VkBl Nr. 2 2017

Verkehrsblatt Nr. 2 2017

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VkBl. Amtlicher Teil                                                                                                                                             61                                                                                                                                               Heft 2 – 2017

          „(Vordere Außenseite)                                                                                                                                                (Hintere Außenseite)


                                                                                                                                                                                wird  hiermit  gemäß  §  5  Absatz  4  der  Fahrerlaubnis-­  
                                                                                                                                                                                Verordnung  bescheinigt,  dass  er/sie  die  zum  Führen  
                                                                                                                                                                                von   Mofas   und   von   zwei-­   und   dreirädrigen   Kraft-­
                                                                                                                                                                                fahrzeugen   bis   25   km/h   erforderlichen   Kenntnisse  
                                                                                                                                                                                der  Verkehrsvorschriften  nachgewiesen  hat  und  mit  
                     Prüfbescheinigung                                                                                                                                          den  Gefahren  des  Straßenverkehrs  und  den  zu  ihrer  
                                                                                                                                                                                Abwehr  erforderlichen  Verhaltensweisen  vertraut  ist.  



                                                                                                                                                                                 . . . . . . . . . . . .   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   . . .   ,      den     . . . . . . . . . . .   . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     


                                                                zum  Führen  von  
                                                                                                                                                                                 . . . . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     

                                  Mofas  und  zwei-­  und  dreirädrigen  

                                                                                                                                                                                 . . . . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     

                                          Kraftfahrzeugen  bis  25  km/h                                                                                                        Bescheinigende  Stelle  




                                                                                                                                                                                Stempel                                                                            . . . . . . . . . . . . . . . .     . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     

                                                                                                                                                                                                                                                                                             Unterschrift  




          (Linke Innenseite)                                                                                                                                                   (Rechte Innenseite)


            Familienname  


            . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . .     




            Vornamen  
                                                                                                                                                                                                                                                                                     Lichtbild  

            . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . .     




            Geburtsdatum  


            . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . .     




            Anschrift                                                                                                                                                                                                                  Stempel  


            . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . .     


                                                                                                                                                                                                                                                            . . . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . . .     
            . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . .                                                                                                          Unterschrift

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      “.




                                                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 2 – 2017                                                       62                                    VkBl. Amtlicher Teil

6.   Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt I wird wie folgt                Lfd.   Schlüsselzahl
     gefasst:                                                            Nr.
     „I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union                          38     20.13 Mit dem Knie betätigte Bremse
                                                                         39     20.14 Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage
      Lfd.   Schlüsselzahl
      Nr.                                                                40     25      Angepasste Beschleunigungsmechanismen
      1      01      Korrektur des Sehvermögens und/oder Augen-          41     25.01 Angepasstes Gaspedal
                     schutz
                                                                         42     25.03 Gaspedal (Kipppedal)
      2      01.01 Brille
                                                                         43     25.04 Handgas
      3      01.02 Kontaktlinse(n)
                                                                         44     25.05 Mit dem Knie betätigter Gashebel
      4      01.03 Schutzbrille*
                                                                         45     25.06 Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des
      5      01.05 Augenschutz                                                        Gaspedals/-hebels
      6      01.06 Brille oder Kontaktlinsen                             46     25.08 Gaspedal links
      7      01.07 Spezifische optische Hilfe                            47     25.09 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betäti-
      8      02      Hörhilfe/Kommunikationshilfe                                     gung des Gaspedals zu verhindern
      9      03      Prothese/Orthese der Gliedmaßen                     48     30      Angepasste kombinierte Brems- und Be-
                                                                                        schleunigungsmechanismen*
      10     03.01 Prothese/Orthese der Arme
      11     03.02 Prothese/Orthese der Beine                            49     31      Anpassungen und Sicherungen der Pedale

      12     05      Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen:*        50     31.01 Extrasatz Parallelpedale

      13     05.01 Nur bei Tageslicht*                                   51     31.02 Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen)
                                                                                      Ebene
      14     05.02 In einem Umkreis von … km des Wohnsitzes
                   oder innerorts/innerhalb der Region …*                52     31.03 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betäti-
                                                                                      gung des Gas- und des Bremspedals zu ver-
      15     05.03 Ohne Beifahrer/Sozius*                                             hindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß be-
      16     05.04 Beschränkt auf eine höchstzulässige Ge-                            tätigt werden
                   schwindigkeit von nicht mehr als … km/h*              53     31.04 Bodenerhöhung
      17     05.05 Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahr-
                                                                         54     32      Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebs-
                   erlaubnis ist*
                                                                                        bremsvorrichtungen
      18     05.06 Ohne Anhänger*
                                                                         55     32.01 Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit
      19     05.07 Nicht gültig auf Autobahnen*                                       einer Hand betätigte Vorrichtung
      20     05.08 Kein Alkohol*                                         56     32.02 Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit
      21     10      Angepasste Schaltung                                             Fremdkraft betätigte Vorrichtung
      22     10.02 Automatische Wahl des Getriebeganges                  57     33      Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleuni-
                                                                                        gungs- und Lenkvorrichtungen
      23     10.04 Angepasste Schalteinrichtungen
                                                                         58     33.01 Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombi-
      24     15      Angepasste Kupplung                                              nierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte
      25     15.01 Angepasstes Kupplungspedal                                         Vorrichtung
      26     15.02 Handkupplung                                          59     33.02 Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombi-
                                                                                      nierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betä-
      27     15.03 Automatische Kupplung
                                                                                      tigte Vorrichtung
      28     15.04 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betäti-
                   gung des Kupplungspedals zu verhindern                60     35      Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für
                                                                                        Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akusti-
      29     20      Angepasste Bremsmechanismen                                        sches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
      30     20.01 Angepasstes Bremspedal                                61     35.02 Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne
      31     20.03 Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem                        Lenkvorrichtung loszulassen
                   linken Fuß                                            62     35.03 Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken
      32     20.04 Bremspedal mit Gleitschiene                                        Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulas-
                                                                                      sen
      33     20.05 Bremspedal (Kipppedal)
                                                                         63     35.04 Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rech-
      34     20.06 Mit der Hand betätigte Bremse                                      ten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung los-
      35     20.07 Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von …                          zulassen
                   N(*) (z. B.: ‚20.07(300N)‘)
                                                                         64     35.05 Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne
      36     20.09 Angepasste Feststellbremse                                         Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und
                                                                                      Bremsvorrichtungen loszulassen
      37     20.12 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betäti-
                   gung des Bremspedals zu verhindern                    65     40      Angepasste Lenkung


                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
22

VkBl. Amtlicher Teil                                                63                                                   Heft 2 – 2017

    Lfd.   Schlüsselzahl                                                 Lfd.   Schlüsselzahl
    Nr.                                                                  Nr.
    66     40.01 Lenkung mit maximaler Kraft von … N(*) (z. B.:          98     46      Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge
                 ‚40.01(140N)‘)
                                                                         99     47      Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei
    67     40.05 Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/ver-                            Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhal-
                 stärktem Lenkradteil; verkleinertem Durch-                             ten und Stehen nicht im Gleichgewicht aus-
                 messer usw.)                                                           balanciert werden müssen
    68     40.06 Angepasste Position des Lenkrads                        100    50      Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/
    69     40.09 Fußlenkung                                                             eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe
                                                                                        der Fahrzeugidentifizierungsnummer)
    70     40.11 Assistenzeinrichtung am Lenkrad
                                                                         101    51      Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kenn-
    71     40.14 Andersartig angepasstes, mit einer Hand/                               zeichen)*
                 einem Arm bedientes Lenksystem
                                                                         102    61      Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine
    72     40.15 Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/                              Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde
                 Armen bedientes Lenksystem                                             vor Sonnenuntergang)
    73     42      Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hin-
                                                                         103    62      Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis
                   ten/zur Seite
                                                                                        von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/
    74     42.01 Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hin-                         innerhalb der Region …
                 ten
                                                                         104    63      Fahren ohne Beifahrer
    75     42.03 Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung
                 der Sicht zur Seite                                     105    64      Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen
                                                                                        Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als …
    76     42.05 Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel                          km/h
    77     43      Sitzposition des Fahrzeugführers                      106    65      Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines
    78     43.01 Höhe des Fahrersitzes für normale Sicht und in                         Führerscheins von mindestens der gleichwer-
                 normalem Abstand zum Lenkrad und zu den                                tigen Klasse sein muss
                 Pedalen                                                 107    66      Ohne Anhänger
    79     43.02 Der Körperform angepasster Sitz                         108    67      Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
    80     43.03 Fahrersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung           109    68      Kein Alkohol
                 der Stabilität
                                                                         110    69      Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkohol-
    81     43.04 Fahrersitz mit Armlehne                                                empfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN
    82     43.06 Angepasster Sicherheitsgurt                                            50436
    83     43.07 Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbes-          111    70      Umtausch des Führerscheins Nummer …,
                 serung der Stabilität                                                  ausgestellt durch … (EU-Unterscheidungszei-
    84     44      Anpassungen an Krafträdern (obligatorische                           chen, im Falle eines Drittlandes, z. B.
                   Verwendung von Untercodes)                                           ‚70.0123456789.NL‘)

    85     44.01 Einzeln gesteuerte Bremsen                              112    71      Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU-
                                                                                        Unterscheidungszeichen, im Falle eines Dritt-
    86     44.02 Angepasste Vorderradbremse                                             landes, z. B. ‚71.987654321.HR‘)
    87     44.03 Angepasste Hinterradbremse                              113    72      Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hub-
    88     44.04 Angepasste Beschleunigungsvorrichtung                                  raum von höchstens 125 cm3 und einer Motor-
                                                                                        leistung von höchstens 11 kW (A1)*
    89     44.05 Angepasste Handschaltung und Handkupp-
                 lung*                                                   114    73      Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B
                                                                                        (B1)
    90     44.06 Angepasster Rückspiegel*
                                                                         115    74      Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässi-
    91     44.07 Angepasste Kontrolleinrichtungen*
                                                                                        gen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg
    92     44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des                              (C1)*
                 Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie
                                                                         116    75      Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16
                 das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten
                 und Stehen ermöglichen                                                 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)*

    93     44.09 Maximale Betätigungskraft der Vorderrad-                117    76      Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässi-
                 bremse … N(*) (z. B. ‚44.09(140N)‘)                                    gen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg
                                                                                        (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen
    94     44.10 Maximale Betätigungskraft der Hinterradbrem-                           Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitfüh-
                 se … N(*) (z. B. ‚44.10(240N)‘)                                        ren, sofern die zulässige Gesamtmasse der
    95     44.11 Angepasste Fußraste                                                    Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zu-
                                                                                        lässige Gesamtmasse des Anhängers die
    96     44.12 Angepasster Handgriff                                                  Leermasse des Zugfahrzeugs nicht überstei-
    97     45      Kraftrad nur mit Seitenwagen                                         gen (C1E)*


                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 2 – 2017                                                          64                                            VkBl. Amtlicher Teil

     Lfd.   Schlüsselzahl                                                         Lfd.   Schlüsselzahl
     Nr.                                                                          Nr.
     118    77      Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens                   129    79.06 Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse
                    16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die                              BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des An-
                    einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamt-                                hängers 3 500 kg übersteigt
                    masse von mehr als 750 kg mitführen, sofern                   130    80      Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für drei-
                    a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeug-                                   rädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das
                       kombination 12 000 kg und die zulässige                                   24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
                       Gesamtmasse des Anhängers die Leer-                        131    81      Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zwei-
                       masse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen                                  rädrige Krafträder der Klasse A, die das 21.
                       und                                                                       Lebensjahr noch nicht vollendet haben
                    b) der Anhänger nicht zur Personenbeförde-                    132    90      Codes, die in Kombination mit Codes für an
                       rung verwendet wird (D1E)*                                                dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen
     119    78      Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe                                          verwendet werden*
     120    79 (…) Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angege-                     133    95      Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/
                   benen Spezifikationen entsprechen, bei An-                                    Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und
                   wendung von Artikel 13 der Richtlinie                                         die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über
                   2006/126/EG                                                                   die Grundqualifikation und Weiterbildung der
                                                                                                 Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter
     121    79      (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)                                                     Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Perso-
                    Beschränkung der Klasse CE auf Grund der                                     nenverkehr bis zum … erfüllt [zum Beispiel:
                    aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Be-                               95(01.01.14)]
                    rechtigung zum Führen von dreiachsigen Zü-                    134    96      Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der
                    gen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr                                   Klasse B und einem Anhänger mit einer zuläs-
                    als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen                                      sigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, so-
                    mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulas-                                     fern die zulässige Gesamtmasse einer derarti-
                    sungsfreien Anhängern, wobei die Gesamt-                                     gen Kombination mehr als 3 500 kg, jedoch
                    masse mehr als 12 000 kg betragen kann und                                   nicht mehr als 4 250 kg beträgt.
                    von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahr-                     135    97      Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs
                    zeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei                                   der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der
                    denen die zulässige Gesamtmasse des Anhän-                                   Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt
                    gers die Leermasse des Zugfahrzeugs über-
                    steigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die
                    vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für
                    Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse                                          Artikel 3
                    von mehr als 7,5 t.
                                                                                Änderung der Durchführungsverordnung zum
            Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die
                                                                                             Fahrlehrergesetz
            Anzahl der Achsen.
     122    79      (S1 ≤ 25/7 500 kg)                                      In § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahr-
                    Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraft-              lehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346), die zu-
                    omnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maxi-             letzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 16. April 2014
                    mal 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch               (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, werden die Wörter
                    mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser             „Kontrollgerät nach Anhang I oder I B der Verordnung
                    Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, ein-        (EWG) Nummer 3821/85 des Rates vom 20. Dezember
                    schließlich Fahrersitz.                                 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370
                                                                            vom 31.12.1985, S. 8) in der Fassung der Verordnung
     123    79      (L ≤ 3)                                                 (EG) Nummer 561/2006 des Europäischen Parlaments
                    Beschränkung der Klasse CE auf Kombinatio-              und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung
                    nen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buch-           bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur
                    stabe L steht in dieser Schlüsselung für die            Änderung der Verordnungen (EWG) Nummer 3821/85 und
                    Anzahl der Achsen.                                      (EG) Nummer 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der
     124    79.01 Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Bei-              Verordnung (EWG) Nummer 3820/85 des Rates (ABl. L
                  wagen                                                     102 vom 11.4.2006, S. 1)“ durch die Wörter „Kontrollgerät,
                                                                            dass den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des
     125    79.02 Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder              Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar
                  vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM                 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Auf-
     126    79.03 Nur dreirädrige Fahrzeuge                                 hebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates
     127    79.04 Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen
                  Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zu-               * Die Schlüsselzahlen 01.03, 05 bis 05.08, 30, 44.05 bis 44.07, 51, 90
                  lässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg                   dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum
                                                                              31. Dezember 2016 erteilt worden sind, verwendet werden. Die
     128    79.05 Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungs-               Schlüsselzahlen 72, 74 bis 77 dürfen nur bei der Umstellung von
                                                                              Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 erteilt worden sind,
                  gewicht von mehr als 0,1 kW/kg                              verwendet werden.“


                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
24

VkBl. Amtlicher Teil                                         65                                                   Heft 2 – 2017

über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Ände-            angepasst. Wegen der noch nicht erfolgten Umsetzung
rung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen            liegt zur Richtlinie 2014/85/EU bereits ein Mahnschreiben
Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimm-              vor. Ferner wurden die Vorgaben zum Kontrollgerät neu
ter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom           gefasst. Die hierzu ergangenen Richtlinien werden eben-
28.2.2014, S. 1, ABl. L 246 vom 23.9.2015, S. 11) ent-            falls ins deutsche Recht umgesetzt. Schließlich wird von
spricht“ ersetzt.                                                 der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dreirädrige Kraftfahr-
                                                                  zeuge in die Klasse B einzuschließen.
                        Artikel 4
                                                                  Außerdem werden die Anforderungen an die Fahreignung
                                                                  bei Herz- und Gefäßkrankheiten, die nicht mehr den ak-
  Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
                                                                  tuellen wissenschaftlichen Stand darstellen, aktualisiert.
In Anlage 2.5 Nummer 17 Buchstabe e der Fahrschüler-              Schließlich werden Regelungen zur Optimierung der
Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318),           Fahrerlaubnis-Verordnung getroffen.
die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. April
2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, wird die An-           Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
gabe „3821/85“ durch die Angabe „165/2014“ ersetzt.
                                                                  Für Bund, Länder und Gemeinden bestehen keine Aus-
                                                                  wirkungen.
                        Artikel 5
                                                                  Erfüllungsaufwand
             Bekanntmachungserlaubnis
                                                                  1.   Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur kann jeweils den Wortlaut der Fahrerlaubnis-Ver-              a)   Die Aufnahme dreirädriger Kraftfahrzeuge in den
ordnung in der seit dem 1. Oktober 2016 und in der vom                      Katalog der fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge wird
1. Januar 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-                        für die entsprechenden Fahrerlaubnisbewerber
blatt bekannt machen.                                                       eine Entlastung mit sich bringen, da sie statt einer
                                                                            Fahrerlaubnis der Klasse AM nur noch eine Prüf-
                        Artikel 6                                           bescheinigung erwerben müssen.
                                                                            Da allerdings der betroffene Personenkreis nicht
                      Inkrafttreten                                         beziffert werden kann, ist die Gesamtöhe der
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2                     Entlastung nicht bekannt. Für den Einzelfall be-
    am Tag nach der Verkündung in Kraft.                                    deutet dies eine Entlastung von 8 Doppelstunden
                                                                            für die theoretische Ausbildung und ggf. eine ge-
(2) Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe b tritt mit Wirkung                       ringe Entlastung bei der praktischen Ausbildung.
    vom 1. Oktober 2016 in Kraft. Die Artikel 2 und 3 tre-                  Hinzu kommen Einsparungen bei den Ausbil-
    ten am 1. Januar 2017 in Kraft.                                         dungskosten, die abhängig vom Einzelfall zwi-
                                                                            schen 650 € und 850 € liegen können.
                                                                       b) Durch die Erweiterung der Mitführpflicht der Prüf-
                                                                          bescheinigung für das Führen fahrerlaubnisfreier
Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                                                          Fahrzeuge entsteht kein neuer oder geänderter
                                                                          Erfüllungsaufwand, da es sich bei dieser Rege-
Berlin, den 21. Dezember 2016                                             lung lediglich um eine Folgeänderung der mit der
                                                                          Zehnten Verordnung zur Änderung der Fahr-
                            Der Bundesminister für                        erlaubnis-Verordnung und anderer straßenver-
                        Verkehr und digitale Infrastruktur                kehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. April 2014
                                 In Vertretung                            (BGBl. I S. 348) und dieser Verordnung erfolgten
                              Michael Odenwald                            Neudefinition und Erweiterung der fahrerlaubnis-
                                                                          freien Kraftfahrzeuge handelt. Die Führer der be-
                                                                          troffenen Fahrzeuge mussten zuvor eine Fahr-
Begründung:                                                               erlaubnis der Klasse AM erwerben und auch hier
                                                                          den Führerschein mitführen.
I. Allgemeines
                                                                       c)   Fahrerlaubnisinhaber der Klasse A2 dürfen zu-
Die EU-Kommission hat gegen Deutschland wegen der                           künftig nur noch Krafträder mit einer Motorleis-
unvollständigen Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG                        tung von nicht mehr als 35 kW führen, bei denen
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. De-                       das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/
zember 2006 über den Führerschein (3. EU-Führerschein-                      kg nicht übersteigt „die nicht von einem Motorrad
richtlinie) Klage vor dem Europäischen Gerichtshof erho-                    mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung
ben (C-30/16). Die von der EU-Kommission beanstandeten                      abgeleitet sind“. Es ist nicht abzuschätzen, wel-
Punkte werden daher richtlinienkonform umgesetzt. Da-                       che Auswirkungen das Verbot der Ableitung ha-
neben hat die Kommission mit den Richtlinien 2014/85/EU                     ben wird, da nicht bekannt ist, wie viele Krafträ-
der Kommission vom 1. Juli 2014 und 2015/653 der Kom-                       der diese Voraussetzung bereits erfüllen und wie
mission vom 24. April 2015 in der Zwischenzeit einige An-                   viele Personen künftig diese Klasse erwerben
lagen der 3. EU-Führerscheinrichtlinie in der Zwischenzeit                  möchten. Zum 01.01.2015 waren 139.115 Fahr-
an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt                       erlaubnisse der Klasse A2 beim KBA registriert.


