VkBl Nr. 2 2017

Verkehrsblatt Nr. 2 2017

/ 70
PDF herunterladen
VkBl. Amtlicher Teil                                                   51                                                      Heft 2 – 2017

 Gewerk        Einzelmaßnahmen Bemerkungen                                                                                         Anlage 3

               Ausbau                soweit für Lade-/Löschstelle                  Antragsunterlagen zum Förderantrag
               Wasserstraße          erforderlich
 sonstige
                                                                                Antragsunterlagen Hinweise/Erläuterungen
 Maßnah­       Ölsperren
 men                                                                                                  Darstellung der derzeitigen Situation
                                     soweit zum Zweck des
               Elektranten                                                                            Beschreibung der Maßnahme und
                                     Umschlags erforderlich
                                                                                                      Begründung der Notwendigkeit
                                                                                                      Darstellung der untersuchten Varianten
Verkaufserlöse, insbesondere von anderweitig freiwer-
                                                                                                      Beschreibung der Auswirkungen auf
denden Grundstücken, sind den Vorhaben gutzuschrei-
                                                                                                      andere, bereits bestehende KV-Um-
ben.                                                                                                  schlaganlagen. Bei grenznahen Projek-
                                                                                                      ten sind auch die Auswirkungen auf
                                                                                                      Anlagen im Nachbarland zu berück-
                                                          Anlage 2                                    sichtigen
                                                                                                      Erläuterung des derzeitigen und künfti-
        Antragsunterlagen zur Standortklärung                                                         gen Verkehrsaufkommens in Ladeein-
                                                                                                      heiten (LE) und Twenty-Foot-Equiva-
                                                                                                      lent-Unit (TEU) für den
     Antragsunterlagen       Hinweise/Erläuterungen
                                                                                                      Vorhaltezeitraum
                             Begründung und Erläuterung der                                           prognostizierte Verkehrsverlagerung
                             Notwendigkeit des Vorhabens                                              von der Straße in Tonnen, Tonnenkilo-
                                                                                                      metern und Ladeeinheiten mit Angaben
                             Begründung der Standortwahl
                                                                                                      zur Herkunft und zu den Relationen die-
 1   Erläuterungsbericht     Beschreibung und Erläuterung der                                         ser Verkehre sowie zur Methode der
                             geplanten Anlagenkonfiguration                                           Ableitung (z. B. Erhebung, Befragung)

                             Erläuterung der verkehrlichen                  1   Erläuterungsbericht   Erläuterung des Produktionskonzeptes:
                             Erschließung der Anlage                                                    – Organisation (z. B. Personalpla-
                                                                                                          nung, 2-/3-Schichtbetrieb),
                             M 1:200.000 (Generalkarte)
     Übersichtsplan des                                                                                 – Transportprogramm (Herkunft/Ziel
 2                           mit Darstellung bereits vorhandener                                          der Verkehre, Verkehrstage, An-
     Wirtschaftsraums
                             Standorte von KV-Umschlaganlagen                                             kunfts-/Abfahrtszeit, Verweildauer
                                                                                                          in der KV-Umschlaganlage),
                             M 1:5.000                                                                  – Betriebsprogramm (Gleisbele-
     Lageplan des
 3                           schienen-, straßen- und wasserseitige                                        gung, Rangier- und Lkw-Bewe-
     Terminalstandorts
                             Anbindung müssen erkennbar sein                                              gungen, Container-Handling in-
                                                                                                          nerhalb der KV-Umschlaganlage)
                             Darstellung der erwarteten Umschlag-
                                                                                                      Erläuterung der technisch-wirtschaft-
                             mengen und Prognose der Mengenent-
                                                                                                      lichen Realisierbarkeit der schienen-
                             wicklung für den Zeitraum der geplan-                                    bzw. wasserstraßenseitigen Bedienung
                             ten Nutzung der KV-Umschlaganlage                                        (z. B. durch – je nach Umfang – min-
                             jeweils in Ladeeinheiten (LE) und Twen-                                  destens einer Absichtserklärung von
     Umschlag-               ty Foot Equivalent Unit (TEU), aufge-                                    KV-Operateuren, Eisenbahnverkehrs-
 4                           schlüsselt nach verkehrlichen Relatio-
     erwartungen                                                                                      unternehmen oder Reedereien)
                             nen (Angabe der Herkunfts- und
                             Zielorte).                                                               Beschreibung und Begründung der
                                                                                                      Anlagenteile (anlagenbezogene Dar­
                             Darstellung der prognostizierten                                         stellung unter besonderer Berück­
                             Verkehrsverlagerung von der Straße in                                    sichtigung ggf. vorgesehener Aus­
                             Tonnen, Tonnenkilometern und LE                                          baustufen)

                             Beschreibung der Auswirkungen auf              2   Übersichtsplan
                             andere, bereits bestehende KV-Um-              3   Lagepläne             M 1:1.000
                             schlaganlagen (einschließlich Angabe
                                                                            4   Regelquerschnitte
                             dazu, ob konkurrierende Anlagen dis-
                             kriminierungsfrei zugänglich sind und          5   Höhenpläne
 5   Effekterwartungen
                             an welche Verkehrsträger diese ange-           6   Hochbaupläne          mit Hervorhebung der Räume für
                             schlossen sind). Bei grenznahen Pro-                                     umschlagbezogenes Personal
                             jekten sind auch die Auswirkungen auf
                             Anlagen im Nachbarland zu berück-              7   Sonderpläne           falls notwendig
                             sichtigen.                                     8   Ausgabenzusammenstellung


                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
11

Heft 2 – 2017                                                              52                                      VkBl. Amtlicher Teil

         Antragsunterlagen Hinweise/Erläuterungen                               Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

    9    Datenblatt für die     mit zugrundeliegenden Berechnungen              1.   Anwendungsbereich, Übergangsbestimmungen
         Wirtschaftlichkeits-   (Übersendung als Excel-Tabelle)3
         untersuchung nach                                                           Diese Richtlinie gilt für die Überprüfung der Einstel-
         der Kapitalwert-                                                            lung der Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen im Rah-
         methode                                                                     men der wiederkehrenden Untersuchungen nach
                                Zur Berechnung müssen Daten zur ge-                  § 29 StVZO.
                                samten Straßenentfernung bis zum                     Die Richtlinie ist spätestens ab dem 01.01.2018 an
                                Ziel-/Ursprungsort der Ladeeinheiten                 Systemen zur Überprüfung der Einstellung der
                                vorgelegt werden, soweit diese auf die
         Datenblatt für die                                                          Scheinwerfer anzuwenden.
                                Verkehrsträger Zug oder Binnenschiff
         Ermittlung des
                                verlagert wird. Dabei soll die Länge der             Die „Richtlinie für die Einstellung und die Prüfung der
         volkswirtschaft-
    10                          inländischen bzw. der ausländischen                  Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen“ in
         lichen Nutzens für
                                Streckenanteile separat ausgewiesen                  der Fassung der Veröffentlichung im VkBl. 1987, Heft
         den Vorhaltezeit-
                                werden (Übersendung als Excel-Tabel-
         raum                                                                        16, S. 563 mit Berichtigung im Heft 22, S. 759 wird
                                le).3 In die Berechnung der Förderung
                                fließen die deutschen Streckenanteile                zum 01.01.2018 aufgehoben.
                                sowie 50 % der Streckenanteile im
                                europäischen Ausland ein.                                                    Bundesministerium für
                                                                                                         Verkehr und digitale Infrastruktur
    11   Bauzeitenplan          mit geplanter Mittelinanspruchnahme
                                                                                                                   Im Auftrag
    12   Finanzierungsplan      entsprechend VV Nr. 3.2.1 zu § 44 BHO                                             Christian Theis
    13   Stellungnahme des Landes
    14   Nachweis der technischen Eignung und der Wirtschaftlichkeit            (VkBl. 2017 S. 52)
         beim Einsatz von Sonderkonstruktionen
         Erklärungen und
    15                          nach Nummer 5.6 der Richtlinie3
         Nachweise
    16   Terminal-              bei Ausbau einer vorhandenen Anlage3            Nr. 12     Elfte Verordnung zur Änderung der
         stammdatenblatt                                                                   Fahrerlaubnis-Verordnung und an-
    17   Vorlage der Eintragung einer Vormerkung der Grundschuld                           derer straßenverkehrsrechtlicher
         bzw. Zusage einer selbstschuldnerischen Bürgschaft                                Vorschriften vom 21. Dezember 2016
         (vgl. Nummer 4.7 der Richtlinie)
                                                                                                               Bonn, den 09. Januar 2017
                                                                                                               LA21/7323.2/00-06
                                                                                Nachstehend gebe ich die Elfte Verordnung zur Änderung
(VkBl. 2017 S. 46)
                                                                                der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenver-
                                                                                kehrsrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2016 mit
                                                                                Begründung bekannt. Die Verordnung wurde am 27. De-
                                                                                zember 2016 im Bundesgesetzblatt I S. 3083 verkündet.
                                                                                Ihre Regelungen sind am 28. Dezember 2016 und am
Nr. 11         Bekanntmachung der Änderung der                                  1. Januar 2017 in Kraft getreten.
               Richtlinie für die Überprüfung der                               Mit der beigefügten Verordnung werden insbesondere
               Einstellung der Scheinwerfer von                                 Regelungen zur richtlinienkonformen Umsetzung der
               Kraftfahrzeugen bei der Hauptunter-                              Richtlinie 2006/126/EG (3. EU-Führerscheinrichtlinie) ge-
               suchung nach § 29 Straßenverkehrs-                               troffen und eine Regelung für den nationalen Einschluss
               Zulassungs-Ordnung (StVZO)                                       von Trikes in die Klasse B getroffen. Zudem erfolgt eine
                                                                                Anpassung der Anforderungen an die Fahreignung bei
                                      Bonn, den 30. Januar 2017                 Herz- und Gefäßkrankheiten an den aktuellen wissen-
                                      LA 20/7342.12/00                          schaftlichen Stand und die Optimierung der fahrerlaub-
                                                                                nisrechtlichen Regelungen. Im Übrigen wird mit der
                                                                                Verordnung Arabisch wieder in den Katalog der Fremd-
                                                                                sprachen für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung auf-
Die Richtlinie für die Überprüfung der Einstellung der                          genommen.
Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei der Hauptuntersu-
chung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                              Änderungen, die der Bundesrat zum ursprünglichen Ver-
(StVZO) (HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie) in der Fassung                         ordnungsentwurf der BR-Drucksache 253/16 vorgenom-
der Bekanntmachung vom 20. Februar 2014 (VkBl. 2014,                            men hat, sind im Rahmen der Begründung kenntlich ge-
Heft 5, S. 174), wird wie folgt geändert:                                       macht.

                                                                                                             Bundesministerium für
                                                                                                         Verkehr und digitale Infrastruktur
                                                                                                                   Im Auftrag
3
    Vorlage wird von den Bewilligungsbehörden zur Verfügung gestellt                                         Renate Bartelt-Lehrfeld


                                       Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
12

VkBl. Amtlicher Teil                                                  53                                                  Heft 2 – 2017

                   Elfte Verordnung                                                                   Artikel 1
    zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und
    anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*                                 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

                  Vom 21. Dezember 2016                                    Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010
                                                                           (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
                                                                           nung vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2920) geändert
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-                      worden ist, wird wie folgt geändert:
struktur verordnet                                                         1.   Im Inhaltsverzeichnis wird in der Angabe zu § 5 das
                                                                                Wort „Kleinkrafträdern“ durch das Wort „Kraftfahr-
–    auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a                            zeugen“ ersetzt.
     bis e, g, h, j, k, m, o, q, r und v bis y und Nummer 3                2.   In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Mofa“ durch die
     Buchstabe c, des § 6e Absatz 1 Nummer 4 Buch-
                                                                                Wörter „Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
     stabe b, des § 26a, des § 30c Absatz 1 Nummer 1
                                                                                oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2
     und des § 63 Nummer 4 des Straßenverkehrsgeset-
                                                                                Nummer 1b“ ersetzt.
     zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
     5. März 2003 (BGBl. I S. 310), von denen § 6 Ab-                      3.   § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     satz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1
     Nummer 6 des Gesetzes vom 28. November 2014                                a)    In Nummer 1 wird das Komma und das Wort
     (BGBl. I S. 1802), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchsta-                                „einsitzige“ gestrichen.
     be b zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a
     des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I                                 b) Nummer 1b wird wie folgt gefasst:
     S. 1748), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d zu-                                  „1b.   zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse
     letzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Ge-                                      L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der
     setzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), § 6                                      Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4
     Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe k zuletzt durch Arti-                                       Absatz 2 Buchstabe a und b der Verord-
     kel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom                                             nung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen
     2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), § 6 Absatz 1                                        Parlaments und des Rates vom 15. Januar
     Nummer 1 Buchstabe m zuletzt durch Artikel 1
                                                                                             2013 über die Genehmigung und Markt-
     Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des
                                                                                             überwachung von zwei- oder dreirädrigen
     Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802),
                                                                                             und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60
     § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe w zuletzt durch
                                                                                             vom 2.3.2013, S. 52), wenn ihre Bauart Ge-
     Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe
                                                                                             währ dafür bietet, dass die Höchstge-
     aa und bb des Gesetzes vom 28. August 2013
                                                                                             schwindigkeit auf ebener Bahn auf höchs-
     (BGBl. I S. 3313), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchsta-
     be x zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c                                       tens 25 km/h beschränkt ist,“.
     des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I                            4.   § 5 wird wie folgt geändert:
     S. 1748), § 26a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des
     Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460), § 30c                        a)    In der Überschrift wird das Wort „Kleinkrafträ-
     Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Ge-                                dern“ durch das Wort „Kraftfahrzeugen“ ersetzt.
     setzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) und
     § 63 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes                         b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kleinkraftrad“
     vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert                              durch das Wort „Kraftfahrzeug“ ersetzt.
     worden sind,                                                               c)    In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „zur Mofa-
                                                                                      Ausbildung“ durch die Wörter „zu der Ausbil-
–    auf Grund des § 6 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes                                dung“ ersetzt.
     vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), der zuletzt
                                                                                d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     durch Artikel 473 der Verordnung vom 31. August
     2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:                                      aa)    In Satz 1 werden die Wörter „der Mofa-
                                                                                             Ausbildung“ durch die Wörter „der Ausbil-
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG
                                                                                             dung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1“ er-
  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember                                 setzt.
  2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom
  30.12.2006, S. 18), der Richtlinie 2014/85/EU der Kommission vom                    bb)    In Satz 2 wird das Wort „Mofa-Ausbil-
  1. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäi-
  schen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 194                           dungskurs“ durch das Wort „Ausbildungs-
  vom 2.7.2014, S. 10) und der Richtlinie (EU) 2015/653 der Kommis-                          kurs“ ersetzt.
  sion vom 24. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG
  des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein               e)    Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  (ABl. L 107 vom 25.04.2015, S. 68) und der Verordnung (EU)
  Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Auf-
                                                                                      aa)    In Satz 1 wird das Wort „Mofa-Prüfbe-
  hebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kon-                            scheinigung“ durch das Wort „Prüfbe-
  trollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung                               scheinigung zum Führen von Mofas und
  (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur
  Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr                             zwei- und dreirädriger Kraftfahrzeuge bis
  (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).                                                           25 km/h“ ersetzt.


                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
13

Heft 2 – 2017                                                     54                                        VkBl. Amtlicher Teil

          bb)    In Satz 2 werden nach dem Wort „Mofas“                                fahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraft-
                 die Wörter „nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Num-                             fahrzeugs mit einer Motorleistung von
                 mer 1 oder eines Kraftfahrzeugs nach § 4                              mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der In-
                 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b“ angefügt.                                  haber der Fahrerlaubnis mindestens 21
                                                                                       Jahre alt ist.“
     f)   Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
                                                                            d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
          „(5)   Wer die Prüfung noch nicht abgelegt hat,
                                                                               fügt:
                 darf ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2
                 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4                        „(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berech-
                 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b auf öffentli-                               tigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit
                 chen Straßen führen, wenn er von einem                                einer zulässigen Gesamtmasse von mehr
                 zur Ausbildung berechtigten Fahrlehrer be-                            als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg,
                 aufsichtigt wird; der Fahrlehrer gilt als Füh-                        und die zur Beförderung von nicht mehr als
                 rer des Fahrzeugs.“                                                   acht Personen außer dem Fahrzeugführer
5.   § 6 wird wie folgt geändert:                                                      ausgelegt und gebaut sind mit insbeson-
                                                                                       dere folgender, für die Genehmigung der
     a)   Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                            Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer
                                                                                       Zweckbestimmung:
          aa)    Die Klasse A2 wird wie folgt gefasst:
                                                                                       1. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
                 „Klasse A2: Krafträder (auch mit Beiwa-
                             gen) mit                                                  2. Einsatzfahrzeuge der Polizei,
                              a) einer Motorleistung von                               3. Einsatzfahrzeuge der nach Landes-
                                 nicht mehr als 35 kW und                                 recht anerkannten Rettungsdienste,
                              b) einem Verhältnis der Leis-                            4. Einsatzfahrzeuge des Technischen
                                 tung zum Gewicht von                                     Hilfswerks,
                                 nicht mehr als 0,2 kW/kg,
                                                                                       5. Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten
                              die nicht von einem Kraftrad                                des Katastrophenschutzes,
                              mit einer Leistung von über
                              70 kW Motorleistung abgelei-                             6. Krankenkraftwagen,
                              tet sind.“
                                                                                       7. Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
          bb)    In Klasse C1 werden die Wörter „der Klas-
                 sen AM, A1, A2 und A“ durch die Wörter                                8. Beschussgeschützte Fahrzeuge,
                 „der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D“ er-                             9. Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
                 setzt.
                                                                                       10. Spezialisierte Verkaufswagen,
          cc)    In Klasse C werden die Wörter „der Klas-
                 sen AM, A1, A2, A“ durch die Wörter „der                              11. Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
                 Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D“ ersetzt.                             12. Leichenwagen und
          dd)    In Klasse D1 werden die Wörter „mehr als
                                                                                       13. Wohnmobile.
                 acht, aber“ gestrichen.
                                                                                       Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klas-
     b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
                                                                                       sen C1E, C und CE entsprechend.“
          aa)    In Nummer 6 werden die Wörter „D1E, so-
                 fern der Inhaber zum Führen von Fahrzeu-                   e)   In Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
                 gen der Klasse D1 berechtigt ist, und“ ge-                      gefügt:
                 strichen.                                                       „Satz 1 gilt für Fahrerlaubnisse im Sinne des Ab-
          bb)    In Nummer 9 werden die Wörter „sowie                            satzes 3a entsprechend.“
                 C1E, sofern der Inhaber zum Führen von                6.   § 10 wird wie folgt geändert:
                 Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist“
                 gestrichen.                                                a)   In Absatz 1 werden in der Nummer 9 der Tabelle
                                                                                 in der Spalte Mindestalter in Buchstabe c Dop-
          cc) In Nummer 10 werden die Wörter „Klassen                            pelbuchstabe bb nach dem Wort „Ausbildung“
                 D1E, BE sowie C1E, sofern der Inhaber                           die Wörter „und Prüfung“ eingefügt.
                 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1
                 berechtigt ist“ durch die Wörter „Klassen                  b) In Absatz 2 werden die Wörter „vor Erteilung der
                 D1E und BE“ ersetzt.                                          ersten Fahrerlaubnis“ durch die Wörter „vor erst-
                                                                               maliger Erteilung einer Fahrerlaubnis“ ersetzt.
     c)   Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
          fügt:                                                        7.   § 11 Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:
          „(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird auch                    a)   In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein
                erteilt zum Führen von dreirädrigen Kraft-                       Komma ersetzt.


                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
14

VkBl. Amtlicher Teil                                             55                                                Heft 2 – 2017

     b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-                       b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        fügt:
                                                                               „(4)   Die Gültigkeit eines Führerscheins, der ab
          „3.      der Betroffene nicht Inhaber einer Fahr-                           dem 1. Januar 1999 als Kartenführerschein
                   erlaubnis ist und“.                                                ausgestellt worden ist, kann durch die
                                                                                      nach Landesrecht zuständige Behörde
     c)   Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.                                       durch die Anbringung eines mit einer be-
8.   Dem § 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:                                       stimmten Frist versehenen Gültigkeitsauf-
                                                                                      klebers mit Sicherheitsdesign der Bundes-
     „(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach voran-                            druckerei nachträglich befristet werden,
          gegangener Entziehung kann frühestens sechs                                 soweit der Antragsteller dies zusammen
          Monate vor Ablauf einer Sperre                                              mit der Erteilung eines neuen Führer-
                                                                                      scheins beantragt und zum Zeitpunkt der
          1.     nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10                         Antragstellung keine Gründe gegen die so-
                 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder                              fortige Ausstellung eines neuen Führer-
          2.     nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit                          scheins bestehen. Ein nach Satz 1 befris-
                 § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1                            teter Führerschein dient nur im Inland als
                 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Straf-                           Nachweis der Fahrberechtigung. Er verliert
                 gesetzbuches                                                         seine Gültigkeit mit Zustellung des neuen
                                                                                      Führerscheins, Ablauf der Frist oder wenn
          bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde                                der Gültigkeitsaufkleber entfernt oder be-
          beantragt werden.“                                                          schädigt wurde.“
9.   § 21 wird wie folgt geändert:                                    14. In § 25 Absatz 5 werden nach Satz 1 folgende Sätze
                                                                          eingefügt:
     a)   In Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 werden nach dem
          Wort „Anschrift“ die Wörter „, Staatsangehörig-                 „Auf Wunsch des Inhabers der Fahrerlaubnis kann
          keit und Art des Ausweisdokumentes“ eingefügt.                  dieser den bisherigen Führerschein behalten. Hierzu
                                                                          ist der Führerschein durch die nach Landesrecht zu-
     b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:                              ständige Behörde sichtbar und dauerhaft zu entwer-
          „(4)     Die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann frü-            ten. In Falle der Vorlage eines nach dem 1. Januar
                   hestens sechs Monate vor Erreichen des                 1999 als Kartenführerschein ausgestellten Führer-
                   für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach             scheins ist der Führerschein durch eine Lochung in
                   § 10 vorgeschriebenen Mindestalters bei                der unteren rechten Ecke der Vorderseite zu entwer-
                   der nach Landesrecht zuständigen Behör-                ten.“
                   de beantragt werden.“                              15. In § 28 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „oder – bei
10. In § 22a Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „und                     den Klassen C1 und C1E – der Inhaber das 50. Le-
    Ausweisnummer“ gestrichen.                                            bensjahr bereits vollendet hat“ gestrichen.

11. In § 23 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:                   16. § 48 wird wie folgt geändert:
                                                                          a)   In Absatz 4 wird die Nummer 2a wie folgt gefasst:
     „Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1,
     D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt.“                     „2a. durch Vorlage eines nach Maßgabe des
                                                                                    § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentral-
12. Dem § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:
                                                                                    registergesetzes ausgestellten Führungs-
     „(4) Die Verlängerung einer Fahrerlaubnis kann frü-                            zeugnisses und durch eine auf Kosten des
          hestens sechs Monate vor Ablauf ihrer Geltungs-                           Antragstellers eingeholte aktuelle Aus-
          dauer bei der nach Landesrecht zuständigen Be-                            kunft aus dem Fahreignungsregister nach-
          hörde beantragt werden.“                                                  weist, dass er die Gewähr dafür bietet,
                                                                                    dass er der besonderen Verantwortung
13. § 24a wird wie folgt geändert:                                                  bei der Beförderung von Fahrgästen ge-
                                                                                    recht wird,“.
     a)   Absatz 3 wird wie folgt geändert:
                                                                          b) In Absatz 5 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:
          aa)      In Satz 2 wird das Wort „Geltungsdauer“
                   durch das Wort „Gültigkeit“ ersetzt.                        „3.    er durch Vorlage der Unterlagen nach Ab-
                                                                                      satz 4 Nummer 2a nachweist, dass er die
          bb)      Folgender Satz 4 wird angefügt:
                                                                                      Gewähr dafür bietet, dass er der besonde-
                   „Abweichend von den Sätzen 2 und 3 ist                             ren Verantwortung bei der Beförderung
                   bei der Ausstellung eines Ersatzdoku-                              von Fahrgästen gerecht wird.“
                   ments und bei der Ausfertigung eines neu-          17. § 57 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
                   en Führerscheins wegen Erweiterung oder
                   Verlängerung der Fahrerlaubnis oder we-                „1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere
                   gen Änderung der Angaben auf dem Füh-                      Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlerna-
                   rerschein Satz 1 anzuwenden.“                              men, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, An-


                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
15

Heft 2 – 2017                                                   56                                    VkBl. Amtlicher Teil

         schrift, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Art                           mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis
         des Ausweisdokumentes,“.                                                   der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht
                                                                                    übersteigt, sind im Inland auch zum Führen
18. In § 66 Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „vor-                              von Krafträdern berechtigt, deren Leistung
    liegen“ die Wörter „oder bei Verstößen gegen Aufla-                             von über 70 kW Motorleistung abgeleitet
    gen nach Absatz 3“ eingefügt.                                                   ist.“
19. § 74 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                d) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8a
                                                                            bis 8d eingefügt.
    „(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
         können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein                     „8a. § 6 Absatz 3 zu Klasse C1 und C:
         für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen
         von den Vorschriften dieser Verordnung geneh-                              Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 er-
         migen.“                                                                    teilten Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder C
                                                                                    sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge, die
20. § 75 wird wie folgt geändert:                                                   zur Beförderung von nicht mehr als acht
                                                                                    Personen außer dem Fahrzeugführer ge-
    a)   Nummer 5 wird wie folgt geändert:                                          baut sind, zu führen.
         aa)    Die Wörter „oder § 76 Nummer 2“ werden                        8b.   § 6 Absatz 3 zu Klasse CE:
                gestrichen.
                                                                                    Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 er-
         bb)    Das Wort „Mofa“ wird durch die Wörter                               teilten Fahrerlaubnis der Klasse CE sind
                „Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,                            auch berechtigt, Fahrzeuge der Klasse
                ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2                          D1E zu führen, sofern sie zum Führen von
                Nummer 1b“ ersetzt.                                                 Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt sind.
    b) In Nummer 6 wird das Wort „Mofa-Ausbildung“                            8c.   § 6 Absatz 3 zu Klasse D1E:
       durch das Wort „Ausbildung“ ersetzt.
                                                                                    Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 er-
21. § 76 wird wie folgt geändert:                                                   teilten Fahrerlaubnis der Klasse D1E sind
                                                                                    auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klas-
    a)   Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                                           se C1E zu führen, sofern sie zum Führen
                                                                                    von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt
         „3.    § 5 Absatz 1 (Prüfung für das Führen von                            sind.
                Mofas nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
                oder eines Kraftfahrzeugs nach § 4 Ab-                        8d.   § 6 Absatz 3 zu Klasse DE:
                satz 1 Satz 2 Nummer 1b) gilt nicht für
                Führer der in § 4 Absatz 1 Satz 2 Num-                              Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 er-
                mer 1 und 1b bezeichneten Fahrzeuge, die                            teilten Fahrerlaubnis der Klasse DE sind
                vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr                            auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse
                vollendet haben.“                                                   C1E zu führen, sofern sie zum Führen von
                                                                                    Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt
    b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                                             sind.“

         „4.    § 5 Absatz 2 (Berechtigung eines Fahrleh-                e)   Die bisherige Nummer 8a wird Nummer 8e.
                rers zur Ausbildung für Kraftfahrzeuge
                                                                         f)   In Nummer 9 Satz 13 werden der Punkt durch ein
                nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und
                                                                              Komma ersetzt und die Wörter „§ 6 Absatz 3
                1b)
                                                                              Nummer 6 bleibt unberührt.“ angefügt.
                Zur Ausbildung ist auch ein Fahrlehrer be-               g)   Nach Nummer 12b wird folgende Nummer 12c
                rechtigt, der eine Fahrlehrerlaubnis der bis-                 eingefügt:
                herigen Klasse 3 oder eine ihr entspre-
                chende Fahrlehrerlaubnis besitzt, diese vor                   „12c. § 23 Absatz 1 Satz 2 (Geltungsdauer der
                dem 1. Oktober 1985 erworben und vor                                Fahrerlaubnis)
                dem 1. Oktober 1987 an einem mindes-
                                                                                    Die Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der
                tens zweitägigen, vom Deutschen Ver-
                                                                                    Klassen C1 und C1E, die nach dem 31. De-
                kehrssicherheitsrat durchgeführten Einfüh-
                                                                                    zember 1998 und vor dem 19. Januar 2013
                rungslehrgang teilgenommen hat.“
                                                                                    erteilt worden ist, endet mit Vollendung
    c)   Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-                                 des 50. Lebensjahres des Inhabers der
         gefügt:                                                                    Fahrerlaubnis.“

         „6a. § 6 Absatz 1 zu Klasse A2 Inhaber einer ab                 h)   In Nummer 17 wird die Angabe „30. April 2017“
              dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des                          durch die Angabe „31. Dezember 2018“ ersetzt.
              27. Dezember 2016 erteilten Berechtigung               22. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
              zum Führen von Krafträdern (auch mit Bei-
              wagen) mit einer Motorleistung von nicht                   a)   Abschnitt A wird wie folgt geändert:


                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
16

VkBl. Amtlicher Teil                                                    57                                                  Heft 2 – 2017

         aa)     In Unterabschnitt I wird die laufende Nummer 14 wie folgt gefasst:
                 „14 2 beschränkt auf Kombinationen nach    nach dem 31.12.85 A, A1, AM, B, BE,            T1 C 172, A1 79.03, A1 79.04,
                      Art eines Sattelkraftfahrzeugs oder                     C1, C1E, C, CE, L               A 79.03, A 79.04, BE 79.06,
                      eines Lastkraftwagens mit drei Achsen                                                   CE 79 (L ≤ 3)“.

         bb)     Folgender Unterabschnitt III wird angefügt:
                 „III. Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (Erteilungsdatum vom 19. Januar 2013 bis zum
                       Ablauf des 26. Dezember 2016)
                      Fahrerlaubnisklasse         Weitere
                                              Berechtigungen
                               B                     194           “.

    b) In Abschnitt C Buchstabe b wird die laufende Nummer 6 wie folgt gefasst:
       „6 C1E A, A1, AM,              A1 79.03, A1 79.04,
                  B, BE, C1,          A 79.03, A 79.04,
                  C1E, L              BE 79.06“.

23. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
    a)   Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
         „4.1     Herzrhythmusstörungen mit anfallswei-             nein                nein                 –                    –
                  ser Bewusstseinstrübung oder Be-
                  wusstlosigkeit
                  – nach erfolgreicher Behandlung durch                 ja       ausnahmsweise ja       regelmäßige         regelmäßige
                    Arzneimittel oder Herzschrittmacher                                                  Kontrollen          Kontrollen
         4.2      Hypertonie
                  (zu hoher Blutdruck)
         4.2.1    Erhöhter Blutdruck mit zerebraler                 nein                nein                 –                    –
                  Symptomatik und/oder Sehstörungen
         4.2.2    Blutdruckwerte > 180 mmHg systolisch         In der Regel ja      Einzelfall-          Nachunter-          Nachunter-
                  und/oder > 110 mmHg diastolisch                                  entscheidung          suchungen           suchungen
         4.3      Hypotonie
                  (zu niedriger Blutdruck)
         4.3.1    In der Regel kein Krankheitswert                      ja               ja                  –                    –
         4.3.2    Selteneres Auftreten von hypotoniebe-     ja, wenn durch        ja, wenn durch             –                    –
                  dingten, anfallsartigen Bewusstseins-     Behandlung die        Behandlung die
                  störungen                                 Blutdruckwerte        Blutdruckwerte
                                                            stabilisiert sind     stabilisiert sind
         4.4      Akutes Koronarsyndrom (Herzinfarkt)       ja, bei komplika-    Fahreignung kann      Kardiologische      Kardiologische
                  – EF > 35 Prozent                        tionslosem Verlauf      sechs Wochen        Untersuchung        Untersuchung
                                                                                 nach dem Ereignis
                                                                                   gegeben sein
                  – EF ≤ 35 Prozent oder akute dekom-      Fahreignung kann      In der Regel nein     Kardiologische
                    pensierte Herzinsuffizienz im Rah-     vier Wochen nach                            Untersuchung
                    men eines akuten Herzinfarktes         dem Ereignis ge-
                                                               geben sein
         4.5      Herzleistungsschwäche durch angebo-                                                    regelmäßige       jährlich kardio-
                  rene oder erworbene Herzfehler oder                                                 Kontrolle, Nach-    logische Kontroll-
                  sonstige Ursachen                                                                   untersuchung in      untersuchungen
                                                                                                        individuell zu
                                                                                                       bestimmenden
                                                                                                           Fristen.
                  NYHA I                                                ja           ja, wenn              Eventuell       jährlich kardio-
                  (Herzerkrankung ohne körperliche                                EF > 35 Prozent     Beschränkung auf    logische Kontroll-
                  Limitation)                                                                          einen Fahrzeug-     untersuchungen
                                                                                                      typ, Umkreis- und
                                                                                                          Tageszeit-
                                                                                                       beschränkungen


                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
17

Heft 2 – 2017                                                       58                                            VkBl. Amtlicher Teil

                 NYHA II                                            ja                 ja, wenn
                 (leichte Einschränkung der körperlichen                            EF > 35 Prozent
                 Leistungsfähigkeit)
                 NYHA III                                          ja                     nein
                 (Beschwerden bei geringer körperlicher       (wenn stabil)
                 Belastung)
                 NYHA VI                                          nein                    nein
                 (Beschwerden in Ruhe)
         4.6     Periphere arterielle Verschlusskrankheit                                                                      Kardiologische
                                                                                                                               Untersuchung“.
                 – bei Ruheschmerz                                nein                    nein
                 – nach Intervention                        Fahreignung nach       Fahreignung nach
                                                               24 Stunden            einer Woche
                 – nach Operation                           Fahreignung nach       Fahreignung nach
                                                              einer Woche            vier Wochen
                 Aortenaneurysma, asymptomatisch                 Keine              Keine Einschrän-
                                                             Einschränkung           kung bei einem
                                                                                   Aortendurchmes-
                                                                                     ser bis 5,5 cm.
                                                                                   Keine Fahreignung
                                                                                   bei einem Aorten-
                                                                                      durchmesser
                                                                                       > 5,5 cm.

    b) Nummer 11.2 wird wie folgt gefasst:
         „11.2   Tagesschläfrigkeit
         11.2.1 Messbare auffällige Tagesschläfrigkeit            nein                    nein
         11.2.2 Nach Behandlung                               ja, wenn keine         ja, wenn keine        ärztliche Be-         ärztliche Be-
                                                            messbare auffälli-     messbare auffälli-   gutachtung, regel-    gutachtung, regel-
                                                            ge Tagesschläfrig-     ge Tagesschläfrig-    mäßige ärztliche      mäßige ärztliche
                                                            keit mehr vorliegt     keit mehr vorliegt       Kontrollen            Kontrollen
         11.2.3 Obstruktives Schlafapnoe Syndrom            ja, unter geeigne-     ja, unter geeigne-   Gutachten mittels     Gutachten mittels
                (OSAS) mittelschwer/schwer [mittel-          ter Therapie und       ter Therapie und      schlafmedizini-       schlafmedizini-
                schwer: Apnoe- Hypopnoe-Index zwi-          wenn keine mess-       wenn keine mess-      scher oder som-       scher oder som-
                schen 15 und 29 pro Stunde; schwer:           bare auffällige        bare auffällige        nologischer           nologischer
                Apnoe-Hypopnoe-Index von mindes-            Tagesschläfrigkeit     Tagesschläfrigkeit      Qualifikation,        Qualifikation,
                tens 30 pro Stunde]                            mehr vorliegt          mehr vorliegt     regelmäßige ärzt-     regelmäßige ärzt-
                                                                                                        liche Kontrollen in   liche Kontrollen in
                                                                                                          Abständen von         Abständen von
                                                                                                          höchstens drei       höchstens einem
                                                                                                              Jahren                 Jahr“.


24. Anlage 4a wird wie folgt geändert:                                              2009 (ABl. L 223 vom 26.8.2009, S. 31)“ durch
                                                                                    die Wörter „Richtlinie (EU) 2014/85 der Kommis-
    a)   In Satz 1 werden nach der Angabe „(VkBl.
                                                                                    sion vom 1. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie
         S. 110)“ die Wörter „in der Fassung vom 3. März
                                                                                    2006/126/EG des Europäischen Parlaments und
         2016 (VkBl. S. 185)“ eingefügt.
                                                                                    des Rates über den Führerschein (ABl. L 194 vom
    b) In Nummer 1 Buchstabe f wird folgender Satz an-                              2.7.2014, S. 10)“ ersetzt.
       gefügt:
                                                                              b) In Nummer 1.3 Satz 5 wird nach Buchstabe k der
         „Die Empfehlung darf nur gegenüber Personen                             Schlusspunkt gestrichen und folgender Buchsta-
         erfolgen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung                            be l angefügt:
         nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.“
25. Anlage 7 wird wie folgt geändert:                                               „l)     Hocharabisch.“

    a)   In Nummer 1.1 werden die Wörter „Richtlinie                          c)    In Nummer 2.1.5 wird Buchstabe k wie folgt ge-
         2009/113/EG der Kommission vom 25. August                                  fasst:


                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
18

VkBl. Amtlicher Teil                                                59                                                         Heft 2 – 2017

         „k)     Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen,
                                                                                   die Benutzung von Auto-        (§ 2 Absatz 1, § 18 Absatz 2
                 Kreisverkehren, Bahnübergängen und in
                                                                                   bahnen und Kraftfahrstra-      bis 5, Absatz 4, Anlage 3 zu
                 Tunneln,“.
                                                                                   ßen                            § 42 Absatz 2)
26. In Anlage 8a werden eingangs des Musters des Vor-
                                                                                   das Verhalten an Bahn-         (§ 19 Absatz 1 und 2,
    läufigen Nachweises der Fahrerlaubnis die Wörter
                                                                                   übergängen                     Anlage 1 zu § 40 Absatz 7,
    „Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (FeV)“ durch
    die Wörter „Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis                                                            Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
    (VNF)“ ersetzt.                                                                das Verhalten an öffent-       (§ 20 Absatz 2, 3 und 4,
                                                                                   lichen Verkehrsmitteln und     Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
27. Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II wird wie folgt
    geändert:                                                                      Schulbussen

    a)   Die laufende Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                             das Verhalten an               (§ 26, Anlage 2 zu § 41
                                                                                   Fußgängerüberwegen             Absatz 1)
          „6     176 Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebens-                   übermäßige Straßen-            (§ 29)
                     jahres nur für Fahrten im Inland und im Rah-                  benutzung
                     men des Ausbildungsverhältnisses in dem
                     staatlich anerkannten Ausbildungsberuf                        das Verhalten an Wechsel-      (§ 36, § 37 Absatz 2, 3,
                     „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder                  lichtzeichen, Dauerlichtzei-   Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) “.
                     „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staat-                  chen und Zeichen 206 (Halt!
                     lich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem                     Vorfahrt gewähren!) sowie
                     vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse                     gegenüber Haltzeichen von
                     zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentli-                  Polizeibeamten
                     chen Straßen vermittelt werden“.

    b) Folgende Nummer 24 wird angefügt:                                                              Artikel 2

                                                                         Weitere Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung
          „24    194 Klasse B berechtigt im Inland
                 a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum          Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010
                    Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der          (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Ver-
                    Klasse A1                                            ordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
                 b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorge-
                                                                         1.   § 52 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
                    schriebenen Mindestalters zum Führen von
                    dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A.“               a)   In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma
                                                                                   ersetzt.
    c)   In der Fußnote ** wird die Angabe „§ 76 Num-
         mer 11b“ durch die Angabe „§ 76 Nummer 11c“                          b) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:
         ersetzt.                                                                  „5.    Gerichte und Staatsanwaltschaften.“
28. In Anlage 11 wird die Zeile „Namibia“ wie folgt ge-                  2.   In § 59 Absatz 1 Nummer 10 werden die Wörter „so-
    fasst:                                                                    wie der Tag des Ablaufs der Sperrfrist,“ angefügt.
    „Namibia16)                                                          3.   Dem § 76 Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:
    A1, A, B, BE, C117), C1E, C17), CE          nein       nein“.
                                                                              „Prüfbescheinigungen für Mofas, die nach den bis
29. Anlage 12 Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:                              zum 31. Dezember 2016 vorgeschriebenen Mustern
    „2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenver-                      ausgefertigt worden sind, bleiben gültig.“
         kehrs-Ordnung über                                              4.   In der Überschrift der Anlage 1 werden nach dem
         das Rechtsfahrgebot          (§ 2 Absatz 2)                          Wort „Mofas“ die Wörter „und zwei- und dreirädrige
                                                                              Kraftfahrzeuge bis 25 km/h“ angefügt.
         die Geschwindigkeit          (§ 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4,
                                      § 41 Absatz 2, Anlage 3 zu         5.   Anlage 2 wird wie folgt geändert:
                                      § 42 Absatz 2)                          a)   In der Überschrift werden nach dem Wort „Mo-
         den Abstand                  (§ 4 Absatz 1, Anlage 2 zu                   fas“ die Wörter „und zwei- und dreirädrige Kraft-
                                                                                   fahrzeuge bis 25 km/h“ angefügt.
                                      § 41 Absatz 1)
         das Überholen                (§ 5, Anlage 2 zu § 41
                                                                              b) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
                                      Absatz 1)                                    aa)    In der Überschrift werden nach dem Wort
         die Vorfahrt                 (§ 8 Absatz 2, Anlage 2 zu
                                                                                          „Mofas“ die Wörter „und zwei- und drei-
                                                                                          rädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h“ ange-
                                      § 41 Absatz 2)
                                                                                          fügt.
         das Abbiegen, Wenden und     (§ 9)
                                                                                   bb)    Das Muster der Ausbildungsbescheini-
         Rückwärtsfahren
                                                                                          gung wird wie folgt gefasst:


                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
19

Heft 2 – 2017                                                                                                                    60                                                                                                  VkBl. Amtlicher Teil

                „



                                Ausbildungsbescheinigung  

                       über  die  Teilnahme  an  einer  Ausbildung  
                       gemäß  §  5  Absatz  2  der  Fahrerlaubnis-­Verordnung.  

                       Name       ...  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   . . . . . . . . . . . . . . . . .                Vornamen     ..  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   . . . . . . . . . . . . . . . . .     


                       Geburtsdatum         . . . . . . . . . .   . . . . . . . . . . . . . . . . .     


                       Anschrift       . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   . . . . . . . . . . . . . . . .     


                       hat  an  einem  Ausbildungskurs  entsprechend  den  Mindestanforderungen  
                       der   Anlage   1   zur   Fahrerlaubnis-­Verordnung   teilgenommen.   Der   Kurs  
                       hat   mindestens   sechs   Doppelstunden   (zu   je   90   Minuten)   theoretische  
                       Ausbildung   und   mindestens   eine   Doppelstunde   praktische   Ausbildung  
                       im  Einzelunterricht  bzw.  zwei  Doppelstunden  praktische  Ausbildung  im  
                       Gruppenunterricht*)  umfasst.  


                       Stempel  der  Fahrschule/Schule                                                                                                                                                  Datum     .  . . . . . . . .   . . . . . . .   . . .     




                       . . . . . . . . . . . . . .   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  ...  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   . ..    
                       (Unterschrift  des  Fahrlehrers/Lehrers)                                                                (Unterschrift  des  Bewerbers)  



                       . . . . . . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . .     
                       (Unterschrift  des  Fahrschulinhabers  oder  verantwortlichen  Leiters  des  Ausbildungsbetriebes)  




                    *) Nichtzutreffendes streichen                                                                                                                                                                                                                                      “.

    c)   Buchstabe b wird wie folgt geändert:
         aa)    In der Überschrift wird das Wort „Mofa-Prüfbescheinigung“ durch die Wörter „Prüfbescheinigung für
                Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h“ ersetzt.
         bb)    Das Muster der Prüfbescheinigung wird wie folgt gefasst:




                                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
20

Zur nächsten Seite