VkBl Nr. 7 1970

Verkehrsblatt Nr. 7 1970

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V k B 1 A m 11 i c h e r Teir                                        209                                           Heft 7 — 1970



                                     § 27                                (2) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln muß die
                    ^ Kontrollen nach Klarlisten                       Flugbesatzung mindestens aus zwei Luftfahrzeugführern
    Der Luftfahrzeugführer hat vor, bei und nach dem Flug              mit Berechtigung für Flüge nach Instrumentenflugregeln
                                                                       bestehen.
sowie in Notfällen an Hand von Klarlisten die Kontrollen
vorzunehmen, die für den sicheren Betrieb des Luftfahr                   (3) Abweichend von Absatz 2 kann an Stelle eines,
zeugs erforderlich sind.                                               zweiten Luftfahrzeugführer mit Berechtigung für Flüge
                             § 28      .                               nach Instrumentenflugregeln tätig werden, wer die Be
                                                                       rechtigung besitzt, den Flugfunkverkehr in engliscjier
                       Anzeigepflicht
                                                                       Sprache bei Flügen nach Instrumentenflugregeln aus
  Der Luftfahrzeugführer hat dem Halter des Luftfahr                   zuüben.
zeugs die bei dem Betrieb des Luftfahrzeugs festgestellten
                                                                         (4) Abweichend von Absatz 2 ist bei Luftfahrzeugen, die
Mängel des Luftfahrzeugs ühverzüglich anzuzeigen,
                                                                       mit einem Flugregler ausgerüstet sind, der zweite Luftr
•■i -                      \                •                  ■;      fahrzeugführer nicht erforderlich, wenn der verantwortli
                  Betriebsstoffmengen                                  che Luftfahrzeugführer durch den Flugregler so entlastet
  Motor getriebene Luftfahrzeuge müssen eine ausrei                    wird, daß er das Luftfahrzeug sicher führen und bedienen
chende Betriebsstoffmenge mitführen, ' die unter Berück                kann.
sichtigung der Wetterbedingungen und der zu erwarten                                                § 33
den Verzögerungen die sichere Durchführung des Fluges                          Verhalten der Besatzung im Flugbetrieb
gewährleistet Darübet hinaus muß eine Betriebsstoffre-
serve mitgeführt werden, die für unvorhergesehene Fälle                  Die Besatzuugsmitglieder müssen sich während des
                                                                       Starts und der Landung auf ihrem Platz befinden und
und für den Flug zum Ausweichflugplatz zur Verfügung
steht, sofern ein Ausweichflugplatz im Flugplan angege                 durch Anschnallgurte gesichert sein. Für die diensthaben
                                                                       den Mitgliedern der Flugbesatzung gilt dies auch wäh
ben ist
                                                                       rend des Fluges. Sie dürfen ihren Platz während des Fluges
                            ^       :•§ 3o\             ,■    ■ •      nur verlassen, wenn es zur Wahrnehmung ihrer Auf
         —                      Bordbuch                               gaben notwendig oder aus sonstigen Gründen unvermeid
    (1) Für jedes Luftfahrzeug ist ein Bordbuch zu führen.             bar ist und die sichere Durchführung des Fluges nicht
    (2) Das Bordbuch ist den für die Nachprüfung des Luft              beeinträchtigt wird.            •
fahrzeugs nach der Prüf Ordnung für Luftfahrtgetät zu                                               § 34
ständigen Stellen bei der Prüfung vorzulegen. Die zu
ständigen Luftfahrtbehörden können die Einsicht in das                 Flugerfahrung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers
Bordbuch jederzeit verlangen.                                            (1) Ein Luftfahrzeugführer darf ein Luftfahrzeug nur
  (3) Das Bordbuch muß enthalten:                                      dann als verantwortlicher Luftfahrzeugführer führen,
1. Das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeidien;                   wonn er mit dem Betriebs verhalten und den Einrichtungen
                                                                       des Luftfahrzeugs vertraut ist.
2. Art, Muster, Geräte- und W^rknummer des Luftfahr
        zeugs;
                                                                           (2) Ün Luftfahrzeugführer, der ein Luftfahrzeug, in dem
                                                                       sich. Fluggäste befinden, als verantworlicher Luftfahr
3. für die durdigeführten Flüge                     ,                  zeugführer führt, muß innerhalb der vorhergehenden 90
        a) Ort, Tag, Zeit (GMT) des Abfluges und der Landung           Tage mindestens drei Starts und Landungen mit einem
           sowie die Betfiebszeft; die am einem Tage Während           Luftfahrzeug desselben oder eines ähnlichen Musters
           des Flugbetriebs auf einem Flugplatz und in dessen          ausgeführt haben. Das gilt nicht für Führer von Freibal
             Ümgebimg durdigeführten Flüge können unter An             lonen.
             gabe der Anzahl der Flüge und der gesamten Be                 (3) Für einen Flug nach Sichtflugregeln bei Nacht gilt
           triebszeit eingetragen werden,
                                                                       Absatz 2 mit der Maßgabe, daß der Luftfahrzeugführer von
        b) Name des verantwortlichen Luftfahrzeugführers,              deh drei Starts und Landungen mindestens zwei bei Nacht
        c) Anzahl der zur Besatzung gehörenden Personen,               durchgeführt haben muß.
,       d) Anzahl der Fluggäste^                                         (4) Soll ein Flug mit Fluggästen nach Instrumentenflug
        e) technische Störungen und besondere Vorkommnis               regeln durchgeführt werden, so muß der verantwortliche
            se während de^ Fluges,                                     Lüftfährzeugführer innerhalb der vorhergehenden sechs
        f) Gesamtbetriebszeit und Betriebszöit nach der letz           Monate mindestens drei Flüge unter ta^tsächlichen oder
             ten Gfundüberholung;                                      angenommenen Instrumentenflugbedingungen durchge
4. Angaben über die Instandhaltung und Nachprüfung                     führt haben. Hiervon können zwei Flüge auf einem
        des Luftfahrzeugs nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben            Übungsgerät für Instrumentenflug durchgeführt sein. Die
        b und c.                                                       Flüge können durch einen Prüfungsflug vor einem von der
        (4) Für die Führung des Bordbuches ist der Halter              für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen des Luftfahr
verantwortlich. Daneben ist der verantwortliche Luftfahr-              zeugs zuständigen Erlaubnisbehörde bestimmten Sach
zeügführer für die seinön Flug betreffenden Angaben nach               verständigen ersetzt werden.
Absatz 3 Nr. 3 Buthsfaben a bis e verantwortlich. Die
                                                                                                   § 35
Eintragungen nach Absatz 3 Nr. 3 sind alsbald und
dauerhaft vorzunehmen und von den dafür verantwortli                        Flugerfahrung des zweiten Luftfahrzeugführers
chen Personen abzuzeichnen. Die Bordbücher sind zwei                     Ein Luftfahrzeugführer, der in einem Luftfahrzeug, in
Jahre nach dem Tage der letzten Eintragung aufzube                     dem sich Fluggäste befinden, als zweiter Luftfahrzeugfüh
wahren.                                                        1       rer beim Start oder bei der Landung tätig wird, muß in
        (5) Das Bordbuch ist an Bord des Luftfahrzeugs mitzu           nerhalb der vorhergehenden 90 Tage als erster oder
führen..               ,                                               zweiter Luftfahrzeugführer in einem Luftfahrzeug dessel
                                \    § 31       .                      ben oder eines ähnlichen Musters geflogen sein oder auf
                       Flugdurchführungsplan                           andere Weise seine Befähigung als zweiter Luftfahrzeug
                                                                       führer dieses Musters erworben haben.
    Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln hat der Luft
fahrzeugführer einen Flugdurchführungsplan zu erstellen,                               Sechster       Abschnitt
aus dem ersichtlich ist, daß der Flug ordnungsgemäß                        Besondere       Flugbetriebsvorschriften
vorbereitet Wurde und sicher durchgeführt werden kann.
                                                                       1. Betrieb       von   Luftfahrzeugen          in   Luft-
2. F1 ü g b e s ä t z u n g .                                          fahrtunte rnehmen
    '                                § 32
                 Zusammensetzung der Flugbesatzung                                                  § 36
    (1) Die      Züsaininensetzüng      der Flugbesatzung    eines                            überwächung
Luftfahrzeügs muß ihindestens den im Flughandbuch und                      Der Unternehmer ist verpflichtet, den Flugbetrieb zu
in anderen Betriebsanweisungen enthaltenen Fordefungen                  überwachen. Das Verfahren der Überwachung bedärf der
entsprechen.                                                          . Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
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Heft 7 — 1970                                               210                                  VkBl Amtlicher Teil


                           § 37                                 (2) Der Unternehmer muß ein der Verwendung der
                  Flugbetriebshandbuch                        Luftfahrzeuge entsprechendes Schulungsprogramm für die
                                                              Flugbesatzung festlegen, das sich auf die Schulung am
  (1) Der Unternehmer hat als Dienstanweisung und Ar
                                                              Boden und im Fluge erstreckt, und das dazu erforderliche
beitsunterlage für das Flugbetriebspersonal ein Flugbe        Personal und Gerät bereitstellen.
triebshandbuch zu erstellet! und auf dem neuesten Stand
zu halten. Es kann aus mehreren Teilen bestehen. Die zur        (3) Der Unternehmer darf einen Luftfahrzeugführer nur
Durchführung des Fluges notwendigen Teile des Flugbe          einsetzen, wenn dieser vor Beginn seiner Tätigkeit und
triebshandbuches sind an Bord des Luftfahrzeugs mitzu         danach jeweils innerhalb von 12 Monaten zweimal auf
führen.                                                       ausreichende fliegerische Fähigkeiten, insbesondere der
  (2) Das Flugbetriebshandbuch muß alle für die sichere       Durchführung von Notverfahren, überprüft worden ist.
Durchführung und Überwachung des Flugbetriebs erfor           Zwischen den Überprüfungen muß ein Zeitraum von min
derlichen Angaben enthalten.                                  destens vier Monaten liegen. Die Überprüfungen sind von
                                                              der Aufsichtsbehörde oder einem von ihr bestimmten
  (3) Das Flugbetriebshandbuch ist der Aufsichtsbehörde       Sachverständigen abzunehmen. Die Aufsichtsbehörde
auf Verlangen vorzulegen. Diese ist berechtigt, Änderun       kann Überprüfungsflüge zur Verlängerung einer Muster
gen und Ergänzungen zu verlangen.                             berechtigung nach den Vorschriften der PrüfOrdnung für
                            § 38                              Luftfahrtpersonal als Überprüfungsflüge im Sinne dieser
                      Betriebsleiter                              Vorschrift anerkennen.
  (1) Der Unternehmer hat unbeschadet seiner eigenen               (4) Der Unternehmer darf einen Flugzeugführer im Li
Verantwortung einen technischen Betriebsleiter und einen      nien- oder linienähnlichen Verkehr nur dann erstmals als
Flugbetriebsleiter zu bestellen, wenn es der Umfang des       verantwortlichen Führer eines Flugzeugs, das in der Luft
Unternehmens erfordert. Beide Aufgaben können von             tüchtigkeitsgruppe Verkehrsflugzeuge zugelassen ist,
einer Person wahrgenommen werden. Die Geschäfts- und          einsetzen, wenn dieser innerhalb der letzten 24 Monate
Verantwortungsbereiche der Betriebsleiter sind schriftlich    eine Flugzeit von mindestens 300 Stunden als zweiter
festzulegen.                                                  Flugzeugführer im Linien- oder linienähnlichen Verkehr,
 (2) Die Bestellung der Betriebsleiter bedarf der Zustim      davon 50 Stunden, bei denen die Tätigkeit des verant
mung durch die Aufsichtsbehörde.                              wortlichen Flugzeugführers unter dessen Aufsicht ausge
                            § 39                                  übt worden ist, erfüllt hat.
                       Anzeigepflicht                           (5) Alle Besatzungsmitglieder sind im Gebrauch der an
  Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß beim Flugbe        Borci befindlichen Rettungs- und Sicherheitsgeräte in re
trieb festgestellte Mängel der Bodeneinrichtungen und         gelmäßigen Zeitabständen zu unterweisen. Für den Notfall
-dienste unverzüglich der zuständigen Stelle angezeigt        sind jedem Besatzungsmitglied bestimmte Aufgaben zu
werden.
                                                              zuweisen. Die Genehmigungsbehörde kann den Nachweis
                            § 40
                                                              verlangen, daß eine Räumung des Luftfahrzeugs von den
                                                              Fluggästen im Notfall in ausreichend kurzer Zeit möglich
                   Flugbetriebspersonal                       ist.
  (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß eine nach
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erlaubnispflichtige         (6) Der Unternehmer hat für die Mitglieder der Besat
Tätigkeit nur von Personen ausgeübt wird, die eine gültige    zung die höchstzulässigen Flugzeiten und Flugdienstzeiten
Erlaubnis nach der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal be       sowie angemessene Ruhezeiten festzulegen. Die Regelung
                                                              muß den hierzu erlassenen Vorschriften des Luftfahrt-
sitzen.
                                                              Bundesamtes entsprechen und gewährleisten, daß die si
  (2) Der Unternehmer muß das Personal eingehend in die       chere Flugdurchführung nicht gefährdet wird. Die Rege
ihm übertragenen Aufgaben und Pfichten einweisen. Das         lung bedarf der Anerkennung durch die Aufsichtbehörde.
gilt insbesondere bei Einführung neuer Luftfahrzeugmu         Für die Durchführung hat der Unternehmer zu sorgen; er
ster und für Flüge auf neuen Strecken.                        hat über die von der Flugbesatzung geleisteten Flugstun--
                            § 41                              den fortlaufende Aufzeichnungen zu führen.
            Zusammensetzung der Besatzung                          (7) Der Unternehmer muß sicherstellen, daß bei Flügen
  (1) Der Unternehmer hat für jeden Flug den verant           in das Ausland die Besatzuiigsmitglieder die Gesetze,
wortlichen Luftfahrzeugführer und die Fli^besatzung zu        Vorschriften und Flugverfahren des überflogenen Gebiets
bestimmen. Mitglieder der Flugbesatzung mit einem Alter       kennen, soweit sie ihre dienstlichen Verrichtungen be
über 60 Jahre sollen nicht eingesetzt werden.                     rühren.
  (2) Die im Flughandbuch vorgeschriebene Mindestflug-
besatzung ist durch weitere Besatzungsmitglieder zu ver                                          § 43
stärken, soweit es unter Berücksichtigung der Betriebsart,                         Aufenthalt im Führerraum
der Flugdauer zwischen Punkten, an denen die Flugbe
satzungen gewechselt werden, oder aus anderen Gründen           (1) Im Führerraum dürfen sich außer der Flugbesatzung
notwendig ist.                                                andere Mitglieder der Besatzung und Angehörige der
                                                              Luftfahrtbehörden und des Unternehmens aufhalten, wenn
  (3) Der Unternehmer darf einen Luftfahrer, der durch
                                                              die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben es erfordert.
seinen Gesundheitszustand oder infolge seiner körperli
chen und geistigen Verfassung in der Wahrnehmung sei          Anderen Personen darf der verantwortliche Luftfahrzeug
ner Aufgaben offensichtlich behindert ist, nicht als" Mit     führer den Aufenthalt nur gestatten, wenn er sich selbst
                                                              im Führerraum befindet.
glied einer Flugbesatzung tätig werden lassen.
  (4) Flugbegleiter sind einzusetzen, soweit es für die Si      (2) Angehörige der Genehmigungs- oder Aufsichtsbe
cherheit der Fluggäste erforderlich ist.                      hörde sowie der für die Erteilung der Erlaubnisse der
  (5) Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln findet § 32      Flugbesatzung zuständigen Erlaubnisbehörde können
Abs. 3 und 4 keine Anwendung. Die Genehmigungsbe              verlangen, daß der verantwortliche Luftfahrzeugführer
hörde kann bei einfachen Betriebsbedingungen Ausnah           ihnen einen Sitz im Führerraum, der nicht von einem
men zulassen.
                                                              diensthabenden Mitglied der Mindestflugbesatzung in
                                                              Anspruch genommen wird, zuweist, wenn die Wahrneh
                            § 42                              mung dienstlicher Aufgaben es erfordert.
       Anforderungen an die Besatzungsmitglieder
  (1) Der Unternehmer darf einen Luftfahrzeugführer nur                                          § 44
dann als verantwortlichen Luftfahrzeugführer bestimmen,                        Aufgaben des Flugdienstberaters
wenn dieser genügende Kenntnisse über die Flugstrecke
und die zu benutzenden Flugplätze besitzt. Der Unternehiher         (1) Der Unternehmer kann einen Flugdienstberater für
hat über jeden verantwortlichen Luftfahrzeugführer Auf            die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben bestellen:
zeichnungen zu führen, aus denen ersichtlich ist, auf wel         1. Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugfüh
che Weise diese Kenntnisse erworben wurden.                          rers bei der Flugvorbereitung;
22

VkBl Amtlicher Teil                                         211                                             Heft 7     1970



2. Versorgung des verarjtwortlidien Luftfahrzeugführers       Wetterbedingungen zu der voraussichtlichen Ankunftszeit
   auf der Strecke mit Informationen, die für die sichere     auf dem Bestimmungsflugplatz oder auf wenigstens einem
   Durchführung des Fluges von Bedeutung sein können;         Ausweichflugplatz den Wettermindestbedingungen nach
3. Einleitung von Maßnahmen, die im Flugbetriebshand          § 49 entsprechen.
    buch für Notfälle vorgesehen sind.                          (3) Ein Flug unter Wetterbedingungen, bei denen
  (2) Der Flugdienstberater darf nur für Verkehrsgebiete      Vereisung zu erwarten ist, darf nur dann angetreten oder
eingesetzt werden, für die er über ausreichende Kennt         zum Bestimmungsflugplatz fortgesetzt werden, wenn das
nisse der Bodendienste und -einrichtungen, der zu be          Luftfahrzeug mit betriebsbereiten Einrichtungen zur Ver
achtenden Gesetze und Vorschriften und der anzuwen            hütung oder zur Beobachtung und Beseitigung von Eisan
denden Verfahren sowie der eingesetzten Luftfahrzeug          satz ausgerüstet ist.
muster verfügt.
                                                                                             § 51
  (3) Der Unternehmer hat für den Flugdienstberater die                           Such- und Rettungsdienst
höchstzulässigen Dienstzeiten sowie angemessenen Ruhe
zeiten entspre^end § 42 Abs. 6 festzulegen.                         Der Unternehmer muß Aufzeichnungen führen, nach
                                                                  denen er jederzeit in der Lage ist, den Organen des Such-
                          § 45                                    und Rettungsdienstes unverzüglich für jedes im Betrieb
                  Flugdurdiführungsplan                           befindliche Luftfahrzeug Angaben über Art, Zahl und Be
                                                                  schaffenheit der mitgeführten Not- und Rettungsausrü
  Der Unternehmer hat einen Flugdurchführungsplan für             stung zu machen.
Flüge nach Instrumentenflugrege^ und für Streckenflüge
                                                                                             § 52
von mehr als 100 Kilometer, die nicht nach Instru-
mentenflugregeln durchgeführt werden, zu erstellen. Der                                    Fluggäste
Unternehmer hat den Flugdurchführungsplan und die zu                (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Flug
seiner Erstellung notwendigen Unterlagen 6 Monate auf             gäste über die Benutzung der für sie bestimmten Sicher-
zubewahren.                                                       heits- und Rettungsgeräte unterrichtet imd in Notfällen
                          § 46                                    angewiesen werden, wie sie sich zu verhalten haben.
                   Betriebsstoffmengen                              (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Personen,
                                                                  die an Bord des Luftfahrzeugs die Sicherheit und Ordnung
  Der Unternehmer ist verpflichtet, Aufzeichnungen über           gefährden können, von der Beförderung ausgeschlossen
die auf jedem Flug mitgeführten Betriebsötoffmengen zu            werden.
führen. Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen 6 Mo                 (3) Der Unternehmer haL dafür zu sorgen, daß lebende
nate aufzubewahren.
                                                                  Tiere, welche die Räumung des Luftfahrzeugs in Notfällen
                          § 47                                    behitidern, oder gefährden können, von der Beförderung .
                                                                  in den Fluggasträumen ausgeschlossen werden.
                 Mindestausrüstungsliste
  Der Unternehmer hat für alle Luftfahrzeuge, die von ihm                                   § 53
betrieben werden, Mindestausrüstungslisten zu erstellen.                            Einmotorige Flugzeuge
In den Listen sind die Anlagen, Geräte oder Bauteile, die           (1) Einmotorige Flugzeuge dürfen nur unter Sichtflug
vor Antritt des Fluges ausgefallen sein können, ohne daß          wetterbedingungen und nur auf Strecken eingesetzt wer
die sichere Durchführung des Fluges beeinträchtigt wird,          den, auf denen ausreichende Möglichkeiten zur Notlan
aufzuführen sowie die hierdurch notwendigen Betriebsbe            dung bestehen. Für Flüge über Wasser dürfen einmotorige
schränkungen festzulegen. Die Listen bedürfen der Zu              Flugzeuge nur eingesetzt werden, wenn sie über eine aus
stimmung der Aufsichtsbehörde.                                    reichende Ausrüstung zur Rettung der Insassen verfügen
                                                                  und eine Notlandung auf dem Wasser in einer Entfernung
                           § 48
                                                                  von weniger als 10 km von der nächsten Küste möglich ist.
                        Klarlisten
                                                                    (2) Absatz 1 gilt auch für zweimotorige Flugzeuge, die
  Der Unternehmer hat für alle Luftfahrzeuge, die von ihm         nach Ausfall eines Motors nicht in der Lage sind, den Flug
betrieben werden, Klarlisten zu erstellen, die von der            zu dem Bestimmungsflugplatz oder einem Ausweichflug
Flugbesatzung vor, bei und nach dem Flug sowie in Not             platz fortzusetzen.
fällen zu benutzen sind. Die Klarlisten müssen sicherstel         2. Arbeitsflüge
len, daß die im Flugbetriebshandbuch und in den zum
Luftfahrzeug gehörenden Betriebsanweisungen festgeleg                                        § 54
ten Betriebsverfahren angewendet werden.                                               Arbeitsflüge
                           §49                                      Der Halter des Luftfahrzeugs hat dafür zu sorgen, daß
                                                                  bei der Durchführung von Arbeitsflügen die Besatzungs
                     Mindestflughöhen
                                                                  mitglieder die Sicherheitsvorschriften kennen und alle
         und Flughafen-Wettermindestbedingungen                   Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden, die zur
  Im Linien- oder linienähnlichen Verkehr hat der Unter           Abwendung der von dem Arbeitsflug ausgehenden be
nehmer für jede Flugstrecke Mindestflughöhen und für              sonderen Gefahren erforderlich sind.
jeden anzufliegenden Flughafen Wettermindestbedingun
gen festzulegen. Für sonstige Flüge mit Flugzeugen, die           3. Einsatz von berufsmäßig tätigen Luft
in der Lufttüchtigkeitsgruppe Verkehrsflugzeuge zugelas              fahrzeugführern außerhalb von Luft-
                                                                     fahrtunternehmen
sen sind, und für Flüge nach Instrumentenflugregeln hat
er das Verfahren festzulegen, nach dem die Wettermin                                         § 55
destbedingungen für die anzufliegenden Flughäfen und die
Mmdestflughöhen für die Flugstrecken zu ermitteln sind.              Einsatz von berufsmäßig tätigen Luftfahrzeugführern
                                                                            äußerhalb von Luftfahrtunternehmen
Das Verfahren bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbe
hörde.                                                              Wer außerhalb von Luftfahrtunternehmen berufsmäßig
                          § 50                                    tätige Luftfahrzeugführer beschäftigt, hat die Pflichten
                                                                  nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3, § 42 Abs. 6, §§ 49
                Wettermindestbedingungen
                                                                  und 52. Die §§43 und 50 gelten entsprechend. An die
  (1) Ein Flug nach Sichtflugregeln darf nur dann ange            Stelle der Aufsichtsbehörde nach § 42 Abs. 6 tritt für
treten oder zum Bestimmungsflugplatz fortgesetzt werden,          Flugzeuge und Drehflügler bis zu 5700 Kilogramm höchst
wenn nach den letzten Informationen die in der Luftver            zulässigem Fluggewicht die zuständige Behörde des Lan
kehrs-Ordnung vorgeschriebenen Mindestwerte für Flüge             des, im übrigen das Luftfahrt-Bundesamt. Bei Flügen nach
nach Sichtflugregeln auf der Flugstrecke erfüllt sind.            Instrumentenflugregeln findet § 32 Abs. 3 und 4 keine
  (2) Ein Flug nach Instrumentenflugregeln darf nur dann          Anwendung. Die zuständige Behörde des Landes kann bei
angetreten oder zum Bestimmungsflugplatz fortgesetzt              Flugzeugen und Drehflüglern bis zu 5700 Kilogramm
werden, wenn     nach   den   letzten   Informationen   die       höchstzulässigem Fluggewicht, das Luftfahrt-Bundesamt
23

Heft 7 — 1970                                                 212                                VkB 1 Amt 1 iche r Teil


bei Flugzeugen und Drehflüglern mit mehr als 5700 Kilo                c) § 26 Abs. 1 trotz des Ausfalls von Ausrüstungs-
gramm höchstzulässigem Fluggewicht bei einfachen Be                   ^ teilen einen Flug durchführt;
triebsbedingungen Ausnahmen zulassen.                                 d) § 27 die Kontrollen nach der Klarliste nicht, nicht
                                                                         richtig oder nicht vollstähdig durchführt;
                     S1 e b t e r A b s c h n i 11                    e) § 28 dem Hälter Mängel des Luftfahrzeugs nicht
                                                                         unverzüglich anzeigt;
    Bußgeld- und Schluß Vorschrift en                                  f) § 29 im Luftfahrzeug nicht genügend Betriebsstoff
                               § 56                                      einschließlich der Betriebsstoffreserve mitführt;
                     Durdiführungsvorsdiriften                        g) § 32 ein Luftfahrzeug ohne die vorgeschriebene
  Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, durch Rechts                  Besatzung führt;
verordnung die Einzelheiten zu regeln, die zur Durchfüh               h) § 34 oder § 35 ohne die erforderliclie Flugerfahrung
rung der in dieser Verordnung enthaltenen Verhaltungs                    tätig wird;
vorschriften nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Luftyer-               i) § 37 Abs. 1 Satt 3 die zur Durchführung des Fluges
kehrsgesetzes und der Bau-, Prüf- und Betriebsvorschriften               notwendigen Teile des Flugbetriebshandbuches.
dieser Verordnung zur Gewährleistung der Sicherheit des               ' nicht an Bord mitführt;
Luftyerkehrs und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung              j) § 31 einen Flugdurchführungsplan nicht, nicht
notwendig sind. Das Luftfahrt-Bundesamt hat dabei die                    richtig oder nicht volltsändig erstellt;
Grundsätze internationaler Regelungen, insbesondere die               k) § 43 Abs. 1 Satz 2 anderen Personen den Aufent
Richtlinien und Empfehlungen der internationalen Zivil
                                                                         halt im Führerraum gestattet, ohne selbst im Füh
luftfahrt-Organisation, zu berücksichtigen.                              rerraum zu sein;
                                                                      1) § 43 Abs. 2 einem Angehörigen der zuständigen
                               §57
                                                                         Luftfahrtbehörde einen Sitz im Führerraum nicht
                     Ordnuiigswidrigkeiten                               zuweist;                   ^
  Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. T Nr. 10 des                 m) § 50 einen Flug antritt oder zum Bestimmungs
Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr                  oder Ausweichflugplatz fortsetzt, obwohldie Wet
lässig                                                                   termindestbedingungen nicht erfüllt sind;
 1. als Halter von Luftfahrtgerät oder Betriebsleiter ent
                                                                    4. als Inhaber eines anerkannten luftfahrttechnischen
   gegen
                                                                      Betriebs oder als Luftfahrtunternehmer entgegen § 16
   a) § 3 Luftfahrtgerät nicht in einem solchen Zustand               ein Technisches Betriebshandbuch nichf erstellt, der
      erhält oder nicht so betreibt, daß kein anderer ge              zuständigen Luftfahrtbehörde auf Verlangen nicht vor
         fährdet, geschädigt oder mehr als nach den Um                legt oder die von ihr verlangten Änderungen oder Er
         ständen unvermeidbar behindert oder belästigt                gänzungen nicht vornimmt;
         wird,
   b) § 4 Abs. 2 Satz 3 einer ihm erteilten Auflage zu              5. als Luftfahrtunternehmer, Inhaber einer Luftfahrer
         widerhandelt;                ;                               schule oder IBetriebsleiter entgegen § 17 Abs. 1 die In
   c) § 11 Abs. 1 Prüfflüge nicht oder nicht ordnungsge               standhaltung oder Änderung eines Lüftfahrzeugs einem
         mäß vornimmt oder Aufzeichnungen darüber nidit,              dieser Vorschrift nicht entsprechenden Betrieb über-
      nicht richtig oder nicht vollständig führt;                     trägt.oder die Übertragung oder Änderungen ohne Zu
                                                                      stimmung der Genehmigungs- oder Erlaubnisbehörde
   d) § 14 Abs. 2 Luftfahrtgerät betreibt, ohne die in der
                                                                      vornimmt;
      Lufttüchtigkeitsanweisung angeordneten Maßnah
      men ordnungsgemäß durchgeführt zu haben;                      6. als Luftfahrtunternehmer oder Betriebsleiter entgegen
   e) § 15 Betriebsaufzeichnungen nicht, nicht richtig oder            a) § 37 ein Flugbetriebshandbuch nicht, nicht richtig
      nicht vollständig führt, den zuständigen Luftfahrt                 oder nicht vollständig erstellt oder es auf Verlan
         behörden auf Verlangen nicht vorlegt oder nicht                 gen der Aufsichtsbehörde nicht vorlegt, ändert oder
         aufbewahrt;                                                     ergänzt;
   f) § 32, § 34 oder § 35 den Betrieb eines Luftfahr                 1)) § 40 Abs. 1 die Ausübung einer erlaubnispflichtigen
      zeugs ohne die vorgeschriebene Besatzung zuläßt;                    Tätigkeit ohne gültige Erlaubnis zuläßt;
2. als Halter von Luftfahrtgerät, Betriebsleiter oder                  c) § 40 Abs. 2 das Flugbetriebspersonal nicht oder
   Luftfahrzeugführer entgegen                                           nicht ausreichend einweist;
   a) § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Luftfahrtgerät oder               d) § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 5 die Flugbesatzung /
      Teile von Luftfahrtgerät über die zulässigen Be                    nicht vollständig zusammensetzt;
         triebszeiten hinaus betreibt oder führt;                     e) § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 einen Luftfahrzeug
   b) § 23 ein Luftfahrzeug nicht in Übereinstimmung mit                 führer bestimmt oder einsetzt;
      dem im Lufttüchtigkeitszeügnis eingetragenen Ver                f) § 42 Abs. 1 Satz 2 keine oder keine ausreichenden
         wendungszweck betreibt;                                         Aufzeichnungen über die verantwortlichen Luft
   c) § 24 Abs. 1 Satz 1 ein Luftfahrzeug nicht in Uber-                 fahrzeugführer führt; ,
      eiustimmung mit den im i:ügehörigen Flughandbuch                g) § 45 einen Flugdurchführungsplan nicht, nicht richtig
         oder in anderen Betriebsanweisungen angegebenen                 oder nicht vollständig erstellt oder ihn oder die
         Leistungsdaten oder, festgelegten Betriebsgrenzen               Unterlägen nicht aufbewahrt;
         betreibt;                                                    h) § ,46 Äufzeichtiungen nicht, nicht richtig oder nicht
   d) § 25 Abs. 2 ein luftuntüchtiges oder für luftuntüch                vollständig führt oder nicht aufbewahrt;
      tig erklärtes Luftfahrtgerät in Betrieb nimmt                   i) § 47 die Mindestausrüstungslisten oder § 48 die
   e) § 25 Abs. 3 Satz 2 bei einem Überführungsflug                      Klärlisten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
      Auflagen der Zulassungsbehörde nicht beachtet;                     erstellt;
   f) § 30 das vorgeschriebene Bordbuch nicht, nicht rich             j) § 49 die Mindestflughöhen oder Flughafen-Wetter
      tig oder nicht vollständig führt, nicht mindestens                 mindestbedingungen oder das Verfahren für ihre
         zwei Jahre aufbewahtt, nicht an Bord mitführt oder              Ermittlung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
         der zuständigen Luftfahrtbehörde die Einsicht in                festlegt;
         das Bordbuch verweigert;                                    k) § 51 Aufzeichnungen für den Such- und Rettungs
3. als Luftfahrzeugführer entgegen                      V                dienst nicht, nicht richtig oder nicht voHstän&g
                                                                         führt;
   a) § 24 Abs. 1 Satz;^2 das Flughandbuch nicht an Bord
         mitführt;                                                    1) § 52 die darin bezeichneten Pflichten zum Schutz der
  b) § 24 Abs. 3 ein Luftfahrzeug mit Eis-, Reif- oder                   Fluggäste nicht erfüllt;          ^
    Schneebelag startet;                                             m) § 53 ein- oder zweimotorige Flugzeuge einsetzt;
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VkBl Amtlicher Teil                                            2ia                                              Heft 7 — 1970


  7. als Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs entgegen          ^zum Betrieb des Landeplatzes Hage-Hilgenbur (VkBl 1968
      § 33 sich nicht durch Anschnallgurte sichert oder seinen     S. 184 lfd. Nr. 142 in Verbindung mit VkBl 1968 S. 29
      Platz verläßt;                                               lfd. Nr. 18) geändert und gleichzeitig neu gefaßt.
 8. entgegen § 9 Abs. 6 anzeigepflichtige Mängel der Zu              Nachfolgend wird die Neufassung der Genehmigung
    lassungsbehörde nicht unverzüglich anzeigt;                    gemäß § 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 42 Abs. 4 der
  9-. der Vorschrift des § 11 Abs. 2 über die Mitnahme oder        LuftVZO bekanntgemacht:
      Teilnahme von Personen bei Prüfflügen zuwiderhan             1. Bezeichnung:                 Landeplatz Norden-Hage
      delt;
                                                                   2. Lage:                        5 km östlich von Norden
 10. sich entgegen § 43 Abs. 1 im Führerraum aufhält;              3. Bezugspunkt:
 11. beim Einsatz von berufsmäßig tätigen Luftfahrzeugfüh              ä) geographische Lage:      53° 35' 40" Nord
      rern außerhalb von Luftfahrtunternehmen den in § 55
                                                                                                     07°    15' 42"     Ost
      genannten Pflichten nach § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3,
      § 49 oder § 52 zuwiderhandelt.                                   b) Höhe:                      2,5 m über NN
                                                                       Zugelassene Luftfahrzeuge:
                             § 58                                      a) Flugzeuge mit einem zulässigen Höchstgewicht
                        Berlin-Klausel                                    (MPW) bis 2 000 kg sowie der Baumuster Do 27,
 .Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei                     Do 28, BN 2 und Twinotter
tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)              b) Hubschrauber mit einem zulässigen Höchstgewicht
in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung                     (MPW) bis 5 700 kg
des Luftverkehrsgesetzes (6. Änderung) vom 25. Juli 1964               c) Motorsegler
(Bundesgesetzbl. I S. 529) auch im Land Berlin. Die Be
schränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben un                  Zweck:                        allgemeiner Verkehr
berührt.                                                               Start- und Landebahn:
                                                                       a) Richtung:                  170°/350°   rw
                             § 59
                                                                       b) Länge:                     630 m
                         Inkrafttreten
                                                                  7. Start- und Landefläche für Hubschrauber: 3Omx30m
     Diese Verordnung tritt am 1. April 1970 in Kraft.
                                                                                               Der Bundesminister für Verkehr
 Bonn, den 4. März 1970                                                                                    Im Auftrag
                                                                                                    Dr. Schmidt-Ott
                            Der Bundesminister für Verkehr
                                                                  (VkBl 1970 S. 213)
                                     Georg Leber
(VkBl 1970 S. 204)

Nr. 103 Verkehrslandeplatz Dinslaken-Schwarze                         PersonalnacHrichteii
              Heide
                                                                  Nr. 105 Stellenausschreibung
                                    Bonn, den 19. März 1970
                                                                                                        Bonn, den 5.März 1970
                                    L 4 - 421 - 1 - 2028 N/70
                                                                                                        Z 4 — 11 VA 70 II
  Nachfolgend wird die durch den Regierungspräsidenten                Die Bundesverkehrsverwaltung nimmt zum nächstmög
in Düsseldorf der Flugplatzgesellschaft Schwarze Heide
                                                                  lichen Zeitpunkt
e.V., 422 Dinslaken, Postfach 261, erteilte Genehmigung
zur Anlegung und zum Betrieb eines Landeplatzes des                                     eine Nachwuchskraft
allgemeinen Verkehrs gemäß § 52 Abs. 3 in Verbindung              für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes —
mit § 42 Abs. 4 der LuftVZO bekanntgemacht. Sie ersetzt           Fachgebiet Schiffsmaschinendienst — in der Wasser- und
die für dasselbe Gelände erteilte bisherige Genehmigung.          Schiffahrtsverwaltung an.
1. Bezeichnung:                 Verkehrslandeplatz                Anforderungen:
                                    Dinslaken-Schwarze Heide
                                                                  Prüfung zum Schiffsingenieur I; Besitz eines gültigen Be
2. Lage:                            1,9 NM nordöstlich            fähigungszeugnisses als Schiffsingenieur I (Patent C 6);
                                    Kirchhellen                   eine nach Erwerb des Patents C 6 abgeleistete hauptbe
3. Bezugspunkt:                                                   rufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren, davon
   a) geographische Lage:           51°    37' 03"       Nord     mindestens einem Jahr im öffentlichen Dienst, die die
                                    06°    51' 50"       Ost
                                                                  Eignung zur selbständigen Tätigkeit in einem Amt der
                                                                  Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes — Fachge
   b) Höhe:                   213 Fuß (65 m) über NN              biet Schiffsmaschinendienst — vermittelt hat; gesundheit
4. Zugelassene Luftfahrzeuge:                                     liche Eignung für den Beamtendienst; uneingeschränkte
      a) Flugzeuge bis zu einem höchstzulässigen                  Versetzungsbereitschaft; volle Seediensttauglichkeit für
         Fluggewicht (MPW) von 2 000 kg                           den Maschinendienst.

      b) Drehflügler bis zu einem höchstzulässigen                Erwünscht sind:
        Fluggewicht (MPW) von 5 700 kg                            überdurchschnittliche Prüfungsergebnisse; Erfahrungen im
     c) Motorsegler                                               Maschinendienst auf Schiffen und schwimmenden Geräten
     d) Segelflugzeuge                                            des öffentlichen Dienstes.

5.   Zweck:                   allgemeiner Verkehr                 Höchstalter: 45 Jahre.

6. Start- und Landebahn:                                          Bewerbungen sind unter Angabe der Kennziffer
      a) Richtung:                  270°/090°                                            Z4-11 VA 70 II

      b) Länge:                     500 m                         bis zum 1. Mai 1970 - von Angehörigen der Bundesver
                                                                  kehrsverwaltung auf dem Dienstwege - an den
                            Der Bundesminister für Verkehr
                                                                                  Bundesminister für Verkehr
                                          Im Auftrag                                  53 Bonn, Sternstraße 100
(VkBl 1970 S. 213)                        Dr. F a u 11            zu richten.

Nr. 104 Landeplatz Norden-Hage                                        Beizufügen sind ein handgeschriebener und selbst unter
                                                                  zeichneter Lebenslauf, ein amtliches Führungszeugnis,
                                    Bonn, den 20. März 1970       zwei Paßbilder aus neuerer Zeit, eine Erklärung, daß un
                                    L 4 - 421 - 1 - 2027 N/70     eingeschränkte Versetzungsbereitschaft für den Fall der
     Der Niedersächsische Minister für Wirtschaft und Ver         Annahme als Nachwuchskraft besteht, amtlich beglaubigte
kehr hat die Herrn Focko Saul, 295 Leer/Ostfriesland,             Ablichtungen oder Abschriften der Geburtsurkunde, der
Gross-Straße 56, erteilte Genehmigung zur Anlegung und            Zeugnisse über das Bestehen der Prüfung zum Schiffsin-
25

Heft 7.-r 1970                                           214                             ^ V k B 1 A m 11 i c h e r Teil



 genieur I, des Patents C 6 und von Zeugnissen über bis-"             Schulentlassung in einer für den erstrebten Beruf
 herige berufliche. Tätigkeiten sowie der Nachweis der                förderlichen Tätigkeit verbracht haben, z. B. durch
'Seediensttauglidikeit.                                               eine abgeschlossene Verwaltungs-,, Bank- oder
   Persönliche Vorstellung nur nach vorheriger Aufforde               kaufmännische Lehfe oder durch erfolgreichen Be
 rung.                                  ;                             such feiner zweijährigen höheren Handelsschule,
                            Der Bundesminister für Verkehr            oder
                                      Im Auftrag
 (VkBl 1970 S. 213)                     Hesse                      c) das Abschlußzeugnis des Aufbaulehrgangs der
                                                                      Bundeswehrfachschule' oder     der   Grenzschutzfach-
                                                                      schule besitzen (möglichst mit Zulassungsschein).
 Nr. 106 Stellenaussclireifoüng                                 . Kenntnisse in der englischen öder französischen Sprache
                                  Bonn, den 3. März 1370        sind erwünscht.                  .
                                  Z 4 - 36 - VA 70
                                                                 Die Anwärter werden während des dreijährigen Vor
 Bei der Bundeswai^ser- und SdiiffahrtsVerwaltung sollen
                                                                bereitungsdienstes bei einer der Wasser- und Schiffahrts
 zum 1. August 1970 einige Regierungsinspektor-Anwärter
                                                                direktionen in Kiel, Hamburg, Bremen, Münster, Hannö
 zür späteren Verwendung ih der gesamten Bundesver              ver, Würzburg oder Stuttgart und bei Dienststellen der
 kehrsverwaltung (ohne Deutsche Bundesbahn) eingestellt         allgemeinen und inneren Verwaltung praktisch und' thec?-
 werden.                                '                       retlsch ausgebildet. Sie erhalten einen Unterhaltszuschuß
 Kennziffer: Z 4 — 36 VA 70                                     von z. Z. 522,— DM monatlich (Verheiratete 697,— DM).
   Die Bewerber und Bewerberinnen müssen
                                                                  Bewerbungen sind bis zum 20. April 1970 unter Angabe
 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung          obiger Kennziffer und Beifügung eines handgeschriebenen
    zum Beamten erfüllen,                                       Lebenslaufes, begl. Zeugnisabschriften upd eines LichtbiL
 2. mindestens 18 Jahre alt sein,                               des zu richten an                             .
                                                                             den Bundesminister für Verkehr
 3. a) zum Zeitpunkt ihrer Einstellung das Reifezeugnis                      53 Bonn
       einer höheren Lehranstalt oder das Abschlußzeug                       Stornstraße 100
         nis einer Wirtschaftsoberschule besitzen,
                                                                                         Der Bundesminister für Verkehr
         oder
                                                                                                     Im Auftrag
    b) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer                                                Hesse
       Mittelschule oder eine entsprechende Schulbildung
         besitzen und nachweisen, daß sie die Zeit nach der     (VkBl 1970 S. 214)
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