                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 2 – 2017                                                    66                                    VkBl. Amtlicher Teil

     e)   Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als 3 500 kg, die                     Fragenkatalogs und erforderliche technische An-
          zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut                         passung Kosten in Höhe von 95.000 €, die aller-
          sind, benötigen zukünftig eine Fahrerlaubnis der                     dings bereits durch die bestehenden Ge-
          Klasse D1 oder D (Busklassen) unabhängig da-                         bühreneinnahmen abgegolten sind, da 1 € der
          von, für welche Mindestpersonenzahl diese Fahr-                      Prüfungsgebühren pro Prüfung durch die techni-
          zeuge ausgelegt sind. Bislang war nach deut-                         schen Prüfstellen für die Weiterentwicklung der
          schem Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse C1                         Prüfung verwendet werden muss. Da aufgrund
          bzw. C (Lkw-Klassen) ausreichend, sofern die                         der Änderung der Anlage 9 das VdTÜV Merkblatt
          Fahrzeuge zur Beförderung von nicht mehr als                         745 „Sicherheitsmaßnahmen bei körperbehinder-
          acht Personen außer dem Fahrzeugführer aus-                          ten Kraftfahrern“ überarbeitet werden muss, ent-
          gelegt und gebaut sind. Auch hier lassen sich die                    steht ein geringer einmaliger Umstellungsauf-
          Auswirkungen nicht abschätzen, da nicht zu er-                       wand.
          mitteln ist, wie viele Personen betroffen sein
          könnten. Für den Einzelfall bedeutet dies zusätz-               c)   Kommunen:
          liche Ausbildungsstunden, deren Mindestumfang                        Den Kommunen entsteht durch die geplanten
          insbesondere vom Vorbesitz anderer Fahrerlaub-                       Neuregelungen grundsätzlich kein wesentlich hö-
          nisklassen abhängig ist. Außerdem ergeben sich                       herer Verwaltungsaufwand, da es sich teilweise
          im Einzelfall Mehrkosten für die Ausbildung, die                     um die Änderung bzw. Optimierung bestehender
          zwischen 500 € und 6.000 € liegen können.                            Verfahren handelt und insbesondere Softwarean-
     f)   Die Änderung der Gültigkeitsdauer der Fahr-                          passungen aufgrund von Rechtsänderungen in
          erlaubnis der Klassen C1 und C1E hat Folgen für                      vielen Fällen in den Wartungs- und Pflegeverträ-
          künftige Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen                     gen mit den Softwareanbietern berücksichtigt
          C1 und C1E, da diese statt nach 15 Jahren schon                      sind. Lediglich aufgrund der Änderung der Gel-
          nach 5 Jahren ein neues Führerscheindokument                         tungsdauer der Fahrerlaubnisklassen C1 und
          beantragen und die gesundheitliche Eignung                           C1E ist mit einem höheren Aufwand zu rechnen,
          nachweisen müssen, sofern sie nicht bereits alle                     der allerdings durch entsprechende Gebühren-
          5 Jahre ihre Fahrerlaubnis verlängern müssen                         einnahmen abgegolten wird.
          (dies ist erst ab dem 45. Lebensjahr der Fall). Seit
          dem 19.01.2013 wurden in der hier infrage kom-              Weitere Kosten
          menden Kombination 28.458 C1 und/oder C1E                   Für die Auskünfte aus dem Fahreignungsregister müssen
          Fahrerlaubnisse erworben. Daraus lässt sich ab-             Antragsteller für eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförde-
          leiten, dass bundesweit jährlich ca. 9.000 Fälle in         rung eine Gebühr in Höhe von 3,30 € entrichten. Durch die
          der hier gesuchten Konstellation auftreten. Mit             Aufnahme dreirädriger Kraftfahrzeuge in den Katalog der
          der Verlängerung der Fahrerlaubnis sind Auf-                fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge können Antragsteller, die
          wand und Kosten für die Vorlage der Bescheini-              von der neuen Möglichkeit Gebrauch machen, Gebühren
          gung oder eines Zeugnisses zum Sehvermögen                  für das Verwaltungsverfahren in Höhe von ca. 36 € und für
          und der Bescheinigung über die ärztliche Unter-             die Prüfung in Höhe von ca. 98 € einsparen. Aufgrund der
          suchung verbunden.                                          geänderten Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der
2.   Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft                             Klassen C1 und C1E werden die Gebühren für die Ver-
                                                                      längerung in Höhe von 55 € statt alle 15 Jahre alle 5 Jah-
     Keiner                                                           re erhoben.
3.   Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
                                                                      Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf das
     a)   Bund:                                                       Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreis-
                                                                      niveau, sind nicht zu erwarten.
          Für die Einrichtung der Online-Anbindung von
          Gerichten und Staatsanwaltschaften an das KBA
                                                                      Gleichstellungspolitische Belange
          entsteht beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) kein
          Aufwand, da die erweiterten technischen Mög-                Diese Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen
          lichkeiten zur Datenübermittlung bereits einge-             Auswirkungen. Die Verordnung bietet keine Grundlage für
          richtet sind. Auch für die Speicherung und Über-            verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder
          mittlung des Ablaufdatums der Sperrfrist entsteht           die Verfestigung tradierter Rollen.
          kein zusätzlicher Aufwand.
     b) Länder:                                                       Nachhaltigkeit

