VkBl Nr. 14 1999

Verkehrsblatt Nr. 14 1999

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VkBl. Amtlicher Teil                                         519                                                Heft 14 – 1999

      gemäß den „Musterkarten für landschaftpflegerische           (2) Die Planunterlagen sollen in so vielen Ausfertigungen
      Begleitpläne im Straßenbau – Ausgabe 1997 –“,                übersandt werden, daß in den Gemeinden, in denen sich
q)    Soweit erforderlich und im Erläuterungsbericht               das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, eine Ausfertigung
      nicht bereits enthalten,                                     ausgelegt werden kann. Für jede beteiligte Behörde und
                                                                   Stelle soll nach Möglichkeit eine Ausfertigung der Plan-
      •    Beschreibung der infolge des Straßenverkehrs            unterlagen – ggf. in digitalisierter Form – vorgesehen wer-
           zu erwartenden Luftschadstoffemissionen und             den, eventuell beschränkt auf die ihren Aufgabenbereich
           ggf. -immissionen,                                      berührenden Teile. Für die Anhörungsbehörde sind in der
      •    Beschreibung von Art, Menge und ggf. Herkunft           Regel Mehrfertigungen des Planes vorzusehen.
           der für den Erdbau benötigten Massen sowie              (2a) Die Anhörungsbehörde prüft, ob die Planunterlagen
      •    Beschreibung von Art, Menge und ggf. Verbleib           vollständig sind und den Anforderungen nach Nr. 12 genü-
           der bei der Herstellung der Straße anfallenden          gen. Sind die Planunterlagen unvollständig oder enthalten
           Überschussmassen                                        sie offensichtliche Unrichtigkeiten, wirkt die Anhörungs-
r)    ggf. Beschreibung der zu erwartenden erheblichen             behörde bei der planaufstellenden Behörde auf eine
      Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter,             Ergänzung oder Berichtigung der Planunterlagen hin.
s)    ggf. integrierter Straßenraumentwurf (insbesondere           (3) Die Anhörungsbehörde veranlasst innerhalb eines Mo-
      beim Ausbau von Ortsdurchfahrten),                           nats nach Eingang der Planunterlagen deren Auslegung in
                                                                   den Gemeinden, in denen sich das Straßenbauvorhaben
t)    ggf. Beschilderungs- und Markierungsplan,                    voraussichtlich auswirkt, und weist auf das Vorkaufsrecht
u)    ggf. Unterlagen zur Beurteilung der Verträglichkeit          nach § 9a Abs. 6 FStrG hin (Muster 8). Sie unterrichtet
      des Vorhabens mit den Erhaltungszielen der Gebie-            gleichzeitig nach Maßgabe des § 29 Abs.1 Nr. 4 BNatSchG
      te von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines               die anerkannten Verbände von der Auslegung der Plan-
      europäischen Vogelschutzgebietes.                            unterlagen unter Übersendung einer Übersichtskarte, so-
Die nach § 6 Abs. 3 und 4 UVPG erforderlichen Angaben              weit nicht in anderen Rechtsvorschriften (insbesondere nach
sind in die entsprechenden Unterlagen aufzunehmen.                 Landesrecht) weitergehende Regelungen getroffen sind.

Zusätzliche Unterlagen sind in der Regel nicht erforder-           14.   Stellungnahme der beteiligten Behörden und
lich.                                                                    Stellen
Mehrere Pläne können in einem Plan vereint werden,                 (1) Die Anhörungsbehörde fordert innerhalb eines Mo-
wenn die Darstellung klar und verständlich bleibt.                 nats nach Eingang der Planunterlagen die beteiligten
(2) Die Planunterlagen müssen so klar und verständlich             Behörden und Stellen unter Beifügung der entsprechen-
sein (z.B. farbige Darstellung der Trasse einschließlich           den ggf. auf den jeweiligen Aufgabenbereich beschränk-
der Böschungen, Dammlagen oder Einschnitte, abzubre-               ten Planunterlagen zur Stellungnahme auf (§ 17 Abs. 3a
chende Gebäude, Gemeindegrenzen, Planfeststellungs-                FStrG). Zur Abgabe der Stellungnahme bestimmt sie
grenzen), dass bei der Auslegung im Anhörungsverfahren             eine Frist, die drei Monate nicht übersteigen darf – § 17
sich jedermann darüber unterrichten kann, ob und ggf.              Abs. 3b Satz 1 FStrG – (Muster 9).
inwieweit er durch das Straßenbauvorhaben in seinen                (2) Beteiligt sind die Behörden und Stellen, deren Aufga-
Belangen berührt wird. Insbesondere müssen die Plan-               benbereich durch das Bauvorhaben berührt wird. Hierzu
unterlagen den Umfang der von dem Bauvorhaben auf                  gehören insbesondere die Behörden, deren Planfeststel-
Dauer oder vorübergehend (z.B. Flächen für die Lage-               lung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung, Verleihung
rung von Baumaterial oder Ablagerung von Boden, für                oder sonstige Verwaltungsentscheidung infolge dieser
Arbeitsstreifen, für die Anlage von Baustraßen sowie für           Planfeststellung nicht erforderlich ist oder mit denen
Umfahrungsstrecken) in Anspruch zu nehmenden Grund-                öffentlich-rechtliche Beziehungen zu regeln sind (z.B.
stücke und Anlagen erkennen lassen (§ 73 Abs. 1 Satz 2             Kreuzungsrechtsverhältnisse). Gemeinden und Kreise,
VwVfG). Die Eigentumsgrenzen müssen entsprechend ih-               auf deren Gebiet das Vorhaben sich voraussichtlich aus-
rem Nachweis im Liegenschaftskataster dargestellt sein.            wirkt, sind stets zu beteiligen.
(2a) Bei der Auslegung der Planunterlagen sind die                 (2a) Könnte ein Bauvorhaben erhebliche Auswirkungen
Belange des Datenschutzes zu wahren.                               haben auf
(3) Ein Verzeichnis der einzelnen Planunterlagen mit               a)    Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser,
Anzahl, Nummer und Maßstab der Pläne wird vorange-                       Luft, Klima und Landschaft,
stellt. Die Planunterlagen müssen das nach den RE vor-
                                                                   b)    Kultur- und sonstige Sachgüter
gesehene Schriftfeld mit Aufstellungs- und sonstigen
Vermerken enthalten.                                               in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
                                                                   oder einem Nachbarstaat der Bundesrepublik Deutsch-
13.   Einleitung des Anhörungsverfahrens                           land, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, findet
                                                                   § 8 UVPG Anwendung.
(1) Die planaufstellende Behörde übersendet die Planunter-
lagen (Nr. 12 der Anhörungsbehörde (§ 73 Abs.1 VwVfG)              (3) Die beteiligten Behörden und Stellen sollen sich in ihren
und teilt mit, welche Behörden und Stellen nach ihrer              Stellungnahmen auf ihren Aufgabenbereich beschränken.
Auffassung zu beteiligen sind (Muster 6). Sie übersendet
                                                                   15.   Auslegung des Planes, Bekanntmachung
der örtlich zuständigen Baugenehmigungsbehörde den
Lageplan und weist auf § 9 Abs. 4 FStrG und § 9a Abs.1             (1) Die Planunterlagen (Nr.12) werden – soweit nicht nach
FStrG hin (Muster 7).                                              Nr. 16 zu verfahren ist – auf Veranlassung der Anhörungs-



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 14 – 1999                                              520                                          VkBl. Amtlicher Teil

behörde in den Gemeinden, in denen sich das Straßen-              grenzwerte. In diesen Verfahren können auch die Inha-
bauvorhaben voraussichtlich auswirkt, durch die Ge-               ber obligatorischer Nutzungsrechte (Mieter, Pächter), die
meinden innerhalb von drei Wochen nach Zugang (§ 17               in den Planunterlagen nicht erfasst werden, eigene Lärm-
Abs. 3b Satz 2 FStrG) einen Monat lang zu jedermanns              schutzansprüche geltend machen. Verfahren mit Lärm-
Einsicht ausgelegt (§ 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG). Bei der            auswirkungen in Höhe der einschlägigen Immissions-
Berechnung der Auslegungsfrist wird der Tag, an dem ab            grenzwerte eignen sich daher nicht für ein vereinfachtes
Dienstbeginn die Planunterlagen ausgelegt worden sind,            Anhörungsverfahren.
mitgerechnet (§ 187 Abs. 2 BGB). Die Planunterlagen               (2) Im vereinfachten Anhörungsverfahren wird auf die
müssen während der Dienststunden unter Berücksichti-              Auslegung der Planunterlagen und die ortsübliche
gung der ortsüblichen Handhabung jederzeit vollständig            Bekanntmachung (Nr. 15) verzichtet (§ 73 Abs. 3 Satz 2
eingesehen werden können.                                         VwVfG). Stattdessen teilt die Anhörungsbehörde den
(2) Die Gemeinden machen das Bauvorhaben mit dem                  Betroffenen mit (Muster 13),
nach § 73 Abs. 5 VwVfG und § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG               a)    bei welcher Dienststelle sie innerhalb einer ange-
(Einwendungsausschluss) vorgeschriebenen Inhalt vor                     messenen Frist (in der Regel innerhalb eines Mo-
Beginn der Auslegung auf ihre Kosten ortsüblich be-                     nats) nach Erhalt des Schreibens die Planunterla-
kannt; in der Bekanntmachung (Muster 10) ist darauf hin-                gen einsehen können,
zuweisen, dass
                                                                  b)    daß sie innerhalb weiterer zwei Wochen Einwen-
a)    diese Anhörung auch die Einbeziehung der Öffent-                  dungen erheben können,
      lichkeit nach § 9 UVPG ist,
                                                                  c)    daß Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf
b)    die Anhörungsbehörde nach rechtzeitigem Eingang                   der Einwendungsfrist ausgeschlossen sind (§ 17
      von Einwendungen einen Erörterungstermin anbe-                    Abs. 4 Satz 1 FStrG) und
      raumen wird bzw. – bei Änderung einer Bundes-
      fernstraße – von einem Erörterungstermin absehen            d)    daß nach rechtzeitigem Eingang von Einwendun-
      kann (§ 17 Abs. 3c Satz 3 FStrG),                                 gen ein Erörterungstermin anberaumt wird bzw. –
                                                                        bei Änderung einer Bundesfernstraße – von einem
c)    bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen                    Erörterungstermin abgesehen werden kann (§ 17
      auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form                Abs. 3c Satz 3 FStrG).
      vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht
      werden, auf jeder mit einer Unterschrift versehenen         Werden Einwendungen rechtzeitig erhoben, bestimmt die
      Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und An-            Anhörungsbehörde unverzüglich nach Ablauf der Ein-
      schrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu          wendungsfrist (Satz 2 Buchstabe b) einen Erörterungs-
      bezeichnen ist, da andernfalls diese Einwendungen           termin und teilt ihn den Betroffenen, die rechtzeitig
      unberücksichtigt gelassen werden können (§ 17               Einwendungen erhoben haben, mit (Muster 14), es sei
      Abs. 1 und 2 sowie § 72 Abs. 2 VwVfG),                      denn, sie sieht im Falle des § 17 Abs. 3c Satz 3 FStrG
                                                                  von einer förmlichen Erörterung ab. Die Anhörungsbe-
d)    Einwendungen nach Ablauf der Einwendungsfrist               hörde unterrichtet ferner diejenigen, deren Einwendun-
      ausgeschlossen sind (§ 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG).             gen nach Ablauf der Einwendungsfrist eingegangen sind.
Betroffene, die ihren Sitz oder ihre Wohnung nicht im             Den Anforderungen an die Einbeziehung der Öffentlich-
Gebiet einer der in Absatz 1 genannten Gemeinden                  keit nach § 9 UVPG ist damit Rechnung getragen.
haben und ohne Schwierigkeiten ermittelt werden kön-
                                                                  (3) Die Regelungen über die Beteiligung der Behörden
nen, sollen durch die Gemeinde rechtzeitig vorher von
                                                                  und Stellen (vgl. Nr. 14) sind sinngemäß anzuwenden.
der Auslegung unter Übersendung des Bekannt-
                                                                  Entsprechendes gilt für die Unterrichtung der nach § 29
machungstextes benachrichtigt werden (Muster 11). Bei
                                                                  BNatSchG anerkannten Verbände (vgl. Nr. 13 Abs. 3).
Vorhaben, die dem Verkehrswegeplanungsbeschleuni-
gungsgesetz unterliegen, ist eine Benachrichtigung nicht          17.   Verfahren bei Änderung des Planes nach
ortsansässiger Betroffener nur dann geboten, wenn                       Auslegung
deren Person und Aufenthalt bekannt ist.
                                                                  (1) Wird eine Änderung des ausgelegten Planes erfor-
(3) Abweichend von Absatz 2 kann der Erörterungstermin
                                                                  derlich und werden dadurch der Aufgabenbereich einer
auch schon in der Bekanntmachung des Vorhabens
                                                                  Behörde, einer Stelle oder Belange Dritter einschließlich
bestimmt werden (§ 73 Abs. 7 VwVfG). Hierbei ist die
                                                                  der nach § 29 BNatSchG anerkannten Verbände erstma-
Frist von drei Monaten gemäß § 17 Abs. 3c Satz 1 FStrG
                                                                  lig, anders oder stärker als bisher berührt, so ist diesen
zu beachten.
                                                                  die Änderung mitzuteilen und Einsicht in den geänderten
(4) Die Gemeinde gibt unverzüglich nach Ablauf der                Plan, z.B. durch Übersendung der geänderten Planunter-
Einwendungsfrist der Anhörungsbehörde die Planunter-              lagen, zu gewähren sowie Gelegenheit zu Stellungnah-
lagen mit den bei ihr erhobenen Einwendungen zurück               men und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu
(Muster 12).                                                      geben (§ 73 Abs. 8 VwVfG). Nr. 16 Abs. 2 Buchstabe c)
                                                                  gilt entsprechend. Falls Einwendungen rechtzeitig erho-
16.   Vereinfachtes Anhörungsverfahren                            ben oder Stellungnahmen abgegeben werden, ist gemäß
(1) Ist der Kreis der Betroffenen klar abgrenzbar und be-         Nr. 19 zu verfahren (Muster 15).
kannt, kann ein vereinfachtes Anhörungsverfahren statt-           (2) Der geänderte Plan (z.B. Deckblätter) hat nach Form
finden. An der klaren Abgrenzung und Erkennbarkeit der            und Inhalt den RE zu entsprechen und muss mit Aufstel-
Betroffenen fehlt es in der Regel bei Verfahren mit Lärm-         lungsdatum versehen und unterschrieben sein. Ist der
auswirkungen in Höhe der maßgeblichen Immissions-                 Kreis der durch die Änderung Betroffenen nicht bekannt



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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(vgl. Nr. 16), so ist der geänderte Plan unverzüglich aus-         diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben ha-
zulegen; dabei ist Nr. 15 zu beachten.                             ben, oder deren Vertreter bei mehr als 50 gleichförmigen
(3) Wirkt sich die Änderung des Planes auf das Gebiet              Einwendungen werden von dem Erörterungstermin
einer anderen Gemeinde aus, so ist der geänderte Plan              gesondert benachrichtigt (Muster 18).
auch in dieser Gemeinde auszulegen, falls dies nicht               Bei mehr als 50 Benachrichtigungen (außer der Behör-
nach Nr. 16 unterbleiben kann. Die Nrn. 15 und 16 gelten           den und des Straßenbaulastträgers) können diese durch
entsprechend.                                                      öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (Muster 17).
                                                                   Die Benachrichtigung durch öffentliche Bekanntmachung
(4) Soll aufgrund von Stellungnahmen oder Einwendun-
                                                                   ersetzt nicht die ortsübliche Bekanntmachung.
gen von dem ausgelegten Plan wesentlich abgewichen
werden oder sind die Abweichungen mit erheblichen                  (2) Sind im Anhörungsverfahren mehr als 50 Personen
Mehrkosten verbunden und hält die Straßenbaubehörde                im gleichen Interesse beteiligt, so soll die Anhörungs-
die Änderung für erforderlich oder zweckmäßig, so holt             behörde sie auffordern, innerhalb eines Monats einen
sie zunächst die Einwilligung der für die Genehmigung              gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Kommen sie der
des Entwurfs zuständigen Behörde, im Falle des Sicht-              Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so kann die Anhö-
vermerks durch das Bundesministerium für Verkehr des-              rungsbehörde von Amts wegen einen gemeinsamen Ver-
sen erneuten Sichtvermerk ein.                                     treter bestellen (§ 18 VwVfG). Darauf soll in der Auffor-
                                                                   derung hingewiesen werden.
(5) Haben Behörden oder Stellen bereits während der
Entwurfsbearbeitung Vorschläge gemacht, die berücksich-            Endet die Vertretungsmacht des Vertreters der Unter-
tigt wurden, so sollen weitergehende oder von ihren                zeichner gleichförmiger Einwendungen, so kann die
ursprünglichen Vorschlägen abweichende Forderungen                 Anhörungsbehörde die nicht mehr Vertretenen auffor-
nur berücksichtigt werden, wenn neue Erkenntnisse und              dern, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemein-
Tatsachen die weitergehenden oder andersartigen Vor-               samen Vertreter zu bestellen. Sind mehr als 50 Personen
schläge rechtfertigen.                                             aufzufordern, so kann die Anhörungsbehörde die Auffor-
                                                                   derung öffentlich bekanntmachen. Wird der Aufforderung
(6) Ein erneutes Beteiligungsrecht der nach § 29 BNatSchG
                                                                   nicht fristgemäß entsprochen, so kann die Behörde von
anerkannten Vereine wird ausgelöst, wenn neue, den
                                                                   Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen
Natur- und Landschaftsschutz betreffende Untersuchun-
                                                                   (§§ 17 Abs. 4, 72 Abs. 2 VwVfG).
gen angestellt werden, deren Ergebnisse in das Verfah-
ren eingeführt werden und die Planungsentscheidung                 (1b) Die Anhörungsbehörde unterrichtet ferner diejenigen,
darauf gestützt werden soll.                                       deren Einwendungen nach Ablauf der Einwendungsfrist
                                                                   eingegangen und deshalb ausgeschlossen sind (§ 17
18.   Verfahren, falls keine Einwendungen erhoben                  Abs. 4 Satz 1 FStrG). Will die Anhörungsbehörde gleich-
      werden                                                       förmige Einwendungen ausschließen, weil sie den Form-
                                                                   erfordernissen nach § 17 Abs. 1 oder 2 VwVfG nicht ge-
(1) Sind Einwendungen gegen den Plan nicht erhoben                 nügen, muß sie diese Entscheidung durch öffentliche Be-
worden und haben auch die beteiligten Behörden und                 kanntmachung mitteilen (§ 72 Abs. 2 Satz 1 VwVfG).
Stellen keine Bedenken vorgebracht, so legt die
Anhörungsbehörde die Planunterlagen in (länderseitig zu            (2) Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch be-
regeln) -facher Ausfertigung mit ihrer Stellungnahme               wirkt, daß die Anhörungsbehörde die Mitteilung oder die
sowie einer zusammenfassenden Darstellung nach § 11                Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt
UVPG unverzüglich der Planfeststellungsbehörde vor.                und außerdem in den örtlichen Tageszeitungen, die in
Vorlage und Stellungnahme entfallen, sofern die Plan-              dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben
feststellungsbehörde zugleich Anhörungsbehörde ist.                voraussichtlich auswirken wird, bekanntmacht (§ 72
                                                                   Abs. 2 Satz 2, § 73 Abs. 6 Satz 5 VwVfG). Im Falle der
(2) Ist nach § 73 Abs. 7 VwVfG der Erörterungstermin               öffentlichen Bekanntmachung des Erörterungstermins
bereits in der Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 Satz 2              muss die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungs-
VwVfG (Nr. 15 Abs. 3) bestimmt worden, ist die Aufhe-              blatt mindestens eine Woche vorher erfolgen.
bung durch ortsübliche Bekanntmachung notwendig
                                                                   (3) Der Erörterungstermin soll zweckmäßigerweise in der
(Muster 16). Sie soll mindestens eine Woche vor dem
                                                                   Gemeinde – bei größeren Gemeinden in dem Ortsteil –
ursprünglich bestimmten Erörterungstermin erfolgen. Die
                                                                   abgehalten werden, in der/dem der Schwerpunkt des
beteiligten Behörden und Stellen sind, soweit erforder-
                                                                   Bauvorhabens liegt. Ist die Mehrzahl von Einwendungen
lich, von der Aufhebung zu benachrichtigen.
                                                                   bzw. Stellungnahmen aus einer anderen Gemeinde bzw.
19.   Verfahren bei rechtzeitig erhobenen Einwen-                  einem anderen Ortsteil erhoben worden, so ist der Erör-
      dungen gegen den Plan                                        terungstermin zweckmäßigerweise dort anzuberaumen.
                                                                   Für die Festsetzung von Ort und Zeit ist die Anhörungs-
(1) Die Anhörungsbehörde setzt den Erörterungstermin               behörde zuständig. Sie kann in begründeten Fällen die
so fest, daß sie die Erörterung innerhalb von drei Mona-           Erörterung auch außerhalb der üblichen Dienststunden
ten nach Ablauf der Einwendungsfrist abschließen kann;             am Abend durchführen.
Nr.19 Abs. 3 bleibt unberührt. Es ist zweckmäßig, daß die          (4) Bei Änderung einer Bundesfernstraße kann die Anhö-
Anhörungsbehörde die Einwendungen und Stellungnah-                 rungsbehörde von der Durchführung eines Erörterungs-
men der Straßenbaubehörde zur Äußerung übersendet.                 termins absehen (§ 17 Abs. 3c Satz 3 FStrG); die Gründe
Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher             hierfür sind aktenkundig zu machen. In diesem Fall hat sie
ortsüblich bekanntzumachen (Muster 17). Beteiligte Be-             den Einwendern, die rechtzeitig Einwendungen erhoben
hörden und Stellen, der Träger der Straßenbaulast und              haben (§ 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG), Gelegenheit zu geben,




                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
33

Heft 14 – 1999                                               522                                           VkBl. Amtlicher Teil

sich nochmals gegenüber der Anhörungsbehörde oder der              21.    Beendigung des Anhörungsverfahrens
Planfeststellungsbehörde zu äußern; hierfür ist ihnen eine
                                                                   (1) Soweit Einwendungen oder Stellungnahmen berück-
angemessene Frist zu setzen (Muster 18a). Die Anhörungs-
                                                                   sichtigt werden sollen, ändert oder ergänzt die Straßen-
behörde gibt ihre Stellungnahme einschließlich der zusam-
                                                                   baubehörde die Planunterlagen entsprechend (z.B. durch
menfassenden Darstellung nach § 11 UVPG innerhalb von
                                                                   Deckblätter) und übersendet sie der Anhörungsbehörde.
sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist gegen-
                                                                   Diese prüft, ob aufgrund der Änderungen des Planes
über der Planfeststellungsbehörde ab unter Berücksichti-
                                                                   eine zusätzliche Anhörung, ggf. nach Nr. 16, erforderlich
gung der ihr vorliegenden Äußerungen (Muster 19a).
                                                                   ist. Haben sich Einwendungen oder Stellungnahmen
(5) Ist die Planfeststellungsbehörde zugleich Anhörungs-           unter Beachtung von Nr. 17 Abs. 4 erledigt, werden die
behörde, bedarf es keiner Stellungnahme der Anhö-                  Unterlagen entsprechend berichtigt.
rungsbehörde.
                                                                   (2) Die Anhörungsbehörde leitet die vollständigen Planunter-
20.   Erörterungstermin                                            lagen, die Stellungnahmen und Einwendungen, etwaige
                                                                   sonstige Unterlagen, die Niederschrift über den Erörterungs-
(1) Der Erörterungstermin hat u.a. den Zweck, rechtzeitig          termin, ihre eigene Stellungnahme und eine zusammenfas-
erhobene Einwendungen und Stellungnahmen mit den                   sende Darstellung nach § 11 UVPG der Planfeststellungs-
Beteiligten sowie mit den Betroffenen zu besprechen, die-          behörde innerhalb eines Monats nach dem Erörterungs-
se über die vorgesehenen Maßnahmen näher zu unter-                 termin (§ 17 Abs. 3c Satz 2 FStrG) in (länderseitig zu re-
richten und nach Möglichkeit eine Einigung zu erzielen.            geln)-facher Ausfertigung zu (Muster 19). Die zusammen-
(2) Ein Vertreter der Anhörungsbehörde leitet die Verhand-         fassende Darstellung nach § 11 UVPG kann auch im
lung, die nicht öffentlich ist (§ 68 Abs. 1 VwVfG), und            Planfeststellungsbeschluss erfolgen. Die Anhörungsbehörde
bestimmt deren Ablauf. Er ist für die Ordnung verant-              soll sich in ihrer Stellungnahme auch dazu äußern, welche
wortlich. Er kann Personen, die seine Anordnungen nicht            Auflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sie für erforder-
befolgen, von dem Erörterungstermin ausschließen (§ 68             lich hält. Im übrigen soll sich die eigene Stellungnahme
Abs. 3 VwVfG). Ein evtl. Antrag auf Ablehnung des Ver-             der Anhörungsbehörde auf eine Zusammenfassung und
handlungsleiters wegen Befangenheit zwingt nicht dazu,             Würdigung des Anhörungsverfahrens beschränken.
die Erörterungsverhandlung zu unterbrechen, bis eine               (2a) Ist die Planfeststellungsbehörde zugleich Anhö-
Entscheidung des Behördenleiters erfolgt ist.                      rungsbehörde, wird lediglich eine Niederschrift über den
(2a) Zu Beginn der Erörterung veranlasst der Verhand-              Erörterungstermin gefertigt.
lungsleiter, dass die planaufstellende Behörde das Stra-           (3) Soweit sich eine endgültige Regelung noch nicht tref-
ßenbauvorhaben vorstellt. Die Erörterung der rechtzeitig           fen lässt (z.B. weil Vereinbarungen noch nicht abge-
erhobenen Einwendungen kann in Gruppen (z.B. Behör-                schlossen worden sind) und deshalb ein Vorbehalt in den
den, Stellen, anerkannte Verbände, Private) erfolgen.              Planfeststellungsbeschluß aufgenommen werden soll,
Wird nach Gruppen getrennt verhandelt, kann den Ein-               geht die Anhörungsbehörde in ihrer Stellungnahme dar-
wendern die Möglichkeit eingeräumt werden, während                 auf ein; auf Nr. 27 Abs. 3 wird hingewiesen.
des gesamten Erörterungstermins anwesend zu sein.                  (4) Die Anhörungsbehörde sendet eine Durchschrift ihrer
(3) Bei Erörterung der fristgerecht erhobenen Einwendun-           Stellungnahme nebst der Niederschrift über den Erörte-
gen und Stellungnahmen wirkt der Verhandlungsleiter da-            rungstermin der Straßenbaubehörde. Den beteiligten Be-
rauf hin, daß unklare Anträge erläutert, sachdienliche An-         hörden und Stellen sowie denjenigen, die Einwendungen
träge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie alle             erhoben haben, bzw. deren Vertretern ist auf Antrag der
für die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Erklä-          sie betreffende Teil der Niederschrift über den Erörte-
rungen abgegeben werden (§ 68 Abs. 2 VwVfG). § 17                  rungstermin zu übersenden.
Abs. 4 FStrG (materielle Präklusion) bleibt unberührt.
                                                                   22.    Einstellung des Verfahrens
(3a) Dem Verlangen eines Beteiligten, daß mit ihm in
Abwesenheit anderer verhandelt wird, ist zu entspre-               Soll das Verfahren auf Antrag der planaufstellenden Behör-
chen, soweit er ein berechtigtes Interesse an der Ge-              de ohne Planfeststellungsbeschluß beendet werden, ist es
heimhaltung seiner persönlichen Verhältnisse oder an               einzustellen. Hat der Plan bereits ausgelegen, veranlaßt
der Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen               die Anhörungsbehörde unverzüglich die ortsübliche Bekannt-
glaubhaft macht.                                                   machung der Einstellung (Muster 20) und gibt die Einstel-
                                                                   lung den Beteiligten bekannt (§ 69 Abs. 3 Satz 1 VwVfG).
(4) Über die mündliche Verhandlung wird eine Nieder-
                                                                   Für das Verfahren gelten die Nrn. 15 und 16 entsprechend.
schrift gefertigt. Die Niederschrift muss den Anforderun-
gen des § 68 Abs. 4 VwVfG entsprechen.                             Hat die Anhörungsbehörde der Planfeststellungsbehörde die
                                                                   Anhörungsunterlagen bereits vorgelegt und soll das Plan-
Sie muss insbesondere enthalten,                                   feststellungsverfahren eingestellt werden, veranlaßt die
a)    welche Einwendungen zurückgenommen worden sind,              Planfeststellungsbehörde die Einstellung des Verfahrens.
b)    welche Einwendungen aufrechterhalten bleiben,
                                                                   III.   Die Planfeststellung und ihre Rechts-
c)    welchen Einwendungen stattgegeben wird und wie
      ihnen Rechnung getragen werden soll sowie
                                                                          wirkungen
d)    welche Einwendungen verspätet vorgetragen wor-               23.    Vorbereitung des Planfeststellungs-
      den sind.                                                           beschlusses, Meinungsverschiedenheiten
Das gleiche gilt für die Stellungnahmen der beteiligten            (1) Die Planfeststellungsbehörde prüft die Planunterlagen
Behörden und Stellen.                                              sowie Ablauf und Ergebnisse des Anhörungsverfahrens.



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
34

VkBl. Amtlicher Teil                                         523                                               Heft 14 – 1999

Sie überzeugt sich davon, daß die Formvorschriften ein-            notwendig ist. Im übrigen erfolgt die Entscheidung über
gehalten und die Einwendungen gegen den Plan ausrei-               diese Ansprüche im Entschädigungsverfahren.
chend erörtert wurden, dass alle beteiligten Behörden              Bei mittelbaren Rechtsbeeinträchtigungen durch nachteili-
und Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und               ge Veränderung der Grundstückssituation, die sich als
den nach § 29 BNatSchG anerkannten Verbänden Ge-                   ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung des Eigentums
legenheit zur Beteiligung gegeben wurde. Bestehen zwi-             nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG darstellen, ist über Aus-
schen ihr und einer Bundesbehörde in sachlicher oder               gleichsansprüche dem Grunde nach in der Planfeststel-
rechtlicher Hinsicht Meinungsverschiedenheiten, die sie            lung zu entscheiden. Hinsichtlich der Höhe genügt die
selbst nicht ausräumen kann, so ist vor Erlaß des                  Angabe der für die Berechnung maßgeblichen Faktoren.
Planfeststellungsbeschlusses die Weisung des Bundes-
ministers für Verkehr einzuholen (§ 17 Abs. 5 Satz 2               Eine ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung des Eigen-
FStrG).                                                            tums liegt vor, wenn erhebliche und deshalb billigerweise
                                                                   nicht mehr zumutbare Rechtsbeeinträchtigungen von
(2) Soll aufgrund von Stellungnahmen oder Einwendun-               dem Vorhaben ausgehen und die Auflage von an sich
gen von dem ausgelegten Plan wesentlich abgewichen                 erforderlichen Schutzvorkehrungen (vgl. Nr. 25) nach
werden oder sind die Abweichungen mit erheblichen                  § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG unterbleibt, weil sie untunlich
Mehrkosten verbunden, gilt Nr. 17 Abs. 4 entsprechend.             oder mit dem Vorhaben nicht zu vereinbaren sind.
24.   Planfeststellungsbeschluss – allgemeine Rege-                (3) Können einzelne öffentlich-rechtliche Beziehungen
      lungen und Entscheidungen                                    noch nicht abschließend geregelt werden oder werden
                                                                   bestimmte Bauabschnitte, Bauwerke oder sonstige
(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan unter
                                                                   Regelungen von der Planfeststellung ausgenommen, so
Beachtung des Grundsatzes der Problembewältigung
                                                                   wird das in dem Beschluss zum Ausdruck gebracht und
und der in Nr. 9 Abs. 3 genannten Grundsätze fest. Sie
                                                                   einer gesonderten Entscheidung vorbehalten (§ 74
bewertet die Umweltauswirkungen auf der Grundlage der
                                                                   Abs. 3 VwVfG). Voraussetzung für den Vorbehalt ist, daß
zusammenfassenden Darstellung (s. Nr. 21 Abs. 2) und
                                                                   sich die spätere Entscheidung auf Teilfragen bezieht, die
berücksichtigt diese Bewertung bei ihrer Entscheidung.
                                                                   ihrer Natur nach abtrennbar sind, und durch den Vor-
Sie entscheidet dabei auch über                                    behalt das geplante Bauvorhaben in seiner Grundkon-
a)   wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen (§ 14          zeption, insbesondere in seiner Linienführung nach
     WHG). Sonstige Erlaubnisse, Bewilligungen, Befrei-            Grund- und Aufriß, nicht in Frage gestellt wird. Das glei-
     ungen und Genehmigungen nach Bundes- oder Lan-                che gilt für Auflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG.
     desrecht brauchen im Planfeststellungsbeschluss               Beispiel:
     nicht gesondert erteilt zu werden, insbesondere
     wenn sich aus den Planunterlagen ergibt, daß sie              •     Die Lage einer Gehwegüberführung kann nicht
     in die Abwägungsentscheidung eingegangen sind.                      festgestellt werden, weil die städtebauliche An-
     Dies gilt nicht, soweit Bundes- oder Landesgesetze                  schlußplanung noch fehlt.
     eine besondere Bezeichnung vorsehen.                          (4) Bei der Abfassung des Planfeststellungsbeschlusses
b)   Einwendungen und Stellungnahmen, über die im                  sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu be-
     Anhörungsverfahren eine vorläufige oder keine                 achten.
     Einigung erzielt worden ist, sowie über die
                                                                   25.   Auflagen
     Behandlung verspätet erhobener Einwendungen,
c)   Ansprüche auf Übernahme von Grundstücken oder                 (1) Auflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG können
     Grundstücksteilen (vgl. Nrn. 2 Buchst. a) und 9               a)    zum Wohl der Allgemeinheit oder
     Abs. 3 Buchst. a)),
                                                                   b)    zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte
d)   das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen                       anderer
     für Schutzmaßnahmen an der Straße, soweit sie
     nicht Gegenstand von Auflagen nach § 74 Abs. 2                erforderlich sein. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit
     Satz 2 VwVfG sind,                                            von Auflagen ist von dem Zustand der Straße auszuge-
                                                                   hen, wie er sich nach Verwirklichung des Bauvorhabens
e)   das Vorliegen der Voraussetzungen für Lärm-                   aufgrund der Planfeststellung ergeben wird. Es können
     schutzmaßnahmen an baulichen Anlagen,                         weitere Auflagen für die Bauausführung in Betracht kom-
f)   die Frage, ob die Ausführung von Lärmschutzmaß-               men.
     nahmen zunächst unterbleiben kann, solange eine               Erforderlich ist eine Anordnung von Schutzauflagen,
     bei Planoffenlegung bereits genehmigte bauliche               wenn erhebliche und deshalb billigerweise nicht mehr
     Nutzung benachbarter Grundstücke noch nicht ver-              zumutbare Rechtsbeeinträchtigungen von dem Vorha-
     wirklicht ist,                                                ben ausgehen.
g)   Auflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (vgl. Nr. 25),
                                                                   Beispiele:
h)    Kosten, die andere Beteiligte aufgrund gesetzlicher
      Regelungen zu tragen haben.                                  •     Bau von Stützmauern und Entwässerungseinrich-
                                                                         tungen (z.B. Ölabscheider, Absetzbecken);
(2) Einwendungen, die Entschädigungsforderungen für
Eingriffe in das Grundeigentum oder in sonstige dingliche          •     Errichtung von Geländern an Stützmauern oder
und/oder obligatorische Rechte – Entziehung oder Bela-                   steilen Böschungen.
stung – betreffen, sind Gegenstand der Planfeststellung            (2) Die Planfeststellungsbehörde prüft bei ihrer Entschei-
nur insoweit, als eine Entscheidung dem Grunde nach                dung über Auflagen, ob diese – sofern sie erforderlich sind



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
35

Heft 14 – 1999                                                 524                                          VkBl. Amtlicher Teil

– technisch durchführbar und wirtschaftlich vertretbar sind.         Beispiel:
Letzteres erfordert eine Abwägung zwischen den Aufwen-               •    Zulassung einer Verladerampe oder Fördereinrich-
dungen, die die Auflage einschließlich Folgekosten verur-                 tung, wenn sonst ein Verladen nicht mehr möglich
sacht, und der Schutzwürdigkeit der gefährdeten Güter.                    wäre.
Beispiel:                                                            Die Sondernutzungserlaubnis mit evtl. erforderlichen
•     Ein geringwertiges Stallgebäude, das oberhalb                  Auflagen, der Festsetzung der Gebühren und sonstigen
      eines neuen Straßenabschnittes steht, würde zur                Einzelheiten erteilt die für die Sondernutzungserlaubnis
      Erhaltung seiner Standsicherheit den Bau einer                 zuständigen Behörde, die dabei an den Planfeststel-
      kostspieligen Stützmauer erfordern.                            lungsbeschluss gebunden ist. Auf die Nutzungsrichtlinien
                                                                     wird hingewiesen.
Ergibt die Prüfung, dass die geforderten Auflagen untunlich
(unverhältnismäßig) oder mit dem Straßenbauvorhaben                  (2) Die Änderung oder Beseitigung vorhandener Zufahrten
unvereinbar sind (§ 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG), so ist dies             oder Zugänge kann unter Berücksichtigung des § 8a FStrG
im Planfeststellungsbeschluss im einzelnen darzulegen                in der Planfeststellung geregelt werden. Das gleiche gilt,
und ausdrücklich festzustellen. Den Betroffenen ist ein              wenn bei Straßenbauvorhaben neue Zufahrten oder Er-
Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld dem                   satzwege (z.B. Wirtschaftswege oder Anliegerwege) an-
Grunde nach zuzuerkennen (vgl. Nr. 24 Abs. 2).                       gelegt werden müssen, um die Benutzung der Anlieger-
                                                                     grundstücke zu sichern oder Zufahrten zu ersetzen. So-
Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung genügt die                   weit über Einzelheiten der Anlage im Planfeststellungs-
Angabe der für die Berechnung maßgeblichen Faktoren.                 beschluß noch nicht entschieden werden kann, erteilt
Im übrigen ist der betroffene Eigentümer auf Verhand-                darüber die für die Sondernutzungserlaubnis zuständige
lungen mit der Straßenbaubehörde außerhalb der Plan-                 Behörde einen Bescheid. Sie ist bei der Erteilung des
feststellung zu verweisen. Kommt eine Einigung nicht                 Bescheides an den Planfeststellungsbeschluss gebun-
zustande, entscheidet auf Antrag die nach Landesrecht                den. Sofern es sich nicht um widerruflich erlaubte
zuständige Behörde (§ 19a FStrG).                                    Zufahrten handelt, ist hinsichtlich einer Entschädigungs-
(3) Die Erwägungen nach Absatz 2 sind bei Anordnung                  regelung § 8a Abs. 4 Satz 1 FStrG zu beachten. Auf die
von Lärmschutzanlagen sinngemäß anzustellen. Werden                  Zufahrtenrichtlinien wird hingewiesen.
durch das Bauvorhaben die maßgeblichen Immissions-                   (3) Ist die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs
grenzwerte nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16.                vorgesehen, z.B. durch Erklärung einer Bundesstraße zur
BImSchV) überschritten, ist dem Träger der Straßenbau-               Kraftfahrzeugstraße, und wird deshalb die Herstellung von
last die Errichtung von Lärmschutzanlagen an der Straße              Ersatzwegen notwendig, so hat der nach Landesrecht für
aufzuerlegen, es sei denn, daß die Kosten der Schutzan-              den Ersatzweg zuständige Träger der Wegebaulast
lagen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck               gegen den Träger der Straßenbaulast für die Bundes-
stehen (§ 41 Abs. 2 i.V. m. § 42 BImSchG) oder die Schutz-           fernstraße Anspruch auf Erstattung der Herstellungs-
anlagen aus sonstigen Gründen untunlich oder mit dem                 kosten des Ersatzweges, sofern letzterer nicht die Herstel-
Vorhaben unvereinbar sind. In diesen Fällen sind die all-            lung auf Antrag selbst übernimmt (§ 7 Abs. 2a FStrG). Über
gemeinen Voraussetzungen für die Erstattung von Auf-                 den Anspruch wird in der Planfeststellung entschieden.
wendungen für Lärmschutzmaßnahmen an baulichen
Anlagen festzustellen. Dem Träger der Straßenbaulast                 (4) Soll eine Bundesfernstraße wegen der Art des
ist aufzugeben, nach Feststellung des Anspruchs im Ein-              Gebrauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt
zelfall, die erbrachten notwendigen Aufwendungen zu                  oder ausgebaut werden, als es dem regelmäßigen
erstatten. Wegen der Erstattung ist der betroffene Eigen-            Verkehrsbedürfnis entspricht (§ 7a FStrG), so wird über
tümer auf Verhandlungen mit der Straßenbaubehörde                    die Herstellung und die Kosten für den Mehraufwand in
außerhalb der Planfeststellung zu verweisen.                         der Planfeststellung entschieden.
                                                                     (5) Werden Kreuzungen von Bundesfernstraßen mit an-
Soweit Lärmschutzmaßnahmen unterbleiben oder nicht
                                                                     deren Verkehrswegen oder Anlagen (z.B. Straßen, Bun-
ausreichen, ist dem Betroffenen nach § 42 Abs. 1
                                                                     deswasserstraßen, Schiffahrtskanäle) neu hergestellt
BImSchG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ein Anspruch
                                                                     oder geändert oder wird durch das Straßenbauvorhaben
auf angemessene Entschädigung in Geld dem Grunde
                                                                     in sonstiger Weise in den Bestand von Verkehrswegen
nach zuzuerkennen. Wegen der Höhe der Entschädi-
                                                                     oder Anlagen eingegriffen, werden die Vereinbarungen
gung vgl. Abs. 2.
                                                                     über deren Bau, Änderung und Unterhaltung in den Plan-
Die „Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundes-               feststellungsbeschluss nachrichtlich aufgenommen. Lie-
fernstraßen in der Baulast des Bundes“ – VLärmSchR 97 –              gen derartige Vereinbarungen nicht vor, so wird über die
sind zu beachten.                                                    Rechtsbeziehung der Beteiligten einschließlich der Ver-
                                                                     teilung der Kosten in der Planfeststellung entschieden.
26.   Weitere Entscheidungen im Planfeststellungs-
      beschluss                                                      Beispiele:
                                                                     •    Durch den Bau einer Bundesfernstraße wird die Ver-
(1) Im Planfeststellungsbeschluss kann die Änderung einer
                                                                          legung einer Gemeindestraße erforderlich; in der
Sondernutzung geregelt oder eine Sondernutzungserlaub-
                                                                          Planfeststellung kann bestimmt werden, wem die
nis widerrufen werden. Unter dem Vorbehalt der Planaus-
                                                                          Unterhaltung für das verlegte Straßenstück obliegt.
führung kann eine Sondernutzungserlaubnis nach § 8
Abs. 1 FStrG verbindlich in Aussicht gestellt werden,                •    Durch den Bau einer Bundesfernstraße wird in das
wenn aufgrund des Planes Anlagen notwendig werden,                        bestehende Netz von öffentlichen Feld- und Wald-
für die eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist.                    wegen eingegriffen, es werden Ersatzwege ange-



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
36

VkBl. Amtlicher Teil                                         525                                               Heft 14 – 1999

      legt; in der Planfeststellung kann bestimmt werden,          28.   Rechtswirkungen der Planfeststellung
      wem die Unterhaltung der Ersatzwege obliegt.
                                                                   (1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des
(6) Waldungen und Gehölze können zu Schutzwaldun-                  Bauvorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten
gen nach § 10 FStrG i.V.m. den entsprechenden landes-              öffentlichen Belange festgestellt (§ 75 Abs. 1 VwVfG).
rechtlichen Regelungen erklärt werden.                             Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-recht-
(7) Muß eine Bundesfernstraße infolge der Landbeschaf-             lichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßen-
fung für militärische Zwecke verlegt, ersetzt oder sonst           baulast und den durch den Plan Betroffenen rechtsge-
geändert werden, so wird in der Planfeststellung auch              staltend geregelt. Die Planfeststellung ist eine einheitli-
über die Kostentragung für dieses Bauvorhaben nach § 5             che Sachentscheidung, in der alle in Betracht kommen-
des Landbeschaffungsgesetzes entschieden.                          den Belange gewürdigt und abgewogen werden; das gilt
                                                                   auch für die landesrechtlich geregelten Belange.
27.   Im Planfeststellungsbeschluss nicht zu treffende             (2) Neben der Planfeststellung sind andere behördliche
      Entscheidungen                                               Entscheidungen nicht erforderlich, insbesondere nicht die
(1) Die Widmung, Umstufung oder Einziehung einer                   a)    Planfeststellung für Folgemaßnahmen an anderen
Bundesfernstraße kann – vorbehaltlich einer anderen                      Verkehrswegen und Anlagen, z.B. für Straßenbah-
gesetzlichen Regelung – im Planfeststellungsbeschluß                     nen nach dem Personenbeförderungsgesetz oder
nicht ausgesprochen werden. Unberührt hiervon bleiben                    für Telekommunikationslinien nach dem Telekom-
die Fälle nach § 2 Abs. 6a FStrG und die Möglichkeit,                    munikationsgesetz,
Vereinbarungen zwischen den Baulastträgern über die
                                                                   b)    Zustimmung der Luftverkehrsbehörden zur Errich-
beabsichtigte Umstufung von Straßen – sofern die ober-
                                                                         tung von baulichen und sonstigen Anlagen nach § 12
ste Landesstraßenbaubehörde der Vereinbarung zuge-
                                                                         Abs. 2 bis 4, §§ 13, 14 und 16 Luftverkehrsgesetz,
stimmt hat (§ 2 Abs. 6 FStrG) – in den Planfeststellungs-
beschluß aufzunehmen.                                              c)    Anordnung von Sicherheitseinrichtungen für Eisen-
                                                                         bahnen, Anschlussbahnen und -gleise, sonstige Schie-
(2) Kostenentscheidungen nach dem EKrG ergehen
                                                                         nenbahnen oder Seilbahnen nach der Eisenbahn-
durch besondere Anordnung nach § 10 EKrG.
                                                                         bau- und -betriebsordnung (EBO) und Straßenbah-
(3) Die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens kann                 nen sowie ihren Sonderformen nach der Verordnung
durch Planfeststellungsbeschluß nicht angeordnet wer-                    über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen
den. Wurde im Anhörungsverfahren die Einleitung eines                    (BOStraB) und den landesrechtlichen Verordnungen
Flurbereinigungsverfahrens angeregt, so muss die Stel-                   über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen,
lungnahme der Anhörungsbehörde erkennen lassen, von
wem und für welchen Zweck ein Flurbereinigungsver-                 d)    Anzeige- und Freigabeverfahren nach § 4 Energie-
fahren angeregt worden ist.                                              wirtschaftsgesetz,
(4) Die Mitbenutzung von Straßen für Leitungen der öf-             e)    Ausbaugenehmigung nach § 31 Abs. 1 Satz 3 Was-
fentlichen Versorgung und Entsorgung richtet sich nach                   serhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. den landesrecht-
bürgerlichem Recht, wenn die Voraussetzungen nach § 8                    lichen Regelungen,
Abs. 10 FStrG vorliegen. Das gleiche gilt für andere im            f)    Genehmigung zur Errichtung, Verstärkung oder
öffentlichen Interesse verlegte Leitungen, z. B. Mineral-                sonstigen wesentlichen Umgestaltung von Deichen
ölfernleitungen (vgl. Nr. 20 der Nutzungsrichtlinien).                   und Dämmen gemäß den entsprechenden landes-
Im Planfeststellungsbeschluß, insbesondere im Bau-                       rechtlichen Regelungen,
werksverzeichnis, sind bezüglich der vorgenannten                  g)    Genehmigung des Eingriffs in Natur und Land-
Leitungen keine Kostenregelungen zu treffen. Es können                   schaft (§ 19 BNatSchG i.V.m. den entsprechenden
lediglich Hinweise auf außerhalb des Verfahrens abge-                    landesrechtlichen Regelungen),
schlossene oder noch abzuschließende Vereinbarungen
                                                                   h)    Ausnahmegenehmigung von Schutzbestimmungen
sowie auf gesetzliche Kostenregelungen gegeben werden.
                                                                         für Wasserschutzgebiete,
In der Planfeststellung ist jedoch darüber zu entscheiden,
                                                                   i)    wasserrechtliche Genehmigung für Anlagen in und
ob und wie Leitungen geändert (z. B. verlegt, gesichert)
                                                                         an Gewässern oder zur Sicherung des ordnungs-
oder beseitigt werden. Telekommunikationslinien gehören
                                                                         gemäßen Hochwasserabflusses nach den entspre-
nicht zu den Leitungen im vorgenannten Sinne (vgl. Nr. 28
                                                                         chenden landesrechtlichen Regelungen,
Abs. 2 Buchst. a).
                                                                   j)    Ausnahmegenehmigung und Befreiung von Schutz-
(5) Die Errichtung und Unterhaltung von Wildschutzzäunen
                                                                         bestimmungen für Naturschutz- und Landschafts-
(siehe Wildschutzzaun-Richtlinien) können dem Träger
                                                                         schutzgebiete,
der Straßenbaulast im Planfeststellungsbeschluß in der
Regel nicht auferlegt werden. Ausnahmen sind möglich,              k)    Genehmigung für die Umwandlung von Wald in eine
wenn die Errichtung nach der objektiven Gefahrenlage                     andere Bodennutzungsart, Aufforstungsgenehmi-
und im Hinblick auf den vorhandenen Wildbestand sich                     gung, Erklärung von Wald zu Schutzwald nach
als notwendig erweist.                                                   §§ 9, 10, 12 Bundeswaldgesetz i.V.m. den entspre-
(6) Sind in einem Planfeststellungsbeschluß Lärm-                        chenden landesrechtlichen Regelungen,
schutzauflagen angeordnet worden, kann der Träger der              l)    Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen mit
Straßenbaulast zur Überprüfung der Wirksamkeit der                       Feuerstellen (z.B. Raststätten, Bauhöfe) auf Moor-
Lärmschutzregelung nicht zu lärmtechnischen Nach-                        und Heideflächen oder in der Nähe von Wäldern nach
messungen verpflichtet werden.                                           den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen,



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 14 – 1999                                                  526                                          VkBl. Amtlicher Teil

m)    Genehmigung zum Abbruch baulicher Anlagen nach                  ungsplan mit dem Planfeststellungsbeschluss nicht im Ein-
      den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen,                klang steht und daher entsprechend angepasst werden muss.
n)    Genehmigung nach dem Kreislaufwirtschafts- und                  (5) Ist der Planfeststellungsbeschluss mehr als 50 Betei-
      Abfallgesetz,                                                   ligten (§ 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG) zuzustellen, so können
o)    Zustimmung des Hauptzollamtes nach § 15 Abs. 1                  diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung
      Zollverwaltungsgesetz für die Errichtung oder                   ersetzt werden (§ 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG). Die öffentli-
      Änderung von Bauten in der Nähe der Zollgrenze.                 che Bekanntmachung (Muster 22) muss enthalten:
Im übrigen wird auf Nr. 24 Abs. 1 Buchst a) hingewiesen.              a)    den verfügenden Teil des Planfeststellungs-
                                                                            beschlusses
(3) Für die Planfeststellung beim Zusammentreffen meh-
rerer Bauvorhaben siehe Nr. 4.                                        b)    die Rechtsbehelfsbelehrung,
(4) Nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlus-              c)    einen Hinweis auf Zeit und Ort der Auslegung des
ses sind Ansprüche Dritter auf Unterlassung des Bauvorha-                   Planfeststellungsbeschlusses,
bens, auf Beseitigung oder Änderung der festgestellten                d)    einen Hinweis auf Auflagen,
Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung, die aufgrund           e)    den Hinweis, daß mit dem Ende der Auslegungsfrist
besonderer Rechtstitel erhoben werden könnten, ausge-                       der Planfeststellungsbeschluss allen Betroffenen
schlossen (§ 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG; siehe aber Nr. 35).                    und gegenüber denjenigen, die Einwendungen er-
                                                                            hoben haben, als zugestellt gilt,
28a. Rechtswirkungen der Plangenehmigung
                                                                      f)    den Hinweis, daß der Planfeststellungsbeschluss bis
Die Plangenehmigung nach § 17 Abs. 1a FStrG hat die                         zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffe-
Rechtswirkungen der Planfeststellung. Nr. 28 Abs. 1, 2                      nen und von denjenigen, die Einwendungen erho-
und 4 gilt entsprechend.                                                    ben haben, schriftlich angefordert werden kann.
Eine Verlängerung der Plangenehmigung ist nicht möglich               Die Bekanntmachung (Muster 22) wird im amtlichen Ver-
(§ 17 Abs. 7/§ 17 Abs. 1a Satz 4 FStrG i.V.m. § 75 Abs. 4             öffentlichungsblatt der Planfeststellungsbehörde (länder-
VwVfG().                                                              seitig geregelt), in örtlichen Tageszeitungen und ortsüb-
                                                                      lich veröffentlicht. Die Auslegung einer Ausfertigung des
29.   Verhältnis zum Privatrecht                                      Planfeststellungsbeschlusses und des festgestellten
Die Planfeststellung und die Plangenehmigung greifen un-              Planes (§ 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG) soll frühestens eine
beschadet Nr. 28 Abs. 4 nicht in Privatrechte ein, schaffen           Woche nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem das amtli-
jedoch die Grundlage für die Enteignung (§ 19 Abs.1 und 2             che Veröffentlichungsblatt und die örtlichen Tageszei-
FStrG). Sie machen Verhandlungen mit den Grundstücks-                 tungen mit der Bekanntmachung erschienen sind.
eigentümern oder sonstigen Berechtigten nicht überflüssig.
                                                                      30a. Bekanntgabe der Plangenehmigung
30.   Zustellung und Auslegung des Planfest-                          Die Plangenehmigung ist dem Träger des Bauvorhabens
      stellungsbeschlusses                                            zu übersenden und den Betroffenen mit Rechtsbehelfs-
(1) Der Planfeststellungsbeschluß wird als Verwaltungsakt             belehrung zuzustellen (§ 41 VwVfG).
mit seinem Zugang wirksam. Er ist den Beteiligten, über
                                                                      37.   Rechtsbehelf
deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechts-
behelfsbelehrung zuzustellen (§ 17 Abs. 6 FStrG). Eine                Gegen den Planfeststellungsbeschluß/die Plangeneh-
Zustellung an den Träger des Vorhabens ist dann erfor-                migung kann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht
derlich, wenn die Planfeststellungsbehörde nicht seiner               (Verwaltungsgerichtshof) erhoben werden.
Verwaltung angehört. Maßgebend sind die Verwaltungs-                  Die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und
zustellungsgesetze der Länder.                                        Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen
(2) Eine Ausfertigung des Beschlusses mit Rechtsbehelfs-              nach Klageerhebung anzugeben (§ 17 Abs. 6b FStrG).
belehrung und eine Ausfertigung des festgestellten Planes             Anfechtungsklagen haben keine aufschiebende Wirkung,
sind in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben aus-                wenn für die Baumaßnahme nach dem Fernstraßenaus-
wirkt (vgl. Nr. 13 Abs. 3), zwei Wochen zur Einsicht aus-             baugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist oder wenn
zulegen (§ 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG). Der festgestellte Plan            die sofortige Vollziehung angeordnet wurde (s. Nr. 37).
ist den Gemeinden so rechtzeitig zu übersenden, daß der               Verpflichtungsklagen haben keine aufschiebende Wirkung.
auszulegende Plan während der Rechtsbehelfsfrist einge-               In der Rechtsbehelfsbelehrung ist auf den Vertretungszwang
sehen werden kann. Ort und Zeit der Auslegung werden                  gemäß § 67 Absatz 1 VwGO hinzuweisen. Auf die Muster
ortsüblich bekannt gemacht (Muster 21). Mit dem Ende der              23 bis 26 und die Sonderregelungen nach dem Verkehrs-
Auslegungsfrist gilt der Beschluß auch den übrigen Betrof-            wegeplanungsbeschleunigungsgesetz wird verwiesen.
fenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).
(3) Im Falle des vereinfachten Anhörungsverfahrens                    IV.   Regelungen (Verfahren) nach Abschluss
(Nr. 16) ist der Planfeststellungsbeschluss allen Betroffe-                 der Planfeststellung
nen zuzustellen; die Auslegung des Beschlusses und
des festgestellten Planes kann unterbleiben.                          32.   Außerkrafttreten bzw. Verlängerung des Planes
(4) In den Fällen der Nr. 6 ist der Planfeststellungsbeschluß         (1) Der (festgestellte/genehmigte) Plan tritt außer Kraft,
der Gemeinde und der Genehmigungsbehörde (§ 11 BauGB)                 wenn mit seiner Durchführung nicht innerhalb von fünf
zu übersenden. Ggf. ist darauf hinzuweisen, dass der Bebau-           Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wor-




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VkBl. Amtlicher Teil                                          527                                               Heft 14 – 1999

den ist. Als Beginn der Durchführung des Planes ist jede            änderungen nach Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses/
nach außen erkennbare Tätigkeit zu seiner Verwirklichung            der Plangenehmigung ist ein neues Verfahren nach Maß-
anzusehen (z.B. planmäßiger Grunderwerb, Abbruch                    gabe der §§ 17 FStrG, 73 und 74 VwVfG durchzuführen
von Gebäuden, Verlegung von Versorgungsleitungen,                   (§ 76 Abs. 1 VwVfG). Von der Durchführung eines Plan-
nicht dagegen verwaltungsinterne Bauentwurfsplanung                 feststellungsverfahrens kann abgesehen und eine Plan-
bzw. Einstellung in die Finanzplanung).                             genehmigung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen
Unanfechtbarkeit ist dann gegeben, wenn der Planfest-               nach § 17 Abs. 1a, 1b FStrG vorliegen (siehe Nr. 5). In
stellungsbeschluss oder die Plangenehmigung innerhalb               dem neuen Planfeststellungsbeschluß oder in der Plan-
der Rechtsbehelfsfrist nicht angefochten worden ist oder            genehmigung ist der festgestellte Plan insoweit aufzuhe-
wenn im Falle der Anfechtung des Beschlusses oder der               ben, als er mit dem neuen Plan nicht übereinstimmt.
Genehmigung eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Die          (2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung
Planfeststellungsbehörde unterrichtet den Vorhabenträger            entfallen Planfeststellung und Plangenehmigung, insbe-
über den Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit.              sondere wenn Belange anderer nicht berührt werden oder
(2) Der festgestellte Plan kann um höchstens fünf Jahre             die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben (§ 76
verlängert werden (§ 17 Abs. 7 FStrG). Die Straßenbau-              Abs. 2 VwVfG). Nr. 5a Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
behörde beantragt die Verlängerung bei der Planfeststel-            (3) Der festgestellte/genehmigte Plan kann auch durch
lungsbehörde so rechtzeitig (in der Regel ein Jahr vor              Planfeststellungen/Plangenehmigungen aufgrund ande-
Außerkrafttreten), daß der Plan vor Ablauf der Fünf-                rer Gesetze oder ggf. durch Bebauungsplan geändert
jahresfrist verlängert werden kann. Vor der Entscheidung            werden.
ist eine auf diesen Antrag beschränkte Anhörung nach
Maßgabe von § 73 VwVfG durchzuführen. Der materielle                Beispiel:
Inhalt des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses           •     Änderung einer Bundesfernstraße durch die Plan-
ist nicht zu überprüfen. Die Planfeststellungsbehörde                     feststellung für ein Gewässer oder einen Schienen-
verlängert die Geltungsdauer. Die Entscheidung über die                   weg.
Verlängerung ist vor Ablauf der Fünfjahresfrist entspre-
chend § 17 Abs. 6 FStrG, § 74 Abs. 4 und 5 VwVfG mit                35.   Änderung nach Ausführung des Bauvorhabens
Rechtsbehelfsbelehrung bekanntzugeben.                                    durch Vorhaben Dritter
Für die Anfechtung der Entscheidung über die Verlänge-              (1) Werden andere Anlagen (Wege u. dgl.) oder Gewäs-
rung gelten die Bestimmungen für den Planfeststellungs-             ser aus anderen als straßenbaulichen Gründen später
beschluß entsprechend (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m.               geändert, so sind die dafür vorgeschriebenen Verfahren
§ 70 VwVfG und § 48 Abs. 1 Nr. 8 VwGO). Die im                      (Erlaubnisse, Planfeststellungen usw.) durchzuführen.
Verlängerungsbeschluß festzusetzende Frist der weiteren             Dies gilt auch dann, wenn die anderen Vorhaben anläss-
Geltungsdauer beginnt nach Unanfechtbarkeit des Ver-                lich des Baues oder der Änderung der Bundesfernstraße
längerungsbeschlusses.                                              schon Gegenstand eines Verfahrens nach dem Bundes-
Bei Plangenehmigung ist eine Verlängerung ausge-                    fernstraßengesetz waren. In diesen Fällen ist die stra-
schlossen (§ 17 Abs. 7 FStrG/§ 17 Abs. 1a Satz 4 FStrG              ßenrechtliche Zulassungsentscheidung nicht förmlich zu
i.V.m. § 75 Abs. 4 VwVfG).                                          ändern.
                                                                    (2) Wird der Träger der Straßenbaulast betroffen, ist er in
33.   Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses,
                                                                    dem vom Träger des anderen Bauvorhabens durchgeführ-
      der Plangenehmigung
                                                                    ten Verfahren zu beteiligen. Ist als Folgemaßnahme auch
(1) Wird ein Bauvorhaben nach Erlass des Planfeststellungs-         die Straße zu ändern, wird nach Nr. 3 Abs. 2 verfahren.
beschlusses/der Plangenehmigung endgültig aufgegeben,               Die Straßenbaubehörde prüft in diesen Fällen, ob die
so hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungs-          Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Straßenbau-
beschluss/die Plangenehmigung aufzuheben. Dies gilt auch            last und dem Träger des anderen Bauvorhabens nicht
dann, wenn mit der Durchführung des Bauvorhabens schon              schon in dem seinerzeitigen Planfeststellungsbeschluss/
begonnen worden ist (§ 77 VwVfG). In diesem Fall sind in            Plangenehmigung und im Hinblick auf etwaige künftige
dem Aufhebungsbeschluß dem Träger der Straßenbau-                   Änderungen abschließend geregelt worden sind (§ 75
last die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder              Abs. 2 VwVfG) oder Vereinbarungen vorliegen.
geeignete andere Maßnahmen aufzuerlegen, soweit dies
zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nach-                36.   Nachträgliche Wirkungen auf Rechte anderer
teiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist.             (1) Treten nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungs-
(2) Für die Zustellung und Auslegung des Aufhebungs-                beschlusses oder der Plangenehmigung objektiv nicht vor-
beschlusses gelten Nr. 30 und Nr. 30a entsprechend                  hersehbare Wirkungen tatsächlicher Art des Bauvorhabens
(§ 17 Abs. 6 FStrG, § 74 Abs. 4 und 5 VwVfG).                       auf das Recht eines anderen auf, so kann der Betroffene
(3) Von der Aufhebung des Beschlusses ist die Enteig-               Vorkehrungen oder die nachträgliche Errichtung und
nungsbehörde, soweit diese tätig geworden ist, zu unter-            Unterhaltung von Anlagen verlangen, die die nachteiligen
richten (vgl. auch § 18f Abs. 6 FStrG).                             Auswirkungen ausschließen (§ 75 Abs. 2 Satz 2 und 3
                                                                    VwVfG). Nr. 25 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
34.   Planänderung vor Fertigstellung des Bauvorha-
                                                                    (2) Anträge auf Vorkehrungen, auf Errichtung und Unter-
      bens
                                                                    haltung von Anlagen oder auf Entschädigung sind schrift-
(1) Ein festgestellter/genehmigter Plan ist, auch wenn er           lich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Diese ent-
unanfechtbar geworden ist, nicht unabänderlich. Für Plan-           scheidet hierüber durch Beschluß (§ 75 Abs. 2 Satz 3




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VwVfG). Kommt anstelle von Vorkehrungen oder Anlagen                 In dem Antrag sind die Gründe für die Notwendigkeit eines
eine Entschädigung in Betracht, so ist nach Nr. 25 Abs. 2            sofortigen Baubeginns der gesamten Maßnahme, eines
Satz 3 bis 7 zu verfahren.                                           Streckenabschnittes oder eines Bauwerkes, die betroffe-
(3) Anträge sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn drei            nen Grundstücksberechtigten, der Umfang der Inan-
Jahre seit dem Zeitpunkt verstrichen sind, zu dem der                spruchnahme und die Mittelbereitstellung darzustellen.
Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des Bauvor-                (4) Die Planfeststellungsbehörde prüft, ob die sofortige
habens Kenntnis erhalten hat. Sie sind ausgeschlossen,               Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses/der Plan-
wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden                    genehmigung oder von Teilen der Entscheidung angeord-
Zustandes dreißig Jahre verstrichen sind (§ 75 Abs. 3                net werden kann (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die Anord-
Satz 2 VwVfG).                                                       nung ist geboten, wenn die Abwägung der widerstreitenden
(4) Werden Vorkehrungen oder Anlagen notwendig, weil                 Interessen ergibt, daß das besondere öffentliche Interes-
nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens oder                  se an der sofortigen Durchführung des Straßenbauvor-
nach Erteilung der Plangenehmigung auf einem benach-                 habens gegenüber den Interessen der Betroffenen am
barten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, von                Fortbestand der unveränderten Verhältnisse bis zur Aus-
denen Gefährdungen des Verkehrs ausgehen, so hat der                 schöpfung des Rechtsweges überwiegt. Die sofortige
Eigentümer dieses Grundstücks die Kosten dieser Vor-                 Vollziehung kann mit dem Planfeststellungsbeschluß
kehrungen oder Anlagen zu tragen, es sei denn, daß die               oder der Plangenehmigung verbunden oder gesondert
Veränderungen auf dem Grundstück durch natürliche                    angeordnet werden. Das besondere öffentliche Interesse
Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind                 an der sofortigen Vollziehung ist eingehend zu begrün-
(§ 75 Abs. 2 Satz 5 VwVfG).                                          den (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
(5) Soweit Vorkehrungen oder Anlagen nach dem Beschluß               Zur Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses
der Planfeststellungsbehörde notwendig sind, ist zu prüfen,          müssen solche Gründe angeführt werden, die nach Ge-
ob dafür ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist,           wicht und Dringlichkeit geeignet sind, nicht nur das Bau-
eine Plangenehmigung erteilt werden kann oder eine                   vorhaben selbst, sondern auch seine sofortige Verwirkli-
Entscheidung gemäß § 17 Absatz 2 FStrG zu treffen ist.               chung zu tragen.
                                                                     Wird die sofortige Vollziehung gesondert angeordnet, so
43.   Sofortige Vollziehung                                          ist die Anordnung den Anfechtungsklägern zuzustellen.
(1) Anfechtungsklagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse              (5) Ist die sofortige Vollziehung behördlich angeordnet
oder Plangenehmigungen für Bauvorhaben, für die nach                 worden, kann der Antrag auf Wiederherstellung der auf-
dem Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG) vordringlicher                 schiebenden Wirkung der Klage nur innerhalb eines
Bedarf festgestellt ist, haben keine aufschiebende Wir-              Monats nach Zustellung der Anordnungsentscheidung
kung (§ 17 Abs. 6a Satz 1 FStrG). Der Antrag auf Anord-              gestellt und begründet werden. Auf diese Frist ist in der
nung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO                Anordnung hinzuweisen. Ist der Hinweis unterblieben,
kann nur innerhalb eines Monats gestellt und begründet               läuft die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO.
werden. Hierauf sollte aus Gründen der Rechtssicherheit
in der Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen werden.                    38.   Vorzeitige Besitzeinweisung
(2) Anfechtungsklagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse              (1) Der Träger der Straßenbaulast kann bei der Enteig-
oder Plangenehmigungen für Bauvorhaben, für die im                   nungsbehörde Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung
Fernstraßenausbaugesetz kein vordringlicher Bedarf fest-             (§ 18f FStrG) stellen, wenn
gestellt worden ist, haben aufschiebende Wirkung. Darun-
                                                                     a)    der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangeneh-
ter fallen Maßnahmen, die der Aufnahme in den Bedarfs-
                                                                           migung zugestellt ist oder als zugestellt gilt und ent-
plan nicht bedürfen, wie z.B. einzelne Verbesserungs-
                                                                           weder unanfechtbar oder vollziehbar ist,
maßnahmen gem. § 3 FStrAbG, sowie Maßnahmen, für
die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf i.S. von § 6                b)    das Grundstück oder Grundstücksteile für die beab-
FStrAbG besteht. In diesen Fällen sind Planfeststel-                       sichtigte Ausführung des Straßenbauvorhabens
lungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nicht kraft                          einschließlich der festgestellten Folge-, Ausgleichs-
Gesetzes, sondern erst dann vollziehbar, wenn der                          und Ersatzmaßnahmen notwendig sind,
Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO behördlich                 c)    der sofortige Beginn der Bauarbeiten geboten ist und
angeordnet worden ist. Die aufschiebende Wirkung en-
det nach Maßgabe von § 80 b VwGO.                                    d)    der Eigentümer oder Besitzer sich geweigert hat,
                                                                           den Besitz durch Vereinbarung unter Vorbehalt
(3) Die Straßenbaubehörde kann die Anordnung der                           aller Entschädigungsansprüche zu überlassen.
sofortigen Vollziehung eines noch nicht unanfechtbaren
Planfeststellungsbeschlusses bzw. einer noch nicht unan-             (2) Dem Antrag sind
fechtbaren Plangenehmigung oder von Teilen der Entschei-             a)    eine Mehrfertigung des Planfeststellungsbeschlus-
dung durch die Planfeststellungsbehörde beantragen, wenn                   ses oder der Plangenehmigung,
ein besonderes öffentliches Interesse an dem sofortigen
Beginn der Bauarbeiten besteht und der Eintritt der Unan-            b)    ein Ausschnitt aus einem dazugehörigen Plan, in der
fechtbarkeit nicht abgewartet werden kann. Dies ist z.B. der               Regel im Maßstab 1:1000, in dem das Grundstück
Fall, wenn das Straßenbauvorhaben dazu dient, Gefährdun-                   oder Teile desselben dargestellt sind, und
gen der Verkehrssicherheit oder Umweltbeeinträchtigungen             c)    der Nachweis über die Zustellung bzw. Ersatz-
in Ortslagen zu beseitigen und der Baubeginn nicht ohne                    zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder
schwerwiegende Folgen hinausgeschoben werden kann.                         der Plangenehmigung



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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