses flüge (§§ 20 und 21); sprechend. In der Rechtsverordnung kann festge
3. die Einteilung, die Größe, die Lege, die Beschaffen legt werden,daß die nach Artikel 20 des Internatio
im Auftrage des Bundes aus: 12. die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, die heit, die Ausstattung und den Betrieb von Flugplät nalen Übereinkommens vom 13. Dezember 1960
die Erteilung der Erlaubnis für Privatfkjgzeugführer, nicht über das Land,in dem die Veranstaltung statt zen sowie die Verhinderung von Störungen der über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt
Berufsflugzeugführer 2. Klasse, nicht berufsmäßige findet, hinausgehen (§ 24); Flugsicherungseinrichtungen, „Eurocontrol" in Verbindung mit dem Gesetz vom
Führer von Drehflüglern, Führer von Motorseglern, 13. die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen 4. den Kreis der Personen, die einer Erlaubnis nach 14. Dezember 1962 zu diesem Übereinkommen
Segelflugzeugführer, Freiballonführer und Fall- außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25); (BGBI. II S. 2273)festgelegten Gebührensätze für
diesem Gesetz bedürfen, einschließlich der Ausbil
schirmabspiinger. Steuerer von verkehrszulas- die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtun
der und die Anforderungen an die Befähigung und
sungspflichtigen Flugmodellen und sonstigem ver- • 14. die Erteilung der Erlaubnis zur Mitführung von Funk gen der Flugsicherung im oberen Luftraum auch für
gerät in Luftfahrzeugen innerhalb des Geltungsbe Eignung dieser Personen, sowie das Verfahren zur
kehrszulassuhgspfiichtigen Luftfahrtgerät sowie die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtun
reichs dieses Gesetzes (§ 27 Abs. 1); Erlangung cjer Erlaubnisse und Berechtigungen und
die Erteilung der Berechtigungen nach der Verord gen der Flugsicherung im unteren Luftraum der Bun
deren Entziehung oder Beschränkung,
nung üt)er Luftfahrtpersonal an diese Personen 15. die Erteilung der Erlaubnis, von einem Luftfahrzeug desrepublik Deutschland gelten. In der Rechtsver
(§ 4); aus Lichtbildaufnahmen zu fertigen oder solche 5. die Ausbildung von Luftfahrern und den Betrieb von
ordnung kann ferner festgelegt werden,daß die Ko
Lichtbilder sowie danach hergestellte Zeichnungen Fliegerschulen.
die Anerkennung fiiegerärztlicher Untersuchungs- sten von der Bundesanstalt für Flugsicherung oder
stellen und die Bestellung ärztlicher Sachverständi oder Abbildungen in den Verkehr zu bringen, mit 6. die Meldung von Flugunfällen und Störungen des von Eurocontrol erhoben werden können.
ger für die fliegerärztlichen Untersuchungen der in Ausnahme der Erlaubnis für Personen, die ihren Luftverkehrs, deren fachliche Untersuchung sowie
Nummer 1 genannten Lufffahrer (§ 4); Wohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses Geset den Such- und Rettungsdienst für Luftfahrzeuge, 15. den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm, Insbe
I
zes haben (§ 27 Abs. 2); sondere durch Maßnahmen zur Geräuschminde 0
die Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung des in 7. die Abgrenzung des Begriffs „gefährliche Güter" rung am Luftfahrzeug, beim Betrieb von Luftfahrzeu
Nummer 1 genannten Luftfahrtpersbnals (§5); 16. die Erteilung der Erlaubnis zu besonderer Benut und das Mitführen gefährlicher Güter an Bord von CO
zung des Luftraums für
gen am Boden, beim Starten und Landen und beim I
Luftfahrzeugen, Überfliegen besiedelter Gebiete einschließlich der
die Genehmigung von Flugplätzen, mit Ausnahme
der Prüfung und Entscheidung, inwieweit durch die a) Kunstflüge, 8. die im Rahmen der Luftaufsicht erforderlichen Maß Anlagen zur Messung des Fluglärms und zur Aus CD
00
Anlegung und den Betrieb eines Flughafens, der b) Schleppflüge nahmen und deren Durchführung, wertung der Meßergebnisse,
den Schutz vor Luftverunreinigungen durch Luft stimmung des Bundesrates bedarf. Bestimmungen über für durchfühit)ar, so teilt sie dies der Kommission unter so ist der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet; I
fahrzeuge.insbesondere darüt)er. daß die Verunrei den Kreis der Personen, die eines Flugfunkzeugnisses 0
Angabe der Gründe mit. die Haftung des Benutzers nach den allgemeinen ge 7*
nigung der Luft durch Abgase der Luftfahrzeuge das bedürfen, über den Erwerb von Flugfunkzeugnissen und setzlichen Vorschriften bleibt unberührt. CO
nach dem jeweiiigen Stand der Technik unvermeid Berechtigungsausweisen sowie über die Kosten (Ge (4) Der Kommission sollen angehören: 1
bare Maß nicht übersteigen darf. bühren und Auslagen)für die damit zusammenhängen Vertreter der vom Fiuglärm in der Umgebung des Flug
§34 (O
den Amtshandlungen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 13 Satz 2 bis platzes betroffenen Gemeinden. 00
Bundesmininster für Verkehr kann in den Rechts
5 gilt entsprechend. Die Gebühren dürfen 200 Deutsche Vertreter der Bundesvereinigung gegen Fiuglärm, Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschul
nach Satz 1 Ausnahmen von der in die Mark für die einzelne Amtshandlung nicht übersteigen.
Gesetz vorgeschriebenen Zulassung von Luftfahrt Vertreter der Luftfahrzeughalter. den des Verletzten mitgewirkt,so gilt § 254 des Bürger
Kostengläubiger ist die Deutsche Bundespost. lichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache
und Bnholung einer Erlaubnis sowie von der Vertreter der für die Flugverkehrskontrolie zuständigen
steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche
zur Führung des Staatszugehörigkeitszeichens (5) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die zur Behörde.
Gewalt darüber ausübt, dem Verschulden des Verletz
der Isesonderen Kennzeichnung zulassen, soweit Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergange Vertreter des Flugplatzhaiters. ten gleich.
öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere nen Rechtsverordnungen notwendigen allgemeinen Vertreter der von der Landesregierung bestimmten
Sicherheit des Luftverkehrs, nicht beeinträchtigt Verwaltungsvorschriften. Allgemeine Verwaltungsvor obersten Landesbehörden. §35
Rechtsverordnungen nach den Nummern 3. 5 schriften zur Durchführung der in § 31 Abs. 2 bezeich
13 werden im Bnvemehmen rriit dem Bundesmini neten Aufgaben bedürfen der Zustimmung des Bundes In die Kommission können weitere Mitglieder berufen (1)Bei Tötung uhfifaßt der Schadensersatz die Kosten
der Finanzen, Rechtsverordnungen nach Num rates. Soweit die allgemeinen Verwaitungsvorschriften werden, soweit es die besonderen Umstände des Ein versuchter Heilung sowie den Vermögen^nachteil. den
11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister der dem Schutz vor FlUglärm oder dem Schutz vor Luftver zelfalles erfordern. In die Kommission sollen nicht mehr der Getötete dadurch erlitten hat. daß während der
erlassen. Rechtsverordnungen nach Num unreinigungen durch Luftfahrzeuge dienen, werden sie als 15 Mitglieder berufen werden. Die Mitgliedschaft ist Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder ge
9 a.soweit sie die Genehmigung von Beförderungs vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesmini ehrenamtlich. mindert oder sein Fortkommen erschwert oder seine
betreffen, und nach den Nummern 13 und 14 ster des Innern mit Zustimmung des Bundesrates erlas Bedürfnisse vermehrt waren.Außerdem sind die Kosten
(5) Die Mitglieder der Kommission werden von der der Bestattung dem zu ersetzen, der sie zu tragen ver
im Einvernehmen mit dem' Bundesminister für sen.
Genehmigungsbehörde berufen. Die Kommission gibt pflichtet ist.
erlassen; die Bestimmungen des allgemei
§32a sich eine Geschäftsordnung und wählt aus ihrer Mitte
Preisrechts bleit)en unt>erührt. Rechtsverordnun (2) Stand der Getötete zur Zeit des Unfalls zu einem
(1)Bei dem Bundesminister des Innern und dem Bun den Vorsitzenden. Die Geschäftsordnung und die Wahl
nach den Nummern 15 und 16 werden vom Bundes Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem
desminister für Verkehr wird ein Beratender Ausschuß des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung der Geneh
für Verkehr und vom Bundesminister des Innern
gebildet, der vor Erlaß von Rechtsverordnungen und ali migungsbehörde. gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder
gemeinen Verwaltungsvorschriften auf Grund dieses
werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung
(2) Der Bundesminister für Jugend. Familie und Ge (6)Zu den Sitzungen der Kommission ist die Geneh- das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatz
und der Bundesminister für Verkehr erlassen
Gesetzes zu hören ist. soweit sie dem Schutz gegen hiigungsbehörde einzuladen. Die durcfi die Sitzungen
Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luft pflichtige ihm so weit Schadensersatz zu leisten, wie
Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung entstehenden Kosten trägt das Land, in dessen Gebiet der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines
fahrzeuge dienen. Dem Ausschuß sollen Vertreter der der Flugplatz liegt.
Gesetzes notwendigen Rechtsverordnungen Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, ge
die Bekämpfung der Verbreitung üt)ertragbarer Wissenschaft, der Technik, der Fiugpiatzhaiter. der
Fluggesellschaften, der kommunalen Spitzenverbände, (7) Die Genehmigungst)ehörde ordnet für andere als wesen sein würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein.
durch die Luftfahrt.* wenn der Dritte zur Zeit des Unfalls erzeugt, aber noch
der Bundesvereinigung gegen Fluglärm, der Kommis die in Absatz 1 bezeichneten Flugplätze die Bildung
sionen nach § 32 b. der Luftfahrtbehörden, der von der einer Kommission an, wenn hierzu aus Gründen des nicht geboren war.
a)Der Bundesministerfür Verkehr wird ermächtigt,
Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern Landesregierung bestimmten obersten Landesbehör Lärmschutzes ein Bedürfnis besteht. Die Absätze 1 bis
mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverord den angehören. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. 6 gelten sinngemäß. §36
zur Durchführung der Sicherungsmaßnahmen Bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit um
(2)Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses wer
den §§ 19 b und 20 a zu erlassen. In den Rechts faßt der Schadensersatz die Heilungskosten sowie den
den vom Bundesminister des Innern und vom Bundesmi Zweiter Abschnitt
können insbesondere Einzelheiten über Vermögensnachteil,den der Verletzte dadurch erleidet,
Inhalt der Luftsicherheitspläne festgelegt werden. nister für Verkehr berufen. Der Ausschuß gibt sich eine
Haftpflicht daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine
Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden.Die Ge
kann femer bestimmt werden, daß der Bundesmini Erwerbsfähigkpit aufgehoben oder gemindert oder sein
für Verkehr von den vorgeschriebenen Sicherungs schäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedür
Fortkommen erschwert ist oder seine Bedürfnisse ver
fen der Zustimmung des Bundesministers des Innern 1. Unterabschnitt
allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen mehrt sind.
und des Bundesministers für Verkehr.
kann,soweit Sicherheitsbelange dies gestat Haftung für Personen und Sachen,
die nicht im Luftfahrzeug befördert werden §37
Rechtsverordnungen t)edürfen nicht der Zustim §32b
§33 (1) Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus ei
des Bundesrates,wenn sie der Durchführung von (1) Zur Beratung der Genehmigungsbehörde über nem Unfall
und Empfehlungen der Intemationalen Zivil Maßnahmen zum Schutz gegen Fiuglärm wird für jeden (1) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Un
(ICAO)dienen.Das gleiche gilt für Verkehrsfiughafen,für den ein Lärmschutzbereich nach fall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit a) bei Luftfahrzeugen bis 1 000 Kilogramm Gewicht bis
Erlaß der Bau-, Prüf- und Betriebsvorschriften für dem Gesetz zum Schutz gegen Fiuglärm festzusetzen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter zu 850000 Deutsche Mark.
die von dem in § 3 Abs. 2 des Gesetzes ist, eine Kommission gebildet. Ist die Anläge eines des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu erset b) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 1 000 Kilogramm bis
das Luftfahrt-Bundesamt vorgesehenen Ausschuß neuen Rugplatzes geplant, wird die Kommission vor zen. Für die Haftung aus dem Beförderungsvertrag so 2000 Kilogramm Gewicht bis zu 850000 Deutsche <
Bundesministerfür Verkehr zum Erlaß vorgeschla wie für die Haftung des Halters militärischer Luftfahr TT
Einleitung des Genehmigungsverfahrens gebildet. Mark zuzüglich 650 Deutsche Mark je Kilogramm des
werden. Der Bundesminister für Verkehr kann die zeuge gelten die besonderen Vorschriften der §§ 44 bis U3
1 000 Kilogramm übersteigenden Gewichts.
die zur Gewährleistung der Sicherheit des (2) Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Kom 54. Wer Personen zu Luftfahrem ausbildet, haftet die
und der öffentlichen Sicherheit oder Ord mission über die aus Lärmschutzgründen beabsichtig sen Personen gegenüber nur nach den aligemeinen ge c) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 2000Kilogramm Ge >
notwendigen Einzelheiten über die Durchführung ten Maßnahmen. Vor Erteilung der Genehmigung zur setzlichen Vorschriften. wicht bis zu 1 500000 Deutsche Mark zuzüglich 200
3
Verhaltensvorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Anlage oder Erweiterung eines Flugplatzes nach § 6 Deutsche Mark je Kilogramm des 2000 Kilogramm
über die Durchführung der Bau-, Prüf- und Be Abs.4Satz 2ist der Kommission der Genehmigüngsan- (2) Benutzt jemand das Luftfahrzeug ohne Wissen übersteigenden Gewichts.
zu regeln, auf die Bundesänstalt für treg mit den vorgeschriebenen Unterlagen zuzuleiten. und Willen des Halters, so ist er an Stelle des Halters o
Gewicht ist das für den Abflug zugelassene Höchstge ZT
und das Luftfahrt-Bundesamt übertra zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Daneben bleibt
(3) Die Kommission ist berechtigt, der Genehmi wicht des Luftfahrzeugs. 0
der Halter zum Ersatz des Scfiadens verpflichtet, wenn
gungsbehörde Maßnahmen zum Schutz der Bevölke die Benutzung des Luftfahrzeugs durch sein Verschul (2)Die Höchstsumme des Schadensersatzesfür jede
Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde rung gegen Fiuglärm in der Umgebung des Rugplatzes den ermöglicht worden ist. Ist jedoch der Benutzer vom verletzte Person beträgt 500000 Deutsche Mark. Das
erläßt im Einvemehmen mit dem Bundesminister vorzuschlagen. Hält die Genehmigungsbehörde die vor Halter für den Betrieb des Luftfahrzeugs angestellt oder gilt auch für den Kapitalwert einer als Entschädigung
Verkehr durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu geschlagenen Maßnahmen nicht für geeignet oder nicht ist ihm das Luftfahrzeug vom Halter überlassen worden, festgesetzten Rente.
(3) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren (2) Absatz 1 gilt,entsprechend, wenn net}en dem Hal dens getroffen haben oder daß sie diese Maßnahmen <2) Eine Vereinbarung, die der Vorschrift in Absatz 1 <
ter ein anderer für den Schaden verantwortlich ist. nicht treffen konnten. zuwider abgeschlossen wird, ist nichtig; dies hat nicht 7s
Grund desseiben'Ereignisses zustehen,die Höchst
die Nichtigkeit des sonstigen Vertragsinhalts zur Folge. UJ
nach Absatz 1,so verringern sich die einzelnen § 46
vorbehaltlich des Absatzes 4 in dem § 42
(1) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer beför (3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Haftung >
irr dem ihr Gesamtbetrag zum Höchsttretrag
Unberührt bleiben die bundesrechtlichen Vorschrif für Schäden,die aus der Eigenart der beförderten Güter
derten Person haftet der Luftfrachtführer fürjede Person 3
ten, wonach für den beim Betrieb eines Luftfahrzeugs bis zu einem Betrage von 320 ODO Deutsche Mark.Dies oder einem ihnen anhaftenden Mangel entstehen.
(4) Beruhen die Schadensersatzansprüche sowohl entstehenden Schaden der Halter oder Benutzer(§ 33 gilt auch für den Kapitalwert einer als Entschädigung
Sachschäden als auch auf Personenschäden, so Abs.2)in weiterem Umfang oder der Führer oder ein an § 49a o
festgesetzten Rente.
zwei Drittel des nach Absatz 1 Satz 1 errechne derer haftet. 3-
(2) Im Falle des Verlusts oder der Beschädigung von (1) Führt ein Dritter die Luftbeförderung, zu der sichr, 0
Betrages vorzugsweise für den Ersatz von Perso § 43
beförderten Gütem haftet der Luftfrachtführer bis zu ei ein Luftfrachtführer verpflichtet hat, mit dessen Einver
Reicht dieser Betrag nicht aus, so ist er
(1) Zur Sicherung der in diesem Unterabschnitt ge nem Betrag von 67,50 Deutsche Mark für das Kilo ständnis aus, so haftet auch der Dritte für Schäden an
auf die Ansprüche zu verteilen. Der übrige
nannten Schadensersatzforderungen ist der Halter des gramm.Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Absen den beförderten Personen oder Sachen wie ein Luft
des nach Absatz 1 Satz 1 errechneten Betrages ist
Luftfahrzeugs verpflichtet, in einer durch RechtsverorjJ- der bei der Aufgabe des Stücks eihen Ueferwert ange frachtführer. Bis zum Beweis des Gegenteils wird ver
für den Ersatz von Sachschäden und für die
nung zu bestimmenden Höhe eine Haftpflichtversiche geben und den vereinbarten Zuschlag entrichtet hat. In mutet,daß die Beförderung mit Einverständnis des Luft
ungedeckten Ansprüche aus Personenschäden
rung abzuschließen oder durch Hinterlegung von Geld diesem Falle hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des' frachtführers ausgeführt worden ist.
verwenden.
oder Wertpapieren Sicherheit zu leisten. Das giit nicht, angegebenen Lieferwerts Ersatz zu leisten, sofem er (2) Führt der Dritte die Luftbeförderung nur auf einer
§ 38 wenn der Bund oder ein Land Halter ist. Wird zur Siche nicht beweist, daß der angegebene Lieferwert höher ist Teilstrecke aus, so haftet er, sofem sich nicht aus be
rung eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so als der tatsächlich entstandene Schaden. sonderen Vorschriften oder Vereinbarungen etwas an
(1) Der Schadensersatz für Aufhebung oder Minde
der Erwerbsfähigkeit, für Erschwerung des Fort
gelten für diese die besonderen Vorschriften des Geset deres ergibt, nur für Schäden, die auf dieser Beförde
zes über den Versicherungsvertrag für die Pflichtversi (3) Die Haftung des Luftfrachtführers für Gegenstän rungsstrecke entstehen. Ist streitig,ob der Schaden auf
oder für Vermehrung der Bedürfnisse des de,die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt oder
cherung. dieser Beförderungsstrecke entstanden ist, so trifft die
und der nach §35 Abs.2einem Dritten zu ge
die als Reisegepäck aufgegeben sind, ist auf einen Beweislast den Dritten.
Schadensersatz ist für die Zukunft durch (2) Ist die Sicherheit durch Befriedigung von Scha Höchstbetrag von 3200 Deutsche Mark gegenüber je
zu leisten. densersatzforderungen verringert oder erschöpft, so ist dem Fluggast beschränkt. (3) Die Handlungen und Unterlassungen des Dritten
(2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des Bür sie innerhalb eines Monats nach Aufforderung wieder und seiner in Ausführung ihrer Verrichtungen handeln
Gesetzbuchs finden entsprechende Anwen auf den ursprünglichen Betrag zu bringen. § 47 den Leute gelten als solche des Luftfrachtführers, Die
Handlungen und Unterlassungen des Luftfrachtführers
(3) Die Rückgabe der Sicherheit kann erst verlangt Auf die Haftung des Luftfrachtführers für Schäden an und seiner in Ausführung ihrer Verrichtungen handeln
(3) Bei Verurteilung zu einer Geldrente kann der Be werden,wenn derjenige,der die Sicherheit geleistet hat, t>eförderten Personen oder Sachen finden im übrigen den Leute gelten als solche des Dritten,es sei denn,daß
noch nachträglich Sicherheitsleistung oder nicht mehr Halter ist und seitdem vier Monate verstri die §§ 34 bis 36, 38 bis 40 Anwendung. sie sich nicht auf die von dem Dritten ausgeführte Beför
einer solchen verlangen, wenn sich die Ver chen sind. Der Anspruch beschränkt sich auf den Rest derung beziehen; jedoch haftet der Dritte für diese
des Verpflichteten erheblich ver nach Deckung der Schadensersatzforderungen. Schon Handlungen und Unterlassungen in jedem Fall nur biszu
vor Ablauf der Frist kann die Rückgabe verlangt werden, § 48
haben. Diese Bestimmung gilt bei Schuldti« den Beträgen des § 46. Bne Vereinbarung über die
des§ 794 Abs. 1 Nr. 1 und 5 der Zivilprozeßordnung wenn glaubhaft gemacht wird, daß keine Schadenser (1) Der Anspruch auf Schadensersatz, auf welchem Übemahme von Verpflichtungen,die in den Vorschriften
satzforderungen bestehen. Rechtsgrund er auch t)eruht, kann gegen den Luftfracht dieses Unterabschnitts nicht vorgesehen sind, ein Ver
führer nur unter den Voraussetzungen und Beschrän zicht auf die in diesen Vorschriften begründeten Rechte
(4) Durch Rechtsverordnung können Ausnahmen von
§ 39 kungen geltend gemacht werden,die in diesem Unter sowie die Erklärung eines Lieferwertes nach §46 Abs.2
Absatz 1 Satz 1 für Luftfahrzeuge vorgesehen werden,
Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlun abschnitt vorgesehen sind. Ist jedoch der Schaden von Satz 2 wirken nicht gegen den Dritten,es sei denn,daß
die nicht zulassungspflichtig sind und für deren Aufstieg
dem Luftfrachtführer oder einem seiner Leute in Ausfüh er zugestimmt hat.
geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerli es auch einer Erlaubnis nicht bedarf.
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. rung ihrer Verrichtungen vorsätzlich oder grobfahriässig
hertseigeführt worden, so bleibt die Haftung nach den (4) Die §§ 48 und 49 gelten entsprechend. Jedoch
2. Unterabschnitt allgemeinen gesetzlichen Vorschriften unberührt; die richtet sich die Zulässigkeit eines Haftungsausschlus
§ 40 Haftungsbeschränkungen dieses Unterabschnitts gel ses oder einer Haftungsbeschränkung des Dritten da
Haftung aus dem Beförderungsvertrag nach, ob der Luftfrachtführer nach § 49 Abs. 1 seine
ten in diesem Falle nicht.
Der Ersatzberechtigte verliert die Rechte, die ihm Haftung ausschließen oder beschränken darf.
diesem Gesetz zustehen, wenn er nicht späte § 44 (2) Die gesetzlichen Vorschriften, nach denen andere
drei Monate, nachdem er von dem Schaden und (1) Wird ein Fluggast an Bord eines Luftfahrzeugs Personen für den Schaden haften, bieiben unt)erührt.
Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, § 50
oder beim Ein- und Aussteigen getötet, körperlich ver Die Leute des Luftfrachtführers, die in Ausführung ihrer
den Unfall anzeigt. Der Rechtsveiiust tritt nicht Verrichtungen gehandelt haben, haften jedoch nur bis Die Luftfahrtuntemehmen sind verpflichtet, die Flug
letzt oder sonst gesundheitlich geschädigt, so ist der
wenn die Anzeige infolge eines Umstandes unter Luftfrachtführer verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. zu den Beträgen des § 46,es sei denn, daß ihnen Vor gäste gegen Unfälle(§ 44)zu versichem. Die Mindest
ist, den der Ersätzberechtigte nicht zu vertreten satz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. höhe der Versicherungssumme beträgt für den Fall des
Das gleiche gilt für den Schaden, der an Sachen ent
oder wenn der Ersatzpflichtige innerhalb der Frist Todes oder der dauemden Erwerbsunfähigkeit 35000
steht, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt. (3) Der Gesamtbetrag, der von dem Luftfrachtführer
andere Weise von dem Unfall Kenntnis erhalten hat. Deutsche Mark. Soweit aus der Unfallversicherung ge
(2)Der Luftfrachtführer haftet femer für den Schaden, und seinen Leuten als Schadensersatz zu leisten ist, leistet wird, erlischt der Anspruch auf Schadensersatz.
der an Frachtgütem und aufgegebenem Reisegepäck darf vort>ehaltlich einer weitergehenden Haftung bei
§ 41
während der Luftt^eförderung entsteht. Die Luftbeförde Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit die Beträge des§46 § 51
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Luftfahrzeuge rung umfaßt den Zeitraum, in dem sich die Güter oder nicht übersteigen.
und sind die Luftfahrzeughalter einem Drit Ist der Schaden tyei einer intemationalen Luftbeförde
das Reisegepäck auf einem Flughafen, an Bord eines § 49
kraft Gesetzes zum Schadensersatz verpflichtet,so rung entstanden,so gelten das Warschauer Abkommen
Luftfahrzeugs oder- bei Landung außerhalb eines Flug
im Verhältnis der Halter untereinander Pflicht und (1)Betreibt ein Luftfrachtführer ein Luftfahrtuntemeh- zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts vom
hafens-sonst in der Obhut des Luftfrachtführers befin I
des Ersatzes von den Umständen,inst)esonde- den.
men,so dari seine Haftung auf Grund der §§ 44 bis 48 12. Oktober 1929(RGBI. 1933 II S. 1039) und das zu 0
davon ab, wie weit der Schaden überwiegend von im voraus durch Vereinbarung weder ausgeschlossen seiner Durchführung ergangene Gesetz zur Durchfüh
§ 45 rung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des co
einen oder dem anderen verursacht worden ist. noch beschränkt werden. Das gleiche gilt für sonstige
Luftprivatrechts in-der im Bundesgesetzblatt Teil III, 1
gilt, wenn der Schaden einem der Halter ent Die Ersatzpflicht des Luftfrachtführers nach § 44 tritt Luftfrachtführer, die jemanden gegen Entgelt oder im
ist, bei der Haftpflicht,die einen anderen von ih nicht ein, wenn er beweist, daß er und seine Leute alle Zusammenhang mit ihrem Beruf oder Gewerbe im Luft Gliederungsnummer 96-2, veröffentlichten bereinigten CD
00
trifft. erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Scha fahrzeug befördern. Fassung, das Haager Protokoll vom 28. September
zur Änderung des Warschauer Abkommens (2)Für Klagen, die auf Grund des § 44 erhoben wer I
CD
1958 Ii S. 292) und das Zusatzabkommen von den, ist außerdem das Gericht des Bestimmungsorts
vom 18.September 1961 zum Warschauer zuständig. In dem Fall des § 49 a kann die Klage gegen co
(BGBI.1963 II S.1160),soweit diese Über den Dritten auch in dem Gerichtsstand des Luftfracht i
für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft führers und die Klage gegen den Luftfrachtführer auch in co
und auf die Luftbeförderung anzuwenden sind. dem Gerichtsstand des Dritten erhoben werden. 00
(3) Ist auf die Luftbeförderung eines der in § 51 ge
§ 52 nannten Abkommen anzuwenden,so bestimmt sich der Abs. 1, einer Zulassung nach § 19b Abs. 1 Satz 3 wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Werden Sendungen, die bei der Bundespost aufge Gerichtsstand nur nach diesem Abkommen. oder 4 oder § 20 a Abs. 1 Satz 3 cxfer 4 cxler einer Geldstrafe bestraft.
werden, im Luftfahrzeug befördert, so bestimmt Beschränkung nach § 23 a zuwiderhandelt,
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheits
die Hs^ung ausschließlich nach den postr^htii- § 57 12. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs.6 und 7 in den Gel strafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
Vorschriften. tungsbereich dieses Gesetzes ein- <xier aus dem einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
(weggefallen) Geltungsbereich dieses Gesetzes ausfliegt,
3.Unterabschnitt 13. einer vor dem 10. Januar 1959 erlassenen Rechts I § 61
Dritter Abschnitt
vorschrift zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis der
Haftung für militärische Luftfahrzeuge Straf- und Bußgeidvorschriften oder Ordnung bei dem Verkehr und Betrieb von Luft zuständigen Behörde
§ 53 fahrzeugen zuwiderhandelt. 1. außerhalb des Fiugiinienverkehrs von einem Luft
§ 58
(1) Für Schäden der in §33 genannten Art, die durch (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1,3,4, fahrzeug aus eine Lichtbiidaufnahme fertigt oder
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Luftfahrzeuge verursacht werden,haftet der 8 a, 9, 10 bis 13 kann mit einer Geldbuße bis zu zehn 2. ein Lichtbild, das außerhalb des Fiugiinienverkehrs
fahrlässig
nach den Vorschriften des ersten Unterab tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach von einem Luftfahrzeug aus gefertigt ist, oder eine
dieses Abschnitts; jedoch ist § 37 nicht anzu 1. den im Rahmen der Luftaufsicht(§ 29) erlassenen Absatz 1 Nr. 2, 4 a, 5 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu danach hergestellte Zeichnung oder Abbildung in
Verfügungen zuwiderhandelt, zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. Verkehr brihgt.
(2)War der Getötete oder Verletzte kraft Gesetzes ei 2. es unternimmt,,ohne die Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 (2) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch der Örd-
Luftfahrer auszubilden, § 59
Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Haus nungswidrigkeit können mit einer Geldbuße bis zu 5000
oder Gewerbe verpflichtet, so hat der Halter des 3. ohne die nach § 6 Abs. 1 oder 4 erforderliche Ge (1) Wer als Führer eines Luftfahrzeugs oder als sonst Deutsche Mark geahndet werden.
Luftfahrzeugs dem Dritten auch für die ent nehmigung einen Flugplatz anlegt, wesentlich er für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflicht
Dienste durch Entrichtung einer Geldrente weitert, ändert oder betreibt, widriges Verhalten gegen eine im Rahmen der Luftauf (3) Biidgeräte, die zur Begehung oder Vorbereitung
zu leisten. sicht erlassene Verfügung,(§ 29) verstößt und dadurch der Ordnungswidrigkeit gebraucht worden oder be
4. Luftfahrthindemisse, die nach § 15 Abs. 2 der Ge Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von stimmt gewesen sind, sowie Lichtbilder, Zeichnungen
(3) Bei Veifetzung des Körpers oder der Gesundheit nehmigung bedürfen, ohne Genehmigung errichtet bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe und Abbildungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit
der Verletzte auch wegen des Schadens,der nicht oder entgegen § 16 a Abs. 1 Satz 2 das Bestehen bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. bezieht, können eingezogen werden.
ist, eine billige Entschädigung in oder den Beginn des Errichtens oder Abbauens der s
verlangen. Der Anspruch ist nicht übertragbar und dort genannten Anlagen nicht unverzüglich anzeigt, (2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheits § 62
nicht auf die Erben über,es sei denn, daß er durch strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
4a.entgegen § 19 b Abs. 1 Satz 2 oder § 20 a Abs. 1 (1) Wer äls Führer eines Luftfahrzeuges den Anord
anerkannt oder daß er rechtshängig ist. Satz 2 den Luftsicherheitsplan zur Zulassung nicht nungen über Luftsperrgebiete und Gebiete mit Fiug-
rechtzeitig vorlegt, beschränkungen zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstra
§ 54 (1) Wer fe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn
5. ohne die nach § 20 Abs. 1 erforderliche Genehmi
Erleidet eine Person oder eine Sache bei der Beförde gung Luftfahrtuntemehmen betreibt oder Luftfahr 1. ein Luftfahrzeug führt, das nicht zum Luftverkehr zu die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer
in einem militärischen Luftfahrzeug durch Unfall zeuge verwendet, gelassen ist, oder als Halter einem Dritten das Füh Strafe bedroht ist.
Schaden der in § 44 bezeichneten Art. so ist der ren eines solchen Luftfahrzeugs gestattet,
des Luftfahrzeugs zum Schadensersatz ver 6. entgegen § 21 Abs. 1 oder § 21 a ohne die erforder (2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheits
liche Genehmigung Flugiinienverkehr betreibt, 2. ein Luftfahrzeüg ohne die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 strafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
Diese Haftung darf im voraus durch Vereinba führt oder bedient oder als Halter eines Luftfahrzeugs
weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. 6a entgegen § 21 Abs.2Satz3die genehmigten Fiug- einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
die Führung oder das Bedienen Dritten, denen diese
§§ 46 bis 48 sind anzuwenden. piäne, Beförderungsentgeite oder Beförderungsbe
Erlaubnis nicht erteilt ist, gestattet, § 63
dingungen nicht einhält.
3. praktische Flugausbildung ohne eine Lehrberechti Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
4. Unterabschnitt 7. entgegen den nach § 22 vorgeschriebenen Bedin gung nach § 5 Abs. 3 erteilt,
gungen und Auflagen oder ausgesprochenen Unter des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit
Gemeinsame yorschriften für die Haftpflicht sagungen Gelegenheitsverkehr betreibt, 4. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 Abs. 1 dieses Gesetz nicht von Landesbehörden ausgeführt
Satz 1 oder Satz 2 Nr. 1 startet oder landet, wird,
§ 55 8. ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 1 Luftfahrtver- 1. die Bundesanstalt für Flugsicherung im Bereich der <
anstaitungen durchführt, 5. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,2 oder 3 dort l)e- 7s
Unberührt bleiben die Vorschriften der Reichsversi ihr übertragenen Aufgaben,
zeichnete Gegenstände mitführt, w
über die Unfallversicherung von Per 8a.als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 2. das Luftfahrt-Bundesamt im Bereich der Aufgaben,
die im Betneb des Luftfahrzeughaiters beschäf Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 startet oder landet, 5a.entgegen § 27 Abs. 1 Satz 3 Funkgeräte ohne Er die ihm übertragen sind oder für die der Bundesmini >
sind. Das gleiche gilt für die sonstigen Vorschriften 9. sich der Pflicht zur Auskunfterteilung nach § 25 laubnis mitführt. ster für Verkehr zuständig ist.
Unfailschäden nach den beamtenrechtlichen Vor -3
Abs. 2 entzieht,
des Bundeä und der Länder und den versor-
Vorschriften für die Bundeswehr. 10. einer auf Grund des § 32 erlassenen Rechtsvor (VkBI 1981 S. 55) o
schrift zuwiderhandelt, wenn die Rechtsvorschrift
ausdrücklich auf diese Bußgeidvorschrift verweist,
§ 56 11. den schriftlichen vollziehbaren Auflagen einer Er
(1)Für Klagen,die auf Grund dieses Abschnitte erho laubnis nach § 2 Abs. 6 oder 7,§ 5 Abs. 1,§ 25
werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Abs. 1 oder § 27 Abs. 3 oder einer Genehmigung
der Unfall eingetreten ist. nach § 6 Abs. 1, § 20 Abs. 1, §§ 21, 22 oder 24
VkBI Amtl icher Tei l 65 Heft 3-1981
Straßenbau Nr. 37 Aiigemeines Rundschreiben Straßenbau
Nr. 30/1980
Sachgebiete: Ausstattung der Bundes-
Nr. 36 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau fernstraßen
Nr. 29/1980 Sachgebiet 5: Brücken- und ingenieurbau
Sachgebiet 4: Tragschichten und Fahr Bonn, den 7. Januar 1981
bahndecken StB 26/14.86.02
Sachgebiet 7: Nebenaniagen der Bundes Oberste Straßenbaubehörden der Länder
fernverkehrsstraßen mit Nebenabdrucken für
die Regierungen oder Mittelbehörden
Bonn, den 6. Januar 1981
StB 26/38.56.10-40 die Autobahnämter und Straßenbauämter
nachrichtl ich:
Oberste Straßenbaubehörden der Länder Bundesanstalt für Straßenwesen
mit Nebenabdrucken für Bundesrechnungshof
die Regierungen oder Mittelbehörden
Betr.: Richtzeichnungen für Lärmschutzwände
die Autobahnämter und Straßenbauämter
Bezug: Aflgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 7/1979 vom 15.
nachrichtl ich: Juni 1979
Bundesanstalt für Straßenwesen und Anlage zum Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau
Nr. 21/1972 vom 15. November 1972, Starid: August 1980
Bundesrechnungshof
Anig.: 3 Richtzeichnungen
Betr.: Richtlinien für die Befestigung von Rad- und Gehwegen
Mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 7/1979 vom 15.
- Standardausführungen, Ausgabe 1980 -(RStRG 80)
Juni 1979 habe ich die „Richtzeichnungen ifür Lärmschirme außer
Bezug: Mein Schreiben StB 9- Id -5299 Vms 68 vom 4. November halb von Kunstbauten" eingeführt und angekündigt, daß für Lärm
1968 schirme auf Kunstbauten gesonderte Richtzeichnungen erarbeitet
werden. Der Bund/Länder-Fachausschuß Brücken- und Ingenieur
Die „Richtlinien für die Befestigung von Rad- und Gehwegen - bau hat inzwischen die anliegenden Richtzeichnungen LS 1, LS 2
Standardausführungen, Ausgabe 1980 - (RStRG 80)" sind vom und LS4, die mit Veröffentlichung im Verkehrsblatt Heft 18/1980
Bund/Länder-Ausschuß für Straßenbautechnik erarbeitet worden. Seite 639 für Bundesfernstraßen eingeführt worden sind, erarbeitet.
Sie enthalten standardisierte Regelungen für die Befestigung von Ich weise ausdrücklich nochmals darauf hin, daß der Abstand zwi
Rad- und Gehwegen, die in besonderen Anwendungsfällen auch schen der Lärmschutzwand und dem Rand der befestigten Straßen
andere Lösungen zulassen. fläche auf Brücken, unabhängig von der Brückentänge, 1,75 m be
Ich führe hiermit die RStRG 80 für Baumaßnahmen an Bundes- trägt.
fernstraßen ein. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung emp Ergänzend zum Abschnitt 5 der Erläuterungen zu den „Richt-
fehle ich, die RStRG 80 auch für die Befestigung von Rad- und zeichnungen für Lärmschirme außerhalb von Kunstbauten" lege ich
Gehwegen an Straßen ihres Zuständigkeitsbereiches für verbindlich folgendes fest:
zu erklären. Bei kleinerem Abstand zwischen zwei Brücken (bis 200 m zwi
Die Erfahrungen mit den RStRG 80 bitte ich sorgfältig für eine schen den Flügelenden) beträgt der Abstand der Lärmschutzwand
spätere Auswertung zu erfassen und mir hierüber zu gegebener Zeit von dem Rand der befestigten Fläche 1,75 m. In diesem Abschnitt
zu berichten.
werden einfache Distanzschutzplanken mit einem Röstenabstand
von 2 m angeordnet.
Die Empfehlungen Nr. 4 des Ausschusses für Fahrbahnbefesti
Ich bitte, die ergänzende Festlegung ab sofort bei Bundesfern
gungen - Deckenausschuß - „Standardisierung der Rad- und Geh straßen anzuwenden.
wegbefestigungen" vom 4. November 1968 sind nicht mehr anzu
wenden. Das Bezugsschreiben hebe ich hiermit auf. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle ich, die
Richtzeichnungen mit der ergänzenden Festlegung auch für die in
Die RStRG 80 sind zu beziehen bei der Geschäftsstelle der Ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen einzuführen.
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V., Bei dieser Gelegenheit erinnere ich daran, daß den gestalteri
Maastrichter Straße 45, 5000 Köln 1.
schen 'und ästhetischen^ Belangen bei der Errichtung von Lärm
Der Bundesminister für Verkehr schutzwänden besondere Bedeutung beizumessen ist.
Im Auftrag Der Bundesminister für Verkehr
Dr.-Ing. E. h. T h u I Im Auftrag
(VkBI 1981 S. 65) Dr.-Ing. E. h. T h u I
-
ll
1-
Querschnitt 2.22
.\ll M 1:20
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Einzelheit Z 1
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Zusatz
bewehrung
21o16
Dicht
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Mindestbewehrung im PfostenbeeÛch
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q, 12. a = 20. Teil der Kragarmbewehrung. ·
keine Steckeisen. Einzelheit Z2
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EinstellcÛraube � : · =j
Zusatzbewehrung . .
. mit Kunststoff j -
haube \
. .
·,;
\' ì_/
Fun12tatte
1 M 1:10
'Q
RiceÚte -
HöM Windlast w'• 1,L.5 kN l2 Windlast w • 1,75 kN /m2
FußplatÙ Anker ßplatte Anker
St 37 St 37 St 52 St 37 St 37 St 52
Hlml dimm) Stück Stück d lmml Stück Stück
2.00 20 4M24 - 20 4 M24 -
2,50 20 4 M24 - 20 4 M24 -
3,00 20 4 M24 - 25 6 M24 4 M24
3,50 25 6.M24 4 M24 25 6 M30 6 M24
.¢00 25 6 M30 6 M24 30 6 M30 6 M24
.¢50 30 6 M 30 6M24 35 - 6 M30
5,00 35 - 6 M30 - - -
Statische Nachweise erforderlich _
- Anker - vorgefertigt aus gegeneÜtig· verstrebten. höhenversteU -
baren Gewindehülsen. Eins c hraubtiefe des Ankers in die
Bund / Länder - Fachausschun
Brücke n- und Ingenieurbau
BMV
Gewindehülse ': 30 mm bei St 37. :: 60mm bei St 52 _ Abt StB
Fuge zwicÛen FulËlatÙ und KagRe mit schwind freeÖ. wasser - Richtzeichnung
dichtem 'Mörtel ( Prüfzeugnis erforderlich ) kraftschlüssig verg1 Lärmschutzwände
Pfosten lotrecht.
Pfostenverankerung
Korrosionsschutz : Pfosten u. FuOplatte !: 80,um . Verankerungs -
teile � L.Ö,£m eÛev×rzinken._Ertorderlich� Langlöcher vor dem auf Kappen
LS 1
Verzinken fertigen_ Zusätz liche Beschichtungen gemäß
ne�r Bauwerke
2.22
Querschnitt M 1: 20
I PB 1
1.75 - - ..
Fun'plotte 300 x 2-�(!_x d
s.Tabelle 75
Grundplatte 320 x 230 x 10
an AnKer anheften;
Honzontal einbauen Einzelheit Z
( 1m Schnitt I M 110
2 Qi 16
/s. Tabelle
u. zwischen 2 Anker
den Ankern
eine Zulage
IP 10 a = 10
lo Zulagen 2 )10
Arbeitsfuge
Trapezleiste 4/
1 Iz 16
---
2 1z 16
�==-= / 10. a=
Schnitt A-A x iÕngbØwehrung von
M 1:20 OÜeÎlÖceÚn rnhalten
Iz und ¢Ðdsmafle beachten.
1-
(D s. Tabelle
..
Iz
-
:\
.Q
-
·E -�-� __)
<(
Richtwerte -
Höhe Fußplatte Windlast w = 1, t.5 kN/m 2 Windlast w = 1,75 kN / m2 Mindestbewehrung
St 37 Anker Anker B St L.20/ 500 RK
Betan B35
@
St 37 /St 52 LägÓ Spreizung St 37/St 52 LagÓ Spreizung Brüstung
Hirn) dimm) Stück LAlmm) S lmml Stück LAlmml S l mml @
2, 00 15 2 M16 500 15{, 2 M1 6 - 500 15{, •14,o•20 •10.0•20
M
2.50 15 2 M16 M 500 15{, 2 M 16 iÒ 500 15{, •14,o• 20 •10.a• 20
ui
3.00 20 2 M20 600 150 2 M2 2 600 + 148 •J4.o•20 •ll.o•20
3.50 20 2 M22 700 148 2 M 2t. "'
N
700 + 146 •16.0• 20 •12.0•20
t..00 22 2 M27 "'
N ZÎ-·- -¡·--·
700 + lt.3 2 M 30 iÒ 800 + 140 <J16.o•20 •12.0•20
4,50 25 2 M30
ui
900+ 1t.0 - - - •16,0•20 •12.0•20
+ In halber AnkercÑhe angeschweißter Uuerstob • 20.
Statische Nachweise erforderlich
Montage: Pfosten lot(echt, Grund - und Fußplatte horizontal.
Bund / Länder - Fachausschuß
Brücken - und Ingenieurbau
BMV
Feinausrichtung mittels Stellschrauben. Fuge zwischen Abt. StB
Fußplatte und Grundplatte mit schwindfreiem. wasserdichtem
Richtzeichnung
Vergußmaterial ( Prüfzeugnis erforderlich I kraftschlüssig
vergießen. Nach Erhärten Ankermuttern nachziehen. Lärmschutzwände
Korrosionsschutz: · Ptosten, Grund- und Fußplatte : 80 JUm. Pfostenverankerung
LS 2
2.22
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Vyf^lT"T*^'^hi Lärmschutzwände
Lärmsch im Brijckent)ereich. die
Bund / Länder -Fachausschufl
gleichzeitig Geländerfunktion übernehmen. BMV
Höhe O.K. Holm - 0.K l^ppe = 1,0m Brücken- und Ingenieurbau Abt. St B
iSKggjfflcgfyge am Überbauende: mit erforderl. Fugenspalt und
inglöcriern ausbilden.\ferschiebung <2cm; Seil wellenförmig Richtzeichnung
mit rnirnJ. SKrümmungen zwischen den Pfosten einlegen.^r-
sctvebung S2cm: Anschlogkohstruktion noch Gel lO vorsehen. Zweiteiliger Holm
Werkstoff: Holmprofite Seilsrhiknno und Konsole: St 37
Kom^ionsschutz: Feuerverzinkung?80/Lim. Zusätzliche Be- mit Drahtseil
schichtung gemöf) Ausschreibung noch TL 918 300, Blatt 87.
LS A
VkBI Amtl icher Tei l 69 Heft 3-1981
Nr. 38 Allgemeines Rundschrelben Straßenbau sung 12/80 gemäß den Bedingungen meines Allgemeinen Rund
schreibens Straßenbau Nr. 11/1977 bei der Forschungsgesellschaft
Nr. 1/1981
für Straßen- und Verkehrswesen bezogen werden.
