VkBl Nr. 14 1999
Verkehrsblatt Nr. 14 1999
VkBl. Amtlicher Teil 509 Heft 14 – 1999
• sind die Fugen zwischen den Fertigteilen so aus- Bei den Widerlagerquerträgern treten im Untergurt
zubilden, daß sie die geforderte Betonüberdek- systembedingt Zugkräfte auf. Diese sind durch entspre-
kung von nom c = 4,5 cm gewährleisten; chende Konstruktionen in den Betonquerträger einzulei-
• ist die Bewehrungsführung in den Fertigteilelemen- ten.
ten auf die Dübelanordnung abzustimmen; Bei den Stützenquerträgern kann die Übertragung des
• sind die Schalelemente mit dem Ortbeton durch negativen Stützenmomentes rechnerisch durch eine
Bewehrung (Bügel, Schubleitern o.ä.) schubfest zentrische Zugkraft im Beton (Achse Betonfahrbahnplat-
zu verbinden. Die Schubbewehrung ist für die im te) und die gegengleiche Druckkraft in Höhe des
Endzustand auftretenden Schubkräfte nachzuwei- Stahlträgeruntergurtes erfolgen, wobei die Zugkraft im
sen; Betonobergurt allein durch die Längsbewehrung der
Betonplatte übertragen wird (siehe Bild 7, Seite 6).
• ist für die Fertigteile der Nachweis der Rißbreiten-
beschränkung auch dann zu führen, wenn sie für Beim Nachweis der Rißbreitenbeschränkung ist eben-
den Verbundträger als nicht mittragend angesetzt falls von einer zentrischen Zugbeanspruchung aus
werden und nur zwischen den Fugen mitwirken. Haupttragwerkswirkung auszugehen.
Gleichgerichtete Beanspruchungen aus dem Für den maximalen Bewehrungsgrad in der Fahrbahn-
Betonierzustand sind hierbei zu überlagern. platte gelten die Festlegungen in Abschnitt 3.2.1.1.
• ist abweichend von den ZTV-KOR folgender Kor- Die Mindestbewehrung über den Stützenquerträgern
rosionsschutz auf der Oberseite des Obergurtes beträgt für die unterste Bewehrungslage in Plattenlängs-
über die gesamte Trägerlänge bis zur ersten richtung dS = 16 mm, s = 10 cm mit einer Stablänge
Dübelreihe aufzubringen:
L = bQTR + 2 • (0,15 • Lst + lo) (6)
1 GB EP- 50 µm ... gesamter OG und
Zinkstaub Dübel mit Lst ... Stützweite
lo ... Grundmaß der Verankerungs-
1 KS EP 80 µm ... Randstreifen länge
2 DB EP 2 x 80 µm ... Randstreifen bQTR ... Querträgerbreite
Dieser Aufbau gilt auch für alle übrigen Übergän- Die am Anschluß des Hauptträgers an den Stützenquer-
ge von Stahlflächen in Beton. träger auftretende Endschubkraft zwischen Betonplatte
– die Träger und die Fahrbahnplatte sind für den Ge- und Stahlträgerobergurt ist durch eine konzentrierte Ver-
brauchszustand so zu dimensionieren, daß Feldquer- dübelung am Trägerende über Schub in den Stahlträger
träger vermieden werden; einzuleiten. Hierbei darf die Schubkraft gleichmäßig auf
– in den Lagerachsen können die Querträger auch in eine Länge von 0,5 aLTR verteilt werden.
Stahlbetonbauweise ausgeführt werden (siehe Bild 7). Im Fall positiver Stützenmomente müssen die Stahlträger-
Dabei sind die in Abschnitt 6.2 aufgeführten Hinweise untergurtzugkräfte über entsprechende Krafteinleitungs-
zu berücksichtigen; konstruktionen und Bewehrung durch den Beton hin-
– zur Minimierung der Anzahl der Lager ist die indirek- durch geleitet werden.
te Lagerung anzustreben; Für die Querträger ist in den äußeren Lagen der maxima-
– wenn eine Höhenungenauigkeit beim Einbau der le Stababstand in jeder Richtung auf 15 cm begrenzt. Die
Lager konstruktiv nicht ausgeschlossen werden kann, Mindestschubbewehrung soll aus geschlossenen Bügeln
ist der Lastfall ∆sLager = ± 3 mm in ungünstiger Kom- Durchmesser 12 mm mit s = 12,5 cm bestehen (siehe
bination bei der Bemessung der Lagerquerträger zu DIN 1045, Ausgabe 1988, Bild 26 e).
berücksichtigen. Auf die erforderliche Berücksichtigung der Torsionsbean-
Walzprofile müssen wegen der Walztoleranzen die Be- spruchung der Querträger wird hingewiesen. Der hierfür
dingungen der DIN EN 10034 erfüllen, soweit im Einzel- erforderliche Bewehrungsanteil ist abweichend von Bild
fall nicht engere Toleranzen aus den konstruktiven Be- 26 e in Übereinstimmung mit DIN 1045 (Ausgabe 1988),
dingungen erforderlich werden. Im Bereich geschweißter 18.10.4 auszubilden.
Stöße sind die erhöhten Anforderungen der ZTV-K, Ab- Bei der Variante C ist in Höhe der Untergurte eine Spalt-
schnitt 8.4 einzuhalten. Insbesondere darf der Kanten- zugbewehrung erforderlich. Spaltzugbewehrungen aus
versatz in den Gurten und Stegen den Grenzwert von anderen Lasteinleitungen (z. B. über Lagern) dürfen nicht
2 mm an keiner Stelle überschreiten. Das kann dadurch angerechnet werden.
erreicht werden, daß alle Walzprofile gleicher Nenn- Um Auswechselungen bei der Bewehrung zu vermeiden,
abmessungen, die durch Stöße miteinander verbunden ist bei der Variante C möglichst eine durchgehende dicke
werden, aus der gleichen Walzung stammen. Kopfplatte vorzusehen. Die Kopfplatte ist so zu bemes-
sen, daß die zulässige Teilflächenpressung des Betons
gemäß DIN 1045, 17.3.3 eingehalten wird. Die Lastaus-
6.2 Entwurfsgrundsätze für Überbauten mit breitung in der Kopfplatte darf hierbei unter 60° ange-
Auflagerquerträgern in Stahlbeton setzt werden, wenn die Biegespannungen der Kopfplatte
nachgewiesen werden.
Die Mindestbreiten der Betonquerträger betragen für den
Bei kurzen Bauwerken sind die Querträger und die Fahr-
Widerlagerquerträger: 0,80 m bei indirekter Lagerung;
bahnplatte möglichst in einem Arbeitsgang mit entspre-
0,60 m bei direkter Lagerung chendem Verzögerereinsatz zu betonieren. Die
Stützenquerträger: 0,90 m Betonquerträger sind nachzuverdichten.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 14 – 1999 510 VkBl. Amtlicher Teil
Wenn die Widerlagerquerträger vorbetoniert werden, bereiche mit den Querträgern. Die Betonierabschnitts-
dann ist die Arbeitsfuge horizontal zwischen dem Quer- grenzen sind hierbei in einem Abstand von ca. 0,15 LSt
träger und der Fahrbahnplatte vorzusehen. Stützenquer- (LSt ... Stützweite) anzuordnen. Die Ausführungsgrund-
träger nach Bild 7 dürfen nicht vorbetoniert werden. sätze von Abschnitt 4.1 gelten auch hier.
Falls bei längeren Bauwerken das Betonieren in einem Bei der Variante B sind im Untergurt Lüftungsöffnungen
Arbeitsgang nicht mehr möglich ist, sind zuerst die Feld- für das Betonieren vorzusehen.
bereiche zu betonieren und anschließend die Stützen-
WL-QTR Stützen-QTR
(Breite b≥60 cm bei direkter Lagerung)
Variante A: Höhengleiche Querträger
Variante B: Stahlträger in Betonquerträger eingeschoben
▲
Variante C: Stahlträger mit Druckplatte Die Kopfplatte darf alternativ auch ≤ 2 cm
in den Beton eingelassen werden
Bild 7: Betonquerträgervarianten A - C
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 511 Heft 14 – 1999
Nr. 128 Allgemeines Rundschreiben Straßen- Abfassung der Planfeststellungsrichtlinien nicht beson-
bau Nr. 16/1999 ders berücksichtigt.
Sachgebiet 14.5: Straßenrecht; Ich weise nachstehend jedoch auf die Besonderheiten
Planung und Plan- der Regelungen des Verkehrswegeplanungsbeschleuni-
feststellung; gungsgesetzes hin:
Planfeststellungs- Nr. 37 der Planfeststellungsrichtlinien gilt im Bereich der
richtlinien Gültigkeit des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungs-
gesetzes mit der Maßgabe, daß die Anfechtungsklage
Bonn, den 28. Juni 1999 gegen einen Planfeststellungsbeschluß und gegen eine
S 15/38.18.01//23 Va 99 Plangenehmigung keine aufschiebende Wirkung hat.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Oberste Straßenbaubehörden (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) kann nur innerhalb eines
der Länder Monats nach der Bekanntgabe des Planfeststellungs-
nachrichtlich: beschlusses oder der Plangenehmigung gestellt werden.
Treten Tatsachen später ein, die die Anordnung der auf-
Bundesministerium für Umwelt, schiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch
Naturschutz und Reaktorsicherheit den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmi-
Postfach 12 06 29 gung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach
53048 Bonn § 80 Abs. 5 Satz 1 der VwGO innerhalb von einem Monat
Bundesministerium für Ernährung, nach Kenntniserlangung von diesen Tatsachen stellen.
Landwirtschaft und Forsten Im Geltungsbereich des Verkehrswegeplanungsbeschleu-
Postfach 140270 nigungsgesetzes ist das Bundesverwaltungsgericht erst-
53107 Bonn und letztinstanzlich zuständig für Rechtstreitigkeiten über
Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsver-
Bundesministerium für Verteidigung fahren. Hierauf ist bei der Formulierung der Rechts-
Postfach 13 28 behelfsbelehrung (Muster 23) zu achten.
53003 Bonn
Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz ist
Bundesministerium für Wirtschaft derzeit bis zum 31. Dezember 1999 befristet. Planungen,
Villemombler Straße 76 die nach den Vorschriften des Verkehrswegeplanungs-
53123 Bonn beschleunigungsgesetzes begonnen wurden, sind auch
Bundesanstalt für Straßenwesen nach diesem Zeitpunkt nach den Vorschriften dieses Ge-
Brüderstraße 53 setzes zu Ende zu führen. Die Planung gilt als begonnen
51427 Bergisch-Gladbach 1. bei Linienbestimmung mit dem Antrag auf Linien-
Bundesrechnungshof bestimmung an den Bundesminister für Verkehr, Bau-
60284 Frankfurt am Main und Wohnungswesen,
2. bei Planfeststellungsverfahren mit dem Antrag auf Ein-
Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
leitung der Planfeststellung bei der Anhörungsbehörde,
Postfach 6 20
50942 Köln 3. bei Plangenehmigungsverfahren mit dem Antrag auf
Plangenehmigung.
DEGES
Für Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Ände-
Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH
rung von Straßen in den neuen Bundesländern, die nicht
Zimmerstraße 54
vom Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz
10117 Berlin erfaßt werden, regelt Nr. 7 des Gesetzes zur Beschrän-
kung von Rechtsmitteln in der Verwaltungsgerichtsbar-
Planfeststellungsrichtlinien 1999 keit vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466,487) in der
Fassung vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626,1629),
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 29/1994 daß die Planfeststellungsbeschlüsse kraft Gesetzes
vom 28. Juni 1994 sofort vollziehbar sind. Diese Regelung gilt bis zum
– StB 15/38.18.01/22 Va 94 – 31. Dezember 2002.
Anlage: Richtlinien für die Planfeststellung nach Ich bitte, die neugefassten Planfeststellungsrichtlinien im
dem Bundesfernstraßengesetz (Planfest- Bereich der Auftragsverwaltung für die Bundesfern-
stellungsrichtlinien 1999) straßen anzuwenden. Ich empfehle ihre Anwendung
auch für andere Straßen, soweit das Landesrecht mit
Die „Richtlinien für die Planfeststellung nach dem
dem Bundesrecht übereinstimmt. Das Allgemeine
Bundesfernstraßengesetz“ (Planfeststellungsrichtlinien
Rundschreiben Straßenbau Nr. 29/1994 vom 28.10.1994
1994 – PlafeR 94 –) aus dem Jahre 1999 sind gemein-
hebe ich hiermit auf.
sam mit den Straßenbauverwaltungen der Länder über-
arbeitet worden. Die Neufassung der Richtlinien berük- Dieses ARS und die Neufassung der Planfeststellungs-
sichtigt die geltende Gesetzeslage sowie die praktischen richtlinien werden im Verkehrsblatt veröffentlicht.
Erfahrungen mit den bisherigen Richtlinien. Bundesministerium für Verkehr,
Die Besonderheiten nach dem Verkehrswegeplanungs- Bau- und Wohnungswesen
beschleunigungsgesetz wurden wegen dessen zeitlich Im Auftrag
und räumlich begrenztem Anwendungsbereich bei der Dr.-Ing. Huber
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 14 – 1999 512 VkBl. Amtlicher Teil
Richtlinien für die Planfeststellung 28 – Rechtswirkungen der Planfeststellung
nach dem Bundesfernstraßengesetz 28a – Rechtswirkungen der Plangenehmigung
(Planfeststellungsrichtlinien 1999 – 29 – Verhältnis zum Privatrecht
PlafeR 99 –) 30 – Zustellung und Auslegung des Planfeststel-
lungsbeschlusses
30a – Bekanntgabe der Plangenehmigung
Inhaltsübersicht:
31 – Rechtsbehelf
I. Allgemeines zur Planfeststellung
1 – Recht der Planfeststellung IV. Regelungen (Verfahren) nach Abschluß der Plan-
2 – Zweck der Planfeststellung feststellung
3 – Erforderlichkeit der Planfeststellung 32 – Außerkrafttreten bzw. Verlängerung des Planes
4 – Planfeststellung beim Zusammentreffen meh- 33 – Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses,
rerer Bauvorhaben der Plangenehmigung
5 – Plangenehmigung 34 – Planänderung vor Fertigstellung des Bauvor-
5a – Unterbleiben der Planfeststellung und der habens
Plangenehmigung 35 – Änderung nach Ausführung des Bauvorhabens
6 – Planfeststellung und Bebauungspläne durch Vorhaben Dritter
7 – Umfang der Planfeststellung 36 – Nachträgliche Wirkungen auf Rechte anderer
8 – Zeitpunkt der Planfeststellung 37 – Sofortige Vollziehung
38 – Vorzeitige Besitzeinweisung
II. Vorbereitung der Planfeststellung 39 – Enteignung
9 – Grundsätze für die Aufstellung des Planes
9a – Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG
9b – Berücksichtigung von Gebieten von gemein-
schaftlicher Bedeutung und Europäischen Vo-
gelschutzgebieten
10 – Vorbereitung der Planunterlagen
11 – Vorarbeiten auf Grundstücken
12 – Planunterlagen für das Anhörungsverfahren
13 – Einleitung des Anhörungsverfahrens
14 – Stellungnahme der beteiligten Behörden und
Stellen
15 – Auslegung des Planes, Bekanntmachung
16 – Vereinfachtes Anhörungsverfahren
17 – Verfahren bei Änderung des Planes nach Aus-
legung
18 – Verfahren, falls keine Einwendungen erhoben
werden
19 – Verfahren bei rechtzeitig erhobenen Einwen-
dungen gegen den Plan
20 – Erörterungstermin
21 – Beendigung des Anhörungsverfahrens
22 – Einstellung des Verfahrens
III. Die Planfeststellung und ihre Rechtswirkungen
23 – Vorbereitung des Planfeststellungsbeschlus-
ses, Meinungsverschiedenheiten
24 – Planfeststellungsbeschluß – allgemeine Rege-
lungen und Entscheidungen
25 – Auflagen
26 – Weitere Entscheidungen im Planfeststellungs-
beschluß
27 – Im Planfeststellungsbeschluß nicht zutreffen-
de Entscheidungen
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 513 Heft 14 – 1999
I. Allgemeines zur Planfeststellung FStrG geregelten Fälle (s. Nrn. 5, 6 und 7). Das gilt eben-
so für den Bau oder die Änderung von Nebenanlagen (§1
1. Recht der Planfeststellung Abs. 4 Nr. 4 FStrG), auch wenn sie nicht im räumlichen
(1) Das Recht der Planfeststellung für die Bundesfern- Zusammenhang mit der Straße stehen, und von Neben-
straßen ist in § 17 FStrG, im Verkehrswegeplanungsbe- betrieben an Bundesautobahnen (§ 1 Abs. 4 Nr. 5 FStrG).
schleunigungsgesetz und in den Verwaltungsverfahrens- (2) Andere Bauvorhaben (z.B. Bau einer Eisenbahnstrek-
gesetzen geregelt. Weitere Vorschriften enthalten § 12 ke oder einer Talsperre) können zur Folge haben, dass
Abs. 4 FStrG für die Errichtung neuer oder die wesentli- eine Bundesfernstraße geändert werden muss (Bau ei-
che Änderung bestehender Kreuzungen oder Einmün- ner Überführung, Verlegung der Straße). Über solche Folge-
dungen zwischen Bundesfernstraßen und anderen maßnahmen an der Bundesfernstraße wird in dem für
öffentlichen Straßen, § 12a Abs. 4 FStrG für Kreuzungen das andere Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen
mit Gewässern, jeweils einschließlich der Kosten. Zulassungsverfahren (z.B. eisenbahnrechtliche Planfest-
(2) Rechtswirkungen der Planfeststellung sind darüber- stellung) entschieden, sofern die entsprechenden
hinaus im Bundesfernstraßengesetz in § 2 Abs. 5 Satz 2 Bestimmungen das zulassen. Eine Planfeststellung nach
(Einziehung), § 9 Abs. 4 (Bauanlagen an Bundesfern- dem Bundesfernstraßengesetz wegen der Änderung der
straßen), § 9a Abs. 1 (Veränderungssperre), § 18f (vor- Bundesfernstraße ist dann nicht notwendig.
zeitige Besitzeinweisung), § 19 Abs. 2 (Enteignung) und (3) Unterhaltung oder Instandsetzung einer Bundes-
§ 19a (Entschädigungsverfahren) geregelt. fernstraße ist keine Änderung.
2. Zweck der Planfeststellung 4. Planfeststellung beim Zusammentreffen mehre-
Bauvorhaben greifen regelmäßig in vorhandene tatsäch- rer Bauvorhaben
liche Verhältnisse ein und berühren bestehende Rechts- (1) Ein Bauvorhaben i.S. von Nr. 3 Abs. 1 kann mit ande-
verhältnisse. Zur umfassenden Problembewältigung sind ren Vorhaben derart zusammentreffen, daß für die Vor-
in der Planfeststellung alle durch das Vorhaben berühr- haben oder Teile von ihnen nur eine einheitliche Ent-
ten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem scheidung möglich ist. Im Unterschied zu den Folgemaß-
Träger der Straßenbaulast und anderen Behörden sowie nahmen unter Nr. 2 Buchstabe c) und Nr. 3 Abs. 2 muß
Betroffenen – mit Ausnahme der Enteignung – rechtsge- es sich dabei um selbständige Vorhaben handeln, die
staltend zu regeln. räumlich in einem nicht trennbaren Sachzusammenhang
Insbesondere wird in der Planfeststellung darüber ent- stehen, da sie Gemeinsamkeiten aufweisen, die eine ein-
schieden, heitliche Sachentscheidung für die gemeinsamen Teile
des Bauvorhabens notwendig erscheinen lassen. In die-
a) welche Grundstücke oder Grundstücksteile für das
sen Fällen wird für die Bauvorhaben oder deren Teile nur
Vorhaben benötigt werden oder auf Verlangen über-
ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt (§ 78 Abs. 1
nommen werden müssen,
VwVfG). Dabei umfasst die von § 78 VwVfG ausgelöste
b) wie die öffentlich-rechtlichen Beziehungen im Zusam- Konzentrationswirkung nicht nur den Überschneidungs-
menhang mit dem Bauvorhaben gestaltet werden, bereich der Bauvorhaben. Beide Bauvorhaben müssen
c) welche Folgemaßnahmen an anderen Anlagen not- jeweils den Grundsätzen der Abschnittsbildung entspre-
wendig werden, chen, wodurch u.a. ihr räumlicher Umfang bestimmt wird.
d) wie die Kosten bei Kreuzungsanlagen zu verteilen und Beispiele:
die Unterhaltungskosten abzugrenzen sind (vgl. Fern- • Kreuzung einer neuen Bundesfernstraße mit einem
straßen/Gewässer-Kreuzungsrichtlinien- StraWaKR-; neuen Schienenweg;
Straßen-Kreuzungsrichtlinien-StraKR-),
• Parallelführung einer neuen Bundesfernstraße und
e) ob und welche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich eines neuen Schienenweges (falls hierbei ein
sind, gesteigerter Koordinierungsbedarf besteht oder
f) welche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen i.S. von beide Verkehrswege durch topographisch schwieri-
§ 8 BNatSchG i.V.m. den entsprechenden Regelun- ges Gelände verlaufen);
gen nach den Landesgesetzen zum Schutz von • Änderung einer Kreuzung Bundeswasserstraße/Bun-
Natur und Landschaft erforderlich sind, desfernstraße bei gleichzeitigem Ausbau beider
g) ob Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhal- Verkehrswege.
tung von Anlagen zum Wohl der Allgemeinheit oder (2) Zwischen der für das Bauvorhaben zuständigen Be-
zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte hörde und dem Träger des anderen Bauvorhabens ist das
anderer erforderlich sind und welche dies sind, Einvernehmen über die anzuwendenden Verfahrensvor-
h) ob, falls solche Vorkehrungen oder Anlagen untun- schriften herbeizuführen. Gelingt dies nicht, ist die Sache
lich oder mit dem Bauvorhaben unvereinbar sind, der obersten Landesstraßenbaubehörde vorzulegen. Die
statt dessen dem Grunde nach eine Entschädigung Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 78 VwVfG
in Geld anzuerkennen ist. wird letztlich von der Zulassungsbehörde getroffen.
(3) Von den zulässigen Planfeststellungsverfahren ist
3. Erforderlichkeit der Planfeststellung dasjenige durchzuführen, das den größeren Kreis öffent-
(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert lich-rechtlicher Beziehungen im Zeitpunkt der Einleitung
werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist (§ 17 Abs.1 berührt (§ 78 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Dabei ist nicht allein
Satz1 FStrG), mit Ausnahme der in §17 Abs.1a, 1b, 2 und 3 die Größe der Vorhaben oder ihr Raumbedarf aus-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 14 – 1999 514 VkBl. Amtlicher Teil
schlaggebend, der größere Kreis öffentlich-rechtlicher e) Lageplan, aus dem auch notwendige Änderungen
Beziehungen wird vielmehr auch neben der Anzahl vor von Zufahrten und Einfriedungen zu ersehen sind,
allem von der Gewichtigkeit der berührten öffentlich- f) Bauwerksverzeichnis,
rechtlichen Beziehungen bestimmt. Werden diese Bezie-
g) Grunderwerbsplan und -verzeichnis,
hungen von den zulässigen Planfeststellungsverfahren
gleichstark erfasst, so ist das Planfeststellungsverfahren h) landschaftspflegerischer Begleitplan,
anzuwenden, das für die Durchführung der Vorhaben am i) Darstellung der Rechtsbeeinträchtigungen Dritter
zweckmäßigsten erscheint. und Vorlage von Erklärungen der in ihren Rechten
betroffenen Dritten über ihr Einverständnis zur Be-
5. Plangenehmigung einträchtigung ihrer Rechte (z.B. Bauerlaubnis,
(1) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann Kauf(vor)vertrag, Einverständnis über die Ände-
eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn rung von Zufahrten und Einfriedungen),
• Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beein- j) Darstellung der Rechtsbeeinträchtigungen Dritter,
trächtigt werden oder die Straßenbaubehörde mit mit denen keine Vereinbarungen abgeschlossen
den Betroffenen schriftliche Vereinbarungen über werden konnten, mit vorhandenem Schriftverkehr
die Inanspruchnahme des Rechts abgeschlossen und/oder Aktenvermerk,
hat oder zumindest schriftliche Einverständnis- k) Nachweis über die Beteiligung der Träger öffent-
erklärungen der Betroffenen hierzu vorliegen, licher Belange sowie Unterlagen für die noch zu
• öffentliche Belange nicht berührt werden oder mit treffenden öffentlich-rechtlichen Entscheidungen
den Trägern öffentlicher Belange, deren einschließlich der bei der Herstellung des Beneh-
Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen her- mens abgegebenen Stellungnahmen beteiligter
gestellt worden ist Behörden und Gebietskörperschaften,
l) Leitungsplan und Stellungnahmen der betroffenen
und sie nicht nach § 17 Abs. 2 FStrG entfällt (s. Nr. 5a
Versorgungsunternehmen.
Abs. 1).
Mehrere Pläne können in einem Plan vereint werden,
(1a) Der Kreis der in Rechten gemäß Abs. 1 Betroffenen
wenn die Darstellung klar und verständlich bleibt.
muss klar erkennbar und abgrenzbar sein. Lärmauswir-
kungen unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV lö- Wenn und soweit Rechte Dritter nicht beeinträchtigt wer-
sen keine Rechtsbeeinträchtigungen aus. Dabei sind die den, ist dies der Planfeststellungsbehörde gegenüber
in der Planung bereits enthaltenen aktiven Lärmschutz- ausdrücklich zu erklären.
maßnahmen zu berücksichtigen. (5) Bei der Plangenehmigung entfällt ein förmliches Anhö-
(2) Eine nicht wesentliche Beeinträchtigung eines Rechts rungsverfahren nach § 73 VwVfG. Die Planfeststellungs-
liegt z.B. vor bei behörde führt jedoch eine Anhörung nach § 28 VwVfG
durch (Muster 22a, 22b). Sie kann sich dabei einer ande-
• der Inanspruchnahme von nach Größe und Wert
ren oder einer nachgeordneten Behörde bedienen. Eine
unbedeutender Einzelparzellen oder bei verhältnis-
Anhörung Betroffener, die sich mit der Inanspruchnahme
mäßig geringer Teilinanspruchnahme ohne Beein-
ihres Rechts einverstanden erklärt oder nach Belehrung
trächtigung der zulässigen Grundstücksnutzung im
auf eine gesonderte Anhörung vor Erteilung der Plan-
übrigen,
genehmigung verzichtet haben, ist nicht erforderlich.
• Verlegung einer Zufahrt ohne Beeinträchtigung der
zulässigen Grundstücksnutzung, (5a) Eine Mitwirkung der anerkannten Verbände nach
§ 29 BNatSchG findet nicht statt, es sei denn, die Lan-
• geringfügiger Überschreitung der Grenzwerte der desgesetze sehen etwas anderes vor.
16. BImSchV.
(6) Die Planfeststellungsbehörde genehmigt den Plan un-
(3) Als Vereinbarungen mit den Betroffenen kommen bei- ter Beachtung des Grundsatzes der Problembewältigung
spielsweise in Betracht: und der in Nr. 9 Abs. 3 genannten Grundsätze.
• Verträge mit Eigentümern über die Inanspruchnah- (7) Für die Plangenehmigung gelten auch die Nrn. 7 bis 9,
me ihrer Grundstücke für die Straßenbaumaßnah- 9b, 10 Abs. 1 und 2 bis 5, 11, 35 und 36 entsprechend.
me, über Anbaubeschränkungen, über die Ände-
rung von Zufahrten, 5a. Unterbleiben der Planfeststellung und der
• Verträge mit Eigentümern benachbarter baulicher Plangenehmigung
Anlagen über die Durchführung von Lärmschutz-
(1) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in
maßnahmen.
Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle von unwe-
(4) Der Antrag auf Erteilung einer Plangenehmigung ist sentlicher Bedeutung liegen unabhängig von dem Umfang
von der Straßenbaubehörde bei der Planfeststellungs- des Straßenbauvorhabens insbesondere vor, wenn
behörde zu stellen. Dem Antrag sind in der Regel folgen-
• Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder
de Unterlagen beizufügen:
die Straßenbaubehörde mit den Betroffenen Ver-
a) Erläuterungsbericht, in dem die Notwendigkeit und einbarungen geschlossen hat und
Zweckmäßigkeit der Maßnahme begründet ist,
• öffentliche Belange nicht berührt sind oder die er-
b) Übersichtskarte, forderlichen öffentlich-rechtlichen Entscheidungen
c) Übersichtslageplan, vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen.
d) Ausbauquerschnitt, Nr. 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 515 Heft 14 – 1999
Aus Beweisgründen sollte das Einverständnis der Betrof- Kosten zu erstatten. Das gleiche gilt für etwaige Entschä-
fenen schriftlich erklärt werden. digungen, welche die Gemeinde infolge der Umplanung
(2) Sollen Planfeststellung und Plangenehmigung entfal- Dritten zu gewähren hat (§ 38 Satz 2 i.V.m. § 37 Abs. 3
len, so holt die Straßenbaubehörde rechtzeitig vor Bau- BauGB). Erklärungen der Beteiligten zu den Kosten sol-
beginn die schriftliche Entscheidung der zuständigen Be- len in die Niederschrift über den Erörterungstermin auf-
hörde (§ 17 Abs. 5 FStrG) ein. Die Entscheidung hat, genommen werden (s. Nr. 20 Abs. 4).
anders als der Planfeststellungsbeschluß und die Plan-
7. Umfang der Planfeststellung
genehmigung, keine Wirkung nach außen und bedarf
daher keiner Zustellung oder Bekanntmachung. Hat ein (1) Die Planfeststellung erstreckt sich insbesondere auf
Dritter die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens a) Straßenbestandteile, wie den Straßenkörper, den
oder die Erteilung der Plangenehmigung verlangt, so ist Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör,
ihm mitzuteilen, aus welchen Gründen die Planfeststel-
lung unterbleibt oder die Plangenehmigung entfällt und b) Nebenanlagen,
daß ein Anspruch auf Durchführung eines entsprechen- c) Nebenbetriebe,
den Verfahrens nicht besteht. d) Flächen, deren vorübergehende Inanspruchnahme zur
(3) Nr. 5 Abs. 5a gilt entsprechend. Durchführung des Straßenbauvorhabens erforderlich
ist, z.B. Flächen für die Lagerung von Baumaterial
6. Planfeststellung und Bebauungspläne oder Ablagerung von Boden, für Arbeitsstreifen, die
Anlage von Baustraßen, Umfahrungsstrecken,
(1) Bebauungspläne nach § 9 BauGB ersetzen die Plan-
feststellung (§ 17 Abs. 3 FStrG). Regelungen, die nicht e) Folgemaßnahmen an anderen Anlagen, die aufgrund
nach § 9 BauGB in einem Bebauungsplan festgesetzt des Straßenbauvorhabens notwendig werden (§ 75
werden können, sind ggf. in einer Planfeststellung zu Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Notwendig sind Folgemaß-
treffen. nahmen, wenn ohne sie nachhaltige Störungen der
Funktionsfähigkeit anderer Anlagen zu erwarten sind.
Beispiele:
Beispiele für Folgemaßnahmen:
• Regelungen von Unterhaltungspflichten;
• Verlegung von Wegen und Gewässern sowie
• Auflagen zur Unterhaltung; Versorgungsleitungen;
• Regelungen zum passiven Lärmschutz. • Absenkung von Gleisen;
(2) Auch in den Fällen, in denen – abgesehen von Ergän- • Überführung von Straßen;
zungen – über die in einem Bebauungsplan bereits fest-
• Umsetzung oder Umgestaltung von Baudenk-
gesetzten Verkehrsflächen hinaus weitere Verkehrs-
mälern;
flächen benötigt werden, ist insoweit die Planfeststellung
zusätzlich durchzuführen. Zum besseren Verständnis der • Verlegung von Vermessungsfestpunkten.
Auswirkungen für die Beteiligten kann es zweckmäßig f) Ausgleichsmaßnahmen und Ersatzmaßnahmen bzw.
sein, Festsetzungen des Bebauungsplanes in die Plan- Ausgleichsabgaben i. S. von § 8 BNatSchG i.V.m.
unterlagen nachrichtlich zu übernehmen. den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen,
Beispiel: g) Lärmschutz
• Im Bebauungsplan ist eine Verkehrsfläche von 6 m h) sonstige Vorkehrungen oder die Einrichtung und
Breite mit einseitigem Gehweg festgesetzt worden; Unterhaltung von Anlagen, die zum Wohl der Allge-
durch die Planfeststellung soll nunmehr eine meinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkun-
Verkehrsfläche mit 12 m Breite festgestellt werden. gen auf Rechte anderer erforderlich sind.
Die Planfeststellung ist für die Mehrbreite durchzu- Beispiel:
führen.
• Einbau von Leichtflüssigkeitsabscheidern vor
(3) Enthält ein Bebauungsplan Festsetzungen für eine oder in Gewässern.
Bundesfernstraße, die mit der Planung der Straßenbau- (2) In die Planfeststellung kann die Festsetzung der
behörde nicht übereinstimmen, und ist das Einvernehmen Flächen für die der Sicherheit und Ordnung dienenden
mit der Gemeinde über die Änderung nicht zu erzielen, so Anlagen an Bundesfernstraßen, wie für
ist für den Abschnitt der Abweichung die Planfeststellung
durchzuführen. In diesem Verfahren ist ein bestmöglicher a) Polizeistationen,
Ausgleich zwischen den Interessen der Gemeinde im Hin- b) Einrichtungen der Unfallhilfe,
blick auf die Festsetzung des Bebauungsplanes und den c) Hubschrauberlandeplätze,
Erfordernissen des weiträumigen Verkehrs anzustreben.
d) Zollanlagen,
Beispiel:
einbezogen werden, sofern diese Anlagen eine unmittel-
• Von der im Bebauungsplan festgesetzten Linien- bare Zufahrt zur Bundesfernstraße erhalten sollen (§ 17a
führung der Bundesfernstraße wird in einem Ab- FStrG). Mit der zuständigen Behörde bzw. Stelle ist vor-
schnitt um 40 m abgewichen. her zu klären, daß sie die Kosten übernimmt, die aus der
(4) Wird infolge einer abweichenden Planfeststellung ein Planfeststellung für die Anlage oder aus ihrer Verwirk-
rechtsverbindlicher Bebauungsplan geändert, ergänzt oder lichung entstehen.
aufgehoben und neu aufgestellt, so hat der Träger der (3) In die Planfeststellung können ferner in geeigneten
Straßenbaulast der Gemeinde die dadurch entstehenden Fällen Flächen für die Entnahme von Kies, Sand oder
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dergl. und für die dauernde Ablagerung von Boden auf- schaft, des Immissionsschutzes, des Schutzes von
genommen werden. Dabei ist es nicht erforderlich, daß Natur und Landschaft, des Bodenschutzes, des
diese Flächen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie
Verkehrsflächen stehen. die Belange anderer öffentlicher Planungsträger.
(4) Die Planfeststellung kann für Teilabschnitte durchge- (4) Drängt sich der planaufstellenden Behörde die Ge-
führt werden. Dies wird in der Regel erforderlich sein, wenn fährdung oder Vernichtung der betrieblichen Existenz
es sich um größere Strecken oder um Vorhaben mit be- eines Planbetroffenen (Haupterwerbsbetrieb) auf, so ist
sonders schwierigen Verhältnissen handelt (z.B. Anschluß- eine besonders sorgfältige Aufklärung geboten. Zur Vor-
stellen, Kreuzungen, Brücken, geländebedingte Schwie- bereitung der Abwägungsentscheidung ist in der Regel
rigkeiten). Es ist sicherzustellen, dass der jeweilige Teilab- die Frage der Existenzgefährdung oder -vernichtung gut-
schnitt eine eigenständige Verkehrsbedeutung erlangt. achterlich zu untersuchen.
Planungsbindungen, die sich aus dem Teilabschnitt für (5) Ist ein Straßenbauvorhaben in den Bedarfsplan nach
andere Abschnitte ergeben, sind bei abschnittsweiser § 1 Abs. 1 des Fernstraßenausbaugesetzes aufgenom-
Planfeststellung in die Abwägung einzubeziehen. men, ist die Feststellung des Bedarfs verbindlich. Eine
Gewichtige Belange, die die Gesamtplanung im weiteren Prüfung des Verkehrsbedarfs auf der Stufe der Planfest-
Streckenverlauf zu überwinden hätte, sind im Rahmen stellung ist in diesen Fällen entbehrlich. Dies schließt
der Abwägung grobmaschig zu berücksichtigen (keine nicht aus, daß sich in der Abwägung andere Belange als
unüberwindbaren Hindernisse in den Folgeabschnitten). vorrangig erweisen und die Planfeststellung für die im
Bedarfsplan ausgewiesene Straße im Einzelfall unter-
8. Zeitpunkt der Planfeststellung bleiben muss.
(1) Der Plan ist vor Ausführung des Straßenbauvorhabens
9a. Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG
festzustellen (§ 17 Abs. 1 FStrG). Die Straßenbaubehör-
de hat die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens (1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird als unselb-
rechtzeitig zu beantragen. ständiger Teil eines Raumordnungsverfahrens, einer
(2) Erweist sich nach Beginn einer Baumaßnahme, daß Linienbestimmung und des Planfeststellungsverfahrens
ein Planfeststellungsverfahren notwendig ist, so ist das durchgeführt. Hinweise zu den vom Träger des
Verfahren unverzüglich nachzuholen. Vorhabens vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus
dem ARS Nr. 21/97 des BMV vom 31.5.1997.
Beispiel:
Vor Aufnahme eines Vorhabens in den Bedarfsplan nach
• Es ist zunächst ein Fall von unwesentlicher Bedeu- § 1 des Fernstraßenausbaugesetzes bedarf es keiner
tung i.S. von § 17 Abs. 2 FStrG (s. Nr. 5a) ange- förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung.
nommen worden.
(2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfaßt die Ermitt-
lung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen
II. Vorbereitung der Planfeststellung eines Bauvorhabens auf die Umwelt einschließlich der
9. Grundsätze für die Aufstellung des Planes Wechselwirkungen. Wenn eine Umweltverträglichkeits-
prüfung bereits im Rahmen des Raumordnungsverfah-
(1) Der Plan für das Straßenbauvorhaben wird nach den rens bzw. der Linienbestimmung durchgeführt worden
Richtlinien für die Entwurfsgestaltung im Straßenbau (RE) ist, kann sie im Planfeststellungsverfahren auf zusätzli-
aufgestellt. Soweit eine Linienführung nach § 16 FStrG che oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des
bestimmt ist, ist sie Grundlage für den Entwurf und die Vorhabens beschränkt werden (§ 15 Abs. 4 UVPG).
weitere Planung. Varianten, die sich bei der Entwurfs-
bearbeitung aufdrängen, sind so weit zu untersuchen, Im einzelnen gelten die entsprechenden Ausführungen in
wie es für die Planungsentscheidung erforderlich ist. den folgenden Nummern.
(2) Die wesentlichen Gründe, die zu dem Plan geführt (3) Die nach § 6 Abs. 4 Nr. 3 UVPG vorgesehene Prüfung
haben, werden im Erläuterungsbericht gemäß RE fest- von Vorhabealternativen geschieht durch Varianten-
gehalten; untersuchte Varianten sind darzustellen. vergleich. Dieser erfordert eine Übersicht der wichtigsten
geprüften Varianten und die Angabe der wesentlichen
(3) Die öffentlichen und privaten Belange müssen im Auswahlgründe unter besonderer Berücksichtigung der
Rahmen des planerischen Ermessens (Gestaltungsfrei- Umweltauswirkungen.
heit) gegeneinander und untereinander abgewogen wer-
den. Dabei kann kein Belang von vornherein Vorrang Dazu sind folgende Schritte erforderlich:
beanspruchen. Zu beachten sind a) Beschreibung und Beurteilung der möglicherweise
a) die Belange der betroffenen Bürger, insbesondere vom Bauvorhaben betroffenen Umwelt einschließ-
deren Eigentum, Nutzungsrechte (z.B. Miete oder lich der vorhandenen Belastungen (Betroffenenseite),
Pacht) oder die Frage der Übernahme, wenn das b) Ermittlung der Wirkungen (Be- und Entlastungen) des
Grundstück nicht unmittelbar in Anspruch genom- Bauvorhabens auf die Umwelt (Verursacherseite),
men, jedoch die vorgegebene Grundstückssituation c) Ermittlung der zu erwartenden Beeinträchtigungen
nachhaltig verändert und durch die Maßnahme das der Umwelt und der Entlastungseffekte, unter Be-
Grundstück schwer und unerträglich betroffen wird, rücksichtigung möglicher Maßnahmen zur Vermei-
ebenso wie dung oder Minderung von Beeinträchtigungen.
b) die öffentlichen Belange, insbesondere der Verkehrs- (4) Im gestuften Planungsprozess kann die Umweltver-
sicherheit, der Wirtschaftlichkeit, der Wasserwirt- träglichkeitsprüfung im Fortgang des Verfahrens auf die-
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VkBl. Amtlicher Teil 517 Heft 14 – 1999
jenige Variante beschränkt werden, die nach dem jeweils Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist kein Suchverfah-
aktuellen Planungsstand noch ernsthaft in Betracht ren, in dem alle erdenklichen Auswirkungen auf die
kommt. Die planaufstellende Behörde ist befugt, eine Umwelt zu untersuchen sind; die vorhabensbedingten
Alternative, die auf der Grundlage einer Grobanalyse als Umweltauswirkungen sind unter Berücksichtigung der
weniger geeignet erscheint, schon in einem früheren Erforderlichkeit und Zumutbarkeit für den Projektträger
Verfahrensstadium auszuschalten. nach dem allgemeinen Kenntnisstand unter Anwendung
allgemein anerkannter Prüfmethoden zu untersuchen.
9b. Berücksichtigung von Gebieten von gemein- Eine Sachverhaltsaufklärung ist nur insoweit erforderlich,
schaftlicher Bedeutung und Europäischen als sie für eine sachgerechte Abwägungsentscheidung
Vogelschutzgebieten geboten ist.
Vorhaben, die geeignet sind, ein Gebiet von gemein- Insbesondere können Untersuchungen und Ermittlungen
schaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogel- notwendig werden über Auswirkungen
schutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, sind vor ihrer
a) von Lärm,
Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit
den Erhaltungszielen des Gebiets zu überprüfen. Auf die b) von Luftschadstoffen,
„Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und c) auf Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
der Landschaftspflege beim Bundesfernstraßenbau“
Ausgabe 1999 – HNL-S 99 – (ARS Nr. 9/99 des BMVBW d) auf den Wald,
vom 3.2.1999) wird verwiesen. e) auf Grundwasser und Oberflächengewässer,
f) auf den Boden,
10. Vorbereitung der Planunterlagen
g) auf das Klima,
(1) Schon bei der Vorbereitung des Planes wird mit den
– je nach Lage des Falles – beteiligten Behörden und h) auf Sachgüter und kulturelles Erbe.
Stellen (z.B. Gemeinden, Kreisen, Bergbehörden, Denk- Maßnahmen, mit denen erhebliche Beeinträchtigungen
malschutzbehörden, Eisenbahn-Bundesamt, Flurbereini- der Umwelt vermieden, vermindert oder soweit möglich
gungsbehörden, Forstbehörden, Immissionsschutz- kompensiert werden, sind im Plan (z. B. landschaftspfle-
behörden, Landesplanungsbehörden, Landwirtschafts- gerischer Begleitplan, Erläuterungsbericht) darzustellen.
behörden, Naturschutzbehörden, Betreibern von Tele-
Sind der Planfeststellung derartige Stufen nicht vorgela-
kommunikationslinien, Verkehrsunternehmen, Versor-
gert, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung allein im
gungsunternehmen, Wasserbehörden, Wasser- und
Planfeststellungsverfahren durchgeführt.
Schiffahrtsbehörden, Wehrbereichsbehörden) geklärt,
inwieweit andere Planungen oder öffentliche Belange (2) Berührt das Bauvorhaben Bauwerke, Wege, Gewässer
dieser Behörden und Stellen einschließlich der Umwelt- oder sonstige Anlagen, werden deren tatsächliche und
belange durch das Bauvorhaben berührt werden. Bei rechtliche Verhältnisse in geeigneter Weise ermittelt, z.B.
Bauvorhaben in Baugebieten oder in solchen Gebieten, durch Anfrage bei den Trägern, durch Ortsbesichtigung
die im Zusammenhang bebaut sind, muss durch Anfrage oder Einsicht in die Straßenverzeichnisse. Dasselbe gilt,
bei der Gemeinde geklärt werden, ob Bebauungspläne wenn Kreuzungen von Bundesfernstraßen mit anderen
nach § 9 BauGB vorhanden sind, die Festsetzungen für Verkehrswegen oder Anlagen (z.B. Straßen, Schienen-
die Bundesfernstraßen enthalten oder wesentlich für die wegen, Bundeswasserstraßen, Gewässern) neu zu schaf-
Beurteilung des Verkehrslärms sein können. Die privaten fen oder zu ändern sind; wegen der Einzelheiten siehe u.a.
Betroffenen werden ermittelt, das Grunderwerbsver- §§ 12 bis 13a FStrG, die Vorschriften des EKrG nebst der
zeichnis auf den letzten Stand gebracht und die 1. EKrV, § 41 WaStrG, die Vorschriften des WHG und der
Katasterkarten – ggf. unter Amtshilfe von Gemeinde und Landeswassergesetze sowie die StraWaKr, StraKr.
Kreis – ergänzt. Auf die Nrn. 30 und 32 wird hingewiesen. Beispiele:
(1a) Die Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststel- • Klärung, ob es sich um eine Gemeindestraße oder
lungsverfahren baut auf den Grundlagen und Ergebnissen einen privaten Wirtschaftsweg handelt;
vorausgegangener Stufen auf, auch soweit Vorhaben-
varianten (§ 6 Abs. 4 Nr. 3 UVPG) geprüft worden sind; • Feststellung der Lage von Telekommunikationslinien
die in den Vorstufen ermittelten, beschriebenen und oder der Abwasserleitung einer Fabrik.
bewerteten Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (3) In den Fällen des Absatzes 2 werden mit den Beteilig-
sind bei der weiteren Konkretisierung der Planunterlagen ten, insbesondere den Baulastträgern, Unterhaltungs-
für die Umweltverträglichkeitsprüfung mit einzubeziehen. pflichtigen, Eigentümern sowie Nutzungsberechtigten Ver-
Verfügbare Unterlagen, z. B. Landschaftspläne, sind zu einbarungen getroffen, in denen – vorbehaltlich der Plan-
nutzen. § 5 UVPG (Unterrichtung über den voraussicht- ausführung – die Tragung der Herstellungs- oder Ände-
lichen Untersuchungsrahmen – Scoping-Verfahren –) fin- rungskosten, die Kostenbeteiligung und die künftige Un-
det keine Anwendung; die planaufstellende Behörde legt terhaltung der Anlagen (einschl. der Unterhaltungsko-
den Untersuchungsrahmen fest. Sie kann andere Behör- sten) geregelt werden. Die Vereinbarungen können sich
den oder Dritte dabei zu Rate ziehen und sie bitten, vor- auch auf die technische Durchführung und die privatrecht-
handene Unterlagen zur Verfügung zu stellen. lichen Beziehungen der Beteiligten erstrecken. Im Plan
Falls erforderlich, hat die den Plan aufstellende Behörde ist unter Darlegung der bestehenden und zu ändernden
weitere Untersuchungen und Ermittlungen anzustellen, Verhältnisse eine Regelung für den Fall vorzusehen,
um alle erhebliche Auswirkungen des Vorhabens, seiner dass eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist.
Herstellung, des Verkehrs und des Betriebs auf die Um- Es ist zu prüfen, ob bestehende Sondernutzungen, z.B.
welt zu beschreiben. für Zufahrten, widerrufen werden müssen (Nr. 26 Abs. 1).
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(4) Bei der Vorbereitung des Planes ist ferner zu prüfen, Durchführung erkennen können, damit sie sich auf die
ob Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung bevorstehenden Arbeiten einrichten und den Zustand des
von Anlagen zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Ver- Grundstücks vor Beginn der Arbeiten feststellen können.
meidung nachteiliger Auswirkungen auf Rechte anderer In der Bekanntgabe soll darauf hingewiesen werden, daß
– auch während der Bauzeit – erforderlich sind, ob diese den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten
technisch durchführbar sind oder ihnen überwiegende für die durch die Vorarbeiten entstandenen unmittelbaren
öffentliche oder private Belange entgegenstehen, insbe- Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung
sondere weil sie untunlich oder mit dem Vorhaben unver- in Geld zusteht (§ 16a Abs. 3 FStrG). Falls der Zustand
einbar sind oder unverhältnismäßig hohe Aufwendungen eines Grundstücks durch die vorbereitende Maßnahme
verursachen würden. Bei der Prüfung sind auch Forde- in nicht unerheblicher Weise verändert werden soll, ist
rungen der Beteiligten mit einzubeziehen. vorher eine Beweissicherung vorzunehmen.
Wird Lärmschutz erforderlich, ist zu prüfen und darzule- Lehnt der Pflichtige die Vorarbeiten weiterhin ab, kann
gen, ob dieser durch Maßnahmen an der Straße und/ oder die Weigerung nach Vollziehbarkeit des Verwaltungs-
an den baulichen Anlagen sicherzustellen ist. Es wird auf aktes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 23
die „Richtlinie für den Verkehrslärmschutz an Bundes- Abs. 1 Nr. 13 FStrG). Für die zwangsweise Durchsetzung
fernstraßen in der Baulast des Bundes“ – VLärmSchR 97 – der Vorarbeiten sind die Vollstreckungsgesetze der
(ARS 26/97 des BMV vom 2.6.1997) hingewiesen. Länder maßgebend.
(5) Es ist zu prüfen, ob Dritte zu den Kosten des Bauvor-
12. Planunterlagen für das Anhörungsverfahren
habens beizutragen haben; ggf. ist mit diesen eine Ver-
einbarung zu schließen; s. auch Nr. 7 Abs. 2. (1) Die Planunterlagen für das Anhörungsverfahren (Fest-
Kostenregelungen in der Planfeststellung zu Lasten Drit- stellungsentwurf) umfassen die auf die Planfeststellung
ter bedürfen einer öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage. abgestellten Unterlagen des Entwurfs gemäß RE und
sonstige Unterlagen („Der Plan“).
Beispiele:
Der Plan umfaßt in der Regel:
• Beim Ausbau einer OD: Beteiligung der Gemeinde
an den Kosten der Oberflächenentwässerung, der a) Erläuterungsbericht, zugleich als allgemein ver-
Änderung der Gehwege, des erforderlichen Grund- ständliche Zusammenfassung i.S. von § 6 Abs. 3
erwerbs und des Abbruchs von Gebäuden. Satz 2 und § 6 Abs. 4 Satz 2 UVPG, insbesondere
der in e), n), o), p), q) und r) angesprochenen
Kostenregelungen (z.B. bezüglich Leitungsverlegungen) umweltrelevanten Angaben, mit Aufzählung der für
sind nicht in das Bauwerksverzeichnis aufzunehmen, den Plan erstellten Gutachten. Der Erläuterungs-
soweit über die Kostenfolgen anhand privatrechtlicher bericht enthält auch die Ergebnisse des Varianten-
Verträge (z.B. Gestattungsverträge) zu befinden ist. Auf vergleichs nach Nr. 9a Abs. 3,
diese Verträge soll nachrichtlich hingewiesen werden.
b) Zeichenerklärung (Muster 3),
11. Vorarbeiten auf Grundstücken c) Übersichtskarte,
(1) Für Vermessungen, Boden- und Grundwasserunter- d) Übersichtslageplan,
suchungen, das Anbringen von Markierungszeichen und e) Übersichtskarte mit Darstellung der geprüften Vor-
für sonstige Vorarbeiten (z.B. Bestandsaufnahmen) zur habensvarianten,
Vorbereitung des Planes besteht eine Duldungspflicht f) Verzeichnis der Bauwerke, Wege, Gewässer und son-
der Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten. stigen Anlagen – Bauwerksverzeichnis – (Muster 4),
Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungs-
g) Ausbauquerschnitt, ggf. besondere Querschnitte,
inhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-,
Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen h) Lageplan,
Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit. Unter Vorarbei- i) Höhenplan,
ten fallen nicht solche Maßnahmen, die bereits einen Teil j) Leitungsplan, ggf. mit Darstellung erforderlicher Er-
der Ausführung des Straßenbauvorhabens selbst dar- satztrassen,
stellen.
k) Pläne für Kunstbauwerke,
(2) Vorarbeiten sind ohne weiteres zulässig, wenn die l) Grunderwerbsverzeichnis (Muster 5),
Eigentümer sowie ggf. sonstige Nutzungsberechtigte mit
Umfang und Zeitpunkt einverstanden sind. Anderenfalls m) Grunderwerbsplan in einem Maßstab, der die Grund-
hat die Straßenbaubehörde die Absicht, die Arbeiten durch- stücksgrenzen und Grundstücksinanspruchnahme
zuführen, den Pflichtigen unmittelbar schriftlich oder durch eindeutig erkennen lässt,
ortsübliche Bekanntmachung mindestens zwei Wochen n) Unterlagen zur Regelung wasserrechtlicher/wasser-
vor Beginn der Arbeiten bekanntzugeben (Muster 1 und wirtschaftlicher Sachverhalte, Erläuterungen und Plä-
2). Ob neben dem sonstigen Nutzungsberechtigten auch ne, ggf. Darstellung der bautechnischen Maßnah-
der Eigentümer zu benachrichtigen ist, hängt vom Aus- men in Wassergewinnungsgebieten (nach RiStWag),
maß der vorzunehmenden Arbeiten ab. In dringenden o) Unterlagen zur Regelung lärmtechnischer Sachver-
Fällen kann die Bekanntgabe mit der Anordnung der halte, Erläuterungen und Pläne,
sofortigen Vollziehung verbunden werden. p) Ergebnisse der landschaftspflegerischen Begleit-
(3) Aus der Bekanntgabe müssen die Betroffenen den vor- planung, insbesondere landschaftspflegerischer
aussichtlichen Umfang der beabsichtigten Arbeiten (z.B. Begleitplan mit Erläuterungen der Vermeidungs-,
Vermessungen, Probebohrungen) und den Zeitpunkt der Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
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