VkBl Nr. 20 2015
Verkehrsblatt Nr. 20 2015
VkBl. Amtlicher Teil 681 Heft 20 – 2015
2. Inhalt und Durchführung der Schulung • die Kontrolle der Atmung durchführen können
Die Schulung hat nach Inhalt und Umfang sowie in me- und Gefahren bei Atemstillstand kennen
thodisch-didaktischer Hinsicht mindestens dem Stan- • die Seitenlage durchführen können
dard zu entsprechen, der in sachlicher Übereinstim- • die Herz-Lungen-Wiederbelebung durchführen
mung mit den in der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste können
Hilfe vertretenen Hilfsorganisationen und unter Berück-
sichtigung von Empfehlungen des Deutschen Beirates • den Einsatz eines Automatisierten Externen De-
für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundes- fibrillators (AED) kennen
ärztekammer in den jeweils aktuellen Lehrplänen und • die Helmabnahme beim bewusstlosen Motorrad-
Leitfäden zum Erste-Hilfe-Lehrgang festgelegt ist. fahrer kennen
Der Teilnehmer soll nach Abschluss der Schulung • hirnbedingte Störungen erkennen und entspre-
bereit und in der Lage sein, unter besonderer Beach- chende Maßnahmen bei Schlaganfall und
tung des Eigenschutzes, Erste Hilfe – auch unter Ver- Krampfanfall durchführen können
wendung einfacher Hilfsmittel z. B. aus dem Kfz-Ver- • Atemstörungen erkennen und entsprechende
bandkasten (DIN 13164) – durchzuführen. Maßnahmen bei Atemwegsverlegungen und
2.1 Schulungsinhalte Asthma bronchiale durchführen können
Die Schulungsinhalte sind den Teilnehmern durch • kreislaufbedingte Störungen erkennen und ent-
theoretischen Unterricht, durch Demonstration und sprechende Maßnahmen bei Herzinfarkt und
durch Üben so zu vermitteln, dass die Teilnehmer Stromunfällen durchführen können
Erste Hilfe leisten können. Eine Durchführung des
• Temperaturbedingte Störungen erkennen und
theoretischen Unterrichts unter Verwendung von ein-
versorgen können
zelnen Elementen am PC oder Notebook unter Be-
gleitung der Lehrkraft ist möglich. • Vergiftungen erkennen und versorgen können
(u. a. Alkohol, Drogen)
Lernziele, theoretische und praktische Inhalte für • über das Thema „Organspende“ informiert werden
die Schulung in Erster Hilfe1
Praktische Inhalte
Zielsetzung
• Rettung aus dem Gefahrenbereich (AD)
Die Teilnehmer können grundsätzliche Maßnahmen
bei Notfallsituationen nach anerkannten und gelten- • Absetzen des Notrufes (im Rahmen eines Fall-
den Standards systematisch anwenden. Die Vermitt- beispiels)
lung erfolgt praxisnah und kompetenzorientiert. Die • Maßnahmen zur psychischen Betreuung und des
Maßnahmen sollten im Gesamtablauf unter Ein- Wärmeerhalts (im Rahmen eines Fallbeispiels)
schluss der psychischen Betreuung der vom Notfall • Wundversorgung mit Verbandmitteln aus dem
betroffenen Personen geübt werden. Verbandkasten durchführen (TÜ)
Die Teilnehmer sollen • Abdrücken am Oberarm (TÜ)
• eigene Sicherheit/eigenes Schutzverhalten be- • Druckverband am Arm (TÜ)
herrschen; z. B. Absichern einer Unfallstelle vor-
nehmen können • Maßnahmen zur Schockvorbeugung/-bekämp-
fung (im Rahmen eines Fallbeispiels, z. B. Unter-
• den Notruf absetzen können zuckerung durch Diabetes)
• Rettung aus einem Gefahrenbereich inklusive • Ruhigstellung bei Knochenbrüchen und Gelenk-
Straßenverkehr kennen verletzungen mit einfachen Hilfsmitteln (TÜ)
• Maßnahmen zur psychischen Betreuung und • Handhabung einer Kälte-Sofortkompresse (AD)
zum Wärmeerhalt durchführen können
• Feststellen des Bewusstseins (TÜ)
• die Wundversorgung mit vorhandenen Verband-
mitteln durchführen und bei Besonderheiten • Feststellen der Atemfunktion (TÜ)
(Fremdkörper in Wunden, Nasenbluten, Amputa- • stabile Seitenlage (TÜ)
tionsverletzungen, Verbrennungen, Verätzungen) • Wiederbelebung (TÜ)
die ggf. notwendigen ergänzenden Maßnahmen
ergreifen können • Einbindung des AED in den Ablauf der Wieder-
belebung (AD)
• bedrohliche Blutungen erkennen und entspre-
chende Maßnahmen durchführen können • Abnehmen des Helmes durch zwei Helfer (AD)
• Maßnahmen bei Knochenbrüchen und Gelenk- • Lagerungsarten – atemerleichternde Lagerung,
verletzungen durchführen können Oberkörperhochlagerung (TÜ)
• die Kontrolle des Bewusstseins durchführen kön- • Entfernen von Fremdkörpern aus den Atemwe-
nen und Gefahren der Bewusstlosigkeit kennen gen (AD)
2.2 Dauer der Schulung
1
AD = Ausbilderdemonstration. Die Maßnahme wird von der Lehrkraft Die Schulung umfasst mindestens 9 Unterrichtsein-
demonstriert und erläutert sowie gegebenenfalls von einzelnen Teil- heiten von jeweils mindestens 45 Minuten Dauer. Ins-
nehmern geübt. TÜ = Teilnehmerübungen. Die Maßnahme wird von gesamt sind mindestens drei Pausen vorzusehen,
der Lehrkraft demonstriert und erläutert sowie grundsätzlich von
allen Teilnehmern bis zur sicheren Beherrschung (insbesondere deren Gesamtdauer mindestens 45 Minuten beträgt.
durch zielgruppenorientierte Fallbeispiele) geübt. Die Maßnahmen 2.3 Teilnehmerzahl
sollen grundsätzlich im Gesamtablauf sowie jeweils auch unter Ein-
schluss der psychischen Betreuung geübt werden. Die Teilnehmerzahl darf 20 Personen nicht übersteigen.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 20 – 2015 682 VkBl. Amtlicher Teil
Bei einer Teilnehmerzahl ab 15 Personen muss neben nachweist, dass sie über die erforderliche medizinisch-
dem Ausbilder in jeder Schulung ein Ausbildungshel- fachliche und pädagogische Qualifikation verfügt.
fer zur Verfügung stehen. Folgende Anforderungen gelten für Lehrkräfte, die für
die Durchführung der Schulung in Erster Hilfe einge-
3. Sachliche Voraussetzungen
setzt werden sollen:
3.1 Schulungsräume 4.1. Persönliche Voraussetzungen
Der Antragsteller muss nachweisen, dass er über Mindestalter: 18 Jahre,
einen Schulungsraum verfügt, in dem theoretischer
Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen Beherrschung der deutschen Sprache in der schrift-
in Erster Hilfe durchgeführt werden können. Die maxi- lichen und gesprochenen Form (analog zu § 2 FahrlG).
mal zulässige Anzahl der Teilnehmer ergibt sich neben 4.2. Medizinisch-fachliche Qualifikation
der Bestimmung nach Nummer 2.3 aus der Grund- Notfallmedizinische, sanitätsdienstliche Ausbildung:
fläche des Raumes (10 m² Demonstrationsfläche + mindestens Erste-Hilfe-Schulung und Sanitätsaus-
2 m² pro Teilnehmer). Im Übrigen müssen die Voraus- bildung mit dokumentierter Prüfung (mindestens 48
setzungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sein. Unterrichtseinheiten); die ärztliche Approbation wird
3.2 Lehrmittel als Qualifikation anerkannt.
Es müssen die notwendigen Unterrichtsmittel, insbe- 4.3 Pädagogische Qualifikation
sondere Demonstrations- und Übungsmaterialien Lehrkräfteschulung bei einer Stelle, deren Eignung
sowie geeignete Medien vollzählig und funktions- zur Aus- und Fortbildung von Lehrkräften in der Ers-
tüchtig zur Verfügung stehen. ten Hilfe (Multiplikatorenschulung) durch einen Unfall-
Das Demonstrations- und Übungsmaterial, insbeson- versicherungsträger nach der Unfallverhütungsvor-
dere die Geräte zum Üben der Atemspende und der schrift über Grundsätze der Prävention festgestellt
Herzdruckmassage, unterliegen besonderen Anforde- wurde, im Umfang von mindestens 55 Unterrichtsein-
rungen der Hygiene und müssen nachweislich, gege- heiten mit Prüfung.
benenfalls nach jeder Anwendung, desinfiziert werden. Inhalte:
Es müssen mindestens folgende Demonstrations- • Grundlagen zur allgemeinen Didaktik und Fach-
und Übungsmaterialien vorhanden sein: didaktik (Zielgruppenanalyse, Auswahl der Inhal-
• Verbandkasten nach DIN 13164 te, lernzielorientiertes Arbeiten)
• Decke • Methodik des Unterrichtens (Ausbildungsmetho-
• Übungsgeräte zur Wiederbelebung (2 je Schu- den, Ausbildungsverhalten, Visualisierung und
lung) Präsentation), abgestimmt auf die Erste-Hilfe-
Schulung,
• AED-Demonstrations-/Trainingsgerät (1 je Schu-
lung) • Einüben durch Rollenspiele und Unterrichtsbei-
spiele, abgestimmt auf die Erste-Hilfe-Schulung,
• Auswechselbare Gesichtsmasken (je Teilnehmer)
• Durchführung von Lernzielkontrollen, abgestimmt
• Schutzhelm für Motorradfahrer auf die Erste-Hilfe-Schulung.
• Rettungsdecke Ein abgeschlossenes pädagogisches oder medizini-
• Schere nach DIN 58279-B190 sches Studium kann zum Teil auf die pädagogische
• Verbandtuch nach DIN 13152-A Qualifikation angerechnet werden. Es ist jedoch min-
destens eine entsprechende lehrprogrammbezogene
• Dreiecktuch (1 je Teilnehmer)
Einweisung im Umfang von 16 Unterrichtseinheiten
• Verbandpäckchen nach DIN 13151 M (1 je Teil- zu absolvieren.
nehmer)
4.4 Medizinisch-fachliche und pädagogische
• Wundauflage-Kompresse (1 je Teilnehmer) Fortbildung
• Wundschnellverband nach DIN 13019 (1 je Teil- Die Lehrkräfte müssen mindestens alle drei Jahre im
nehmer) Umfang von mindestens 16 Unterrichtseinheiten (8
• Einmalhandschuhe nach DIN EN 455-1/455-2 (1 Unterrichtseinheiten medizinisch-fachlich, 8 Unter-
Paar je Teilnehmer) richtseinheiten pädagogisch) auf die Inhalte der Ers-
• Fixierbinde nach DIN 61634 – PB 6 (1 je Teilnehmer) te-Hilfe-Schulung bezogen, bei einer in Nummer 4.3
genannten Stelle fortgebildet werden.
• Warndreieck
4.5 Haftpflichtversicherung
• Warnweste
Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er eine Haft-
3.3 Teilnehmerunterlagen pflichtversicherung abgeschlossen hat, die eventuelle
Jedem Teilnehmer an einer Schulung ist eine Infor- Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang
mationsschrift über die Lehrinhalte auszuhändigen. mit der Erste-Hilfe-Schulung stehen, abdeckt.
4. Antragsteller und Lehrkräfte 5. Dokumentation
Der Antragsteller muss nachweisen, dass er selbst Die anerkannte Stelle hat über die durchgeführten
zur Schulung befähigt ist oder über befähigte Lehr- Schulungen Aufzeichnungen gemäß dem Muster der
kräfte in ausreichender Zahl verfügt. Anlage 1 zu führen.
Die Befähigung ist gegeben, wenn die Lehrkraft durch Diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewah-
Vorlage entsprechender gültigen Bescheinigungen ren und auf Anforderung der Anerkennungs- bzw.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 683 Heft 20 – 2015
Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Teilnehmerdaten 7.2 Inhalt
dürfen lediglich für die Dokumentation der Schu- In dem Anerkennungsbescheid sind die Lehrkräfte,
lungsteilnahme verwendet werden. Eine andere Ver- deren Befähigung nachgewiesen worden ist, nament-
wendung oder Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig. lich anzugeben. Der Inhaber der Anerkennung darf
Ferner ist das Absolvieren der Lehrkräfteschulung die Schulung nur durch Lehrkräfte durchführen las-
sowie die regelmäßige Fortbildung sachgerecht zu sen, die im Anerkennungsbescheid angegeben sind.
dokumentieren und der Anerkennungsbehörde auf Die Schulung darf nur in den im Anerkennungsbe-
Anforderung vorzulegen. scheid aufgeführten Räumen durchgeführt werden.
7.3 Befristung
6. Teilnahmebescheinigung
Die Anerkennung soll auf längstens 3 Jahre erteilt wer-
Jedem Teilnehmer ist eine Teilnahmebescheinigung den. Sie wird auf Antrag um längstens 3 Jahre verlän-
gemäß dem Muster der Anlage 2 auszuhändigen. Die gert, wenn alle Voraussetzungen für die Anerkennung
Bescheinigung darf jeweils nur erteilt werden, wenn weiterhin bestehen. Die weitere Befähigung der Lehr-
die Lehrkraft die Überzeugung gewonnen hat, dass kräfte ist als erbracht anzusehen, wenn die Lehrkräfte
der Teilnehmer nach regelmäßigem Besuch die er- durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung
forderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. nachweisen, dass sie an einer Fortbildung nach Num-
mer 4.4 teilgenommen haben. Bestehen bei den Lehr-
7. Anerkennung (Unterlagen, Inhalt, Befristung, kräften trotz Vorlage der entsprechenden Bescheini-
Rücknahme und Widerruf der Anerkennung) gung Zweifel an der Befähigung, so ist anzuordnen,
Die schulende Stelle muss Gewähr dafür bieten, dass dass ein Gutachten des zuständigen Gesundheitsam-
die erforderliche Zuverlässigkeit in der Zusammen- tes oder einer geeigneten Stelle darüber beigebracht
arbeit mit der anerkennenden Stelle sichergestellt ist. wird, ob die Lehrkräfte weiterhin für befähigt gehalten
Jede Änderung einer Voraussetzung, die der An- werden, die Schulung in Erster Hilfe durchzuführen.
erkennung zugrunde liegt, ist unverzüglich der an- 7.4 Rücknahme
erkennenden Stelle anzuzeigen. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer
7.1 Unterlagen Erteilung eine der Anerkennungsvoraussetzungen
nicht vorgelegen hat. Die Anerkennungsbehörde
Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere fol-
kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel
gende Unterlagen beizufügen:
nicht mehr besteht.
a) Lehrplan nach Nummer 1 für 9 Unterrichtseinheiten 7.5 Widerruf
b) Übersicht der Lehrmittel nach Nummer 3.2 Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträg-
c) Bescheinigungen über die Qualifikation der Lehr- lich eine der Anerkennungsvoraussetzungen wegge-
kräfte nach Nummer 4 fallen ist. Sie ist insbesondere zu widerrufen, wenn
d) Bei Zweifeln an der Befähigung einer Lehrkraft Schulungen durch Personen, die nicht im Anerken-
kann angeordnet werden, dass ein Gutachten nungsbescheid angegeben sind oder ohne die not-
des zuständigen Gesundheitsamtes oder einer wendigen Lehrmittel für den theoretischen Unterricht
anderen geeigneten Stelle darüber beigebracht oder für die praktischen Übungen oder entgegen dem
wird, ob die Lehrkraft für befähigt gehalten wird. Lehrplan oder in nicht anerkannten Räumen durch-
geführt worden sind.
e) Nachweis geeigneter Räumlichkeiten nach Num-
mer 3.1 8. Auflagen
Auf Verlangen der Anerkennungsbehörde: Gutachten Der Anerkennungsbescheid kann u. a. mit Auflagen
einer fachlich geeigneten Stelle oder Person zur Fra- hinsichtlich der Aufsicht, der Dokumentationspflich-
ge, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung ge- ten und der Mitteilung von Schulungsterminen ver-
geben sind. sehen werden.
Anlage 1
Dokumentation einer Schulung in Erster Hilfe im Sinne des § 68 der Fahrerlaubnis-Verordnung
I. Allgemeines
Anerkannte Stelle:
Anerkannt durch, AZ
Art der Schulungsmaßnahme: Erste Hilfe im Sinne des § 68 der FahrerlaubnisVerordnung
Ort = Raum, genaue Bezeichnung
Datum
Dauer, von Uhrzeit – bis Uhrzeit :
Name, Vorname der Lehrkraft/Ausbilders:
Ggf. Name, Vorname des Ausbildungshelfers:
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 20 – 2015 684 VkBl. Amtlicher Teil
II. Teilnehmerdaten
Name Vorname Geb. Datum wohnhaft Unterschrift des Teilnehmers =
in Druckbuchstaben in Druckbuchstaben Ich bestätige die o. a. Angaben zu I, die An
gaben zu meiner Person, meine Teilnahme
sowie den Erhalt einer InfoSchrift zur Ersten
Hilfe und der Teilnahmebescheinigung
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
Anlage 2
Bescheinigung über die Teilnahme
an einer Schulung in Erster Hilfe
zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde
Herrn/Frau geb. am
Name Vorname
hat am (Datum)
in der Zeit von Uhr bis Uhr
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 685 Heft 20 – 2015
in ,
Stadt Straße/Hausnummer
unter der Leitung von
Name/Vorname Lehrgangsleiter (in Druckbuchstaben)
an einer Schulung in Erster Hilfe mit 9 Unterrichtseinheiten teilgenommen.
