VkBl Nr. 15 2012
Verkehrsblatt Nr. 15 2012
VkBl. Amtlicher Teil 647 Heft 15 – 2012
Anlage 2
Bußgeldkatalog GGVSee
Lfd GGVSee Bußgeld
Nr. § 10 Ab- EURO
Ordnungwidrigkeiten, die darin bestehen, dass
satz
1Nummer
A der Versender oder der Beauftragte des Versenders entgegen § 9 Absatz 1
1 Nummer 1 verpackte gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, die nach dem IMDG-Code für die Beförderung 1a 1500
nicht zugelassen sind;
2 Nummer 2 verpackte gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, obwohl ein Beförderungsdokument nach § 8 1b 500
Absatz 1 Nummer 1 nicht erstellt worden ist;
3 Nummer 3 für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit meh- 1c 800
reren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container verwendet, obwohl diese für die betreffenden Güter nach Kapitel
3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, 4.1, 4.2, 4.3 und 7.5 des IMDG-Codes nicht zugelassen sind und das
nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungskennzeichen nicht tragen oder bei Schüttgut-Containern, die keine
Frachtcontainer sind, eine Zulassung der zuständigen Behörde nicht erteilt worden ist;
4 Nummer 4 ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) befüllt und die Maßgaben 1d 800
des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes nicht beachtet;
5 Nummer 5 Schüttgut-Container befüllt und die Maßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes nicht beachtet; 1e 800
6 Nummer 6 gefährliche Güter zusammenpackt, obwohl dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 1f 800
3.4 Nummer 3.4.4.1 und 7.2 des IMDG-Codes nicht zulässig ist;
7 Nummer 7 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit meh- 1g 500
reren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in
Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie den Kapiteln 5.2 und 5.3
und dem Absatz 5.5.2.3.2 des IMDG-Codes gekennzeichnet, beschriftet und plakatiert sind;
8 Nummer 8 das Beförderungsdokument ohne die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 geforderten Angaben weitergibt; 1h 500
9 Nummer 9 eine Kopie des Beförderungspapiers nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt; 1i 500
10 Nummer 10 gefährliche Schüttgüter zur Beförderung übergibt, die nach dem IMSBC-Code für die Beförderung 1a 1500
nicht zugelassen sind;
11 Nummer 11 gefährliche Schüttergüter zur Beförderung übergibt, obwohl die nach § 8 Absatz 2 vorgeschriebenen 1b 500
Unterlagen nicht erstellt worden sind;
12 Nummer 12 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung übergibt, obwohl diese je- 1a 1500
weils nach dem IBC-Code, BCH-Code, IGC-Code oder GC-Code für die Beförderung nicht zugelassen sind;
13 Nummer 13 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung übergibt, obwohl die 1b 500
nach § 8 Absatz 3 vorgeschriebenen Informationen nicht übermittelt worden sind;
B der für das Packen oder Beladen einer Beförderungseinheit jeweils Verantwortliche entgegen § 9 Absatz 2
14 Nummer 1 Verpackungen, IBC oder Großverpackungen in Beförderungseinheiten staut oder stauen lässt, ohne die 2a 800
Maßgaben der Kapitel 7.1, 7.2 und 7.5 des IMDG-Codes einzuhalten und ohne die Abschnitte 2, 3 und 4 der CTU-
Packrichtlinien zu beachten;
15 Nummer 2 Beförderungseinheiten zur Beförderung übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in 2b 500
Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6, dem Kapitel 5.3 und dem Unter-
abschnitt 5.5.2.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, beschriftet und plakatiert sind;
16 Nummer 3 Beförderungseinheiten zur Beförderung übergibt und kein CTU-Packzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 des 2b 500
IMDG-Codes ausgestellt oder dessen Inhalt nicht in das Beförderungsdokument aufgenommen hat;
C derjenige, der einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter beauftragt entgegen § 9 Absatz 3
17 gefährliche Güter zur Verladung anliefert oder anliefern läßt und die in § 8 Absatz 1 Nummer 4 geforderten Doku- 3 500
mente nicht übergibt oder übermittelt;
D der für den Umschlag Verantwortliche entgegen § 9 Absatz 4
18 Satz 1 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 8 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet; 4a 500
19 Satz 2 Nummer 1 verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 nicht gemäß 4b 500
schriftlicher Stauanweisung staut;
20 Satz 2 Nummer 2 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer 4c 1000
mit mehreren Elementen (MEGC) oder Beförderungseinheiten entgegen § 7 Absatz 4 auf ein Seeschiff verlädt, ob-
wohl sie sich in einem Zustand befinden, der eine sichere Beförderung nicht zulässt;
21 Satz 2 Nummer 3 gefährliche Schüttgüter auf ein Seeschiff verlädt, obwohl die erforderlichen Unterlagen nach § 8 4d 500
Absatz 2 nicht vorliegen;
