VkBl Nr. 3 1981

Verkehrsblatt Nr. 3 1981

/ 30
PDF herunterladen
(2)Die Verwaltungszuständigkeiten auf Grund dieses            dem allgemeinen Verkehr dienen sofi, die öffentli-'       c) Reklameflüge,                                        9. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Bn-    <
                                                                                                                                                                                                                                        Ts
          werden für den Dienstbereich der Bundes             chen Interessen des Bundes berührt werden (§ 6);                                                                    richtung und Aufhebung von Luftsperrgebieten und
                                                                                                                        d) Abwerfen von Gegenständen aus Luftfahrzeu                                                                    CD
   und,soweit völkerrechtliche Verträge nicht entge                                                                                                                               von Gebieten mit Rugbeschränkungen.
                                                           5. die Erteilung der Erlaubnis für Vort)ereitungsarbei-         gen,
           der stationierten Truppen durch Dienststel         ten zur Anlegung von Flugplätzen (§7);
 der Bundeswehr nach Bestimmungen des Bundes                                                                            e) Aufstieg von Frei- und Fesselballonen,              9a.die Voraussetzungen und das Verfahren für die Er      >
          der Verteidigung wahrgenommen. Der Bun           6. die Bestimmung von beschränkten Bauschutzbe               f) .Steigenlassen von Drachen, Flugmodellen und           teilung und den Widerruf der in diesem Gesetz vor     3
            der Verteidigung erteilt im Einvernehmen          reichen bei Landeplätzen und Segelfluggeländen               Flugkörpern mit Eigenantrieb.                          gesehenen Genehmigungen. Zulassungen und Er
  dem Bundesminister für Verkehr die Erlaubnisse             (§ 17);                                                                                                              laubnisse sowie Befreiungen hiervon,
                                                                                                                        g) Abweichung von Sicherheitsmindestflughöhen                                                                   o
   §^2 Abs.7 und § 27 Abs. 1 und 2 auch für,andere         7. die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer                                                                     10. die Verpflichtung zur Mitführung von Urkunden        3-
                                                                                                                           und Sicherheitsmindestabständen
         Luftfahrzeuge. Bei militärischen Flugplätzen         sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforderli                                                                  (Bordpapiere) in Luftfahrzeugen und deren Inhalt,     0
    an die Stelle der in den §§ 12,13 und 15 bis 19           chen Genehmigung oder die luftrechtliche Geneh             mit Ausnahme der Erlaubnisse,die von der Bundes
        Luftfahrtbehörden die Behörden der Bundes             migung bei der Errichtung von Bauwerken, Anlagen           anstalt für Flugsicherung erteilt werden (§ 32);      11. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erlan
                                                              und Geräten, bei Bäumen sowie bei der Herstellung      17. die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 bis 16        gung der gewerblichen Aufnahmeerlaubnis iind der
                                                              von Bodenvertiefungen in Bauschutzbereichen und           festgelegten Verwaltungszuständigkeiten;                   Einzelaufnahmeerlaubnis für Luftbilder, über die
(3)Bei dpr Anlegung und wesentlichen Änderung mi              beschränkten Bauschutzt>ereichen (§§ 12,15 und                                                                       Voraussetzungen und das Verfahren zur Freigabe
          Flugplätze auf Gelände,das nicht durch Maß          17);                                                   18. die Ausübung der Luftaufsicht, soweit diese nicht         von Luftbildern sowie die besonderen Sicherheits
      auf Grund des Landbeschaffungsgesetzes be                                                                          der Bundesanstalt für Flugsicherung oder dem Luft
                                                           8. die Festlegung von Bauhöhen, bis zu denen in Bau                                                                     maßnahmen für das Luftbildwesen,
     zu werden braucht, sind die Erfordernisse der                                                                      fahrt-Bundesamt übertragen ist (§ 29);
                                                             schutzbereichen und beschränkten Bauschutzbe
            insbesondere des zivilen Luftverkehrs,                                                                                                                             12. die im Zusammenhang mit den in diesem Gesetz
                                                             reichen ohne Zustimmung der Luftfahrtbehörden           19. den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheitdes Luft
   Anhörung der Regierungen der Länder, die von der                                                                                                                                begründeten Versicherungs- oder Hinterlegungs-
          oder Änderung betroffen werden, angemes            Baugenehmigungen oder sonstige nach allgemei                verkehrs (§ 29 c).
                                                             nen Vorschriften erforderliche Genehmigungen er                                                                       pflictrten erforderlichen Maßnahmen,
  zu berücksichtigen. Der Bundesminister der Vertei                                                                    (3) Die Entscheidungen in den Fällen des Absatzes 2
                                                             teilt werden können (§§ 13, 15 und 17);                                                                           13. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amts
     kann von der Stellungnahme dieser Länder nur                                                                    Nr. 4,6 bis 10 und 12 werden auf Grund einer gutacht
 Einvernehmen mit dem Bundesmininster für Verkehr          9. die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer           lichen Stellungnahme der Bundesanstalt für Flugsiche          handlungen,insbesondere Prüfungen und Untersu
        er unterrichtet die Regierungen der betroffe         sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforderii-     rung getroffen.                                               chungen nach diesem Gesetz,dem Gesetz übSr die
  Länder von seiner Entscheidung. Wird Gelände für           chen Genehmigung oder die luftrechtliche Geneh                                                                        Bundesanstalt für Flugsicherung, dem Gesetz über
  Anlegung und wesentliche Änderung militärischer            migung bei der Errichtung von Bauwerken, Anlagen         (4) Die Genehmigung von Luftfahrtuntemehmen nach            das Luftfahrt-Bundesamt oder nach den auf diesen
           nach den Vorschriften des Landbeschaf             und Geräten sowie bei Bäumen außerhalb der Bau          Absatz 2 Nr. 11 wird auf Grund einer Prüfung des tech        Gesetzen beruhenden Rechtsvorschriften. In der
               beschafft, findet allein das Anhörungs        schutzbereiche (§§ 14 und 15);                          nischen und betrieblichen Zustandes des Unterneh             Rechtsverordnung kann festgelegt werden,daß bei
          nach § 1 Abs.2 des Landbeschaffungsgeset                                                                   mens durch das Luftfahrt-Bundesamt erteilt.                  Auslagen Kostengläubiger auch derjenige Rechts
                                                          10. das Verlangen, die Abtragung von Bauwerken und
  statt; hierbei sind insbesondere die Erfordernisse          anderen Luftfahrthindernissen, welche die zulässi                                                                   träger Ist, bei dessen Behörde die Auslagen entste
  zivilen Luftverkehrs angemessen zu berücksichti-           gen Höhen überragen, und die Beseitigung von Ver                                                                     hen. Sie bestimmt femer die gebührenpflichtigen
                                                             tiefungen oder die erforderlichen Sicherheitsmaß              ^                  § 32                                Tatbestände und kann dafür feste Sätze oder Rah
                                                              nahmen zu dulden (§§ 16 und 17);                         (1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zustim       mensätze vorsehen. Die Gebührensätze sind so zu
                        §31                                                                                          mung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Ge           bemessen, daß der mit den Amtshandlungen ver
                                                          11. die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen,die hur       setzes notwendigen Rechtsverordnungen über                    bundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird;
(1) Die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz
                                                             Gelegenheitsverkehr mit Drehflüglern Oders Flug                                                                       bei begünstigenden Amtshandlungen kann da
      soweit es nichts anderes bestimmt, von dem                                                                      1. das Verhalten im Luftraum und am Boden, insbe
                                                             zeugen bis zu fünftausendsiebenhundert Kilo                                                                           neben die Bedeutung,der wirtschaftliche Wert oder
                für Verkehr oder einer von ihm be                                                                        sondere Flugvorbereitungen, Verhalten bei Start
                                                             gramm höchstzulässigem Fluggewicht betreiben                                                                          der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner an
       Stelle wahrgenommen. Erfolgt die Bestim                                                                           und Landung, die Benutzung von Flughäfen,
                                                             oder deren Linienverkehr mit derartigen Luftfahr                                                                      gemessen berücksichtigt werden,
   durch Rechtsverordnung, so bedarf diese nicht
                                                             zeugen nicht über das Land, in dem das Unterneh          2. die Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung und
 Zustimmung des Bundesrates. Das Gesetz ut>er die                                                                                                                              14. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für die In
                                                             men seinen Sitz hat, hinausgeht, ferner die Geneh           den Betrieb der Luftfahrzeuge und des sonstigen
            für Flugsicherung und das Gesetz über                                                                                                                                  anspruchnahme von Diensten und Einrichtungen
                                                              migung der gewerbsmäßigen Verwendung von Luft              Luftfahrtgeräts sowie die Eintragung und Kenn
  Luftfahrt-Bundesamt bleiben unberührt.                                                                                                                                           der Flugsicherung. Nummer 13 Satz 2 bis 4 gilt ent
                                                             fahrzeugen für sonstige Zwecke und Selbstkosten             zeichnung der Luftfahrzeuge,
(2) Die Länder führen nachstehende Aufgaben dieses           flüge (§§ 20 und 21);                                                                                                 sprechend. In der Rechtsverordnung kann festge
                                                                                                                      3. die Einteilung, die Größe, die Lege, die Beschaffen       legt werden,daß die nach Artikel 20 des Internatio
         im Auftrage des Bundes aus:                      12. die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, die          heit, die Ausstattung und den Betrieb von Flugplät        nalen Übereinkommens vom 13. Dezember 1960
  die Erteilung der Erlaubnis für Privatfkjgzeugführer,       nicht über das Land,in dem die Veranstaltung statt         zen sowie die Verhinderung von Störungen der              über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt
  Berufsflugzeugführer 2. Klasse, nicht berufsmäßige          findet, hinausgehen (§ 24);                                Flugsicherungseinrichtungen,                              „Eurocontrol" in Verbindung mit dem Gesetz vom
  Führer von Drehflüglern, Führer von Motorseglern, 13. die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen            4. den Kreis der Personen, die einer Erlaubnis nach         14. Dezember 1962 zu diesem Übereinkommen
  Segelflugzeugführer, Freiballonführer und Fall-           außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25);                                                                          (BGBI. II S. 2273)festgelegten Gebührensätze für
                                                                                                                         diesem Gesetz bedürfen, einschließlich der Ausbil
  schirmabspiinger. Steuerer von verkehrszulas-                                                                                                                                   die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtun
                                                                                                                         der und die Anforderungen an die Befähigung und
  sungspflichtigen Flugmodellen und sonstigem ver- • 14. die Erteilung der Erlaubnis zur Mitführung von Funk                                                                      gen der Flugsicherung im oberen Luftraum auch für
                                                            gerät in Luftfahrzeugen innerhalb des Geltungsbe             Eignung dieser Personen, sowie das Verfahren zur
  kehrszulassuhgspfiichtigen Luftfahrtgerät sowie                                                                                                                                 die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtun
                                                            reichs dieses Gesetzes (§ 27 Abs. 1);                        Erlangung cjer Erlaubnisse und Berechtigungen und
  die Erteilung der Berechtigungen nach der Verord                                                                                                                                gen der Flugsicherung im unteren Luftraum der Bun
                                                                                                                         deren Entziehung oder Beschränkung,
  nung üt)er Luftfahrtpersonal an diese Personen        15. die Erteilung der Erlaubnis, von einem Luftfahrzeug                                                                   desrepublik Deutschland gelten. In der Rechtsver
 (§ 4);                                                      aus Lichtbildaufnahmen zu fertigen oder solche           5. die Ausbildung von Luftfahrern und den Betrieb von
                                                                                                                                                                                  ordnung kann ferner festgelegt werden,daß die Ko
                                                             Lichtbilder sowie danach hergestellte Zeichnungen           Fliegerschulen.
  die Anerkennung fiiegerärztlicher Untersuchungs-                                                                                                                                sten von der Bundesanstalt für Flugsicherung oder
  stellen und die Bestellung ärztlicher Sachverständi        oder Abbildungen in den Verkehr zu bringen, mit          6. die Meldung von Flugunfällen und Störungen des           von Eurocontrol erhoben werden können.
  ger für die fliegerärztlichen Untersuchungen der in        Ausnahme der Erlaubnis für Personen, die ihren              Luftverkehrs, deren fachliche Untersuchung sowie
  Nummer 1 genannten Lufffahrer (§ 4);                       Wohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses Geset              den Such- und Rettungsdienst für Luftfahrzeuge,       15. den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm, Insbe
                                                                                                                                                                                                                                        I
                                                             zes haben (§ 27 Abs. 2);                                                                                              sondere durch Maßnahmen zur Geräuschminde            0
  die Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung des in                                                               7. die Abgrenzung des Begriffs „gefährliche Güter"           rung am Luftfahrzeug, beim Betrieb von Luftfahrzeu
  Nummer 1 genannten Luftfahrtpersbnals (§5);             16. die Erteilung der Erlaubnis zu besonderer Benut            und das Mitführen gefährlicher Güter an Bord von                                                                CO
                                                              zung des Luftraums für
                                                                                                                                                                                   gen am Boden, beim Starten und Landen und beim        I
                                                                                                                        Luftfahrzeugen,                                            Überfliegen besiedelter Gebiete einschließlich der
  die Genehmigung von Flugplätzen, mit Ausnahme
 der Prüfung und Entscheidung, inwieweit durch die           a) Kunstflüge,                                          8. die im Rahmen der Luftaufsicht erforderlichen Maß          Anlagen zur Messung des Fluglärms und zur Aus        CD
                                                                                                                                                                                                                                        00
 Anlegung und den Betrieb eines Flughafens, der              b) Schleppflüge                                            nahmen und deren Durchführung,                             wertung der Meßergebnisse,
21

den Schutz vor Luftverunreinigungen durch Luft        stimmung des Bundesrates bedarf. Bestimmungen über        für durchfühit)ar, so teilt sie dies der Kommission unter   so ist der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet;    I
 fahrzeuge.insbesondere darüt)er. daß die Verunrei     den Kreis der Personen, die eines Flugfunkzeugnisses                                                                                                                             0
                                                                                                                 Angabe der Gründe mit.                                      die Haftung des Benutzers nach den allgemeinen ge          7*
 nigung der Luft durch Abgase der Luftfahrzeuge das    bedürfen, über den Erwerb von Flugfunkzeugnissen und                                                                  setzlichen Vorschriften bleibt unberührt.                  CO
 nach dem jeweiiigen Stand der Technik unvermeid       Berechtigungsausweisen sowie über die Kosten (Ge            (4) Der Kommission sollen angehören:                                                                                  1
 bare Maß nicht übersteigen darf.                      bühren und Auslagen)für die damit zusammenhängen           Vertreter der vom Fiuglärm in der Umgebung des Flug
                                                                                                                                                                                                        §34                             (O
                                                       den Amtshandlungen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 13 Satz 2 bis      platzes betroffenen Gemeinden.                                                                                        00
  Bundesmininster für Verkehr kann in den Rechts
                                                       5 gilt entsprechend. Die Gebühren dürfen 200 Deutsche      Vertreter der Bundesvereinigung gegen Fiuglärm,               Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschul
           nach Satz 1 Ausnahmen von der in die        Mark für die einzelne Amtshandlung nicht übersteigen.
  Gesetz vorgeschriebenen Zulassung von Luftfahrt                                                                 Vertreter der Luftfahrzeughalter.                          den des Verletzten mitgewirkt,so gilt § 254 des Bürger
                                                       Kostengläubiger ist die Deutsche Bundespost.                                                                          lichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache
   und Bnholung einer Erlaubnis sowie von der                                                                     Vertreter der für die Flugverkehrskontrolie zuständigen
                                                                                                                                                                             steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche
    zur Führung des Staatszugehörigkeitszeichens         (5) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die zur        Behörde.
                                                                                                                                                                             Gewalt darüber ausübt, dem Verschulden des Verletz
  der Isesonderen Kennzeichnung zulassen, soweit       Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergange          Vertreter des Flugplatzhaiters.                            ten gleich.
 öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere      nen Rechtsverordnungen notwendigen allgemeinen             Vertreter der von der Landesregierung bestimmten
 Sicherheit des Luftverkehrs, nicht beeinträchtigt     Verwaltungsvorschriften. Allgemeine Verwaltungsvor        obersten Landesbehörden.                                                               §35
      Rechtsverordnungen nach den Nummern 3. 5         schriften zur Durchführung der in § 31 Abs. 2 bezeich
 13 werden im Bnvemehmen rriit dem Bundesmini          neten Aufgaben bedürfen der Zustimmung des Bundes         In die Kommission können weitere Mitglieder berufen           (1)Bei Tötung uhfifaßt der Schadensersatz die Kosten
   der Finanzen, Rechtsverordnungen nach Num           rates. Soweit die allgemeinen Verwaitungsvorschriften     werden, soweit es die besonderen Umstände des Ein           versuchter Heilung sowie den Vermögen^nachteil. den
  11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister der        dem Schutz vor FlUglärm oder dem Schutz vor Luftver       zelfalles erfordern. In die Kommission sollen nicht mehr    der Getötete dadurch erlitten hat. daß während der
          erlassen. Rechtsverordnungen nach Num        unreinigungen durch Luftfahrzeuge dienen, werden sie      als 15 Mitglieder berufen werden. Die Mitgliedschaft ist    Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder ge
 9 a.soweit sie die Genehmigung von Beförderungs       vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesmini         ehrenamtlich.                                               mindert oder sein Fortkommen erschwert oder seine
       betreffen, und nach den Nummern 13 und 14       ster des Innern mit Zustimmung des Bundesrates erlas                                                                  Bedürfnisse vermehrt waren.Außerdem sind die Kosten
                                                                                                                   (5) Die Mitglieder der Kommission werden von der          der Bestattung dem zu ersetzen, der sie zu tragen ver
     im Einvernehmen mit dem' Bundesminister für       sen.
                                                                                                                 Genehmigungsbehörde berufen. Die Kommission gibt            pflichtet ist.
        erlassen; die Bestimmungen des allgemei
                                                                               §32a                              sich eine Geschäftsordnung und wählt aus ihrer Mitte
  Preisrechts bleit)en unt>erührt. Rechtsverordnun                                                                                                                             (2) Stand der Getötete zur Zeit des Unfalls zu einem
                                                         (1)Bei dem Bundesminister des Innern und dem Bun        den Vorsitzenden. Die Geschäftsordnung und die Wahl
  nach den Nummern 15 und 16 werden vom Bundes                                                                                                                               Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem
                                                       desminister für Verkehr wird ein Beratender Ausschuß      des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung der Geneh
     für Verkehr und vom Bundesminister des Innern
                                                       gebildet, der vor Erlaß von Rechtsverordnungen und ali    migungsbehörde.                                             gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder
                                                       gemeinen Verwaltungsvorschriften auf Grund dieses
                                                                                                                                                                             werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung
(2) Der Bundesminister für Jugend. Familie und Ge                                                                  (6)Zu den Sitzungen der Kommission ist die Geneh-         das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatz
       und der Bundesminister für Verkehr erlassen
                                                       Gesetzes zu hören ist. soweit sie dem Schutz gegen        hiigungsbehörde einzuladen. Die durcfi die Sitzungen
                                                       Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luft                                                                    pflichtige ihm so weit Schadensersatz zu leisten, wie
 Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung                                                                 entstehenden Kosten trägt das Land, in dessen Gebiet        der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines
                                                       fahrzeuge dienen. Dem Ausschuß sollen Vertreter der       der Flugplatz liegt.
     Gesetzes notwendigen Rechtsverordnungen                                                                                                                                 Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, ge
   die Bekämpfung der Verbreitung üt)ertragbarer       Wissenschaft, der Technik, der Fiugpiatzhaiter. der
                                                       Fluggesellschaften, der kommunalen Spitzenverbände,         (7) Die Genehmigungst)ehörde ordnet für andere als        wesen sein würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein.
          durch die Luftfahrt.*                                                                                                                                              wenn der Dritte zur Zeit des Unfalls erzeugt, aber noch
                                                       der Bundesvereinigung gegen Fluglärm, der Kommis          die in Absatz 1 bezeichneten Flugplätze die Bildung
                                                       sionen nach § 32 b. der Luftfahrtbehörden, der von der    einer Kommission an, wenn hierzu aus Gründen des            nicht geboren war.
  a)Der Bundesministerfür Verkehr wird ermächtigt,
 Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern        Landesregierung bestimmten obersten Landesbehör           Lärmschutzes ein Bedürfnis besteht. Die Absätze 1 bis
  mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverord          den angehören. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.       6 gelten sinngemäß.                                                                    §36
     zur Durchführung der Sicherungsmaßnahmen                                                                                                                                  Bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit um
                                                         (2)Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses wer
   den §§ 19 b und 20 a zu erlassen. In den Rechts                                                                                                                           faßt der Schadensersatz die Heilungskosten sowie den
                                                       den vom Bundesminister des Innern und vom Bundesmi                          Zweiter Abschnitt
           können insbesondere Einzelheiten über                                                                                                                             Vermögensnachteil,den der Verletzte dadurch erleidet,
  Inhalt der Luftsicherheitspläne festgelegt werden.   nister für Verkehr berufen. Der Ausschuß gibt sich eine
                                                                                                                                       Haftpflicht                           daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine
                                                       Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden.Die Ge
 kann femer bestimmt werden, daß der Bundesmini                                                                                                                              Erwerbsfähigkpit aufgehoben oder gemindert oder sein
  für Verkehr von den vorgeschriebenen Sicherungs      schäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedür
                                                                                                                                                                             Fortkommen erschwert ist oder seine Bedürfnisse ver
                                                       fen der Zustimmung des Bundesministers des Innern                            1. Unterabschnitt
           allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen                                                                                                                            mehrt sind.
                                                       und des Bundesministers für Verkehr.
        kann,soweit Sicherheitsbelange dies gestat                                                                         Haftung für Personen und Sachen,
                                                                                                                      die nicht im Luftfahrzeug befördert werden                                        §37
   Rechtsverordnungen t)edürfen nicht der Zustim                               §32b
                                                                                                                                            §33                                (1) Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus ei
   des Bundesrates,wenn sie der Durchführung von         (1) Zur Beratung der Genehmigungsbehörde über                                                                       nem Unfall
        und Empfehlungen der Intemationalen Zivil      Maßnahmen zum Schutz gegen Fiuglärm wird für jeden          (1) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Un
                 (ICAO)dienen.Das gleiche gilt für     Verkehrsfiughafen,für den ein Lärmschutzbereich nach      fall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit      a) bei Luftfahrzeugen bis 1 000 Kilogramm Gewicht bis
  Erlaß der Bau-, Prüf- und Betriebsvorschriften für   dem Gesetz zum Schutz gegen Fiuglärm festzusetzen         verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter        zu 850000 Deutsche Mark.
           die von dem in § 3 Abs. 2 des Gesetzes      ist, eine Kommission gebildet. Ist die Anläge eines       des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu erset        b) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 1 000 Kilogramm bis
  das Luftfahrt-Bundesamt vorgesehenen Ausschuß        neuen Rugplatzes geplant, wird die Kommission vor         zen. Für die Haftung aus dem Beförderungsvertrag so           2000 Kilogramm Gewicht bis zu 850000 Deutsche            <
  Bundesministerfür Verkehr zum Erlaß vorgeschla                                                                 wie für die Haftung des Halters militärischer Luftfahr                                                                 TT
                                                       Einleitung des Genehmigungsverfahrens gebildet.                                                                          Mark zuzüglich 650 Deutsche Mark je Kilogramm des
  werden. Der Bundesminister für Verkehr kann die                                                                zeuge gelten die besonderen Vorschriften der §§ 44 bis                                                                 U3
                                                                                                                                                                                1 000 Kilogramm übersteigenden Gewichts.
       die zur Gewährleistung der Sicherheit des         (2) Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Kom        54. Wer Personen zu Luftfahrem ausbildet, haftet die
          und der öffentlichen Sicherheit oder Ord     mission über die aus Lärmschutzgründen beabsichtig        sen Personen gegenüber nur nach den aligemeinen ge          c) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 2000Kilogramm Ge        >
   notwendigen Einzelheiten über die Durchführung      ten Maßnahmen. Vor Erteilung der Genehmigung zur          setzlichen Vorschriften.                                       wicht bis zu 1 500000 Deutsche Mark zuzüglich 200
                                                                                                                                                                                                                                        3
 Verhaltensvorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1     Anlage oder Erweiterung eines Flugplatzes nach § 6                                                                       Deutsche Mark je Kilogramm des 2000 Kilogramm
    über die Durchführung der Bau-, Prüf- und Be       Abs.4Satz 2ist der Kommission der Genehmigüngsan-          (2) Benutzt jemand das Luftfahrzeug ohne Wissen               übersteigenden Gewichts.
               zu regeln, auf die Bundesänstalt für    treg mit den vorgeschriebenen Unterlagen zuzuleiten.      und Willen des Halters, so ist er an Stelle des Halters                                                                o
                                                                                                                                                                             Gewicht ist das für den Abflug zugelassene Höchstge        ZT
            und das Luftfahrt-Bundesamt übertra                                                                  zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Daneben bleibt
                                                         (3) Die Kommission ist berechtigt, der Genehmi                                                                      wicht des Luftfahrzeugs.                                   0
                                                                                                                 der Halter zum Ersatz des Scfiadens verpflichtet, wenn
                                                       gungsbehörde Maßnahmen zum Schutz der Bevölke             die Benutzung des Luftfahrzeugs durch sein Verschul           (2)Die Höchstsumme des Schadensersatzesfür jede
   Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde      rung gegen Fiuglärm in der Umgebung des Rugplatzes        den ermöglicht worden ist. Ist jedoch der Benutzer vom      verletzte Person beträgt 500000 Deutsche Mark. Das
    erläßt im Einvemehmen mit dem Bundesminister       vorzuschlagen. Hält die Genehmigungsbehörde die vor       Halter für den Betrieb des Luftfahrzeugs angestellt oder    gilt auch für den Kapitalwert einer als Entschädigung
 Verkehr durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu      geschlagenen Maßnahmen nicht für geeignet oder nicht      ist ihm das Luftfahrzeug vom Halter überlassen worden,      festgesetzten Rente.
22

(3) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren             (2) Absatz 1 gilt,entsprechend, wenn net}en dem Hal        dens getroffen haben oder daß sie diese Maßnahmen              <2) Eine Vereinbarung, die der Vorschrift in Absatz 1      <
                                                            ter ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.          nicht treffen konnten.                                       zuwider abgeschlossen wird, ist nichtig; dies hat nicht      7s
 Grund desseiben'Ereignisses zustehen,die Höchst
                                                                                                                                                                                      die Nichtigkeit des sonstigen Vertragsinhalts zur Folge.     UJ
     nach Absatz 1,so verringern sich die einzelnen                                                                                               § 46
              vorbehaltlich des Absatzes 4 in dem                                    § 42
                                                                                                                          (1) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer beför           (3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Haftung        >
            irr dem ihr Gesamtbetrag zum Höchsttretrag
                                                              Unberührt bleiben die bundesrechtlichen Vorschrif                                                                       für Schäden,die aus der Eigenart der beförderten Güter
                                                                                                                         derten Person haftet der Luftfrachtführer fürjede Person                                                                  3
                                                            ten, wonach für den beim Betrieb eines Luftfahrzeugs         bis zu einem Betrage von 320 ODO Deutsche Mark.Dies          oder einem ihnen anhaftenden Mangel entstehen.
(4) Beruhen die Schadensersatzansprüche sowohl              entstehenden Schaden der Halter oder Benutzer(§ 33           gilt auch für den Kapitalwert einer als Entschädigung
  Sachschäden als auch auf Personenschäden, so              Abs.2)in weiterem Umfang oder der Führer oder ein an                                                                                                § 49a                              o
                                                                                                                         festgesetzten Rente.
     zwei Drittel des nach Absatz 1 Satz 1 errechne         derer haftet.                                                                                                                                                                          3-

                                                                                                                           (2) Im Falle des Verlusts oder der Beschädigung von          (1) Führt ein Dritter die Luftbeförderung, zu der sichr,   0
  Betrages vorzugsweise für den Ersatz von Perso                                     § 43
                                                                                                                         beförderten Gütem haftet der Luftfrachtführer bis zu ei      ein Luftfrachtführer verpflichtet hat, mit dessen Einver
           Reicht dieser Betrag nicht aus, so ist er
                                                              (1) Zur Sicherung der in diesem Unterabschnitt ge          nem Betrag von 67,50 Deutsche Mark für das Kilo              ständnis aus, so haftet auch der Dritte für Schäden an
         auf die Ansprüche zu verteilen. Der übrige
                                                            nannten Schadensersatzforderungen ist der Halter des         gramm.Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Absen          den beförderten Personen oder Sachen wie ein Luft
  des nach Absatz 1 Satz 1 errechneten Betrages ist
                                                            Luftfahrzeugs verpflichtet, in einer durch RechtsverorjJ-    der bei der Aufgabe des Stücks eihen Ueferwert ange          frachtführer. Bis zum Beweis des Gegenteils wird ver
         für den Ersatz von Sachschäden und für die
                                                            nung zu bestimmenden Höhe eine Haftpflichtversiche           geben und den vereinbarten Zuschlag entrichtet hat. In       mutet,daß die Beförderung mit Einverständnis des Luft
   ungedeckten Ansprüche aus Personenschäden
                                                            rung abzuschließen oder durch Hinterlegung von Geld          diesem Falle hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des'      frachtführers ausgeführt worden ist.
 verwenden.
                                                            oder Wertpapieren Sicherheit zu leisten. Das giit nicht,     angegebenen Lieferwerts Ersatz zu leisten, sofem er            (2) Führt der Dritte die Luftbeförderung nur auf einer
                          § 38                              wenn der Bund oder ein Land Halter ist. Wird zur Siche       nicht beweist, daß der angegebene Lieferwert höher ist       Teilstrecke aus, so haftet er, sofem sich nicht aus be
                                                            rung eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so          als der tatsächlich entstandene Schaden.                     sonderen Vorschriften oder Vereinbarungen etwas an
(1) Der Schadensersatz für Aufhebung oder Minde
   der Erwerbsfähigkeit, für Erschwerung des Fort
                                                            gelten für diese die besonderen Vorschriften des Geset                                                                    deres ergibt, nur für Schäden, die auf dieser Beförde
                                                            zes über den Versicherungsvertrag für die Pflichtversi         (3) Die Haftung des Luftfrachtführers für Gegenstän        rungsstrecke entstehen. Ist streitig,ob der Schaden auf
        oder für Vermehrung der Bedürfnisse des                                                                          de,die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt oder
                                                            cherung.                                                                                                                  dieser Beförderungsstrecke entstanden ist, so trifft die
        und der nach §35 Abs.2einem Dritten zu ge
                                                                                                                         die als Reisegepäck aufgegeben sind, ist auf einen           Beweislast den Dritten.
            Schadensersatz ist für die Zukunft durch         (2) Ist die Sicherheit durch Befriedigung von Scha          Höchstbetrag von 3200 Deutsche Mark gegenüber je
            zu leisten.                                     densersatzforderungen verringert oder erschöpft, so ist      dem Fluggast beschränkt.                                      (3) Die Handlungen und Unterlassungen des Dritten
(2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des Bür         sie innerhalb eines Monats nach Aufforderung wieder                                                                       und seiner in Ausführung ihrer Verrichtungen handeln
        Gesetzbuchs finden entsprechende Anwen              auf den ursprünglichen Betrag zu bringen.                                             § 47                                den Leute gelten als solche des Luftfrachtführers, Die
                                                                                                                                                                                      Handlungen und Unterlassungen des Luftfrachtführers
                                                             (3) Die Rückgabe der Sicherheit kann erst verlangt            Auf die Haftung des Luftfrachtführers für Schäden an       und seiner in Ausführung ihrer Verrichtungen handeln
(3) Bei Verurteilung zu einer Geldrente kann der Be         werden,wenn derjenige,der die Sicherheit geleistet hat,      t>eförderten Personen oder Sachen finden im übrigen          den Leute gelten als solche des Dritten,es sei denn,daß
        noch nachträglich Sicherheitsleistung oder          nicht mehr Halter ist und seitdem vier Monate verstri        die §§ 34 bis 36, 38 bis 40 Anwendung.                       sie sich nicht auf die von dem Dritten ausgeführte Beför
        einer solchen verlangen, wenn sich die Ver          chen sind. Der Anspruch beschränkt sich auf den Rest                                                                      derung beziehen; jedoch haftet der Dritte für diese
                   des Verpflichteten erheblich ver         nach Deckung der Schadensersatzforderungen. Schon                                                                         Handlungen und Unterlassungen in jedem Fall nur biszu
                                                            vor Ablauf der Frist kann die Rückgabe verlangt werden,                               § 48
          haben. Diese Bestimmung gilt bei Schuldti«                                                                                                                                  den Beträgen des § 46. Bne Vereinbarung über die
  des§ 794 Abs. 1 Nr. 1 und 5 der Zivilprozeßordnung        wenn glaubhaft gemacht wird, daß keine Schadenser              (1) Der Anspruch auf Schadensersatz, auf welchem           Übemahme von Verpflichtungen,die in den Vorschriften
                                                            satzforderungen bestehen.                                    Rechtsgrund er auch t)eruht, kann gegen den Luftfracht       dieses Unterabschnitts nicht vorgesehen sind, ein Ver
                                                                                                                         führer nur unter den Voraussetzungen und Beschrän            zicht auf die in diesen Vorschriften begründeten Rechte
                                                              (4) Durch Rechtsverordnung können Ausnahmen von
                          § 39                                                                                           kungen geltend gemacht werden,die in diesem Unter            sowie die Erklärung eines Lieferwertes nach §46 Abs.2
                                                            Absatz 1 Satz 1 für Luftfahrzeuge vorgesehen werden,
Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlun                                                                     abschnitt vorgesehen sind. Ist jedoch der Schaden von        Satz 2 wirken nicht gegen den Dritten,es sei denn,daß
                                                            die nicht zulassungspflichtig sind und für deren Aufstieg
                                                                                                                         dem Luftfrachtführer oder einem seiner Leute in Ausfüh       er zugestimmt hat.
  geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerli            es auch einer Erlaubnis nicht bedarf.
   Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.                                                                                  rung ihrer Verrichtungen vorsätzlich oder grobfahriässig
                                                                                                                         hertseigeführt worden, so bleibt die Haftung nach den         (4) Die §§ 48 und 49 gelten entsprechend. Jedoch
                                                                               2. Unterabschnitt                         allgemeinen gesetzlichen Vorschriften unberührt; die         richtet sich die Zulässigkeit eines Haftungsausschlus
                          § 40                                                                                           Haftungsbeschränkungen dieses Unterabschnitts gel            ses oder einer Haftungsbeschränkung des Dritten da
                                                                    Haftung aus dem Beförderungsvertrag                                                                               nach, ob der Luftfrachtführer nach § 49 Abs. 1 seine
                                                                                                                         ten in diesem Falle nicht.
Der Ersatzberechtigte verliert die Rechte, die ihm                                                                                                                                    Haftung ausschließen oder beschränken darf.
   diesem Gesetz zustehen, wenn er nicht späte                                       § 44                                  (2) Die gesetzlichen Vorschriften, nach denen andere
    drei Monate, nachdem er von dem Schaden und               (1) Wird ein Fluggast an Bord eines Luftfahrzeugs          Personen für den Schaden haften, bieiben unt)erührt.
 Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat,                                                                                                                                                            § 50
                                                            oder beim Ein- und Aussteigen getötet, körperlich ver        Die Leute des Luftfrachtführers, die in Ausführung ihrer
      den Unfall anzeigt. Der Rechtsveiiust tritt nicht                                                                  Verrichtungen gehandelt haben, haften jedoch nur bis           Die Luftfahrtuntemehmen sind verpflichtet, die Flug
                                                            letzt oder sonst gesundheitlich geschädigt, so ist der
  wenn die Anzeige infolge eines Umstandes unter            Luftfrachtführer verpflichtet, den Schaden zu ersetzen.      zu den Beträgen des § 46,es sei denn, daß ihnen Vor          gäste gegen Unfälle(§ 44)zu versichem. Die Mindest
     ist, den der Ersätzberechtigte nicht zu vertreten                                                                   satz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.               höhe der Versicherungssumme beträgt für den Fall des
                                                            Das gleiche gilt für den Schaden, der an Sachen ent
  oder wenn der Ersatzpflichtige innerhalb der Frist                                                                                                                                  Todes oder der dauemden Erwerbsunfähigkeit 35000
                                                            steht, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt.     (3) Der Gesamtbetrag, der von dem Luftfrachtführer
  andere Weise von dem Unfall Kenntnis erhalten hat.                                                                                                                                  Deutsche Mark. Soweit aus der Unfallversicherung ge
                                                              (2)Der Luftfrachtführer haftet femer für den Schaden,      und seinen Leuten als Schadensersatz zu leisten ist,         leistet wird, erlischt der Anspruch auf Schadensersatz.
                                                            der an Frachtgütem und aufgegebenem Reisegepäck              darf vort>ehaltlich einer weitergehenden Haftung bei
                          § 41
                                                            während der Luftt^eförderung entsteht. Die Luftbeförde       Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit die Beträge des§46                                  § 51
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Luftfahrzeuge            rung umfaßt den Zeitraum, in dem sich die Güter oder         nicht übersteigen.
          und sind die Luftfahrzeughalter einem Drit                                                                                                                                    Ist der Schaden tyei einer intemationalen Luftbeförde
                                                            das Reisegepäck auf einem Flughafen, an Bord eines                                    § 49
  kraft Gesetzes zum Schadensersatz verpflichtet,so                                                                                                                                   rung entstanden,so gelten das Warschauer Abkommen
                                                            Luftfahrzeugs oder- bei Landung außerhalb eines Flug
     im Verhältnis der Halter untereinander Pflicht und                                                                    (1)Betreibt ein Luftfrachtführer ein Luftfahrtuntemeh-     zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts vom
                                                            hafens-sonst in der Obhut des Luftfrachtführers befin                                                                                                                                  I
       des Ersatzes von den Umständen,inst)esonde-          den.
                                                                                                                         men,so dari seine Haftung auf Grund der §§ 44 bis 48         12. Oktober 1929(RGBI. 1933 II S. 1039) und das zu           0
 davon ab, wie weit der Schaden überwiegend von                                                                          im voraus durch Vereinbarung weder ausgeschlossen            seiner Durchführung ergangene Gesetz zur Durchfüh
                                                                                     § 45                                                                                             rung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des          co
   einen oder dem anderen verursacht worden ist.                                                                         noch beschränkt werden. Das gleiche gilt für sonstige
                                                                                                                                                                                      Luftprivatrechts in-der im Bundesgesetzblatt Teil III,        1
          gilt, wenn der Schaden einem der Halter ent         Die Ersatzpflicht des Luftfrachtführers nach § 44 tritt    Luftfrachtführer, die jemanden gegen Entgelt oder im
        ist, bei der Haftpflicht,die einen anderen von ih   nicht ein, wenn er beweist, daß er und seine Leute alle      Zusammenhang mit ihrem Beruf oder Gewerbe im Luft            Gliederungsnummer 96-2, veröffentlichten bereinigten         CD
                                                                                                                                                                                                                                                   00
  trifft.                                                   erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Scha              fahrzeug befördern.                                          Fassung, das Haager Protokoll vom 28. September
23

zur Änderung des Warschauer Abkommens                  (2)Für Klagen, die auf Grund des § 44 erhoben wer                                                                                                                               I
                                                                                                                                                                                                                                             CD
     1958 Ii S. 292) und das Zusatzabkommen von           den, ist außerdem das Gericht des Bestimmungsorts
          vom 18.September 1961 zum Warschauer            zuständig. In dem Fall des § 49 a kann die Klage gegen                                                                                                                             co
         (BGBI.1963 II S.1160),soweit diese Über          den Dritten auch in dem Gerichtsstand des Luftfracht                                                                                                                               i
         für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft      führers und die Klage gegen den Luftfrachtführer auch in                                                                                                                          co
       und auf die Luftbeförderung anzuwenden sind.       dem Gerichtsstand des Dritten erhoben werden.                                                                                                                                     00

                                                           (3) Ist auf die Luftbeförderung eines der in § 51 ge
                   § 52                                   nannten Abkommen anzuwenden,so bestimmt sich der               Abs. 1, einer Zulassung nach § 19b Abs. 1 Satz 3         wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Werden Sendungen, die bei der Bundespost aufge            Gerichtsstand nur nach diesem Abkommen.                        oder 4 oder § 20 a Abs. 1 Satz 3 cxfer 4 cxler einer     Geldstrafe bestraft.
     werden, im Luftfahrzeug befördert, so bestimmt                                                                      Beschränkung nach § 23 a zuwiderhandelt,
                                                                                                                                                                                   (2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheits
   die Hs^ung ausschließlich nach den postr^htii-                                   § 57                             12. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs.6 und 7 in den Gel          strafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
   Vorschriften.                                                                                                         tungsbereich dieses Gesetzes ein- <xier aus dem         einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
                                                                                 (weggefallen)                           Geltungsbereich dieses Gesetzes ausfliegt,
                   3.Unterabschnitt                                                                                  13. einer vor dem 10. Januar 1959 erlassenen Rechts                           I      § 61
                                                                            Dritter Abschnitt
                                                                                                                         vorschrift zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit        (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis der
      Haftung für militärische Luftfahrzeuge                        Straf- und Bußgeidvorschriften                       oder Ordnung bei dem Verkehr und Betrieb von Luft       zuständigen Behörde
                         § 53                                                                                            fahrzeugen zuwiderhandelt.                              1. außerhalb des Fiugiinienverkehrs von einem Luft
                                                                                    § 58
(1) Für Schäden der in §33 genannten Art, die durch                                                                    (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1,3,4,          fahrzeug aus eine Lichtbiidaufnahme fertigt oder
                                                            (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
          Luftfahrzeuge verursacht werden,haftet der                                                                 8 a, 9, 10 bis 13 kann mit einer Geldbuße bis zu zehn       2. ein Lichtbild, das außerhalb des Fiugiinienverkehrs
                                                          fahrlässig
      nach den Vorschriften des ersten Unterab                                                                       tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach             von einem Luftfahrzeug aus gefertigt ist, oder eine
       dieses Abschnitts; jedoch ist § 37 nicht anzu       1. den im Rahmen der Luftaufsicht(§ 29) erlassenen        Absatz 1 Nr. 2, 4 a, 5 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu         danach hergestellte Zeichnung oder Abbildung in
                                                              Verfügungen zuwiderhandelt,                            zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.                  Verkehr brihgt.
(2)War der Getötete oder Verletzte kraft Gesetzes ei       2. es unternimmt,,ohne die Erlaubnis nach § 5 Abs. 1                                                                    (2) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch der Örd-
                                                              Luftfahrer auszubilden,                                                         § 59
  Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Haus                                                                                                                               nungswidrigkeit können mit einer Geldbuße bis zu 5000
    oder Gewerbe verpflichtet, so hat der Halter des       3. ohne die nach § 6 Abs. 1 oder 4 erforderliche Ge         (1) Wer als Führer eines Luftfahrzeugs oder als sonst     Deutsche Mark geahndet werden.
           Luftfahrzeugs dem Dritten auch für die ent         nehmigung einen Flugplatz anlegt, wesentlich er        für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflicht
        Dienste durch Entrichtung einer Geldrente             weitert, ändert oder betreibt,                         widriges Verhalten gegen eine im Rahmen der Luftauf           (3) Biidgeräte, die zur Begehung oder Vorbereitung
     zu leisten.                                                                                                     sicht erlassene Verfügung,(§ 29) verstößt und dadurch       der Ordnungswidrigkeit gebraucht worden oder be
                                                           4. Luftfahrthindemisse, die nach § 15 Abs. 2 der Ge       Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von        stimmt gewesen sind, sowie Lichtbilder, Zeichnungen
(3) Bei Veifetzung des Körpers oder der Gesundheit            nehmigung bedürfen, ohne Genehmigung errichtet         bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe        und Abbildungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit
   der Verletzte auch wegen des Schadens,der nicht            oder entgegen § 16 a Abs. 1 Satz 2 das Bestehen        bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.            bezieht, können eingezogen werden.
                   ist, eine billige Entschädigung in         oder den Beginn des Errichtens oder Abbauens der                                                                                                                              s
   verlangen. Der Anspruch ist nicht übertragbar und          dort genannten Anlagen nicht unverzüglich anzeigt,       (2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheits                              § 62
   nicht auf die Erben über,es sei denn, daß er durch                                                                strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
                                                          4a.entgegen § 19 b Abs. 1 Satz 2 oder § 20 a Abs. 1                                                                     (1) Wer äls Führer eines Luftfahrzeuges den Anord
      anerkannt oder daß er rechtshängig ist.                 Satz 2 den Luftsicherheitsplan zur Zulassung nicht                                                                 nungen über Luftsperrgebiete und Gebiete mit Fiug-
                                                              rechtzeitig vorlegt,                                                                                               beschränkungen zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstra
                         § 54                                                                                          (1) Wer                                                   fe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn
                                                           5. ohne die nach § 20 Abs. 1 erforderliche Genehmi
Erleidet eine Person oder eine Sache bei der Beförde          gung Luftfahrtuntemehmen betreibt oder Luftfahr        1. ein Luftfahrzeug führt, das nicht zum Luftverkehr zu     die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer
   in einem militärischen Luftfahrzeug durch Unfall          zeuge verwendet,                                           gelassen ist, oder als Halter einem Dritten das Füh      Strafe bedroht ist.
    Schaden der in § 44 bezeichneten Art. so ist der                                                                    ren eines solchen Luftfahrzeugs gestattet,
     des Luftfahrzeugs zum Schadensersatz ver              6. entgegen § 21 Abs. 1 oder § 21 a ohne die erforder                                                                   (2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheits
                                                              liche Genehmigung Flugiinienverkehr betreibt,          2. ein Luftfahrzeüg ohne die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1      strafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
      Diese Haftung darf im voraus durch Vereinba                                                                       führt oder bedient oder als Halter eines Luftfahrzeugs
   weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.           6a entgegen § 21 Abs.2Satz3die genehmigten Fiug-                                                                       einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
                                                                                                                        die Führung oder das Bedienen Dritten, denen diese
  §§ 46 bis 48 sind anzuwenden.                              piäne, Beförderungsentgeite oder Beförderungsbe
                                                                                                                        Erlaubnis nicht erteilt ist, gestattet,                                          § 63
                                                             dingungen nicht einhält.
                                                                                                                     3. praktische Flugausbildung ohne eine Lehrberechti           Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
                   4. Unterabschnitt                       7. entgegen den nach § 22 vorgeschriebenen Bedin             gung nach § 5 Abs. 3 erteilt,
                                                              gungen und Auflagen oder ausgesprochenen Unter                                                                     des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit
  Gemeinsame yorschriften für die Haftpflicht                 sagungen Gelegenheitsverkehr betreibt,                 4. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 Abs. 1      dieses Gesetz nicht von Landesbehörden ausgeführt
                                                                                                                       Satz 1 oder Satz 2 Nr. 1 startet oder landet,             wird,
                         § 55                              8. ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 1 Luftfahrtver-                                                                    1. die Bundesanstalt für Flugsicherung im Bereich der      <
                                                              anstaitungen durchführt,                               5. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,2 oder 3 dort l)e-                                                                7s
Unberührt bleiben die Vorschriften der Reichsversi                                                                                                                                  ihr übertragenen Aufgaben,
                                                                                                                        zeichnete Gegenstände mitführt,                                                                                     w
                über die Unfallversicherung von Per       8a.als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25                                                                        2. das Luftfahrt-Bundesamt im Bereich der Aufgaben,
     die im Betneb des Luftfahrzeughaiters beschäf            Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 startet oder landet,        5a.entgegen § 27 Abs. 1 Satz 3 Funkgeräte ohne Er             die ihm übertragen sind oder für die der Bundesmini      >
  sind. Das gleiche gilt für die sonstigen Vorschriften    9. sich der Pflicht zur Auskunfterteilung nach § 25          laubnis mitführt.                                          ster für Verkehr zuständig ist.
   Unfailschäden nach den beamtenrechtlichen Vor                                                                                                                                                                                            -3
                                                              Abs. 2 entzieht,
       des Bundeä und der Länder und den versor-
                   Vorschriften für die Bundeswehr.       10. einer auf Grund des § 32 erlassenen Rechtsvor          (VkBI 1981 S. 55)                                                                                                      o
                                                              schrift zuwiderhandelt, wenn die Rechtsvorschrift
                                                              ausdrücklich auf diese Bußgeidvorschrift verweist,
                         § 56                             11. den schriftlichen vollziehbaren Auflagen einer Er
(1)Für Klagen,die auf Grund dieses Abschnitte erho            laubnis nach § 2 Abs. 6 oder 7,§ 5 Abs. 1,§ 25
  werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen           Abs. 1 oder § 27 Abs. 3 oder einer Genehmigung
    der Unfall eingetreten ist.                               nach § 6 Abs. 1, § 20 Abs. 1, §§ 21, 22 oder 24
24

VkBI     Amtl icher      Tei l                                       65                                                         Heft 3-1981



  Straßenbau                                                              Nr. 37 Aiigemeines Rundschreiben Straßenbau
                                                                                     Nr. 30/1980
                                                                                     Sachgebiete: Ausstattung der Bundes-
Nr. 36 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau                                                             fernstraßen
           Nr. 29/1980                                                               Sachgebiet 5: Brücken- und ingenieurbau
           Sachgebiet 4: Tragschichten               und     Fahr                                                Bonn, den 7. Januar 1981
                                 bahndecken                                                                      StB 26/14.86.02
           Sachgebiet 7: Nebenaniagen der Bundes                      Oberste Straßenbaubehörden der Länder
                                 fernverkehrsstraßen                      mit Nebenabdrucken für
                                                                      die Regierungen oder Mittelbehörden
                                         Bonn, den 6. Januar 1981
                                        StB 26/38.56.10-40            die Autobahnämter und Straßenbauämter
                                                                          nachrichtl ich:
Oberste Straßenbaubehörden der Länder                                 Bundesanstalt für Straßenwesen
mit Nebenabdrucken für                                                    Bundesrechnungshof
die Regierungen oder Mittelbehörden
                                                                          Betr.:   Richtzeichnungen für Lärmschutzwände
die Autobahnämter und Straßenbauämter
                                                                          Bezug: Aflgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 7/1979 vom 15.
nachrichtl ich:                                                                    Juni 1979
Bundesanstalt für Straßenwesen                                                     und Anlage zum Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau
                                                                                  Nr. 21/1972 vom 15. November 1972, Starid: August 1980
Bundesrechnungshof
                                                                          Anig.: 3 Richtzeichnungen
Betr.: Richtlinien für die Befestigung von Rad- und Gehwegen
                                                                            Mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 7/1979 vom 15.
       - Standardausführungen, Ausgabe 1980 -(RStRG 80)
                                                                          Juni 1979 habe ich die „Richtzeichnungen ifür Lärmschirme außer
Bezug: Mein Schreiben StB 9- Id -5299 Vms 68 vom 4. November              halb von Kunstbauten" eingeführt und angekündigt, daß für Lärm
         1968                                                             schirme auf Kunstbauten gesonderte Richtzeichnungen erarbeitet
                                                                          werden. Der Bund/Länder-Fachausschuß Brücken- und Ingenieur
  Die „Richtlinien für die Befestigung von Rad- und Gehwegen -            bau hat inzwischen die anliegenden Richtzeichnungen LS 1, LS 2
Standardausführungen, Ausgabe 1980 - (RStRG 80)" sind vom                 und LS4, die mit Veröffentlichung im Verkehrsblatt Heft 18/1980
Bund/Länder-Ausschuß für Straßenbautechnik erarbeitet worden.             Seite 639 für Bundesfernstraßen eingeführt worden sind, erarbeitet.
Sie enthalten standardisierte Regelungen für die Befestigung von          Ich weise ausdrücklich nochmals darauf hin, daß der Abstand zwi
Rad- und Gehwegen, die in besonderen Anwendungsfällen auch                schen der Lärmschutzwand und dem Rand der befestigten Straßen
andere Lösungen zulassen.                                                 fläche auf Brücken, unabhängig von der Brückentänge, 1,75 m be
  Ich führe hiermit die RStRG 80 für Baumaßnahmen an Bundes-              trägt.
fernstraßen ein. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung emp            Ergänzend zum Abschnitt 5 der Erläuterungen zu den „Richt-
fehle ich, die RStRG 80 auch für die Befestigung von Rad- und             zeichnungen für Lärmschirme außerhalb von Kunstbauten" lege ich
Gehwegen an Straßen ihres Zuständigkeitsbereiches für verbindlich         folgendes fest:
zu erklären.                                                                Bei kleinerem Abstand zwischen zwei Brücken (bis 200 m zwi
  Die Erfahrungen mit den RStRG 80 bitte ich sorgfältig für eine          schen den Flügelenden) beträgt der Abstand der Lärmschutzwand
spätere Auswertung zu erfassen und mir hierüber zu gegebener Zeit         von dem Rand der befestigten Fläche 1,75 m. In diesem Abschnitt
zu berichten.
                                                                          werden einfache Distanzschutzplanken mit einem Röstenabstand
                                                                          von 2 m angeordnet.
  Die Empfehlungen Nr. 4 des Ausschusses für Fahrbahnbefesti
                                                                            Ich bitte, die ergänzende Festlegung ab sofort bei Bundesfern
gungen - Deckenausschuß - „Standardisierung der Rad- und Geh              straßen anzuwenden.
wegbefestigungen" vom 4. November 1968 sind nicht mehr anzu
wenden. Das Bezugsschreiben hebe ich hiermit auf.                           Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle ich, die
                                                                          Richtzeichnungen mit der ergänzenden Festlegung auch für die in
  Die RStRG 80 sind zu beziehen bei der Geschäftsstelle der               Ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen einzuführen.
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V.,                 Bei dieser Gelegenheit erinnere ich daran, daß den gestalteri
Maastrichter Straße 45, 5000 Köln 1.
                                                                          schen 'und ästhetischen^ Belangen bei der Errichtung von Lärm
                                    Der Bundesminister für Verkehr        schutzwänden besondere Bedeutung beizumessen ist.
                                              Im Auftrag                                                    Der Bundesminister für Verkehr
                                         Dr.-Ing. E. h. T h u I                                                        Im Auftrag
(VkBI 1981 S. 65)                                                                                                 Dr.-Ing. E. h. T h u I
25

-
 ll
1-
                                                              Querschnitt                                                          2.22
.\ll                                                                                M 1:20
:i

-
0
                                                                .2.25


                                                                    ·,-        so
                                                                                      -,
                                                                                                                 Einzelheit Z 1
 E

-
<(
                                                                                                                     M 1:10
1D
                                                                                              ��
:h
>


             Xt




                                                     Zusatz­
                                                     bewehrung
                                                     21o16
                                                                                                                     Dicht
                                                      4%




                                                    Mindestbewehrung im PfostenbeeÛch




                                                                                                                    �f '
                                                   q, 12. a = 20. Teil der Kragarmbewehrung. ·
                                                   keine Steckeisen.                                             Einzelheit Z2
                                                                                                                     M HO

                                                                                                      EinstellcÛraube � : · =j
                                                    Zusatzbewehrung                                                      . .
                                                                                                    . mit Kunststoff            j -
                                                                                                      haube          \
                                                                                                                       .     .
                                                                                                                               ·,;
                                                                                                                   \'   ì_/
                                                                                                      Fun12tatte
 1                                                                                                     M 1:10
'Q
                  RiceÚte -
                  HöM     Windlast w'• 1,L.5 kN l2Ÿ Windlast w • 1,75 kN /m2
                         FußplatÙ       Anker       ßplatte       Anker
                           St 37 St 37 St 52 St 37 St 37 St 52
              Hlml        dimm) Stück Stück d lmml Stück Stück
              2.00          20     4M24          -   20      4 M24       -
              2,50          20     4 M24         -    20     4 M24       -
              3,00          20     4 M24         -   25      6 M24 4 M24
              3,50          25     6.M24 4 M24       25      6 M30 6 M24
              .¢00          25     6 M30 6 M24        30     6 M30 6 M24
              .¢50          30     6 M 30 6M24       35         -      6 M30
                  5,00      35        -       6 M30    -        -        -


         Statische Nachweise erforderlich _
       - Anker - vorgefertigt aus gegeneÜtig· verstrebten. höhenversteU -
         baren Gewindehülsen. Eins c hraubtiefe des Ankers in die
                                                                                           Bund / Länder - Fachausschun
                                                                                            Brücke n- und Ingenieurbau
                                                                                                                               BMV
         Gewindehülse ': 30 mm bei St 37. :: 60mm bei St 52 _                                                                  Abt StB
         Fuge zwicÛen FulËlatÙ und KagRe mit schwind freeÖ. wasser -                                                         Richtzeichnung
         dichtem 'Mörtel ( Prüfzeugnis erforderlich ) kraftschlüssig verg1                   Lärmschutzwände
         Pfosten lotrecht.
                                                                                             Pfostenverankerung
         Korrosionsschutz : Pfosten u. FuOplatte !: 80,um . Verankerungs -
         teile � L.Ö,£m eÛev×rzinken._Ertorderlich� Langlöcher vor dem                           auf Kappen
                                                                                                                               LS 1
         Verzinken fertigen_ Zusätz liche Beschichtungen gemäß
                                                                                               ne�r Bauwerke
26

2.22
                                                                                            Querschnitt          M 1: 20
        I PB 1

                                                                                                 1.75 - - ..
        Fun'plotte 300 x 2-�(!_x d
        s.Tabelle                                                               75
        Grundplatte 320 x 230 x 10
        an AnKer anheften;
        Honzontal einbauen                                                                                                  Einzelheit Z
                                                                                                                            ( 1m Schnitt I M 110

                                      2 Qi 16
                 /s. Tabelle
                  u. zwischen 2 Anker
                  den Ankern
                  eine Zulage
                          IP 10 a = 10

lo                         Zulagen 2 )Ÿ10

                           Arbeitsfuge
                           Trapezleiste 4/
                                 1 Iz 16
                                                                             ---
                                      2 1z 16
                                                                        �==-=                     /† 10. a=



                                                Schnitt A-A                                                           x iÕngbØwehrung von
                                                    M 1:20                                                              OÜeÎlÖceÚn rnhalten
Iz                                                                                                                      und ¢Ðdsmafle beachten.
1-
                                                                                                      (D s. Tabelle
..
Iz



-
:\
.Q
-
·E                                                                                            -Ÿ�-Ÿ� __)
<(




        Richtwerte -
        Höhe Fußplatte      Windlast w = 1, t.5 kN/m 2       Windlast w = 1,75 kN / m2           Mindestbewehrung
               St 37                   Anker                           Anker                     B St L.20/ 500 RK
                                                                                                      Betan B35

                                                                                                @
                         St 37 /St 52 LägÓ Spreizung     St 37/St 52 LagÓ Spreizung                          Brüstung
        Hirn) dimm)        Stück      LAlmm) S lmml       Stück       LAlmml S l mml                           @
         2, 00    15     2 M16    500      15{,          2 M1 6    -Ÿ   500          15{,      •14,o•20    •10.0•20
                                                                   M
         2.50     15     2 M16 M  500      15{,          2 M 16    iÒ   500          15{,      •14,o• 20   •10.a• 20
                               ui
         3.00     20     2 M20    600       150          2 M2 2         600 +        148       •J4.o•20    •ll.o•20
         3.50     20     2 M22    700       148          2 M 2t.   "'
                                                                   N
                                                                        700 +        146       •16.0• 20   •12.0•20
         t..00    22     2 M27   "'
                               N ZÎ-·- -¡·--·
                                  700 +    lt.3          2 M 30    iÒ   800 +        140       <J16.o•20   •12.0•20
         4,50     25     2 M30
                               ui
                                  900+     1t.0               -          -            -        •16,0•20    •12.0•20
        + In halber AnkercÑhe angeschweißter Uuerstob • 20.

     Statische Nachweise erforderlich
     Montage: Pfosten lot(echt, Grund - und Fußplatte horizontal.
                                                                                            Bund / Länder - Fachausschuß
                                                                                             Brücken - und Ingenieurbau
                                                                                                                                      BMV
     Feinausrichtung mittels Stellschrauben. Fuge zwischen                                                                            Abt. StB
     Fußplatte und Grundplatte mit schwindfreiem. wasserdichtem
                                                                                                                                   Richtzeichnung
     Vergußmaterial ( Prüfzeugnis erforderlich I kraftschlüssig
     vergießen. Nach Erhärten Ankermuttern nachziehen.                                         Lärmschutzwände
     Korrosionsschutz: · Ptosten, Grund- und Fußplatte : 80 JUm.                              Pfostenverankerung
                                                                                                                                     LS 2
27

2.22
                                         .eS
                                                                                                              in
                                                                                                              *—



                                                                                                              s:




                                     ® ^       P
                                                     in

                                     ljil§
                                                                   vÄSiSSSS
                                                    <
                                                         I
                                                    <


                                    oP              C
                                                    x:
                                                    u
                                                    (/)




            o-^
                                     ^ JL
                                     Ä o c
                                     £■5» 5                                                         8in ü


                                               I
                                                                                    f
                                                    in
                                                    T—
                                                                                                                   in
                                                                                                                   01
                                                                                                                   P
                                                                                                                   o
                                                                                                                "O

                                                    CD                                                          jC
                                                     I                                                           u

                                                    m

                                                                   ^smssrcnsss                                 5
                                                                                                                   <D
                                                     c


                            i                       -C                                                         o
                                                    u                                                              I

                                                    Ul                                                             E
                                                                                                                   o
                                                                                                               .X

     o SS
       ^   fb




                                                                     0# w
                                                                     ^
                                                                          K3
                                                                        ^ X
                                         CD <N
                                         CL    I»                    ^ C      X
                                         ♦-4   O



                                                                     <^iD


Vyf^lT"T*^'^hi Lärmschutzwände
               Lärmsch         im Brijckent)ereich.          die
                                                                     Bund / Länder -Fachausschufl
gleichzeitig Geländerfunktion übernehmen.                                                               BMV
Höhe O.K. Holm - 0.K l^ppe = 1,0m                                    Brücken- und Ingenieurbau         Abt. St B
 iSKggjfflcgfyge am Überbauende: mit erforderl. Fugenspalt und
 inglöcriern ausbilden.\ferschiebung <2cm; Seil wellenförmig                                         Richtzeichnung
mit rnirnJ. SKrümmungen zwischen den Pfosten einlegen.^r-
sctvebung S2cm: Anschlogkohstruktion noch Gel lO vorsehen.               Zweiteiliger Holm
Werkstoff: Holmprofite Seilsrhiknno und Konsole: St 37
Kom^ionsschutz: Feuerverzinkung?80/Lim. Zusätzliche Be-                       mit Drahtseil
schichtung gemöf) Ausschreibung noch TL 918 300, Blatt 87.
                                                                                                        LS A
28

VkBI     Amtl icher      Tei l                                       69                                                                      Heft 3-1981



Nr. 38 Allgemeines Rundschrelben Straßenbau                           sung 12/80 gemäß den Bedingungen meines Allgemeinen Rund
                                                                      schreibens Straßenbau Nr. 11/1977 bei der Forschungsgesellschaft
           Nr. 1/1981
                                                                      für Straßen- und Verkehrswesen bezogen werden.
           Sachgebiet 17: Vertrags-             und       Verdln-
                                                                           (7) Der insgesamt geplante Umfang des STLK und der Bearbei
                                 gungswesen                           tungsstand der einzelnen Leistungsbereiche können aus der,,Über
                                        Bonn, den 6. Januar 1981      sicht über Gliederung und Bearbeitungsstand für den STLK, Stand:
                                        StB 12/70.15.01               Dezember 1980 (STLK-Übersicht 12/80)" entnommen werden
Oberste Straßenbaubehörden der Länder                                 (siehe Anlage 3).
n ac h r ic htl ich:
                                                                        Außer den als Buchausgabe herausgegebenen 26 Leistungsbe
                                                                      reichen sind noch acht weitere LB vorgesehen, von denen die LB
Bundesanstalt für Straßenwesen
                                                                      127 ,,Lärmschutzwände" und 185 „Kontrollprüfungen" gegenüber
Bundesrechnungshof                                                    dem früher geplanten Umfang neu sind.'
Betr.:   Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brük-               Für die drei LB 106,108 und 109 liegen Gelbdrucke für die 2. Auf
         kenbau (STLK);                                               lage vor, deren Buchausgabe Anfang 1981 herausgegeben werden
         hier: Einführung des neuen Leistungsbereiches (LB)           soll.
               130 sowie der überarbeiteten LB110, III, 114                                                        III.
            (2. Auflage) und 112, 113 (3. Auflage)
                                                                           (8) Die mit Allgemeinem Rundschreiben Nr. 12/1980 vom 6. 6.
Bezug: Meine Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau                     1980- StB 12/70.15.03/12033 Va 80(VkB11980 S. 469) eingeführ
         Nr. 6/1979 vom 30. 5. 1979 -
                                                                      ten Leistungsbereiche des „Standardleistungskataloges für den
                StB 12/70.15.01/12002 F 79 - (VkBI 1979 S. 338)       Wasserbau (STLK-W)" werden hiervon nicht berührt.
         Nr. 11/1977 vom 22. 8. 1977 -
          StB 12/14/12.09.00/12008 St 77 - (VkBI 1977 S. 555)           (9) Die Neufassung der „Richtlinien zum Aufstellen und Anwen
                                                                      den des Standardleistungskataloges (STLK-Richtlinien)", Teil A
Anig.: 1. STLK-Verzeichnis 12/80                                      „Systematik" und Teil B „Anwendung", befindet sich z. Z. im Druck
         2. STLK-KorrektMrliste 12/80                                     und soll in Kürze herausgegeben werden.
         3. STLK-Übersicht 12/80
                                                                           (10) Das mit Allgemeinem Rundschreiben Nr. 11/1977 freigege
                                                                          bene DV-Programmsystem ASTRA liegt seit Januar 1980 in der
  (1) Für den STLK liegen folgende sechs neue bzw. fprtgeführte           Version 400 vor.
Leistungsbereiche vor:                                                                                                    Der Bundesminister für Verkehr
     LB 110 Entwässerung für Straßen, 2. Auflage                                                                                    Im Auftrag
     LB 111 Entwässerung für Kunstbauten, 2. Auflage                                                                           Dr.-Ing. E. h. T h u I
     LB 112 Tragschichten, 3. Auflage
    LB 113 Bituminöse Decken, 3. Auflage                                                                                                         Anlage 1
    LB 114 Betondecken, 2. Auflage                                                             Standardleistungskatalog
    LB 130 Verkehrsschilder, 1. Auflage                                                für den Straßen- und Brückenbau (STLK)
  Ich führe diese Leistungsbereiche für den Bereich der Bundes-                   Verzeichnis der eingeführten Leistungsbereiche (LB),
fernstraßen ein.
                                                                                                    Stand: Dezember 1980
  (2) Damit liegen für den STLK die in dem „Verzeichnis der einge                                  STLK-Verzelchnis 12/80
führten Leistungsbereiche, Stand: Dezember 1980 (STLK-Verzeich-
nis 12/80)" aufgeführten 26 Leistungsbereiche als STLK-Buchaus-           Nr. LB-Bezeichnung                                                       Ausgabe
gabe mit unterschiedlichem Ausgabedatum und als STLK-Bandfas-             104   Baustelleneinrichtung (1. Aufl.)                                        01/74
sung 12/80 vor (siehe Anlage 1). Diese Leistungsbereiche bitte ich        105   Verkehrssicherung (1. Aufl.)                                            01/74
den neuen Bauverträgen zugrunde zu legen.                                 106   Erdbau (1. Aufl.)                                                       01/74
  Von fortgeführten Leistungsbereichen bitte ich die vorhergehen          107   Landschaftsbau (1. Aufl.)                                               07/75
den Auflagen jeweils nur noch für jdie laufenden Vergaben und ggf.        108   Baugruben, Leitungsgräben (1. Aufl.)                                   01/74
für die Abwicklung bestehender Verträge zg verwenden. Meine ent           109   Wasserhaltung (1. Aufl.) ..                                        • • 07/75
sprechenden früheren Einführungsrundschreiben werden damit ge             110   Entwässerung für Straßen (2. Aufl.)                                    12/80
genstandslos.                                                             111   Entwässerung für Kunstbauten (2. Aufl.)                                12/80
 (3) Bei der Anwendung des STLK wurden in einigen der heraus              112   Tragschichten (3. Aufl.)                                               12/80
gegebenen Leistungsbereiche Druckfehler festgestellt, deren Kor           113   Bituminöse Decken (3. Aufl.)                                           12/80
rekturen in der,.Liste der in der STLK-Buchausgabe vorzunehmen            114   Betondecken (2. Aufl.)                                             • • 12/80
den Korrekturen, Stand: Dezember 1980 (STLK-Korrekturliste                115   Pflaster, Platten, Borde, Rinnen (1. Aufl.)                            01/74
12/80)" zusammengesteilt sind (siehe Anlage 2). Ich bitte zu veran        116   Gerüste, Behelfsbrücken (1. Aufl.)                                — 02/75
lassen, daß die bei Ihnen verwendeten Buchausgaben dieser Lei             117   Tief-Gründungen (2. Aüfl.)                                             02/79
stungsbereiche handschriftlich korrigiert werden.                         118 Kunstbauten aus Beton und Stahlbeton (2. Aufl.)                           02/79
                                                                          119 Mauerwerk für Kunstbauten (2. Aufl.)                                      02/79
  Die STLK-Bandfassung 12/80 enthält diese Fehler nicht.
                                                                          120 Kunstbauten aus Stahl (1. Aufl.)                                          12/76
 (4)Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle ich, den         121 Lager, Übergänge, Geländer für Kunstbauten (2. Aufl.)                     02/79
STLK gleicherweise auch für die Straßen in Ihrem Zuständigkeitsbe         122 Oberflächen-und Korrosionsschutz (1^ Aufl.)                               12/76
 reich anzuwenden.
                                                                          123 Abdichtungen und Fugen für Kunstbauten (1. Aufl.)                         02/75
                                 II.
                                                                          128 Zäune (1. Aufi.)                                                          07/75
  (5) Druck und Vertrieb der STLK-Buchausgabe veranlaßt die For           129 Schutz-und Leiteinrichtungen (1. Aufl.)                                   02/79
schungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Köln, die ich         130 Verkehrsschilder (1. Aufl.)                                               12/80
wie bisher beauftragt habe, Ihnen eine Anzahl der o. g. sechs Lei         131 Fahrbahnmarkierungen (1. Aufl.)                                           02/79
stungsbereiche zuzusenden. Weitere Exempiare können dort bezo             134 Kabelverlegung (1. Aufl.)                                                 02/79
 gen werden.                                                              190 Stundenlohharbeiten (2. Aufl.)                                            02/79
   (6) Die auf das DV-Programmsystem ASTRA abgestellte originale
 STLK-Bandfassung 12/80 wird Ihnen wie bisher unmittelbar von der         Ausgabeformen des STLK
 Bundesanstalt für Straßenwesen übergeben.                                  Die Standard-Leistungstexte des STLK liegen in Buchform als
   Außerdem kann diese Bandfassung sowie die auf die Systematik           STLKrBuchausgabe und auf digitalen Datenträgern als STLK-Band
29

Heft 3-1981                                                                         70                                              VkBI    Amtl icher         Tei l


 STLK-Buchausgabe                                                                        LB-                                                                 Bearbei-

   Die STLK-Buchausgabe besteht aus Einzeiheften (Broschüren) im                         Nr. LB-Bezeichnuhg                                      Ausgabe        tung
 DIN-Ä 4-Format, die jeweiis einen Leistungsbereich (LB) umfassen.                       103   Bodenerkundung                                         -        (1.B)
 Die Einzelhefte haben einen orangefarbenen Umschlag, Ausgabe                            104   Baustelleneinrichtung (1. Aufl.)                     01/74           -
 datum und Nummer der Auflage geben den Stand des jeweiligen                             105   Verkehrssicherung (1. Aufl.)                         01/74      (2. B)
 Leistungsbereiches an.                                                                  106   Erdbau (1. Aufl.)                                    01/74      (2. G)
STLK-Bandfassung                                                                         107   Landschaftsbau (1. Aufl.)                            07/75      (2. B)
                                                                                         108   Baugruben, Leitungsgräben (1. Aufl.)                 01/74      (2. G)
  Für die STLK-Bandfassung sind die Standard-Leistungstexte alier
                                                                                         109   Wasserhaltung (1. Aufl.)                             07/75      (2. G)
Leistungsbereiche für den Straßen- und Brückenbau auf einem
                                                                                         110   Entwässerung für Straßen (2. Aufl.)                  12/80
Magnetband gespeichert. Die jeweiis neueste STLK-Bandfassung
                                                                                         111   Entwässerung für Kunstbauten (2. Aufl.)              12/80
enthält die ietzte Auflage der einzelnen Leistungsbereiche und trägt
                                                                                         112' Tragschichten (3. Aufl.)                              12/80
ais Kennung das Ausgabedatum der jüngsten LB-Auflage.
                                                                                         113   Bituminöse Decken (3. Aufl.)                         12/80          -
  Die Bandfassung wird ais originaie und als umformatierte STLK-                         114   Betondecken (2. Aufl.)                               12/80
Bandfassung hergestelit:                                                                 115   Pflaster, Platten, Borde, Rinnen (1. Aufl.)          01/74          -
  Die originale STLK-Bandfassung ist für die Anwendung des                               116   Gerüste, Behelfsbrücken (1. Aufl.)                   02/75          -
STLK im DV-Programmsystem ASTRA bestimmt: 9-Kanai-                                       117   Tief-Gründungen (2. Aufl.)                           02/79
band/EBCDIC/800 oder 1600 bpi/120 Bytes Satzlänge (Blocklänge                            118   Kunstbauten aus Beton und Stahlbeton (2. Aufl.)      02/79          -
= 4080).                                                                                 119   Mauerwerk für Kunstbauten (2. Aufl.)                 02/79          -
  Die umformatierte STLK-Bandfassung ist für DV-Programme                            120       Kunstbauten aus Stahl (1. Aufl.)                      12/76     (2. B)
bestimmt, die zur Anwendung des „Standardieistungsbuches                             121       Lager, Übergänge, Geländer fütKunstbauten (2. Aufl.) 02/79      (3. B)
(StLB)" entwickeit sind: 9-Kanaiband/EBCDIC/1600 bpi/105 Bytes                       122       Oberflächen- und Korrosionsschutz(1. Aufl.)           12/76     (2. B)
Satzlänge (Blocklänge = 1050).                                                       123       Abdichtungen und Fugen für Kunstbauten (1. Aufl.) ... 02/75     (2. B)
                                                                                     127       Lärmschutzwände                                         -       (I.B)
                                                                                     128 Zäune (1. Aufl.)                                           07/75
                     Standardieistungskataiog        Anlage 2                        129       Schutz-und Leiteinrichtungen (1. Aufl.)             02/79           -
             für den Straßen- und Brückenbau (STLK)                                  130       Verkehrsschilder (1. Aufl.)                         12/80
                                                                                     131       Fahrbahnmarkierungen (1. Aufl.)                     02/79           -
 Liste der in der STLK-Buchausgabe vorzunehmenden Korrekturen,
                                                                                     132       Lichtzeichenanlagen                                   -         (i. B)
                          Stand: Dezember 1980
                                                                                     133 Beleuchtung                                                 -         (I.B)
                        STLK-Korrekturiiste 12/80                                    134 Kabelverlegung (1. Aufl.)                                 02/79
KN                            Korrekturanweisung                                     135 Sonstige Ausstattung                                        -         (i.B)
                                                                                     185 Kontrollprüfungen                                           -         (i.B)
LB 117, Ausgabe 02/79                                                                190 Stundenlohnarbeiten (2. Aufl.)                            02/79
117135 Ändern: FT-Nr. „3.1" in „3.01"
         Ändern: FT-Nr. „3.2" in „3.02"
                                                                                     Eriäuterungen:
LB 118, Ausgabe 02/79
                                                                                     Ausgabe:
118 311 Streichen: FT und KFT ,,i.08 Bauteil = Ueberbau               Ueberbau"
          Streichen: FT und KFT „1.09 Bauteil = Rahmen                Rahmen"        01/74 - Buchausgabe des LB liegt vor, z. B. Ausgabe Januar 1974.
118 316 Streichen: Im GT, 1. Absatz ...„(Halterungen, ggf. mit ange-                      -     - Buchausgabe iiegt noch nicht vor.
                       schweissten Buegeln)" ...
118 331 Streichen: Im GT, 1. Absatz ... „(Halterungen, ggf. mit ange-                Bearbeitung:
                       schweissten Buegeln)" ...                                     (I.B) - LB ist in Bearbeitung, z. B. für 1. Ayflage.
118 436 Ändern: Im FT 2.2   B 25" statt ... „B 20" ...
                                                                                     (2. G) - LB ist in Bearbeitung und Gelbdruck liegt bereits vor, z. B.
118 476 Einfügen: FT und KFT „3.08 Abmessung = 20x20x12 cm
                     20x20x12 cm
                                                                                                 für 2. Auflage.
LB 119, Ausgabe 02/79                                                                    -     - LB ist nicht in Bearbeitung.
119 221 Streichen: In FT 3.10, 3.11 und 3.12            DIN 18 166" ...              (VkBi 1981 S. 69)
LB 121, Ausgabe 02/79
121 216 Einfügen: FT „7.0"
121 III   Ändern: Im   FT 7.03 ... „ , Bl. 33," .. statt .                               Nr. 39 Allgemeines Rundschrelben Straßenbau
                                                                  , Bl. 4," ..
121 116   Ändern: Im   FT 8.3          Bl. 33," ... statt .       , Bl. 4," . ,                      Nr. 2/1981
121 121   Ändern: Im   FT 8.3          Bl. 33," . . . statt .     , Bl. 4," ..                       Sachgebiet 15: Rechtswesen und Gesetz
121 126   Ändern: Im   FT 8.3 ... „ , Bl. 33," .. . statt .       , Bl. 4," ..
121 131   Ändern: Im   FT 7.03
                                                                                                                    gebung
                                       Bl. 33," ..                , Bl. 4," ..
121 136   Ändern: Im   FT 7.03 ... „ , Bl. 33," ..                , Bl. 4," . .
                                                                                                     Sachgebiet 18: Finanzangelegenheiten
121 141   Ändern: Im   FT 7.03 ... „ , Bl. 33," .. statt .        , Bl. 4," ..                                                       Bonn, den 15. Januar 1981
121 146   Ändern: Im   FT 6.3          Bl. 33," .. statt .        , Bl. 4," ..                                                       StB 15/38.02.02 '
121 151   Ändern: Im   FT 5.03 ... „ , Bl. 33," ... statt ... ,   , Bl. 4," ..       Oberste Straßenbaubehörden der Länder
121 216 Ändern: Im FT 7.3 und 7.5 . ..„ , Bl. 33,"... statt. .„ , Bl. 4,"
                                                                                     nachrichti ich:
121 221 Ändern: Im FT 7.3 und 7.5 . ..„ , Bl. 33,"... statt. . „. Bl. 4,"
                                                                                     Bundesminister der Finanzen
                                                                                     Bundesrechnungshof
                        Standardieistungskataiog                      Aniage 3       Betr.:      Jahresabschluß der Zusammenstellungen gem. §27
            für den Straßen- und Brückenbau (STLK)                                                Abs.4 der 2. AW FStr - Muster 11, 12 und 13
  Übersicht über Gliederung und Bearbeitungsstand des STLK,                               Im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen habe ich
                         Stand: Dezember 1980
                                                                                     keine Bedenken, versuchsweise auf das Ausfüllen der Spalten 6 und
                         STLK-Obersicht 12/80                                        7 der Zusammenstellungen nach § 27 Abs.4 der 2. AVV FStr - Mu
                                                                        Bearbei-     ster 11, 12 und 13 zu verzichten.
Nr. LB-Bezeichnung                           '             Ausgabe           tung
                                                                                                                                Der Bundesminister für Verkehr
101   Vermessung
                                                                  -        (1- B)                                                          Im Auftrag
30