VkBl Nr. 14 1999

Verkehrsblatt Nr. 14 1999

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VkBl. Amtlicher Teil                                             509                                             Heft 14 – 1999

      •   sind die Fugen zwischen den Fertigteilen so aus-             Bei den Widerlagerquerträgern treten im Untergurt
          zubilden, daß sie die geforderte Betonüberdek-               systembedingt Zugkräfte auf. Diese sind durch entspre-
          kung von nom c = 4,5 cm gewährleisten;                       chende Konstruktionen in den Betonquerträger einzulei-
      •   ist die Bewehrungsführung in den Fertigteilelemen-           ten.
          ten auf die Dübelanordnung abzustimmen;                      Bei den Stützenquerträgern kann die Übertragung des
      •   sind die Schalelemente mit dem Ortbeton durch                negativen Stützenmomentes rechnerisch durch eine
          Bewehrung (Bügel, Schubleitern o.ä.) schubfest               zentrische Zugkraft im Beton (Achse Betonfahrbahnplat-
          zu verbinden. Die Schubbewehrung ist für die im              te) und die gegengleiche Druckkraft in Höhe des
          Endzustand auftretenden Schubkräfte nachzuwei-               Stahlträgeruntergurtes erfolgen, wobei die Zugkraft im
          sen;                                                         Betonobergurt allein durch die Längsbewehrung der
                                                                       Betonplatte übertragen wird (siehe Bild 7, Seite 6).
      •   ist für die Fertigteile der Nachweis der Rißbreiten-
          beschränkung auch dann zu führen, wenn sie für               Beim Nachweis der Rißbreitenbeschränkung ist eben-
          den Verbundträger als nicht mittragend angesetzt             falls von einer zentrischen Zugbeanspruchung aus
          werden und nur zwischen den Fugen mitwirken.                 Haupttragwerkswirkung auszugehen.
          Gleichgerichtete Beanspruchungen aus dem                     Für den maximalen Bewehrungsgrad in der Fahrbahn-
          Betonierzustand sind hierbei zu überlagern.                  platte gelten die Festlegungen in Abschnitt 3.2.1.1.
      •   ist abweichend von den ZTV-KOR folgender Kor-                Die Mindestbewehrung über den Stützenquerträgern
          rosionsschutz auf der Oberseite des Obergurtes               beträgt für die unterste Bewehrungslage in Plattenlängs-
          über die gesamte Trägerlänge bis zur ersten                  richtung dS = 16 mm, s = 10 cm mit einer Stablänge
          Dübelreihe aufzubringen:
                                                                       L = bQTR + 2 • (0,15 • Lst + lo)    (6)
          1 GB EP-           50 µm       ... gesamter OG und
                 Zinkstaub                   Dübel                     mit    Lst    ...    Stützweite
                                                                                     lo     ... Grundmaß der Verankerungs-
          1 KS EP            80 µm       ... Randstreifen                                       länge
          2 DB EP            2 x 80 µm ... Randstreifen                              bQTR   ... Querträgerbreite
         Dieser Aufbau gilt auch für alle übrigen Übergän-             Die am Anschluß des Hauptträgers an den Stützenquer-
         ge von Stahlflächen in Beton.                                 träger auftretende Endschubkraft zwischen Betonplatte
– die Träger und die Fahrbahnplatte sind für den Ge-                   und Stahlträgerobergurt ist durch eine konzentrierte Ver-
     brauchszustand so zu dimensionieren, daß Feldquer-                dübelung am Trägerende über Schub in den Stahlträger
     träger vermieden werden;                                          einzuleiten. Hierbei darf die Schubkraft gleichmäßig auf
– in den Lagerachsen können die Querträger auch in                     eine Länge von 0,5 aLTR verteilt werden.
     Stahlbetonbauweise ausgeführt werden (siehe Bild 7).              Im Fall positiver Stützenmomente müssen die Stahlträger-
     Dabei sind die in Abschnitt 6.2 aufgeführten Hinweise             untergurtzugkräfte über entsprechende Krafteinleitungs-
     zu berücksichtigen;                                               konstruktionen und Bewehrung durch den Beton hin-
– zur Minimierung der Anzahl der Lager ist die indirek-                durch geleitet werden.
     te Lagerung anzustreben;                                          Für die Querträger ist in den äußeren Lagen der maxima-
– wenn eine Höhenungenauigkeit beim Einbau der                         le Stababstand in jeder Richtung auf 15 cm begrenzt. Die
     Lager konstruktiv nicht ausgeschlossen werden kann,               Mindestschubbewehrung soll aus geschlossenen Bügeln
     ist der Lastfall ∆sLager = ± 3 mm in ungünstiger Kom-             Durchmesser 12 mm mit s = 12,5 cm bestehen (siehe
     bination bei der Bemessung der Lagerquerträger zu                 DIN 1045, Ausgabe 1988, Bild 26 e).
     berücksichtigen.                                                  Auf die erforderliche Berücksichtigung der Torsionsbean-
Walzprofile müssen wegen der Walztoleranzen die Be-                    spruchung der Querträger wird hingewiesen. Der hierfür
dingungen der DIN EN 10034 erfüllen, soweit im Einzel-                 erforderliche Bewehrungsanteil ist abweichend von Bild
fall nicht engere Toleranzen aus den konstruktiven Be-                 26 e in Übereinstimmung mit DIN 1045 (Ausgabe 1988),
dingungen erforderlich werden. Im Bereich geschweißter                 18.10.4 auszubilden.
Stöße sind die erhöhten Anforderungen der ZTV-K, Ab-                   Bei der Variante C ist in Höhe der Untergurte eine Spalt-
schnitt 8.4 einzuhalten. Insbesondere darf der Kanten-                 zugbewehrung erforderlich. Spaltzugbewehrungen aus
versatz in den Gurten und Stegen den Grenzwert von                     anderen Lasteinleitungen (z. B. über Lagern) dürfen nicht
2 mm an keiner Stelle überschreiten. Das kann dadurch                  angerechnet werden.
erreicht werden, daß alle Walzprofile gleicher Nenn-                   Um Auswechselungen bei der Bewehrung zu vermeiden,
abmessungen, die durch Stöße miteinander verbunden                     ist bei der Variante C möglichst eine durchgehende dicke
werden, aus der gleichen Walzung stammen.                              Kopfplatte vorzusehen. Die Kopfplatte ist so zu bemes-
                                                                       sen, daß die zulässige Teilflächenpressung des Betons
                                                                       gemäß DIN 1045, 17.3.3 eingehalten wird. Die Lastaus-
6.2        Entwurfsgrundsätze für Überbauten mit                       breitung in der Kopfplatte darf hierbei unter 60° ange-
           Auflagerquerträgern in Stahlbeton                           setzt werden, wenn die Biegespannungen der Kopfplatte
                                                                       nachgewiesen werden.
Die Mindestbreiten der Betonquerträger betragen für den
                                                                       Bei kurzen Bauwerken sind die Querträger und die Fahr-
Widerlagerquerträger: 0,80 m bei indirekter Lagerung;
                                                                       bahnplatte möglichst in einem Arbeitsgang mit entspre-
                        0,60 m bei direkter Lagerung                   chendem Verzögerereinsatz zu betonieren. Die
Stützenquerträger:      0,90 m                                         Betonquerträger sind nachzuverdichten.



                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 14 – 1999                                              510                                         VkBl. Amtlicher Teil

Wenn die Widerlagerquerträger vorbetoniert werden,                bereiche mit den Querträgern. Die Betonierabschnitts-
dann ist die Arbeitsfuge horizontal zwischen dem Quer-            grenzen sind hierbei in einem Abstand von ca. 0,15 LSt
träger und der Fahrbahnplatte vorzusehen. Stützenquer-            (LSt ... Stützweite) anzuordnen. Die Ausführungsgrund-
träger nach Bild 7 dürfen nicht vorbetoniert werden.              sätze von Abschnitt 4.1 gelten auch hier.
Falls bei längeren Bauwerken das Betonieren in einem              Bei der Variante B sind im Untergurt Lüftungsöffnungen
Arbeitsgang nicht mehr möglich ist, sind zuerst die Feld-         für das Betonieren vorzusehen.
bereiche zu betonieren und anschließend die Stützen-


                 WL-QTR                                             Stützen-QTR
                 (Breite b≥60 cm bei direkter Lagerung)




                 Variante A:   Höhengleiche Querträger




                 Variante B:   Stahlträger in Betonquerträger eingeschoben




                                                                               ▲



                 Variante C: Stahlträger mit Druckplatte              Die Kopfplatte darf alternativ auch ≤ 2 cm
                                                                      in den Beton eingelassen werden

                 Bild 7:   Betonquerträgervarianten A - C




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VkBl. Amtlicher Teil                                         511                                               Heft 14 – 1999

Nr. 128 Allgemeines Rundschreiben Straßen-                         Abfassung der Planfeststellungsrichtlinien nicht beson-
        bau Nr. 16/1999                                            ders berücksichtigt.
        Sachgebiet 14.5: Straßenrecht;                             Ich weise nachstehend jedoch auf die Besonderheiten
                         Planung und Plan-                         der Regelungen des Verkehrswegeplanungsbeschleuni-
                         feststellung;                             gungsgesetzes hin:
                         Planfeststellungs-                        Nr. 37 der Planfeststellungsrichtlinien gilt im Bereich der
                         richtlinien                               Gültigkeit des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungs-
                                                                   gesetzes mit der Maßgabe, daß die Anfechtungsklage
                                  Bonn, den 28. Juni 1999          gegen einen Planfeststellungsbeschluß und gegen eine
                                  S 15/38.18.01//23 Va 99          Plangenehmigung keine aufschiebende Wirkung hat.
                                                                   Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Oberste Straßenbaubehörden                                         (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) kann nur innerhalb eines
der Länder                                                         Monats nach der Bekanntgabe des Planfeststellungs-
nachrichtlich:                                                     beschlusses oder der Plangenehmigung gestellt werden.
                                                                   Treten Tatsachen später ein, die die Anordnung der auf-
Bundesministerium für Umwelt,                                      schiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch
Naturschutz und Reaktorsicherheit                                  den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmi-
Postfach 12 06 29                                                  gung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach
53048 Bonn                                                         § 80 Abs. 5 Satz 1 der VwGO innerhalb von einem Monat
Bundesministerium für Ernährung,                                   nach Kenntniserlangung von diesen Tatsachen stellen.
Landwirtschaft und Forsten                                         Im Geltungsbereich des Verkehrswegeplanungsbeschleu-
Postfach 140270                                                    nigungsgesetzes ist das Bundesverwaltungsgericht erst-
53107 Bonn                                                         und letztinstanzlich zuständig für Rechtstreitigkeiten über
                                                                   Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsver-
Bundesministerium für Verteidigung                                 fahren. Hierauf ist bei der Formulierung der Rechts-
Postfach 13 28                                                     behelfsbelehrung (Muster 23) zu achten.
53003 Bonn
                                                                   Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz ist
Bundesministerium für Wirtschaft                                   derzeit bis zum 31. Dezember 1999 befristet. Planungen,
Villemombler Straße 76                                             die nach den Vorschriften des Verkehrswegeplanungs-
53123 Bonn                                                         beschleunigungsgesetzes begonnen wurden, sind auch
Bundesanstalt für Straßenwesen                                     nach diesem Zeitpunkt nach den Vorschriften dieses Ge-
Brüderstraße 53                                                    setzes zu Ende zu führen. Die Planung gilt als begonnen
51427 Bergisch-Gladbach                                            1. bei Linienbestimmung mit dem Antrag auf Linien-
Bundesrechnungshof                                                     bestimmung an den Bundesminister für Verkehr, Bau-
60284 Frankfurt am Main                                                und Wohnungswesen,
                                                                   2. bei Planfeststellungsverfahren mit dem Antrag auf Ein-
Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
                                                                       leitung der Planfeststellung bei der Anhörungsbehörde,
Postfach 6 20
50942 Köln                                                         3. bei Plangenehmigungsverfahren mit dem Antrag auf
                                                                       Plangenehmigung.
DEGES
                                                                   Für Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Ände-
Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH
                                                                   rung von Straßen in den neuen Bundesländern, die nicht
Zimmerstraße 54
                                                                   vom Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz
10117 Berlin                                                       erfaßt werden, regelt Nr. 7 des Gesetzes zur Beschrän-
                                                                   kung von Rechtsmitteln in der Verwaltungsgerichtsbar-
Planfeststellungsrichtlinien 1999                                  keit vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466,487) in der
                                                                   Fassung vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626,1629),
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 29/1994                   daß die Planfeststellungsbeschlüsse kraft Gesetzes
vom 28. Juni 1994                                                  sofort vollziehbar sind. Diese Regelung gilt bis zum
– StB 15/38.18.01/22 Va 94 –                                       31. Dezember 2002.
Anlage:          Richtlinien für die Planfeststellung nach         Ich bitte, die neugefassten Planfeststellungsrichtlinien im
                 dem Bundesfernstraßengesetz (Planfest-            Bereich der Auftragsverwaltung für die Bundesfern-
                 stellungsrichtlinien 1999)                        straßen anzuwenden. Ich empfehle ihre Anwendung
                                                                   auch für andere Straßen, soweit das Landesrecht mit
Die „Richtlinien für die Planfeststellung nach dem
                                                                   dem Bundesrecht übereinstimmt. Das Allgemeine
Bundesfernstraßengesetz“ (Planfeststellungsrichtlinien
                                                                   Rundschreiben Straßenbau Nr. 29/1994 vom 28.10.1994
1994 – PlafeR 94 –) aus dem Jahre 1999 sind gemein-
                                                                   hebe ich hiermit auf.
sam mit den Straßenbauverwaltungen der Länder über-
arbeitet worden. Die Neufassung der Richtlinien berük-             Dieses ARS und die Neufassung der Planfeststellungs-
sichtigt die geltende Gesetzeslage sowie die praktischen           richtlinien werden im Verkehrsblatt veröffentlicht.
Erfahrungen mit den bisherigen Richtlinien.                                                  Bundesministerium für Verkehr,
Die Besonderheiten nach dem Verkehrswegeplanungs-                                              Bau- und Wohnungswesen
beschleunigungsgesetz wurden wegen dessen zeitlich                                                    Im Auftrag
und räumlich begrenztem Anwendungsbereich bei der                                                    Dr.-Ing. Huber



                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 14 – 1999                                          512                                      VkBl. Amtlicher Teil

Richtlinien für die Planfeststellung                             28 –  Rechtswirkungen der Planfeststellung
nach dem Bundesfernstraßengesetz                                 28a – Rechtswirkungen der Plangenehmigung
(Planfeststellungsrichtlinien 1999 –                             29 –  Verhältnis zum Privatrecht
PlafeR 99 –)                                                     30 –  Zustellung und Auslegung des Planfeststel-
                                                                       lungsbeschlusses
                                                                 30a – Bekanntgabe der Plangenehmigung
Inhaltsübersicht:
                                                                 31 – Rechtsbehelf
I. Allgemeines zur Planfeststellung
   1   –   Recht der Planfeststellung                         IV. Regelungen (Verfahren) nach Abschluß der Plan-
   2   –   Zweck der Planfeststellung                             feststellung
   3   –   Erforderlichkeit der Planfeststellung                 32 – Außerkrafttreten bzw. Verlängerung des Planes
   4   –   Planfeststellung beim Zusammentreffen meh-            33 – Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses,
           rerer Bauvorhaben                                          der Plangenehmigung
   5 –     Plangenehmigung                                       34 – Planänderung vor Fertigstellung des Bauvor-
   5a –    Unterbleiben der Planfeststellung und der                  habens
           Plangenehmigung                                       35 – Änderung nach Ausführung des Bauvorhabens
   6   –   Planfeststellung und Bebauungspläne                        durch Vorhaben Dritter
   7   –   Umfang der Planfeststellung                           36 – Nachträgliche Wirkungen auf Rechte anderer
   8   –   Zeitpunkt der Planfeststellung                        37 – Sofortige Vollziehung
                                                                 38 – Vorzeitige Besitzeinweisung
II. Vorbereitung der Planfeststellung                            39 – Enteignung
   9 – Grundsätze für die Aufstellung des Planes
   9a – Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG
   9b – Berücksichtigung von Gebieten von gemein-
        schaftlicher Bedeutung und Europäischen Vo-
        gelschutzgebieten
   10 – Vorbereitung der Planunterlagen
   11 – Vorarbeiten auf Grundstücken
   12 – Planunterlagen für das Anhörungsverfahren
   13 – Einleitung des Anhörungsverfahrens
   14 – Stellungnahme der beteiligten Behörden und
        Stellen
   15 – Auslegung des Planes, Bekanntmachung
   16 – Vereinfachtes Anhörungsverfahren
   17 – Verfahren bei Änderung des Planes nach Aus-
        legung
   18 – Verfahren, falls keine Einwendungen erhoben
        werden
   19 – Verfahren bei rechtzeitig erhobenen Einwen-
        dungen gegen den Plan
   20 – Erörterungstermin
   21 – Beendigung des Anhörungsverfahrens
   22 – Einstellung des Verfahrens

III. Die Planfeststellung und ihre Rechtswirkungen
   23 – Vorbereitung des Planfeststellungsbeschlus-
        ses, Meinungsverschiedenheiten
   24 – Planfeststellungsbeschluß – allgemeine Rege-
        lungen und Entscheidungen
   25 – Auflagen
   26 – Weitere Entscheidungen im Planfeststellungs-
        beschluß
   27 – Im Planfeststellungsbeschluß nicht zutreffen-
        de Entscheidungen



                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                         513                                               Heft 14 – 1999

I.    Allgemeines zur Planfeststellung                             FStrG geregelten Fälle (s. Nrn. 5, 6 und 7). Das gilt eben-
                                                                   so für den Bau oder die Änderung von Nebenanlagen (§1
1.    Recht der Planfeststellung                                   Abs. 4 Nr. 4 FStrG), auch wenn sie nicht im räumlichen
(1) Das Recht der Planfeststellung für die Bundesfern-             Zusammenhang mit der Straße stehen, und von Neben-
straßen ist in § 17 FStrG, im Verkehrswegeplanungsbe-              betrieben an Bundesautobahnen (§ 1 Abs. 4 Nr. 5 FStrG).
schleunigungsgesetz und in den Verwaltungsverfahrens-              (2) Andere Bauvorhaben (z.B. Bau einer Eisenbahnstrek-
gesetzen geregelt. Weitere Vorschriften enthalten § 12             ke oder einer Talsperre) können zur Folge haben, dass
Abs. 4 FStrG für die Errichtung neuer oder die wesentli-           eine Bundesfernstraße geändert werden muss (Bau ei-
che Änderung bestehender Kreuzungen oder Einmün-                   ner Überführung, Verlegung der Straße). Über solche Folge-
dungen zwischen Bundesfernstraßen und anderen                      maßnahmen an der Bundesfernstraße wird in dem für
öffentlichen Straßen, § 12a Abs. 4 FStrG für Kreuzungen            das andere Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen
mit Gewässern, jeweils einschließlich der Kosten.                  Zulassungsverfahren (z.B. eisenbahnrechtliche Planfest-
(2) Rechtswirkungen der Planfeststellung sind darüber-             stellung) entschieden, sofern die entsprechenden
hinaus im Bundesfernstraßengesetz in § 2 Abs. 5 Satz 2             Bestimmungen das zulassen. Eine Planfeststellung nach
(Einziehung), § 9 Abs. 4 (Bauanlagen an Bundesfern-                dem Bundesfernstraßengesetz wegen der Änderung der
straßen), § 9a Abs. 1 (Veränderungssperre), § 18f (vor-            Bundesfernstraße ist dann nicht notwendig.
zeitige Besitzeinweisung), § 19 Abs. 2 (Enteignung) und            (3) Unterhaltung oder Instandsetzung einer Bundes-
§ 19a (Entschädigungsverfahren) geregelt.                          fernstraße ist keine Änderung.
2.    Zweck der Planfeststellung                                   4.   Planfeststellung beim Zusammentreffen mehre-
Bauvorhaben greifen regelmäßig in vorhandene tatsäch-                   rer Bauvorhaben
liche Verhältnisse ein und berühren bestehende Rechts-             (1) Ein Bauvorhaben i.S. von Nr. 3 Abs. 1 kann mit ande-
verhältnisse. Zur umfassenden Problembewältigung sind              ren Vorhaben derart zusammentreffen, daß für die Vor-
in der Planfeststellung alle durch das Vorhaben berühr-            haben oder Teile von ihnen nur eine einheitliche Ent-
ten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem                scheidung möglich ist. Im Unterschied zu den Folgemaß-
Träger der Straßenbaulast und anderen Behörden sowie               nahmen unter Nr. 2 Buchstabe c) und Nr. 3 Abs. 2 muß
Betroffenen – mit Ausnahme der Enteignung – rechtsge-              es sich dabei um selbständige Vorhaben handeln, die
staltend zu regeln.                                                räumlich in einem nicht trennbaren Sachzusammenhang
Insbesondere wird in der Planfeststellung darüber ent-             stehen, da sie Gemeinsamkeiten aufweisen, die eine ein-
schieden,                                                          heitliche Sachentscheidung für die gemeinsamen Teile
                                                                   des Bauvorhabens notwendig erscheinen lassen. In die-
a)    welche Grundstücke oder Grundstücksteile für das
                                                                   sen Fällen wird für die Bauvorhaben oder deren Teile nur
      Vorhaben benötigt werden oder auf Verlangen über-
                                                                   ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt (§ 78 Abs. 1
      nommen werden müssen,
                                                                   VwVfG). Dabei umfasst die von § 78 VwVfG ausgelöste
b)    wie die öffentlich-rechtlichen Beziehungen im Zusam-         Konzentrationswirkung nicht nur den Überschneidungs-
      menhang mit dem Bauvorhaben gestaltet werden,                bereich der Bauvorhaben. Beide Bauvorhaben müssen
c)    welche Folgemaßnahmen an anderen Anlagen not-                jeweils den Grundsätzen der Abschnittsbildung entspre-
      wendig werden,                                               chen, wodurch u.a. ihr räumlicher Umfang bestimmt wird.
d)    wie die Kosten bei Kreuzungsanlagen zu verteilen und         Beispiele:
      die Unterhaltungskosten abzugrenzen sind (vgl. Fern-         •    Kreuzung einer neuen Bundesfernstraße mit einem
      straßen/Gewässer-Kreuzungsrichtlinien- StraWaKR-;                 neuen Schienenweg;
      Straßen-Kreuzungsrichtlinien-StraKR-),
                                                                   •    Parallelführung einer neuen Bundesfernstraße und
e)    ob und welche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich                    eines neuen Schienenweges (falls hierbei ein
      sind,                                                             gesteigerter Koordinierungsbedarf besteht oder
f)    welche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen i.S. von                   beide Verkehrswege durch topographisch schwieri-
      § 8 BNatSchG i.V.m. den entsprechenden Regelun-                   ges Gelände verlaufen);
      gen nach den Landesgesetzen zum Schutz von                   •    Änderung einer Kreuzung Bundeswasserstraße/Bun-
      Natur und Landschaft erforderlich sind,                           desfernstraße bei gleichzeitigem Ausbau beider
g)    ob Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhal-                 Verkehrswege.
      tung von Anlagen zum Wohl der Allgemeinheit oder             (2) Zwischen der für das Bauvorhaben zuständigen Be-
      zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte             hörde und dem Träger des anderen Bauvorhabens ist das
      anderer erforderlich sind und welche dies sind,              Einvernehmen über die anzuwendenden Verfahrensvor-
h)    ob, falls solche Vorkehrungen oder Anlagen untun-            schriften herbeizuführen. Gelingt dies nicht, ist die Sache
      lich oder mit dem Bauvorhaben unvereinbar sind,              der obersten Landesstraßenbaubehörde vorzulegen. Die
      statt dessen dem Grunde nach eine Entschädigung              Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 78 VwVfG
      in Geld anzuerkennen ist.                                    wird letztlich von der Zulassungsbehörde getroffen.
                                                                   (3) Von den zulässigen Planfeststellungsverfahren ist
3.    Erforderlichkeit der Planfeststellung                        dasjenige durchzuführen, das den größeren Kreis öffent-
(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert              lich-rechtlicher Beziehungen im Zeitpunkt der Einleitung
werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist (§ 17 Abs.1          berührt (§ 78 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Dabei ist nicht allein
Satz1 FStrG), mit Ausnahme der in §17 Abs.1a, 1b, 2 und 3          die Größe der Vorhaben oder ihr Raumbedarf aus-



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 14 – 1999                                               514                                         VkBl. Amtlicher Teil

schlaggebend, der größere Kreis öffentlich-rechtlicher             e)    Lageplan, aus dem auch notwendige Änderungen
Beziehungen wird vielmehr auch neben der Anzahl vor                      von Zufahrten und Einfriedungen zu ersehen sind,
allem von der Gewichtigkeit der berührten öffentlich-              f)    Bauwerksverzeichnis,
rechtlichen Beziehungen bestimmt. Werden diese Bezie-
                                                                   g)    Grunderwerbsplan und -verzeichnis,
hungen von den zulässigen Planfeststellungsverfahren
gleichstark erfasst, so ist das Planfeststellungsverfahren         h)    landschaftspflegerischer Begleitplan,
anzuwenden, das für die Durchführung der Vorhaben am               i)    Darstellung der Rechtsbeeinträchtigungen Dritter
zweckmäßigsten erscheint.                                                und Vorlage von Erklärungen der in ihren Rechten
                                                                         betroffenen Dritten über ihr Einverständnis zur Be-
5.   Plangenehmigung                                                     einträchtigung ihrer Rechte (z.B. Bauerlaubnis,
(1) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann                    Kauf(vor)vertrag, Einverständnis über die Ände-
eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn                                rung von Zufahrten und Einfriedungen),
•    Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beein-             j)    Darstellung der Rechtsbeeinträchtigungen Dritter,
     trächtigt werden oder die Straßenbaubehörde mit                     mit denen keine Vereinbarungen abgeschlossen
     den Betroffenen schriftliche Vereinbarungen über                    werden konnten, mit vorhandenem Schriftverkehr
     die Inanspruchnahme des Rechts abgeschlossen                        und/oder Aktenvermerk,
     hat oder zumindest schriftliche Einverständnis-               k)    Nachweis über die Beteiligung der Träger öffent-
     erklärungen der Betroffenen hierzu vorliegen,                       licher Belange sowie Unterlagen für die noch zu
•    öffentliche Belange nicht berührt werden oder mit                   treffenden öffentlich-rechtlichen Entscheidungen
     den Trägern öffentlicher Belange, deren                             einschließlich der bei der Herstellung des Beneh-
     Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen her-                     mens abgegebenen Stellungnahmen beteiligter
     gestellt worden ist                                                 Behörden und Gebietskörperschaften,
                                                                   l)    Leitungsplan und Stellungnahmen der betroffenen
und sie nicht nach § 17 Abs. 2 FStrG entfällt (s. Nr. 5a
                                                                         Versorgungsunternehmen.
Abs. 1).
                                                                   Mehrere Pläne können in einem Plan vereint werden,
(1a) Der Kreis der in Rechten gemäß Abs. 1 Betroffenen
                                                                   wenn die Darstellung klar und verständlich bleibt.
muss klar erkennbar und abgrenzbar sein. Lärmauswir-
kungen unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV lö-                Wenn und soweit Rechte Dritter nicht beeinträchtigt wer-
sen keine Rechtsbeeinträchtigungen aus. Dabei sind die             den, ist dies der Planfeststellungsbehörde gegenüber
in der Planung bereits enthaltenen aktiven Lärmschutz-             ausdrücklich zu erklären.
maßnahmen zu berücksichtigen.                                      (5) Bei der Plangenehmigung entfällt ein förmliches Anhö-
(2) Eine nicht wesentliche Beeinträchtigung eines Rechts           rungsverfahren nach § 73 VwVfG. Die Planfeststellungs-
liegt z.B. vor bei                                                 behörde führt jedoch eine Anhörung nach § 28 VwVfG
                                                                   durch (Muster 22a, 22b). Sie kann sich dabei einer ande-
•    der Inanspruchnahme von nach Größe und Wert
                                                                   ren oder einer nachgeordneten Behörde bedienen. Eine
     unbedeutender Einzelparzellen oder bei verhältnis-
                                                                   Anhörung Betroffener, die sich mit der Inanspruchnahme
     mäßig geringer Teilinanspruchnahme ohne Beein-
                                                                   ihres Rechts einverstanden erklärt oder nach Belehrung
     trächtigung der zulässigen Grundstücksnutzung im
                                                                   auf eine gesonderte Anhörung vor Erteilung der Plan-
     übrigen,
                                                                   genehmigung verzichtet haben, ist nicht erforderlich.
•    Verlegung einer Zufahrt ohne Beeinträchtigung der
     zulässigen Grundstücksnutzung,                                (5a) Eine Mitwirkung der anerkannten Verbände nach
                                                                   § 29 BNatSchG findet nicht statt, es sei denn, die Lan-
•    geringfügiger Überschreitung der Grenzwerte der               desgesetze sehen etwas anderes vor.
     16. BImSchV.
                                                                   (6) Die Planfeststellungsbehörde genehmigt den Plan un-
(3) Als Vereinbarungen mit den Betroffenen kommen bei-             ter Beachtung des Grundsatzes der Problembewältigung
spielsweise in Betracht:                                           und der in Nr. 9 Abs. 3 genannten Grundsätze.
•    Verträge mit Eigentümern über die Inanspruchnah-              (7) Für die Plangenehmigung gelten auch die Nrn. 7 bis 9,
     me ihrer Grundstücke für die Straßenbaumaßnah-                9b, 10 Abs. 1 und 2 bis 5, 11, 35 und 36 entsprechend.
     me, über Anbaubeschränkungen, über die Ände-
     rung von Zufahrten,                                           5a.   Unterbleiben der Planfeststellung und der
•    Verträge mit Eigentümern benachbarter baulicher                     Plangenehmigung
     Anlagen über die Durchführung von Lärmschutz-
                                                                   (1) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in
     maßnahmen.
                                                                   Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle von unwe-
(4) Der Antrag auf Erteilung einer Plangenehmigung ist             sentlicher Bedeutung liegen unabhängig von dem Umfang
von der Straßenbaubehörde bei der Planfeststellungs-               des Straßenbauvorhabens insbesondere vor, wenn
behörde zu stellen. Dem Antrag sind in der Regel folgen-
                                                                   •     Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder
de Unterlagen beizufügen:
                                                                         die Straßenbaubehörde mit den Betroffenen Ver-
a)   Erläuterungsbericht, in dem die Notwendigkeit und                   einbarungen geschlossen hat und
     Zweckmäßigkeit der Maßnahme begründet ist,
                                                                   •     öffentliche Belange nicht berührt sind oder die er-
b)   Übersichtskarte,                                                    forderlichen öffentlich-rechtlichen Entscheidungen
c)   Übersichtslageplan,                                                 vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen.
d)   Ausbauquerschnitt,                                            Nr. 5 Abs. 3 gilt entsprechend.



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                         515                                              Heft 14 – 1999

Aus Beweisgründen sollte das Einverständnis der Betrof-            Kosten zu erstatten. Das gleiche gilt für etwaige Entschä-
fenen schriftlich erklärt werden.                                  digungen, welche die Gemeinde infolge der Umplanung
(2) Sollen Planfeststellung und Plangenehmigung entfal-            Dritten zu gewähren hat (§ 38 Satz 2 i.V.m. § 37 Abs. 3
len, so holt die Straßenbaubehörde rechtzeitig vor Bau-            BauGB). Erklärungen der Beteiligten zu den Kosten sol-
beginn die schriftliche Entscheidung der zuständigen Be-           len in die Niederschrift über den Erörterungstermin auf-
hörde (§ 17 Abs. 5 FStrG) ein. Die Entscheidung hat,               genommen werden (s. Nr. 20 Abs. 4).
anders als der Planfeststellungsbeschluß und die Plan-
                                                                   7.   Umfang der Planfeststellung
genehmigung, keine Wirkung nach außen und bedarf
daher keiner Zustellung oder Bekanntmachung. Hat ein               (1) Die Planfeststellung erstreckt sich insbesondere auf
Dritter die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens           a)    Straßenbestandteile, wie den Straßenkörper, den
oder die Erteilung der Plangenehmigung verlangt, so ist                  Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör,
ihm mitzuteilen, aus welchen Gründen die Planfeststel-
lung unterbleibt oder die Plangenehmigung entfällt und             b)    Nebenanlagen,
daß ein Anspruch auf Durchführung eines entsprechen-               c)    Nebenbetriebe,
den Verfahrens nicht besteht.                                      d)    Flächen, deren vorübergehende Inanspruchnahme zur
(3) Nr. 5 Abs. 5a gilt entsprechend.                                     Durchführung des Straßenbauvorhabens erforderlich
                                                                         ist, z.B. Flächen für die Lagerung von Baumaterial
6.    Planfeststellung und Bebauungspläne                                oder Ablagerung von Boden, für Arbeitsstreifen, die
                                                                         Anlage von Baustraßen, Umfahrungsstrecken,
(1) Bebauungspläne nach § 9 BauGB ersetzen die Plan-
feststellung (§ 17 Abs. 3 FStrG). Regelungen, die nicht            e)    Folgemaßnahmen an anderen Anlagen, die aufgrund
nach § 9 BauGB in einem Bebauungsplan festgesetzt                        des Straßenbauvorhabens notwendig werden (§ 75
werden können, sind ggf. in einer Planfeststellung zu                    Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Notwendig sind Folgemaß-
treffen.                                                                 nahmen, wenn ohne sie nachhaltige Störungen der
                                                                         Funktionsfähigkeit anderer Anlagen zu erwarten sind.
Beispiele:
                                                                        Beispiele für Folgemaßnahmen:
•     Regelungen von Unterhaltungspflichten;
                                                                        •    Verlegung von Wegen und Gewässern sowie
•     Auflagen zur Unterhaltung;                                             Versorgungsleitungen;
•     Regelungen zum passiven Lärmschutz.                               •    Absenkung von Gleisen;
(2) Auch in den Fällen, in denen – abgesehen von Ergän-                 •    Überführung von Straßen;
zungen – über die in einem Bebauungsplan bereits fest-
                                                                        •    Umsetzung oder Umgestaltung von Baudenk-
gesetzten Verkehrsflächen hinaus weitere Verkehrs-
                                                                             mälern;
flächen benötigt werden, ist insoweit die Planfeststellung
zusätzlich durchzuführen. Zum besseren Verständnis der                  •    Verlegung von Vermessungsfestpunkten.
Auswirkungen für die Beteiligten kann es zweckmäßig                f)    Ausgleichsmaßnahmen und Ersatzmaßnahmen bzw.
sein, Festsetzungen des Bebauungsplanes in die Plan-                     Ausgleichsabgaben i. S. von § 8 BNatSchG i.V.m.
unterlagen nachrichtlich zu übernehmen.                                  den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen,
Beispiel:                                                          g)    Lärmschutz
•     Im Bebauungsplan ist eine Verkehrsfläche von 6 m             h)    sonstige Vorkehrungen oder die Einrichtung und
      Breite mit einseitigem Gehweg festgesetzt worden;                  Unterhaltung von Anlagen, die zum Wohl der Allge-
      durch die Planfeststellung soll nunmehr eine                       meinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkun-
      Verkehrsfläche mit 12 m Breite festgestellt werden.                gen auf Rechte anderer erforderlich sind.
      Die Planfeststellung ist für die Mehrbreite durchzu-               Beispiel:
      führen.
                                                                         •    Einbau von Leichtflüssigkeitsabscheidern vor
(3) Enthält ein Bebauungsplan Festsetzungen für eine                          oder in Gewässern.
Bundesfernstraße, die mit der Planung der Straßenbau-              (2) In die Planfeststellung kann die Festsetzung der
behörde nicht übereinstimmen, und ist das Einvernehmen             Flächen für die der Sicherheit und Ordnung dienenden
mit der Gemeinde über die Änderung nicht zu erzielen, so           Anlagen an Bundesfernstraßen, wie für
ist für den Abschnitt der Abweichung die Planfeststellung
durchzuführen. In diesem Verfahren ist ein bestmöglicher           a)    Polizeistationen,
Ausgleich zwischen den Interessen der Gemeinde im Hin-             b)    Einrichtungen der Unfallhilfe,
blick auf die Festsetzung des Bebauungsplanes und den              c)    Hubschrauberlandeplätze,
Erfordernissen des weiträumigen Verkehrs anzustreben.
                                                                   d)    Zollanlagen,
Beispiel:
                                                                   einbezogen werden, sofern diese Anlagen eine unmittel-
•     Von der im Bebauungsplan festgesetzten Linien-               bare Zufahrt zur Bundesfernstraße erhalten sollen (§ 17a
      führung der Bundesfernstraße wird in einem Ab-               FStrG). Mit der zuständigen Behörde bzw. Stelle ist vor-
      schnitt um 40 m abgewichen.                                  her zu klären, daß sie die Kosten übernimmt, die aus der
(4) Wird infolge einer abweichenden Planfeststellung ein           Planfeststellung für die Anlage oder aus ihrer Verwirk-
rechtsverbindlicher Bebauungsplan geändert, ergänzt oder           lichung entstehen.
aufgehoben und neu aufgestellt, so hat der Träger der              (3) In die Planfeststellung können ferner in geeigneten
Straßenbaulast der Gemeinde die dadurch entstehenden               Fällen Flächen für die Entnahme von Kies, Sand oder



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Heft 14 – 1999                                                   516                                          VkBl. Amtlicher Teil

dergl. und für die dauernde Ablagerung von Boden auf-                        schaft, des Immissionsschutzes, des Schutzes von
genommen werden. Dabei ist es nicht erforderlich, daß                        Natur und Landschaft, des Bodenschutzes, des
diese Flächen in unmittelbarem Zusammenhang mit den                          Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie
Verkehrsflächen stehen.                                                      die Belange anderer öffentlicher Planungsträger.
(4) Die Planfeststellung kann für Teilabschnitte durchge-              (4) Drängt sich der planaufstellenden Behörde die Ge-
führt werden. Dies wird in der Regel erforderlich sein, wenn           fährdung oder Vernichtung der betrieblichen Existenz
es sich um größere Strecken oder um Vorhaben mit be-                   eines Planbetroffenen (Haupterwerbsbetrieb) auf, so ist
sonders schwierigen Verhältnissen handelt (z.B. Anschluß-              eine besonders sorgfältige Aufklärung geboten. Zur Vor-
stellen, Kreuzungen, Brücken, geländebedingte Schwie-                  bereitung der Abwägungsentscheidung ist in der Regel
rigkeiten). Es ist sicherzustellen, dass der jeweilige Teilab-         die Frage der Existenzgefährdung oder -vernichtung gut-
schnitt eine eigenständige Verkehrsbedeutung erlangt.                  achterlich zu untersuchen.
Planungsbindungen, die sich aus dem Teilabschnitt für                  (5) Ist ein Straßenbauvorhaben in den Bedarfsplan nach
andere Abschnitte ergeben, sind bei abschnittsweiser                   § 1 Abs. 1 des Fernstraßenausbaugesetzes aufgenom-
Planfeststellung in die Abwägung einzubeziehen.                        men, ist die Feststellung des Bedarfs verbindlich. Eine
Gewichtige Belange, die die Gesamtplanung im weiteren                  Prüfung des Verkehrsbedarfs auf der Stufe der Planfest-
Streckenverlauf zu überwinden hätte, sind im Rahmen                    stellung ist in diesen Fällen entbehrlich. Dies schließt
der Abwägung grobmaschig zu berücksichtigen (keine                     nicht aus, daß sich in der Abwägung andere Belange als
unüberwindbaren Hindernisse in den Folgeabschnitten).                  vorrangig erweisen und die Planfeststellung für die im
                                                                       Bedarfsplan ausgewiesene Straße im Einzelfall unter-
8.    Zeitpunkt der Planfeststellung                                   bleiben muss.
(1) Der Plan ist vor Ausführung des Straßenbauvorhabens
                                                                       9a.   Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG
festzustellen (§ 17 Abs. 1 FStrG). Die Straßenbaubehör-
de hat die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens                (1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird als unselb-
rechtzeitig zu beantragen.                                             ständiger Teil eines Raumordnungsverfahrens, einer
(2) Erweist sich nach Beginn einer Baumaßnahme, daß                    Linienbestimmung und des Planfeststellungsverfahrens
ein Planfeststellungsverfahren notwendig ist, so ist das               durchgeführt. Hinweise zu den vom Träger des
Verfahren unverzüglich nachzuholen.                                    Vorhabens vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus
                                                                       dem ARS Nr. 21/97 des BMV vom 31.5.1997.
Beispiel:
                                                                       Vor Aufnahme eines Vorhabens in den Bedarfsplan nach
•     Es ist zunächst ein Fall von unwesentlicher Bedeu-               § 1 des Fernstraßenausbaugesetzes bedarf es keiner
      tung i.S. von § 17 Abs. 2 FStrG (s. Nr. 5a) ange-                förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung.
      nommen worden.
                                                                       (2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfaßt die Ermitt-
                                                                       lung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen
II.   Vorbereitung der Planfeststellung                                eines Bauvorhabens auf die Umwelt einschließlich der
9.    Grundsätze für die Aufstellung des Planes                        Wechselwirkungen. Wenn eine Umweltverträglichkeits-
                                                                       prüfung bereits im Rahmen des Raumordnungsverfah-
(1) Der Plan für das Straßenbauvorhaben wird nach den                  rens bzw. der Linienbestimmung durchgeführt worden
Richtlinien für die Entwurfsgestaltung im Straßenbau (RE)              ist, kann sie im Planfeststellungsverfahren auf zusätzli-
aufgestellt. Soweit eine Linienführung nach § 16 FStrG                 che oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des
bestimmt ist, ist sie Grundlage für den Entwurf und die                Vorhabens beschränkt werden (§ 15 Abs. 4 UVPG).
weitere Planung. Varianten, die sich bei der Entwurfs-
bearbeitung aufdrängen, sind so weit zu untersuchen,                   Im einzelnen gelten die entsprechenden Ausführungen in
wie es für die Planungsentscheidung erforderlich ist.                  den folgenden Nummern.

(2) Die wesentlichen Gründe, die zu dem Plan geführt                   (3) Die nach § 6 Abs. 4 Nr. 3 UVPG vorgesehene Prüfung
haben, werden im Erläuterungsbericht gemäß RE fest-                    von Vorhabealternativen geschieht durch Varianten-
gehalten; untersuchte Varianten sind darzustellen.                     vergleich. Dieser erfordert eine Übersicht der wichtigsten
                                                                       geprüften Varianten und die Angabe der wesentlichen
(3) Die öffentlichen und privaten Belange müssen im                    Auswahlgründe unter besonderer Berücksichtigung der
Rahmen des planerischen Ermessens (Gestaltungsfrei-                    Umweltauswirkungen.
heit) gegeneinander und untereinander abgewogen wer-
den. Dabei kann kein Belang von vornherein Vorrang                     Dazu sind folgende Schritte erforderlich:
beanspruchen. Zu beachten sind                                         a)    Beschreibung und Beurteilung der möglicherweise
a)    die Belange der betroffenen Bürger, insbesondere                       vom Bauvorhaben betroffenen Umwelt einschließ-
      deren Eigentum, Nutzungsrechte (z.B. Miete oder                        lich der vorhandenen Belastungen (Betroffenenseite),
      Pacht) oder die Frage der Übernahme, wenn das                    b)    Ermittlung der Wirkungen (Be- und Entlastungen) des
      Grundstück nicht unmittelbar in Anspruch genom-                        Bauvorhabens auf die Umwelt (Verursacherseite),
      men, jedoch die vorgegebene Grundstückssituation                 c)    Ermittlung der zu erwartenden Beeinträchtigungen
      nachhaltig verändert und durch die Maßnahme das                        der Umwelt und der Entlastungseffekte, unter Be-
      Grundstück schwer und unerträglich betroffen wird,                     rücksichtigung möglicher Maßnahmen zur Vermei-
ebenso wie                                                                   dung oder Minderung von Beeinträchtigungen.
b)    die öffentlichen Belange, insbesondere der Verkehrs-             (4) Im gestuften Planungsprozess kann die Umweltver-
      sicherheit, der Wirtschaftlichkeit, der Wasserwirt-              träglichkeitsprüfung im Fortgang des Verfahrens auf die-



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jenige Variante beschränkt werden, die nach dem jeweils           Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist kein Suchverfah-
aktuellen Planungsstand noch ernsthaft in Betracht                ren, in dem alle erdenklichen Auswirkungen auf die
kommt. Die planaufstellende Behörde ist befugt, eine              Umwelt zu untersuchen sind; die vorhabensbedingten
Alternative, die auf der Grundlage einer Grobanalyse als          Umweltauswirkungen sind unter Berücksichtigung der
weniger geeignet erscheint, schon in einem früheren               Erforderlichkeit und Zumutbarkeit für den Projektträger
Verfahrensstadium auszuschalten.                                  nach dem allgemeinen Kenntnisstand unter Anwendung
                                                                  allgemein anerkannter Prüfmethoden zu untersuchen.
9b.   Berücksichtigung von Gebieten von gemein-                   Eine Sachverhaltsaufklärung ist nur insoweit erforderlich,
      schaftlicher Bedeutung und Europäischen                     als sie für eine sachgerechte Abwägungsentscheidung
      Vogelschutzgebieten                                         geboten ist.
Vorhaben, die geeignet sind, ein Gebiet von gemein-               Insbesondere können Untersuchungen und Ermittlungen
schaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogel-               notwendig werden über Auswirkungen
schutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, sind vor ihrer
                                                                  a)   von Lärm,
Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit
den Erhaltungszielen des Gebiets zu überprüfen. Auf die           b)   von Luftschadstoffen,
„Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und              c)   auf Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
der Landschaftspflege beim Bundesfernstraßenbau“
Ausgabe 1999 – HNL-S 99 – (ARS Nr. 9/99 des BMVBW                 d)   auf den Wald,
vom 3.2.1999) wird verwiesen.                                     e)   auf Grundwasser und Oberflächengewässer,
                                                                  f)   auf den Boden,
10.   Vorbereitung der Planunterlagen
                                                                  g)   auf das Klima,
(1) Schon bei der Vorbereitung des Planes wird mit den
– je nach Lage des Falles – beteiligten Behörden und              h)   auf Sachgüter und kulturelles Erbe.
Stellen (z.B. Gemeinden, Kreisen, Bergbehörden, Denk-             Maßnahmen, mit denen erhebliche Beeinträchtigungen
malschutzbehörden, Eisenbahn-Bundesamt, Flurbereini-              der Umwelt vermieden, vermindert oder soweit möglich
gungsbehörden, Forstbehörden, Immissionsschutz-                   kompensiert werden, sind im Plan (z. B. landschaftspfle-
behörden, Landesplanungsbehörden, Landwirtschafts-                gerischer Begleitplan, Erläuterungsbericht) darzustellen.
behörden, Naturschutzbehörden, Betreibern von Tele-
                                                                  Sind der Planfeststellung derartige Stufen nicht vorgela-
kommunikationslinien, Verkehrsunternehmen, Versor-
                                                                  gert, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung allein im
gungsunternehmen, Wasserbehörden, Wasser- und
                                                                  Planfeststellungsverfahren durchgeführt.
Schiffahrtsbehörden, Wehrbereichsbehörden) geklärt,
inwieweit andere Planungen oder öffentliche Belange               (2) Berührt das Bauvorhaben Bauwerke, Wege, Gewässer
dieser Behörden und Stellen einschließlich der Umwelt-            oder sonstige Anlagen, werden deren tatsächliche und
belange durch das Bauvorhaben berührt werden. Bei                 rechtliche Verhältnisse in geeigneter Weise ermittelt, z.B.
Bauvorhaben in Baugebieten oder in solchen Gebieten,              durch Anfrage bei den Trägern, durch Ortsbesichtigung
die im Zusammenhang bebaut sind, muss durch Anfrage               oder Einsicht in die Straßenverzeichnisse. Dasselbe gilt,
bei der Gemeinde geklärt werden, ob Bebauungspläne                wenn Kreuzungen von Bundesfernstraßen mit anderen
nach § 9 BauGB vorhanden sind, die Festsetzungen für              Verkehrswegen oder Anlagen (z.B. Straßen, Schienen-
die Bundesfernstraßen enthalten oder wesentlich für die           wegen, Bundeswasserstraßen, Gewässern) neu zu schaf-
Beurteilung des Verkehrslärms sein können. Die privaten           fen oder zu ändern sind; wegen der Einzelheiten siehe u.a.
Betroffenen werden ermittelt, das Grunderwerbsver-                §§ 12 bis 13a FStrG, die Vorschriften des EKrG nebst der
zeichnis auf den letzten Stand gebracht und die                   1. EKrV, § 41 WaStrG, die Vorschriften des WHG und der
Katasterkarten – ggf. unter Amtshilfe von Gemeinde und            Landeswassergesetze sowie die StraWaKr, StraKr.
Kreis – ergänzt. Auf die Nrn. 30 und 32 wird hingewiesen.         Beispiele:
(1a) Die Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststel-           •    Klärung, ob es sich um eine Gemeindestraße oder
lungsverfahren baut auf den Grundlagen und Ergebnissen                 einen privaten Wirtschaftsweg handelt;
vorausgegangener Stufen auf, auch soweit Vorhaben-
varianten (§ 6 Abs. 4 Nr. 3 UVPG) geprüft worden sind;            •    Feststellung der Lage von Telekommunikationslinien
die in den Vorstufen ermittelten, beschriebenen und                    oder der Abwasserleitung einer Fabrik.
bewerteten Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt              (3) In den Fällen des Absatzes 2 werden mit den Beteilig-
sind bei der weiteren Konkretisierung der Planunterlagen          ten, insbesondere den Baulastträgern, Unterhaltungs-
für die Umweltverträglichkeitsprüfung mit einzubeziehen.          pflichtigen, Eigentümern sowie Nutzungsberechtigten Ver-
Verfügbare Unterlagen, z. B. Landschaftspläne, sind zu            einbarungen getroffen, in denen – vorbehaltlich der Plan-
nutzen. § 5 UVPG (Unterrichtung über den voraussicht-             ausführung – die Tragung der Herstellungs- oder Ände-
lichen Untersuchungsrahmen – Scoping-Verfahren –) fin-            rungskosten, die Kostenbeteiligung und die künftige Un-
det keine Anwendung; die planaufstellende Behörde legt            terhaltung der Anlagen (einschl. der Unterhaltungsko-
den Untersuchungsrahmen fest. Sie kann andere Behör-              sten) geregelt werden. Die Vereinbarungen können sich
den oder Dritte dabei zu Rate ziehen und sie bitten, vor-         auch auf die technische Durchführung und die privatrecht-
handene Unterlagen zur Verfügung zu stellen.                      lichen Beziehungen der Beteiligten erstrecken. Im Plan
Falls erforderlich, hat die den Plan aufstellende Behörde         ist unter Darlegung der bestehenden und zu ändernden
weitere Untersuchungen und Ermittlungen anzustellen,              Verhältnisse eine Regelung für den Fall vorzusehen,
um alle erhebliche Auswirkungen des Vorhabens, seiner             dass eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist.
Herstellung, des Verkehrs und des Betriebs auf die Um-            Es ist zu prüfen, ob bestehende Sondernutzungen, z.B.
welt zu beschreiben.                                              für Zufahrten, widerrufen werden müssen (Nr. 26 Abs. 1).




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(4) Bei der Vorbereitung des Planes ist ferner zu prüfen,            Durchführung erkennen können, damit sie sich auf die
ob Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung                 bevorstehenden Arbeiten einrichten und den Zustand des
von Anlagen zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Ver-                 Grundstücks vor Beginn der Arbeiten feststellen können.
meidung nachteiliger Auswirkungen auf Rechte anderer                 In der Bekanntgabe soll darauf hingewiesen werden, daß
– auch während der Bauzeit – erforderlich sind, ob diese             den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten
technisch durchführbar sind oder ihnen überwiegende                  für die durch die Vorarbeiten entstandenen unmittelbaren
öffentliche oder private Belange entgegenstehen, insbe-              Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung
sondere weil sie untunlich oder mit dem Vorhaben unver-              in Geld zusteht (§ 16a Abs. 3 FStrG). Falls der Zustand
einbar sind oder unverhältnismäßig hohe Aufwendungen                 eines Grundstücks durch die vorbereitende Maßnahme
verursachen würden. Bei der Prüfung sind auch Forde-                 in nicht unerheblicher Weise verändert werden soll, ist
rungen der Beteiligten mit einzubeziehen.                            vorher eine Beweissicherung vorzunehmen.
Wird Lärmschutz erforderlich, ist zu prüfen und darzule-             Lehnt der Pflichtige die Vorarbeiten weiterhin ab, kann
gen, ob dieser durch Maßnahmen an der Straße und/ oder               die Weigerung nach Vollziehbarkeit des Verwaltungs-
an den baulichen Anlagen sicherzustellen ist. Es wird auf            aktes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 23
die „Richtlinie für den Verkehrslärmschutz an Bundes-                Abs. 1 Nr. 13 FStrG). Für die zwangsweise Durchsetzung
fernstraßen in der Baulast des Bundes“ – VLärmSchR 97 –              der Vorarbeiten sind die Vollstreckungsgesetze der
(ARS 26/97 des BMV vom 2.6.1997) hingewiesen.                        Länder maßgebend.
(5) Es ist zu prüfen, ob Dritte zu den Kosten des Bauvor-
                                                                     12.   Planunterlagen für das Anhörungsverfahren
habens beizutragen haben; ggf. ist mit diesen eine Ver-
einbarung zu schließen; s. auch Nr. 7 Abs. 2.                        (1) Die Planunterlagen für das Anhörungsverfahren (Fest-
Kostenregelungen in der Planfeststellung zu Lasten Drit-             stellungsentwurf) umfassen die auf die Planfeststellung
ter bedürfen einer öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage.           abgestellten Unterlagen des Entwurfs gemäß RE und
                                                                     sonstige Unterlagen („Der Plan“).
Beispiele:
                                                                     Der Plan umfaßt in der Regel:
•     Beim Ausbau einer OD: Beteiligung der Gemeinde
      an den Kosten der Oberflächenentwässerung, der                 a)    Erläuterungsbericht, zugleich als allgemein ver-
      Änderung der Gehwege, des erforderlichen Grund-                      ständliche Zusammenfassung i.S. von § 6 Abs. 3
      erwerbs und des Abbruchs von Gebäuden.                               Satz 2 und § 6 Abs. 4 Satz 2 UVPG, insbesondere
                                                                           der in e), n), o), p), q) und r) angesprochenen
Kostenregelungen (z.B. bezüglich Leitungsverlegungen)                      umweltrelevanten Angaben, mit Aufzählung der für
sind nicht in das Bauwerksverzeichnis aufzunehmen,                         den Plan erstellten Gutachten. Der Erläuterungs-
soweit über die Kostenfolgen anhand privatrechtlicher                      bericht enthält auch die Ergebnisse des Varianten-
Verträge (z.B. Gestattungsverträge) zu befinden ist. Auf                   vergleichs nach Nr. 9a Abs. 3,
diese Verträge soll nachrichtlich hingewiesen werden.
                                                                     b)    Zeichenerklärung (Muster 3),
11.   Vorarbeiten auf Grundstücken                                   c)    Übersichtskarte,
(1) Für Vermessungen, Boden- und Grundwasserunter-                   d)    Übersichtslageplan,
suchungen, das Anbringen von Markierungszeichen und                  e)    Übersichtskarte mit Darstellung der geprüften Vor-
für sonstige Vorarbeiten (z.B. Bestandsaufnahmen) zur                      habensvarianten,
Vorbereitung des Planes besteht eine Duldungspflicht                 f)    Verzeichnis der Bauwerke, Wege, Gewässer und son-
der Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten.                        stigen Anlagen – Bauwerksverzeichnis – (Muster 4),
Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungs-
                                                                     g)    Ausbauquerschnitt, ggf. besondere Querschnitte,
inhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-,
Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen                 h)    Lageplan,
Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit. Unter Vorarbei-           i)    Höhenplan,
ten fallen nicht solche Maßnahmen, die bereits einen Teil            j)    Leitungsplan, ggf. mit Darstellung erforderlicher Er-
der Ausführung des Straßenbauvorhabens selbst dar-                         satztrassen,
stellen.
                                                                     k)    Pläne für Kunstbauwerke,
(2) Vorarbeiten sind ohne weiteres zulässig, wenn die                l)    Grunderwerbsverzeichnis (Muster 5),
Eigentümer sowie ggf. sonstige Nutzungsberechtigte mit
Umfang und Zeitpunkt einverstanden sind. Anderenfalls                m)    Grunderwerbsplan in einem Maßstab, der die Grund-
hat die Straßenbaubehörde die Absicht, die Arbeiten durch-                 stücksgrenzen und Grundstücksinanspruchnahme
zuführen, den Pflichtigen unmittelbar schriftlich oder durch               eindeutig erkennen lässt,
ortsübliche Bekanntmachung mindestens zwei Wochen                    n)    Unterlagen zur Regelung wasserrechtlicher/wasser-
vor Beginn der Arbeiten bekanntzugeben (Muster 1 und                       wirtschaftlicher Sachverhalte, Erläuterungen und Plä-
2). Ob neben dem sonstigen Nutzungsberechtigten auch                       ne, ggf. Darstellung der bautechnischen Maßnah-
der Eigentümer zu benachrichtigen ist, hängt vom Aus-                      men in Wassergewinnungsgebieten (nach RiStWag),
maß der vorzunehmenden Arbeiten ab. In dringenden                    o)    Unterlagen zur Regelung lärmtechnischer Sachver-
Fällen kann die Bekanntgabe mit der Anordnung der                          halte, Erläuterungen und Pläne,
sofortigen Vollziehung verbunden werden.                             p)    Ergebnisse der landschaftspflegerischen Begleit-
(3) Aus der Bekanntgabe müssen die Betroffenen den vor-                    planung, insbesondere landschaftspflegerischer
aussichtlichen Umfang der beabsichtigten Arbeiten (z.B.                    Begleitplan mit Erläuterungen der Vermeidungs-,
Vermessungen, Probebohrungen) und den Zeitpunkt der                        Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen




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