VkBl Nr. 7 1970

Verkehrsblatt Nr. 7 1970

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Verkehrsblall
Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
                                                              (VkBI)


                                            INHALTSVERZEICHNIS




                                                      Amtlicher Teil



   Nr.        Dat.             VkBI 1970                 Seite         Nr.        Dat.               VkBI 1970               Seite


   Allgemeine Angelegenheiten                                          99     6. 3. 1970 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung
   87 17. 3. 1970 Einrichtung der „Bundesstelle für                           für die Schiffahrt auf der Weser     . . . . 203
         Büroorganisation    und Bürotechnik" (BBB)                   100 6: 3. 1970 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung
         beim Posttechnischen Zentralamt in Darmstadt 190                     für die Schiffahrt auf der Hunte über die
                                                                              Beleuchtung von festgemachten Sportfahr
    Eisenbahnwesen                                                            zeugen                                           203
   88 18. 3. 1970       Allgemeine Anordnung über die                 101 19. 3. 1970 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung
         Ermächtigung von hauptamtlich im Bahn                                über den Umschlag von explosionsgefähr
         polizeidienst tätigen Beiäiensteten der Deut                         lichen    Gütern   auf der Seeschiffahrtstraße
         schen Bundesbahn, Verwarnungen zu erteilen                           Elbe                                             203
         und Verwarnungsgeld zu erheben                    190
                                                                       Luftfahrt
   Straßenverkehr                                                     102 24. 3. 1970        Betriebsordung für Luftfahrt
   89 12. 3. 1970 Verkehrsunfälle durch verlorene                            geräte (LuftBO)                                   204
      Zubehör- und Ladungsteile von Kraftfahrzeu                      103 19. 3. 1970 Verkehrslandeplatz Dinslaken-
         gen und Anhängern                                 191            Schwarze Heide                            213
   90 3. 3. 1970 Inkrafttreten des Europäischen                       104 20. 3. 1970 Ländeplatz Norden-Hage . . . 213
      Tibereinkommens vom 30. September 1957 über
         die internationale Beförderung gefährlicher
         Güter auf der Straße (ADE)                        191
                                                                       Personalnachrichten
   91 20. 3. 1970 Bekanntmachung zur Verordnung                       105 5. 3. 1970 Stellenausschreibung                      213
         TSF Nr. 2/70                                      191
                                                                      106 3. 3. 1970 Stellenausschreibung                      214

   Binnenschiffahrt                                                    Aufgebote
   92    4. 3. 1970 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung                106a 15. 4. 1970 Aufbietung verlorener Kraftfahr
         über die Schubschiffahrt auf dem Main mit                           zeug-(Anhänger-)briefe
         Regnitz und auf dem Main-Donau-Kanal vom                     106b 15. 4. 1970       Aufbietung verlorener Führer
         4. März 1970                                      191                scheine
         4. 3. 1970 Bekanntmachung über das Wasser                    106c 15. 4. 1970 Aufbietung von verlorenen Kraft
         skifahren auf dem Main und der Regnitz im                         fahrzeug- (Anhänger-)scheinen und Bescheini
         Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion                      gungen über die Zuteilung amtlicher Kenn
         Würzburg                                          193             zeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge
   94    13. 3. 1970 Verordnung Nr. 6/70 über die Fest
         setzung von Entgelten für Verkehrsleistungen
         der Binnenschiffahrt vom 27. Februar 1970
        (FD Nr. 2/70 Frachtenausschuß Hamburg) . .         195

   Seeverkehr
   95 5. 3. 1970 Kostenordnung des Deutschen Hy                                         Nichtamtlicher Teil
         drographischen. Instituts (KostODHI)     . . .    198
   96 6. 3. ^ 1970    Schiffahrtpolizeiliche Anordnung
        für die Schiffahrt auf der Weser über Signale                 Zeltschriftenschau
         und Fahrregeln beim Einlaufen in das Wende-
         beckeu beim Überseehafen in Bremen und                              Übersicht
         beim Passieren der Einfahrt in den Übersee                          Auslese
         hafen                                             201
   97 6. 3. 1970     Schiffahrtpolizeiliche Anordnung                 BUcherschau
         über das Wasserskifahren auf dem Rechten
         Nebenarm der Weser hinter dem Harriersand         202              Neuerscheinungen
  98 6. 3. 1970 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung                            Buchbesprechungen
        für die Schiffahrt auf der Weser über die
        Schallsignale zum Anfordern von Schleppern         202        Rechtsprechung



   24. Jahrgang                            Ausgegehen zu Bonn am 15. April 1970                                           Heft 7




  Verlagspostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sich lediglich an die liefernden Postämter wenden.
1

Heft 7     1970                                               190                                     V k B1 A m 11 i c her Teil




                                                  AMTLICHER TEIL


    Allgemeine Angelegenheiten                                            Eisenbahnwesen

 Nr. 87 Einrichtung der „Bundesstelle für Büro ^Nr. 88 Allgemeine Anordnung über die Ermächti
        organisation und Bürotechnik" (BBB) beim       gung von hauptamtlich im Bahnpolizei
        Posttechnischen Zentralamt in Darmstadt        dienst tätigen Bediensteten der Deutschen
                                       Bonn, den 17. März 1970                       Bundesbahn, Verwarnungen zu erteilen
  /                                    Z 6 Arvp 7 — 2031 1/70                        und Verwarnungsgeld zu erheben
                                                                                                               Bonn, den 18. März 1970
 An
 die nadageordneten Ober- und Mittelbehörden                                                         E 1 — Arp 2 — 61 Bd 70
   Beim Posttechnischen Zentralamt in Dhrmstadt ist^m 1.,                 Nachstehend wird die allgemeine Anordnung des Vor
 Januar 1970 die „Bundesstelle für Büroörganisation und           standes der Deutschen Bundesbahn über die Ermächtigung
 Bürotechnik" (BBB) eingerichtet worden.                          vön hauptamtlich im Bahnpolizeidienst tätigen Bedienste
                                                                  ten der Deutschen Bupdesbahn, im Straßenverkehr Ver
   Die BBB soll die Dienststellen der unmittelbaren Bun
 desverwaltung bei der Rationalisierung des Inneren
                                                                      warnungen zu erteilen und Verwarnungsgeld zu erheben,
                                                                  bekanntgegeben.
 Dienstes, insbesondere beim Einsatz technischer Mittel
 (außer elektronischer Datenverarbeitung) und bei der or-                                             Der Bundesmipister für Verkehr
'ganisatorischen Gestaltung des Dienstbetriebes, beraten                                                        Im Auftrag
  und unterstützen. Dabei wird die BBB vor allem folgende                                                          V aerst
, Aufgaben wahrnehmen:
                                                                                           Allgenieine Anordnung
  1. Auswahl und Aufbereitung organisatorischer Erkennt           über die Ermächtigung von hauptamtlich im Bahnpolizei
      nisse für die besonderen Bedürfnisse der Bundesver          dienst tätigen Bediensteten der Deutschen Buhdesbahn,
      waltung,                                                    Verwarnungen zu erteUen und Verwamungsgeld zu er
                                                                      heben
 2. Veranlassen von Vergleidisuntersuqhungen,
                                                                                               Vom 6. März 1970
  3. Erteilen «von Auskünften an Bundesdienststellen über
     eine wirtschaftliche Büroorganisation und über den                   Auf Grund des § 58 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über
     zweckmäßigen Einsatz von Bürogeräten,                        Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BundesgesetzbL
                                                                  I S. 481) in Verbindung mit § 20 Abs. 3 des Bundesbahnge
  4. Erfahrungs- und Ergebnisaustaüsdi mit einschlägigen              setzes vom 13. Dezember 1951 (BundesgesetzbL I S. 955),
     Einrichtungen außerhalb der unmittelbaren Bundes             zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 1969 (Bundes
      verwaltung,                                                 gesetzbL I S. 191), ordnen wir im Benehmen mit dem
                                                                      Bundesminister für Verkehr an:
  5. Vermittlung des Erfahrungsaustausches zwischen Bun
      desdienststellen,   /                          X                •     ■   /,                        I      '           ■         ■
  6. Herausgabe eines Mitteilungsblattes an die Dienst                  Wir ermächtigen die hauptamtlich im Bahnpolizeidienst
      stellen der unmittelbaren Bundesverwaltung zur all              tätigen Bediensteten der Deutschep Bundesbahn (§ 60
      gemeinen Unterriehtung der Organisationsreferenten,             Abs. 1 Nr. 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
      der Leiter der Bürodienste und Besdiaffungsstellen mit      (EBO) vom 8. Mai 1967 •— BundesgesetzbL II S. 1563 —
      Anregungen für eine Vereinfachung und Verbesserung              geändert durch die Erste Veroidnung zur Änderung der
      der Büroarbeit in organisatorisdier, technischer, wirt          Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 10. Juni
      schaftlicher und arbeitsmedizinischer Hinsicht,                 1969 — BundesgesetzbL II S. 1141 —), die mindestens 15
                                                                      Monate im Polizeidienst tätig sind, bei geringfügigen
  7. Planung und Durchführung von Lehrgängen und Be                   Ordnüngswidrigkeiten im Straßenverkehr den Betröffeneii
     teiligung an der dienstlichen Aus- und Fortbildung.              ohne oder mit Erhebung® eines V^rwarnungsgeldes vop
    Ferner ist beabsichtigt, daß die BBB bei Bedarf aus               zwei bis zwanzig'Deutsche Mark zu verwarnen.
  Fachkräften verschiedener Bundesressojts Arbeitskreise                                                 II _                    ■: . ^ '
  bildet, die Erfahrungsgrundsätze und Richtlinien zu be
  stimmten Prciblemen der Büroorganisation und Bürc>tech-               Die Ermächtigung bezieht sich auf diejenigen Ord
  nik ausarbeiten sollen. Die Mitarbeit in diesen Arßeits-            nungswidrigkeiten des Straßenverkehrsrechts, die zugleich
   kreisen ist ehrenamtlich. Personalausgaben und Auslagen            Störungen der öffentlichen Sidierheit öder Ordnung iih
   werden den Beschäftigungsdienststellen nicht erstattet,            Sinne des § 55 EBO sind und im örtlichen Zuständigkeits-
                                                                      bereich der Bahnpolizei (§ 56 EBO) begangen werden.
  f Die Dienstaufsicht über die BBB liegt beim Präsidenten
   des Pösttethnischen Zentralamtes. Fachlich untersteht die                                             III
   BBB der Aufsicht und den Weisüngen des BML Im übrigen                Für die. Erteilung einer Verwarnung und die Erhebung
   führt die BBB ihre Arbeiten in eigener Verantwortung aus.          von Verwamungsgeld ist die Allgemeine Verwaltungs
  Die Postanschrift der BBB lautet: ,                                 vorschrift des Bundesministers/für Verkehr vom 13. De
                                                                      zember 1968 (VkBl. 1969 S. 2), jedoch ohhe deren § 3, Ab^
       Bundesstelle für Büroofganisation und Bürotechnik              schnitte II und III, maßgebend.
                        61 D a r m s t a d t 1
                            Postfach 1180                                                                IV
      Dienstgebäude: Darmstadt, Wilhelminenstraße l—3                   Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentli
                     Pqsttechnisches Zentralamt                       chung im Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundesministers
              Fernsprecher: 1 71   Telex: 419 200                     für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland) in Kraft.
    Ich bitte. Von den gebotenen Möglichkeiten Gebrauch zu^                Gleichzeitig tritt die                    ües Vorstandes der
  machen.        ,                                                    Deutschen Bundesbahn vom 10. Juli 1969 (Ermächtigung
    Der Bundesminister für das Tost- und Fernmeldewesen               der hauptamtlich ini Bahnpolizeidienst tätigen Bedienste
                                                                      ten, im Straßenverkehr im Lande Hessen Verwarnungen
  hat eine besondere Regelung getroffen, wonach ehe BBB
  bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere bei                zu erteilen und Verwarnungsgeld zu erheben), veröffent
  der Einzelberatüng, mit den anfragenden Bundesbehörden              licht jm Verkehrsblatt 1969 S. 467, außer Kraft.
  unmittelbar verkehrt.                                               Frankfurt (Main), deri 6. März 1970
                               Der Bundesminister für Verkehr                                                     Der Vorstand
                                         Im Auftrag                                                      der Deutschen 'Bundesbahn
                                             Hesse
                                                                                                ' /           Stukenberg
  (VkBl 1970 S. 190)                                                      (VkBl 1970 S. 190)
2

VkBl Amtlicher Teil                                          191                                                   Heft 7 — 1970



                                                                      die Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 1970
  S t ra ß«!n V e rk'eK.r^ i                                       in Kraft getreten ist.
                                                                     Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 1. Dezember
Nr. 89    Verkehrsunfälle durch verlorene Zubehör-                 1969 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hin
          und Ladungsteile von Kraftfahrzeugen und                 terlegt worden.
          Anhängern                                                  Das Übereinkommen und seine Anlagen sind ferner für
                                    Bonn, den 12. März 1970        folgende Staaten in Kraft getreten:
                                    StV 7 — 8300 U/69                                              Übereinkommen
  Besonders auf den Autobahnen entstehen immer wieder                                                                  Anlagen A
zum Teil schwere Unfälle durch verlorene Fahrzeug- und                                                                 und B
Ladungsteile. Außer beträchtlichem Sachschaden waren               Belgien                    am   29. Januar 1968     29. Juli 1968
bisher zahlreiche Tote und Verletzte zu beklagen. Diese            Frankreich                am    29. Januar 1968     29. Juli 1968
Unfälle wären vermeidbar gewesen, wenn die Fahrzeug                                                                    29. Juli 1968
                                                                   Italien                   am    29. Januar 1968
halter und Fahrzeugführer ihr Augenmerk stärker auf die
ordnungsmäßige Unterbringung der Ladung und auf den                Niederlande               am    29. Januar 1968     29. Juli 1968
Fahrzeugzustand gerichtet hätten.                                  (nur für das
                                                                   Königreich
  Angesichts der großen Gefahren, die besonders auf                in Europa)
Schnellstraßen durch verlorene Fahrzeug- und Ladungs
                                                                   Portugal                   am   29. Januar 1968     29. Juli 1968
teile entstehen, weise ich auf die Pflichten hin, die sich für
die Beteiligten aus §§ 7 und 19 der Straßenverkehrs-Ord            Vereinigtes
nung (StVO) und aus § 31 der Straßenverkehrs-Zulas                 Königreich                 am   29. Juli     1968   29. Juli 1968
sungs-Ordnung (StVZO) ergeben.                                     Bonn, den 28. Januar 1970
. Künftig wird für alle in Betracht kommenden Fahrzeuge                                     Der Bundesminister des Auswärtigen
gefordert werden, daß Unterlegkeile mit Halterungen an
gebracht sein müssen, die ein Verlieren ausschließen, und                                              In Vertretung
                                                                                                          Harkort
ferner, daß außen an den Fahrzeugen angebrachte Ersatz
räder durch zwei voneinander unabhängige Sicherungen               (VkBl 1970 S. 191)
gegen Verlierem gesichert sein müssen; die eine der bei
den Sicherungen muß auch dann noch wirksam sein, wenn              Nr. 91    Bekanntmachung
die andere durch Bruch, Versagen oder Bedienungsfehler
ausfällt. An die Hälter , der noch nicht mit solchen Siche
                                                                             zur Verordnung TSF Nr. 2/70
rungen versehenen Fahrzeuge richte ich die dringende Bitte,                                               Bonn, den 20. März 1970
nicht zuletzt im eigenen Interesse die Fahrzeuge alsbald                                                  StV 3 — 6055 Va/70 II
mit Sicherungen gegen das Verlieren der außen an den
Fahrzeugen angebrachten Ersatzräder und Unterlegkeile                Durch die Verordnung TSF Nr. 2/70 über Tarife für den
                                                                   Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 16. März 1970
auszurüsten und auch darauf zu achten, daß Fahrzeugteile
                                                                   (Bundesanzeiger Nr. 60 vom 1. April 1970) ist der Reichs
und Hilfsmittel (z. B. Schaufeln) nicht verloren werden
können.
                                                                   kraftwagentarif gemäß Nachtrag 2/70 geändert worden.
  Ich bitte, die Verkehrsüberwachungsorgane zu veran
                                                                     Der Nachtrag ist vom Bundesverband des Deutschen
                                                                   Güterfernverkehrs (BDF) e. V., Frankfurt (Main)-Hausen,
lassen, verstärkt auf die ordnungsgemäße Unterbringung
                                                                   Breitenbachstraße 1, zu beziehen.
der Ladung, die sichere Befestigung von Hilfsmitteln (auch
Schaufeln udgl.) sowie auf den vorschriftsmäßigen Zustand                             Inhalt der Änderung:
der Fahrzeuge zu achten, damit Unfälle durch verlorene             1. Erhöhung der Frachtsätze aller Ladungsidassen des
Fahrzeug- und Ladungsteile vermieden werden.                          Regeltarifs unter Einführung einer allgemeinen Marge,
                           Der Bundesminister für Verkehr
                                                                      nach der die Fracht durch Vereinbarung um bis zu 6 ®/o
                                                                      ermäßigt oder um bis zu 6Vo erhöht werden kann.
                                      Im Auftrag
                                     Dr. Linder                       Einführung einer 23 t-Gewichtsklasse.
(VkBl 1970 S. 191)                                                    Einführung besonderer Frachtsätze für Beförderungen
                                                                      in Silo- und Tankfahrzeugen.
Nr. 90 Inkrafttreten des Europäischen überein-                        Textliche Anpassung der Vorschriften für die Fracht
                                                                      berechnung, d^r Allgemeinen Bestimmungen für die
       kQmmens vom 30. September 1957 über die                        Ausnahmetarife und der Ausnahmetarife 102 (Fettsäu
       internationale Beförderung gefährlicher Gü                     ren) und 609 (Natiumtripolyphosphat usw).
       ter auf der Straße (ADR)
                                                                                                  Der Bundesminister für Verkehr
                                  Bonn, den 3. März 1970
                                                                                                              Im Auftrag
                                . StV 4 — 9022 AA/69                                                          Dr. Linder
  Nachstehend wird die Bekanntmachung vom 28. Januar               (VkBl 1970 S. 191)
1970 (Bundesgesetzbl. II S. 50) über das Inkrafttreten des
Europäischen Übereinkommens über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) be               Binnenschiffahrt
kanntgegeben.
                           Der Bundesminister für Verkehr          Nr. 92     Schiffahrtspolizeiliche Verordnung über die
                                      Im Auftrag                              Schubschiffahrt auf dem Main mit Regnitz
                                      Dr. Linder
                                                                              und auf dem          Main-Donau-Kanal vom 4.
                    Bekanntmachung                                            März 1970 ♦)
über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter                Auf Grund des § 116 Nr. 3 der Binnenschiffahrtstraßen-
                   auf der Straße (ADR)                            Ordnung 1966 (BSchSO 1966) vom 11. Oktober 1966 (Bun
                                                                   desgesetzbl. II S. 1333, 1538) zuletzt geändert durch Ver
                    Vom 28. Januar 1970                            ordnung vom 22. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. II S. III,
  Nach Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. August 1969           172) wird verordnet:
zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September                                                 § 1
1957 über ciie internationale Beförderung gefährlicher
                                                                    Diese Verordnung gilt auf dem Main mit Regnitz (§1 —
Güter auf der Straße (ADR) — Bundesgesetzbl. 1969 II
                                                                   Ma —BSchSO 1966) sowie auf dem Main-Donau-Kanal (§ 1
S. 1489 — wird hiermit bekanntgemacht, daß das Über
                                                                   — MDK — BSchSO 1966).
einkommen nach seinem Artikel 7 Abs. 2 mit den Anlagen
A und B für                                                         *) Wiederholung mit Änderungen
3