Sachgebiet 17: Vertrags- und Verdln-
(7) Der insgesamt geplante Umfang des STLK und der Bearbei
gungswesen tungsstand der einzelnen Leistungsbereiche können aus der,,Über
Bonn, den 6. Januar 1981 sicht über Gliederung und Bearbeitungsstand für den STLK, Stand:
StB 12/70.15.01 Dezember 1980 (STLK-Übersicht 12/80)" entnommen werden
Oberste Straßenbaubehörden der Länder (siehe Anlage 3).
n ac h r ic htl ich:
Außer den als Buchausgabe herausgegebenen 26 Leistungsbe
reichen sind noch acht weitere LB vorgesehen, von denen die LB
Bundesanstalt für Straßenwesen
127 ,,Lärmschutzwände" und 185 „Kontrollprüfungen" gegenüber
Bundesrechnungshof dem früher geplanten Umfang neu sind.'
Betr.: Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brük- Für die drei LB 106,108 und 109 liegen Gelbdrucke für die 2. Auf
kenbau (STLK); lage vor, deren Buchausgabe Anfang 1981 herausgegeben werden
hier: Einführung des neuen Leistungsbereiches (LB) soll.
130 sowie der überarbeiteten LB110, III, 114 III.
(2. Auflage) und 112, 113 (3. Auflage)
(8) Die mit Allgemeinem Rundschreiben Nr. 12/1980 vom 6. 6.
Bezug: Meine Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau 1980- StB 12/70.15.03/12033 Va 80(VkB11980 S. 469) eingeführ
Nr. 6/1979 vom 30. 5. 1979 -
ten Leistungsbereiche des „Standardleistungskataloges für den
StB 12/70.15.01/12002 F 79 - (VkBI 1979 S. 338) Wasserbau (STLK-W)" werden hiervon nicht berührt.
Nr. 11/1977 vom 22. 8. 1977 -
StB 12/14/12.09.00/12008 St 77 - (VkBI 1977 S. 555) (9) Die Neufassung der „Richtlinien zum Aufstellen und Anwen
den des Standardleistungskataloges (STLK-Richtlinien)", Teil A
Anig.: 1. STLK-Verzeichnis 12/80 „Systematik" und Teil B „Anwendung", befindet sich z. Z. im Druck
2. STLK-KorrektMrliste 12/80 und soll in Kürze herausgegeben werden.
3. STLK-Übersicht 12/80
(10) Das mit Allgemeinem Rundschreiben Nr. 11/1977 freigege
bene DV-Programmsystem ASTRA liegt seit Januar 1980 in der
(1) Für den STLK liegen folgende sechs neue bzw. fprtgeführte Version 400 vor.
Leistungsbereiche vor: Der Bundesminister für Verkehr
LB 110 Entwässerung für Straßen, 2. Auflage Im Auftrag
LB 111 Entwässerung für Kunstbauten, 2. Auflage Dr.-Ing. E. h. T h u I
LB 112 Tragschichten, 3. Auflage
LB 113 Bituminöse Decken, 3. Auflage Anlage 1
LB 114 Betondecken, 2. Auflage Standardleistungskatalog
LB 130 Verkehrsschilder, 1. Auflage für den Straßen- und Brückenbau (STLK)
Ich führe diese Leistungsbereiche für den Bereich der Bundes- Verzeichnis der eingeführten Leistungsbereiche (LB),
fernstraßen ein.
Stand: Dezember 1980
(2) Damit liegen für den STLK die in dem „Verzeichnis der einge STLK-Verzelchnis 12/80
führten Leistungsbereiche, Stand: Dezember 1980 (STLK-Verzeich-
nis 12/80)" aufgeführten 26 Leistungsbereiche als STLK-Buchaus- Nr. LB-Bezeichnung Ausgabe
gabe mit unterschiedlichem Ausgabedatum und als STLK-Bandfas- 104 Baustelleneinrichtung (1. Aufl.) 01/74
sung 12/80 vor (siehe Anlage 1). Diese Leistungsbereiche bitte ich 105 Verkehrssicherung (1. Aufl.) 01/74
den neuen Bauverträgen zugrunde zu legen. 106 Erdbau (1. Aufl.) 01/74
Von fortgeführten Leistungsbereichen bitte ich die vorhergehen 107 Landschaftsbau (1. Aufl.) 07/75
den Auflagen jeweils nur noch für jdie laufenden Vergaben und ggf. 108 Baugruben, Leitungsgräben (1. Aufl.) 01/74
für die Abwicklung bestehender Verträge zg verwenden. Meine ent 109 Wasserhaltung (1. Aufl.) .. • • 07/75
sprechenden früheren Einführungsrundschreiben werden damit ge 110 Entwässerung für Straßen (2. Aufl.) 12/80
genstandslos. 111 Entwässerung für Kunstbauten (2. Aufl.) 12/80
(3) Bei der Anwendung des STLK wurden in einigen der heraus 112 Tragschichten (3. Aufl.) 12/80
gegebenen Leistungsbereiche Druckfehler festgestellt, deren Kor 113 Bituminöse Decken (3. Aufl.) 12/80
rekturen in der,.Liste der in der STLK-Buchausgabe vorzunehmen 114 Betondecken (2. Aufl.) • • 12/80
den Korrekturen, Stand: Dezember 1980 (STLK-Korrekturliste 115 Pflaster, Platten, Borde, Rinnen (1. Aufl.) 01/74
12/80)" zusammengesteilt sind (siehe Anlage 2). Ich bitte zu veran 116 Gerüste, Behelfsbrücken (1. Aufl.) — 02/75
lassen, daß die bei Ihnen verwendeten Buchausgaben dieser Lei 117 Tief-Gründungen (2. Aüfl.) 02/79
stungsbereiche handschriftlich korrigiert werden. 118 Kunstbauten aus Beton und Stahlbeton (2. Aufl.) 02/79
119 Mauerwerk für Kunstbauten (2. Aufl.) 02/79
Die STLK-Bandfassung 12/80 enthält diese Fehler nicht.
120 Kunstbauten aus Stahl (1. Aufl.) 12/76
(4)Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle ich, den 121 Lager, Übergänge, Geländer für Kunstbauten (2. Aufl.) 02/79
STLK gleicherweise auch für die Straßen in Ihrem Zuständigkeitsbe 122 Oberflächen-und Korrosionsschutz (1^ Aufl.) 12/76
reich anzuwenden.
123 Abdichtungen und Fugen für Kunstbauten (1. Aufl.) 02/75
II.
128 Zäune (1. Aufi.) 07/75
(5) Druck und Vertrieb der STLK-Buchausgabe veranlaßt die For 129 Schutz-und Leiteinrichtungen (1. Aufl.) 02/79
schungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Köln, die ich 130 Verkehrsschilder (1. Aufl.) 12/80
wie bisher beauftragt habe, Ihnen eine Anzahl der o. g. sechs Lei 131 Fahrbahnmarkierungen (1. Aufl.) 02/79
stungsbereiche zuzusenden. Weitere Exempiare können dort bezo 134 Kabelverlegung (1. Aufl.) 02/79
gen werden. 190 Stundenlohharbeiten (2. Aufl.) 02/79
(6) Die auf das DV-Programmsystem ASTRA abgestellte originale
STLK-Bandfassung 12/80 wird Ihnen wie bisher unmittelbar von der Ausgabeformen des STLK
Bundesanstalt für Straßenwesen übergeben. Die Standard-Leistungstexte des STLK liegen in Buchform als
Außerdem kann diese Bandfassung sowie die auf die Systematik STLKrBuchausgabe und auf digitalen Datenträgern als STLK-Band
Heft 3-1981 70 VkBI Amtl icher Tei l
STLK-Buchausgabe LB- Bearbei-
Die STLK-Buchausgabe besteht aus Einzeiheften (Broschüren) im Nr. LB-Bezeichnuhg Ausgabe tung
DIN-Ä 4-Format, die jeweiis einen Leistungsbereich (LB) umfassen. 103 Bodenerkundung - (1.B)
Die Einzelhefte haben einen orangefarbenen Umschlag, Ausgabe 104 Baustelleneinrichtung (1. Aufl.) 01/74 -
datum und Nummer der Auflage geben den Stand des jeweiligen 105 Verkehrssicherung (1. Aufl.) 01/74 (2. B)
Leistungsbereiches an. 106 Erdbau (1. Aufl.) 01/74 (2. G)
STLK-Bandfassung 107 Landschaftsbau (1. Aufl.) 07/75 (2. B)
108 Baugruben, Leitungsgräben (1. Aufl.) 01/74 (2. G)
Für die STLK-Bandfassung sind die Standard-Leistungstexte alier
109 Wasserhaltung (1. Aufl.) 07/75 (2. G)
Leistungsbereiche für den Straßen- und Brückenbau auf einem
110 Entwässerung für Straßen (2. Aufl.) 12/80
Magnetband gespeichert. Die jeweiis neueste STLK-Bandfassung
111 Entwässerung für Kunstbauten (2. Aufl.) 12/80
enthält die ietzte Auflage der einzelnen Leistungsbereiche und trägt
112' Tragschichten (3. Aufl.) 12/80
ais Kennung das Ausgabedatum der jüngsten LB-Auflage.
113 Bituminöse Decken (3. Aufl.) 12/80 -
Die Bandfassung wird ais originaie und als umformatierte STLK- 114 Betondecken (2. Aufl.) 12/80
Bandfassung hergestelit: 115 Pflaster, Platten, Borde, Rinnen (1. Aufl.) 01/74 -
Die originale STLK-Bandfassung ist für die Anwendung des 116 Gerüste, Behelfsbrücken (1. Aufl.) 02/75 -
STLK im DV-Programmsystem ASTRA bestimmt: 9-Kanai- 117 Tief-Gründungen (2. Aufl.) 02/79
band/EBCDIC/800 oder 1600 bpi/120 Bytes Satzlänge (Blocklänge 118 Kunstbauten aus Beton und Stahlbeton (2. Aufl.) 02/79 -
= 4080). 119 Mauerwerk für Kunstbauten (2. Aufl.) 02/79 -
Die umformatierte STLK-Bandfassung ist für DV-Programme 120 Kunstbauten aus Stahl (1. Aufl.) 12/76 (2. B)
bestimmt, die zur Anwendung des „Standardieistungsbuches 121 Lager, Übergänge, Geländer fütKunstbauten (2. Aufl.) 02/79 (3. B)
(StLB)" entwickeit sind: 9-Kanaiband/EBCDIC/1600 bpi/105 Bytes 122 Oberflächen- und Korrosionsschutz(1. Aufl.) 12/76 (2. B)
Satzlänge (Blocklänge = 1050). 123 Abdichtungen und Fugen für Kunstbauten (1. Aufl.) ... 02/75 (2. B)
127 Lärmschutzwände - (I.B)
128 Zäune (1. Aufl.) 07/75
Standardieistungskataiog Anlage 2 129 Schutz-und Leiteinrichtungen (1. Aufl.) 02/79 -
für den Straßen- und Brückenbau (STLK) 130 Verkehrsschilder (1. Aufl.) 12/80
131 Fahrbahnmarkierungen (1. Aufl.) 02/79 -
Liste der in der STLK-Buchausgabe vorzunehmenden Korrekturen,
132 Lichtzeichenanlagen - (i. B)
Stand: Dezember 1980
133 Beleuchtung - (I.B)
STLK-Korrekturiiste 12/80 134 Kabelverlegung (1. Aufl.) 02/79
KN Korrekturanweisung 135 Sonstige Ausstattung - (i.B)
185 Kontrollprüfungen - (i.B)
LB 117, Ausgabe 02/79 190 Stundenlohnarbeiten (2. Aufl.) 02/79
117135 Ändern: FT-Nr. „3.1" in „3.01"
Ändern: FT-Nr. „3.2" in „3.02"
Eriäuterungen:
LB 118, Ausgabe 02/79
Ausgabe:
118 311 Streichen: FT und KFT ,,i.08 Bauteil = Ueberbau Ueberbau"
Streichen: FT und KFT „1.09 Bauteil = Rahmen Rahmen" 01/74 - Buchausgabe des LB liegt vor, z. B. Ausgabe Januar 1974.
118 316 Streichen: Im GT, 1. Absatz ...„(Halterungen, ggf. mit ange- - - Buchausgabe iiegt noch nicht vor.
schweissten Buegeln)" ...
118 331 Streichen: Im GT, 1. Absatz ... „(Halterungen, ggf. mit ange- Bearbeitung:
schweissten Buegeln)" ... (I.B) - LB ist in Bearbeitung, z. B. für 1. Ayflage.
118 436 Ändern: Im FT 2.2 B 25" statt ... „B 20" ...
(2. G) - LB ist in Bearbeitung und Gelbdruck liegt bereits vor, z. B.
118 476 Einfügen: FT und KFT „3.08 Abmessung = 20x20x12 cm
20x20x12 cm
für 2. Auflage.
LB 119, Ausgabe 02/79 - - LB ist nicht in Bearbeitung.
119 221 Streichen: In FT 3.10, 3.11 und 3.12 DIN 18 166" ... (VkBi 1981 S. 69)
LB 121, Ausgabe 02/79
121 216 Einfügen: FT „7.0"
121 III Ändern: Im FT 7.03 ... „ , Bl. 33," .. statt . Nr. 39 Allgemeines Rundschrelben Straßenbau
, Bl. 4," ..
121 116 Ändern: Im FT 8.3 Bl. 33," ... statt . , Bl. 4," . , Nr. 2/1981
121 121 Ändern: Im FT 8.3 Bl. 33," . . . statt . , Bl. 4," .. Sachgebiet 15: Rechtswesen und Gesetz
121 126 Ändern: Im FT 8.3 ... „ , Bl. 33," .. . statt . , Bl. 4," ..
121 131 Ändern: Im FT 7.03
gebung
Bl. 33," .. , Bl. 4," ..
121 136 Ändern: Im FT 7.03 ... „ , Bl. 33," .. , Bl. 4," . .
Sachgebiet 18: Finanzangelegenheiten
121 141 Ändern: Im FT 7.03 ... „ , Bl. 33," .. statt . , Bl. 4," .. Bonn, den 15. Januar 1981
121 146 Ändern: Im FT 6.3 Bl. 33," .. statt . , Bl. 4," .. StB 15/38.02.02 '
121 151 Ändern: Im FT 5.03 ... „ , Bl. 33," ... statt ... , , Bl. 4," .. Oberste Straßenbaubehörden der Länder
121 216 Ändern: Im FT 7.3 und 7.5 . ..„ , Bl. 33,"... statt. .„ , Bl. 4,"
nachrichti ich:
121 221 Ändern: Im FT 7.3 und 7.5 . ..„ , Bl. 33,"... statt. . „. Bl. 4,"
Bundesminister der Finanzen
Bundesrechnungshof
Standardieistungskataiog Aniage 3 Betr.: Jahresabschluß der Zusammenstellungen gem. §27
für den Straßen- und Brückenbau (STLK) Abs.4 der 2. AW FStr - Muster 11, 12 und 13
Übersicht über Gliederung und Bearbeitungsstand des STLK, Im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen habe ich
Stand: Dezember 1980
keine Bedenken, versuchsweise auf das Ausfüllen der Spalten 6 und
STLK-Obersicht 12/80 7 der Zusammenstellungen nach § 27 Abs.4 der 2. AVV FStr - Mu
Bearbei- ster 11, 12 und 13 zu verzichten.
Nr. LB-Bezeichnung ' Ausgabe tung
Der Bundesminister für Verkehr
101 Vermessung
- (1- B) Im Auftrag