VkBl Nr. 6 1969

Verkehrsblatt Nr. 6 1969

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Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
                                                             (VkBI)


                                           INHALTSVERZEICHNIS




                                                     Amtlidier Teil




   Nr.     Dat.              VkBl 1969                  Seite        Nr.     Dat.             VkBl 1969                   Seite


   StraBenverkehr                                                    Wasserstraßen
   72 5. 3. 1^69 ,Zusatz^icl^tlinie^ zur Allgemeinen                 86 7. 3. 1969 Bekanntmachung über die Übertra
      VerwaltungsVorschrift zu § 19 StVO (Erteilung                        gung der Ausführung des Ausbaus des Wesei-
      von Ausnahmegenehmigungen für überlange,                             Datteln-Kanals bei km 3,0 Südseite . . . . . 156
         überbreite,, überhohe und überstehende La                   87 10. 3. 1969 Bekanntmachung über die Übertra
         dungen) . , . . . . . . . . . . . . . 146
                                                                           gung der Ausführung des Ausbaus der Unter
                                                                           weser von km 69,5 bis km 71,5                    156
   Bfnnenschiifahrt
   73 26. 2. 19Ö9 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung                  Aufgebote
       für die Eegelung des Schiffsverkehrs auf dem
         Dattelh-Hamm-Kanal     östlich   der   Hammer               87a 31. 3. 1969 Aufbietung verlorener Kraftfahr-
         Bundesbähnbrüdie                                 148            zeug-(Anhänger-)briefe
   74 19. 2. 1969 Aufbietung eines in Verlust gerate-                87b 31. 3. 1969 Aufbietung verlorener Führer
         tenen Schifferpatents . . . . . . . . . . 149                     scheine
   7$ 8. 3. 1969 Ungültigkeitserklärung von Schiffer-                87c 31. 3. 1969 Aufbietung von verlorenen Kraft
         patenten . . . . . . . . . . , . . . . 149                      fahrzeug-(Anhänger-)scheinen und Bescheini
   76 7. 3. 1969 Ungültigkeitserklärung von Schiffer                     gungen über die Zuteilung amtlicher Kenn
         patenten                                         150              zeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge 164a—164pp

   Seeverkehr
   77 6. 3. 1969 Strom- und schiffafirtpolizeiliche
         Anordnung über die Fahrtgeschwindigkeit auf
         der Weser . .                                    150
   78 6. 3. 1969 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung für
         den Schiffsverkehr auf der Bützflether Süder-
         elbe bei Abbenfleth im Bereich der Sperrwerks-                              Nichtamtlicher Teil
         baustelle                                        150
   79 17. 2. 1969 Ungültigkeitserklärung verlorenge
      gangener Schiffsipeßhriefe                . . 151
                                                                     Zeitschrlftehschau
   Luftfahrt
                                                                           Übersicht   . . . .                              157
   80 24. 2.1969 Ländeplätze für Hubschrauber . .         152              Auslese                                          159
   81 25.2.1969 Verkehrslandeplatz Helgoland-Düne         155
   82 25.2.1969 Verkehyslandeplatz Uetersen . . .         155
   83 25.2.1969 Sönderiandeplate Grube, Kreis 01-                    Bücherschau
      denburg/Holsteih                                    156              Neuerscheinungen   . . .                      . 162
   84 <6. 3. 1969 Sonderlandeplatz        Coburg-Stein-                    Buchbesprechung                                 162
         rücken      . . . . . . . . .                    156
   85   6* 3.1969 Sonderlandeplatz Schweinfurt-Obern
         dorf   . . . . . . . . .                         156        Rechtsprechung                                         163




   23. Jahrgang                           Ausgegeben zu Bonn am 31. März'i960                                           Heft 6




Verlagspostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sich lediglich an die liefernden Postämter wenden.
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Heft 6 — 1969                                             146                             VkBl Amtlicher Teil




                                            AMTLICHER TEIL
                                                                    schriften des § 19 StVO mit Spezialfahrzeugen
                                                                    möglich und zumutbar ist. Zu berücksichtigen sind
                                                                    ferner die Länge und Beschaffenheit des Trans
Nr. 72 Zusatzriditiinien zur Allgemeinen Verwal-                    portweges und die Eilbedürftigkeit und Häufigkeit
       tungsvorsdirift zu § 19 StVO (Erteilung von                  des Transportes. Als unzumutbar ist eine andere
       Ausnahmegenehmigungen für überlange,                         Beförderungsmöglichkeit nur dann anzusehen, wenn
       überbreite, überhohe und überstehende                        dadurch bedeutende Mehrkosten entstehen, die in
         Ladungen)                                                  einem offensichtlichen Mißverhältnis zum Wert des
                                                                    Gutes stehen. Bei Beurteilung der Unzumutbarkeit
                                 Bonn, den 5. März 1969
                                                                    ist ein strenger Maßstab anzulegen.
                                 StV 2 Nr. 2063 Va/69 II
                                                                2.2 Im Bescheid sind festzulegen:
  Nachstehend gebe ich die mit den obersten Landes                  2.21 der Geltungsbereich und die Geltungsdauer
behörden beratenen „Zusatzrichtlinien zur Allgemeinen                    der Ausnahmegenehmigung j
Verwaltungsvorschrift zu § 19 StVO" bekannt.
                                                                    2.22 die höchstzulässigen Überschreitungen der
  Die Herren Verkehrsminister(-senatoren) der Länder                     durch § 19 StVO vorgeschriebenen Lademaße
wurden gebeten, diese Richtlinien zusammen mit den                       (Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 AV zu § 19 StVO);
bereits im Verkehrsblatt 1968 Seite 516 veröffentlichten            2.23 wo nötig, eine bestimmte Fahrtstrecke und
„Zusatzrichtlinien zur Allgemeinen VerwaltungsVorschrift                 Fahrtzeit oder Fahrtstrecken, die nicht benutzt
zu § 5 StVO" zum 1. 5. 1969 durch Erlaß verbindlich ein                  werden dürfen, vorbehaltlich der in jedem
zuführen.
                                                                         Fall zu beachtenden Vorschriften in Abs. III
  Verkehrspolitisches Ziel beider Richtlinien ist es, die                der Zusatzrichtlinien zur AV zu § 5 StVO
Verwaltungspraxis bei der Erteilung von Erlaubnissen                     (VkBl. 1Ö68 S. 516)i
nach § 5 StVQ und von Ausnahmegenehmigungen von                     2.24 wenn nötig, die zulässige Höchstgeschwindig
§ 19 StVO zu vereinheitlichen, den größten Teil der                      keit auf der gesamten Fahrtstredce oder auf
erlaubnis- bzw. genehmigungspflichtigen Transporte im                    bestimmten Streckenabschnitten.
Fernverkehr von der Straße auf den Schienen- oder
Wasserweg zu verlagern und die verbleibenden Trans              2.3 Im Bescheid ist darauf hinzuweisen, daß
porte so zu lenken, daß Störungen des Gesamtverkehrs                2.31 die Ladung so verstaut sein muß, daß die
möglichst vermieden werden.                                              Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahr
                                                                         zeugs und der Straße nicht beeinträchtigt wird
  Ich weise in diesem Zusammenhang besonders darauf                      (§ 19 Abs. 1 StVO);
hin, daß der Verkehr mit Fahrzeugen, deren Abmessun
                                                                    2.32 die Straßen samt Zubehör zu schonen sind.
gen oder Gewichte die in § 32 StVZO, § 34 StVZO oder
§ 19 StVO festgelegten Werte übersteigen, verboten ist          2.4 Der Antragsteller hat eine schriftliche Erklärung
und daß nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen Ausnahme                 abzugeben, in der er sich verpflichtet,
genehmigungen von einem gesetzlichen Verbot nur erteilt
werden dürfen, wenn vorher alle gesetzlich zulässigen               2.41 die durch den Transport entstandenen Schäden
                                                                         an Straßen samt Zubehör den Straßenbaube
Möglichkeiten voll ausgeschöpft wurden.
                                                                         hörden anzuzeigen und auf deren Verlangen
                           Der Bundesminister für Verkehr                entweder die Instandsetzungskosten zu über
                                     Im Auftrag                          nehmen oder die Instandsetzung auf eigene
                                    Dr. Linder                           Kosten vorzunehmen;
                                                                    2.42 die genehmigende Behörde, die Straßenbau
            Zusatzrichtlinien zur AV zu § 19 StVO                        behörde und die Straßeneigentümer von An
(Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für überlange,                      sprüchen Dritter, die durch den Transport ent
überbreite,    überhohe    und   überstehende     Ladungen)              stehen, freizustellen;
                                                                    2.43 auf Ansprüche zu verzichten, die er daraus
  Die zulässigen Ausmaße der Fahrzeugladungen sind in                    herleiten könnte, daß der Ausbau und die
§ 19 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) festgelegt. Die                      Beschilderung der benutzten Straße den be
StraßenVerkehrsbehörden können Ausnahmen von § 19                        sonderen Anforderungen des Transportes
Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 StVO für bestimmte                      nicht gerecht werden.
Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller
genehmigen (§ 46 Abs. 2 StVO). Werden solche Ausnahme           2.5 Dem Antragsteller ist zur Auflage zu machen,
genehmigungen erteilt, so sind heben der AV zu § 19                 2.51 bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel,
StVO (Bundesanzeiger 1956 Nr. 68, Verkehrsblatt 1956                     Schneefall oder Regen oder bei Glatteis den
Seite 476) folgende Richtlinien zu beachten:                             Transport zu unterbrechen und die Fahrzeuge
                                                                          abzustellen und zu sichern;
1. Begriffsbestimmungen
  1.1 Eine Ladung     ist überlang, wenn die Länge von              2.52 bei Dunkelheit den Transport zu unterbre
      Fahrzeug und    Ladung zusammen 20 m überschreitet.                chen und die Fahrzeuge abzustellfen und zu
  1.2 Eine Ladung     ist überbreit, wenn die Breite von                 sichern, ausgenommen bei Anordnung des
      Fahrzeug und    Ladung zusammen 2,50 m überschrei                  Transports während der Nachtstunden nach
                                                                          Nr. 2.23;
      tet.
  1.3 Eine Ladung ist überhoch, wenn die Höhe von                   2.53 daß die Ausnahmegenehmigung auf der ge
      Fahrzeug und Ladung zusammen 4 m überschreitet.                    nehmigungspflichtigen Fahrt mitgeführt und
                                                                         zuständigen Beamten auf Verlangen ausge
  1.4 Eine Ladung ragt nach vorn, nach hinten oder                       händigt wird;
      seitlich hinaus, wenn sie über den in der Betriebs
      erlaubnis festgelegten Umriß des Fahrzeugs hin                2.54 den Transport nur zuverlässigen und bewähr
      aussteht (überstehende Ladung).                                     ten Fahrern anzuvertrauen;

2. Allgemeine Voraussetzungen, Hinweise und Auflagen                2.55 an geeigneten Stellen die Fahrgeschwindigkeit
                                                                         zu ermäßigen und dort erforderlichenfalls zu
  2.1 Ausnahmegenehmigungen dürfen nur widerruflich                      warten, um nachfolgenden Fahrzeugen das
      erteilt werden und nur dann, wenn keine andere                      Überholen zu ermöglichen.
      zumutbare Beförderungsmöglichkeit besteht (Abs. 2
      Nr. 1 Satz 1 AV zu § 19 StVO). Vor allem ist zu           2.6 Dem Antragsteller ist — wo nötig — zur Auflage
      prüfen, ob der Transport nicht auf dem Wasser                 zu machen, dem Transport einen Beifahrer oder
      oder Schienenweg oder unter Einhaltung der Vor                weiteres Begleitpersonal beizugeben.
2

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    2.7 Polizeibegleitung sollte in det Regel nur vorge-                       Kann ein Stahltopf nicht angebracht werden,
        sdirieberi werden, wenn wegen besonderer Um                            ist das nach vorn hinausragende Ladegü-t
        stände' (z. Bv schwierige Straßen- Oder V^rkehrs-                      durch andere geeignete rot-weiß-gestreifte
        verhäitnisse, außergewöhnlich umfangreiches Trans                      Schutzvorrichtungen zu sichern.
        portgut) verkehrsregelnde Ma,ßnahmen unumgäng-
             li^ sind.    .                                                    Auch ist darauf zu achten, daß die Kippsicher
                                                                               heit gewährleistet ist.
3. Besondere Voraussetzungen, Hinweise und Auflagen                   3.5 überhohe Ladung
    für einzelne Arten von Ausnahmegenehmigungen
                                                                          3.51 Ausnahmegenehmigungen dürfen nur erteilt
    3.1 überlange Ladung                              '                        werden, wenn die Prüfung von Fahrweg, Fahr
                                                                               zeug und Ladung ergeben hat, daß Unterfüh
             3.11 Im Bescheid ist auf die. Gefahren beim Aus                   rungen sicher durchfahren werden können und
                  weichen, Einbiegen oder Wenden hinzuweisen.                  der erforderliche Sicherheitsabstand gegen
             3.12 Bahnübergänge dürfen nur überquert wer                       über den Oberleitungen eingehalten wird.
                   den, wenn es gefahrlos in einem Zug möglich            ^i52 Bahnübergänge an Eisenbahnstrecken mit
                  ist. Dem Antragsteller ist zur Auflage zu           '        elektrischer Fahrleitung dürfen ohne Anhö
                  'machen, daß Transporte im Zweifelsfall vor                  rung der zuständigen Bahnunternehmen nur
                   der zweiten Bake (Bild 9 dqr Anlage zur                     dann befahren werden, wenn die Gesamt-
                  StVO) angehalten und notfalls Zusammen mit                   höh^ von Fahrzeug und Ladung 4.60 m nicht
                   der nächsten Bahndienststelle Sicherungsmaß                 übersteigt und sich außerhalb des Führer
                   nahmen getroffen werden.                                    hauses keine Person auf dem Fährzeug be
                                                                               findet.
    3.2 überbreite Ladung
             Dein Antragsteller ist zur Auflage zu machen,                     In Fällen, in denen ein Transport diese Höhe
                                                                               übersteigt, sind die Bahnunternehmen — für
             3.21 die Ladung nach Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 und                     die Bundesbahn deren Betriebsämter          zu
                  Abs. 4 der Richtlinien des Bimdesministers für               hören.
               V Verkehr vom 17.. Dezember 1962 (VkBl. 1963
                 Seite 2) in\der Fassung vom 241 Juiii 1963        4. Zusätzliche besondere Voraussetzungen, Hinweise und
                 (VkBl. Seite 288) kenntlich zu machen und             Auflagen* für Dauerausnahmegenehmigungen
             3.22 sie während der Dunkelheit naäi § 19 Abs. 3         4.1 Dauerausnahmegenehmigungen dürfen höchstens
-                 Satz 2 StVO und Abs. 5 der Richtlinien vom              für 1 Jahr erteilt werden und pur dann, wenn
                  17. Dbzember 1962 (a. a. O.) zu beleuchten.             4.11 eine polizeiliche Begleitung des Transports
                                                                               nicht erförderlich ist und
    3.3 Nach hinten hinausragende Ladung
                                                                          4.12 Der Antragsteller seine Transporte schon län
             Dem Antra,gsteller ist zur Auflage zu machen,                     gere Zeit mit sachkundigen, zuverlässigen
             3.31 das äußerste Ende der Ladung nach § 19 Abs.                  Fahrern und einwandfreien Fahrzeugen ohne
                  3 Satz 3 StVO kenntlich zu machen;                           Beanstandung ausgeführt hat (Abs. 2 Nr. 1
                                                                               AV zu f 19 StVÖ).
             3.32 die Ladung nicht aüf der Fahrbahn schleifen
                  ^ lassen und nötigenfalls' einen Nachläufer         4.2 Dauerausnahmegenehmigungen dürfen in der Regel
                  zu verwenden« Sofefn für die Durchführung               nicht erteilt werden, wenn
                  des Transports ein lenkbarer Nachläufer not             4.21 die Länge von Fahrzeug uiid Ladung zusam
                  wendig ist, muß dieser — sofern er nicht auto-               men 24 m übersteigt;
    ,             matisch gelenkt wird — mit einem Beifahrer
                  besetzt werden. Der Beifahrer muß gute Sicht            4.22 die Breite von Fahrzeug und Ladung zusam
                  nach vorn haben hnd sich mit dem Kraft                       men 3 m übersteigt;
                  fahrzeugführer sicher verständigen können.              4.23 die Ladung mehr als 3 m nach hinten über
                  Bei bestimmten Längen von Fahrzeug und                       steht oder mehr als 4 m über die letzte Achse
                  Ladung und auf Strecken mit engeii Kurven                    hinausragt;                                 v
                  kann das ständige Bedienen der Nachläufer
                  lenkung durch den Beifahrer gefordert wer               4.24 die Höhe von Fahrzeug und Ladung zusammen
                  den. übersteigt die Länge von Fahrzeug und                   4 m übersteigt.    ]
                  Ladung zusammen 24 m oder weicht der Kur            4.3 Dauerausnahmegenehmigungen dürfen in der Regel
                  venlauf des Fahrzeugs mit Ladung erheblich              nicht erteilt werden, wenn die Beförderungsstrecke
                  von den Vorschriften des § 32 Abs. 2 StVZO              länger als 150 km ist.
                  ab, so muß der Nachläufer automatisch gelenkt
                  werden. Auf die „Richtlinien für die Prüfung        4.4 In die Dauerausnahmegenehmigung ist die Auflage
                  von Langholzfahrzeugen" (VkBl. 1960 S. 650)             aufzunehmen, daß der Antragsteller vor der Durch-
                  wird verwiesen;                                         führuilg der Transporte zu überprüfen hat, ob der
                                                                          Fahrtweg für die Aufnahme des Transports unter
             3.33 das LangmateHal, insbesondere die hinten                Berücksichtigung des Straßenzustandes, der Breite
                  hinausragenden Enden, in ausreichender                  und Führung der Straßen, der vorhandenen Brük-
        •^        Weise durch Spannketten oder sonstige ge-               ken und Unterführungen, von Verkehrsbeschrän
                  eighete Vorrichtungen zu sichern.                       kungen einschl. Straßensperrungen und Verkehrs
    3.4 Nach vorn hihausragende Ladung '                  ,               umleitungen geeignet ist. Dabei ist darauf hinzu
                                                                          weisen, daß notwendige Auskünfte in Zweifels
             3.41 Ausnahmegenehmigungen dürfen nur für La                 fällen von den Straßenbaubehörden erteilt werden.
                  dungen. erteilt werden, die höchstens 1 m
                  über das vordere Ende des ziehenden Fahr-r       ^.Verfahren bei der Erteilung von Ausnahmegenehmi
                                                                      gungen
                  zeugs hinausragen.
             3.42 Dem Antragsteller ist zur Auflage zu machen,        5.1 Zuständig für die Erteilung einer AuSnahmegeneh-
                  Ladungen, die, mehr als 50 cm nach vorn                 migung ist die StraßenVerkehrsbehörde, in deren
                  hinausragen, mit einem rot-weiß-gestreiften             Bezirk der genehmigungspfliditige Transport be
                  mindestens 50 cm langen Stahltopf zu sichern            ginnt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 b StVO).    '
                  und kenntlich zu machen. Der Stahltopf ist              Außerdem können die Straßenverkehrsbehörden
              .   Über das nach vorn hinausragende Ende der               des Wohnorts oder cies Betriebssitzes des Antrag
                  Ladung zu stülpen und in geeigneter Weise               stellers Dauerausnahmegenehmigungen erteilen.
                  am Fahrzeug zu befestigen, um zu verhindern,        5.2 Der Antragsteller hat zu erklären, ob er bereits
                  daß die Ladung nach vorn verrutschen kann.              bei einer anderen Behörde in der selben Sache
3

Heft 6 — 1969                                             148                                 VkBl Amtlicher Teil


      einen Antrag gestellt und welchen Bescheid er
      erhalten hat.                                               Binnenschiffahrt
 5.3 Anträgen auf Erteilung von Einzelausnahmegeneh
     migungen sowie von Dauerausnahmegenehmigun              Nr. 73 Sdiiffahrtspolizeiliche Anordnung für die
     gen mit gleichbleibenden Fahrtstrecken für Ladun               Regelung des Schiffsverkehrs auf dem
     gen, die über die in Nr. 5.51, 5.52, 5.53 oder 5.54                Datteln-Hamm-Kanal östlich der Hammer
     angegebenen Abmessungen hinausgehen und über                       Bundesbahnbrücke *)
     eine Straßenentfernung von mehr als 100 km beför
     dert werden sollen, hat der Antragsteller folgende          Auf Grund des § 116 Nr. 3 der Binnenschiffahrtstraßen-
     Bescheinigungen beizufügen:                             Ordnung vom 11. Oktober 1966 (Bundesgesetzbl. II S.
                                                             1333, 1538), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
     5.31 im gewerblichen Verkehr eine Bescheinigung         22. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. II S. III, 172), wird
          des Frachtführers bzw. Spediteurs über die         angeordnet:
          tarifmäßigen Beförderungsentgelte und die
          Entgelte für zusätzliche Leistungen; auf § 22                                   § 1
          Abs. 2 Güterkraftverk^hrsgesetz (GüKG) wird                   Unterer Vorhafen der Schleuse Hamm
             verwiesen;                                          (1) Die Kanalstrecke zwischen km 36,180 und km
             im Werkverkehr einen Nachweis über die für      36,900 des Datteln-Hamm-Kanals (Bundesbahnbrücke bis
             den Transport entstehenden Gesamtkosten;        Schleusenleitwerk) ist Vorhafen der Schleuse Hamm im
             wird der Nachweis nicht erbracht, kann das      Sinne des § 102 BSchSO und durch Tafeln entsprechend
             tarifmäßige Beförderungsentgelt zuzüglich der   gekennzeichnet.
             Entgelte für zusätzliche Leistungen als Richt     (2) An dem mit Pollern versehenen Südufer dieser
             wert herangezogen werden;                       Strecke ist das Anlegen von Fahrzeugen, die zur Schleu
             die Genehmigüngsbehörde kann verlangen,         sung anstehen, in mehr als einer FÄrzeugbreite unter
             daß eine Bestätigung der zuständigen Außen      sagt.
             stelle der Bundesanstalt für den Güterfern        Am Nordufer zwischen km 36,57 und km 36,83 dürfen
           verkehr über das tarifgerecht zugrundegelegte     nur zur Schleusung anstehende Leerfahrzeuge bis zu
           Beförderungsentgelt vorgelegt wird.               8,20 m Breite in einer Fahrzeugbreite anlegen, allen
      5.32 eine Bescheinigung der für den Versandort         übrigen Fahrzeugen ist das Anlegen am Nordufer
           zuständigen Güterabfertigung, ob und ggf.         untersagt,
             innerhalb welcher Fristen und unter welchen       Ferner ist das Laufenlassen der Schiffsschrauben wäh
             Gesamtkosten die Schienenbeförderung bzw.       rend des Liegens untersagt.
             die gebrochene Beförderung Schiene—Straße
             möglich ist; die Bundesbahn-Güterabfertigun       (3) Das Stilliegen von nicht zur Schleusung anstehen
             gen sind angewiesen, Güterwagen für diese       den Fahrzeugen am Südufer der Strecke zwischen km
             Transporte bevorzugt zu stellen und Beschei     36,180 und km 36,400 (Bundesbahnbrücke bis Kanalstra
             nigungen innerhalb der in den Zusatzricht       ßenbrücke) kann von der Schleusenaufsicht im Einzelfalle
             linien zur AV zu § 5 StVO (VkBl. 1968 S. 516)   ausnahmsweise und unter Vorbehalt des jederzeitigen
             angegebenen Fristen auszustellen.                  Widerrufs gestattet werden.

  5.4 Liegt eine Beförderungsmöglichkeit auf dem Was                                      §2
      serweg nahe, so hat sich der Kostenvergleich (2.1)             Zufahrt zur Schleuse Hamm von Westen her
      auch auf den Wasserweg zu erstrecken.                       Der Verkehr zur Schleuse Hamm von Weaten her, wird
  5.5 Vor der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen            erforderlichenfalls durch Sichtzeichen, die jeweils west
      ist das nach Abs. 1 Nr. 4 AV zu §, 5 StVO für den      lich der Bimdesbahnbrücke Hamm km 35,870 und west
      Schwer- und Großraumverkehr vorgeschriebene            lich der Hammer Kanalstraßenbrücke km 36,441 auf der
      Anhörverfahren durchzuführen, wenn                     Südseite des Datteln-Hamm-Kanals angebracht sind, wie
                                                             folgt geregelt:
      5.51   die Länge von Fahrzeug und Ladung zusam
             men 22 m übersteigt,                               a) Zwei weiße ununterbrochene Lichter nebeneinander:
                                                                      Durchfahrt nicht gestattet, bis zur Einweisung
      5.52 die Breite von Fahrzeug und Ladung zusam                   warten.
           men 2,75 m übersteigt,                                  b) Zwei weiße blinkende Lichter nebeneinander:
      5.53 die Ladung mehr als 2 m nach hinten über                   Weiterfahrt gestattet, bei der Bundesbahnbrücke
             steht öder mehr als 3 m über die letzte Achse            Hamm unter Beachtung der Regelung des Ver
             hinausragt,                                              kehrs in der Fahrwasserenge nach § 41 Nr. 2
                                                                      BSchSO.
      5.54 die Höhe von Fahrzeug und Ladung zusammen
           4,00 m übersteigt.                                Ist eine Verkehrsregelung nicht erforderlich, werden die
                                                             Lichter gelöscht.
  5.6 Fehlt bei der Antragstellung eine nach 5.31 oder
      5.32 erforderliche Bescheinigung, ist das nach 5.5                                  §3
      vorgeschriebene Anhörverfahren nur dann vorsorg                 Engstelle östlich der Hafengruppe Uentrop
      lich einzuleiten, wenn der Antragsteller dies aus           Die Uferstrecke zwischen km 46,050 und km 46,550 am
      drücklich wünscht und sich bereit erklärt, die Ko         Nordufer des Datteln-Hamm-Kanals östlich des Dreieck
     sten auch bei Ablehnung des Antrages zu überneh         hafens Uentrop, die nach § 5 als Liegeplatz für Leerfahr
     men. Wird nach vorsorglicher Einleitung des Anhör       zeuge bestimmt ist, ist als Engstelle im Sinne des § 41
     verfahrens die Erteilung einer Erlaubnis abgelehnt,     BSchSO gekennzeichnet.
     sind die am Anhörverfahren beteiligten Behörden
     erforderlichenfalls unverzüglich zu unterrichten.                                    §4
  5.7 Werden die vorgesehenen Lademaße in mehrfacher              Regelung des Verkehrs östlich der Schleuse Werries
      Hinsicht überschritten (z. B. bei überlanger und                          für beladene Fahreuge
      nach hinten hinausragender Ladung), so sind die             (1) Beladene Fahrzeuge dürfen sich auf der Strecke
      notwendigen Hinweise und Auflagen in einer Ge             östlich der Schleuse Werries gegenseitig weder begegnen
      nehmigung zusanimenzufassen. Wird für den Trans           noch überholen.
      port ein Fahrzeug mit ungewöhnlichen Abmessun               (2) Auf dem Datteln-Hamm-Kanal östlich der Schleuse
      gen oder Gewichten verwendet, so ist eine Erlaub          Werries ist beladenen Fahrzeugen, die in beiden Rich
      nis nach § 5 StVO erforderlich. Dann ist in diese         tungen Häfen oberhalb der Schleuse Werries anlaufen,
      Erlaubnis die Ausnahme von § 19 StVO mit den              die Fahrt nur einschiffig im Richtungsverkehr zu folgen
      dazu erforderlichen Hinweisen und Auflagen auf            den Zeiten gestattet:
      zunehmen.
(VkBl 1969 S. 146)                                              *) Neue Fassung der in ^ 8 aufgehobenen Bekanntmachungen
4

VkBl Amtlicher Teil                                        149                                                 Heft 6 — 1969



zu Berg (von Schleuse Werries in Richtung Hafen                rung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung 1966 vom
Schmehausen)                                                   11. Oktober 1966 (Bundesgesetzbl. II S. 1333) nach § 366
in der Zeit von                                                Nt. 10 des Strafgesetzbuches bestraft.
 5.00   bis 7.00 Uhr                           um   6.00 Uhr
                                                                                            §8
 9.00   bis 11.00 Uhr                          um 10.00 Uhr
                                                                                       Geltungsdauer
13.00   bis 15.00 Uhr    mit dem jeweils       um 14.00 Uhr
17.00   bis 19.00 Uhr    letzten Abfahrts      um 18.00 Uhr       Die Anordnung tritt am 1. April 1969 in Kraft und gilt
für genehmigte           termin von der                          bis zum Ablauf des 31. März 1972.
Nachtfahrten in der      Schleuse Werries                         Gleichzeitig treten außer Kraft.
Zeit von
                                                                     a) die schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Was
21.00 bis 23.00 Uhr                            um 22.00 Uhr
                                                                         ser- und Schiffahrtsdirektion Münster über die
zu Tal (vom Hafen Schmehausen in Richtung Schleuse                       Regelung des Schiffsverkehrs auf dem D^tteln-
Werries)                                                                  Hamm-Kanal vom 21. 3. 1966 - B 508 B1 T4
in der Zeit von
                                                                     b) die schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Was
 7.00   bis 9.00 Uhr                           um 8.00 Uhr                ser- und   Schiffahrtsdirektion   Münster für   die
11.00   bis 13.00 Uhr    mit dem jeweils       um 12.00 Uhr               Fahrt im Richtungsverkehr auf dem Datteln-
15.00   bis 17.00 Uhr    letzten Abfahrts      um 16.00 Uhr              Hamm-Kanal östlich     der Schleuse Hamm         vom
19.00   bis 21.00 Uhr    termin von den        um 20.00 Uhr               14. 4. 1966 - B 608 B1 T4 —.
für genehmigte           Häfen Schme
Nachtfahrten in der      hausen und                              Münster, den 26. Februar 1969
Zeit von '               Uentrop                               B 2912 B1 B3
23.00 bis 5.00 Uhr                             um   4.00 Uhr                             Wasser- und Schiffahrtsdirektion
                                                                                                       Münster
  (3) War        ein beladenes Fahrzeug     gezwungen, die
                                                                                                       K üper
bereits angetretene Fahrt zu unterbrechen, und kann es
nach Wiederaufnahme der Fahrt in dem nach Absatz 2 für         (VkBl 1969 S. 148)
seine Fahrtrichtung festgesetzten Zeitraum die Schleuse
Werries öder einen Hafen nicht mehr erreichen, muß es
nach Ablauf dieses Zeitraumes die Fahrt einstellen und am      Nr. 74 Aufbietung eines in Verlust geratenen
Ufer stilliegen. Die Fahrt darf erst wieder fortgesetzt                   Sdiifferpatents
werden, wenn der für die Fahrt in der Gegenrichtung
freigegebene Zeitraum abgelaufen ist.                                                      Hannover, den 19. Februar 1969
  (4) Beladene Fahrzeuge, die an der Schleuse Werries                                      — 86 533 —
auf die Weiterfahrt warten müssen, haben die ihnen von            Das von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hanno
der Schleusenaufsicht zugewiesenen Liegeplätze ober            ver am 15. 6. 1962 für den Schiffer Ludwig Julien Last-
halb der Schleuse einzunehmen.                                 drager, geboren am 3. 4. 1937 in Hemiksem, Niederlande,
                               §5                              wohnhaft in Millingen, Reysdaalstraat 39, ausgestellte
        Liegeplatz östlich der Hafengnippe Uentrop             Schifferpatent Klasse II, Nr. 1418, für die westdeutschen
  Die mit Pollern versehene Uferstrecke zwischen km            Kanäle ist in Verlust geraten und wird hiermit für ungül
46,050 und km 46,550 am Nordufer des Datteln-Hamm-             tig erklärt.
                                                                                          Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Kanals östlich des Hafens Uentrop ist ausschließlich
                                                                                                    Hannover
Liegeplatz für Leerfahrzeuge, die auf Ladung in der
                                                                                                   Korsmeier
Hafengruppe Uentrop warten und im Liegebecken km
45,57 keinen Platz finden. Der Liegeplatz darf nur in einer    (VkBl 1969 S. 149)
Fahrzeugbreite belegt werden. Das Laufenlassen der
Schiffsschrauben ist während des Liegens untersagt.
                             §6                                Nr. 75     Ungültigkeitserklärung von Sdiifferpatenten
    Sonderregelung für den Verkehr aller Fahrzeuge
                                                                 Die folgenden von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
   zum Hafen Westfalen und beladener Fahrzeuge zur
                                                               Duisburg ausgestellten Schifferpatente sind verlorenge
                   Hafengruppe Uentrop                         gangen:
  (1) a) Alle Fahrzeuge, die für den Hafen Westfalen be
                                                                  (1) Nr. 450/59, Klasse I und II, für die Schiffahrtsstraße
          stimmt sind, dürfen ihre Fahrt ab Schleuse Wer
                                                               westdeutsche Kanäle, ausgestellt am 2. 5. 1959 für den
          ries nur fortsetzen, wenn im Hafen Westfalen
                                                               Schiffer Dingenus Verbürg, geb. am 8. 2. 1917 in Dodrecht/
           ausreichender Liegeraum frei ist.                   Holland.
        b) Beladene Fahrzeuge, die für den Olstichhafen der      (2) Nr. 243/61, Klasse II, für die Schiffahrtsstraße west
           Hafengruppe Uentrop bestimmt sind, dürfen           deutsche Kanäle, ausgestellt am 8. 5. 1961 für Frau Aaltje
           ihre Fahrt ab Schleuse Werries nur fortsetzen,
                                                               Krabbe, geb. am 30. 3. 1924 in Zwartluis, Krs. Zwartluis.
           wenn im Olstichhafen ausreichender Liegeraum
          frei ist.                                               (3) Nr. 137/65, Klasse I und II, für die Schiffahrtsstraße
                                                               westdeutsche Kanäle, ausgestellt am 2. 4. 1965 für den
     c) Beladene Fahrzeuge, die für den Dreieckshafen          Schiffer Dieter Buhrow, geb. am 10. 12. 1938 in Berlin.
        der Hafengruppe Uentrop bestimmt sind, dürfen
          ihre Fahrt ab Schleuse Werries nur fortsetzen,         (4) Nr. 2342/57, Klasse I und II, für die Schiffahrtsstraße
          wenn im Dreieckshafen oder in dem Liegebecken        westdeutsche Kanäle, ausgestellt am 19. 8. 1957 für den
          der Hafengruppe ausreichender Liegeraum frei         Schiffer Otto Dekkers, geb. am 24. 3. 1914 in Worringen.
          ist.                                                   (5) Nr. 1161/57, Klasse I, für die Schiffahrtsstraße west
  (2) Den Verkehrsablauf regelt die Schleusenaufsicht,         deutsche Kanäle, ausgestellt am 25. 3. 1957 für den Schif
deren Anordnungen zu befolgen sind.                            fer Hans Peters, geb. am 19. 5. 1929 in Homberg/Ndrh.
                                                               Erweitert auf die Schiffahrtsstraße Main von Mainz bis
  (3) Ordnet die Schleusenaufsicht die Unterbrechung           Aschaffenburg am 14. 2. 1958.
der Fahrt an, müssen Fahrzeuge nach der Ausfahrt aus der
Schleusenkammer den ihnen zugewiesenen Liegeplatz am              Erstreckt auf die Klasse II am 9. 9. 1965.
Nord- oder Südufer des oberen Schleusenvorhafens ein              Sie werden hiermit für ungültig erklärt.
nehmen. Die Fahrt darf erst fortgesetzt werden, wenn die       Duisburg-Ruhrort, den 3. März 1969
Schleusenaufsicht hierzu die entsprechende Anordnung           Bi — G 1058/69
erteilt hat.
                                                                                         Wasser- und Schiffahrtsdirektion
                             § 7                                                                     Duisburg
                           Strafen                                                                 In Vertretung
  Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden                                                   Dr. Steffen
auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Einfüh             (VkBl 1969 S. 149)
5

W'-. :
;   ■




            Heft 6'— 1969                     c.                                                                   150                                                     V k B 1 A III 11 i c h e r Te i 1


            ISfr. 76 UngüttigkeitserkläruiigxP'iSciiäerpatenten'^ Nr. 78 SchiffahrtpolikeiUclle^                                                                         für den
                                                                                                                                      Schiffsverkehr auf der Bü^flether Süderelhe
              iDie folgenden Von der Wasser-rind Schiffahrtsdirektion                                                      ''         bei Abheiaflefh im Bereich der Sperrwerks-,
            Mainz ausgestellten Schifferpatente sind verlorengegan                                                                    bausteile                                            ^
            gen und werden,hiermit für ungültig erklärt:                                                                   ;                               ^    ;          Hambtilgi: den 6. März d 969
                                                                                                                                               '                           — See 2/29 — 15/69 II
              |1) Nr. 10/67, Elassen l/II, für die ,\Vestdeutschen Kanäle,
            ausgestellt am 24. 2. 1967 für den Schiffer Rainer de Bour,                                                    Nachstehend wird die schiffahrtpolizeiliche Anordnung
            geb. am 12. 2, 194i iii Deösau,                                                                              für den Schiffsverkehr auf der Bützflether Süderelhe bei:
                                                                                                                         Abbenfleth im Bereich der Sperrwerksbaustelle naehricht-
              (2) Nr. 53/65, Klassen J/II, für die westdeutschen Kanäle,                                                 lich bekanntgegeben. Die-Anordnung
                                                                                                                                                         m ist im Bundesanzei-
            ausgestellt am 16. 12. 1965 für den Schiffer Bodo. Strat-                                                    ger Nr. 39 vom 26. Februar 196^ y^rkü|tdet worden.
            mann, geb. am 12. 5. 1^40 in Beuel,                                                                                               Der Bpndesmiöister 'für Värkehr
                                                                                                                                                                                 r        Im Aliftrag
              (3) Nr. 60/66, Klasse II, für die westdeutschen Känäle,                                                                          -                                          Dr. Breuer
            ausgestellt am 22. 11. 1966 für. den Schiffer Hans'Georg
            Schüler, geb. am 6. 7. 1941 in Bittkau.                                                                                      Schiffahrtpolizeiliche Aiiordnung
                                                                                                                         für den Schiffsverkehr auf der Bützfletbeir Südarelbe
            Mainz, den 7. März 1969 .                                                                                    biei     Abbenfleth       im           Bereich           der          SperrwerksbaustMe
            BiBB'2 — 7442/^ ^                                                ^ ^                                                                   Voin 6. Februar 1969 <
                       .                                           Wasser- und Sdjiffahrtsdirektion                        Aufgrund des § 5 Abs. 3 der SeeschiffahrtstraBen-Ord-
                                                                             ■ ,,    '■
                                                                                   Mainz                                 nung in der Fassung yom 18. März 1961 (Bundesgesetz-
                                                                               In Vertretung                             bl. II S. 162, 184), geändert durch die; Verordnung
                                                                          v p n dem B u s s c h e.                       vom 22. Mai 196ß (Bundesgesetzbl. II S; 299), wird
                                                                                                                         angeordnet:               \
            (VkBl 1969 S. 150)
                                                                                                                                                                     -- . •W' , . '                 .        ^ ■
                                                                                                                            Das     Fahrwässer                 der     Bützflethäl             Süderelhe       ist     bei
                                                                                                                         km 2,9 (Nord) durch eine Baustellenbrücke eingeschränkt.
                                                                                                                         In del Mitte befindet si^ eine Schiffahrtsoffnung, über
                                                                                                                         der eine Rollbrücke liegt.     \             ^
                                                                                                                           Tür die'Durchfährt ist folgendes zu beachten:
            Nr. 77 Strom- und schrtfährtpolizeiliche Anordnung                                                           1. Die Durchfahrtsbreite beträgt 10 m. Bei geschlossener
                       Über die Fahrtgeschwindigkeit auf der Weser                                                              Brücke beträgt die Durchfahrtshöhe hei mittlerem Tide-
                                                                   '      Hamburg, dfeh 6. März 1969                       , hochwasser 1,5 m. X>ie jeweils vorhandene Durch
                                                                                                                                fahrtshöhe ist in Wassefspiegelhöhe an den Brücken
                                                                         — See 2/30 — 13/69 II —
                                                                                                                                pegeln abzulesen, die aii den äußeren nördlichen Leit-;
              Nachstehend wird^"; die Strom- und schiffahrtpolizeiliche                                                    Jdalben angebracht sind.                                                                *
        , Anordnung über die Fahrtgeschwindigkeit aUf der Weser                                                          2. Die Durchfahrt ist verboten, wenn die Rollbrücke in
              hachriehtlich bekanntgegeben. Die Anordnung ist im Bun                                                        Bewegung ist.