          Die Einrichtung der Online-Anbindung von Ge-                Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen
          richten und Staatsanwaltschaften an das KBA ist             Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Verordnung
          bereits für die Datenübermittlung zum Fahreig-              berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.
          nungsregister des KBA vorgesehen. Der Erfül-
          lungsaufwand durch die Einrichtung neuer                    II. Zu den einzelnen Vorschriften
          Schnittstellen ist geringfügig und wird durch die
                                                                      Zu Artikel 1 (Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung)
          Ablösung bisheriger papierbasierter Verfahren
          kompensiert. Den Technischen Prüfstellen ent-               Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis zu § 5)
          stehen durch die erforderliche Übersetzung des
                                                                      Folgeänderung zur Änderung des § 5.


                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                        67                                                Heft 2 – 2017

Zu Nummer 2 (§ 3 Absatz 1)                                       Zu Nummer 5 a) bb) bis dd) (§ 6 Absatz 1, Fahr-
                                                                 erlaubnisklassen C1, C, D1)
Die Änderungen in § 3 sind die Folge der mit der Zehnten
Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung             Mit dieser Regelung werden die Vorgaben der 3. EU-Füh-
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom          rerscheinrichtlinie wortgetreu umgesetzt. Fahrer von
16. April 2014 (BGBl. I S. 348) und dieser Verordnung er-        Fahrzeugen mit mehr als 3.500 kg, die zur Personenbe-
folgten Aufnahme neuer Kraftfahrzeuge in den Katalog             förderung ausgelegt und gebaut sind, benötigen eine
des § 4.                                                         Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D unabhängig davon,
                                                                 für welche Mindestpersonenzahl diese Fahrzeuge ausge-
                                                                 legt sind. Bislang war nach deutschem Recht eine Fahr-
Zu Nummer 3 (§ 4 Absatz 1)
                                                                 erlaubnis der Klasse C1 bzw. C erforderlich, sofern die
Zu Buchstabe a) (Nummer 1)                                       Fahrzeuge zur Beförderung von nicht mehr als acht Per-
                                                                 sonen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut
Da die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge nach der Ver-           sind.
ordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmi-              Zu Nummer 5 b) (§ 6 Absatz 3 Satz 1)
gung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen
und vierrädrigen Fahrzeugen nach Nummer 1b neu keine             Mit dieser Regelung werden die Vorgaben der 3. EU-Füh-
einsitzigen Fahrzeuge vorsieht, wird aus Gründen der             rerscheinrichtlinie wortgetreu umgesetzt.
Gleichbehandlung auch beim Mofa das Erfordernis der
Einsitzigkeit gestrichen.                                        Zu Nummer 5 c) und e) (§ 6 Absatz 3 Absatz 3a neu
                                                                 und Absatz 6 Satz 2 neu)
Zu Buchstabe b) (Nummer 1b)                                      Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der 3. EU-Führerschein-
                                                                 richtlinie ermöglicht den Mitgliedstaaten auf ihrem Ho-
Die mit der Zehnten Verordnung zur Änderung der Fahr-            heitsgebiet den Einschluss dreirädriger Kraftfahrzeuge
erlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrecht-           mit einer Leistung von mehr als 15 kW in die Fahrerlaubnis
licher Vorschriften vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348)          der Klasse B, wenn der Inhaber dieser Fahrerlaubnis das
erfolgte Definition von Kleinkrafträdern bis 45 km/h der         21. Lebensjahr vollendet hat. Von dieser Möglichkeit wird
Klasse L1e-B wird an neue europäische Rechtsgrundla-             hiermit Gebrauch gemacht. Siehe auch Begründung zu
gen angepasst. Außerdem wird von der nach Artikel 4              Anlagen 3 und 9.
Absatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG geschaffenen Mög-
lichkeit Gebrauch gemacht, auch dreirädrige Kraftfahr-           Änderung durch den Bundesrat:
zeuge unabhängig von ihrer Zweckbestimmung mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu                 In Nummer 5 wird nach Buchstabe c folgender Buchstabe
25 km/h von der Klasse AM auszunehmen.                           C1 eingesetzt:
                                                                 „C1) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
Zu Nummer 4 (§ 5)
                                                                       „(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt
Die Änderungen in § 5 sind die Folge der mit der Zehnten               auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässi-
Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung                   gen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom                nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung
16. April 2014 (BGBl. I S. 348) und dieser Verordnung er-              von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahr-
folgten Aufnahme neuer Kraftfahrzeuge in den Katalog                   zeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbeson-
des § 4.                                                               dere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeug-
                                                                       typen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:
Zu Nummer 5 a) und b) (§ 6 Absatz 1 und 3) und                         1.    Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
Nummer 11 (§ 23 Absatz 1 Satz 2)
                                                                       2.    Einsatzfahrzeuge der Polizei,
Die EU-Kommission hat im Klageverfahren C-30/16 gel-
                                                                       3.    Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht an-
tend gemacht, dass die Bestimmungen der Richtlinie
                                                                             erkannten Rettungsdienste,
2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (3.                    4.    Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfs-
EU-Führerscheinrichtlinie) nicht vollständig in deutsches                    werks,
Recht übernommen worden seien. Mit dieser Verordnung
wird den Beanstandungen Rechnung getragen.                             5.    Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Ka-
                                                                             tastrophenschutzes,
Zu Nummer 5 a) aa) (§ 6 Absatz 1, Fahrerlaubnisklas-                   6.    Krankenkraftwagen,
se A2)
                                                                       7.    Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
Diese Definition entspricht teilweise dem Wortlaut der 3.              8.    Beschussgeschützte Fahrzeuge,
EU-Führerscheinrichtlinie. Die EU-Kommission hat den
Mitgliedstaaten hierzu eine „Auslegungshilfe“ zur Verfü-               9.    Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
gung gestellt, nach der eine Ableitung von einem Motor-                10.   Spezialisierte Verkaufswagen,
rad mit einer Leistung von über 70 kW (statt von der dop-
pelten Motorleistung) ausgeschlossen werden soll.                      11.   Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,


                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 2 – 2017                                                68                                     VkBl. Amtlicher Teil

      12.       Leichenwagen und                                  Zu Nummer 8, 9 b) und 12 (§§ 20, 21 Absatz 4, 24)

      13.       Wohnmobile.                                       Diese Regelungen dienen der Schaffung von Transparenz
                                                                  und Rechtsklarheit für die Erteilung, Neuerteilung und
      Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C        Verlängerung einer Fahrerlaubnis und der Verwaltungs-
      und CE entsprechend.“                                       ökonomie. Damit wird die aktuelle Verwaltungspraxis in
                                                                  das Fahrerlaubnisrecht übernommen.
Begründung:
                                                                  Zu Nummer 9 a) (§ 21 Absatz 1)
Die europarechtskonformen Definitionen der Fahrerlaub-            Das Vorlegen der sich aus den Dokumenten ergebenden
nisklassen C1, D1, C und D beinhalten mehrere techni-             Informationen ist erforderlich, um in Fällen des fehlenden
sche Eigenschaften (Gewicht, Länge und Personenzahl).             Vorliegens eines vorgefertigten Kartenführerscheins, den
Diese technischen Kriterien überschneiden sich weitge-            die Fahrerlaubnisprüfung abnehmenden amtlich an-
hend. Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse                  erkannten Sachverständigen oder Prüfern der Techni-
(zGM) von 3.500–7.500 kg mit einer Fahrzeuglänge von              schen Prüfstellen eine Identitätsprüfung zu ermöglichen.
nicht mehr als acht Meter und ausgelegt und gebaut für            Dabei ist es wichtig zu prüfen, ob die zu prüfende Person
maximal acht Personen sind sowohl mit den Kriterien der           nicht nur namentlich, sondern auch visuell der antragstel-
Klassen C1 als auch der Klasse D1 vereinbar.                      lenden Person entspricht.
Die EU-Kommission hat hierzu die Auffassung vertreten,
                                                                  Zu Nummer 10 (§ 22a Absatz 2)
dass in diesen Fällen eine umfassende Auswertung von
Auslegung und Bau des Fahrzeugs sowie seiner vorgese-             Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird die Ausweis-
henen Verwendung die Grundlage für die Prüfung sein               nummer gestrichen.
muss, ob ein D1 oder C1-Führerschein für ein Fahrzeug,
das die grundlegenden technischen Kriterien erfüllt, be-          Zu Nummer 11 (§ 23 Absatz 1 Satz 2)
nötigt wird. Bei dieser Auslegung können viele Aspekte
relevant sein.                                                    Mit dieser Regelung werden die Vorgaben von Artikel 7
                                                                  Nummer 2b der Richtlinie 2006/126/EG für Fahrerlaub-
Nach diesem Ansatz können daher die in dem neuen Ab-              nisse, die nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie erteilt
satz 4a aufgeführten Kraftfahrzeuge zur Personenbeför-            werden, wortgetreu umgesetzt.
derung mit besonderer Zweckbestimmung mit höchstens
acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, deren zulässige            Zu Nummer 13 a) (§ 24a Absatz 3)
Gesamtmasse mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als
7.500 kg beträgt, auch zukünftig mit einer Fahrerlaubnis          Ursprüngliche Fassung der Nummer 13a
der Klasse C1 geführt werden.                                     a)    In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
                                                                        gefügt:
Die Zweckbestimmung ergibt sich aus den auf der Grund-
lage des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG und des                   „Satz 1 gilt auch für die Ausstellung eines Ersatz-
Verzeichnisses des KBA zur Systematisierung von Kraft-                  dokuments“.
fahrzeugen und ihren Anhängern erfolgten Eintragungen
in Feld „J“ (Fahrzeugklasse) und Nummer „4“ (Art des              Begründung:
Aufbaus) der Zulassungsbescheinigung.
                                                                  Nach § 24a Absatz 3 Satz 2 und 3 a. F. ist bei der „Ver-
Die Ausführungen gelten für die Klassen C1E, C und CE             längerung“ von bereits befristeten Führerscheinen für die
entsprechend.                                                     Berechnung der 15-Jahresfrist das Datum des Ablaufs
                                                                  dieses Führerscheines entscheidend. Diese Formulierung
                                                                  des § 24a Absatz 3 Satz 2 würde beim Verlust eines be-
Zu Nummer 6 a) (§ 10 Absatz 1 Nummer 9)                           reits befristeten Führerscheins dazu führen, dass das Er-
                                                                  satzdokument auf mehr als 15 Jahre befristet werden
Es handelt sich hierbei um eine Formalkorrektur, da die
                                                                  müsste. Dies widerspricht den Vorgaben des Art. 7 Ab-
Ausbildung mit einer Prüfung abschließt. Siehe auch
                                                                  satz 2 Buchst. A der Richtlinie 2006/126/EG. Daher wird
Wortlaut von Nummer 9 Buchstabe b).
                                                                  eine Regelung für Ersatzdokumente aufgenommen.

Zu Nummer 6 b) (§ 10 Absatz 2)                                    Änderung durch den Bundesrat
In § 10 Absatz 2 wird aufgrund von bestehenden Unsi-              Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
cherheiten bei der Rechtsanwendung klargestellt, dass
                                                                  ‚a)   Absatz 3 wird wie folgt geändert:
von Bewerbern, die mehrmals eine Fahrerlaubnis vor Er-
reichen des Mindestalters beantragen grundsätzlich nur                  aa)   In Satz 2 wird das Wort „Geltungsdauer“
einmal eine MPU gefordert wird.                                               durch das Wort „Gültigkeit“ ersetzt.
                                                                        bb)   Folgender Satz 4 wird angefügt:
Zu Nummer 7 (§ 11 Absatz 10)
                                                                              „Abweichend von den Sätzen 2 und 3 ist bei
Zur Klarstellung wird deutlich formuliert, dass nur Perso-                    der Ausstellung eines Ersatzdokuments und
nen, die nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind, an diesen                    bei der Ausfertigung eines neuen Führer-
Kursen teilnehmen können.                                                     scheins wegen Erweiterung oder Verlänge-


                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                           69                                               Heft 2 – 2017

             rung der Fahrerlaubnis oder wegen Ände-                      tens zwei Jahren eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
             rung der Angaben auf dem Führerschein                        der Klasse B oder eine entsprechende deutsche
             Satz 1 anzuwenden.“‘                                         oder schweizerische Fahrerlaubnis besitzt oder in-
                                                                          nerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat“ er-
Begründung:                                                               setzt.
Die Änderung des § 24a Absatz 3 Satz 2 der Fahrerlaub-
nis-Verordnung (FeV) dient der Vereinheitlichung der Be-            Begründung:
grifflichkeiten.
                                                                    Begleiter müssen nach § 48a Abs. 5 Nr. 2 a. F. seit min-
Mit der Ergänzung des § 24a Absatz 3 FeV um den Satz 4              destens 5 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis
wird erreicht, dass es in sämtlichen Fällen des § 25 Ab-            mindestens der Klasse B sein. In der Begründung zu Ab-
satz 2 und 4 FeV abweichend von § 24a Absatz 3 Satz 2               satz 5 wird dabei von einem „ununterbrochenen Besitz“
FeV für die Bemessung der Gültigkeit des Führerscheins              gesprochen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass Personen,
ankommt auf die Erteilung des Auftrags zur Herstellung              denen die Fahrerlaubnis wegen Nichteignung (Alkohol,
des Führerscheins, unabhängig davon, ob es sich um                  Drogen, Punkte, Straftat etc.) entzogen worden war, auch
eine erstmalige Befristung handelt oder der Führerschein            nach Neuerteilung einer Fahrerlaubnis 5 Jahre lang nicht
bereits verlängert ist. Damit wird verhindert, dass ein Füh-        als Begleiter bei BF17 eingetragen werden können.
rerschein in Anwendung von § 24a Absatz 3 Satz 2 FeV                Gleichwohl haben sie einen Punktestand von Null, da sie
im Einzelfall auf mehr als 15 Jahre zu befristen ist. Dies          ja ihre Fahreignung wieder nachgewiesen haben.
widerspricht der Vorgabe des Artikels 7 Absatz 2 Buch-
stabe a der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen                 Die derzeitige Splittung zwischen „geeignet zum Fahren“
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über                 und „geeignet zum Begleiten“ soll mit dieser Regelung
den Führerschein.                                                   aufgehoben werden. Daher wird hier eine dem § 48 Ab-
                                                                    satz 4 Nummer 5 vergleichbare Regelung getroffen.
Zu Nummer 13b und 14 (§ 24a Absatz 4 neu und § 25
Absatz 5)                                                           Änderung durch den Bundesrat
Um das Verfahren zur Umstellung von Führerscheinen                  Artikel 1 Nummer 17 ist zu streichen.
insbesondere durch die Möglichkeit des Direktversandes
(Übersendung des fertigen Führerscheins von der Bun-
                                                                    Begründung:
desdruckerei direkt an die Antragsteller) zu erleichtern,
wird eine Rechtsgrundlage für die „Entwertung“ der Füh-             An der aktuellen Fassung des § 48a Absatz 5 Satz 1
rerscheine aufgenommen. Die Fahrerlaubnisbehörden                   Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist festzu-
sollen die Antragsteller über die Auswirkungen der Be-              halten. Danach muss der Begleiter mindestens seit fünf
fristung informieren.                                               Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B
                                                                    oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR-
Zu Nummer 15 (§ 28 Absatz 3)                                        oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein. Eine Änderung
Hierbei handelt es sich um eine Folge der Änderung des              im Sinne der BR-Drucksache 253/16 hätte zur Folge, dass
§ 23 Absatz 1 Satz 2.                                               auch solche Personen, denen die Fahrerlaubnis wegen
                                                                    Nichteignung (zum Beispiel Alkohol, Drogen, Verkehrs-
                                                                    verstöße) entzogen worden ist, unmittelbar nach Neu-
Zu Nummer 16 (§ 48 Absatz 4)
                                                                    erteilung der Fahrerlaubnis auch als Begleiter eingesetzt
Mit der ergänzenden Forderung nach einem Auszug aus                 werden dürfen, vorausgesetzt sie haben innerhalb der
dem Fahreignungsregister wird klargestellt, dass an Be-             letzten fünf Jahre eine Fahrerlaubnis besessen. Das Aus-
werber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung                einanderfallen der Anforderungen an den Kraftfahrzeug-
die gleichen Anforderungen hinsichtlich des Nachweises              führer einerseits und die Begleitperson andererseits ist
der Gewähr für eine verantwortungsvolle Beförderung ge-             der Vorbildfunktion des Begleiters geschuldet und hat
stellt werden, wie an Bewerber um eine Fahrerlaubnis der            sich bewährt. Ein Herabsetzen der Anforderungen an die
D-Klassen (§ 21 Absatz 3 Nummer 6). Die Vorlage eines               begleitende Person würde zudem die aktuellen Bemü-
Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 Bundes-                hungen zur Reduzierung des nach wie vor hohen Fahr-
zentralregistergesetz reicht für die Prüfung der besonde-           anfängerrisikos konterkarieren.
ren Verantwortung nicht aus. Mit der Änderung in Ab-
satz 5 wird klargestellt, dass diese Unterlagen auch für            Zu Nummer 17 ( § 57 Nummer 1)
die Verlängerung vorgelegt werden müssen. Dies ent-
spricht der bisherigen Praxis.                                      Hier werden die Angaben aufgenommen, die nach dem
                                                                    durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Fahr-
Zu Nummer 17 (§ 48a Absatz 5 Nummer 2)                              erlaubnis-Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl.
                                                                    I., S. 1674) eingefügten § 22a Absatz 2 Nummer 3 Fahr-
Ursprüngliche Fassung der Nummer 17
                                                                    erlaubnis-Verordnung zu übermitteln sind, aufgenom-
17.   In § 48a Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter                  men.
      „muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer
      gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer ent-           Zu Nummer 18 (§ 66 Absatz 7)
      sprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder
      schweizerischen Fahrerlaubnis sein“ durch die                 Ein Verstoß gegen Nebenbestimmungen soll ebenfalls
      Wörter „muss nachweisen, dass sie seit mindes-                Anlass für eine Sonderbegutachtung sein.


                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 2 – 2017                                                 70                                     VkBl. Amtlicher Teil

Zu Nummer 19 (§ 74 Absatz 1)                                       Richtlinie 2006/126/EG zum 19.01.2013 erteilt wurden.
                                                                   Siehe auch Begründung zu § 6 Absatz 1 und 3. Da die
Änderung durch den Bundesrat
                                                                   Klasse A2 erst seit der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/
In Artikel 1 ist nach Nummer 19 folgende Nummer 19a                EG erteilt werden kann, ist diese Besitzstandsregelung
einzufügen:                                                        auf das Inland zu beschränken.
‚19a. § 74 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
                                                                   Zu Nummer 21 f) (§ 76 Nummer 9 Klasse T)
        „Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kön-
        nen in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für          Nach der Anlage 3 sind Inhaber einer Fahrerlaubnis der
        bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen von             Klasse 2 (alt) (Lkw) berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse
        den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen.“‘           T zu führen. Eine Umstellung des Führerscheins ist hierfür
                                                                   nicht erforderlich (§ 6 Abs. 6 Satz 1). Im Falle des Erlös-
Begründung:                                                        chens der Fahrerlaubnis der Klasse 2 besitzt der Fahr-
                                                                   erlaubnisinhaber jedoch nur noch die Fahrerlaubnis der
Die Änderung dient der Rechtsbereinigung. Nach dem                 Klasse 3. Mithin kommt es zum Wegfall der bisherigen,
aktuellen Wortlaut des § 74 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-            sich aus dem Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse 2 er-
Verordnung wäre das Bundesministerium für Verkehr und              gebenden Besitzstand, Kraftfahrzeuge der Klasse T füh-
digitale Infrastruktur (BMVI) zuständig für die Genehmi-           ren zu dürfen. Mit dieser Regelung wird gewährleistet,
gung von Ausnahmen, wenn sich die Auswirkungen nicht               dass beim Erlöschen der Klasse C und CE die Klasse T
auf das Gebiet eines Landes beschränken und eine ein-              nicht auch erlischt.
heitliche Entscheidung erforderlich ist. Eine solche Befug-
nis ist zu streichen, da der Vollzug des Fahrerlaubnis-            Zu Nummer 21 g) (§ 76 Nummer 12a zu § 23 Absatz 1)
rechts nach der Kompetenzordnung der Artikel 83 und 84
Absatz 1 des Grundgesetzes ausschließlich den Ländern              Diese Regelung dient der Besitzstandswahrung.
obliegt. Die Befugnis des BMVI für den Erlass von Rechts-
verordnungen über allgemeine Ausnahmen ergibt sich                 Zu Nummer 21 h) (§ 76 Nummer 17 zu den §§ 66 und
bereits aus § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes.              70)

Zu Nummer 20 (§ 75)                                                Die Frist für die Anpassung der Anerkennung wird ver-
                                                                   längert, da die nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7 und
Änderung durch den Bundesrat                                       Anlage 15 Absatz 2 Nummer 6 Fahrerlaubnis-Verordnung
In Artikel 1 ist nach Nummer 19a – neu – folgende Num-             erforderliche Bestätigung durch eine unabhängige Stelle
mer 19b einzufügen:                                                bis zum 30.04.2017 nicht erfolgen kann.

‚19b.     § 75 wird wie folgt geändert:
                                                                   Zu Nummer 22 a) aa) (Anlage 3 Abschnitt A Nummer I
          a)    Nummer 5 wird wie folgt geändert:                  lfd. Nummer 14)
                aa)   Die Wörter „oder § 76 Nummer 2“ wer-         Die bis 31.12.1998 erteilte Klasse 2 (alt) beschränkt auf
                      den gestrichen.                              Kombinationen nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs oder
                                                                   eines Lastkraftwagens mit drei Achsen beruht auf der 29.
                bb)   Das Wort „Mofa“ wird durch die Wör-
                                                                   Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 09.11.1981 (auf-
                      ter „Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2
                                                                   gehoben durch Verordnung vom 18.08.1998). Besitz-
                      Nummer 1, ein Kraftfahrzeug nach § 4
                                                                   ständlern dieser Kategorie aufgrund der Klasse 3 (alt)
                      Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b“ ersetzt.
                                                                   konnte – nach bisheriger Fassung der Anlage 3 zur Fahr-
          b) In Nummer 6 wird das Wort „Mofa-Ausbil-               erlaubnis-Verordnung – nicht die unbeschränkte Klasse
             dung“ durch das Wort „Ausbildung“ ersetzt.‘           CE und lediglich auf Antrag die Klasse C und die Klasse
                                                                   CE79 erteilt werden. Hier hat ein Fehler vorgelegen, der
Begründung:                                                        in der Weise korrigiert wird, dass die Klasse C von der
                                                                   Spalte „Zuteilung nur auf Antrag“ in die Spalte „Fahr-
Die Änderung ist Folge der Aufnahme neuer Kraftfahr-               erlaubnisklassen (neu)“ übertragen wird. Die Verschie-
zeuge in den Katalog des § 4 der Fahrerlaubnis-Verord-             bung des Eintrags CE79 von der vorletzten in die letzte
nung (FeV) und damit rein redaktioneller Natur.                    Spalte verbunden mit der Aufnahme der Klasse CE in die
                                                                   Spalte „Fahrerlaubnisklassen (neu)“ beruht auf der Neu-
Zu Nummer 21 a) und b) (§ 76 Nummer 3 und 4)                       fassung des § 76 Nr. 11a Fahrerlaubnis-Verordnung.
Die Änderungen sind die Folge der mit der Zehnten Ver-
ordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und              Zu Nummer 22 a) bb) (Anlage 3 Abschnitt A Nummer
anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom                III neu)
16. April 2014 (BGBl. I S. 348) und dieser Verordnung er-
folgten Aufnahme neuer Kraftfahrzeuge in den Katalog               Diese Regelung ist eine Folge des nationalen Einschlus-
des § 4.                                                           ses von Trikes in die Klasse B für ab dem 19.01.2013 er-
                                                                   teilte Fahrerlaubnisse. Für vor dem 19.01.2013 erteilte
                                                                   Fahrerlaubnisse der Klasse B wird die EU-weite Berech-
Zu Nummer 21 c) bis e) (§ 76 Nummer 6a, 8a-8e)
                                                                   tigung zum Führen von Trikes durch die Schlüsselzahl
Diese Regelungen dienen der Besitzstandswahrung für                79.03 dokumentiert. Siehe auch Begründung zu § 6 Ab-
Inhaber von Fahrerlaubnissen, die bis zur Umsetzung der            satz 3a und 6 und Anlage 9.


                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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