VkBl Nr. 2 2017
Verkehrsblatt Nr. 2 2017
VkBl. Amtlicher Teil 51 Heft 2 – 2017
Gewerk Einzelmaßnahmen Bemerkungen Anlage 3
Ausbau soweit für Lade-/Löschstelle Antragsunterlagen zum Förderantrag
Wasserstraße erforderlich
sonstige
Antragsunterlagen Hinweise/Erläuterungen
Maßnah Ölsperren
men Darstellung der derzeitigen Situation
soweit zum Zweck des
Elektranten Beschreibung der Maßnahme und
Umschlags erforderlich
Begründung der Notwendigkeit
Darstellung der untersuchten Varianten
Verkaufserlöse, insbesondere von anderweitig freiwer-
Beschreibung der Auswirkungen auf
denden Grundstücken, sind den Vorhaben gutzuschrei-
andere, bereits bestehende KV-Um-
ben. schlaganlagen. Bei grenznahen Projek-
ten sind auch die Auswirkungen auf
Anlagen im Nachbarland zu berück-
Anlage 2 sichtigen
Erläuterung des derzeitigen und künfti-
Antragsunterlagen zur Standortklärung gen Verkehrsaufkommens in Ladeein-
heiten (LE) und Twenty-Foot-Equiva-
lent-Unit (TEU) für den
Antragsunterlagen Hinweise/Erläuterungen
Vorhaltezeitraum
Begründung und Erläuterung der prognostizierte Verkehrsverlagerung
Notwendigkeit des Vorhabens von der Straße in Tonnen, Tonnenkilo-
metern und Ladeeinheiten mit Angaben
Begründung der Standortwahl
zur Herkunft und zu den Relationen die-
1 Erläuterungsbericht Beschreibung und Erläuterung der ser Verkehre sowie zur Methode der
geplanten Anlagenkonfiguration Ableitung (z. B. Erhebung, Befragung)
Erläuterung der verkehrlichen 1 Erläuterungsbericht Erläuterung des Produktionskonzeptes:
Erschließung der Anlage – Organisation (z. B. Personalpla-
nung, 2-/3-Schichtbetrieb),
M 1:200.000 (Generalkarte)
Übersichtsplan des – Transportprogramm (Herkunft/Ziel
2 mit Darstellung bereits vorhandener der Verkehre, Verkehrstage, An-
Wirtschaftsraums
Standorte von KV-Umschlaganlagen kunfts-/Abfahrtszeit, Verweildauer
in der KV-Umschlaganlage),
M 1:5.000 – Betriebsprogramm (Gleisbele-
Lageplan des
3 schienen-, straßen- und wasserseitige gung, Rangier- und Lkw-Bewe-
Terminalstandorts
Anbindung müssen erkennbar sein gungen, Container-Handling in-
nerhalb der KV-Umschlaganlage)
Darstellung der erwarteten Umschlag-
Erläuterung der technisch-wirtschaft-
mengen und Prognose der Mengenent-
lichen Realisierbarkeit der schienen-
wicklung für den Zeitraum der geplan- bzw. wasserstraßenseitigen Bedienung
ten Nutzung der KV-Umschlaganlage (z. B. durch – je nach Umfang – min-
jeweils in Ladeeinheiten (LE) und Twen- destens einer Absichtserklärung von
Umschlag- ty Foot Equivalent Unit (TEU), aufge- KV-Operateuren, Eisenbahnverkehrs-
4 schlüsselt nach verkehrlichen Relatio-
erwartungen unternehmen oder Reedereien)
nen (Angabe der Herkunfts- und
Zielorte). Beschreibung und Begründung der
Anlagenteile (anlagenbezogene Dar
Darstellung der prognostizierten stellung unter besonderer Berück
Verkehrsverlagerung von der Straße in sichtigung ggf. vorgesehener Aus
Tonnen, Tonnenkilometern und LE baustufen)
Beschreibung der Auswirkungen auf 2 Übersichtsplan
andere, bereits bestehende KV-Um- 3 Lagepläne M 1:1.000
schlaganlagen (einschließlich Angabe
4 Regelquerschnitte
dazu, ob konkurrierende Anlagen dis-
kriminierungsfrei zugänglich sind und 5 Höhenpläne
5 Effekterwartungen
an welche Verkehrsträger diese ange- 6 Hochbaupläne mit Hervorhebung der Räume für
schlossen sind). Bei grenznahen Pro- umschlagbezogenes Personal
jekten sind auch die Auswirkungen auf
Anlagen im Nachbarland zu berück- 7 Sonderpläne falls notwendig
sichtigen. 8 Ausgabenzusammenstellung
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 2 – 2017 52 VkBl. Amtlicher Teil
Antragsunterlagen Hinweise/Erläuterungen Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
9 Datenblatt für die mit zugrundeliegenden Berechnungen 1. Anwendungsbereich, Übergangsbestimmungen
Wirtschaftlichkeits- (Übersendung als Excel-Tabelle)3
untersuchung nach Diese Richtlinie gilt für die Überprüfung der Einstel-
der Kapitalwert- lung der Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen im Rah-
methode men der wiederkehrenden Untersuchungen nach
Zur Berechnung müssen Daten zur ge- § 29 StVZO.
samten Straßenentfernung bis zum Die Richtlinie ist spätestens ab dem 01.01.2018 an
Ziel-/Ursprungsort der Ladeeinheiten Systemen zur Überprüfung der Einstellung der
vorgelegt werden, soweit diese auf die
Datenblatt für die Scheinwerfer anzuwenden.
Verkehrsträger Zug oder Binnenschiff
Ermittlung des
verlagert wird. Dabei soll die Länge der Die „Richtlinie für die Einstellung und die Prüfung der
volkswirtschaft-
10 inländischen bzw. der ausländischen Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen“ in
lichen Nutzens für
Streckenanteile separat ausgewiesen der Fassung der Veröffentlichung im VkBl. 1987, Heft
den Vorhaltezeit-
werden (Übersendung als Excel-Tabel-
raum 16, S. 563 mit Berichtigung im Heft 22, S. 759 wird
le).3 In die Berechnung der Förderung
fließen die deutschen Streckenanteile zum 01.01.2018 aufgehoben.
sowie 50 % der Streckenanteile im
europäischen Ausland ein. Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur
11 Bauzeitenplan mit geplanter Mittelinanspruchnahme
Im Auftrag
12 Finanzierungsplan entsprechend VV Nr. 3.2.1 zu § 44 BHO Christian Theis
13 Stellungnahme des Landes
14 Nachweis der technischen Eignung und der Wirtschaftlichkeit (VkBl. 2017 S. 52)
beim Einsatz von Sonderkonstruktionen
Erklärungen und
15 nach Nummer 5.6 der Richtlinie3
Nachweise
16 Terminal- bei Ausbau einer vorhandenen Anlage3 Nr. 12 Elfte Verordnung zur Änderung der
stammdatenblatt Fahrerlaubnis-Verordnung und an-
17 Vorlage der Eintragung einer Vormerkung der Grundschuld derer straßenverkehrsrechtlicher
bzw. Zusage einer selbstschuldnerischen Bürgschaft Vorschriften vom 21. Dezember 2016
(vgl. Nummer 4.7 der Richtlinie)
Bonn, den 09. Januar 2017
LA21/7323.2/00-06
Nachstehend gebe ich die Elfte Verordnung zur Änderung
(VkBl. 2017 S. 46)
der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenver-
kehrsrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2016 mit
Begründung bekannt. Die Verordnung wurde am 27. De-
zember 2016 im Bundesgesetzblatt I S. 3083 verkündet.
Ihre Regelungen sind am 28. Dezember 2016 und am
Nr. 11 Bekanntmachung der Änderung der 1. Januar 2017 in Kraft getreten.
Richtlinie für die Überprüfung der Mit der beigefügten Verordnung werden insbesondere
Einstellung der Scheinwerfer von Regelungen zur richtlinienkonformen Umsetzung der
Kraftfahrzeugen bei der Hauptunter- Richtlinie 2006/126/EG (3. EU-Führerscheinrichtlinie) ge-
suchung nach § 29 Straßenverkehrs- troffen und eine Regelung für den nationalen Einschluss
Zulassungs-Ordnung (StVZO) von Trikes in die Klasse B getroffen. Zudem erfolgt eine
Anpassung der Anforderungen an die Fahreignung bei
Bonn, den 30. Januar 2017 Herz- und Gefäßkrankheiten an den aktuellen wissen-
LA 20/7342.12/00 schaftlichen Stand und die Optimierung der fahrerlaub-
nisrechtlichen Regelungen. Im Übrigen wird mit der
Verordnung Arabisch wieder in den Katalog der Fremd-
sprachen für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung auf-
Die Richtlinie für die Überprüfung der Einstellung der genommen.
Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei der Hauptuntersu-
chung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Änderungen, die der Bundesrat zum ursprünglichen Ver-
(StVZO) (HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie) in der Fassung ordnungsentwurf der BR-Drucksache 253/16 vorgenom-
der Bekanntmachung vom 20. Februar 2014 (VkBl. 2014, men hat, sind im Rahmen der Begründung kenntlich ge-
Heft 5, S. 174), wird wie folgt geändert: macht.
Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag
3
Vorlage wird von den Bewilligungsbehörden zur Verfügung gestellt Renate Bartelt-Lehrfeld
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 53 Heft 2 – 2017
Elfte Verordnung Artikel 1
zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und
anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften* Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Vom 21. Dezember 2016 Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2920) geändert
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- worden ist, wird wie folgt geändert:
struktur verordnet 1. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Angabe zu § 5 das
Wort „Kleinkrafträdern“ durch das Wort „Kraftfahr-
– auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a zeugen“ ersetzt.
bis e, g, h, j, k, m, o, q, r und v bis y und Nummer 3 2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Mofa“ durch die
Buchstabe c, des § 6e Absatz 1 Nummer 4 Buch-
Wörter „Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
stabe b, des § 26a, des § 30c Absatz 1 Nummer 1
oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2
und des § 63 Nummer 4 des Straßenverkehrsgeset-
Nummer 1b“ ersetzt.
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. März 2003 (BGBl. I S. 310), von denen § 6 Ab- 3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
satz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1
Nummer 6 des Gesetzes vom 28. November 2014 a) In Nummer 1 wird das Komma und das Wort
(BGBl. I S. 1802), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchsta- „einsitzige“ gestrichen.
be b zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a
des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I b) Nummer 1b wird wie folgt gefasst:
S. 1748), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d zu- „1b. zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse
letzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Ge- L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der
setzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), § 6 Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe k zuletzt durch Arti- Absatz 2 Buchstabe a und b der Verord-
kel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom nung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen
2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), § 6 Absatz 1 Parlaments und des Rates vom 15. Januar
Nummer 1 Buchstabe m zuletzt durch Artikel 1
2013 über die Genehmigung und Markt-
Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des
überwachung von zwei- oder dreirädrigen
Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802),
und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe w zuletzt durch
vom 2.3.2013, S. 52), wenn ihre Bauart Ge-
Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe
währ dafür bietet, dass die Höchstge-
aa und bb des Gesetzes vom 28. August 2013
schwindigkeit auf ebener Bahn auf höchs-
(BGBl. I S. 3313), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchsta-
be x zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c tens 25 km/h beschränkt ist,“.
des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I 4. § 5 wird wie folgt geändert:
S. 1748), § 26a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des
Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460), § 30c a) In der Überschrift wird das Wort „Kleinkrafträ-
Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Ge- dern“ durch das Wort „Kraftfahrzeugen“ ersetzt.
setzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) und
§ 63 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kleinkraftrad“
vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert durch das Wort „Kraftfahrzeug“ ersetzt.
worden sind, c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „zur Mofa-
Ausbildung“ durch die Wörter „zu der Ausbil-
– auf Grund des § 6 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes dung“ ersetzt.
vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), der zuletzt
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
durch Artikel 473 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist: aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Mofa-
Ausbildung“ durch die Wörter „der Ausbil-
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG
dung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1“ er-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember setzt.
2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom
30.12.2006, S. 18), der Richtlinie 2014/85/EU der Kommission vom bb) In Satz 2 wird das Wort „Mofa-Ausbil-
1. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 194 dungskurs“ durch das Wort „Ausbildungs-
vom 2.7.2014, S. 10) und der Richtlinie (EU) 2015/653 der Kommis- kurs“ ersetzt.
sion vom 24. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
(ABl. L 107 vom 25.04.2015, S. 68) und der Verordnung (EU)
Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Auf-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Mofa-Prüfbe-
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kon- scheinigung“ durch das Wort „Prüfbe-
trollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung scheinigung zum Führen von Mofas und
(EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr zwei- und dreirädriger Kraftfahrzeuge bis
(ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1). 25 km/h“ ersetzt.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 2 – 2017 54 VkBl. Amtlicher Teil
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mofas“ fahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraft-
die Wörter „nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Num- fahrzeugs mit einer Motorleistung von
mer 1 oder eines Kraftfahrzeugs nach § 4 mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der In-
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b“ angefügt. haber der Fahrerlaubnis mindestens 21
Jahre alt ist.“
f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
„(5) Wer die Prüfung noch nicht abgelegt hat,
fügt:
darf ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 „(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berech-
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b auf öffentli- tigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit
chen Straßen führen, wenn er von einem einer zulässigen Gesamtmasse von mehr
zur Ausbildung berechtigten Fahrlehrer be- als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg,
aufsichtigt wird; der Fahrlehrer gilt als Füh- und die zur Beförderung von nicht mehr als
rer des Fahrzeugs.“ acht Personen außer dem Fahrzeugführer
5. § 6 wird wie folgt geändert: ausgelegt und gebaut sind mit insbeson-
dere folgender, für die Genehmigung der
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer
Zweckbestimmung:
aa) Die Klasse A2 wird wie folgt gefasst:
1. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
„Klasse A2: Krafträder (auch mit Beiwa-
gen) mit 2. Einsatzfahrzeuge der Polizei,
a) einer Motorleistung von 3. Einsatzfahrzeuge der nach Landes-
nicht mehr als 35 kW und recht anerkannten Rettungsdienste,
b) einem Verhältnis der Leis- 4. Einsatzfahrzeuge des Technischen
tung zum Gewicht von Hilfswerks,
nicht mehr als 0,2 kW/kg,
5. Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten
die nicht von einem Kraftrad des Katastrophenschutzes,
mit einer Leistung von über
70 kW Motorleistung abgelei- 6. Krankenkraftwagen,
tet sind.“
7. Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
bb) In Klasse C1 werden die Wörter „der Klas-
sen AM, A1, A2 und A“ durch die Wörter 8. Beschussgeschützte Fahrzeuge,
„der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D“ er- 9. Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
setzt.
10. Spezialisierte Verkaufswagen,
cc) In Klasse C werden die Wörter „der Klas-
sen AM, A1, A2, A“ durch die Wörter „der 11. Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D“ ersetzt. 12. Leichenwagen und
dd) In Klasse D1 werden die Wörter „mehr als
13. Wohnmobile.
acht, aber“ gestrichen.
Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klas-
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
sen C1E, C und CE entsprechend.“
aa) In Nummer 6 werden die Wörter „D1E, so-
fern der Inhaber zum Führen von Fahrzeu- e) In Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gen der Klasse D1 berechtigt ist, und“ ge- gefügt:
strichen. „Satz 1 gilt für Fahrerlaubnisse im Sinne des Ab-
bb) In Nummer 9 werden die Wörter „sowie satzes 3a entsprechend.“
C1E, sofern der Inhaber zum Führen von 6. § 10 wird wie folgt geändert:
Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist“
gestrichen. a) In Absatz 1 werden in der Nummer 9 der Tabelle
in der Spalte Mindestalter in Buchstabe c Dop-
cc) In Nummer 10 werden die Wörter „Klassen pelbuchstabe bb nach dem Wort „Ausbildung“
D1E, BE sowie C1E, sofern der Inhaber die Wörter „und Prüfung“ eingefügt.
zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1
berechtigt ist“ durch die Wörter „Klassen b) In Absatz 2 werden die Wörter „vor Erteilung der
D1E und BE“ ersetzt. ersten Fahrerlaubnis“ durch die Wörter „vor erst-
maliger Erteilung einer Fahrerlaubnis“ ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt: 7. § 11 Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird auch a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein
erteilt zum Führen von dreirädrigen Kraft- Komma ersetzt.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 55 Heft 2 – 2017
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
fügt:
„(4) Die Gültigkeit eines Führerscheins, der ab
„3. der Betroffene nicht Inhaber einer Fahr- dem 1. Januar 1999 als Kartenführerschein
erlaubnis ist und“. ausgestellt worden ist, kann durch die
nach Landesrecht zuständige Behörde
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. durch die Anbringung eines mit einer be-
8. Dem § 20 wird folgender Absatz 4 angefügt: stimmten Frist versehenen Gültigkeitsauf-
klebers mit Sicherheitsdesign der Bundes-
„(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach voran- druckerei nachträglich befristet werden,
gegangener Entziehung kann frühestens sechs soweit der Antragsteller dies zusammen
Monate vor Ablauf einer Sperre mit der Erteilung eines neuen Führer-
scheins beantragt und zum Zeitpunkt der
1. nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Antragstellung keine Gründe gegen die so-
Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder fortige Ausstellung eines neuen Führer-
2. nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit scheins bestehen. Ein nach Satz 1 befris-
§ 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 teter Führerschein dient nur im Inland als
Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Straf- Nachweis der Fahrberechtigung. Er verliert
gesetzbuches seine Gültigkeit mit Zustellung des neuen
Führerscheins, Ablauf der Frist oder wenn
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde der Gültigkeitsaufkleber entfernt oder be-
beantragt werden.“ schädigt wurde.“
9. § 21 wird wie folgt geändert: 14. In § 25 Absatz 5 werden nach Satz 1 folgende Sätze
eingefügt:
a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 werden nach dem
Wort „Anschrift“ die Wörter „, Staatsangehörig- „Auf Wunsch des Inhabers der Fahrerlaubnis kann
keit und Art des Ausweisdokumentes“ eingefügt. dieser den bisherigen Führerschein behalten. Hierzu
ist der Führerschein durch die nach Landesrecht zu-
b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: ständige Behörde sichtbar und dauerhaft zu entwer-
„(4) Die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann frü- ten. In Falle der Vorlage eines nach dem 1. Januar
hestens sechs Monate vor Erreichen des 1999 als Kartenführerschein ausgestellten Führer-
für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach scheins ist der Führerschein durch eine Lochung in
§ 10 vorgeschriebenen Mindestalters bei der unteren rechten Ecke der Vorderseite zu entwer-
der nach Landesrecht zuständigen Behör- ten.“
de beantragt werden.“ 15. In § 28 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „oder – bei
10. In § 22a Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „und den Klassen C1 und C1E – der Inhaber das 50. Le-
Ausweisnummer“ gestrichen. bensjahr bereits vollendet hat“ gestrichen.
11. In § 23 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst: 16. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Nummer 2a wie folgt gefasst:
„Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1,
D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt.“ „2a. durch Vorlage eines nach Maßgabe des
§ 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentral-
12. Dem § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:
registergesetzes ausgestellten Führungs-
„(4) Die Verlängerung einer Fahrerlaubnis kann frü- zeugnisses und durch eine auf Kosten des
hestens sechs Monate vor Ablauf ihrer Geltungs- Antragstellers eingeholte aktuelle Aus-
dauer bei der nach Landesrecht zuständigen Be- kunft aus dem Fahreignungsregister nach-
hörde beantragt werden.“ weist, dass er die Gewähr dafür bietet,
dass er der besonderen Verantwortung
13. § 24a wird wie folgt geändert: bei der Beförderung von Fahrgästen ge-
recht wird,“.
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 5 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Geltungsdauer“
durch das Wort „Gültigkeit“ ersetzt. „3. er durch Vorlage der Unterlagen nach Ab-
satz 4 Nummer 2a nachweist, dass er die
bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:
Gewähr dafür bietet, dass er der besonde-
„Abweichend von den Sätzen 2 und 3 ist ren Verantwortung bei der Beförderung
bei der Ausstellung eines Ersatzdoku- von Fahrgästen gerecht wird.“
ments und bei der Ausfertigung eines neu- 17. § 57 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
en Führerscheins wegen Erweiterung oder
Verlängerung der Fahrerlaubnis oder we- „1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere
gen Änderung der Angaben auf dem Füh- Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlerna-
rerschein Satz 1 anzuwenden.“ men, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, An-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 2 – 2017 56 VkBl. Amtlicher Teil
schrift, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Art mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis
des Ausweisdokumentes,“. der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht
übersteigt, sind im Inland auch zum Führen
18. In § 66 Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „vor- von Krafträdern berechtigt, deren Leistung
liegen“ die Wörter „oder bei Verstößen gegen Aufla- von über 70 kW Motorleistung abgeleitet
gen nach Absatz 3“ eingefügt. ist.“
19. § 74 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: d) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8a
bis 8d eingefügt.
„(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein „8a. § 6 Absatz 3 zu Klasse C1 und C:
für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen
von den Vorschriften dieser Verordnung geneh- Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 er-
migen.“ teilten Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder C
sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge, die
20. § 75 wird wie folgt geändert: zur Beförderung von nicht mehr als acht
Personen außer dem Fahrzeugführer ge-
a) Nummer 5 wird wie folgt geändert: baut sind, zu führen.
aa) Die Wörter „oder § 76 Nummer 2“ werden 8b. § 6 Absatz 3 zu Klasse CE:
gestrichen.
Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 er-
bb) Das Wort „Mofa“ wird durch die Wörter teilten Fahrerlaubnis der Klasse CE sind
„Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch berechtigt, Fahrzeuge der Klasse
ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 D1E zu führen, sofern sie zum Führen von
Nummer 1b“ ersetzt. Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt sind.
b) In Nummer 6 wird das Wort „Mofa-Ausbildung“ 8c. § 6 Absatz 3 zu Klasse D1E:
durch das Wort „Ausbildung“ ersetzt.
Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 er-
21. § 76 wird wie folgt geändert: teilten Fahrerlaubnis der Klasse D1E sind
auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klas-
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: se C1E zu führen, sofern sie zum Führen
von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt
„3. § 5 Absatz 1 (Prüfung für das Führen von sind.