Heft 7 — 1970                                                    192                             VkBl Amtlicher Teil



                               § 2                                 Nachtbezeichnung während der Fahrt
I. Begriffsbestimmungen                                            2. Ein Schubverband muß führen:
1. Als Schub verband gilt eine starre Verbindung von                   a) als Topplichter
   Fahrzeugen von denen sich mindestens eines vor dem                     drei weiße starke Lichter auf dem Vorschiff des
   Fahrzeug mit eigener Triebkraft befindet, das den                      Fahrzeugs an der Spitze des Schub Verbandes.
   Verband fortbewegt.                                                    Diese Lichter müssen in der Form eines gleichseiti
   Die Zusammenstellung eines Schubbootes mit einem                       gen Dreiecks mit waagerechter Grundlinie in einer
   längsseits gekuppelten Schubleiter gilt nicht als                      Ebene senkrecht zur Längsachse des Schubverban
   Schubverband.                                                          des angeordnet sein. Das oberste Licht muß minde
2. Als Schubboot gilt ein Fahrzeug mit eigener Triebkraft,               stens 3 m über dem Gangbord oder dem Deck, die
   das zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebaut                      beiden unteren müssen in einem gegenseitigen
   oder eingerichtet ist.                                                 Abstand von etwa 1,25 m voneinander und ungefähr
3. Als Schubleichter gilt ein zur Fortbewegung durch                      1,10 m unter dem obersten Licht gesetzt werden.
   Schubboote gebautes oder eingerichtetes Fahrzeug                       Diese Lichter müssen im übrigen den Vorschriften
                                                                          des § 28 Buchstabe a BSchSO 1966 entsprechen; ihre
   a) ohne eigene Triebkraft oder
                                                                          Masten müssen in der Längsachse des Fahrzeugs
   b) mit Hilfsantrieb, dessen es sich nur bedient, wenn                  stehen, auf welchem sie geführt werden.
      es in einem Schubverband fährt.
                                                                       b) als Seitenlichter
II. Anwendung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung 1966                    die Liditer nach § 28 Buchstabe b BSchSO 1966.
    (BSchSO 1966)                                                         Diese Lichter müssen auf dem breitesten Teil des
                                                                          Schubyerbandes, möglichst nahe beim Schubboot,
1. Schubverbände unterliegen den Bestimmungen der
                                                                          höchstens 1 m von den Außenseiten des Schubver
    BSchSO 1966 für Schleppzüge, sofern nachstehend nicht
                                                                          bandes entfernt gesetzt werden.
   etwas anderes bestimmt ist.
                                                                          Werden sie von einem anderen Fahrzeug als dem
2. Die §§ 27, 31, 35, 56, 57, 58 und 81 Nr. 2 gelten nicht für
                                                                          Schubboot geführt, so müssen sie mindestens 2 m
   Schubverbände; § 36 gilt nur für Schubverbände, deren
   Länge 90 m nicht überschreitet.                                        über der Wasseroberfläche gesetzt werden.
                                                                       c) als hintere Lichter
3. Die §§ 18, 20 Nr. 2, §§ 23 und 24 gelten nicht für Schub               drei weiße gewöhnliche Lichter auf dem Schubboot,
   leichter.
                                                                           in einer waagerechten Linie senkrecht zur Längs
   § 17 Nr. 1 gilt im übrigen für Schubleichter mit Hilfs                  achse, mit einem gegenseitigen seitlichen Abstand
   antrieb, wenn sie sich seiner bedienen, um kleine                      von etwa 1,25 m und so hoch, daß sie nicht durch
   Ortsveränderungen vorzunehmen.                                         eines der anderen Fahrzeuge des Schubverbandes
4. § 71 gilt nur für Schubleichter, die Fahrzeuge im Sinne                verdeckt werden können.
   von § 36 BSchSO 1966 sind, wenn sie außerhalb des                      Alle diese Lichter müssen im übrigen den Vor
   Schubverbandes stilliegen.                                            schriften des § 28 Buchstaben c BSchSO 1966 ent
5. § 82 gilt nicht für Schubleichter, wenn sie Teil eines                sprechen.
   Schubverbandes sind.                                            3. Jeder Schubverband, der ein oder mehrere Fahrzeuge
                                                                       im Sinne des § 36 Nr. 1 BSchSO 1966 mitführt, muß
III. Führer des Schubverbandes
                                                                       außer den in Nummer 2 vorgeschriebenen Lichtern
1. Der Führer des Schubbootes ist zugleich der Führer des              führen:
   Schubverbandes.
                                                                       a) vorn ein blaues helles Licht etwa 2,20 m unter dem
2. Der Führer des Schubverbandes muß diesen so zusam                      obersten Licht nach Nummer 2 Buchstabe a) und
   menstellen, daß jede Gefahr für die an Bord befindli                   über den gleichen Bogen des Horizonts sichtbar wie
   chen Personen und für die Schiffahrt vermieden wird.                   dieses,
3. Unbeschadet des § 18 Nr. 3 BSchSO 1966 muß der                      b) auf dem Schubboot ein von allen Seiten sichtbares
   Führer des Schubverbandes diesen so zusammenstel                       blaues helles Licht.
   len, daß die freie Sicht vom Steuerstand nach allen             4. Jeder Schubverband, der ein oder mehrere Fahrzeuge
   Seiten gewahrt ist.                                                 im Sinne des § 36 Nr. 2 BSchSO 1966, die Ammoniak
4. Wenn sich in einem Schubverbande Fahrzeuge befin                    befördern, mitführt, muß außer den in Nummer 2 vor
   den, die zur Beförderung von Stoffen gemäß § 36                     geschriebenen Lichtern führen:
   BSchSO 1966 dienen, ist der Schub verbandführer                     a) vorn
   dafür verantwortlich, daß im Schubverband die Be                       ein rotes helles Licht etwa 2,20 m unter dem ober
   triebsvorschriften nach den Verordnungen für die Be                    sten Licht nach Nummer 2 Buchstabe a) und über
   förderung solcher Stoffe beachtet werden.                              den gleichen Bogen des Horizonts sichtbar wie die
                                                                          ses,
IV. Höcbstabmessungen der Scbubverbände
                                                                       b) auf dem Schubboot
1. Schubverbände dürfen folgende Abmessungen nicht                        ein rotes, helles, springendes Licht, das aus zwei
   überschreiten                                                          etwa 1 m übereinander angebrachten Laternen be
                                     Länge in m   Breite in m             steht, die abwechselnd aufleuchten, und zwar je
   a) auf der Strecke unterhalb                                           zwanzig- bis fünfundzwanzigmal in der Minute.
      Main-km 40 (Frankfurter                                             Dieses Licht muß so hoch gesetzt werden, daß es von
       Oberhäfen                         185         11,40                allen Seiten sichtbar ist.
   b) auf der Strecke oberhalb                                     5. Jeder Schubverband, der ein oder mehrere Fahrzeuge
      Main-km 40 (Frankfurter                                         im Sinne des § 36 Nr.3 BSchSO 1966, die Explosivstoffe
      Oberhäfen)                     90           9,50                 befördern, mitführt, muß außer den in Nummer 2 vor
2. Schubverbände dürfen nicht aus längsseits gekuppelten               geschriebenen Lichtern führen:
   Fahrzeugen bestehen.                                                a) vorn
3. Für   einen   befristeten   Zeitraum    können    einzelne             ein rotes helles Licht etwa 2,20 m unter dem ober
   Schubverbände zu Versuchsfahrten mit größeren als                      sten Licht nach Nummer 2 Buchstabe a) und über
   den vorstehenden Abmessungen zugelassen werden.                        den gleichen Bogen des Horizonts sichtbar wie die
                                                                          ses,
V. Zeichen und Lichter der Schubverbände
                                                                       b) auf dem Schubboot
Allgemeines                                                              ein von allen Seiten sichtbares rotes helles Licht.
1. Die Bestimmungen der Ziffer V gelten nicht für                  6. Abweichend von den Bestimmungen der Nummer 2 muß
   Schubverbände, deren Länge 90 m nicht überschreitet.                ein Schubverband mit einem Vorspannschlepper nur
   Diese Schubverbände müssen die für Selbstfahrer vor                 die Topplichter und die hinteren Lichter nach Nummer
   geschriebenen Zeichen und Lichter führen.                           2 Buchstabe a und c führen.
4

V k B 1 A m 11 i c h e r Teil                                193                                            Heft 7 — 1970



 Naditbezeidinung beim Stilliegen                               X. Anhalten Bug zu Tal
  7. Schubleiditer außerhalb eines Schubverbandes müssen          Schubverbände, deren Länge 86 m überschreitet, müssen
    die für Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft vorgeschrie        rechtzeitig Bug zu Tal anhalten können sowie während des
    benen Lichter führen.                                       Anhaltens und nach dem Anhalten vollkommen manö
  8. Jedes Fahrzeug des Sdiubverbandes muß das Licht nach       vrierfähig bleiben.
    § 72 BSchSO 1966 führen.                                    XL Schleppen
  9. Die in Nummer 3 genannten Sdiubverbände müssen             1. Ein Schubverband darf nicht geschleppt werden. In
     außer den in Nummer 8 vorgeschriebenen Lichtern auf             Ausnahmefällen     dürfen   Schubverbände   mit   einem
    dem Schubboot ein von allen Seiten sichtbares blaues             Vorspannschlepper fahren, sofern die Schiffahrt da
    helles Licht führen.                                             durch nicht behindert wird.
 10. Die in Nummer 4 genannten Schubverbände müssen             2. Ein Schubverband darf keine Schlepptätigkeit ausüben.
     außer den in Nummer 8 vorgeschriebenen Lichtern auf        3. Ein Schubboot, das einen Schubverband nicht fortbe
     dem Schubboot das rote helle springende Licht nach              wegt, darf zum Schleppen von Fahrzeugen im Anhang
    Nummer 4 Buchstabe b führen.                                     nur verwendet werden, wenn dies in seinem Schiffsat
 11. Die in Nummer 5 genannten Schubverbände müssen                test ausdrücklich zugelassen ist.
    außer den in Nummer 8 vorgeschriebenen Lichtern auf         XII. Sprechfunk
    dem Schubboot ein von allen Seiten sichtbares rotes
                                                                    Ist ein Schub verband länger als 110 m, so muß das
    helles Licht führen.
                                                                Schubboot mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein,
 Tagesbezeichnung                                               die eine Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug ge
 12. Schubleichter außerhalb eines Schub Verbandes müssen       stattet. Die Anlage muß dem Brüsseler Abkommen über
    die für Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft vorgeschrie        den internationalen Rheinfunkdienst auf UKW vom März
    benen Zeichen führen.                                       1957 (Empfehlung 4) entsprechen.
 13. Führt ein Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge          XIII. Gegensprechanlage
   im Sinne des § 36 Nr. 1, 2 oder 3 BSchSO 1966 mit, so          Ist ein Schubverband länger als 110 m, muß eine Ge
   muß jedes dieser Fahrzeuge die nach diesen Bestim            gensprechanlage zwischen dem Steuerhaus und der Spitze
   mungen vorgeschriebenen Zeichen führen.                      des Schubverbandes vorhanden sein.
14. Ein Schubverband mit einem Vorspannschlepper muß            XIV. Begehbarkeit des Schubverbandes
   vorn einen gelben Ball von fetwa 80 cm Durchmesser
                                                                  Ein Schubverband muß leicht und gefahrlos begehbar
   führen. Der Ball muß mindestens 4 m über dem Gang            sein. Etwaige Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen
   bord oder dem Deck an der Stelle gesetzt werden, an
                                                                müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert
   der er am be'sten gesehen werden kann.
                                                                sein.
VI. Stilliegen; Anker
                                                                XV. Beschränkung der Schubschiffahrt bei Hochwasser
1. Beim Stilliegen müssen Schubverbände und einzelne
                                                                  Bei einem Wasserstand, der die Marke I an einem
   Schubleichter vorn und hinten so befestigt oder ver          maßgebenden Richtpegel erreicht oder überschreitet, ist
   ankert sein, daß sie ihre Lage nicht verändern können;       für talfahrende Schubverbände nur ein Schubleichter zu
   dies muß auch unter den ungünstigsten Umständen, die
                                                                gelassen, talfahrende Motorgüterschiffe, die zum Schieben
   an der Liegestelle auftreten können, für die Gesamt
                                                                zugelassen sind, dürfen nicht mehr schieben.
   dauer des Stilliegens gewährleistet sein.
                                                                                             § 3
2. Jeder Schubverband muß mit einer ausreichenden Zahl
   von Ankern ausgerüstet sein, die so beschaffen sind,             Diese Verordnung tritt am 15. April 1970 in Kraft und
   daß sie ein Stilliegen Bug zu Berg und, wenn nach Ziffer     gilt bis zum Ablauf des 31. März 1973.
   X die Fähigkeit des Anhaltens Bug zu Tal verlangt            Würzburg, den 4. März 1970
   wird, ein Stilliegen Bug zu Tal gestatten.                   H Nr. 1203/70
   Im letztgenannten Falle muß sich mindestens ein Anker                                   Wasser- und Schiffahrtsdirektion
   am Heck des Schubbootes befinden.                                  '                              Würzburg
VII. Zusammenstellung und Auflösung von Schubverbän                                                    Renner
     den                                                        (VkBl 1970 S. 191)
1. Ortsveränderungen von Schubleichtern         außerhalb
   eines Schubverbandes sind nicht zulässig.                    Nr. 93 Bekanntmachung über das Wasserskifahren
2. Bei der Zusammenstellung und Auflösung von Schub                    auf dem Main und der Regnitz im Bereich
   verbänden dürfen Schubleichter nur einzeln und nur                      der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Würz
   durch ein Schubboot fortbewegt werden. Die Länge der                       burg ♦)
   dabei gebildeten Formation darf 110 m nicht über                 Aufgrund des § 2 der Verordnung über das Wasserski
   schreiten. Ein zusätzlicher vorübergehender Vorspann        fahren auf den BundesWasserstraßen vom 20. Juli 1960
   ist statthaft; in diesen Fällen behält der Schubbootfüh     (Bundesgesetzbl. II S. 1959), geändert durch die Verord
   rer die Führung der Fahrzeuge.                              nung vom 30. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 909), wird
VIII. Kupplungen                                               angeordnet:
1. Die Kupplungen der Schubverbände müssen die starre                                      § 1
   Verbindung des Schub Verbandes gewährleisten.                    Im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Würz
2. Wenn das Brechen einer Kupplung ein Auseinander             burg werden folgende Wasserflächen für das Wasserski
   fallen des Schubverbandes zur Folge haben würde,            fahren freigegeben:
   müssen doppelte, voneinander unabhängige Kupplun            I. Im Bezirk des Wasser- und Sdtiiffahrtsamtes Frank
   gen angebracht werden.                                           furt/M.
3. Die Kupplungen müssen schnell und leicht angebracht               a) von Main-km 40,60 bis Mäin-km 41,60
   und gelöst werden können.                                            (d. i. 600 m oberhalb der Einfahrt zum Becken II des
4. Besteht eine der unter Nummer 2 genannten Kupplun                   Oberhafens Frankfurt/M. bis 520 m oberhalb der
   gen aus einem Kabel, muß dieses mit geeigneten Mit                  Straßenbrücke Offenbach, und zwar nur die linke
   teln (vorzugsweise mit Spezialwinden) gespannt und                  (südliche) Flußhälfte),
   nachgespannt werden können.                                      b) von Main-km 44,60 bis Main-km 46,50
IX. Fahrtgeschwindigkeit zu Berg                                       (d. i. von Ortsmitte Fechenheim bis Unterwasser
                                                                       Schleuse Mainkur),
  Die Fahrtgeschwindigkeit des Schubverbandes zu Berg
muß auf allen Strecken und unter allen Umständen der                c) von Main-km 48,20 bis Main-km 50,50
mittleren Fahrtgeschwindigkeit eines Schleppzuges auf                   (d. i. vom oberen Schiffsliegeplatz der Schleuse
denselben Strecken und unter denselben Umständen ent                    Mainkur bis unterhalb der Fähre Dörnigheim),
sprechen.                                                      *) Wiederholtiiiff mit Änderungen
5

Heft 7      1970                                            194                                VkBl Amtlicher Teil



   d) von Main-km 53,40 bis Main-km 54,40                      IV. Im Bezirk des Wasser- Und Sdiiffahrtsamtes Schwein-
      (beginnt 170 m oberhalb der Stauanlage Kessel                    furt
      stadt, und zwar nur die linke (südliche) Flußhälfte,          a) von Main-km 316,20 bis Main-km 316,80
   e) von Main-km 65,00 bis Main-km 66,60                              (d. i. von 50 m oberhalb des Wehres Wipfeld bis
      (d. i. vom oberen Ende des Schiffsliegeplatzes der               zum Trenndammkopf an der Einfahrt in den
                                                                       Schleusenoberkanal ohne den Schleusenoberkanal),
      Schleuse Krotzenburg bis zur Mündung der Kahl).
II. Im Bezirk des Wasser- und Schiffahrtsamtes Aschaf               b) von Main-km.320,00 bis Main-km 322,80
      fenburg                                                          (d. i. von oberhalb der Fähre Hirschfeld bis unter
                                                                       halb der Fähre Garstad^)/
   a) von Main-km 84,00 bis Main-km 86,00                           c) von Main-km 333,23 bis Klain-km 333,98
      (d. i. oberhalb der Werfthalle des Leiderer Hafens               (d. i. 80 m oberhalb des Zollamtes Schweinfurt bis
      bis Aschaffenburg Schlotfegergrund),                             Höllenbachmündung) und zwar nur die linke (süd
   b) von Main-km 94,00 bis Main-km 95,00                              liche) Flußhälfte und
      (d. i. oberhalb Ländeplatz Obernau, bis unterhalb                von Main-km 333,98 bis Main-km 334,68
      Bahnhof Sulzbach),                                               (d: i. von Höllenbachmündung bis unterhalb des
   c) von Main-km 106,20 bis Main-km 107,60                            Ludwigsbrunnens) auf der ganzen Flußbreite,jeweils
      (beginnt 200 m oberhalb der Glanzstoffwerke                      ganztägig von Montag bis Freitag; an Samstagen
         Obernburg),                                                   und Sonn-u. Feiertagen nur bis 14.00 Uhr,
                                                                    d) von Main-km 348,05 bis Main-km 350,40
   d) von Main-km 115,00 bis Main-km 116,50                            (d. i. oberhalb der früheren Fähre Untertheres bis
      (d. i vom Ländeplatz Rollfeld bis untere Ortsgrenze              oberhalb der früheren Fähre Obertheres),
         Laudenbach),
                                                                    e) von Main-km 366,65 N bis Main-km 368,68 N
   e) von Main-km 127,00 bis Main-km 128,50                            (d. i. auf dem Altmainarm bei Limbach von oberhalb
      (d. 4. oberhalb Ländep)latz Bürgstadt bis unterhalb              der Einfahrt in den Unterkanal der Schleuse Lim
  : Kieswerk Werber, Bürgstadt),                                       bach bis 60 m unterhalb des Wehres der Staustufe
   f) von Main-km 137,90 bis Main-km 139,70                            Limbach ohne Schleusenunterkanal),
         (d. i. oberhalb von Fechenbach),                           f) von Main-km 368,24 bis Main-km 370,93
                                                                       (d. i. von 200 m oberhalb des Schleusenaberkanals
   g) von Main-km 151,30 bis Main-km 152,30                            Limbach bis ca. 1,4 km oberhalb der Straßenbrücke
      (d. i. oberhalb des WTAG-Umschlagplatzes bis 250                 Eltmann),     '
         m unterhalb der Eisenbahnbrücke Hasloch),
                                                                    g) von Main-km 381,03 bis Main-km 384,19 / MDK-km
   h) von Main-km 163,80 bis Mainrkm 165,40                            0,2
      (beginnt 800 m oberhalb der Ortschaft Urphar),                   (d. i. von 100 m unterhalb des Trenndammkopfes
   i) von Main-km 176,20 bis Main-km 177,20                            des Schleusenoberkanals Viereth — jedoch ohne
         (beginnt 2 km oberhalb der Stauanlage Lengfurt),              Schleusenoberkanal — bis zur Regnitzmündung),
                                                                    h) auf der Regnitz bei Buchenhofen
   k) von Main-km 187,50 bis Main-km 188,60                            (d. i. auf dem Wehrarm der Staustufe Forchheim-
      (beginnt oberhalb des Schiffsliegeplatzes der Stau               Buckenhofen von 100 m oberhalb des Wehres bis
         anlage Rothenfels),                                           100 m unterhalb der Abzweigung aus dem Main-
   1) von Main-km 190,50 bis Main-km 195,60                            Donau-Kanal bei MDK-km 26,53.
         (d. i. oberhalb der Ortschaft Erlach bis ca. 1,5 km            Abweichend von § 8 — MDK — Nr. 1 BSchSO 1966
         oberhalb der Ortschaft Pflochsbach).                           wird auf dieser Strecke die Höchstfahrgeschwindig
                                                                        keit für das Wasserskifahren auf 30 km/Std. fest
III. Im Bezirk des Wässer- und Schiffahrtsamtes Würzburg                gesetzt.
   a) von Main-km 201,20 bis Main-km 204,00                                                    § 2
      (liegt in der Stauhaltung Steinbach),
                                                                  1. Das Wasserskifahren ist nur in der Zeit von Sonnen
   b) von Main-km 209,60 bis Main-km 211,40                          aufgang bis Sonnenuntergang gestattet.
      (d. i. 450 m oberhalb der Fährß Hofstetten bis 70 m         2. Die Wasserskifahrer und ihre Boote müssen gegenüber
         unterhalb der Fähre Gemünden),                              anderen Verkehrsteilnehmern, Schwimmern, stillie
   ;c) von Main-km 220,80 bis Main-km 224,20                         genden Fahrzeugen, Flößen und schwimmenden Anla
      (liegt in der Stauhaltung Harrbach),                           gen sowie Fahrwasserzeich^n und Ufern einen Min
                                                                     destabstand von 10 m einhalten.
   d) von Main-km 241,80 bis Main-km 243,40
      (liegt in der Stauhaltung Erlabrunn),                       3. Wird ein Wasserskifahrer von einem Motorboot ge
                                                                     schleppt, so muß dieses neben dem Bootsführer mit
   e) von Main-km 259,00 bis Main-km 259,80                          einer weiteren Person besetzt sein, die geeignet und
      (liegt oberhalb der Staustufe Randersacker),                   in der Lage ist, den geschleppten Wasserskifahrer so
   f) von Main-km 260,70 bis Main-km 262,40                          wie die Fahrstrecke zu beobachten.
         (d. i. von oberhaib der Autobahnbrücke Randers           4. Bei    Begegnungen     mit   anderen   Fahrzeugen     und
         acker bis unterhalb Eibelstadt),                            Schwimmern haben sich die von einem Motorboot ge
                                                                     schleppten Wasserskifahrer im Kielwasser des Motor
    g) von Main-km 269,20 bis Main-km 270,00                         bootes zu halten. Dabei sind Schleifen- und Slalom
       (liegt in der Stauhaltung Goßmannsdorf),                      fahrten untersagt.
    h) von Main-km 278,00 bis Main-km 279,80                      5. Die Auspuffgeräusche der Motorboote, die beim Was
       (d. i. 700 m oberhalb der Brücke Segnitz bis etwa             serskifahren verwendet werden, sind durch geeignete
          1 km unterhalb Marktsteft),                                Vorrichtungen zu dämpfen.
    i) von Main-km 288,00 bis.Main-km 290,00                                                   §3
       (liegt in der Stauhaltung Hohenfeld-Kitzingen),            Diese Bekanntmachung tritt am 15. April 1970 in Kraft.
    k) von Main-km 297,30 bis Main-km 298,60                      Mit Ablauf des 14, April 1970 treten außer Kraft:
       (d. i. von der Lände Schwarzenau bis etwa 200 m               a) Die „Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrts
       oberhalb der Fulguritwerke Dettelbach),                             direktion Würzburg über das Wasserskifahren auf
    1) von Main-km 306,00 bis Main-km 307,50                               dem Main" vom 6. Mai 1964 (VkBl 1964 S. 225),
         (d. i. oberhalb der Straßen- und Eisenbahnbrücke           .b) die „Bekanntmachung zur Änderung der Bekannt
          Völkach),                                                     machung ü)3er das Wasserskifahren auf dem Main"
                                                                           vom 24. Juni 1965 (VkBl 1965 S. 393),
    m) von Main-km 311,80 bis Main-km 313,20
         (d. i. 300 m oberhalb der Fähre Fahr bis etwa 260 m         c) die „Zweite Bekanntmachung zur Änderung der
          unterhalb der Fähre Obereisenheim).                           Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirek-
6

V k B 1 A in 11 i c her Teil.                              195                                             Heft 7                1970



        tiön Würzburg übär das Wasserskifahren auf den)         11. die vom Frachtenausschuß Hamburg — FD Nr. 2/70
     Main" vom 15. März 1968 (VkBl 1968 S. 162).               — beschlossenen Entgelte für Verkehrsleistungen ^der
Würzburg, den 4. März 1970                 ^                   Binnenschiffahrt, und zwar:
                                                                    1. Schlepplöhne im Elbeverkehr zu Berg,
H Nr. 1113/70
                          Wasser- und Schiffahrtsdirektioi)         2. Frachten für Verladungen im Bereich des
                                        Würzburg                      Frachtenausschusses Hamburg
                                        Renner
                                                                      — Allgemeine Bestimmungen —,
                                                                    3. Fracht für Kohle
(VkBl 1970 S. 193)
                                                                      von Hamburg/Schulau
                                                                      nach Alt-Garge,
Nr. 94 Verordnuiig Nr. 6/70 über die Festsetzung
       von Entgelten für Verkehrsleistungen der                     4. Frachten für Kohle, Koks und Koksgrus
                                                                       von Hamburg
           Binnenschiffahrt vom 27. Februar 1970
                                                                      nach Lübeck,
           (FD Nr. 2/70 Fraditenausschuß Hamburg)                   5. Fracht für Koks
                                     Bonn,lden 13. März 1970           von Lübeck
                                     B 244/2011 F/70                   nach Hamburg,
  Nachstehend wird die, Verordnung Nr. 6/70 vom 27.                 6. Frachten für Importkohle
Februar 1970 nachrichtlich bekanhtgegeben. Die Verord                  von Hamburg
nung ist im Bundesahzeiger Nr. 46 vom 7. März 1970 ver                nach Häfen am Mittellandkanal,
kündet Wörden.                                                      7. Frachten für Kohle und Koks
                            Der Bundesminister für Verkehr            von Hamburg
                                      Im Auftrag                      nach Berlin,
                                       Lange                        8. Frachten für Kohle und Koks
                                                                       von Lübeck
                  Verordnung Nr. 6/70                                  nach Berlin,
über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrsleistungen           9. Frachten für Zement
                     der Binnenschiffahrt
                                                                       von Lübeck, Itzehoe und Hemmoor
                     Vom 27. Februar 1970                             nach Berlin,                                  '
  Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den ge               10. Frachten für Zement in Säcken
werblichen Binnenschiffsverkehr in der Fassung der Be                  von Itzehoe, Schwarzenhütten, Hemmor
kanntmachung vom 8. Januar 1969 (Bundesgesetzbl. I S.                        und Lübeck
65) wird verordnet:                                                    nach Berlin,
                                1               '      ■           11. Fracht für Roheisen                                       .
  (1). Nach Genehmigung gemäß § 28 des Gesetzes über                   von Lübeck
den gewerblichen Binnenschiffsverkehr werden rechts                    nach Hamburg,
verbindlichfestgesetzt:                                            12. Frachten für Blei
    1. die vom Bezirksausschuß Unterelbe des Frachtenaus               von Hamburg
schusses Hamburg ^— FD Nr. 2/70 —- beschlossenen Ent                   nach Hildesheim und Hannover,
gelte für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt, und             13. Frachten für Güter aller Art
zwar:                                                                  von Hamburg
      1. Frachten f^ür Kies, Kiesel und Schlacken                      nach Lübeck,
        von Häfen am Nord-Ostsee-Kanal                             14. Frachten für Güter aller Art
\       nach Häfen an der Unterelbe und Hamburg,                       von   Lübeck      .'
      2. Frachten für Zement in Säcken                                 nach Hamburg,
        von Schwarzenhütten/Hemmoor                                15. Frachten für Güter aller Art
             Itzehoe                                                   von  Lübeck                                           -
             Lägerdorf                                                 nach Mölln
        nach Stöckte^,                                                 und in umgekehrter Richtung,
                                                                    16. Frachten für Güter aller Art
      3. Fraäiten für Kohle, Zement und Zemeiltklhiker
        laut Sondertarif für Jahreskontrakte für die Ze                von Hamburg
        mentfabriken im Bereich der Unterelbe                          nach Mölln,
        und für Zement                                              17. Frachten für Güter aller Art
        von Itzehoe und Lägerdorf                                       von Mölln
        nach Hamburg und Brunsbüttelkoog.                              nach Hamburg,
                                                                    18. Frachten für Güter aller Art
      4. Frachten für Schwefelkiesabbrände
        von Ren.üsburg                                                 von Hamburg, Lübeck und Mölln
        nach Hamburg,                                                  nach Berlin,
      5. Frachten für Zellulose und Linters
                                                                    19. Frachten für Stückgut
                                                                        von Hamburg
        von Hamburg                         ;
                                                                       nach Berlin,
        nach Uetersen und Glückstadt,
                                                                   20. Frachten für Kies, Kiesel, Sand und Splitt
      6. Frachten für Stackbusch
                                                                       von Hamburg, Lübeck,
        von Bremervörde, Basbeck, Stade/Stadersand,                          Häfen am Elbe-Lübeck-Kanal,
             Börstel, Neuenschleuse und Harburg                              Lauenburg und
        nach Cuxhaven und Glückstadt,                                        Elbehäfen oberhalb Lauenburg
      7. Frachten für Güter aller Art                                  nach Berlin.
        für Verladungen im Bereich des Bezirksausschusses         (2) Der Wortlaut der Beschlüsse wird im FTB — Frach
        Unterelbe,                                               ten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 10 vom
      8. Frachten für Sprengstöffe                               7. März veröffentlicht werden*).
        von Stade/Stadersand                                                                  § 2                       ..
        nach der Elbreede bei Stadersand,                          Es werden aufgehoben:                  ^
      9. Frachten für Verladungen                                  die vom Frachtenausschuß Hamburg, und den von ihm
        im Bereich des Bezirksausschusses Unterelbe              ermächtigten Bezirksausschüssen beschlossenen^ durch
        — Gewährung von Abschlußprovisionen —,                   *) Der FTB — Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiff
     10. Frachtzuschläge laut den Allgemeinen Bestimmun             fahrt — kann von dem Binnenschiffahrts-Verlag GmbH,
        gen für Verladungen im Bereich des Bezirksaus              vorm. Rhein-Verlag, Duisburg-Ruhrort, Dammstr. 15/17,
                                                                   bezogen werden. Die Kosten der Einzelnummer richten sich
        schusses Unterelbe                                         nach dem Umfang der jeweiligen Ausgabe des FTB, die
        — Änderung der Allgemeinen Bestimmungen —;                 abgegeben wird.
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Heft 7 — 1970                                                196                               VkBl Amtlicher Teil


nachstehende Verordnungen rechtsverbindlich festge                  9. Frachten für Kohlen, Zement in Säcken, Zement
setzten Entgelte für Verkehrsleistungen der Binnenschiff              klinker   (lose)   und    sonstiges   Schwergut   laut
fahrt, und zwar:                                                      Sondertarif für die Zementfabriken im Bereich der
    1. Frachtzuschlag im Falle erhöhter Bugsierkosten                 Unterelbe
      (eisbedingte Mehrkosten) im Hamburger Hafen                       — FTB Reg. Nr. D 800/28 —
        — FTB Reg. Nr. D 300/5 —                                      § 1 Abs. 1 Ziffer I Nr. 2 der Verordnung Nr. 6/64 vom
      § 1 Abs. 1 Buchstabe b) der Verordnung vom 15.                  21. März 1964 — FD Nr. 3/64 — (Bundesanzeiger
      Februar 1955 — FD Nr. 1/55 — (Bundesanzeiger Nr.                Nr. 62 vom 2. April 1964),
       35 vom 19. Februar 1955).                                   10. Schlepplöhne im Elbeverkehr zu Berg
    2. Vergütungen für außergewöhnliche Kosten bei der                   — FTB Reg. Nr. D 250/6 —
       Beförderung (Ergänzung der Allgemeinen Ver
      frachtungs-Bedingungen)                                          § 1 Abs. 1 Ziffer II Nr. 2 der Verordnung Nr. 12/64
                                                                      vom 29. Mai 1964 — FD Nr. 7/64 — (Bundesanzeiger
         — FTB Reg. Nr. D 101/2—,                                     Nr. 103 vom 9. Juni 1964),
       Frachtzuschlag für Transporte
      von Lübeck nach Hamburg-Bergedorf                            11. Kleinwasser^uschläge für Verladungen aus dem
                                                                      Bereich des Frachtenausschusses Hamburg unter
        — FTB Reg. Nr. D 300/2 —                                      Berücksichtigung.der festgesetzten Tauchtiefen
     § 1 Abs. 1 Ziffer III Nr. 6 und 12 der Verordnung                  — FTB Reg. Nr. D 300/41 —
     vom 23. November 1955 — FD Nr. 8/55 — (Bundes
      anzeiger Nr. 230 vom 29. November 1955),                        § 1 Abs. 1 Ziffer III der Verordnung Nr. 13/64 vom
                                                                      5. Juni 1964 — FD Nr. 8/64 — (Bundesanzeiger Nr.
   3. Frachtzuschläge und Bestimmungen für Transporte                 107 vom 13. Juni 1964),
      von Hamburg nach Plätzen an den westdeutschen
     Kanälen, der Weser, dem Rhein, Main und Neckar                12. Frachten für losen Zement
     (Änderung der Ziffer I der Bestimmungen für                      von Lübeck-Herrenwyk,
     Transporte aus dem Bereich des Bezirksausschusses                     Itzehoe und Hemmoor
     Oberelbe)                                                        nach Berlin-Westhafen
       — FTB Reg. Nr. D 300/19 —                                        — FTB Reg. Nr. D 548/6 —,
     § 1 Abs. 1 Ziffer I Buchstabe d) der Verordnung vom              Frachten für Importkohle
     4. Mai 1957 — FD Nr. 5/57 — (Bundesanzeiger Nr.                  von Hamburg
     90 vom 11. Mai 1957),                                            nadi Häfen am Mittellandkanal                      y
   4. Frachtzuschläge und Bestimmungen für Transporte                   — FTB Reg. Nr. D 402/27 —,
     von Lübeck nach Plätzen an den westdeutschen                     Frachten für Zement in Säcken
     Kanälen, der Weser, dem Rhein, Main und Neckar                   von Lübeck-Herrenwyk
     (Änderung der Ziffer I der Bestimmungen für                      nach Berlin
     Transporte aus dem Bereich des Bezirksausschusses                  — FTB Reg. Nr. D 548/7 —,
     Lübeck)
                                                                      Frachten für Zement in Säcken
       — FTB Reg. Nr. D zu 300/22 —                                   von Itzehoe und
     § 1 Abs. 1 Ziffer I Buchstabe d) der Verordnung vom                   Schwarzenhütten/Hemmoor
     5. November 1957 — FD Nr. 9/57 — (Bundesanzeiger                 nach Berlin
     Nr. 217 vom 9. November 1957),                                     — FTB Reg. Nr. D 548/8 —
   5. Schlepplohnzuschlag für das Schleppen überbreiter               § 1 Abs. 1 Ziffer II Nr. 1 bis 4 der Verordnung Nr.
     Kähne                                                            16/64 vom 3. August 1964 — FD Nr. 10/64 — (Bun
     von Hamburg nach Berlin                                          desanzeiger Nr. 149 vom 14. August 1964),
        — FTB Reg. Nr. D 202/2 —                                   13. Frachten für Importkohle
     5 1 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung Nr. 20/59 vom 23.                von Hamburg
     September 1959 — FD Nr. 7/59 — (Bundesanzeiger                   nach Häfen am Mittellandkanal
     Nr. 187 vom 30. September 1959),                                 — Änderung der Tauchtiefen-Regelung —
   6. Frachten für Gaskoks                                              — FTB Reg. Nr. D 402/27 —
     von Lübeck nach Hamburg                                          § 1 Abs. 1 -Ziffer II Nr. 1 der Verordnung Nr. 24/64
        — FTB Reg. Nr. D 408/2 —                                      vom 25. November 1964 — FD Nr. 15/64 — (Bun
     § 1 Abs. 1 Ziffer III der Verordnung Nr. 20/62 vom .             desanzeiger Nr. 226 vom 3. Dezember 1964),
     28. November 1962 — FD Nr. 4/62 — (Bundesan
                                                                   14. Frachten für Verladungen
     zeiger Nr. 232 vom 8. Dezember 1962),
                                                                       im Bereich des Frachtenaussdiusses Hamburg
   7. Frachten für Getreide                                            — Abführung der Organisationsgebühr —
     Von Hamburg                                                         — FTB Reg. Nr. D 300/24 —
     nach Häfen am Mittellandkanal,
                                                                     § 1 Abs. 1 Ziffer I Nr. 1 der Verordnung Nr. 3/65 vom
          an den übrigen westdeutschen Kanälen,
                                                                     15. Februar 1965 — FD Nr. 3/65 — (Bundesanzeiger
          dem Rhein, Main und Neckar
                                                                      Nr. 35 vom 20. Februar 1965),
     — Allgemeine Bestimmungen —
       — FTB Reg. Nr. D 717/15 —,                                  15. Frachten für Kohle
     Frachtzuschläge sowie Schmutzzuschlag für farb                   von Hamburg/Schulau
     stoffbehandeltes Getreide für Verladungen im Be                  nach Alt-Garge
     reich des Frachtenausschusses Hamburg                             — FTB Reg. Nr. D 402/29 —
       — FTB Reg. Nr. D 320/6 —                                      § 1 Abs. 1 Ziffer I der Verordnung Nr. 20/65 vom 31.
     § 1 Abs. 1 Ziffer I Nr. 1, 4 und 5 der Verordnung               August 1965 — FD Nr. 10/65 — (Bundesanzeiger
     Nr. 31/63 vom 27. Dezember 1963 — FD Nr. 9/63 —                  Nr. 168 vom 8. September 1965),
     (Bundesanzeiger Nr. 7 vom 11. Januar 1964),                   16. Frachten für Verladungen
   8. Winterzusdiläge für Verladungen                                  aus dem Bereich des Frachtenausschusses Hamburg
     im Bereich des Bezirksausschusses Elbe und                        — Frachten von und nach im Tarif nicht genannten
     im Bereich des Bezirksausschusses Lübeck                          Abgangs- oder Empfangshäfen —
       — FTB Reg. Nr. D 300/40 —                                         — FTB Reg. Nr. D 300/25 —
     § 1 Abs. 1 Ziffer I Nr. 2 der Verordnung Nr. 2/64 vom            § 1 Abs. 1 Ziffer II der Verordnung Nr. 22/65 vom
     29. Januar 1964 — FD Nr. 2/64 — (Bundesanzeiger                  24. September 1965 — FD Nr. 11/65 — (Bundesan
     Nr. 27 vom 8. Februar 1964),                                      zeiger Nr. 184 vom 30. September 1965),
8

VkB 1 Amtlicher Teil                                      197                                             Heft 7 — 1970



  17. Frachten für losen Zement                                    Frachten für Güter aller Art
     von Lägerdorf/Schwarzenhütten/Itzehoe                         von Lübeck
     nach Hamburg                                                  nach Berlin
       — FTB Reg. Nr. D 542/4 —,                                     — FTB Reg. Nr. D 812/23 —
     Frachten für Zement in Sacken                                 § 1 Abs. 1 Ziffer I Nr. 2 und 3 der Verordnung Nr.
     von Lägerdorf,     Itzehoe     und   Schwarzenhütten/         23/66 vom 16. August 1966 — FD Nr. 5/66 — (Bun
          Hemmoor                                                   desanzeiger Nr. 157 vom 24. August 1966),
     nach Stöckte                                               21. Winterzuschläge für Verladungen
       — FTB Reg. Nr. D 542/6                                      im Bereich des Bezirksausschusses Elbe und
     Frachten für Schwefelkiesabbrände                             im Bereich des Bezirksausschusses Lübeck
    von Rendsburg                                                   — Ergänzung zu FTB Reg. Nr. D 300/40 —
    nach Hamburg                                                      — FTB Reg. Nr. D zu 300/40 —
      — FTB Reg. Nr. D 6Ö3/2 —,                                     § 1 Abs. 1 Ziffer VI Nr. 1 der Verordnung Nr. 28/66
    Frachten für Stackbusch                                         vom 20. Oktober 1966 — FD Nr. 7/66 — (Bundes
    für Verladungen im Bereich des                                  anzeiger Nr. 203 vom 27. Oktober 1966),
    Bezirksausschusses Unterelbe                                22. Frachten für Importkohle
       — FTB Reg. Nr. D 702/13 —,                                   von Hamburg
    Frachten für Güter aller Art                                   nach Häfen am Mittellandkanal '
    für Verladungen im Bereich des                                 — Ergänzung zu FTB Reg. Nr. D 402/27 —
    Bezirksausschusses Unterelbe                                     — FTB Reg. Nr. D zu 402/27 —
      — FTB Reg. Nr. D 800/39 —,                                   § 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 9/67 vom 31. März
    Frachten für Sprengstoffe                                      1967 — FD Nr. 3/67 — (Bundesanzeiger Nr. 66 vom'
    von Stade/Stadersand                                           7. April 1967),-
    nach der Elbreede bei Staidersandv                          23. Frachten für Kohle
       — FTB.Reg.Nr. D 800/40                                      von Hamburg
                                                                   nach Berlin
    Frachten für Kies und Kiesel sowie Schlacken
    von Häfen am Nprd-Ostsee-Kanal                                   — FTB Reg. Nr. D 402/26 —,
    nach Häfen im Bereich des                                      Frachten für Kohle
         Bezirksausschüsses Unterelbe                              von Liibeck
     — FTB Reg. Nr. D 800/41 —,                                    nach Berlin

    Frachten für Güter alier Art                                         FTB Reg. Nr. D 408/6 —
    von Lübeck                                                      § 1 Abs. 1 Ziffer II und III der Verordnung Nr. 10/67
    nach Mölln und Zwischenplätzen                                . vom 11. April 1967 — FD Nr. 4/67 — (Bundesanzei
    sowie in umgekehrter Richtung                                   ger Nr. 73 vom 18. April 1967),
      — FTB Re^. Nr. D 811/8                                    24. Frachten für Kies, Sand und Erden;''
    Frachten für Güter aller Art                                   von Bleckede einschließlich bis
    von Hamburg                                                         Hitzacker einschließlich
    nach Lübeck                                                    nach Berlin

       — FTB Reg. Nr. D 811/9 —,                                         FTB Reg. Nr. D 502/7 —,
    Frachten für Güter aller Art
                                                                   Frachten für Kies, Sand und Erden
                                                                   von Häfen am Elbe-Lübeck-Kanal
    von Hamburg
                                                                   nach Berlin
    nach Mölln
      — FTB Reg. Nr. D 811/10 —,                                     — FTB Reg. Nr. D 503/20 —
    Frachten für Güter aller Art
                                                                   § 1 Abs. 1 Ziffer II Nr. 1 und 2 der Verordnung Nr.
    von Mölln
                                                                   4/68 vom 13. März 1968 — FD Nr. 2/68 — (Bundes
    nach Hamburg                                                    anzeiger Nr. 55 vom 19. März 1968),
      — FTB Reg. Nr. D 811/11 —,                                25. Eiszuschläge
                                                                   — Änderung des Begriffes „Winterzuschläge" in
    Frachten für Güter aller Art                                   „Eiszuschläge" in FTB Reg. Nr. D 300/40, D zu
    von   Lübeck
                                                                   300/40, D 300/42 —
    nach Hamburg
                                                                     — FTB Reg. Nr. D 300/43 —
      — FTB Reg. Nr. D 811/12-- ^                                  § 1 Abs. 1 Ziffer II der Verordnung Nr. 20/68 vom
    § 1 Abs. 1 Nr. 6,     11, 15 und 18 bis 25 der Ver             17. September 1968 — FD Nr. 3/68 — (Bundesan
    ordnung Nr. 12/66 vom 17. Mai 1966 — FD Nr. 2/66               zeiger Nr. 180 vom 25. September 1968),
    — (Bundesanzeiger Nr. 97 vom 25. Mai 1966),                 26. Frachten für Roheisen
 18. Frachten für Verladungen im Eilschiffsverkehr                 von   Lübeck
     von Hamburg                                                   nach Hamburg
    nach Berlin                                                      —FTB Reg. Nr. D 611/1 —,
                                                                   Frachten für Kohle
      — FTB Reg. Nr. D 952/6 —
                                                                   von Hamburg
    § 1 Abs. 1 Ziffer II Nr. 2 der Verordnung Nr. 16/66            naäi Berlin
    vom 3. Juni 1966 — FD Nr. 3/66— (Bundesanzeiger                — Ergänzung zu FTB Reg. Nr. D 402/26 —
    Nr. 107 vom 11. Juni 1966),
                                                                    — FTB Reg. Nr. D zu 402/26 —
 19. Frachten für Zellulose und Linters                            § 1 Abs. 1 Ziffer II Nr. 1 und 2 der Verordnung Nr.
    von Hamburg                                                    9/69 vom 29. Juli 1969 — FD Nr. 1/69 — (Bundes
    nach Uetersen und Glückstadt                                   anzeiger Nr. 142 vom 6. August 1969),
      — FTB Reg. Nr. D 703/1 —                                  27. Frachten für Zement
                                                                   von Itzehoe, Schwarzenhütten/Hemmoor und
    § 1 Abs. 1 Ziffer II Nr. 2 der Verordnung Nr. 20/66                  Lübeck-Herrenwyk
    vom 22. Juli 1966 — FD Nr. 4/66 — (Bundesanzeiger              nach Berlin
    Nr. 138 vom 28. Juli 196B),
                                                                     — FTB Reg. Nr. D 548/14 —,
 20. Frachten für Güter aller Art                                  Frachten für Kohle, Koks und Koksgrus
    von Hamburg                                                    von Hamburg
    nach Berlin                                                    nach Lübeck
      — FTB Reg. Nr. D 812/22—,                                      — FTB Reg. Nr. D 402/31 —
9

Heft 7     1970                                            198                             VkBl Amtlicher Teil



       § 1 Abs. 1 Ziffer II Nr. 2 und 3 der Verordnung Nr.   2. wer die Kosten durch eine dem Deutschen Hydrogra
       10/69 vom 11. August 1969 — FD Nr. 2/69 — (Bun-          phischen Institut abgegebene oder eine ihm mitgeteilte
       desarizeiger Nr. 150 vom 16. August 1969),               Erklärung übernommen hat,
   2.8. Frachten für Sprengstoffe                            3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes
       von Stade/Stadersand                                        haftet.
       nach der Elbreede bei Stadersand                           (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuld
       — Ergänzung zu FTB Reg. Nr. D 800/40 —                ner.

         — FTB Reg. Nr. D zu 800/40 —                                                      § 3
       § 1 Abs. 1 Ziffer IV der Verordnung Nr. 17/69 vom                                Gebühren
       22. Oktober 1969 — FD Nr. 5/69 — (Bundesanzeiger
       Nr. 203 vom 30. Oktober 1969),                             (1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gebüh
                                                             renverzeichnis.
   29. Frachten für Güter aller Art
       für Verladungen im Bereich des Frachtenausschus         (2) Erfordert die Amtshandlung ein Tätigwerden des
       ses Hamburg                                           Deutschen Hydrographischen Instituts außerhalb der
       — Ergänzung zu FTB Reg. Nr. D 402/31, D 811/8, D      Dienstzeit, so kann die doppelte Gebühr erhoben werden.
       811/9, D 811/10, D 811/11 und D 811/12 —                                            § 4
          — FTB Reg. Nr. D 330/2 —                                                   Gebührenfreiheit
       § 1 Abs. 1 Ziffer II der Verordnung Nr. 21/69 vom      - Das Deutsche Hydrographische Institut kann Befreiun
       8. Dezember 1969 — FD Nr. 8/69 — (Bundesanzeiger      gen von der Zahlung der Gebühren für Amtshandlungen
       Nr. 234 vom 17. Dezember 1969).                       zulassen, wenn die Befreiungen im öffentlichen Interesse
                           §3                                liegen.
  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei                                      §5
tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)                             Auslagen
in Verbindung mit § 44 des Gesetzes über den gewerbli
chen Binnenschiffsverkehr auch im Land Berlin.
                                                               (1) Als Auslagen sind zu erheben:
                            §4                               1. Fernsprech-, Telegrafen- und Fernschreibgebühren im
                                                                   Verkehr mit dem Ausland;
  Diese Verordnung tritt am 10. März 1970 in Kraft.
                                                             2. Aufwendungen für weitete Ausfertigungen, Abschrif
Bonn, den 27. Februar 1970                                      ten und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt
                          Der Bundesminister für Verkehr        werden; für die Berechnung der als Auslagen zu erhe
                                      In Vertretung
                                                                benden Schreibgebühren gelten die Vorschriften des
                                      W i 11 r o c k            § 136 Abs. 3 bis 6 der Kostenordnung;
(VkBl 1970 S. 195)                                           3. Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen
                                                                Antrag gefertigt werden;
                                                             4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entste
                                                                hen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenen Postge
  Seeverkehr                                                       bühren;

Nr. 95 Kostenordnung des Deutschen Hydrogra                  5. die in entsprechender Anwendung des Gesetzes über
       phischen Instituts (KostODHI)                            die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
                                                                zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf
                             Hamburg, den 5. März 1970          Grund des § 1 Abs. 3 jenes Gesetzes keine Entschädi
                             - See 2/12 - 52/69 II -
                                                                gung, so ist der Betrag zu erheben, der nach dem Gesetz
  Nachstehend wird die Kostenordnung des Deutschen                 ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre;
Hydrographischen Instituts (KostODHI) nachrichtlich be
kanntgegeben. Die Kostenordnung ist im Bundesgesetz          6. die bei Geschäften      außerhalb   der Dienststelle   den
blatt 1970 Teil I Seite 255 verkündet worden.                      Verwaltungsangehörigen auf Grund,gesetzlicher Vor
                                                                   schriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergü-
                          Der Bundesminister für Verkehr
                                                                   tung, Auslagenersatz);
                                       Im Auftrag
                                      Dr. Breuer             7. die Kosten für die Beförderung von Geräten, die für die
                                                                Durchführung von Amtshandlungen nach § 1 benötigt
               Kostenordnung des Deutschen                         werden.
                Hydrographischen Instituts                     (2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Ausla
                      (KostODHI)                             gen kann auch verlangt werden, wenn für eine Amts
                   Vom 28. Februar 1970                      handlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebüh
  Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Auf        renerhebung abgesehen wird.
gaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom                                      §6
24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833), zuletzt geändert              Vorschußzahlung und Sicherheitsleistung
durch das Gesetz zur Änderung von Kostenermächtigun
gen und zur Überleitung gebührenrechtlicher Vorschriften       (1) Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist,
vom 22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 901), wird im Ein    kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses
vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen verord         oder einer Sicherheitsleistung. bis zur Höhe der voraus
net:
                                                             sichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
                                                               (2) ürkunden, die im Zusammenhang mit der kosten
                             § 1
                                                             pflichtigen Amtshandlung erteilt werden, können bis zur
           Kostenpflichtige Amtshandlungen
                                                             Zahlung der Kosten zurückbehalten oder an den Kosten
  Das Deutsche Hydrographische Institut erhebt für               schuldner auf dessen Kosten unter Postnachnahme über-
Amtshandlungen auf Grund des § 4 des Gesetzes über die           sandt werden.
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt,
die in dem anliegenden Gebührenverzeichnis aufgeführt                                       § 7
sind, Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Ver                                 Kostenentscheidung
ordnung. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser            (1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die
Verordnung.                                                      Entscheidung über diese Kosten soll, soweit möglich, zu
                             § 2
                                                                 sammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der Ko
                                                                 stenentscheidung müssen mindestens hervorgehen
                       Kostenschuldner
                                                                 1. die kostenerhebende Behörde,
  (1) Zur Zahlimg der Kosten ist verpflichtet,
1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen                 2. der Kostenschuldner,
   Gunsten sie vorgenommen wird.                                 3. die kostenpflichtige Amtshandlung,
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