VkBl Nr. 4 1994

Verkehrsblatt Nr. 4 1994

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VkBl. Amtlicher Teil                  213                       Heft 4 – 1994




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Heft 4 – 1994                       214                  VkBl. Amtlicher Teil




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                                                                                  Bundesministerium
  Straßenbau                                                        für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
                                                                   Sonderverfahren nach den Artikeln 16 und 17
Nr. 60    Allgemeines Rundschreiben Straßen-
                                                                  der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988
          bau Nr. 7/1994                                                         zur Angleichung der
          Sachgebiet 06.0: Straßenbaustoffe;                            Rechts- und Verwaltungsvorschriften
                           Allgemeines                                  der Mitgliedstaaten über Bauprodukte
                            Bonn den 4. Februar 1994                                 (89/106/EWG)
                            StB 17/23.63.01/3 Va 94              (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 40
                                                                             vom 11. Februar 1989 S. 12 ff)
Oberste Straßenbaubehörden
der Länder
nachrichtlich:                                                  Das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen
                                                                und Städtebau gibt bekannt:
BMV-Außenstelle Berlin
                                                                Bauprodukte werden künftig innerhalb des europäischen
Bundesanstalt für Straßenwesen
                                                                Wirtschaftsraums auf der Grundlage harmonisierter
Bundesrechnungshof                                              europäischer technischer Spezifikationen in Verkehr
Sonderverfahren nach den Artikeln 16 und 17 der EG-             gebracht, frei gehandelt und verwendet. So sieht es die
Bauproduktenrichtlinie (Richtlinie 8 G/106/EWG)                 Bauproduktenrichtlinie (BPR) vor, die in Deutschland
                                                                durch das Bauproduktengesetz (BauPG) vom 10. August
Anlage: Bekanntmachung des Bundesministeriums für               1992 (BGBl. I S. 1495) in nationales Recht umgesetzt ist.
           Raumordnung, Bauwesen und Städtebau im
           Bundesanzeiger vom 18. Januar 1994, S. 320           Unter harmonisierten europäischen technischen Spezifi-
Solange und soweit harmonisierte europäische techni-            kationen werden im Rahmen der Bauproduktenrichtlinie
sche Spezifikationen nicht vorliegen, können beim               und des BauPG verstanden:
Bundesfernstraßenbau Bauprodukte aus dem europäi-               – Harmonisierte Normen (dies sind amtlich bekanntge-
schen Wirtschaftsraum Verwendung finden, wenn sie                   machte europäische Normen, die von den europäi-
a) nach den deutschen technischen Vorschriften und                  schen Normungsinstitutionen (CEN/CENELEC auf
   Normen hergestellt sind                                          Grund von Mandaten der EG-Kommission gemäß
   (vgl. z. B. entsprechende Regelungen in den Richt-               Artikel 7 Abs. 1 BPR erstellt wurden);
   linien für die Güteüberwachung von Mineralstoffen im         – europäische technische Zulassungen (dies sind von
   Straßenbau RG Min-StB)                                           Mitgliedsinstituten der europäischen Organisation für
b) im Sinne der „Öffnungsklausel“ gleichwertig sind                 technische Zulassungen EOTA gemäß den Artikeln 8
                                                                    bis 11 BPR erteilte technische Zulassungen);
   (vgl. Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr.
   22/1990 vom 24. 10. 1990 (VkBl. 1990 S. 710))                – anerkannte nationale Normen (dies sind amtlich
                                                                    bekanntgemachte nationale Normen, deren Eignung
   oder
                                                                    als Grundlage für das CE-Zeichen nach dem
c) wenn für sie das Sonderverfahren nach den Artikeln               Verfahren gemäß Artikel 4 Abs. 3 und Artikel 5 Abs. 2
   16 und 17 der Bauproduktenrichtlinie (BPR) beachtet              BPR festgestellt worden ist, und die somit harmoni-
   wurde.                                                           sierten Normen gleichgestellt sind).
Zu dem Sonderverfahren hat eine Arbeitsgruppe, an der
Vertreter von Bundes- und Landesbehörden und vom                Für die Zeit, in der solche harmonisierten europäischen
Deutschen Institut für Bautechnik teilnahmen, Re-               technischen Spezifikationen noch nicht vorliegen, sieht
gelungen erarbeitet.                                            die Bauproduktenrichtlinie vor, daß die jeweiligen natio-
                                                                nalen Bestimmungen für Bauprodukte in jedem
Das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen                 Mitgliedstaat weitergelten, daß jedoch diesbezügliche
und Städtebau hat diese Regelung im Bundesanzeiger              Prüfungen und Überwachungen auch in einem anderen
vom 18. 1. 1994 (Nr. 11 Seite 320) bekanntgegeben.              Mitgliedstaat, in dem ein Hersteller von Bauprodukten
                                                                ansässig ist, durchgeführt werden können, wenn hierzu
Ich führe die Regelungen in der dort bekanntgegebenen
                                                                eine vom Mitgliedstaat des Herstellers für diesen Zweck
Form hiermit für den Bundesfernstraßenbereich ein und
                                                                anerkannte Stelle eingeschaltet wurde. Ein entsprechen-
verweise auf den anliegenden Auszug aus dem Bun-
                                                                des „Sonderverfahren“ ist in den Artikeln 16 und 17 BPR
desanzeiger.
                                                                festgelegt.
Ich empfehle, diese Regelungen auch in Ihrem Zu-                Hierfür haben Vertreter von Bund und Ländern die nach-
ständigkeitsbereich einzuführen.                                folgende Verfahrensregelung erarbeitet (Anlage).
Im übrigen verweise ich auf die entsprechende
Bekanntgabe des Deutschen Instituts für Bautechnik in           A n m e r k u n g:
deren Mitteilungen vom 2. 12. 1993 Seite 189.
                                                                Harmonisierte europäische technische Spezifikationen
                                                                liegen bis heute noch nicht vor. Bislang bestehende, z. B.
                        Bundesministerium für Verkehr           als DIN EN veröffentlichte europäische Normen sind
                                Im Auftrag                      keine harmonisierten Normen im Sinne der Baupro-
                               Lohrberg                         duktenrichtlinie.



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Heft 4 – 1994                                                     220                             VkBl. Amtlicher Teil

                                                  Anlage                b) Das BMBau informiert den Bestimmungsmitgliedstaat
    Sonderverfahren nach den Artikeln 16 und 17                            über den Antrag und bittet um Angabe der für den
           der Bauproduktenrichtlinie (BPR)                                entsprechenden Produktbereich geltenden materiel-
           – Anwendungsmodalitäten in der                                  len Vorschriften (u. a. ausländische Kontaktstelle).
            Bundesrepublik Deutschland –                                c) Das BMBau gibt die vom Bestimmungsmitgliedstaat
Das Sonderverfahren nach den Artikeln 16 und 17 der                        erhaltenen Informationen an die Zuständige Stelle
Bauproduktenrichtlinie kann angewendet werden, wenn                        und an das DIBt weiter.
keine harmonisierte europäische technische Spezifi-
                                                                        d) Die Zuständige Stelle prüft, ob der Antragsteller die
kation (harmonisierte Norm, europäische technische Zu-
                                                                           erforderlichen Voraussetzungen für die Durchführung
lassung, anerkannte nationale Spezifikation) für das frag-
                                                                           der entsprechenden Aufgaben erfüllt. Sie kann einen
liche Bauprodukt vorliegt.
                                                                           Gutachter (gegebenenfalls des Bestimmungsmit-
In diesem Fall betrachtet der Bestimmungsmitgliedstaat                     gliedstaates) auf Kosten des Antragstellers einschal-
auf Antrag im Einzelfall die Produkte, die bei den im                      ten.
Mitgliedstaat des Herstellers durchgeführten Versuchen
und Überwachungen durch eine zugelassene Stelle für                     e) Bei Erfüllung der Voraussetzungen und nach erfolgter
ordnungsgemäß befunden sind, als konform mit den gel-                      Rücksprache mit dem Bestimmungsmitgliedstaat läßt
tenden nationalen Vorschriften, wenn diese Versuche                        die Zuständige Stelle den Antragsteller für Prüfungen,
und Überwachungen nach den im Bestimmungsmitglied-                         Überwachungen und Bescheinigungen nach den
staat geltenden oder als gleichwertig anerkannten                          Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaates für den
Verfahren durchgeführt worden sind. Dies wird auch für                     entsprechenden Produktbereich zu und teilt dies dem
EFTA-Staaten gelten, die Vertragsparteien des Abkom-                       BMBau und den zuständigen Behörden der anderen
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder                       Länder mit.
sonst dem Verfahren zustimmen.                                          f) Das BMBau unterrichtet den Bestimmungsmitglied-
                                                                           staat über die Entscheidung.
Die im folgenden genannte „Zuständige Stelle“ kann
sein:                                                                   g) Das DIBt führt eine Liste der nach den Artikeln 16 und
1. die nach Landesrecht zuständige Behörde;                                17 der Bauproduktenrichtlinie zugelassenen deut-
                                                                           schen Stellen unter Angabe der Produktbereiche und
2. die von der Landesregierung bestimmte Anerken-                          Bestimmungsmitgliedstaaten und gibt sie in ange-
   nungsbehörde;                                                           messenen Zeitabständen bekannt.
3. die zuständige Bundesbehörde oder
4. die von der zuständigen Bundesbehörde bestimmte
                                                                        Fall 2: Ein in einem anderen Mitgliedstaat der EG oder
   Anerkennungsbehörde.
                                                                                EFTA (Exportstaat) hergestelltes Produkt soll in
                                                                                Deutschland in Verkehr gebracht werden; die in
Es ist zwischen folgenden Fällen zu unterscheiden:
                                                                                Deutschland vorgeschriebenen Prüfungen, Über-
Fall 1: Ein in Deutschland hergestelltes Produkt soll in                        wachungen und Bescheinigungen sollen im
        einem anderen Mitgliedstaat der EG oder EFTA                            Exportstaat von einem ausländischen Antrag-
        (Bestimmungsmitgliedstaat) in Verkehr gebracht                          steller (ausländische Prüf-, Überwachungs- oder
        werden; die in dem anderen Staat gegebenenfalls                         Zertifizierungsstelle) durchgeführt bzw. erteilt wer-
        vorgeschriebenen Prüfungen, Überwachungen                               den, die der Exportstaat hierfür zugelassen hat.
        und Bescheinigungen sollen von einer deutschen
        Stelle durchgeführt bzw. erteilt werden, die hierfür
        zugelassen ist.                                                 Ablauf des Verfahrens:

