VkBl Nr. 20 2015

Verkehrsblatt Nr. 20 2015

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VkBl. Amtlicher Teil                                                   681                                               Heft 20 – 2015

2.  Inhalt und Durchführung der Schulung                                         •   die Kontrolle der Atmung durchführen können
    Die Schulung hat nach Inhalt und Umfang sowie in me-                             und Gefahren bei Atemstillstand kennen
    thodisch-didaktischer Hinsicht mindestens dem Stan-                          • die Seitenlage durchführen können
    dard zu entsprechen, der in sachlicher Übereinstim-                          • die Herz-Lungen-Wiederbelebung durchführen
    mung mit den in der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste                              können
    Hilfe vertretenen Hilfsorganisationen und unter Berück-
    sichtigung von Empfehlungen des Deutschen Beirates                           • den Einsatz eines Automatisierten Externen De-
    für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundes-                               fibrillators (AED) kennen
    ärztekammer in den jeweils aktuellen Lehrplänen und                          • die Helmabnahme beim bewusstlosen Motorrad-
    Leitfäden zum Erste-Hilfe-Lehrgang festgelegt ist.                               fahrer kennen
    Der Teilnehmer soll nach Abschluss der Schulung                              • hirnbedingte Störungen erkennen und entspre-
    bereit und in der Lage sein, unter besonderer Beach-                             chende Maßnahmen bei Schlaganfall und
    tung des Eigenschutzes, Erste Hilfe – auch unter Ver-                            Krampfanfall durchführen können
    wendung einfacher Hilfsmittel z. B. aus dem Kfz-Ver-                         • Atemstörungen erkennen und entsprechende
    bandkasten (DIN 13164) – durchzuführen.                                          Maßnahmen bei Atemwegsverlegungen und
2.1 Schulungsinhalte                                                                 Asthma bronchiale durchführen können
    Die Schulungsinhalte sind den Teilnehmern durch                              • kreislaufbedingte Störungen erkennen und ent-
    theoretischen Unterricht, durch Demonstration und                                sprechende Maßnahmen bei Herzinfarkt und
    durch Üben so zu vermitteln, dass die Teilnehmer                                 Stromunfällen durchführen können
    Erste Hilfe leisten können. Eine Durchführung des
                                                                                 • Temperaturbedingte Störungen erkennen und
    theoretischen Unterrichts unter Verwendung von ein-
                                                                                     versorgen können
    zelnen Elementen am PC oder Notebook unter Be-
    gleitung der Lehrkraft ist möglich.                                          • Vergiftungen erkennen und versorgen können
                                                                                     (u. a. Alkohol, Drogen)
       Lernziele, theoretische und praktische Inhalte für                        • über das Thema „Organspende“ informiert werden
       die Schulung in Erster Hilfe1
                                                                                 Praktische Inhalte
       Zielsetzung
                                                                                 • Rettung aus dem Gefahrenbereich (AD)
       Die Teilnehmer können grundsätzliche Maßnahmen
       bei Notfallsituationen nach anerkannten und gelten-                       • Absetzen des Notrufes (im Rahmen eines Fall-
       den Standards systematisch anwenden. Die Vermitt-                             beispiels)
       lung erfolgt praxisnah und kompetenzorientiert. Die                       • Maßnahmen zur psychischen Betreuung und des
       Maßnahmen sollten im Gesamtablauf unter Ein-                                  Wärmeerhalts (im Rahmen eines Fallbeispiels)
       schluss der psychischen Betreuung der vom Notfall                         • Wundversorgung mit Verbandmitteln aus dem
       betroffenen Personen geübt werden.                                            Verbandkasten durchführen (TÜ)
       Die Teilnehmer sollen                                                     • Abdrücken am Oberarm (TÜ)
       • eigene Sicherheit/eigenes Schutzverhalten be-                           • Druckverband am Arm (TÜ)
           herrschen; z. B. Absichern einer Unfallstelle vor-
           nehmen können                                                         • Maßnahmen zur Schockvorbeugung/-bekämp-
                                                                                     fung (im Rahmen eines Fallbeispiels, z. B. Unter-
       • den Notruf absetzen können                                                  zuckerung durch Diabetes)
       • Rettung aus einem Gefahrenbereich inklusive                             • Ruhigstellung bei Knochenbrüchen und Gelenk-
           Straßenverkehr kennen                                                     verletzungen mit einfachen Hilfsmitteln (TÜ)
       • Maßnahmen zur psychischen Betreuung und                                 • Handhabung einer Kälte-Sofortkompresse (AD)
           zum Wärmeerhalt durchführen können
                                                                                 • Feststellen des Bewusstseins (TÜ)
       • die Wundversorgung mit vorhandenen Verband-
           mitteln durchführen und bei Besonderheiten                            • Feststellen der Atemfunktion (TÜ)
           (Fremdkörper in Wunden, Nasenbluten, Amputa-                          • stabile Seitenlage (TÜ)
           tionsverletzungen, Verbrennungen, Verätzungen)                        • Wiederbelebung (TÜ)
           die ggf. notwendigen ergänzenden Maßnahmen
           ergreifen können                                                      • Einbindung des AED in den Ablauf der Wieder-
                                                                                     belebung (AD)
       • bedrohliche Blutungen erkennen und entspre-
           chende Maßnahmen durchführen können                                   • Abnehmen des Helmes durch zwei Helfer (AD)
       • Maßnahmen bei Knochenbrüchen und Gelenk-                                • Lagerungsarten – atemerleichternde Lagerung,
           verletzungen durchführen können                                           Oberkörperhochlagerung (TÜ)
       • die Kontrolle des Bewusstseins durchführen kön-                         • Entfernen von Fremdkörpern aus den Atemwe-
           nen und Gefahren der Bewusstlosigkeit kennen                              gen (AD)
                                                                             2.2 Dauer der Schulung
1
     AD = Ausbilderdemonstration. Die Maßnahme wird von der Lehrkraft            Die Schulung umfasst mindestens 9 Unterrichtsein-
     demonstriert und erläutert sowie gegebenenfalls von einzelnen Teil-         heiten von jeweils mindestens 45 Minuten Dauer. Ins-
     nehmern geübt. TÜ = Teilnehmerübungen. Die Maßnahme wird von                gesamt sind mindestens drei Pausen vorzusehen,
     der Lehrkraft demonstriert und erläutert sowie grundsätzlich von
     allen Teilnehmern bis zur sicheren Beherrschung (insbesondere               deren Gesamtdauer mindestens 45 Minuten beträgt.
     durch zielgruppenorientierte Fallbeispiele) geübt. Die Maßnahmen        2.3 Teilnehmerzahl
     sollen grundsätzlich im Gesamtablauf sowie jeweils auch unter Ein-
     schluss der psychischen Betreuung geübt werden.                             Die Teilnehmerzahl darf 20 Personen nicht übersteigen.



                                      Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 20 – 2015                                             682                                  VkBl. Amtlicher Teil

     Bei einer Teilnehmerzahl ab 15 Personen muss neben           nachweist, dass sie über die erforderliche medizinisch-
     dem Ausbilder in jeder Schulung ein Ausbildungshel-          fachliche und pädagogische Qualifikation verfügt.
     fer zur Verfügung stehen.                                    Folgende Anforderungen gelten für Lehrkräfte, die für
                                                                  die Durchführung der Schulung in Erster Hilfe einge-
3. Sachliche Voraussetzungen
                                                                  setzt werden sollen:
3.1 Schulungsräume                                           4.1. Persönliche Voraussetzungen
    Der Antragsteller muss nachweisen, dass er über               Mindestalter: 18 Jahre,
    einen Schulungsraum verfügt, in dem theoretischer
    Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen            Beherrschung der deutschen Sprache in der schrift-
    in Erster Hilfe durchgeführt werden können. Die maxi-         lichen und gesprochenen Form (analog zu § 2 FahrlG).
    mal zulässige Anzahl der Teilnehmer ergibt sich neben    4.2. Medizinisch-fachliche Qualifikation
    der Bestimmung nach Nummer 2.3 aus der Grund-                 Notfallmedizinische, sanitätsdienstliche Ausbildung:
    fläche des Raumes (10 m² Demonstrationsfläche +               mindestens Erste-Hilfe-Schulung und Sanitätsaus-
    2 m² pro Teilnehmer). Im Übrigen müssen die Voraus-           bildung mit dokumentierter Prüfung (mindestens 48
    setzungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sein.          Unterrichtseinheiten); die ärztliche Approbation wird
3.2 Lehrmittel                                                    als Qualifikation anerkannt.
    Es müssen die notwendigen Unterrichtsmittel, insbe-      4.3 Pädagogische Qualifikation
    sondere Demonstrations- und Übungsmaterialien                 Lehrkräfteschulung bei einer Stelle, deren Eignung
    sowie geeignete Medien vollzählig und funktions-              zur Aus- und Fortbildung von Lehrkräften in der Ers-
    tüchtig zur Verfügung stehen.                                 ten Hilfe (Multiplikatorenschulung) durch einen Unfall-
    Das Demonstrations- und Übungsmaterial, insbeson-             versicherungsträger nach der Unfallverhütungsvor-
    dere die Geräte zum Üben der Atemspende und der               schrift über Grundsätze der Prävention festgestellt
    Herzdruckmassage, unterliegen besonderen Anforde-             wurde, im Umfang von mindestens 55 Unterrichtsein-
    rungen der Hygiene und müssen nachweislich, gege-             heiten mit Prüfung.
    benenfalls nach jeder Anwendung, desinfiziert werden.         Inhalte:
    Es müssen mindestens folgende Demonstrations-                 • Grundlagen zur allgemeinen Didaktik und Fach-
    und Übungsmaterialien vorhanden sein:                              didaktik (Zielgruppenanalyse, Auswahl der Inhal-
    • Verbandkasten nach DIN 13164                                     te, lernzielorientiertes Arbeiten)
    • Decke                                                       • Methodik des Unterrichtens (Ausbildungsmetho-
    • Übungsgeräte zur Wiederbelebung (2 je Schu-                      den, Ausbildungsverhalten, Visualisierung und
         lung)                                                         Präsentation), abgestimmt auf die Erste-Hilfe-
                                                                       Schulung,
    • AED-Demonstrations-/Trainingsgerät (1 je Schu-
         lung)                                                    • Einüben durch Rollenspiele und Unterrichtsbei-
                                                                       spiele, abgestimmt auf die Erste-Hilfe-Schulung,
    • Auswechselbare Gesichtsmasken (je Teilnehmer)
                                                                  • Durchführung von Lernzielkontrollen, abgestimmt
    • Schutzhelm für Motorradfahrer                                    auf die Erste-Hilfe-Schulung.
    • Rettungsdecke                                               Ein abgeschlossenes pädagogisches oder medizini-
    • Schere nach DIN 58279-B190                                  sches Studium kann zum Teil auf die pädagogische
    • Verbandtuch nach DIN 13152-A                                Qualifikation angerechnet werden. Es ist jedoch min-
                                                                  destens eine entsprechende lehrprogrammbezogene
    • Dreiecktuch (1 je Teilnehmer)
                                                                  Einweisung im Umfang von 16 Unterrichtseinheiten
    • Verbandpäckchen nach DIN 13151 M (1 je Teil-                zu absolvieren.
         nehmer)
                                                             4.4 Medizinisch-fachliche und pädagogische
    • Wundauflage-Kompresse (1 je Teilnehmer)                     Fortbildung
    • Wundschnellverband nach DIN 13019 (1 je Teil-               Die Lehrkräfte müssen mindestens alle drei Jahre im
         nehmer)                                                  Umfang von mindestens 16 Unterrichtseinheiten (8
    • Einmalhandschuhe nach DIN EN 455-1/455-2 (1                 Unterrichtseinheiten medizinisch-fachlich, 8 Unter-
         Paar je Teilnehmer)                                      richtseinheiten pädagogisch) auf die Inhalte der Ers-
    • Fixierbinde nach DIN 61634 – PB 6 (1 je Teilnehmer)         te-Hilfe-Schulung bezogen, bei einer in Nummer 4.3
                                                                  genannten Stelle fortgebildet werden.
    • Warndreieck
                                                             4.5 Haftpflichtversicherung
    • Warnweste
                                                                  Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er eine Haft-
3.3 Teilnehmerunterlagen                                          pflichtversicherung abgeschlossen hat, die eventuelle
    Jedem Teilnehmer an einer Schulung ist eine Infor-            Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang
    mationsschrift über die Lehrinhalte auszuhändigen.            mit der Erste-Hilfe-Schulung stehen, abdeckt.

4.   Antragsteller und Lehrkräfte                                5.   Dokumentation
     Der Antragsteller muss nachweisen, dass er selbst                Die anerkannte Stelle hat über die durchgeführten
     zur Schulung befähigt ist oder über befähigte Lehr-              Schulungen Aufzeichnungen gemäß dem Muster der
     kräfte in ausreichender Zahl verfügt.                            Anlage 1 zu führen.
     Die Befähigung ist gegeben, wenn die Lehrkraft durch             Diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewah-
     Vorlage entsprechender gültigen Bescheinigungen                  ren und auf Anforderung der Anerkennungs- bzw.



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                          683                                                   Heft 20 – 2015

     Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Teilnehmerdaten           7.2 Inhalt
     dürfen lediglich für die Dokumentation der Schu-               In dem Anerkennungsbescheid sind die Lehrkräfte,
     lungsteilnahme verwendet werden. Eine andere Ver-              deren Befähigung nachgewiesen worden ist, nament-
     wendung oder Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.          lich anzugeben. Der Inhaber der Anerkennung darf
     Ferner ist das Absolvieren der Lehrkräfteschulung              die Schulung nur durch Lehrkräfte durchführen las-
     sowie die regelmäßige Fortbildung sachgerecht zu               sen, die im Anerkennungsbescheid angegeben sind.
     dokumentieren und der Anerkennungsbehörde auf                  Die Schulung darf nur in den im Anerkennungsbe-
     Anforderung vorzulegen.                                        scheid aufgeführten Räumen durchgeführt werden.
                                                                7.3 Befristung
6.   Teilnahmebescheinigung
                                                                    Die Anerkennung soll auf längstens 3 Jahre erteilt wer-
     Jedem Teilnehmer ist eine Teilnahmebescheinigung               den. Sie wird auf Antrag um längstens 3 Jahre verlän-
     gemäß dem Muster der Anlage 2 auszuhändigen. Die               gert, wenn alle Voraussetzungen für die Anerkennung
     Bescheinigung darf jeweils nur erteilt werden, wenn            weiterhin bestehen. Die weitere Befähigung der Lehr-
     die Lehrkraft die Überzeugung gewonnen hat, dass               kräfte ist als erbracht anzusehen, wenn die Lehrkräfte
     der Teilnehmer nach regelmäßigem Besuch die er-                durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung
     forderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.               nachweisen, dass sie an einer Fortbildung nach Num-
                                                                    mer 4.4 teilgenommen haben. Bestehen bei den Lehr-
7.   Anerkennung (Unterlagen, Inhalt, Befristung,                   kräften trotz Vorlage der entsprechenden Bescheini-
     Rücknahme und Widerruf der Anerkennung)                        gung Zweifel an der Befähigung, so ist anzuordnen,
     Die schulende Stelle muss Gewähr dafür bieten, dass            dass ein Gutachten des zuständigen Gesundheitsam-
     die erforderliche Zuverlässigkeit in der Zusammen-             tes oder einer geeigneten Stelle darüber beigebracht
     arbeit mit der anerkennenden Stelle sichergestellt ist.        wird, ob die Lehrkräfte weiterhin für befähigt gehalten
     Jede Änderung einer Voraussetzung, die der An-                 werden, die Schulung in Erster Hilfe durchzuführen.
     erkennung zugrunde liegt, ist unverzüglich der an-         7.4 Rücknahme
     erkennenden Stelle anzuzeigen.                                 Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer
7.1 Unterlagen                                                      Erteilung eine der Anerkennungsvoraussetzungen
                                                                    nicht vorgelegen hat. Die Anerkennungsbehörde
     Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere fol-
                                                                    kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel
     gende Unterlagen beizufügen:
                                                                    nicht mehr besteht.
     a)   Lehrplan nach Nummer 1 für 9 Unterrichtseinheiten     7.5 Widerruf
     b) Übersicht der Lehrmittel nach Nummer 3.2                    Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträg-
     c)   Bescheinigungen über die Qualifikation der Lehr-          lich eine der Anerkennungsvoraussetzungen wegge-
          kräfte nach Nummer 4                                      fallen ist. Sie ist insbesondere zu widerrufen, wenn
     d) Bei Zweifeln an der Befähigung einer Lehrkraft              Schulungen durch Personen, die nicht im Anerken-
        kann angeordnet werden, dass ein Gutachten                  nungsbescheid angegeben sind oder ohne die not-
        des zuständigen Gesundheitsamtes oder einer                 wendigen Lehrmittel für den theoretischen Unterricht
        anderen geeigneten Stelle darüber beigebracht               oder für die praktischen Übungen oder entgegen dem
        wird, ob die Lehrkraft für befähigt gehalten wird.          Lehrplan oder in nicht anerkannten Räumen durch-
                                                                    geführt worden sind.
     e)   Nachweis geeigneter Räumlichkeiten nach Num-
          mer 3.1                                               8.   Auflagen
     Auf Verlangen der Anerkennungsbehörde: Gutachten                Der Anerkennungsbescheid kann u. a. mit Auflagen
     einer fachlich geeigneten Stelle oder Person zur Fra-           hinsichtlich der Aufsicht, der Dokumentationspflich-
     ge, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung ge-              ten und der Mitteilung von Schulungsterminen ver-
     geben sind.                                                     sehen werden.

                                                                                                                         Anlage 1

          Dokumentation einer Schulung in Erster Hilfe im Sinne des § 68 der Fahrerlaubnis-Verordnung

                                                     I. Allgemeines


 Anerkannte Stelle:
 Anerkannt durch, AZ
 Art der Schulungsmaßnahme:                                     Erste Hilfe im Sinne des § 68 der Fahrerlaubnis­Verordnung
 Ort = Raum, genaue Bezeichnung
 Datum
 Dauer, von Uhrzeit – bis Uhrzeit :
 Name, Vorname der Lehrkraft/Ausbilders:
 Ggf. Name, Vorname des Ausbildungshelfers:




                                      Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 20 – 2015                                              684                                   VkBl. Amtlicher Teil

                                                  II. Teilnehmerdaten


               Name                Vorname         Geb. Datum     wohnhaft                    Unterschrift des Teilnehmers =
        in Druckbuchstaben   in Druckbuchstaben                                    Ich bestätige die o. a. Angaben zu I, die An­
                                                                                    gaben zu meiner Person, meine Teilnahme
                                                                                 sowie den Erhalt einer Info­Schrift zur Ersten
                                                                                        Hilfe und der Teilnahmebescheinigung

 1

 2

 3

 4

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 6

 7

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                                                                                                                     Anlage 2

                                    Bescheinigung über die Teilnahme
                                    an einer Schulung in Erster Hilfe
                                zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde


     Herrn/Frau                                                              geb. am
                  Name                       Vorname

     hat am (Datum)

     in der Zeit von                              Uhr bis                          Uhr


                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
24

VkBl. Amtlicher Teil                                                   685                                              Heft 20 – 2015


  in                                                   ,
         Stadt                                             Straße/Hausnummer

  unter der Leitung von
                                  Name/Vorname Lehrgangsleiter (in Druckbuchstaben)



  an einer Schulung in Erster Hilfe mit 9 Unterrichtseinheiten teilgenommen.


  Informationsschrift wurde ausgehändigt:                              Ja                    Nein


  Name der Ausbildungsstelle:                                          Stempel der Ausbildungsstelle:




  Anerkannt am:

  durch (Behörde):

  Aktenzeichen:




                                                           ,
  Ort                                                          Datum




  Unterschrift Lehrgangsleiter




(VkBl. 2015 S. 680)
      

                                                                            1
Nr. 177 Merkblatt über die Ausrüstung von                                    Die Vorgaben aus der RWVZ gelten auch für die WVZ-
        privaten Begleitfahrzeugen zur                                      Anlage, dabei lichttechnische Anforderungsklasse für die
        Absicherung von Großraum- und                                       WVZ-Anlage gemäß DIN EN 129666: Leuchtdichte = L3,
        Schwertransporten                                                   Leuchtdichteverhältnis = R2, Abstrahlbreite = B4 und Far-
                                                                            be = C2.
        – Aktualisierung der Verkehrs-                                      4
          blattverlautbarung Nr. 89 vom                                      TL- und BASt-geprüft, Höhe 750 mm, Gewichtsklasse III,
          29. Mai 2015 (VkBl. 2015 S. 404)                                  Reflexfolie RA2 bzw. Folientyp B, StVO Zeichen 610

                                                                                                        Bundesministerium für
                                 Bonn, den 09. Oktober 2015                                         Verkehr und digitale Infrastruktur
                                 LA22/7332.2/29/2426665                                                       Im Auftrag
                                                                                                             Guido Zielke
Im Nachgang der Verkehrsblattverlautbarung Nr. 89 vom
29. Mai 2015 (VkBl. 2015 S. 404) werden die Fußnoten 1
und 4 des Merkblatts dem Stand der Technik angepasst
und wie folgt gefasst:                                                      (VkBl. 2015 S. 685)



                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 20 – 2015                                           686                                    VkBl. Amtlicher Teil

Nr. 178 Veröffentlichung von Regelplänen                       Mit der Veröffentlichung des Merkblatts für die Ausrüs-
        für straßenverkehrsrechtliche                          tung der privaten Begleitfahrzeuge für Großraum- und
        Anordnungen der Straßenverkehrs-                       Schwertransporte (VkBl. 2015, S. 404) wurde bereits die
        behörde zwecks Verlagerung der                         Grundlage für die Visualisierung der verkehrsrechtlichen
                                                               Anordnung durch private Verwaltungshelfer in ausrüs-
        Standardbegleitfälle der Polizei unter
                                                               tungstechnischer Hinsicht (BF4-Fahrzeuge) geschaffen.
        Zuhilfenahme privater Verwaltungs-                     Die hiermit bekannt gegebenen Regelpläne ergänzen
        helfer zur Visualisierung der                          diese Verlautbarung um den Bereich der Vorgaben für
        Verkehrszeichenanordnungen                             die verhaltensrechtlichen Anordnungen der Straßenver-
        im Rahmen der Begleitung von                           kehrsbehörden. Die Vorgaben aus der RWVZ gelten da-
        Großraum- und Schwertransporten                        bei grundsätzlich auch für die WVZ-Anlage, dabei licht-
                                                               technische Anforderungsklasse für die WVZ-Anlage
                                                               gemäß DIN EN 129666: Leuchtdichte = L3, Leuchtdich-
                            Bonn, den 09. Oktober 2015
                                                               teverhältnis = R2, Abstrahlbreite = B4 und Farbe = C2.
                            LA22/7332.2/29/2492278
                                                               Die verkehrsrechtliche Anordnung wird durch die nach
                                                               Landesrecht zuständige Straßenverkehrsbehörde ange-
Nach den Randnummern 131 und 132 der Allgemeinen               ordnet, ergeht im Anhörverfahren und wird der Erlaub-
Verwaltungsvorschrift zu § 29 Absatz 3 der Straßenver-         nisbehörde zur weiteren Veranlassung übersandt. Die
kehrs-Ordnung ist zur Durchführung mancher Groß-               Erlaubnisbehörde übernimmt die verkehrsrechtliche An-
raum- und Schwertransporte (GST) ganz oder teilweise           ordnung als Bedingung für die Erteilung des Erlaubnis-
eine polizeiliche Begleitung aus den dort jeweils im Ein-      bescheides für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich der
zelnen aufgeführten Gründen erforderlich. Ziel der vor-        anordnenden Behörde, verbunden mit dem Zusatz, dass
liegenden Verkehrsblattverlautbarung ist es, eine Mög-         der Erlaubnisnehmer als Verwaltungshelfer der Straßen-
lichkeit aufzuzeigen, die Polizei künftig vor allem bei im     verkehrsbehörde oder ein vom Erlaubnisnehmer beauf-
Vorhinein planbaren und regelbaren Streckenabschnit-           tragter Unternehmer als Verwaltungshelfer der Straßen-
ten mit Standardsituationen und -fällen von der Beglei-        verkehrsbehörde die von der Straßenverkehrsbehörde
tung von GST zu entlasten. Damit kann der Einsatz der          erlassene verkehrsrechtliche Anordnung entsprechend
Polizei zur Begleitung von GST Zug um Zug auf Fälle und        den Vorgaben zu visualisieren hat und dem Erlaubnis-
Örtlichkeiten beschränkt werden, in denen unter den Ge-        nehmer als Verwaltungshelfer der Straßenverkehrsbe-
sichtspunkten Sicherheit und Ordnung des Verkehrs              hörde oder dem vom Erlaubnisnehmer beauftragte
sowie Schutz der Infrastruktur auch weiterhin eine Ein-        Unternehmer als Verwaltungshelfer diesbezüglich kein
zelentscheidung und Maßnahme der Polizei in Abhän-             eigenständiges Ermessen zusteht.
gigkeit der jeweiligen Situation (Verkehrsverhältnisse
                                                               Es ist darauf hinzuweisen, dass die Grundsätze der Kos-
und Örtlichkeit) erforderlich ist.
                                                               tentragung und der Staatshaftung für das Handeln der
Die Auswahl von im Vorhinein planbaren und regelbaren          Verwaltungshelfer zur Anwendung kommen. Auf das
Streckenabschnitten mit Standardsituationen und -fäl-          Gesetz über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter
len, bei denen vor Ort keine Ermessensentscheidung zur         Personen wird hingewiesen.
Gewährleistung eines sicheren und flüssigen Verkehrs-          Für die Entlastung der Polizei bedarf es allgemein – oder
ablaufs in Abhängigkeit des jeweiligen Verkehrsgesche-         Zug um Zug für ausgewählte Streckenabschnitte – bis
hens erforderlich ist, obliegt – soweit dies die zuständi-     zum Inkrafttreten der entsprechenden Änderung der ein-
gen obersten Landebehörden so entscheiden – den                gangs genannten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu
nach Landesrecht zuständigen Behörden. GST müssen              § 29 Absatz 3 der StVO einer Zulassung der Abweichung
dort dann künftig durch die Polizei nicht mehr begleitet       von den genannten Randnummern der Allgemeinen Ver-
werden.                                                        waltungsvorschrift durch die jeweilige zuständige obers-
Für die Verkehrsregelung vor Ort tritt hier an die Stelle      te Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle
der verkehrsrechtlichen Anordnung der Polizei nach § 44        (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 46 Absatz 2
Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung eine im Vorhin-           StVO).
ein getroffene verkehrsrechtliche Anordnung der für die-
sen Streckenabschnitt zuständigen Straßenverkehrsbe-                                      Bundesministerium für
hörde. Sie wird von der Erlaubnisbehörde im Einzelfall                                Verkehr und digitale Infrastruktur
– soweit Ergebnis der Anhörung – im Erlaubnisbescheid                                           Im Auftrag
verankert und durch das private Begleitunternehmen als                                         Guido Zielke
Verwaltungshelfer vom Begleitfahrzeug aus visualisiert
und damit dem Verkehrsteilnehmer bekannt gegeben.
Hierzu werden durch diese Verkehrsblattverlautbarung
für die in Betracht kommenden Standardfälle Regelpläne
für die voraussichtlich zu erwartenden verkehrsrechtli-
chen Anordnungen empfohlen. Dies dient einerseits der
schnellen und effizienten Erstellung der verkehrsrecht-
lichen Anordnungen in Standardsituationen und -fällen
und erleichtert andererseits den Verwaltungshelfern den
Vollzug.



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
26

VkBl. Amtlicher Teil                                       687                                                   Heft 20 – 2015



                                                                                           Regelplan A1a
                                                                                           Verkehrsrechtliche Anordnungen
                                                                                           im Rahmen der Begleitung von
                                                                                           Großraum- und Schwertranspor-
                                                                                           ten durch Privatunternehmen

                                                                                           auf Autobahnen und anderen
                                                                                           autobahnähnlich      ausgebauten
                                                                                           Straßen (2-streifig)

                                                                                           VwV-StVO zu § 29 Absatz 3
                                                                                           Großraum- und Schwerverkehr,
                                                                                           Rn . 132b

                                                                                           Auflage:
                                                                                           Geschwindigkeit    < 5 km/h    und
                                                                                           Üb erbreite

                                                                                           Grund:
                                                                                           Brückenauflage (Alleingang) und/
                            Bfz 1                                                          oder Höhenaufl age und/ oder
                                                                                           Anhalten und Absenken
                  Schwer-
                                                                                           Begleitfahrzeug 1 (nach hinten):
                                                                                           - fahrend auf dem linken Fahr-
                                                                                             streifen
                                                                                           - Z 250 Verbot für Fz aller Art
                                                                                           - Hinweis “Schwertransport”

                                                                                           Begleitfahrzeug 2 (nach hinten):
                                                                                           - fahrend a uf dem rechten Fahr-
                                                        400 m *                              streifen
                                                                                           - Z 274 zulässige Höchstge-
                                                                                             schwindigkeit 40 km/h (Ge-
                                                                                             schwindigkeitstrichter         in
                                                                                             40 km/h-Schritten)
                                                                                           - Hinweis "Schwertransport”
                                                                                           - Z 274 im Wechsel mit Z 101
                                                              Schwer-
                                                                                           Begleitfahrzeug 3 (nach hinten):
                                                                                           - fahrend a uf dem rechten Fahr-
                               40       Bfz 2
                                                            Z 274 im                         streifen
                                                            Wechsel mit                    - Z 274 zulässige Höchstge-
                                                            Z 101                            schwindigkeit 80 km/h
                              Schwer-
                                                                                           - Hinweis "Schwertransport"
                                                                                           - Z 274 g gf. im Wechsel mit
                                                                                             Z 101

                                                                                           ggf. Begleitfahrzeug 4 (nach
                                                                                           hinten) bei Autobahnen ohne
                                                                                           Geschwindigkeitsbeschränkung :
                                                                                           - fahrend a uf dem rechten Fahr-
                                                        400 m *
                                                                                             streifen
                                                                                           - Z 274 zulässige Höchstge-
                                                                                             schwindigkeit 120 km/h
                                                                                           - Hinweis "Schwertransport"
                                                                                           - Z 274 g gf. im Wechsel mit
                                                                                             Z 101

                                                                                           In Einzelfällen wird aus Gründen
                                                                                           des Bauwe rkschutzes (z. B. der
                               80       Bfz 3 **                                           Ra mpen) empfo hle n, die Ein-
                                                                                           fahrt-/   Ausfahrtrampe    durch
                                                                                           Z 250 zu sperren.
                              Schwer-
                                                                                           Bei unübersichtlichem Fahrbahn-
                                                   * Die Regelabstände sind den örtli-     verl auf kommt zusätzli ch ein
                                                     chen Verhältnissen (Kuppen und        hinterherfahrendes Begleitfahr-
                                                     Senken sowie d er gefah rene n Ge-    zeu g mit gelbem Blinkkreuz in
                                                     schwindigkeit des Schwertransports)   entsprechendem Abstand auf
                                                     anzupassen.                           dem Seitenstreifen in Betracht.

                                                   **Z 274 ggf. im Wechsel mit Z 101 wie              Begleitung GST
                                                     bei Bfz 2




                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
27

Heft 20 – 2015                                        688                                       VkBl. Amtlicher Teil



                                                                                       Regelplan A1b
                                                                                       Verkehrsrechtliche Anordnungen
                                                                                       im Rahmen der Begleitung von
                                                                                       Großraum- und Schwertranspor-
                                                                                       ten durch Privatunternehmen

                                                                                       auf Autobahnen und anderen
                                                                                       autobahnähnlich      ausgebauten
                                                                                       Straßen (3-streifig)

                                                                                       VwV-StVO zu § 29 Absatz 3
                                                                                       Großraum- und Schwerverkehr,
                                                                                       Rn . 132b

                                                                                       Auflage:
                                                                                       Geschwindigkeit     < 5 km/h    und
                                                                                       Üb erbreite

                                                                                       Grund:
                                                                                       Brückenauflage     und/    oder
                                                                                       Hö henauflage und/ oder Anhalten
                                                                                       und Absenken

                                                                                       Begleitfahrzeug 1 (nach hinten):
                                                                                       - fahrend au f dem mittleren
                            Bfz 1                                                        Fahrstreifen
                                                                                       - Z 277 Überholverbot fü r Kfz mit
                                                                                         einer zulässigen Gesamtmasse
                 Schwer-                                                                 > 3,5 t, ei nschl ießlich ihrer An-
                                                                                         hänger, und Zugmaschinen.
                                                                                         Ausgenommen Pkw und Kraft-
                                                                                         omnibusse
                                                                                       - Hinweis “Schwertransport”

                                                                                       Begleitfahrzeug 2 (nach hinten):
                                                                                       - fahrend a uf dem rechten Fahr-
                                                                                         streifen
                                                   400 m *                             - Z 274 zulässige Höchstge-
                                                                                         schwindigkeit xx km/h (Ge-
                                                                                         schwindigkeitstrichter         in
                                                                                         40 km/h-Schritten)
                                                                                       - Hinweis "Schwertransport”
                                                                                       - Z 274 im Wechsel mit Z 101

                                                         Schwer-
                                                                                       Begleitfahrzeug 3 (nach hinten):
                                                                                       - fahrend a uf dem rechten Fahr-
                                                                                         streifen
                               80       Bfz 2          Z 274 im                        - Z 274 zulässige Höchstge-
                                                       Wechsel mit                       schwindigkeit max. 120 km/h
                              Schwer-                  Z 101                           - Hinweis "Schwertransport"
                                                                                       - Z 274 g gf. im Wechsel mit
                                                                                         Z 101

                                                                                       In Einzelfällen wird aus Gründen
                                                                                       des Bauwe rkschutzes (z. B. der
                                                                                       Ra mpen) empfo hle n, die Ein-
                                                                                       fahrt-/   Ausfahrtrampe    durch
                                                   400 m *                             Z 250 zu sperren.

                                                                                       Bei unübersichtlichem Fahrbahn-
                                                                                       verl auf kommt zusätzli ch ein
                                                                                       hinterherfahrendes Begleitfahr-
                                                                                       zeu g mit gelbem Blinkkreuz in
                                                                                       entsprechendem Abstand auf
                                                                                       dem Seitenstreifen in Betracht.

                                                   * Die Regelabstände sind den
                               120      Bfz 3 **     örtlichen Verhältnissen (Kuppen
                                                     und Senken sowie der gefahre-
                              Schwer-                nen      Geschwindi gkeit   des
                                                     Schwertransports) anzupassen.

                                                   **Z 274 ggf. im Wechsel mit Z 101               Begleitung GST
                                                     wie bei Bfz 2




                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
28

VkBl. Amtlicher Teil                                   689                                                    Heft 20 – 2015


                                                                                        Regelplan A1c
                                                                                        Verkehrsrechtliche Anordnungen
                                                                                        im Rahmen der Begleitung von
                                                                                        Großraum- und Schwertranspor-
                                                                                        ten durch Privatunternehmen

                                                                                        auf Autobahnen und anderen
                                                                                        autobahnähnlich      ausgebauten
                                                                                        Straßen (3-streifig)

                                                                                        VwV-StVO zu § 29 Absatz 3
                                                                                        Großraum- und Schwerverkehr,
                                                                                        Rn . 132b

                                                                                        Auflage:
                                                                                        Geschwindigkeit    < 5 km/h    und
                                                                                        Üb erbreite

                                                                                        Grund:
                                                                                        Brückenauflage (Alleingang) und/
                                                                                        oder Höhenaufl age und/ oder
                                                                                        Anhalten und Absenken
                                                                                        „Schrammbordauflage“

                                                                                        Begleitfahrzeug 1 (nach hinten):
                                                                                        - fahrend au f dem mittleren
                             Bfz 1                                                        Fahrstreifen
                                                                                        - Z 250 Verbot für Fz aller Art
                                                                                        - Hinweis “Schwertransport”
                  Schwer-

                                                                                        Begleitfahrzeug 2 (nach hinten):
                                                                                        - fahrend a uf dem rechten Fahr-
                                                                                          streifen
                                                                                        - Z 274 zulässige Höchstge-
                                                                                          schwindigkeit 40 km/h (Ge-
                                                                                          schwindigkeitstrichter         in
                                                                                          40 km/h-Schritten)
                                                                                        - Hinweis "Schwertransport”
                                                    400 m *                             - Z 274 im Wechsel mit Z 101

                                                                                        Begleitfahrzeug 3 (nach hinten):
                                                                                        - fahrend a uf dem rechten Fahr-
                                                                                          streifen
                                                                                        - Z 274 zulässige Höchstge-
                                                                                          schwindigkeit 80 km/h
                                                          Schwer-
                                                                                        - Hinweis "Schwertransport"
                                                                                        - Z 274 g gf. im Wechsel mit
                                40       Bfz 2          Z 274 im                          Z 101
                                                        Wechsel mit
                                                        Z 101                           ggf. Begleitfahrzeug 4 (nach
                               Schwer-                                                  hinten) bei Autobahnen ohne
                                                                                        Geschwindigkeitsbeschränkung :
                                                                                        - fahrend a uf dem rechten Fahr-
                                                                                          streifen
                                                                                        - Z 274 zulässige Höchstge-
                                                                                          schwindigkeit 120 km/h
                                                                                        - Hinweis "Schwertransport"
                                                                                        - Z 274 g gf. im Wechsel mit
                                                    400 m *                               Z 101

                                                                                        In Einzelfällen wird aus Gründen
                                                                                        des Bauwe rkschutzes (z. B. der
                                                                                        Ra mpen) empfo hle n, die Ein-
                                                                                        fahrt-/   Ausfahrtrampe    durch
                                                                                        Z 250 zu sperren.

                                                                                        Bei unübersichtlichem Fahrbahn-
                                                    * Die Regelabstände sind den        verl auf kommt zusätzli ch ein
                                80       Bfz 3 **     örtlichen Verhältnissen (Kuppen   hinterherfahrendes Begleitfahr-
                                                      und Senken sowie der gefahre-     zeu g mit gelbem Blinkkreuz in
                               Schwer-                nen      Geschwindi gkeit   des   entsprechendem Abstand auf
                                                      Schwertransports) anzupassen.     dem Seitenstreifen in Betracht.

                                                    **Z 274 ggf. im Wechsel mit Z 101              Begleitung GST
                                                      wie bei Bfz 2




                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
29

Heft 20 – 2015                                 690                                       VkBl. Amtlicher Teil



                                                                                Regelplan A1d
                                                                                Verkehrsrechtliche Anordnungen
                                                                                im Rahmen der Begleitung von
                                                                                Großraum- und Schwertranspor-
                                                                                ten durch Privatunternehmen

                                                                                auf Autobahnen und anderen
                                                                                autobahnähnlich      ausgebauten
                                                                                Straßen (2-streifig)

                                                                                VwV-StVO zu § 29 Absatz 3
                                                                                Großraum- und Schwerverkehr,
                                                                                Rn . 132b

                                                                                Auflage:
                                                                                Geschwindigkeit < 5 km/h

                                                                                Grund:
                                                                                Brückenauflage     und/    oder
                                                                                Hö henauflage und/ oder Anhalten
                                                                                und Absenken

                                                                                Begleitfahrzeug 1 (nach hinten):
                                                                                - fahrend a uf dem rechten Fahr-
                                                                                  streifen
                                                                                - Z 274 zulässige Höchstge-
                                                                                  schwindigkeit xx km/h (Ge-
                                                                                  schwindigkeitstrichter         in
                                                                                  40 km/h-Schritten)
                                                                                - Hinweis “Schwertransport”
                                                                                - Z 274 im Wechsel mit Z 101

                                                                                Begleitfahrzeug 2 (nach hinten):
                                                                                - fahrend a uf dem rechten Fahr-
                                                                                  streifen
                                                                                - Z 274 zulässige Höchstge-
                                                                                  schwindigkeit max 120 km/h
                                                                                - Hinweis "Schwertransport”
                                                                                - Z 274 g gf. im Wechsel mit
                                                  Schwer-
                                                                                  Z 101

                    80       Bfz 1
                                                Z 274 im
                                                Wechsel mit
                   Schwer-                      Z 101
                                                                                In Einzelfällen wird aus Gründen
                                                                                des Bauwe rkschutzes (z. B. der
                                                                                Ra mpen) empfo hle n, die Ein-
                                                                                fahrt-/   Ausfahrtrampe    durch
                                                                                Z 250 zu sperren.

                                                                                Bei unübersichtlichem Fahrbahn-
                                                                                verl auf kommt zusätzli ch ein
                                            400 m *
                                                                                hinterherfahrendes Begleitfahr-
                                                                                zeu g mit gelbem Blinkkreuz in
                                                                                entsprechendem Abstand auf
                                                                                dem Seitenstreifen in Betracht.




                    120      Bfz 2 **


                   Schwer-


                                        * Die Regelabstände sind den örtli-
                                          chen Verhältnissen (Kuppen und
                                          Senken sowie d er gefah rene n Ge-
                                          schwindigkeit des Schwertransports)
                                          anzupassen.

                                        **Z 274 ggf. im Wechsel mit Z 101 wie              Begleitung GST
                                          bei Bfz 1




                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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