Informationsschrift wurde ausgehändigt: Ja Nein
Name der Ausbildungsstelle: Stempel der Ausbildungsstelle:
Anerkannt am:
durch (Behörde):
Aktenzeichen:
,
Ort Datum
Unterschrift Lehrgangsleiter
(VkBl. 2015 S. 680)
1
Nr. 177 Merkblatt über die Ausrüstung von Die Vorgaben aus der RWVZ gelten auch für die WVZ-
privaten Begleitfahrzeugen zur Anlage, dabei lichttechnische Anforderungsklasse für die
Absicherung von Großraum- und WVZ-Anlage gemäß DIN EN 129666: Leuchtdichte = L3,
Schwertransporten Leuchtdichteverhältnis = R2, Abstrahlbreite = B4 und Far-
be = C2.
– Aktualisierung der Verkehrs- 4
blattverlautbarung Nr. 89 vom TL- und BASt-geprüft, Höhe 750 mm, Gewichtsklasse III,
29. Mai 2015 (VkBl. 2015 S. 404) Reflexfolie RA2 bzw. Folientyp B, StVO Zeichen 610
Bundesministerium für
Bonn, den 09. Oktober 2015 Verkehr und digitale Infrastruktur
LA22/7332.2/29/2426665 Im Auftrag
Guido Zielke
Im Nachgang der Verkehrsblattverlautbarung Nr. 89 vom
29. Mai 2015 (VkBl. 2015 S. 404) werden die Fußnoten 1
und 4 des Merkblatts dem Stand der Technik angepasst
und wie folgt gefasst: (VkBl. 2015 S. 685)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 20 – 2015 686 VkBl. Amtlicher Teil
Nr. 178 Veröffentlichung von Regelplänen Mit der Veröffentlichung des Merkblatts für die Ausrüs-
für straßenverkehrsrechtliche tung der privaten Begleitfahrzeuge für Großraum- und
Anordnungen der Straßenverkehrs- Schwertransporte (VkBl. 2015, S. 404) wurde bereits die
behörde zwecks Verlagerung der Grundlage für die Visualisierung der verkehrsrechtlichen
Anordnung durch private Verwaltungshelfer in ausrüs-
Standardbegleitfälle der Polizei unter
tungstechnischer Hinsicht (BF4-Fahrzeuge) geschaffen.
Zuhilfenahme privater Verwaltungs- Die hiermit bekannt gegebenen Regelpläne ergänzen
helfer zur Visualisierung der diese Verlautbarung um den Bereich der Vorgaben für
Verkehrszeichenanordnungen die verhaltensrechtlichen Anordnungen der Straßenver-
im Rahmen der Begleitung von kehrsbehörden. Die Vorgaben aus der RWVZ gelten da-
Großraum- und Schwertransporten bei grundsätzlich auch für die WVZ-Anlage, dabei licht-
technische Anforderungsklasse für die WVZ-Anlage
gemäß DIN EN 129666: Leuchtdichte = L3, Leuchtdich-
Bonn, den 09. Oktober 2015
teverhältnis = R2, Abstrahlbreite = B4 und Farbe = C2.
LA22/7332.2/29/2492278
Die verkehrsrechtliche Anordnung wird durch die nach
Landesrecht zuständige Straßenverkehrsbehörde ange-
Nach den Randnummern 131 und 132 der Allgemeinen ordnet, ergeht im Anhörverfahren und wird der Erlaub-
Verwaltungsvorschrift zu § 29 Absatz 3 der Straßenver- nisbehörde zur weiteren Veranlassung übersandt. Die
kehrs-Ordnung ist zur Durchführung mancher Groß- Erlaubnisbehörde übernimmt die verkehrsrechtliche An-
raum- und Schwertransporte (GST) ganz oder teilweise ordnung als Bedingung für die Erteilung des Erlaubnis-
eine polizeiliche Begleitung aus den dort jeweils im Ein- bescheides für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich der
zelnen aufgeführten Gründen erforderlich. Ziel der vor- anordnenden Behörde, verbunden mit dem Zusatz, dass
liegenden Verkehrsblattverlautbarung ist es, eine Mög- der Erlaubnisnehmer als Verwaltungshelfer der Straßen-
lichkeit aufzuzeigen, die Polizei künftig vor allem bei im verkehrsbehörde oder ein vom Erlaubnisnehmer beauf-
Vorhinein planbaren und regelbaren Streckenabschnit- tragter Unternehmer als Verwaltungshelfer der Straßen-
ten mit Standardsituationen und -fällen von der Beglei- verkehrsbehörde die von der Straßenverkehrsbehörde
tung von GST zu entlasten. Damit kann der Einsatz der erlassene verkehrsrechtliche Anordnung entsprechend
Polizei zur Begleitung von GST Zug um Zug auf Fälle und den Vorgaben zu visualisieren hat und dem Erlaubnis-
Örtlichkeiten beschränkt werden, in denen unter den Ge- nehmer als Verwaltungshelfer der Straßenverkehrsbe-
sichtspunkten Sicherheit und Ordnung des Verkehrs hörde oder dem vom Erlaubnisnehmer beauftragte
sowie Schutz der Infrastruktur auch weiterhin eine Ein- Unternehmer als Verwaltungshelfer diesbezüglich kein
zelentscheidung und Maßnahme der Polizei in Abhän- eigenständiges Ermessen zusteht.
gigkeit der jeweiligen Situation (Verkehrsverhältnisse
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Grundsätze der Kos-
und Örtlichkeit) erforderlich ist.
tentragung und der Staatshaftung für das Handeln der
Die Auswahl von im Vorhinein planbaren und regelbaren Verwaltungshelfer zur Anwendung kommen. Auf das
Streckenabschnitten mit Standardsituationen und -fäl- Gesetz über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter
len, bei denen vor Ort keine Ermessensentscheidung zur Personen wird hingewiesen.
Gewährleistung eines sicheren und flüssigen Verkehrs- Für die Entlastung der Polizei bedarf es allgemein – oder
ablaufs in Abhängigkeit des jeweiligen Verkehrsgesche- Zug um Zug für ausgewählte Streckenabschnitte – bis
hens erforderlich ist, obliegt – soweit dies die zuständi- zum Inkrafttreten der entsprechenden Änderung der ein-
gen obersten Landebehörden so entscheiden – den gangs genannten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu
nach Landesrecht zuständigen Behörden. GST müssen § 29 Absatz 3 der StVO einer Zulassung der Abweichung
dort dann künftig durch die Polizei nicht mehr begleitet von den genannten Randnummern der Allgemeinen Ver-
werden. waltungsvorschrift durch die jeweilige zuständige obers-
Für die Verkehrsregelung vor Ort tritt hier an die Stelle te Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle
der verkehrsrechtlichen Anordnung der Polizei nach § 44 (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 46 Absatz 2
Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung eine im Vorhin- StVO).
ein getroffene verkehrsrechtliche Anordnung der für die-
sen Streckenabschnitt zuständigen Straßenverkehrsbe- Bundesministerium für
hörde. Sie wird von der Erlaubnisbehörde im Einzelfall Verkehr und digitale Infrastruktur
– soweit Ergebnis der Anhörung – im Erlaubnisbescheid Im Auftrag
verankert und durch das private Begleitunternehmen als Guido Zielke
Verwaltungshelfer vom Begleitfahrzeug aus visualisiert
und damit dem Verkehrsteilnehmer bekannt gegeben.
Hierzu werden durch diese Verkehrsblattverlautbarung
für die in Betracht kommenden Standardfälle Regelpläne
für die voraussichtlich zu erwartenden verkehrsrechtli-
chen Anordnungen empfohlen. Dies dient einerseits der
schnellen und effizienten Erstellung der verkehrsrecht-
lichen Anordnungen in Standardsituationen und -fällen
und erleichtert andererseits den Verwaltungshelfern den
Vollzug.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 687 Heft 20 – 2015
Regelplan A1a
Verkehrsrechtliche Anordnungen
im Rahmen der Begleitung von
Großraum- und Schwertranspor-
ten durch Privatunternehmen
auf Autobahnen und anderen
autobahnähnlich ausgebauten
Straßen (2-streifig)
VwV-StVO zu § 29 Absatz 3
Großraum- und Schwerverkehr,
Rn . 132b
Auflage:
Geschwindigkeit < 5 km/h und
Üb erbreite
Grund:
Brückenauflage (Alleingang) und/
Bfz 1 oder Höhenaufl age und/ oder
Anhalten und Absenken
Schwer-
Begleitfahrzeug 1 (nach hinten):
- fahrend auf dem linken Fahr-
streifen
- Z 250 Verbot für Fz aller Art
- Hinweis “Schwertransport”
Begleitfahrzeug 2 (nach hinten):
- fahrend a uf dem rechten Fahr-
400 m * streifen
- Z 274 zulässige Höchstge-
schwindigkeit 40 km/h (Ge-
schwindigkeitstrichter in
40 km/h-Schritten)
- Hinweis "Schwertransport”
- Z 274 im Wechsel mit Z 101
Schwer-
Begleitfahrzeug 3 (nach hinten):
- fahrend a uf dem rechten Fahr-
40 Bfz 2
Z 274 im streifen
Wechsel mit - Z 274 zulässige Höchstge-
Z 101 schwindigkeit 80 km/h
Schwer-
- Hinweis "Schwertransport"
- Z 274 g gf. im Wechsel mit
Z 101
ggf. Begleitfahrzeug 4 (nach
hinten) bei Autobahnen ohne
Geschwindigkeitsbeschränkung :
- fahrend a uf dem rechten Fahr-
400 m *
streifen
- Z 274 zulässige Höchstge-
schwindigkeit 120 km/h
- Hinweis "Schwertransport"
- Z 274 g gf. im Wechsel mit
Z 101
In Einzelfällen wird aus Gründen
des Bauwe rkschutzes (z. B. der
80 Bfz 3 ** Ra mpen) empfo hle n, die Ein-
fahrt-/ Ausfahrtrampe durch
Z 250 zu sperren.
Schwer-
Bei unübersichtlichem Fahrbahn-
* Die Regelabstände sind den örtli- verl auf kommt zusätzli ch ein
chen Verhältnissen (Kuppen und hinterherfahrendes Begleitfahr-
Senken sowie d er gefah rene n Ge- zeu g mit gelbem Blinkkreuz in
schwindigkeit des Schwertransports) entsprechendem Abstand auf
anzupassen. dem Seitenstreifen in Betracht.
**Z 274 ggf. im Wechsel mit Z 101 wie Begleitung GST
bei Bfz 2
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 20 – 2015 688 VkBl. Amtlicher Teil
Regelplan A1b
Verkehrsrechtliche Anordnungen
im Rahmen der Begleitung von
Großraum- und Schwertranspor-
ten durch Privatunternehmen
auf Autobahnen und anderen
autobahnähnlich ausgebauten
Straßen (3-streifig)
VwV-StVO zu § 29 Absatz 3
Großraum- und Schwerverkehr,
Rn . 132b
Auflage:
Geschwindigkeit < 5 km/h und
Üb erbreite
Grund:
Brückenauflage und/ oder
Hö henauflage und/ oder Anhalten
und Absenken
Begleitfahrzeug 1 (nach hinten):
- fahrend au f dem mittleren
Bfz 1 Fahrstreifen
- Z 277 Überholverbot fü r Kfz mit
einer zulässigen Gesamtmasse
Schwer- > 3,5 t, ei nschl ießlich ihrer An-
hänger, und Zugmaschinen.
Ausgenommen Pkw und Kraft-
omnibusse
- Hinweis “Schwertransport”
Begleitfahrzeug 2 (nach hinten):
- fahrend a uf dem rechten Fahr-
streifen
400 m * - Z 274 zulässige Höchstge-
schwindigkeit xx km/h (Ge-
schwindigkeitstrichter in
40 km/h-Schritten)
- Hinweis "Schwertransport”
- Z 274 im Wechsel mit Z 101
Schwer-
Begleitfahrzeug 3 (nach hinten):
- fahrend a uf dem rechten Fahr-
streifen
80 Bfz 2 Z 274 im - Z 274 zulässige Höchstge-
Wechsel mit schwindigkeit max. 120 km/h
Schwer- Z 101 - Hinweis "Schwertransport"
- Z 274 g gf. im Wechsel mit
Z 101
In Einzelfällen wird aus Gründen
des Bauwe rkschutzes (z. B. der
Ra mpen) empfo hle n, die Ein-
fahrt-/ Ausfahrtrampe durch
400 m * Z 250 zu sperren.
Bei unübersichtlichem Fahrbahn-
verl auf kommt zusätzli ch ein
hinterherfahrendes Begleitfahr-
zeu g mit gelbem Blinkkreuz in
entsprechendem Abstand auf
dem Seitenstreifen in Betracht.
* Die Regelabstände sind den
120 Bfz 3 ** örtlichen Verhältnissen (Kuppen
und Senken sowie der gefahre-
Schwer- nen Geschwindi gkeit des
Schwertransports) anzupassen.
**Z 274 ggf. im Wechsel mit Z 101 Begleitung GST
wie bei Bfz 2
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 689 Heft 20 – 2015
Regelplan A1c
Verkehrsrechtliche Anordnungen
im Rahmen der Begleitung von
Großraum- und Schwertranspor-
ten durch Privatunternehmen
auf Autobahnen und anderen
autobahnähnlich ausgebauten
Straßen (3-streifig)
VwV-StVO zu § 29 Absatz 3
Großraum- und Schwerverkehr,
Rn . 132b
Auflage:
Geschwindigkeit < 5 km/h und
Üb erbreite
Grund:
Brückenauflage (Alleingang) und/
oder Höhenaufl age und/ oder
Anhalten und Absenken
„Schrammbordauflage“
Begleitfahrzeug 1 (nach hinten):
- fahrend au f dem mittleren
Bfz 1 Fahrstreifen
- Z 250 Verbot für Fz aller Art
- Hinweis “Schwertransport”
Schwer-
Begleitfahrzeug 2 (nach hinten):
- fahrend a uf dem rechten Fahr-
streifen
- Z 274 zulässige Höchstge-
schwindigkeit 40 km/h (Ge-
schwindigkeitstrichter in
40 km/h-Schritten)
- Hinweis "Schwertransport”
400 m * - Z 274 im Wechsel mit Z 101
Begleitfahrzeug 3 (nach hinten):
- fahrend a uf dem rechten Fahr-
streifen
- Z 274 zulässige Höchstge-
schwindigkeit 80 km/h
Schwer-
- Hinweis "Schwertransport"
- Z 274 g gf. im Wechsel mit
40 Bfz 2 Z 274 im Z 101
Wechsel mit
Z 101 ggf. Begleitfahrzeug 4 (nach
Schwer- hinten) bei Autobahnen ohne
Geschwindigkeitsbeschränkung :
- fahrend a uf dem rechten Fahr-
streifen
- Z 274 zulässige Höchstge-
schwindigkeit 120 km/h
- Hinweis "Schwertransport"
- Z 274 g gf. im Wechsel mit
400 m * Z 101
In Einzelfällen wird aus Gründen
des Bauwe rkschutzes (z. B. der
Ra mpen) empfo hle n, die Ein-
fahrt-/ Ausfahrtrampe durch
Z 250 zu sperren.
Bei unübersichtlichem Fahrbahn-
* Die Regelabstände sind den verl auf kommt zusätzli ch ein
80 Bfz 3 ** örtlichen Verhältnissen (Kuppen hinterherfahrendes Begleitfahr-
und Senken sowie der gefahre- zeu g mit gelbem Blinkkreuz in
Schwer- nen Geschwindi gkeit des entsprechendem Abstand auf
Schwertransports) anzupassen. dem Seitenstreifen in Betracht.
**Z 274 ggf. im Wechsel mit Z 101 Begleitung GST
wie bei Bfz 2
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 20 – 2015 690 VkBl. Amtlicher Teil
Regelplan A1d
Verkehrsrechtliche Anordnungen
im Rahmen der Begleitung von
Großraum- und Schwertranspor-
ten durch Privatunternehmen
auf Autobahnen und anderen
autobahnähnlich ausgebauten
Straßen (2-streifig)
VwV-StVO zu § 29 Absatz 3
Großraum- und Schwerverkehr,
Rn . 132b
Auflage:
Geschwindigkeit < 5 km/h
Grund:
Brückenauflage und/ oder
Hö henauflage und/ oder Anhalten
und Absenken
Begleitfahrzeug 1 (nach hinten):
- fahrend a uf dem rechten Fahr-
streifen
- Z 274 zulässige Höchstge-
schwindigkeit xx km/h (Ge-
schwindigkeitstrichter in
40 km/h-Schritten)
- Hinweis “Schwertransport”
- Z 274 im Wechsel mit Z 101
Begleitfahrzeug 2 (nach hinten):
- fahrend a uf dem rechten Fahr-
streifen
- Z 274 zulässige Höchstge-
schwindigkeit max 120 km/h
- Hinweis "Schwertransport”
- Z 274 g gf. im Wechsel mit
Schwer-
Z 101
80 Bfz 1
Z 274 im
Wechsel mit
Schwer- Z 101
In Einzelfällen wird aus Gründen
des Bauwe rkschutzes (z. B. der
Ra mpen) empfo hle n, die Ein-
fahrt-/ Ausfahrtrampe durch
Z 250 zu sperren.
Bei unübersichtlichem Fahrbahn-
verl auf kommt zusätzli ch ein
400 m *
hinterherfahrendes Begleitfahr-
zeu g mit gelbem Blinkkreuz in
entsprechendem Abstand auf
dem Seitenstreifen in Betracht.
120 Bfz 2 **
Schwer-
* Die Regelabstände sind den örtli-
chen Verhältnissen (Kuppen und
Senken sowie d er gefah rene n Ge-
schwindigkeit des Schwertransports)
anzupassen.
**Z 274 ggf. im Wechsel mit Z 101 wie Begleitung GST
bei Bfz 1
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil