VkBl Nr. 21 2007
Verkehrsblatt Nr. 21 2007
VkBl. Amtlicher Teil 669 Heft 21 – 2007
Übereinstimmung mit den Kriterien auf der „Stufe von neten Proben analysiert werden sollen, um die vor-
Schritt 1“ handene zinnorganische Verbindung festzustellen
7.2 Die Übereinstimmung mit dem Übereinkommen und zu beschreiben (siehe Schaubild B).
wird angenommen, wenn die Ergebnisse der in Übereinstimmung mit den Kriterien auf der „Stufe von
Schritt 1 analysierten Muster „A“-Proben Folgendes Schritt 2“
einhalten:
7.6 Die Übereinstimmung mit dem Übereinkommen
.1 nicht mehr als 25 % der Gesamtzahl der Pro- wird angenommen, wenn die Ergebnisse der in
ben erbringen Ergebnisse über 2.500 mg Zinn Schritt 2 analysierten „B“-Proben gleichzeitig fol-
pro kg Trockenfarbe (2.500 mg Sn/kg Tro- gende Anforderungen erfüllen:
ckenfarbe) und
.1 nicht mehr als 25 % der Gesamtzahl der Pro-
.2 keine der insgesamt mindestens acht Proben ben erbringen Ergebnisse über 2.500 mg Zinn
weist eine Gesamtzinnkonzentration auf, die pro kg Trockenfarbe (2.500 mg Sn/kg Tro-
höher ist als die Summe von Schwellenwert ckenfarbe); und
und Toleranzbereich, d. h. keine Probe darf die
Konzentration von 3.000 mg Sn/kg Trockenfar- .2 keine der insgesamt mindestens acht Proben
be überschreiten. weist eine Gesamtzinnkonzentration auf, die
höher ist als die Summe von Schwellenwert
7.3 Zeigen die Ergebnisse bei der„A“-Probe, dass kei- und Toleranzbereich, d. h., keine Probe darf die
ne als Biozid wirkende zinnorganische Verbindung Konzentration von 3.000 mg Sn/kg Trockenfar-
vorhanden ist, muss Schritt 2 nicht mehr durchge- be überschreiten.
führt werden.
Nichtübereinstimmung mit den Kriterien auf der „Stu-
Nichtübereinstimmung mit den Kriterien auf der „Stu- fe von Schritt 2“
fe von Schritt 1“
7.7 Ein positives Ergebnis bei Schritt 2 weist auf Nicht-
7.4 Ein positives Ergebnis (Nichtübereinstimmung) wird übereinstimmung mit dem Übereinkommen hin,
angezeigt, wenn die Bestimmungen von Nummer wenn die Bestimmungen von Nummer 7.6 nicht er-
7.2 nicht eingehalten werden. füllt werden. Ein solches Ergebnis soll so ausgelegt
7.5 Ein positives Ergebnis bei Schritt 1 („A“-Probe) wür- werden, dass zinnorganische Verbindungen in dem
de darauf hinweisen, dass Schritt 2 durchgeführt Bewuchsschutzsystem mit einem Gehalt vorhan-
werden soll, und dass die als „B“-Proben bezeich- den sind, bei dem sie als Biozid wirken würden.
Anhang zu Verfahren 1
Protokoll über das Verfahren zur Entnahme einer kleinen Stichprobe zur Übereinstimmung mit dem
Übereinkommen in Bezug auf das Vorhandensein von als Biozid wirkenden zinnorganischen
Verbindungen in Bewuchsschutzsystemen auf Schiffskörpern
Protokoll: Protokollnummer:
Richtlinien für die Entnahme kleiner Stichpro-
ben der Bewuchsschutzsysteme von Schiffen
– zinnorganische Verbindungen –
Abschnitt A: Verwaltung
1. Land 2. Name des Hafens 3. Datum
4. Grund für die Stichprobe:
Hafenstaatkontrolle Besichtigung & Bestätigung
andere flaggenstaatliche Konformitätsüberprüfung
5. Angaben zum Unternehmen: 6. Einzelheiten über den Kon-
trollbeamten
1. Name des Schiffes
2. Unterscheidungssignal 1. Name
3. Registerhafen 2. Bemerkungen:
4. Bruttoraumzahl
5. IMO-Nummer
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Heft 21 – 2007 670 VkBl. Amtlicher Teil
Abschnitt B: Stichprobe
1. Uhrzeit beim Beginn des Verfahrens zur Probenentnahme:
2. Beschreibung der Stelle, von der die Proben entnommen wurden (Spantnummer und
Entfernung vom Wasserpass unter Bezugnahme auf Nummer 3.2):
3. Anzahl der Probenentnahmen (drei Einzelproben je Probe):
4. Wurden vor der Probenentnahme Fotos der Entnahmestellen aufgenommen?
ja nein
5. Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens zur Probenentnahme:
6. Weitere Bemerkungen zum Verfahrens zur Probenentnahme:
Abschnitt C: Analyse und Ergebnisse
1. Schritt 1: Analyse des Gesamtzinngehalts:
Name des Unternehmens:………………..
Verantwortlicher Analytiker …………… Datum: ………….
2. Ergebnisse der „A“-Proben: ______ Gesamtzahl der analysierten „A“-Proben: ______
Nr. mg Sn/kg Nr. mg Sn/kg Nr. mg Sn/kg Nr. mg Sn/kg
1 5 9 13
2 6 10 14
3 7 11 15
4 8 12 16
Anzahl der Einzelproben, die 2.500 mg/kg überschreiten: _____________
Überschreitet 1 oder mehr Einzelproben 3.000 mg/kg: ja nein
Schlussfolgerung: Schritt 2 erforderlich
Übereinstimmung, weitere Analyse nicht erforderlich
3. Zusätzliche Bemerkungen zur Analyse der Ergebnisse der „A“-Probe:
4. zinnorganische Analyse vorgenommen durch:
Name des Unternehmens: ………………
Verantwortlicher Analytiker …………… Datum: ………….
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VkBl. Amtlicher Teil 671 Heft 21 – 2007
5. Ergebnisse der „B“-Proben: ______ Gesamtzahl der analysierten „B“-Proben: ______
Nr. zinnorganische Nr. zinnorganische Nr. zinnorganische Nr. zinnorganische
Verbindung Verbindung Verbindung Verbindung
(mg/kg) als Sn (mg/kg) als Sn (mg/kg) als Sn (mg/kg) als Sn
1 5 9 13
2 6 10 14
3 7 11 15
4 8 12 16
Anzahl der Einzelproben, die 2.500 mg/kg überschreiten:
Überschreitet 1 oder mehr Einzelproben 3.000 mg/kg: ja nein
Ergebnis: Nicht-Übereinstimmung angenommen
Übereinstimmung angenommen
6. Zusätzliche Bemerkungen zur Analyse der Ergebnisse der „B“-Probe:
7. Gesamtergebnis:
Übereinstimmung angenommen
Nicht-Übereinstimmung angenommen
Nicht-Übereinstimmung angenommen
Hiermit wird bescheinigt, dass dieses Protokoll in jeder Hinsicht richtig ist.
Ausgestellt in……………………………………………………………………
(Ort der Ausstellung des Protokolls)
…………………………………………………………………………………….
(Ausstellungsdatum) Name in Druckbuchstaben und Unterschrift des
bevollmächtigten Beamten, der das Protokoll
ausstellt
(Siegel oder Stempel der Behörde /Organisation)
Verfahren 2 diglich erforderlich, wenn das Ergebnis der Analyse
der ersten Stufe positiv ist, um besondere zinnorga-
1 Zweck dieses Verfahrens
nische Verbindungen zu ermitteln.
1.1 Dieses Verfahren bestimmt Stichproben- und Ana-
lyseverfahren zur Ermittlung des Vorhandenseins
von zinnorganischen Verbindungen in Bewuchs- 2 Probenentnahme
schutzsystemen auf Schiffen. Dieses Verfahren ist 2.1 Die Probenentnahme wird mittels Schleifpapier
so angelegt, dass die Probenentnahme und die er- durchgeführt, das auf der Oberfläche des Bewuchs-
ste Stufe der Analyse von einem Schiffsbesichtiger schutzsystems gerieben wird. Dies hat die Abschei-
oder einem Kontrollbeamten des Hafenstaats am dung von Farbsplittern des Bewuchsschutzsystems
Ort der Besichtigung/Überprüfung, zum Beispiel in aus dem Dünnschichtbereich weniger als mehrere
einem Trockendock, durchgeführt werden kann. Mikrometer tief von der Oberfläche zur Folge, die
1.2 Dieses Verfahren beruht auf einer zweistufigen Ana- nicht die darunter liegende Beschichtung wie zum
lyse. Die erste Stufe ermittelt den Gesamtzinngehalt Beispiel Versiegelungen beeinträchtigen.
als Indikator für das Vorhandensein von zinnorga- 2.2 Das Schleifpapier wird auf eine Scheibe mit einem
nischen Verbindungen und die zweite Stufe ist le- Durchmesser von ungefähr 10 mm aufgeklebt. Beim
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Schleifen der Oberfläche des Bewuchsschutzsys- Batterie für die Stromversorgung. Die Scheiben
tems mit der Scheibe werden mehrere Milligramm werden durch Schraubenfedern auf die Oberfläche
der Probe auf das Schleifpapier abgeschieden. des Schiffskörpers gedrückt. Die Scheiben drehen
sich entgegen dem Uhrzeigersinn, während die Stä-
2.3 Das Probenentnahmegerät besteht aus einem be sich im Uhrzeigersinn um den Mittelpunkt des
Elektromotor, zwei (oder drei) Drehstäben, auf de- Geräts drehen. Das schematische Schaubild ist in
nen jeweils eine Scheibe angebracht ist, und einer Abbildung 1 dargestellt.
Abbildung 1: Schematisches Schaubild des Probenentnahmegeräts
2.4 Die Entnahmestelle wird so gewählt, dass das Be- de Scheibe vom Gerät entfernt und in einem inerten
wuchsschutzsystem über einen Bereich von unge- Behälter aufbewahrt.
fähr 50 x 50 cm oder mehr intakt ist. An jeder Ent- 2.6 Normalerweise soll die Probenentnahme mit dem
nahmestelle sollen drei oder mehr Probensätze, falls Probenentnahmegerät erfolgen. Im Falle schwerer
nötig, entnommen werden, um mindestens sechs Zugänglichkeit zu der Entnahmestelle ist es aller-
Einzelproben zu erhalten. dings zulässig, die Proben, falls nötig, von Hand mit
2.5 Das Gerät wird zur Probenentnahme auf eine ge- den Scheiben abzuscheiden.
eignete Stelle am Schiffskörper gedrückt und von
Hand zu halten. Der Elektromotor wird eingeschal-
tet, damit das Gerät über die Farbfläche gleiten 3 Der Analyse der ersten Stufe
kann, um Farbsplitter leicht auf das Schleifpapier 3.1 Es ist davon auszugehen, dass die Analyse der er-
abzukratzen. Nach Abscheidung der Probe wird je- sten Stufe am Ort der Besichtigung oder Überprü-
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fung, zum Beispiel in Trockendocks und Seehäfen, 4.3 Wenn einer oder mehrere der Durchschnittswerte
durchgeführt wird. Zur Durchführung der Analyse der Proben aus verschiedenen Entnahmestellen
vor Ort ist bei diesem Verfahren eine Röntgen-Flu- nicht die vorstehenden Kriterien erfüllen, sollen die
oreszenz-Analyse (RFA) vorzunehmen, um den Ge- Proben an ein Labor für die Analyse der zweiten
samtzinngehalt zu ermitteln. Stufe gesandt werden. Ungeachtet der Ergebnisse
ist es ebenfalls möglich, sie der Analyse der zweiten
3.2 Die analytischen Merkmale, wie die Erkennungs-
Stufe zu unterziehen, wenn der Besichtiger oder der
grenze und Genauigkeit, sind in hohem Maße von
Kontrollbeamte des Hafenstaates dies für erforder-
der Art des Geräts abhängig, d. h. der Art der Rönt-
lich hält.
genröhre, dem Spektrometer, den optischen Zu-
sammenstellungen (Filter oder Kollimator) usw.. Bei
den unterschiedlichen Arten der RFA-Geräte ist ein
5 Analyse der zweiten Stufe
energie-dispersives Spektrometer mit einem Sili-
zium-Driftdetektor (SDD) in kompakter Form, das 5.1 Da der zweite Schritt der Analyse die abschließen-
ohne Flüssigstickstoff betrieben werden kann, dem den und endgültigen Ergebnisse der Proben liefert,
derzeitigen Analysesystem für die praktische An- soll das Verfahren von Fachleuten auf der Grundla-
wendung vorzuziehen, wohingegen ein System zur ge wissenschaftlicher Beweise gründlich nachge-
Wellenlängenstreuung oder ein Festkörperdetektor prüft werden. Im Folgenden wird eine kurze Zu-
verfügbar sind, wenn die Analyse im Labor durch- sammenfassung einer vorläufigen Verfahrensweise
geführt wird. für die Analyse der zweiten Stufe dargelegt.
3.3 Speziell angepasste Software für die Zinnanalyse 5.2 Die abgeschiedenen Farbeinzelproben werden
wird zur Unterstützung des Anwenders erstellt, bei vom Schleifpapier entfernt und die Gesamtmasse
dem es sich wahrscheinlich um einen Schiffsbe- wird mit einer elektronischen Waage bis zu einer
sichtiger oder einen Kontrollbeamten des Hafen- Empfindlichkeit von 0,1 mg gemessen. Die Einzel-
staates handelt, um den Gesamtzinngehalt in den proben werden hydrolysiert mit einer wässrigen
Einzelproben zu ermitteln. Natronlauge, die mit einem organischen Lösungs-
mittel extrahiert und dann mit Propylmagnesium-
3.4 Die angepasste Software benötigt wahrscheinlich
bromid derivatisiert wird. Nach Reinigung des
im voraus eine Kalibrierungskurve der charakteris-
Extrakts wird eine Analyse unter Anwendung der
tischen Röntgenstrahlenintensität von Zinn im Ver-
hochauflösenden Gaschromatographie/Massen-
hältnis zum Zinngehalt, insbesondere im Bereich
spektrometrie durchgeführt. Zur Quantifizierungsa-
von 0,1 bis 0,5 %.
nalyse wird Tetrabutylzinn d36 als interne Stan-
3.5 Nach den Vorbereitungsarbeiten, einschließlich des dardsubstanz zugeführt.
Aufwärmens des RFA-Geräts und des Hochfahrens
5.3 Diese Analysen liefern Daten der chemischen Spe-
des Computers wird eine Einzelprobe (Probenent-
zies und ihres Gehalts (mg pro kg der Einzelpro-
nahmescheibe) auf den Probenstand des Geräts
ben). Der Gehalt zinnorganischer Verbindungen
angeordnet. Danach wird die Analyse mit der ange-
wird in einer Einheit von mg pro kg Trockenfarbe
passten Software durchgeführt. Eine einzelne Serie
ermittelt.
von Analysen einer Einzelprobe dauert normaler-
weise fünf Minuten und das Ergebnis wird automa-
tisch auf dem Display angezeigt.
6 Übereinstimmung mit dem Übereinkommen
3.6 Da die RFA-Analyse keine der Eigenschaften der
6.1 Die Übereinstimmung mit dem Übereinkommen
Einzelproben beeinträchtigt, können alle abgeschie-
wird angenommen, wenn die Ergebnisse der Ana-
denen Einzelproben (sechs bis neun Einzelproben),
lyse der zweiten Stufe gleichzeitig folgende Anfor-
einschließlich der für die zweite Analyse und zur
derungen erfüllen:
Aufbewahrung, für diese Analyse verwendet wer-
den. .1 nicht mehr als 25 % der Gesamtzahl der Pro-
ben erbringen Ergebnisse über 2.500 Milli-
gramm Zinn in organischer Form pro kg Tro-
4 Auslegung des Ergebnisses der Analyse der er- ckenfarbe (2.500 mg SN/kg Trockenfarbe);
sten Stufe und
4.1 Nach den oben beschriebenen Arbeitsschritten .2 keine Probe aus der Gesamtzahl der Einzel-
können RFA-Daten von sechs oder neun Einzelpro- proben zeigt eine Zinnkonzentration in orga-
ben für jede Entnahmestelle erhalten werden. Unter nischer Form, die höher ist als die Summe
Auslassung der höchsten und niedrigsten Werte des Schwellenwerts und des Toleranzbe-
aus diesen Daten wird ein durchschnittlicher Zinn- reichs, d. h. keine Probe darf die Konzentra-
gehalt aus den mittleren Werten für den repräsenta- tion von 3.000 mg Sn/kg Trockenfarbe über-
tiven Wert der Entnahmestelle berechnet. schreiten.
4.2 Die Übereinstimmung mit dem Übereinkommens 6.2 Entspricht das Ergebnis nicht den oben genannten
wird angenommen, wenn der Zinngehalt (durch- Kriterien, so ist es so auszulegen, dass zinnorgani-
schnittliche Werte) bei keinem der Proben die Sum- sche Verbindungen in dem Bewuchsschutzsystem
me des Schwellenwerts (2.500 mg pro kg) und des in einem Umfang vorhanden sind, in dem sie als
Toleranzbereichs (500 mg pro kg) überschreitet. Biozid wirken.
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Heft 21 – 2007 674 VkBl. Amtlicher Teil
Anhang zu Verfahren 2
Protokoll über die Probenentnahme und Analyse von Bewuchsschutzsystemen auf Schiffskörpern
– zinnorganische Verbindungen
Protokollnummer
Abschnitt A: Verwaltung
1. Land 2. Ort
3. Datum
4. Grund für die Besichtigung/Überprüfung
5. Einzelheiten über das Schiff
5.1 Name des Schiffes
5.2 Unterscheidungssignal
5.3 Bruttoraumzahl 5.4 Baujahr
5.5 Eigentümer oder Betreiber des Schiffs
5.6 Flaggenstaat 5.7 Klasse des Schiffes
5.8 Das AFS-Zeugnis ausstellende Behörde
5.9 Datum der Ausstellung
5.10 Datum der letzten Bestätigung
5.11 IMO-Nummer
5.12 Name des Schiffsführers
5.13 Produktbezeichnung des Bewuchsschutzsystems
5.14 Name des Herstellers
5.15 Name der Werft, bei der das System aufgebracht wurde
5.16 Bemerkungen
6. Einzelheiten über den Kontrollbeamten
6.1 Name
6.2 Bemerkungen
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VkBl. Amtlicher Teil 675 Heft 21 – 2007
Protokollnummer
Abschnitt B: Probenentnahme und Analyse der Stufe 1 (Röntgenfluoreszenz-Analyse)
Datum Gerätekennung
Probe Einzelprobenkennung Scheibe zur Pro- Zinngehalt max. min. Durchschnitt
/Stelle benentnahme (mg/kg)
A A1 Schleifmittel Durchschnitt
A2 Metall mg/kg
A3 sonstiges >2.500mg/kg
A4 Schleifmittel >3.000mg/kg
A5 Metall
A6 sonstiges
A7 Schleifmittel
A8 Metall
A9 sonstiges
B B1 Schleifmittel Durchschnitt
B2 Metall mg/kg
B3 sonstiges >2.500mg/kg
B4 Schleifmittel >3.000mg/kg
B5 Metall
B6 sonstiges
B7 Schleifmittel
B8 Metall
B9 sonstiges
C C1 Schleifmittel Durchschnitt
C2 Metall mg/kg
C3 sonstiges >2.500mg/kg
C4 Schleifmittel >3.000mg/kg
C5 Metall
C6 sonstiges
C7 Schleifmittel
C8 Metall
C9 sonstiges
D D1 Schleifmittel Durchschnitt
D2 Metall mg/kg
D3 sonstiges >2.500mg/kg
D4 Schleifmittel >3.000mg/kg
D5 Metall
D6 sonstiges
D7 Schleifmittel
D8 Metall
D9 sonstiges
Stufe II erforderlich Proben von überschreiten 2.500mg/kg
Probe überschreitet 3.000mg/kg Überein-
stimmung
Probe entnommen von Analysiert von
Unterschrift Unterschrift
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Heft 21 – 2007 676 VkBl. Amtlicher Teil
Protokollnummer
Abschnitt C: Analyse der Stufe 2 (Gaschromatographie / Massenspektrometrie
Datum
Gerätekennung
Bemerkungen zur Methode
Probenkennung Verwendete Zinngehalt Zinngehalt Übereinstimmung
Einzelprobe (RFA-Analyse) (als zinnorga-
(mg/kg) nische Verbin-
dung)
(mg/kg)
A >2.500mg/kg
>3.000mg/kg
B >2.500mg/kg
>3.000mg/kg
C >2.500mg/kg
>3.000mg/kg
D >2.500mg/kg
>3.000mg/kg
4. Ergebnis
Nicht-Übereinstimmung
___Proben von ___ überschreiten 2.500mg(Sn)/kg (Trockenfarbe)
Probe(n) _______überschreitet(n) 3.000mg(Sn)/kg (Trockenfarbe)
Übereinstimmung
5. Zusätzliche Bemerkungen
6. Name des Labors
7. Analysiert von 8. Unterschrift
Abschnitt D: Endergebnis
1. Ergebnis
Bewuchsschutzsystem stimmt mit dem AFS-Übereinkommen von 2001 überein
Bewuchsschutzsystem stimmt NICHT mit dem AFS-Übereinkommen von 2001
überein
2. Bemerkungen
3. Sachbearbeiter
3.1 Name ______________________ 3.2 Datum __________________
3.3 Unterschrift
4. ermächtigter Verwaltungsbeamter
4.1 Name ______________________ 4.2 Datum __________________
4.3 Unterschrift
(VkBl. 2007 S. 661)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 677 Heft 21 – 2007
Nr. 177 Richtlinien für die Überprüfung von Schiffe von Nichtvertragsparteien dieses Übereinkom-
Bewuchsschutzsystemen an Schiffen mens nicht günstiger behandelt werden,
in Kenntnis der Tatsache, dass sich Artikel 11 Abs. 2 des
AFS-Übereinkommens auf die von der Organisation aus-
Die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO) hat zuarbeitenden Richtlinien bezieht und dass nach Konfe-
im Oktober 2001 auf einer Konferenz das Internationale renzentschließung 2 die Organisation dringend um die
Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Ausarbeitung dieser Richtlinien ersucht wird, damit sie
Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schif- vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens angenom-
fen (AFS-Übereinkommen) verabschiedet. Dieses Über- men werden,
einkommen ist völkerrechtlich noch nicht in Kraft ge- ferner in Kenntnis der Tatsache, dass die Organisation mit
treten. In Deutschland hat der Ratifizierungsprozess den Entschließungen MEPC.102(48) und MEPC.104(49)
begonnen. „Richtlinien für Besichtigungen von Bewuchsschutzsyste-
Am 18. Juli 2003 hat der Ausschuss für den Schutz der men an Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über
Meeresumwelt der IMO (MEPC) die Richtlinien für die solche Besichtigungen“ beziehungsweise „Richtlinien für
Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen die Entnahme kleiner Stichproben des Bewuchsschutz-
(MEPC.105(49)) angenommen. Diese Richtlinien werden systems an Schiffen“ ausgearbeitet hat,
nachstehend bekannt gegeben. Sie sind ab dem Zeit- nach Prüfung des vom Unterausschuss „Flaggenstaatliche
punkt anzuwenden, an dem das AFS-Übereinkommen für Implementierung“ auf seiner elften Tagung erstellten Ent-
Deutschland gilt. wurfs von Richtlinien für die Überprüfung von Bewuchs-
schutzsystemen an Schiffen gemäß dem Internationalen
Bonn, den 12. Oktober 2007 Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Ein-
WS 24/6247.5/3-2 satzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen,
1. nimmt die in der Anlage zu dieser Entschließung
Bundesministerium für Verkehr, wiedergegebenen Richtlinien für die Überprüfung von
Bau- und Stadtentwicklung Bewuchsschutzsystemen an Schiffen gemäß dem
Im Auftrag Internationalen Übereinkommen von 2001 über die
Kolbeck Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchs-
schutzsysteme auf Schiffen an;
2. fordert die Regierungen auf, die Richtlinien so bald
wie möglich oder jedenfalls dann anzuwenden, wenn
Entschließung MEPC.105(49) das Übereinkommen für sie anwendbar wird;
Angenommen am 18. Juli 2003 3. empfiehlt, dass die Richtlinien als Änderungen der
Richtlinien für die Überprüfung von Bewuchsschutz- Entschließung A.787(19) über Verfahren für die Hafen-
systemen an Schiffen staatkontrolle in der Fassung der Entschließung
A.882(21) angenommen werden, sobald das AFS-
Übereinkommen in Kraft getreten ist, und dass die
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
Richtlinien regelmäßig überprüft werden.
unter Hinweis auf Artikel 38 Buchstabe a des Überein-
kommens über die Internationale Seeschifffahrts-Orga-
nisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses für Anlage
den Schutz der Meeresumwelt, die ihm durch internatio-
nale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung Richtlinien für die Überprüfung von
der Meeresverschmutzung übertragen worden sind; Bewuchsschutzsystemen an Schiffen
sowie unter Hinweis darauf, dass die im Oktober 2001 ab-
gehaltene Internationale Konferenz von 2001 über Verbots- Abschnitt 1
und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchs- Überprüfungen von Bewuchsschutzsystemen auf Schif-
schutzsysteme für Schiffe das Internationale Übereinkom- fen im Rahmen von Hafenstaatkontrollen sind in Artikel
men von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes 11 des AFS-Übereinkommens geregelt. Das Verfahren für
schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (im Fol- die Durchführung dieser Überprüfungen ist im Folgenden
genden als das „AFS-Übereinkommen“ bezeichnet) nebst beschrieben. Das Flussdiagramm im Anhang zu dieser
vier Konferenzentschließungen angenommen hat; Anlage beschreibt ebenfalls das Verfahren für Hafen-
ferner unter Hinweis darauf, dass Artikel 11 des AFS-Über- staatkontrollen nach dem AFS-Übereinkommen.
einkommens vorschreibt, dass die Schiffe, für die dieses
Unterabschnitt 1
Abkommen gilt, in allen Häfen, Werften oder der Küste vor-
gelagerten Umschlagplätzen einer Vertragspartei durch Überprüfung des Internationalen Zeugnisses über ein
von dieser Vertragspartei ermächtigten Bediensteten, Bewuchsschutzsystem (IAFS-Zeugnis) oder der Er-
überprüft werden können, damit festgestellt werden kann, klärung über ein Bewuchsschutzsystem
ob das Schiff diesem Übereinkommen entspricht; 1 Schiffe, die ein IAFS-Zeugnis oder eine Erklärung
in Kenntnis der Tatsache, dass Artikel 3 Abs. 3 des AFS- über ein Bewuchsschutzsystem mitführen müssen
Übereinkommens vorschreibt, dass die Vertragsparteien .1 Beim Betreten des Schiffes und der Vorstellung
dieses Übereinkommens durch die Anwendung der Be- beim Schiffsführer oder leitenden Bordoffizier soll
stimmungen dieses Übereinkommens sicherstellen, dass der Kontrollbeamte des Hafenstaats das IAFS-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 21 – 2007 678 VkBl. Amtlicher Teil
Zeugnis oder die Erklärung über ein Bewuchs- Stichprobe des Bewuchsschutzsystems des Schiffes
schutzsystem, sowie gegebenenfalls die beigehef- umfassen kann. Die Probenentnahme darf die Unver-
tete Spezifikation der Bewuchsschutzsysteme, sehrtheit, den Aufbau oder den Betrieb des Bewuchs-
überprüfen. schutzsystems nicht beeinträchtigen, wobei die in
.2 Das IAFS-Zeugnis enthält Angaben über die Ein- Entschließung MEPC.104(49) enthaltenen Richtlinien
zelheiten des Schiffs und eine Reihe von Ankreuz- zu berücksichtigen sind.
feldern, mit denen angegeben wird, ob ein Be- 2 Wird die Entnahme einer kleinen Stichprobe durchge-
wuchsschutzsystem, das unter die Maßnahmen führt, so darf der Zeitbedarf für die Bearbeitung der
zur Beschränkung des Einsatzes nach Anlage I des Ergebnisse dieser Probenentnahme nicht als Recht-
AFS-Übereinkommens von 2001 fällt, aufgebracht fertigung dafür herangezogen werden, das Verholen
oder nicht aufgebracht, entfernt oder nicht entfernt oder die Abfahrt des Schiffes zu verhindern.
oder mit einer Versiegelungsdeckschicht überzo-
gen oder nicht überzogen worden ist, und ob ein
Bewuchsschutzsystem, das unter die Maßnahmen Abschnitt 2
zur Beschränkung des Einsatzes nach Anlage I des Gründlichere Überprüfung
AFS-Übereinkommens von 2001 fällt, vor oder 1 Geben die Ergebnisse der Überprüfung, Beobachtun-
nach dem im AFS-Übereinkommen von 2001 fest- gen an Bord oder sonstige Informationen eindeutige
gelegten Zeitpunkt aufgebracht worden ist. Gründe zu der Annahme, dass das Schiff gegen das
.3 Als vorbereitende Prüfung soll die Gültigkeit des AFS-Übereinkommen von 2001 verstößt, oder ent-
IAFS-Zeugnisses bestätigt werden, indem nachge- spricht das Bewuchsschutzsystem in wesentlichen
prüft wird, dass das IAFS-Zeugnis von der Verwal- Punkten nicht den Einzelheiten des IAFS-Zeugnisses,
tung oder einer anerkannten Organisation (AO) ord- so kann eine gründlichere Überprüfung unter Berück-
nungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet/bestätigt sichtigung der folgenden Schritte durchgeführt werden.
worden ist und aus ihm hervorgeht, dass die vorge-
2 Überprüfung zusätzlicher Unterlagen; hierunter fallen:
schriebene Besichtigung durchgeführt worden ist.
Bei der Überprüfung des IAFS-Zeugnisses soll ins- .1 Schiffstagebücher, einschließlich Eintragungen
besondere nachgeprüft werden, dass der Zeitraum über
für die erstmalige Besichtigung dem im Schiffsta- .1 den Tag der letzten Instandsetzung und/oder
gebuch (in den Schiffstagebüchern) angegebenen Reparatur, des letzten Trockendocks oder der
Zeitraum für den Aufenthalt im Trockendock ent- letzten Aufbringung des Bewuchsschutzsys-
spricht, und dass nur ein Feld angekreuzt ist. tems; den Tag der Abfahrt vom Aufbringungsort;
.4 Die Spezifikation der Bewuchsschutzsysteme soll .2 den derzeitigen Hafen und den Tag der An-
überprüft werden, um sicherzustellen, dass die kunft;
Spezifikationen dem IAFS-Zeugnis beigeheftet
.3 den Schiffsort zum Zeitpunkt oder ungefähren
und auf dem neuesten Stand sind. Die letzte Spe-
zifikation muss sich auf das dazugehörige An- Zeitpunkt, an dem das Schiff betreten wurde;
kreuzfeld auf der Vorderseite des IAFS-Zeugnis- .2 Überprüfung zusätzlicher Unterlagen gemäß
ses beziehen. Nummer 5.2.2 und 5.2.3 der Entschließung
MEPC.102 (48).
2 Schiffe von Nichtvertragsparteien des AFS-Über- 3 Sofern zutreffend, stimmen die Stichprobentermine
einkommens von 2001 für die letzte Beschichtung des Schiffskörpers mit
dem für das Trockendock überein?
.1 Da Schiffe von Nichtvertragsparteien des AFS-
Übereinkommens von 2001 nicht zu einem IAFS- 4 Ist das IAFS-Zeugnis nicht ordnungsgemäß ausge-
Zeugnis berechtigt sind, soll der Kontrollbeamte füllt, so können Informationen zu folgenden Fragen
des Hafenstaats nach Unterlagen suchen, die alle sachdienlich sein:
Informationen des IAFS-Zeugnisses enthalten. Die .1 „Wann wurde das Bewuchsschutzsystem des
in Entschließung MEPC.102(48) Nummer 5.2.2 und Schiffes zum letzten Mal aufgebracht?”;
5.3.2 beschriebenen Spezifikationen können als
.2 „Sofern das Bewuchsschutzsystem gemäß Anla-
Beispiele für diese Art von Unterlagen verwendet
ge 1 des AFS-Übereinkommens von 2001 kontrol-
werden. Verfügt das Schiff über solche Unterlagen,
liert wird und entfernt wurde, in welcher Einrich-
so kann der Kontrollbeamte des Hafenstaats deren
tung und an welchem Tag wurden die Arbeiten
Inhalt bei der Bewertung der Einhaltung der Vor-
durchgeführt?“;
schriften durch das Schiff berücksichtigen.
.2 Andernfalls soll sich der Kontrollbeamte des Ha- .3 „Sofern das Bewuchsschutzsystem unter die
fenstaats an den Verfahren für Schiffe gemäß Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes
Nummer 1 orientieren (Schiffe, die ein IAFS-Zeug- nach Anlage I des AFS-Übereinkommens von
nis mitführen müssen). 2001 fällt und mit einer Versiegelungsdeckschicht
überzogen wurde, in welcher Einrichtung und an
Unterabschnitt 2 welchem Tag wurde die Arbeit ausgeführt?“;
Entnahme einer kleinen Stichprobe bei Bewuchs- .4 „Wie heißen die Bewuchsschutz-/Versiegelungs-
schutzsystemen an Schiffen mittel und deren Hersteller oder Lieferant für das
1 Zusätzlich zur Überprüfung des IAFS-Zeugnisses ist vorhandene Bewuchsschutzsystem?“;
im AFS-Übereinkommen von 2001 bestimmt, dass .5 „Wenn das vorhandene Bewuchsschutzsystem
die Überprüfung auch die Entnahme einer kleinen vom vorhergehenden System abweicht, um wel-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil