VkBl Nr. 3 1980
Verkehrsblatt Nr. 3 1980
VkBI Amtl icher Tei l 87 Heft 3-1980
Lfd. Regeln der Verwar
Nr. Tatbestand , SeeStrO nungsgeld Geldbuße
DM DM
3.6 Behinderung der Durchfahrt eines Fahrzeugs, das nur innerhalb eines engen 9 Abs. b-d 20,- 500,-
Fahrwassers oder einer Fahrrinne sicher fahren kann, durch
- ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge oder ein Segeifahrzeug
- ein fischendes Fahrzeug
- ein das enge Fahrwasser oder die Fahrrinne querendes Fahrzeug -
3.7 Verstoß gegen Überholvorschriften für das sichere Überholen in einem 9 Abs. e 20,- 350,-
engen Fahrwasser oder in einer Fahrrinne
3.8 Verstoß gegen Vorschriften über das Verhalten bei der Annäherung an 9 Abs. f 20,- 200,-
Krümmungen, einem Abschnitt eines engen Fahrwassers oder einer
Fahrrinne, wo andere Fahrzeuge durch ein dazwischenliegendes
Sichthindernis verdeckt sein können
3.9 Unzulässiges Ankern in einem engen Fahrwasser 9 Abs. g -
500,-
3.10 Verstoß gegen die Vorschrift über die Benutzung des entsprechenden 10 Abs. b, (i) -
1000,-
Einbahnweges in der allgemeinen Verkehrsrichtung
3.11 Verstoß gegen die Vorschrift des Klarhaltens von der Trennlinie oder der 10 Abs. b, (Ii) - 300,-
Trennzone
3.12 Verstoß gegen die Vorschriften des Ein- und Auslaufens in bzw. aus 10 Abs. b, (Iii) -
200,-
dem Verkehrstrennungsgebiet
3.13 Verstoß gegen die Vorschriften über das Queren von Einbahnwegen 10 Abs. c -
200,-
3.14 Verstoß gegen die Vorschriften über das Befahren von Küstenverkehrszonen 10 Abs. d 20,- 100,-
vom Durchgangsverkehr, der den entsprechenden Einbahnweg
des angrenzenden Verkehrstrennungsgebietes sicher befahren kann
3.15 Verstoß gegen die Vorschriften des Einlaufens in die Trennzone oder 10 Abs. e -
300,-
des Überfahrens einer Trennlinie
3.16 Verstoß gegen die Vorschrift über das Verhalten im Bereich des Zu- und 10 Abs. f 20,- 200,-
Abgangs der Verkehrstrennungsgebiete
3.17 Verstoß gegen die Vorschrift des Ankerns innerhalb eines 10 Abs. g - 500,-
Verkehrstrennungsgebietes oder im Bereich des Zu- und Abgangs
3.18 Verstoß gegen die Vorschrift des Verhaltens bei Nichtbenutzung 10 Abs. h -
200,-
des Verkehrstrennungsgebiets
3.19 Verstoß gegen die Vorschriften für fischende Fahrzeuge auf dem Einbahnweg 10 Abs. i - 250,-
3.20 Verstoß gegen das Verbot der Behinderung von Maschinenfahrzeugen durch 10 Abs. ] -
250,-
Fahrzeuge von weniger als 20 m Länge oder Segelfahrzeuge
3.21 Verstoß gegen Vorschriften über das Ausweichen von Segelfahrzeugen untereinander 12 20,- 100,-
3.22 Verstoß gegen Vorschriften über das Ausweichen beim Überholen 13 20,- 150,-
3.23 Verstoß gegen die für Maschinenfahrzeuge vorgeschriebene Pflicht, bei 14' 20,- 200,-
entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen den Kurs nach Steuerbord
so zu ändern, daß sie an der Backbordseite passieren
3.24 Verstoß gegen die Ausweichpflicht bei zwei Maschinenfahrzeugen 15 20,- 200,-
bei kreuzenden Kursen
3.25 Verstoß gegen die vorgeschriebenen Maßnahmen des Ausweichpflichtigen 16 20,- 200,-
3.26 Verstoß gegen die vorgeschriebenen Maßnahmen des Kurshalters 17 20,- 200,-
3.27 Verstoß gegen die Ausweichpflicht 18 Abs, a-c 20,- 200,-
3.28 Verstoß gegen die Vorschrift über die Vermeidung einer Behinderung der 18 Abs. d, (i) 20,- 500,-
sicheren Durchfahrt für ein tiefgangbehindertes Fahrzeug
3.29 Verstoß gegen die Vorschriften über die Pflicht, als tiefgangbehindertes 18 Abs. d, (Ii) 20,- 500,-
Fahrzeug mit besonderer Vorsicht zu navigieren
3.30 Verstoß gegen die Vorschriften über das Verhalten bei verminderter Sicht 19 20,-r 500,-
3.31 Nichtbefolgung der Vorschriften über die Führung von Lichtern bei jedem 20 Abs. a u. c 10,- 100,-
Wetter -
Heft3-1980 . 88 VkBI Amtl icher Tei l
Lfd. Regeln der Verwar
Nr. Tatbestand SeeStrO nungsgeld Geldbuße
DM DM
3.32 Nichtführen der vorgeschriebenen Lichter zwischen Sonnenuntergang und 20 Abs. b 10.- 100,-
Sonnenaufgang
3.33 Führen und Zeigen von Lichtern, die mit den vorgeschriebenen Lichtern 20 Abs. b 10,- 100,-
verwechselt werden können, deren Sichtbarkeit oder Unterscheidungsmöglichkeit
beeinträchtigen oder den gehörigen Ausguck behindern
3.34 Nichtbefolgen der Regeln über das Zeigen von Signalkörpern am Tage 20 Abs. a u. d 10,- 100,-
3.35 Abweichen der zu führenden und zu zeigenden Lichter und Signalkörper 20 Abs. e 10,- 100,-
von den in der Anlage 1 vorgeschriebenen Normen
3.36 Verstoß gegen die Vorschriften über die Verwendung von Lichtern mit den 22 20,- 150,-
vorgeschriebenen Mindesttragweiten
3.37 Nichtführen der für ein Maschinenfahrzeug in Fahrt vorgeschriebenen Lichter 23 Abs. a 20,- 150,-
3.38 Nichtführen des gelben Rundumlichtes als Funkellicht bei einem Luftkissen 23 Abs. b 20,- 150,-
fahrzeug, das im nichtwasserverdrängenden Zustand navigiert
3.39 Nichtführen der für ein Maschinenfahrzeug von weniger als 7 Meter Länge 23 Abs. c 10,- 100,-
vorgeschriebenen Lichter, dessen Höchstgeschwindigkeit 7 Knoten nicht übersteigt
3.40 Nichtführen der für schleppende und schiebende Maschinenfahrzeuge sowie 24 Abs. a-g 20,- 150,-
geschleppte Fahrzeuge oder Gegenstände vorgeschriebenen Lichter oder
Signalkörper. Unterlassung der Maßnahmen, die vorgeschrieben werden,
um ein geschlepptes Fahrzeug oder einen geschleppten Gegenstand,
die die vorgeschriebenen Lichter aus einem vertretbaren Grund nicht führen
können, zumindest erkennbar zu machen
3.41 Nichtführen der für ein Segelfahrzeug in Fahrt vorgeschriebenen Lichter 25 Abs. a-c 10,- 100,-
3.42 Verstoß gegen das Gebot, eine elektrische Lampe oder eine angezündete 25 Abs. d 10,- 100,-
Laterne zur Hand zu halten und rechtzeitig zu zeigen (Segelfahrzeug von
weniger als 7 Meter Länge sowie Fahrzeug unter Ruder)
3.43 Nichtzeigen des für ein Segelfahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit 25 Abs. e 10,- 50,-
Maschinenkraft fährt, vorgeschriebenen Signalkörpers
3.44 Nichtführen der für ein fischendes Fahrzeug in Fahrt oder vor Anker 26 Abs. a-d 20,- 150,-
vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper
3.45 Unberechtigtes Führen der für ein fischendes Fahrzeug in Fahrt oder vor 26 Abs. e 20,- 150,-
Anker vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper
3.46 Nichtführen der für ein manövrierunfähiges Fahrzeug vorgeschriebenen Lichter 27 Abs. a 20,- 150,-
und Signalkörper
3.47 Nichtführen der für ein manövrierbehindertes Fahrzeug vorgeschriebenen 27 Abs. b 20,- 150,-
Lichter und Signalkörper, ausgenommen Fahrzeuge beim Minensuchen
3.48 Nichtführen der vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper durch ein schleppendes 27 Abs. c 20,- 150,-
Fahrzeug, das während des Schleppvorganges nicht von seinem Kurs abweichen kann
3.49 Nichtführen der für ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das baggert oder 27 Abs. d 20- 150,-
Unterwasserarbeiten ausführt, vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper
3.50 Nichtführen der für Fahrzeuge bei Taucherarbeiten vorgeschriebenen Tafel 27 Abs. e 20,- 150,-
(Flagge „A" des Internationalen Signalbuches)
3.51 Nichtführen oder unrichtiges Führen der für Fahrzeuge beim Minensuchen 27 Abs. f 20,- 150,-
zusätzlich zu den in Regel 23 vorgeschriebenen Lichtern und Signalkörpern
3.52 Nichtführen der für ein Fahrzeug im Lotsdjenst vorgeschriebenen Lichter 29 Abs. a u. b 20,- 150,- .
und unberechtigtes Führen dieser Lichter
3.53 Nichtführen der für ein Fahrzeug yor Anker oder auf Grund vorgeschriebenen 30 Abs. a-e 20,- 200,-
Lichter und Signalkörper
3.54 Nichtführen der für ein Wasserflugzeug vorgeschriebenen Lichter 31 20,- 15a,-
3.55 Verstoß gegen die Vorschriften über die Ausrüstungspflicht mit Schallsignalen 33 Abs. a - 150,-
3.56 Verstoß gegen die Vorschriften über den Gebrauch zugelassener 33 Abs. a 10,- 100,-
Schallsignalanlagen
VkBI Amtl icher Tei l 89 Heft 3-1980
Lfd. Regeln der Verwar
Nr. Tatbestand , SeeStrO nungsgeld Geldbuße
DM DM
3.57 Fehlende oder mangelhafte Schallsignalgeräte bei Fahrzeugen von weniger 33 Abs. b 10,- 100,-
als 12 Meter Länge
3.58 Nichtabgabe der für Fahrzeuge vorgeschriebenen Manöver- und Warnsignale 34 20,- 100,-
3.59 Nichtabgabe der bei verminderter Sicht vorgeschriebenen Schallsignale 35 Abs. a-h 20,- 200,-
3.60 Abgäbe von Aufmerksamkeitssignalen, die mit anderen Signalen verwechselt 36 10,- 100,-
werden können, oder den Scheinwerfer auf eine Gefahr richten, wenn dadurch
andere Fahrzeuge verwirrt werden
3.61 Nichtbenutzung oder Nichtzeigen der bei Hilfsanforderungen im Notfall in der 37 10,- " 50,-
Anlage IV vorgeschriebenen Notzeichen
3.62 Zeigen und Verwenden von Notzeichen der Anlage IV, obwohl ein Notfall nicht 37 -
500,-
vorliegt, oder Signale verwenden, die mit Notzeichen verwechselt werden können
4. Seeschiffahrtstraßen-Ordnung
Lfd. §§ der Verwar
Nr. Tatbestand SeeSchStrO nungsgeld Geldbuße
DM DM
4.1 Verstoß gegen die Grundregeln über das Verhalten im Verkehr 3 Abs. 1 20,- 200,-
4.2 Verstoß gegen das Verbot, trotz Behinderung infolge körperlicher oder 3 Abs. 3 300,-
geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
berauschender Mittel ein Fahrzeug sicher zu führen
4.3 Verstoß gegen die Beratungspflicht als Seelotse 4 Abs. 2 20.- 300,-
4.4 Nichtbestimmen eines verantwortlichen Fahrzeugführers bei Vorhandensein 4 Abs. 4 20,- 100,-
mehrerer zur Führung des Fahrzeuges berechtigter Personen
4.5 Nichtbefolgen der durch Gebots- und Verbotszeichen getroffenen Anordnungen 5 Abs. 2 20,- 200,-
4.6 Beschädigungen oder Beeinträchtigen der Erkennbarkeit von Schiffahrtszeichen 5 Abs. 3 20,- 150,-
4.7 Führen von Sichtzeichen oder Geben von Schallsignalen der Anlage II zur 6 Abs. 1 10,- 100,-
SeeSchStrO oder des Internationalen Signalbuches zu anderen als den
vorgeschriebenen oder vorgesehenen Zwecken; Führen von Sichtzeichen oder
Geben von Schallsignalen die mit den vorgeschriebenen oder vorgesehenen
verwechselt werden können
4.8 Verstoß gegen die Vorschriften über den Gebrauch von Laternen, Leuchten 6 Abs. 2 20,- 100,-
und Scheinwerfern
4.9 Verstoß gegen Vorschriften über die Ausrüstungspflicht mit Schallsignalen 6 Abs. 3 -
150,-
Satz 1
4.10 Verstoß gegen Vorschriften über den Gebrauch nicht zugelassener 6 Abs. 3 10,- 100,-
Schallsignale Satz 2
4.11 Verstoß gegen Vorschriften über die Gewährleistung der Wirksamkeit und 6 Abs. 3 10,- 100,-
Betriebssicherheit der vorgeschriebenen Schallsignalanlagen Satz 3
4.12 Verstoß gegen Vorschriften über die Einhaltung eines ausreichenden Abstandes 7 Abs. 2 - 100,-
von übenden Fahrzeugen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes
4.13 Nichtmitführen der vorgeschriebenen Sichtzeichen 8 Abs, 1 20,- 150,-
Satz 1
4.14 Nichtführen der vorgeschriebenen Lichter zwischen Sonnenuntergang 8 Abs. 1 10,- 100,-
und Sonnenaufgang Satz 5 i. V. m.
Regel 20 Abs. b
4.15 Nichtführen der vorgeschriebenen Lichter an Tage bei verminderter Sicht 8 Abs. 1 10,- 100,-
Satz 2 i. V. m.
Regel 20 Abs. c
4.16 Nichtführen der vorgeschriebenen Signalkörper am Tage 8 Abs. 1 10,- 100,-
Satz 2 i. V. m.
Regel 20 Abs. d1
Hefts -1980 90 VkBi Amtl icher Tei l
Lfd. §§ der Verwar-
Nr. Tatbestand SeeSchStrO nungsgeid Geldbuße
DM DM
4.17 Abweichen der zu führenden und zu zeigenden Lichter und Signaikörper 8Abs. 1 10,- 100,-
von der in der Anlage 1 zur SeeStrO vorgeschriebenen Anordnung, Satz 2 u. 3
den Abständen, den Abschirmungen, den Abmessungen und den Farben 1. V. m. Regel 20 e
und Anlage 1
der SeeStrO
4.18 Verstoß gegen Vorschriften über die Gewährleistung der Wirksamkeit und 8 Abs. 1 10,- 100,-
Betriebssicherheit der vorgeschriebenen Positionsiaternen sowie gegen die Satz 5 u. 6
Instandsetzungspfiicht
4.19 Verwendung von Positionsiaternen, deren Tragweite unter 2 sm liegt 8 Abs. 2 10,- 100,-
4.20 Abweichen der zu führenden Flaggen und Tafeln von den vorgeschriebenen 8 Abs. 5 10,- 100,-
Maßen Satz 1
4.21 Verwendung von Flaggen und Tafeln, deren Farben verblaßt oder verschmutzt 8 Abs. 5 10- 50,-
sind Satz 2
4.22 Verstoß gegen die Vorschriften über die Verwendung geprüfter Positionslatemen 9 Abs. 1 10.- 100,-
4.23 Verstoß gegen die Vorschrift über die Reparatur von Positionsiaternen durch 9 Abs. 2 10,- 100,-
einen vom Detschen Hydrographischen Institut anerkannten Reparaturbetrieb
4.24 NIchtführen der für kleine Fahrzeuge vorgeschriebenen Lichter; Nichtbeachtung 10 Abs. 1 10,- 100,-
des Fahrverbotes bei Nacht; Verstoß gegen das Gebot, eine elektrische bis 5
Leuchte oder eine Laterne mit einem weißen Licht mitzuführen, diese bei
einem Notzustand gebrauchsfertig zu zeigen
4.25 NIchtführen der für 11-13 20,- 150,-
- Maschinenfahrzeuge mit Schlepperhilfe,
- Maschinenfahrzeuge, die Schießscheiben schleppen,
- Fähren,
vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper. Nichtabgabe hier vorgeschriebener
Schaiisignale und Unterlassen des Anieuchtens einer geschleppten Schießscheibe
4.26 NIchtführen der für Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern, 14 20,- 250,-
vorgeschriebenen Sichtzeichen
4.27 NIchtführen der für 15-17 20,- 150,-
-schräg oder quer im Fahrwasser liegende Fahrzeuge,
- Fahrzeuge, die zur Regulierung nautischer Instrumente drehen,
- außergewöhnliche Schwimmkörper,
- bestimmte Fahrzeuge auf der Weser und Hunte,
vorgeschriebenen Lichter, Flaggen und Signaikörper
4.28 NIchtführen der für festgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und 18 10,- 100,-
außergewöhnliche Schwimmkörper vorgeschriebenen Lichter und Signaikörper
4.29 Nichtabgabe der vorgeschriebenen Achtungssignale 19 10,- 100,-
4.30 Nichtabgabe der Gefahr- und Warnsignale 20 20,- 200,-
4.31 Nichtabgabe der Nebelsignaie 21 20,- 200,-
4.32 Verstoß gegen das Rechtsfahrgebbt 22 Abs. 1 20,- 200,-
Satz 1
4.33 Nichtbeibehaltung der einmal gewählten linken Fahrwasserseite auf der Weser 22 Abs. 1 20,- 200.-
Satz 3
4.34 Nichteinhalten der Südseite der Eibe durch auslaufende Segelfahrzeuge 22 Abs. 2 10,- 100,-
zwischen Tinsdal und dem Wedeier Hafen
4.35 Nicht klar erkennbares Verhalten außerhalb des Fahrwassers 22 Abs. 3 10,- 50,-
4.36 Nichteinhalten besonders vorgeschriebener Seiten außerhalb des Fahrwassers 22 Abs. 4 10,- 50,-
4.37 Unzulässiges Überholen; Verstoß gegen ein Überholverbot; Überholen auf der 23 20,- 200,-
falschen Seite; Nichtbeachtung der Vorsichtsmaßnahmen beim Überholen
4.38 Verstoß gegen die Ausweichpfiicht beim Begegnen und gegenüber bestimmten 24 ' 20,- 200,- .
Fahrzeugen; Nichtanzeige des Linksausweichens; unzulässiges Linksausweichen
VkBI Amtl icher Tel 91 Heft 3-1980
Lfd. §§ der Verwar
Nr. Tatbestand SeeSchStrO nungsgeld Geldbuße
DM DM
4.39 Verstoß gegen die Wartepflicht gegenüber vorfahrtberechtigten Fahrzeugen 25 20,- 250,-
4.40 Nichtelnhalten der erforderlichen Fahrgeschwindigkeit; Überschreiten 26 20,- 150,-
bekanntgemachter oder vorgeschriebener Höchstgeschwindigkeiten;
Verstoß gegen das'Gebot der rechtzeitigen Verminderung der
Fahrgeschwindigkeit zur Vermeidung von Gefährdungen durch Sog oder
Wellenschlag; Unterlassen der Vorsichtsmaßnahmen von Fähren, an denen
ungehindert vorbeigefahren werden darf
4.41 Nichtklarhalten der Buganker zum sofortigen Fallen 26 Abs. 1 20,- 200,-
Satz 2
4.42 Unzulässiges Schleppen und Schieben; Führen von Schlepp- und Schub 27 Abs. 1 20,- 100,-
verbänden, die zuviele Anhänge oder Schubleichter enthalten und 2
4.43 Unzulässiges Zusammenkoppeln von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb 27 Abs. 3 • 20,- 100,-
4.44 Verbotenes Durchfahren oder fehlerhaftes Verhalten beim Durchfahren von 28 20,- 200,-
Brücken und Sperrwerken
4.45 Verbotenes Einfahren In Schleusen und Ausfahren; Fehlerhaftes Verhalten 29 20,- 200,-
beim Durchfahren von Schleusen
4.46 Befahren einer Seeschiffahrtstraße, ohne die bekanntgemachten schlffahrt- 30 Abs. 1 20,- 500,-
pollzelllchen Voraussetzungen zu erfüllen
4.47 Verstoß gegen ein Verbot nach § 30 Abs. 2 SeeSchStrO über das 30 Abs. 2 20,- 150,-
Befahren von Wasserflächen
4.48 Verstoß gegen Vorschriften über das Wasserskilaufen und Segelsurfen 31 10,- 100,-
4.49 Wahl eines die Schiffahrt beeinträchtigenden Ankerplatzes; 32 Abs. 1 20,- 250,-
Verstoß gegen ein Ankerverbot bis 5
4.50 Nichtelnhalten der Verpflichtung, Ankerwache zu gehen 32 Abs. 6 20,- 150,-
4.51 Unzulässiges und unvorschriftsmäßiges Anlegen und Festmachen; 33 20,- 150,-
Drehen der Schiffsschraube auf festgemachten Fahrzeugen
4.52 Verbotener und unvorschrlftmäßiger Umschlag 34 - 250,-
4.53 Verbotenes Ankern oder Festmachen von Fahrzeugen, die bestimmte 35 Abs. 1 - 1000,-
gefährliche Güter befördern
4.54 Verstoß gegen die Vorschriften über das Einhalten eines ausreichenden 35 Abs. 2 20,- 500,-
Sicherheitsabstandes von Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche
Güter befördern
4.55 Fehlen erforderlicher Schutzeinrichtungen gegen Funkenflug 35 Abs. 3 - 1500,-
Satz 2
4.56 Unzulässiges Längsseltsllegen an festgemachten Tankfahrzeugen, die nach 35 Abs. 4 20,- 1500,-
dem Löschen bestimmter gefährlicher Güter oder sonstiger brennbarer
Flüssigkelten oder von Gasen nicht entgast worden sind
4.57 Verstoß gegen die Vorschrift über die Möglichkeit, jederzeit sofort 35 Abs. 5 20,- 500,-
verholen zu können
4.58 Verstoß gegen die Vorschriften über den Umschlag bestimmter 36 Abs. 1 - 1500,-
gefährlicher Güter Satz 1
4.59 Verstoß gegen die Anzelgepfllcht über den Umschlag bestimmer 36 Abs. 1 20,- 250,-
gefährlicher Güter Satz 2
4.60 Unzulässiges Längsseitsliegen an einem Fahrzeug mit bestimmten 36 Abs. 2 20,- 250,-
gefährlichen Gütern
4.61 Verstoß gegen das Nichtelnhalten eines ausreichenden Sicherheitsabstandes 36 Abs. 3 20,- 500,-
während des Umschlags gefährlicher Güter von Fahrzeugen, die nicht
am Umschlag beteiligt sind
4.62 Verspätetes Verlassen der Umschlagstelle nach Beendigung des Umschlags 36 Abs. 4 .20,- 200,-
4.63 Unvorschriftsmäßiges Verhalten bei Schiffsunfällen und bei Verlust 37 20,- 250,-
von Gegenständen
4.64 Verbotenes Fischen, Schießen oder Jagen 38 10,- 100,-
Heft 3-1980 92 VkBI Amtl icher Tei l
Lfd. §§ der Verwar
Nr. Tatbestahd SeeSchStrO nungsgeld Geldbuße
DM DM
4.65 Unterlassene Vorlage der Fahrpläne und Fahrplanänderungen für Fahrgast 39 10,- too,-
schiffe und Fähren; unterlassene Durchführung angeordneter Fahrplanänderungen;
NIchtelnhalten der Abfahrtzelten
4.66 Unvorschriftsmäßiges Verhalten von Fahrzeugen an Anlegestellen für 40 20,- 150,-
Fahrgastschiffe und Fähren
4.67 Durchfahren des Nord-Ostsee-Kanals (NOK), ohne die Zulassungsvoraus 42 500,-
setzungen zu erfüllen; NIchterfüllen der Voraussetzungen für Abs. 1, 2, 4, 5
Schleppverbände; NIchtannahme von Schlepperhilfe; nicht vorschriftsmäßige
Besetzung des Ruders
4.68 Unterlassen der Anzeige von Fahrzeugen,, die bestimmte gefährliche Güter 42 Abs. 3 —
500,-
befördern; Unterlassene Vorlage einer schriftlichen Erklärung über die
Gasfreiheit des Fahrzeuges
4.69 Unterlassen der An- und Abmeldung der Durchfahrt durch den NOK 43 - 300,-
4.70 NIchtführen der auf den NOK zusätzlich vorgeschriebenen Sichtzeichen 44 10,- 100,-
4.71 Unzulässiges Befahren der Zufahrten zum NOK; unzulässiges Verweilen 45 20,- 300,-
In den Zufahrten
4.72 NIchtbeachten der Vorfahrt beim Einlaufen In die Schleusen des NOK 46 20,- 350,-
und beim Auslaufen
4.73 Verstoß gegen das Verbot des Einlaufens in die Schleusen des NOK und des 47 20,- 300,-
Auslaufens bei verminderter Sicht
4.74 NIchtelnhalten des vorgeschriebenen Fahrabstandes auf dem NOK 48 20,- 100,-
4.75 Unvorschrlftmäßiges Verhalten vor und In den Weichengebieten des NOK 49 20,- 200,-
4.76 Nichtbeachtung der Fahrregeln für Freifahrer und Schleppverbände auf dem NOK 50 20,- 150,-
4.77 Nichtbeachtung der Fahrregeln für Sportfahrzeuge auf dem NOK 51 20,- 50,-
4.78 Nichtbeachtung der Fahrregeln auf den Achterwehrer-Schlffahrtskanal 52 u. 53 10,- 50,-
und dem GIselau-Kanal
4.79 Nichtbeachtung des Liegeverbotes auf dem NOK 54 20,- 150,-
4.80 Nichtbeachtung einer vollzlehbaren schlffahrtpollzelllchen Verfügung 56 -
1000,-
4.81 Ungenehmigter Verkehr außergewöhnlich großer Fahrzeuge und 57 Abs. 1 -
500,-
Luftkissenfahrzeuge Nr. 1
4.82 Ungenehmigter Verkehr außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände; 57 Abs. 1 - 500,-
Schleppen außergewöhnlicher Schwimmkörper Nr. 2
4.83 Ungenehmigter Stapellauf 57 Abs. 1 -
1000,-
Nr. 3
4.84 Ungenehmigte Bergung von Fahrzeugen, außergewöhnlichen Schwimmkörpern 57 Abs. 1 500,-
und Gegenständen, soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Nr. 4
Verkehrs beeinträchtigt werden kann und die Bergung nicht durch
Verwaltungsakt angeordnet Ist
4.85 Ungenehmigte 57 Abs. 1 100,-
- Erprobung und die Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen sowie Nr. 5
- Standproben,
die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können
4.86 Ungenehmigte wassersportliche Veranstaltung auf dem Wasser 57 Abs. 1 -
150,-
Nr. 6
4.87 Ungenehmigte sonstige Veranstaltungen auf oder an Seeschiffahrtstraßen, 57 Abs. 1 - 150,-
die die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können Nr. 7
4.88 Nichterfüllung von Bedingungen und Auflagen Im Rahmen einer erteilten 57 Abs. 3 -
200,-
schlffahrtpollzelllchen Genehmigung
4.89 NIchtabgabe der vorgeschriebenen Meldung 58 Abs. 1 20,- 100,-
4.90 Nicht rechtzeitige Abgabe der vorgeschriebenen Meldung 58 Abs. 2 20,- 100,-
VkBI A m 11 i c h e r T8 i 1 93 Heft 3-1980
5. Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
Lfd. §§ der VO über Verwar-
Nr. Tatbestand die Sicherung nungsgeld Geldbuße
der Seefahrt DM DM
5.1 NichtUnterrichten der in der Nähe befindlichen Schiffe von einer auf See 2 - 300,-
festgestellten unmittelbaren Gefahr
5.2 ^ Nichteinhaiten der vorgeschriebenen Maßnahmen bei Eisgefahr 3 - 150,- bis
300,-
5.3 Nichteinhalten der vorgeschriebenen Vorsichtsmaßnahmen bei der 4 - 200,-
Überquerung des Nordatiantiks
5.4 Verstoß gegen die Verpflichtung in Seenot befindlichen Menschen 5 Abs. 1 -
500,-
mit größter Geschwindigkeit zur Hilfe zu eilen
5.5 Unterlassen der Eintragung der erforderlichen Angaben im Schiffstagebuch 5 Abs. 2 - 100,-
5.6 Unterlassen der Beistandsleistungen nach einem Schiffszusammenstoß 6 Abs. 1 u. 3 - 500,-
5.7 Unbefugtes Fortsetzen der Fahrt 6 Abs. 2 S. 1 - 200,-
1. Halbsatz
5.8 Unterlassen der Mitteilung der vorgeschriebenen Angaben an die 6 Abs. 2 S. 1 - 200,-
anderen beteiligten Fahrzeuge 2. Halbsatz
5.9 Unterlassen der vorgeschriebenen Eintragungen und Meldungen 6 Abs. 2 S. 2 - 100,-
u. Abs. 3
5.10 Verwenden unvorschriftsmäßiger Rettungssignale 7 - 200,-
6. Verordnung über die Schiffsvermessung
Lfd. §§ der Schiffs Verwar
Nr. Tatbestand vermessungs nungsgeld Geidbuße
ordnung DM DM
6.1 Mitführen eines anderen als den für den jeweiligen Vermessungszustand 7 - 150,-
des Schiffes bestimmten Schiffsmeßbrief
6.2 Behinderung der mit der Schiffsvermessung oder der Kontrolle des 5 u. 8 Abs. 1 20,- 150,- bis
Schiffsmeßbriefes beauftragten Personen bei der Durchführung 400,-
ihres Auftrages
7. Sportbootführerscheinverordnung
Lfd! §§ der Verwar-
Nr. Tatbestand SportFüV nungsgeld Geidbuße
DM DM
7.1 Führen eines Sportbootes ohne Fahrerlaubnis; Zulassen oder Anordnen 1 Abs. 1 — 250,-
als Eigentümer oder Führer eines Sportbootes, daß jemand dieses führt,
der nicht die dazu erforderliche Fahrerlaubnis besitzt
7.2 Nichtmitführen des Sportbootführerscheipes beim Führen von Sportbooten 1 Abs. 2 S. 2 20,- -
7.3 Zuwiderhandeln gegen eine vollstreckbare Auflage 2 Abs. 3 - 100,-
7.4 Nichtabliefern des Sportbootführerscheins nach Entziehung 8 Abs. 5 - 100,-
der Fahrerlaubnis S. 1 u. 2
8. Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung und die Benutzung von Kieinfahrzeugen zur Personenbeförderung im Küsten
bereich
Lfd. §§ der Verwar
Nr. Tatbestand VOVerm- nungsgeld Geldbuße
Kleinfz-See DM DM
8.1 Vermieten oder Benutzen eines Kleinfahrzeuges zur gewerbsmäßigen 4 Abs. 1 S. 1 -
200,-
Personenbeförderung dgrch den Unternehmer ohne Bootszeugnis
8.2 Vermieten oder Benutzen eines Kieinfahrzeuges durch den Unternehmer, 7 - 200,-.
das nicht mehr den Vorschriften über Bau und Ausrüstung genügt
8.3 Verstoß gegen die Kennzeichnungspfiicht 8 - 100,-
Heft 3-1980 94 VkBI Amtl icher Tel!
Lfd. §§ der Verwar
Nr. Tatbestand VOVerm- nungsgeld Geldbuße
Kleinfz-See DM DM
8.4 Vermieten oder Benutzen eines Kleinfahrzeuges zur Personenbeförderung, 9 Abs. 2 — 200,-
dessen Tauglichkeit nach baulichen oder sonstigen Veränderungen noch S. 1 u. 2
nicht bescheinigt worden ist
8.5 Nichtanzeige der Betriebsstätte oder Verweigerung ihrer Besichtigung 10 Abs. 1 -
100,-
8.6 Verstoß gegen das Betriebsverbot 11 - 100,-
8.7 Nichtbeachtung des Verbots und der Einschränkungen der Vermietung 12 - 150,-
von Kleinfahrzeugen
8.8 Zuwiderhandeln des Unternehmers gegen Ihm auferlegte Pflichten 15 - 150,-
8.9 Nichtbeachten von Verboten, Beschränkungen, zusätzlichen Bedingungen 16 - 100,-
oder Auflagen durch den Unternehmer
8.10 Führen eines Kleinfahrzeuges zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung 13 - 250,-
ohne erforderliches Befähigungszeugnis
8.11 Zuwiderhandeln der Führer und Insassen von Kleinfahrzeugen gegen 14 20,- 60,-
das Gebot, die Sicherheit der Fahrzeuge jederzeit zu gewährleisten
und andere Personen nicht zu gefährden oder zu schädigen
8.12 Überlassen eines Kleinfahrzeuges durch den Mieter an Personen, 14 Abs. 1 - 100,-
die als Mieter oder Insassen ausgeschlossen sind Nr. 4
8.13 Nichtbeachten der Benutzungsvorschriften, allgemeinen Anordnungen und 14 Abs. 2 u. 3, 20,- 100,-
der In den ausgehängten Bootszeugnissen enthaltenen Verbote, Beschränkungen, 16
Bedingungen und Auflagen durch den Mieter oder Fahrzeugführer
19. Schiffssicherheitsverordnung
Lfd. Verwar-
Nr. Tatbestand §§ SSV nungsgeld Geldbuße
DM DM
9.1 Entfernen der für die Schiffssicherheit bisher vorgeschriebenen 5 Abs. 3 S. 2 -
200,- bis
Gegenstände oder Anlagen ohne entsprechende Neuanschaffung 5000,-
9.2 Vomehmen von Änderungen nach einer Besichtigung ohne Genehmigung 12 Abs. 5 200,- bis
5000,-
9.3 Infahrtsetzen eines Schiffes ohne vorgeschriebenes gültiges 15 Abs. 1 -
500,- bis
Sicherheitszeugnis S. 1 10 000,-
9.4 Überschreiten der höchstzulässigen Zahl von Fahrgästen 16 Abs. 3 -
200,- bis
5000,-
9.5 NichtSorgen für das Vorhandensein der vorgeschriebenen nautischen Geräte, 18 Abs. 1 -
100,- bis
Instrumente und Drucksachen an Bord 500,-
9.6 NichtSorgen für das Vorhandensein von baumustergeprüften, 18 Abs. 2 u. 3 100,- bis
erstgeprüften, zugelassenen, nachgeprüften und gewarteten Geräten 500,-
der in der lfd. Nr. 9.5 bezeichneten Art sowie von entsprechenden
Prüfungszeugnissen und Bescheinigungen
- der Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zeugnisse und 20,- 100,- bis
Bescheinigungen liegt nicht mehr als 3 Monate zurück 500,-
9.7 Nichtmitführen von vorhandenen vorgeschriebenen Prüfungszeugnissen 22 20,- öe 50,-
und Bescheinigungen Zeugnis)
9.8 NichtSorgen für laufende Berichtigung der vorgeschriebenen Seekarten 18 Abs. 4 -
200,-
und Seebücher
9.9 NichtSorgen für die Erfüllung der von der See-Berufsgenossenschaft 10 —
500,- bis
angeordneten Auflagen für die Bauausführung, Ausrüstung oder Fahrt 5000,-
des Schiffes durch den Eigentümer oder Besitzer des Schiffes
9.10 NichtSorgen für die Erfüllung der von der See-Berufsgenossenschaft 10 200,- bis
angeordneten Auflagen für den Betrieb oder die Fahrt des Schiffes 3000,-
durch den Schiffsführer
9.11 Nichterfüllen der für die Weiterfahrt erteilten Bedingungerl und 17 Abs. 2 - 200,- bis
Auflagen durch den Schiffsführer S. 3 3000,-
VkBI Amtl icher Tei l 95 Heft 3-1980
Lfd. Verwar
Nr. Tatbestand §§ SSV nungsgeld Geldbuße
DM DM
9.12 Nichtmitführen von vorhandenen, vorgeschriebenen Sicherheitszeugnissen 15 Abs. 1 S. 2 - 100,- üe
durch den Schiffsführer 15 Abs. 2 Zeugnis)
9.13 Nicht oder nicht rechtzeitiges Sorgen für eine sachgemäße Instandsetzung 21 S. 1 -
200,-
durch den Schiffsführer
9.14 Zuwiderhandlung gegen Verbote, die Fahrt anzutreten, gegen 21, 38, 39 200,- bis
Fahrtbeschränkungen oder gegen das vorgeschriebene Verhalten bei Abs. 1, 2 0. 3 1000,-
Starkwind, Sturm, Nebel oder Starkwind- oder Sturmwarnungen durch
den Schiffsführer
10. Gesetz über das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Di, 1954, in der Bekanntma
chung der Neufassung des Gesetzes vom 19. Januar 1979
Lfd. Art. des öl- Verwar
Nr. Tatbestand verschmutzungs- nungsgeld Geldbuße
überelnkommens DM DM
10.1 Unerlaubtes Ablassen von 01 oder ölhaltigem Gemisch Art. Iii des 1000,- bis
Internationalen 10 000,-
Übereinkommens
in Verbindung
mit Art. 6 b
Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes
(Neufassung)
10.2 Verstoß gegen die Pflicht, das,Schiff so auszurüsten, daß das Art. VII des 500,- bis
Eindringen von öl in die Bilgen verhindert wird Internationalen 5000,-
Übereinkommens
i. V. m. Art. 6 b
Abs. 1 Nr. 2
des Gesetzes
(Neufassung)
11. Verordnung über das Ditagebuch
Lfd. §§ der Verwar
Nr. Tatbestand OlTgbV nungsgeld Geldbuße
DM DM
11.1 Unterlassen des Führens eines Oltagebuches 2 -
1000,- bis
5000,-
11.2 Verstoß gegen die Vorschriften über die Form des Oltagebuches 3 -
200,-
11.3 Verstoß gegen die Vorschriften über die Behandlung und Aufbewahrung 4 -
200,-
des Oltagebuches
11.4 Unterlassen, Nichtäprgen für die vorgeschriebenen vollständigen 5, 6, 8 -
1000,- bis
Eintragungen in das Oltagebuch Abs. 1 5000,-
11.5 Verstoß gegen die Vorschriften über Zeitpunkt oder Form der Eintragungen 7 -
200,-
in das Oltagebuch
12. Fiaggenrechtsgesetz
Lfd. §§ des Verwar
Nr. Tatbestand FIRG nungsgeld Geldbuße
DM DM
12.1 Verstoß gegen die Anzeigepfiicht 7 Abs. 2 S. 2 -
150,-
11 Abs. 2 S. 2
12.2 Verstoß gegen die Vorschriften über die Flaggenführung 8 Abs. 1 u. 2, 20,- 100,-
13
14 Abs. 1 u. 2
12.3 Verstoß gegen die Vorschriften über die Bezeichnung 9 Abs. 1 20,- 100,-
Heft3- 1980^ 96 VkBI Amtl icher Tei l
Lfd. §§ des Verwar
Nr. Tatbestand. FIRG nungsgeld Geldbuße
DM DM
12.4 Nichtmitführen des Schiffszertifikats, des Fiaggenzeugnisses, 3 Abs. 2 u. 3 20,- 100,-
der Fiaggenbescheinigung oder des Fiaggenscheines S. 1
4 Abs. 2
13
13. Gesetz über das Seelotswesen
Lfd. §§ des Verwar-
Nr. Tatbestand , SeeLG nungsgeld Geldbuße
DM DM
13.1 Zusätziicher Verstoß gegen eine durch Lotsordnung vorgeschriebene 54 Abs. 1 — eingespartes
Lotsenannahmepfiicht Nr. 1 Lotsgeld
+ ,50%
13.2 Behinderung der beratenden Tätigkeit des Lotsen im Faii einer 54 Abs. 1 - 500.- bis
Annahmepfiicht Nr. 2 1000-
13.3 Unbefugte Ausübung der Lotstätigkeit auf Revieren 54 Abs. 2 - 600,- bis
1200,-
13.4 Unbefugte gewerbsmäßige Ausübung der Lotstätigkeit über See oder auf 49 - 300,- bis
nicht zum Revier gehörenden Seeschiffahrtstraßen 600,-
13.5 Vorzeitige Beendigung der Lotstätigkeit auf dem Revier 28 Abs. 1 - 500,- .
13.6 Fordern, sich versprechen iassen oder Annehmen anderer Gelder 56 Abs. 1 - 300,- bis
als des Lotsgeides Nr. 4 600,-
14. Aligemeine Lotsordnung
Lfd. §§ der Verwar
Nr. Tatbestand ALotsO nungsgeld Geidbuße
DM DM -
14.1 Nichtdurchführung einer durch Börtordnung bestimmten Lotsung 6 20,- 300,-
14.2 Nichtmitführen der Seelotspapiere, Verweigerung der Einsichtnahme 8 20,- 100,-
14.3 NichtUnterrichten des Seeiotsen über Mängel und Eigenschaften 10 Abs. 1 S. 1 - ^ 500,-
des Fahrzeugs
14.4 Nichthinweisen auf die Unterrichtungspflicht der Schiffsführung über 10 Abs. 1 S. 2 20,- 200,-
Mängel und besondere Eigenschaften des Fahrzeugs durch den Seeiotsen
14.5 Nicht, nicht richtiges, nicht rechtzeitiges Ausfüllen der Prüfliste 10 Abs. 2 S. 1 20,- 100,- bis
durch die Schiffsführung 1000,-
14.6 NichtÜberprüfung der Prüfliste oder nicht unverzügliche Zuleitung an die 10 Abs. 2 S. 2 20,- 200,- bis
Aufsichtsbehörde durch den Seeiotsen 500,-
14.7 Nichtmitführen und Nichtvoriegenr der Prüfiiste durch die Schiffsführung 10 Abs. 2 S. 3 20,- 250,-
14.8 Verstoß gegen die Bestimmungen über das Ausstellen und die Abgabe 10 Abs. 3 20,- 100,-
von Lotsbescheinigungen S. 1, 2 0. 4
10 Abs. 4
14.9 Verstoß gegen die Meidepflicht 11 Abs. 1 20,- 300,-