Mofas nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
oder eines Kraftfahrzeugs nach § 4 Ab- 8d. § 6 Absatz 3 zu Klasse DE:
satz 1 Satz 2 Nummer 1b) gilt nicht für
Führer der in § 4 Absatz 1 Satz 2 Num- Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 er-
mer 1 und 1b bezeichneten Fahrzeuge, die teilten Fahrerlaubnis der Klasse DE sind
vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse
vollendet haben.“ C1E zu führen, sofern sie zum Führen von
Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: sind.“
„4. § 5 Absatz 2 (Berechtigung eines Fahrleh- e) Die bisherige Nummer 8a wird Nummer 8e.
rers zur Ausbildung für Kraftfahrzeuge
f) In Nummer 9 Satz 13 werden der Punkt durch ein
nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und
Komma ersetzt und die Wörter „§ 6 Absatz 3
1b)
Nummer 6 bleibt unberührt.“ angefügt.
Zur Ausbildung ist auch ein Fahrlehrer be- g) Nach Nummer 12b wird folgende Nummer 12c
rechtigt, der eine Fahrlehrerlaubnis der bis- eingefügt:
herigen Klasse 3 oder eine ihr entspre-
chende Fahrlehrerlaubnis besitzt, diese vor „12c. § 23 Absatz 1 Satz 2 (Geltungsdauer der
dem 1. Oktober 1985 erworben und vor Fahrerlaubnis)
dem 1. Oktober 1987 an einem mindes-
Die Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der
tens zweitägigen, vom Deutschen Ver-
Klassen C1 und C1E, die nach dem 31. De-
kehrssicherheitsrat durchgeführten Einfüh-
zember 1998 und vor dem 19. Januar 2013
rungslehrgang teilgenommen hat.“
erteilt worden ist, endet mit Vollendung
c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein- des 50. Lebensjahres des Inhabers der
gefügt: Fahrerlaubnis.“
„6a. § 6 Absatz 1 zu Klasse A2 Inhaber einer ab h) In Nummer 17 wird die Angabe „30. April 2017“
dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des durch die Angabe „31. Dezember 2018“ ersetzt.
27. Dezember 2016 erteilten Berechtigung 22. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
zum Führen von Krafträdern (auch mit Bei-
wagen) mit einer Motorleistung von nicht a) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 57 Heft 2 – 2017
aa) In Unterabschnitt I wird die laufende Nummer 14 wie folgt gefasst:
„14 2 beschränkt auf Kombinationen nach nach dem 31.12.85 A, A1, AM, B, BE, T1 C 172, A1 79.03, A1 79.04,
Art eines Sattelkraftfahrzeugs oder C1, C1E, C, CE, L A 79.03, A 79.04, BE 79.06,
eines Lastkraftwagens mit drei Achsen CE 79 (L ≤ 3)“.
bb) Folgender Unterabschnitt III wird angefügt:
„III. Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (Erteilungsdatum vom 19. Januar 2013 bis zum
Ablauf des 26. Dezember 2016)
Fahrerlaubnisklasse Weitere
Berechtigungen
B 194 “.
b) In Abschnitt C Buchstabe b wird die laufende Nummer 6 wie folgt gefasst:
„6 C1E A, A1, AM, A1 79.03, A1 79.04,
B, BE, C1, A 79.03, A 79.04,
C1E, L BE 79.06“.
23. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4.1 Herzrhythmusstörungen mit anfallswei- nein nein – –
ser Bewusstseinstrübung oder Be-
wusstlosigkeit
– nach erfolgreicher Behandlung durch ja ausnahmsweise ja regelmäßige regelmäßige
Arzneimittel oder Herzschrittmacher Kontrollen Kontrollen
4.2 Hypertonie
(zu hoher Blutdruck)
4.2.1 Erhöhter Blutdruck mit zerebraler nein nein – –
Symptomatik und/oder Sehstörungen
4.2.2 Blutdruckwerte > 180 mmHg systolisch In der Regel ja Einzelfall- Nachunter- Nachunter-
und/oder > 110 mmHg diastolisch entscheidung suchungen suchungen
4.3 Hypotonie
(zu niedriger Blutdruck)
4.3.1 In der Regel kein Krankheitswert ja ja – –
4.3.2 Selteneres Auftreten von hypotoniebe- ja, wenn durch ja, wenn durch – –
dingten, anfallsartigen Bewusstseins- Behandlung die Behandlung die
störungen Blutdruckwerte Blutdruckwerte
stabilisiert sind stabilisiert sind
4.4 Akutes Koronarsyndrom (Herzinfarkt) ja, bei komplika- Fahreignung kann Kardiologische Kardiologische
– EF > 35 Prozent tionslosem Verlauf sechs Wochen Untersuchung Untersuchung
nach dem Ereignis
gegeben sein
– EF ≤ 35 Prozent oder akute dekom- Fahreignung kann In der Regel nein Kardiologische
pensierte Herzinsuffizienz im Rah- vier Wochen nach Untersuchung
men eines akuten Herzinfarktes dem Ereignis ge-
geben sein
4.5 Herzleistungsschwäche durch angebo- regelmäßige jährlich kardio-
rene oder erworbene Herzfehler oder Kontrolle, Nach- logische Kontroll-
sonstige Ursachen untersuchung in untersuchungen
individuell zu
bestimmenden
Fristen.
NYHA I ja ja, wenn Eventuell jährlich kardio-
(Herzerkrankung ohne körperliche EF > 35 Prozent Beschränkung auf logische Kontroll-
Limitation) einen Fahrzeug- untersuchungen
typ, Umkreis- und
Tageszeit-
beschränkungen
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 2 – 2017 58 VkBl. Amtlicher Teil
NYHA II ja ja, wenn
(leichte Einschränkung der körperlichen EF > 35 Prozent
Leistungsfähigkeit)
NYHA III ja nein
(Beschwerden bei geringer körperlicher (wenn stabil)
Belastung)
NYHA VI nein nein
(Beschwerden in Ruhe)
4.6 Periphere arterielle Verschlusskrankheit Kardiologische
Untersuchung“.
– bei Ruheschmerz nein nein
– nach Intervention Fahreignung nach Fahreignung nach
24 Stunden einer Woche
– nach Operation Fahreignung nach Fahreignung nach
einer Woche vier Wochen
Aortenaneurysma, asymptomatisch Keine Keine Einschrän-
Einschränkung kung bei einem
Aortendurchmes-
ser bis 5,5 cm.
Keine Fahreignung
bei einem Aorten-
durchmesser
> 5,5 cm.
b) Nummer 11.2 wird wie folgt gefasst:
„11.2 Tagesschläfrigkeit
11.2.1 Messbare auffällige Tagesschläfrigkeit nein nein
11.2.2 Nach Behandlung ja, wenn keine ja, wenn keine ärztliche Be- ärztliche Be-
messbare auffälli- messbare auffälli- gutachtung, regel- gutachtung, regel-
ge Tagesschläfrig- ge Tagesschläfrig- mäßige ärztliche mäßige ärztliche
keit mehr vorliegt keit mehr vorliegt Kontrollen Kontrollen
11.2.3 Obstruktives Schlafapnoe Syndrom ja, unter geeigne- ja, unter geeigne- Gutachten mittels Gutachten mittels
(OSAS) mittelschwer/schwer [mittel- ter Therapie und ter Therapie und schlafmedizini- schlafmedizini-
schwer: Apnoe- Hypopnoe-Index zwi- wenn keine mess- wenn keine mess- scher oder som- scher oder som-
schen 15 und 29 pro Stunde; schwer: bare auffällige bare auffällige nologischer nologischer
Apnoe-Hypopnoe-Index von mindes- Tagesschläfrigkeit Tagesschläfrigkeit Qualifikation, Qualifikation,
tens 30 pro Stunde] mehr vorliegt mehr vorliegt regelmäßige ärzt- regelmäßige ärzt-
liche Kontrollen in liche Kontrollen in
Abständen von Abständen von
höchstens drei höchstens einem
Jahren Jahr“.
24. Anlage 4a wird wie folgt geändert: 2009 (ABl. L 223 vom 26.8.2009, S. 31)“ durch
die Wörter „Richtlinie (EU) 2014/85 der Kommis-
a) In Satz 1 werden nach der Angabe „(VkBl.
sion vom 1. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie
S. 110)“ die Wörter „in der Fassung vom 3. März
2006/126/EG des Europäischen Parlaments und
2016 (VkBl. S. 185)“ eingefügt.
des Rates über den Führerschein (ABl. L 194 vom
b) In Nummer 1 Buchstabe f wird folgender Satz an- 2.7.2014, S. 10)“ ersetzt.
gefügt:
b) In Nummer 1.3 Satz 5 wird nach Buchstabe k der
„Die Empfehlung darf nur gegenüber Personen Schlusspunkt gestrichen und folgender Buchsta-
erfolgen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung be l angefügt:
nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.“
25. Anlage 7 wird wie folgt geändert: „l) Hocharabisch.“
a) In Nummer 1.1 werden die Wörter „Richtlinie c) In Nummer 2.1.5 wird Buchstabe k wie folgt ge-
2009/113/EG der Kommission vom 25. August fasst:
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VkBl. Amtlicher Teil 59 Heft 2 – 2017
„k) Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen,
die Benutzung von Auto- (§ 2 Absatz 1, § 18 Absatz 2
Kreisverkehren, Bahnübergängen und in
bahnen und Kraftfahrstra- bis 5, Absatz 4, Anlage 3 zu
Tunneln,“.
ßen § 42 Absatz 2)
26. In Anlage 8a werden eingangs des Musters des Vor-
das Verhalten an Bahn- (§ 19 Absatz 1 und 2,
läufigen Nachweises der Fahrerlaubnis die Wörter
übergängen Anlage 1 zu § 40 Absatz 7,
„Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (FeV)“ durch
die Wörter „Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
(VNF)“ ersetzt. das Verhalten an öffent- (§ 20 Absatz 2, 3 und 4,
lichen Verkehrsmitteln und Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
27. Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II wird wie folgt
geändert: Schulbussen
a) Die laufende Nummer 6 wird wie folgt gefasst: das Verhalten an (§ 26, Anlage 2 zu § 41
Fußgängerüberwegen Absatz 1)
„6 176 Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebens- übermäßige Straßen- (§ 29)
jahres nur für Fahrten im Inland und im Rah- benutzung
men des Ausbildungsverhältnisses in dem
staatlich anerkannten Ausbildungsberuf das Verhalten an Wechsel- (§ 36, § 37 Absatz 2, 3,
„Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder lichtzeichen, Dauerlichtzei- Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) “.
„Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staat- chen und Zeichen 206 (Halt!
lich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem Vorfahrt gewähren!) sowie
vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse gegenüber Haltzeichen von
zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentli- Polizeibeamten
chen Straßen vermittelt werden“.
b) Folgende Nummer 24 wird angefügt: Artikel 2
Weitere Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung
„24 194 Klasse B berechtigt im Inland
a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010
Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Ver-
Klasse A1 ordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorge-
1. § 52 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
schriebenen Mindestalters zum Führen von
dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A.“ a) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt.
c) In der Fußnote ** wird die Angabe „§ 76 Num-
mer 11b“ durch die Angabe „§ 76 Nummer 11c“ b) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:
ersetzt. „5. Gerichte und Staatsanwaltschaften.“
28. In Anlage 11 wird die Zeile „Namibia“ wie folgt ge- 2. In § 59 Absatz 1 Nummer 10 werden die Wörter „so-
fasst: wie der Tag des Ablaufs der Sperrfrist,“ angefügt.
„Namibia16) 3. Dem § 76 Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:
A1, A, B, BE, C117), C1E, C17), CE nein nein“.
„Prüfbescheinigungen für Mofas, die nach den bis
29. Anlage 12 Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst: zum 31. Dezember 2016 vorgeschriebenen Mustern
„2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenver- ausgefertigt worden sind, bleiben gültig.“
kehrs-Ordnung über 4. In der Überschrift der Anlage 1 werden nach dem
das Rechtsfahrgebot (§ 2 Absatz 2) Wort „Mofas“ die Wörter „und zwei- und dreirädrige
Kraftfahrzeuge bis 25 km/h“ angefügt.
die Geschwindigkeit (§ 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4,
§ 41 Absatz 2, Anlage 3 zu 5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
§ 42 Absatz 2) a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Mo-
den Abstand (§ 4 Absatz 1, Anlage 2 zu fas“ die Wörter „und zwei- und dreirädrige Kraft-
fahrzeuge bis 25 km/h“ angefügt.
§ 41 Absatz 1)
das Überholen (§ 5, Anlage 2 zu § 41
b) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
Absatz 1) aa) In der Überschrift werden nach dem Wort
die Vorfahrt (§ 8 Absatz 2, Anlage 2 zu
„Mofas“ die Wörter „und zwei- und drei-
rädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h“ ange-
§ 41 Absatz 2)
fügt.
das Abbiegen, Wenden und (§ 9)
bb) Das Muster der Ausbildungsbescheini-
Rückwärtsfahren
gung wird wie folgt gefasst:
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Heft 2 – 2017 60 VkBl. Amtlicher Teil
„
Ausbildungsbescheinigung
über die Teilnahme an einer Ausbildung
gemäß § 5 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Name ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vornamen .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Geburtsdatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat an einem Ausbildungskurs entsprechend den Mindestanforderungen
der Anlage 1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung teilgenommen. Der Kurs
hat mindestens sechs Doppelstunden (zu je 90 Minuten) theoretische
Ausbildung und mindestens eine Doppelstunde praktische Ausbildung
im Einzelunterricht bzw. zwei Doppelstunden praktische Ausbildung im
Gruppenunterricht*) umfasst.
Stempel der Fahrschule/Schule Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..
(Unterschrift des Fahrlehrers/Lehrers) (Unterschrift des Bewerbers)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift des Fahrschulinhabers oder verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebes)
*) Nichtzutreffendes streichen “.
c) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird das Wort „Mofa-Prüfbescheinigung“ durch die Wörter „Prüfbescheinigung für
Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h“ ersetzt.
bb) Das Muster der Prüfbescheinigung wird wie folgt gefasst:
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil