VkBl Nr. 15 2012

Verkehrsblatt Nr. 15 2012

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VkBl. Amtlicher Teil                                                   647                                                           Heft 15 – 2012

                                                                                                                                         Anlage 2


                                                            Bußgeldkatalog GGVSee
Lfd                                                                                                                           GGVSee      Bußgeld
Nr.                                                                                                                          § 10 Ab-      EURO
      Ordnungwidrigkeiten, die darin bestehen, dass
                                                                                                                               satz
                                                                                                                             1Nummer
A     der Versender oder der Beauftragte des Versenders entgegen § 9 Absatz 1
1     Nummer 1 verpackte gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, die nach dem IMDG-Code für die Beförderung                 1a         1500
      nicht zugelassen sind;
2     Nummer 2 verpackte gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, obwohl ein Beförderungsdokument nach § 8                   1b          500
      Absatz 1 Nummer 1 nicht erstellt worden ist;
3     Nummer 3 für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit meh-           1c          800
      reren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container verwendet, obwohl diese für die betreffenden Güter nach Kapitel
      3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, 4.1, 4.2, 4.3 und 7.5 des IMDG-Codes nicht zugelassen sind und das
      nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungskennzeichen nicht tragen oder bei Schüttgut-Containern, die keine
      Frachtcontainer sind, eine Zulassung der zuständigen Behörde nicht erteilt worden ist;
4     Nummer 4 ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) befüllt und die Maßgaben                    1d          800
      des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes nicht beachtet;
5     Nummer 5 Schüttgut-Container befüllt und die Maßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes nicht beachtet;                     1e          800
6     Nummer 6 gefährliche Güter zusammenpackt, obwohl dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3,                1f          800
      3.4 Nummer 3.4.4.1 und 7.2 des IMDG-Codes nicht zulässig ist;
7     Nummer 7 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit meh-                 1g          500
      reren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in
      Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie den Kapiteln 5.2 und 5.3
      und dem Absatz 5.5.2.3.2 des IMDG-Codes gekennzeichnet, beschriftet und plakatiert sind;
8     Nummer 8 das Beförderungsdokument ohne die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 geforderten Angaben weitergibt;                       1h          500
9     Nummer 9 eine Kopie des Beförderungspapiers nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt;                           1i          500
10    Nummer 10 gefährliche Schüttgüter zur Beförderung übergibt, die nach dem IMSBC-Code für die Beförderung                   1a         1500
      nicht zugelassen sind;
11    Nummer 11 gefährliche Schüttergüter zur Beförderung übergibt, obwohl die nach § 8 Absatz 2 vorgeschriebenen               1b          500
      Unterlagen nicht erstellt worden sind;
12    Nummer 12 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung übergibt, obwohl diese je-         1a         1500
      weils nach dem IBC-Code, BCH-Code, IGC-Code oder GC-Code für die Beförderung nicht zugelassen sind;
13    Nummer 13 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung übergibt, obwohl die              1b           500
      nach § 8 Absatz 3 vorgeschriebenen Informationen nicht übermittelt worden sind;
B     der für das Packen oder Beladen einer Beförderungseinheit jeweils Verantwortliche entgegen § 9 Absatz 2
14    Nummer 1 Verpackungen, IBC oder Großverpackungen in Beförderungseinheiten staut oder stauen lässt, ohne die               2a          800
      Maßgaben der Kapitel 7.1, 7.2 und 7.5 des IMDG-Codes einzuhalten und ohne die Abschnitte 2, 3 und 4 der CTU-
      Packrichtlinien zu beachten;
15    Nummer 2 Beförderungseinheiten zur Beförderung übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in              2b          500
      Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6, dem Kapitel 5.3 und dem Unter-
      abschnitt 5.5.2.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, beschriftet und plakatiert sind;
16    Nummer 3 Beförderungseinheiten zur Beförderung übergibt und kein CTU-Packzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 des             2b           500
      IMDG-Codes ausgestellt oder dessen Inhalt nicht in das Beförderungsdokument aufgenommen hat;
C     derjenige, der einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter beauftragt entgegen § 9 Absatz 3
17    gefährliche Güter zur Verladung anliefert oder anliefern läßt und die in § 8 Absatz 1 Nummer 4 geforderten Doku-          3           500
      mente nicht übergibt oder übermittelt;
D     der für den Umschlag Verantwortliche entgegen § 9 Absatz 4
18    Satz 1 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 8 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet;                   4a          500
19    Satz 2 Nummer 1 verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 nicht gemäß                 4b           500
      schriftlicher Stauanweisung staut;
20    Satz 2 Nummer 2 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer                4c         1000
      mit mehreren Elementen (MEGC) oder Beförderungseinheiten entgegen § 7 Absatz 4 auf ein Seeschiff verlädt, ob-
      wohl sie sich in einem Zustand befinden, der eine sichere Beförderung nicht zulässt;
21    Satz 2 Nummer 3 gefährliche Schüttgüter auf ein Seeschiff verlädt, obwohl die erforderlichen Unterlagen nach § 8         4d           500
      Absatz 2 nicht vorliegen;




                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 15 – 2012                                                              648                                                VkBl. Amtlicher Teil

                                                                 Bußgeldkatalog GGVSee
 Lfd                                                                                                                                GGVSee    Bußgeld
 Nr.                                                                                                                               § 10 Ab-    EURO
        Ordnungwidrigkeiten, die darin bestehen, dass
                                                                                                                                     satz
                                                                                                                                   1Nummer
 22     Satz 2 Nummer 4 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form verlädt, obwohl die erforderlichen               4e       500
        Informationen nach § 8 Absatz 3 nicht vorliegen;
 E      der Beförderer und der Beauftragte des Beförderers entgegen § 9 Absatz 5
 23     Nummer 1 gefährliche Güter zur Beförderung entgegen den in § 3 Absatz 1, 2 und 3 genannten Vorschriften an-                   5a       800
        nimmt;
 24     Nummer 2 verpackte gefährliche Güter entgegen den in § 8 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 5 genannten Bedin-                      5b       500
        gungen verladen lässt;
 25     Nummer 3 eine Kopie der Dokumente nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt;                                        5c        500
 F      der Reeder entgegen § 9 Absatz 6
 26     Buchstabe a:                                                                                                                  6        500
        ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter einsetzt, dass nicht gemäß § 4 Absatz 7 Satz 1 und 2 ausrüstet ist oder
        nicht dafür sorgt, das die in § 8 Absatz 5 Satz 2 genannten Unterlagen vom Schiffsführer mitgeführt werden;
 27     Buchstabe b:                                                                                                                6 Nr. 2
        nicht dafür sorgt, dass der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier nach § 4 Absatz 11 Satz 1                    300
        und 2 unterwiesen werden
        und die Aufzeichnungen darüber nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden;                                               300
 G      der Schiffsführer entgegen § 9 Absatz 7
 28     Satz 1 Nummer 1 nicht oder nicht rechtzeitig alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder vor der                 7a       250
        Verladung gefährlicher Güter oder bei Betreten des Schiffes unterrichtet, dass sich gefährliche Güter an Bord be-
        finden, wo sie gestaut sind, welche Gefahren von ihnen ausgehen können und welches Verhalten insbesondere
        bei Unregelmäßigkeiten erforderlich ist;
 29     Satz 1 Nummer 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Absatz 2 Satz 1 sorgt;                                           7b       300
 30     Satz 1 Nummer 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Absatz 3 Satz 1 sorgt;                                           7b       500
 31     Satz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die Ladung gemäß § 4 Absatz 6 regelmäßig überwacht wird und die                       7c       250
        entsprechende Schiffstagebucheintragung vorgenommen wird;
 32     Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Absatz 7 in einem einsatzbereiten Zustand                7d       300
        befindet oder die Schutzausrüstung und Schutzkleidung von den Besatzungsmitgliedern getragen wird;
 33     Satz 1 Nummer 5 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 8 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet;              7e       500
 34     Satz 1 Nummer 6 die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespeicherten Informationen nicht nach den Vor-                      7f       250
        schriften des § 8 Absatz 7 vorhält, oder nach § 8 Absatz 8 Unterlagen oder Ausdrucke nicht oder nicht rechtzeitig
        zur Prüfung vorlegt;
 35     Satz 2 Nummer 1 verpackte gefährliche Güter und gefährliche Güter als Schüttgut übernimmt ohne sichergestellt                 7g       300
        zu haben, dass die Stauanweisungen und die Stau- und Trennvorschriften gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 eingehalten
        sind;
 36     Satz 2 Nummer 2 gefährliche Güter in flüssiger oder verflüssigter Form als Massengut übernimmt ohne sicherge-                 7g       1000
        stellt zu haben, dass die in § 7 Absatz 5 oder 6 aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind;
 37     Satz 2 Nummer 3 mit einem Seeschiff mit verpackten gefährlichen Gütern ausläuft, ohne für die geforderte Stau-                7h       300
        ung und Sicherung der Ladung nach § 7 Absatz 3 zu sorgen;
 38     Satz 2 Nummer 4 auf Seeschifffahrtsstraßen von Gastankschiffen Ladungsdämpfe zur Druck- oder Temperaturre-                    7i       1000
        gelung ablässt;
 39     Satz 2 Nummer 5a) gefährliche Güter befördert, ohne dafür zu sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Absatz 7               7j       300
        Satz 3 in einsatzbereitem Zustand befindet;
 40     Satz 2 Nummer 5b) gefährliche Güter befördert, ohne die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 8 Absatz 4 mitzuführen;            7j       300
 H      der mit der Planung der Beladung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Beauftragte entgegen § 9 Absatz 8
 41     Stauanweisungen festlegt, ohne dabei die in § 7 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen des § 3, die Stau-                  8        500
        und Trennvorschriften der Kapitel 7.1 und 7.2 des IMDG-Codes sowie die Einschränkungen der Bescheinigung
        nach Kapitel II-2 Regel 19 oder in Verbindung mit § 12 Absatz 5 nach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS Überein-
        kommens zu beachten;
 I      die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Unternehmen entgegen § 9 Absatz 10
 42     nicht dafür sorgen, dass die Beschäftigten nach § 4 Absatz 12 Satz unterwiesen werden und                                     9        300
        die Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 12 Satz 3 und 4 nicht mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.
                                                                                                                                               300




                                      Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
12

(VkBl. 2012 S. 640)
                                                                           Schiffsname/Reisenummer:
                                                                                                                                                                                                                                                                                                   VkBl. Amtlicher Teil




                                                                           Bestimmungshafen:
                                                                           Absender:
                                                                           Empfänger:
                                                                           Containernummer:

                                                                                                                     Schuß-     Stückzahl/     Verpackungs-       Brutto/        Brutto/          NEM/          NEM/
                                                                    lfd.     Artikel-     Bezeichnung/     Kaliber   anzahl    Verpackung         anzahl        Verpackung     Gegenstände     Verpackung     Gegenstand                       UN-
                                                                    Nr.     nummer       Gegenstandsart    (mm)                                                    (kg)            (kg)            (kg)           (g)          Klasse   VG   Nummer
                                                                                                                                                                                                                                                                                                   649




                                                                                                                                                                                                                                                      Anmeldung von Feuerwerkskörpern




Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
                                                                                        Summe

                                                                           NEM:                           Masse der deflagrienden und detonierenden Stoffe (Masse an pyrotechnischen Sätzen, mass of pyrotechnic substances)
                                                                           VG:                            Verträglichkeitsgruppe
                                                                                                                                                                                                                                                                                        Anlage 3
                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Heft 15 – 2012
13

Heft 15 – 2012                                           650                                 VkBl. Amtlicher Teil

                                                           2012, werden hiermit für den Geschäftsbereich der Was-
                                                           ser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes eingeführt.
                                                           Sie sind bei allen einschlägigen Bauleistungen zu Grunde
Nr. 146 – Zusätzliche Technische Vertrags-                 zu legen.
        bedingungen – Wasserbau (ZTV-W)                    Ich bitte, mir bis 30. 12. 2013 Ihre Erfahrungen bei der
        für Kathodischen Korrosionsschutz                  Anwendung der Regelwerke mitzuteilen.
        im Stahlwasserbau (Leistungsbe-
        reich 220), Ausgabe 2011                           Druckfassungen der ZTV-W, LB 202 und LB 220, sowie
                                                           des STLK LB 202 werden für die WSV-Dienststellen von
                                                           der Drucksachenstelle der WSV beim BSH Hamburg,
          – Zusätzliche Technische Vertrags-
                                                           Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg vorrätig ge-
          bedingungen – Wasserbau (ZTV-W)                  halten.
          für Technische Bearbeitung (Leis-
          tungsbereich 202), Ausgabe 2010                  Digitale Fassungen der ZTV-W, LB 202 und LB 220, ste-
                                                           hen im WSV-Intranet unter Technisches Regelwerk –
          – Standardleistungskatalog für den               Wasserstraßen (TR-W)/Abschnitt 4 (nur für WSV-Dienst-
          Wasserbau (STLK), Leistungsbereich               stellen) bzw. im Internet unter http: / /vzb.baw.
                                                           de / digitale_bib / stlk-w_ztv-w.php zum Download zur Ver-
          202 „Technische Bearbeitung“, Aus-
                                                           fügung.
          gabe April 2012
                                                           Für Dritte vertreibt die Bundesanstalt für Wasserbau ab
                               Bonn, den 25. Juni 2012     sofort den STLK für den Wasserbau nur noch über die
                               WS 12 / 5257.23 / 5         Online-Verkaufsplattform „Amazon“. Dort können sowohl
                                                           der STLK-Wasserbau in digitaler Form auf einer DVD er-
                                                           worben als auch einzelne Leistungsbereiche als Printaus-
Wasser- und Schifffahrtsdirektionen,                       gabe bestellt werden (siehe http://www.amazon.de/ Suche
BAW, BfG                                                   nach „Standardleistungskatalog für den Wasserbau“).
nachrichtlich:
                                                           Auf der Verkaufs-DVD sind sämtliche Leistungsbereiche
Freie und Hansestadt Hamburg                               im STLK- und STLB-Format zur Verwendung mit AVA-
Behörde für Wirtschaft und Arbeit                          Programmen sowie als PDF-Dateien enthalten. Eine Dif-
Hamburg Port Authority                                     ferenzierung der Verkaufsexemplare nach einzelnen Leis-
                                                           tungsbereichen oder Dateiformaten erfolgt nicht. Der
Senator für Wirtschaft und Häfen der                       Preis für den Standardleistungskatalog für den Wasser-
Hansestadt Bremen                                          bau beträgt bei Bestellung über „Amazon“ 50,00 Euro
bremenports GmbH & Co. KG                                  inkl. MwSt.
Bundesrechnungshof                                         Ansprechpartner zum Bezug des STLK für den Wasser-
                                                           bau ist die
Betreff: – Zusätzliche Technische Vertragsbedingun-        Verkehrswasserbauliche Zentralbibliothek (VZB)
         gen – Wasserbau (ZTV-W) für Kathodischen          der Bundesanstalt für Wasserbau
         Korrosionsschutz im Stahlwasserbau (Leis-         Postfach 210253, 76152 Karlsruhe
         tungsbereich 220), Ausgabe 2011                   Telefon: +49 (0)721 9726-0
                                                           Telefax: +49 (0)721 9726-5320
        – Zusätzliche Technische Vertragsbedingun-         E-Mail: vzb@baw.de
        gen – Wasserbau (ZTV-W) für Technische             Internet: http: / /vzb.baw.de/
        Bearbeitung (Leistungsbereich 202), Ausga-
        be 2010                                            Um regelmäßig über Aktualisierungen des STLK für den
                                                           Wasserbau informiert zu werden, kann auf den Webseiten
        – Standardleistungskatalog für den Wasser-         der Verkehrswasserbaulichen Zentralbibliothek der
        bau (STLK), Leistungsbereich 202 „Techni-          Bundesanstalt für Wasserbau (http: / /vzb.baw.de / digi-
        sche Bearbeitung“, Ausgabe April 2012              tale_bib / stlk-w_news.php) eine Registrierung für einen
                                                           eigens dafür eingerichteten Newsletter vorgenommen
Die zuständigen Arbeitskreise 2 und 20 der Arbeitsgruppe   werden.
“Standardleistungsbeschreibungen im Wasserbau” ha-
ben die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen       Für die WSV-Dienststellen stellt wie bisher die Bundes-
– Wasserbau (ZTV-W) für Kathodischen Korrosionsschutz      anstalt für IT-Dienstleistungen im Geschäftsbereich des
im Stahlwasserbau (Leistungsbereich 220) sowie für         BMVBS Ilmenau die digitale Fassung des STLK LB 202 zur
Technische Bearbeitung (Leistungsbereich 202) und den      Nutzung mit dem AVA-Programm ARRIBA zur Verfügung.
Standardleistungskatalog für den Wasserbau (STLK), LB      Dieser Erlass wird im Verkehrsblatt veröffentlicht.
202 „Technische Bearbeitung“ überarbeitet.
Die Überarbeitung war zur Anpassung an geänderte Nor-                               Bundesministerium für Verkehr,
men und anderweitige Regelwerke notwendig.                                            Bau und Stadtentwicklung
Die ZTV-W, LB 202 – Ausgabe 2010 - sowie LB 220 - Aus-                                       Im Auftrag
gabe 2011 – sowie der LB 202 des STLK, Ausgabe April                                        Ernst Corinth



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
14

VkBl. Amtlicher Teil                                              651                                                      Heft 15 – 2012

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Wasser-                Standardleistungskatalog für den Wasserbau (STLK)
bau (ZTV-W)
– Übersicht über die ZTV-W                                          – Übersicht über die gültigen Leistungsbereiche
Stand: Juni 2012                                                    Stand: Juni 2012


                                          Leistungs­                                                              Leistungs­
              Bezeichnung                 bereich­Nr.   Ausgabe                       Bezeichnung                 bereich­Nr.   Ausgabe
                                             (LB)                                                                    (LB)


 ZTV­W für   Technische Bearbeitung          202         2010           Technische Bearbeitung                       202         04 / 12

                                                                        Baugrunderschließung und Bohrarbeiten        203         10 / 98
 ZTV­W für   Baugrunderschließung
                                             203         1999
             und Bohrarbeiten                                           Baustelleneinrichtung und ­räumung           204         11 / 87
 ZTV­W für   Erdarbeiten                     205         1992           Erdarbeiten                                  205         07 / 92

 ZTV­W für   Nassbaggerarbeiten              206         2008           Nassbaggerarbeiten                           206         01 / 87

 ZTV­W für   Landschaftsbau                  207         2006           Landschaftsbau                               207         04 / 06

 ZTV­W für   Wasserhaltung                   208         1989           Wasserhaltung                                208         04 / 89

                                                                        Baugrubenverbau, Baugrundverbesse­
 ZTV­W für   Baugrubenverbau,                                                                                        209         12 / 05
                                             209         2005           rung
             Baugrundverbesserung
                                                                        Böschungs­ und Sohlensicherung               210         11 / 07
 ZTV­W für   Böschungs­ und
                                             210         2006
             Sohlensicherung                                            Dränarbeiten in der Landwirtschaft           212         08 / 82

 ZTV­W für   Dränarbeiten in der                                        Wasserbereitstellung für Feldberegnung       213         12 / 83
                                             212         1983
             Landwirtschaft
                                                                        Spundwände, Pfähle, Verankerungen            214         10 / 08
 ZTV­W für   Spundwände, Pfähle,
                                             214         2008           Wasserbauwerke aus Beton und Stahlbe­
             Verankerungen                                                                                           215         12 / 04
                                                                        ton
 ZTV­W für   Wasserbauwerke aus                                         Stahlwasserbau                               216         06 / 99
                                             215         2004
             Beton und Stahlbeton
                                                                        Ausrüstung von Wasserbauwerken               217         05 / 00
 ZTV­W für   Stahlwasserbau                 216 / 1      1998
                                                                        Korrosionsschutz im Stahlwasserbau           218         02 / 11
 ZTV­W für   Elektrische Ausrüstung
                                            216 / 2      1998           Schutz und Instandsetzung von Beton­
             von Stahlwasserbauten                                                                                   219         04 / 06
                                                                        bauteilen
 ZTV­W für   Korrosionsschutz im Stahl­
                                             218         2009           Kathodischer Korrosionsschutz im Stahl­
             wasserbau                                                                                               220         11 / 95
                                                                        wasserbau
 ZTV­W für   Schutz und Instandsetzung
                                                                        Stundenlohnarbeiten                          230         08 / 90
             der Betonbauteile von           219         2004
             Wasserbauwerken
                                                                    Der Standardleistungskatalog für den Wasserbau wird
 ZTV­W für   Kathodischer Korrosions­                               von der
                                             220         2011
             schutz im Stahlwasserbau                               Verkehrswasserbaulichen Zentralbibliothek (VZB)
                                                                    der Bundesanstalt für Wasserbau
Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen -                  Postfach 210253, 76152 Karlsruhe
Wasserbau (ZTV-W) stehen auf den Webseiten der                      Telefon: +49 (0)721 9726-0
                                                                    Telefax: +49 (0)721 9726-5320
Verkehrswasserbaulichen Zentralbibliothek (VZB)                     E-Mail: vzb@baw.de
der Bundesanstalt für Wasserbau                                     Internet: http://vzb.baw.de/digitale_bib/stlk-w_ztv-w.php
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unter http://vzb.baw.de/digitale_bib/stlk-w_ztv-w.php
im PDF-Format zum Download zur Verfügung.                           (VkBl. 2012 S. 650)



                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
15

Heft 15 – 2012                                             652                                   VkBl. Amtlicher Teil

Nr. 147 Projektspezifischer Nachweis der                       Anlage zum Erlass WS 12 / 5257.16 / 6-1
        Frostbeständigkeit von Wasserbau-                      vom 15. 06. 2012:
        steinen                                                Projektspezifischer Nachweis der Frostbeständigkeit
                                                               von Wasserbausteinen
                                 Bonn, den 15. Juni 2012       Bei Baumaßnahmen gemäß ZTV-W LB 210 unter Verwen-
                                 WS 12 / 5257.16 / 6-1         dung von Wasserbausteinen und Lieferung von Steinen
                                                               für den Einbau im Regiebetrieb ist vom Auftragnehmer der
Wasser – und Schifffahrtsdirektionen,                          nachfolgend beschriebene projektspezifische Nachweis
BAW, BfG                                                       der Frostbeständigkeit der Wasserbausteine zu erbrin-
                                                               gen:
nachrichtlich:                                                 (1) Der projektspezifische Nachweis ist an Wasserbau-
Freie und Hansestadt Hamburg                                       steinen aus der Lieferung für die Baumaßnahme zu
Behörde für Wirtschaft und Arbeit                                  führen. Für die Probenahme ist ein entsprechendes
Hamburg Port Authority                                             Zwischenlager einzurichten.
Senator für Wirtschaft und Häfen der                           (2) Der projektspezifische Nachweis muss von einer ge-
Hansestadt Bremen                                                  mäß RAP Waba anerkannten Prüfstelle erbracht wer-
bremenports GmbH & Co. KG                                          den.
Bundesrechnungshof                                             (3) Der projektspezifische Nachweis muss dem Auftrag-
                                                                   geber spätestens eine Woche vor Einbaubeginn der
                                                                   Wasserbausteine vorliegen.
Betreff: Projektspezifischer Nachweis der Frostbe-
         ständigkeit von Wasserbausteinen                      (4) Die Probennahme für den projektspezifischen Nach-
                                                                   weis muss nach rechtzeitiger Ankündigung im Bei-
Bezug: Erlasse WS 13 / 5257.16 / 6-1 vom 30. 06. 2010              sein des Auftraggebers oder dessen Vertreter durch
       und 27. 04. 2011                                            die vom Auftragnehmer beauftragte RAP Waba –
Aus Gründen der Sicherstellung einer ausreichenden Qua-            Prüfstelle nach DIN EN 13383-2 und ggf. DIN 52101
lität von Wasserbausteinen im Hinblick auf die Frostbestän-        durchgeführt werden. Von der Probenahme ist in An-
digkeit ist – ergänzend zum QS-System nach DIN EN 13383            lehnung an DIN EN 13383-2, Anhang A, ein gemein-
– künftig durch die WSV bei Baumaßnahmen bzw. bei Lie-             samer Probenahmebericht zu erstellen. Die Probe-
ferungen ein projektspezifischer Nachweis für die zum Ein-         nahme darf nur durchgeführt werden, wenn für die
bau vorgesehenen Steinklassen bauvertraglich zu fordern.           vorgesehene Lieferung die CE-Kennzeichnung nach
                                                                   DIN EN 13383-1, Anhang ZA, vorliegt. Im Rahmen der
Die Vorlage des Nachweises durch den Auftragnehmer ist
                                                                   Probenahme ist eine Teilprobe von 20 Wasserbau-
erforderlich bei Baumaßnahmen gemäß ZTV-W LB 210, bei
                                                                   steinen nach DIN EN13383-2 und ggf. DIN 52101
denen Wasserbausteine im Wasserwechselbereich oder im
                                                                   herzustellen.
darüber liegenden Bereich eingesetzt werden. Der Nach-
weis der Frostbeständigkeit ist für die Wasserbausteine aus    (5) Für den projektspezifischen Nachweis muss in Anleh-
der Lieferung für die Baumaßnahme bzw. für den Einbau im           nung an DIN EN 13383-2, Abs. 9, eine Bestimmung
Regiebetrieb zu fordern.                                           des Widerstandes gegen Frost-Tau-Wechsel an 10
Werden für ein Bauvorhaben mehrere Steinklassen benö-              Wasserbausteinen aus der Teilprobe durchgeführt
tigt, so sollte der projektspezifische Nachweis an der größ-       werden. Für die Messproben gilt abweichend von DIN
ten Steinklasse durchgeführt werden.                               EN 13383-2, Abs. 9.4.1: Bei Wasserbausteinen mit
                                                                   einer Masse von nicht mehr als 20 kg muss die Prü-
Bei Einbaumengen <10.000 t kann auf einen projektspezi-
                                                                   fung am ganzen Stein als Messprobe durchgeführt
fischen Nachweis der Frostprüfung von Wasserbausteinen
                                                                   werden. Wenn der für die Prüfung vorgesehene Was-
verzichtet werden, sofern im Schadensfall keine standsi-
                                                                   serbaustein eine Masse von mehr als 20 kg aufweist,
cherheitsrelevanten Probleme entstehen können oder an-
                                                                   ist aus dem ganzen Stein eine Messprobe mit einer
dere Abwägungen, wie beispielsweise langjährige Erfahrun-
                                                                   Masse von 10 bis 20 kg durch Absägen herzustellen.
gen mit Lieferungen von Wasserbausteinen eines
                                                                   Die hierzu erforderliche Schnittfläche ist auf ein unbe-
Herstellers, nicht dagegen sprechen.
                                                                   dingt erforderliches Minimum zu beschränken. Die
Insoweit ein projektspezifischer Nachweis der Frostbestän-         Messprobe muss für den Wasserbaustein repräsen-
digkeit gefordert wird, soll dieser mindestens eine Woche          tativ sein und ggf. vorhandene Schwachstellen des
vor Einbaubeginn vorliegen. Dieser ist in der Baubeschrei-         Steins beinhalten. Vor Beginn der Trocknung gemäß
bung bzw. in der Leistungsbeschreibung als besondere               DIN EN 13383-2, Abs. 9.4.2, sind die Messproben bei
Leistung aufzunehmen. Hierzu ist die in Anlage 1 beschrie-         (40±3) °C bis zur Massekonstanz zu trocknen und
bene Vorgehensweise ergänzend zu den ZTV-W LB 210                  anschließend für 48 Stunden zur Detektion von Ris-
bauvertraglich zu vereinbaren.                                     sen einer Fußbadlagerung zu unterziehen. Während
Dieser Erlass wird bei der nächsten Fortschreibung in die          dieser Fußbadlagerung sind die Proben nach 24
WLTB unter Abschnitt 8.2 aufgenommen.                              Stunden einmal um ihre horizontale Achse zu drehen.
                                                                   Rissverläufe sind mit einer wasserfesten Markierung
                          Bundesministerium für Verkehr,           zu versehen. Nach Abschluss der Wägung gemäß
                            Bau und Stadtentwicklung               DIN EN 13383-2, Abs. 9.6.1, ist die 48stündige
                                   Im Auftrag                      Fußbadlagerung zur Rissdetektion wie oben be-
                                  Ernst Corinth                    schrieben erneut durchzuführen.



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
16

VkBl. Amtlicher Teil                                      653                                            Heft 15 – 2012

(6) Wenn nach 25 Frost-Tau-Wechseln keiner der 10             Nr. 148 Schifferprüfung nach der Binnen-
     Steine bzw. Messproben eines Steines die Bildung                 schifferpatentverordnung in Bremen
     von Schwachstellen (neue Risse, Rissweitungen, Ab-
     platzungen) und jeder Einzelwert der Abwitterung
                                                              Vor dem Prüfungsausschuss der Wasser- und Schiff-
     nicht mehr als 0,5 M. % aufweist, so gilt der pro-
                                                              fahrtsdirektion Nordwest findet am Mittwoch, dem 14.
     jektspezifische Nachweis der Frostbeständigkeit als
                                                              November 2012 um 8:30 Uhr, in den Diensträumen des
     erbracht. Wenn diese Anforderungen bei mehr als
                                                              Wasser- und Schifffahrtsamtes Bremen, Franziuseck 5 in
     einem Stein bzw. einer Messprobe nicht erfüllt wer-
                                                              28199 Bremen, eine Binnenschifferpatentprüfung statt.
     den, gilt der projektspezifische Nachweis der Frost-
     beständigkeit als nicht erbracht.                        Bewerber werden gebeten, ihre Anträge auf Erteilung oder
                                                              Erweiterung eines Binnenschifferpatents spätestens bis
(7) Wenn nur ein Stein gemäß (6) die Bildung von
                                                              zum 10. Oktober 2012 an folgende Anschrift zu richten:
     Schwachstellen (neue Risse, Rissweitungen, Abplat-
     zungen) aufweist, so muss an den verbliebenen 10
     Wasserbausteinen gemäß (5) die Frostbeständigkeit                 Wasser- und Schifffahrtsamt Bremen
     gemäß (6) geprüft werden. Der projektspezifische                            Franziuseck 5
     Nachweis der Frostbeständigkeit gilt als erbracht,                          28199 Bremen
     wenn keiner der zusätzlich geprüften Steine die Bil-
     dung von Schwachstellen (neue Risse, Rissweitun-         Berechtigt für die Teilnahme an der Prüfung ist, wer eine
     gen, Abplatzungen) aufweist und jeder Einzelwert der     schriftliche Einladung erhalten hat.
     Abwitterung bei der zweiten Serie nicht mehr als
     0,5 M.% beträgt.                                         Aurich, den 16. Juli 2012
(8) Falls ein Steinhersteller innerhalb eines Produktions-    S-313.3/1
     zeitraums von maximal 12 Monaten für mehrere Bau-
     maßnahmen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung                                Wasser- und Schifffahrtsdirektion
     gemäß ZTV-W LB 210 liefert, kann mit Zustimmung                                            Nordwest
     des Auftraggebers auf den projektspezifischen Nach-                                       Im Auftrag
     weis verzichtet werden, sofern für die größte zur Ver-                                      Peter
     wendung kommende Steinklasse ein vergleichbarer
     Nachweis für mindestens eine dieser Baumaßnah-           (VkBl. 2012 S. 653)
     men oder ein vergleichbarer Nachweis des Steinher-
     stellers vorliegt. Diese Nachweise dürfen nicht älter
     als 12 Monate sein und müssen an Steinen aus der
     Lieferung für die Baumaßnahme bzw. aus dem für die
     Lieferung vorgesehenen Abbaubereich durchgeführt         Nr. 149 IV. Nachtrag zu den Ausführungs-
     worden sein.                                                     bestimmungen zum Tarif für die
(9) Für den Fall, dass gemäß DIN EN 13383-1 eine neue                 Schifffahrtsabgaben auf den süd-
     Erstprüfung erforderlich wird, ist vom Auftragnehmer             deutschen Bundeswasserstraßen
     ein erneuter projektspezifischer Nachweis der Frost-
     beständigkeit zu erbringen.                              Die Ausführungsbestimmungen zum Tarif für die Schiff-
(10) Der Auftraggeber behält sich vor, den projektspezifi-    fahrtsabgaben auf den süddeutschen Bundeswasserstra-
     schen Nachweis der Frostbeständigkeit im Rahmen          ßen vom 17. Dezember 2001 (VkBl. 2002 S. 31), zuletzt
     von Kontrollprüfungen zu überprüfen. Der Auftrag-        geändert durch den III. Nachtrag vom 6. August 2009
     nehmer trägt die Kosten für Kontrollprüfungen für den    (VkBl. 2009 S. 517), werden wie folgt geändert:
     Fall, dass diese einen Mangel anzeigen.
                                                                                        §1
                                                              In Paragraph 3a Nummer 3, in Paragraph 4 Nummer 2 und
                                                              in Paragraph 5 Nummern 2, 3 und 7 ist jeweils das Wort
(VkBl. 2012 S. 652)                                           „Fernsteuerzentrale“ durch das Wort „Leitzentrale“ zu er-
                                                              setzen.

                                                                                       §2
                                                              Die Anlage zu Paragraph 3 Nr. 2 der Ausführungsbestim-
                                                              mungen ist durch die diesem Nachtrag beigefügte Fas-
                                                              sung zu ersetzen.

                                                                                          §3
                                                              Dieser Nachtrag tritt am 1. September 2012 in Kraft.

                                                              Mainz, den 20. Juli 2012
                                                              S – 323.2 – SCHA / 37 I

                                                                                     Wasser- und Schifffahrtsdirektion
                                                                                                Südwest
                                                                                                 Joeris



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
17

Heft 15 – 2012                                                        654                                       VkBl. Amtlicher Teil

                                Anlage zum IV. Tarifnachtrag
                                                                                              A. Main, Main­Donau­Kanal
Anlage zu § 3 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen (Ab-
fertigungsstellen):                                                                                          zuständige Abfertigungsstelle
                                                                            ferngesteuerte   zuständige
Zuständigkeiten bei ferngesteuerten Schleusen                                  Schleuse      Leitzentrale    in Richtung      in Richtung
                                                                                                                Donau            Rhein
                     A. Main, Main­Donau­Kanal                              Gerlachshau­                                       Kostheim /
                                                                                                             Kriegenbrunn
                                                                                 sen                                           Würzburg
                                    zuständige Abfertigungsstelle2)
 ferngesteuerte     zuständige                                                                                                 Kostheim /
                                                                               Wipfeld                       Kriegenbrunn
    Schleuse       Leitzentrale1)    in Richtung      in Richtung                            Außenbezirk                       Würzburg
                                        Donau            Rhein3)                               Volkach                         Kostheim /
                                                                              Garstadt                       Kriegenbrunn
                                                                                                                               Würzburg
                     Schleuse        Kostheim /       Kostheim /                                                               Kostheim /
   Griesheim                                                                 Schweinfurt                     Kriegenbrunn
                     Kostheim        Offenbach        Eddersheim                                                               Würzburg

                    Schleuse                          Kostheim /                                                               Kostheim /
   Mühlheim                         Krotzenburg                               Ottendorf                      Kriegenbrunn
                    Offenbach                         Offenbach                                                                Würzburg
                                                                                                                               Kostheim /
                                                      Kostheim /              Knetzgau                       Kriegenbrunn
    Obernau                           Heubach                                                Außenbezirk                       Würzburg
                                                      Offenbach
                                                                                               Haßfurt                         Kostheim /
                                                      Kostheim /              Limbach                        Kriegenbrunn
   Wallstadt                          Heubach                                                                                  Würzburg
                                                      Offenbach
                                                                                                                               Kostheim /
                      Bauhof                          Kostheim /               Viereth                       Kriegenbrunn
  Klingenberg                         Heubach                                                                                  Würzburg
                   Aschaffenburg                      Offenbach
                                                       Kostheim /                                                              Kostheim /
 Eichel (nachts)                      Harrbach                                Bamberg                        Kriegenbrunn
                                                       Faulbach                                                                Würzburg
    Lengfurt                                           Kostheim /                                                              Kostheim /
                                      Harrbach                               Strullendorf                    Kriegenbrunn
    (nachts)                                           Faulbach                              Außenbezirk                       Würzburg
                                                                                               Neuses                          Kostheim /
                                                                             Forchheim                       Kriegenbrunn
                                                       Kostheim /                                                              Würzburg
   Rothenfels                         Harrbach         Lengfurt,                                                               Kostheim /
                                                       Faulbach                Hausen                        Kriegenbrunn
                                                                                                                               Würzburg
                     Schleuse                          Kostheim /
   Steinbach         Harrbach         Harrbach         Lengfurt,                                                               Kostheim /
                                                                              Erlangen                       Kriegenbrunn
                                                       Faulbach                                                                Würzburg
                                                      Kostheim /                               Schleuse                       Kostheim /
  Himmelstadt                        Würzburg                                 Nürnberg                        Hilpoltstein
                                                       Harrbach                              Kriegenbrunn                    Kriegenbrunn
                                                                                                                              Kostheim /
                                                                               Eibach                         Hilpoltstein
                                                      Kostheim /                                                             Kriegenbrunn
   Erlabrunn                         Würzburg
                     Schleuse                          Harrbach
                     Würzburg                         Kostheim /
 Randersacker                       Kriegenbrunn                                              A. Main, Main­Donau­Kanal
                                                      Würzburg

                                                                                                             zuständige Abfertigungsstelle
                                                                            ferngesteuerte   zuständige
                     A. Main, Main­Donau­Kanal                                 Schleuse      Leitzentrale    in Richtung      in Richtung
                                                                                                                Donau            Rhein
                                    zuständige Abfertigungsstelle
 ferngesteuerte     zuständige                                                                                                Kostheim /
                                     in Richtung      in Richtung            Leerstetten                      Hilpoltstein
    Schleuse        Leitzentrale                                                                                             Kriegenbrunn
                                        Donau            Rhein
                                                                                               Schleuse                       Kostheim /
                                                                            Eckersmühlen                      Hilpoltstein
                                                                                              Hilpoltstein                   Kriegenbrunn
                                                      Kostheim /                                                              Kostheim /
 Goßmannsdorf                       Kriegenbrunn                             Bachhausen                        Dietfurt
                                                      Würzburg                                                                Hilpoltstein
                                                      Kostheim /
   Marktbreit                       Kriegenbrunn                                                                              Kostheim /
                   Außenbezirk                        Würzburg                Berching
                                                                                                                              Hilpoltstein
                    Marktbreit                         Kostheim /
   Kitzingen                        Kriegenbrunn                                               Schleuse                       Kostheim /
                                                       Würzburg              Riedenburg                         Dietfurt
                                                                                                Dietfurt                        Dietfurt
                                                       Kostheim /                                                             Kostheim /
  Dettelbach                        Kriegenbrunn                               Kelheim
                                                       Würzburg                                                                 Dietfurt




                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
18

VkBl. Amtlicher Teil                                                     655                                             Heft 15 – 2012

                                                                            der SeeAnlV eine Umweltverträglichkeitsstudie und eine
                                 B. Neckar                                  Risikoanalyse eingereicht worden.
                                         zuständige Abfertigungsstelle      Die Unterlagen liegen beim BSH Hamburg, Bernhard-
     ferngesteuerte    zuständige
        Schleuse       Leitzentrale                                         Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg, Zi 532 und im BSH
                                             zu Berg         zu Tal         Rostock, Neptunallee 5, 18057 Rostock, Bibliothek, zur
                                                                            Einsichtnahme vom 20. 08. 2012 bis einschließlich zum
         Hofen                                                              20. 09. 2012 während der Dienstzeiten (Mo–Do von
       Cannstatt                                                            09:00–15:00 und Fr von 8.30–14:30 Uhr) aus.
                                         ggf. Weiter­
     Untertürkheim                     berechnungen                         Während dieses Zeitraums kann jedermann die Unterla-
                        Schleuse
                                        in Obertürk­       Aldingen         gen einsehen und sich bis 2 Wochen nach Ablauf der
       Esslingen      Obertürkheim
                                          heim über                         Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim
     Oberesslingen                     Funk anzeigen                        BSH, Dienstsitz Hamburg und Rostock, zu dem Vorhaben
                                                                            äußern.
       Deizisau
                                                                            Am 05. November 2012 ist ab 10:30 Uhr im Bundesamt
                                                                            für Seeschifffahrt und Hydrographie. Neptunallee 5,
                                                                            18057 Rostock die Durchführung eines Erörterungster-
                                   C. Saar                                  mins vorgesehen.
     ferngesteuerte    zuständige        zuständige Abfertigungsstelle      Es werden die Hinweise und Stellungnahmen zur einge-
        Schleuse       Leitzentrale                                         reichten Umweltverträglichkeitsstudie im Sinne des § 9
                                             zu Berg         zu Tal
                                                                            Abs. 1, Satz 1 UVPG bzw. den Ausführungen zu etwaigen
                                                                            Gefährdungen der Meeresumwelt erörtert. Daneben wer-
                       Schleuse          ggf. Lisdorf                       den auch Fragen etwaiger Beeinträchtigungen der Si-
     Saarbrücken                                            Lisdorf
                       Rehlingen         über Funk                          cherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs sowie sonstige
                                                                            Belange und Interessen (Bergbau, Fischerei etc.) Gegen-
                                                                            stand des Termins sein.
1)
     Abgabenerhebung : Für Verkehre, die weder die Schleuse Kostheim        Die Teilnahme am Erörterungstermin ist freigestellt. Die
     (§ 3a Nr. 1) noch andere Abfertigungsstellen (§ 3a Nr. 2) passieren,   Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die
     meldet sich der Schiffsführer über Funk bei der zuständigen Leitzen-
     trale. Diese trifft Regelungen im Einzelfall (§ 3a Nr. 3).
                                                                            Bevollmächtigung ist durch Vorlage einer schriftlichen
2)
     Für Verkehre, die – mit kompletter Ladung – zum Rhein führen, ist
                                                                            Vollmacht nachzuweisen. Bei Ausbleiben eines Beteilig-
     die Schleuse Kostheim die zuständige zentrale Hebestelle.              ten kann auch ohne ihn verhandelt werden.
3)
     Für Verkehre, die Kostheim nicht oder nur mit einer Teilladung pas-    Durch die Teilnahme am Termin gegebenenfalls entste-
     sieren, ist die erste Abfertigungsstelle in Fahrtrichtung zuständig.
                                                                            hende Kosten (Fahrkosten usw.) können nicht erstattet
                                                                            werden.
                                                                            Die Erörterung ist nicht öffentlich, da es sich um eine
(VkBl. 2012 S. 653)                                                         mündliche Verhandlung im Sinne des Verwaltungsverfah-
                                                                            rensgesetzes (keine allgemeine Informationsveranstal-
                                                                            tung) handelt. Es werden die im Verfahren abgegebenen
                                                                            Stellungnahmen und sachdienlichen Hinweise im Sinne
Nr. 150 Bekanntmachung des Bundesamtes                                      des § 9 Abs. 1 Satz 1 UVPG erörtert.
        für Seeschifffahrt und Hydrographie                                 Hamburg, den 07. August 2012
        über die öffentliche Auslegung von                                  Az.: 5111 / Adlergrund GAP / GV / 12 M5308
        Unterlagen und die Durchführung                                     Az.: 5111 / Adlergrund 500 / GV / 12 M5308
        eines Erörterungstermins gemäß
        § 4 der Verordnung über Anlagen                                                                Bundesamt für Seeschifffahrt
        seewärts der Begrenzung des deut-                                                                  und Hydrographie
        schen Küstenmeeres (Seeanlagen-                                                                       Im Auftrag
        verordnung-SeeAnlV) in der Fassung                                                                     Dr. Nolte
        vom 15. 01. 2012 i.V.m. § 73 Abs. 6
        des Verwaltungsverfahrensgesetzes
        (VwVfG) im Rahmen eines Planfest-                                   (VkBl. 2012 S. 655)
        stellungsverfahrens zur Errichtung
        und zum Betrieb von Windenergie-
        anlagen im Bereich der deutschen
        ausschließlichen Wirtschaftszone
        (AWZ) der Ostsee

Beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
sind von der Firma BEC Energie Consult GmbH für den
Antrag für den Offshore-Windpark „Adlergrund GAP“ und
von der Firma Adlergrund 500 GmbH für den Antrag für
den Offshore Windpark „Adlergrund 500“ entsprechend



                                       Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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