VkBl Nr. 21 2007

Verkehrsblatt Nr. 21 2007

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VkBl. Amtlicher Teil                                     669                                              Heft 21 – 2007

Übereinstimmung mit den Kriterien auf der „Stufe von              neten Proben analysiert werden sollen, um die vor-
Schritt 1“                                                        handene zinnorganische Verbindung festzustellen
7.2 Die Übereinstimmung mit dem Übereinkommen                     und zu beschreiben (siehe Schaubild B).
     wird angenommen, wenn die Ergebnisse der in             Übereinstimmung mit den Kriterien auf der „Stufe von
     Schritt 1 analysierten Muster „A“-Proben Folgendes      Schritt 2“
     einhalten:
                                                             7.6 Die Übereinstimmung mit dem Übereinkommen
     .1 nicht mehr als 25 % der Gesamtzahl der Pro-               wird angenommen, wenn die Ergebnisse der in
           ben erbringen Ergebnisse über 2.500 mg Zinn            Schritt 2 analysierten „B“-Proben gleichzeitig fol-
           pro kg Trockenfarbe (2.500 mg Sn/kg Tro-               gende Anforderungen erfüllen:
           ckenfarbe) und
                                                                  .1 nicht mehr als 25 % der Gesamtzahl der Pro-
     .2 keine der insgesamt mindestens acht Proben                      ben erbringen Ergebnisse über 2.500 mg Zinn
           weist eine Gesamtzinnkonzentration auf, die                  pro kg Trockenfarbe (2.500 mg Sn/kg Tro-
           höher ist als die Summe von Schwellenwert                    ckenfarbe); und
           und Toleranzbereich, d. h. keine Probe darf die
           Konzentration von 3.000 mg Sn/kg Trockenfar-           .2 keine der insgesamt mindestens acht Proben
           be überschreiten.                                            weist eine Gesamtzinnkonzentration auf, die
                                                                        höher ist als die Summe von Schwellenwert
7.3 Zeigen die Ergebnisse bei der„A“-Probe, dass kei-                   und Toleranzbereich, d. h., keine Probe darf die
     ne als Biozid wirkende zinnorganische Verbindung                   Konzentration von 3.000 mg Sn/kg Trockenfar-
     vorhanden ist, muss Schritt 2 nicht mehr durchge-                  be überschreiten.
     führt werden.
                                                             Nichtübereinstimmung mit den Kriterien auf der „Stu-
Nichtübereinstimmung mit den Kriterien auf der „Stu-         fe von Schritt 2“
fe von Schritt 1“
                                                             7.7 Ein positives Ergebnis bei Schritt 2 weist auf Nicht-
7.4 Ein positives Ergebnis (Nichtübereinstimmung) wird            übereinstimmung mit dem Übereinkommen hin,
     angezeigt, wenn die Bestimmungen von Nummer                  wenn die Bestimmungen von Nummer 7.6 nicht er-
     7.2 nicht eingehalten werden.                                füllt werden. Ein solches Ergebnis soll so ausgelegt
7.5 Ein positives Ergebnis bei Schritt 1 („A“-Probe) wür-         werden, dass zinnorganische Verbindungen in dem
     de darauf hinweisen, dass Schritt 2 durchgeführt             Bewuchsschutzsystem mit einem Gehalt vorhan-
     werden soll, und dass die als „B“-Proben bezeich-            den sind, bei dem sie als Biozid wirken würden.


                                          Anhang zu Verfahren 1
     Protokoll über das Verfahren zur Entnahme einer kleinen Stichprobe zur Übereinstimmung mit dem
        Übereinkommen in Bezug auf das Vorhandensein von als Biozid wirkenden zinnorganischen
                        Verbindungen in Bewuchsschutzsystemen auf Schiffskörpern

 Protokoll:                                                            Protokollnummer:


 Richtlinien für die Entnahme kleiner Stichpro-
 ben der Bewuchsschutzsysteme von Schiffen
 – zinnorganische Verbindungen –

 Abschnitt A: Verwaltung
 1. Land                              2. Name des Hafens                          3. Datum
 4. Grund für die Stichprobe:

      Hafenstaatkontrolle         Besichtigung & Bestätigung
      andere flaggenstaatliche Konformitätsüberprüfung
 5. Angaben zum Unternehmen:                        6. Einzelheiten über den Kon-
                                                       trollbeamten
      1.   Name des Schiffes
      2.   Unterscheidungssignal                                            1. Name
      3.   Registerhafen                                                    2. Bemerkungen:
      4.   Bruttoraumzahl
      5.   IMO-Nummer



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 21 – 2007                                      670                          VkBl. Amtlicher Teil

 Abschnitt B: Stichprobe
 1. Uhrzeit beim Beginn des Verfahrens zur Probenentnahme:


 2. Beschreibung der Stelle, von der die Proben entnommen wurden (Spantnummer und
    Entfernung vom Wasserpass unter Bezugnahme auf Nummer 3.2):

 3. Anzahl der Probenentnahmen (drei Einzelproben je Probe):


 4. Wurden vor der Probenentnahme Fotos der Entnahmestellen aufgenommen?
           ja                   nein
 5. Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens zur Probenentnahme:

6. Weitere Bemerkungen zum Verfahrens zur Probenentnahme:
Abschnitt C: Analyse und Ergebnisse
1. Schritt 1: Analyse des Gesamtzinngehalts:
      Name des Unternehmens:………………..
      Verantwortlicher Analytiker ……………                   Datum: ………….
2. Ergebnisse der „A“-Proben: ______               Gesamtzahl der analysierten „A“-Proben: ______
Nr.              mg Sn/kg Nr.          mg Sn/kg             Nr. mg Sn/kg Nr.            mg Sn/kg


1                         5                                 9               13
2                         6                                 10              14
3                         7                                 11              15
4                         8                                 12              16
Anzahl der Einzelproben, die 2.500 mg/kg überschreiten: _____________
Überschreitet 1 oder mehr Einzelproben 3.000 mg/kg:                ja            nein
Schlussfolgerung:         Schritt 2 erforderlich
                          Übereinstimmung, weitere Analyse nicht erforderlich
3. Zusätzliche Bemerkungen zur Analyse der Ergebnisse der „A“-Probe:


4. zinnorganische Analyse vorgenommen durch:
      Name des Unternehmens: ………………
      Verantwortlicher Analytiker ……………                   Datum: ………….


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5. Ergebnisse der „B“-Proben: ______                     Gesamtzahl der analysierten „B“-Proben: ______
Nr. zinnorganische Nr. zinnorganische Nr. zinnorganische Nr. zinnorganische
    Verbindung         Verbindung         Verbindung         Verbindung
    (mg/kg) als Sn     (mg/kg) als Sn     (mg/kg) als Sn     (mg/kg) als Sn
1                               5                             9                            13
2                               6                             10                           14
3                               7                             11                           15
4                               8                             12                           16
Anzahl der Einzelproben, die 2.500 mg/kg überschreiten:
Überschreitet 1 oder mehr Einzelproben 3.000 mg/kg:                              ja              nein
    Ergebnis:           Nicht-Übereinstimmung angenommen
                        Übereinstimmung angenommen
    6. Zusätzliche Bemerkungen zur Analyse der Ergebnisse der „B“-Probe:
    7. Gesamtergebnis:
                        Übereinstimmung angenommen
                        Nicht-Übereinstimmung angenommen
                        Nicht-Übereinstimmung angenommen
    Hiermit wird bescheinigt, dass dieses Protokoll in jeder Hinsicht richtig ist.

    Ausgestellt in……………………………………………………………………
                        (Ort der Ausstellung des Protokolls)

    …………………………………………………………………………………….
    (Ausstellungsdatum) Name in Druckbuchstaben und Unterschrift des
                        bevollmächtigten Beamten, der das Protokoll
                        ausstellt

                              (Siegel oder Stempel der Behörde /Organisation)

Verfahren 2                                                         diglich erforderlich, wenn das Ergebnis der Analyse
                                                                    der ersten Stufe positiv ist, um besondere zinnorga-
1      Zweck dieses Verfahrens
                                                                    nische Verbindungen zu ermitteln.
1.1    Dieses Verfahren bestimmt Stichproben- und Ana-
       lyseverfahren zur Ermittlung des Vorhandenseins
       von zinnorganischen Verbindungen in Bewuchs-           2     Probenentnahme
       schutzsystemen auf Schiffen. Dieses Verfahren ist      2.1   Die Probenentnahme wird mittels Schleifpapier
       so angelegt, dass die Probenentnahme und die er-             durchgeführt, das auf der Oberfläche des Bewuchs-
       ste Stufe der Analyse von einem Schiffsbesichtiger           schutzsystems gerieben wird. Dies hat die Abschei-
       oder einem Kontrollbeamten des Hafenstaats am                dung von Farbsplittern des Bewuchsschutzsystems
       Ort der Besichtigung/Überprüfung, zum Beispiel in            aus dem Dünnschichtbereich weniger als mehrere
       einem Trockendock, durchgeführt werden kann.                 Mikrometer tief von der Oberfläche zur Folge, die
1.2    Dieses Verfahren beruht auf einer zweistufigen Ana-          nicht die darunter liegende Beschichtung wie zum
       lyse. Die erste Stufe ermittelt den Gesamtzinngehalt         Beispiel Versiegelungen beeinträchtigen.
       als Indikator für das Vorhandensein von zinnorga-      2.2   Das Schleifpapier wird auf eine Scheibe mit einem
       nischen Verbindungen und die zweite Stufe ist le-            Durchmesser von ungefähr 10 mm aufgeklebt. Beim



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      Schleifen der Oberfläche des Bewuchsschutzsys-               Batterie für die Stromversorgung. Die Scheiben
      tems mit der Scheibe werden mehrere Milligramm               werden durch Schraubenfedern auf die Oberfläche
      der Probe auf das Schleifpapier abgeschieden.                des Schiffskörpers gedrückt. Die Scheiben drehen
                                                                   sich entgegen dem Uhrzeigersinn, während die Stä-
2.3   Das Probenentnahmegerät besteht aus einem                    be sich im Uhrzeigersinn um den Mittelpunkt des
      Elektromotor, zwei (oder drei) Drehstäben, auf de-           Geräts drehen. Das schematische Schaubild ist in
      nen jeweils eine Scheibe angebracht ist, und einer           Abbildung 1 dargestellt.




                         Abbildung 1: Schematisches Schaubild des Probenentnahmegeräts




2.4   Die Entnahmestelle wird so gewählt, dass das Be-             de Scheibe vom Gerät entfernt und in einem inerten
      wuchsschutzsystem über einen Bereich von unge-               Behälter aufbewahrt.
      fähr 50 x 50 cm oder mehr intakt ist. An jeder Ent-    2.6   Normalerweise soll die Probenentnahme mit dem
      nahmestelle sollen drei oder mehr Probensätze, falls         Probenentnahmegerät erfolgen. Im Falle schwerer
      nötig, entnommen werden, um mindestens sechs                 Zugänglichkeit zu der Entnahmestelle ist es aller-
      Einzelproben zu erhalten.                                    dings zulässig, die Proben, falls nötig, von Hand mit
2.5   Das Gerät wird zur Probenentnahme auf eine ge-               den Scheiben abzuscheiden.
      eignete Stelle am Schiffskörper gedrückt und von
      Hand zu halten. Der Elektromotor wird eingeschal-
      tet, damit das Gerät über die Farbfläche gleiten       3     Der Analyse der ersten Stufe
      kann, um Farbsplitter leicht auf das Schleifpapier     3.1   Es ist davon auszugehen, dass die Analyse der er-
      abzukratzen. Nach Abscheidung der Probe wird je-             sten Stufe am Ort der Besichtigung oder Überprü-



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      fung, zum Beispiel in Trockendocks und Seehäfen,       4.3   Wenn einer oder mehrere der Durchschnittswerte
      durchgeführt wird. Zur Durchführung der Analyse              der Proben aus verschiedenen Entnahmestellen
      vor Ort ist bei diesem Verfahren eine Röntgen-Flu-           nicht die vorstehenden Kriterien erfüllen, sollen die
      oreszenz-Analyse (RFA) vorzunehmen, um den Ge-               Proben an ein Labor für die Analyse der zweiten
      samtzinngehalt zu ermitteln.                                 Stufe gesandt werden. Ungeachtet der Ergebnisse
                                                                   ist es ebenfalls möglich, sie der Analyse der zweiten
3.2   Die analytischen Merkmale, wie die Erkennungs-
                                                                   Stufe zu unterziehen, wenn der Besichtiger oder der
      grenze und Genauigkeit, sind in hohem Maße von
                                                                   Kontrollbeamte des Hafenstaates dies für erforder-
      der Art des Geräts abhängig, d. h. der Art der Rönt-
                                                                   lich hält.
      genröhre, dem Spektrometer, den optischen Zu-
      sammenstellungen (Filter oder Kollimator) usw.. Bei
      den unterschiedlichen Arten der RFA-Geräte ist ein
                                                             5     Analyse der zweiten Stufe
      energie-dispersives Spektrometer mit einem Sili-
      zium-Driftdetektor (SDD) in kompakter Form, das        5.1   Da der zweite Schritt der Analyse die abschließen-
      ohne Flüssigstickstoff betrieben werden kann, dem            den und endgültigen Ergebnisse der Proben liefert,
      derzeitigen Analysesystem für die praktische An-             soll das Verfahren von Fachleuten auf der Grundla-
      wendung vorzuziehen, wohingegen ein System zur               ge wissenschaftlicher Beweise gründlich nachge-
      Wellenlängenstreuung oder ein Festkörperdetektor             prüft werden. Im Folgenden wird eine kurze Zu-
      verfügbar sind, wenn die Analyse im Labor durch-             sammenfassung einer vorläufigen Verfahrensweise
      geführt wird.                                                für die Analyse der zweiten Stufe dargelegt.
3.3   Speziell angepasste Software für die Zinnanalyse       5.2   Die abgeschiedenen Farbeinzelproben werden
      wird zur Unterstützung des Anwenders erstellt, bei           vom Schleifpapier entfernt und die Gesamtmasse
      dem es sich wahrscheinlich um einen Schiffsbe-               wird mit einer elektronischen Waage bis zu einer
      sichtiger oder einen Kontrollbeamten des Hafen-              Empfindlichkeit von 0,1 mg gemessen. Die Einzel-
      staates handelt, um den Gesamtzinngehalt in den              proben werden hydrolysiert mit einer wässrigen
      Einzelproben zu ermitteln.                                   Natronlauge, die mit einem organischen Lösungs-
                                                                   mittel extrahiert und dann mit Propylmagnesium-
3.4   Die angepasste Software benötigt wahrscheinlich
                                                                   bromid derivatisiert wird. Nach Reinigung des
      im voraus eine Kalibrierungskurve der charakteris-
                                                                   Extrakts wird eine Analyse unter Anwendung der
      tischen Röntgenstrahlenintensität von Zinn im Ver-
                                                                   hochauflösenden Gaschromatographie/Massen-
      hältnis zum Zinngehalt, insbesondere im Bereich
                                                                   spektrometrie durchgeführt. Zur Quantifizierungsa-
      von 0,1 bis 0,5 %.
                                                                   nalyse wird Tetrabutylzinn d36 als interne Stan-
3.5   Nach den Vorbereitungsarbeiten, einschließlich des           dardsubstanz zugeführt.
      Aufwärmens des RFA-Geräts und des Hochfahrens
                                                             5.3   Diese Analysen liefern Daten der chemischen Spe-
      des Computers wird eine Einzelprobe (Probenent-
                                                                   zies und ihres Gehalts (mg pro kg der Einzelpro-
      nahmescheibe) auf den Probenstand des Geräts
                                                                   ben). Der Gehalt zinnorganischer Verbindungen
      angeordnet. Danach wird die Analyse mit der ange-
                                                                   wird in einer Einheit von mg pro kg Trockenfarbe
      passten Software durchgeführt. Eine einzelne Serie
                                                                   ermittelt.
      von Analysen einer Einzelprobe dauert normaler-
      weise fünf Minuten und das Ergebnis wird automa-
      tisch auf dem Display angezeigt.
                                                             6     Übereinstimmung mit dem Übereinkommen
3.6   Da die RFA-Analyse keine der Eigenschaften der
                                                             6.1   Die Übereinstimmung mit dem Übereinkommen
      Einzelproben beeinträchtigt, können alle abgeschie-
                                                                   wird angenommen, wenn die Ergebnisse der Ana-
      denen Einzelproben (sechs bis neun Einzelproben),
                                                                   lyse der zweiten Stufe gleichzeitig folgende Anfor-
      einschließlich der für die zweite Analyse und zur
                                                                   derungen erfüllen:
      Aufbewahrung, für diese Analyse verwendet wer-
      den.                                                         .1   nicht mehr als 25 % der Gesamtzahl der Pro-
                                                                        ben erbringen Ergebnisse über 2.500 Milli-
                                                                        gramm Zinn in organischer Form pro kg Tro-
4     Auslegung des Ergebnisses der Analyse der er-                     ckenfarbe (2.500 mg SN/kg Trockenfarbe);
      sten Stufe                                                        und
4.1   Nach den oben beschriebenen Arbeitsschritten                 .2   keine Probe aus der Gesamtzahl der Einzel-
      können RFA-Daten von sechs oder neun Einzelpro-                   proben zeigt eine Zinnkonzentration in orga-
      ben für jede Entnahmestelle erhalten werden. Unter                nischer Form, die höher ist als die Summe
      Auslassung der höchsten und niedrigsten Werte                     des Schwellenwerts und des Toleranzbe-
      aus diesen Daten wird ein durchschnittlicher Zinn-                reichs, d. h. keine Probe darf die Konzentra-
      gehalt aus den mittleren Werten für den repräsenta-               tion von 3.000 mg Sn/kg Trockenfarbe über-
      tiven Wert der Entnahmestelle berechnet.                          schreiten.
4.2   Die Übereinstimmung mit dem Übereinkommens             6.2   Entspricht das Ergebnis nicht den oben genannten
      wird angenommen, wenn der Zinngehalt (durch-                 Kriterien, so ist es so auszulegen, dass zinnorgani-
      schnittliche Werte) bei keinem der Proben die Sum-           sche Verbindungen in dem Bewuchsschutzsystem
      me des Schwellenwerts (2.500 mg pro kg) und des              in einem Umfang vorhanden sind, in dem sie als
      Toleranzbereichs (500 mg pro kg) überschreitet.              Biozid wirken.



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
35

Heft 21 – 2007                                   674                            VkBl. Amtlicher Teil

                                        Anhang zu Verfahren 2

      Protokoll über die Probenentnahme und Analyse von Bewuchsschutzsystemen auf Schiffskörpern
                                     – zinnorganische Verbindungen




                                                   Protokollnummer
  Abschnitt A: Verwaltung
  1. Land                                   2. Ort
  3. Datum
  4. Grund für die Besichtigung/Überprüfung


  5. Einzelheiten über das Schiff
      5.1 Name des Schiffes
      5.2 Unterscheidungssignal
      5.3 Bruttoraumzahl                          5.4 Baujahr
      5.5 Eigentümer oder Betreiber des Schiffs
      5.6 Flaggenstaat                            5.7 Klasse des Schiffes
      5.8 Das AFS-Zeugnis ausstellende Behörde
      5.9 Datum der Ausstellung
      5.10 Datum der letzten Bestätigung
      5.11 IMO-Nummer
      5.12 Name des Schiffsführers
      5.13 Produktbezeichnung des Bewuchsschutzsystems
      5.14 Name des Herstellers
      5.15 Name der Werft, bei der das System aufgebracht wurde
      5.16 Bemerkungen


  6. Einzelheiten über den Kontrollbeamten
      6.1 Name
      6.2 Bemerkungen




                          Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
36

VkBl. Amtlicher Teil                                675                                      Heft 21 – 2007


                                                                          Protokollnummer
 Abschnitt B: Probenentnahme und Analyse der Stufe 1 (Röntgenfluoreszenz-Analyse)

 Datum                                                   Gerätekennung

 Probe     Einzelprobenkennung        Scheibe zur Pro-       Zinngehalt   max.   min.   Durchschnitt
 /Stelle                              benentnahme            (mg/kg)
 A         A1                           Schleifmittel                                   Durchschnitt
           A2                           Metall                                                  mg/kg
           A3                           sonstiges                                         >2.500mg/kg
           A4                           Schleifmittel                                     >3.000mg/kg
           A5                           Metall
           A6                           sonstiges
           A7                           Schleifmittel
           A8                           Metall
           A9                           sonstiges
 B         B1                            Schleifmittel                                  Durchschnitt
           B2                            Metall                                                 mg/kg
           B3                            sonstiges                                        >2.500mg/kg
           B4                            Schleifmittel                                    >3.000mg/kg
           B5                            Metall
           B6                            sonstiges
           B7                            Schleifmittel
           B8                            Metall
           B9                            sonstiges
 C         C1                            Schleifmittel                                  Durchschnitt
           C2                            Metall                                                 mg/kg
           C3                            sonstiges                                        >2.500mg/kg
           C4                            Schleifmittel                                    >3.000mg/kg
           C5                            Metall
           C6                            sonstiges
           C7                            Schleifmittel
           C8                            Metall
           C9                            sonstiges
 D         D1                            Schleifmittel                                  Durchschnitt
           D2                            Metall                                                 mg/kg
           D3                            sonstiges                                        >2.500mg/kg
           D4                            Schleifmittel                                    >3.000mg/kg
           D5                            Metall
           D6                            sonstiges
           D7                            Schleifmittel
           D8                            Metall
           D9                            sonstiges

      Stufe II erforderlich        Proben von überschreiten 2.500mg/kg
                                   Probe überschreitet 3.000mg/kg                            Überein-
                                                                                             stimmung
 Probe entnommen von                                     Analysiert von
 Unterschrift                                            Unterschrift




                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
37

Heft 21 – 2007                             676                       VkBl. Amtlicher Teil


                                                                Protokollnummer
  Abschnitt C: Analyse der Stufe 2 (Gaschromatographie / Massenspektrometrie
  Datum
  Gerätekennung
  Bemerkungen zur Methode
  Probenkennung Verwendete          Zinngehalt      Zinngehalt       Übereinstimmung
                   Einzelprobe      (RFA-Analyse) (als zinnorga-
                                    (mg/kg)         nische Verbin-
                                                    dung)
                                                    (mg/kg)
  A                                                                      >2.500mg/kg
                                                                         >3.000mg/kg
  B                                                                      >2.500mg/kg
                                                                         >3.000mg/kg
  C                                                                      >2.500mg/kg
                                                                         >3.000mg/kg
  D                                                                      >2.500mg/kg
                                                                         >3.000mg/kg
  4. Ergebnis
         Nicht-Übereinstimmung
         ___Proben von ___ überschreiten 2.500mg(Sn)/kg (Trockenfarbe)
         Probe(n) _______überschreitet(n) 3.000mg(Sn)/kg (Trockenfarbe)
         Übereinstimmung
  5. Zusätzliche Bemerkungen

  6. Name des Labors
  7. Analysiert von                         8. Unterschrift

  Abschnitt D: Endergebnis
  1. Ergebnis
        Bewuchsschutzsystem stimmt mit dem AFS-Übereinkommen von 2001 überein
        Bewuchsschutzsystem stimmt NICHT mit dem AFS-Übereinkommen von 2001
        überein
  2. Bemerkungen

  3. Sachbearbeiter
  3.1 Name ______________________         3.2 Datum __________________
  3.3 Unterschrift
  4. ermächtigter Verwaltungsbeamter
  4.1 Name ______________________         4.2 Datum __________________
  4.3 Unterschrift




(VkBl. 2007 S. 661)



                       Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
38

VkBl. Amtlicher Teil                                      677                                            Heft 21 – 2007

Nr. 177 Richtlinien für die Überprüfung von                  Schiffe von Nichtvertragsparteien dieses Übereinkom-
        Bewuchsschutzsystemen an Schiffen                    mens nicht günstiger behandelt werden,
                                                             in Kenntnis der Tatsache, dass sich Artikel 11 Abs. 2 des
                                                             AFS-Übereinkommens auf die von der Organisation aus-
Die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO) hat    zuarbeitenden Richtlinien bezieht und dass nach Konfe-
im Oktober 2001 auf einer Konferenz das Internationale       renzentschließung 2 die Organisation dringend um die
Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des             Ausarbeitung dieser Richtlinien ersucht wird, damit sie
Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schif-        vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens angenom-
fen (AFS-Übereinkommen) verabschiedet. Dieses Über-          men werden,
einkommen ist völkerrechtlich noch nicht in Kraft ge-        ferner in Kenntnis der Tatsache, dass die Organisation mit
treten. In Deutschland hat der Ratifizierungsprozess         den Entschließungen MEPC.102(48) und MEPC.104(49)
begonnen.                                                    „Richtlinien für Besichtigungen von Bewuchsschutzsyste-
Am 18. Juli 2003 hat der Ausschuss für den Schutz der        men an Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über
Meeresumwelt der IMO (MEPC) die Richtlinien für die          solche Besichtigungen“ beziehungsweise „Richtlinien für
Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen            die Entnahme kleiner Stichproben des Bewuchsschutz-
(MEPC.105(49)) angenommen. Diese Richtlinien werden          systems an Schiffen“ ausgearbeitet hat,
nachstehend bekannt gegeben. Sie sind ab dem Zeit-           nach Prüfung des vom Unterausschuss „Flaggenstaatliche
punkt anzuwenden, an dem das AFS-Übereinkommen für           Implementierung“ auf seiner elften Tagung erstellten Ent-
Deutschland gilt.                                            wurfs von Richtlinien für die Überprüfung von Bewuchs-
                                                             schutzsystemen an Schiffen gemäß dem Internationalen
Bonn, den 12. Oktober 2007                                   Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Ein-
WS 24/6247.5/3-2                                             satzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen,
                                                             1. nimmt die in der Anlage zu dieser Entschließung
                         Bundesministerium für Verkehr,          wiedergegebenen Richtlinien für die Überprüfung von
                          Bau- und Stadtentwicklung              Bewuchsschutzsystemen an Schiffen gemäß dem
                                 Im Auftrag                      Internationalen Übereinkommen von 2001 über die
                                   Kolbeck                       Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchs-
                                                                 schutzsysteme auf Schiffen an;
                                                             2. fordert die Regierungen auf, die Richtlinien so bald
                                                                 wie möglich oder jedenfalls dann anzuwenden, wenn
             Entschließung MEPC.105(49)                          das Übereinkommen für sie anwendbar wird;
            Angenommen am 18. Juli 2003                      3. empfiehlt, dass die Richtlinien als Änderungen der
Richtlinien für die Überprüfung von Bewuchsschutz-               Entschließung A.787(19) über Verfahren für die Hafen-
                 systemen an Schiffen                            staatkontrolle in der Fassung der Entschließung
                                                                 A.882(21) angenommen werden, sobald das AFS-
                                                                 Übereinkommen in Kraft getreten ist, und dass die
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
                                                                 Richtlinien regelmäßig überprüft werden.
unter Hinweis auf Artikel 38 Buchstabe a des Überein-
kommens über die Internationale Seeschifffahrts-Orga-
nisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses für                                  Anlage
den Schutz der Meeresumwelt, die ihm durch internatio-
nale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung                       Richtlinien für die Überprüfung von
der Meeresverschmutzung übertragen worden sind;                      Bewuchsschutzsystemen an Schiffen
sowie unter Hinweis darauf, dass die im Oktober 2001 ab-
gehaltene Internationale Konferenz von 2001 über Verbots-    Abschnitt 1
und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchs-           Überprüfungen von Bewuchsschutzsystemen auf Schif-
schutzsysteme für Schiffe das Internationale Übereinkom-     fen im Rahmen von Hafenstaatkontrollen sind in Artikel
men von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes             11 des AFS-Übereinkommens geregelt. Das Verfahren für
schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (im Fol-       die Durchführung dieser Überprüfungen ist im Folgenden
genden als das „AFS-Übereinkommen“ bezeichnet) nebst         beschrieben. Das Flussdiagramm im Anhang zu dieser
vier Konferenzentschließungen angenommen hat;                Anlage beschreibt ebenfalls das Verfahren für Hafen-
ferner unter Hinweis darauf, dass Artikel 11 des AFS-Über-   staatkontrollen nach dem AFS-Übereinkommen.
einkommens vorschreibt, dass die Schiffe, für die dieses
                                                             Unterabschnitt 1
Abkommen gilt, in allen Häfen, Werften oder der Küste vor-
gelagerten Umschlagplätzen einer Vertragspartei durch        Überprüfung des Internationalen Zeugnisses über ein
von dieser Vertragspartei ermächtigten Bediensteten,         Bewuchsschutzsystem (IAFS-Zeugnis) oder der Er-
überprüft werden können, damit festgestellt werden kann,     klärung über ein Bewuchsschutzsystem
ob das Schiff diesem Übereinkommen entspricht;               1 Schiffe, die ein IAFS-Zeugnis oder eine Erklärung
in Kenntnis der Tatsache, dass Artikel 3 Abs. 3 des AFS-        über ein Bewuchsschutzsystem mitführen müssen
Übereinkommens vorschreibt, dass die Vertragsparteien           .1 Beim Betreten des Schiffes und der Vorstellung
dieses Übereinkommens durch die Anwendung der Be-                  beim Schiffsführer oder leitenden Bordoffizier soll
stimmungen dieses Übereinkommens sicherstellen, dass               der Kontrollbeamte des Hafenstaats das IAFS-



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 21 – 2007                                           678                                  VkBl. Amtlicher Teil

      Zeugnis oder die Erklärung über ein Bewuchs-             Stichprobe des Bewuchsschutzsystems des Schiffes
      schutzsystem, sowie gegebenenfalls die beigehef-         umfassen kann. Die Probenentnahme darf die Unver-
      tete Spezifikation der Bewuchsschutzsysteme,             sehrtheit, den Aufbau oder den Betrieb des Bewuchs-
      überprüfen.                                              schutzsystems nicht beeinträchtigen, wobei die in
   .2 Das IAFS-Zeugnis enthält Angaben über die Ein-           Entschließung MEPC.104(49) enthaltenen Richtlinien
      zelheiten des Schiffs und eine Reihe von Ankreuz-        zu berücksichtigen sind.
      feldern, mit denen angegeben wird, ob ein Be-          2 Wird die Entnahme einer kleinen Stichprobe durchge-
      wuchsschutzsystem, das unter die Maßnahmen               führt, so darf der Zeitbedarf für die Bearbeitung der
      zur Beschränkung des Einsatzes nach Anlage I des         Ergebnisse dieser Probenentnahme nicht als Recht-
      AFS-Übereinkommens von 2001 fällt, aufgebracht           fertigung dafür herangezogen werden, das Verholen
      oder nicht aufgebracht, entfernt oder nicht entfernt     oder die Abfahrt des Schiffes zu verhindern.
      oder mit einer Versiegelungsdeckschicht überzo-
      gen oder nicht überzogen worden ist, und ob ein
      Bewuchsschutzsystem, das unter die Maßnahmen           Abschnitt 2
      zur Beschränkung des Einsatzes nach Anlage I des       Gründlichere Überprüfung
      AFS-Übereinkommens von 2001 fällt, vor oder            1 Geben die Ergebnisse der Überprüfung, Beobachtun-
      nach dem im AFS-Übereinkommen von 2001 fest-              gen an Bord oder sonstige Informationen eindeutige
      gelegten Zeitpunkt aufgebracht worden ist.                Gründe zu der Annahme, dass das Schiff gegen das
   .3 Als vorbereitende Prüfung soll die Gültigkeit des         AFS-Übereinkommen von 2001 verstößt, oder ent-
      IAFS-Zeugnisses bestätigt werden, indem nachge-           spricht das Bewuchsschutzsystem in wesentlichen
      prüft wird, dass das IAFS-Zeugnis von der Verwal-         Punkten nicht den Einzelheiten des IAFS-Zeugnisses,
      tung oder einer anerkannten Organisation (AO) ord-        so kann eine gründlichere Überprüfung unter Berück-
      nungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet/bestätigt         sichtigung der folgenden Schritte durchgeführt werden.
      worden ist und aus ihm hervorgeht, dass die vorge-
                                                             2 Überprüfung zusätzlicher Unterlagen; hierunter fallen:
      schriebene Besichtigung durchgeführt worden ist.
      Bei der Überprüfung des IAFS-Zeugnisses soll ins-         .1 Schiffstagebücher, einschließlich Eintragungen
      besondere nachgeprüft werden, dass der Zeitraum                über
      für die erstmalige Besichtigung dem im Schiffsta-              .1 den Tag der letzten Instandsetzung und/oder
      gebuch (in den Schiffstagebüchern) angegebenen                      Reparatur, des letzten Trockendocks oder der
      Zeitraum für den Aufenthalt im Trockendock ent-                     letzten Aufbringung des Bewuchsschutzsys-
      spricht, und dass nur ein Feld angekreuzt ist.                      tems; den Tag der Abfahrt vom Aufbringungsort;
   .4 Die Spezifikation der Bewuchsschutzsysteme soll                .2 den derzeitigen Hafen und den Tag der An-
      überprüft werden, um sicherzustellen, dass die                      kunft;
      Spezifikationen dem IAFS-Zeugnis beigeheftet
                                                                     .3 den Schiffsort zum Zeitpunkt oder ungefähren
      und auf dem neuesten Stand sind. Die letzte Spe-
      zifikation muss sich auf das dazugehörige An-                       Zeitpunkt, an dem das Schiff betreten wurde;
      kreuzfeld auf der Vorderseite des IAFS-Zeugnis-           .2 Überprüfung zusätzlicher Unterlagen gemäß
      ses beziehen.                                                  Nummer 5.2.2 und 5.2.3 der Entschließung
                                                                     MEPC.102 (48).
2 Schiffe von Nichtvertragsparteien des AFS-Über-            3 Sofern zutreffend, stimmen die Stichprobentermine
  einkommens von 2001                                           für die letzte Beschichtung des Schiffskörpers mit
                                                                dem für das Trockendock überein?
  .1 Da Schiffe von Nichtvertragsparteien des AFS-
     Übereinkommens von 2001 nicht zu einem IAFS-            4 Ist das IAFS-Zeugnis nicht ordnungsgemäß ausge-
     Zeugnis berechtigt sind, soll der Kontrollbeamte           füllt, so können Informationen zu folgenden Fragen
     des Hafenstaats nach Unterlagen suchen, die alle           sachdienlich sein:
     Informationen des IAFS-Zeugnisses enthalten. Die           .1 „Wann wurde das Bewuchsschutzsystem des
     in Entschließung MEPC.102(48) Nummer 5.2.2 und                  Schiffes zum letzten Mal aufgebracht?”;
     5.3.2 beschriebenen Spezifikationen können als
                                                                .2 „Sofern das Bewuchsschutzsystem gemäß Anla-
     Beispiele für diese Art von Unterlagen verwendet
                                                                     ge 1 des AFS-Übereinkommens von 2001 kontrol-
     werden. Verfügt das Schiff über solche Unterlagen,
                                                                     liert wird und entfernt wurde, in welcher Einrich-
     so kann der Kontrollbeamte des Hafenstaats deren
                                                                     tung und an welchem Tag wurden die Arbeiten
     Inhalt bei der Bewertung der Einhaltung der Vor-
                                                                     durchgeführt?“;
     schriften durch das Schiff berücksichtigen.
  .2 Andernfalls soll sich der Kontrollbeamte des Ha-           .3 „Sofern das Bewuchsschutzsystem unter die
     fenstaats an den Verfahren für Schiffe gemäß                    Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes
     Nummer 1 orientieren (Schiffe, die ein IAFS-Zeug-               nach Anlage I des AFS-Übereinkommens von
     nis mitführen müssen).                                          2001 fällt und mit einer Versiegelungsdeckschicht
                                                                     überzogen wurde, in welcher Einrichtung und an
Unterabschnitt 2                                                     welchem Tag wurde die Arbeit ausgeführt?“;
Entnahme einer kleinen Stichprobe bei Bewuchs-                  .4 „Wie heißen die Bewuchsschutz-/Versiegelungs-
schutzsystemen an Schiffen                                           mittel und deren Hersteller oder Lieferant für das
1 Zusätzlich zur Überprüfung des IAFS-Zeugnisses ist                 vorhandene Bewuchsschutzsystem?“;
   im AFS-Übereinkommen von 2001 bestimmt, dass                 .5 „Wenn das vorhandene Bewuchsschutzsystem
   die Überprüfung auch die Entnahme einer kleinen                   vom vorhergehenden System abweicht, um wel-



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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