VkBl Nr. 2 2017
Verkehrsblatt Nr. 2 2017
VkBl. Amtlicher Teil 61 Heft 2 – 2017
„(Vordere Außenseite) (Hintere Außenseite)
wird hiermit gemäß § 5 Absatz 4 der Fahrerlaubnis-
Verordnung bescheinigt, dass er/sie die zum Führen
von Mofas und von zwei- und dreirädrigen Kraft-
fahrzeugen bis 25 km/h erforderlichen Kenntnisse
der Verkehrsvorschriften nachgewiesen hat und mit
Prüfbescheinigung den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer
Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
zum Führen von
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Mofas und zwei- und dreirädrigen
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kraftfahrzeugen bis 25 km/h Bescheinigende Stelle
Stempel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift
(Linke Innenseite) (Rechte Innenseite)
Familienname
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vornamen
Lichtbild
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Geburtsdatum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anschrift Stempel
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift
“.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 2 – 2017 62 VkBl. Amtlicher Teil
6. Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt I wird wie folgt Lfd. Schlüsselzahl
gefasst: Nr.
„I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union 38 20.13 Mit dem Knie betätigte Bremse
39 20.14 Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage
Lfd. Schlüsselzahl
Nr. 40 25 Angepasste Beschleunigungsmechanismen
1 01 Korrektur des Sehvermögens und/oder Augen- 41 25.01 Angepasstes Gaspedal
schutz
42 25.03 Gaspedal (Kipppedal)
2 01.01 Brille
43 25.04 Handgas
3 01.02 Kontaktlinse(n)
44 25.05 Mit dem Knie betätigter Gashebel
4 01.03 Schutzbrille*
45 25.06 Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des
5 01.05 Augenschutz Gaspedals/-hebels
6 01.06 Brille oder Kontaktlinsen 46 25.08 Gaspedal links
7 01.07 Spezifische optische Hilfe 47 25.09 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betäti-
8 02 Hörhilfe/Kommunikationshilfe gung des Gaspedals zu verhindern
9 03 Prothese/Orthese der Gliedmaßen 48 30 Angepasste kombinierte Brems- und Be-
schleunigungsmechanismen*
10 03.01 Prothese/Orthese der Arme
11 03.02 Prothese/Orthese der Beine 49 31 Anpassungen und Sicherungen der Pedale
12 05 Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen:* 50 31.01 Extrasatz Parallelpedale
13 05.01 Nur bei Tageslicht* 51 31.02 Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen)
Ebene
14 05.02 In einem Umkreis von … km des Wohnsitzes
oder innerorts/innerhalb der Region …* 52 31.03 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betäti-
gung des Gas- und des Bremspedals zu ver-
15 05.03 Ohne Beifahrer/Sozius* hindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß be-
16 05.04 Beschränkt auf eine höchstzulässige Ge- tätigt werden
schwindigkeit von nicht mehr als … km/h* 53 31.04 Bodenerhöhung
17 05.05 Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahr-
54 32 Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebs-
erlaubnis ist*
bremsvorrichtungen
18 05.06 Ohne Anhänger*
55 32.01 Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit
19 05.07 Nicht gültig auf Autobahnen* einer Hand betätigte Vorrichtung
20 05.08 Kein Alkohol* 56 32.02 Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit
21 10 Angepasste Schaltung Fremdkraft betätigte Vorrichtung
22 10.02 Automatische Wahl des Getriebeganges 57 33 Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleuni-
gungs- und Lenkvorrichtungen
23 10.04 Angepasste Schalteinrichtungen
58 33.01 Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombi-
24 15 Angepasste Kupplung nierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte
25 15.01 Angepasstes Kupplungspedal Vorrichtung
26 15.02 Handkupplung 59 33.02 Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombi-
nierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betä-
27 15.03 Automatische Kupplung
tigte Vorrichtung
28 15.04 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betäti-
gung des Kupplungspedals zu verhindern 60 35 Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für
Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akusti-
29 20 Angepasste Bremsmechanismen sches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
30 20.01 Angepasstes Bremspedal 61 35.02 Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne
31 20.03 Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem Lenkvorrichtung loszulassen
linken Fuß 62 35.03 Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken
32 20.04 Bremspedal mit Gleitschiene Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulas-
sen
33 20.05 Bremspedal (Kipppedal)
63 35.04 Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rech-
34 20.06 Mit der Hand betätigte Bremse ten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung los-
35 20.07 Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von … zulassen
N(*) (z. B.: ‚20.07(300N)‘)
64 35.05 Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne
36 20.09 Angepasste Feststellbremse Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und
Bremsvorrichtungen loszulassen
37 20.12 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betäti-
gung des Bremspedals zu verhindern 65 40 Angepasste Lenkung
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 63 Heft 2 – 2017
Lfd. Schlüsselzahl Lfd. Schlüsselzahl
Nr. Nr.
66 40.01 Lenkung mit maximaler Kraft von … N(*) (z. B.: 98 46 Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge
‚40.01(140N)‘)
99 47 Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei
67 40.05 Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/ver- Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhal-
stärktem Lenkradteil; verkleinertem Durch- ten und Stehen nicht im Gleichgewicht aus-
messer usw.) balanciert werden müssen
68 40.06 Angepasste Position des Lenkrads 100 50 Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/
69 40.09 Fußlenkung eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe
der Fahrzeugidentifizierungsnummer)
70 40.11 Assistenzeinrichtung am Lenkrad
101 51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kenn-
71 40.14 Andersartig angepasstes, mit einer Hand/ zeichen)*
einem Arm bedientes Lenksystem
102 61 Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine
72 40.15 Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/ Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde
Armen bedientes Lenksystem vor Sonnenuntergang)
73 42 Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hin-
103 62 Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis
ten/zur Seite
von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/
74 42.01 Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hin- innerhalb der Region …
ten
104 63 Fahren ohne Beifahrer
75 42.03 Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung
der Sicht zur Seite 105 64 Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als …
76 42.05 Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel km/h
77 43 Sitzposition des Fahrzeugführers 106 65 Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines
78 43.01 Höhe des Fahrersitzes für normale Sicht und in Führerscheins von mindestens der gleichwer-
normalem Abstand zum Lenkrad und zu den tigen Klasse sein muss
Pedalen 107 66 Ohne Anhänger
79 43.02 Der Körperform angepasster Sitz 108 67 Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
80 43.03 Fahrersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung 109 68 Kein Alkohol
der Stabilität
110 69 Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkohol-
81 43.04 Fahrersitz mit Armlehne empfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN
82 43.06 Angepasster Sicherheitsgurt 50436
83 43.07 Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbes- 111 70 Umtausch des Führerscheins Nummer …,
serung der Stabilität ausgestellt durch … (EU-Unterscheidungszei-
84 44 Anpassungen an Krafträdern (obligatorische chen, im Falle eines Drittlandes, z. B.
Verwendung von Untercodes) ‚70.0123456789.NL‘)
85 44.01 Einzeln gesteuerte Bremsen 112 71 Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU-
Unterscheidungszeichen, im Falle eines Dritt-
86 44.02 Angepasste Vorderradbremse landes, z. B. ‚71.987654321.HR‘)
87 44.03 Angepasste Hinterradbremse 113 72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hub-
88 44.04 Angepasste Beschleunigungsvorrichtung raum von höchstens 125 cm3 und einer Motor-
leistung von höchstens 11 kW (A1)*
89 44.05 Angepasste Handschaltung und Handkupp-
lung* 114 73 Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B
(B1)
90 44.06 Angepasster Rückspiegel*
115 74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässi-
91 44.07 Angepasste Kontrolleinrichtungen*
gen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg
92 44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des (C1)*
Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie
116 75 Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16
das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten
und Stehen ermöglichen Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)*
93 44.09 Maximale Betätigungskraft der Vorderrad- 117 76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässi-
bremse … N(*) (z. B. ‚44.09(140N)‘) gen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg
(C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen
94 44.10 Maximale Betätigungskraft der Hinterradbrem- Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitfüh-
se … N(*) (z. B. ‚44.10(240N)‘) ren, sofern die zulässige Gesamtmasse der
95 44.11 Angepasste Fußraste Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zu-
lässige Gesamtmasse des Anhängers die
96 44.12 Angepasster Handgriff Leermasse des Zugfahrzeugs nicht überstei-
97 45 Kraftrad nur mit Seitenwagen gen (C1E)*
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 2 – 2017 64 VkBl. Amtlicher Teil
Lfd. Schlüsselzahl Lfd. Schlüsselzahl
Nr. Nr.
118 77 Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 129 79.06 Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse
16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des An-
einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamt- hängers 3 500 kg übersteigt
masse von mehr als 750 kg mitführen, sofern 130 80 Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für drei-
a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeug- rädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das
kombination 12 000 kg und die zulässige 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Gesamtmasse des Anhängers die Leer- 131 81 Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zwei-
masse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen rädrige Krafträder der Klasse A, die das 21.
und Lebensjahr noch nicht vollendet haben
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförde- 132 90 Codes, die in Kombination mit Codes für an
rung verwendet wird (D1E)* dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen
119 78 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe verwendet werden*
120 79 (…) Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angege- 133 95 Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/
benen Spezifikationen entsprechen, bei An- Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und
wendung von Artikel 13 der Richtlinie die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über
2006/126/EG die Grundqualifikation und Weiterbildung der
Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter
121 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Perso-
Beschränkung der Klasse CE auf Grund der nenverkehr bis zum … erfüllt [zum Beispiel:
aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Be- 95(01.01.14)]
rechtigung zum Führen von dreiachsigen Zü- 134 96 Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der
gen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr Klasse B und einem Anhänger mit einer zuläs-
als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen sigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, so-
mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulas- fern die zulässige Gesamtmasse einer derarti-
sungsfreien Anhängern, wobei die Gesamt- gen Kombination mehr als 3 500 kg, jedoch
masse mehr als 12 000 kg betragen kann und nicht mehr als 4 250 kg beträgt.
von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahr- 135 97 Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs
zeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der
denen die zulässige Gesamtmasse des Anhän- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt
gers die Leermasse des Zugfahrzeugs über-
steigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die
vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für
Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse Artikel 3
von mehr als 7,5 t.
Änderung der Durchführungsverordnung zum
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die
Fahrlehrergesetz
Anzahl der Achsen.
122 79 (S1 ≤ 25/7 500 kg) In § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahr-
Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraft- lehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346), die zu-
omnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maxi- letzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 16. April 2014
mal 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, werden die Wörter
mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser „Kontrollgerät nach Anhang I oder I B der Verordnung
Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, ein- (EWG) Nummer 3821/85 des Rates vom 20. Dezember
schließlich Fahrersitz. 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370
vom 31.12.1985, S. 8) in der Fassung der Verordnung
123 79 (L ≤ 3) (EG) Nummer 561/2006 des Europäischen Parlaments
Beschränkung der Klasse CE auf Kombinatio- und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung
nen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buch- bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur
stabe L steht in dieser Schlüsselung für die Änderung der Verordnungen (EWG) Nummer 3821/85 und
Anzahl der Achsen. (EG) Nummer 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der
124 79.01 Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Bei- Verordnung (EWG) Nummer 3820/85 des Rates (ABl. L
wagen 102 vom 11.4.2006, S. 1)“ durch die Wörter „Kontrollgerät,
dass den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des
125 79.02 Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar
vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Auf-
126 79.03 Nur dreirädrige Fahrzeuge hebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates
127 79.04 Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen
Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zu- * Die Schlüsselzahlen 01.03, 05 bis 05.08, 30, 44.05 bis 44.07, 51, 90
lässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum
31. Dezember 2016 erteilt worden sind, verwendet werden. Die
128 79.05 Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungs- Schlüsselzahlen 72, 74 bis 77 dürfen nur bei der Umstellung von
Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 erteilt worden sind,
gewicht von mehr als 0,1 kW/kg verwendet werden.“
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 65 Heft 2 – 2017
über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Ände- angepasst. Wegen der noch nicht erfolgten Umsetzung
rung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen liegt zur Richtlinie 2014/85/EU bereits ein Mahnschreiben
Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimm- vor. Ferner wurden die Vorgaben zum Kontrollgerät neu
ter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom gefasst. Die hierzu ergangenen Richtlinien werden eben-
28.2.2014, S. 1, ABl. L 246 vom 23.9.2015, S. 11) ent- falls ins deutsche Recht umgesetzt. Schließlich wird von
spricht“ ersetzt. der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dreirädrige Kraftfahr-
zeuge in die Klasse B einzuschließen.
Artikel 4
Außerdem werden die Anforderungen an die Fahreignung
bei Herz- und Gefäßkrankheiten, die nicht mehr den ak-
Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
tuellen wissenschaftlichen Stand darstellen, aktualisiert.
In Anlage 2.5 Nummer 17 Buchstabe e der Fahrschüler- Schließlich werden Regelungen zur Optimierung der
Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), Fahrerlaubnis-Verordnung getroffen.
die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. April
2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, wird die An- Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
gabe „3821/85“ durch die Angabe „165/2014“ ersetzt.
Für Bund, Länder und Gemeinden bestehen keine Aus-
wirkungen.
Artikel 5
Erfüllungsaufwand
Bekanntmachungserlaubnis
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur kann jeweils den Wortlaut der Fahrerlaubnis-Ver- a) Die Aufnahme dreirädriger Kraftfahrzeuge in den
ordnung in der seit dem 1. Oktober 2016 und in der vom Katalog der fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge wird
1. Januar 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetz- für die entsprechenden Fahrerlaubnisbewerber
blatt bekannt machen. eine Entlastung mit sich bringen, da sie statt einer
Fahrerlaubnis der Klasse AM nur noch eine Prüf-
Artikel 6 bescheinigung erwerben müssen.
Da allerdings der betroffene Personenkreis nicht
Inkrafttreten beziffert werden kann, ist die Gesamtöhe der
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 Entlastung nicht bekannt. Für den Einzelfall be-
am Tag nach der Verkündung in Kraft. deutet dies eine Entlastung von 8 Doppelstunden
für die theoretische Ausbildung und ggf. eine ge-
(2) Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe b tritt mit Wirkung ringe Entlastung bei der praktischen Ausbildung.
vom 1. Oktober 2016 in Kraft. Die Artikel 2 und 3 tre- Hinzu kommen Einsparungen bei den Ausbil-
ten am 1. Januar 2017 in Kraft. dungskosten, die abhängig vom Einzelfall zwi-
schen 650 € und 850 € liegen können.
b) Durch die Erweiterung der Mitführpflicht der Prüf-
bescheinigung für das Führen fahrerlaubnisfreier
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Fahrzeuge entsteht kein neuer oder geänderter
Erfüllungsaufwand, da es sich bei dieser Rege-
Berlin, den 21. Dezember 2016 lung lediglich um eine Folgeänderung der mit der
Zehnten Verordnung zur Änderung der Fahr-
Der Bundesminister für erlaubnis-Verordnung und anderer straßenver-
Verkehr und digitale Infrastruktur kehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. April 2014
In Vertretung (BGBl. I S. 348) und dieser Verordnung erfolgten
Michael Odenwald Neudefinition und Erweiterung der fahrerlaubnis-
freien Kraftfahrzeuge handelt. Die Führer der be-
troffenen Fahrzeuge mussten zuvor eine Fahr-
Begründung: erlaubnis der Klasse AM erwerben und auch hier
den Führerschein mitführen.
I. Allgemeines
c) Fahrerlaubnisinhaber der Klasse A2 dürfen zu-
Die EU-Kommission hat gegen Deutschland wegen der künftig nur noch Krafträder mit einer Motorleis-
unvollständigen Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG tung von nicht mehr als 35 kW führen, bei denen
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. De- das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/
zember 2006 über den Führerschein (3. EU-Führerschein- kg nicht übersteigt „die nicht von einem Motorrad
richtlinie) Klage vor dem Europäischen Gerichtshof erho- mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung
ben (C-30/16). Die von der EU-Kommission beanstandeten abgeleitet sind“. Es ist nicht abzuschätzen, wel-
Punkte werden daher richtlinienkonform umgesetzt. Da- che Auswirkungen das Verbot der Ableitung ha-
neben hat die Kommission mit den Richtlinien 2014/85/EU ben wird, da nicht bekannt ist, wie viele Krafträ-
der Kommission vom 1. Juli 2014 und 2015/653 der Kom- der diese Voraussetzung bereits erfüllen und wie
mission vom 24. April 2015 in der Zwischenzeit einige An- viele Personen künftig diese Klasse erwerben
lagen der 3. EU-Führerscheinrichtlinie in der Zwischenzeit möchten. Zum 01.01.2015 waren 139.115 Fahr-
an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erlaubnisse der Klasse A2 beim KBA registriert.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 2 – 2017 66 VkBl. Amtlicher Teil
e) Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als 3 500 kg, die Fragenkatalogs und erforderliche technische An-
zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut passung Kosten in Höhe von 95.000 €, die aller-
sind, benötigen zukünftig eine Fahrerlaubnis der dings bereits durch die bestehenden Ge-
Klasse D1 oder D (Busklassen) unabhängig da- bühreneinnahmen abgegolten sind, da 1 € der
von, für welche Mindestpersonenzahl diese Fahr- Prüfungsgebühren pro Prüfung durch die techni-
zeuge ausgelegt sind. Bislang war nach deut- schen Prüfstellen für die Weiterentwicklung der
schem Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 Prüfung verwendet werden muss. Da aufgrund
bzw. C (Lkw-Klassen) ausreichend, sofern die der Änderung der Anlage 9 das VdTÜV Merkblatt
Fahrzeuge zur Beförderung von nicht mehr als 745 „Sicherheitsmaßnahmen bei körperbehinder-
acht Personen außer dem Fahrzeugführer aus- ten Kraftfahrern“ überarbeitet werden muss, ent-
gelegt und gebaut sind. Auch hier lassen sich die steht ein geringer einmaliger Umstellungsauf-
Auswirkungen nicht abschätzen, da nicht zu er- wand.
mitteln ist, wie viele Personen betroffen sein
könnten. Für den Einzelfall bedeutet dies zusätz- c) Kommunen:
liche Ausbildungsstunden, deren Mindestumfang Den Kommunen entsteht durch die geplanten
insbesondere vom Vorbesitz anderer Fahrerlaub- Neuregelungen grundsätzlich kein wesentlich hö-
nisklassen abhängig ist. Außerdem ergeben sich herer Verwaltungsaufwand, da es sich teilweise
im Einzelfall Mehrkosten für die Ausbildung, die um die Änderung bzw. Optimierung bestehender
zwischen 500 € und 6.000 € liegen können. Verfahren handelt und insbesondere Softwarean-
f) Die Änderung der Gültigkeitsdauer der Fahr- passungen aufgrund von Rechtsänderungen in
erlaubnis der Klassen C1 und C1E hat Folgen für vielen Fällen in den Wartungs- und Pflegeverträ-
künftige Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen gen mit den Softwareanbietern berücksichtigt
C1 und C1E, da diese statt nach 15 Jahren schon sind. Lediglich aufgrund der Änderung der Gel-
nach 5 Jahren ein neues Führerscheindokument tungsdauer der Fahrerlaubnisklassen C1 und
beantragen und die gesundheitliche Eignung C1E ist mit einem höheren Aufwand zu rechnen,
nachweisen müssen, sofern sie nicht bereits alle der allerdings durch entsprechende Gebühren-
5 Jahre ihre Fahrerlaubnis verlängern müssen einnahmen abgegolten wird.
(dies ist erst ab dem 45. Lebensjahr der Fall). Seit
dem 19.01.2013 wurden in der hier infrage kom- Weitere Kosten
menden Kombination 28.458 C1 und/oder C1E Für die Auskünfte aus dem Fahreignungsregister müssen
Fahrerlaubnisse erworben. Daraus lässt sich ab- Antragsteller für eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförde-
leiten, dass bundesweit jährlich ca. 9.000 Fälle in rung eine Gebühr in Höhe von 3,30 € entrichten. Durch die
der hier gesuchten Konstellation auftreten. Mit Aufnahme dreirädriger Kraftfahrzeuge in den Katalog der
der Verlängerung der Fahrerlaubnis sind Auf- fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge können Antragsteller, die
wand und Kosten für die Vorlage der Bescheini- von der neuen Möglichkeit Gebrauch machen, Gebühren
gung oder eines Zeugnisses zum Sehvermögen für das Verwaltungsverfahren in Höhe von ca. 36 € und für
und der Bescheinigung über die ärztliche Unter- die Prüfung in Höhe von ca. 98 € einsparen. Aufgrund der
suchung verbunden. geänderten Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Klassen C1 und C1E werden die Gebühren für die Ver-
längerung in Höhe von 55 € statt alle 15 Jahre alle 5 Jah-
Keiner re erhoben.
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf das
a) Bund: Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreis-
niveau, sind nicht zu erwarten.
Für die Einrichtung der Online-Anbindung von
Gerichten und Staatsanwaltschaften an das KBA
Gleichstellungspolitische Belange
entsteht beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) kein
Aufwand, da die erweiterten technischen Mög- Diese Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen
lichkeiten zur Datenübermittlung bereits einge- Auswirkungen. Die Verordnung bietet keine Grundlage für
richtet sind. Auch für die Speicherung und Über- verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder
mittlung des Ablaufdatums der Sperrfrist entsteht die Verfestigung tradierter Rollen.
kein zusätzlicher Aufwand.
b) Länder: Nachhaltigkeit
Die Einrichtung der Online-Anbindung von Ge- Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen
richten und Staatsanwaltschaften an das KBA ist Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Verordnung
bereits für die Datenübermittlung zum Fahreig- berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.
nungsregister des KBA vorgesehen. Der Erfül-
lungsaufwand durch die Einrichtung neuer II. Zu den einzelnen Vorschriften
Schnittstellen ist geringfügig und wird durch die
Zu Artikel 1 (Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung)
Ablösung bisheriger papierbasierter Verfahren
kompensiert. Den Technischen Prüfstellen ent- Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis zu § 5)
stehen durch die erforderliche Übersetzung des
Folgeänderung zur Änderung des § 5.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 67 Heft 2 – 2017
Zu Nummer 2 (§ 3 Absatz 1) Zu Nummer 5 a) bb) bis dd) (§ 6 Absatz 1, Fahr-
erlaubnisklassen C1, C, D1)
Die Änderungen in § 3 sind die Folge der mit der Zehnten
Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung Mit dieser Regelung werden die Vorgaben der 3. EU-Füh-
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom rerscheinrichtlinie wortgetreu umgesetzt. Fahrer von
16. April 2014 (BGBl. I S. 348) und dieser Verordnung er- Fahrzeugen mit mehr als 3.500 kg, die zur Personenbe-
folgten Aufnahme neuer Kraftfahrzeuge in den Katalog förderung ausgelegt und gebaut sind, benötigen eine
des § 4. Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D unabhängig davon,
für welche Mindestpersonenzahl diese Fahrzeuge ausge-
legt sind. Bislang war nach deutschem Recht eine Fahr-
Zu Nummer 3 (§ 4 Absatz 1)
erlaubnis der Klasse C1 bzw. C erforderlich, sofern die
Zu Buchstabe a) (Nummer 1) Fahrzeuge zur Beförderung von nicht mehr als acht Per-
sonen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut
Da die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge nach der Ver- sind.
ordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmi- Zu Nummer 5 b) (§ 6 Absatz 3 Satz 1)
gung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen
und vierrädrigen Fahrzeugen nach Nummer 1b neu keine Mit dieser Regelung werden die Vorgaben der 3. EU-Füh-
einsitzigen Fahrzeuge vorsieht, wird aus Gründen der rerscheinrichtlinie wortgetreu umgesetzt.
Gleichbehandlung auch beim Mofa das Erfordernis der
Einsitzigkeit gestrichen. Zu Nummer 5 c) und e) (§ 6 Absatz 3 Absatz 3a neu
und Absatz 6 Satz 2 neu)
Zu Buchstabe b) (Nummer 1b) Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der 3. EU-Führerschein-
richtlinie ermöglicht den Mitgliedstaaten auf ihrem Ho-
Die mit der Zehnten Verordnung zur Änderung der Fahr- heitsgebiet den Einschluss dreirädriger Kraftfahrzeuge
erlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrecht- mit einer Leistung von mehr als 15 kW in die Fahrerlaubnis
licher Vorschriften vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) der Klasse B, wenn der Inhaber dieser Fahrerlaubnis das
erfolgte Definition von Kleinkrafträdern bis 45 km/h der 21. Lebensjahr vollendet hat. Von dieser Möglichkeit wird
Klasse L1e-B wird an neue europäische Rechtsgrundla- hiermit Gebrauch gemacht. Siehe auch Begründung zu
gen angepasst. Außerdem wird von der nach Artikel 4 Anlagen 3 und 9.
Absatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG geschaffenen Mög-
lichkeit Gebrauch gemacht, auch dreirädrige Kraftfahr- Änderung durch den Bundesrat:
zeuge unabhängig von ihrer Zweckbestimmung mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu In Nummer 5 wird nach Buchstabe c folgender Buchstabe
25 km/h von der Klasse AM auszunehmen. C1 eingesetzt:
„C1) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
Zu Nummer 4 (§ 5)
„(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt
Die Änderungen in § 5 sind die Folge der mit der Zehnten auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässi-
Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung gen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung
16. April 2014 (BGBl. I S. 348) und dieser Verordnung er- von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahr-
folgten Aufnahme neuer Kraftfahrzeuge in den Katalog zeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbeson-
des § 4. dere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeug-
typen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:
Zu Nummer 5 a) und b) (§ 6 Absatz 1 und 3) und 1. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
Nummer 11 (§ 23 Absatz 1 Satz 2)
2. Einsatzfahrzeuge der Polizei,
Die EU-Kommission hat im Klageverfahren C-30/16 gel-
3. Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht an-
tend gemacht, dass die Bestimmungen der Richtlinie
erkannten Rettungsdienste,
2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (3. 4. Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfs-
EU-Führerscheinrichtlinie) nicht vollständig in deutsches werks,
Recht übernommen worden seien. Mit dieser Verordnung
wird den Beanstandungen Rechnung getragen. 5. Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Ka-
tastrophenschutzes,
Zu Nummer 5 a) aa) (§ 6 Absatz 1, Fahrerlaubnisklas- 6. Krankenkraftwagen,
se A2)
7. Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
Diese Definition entspricht teilweise dem Wortlaut der 3. 8. Beschussgeschützte Fahrzeuge,
EU-Führerscheinrichtlinie. Die EU-Kommission hat den
Mitgliedstaaten hierzu eine „Auslegungshilfe“ zur Verfü- 9. Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
gung gestellt, nach der eine Ableitung von einem Motor- 10. Spezialisierte Verkaufswagen,
rad mit einer Leistung von über 70 kW (statt von der dop-
pelten Motorleistung) ausgeschlossen werden soll. 11. Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 2 – 2017 68 VkBl. Amtlicher Teil
12. Leichenwagen und Zu Nummer 8, 9 b) und 12 (§§ 20, 21 Absatz 4, 24)
13. Wohnmobile. Diese Regelungen dienen der Schaffung von Transparenz
und Rechtsklarheit für die Erteilung, Neuerteilung und
Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C Verlängerung einer Fahrerlaubnis und der Verwaltungs-
und CE entsprechend.“ ökonomie. Damit wird die aktuelle Verwaltungspraxis in
das Fahrerlaubnisrecht übernommen.
Begründung:
Zu Nummer 9 a) (§ 21 Absatz 1)
Die europarechtskonformen Definitionen der Fahrerlaub- Das Vorlegen der sich aus den Dokumenten ergebenden
nisklassen C1, D1, C und D beinhalten mehrere techni- Informationen ist erforderlich, um in Fällen des fehlenden
sche Eigenschaften (Gewicht, Länge und Personenzahl). Vorliegens eines vorgefertigten Kartenführerscheins, den
Diese technischen Kriterien überschneiden sich weitge- die Fahrerlaubnisprüfung abnehmenden amtlich an-
hend. Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse erkannten Sachverständigen oder Prüfern der Techni-
(zGM) von 3.500–7.500 kg mit einer Fahrzeuglänge von schen Prüfstellen eine Identitätsprüfung zu ermöglichen.
nicht mehr als acht Meter und ausgelegt und gebaut für Dabei ist es wichtig zu prüfen, ob die zu prüfende Person
maximal acht Personen sind sowohl mit den Kriterien der nicht nur namentlich, sondern auch visuell der antragstel-
Klassen C1 als auch der Klasse D1 vereinbar. lenden Person entspricht.
Die EU-Kommission hat hierzu die Auffassung vertreten,
Zu Nummer 10 (§ 22a Absatz 2)
dass in diesen Fällen eine umfassende Auswertung von
Auslegung und Bau des Fahrzeugs sowie seiner vorgese- Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird die Ausweis-
henen Verwendung die Grundlage für die Prüfung sein nummer gestrichen.
muss, ob ein D1 oder C1-Führerschein für ein Fahrzeug,
das die grundlegenden technischen Kriterien erfüllt, be- Zu Nummer 11 (§ 23 Absatz 1 Satz 2)
nötigt wird. Bei dieser Auslegung können viele Aspekte
relevant sein. Mit dieser Regelung werden die Vorgaben von Artikel 7
Nummer 2b der Richtlinie 2006/126/EG für Fahrerlaub-
Nach diesem Ansatz können daher die in dem neuen Ab- nisse, die nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie erteilt
satz 4a aufgeführten Kraftfahrzeuge zur Personenbeför- werden, wortgetreu umgesetzt.
derung mit besonderer Zweckbestimmung mit höchstens
acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, deren zulässige Zu Nummer 13 a) (§ 24a Absatz 3)
Gesamtmasse mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als
7.500 kg beträgt, auch zukünftig mit einer Fahrerlaubnis Ursprüngliche Fassung der Nummer 13a
der Klasse C1 geführt werden. a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
Die Zweckbestimmung ergibt sich aus den auf der Grund-
lage des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG und des „Satz 1 gilt auch für die Ausstellung eines Ersatz-
Verzeichnisses des KBA zur Systematisierung von Kraft- dokuments“.
fahrzeugen und ihren Anhängern erfolgten Eintragungen
in Feld „J“ (Fahrzeugklasse) und Nummer „4“ (Art des Begründung:
Aufbaus) der Zulassungsbescheinigung.
Nach § 24a Absatz 3 Satz 2 und 3 a. F. ist bei der „Ver-
Die Ausführungen gelten für die Klassen C1E, C und CE längerung“ von bereits befristeten Führerscheinen für die
entsprechend. Berechnung der 15-Jahresfrist das Datum des Ablaufs
dieses Führerscheines entscheidend. Diese Formulierung
des § 24a Absatz 3 Satz 2 würde beim Verlust eines be-
Zu Nummer 6 a) (§ 10 Absatz 1 Nummer 9) reits befristeten Führerscheins dazu führen, dass das Er-
satzdokument auf mehr als 15 Jahre befristet werden
Es handelt sich hierbei um eine Formalkorrektur, da die
müsste. Dies widerspricht den Vorgaben des Art. 7 Ab-
Ausbildung mit einer Prüfung abschließt. Siehe auch
satz 2 Buchst. A der Richtlinie 2006/126/EG. Daher wird
Wortlaut von Nummer 9 Buchstabe b).
eine Regelung für Ersatzdokumente aufgenommen.
Zu Nummer 6 b) (§ 10 Absatz 2) Änderung durch den Bundesrat
In § 10 Absatz 2 wird aufgrund von bestehenden Unsi- Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
cherheiten bei der Rechtsanwendung klargestellt, dass
‚a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
von Bewerbern, die mehrmals eine Fahrerlaubnis vor Er-
reichen des Mindestalters beantragen grundsätzlich nur aa) In Satz 2 wird das Wort „Geltungsdauer“
einmal eine MPU gefordert wird. durch das Wort „Gültigkeit“ ersetzt.
bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:
Zu Nummer 7 (§ 11 Absatz 10)
„Abweichend von den Sätzen 2 und 3 ist bei
Zur Klarstellung wird deutlich formuliert, dass nur Perso- der Ausstellung eines Ersatzdokuments und
nen, die nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind, an diesen bei der Ausfertigung eines neuen Führer-
Kursen teilnehmen können. scheins wegen Erweiterung oder Verlänge-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 69 Heft 2 – 2017
rung der Fahrerlaubnis oder wegen Ände- tens zwei Jahren eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
rung der Angaben auf dem Führerschein der Klasse B oder eine entsprechende deutsche
Satz 1 anzuwenden.“‘ oder schweizerische Fahrerlaubnis besitzt oder in-
nerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat“ er-
Begründung: setzt.
Die Änderung des § 24a Absatz 3 Satz 2 der Fahrerlaub-
nis-Verordnung (FeV) dient der Vereinheitlichung der Be- Begründung:
grifflichkeiten.
Begleiter müssen nach § 48a Abs. 5 Nr. 2 a. F. seit min-
Mit der Ergänzung des § 24a Absatz 3 FeV um den Satz 4 destens 5 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis
wird erreicht, dass es in sämtlichen Fällen des § 25 Ab- mindestens der Klasse B sein. In der Begründung zu Ab-
satz 2 und 4 FeV abweichend von § 24a Absatz 3 Satz 2 satz 5 wird dabei von einem „ununterbrochenen Besitz“
FeV für die Bemessung der Gültigkeit des Führerscheins gesprochen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass Personen,
ankommt auf die Erteilung des Auftrags zur Herstellung denen die Fahrerlaubnis wegen Nichteignung (Alkohol,
des Führerscheins, unabhängig davon, ob es sich um Drogen, Punkte, Straftat etc.) entzogen worden war, auch
eine erstmalige Befristung handelt oder der Führerschein nach Neuerteilung einer Fahrerlaubnis 5 Jahre lang nicht
bereits verlängert ist. Damit wird verhindert, dass ein Füh- als Begleiter bei BF17 eingetragen werden können.
rerschein in Anwendung von § 24a Absatz 3 Satz 2 FeV Gleichwohl haben sie einen Punktestand von Null, da sie
im Einzelfall auf mehr als 15 Jahre zu befristen ist. Dies ja ihre Fahreignung wieder nachgewiesen haben.
widerspricht der Vorgabe des Artikels 7 Absatz 2 Buch-
stabe a der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Die derzeitige Splittung zwischen „geeignet zum Fahren“
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über und „geeignet zum Begleiten“ soll mit dieser Regelung
den Führerschein. aufgehoben werden. Daher wird hier eine dem § 48 Ab-
satz 4 Nummer 5 vergleichbare Regelung getroffen.
Zu Nummer 13b und 14 (§ 24a Absatz 4 neu und § 25
Absatz 5) Änderung durch den Bundesrat
Um das Verfahren zur Umstellung von Führerscheinen Artikel 1 Nummer 17 ist zu streichen.
insbesondere durch die Möglichkeit des Direktversandes
(Übersendung des fertigen Führerscheins von der Bun-
Begründung:
desdruckerei direkt an die Antragsteller) zu erleichtern,
wird eine Rechtsgrundlage für die „Entwertung“ der Füh- An der aktuellen Fassung des § 48a Absatz 5 Satz 1
rerscheine aufgenommen. Die Fahrerlaubnisbehörden Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist festzu-
sollen die Antragsteller über die Auswirkungen der Be- halten. Danach muss der Begleiter mindestens seit fünf
fristung informieren. Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B
oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR-
Zu Nummer 15 (§ 28 Absatz 3) oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein. Eine Änderung
Hierbei handelt es sich um eine Folge der Änderung des im Sinne der BR-Drucksache 253/16 hätte zur Folge, dass
§ 23 Absatz 1 Satz 2. auch solche Personen, denen die Fahrerlaubnis wegen
Nichteignung (zum Beispiel Alkohol, Drogen, Verkehrs-
verstöße) entzogen worden ist, unmittelbar nach Neu-
Zu Nummer 16 (§ 48 Absatz 4)
erteilung der Fahrerlaubnis auch als Begleiter eingesetzt
Mit der ergänzenden Forderung nach einem Auszug aus werden dürfen, vorausgesetzt sie haben innerhalb der
dem Fahreignungsregister wird klargestellt, dass an Be- letzten fünf Jahre eine Fahrerlaubnis besessen. Das Aus-
werber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einanderfallen der Anforderungen an den Kraftfahrzeug-
die gleichen Anforderungen hinsichtlich des Nachweises führer einerseits und die Begleitperson andererseits ist
der Gewähr für eine verantwortungsvolle Beförderung ge- der Vorbildfunktion des Begleiters geschuldet und hat
stellt werden, wie an Bewerber um eine Fahrerlaubnis der sich bewährt. Ein Herabsetzen der Anforderungen an die
D-Klassen (§ 21 Absatz 3 Nummer 6). Die Vorlage eines begleitende Person würde zudem die aktuellen Bemü-
Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 Bundes- hungen zur Reduzierung des nach wie vor hohen Fahr-
zentralregistergesetz reicht für die Prüfung der besonde- anfängerrisikos konterkarieren.
ren Verantwortung nicht aus. Mit der Änderung in Ab-
satz 5 wird klargestellt, dass diese Unterlagen auch für Zu Nummer 17 ( § 57 Nummer 1)
die Verlängerung vorgelegt werden müssen. Dies ent-
spricht der bisherigen Praxis. Hier werden die Angaben aufgenommen, die nach dem
durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Fahr-
Zu Nummer 17 (§ 48a Absatz 5 Nummer 2) erlaubnis-Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl.
I., S. 1674) eingefügten § 22a Absatz 2 Nummer 3 Fahr-
Ursprüngliche Fassung der Nummer 17
erlaubnis-Verordnung zu übermitteln sind, aufgenom-
17. In § 48a Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter men.
„muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer
gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer ent- Zu Nummer 18 (§ 66 Absatz 7)
sprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder
schweizerischen Fahrerlaubnis sein“ durch die Ein Verstoß gegen Nebenbestimmungen soll ebenfalls
Wörter „muss nachweisen, dass sie seit mindes- Anlass für eine Sonderbegutachtung sein.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 2 – 2017 70 VkBl. Amtlicher Teil
Zu Nummer 19 (§ 74 Absatz 1) Richtlinie 2006/126/EG zum 19.01.2013 erteilt wurden.
Siehe auch Begründung zu § 6 Absatz 1 und 3. Da die
Änderung durch den Bundesrat
Klasse A2 erst seit der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/
In Artikel 1 ist nach Nummer 19 folgende Nummer 19a EG erteilt werden kann, ist diese Besitzstandsregelung
einzufügen: auf das Inland zu beschränken.
‚19a. § 74 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Zu Nummer 21 f) (§ 76 Nummer 9 Klasse T)
„Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kön-
nen in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für Nach der Anlage 3 sind Inhaber einer Fahrerlaubnis der
bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen von Klasse 2 (alt) (Lkw) berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse
den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen.“‘ T zu führen. Eine Umstellung des Führerscheins ist hierfür
nicht erforderlich (§ 6 Abs. 6 Satz 1). Im Falle des Erlös-
Begründung: chens der Fahrerlaubnis der Klasse 2 besitzt der Fahr-
erlaubnisinhaber jedoch nur noch die Fahrerlaubnis der
Die Änderung dient der Rechtsbereinigung. Nach dem Klasse 3. Mithin kommt es zum Wegfall der bisherigen,
aktuellen Wortlaut des § 74 Absatz 1 der Fahrerlaubnis- sich aus dem Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse 2 er-
Verordnung wäre das Bundesministerium für Verkehr und gebenden Besitzstand, Kraftfahrzeuge der Klasse T füh-
digitale Infrastruktur (BMVI) zuständig für die Genehmi- ren zu dürfen. Mit dieser Regelung wird gewährleistet,
gung von Ausnahmen, wenn sich die Auswirkungen nicht dass beim Erlöschen der Klasse C und CE die Klasse T
auf das Gebiet eines Landes beschränken und eine ein- nicht auch erlischt.
heitliche Entscheidung erforderlich ist. Eine solche Befug-
nis ist zu streichen, da der Vollzug des Fahrerlaubnis- Zu Nummer 21 g) (§ 76 Nummer 12a zu § 23 Absatz 1)
rechts nach der Kompetenzordnung der Artikel 83 und 84
Absatz 1 des Grundgesetzes ausschließlich den Ländern Diese Regelung dient der Besitzstandswahrung.
obliegt. Die Befugnis des BMVI für den Erlass von Rechts-
verordnungen über allgemeine Ausnahmen ergibt sich Zu Nummer 21 h) (§ 76 Nummer 17 zu den §§ 66 und
bereits aus § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes. 70)
Zu Nummer 20 (§ 75) Die Frist für die Anpassung der Anerkennung wird ver-
längert, da die nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7 und
Änderung durch den Bundesrat Anlage 15 Absatz 2 Nummer 6 Fahrerlaubnis-Verordnung
In Artikel 1 ist nach Nummer 19a – neu – folgende Num- erforderliche Bestätigung durch eine unabhängige Stelle
mer 19b einzufügen: bis zum 30.04.2017 nicht erfolgen kann.
‚19b. § 75 wird wie folgt geändert:
Zu Nummer 22 a) aa) (Anlage 3 Abschnitt A Nummer I
a) Nummer 5 wird wie folgt geändert: lfd. Nummer 14)
aa) Die Wörter „oder § 76 Nummer 2“ wer- Die bis 31.12.1998 erteilte Klasse 2 (alt) beschränkt auf
den gestrichen. Kombinationen nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs oder
eines Lastkraftwagens mit drei Achsen beruht auf der 29.
bb) Das Wort „Mofa“ wird durch die Wör-
Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 09.11.1981 (auf-
ter „Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2
gehoben durch Verordnung vom 18.08.1998). Besitz-
Nummer 1, ein Kraftfahrzeug nach § 4
ständlern dieser Kategorie aufgrund der Klasse 3 (alt)
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b“ ersetzt.
konnte – nach bisheriger Fassung der Anlage 3 zur Fahr-
b) In Nummer 6 wird das Wort „Mofa-Ausbil- erlaubnis-Verordnung – nicht die unbeschränkte Klasse
dung“ durch das Wort „Ausbildung“ ersetzt.‘ CE und lediglich auf Antrag die Klasse C und die Klasse
CE79 erteilt werden. Hier hat ein Fehler vorgelegen, der
Begründung: in der Weise korrigiert wird, dass die Klasse C von der
Spalte „Zuteilung nur auf Antrag“ in die Spalte „Fahr-
Die Änderung ist Folge der Aufnahme neuer Kraftfahr- erlaubnisklassen (neu)“ übertragen wird. Die Verschie-
zeuge in den Katalog des § 4 der Fahrerlaubnis-Verord- bung des Eintrags CE79 von der vorletzten in die letzte
nung (FeV) und damit rein redaktioneller Natur. Spalte verbunden mit der Aufnahme der Klasse CE in die
Spalte „Fahrerlaubnisklassen (neu)“ beruht auf der Neu-
Zu Nummer 21 a) und b) (§ 76 Nummer 3 und 4) fassung des § 76 Nr. 11a Fahrerlaubnis-Verordnung.
Die Änderungen sind die Folge der mit der Zehnten Ver-
ordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und Zu Nummer 22 a) bb) (Anlage 3 Abschnitt A Nummer
anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom III neu)
16. April 2014 (BGBl. I S. 348) und dieser Verordnung er-
folgten Aufnahme neuer Kraftfahrzeuge in den Katalog Diese Regelung ist eine Folge des nationalen Einschlus-
des § 4. ses von Trikes in die Klasse B für ab dem 19.01.2013 er-
teilte Fahrerlaubnisse. Für vor dem 19.01.2013 erteilte
Fahrerlaubnisse der Klasse B wird die EU-weite Berech-
Zu Nummer 21 c) bis e) (§ 76 Nummer 6a, 8a-8e)
tigung zum Führen von Trikes durch die Schlüsselzahl
Diese Regelungen dienen der Besitzstandswahrung für 79.03 dokumentiert. Siehe auch Begründung zu § 6 Ab-
Inhaber von Fahrerlaubnissen, die bis zur Umsetzung der satz 3a und 6 und Anlage 9.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil