VkBl Nr. 7 1970
Verkehrsblatt Nr. 7 1970
V k B 1 A m 11 i c h e r Teir 209 Heft 7 — 1970
§ 27 (2) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln muß die
^ Kontrollen nach Klarlisten Flugbesatzung mindestens aus zwei Luftfahrzeugführern
Der Luftfahrzeugführer hat vor, bei und nach dem Flug mit Berechtigung für Flüge nach Instrumentenflugregeln
bestehen.
sowie in Notfällen an Hand von Klarlisten die Kontrollen
vorzunehmen, die für den sicheren Betrieb des Luftfahr (3) Abweichend von Absatz 2 kann an Stelle eines,
zeugs erforderlich sind. zweiten Luftfahrzeugführer mit Berechtigung für Flüge
§ 28 . nach Instrumentenflugregeln tätig werden, wer die Be
rechtigung besitzt, den Flugfunkverkehr in engliscjier
Anzeigepflicht
Sprache bei Flügen nach Instrumentenflugregeln aus
Der Luftfahrzeugführer hat dem Halter des Luftfahr zuüben.
zeugs die bei dem Betrieb des Luftfahrzeugs festgestellten
(4) Abweichend von Absatz 2 ist bei Luftfahrzeugen, die
Mängel des Luftfahrzeugs ühverzüglich anzuzeigen,
mit einem Flugregler ausgerüstet sind, der zweite Luftr
•■i - \ • ■; fahrzeugführer nicht erforderlich, wenn der verantwortli
Betriebsstoffmengen che Luftfahrzeugführer durch den Flugregler so entlastet
Motor getriebene Luftfahrzeuge müssen eine ausrei wird, daß er das Luftfahrzeug sicher führen und bedienen
chende Betriebsstoffmenge mitführen, ' die unter Berück kann.
sichtigung der Wetterbedingungen und der zu erwarten § 33
den Verzögerungen die sichere Durchführung des Fluges Verhalten der Besatzung im Flugbetrieb
gewährleistet Darübet hinaus muß eine Betriebsstoffre-
serve mitgeführt werden, die für unvorhergesehene Fälle Die Besatzuugsmitglieder müssen sich während des
Starts und der Landung auf ihrem Platz befinden und
und für den Flug zum Ausweichflugplatz zur Verfügung
steht, sofern ein Ausweichflugplatz im Flugplan angege durch Anschnallgurte gesichert sein. Für die diensthaben
den Mitgliedern der Flugbesatzung gilt dies auch wäh
ben ist
rend des Fluges. Sie dürfen ihren Platz während des Fluges
^ :•§ 3o\ ,■ ■ • nur verlassen, wenn es zur Wahrnehmung ihrer Auf
— Bordbuch gaben notwendig oder aus sonstigen Gründen unvermeid
(1) Für jedes Luftfahrzeug ist ein Bordbuch zu führen. bar ist und die sichere Durchführung des Fluges nicht
(2) Das Bordbuch ist den für die Nachprüfung des Luft beeinträchtigt wird. •
fahrzeugs nach der Prüf Ordnung für Luftfahrtgetät zu § 34
ständigen Stellen bei der Prüfung vorzulegen. Die zu
ständigen Luftfahrtbehörden können die Einsicht in das Flugerfahrung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers
Bordbuch jederzeit verlangen. (1) Ein Luftfahrzeugführer darf ein Luftfahrzeug nur
(3) Das Bordbuch muß enthalten: dann als verantwortlicher Luftfahrzeugführer führen,
1. Das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeidien; wonn er mit dem Betriebs verhalten und den Einrichtungen
des Luftfahrzeugs vertraut ist.
2. Art, Muster, Geräte- und W^rknummer des Luftfahr
zeugs;
(2) Ün Luftfahrzeugführer, der ein Luftfahrzeug, in dem
sich. Fluggäste befinden, als verantworlicher Luftfahr
3. für die durdigeführten Flüge , zeugführer führt, muß innerhalb der vorhergehenden 90
a) Ort, Tag, Zeit (GMT) des Abfluges und der Landung Tage mindestens drei Starts und Landungen mit einem
sowie die Betfiebszeft; die am einem Tage Während Luftfahrzeug desselben oder eines ähnlichen Musters
des Flugbetriebs auf einem Flugplatz und in dessen ausgeführt haben. Das gilt nicht für Führer von Freibal
Ümgebimg durdigeführten Flüge können unter An lonen.
gabe der Anzahl der Flüge und der gesamten Be (3) Für einen Flug nach Sichtflugregeln bei Nacht gilt
triebszeit eingetragen werden,
Absatz 2 mit der Maßgabe, daß der Luftfahrzeugführer von
b) Name des verantwortlichen Luftfahrzeugführers, deh drei Starts und Landungen mindestens zwei bei Nacht
c) Anzahl der zur Besatzung gehörenden Personen, durchgeführt haben muß.
, d) Anzahl der Fluggäste^ (4) Soll ein Flug mit Fluggästen nach Instrumentenflug
e) technische Störungen und besondere Vorkommnis regeln durchgeführt werden, so muß der verantwortliche
se während de^ Fluges, Lüftfährzeugführer innerhalb der vorhergehenden sechs
f) Gesamtbetriebszeit und Betriebszöit nach der letz Monate mindestens drei Flüge unter ta^tsächlichen oder
ten Gfundüberholung; angenommenen Instrumentenflugbedingungen durchge
4. Angaben über die Instandhaltung und Nachprüfung führt haben. Hiervon können zwei Flüge auf einem
des Luftfahrzeugs nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben Übungsgerät für Instrumentenflug durchgeführt sein. Die
b und c. Flüge können durch einen Prüfungsflug vor einem von der
(4) Für die Führung des Bordbuches ist der Halter für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen des Luftfahr
verantwortlich. Daneben ist der verantwortliche Luftfahr- zeugs zuständigen Erlaubnisbehörde bestimmten Sach
zeügführer für die seinön Flug betreffenden Angaben nach verständigen ersetzt werden.
Absatz 3 Nr. 3 Buthsfaben a bis e verantwortlich. Die
§ 35
Eintragungen nach Absatz 3 Nr. 3 sind alsbald und
dauerhaft vorzunehmen und von den dafür verantwortli Flugerfahrung des zweiten Luftfahrzeugführers
chen Personen abzuzeichnen. Die Bordbücher sind zwei Ein Luftfahrzeugführer, der in einem Luftfahrzeug, in
Jahre nach dem Tage der letzten Eintragung aufzube dem sich Fluggäste befinden, als zweiter Luftfahrzeugfüh
wahren. 1 rer beim Start oder bei der Landung tätig wird, muß in
(5) Das Bordbuch ist an Bord des Luftfahrzeugs mitzu nerhalb der vorhergehenden 90 Tage als erster oder
führen.. , zweiter Luftfahrzeugführer in einem Luftfahrzeug dessel
\ § 31 . ben oder eines ähnlichen Musters geflogen sein oder auf
Flugdurchführungsplan andere Weise seine Befähigung als zweiter Luftfahrzeug
führer dieses Musters erworben haben.
Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln hat der Luft
fahrzeugführer einen Flugdurchführungsplan zu erstellen, Sechster Abschnitt
aus dem ersichtlich ist, daß der Flug ordnungsgemäß Besondere Flugbetriebsvorschriften
vorbereitet Wurde und sicher durchgeführt werden kann.
1. Betrieb von Luftfahrzeugen in Luft-
2. F1 ü g b e s ä t z u n g . fahrtunte rnehmen
' § 32
Zusammensetzung der Flugbesatzung § 36
(1) Die Züsaininensetzüng der Flugbesatzung eines überwächung
Luftfahrzeügs muß ihindestens den im Flughandbuch und Der Unternehmer ist verpflichtet, den Flugbetrieb zu
in anderen Betriebsanweisungen enthaltenen Fordefungen überwachen. Das Verfahren der Überwachung bedärf der
entsprechen. . Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Heft 7 — 1970 210 VkBl Amtlicher Teil
§ 37 (2) Der Unternehmer muß ein der Verwendung der
Flugbetriebshandbuch Luftfahrzeuge entsprechendes Schulungsprogramm für die
Flugbesatzung festlegen, das sich auf die Schulung am
(1) Der Unternehmer hat als Dienstanweisung und Ar
Boden und im Fluge erstreckt, und das dazu erforderliche
beitsunterlage für das Flugbetriebspersonal ein Flugbe Personal und Gerät bereitstellen.
triebshandbuch zu erstellet! und auf dem neuesten Stand
zu halten. Es kann aus mehreren Teilen bestehen. Die zur (3) Der Unternehmer darf einen Luftfahrzeugführer nur
Durchführung des Fluges notwendigen Teile des Flugbe einsetzen, wenn dieser vor Beginn seiner Tätigkeit und
triebshandbuches sind an Bord des Luftfahrzeugs mitzu danach jeweils innerhalb von 12 Monaten zweimal auf
führen. ausreichende fliegerische Fähigkeiten, insbesondere der
(2) Das Flugbetriebshandbuch muß alle für die sichere Durchführung von Notverfahren, überprüft worden ist.
Durchführung und Überwachung des Flugbetriebs erfor Zwischen den Überprüfungen muß ein Zeitraum von min
derlichen Angaben enthalten. destens vier Monaten liegen. Die Überprüfungen sind von
der Aufsichtsbehörde oder einem von ihr bestimmten
(3) Das Flugbetriebshandbuch ist der Aufsichtsbehörde Sachverständigen abzunehmen. Die Aufsichtsbehörde
auf Verlangen vorzulegen. Diese ist berechtigt, Änderun kann Überprüfungsflüge zur Verlängerung einer Muster
gen und Ergänzungen zu verlangen. berechtigung nach den Vorschriften der PrüfOrdnung für
§ 38 Luftfahrtpersonal als Überprüfungsflüge im Sinne dieser
Betriebsleiter Vorschrift anerkennen.
(1) Der Unternehmer hat unbeschadet seiner eigenen (4) Der Unternehmer darf einen Flugzeugführer im Li
Verantwortung einen technischen Betriebsleiter und einen nien- oder linienähnlichen Verkehr nur dann erstmals als
Flugbetriebsleiter zu bestellen, wenn es der Umfang des verantwortlichen Führer eines Flugzeugs, das in der Luft
Unternehmens erfordert. Beide Aufgaben können von tüchtigkeitsgruppe Verkehrsflugzeuge zugelassen ist,
einer Person wahrgenommen werden. Die Geschäfts- und einsetzen, wenn dieser innerhalb der letzten 24 Monate
Verantwortungsbereiche der Betriebsleiter sind schriftlich eine Flugzeit von mindestens 300 Stunden als zweiter
festzulegen. Flugzeugführer im Linien- oder linienähnlichen Verkehr,
(2) Die Bestellung der Betriebsleiter bedarf der Zustim davon 50 Stunden, bei denen die Tätigkeit des verant
mung durch die Aufsichtsbehörde. wortlichen Flugzeugführers unter dessen Aufsicht ausge
§ 39 übt worden ist, erfüllt hat.
Anzeigepflicht (5) Alle Besatzungsmitglieder sind im Gebrauch der an
Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß beim Flugbe Borci befindlichen Rettungs- und Sicherheitsgeräte in re
trieb festgestellte Mängel der Bodeneinrichtungen und gelmäßigen Zeitabständen zu unterweisen. Für den Notfall
-dienste unverzüglich der zuständigen Stelle angezeigt sind jedem Besatzungsmitglied bestimmte Aufgaben zu
werden.
zuweisen. Die Genehmigungsbehörde kann den Nachweis
§ 40
verlangen, daß eine Räumung des Luftfahrzeugs von den
Fluggästen im Notfall in ausreichend kurzer Zeit möglich
Flugbetriebspersonal ist.
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß eine nach
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erlaubnispflichtige (6) Der Unternehmer hat für die Mitglieder der Besat
Tätigkeit nur von Personen ausgeübt wird, die eine gültige zung die höchstzulässigen Flugzeiten und Flugdienstzeiten
Erlaubnis nach der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal be sowie angemessene Ruhezeiten festzulegen. Die Regelung
muß den hierzu erlassenen Vorschriften des Luftfahrt-
sitzen.
Bundesamtes entsprechen und gewährleisten, daß die si
(2) Der Unternehmer muß das Personal eingehend in die chere Flugdurchführung nicht gefährdet wird. Die Rege
ihm übertragenen Aufgaben und Pfichten einweisen. Das lung bedarf der Anerkennung durch die Aufsichtbehörde.
gilt insbesondere bei Einführung neuer Luftfahrzeugmu Für die Durchführung hat der Unternehmer zu sorgen; er
ster und für Flüge auf neuen Strecken. hat über die von der Flugbesatzung geleisteten Flugstun--
§ 41 den fortlaufende Aufzeichnungen zu führen.
Zusammensetzung der Besatzung (7) Der Unternehmer muß sicherstellen, daß bei Flügen
(1) Der Unternehmer hat für jeden Flug den verant in das Ausland die Besatzuiigsmitglieder die Gesetze,
wortlichen Luftfahrzeugführer und die Fli^besatzung zu Vorschriften und Flugverfahren des überflogenen Gebiets
bestimmen. Mitglieder der Flugbesatzung mit einem Alter kennen, soweit sie ihre dienstlichen Verrichtungen be
über 60 Jahre sollen nicht eingesetzt werden. rühren.
(2) Die im Flughandbuch vorgeschriebene Mindestflug-
besatzung ist durch weitere Besatzungsmitglieder zu ver § 43
stärken, soweit es unter Berücksichtigung der Betriebsart, Aufenthalt im Führerraum
der Flugdauer zwischen Punkten, an denen die Flugbe
satzungen gewechselt werden, oder aus anderen Gründen (1) Im Führerraum dürfen sich außer der Flugbesatzung
notwendig ist. andere Mitglieder der Besatzung und Angehörige der
Luftfahrtbehörden und des Unternehmens aufhalten, wenn
(3) Der Unternehmer darf einen Luftfahrer, der durch
die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben es erfordert.
seinen Gesundheitszustand oder infolge seiner körperli
chen und geistigen Verfassung in der Wahrnehmung sei Anderen Personen darf der verantwortliche Luftfahrzeug
ner Aufgaben offensichtlich behindert ist, nicht als" Mit führer den Aufenthalt nur gestatten, wenn er sich selbst
im Führerraum befindet.
glied einer Flugbesatzung tätig werden lassen.
(4) Flugbegleiter sind einzusetzen, soweit es für die Si (2) Angehörige der Genehmigungs- oder Aufsichtsbe
cherheit der Fluggäste erforderlich ist. hörde sowie der für die Erteilung der Erlaubnisse der
(5) Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln findet § 32 Flugbesatzung zuständigen Erlaubnisbehörde können
Abs. 3 und 4 keine Anwendung. Die Genehmigungsbe verlangen, daß der verantwortliche Luftfahrzeugführer
hörde kann bei einfachen Betriebsbedingungen Ausnah ihnen einen Sitz im Führerraum, der nicht von einem
men zulassen.
diensthabenden Mitglied der Mindestflugbesatzung in
Anspruch genommen wird, zuweist, wenn die Wahrneh
§ 42 mung dienstlicher Aufgaben es erfordert.
Anforderungen an die Besatzungsmitglieder
(1) Der Unternehmer darf einen Luftfahrzeugführer nur § 44
dann als verantwortlichen Luftfahrzeugführer bestimmen, Aufgaben des Flugdienstberaters
wenn dieser genügende Kenntnisse über die Flugstrecke
und die zu benutzenden Flugplätze besitzt. Der Unternehiher (1) Der Unternehmer kann einen Flugdienstberater für
hat über jeden verantwortlichen Luftfahrzeugführer Auf die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben bestellen:
zeichnungen zu führen, aus denen ersichtlich ist, auf wel 1. Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugfüh
che Weise diese Kenntnisse erworben wurden. rers bei der Flugvorbereitung;
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2. Versorgung des verarjtwortlidien Luftfahrzeugführers Wetterbedingungen zu der voraussichtlichen Ankunftszeit
auf der Strecke mit Informationen, die für die sichere auf dem Bestimmungsflugplatz oder auf wenigstens einem
Durchführung des Fluges von Bedeutung sein können; Ausweichflugplatz den Wettermindestbedingungen nach
3. Einleitung von Maßnahmen, die im Flugbetriebshand § 49 entsprechen.
buch für Notfälle vorgesehen sind. (3) Ein Flug unter Wetterbedingungen, bei denen
(2) Der Flugdienstberater darf nur für Verkehrsgebiete Vereisung zu erwarten ist, darf nur dann angetreten oder
eingesetzt werden, für die er über ausreichende Kennt zum Bestimmungsflugplatz fortgesetzt werden, wenn das
nisse der Bodendienste und -einrichtungen, der zu be Luftfahrzeug mit betriebsbereiten Einrichtungen zur Ver
achtenden Gesetze und Vorschriften und der anzuwen hütung oder zur Beobachtung und Beseitigung von Eisan
denden Verfahren sowie der eingesetzten Luftfahrzeug satz ausgerüstet ist.
muster verfügt.
§ 51
(3) Der Unternehmer hat für den Flugdienstberater die Such- und Rettungsdienst
höchstzulässigen Dienstzeiten sowie angemessenen Ruhe
zeiten entspre^end § 42 Abs. 6 festzulegen. Der Unternehmer muß Aufzeichnungen führen, nach
denen er jederzeit in der Lage ist, den Organen des Such-
§ 45 und Rettungsdienstes unverzüglich für jedes im Betrieb
Flugdurdiführungsplan befindliche Luftfahrzeug Angaben über Art, Zahl und Be
schaffenheit der mitgeführten Not- und Rettungsausrü
Der Unternehmer hat einen Flugdurchführungsplan für stung zu machen.
Flüge nach Instrumentenflugrege^ und für Streckenflüge
§ 52
von mehr als 100 Kilometer, die nicht nach Instru-
mentenflugregeln durchgeführt werden, zu erstellen. Der Fluggäste
Unternehmer hat den Flugdurchführungsplan und die zu (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Flug
seiner Erstellung notwendigen Unterlagen 6 Monate auf gäste über die Benutzung der für sie bestimmten Sicher-
zubewahren. heits- und Rettungsgeräte unterrichtet imd in Notfällen
§ 46 angewiesen werden, wie sie sich zu verhalten haben.
Betriebsstoffmengen (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Personen,
die an Bord des Luftfahrzeugs die Sicherheit und Ordnung
Der Unternehmer ist verpflichtet, Aufzeichnungen über gefährden können, von der Beförderung ausgeschlossen
die auf jedem Flug mitgeführten Betriebsötoffmengen zu werden.
führen. Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen 6 Mo (3) Der Unternehmer haL dafür zu sorgen, daß lebende
nate aufzubewahren.
Tiere, welche die Räumung des Luftfahrzeugs in Notfällen
§ 47 behitidern, oder gefährden können, von der Beförderung .
in den Fluggasträumen ausgeschlossen werden.
Mindestausrüstungsliste
Der Unternehmer hat für alle Luftfahrzeuge, die von ihm § 53
betrieben werden, Mindestausrüstungslisten zu erstellen. Einmotorige Flugzeuge
In den Listen sind die Anlagen, Geräte oder Bauteile, die (1) Einmotorige Flugzeuge dürfen nur unter Sichtflug
vor Antritt des Fluges ausgefallen sein können, ohne daß wetterbedingungen und nur auf Strecken eingesetzt wer
die sichere Durchführung des Fluges beeinträchtigt wird, den, auf denen ausreichende Möglichkeiten zur Notlan
aufzuführen sowie die hierdurch notwendigen Betriebsbe dung bestehen. Für Flüge über Wasser dürfen einmotorige
schränkungen festzulegen. Die Listen bedürfen der Zu Flugzeuge nur eingesetzt werden, wenn sie über eine aus
stimmung der Aufsichtsbehörde. reichende Ausrüstung zur Rettung der Insassen verfügen
und eine Notlandung auf dem Wasser in einer Entfernung
§ 48
von weniger als 10 km von der nächsten Küste möglich ist.
