VkBl Nr. 12 2006

Verkehrsblatt Nr. 12 2006

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VkBl. Amtlicher Teil                                       519                                              Heft 12 – 2006

   Wortlaut „Dieses Zeugnis gilt bis zum“ beginnt, und         2. BESTIMMT nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nr.
   dem Abschnitt, der mit dem Wortlaut „Ausgestellt in“           2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass
   beginnt, eingefügt: „Abschlusstag der Besichtigung,            die Änderungen als am 1. Januar 2006 angenommen
   auf dem dieses Zeugnis beruht: .........................“      gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein
                                   (TT/MM/JJJJ)                   Drittel der Vertragsregierungen zum Übereinkommen
                                                                  oder Vertragsregierungen, deren Handelsflotten ins-
                                                                  gesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraum-
(VkBl. 2006 S. 518)                                               gehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Orga-
                                                                  nisation ihren Einspruch gegen die Änderungen
                                                                  notifiziert haben;
                                                               3. FORDERT die Vertragsregierungen AUF, zur Kenntnis
                                                                  zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii
Nr. 106 Bekanntmachung einer Entschlie-                           Nr. 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer
        ßung des Schiffssicherheitsaus-                           Annahme nach Absatz 2 am 1. Juli 2006 in Kraft treten;
        schuss der Internationalen Seeschiff-                  4. ERSUCHT den Generalsekretär, nach Artikel VIII
        fahrts-Organisation (IMO) über die                        Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Ver-
        Annahme von Änderungen des Inter-                         tragsregierungen beglaubigte Abschriften dieser Ent-
        nationalen Code von 2000 für die Si-                      schließung sowie des Wortlauts der in der Anlage ent-
        cherheit von Hochgeschwindigkeits-                        haltenen Änderungen zuzuleiten;
        fahrzeugen (HSC-Code von 2000)                         5. ERSUCHT den Generalsekretär FERNER, den Mitglie-
                                                                  dern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des
Diese Vorschriften werden nachstehend bekannt gegeben.
                                                                  Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschlie-
                                                                  ßung und ihrer Anlage zuzuleiten.
                                Bonn, den 31.05.2006
                                LS 23/62361.3/1-SOLAS                               ANLAGE
                                                                 ÄNDERUNGEN ZUM INTERNATIONALEN CODE VON
                          Bundesministerium für Verkehr,         2000 FÜR DIE SICHERHEIT VON HOCHGESCHWIN-
                            Bau und Stadtentwicklung                 DIGKEITSFAHRZEUGEN (HSC-CODE 2000)
                                   Im Auftrag
                                      Jost                           KAPITEL 2. AUFTRIEB, STABILITÄT UND
                                                                                UNTERTEILUNG

          ENTSCHLIESSUNG MSC.175(79)                           1 Der Titel des Abschnitts 2.2.1 „Schwimmfähigkeit des
       (angenommen am 10. Dezember 2004)                         unbeschädigten Fahrzeugs“ wird ersetzt durch
                                                                 „Schwimmfähige Räume“.
ANNAHME VON ÄNDERUNGEN ZUM INTERNATIO-                         2 In Absatz 2.2.1.1 wird der folgende neue Satz am Ende
NALEN CODE VON 2000 FÜR DIE SICHERHEIT VON                       des Satzes, der beginnt mit „Die Überflutung…“ und
   HOCHGESCHWINDIGKEITSFAHRZEUGEN                                endet mit „…Reststabilität anzunehmen.“ hinzugefügt:
             (HSC-CODE 2000)                                     „Für den Fall, dass schwimmfähige Räume einem er-
DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,                                 höhten Flüssigkeitsdruck im Gleichgewichtszustand
                                                                 nach Beschädigung ausgesetzt sein können, müssen
GESTÜTZT auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkom-              die Begrenzungen und die dazugehörigen Öffnungen
mens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisa-           und Durchführungen so gestaltet und ausgeführt sein,
tion betreffend die Aufgaben des Ausschusses,                    dass das Eindringen von Flüssigkeit bei diesem Druck
IM HINBLICK auf Entschließung MSC.97(73), durch die er           vermieden wird.“
den Internationalen Code für die Sicherheit von Hochge-        3 Im Wortlaut der Einleitung zu Absatz 2.2.3.2 ist der
schwindigkeitsfahrzeugen 2000 (im Folgenden als „der             Ausdruck „ist … zu befreien“ zu ersetzen durch „kann
HSC-Code 2000“ bezeichnet) angenommen hat, der                   befreit werden“.
nach Kapitel X des Internationalen Übereinkommens von
1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (im                                   ANLAGE 1
Folgenden als „das Übereinkommen“ bezeichnet) ver-
bindlich geworden ist,                                         Form des Sicherheitszeugnisses für Hochgeschwin-
FERNER IM HINBLICK auf Artikel VIII Buchstabe b und              digkeitsfahrzeuge und Ausrüstungsverzeichnis
Regel X/1.2 des Übereinkommens über das Verfahren zur          4 In die Form des Sicherheitszeugnisses für Hochge-
Änderung des HSC-Codes 2000,                                     schwindigkeitsfahrzeuge ist der folgende neue Ab-
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der auf seiner neunund-                   schnitt zwischen dem Abschnitt, der beginnt mit „Die-
siebzigsten Tagung vorgeschlagenen Änderungen zum                ses Zeugnis gilt bis“ und dem Abschnitt, der beginnt
HSC-Code 2000, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer          mit „Ausgestellt in“ einzufügen:
i des Übereinkommens verteilt wurden,                            „Abschlussdatum der Besichtigung, auf dem dieses
1. BESCHLIESST nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv           Zeugnis beruht: .........................“
    des Übereinkommens Änderungen zum HSC-Code                                    (TT/MM/JJJJ)
    2000, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschlie-




                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 12 – 2006                                            520                                     VkBl. Amtlicher Teil

Nr. 107 Bekanntmachung einer Ent-                           Zweck angemessen zu prüfen und einzubauen,
        schließung des Schiffssicherheits-                  NACH PRÜFUNG der Empfehlungen, die der Unteraus-
        ausschusses der Internationalen                     schuss „Schiffsentwurf und Ausrüstung“ auf seiner sech-
        Seeschifffahrts-Organisation (IMO)                  sundvierzigsten und siebenundvierzigsten Tagung aus-
        über Leistungsnormen für Wasser-                    gesprochen hat,
        standsmelder auf Massengutschiffen                  1. BESCHLIESST die Leistungsnormen für Wasser-
        und sonstigen Frachtschiffen mit nur                   standsmelder auf Massengutschiffen und sonstigen
        einem Laderaum                                         Frachtschiffen mit nur einem Laderaum und die im
                                                               Anhang enthaltenen Richtlinien für die Installation und
Diese Vorschriften werden nachstehend bekannt gegeben.         Prüfung von Wasserstandsmeldesystemen für Mas-
                                                               sengutschiffe und sonstige Frachtschiffe mit nur ei-
                                                               nem Laderaum, wie sie in der Anlage dieser Ent-
                               Bonn, den 01.06.2006
                                                               schließung aufgeführt sind;
                               LS 23/62361.3/1-SOLAS
                                                            2. ERSUCHT die Regierungen DRINGEND, sicherzustel-
                                                               len, dass die in der Anlage enthaltenen Leistungsnor-
                         Bundesministerium für Verkehr,        men und die im Anhang aufgeführten Richtlinien an-
                           Bau und Stadtentwicklung            gewendet werden, wenn Wasserstandsmelder auf
                                  Im Auftrag                   den unter ihrer Flagge verkehrenden Massengutschif-
                                Anneliese Jost                 fen und sonstigen Frachtschiffen mit nur einem Lade-
                                                               raum in Übereinstimmung mit SOLAS-Regel XII/12
          ENTSCHLIESSUNG MSC.188(79)                           beziehungsweise SOLAS-Regel II-1/23-3 installiert
        (angenommen am 3. Dezember 2004)                       werden,
                                                            3. HEBT die Entschließung MSC.145(77) AUF.
  LEISTUNGSNORMEN FÜR WASSERSTANDSMEL-
 DER AUF MASSENGUTSCHIFFEN UND SONSTIGEN
   FRACHTSCHIFFEN MIT NUR EINEM LADERAUM                                         ANLAGE
DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,                                 LEISTUNGSNORMEN FÜR WASSERSTANDSMEL-
                                                                DER AUF MASSENGUTSCHIFFEN UND SONSTIGEN
GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Überein-
                                                                  FRACHTSCHIFFEN MIT NUR EINEM LADERAUM
kommens über die Internationale Seeschifffahrts-Orga-
nisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,           1        ZWECK
SOWIE GESTÜTZT auf die Tatsache, dass er auf seiner         Diese Normen enthalten technische Anforderungen für
sechsundsiebzigsten Tagung unter anderem durch die          die Funktion von Wasserstandsmelde- und Alarmeinrich-
Einführung der neuen Regel 12, welche die Installation      tungen, die in Massengutschiffe zur Erfüllung der SOLAS-
von Wasserstandsmeldern für Laderäume, Ballasttanks         Regel XII/12 oder in sonstige Frachtschiffe mit nur einem
und trockene Räume vorschreibt, Änderungen des Kapi-        Laderaum zur Erfüllung der SOLAS-Regel II-1/23-3 in-
tels XII des Internationalen Übereinkommens von 1974        stalliert werden*.
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS)
                                                            2        BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
angenommen hat, die am 1. Juli 2004 in Kraft getreten
sind,                                                       2.1      Wasserstandsmelder bezeichnet ein System, das
                                                                     mit Sensoren und Anzeigegeräten ausgestattet ist,
FERNER GESTÜTZT auf die Tatsache, dass er auf seiner
                                                                     die das Eindringen von Wasser in Laderäume und
neunundsiebzigsten Tagung die für Kapitel II-1 des Inter-
                                                                     sonstige Räume erkennen und davor warnen, wie
nationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des
                                                                     in SOLAS-Regel XII/12.1 bzw. II-1/23-3 gefordert.
menschlichen Lebens auf See (SOLAS) vorgeschlagenen
Änderungen gebilligt hat, mit denen die neue Regel 23-3     2.2      Sensor bezeichnet eine an der überwachten Stel-
eingeführt wurde, welche die Installation von Wasser-                le angebrachte Einheit, die ein Signal zur Erken-
standsmeldern auf Frachtschiffen mit nur einem Lade-                 nung von Wasser an dieser Stelle auslöst.
raum (mit Ausnahme von Massengutschiffen) vorschreibt,      2.3      Voralarmstufe bezeichnet den unteren Pegel-
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die oben genannten vor-                     stand, bei dem der Sensor (die Sensoren) in La-
geschlagenen Änderungen voraussichtlich auf seiner                   deräumen anspricht (ansprechen).
achtzigsten Tagung im Mai 2005 angenommen werden            2.4      Hauptalarmstufe bezeichnet den oberen Pegel-
und zu einem auf dieser Tagung zu bestimmenden Zeit-                 stand, bei dem der Sensor (die Sensoren) in La-
punkt in Kraft treten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt             deräumen anspricht (ansprechen) oder den einzel-
bestimmte Bedingungen im Hinblick auf Einwände gegen                 nen Pegelstand in anderen Räumen, die unter die
die Änderungen erfüllt werden,                                       SOLAS-Regel XII/12 bzw. II-1/23-3 fallen.
IN DER ERKENNTNIS, dass Leistungsnormen, mit denen          2.5      Optische Anzeige bezeichnet eine Anzeige durch
der Betrieb und die Wirksamkeit von Wasserstandsmel-                 Aktivierung eines Lichts oder einer anderen für das
dern gemessen werden können, rechtzeitig vor dem oben                menschliche Auge bei allen Lichtverhältnissen (hell
genannten Zeitpunkt des Inkrafttretens verfügbar ge-                 oder dunkel) an ihrem Standort sichtbare Einrich-
macht werden sollten,                                                tung.
SOWIE IN DER ERKENNTNIS, dass die Notwendigkeit
besteht, den zuverlässigen Betrieb der vorgeschriebenen     * Siehe Absätze drei, vier und fünf in der Präambel der vorstehenden
Wasserstandsmelder sicherzustellen und sie zu diesem        MSC-Entschließung.




                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
12

VkBl. Amtlicher Teil                                         521                                                 Heft 12 – 2006

2.6     Akustische Anzeige bezeichnet ein akustisches            3.3 Anforderungen an Alarmsysteme
        Signal, das am Ort der Signalabgabe erkennbar ist.       3.3.1 Die optischen und akustischen Alarmsysteme soll-
3       FUNKTIONELLE ANFORDERUNGEN                                     ten für eine Anordnung auf der Kommandobrücke
3.1     Methoden zur Messung des Wasserstands                          geeignet sein**.
3.1.1   Der Wasserstand kann mit Hilfe der direkten oder         3.3.2 Die optischen und akustischen Alarmsysteme soll-
        der indirekten Methode wie folgt gemessen werden:              ten dem Code für Alarm- und Anzeigevorrichtun-
                                                                       gen von 1995, in der jeweils geltenden Fassung,
        .1 Bei der direkten Messmethode wird Wasser
                                                                       entsprechen, der auf Hauptalarme für den Schutz
           durch physischen Kontakt des Wassers mit
                                                                       und die Sicherheit des Schiffes anwendbar ist.
           dem Melder erkannt.
                                                                 3.3.3 Die optischen und akustischen Alarmsysteme soll-
        .2 Bei der indirekten Messmethode findet kein
                                                                       ten Folgendes beinhalten:
           physischer Kontakt zwischen dem Melder und
           dem Wasser statt.                                           .1 Eine optische Anzeige mittels eines Lichts von
                                                                          eindeutiger Farbe oder einer Digitalanzeige, die
3.1.2   Die Sensoren sollten geeignet sein im Falle von
                                                                          unter allen zu erwartenden Lichtverhältnissen
        Frachtschiffen mit nur einem Laderaum, die SO-
                                                                          deutlich sichtbar ist und zu keiner erheblichen
        LAS-Regel II-1/23-3 entsprechen, im hinteren Teil
                                                                          Störung anderer, für den sicheren Betrieb des
        des Laderaumes oder, wenn das Schiff einen
                                                                          Schiffes notwendiger Aktivitäten führt. Die op-
        Innenboden hat, der nicht parallel zur Konstruk-
                                                                          tische Anzeige sollte so lange sichtbar bleiben,
        tionswasserlinie verläuft, über seinem tiefsten
                                                                          bis sich der Wasserstand, durch den sie akti-
        Punkt, oder im Falle von Massengutschiffen, die
                                                                          viert wurde, wieder unterhalb des jeweiligen
        SOLAS-Regel XII/12 entsprechen, im hinteren Teil
                                                                          Sensorpegels befindet. Die optische Anzeige
        jedes Laderaums oder am tiefsten Punkt derjenigen
                                                                          sollte durch den Benutzer nicht abgeschaltet
        Räume, die keine Laderäume sind, auf die diese                    werden können.
        Regel Anwendung findet, angeordnet zu werden.
                                                                       .2 In Verbindung mit der optischen Anzeige ein
3.1.3   Die Wasserstandsmeldesysteme sollten für Dauer-                   und desselben Sensors sollte das System in
        betrieb geeignet sein, während das Schiff auf See ist.            dem Bereich, in dem sich die Anzeige befindet,
3.2     Anforderungen an Meldesysteme                                     über eine akustische Anzeige verfügen und
3.2.1   Meldesysteme sollten das Erreichen der vorgege-                   akustische Alarmsignale abgeben können. Die
        benen Wasserstände zuverlässig anzeigen.                          akustische Anzeige sollte vom Benutzer
3.2.2   Das System sollte Folgendes beinhalten:                           stummgeschaltet werden können.
        Für Laderäume:                                           3.3.4 Zur Vermeidung von Fehlalarmen, die durch Was-
                                                                       serschlag im Raum im Zusammenhang mit den
        .1 Jeweils einen optischen und einen akustischen               Schiffsbewegungen ausgelöst werden, können
           Alarm, die ausgelöst werden, sobald der Was-                Verzögerungszeiten ins Alarmsystem aufgenom-
           serstand am Sensor die Voralarmstufe im über-               men werden.
           wachten Bereich erreicht. Aus der Alarmanzei-
           ge sollte der betroffene Bereich hervorgehen.         3.3.5 In den Laderäumen und Tanks, die für den Trans-
                                                                       port von Ballastwasser vorgesehen sind (SOLAS-
        .2 Jeweils einen optischen und einen akustischen               Regel XII/12.1) kann das System mit Überbrü-
           Alarm, die ausgelöst werden, sobald der Was-                ckungsmöglichkeiten für Anzeigen und Alarme
           serstand am Sensor die Hauptalarmstufe er-                  von Meldesystemen ausgerüstet werden.
           reicht, und die einen ansteigenden Laderaum-
           Wasserpegel anzeigt. Aus der Alarmanzeige             3.3.6 Die Überbrückung sollte während der gesamten
           soll der betroffene Bereich hervorgehen, und                Deaktivierung der Wasserstandsmelder für die in
           der akustische Alarm soll sich von demjenigen               3.3.5 genannten Laderäume oder Tanks optisch an-
           für die Voralarmstufe unterscheiden.                        gezeigt werden. Wenn eine Überbrückungsmög-
                                                                       lichkeit vorhanden ist, dann sollten die Aufhebung
        Für Abteilungen, die keine Laderäume sind:                     der Überbrückung und die Reaktivierung des
        .3 Jeweils einen optischen und einen akustischen               Alarms automatisch erfolgen, nachdem der Lade-
           Alarm, die das Vorhandensein von Wasser in ei-              raum oder Tank gelenzt wurde und der Wasser-
           ner Abteilung, die kein Laderaum ist, anzeigen,             stand die unterste Alarmstufe wieder unterschreitet.
           sobald der Wasserstand im überwachten Be-             3.3.7 Die Anforderungen im Hinblick auf Funktionsstö-
           reich den Sensor erreicht. Die akustischen und              rungen, Alarme und Anzeigen sollten eine Funk-
           optischen Eigenschaften der Alarmanzeige soll-              tion zur ständigen Überwachung des Systems
           ten den Eigenschaften der Anzeige bei Errei-                beinhalten, die bei Erkennung einer Fehlfunktion
           chen der Hauptalarmstufe in Laderäumen ent-                 einen optischen und einen akustischen Alarm aus-
           sprechen.                                                   löst. Der akustische Alarm sollte stumm geschal-
3.2.3   Die Meldeanlagen sollen im Hinblick auf alle zu be-            tet werden können; die optische Anzeige sollte je-
        fördernden Ladungen ausreichend korrosionsbe-                  doch so lange aktiv bleiben, bis die Funktions-
        ständig sein.                                                  störung behoben ist.
3.2.4   Der Melder, der den Wasserstand anzeigt, sollte
        mit einer Genauigkeit von ±100 mm ansprechen.
3.2.5   Der Teil des Systems, der elektrische Schaltkreise im    ** Es wird auf die Anforderungen der SOLAS-Regeln V/17 und V/18
        Bereich der Ladung umfasst, sollte eigensicher sein.     verwiesen.




                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
13

Heft 12 – 2006                                                       522                                 VkBl. Amtlicher Teil

 3.3.8 Die Stromversorgung des Wasserstandsmelde-                                 dern, die in Laderäumen installiert werden sol-
        systems sollte über zwei voneinander unabhängi-                           len, die für den Transport von Wasserballast
        ge Stromquellen vorgesehen sein. Der Ausfall der                          oder Ballasttanks vorgesehen sind, sollte der
        primären Stromversorgung sollte durch einen                               Prüfdruck der Laderaum- bzw. Tankhöhe ent-
        Alarm angezeigt werden.                                                   sprechen und die Prüfdauer 20 Tage betragen.
 3.4 Prüfung                                                                      Bei Sensoren, die für trockene Räume vorgese-
                                                                                  hen sind, sollte der Prüfdruck der Raumhöhe
 3.4.1 Wasserstandsmeldesysteme sollten Bauart ge-
                                                                                  entsprechen und die Prüfdauer 24 Stunden be-
        prüft werden, um ihre Widerstandsfähigkeit und
                                                                                  tragen.
        Eignung unter den einschlägigen, international an-
        erkannten Bedingungen nachzuweisen*.                                   .2 Einsatz in einer Mischung aus Ladegut und Was-
                                                                                  ser für eine ausgesuchte Reihe von Ladegut-
3.4.2 Melder, die in einem Laderaum installiert sind, soll-
                                                                                  gruppen wie z. B. Eisenerzstaub, Kohlenstaub,
        ten bei leerem Laderaum mittels direkter oder in-
                                                                                  Getreide und Öle, wobei für jede Ladegutgrup-
        direkter Verfahren an Ort und Stelle auf Funktions-
                                                                                  pe Seewasser mit einer Aufschwemmung reprä-
        fähigkeit geprüft werden können.
                                                                                  sentativen Feinmaterials verwendet wird. Für
3.5     Handbücher                                                                Bauartprüfzwecke sollte eine bewegte Auf-
Aufzeichnungen über Betriebs- und Wartungsverfahren                               schwemmung repräsentativen Feinmaterials in
für die Wasserstandsmeldesysteme sollten an Bord auf-                             Seewasser in einer Konzentration von 50 % be-
bewahrt werden und jederzeit zugänglich sein.                                     zogen auf das Gewicht in Verbindung mit der
                                                                                  gesamten Meldeanlage einschließlich aller in-
                                                                                  stallierten Filterelemente verwendet werden. Das
4      INSTALLATION UND PRÜFUNG
                                                                                  Funktionieren der Meldeanlage mit allen Filter-
Richtlinien für die Installation und Prüfung von Wasser-                          einrichtungen sollte in der Mischung aus Lade-
standsmeldesystemen für Massengutschiffe und sonsti-                              gut und Wasser nachgeprüft werden, wobei das
ge Frachtschiffe mit nur einem Laderaum sind im Anhang                            Eintauchen zehnmal ohne Reinigung der Filter-
aufgeführt.                                                                       einrichtungen wiederholt werden sollte.
                                                                         2.1.2 Der Gehäuseschutz von Elektrogeräten, die ober-
                   ANHANG                                                      halb von Ballast- und Laderäumen installiert sind,
  RICHTLINIEN FÜR DIE INSTALLATION UND PRÜ-                                    sollte die Anforderungen der Schutzart IP56 ge-
  FUNG VON WASSERSTANDSMELDESYSTEMEN                                           mäß der Norm IEC 60529 erfüllen.
    FÜR MASSENGUTSCHIFFE UND SONSTIGE                                    2.2   Anforderungen für die Installation von Melde-
   FRACHTSCHIFFE MIT NUR EINEM LADERAUM                                        anlagen
1        ZWECK                                                           2.2.1 Die Sensoren sollten an einer geschützten Stelle
                                                                               angebracht sein, die in Verbindung mit dem ent-
Diese Richtlinien enthalten Verfahren für die Installation
                                                                               sprechenden Teil des Laderaums steht (gewöhn-
und Prüfung von Wasserstandsmelde- und Alarmsyste-
                                                                               lich der hintere Teil), so dass der Sensor von die-
men, die in Massengutschiffe zur Erfüllung der SOLAS-
                                                                               ser Stelle aus den Wasserstand erkennt, der den
Regel XII/12 und in sonstige Frachtschiffe mit nur einem
                                                                               Wasserständen im eigentlichen Laderaum ent-
Laderaum zur Erfüllung der SOLAS-Regel II-1/23-3 in-
stalliert werden**.                                                            spricht. Diese Sensoren sollten wie folgt angeord-
                                                                               net werden:
2        ANLAGEN
                                                                               .1 entweder so nahe wie möglich an der Mitt-
2.1      Anforderungen für die Bauartprüfung von Mel-                             schiffslinie oder
         deanlagen
                                                                               .2 jeweils an der Backbord- und der Steuerbord-
2.1.1 Die Meldeanlage sollte das Erreichen der vorge-                             seite des Laderaums.
         gebenen Wasserstände zuverlässig anzeigen und
         Bauart geprüft werden, um ihre Widerstandsfähig-                2.2.2 Die Meldeanlage sollte in keinem Fall die Benut-
         keit und Eignung unter den einschlägigen Bedin-                       zung von Peilrohren oder sonstigen Wasser-
         gungen der Norm IEC 60092-504 sowie den fol-                          standsmessgeräten für Laderäume oder sonstige
         genden Bedingungen nachzuweisen:                                      Räume behindern.
         .1 Der Gehäuseschutz von elektrischen Bauteilen,                2.2.3 Melder und Meldeanlagen sollten an Stellen instal-
            die in Laderäumen, Ballasttanks und trockenen                      liert werden, an denen sie für die Inspektion, War-
            Räumen installiert sind, sollte die Anforderun-                    tung und Reparatur zugänglich sind.
            gen der Schutzart IP68 gemäß der Norm IEC                    2.2.4 Alle Filterelemente, die an Meldern angebracht
            60529 erfüllen. Die Wasserdruckprüfung des                         sind, sollten vor dem Beladen gereinigt werden
            Gehäuses sollte für einen Staudruck der über                       können.
            einen Zeitraum gehalten wird, in Abhängigkeit
            der jeweiligen Anwendung erfolgen. Bei Mel-                  2.2.5 Elektrokabel und alle zugehörigen Anlagen in den
                                                                               Laderäumen sollten vor Beschädigung durch La-
* Hinsichtlich der Prüfung wird auf die Normen IEC 60092-504 und IEC
                                                                               degüter oder mechanische Umschlagsgeräte im
60529 verwiesen. Elektrische Bauteile, die in Laderäumen, Ballasttanks         Zusammenhang mit dem Massengutschiffsbetrieb
und trockenen Räumen installiert sind, sollten die Anforderungen der           geschützt werden; hierfür sollten sie sich z. B. in
Schutzart IP68 gemäß der Norm IEC 60529 erfüllen.
** Siehe Absätze drei, vier und fünf in der Präambel der vorstehenden          widerstandsfähigen Rohren oder an ähnlich ge-
MSC-Entschließung.                                                             schützten Stellen befinden.




                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                     523                                          Heft 12 – 2006

2.2.6 Alle mit Schneid- und/oder Schweißarbeiten ver-              .5 Liste der Ladegutgruppen, für die der Melder
       bundenen        Änderungen/Modifikationen      am              zum Betrieb in einer 50%igen Mischung aus
       Schiffsfestigkeitsverband, den elektrischen Syste-             Seewasser und darin aufgeschwemmtem Ma-
       men oder Rohrleitungssystemen sollten vor Aus-                 terial geeignet ist (siehe 2.1.1.2).
       führung der Arbeiten von der Klassifikationsgesell-         .6 Verfahren für den Fall, dass die Anlage nicht
       schaft genehmigt werden.                                       ordnungsgemäß funktioniert.
3      SYSTEME                                                     .7 Wartungsanforderungen für die Anlage und das
3.1    Anforderungen an Alarmsysteme                                  System.
3.1.1 Alarmsysteme sollten gegebenenfalls nach der
       Norm IEC 60092-504 Bauart geprüft werden.
3.1.2 In der Schalttafel des Alarmsystems sollte ein Um-     (VkBl. 2006 S. 520)
       schalter zur Überprüfung des akustischen und op-
       tischen Alarms vorhanden sein, und der Umschal-
       ter sollte bei Nichtbenutzung wieder in die
       Aus-Stellung zurückkehren.
3.2    Anforderungen für die Prüfung von Alarmsyste-
       men
Die optischen und akustischen Alarmsysteme sollten ge-
prüft werden, um Folgendes nachzuweisen:
       .1 Die optische Anzeige kann durch den Benutzer
          nicht abgeschaltet werden.
       .2 Sie sollte so eingestellt werden, dass sie die
          Anwender warnt und den sicheren Schiffsbe-
          trieb nicht stört.
       .3 Die Alarmsignale sollten sich von anderen
          Alarmsignalen unterscheiden.
3.3    Anforderungen an die Systemprüfung
3.3.1 Nach der Installation sollte eine Funktionsprüfung
       durchgeführt werden. Die Prüfung sollte das Vor-
       handensein von Wasser an den Meldern für jeden
       überwachten Wasserstand darstellen. Wenn der di-
       rekte Gebrauch von Wasser nicht möglich ist, kön-
       nen auch Simulationsverfahren eingesetzt werden.
3.3.2 Jeder einzelne Melderalarm sollte geprüft werden,
       um nachzuweisen, dass Vor- und Hauptalarmstu-
       fe für jeden überwachten Raum funktionieren und
       richtig anzeigen. Außerdem sollten die Fehlerer-
       kennungseinrichtungen so weit wie möglich ge-
       prüft werden.
3.3.3 Aufzeichnungen über durchgeführte Prüfungen
       von Alarmsystemen sollten an Bord aufbewahrt
       werden.
4      HANDBÜCHER
Handbücher sollten an Bord verfügbar sein und folgende
Informationen und Betriebsanweisungen enthalten:
       .1 Eine Beschreibung der Melde- und Alarmanla-
          gen zusammen mit einer Auflistung von Verfah-
          ren zur Überprüfung der ordnungsgemäßen
          Funktion aller Anlagenteile zu allen Schiffsbe-
          triebszeiten, soweit möglich.
       .2 Nachweis, dass die Anlagen nach den Anforde-
          rungen des Absatzes 2.1 Bauart geprüft wor-
          den sind.
       .3 Schemazeichnung des Melde- und Alarmsys-
          tems, aus der die Anordnung der Anlagen her-
          vorgeht.
       .4 Installationsanleitungen für die Ausrichtung,
          Einstellung, Sicherung, den Schutz und die
          Prüfung.




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