VkBl Nr. 4 1994
Verkehrsblatt Nr. 4 1994
VkBl. Amtlicher Teil 213 Heft 4 – 1994
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Heft 4 – 1994 214 VkBl. Amtlicher Teil
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Heft 4 – 1994 218 VkBl. Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil 219 Heft 4 – 1994
Bundesministerium
Straßenbau für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Sonderverfahren nach den Artikeln 16 und 17
Nr. 60 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988
bau Nr. 7/1994 zur Angleichung der
Sachgebiet 06.0: Straßenbaustoffe; Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Allgemeines der Mitgliedstaaten über Bauprodukte
Bonn den 4. Februar 1994 (89/106/EWG)
StB 17/23.63.01/3 Va 94 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 40
vom 11. Februar 1989 S. 12 ff)
Oberste Straßenbaubehörden
der Länder
nachrichtlich: Das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen
und Städtebau gibt bekannt:
BMV-Außenstelle Berlin
Bauprodukte werden künftig innerhalb des europäischen
Bundesanstalt für Straßenwesen
Wirtschaftsraums auf der Grundlage harmonisierter
Bundesrechnungshof europäischer technischer Spezifikationen in Verkehr
Sonderverfahren nach den Artikeln 16 und 17 der EG- gebracht, frei gehandelt und verwendet. So sieht es die
Bauproduktenrichtlinie (Richtlinie 8 G/106/EWG) Bauproduktenrichtlinie (BPR) vor, die in Deutschland
durch das Bauproduktengesetz (BauPG) vom 10. August
Anlage: Bekanntmachung des Bundesministeriums für 1992 (BGBl. I S. 1495) in nationales Recht umgesetzt ist.
Raumordnung, Bauwesen und Städtebau im
Bundesanzeiger vom 18. Januar 1994, S. 320 Unter harmonisierten europäischen technischen Spezifi-
Solange und soweit harmonisierte europäische techni- kationen werden im Rahmen der Bauproduktenrichtlinie
sche Spezifikationen nicht vorliegen, können beim und des BauPG verstanden:
Bundesfernstraßenbau Bauprodukte aus dem europäi- – Harmonisierte Normen (dies sind amtlich bekanntge-
schen Wirtschaftsraum Verwendung finden, wenn sie machte europäische Normen, die von den europäi-
a) nach den deutschen technischen Vorschriften und schen Normungsinstitutionen (CEN/CENELEC auf
Normen hergestellt sind Grund von Mandaten der EG-Kommission gemäß
(vgl. z. B. entsprechende Regelungen in den Richt- Artikel 7 Abs. 1 BPR erstellt wurden);
linien für die Güteüberwachung von Mineralstoffen im – europäische technische Zulassungen (dies sind von
Straßenbau RG Min-StB) Mitgliedsinstituten der europäischen Organisation für
b) im Sinne der „Öffnungsklausel“ gleichwertig sind technische Zulassungen EOTA gemäß den Artikeln 8
bis 11 BPR erteilte technische Zulassungen);
(vgl. Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr.
22/1990 vom 24. 10. 1990 (VkBl. 1990 S. 710)) – anerkannte nationale Normen (dies sind amtlich
bekanntgemachte nationale Normen, deren Eignung
oder
als Grundlage für das CE-Zeichen nach dem
c) wenn für sie das Sonderverfahren nach den Artikeln Verfahren gemäß Artikel 4 Abs. 3 und Artikel 5 Abs. 2
16 und 17 der Bauproduktenrichtlinie (BPR) beachtet BPR festgestellt worden ist, und die somit harmoni-
wurde. sierten Normen gleichgestellt sind).
Zu dem Sonderverfahren hat eine Arbeitsgruppe, an der
Vertreter von Bundes- und Landesbehörden und vom Für die Zeit, in der solche harmonisierten europäischen
Deutschen Institut für Bautechnik teilnahmen, Re- technischen Spezifikationen noch nicht vorliegen, sieht
gelungen erarbeitet. die Bauproduktenrichtlinie vor, daß die jeweiligen natio-
nalen Bestimmungen für Bauprodukte in jedem
Das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen Mitgliedstaat weitergelten, daß jedoch diesbezügliche
und Städtebau hat diese Regelung im Bundesanzeiger Prüfungen und Überwachungen auch in einem anderen
vom 18. 1. 1994 (Nr. 11 Seite 320) bekanntgegeben. Mitgliedstaat, in dem ein Hersteller von Bauprodukten
ansässig ist, durchgeführt werden können, wenn hierzu
Ich führe die Regelungen in der dort bekanntgegebenen
eine vom Mitgliedstaat des Herstellers für diesen Zweck
Form hiermit für den Bundesfernstraßenbereich ein und
anerkannte Stelle eingeschaltet wurde. Ein entsprechen-
verweise auf den anliegenden Auszug aus dem Bun-
des „Sonderverfahren“ ist in den Artikeln 16 und 17 BPR
desanzeiger.
festgelegt.
Ich empfehle, diese Regelungen auch in Ihrem Zu- Hierfür haben Vertreter von Bund und Ländern die nach-
ständigkeitsbereich einzuführen. folgende Verfahrensregelung erarbeitet (Anlage).
Im übrigen verweise ich auf die entsprechende
Bekanntgabe des Deutschen Instituts für Bautechnik in A n m e r k u n g:
deren Mitteilungen vom 2. 12. 1993 Seite 189.
Harmonisierte europäische technische Spezifikationen
liegen bis heute noch nicht vor. Bislang bestehende, z. B.
Bundesministerium für Verkehr als DIN EN veröffentlichte europäische Normen sind
Im Auftrag keine harmonisierten Normen im Sinne der Baupro-
Lohrberg duktenrichtlinie.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 4 – 1994 220 VkBl. Amtlicher Teil
Anlage b) Das BMBau informiert den Bestimmungsmitgliedstaat
Sonderverfahren nach den Artikeln 16 und 17 über den Antrag und bittet um Angabe der für den
der Bauproduktenrichtlinie (BPR) entsprechenden Produktbereich geltenden materiel-
– Anwendungsmodalitäten in der len Vorschriften (u. a. ausländische Kontaktstelle).
Bundesrepublik Deutschland – c) Das BMBau gibt die vom Bestimmungsmitgliedstaat
Das Sonderverfahren nach den Artikeln 16 und 17 der erhaltenen Informationen an die Zuständige Stelle
Bauproduktenrichtlinie kann angewendet werden, wenn und an das DIBt weiter.
keine harmonisierte europäische technische Spezifi-
d) Die Zuständige Stelle prüft, ob der Antragsteller die
kation (harmonisierte Norm, europäische technische Zu-
erforderlichen Voraussetzungen für die Durchführung
lassung, anerkannte nationale Spezifikation) für das frag-
der entsprechenden Aufgaben erfüllt. Sie kann einen
liche Bauprodukt vorliegt.
Gutachter (gegebenenfalls des Bestimmungsmit-
In diesem Fall betrachtet der Bestimmungsmitgliedstaat gliedstaates) auf Kosten des Antragstellers einschal-
auf Antrag im Einzelfall die Produkte, die bei den im ten.
Mitgliedstaat des Herstellers durchgeführten Versuchen
und Überwachungen durch eine zugelassene Stelle für e) Bei Erfüllung der Voraussetzungen und nach erfolgter
ordnungsgemäß befunden sind, als konform mit den gel- Rücksprache mit dem Bestimmungsmitgliedstaat läßt
tenden nationalen Vorschriften, wenn diese Versuche die Zuständige Stelle den Antragsteller für Prüfungen,
und Überwachungen nach den im Bestimmungsmitglied- Überwachungen und Bescheinigungen nach den
staat geltenden oder als gleichwertig anerkannten Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaates für den
Verfahren durchgeführt worden sind. Dies wird auch für entsprechenden Produktbereich zu und teilt dies dem
EFTA-Staaten gelten, die Vertragsparteien des Abkom- BMBau und den zuständigen Behörden der anderen
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder Länder mit.
sonst dem Verfahren zustimmen. f) Das BMBau unterrichtet den Bestimmungsmitglied-
staat über die Entscheidung.
Die im folgenden genannte „Zuständige Stelle“ kann
sein: g) Das DIBt führt eine Liste der nach den Artikeln 16 und
1. die nach Landesrecht zuständige Behörde; 17 der Bauproduktenrichtlinie zugelassenen deut-
schen Stellen unter Angabe der Produktbereiche und
2. die von der Landesregierung bestimmte Anerken- Bestimmungsmitgliedstaaten und gibt sie in ange-
nungsbehörde; messenen Zeitabständen bekannt.
3. die zuständige Bundesbehörde oder
4. die von der zuständigen Bundesbehörde bestimmte
Fall 2: Ein in einem anderen Mitgliedstaat der EG oder
Anerkennungsbehörde.
EFTA (Exportstaat) hergestelltes Produkt soll in
Deutschland in Verkehr gebracht werden; die in
Es ist zwischen folgenden Fällen zu unterscheiden:
Deutschland vorgeschriebenen Prüfungen, Über-
Fall 1: Ein in Deutschland hergestelltes Produkt soll in wachungen und Bescheinigungen sollen im
einem anderen Mitgliedstaat der EG oder EFTA Exportstaat von einem ausländischen Antrag-
(Bestimmungsmitgliedstaat) in Verkehr gebracht steller (ausländische Prüf-, Überwachungs- oder
werden; die in dem anderen Staat gegebenenfalls Zertifizierungsstelle) durchgeführt bzw. erteilt wer-
vorgeschriebenen Prüfungen, Überwachungen den, die der Exportstaat hierfür zugelassen hat.
und Bescheinigungen sollen von einer deutschen
Stelle durchgeführt bzw. erteilt werden, die hierfür
zugelassen ist. Ablauf des Verfahrens:
Ablauf des Verfahrens: a) Der ausländische Antragsteller wendet sich an die für
die Zulassung nach den Artikeln 16 und 17 der
a) Der Antragsteller (deutsche Prüf-, Überwachungs- Bauproduktenrichtlinie zuständige Stelle des Export-
oder Zertifizierungsstelle) wendet sich wegen der staates. Diese unterrichtet das BMBau über den
Benennung als zugelassene Stelle nach Artikel 16 Antrag unter Angabe des Produktbereichs und der Art
Bauproduktenrichtlinie unter Angabe des Produktbe- der vorgesehenen Tätigkeit.
reichs und der Art der vorgesehenen Tätigkeit der
Stelle (Prüfung, Überwachung und Bescheinigung) b) Das BMBau informiert den Exportstaat in Ab-
an die nach Landesrecht zuständige oder von der stimmung mit dem DIBt (stellvertretend für die Länder
Landesregierung bestimmte Stelle ihres Sitzlandes*). oder die eventuell zuständigen Bundesbehörden)
Diese unterrichtet das Bundesministerium für über die Anforderung an das betreffende Produkt
Raumordnung, Bauwesen und Städtebau (BMBau), nach den deutschen Vorschriften und die erforder-
Postfach 20 50 01, 53170 Bonn, und das Deutsche lichen Prüdungen, Überwachungen und Bescheini-
Institut für Bautechnik (DIBt), Reichpietschufer 74 - gungen und bietet die Vermittlung gutachterlicher
76, 10785 Berlin. Hilfe auf Kosten des Antragstellers an.
c) Das DIBt bzw. die zuständige Bundesbehörde prüft
nach erfolgtem Informationsaustausch mit der
*) Anträge sind bis auf weiteres an die oberste zuständigen Stelle des Exportstaates, ob die
Bauaufsichtsbehörde des Sitzlandes (Bundeslandes) zu rich- Zulassung des ausländischen Antragstellers hinsicht-
ten. lich der deutschen Vorschriften annehmbar ist.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 221 Heft 4 – 1994
d) Das BMBau unterrichtet die zuständige Stelle des
Exportstaates, daß von deutscher Seite gegen die
vorgesehene Zulassung keine Bedenken bestehen
oder teilt ihr etwaige Bedenken mit.
e) Die zuständige Stelle des Exportstaates unterrichtet
das BMBau über ihre Entscheidung. Wenn die
Entscheidung entgegen vorgebrachter Bedenken
getroffen wurde, unterrichtet das BMBau entspre-
chend Artikel 16 Abs. 2 Satz 4 BPR die EG-
Kommission.
f) Das BMBau informiert das DIBt bzw. die zuständigen
Bundesbehörden über die Entscheidung des
Exportstaates.
g) Das DIBt unterrichtet die zuständigen Behörden der
Länder und nimmt die zugelassene Stelle in eine
Liste auf.
(VkBl. 1994 S. 219)
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