VkBl Nr. 7 1970

Verkehrsblatt Nr. 7 1970

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VkBl Amtlicher Teil                                        199                                               Heft 7 — 1970



4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge,            (5) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, erlö
5. wo, wann und wie die Gebühren und Auslagen zu              schen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Mo
   entrichten sind.                                           naten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar ge
                                                              worden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise er
  (2) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch
die Behörde nicht entstanden wäreij, werden nicht erho        ledigt hat.
ben. Das gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts                                   § 12
wegen veranlaßte Verlegung eines Termins oder Verta                                   Erstattung
gung einer Verhandlung entstanden sind.                         (1) überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind
                            §8                                unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten
    Entstehen der Kostenschuld, Fälligkeit, Beitreibung       jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht
                                                              unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt können
  (1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag
notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen         zu Unrecht erhobene Kosten nur aus Billigkeitsgründen
                                                              erstattet werden.
Behörde, im übrigen mit der Beendigung der gebühren
pflichtigen Amtshandlung.                                       (2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Verjährung,
                                                              wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres
  (2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen ent
steht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages,        geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des An
                                                              spruchs folgt; die Verjährimg beginnt jedoch nicht vor der
in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr.5 zweiter Halbsatz mit der
                                                              Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung.
Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.
  (3) Kosten werden mit der Bekanntgabe an den Ko                                             § 13
stenschuldner fällig. Das Deutsche Hydrographische Insti                                  Rechtsbehelf
tut kann im Einzelfall und wenn die besonderen Umstände         (1}^ Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der
es erfordern, einen späteren Zeitpunkt bestimmen.             Sachentscheidung oder selbständig angefochten werden;
  (4) Die Kosten werden nach den für die Vollstreckung        der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt
von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen geltenden          sich auf die Kostenentscheidung.
Vorschriften beigetrieben.                                      (2) Wird eine Kostenentscheidung selbständig ange
                            §9                                fochten, ist das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als
          Stundung, Niederschlagung und Erlaß                 selbständiges Verfahren zu behandeln.
  Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß                                         § 14
von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen                                       Berlin-Klausel
und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften
                                                                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten überlei-
der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.
                                                              tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
                            § 10                              in Verbindung mit § 21 des Gesetzes über die Aufgaben
                     Säumniszuschlag                          des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt auch im Land
  (1) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fäl         Berlin.
ligkeitstag Gebühren oder Auslagen nicht entrichtet, kann                                     § 15
für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumnis                                    Schlußvorschriften
zuschlag von eins vom Hundert des rückständigen Betra
                                                                Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün
ges erhoben werden, wenn dieser 100 Deutsche Mark
                                                              dung in Kraft.
übersteigt. Dabei werden mehrere fällige Gebühren nur
dann zusammengerechnet, wenn sie dieselben gebühren           Bonn, den 28. Februar 1970
pflichtigen Tatbestände betreffen und an demselben Tag                                      Der Bundesminister für Verkehr
fällig geworden sind.                                                                                GeorgLeber
  (2) Absatz 1 wird nicht angewandt, wenn ein Säumnis
zuschlag nicht rechtzeitig entrichtet wird.                                                                   Anlage zu § 1
                                                                                      Gebührenverzeichnis
  (3) Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der
rückständige Betrag auf volle 100 Deutsche Mark nach un          Lfd.                                              Gebühr
ten abgerundet.                                                                         Gegenstand
                                                                 Nr.                                                DM
  (4) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist,
gilt                                                               A Prüfung von Magnetkompassen
1. bei Ubergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln             1 Magnet-Peil- und Steuerkompasse
   an die für den Kostengläubiger zuständige Kasse der             (große Prüfung)                                    15,~
   Tag des Eing^gs;                                              2 Boots- und kleine Yachtkompasse (kleine
2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der für           Prüfung)                                           10,-
   den Kostengläubiger zuständigen Kasse und bei Ein             3 Kompaßzubehör (Peilgeräte, Steuerlinsen u. ä.) 3,-
   zahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung der Tag, an
   dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird.                 4 Fernkompasse (vollständige Prüfung)            60,-
                                                                 5 Baumuster eines Magnetkompasses               150,-
                            § 11
                        Verjährung                               6 Baumuster eines Magnetkompasses mit Kom
                                                                   paßhaus und Kompensiermitteln                     250,-
  (1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten erlischt durch
Verjährung nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf        7 Baumuster eines Reflexions- oder Projek
des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.              tionsmagnetkompasses mit Kompaßhaus, mit
  (2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch               optischer Übertragungseinrichtung und Kom
innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen hö                pensiermitteln                                  300,-
herer Gewalt nicht verfolgt werden kann.                         8 Baumuster eines Magnetkompasses mit
  (3) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche          Selbststeuer-, Kursübertragungs- oder Kurs
Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch                alarmeinrichtung                                  250,—
Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch                9 Bei zusätzlicher Prüfung der Kursübertra
Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme,            gungsgenauigkeit auf Tochterkompasse              300,—
durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Kon
kurs und durch Ermittlungen des Kostengläubigers über         10 Baumuster eines Magnetkompasses mit
Wohnsitz oder Aufenthalt der Zahlungspflichtigen.                Selbststeuer-, Kursübertragungs- oder Kurs
  (4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unter            alarmeinrichtung mit Kompaßhaus und Kom
brechung endet, beginnt eine neue Verjährung.. Die Ver           pensiermitteln                                      350,—
jährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf       11     Bei zusätzlicher Prüfung der Kursübertra
den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.                         gungsgenauigkeit auf Tochterkompasse            400,—
11

Heft 7 — 1970                                                       200                                        VkBl Amtlicher Teil



 Lfd.
 Nr. ,
                       Gegenstand
                                                       Gebühr
                                                        DM
                                                                          Lfd.
                                                                          Nr.
                                                                                                    Gegenstand _                 ^dm^
     B Regulieirungen von Magnetkompassen                                       C Prüfimg von Kreiselkompassen
       Die Grundgebühr füj: Kömpaßregulierungen                           1     Baumustör einer Kreiselkompaßahlage (um
       beträgt für;Sdiiffe (Länge über alles):                                  faßt Prüfungen auf Schaukeltisch, Schaukel
1 bis zu 30 m Länge mit 1 Koihpaß                        55,—                   bahn, Gier- und Drehtisch, Rütteltisch sowie
2 bis zu 30 m Länge mit 2 KoiApassen               <     75,r—                  auf Kraftfahrzeugen ohne Fahrzeug-uiid           :
                                                                              ; Fahrergestellüng durch daS D^irtsche Hydrogra
3 über 30 m bis zu 60 m Länge mit 1 Kompaß               75,^                   phische Institut)                   ^                500,-
4 über 30 m bis zu 60 m Länge mit 2 Kompassen 95,—                        2     Kreiselkompaßänlage auf Schaukeltisch,
5 über 60 m bis zu 90 m Länge bis zu                                            Schaukelbahn, Gier-und Drehtisch sowie Rüt-                '
  2 Kompassen                                 135,—                             teltisch                                              185,-
6 über 90 m bis zu 120 m Länge bis zu                                     3     Kreiselkompaßanlage auf Kraftfahrzeug je
  2 Kompassen                                 185,—                             Tag ohne Fahrzeug-und Fahrergestellung
7 über 120 m bis zu 200 m Länge bis zu                                          durch das Deutsche Hydrographische Institut           180,-
  2 Kompassen                               ^ 260,—                       4     Nachdreheinrichtüng einer Kreiselkompaß
8 über 200 m Länge bis zu 2 Kompassen         300,—                             anlage (Gier- und Drehtisch)                              35,-
     Zu den Grundgebühren nach 1 bis 8 werden                             5     Mutterkompaß auf Vibfationsempfindlichkeit
      je Kompaß folgende Zuschläge erhoben:                                     (Rütteltisch)                                             40,-
9 für jeden weiteren Kompaß (z. B. MKF-, Heck                             6     Funktion einer Kreiselkugel (Einschwingung,
   oder Notruderkompaß) und für die Regulie                                     Schaukeltisch, Schaukelbahn, Rütteltisch)                 60,-
   rung eines Kompasses mit besonderer Son-                               7     Abnahme einer betriebsfertig geschalteten
   denfeldkompensation                                   50,—                   Kreiselkompaßanlage an Land oder aii Bord                 85,^
10 NeuregüKerung öihes Kompasses mit beson                                8     Abnahme-einer betriebsfertig geschalteten
   derer Sondenfeldkompensation                          hO,—                   Kreiselkompaßanlage an Land oder an Bord
11 für Neukompensierüng                                  30,—                   einschließlich Funktionsprüfung der Kreisel
                                                                                kugel              -                                  125,-
12 für Deviationsbestimmungen                            25,—
13 für elektr. Kompensation ohne Kursausgleich 60,—                             D Prüfung von Winkelmeßgeräten/ Barometern
14 für elektr. Kompensation mit Kprsausgleich  90,—                                Thermometern                              -
15 für Gegenpeilungen Land/Schiff zu Kompaß-                              1     Winkelmeßgeräte (Sextanten, Oktanten)                     15,—
   regulierüngen (nur auf besondere Anforde                               2     Quecksilberbarometer       .                              10.—
     rung)     '
                                                                          3     Barographen                                               10,—
     bei Schiffen bis zu 90 m Länge                      50,—
     bei Sdiiffen über 90 m Länge                        75,—             4     Aneroidbarometer                                          10,—

16   Wartezeit im Hafen nach der L Stunde                                 5     Thermometer                                           TO,—
     für jede Stunde                                     20,—             1