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 15 – 2012 648 VkBl. Amtlicher Teil
Bußgeldkatalog GGVSee
Lfd GGVSee Bußgeld
Nr. § 10 Ab- EURO
Ordnungwidrigkeiten, die darin bestehen, dass
satz
1Nummer
22 Satz 2 Nummer 4 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form verlädt, obwohl die erforderlichen 4e 500
Informationen nach § 8 Absatz 3 nicht vorliegen;
E der Beförderer und der Beauftragte des Beförderers entgegen § 9 Absatz 5
23 Nummer 1 gefährliche Güter zur Beförderung entgegen den in § 3 Absatz 1, 2 und 3 genannten Vorschriften an- 5a 800
nimmt;
24 Nummer 2 verpackte gefährliche Güter entgegen den in § 8 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 5 genannten Bedin- 5b 500
gungen verladen lässt;
25 Nummer 3 eine Kopie der Dokumente nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt; 5c 500
F der Reeder entgegen § 9 Absatz 6
26 Buchstabe a: 6 500
ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter einsetzt, dass nicht gemäß § 4 Absatz 7 Satz 1 und 2 ausrüstet ist oder
nicht dafür sorgt, das die in § 8 Absatz 5 Satz 2 genannten Unterlagen vom Schiffsführer mitgeführt werden;
27 Buchstabe b: 6 Nr. 2
nicht dafür sorgt, dass der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier nach § 4 Absatz 11 Satz 1 300
und 2 unterwiesen werden
und die Aufzeichnungen darüber nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden; 300
G der Schiffsführer entgegen § 9 Absatz 7
28 Satz 1 Nummer 1 nicht oder nicht rechtzeitig alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder vor der 7a 250
Verladung gefährlicher Güter oder bei Betreten des Schiffes unterrichtet, dass sich gefährliche Güter an Bord be-
finden, wo sie gestaut sind, welche Gefahren von ihnen ausgehen können und welches Verhalten insbesondere
bei Unregelmäßigkeiten erforderlich ist;
29 Satz 1 Nummer 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Absatz 2 Satz 1 sorgt; 7b 300
30 Satz 1 Nummer 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Absatz 3 Satz 1 sorgt; 7b 500
31 Satz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die Ladung gemäß § 4 Absatz 6 regelmäßig überwacht wird und die 7c 250
entsprechende Schiffstagebucheintragung vorgenommen wird;
32 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Absatz 7 in einem einsatzbereiten Zustand 7d 300
befindet oder die Schutzausrüstung und Schutzkleidung von den Besatzungsmitgliedern getragen wird;
33 Satz 1 Nummer 5 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 8 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet; 7e 500
34 Satz 1 Nummer 6 die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespeicherten Informationen nicht nach den Vor- 7f 250
schriften des § 8 Absatz 7 vorhält, oder nach § 8 Absatz 8 Unterlagen oder Ausdrucke nicht oder nicht rechtzeitig
zur Prüfung vorlegt;
35 Satz 2 Nummer 1 verpackte gefährliche Güter und gefährliche Güter als Schüttgut übernimmt ohne sichergestellt 7g 300
zu haben, dass die Stauanweisungen und die Stau- und Trennvorschriften gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 eingehalten
sind;
36 Satz 2 Nummer 2 gefährliche Güter in flüssiger oder verflüssigter Form als Massengut übernimmt ohne sicherge- 7g 1000
stellt zu haben, dass die in § 7 Absatz 5 oder 6 aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind;
37 Satz 2 Nummer 3 mit einem Seeschiff mit verpackten gefährlichen Gütern ausläuft, ohne für die geforderte Stau- 7h 300
ung und Sicherung der Ladung nach § 7 Absatz 3 zu sorgen;
38 Satz 2 Nummer 4 auf Seeschifffahrtsstraßen von Gastankschiffen Ladungsdämpfe zur Druck- oder Temperaturre- 7i 1000
gelung ablässt;
39 Satz 2 Nummer 5a) gefährliche Güter befördert, ohne dafür zu sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Absatz 7 7j 300
Satz 3 in einsatzbereitem Zustand befindet;
40 Satz 2 Nummer 5b) gefährliche Güter befördert, ohne die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 8 Absatz 4 mitzuführen; 7j 300
H der mit der Planung der Beladung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Beauftragte entgegen § 9 Absatz 8
41 Stauanweisungen festlegt, ohne dabei die in § 7 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen des § 3, die Stau- 8 500
und Trennvorschriften der Kapitel 7.1 und 7.2 des IMDG-Codes sowie die Einschränkungen der Bescheinigung
nach Kapitel II-2 Regel 19 oder in Verbindung mit § 12 Absatz 5 nach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS Überein-
kommens zu beachten;
I die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Unternehmen entgegen § 9 Absatz 10
42 nicht dafür sorgen, dass die Beschäftigten nach § 4 Absatz 12 Satz unterwiesen werden und 9 300
die Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 12 Satz 3 und 4 nicht mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.
300
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
(VkBl. 2012 S. 640)
Schiffsname/Reisenummer:
VkBl. Amtlicher Teil
Bestimmungshafen:
Absender:
Empfänger:
Containernummer:
Schuß- Stückzahl/ Verpackungs- Brutto/ Brutto/ NEM/ NEM/
lfd. Artikel- Bezeichnung/ Kaliber anzahl Verpackung anzahl Verpackung Gegenstände Verpackung Gegenstand UN-
Nr. nummer Gegenstandsart (mm) (kg) (kg) (kg) (g) Klasse VG Nummer
649
Anmeldung von Feuerwerkskörpern
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Summe
NEM: Masse der deflagrienden und detonierenden Stoffe (Masse an pyrotechnischen Sätzen, mass of pyrotechnic substances)
VG: Verträglichkeitsgruppe
Anlage 3
Heft 15 – 2012
Heft 15 – 2012 650 VkBl. Amtlicher Teil
2012, werden hiermit für den Geschäftsbereich der Was-
ser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes eingeführt.
Sie sind bei allen einschlägigen Bauleistungen zu Grunde
Nr. 146 – Zusätzliche Technische Vertrags- zu legen.
bedingungen – Wasserbau (ZTV-W) Ich bitte, mir bis 30. 12. 2013 Ihre Erfahrungen bei der
für Kathodischen Korrosionsschutz Anwendung der Regelwerke mitzuteilen.
im Stahlwasserbau (Leistungsbe-
reich 220), Ausgabe 2011 Druckfassungen der ZTV-W, LB 202 und LB 220, sowie
des STLK LB 202 werden für die WSV-Dienststellen von
der Drucksachenstelle der WSV beim BSH Hamburg,
– Zusätzliche Technische Vertrags-
Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg vorrätig ge-
bedingungen – Wasserbau (ZTV-W) halten.
für Technische Bearbeitung (Leis-
tungsbereich 202), Ausgabe 2010 Digitale Fassungen der ZTV-W, LB 202 und LB 220, ste-
hen im WSV-Intranet unter Technisches Regelwerk –
– Standardleistungskatalog für den Wasserstraßen (TR-W)/Abschnitt 4 (nur für WSV-Dienst-
Wasserbau (STLK), Leistungsbereich stellen) bzw. im Internet unter http: / /vzb.baw.
de / digitale_bib / stlk-w_ztv-w.php zum Download zur Ver-
202 „Technische Bearbeitung“, Aus-
fügung.
gabe April 2012
Für Dritte vertreibt die Bundesanstalt für Wasserbau ab
Bonn, den 25. Juni 2012 sofort den STLK für den Wasserbau nur noch über die
WS 12 / 5257.23 / 5 Online-Verkaufsplattform „Amazon“. Dort können sowohl
der STLK-Wasserbau in digitaler Form auf einer DVD er-
worben als auch einzelne Leistungsbereiche als Printaus-
Wasser- und Schifffahrtsdirektionen, gabe bestellt werden (siehe http://www.amazon.de/ Suche
BAW, BfG nach „Standardleistungskatalog für den Wasserbau“).
nachrichtlich:
Auf der Verkaufs-DVD sind sämtliche Leistungsbereiche
Freie und Hansestadt Hamburg im STLK- und STLB-Format zur Verwendung mit AVA-
Behörde für Wirtschaft und Arbeit Programmen sowie als PDF-Dateien enthalten. Eine Dif-
Hamburg Port Authority ferenzierung der Verkaufsexemplare nach einzelnen Leis-
tungsbereichen oder Dateiformaten erfolgt nicht. Der
Senator für Wirtschaft und Häfen der Preis für den Standardleistungskatalog für den Wasser-
Hansestadt Bremen bau beträgt bei Bestellung über „Amazon“ 50,00 Euro
bremenports GmbH & Co. KG inkl. MwSt.
Bundesrechnungshof Ansprechpartner zum Bezug des STLK für den Wasser-
bau ist die
Betreff: – Zusätzliche Technische Vertragsbedingun- Verkehrswasserbauliche Zentralbibliothek (VZB)
gen – Wasserbau (ZTV-W) für Kathodischen der Bundesanstalt für Wasserbau
Korrosionsschutz im Stahlwasserbau (Leis- Postfach 210253, 76152 Karlsruhe
tungsbereich 220), Ausgabe 2011 Telefon: +49 (0)721 9726-0
Telefax: +49 (0)721 9726-5320
– Zusätzliche Technische Vertragsbedingun- E-Mail: vzb@baw.de
gen – Wasserbau (ZTV-W) für Technische Internet: http: / /vzb.baw.de/
Bearbeitung (Leistungsbereich 202), Ausga-
be 2010 Um regelmäßig über Aktualisierungen des STLK für den
Wasserbau informiert zu werden, kann auf den Webseiten
– Standardleistungskatalog für den Wasser- der Verkehrswasserbaulichen Zentralbibliothek der
bau (STLK), Leistungsbereich 202 „Techni- Bundesanstalt für Wasserbau (http: / /vzb.baw.de / digi-
sche Bearbeitung“, Ausgabe April 2012 tale_bib / stlk-w_news.php) eine Registrierung für einen
eigens dafür eingerichteten Newsletter vorgenommen
Die zuständigen Arbeitskreise 2 und 20 der Arbeitsgruppe werden.
“Standardleistungsbeschreibungen im Wasserbau” ha-
ben die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen Für die WSV-Dienststellen stellt wie bisher die Bundes-
– Wasserbau (ZTV-W) für Kathodischen Korrosionsschutz anstalt für IT-Dienstleistungen im Geschäftsbereich des
im Stahlwasserbau (Leistungsbereich 220) sowie für BMVBS Ilmenau die digitale Fassung des STLK LB 202 zur
Technische Bearbeitung (Leistungsbereich 202) und den Nutzung mit dem AVA-Programm ARRIBA zur Verfügung.
Standardleistungskatalog für den Wasserbau (STLK), LB Dieser Erlass wird im Verkehrsblatt veröffentlicht.
202 „Technische Bearbeitung“ überarbeitet.
Die Überarbeitung war zur Anpassung an geänderte Nor- Bundesministerium für Verkehr,
men und anderweitige Regelwerke notwendig. Bau und Stadtentwicklung
Die ZTV-W, LB 202 – Ausgabe 2010 - sowie LB 220 - Aus- Im Auftrag
gabe 2011 – sowie der LB 202 des STLK, Ausgabe April Ernst Corinth
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 651 Heft 15 – 2012
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Wasser- Standardleistungskatalog für den Wasserbau (STLK)
bau (ZTV-W)
– Übersicht über die ZTV-W – Übersicht über die gültigen Leistungsbereiche
Stand: Juni 2012 Stand: Juni 2012
Leistungs Leistungs
Bezeichnung bereichNr. Ausgabe Bezeichnung bereichNr. Ausgabe
(LB) (LB)
ZTVW für Technische Bearbeitung 202 2010 Technische Bearbeitung 202 04 / 12
Baugrunderschließung und Bohrarbeiten 203 10 / 98
ZTVW für Baugrunderschließung
203 1999
und Bohrarbeiten Baustelleneinrichtung und räumung 204 11 / 87
ZTVW für Erdarbeiten 205 1992 Erdarbeiten 205 07 / 92
ZTVW für Nassbaggerarbeiten 206 2008 Nassbaggerarbeiten 206 01 / 87
ZTVW für Landschaftsbau 207 2006 Landschaftsbau 207 04 / 06
ZTVW für Wasserhaltung 208 1989 Wasserhaltung 208 04 / 89
Baugrubenverbau, Baugrundverbesse
ZTVW für Baugrubenverbau, 209 12 / 05
209 2005 rung
Baugrundverbesserung
Böschungs und Sohlensicherung 210 11 / 07
ZTVW für Böschungs und
210 2006
Sohlensicherung Dränarbeiten in der Landwirtschaft 212 08 / 82
ZTVW für Dränarbeiten in der Wasserbereitstellung für Feldberegnung 213 12 / 83
212 1983
Landwirtschaft
Spundwände, Pfähle, Verankerungen 214 10 / 08
ZTVW für Spundwände, Pfähle,
214 2008 Wasserbauwerke aus Beton und Stahlbe
Verankerungen 215 12 / 04
ton
ZTVW für Wasserbauwerke aus Stahlwasserbau 216 06 / 99
215 2004
Beton und Stahlbeton
Ausrüstung von Wasserbauwerken 217 05 / 00
ZTVW für Stahlwasserbau 216 / 1 1998
Korrosionsschutz im Stahlwasserbau 218 02 / 11
ZTVW für Elektrische Ausrüstung
216 / 2 1998 Schutz und Instandsetzung von Beton
von Stahlwasserbauten 219 04 / 06
bauteilen
ZTVW für Korrosionsschutz im Stahl
218 2009 Kathodischer Korrosionsschutz im Stahl
wasserbau 220 11 / 95
wasserbau
ZTVW für Schutz und Instandsetzung
Stundenlohnarbeiten 230 08 / 90
der Betonbauteile von 219 2004
Wasserbauwerken
Der Standardleistungskatalog für den Wasserbau wird
ZTVW für Kathodischer Korrosions von der
220 2011
schutz im Stahlwasserbau Verkehrswasserbaulichen Zentralbibliothek (VZB)
der Bundesanstalt für Wasserbau
Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen - Postfach 210253, 76152 Karlsruhe
Wasserbau (ZTV-W) stehen auf den Webseiten der Telefon: +49 (0)721 9726-0
Telefax: +49 (0)721 9726-5320
Verkehrswasserbaulichen Zentralbibliothek (VZB) E-Mail: vzb@baw.de
der Bundesanstalt für Wasserbau Internet: http://vzb.baw.de/digitale_bib/stlk-w_ztv-w.php
Postfach 210253, 76152 Karlsruhe
Telefon: +49 (0)721 9726-0 über die Online-Plattform „Amazon“ im STLK- und STLB-
Telefax: +49 (0)721 9726-5320 Format zur Verwendung mit AVA-Programmen sowie im
E-Mail: vzb@baw.de PDF-Format vertrieben.
unter http://vzb.baw.de/digitale_bib/stlk-w_ztv-w.php
im PDF-Format zum Download zur Verfügung. (VkBl. 2012 S. 650)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 15 – 2012 652 VkBl. Amtlicher Teil
Nr. 147 Projektspezifischer Nachweis der Anlage zum Erlass WS 12 / 5257.16 / 6-1
Frostbeständigkeit von Wasserbau- vom 15. 06. 2012:
steinen Projektspezifischer Nachweis der Frostbeständigkeit
von Wasserbausteinen
Bonn, den 15. Juni 2012 Bei Baumaßnahmen gemäß ZTV-W LB 210 unter Verwen-
WS 12 / 5257.16 / 6-1 dung von Wasserbausteinen und Lieferung von Steinen
für den Einbau im Regiebetrieb ist vom Auftragnehmer der
Wasser – und Schifffahrtsdirektionen, nachfolgend beschriebene projektspezifische Nachweis
BAW, BfG der Frostbeständigkeit der Wasserbausteine zu erbrin-
gen:
nachrichtlich: (1) Der projektspezifische Nachweis ist an Wasserbau-
Freie und Hansestadt Hamburg steinen aus der Lieferung für die Baumaßnahme zu
Behörde für Wirtschaft und Arbeit führen. Für die Probenahme ist ein entsprechendes
Hamburg Port Authority Zwischenlager einzurichten.
Senator für Wirtschaft und Häfen der (2) Der projektspezifische Nachweis muss von einer ge-
Hansestadt Bremen mäß RAP Waba anerkannten Prüfstelle erbracht wer-
bremenports GmbH & Co. KG den.
Bundesrechnungshof (3) Der projektspezifische Nachweis muss dem Auftrag-
geber spätestens eine Woche vor Einbaubeginn der
Wasserbausteine vorliegen.
Betreff: Projektspezifischer Nachweis der Frostbe-
ständigkeit von Wasserbausteinen (4) Die Probennahme für den projektspezifischen Nach-
weis muss nach rechtzeitiger Ankündigung im Bei-
Bezug: Erlasse WS 13 / 5257.16 / 6-1 vom 30. 06. 2010 sein des Auftraggebers oder dessen Vertreter durch
und 27. 04. 2011 die vom Auftragnehmer beauftragte RAP Waba –
Aus Gründen der Sicherstellung einer ausreichenden Qua- Prüfstelle nach DIN EN 13383-2 und ggf. DIN 52101
lität von Wasserbausteinen im Hinblick auf die Frostbestän- durchgeführt werden. Von der Probenahme ist in An-
digkeit ist – ergänzend zum QS-System nach DIN EN 13383 lehnung an DIN EN 13383-2, Anhang A, ein gemein-
– künftig durch die WSV bei Baumaßnahmen bzw. bei Lie- samer Probenahmebericht zu erstellen. Die Probe-
ferungen ein projektspezifischer Nachweis für die zum Ein- nahme darf nur durchgeführt werden, wenn für die
bau vorgesehenen Steinklassen bauvertraglich zu fordern. vorgesehene Lieferung die CE-Kennzeichnung nach
DIN EN 13383-1, Anhang ZA, vorliegt. Im Rahmen der
Die Vorlage des Nachweises durch den Auftragnehmer ist
Probenahme ist eine Teilprobe von 20 Wasserbau-
erforderlich bei Baumaßnahmen gemäß ZTV-W LB 210, bei
steinen nach DIN EN13383-2 und ggf. DIN 52101
denen Wasserbausteine im Wasserwechselbereich oder im
herzustellen.
darüber liegenden Bereich eingesetzt werden. Der Nach-
weis der Frostbeständigkeit ist für die Wasserbausteine aus (5) Für den projektspezifischen Nachweis muss in Anleh-
der Lieferung für die Baumaßnahme bzw. für den Einbau im nung an DIN EN 13383-2, Abs. 9, eine Bestimmung
Regiebetrieb zu fordern. des Widerstandes gegen Frost-Tau-Wechsel an 10
Werden für ein Bauvorhaben mehrere Steinklassen benö- Wasserbausteinen aus der Teilprobe durchgeführt
tigt, so sollte der projektspezifische Nachweis an der größ- werden. Für die Messproben gilt abweichend von DIN
ten Steinklasse durchgeführt werden. EN 13383-2, Abs. 9.4.1: Bei Wasserbausteinen mit
einer Masse von nicht mehr als 20 kg muss die Prü-
Bei Einbaumengen <10.000 t kann auf einen projektspezi-
fung am ganzen Stein als Messprobe durchgeführt
fischen Nachweis der Frostprüfung von Wasserbausteinen
werden. Wenn der für die Prüfung vorgesehene Was-
verzichtet werden, sofern im Schadensfall keine standsi-
serbaustein eine Masse von mehr als 20 kg aufweist,
cherheitsrelevanten Probleme entstehen können oder an-
ist aus dem ganzen Stein eine Messprobe mit einer
dere Abwägungen, wie beispielsweise langjährige Erfahrun-
Masse von 10 bis 20 kg durch Absägen herzustellen.
gen mit Lieferungen von Wasserbausteinen eines
Die hierzu erforderliche Schnittfläche ist auf ein unbe-
Herstellers, nicht dagegen sprechen.
dingt erforderliches Minimum zu beschränken. Die
Insoweit ein projektspezifischer Nachweis der Frostbestän- Messprobe muss für den Wasserbaustein repräsen-
digkeit gefordert wird, soll dieser mindestens eine Woche tativ sein und ggf. vorhandene Schwachstellen des
vor Einbaubeginn vorliegen. Dieser ist in der Baubeschrei- Steins beinhalten. Vor Beginn der Trocknung gemäß
bung bzw. in der Leistungsbeschreibung als besondere DIN EN 13383-2, Abs. 9.4.2, sind die Messproben bei
Leistung aufzunehmen. Hierzu ist die in Anlage 1 beschrie- (40±3) °C bis zur Massekonstanz zu trocknen und
bene Vorgehensweise ergänzend zu den ZTV-W LB 210 anschließend für 48 Stunden zur Detektion von Ris-
bauvertraglich zu vereinbaren. sen einer Fußbadlagerung zu unterziehen. Während
Dieser Erlass wird bei der nächsten Fortschreibung in die dieser Fußbadlagerung sind die Proben nach 24
WLTB unter Abschnitt 8.2 aufgenommen. Stunden einmal um ihre horizontale Achse zu drehen.
Rissverläufe sind mit einer wasserfesten Markierung
Bundesministerium für Verkehr, zu versehen. Nach Abschluss der Wägung gemäß
Bau und Stadtentwicklung DIN EN 13383-2, Abs. 9.6.1, ist die 48stündige
Im Auftrag Fußbadlagerung zur Rissdetektion wie oben be-
Ernst Corinth schrieben erneut durchzuführen.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 653 Heft 15 – 2012
(6) Wenn nach 25 Frost-Tau-Wechseln keiner der 10 Nr. 148 Schifferprüfung nach der Binnen-
Steine bzw. Messproben eines Steines die Bildung schifferpatentverordnung in Bremen
von Schwachstellen (neue Risse, Rissweitungen, Ab-
platzungen) und jeder Einzelwert der Abwitterung
Vor dem Prüfungsausschuss der Wasser- und Schiff-
nicht mehr als 0,5 M. % aufweist, so gilt der pro-
fahrtsdirektion Nordwest findet am Mittwoch, dem 14.
jektspezifische Nachweis der Frostbeständigkeit als
November 2012 um 8:30 Uhr, in den Diensträumen des
erbracht. Wenn diese Anforderungen bei mehr als
Wasser- und Schifffahrtsamtes Bremen, Franziuseck 5 in
einem Stein bzw. einer Messprobe nicht erfüllt wer-
28199 Bremen, eine Binnenschifferpatentprüfung statt.
den, gilt der projektspezifische Nachweis der Frost-
beständigkeit als nicht erbracht. Bewerber werden gebeten, ihre Anträge auf Erteilung oder
Erweiterung eines Binnenschifferpatents spätestens bis
(7) Wenn nur ein Stein gemäß (6) die Bildung von
zum 10. Oktober 2012 an folgende Anschrift zu richten:
Schwachstellen (neue Risse, Rissweitungen, Abplat-
zungen) aufweist, so muss an den verbliebenen 10
Wasserbausteinen gemäß (5) die Frostbeständigkeit Wasser- und Schifffahrtsamt Bremen
gemäß (6) geprüft werden. Der projektspezifische Franziuseck 5
Nachweis der Frostbeständigkeit gilt als erbracht, 28199 Bremen
wenn keiner der zusätzlich geprüften Steine die Bil-
dung von Schwachstellen (neue Risse, Rissweitun- Berechtigt für die Teilnahme an der Prüfung ist, wer eine
gen, Abplatzungen) aufweist und jeder Einzelwert der schriftliche Einladung erhalten hat.
Abwitterung bei der zweiten Serie nicht mehr als
0,5 M.% beträgt. Aurich, den 16. Juli 2012
(8) Falls ein Steinhersteller innerhalb eines Produktions- S-313.3/1
zeitraums von maximal 12 Monaten für mehrere Bau-
maßnahmen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung Wasser- und Schifffahrtsdirektion
gemäß ZTV-W LB 210 liefert, kann mit Zustimmung Nordwest
des Auftraggebers auf den projektspezifischen Nach- Im Auftrag
weis verzichtet werden, sofern für die größte zur Ver- Peter
wendung kommende Steinklasse ein vergleichbarer
Nachweis für mindestens eine dieser Baumaßnah- (VkBl. 2012 S. 653)
men oder ein vergleichbarer Nachweis des Steinher-
stellers vorliegt. Diese Nachweise dürfen nicht älter
als 12 Monate sein und müssen an Steinen aus der
Lieferung für die Baumaßnahme bzw. aus dem für die
Lieferung vorgesehenen Abbaubereich durchgeführt Nr. 149 IV. Nachtrag zu den Ausführungs-
worden sein. bestimmungen zum Tarif für die
(9) Für den Fall, dass gemäß DIN EN 13383-1 eine neue Schifffahrtsabgaben auf den süd-
Erstprüfung erforderlich wird, ist vom Auftragnehmer deutschen Bundeswasserstraßen
ein erneuter projektspezifischer Nachweis der Frost-
beständigkeit zu erbringen. Die Ausführungsbestimmungen zum Tarif für die Schiff-
(10) Der Auftraggeber behält sich vor, den projektspezifi- fahrtsabgaben auf den süddeutschen Bundeswasserstra-
schen Nachweis der Frostbeständigkeit im Rahmen ßen vom 17. Dezember 2001 (VkBl. 2002 S. 31), zuletzt
von Kontrollprüfungen zu überprüfen. Der Auftrag- geändert durch den III. Nachtrag vom 6. August 2009
nehmer trägt die Kosten für Kontrollprüfungen für den (VkBl. 2009 S. 517), werden wie folgt geändert:
Fall, dass diese einen Mangel anzeigen.
§1
In Paragraph 3a Nummer 3, in Paragraph 4 Nummer 2 und
in Paragraph 5 Nummern 2, 3 und 7 ist jeweils das Wort
(VkBl. 2012 S. 652) „Fernsteuerzentrale“ durch das Wort „Leitzentrale“ zu er-
setzen.
§2
Die Anlage zu Paragraph 3 Nr. 2 der Ausführungsbestim-
mungen ist durch die diesem Nachtrag beigefügte Fas-
sung zu ersetzen.
§3
Dieser Nachtrag tritt am 1. September 2012 in Kraft.
Mainz, den 20. Juli 2012
S – 323.2 – SCHA / 37 I
Wasser- und Schifffahrtsdirektion
Südwest
Joeris
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 15 – 2012 654 VkBl. Amtlicher Teil
Anlage zum IV. Tarifnachtrag
A. Main, MainDonauKanal
Anlage zu § 3 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen (Ab-
fertigungsstellen): zuständige Abfertigungsstelle
ferngesteuerte zuständige
Zuständigkeiten bei ferngesteuerten Schleusen Schleuse Leitzentrale in Richtung in Richtung
Donau Rhein
A. Main, MainDonauKanal Gerlachshau Kostheim /
Kriegenbrunn
sen Würzburg
zuständige Abfertigungsstelle2)
ferngesteuerte zuständige Kostheim /
Wipfeld Kriegenbrunn
Schleuse Leitzentrale1) in Richtung in Richtung Außenbezirk Würzburg
Donau Rhein3) Volkach Kostheim /
Garstadt Kriegenbrunn
Würzburg
Schleuse Kostheim / Kostheim / Kostheim /
Griesheim Schweinfurt Kriegenbrunn
Kostheim Offenbach Eddersheim Würzburg
Schleuse Kostheim / Kostheim /
Mühlheim Krotzenburg Ottendorf Kriegenbrunn
Offenbach Offenbach Würzburg
Kostheim /
Kostheim / Knetzgau Kriegenbrunn
Obernau Heubach Außenbezirk Würzburg
Offenbach
Haßfurt Kostheim /
Kostheim / Limbach Kriegenbrunn
Wallstadt Heubach Würzburg
Offenbach
Kostheim /
Bauhof Kostheim / Viereth Kriegenbrunn
Klingenberg Heubach Würzburg
Aschaffenburg Offenbach
Kostheim / Kostheim /
Eichel (nachts) Harrbach Bamberg Kriegenbrunn
Faulbach Würzburg
Lengfurt Kostheim / Kostheim /
Harrbach Strullendorf Kriegenbrunn
(nachts) Faulbach Außenbezirk Würzburg
Neuses Kostheim /
Forchheim Kriegenbrunn
Kostheim / Würzburg
Rothenfels Harrbach Lengfurt, Kostheim /
Faulbach Hausen Kriegenbrunn
Würzburg
Schleuse Kostheim /
Steinbach Harrbach Harrbach Lengfurt, Kostheim /
Erlangen Kriegenbrunn
Faulbach Würzburg
Kostheim / Schleuse Kostheim /
Himmelstadt Würzburg Nürnberg Hilpoltstein
Harrbach Kriegenbrunn Kriegenbrunn
Kostheim /
Eibach Hilpoltstein
Kostheim / Kriegenbrunn
Erlabrunn Würzburg
Schleuse Harrbach
Würzburg Kostheim /
Randersacker Kriegenbrunn A. Main, MainDonauKanal
Würzburg
zuständige Abfertigungsstelle
ferngesteuerte zuständige
A. Main, MainDonauKanal Schleuse Leitzentrale in Richtung in Richtung
Donau Rhein
zuständige Abfertigungsstelle
ferngesteuerte zuständige Kostheim /
in Richtung in Richtung Leerstetten Hilpoltstein
Schleuse Leitzentrale Kriegenbrunn
Donau Rhein
Schleuse Kostheim /
Eckersmühlen Hilpoltstein
Hilpoltstein Kriegenbrunn
Kostheim / Kostheim /
Goßmannsdorf Kriegenbrunn Bachhausen Dietfurt
Würzburg Hilpoltstein
Kostheim /
Marktbreit Kriegenbrunn Kostheim /
Außenbezirk Würzburg Berching
Hilpoltstein
Marktbreit Kostheim /
Kitzingen Kriegenbrunn Schleuse Kostheim /
Würzburg Riedenburg Dietfurt
Dietfurt Dietfurt
Kostheim / Kostheim /
Dettelbach Kriegenbrunn Kelheim
Würzburg Dietfurt
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 655 Heft 15 – 2012
der SeeAnlV eine Umweltverträglichkeitsstudie und eine
B. Neckar Risikoanalyse eingereicht worden.
zuständige Abfertigungsstelle Die Unterlagen liegen beim BSH Hamburg, Bernhard-
ferngesteuerte zuständige
Schleuse Leitzentrale Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg, Zi 532 und im BSH
zu Berg zu Tal Rostock, Neptunallee 5, 18057 Rostock, Bibliothek, zur
Einsichtnahme vom 20. 08. 2012 bis einschließlich zum
Hofen 20. 09. 2012 während der Dienstzeiten (Mo–Do von
Cannstatt 09:00–15:00 und Fr von 8.30–14:30 Uhr) aus.
ggf. Weiter
Untertürkheim berechnungen Während dieses Zeitraums kann jedermann die Unterla-
Schleuse
in Obertürk Aldingen gen einsehen und sich bis 2 Wochen nach Ablauf der
Esslingen Obertürkheim
heim über Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim
Oberesslingen Funk anzeigen BSH, Dienstsitz Hamburg und Rostock, zu dem Vorhaben
äußern.
Deizisau
Am 05. November 2012 ist ab 10:30 Uhr im Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie. Neptunallee 5,
18057 Rostock die Durchführung eines Erörterungster-
C. Saar mins vorgesehen.
ferngesteuerte zuständige zuständige Abfertigungsstelle Es werden die Hinweise und Stellungnahmen zur einge-
Schleuse Leitzentrale reichten Umweltverträglichkeitsstudie im Sinne des § 9
zu Berg zu Tal
Abs. 1, Satz 1 UVPG bzw. den Ausführungen zu etwaigen
Gefährdungen der Meeresumwelt erörtert. Daneben wer-
Schleuse ggf. Lisdorf den auch Fragen etwaiger Beeinträchtigungen der Si-
Saarbrücken Lisdorf
Rehlingen über Funk cherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs sowie sonstige
Belange und Interessen (Bergbau, Fischerei etc.) Gegen-
stand des Termins sein.
1)
Abgabenerhebung : Für Verkehre, die weder die Schleuse Kostheim Die Teilnahme am Erörterungstermin ist freigestellt. Die
(§ 3a Nr. 1) noch andere Abfertigungsstellen (§ 3a Nr. 2) passieren, Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die
meldet sich der Schiffsführer über Funk bei der zuständigen Leitzen-
trale. Diese trifft Regelungen im Einzelfall (§ 3a Nr. 3).
Bevollmächtigung ist durch Vorlage einer schriftlichen
2)
Für Verkehre, die – mit kompletter Ladung – zum Rhein führen, ist
Vollmacht nachzuweisen. Bei Ausbleiben eines Beteilig-
die Schleuse Kostheim die zuständige zentrale Hebestelle. ten kann auch ohne ihn verhandelt werden.
3)
Für Verkehre, die Kostheim nicht oder nur mit einer Teilladung pas- Durch die Teilnahme am Termin gegebenenfalls entste-
sieren, ist die erste Abfertigungsstelle in Fahrtrichtung zuständig.
hende Kosten (Fahrkosten usw.) können nicht erstattet
werden.
Die Erörterung ist nicht öffentlich, da es sich um eine
(VkBl. 2012 S. 653) mündliche Verhandlung im Sinne des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes (keine allgemeine Informationsveranstal-
tung) handelt. Es werden die im Verfahren abgegebenen
Stellungnahmen und sachdienlichen Hinweise im Sinne
Nr. 150 Bekanntmachung des Bundesamtes des § 9 Abs. 1 Satz 1 UVPG erörtert.
für Seeschifffahrt und Hydrographie Hamburg, den 07. August 2012
über die öffentliche Auslegung von Az.: 5111 / Adlergrund GAP / GV / 12 M5308
Unterlagen und die Durchführung Az.: 5111 / Adlergrund 500 / GV / 12 M5308
eines Erörterungstermins gemäß
§ 4 der Verordnung über Anlagen Bundesamt für Seeschifffahrt
seewärts der Begrenzung des deut- und Hydrographie
schen Küstenmeeres (Seeanlagen- Im Auftrag
verordnung-SeeAnlV) in der Fassung Dr. Nolte
vom 15. 01. 2012 i.V.m. § 73 Abs. 6
des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(VwVfG) im Rahmen eines Planfest- (VkBl. 2012 S. 655)
stellungsverfahrens zur Errichtung
und zum Betrieb von Windenergie-
anlagen im Bereich der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone
(AWZ) der Ostsee
Beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
sind von der Firma BEC Energie Consult GmbH für den
Antrag für den Offshore-Windpark „Adlergrund GAP“ und
von der Firma Adlergrund 500 GmbH für den Antrag für
den Offshore Windpark „Adlergrund 500“ entsprechend
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil