VkBl Nr. 12 2006
Verkehrsblatt Nr. 12 2006
VkBl. Amtlicher Teil 519 Heft 12 – 2006
Wortlaut „Dieses Zeugnis gilt bis zum“ beginnt, und 2. BESTIMMT nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nr.
dem Abschnitt, der mit dem Wortlaut „Ausgestellt in“ 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass
beginnt, eingefügt: „Abschlusstag der Besichtigung, die Änderungen als am 1. Januar 2006 angenommen
auf dem dieses Zeugnis beruht: .........................“ gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein
(TT/MM/JJJJ) Drittel der Vertragsregierungen zum Übereinkommen
oder Vertragsregierungen, deren Handelsflotten ins-
gesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraum-
(VkBl. 2006 S. 518) gehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Orga-
nisation ihren Einspruch gegen die Änderungen
notifiziert haben;
3. FORDERT die Vertragsregierungen AUF, zur Kenntnis
zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii
Nr. 106 Bekanntmachung einer Entschlie- Nr. 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer
ßung des Schiffssicherheitsaus- Annahme nach Absatz 2 am 1. Juli 2006 in Kraft treten;
schuss der Internationalen Seeschiff- 4. ERSUCHT den Generalsekretär, nach Artikel VIII
fahrts-Organisation (IMO) über die Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Ver-
Annahme von Änderungen des Inter- tragsregierungen beglaubigte Abschriften dieser Ent-
nationalen Code von 2000 für die Si- schließung sowie des Wortlauts der in der Anlage ent-
cherheit von Hochgeschwindigkeits- haltenen Änderungen zuzuleiten;
fahrzeugen (HSC-Code von 2000) 5. ERSUCHT den Generalsekretär FERNER, den Mitglie-
dern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des
Diese Vorschriften werden nachstehend bekannt gegeben.
Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschlie-
ßung und ihrer Anlage zuzuleiten.
Bonn, den 31.05.2006
LS 23/62361.3/1-SOLAS ANLAGE
ÄNDERUNGEN ZUM INTERNATIONALEN CODE VON
Bundesministerium für Verkehr, 2000 FÜR DIE SICHERHEIT VON HOCHGESCHWIN-
Bau und Stadtentwicklung DIGKEITSFAHRZEUGEN (HSC-CODE 2000)
Im Auftrag
Jost KAPITEL 2. AUFTRIEB, STABILITÄT UND
UNTERTEILUNG
ENTSCHLIESSUNG MSC.175(79) 1 Der Titel des Abschnitts 2.2.1 „Schwimmfähigkeit des
(angenommen am 10. Dezember 2004) unbeschädigten Fahrzeugs“ wird ersetzt durch
„Schwimmfähige Räume“.
ANNAHME VON ÄNDERUNGEN ZUM INTERNATIO- 2 In Absatz 2.2.1.1 wird der folgende neue Satz am Ende
NALEN CODE VON 2000 FÜR DIE SICHERHEIT VON des Satzes, der beginnt mit „Die Überflutung…“ und
HOCHGESCHWINDIGKEITSFAHRZEUGEN endet mit „…Reststabilität anzunehmen.“ hinzugefügt:
(HSC-CODE 2000) „Für den Fall, dass schwimmfähige Räume einem er-
DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS, höhten Flüssigkeitsdruck im Gleichgewichtszustand
nach Beschädigung ausgesetzt sein können, müssen
GESTÜTZT auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkom- die Begrenzungen und die dazugehörigen Öffnungen
mens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisa- und Durchführungen so gestaltet und ausgeführt sein,
tion betreffend die Aufgaben des Ausschusses, dass das Eindringen von Flüssigkeit bei diesem Druck
IM HINBLICK auf Entschließung MSC.97(73), durch die er vermieden wird.“
den Internationalen Code für die Sicherheit von Hochge- 3 Im Wortlaut der Einleitung zu Absatz 2.2.3.2 ist der
schwindigkeitsfahrzeugen 2000 (im Folgenden als „der Ausdruck „ist … zu befreien“ zu ersetzen durch „kann
HSC-Code 2000“ bezeichnet) angenommen hat, der befreit werden“.
nach Kapitel X des Internationalen Übereinkommens von
1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (im ANLAGE 1
Folgenden als „das Übereinkommen“ bezeichnet) ver-
bindlich geworden ist, Form des Sicherheitszeugnisses für Hochgeschwin-
FERNER IM HINBLICK auf Artikel VIII Buchstabe b und digkeitsfahrzeuge und Ausrüstungsverzeichnis
Regel X/1.2 des Übereinkommens über das Verfahren zur 4 In die Form des Sicherheitszeugnisses für Hochge-
Änderung des HSC-Codes 2000, schwindigkeitsfahrzeuge ist der folgende neue Ab-
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der auf seiner neunund- schnitt zwischen dem Abschnitt, der beginnt mit „Die-
siebzigsten Tagung vorgeschlagenen Änderungen zum ses Zeugnis gilt bis“ und dem Abschnitt, der beginnt
HSC-Code 2000, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer mit „Ausgestellt in“ einzufügen:
i des Übereinkommens verteilt wurden, „Abschlussdatum der Besichtigung, auf dem dieses
1. BESCHLIESST nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv Zeugnis beruht: .........................“
des Übereinkommens Änderungen zum HSC-Code (TT/MM/JJJJ)
2000, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschlie-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 12 – 2006 520 VkBl. Amtlicher Teil
Nr. 107 Bekanntmachung einer Ent- Zweck angemessen zu prüfen und einzubauen,
schließung des Schiffssicherheits- NACH PRÜFUNG der Empfehlungen, die der Unteraus-
ausschusses der Internationalen schuss „Schiffsentwurf und Ausrüstung“ auf seiner sech-
Seeschifffahrts-Organisation (IMO) sundvierzigsten und siebenundvierzigsten Tagung aus-
über Leistungsnormen für Wasser- gesprochen hat,
standsmelder auf Massengutschiffen 1. BESCHLIESST die Leistungsnormen für Wasser-
und sonstigen Frachtschiffen mit nur standsmelder auf Massengutschiffen und sonstigen
einem Laderaum Frachtschiffen mit nur einem Laderaum und die im
Anhang enthaltenen Richtlinien für die Installation und
Diese Vorschriften werden nachstehend bekannt gegeben. Prüfung von Wasserstandsmeldesystemen für Mas-
sengutschiffe und sonstige Frachtschiffe mit nur ei-
nem Laderaum, wie sie in der Anlage dieser Ent-
Bonn, den 01.06.2006
schließung aufgeführt sind;
LS 23/62361.3/1-SOLAS
2. ERSUCHT die Regierungen DRINGEND, sicherzustel-
len, dass die in der Anlage enthaltenen Leistungsnor-
Bundesministerium für Verkehr, men und die im Anhang aufgeführten Richtlinien an-
Bau und Stadtentwicklung gewendet werden, wenn Wasserstandsmelder auf
Im Auftrag den unter ihrer Flagge verkehrenden Massengutschif-
Anneliese Jost fen und sonstigen Frachtschiffen mit nur einem Lade-
raum in Übereinstimmung mit SOLAS-Regel XII/12
ENTSCHLIESSUNG MSC.188(79) beziehungsweise SOLAS-Regel II-1/23-3 installiert
(angenommen am 3. Dezember 2004) werden,
3. HEBT die Entschließung MSC.145(77) AUF.
LEISTUNGSNORMEN FÜR WASSERSTANDSMEL-
DER AUF MASSENGUTSCHIFFEN UND SONSTIGEN
FRACHTSCHIFFEN MIT NUR EINEM LADERAUM ANLAGE
DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS, LEISTUNGSNORMEN FÜR WASSERSTANDSMEL-
DER AUF MASSENGUTSCHIFFEN UND SONSTIGEN
GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Überein-
FRACHTSCHIFFEN MIT NUR EINEM LADERAUM
kommens über die Internationale Seeschifffahrts-Orga-
nisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses, 1 ZWECK
SOWIE GESTÜTZT auf die Tatsache, dass er auf seiner Diese Normen enthalten technische Anforderungen für
sechsundsiebzigsten Tagung unter anderem durch die die Funktion von Wasserstandsmelde- und Alarmeinrich-
Einführung der neuen Regel 12, welche die Installation tungen, die in Massengutschiffe zur Erfüllung der SOLAS-
von Wasserstandsmeldern für Laderäume, Ballasttanks Regel XII/12 oder in sonstige Frachtschiffe mit nur einem
und trockene Räume vorschreibt, Änderungen des Kapi- Laderaum zur Erfüllung der SOLAS-Regel II-1/23-3 in-
tels XII des Internationalen Übereinkommens von 1974 stalliert werden*.
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS)
2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
angenommen hat, die am 1. Juli 2004 in Kraft getreten
sind, 2.1 Wasserstandsmelder bezeichnet ein System, das
mit Sensoren und Anzeigegeräten ausgestattet ist,
FERNER GESTÜTZT auf die Tatsache, dass er auf seiner
die das Eindringen von Wasser in Laderäume und
neunundsiebzigsten Tagung die für Kapitel II-1 des Inter-
sonstige Räume erkennen und davor warnen, wie
nationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des
in SOLAS-Regel XII/12.1 bzw. II-1/23-3 gefordert.
menschlichen Lebens auf See (SOLAS) vorgeschlagenen
Änderungen gebilligt hat, mit denen die neue Regel 23-3 2.2 Sensor bezeichnet eine an der überwachten Stel-
eingeführt wurde, welche die Installation von Wasser- le angebrachte Einheit, die ein Signal zur Erken-
standsmeldern auf Frachtschiffen mit nur einem Lade- nung von Wasser an dieser Stelle auslöst.
raum (mit Ausnahme von Massengutschiffen) vorschreibt, 2.3 Voralarmstufe bezeichnet den unteren Pegel-
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die oben genannten vor- stand, bei dem der Sensor (die Sensoren) in La-
geschlagenen Änderungen voraussichtlich auf seiner deräumen anspricht (ansprechen).
achtzigsten Tagung im Mai 2005 angenommen werden 2.4 Hauptalarmstufe bezeichnet den oberen Pegel-
und zu einem auf dieser Tagung zu bestimmenden Zeit- stand, bei dem der Sensor (die Sensoren) in La-
punkt in Kraft treten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt deräumen anspricht (ansprechen) oder den einzel-
bestimmte Bedingungen im Hinblick auf Einwände gegen nen Pegelstand in anderen Räumen, die unter die
die Änderungen erfüllt werden, SOLAS-Regel XII/12 bzw. II-1/23-3 fallen.
IN DER ERKENNTNIS, dass Leistungsnormen, mit denen 2.5 Optische Anzeige bezeichnet eine Anzeige durch
der Betrieb und die Wirksamkeit von Wasserstandsmel- Aktivierung eines Lichts oder einer anderen für das
dern gemessen werden können, rechtzeitig vor dem oben menschliche Auge bei allen Lichtverhältnissen (hell
genannten Zeitpunkt des Inkrafttretens verfügbar ge- oder dunkel) an ihrem Standort sichtbare Einrich-
macht werden sollten, tung.
SOWIE IN DER ERKENNTNIS, dass die Notwendigkeit
besteht, den zuverlässigen Betrieb der vorgeschriebenen * Siehe Absätze drei, vier und fünf in der Präambel der vorstehenden
Wasserstandsmelder sicherzustellen und sie zu diesem MSC-Entschließung.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 521 Heft 12 – 2006
2.6 Akustische Anzeige bezeichnet ein akustisches 3.3 Anforderungen an Alarmsysteme
Signal, das am Ort der Signalabgabe erkennbar ist. 3.3.1 Die optischen und akustischen Alarmsysteme soll-
3 FUNKTIONELLE ANFORDERUNGEN ten für eine Anordnung auf der Kommandobrücke
3.1 Methoden zur Messung des Wasserstands geeignet sein**.
3.1.1 Der Wasserstand kann mit Hilfe der direkten oder 3.3.2 Die optischen und akustischen Alarmsysteme soll-
der indirekten Methode wie folgt gemessen werden: ten dem Code für Alarm- und Anzeigevorrichtun-
gen von 1995, in der jeweils geltenden Fassung,
.1 Bei der direkten Messmethode wird Wasser
entsprechen, der auf Hauptalarme für den Schutz
durch physischen Kontakt des Wassers mit
und die Sicherheit des Schiffes anwendbar ist.
dem Melder erkannt.
3.3.3 Die optischen und akustischen Alarmsysteme soll-
.2 Bei der indirekten Messmethode findet kein
ten Folgendes beinhalten:
physischer Kontakt zwischen dem Melder und
dem Wasser statt. .1 Eine optische Anzeige mittels eines Lichts von
eindeutiger Farbe oder einer Digitalanzeige, die
3.1.2 Die Sensoren sollten geeignet sein im Falle von
unter allen zu erwartenden Lichtverhältnissen
Frachtschiffen mit nur einem Laderaum, die SO-
deutlich sichtbar ist und zu keiner erheblichen
LAS-Regel II-1/23-3 entsprechen, im hinteren Teil
Störung anderer, für den sicheren Betrieb des
des Laderaumes oder, wenn das Schiff einen
Schiffes notwendiger Aktivitäten führt. Die op-
Innenboden hat, der nicht parallel zur Konstruk-
tische Anzeige sollte so lange sichtbar bleiben,
tionswasserlinie verläuft, über seinem tiefsten
bis sich der Wasserstand, durch den sie akti-
Punkt, oder im Falle von Massengutschiffen, die
viert wurde, wieder unterhalb des jeweiligen
SOLAS-Regel XII/12 entsprechen, im hinteren Teil
Sensorpegels befindet. Die optische Anzeige
jedes Laderaums oder am tiefsten Punkt derjenigen
sollte durch den Benutzer nicht abgeschaltet
Räume, die keine Laderäume sind, auf die diese werden können.
Regel Anwendung findet, angeordnet zu werden.
.2 In Verbindung mit der optischen Anzeige ein
3.1.3 Die Wasserstandsmeldesysteme sollten für Dauer- und desselben Sensors sollte das System in
betrieb geeignet sein, während das Schiff auf See ist. dem Bereich, in dem sich die Anzeige befindet,
3.2 Anforderungen an Meldesysteme über eine akustische Anzeige verfügen und
3.2.1 Meldesysteme sollten das Erreichen der vorgege- akustische Alarmsignale abgeben können. Die
benen Wasserstände zuverlässig anzeigen. akustische Anzeige sollte vom Benutzer
3.2.2 Das System sollte Folgendes beinhalten: stummgeschaltet werden können.
Für Laderäume: 3.3.4 Zur Vermeidung von Fehlalarmen, die durch Was-
serschlag im Raum im Zusammenhang mit den
.1 Jeweils einen optischen und einen akustischen Schiffsbewegungen ausgelöst werden, können
Alarm, die ausgelöst werden, sobald der Was- Verzögerungszeiten ins Alarmsystem aufgenom-
serstand am Sensor die Voralarmstufe im über- men werden.
wachten Bereich erreicht. Aus der Alarmanzei-
ge sollte der betroffene Bereich hervorgehen. 3.3.5 In den Laderäumen und Tanks, die für den Trans-
port von Ballastwasser vorgesehen sind (SOLAS-
.2 Jeweils einen optischen und einen akustischen Regel XII/12.1) kann das System mit Überbrü-
Alarm, die ausgelöst werden, sobald der Was- ckungsmöglichkeiten für Anzeigen und Alarme
serstand am Sensor die Hauptalarmstufe er- von Meldesystemen ausgerüstet werden.
reicht, und die einen ansteigenden Laderaum-
Wasserpegel anzeigt. Aus der Alarmanzeige 3.3.6 Die Überbrückung sollte während der gesamten
soll der betroffene Bereich hervorgehen, und Deaktivierung der Wasserstandsmelder für die in
der akustische Alarm soll sich von demjenigen 3.3.5 genannten Laderäume oder Tanks optisch an-
für die Voralarmstufe unterscheiden. gezeigt werden. Wenn eine Überbrückungsmög-
lichkeit vorhanden ist, dann sollten die Aufhebung
Für Abteilungen, die keine Laderäume sind: der Überbrückung und die Reaktivierung des
.3 Jeweils einen optischen und einen akustischen Alarms automatisch erfolgen, nachdem der Lade-
Alarm, die das Vorhandensein von Wasser in ei- raum oder Tank gelenzt wurde und der Wasser-
ner Abteilung, die kein Laderaum ist, anzeigen, stand die unterste Alarmstufe wieder unterschreitet.
sobald der Wasserstand im überwachten Be- 3.3.7 Die Anforderungen im Hinblick auf Funktionsstö-
reich den Sensor erreicht. Die akustischen und rungen, Alarme und Anzeigen sollten eine Funk-
optischen Eigenschaften der Alarmanzeige soll- tion zur ständigen Überwachung des Systems
ten den Eigenschaften der Anzeige bei Errei- beinhalten, die bei Erkennung einer Fehlfunktion
chen der Hauptalarmstufe in Laderäumen ent- einen optischen und einen akustischen Alarm aus-
sprechen. löst. Der akustische Alarm sollte stumm geschal-
3.2.3 Die Meldeanlagen sollen im Hinblick auf alle zu be- tet werden können; die optische Anzeige sollte je-
fördernden Ladungen ausreichend korrosionsbe- doch so lange aktiv bleiben, bis die Funktions-
ständig sein. störung behoben ist.
3.2.4 Der Melder, der den Wasserstand anzeigt, sollte
mit einer Genauigkeit von ±100 mm ansprechen.
3.2.5 Der Teil des Systems, der elektrische Schaltkreise im ** Es wird auf die Anforderungen der SOLAS-Regeln V/17 und V/18
Bereich der Ladung umfasst, sollte eigensicher sein. verwiesen.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 12 – 2006 522 VkBl. Amtlicher Teil
3.3.8 Die Stromversorgung des Wasserstandsmelde- dern, die in Laderäumen installiert werden sol-
systems sollte über zwei voneinander unabhängi- len, die für den Transport von Wasserballast
ge Stromquellen vorgesehen sein. Der Ausfall der oder Ballasttanks vorgesehen sind, sollte der
primären Stromversorgung sollte durch einen Prüfdruck der Laderaum- bzw. Tankhöhe ent-
Alarm angezeigt werden. sprechen und die Prüfdauer 20 Tage betragen.
3.4 Prüfung Bei Sensoren, die für trockene Räume vorgese-
hen sind, sollte der Prüfdruck der Raumhöhe
3.4.1 Wasserstandsmeldesysteme sollten Bauart ge-
entsprechen und die Prüfdauer 24 Stunden be-
prüft werden, um ihre Widerstandsfähigkeit und
tragen.
Eignung unter den einschlägigen, international an-
erkannten Bedingungen nachzuweisen*. .2 Einsatz in einer Mischung aus Ladegut und Was-
ser für eine ausgesuchte Reihe von Ladegut-
3.4.2 Melder, die in einem Laderaum installiert sind, soll-
gruppen wie z. B. Eisenerzstaub, Kohlenstaub,
ten bei leerem Laderaum mittels direkter oder in-
Getreide und Öle, wobei für jede Ladegutgrup-
direkter Verfahren an Ort und Stelle auf Funktions-
pe Seewasser mit einer Aufschwemmung reprä-
fähigkeit geprüft werden können.
sentativen Feinmaterials verwendet wird. Für
3.5 Handbücher Bauartprüfzwecke sollte eine bewegte Auf-
Aufzeichnungen über Betriebs- und Wartungsverfahren schwemmung repräsentativen Feinmaterials in
für die Wasserstandsmeldesysteme sollten an Bord auf- Seewasser in einer Konzentration von 50 % be-
bewahrt werden und jederzeit zugänglich sein. zogen auf das Gewicht in Verbindung mit der
gesamten Meldeanlage einschließlich aller in-
stallierten Filterelemente verwendet werden. Das
4 INSTALLATION UND PRÜFUNG
Funktionieren der Meldeanlage mit allen Filter-
Richtlinien für die Installation und Prüfung von Wasser- einrichtungen sollte in der Mischung aus Lade-
standsmeldesystemen für Massengutschiffe und sonsti- gut und Wasser nachgeprüft werden, wobei das
ge Frachtschiffe mit nur einem Laderaum sind im Anhang Eintauchen zehnmal ohne Reinigung der Filter-
aufgeführt. einrichtungen wiederholt werden sollte.
2.1.2 Der Gehäuseschutz von Elektrogeräten, die ober-
ANHANG halb von Ballast- und Laderäumen installiert sind,
RICHTLINIEN FÜR DIE INSTALLATION UND PRÜ- sollte die Anforderungen der Schutzart IP56 ge-
FUNG VON WASSERSTANDSMELDESYSTEMEN mäß der Norm IEC 60529 erfüllen.
FÜR MASSENGUTSCHIFFE UND SONSTIGE 2.2 Anforderungen für die Installation von Melde-
FRACHTSCHIFFE MIT NUR EINEM LADERAUM anlagen
1 ZWECK 2.2.1 Die Sensoren sollten an einer geschützten Stelle
angebracht sein, die in Verbindung mit dem ent-
Diese Richtlinien enthalten Verfahren für die Installation
sprechenden Teil des Laderaums steht (gewöhn-
und Prüfung von Wasserstandsmelde- und Alarmsyste-
lich der hintere Teil), so dass der Sensor von die-
men, die in Massengutschiffe zur Erfüllung der SOLAS-
ser Stelle aus den Wasserstand erkennt, der den
Regel XII/12 und in sonstige Frachtschiffe mit nur einem
Wasserständen im eigentlichen Laderaum ent-
Laderaum zur Erfüllung der SOLAS-Regel II-1/23-3 in-
stalliert werden**. spricht. Diese Sensoren sollten wie folgt angeord-
net werden:
2 ANLAGEN
.1 entweder so nahe wie möglich an der Mitt-
2.1 Anforderungen für die Bauartprüfung von Mel- schiffslinie oder
deanlagen
.2 jeweils an der Backbord- und der Steuerbord-
2.1.1 Die Meldeanlage sollte das Erreichen der vorge- seite des Laderaums.
gebenen Wasserstände zuverlässig anzeigen und
Bauart geprüft werden, um ihre Widerstandsfähig- 2.2.2 Die Meldeanlage sollte in keinem Fall die Benut-
keit und Eignung unter den einschlägigen Bedin- zung von Peilrohren oder sonstigen Wasser-
gungen der Norm IEC 60092-504 sowie den fol- standsmessgeräten für Laderäume oder sonstige
genden Bedingungen nachzuweisen: Räume behindern.
.1 Der Gehäuseschutz von elektrischen Bauteilen, 2.2.3 Melder und Meldeanlagen sollten an Stellen instal-
die in Laderäumen, Ballasttanks und trockenen liert werden, an denen sie für die Inspektion, War-
Räumen installiert sind, sollte die Anforderun- tung und Reparatur zugänglich sind.
gen der Schutzart IP68 gemäß der Norm IEC 2.2.4 Alle Filterelemente, die an Meldern angebracht
60529 erfüllen. Die Wasserdruckprüfung des sind, sollten vor dem Beladen gereinigt werden
Gehäuses sollte für einen Staudruck der über können.
einen Zeitraum gehalten wird, in Abhängigkeit
der jeweiligen Anwendung erfolgen. Bei Mel- 2.2.5 Elektrokabel und alle zugehörigen Anlagen in den
Laderäumen sollten vor Beschädigung durch La-
* Hinsichtlich der Prüfung wird auf die Normen IEC 60092-504 und IEC
degüter oder mechanische Umschlagsgeräte im
60529 verwiesen. Elektrische Bauteile, die in Laderäumen, Ballasttanks Zusammenhang mit dem Massengutschiffsbetrieb
und trockenen Räumen installiert sind, sollten die Anforderungen der geschützt werden; hierfür sollten sie sich z. B. in
Schutzart IP68 gemäß der Norm IEC 60529 erfüllen.
** Siehe Absätze drei, vier und fünf in der Präambel der vorstehenden widerstandsfähigen Rohren oder an ähnlich ge-
MSC-Entschließung. schützten Stellen befinden.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 523 Heft 12 – 2006
2.2.6 Alle mit Schneid- und/oder Schweißarbeiten ver- .5 Liste der Ladegutgruppen, für die der Melder
bundenen Änderungen/Modifikationen am zum Betrieb in einer 50%igen Mischung aus
Schiffsfestigkeitsverband, den elektrischen Syste- Seewasser und darin aufgeschwemmtem Ma-
men oder Rohrleitungssystemen sollten vor Aus- terial geeignet ist (siehe 2.1.1.2).
führung der Arbeiten von der Klassifikationsgesell- .6 Verfahren für den Fall, dass die Anlage nicht
schaft genehmigt werden. ordnungsgemäß funktioniert.
3 SYSTEME .7 Wartungsanforderungen für die Anlage und das
3.1 Anforderungen an Alarmsysteme System.
3.1.1 Alarmsysteme sollten gegebenenfalls nach der
Norm IEC 60092-504 Bauart geprüft werden.
3.1.2 In der Schalttafel des Alarmsystems sollte ein Um- (VkBl. 2006 S. 520)
schalter zur Überprüfung des akustischen und op-
tischen Alarms vorhanden sein, und der Umschal-
ter sollte bei Nichtbenutzung wieder in die
Aus-Stellung zurückkehren.
3.2 Anforderungen für die Prüfung von Alarmsyste-
men
Die optischen und akustischen Alarmsysteme sollten ge-
prüft werden, um Folgendes nachzuweisen:
.1 Die optische Anzeige kann durch den Benutzer
nicht abgeschaltet werden.
.2 Sie sollte so eingestellt werden, dass sie die
Anwender warnt und den sicheren Schiffsbe-
trieb nicht stört.
.3 Die Alarmsignale sollten sich von anderen
Alarmsignalen unterscheiden.
3.3 Anforderungen an die Systemprüfung
3.3.1 Nach der Installation sollte eine Funktionsprüfung
durchgeführt werden. Die Prüfung sollte das Vor-
handensein von Wasser an den Meldern für jeden
überwachten Wasserstand darstellen. Wenn der di-
rekte Gebrauch von Wasser nicht möglich ist, kön-
nen auch Simulationsverfahren eingesetzt werden.
3.3.2 Jeder einzelne Melderalarm sollte geprüft werden,
um nachzuweisen, dass Vor- und Hauptalarmstu-
fe für jeden überwachten Raum funktionieren und
richtig anzeigen. Außerdem sollten die Fehlerer-
kennungseinrichtungen so weit wie möglich ge-
prüft werden.
3.3.3 Aufzeichnungen über durchgeführte Prüfungen
von Alarmsystemen sollten an Bord aufbewahrt
werden.
4 HANDBÜCHER
Handbücher sollten an Bord verfügbar sein und folgende
Informationen und Betriebsanweisungen enthalten:
.1 Eine Beschreibung der Melde- und Alarmanla-
gen zusammen mit einer Auflistung von Verfah-
ren zur Überprüfung der ordnungsgemäßen
Funktion aller Anlagenteile zu allen Schiffsbe-
triebszeiten, soweit möglich.
.2 Nachweis, dass die Anlagen nach den Anforde-
rungen des Absatzes 2.1 Bauart geprüft wor-
den sind.
.3 Schemazeichnung des Melde- und Alarmsys-
tems, aus der die Anordnung der Anlagen her-
vorgeht.
.4 Installationsanleitungen für die Ausrichtung,
Einstellung, Sicherung, den Schutz und die
Prüfung.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil