VkBl Nr. 4 1994
Verkehrsblatt Nr. 4 1994
VkBl. Amtlicher Teil 203 Heft 4 – 1994
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7 Anforderungen an besondere Alarme 8.2 Der Umfang der Alarme und Anzeigen wird in Ab-
hängigkeit des Schiffstyps und der Maschinenan-
7.1 Personalalarm
lage unterschiedlich ausfallen. Die grundlegenden
7.1.1 Der Personalalarm soll selbsttätig einen Alarm auf Empfehlungen gemäß Tafel 8.1 bis 8.3 sind jedoch
der Brücke oder, soweit zweckmäßig, im Wohn- einzuhalten.
bereich der Offiziere auslösen, wenn er nicht inner-
halb einer den Anforderungen der Verwaltung ent- 8.3 Wenn optische Alarme in Gruppen gemäß 2.10.2
sprechenden Zeit, jedoch nicht über 30 Minuten zusammengefaßt werden, sollen an entsprechen-
hinausgehend, im Maschinenraum quittiert wurde. den Stellen Einzelalarme zur Identifizierung des
Alarmzustandes vorgesehen sein.
7.1.2 Im Maschinenraum soll ein Vorwarnsignal vorgese-
hen werden, das 3 Minuten vor dem Ansprechen 8.4 Es ist die Absicht, mit der Gruppierung folgendes
des in 7.1.1 vorgeschriebenen Alarms gegeben zu erreichen:
wird. .1 Allgemein: die Vielfalt von Art und Anzahl aku-
7.1.3 Das Alarmsystem soll aktiviert werden stischer und optischer Alarme und Anzeigen zu
vermindern, um dem verantwortlichen Personal
.1 selbsttätig, wenn sich ein wachhabender tech-
schnelle und eindeutige Informationen für einen
nischer Offizier wegen eines ausgelösten Ma-
sicheren Betrieb des Schiffes zu vermitteln.
schinenalarms in die Maschinenräume bege-
ben muß; oder .2 Auf der Kommandobrücke:
.2 manuell, durch den wachhabenden techni- .2.1 den Wachoffizier in die Lage zu versetzen,
schen Offizier, wenn er zu Routine-Kontroll- seine volle Aufmerksamkeit der sicheren
gängen die Maschinenräume betritt. Führung des Schiffes zu widmen.
7.1.4 Das Alarmsystem soll durch den wachhabenden .2.2 jeden vom Normalen abweichenden Zustand,
technischen Offizier ausgeschaltet werden, nach- der Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der
dem er die Maschinenräume verlassen hat. sicheren Schiffsführung fordert, sofort zu er-
Nachdem das System gemäß 7.1.3.1 aktiviert wor- kennen; und
den ist, soll die Ausschaltung nicht möglich sein, .2.3 die Ablenkung durch solche Alarme zu vermei-
bevor der technische Offizier den Alarm im den, die zwar Beachtung erfordern, aber keine
Maschinenraum quittiert hat. direkte Auswirkung auf die sichere Führung
7.1.5 Der Personalalarm darf auch den Alarm für des Schiffes haben und die keine sofortigen
Ingenieure auslösen. Maßnahmen zur Wiederherstellung oder zur
7.2 Alarm für Ingenieure Aufrechterhaltung der sicheren Schiffsführung
erfordern.
Auf Schiffen mit unbesetzten Maschinenräumen
soll zusätzlich zur Auslösung von Hand der Alarm .3 Im Maschinenraum oder Maschinenkontroll-
auch ausgelöst werden, wenn ein Maschinenalarm raum jeden vom normalen Zustand abwei-
innerhalb einer vorgegebenen Zeit von z.B. 2 chenden Bereich (z.B. der Antriebsanlage, der
Minuten, nicht im Maschinenraum oder im Kontroll- Rudermaschine, des Niveaus in der Bilge)
raum quittiert wurde. sofort zu erkennen und zu lokalisieren und die
Dringlichkeit der Maßnahmen zur Behebung
abschätzen zu können.
8 Gruppierung von Alarmen und Anzeigen .4 Im Wohn- und Aufenthaltsbereich und in jeder
8.1 An zentralen Stellen, an denen akustische und opti- Kabine der technischen Offiziere auf Schiffen mit
sche Alarme und Anzeigen vorgeschrieben sind, zeitweise unbesetztem Maschinenraum und
z.B. auf der Brücke, im Maschinenraum oder im Maschinenkontrollraum den technischen Wach-
Maschinenkontrollraum, sollen die Alarme und offizier über jeden Alarmzustand zu informieren,
Anzeigen - ausgenommen von Notalarmen - soweit der seine sofortige Anwesenheit im Maschinen-
durchführbar, in Gruppen angeordnet sein. raum oder Maschinenkontrollraum erfordert.
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Tafel 8.1: Grupperung von Alarmen und Anzeigen bei besetztem Maschinenraum ohne
Fernsteuerung der Hauptantriebsanlage von der Brücke
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9 Anordnung der Alarm- und Anzeige-
einrichtungen
9.1 Art und Anordnung der vorgeschriebenen Alarme
und Anzeigen sollen den Tafeln 9.1.1 - 9.1.8 ent-
sprechen.
9.2 Für weitergehende Anforderungen sollen die an-
wendbaren Vorschriften in den IMO-Regelwerken
herangezogen werden.
Bemerkungen zu den Tafeln 9.1.1 - 9.1.8:
(1) A - akustischer Alarm (optische Anzeige kann
in Bereichen mit hohem Schallpegel erfor-
derlich sein)
V - optischer Alarm
I - optische Anzeige
A, V - sowohl akustischer, als auch optischer
Alarm sollen vorgesehen sein
MI - Meßwertaufnehmer
EM - Notalarm
P - Primäralarme und zusätzliche Anzeigen
S - Sekundäralarme und zusätzliche Anzei-
gen
(2) Ladekontrollstation ist die Stelle, von der aus
die Ladepumpen und die Absperrarmaturen
bedient werden. Wenn keine zentrale Ladekon-
trollstation vorhanden ist, soll der Alarm oder die
Anzeige an einer für den Bediener geeigneten
Stelle angeordnet sein ( z.B. an der überwach-
ten Einrichtung selbst).
(3) Wenn keine Ladekontrollstation vorhanden ist,
soll der Alarm oder die Anzeige an der Ablese-
stelle der Gasspürgeräte angeordnet sein.
(4) Wenn die Art der Alarme in den IMO-Regel-
werken nicht besonders genannt ist, sind die
Empfehlungen des IMO-Unterausschusses
„Chemikalien als Massengut“ in Klammern
angegeben, z.B. (A, V).
Anmerkung:
Die Bearbeitung des Code in der vorliegenden Form
wurde im März 1991 abgeschlossen. Änderungen der den
folgenden Tafeln zugrundegelegten Regelwerke, die da-
nach in Kraft traten, konnten demzufolge nicht berücksich-
tigt werden. Es können daher einzelne Abweichungen zu
aktuellen Regeln auftreten. Die Tafeln sollten in diesen
Fällen sinngemäß angewendet werden.
Beachtet werden sollte weiterhin, daß in einzelnen Fällen
unterschiedliche Fundstellen in den relevanten IMO-
Regelwerken in Abhängigkeit vom Baudatum des
Schiffes angegeben wurden.
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