VkBl Nr. 7 1970
Verkehrsblatt Nr. 7 1970
VkBl Amtlicher Teil 199 Heft 7 — 1970
4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge, (5) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, erlö
5. wo, wann und wie die Gebühren und Auslagen zu schen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Mo
entrichten sind. naten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar ge
worden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise er
(2) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch
die Behörde nicht entstanden wäreij, werden nicht erho ledigt hat.
ben. Das gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts § 12
wegen veranlaßte Verlegung eines Termins oder Verta Erstattung
gung einer Verhandlung entstanden sind. (1) überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind
§8 unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten
Entstehen der Kostenschuld, Fälligkeit, Beitreibung jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht
unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt können
(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag
notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen zu Unrecht erhobene Kosten nur aus Billigkeitsgründen
erstattet werden.
Behörde, im übrigen mit der Beendigung der gebühren
pflichtigen Amtshandlung. (2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Verjährung,
wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen ent
steht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des An
spruchs folgt; die Verjährimg beginnt jedoch nicht vor der
in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr.5 zweiter Halbsatz mit der
Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung.
Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.
(3) Kosten werden mit der Bekanntgabe an den Ko § 13
stenschuldner fällig. Das Deutsche Hydrographische Insti Rechtsbehelf
tut kann im Einzelfall und wenn die besonderen Umstände (1}^ Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der
es erfordern, einen späteren Zeitpunkt bestimmen. Sachentscheidung oder selbständig angefochten werden;
(4) Die Kosten werden nach den für die Vollstreckung der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt
von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen geltenden sich auf die Kostenentscheidung.
Vorschriften beigetrieben. (2) Wird eine Kostenentscheidung selbständig ange
§9 fochten, ist das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als
Stundung, Niederschlagung und Erlaß selbständiges Verfahren zu behandeln.
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß § 14
von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen Berlin-Klausel
und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten überlei-
der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.
tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
§ 10 in Verbindung mit § 21 des Gesetzes über die Aufgaben
Säumniszuschlag des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt auch im Land
(1) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fäl Berlin.
ligkeitstag Gebühren oder Auslagen nicht entrichtet, kann § 15
für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumnis Schlußvorschriften
zuschlag von eins vom Hundert des rückständigen Betra
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün
ges erhoben werden, wenn dieser 100 Deutsche Mark
dung in Kraft.
übersteigt. Dabei werden mehrere fällige Gebühren nur
dann zusammengerechnet, wenn sie dieselben gebühren Bonn, den 28. Februar 1970
pflichtigen Tatbestände betreffen und an demselben Tag Der Bundesminister für Verkehr
fällig geworden sind. GeorgLeber
(2) Absatz 1 wird nicht angewandt, wenn ein Säumnis
zuschlag nicht rechtzeitig entrichtet wird. Anlage zu § 1
Gebührenverzeichnis
(3) Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der
rückständige Betrag auf volle 100 Deutsche Mark nach un Lfd. Gebühr
ten abgerundet. Gegenstand
Nr. DM
(4) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist,
gilt A Prüfung von Magnetkompassen
1. bei Ubergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln 1 Magnet-Peil- und Steuerkompasse
an die für den Kostengläubiger zuständige Kasse der (große Prüfung) 15,~
Tag des Eing^gs; 2 Boots- und kleine Yachtkompasse (kleine
2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der für Prüfung) 10,-
den Kostengläubiger zuständigen Kasse und bei Ein 3 Kompaßzubehör (Peilgeräte, Steuerlinsen u. ä.) 3,-
zahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung der Tag, an
dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird. 4 Fernkompasse (vollständige Prüfung) 60,-
5 Baumuster eines Magnetkompasses 150,-
§ 11
Verjährung 6 Baumuster eines Magnetkompasses mit Kom
paßhaus und Kompensiermitteln 250,-
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten erlischt durch
Verjährung nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf 7 Baumuster eines Reflexions- oder Projek
des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. tionsmagnetkompasses mit Kompaßhaus, mit
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch optischer Übertragungseinrichtung und Kom
innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen hö pensiermitteln 300,-
herer Gewalt nicht verfolgt werden kann. 8 Baumuster eines Magnetkompasses mit
(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Selbststeuer-, Kursübertragungs- oder Kurs
Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch alarmeinrichtung 250,—
Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch 9 Bei zusätzlicher Prüfung der Kursübertra
Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, gungsgenauigkeit auf Tochterkompasse 300,—
durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Kon
kurs und durch Ermittlungen des Kostengläubigers über 10 Baumuster eines Magnetkompasses mit
Wohnsitz oder Aufenthalt der Zahlungspflichtigen. Selbststeuer-, Kursübertragungs- oder Kurs
(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unter alarmeinrichtung mit Kompaßhaus und Kom
brechung endet, beginnt eine neue Verjährung.. Die Ver pensiermitteln 350,—
jährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf 11 Bei zusätzlicher Prüfung der Kursübertra
den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. gungsgenauigkeit auf Tochterkompasse 400,—
Heft 7 — 1970 200 VkBl Amtlicher Teil
Lfd.
Nr. ,
Gegenstand
Gebühr
DM
Lfd.
Nr.
Gegenstand _ ^dm^
B Regulieirungen von Magnetkompassen C Prüfimg von Kreiselkompassen
Die Grundgebühr füj: Kömpaßregulierungen 1 Baumustör einer Kreiselkompaßahlage (um
beträgt für;Sdiiffe (Länge über alles): faßt Prüfungen auf Schaukeltisch, Schaukel
1 bis zu 30 m Länge mit 1 Koihpaß 55,— bahn, Gier- und Drehtisch, Rütteltisch sowie
2 bis zu 30 m Länge mit 2 KoiApassen < 75,r— auf Kraftfahrzeugen ohne Fahrzeug-uiid :
; Fahrergestellüng durch daS D^irtsche Hydrogra
3 über 30 m bis zu 60 m Länge mit 1 Kompaß 75,^ phische Institut) ^ 500,-
4 über 30 m bis zu 60 m Länge mit 2 Kompassen 95,— 2 Kreiselkompaßänlage auf Schaukeltisch,
5 über 60 m bis zu 90 m Länge bis zu Schaukelbahn, Gier-und Drehtisch sowie Rüt- '
2 Kompassen 135,— teltisch 185,-
6 über 90 m bis zu 120 m Länge bis zu 3 Kreiselkompaßanlage auf Kraftfahrzeug je
2 Kompassen 185,— Tag ohne Fahrzeug-und Fahrergestellung
7 über 120 m bis zu 200 m Länge bis zu durch das Deutsche Hydrographische Institut 180,-
2 Kompassen ^ 260,— 4 Nachdreheinrichtüng einer Kreiselkompaß
8 über 200 m Länge bis zu 2 Kompassen 300,— anlage (Gier- und Drehtisch) 35,-
Zu den Grundgebühren nach 1 bis 8 werden 5 Mutterkompaß auf Vibfationsempfindlichkeit
je Kompaß folgende Zuschläge erhoben: (Rütteltisch) 40,-
9 für jeden weiteren Kompaß (z. B. MKF-, Heck 6 Funktion einer Kreiselkugel (Einschwingung,
oder Notruderkompaß) und für die Regulie Schaukeltisch, Schaukelbahn, Rütteltisch) 60,-
rung eines Kompasses mit besonderer Son- 7 Abnahme einer betriebsfertig geschalteten
denfeldkompensation 50,— Kreiselkompaßanlage an Land oder aii Bord 85,^
10 NeuregüKerung öihes Kompasses mit beson 8 Abnahme-einer betriebsfertig geschalteten
derer Sondenfeldkompensation hO,— Kreiselkompaßanlage an Land oder an Bord
11 für Neukompensierüng 30,— einschließlich Funktionsprüfung der Kreisel
kugel - 125,-
12 für Deviationsbestimmungen 25,—
13 für elektr. Kompensation ohne Kursausgleich 60,— D Prüfung von Winkelmeßgeräten/ Barometern
14 für elektr. Kompensation mit Kprsausgleich 90,— Thermometern -
15 für Gegenpeilungen Land/Schiff zu Kompaß- 1 Winkelmeßgeräte (Sextanten, Oktanten) 15,—
regulierüngen (nur auf besondere Anforde 2 Quecksilberbarometer . 10.—
rung) '
3 Barographen 10,—
bei Schiffen bis zu 90 m Länge 50,—
bei Sdiiffen über 90 m Länge 75,— 4 Aneroidbarometer 10,—
16 Wartezeit im Hafen nach der L Stunde 5 Thermometer TO,—
für jede Stunde 20,— 1
17 für jede angefangene Wartestunde vor oder E Prüfung von Schiffä- und Pösitlonslaternen
nach Beendigung der Kompensierung wäh 1 Baumuster einer Positionslaterne 150,—
rend der Reise 5,— 2 Voll- und Teilkreislaternen, weiß und farbig 10,—
18 für Feiertagsarbeit (als Feiertage gelten der 3 Laternen für Sportfahrzeuge und Binnen
1. Weihnachtstag, der Neujahrstag, der 1. schiffen, soweit sie nicht unter Nr. 1 fallen^ 10,—
Ostertag und der 1, Pfingsttag. Bei den ersten 4 Zusätzliche Einsatzgläser 2,—
beiden Tagen gilt der Zuschlag ab 12.00 Uhr,
5 Für Schiffslaternen mit 2 Lichtarten, wird zu
bei den letzten beiden Tagen ab 17.00 Uhr
den Gebühren von 1 bis 3 ein Zuschlag von
dös Vortages) 50 v. H.
50 V, H. erhoben.
19 für Sonntagsarbeit (Sonntagsarbeit gilt ab
12.00 Uhr des Vortages bis 24.00 Uhr des F Prüfung von Ortungsfunkanlagen
Sonntages) 25 v.H.
1 Baumuster einer Radaranlage zu einem vom
20 für ISTachtarbeit (Nachtarbeit gilt von 17.00 Deutschen Hydrographischen Institut bestimm
Uhr bis 7.00 Uhr, soweit nicht bereits Zu ten Zeitpunkt 2500,—
schläge für Sonn-und Feiertagsarbeit erho- •
ben werden) 25 V. H. v 2 Baumuster einer Radaranlage zu einem vom -
21 Wird der angeforderte Kompensierer nicht Antragsteller gewünsditen Zeitpunkt, äußer-
an Bord genommen, oder wird er, ohne seihe halb der unter 1 vorgesehenen Zeiten 5500,-
Tätigkeit ausgeübt zu haben, alsbald wieder 3 Bagmuster einer passiven Ortungsfunkaitlage ;
entlassen, oder wird ör vor einer kurzfristi (Peilfunk-, Loran-, Decca-Navigator-und son
gen Abbestellung des Schiffes bei den Lotsen, . stige A.nlagen) zu einem vom Deutschen .
Schleppern o. ä. nicht rechtzeitig unterrichtet Hydrographis.chen Institut bestimmten Zeit
und kommt daher vergeblich an Bord oder punkt ' ' 800,-
nach der Lotsenr resp. Schlepperstatiön, so
sind zu entrichten / / 30,— 4 Baumuster wie zu 3, jedoch zu einem vom
22 Muß eine Kompaßreguliörung infolge unvor Antragsteller gewünschten Zeitpunkt 1200,-
hergesehener Umstände (wie Maschinenscha 5 Baumuster einer Ortungsfunkanlage, die
den o. ä.)^ abgebrochen werden, werden 75 gegenüber einer typenmäßig bereits zugelas
V. H. der Gebühren nach 1 bis 8 berechnet senen Anlage nur geringfügige Änderungen
23 Kompensiermittel werden wie folgt berechnet: aufweist oder für die ein anerkanntes aus
Krängungsmagnet Kl 35,— ländisches Zertifikat vorliegt und die sich auf
Krängungsmagriet K2 / , . 20,—r einem nicht dem Deutschen Hydrographischen; ^
l^lachmagnet F1 10,—■ Institut gehörenden Schiff befindet (verkürzte
Flachmagnet F2 ^ S,—t Prü^ng) / . ' 150,-
Flächm^gnet F3 4,—r-
Rundmagnet R1 \ 7,^ 6 Baumuster wie zü 5, wenn sich die Anlgge
Rundmagnet R2 S',— auf einem ciem Deutschen Hydrographischen
Rundmagnet R3 / 2,-^ Institut gehörenden Schiff befindet (verkürzte
D-Streifen Jedei: Größe je Stück -1,— Prüfung) / 600,-
VkBl Amtlichei: Teil 201 Heft 7 1970
Lfd. Gebühr
Nr. 96 Schiffahrtpolizeiliche Anor^ung für die
Gegenstand Schiffahrt auf der Weser über Signale und
Nr.: DM
Fahrregeln beim Einlaufen in das Wende
Bauiiiuster einer Ortungsfunkanlage, die eine becken beim Uberseehafen in Bremen uiid
typenmäßig bereits zugelassene Anlage nur beim.Passieren der Einfahrt in den Über
erweitert oder ergänzt und b^i der eine Prü seehafen
fung an Bord und/oder im Laboratorium ent
fallen kaiin 50,-- Hamburg, den 6. März 1970
- See 2/30 - 17/70 II -
8 Ortu^ngsfunkanlage, die mit einem im Aus
land gekauften Schiff übernommen wird und Nachstehend wird die schiffahrtpolizeiliche Anordnung
ip der Bundesrepublik Deutschland noch nidit für die Schiffahrt auf der Weser über Signale und Fahrrer
zugelassen ist 150,-
geln: beim Einlaufen in das Wendebecken beim Übersee
hafen in Bremen und beim Passieren der Einfahrt in den
9 Bestimmung der magnetischen Schutzabstände Überseehafen nachrichtlich bekanntgegeben~ Die Anord
aller Einzelgöräte einer Radaranlage und des nung ist im Bundesanzeiger Nr. 50 vom 13. März 1970
Reservemagnetrons 600,- verkündet worden.
10 Navigatorische Eignung einer Ortungsfunk Der Bundesminister für Verkehr
anlage 60,— Im Auftrag
D r. B r e u e r
11 Regelmäßige 12-monatige Wiederholungs
prüfung einer Ortüngsfunkanlage 30,- Schiffahrtpolizeiliche Anordnung
für die Schiffahrt auf der Weser über Signale
G Prüfung von Sdiiffs-Chrpnometern und Zeit und Fahrregeln beim Einlaufen in das Wendebecken
messern ähnliclier Größe^ Prä^^isionsbeob- beim Überseehafen in Bremen und beim Passieren
achtungsubren (B-Uhren), Tascheii- und Arm der Einfahrt in den Uberseehafen
banduhren \ \ Vom 24. Februar 1970
1 Schiffs-Chronpmeter oder Zeitmesser ähnlicher Auf Grund des § 5 Abs. ,3 der Seeschiffahrtstraßen-
Größe oder B-Uhr in verschiedenen Tempera Ordnung in der Fassung der Anlage zu der Verordnung
turen und ggf. in verschiedenen Lagen — vom 18. März 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 162, 184), zuletzt
Prüfungsdauer: bis zu 60 Tagen — mit Ausstel geändert durch die Verordnung vom 6. August 1969 (Bun
lung eines Prüfscheines oder Gangzeugnisses 40,— desgesetzbl. II S. 1529), wird angeordnet:
2 Taschen- oder Armbanduhren in verschiede § 1
nen Temperaturen und Lagen — Prüfungs Ergänzend zu § 107 der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung
dauer:" 16 Tage — mit Ausstellung eines wird bestimmt:
Gangzeugnisses 10,— Aufkommende Seeschiffe, die die Einfahrt zum Über
seehafen in Bremen weseraufwärts passieren wollen,
3 Tägliche Bestimmung von Stand und Gang haben von der Schleuse des Industriehafens in Bremen an
eines Schiffs-Chronometers oder eines Zeit bei Tage im Vortopp an gut sichtbarer Stelle den Ant
messers ähnlicher Größe oder einer B-Uhr wortwimpel des Internationalen Signalbuches, bei Nacht
oder einer Taschen- oder Armbanduhr in Zim vor dem Vorsteven ein weißes Licht, nicht tiefer als einen
mertemperatur mit Aussteilung eines Gang Meter unter der Reling, zu führen.
zeugnisses, für jeden angefangenen Monat 12,—
/ §2
4 Aufbewahrung und Überwachung des Gan (1) Abweichend von § 35 Abs. 1 der Seeschiffahrtstra
ges eines Schiffs-Chronometers oder eines ßen-Ordnung darf ein Seeschiff von mehr als 45,75'm
Zeitmessers ähnlicher Größe oder einer B- Länge, das in das Wendebecken beim Überseehafen ein
ühr oder einer Taschen- oder Armbanduhr laufen Will, auf der Fahrtstrecke oberhalb der Einfahrt zur
mit Ausfertigung einer Bescheinigung über Industriehafenschleuse bis zur Einfahrt in das Wende
Stand und Gang, für jeden angefangenen becken beim Überseehafen die linke Seite des Fahrwassers
Monat . 10,- und beim Einlaufen in das Wendebecken die linke Seite
der Hafeneinfahrt benutzen. Ein Fahrzeug, das hiervon
H Sonstige Amtshandlungen Gebrauch macht, ist nach Übergang auf die linke Fahr
wasserseite verpflichtet, diese zu halten und die linke
/1 Bestimmung des mägnetischen Schutzabstan Seite der Hafeneinfahrt zum Wendebecken zu benutzen.
des eines Einzelgerätes 150,—
(2) Ein solches Fahrzeüg muß diese Absicht vor dem
2 Prüfung eines Gerätes auf Vibrationsempfind Übergang auf die linke Fahrwasserseite rechtzeitig durch
lichkeit 40,-- folgende Signale anzeigen:
, 3 wie 2, jedoch nur Feststellung der Resonanz 1.Bei Tage durch Zeigen der Flagge „M" des Internatio
lage und ohne Abgabe eines Prüfprotokolls 12,— nalen Signalbuches oder einer rechteckigen, mindestefis
80x80 cm großen, blauen Flagge an gut sichtbarer
4 Ausrichten von Peileinrichtungen an Bord Stelle.
(Kreiselkompaßtöchter, Peilscheiben) je 2. Bei Nacht durch fortgesetztes Blinken niit der Morse
Gerät 10,— lampe oder dem Morsescheinwerfer.
5 Bestimmung des Standes eines Zeitmessers, 3. Zusätzlich zu dem in den Nummern 1 und 2 vorge
eines Barometers oder Thermometers, mit schriebenen Signalen bei Nebel, dickem Wetter,
Ausfertigung einer Bescheinigung über das Schneefall, heftigen Regengüssen oder unter ähnlichen
Ergebnis 10,— die Sicht beeinträchtigenden Umständen, durch fortge
setzte Abgabe des Schallsignals „zwei lang, zwei kurz,
6 Prüfung eines erdmägnetischen Varipgraphen 520,— ein lang (-- . . -)".
7 Prüfung des Z-Systems eines erdmägneti Diese Signale müssen bis zum Einlaufen in das Wende
schen Variographen 130,— becken gegeben werden, die Signale Nummer 1 und 2
müssen von vorn deutlich erkennbar sein.
8 Steuerung einer zentralen Uhrenanlage (3) Jedes entgegenkommende oder aus dem Wende
monatlich V , 25,— becken beim Überseehafen auslaufende Fahrzeug muß
rechtzeitig mit den Signalen des Absatzes 2 antworten imd
9 In allen übrigen Fällen 10,8 bis 500,—
das Seeschiff, das nach Absatz 1 und 2 verfährt, Steuerbord
^ (VkBl 19^0 S. 198) :^ an Steuerbord passieren.
Heft 7 — 1970 202 VkBl Amtlicher Teil
§3 § 4
Der § 38 Abs. 1 der Seesdiiffahrtstraßen-Ordnung bleibt Die Bekanntmachung über das Wasserskifahren im Bereich
durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt. der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen vom 10. Mai
1962 (Verkehrsblatt S. 283) in der Fassung vom 19. Mai
§4 1964 (Verkehrsblatt S. 270), betreffend die Weserstrecke
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind Ord von der Dreyer Brücke (km 357,21) bis zum obersten An-
nungswidrigkeiten im Sinne des § 286 Nr. 2 der Seesdiiff- legedalben vor dem Yadithafen (km 360,57), bleibt durch
fahrtstraßen-Ordnung. die vorstehenden Bestimmungen unberührt.
§5 §5
Diese Anordnung tritt am 15. März 1970 in Kraft und Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind Ord
gilt bis zum Ablauf des 14. März 1972. nungswidrigkeiten im Sinne des § 286 Nr. 2 der Seeschiff-
Bremen, den 24. Februar 1970 fahrtstfaßen-Ordnung.
S2/95.6416 Tgb. Nr. 2311/70 § 6
Wasser- und Sdiiffahrtsdirektion Diese Anordnung tritt am 1. April 1970 in Kraft und gilt
bis zum Ablauf des 31. März 1972.
Bremen
Dr.-Ing. S c h a u b e r g e r Bremen, den 24. Februar 1970
(VkBl 1970 S. 201) S2/95.561 Tgb. Nr. 2312/70
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Bremen
Dr.-Ing. Schauberger
Nr. 97 Sdiiffahrtpolizeiliche Anordnung über das
Wasserskifahren auf dem Rechten Neben
(VkBl 1970 S. 202)
arm der Weser hinter dem Harriersand
Hamburg, den 6. März 1970 Nr. 98 Sdiiffahrtpolizeiliche Anordnung für die
- See 2/30 - 17/70 II - Schiffahrt auf der Weser über die Sdhall-
Nachstehend wird die schiffahrtpolizeiliche Anordnung signale zum Anfordern von Schleppern
über das Wasserskifahren auf dem Rechten Nebenarm der Hamburg, den 6. März 1970
Weser hinter dem Harriersand nachrichtlich bekanntgege — See 2/30 — 17/70 II —
ben. Die Anordnung ist im Bundesanzeiger Nr. 50 vom 13.
März 1970 verkündet worden. Nachstehend wird die schiffahrtpolizeiliche Anordnung
für die Schiffahrt auf der Weser über die Schallsignale zum
Der Bundesminister für Verkehr
Anfordern von Schleppern nachrichtlich bekanntgegeben.
Im Auftrag
Die Anordnung ist im Bundesanzeiger Nr.50 vom 13. März
Dr. Breuer 1970 verkündet worden.
Schiffahrtpolizeiliche Anordnung Der Bundesminister für Verkehr
über das Wasserskifahren auf dem Rechten Nebenarm Im Auftrag
der Weser hinter dem Harriersand Dr. Breuer
Vom 24. Februar 1970 Sdiiffahrtpolizeiliche Anordnung
Auf Grund des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 61a der für die Schiffahrt auf der Weser über die Schallsignale
Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der Anlage zum Anfordern von Schleppern
zu der Verordnung vom 18. März 1961 (Bimdesgesetzbl. II Vom 24. Februar 1970
5. 162, 184), zuletzt geändert durch die Verordnung vom Auf Grund des § 5 Abs.3 der Seeschiffahrtstraßen-Ord
6. August 1969 (Bundesgesetzbl. II S. 1529), wird ange nung in der Fassung der Anlage zu der Verordnung vom
ordnet:
18. März 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 162, 184), zuletzt ge
§ 1 ändert durch die Verordnung vom 6. August 1969 (Bun
(1) Auf dem Rechten Nebenarm der Weser hinter dem desgesetzbl. II S. 1529), wird angeordnet:
Harriersand wird die Strecke von der nördlichen Einmün § 1
dung in die Weser bei km 44,1 (Verbindungslinie der (1) Abweichend von § 28 Abs. 1 der Seeschiffahrtstra
westlichen und östlichen Uferbaken) bis zur Höhe des ßen-Ordnung darf auf der Seeschiffahrtstraße Weser ein
Aschwarder Siels (Profil 12) für den Wasserskisport frei Fahrzeug, das einen Schlepper herbeirufen will, außer dem
gegeben. Signal nach Anlage 1 lfd. Nr.9 zu § 29 Abs. 1 der See-
(2) In diesem Bereich ist das Baden untersagt. schiffahrtstraßen-Ordnung folgende Schallsignale geben:
§ 2 1. einen langen, einen kurzen, einen langen, einen kurzen
Ton( —.—.);
Das Wasserskifahren ist nur bei Tage und bei guter Sicht
sowie nur in der Zeit von U/2 Stunden vor bis U/2 Stunden 2. zwei kurze, einen langen,zwei kurze, einen langen Ton
nach Hochwasser gestattet. (..-..-);
3. zwei lange, zwei kurze Töne (- - . .)f
§3
4. einen langen, zwei kurze, zwei lange Töne (- . . --).
(1) Die Führer der Motorsportfahrzeuge und die Wasser-
skifahrer haben sich unter Beachtung der Bestimmungen (2) Soweit nicht nach anderen Vorschriften ausdrücklich
der Seesehiffahrtstraßenordnung und dieser Anordnung erlaubt, dürfen andere Schallsignale zum Anfordern von
bei der Ausübung des Wasserskisports so zu verhalten, Schleppern nicht verwendet werden.
daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr, als nach § 2
den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind Ord
wird. nungswidrigkeiten im Sinne des § 286 Nr.2 der Seeschiff-
(2) Von Fahrzeugen jeder Art, Seezeichen, Fischereigerä fahrtstraßen-Ordnung.
ten und Strombauwerken haben die Wasserskifahrer und § 3
ihre Boote einen Abstand von mindestens 20 m zu halten. Diese Anordnung tritt am 1. April 1970 in Kraft und gilt
bis zum Ablauf des 31. März 1972.
(3) Bei der Begegnung mit Fahrzeugen haben sich die
Wasserskifahrer im Kielwasser ihrer Boote zu halten. Bremen, den 24. Februar 1970
(4) Soweit Wasserskifahrer von einem Motcirboot ge S 2/95.6416 Tgb.Nr. 2310/70
schleppt werden, ist das Motorboot außer mit dem Boots .Wasser- und Schiffahrtsdirektion
führer mit einer weiteren Person zu besetzen, die geeignet Bremen
und in der Lage ist, die geschleppten Wasserskifahrer und Dr.-Ing. Schauberger
die Wasserfläche zu beobachten. (VkBl 1970 S. 202)
VkBl Amtlicher Teil 203 Heft 7 — 1970
Nt. 99 Sdiiffahrtpolizeiliche Anordnung für die § 3
Schiffahrt auf der Weser Diese Anordnung tritt am 1. April 1970 in Kraft und gilt
bis zum Ablauf des 31. März 1972.
Hamburg, den 6. März 1970
Bremen, den 24. Februar 1970
- See 2/30 - 17/70 II -
S2/95.6412 Tgb.Nr. 2314/70
Nachstehend wird die sdiiffahrtpolizeiliche Anordnung Wasser- und Schiffahrtsdirektion
für die Schiffahrt auf der Weser nachrichtlidi bekanntge
Bremen
geben. Die Anordnung ist im Bundesanzeiger Nr. 50 vom Dr.-Ing. Schauberger
13. März 1970 verkündet worden.
(VkBl 1970 S. 203)
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag Nr. 101 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung über den
Dr. Breuer
Umschlag von explosionsgefährlichen Gü
Sdiiffahrtpolizeiliche Anordnung tern auf der Seeschiffahrtstraße Elbe
für die Schiffahrt auf der Weser Hamburg, den 19. März 1970
Vom 24. Februar 1970 — See 2/29 — 24/70 II—
Auf Grund des § 5 Abs. 3 der Seeschiffahrtstraßen-Ord- Nachstehend wird die schiffahrtpolizeiliche Anordnung
nung in der Fassung der Anlage zu der Verordnung vom über den Umschlag von explosionsgefährlichen Gütern auf
18. März 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 162, 184), zuletzt ge der Seeschiffahrtstraße Elbe nachrichtlich bekanntgegeben.
ändert durch die Verordnung vom 6. August 1969 (Bun Die Anordnung ist im Bundesanzeiger Nr. 57 vom 24.
desgesetzbl. II S. 1529), wird angeordnet: März 1970 verkündet worden.
Der Bundesminister für Verkehr
§ 1
Im Auftrag -
Abweichend von § 3 Abs. 2 der Seeschiffahrtstraßen- Dr. Breuer
Ordnung gilt das nördliche, „Alte Weser" bezeichnete
Fahrwasser der Weser als Nebenfahrwasser im Sinne des Schiffahrtpolizeiliche Anordnung
§ 3 Abs. 3 Seeschiffahrtstraßen-Ordnung. über den Umschlag von explosionsgefährlichen
Gütern auf der Seeschiffahrtstraße Elbe
§ 2
Vom 9. März 1970
Diese Anordnung tritt am 1. April 1970 in Kraft und gilt
Auf Grund des § 5 Abs. 3 der Seeschiffahrtstraßen-Ord-
bis zum Ablauf des 31. März 1972.
nung in der Fassung der Anlage zu der Verordnung vom
Bremen, den 24. März 1970 18. März 1961 ßundesgesetzbl. II S. 162, 184) zuletzt ge
S2/95.6416 Tgb.Nr. 2313/70 ändert durch die Verordnung vom 6. August 1969 (Bun
Wasser- und Schiffahrtsdirektion desgesetzbl. II S. 1529) wird angeordnet:
Bremen § 1
Dr.-Ing. Schau berger (1) Abweichend von den §§ 51 und 142 Seeschiffahrt-
(VkBl 1970 S. 203) straßen-Ordnung dürfen auf der Seeschiffahrtstraße Elbe
explosionsgefährliche Güter im Sinne des § 2- dieser An
ordnung nur mit schriftlicher Erlaubnis des Wasser- und
Schiffahrtsamtes Hamburg an folgender Stelle umgeschla
Nr. 100 Sdiiffahrtpolizeiliche Anordnung für die gen werden:
Schiffahrt auf der Hunte über die Beleuch
Gegenüber dem am linken Elbufer unterhalb
tung von festgemachten Sportfahrzeugen Brunshausen gelegenen Kahlensande auf der Ost
Hamburg, den 6. März 1970 seite des Fahrwassers; der Liegeplatz ist durch die
— See 2/30 — 17/70 II — Bakentonne 41/Pagensand und eine gelbe Faßtonne
bezeichnet.
Nachstehend wird die schiffahrtpolizeiliche Anordnung
(2) Die Erlaubnis ist mindestens fünf Tage vor dem be
für die Schiffahrt auf der Hunte über die Beleuchtung von
absichtigten Umschlag zu beantragen. Für ein zu beladen
festgemachten Sportfahrzeugen nachrichtlich bekanntge
des Seeschiff wird sie nur erteilt, wenn eine vorherige
geben. Die Anordnung ist im Bundesanzeiger Nr.50 vom
Besichtigung ergeben hat, daß das Seeschiff ladebereit ist
13. März 1970 verkündet worden.
und der Umschlag von explosionsgefährlichen Gütern
Der Bundesminister für Verkehr entsprechend den Vorschriften der Verordnung über ge
Im Auftrag fährliche Seefrachtgüter vom 4. Januar 1960 (Bundesge
Dr. Breuer setzbl. II S. 9), zuletzt geändert durch die vierte Ände
rungsverordnung vom 14. Juni 1966 (Bundesgesetzbl. II S.
Schiffahrtpolizeiliche Anordnung 429), erfolgen kann.
für die Schiffahrt auf der Hunte über die Beleuchtung von
festgemachten Sportfahrzeugen § 2
Vom 24. Februar 1970 Explosionsgefährliche Güter im Sinne dieser Anordnung
sind Stoffe der Klassen la, Ib mit Ausnahme der Nummern
Auf Grund des § 5 Abs.3 der Seeschiffahrtstraßen-Ord-
la, 2 und 4 sowie der Klasse Ic mit Ausnahme der Num
nung in der Fassung der Anlage zu der Verordnung vom
mern 1 bis 14 und 27 bis 30 der Anlage zur Verordnung
18. März 1961 (Bundesgesetzbl. il S. 162, 184), zuletzt ge
über gefährliche Seefrachtgüter.
ändert durch die Verordnung vom 6. August 1969 (Bun
desgesetzbl. II S. 1529), wird angeordnet: § 3
§ 1 (1) Die Umschlagplätze sind während des Umschlags von
allen übrigen Fahrzeugen, die nicht am Umschlag beteiligt
Abweichend von § 19 Abs. 1 der Seeschiffahrtstraßen-
sind, zu räumen.
Ordnung brauchen Sportfahrzeuge, die auf der Seeschiff
fahrtstraße Hunte auf einem von der Strom- und Schiff- (2) Am Umschlag nicht beteiligte Fahrzeuge müssen von
fahrtpolizeibehörde genehmigten Sammelliegeplatz lie den umschlagenden Fahrzeugen einen Abstand von min
gen, kein weißes Lidit zu führen, wenn am Anfang und am destens 100 m halten.
Ende dieses Liegeplatzes, mindestens jedoch alle 50 m,ein § 4
weißes Licht angebracht ist und wenn die Fahrzeuge nicht
Für den Umschlag gelten die nachfolgenden Vorschrif
über die Flucht dieser weißen Lichter hinausragen.
ten:
§2 1. Vor Beginn des Umschlags sind alle dabei beschäftigten
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind Ord Personen vom Transportführer (Beauftragten der
nungswidrigkeiten im Sinne des.§ 286 Nr. 2 der Seeschiff- Stauerei) über die von Ihnen zu beachtenden Vor
fahrtstraßen-Ordnung. schriften dieser Anordnung zu unterrichten.
Heft 7 — 1970 204 V k B1 Am 11 i c h e r Teil
2. Bei einem Seeschiff darf jeweils nur ein Zubringer § 6
fahrzeug längsseits liegen. (1) Unbeschadet der vorstehenden Vorschriften ist den
3. An Deck müssen belegte Drahtleinen klar zum Schlep Anordnungen der Überwachungsbeamten jederzeit Polge
pen am Vor- und Achtersdiiff bis zur Wasserlinie pber zu leisten.
Bord hängen. (2) Unberührt bleiben alle Vorschriften, die den Umgang
4. Während eines Gewitters und bei starkem Seegang ist mit explosionsgefährlichen Gütern betreffend
der Umschlag verboten. Blitzableiter und Antennen^; § 7 .
lagen der Fahrzeuge sind während eines Gewitters zu , Feuer, sdiwere Unfälle und Sicherheitsgefährdende
erden. ^
Vorkommnisse sind unverzüglich dem Wasser- und Schiff
5. Auf allen Fahrzeugen und auf Lapde- ünd Umsdilag- fahrtsamt Hamburg und der Wasserschutzpolizei zu mel
anlagen ist das Raudien und das Mitbringen glimmen den.
der Tabakwaren sowie jeder Gebrauch von Feuer, of § 8
fenem Licht und Geräten mit «glühenden Teilen verbo
ten. Auf Sebschiffen kann das Rauchen in den Wohn
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind Ord
räumen und Messen sowie an anderen ungefährdeten, nungswidrigkeiten im Sinne des § 286 Nr. 2 der Seeschiff-
durch den Überwachungsbeamten festzulegenden Plät fahrtstraßen-Ordnüng.
zen gestattet werden.
Unter den Kesseln und in der Kombüse aller am Um- Üiese Anordnung tritt am 1. März 1970 in Kraft und «gilt
sdilag beteiligten Fahrzeuge darf Feuer nur in tech bis zum Ablauf des 28. Februar 1972.
nisch einwandfreien Feuerstellen und unter ständiger Hamburg, den 9. März 1970
Aufsicht unterhalten werden, wenn es während de3
- S 91.O/S 93 - 251-4-3/S 221/70 -
Aufenthalten im Bereich des im § 1 dieser Anordnung
genannten Umschlagplatzes unbedingt erforderlich ist. Wasser- und Schiffahrtsdirektion
6. Zündhölzer und sonstige Zündwaren müssen von ex Hamburg
plosionsgefährlichen Gütern im Siiine des § 2 dieser Wetz e 1
Anordnung ferngehalten werden. (VkBl 1970 S.'203)
7. Auspuffleitungen und Schornsteine der Fahrzeuge sind
vor Beginn des Umschlags zu reinigen und mit Ein Luftfahrt
richtungen zu versehen, die Funkenflug wirksam ver
hindern. Nr. 102 Betriebsordnung lür Luftfahrtgeräte
8. Auf allen Fahrzeugen muß ständig eine Wache vor (LuftBO)
handen sein, die in der Lage ist, bei Feuersgefahr die Bonn, den 24. März 1970
Feuerlöscheinrichtungen zu bedienen und notfalls das L 1 - 114 - 301 - 1024 Vm/70 III
Fahrzeug sofort zu verholen. Nachstehend wird die Betriebsordnung für Luftfahrtge
9. Die beim Umschlag benutzten Einrichtungen und Ge rät (LuftBO) vom 4. März 1970 nachrichtlich bekanntge
räte müssen betriebssicher sein. Die Betriebssicherheit macht. Die Verordnung ist im Bundesgesetzblatt Teil I
ist während des Umschlags vom Kapitän oder .dessen S. 262 verkündet worden und tritt am 1. April 1970 in
.Vertreter und dem Transportführer (Beauftragten der Kraft.
Stauerei) laufend zu überwachen. . Der Bundesminister für Verkehr
IQ. Der Transportführer (Beauftragte der Stauerei) muß Im Auftrag
sich bis zur Beendigung des Umschlags an Bord auf Dr. FauII
halten. Er hat den Umschlag und das Stauen der La
dung zu überwachen. Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
11. Der Transportführer (Beauftragte der Stauerei) muß im (LuftBO)
Besitz eines Sprengstofferlaubnisscheines sein. Er muß Vom 4. März 1970
ihn bei sich führen und auf Verlangen dem Über
wachungsbeamten vorzeigen. \ '> Inhaltsübersicht
12. Die explosionsgefährlichen Güter im Sinne des § 2 Erster Abschnitt
dürfen nidit geworfen, gestoßen oder hart abgesetzt
werden. Die Stapel müssen gegen Umfallen, Scheuern Allgemeine Vorschriften-
und Rütteln gesichert sein. Jedes unnötige Hantieren § 1 Geltungsbereich
mit explosionsgefährlichen Gütern ist verboten. § 2 Verantwortlichkeit
13. Während des Umschlags dürfen nur unaufschiebbare § 3 Grundregel für den Betrieb
Reparaturarbeiten mit Zustimmung des Wasser- und
Schiffahrtsamtes Hamburg in genügend großem Zweiter Abschnitt
Sicherheitsabstand von den explosionsgefährlichen Allgemeine technische Betriebsvorschriften
Gütern durchgeführt werden.
14. Dio explosionsgefährlichen Güter dürfen nur in Lade- 1. Zulässige Betriebszeiten
fcästen mit vier genügend hohen Seitenwänden umge- § 4 Zulässige Betriebszeiten
schla^n werden. An den vier Ecken müssen kräftig
ausgebildete Tragösen angebracht sein. Als Haken zum 2. Instandhaltung -
.Einhängen in die Tragösen sind nur Sicherheits- (Ka § 5 Umfang der Instandhaltung
rabiner-) Haken zu verwenden. Am Seeschiff sind auch § 6' Wartung
Brooken aus Tauwerk oder Metall zulässig, die alle § 7 Überholung
Behälter bzw. Packgefäße umfassen. Die Verpackung
§ 8 Große Reparatur
muß den Vorschriften der Verordnung über gefährliche
Seeffachtgüter entsprechen. § 9 Durchführung der Instandhaltung
15. Packstücke, die den Anforderungen der Verordnung § 10 Wägung der Luftfahrzeuge
über gefährliche Seefrachtgüter nicht entsprechen oder § 11 Prüfflüge ' , :
die sonstwie transportunsicher geworden sind, dürfen
3. Änderung
nicht verladen werden und sind der Wasserschutzpöli-
zei anzuzeigen. Instandsetzungsarbeiten an solchen § 12 Kleine Änderung
Packstücken dürfen nur unter sachkundiger Leitung und § 13 Große Änderung
nicht an Bord der am Umschlag beteiligten Fahrzeuge 4. Lufttüchtigkeitsanweisung
durchgeführt werden.
§ 14 Lufttüchtigkeitsanweisung
, §5 ■■ ■ _
Nach Übernahme der explosionsgefährlichen Güter hat 5. Betriebsaufzeichnungen
das Fahrzeug die Reise unverzüglich anzutreten. § 15 Betriebsaufzeichnungen
VkBl Amt lieh ör Teil 205 Heft 7 — 1970
Dritter Abschnitt Siebter Abschnitt
Besondere tedinisd^e Betriebsvorschriften Schlußvorschriften
16 Technisches Betriehshandbuch
§ 56 Durchführüngsvorschriften
17 Technische Dienste der Luftfahrtunternehmen und
§ 57 Ordnungswidrigkeiten
Luftfahrerschulen
§ 58 Berlin-Klausel
§ 59 Inkrafttreten
Vierter Abschnitt
Ausrüstung der Luftfahrzeuge Auf Grund des § 32 Abs. 1 Sat^ 1 Nr. 1, 2, 8, 10 und Abs.
3 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der
§ 18 Ausrüstung
Bekanntmachung vom 4. November 1968 (Bundesgesetzbl.
§ 19 Ergäfizungsausrüstung, die durch den Verwen I S. 1113) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
dungszweck erforderlich ist
§ 20 Ergänzungsausrüstuiig, die durdi die Betriebsart Erster Abschnitt
erforderlich ist
Allgemeine Vorschriften ;
§ 21 Ergänzungsausrüstüng, die durch äußere Betriebs
bedingungen erforderlich ist
§ 22 Zusätzliche Ergänzungsausrüstung "§ 1
Geltungsbereich
Fünftel: Abschnitt Die Verordnung gilt für den Betrieb des nach , den Vor
schriften der Luftverkehrs-Zulassungs-Grdhung zupi Ver
Allgemeine Flugbetriebsvorschriften kehr zugelassenen Luftfahrtgeräts.
1. Flugbetrieb
§ 2
§ 23 Verwendung des Luftfahrzeuges
§ 24 Betriebsgrenzen für Luftfahrzeuge Verantwortlichkeit
§ 25 Verlust der Lufttüchtigkeit (1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt
§ 26 Ausfall von Ausrüstungsteilen ist, trägt der Halter des Luftfahrtgeräts die Verantwortung
für diOv Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und
§ 27 Kontrollen nach Klarlisten der zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften.
§ 28 Anzeigepflicht (2) Verfügt der Halter persönlich nicht über ausreichen
§ 29 Betriebsstoffmengen ' ^ de Kenntnisse und Erfahrungen im technischen Betrieb von
§ 30 Bordbuch Luftfahrzeugen, hat er unbeschadet seiner eigenen Ver
§ 31 Flugdurchführungsplan antwortung einen technischen Betriebsleiter zu bestellen,
wenn sich die Notwendigkeit aus dem Umfang des Be
triebs ergibt; Das gleiche gilt für die Bestellung eines
2. Flugbesatzung
Flugbetriebsleiters, wenn der Halter persönlich nicht über
§ 32 Zusammensetzung der Flugbesatzung ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im Flugbetrieb
§ 33 Verhalten der Besatzung im Flugbetrieb verfügt und sich die Notwendigkeit der Bestellung aus
§ 34 Flugerfahrung des verantwortlichen Luftfahr dem Umfang des Betriebs ergibt. Die Aufgaben des tech
zeugführers nischen Betriebsleiters und des Flugbetriebsleiters können
von einer Person wahrgenommen werden.
§ 35 Flugerfahrung des zweiten Luftfahrzeügfphrers
(3) Die Verantwortlichkeit des Luftfahrzeugführers für
die Führung des Luftfahrzeugs bleibt unberührt.
Sechster Ahschnitt
Besondere Flugbetriebsvorschriften § 3
Grundregel für den Betrieb ,
1. Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen
Der Halter hat das Luftfahrtgerät in einem solchen Zu
§36 Überwachung stand zu erhalten und sg zu betreibeii, daß kein anderer
§ 37 Flugbetriebshandbuch gefährdet, geschädigt oder mehr als nach cien Umständen
§ 38 Betriebsleiter . unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
§ 39 Anzeigepfilcht
Zweiter Abschnitt
§ 40 Flugbetnebspersonai
Allgemeine
§ 41 Zusammensetzung der Besatzung technische Betriebsvorschriften
§ 42 Anforderungen an die Besatzungsmitglieder
:§ 43
1. Z u 1 ä s s i g e B e t r ie b s z e i t e n
Aufenthalt im Führerraum
§ 44 Aufgaben des Flugdienstberaters § 4
§ 45 Flügdurchführungsplan Zulässige Betriebszeiten \
§ 46 Betriebssloffvorräte
(1) Für das Luftfahrtgerät oder seine Tgile können von
§ 47 Mindestausrüstüngsliste der Zulassungsbehörde zulässige Betriebszeiten festge
§ 48 Klarlisten legt werden, soweit dies zur Gewährleistung eines siche
§ 49 Mindestflughöhen und Flughafen-Wettermin ren Betriebs erforderlich ist.
destbedingungen (2) Auf Antrag des Halters kann die Zulassungsbehörde
§ 50 Wettermindestbedirigungen von Absatz 1 abweichende zulässige Betriebszeiten fest
§ 51 Such-und Rettungsdienst legen, wenn diese der Verwendung des Luftfahrtgeräts
§ 52 Fluggäste un^ den besonderen Betriebsbedingungen Rechnung tra
gen. Der Antragstoller hat durch Vorlage der Öetriebser-
J 53 Einmotorige Luftfahrzeuge gebnisse nachzuweisen, daß die beantragte zulässige Be-
triebszeit die Sicherheit nicht beeinträchtigt. Die Festle
2. Arbeitsflüge : gung kann eingeschränkt, mit Auflagen verbunden und
§ 54 Arbeitsflüge befristet werden. Die Zulassungsbehörde kann die Festle
gung zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für die
3. Einsatz von berufsmäßig tätigen Luftfahrzeugführern Festlegung nicht vorgelegen haben; sie"kann sie wider
außerhalb von Luftfahrtuiiternehmen rufen, wenn die Voraussetzungen für die Festlägung
§ 55 Einsätz - von berufsmäßig tätigen Luftfahrzeug- nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder
führern außerhalb von Luftfahrtunternehmen die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.
Heft 7—1970 206 VkBl Amtlicher Teil
2. Instandhaltung bekanntwerden und welche die Lufttüchtigkeit beein
trächtigen oder beeinträchtigen können, unverzüglich an
§5 zuzeigen.
Umfang der Instandhaltung
Die Instandhaltung umfaßt die Wartung einschließlich § 10
kleiner Reparaturen, die Überholung und die großen Re Wägung der Luftfahrzeuge
paraturen.
Gewicht und Schwerpunkt der Luftfahrzeuge sind in
§6 bestimmten Zeitabständen durch Wägung zu überprüfen.
Wartung Das gleiche gilt, wenn Gewid^t und Schwerpunkt verän
Bei der Wartung des Luftfahrtgeräts sind durchzuführen: dert worden sind und die Daten durch Rechnung nicht mit
hinreichender Genauigkeit festgestellt werden können.
1. Planmäßige Kontrollen und Arbeiten, die zur Aufrecht
erhaltung und Überwachung der Lufttüchtigkeit erfor § 11
derlich sind; Prüfflüge
2. nichtplanmäßige zusätzliche Arbeiten und kleine Repa (1) Nach Instandhaltungsarbeiten, deren ordnungsge
raturen, die zur Behebung angezeigter Beanstandungen mäße Ausführung nur im Flug geprüft werden kann, sind
oder festgestellter Mängel erforderlich sind und mit mit dem Luftfahrzeug Prüfflüge vorzunehmen, über die
einfachen Mitteln ausgeführt werden können. Dazu ge Prüfflüge sind Aufzeichnungen zu führen.
hört der Einbau von geprüften Teilen im Austausch
gegen überholungs-, reparatur- oder änderungsbedürf (2) Bei Prüfflügen nach Absatz 1 dürfen nur die bei der
tige Teile, wenn dies mit einfachen Mitteln möglich ist. Führung und Prüfung des Luftfahrzeugs tätigen Personen
mitgenommen werden oder teilnehmen.
§7
Überholung 3. Änderung
Hat ein Luftfahrtgerät die zulässige Betriebszeit nach §12
§ 4 erreicht oder sind bei seinem Betrieb Mängel festgestellt
Kleine Änderung
worden, die im Rahmen der Wartung nach § 6 nicht be
hoben werden können, ist das Gerät ganz oder teilweise Eine Änderung des Luftfahrtgeräts, die keine Auswir
zu überholen (Grund- oder Teilüberholung). kungen auf seine Lufttüchtigkeit hat und unter Anwen
dung üblicher Arbeitsverfahren durchführbar ist (Kleine
§8 Änderung), kann ohne vorherige Unterrichtung der Zu
Große Reparatur lassungsbehörde vorgenommen werden, wenn dies in
Hat ein Luftfahrtgerät einen Schaden erlitten, der im Übereinstimmung mit einem von der Zulassungsbehörde
Rahmen der Wartung nach § 6 nicht einwandfrei behoben festgelegten Änderungsverfahren geschieht. § 9 Abs. 1
werden kann, ist eine große Reparatur durchzuführen. findet entsprechende Anwendung.
§9 § 13
Durchführung der Instandhaltung Große Änderung
(1) Die Instandhaltung der Flugzeuge, die in der Luft (1) Eine Änderung des Luftfahrtgeräts, die Auswirkungen
tüchtigkeitsgruppe Verkehrsflugzeuge zugelassen sind, auf seine Lufttüchtigk^it hat, eine Änderung der Be
und der Drehflügler mit einem höchstzulässigen Flugge triebsanweisungen oder Betriebsgrenzen erfordert oder
wicht über 5700 kg sowie die Überholung und große Re nicht unter Anwendung üblicher Arbeitsverfahren
paratur des übrigen Luftfahrtgeräts sind von Betrieben durchführbar ist (Große Änderung), ist von Betrieben
durchzuführen, die eine Anerkennung als luftfahrttechni durchzuführen, die eine Änerkennung als luftfahrttechni
scher Betrieb nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät be scher Betrieb nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät be
sitzen. Die Wartung einschließlich kleiner Reparaturen des sitzen. Sie darf nur nach technischen Unterlagen vorge
Luftfahrtgeräts mit Ausnahme der in Satz 1 aufgeführten nommen werden, die Gegenstand einer ergänzenden Mu
Flugzeuge und Drehflügler kann auch von sachkundigen sterprüfung nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät wa
ren.
Personen durchgeführt werden. Bei einfachen Kontrollen
und Arbeiten im Rahmen der Wartung können in dieserii (2) Einer ergänzenden Musterprüfung bedarf es nicht,
Fall die Nachprüfungen nach der Prüfordnung für Luft- wenn die große Änderung auf Einzelstücke beschränkt
fahrtgerät zusammengefaßt bei der Jahresnachprüfung bleibt. Vor der Durchführung der großen Änderung ist der
durchgeführt werden. Nachweis der Lufttüchtigkeit nach § 41 der PrüfOrdnung für
Luftfahrtgerät zu erbringen.
(2) Wer eine Erlaubnis als Luftfahrzeugführer besitzt,
kann an einem Luftfahrzeug, dessen Eigentümer oder
4. Lufttüchtigkeitsanweisung
Halter er ist und das nicht für die gewerbsmäßige Beför
derung von Personen oder Sachen verwendet wird, einfa § 14
che Kontrollen und Arbeiten im Rahmen der Wartung
selbst durchführen, wenn er die notwendigen Kenntnisse Lufttüchtigkeitsanweisung
und Fähigkeiten besitzt. Das gleiche gilt für den nach § 2 (1) Die Zulassungsbehörde ordnet durch Lufttüchtig
Abs. 2 bestellten technischen Betriebsleiter oder Flugbe keitsanweisung, die in den Nachrichten für Luftfahrer be
triebsleiter sowie Mitglieder von Luftfahrtverbänden und kanntgemacht wird, die durchzuführenden Maßnahmen an,
vereinen. Die Nachprüfungen nach der Prüfordnung für wenn sich beim Betrieb des Luftfahrtgeräts Mängel des
Luftfahrtgerät können zusammengefaßt bei der Jahres Musters herausstellen, welche die Lufttüchtigkeit beein
nachprüfung durchgeführt werden. trächtigen.
(3) Bei der Instandhaltung sind die von dem Hersteller
(2) Ein durch die Lufttüchtigkeitsanweisung betroffenes
des Luftfahrtgeräts erstellten Betriebsanweisungen und
technischen Mitteilungen zu berücksichtigen.
Luftfahrtgerät darf nach dem in der Lufttüchtigkeitsan
weisung angegebenen Termin außer für Zwecke der
(4) Die Instandhaltung von Luftfahrzeugen im Rahmen Nachprüfung nur in Betrieb genommen werden, wenn die
der fortlaufenden Nachprüfung ist entsprechend dem im angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt
Technischen Betriebshandbuch festgelegten Verfahren worden sind.
durchzuführen.
(5) Erfordert die ordnungsgemäße Durchführung be 5. Betriebsaufzeichnungen
stimmter Instandhaltungsarbeiten besondere Kenntnisse § 15
und Fähigkeiten, dürfen diese Arbeiten nur von Fach
kräften durchgeführt werden, die nachweislich den Anfor Betriebsaufzeichnungen
derungen genügen. (1) Der Halter eines Luftfahrtgeräts ist verpflichtet, Be
(6) Wer Luftfahrtgerät instandhält, hat der Zulassungs triebsaufzeichnungen zu führen und sie den für die Nach
behörde Mängel des Musters, die ihm bei seiner Tätigkeit prüfungen des Luftfahrtgeräts nach der Prüfordnung für
VkBl Amtlicher Teil 207 Heft 7 — 1970
Luftfahrtgerät zuständigen Stellen bei der Nachprüfung 6. Angaben und Unterlagen über die Durchführung und
vorzulegen. Die zuständigen Luftfahrtbehörden können Bescheinigung der Nachprüfungen nach der PrüfOrd
die Einsicht in die Betriebsaufzeichnungen jederzeit ver nung für Luftfahrtgerät;
langen. 7. Angaben über die Führung der Prüf- und Betriebsauf
zeichnungen;
(2) Die BetriebsaufZeichnungen müssen enthalten:
8. Angaben über die Durchführung und Auswertung der
1. Für Luftfahrzeuge, in deren Lufttüchtigkeitszeugnis die Wägungen der Luftfahrzeuge;
Anwendung des Verfahrens der fortlaufenden Nach 9. Angaben und Unterlagen für die ordmmgsgemäße
prüfung nicht vermerkt ist, Durchführung eines anerkannten Verfahrens der fort
a) den Stückprüfschein und die Nachprüfscheine, die laufenden Nachprüfung.
seit der Zulassung zum Verkehr nach der Prüford (3) Luftfahrtunternehmen, die für die Instandhaltung
nung'für Luftfahrtgerät ausgestellt sind, und N Änderung ihres Luftfahrtgeräts einen eigenen luft
b) Angaben über die bei der Wartung der Luftfahr fahrttechnischen Betrieb nicht unterhalten, haben in Er
zeuge durchgeführten Kontrollen, über den Einbau gänzung des Technischen Betriebshandbuches des mit der
von bereits geprüften Teilen im Austausch gegen Instandhaltung und Änderung des Luftfahrtgeräts beauf
überholungs-, reparatur- oder änderungsbedürftige tragten luftfahrttechnischen Betriebs ein eigenes Techni
Teile, über kleine Reparaturen und kleine Ände sches Betriebshändbuch zu erstellen, das die Angaben nach
rungen, Absatz 2, soweit sie für das Zusammenwirken der flugbe
trieblichen und technischen Dienste erforderlich sind, ent
c) Angaben über Nachprüfungen in Zeitabständen und halten muß.
über angeordnete Nachprüfungen, Überholungen,
große Reparaturen und große Änderungen; (4) Das Technische Betriebshandbuch ist der Zulas
sungsbehörde für das Luftfahrtgerät auf Verlangen vor
2. für Luftfahrzeuge, in deren Lufttüchtigkeitszeugnis die zulegen. Die Zulassungsbehörde kann verlangen, daß ihr
Anwendung des Verfahrens der fortlaufenden Nach die Änderungen und Ergänzungen angezeigt werden. Die
prüfung vermerkt ist, den Stückprüfschein oder Nach Zulassungsbehörde kann jederzeit Änderungen und Er
prüfschein und die Bescheinigungen über die ord gänzungen des Technischen Betriebshandbuches verlan
nungsgemäße Durchführung der fort^ufenden Nach gen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
prüfung nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät, die des Luftfahrtgeräts erforderlich ist.
seit der Anwendung des Verfahrens ausgestellt sind;
§ 17
3. für Triebwerke und Verstellpropeller sowie für Aus-
rüstungs- und Zubehörteile des Luftfahrzeugs die Technische Dienste der Luftfahrtunternehmen
Nachprüfscheine, die seit der Inbetriebnahme des und Luftfahrerschulen
Luftfahrtgeräts nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät (1) Luftfahrtunternehmen und Luftfahrerschulen haben
ausgestellt sind; die Instandhaltung und Änderung der in Betrieb befindli
chen Flugzeuge, Drehflügler und Luftschiffe geeigneten
4. die Prüfaufzeichnungen, deren Übernahme in die Be eigenen oder anderen Betrieben zu übertragen, die als
triebsaufzeichnungen die Zulassungsbehörde vorge luftfahrttechnischer Betrieb nach der Prüfordnung für
schrieben hat. Luftfahrtgerät anerkannt sind. Die Übertragung bedarf der
Die Betriebsaufzeichnungen können in der Form des Zustimmung der Genehmigungs- oder Erlaubnisbehörde
Bordbuches geführt werden. für das Luftfahrtunternehmen oder die Luftfahrerschule.
Änderungen sind nur mit Zustimmung der Genehmigungs
(3) Nach endgültiger Außerdienststellung des Luftfahrt oder Erlaubnisbehörde zulässig. § 31 Abs^. 2 Buchstabe b
geräts sind die zugehörigen Betriebsaufzeidinungen 12 der Prüfordnung für Luftfahrtgerät und § 9 Abs. 2 bleiben
Monate aufzubewahren. Die Zulassungsbehörde kann in unberührt.
besonderen Fällen eine längere Aufbewahrungszeit an
ordnen.
(2) Anerkannte luftfahrttechnische Betriebe, die Luft
fahrzeuge von Luftfahrtunternehmen oder Luftfahrerschu
Dritter Abschnitt len instandhalten, haben der zuständigen Genehmigungs
oder Erlaubnisbehörde das Technische Betriebshandbuch
Besondere
jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
technische Betriebsvorschriften
§16 Vierter Abschnitt
Technisches Betriebshandbuch Ausrüstung der Luftfahrzeuge
(1) Jeder anerkannte luftfahrttechnische Betrieb hat als
Dienstanweisung und Arbeitsunterlage für das technische § 18
Personal ein Technisches Betriebshandbucb zu erstellen Ausrüstung
und durch Ergänzungen und Berichtigungen auf dem Zur Ausrüstung der Luftfahrzeuge gehören die Grund
neuesten Stand zu halten. Das Technische Betriebshand ausrüstung, die in den Bauvorschriften geregelt ist, die
buch kann zur Erleichterung der Benutzung aus mehreren Flugsicherungsausrüstung, die in der Verordnung über die
Teilen bestehen. Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge geregelt ist,
(2) Das Technische Betriebshandbuch muß unter Be und die Ergänzungsausrüstung nach den folgenden Vor
rücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Art und schriften (§§ 19 bis 22).
Umfang der Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten er
§ 19
geben, und unter Berücksichtigung der Arten und Muster
des Luftfahrtgeräts, die Gegenstand der Instandhaltung Ergänzungsausrüstung, die durch den
oder Änderung sind, mindestens enthalten: Verwendungszweck erforderlich ist
1. Einen Organisationsplan des luftfahrttechnischen Be (1) Luftfahrzeuge, die für die Beförderung von Personen
triebs; oder Sachen verwendet werden, müssen ausgerüstet sein
mit:
2. Festlegung der Verantwortungsbereiche für das tech
nische Personal; 1. Einem Sitz für jede Person und einem Anschnall
gurt für jeden Sitz; zwei Kinder mit einem Höchstalter
3. Angaben und Unterlagen über die Durchführung der bis zu zwei Jahren oder ein Kind mit einem Höchstalter
Wartungsarbeiten sowie kleiner Reparaturen und bis zu zwei Jahren und ein Erwachsener können auf
kleiner Änderungen; einem Sitz untergebracht werden; in Flugzeugen, die
4. Angaben über das Verfahren für die technische Be nicht in der Lufttüchtigkeitsgruppe Verkehrsflugzeuge
reitstellung zum Flug ; zugelassen sind, und sonstigen Luftfahrzeugen mit
5. Angaben und Unterlagen über die Durchführung der einem höchstzulässigen Fluggewicht bis zu 5700 kg
Grund- und Teilüberholungen, der grbßen Reparaturen können zwei Kinder mit einem Höchstalter bis zu 10
und großen Änderungen; Jahren auf einem Sitz untergebracht werden, wenn da-
Heft 7 — 1970 208 VkBl Amtlicher Teil
durdi die Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird; lich sind, für die Ausrüstung der Luftfahrzeuge vorschrei-
Freiballone sind von den Vorschriften dieser Nutnmer ben^ Das gilt auch für Geräte, die zur Ermittlung von Un
ausgenommen; fallursachen beitragen können.
2. Einriditungen, Sicherheits- und Rettungsgeräten zum
"Fünfter Abschnitt
Schutz der Insassen in Notlagen und bei Unfällen;
3. Einrichtungen und Geräten, die es ermöglichen, den A115 e m e 1 n e F1 ü g b e t r i e b s y o r s p h r i f t e n
Insassen Verhaltensmaßregeln zu erteilen; 1. Flugbetrieb I
4. Einriditungen, die zur Sicherung der beförderten Sa
chen erforderlich sind. § 23
(2) Luftfahrzeuge, die für Luftarbeit verwendet werden, Verwendung des Luftfahrzeugs
müssen mit Geräten und Einrichtungen, die eine sichere Ein Luftfahrzeug darf nur in Übereinstimmung mit dem
Durchführung der Arbeitsflüge ermöglichen, ausgerüstet im Lufttüchtigkeitszeugnis eingetragenen Verwendungs
sein. zweck (Kategorie) betrieben werden.
' ^20 § 24 :
Ergänzungsausrüstüngr die durdi Betriebsgrenzen für Luftfahrzeuge
die Betriebsart erforderlidi ist (1).Ein Luftfahrzeug darf nur in Übereinstimmung mit
(1) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln, für kontrol den im zugehörigen Flughandbuch und in anderen Be
lierte Flüge nach Sichtflugregeln und für Flüge naqh triebsanweisungen angegebenen Leistungsdaten und fest
Sichtflugregeln über geschlossenen Wolkendecken müssen gelegten Betriebsgrenzen betrieben werden. Das Flug
die Luftfahrzeuge mit den für eine sichere Durchführung handbuch ist an Bord des Luftfahrzeugs mitzuführen.
der Flüge unter den zu erwartenden Betriebsbedingungen (2) Für jedön Flug ist zu prüfen, ob das Abfluggewicht
und vprgeschriebenen Landeverfahren erforderlichen begrenzt werden muß oder ob der Flug überhaupt durch-^
Flugüberwachungs- und Navigationsgeräten und Flugre geführt werden kann. Hierbei sind, soweit erforderlich,
gelsystemen ausgerüstet sein. Das gleiche gilt für Wol alle die Leistung des Luftfahrzeugs beeinflussenden Fak
kenflüge mit Segelflugzeugen. toren, insbesondere Gewicht des Luftfahrzeugs, Luftdruck,
(2) Für Kunstflüge müssen die Luftfahrzeuge mit einem Temperatur ütid Wind sowie Höhe, Beschaffenheit und
vierteiligen Anschnallgurt für jeden Insassen ausgerüstet Zustand der Start- und Landebahnen, zu berücksichtigen.
sein. (3) Luftfahrzeuge, deren tragflächen, Rotorblätter,
§ 21 Steuerflächen /oder Propeller emen die Flugsicherheit ge
Ergänzungsausrüstung, die durch äußere fährdenden Eis-, Reif- oder Schneebelag aufweisen, dürfen
Betriebsbedingungen erforderlich ist nicbt starten.
(1) Für Flüge über Wasser, bei denen im Falle einer § 25
.Störung mit einer Notlandung auf dem Wasser zu rechgen
ist, und für Flüge über unerschlossenen Gebieten, bei de Verlust der Lufttüchtigkeit
nen im Falle einer Störung mit einer Notlandung auf nicht (1) Werden beim Betrieb des zugelassenen Luftfahr
vorbereitetem Qelände zu rechnen ist, müssen die Luft zeugs Mängel festgestellt, die seine Lufttüchtigkeit beein
fahrzeuge entsprechend den zu erwartenden Verhältnissen trächtigen oder beeinträchtigen können, oder bestehen
mit den erforderlichen Rettungs- und Signalmitteln aus begründete ZWeifel ah der Lufttüchtigkeit des Luftfahr
gerüstet sein. zeugs, kann die Zulassungsbehörde das Luftfahrzeug bis
zum Nachweis der Lufttüchtigkeit nach den Vorschriften
(2) Für Flüge über 6000 m (20 000 Fuß) NN müssen der PrüfOrdnung für Luftfahrtgerät für luftuntüchtig er
Luhfahrzeuge für die gewerbsmäßige Beförderung von klären.
Personen mit Druckkabine ausgerüstet sein. Luftfahrzeuge
mit Druckkabifie müssen mit einer, Sauerstoffanlage und (2) Ein Luftfahrzeug, das luftuntüchtig ist oder von der
Atemgeräten ausgestattet sein und für Flüge über 3000 m Zulassungsbehörde für luftuntüchtig erklärt worden ist,
(10 000 Fuß) NN einen angemessenen Sauerstoffvorrat darf nicht in Betrieb genommen werden. Die Inbetrieb
mitführen. Für Flüge über 7600 m (25 000 Fuß) NN müssen nahme für Zwecke der Nachprüfung ist zulässig.
alle diensthabenden Mitglieder der Flugbesatzung schnell (3) Die Zulassungsbehörde kann auf Antrag des Halters
anlegbare Sauers^toffmasken griffbereit haben. Flugzeüge in Ausnahmefällen für ein luftüntüchtiges Luftfahrzeug die
mit Druckkabine, die nach dem 1. Juli 1962 erstmals zu Erlaubnis erteilen, das Luftfahrzeug im Fluge auf einen
gelassen sind und für Flüge über 7600 m (25 000 Fuß) NN Flugplatz zu überführen, auf.dem die für die Wiederher
eingesetzt werden sollen, müssen mit einer Warnanlage stellung der Lufttüchtigkeit erförderlichen Reparaturen
für gefährlichen Druckabfall ausgerüstet sein. Luftfahr durchgeführt werden können. Die Erlaubnis kann mit
zeuge ohne Druckkabine müssen mit einer Sauerstoffan Auflagen verbunden und befristet werden. ,
läge und Atemgeräten sowie einem angemessenen Sauer-
stoffvorrat ausgestattet sein, wenn sie mehr als 30 Minu § 26
ten' in Höhen über 360Ö m (12 000 Fuß) NN, im gewerbs- Ausfall von Ausrüstungsteilen
maßigen Luftverkehr in Höhen über 3000 m (10 000 Fuß) (1) Sind bei Antritt eines Fluges vorgeschriebene Anla
NN, fliegen oder wenn sie 4000 m (13 000 Fuß) NN über gen, Geräte oder Bauteile der Ausrüstung des Luftfahr
steigen. zeugs nicht betriebsbereit, darf der Flug nicht durchgeführt
(3) Für Flüge unter Wetterbedingungen, bei denen werden. Die Zulassungsbehörde kann allgemein oder im
Vereisung zu erwarten ist, niüssen alle Luftfahrzeuge mit Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn der Flug auch bei
Einrichtungen zur Verhütung oder zur Beobachtung und Ausfall von vorgeschriebenen Anlagen, , Geräten oder
Beseitigung von Eisansatz ausgerüstet sein. Bauteilen der Ausrüstung des Luftfahrzeugs sicher durch
(4) Für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind Luft geführt werden kann. Die Erlaubnis kann mit Auflagen
fahrzeuge zusätzlich zu den Lichtern, die nach der Luftr verbunden und befristet werden. Der Halter des Luftfahr
verkehrs-Ordnung zu führen sind, mit einer Instrumen zeugs kann eine Mindestausrüstungsliste erstellen, die
tenbeleuchtung auszurüsten. Für Flüge nach Instrumen den Luftfahrzeugführer ermächtigt, Flüge mit ausgefalle
tenflugregeln bei Nacht müssen Luftfahrzeuge außerdem nen Anlagen, Geräten oder Bauteilen der Aüsrüstung
mit Landescheinwerfern, Beleuchtungsanlagen für die durchzuführen. Die Liste bedarf der Zustimmung der Zu
Führer-, Fluggast- und Frachträume sowie mit elektrischen lassungsbehörde.
Handlampen, die unabhängig vom Bordnetz sind, ausge (2) Fallen nach Antritt eines Fluges Anlagen, Geräte
rüstet sein. ^ oder Bauteile der Ausrüstung des Luftfahrzeugs ganz oder
§ 22
teilweise aus, so hat der verantwortliche Luftfahrzeug
führer unter Berücksichtigimg aller Umstände, unter denen
Zusätzliche Ergänzungsausrüstung der Flug durchzuführen ist, zu entscheiden, ob der Flug
Die Zulassungsbehörde kann zusätzliche Geräte oder fortgesetzt werden kann oder zur Behebung des Schadens
. Anlagen, ciie für die Sicherheit des Luftverkehrs erforder abgebrochen werden muß. ,