VkBl Nr. 3 1980
Verkehrsblatt Nr. 3 1980
VkBr Amtl i eher Tei l 77 Heft 3-1980
4. Verkehrsform und Betrrebsleistung Nur von der
Genehmigungs
Nutz-Wagen-Kilometer/Jahr^) behörde auszufüllen
4.1 Straßenbahn
4.2 Stadtschnellbahn
4.3 Oberleitungsomnibus
4.4 Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach §42 PBefG
und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
nach ^ 43 Nr. 2 PBefG, soweit nicht nach
§ 45 Abs. 4 PBefG auf die Einhaltung der
Vorschriften über Beföfderungsentgelte und
-bedingungen (§ 39 PBefG) verzichtet worden ist,
davon
4.4.1 Orts- und Nachbarortslinien
4.4.2 Sonstige Linien (Überlandlinien)
4.5 Schienenverkehre der nichtbundeseigenen
Eisenbahnen nach Landeseisenbahngesetz
Summe 4.1 -4.3
und 4.4.1
Summe 4.4.2
Seite 3
6. Zusammenfassung*)
Überwiegende sonstiger
Verkehrsform 2) Linienverkehr Eisenbahn
(gemäß 4.1 - 4.5) Orts- und Nachbarortslinienverkehr (Überlandlinienverkehr) verkehr
4.6.1,
in Städten über in Städten' fhit in Städten unter
Überwiegende' 100 000 50 000 - 100 000 50 000 in Kreisen
Betätigung Einwohner Einwohner Einwohner und Gemeinden Bemerkungen
4.6.2
Verkehrsmittel- nur
Einsatz Strab/Obus/Kom nur Korn Reisezüge
4.6.3
II. Änderung der Beförderungsentgelte (§ 39 PBefG bzw. § 6 AEG)
1. Letzter Antrag auf Änderung der Beförderungsentgelte für Datum, Aktenzeichen
1.1 Zeitfahrausweise für Auszubildende
1.2 Zeitfahrausweise für andere Personen, insbesondere Berufstätige
1.3 die sonstigen Fahrausweise
Bescheid der Genehmigungsbehörde
Heft 3-1980 78 VkBl Amtl icher Tei l
2. Vorletzter Antrag auf Änderung der Beförderungsentgelte für Datum, Aktenzeichen
2.1 Zeitfahrausweise für Auszubildende
2.2. Zeitfahrausweise für andere Personen, insbesondere Berufstätige
2.3 die sonstigen Fahrausweise
Bescheid der Genehmigungsbehörde
III. Zusammenhängendes Liniennetz mit verbundenen Beförderungsentgelten
1. Linien des Unternehmens gehören zu einem von
Name der Gemeinschaft
mehreren Unternehmern gebildeten zusammen
hängenden Liniennetz mit einheitlichen oder
verbundenen Beförderungsentgelten
2. Die Erträge werden aufgrund eines Datum des Vertrages
Einnahmeaufteiiungsvertrages zugewiesen,
dessen Verteilungsschlüssel
2.1 Verkehrs- und/oder Betriebsleistungsdaten enthält ja nein
3. Einnahmeaufteiiungs-Regelung (Schlüsseiung) %-Sätze des Kalenderjahres 19..
3.1 für den antragsteiienden Unternehmer
3.2 für die anderen Mitglieder der Gemeinschaft
(Namen der Unternehmer)
4, Die Genehmigungsbehörde hat nach § 5 Abs. 2* nein la wenn ja, Datum und Aktenzeichen des Bescheides
einer besonderen Schlüsseiung zugestimmt
iV. Verkehrsleistung im Kalenderjahr 19.
1. Fahrausweise im Ausbildungsverkehr Durchschnittswert3) Betriebsindividueiier
nach § 3 Abs. 2*) Wert7) nach §3 Abs.5*)
Nur von der
Fahrten/ Gültig- Fahrten/ Güitig- Genehmigungs
1.1 Ausnutzung der Zeitfahrausweise Tag keitstage Tag keitstage behörde auszufüllen
1.1.1 Wochenkarten
1.1.2 Monatskarten
1.1.3 Jahreskarten
Nur von der
1.2 Zahl der verkauften Zeitfahrausweise
Genehmigungs
Stückzahl behörde auszufüllen
1.2.1 Wochenkarten
1.2.2 Monatskarten
1.2.3 Jahreskarten
VkBI Amtl icher Tei l 79 Heft 3-1980
2. Zahl der Beförderungsfälle Im Ausblldungsverkehr Nur von der
Genehmigungs
Beförderungsfäiie behörde auszufüllen
2.1 Wochenkarten - :
2.2 Monatskarten
2.3 Jahreskarten
Summe 2.1 - 2.3
Zuschlag nach § 3
Abs. 3*)6)
Summe insgesamt
3. Mittlere Reiseweite Im Ausblldungsverkehr
Nur von der
Durchschnittswert®) Betriebslndividueiier Genehmigungs
3.1 Kilometer nach § 3 Abs. 4*) Wert^) nach §3 Abs.6*) behörde auszufüllen
3.1.1 Orts- und Nachbarortsllnlenverkehr
3.1.2 Sonstiger Linienverkehr
4. Personen-Kilometer Im Ausblldungsverkehr^) Nur von der
Genehmigungs
erzielte Pkm behörde auszufüllen
4.1 Personen-Kilometer des Ausbildungsverkehrs
V. Erträge Im Kalenderjahr 19..
1. Fahrgeldeinnahmen Im Ausblldungsverkehr (einschl. Mehrwertsteuer) Nur von der
1.1 Zeitfahrausweise für Auszubildende Genehmigungs
in vollen DM behörde auszufüllen
1.1.1 Wochenkarten
1.1.2 Monatskarten
1.1.3 Jahreskarten
2. Einnahmen aus erhöhtem Beförderungsentgelt Im Ausblldungsverkehrd)
3. Erträge Im Ausblldungsverkehr Summe 1- 2
4. Nachrichtllch Nur von der
4.1 Fahrgeldeinnahmen je Genehmigungs
DM behörde auszufüllen
4.1.1 Wochenkarte (Feld V. 1.1.1/Feld IV. 1.2.1)
4.1.2 Monatskarte (Feld V. 1.1.2/Feld IV. 1.2.2)
4.1.3 Jahreskarte (Feld V. 1.1.3/Feld IV. 1.2.3)
4.2 Ertrag je Beförderungsfall
(Summe Feld V. 3/Summe Feld IV. 2.1 - 2.3) Dpf
4.3 Ertrag je Personen-Kilometer
' (Summe Feld V. 3/Feld IV. 4.1)
Nur von der
Genehmigungs
in % behörde auszufüllen
4.4 Verhältnis Jedermannzeitfahrausweis-Tarif
zu Zeitfahrausweis-Tarif für Auszubildende
Heft 3-1980 80 VkBI Amtl icher Tei l
VI. Berephnung des Ausgleichs
1. Soll-Kostensatz des Landes/Bundes
Nur von der
Genehmigurigs-
gemäß Verordnung vom Dpf/Rkm behörde auszufüllen
2. Ausgleichsberechnung Nur von der
Genehmigungs
in vollen DM behörde auszufüllen
2.1 Kostensatz.(VI. 1.) x Personen-Kilometer (IV. 4.1)
2.2 Erträge (V.3)
Differenz 2.1 - 2.2
2.3 errechneter Ausgleichsbetrag 50 v.H. der Differenz 2.1-2.2
3. im Vorjahr gewährte Vorauszahlungen Nur von der
Genehmigungs
in vollen DM behörde auszufüllen
•
3.1 zum 15. Juli 19
3.2 zum 15. November 19
Summe
Nur von der
Genehmigungs
in vollen DM behörde auszufüllen
4. Auszuzahlender Ausgleichsbetrag Differenz 2.3-Summe 3
5. Ausgleich je Pkm Nur von der
(Summe Feld VI.2.3/IV.4.1) Genehmigungs-.
Dpf behörde auszufüllen
Vil. Vorauszahlungen
Nur von der
Genehmigungs
in vollen DM behörde auszufüllen
1. Höhe der Ausgleichszahlungen für das vorangegangene Jahr 19
davon 80 v.H.
2. Beantragte Vorauszahlungen Nur von der
Genehmigungs
in vollen DM behörde auszufüllen
2.1 zum 15. Juli 19
2.2 zum 15. November.19..
Nur von der Genehmigungsbehörde auszufüllen
.......... den
Sachlich richtig: Festgestellt:
(Unterschrift, Amtsbez. bzw. VergGr.)
81 Heft 3-1980
VkBI Amtl icher Tei l
VIII. Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer von der Genehmigungsbehörde anerkannten Steiie oder Person nach
§7 Abs. 3*)
Die Richtigkeit der Angaben und Ausgleichsberechnungen, insbesondere in den Abschnitten 1.4, IV., V., VI. und VII., wird aufgrund der
Buchunterlagen bestätigt:
Wirtschaftsprüfer / Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / Nur von der
Steuerberater / Steuerberatungsgesellschaft / Genehmigungs
Steuerbevollmächtigter / Buchprüfer / Rechnungsprüfungsamt behörde auszufüllen
(Herr / Frau / Firma) Herr / Frau / Firma
(Straße) (Ort)
...,(den) wird gemäß §7 Abs. 3*)
(Stempel / Unterschrift) anerkannt
ja nein
IX. Sonstiges
1. Verzeichnis der Stadtschnellbahn-, Straßenbahn-, Obus- und Kraftfahrzeuglinien
unter Angabe der einzelnen Lihienlängen; ggf. eine Ausfertigung
der Genehmigungsurkunde beifügen. Anlage Nr,
2. Fahrpreisübersicht Anlage Nr..
3. Inkasso- und Zustellungsvollmacht Anlage Nr..
4. Nachweis über die Ernrilttiung betriebsindividueller Verkehrsleistungsdaten Anlage Nr..
5. Bescheid der Genehmigungsbehörde nach § 5 Abs. 2*) Anlage Nr..
6 Anlage Nr..
7. Anlage Nr..
Herr / Frau / Firma
hat beim Erstellen dieses Antrages und der Anlagen mitgewirkt.
Ich versichere, daß ich die Angaben in diesem Antrag und in den beigefügten Anlagen nach bestem Wissen richtig und vollständig gemacht
habe. ,
den
(Unterschrift des Antragstellers)
*) Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (PBefAusglV)/ Eisenbahnverkehr (AEAusglV)
Erläuterungen zum Antragsvordruck Als Nachbarortslinienverkehr gilt eine Straßenbahn- oder Obusli
1. Wagen-Kilometer / Jahr nie oder eine Kraftfahrzeuglinie nach § 42 oder § 43 Nr. 2
PBefG, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Es muß
Der Wagen-Kilometer ist ein statistischer Wert, der die Fahrlei
sich um eine Linie handeln
stungen der Zugfahrzeuge und die der mitgeführten Anhänger im
Straßenbahn- und Obus-Verkehr sowie im Linienverkehr mit -zwischen Nachbarorten oder Teilen von ihnen mit
Kraftfahrzeugen nach § 42 PBefG angibt. Die Fahrleistungen im - enger wirtschaftlicher Verflechtung und
Schülerverkehr nach § 43 Nr. 2 PBefG kommen ebenfalls infra- - verkehrlichen Bindungen, die in einer dem Ortslinienverkehr
ge, soweit nicht nach § 45 Abs. 4 PBefG auf die Einhaltung der vergleichbaren Fahrplan- und Tarifgestaltung Ausdruck findet
Vorschriften über Beförderungsentgelte und -bedingungen (§ 39 (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c PBefG).
PBefG) verzichtet worden ist. Leerfahrten, Werkstattfahrten u.
dgl. sind nicht als Wagen-Kilometer-Leistung auszuweisen. Zu- Ein Linienverkehr ist nach Häufigkeit und Tarifgestaltung einem
Ortslinienverkehr grundsätzlich nicht vergleichbar, wenn
und Abfahrten zählen nur dann, wenn sie von Fahrgästen be
nutzt werden können. Fahrleistungen, die beim Rangieren oder -werktäglich (außer samstags) fahrplanmäßig weniger als 12
auf Endschleifen anfallen, gehören indessen dazu. Fahrtenpaare ausgeführt werden oder
2. Überwiegende Verkehrsform - das Beförderungsentgelt nicht nach einem im Ortslinienverkehr
Als Ortslinienverkehr gilt eine Straßenbahn- oder Obuslinie oder üblichen Tarifschema (Einheitspreis, Zonentarif, Teilstrek-
eine Kraftfahrzeuglinie nach § 42 oder § 43 Nr. 2 PBefG, wenn kentarif) erhoben wird.
sie innerhalb der politischen Grenzen einer Gemeinde betrieben Unter Nachbarorten sind benachbarte politische Gemeinden zu
wird. verstehen; sie müssen nicht unmittelbar aneinandergrenzen. Die
Heft 3-1980 82 VkBI Amtl icher Tei l
wirtschaftliche und verkehrsmäßige Verflechtung der Nach Beförderungsentgelte,
barorte muß so eng sein, daß sie eine dem Ortsllnlenverkehr erhöhtes Beförderungsentgelt,
vergleichbare Verkehrsbedienung bewirkt. Wagen-Kilometer,
Der Orts- und Nachbarortsllnlenverkehr „überwiegt", wenn mehr folgende Angaben zu machen:
als 50 V. H. der Jahres-Wagen-Kllometer-Lelstung dort erbracht
Name der Elsenbahn,
wird; Im anderen Falle wird ,,überwiegend" Überlandllnlenver-
kehr betrieben; dazu siehe auch Erl. Nr. 6.
zuständige oberste Landesverkehrsbehörde,
Tarife,
3. Zeltfahrauswelse
Fahrpreiszuschläge,
Achs-Kllometer.
Das sind Fahrauswelse, die den In der PBefAusglV/AEAusglV
genannten Personenkreis für einen Zeitraum von l.d.R. einer (VkBI 1980 S. 75)
Woche zur beliebig häufigen Benutzung des Verkehrsmittels In
bestimmten Relationen, Zonen oder sonstigen Berelchen be
rechtigen (Schülerwochen-, -monats- und -jahreskarten). Für die
Ausnutzung der Zeltfahrauswelse sind 2,3 Fahrten je Qültlgkelts-
tag zugrunde zu legen. Dabei Ist die Woche mit höchstens 6 Ta
gen, der Monat mit höchstens 26 Tagen und das Jahr mit höch
Nr. 35 Elektronisches Steuergerät zur verzöger
stens 240 Tagen anzusetzen, sofern die Tarifbestimmungen ten Abschaltung des Fernlichts
nicht niedrigere Werte vorsehen. Bonn, den 11. Januar 1980
StV 13/36.25.61-03
4. Beförderungsfälle
Die Zahl der Beförderungsfälle Ist nach den verkauften Wochen-, Eine Schaltvorschrift für den Übergang von Fernlicht auf Abblend
Monats- und Jahreszeitfahrauswelsen Im Ausbildungsverkehr zu licht bei Kraftfahrzeug-Scheinwerfern besteht nicht. Umschaltelnrich-
errechnen. Es sind die unter Erl. Nr. 3. genannten Ausnutzungs tungen sind In der Regel so gebaut, daß mit der Umschaltung das
werte anzusetzen. Fernlicht ohne Verzögerung ausgeschaltet und durch das Abblend
licht ersetzt wird. Es sind nun Umschaltelnrichtungen vorgeschlagen
5. Zuschlag worden, bei denen mit der Einschaltung des Abblendlichts das Fern
Besteht ein von mehreren Unternehmern gebildetes zusammen licht nicht plötzlich, sondern verzögert abgeschaltet wird (DImmen).
hängendes Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beför Das kann besonders auf geraden Straßen und auf Straßen mit gro
derungsentgelten und wird je beförderte Person nur ein Fahr ßen Kurvenradien bessere Sichtbedingungen schaffen. Um der
auswels ausgegeben, Ist die errechnete Zahl der Beförderungs rechtzeitigen und endgültigen Abbiendung Im Sinne von § 17 Abs. 2
fälle um 10 v.H. zu erhöhen. Satz 3 StVO und § 50 Abs.6 StVZO ohne Schwierigkelten nach
kommen zu können, müssen solche Umschaltelnrichtungen folgen
6. Mittlere Reisewelte den Bedingungen genügen:
Die mittlere Reisewelte gibt an, welche Entfernung ein Auszubil
dender je Fahrt Im Liniennetz eines Unternehmens durchschnitt 1. Das DImmen muß selbsttätig und kontinuierlich bis zum endgülti
lich zurücklegt. Dieser Wert gilt für den gesamten Ausbildungs gen Abblenden ablaufen. Das schließt eine sprunghafte Reduzie
verkehr eines Unternehmens. rung des Fernlichts zu Beginn und am Ende des Dimmens nicht
aus.
Nach § 3 Abs. 4 PBefAusglV kommen als Durchschnittswerte In-
frage
2. Die Einschaltung des Abblendlichts darf durch das DImmen nicht
-5 km, wenn überwiegend Straßenbahn- und Obusverkehr so
beeinflußt werden.
wie Orts- und Nachbarortsllnlenverkehr mit Kraftfahrzeugen
oder
3. Die direkte Umschaltung auf das Abblendlicht muß auch während
-8 km, wenn überwiegend sonstiger Linienverkehr (Überlandll-
des Dimmens ohne Verzögerung möglich sein. Die Ausführung
nlenverkehr) mit Kraftfahrzeugen
und Anordnung des dafür vorgesehenen Schalters muß eine ein
betrieben wird. fache Betätigung ermöglichen und die Gefahr einer Fehlbedie
nung ausschließen.
7. Betriebsindividuelle Werte
Wird nachgewiesen, daß von den Durchschnittswerten für 4. Es darf nicht möglich sein, das Fernlicht während des Dimmens In
-die Ausnutzung der Zeltfährauswelse oder beliebigen Zwischenstufen willkürlich festzuhalten.
-die Erhöhung der Beförderungsfälle um 10 v.H. oder
-die mittlere Reisewelte 5. Die Möglichkeit, vor Beendigung des Dimmens zurück auf Fern
licht zu schalten, ist durch die Forderung In 1 nlch^ ausgeschlos
jeweils um mehr als 25 v.H. abgewichen wird, können der Be sen.
rechnung die nachgewiesenen Werte zugrunde gelegt werden.
6. Die Zelt von der Betätigung des Abblendschalters bis zum endgül
8. Personen-Kilometer tigen Erlöschen des Fernlichts darf nicht größer sein ate 5 Sekun
Personen-Kilometer sind durch Multiplikation der Beförderungs den.
fälle mit der mittleren Reisewelte zu errechnen.
7. Das DImmen darf prst möglich sein, wenn das Fernlicht länger als
9. Einnahmen aus erhöhtem Beförderungsentgelt 2 Sekunden eingeschaltet wurde. Ein sofortiges Umschalten auf
Das sind Einnahmen, die sich auf Grund des §9 Abs. 2 der Ver Abblendlicht muß aber möglich sein (Nr. 3).
ordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen erge
Die Einhaltung dieser Anforderungen Ist zweckmäßig durch eine
ben.
Betriebserlaubnis nach § 22 StVZO nachzuweisen.
10. Elsenbahnen Der Bundesminister für Verkehr
Im Eisenbahnverkehr sind anstelle der Bezeichnungen; Im Auftrag
Unternehmer, Freier
VkBI Amtlicher Tei l 83 Heft 3-1980
Nr. 36 Bekanntmachung Nr. 3/80 7. Wichtigste
Sonderbedingungen: mindestens 15 t und höchstens
über Sonderabmachungen nach § 22a des vier räumlich eng beieinander
Güterkraftverkehrsgesetzes liegende Entladestellen ]e
Köln, den 17. Januar 1980 Beförderung
I A - 081
2. Sonderabmachung Nr. 0611
Auf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes wird hiermit 1. Name des Unternehmers: Anton Jellen KG
folgendes veröffentlicht: 2. Verkehrsverbindungen
1. Sonderabmachung Nr. 0230 und vereinbarte
1. Name des Unternehmers: Paul Wahl KG Beförderungsentgelte: DM/100 kg
von Brake
2. Verkehrsverbindungen
und vereinbarte
(Unterweser) 4,06
DM/100 kg Lübeck 4,39
Beförderungsentgelte:
Bremen 4,51
von Hamburg
nach Lauterbach
nach Frankfurt am Main,
Vogelsbergkreis
Friedrichsdorf
Hochtaunuskreis, - ggf. zuzüglich Umsatz
steuer -
Rosbach v. d. Höhe 4,85
Alzey, 3. Güterart: Papier, unbearbeitet
Aschaffenburg, 4. Gütermenge: mindestens 500 t
Bad Kreuznach, jeweils in 3 Monaten
Darmstadt, Dietzenbach,
5. Tag des Abschlusses
Gimbsheim, der Sonderabmachung: 7. November 1979
Griesheim Kr.
6. Dauer der
Darmstadt-Dieburg,
Großostheim,
Sonderabmachung: ab 10. November 1979
Heppenheim auf unbestimmte Zeit,
mindestens jedoch
(Bergstraße),
bis zum 9. Februar 1980
Kirchheimbolanden,
Mainz, Sobemheim, 7. Wichtigste
Stockstadt a. Main, Sonderbedingungen: regelmäßig mindestens
Viernheim 5,40 20 t je Beförderung
Bad Nauheim, 3. Sotiderabmachung Nr. 07110
Dudenhofen
1. Name des Unternehmers: Emmermann KG
Kr. Offenbach,
Eschborn, 2. Verkehrsverbindungen
Friedberg und vereinbarte
Wetteraukreis, Beförderungsentgelte: DM/100 kg
Heusenstamm, von Gronau
Karben, Kr. Alfeld (Leine) 10 t 15 t 20 t
Neu-Isenburg, nach Brake
Niederdorfelden, (Unterweser),Bremen,
Oberursel (Taunus), Hamburg, Lübeck 3,90 3,50 3,10
Rodenbach sowie in umgekehrter
Main-Kinzig-Kreis, Richtung -- ggf. zuzüglich Umsatz
Taunusstein 5,85 steuer - .
- ggf. zuzüglich Umsatz 3. Güterart: Papierwaren, über See
steuer - auszuführen
3. Güterart: Fisch-:, Fleisch-, Gemüse- und Papier, unbearbeitet, über See
Obstkonserven, Edelkastanien, eingeführt
Mandeln, Hasel-, Para-, Pecan-, 4. Gütermenge: mindestens 500 t
Walnüsse, Haselnuß, Mandel-, jeweils in 3 Monaten
Paranuß, Pecannuß-, Walnuß-,
5. Tag des Abschlusses
Pinienkerne, getrocknetes oder
der Sonderabmachung: 4. Dezember 1979
gedörrtes Beeren-, Kern- und
Steinobst, Apfel-, Aprikosen-, 6. Dauer der
Erdbeer-, Kirsch- und Pfirsich- Sonderabmachung: ab 4. Dezember 1979
pülpe, Südfruchtkonserven von auf unbestimmte Zeit,
Ananas und Mandarinorangen, mindestens jedoch
Korinthen, Rosinen, Sultaninen, bis zum 3. März 1980
Saft u. Konzentrat aus Südfrüchten 7. Wichtigste
4. Gütermenge: mindestens 500 t
Sonderbedingungen: mindestens 10 t und nur ein
jeweils in 3 Monaten Be- und ein Entladeort je
Beförderung;
5. Tag des Abschlusses
der Sönderabmachung: 5. Dezember 1979 Nummer 7 der Vorschriften
für die Frachtberechnung
6. Dauer Ader
(RKT Teil 11 Abschnitt 1)
Sonderabmachung: ab 2. Januar 1980
gilt entsprechend
auf unbestimmte Zeit,
mindestens jedoch 4. Sonderabmachung Nr. 07111
Heft 3-1980 84 VkBI Amtl icher Tei l
2. Verkehrsverbindungen Die Änderung wurde am 27. Dezember 1979 vereinbart und am
und vereinbarte 2. Januar 1980 wirksam.
Beförderungsentgelte: bM/IOOkg
7. Änderung der Sonderabmachung Nr. 0452
von Nordenham (VkBI 1978 S. 367)
nach Dörpen 1,81
Das Beförderungsentgelt
Osnabrück 2,42
beträgt 5,41 DM/100 kg
Lingen (Ems) 2,66
- ggf. zuzüglich Umsatz
- ggf. zuzüglich Umsatz-\
steuer -.
Steuer -
Die Änderung wurde am 2. Januar 1980 vereinbart und wirksam.
3. Güterart: Melasse zu Futterzwecken oder
zur Herstellung von Melasse
mischfutter 8. Änderung der Sonderabmachung Nr. 0463
4. Gütermenge: mindestens 500 t (VkBI 1979 S. 213)
jeweils in 3 Monaten Das Beförderungsentgelt
5. Tag des Abschlusses beträgt 400,- DM je Sendung
der Sonderabmachung: 2. Januar 1980 - ggf. zuzüglich Umsatz
6. Dauer der steuer -.
Sonderabmachung: ab 2. Januar 1980 Die Güterart wurde erweitert um Kleintransporter.
auf unbestimmte Zeit,
Die „Wichtigsten Sonderbedingungen" entfallen.
mindestens jedoch
bis zum 1. ApriL 1980 Die Änderung wurde am 30. November 1979 vereinbart und am
1. Dezember 1979 wirksam.
7. Wichtigste
Sonderbedingungen: mindestens 23 t und nur ein
Empfangsort je Beförderung 9. Zwölfte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0768
(VkBI 1978 S. 313, zuletzt geändert 1979 S. 842)
5. Sonderabmachung Nr. 941
In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbindun
1. Name des Unternehmers: Deutsche Bundesbahn gen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelteh neu aufge
Bundesbahndirektion Hamburg nommen:
Beschäftigter Unternehmer:
von Bremen DM/100 kg
Siebe & Oldehaver
nach 5 t 10 t 15 t 20 t 23 t
2. Verkehrsverbindungen: Von Bad Salzdetfuhrt,
a) Landau i. d. Pfalz 9,81 7,93 6,30 5,72 5,52
Königslutter am Elm,
b) Laupheim 11,20 9,06 7,19 6,53 6,30
Laatzen, Lehrte,
Nörten-Hardenberg, - ggf zuzüglich Umsatz
steuer -
Nordstemmen, Northeim,
Ronnenberg, Salzgitter, Die Änderungen wurden vereinbart und wirksam
Schellerten, Schleswig, zu a) am 26. November 1979,
Sehnde, Vechelde,
zu b) am 17. Dezember 1979.
Wolfsburg
nach Hamburg
10. Änderung der Sonderabmachung Nr. 07103
3. Güterart: Zucker (VkBI 1979 S. 403)
4. Gütermenge: mindestens 500 t Die Beförderungsentgelte für die folgenden Verkehrsverbindun-
jeweils in 3 Monaten gen betragen
5. Vereinbarte von Hamburg DM/100 kg
Beförderungsentgelte: 2,05 DM/100 kg nach Mülheim a. d. Ruhr 3,61
- ggf. zuzüglich Umsatz
Ketsch 5,41
steuer -
- ggf. zuzüglich Umsatz
6. Tag des Abschlusses steuer -
der Sonderabmachung: 22. Oktober 1979
Die Änderung wurde am 2. Januar 1980 vereinbart und wirksam.
7. Dauer der
Sonderabmachung: ab 1. November 1979
auf unbestimmte Zeit, 11. Von den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Sonderabma
mindestens jedoch chungen sind unwirksam geworden
bis zum 31. Januar 1980 Sonderabmachung veröffentlicht unwirksam
8. Wichtigste Nr. im VkBI ab
Sonderbedingungen: entgeltpflichtiges Mindest 0527 1977 S. 214 18. Mai 1979
gewicht je Sendung 20 t; 0532 1977 S. 669 17. Mai 1979
nur ein Versandort 1978 S. 446 1. Sept. 1979
1020
le Beförderung
0225 1978 S. 480 2. Jan. 1980
. Dritte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0445 1163 1979 S. 521 •16. Aug. 1979
(VkBI 1977 S. 666, zuletzt geändert 1979 S. 755)
In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbindung
12. Die auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Sonderabmachun
mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu aufge
nommen:
gen Nr. 1162 (VkBI 1979 S. 403) und Nr. 0471 (VkBI 1979 S.
DM/100 kg 658) sind nicht wirksam geworden.
von Brake
(Unterweser) 5t 15t Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
nach Lengerich 4,04 2,80 Im Auftrag
Kr. Steinfurt Dr. Trinkaus
zuzüglich Umsatz-
VkBI Amtl icher Tei l 85 Heft 3-1980
nigten Fassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6.
^ i ti n e n s c h i f f ä h r t August 1975 (BGBI. I S. 2121) geändert worden ist, in Verbindung
mit Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiff-
fahrtpolizeiverordnung vom 5. August 1970 (BGBI. I S. 1305) und
Nr. 37 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung über die § 1.22 Nr. 3 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vom 5. August
Mindestbruchlast der Ankerketten*) 1970 (BGBI. I S. 1305 - Anlageband), wird verordnet:
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des
Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im Bundesge
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten berei §1
nigten Fassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom
Die Rheinschiffahrtpolizeiverordnung wird vorübergehend wie folgt
6. August 1975 (BGBI. I S. 2121) geändert worden ist, in Verbindung
mit Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Unter- geändert:
suchungsordnung vom 26. März 1976 (BGBI. I S. 773) und § 1.08 1. Dem § 1.15 Nr. 5 wird folgende Nummer 5 a angefügt:
der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung wird verordnet: „5 a Das Einbringen von fettlösenden Reinigungsmitteln mit
emuigierender Wirkung in die Bilge ist verboten, sofern nicht
die Sammelstelle vorher zugestimmt hat. Dieses Verbot gilt
§1 nicht für Stoffe, welche die Wirkungsweise der ölabspheider
Die Rheinschiffs-Untersuchungsordnung wird vorübergehend wie nicht beeinträchtigen (z. B. Produkte der Kategorie K3 der
folgt geändert: Klasse lila des ADNR)."
§7.01 Nr. 11 erhäft folgende Fassung: 2. § 3.08 Nr. 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
,,11. Die Mindestbruchlast einer Ankerkette ist nach folgenden For ,,c) als Hecklicht ein weißes gewöhnliches Licht oder ein weißes
meln zu berechnen: helles Licht, das über einen Horizontbogen von 135° und zwar
- bei Ankern von 0 bis 500 kg: 67°30' von hinten nach jeder Seite sichtbar sein muß und nur
in diesem Bogen sichtbar sein darf."
R = 35 P'
3.§ 3.09 Nr. 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- bei Ankern über 500 bis 2000 kg:
„b) statt des Hecklichts nach § 3.08 Nr. 2 Buchstabe c ein gelbes
R = (35 - P^-500) • P'
gewöhnliches Licht oder ein gelbes helles Licht; dieses muß
150 über den gleichen Horizontbogen wie das Hecklicht sichtbar
-bei Ankern über 2000 kg: sein und an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe ge
setzt werden, damit es von dem nachfolgenden Anhang gese
R = 25 • P'
hen werden kann."
In diesen Formeln bedeutet 4. §3.10 Nr. 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
R die Mindöstbruchlast der Kette in kg; „c) als hintere Lichter:
P' das theoretische, nach Nummern 1 bis 7 ermittelte Gewicht des i) drei weiße gewöhnliche Lichter oder drei weiße helle Lichter
einzelnen Ankers. auf dem schiebenden Fahrzeug in einer waagerechten Linie
Die Bruchlast der Ankerketten ist den in einem der Rheinuferstaa senkrecht zur Längsebene mit einem seitlichen Abstand
ten oder Belgien geltenden Normen zu entnehmen." von etwa 1,25 m und in ausreichender Höhe, daß sie nicht
durch eines der anderen Fahrzeuge des Verbandes ver
§2
deckt werden können;
Diese Verordnung tritt am 1. April 1980 in Kraft und mit Ablauf des ii) ein weißes gewöhnliches Hecklicht oder ein weißes helles
31. März 1983 außer Kraft.
Hecklicht auf jedem anderen Fahrzeug, dessen ganze
Münster, den 25. Januar 1980 Breite von hinten sichtbar ist. Befinden sich in dem Verband
B 117/80 A5 außer dem schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten
sichtbare Fahrzeuge, so ist dieses Licht nur von den beiden
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
äußeren Fahrzeugen zu führen."
West.
H i nricher
Mainz, den 25. Januar 1980 §2
Wasser- und Schiffahrtsdirektion- Die Verordnung tritt am 1. April 1980 in Kraft und mit Ablauf des
Südwest 31. März 1983 außer Kraft.
Rost
ZKR 1979 - II - 33
Münster, den 28. Januar 1980
(VkBI 1980 S. 85) B 118/80 A5
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
West
H i n richer
Nr. 38 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung zur vor Mainz, den 28. Januar 1980
übergehenden Änderung der Rheinschiff- Wasser- und Schiffahrtsdirektion
fahrtpoiizeiverordnung Südwest
- Verbot emuigierender Reinigungsmittel, Rost
Hecklichter -*)
ZKR 1979 - II - 20
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des
ZKR 1979 - II - 21
Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im Bundesge
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten berei (VkBI 1980 S. 85)
*) Erstmals erlassen *) Wiederholung ohne Änderung
Heft 3-1980 86 VkBI Amtl icher Teil
Seeverkehr Verordnung über das Verhalten von Fahrzeugen In Verkehrstren
nungsgebieten auf der Hohen See ~ entfällt. Die Verordnung wurde
Nr. 39 Verwarnungs- und Bußgeldkatalog Bin mit der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur
Verhütung von Zusammenstößen auf See (Verordnung zur Seestra
nen- und Seeschiffahrtstraßen; ßenordnung) vom 13. 6.1977 außer Kraft gesetzt. Die entsprechen
hier: Neufassung des Abschnitts V - Ver den Vorschriften sind nunmehr In der Seestraßenordnung enthalten.
stöße auf den Seeschiffahrtstraßen Der t>lsherlge Unterabschnitt V.10 - Seefrachtordnung - (zwi
und Verstöße auf der Hohen See von schenzeitlich ersetzt durch die Verordnung über die Beförderung ge
Schiffen unter Bundesflagge fährlicher Güter mit Seeschiffen) Ist nicht wieder In den Verwar
nungs- und Bußgeldkatalog aufgenommen worden, da es sich bei
Bonn, den 14. Januar 1980
BW 10/48.00.20
den-Zuwiderhandlungen nicht um häufige und gleichartig erschei
nende Verstöße handelt und die hohe Bußgelddrohung keine kata
Aufgrund der Änderung verschiedener Vorschriften Ist eine Neu logmäßige Beurteilung zuläßt.
fassung des Abschnitts V - Verstöße auf den Seeschiffahrtstraßen
und Verstöße auf der Hohen See von Schiffen unter Bundesflagge - Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen sind angewiesen, ab so
des Verwarnungs- und Bußgeldkatalogs Binnen- und Seeschiffahrt fort Verstöße nach der Neufassung, die nachstehend veröffentlicht
wird, zu ahnden.
straßen vom 11. 12. 1974 (VkB11975 S. 15) erforderlich geworden.
Gleichzeitig wurde die Höhe der vorgesehenen Verwarnungs- und Der Bundesminister für Verkehr
Bußgeldsätze überprüft und entsprechend der jetzigen Bewertung In Im Auftrag
verschiedenen Fällen geändert. Der bisherige Unterabschnitt V.4 - Dr. Nau
V.Verstöße auf den Seeschiffahrtstraßen und Verstöße auf der Hohen See von Schiffen unter Bundesflagge
1. Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
Lfd. §§ des Verwar
Nr. Tatbestand SeeaufgG nungsgeld Geldbuße
DM DM
1.1 NIchtermögllchen des Betretens des Fahrzeuges 8 S. 1 20,- 400,-
und der Vornahme von Kontrollen
1.2 NIchtbereltstellen von Arbeltskräften und Hilfsmitteln 8 S. 2 20,- 150,-
1. Halbsatz
1.3 NIchtertellen der erforderlichen Auskünfte oder 8 S. 2 20,- 250,-
NIchtvorlegen von Unterlagen 2. Halbsatz
2. Verordnung zur Seestraßenordnung
Lfd. §§ der Verwar-
Nr. Tatbestand VSeeStrO nungsgeld Geldbuße
DM DM
2.1 Verstoß gegen die Grundregeln für das Verhalten Im Verkehr 3 Abs. 1 20,- 200,-
2.2 Führen eines Fahrzeuges trotz Behinderung In der sicheren Führung 3 Abs. 2 -
300,-
2.3 Verstoß gegen die Beratungspflicht als Seelotse 4 Abs. 2 20,- 300,-
2.4 NIchtbestlmmen eines verantwortlichen Fahrzeugführers bei Vorhandensein 4 Abs. 4 20,- 100,-
mehrerer zur Führung des Fahrzeuges berechtigter Personen
2.5 Unerlaubtes Befahren von Sicherheitszonen 7 Abs. 2 20- 300,-
3. Seestraßenordnung
Lfd. Regeln der Verwar
Nr. Tatbestand SeeStrO nungsgeld Geldbuße
DM DM
3.1 NIchthalten eines gehörigen Ausgucks 5 20,- 200,-
3.2 NIchtelnhalten einer sicheren Geschwindigkeit 6 20,- 200,-
3.3 Verstoß gegen eine Vorschrift über die Feststellung der Möglichkeit 7 20,- 500,-
der Gefahr eines Zusammenstoßes, Insbesondere eine vorhandene und ^
betriebsfähige Radaranlage nicht gehörig zu gebrauchen
3.4 Verstoß gegen Vorschriften über Manöver zur Vermeidung von Zusammenstößen 8 20,- 300,-
3.5 NIchtbeachten des Rechtsfahrgebots In einem engen Fahrwasser 9 Abs. a 20,- 200,-