17 für jede angefangene Wartestunde vor oder                                    E Prüfung von Schiffä- und Pösitlonslaternen
     nach Beendigung der Kompensierung wäh                                1     Baumuster einer Positionslaterne                      150,—
     rend der Reise                                           5,—         2     Voll- und Teilkreislaternen, weiß und farbig              10,—
18 für Feiertagsarbeit (als Feiertage gelten der                          3     Laternen für Sportfahrzeuge und Binnen
   1. Weihnachtstag, der Neujahrstag, der 1.                                    schiffen, soweit sie nicht unter Nr. 1 fallen^            10,—
   Ostertag und der 1, Pfingsttag. Bei den ersten                         4     Zusätzliche Einsatzgläser                                  2,—
   beiden Tagen gilt der Zuschlag ab 12.00 Uhr,
                                                                          5     Für Schiffslaternen mit 2 Lichtarten, wird zu
     bei den letzten beiden Tagen ab 17.00 Uhr
                                                                                den Gebühren von 1 bis 3 ein Zuschlag von
   dös Vortages) 50 v. H.
                                                                                50 V, H. erhoben.
19 für Sonntagsarbeit (Sonntagsarbeit gilt ab
   12.00 Uhr des Vortages bis 24.00 Uhr des                                     F Prüfung von Ortungsfunkanlagen
   Sonntages) 25 v.H.
                                                                          1     Baumuster einer Radaranlage zu einem vom
20 für ISTachtarbeit (Nachtarbeit gilt von 17.00                                Deutschen Hydrographischen Institut bestimm
     Uhr bis 7.00 Uhr, soweit nicht bereits Zu                                  ten Zeitpunkt                               2500,—
     schläge für Sonn-und Feiertagsarbeit erho-           •
     ben werden) 25 V. H.               v                                 2     Baumuster einer Radaranlage zu einem vom -
21   Wird der angeforderte Kompensierer nicht                                   Antragsteller gewünsditen Zeitpunkt, äußer-
     an Bord genommen, oder wird er, ohne seihe                                 halb der unter 1 vorgesehenen Zeiten        5500,-
     Tätigkeit ausgeübt zu haben, alsbald wieder                          3     Bagmuster einer passiven Ortungsfunkaitlage           ;
     entlassen, oder wird ör vor einer kurzfristi                               (Peilfunk-, Loran-, Decca-Navigator-und son
     gen Abbestellung des Schiffes bei den Lotsen,       .                      stige A.nlagen) zu einem vom Deutschen                .
     Schleppern o. ä. nicht rechtzeitig unterrichtet                            Hydrographis.chen Institut bestimmten Zeit
     und kommt daher vergeblich an Bord oder                                    punkt                  '        '                    800,-
     nach der Lotsenr resp. Schlepperstatiön, so
     sind zu entrichten   /    /                         30,—             4     Baumuster wie zu 3, jedoch zu einem vom
22 Muß eine Kompaßreguliörung infolge unvor                                     Antragsteller gewünschten Zeitpunkt                  1200,-
   hergesehener Umstände (wie Maschinenscha                               5     Baumuster einer Ortungsfunkanlage, die
     den o. ä.)^ abgebrochen werden, werden 75                                  gegenüber einer typenmäßig bereits zugelas
     V. H. der Gebühren nach 1 bis 8 berechnet                                  senen Anlage nur geringfügige Änderungen
23 Kompensiermittel werden wie folgt berechnet:                                 aufweist oder für die ein anerkanntes aus
   Krängungsmagnet Kl                             35,—                          ländisches Zertifikat vorliegt und die sich auf
   Krängungsmagriet K2 /       ,                . 20,—r                         einem nicht dem Deutschen Hydrographischen; ^
   l^lachmagnet      F1                           10,—■                         Institut gehörenden Schiff befindet (verkürzte
     Flachmagnet          F2         ^                        S,—t              Prü^ng)       /                         .        '    150,-
     Flächm^gnet          F3                                  4,—r-
     Rundmagnet           R1             \                    7,^         6     Baumuster wie zü 5, wenn sich die Anlgge
     Rundmagnet           R2                                  S',—              auf einem ciem Deutschen Hydrographischen
     Rundmagnet           R3                 /                2,-^              Institut gehörenden Schiff befindet (verkürzte
     D-Streifen Jedei: Größe je Stück                     -1,—                  Prüfung)           /                                  600,-
12

VkBl Amtlichei: Teil                                          201                                                Heft 7      1970



  Lfd.                                                Gebühr
                                                                     Nr. 96 Schiffahrtpolizeiliche Anor^ung für die
                       Gegenstand                                                 Schiffahrt auf der Weser über Signale und
  Nr.:                                                 DM
                                                                                  Fahrregeln beim Einlaufen in das Wende
      Bauiiiuster einer Ortungsfunkanlage, die eine                               becken beim Uberseehafen in Bremen uiid
      typenmäßig bereits zugelassene Anlage nur                                   beim.Passieren der Einfahrt in den Über
      erweitert oder ergänzt und b^i der eine Prü                                 seehafen
      fung an Bord und/oder im Laboratorium ent
      fallen kaiin                                      50,--                                       Hamburg, den 6. März 1970
                                                                                                    - See 2/30 - 17/70 II -
 8 Ortu^ngsfunkanlage, die mit einem im Aus
   land gekauften Schiff übernommen wird und                           Nachstehend wird die schiffahrtpolizeiliche Anordnung
      ip der Bundesrepublik Deutschland noch nidit                   für die Schiffahrt auf der Weser über Signale und Fahrrer
      zugelassen ist                                   150,-
                                                                     geln: beim Einlaufen in das Wendebecken beim Übersee
                                                                     hafen in Bremen und beim Passieren der Einfahrt in den
 9 Bestimmung der magnetischen Schutzabstände                        Überseehafen nachrichtlich bekanntgegeben~ Die Anord
   aller Einzelgöräte einer Radaranlage und des                      nung ist im Bundesanzeiger Nr. 50 vom 13. März 1970
   Reservemagnetrons                            600,-                verkündet worden.
 10 Navigatorische Eignung einer Ortungsfunk                                                  Der Bundesminister für Verkehr
      anlage                                            60,—                                              Im Auftrag
                                                                                                         D r. B r e u e r
11    Regelmäßige 12-monatige Wiederholungs
      prüfung einer Ortüngsfunkanlage                   30,-                      Schiffahrtpolizeiliche Anordnung
                                                                           für die Schiffahrt auf der Weser über Signale
      G Prüfung von Sdiiffs-Chrpnometern und Zeit                       und Fahrregeln beim Einlaufen in das Wendebecken
        messern ähnliclier Größe^ Prä^^isionsbeob-                       beim Überseehafen in Bremen und beim Passieren
        achtungsubren (B-Uhren), Tascheii- und Arm                               der Einfahrt in den Uberseehafen
         banduhren      \         \                                                       Vom 24. Februar 1970
  1   Schiffs-Chronpmeter oder Zeitmesser ähnlicher                    Auf Grund des § 5 Abs. ,3 der Seeschiffahrtstraßen-
      Größe oder B-Uhr in verschiedenen Tempera                      Ordnung in der Fassung der Anlage zu der Verordnung
      turen und ggf. in verschiedenen Lagen —                        vom 18. März 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 162, 184), zuletzt
      Prüfungsdauer: bis zu 60 Tagen — mit Ausstel                   geändert durch die Verordnung vom 6. August 1969 (Bun
      lung eines Prüfscheines oder Gangzeugnisses       40,—         desgesetzbl. II S. 1529), wird angeordnet:

 2    Taschen- oder Armbanduhren in verschiede                                                    § 1
      nen Temperaturen und Lagen — Prüfungs                            Ergänzend zu § 107 der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung
      dauer:" 16 Tage — mit Ausstellung eines                        wird bestimmt:
      Gangzeugnisses                                    10,—           Aufkommende Seeschiffe, die die Einfahrt zum Über
                                                                     seehafen in Bremen weseraufwärts passieren wollen,
 3 Tägliche Bestimmung von Stand und Gang                            haben von der Schleuse des Industriehafens in Bremen an
      eines Schiffs-Chronometers oder eines Zeit                     bei Tage im Vortopp an gut sichtbarer Stelle den Ant
      messers ähnlicher Größe oder einer B-Uhr                       wortwimpel des Internationalen Signalbuches, bei Nacht
      oder einer Taschen- oder Armbanduhr in Zim                     vor dem Vorsteven ein weißes Licht, nicht tiefer als einen
      mertemperatur mit Aussteilung eines Gang                       Meter unter der Reling, zu führen.
      zeugnisses, für jeden angefangenen Monat          12,—
                                                                             /                    §2
 4 Aufbewahrung und Überwachung des Gan                                (1) Abweichend von § 35 Abs. 1 der Seeschiffahrtstra
   ges eines Schiffs-Chronometers oder eines                         ßen-Ordnung darf ein Seeschiff von mehr als 45,75'm
      Zeitmessers ähnlicher Größe oder einer B-                      Länge, das in das Wendebecken beim Überseehafen ein
      ühr oder einer Taschen- oder Armbanduhr                        laufen Will, auf der Fahrtstrecke oberhalb der Einfahrt zur
      mit Ausfertigung einer Bescheinigung über                      Industriehafenschleuse bis zur Einfahrt in das Wende
      Stand und Gang, für jeden angefangenen                         becken beim Überseehafen die linke Seite des Fahrwassers
      Monat                   .                         10,-         und beim Einlaufen in das Wendebecken die linke Seite
                                                                     der Hafeneinfahrt benutzen. Ein Fahrzeug, das hiervon
      H Sonstige Amtshandlungen                                      Gebrauch macht, ist nach Übergang auf die linke Fahr
                                                                     wasserseite verpflichtet, diese zu halten und die linke
/1    Bestimmung des mägnetischen Schutzabstan                       Seite der Hafeneinfahrt zum Wendebecken zu benutzen.
      des eines Einzelgerätes                          150,—
                                                                      (2) Ein solches Fahrzeüg muß diese Absicht vor dem
 2 Prüfung eines Gerätes auf Vibrationsempfind                       Übergang auf die linke Fahrwasserseite rechtzeitig durch
      lichkeit                                          40,--        folgende Signale anzeigen:

, 3 wie 2, jedoch nur Feststellung der Resonanz                      1.Bei Tage durch Zeigen der Flagge „M" des Internatio
    lage und ohne Abgabe eines Prüfprotokolls           12,—            nalen Signalbuches oder einer rechteckigen, mindestefis
                                                                        80x80 cm großen, blauen Flagge an gut sichtbarer
 4 Ausrichten von Peileinrichtungen an Bord                             Stelle.
   (Kreiselkompaßtöchter, Peilscheiben) je                           2. Bei Nacht durch fortgesetztes Blinken niit der Morse
   Gerät                                                10,—            lampe oder dem Morsescheinwerfer.
 5 Bestimmung des Standes eines Zeitmessers,                         3. Zusätzlich zu dem in den Nummern 1 und 2 vorge
      eines Barometers oder Thermometers, mit                           schriebenen    Signalen   bei   Nebel, dickem       Wetter,
      Ausfertigung einer Bescheinigung über das                         Schneefall, heftigen Regengüssen oder unter ähnlichen
      Ergebnis                                          10,—            die Sicht beeinträchtigenden Umständen, durch fortge
                                                                        setzte Abgabe des Schallsignals „zwei lang, zwei kurz,
 6 Prüfung eines erdmägnetischen Varipgraphen 520,—                     ein lang (-- . . -)".
 7 Prüfung des Z-Systems eines erdmägneti                              Diese Signale müssen bis zum Einlaufen in das Wende
   schen Variographen                                  130,—         becken gegeben werden, die Signale Nummer 1 und 2
                                                                     müssen von vorn deutlich erkennbar sein.
 8 Steuerung einer zentralen Uhrenanlage                              (3) Jedes entgegenkommende oder aus dem Wende
      monatlich             V ,                         25,—         becken beim Überseehafen auslaufende Fahrzeug muß
                                                                     rechtzeitig mit den Signalen des Absatzes 2 antworten imd
 9 In allen übrigen Fällen                   10,8 bis 500,—
                                                                     das Seeschiff, das nach Absatz 1 und 2 verfährt, Steuerbord
^ (VkBl 19^0 S. 198)        :^                                       an Steuerbord passieren.
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Heft 7 — 1970                                                  202                                 VkBl Amtlicher Teil



                              §3                                                                   § 4
  Der § 38 Abs. 1 der Seesdiiffahrtstraßen-Ordnung bleibt        Die Bekanntmachung über das Wasserskifahren im Bereich
durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.                   der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen vom 10. Mai
                                                                 1962 (Verkehrsblatt S. 283) in der Fassung vom 19. Mai
                              §4                                 1964 (Verkehrsblatt S. 270), betreffend die Weserstrecke
  Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind Ord               von der Dreyer Brücke (km 357,21) bis zum obersten An-
nungswidrigkeiten im Sinne des § 286 Nr. 2 der Seesdiiff-        legedalben vor dem Yadithafen (km 360,57), bleibt durch
fahrtstraßen-Ordnung.                                            die vorstehenden Bestimmungen unberührt.
                               §5                                                                  §5
  Diese Anordnung tritt am 15. März 1970 in Kraft und              Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind Ord
gilt bis zum Ablauf des 14. März 1972.                           nungswidrigkeiten im Sinne des § 286 Nr. 2 der Seeschiff-
Bremen, den 24. Februar 1970                                     fahrtstfaßen-Ordnung.
S2/95.6416 Tgb. Nr. 2311/70                                                                     § 6
                        Wasser- und Sdiiffahrtsdirektion              Diese Anordnung tritt am 1. April 1970 in Kraft und gilt
                                                                 bis zum Ablauf des 31. März 1972.
                                        Bremen
                              Dr.-Ing. S c h a u b e r g e r     Bremen, den 24. Februar 1970
(VkBl 1970 S. 201)                                               S2/95.561 Tgb. Nr. 2312/70
                                                                                             Wasser- und Schiffahrtsdirektion
                                                                                                           Bremen
                                                                                                   Dr.-Ing. Schauberger
Nr. 97 Sdiiffahrtpolizeiliche Anordnung über das
           Wasserskifahren auf dem Rechten Neben
                                                                 (VkBl 1970 S. 202)
           arm der Weser hinter dem Harriersand
                                 Hamburg, den 6. März 1970           Nr. 98 Sdiiffahrtpolizeiliche Anordnung für die
                                - See 2/30 - 17/70 II -                       Schiffahrt auf der Weser über die Sdhall-
  Nachstehend wird die schiffahrtpolizeiliche Anordnung                       signale zum Anfordern von Schleppern
über das Wasserskifahren auf dem Rechten Nebenarm der                                                Hamburg, den 6. März 1970
Weser hinter dem Harriersand nachrichtlich bekanntgege                                               — See 2/30 — 17/70 II —
ben. Die Anordnung ist im Bundesanzeiger Nr. 50 vom 13.
März 1970 verkündet worden.                                        Nachstehend wird die schiffahrtpolizeiliche Anordnung
                                                                 für die Schiffahrt auf der Weser über die Schallsignale zum
                         Der Bundesminister für Verkehr
                                                                 Anfordern von Schleppern nachrichtlich bekanntgegeben.
                                       Im Auftrag
                                                                 Die Anordnung ist im Bundesanzeiger Nr.50 vom 13. März
                                      Dr. Breuer                     1970 verkündet worden.

             Schiffahrtpolizeiliche Anordnung                                                  Der Bundesminister für Verkehr
 über das Wasserskifahren auf dem Rechten Nebenarm                                                        Im Auftrag
          der Weser hinter dem Harriersand                                                               Dr. Breuer
                Vom 24. Februar 1970                                              Sdiiffahrtpolizeiliche Anordnung
  Auf Grund des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 61a der               für die Schiffahrt auf der Weser über die Schallsignale
Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der Anlage                            zum Anfordern von Schleppern
zu der Verordnung vom 18. März 1961 (Bimdesgesetzbl. II                                Vom 24. Februar 1970
5. 162, 184), zuletzt geändert durch die Verordnung vom                Auf Grund des § 5 Abs.3 der Seeschiffahrtstraßen-Ord
6. August 1969 (Bundesgesetzbl. II S. 1529), wird ange               nung in der Fassung der Anlage zu der Verordnung vom
ordnet:
                                                                     18. März 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 162, 184), zuletzt ge
                              § 1                                    ändert durch die Verordnung vom 6. August 1969 (Bun
(1) Auf dem Rechten Nebenarm der Weser hinter dem                    desgesetzbl. II S. 1529), wird angeordnet:
Harriersand wird die Strecke von der nördlichen Einmün                                             § 1
dung in die Weser bei km 44,1 (Verbindungslinie der                    (1) Abweichend von § 28 Abs. 1 der Seeschiffahrtstra
westlichen und östlichen Uferbaken) bis zur Höhe des                 ßen-Ordnung darf auf der Seeschiffahrtstraße Weser ein
Aschwarder Siels (Profil 12) für den Wasserskisport frei             Fahrzeug, das einen Schlepper herbeirufen will, außer dem
gegeben.                                                             Signal nach Anlage 1 lfd. Nr.9 zu § 29 Abs. 1 der See-
(2) In diesem Bereich ist das Baden untersagt.                       schiffahrtstraßen-Ordnung folgende Schallsignale geben:
                              § 2                                    1. einen langen, einen kurzen, einen langen, einen kurzen
                                                                        Ton( —.—.);
  Das Wasserskifahren ist nur bei Tage und bei guter Sicht
sowie nur in der Zeit von U/2 Stunden vor bis U/2 Stunden        2. zwei kurze, einen langen,zwei kurze, einen langen Ton
nach Hochwasser gestattet.                                             (..-..-);
                                                                     3. zwei lange, zwei kurze Töne (- - . .)f
                              §3
                                                                     4. einen langen, zwei kurze, zwei lange Töne (- . . --).
(1) Die Führer der Motorsportfahrzeuge und die Wasser-
skifahrer haben sich unter Beachtung der Bestimmungen                  (2) Soweit nicht nach anderen Vorschriften ausdrücklich
der Seesehiffahrtstraßenordnung und dieser Anordnung                 erlaubt, dürfen andere Schallsignale zum Anfordern von
bei der Ausübung des Wasserskisports so zu verhalten,                Schleppern nicht verwendet werden.
daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr, als nach                                         § 2
den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt                   Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind Ord
wird.                                                                nungswidrigkeiten im Sinne des § 286 Nr.2 der Seeschiff-
(2) Von Fahrzeugen jeder Art, Seezeichen, Fischereigerä              fahrtstraßen-Ordnung.
ten und Strombauwerken haben die Wasserskifahrer und                                               § 3
ihre Boote einen Abstand von mindestens 20 m zu halten.                Diese Anordnung tritt am 1. April 1970 in Kraft und gilt
                                                                     bis zum Ablauf des 31. März 1972.
(3) Bei der Begegnung mit Fahrzeugen haben sich die
Wasserskifahrer im Kielwasser ihrer Boote zu halten.                 Bremen, den 24. Februar 1970
(4) Soweit Wasserskifahrer von einem Motcirboot ge                   S 2/95.6416 Tgb.Nr. 2310/70
schleppt werden, ist das Motorboot außer mit dem Boots                                       .Wasser- und Schiffahrtsdirektion
führer mit einer weiteren Person zu besetzen, die geeignet                                                 Bremen
und in der Lage ist, die geschleppten Wasserskifahrer und                                          Dr.-Ing. Schauberger
die Wasserfläche zu beobachten.                                      (VkBl 1970 S. 202)
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VkBl Amtlicher Teil                                          203                                            Heft 7 — 1970



Nt. 99 Sdiiffahrtpolizeiliche Anordnung für die                                               § 3
          Schiffahrt auf der Weser                                  Diese Anordnung tritt am 1. April 1970 in Kraft und gilt
                                                               bis zum Ablauf des 31. März 1972.
                             Hamburg, den 6. März 1970
                                                               Bremen, den 24. Februar 1970
                             - See 2/30 - 17/70 II -
                                                               S2/95.6412 Tgb.Nr. 2314/70
  Nachstehend wird die sdiiffahrtpolizeiliche Anordnung                                   Wasser- und Schiffahrtsdirektion
für die Schiffahrt auf der Weser nachrichtlidi bekanntge
                                                                                                        Bremen
geben. Die Anordnung ist im Bundesanzeiger Nr. 50 vom                                         Dr.-Ing. Schauberger
13. März 1970 verkündet worden.
                                                               (VkBl 1970 S. 203)
                         Der Bundesminister für Verkehr
                                     Im Auftrag                Nr. 101 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung über den
                                    Dr. Breuer
                                                                       Umschlag von explosionsgefährlichen Gü
            Sdiiffahrtpolizeiliche Anordnung                               tern auf der Seeschiffahrtstraße Elbe
             für die Schiffahrt auf der Weser                                                 Hamburg, den 19. März 1970
                  Vom 24. Februar 1970                                                         — See 2/29 — 24/70 II—
  Auf Grund des § 5 Abs. 3 der Seeschiffahrtstraßen-Ord-         Nachstehend wird die schiffahrtpolizeiliche Anordnung
nung in der Fassung der Anlage zu der Verordnung vom           über den Umschlag von explosionsgefährlichen Gütern auf
18. März 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 162, 184), zuletzt ge     der Seeschiffahrtstraße Elbe nachrichtlich bekanntgegeben.
ändert durch die Verordnung vom 6. August 1969 (Bun            Die Anordnung ist im Bundesanzeiger Nr. 57 vom 24.
desgesetzbl. II S. 1529), wird angeordnet:                     März 1970 verkündet worden.
                                                                                           Der Bundesminister für Verkehr
                        § 1
                                                                                                      Im Auftrag -
  Abweichend von § 3 Abs. 2 der Seeschiffahrtstraßen-                                                Dr. Breuer
Ordnung gilt das nördliche, „Alte Weser" bezeichnete
Fahrwasser der Weser als Nebenfahrwasser im Sinne des                        Schiffahrtpolizeiliche Anordnung
§ 3 Abs. 3 Seeschiffahrtstraßen-Ordnung.                              über den Umschlag von explosionsgefährlichen
                                                                          Gütern auf der Seeschiffahrtstraße Elbe
                             § 2
                                                                                      Vom 9. März 1970
  Diese Anordnung tritt am 1. April 1970 in Kraft und gilt
                                                                    Auf Grund des § 5 Abs. 3 der Seeschiffahrtstraßen-Ord-
bis zum Ablauf des 31. März 1972.
                                                               nung in der Fassung der Anlage zu der Verordnung vom
Bremen, den 24. März 1970                                      18. März 1961 ßundesgesetzbl. II S. 162, 184) zuletzt ge
S2/95.6416 Tgb.Nr. 2313/70                                     ändert durch die Verordnung vom 6. August 1969 (Bun
                         Wasser- und Schiffahrtsdirektion      desgesetzbl. II S. 1529) wird angeordnet:
                                     Bremen                                                  § 1
                             Dr.-Ing. Schau berger               (1) Abweichend von den §§ 51 und 142 Seeschiffahrt-
(VkBl 1970 S. 203)                                             straßen-Ordnung dürfen auf der Seeschiffahrtstraße Elbe
                                                               explosionsgefährliche Güter im Sinne des § 2- dieser An
                                                               ordnung nur mit schriftlicher Erlaubnis des Wasser- und
                                                               Schiffahrtsamtes Hamburg an folgender Stelle umgeschla
Nr. 100 Sdiiffahrtpolizeiliche Anordnung für die               gen werden:
         Schiffahrt auf der Hunte über die Beleuch
                                                                     Gegenüber dem am linken Elbufer unterhalb
         tung von festgemachten Sportfahrzeugen                      Brunshausen gelegenen Kahlensande auf der Ost
                               Hamburg, den 6. März 1970             seite des Fahrwassers; der Liegeplatz ist durch die
                               — See 2/30 — 17/70 II —               Bakentonne 41/Pagensand und eine gelbe Faßtonne
                                                                        bezeichnet.
  Nachstehend wird die schiffahrtpolizeiliche Anordnung
                                                                 (2) Die Erlaubnis ist mindestens fünf Tage vor dem be
für die Schiffahrt auf der Hunte über die Beleuchtung von
                                                               absichtigten Umschlag zu beantragen. Für ein zu beladen
festgemachten Sportfahrzeugen nachrichtlich bekanntge
                                                               des Seeschiff wird sie nur erteilt, wenn eine vorherige
geben. Die Anordnung ist im Bundesanzeiger Nr.50 vom
                                                               Besichtigung ergeben hat, daß das Seeschiff ladebereit ist
13. März 1970 verkündet worden.
                                                               und der Umschlag von explosionsgefährlichen Gütern
                         Der Bundesminister für Verkehr        entsprechend den Vorschriften der Verordnung über ge
                                    Im Auftrag                 fährliche Seefrachtgüter vom 4. Januar 1960 (Bundesge
                                    Dr. Breuer                 setzbl. II S. 9), zuletzt geändert durch die vierte Ände
                                                               rungsverordnung vom 14. Juni 1966 (Bundesgesetzbl. II S.
             Schiffahrtpolizeiliche Anordnung                  429), erfolgen kann.
für die Schiffahrt auf der Hunte über die Beleuchtung von
              festgemachten Sportfahrzeugen                                                  § 2
                  Vom 24. Februar 1970                             Explosionsgefährliche Güter im Sinne dieser Anordnung
                                                               sind Stoffe der Klassen la, Ib mit Ausnahme der Nummern
  Auf Grund des § 5 Abs.3 der Seeschiffahrtstraßen-Ord-
                                                               la, 2 und 4 sowie der Klasse Ic mit Ausnahme der Num
nung in der Fassung der Anlage zu der Verordnung vom
                                                               mern 1 bis 14 und 27 bis 30 der Anlage zur Verordnung
18. März 1961 (Bundesgesetzbl. il S. 162, 184), zuletzt ge
                                                               über gefährliche Seefrachtgüter.
ändert durch die Verordnung vom 6. August 1969 (Bun
desgesetzbl. II S. 1529), wird angeordnet:                                                   § 3
                        § 1                                      (1) Die Umschlagplätze sind während des Umschlags von
                                                               allen übrigen Fahrzeugen, die nicht am Umschlag beteiligt
  Abweichend von § 19 Abs. 1 der Seeschiffahrtstraßen-
                                                               sind, zu räumen.
Ordnung brauchen Sportfahrzeuge, die auf der Seeschiff
fahrtstraße Hunte auf einem von der Strom- und Schiff-           (2) Am Umschlag nicht beteiligte Fahrzeuge müssen von
fahrtpolizeibehörde genehmigten Sammelliegeplatz lie           den umschlagenden Fahrzeugen einen Abstand von min
gen, kein weißes Lidit zu führen, wenn am Anfang und am        destens 100 m halten.
Ende dieses Liegeplatzes, mindestens jedoch alle 50 m,ein                                    § 4
weißes Licht angebracht ist und wenn die Fahrzeuge nicht
                                                                    Für den Umschlag gelten die nachfolgenden Vorschrif
über die Flucht dieser weißen Lichter hinausragen.
                                                               ten:
                        §2                                         1. Vor Beginn des Umschlags sind alle dabei beschäftigten
  Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind Ord                    Personen vom Transportführer (Beauftragten der
nungswidrigkeiten im Sinne des.§ 286 Nr. 2 der Seeschiff-             Stauerei) über die von Ihnen zu beachtenden Vor
fahrtstraßen-Ordnung.                                                schriften dieser Anordnung zu unterrichten.
15

Heft 7 — 1970                                               204                                   V k B1 Am 11 i c h e r Teil


2. Bei einem Seeschiff darf jeweils nur ein Zubringer                                            § 6
   fahrzeug längsseits liegen.                                  (1) Unbeschadet der vorstehenden Vorschriften ist den
3. An Deck müssen belegte Drahtleinen klar zum Schlep         Anordnungen der Überwachungsbeamten jederzeit Polge
   pen am Vor- und Achtersdiiff bis zur Wasserlinie pber      zu leisten.
   Bord hängen.                                                    (2) Unberührt bleiben alle Vorschriften, die den Umgang
4. Während eines Gewitters und bei starkem Seegang ist        mit explosionsgefährlichen Gütern betreffend
  der Umschlag verboten. Blitzableiter und Antennen^;                                            § 7            .
  lagen der Fahrzeuge sind während eines Gewitters zu ,            Feuer, sdiwere      Unfälle    und Sicherheitsgefährdende
  erden.                                                ^
                                                              Vorkommnisse sind unverzüglich dem Wasser- und Schiff
5. Auf allen Fahrzeugen und auf Lapde- ünd Umsdilag-          fahrtsamt Hamburg und der Wasserschutzpolizei zu mel
   anlagen ist das Raudien und das Mitbringen glimmen         den.
   der Tabakwaren sowie jeder Gebrauch von Feuer, of                                             § 8
  fenem Licht und Geräten mit «glühenden Teilen verbo
  ten. Auf Sebschiffen kann das Rauchen in den Wohn
                                                                Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind Ord
  räumen und Messen sowie an anderen ungefährdeten,           nungswidrigkeiten im Sinne des § 286 Nr. 2 der Seeschiff-
  durch den Überwachungsbeamten festzulegenden Plät           fahrtstraßen-Ordnüng.
  zen gestattet werden.
   Unter den Kesseln und in der Kombüse aller am Um-                Üiese Anordnung tritt am 1. März 1970 in Kraft und «gilt
  sdilag beteiligten Fahrzeuge darf Feuer nur in tech             bis zum Ablauf des 28. Februar 1972.
   nisch einwandfreien Feuerstellen und unter ständiger           Hamburg, den 9. März 1970
   Aufsicht unterhalten werden, wenn es während de3
                                                                  - S 91.O/S 93 - 251-4-3/S 221/70 -
   Aufenthalten im Bereich des im § 1 dieser Anordnung
   genannten Umschlagplatzes unbedingt erforderlich ist.                                   Wasser- und Schiffahrtsdirektion

6. Zündhölzer und sonstige Zündwaren müssen von ex                                                       Hamburg
   plosionsgefährlichen Gütern im Siiine des § 2 dieser                                                  Wetz e 1
   Anordnung ferngehalten werden.                                 (VkBl 1970 S.'203)
 7. Auspuffleitungen und Schornsteine der Fahrzeuge sind
   vor Beginn des Umschlags zu reinigen und mit Ein                 Luftfahrt
   richtungen zu versehen, die Funkenflug wirksam ver
   hindern.                                                       Nr. 102 Betriebsordnung lür Luftfahrtgeräte
8. Auf allen Fahrzeugen muß ständig eine Wache vor                          (LuftBO)
   handen sein, die in der Lage ist, bei Feuersgefahr die                                    Bonn, den 24. März 1970
   Feuerlöscheinrichtungen zu bedienen und notfalls das                                      L 1 - 114 - 301 - 1024 Vm/70 III
   Fahrzeug sofort zu verholen.                                     Nachstehend wird die Betriebsordnung für Luftfahrtge
 9. Die beim Umschlag benutzten Einrichtungen und Ge              rät (LuftBO) vom 4. März 1970 nachrichtlich bekanntge
   räte müssen betriebssicher sein. Die Betriebssicherheit        macht. Die Verordnung ist im Bundesgesetzblatt Teil I
    ist während des Umschlags vom Kapitän oder .dessen            S. 262 verkündet worden und tritt am 1. April 1970 in
  .Vertreter und dem Transportführer (Beauftragten der            Kraft.
    Stauerei) laufend zu überwachen.                                                       . Der Bundesminister für Verkehr
IQ. Der Transportführer (Beauftragte der Stauerei) muß                                                   Im Auftrag
    sich bis zur Beendigung des Umschlags an Bord auf                                                    Dr. FauII
    halten. Er hat den Umschlag und das Stauen der La
    dung zu überwachen.                                                       Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
11. Der Transportführer (Beauftragte der Stauerei) muß im                                 (LuftBO)
    Besitz eines Sprengstofferlaubnisscheines sein. Er muß                             Vom 4. März 1970
   ihn bei sich führen und auf Verlangen dem Über
    wachungsbeamten vorzeigen. \ '>                                                 Inhaltsübersicht
12. Die explosionsgefährlichen Güter im Sinne des § 2                                   Erster Abschnitt
    dürfen nidit geworfen, gestoßen oder hart abgesetzt
    werden. Die Stapel müssen gegen Umfallen, Scheuern                             Allgemeine Vorschriften-
    und Rütteln gesichert sein. Jedes unnötige Hantieren          § 1   Geltungsbereich
    mit explosionsgefährlichen Gütern ist verboten.               § 2   Verantwortlichkeit
13. Während des Umschlags dürfen nur unaufschiebbare              § 3 Grundregel für den Betrieb
   Reparaturarbeiten mit Zustimmung des Wasser- und
   Schiffahrtsamtes Hamburg in genügend großem                                         Zweiter Abschnitt
   Sicherheitsabstand von den explosionsgefährlichen                       Allgemeine technische Betriebsvorschriften
   Gütern durchgeführt werden.
14. Dio explosionsgefährlichen Güter dürfen nur in Lade-          1. Zulässige Betriebszeiten
   fcästen mit vier genügend hohen Seitenwänden umge-               § 4 Zulässige Betriebszeiten
  schla^n werden. An den vier Ecken müssen kräftig
  ausgebildete Tragösen angebracht sein. Als Haken zum            2. Instandhaltung                     -
 .Einhängen in die Tragösen sind nur Sicherheits- (Ka               § 5 Umfang der Instandhaltung
  rabiner-) Haken zu verwenden. Am Seeschiff sind auch              § 6' Wartung
   Brooken aus Tauwerk oder Metall zulässig, die alle               § 7 Überholung
   Behälter bzw. Packgefäße umfassen. Die Verpackung
                                                                    § 8 Große Reparatur
    muß den Vorschriften der Verordnung über gefährliche
    Seeffachtgüter entsprechen.                                     § 9 Durchführung der Instandhaltung
15. Packstücke, die den Anforderungen der Verordnung                § 10 Wägung der Luftfahrzeuge
   über gefährliche Seefrachtgüter nicht entsprechen oder           § 11 Prüfflüge         ' ,              :
   die sonstwie transportunsicher geworden sind, dürfen
                                                                  3. Änderung
   nicht verladen werden und sind der Wasserschutzpöli-
   zei anzuzeigen. Instandsetzungsarbeiten an solchen                § 12 Kleine Änderung
   Packstücken dürfen nur unter sachkundiger Leitung und             § 13 Große Änderung
   nicht an Bord der am Umschlag beteiligten Fahrzeuge            4. Lufttüchtigkeitsanweisung
   durchgeführt werden.
                                                                     § 14 Lufttüchtigkeitsanweisung
     ,                     §5        ■■ ■   _
  Nach Übernahme der explosionsgefährlichen Güter hat             5. Betriebsaufzeichnungen
das Fahrzeug die Reise unverzüglich anzutreten.                     § 15 Betriebsaufzeichnungen
16

VkBl Amt lieh ör Teil                                    205                                                     Heft 7 — 1970



                      Dritter Abschnitt                                                Siebter Abschnitt
          Besondere tedinisd^e Betriebsvorschriften                                   Schlußvorschriften
  16   Technisches Betriehshandbuch
                                                             § 56 Durchführüngsvorschriften
 17    Technische Dienste der Luftfahrtunternehmen und
                                                             § 57    Ordnungswidrigkeiten
       Luftfahrerschulen
                                                             § 58    Berlin-Klausel
                                                             § 59 Inkrafttreten
                      Vierter Abschnitt
            Ausrüstung der Luftfahrzeuge                        Auf Grund des § 32 Abs. 1 Sat^ 1 Nr. 1, 2, 8, 10 und Abs.
                                                             3 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der
§ 18 Ausrüstung
                                                             Bekanntmachung vom 4. November 1968 (Bundesgesetzbl.
§ 19 Ergäfizungsausrüstung, die durch den Verwen             I S. 1113) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
     dungszweck erforderlich ist
§ 20 Ergänzungsausrüstuiig, die durdi die Betriebsart                                   Erster Abschnitt
       erforderlich ist
                                                                                   Allgemeine Vorschriften ;
§ 21 Ergänzungsausrüstüng, die durch äußere Betriebs
     bedingungen erforderlich ist
§ 22 Zusätzliche Ergänzungsausrüstung                                                         "§ 1
                                                                                 Geltungsbereich
                      Fünftel: Abschnitt                        Die Verordnung gilt für den Betrieb des nach , den Vor
                                                             schriften der Luftverkehrs-Zulassungs-Grdhung zupi Ver
            Allgemeine Flugbetriebsvorschriften              kehr zugelassenen Luftfahrtgeräts.
1. Flugbetrieb
                                                                                                § 2
   § 23 Verwendung des Luftfahrzeuges
  § 24 Betriebsgrenzen für Luftfahrzeuge                                              Verantwortlichkeit
  § 25 Verlust der Lufttüchtigkeit                             (1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt
  § 26 Ausfall von Ausrüstungsteilen                         ist, trägt der Halter des Luftfahrtgeräts die Verantwortung
                                                             für diOv Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und
  § 27    Kontrollen nach Klarlisten                         der zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften.
  § 28    Anzeigepflicht                                        (2) Verfügt der Halter persönlich nicht über ausreichen
  § 29    Betriebsstoffmengen '            ^                 de Kenntnisse und Erfahrungen im technischen Betrieb von
  § 30    Bordbuch                                           Luftfahrzeugen, hat er unbeschadet seiner eigenen Ver
  § 31    Flugdurchführungsplan                              antwortung einen technischen Betriebsleiter zu bestellen,
                                                             wenn sich die Notwendigkeit aus dem Umfang des Be
                                                             triebs ergibt; Das gleiche gilt für die Bestellung eines
2. Flugbesatzung
                                                             Flugbetriebsleiters, wenn der Halter persönlich nicht über
   § 32 Zusammensetzung der Flugbesatzung                    ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im Flugbetrieb
   § 33 Verhalten der Besatzung im Flugbetrieb                 verfügt und sich die Notwendigkeit der Bestellung aus
   § 34 Flugerfahrung des verantwortlichen Luftfahr            dem Umfang des Betriebs ergibt. Die Aufgaben des tech
         zeugführers                                           nischen Betriebsleiters und des Flugbetriebsleiters können
                                                               von einer Person wahrgenommen werden.
   § 35 Flugerfahrung des zweiten Luftfahrzeügfphrers
                                                                 (3) Die Verantwortlichkeit des Luftfahrzeugführers für
                                                               die Führung des Luftfahrzeugs bleibt unberührt.
                      Sechster Ahschnitt
             Besondere Flugbetriebsvorschriften                                                 § 3
                                                                                 Grundregel für den Betrieb        ,
1. Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen
                                                                 Der Halter hat das Luftfahrtgerät in einem solchen Zu
  §36 Überwachung                                              stand zu erhalten und sg zu betreibeii, daß kein anderer
  § 37    Flugbetriebshandbuch                                 gefährdet, geschädigt oder mehr als nach cien Umständen
  § 38    Betriebsleiter          .                            unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
  § 39     Anzeigepfilcht
                                                                                       Zweiter Abschnitt
  § 40    Flugbetnebspersonai
                                                                                           Allgemeine
  § 41 Zusammensetzung der Besatzung                                           technische Betriebsvorschriften
  § 42 Anforderungen an die Besatzungsmitglieder
  :§ 43
                                                               1. Z u 1 ä s s i g e B e t r ie b s z e i t e n
           Aufenthalt im Führerraum
  § 44     Aufgaben des Flugdienstberaters                                                      § 4
  § 45     Flügdurchführungsplan                                                   Zulässige Betriebszeiten            \
  § 46     Betriebssloffvorräte
                                                                 (1) Für das Luftfahrtgerät oder seine Tgile können von
  § 47 Mindestausrüstüngsliste                                 der Zulassungsbehörde zulässige Betriebszeiten festge
  § 48 Klarlisten                                              legt werden, soweit dies zur Gewährleistung eines siche
  § 49 Mindestflughöhen    und         Flughafen-Wettermin     ren Betriebs erforderlich ist.
           destbedingungen                                       (2) Auf Antrag des Halters kann die Zulassungsbehörde
  § 50     Wettermindestbedirigungen                           von Absatz 1 abweichende zulässige Betriebszeiten fest
  § 51     Such-und Rettungsdienst                             legen, wenn diese der Verwendung des Luftfahrtgeräts
  § 52 Fluggäste                                               un^ den besonderen Betriebsbedingungen Rechnung tra
                                                               gen. Der Antragstoller hat durch Vorlage der Öetriebser-
  J 53 Einmotorige Luftfahrzeuge                               gebnisse nachzuweisen, daß die beantragte zulässige Be-
                                                               triebszeit die Sicherheit nicht beeinträchtigt. Die Festle
2. Arbeitsflüge :                                              gung kann eingeschränkt, mit Auflagen verbunden und
   § 54 Arbeitsflüge                                           befristet werden. Die Zulassungsbehörde kann die Festle
                                                               gung zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für die
3. Einsatz von berufsmäßig tätigen Luftfahrzeugführern         Festlegung nicht vorgelegen haben; sie"kann sie wider
   außerhalb von Luftfahrtuiiternehmen                         rufen, wenn die Voraussetzungen für die Festlägung
  § 55     Einsätz - von berufsmäßig tätigen Luftfahrzeug-     nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder
           führern außerhalb von Luftfahrtunternehmen          die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.
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Heft 7—1970                                                     206                               VkBl Amtlicher Teil


2. Instandhaltung                                                 bekanntwerden und welche die Lufttüchtigkeit beein
                                                                  trächtigen oder beeinträchtigen können, unverzüglich an
                            §5                                    zuzeigen.
               Umfang der Instandhaltung
  Die Instandhaltung umfaßt die Wartung einschließlich                                      § 10
kleiner Reparaturen, die Überholung und die großen Re                             Wägung der Luftfahrzeuge
paraturen.
                                                                    Gewicht und Schwerpunkt der Luftfahrzeuge sind in
                            §6                                    bestimmten Zeitabständen durch Wägung zu überprüfen.
                         Wartung                                  Das gleiche gilt, wenn Gewid^t und Schwerpunkt verän
   Bei der Wartung des Luftfahrtgeräts sind durchzuführen:        dert worden sind und die Daten durch Rechnung nicht mit
                                                                  hinreichender Genauigkeit festgestellt werden können.
1. Planmäßige Kontrollen und Arbeiten, die zur Aufrecht
   erhaltung und Überwachung der Lufttüchtigkeit erfor                                       § 11
   derlich sind;                                                                          Prüfflüge
2. nichtplanmäßige zusätzliche Arbeiten und kleine Repa             (1) Nach Instandhaltungsarbeiten, deren ordnungsge
   raturen, die zur Behebung angezeigter Beanstandungen           mäße Ausführung nur im Flug geprüft werden kann, sind
  oder festgestellter Mängel erforderlich sind und mit            mit dem Luftfahrzeug Prüfflüge vorzunehmen, über die
  einfachen Mitteln ausgeführt werden können. Dazu ge             Prüfflüge sind Aufzeichnungen zu führen.
  hört der Einbau von geprüften Teilen im Austausch
  gegen überholungs-, reparatur- oder änderungsbedürf               (2) Bei Prüfflügen nach Absatz 1 dürfen nur die bei der
  tige Teile, wenn dies mit einfachen Mitteln möglich ist.        Führung und Prüfung des Luftfahrzeugs tätigen Personen
                                                                  mitgenommen werden oder teilnehmen.
                            §7
                         Überholung                               3. Änderung
  Hat ein Luftfahrtgerät die zulässige Betriebszeit nach                                       §12
§ 4 erreicht oder sind bei seinem Betrieb Mängel festgestellt
                                                                                         Kleine Änderung
worden, die im Rahmen der Wartung nach § 6 nicht be
hoben werden können, ist das Gerät ganz oder teilweise              Eine Änderung des Luftfahrtgeräts, die keine Auswir
zu überholen (Grund- oder Teilüberholung).                        kungen auf seine Lufttüchtigkeit hat und unter Anwen
                                                                  dung üblicher Arbeitsverfahren durchführbar ist (Kleine
                            §8                                    Änderung), kann ohne vorherige Unterrichtung der Zu
                    Große Reparatur                               lassungsbehörde vorgenommen werden, wenn dies in
  Hat ein Luftfahrtgerät einen Schaden erlitten, der im           Übereinstimmung mit einem von der Zulassungsbehörde
Rahmen der Wartung nach § 6 nicht einwandfrei behoben             festgelegten Änderungsverfahren geschieht. § 9 Abs. 1
werden kann, ist eine große Reparatur durchzuführen.              findet entsprechende Anwendung.

                            §9                                                                 § 13
              Durchführung der Instandhaltung                                            Große Änderung
  (1) Die Instandhaltung der Flugzeuge, die in der Luft               (1) Eine Änderung des Luftfahrtgeräts, die Auswirkungen
tüchtigkeitsgruppe Verkehrsflugzeuge zugelassen sind,             auf seine Lufttüchtigk^it hat, eine Änderung der Be
und der Drehflügler mit einem höchstzulässigen Flugge             triebsanweisungen oder Betriebsgrenzen erfordert oder
wicht über 5700 kg sowie die Überholung und große Re              nicht unter Anwendung üblicher Arbeitsverfahren
paratur des übrigen Luftfahrtgeräts sind von Betrieben            durchführbar ist (Große Änderung), ist von Betrieben
durchzuführen, die eine Anerkennung als luftfahrttechni           durchzuführen, die eine Änerkennung als luftfahrttechni
scher Betrieb nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät be          scher Betrieb nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät be
sitzen. Die Wartung einschließlich kleiner Reparaturen des        sitzen. Sie darf nur nach technischen Unterlagen vorge
Luftfahrtgeräts mit Ausnahme der in Satz 1 aufgeführten           nommen werden, die Gegenstand einer ergänzenden Mu
Flugzeuge und Drehflügler kann auch von sachkundigen              sterprüfung nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät wa
                                                                  ren.
Personen durchgeführt werden. Bei einfachen Kontrollen
und Arbeiten im Rahmen der Wartung können in dieserii               (2) Einer ergänzenden Musterprüfung bedarf es nicht,
Fall die Nachprüfungen nach der Prüfordnung für Luft-             wenn die große Änderung auf Einzelstücke beschränkt
fahrtgerät zusammengefaßt bei der Jahresnachprüfung               bleibt. Vor der Durchführung der großen Änderung ist der
durchgeführt werden.                                              Nachweis der Lufttüchtigkeit nach § 41 der PrüfOrdnung für
                                                                  Luftfahrtgerät zu erbringen.
  (2) Wer eine Erlaubnis als Luftfahrzeugführer besitzt,
kann an einem Luftfahrzeug, dessen Eigentümer oder
                                                                  4. Lufttüchtigkeitsanweisung
Halter er ist und das nicht für die gewerbsmäßige Beför
derung von Personen oder Sachen verwendet wird, einfa                                           § 14
che Kontrollen und Arbeiten im Rahmen der Wartung
selbst durchführen, wenn er die notwendigen Kenntnisse                              Lufttüchtigkeitsanweisung
und Fähigkeiten besitzt. Das gleiche gilt für den nach § 2          (1) Die Zulassungsbehörde ordnet durch Lufttüchtig
Abs. 2 bestellten technischen Betriebsleiter oder Flugbe          keitsanweisung, die in den Nachrichten für Luftfahrer be
triebsleiter sowie Mitglieder von Luftfahrtverbänden und          kanntgemacht wird, die durchzuführenden Maßnahmen an,
vereinen. Die Nachprüfungen nach der Prüfordnung für              wenn sich beim Betrieb des Luftfahrtgeräts Mängel des
Luftfahrtgerät können zusammengefaßt bei der Jahres               Musters herausstellen, welche die Lufttüchtigkeit beein
nachprüfung durchgeführt werden.                                  trächtigen.
  (3) Bei der Instandhaltung sind die von dem Hersteller
                                                                    (2) Ein durch die Lufttüchtigkeitsanweisung betroffenes
des Luftfahrtgeräts erstellten Betriebsanweisungen und
technischen Mitteilungen zu berücksichtigen.
                                                                  Luftfahrtgerät darf nach dem in der Lufttüchtigkeitsan
                                                                  weisung angegebenen Termin außer für Zwecke der
  (4) Die Instandhaltung von Luftfahrzeugen im Rahmen             Nachprüfung nur in Betrieb genommen werden, wenn die
der fortlaufenden Nachprüfung ist entsprechend dem im             angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt
Technischen Betriebshandbuch festgelegten Verfahren               worden sind.
durchzuführen.
  (5) Erfordert die ordnungsgemäße Durchführung be                5. Betriebsaufzeichnungen
stimmter Instandhaltungsarbeiten besondere Kenntnisse                                          § 15
und Fähigkeiten, dürfen diese Arbeiten nur von Fach
kräften durchgeführt werden, die nachweislich den Anfor                              Betriebsaufzeichnungen
derungen genügen.                                                     (1) Der Halter eines Luftfahrtgeräts ist verpflichtet, Be
  (6) Wer Luftfahrtgerät instandhält, hat der Zulassungs          triebsaufzeichnungen zu führen und sie den für die Nach
behörde Mängel des Musters, die ihm bei seiner Tätigkeit          prüfungen des Luftfahrtgeräts nach der Prüfordnung für
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VkBl Amtlicher Teil                                        207                                              Heft 7 — 1970


Luftfahrtgerät zuständigen Stellen bei der Nachprüfung       6. Angaben und Unterlagen über die Durchführung und
vorzulegen. Die zuständigen Luftfahrtbehörden können            Bescheinigung der Nachprüfungen nach der PrüfOrd
die Einsicht in die Betriebsaufzeichnungen jederzeit ver           nung für Luftfahrtgerät;
langen.                                                      7. Angaben über die Führung der Prüf- und Betriebsauf
                                                                   zeichnungen;
  (2) Die BetriebsaufZeichnungen müssen enthalten:
                                                             8. Angaben über die Durchführung und Auswertung der
1. Für Luftfahrzeuge, in deren Lufttüchtigkeitszeugnis die         Wägungen der Luftfahrzeuge;
   Anwendung des Verfahrens der fortlaufenden Nach           9. Angaben und Unterlagen für die ordmmgsgemäße
   prüfung nicht vermerkt ist,                                  Durchführung eines anerkannten Verfahrens der fort
   a) den Stückprüfschein und die Nachprüfscheine, die             laufenden Nachprüfung.
      seit der Zulassung zum Verkehr nach der Prüford          (3) Luftfahrtunternehmen, die für die Instandhaltung
      nung'für Luftfahrtgerät ausgestellt sind,              und N Änderung ihres Luftfahrtgeräts einen eigenen luft
   b) Angaben über die bei der Wartung der Luftfahr          fahrttechnischen Betrieb nicht unterhalten, haben in Er
      zeuge durchgeführten Kontrollen, über den Einbau       gänzung des Technischen Betriebshandbuches des mit der
      von bereits geprüften Teilen im Austausch gegen        Instandhaltung und Änderung des Luftfahrtgeräts beauf
      überholungs-, reparatur- oder änderungsbedürftige      tragten luftfahrttechnischen Betriebs ein eigenes Techni
      Teile, über kleine Reparaturen und kleine Ände         sches Betriebshändbuch zu erstellen, das die Angaben nach
      rungen,                                                Absatz 2, soweit sie für das Zusammenwirken der flugbe
                                                             trieblichen und technischen Dienste erforderlich sind, ent
   c) Angaben über Nachprüfungen in Zeitabständen und        halten muß.
      über angeordnete Nachprüfungen, Überholungen,
      große Reparaturen und große Änderungen;                  (4) Das Technische Betriebshandbuch ist der Zulas
                                                             sungsbehörde für das Luftfahrtgerät auf Verlangen vor
2. für Luftfahrzeuge, in deren Lufttüchtigkeitszeugnis die   zulegen. Die Zulassungsbehörde kann verlangen, daß ihr
   Anwendung des Verfahrens der fortlaufenden Nach           die Änderungen und Ergänzungen angezeigt werden. Die
   prüfung vermerkt ist, den Stückprüfschein oder Nach       Zulassungsbehörde kann jederzeit Änderungen und Er
   prüfschein und die Bescheinigungen über die ord           gänzungen des Technischen Betriebshandbuches verlan
   nungsgemäße Durchführung der fort^ufenden Nach            gen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
   prüfung nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät, die      des Luftfahrtgeräts erforderlich ist.
   seit der Anwendung des Verfahrens ausgestellt sind;
                                                                                               § 17
3. für Triebwerke und Verstellpropeller sowie für Aus-
   rüstungs- und Zubehörteile des Luftfahrzeugs die                     Technische Dienste der Luftfahrtunternehmen
   Nachprüfscheine, die seit der Inbetriebnahme des                                 und Luftfahrerschulen
   Luftfahrtgeräts nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät     (1) Luftfahrtunternehmen und Luftfahrerschulen haben
   ausgestellt sind;                                         die Instandhaltung und Änderung der in Betrieb befindli
                                                             chen Flugzeuge, Drehflügler und Luftschiffe geeigneten
4. die Prüfaufzeichnungen, deren Übernahme in die Be         eigenen oder anderen Betrieben zu übertragen, die als
   triebsaufzeichnungen die Zulassungsbehörde vorge          luftfahrttechnischer Betrieb nach der Prüfordnung für
   schrieben hat.                                            Luftfahrtgerät anerkannt sind. Die Übertragung bedarf der
Die Betriebsaufzeichnungen können in der Form des            Zustimmung der Genehmigungs- oder Erlaubnisbehörde
Bordbuches geführt werden.                                   für das Luftfahrtunternehmen oder die Luftfahrerschule.
                                                                 Änderungen sind nur mit Zustimmung der Genehmigungs
  (3) Nach endgültiger Außerdienststellung des Luftfahrt         oder Erlaubnisbehörde zulässig. § 31 Abs^. 2 Buchstabe b
geräts sind die zugehörigen Betriebsaufzeidinungen 12            der Prüfordnung für Luftfahrtgerät und § 9 Abs. 2 bleiben
Monate aufzubewahren. Die Zulassungsbehörde kann in              unberührt.
besonderen Fällen eine längere Aufbewahrungszeit an
ordnen.
                                                               (2) Anerkannte luftfahrttechnische Betriebe, die Luft
                                                             fahrzeuge von Luftfahrtunternehmen oder Luftfahrerschu
                  Dritter Abschnitt                              len instandhalten, haben der zuständigen Genehmigungs
                                                                 oder Erlaubnisbehörde das Technische Betriebshandbuch
                       Besondere
                                                                 jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
     technische Betriebsvorschriften
                             §16                                                   Vierter Abschnitt
                Technisches Betriebshandbuch                             Ausrüstung der Luftfahrzeuge
  (1) Jeder anerkannte luftfahrttechnische Betrieb hat als
Dienstanweisung und Arbeitsunterlage für das technische                                         § 18
Personal ein Technisches Betriebshandbucb zu erstellen                                       Ausrüstung
und durch Ergänzungen und Berichtigungen auf dem                   Zur Ausrüstung der Luftfahrzeuge gehören die Grund
neuesten Stand zu halten. Das Technische Betriebshand            ausrüstung, die in den Bauvorschriften geregelt ist, die
buch kann zur Erleichterung der Benutzung aus mehreren           Flugsicherungsausrüstung, die in der Verordnung über die
Teilen bestehen.                                                 Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge geregelt ist,
  (2) Das Technische Betriebshandbuch muß unter Be               und die Ergänzungsausrüstung nach den folgenden Vor
rücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Art und           schriften (§§ 19 bis 22).
Umfang der Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten er
                                                                                                § 19
geben, und unter Berücksichtigung der Arten und Muster
des Luftfahrtgeräts, die Gegenstand der Instandhaltung                        Ergänzungsausrüstung, die durch den
oder Änderung sind, mindestens enthalten:                                      Verwendungszweck erforderlich ist
1. Einen Organisationsplan des luftfahrttechnischen Be             (1) Luftfahrzeuge, die für die Beförderung von Personen
   triebs;                                                       oder Sachen verwendet werden, müssen ausgerüstet sein
                                                                 mit:
2. Festlegung der Verantwortungsbereiche für das tech
   nische Personal;                                              1. Einem Sitz für jede Person und einem Anschnall
                                                                    gurt für jeden Sitz; zwei Kinder mit einem Höchstalter
3. Angaben und Unterlagen über die Durchführung der                 bis zu zwei Jahren oder ein Kind mit einem Höchstalter
   Wartungsarbeiten sowie kleiner Reparaturen und                   bis zu zwei Jahren und ein Erwachsener können auf
   kleiner Änderungen;                                              einem Sitz untergebracht werden; in Flugzeugen, die
4. Angaben über das Verfahren für die technische Be                 nicht in der Lufttüchtigkeitsgruppe Verkehrsflugzeuge
   reitstellung zum Flug ;                                          zugelassen sind, und sonstigen Luftfahrzeugen mit
5. Angaben und Unterlagen über die Durchführung der                 einem höchstzulässigen Fluggewicht bis zu 5700 kg
   Grund- und Teilüberholungen, der grbßen Reparaturen              können zwei Kinder mit einem Höchstalter bis zu 10
   und großen Änderungen;                                           Jahren auf einem Sitz untergebracht werden, wenn da-
19

Heft 7 — 1970                                                      208                                 VkBl Amtlicher Teil


     durdi die Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird;             lich sind, für die Ausrüstung der Luftfahrzeuge vorschrei-
    Freiballone sind von den Vorschriften dieser Nutnmer                ben^ Das gilt auch für Geräte, die zur Ermittlung von Un
    ausgenommen;                                                        fallursachen beitragen können.
 2. Einriditungen, Sicherheits- und Rettungsgeräten zum
                                                                                         "Fünfter Abschnitt
    Schutz der Insassen in Notlagen und bei Unfällen;
 3. Einrichtungen und Geräten, die es ermöglichen, den                    A115 e m e 1 n e F1 ü g b e t r i e b s y o r s p h r i f t e n
    Insassen Verhaltensmaßregeln zu erteilen;                           1. Flugbetrieb                  I
 4. Einriditungen, die zur Sicherung der beförderten Sa
    chen erforderlich sind.                                                                            § 23
   (2) Luftfahrzeuge, die für Luftarbeit verwendet werden,                               Verwendung des Luftfahrzeugs
 müssen mit Geräten und Einrichtungen, die eine sichere                   Ein Luftfahrzeug darf nur in Übereinstimmung mit dem
 Durchführung der Arbeitsflüge ermöglichen, ausgerüstet                 im Lufttüchtigkeitszeugnis eingetragenen Verwendungs
 sein.                                                                  zweck (Kategorie) betrieben werden.
                        ' ^20                                                                          § 24        :
                Ergänzungsausrüstüngr die durdi                                     Betriebsgrenzen für Luftfahrzeuge
                    die Betriebsart erforderlidi ist                      (1).Ein Luftfahrzeug darf nur in Übereinstimmung mit
   (1) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln, für kontrol               den im zugehörigen Flughandbuch und in anderen Be
 lierte Flüge nach Sichtflugregeln und für Flüge naqh                   triebsanweisungen angegebenen Leistungsdaten und fest
 Sichtflugregeln über geschlossenen Wolkendecken müssen                 gelegten Betriebsgrenzen betrieben werden. Das Flug
 die Luftfahrzeuge mit den für eine sichere Durchführung                handbuch ist an Bord des Luftfahrzeugs mitzuführen.
 der Flüge unter den zu erwartenden Betriebsbedingungen                   (2) Für jedön Flug ist zu prüfen, ob das Abfluggewicht
 und     vprgeschriebenen       Landeverfahren         erforderlichen   begrenzt werden muß oder ob der Flug überhaupt durch-^
 Flugüberwachungs- und Navigationsgeräten und Flugre                    geführt werden kann. Hierbei sind, soweit erforderlich,
 gelsystemen ausgerüstet sein. Das gleiche gilt für Wol                 alle die Leistung des Luftfahrzeugs beeinflussenden Fak
 kenflüge mit Segelflugzeugen.                                          toren, insbesondere Gewicht des Luftfahrzeugs, Luftdruck,
   (2) Für Kunstflüge müssen die Luftfahrzeuge mit einem                Temperatur ütid Wind sowie Höhe, Beschaffenheit und
 vierteiligen Anschnallgurt für jeden Insassen ausgerüstet              Zustand der Start- und Landebahnen, zu berücksichtigen.
 sein.                                                                    (3) Luftfahrzeuge, deren tragflächen, Rotorblätter,
                                  § 21                                  Steuerflächen /oder Propeller emen die Flugsicherheit ge
          Ergänzungsausrüstung, die durch äußere                        fährdenden Eis-, Reif- oder Schneebelag aufweisen, dürfen
            Betriebsbedingungen erforderlich ist                        nicbt starten.
   (1) Für Flüge über Wasser, bei denen im Falle einer                                                 § 25
.Störung mit einer Notlandung auf dem Wasser zu rechgen
 ist, und für Flüge über unerschlossenen Gebieten, bei de                            Verlust der Lufttüchtigkeit
 nen im Falle einer Störung mit einer Notlandung auf nicht                (1) Werden beim Betrieb des zugelassenen Luftfahr
 vorbereitetem Qelände zu rechnen ist, müssen die Luft                  zeugs Mängel festgestellt, die seine Lufttüchtigkeit beein
 fahrzeuge entsprechend den zu erwartenden Verhältnissen                trächtigen oder beeinträchtigen können, oder bestehen
 mit den erforderlichen Rettungs- und Signalmitteln aus                 begründete ZWeifel ah der Lufttüchtigkeit des Luftfahr
 gerüstet sein.                                                         zeugs, kann die Zulassungsbehörde das Luftfahrzeug bis
                                                                        zum Nachweis der Lufttüchtigkeit nach den Vorschriften
   (2) Für Flüge über 6000 m (20 000 Fuß) NN müssen                     der PrüfOrdnung für Luftfahrtgerät für luftuntüchtig er
 Luhfahrzeuge für die gewerbsmäßige Beförderung von                     klären.
 Personen mit Druckkabine ausgerüstet sein. Luftfahrzeuge
 mit Druckkabifie müssen mit einer, Sauerstoffanlage und                  (2) Ein Luftfahrzeug, das luftuntüchtig ist oder von der
 Atemgeräten ausgestattet sein und für Flüge über 3000 m                Zulassungsbehörde für luftuntüchtig erklärt worden ist,
 (10 000 Fuß) NN einen angemessenen Sauerstoffvorrat                    darf nicht in Betrieb genommen werden. Die Inbetrieb
 mitführen. Für Flüge über 7600 m (25 000 Fuß) NN müssen                nahme für Zwecke der Nachprüfung ist zulässig.
 alle diensthabenden Mitglieder der Flugbesatzung schnell                 (3) Die Zulassungsbehörde kann auf Antrag des Halters
 anlegbare Sauers^toffmasken griffbereit haben. Flugzeüge               in Ausnahmefällen für ein luftüntüchtiges Luftfahrzeug die
 mit Druckkabine, die nach dem 1. Juli 1962 erstmals zu                 Erlaubnis erteilen, das Luftfahrzeug im Fluge auf einen
 gelassen sind und für Flüge über 7600 m (25 000 Fuß) NN                Flugplatz zu überführen, auf.dem die für die Wiederher
 eingesetzt werden sollen, müssen mit einer Warnanlage                  stellung der Lufttüchtigkeit erförderlichen Reparaturen
 für gefährlichen Druckabfall ausgerüstet sein. Luftfahr                durchgeführt werden können. Die Erlaubnis kann mit
 zeuge ohne Druckkabine müssen mit einer Sauerstoffan                   Auflagen verbunden und befristet werden. ,
 läge und Atemgeräten sowie einem angemessenen Sauer-
 stoffvorrat ausgestattet sein, wenn sie mehr als 30 Minu                                              § 26
 ten' in Höhen über 360Ö m (12 000 Fuß) NN, im gewerbs-                                  Ausfall von Ausrüstungsteilen
 maßigen Luftverkehr in Höhen über 3000 m (10 000 Fuß)                    (1) Sind bei Antritt eines Fluges vorgeschriebene Anla
 NN, fliegen oder wenn sie 4000 m (13 000 Fuß) NN über                  gen, Geräte oder Bauteile der Ausrüstung des Luftfahr
 steigen.                                                               zeugs nicht betriebsbereit, darf der Flug nicht durchgeführt
   (3) Für Flüge unter Wetterbedingungen, bei denen                     werden. Die Zulassungsbehörde kann allgemein oder im
 Vereisung zu erwarten ist, niüssen alle Luftfahrzeuge mit              Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn der Flug auch bei
 Einrichtungen zur Verhütung oder zur Beobachtung und                   Ausfall von vorgeschriebenen Anlagen, , Geräten oder
 Beseitigung von Eisansatz ausgerüstet sein.                            Bauteilen der Ausrüstung des Luftfahrzeugs sicher durch
   (4) Für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind Luft               geführt werden kann. Die Erlaubnis kann mit Auflagen
 fahrzeuge zusätzlich zu den Lichtern, die nach der Luftr               verbunden und befristet werden. Der Halter des Luftfahr
 verkehrs-Ordnung zu führen sind, mit einer Instrumen                   zeugs kann eine Mindestausrüstungsliste erstellen, die
 tenbeleuchtung auszurüsten. Für Flüge nach Instrumen                   den Luftfahrzeugführer ermächtigt, Flüge mit ausgefalle
 tenflugregeln bei Nacht müssen Luftfahrzeuge außerdem                  nen Anlagen, Geräten oder Bauteilen der Aüsrüstung
 mit Landescheinwerfern, Beleuchtungsanlagen für die                    durchzuführen. Die Liste bedarf der Zustimmung der Zu
 Führer-, Fluggast- und Frachträume sowie mit elektrischen              lassungsbehörde.
 Handlampen, die unabhängig vom Bordnetz sind, ausge                      (2) Fallen nach Antritt eines Fluges Anlagen, Geräte
 rüstet sein.   ^                                                       oder Bauteile der Ausrüstung des Luftfahrzeugs ganz oder
                                  § 22
                                                                        teilweise aus, so hat der verantwortliche Luftfahrzeug
                                                                        führer unter Berücksichtigimg aller Umstände, unter denen
              Zusätzliche Ergänzungsausrüstung                          der Flug durchzuführen ist, zu entscheiden, ob der Flug
    Die Zulassungsbehörde kann zusätzliche Geräte oder                  fortgesetzt werden kann oder zur Behebung des Schadens
. Anlagen, ciie für die Sicherheit des Luftverkehrs erforder            abgebrochen werden muß.                     ,
20

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