VkBl Nr. 3 1980

Verkehrsblatt Nr. 3 1980

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VkBr Amtl i eher         Tei l                                          77                                                      Heft 3-1980



4. Verkehrsform und Betrrebsleistung                                                                                      Nur von der
                                                                                                                         Genehmigungs
                                                                             Nutz-Wagen-Kilometer/Jahr^)               behörde auszufüllen

  4.1 Straßenbahn

  4.2 Stadtschnellbahn

  4.3 Oberleitungsomnibus
  4.4 Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach §42 PBefG
      und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
      nach ^ 43 Nr. 2 PBefG, soweit nicht nach
     § 45 Abs. 4 PBefG auf die Einhaltung der
      Vorschriften über Beföfderungsentgelte und
      -bedingungen (§ 39 PBefG) verzichtet worden ist,
      davon

      4.4.1 Orts- und Nachbarortslinien

      4.4.2 Sonstige Linien (Überlandlinien)
  4.5 Schienenverkehre der nichtbundeseigenen
      Eisenbahnen nach Landeseisenbahngesetz
                                          Summe 4.1 -4.3
                                                 und 4.4.1

                                          Summe 4.4.2




                                                                                                                                        Seite 3
6. Zusammenfassung*)

    Überwiegende                                                                                           sonstiger
   Verkehrsform 2)                                                                                    Linienverkehr            Eisenbahn
 (gemäß 4.1 - 4.5)                        Orts- und Nachbarortslinienverkehr                     (Überlandlinienverkehr)         verkehr

  4.6.1,




                            in Städten über          in Städten' fhit         in Städten unter
     Überwiegende'                100 000          50 000 - 100 000              50 000               in Kreisen
      Betätigung                 Einwohner             Einwohner                Einwohner           und Gemeinden             Bemerkungen
  4.6.2




      Verkehrsmittel-                                                                                                             nur
          Einsatz                Strab/Obus/Kom                                      nur Korn                                  Reisezüge
  4.6.3




                                  II. Änderung der Beförderungsentgelte (§ 39 PBefG bzw. § 6 AEG)

1. Letzter Antrag auf Änderung der Beförderungsentgelte für                                            Datum, Aktenzeichen

  1.1 Zeitfahrausweise für Auszubildende

  1.2 Zeitfahrausweise für andere Personen, insbesondere Berufstätige
  1.3 die sonstigen Fahrausweise
  Bescheid der Genehmigungsbehörde
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Heft 3-1980                                                       78                                              VkBl    Amtl icher      Tei l


2. Vorletzter Antrag auf Änderung der Beförderungsentgelte für                                             Datum, Aktenzeichen
  2.1 Zeitfahrausweise für Auszubildende

  2.2. Zeitfahrausweise für andere Personen, insbesondere Berufstätige
  2.3 die sonstigen Fahrausweise
  Bescheid der Genehmigungsbehörde




                          III. Zusammenhängendes Liniennetz mit verbundenen Beförderungsentgelten
1. Linien des Unternehmens gehören zu einem von
                                                                                             Name der Gemeinschaft
   mehreren Unternehmern gebildeten zusammen
   hängenden Liniennetz mit einheitlichen oder
   verbundenen Beförderungsentgelten


2. Die Erträge werden aufgrund eines                                                          Datum des Vertrages
   Einnahmeaufteiiungsvertrages zugewiesen,
   dessen Verteilungsschlüssel
  2.1 Verkehrs- und/oder Betriebsleistungsdaten enthält           ja                                       nein




3. Einnahmeaufteiiungs-Regelung (Schlüsseiung)                                    %-Sätze des Kalenderjahres 19..

  3.1 für den antragsteiienden Unternehmer
  3.2 für die anderen Mitglieder der Gemeinschaft
     (Namen der Unternehmer)


4, Die Genehmigungsbehörde hat nach § 5 Abs. 2*                  nein       la         wenn ja, Datum und Aktenzeichen des Bescheides
   einer besonderen Schlüsseiung zugestimmt




                                        iV. Verkehrsleistung im Kalenderjahr 19.

1. Fahrausweise im Ausbildungsverkehr                            Durchschnittswert3)           Betriebsindividueiier
                                                                 nach § 3 Abs. 2*)           Wert7) nach §3 Abs.5*)
                                                                                                                            Nur von der
                                                                 Fahrten/         Gültig-     Fahrten/      Güitig-       Genehmigungs
  1.1 Ausnutzung der Zeitfahrausweise                              Tag           keitstage      Tag        keitstage     behörde auszufüllen


  1.1.1 Wochenkarten


  1.1.2 Monatskarten

  1.1.3 Jahreskarten



                                                                                                                            Nur von der
  1.2 Zahl der verkauften Zeitfahrausweise
                                                                                                                           Genehmigungs
                                                                                                    Stückzahl            behörde auszufüllen



  1.2.1 Wochenkarten


  1.2.2 Monatskarten

  1.2.3 Jahreskarten
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2. Zahl der Beförderungsfälle      Im Ausblldungsverkehr                                                          Nur von der
                                                                                                                Genehmigungs
                                                                                       Beförderungsfäiie      behörde auszufüllen

  2.1 Wochenkarten                                                   -   :




  2.2 Monatskarten

  2.3 Jahreskarten
                                                              Summe 2.1 - 2.3

                                                              Zuschlag nach § 3
                                                              Abs. 3*)6)
                                                              Summe insgesamt

3. Mittlere Reiseweite Im Ausblldungsverkehr
                                                                                                                  Nur von der
                                                               Durchschnittswert®)    Betriebslndividueiier     Genehmigungs
  3.1 Kilometer                                                nach § 3 Abs. 4*)     Wert^) nach §3 Abs.6*)   behörde auszufüllen

  3.1.1 Orts- und Nachbarortsllnlenverkehr

  3.1.2 Sonstiger Linienverkehr


4. Personen-Kilometer Im Ausblldungsverkehr^)                                                                     Nur von der
                                                                                                                Genehmigungs
                                                                                         erzielte Pkm         behörde auszufüllen

  4.1 Personen-Kilometer des Ausbildungsverkehrs



                                              V. Erträge Im Kalenderjahr 19..
1. Fahrgeldeinnahmen Im Ausblldungsverkehr (einschl. Mehrwertsteuer)                                              Nur von der
  1.1 Zeitfahrausweise für Auszubildende                                                                        Genehmigungs
                                                                                         in vollen DM         behörde auszufüllen

  1.1.1 Wochenkarten

  1.1.2 Monatskarten

  1.1.3 Jahreskarten

2. Einnahmen aus erhöhtem Beförderungsentgelt Im Ausblldungsverkehrd)



3. Erträge Im Ausblldungsverkehr                              Summe 1- 2




4. Nachrichtllch                                                                                                  Nur von der
  4.1 Fahrgeldeinnahmen je                                                                                      Genehmigungs
                                                                                              DM              behörde auszufüllen

  4.1.1 Wochenkarte (Feld V. 1.1.1/Feld IV. 1.2.1)
  4.1.2 Monatskarte (Feld V. 1.1.2/Feld IV. 1.2.2)
  4.1.3 Jahreskarte (Feld V. 1.1.3/Feld IV. 1.2.3)
  4.2 Ertrag je Beförderungsfall
      (Summe Feld V. 3/Summe Feld IV. 2.1 - 2.3)                                              Dpf

  4.3 Ertrag je Personen-Kilometer
  '   (Summe Feld V. 3/Feld IV. 4.1)


                                                                                                                  Nur von der
                                                                                                                Genehmigungs
                                                                                             in %             behörde auszufüllen
  4.4 Verhältnis Jedermannzeitfahrausweis-Tarif
     zu Zeitfahrausweis-Tarif für Auszubildende
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Heft 3-1980                                                       80                                            VkBI      Amtl icher            Tei l



                                                 VI. Berephnung des Ausgleichs
1. Soll-Kostensatz des Landes/Bundes
                                                                                                                                  Nur von der
                                                                                                                            Genehmigurigs-
  gemäß Verordnung vom                                                                             Dpf/Rkm              behörde auszufüllen




2. Ausgleichsberechnung                                                                                                           Nur von der
                                                                                                                            Genehmigungs
                                                                                                 in vollen DM           behörde auszufüllen

  2.1 Kostensatz.(VI. 1.) x Personen-Kilometer (IV. 4.1)
  2.2 Erträge (V.3)

                                                                 Differenz 2.1 - 2.2

  2.3 errechneter Ausgleichsbetrag                            50 v.H. der Differenz 2.1-2.2




3. im Vorjahr gewährte Vorauszahlungen                                                                                            Nur von der
                                                                                                                            Genehmigungs
                                                                                                 in vollen DM           behörde auszufüllen
                                                             •




  3.1 zum 15. Juli 19

  3.2 zum 15. November 19

                                                              Summe



                                                                                                                                  Nur von der
                                                                                                                            Genehmigungs
                                                                                                 in vollen DM           behörde auszufüllen

4. Auszuzahlender Ausgleichsbetrag                               Differenz 2.3-Summe 3




5. Ausgleich je Pkm                                                                                                               Nur von der
  (Summe Feld VI.2.3/IV.4.1)                                                                                                Genehmigungs-.
                                                                                                         Dpf            behörde auszufüllen




                                                       Vil. Vorauszahlungen
                                                                                                                                  Nur von der
                                                                                                                            Genehmigungs
                                                                                                 in vollen DM           behörde auszufüllen

1. Höhe der Ausgleichszahlungen für das vorangegangene Jahr 19
                                                                 davon 80 v.H.




2. Beantragte Vorauszahlungen                                                                                                 Nur von der
                                                                                                                            Genehmigungs
                                                                                                 in vollen DM           behörde auszufüllen

  2.1 zum 15. Juli 19

  2.2 zum 15. November.19..



                                                                                         Nur von der Genehmigungsbehörde auszufüllen

                                                                                                                 .......... den
                                                                                     Sachlich richtig:            Festgestellt:



                                                                                              (Unterschrift, Amtsbez. bzw. VergGr.)
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VkBI      Amtl icher          Tei l



VIII. Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer von der Genehmigungsbehörde anerkannten Steiie oder Person nach
                                                                             §7 Abs. 3*)
Die Richtigkeit der Angaben und Ausgleichsberechnungen, insbesondere in den Abschnitten 1.4, IV., V., VI. und VII., wird aufgrund der
Buchunterlagen bestätigt:
Wirtschaftsprüfer / Wirtschaftsprüfungsgesellschaft /                                                                                         Nur von der
Steuerberater / Steuerberatungsgesellschaft /                                                                                              Genehmigungs
Steuerbevollmächtigter / Buchprüfer / Rechnungsprüfungsamt                                                                               behörde auszufüllen

(Herr / Frau / Firma)                                                                                                             Herr / Frau / Firma



(Straße)                                                             (Ort)
                                         ...,(den)                                                                                   wird gemäß §7 Abs. 3*)
                                                                       (Stempel / Unterschrift)                                               anerkannt

                                                                                                                                         ja                 nein




                                                                           IX. Sonstiges
1. Verzeichnis der Stadtschnellbahn-, Straßenbahn-, Obus- und Kraftfahrzeuglinien
   unter Angabe der einzelnen Lihienlängen; ggf. eine Ausfertigung
   der Genehmigungsurkunde beifügen.                                                                                           Anlage Nr,
2. Fahrpreisübersicht                                                                                                          Anlage Nr..
3. Inkasso- und Zustellungsvollmacht                                                                                           Anlage Nr..
4. Nachweis über die Ernrilttiung betriebsindividueller Verkehrsleistungsdaten                                                 Anlage Nr..
5. Bescheid der Genehmigungsbehörde nach § 5 Abs. 2*)                                                                          Anlage Nr..
6                                                                                                                              Anlage Nr..
7.                                                                                                                             Anlage Nr..
Herr / Frau / Firma



hat beim Erstellen dieses Antrages und der Anlagen mitgewirkt.

Ich versichere, daß ich die Angaben in diesem Antrag und in den beigefügten Anlagen nach bestem Wissen richtig und vollständig gemacht
habe.                                                                                                      ,



                                                                                                                            den




                                                                      (Unterschrift des Antragstellers)


*) Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (PBefAusglV)/ Eisenbahnverkehr (AEAusglV)




                 Erläuterungen zum Antragsvordruck                                           Als Nachbarortslinienverkehr gilt eine Straßenbahn- oder Obusli
    1. Wagen-Kilometer / Jahr                                                                nie oder eine Kraftfahrzeuglinie nach § 42 oder § 43 Nr. 2
                                                                                             PBefG, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Es muß
       Der Wagen-Kilometer ist ein statistischer Wert, der die Fahrlei
                                                                                             sich um eine Linie handeln
      stungen der Zugfahrzeuge und die der mitgeführten Anhänger im
      Straßenbahn- und Obus-Verkehr sowie im Linienverkehr mit                               -zwischen Nachbarorten oder Teilen von ihnen mit
      Kraftfahrzeugen nach § 42 PBefG angibt. Die Fahrleistungen im                          - enger wirtschaftlicher Verflechtung und
      Schülerverkehr nach § 43 Nr. 2 PBefG kommen ebenfalls infra-                           - verkehrlichen Bindungen, die in einer dem Ortslinienverkehr
      ge, soweit nicht nach § 45 Abs. 4 PBefG auf die Einhaltung der                          vergleichbaren Fahrplan- und Tarifgestaltung Ausdruck findet
      Vorschriften über Beförderungsentgelte und -bedingungen (§ 39                           (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c PBefG).
      PBefG) verzichtet worden ist. Leerfahrten, Werkstattfahrten u.
      dgl. sind nicht als Wagen-Kilometer-Leistung auszuweisen. Zu-                          Ein Linienverkehr ist nach Häufigkeit und Tarifgestaltung einem
                                                                                             Ortslinienverkehr grundsätzlich nicht vergleichbar, wenn
      und Abfahrten zählen nur dann, wenn sie von Fahrgästen be
      nutzt werden können. Fahrleistungen, die beim Rangieren oder                           -werktäglich (außer samstags) fahrplanmäßig weniger als 12
      auf Endschleifen anfallen, gehören indessen dazu.                                        Fahrtenpaare ausgeführt werden oder
    2. Überwiegende Verkehrsform                                                             - das Beförderungsentgelt nicht nach einem im Ortslinienverkehr
      Als Ortslinienverkehr gilt eine Straßenbahn- oder Obuslinie oder                         üblichen Tarifschema (Einheitspreis, Zonentarif, Teilstrek-
      eine Kraftfahrzeuglinie nach § 42 oder § 43 Nr. 2 PBefG, wenn                            kentarif) erhoben wird.
      sie innerhalb der politischen Grenzen einer Gemeinde betrieben                         Unter Nachbarorten sind benachbarte politische Gemeinden zu
      wird.                                                                                  verstehen; sie müssen nicht unmittelbar aneinandergrenzen. Die
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   wirtschaftliche und verkehrsmäßige Verflechtung der Nach                    Beförderungsentgelte,
   barorte muß so eng sein, daß sie eine dem Ortsllnlenverkehr                 erhöhtes Beförderungsentgelt,
   vergleichbare Verkehrsbedienung bewirkt.                                    Wagen-Kilometer,
   Der Orts- und Nachbarortsllnlenverkehr „überwiegt", wenn mehr              folgende Angaben zu machen:
   als 50 V. H. der Jahres-Wagen-Kllometer-Lelstung dort erbracht
                                                                               Name der Elsenbahn,
   wird; Im anderen Falle wird ,,überwiegend" Überlandllnlenver-
   kehr betrieben; dazu siehe auch Erl. Nr. 6.
                                                                              zuständige oberste Landesverkehrsbehörde,
                                                                              Tarife,
 3. Zeltfahrauswelse
                                                                               Fahrpreiszuschläge,
                                                                              Achs-Kllometer.
   Das sind Fahrauswelse, die den In der PBefAusglV/AEAusglV
   genannten Personenkreis für einen Zeitraum von l.d.R. einer         (VkBI 1980 S. 75)
   Woche zur beliebig häufigen Benutzung des Verkehrsmittels In
   bestimmten Relationen, Zonen oder sonstigen Berelchen be
   rechtigen (Schülerwochen-, -monats- und -jahreskarten). Für die
   Ausnutzung der Zeltfahrauswelse sind 2,3 Fahrten je Qültlgkelts-
   tag zugrunde zu legen. Dabei Ist die Woche mit höchstens 6 Ta
   gen, der Monat mit höchstens 26 Tagen und das Jahr mit höch
                                                                           Nr. 35 Elektronisches Steuergerät zur verzöger
   stens 240 Tagen anzusetzen, sofern die Tarifbestimmungen                             ten Abschaltung des Fernlichts
   nicht niedrigere Werte vorsehen.                                                                                Bonn, den 11. Januar 1980
                                                                                                                   StV 13/36.25.61-03
 4. Beförderungsfälle
    Die Zahl der Beförderungsfälle Ist nach den verkauften Wochen-,           Eine Schaltvorschrift für den Übergang von Fernlicht auf Abblend
   Monats- und Jahreszeitfahrauswelsen Im Ausbildungsverkehr zu            licht bei Kraftfahrzeug-Scheinwerfern besteht nicht. Umschaltelnrich-
   errechnen. Es sind die unter Erl. Nr. 3. genannten Ausnutzungs          tungen sind In der Regel so gebaut, daß mit der Umschaltung das
   werte anzusetzen.                                                       Fernlicht ohne Verzögerung ausgeschaltet und durch das Abblend
                                                                           licht ersetzt wird. Es sind nun Umschaltelnrichtungen vorgeschlagen
 5. Zuschlag                                                               worden, bei denen mit der Einschaltung des Abblendlichts das Fern
   Besteht ein von mehreren Unternehmern gebildetes zusammen               licht nicht plötzlich, sondern verzögert abgeschaltet wird (DImmen).
   hängendes Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beför           Das kann besonders auf geraden Straßen und auf Straßen mit gro
   derungsentgelten und wird je beförderte Person nur ein Fahr             ßen Kurvenradien bessere Sichtbedingungen schaffen. Um der
   auswels ausgegeben, Ist die errechnete Zahl der Beförderungs            rechtzeitigen und endgültigen Abbiendung Im Sinne von § 17 Abs. 2
   fälle um 10 v.H. zu erhöhen.                                            Satz 3 StVO und § 50 Abs.6 StVZO ohne Schwierigkelten nach
                                                                           kommen zu können, müssen solche Umschaltelnrichtungen folgen
 6. Mittlere Reisewelte                                                    den Bedingungen genügen:
   Die mittlere Reisewelte gibt an, welche Entfernung ein Auszubil
   dender je Fahrt Im Liniennetz eines Unternehmens durchschnitt           1. Das DImmen muß selbsttätig und kontinuierlich bis zum endgülti
   lich zurücklegt. Dieser Wert gilt für den gesamten Ausbildungs            gen Abblenden ablaufen. Das schließt eine sprunghafte Reduzie
   verkehr eines Unternehmens.                                               rung des Fernlichts zu Beginn und am Ende des Dimmens nicht
                                                                             aus.
   Nach § 3 Abs. 4 PBefAusglV kommen als Durchschnittswerte In-
   frage
                                                                       2. Die Einschaltung des Abblendlichts darf durch das DImmen nicht
   -5 km, wenn überwiegend Straßenbahn- und Obusverkehr so
                                                                             beeinflußt werden.
     wie Orts- und Nachbarortsllnlenverkehr mit Kraftfahrzeugen
     oder
                                                                           3. Die direkte Umschaltung auf das Abblendlicht muß auch während
   -8 km, wenn überwiegend sonstiger Linienverkehr (Überlandll-
                                                                             des Dimmens ohne Verzögerung möglich sein. Die Ausführung
     nlenverkehr) mit Kraftfahrzeugen
                                                                              und Anordnung des dafür vorgesehenen Schalters muß eine ein
   betrieben wird.                                                           fache Betätigung ermöglichen und die Gefahr einer Fehlbedie
                                                                              nung ausschließen.
 7. Betriebsindividuelle Werte
   Wird nachgewiesen, daß von den Durchschnittswerten für                  4. Es darf nicht möglich sein, das Fernlicht während des Dimmens In
   -die Ausnutzung der Zeltfährauswelse oder                                  beliebigen Zwischenstufen willkürlich festzuhalten.
   -die Erhöhung der Beförderungsfälle um 10 v.H. oder
   -die mittlere Reisewelte                                                5. Die Möglichkeit, vor Beendigung des Dimmens zurück auf Fern
                                                                             licht zu schalten, ist durch die Forderung In 1 nlch^ ausgeschlos
   jeweils um mehr als 25 v.H. abgewichen wird, können der Be                sen.
   rechnung die nachgewiesenen Werte zugrunde gelegt werden.
                                                                           6. Die Zelt von der Betätigung des Abblendschalters bis zum endgül
8. Personen-Kilometer                                                        tigen Erlöschen des Fernlichts darf nicht größer sein ate 5 Sekun
   Personen-Kilometer sind durch Multiplikation der Beförderungs             den.
   fälle mit der mittleren Reisewelte zu errechnen.
                                                                           7. Das DImmen darf prst möglich sein, wenn das Fernlicht länger als
 9. Einnahmen aus erhöhtem Beförderungsentgelt                               2 Sekunden eingeschaltet wurde. Ein sofortiges Umschalten auf
   Das sind Einnahmen, die sich auf Grund des §9 Abs. 2 der Ver               Abblendlicht muß aber möglich sein (Nr. 3).
   ordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen erge
                                                                             Die Einhaltung dieser Anforderungen Ist zweckmäßig durch eine
   ben.
                                                                           Betriebserlaubnis nach § 22 StVZO nachzuweisen.

10. Elsenbahnen                                                                                                Der Bundesminister für Verkehr
   Im Eisenbahnverkehr sind anstelle der Bezeichnungen;                                                                   Im Auftrag
   Unternehmer,                                                                                                            Freier
26

VkBI    Amtlicher Tei l                                             83                                                         Heft 3-1980



Nr. 36 Bekanntmachung Nr. 3/80                                            7. Wichtigste
                                                                             Sonderbedingungen:         mindestens 15 t und höchstens
       über Sonderabmachungen nach § 22a des                                                            vier räumlich eng beieinander
       Güterkraftverkehrsgesetzes                                                                       liegende Entladestellen ]e
                                      Köln, den 17. Januar 1980                                         Beförderung
                                      I A - 081
                                                                         2. Sonderabmachung Nr. 0611
  Auf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes wird hiermit           1. Name des Unternehmers: Anton Jellen KG
folgendes veröffentlicht:                                                  2. Verkehrsverbindungen
 1. Sonderabmachung Nr. 0230                                                 und vereinbarte
   1. Name des Unternehmers: Paul Wahl KG                                    Beförderungsentgelte:                                DM/100 kg
                                                                                                        von   Brake
   2. Verkehrsverbindungen
      und vereinbarte
                                                                                                              (Unterweser)             4,06
                                                        DM/100 kg                                             Lübeck                   4,39
      Beförderungsentgelte:
                                                                                                              Bremen                   4,51
                                von Hamburg
                                                                                                        nach Lauterbach
                                nach Frankfurt am Main,
                                                                                                        Vogelsbergkreis
                                     Friedrichsdorf
                                     Hochtaunuskreis,                                                   - ggf. zuzüglich Umsatz
                                                                                                        steuer -
                                     Rosbach v. d. Höhe      4,85
                                     Alzey,                                3. Güterart:                 Papier, unbearbeitet
                                     Aschaffenburg,                        4. Gütermenge:                mindestens 500 t
                                     Bad Kreuznach,                                                     jeweils in 3 Monaten
                                     Darmstadt, Dietzenbach,
                                                                           5. Tag des Abschlusses
                                     Gimbsheim,                               der Sonderabmachung:      7. November 1979
                                     Griesheim Kr.
                                                                           6. Dauer der
                                     Darmstadt-Dieburg,
                                     Großostheim,
                                                                             Sonderabmachung:           ab 10. November 1979

                                    Heppenheim                                                          auf unbestimmte Zeit,
                                                                                                         mindestens jedoch
                                    (Bergstraße),
                                                                                                         bis zum 9. Februar 1980
                                     Kirchheimbolanden,
                                     Mainz, Sobemheim,                     7. Wichtigste
                                     Stockstadt a. Main,                      Sonderbedingungen:        regelmäßig mindestens
                                     Viernheim               5,40                                       20 t je Beförderung
                                     Bad Nauheim,                        3. Sotiderabmachung Nr. 07110
                                     Dudenhofen
                                                                           1. Name des Unternehmers: Emmermann KG
                                     Kr. Offenbach,
                                     Eschborn,                             2. Verkehrsverbindungen
                                     Friedberg                               und vereinbarte
                                     Wetteraukreis,                          Beförderungsentgelte:                    DM/100 kg
                                     Heusenstamm,                            von   Gronau
                                     Karben,                                       Kr. Alfeld (Leine)      10 t         15 t          20 t
                                     Neu-Isenburg,                           nach Brake
                                     Niederdorfelden,                              (Unterweser),Bremen,
                                     Oberursel (Taunus),                           Hamburg, Lübeck      3,90            3,50         3,10
                                     Rodenbach                               sowie in umgekehrter
                                     Main-Kinzig-Kreis,                      Richtung                   -- ggf. zuzüglich Umsatz
                                     Taunusstein             5,85                                       steuer -       .
                               - ggf. zuzüglich Umsatz                     3. Güterart:                  Papierwaren, über See
                               steuer -                                                                 auszuführen
   3. Güterart:                Fisch-:, Fleisch-, Gemüse- und                                           Papier, unbearbeitet, über See
                               Obstkonserven, Edelkastanien,                                            eingeführt
                               Mandeln, Hasel-, Para-, Pecan-,             4. Gütermenge:                mindestens 500 t
                               Walnüsse, Haselnuß, Mandel-,                                             jeweils in 3 Monaten
                               Paranuß, Pecannuß-, Walnuß-,
                                                                           5. Tag des Abschlusses
                               Pinienkerne, getrocknetes oder
                                                                              der Sonderabmachung:      4. Dezember 1979
                               gedörrtes Beeren-, Kern- und
                               Steinobst, Apfel-, Aprikosen-,              6. Dauer der
                               Erdbeer-, Kirsch- und Pfirsich-               Sonderabmachung:            ab 4. Dezember 1979
                               pülpe, Südfruchtkonserven von                                            auf unbestimmte Zeit,
                               Ananas und Mandarinorangen,                                               mindestens jedoch
                               Korinthen, Rosinen, Sultaninen,                                           bis zum 3. März 1980
                               Saft u. Konzentrat aus Südfrüchten          7. Wichtigste
   4. Gütermenge:               mindestens 500 t
                                                                              Sonderbedingungen:         mindestens 10 t und nur ein
                               jeweils in 3 Monaten                                                     Be- und ein Entladeort je
                                                                                                        Beförderung;
   5. Tag des Abschlusses
      der Sönderabmachung:     5. Dezember 1979                                                          Nummer 7 der Vorschriften
                                                                                                        für die Frachtberechnung
   6. Dauer Ader
                                                                                                        (RKT Teil 11 Abschnitt 1)
     Sonderabmachung:          ab 2. Januar 1980
                                                                                                        gilt entsprechend
                               auf unbestimmte Zeit,
                               mindestens jedoch                     4. Sonderabmachung Nr. 07111
27

Heft 3-1980                                                        84                                           VkBI      Amtl icher      Tei l


2. Verkehrsverbindungen                                                    Die Änderung wurde am 27. Dezember 1979 vereinbart und am
  und vereinbarte                                                          2. Januar 1980 wirksam.
  Beförderungsentgelte:                              bM/IOOkg
                                                                        7. Änderung der Sonderabmachung Nr. 0452
                             von   Nordenham                              (VkBI 1978 S. 367)
                             nach Dörpen                    1,81
                                                                           Das Beförderungsentgelt
                                   Osnabrück                2,42
                                                                           beträgt                                    5,41 DM/100 kg
                                   Lingen (Ems)             2,66
                                                                                                             - ggf. zuzüglich Umsatz
                             - ggf. zuzüglich Umsatz-\
                                                                                                             steuer -.
                             Steuer -
                                                                           Die Änderung wurde am 2. Januar 1980 vereinbart und wirksam.
3. Güterart:                 Melasse zu Futterzwecken oder
                             zur Herstellung von Melasse
                             mischfutter                                8. Änderung der Sonderabmachung Nr. 0463
4. Gütermenge:               mindestens 500 t                             (VkBI 1979 S. 213)
                             jeweils in 3 Monaten                          Das Beförderungsentgelt
  5. Tag des Abschlusses                                                   beträgt                                  400,- DM je Sendung
     der Sonderabmachung:      2. Januar 1980                                                                - ggf. zuzüglich Umsatz
  6. Dauer der                                                                                               steuer -.
     Sonderabmachung:          ab 2. Januar 1980                           Die Güterart wurde erweitert um Kleintransporter.
                               auf unbestimmte Zeit,
                                                                           Die „Wichtigsten Sonderbedingungen" entfallen.
                               mindestens jedoch
                               bis zum 1. ApriL 1980                       Die Änderung wurde am 30. November 1979 vereinbart und am
                                                                           1. Dezember 1979 wirksam.
  7. Wichtigste
     Sonderbedingungen:        mindestens 23 t und nur ein
                               Empfangsort je Beförderung                9. Zwölfte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0768
                                                                          (VkBI 1978 S. 313, zuletzt geändert 1979 S. 842)
5. Sonderabmachung Nr. 941
                                                                          In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbindun
  1. Name des Unternehmers: Deutsche Bundesbahn                            gen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelteh neu aufge
                               Bundesbahndirektion Hamburg                 nommen:
                               Beschäftigter Unternehmer:
                                                                           von    Bremen                                  DM/100 kg
                               Siebe & Oldehaver
                                                                           nach                                     5 t 10 t 15 t 20 t 23 t
  2. Verkehrsverbindungen:     Von Bad Salzdetfuhrt,
                                                                           a) Landau i. d. Pfalz                9,81 7,93 6,30 5,72 5,52
                                     Königslutter am Elm,
                                                                           b) Laupheim                         11,20 9,06 7,19 6,53 6,30
                                     Laatzen, Lehrte,
                                     Nörten-Hardenberg,                                                      - ggf zuzüglich Umsatz
                                                                                                             steuer -
                                     Nordstemmen, Northeim,
                                     Ronnenberg, Salzgitter,               Die Änderungen wurden vereinbart und wirksam
                                     Schellerten, Schleswig,               zu a) am 26. November 1979,
                                     Sehnde, Vechelde,
                                                                           zu b) am 17. Dezember 1979.
                                     Wolfsburg
                               nach Hamburg
                                                                        10. Änderung der Sonderabmachung Nr. 07103
  3. Güterart:                 Zucker                                      (VkBI 1979 S. 403)
  4. Gütermenge:               mindestens 500 t                            Die Beförderungsentgelte für die folgenden Verkehrsverbindun-
                               jeweils in 3 Monaten                        gen betragen
  5. Vereinbarte                                                           von Hamburg                                    DM/100 kg
     Beförderungsentgelte:     2,05 DM/100 kg                              nach Mülheim a. d. Ruhr                           3,61
                               - ggf. zuzüglich Umsatz
                                                                                Ketsch                                       5,41
                               steuer -
                                                                                                             - ggf. zuzüglich Umsatz
  6. Tag des Abschlusses                                                                                     steuer -
     der Sonderabmachung:      22. Oktober 1979
                                                                           Die Änderung wurde am 2. Januar 1980 vereinbart und wirksam.
  7. Dauer der
     Sonderabmachung:          ab 1. November 1979
                               auf unbestimmte Zeit,                    11. Von den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Sonderabma
                               mindestens jedoch                           chungen sind unwirksam geworden
                               bis zum 31. Januar 1980                     Sonderabmachung         veröffentlicht         unwirksam
  8. Wichtigste                                                            Nr.                     im VkBI                ab
     Sonderbedingungen:        entgeltpflichtiges Mindest                  0527                    1977 S. 214            18. Mai 1979
                               gewicht je Sendung 20 t;                    0532                    1977 S. 669            17. Mai 1979
                                nur ein Versandort                                                 1978 S. 446            1. Sept. 1979
                                                                           1020
                               le Beförderung
                                                                           0225                    1978 S. 480            2. Jan. 1980
 . Dritte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0445                            1163                    1979 S. 521           •16. Aug. 1979
  (VkBI 1977 S. 666, zuletzt geändert 1979 S. 755)
   In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbindung
                                                                        12. Die auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Sonderabmachun
   mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu aufge
  nommen:
                                                                           gen Nr. 1162 (VkBI 1979 S. 403) und Nr. 0471 (VkBI 1979 S.
                                            DM/100 kg                      658) sind nicht wirksam geworden.
  von   Brake
      (Unterweser)                         5t        15t                                             Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
  nach Lengerich                           4,04      2,80                                                              Im Auftrag
        Kr. Steinfurt                                                                                                Dr. Trinkaus
                                        zuzüglich Umsatz-
28

VkBI      Amtl icher         Tei l                                       85                                                           Heft 3-1980



                                                                              nigten Fassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6.
  ^ i ti n e n s c h i f f ä h r t                                            August 1975 (BGBI. I S. 2121) geändert worden ist, in Verbindung
                                                                          mit Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiff-
                                                                          fahrtpolizeiverordnung vom 5. August 1970 (BGBI. I S. 1305) und
Nr. 37 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung über die                         § 1.22 Nr. 3 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vom 5. August
              Mindestbruchlast der Ankerketten*)                          1970 (BGBI. I S. 1305 - Anlageband), wird verordnet:
  Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des
Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im Bundesge
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten berei                                           §1
nigten Fassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom
                                                                                Die Rheinschiffahrtpolizeiverordnung wird vorübergehend wie folgt
6. August 1975 (BGBI. I S. 2121) geändert worden ist, in Verbindung
mit Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Unter-           geändert:
suchungsordnung vom 26. März 1976 (BGBI. I S. 773) und § 1.08                 1. Dem § 1.15 Nr. 5 wird folgende Nummer 5 a angefügt:
der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung wird verordnet:                            „5 a Das Einbringen von fettlösenden Reinigungsmitteln mit
                                                                                      emuigierender Wirkung in die Bilge ist verboten, sofern nicht
                                                                                      die Sammelstelle vorher zugestimmt hat. Dieses Verbot gilt
                              §1                                                      nicht für Stoffe, welche die Wirkungsweise der ölabspheider
   Die Rheinschiffs-Untersuchungsordnung wird vorübergehend wie                       nicht beeinträchtigen (z. B. Produkte der Kategorie K3 der
folgt geändert:                                                                       Klasse lila des ADNR)."
§7.01 Nr. 11 erhäft folgende Fassung:                                         2. § 3.08 Nr. 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
,,11. Die Mindestbruchlast einer Ankerkette ist nach folgenden For              ,,c) als Hecklicht ein weißes gewöhnliches Licht oder ein weißes
      meln zu berechnen:                                                             helles Licht, das über einen Horizontbogen von 135° und zwar
     - bei Ankern von 0 bis 500 kg:                                                 67°30' von hinten nach jeder Seite sichtbar sein muß und nur
                                                                                    in diesem Bogen sichtbar sein darf."
           R = 35      P'
                                                                              3.§ 3.09 Nr. 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
     - bei Ankern über 500 bis 2000 kg:
                                                                                „b) statt des Hecklichts nach § 3.08 Nr. 2 Buchstabe c ein gelbes
           R = (35 - P^-500) • P'
                                                                                    gewöhnliches Licht oder ein gelbes helles Licht; dieses muß
                       150                                                          über den gleichen Horizontbogen wie das Hecklicht sichtbar
     -bei Ankern über 2000 kg:                                                      sein und an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe ge
                                                                                    setzt werden, damit es von dem nachfolgenden Anhang gese
           R = 25 • P'
                                                                                     hen werden kann."
In diesen Formeln bedeutet                                                    4. §3.10 Nr. 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
R die Mindöstbruchlast der Kette in kg;                                         „c) als hintere Lichter:
P' das theoretische, nach Nummern 1 bis 7 ermittelte Gewicht des                     i) drei weiße gewöhnliche Lichter oder drei weiße helle Lichter
    einzelnen Ankers.                                                                   auf dem schiebenden Fahrzeug in einer waagerechten Linie
  Die Bruchlast der Ankerketten ist den in einem der Rheinuferstaa                     senkrecht zur Längsebene mit einem seitlichen Abstand
ten oder Belgien geltenden Normen zu entnehmen."                                       von etwa 1,25 m und in ausreichender Höhe, daß sie nicht
                                                                                       durch eines der anderen Fahrzeuge des Verbandes ver
                                     §2
                                                                                       deckt werden können;
  Diese Verordnung tritt am 1. April 1980 in Kraft und mit Ablauf des                ii) ein weißes gewöhnliches Hecklicht oder ein weißes helles
31. März 1983 außer Kraft.
                                                                                       Hecklicht auf jedem anderen Fahrzeug, dessen ganze
Münster, den 25. Januar 1980                                                           Breite von hinten sichtbar ist. Befinden sich in dem Verband
B 117/80 A5                                                                            außer dem schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten
                                                                                       sichtbare Fahrzeuge, so ist dieses Licht nur von den beiden
                                      Wasser- und Schiffahrtsdirektion
                                                                                       äußeren Fahrzeugen zu führen."
                                                  West.
                                               H i nricher

Mainz, den 25. Januar 1980                                                                                     §2
                                      Wasser- und Schiffahrtsdirektion-         Die Verordnung tritt am 1. April 1980 in Kraft und mit Ablauf des
                                               Südwest                        31. März 1983 außer Kraft.

                                                  Rost
ZKR 1979 - II - 33
                                                                              Münster, den 28. Januar 1980
(VkBI 1980 S. 85)                                                             B 118/80 A5

                                                                                                                 Wasser- und Schiffahrtsdirektion
                                                                                                                              West
                                                                                                                           H i n richer

Nr. 38 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung zur vor                              Mainz, den 28. Januar 1980
       übergehenden Änderung der Rheinschiff-                                                                    Wasser- und Schiffahrtsdirektion
       fahrtpoiizeiverordnung                                                                                             Südwest

              - Verbot emuigierender Reinigungsmittel,                                                                         Rost

              Hecklichter -*)
                                                                              ZKR 1979 - II - 20
   Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des
                                                                              ZKR 1979 - II - 21
Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im Bundesge
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten berei          (VkBI 1980 S. 85)

*) Erstmals erlassen                                                          *) Wiederholung ohne Änderung
29

Heft 3-1980                                                        86                                          VkBI Amtl icher Teil


      Seeverkehr                                                        Verordnung über das Verhalten von Fahrzeugen In Verkehrstren
                                                                        nungsgebieten auf der Hohen See ~ entfällt. Die Verordnung wurde
Nr. 39 Verwarnungs- und Bußgeldkatalog Bin                              mit der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur
                                                                        Verhütung von Zusammenstößen auf See (Verordnung zur Seestra
          nen- und Seeschiffahrtstraßen;                                ßenordnung) vom 13. 6.1977 außer Kraft gesetzt. Die entsprechen
           hier: Neufassung des Abschnitts V - Ver                      den Vorschriften sind nunmehr In der Seestraßenordnung enthalten.
                 stöße auf den Seeschiffahrtstraßen                        Der t>lsherlge Unterabschnitt V.10 - Seefrachtordnung - (zwi
                 und Verstöße auf der Hohen See von                     schenzeitlich ersetzt durch die Verordnung über die Beförderung ge
                 Schiffen unter Bundesflagge                            fährlicher Güter mit Seeschiffen) Ist nicht wieder In den Verwar
                                                                        nungs- und Bußgeldkatalog aufgenommen worden, da es sich bei
                                       Bonn, den 14. Januar 1980
                                       BW 10/48.00.20
                                                                        den-Zuwiderhandlungen nicht um häufige und gleichartig erschei
                                                                        nende Verstöße handelt und die hohe Bußgelddrohung keine kata
  Aufgrund der Änderung verschiedener Vorschriften Ist eine Neu         logmäßige Beurteilung zuläßt.
fassung des Abschnitts V - Verstöße auf den Seeschiffahrtstraßen
und Verstöße auf der Hohen See von Schiffen unter Bundesflagge -          Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen sind angewiesen, ab so
des Verwarnungs- und Bußgeldkatalogs Binnen- und Seeschiffahrt          fort Verstöße nach der Neufassung, die nachstehend veröffentlicht
                                                                        wird, zu ahnden.
straßen vom 11. 12. 1974 (VkB11975 S. 15) erforderlich geworden.
Gleichzeitig wurde die Höhe der vorgesehenen Verwarnungs- und                                                Der Bundesminister für Verkehr
Bußgeldsätze überprüft und entsprechend der jetzigen Bewertung In                                                      Im Auftrag
verschiedenen Fällen geändert. Der bisherige Unterabschnitt V.4 -                                                        Dr. Nau




V.Verstöße auf den Seeschiffahrtstraßen und Verstöße auf der Hohen See von Schiffen unter Bundesflagge

1. Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
Lfd.                                                                                           §§ des             Verwar
Nr.     Tatbestand                                                                             SeeaufgG           nungsgeld     Geldbuße
                                                                                                                  DM            DM

1.1      NIchtermögllchen des Betretens des Fahrzeuges                                         8 S. 1             20,-         400,-
        und der Vornahme von Kontrollen

1.2     NIchtbereltstellen von Arbeltskräften und Hilfsmitteln                                 8 S. 2             20,-          150,-
                                                                                               1. Halbsatz

1.3     NIchtertellen der erforderlichen Auskünfte oder                                        8 S. 2             20,-          250,-
        NIchtvorlegen von Unterlagen                                                           2. Halbsatz



2. Verordnung zur Seestraßenordnung
Lfd.                                                                                           §§ der             Verwar-
Nr.     Tatbestand                                                                             VSeeStrO           nungsgeld    Geldbuße
                                                                                                                  DM           DM

2.1     Verstoß gegen die Grundregeln für das Verhalten Im Verkehr                             3 Abs. 1           20,-          200,-

2.2     Führen eines Fahrzeuges trotz Behinderung In der sicheren Führung                      3 Abs. 2           -
                                                                                                                               300,-

2.3     Verstoß gegen die Beratungspflicht als Seelotse                                        4 Abs. 2           20,-         300,-

2.4     NIchtbestlmmen eines verantwortlichen Fahrzeugführers bei Vorhandensein                4 Abs. 4           20,-          100,-
        mehrerer zur Führung des Fahrzeuges berechtigter Personen

2.5     Unerlaubtes Befahren von Sicherheitszonen                                              7 Abs. 2           20-           300,-


3. Seestraßenordnung

Lfd.                                                                                           Regeln der         Verwar
Nr.     Tatbestand                                                                             SeeStrO            nungsgeld     Geldbuße
                                                                                                                  DM            DM

3.1     NIchthalten eines gehörigen Ausgucks                                                   5                  20,-          200,-

3.2     NIchtelnhalten einer sicheren Geschwindigkeit                                          6                  20,-          200,-

3.3     Verstoß gegen eine Vorschrift über die Feststellung der Möglichkeit                    7                  20,-          500,-
        der Gefahr eines Zusammenstoßes, Insbesondere eine vorhandene und                  ^
        betriebsfähige Radaranlage nicht gehörig zu gebrauchen
3.4     Verstoß gegen Vorschriften über Manöver zur Vermeidung von Zusammenstößen              8                  20,-          300,-

3.5     NIchtbeachten des Rechtsfahrgebots In einem engen Fahrwasser                           9 Abs. a           20,-          200,-
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