Ablauf des Verfahrens:                                                  a) Der ausländische Antragsteller wendet sich an die für
                                                                           die Zulassung nach den Artikeln 16 und 17 der
a) Der Antragsteller (deutsche Prüf-, Überwachungs-                        Bauproduktenrichtlinie zuständige Stelle des Export-
   oder Zertifizierungsstelle) wendet sich wegen der                       staates. Diese unterrichtet das BMBau über den
   Benennung als zugelassene Stelle nach Artikel 16                        Antrag unter Angabe des Produktbereichs und der Art
   Bauproduktenrichtlinie unter Angabe des Produktbe-                      der vorgesehenen Tätigkeit.
   reichs und der Art der vorgesehenen Tätigkeit der
   Stelle (Prüfung, Überwachung und Bescheinigung)                      b) Das BMBau informiert den Exportstaat in Ab-
   an die nach Landesrecht zuständige oder von der                         stimmung mit dem DIBt (stellvertretend für die Länder
   Landesregierung bestimmte Stelle ihres Sitzlandes*).                    oder die eventuell zuständigen Bundesbehörden)
   Diese unterrichtet das Bundesministerium für                            über die Anforderung an das betreffende Produkt
   Raumordnung, Bauwesen und Städtebau (BMBau),                            nach den deutschen Vorschriften und die erforder-
   Postfach 20 50 01, 53170 Bonn, und das Deutsche                         lichen Prüdungen, Überwachungen und Bescheini-
   Institut für Bautechnik (DIBt), Reichpietschufer 74 -                   gungen und bietet die Vermittlung gutachterlicher
   76, 10785 Berlin.                                                       Hilfe auf Kosten des Antragstellers an.
                                                                        c) Das DIBt bzw. die zuständige Bundesbehörde prüft
                                                                           nach erfolgtem Informationsaustausch mit der
*)   Anträge sind bis auf weiteres an die oberste                          zuständigen Stelle des Exportstaates, ob die
     Bauaufsichtsbehörde des Sitzlandes (Bundeslandes) zu rich-            Zulassung des ausländischen Antragstellers hinsicht-
     ten.                                                                  lich der deutschen Vorschriften annehmbar ist.



                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                        221                              Heft 4 – 1994

                   d) Das BMBau unterrichtet die zuständige Stelle des
                      Exportstaates, daß von deutscher Seite gegen die
                      vorgesehene Zulassung keine Bedenken bestehen
                      oder teilt ihr etwaige Bedenken mit.
                   e) Die zuständige Stelle des Exportstaates unterrichtet
                      das BMBau über ihre Entscheidung. Wenn die
                      Entscheidung entgegen vorgebrachter Bedenken
                      getroffen wurde, unterrichtet das BMBau entspre-
                      chend Artikel 16 Abs. 2 Satz 4 BPR die EG-
                      Kommission.
                   f) Das BMBau informiert das DIBt bzw. die zuständigen
                      Bundesbehörden über die Entscheidung des
                      Exportstaates.
                   g) Das DIBt unterrichtet die zuständigen Behörden der
                      Länder und nimmt die zugelassene Stelle in eine
                      Liste auf.

                   (VkBl. 1994 S. 219)




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