VkBl Nr. 20 2015
Verkehrsblatt Nr. 20 2015
VkBl. Amtlicher Teil 671 Heft 20 – 2015
e) In den laufenden Nummern 2, 3, 4, 5, 8 und 9 wird Hilfe“ im Umfang von 9 x 45 Minuten einheitlich für alle
jeweils in der Spalte „Schlüsselzahl“ das Fußno- Fahrerlaubnisklassen erforderlich ist.
tenzeichen „*“ angefügt. Außerdem hat sich hinsichtlich des zum 19.01.2013 (Um-
f) In der laufenden Nummer 12 wird in der Spalte setzung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie) neu geregelten
„Schlüsselzahl“ das Fußnotenzeichen „**“ ange- Mindestalters für die Bus-Fahrerlaubnisse Anpassungs-
fügt. bedarf an die Regelungen zur Berufskraftfahrerqualifika-
g) Nach der Tabelle werden die bisherigen die Ta- tion ergeben.
belle abschließenden Sätze durch die folgenden Darüber hinaus sollen die fahrerlaubnisrechtlichen Doku-
Fußnoten ersetzt: mente vereinheitlich und die sicherheitstechnischen An-
„* Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und forderungen erhöht werden, um insbesondere die Fäl-
179 dürfen nur bei der Umstellung von schungssicherheit dieser Dokumente zu erhöhen.
Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezem- Schließlich soll mit dieser Verordnung ein 1993 den Ame-
ber 1998 und in den Fällen des § 76 Num- rikanischen Truppen zugesagtes und seit Jahren in weiten
mer 11b erteilt worden sind, verwendet Teilen geübtes Verfahren für die Anerkennung von Fahr-
werden. erlaubnissen von Angehörigen einiger NATO-Truppen im
** Die Schlüsselzahl 182 darf nur bei der Um- Fahrerlaubnisrecht verankert werden.
stellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum
18. Januar 2013 und in den Fällen des § 76 Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Nummer 11b erteilt worden sind, verwen- Für Bund, Länder und Gemeinden bestehen keine Aus-
det werden.“ wirkungen.
24. In Anlage 11 wird nach der Zeile „Andorra“ folgende
Zeile eingefügt: Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
Ausstellungsstaat Klasse(n) theoretische praktische
Prüfung Prüfung Durch die Straffung der Erste-Hilfe-Ausbildung fallen
für Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen AM,
„Bosnien und A1, A, B nein nein“. A1, A2, A, B, BE, L und T Kosten in Höhe von ca.
Herzegowina
35 Euro statt bislang ca. 25 Euro an. Außerdem steigt
der Zeitaufwand für den Besuch der Kurse um eine
Artikel 2 Unterrichtseinheit (45 Minuten). Für Bewerber um
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D,
struktur kann den Wortlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung D1, D1E und DE sinken die Kosten von derzeit ca.
in der vom 21. Oktober 2015 an geltenden Fassung im 40–50 Euro auf ca. 35 Euro. Der Zeitaufwand verrin-
Bundesgesetzblatt bekannt machen. gert sich außerdem um 7 Unterrichtseinheiten (45
Minuten). Bei der Ermittlung der Kosten ist jedoch zu
Artikel 3 berücksichtigen, dass diese vom jeweiligen Anbieter
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in festgesetzt werden und daher auch regional unter-
Kraft. schiedlich ausfallen können.
In den Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wurden
lt. KBA-Statistik insgesamt im Jahr 2013 1.240.586,
im Jahr 2012 1 224 679 und im Jahr 2011 1 254 594
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Fahrerlaubnisse erteilt. Damit entstehen für diesen
Berlin, den 2. Oktober 2015 Personenkreis (rd. 1,2 Mio. Fälle) Mehrkosten in Höhe
von ca. 12 Mio. Euro.
Der Bundesminister für In den Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E
Verkehr und digitale Infrastruktur wurden lt. KBA Statistik im Jahr 2013 139 797 im Jahr
A. Dobrindt 2012 118 251 und im Jahr 2011 122 558 Fahrerlaub-
nisse erteilt. Legt man den Durchschnitt dieser 3 Jah-
re (126 868) zugrunde, ergeben sich für diesen Per-
sonenkreis Einsparungen zwischen 634 345 Euro und
Begründung
1 903 035 Euro.
A. Allgemeiner Teil
Durch die geänderten Dokumente entsteht den Bür-
Zum 1. April 2015 erfolgt auf Beschluss der DGUV, der gerinnen und Bürgern kein Mehraufwand, da die si-
Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe und dem DVR cherheitstechnischen Anforderungen an die Doku-
eine Straffung der Erste-Hilfe-Ausbildung. Dies hat zur mente nicht zu einer Preissteigerung führen.
Folge, dass künftig statt der bisherigen zwei unterschied-
lichen Kurse „Unterweisung in lebensrettenden Sofort- 2. Wirtschaft
maßnahmen“ im Umfang von 8 x 45 Minuten für PKW- Durch die Vorgaben zum vorläufigen Nachweis der
und Motorradfahrerlaubnisse und der „Ausbildung in Fahrberechtigung entstehen den Technischen Prüf-
Erster Hilfe“ im Umfang von 16 x 45 Minuten für LKW- und stellen, die diese Nachweise bereits selbst ausdru-
Bus-Fahrerlaubnisse nur noch eine „Schulung in Erster cken ca. 8 000 Euro höhere Papierkosten pro Jahr.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 20 – 2015 672 VkBl. Amtlicher Teil
Hinzu kommen ca. 7 000 Euro für die erforderlichen Zu Nummer 2 (§ 4 Absatz 3 neu)
IT-Anpassungen. Mit dieser Neuregelung erfolgt eine Gleichstellung des
3. Verwaltung Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis mit dem Füh-
a) Bund: Keine Auswirkungen. rerschein.
b) Länder: Keine Auswirkungen. Zu Nummer 3 (§ 6 Absatz 1)
c) Kommunen: Einigen Kommunen kann durch die Nach Artikel 4 Nummer 3 der Richtlinie 2006/126/EG
Umstellung auf das neue Papier ein geringer gilt als „Kraftrad“ jedes zweirädrige Kraftfahrzeug mit
Mehraufwand entstehen, der allerdings bereits oder ohne Beiwagen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2
durch die Gebühren abgegolten ist. Von einem Buchstabe b der Richtlinie 2002/24/EG. Unter Buchsta-
Land wird ein Umstellungsaufwand in Höhe von be a) werden die mit der Klasse A1 zu fahrenden Kraft-
ca. 25 000 Euro angeben. räder eingeschränkt auf einen Hubraum von bis zu
125 cm 3, eine Motorleistung von bis zu 11 kW und
Weitere Kosten einem Leistungsgewicht bis zu 0,1 kW/kg. Die Umset-
Keine. zung in nationales Recht erfolgte in § 6 Absatz 1 FeV.
Danach fallen Krafträder unter die Klasse A1, die folgen-
Befristung und Evaluierung de Merkmale erfüllen: Krafträder (auch mit Beiwagen)
Eine Befristung ist nicht vorgesehen. mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3 und einer Mo-
torleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das
Eine Evaluierung der Regelungen ist nicht vorgesehen, da
Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht
die Unfallversicherungsträger und nicht die Bundesregie-
übersteigt.
rung den gesetzlichen Auftrag haben, für die erforderliche
Aus- und Fortbildung der betrieblichen Ersthelfer zu sor- Während also nach der 3. Führerscheinrichtlinie für Kraft-
gen (§ 23 SGB VII). Nähere Vorgaben hierzu enthält das räder der Klasse A1 die Merkmale der Hubraum und Mo-
Gesetz nicht. Dadurch ist den Trägern im Rahmen der torleistung nur durch ein Komma getrennt sind, müssen
Gesetze ein weiter Spielraum hinsichtlich der Organisa- nach der Umsetzung in der FeV beide Merkmale Hubraum
tion der Erste Hilfe-Ausbildung eröffnet. Mit den hier ge- und Motorleistung erfüllt sein. Mit der Änderung erfolgt
troffenen Regelungen wird lediglich das seit dem eine Anpassung an die Definition der Richtlinie 2006/126/
01.04.2015 praktizierte Verfahren übernommen. EG. In der Folge fallen auch sog. Elektro-Leichtkrafträder,
bei denen lediglich eine Nenndauerleistung in kW, nicht
Gleichstellungspolitische Belange jedoch ein Hubraum definiert werden kann, unter diese
Diese Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Bestimmung.
Auswirkungen. Die Verordnung bietet keine Grundlage für Zu Nummer 4 (§ 10 Absatz 1)
verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder
die Verfestigung tradierter Rollen. Zu a (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 rechte Spalte
„Auflagen“):
Nachhaltigkeit Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 a) Satz 3 der Richtlinie
Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Verord- vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiter-
nung berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwick- bildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den
lung. Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richt-
B. Besonderer Teil – zu den einzelnen Vorschriften linie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der
Zu Artikel 1 (Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung) Richtlinie 76/914/EWG des Rates (Fahren während der
Ausbildung). Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Als Folge der Änderungen wird das Inhaltsverzeichnis an- Zu b) (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 rechte Spalte
gepasst. „Auflagen“):
Fall c) bb): Umsetzung von Artikel 5 Absatz 3 a) i) Satz 1
Änderung durch den Bundesrat: der Richtlinie 2003/59/EG.
In Artikel 1 Nummer 1 ist nach Buchstabe a folgender Fall d): Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 a) Satz 3 (Fah-
Buchstabe a1 einzufügen: ren während der Ausbildung) und Artikel 5 Absatz 3 a) ii)
‚a1) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe ein- Satz 2 der Richtlinie 2003/59/EG.
gefügt: Fall e): Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 a) Satz 3 (Fahren
„§ 22 a Abweichendes Verfahren bei Elektronischem während der Ausbildung) und Artikel 5 Absatz 3 a) i Satz 2
Prüfauftrag und Vorläufigem Nachweis der Fahr- der Richtlinie 2003/59/EG.
erlaubnis“ ‘.
Zu Nummer 5 (§ 17 Absatz 6)
Begründung: Mit der Richtlinie 2014/85/EU der Kommission vom
Aufgrund der Einfügung eines neuen § 22 a ist eine 1. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des
Anpassung der Inhaltsübersicht der Fahrerlaubnis- Europäischen Parlaments und des Rates über den Füh-
Verordnung erforderlich. rerschein hat die EU-Kommission die Möglichkeit eröff-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 673 Heft 20 – 2015
net, die bestehende stringente Automatikregelung zu Änderung durch den Bundesrat:
öffnen. Von dieser Möglichkeit wird mit dieser Regelung
In Artikel 1 Nummer 17 ist Buchstabe b wie folgt zu fas-
Gebrauch gemacht. Danach ist es nun für den Wegfall
sen:
der Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
nicht mehr erforderlich, dass zuvor die Fahrerlaubnis der ‚b) Absatz 1wird wie folgt geändert:
Klasse B auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erwor-
ben wurde. Es reicht aus, wenn der Bewerber bereits aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Unterweisungen
eine Fahrerlaubnis besitzt, für die er eine Prüfung auf in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Aus-
einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe mindestens der Klas- bildungen“ durch die Wörter „die Schulungen“
se B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E abgelegt ersetzt.
hat. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Zu den Nummern 6, 7, 10, 12, 17, 19 b, c, f „Einer Anerkennung nach Satz 1 bedarf es nicht
(§§ 19, 21, 27, 30, 31, 48, 68, 76 Nr. 11a–d, 18 ) für Stellen, die ein Unfallversicherungsträger
nach einer von ihm nach § 15 Absatz 1, auch in
Einer vom Allgemeinen Deutschen Automobil Club und Verbindung mit Absatz 1 a, des Siebten Buches
Deutschem Roten Kreuz im Jahr 2012 zu Kenntnissen Sozialgesetzbuch erlassenen Unfallverhütungs-
in der Ersten Hilfe durchgeführten Studie (EuroTest vorschrift über Grundsätze der Prävention für die
2013) zufolge ist die Akzeptanz der Ersten-Hilfe-Aus- Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigt hat, und
bildung eher gering; die Lernwirksamkeit wird insbeson- vom Unfallversicherungsträger öffentlich bekannt
dere wegen der Überfrachtung der 16 Unterrichtsein- gemacht sind.”
heiten (UE) umfassenden Ausbildung als eingeschränkt
angesehen. Dies war für die Unfallversicherungsträger cc) In Satz 3 werden die Wörter „Aus- oder Fortbil-
und die Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe Grund- dungen“ durch die Wörter „Schulungen“ ersetzt.
lage, die Schulung von Ersthelfern einer Revision zu
dd) In Satz 4 werden die Wörter „den Sätzen 1 und
unterziehen. Im Ergebnis ist es ab 01.04.2015 zu einer
2“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.’
Straffung von 16 UE zu je 45 Minuten auf 9 UE gekom-
men. Die Erste-Hilfe-Schulung wird sich zukünftig auf Begründung:
die Vermittlung der lebensrettenden Maßnahmen und
einfache Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie grundsätzliche Die erst mit Artikel 1 Nummer 22 der Zehnten Ver-
Handlungsstrategien fokussieren. Dies bedeutet Ver- ordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
zicht auf zu hohe Detailgenauigkeit der Anweisungen und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
und Verzicht auf überflüssige medizinische Informatio- vom 16. April 2014 eingefügte Vorschrift ist zu än-
nen bei gleichzeitiger didaktischer Optimierung. Die dern, weil die Erfüllung der Verpflichtung zur öffentli-
Erste-Hilfe-Fortbildung wird deutlich zielgruppenorien- chen Bekanntgabe der Stellen für die Schulung in
tierter gestaltet. Erster Hilfe in § 68 Absatz 1 Satz 4 der Fahrerlaubnis-
Verordnung (FeV) den zuständigen Landesbehörden
In der Folge kann für den Bereich des Straßenverkehrs teilweise unmöglich ist.
auf die Dualität von „Unterweisung in lebensrettenden
Sofortmaßnahmen“ einerseits und „Erste Hilfe-Ausbil- Stellen, die nach § 68 Absatz 1 Satz 2 FeV von einem
dung“ andererseits verzichtet werden, zumal die zukünf- Unfallversicherungsträger nach einer von ihm nach
tige Schulung in Erster Hilfe auch in ausreichendem § 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1 a,
Maße straßenverkehrsrechtliche Belange und Themen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erlassenen
berücksichtigen wird. Auch ist es aus Gründen der Ver- Unfallverhütungsvorschrift über Grundsätze der Prä-
hältnismäßigkeit zumutbar, wenn alle Bewerber um eine vention für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigt
Fahrerlaubnis an einer nunmehr 9 UE umfassenden Erst- sind, sind den für die amtliche Anerkennung der Stel-
helferausbildschulung teilnehmen. Darüber hinaus wird len für die Schulung in Erster Hilfe zuständigen Lan-
in § 19 Absatz 3 durch die Einfügung des Wortes „ins- desbehörden nicht in jedem Fall bekannt. Die Unfall-
besondere“ die Möglichkeit geschaffen, auch andere versicherungsträger sind nicht verpflichtet, den nach
gleichwertige Nachweise anzuerkennen. Landesrecht zuständigen Behörden die Stellen mit-
zuteilen, die sie für die Ausbildung zur Ersten Hilfe
Ursprüngliche Fassung der Nummer 17 Buchstabe b: ermächtigt haben.
17. § 68 wird wie folgt geändert: … Daher sieht § 68 Absatz 1 Satz 2 FeV eine öffentliche
Bekanntgabe der Stellen, die nach einer nach § 15
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1 a, des
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Unterwei- Siebten Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Unfall-
sungen in lebensrettenden Sofortmaßnah- verhütungsvorschrift über Grundsätze der Prävention
men oder Ausbildungen“ durch die Wörter für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigt sind,
„die Schulungen“ ersetzt. durch die Unfallversicherungsträger selbst vor. Die
Verpflichtung der zuständigen Landesbehörden in
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Aus- oder § 68 Absatz 1 Satz 4 FeV beschränkt sich auf die öf-
Fortbildungen“ durch die Wörter „Schulun- fentliche Bekanntgabe der amtlich anerkannten Stel-
gen“ ersetzt. len.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 20 – 2015 674 VkBl. Amtlicher Teil
Nummer 11 (§ 29a neu) Ursprüngliche Fassung der Nummer 8:
8. In § 22 Absatz 4 Satz 7 werden die Wörter „durch
Diese Regelung übernimmt die im Rahmen der Revision
eine befristete Prüfungsbescheinigung, die im Inland
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatuts
zum Nachweis der Fahrberechtigung dient,“ durch
1993 erfolgte und gegenüber den amerikanischen Trup-
die Wörter „durch einen nur im Inland geltenden vor-
pen mit Briefwechsel dargelegte Rechtsauslegung in
läufigen Nachweis der Fahrerlaubnis nach Anlage 8a
nationales Recht. Danach wurde es als vereinbar mit
oder eine nur im Inland als Nachweis der Fahrerlaub-
Artikel 9 Absatz 2 des Zusatzabkommens angesehen,
nis geltende befristete Prüfungsbescheinigung nach
dass die Berechtigung zum Führen von privaten Kraft-
Anlage 8b“ ersetzt.
fahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland auch
dann bestehen bleibt, wenn der entsprechende, im Ent- Änderung durch den Bundesrat:
sendestaat erteilte Führerschein abläuft, sofern der In- ‚8. In § 22 Absatz 4 Satz 7 werden die Wörter „durch
haber im Besitz der in dieser Vorschrift genannten Be- eine befristete Prüfungsbescheinigung, die im Inland
scheinigung ist. Es wird weiter als vereinbar mit Artikel zum Nachweis der Fahrberechtigung dient,“ durch
9 Absatz 2 angesehen, wenn die Behörden der Entsen- die Wörter „durch eine nur im Inland als Nachweis der
destaaten oder der Truppe im Einklang mit ihren Vor- Fahrerlaubnis geltende befristete Prüfungsbescheini-
schriften die Gültigkeit solcher Führerscheine, falls die- gung nach Anlage 8 a“ ersetzt.’
se abläuft, verlängern. Die Erteilung einer deutschen
Fahrerlaubnis im Wege der Umschreibung auf der Begründung:
Grundlage der in dieser Vorschrift genannten Beschei- Es wird ein Verweis auf das Muster in Anlage 8 a ge-
nigung ist nicht möglich. schaffen.
Nummer 13b) (§ 48a Absatz 3) Änderung durch den Bundesrat:
In Artikel 1 ist nach Nummer 8 folgende Nummer 8 a ein-
Hierbei handelt es sich um eine sprachliche Anpassung.
zufügen:
Nummer 18, 19f (§§ 74 Absatz 4, 76 Nr. 19) ‚8a. Nach § 22 wird folgender § 22 a eingefügt:
Nach den bisher geltenden rechtlichen Bestimmungen „§ 22 a
wurden an die Ausfertigung von Bescheinigungen, die Abweichendes Verfahren bei Elektronischem
Ausnahmen, Auflagen oder Beschränkungen regeln, die Prüfauftrag und Vorläufigem Nachweis der
nicht im Führerschein mittels Schlüsselzahl vermerkt Fahrerlaubnis
werden können, keine sicherheitstechnischen Anforde-
rungen gestellt. Es besteht daher die Möglichkeit der (1) Abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 1 kann die
Fälschung. Fahrerlaubnisbehörde mit Zustimmung der zu-
ständigen obersten Landesbehörde von dem
Die neu beschriebenen Dokumenteneigenschaften stellen Übersenden eines vorbereiteten Führerscheines
durch ihre hochwertige materialmäßige und drucktechni- an die zuständige Technische Prüfstelle für den
sche Ausstattung, die Vordrucknummerierung und die Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der folgen-
damit erreichte Vereinheitlichung eine Weiterentwicklung den Vorschriften absehen. Soweit nachstehend
des bisherigen Status quo dar. Das Bundeskriminalamt nichts anderes bestimmt ist, bleiben die allge-
hat in einer sicherheitstechnischen Bewertung die Ein- meinen Vorschriften unberührt.
führung empfohlen.
(2) Die Fahrerlaubnisbehörde übermittelt der zustän-
digen Technischen Prüfstelle für den Kraftfahr-
Zu Nummern 8, 9, 13a, 14, 15, 16, 19d, 20, 21, 23b)
zeugverkehr zur Durchführung der Prüfung fol-
(§§ 22 Absatz 4, 25b, 48a, 49, 51, 52, 76 Nr. 12a,
gende Daten in Bezug auf den Bewerber:
Anlage 8a neu -8d, Anlage 9 SZ 184)
1. Prüfauftragsnummer,
Bisher regelte eine Bekanntmachung im Verkehrsblatt 2. Ausstellungsdatum des Prüfauftrages,
(VkBl. 1998, Heft 23, S. 1313) das Aussehen und das
Material der Bescheinigung, die als vorläufiger Nachweis 3. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift,
der Fahrberechtigung nach § 22 Absatz 4 Satz 7 dient. Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörig-
Dies hat zu einer bundesweit uneinheitlichen Darstellung keit, Art des Ausweisdokumentes und Aus-
und zur Nutzung unterschiedlicher Materialien geführt. weisnummer,
Mit der Aufnahme als Anlage in die Fahrerlaubnis-Ver- 4. eine digitale Kopie des Lichtbildes für den
ordnung und der Beschreibung der Dokumenteneigen- Führerschein,
schaften wird eine Vereinheitlichung und in der Folge 5. Angaben zum Vorbesitz von Fahrerlaubnis-
bessere Überprüfbarkeit auch bei Kontrollen ermöglicht. klassen,
Ferner wird durch die hochwertige materialmäßige und
6. Prüfauftragsart (Ersterteilung, Erweiterung,
drucktechnische Ausstattung und die Vordrucknumme-
Umschreibung, Neuerteilung),
rierung eine Weiterentwicklung des bisherigen Status
quo erreicht. Das Bundeskriminalamt (BKA) hat in einer 7. beantragte Fahrerlaubnisklassen,
sicherheitstechnischen Bewertung die Einführung emp- 8. Auflagen und Beschränkungen zu den bean-
fohlen. tragten Fahrerlaubnisklassen,
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 675 Heft 20 – 2015
9. Mindestalter, zungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vor-
liegen, auszuhändigen, zu übersenden oder
10. Angaben zur theoretischen Prüfung, übersenden zu lassen. Absatz 5 Satz 2 und 3
11. Angaben zur praktischen Prüfung, gelten entsprechend.
(7) Der Vorläufige Nachweis der Fahrerlaubnis gilt
12. Angabe, ob der Bewerber auf das Ausstellen als Nachweis im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1
eines Vorläufigen Nachweises der Fahr- und nur im Inland; er ist bis zur Aushändigung
erlaubnis verzichtet hat. des Führerscheines, längstens für drei Monate ab
(3) Der Sachverständige oder Prüfer hat im Falle dem Tag seiner Aushändigung gültig.” ‘
einer bestandenen Prüfung abweichend von Begründung:
§ 22 Absatz 4 Satz 3 dem Bewerber einen Vor-
läufigen Nachweis der Fahrerlaubnis nach An- Es soll ein alternatives Verfahren unter Nutzung
lage 8 a unter Einsetzen des Aushändigungs- des elektronischen Datenaustausches zum her-
datums auszuhändigen. § 22 Absatz 4 Satz 4 kömmlichen Verfahren (gemäß § 22 Absatz 4
und 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Satz 1) geregelt werden:
das Ergebnis der Prüfung, die jeweils erteilte Hat ein Land sich für die Anwendung des
Fahrerlaubnisklasse und das Ausgabedatum des Verfahrens nach § 22 a entschieden, wird im Re-
Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis der gelfall auf die Herstellung eines Kartenführer-
Fahrerlaubnisbehörde unter Angabe der Daten scheins vor der Fahrerlaubnisprüfung verzichtet.
nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 elektronisch Dem Bewerber wird nach bestandener Fahr-
übermittelt wird. erlaubnisprüfung vom Sachverständigen oder
Prüfer zunächst ein Vorläufiger Nachweis der
(4) Ist der Bewerber bereits im Besitz eines Führer- Fahrerlaubnis anstelle des Kartenführerscheins
scheines oder eines Vorläufigen Nachweises ausgehändigt. Die Bestellung des Kartenführer-
der Fahrerlaubnis und soll die Fahrerlaubnis auf scheins bei der Bundesdruckerei GmbH wird
weitere Klassen erweitert werden, darf nach be- erst im Nachgang von der Fahrerlaubnisbehörde
standener Prüfung der Vorläufige Nachweis der ausgelöst. Über die Art des Führerscheinerhalts
Fahrerlaubnis nur ausgehändigt werden, wenn (Abholung oder Zusendung) entscheidet der Be-
der Bewerber dem Sachverständigen oder Prü- werber. Auch bei dem Verfahren nach § 22 a
fer seinen bisherigen Führerschein oder den wird sichergestellt, dass infolge einer gesonder-
ihm zuvor erteilten Vorläufigen Nachweis der ten Erklärung des Bewerbers im Antrag nach
Fahrerlaubnis zur Weiterleitung an die Fahr- § 21 der Führerschein nach bestandener Prü-
erlaubnisbehörde übergibt. Die Fahrerlaubnis- fung erhalten werden kann (wegen einer bevor-
behörde hat den neuen Führerschein mit den stehenden Fahrt ins EU-Ausland).
erteilten Klassen dem Bewerber alsbald auszu-
Das Verfahren dient insbesondere der Entbüro-
händigen, zu übersenden oder übersenden zu
kratisierung und Ressourcenschonung, da im
lassen.
Regelfall auf die Vorbestellung und Vorproduk-
(5) Der Bewerber kann in seinem Antrag nach § 21 tion von Kartenführerscheinen verzichtet wird.
erklären, dass er für alle beantragten Fahrerlaub- Daraus folgt, dass die Sachverständigen oder
nisklassen auf das Ausstellen eines Vorläufigen Prüfer am Prüfungstag keine Kartenführerschei-
Nachweises der Fahrerlaubnis verzichtet. Im Fal- ne mit sich führen müssen. Zudem haben sich
le eines Verzichtes hat der Sachverständige oder durch das medienbruchfreie Verfahren (elektro-
Prüfer lediglich das Ergebnis der Prüfung der nische Übersendung des Prüfauftrags) die Be-
Fahrerlaubnisbehörde zu übermitteln und dem arbeitungszeiten der Fahrerlaubnisanträge er-
Bewerber eine Bestätigung darüber auszuhändi- heblich verkürzt. Die Bewerber profitieren von
gen. Ist der Bewerber bereits im Besitz eines der Flexibilität des Prüftermins. Bei der Bestel-
Führerscheines oder eines Vorläufigen Nachwei- lung des Prüftermins bei der Technischen Prüf-
ses der Fahrerlaubnis, erhält er den Führerschein stelle für den Kraftfahrzeugverkehr ist keine
mit den zusätzlich erteilten Fahrerlaubnisklassen namentliche Anmeldung der Bewerber mehr er-
nur gegen Rückgabe des bisherigen Führerschei- forderlich.
nes oder des Vorläufigen Nachweises der Fahr- Das Verfahren wurde von den Ländern Berlin,
erlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde aus- Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
gehändigt. Thüringen mit positivem Ergebnis erprobt und
hat sich seit mehreren Jahren bewährt.
(6) Der Bewerber kann in seinem Antrag nach § 21
erklären, dass er den Führerschein unmittelbar Ursprüngliche Fassung der Nummer 13:
nach der bestandenen Prüfung benötigt. Die
13. § 48a Absatz 3 Satz 1wird wie folgt geändert:
Fahrerlaubnisbehörde hat im Falle einer Erklä-
rung nach Satz 1 den Führerschein bereits mit a) Die Angabe „Anlage 8a“ durch die Angabe „An-
der Erteilung des Prüfauftrages an die Techni- lage 8b“ ersetzt.
sche Prüfstelle herstellen zu lassen und diesen b) Das Wort „Fahrberechtigung“ wird durch das
dem Bewerber, soweit alle übrigen Vorausset- Wort „Fahrerlaubnis“ ersetzt.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 20 – 2015 676 VkBl. Amtlicher Teil
Änderung durch den Bundesrat: alternativ das neue Verfahren nach § 22 a anwenden
4. Zu Artikel 1 Nummer 13 (§ 48 a Absatz 3 FeV) zu können.
In Artikel 1 ist Nummer 13 wie folgt zu fassen: Da die Einschlussklasse AM auch zu Fahrten im Aus-
‚13. § 48 a Absatz 3 wird wie folgt gefasst: land berechtigt, erfolgt die Klarstellung, dass der Be-
werber in seinem Antrag nach § 21 erklären kann,
„(3) Für das Verfahren bei der Erteilung einer dass er für diese Klasse (sowie für Klasse L) einen
Fahrerlaubnis für das Führen von Kraftfahr- Kartenführerschein erhalten möchte.
zeugen in Begleitung gelten die §§ 22 und
22 a mit folgenden Maßgaben: Zu Nummer 19 Buchstabe a (§ 76 Nummer 3)
1. Über die Fahrerlaubnis ist eine Prü-
fungsbescheinigung nach dem Muster Die Änderung ist eine Folge der mit der Zehnten Verord-
der Anlage 8 b auszustellen, die bis drei nung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und
Monate nach Vollendung des 18. Le- anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom
bensjahres im Inland zum Nachweis im 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) erfolgten Aufnahme von
Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 dient. Kleinkrafträdern bis 45 km/h der Klasse L1e nach Artikel
1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG des
2. Die Prüfungsbescheinigung tritt an die Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März
Stelle des Führerscheines oder des 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder drei-
Vorläufigen Nachweises der Fahr- rädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie
erlaubnis. 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1),
3. In der Prüfungsbescheinigung sind die deren Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstge-
zur Begleitung vorgesehenen Personen schwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h
namentlich aufzuführen. Auf Antrag beschränkt ist, in § 4 Absatz 1.
können weitere begleitende Personen
namentlich auf der Prüfungsbescheini- Zu Nummer 19e, 22 (§ 76 Nr. 15 und Anlage 8b neu)
gung nachträglich durch die Fahr-
erlaubnisbehörde eingetragen werden. Das bisherige als Vordruck verwendete Material Neobond
ist frei käuflich beziehbar und wird den steigenden sicher-
4. Im Falle des § 22 a Absatz 1 Satz 1 ist heitstechnischen Anforderungen an fahrerlaubnisrechtli-
auf das Übersenden einer vorbereite- che Dokumente nicht gerecht. Es besteht die Möglichkeit,
ten Prüfungsbescheinigung zu verzich- unter Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente am Stra-
ten. ßenverkehr teilzunehmen.
5. Zusätzlich zu den nach § 22 a Absatz 2
zu übermittelnden Daten übermittelt Die neu beschriebenen Dokumenteneigenschaften stellen
die Fahrerlaubnisbehörde die in die durch ihre hochwertige materialmäßige und drucktechni-
Prüfungsbescheinigung aufzunehmen- sche Ausstattung, die Vordrucknummerierung und die
den Angaben zu den Begleitpersonen. damit erreichte Vereinheitlichung eine Weiterentwicklung
des bisherigen Status quo dar. Das BKA hat in einer si-
6. Ist der Bewerber bereits im Besitz einer cherheitstechnischen Bewertung die Einführung empfoh-
Fahrerlaubnis der Klasse AM, der Klas- len.
se A1, der Klasse L oder der Klasse T,
ist abweichend von § 22 a Absatz 4 der Ursprüngliche Fassung der Nummer 19 d) und e)
Führerschein nicht bei Aushändigung
der Prüfungsbescheinigung zurückzu- d) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a ange-
geben. In die Prüfungsbescheinigung fügt
sind die Klasse AM und die Klasse L
nicht aufzunehmen. „12a. § 22 Absatz 4 Satz 7 und Anlage 8a
(Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis)
7. Ist der Bewerber noch nicht im Besitz
einer Fahrerlaubnis der Klasse AM oder Ein Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis
der Klasse L, kann er in seinem Antrag darf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015
nach § 21 erklären, dass er für die ge- nach dem bis zum 20. Oktober 2015 gelten-
nannten Fahrerlaubnisklassen einen den Muster ausgestellt werden.“
Führerschein erhalten möchte. In der
Prüfungsbescheinigung sind diese e) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
Klassen nicht aufzunehmen.
„15. Anlage 8b zu § 48 (Prüfungsbescheinigung
Die Prüfungsbescheinigung ist im Fahrzeug mitzufüh- zum „Begleiteten Fahren ab 17“)
ren und zur Überwachung des Straßenverkehrs be-
rechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen.“ ‘ Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten
Fahren ab 17 dürfen bis zum Ablauf des
Begründung: 31. Dezember 2015 nach dem bis zum Ab-
Es ist eine Anpassung der Regelungen zum Begleite- lauf des 20. Oktober 2015 geltenden Muster
ten Fahren ab 17 Jahre erforderlich, um auch hierbei der Anlage 8a ausgestellt werden.“
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 677 Heft 20 – 2015
Änderung durch den Bundesrat: Ursprünglich Fassung der Nummer 22:
22. In der neuen Anlage 8b werden die Vorbemerkungen
Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstaben d und e wie folgt gefasst:
(§ 22 Absatz 4 Satz 7 und Anlage 8 a FeV (Vorläufiger „Farbe: rosa
Nachweis der Fahrerlaubnis)
Format: DIN A5
§ 22 a Absatz 2 Nummer 4 – neu -, § 48 a Absatz 3 FeV Umfang: 1 Blatt, einseitiger Druck
Anlage 8 b (zu § 48 a FeV) (Prüfungsbescheinigung zum Trägermaterial: Sicherheitspapier in einer Stärke von
„Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“) 90 g/m2 ohne optische Aufheller
In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungs-
In Artikel 1 Nummer 19 sind die Buchstaben d und e wie erschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:
folgt zu fassen:
1. als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundes-
druckerei geschützte Motiv: „Bundesadler“,
‚d) Nach Nummer 12 werden folgende Nummern 12a
und 12b eingefügt: 2. nur unter UV-Licht sichtbare gelb und blau fluo-
reszierende Melierfasern,
„12a. § 22 Absatz 4 Satz 7 und Anlage 8 a 3. chemische Reagenzien.
(Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis)
Der Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknum-
merierung auf.
Ein Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis
darf bis zum 1. April 2016 nach dem bis zum Abweichungen vom Muster sind zulässig soweit Be-
Ablauf des 20. Oktober 2015 geltenden Mus- sonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Ein-
ter ausgestellt werden. satz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.“
Änderung durch den Bundesrat:
12b. § 22 a Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbin-
dung mit § 48 a Absatz 3, ist erst ab dem In Artikel 1 ist Nummer 22 ist wie folgt zu fassen:
1. April 2016 anzuwenden.”
‚22. Die neue Anlage 8 b wird wie folgt gefasst:
e) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
„15. Anlage 8 b (Prüfungsbescheinigung zum „Anlage 8 b
„Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“) (zu § 48 a)
Muster der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten
Eine Prüfungsbescheinigung zum „Begleite-
Fahren ab 17 Jahre“
ten Fahren ab 17 Jahre“ darf bis zum 1. April
2016 nachdem bis zum Ablauf des 20. Okto- Vorbemerkungen
ber 2015 geltenden Muster der Anlage 8 a
Farbe: rosa
ausgestellt werden.” ‘
Format: DIN A5
Begründung: Umfang: 1 Blatt, einseitiger Druck
Trägermaterial: Sicherheitspapier in einer Stärke von
Insbesondere aus Gründen der Ressourcenschonung 90 g/m2 ohne optische Aufheller
werden 6-monatige Übergangsfristen geschaffen für die
Weiterverwendung der bisherigen Muster des Vorläufigen In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungser-
Nachweises der Fahrerlaubnis sowie der Prüfungsbe- schwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:
scheinigung (Begleitetes Fahren ab 17Jahre). 1. als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdru-
ckerei geschützte Motiv: „Bundesadler“,
Insbesondere um Täuschungsversuchen bei der Able-
2. nur unter UV-Licht sichtbare gelb und blau fluoreszie-
gung der Fahrerlaubnisprüfung zu begegnen, wird gere-
rende Melierfasern,
gelt, dass die Fahrerlaubnisbehörde der Technischen
Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr eine digitale Kopie 3. chemische Reagenzien.
des Lichtbildes für den Führerschein übersendet. Diese
Der Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknummerie-
Regelung ist erst ab dem ersten Tag des sechsten Kalen-
rung auf.
dermonats, der auf den Kalendermonat der Verkündung
dieser Verordnung folgt, anzuwenden, sodass die zustän- Abweichungen vom Muster sind zulässig soweit Beson-
digen Stellen eine angemessene Vorbereitungszeit auf die derheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz ma-
Umstellung haben. schineller Datenverarbeitung, dies erfordern.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 20 – 2015 678 VkBl. Amtlicher Teil
Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17Jahre“ Vordrucknummerierung
Diese Bescheinigung dient anstelle des Führerscheins befristet zum Nachweis der Fahrerlaubnis im Inland. Sie ist nur
gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis. Beim Führen von Kraftfahrzeugen ist sie mitzuführen und
zuständigen Personen bei Kontrollen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Unterschrift der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers
Diese Bescheinigung ist bis zur Aushändigung des Führerscheins, längstens jedoch bis zum
gültig; soweit die Bescheinigung maschinell ausgefüllt ist, ist sie auch ohne Unterschrift der ausstellenden Behörde
gültig.
Führerschein-Nr. (soweit vorhanden):
Fahrerlaubnisbehörde:
Ort:
Ausstellungsdatum:
Ausgehändigt durch die Fahrerlaubnisbehörde/den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraft-
fahrzeugverkehr* am:
(Stempel)
(Unterschrift und Stempel der Fahrerlaubnisbehörde/des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den
Kraftfahrzeugverkehr)*
Name, Vorname:
geboren am: in:
ist berechtigt, Kraftfahrzeuge folgender Klasse/n zu führen**:
Klasse Erteilungsdatum Klassenbezogene Beschränkung/Auflagen/Zusatzangaben gemäß Anlage 9 FeV
B
BE
B96
AM***
L***
Allgemeingültige Beschränkungen/Auflagen/Zusatzangaben:
* Nichtzutreffendes ist zu streichen
** Nicht erteilte Klassen sind durch einen Strich entwertet
***Nur auszufüllen, wenn kein Führerschein vorhanden ist oder kein Führerschein ausgehändigt werden soll.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 679 Heft 20 – 2015
Namentlich benannte Personen Zu SZ 193
Diese SZ wird zur Dokumentation von § 10 Absatz 1
Name Vorname Geburtsdatum
Satz 1 Nummer 9 Fall c) bb) neu eingeführt.
Zu Buchstabe e)
Diese Änderung macht die Sonderstellung der gekenn-
zeichneten SZ deutlich, die alle nur bei der Umstellung
von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998
und in den Fällen des § 76 Nummer 11a erteilt worden
sind, verwendet werden dürfen.
Zu Buchstabe f)
Die Änderung macht die Sonderstellung von SZ 182 klar.
Begründung: Zu Buchstabe g)
Es erfolgt eine Anpassung des Musters der Prüfungsbe- Die Sätze werden in Fußnoten umgewandelt.
scheinigung. Zu Nummer 24 (Anlage 11)
Zu Nummer 23 (Anlage 9) Mit Bosnien und Herzegowina wurde eine Gemeinsame
Zu den Buchstaben a), c) bis d) Absichtserklärung über die Umschreibung von Führer-
scheinen abgeschlossen.
Zu Schlüsselzahl (SZ) 182:
Zu Artikel 2
Redaktionelle Anpassung
Auf Grund der hintereinander kurzfristig erfolgten Ände-
Zu SZ 183: rungen ist die Fahrerlaubnis-Verordnung unübersichtlich
geworden. Es erscheint daher sinnvoll, den geltenden
SZ 183 ist in SZ 187 aufgegangen und wird daher für die
Rechtszustand in einer konsolidierten Fassung zu doku-
Zukunft aufgehoben.
mentieren.
Zu SZ 185 –187:
Zu Artikel 3
SZ 185 wurde sprachlich angepasst, um durch klareren
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.
Aufbau bessere Verständlichkeit zu gewährleisten und
einen Gleichlauf mit SZ 182 herzustellen (Aufzählung der
Ausbildungsberufe).
(VkBl. 2015 S. 662)
SZ 186 wurde sprachlich angepasst, keine diesbezügli-
che Änderung des § 10 FeV.
SZ 187 wurde neu gefasst, um durch klarere Struktur bes-
sere Verständlichkeit zu erreichen und als Folgeänderung Nr. 174 Aufhebung „Vorläufiger Nachweis
zur Neufassung von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 der Fahrberechtigung Bescheinigung
rechte Spalte „Auflagen“. nach § 22 Abs. 4 Satz 7 Fahrerlaub-
nis-Verordnung“
Zu SZ 192
Die Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vor- Bonn, den 12. Oktober 2015
schriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 23.12.2014 LA 21/7324.3/21
(BGBl. I S. 2432) regelt, dass die Fahrerlaubnisklasse B
abweichend von § 6 Absatz 1 FeV auch Fahrzeuge um-
Mit der Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaub-
fasst, deren zulässige Gesamtmasse 3 500 kg übersteigt,
nis-Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674) ist
jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt, soweit
eine Vereinheitlichung fahrerlaubnisrechtlicher Dokumen-
1. die Fahrzeuge te sowie die Formulierung sicherheitstechnischer Anforde-
a) elektrisch betrieben und rungen an die Bescheinigungen erfolgt. In diesem Zuge
b) im Bereich Gütertransport eingesetzt sind wurde auch das Muster des vorläufigen Nachweises der
Fahrberechtigung (VNF) (zu § 22 Absatz 4) als Anlage 8a
sind und aufgenommen. In der Folge wird die Verkündung vom
2. der Inhaber der Fahrerlaubnis an einer zusätzlichen 20. Oktober 1998 „Vorläufiger Nachweis der Fahrberech-
Fahrzeugeinweisung teilgenommen hat. tigung Bescheinigung nach § 22 Abs. 4 Satz 7 Fahrerlaub-
Der Nachweis der Fahrberechtigung gemäß § 2 der o. g. nis-Verordnung“ (VkBl. S. 1313) außer Kraft gesetzt.
Ausnahme-Verordnung erfolgt durch die in Spalte 12 der die
Klasse B betreffenden Zeile des Führerscheins eingetragene Bundesministerium für
Schlüsselzahl 192. Die Schlüsselzahl 192 ist mit dem Ablauf- Verkehr und digitale Infrastruktur
datum „31.12.19“ [zum Beispiel 192(31.12.19)] zu versehen. Im Auftrag
Renate Bartelt-Lehrfeld
Zur besseren Nachvollziehbarkeit der zuteilbaren Schlüs-
selzahlen wird die Schlüsselzahl 192 auch in Anlage 9
aufgenommen. (VkBl. 2015 S. 679)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 20 – 2015 680 VkBl. Amtlicher Teil
Nr. 175 Aufhebung verschiedener Nr. 176 Richtlinie für die Anerkennung der
Verfahrensregelungen im Zusam- Eignung einer Stelle für die Schulung
menhang mit Unterweisungen in in Erster Hilfe im Sinne des § 68 der
Sofortmaßnahmen am Unfallort Fahrerlaubnis-Verordnung
und die Ausbildung in Erster Hilfe
Bonn, den 12. Oktober 2015
Bonn, den 12. Oktober 2015 LA 21/73234.5/30-2399169
LA 21/73234.5/30-2399169
Im Benehmen mit den für das Fahrerlaubniswesen zu-
Seit dem 01.04.2015 umfasst die Schulung in Erster Hilfe ständigen obersten Landesbehörden gebe ich die Richt-
9 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten. In der Folge wurde linie für die Anerkennung der Eignung einer Stelle für die
für den Bereich des Straßenverkehrs auf die Alternative Schulung in Erster Hilfe im Sinne des § 68 der Fahrerlaub-
nis-Verordnung bekannt. Diese Richtlinie ersetzt die bis-
der Vermittlung von „Grundzügen der Versorgung Unfall-
herige Richtlinie für die Anerkennung der Eignung einer
verletzter“ einerseits und „Erste Hilfe Ausbildung“ ande-
„anderen Stelle“ im Sinne der §§ 8a und 8b StVZO vom
rerseits verzichtet, zumal die zukünftige Ausbildung in
8. Mai 1970 (VkBl. S. 300), geändert durch die Richtlinie
Erster Hilfe auch in ausreichendem Maße straßenver-
vom 18. März 1991 (VkBl. S. 398).
kehrsrechtliche Belange und Themen berücksichtigen
wird.
Bundesministerium für
Die erforderlichen Änderungen wurden mit der Zweite Verkehr und digitale Infrastruktur
Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung Im Auftrag
vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674) umgesetzt. Renate Bartelt-Lehrfeld
In der Folge kann eine Bereinigung derzeit noch geltender
Verfahrensregelungen erfolgen. Die nachfolgenden Ver-
kündungen werden außer Kraft gesetzt: Richtlinie für die Anerkennung der Eignung einer
1. Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder Stelle für die Schulung in Erster Hilfe im Sinne des
Ausbildung in Erster Hilfe als Voraussetzung für die § 68 der Fahrerlaubnis-Verordnung
Erteilung einer Fahrerlaubnis vom 1. August 1969 an vom 20. Oktober 2015
hier: Übergangsregelung vom 26 Juni 1969 (VkBl.
S. 302)
I.
2. Nachweis über die Unterweisung in Sofortmaßnah-
Nach § 68 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. De-
men am Unfallort und über die Ausbildung in Erster
zember 2010 (BGBl. I S 1980) in der Fassung der Verord-
Hilfe (§§ 8a, 8b StVZO) hier: Prüfung für den Beruf
nung vom 20. Oktober 2015 bedürfen Stellen, die Schu-
des pharmazeutisch-technischen Assistenten vom lungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis
23. Januar 1970 (VkBl. S. 135) durchführen, der amtlichen Anerkennung durch die für
3. Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort das Fahrerlaubniswesen oder das Gesundheitswesen zu-
(§ 8a StVZO) Behandlung von Körperbehinderten ständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr
vom 16. Dezember 1970 (VkBl. S. 6) bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle.
4. Sofortmaßnahmen am Unfallort und Ausbildung in Ziel des Anerkennungsverfahrens ist es, die Qualität und
Erster Hilfe (§§ 8a, 8b StVZO) – Bescheinigungen von die Einheitlichkeit der Schulungen sicherzustellen.
Dienststellen der Truppe ohne des zivilen Gefolges
der nicht-deutschen Vertragsstaaten des Nordatlan- II.
tikpaktes vom 31.März 1971 (VkBl. S. 135). 1. Lehrplan
5. Nachweis über Unterweisung in Sofortmaßnahmen Die Schulung hat sich nach einem Lehrplan zu rich-
am Unfallort und über Ausbildung in Erster Hilfe ge- ten, der für die Lehrkräfte hinsichtlich Inhalt, Durch-
mäß §§ 8a und 8b StVZO vom 6. Februar 1974 (VkBl. führung der praktischen Demonstrationen und Übun-
S. 105) gen sowie Mindestzeitmaß verbindlich ist.
Im Lehrplan sind Aussagen zu dem Gesamtlernziel,
Bundesministerium für
der Organisation und der Gliederung der Schulung zu
Verkehr und digitale Infrastruktur
treffen. Die einzelnen Abschnitte beinhalten Folgen-
Im Auftrag
des:
Renate Bartelt-Lehrfeld
• Teillernziel,
• Methoden,
(VkBl. 2015 S. 680) • Medien, Visualisierung,
• benötigte Materialien,
• genaue Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnah-
men, gegebenenfalls
• Praxisanleitung,
• Hintergrundinformationen für die Lehrkraft,
• Erfolgskontrolle.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil