VkBl Nr. 7 1970
Verkehrsblatt Nr. 7 1970
Verkehrsblall
Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
(VkBI)
INHALTSVERZEICHNIS
Amtlicher Teil
Nr. Dat. VkBI 1970 Seite Nr. Dat. VkBI 1970 Seite
Allgemeine Angelegenheiten 99 6. 3. 1970 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung
87 17. 3. 1970 Einrichtung der „Bundesstelle für für die Schiffahrt auf der Weser . . . . 203
Büroorganisation und Bürotechnik" (BBB) 100 6: 3. 1970 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung
beim Posttechnischen Zentralamt in Darmstadt 190 für die Schiffahrt auf der Hunte über die
Beleuchtung von festgemachten Sportfahr
Eisenbahnwesen zeugen 203
88 18. 3. 1970 Allgemeine Anordnung über die 101 19. 3. 1970 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung
Ermächtigung von hauptamtlich im Bahn über den Umschlag von explosionsgefähr
polizeidienst tätigen Beiäiensteten der Deut lichen Gütern auf der Seeschiffahrtstraße
schen Bundesbahn, Verwarnungen zu erteilen Elbe 203
und Verwarnungsgeld zu erheben 190
Luftfahrt
Straßenverkehr 102 24. 3. 1970 Betriebsordung für Luftfahrt
89 12. 3. 1970 Verkehrsunfälle durch verlorene geräte (LuftBO) 204
Zubehör- und Ladungsteile von Kraftfahrzeu 103 19. 3. 1970 Verkehrslandeplatz Dinslaken-
gen und Anhängern 191 Schwarze Heide 213
90 3. 3. 1970 Inkrafttreten des Europäischen 104 20. 3. 1970 Ländeplatz Norden-Hage . . . 213
Tibereinkommens vom 30. September 1957 über
die internationale Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße (ADE) 191
Personalnachrichten
91 20. 3. 1970 Bekanntmachung zur Verordnung 105 5. 3. 1970 Stellenausschreibung 213
TSF Nr. 2/70 191
106 3. 3. 1970 Stellenausschreibung 214
Binnenschiffahrt Aufgebote
92 4. 3. 1970 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung 106a 15. 4. 1970 Aufbietung verlorener Kraftfahr
über die Schubschiffahrt auf dem Main mit zeug-(Anhänger-)briefe
Regnitz und auf dem Main-Donau-Kanal vom 106b 15. 4. 1970 Aufbietung verlorener Führer
4. März 1970 191 scheine
4. 3. 1970 Bekanntmachung über das Wasser 106c 15. 4. 1970 Aufbietung von verlorenen Kraft
skifahren auf dem Main und der Regnitz im fahrzeug- (Anhänger-)scheinen und Bescheini
Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion gungen über die Zuteilung amtlicher Kenn
Würzburg 193 zeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge
94 13. 3. 1970 Verordnung Nr. 6/70 über die Fest
setzung von Entgelten für Verkehrsleistungen
der Binnenschiffahrt vom 27. Februar 1970
(FD Nr. 2/70 Frachtenausschuß Hamburg) . . 195
Seeverkehr
95 5. 3. 1970 Kostenordnung des Deutschen Hy Nichtamtlicher Teil
drographischen. Instituts (KostODHI) . . . 198
96 6. 3. ^ 1970 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung
für die Schiffahrt auf der Weser über Signale Zeltschriftenschau
und Fahrregeln beim Einlaufen in das Wende-
beckeu beim Überseehafen in Bremen und Übersicht
beim Passieren der Einfahrt in den Übersee Auslese
hafen 201
97 6. 3. 1970 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung BUcherschau
über das Wasserskifahren auf dem Rechten
Nebenarm der Weser hinter dem Harriersand 202 Neuerscheinungen
98 6. 3. 1970 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung Buchbesprechungen
für die Schiffahrt auf der Weser über die
Schallsignale zum Anfordern von Schleppern 202 Rechtsprechung
24. Jahrgang Ausgegehen zu Bonn am 15. April 1970 Heft 7
Verlagspostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sich lediglich an die liefernden Postämter wenden.
Heft 7 1970 190 V k B1 A m 11 i c her Teil
AMTLICHER TEIL
Allgemeine Angelegenheiten Eisenbahnwesen
Nr. 87 Einrichtung der „Bundesstelle für Büro ^Nr. 88 Allgemeine Anordnung über die Ermächti
organisation und Bürotechnik" (BBB) beim gung von hauptamtlich im Bahnpolizei
Posttechnischen Zentralamt in Darmstadt dienst tätigen Bediensteten der Deutschen
Bonn, den 17. März 1970 Bundesbahn, Verwarnungen zu erteilen
/ Z 6 Arvp 7 — 2031 1/70 und Verwarnungsgeld zu erheben
Bonn, den 18. März 1970
An
die nadageordneten Ober- und Mittelbehörden E 1 — Arp 2 — 61 Bd 70
Beim Posttechnischen Zentralamt in Dhrmstadt ist^m 1., Nachstehend wird die allgemeine Anordnung des Vor
Januar 1970 die „Bundesstelle für Büroörganisation und standes der Deutschen Bundesbahn über die Ermächtigung
Bürotechnik" (BBB) eingerichtet worden. vön hauptamtlich im Bahnpolizeidienst tätigen Bedienste
ten der Deutschen Bupdesbahn, im Straßenverkehr Ver
Die BBB soll die Dienststellen der unmittelbaren Bun
desverwaltung bei der Rationalisierung des Inneren
warnungen zu erteilen und Verwarnungsgeld zu erheben,
bekanntgegeben.
Dienstes, insbesondere beim Einsatz technischer Mittel
(außer elektronischer Datenverarbeitung) und bei der or- Der Bundesmipister für Verkehr
'ganisatorischen Gestaltung des Dienstbetriebes, beraten Im Auftrag
und unterstützen. Dabei wird die BBB vor allem folgende V aerst
, Aufgaben wahrnehmen:
Allgenieine Anordnung
1. Auswahl und Aufbereitung organisatorischer Erkennt über die Ermächtigung von hauptamtlich im Bahnpolizei
nisse für die besonderen Bedürfnisse der Bundesver dienst tätigen Bediensteten der Deutschen Buhdesbahn,
waltung, Verwarnungen zu erteUen und Verwamungsgeld zu er
heben
2. Veranlassen von Vergleidisuntersuqhungen,
Vom 6. März 1970
3. Erteilen «von Auskünften an Bundesdienststellen über
eine wirtschaftliche Büroorganisation und über den Auf Grund des § 58 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über
zweckmäßigen Einsatz von Bürogeräten, Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BundesgesetzbL
I S. 481) in Verbindung mit § 20 Abs. 3 des Bundesbahnge
4. Erfahrungs- und Ergebnisaustaüsdi mit einschlägigen setzes vom 13. Dezember 1951 (BundesgesetzbL I S. 955),
Einrichtungen außerhalb der unmittelbaren Bundes zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 1969 (Bundes
verwaltung, gesetzbL I S. 191), ordnen wir im Benehmen mit dem
Bundesminister für Verkehr an:
5. Vermittlung des Erfahrungsaustausches zwischen Bun
desdienststellen, / X • ■ /, I ' ■ ■
6. Herausgabe eines Mitteilungsblattes an die Dienst Wir ermächtigen die hauptamtlich im Bahnpolizeidienst
stellen der unmittelbaren Bundesverwaltung zur all tätigen Bediensteten der Deutschep Bundesbahn (§ 60
gemeinen Unterriehtung der Organisationsreferenten, Abs. 1 Nr. 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
der Leiter der Bürodienste und Besdiaffungsstellen mit (EBO) vom 8. Mai 1967 •— BundesgesetzbL II S. 1563 —
Anregungen für eine Vereinfachung und Verbesserung geändert durch die Erste Veroidnung zur Änderung der
der Büroarbeit in organisatorisdier, technischer, wirt Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 10. Juni
schaftlicher und arbeitsmedizinischer Hinsicht, 1969 — BundesgesetzbL II S. 1141 —), die mindestens 15
Monate im Polizeidienst tätig sind, bei geringfügigen
7. Planung und Durchführung von Lehrgängen und Be Ordnüngswidrigkeiten im Straßenverkehr den Betröffeneii
teiligung an der dienstlichen Aus- und Fortbildung. ohne oder mit Erhebung® eines V^rwarnungsgeldes vop
Ferner ist beabsichtigt, daß die BBB bei Bedarf aus zwei bis zwanzig'Deutsche Mark zu verwarnen.
Fachkräften verschiedener Bundesressojts Arbeitskreise II _ ■: . ^ '
bildet, die Erfahrungsgrundsätze und Richtlinien zu be
stimmten Prciblemen der Büroorganisation und Bürc>tech- Die Ermächtigung bezieht sich auf diejenigen Ord
nik ausarbeiten sollen. Die Mitarbeit in diesen Arßeits- nungswidrigkeiten des Straßenverkehrsrechts, die zugleich
kreisen ist ehrenamtlich. Personalausgaben und Auslagen Störungen der öffentlichen Sidierheit öder Ordnung iih
werden den Beschäftigungsdienststellen nicht erstattet, Sinne des § 55 EBO sind und im örtlichen Zuständigkeits-
bereich der Bahnpolizei (§ 56 EBO) begangen werden.
f Die Dienstaufsicht über die BBB liegt beim Präsidenten
des Pösttethnischen Zentralamtes. Fachlich untersteht die III
BBB der Aufsicht und den Weisüngen des BML Im übrigen Für die. Erteilung einer Verwarnung und die Erhebung
führt die BBB ihre Arbeiten in eigener Verantwortung aus. von Verwamungsgeld ist die Allgemeine Verwaltungs
Die Postanschrift der BBB lautet: , vorschrift des Bundesministers/für Verkehr vom 13. De
zember 1968 (VkBl. 1969 S. 2), jedoch ohhe deren § 3, Ab^
Bundesstelle für Büroofganisation und Bürotechnik schnitte II und III, maßgebend.
61 D a r m s t a d t 1
Postfach 1180 IV
Dienstgebäude: Darmstadt, Wilhelminenstraße l—3 Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentli
Pqsttechnisches Zentralamt chung im Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundesministers
Fernsprecher: 1 71 Telex: 419 200 für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland) in Kraft.
Ich bitte. Von den gebotenen Möglichkeiten Gebrauch zu^ Gleichzeitig tritt die ües Vorstandes der
machen. , Deutschen Bundesbahn vom 10. Juli 1969 (Ermächtigung
Der Bundesminister für das Tost- und Fernmeldewesen der hauptamtlich ini Bahnpolizeidienst tätigen Bedienste
ten, im Straßenverkehr im Lande Hessen Verwarnungen
hat eine besondere Regelung getroffen, wonach ehe BBB
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere bei zu erteilen und Verwarnungsgeld zu erheben), veröffent
der Einzelberatüng, mit den anfragenden Bundesbehörden licht jm Verkehrsblatt 1969 S. 467, außer Kraft.
unmittelbar verkehrt. Frankfurt (Main), deri 6. März 1970
Der Bundesminister für Verkehr Der Vorstand
Im Auftrag der Deutschen 'Bundesbahn
Hesse
' / Stukenberg
(VkBl 1970 S. 190) (VkBl 1970 S. 190)
VkBl Amtlicher Teil 191 Heft 7 — 1970
die Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 1970
S t ra ß«!n V e rk'eK.r^ i in Kraft getreten ist.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 1. Dezember
Nr. 89 Verkehrsunfälle durch verlorene Zubehör- 1969 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hin
und Ladungsteile von Kraftfahrzeugen und terlegt worden.
Anhängern Das Übereinkommen und seine Anlagen sind ferner für
Bonn, den 12. März 1970 folgende Staaten in Kraft getreten:
StV 7 — 8300 U/69 Übereinkommen
Besonders auf den Autobahnen entstehen immer wieder Anlagen A
zum Teil schwere Unfälle durch verlorene Fahrzeug- und und B
Ladungsteile. Außer beträchtlichem Sachschaden waren Belgien am 29. Januar 1968 29. Juli 1968
bisher zahlreiche Tote und Verletzte zu beklagen. Diese Frankreich am 29. Januar 1968 29. Juli 1968
Unfälle wären vermeidbar gewesen, wenn die Fahrzeug 29. Juli 1968
Italien am 29. Januar 1968
halter und Fahrzeugführer ihr Augenmerk stärker auf die
ordnungsmäßige Unterbringung der Ladung und auf den Niederlande am 29. Januar 1968 29. Juli 1968
Fahrzeugzustand gerichtet hätten. (nur für das
Königreich
Angesichts der großen Gefahren, die besonders auf in Europa)
Schnellstraßen durch verlorene Fahrzeug- und Ladungs
Portugal am 29. Januar 1968 29. Juli 1968
teile entstehen, weise ich auf die Pflichten hin, die sich für
die Beteiligten aus §§ 7 und 19 der Straßenverkehrs-Ord Vereinigtes
nung (StVO) und aus § 31 der Straßenverkehrs-Zulas Königreich am 29. Juli 1968 29. Juli 1968
sungs-Ordnung (StVZO) ergeben. Bonn, den 28. Januar 1970
. Künftig wird für alle in Betracht kommenden Fahrzeuge Der Bundesminister des Auswärtigen
gefordert werden, daß Unterlegkeile mit Halterungen an
gebracht sein müssen, die ein Verlieren ausschließen, und In Vertretung
Harkort
ferner, daß außen an den Fahrzeugen angebrachte Ersatz
räder durch zwei voneinander unabhängige Sicherungen (VkBl 1970 S. 191)
gegen Verlierem gesichert sein müssen; die eine der bei
den Sicherungen muß auch dann noch wirksam sein, wenn Nr. 91 Bekanntmachung
die andere durch Bruch, Versagen oder Bedienungsfehler
ausfällt. An die Hälter , der noch nicht mit solchen Siche
zur Verordnung TSF Nr. 2/70
rungen versehenen Fahrzeuge richte ich die dringende Bitte, Bonn, den 20. März 1970
nicht zuletzt im eigenen Interesse die Fahrzeuge alsbald StV 3 — 6055 Va/70 II
mit Sicherungen gegen das Verlieren der außen an den
Fahrzeugen angebrachten Ersatzräder und Unterlegkeile Durch die Verordnung TSF Nr. 2/70 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 16. März 1970
auszurüsten und auch darauf zu achten, daß Fahrzeugteile
(Bundesanzeiger Nr. 60 vom 1. April 1970) ist der Reichs
und Hilfsmittel (z. B. Schaufeln) nicht verloren werden
können.
kraftwagentarif gemäß Nachtrag 2/70 geändert worden.
Ich bitte, die Verkehrsüberwachungsorgane zu veran
Der Nachtrag ist vom Bundesverband des Deutschen
Güterfernverkehrs (BDF) e. V., Frankfurt (Main)-Hausen,
lassen, verstärkt auf die ordnungsgemäße Unterbringung
Breitenbachstraße 1, zu beziehen.
der Ladung, die sichere Befestigung von Hilfsmitteln (auch
Schaufeln udgl.) sowie auf den vorschriftsmäßigen Zustand Inhalt der Änderung:
der Fahrzeuge zu achten, damit Unfälle durch verlorene 1. Erhöhung der Frachtsätze aller Ladungsidassen des
Fahrzeug- und Ladungsteile vermieden werden. Regeltarifs unter Einführung einer allgemeinen Marge,
Der Bundesminister für Verkehr
nach der die Fracht durch Vereinbarung um bis zu 6 ®/o
ermäßigt oder um bis zu 6Vo erhöht werden kann.
Im Auftrag
Dr. Linder Einführung einer 23 t-Gewichtsklasse.
(VkBl 1970 S. 191) Einführung besonderer Frachtsätze für Beförderungen
in Silo- und Tankfahrzeugen.
Nr. 90 Inkrafttreten des Europäischen überein- Textliche Anpassung der Vorschriften für die Fracht
berechnung, d^r Allgemeinen Bestimmungen für die
kQmmens vom 30. September 1957 über die Ausnahmetarife und der Ausnahmetarife 102 (Fettsäu
internationale Beförderung gefährlicher Gü ren) und 609 (Natiumtripolyphosphat usw).
ter auf der Straße (ADR)
Der Bundesminister für Verkehr
Bonn, den 3. März 1970
Im Auftrag
. StV 4 — 9022 AA/69 Dr. Linder
Nachstehend wird die Bekanntmachung vom 28. Januar (VkBl 1970 S. 191)
1970 (Bundesgesetzbl. II S. 50) über das Inkrafttreten des
Europäischen Übereinkommens über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) be Binnenschiffahrt
kanntgegeben.
Der Bundesminister für Verkehr Nr. 92 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung über die
Im Auftrag Schubschiffahrt auf dem Main mit Regnitz
Dr. Linder
und auf dem Main-Donau-Kanal vom 4.
Bekanntmachung März 1970 ♦)
über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter Auf Grund des § 116 Nr. 3 der Binnenschiffahrtstraßen-
auf der Straße (ADR) Ordnung 1966 (BSchSO 1966) vom 11. Oktober 1966 (Bun
desgesetzbl. II S. 1333, 1538) zuletzt geändert durch Ver
Vom 28. Januar 1970 ordnung vom 22. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. II S. III,
Nach Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. August 1969 172) wird verordnet:
zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September § 1
1957 über ciie internationale Beförderung gefährlicher
Diese Verordnung gilt auf dem Main mit Regnitz (§1 —
Güter auf der Straße (ADR) — Bundesgesetzbl. 1969 II
Ma —BSchSO 1966) sowie auf dem Main-Donau-Kanal (§ 1
S. 1489 — wird hiermit bekanntgemacht, daß das Über
— MDK — BSchSO 1966).
einkommen nach seinem Artikel 7 Abs. 2 mit den Anlagen
A und B für *) Wiederholung mit Änderungen
Heft 7 — 1970 192 VkBl Amtlicher Teil
§ 2 Nachtbezeichnung während der Fahrt
I. Begriffsbestimmungen 2. Ein Schubverband muß führen:
1. Als Schub verband gilt eine starre Verbindung von a) als Topplichter
Fahrzeugen von denen sich mindestens eines vor dem drei weiße starke Lichter auf dem Vorschiff des
Fahrzeug mit eigener Triebkraft befindet, das den Fahrzeugs an der Spitze des Schub Verbandes.
Verband fortbewegt. Diese Lichter müssen in der Form eines gleichseiti
Die Zusammenstellung eines Schubbootes mit einem gen Dreiecks mit waagerechter Grundlinie in einer
längsseits gekuppelten Schubleiter gilt nicht als Ebene senkrecht zur Längsachse des Schubverban
Schubverband. des angeordnet sein. Das oberste Licht muß minde
2. Als Schubboot gilt ein Fahrzeug mit eigener Triebkraft, stens 3 m über dem Gangbord oder dem Deck, die
das zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebaut beiden unteren müssen in einem gegenseitigen
oder eingerichtet ist. Abstand von etwa 1,25 m voneinander und ungefähr
3. Als Schubleichter gilt ein zur Fortbewegung durch 1,10 m unter dem obersten Licht gesetzt werden.
Schubboote gebautes oder eingerichtetes Fahrzeug Diese Lichter müssen im übrigen den Vorschriften
des § 28 Buchstabe a BSchSO 1966 entsprechen; ihre
a) ohne eigene Triebkraft oder
Masten müssen in der Längsachse des Fahrzeugs
b) mit Hilfsantrieb, dessen es sich nur bedient, wenn stehen, auf welchem sie geführt werden.
es in einem Schubverband fährt.
b) als Seitenlichter
II. Anwendung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung 1966 die Liditer nach § 28 Buchstabe b BSchSO 1966.
(BSchSO 1966) Diese Lichter müssen auf dem breitesten Teil des
Schubyerbandes, möglichst nahe beim Schubboot,
1. Schubverbände unterliegen den Bestimmungen der
höchstens 1 m von den Außenseiten des Schubver
BSchSO 1966 für Schleppzüge, sofern nachstehend nicht
bandes entfernt gesetzt werden.
etwas anderes bestimmt ist.
Werden sie von einem anderen Fahrzeug als dem
2. Die §§ 27, 31, 35, 56, 57, 58 und 81 Nr. 2 gelten nicht für
Schubboot geführt, so müssen sie mindestens 2 m
Schubverbände; § 36 gilt nur für Schubverbände, deren
Länge 90 m nicht überschreitet. über der Wasseroberfläche gesetzt werden.
c) als hintere Lichter
3. Die §§ 18, 20 Nr. 2, §§ 23 und 24 gelten nicht für Schub drei weiße gewöhnliche Lichter auf dem Schubboot,
leichter.
in einer waagerechten Linie senkrecht zur Längs
§ 17 Nr. 1 gilt im übrigen für Schubleichter mit Hilfs achse, mit einem gegenseitigen seitlichen Abstand
antrieb, wenn sie sich seiner bedienen, um kleine von etwa 1,25 m und so hoch, daß sie nicht durch
Ortsveränderungen vorzunehmen. eines der anderen Fahrzeuge des Schubverbandes
4. § 71 gilt nur für Schubleichter, die Fahrzeuge im Sinne verdeckt werden können.
von § 36 BSchSO 1966 sind, wenn sie außerhalb des Alle diese Lichter müssen im übrigen den Vor
Schubverbandes stilliegen. schriften des § 28 Buchstaben c BSchSO 1966 ent
5. § 82 gilt nicht für Schubleichter, wenn sie Teil eines sprechen.
Schubverbandes sind. 3. Jeder Schubverband, der ein oder mehrere Fahrzeuge
im Sinne des § 36 Nr. 1 BSchSO 1966 mitführt, muß
III. Führer des Schubverbandes
außer den in Nummer 2 vorgeschriebenen Lichtern
1. Der Führer des Schubbootes ist zugleich der Führer des führen:
Schubverbandes.
a) vorn ein blaues helles Licht etwa 2,20 m unter dem
2. Der Führer des Schubverbandes muß diesen so zusam obersten Licht nach Nummer 2 Buchstabe a) und
menstellen, daß jede Gefahr für die an Bord befindli über den gleichen Bogen des Horizonts sichtbar wie
chen Personen und für die Schiffahrt vermieden wird. dieses,
3. Unbeschadet des § 18 Nr. 3 BSchSO 1966 muß der b) auf dem Schubboot ein von allen Seiten sichtbares
Führer des Schubverbandes diesen so zusammenstel blaues helles Licht.
len, daß die freie Sicht vom Steuerstand nach allen 4. Jeder Schubverband, der ein oder mehrere Fahrzeuge
Seiten gewahrt ist. im Sinne des § 36 Nr. 2 BSchSO 1966, die Ammoniak
4. Wenn sich in einem Schubverbande Fahrzeuge befin befördern, mitführt, muß außer den in Nummer 2 vor
den, die zur Beförderung von Stoffen gemäß § 36 geschriebenen Lichtern führen:
BSchSO 1966 dienen, ist der Schub verbandführer a) vorn
dafür verantwortlich, daß im Schubverband die Be ein rotes helles Licht etwa 2,20 m unter dem ober
triebsvorschriften nach den Verordnungen für die Be sten Licht nach Nummer 2 Buchstabe a) und über
förderung solcher Stoffe beachtet werden. den gleichen Bogen des Horizonts sichtbar wie die
ses,
IV. Höcbstabmessungen der Scbubverbände
b) auf dem Schubboot
1. Schubverbände dürfen folgende Abmessungen nicht ein rotes, helles, springendes Licht, das aus zwei
überschreiten etwa 1 m übereinander angebrachten Laternen be
Länge in m Breite in m steht, die abwechselnd aufleuchten, und zwar je
a) auf der Strecke unterhalb zwanzig- bis fünfundzwanzigmal in der Minute.
Main-km 40 (Frankfurter Dieses Licht muß so hoch gesetzt werden, daß es von
Oberhäfen 185 11,40 allen Seiten sichtbar ist.
b) auf der Strecke oberhalb 5. Jeder Schubverband, der ein oder mehrere Fahrzeuge
Main-km 40 (Frankfurter im Sinne des § 36 Nr.3 BSchSO 1966, die Explosivstoffe
Oberhäfen) 90 9,50 befördern, mitführt, muß außer den in Nummer 2 vor
2. Schubverbände dürfen nicht aus längsseits gekuppelten geschriebenen Lichtern führen:
Fahrzeugen bestehen. a) vorn
3. Für einen befristeten Zeitraum können einzelne ein rotes helles Licht etwa 2,20 m unter dem ober
Schubverbände zu Versuchsfahrten mit größeren als sten Licht nach Nummer 2 Buchstabe a) und über
den vorstehenden Abmessungen zugelassen werden. den gleichen Bogen des Horizonts sichtbar wie die
ses,
V. Zeichen und Lichter der Schubverbände
b) auf dem Schubboot
Allgemeines ein von allen Seiten sichtbares rotes helles Licht.
1. Die Bestimmungen der Ziffer V gelten nicht für 6. Abweichend von den Bestimmungen der Nummer 2 muß
Schubverbände, deren Länge 90 m nicht überschreitet. ein Schubverband mit einem Vorspannschlepper nur
Diese Schubverbände müssen die für Selbstfahrer vor die Topplichter und die hinteren Lichter nach Nummer
geschriebenen Zeichen und Lichter führen. 2 Buchstabe a und c führen.
V k B 1 A m 11 i c h e r Teil 193 Heft 7 — 1970
Naditbezeidinung beim Stilliegen X. Anhalten Bug zu Tal
7. Schubleiditer außerhalb eines Schubverbandes müssen Schubverbände, deren Länge 86 m überschreitet, müssen
die für Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft vorgeschrie rechtzeitig Bug zu Tal anhalten können sowie während des
benen Lichter führen. Anhaltens und nach dem Anhalten vollkommen manö
8. Jedes Fahrzeug des Sdiubverbandes muß das Licht nach vrierfähig bleiben.
§ 72 BSchSO 1966 führen. XL Schleppen
9. Die in Nummer 3 genannten Sdiubverbände müssen 1. Ein Schubverband darf nicht geschleppt werden. In
außer den in Nummer 8 vorgeschriebenen Lichtern auf Ausnahmefällen dürfen Schubverbände mit einem
dem Schubboot ein von allen Seiten sichtbares blaues Vorspannschlepper fahren, sofern die Schiffahrt da
helles Licht führen. durch nicht behindert wird.
10. Die in Nummer 4 genannten Schubverbände müssen 2. Ein Schubverband darf keine Schlepptätigkeit ausüben.
außer den in Nummer 8 vorgeschriebenen Lichtern auf 3. Ein Schubboot, das einen Schubverband nicht fortbe
dem Schubboot das rote helle springende Licht nach wegt, darf zum Schleppen von Fahrzeugen im Anhang
Nummer 4 Buchstabe b führen. nur verwendet werden, wenn dies in seinem Schiffsat
11. Die in Nummer 5 genannten Schubverbände müssen test ausdrücklich zugelassen ist.
außer den in Nummer 8 vorgeschriebenen Lichtern auf XII. Sprechfunk
dem Schubboot ein von allen Seiten sichtbares rotes
Ist ein Schub verband länger als 110 m, so muß das
helles Licht führen.
Schubboot mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein,
Tagesbezeichnung die eine Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug ge
12. Schubleichter außerhalb eines Schub Verbandes müssen stattet. Die Anlage muß dem Brüsseler Abkommen über
die für Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft vorgeschrie den internationalen Rheinfunkdienst auf UKW vom März
benen Zeichen führen. 1957 (Empfehlung 4) entsprechen.
13. Führt ein Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge XIII. Gegensprechanlage
im Sinne des § 36 Nr. 1, 2 oder 3 BSchSO 1966 mit, so Ist ein Schubverband länger als 110 m, muß eine Ge
muß jedes dieser Fahrzeuge die nach diesen Bestim gensprechanlage zwischen dem Steuerhaus und der Spitze
mungen vorgeschriebenen Zeichen führen. des Schubverbandes vorhanden sein.
14. Ein Schubverband mit einem Vorspannschlepper muß XIV. Begehbarkeit des Schubverbandes
vorn einen gelben Ball von fetwa 80 cm Durchmesser
Ein Schubverband muß leicht und gefahrlos begehbar
führen. Der Ball muß mindestens 4 m über dem Gang sein. Etwaige Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen
bord oder dem Deck an der Stelle gesetzt werden, an
müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert
der er am be'sten gesehen werden kann.
sein.
VI. Stilliegen; Anker
XV. Beschränkung der Schubschiffahrt bei Hochwasser
1. Beim Stilliegen müssen Schubverbände und einzelne
Bei einem Wasserstand, der die Marke I an einem
Schubleichter vorn und hinten so befestigt oder ver maßgebenden Richtpegel erreicht oder überschreitet, ist
ankert sein, daß sie ihre Lage nicht verändern können; für talfahrende Schubverbände nur ein Schubleichter zu
dies muß auch unter den ungünstigsten Umständen, die
gelassen, talfahrende Motorgüterschiffe, die zum Schieben
an der Liegestelle auftreten können, für die Gesamt
zugelassen sind, dürfen nicht mehr schieben.
dauer des Stilliegens gewährleistet sein.
§ 3
2. Jeder Schubverband muß mit einer ausreichenden Zahl
von Ankern ausgerüstet sein, die so beschaffen sind, Diese Verordnung tritt am 15. April 1970 in Kraft und
daß sie ein Stilliegen Bug zu Berg und, wenn nach Ziffer gilt bis zum Ablauf des 31. März 1973.
X die Fähigkeit des Anhaltens Bug zu Tal verlangt Würzburg, den 4. März 1970
wird, ein Stilliegen Bug zu Tal gestatten. H Nr. 1203/70
Im letztgenannten Falle muß sich mindestens ein Anker Wasser- und Schiffahrtsdirektion
am Heck des Schubbootes befinden. ' Würzburg
VII. Zusammenstellung und Auflösung von Schubverbän Renner
den (VkBl 1970 S. 191)
1. Ortsveränderungen von Schubleichtern außerhalb
eines Schubverbandes sind nicht zulässig. Nr. 93 Bekanntmachung über das Wasserskifahren
2. Bei der Zusammenstellung und Auflösung von Schub auf dem Main und der Regnitz im Bereich
verbänden dürfen Schubleichter nur einzeln und nur der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Würz
durch ein Schubboot fortbewegt werden. Die Länge der burg ♦)
dabei gebildeten Formation darf 110 m nicht über Aufgrund des § 2 der Verordnung über das Wasserski
schreiten. Ein zusätzlicher vorübergehender Vorspann fahren auf den BundesWasserstraßen vom 20. Juli 1960
ist statthaft; in diesen Fällen behält der Schubbootfüh (Bundesgesetzbl. II S. 1959), geändert durch die Verord
rer die Führung der Fahrzeuge. nung vom 30. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 909), wird
VIII. Kupplungen angeordnet:
1. Die Kupplungen der Schubverbände müssen die starre § 1
Verbindung des Schub Verbandes gewährleisten. Im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Würz
2. Wenn das Brechen einer Kupplung ein Auseinander burg werden folgende Wasserflächen für das Wasserski
fallen des Schubverbandes zur Folge haben würde, fahren freigegeben:
müssen doppelte, voneinander unabhängige Kupplun I. Im Bezirk des Wasser- und Sdtiiffahrtsamtes Frank
gen angebracht werden. furt/M.
3. Die Kupplungen müssen schnell und leicht angebracht a) von Main-km 40,60 bis Mäin-km 41,60
und gelöst werden können. (d. i. 600 m oberhalb der Einfahrt zum Becken II des
4. Besteht eine der unter Nummer 2 genannten Kupplun Oberhafens Frankfurt/M. bis 520 m oberhalb der
gen aus einem Kabel, muß dieses mit geeigneten Mit Straßenbrücke Offenbach, und zwar nur die linke
teln (vorzugsweise mit Spezialwinden) gespannt und (südliche) Flußhälfte),
nachgespannt werden können. b) von Main-km 44,60 bis Main-km 46,50
IX. Fahrtgeschwindigkeit zu Berg (d. i. von Ortsmitte Fechenheim bis Unterwasser
Schleuse Mainkur),
Die Fahrtgeschwindigkeit des Schubverbandes zu Berg
muß auf allen Strecken und unter allen Umständen der c) von Main-km 48,20 bis Main-km 50,50
mittleren Fahrtgeschwindigkeit eines Schleppzuges auf (d. i. vom oberen Schiffsliegeplatz der Schleuse
denselben Strecken und unter denselben Umständen ent Mainkur bis unterhalb der Fähre Dörnigheim),
sprechen. *) Wiederholtiiiff mit Änderungen
Heft 7 1970 194 VkBl Amtlicher Teil
d) von Main-km 53,40 bis Main-km 54,40 IV. Im Bezirk des Wasser- Und Sdiiffahrtsamtes Schwein-
(beginnt 170 m oberhalb der Stauanlage Kessel furt
stadt, und zwar nur die linke (südliche) Flußhälfte, a) von Main-km 316,20 bis Main-km 316,80
e) von Main-km 65,00 bis Main-km 66,60 (d. i. von 50 m oberhalb des Wehres Wipfeld bis
(d. i. vom oberen Ende des Schiffsliegeplatzes der zum Trenndammkopf an der Einfahrt in den
Schleusenoberkanal ohne den Schleusenoberkanal),
Schleuse Krotzenburg bis zur Mündung der Kahl).
II. Im Bezirk des Wasser- und Schiffahrtsamtes Aschaf b) von Main-km.320,00 bis Main-km 322,80
fenburg (d. i. von oberhalb der Fähre Hirschfeld bis unter
halb der Fähre Garstad^)/
a) von Main-km 84,00 bis Main-km 86,00 c) von Main-km 333,23 bis Klain-km 333,98
(d. i. oberhalb der Werfthalle des Leiderer Hafens (d. i. 80 m oberhalb des Zollamtes Schweinfurt bis
bis Aschaffenburg Schlotfegergrund), Höllenbachmündung) und zwar nur die linke (süd
b) von Main-km 94,00 bis Main-km 95,00 liche) Flußhälfte und
(d. i. oberhalb Ländeplatz Obernau, bis unterhalb von Main-km 333,98 bis Main-km 334,68
Bahnhof Sulzbach), (d: i. von Höllenbachmündung bis unterhalb des
c) von Main-km 106,20 bis Main-km 107,60 Ludwigsbrunnens) auf der ganzen Flußbreite,jeweils
(beginnt 200 m oberhalb der Glanzstoffwerke ganztägig von Montag bis Freitag; an Samstagen
Obernburg), und Sonn-u. Feiertagen nur bis 14.00 Uhr,
d) von Main-km 348,05 bis Main-km 350,40
d) von Main-km 115,00 bis Main-km 116,50 (d. i. oberhalb der früheren Fähre Untertheres bis
(d. i vom Ländeplatz Rollfeld bis untere Ortsgrenze oberhalb der früheren Fähre Obertheres),
Laudenbach),
e) von Main-km 366,65 N bis Main-km 368,68 N
e) von Main-km 127,00 bis Main-km 128,50 (d. i. auf dem Altmainarm bei Limbach von oberhalb
(d. 4. oberhalb Ländep)latz Bürgstadt bis unterhalb der Einfahrt in den Unterkanal der Schleuse Lim
: Kieswerk Werber, Bürgstadt), bach bis 60 m unterhalb des Wehres der Staustufe
f) von Main-km 137,90 bis Main-km 139,70 Limbach ohne Schleusenunterkanal),
(d. i. oberhalb von Fechenbach), f) von Main-km 368,24 bis Main-km 370,93
(d. i. von 200 m oberhalb des Schleusenaberkanals
g) von Main-km 151,30 bis Main-km 152,30 Limbach bis ca. 1,4 km oberhalb der Straßenbrücke
(d. i. oberhalb des WTAG-Umschlagplatzes bis 250 Eltmann), '
m unterhalb der Eisenbahnbrücke Hasloch),
g) von Main-km 381,03 bis Main-km 384,19 / MDK-km
h) von Main-km 163,80 bis Mainrkm 165,40 0,2
(beginnt 800 m oberhalb der Ortschaft Urphar), (d. i. von 100 m unterhalb des Trenndammkopfes
i) von Main-km 176,20 bis Main-km 177,20 des Schleusenoberkanals Viereth — jedoch ohne
(beginnt 2 km oberhalb der Stauanlage Lengfurt), Schleusenoberkanal — bis zur Regnitzmündung),
h) auf der Regnitz bei Buchenhofen
k) von Main-km 187,50 bis Main-km 188,60 (d. i. auf dem Wehrarm der Staustufe Forchheim-
(beginnt oberhalb des Schiffsliegeplatzes der Stau Buckenhofen von 100 m oberhalb des Wehres bis
anlage Rothenfels), 100 m unterhalb der Abzweigung aus dem Main-
1) von Main-km 190,50 bis Main-km 195,60 Donau-Kanal bei MDK-km 26,53.
(d. i. oberhalb der Ortschaft Erlach bis ca. 1,5 km Abweichend von § 8 — MDK — Nr. 1 BSchSO 1966
oberhalb der Ortschaft Pflochsbach). wird auf dieser Strecke die Höchstfahrgeschwindig
keit für das Wasserskifahren auf 30 km/Std. fest
III. Im Bezirk des Wässer- und Schiffahrtsamtes Würzburg gesetzt.
a) von Main-km 201,20 bis Main-km 204,00 § 2
(liegt in der Stauhaltung Steinbach),
1. Das Wasserskifahren ist nur in der Zeit von Sonnen
b) von Main-km 209,60 bis Main-km 211,40 aufgang bis Sonnenuntergang gestattet.
(d. i. 450 m oberhalb der Fährß Hofstetten bis 70 m 2. Die Wasserskifahrer und ihre Boote müssen gegenüber
unterhalb der Fähre Gemünden), anderen Verkehrsteilnehmern, Schwimmern, stillie
;c) von Main-km 220,80 bis Main-km 224,20 genden Fahrzeugen, Flößen und schwimmenden Anla
(liegt in der Stauhaltung Harrbach), gen sowie Fahrwasserzeich^n und Ufern einen Min
destabstand von 10 m einhalten.
d) von Main-km 241,80 bis Main-km 243,40
(liegt in der Stauhaltung Erlabrunn), 3. Wird ein Wasserskifahrer von einem Motorboot ge
schleppt, so muß dieses neben dem Bootsführer mit
e) von Main-km 259,00 bis Main-km 259,80 einer weiteren Person besetzt sein, die geeignet und
(liegt oberhalb der Staustufe Randersacker), in der Lage ist, den geschleppten Wasserskifahrer so
f) von Main-km 260,70 bis Main-km 262,40 wie die Fahrstrecke zu beobachten.
(d. i. von oberhaib der Autobahnbrücke Randers 4. Bei Begegnungen mit anderen Fahrzeugen und
acker bis unterhalb Eibelstadt), Schwimmern haben sich die von einem Motorboot ge
schleppten Wasserskifahrer im Kielwasser des Motor
g) von Main-km 269,20 bis Main-km 270,00 bootes zu halten. Dabei sind Schleifen- und Slalom
(liegt in der Stauhaltung Goßmannsdorf), fahrten untersagt.
h) von Main-km 278,00 bis Main-km 279,80 5. Die Auspuffgeräusche der Motorboote, die beim Was
(d. i. 700 m oberhalb der Brücke Segnitz bis etwa serskifahren verwendet werden, sind durch geeignete
1 km unterhalb Marktsteft), Vorrichtungen zu dämpfen.
i) von Main-km 288,00 bis.Main-km 290,00 §3
(liegt in der Stauhaltung Hohenfeld-Kitzingen), Diese Bekanntmachung tritt am 15. April 1970 in Kraft.
k) von Main-km 297,30 bis Main-km 298,60 Mit Ablauf des 14, April 1970 treten außer Kraft:
(d. i. von der Lände Schwarzenau bis etwa 200 m a) Die „Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrts
oberhalb der Fulguritwerke Dettelbach), direktion Würzburg über das Wasserskifahren auf
1) von Main-km 306,00 bis Main-km 307,50 dem Main" vom 6. Mai 1964 (VkBl 1964 S. 225),
(d. i. oberhalb der Straßen- und Eisenbahnbrücke .b) die „Bekanntmachung zur Änderung der Bekannt
Völkach), machung ü)3er das Wasserskifahren auf dem Main"
vom 24. Juni 1965 (VkBl 1965 S. 393),
m) von Main-km 311,80 bis Main-km 313,20
(d. i. 300 m oberhalb der Fähre Fahr bis etwa 260 m c) die „Zweite Bekanntmachung zur Änderung der
unterhalb der Fähre Obereisenheim). Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirek-
V k B 1 A in 11 i c her Teil. 195 Heft 7 1970
tiön Würzburg übär das Wasserskifahren auf den) 11. die vom Frachtenausschuß Hamburg — FD Nr. 2/70
Main" vom 15. März 1968 (VkBl 1968 S. 162). — beschlossenen Entgelte für Verkehrsleistungen ^der
Würzburg, den 4. März 1970 ^ Binnenschiffahrt, und zwar:
1. Schlepplöhne im Elbeverkehr zu Berg,
H Nr. 1113/70
Wasser- und Schiffahrtsdirektioi) 2. Frachten für Verladungen im Bereich des
Würzburg Frachtenausschusses Hamburg
Renner
— Allgemeine Bestimmungen —,
3. Fracht für Kohle
(VkBl 1970 S. 193)
von Hamburg/Schulau
nach Alt-Garge,
Nr. 94 Verordnuiig Nr. 6/70 über die Festsetzung
von Entgelten für Verkehrsleistungen der 4. Frachten für Kohle, Koks und Koksgrus
von Hamburg
Binnenschiffahrt vom 27. Februar 1970
nach Lübeck,
(FD Nr. 2/70 Fraditenausschuß Hamburg) 5. Fracht für Koks
Bonn,lden 13. März 1970 von Lübeck
B 244/2011 F/70 nach Hamburg,
Nachstehend wird die, Verordnung Nr. 6/70 vom 27. 6. Frachten für Importkohle
Februar 1970 nachrichtlich bekanhtgegeben. Die Verord von Hamburg
nung ist im Bundesahzeiger Nr. 46 vom 7. März 1970 ver nach Häfen am Mittellandkanal,
kündet Wörden. 7. Frachten für Kohle und Koks
Der Bundesminister für Verkehr von Hamburg
Im Auftrag nach Berlin,
Lange 8. Frachten für Kohle und Koks
von Lübeck
Verordnung Nr. 6/70 nach Berlin,
über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrsleistungen 9. Frachten für Zement
der Binnenschiffahrt
von Lübeck, Itzehoe und Hemmoor
Vom 27. Februar 1970 nach Berlin, '
Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den ge 10. Frachten für Zement in Säcken
werblichen Binnenschiffsverkehr in der Fassung der Be von Itzehoe, Schwarzenhütten, Hemmor
kanntmachung vom 8. Januar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. und Lübeck
65) wird verordnet: nach Berlin,
1 ' ■ 11. Fracht für Roheisen .
(1). Nach Genehmigung gemäß § 28 des Gesetzes über von Lübeck
den gewerblichen Binnenschiffsverkehr werden rechts nach Hamburg,
verbindlichfestgesetzt: 12. Frachten für Blei
1. die vom Bezirksausschuß Unterelbe des Frachtenaus von Hamburg
schusses Hamburg ^— FD Nr. 2/70 —- beschlossenen Ent nach Hildesheim und Hannover,
gelte für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt, und 13. Frachten für Güter aller Art
zwar: von Hamburg
1. Frachten f^ür Kies, Kiesel und Schlacken nach Lübeck,
von Häfen am Nord-Ostsee-Kanal 14. Frachten für Güter aller Art
\ nach Häfen an der Unterelbe und Hamburg, von Lübeck .'
2. Frachten für Zement in Säcken nach Hamburg,
von Schwarzenhütten/Hemmoor 15. Frachten für Güter aller Art
Itzehoe von Lübeck -
Lägerdorf nach Mölln
nach Stöckte^, und in umgekehrter Richtung,
16. Frachten für Güter aller Art
3. Fraäiten für Kohle, Zement und Zemeiltklhiker
laut Sondertarif für Jahreskontrakte für die Ze von Hamburg
mentfabriken im Bereich der Unterelbe nach Mölln,
und für Zement 17. Frachten für Güter aller Art
von Itzehoe und Lägerdorf von Mölln
nach Hamburg und Brunsbüttelkoog. nach Hamburg,
18. Frachten für Güter aller Art
4. Frachten für Schwefelkiesabbrände
von Ren.üsburg von Hamburg, Lübeck und Mölln
nach Hamburg, nach Berlin,
5. Frachten für Zellulose und Linters
19. Frachten für Stückgut
von Hamburg
von Hamburg ;
nach Berlin,
nach Uetersen und Glückstadt,
20. Frachten für Kies, Kiesel, Sand und Splitt
6. Frachten für Stackbusch
von Hamburg, Lübeck,
von Bremervörde, Basbeck, Stade/Stadersand, Häfen am Elbe-Lübeck-Kanal,
Börstel, Neuenschleuse und Harburg Lauenburg und
nach Cuxhaven und Glückstadt, Elbehäfen oberhalb Lauenburg
7. Frachten für Güter aller Art nach Berlin.
für Verladungen im Bereich des Bezirksausschusses (2) Der Wortlaut der Beschlüsse wird im FTB — Frach
Unterelbe, ten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 10 vom
8. Frachten für Sprengstöffe 7. März veröffentlicht werden*).
von Stade/Stadersand § 2 ..
nach der Elbreede bei Stadersand, Es werden aufgehoben: ^
9. Frachten für Verladungen die vom Frachtenausschuß Hamburg, und den von ihm
im Bereich des Bezirksausschusses Unterelbe ermächtigten Bezirksausschüssen beschlossenen^ durch
— Gewährung von Abschlußprovisionen —, *) Der FTB — Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiff
10. Frachtzuschläge laut den Allgemeinen Bestimmun fahrt — kann von dem Binnenschiffahrts-Verlag GmbH,
gen für Verladungen im Bereich des Bezirksaus vorm. Rhein-Verlag, Duisburg-Ruhrort, Dammstr. 15/17,
bezogen werden. Die Kosten der Einzelnummer richten sich
schusses Unterelbe nach dem Umfang der jeweiligen Ausgabe des FTB, die
— Änderung der Allgemeinen Bestimmungen —; abgegeben wird.
Heft 7 — 1970 196 VkBl Amtlicher Teil
nachstehende Verordnungen rechtsverbindlich festge 9. Frachten für Kohlen, Zement in Säcken, Zement
setzten Entgelte für Verkehrsleistungen der Binnenschiff klinker (lose) und sonstiges Schwergut laut
fahrt, und zwar: Sondertarif für die Zementfabriken im Bereich der
1. Frachtzuschlag im Falle erhöhter Bugsierkosten Unterelbe
(eisbedingte Mehrkosten) im Hamburger Hafen — FTB Reg. Nr. D 800/28 —
— FTB Reg. Nr. D 300/5 — § 1 Abs. 1 Ziffer I Nr. 2 der Verordnung Nr. 6/64 vom
§ 1 Abs. 1 Buchstabe b) der Verordnung vom 15. 21. März 1964 — FD Nr. 3/64 — (Bundesanzeiger
Februar 1955 — FD Nr. 1/55 — (Bundesanzeiger Nr. Nr. 62 vom 2. April 1964),
35 vom 19. Februar 1955). 10. Schlepplöhne im Elbeverkehr zu Berg
2. Vergütungen für außergewöhnliche Kosten bei der — FTB Reg. Nr. D 250/6 —
Beförderung (Ergänzung der Allgemeinen Ver
frachtungs-Bedingungen) § 1 Abs. 1 Ziffer II Nr. 2 der Verordnung Nr. 12/64
vom 29. Mai 1964 — FD Nr. 7/64 — (Bundesanzeiger
— FTB Reg. Nr. D 101/2—, Nr. 103 vom 9. Juni 1964),
Frachtzuschlag für Transporte
von Lübeck nach Hamburg-Bergedorf 11. Kleinwasser^uschläge für Verladungen aus dem
Bereich des Frachtenausschusses Hamburg unter
— FTB Reg. Nr. D 300/2 — Berücksichtigung.der festgesetzten Tauchtiefen
§ 1 Abs. 1 Ziffer III Nr. 6 und 12 der Verordnung — FTB Reg. Nr. D 300/41 —
vom 23. November 1955 — FD Nr. 8/55 — (Bundes
anzeiger Nr. 230 vom 29. November 1955), § 1 Abs. 1 Ziffer III der Verordnung Nr. 13/64 vom
5. Juni 1964 — FD Nr. 8/64 — (Bundesanzeiger Nr.
3. Frachtzuschläge und Bestimmungen für Transporte 107 vom 13. Juni 1964),
von Hamburg nach Plätzen an den westdeutschen
Kanälen, der Weser, dem Rhein, Main und Neckar 12. Frachten für losen Zement
(Änderung der Ziffer I der Bestimmungen für von Lübeck-Herrenwyk,
Transporte aus dem Bereich des Bezirksausschusses Itzehoe und Hemmoor
Oberelbe) nach Berlin-Westhafen
— FTB Reg. Nr. D 300/19 — — FTB Reg. Nr. D 548/6 —,
§ 1 Abs. 1 Ziffer I Buchstabe d) der Verordnung vom Frachten für Importkohle
4. Mai 1957 — FD Nr. 5/57 — (Bundesanzeiger Nr. von Hamburg
90 vom 11. Mai 1957), nadi Häfen am Mittellandkanal y
4. Frachtzuschläge und Bestimmungen für Transporte — FTB Reg. Nr. D 402/27 —,
von Lübeck nach Plätzen an den westdeutschen Frachten für Zement in Säcken
Kanälen, der Weser, dem Rhein, Main und Neckar von Lübeck-Herrenwyk
(Änderung der Ziffer I der Bestimmungen für nach Berlin
Transporte aus dem Bereich des Bezirksausschusses — FTB Reg. Nr. D 548/7 —,
Lübeck)
Frachten für Zement in Säcken
— FTB Reg. Nr. D zu 300/22 — von Itzehoe und
§ 1 Abs. 1 Ziffer I Buchstabe d) der Verordnung vom Schwarzenhütten/Hemmoor
5. November 1957 — FD Nr. 9/57 — (Bundesanzeiger nach Berlin
Nr. 217 vom 9. November 1957), — FTB Reg. Nr. D 548/8 —
5. Schlepplohnzuschlag für das Schleppen überbreiter § 1 Abs. 1 Ziffer II Nr. 1 bis 4 der Verordnung Nr.
Kähne 16/64 vom 3. August 1964 — FD Nr. 10/64 — (Bun
von Hamburg nach Berlin desanzeiger Nr. 149 vom 14. August 1964),
— FTB Reg. Nr. D 202/2 — 13. Frachten für Importkohle
5 1 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung Nr. 20/59 vom 23. von Hamburg
September 1959 — FD Nr. 7/59 — (Bundesanzeiger nach Häfen am Mittellandkanal
Nr. 187 vom 30. September 1959), — Änderung der Tauchtiefen-Regelung —
6. Frachten für Gaskoks — FTB Reg. Nr. D 402/27 —
von Lübeck nach Hamburg § 1 Abs. 1 -Ziffer II Nr. 1 der Verordnung Nr. 24/64
— FTB Reg. Nr. D 408/2 — vom 25. November 1964 — FD Nr. 15/64 — (Bun
§ 1 Abs. 1 Ziffer III der Verordnung Nr. 20/62 vom . desanzeiger Nr. 226 vom 3. Dezember 1964),
28. November 1962 — FD Nr. 4/62 — (Bundesan
14. Frachten für Verladungen
zeiger Nr. 232 vom 8. Dezember 1962),
im Bereich des Frachtenaussdiusses Hamburg
7. Frachten für Getreide — Abführung der Organisationsgebühr —
Von Hamburg — FTB Reg. Nr. D 300/24 —
nach Häfen am Mittellandkanal,
§ 1 Abs. 1 Ziffer I Nr. 1 der Verordnung Nr. 3/65 vom
an den übrigen westdeutschen Kanälen,
15. Februar 1965 — FD Nr. 3/65 — (Bundesanzeiger
dem Rhein, Main und Neckar
Nr. 35 vom 20. Februar 1965),
— Allgemeine Bestimmungen —
— FTB Reg. Nr. D 717/15 —, 15. Frachten für Kohle
Frachtzuschläge sowie Schmutzzuschlag für farb von Hamburg/Schulau
stoffbehandeltes Getreide für Verladungen im Be nach Alt-Garge
reich des Frachtenausschusses Hamburg — FTB Reg. Nr. D 402/29 —
— FTB Reg. Nr. D 320/6 — § 1 Abs. 1 Ziffer I der Verordnung Nr. 20/65 vom 31.
§ 1 Abs. 1 Ziffer I Nr. 1, 4 und 5 der Verordnung August 1965 — FD Nr. 10/65 — (Bundesanzeiger
Nr. 31/63 vom 27. Dezember 1963 — FD Nr. 9/63 — Nr. 168 vom 8. September 1965),
(Bundesanzeiger Nr. 7 vom 11. Januar 1964), 16. Frachten für Verladungen
8. Winterzusdiläge für Verladungen aus dem Bereich des Frachtenausschusses Hamburg
im Bereich des Bezirksausschusses Elbe und — Frachten von und nach im Tarif nicht genannten
im Bereich des Bezirksausschusses Lübeck Abgangs- oder Empfangshäfen —
— FTB Reg. Nr. D 300/40 — — FTB Reg. Nr. D 300/25 —
§ 1 Abs. 1 Ziffer I Nr. 2 der Verordnung Nr. 2/64 vom § 1 Abs. 1 Ziffer II der Verordnung Nr. 22/65 vom
29. Januar 1964 — FD Nr. 2/64 — (Bundesanzeiger 24. September 1965 — FD Nr. 11/65 — (Bundesan
Nr. 27 vom 8. Februar 1964), zeiger Nr. 184 vom 30. September 1965),
VkB 1 Amtlicher Teil 197 Heft 7 — 1970
17. Frachten für losen Zement Frachten für Güter aller Art
von Lägerdorf/Schwarzenhütten/Itzehoe von Lübeck
nach Hamburg nach Berlin
— FTB Reg. Nr. D 542/4 —, — FTB Reg. Nr. D 812/23 —
Frachten für Zement in Sacken § 1 Abs. 1 Ziffer I Nr. 2 und 3 der Verordnung Nr.
von Lägerdorf, Itzehoe und Schwarzenhütten/ 23/66 vom 16. August 1966 — FD Nr. 5/66 — (Bun
Hemmoor desanzeiger Nr. 157 vom 24. August 1966),
nach Stöckte 21. Winterzuschläge für Verladungen
— FTB Reg. Nr. D 542/6 im Bereich des Bezirksausschusses Elbe und
Frachten für Schwefelkiesabbrände im Bereich des Bezirksausschusses Lübeck
von Rendsburg — Ergänzung zu FTB Reg. Nr. D 300/40 —
nach Hamburg — FTB Reg. Nr. D zu 300/40 —
— FTB Reg. Nr. D 6Ö3/2 —, § 1 Abs. 1 Ziffer VI Nr. 1 der Verordnung Nr. 28/66
Frachten für Stackbusch vom 20. Oktober 1966 — FD Nr. 7/66 — (Bundes
für Verladungen im Bereich des anzeiger Nr. 203 vom 27. Oktober 1966),
Bezirksausschusses Unterelbe 22. Frachten für Importkohle
— FTB Reg. Nr. D 702/13 —, von Hamburg
Frachten für Güter aller Art nach Häfen am Mittellandkanal '
für Verladungen im Bereich des — Ergänzung zu FTB Reg. Nr. D 402/27 —
Bezirksausschusses Unterelbe — FTB Reg. Nr. D zu 402/27 —
— FTB Reg. Nr. D 800/39 —, § 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 9/67 vom 31. März
Frachten für Sprengstoffe 1967 — FD Nr. 3/67 — (Bundesanzeiger Nr. 66 vom'
von Stade/Stadersand 7. April 1967),-
nach der Elbreede bei Staidersandv 23. Frachten für Kohle
— FTB.Reg.Nr. D 800/40 von Hamburg
nach Berlin
Frachten für Kies und Kiesel sowie Schlacken
von Häfen am Nprd-Ostsee-Kanal — FTB Reg. Nr. D 402/26 —,
nach Häfen im Bereich des Frachten für Kohle
Bezirksausschüsses Unterelbe von Liibeck
— FTB Reg. Nr. D 800/41 —, nach Berlin
Frachten für Güter alier Art FTB Reg. Nr. D 408/6 —
von Lübeck § 1 Abs. 1 Ziffer II und III der Verordnung Nr. 10/67
nach Mölln und Zwischenplätzen . vom 11. April 1967 — FD Nr. 4/67 — (Bundesanzei
sowie in umgekehrter Richtung ger Nr. 73 vom 18. April 1967),
— FTB Re^. Nr. D 811/8 24. Frachten für Kies, Sand und Erden;''
Frachten für Güter aller Art von Bleckede einschließlich bis
von Hamburg Hitzacker einschließlich
nach Lübeck nach Berlin
— FTB Reg. Nr. D 811/9 —, FTB Reg. Nr. D 502/7 —,
Frachten für Güter aller Art
Frachten für Kies, Sand und Erden
von Häfen am Elbe-Lübeck-Kanal
von Hamburg
nach Berlin
nach Mölln
— FTB Reg. Nr. D 811/10 —, — FTB Reg. Nr. D 503/20 —
Frachten für Güter aller Art
§ 1 Abs. 1 Ziffer II Nr. 1 und 2 der Verordnung Nr.
von Mölln
4/68 vom 13. März 1968 — FD Nr. 2/68 — (Bundes
nach Hamburg anzeiger Nr. 55 vom 19. März 1968),
— FTB Reg. Nr. D 811/11 —, 25. Eiszuschläge
— Änderung des Begriffes „Winterzuschläge" in
Frachten für Güter aller Art „Eiszuschläge" in FTB Reg. Nr. D 300/40, D zu
von Lübeck
300/40, D 300/42 —
nach Hamburg
— FTB Reg. Nr. D 300/43 —
— FTB Reg. Nr. D 811/12-- ^ § 1 Abs. 1 Ziffer II der Verordnung Nr. 20/68 vom
§ 1 Abs. 1 Nr. 6, 11, 15 und 18 bis 25 der Ver 17. September 1968 — FD Nr. 3/68 — (Bundesan
ordnung Nr. 12/66 vom 17. Mai 1966 — FD Nr. 2/66 zeiger Nr. 180 vom 25. September 1968),
— (Bundesanzeiger Nr. 97 vom 25. Mai 1966), 26. Frachten für Roheisen
18. Frachten für Verladungen im Eilschiffsverkehr von Lübeck
von Hamburg nach Hamburg
nach Berlin —FTB Reg. Nr. D 611/1 —,
Frachten für Kohle
— FTB Reg. Nr. D 952/6 —
von Hamburg
§ 1 Abs. 1 Ziffer II Nr. 2 der Verordnung Nr. 16/66 naäi Berlin
vom 3. Juni 1966 — FD Nr. 3/66— (Bundesanzeiger — Ergänzung zu FTB Reg. Nr. D 402/26 —
Nr. 107 vom 11. Juni 1966),
— FTB Reg. Nr. D zu 402/26 —
19. Frachten für Zellulose und Linters § 1 Abs. 1 Ziffer II Nr. 1 und 2 der Verordnung Nr.
von Hamburg 9/69 vom 29. Juli 1969 — FD Nr. 1/69 — (Bundes
nach Uetersen und Glückstadt anzeiger Nr. 142 vom 6. August 1969),
— FTB Reg. Nr. D 703/1 — 27. Frachten für Zement
von Itzehoe, Schwarzenhütten/Hemmoor und
§ 1 Abs. 1 Ziffer II Nr. 2 der Verordnung Nr. 20/66 Lübeck-Herrenwyk
vom 22. Juli 1966 — FD Nr. 4/66 — (Bundesanzeiger nach Berlin
Nr. 138 vom 28. Juli 196B),
— FTB Reg. Nr. D 548/14 —,
20. Frachten für Güter aller Art Frachten für Kohle, Koks und Koksgrus
von Hamburg von Hamburg
nach Berlin nach Lübeck
— FTB Reg. Nr. D 812/22—, — FTB Reg. Nr. D 402/31 —
Heft 7 1970 198 VkBl Amtlicher Teil
§ 1 Abs. 1 Ziffer II Nr. 2 und 3 der Verordnung Nr. 2. wer die Kosten durch eine dem Deutschen Hydrogra
10/69 vom 11. August 1969 — FD Nr. 2/69 — (Bun- phischen Institut abgegebene oder eine ihm mitgeteilte
desarizeiger Nr. 150 vom 16. August 1969), Erklärung übernommen hat,
2.8. Frachten für Sprengstoffe 3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes
von Stade/Stadersand haftet.
nach der Elbreede bei Stadersand (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuld
— Ergänzung zu FTB Reg. Nr. D 800/40 — ner.
— FTB Reg. Nr. D zu 800/40 — § 3
§ 1 Abs. 1 Ziffer IV der Verordnung Nr. 17/69 vom Gebühren
22. Oktober 1969 — FD Nr. 5/69 — (Bundesanzeiger
Nr. 203 vom 30. Oktober 1969), (1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gebüh
renverzeichnis.
29. Frachten für Güter aller Art
für Verladungen im Bereich des Frachtenausschus (2) Erfordert die Amtshandlung ein Tätigwerden des
ses Hamburg Deutschen Hydrographischen Instituts außerhalb der
— Ergänzung zu FTB Reg. Nr. D 402/31, D 811/8, D Dienstzeit, so kann die doppelte Gebühr erhoben werden.
811/9, D 811/10, D 811/11 und D 811/12 — § 4
— FTB Reg. Nr. D 330/2 — Gebührenfreiheit
§ 1 Abs. 1 Ziffer II der Verordnung Nr. 21/69 vom - Das Deutsche Hydrographische Institut kann Befreiun
8. Dezember 1969 — FD Nr. 8/69 — (Bundesanzeiger gen von der Zahlung der Gebühren für Amtshandlungen
Nr. 234 vom 17. Dezember 1969). zulassen, wenn die Befreiungen im öffentlichen Interesse
§3 liegen.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei §5
tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) Auslagen
in Verbindung mit § 44 des Gesetzes über den gewerbli
chen Binnenschiffsverkehr auch im Land Berlin.
(1) Als Auslagen sind zu erheben:
§4 1. Fernsprech-, Telegrafen- und Fernschreibgebühren im
Verkehr mit dem Ausland;
Diese Verordnung tritt am 10. März 1970 in Kraft.
2. Aufwendungen für weitete Ausfertigungen, Abschrif
Bonn, den 27. Februar 1970 ten und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt
Der Bundesminister für Verkehr werden; für die Berechnung der als Auslagen zu erhe
In Vertretung
benden Schreibgebühren gelten die Vorschriften des
W i 11 r o c k § 136 Abs. 3 bis 6 der Kostenordnung;
(VkBl 1970 S. 195) 3. Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen
Antrag gefertigt werden;
4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entste
hen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenen Postge
Seeverkehr bühren;
Nr. 95 Kostenordnung des Deutschen Hydrogra 5. die in entsprechender Anwendung des Gesetzes über
phischen Instituts (KostODHI) die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf
Hamburg, den 5. März 1970 Grund des § 1 Abs. 3 jenes Gesetzes keine Entschädi
- See 2/12 - 52/69 II -
gung, so ist der Betrag zu erheben, der nach dem Gesetz
Nachstehend wird die Kostenordnung des Deutschen ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre;
Hydrographischen Instituts (KostODHI) nachrichtlich be
kanntgegeben. Die Kostenordnung ist im Bundesgesetz 6. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den
blatt 1970 Teil I Seite 255 verkündet worden. Verwaltungsangehörigen auf Grund,gesetzlicher Vor
schriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergü-
Der Bundesminister für Verkehr
tung, Auslagenersatz);
Im Auftrag
Dr. Breuer 7. die Kosten für die Beförderung von Geräten, die für die
Durchführung von Amtshandlungen nach § 1 benötigt
Kostenordnung des Deutschen werden.
Hydrographischen Instituts (2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Ausla
(KostODHI) gen kann auch verlangt werden, wenn für eine Amts
Vom 28. Februar 1970 handlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebüh
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Auf renerhebung abgesehen wird.
gaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom §6
24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833), zuletzt geändert Vorschußzahlung und Sicherheitsleistung
durch das Gesetz zur Änderung von Kostenermächtigun
gen und zur Überleitung gebührenrechtlicher Vorschriften (1) Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist,
vom 22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 901), wird im Ein kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses
vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen verord oder einer Sicherheitsleistung. bis zur Höhe der voraus
net:
sichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
(2) ürkunden, die im Zusammenhang mit der kosten
§ 1
pflichtigen Amtshandlung erteilt werden, können bis zur
Kostenpflichtige Amtshandlungen
Zahlung der Kosten zurückbehalten oder an den Kosten
Das Deutsche Hydrographische Institut erhebt für schuldner auf dessen Kosten unter Postnachnahme über-
Amtshandlungen auf Grund des § 4 des Gesetzes über die sandt werden.
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt,
die in dem anliegenden Gebührenverzeichnis aufgeführt § 7
sind, Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Ver Kostenentscheidung
ordnung. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser (1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die
Verordnung. Entscheidung über diese Kosten soll, soweit möglich, zu
§ 2
sammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der Ko
stenentscheidung müssen mindestens hervorgehen
Kostenschuldner
1. die kostenerhebende Behörde,
(1) Zur Zahlimg der Kosten ist verpflichtet,
1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen 2. der Kostenschuldner,
Gunsten sie vorgenommen wird. 3. die kostenpflichtige Amtshandlung,