Klarlisten
(2) Absatz 1 gilt auch für zweimotorige Flugzeuge, die
Der Unternehmer hat für alle Luftfahrzeuge, die von ihm nach Ausfall eines Motors nicht in der Lage sind, den Flug
betrieben werden, Klarlisten zu erstellen, die von der zu dem Bestimmungsflugplatz oder einem Ausweichflug
Flugbesatzung vor, bei und nach dem Flug sowie in Not platz fortzusetzen.
fällen zu benutzen sind. Die Klarlisten müssen sicherstel 2. Arbeitsflüge
len, daß die im Flugbetriebshandbuch und in den zum
Luftfahrzeug gehörenden Betriebsanweisungen festgeleg § 54
ten Betriebsverfahren angewendet werden. Arbeitsflüge
§49 Der Halter des Luftfahrzeugs hat dafür zu sorgen, daß
bei der Durchführung von Arbeitsflügen die Besatzungs
Mindestflughöhen
mitglieder die Sicherheitsvorschriften kennen und alle
und Flughafen-Wettermindestbedingungen Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden, die zur
Im Linien- oder linienähnlichen Verkehr hat der Unter Abwendung der von dem Arbeitsflug ausgehenden be
nehmer für jede Flugstrecke Mindestflughöhen und für sonderen Gefahren erforderlich sind.
jeden anzufliegenden Flughafen Wettermindestbedingun
gen festzulegen. Für sonstige Flüge mit Flugzeugen, die 3. Einsatz von berufsmäßig tätigen Luft
in der Lufttüchtigkeitsgruppe Verkehrsflugzeuge zugelas fahrzeugführern außerhalb von Luft-
fahrtunternehmen
sen sind, und für Flüge nach Instrumentenflugregeln hat
er das Verfahren festzulegen, nach dem die Wettermin § 55
destbedingungen für die anzufliegenden Flughäfen und die
Mmdestflughöhen für die Flugstrecken zu ermitteln sind. Einsatz von berufsmäßig tätigen Luftfahrzeugführern
äußerhalb von Luftfahrtunternehmen
Das Verfahren bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbe
hörde. Wer außerhalb von Luftfahrtunternehmen berufsmäßig
§ 50 tätige Luftfahrzeugführer beschäftigt, hat die Pflichten
nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3, § 42 Abs. 6, §§ 49
Wettermindestbedingungen
und 52. Die §§43 und 50 gelten entsprechend. An die
(1) Ein Flug nach Sichtflugregeln darf nur dann ange Stelle der Aufsichtsbehörde nach § 42 Abs. 6 tritt für
treten oder zum Bestimmungsflugplatz fortgesetzt werden, Flugzeuge und Drehflügler bis zu 5700 Kilogramm höchst
wenn nach den letzten Informationen die in der Luftver zulässigem Fluggewicht die zuständige Behörde des Lan
kehrs-Ordnung vorgeschriebenen Mindestwerte für Flüge des, im übrigen das Luftfahrt-Bundesamt. Bei Flügen nach
nach Sichtflugregeln auf der Flugstrecke erfüllt sind. Instrumentenflugregeln findet § 32 Abs. 3 und 4 keine
(2) Ein Flug nach Instrumentenflugregeln darf nur dann Anwendung. Die zuständige Behörde des Landes kann bei
angetreten oder zum Bestimmungsflugplatz fortgesetzt Flugzeugen und Drehflüglern bis zu 5700 Kilogramm
werden, wenn nach den letzten Informationen die höchstzulässigem Fluggewicht, das Luftfahrt-Bundesamt
Heft 7 — 1970 212 VkB 1 Amt 1 iche r Teil
bei Flugzeugen und Drehflüglern mit mehr als 5700 Kilo c) § 26 Abs. 1 trotz des Ausfalls von Ausrüstungs-
gramm höchstzulässigem Fluggewicht bei einfachen Be ^ teilen einen Flug durchführt;
triebsbedingungen Ausnahmen zulassen. d) § 27 die Kontrollen nach der Klarliste nicht, nicht
richtig oder nicht vollstähdig durchführt;
S1 e b t e r A b s c h n i 11 e) § 28 dem Hälter Mängel des Luftfahrzeugs nicht
unverzüglich anzeigt;
Bußgeld- und Schluß Vorschrift en f) § 29 im Luftfahrzeug nicht genügend Betriebsstoff
§ 56 einschließlich der Betriebsstoffreserve mitführt;
Durdiführungsvorsdiriften g) § 32 ein Luftfahrzeug ohne die vorgeschriebene
Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, durch Rechts Besatzung führt;
verordnung die Einzelheiten zu regeln, die zur Durchfüh h) § 34 oder § 35 ohne die erforderliclie Flugerfahrung
rung der in dieser Verordnung enthaltenen Verhaltungs tätig wird;
vorschriften nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Luftyer- i) § 37 Abs. 1 Satt 3 die zur Durchführung des Fluges
kehrsgesetzes und der Bau-, Prüf- und Betriebsvorschriften notwendigen Teile des Flugbetriebshandbuches.
dieser Verordnung zur Gewährleistung der Sicherheit des ' nicht an Bord mitführt;
Luftyerkehrs und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung j) § 31 einen Flugdurchführungsplan nicht, nicht
notwendig sind. Das Luftfahrt-Bundesamt hat dabei die richtig oder nicht volltsändig erstellt;
Grundsätze internationaler Regelungen, insbesondere die k) § 43 Abs. 1 Satz 2 anderen Personen den Aufent
Richtlinien und Empfehlungen der internationalen Zivil
halt im Führerraum gestattet, ohne selbst im Füh
luftfahrt-Organisation, zu berücksichtigen. rerraum zu sein;
1) § 43 Abs. 2 einem Angehörigen der zuständigen
§57
Luftfahrtbehörde einen Sitz im Führerraum nicht
Ordnuiigswidrigkeiten zuweist; ^
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. T Nr. 10 des m) § 50 einen Flug antritt oder zum Bestimmungs
Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr oder Ausweichflugplatz fortsetzt, obwohldie Wet
lässig termindestbedingungen nicht erfüllt sind;
1. als Halter von Luftfahrtgerät oder Betriebsleiter ent
4. als Inhaber eines anerkannten luftfahrttechnischen
gegen
Betriebs oder als Luftfahrtunternehmer entgegen § 16
a) § 3 Luftfahrtgerät nicht in einem solchen Zustand ein Technisches Betriebshandbuch nichf erstellt, der
erhält oder nicht so betreibt, daß kein anderer ge zuständigen Luftfahrtbehörde auf Verlangen nicht vor
fährdet, geschädigt oder mehr als nach den Um legt oder die von ihr verlangten Änderungen oder Er
ständen unvermeidbar behindert oder belästigt gänzungen nicht vornimmt;
wird,
b) § 4 Abs. 2 Satz 3 einer ihm erteilten Auflage zu 5. als Luftfahrtunternehmer, Inhaber einer Luftfahrer
widerhandelt; ; schule oder IBetriebsleiter entgegen § 17 Abs. 1 die In
c) § 11 Abs. 1 Prüfflüge nicht oder nicht ordnungsge standhaltung oder Änderung eines Lüftfahrzeugs einem
mäß vornimmt oder Aufzeichnungen darüber nidit, dieser Vorschrift nicht entsprechenden Betrieb über-
nicht richtig oder nicht vollständig führt; trägt.oder die Übertragung oder Änderungen ohne Zu
stimmung der Genehmigungs- oder Erlaubnisbehörde
d) § 14 Abs. 2 Luftfahrtgerät betreibt, ohne die in der
vornimmt;
Lufttüchtigkeitsanweisung angeordneten Maßnah
men ordnungsgemäß durchgeführt zu haben; 6. als Luftfahrtunternehmer oder Betriebsleiter entgegen
e) § 15 Betriebsaufzeichnungen nicht, nicht richtig oder a) § 37 ein Flugbetriebshandbuch nicht, nicht richtig
nicht vollständig führt, den zuständigen Luftfahrt oder nicht vollständig erstellt oder es auf Verlan
behörden auf Verlangen nicht vorlegt oder nicht gen der Aufsichtsbehörde nicht vorlegt, ändert oder
aufbewahrt; ergänzt;
f) § 32, § 34 oder § 35 den Betrieb eines Luftfahr 1)) § 40 Abs. 1 die Ausübung einer erlaubnispflichtigen
zeugs ohne die vorgeschriebene Besatzung zuläßt; Tätigkeit ohne gültige Erlaubnis zuläßt;
2. als Halter von Luftfahrtgerät, Betriebsleiter oder c) § 40 Abs. 2 das Flugbetriebspersonal nicht oder
Luftfahrzeugführer entgegen nicht ausreichend einweist;
a) § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Luftfahrtgerät oder d) § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 5 die Flugbesatzung /
Teile von Luftfahrtgerät über die zulässigen Be nicht vollständig zusammensetzt;
triebszeiten hinaus betreibt oder führt; e) § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 einen Luftfahrzeug
b) § 23 ein Luftfahrzeug nicht in Übereinstimmung mit führer bestimmt oder einsetzt;
dem im Lufttüchtigkeitszeügnis eingetragenen Ver f) § 42 Abs. 1 Satz 2 keine oder keine ausreichenden
wendungszweck betreibt; Aufzeichnungen über die verantwortlichen Luft
c) § 24 Abs. 1 Satz 1 ein Luftfahrzeug nicht in Uber- fahrzeugführer führt; ,
eiustimmung mit den im i:ügehörigen Flughandbuch g) § 45 einen Flugdurchführungsplan nicht, nicht richtig
oder in anderen Betriebsanweisungen angegebenen oder nicht vollständig erstellt oder ihn oder die
Leistungsdaten oder, festgelegten Betriebsgrenzen Unterlägen nicht aufbewahrt;
betreibt; h) § ,46 Äufzeichtiungen nicht, nicht richtig oder nicht
d) § 25 Abs. 2 ein luftuntüchtiges oder für luftuntüch vollständig führt oder nicht aufbewahrt;
tig erklärtes Luftfahrtgerät in Betrieb nimmt i) § 47 die Mindestausrüstungslisten oder § 48 die
e) § 25 Abs. 3 Satz 2 bei einem Überführungsflug Klärlisten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
Auflagen der Zulassungsbehörde nicht beachtet; erstellt;
f) § 30 das vorgeschriebene Bordbuch nicht, nicht rich j) § 49 die Mindestflughöhen oder Flughafen-Wetter
tig oder nicht vollständig führt, nicht mindestens mindestbedingungen oder das Verfahren für ihre
zwei Jahre aufbewahtt, nicht an Bord mitführt oder Ermittlung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
der zuständigen Luftfahrtbehörde die Einsicht in festlegt;
das Bordbuch verweigert; k) § 51 Aufzeichnungen für den Such- und Rettungs
3. als Luftfahrzeugführer entgegen V dienst nicht, nicht richtig oder nicht voHstän&g
führt;
a) § 24 Abs. 1 Satz;^2 das Flughandbuch nicht an Bord
mitführt; 1) § 52 die darin bezeichneten Pflichten zum Schutz der
b) § 24 Abs. 3 ein Luftfahrzeug mit Eis-, Reif- oder Fluggäste nicht erfüllt; ^
Schneebelag startet; m) § 53 ein- oder zweimotorige Flugzeuge einsetzt;
VkBl Amtlicher Teil 2ia Heft 7 — 1970
7. als Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs entgegen ^zum Betrieb des Landeplatzes Hage-Hilgenbur (VkBl 1968
§ 33 sich nicht durch Anschnallgurte sichert oder seinen S. 184 lfd. Nr. 142 in Verbindung mit VkBl 1968 S. 29
Platz verläßt; lfd. Nr. 18) geändert und gleichzeitig neu gefaßt.
8. entgegen § 9 Abs. 6 anzeigepflichtige Mängel der Zu Nachfolgend wird die Neufassung der Genehmigung
lassungsbehörde nicht unverzüglich anzeigt; gemäß § 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 42 Abs. 4 der
9-. der Vorschrift des § 11 Abs. 2 über die Mitnahme oder LuftVZO bekanntgemacht:
Teilnahme von Personen bei Prüfflügen zuwiderhan 1. Bezeichnung: Landeplatz Norden-Hage
delt;
2. Lage: 5 km östlich von Norden
10. sich entgegen § 43 Abs. 1 im Führerraum aufhält; 3. Bezugspunkt:
11. beim Einsatz von berufsmäßig tätigen Luftfahrzeugfüh ä) geographische Lage: 53° 35' 40" Nord
rern außerhalb von Luftfahrtunternehmen den in § 55
07° 15' 42" Ost
genannten Pflichten nach § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3,
§ 49 oder § 52 zuwiderhandelt. b) Höhe: 2,5 m über NN
Zugelassene Luftfahrzeuge:
§ 58 a) Flugzeuge mit einem zulässigen Höchstgewicht
Berlin-Klausel (MPW) bis 2 000 kg sowie der Baumuster Do 27,
.Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei Do 28, BN 2 und Twinotter
tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) b) Hubschrauber mit einem zulässigen Höchstgewicht
in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung (MPW) bis 5 700 kg
des Luftverkehrsgesetzes (6. Änderung) vom 25. Juli 1964 c) Motorsegler
(Bundesgesetzbl. I S. 529) auch im Land Berlin. Die Be
schränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben un Zweck: allgemeiner Verkehr
berührt. Start- und Landebahn:
a) Richtung: 170°/350° rw
§ 59
b) Länge: 630 m
Inkrafttreten
7. Start- und Landefläche für Hubschrauber: 3Omx30m
Diese Verordnung tritt am 1. April 1970 in Kraft.
Der Bundesminister für Verkehr
Bonn, den 4. März 1970 Im Auftrag
Dr. Schmidt-Ott
Der Bundesminister für Verkehr
(VkBl 1970 S. 213)
Georg Leber
(VkBl 1970 S. 204)
Nr. 103 Verkehrslandeplatz Dinslaken-Schwarze PersonalnacHrichteii
Heide
Nr. 105 Stellenausschreibung
Bonn, den 19. März 1970
Bonn, den 5.März 1970
L 4 - 421 - 1 - 2028 N/70
Z 4 — 11 VA 70 II
Nachfolgend wird die durch den Regierungspräsidenten Die Bundesverkehrsverwaltung nimmt zum nächstmög
in Düsseldorf der Flugplatzgesellschaft Schwarze Heide
lichen Zeitpunkt
e.V., 422 Dinslaken, Postfach 261, erteilte Genehmigung
zur Anlegung und zum Betrieb eines Landeplatzes des eine Nachwuchskraft
allgemeinen Verkehrs gemäß § 52 Abs. 3 in Verbindung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes —
mit § 42 Abs. 4 der LuftVZO bekanntgemacht. Sie ersetzt Fachgebiet Schiffsmaschinendienst — in der Wasser- und
die für dasselbe Gelände erteilte bisherige Genehmigung. Schiffahrtsverwaltung an.
1. Bezeichnung: Verkehrslandeplatz Anforderungen:
Dinslaken-Schwarze Heide
Prüfung zum Schiffsingenieur I; Besitz eines gültigen Be
2. Lage: 1,9 NM nordöstlich fähigungszeugnisses als Schiffsingenieur I (Patent C 6);
Kirchhellen eine nach Erwerb des Patents C 6 abgeleistete hauptbe
3. Bezugspunkt: rufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren, davon
a) geographische Lage: 51° 37' 03" Nord mindestens einem Jahr im öffentlichen Dienst, die die
06° 51' 50" Ost
Eignung zur selbständigen Tätigkeit in einem Amt der
Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes — Fachge
b) Höhe: 213 Fuß (65 m) über NN biet Schiffsmaschinendienst — vermittelt hat; gesundheit
4. Zugelassene Luftfahrzeuge: liche Eignung für den Beamtendienst; uneingeschränkte
a) Flugzeuge bis zu einem höchstzulässigen Versetzungsbereitschaft; volle Seediensttauglichkeit für
Fluggewicht (MPW) von 2 000 kg den Maschinendienst.
b) Drehflügler bis zu einem höchstzulässigen Erwünscht sind:
Fluggewicht (MPW) von 5 700 kg überdurchschnittliche Prüfungsergebnisse; Erfahrungen im
c) Motorsegler Maschinendienst auf Schiffen und schwimmenden Geräten
d) Segelflugzeuge des öffentlichen Dienstes.
5. Zweck: allgemeiner Verkehr Höchstalter: 45 Jahre.
6. Start- und Landebahn: Bewerbungen sind unter Angabe der Kennziffer
a) Richtung: 270°/090° Z4-11 VA 70 II
b) Länge: 500 m bis zum 1. Mai 1970 - von Angehörigen der Bundesver
kehrsverwaltung auf dem Dienstwege - an den
Der Bundesminister für Verkehr
Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag 53 Bonn, Sternstraße 100
(VkBl 1970 S. 213) Dr. F a u 11 zu richten.
Nr. 104 Landeplatz Norden-Hage Beizufügen sind ein handgeschriebener und selbst unter
zeichneter Lebenslauf, ein amtliches Führungszeugnis,
Bonn, den 20. März 1970 zwei Paßbilder aus neuerer Zeit, eine Erklärung, daß un
L 4 - 421 - 1 - 2027 N/70 eingeschränkte Versetzungsbereitschaft für den Fall der
Der Niedersächsische Minister für Wirtschaft und Ver Annahme als Nachwuchskraft besteht, amtlich beglaubigte
kehr hat die Herrn Focko Saul, 295 Leer/Ostfriesland, Ablichtungen oder Abschriften der Geburtsurkunde, der
Gross-Straße 56, erteilte Genehmigung zur Anlegung und Zeugnisse über das Bestehen der Prüfung zum Schiffsin-
Heft 7.-r 1970 214 ^ V k B 1 A m 11 i c h e r Teil
genieur I, des Patents C 6 und von Zeugnissen über bis-" Schulentlassung in einer für den erstrebten Beruf
herige berufliche. Tätigkeiten sowie der Nachweis der förderlichen Tätigkeit verbracht haben, z. B. durch
'Seediensttauglidikeit. eine abgeschlossene Verwaltungs-,, Bank- oder
Persönliche Vorstellung nur nach vorheriger Aufforde kaufmännische Lehfe oder durch erfolgreichen Be
rung. ; such feiner zweijährigen höheren Handelsschule,
Der Bundesminister für Verkehr oder
Im Auftrag
(VkBl 1970 S. 213) Hesse c) das Abschlußzeugnis des Aufbaulehrgangs der
Bundeswehrfachschule' oder der Grenzschutzfach-
schule besitzen (möglichst mit Zulassungsschein).
Nr. 106 Stellenaussclireifoüng . Kenntnisse in der englischen öder französischen Sprache
Bonn, den 3. März 1370 sind erwünscht. .
Z 4 - 36 - VA 70
Die Anwärter werden während des dreijährigen Vor
Bei der Bundeswai^ser- und SdiiffahrtsVerwaltung sollen
bereitungsdienstes bei einer der Wasser- und Schiffahrts
zum 1. August 1970 einige Regierungsinspektor-Anwärter
direktionen in Kiel, Hamburg, Bremen, Münster, Hannö
zür späteren Verwendung ih der gesamten Bundesver ver, Würzburg oder Stuttgart und bei Dienststellen der
kehrsverwaltung (ohne Deutsche Bundesbahn) eingestellt allgemeinen und inneren Verwaltung praktisch und' thec?-
werden. ' retlsch ausgebildet. Sie erhalten einen Unterhaltszuschuß
Kennziffer: Z 4 — 36 VA 70 von z. Z. 522,— DM monatlich (Verheiratete 697,— DM).
Die Bewerber und Bewerberinnen müssen
Bewerbungen sind bis zum 20. April 1970 unter Angabe
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung obiger Kennziffer und Beifügung eines handgeschriebenen
zum Beamten erfüllen, Lebenslaufes, begl. Zeugnisabschriften upd eines LichtbiL
2. mindestens 18 Jahre alt sein, des zu richten an .
den Bundesminister für Verkehr
3. a) zum Zeitpunkt ihrer Einstellung das Reifezeugnis 53 Bonn
einer höheren Lehranstalt oder das Abschlußzeug Stornstraße 100
nis einer Wirtschaftsoberschule besitzen,
Der Bundesminister für Verkehr
oder
Im Auftrag
b) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Hesse
Mittelschule oder eine entsprechende Schulbildung
besitzen und nachweisen, daß sie die Zeit nach der (VkBl 1970 S. 214)