VkBl Nr. 3 1980

Verkehrsblatt Nr. 3 1980

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VkBI   Amtl icher     Tei l                                      87                                                   Heft 3-1980




Lfd.                                                                                   Regeln der         Verwar
Nr.    Tatbestand                  ,                                                   SeeStrO            nungsgeld   Geldbuße
                                                                                                          DM          DM



3.6    Behinderung der Durchfahrt eines Fahrzeugs, das nur innerhalb eines engen       9 Abs. b-d         20,-        500,-
       Fahrwassers oder einer Fahrrinne sicher fahren kann, durch
       - ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge oder ein Segeifahrzeug
       - ein fischendes Fahrzeug
       - ein das enge Fahrwasser oder die Fahrrinne querendes Fahrzeug        -
3.7    Verstoß gegen Überholvorschriften für das sichere Überholen in einem            9 Abs. e           20,-        350,-
       engen Fahrwasser oder in einer Fahrrinne
3.8    Verstoß gegen Vorschriften über das Verhalten bei der Annäherung an             9 Abs. f           20,-        200,-
       Krümmungen, einem Abschnitt eines engen Fahrwassers oder einer
       Fahrrinne, wo andere Fahrzeuge durch ein dazwischenliegendes
       Sichthindernis verdeckt sein können

3.9    Unzulässiges Ankern in einem engen Fahrwasser                                   9 Abs. g           -
                                                                                                                      500,-

3.10   Verstoß gegen die Vorschrift über die Benutzung des entsprechenden              10 Abs. b, (i)     -
                                                                                                                      1000,-
       Einbahnweges in der allgemeinen Verkehrsrichtung
3.11   Verstoß gegen die Vorschrift des Klarhaltens von der Trennlinie oder der        10 Abs. b, (Ii)    -           300,-
       Trennzone

3.12   Verstoß gegen die Vorschriften des Ein- und Auslaufens in bzw. aus              10 Abs. b, (Iii)   -
                                                                                                                      200,-
       dem Verkehrstrennungsgebiet

3.13   Verstoß gegen die Vorschriften über das Queren von Einbahnwegen                 10 Abs. c          -
                                                                                                                      200,-

3.14   Verstoß gegen die Vorschriften über das Befahren von Küstenverkehrszonen        10 Abs. d          20,-        100,-
       vom Durchgangsverkehr, der den entsprechenden Einbahnweg
       des angrenzenden Verkehrstrennungsgebietes sicher befahren kann
3.15   Verstoß gegen die Vorschriften des Einlaufens in die Trennzone oder             10 Abs. e          -
                                                                                                                      300,-
       des Überfahrens einer Trennlinie

3.16   Verstoß gegen die Vorschrift über das Verhalten im Bereich des Zu- und          10 Abs. f          20,-        200,-
       Abgangs der Verkehrstrennungsgebiete
3.17   Verstoß gegen die Vorschrift des Ankerns innerhalb eines                        10 Abs. g          -           500,-
       Verkehrstrennungsgebietes oder im Bereich des Zu- und Abgangs
3.18   Verstoß gegen die Vorschrift des Verhaltens bei Nichtbenutzung                  10 Abs. h          -
                                                                                                                      200,-
       des Verkehrstrennungsgebiets

3.19   Verstoß gegen die Vorschriften für fischende Fahrzeuge auf dem Einbahnweg       10 Abs. i          -           250,-

3.20   Verstoß gegen das Verbot der Behinderung von Maschinenfahrzeugen durch          10 Abs. ]          -
                                                                                                                      250,-
       Fahrzeuge von weniger als 20 m Länge oder Segelfahrzeuge
3.21   Verstoß gegen Vorschriften über das Ausweichen von Segelfahrzeugen untereinander 12                20,-        100,-

3.22   Verstoß gegen Vorschriften über das Ausweichen beim Überholen                   13                 20,-        150,-

3.23   Verstoß gegen die für Maschinenfahrzeuge vorgeschriebene Pflicht, bei           14'                20,-        200,-
       entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen den Kurs nach Steuerbord
       so zu ändern, daß sie an der Backbordseite passieren

3.24   Verstoß gegen die Ausweichpflicht bei zwei Maschinenfahrzeugen                  15                 20,-        200,-
       bei kreuzenden Kursen

3.25   Verstoß gegen die vorgeschriebenen Maßnahmen des Ausweichpflichtigen            16                 20,-        200,-

3.26   Verstoß gegen die vorgeschriebenen Maßnahmen des Kurshalters                    17                 20,-        200,-

3.27   Verstoß gegen die Ausweichpflicht                                               18 Abs, a-c        20,-        200,-

3.28   Verstoß gegen die Vorschrift über die Vermeidung einer Behinderung der          18 Abs. d, (i)     20,-        500,-
       sicheren Durchfahrt für ein tiefgangbehindertes Fahrzeug

3.29   Verstoß gegen die Vorschriften über die Pflicht, als tiefgangbehindertes        18 Abs. d, (Ii)    20,-        500,-
       Fahrzeug mit besonderer Vorsicht zu navigieren
3.30   Verstoß gegen die Vorschriften über das Verhalten bei verminderter Sicht        19                 20,-r       500,-

3.31   Nichtbefolgung der Vorschriften über die Führung von Lichtern bei jedem         20 Abs. a u. c     10,-        100,-
       Wetter                      -
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Nr.    Tatbestand                                                                         SeeStrO          nungsgeld   Geldbuße
                                                                                                           DM          DM


3.32   Nichtführen der vorgeschriebenen Lichter zwischen Sonnenuntergang und              20 Abs. b        10.-        100,-
       Sonnenaufgang
3.33   Führen und Zeigen von Lichtern, die mit den vorgeschriebenen Lichtern              20 Abs. b        10,-        100,-
       verwechselt werden können, deren Sichtbarkeit oder Unterscheidungsmöglichkeit
       beeinträchtigen oder den gehörigen Ausguck behindern
3.34   Nichtbefolgen der Regeln über das Zeigen von Signalkörpern am Tage                 20 Abs. a u. d   10,-        100,-

3.35   Abweichen der zu führenden und zu zeigenden Lichter und Signalkörper               20 Abs. e        10,-        100,-
       von den in der Anlage 1 vorgeschriebenen Normen
3.36   Verstoß gegen die Vorschriften über die Verwendung von Lichtern mit den            22               20,-        150,-
       vorgeschriebenen Mindesttragweiten
3.37   Nichtführen der für ein Maschinenfahrzeug in Fahrt vorgeschriebenen Lichter        23 Abs. a        20,-        150,-

3.38    Nichtführen des gelben Rundumlichtes als Funkellicht bei einem Luftkissen         23 Abs. b        20,-        150,-
       fahrzeug, das im nichtwasserverdrängenden Zustand navigiert
3.39   Nichtführen der für ein Maschinenfahrzeug von weniger als 7 Meter Länge            23 Abs. c        10,-        100,-
       vorgeschriebenen Lichter, dessen Höchstgeschwindigkeit 7 Knoten nicht übersteigt

3.40   Nichtführen der für schleppende und schiebende Maschinenfahrzeuge sowie            24 Abs. a-g      20,-        150,-
       geschleppte Fahrzeuge oder Gegenstände vorgeschriebenen Lichter oder
       Signalkörper. Unterlassung der Maßnahmen, die vorgeschrieben werden,
       um ein geschlepptes Fahrzeug oder einen geschleppten Gegenstand,
       die die vorgeschriebenen Lichter aus einem vertretbaren Grund nicht führen
       können, zumindest erkennbar zu machen

3.41   Nichtführen der für ein Segelfahrzeug in Fahrt vorgeschriebenen Lichter            25 Abs. a-c      10,-        100,-

3.42   Verstoß gegen das Gebot, eine elektrische Lampe oder eine angezündete              25 Abs. d        10,-        100,-
       Laterne zur Hand zu halten und rechtzeitig zu zeigen (Segelfahrzeug von
       weniger als 7 Meter Länge sowie Fahrzeug unter Ruder)

3.43   Nichtzeigen des für ein Segelfahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit            25 Abs. e        10,-         50,-
       Maschinenkraft fährt, vorgeschriebenen Signalkörpers
3.44   Nichtführen der für ein fischendes Fahrzeug in Fahrt oder vor Anker                26 Abs. a-d      20,-        150,-
       vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper

3.45   Unberechtigtes Führen der für ein fischendes Fahrzeug in Fahrt oder vor            26 Abs. e        20,-        150,-
       Anker vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper
3.46   Nichtführen der für ein manövrierunfähiges Fahrzeug vorgeschriebenen Lichter       27 Abs. a        20,-        150,-
       und Signalkörper

3.47   Nichtführen der für ein manövrierbehindertes Fahrzeug vorgeschriebenen             27 Abs. b        20,-        150,-
       Lichter und Signalkörper, ausgenommen Fahrzeuge beim Minensuchen

3.48   Nichtführen der vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper durch ein schleppendes 27 Abs. c          20,-        150,-
       Fahrzeug, das während des Schleppvorganges nicht von seinem Kurs abweichen kann

3.49   Nichtführen der für ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das baggert oder            27 Abs. d        20-         150,-
       Unterwasserarbeiten ausführt, vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper

3.50    Nichtführen der für Fahrzeuge bei Taucherarbeiten vorgeschriebenen Tafel          27 Abs. e        20,-        150,-
       (Flagge „A" des Internationalen Signalbuches)

3.51   Nichtführen oder unrichtiges Führen der für Fahrzeuge beim Minensuchen             27 Abs. f        20,-        150,-
       zusätzlich zu den in Regel 23 vorgeschriebenen Lichtern und Signalkörpern
3.52   Nichtführen der für ein Fahrzeug im Lotsdjenst vorgeschriebenen Lichter            29 Abs. a u. b   20,-        150,-      .
       und unberechtigtes Führen dieser Lichter

3.53   Nichtführen der für ein Fahrzeug yor Anker oder auf Grund vorgeschriebenen         30 Abs. a-e      20,-        200,-
       Lichter und Signalkörper
3.54   Nichtführen der für ein Wasserflugzeug vorgeschriebenen Lichter                    31               20,-        15a,-

3.55   Verstoß gegen die Vorschriften über die Ausrüstungspflicht mit Schallsignalen      33 Abs. a        -           150,-

3.56   Verstoß gegen die Vorschriften über den Gebrauch zugelassener                      33 Abs. a        10,-        100,-
       Schallsignalanlagen
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Nr.    Tatbestand                 ,                                                     SeeStrO            nungsgeld    Geldbuße
                                                                                                           DM           DM



3.57   Fehlende oder mangelhafte Schallsignalgeräte bei Fahrzeugen von weniger          33 Abs. b          10,-         100,-
       als 12 Meter Länge

3.58   Nichtabgabe der für Fahrzeuge vorgeschriebenen Manöver- und Warnsignale          34                 20,-         100,-

3.59   Nichtabgabe der bei verminderter Sicht vorgeschriebenen Schallsignale            35 Abs. a-h        20,-         200,-

3.60   Abgäbe von Aufmerksamkeitssignalen, die mit anderen Signalen verwechselt         36                 10,-         100,-
       werden können, oder den Scheinwerfer auf eine Gefahr richten, wenn dadurch
       andere Fahrzeuge verwirrt werden

3.61   Nichtbenutzung oder Nichtzeigen der bei Hilfsanforderungen im Notfall in der     37                 10,-     "    50,-
       Anlage IV vorgeschriebenen Notzeichen
3.62   Zeigen und Verwenden von Notzeichen der Anlage IV, obwohl ein Notfall nicht      37                 -
                                                                                                                        500,-
       vorliegt, oder Signale verwenden, die mit Notzeichen verwechselt werden können


4. Seeschiffahrtstraßen-Ordnung

Lfd.                                                                                    §§ der             Verwar
Nr.    Tatbestand                                                                       SeeSchStrO         nungsgeld     Geldbuße
                                                                                                           DM            DM

4.1     Verstoß gegen die Grundregeln über das Verhalten im Verkehr                     3 Abs. 1           20,-          200,-

4.2    Verstoß gegen das Verbot, trotz Behinderung infolge körperlicher oder            3 Abs. 3                         300,-
       geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
       berauschender Mittel ein Fahrzeug sicher zu führen

4.3     Verstoß gegen die Beratungspflicht als Seelotse                                 4 Abs. 2           20.-          300,-

4.4     Nichtbestimmen eines verantwortlichen Fahrzeugführers bei Vorhandensein         4 Abs. 4           20,-          100,-
        mehrerer zur Führung des Fahrzeuges berechtigter Personen

4.5     Nichtbefolgen der durch Gebots- und Verbotszeichen getroffenen Anordnungen      5 Abs. 2           20,-          200,-

4.6     Beschädigungen oder Beeinträchtigen der Erkennbarkeit von Schiffahrtszeichen    5 Abs. 3           20,-          150,-

4.7    Führen von Sichtzeichen oder Geben von Schallsignalen der Anlage II zur          6 Abs. 1           10,-          100,-
       SeeSchStrO oder des Internationalen Signalbuches zu anderen als den
       vorgeschriebenen oder vorgesehenen Zwecken; Führen von Sichtzeichen oder
       Geben von Schallsignalen die mit den vorgeschriebenen oder vorgesehenen
       verwechselt werden können

4.8     Verstoß gegen die Vorschriften über den Gebrauch von Laternen, Leuchten         6 Abs. 2           20,-          100,-
       und Scheinwerfern

4.9     Verstoß gegen Vorschriften über die Ausrüstungspflicht mit Schallsignalen       6 Abs. 3           -
                                                                                                                         150,-
                                                                                        Satz 1

4.10   Verstoß gegen Vorschriften über den Gebrauch nicht zugelassener                  6 Abs. 3           10,-          100,-
       Schallsignale                                                                    Satz 2

4.11   Verstoß gegen Vorschriften über die Gewährleistung der Wirksamkeit und           6 Abs. 3           10,-          100,-
       Betriebssicherheit der vorgeschriebenen Schallsignalanlagen                      Satz 3

4.12   Verstoß gegen Vorschriften über die Einhaltung eines ausreichenden Abstandes     7 Abs. 2           -             100,-
       von übenden Fahrzeugen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes

4.13    Nichtmitführen der vorgeschriebenen Sichtzeichen                                8 Abs, 1           20,-          150,-
                                                                                        Satz 1

4.14    Nichtführen der vorgeschriebenen Lichter zwischen Sonnenuntergang               8 Abs. 1           10,-          100,-
        und Sonnenaufgang                                                               Satz 5 i. V. m.
                                                                                        Regel 20 Abs. b

4.15    Nichtführen der vorgeschriebenen Lichter an Tage bei verminderter Sicht         8 Abs. 1           10,-          100,-
                                                                                        Satz 2 i. V. m.
                                                                                        Regel 20 Abs. c

4.16    Nichtführen der vorgeschriebenen Signalkörper am Tage                           8 Abs. 1           10,-          100,-
                                                                                        Satz 2 i. V. m.
                                                                                        Regel 20 Abs. d1
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Nr.     Tatbestand                                                                      SeeSchStrO            nungsgeid    Geldbuße
                                                                                                              DM           DM

4.17   Abweichen der zu führenden und zu zeigenden Lichter und Signaikörper             8Abs. 1               10,-         100,-
       von der in der Anlage 1 zur SeeStrO vorgeschriebenen Anordnung,                  Satz 2 u. 3
       den Abständen, den Abschirmungen, den Abmessungen und den Farben                 1. V. m. Regel 20 e
                                                                                        und Anlage 1
                                                                                        der SeeStrO

4.18   Verstoß gegen Vorschriften über die Gewährleistung der Wirksamkeit und           8 Abs. 1          10,-             100,-
       Betriebssicherheit der vorgeschriebenen Positionsiaternen sowie gegen die        Satz 5 u. 6
       Instandsetzungspfiicht
4.19   Verwendung von Positionsiaternen, deren Tragweite unter 2 sm liegt               8 Abs. 2          10,-             100,-
4.20   Abweichen der zu führenden Flaggen und Tafeln von den vorgeschriebenen           8 Abs. 5          10,-             100,-
       Maßen                                                                            Satz 1

4.21   Verwendung von Flaggen und Tafeln, deren Farben verblaßt oder verschmutzt        8 Abs. 5          10-               50,-
       sind                                                                             Satz 2

4.22   Verstoß gegen die Vorschriften über die Verwendung geprüfter Positionslatemen    9 Abs. 1          10.-             100,-
4.23   Verstoß gegen die Vorschrift über die Reparatur von Positionsiaternen durch      9 Abs. 2          10,-             100,-
       einen vom Detschen Hydrographischen Institut anerkannten Reparaturbetrieb
4.24   NIchtführen der für kleine Fahrzeuge vorgeschriebenen Lichter; Nichtbeachtung    10 Abs. 1         10,-             100,-
       des Fahrverbotes bei Nacht; Verstoß gegen das Gebot, eine elektrische            bis 5
       Leuchte oder eine Laterne mit einem weißen Licht mitzuführen, diese bei
       einem Notzustand gebrauchsfertig zu zeigen
4.25   NIchtführen der für                                                              11-13             20,-             150,-
       - Maschinenfahrzeuge mit Schlepperhilfe,
       - Maschinenfahrzeuge, die Schießscheiben schleppen,
       - Fähren,
       vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper. Nichtabgabe hier vorgeschriebener
       Schaiisignale und Unterlassen des Anieuchtens einer geschleppten Schießscheibe

4.26   NIchtführen der für Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern,        14                20,-             250,-
       vorgeschriebenen Sichtzeichen
4.27   NIchtführen der für                                                              15-17             20,-             150,-
       -schräg oder quer im Fahrwasser liegende Fahrzeuge,
       - Fahrzeuge, die zur Regulierung nautischer Instrumente drehen,
       - außergewöhnliche Schwimmkörper,
       - bestimmte Fahrzeuge auf der Weser und Hunte,
       vorgeschriebenen Lichter, Flaggen und Signaikörper
4.28   NIchtführen der für festgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und              18                10,-             100,-
       außergewöhnliche Schwimmkörper vorgeschriebenen Lichter und Signaikörper
4.29   Nichtabgabe der vorgeschriebenen Achtungssignale                                 19                10,-             100,-

4.30   Nichtabgabe der Gefahr- und Warnsignale                                          20                20,-             200,-

4.31   Nichtabgabe der Nebelsignaie                                                     21                20,-             200,-

4.32   Verstoß gegen das Rechtsfahrgebbt                                                22 Abs. 1         20,-             200,-
                                                                                        Satz 1

4.33   Nichtbeibehaltung der einmal gewählten linken Fahrwasserseite auf der Weser      22 Abs. 1         20,-             200.-
                                                                                        Satz 3

4.34   Nichteinhalten der Südseite der Eibe durch auslaufende Segelfahrzeuge            22 Abs. 2         10,-             100,-
       zwischen Tinsdal und dem Wedeier Hafen

4.35   Nicht klar erkennbares Verhalten außerhalb des Fahrwassers                       22 Abs. 3         10,-              50,-

4.36   Nichteinhalten besonders vorgeschriebener Seiten außerhalb des Fahrwassers       22 Abs. 4         10,-              50,-

4.37   Unzulässiges Überholen; Verstoß gegen ein Überholverbot; Überholen auf der       23                20,-             200,-
       falschen Seite; Nichtbeachtung der Vorsichtsmaßnahmen beim Überholen
4.38   Verstoß gegen die Ausweichpfiicht beim Begegnen und gegenüber bestimmten         24 '              20,-             200,-   .
       Fahrzeugen; Nichtanzeige des Linksausweichens; unzulässiges Linksausweichen
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Nr.    Tatbestand                                                                  SeeSchStrO    nungsgeld   Geldbuße
                                                                                                 DM          DM

4.39   Verstoß gegen die Wartepflicht gegenüber vorfahrtberechtigten Fahrzeugen    25            20,-        250,-

4.40   Nichtelnhalten der erforderlichen Fahrgeschwindigkeit; Überschreiten        26            20,-        150,-
       bekanntgemachter oder vorgeschriebener Höchstgeschwindigkeiten;
       Verstoß gegen das'Gebot der rechtzeitigen Verminderung der
       Fahrgeschwindigkeit zur Vermeidung von Gefährdungen durch Sog oder
       Wellenschlag; Unterlassen der Vorsichtsmaßnahmen von Fähren, an denen
       ungehindert vorbeigefahren werden darf
4.41   Nichtklarhalten der Buganker zum sofortigen Fallen                          26 Abs. 1     20,-        200,-
                                                                                   Satz 2

4.42   Unzulässiges Schleppen und Schieben; Führen von Schlepp- und Schub          27 Abs. 1     20,-        100,-
       verbänden, die zuviele Anhänge oder Schubleichter enthalten                 und 2

4.43   Unzulässiges Zusammenkoppeln von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb            27 Abs. 3    • 20,-       100,-

4.44   Verbotenes Durchfahren oder fehlerhaftes Verhalten beim Durchfahren von     28            20,-        200,-
       Brücken und Sperrwerken
4.45   Verbotenes Einfahren In Schleusen und Ausfahren; Fehlerhaftes Verhalten     29            20,-        200,-
       beim Durchfahren von Schleusen

4.46   Befahren einer Seeschiffahrtstraße, ohne die bekanntgemachten schlffahrt-   30 Abs. 1     20,-        500,-
       pollzelllchen Voraussetzungen zu erfüllen
4.47   Verstoß gegen ein Verbot nach § 30 Abs. 2 SeeSchStrO über das               30 Abs. 2     20,-        150,-
       Befahren von Wasserflächen

4.48   Verstoß gegen Vorschriften über das Wasserskilaufen und Segelsurfen         31            10,-        100,-

4.49   Wahl eines die Schiffahrt beeinträchtigenden Ankerplatzes;                  32 Abs. 1     20,-        250,-
       Verstoß gegen ein Ankerverbot                                               bis 5

4.50   Nichtelnhalten der Verpflichtung, Ankerwache zu gehen                       32 Abs. 6     20,-        150,-

4.51   Unzulässiges und unvorschriftsmäßiges Anlegen und Festmachen;               33            20,-        150,-
       Drehen der Schiffsschraube auf festgemachten Fahrzeugen
4.52   Verbotener und unvorschrlftmäßiger Umschlag                                 34            -           250,-

4.53   Verbotenes Ankern oder Festmachen von Fahrzeugen, die bestimmte             35 Abs. 1     -           1000,-
       gefährliche Güter befördern
4.54   Verstoß gegen die Vorschriften über das Einhalten eines ausreichenden       35 Abs. 2     20,-        500,-
       Sicherheitsabstandes von Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche
       Güter befördern

4.55   Fehlen erforderlicher Schutzeinrichtungen gegen Funkenflug                  35 Abs. 3    -            1500,-
                                                                                   Satz 2

4.56   Unzulässiges Längsseltsllegen an festgemachten Tankfahrzeugen, die nach     35 Abs. 4     20,-        1500,-
       dem Löschen bestimmter gefährlicher Güter oder sonstiger brennbarer
       Flüssigkelten oder von Gasen nicht entgast worden sind
4.57   Verstoß gegen die Vorschrift über die Möglichkeit, jederzeit sofort         35 Abs. 5     20,-        500,-
       verholen zu können

4.58   Verstoß gegen die Vorschriften über den Umschlag bestimmter                 36 Abs. 1     -           1500,-
       gefährlicher Güter                                                          Satz 1

4.59   Verstoß gegen die Anzelgepfllcht über den Umschlag bestimmer                36 Abs. 1     20,-        250,-
       gefährlicher Güter                                                          Satz 2

4.60   Unzulässiges Längsseitsliegen an einem Fahrzeug mit bestimmten              36 Abs. 2     20,-        250,-
       gefährlichen Gütern
4.61   Verstoß gegen das Nichtelnhalten eines ausreichenden Sicherheitsabstandes   36 Abs. 3     20,-        500,-
       während des Umschlags gefährlicher Güter von Fahrzeugen, die nicht
       am Umschlag beteiligt sind
4.62   Verspätetes Verlassen der Umschlagstelle nach Beendigung des Umschlags      36 Abs. 4    .20,-        200,-
4.63   Unvorschriftsmäßiges Verhalten bei Schiffsunfällen und bei Verlust          37            20,-        250,-
       von Gegenständen
4.64   Verbotenes Fischen, Schießen oder Jagen                                     38            10,-        100,-
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Nr.    Tatbestahd                                                                       SeeSchStrO        nungsgeld    Geldbuße
                                                                                                          DM           DM


4.65   Unterlassene Vorlage der Fahrpläne und Fahrplanänderungen für Fahrgast           39                10,-         too,-
       schiffe und Fähren; unterlassene Durchführung angeordneter Fahrplanänderungen;
       NIchtelnhalten der Abfahrtzelten

4.66   Unvorschriftsmäßiges Verhalten von Fahrzeugen an Anlegestellen für               40                20,-         150,-
       Fahrgastschiffe und Fähren

4.67   Durchfahren des Nord-Ostsee-Kanals (NOK), ohne die Zulassungsvoraus              42                             500,-
       setzungen zu erfüllen; NIchterfüllen der Voraussetzungen für                     Abs. 1, 2, 4, 5
       Schleppverbände; NIchtannahme von Schlepperhilfe; nicht vorschriftsmäßige
       Besetzung des Ruders

4.68   Unterlassen der Anzeige von Fahrzeugen,, die bestimmte gefährliche Güter         42 Abs. 3         —
                                                                                                                       500,-
       befördern; Unterlassene Vorlage einer schriftlichen Erklärung über die
       Gasfreiheit des Fahrzeuges

4.69   Unterlassen der An- und Abmeldung der Durchfahrt durch den NOK                   43                -            300,-

4.70   NIchtführen der auf den NOK zusätzlich vorgeschriebenen Sichtzeichen             44                10,-         100,-

4.71   Unzulässiges Befahren der Zufahrten zum NOK; unzulässiges Verweilen              45                20,-         300,-
       In den Zufahrten

4.72   NIchtbeachten der Vorfahrt beim Einlaufen In die Schleusen des NOK               46                20,-         350,-
       und beim Auslaufen

4.73   Verstoß gegen das Verbot des Einlaufens in die Schleusen des NOK und des         47                20,-         300,-
       Auslaufens bei verminderter Sicht

4.74   NIchtelnhalten des vorgeschriebenen Fahrabstandes auf dem NOK                    48                20,-         100,-

4.75   Unvorschrlftmäßiges Verhalten vor und In den Weichengebieten des NOK             49                20,-         200,-

4.76   Nichtbeachtung der Fahrregeln für Freifahrer und Schleppverbände auf dem NOK     50                20,-         150,-

4.77   Nichtbeachtung der Fahrregeln für Sportfahrzeuge auf dem NOK                     51                20,-         50,-

4.78   Nichtbeachtung der Fahrregeln auf den Achterwehrer-Schlffahrtskanal              52 u. 53          10,-         50,-
       und dem GIselau-Kanal

4.79   Nichtbeachtung des Liegeverbotes auf dem NOK                                     54                20,-         150,-

4.80   Nichtbeachtung einer vollzlehbaren schlffahrtpollzelllchen Verfügung             56                -
                                                                                                                       1000,-

4.81   Ungenehmigter Verkehr außergewöhnlich großer Fahrzeuge und                       57 Abs. 1         -
                                                                                                                       500,-
       Luftkissenfahrzeuge                                                              Nr. 1

4.82   Ungenehmigter Verkehr außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände;              57 Abs. 1         -            500,-
       Schleppen außergewöhnlicher Schwimmkörper                                        Nr. 2

4.83   Ungenehmigter Stapellauf                                                         57 Abs. 1         -
                                                                                                                       1000,-
                                                                                        Nr. 3

4.84   Ungenehmigte Bergung von Fahrzeugen, außergewöhnlichen Schwimmkörpern            57 Abs. 1                      500,-
       und Gegenständen, soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des             Nr. 4
       Verkehrs beeinträchtigt werden kann und die Bergung nicht durch
       Verwaltungsakt angeordnet Ist

4.85   Ungenehmigte                                                                     57 Abs. 1                      100,-
       - Erprobung und die Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen sowie                    Nr. 5

       - Standproben,
       die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können
4.86   Ungenehmigte wassersportliche Veranstaltung auf dem Wasser                       57 Abs. 1         -
                                                                                                                       150,-
                                                                                        Nr. 6

4.87   Ungenehmigte sonstige Veranstaltungen auf oder an Seeschiffahrtstraßen,          57 Abs. 1         -            150,-
       die die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können      Nr. 7

4.88   Nichterfüllung von Bedingungen und Auflagen Im Rahmen einer erteilten            57 Abs. 3         -
                                                                                                                       200,-
       schlffahrtpollzelllchen Genehmigung

4.89   NIchtabgabe der vorgeschriebenen Meldung                                         58 Abs. 1         20,-         100,-

4.90   Nicht rechtzeitige Abgabe der vorgeschriebenen Meldung                           58 Abs. 2         20,-         100,-
36

VkBI    A m 11 i c h e r   T8 i 1                                93                                             Heft 3-1980



5. Verordnung über die Sicherung der Seefahrt

Lfd.                                                                               §§ der VO über Verwar-
Nr.     Tatbestand                                                                 die Sicherung  nungsgeld     Geldbuße
                                                                                   der Seefahrt     DM          DM

5.1     NichtUnterrichten der in der Nähe befindlichen Schiffe von einer auf See   2                -           300,-
        festgestellten unmittelbaren Gefahr

5.2    ^ Nichteinhaiten der vorgeschriebenen Maßnahmen bei Eisgefahr               3                -           150,- bis
                                                                                                                300,-

5.3     Nichteinhalten der vorgeschriebenen Vorsichtsmaßnahmen bei der             4                -           200,-
        Überquerung des Nordatiantiks
5.4     Verstoß gegen die Verpflichtung in Seenot befindlichen Menschen            5 Abs. 1         -
                                                                                                                500,-
        mit größter Geschwindigkeit zur Hilfe zu eilen

5.5     Unterlassen der Eintragung der erforderlichen Angaben im Schiffstagebuch   5 Abs. 2         -           100,-

5.6     Unterlassen der Beistandsleistungen nach einem Schiffszusammenstoß         6 Abs. 1 u. 3    -           500,-

5.7     Unbefugtes Fortsetzen der Fahrt                                            6 Abs. 2 S. 1    -           200,-
                                                                                   1. Halbsatz

5.8     Unterlassen der Mitteilung der vorgeschriebenen Angaben an die             6 Abs. 2 S. 1    -           200,-
        anderen beteiligten Fahrzeuge                                              2. Halbsatz

5.9     Unterlassen der vorgeschriebenen Eintragungen und Meldungen                6 Abs. 2 S. 2    -           100,-
                                                                                   u. Abs. 3

5.10    Verwenden unvorschriftsmäßiger Rettungssignale                             7                -           200,-


6. Verordnung über die Schiffsvermessung
Lfd.                                                                               §§ der Schiffs   Verwar
Nr.     Tatbestand                                                                 vermessungs      nungsgeld   Geidbuße
                                                                                   ordnung          DM          DM

6.1     Mitführen eines anderen als den für den jeweiligen Vermessungszustand      7                -           150,-
        des Schiffes bestimmten Schiffsmeßbrief

6.2     Behinderung der mit der Schiffsvermessung oder der Kontrolle des           5 u. 8 Abs. 1    20,-        150,- bis
        Schiffsmeßbriefes beauftragten Personen bei der Durchführung                                            400,-
        ihres Auftrages


7. Sportbootführerscheinverordnung
Lfd!                                                                               §§ der           Verwar-
Nr.     Tatbestand                                                                 SportFüV         nungsgeld   Geidbuße
                                                                                                    DM          DM

7.1     Führen eines Sportbootes ohne Fahrerlaubnis; Zulassen oder Anordnen        1 Abs. 1         —           250,-
        als Eigentümer oder Führer eines Sportbootes, daß jemand dieses führt,
        der nicht die dazu erforderliche Fahrerlaubnis besitzt

7.2     Nichtmitführen des Sportbootführerscheipes beim Führen von Sportbooten     1 Abs. 2 S. 2    20,-        -




7.3     Zuwiderhandeln gegen eine vollstreckbare Auflage                           2 Abs. 3         -           100,-

7.4     Nichtabliefern des Sportbootführerscheins nach Entziehung                  8 Abs. 5         -           100,-
        der Fahrerlaubnis                                                          S. 1 u. 2




8. Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung und die Benutzung von Kieinfahrzeugen zur Personenbeförderung im Küsten
  bereich

Lfd.                                                                               §§ der           Verwar
Nr.     Tatbestand                                                                 VOVerm-          nungsgeld   Geldbuße
                                                                                   Kleinfz-See      DM          DM

8.1     Vermieten oder Benutzen eines Kleinfahrzeuges zur gewerbsmäßigen           4 Abs. 1 S. 1    -
                                                                                                                200,-
        Personenbeförderung dgrch den Unternehmer ohne Bootszeugnis
8.2     Vermieten oder Benutzen eines Kieinfahrzeuges durch den Unternehmer,       7                -           200,-.
        das nicht mehr den Vorschriften über Bau und Ausrüstung genügt
8.3     Verstoß gegen die Kennzeichnungspfiicht                                    8                -           100,-
37

Heft 3-1980                                                        94                              VkBI      Amtl icher    Tel!



Lfd.                                                                                 §§ der           Verwar
Nr.     Tatbestand                                                                   VOVerm-          nungsgeld    Geldbuße
                                                                                     Kleinfz-See      DM           DM

8.4     Vermieten oder Benutzen eines Kleinfahrzeuges zur Personenbeförderung,       9 Abs. 2         —            200,-
        dessen Tauglichkeit nach baulichen oder sonstigen Veränderungen noch         S. 1 u. 2
        nicht bescheinigt worden ist

8.5     Nichtanzeige der Betriebsstätte oder Verweigerung ihrer Besichtigung         10 Abs. 1        -
                                                                                                                   100,-

8.6     Verstoß gegen das Betriebsverbot                                             11               -            100,-

8.7     Nichtbeachtung des Verbots und der Einschränkungen der Vermietung            12               -            150,-
        von Kleinfahrzeugen
8.8     Zuwiderhandeln des Unternehmers gegen Ihm auferlegte Pflichten               15               -            150,-

8.9     Nichtbeachten von Verboten, Beschränkungen, zusätzlichen Bedingungen         16               -            100,-
        oder Auflagen durch den Unternehmer

8.10    Führen eines Kleinfahrzeuges zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung          13               -            250,-
        ohne erforderliches Befähigungszeugnis

8.11    Zuwiderhandeln der Führer und Insassen von Kleinfahrzeugen gegen             14               20,-         60,-
        das Gebot, die Sicherheit der Fahrzeuge jederzeit zu gewährleisten
        und andere Personen nicht zu gefährden oder zu schädigen
8.12    Überlassen eines Kleinfahrzeuges durch den Mieter an Personen,               14 Abs. 1        -            100,-
        die als Mieter oder Insassen ausgeschlossen sind                             Nr. 4

8.13    Nichtbeachten der Benutzungsvorschriften, allgemeinen Anordnungen und        14 Abs. 2 u. 3, 20,-          100,-
        der In den ausgehängten Bootszeugnissen enthaltenen Verbote, Beschränkungen, 16
        Bedingungen und Auflagen durch den Mieter oder Fahrzeugführer


19. Schiffssicherheitsverordnung
Lfd.                                                                                                  Verwar-
Nr.     Tatbestand                                                                   §§ SSV           nungsgeld    Geldbuße
                                                                                                      DM           DM

9.1     Entfernen der für die Schiffssicherheit bisher vorgeschriebenen              5 Abs. 3 S. 2    -
                                                                                                                   200,- bis
        Gegenstände oder Anlagen ohne entsprechende Neuanschaffung                                                 5000,-

9.2     Vomehmen von Änderungen nach einer Besichtigung ohne Genehmigung             12 Abs. 5                     200,- bis
                                                                                                                   5000,-

9.3     Infahrtsetzen eines Schiffes ohne vorgeschriebenes gültiges                  15 Abs. 1        -
                                                                                                                   500,- bis
        Sicherheitszeugnis                                                           S. 1                          10 000,-

9.4      Überschreiten der höchstzulässigen Zahl von Fahrgästen                      16 Abs. 3        -
                                                                                                                   200,- bis
                                                                                                                   5000,-

9.5      NichtSorgen für das Vorhandensein der vorgeschriebenen nautischen Geräte,   18 Abs. 1        -
                                                                                                                   100,- bis
        Instrumente und Drucksachen an Bord                                                                        500,-

9.6     NichtSorgen für das Vorhandensein von baumustergeprüften,                    18 Abs. 2 u. 3                100,- bis
        erstgeprüften, zugelassenen, nachgeprüften und gewarteten Geräten                                          500,-
        der in der lfd. Nr. 9.5 bezeichneten Art sowie von entsprechenden
        Prüfungszeugnissen und Bescheinigungen
        - der Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zeugnisse und                                           20,-         100,- bis
          Bescheinigungen liegt nicht mehr als 3 Monate zurück                                                     500,-

9.7     Nichtmitführen von vorhandenen vorgeschriebenen Prüfungszeugnissen           22               20,- öe      50,-
        und Bescheinigungen                                                                           Zeugnis)

9.8      NichtSorgen für laufende Berichtigung der vorgeschriebenen Seekarten        18 Abs. 4        -
                                                                                                                   200,-
        und Seebücher

9.9     NichtSorgen für die Erfüllung der von der See-Berufsgenossenschaft           10               —
                                                                                                                   500,- bis
        angeordneten Auflagen für die Bauausführung, Ausrüstung oder Fahrt                                         5000,-
        des Schiffes durch den Eigentümer oder Besitzer des Schiffes
9.10    NichtSorgen für die Erfüllung der von der See-Berufsgenossenschaft           10                            200,- bis
        angeordneten Auflagen für den Betrieb oder die Fahrt des Schiffes                                          3000,-
        durch den Schiffsführer

9.11     Nichterfüllen der für die Weiterfahrt erteilten Bedingungerl und            17 Abs. 2        -            200,- bis
         Auflagen durch den Schiffsführer                                            S. 3                          3000,-
38

VkBI      Amtl icher     Tei l                                     95                                                Heft 3-1980



Lfd.                                                                                                     Verwar
Nr.       Tatbestand                                                                 §§ SSV              nungsgeld   Geldbuße
                                                                                                         DM          DM

9.12      Nichtmitführen von vorhandenen, vorgeschriebenen Sicherheitszeugnissen     15 Abs. 1 S. 2      -           100,- üe
          durch den Schiffsführer                                                    15 Abs. 2                       Zeugnis)
9.13      Nicht oder nicht rechtzeitiges Sorgen für eine sachgemäße Instandsetzung   21 S. 1             -
                                                                                                                     200,-
          durch den Schiffsführer

9.14      Zuwiderhandlung gegen Verbote, die Fahrt anzutreten, gegen                 21, 38, 39                      200,- bis
          Fahrtbeschränkungen oder gegen das vorgeschriebene Verhalten bei           Abs. 1, 2 0. 3                  1000,-
          Starkwind, Sturm, Nebel oder Starkwind- oder Sturmwarnungen durch
          den Schiffsführer




10. Gesetz über das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Di, 1954, in der Bekanntma
      chung der Neufassung des Gesetzes vom 19. Januar 1979

Lfd.                                                                                 Art. des öl-        Verwar
Nr.       Tatbestand                                                                 verschmutzungs-     nungsgeld   Geldbuße
                                                                                     überelnkommens      DM          DM

10.1      Unerlaubtes Ablassen von 01 oder ölhaltigem Gemisch                        Art. Iii des                    1000,- bis
                                                                                     Internationalen                 10 000,-
                                                                                     Übereinkommens
                                                                                     in Verbindung
                                                                                     mit Art. 6 b
                                                                                     Abs. 1 Nr. 1
                                                                                     des Gesetzes
                                                                                     (Neufassung)

10.2      Verstoß gegen die Pflicht, das,Schiff so auszurüsten, daß das              Art. VII des                    500,- bis
          Eindringen von öl in die Bilgen verhindert wird                            Internationalen                 5000,-
                                                                                     Übereinkommens
                                                                                     i. V. m. Art. 6 b
                                                                                     Abs. 1 Nr. 2
                                                                                     des Gesetzes
                                                                                     (Neufassung)


11. Verordnung über das Ditagebuch
Lfd.                                                                                 §§ der              Verwar
Nr.       Tatbestand                                                                 OlTgbV              nungsgeld   Geldbuße
                                                                                                         DM          DM

11.1      Unterlassen des Führens eines Oltagebuches                                 2                   -
                                                                                                                     1000,- bis
                                                                                                                     5000,-

11.2      Verstoß gegen die Vorschriften über die Form des Oltagebuches              3                   -
                                                                                                                     200,-

11.3      Verstoß gegen die Vorschriften über die Behandlung und Aufbewahrung        4                   -
                                                                                                                     200,-
          des Oltagebuches
11.4      Unterlassen, Nichtäprgen für die vorgeschriebenen vollständigen            5, 6, 8             -
                                                                                                                     1000,- bis
          Eintragungen in das Oltagebuch                                             Abs. 1                          5000,-

11.5      Verstoß gegen die Vorschriften über Zeitpunkt oder Form der Eintragungen   7                   -
                                                                                                                     200,-
          in das Oltagebuch


12. Fiaggenrechtsgesetz

Lfd.                                                                                 §§ des              Verwar
Nr.       Tatbestand                                                                 FIRG                nungsgeld   Geldbuße
                                                                                                         DM          DM

12.1      Verstoß gegen die Anzeigepfiicht                                           7 Abs. 2 S. 2       -
                                                                                                                     150,-
                                                                                     11 Abs. 2 S. 2

12.2      Verstoß gegen die Vorschriften über die Flaggenführung                     8 Abs. 1 u. 2,      20,-        100,-
                                                                                     13
                                                                                     14 Abs. 1 u. 2

12.3      Verstoß gegen die Vorschriften über die Bezeichnung                        9 Abs. 1            20,-        100,-
39

Heft3- 1980^                                                        96                               VkBI     Amtl icher    Tei l



Lfd.                                                                                  §§ des           Verwar
Nr.    Tatbestand.                                                                    FIRG             nungsgeld    Geldbuße
                                                                                                       DM           DM

12.4   Nichtmitführen des Schiffszertifikats, des Fiaggenzeugnisses,                  3 Abs. 2 u. 3    20,-         100,-
       der Fiaggenbescheinigung oder des Fiaggenscheines                              S. 1
                                                                                      4 Abs. 2
                                                                                      13




13. Gesetz über das Seelotswesen

Lfd.                                                                                  §§ des           Verwar-
Nr.    Tatbestand                                                                 ,   SeeLG            nungsgeld    Geldbuße
                                                                                                       DM           DM

13.1   Zusätziicher Verstoß gegen eine durch Lotsordnung vorgeschriebene              54 Abs. 1        —            eingespartes
       Lotsenannahmepfiicht                                                           Nr. 1                         Lotsgeld
                                                                                                                    + ,50%

13.2   Behinderung der beratenden Tätigkeit des Lotsen im Faii einer                  54 Abs. 1        -            500.- bis
       Annahmepfiicht                                                                 Nr. 2                         1000-

13.3   Unbefugte Ausübung der Lotstätigkeit auf Revieren                              54 Abs. 2        -            600,- bis
                                                                                                                    1200,-

13.4   Unbefugte gewerbsmäßige Ausübung der Lotstätigkeit über See oder auf           49               -            300,- bis
       nicht zum Revier gehörenden Seeschiffahrtstraßen                                                             600,-

13.5   Vorzeitige Beendigung der Lotstätigkeit auf dem Revier                         28 Abs. 1        -            500,- .

13.6   Fordern, sich versprechen iassen oder Annehmen anderer Gelder                  56 Abs. 1        -            300,- bis
       als des Lotsgeides                                                             Nr. 4                         600,-




14. Aligemeine Lotsordnung
Lfd.                                                                                  §§ der           Verwar
Nr.    Tatbestand                                                                     ALotsO           nungsgeld    Geidbuße
                                                                                                       DM           DM -

14.1   Nichtdurchführung einer durch Börtordnung bestimmten Lotsung                   6                20,-         300,-
14.2   Nichtmitführen der Seelotspapiere, Verweigerung der Einsichtnahme              8                20,-         100,-

14.3   NichtUnterrichten des Seeiotsen über Mängel und Eigenschaften                  10 Abs. 1 S. 1   -      ^     500,-
       des Fahrzeugs
14.4   Nichthinweisen auf die Unterrichtungspflicht der Schiffsführung über           10 Abs. 1 S. 2   20,-         200,-
       Mängel und besondere Eigenschaften des Fahrzeugs durch den Seeiotsen
14.5   Nicht, nicht richtiges, nicht rechtzeitiges Ausfüllen der Prüfliste            10 Abs. 2 S. 1   20,-         100,- bis
       durch die Schiffsführung                                                                                     1000,-
14.6   NichtÜberprüfung der Prüfliste oder nicht unverzügliche Zuleitung an die       10 Abs. 2 S. 2 20,-           200,- bis
       Aufsichtsbehörde durch den Seeiotsen                                                                         500,-
14.7   Nichtmitführen und Nichtvoriegenr der Prüfiiste durch die Schiffsführung       10 Abs. 2 S. 3   20,-         250,-
14.8   Verstoß gegen die Bestimmungen über das Ausstellen und die Abgabe              10 Abs. 3        20,-         100,-
       von Lotsbescheinigungen                                                        S. 1, 2 0. 4
                                                                                      10 Abs. 4

14.9   Verstoß gegen die Meidepflicht                                                 11 Abs. 1        20,-         300,-
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