VkBl Nr. 6 1969
Verkehrsblatt Nr. 6 1969
Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
(VkBI)
INHALTSVERZEICHNIS
Amtlidier Teil
Nr. Dat. VkBl 1969 Seite Nr. Dat. VkBl 1969 Seite
StraBenverkehr Wasserstraßen
72 5. 3. 1^69 ,Zusatz^icl^tlinie^ zur Allgemeinen 86 7. 3. 1969 Bekanntmachung über die Übertra
VerwaltungsVorschrift zu § 19 StVO (Erteilung gung der Ausführung des Ausbaus des Wesei-
von Ausnahmegenehmigungen für überlange, Datteln-Kanals bei km 3,0 Südseite . . . . . 156
überbreite,, überhohe und überstehende La 87 10. 3. 1969 Bekanntmachung über die Übertra
dungen) . , . . . . . . . . . . . . . 146
gung der Ausführung des Ausbaus der Unter
weser von km 69,5 bis km 71,5 156
Bfnnenschiifahrt
73 26. 2. 19Ö9 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung Aufgebote
für die Eegelung des Schiffsverkehrs auf dem
Dattelh-Hamm-Kanal östlich der Hammer 87a 31. 3. 1969 Aufbietung verlorener Kraftfahr-
Bundesbähnbrüdie 148 zeug-(Anhänger-)briefe
74 19. 2. 1969 Aufbietung eines in Verlust gerate- 87b 31. 3. 1969 Aufbietung verlorener Führer
tenen Schifferpatents . . . . . . . . . . 149 scheine
7$ 8. 3. 1969 Ungültigkeitserklärung von Schiffer- 87c 31. 3. 1969 Aufbietung von verlorenen Kraft
patenten . . . . . . . . . . , . . . . 149 fahrzeug-(Anhänger-)scheinen und Bescheini
76 7. 3. 1969 Ungültigkeitserklärung von Schiffer gungen über die Zuteilung amtlicher Kenn
patenten 150 zeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge 164a—164pp
Seeverkehr
77 6. 3. 1969 Strom- und schiffafirtpolizeiliche
Anordnung über die Fahrtgeschwindigkeit auf
der Weser . . 150
78 6. 3. 1969 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung für
den Schiffsverkehr auf der Bützflether Süder-
elbe bei Abbenfleth im Bereich der Sperrwerks- Nichtamtlicher Teil
baustelle 150
79 17. 2. 1969 Ungültigkeitserklärung verlorenge
gangener Schiffsipeßhriefe . . 151
Zeitschrlftehschau
Luftfahrt
Übersicht . . . . 157
80 24. 2.1969 Ländeplätze für Hubschrauber . . 152 Auslese 159
81 25.2.1969 Verkehrslandeplatz Helgoland-Düne 155
82 25.2.1969 Verkehyslandeplatz Uetersen . . . 155
83 25.2.1969 Sönderiandeplate Grube, Kreis 01- Bücherschau
denburg/Holsteih 156 Neuerscheinungen . . . . 162
84 <6. 3. 1969 Sonderlandeplatz Coburg-Stein- Buchbesprechung 162
rücken . . . . . . . . . 156
85 6* 3.1969 Sonderlandeplatz Schweinfurt-Obern
dorf . . . . . . . . . 156 Rechtsprechung 163
23. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 31. März'i960 Heft 6
Verlagspostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sich lediglich an die liefernden Postämter wenden.
Heft 6 — 1969 146 VkBl Amtlicher Teil
AMTLICHER TEIL
schriften des § 19 StVO mit Spezialfahrzeugen
möglich und zumutbar ist. Zu berücksichtigen sind
ferner die Länge und Beschaffenheit des Trans
Nr. 72 Zusatzriditiinien zur Allgemeinen Verwal- portweges und die Eilbedürftigkeit und Häufigkeit
tungsvorsdirift zu § 19 StVO (Erteilung von des Transportes. Als unzumutbar ist eine andere
Ausnahmegenehmigungen für überlange, Beförderungsmöglichkeit nur dann anzusehen, wenn
überbreite, überhohe und überstehende dadurch bedeutende Mehrkosten entstehen, die in
Ladungen) einem offensichtlichen Mißverhältnis zum Wert des
Gutes stehen. Bei Beurteilung der Unzumutbarkeit
Bonn, den 5. März 1969
ist ein strenger Maßstab anzulegen.
StV 2 Nr. 2063 Va/69 II
2.2 Im Bescheid sind festzulegen:
Nachstehend gebe ich die mit den obersten Landes 2.21 der Geltungsbereich und die Geltungsdauer
behörden beratenen „Zusatzrichtlinien zur Allgemeinen der Ausnahmegenehmigung j
Verwaltungsvorschrift zu § 19 StVO" bekannt.
2.22 die höchstzulässigen Überschreitungen der
Die Herren Verkehrsminister(-senatoren) der Länder durch § 19 StVO vorgeschriebenen Lademaße
wurden gebeten, diese Richtlinien zusammen mit den (Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 AV zu § 19 StVO);
bereits im Verkehrsblatt 1968 Seite 516 veröffentlichten 2.23 wo nötig, eine bestimmte Fahrtstrecke und
„Zusatzrichtlinien zur Allgemeinen VerwaltungsVorschrift Fahrtzeit oder Fahrtstrecken, die nicht benutzt
zu § 5 StVO" zum 1. 5. 1969 durch Erlaß verbindlich ein werden dürfen, vorbehaltlich der in jedem
zuführen.
Fall zu beachtenden Vorschriften in Abs. III
Verkehrspolitisches Ziel beider Richtlinien ist es, die der Zusatzrichtlinien zur AV zu § 5 StVO
Verwaltungspraxis bei der Erteilung von Erlaubnissen (VkBl. 1Ö68 S. 516)i
nach § 5 StVQ und von Ausnahmegenehmigungen von 2.24 wenn nötig, die zulässige Höchstgeschwindig
§ 19 StVO zu vereinheitlichen, den größten Teil der keit auf der gesamten Fahrtstredce oder auf
erlaubnis- bzw. genehmigungspflichtigen Transporte im bestimmten Streckenabschnitten.
Fernverkehr von der Straße auf den Schienen- oder
Wasserweg zu verlagern und die verbleibenden Trans 2.3 Im Bescheid ist darauf hinzuweisen, daß
porte so zu lenken, daß Störungen des Gesamtverkehrs 2.31 die Ladung so verstaut sein muß, daß die
möglichst vermieden werden. Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahr
zeugs und der Straße nicht beeinträchtigt wird
Ich weise in diesem Zusammenhang besonders darauf (§ 19 Abs. 1 StVO);
hin, daß der Verkehr mit Fahrzeugen, deren Abmessun
2.32 die Straßen samt Zubehör zu schonen sind.
gen oder Gewichte die in § 32 StVZO, § 34 StVZO oder
§ 19 StVO festgelegten Werte übersteigen, verboten ist 2.4 Der Antragsteller hat eine schriftliche Erklärung
und daß nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen Ausnahme abzugeben, in der er sich verpflichtet,
genehmigungen von einem gesetzlichen Verbot nur erteilt
werden dürfen, wenn vorher alle gesetzlich zulässigen 2.41 die durch den Transport entstandenen Schäden
an Straßen samt Zubehör den Straßenbaube
Möglichkeiten voll ausgeschöpft wurden.
hörden anzuzeigen und auf deren Verlangen
Der Bundesminister für Verkehr entweder die Instandsetzungskosten zu über
Im Auftrag nehmen oder die Instandsetzung auf eigene
Dr. Linder Kosten vorzunehmen;
2.42 die genehmigende Behörde, die Straßenbau
Zusatzrichtlinien zur AV zu § 19 StVO behörde und die Straßeneigentümer von An
(Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für überlange, sprüchen Dritter, die durch den Transport ent
überbreite, überhohe und überstehende Ladungen) stehen, freizustellen;
2.43 auf Ansprüche zu verzichten, die er daraus
Die zulässigen Ausmaße der Fahrzeugladungen sind in herleiten könnte, daß der Ausbau und die
§ 19 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) festgelegt. Die Beschilderung der benutzten Straße den be
StraßenVerkehrsbehörden können Ausnahmen von § 19 sonderen Anforderungen des Transportes
Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 StVO für bestimmte nicht gerecht werden.
Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller
genehmigen (§ 46 Abs. 2 StVO). Werden solche Ausnahme 2.5 Dem Antragsteller ist zur Auflage zu machen,
genehmigungen erteilt, so sind heben der AV zu § 19 2.51 bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel,
StVO (Bundesanzeiger 1956 Nr. 68, Verkehrsblatt 1956 Schneefall oder Regen oder bei Glatteis den
Seite 476) folgende Richtlinien zu beachten: Transport zu unterbrechen und die Fahrzeuge
abzustellen und zu sichern;
1. Begriffsbestimmungen
1.1 Eine Ladung ist überlang, wenn die Länge von 2.52 bei Dunkelheit den Transport zu unterbre
Fahrzeug und Ladung zusammen 20 m überschreitet. chen und die Fahrzeuge abzustellfen und zu
1.2 Eine Ladung ist überbreit, wenn die Breite von sichern, ausgenommen bei Anordnung des
Fahrzeug und Ladung zusammen 2,50 m überschrei Transports während der Nachtstunden nach
Nr. 2.23;
tet.
1.3 Eine Ladung ist überhoch, wenn die Höhe von 2.53 daß die Ausnahmegenehmigung auf der ge
Fahrzeug und Ladung zusammen 4 m überschreitet. nehmigungspflichtigen Fahrt mitgeführt und
zuständigen Beamten auf Verlangen ausge
1.4 Eine Ladung ragt nach vorn, nach hinten oder händigt wird;
seitlich hinaus, wenn sie über den in der Betriebs
erlaubnis festgelegten Umriß des Fahrzeugs hin 2.54 den Transport nur zuverlässigen und bewähr
aussteht (überstehende Ladung). ten Fahrern anzuvertrauen;
2. Allgemeine Voraussetzungen, Hinweise und Auflagen 2.55 an geeigneten Stellen die Fahrgeschwindigkeit
zu ermäßigen und dort erforderlichenfalls zu
2.1 Ausnahmegenehmigungen dürfen nur widerruflich warten, um nachfolgenden Fahrzeugen das
erteilt werden und nur dann, wenn keine andere Überholen zu ermöglichen.
zumutbare Beförderungsmöglichkeit besteht (Abs. 2
Nr. 1 Satz 1 AV zu § 19 StVO). Vor allem ist zu 2.6 Dem Antragsteller ist — wo nötig — zur Auflage
prüfen, ob der Transport nicht auf dem Wasser zu machen, dem Transport einen Beifahrer oder
oder Schienenweg oder unter Einhaltung der Vor weiteres Begleitpersonal beizugeben.
VkBl Amtlicher Teil 147 Heft 6 — 1969
2.7 Polizeibegleitung sollte in det Regel nur vorge- Kann ein Stahltopf nicht angebracht werden,
sdirieberi werden, wenn wegen besonderer Um ist das nach vorn hinausragende Ladegü-t
stände' (z. Bv schwierige Straßen- Oder V^rkehrs- durch andere geeignete rot-weiß-gestreifte
verhäitnisse, außergewöhnlich umfangreiches Trans Schutzvorrichtungen zu sichern.
portgut) verkehrsregelnde Ma,ßnahmen unumgäng-
li^ sind. . Auch ist darauf zu achten, daß die Kippsicher
heit gewährleistet ist.
3. Besondere Voraussetzungen, Hinweise und Auflagen 3.5 überhohe Ladung
für einzelne Arten von Ausnahmegenehmigungen
3.51 Ausnahmegenehmigungen dürfen nur erteilt
3.1 überlange Ladung ' werden, wenn die Prüfung von Fahrweg, Fahr
zeug und Ladung ergeben hat, daß Unterfüh
3.11 Im Bescheid ist auf die. Gefahren beim Aus rungen sicher durchfahren werden können und
weichen, Einbiegen oder Wenden hinzuweisen. der erforderliche Sicherheitsabstand gegen
3.12 Bahnübergänge dürfen nur überquert wer über den Oberleitungen eingehalten wird.
den, wenn es gefahrlos in einem Zug möglich ^i52 Bahnübergänge an Eisenbahnstrecken mit
ist. Dem Antragsteller ist zur Auflage zu ' elektrischer Fahrleitung dürfen ohne Anhö
'machen, daß Transporte im Zweifelsfall vor rung der zuständigen Bahnunternehmen nur
der zweiten Bake (Bild 9 dqr Anlage zur dann befahren werden, wenn die Gesamt-
StVO) angehalten und notfalls Zusammen mit höh^ von Fahrzeug und Ladung 4.60 m nicht
der nächsten Bahndienststelle Sicherungsmaß übersteigt und sich außerhalb des Führer
nahmen getroffen werden. hauses keine Person auf dem Fährzeug be
findet.
3.2 überbreite Ladung
Dein Antragsteller ist zur Auflage zu machen, In Fällen, in denen ein Transport diese Höhe
übersteigt, sind die Bahnunternehmen — für
3.21 die Ladung nach Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 und die Bundesbahn deren Betriebsämter zu
Abs. 4 der Richtlinien des Bimdesministers für hören.
V Verkehr vom 17.. Dezember 1962 (VkBl. 1963
Seite 2) in\der Fassung vom 241 Juiii 1963 4. Zusätzliche besondere Voraussetzungen, Hinweise und
(VkBl. Seite 288) kenntlich zu machen und Auflagen* für Dauerausnahmegenehmigungen
3.22 sie während der Dunkelheit naäi § 19 Abs. 3 4.1 Dauerausnahmegenehmigungen dürfen höchstens
- Satz 2 StVO und Abs. 5 der Richtlinien vom für 1 Jahr erteilt werden und pur dann, wenn
17. Dbzember 1962 (a. a. O.) zu beleuchten. 4.11 eine polizeiliche Begleitung des Transports
nicht erförderlich ist und
3.3 Nach hinten hinausragende Ladung
4.12 Der Antragsteller seine Transporte schon län
Dem Antra,gsteller ist zur Auflage zu machen, gere Zeit mit sachkundigen, zuverlässigen
3.31 das äußerste Ende der Ladung nach § 19 Abs. Fahrern und einwandfreien Fahrzeugen ohne
3 Satz 3 StVO kenntlich zu machen; Beanstandung ausgeführt hat (Abs. 2 Nr. 1
AV zu f 19 StVÖ).
3.32 die Ladung nicht aüf der Fahrbahn schleifen
^ lassen und nötigenfalls' einen Nachläufer 4.2 Dauerausnahmegenehmigungen dürfen in der Regel
zu verwenden« Sofefn für die Durchführung nicht erteilt werden, wenn
des Transports ein lenkbarer Nachläufer not 4.21 die Länge von Fahrzeug uiid Ladung zusam
wendig ist, muß dieser — sofern er nicht auto- men 24 m übersteigt;
, matisch gelenkt wird — mit einem Beifahrer
besetzt werden. Der Beifahrer muß gute Sicht 4.22 die Breite von Fahrzeug und Ladung zusam
nach vorn haben hnd sich mit dem Kraft men 3 m übersteigt;
fahrzeugführer sicher verständigen können. 4.23 die Ladung mehr als 3 m nach hinten über
Bei bestimmten Längen von Fahrzeug und steht oder mehr als 4 m über die letzte Achse
Ladung und auf Strecken mit engeii Kurven hinausragt; v
kann das ständige Bedienen der Nachläufer
lenkung durch den Beifahrer gefordert wer 4.24 die Höhe von Fahrzeug und Ladung zusammen
den. übersteigt die Länge von Fahrzeug und 4 m übersteigt. ]
Ladung zusammen 24 m oder weicht der Kur 4.3 Dauerausnahmegenehmigungen dürfen in der Regel
venlauf des Fahrzeugs mit Ladung erheblich nicht erteilt werden, wenn die Beförderungsstrecke
von den Vorschriften des § 32 Abs. 2 StVZO länger als 150 km ist.
ab, so muß der Nachläufer automatisch gelenkt
werden. Auf die „Richtlinien für die Prüfung 4.4 In die Dauerausnahmegenehmigung ist die Auflage
von Langholzfahrzeugen" (VkBl. 1960 S. 650) aufzunehmen, daß der Antragsteller vor der Durch-
wird verwiesen; führuilg der Transporte zu überprüfen hat, ob der
Fahrtweg für die Aufnahme des Transports unter
3.33 das LangmateHal, insbesondere die hinten Berücksichtigung des Straßenzustandes, der Breite
hinausragenden Enden, in ausreichender und Führung der Straßen, der vorhandenen Brük-
•^ Weise durch Spannketten oder sonstige ge- ken und Unterführungen, von Verkehrsbeschrän
eighete Vorrichtungen zu sichern. kungen einschl. Straßensperrungen und Verkehrs
3.4 Nach vorn hihausragende Ladung ' , umleitungen geeignet ist. Dabei ist darauf hinzu
weisen, daß notwendige Auskünfte in Zweifels
3.41 Ausnahmegenehmigungen dürfen nur für La fällen von den Straßenbaubehörden erteilt werden.
dungen. erteilt werden, die höchstens 1 m
über das vordere Ende des ziehenden Fahr-r ^.Verfahren bei der Erteilung von Ausnahmegenehmi
gungen
zeugs hinausragen.
3.42 Dem Antragsteller ist zur Auflage zu machen, 5.1 Zuständig für die Erteilung einer AuSnahmegeneh-
Ladungen, die, mehr als 50 cm nach vorn migung ist die StraßenVerkehrsbehörde, in deren
hinausragen, mit einem rot-weiß-gestreiften Bezirk der genehmigungspfliditige Transport be
mindestens 50 cm langen Stahltopf zu sichern ginnt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 b StVO). '
und kenntlich zu machen. Der Stahltopf ist Außerdem können die Straßenverkehrsbehörden
. Über das nach vorn hinausragende Ende der des Wohnorts oder cies Betriebssitzes des Antrag
Ladung zu stülpen und in geeigneter Weise stellers Dauerausnahmegenehmigungen erteilen.
am Fahrzeug zu befestigen, um zu verhindern, 5.2 Der Antragsteller hat zu erklären, ob er bereits
daß die Ladung nach vorn verrutschen kann. bei einer anderen Behörde in der selben Sache
Heft 6 — 1969 148 VkBl Amtlicher Teil
einen Antrag gestellt und welchen Bescheid er
erhalten hat. Binnenschiffahrt
5.3 Anträgen auf Erteilung von Einzelausnahmegeneh
migungen sowie von Dauerausnahmegenehmigun Nr. 73 Sdiiffahrtspolizeiliche Anordnung für die
gen mit gleichbleibenden Fahrtstrecken für Ladun Regelung des Schiffsverkehrs auf dem
gen, die über die in Nr. 5.51, 5.52, 5.53 oder 5.54 Datteln-Hamm-Kanal östlich der Hammer
angegebenen Abmessungen hinausgehen und über Bundesbahnbrücke *)
eine Straßenentfernung von mehr als 100 km beför
dert werden sollen, hat der Antragsteller folgende Auf Grund des § 116 Nr. 3 der Binnenschiffahrtstraßen-
Bescheinigungen beizufügen: Ordnung vom 11. Oktober 1966 (Bundesgesetzbl. II S.
1333, 1538), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
5.31 im gewerblichen Verkehr eine Bescheinigung 22. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. II S. III, 172), wird
des Frachtführers bzw. Spediteurs über die angeordnet:
tarifmäßigen Beförderungsentgelte und die
Entgelte für zusätzliche Leistungen; auf § 22 § 1
Abs. 2 Güterkraftverk^hrsgesetz (GüKG) wird Unterer Vorhafen der Schleuse Hamm
verwiesen; (1) Die Kanalstrecke zwischen km 36,180 und km
im Werkverkehr einen Nachweis über die für 36,900 des Datteln-Hamm-Kanals (Bundesbahnbrücke bis
den Transport entstehenden Gesamtkosten; Schleusenleitwerk) ist Vorhafen der Schleuse Hamm im
wird der Nachweis nicht erbracht, kann das Sinne des § 102 BSchSO und durch Tafeln entsprechend
tarifmäßige Beförderungsentgelt zuzüglich der gekennzeichnet.
Entgelte für zusätzliche Leistungen als Richt (2) An dem mit Pollern versehenen Südufer dieser
wert herangezogen werden; Strecke ist das Anlegen von Fahrzeugen, die zur Schleu
die Genehmigüngsbehörde kann verlangen, sung anstehen, in mehr als einer FÄrzeugbreite unter
daß eine Bestätigung der zuständigen Außen sagt.
stelle der Bundesanstalt für den Güterfern Am Nordufer zwischen km 36,57 und km 36,83 dürfen
verkehr über das tarifgerecht zugrundegelegte nur zur Schleusung anstehende Leerfahrzeuge bis zu
Beförderungsentgelt vorgelegt wird. 8,20 m Breite in einer Fahrzeugbreite anlegen, allen
5.32 eine Bescheinigung der für den Versandort übrigen Fahrzeugen ist das Anlegen am Nordufer
zuständigen Güterabfertigung, ob und ggf. untersagt,
innerhalb welcher Fristen und unter welchen Ferner ist das Laufenlassen der Schiffsschrauben wäh
Gesamtkosten die Schienenbeförderung bzw. rend des Liegens untersagt.
die gebrochene Beförderung Schiene—Straße
möglich ist; die Bundesbahn-Güterabfertigun (3) Das Stilliegen von nicht zur Schleusung anstehen
gen sind angewiesen, Güterwagen für diese den Fahrzeugen am Südufer der Strecke zwischen km
Transporte bevorzugt zu stellen und Beschei 36,180 und km 36,400 (Bundesbahnbrücke bis Kanalstra
nigungen innerhalb der in den Zusatzricht ßenbrücke) kann von der Schleusenaufsicht im Einzelfalle
linien zur AV zu § 5 StVO (VkBl. 1968 S. 516) ausnahmsweise und unter Vorbehalt des jederzeitigen
angegebenen Fristen auszustellen. Widerrufs gestattet werden.
5.4 Liegt eine Beförderungsmöglichkeit auf dem Was §2
serweg nahe, so hat sich der Kostenvergleich (2.1) Zufahrt zur Schleuse Hamm von Westen her
auch auf den Wasserweg zu erstrecken. Der Verkehr zur Schleuse Hamm von Weaten her, wird
5.5 Vor der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen erforderlichenfalls durch Sichtzeichen, die jeweils west
ist das nach Abs. 1 Nr. 4 AV zu §, 5 StVO für den lich der Bimdesbahnbrücke Hamm km 35,870 und west
Schwer- und Großraumverkehr vorgeschriebene lich der Hammer Kanalstraßenbrücke km 36,441 auf der
Anhörverfahren durchzuführen, wenn Südseite des Datteln-Hamm-Kanals angebracht sind, wie
folgt geregelt:
5.51 die Länge von Fahrzeug und Ladung zusam
men 22 m übersteigt, a) Zwei weiße ununterbrochene Lichter nebeneinander:
Durchfahrt nicht gestattet, bis zur Einweisung
5.52 die Breite von Fahrzeug und Ladung zusam warten.
men 2,75 m übersteigt, b) Zwei weiße blinkende Lichter nebeneinander:
5.53 die Ladung mehr als 2 m nach hinten über Weiterfahrt gestattet, bei der Bundesbahnbrücke
steht öder mehr als 3 m über die letzte Achse Hamm unter Beachtung der Regelung des Ver
hinausragt, kehrs in der Fahrwasserenge nach § 41 Nr. 2
BSchSO.
5.54 die Höhe von Fahrzeug und Ladung zusammen
4,00 m übersteigt. Ist eine Verkehrsregelung nicht erforderlich, werden die
Lichter gelöscht.
5.6 Fehlt bei der Antragstellung eine nach 5.31 oder
5.32 erforderliche Bescheinigung, ist das nach 5.5 §3
vorgeschriebene Anhörverfahren nur dann vorsorg Engstelle östlich der Hafengruppe Uentrop
lich einzuleiten, wenn der Antragsteller dies aus Die Uferstrecke zwischen km 46,050 und km 46,550 am
drücklich wünscht und sich bereit erklärt, die Ko Nordufer des Datteln-Hamm-Kanals östlich des Dreieck
sten auch bei Ablehnung des Antrages zu überneh hafens Uentrop, die nach § 5 als Liegeplatz für Leerfahr
men. Wird nach vorsorglicher Einleitung des Anhör zeuge bestimmt ist, ist als Engstelle im Sinne des § 41
verfahrens die Erteilung einer Erlaubnis abgelehnt, BSchSO gekennzeichnet.
sind die am Anhörverfahren beteiligten Behörden
erforderlichenfalls unverzüglich zu unterrichten. §4
5.7 Werden die vorgesehenen Lademaße in mehrfacher Regelung des Verkehrs östlich der Schleuse Werries
Hinsicht überschritten (z. B. bei überlanger und für beladene Fahreuge
nach hinten hinausragender Ladung), so sind die (1) Beladene Fahrzeuge dürfen sich auf der Strecke
notwendigen Hinweise und Auflagen in einer Ge östlich der Schleuse Werries gegenseitig weder begegnen
nehmigung zusanimenzufassen. Wird für den Trans noch überholen.
port ein Fahrzeug mit ungewöhnlichen Abmessun (2) Auf dem Datteln-Hamm-Kanal östlich der Schleuse
gen oder Gewichten verwendet, so ist eine Erlaub Werries ist beladenen Fahrzeugen, die in beiden Rich
nis nach § 5 StVO erforderlich. Dann ist in diese tungen Häfen oberhalb der Schleuse Werries anlaufen,
Erlaubnis die Ausnahme von § 19 StVO mit den die Fahrt nur einschiffig im Richtungsverkehr zu folgen
dazu erforderlichen Hinweisen und Auflagen auf den Zeiten gestattet:
zunehmen.
(VkBl 1969 S. 146) *) Neue Fassung der in ^ 8 aufgehobenen Bekanntmachungen
VkBl Amtlicher Teil 149 Heft 6 — 1969
zu Berg (von Schleuse Werries in Richtung Hafen rung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung 1966 vom
Schmehausen) 11. Oktober 1966 (Bundesgesetzbl. II S. 1333) nach § 366
in der Zeit von Nt. 10 des Strafgesetzbuches bestraft.
5.00 bis 7.00 Uhr um 6.00 Uhr
§8
9.00 bis 11.00 Uhr um 10.00 Uhr
Geltungsdauer
13.00 bis 15.00 Uhr mit dem jeweils um 14.00 Uhr
17.00 bis 19.00 Uhr letzten Abfahrts um 18.00 Uhr Die Anordnung tritt am 1. April 1969 in Kraft und gilt
für genehmigte termin von der bis zum Ablauf des 31. März 1972.
Nachtfahrten in der Schleuse Werries Gleichzeitig treten außer Kraft.
Zeit von
a) die schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Was
21.00 bis 23.00 Uhr um 22.00 Uhr
ser- und Schiffahrtsdirektion Münster über die
zu Tal (vom Hafen Schmehausen in Richtung Schleuse Regelung des Schiffsverkehrs auf dem D^tteln-
Werries) Hamm-Kanal vom 21. 3. 1966 - B 508 B1 T4
in der Zeit von
b) die schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Was
7.00 bis 9.00 Uhr um 8.00 Uhr ser- und Schiffahrtsdirektion Münster für die
11.00 bis 13.00 Uhr mit dem jeweils um 12.00 Uhr Fahrt im Richtungsverkehr auf dem Datteln-
15.00 bis 17.00 Uhr letzten Abfahrts um 16.00 Uhr Hamm-Kanal östlich der Schleuse Hamm vom
19.00 bis 21.00 Uhr termin von den um 20.00 Uhr 14. 4. 1966 - B 608 B1 T4 —.
für genehmigte Häfen Schme
Nachtfahrten in der hausen und Münster, den 26. Februar 1969
Zeit von ' Uentrop B 2912 B1 B3
23.00 bis 5.00 Uhr um 4.00 Uhr Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Münster
(3) War ein beladenes Fahrzeug gezwungen, die
K üper
bereits angetretene Fahrt zu unterbrechen, und kann es
nach Wiederaufnahme der Fahrt in dem nach Absatz 2 für (VkBl 1969 S. 148)
seine Fahrtrichtung festgesetzten Zeitraum die Schleuse
Werries öder einen Hafen nicht mehr erreichen, muß es
nach Ablauf dieses Zeitraumes die Fahrt einstellen und am Nr. 74 Aufbietung eines in Verlust geratenen
Ufer stilliegen. Die Fahrt darf erst wieder fortgesetzt Sdiifferpatents
werden, wenn der für die Fahrt in der Gegenrichtung
freigegebene Zeitraum abgelaufen ist. Hannover, den 19. Februar 1969
(4) Beladene Fahrzeuge, die an der Schleuse Werries — 86 533 —
auf die Weiterfahrt warten müssen, haben die ihnen von Das von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hanno
der Schleusenaufsicht zugewiesenen Liegeplätze ober ver am 15. 6. 1962 für den Schiffer Ludwig Julien Last-
halb der Schleuse einzunehmen. drager, geboren am 3. 4. 1937 in Hemiksem, Niederlande,
§5 wohnhaft in Millingen, Reysdaalstraat 39, ausgestellte
Liegeplatz östlich der Hafengnippe Uentrop Schifferpatent Klasse II, Nr. 1418, für die westdeutschen
Die mit Pollern versehene Uferstrecke zwischen km Kanäle ist in Verlust geraten und wird hiermit für ungül
46,050 und km 46,550 am Nordufer des Datteln-Hamm- tig erklärt.
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Kanals östlich des Hafens Uentrop ist ausschließlich
Hannover
Liegeplatz für Leerfahrzeuge, die auf Ladung in der
Korsmeier
Hafengruppe Uentrop warten und im Liegebecken km
45,57 keinen Platz finden. Der Liegeplatz darf nur in einer (VkBl 1969 S. 149)
Fahrzeugbreite belegt werden. Das Laufenlassen der
Schiffsschrauben ist während des Liegens untersagt.
§6 Nr. 75 Ungültigkeitserklärung von Sdiifferpatenten
Sonderregelung für den Verkehr aller Fahrzeuge
Die folgenden von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
zum Hafen Westfalen und beladener Fahrzeuge zur
Duisburg ausgestellten Schifferpatente sind verlorenge
Hafengruppe Uentrop gangen:
(1) a) Alle Fahrzeuge, die für den Hafen Westfalen be
(1) Nr. 450/59, Klasse I und II, für die Schiffahrtsstraße
stimmt sind, dürfen ihre Fahrt ab Schleuse Wer
westdeutsche Kanäle, ausgestellt am 2. 5. 1959 für den
ries nur fortsetzen, wenn im Hafen Westfalen
Schiffer Dingenus Verbürg, geb. am 8. 2. 1917 in Dodrecht/
ausreichender Liegeraum frei ist. Holland.
b) Beladene Fahrzeuge, die für den Olstichhafen der (2) Nr. 243/61, Klasse II, für die Schiffahrtsstraße west
Hafengruppe Uentrop bestimmt sind, dürfen deutsche Kanäle, ausgestellt am 8. 5. 1961 für Frau Aaltje
ihre Fahrt ab Schleuse Werries nur fortsetzen,
Krabbe, geb. am 30. 3. 1924 in Zwartluis, Krs. Zwartluis.
wenn im Olstichhafen ausreichender Liegeraum
frei ist. (3) Nr. 137/65, Klasse I und II, für die Schiffahrtsstraße
westdeutsche Kanäle, ausgestellt am 2. 4. 1965 für den
c) Beladene Fahrzeuge, die für den Dreieckshafen Schiffer Dieter Buhrow, geb. am 10. 12. 1938 in Berlin.
der Hafengruppe Uentrop bestimmt sind, dürfen
ihre Fahrt ab Schleuse Werries nur fortsetzen, (4) Nr. 2342/57, Klasse I und II, für die Schiffahrtsstraße
wenn im Dreieckshafen oder in dem Liegebecken westdeutsche Kanäle, ausgestellt am 19. 8. 1957 für den
der Hafengruppe ausreichender Liegeraum frei Schiffer Otto Dekkers, geb. am 24. 3. 1914 in Worringen.
ist. (5) Nr. 1161/57, Klasse I, für die Schiffahrtsstraße west
(2) Den Verkehrsablauf regelt die Schleusenaufsicht, deutsche Kanäle, ausgestellt am 25. 3. 1957 für den Schif
deren Anordnungen zu befolgen sind. fer Hans Peters, geb. am 19. 5. 1929 in Homberg/Ndrh.
Erweitert auf die Schiffahrtsstraße Main von Mainz bis
(3) Ordnet die Schleusenaufsicht die Unterbrechung Aschaffenburg am 14. 2. 1958.
der Fahrt an, müssen Fahrzeuge nach der Ausfahrt aus der
Schleusenkammer den ihnen zugewiesenen Liegeplatz am Erstreckt auf die Klasse II am 9. 9. 1965.
Nord- oder Südufer des oberen Schleusenvorhafens ein Sie werden hiermit für ungültig erklärt.
nehmen. Die Fahrt darf erst fortgesetzt werden, wenn die Duisburg-Ruhrort, den 3. März 1969
Schleusenaufsicht hierzu die entsprechende Anordnung Bi — G 1058/69
erteilt hat.
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
§ 7 Duisburg
Strafen In Vertretung
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden Dr. Steffen
auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Einfüh (VkBl 1969 S. 149)
W'-. :
; ■
Heft 6'— 1969 c. 150 V k B 1 A III 11 i c h e r Te i 1
ISfr. 76 UngüttigkeitserkläruiigxP'iSciiäerpatenten'^ Nr. 78 SchiffahrtpolikeiUclle^ für den
Schiffsverkehr auf der Bü^flether Süderelhe
iDie folgenden Von der Wasser-rind Schiffahrtsdirektion '' bei Abheiaflefh im Bereich der Sperrwerks-,
Mainz ausgestellten Schifferpatente sind verlorengegan bausteile ^
gen und werden,hiermit für ungültig erklärt: ; ^ ; Hambtilgi: den 6. März d 969
' — See 2/29 — 15/69 II
|1) Nr. 10/67, Elassen l/II, für die ,\Vestdeutschen Kanäle,
ausgestellt am 24. 2. 1967 für den Schiffer Rainer de Bour, Nachstehend wird die schiffahrtpolizeiliche Anordnung
geb. am 12. 2, 194i iii Deösau, für den Schiffsverkehr auf der Bützflether Süderelhe bei:
Abbenfleth im Bereich der Sperrwerksbaustelle naehricht-
(2) Nr. 53/65, Klassen J/II, für die westdeutschen Kanäle, lich bekanntgegeben. Die-Anordnung
m ist im Bundesanzei-
ausgestellt am 16. 12. 1965 für den Schiffer Bodo. Strat- ger Nr. 39 vom 26. Februar 196^ y^rkü|tdet worden.
mann, geb. am 12. 5. 1^40 in Beuel, Der Bpndesmiöister 'für Värkehr
r Im Aliftrag
(3) Nr. 60/66, Klasse II, für die westdeutschen Känäle, - Dr. Breuer
ausgestellt am 22. 11. 1966 für. den Schiffer Hans'Georg
Schüler, geb. am 6. 7. 1941 in Bittkau. Schiffahrtpolizeiliche Aiiordnung
für den Schiffsverkehr auf der Bützfletbeir Südarelbe
Mainz, den 7. März 1969 . biei Abbenfleth im Bereich der SperrwerksbaustMe
BiBB'2 — 7442/^ ^ ^ ^ Voin 6. Februar 1969 <
. Wasser- und Sdjiffahrtsdirektion Aufgrund des § 5 Abs. 3 der SeeschiffahrtstraBen-Ord-
■ ,, '■
Mainz nung in der Fassung yom 18. März 1961 (Bundesgesetz-
In Vertretung bl. II S. 162, 184), geändert durch die; Verordnung
v p n dem B u s s c h e. vom 22. Mai 196ß (Bundesgesetzbl. II S; 299), wird
angeordnet: \
(VkBl 1969 S. 150)
-- . •W' , . ' . ^ ■
Das Fahrwässer der Bützflethäl Süderelhe ist bei
km 2,9 (Nord) durch eine Baustellenbrücke eingeschränkt.
In del Mitte befindet si^ eine Schiffahrtsoffnung, über
der eine Rollbrücke liegt. \ ^
Tür die'Durchfährt ist folgendes zu beachten:
Nr. 77 Strom- und schrtfährtpolizeiliche Anordnung 1. Die Durchfahrtsbreite beträgt 10 m. Bei geschlossener
Über die Fahrtgeschwindigkeit auf der Weser Brücke beträgt die Durchfahrtshöhe hei mittlerem Tide-
' Hamburg, dfeh 6. März 1969 , hochwasser 1,5 m. X>ie jeweils vorhandene Durch
fahrtshöhe ist in Wassefspiegelhöhe an den Brücken
— See 2/30 — 13/69 II —
pegeln abzulesen, die aii den äußeren nördlichen Leit-;
Nachstehend wird^"; die Strom- und schiffahrtpolizeiliche Jdalben angebracht sind. *
, Anordnung über die Fahrtgeschwindigkeit aUf der Weser 2. Die Durchfahrt ist verboten, wenn die Rollbrücke in
hachriehtlich bekanntgegeben. Die Anordnung ist im Bun Bewegung ist.
desanzeiger Nr. 39 vom 26. Februar 1969 verkündet wor- 3. Ein Fahrzeug, das wegen der Höhe seiner Aufbauten »
• dem ' - ■ " • ' ■ ; ' unter der Rollbrüdce nicht hindurchfahren kann, muß
• Der Bundesminister für Verkehr ' einlaufend spätestens 150 m unterhalb, auslaufend
> • ^ ^Tm Auftrag spätestens 100 m oberhalb der Brücke das SchailsignaT
Du Breuer „Brücke öffnen (— -r-)" geben. An den Stellen, an
' - denen die Schallsignale abgogobem ^werden müssen,
befindet sich auf de^r in Fahrtrichtung rechten Seite
Strom-und sdiiflahrtpoli^eiliche Anordnung eine quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, einem
: über die Fährtgeschwindigkeit auf ;der Weser schwarzen Punkt und einer kleinen Zusatztafel mit 2
Vpm 14. Februar 1969
/ schwarzen'Strichen. ' .
4. Das Fahrzeug kann von Zeit :?u Zmt das Signal wie
.Auf Grund des § 5 Abs. 3 der Seeschiffahrtstraßen- derholen, bis zu erkennen ist, däß die Brücke öfeöffnet
Ordnung ih dör Fassung yom 18. Marz 1961 ,^(Bündes- wird oder geöffnet ist. ;
gesetzbl. II S. 162), Zuletzt geändert durch die Verordnung 5. Erst wenn die Rallbrücke vollständig geöffnet ist, darf
vöip, 22. Mai 1966 (Bundesgesetzbl. II S. 299), wird ange- die Öffnung langsam durchfahren 'werden.
orcihät: :
6. Nähern sich der Öffnung 2 entgegenkommende Fahr
'; ■ ■ ■' ' ■' zeuge, muß däs gegen den Strom fahrende! Fahrzeug
Abweichend Von § 98 der Seeschiffahrtätraßen-Ordnung an geeigneter Stelle so lange warten, bis das andere
müssen Fährzeüge mit Maschinenantrieb auf-den in den vorbeigefahren ist. Bei Stromstillstand hat das F.ahr-
Nummern 1 bis 3 aufgeführten Strecken ihre Geschwin . zeug zu warten, däs vorher mit dem Strom lief. -
digkeit nur so weit herabsetzen, daß Schaden durch Sog ^ \ § 2 ■
i oder Wellensclilag vermieden wird.
1. Die Liegestelle bei km 2,9 wird aufgehoben.
: - ■ §2 ^ ^ 2. Ankern und Liegen im Bereich der Baustelle ist, außer
für Baüfahrzeuge, verboten. - ,
Zuwiderhändluügen gegen diese Anordnung siiid Ord
nungswidrigkeiten im Sinne des § 286 Nr. 2 der See . / § 3 '
schiff ahrtstraßen-Ordnung. f ^ t . / Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind Ord
nung^ Widrigkeiten im Sinne des § 286 Nf. .2 der See
^ ! > r3, " schiffahrtstraßen-Ordnung.
Diese Anordnung tritt am 25: Februar 1969 in Kraft •; §'4 ■ . .• ,
und gilt bis zum/'Ablauf des 24. Februar Wl. Diese Anordnung tritt am 25. Februar 1969 in Kr^ft
und gilt bis zum Ablauf des 24. Februar 1971.
- Bremen, den 14. Februar 1969
S2/95.6416 Tgb.Nr. 2317/69 ^ ^ ^ Hamburg, den 6. Februar 1969
— S 91.0/52-252-3rl/S 17Ö/69 —
. Wasser- und Schiffahrtsdirektion Wasser- und Schiffahrtsdirektion
\ Bfeihpn Hamburg
In Vertretung In Vertretung
® ^ K r a WiC z y'n s k i Dr. M e y e r - O s t e r k a m p
(VkBl 1969 S. 150) ^ \ ? (VkBl 1969 S. 150)
VkBl Amtlicher Teil 151 Heft 6 — 1969
Nr. 79 Üiigültigkeiiserklärung verlorengegahgener Scbliffsmeßbriefe
Nachstehend aufgeführte Schiffsmeßbriefe werden für ungültig erklärt ;
Unter-
i Aus$tel- .Art des ' Aüsstel-
Lfd. sdiei-
S chif f Sn ame
\ dungs-
lungs-' ; • Sdiiffs- lende / Schiffseigner
Nr.
'Signal
datum meßbriefe;^ Behörde
1 „ATLANTA" , DKPG 12. 10. 1967 Interuätionai- ^ BAS Rudolf Vollrath, .. .
■p Hamburg 19;
Eduardstr. 46/48 ,
2 „ALSTERKAMP" DIPL 28. 3. 4957 Pähama BAS' Weidmann & Ballih, ; ^
Hamburg 11 ^ Stübbenhuk 25
3 „MARliE BOTH" - ,DIZD 8; 7. 1957 National BAS Bgth & Co. Reederei :
■ '/ ' ■ Glückstadt, Gr. Neuwerk 22
4 „ASCHANTIIV" DEEU 11. 8. 1954 National ,BAS Ernst Albert Burmester, -
BrememLesum ^
.5: ^ „CODEN WIND" ohne ; 1.: 4. 1958 National BAS Alfred Bohlmann, \
' - '1 . - ^ .r-.
■ ■ ,,, ; Tönning, Fisciierstr. 39
6 „CHRISTIAN SARtORI" DJPI ~ 2ir7., 1959 Suez" BAS N(fwa Reederei GmbH.,Kiel
2U 7. 1959 Panama Kiel ;
7 „GAP COLORADO" DAIE, 24. 3. 1961 International BAS Hamburg-Südamepk.
7. 4;. 1961 Suez Dampfsch.-Ges.,
. ;-v . >1 ,
Hamburg, 11, OSt-Wöst-
Str. 59 „J '
.8 „AM 2" DGBM 8.! 4. 1960 International BAS Andreas Martens, /
Hamburg 1, Kirchenallee 57
9 „ECKHARDT" DDFB 26. 8. 1965 International • BAS Reederei Eckhardt,
Ovelgönne, Kirchenstr. 36
lö:^-' „HEIDI" DJXR 24, 5. 1948 National BAS. V Uwe Krämer,
Dieksanderkoog
11 . ' „SÜDERHOLl^" . DKQB 29. 10. 1955 Panama' - BAS Aug. Bolten Wm. Millers
'i ■ ■ ' Nachf., Hamburg 11,-
Matteritwiete 8
12 „GOTLAND IDJWS 13. -2. 1962 National BAS Günther Schulz, , v
21 10 1957 Suez S^ulauer Schiffahrts-
• '
■ '■ köntor, Hamburg 50,
Neue Gr.'Bergstr. 9
13 „CHRISTAT." DDMK 2. 6. 1960 International BAS ^ Kpt. Herbert '^hielemänn,
Brake/Unter#Oser
14 „MINERVA" DAHO 7. 6.T96/ Suez; BAS Dampfschiffahrts-Ges.
1. 7. 1953 Panama „Neptun", Bremen 1,
Langenstr. 52 — 54
15 „RUDÖLF OETKER" DHFQ . 15. ,5. 1964 National ' ' :bas Rudolf A. Oetker
7. 5. 1957 Suez Hamburg 11) Ost-Wesf-
■;1 fr Str. 53 ,/ r
' 16 „NORDEN" DONG 29. 1. 1941 National Reichs- = Jan Meyer,
sdiiffs- Varelerhafen/Oldbg.,
vermes- Postfach 28 ^
sungs-
amt
Berlin
17 „MAGNUS IX" DNHK 1Q: 4968 International BAS Ulrich Harms GmbH. & Co.
f
Hamburg,41, Vorsetzen 54
18, „GEORG" DJÖL 16. 5. 1949 Natioiial See- Dehning & Co., dmhH., -
sdiiffST Kiel
vermes-
sungs-
amt
Ham
burg
19 „TÄNNENFELS" DDRQ 10. 6. 1959 Panama BAS Deutsche Dampf
schiffahrts-Ges. „Hansa",
Fremen 1 •
Sollten die üngültigeh Sdiiff|imeßbriefe einer BehÖrde'^vorgelegt werden, bitten wir, diese einzuziehen und an das
Bundesamt für ^dirffsvermessühg, Hamburg 4, Millerntorplatz 1, zu senden.
Hamburg, den 17. Februar 1969 Bundesaint für Sdiiffsvermessung
Az.-Nr. III/172/69
Münnich
(VkBi 1969 5. 151) "
Heft 6 — 1969 152 VkBl Amtlicher Teil
2.2 Der Streifen soll eingeebnet sein, keine Neigung
liiitfahrt über 5®/o aufweisen, eine staubfreie Oberfläche
haben und für Notfälle tragfähig sein.
Nr. 80 Landeplätze für Hubschrauber
3. An- und Abflugflächen
Bonn, den 24. Februar 1969 3.1 Die An- und Abflugflächen schließen an das den
L 4 — 420 — 11 •—2011 D/69 Streifen umschreibende Rechteck an und steigen
Den Obersten Verkehrsbehörden der Länder habe ich mit der Neigung 1:6 bis zur Höhe von 100 m über
Richtlinien für die Genehmigung der Anlage und des" dem Landeplatzbezugspunkt an. Das Öffnungsver
Betriebs von Landeplätzen für Hubschrauber übersandt, hältnis der Seitenbegrenzungen der An- und
die ich hiermit nachrichtlich bekanntmache. Die Richt Abflugflächen zu deren Mittellinie (An- und
linien haben die Flugbetriebsflächen und die Hindernis Abfluggrundlinie) beträgt je lOVo. Die Basislinie
freiheit von Hubschrauberlandeplätzen sowie die Deckung der An- und Abflugflächen entspricht der Mindest
des Haftungsrisikos ihrer Halter zum Gegenstand, nicht breite des umschreibenden Rechtecks und verläuft
jedoch auch die sonstigen Erfordernisse des § 6 Abs. 2 senkrecht zur An- und Abfluggrundlinie.
und 4 LuftVG. 3.2 Bei Festlegung der An- und Abfluggrundlinien soll
Der Bimdesminister für Verkehr der Hauptwindrichtung Rechnung getragen werden.
Im Auftrag Mit Rücksicht auf örtliche Gegebenheiten sind
Dr. R e e m t s gekrümmte An- und Abfluglinien zulässig.
Richtlinien 4. Seitliche Ubergangsflächen
für die Genehmigung der Anlage und des Betriebs Die seitlichen Übergangsflächen schließen an die
von Landeplätzen für Hubschrauber Seitenlinien des den Streifen umschreibenden Recht
ecks und der An- und Abflugflächen an, steigen mit
Vom 24. Februar 1969
der Neigung 1:2, gemessen in der Vertikalebene senk
I. recht zur An- und Abfluggrundlinie, und enden in
einer Höha von 100 m, bezogen auf den Landeplatz
Allgemeines bezugspunkt.
1. Diese Richtlinien erfassen Landeplätze gem. § 6
LuftVG und §§ 49 bis 53 LuftVZO, die für Hub 5. Aerodynamische Eignung
schrauber bei Flugbetrieb unter Sichtflugwetter Bei der Genehmigung eines Hubschrauberlandeplatzes
bedingungen bestimmt sind. ist der Einfluß der örtlichen Wind- und Turbulenz
2. Grundsätzlich gelten die Richtlinien sowohl für Hub verhältnisse auf die Eignung des Geländes zu berück
schrauberlandeplätze des allgemeinen Verkehrs (Hub- sichtigen.
schrauberverkehrslandeplätze) als auch für Hub V.
schrauberlandeplätze für besondere Zwecke (Hub- Hindemisfreiheit
schraubersonderlandeplätze). Jedoch kann die Zweck
bestimmung eines Hubschraubersonderlandeplatzes im 1. Die Start- und Landeflächen und der Streifen sind von
Einzelfall Abweichungen rechtfertigen oder erforder aufragenden Bauwerken, Vertiefungen und sonstigen
lich machen. Für Hubschrauberlandeplätze auf Bau Hindernissen freizuhalten. Hiervon sind EinTichtungen
werken sind die zusätzlichen Anforderungen nach auf dem Streifen ausgenommen, wenn sie dort zur
Nr. VIII dieser Richtlinien zu berücksichtigen. sicheren Durchführung des Flugbetriebs notwendig
sind. In diesem Falle müssen die Einrichtungen, soweit
II.
mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar, möglichst weit
Einteilung der Start- und Landeflächen von der Start- und Landefläche entfernt und so niedrig
Für die Anwendung der Richtlinien werden die Start- wie möglich sein.
und Landeflächen nach Maßgabe ihrer Größe in zwei 2. In die restlichen Flächen des den Streifen um
Klassen unterteilt. Ein Hubschrauberlandeplatz soll den schreibenden Rechtecks, in die An- und Abflugflächen
Merkmalen entsprechen, die für die Klasse seiner Start- und in die seitlichen Übergangsflächen sollen keine
und Landeflächen angegeben sind. Soweit eine Unter Bauwerke und sonstigen Erhebungen hineinragen.
scheidung nicht getroffen ist, gelten die Merkmale für
beide Klassen gleichermaßen.
VI.
III.
Betriebliche Erfordernisse
Landepiatzbezugspunkt
Der Landepiatzbezugspunkt soll in der Mitte des 1. Für das Abfertigen, Abstellen und Betanken von
Systems der Start- und Landeflächen liegen. Seine Höhe Hubschraubern sollen dem Umfang des Flugverkehrs
soll so festgelegt werden, daß sie zwischen der höchsten entsprechend ausreichende Flächen vorhanden sein.
und der tiefsten Start- und Landefläche liegt. 2. Für die Tageskennzeichnung und, sofern Nachtflug
IV. betrieb vorgesehen ist, für die Befeuerung gelten
besondere Richtlinien des Bundesministers für Ver
Merkmale
kehr.*)
1. Start- und Landefläche
3. Ein Windrichtungsanzeiger in der üblichen Beschaffen^
1.1 Die Start- und Landefläche soll rechteckig oder heit und Farbe (Windsack) muß so aufgestellt sein,
rund sein und eine staubfreie Oberfläche haben.
daß er aus der Luft und von den Betriebsflächeh her
1.2 Die Mindestseitenlänge oder der Mindestdurchmes gut sichtbar ist und einen Anhalt für die Richtung
ser ist: und Stärke des Bodenwindes gibt. Die Länge des
Klasse 1: 30 m Windrichtungsanzeigers soll mindestens 2,00 m
Klasse 2: 15 m betragen.
1.3 Die Neigung soll 3®/o nicht überschreiten. 4. Für den Brandschutz und das Rettungswesen gelten
1.4 Die Start- und Landefläche muß ausreichend trag besondere Richtlinien des Bundesministers für Ver
fähig sein. kehr.
1.5 Von Straßen, Eisenbahnen und Wasserstraßen sind
5. Die örtlich zuständigen Dienststellen der Bundes
Abstände einzuhalten, die ausreichende Überflug
anstalt für Flugsicherung und des Deutschen Wetter
höhen gewährleisten. dienstes müssen durch eine Fernmeldeverbindung von
2. Streifen dem Hubschrauberlandeplatz aus erreichbar sein.
2.1 Der Streifen umgibt die Start- und Landefläche
allseitig in einer Mindestbreite von *) Bis zum Inkrafttreten von Befeuerungsrichtlinien ist hin
sichtlich der Befeuerung und Kennzeichnung für Nachtflug-
Klasse 1: 20 m betrieb eine gutachtliche Stellungnahme der Bundesanstalt
Klasse 2: 10 m für Flugsicherung einzuholen.
VkBl Amtlicher Teil 153 Heft 6 1969
VII. 3.2 Landeplätze auf Bauwerken dürfen grundsätzlich
Haftpflichtversidiening keinö Betankungseinrichtungen und Triebstofflager
haben. Der Landeplatz muß so beschaffen sein,
Dem Halter eines Hubschrauberlandeplatzes soll der
daß aus einem Hubschrauber im Schadensfall aus
Abschluß einer Haftpfliditversidierung über eine ange
laufender Treibstoff nicht in das Innere des Bau
messene Deckungssumme zur Auflage gemacht werden.
Für die Höhe der Deckungssumme sind Art und Umfang werks gelangen oder an dessen Seitenwänden
des Flugbetriebs zu berücksichtigen. Sie soll herabfließen kann. Für im Schadensfall aus
laufenden Treibstoff ist ein Auffangbecken folgen
300 000,— DM für Personenschäden, den Inhalts vorzusehen:
300 000,— DM für Sachschäden
für ein höchstzulässiges Abfluggewicht der Hub
nichit unterschreiten. schrauber
VIII. bis 2000 kg mindestens 200 1,
Hubschrauberlandeplätze auf Bauwerken bis 6000 kg mindestens 400 1,
1. Lastannahmen Damit der Treibstoff möglichst schnell abfließen
kann, sollen auf dem Landeplatz ein ausreichendes
1.1 Für die statische Bemessung von Hubschrauber- Oberflächengefälle und ggf. Abflußrinnen vor
. landeplätzen auf Bauwerken sind unter Berück handen sein. Es sind Vorkehrungen zu treffen,
sichtigung ihres vorgesehenen Verwendungszwecks daß sich im Schadensfall weder Niederschlags
höchstzulässige Abfluggewichte der Hubschrauber wasser in dem Auffangbecken befinden noch Treib
von 2000 kg oder 6000 kg anzunehmen. stoff in die Entwässerungsleitungen des Gebäudes
1.2 Als lotrechte Verkehrslasten sind folgende Lasten gelangen kann.
zu berücksichtigen: 3.3 Für den Brandfall ist in exponierter Lage zum
a) die Regellast P nach Tabelle 1 als Einzellast mit Hauptzugang mindestens ein weiterer geeigneter
der dort angegebenen quadratischen Aufstand Fluchtweg vorzusehen. Ein öffentlicher Fernmelder
fläche. soll von dem Landeplatz aus schnell erreichbar
P ist mit dem Stoßbeiwert9 == 1,4 zu verviel sein. Erforderlichenfalls sind besondere Brand
fachen) und an der für den untersuchten Quer schutzmaßnahmen für das Bauwerk, die sich aus
schnitt ungünstigsten Stelle der Betriebsfläche dem Landeplatzbetrieb ergeben, im Benehmen mit
anzunehmen; der örtlichen Feuerwehr festzulegen. Im übrigen
bleibt die Vorschrift der Nr. VI Pkt. 4 zur Anwen
Tabelle 1: dung der Richtlinien für den Brandschutz und das
Rettungswesen unberührt.
Höchstzulässi Seitenlänge 3.4 Als Windrichtungsanzeiger sind statt eines Wind
ges Abflugge Regellast der Auf- sacks mehrere rot-weiß karierte Windflaggen in
wicht nach Standfläche zweckmäßiger Anordnung zulässig. Die Form und
Pkt. 1.1 P Abmessung der Flaggen sollen etwa einem
kg Mp cm Quadratmeter entsprechen.
4. Sonderlaiideplätze
2000 2 20
Bei Abweichungen von den Richtlinien gem. Nr. I
6 000 6 30
Pkt. 2 Satz 2 sollen hinsichtlich der Seitenlängen oder
des Durchmessers der Start- und Landefläche mit
b) eine gleichmäßig verteilte Verkehrslast Streifen (Nr. IV Pkt. 1.2 und 2.1) 15 m grundsätzlich
p = 500 kp/m^ mit Vollbelastung der einzelnen nicht unterschritten werden.
Felder in ungünstigster Zusammenwirkung IX.
(feldweise veränderliche Belastung). Zeitpunkt der Anwendung
Maßgebend für die Bemessung der Bauteile sind 1. Die Richtlinien sind mit Wirkung vom 1. April 1969
der jeweils ungünstigere Lastfall nach a) oder b). anzuwenden. Gleichzeitig verlieren die am
1.3 In der Ebene der Start- und Landefläche und des 19. Dezember 1953 bekanntgegebenen Voraus
Streifens ist eine waagerecht wirkende Einzellast setzungen für die Genehmigung von Luftfahrtgeländen
H = P an der für den untersuchten Querschnitt für Hubschrauber (Nachrichten für Luftfahrer, Teil
eines Bauteils jewbils ungünstigsten Stelle anzu B 1954, Nr. B 7/54) und die dazu bekannt'gegebenen
nehmen. Änderungen und Ergänzungen ihre Gültigkeit.
1.4 Für den Überrollschutz (Pkt. 3.1) ist am oberen 2. Die bereits genehmigten Hubschrauberlandeplätze sind
Rand eine waagerechte Einzellast von 1 Mp an innerhalb einer angemessenen Frist den Anforde^
ungünstigster Stelle anzunehmen. rungen dieser Richtlinien anzupassen.
1.5 Bei Geländern und Fanggittern (Pkt. 3.1) ist in Anlage
Holmhöhe eine Streckenlast von lOO kp/m recht
winklig zur Geländer- oder Gitterebene anzu (zu Nr. IV Richtlinien Hubschrauberlandeplätze)
nehmen. 1. Tabellarische Übersicht
2. Aerodynamische Eignung Klasse 1 2
2.1 Bei der nach Nr. IV Pkt.5 vorzunehmenden Prüfung 1. Start- und Landefläche
ist zu beachten, daß die Wind- und Turbulenz Mindestseitenlänge oder
verhältnisse eines Hubschrauberlandeplatzes auf Mindestdurchmesser 30 m 15 m
einem Bauwerk unter Umständen weitgehend von max. Neigung 3«/o 30/0
der Höhe und Form des Bauwerks abhängen. Oberflächenbeschaffenheit tragfähig und staubfrei
2.2 Die Gestaltung der Bauwerkskanten, des Über 2. Streifen
rollschutzes, des Geländers oder Fanggitters und Mindestbreite 20 m 10 m
sonstiger Aufbauten soll luftströmungstechnisch max. Neigung 5Vo 50/0
vorteilhaft hinsichtlich des auf dem Landeplatz
3. An- und Afoflugflächen
abzuwickelnden Verkehrs sein.
Basisbreite 70 m 35 m
3. Zusätzliche betriebliche Erfordernisse Neigung 1:6 1:6
Endhöhe 100 m 100 m
3.1 Die Fläche des Landeplatzes ist mit einem Überroll Divergenz 10 o/o 10 0/0
schutz von mindestens 25 cm Höhe allseitig zu
umgrenzen. An abfallenden Ränderii sind Geländer 4. Seitliche Übergangsflächen
oder nach außen geneigte Fanggitter für den Neigung 1:2 1:2
Personenschutz vorzusehen. Endhöhe 100 m 100m
fD
2.. Schnitte und Dräufsichten K/a^l Klasse 2
cp
201 ^3Q| -|20
iängsschnUt iSngsschnitt
2
. 20[ [^Q[ |2P , .
200 -+_70-f- 200 -H 200 H-
OuersdinHt äuersctim'K
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Draufsicht Draufsicht
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S^drf'.und Lendefiäche ünd Sfreifen- Stärt'üncfLanckfiädie una Streifsr'
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begrenzung sind beispielsmise gu^dnsiisch begrenzung sind bei^'elsmise rund »1
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