              desanzeiger Nr. 39 vom 26. Februar 1969 verkündet wor-                                                     3. Ein Fahrzeug, das wegen der Höhe seiner Aufbauten »
            • dem                '    - ■ " • ' ■   ; '                                                                     unter der Rollbrüdce nicht hindurchfahren kann, muß
                •                                                      Der Bundesminister für Verkehr                      ' einlaufend spätestens 150 m unterhalb, auslaufend
                                                   >       •             ^          ^Tm Auftrag                                 spätestens 100 m oberhalb der Brücke das SchailsignaT
                                                                                    Du Breuer                                   „Brücke öffnen (— -r-)" geben. An den Stellen, an
                                                                                                                       ' - denen die Schallsignale abgogobem ^werden müssen,
                                                                                                                           befindet sich auf de^r in Fahrtrichtung rechten Seite
                     Strom-und sdiiflahrtpoli^eiliche Anordnung                                                            eine quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, einem
        :           über die Fährtgeschwindigkeit auf ;der Weser                                                                schwarzen Punkt und einer kleinen Zusatztafel mit 2
                                              Vpm 14. Februar 1969
                                                                                                                         / schwarzen'Strichen.                                                  '        .
                                                                                                                         4. Das Fahrzeug kann von Zeit :?u Zmt das Signal wie
             .Auf Grund des § 5 Abs. 3 der Seeschiffahrtstraßen-                                                            derholen, bis zu erkennen ist, däß die Brücke öfeöffnet
            Ordnung ih dör Fassung yom 18. Marz 1961 ,^(Bündes-                                                             wird oder geöffnet ist.                       ;
            gesetzbl. II S. 162), Zuletzt geändert durch die Verordnung                                                  5. Erst wenn die Rallbrücke vollständig geöffnet ist, darf
            vöip, 22. Mai 1966 (Bundesgesetzbl. II S. 299), wird ange-                                                      die Öffnung langsam durchfahren 'werden.
            orcihät:                  :
                                                                                                                         6. Nähern sich der Öffnung 2 entgegenkommende Fahr
            '; ■           ■ ■'                                                               ' ■'                              zeuge, muß däs gegen den Strom fahrende! Fahrzeug
             Abweichend Von § 98 der Seeschiffahrtätraßen-Ordnung                                                                 an geeigneter Stelle so lange warten, bis das andere
            müssen Fährzeüge mit Maschinenantrieb auf-den in den                                                                  vorbeigefahren ist. Bei Stromstillstand hat das F.ahr-
            Nummern 1 bis 3 aufgeführten Strecken ihre Geschwin                                                                 . zeug zu warten, däs vorher mit dem Strom lief. -
            digkeit nur so weit herabsetzen, daß Schaden durch Sog                                                                  ^             \ § 2                                                                 ■
        i oder Wellensclilag vermieden wird.
                                                                                                                         1. Die Liegestelle bei km 2,9 wird aufgehoben.
                    : - ■                                               §2                ^                    ^         2. Ankern und Liegen im Bereich der Baustelle ist, außer
                                                                                                                            für Baüfahrzeuge, verboten. -        ,
              Zuwiderhändluügen gegen diese Anordnung siiid Ord
            nungswidrigkeiten im Sinne des § 286 Nr. 2 der See                                                                                         .        /         § 3 '
            schiff ahrtstraßen-Ordnung. f ^                                          t                     .       /       Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind Ord
                                                                                                                         nung^ Widrigkeiten im Sinne des § 286 Nf. .2 der See
                            ^                          !       >         r3, "                                           schiffahrtstraßen-Ordnung.
              Diese Anordnung tritt am 25: Februar 1969 in Kraft                                                                       •;           §'4                               ■         . .• ,
            und gilt bis zum/'Ablauf des 24. Februar Wl.                                                                   Diese Anordnung tritt am 25. Februar 1969 in Kr^ft
                                                                                                                         und gilt bis zum Ablauf des 24. Februar 1971.
        - Bremen, den 14. Februar 1969
            S2/95.6416 Tgb.Nr. 2317/69                                        ^               ^        ^                 Hamburg, den 6. Februar 1969
                                                                                                                         — S 91.0/52-252-3rl/S 17Ö/69 —
                                  .                                Wasser- und Schiffahrtsdirektion                                                                  Wasser- und Schiffahrtsdirektion
                                                                              \           Bfeihpn                                                                                          Hamburg
                                                                                In Vertretung                                                                                  In Vertretung
                                          ®                    ^              K r a WiC z y'n s k i                                                                     Dr. M e y e r - O s t e r k a m p
            (VkBl 1969 S. 150)                                                                ^      \ ?                 (VkBl 1969 S. 150)
6

VkBl Amtlicher Teil                                                                          151                                                                  Heft 6 — 1969



Nr. 79 Üiigültigkeiiserklärung verlorengegahgener Scbliffsmeßbriefe
                Nachstehend aufgeführte Schiffsmeßbriefe werden für ungültig erklärt ;

                                                                   Unter-
                                                                                  i Aus$tel-            .Art des '              Aüsstel-
 Lfd.                                                              sdiei-
                    S chif f Sn ame
                                                                  \ dungs-
                                                                                       lungs-'       ; • Sdiiffs-                lende                /      Schiffseigner
 Nr.
                                                                  'Signal
                                                                                       datum            meßbriefe;^             Behörde


   1            „ATLANTA"                                     ,   DKPG            12. 10. 1967        Interuätionai- ^          BAS                Rudolf Vollrath, .. .
                                                                                 ■p                                                                Hamburg 19;
                                                                                                                                                   Eduardstr. 46/48 ,
   2            „ALSTERKAMP"                                       DIPL          28. 3. 4957          Pähama                    BAS'                Weidmann & Ballih, ; ^
                                                                                                                                                   Hamburg 11 ^ Stübbenhuk 25
   3            „MARliE BOTH"                     -               ,DIZD               8; 7. 1957      National                  BAS                Bgth & Co. Reederei :
                                                                                 ■ '/ ' ■                                                          Glückstadt, Gr. Neuwerk 22
   4            „ASCHANTIIV"                                       DEEU           11. 8. 1954         National              ,BAS                   Ernst Albert Burmester, -
                                                                                                                                                   BrememLesum                        ^
 .5: ^          „CODEN WIND"                                       ohne          ; 1.: 4. 1958        National                  BAS                Alfred Bohlmann, \
            '               -         '1   . -   ^ .r-.
                                                                                   ■       ■ ,,, ;                                                 Tönning, Fisciierstr. 39
   6            „CHRISTIAN SARtORI"                                DJPI ~        2ir7., 1959          Suez"                     BAS                 N(fwa Reederei GmbH.,Kiel
                                                                                 2U 7. 1959           Panama                                       Kiel   ;
   7            „GAP COLORADO"                                     DAIE,         24. 3. 1961          International             BAS                Hamburg-Südamepk.
                                                                                  7. 4;. 1961         Suez                                         Dampfsch.-Ges.,
                         . ;-v . >1                       ,
                                                                                                                                                   Hamburg, 11, OSt-Wöst-
                                                                                                                                                   Str. 59                   „J           '
.8              „AM 2"                                             DGBM               8.! 4. 1960     International             BAS                 Andreas Martens,              /
                                                                                                                                                   Hamburg 1, Kirchenallee 57
   9            „ECKHARDT"                                         DDFB          26. 8. 1965          International         • BAS                  Reederei Eckhardt,
                                                                                                                                                   Ovelgönne, Kirchenstr. 36
  lö:^-'        „HEIDI"                                            DJXR          24, 5. 1948 National                           BAS. V             Uwe Krämer,
                                                                                                                                                   Dieksanderkoog
  11 .     ' „SÜDERHOLl^"                        .                 DKQB          29. 10. 1955         Panama' -              BAS                   Aug. Bolten Wm. Millers
                                                                                                                            'i ■ ■             '   Nachf., Hamburg 11,-
                                                                                                                                                   Matteritwiete 8

  12            „GOTLAND                                          IDJWS           13. -2. 1962        National                  BAS                Günther Schulz, ,         v
                                                                                 21 10 1957           Suez                                          S^ulauer Schiffahrts-
                                •                             '
                                                                                                                            ■   '■                  köntor, Hamburg 50,
                                                                                                                                                    Neue Gr.'Bergstr. 9
  13            „CHRISTAT."                                        DDMK               2.   6. 1960    International             BAS        ^       Kpt. Herbert '^hielemänn,
                                                                                                                                                    Brake/Unter#Oser
  14            „MINERVA"                                          DAHO               7. 6.T96/       Suez;                     BAS                Dampfschiffahrts-Ges.
                                                                                      1.   7. 1953    Panama                                       „Neptun", Bremen 1,
                                                                                                                                                   Langenstr. 52 — 54
  15            „RUDÖLF OETKER"                                    DHFQ      .    15. ,5. 1964        National        ' '   :bas                    Rudolf A. Oetker
                                                                                      7.   5. 1957    Suez                                         Hamburg 11) Ost-Wesf-
                                                                  ■;1 fr                                                                           Str. 53  ,/       r
' 16            „NORDEN"                                           DONG          29.       1. 1941    National                  Reichs- =          Jan Meyer,
                                                                                                                                sdiiffs-           Varelerhafen/Oldbg.,
                                                                                                                                vermes-             Postfach 28                       ^
                                                                                                                                sungs-
                                                                                                                                amt
                                                                                                                                Berlin
  17            „MAGNUS IX"                                       DNHK            1Q:        4968     International             BAS                Ulrich Harms GmbH. & Co.
                                                                                                                  f

                                                                                                                                                   Hamburg,41, Vorsetzen 54
  18,           „GEORG"                                            DJÖL          16.       5. 1949    Natioiial                 See-               Dehning & Co., dmhH., -
                                                                                                                                sdiiffST           Kiel
                                                                                                                                vermes-
                                                                                                                                sungs-
                                                                                                                                amt
                                                                                                                                Ham
                                                                                                                                burg
  19            „TÄNNENFELS"                                      DDRQ            10.      6. 1959    Panama                    BAS                Deutsche Dampf
                                                                                                                                                   schiffahrts-Ges. „Hansa",
                                                                                                                                                   Fremen 1             •

  Sollten die üngültigeh Sdiiff|imeßbriefe einer BehÖrde'^vorgelegt werden, bitten wir, diese einzuziehen und an das
Bundesamt für ^dirffsvermessühg, Hamburg 4, Millerntorplatz 1, zu senden.
Hamburg, den 17. Februar 1969                                                                                                        Bundesaint für Sdiiffsvermessung
Az.-Nr. III/172/69
                                                                                                                                                      Münnich
(VkBi 1969 5. 151) "
7

Heft 6 — 1969                                            152                                   VkBl Amtlicher Teil


                                                                 2.2 Der Streifen soll eingeebnet sein, keine Neigung
  liiitfahrt                                                           über 5®/o aufweisen, eine staubfreie Oberfläche
                                                                       haben und für Notfälle tragfähig sein.
Nr. 80 Landeplätze für Hubschrauber
                                                           3. An- und Abflugflächen
                              Bonn, den 24. Februar 1969      3.1 Die An- und Abflugflächen schließen an das den
                              L 4 — 420 — 11 •—2011 D/69          Streifen umschreibende Rechteck an und steigen
  Den Obersten Verkehrsbehörden der Länder habe ich               mit der Neigung 1:6 bis zur Höhe von 100 m über
Richtlinien für die Genehmigung der Anlage und des"               dem Landeplatzbezugspunkt an. Das Öffnungsver
Betriebs von Landeplätzen für Hubschrauber übersandt,             hältnis der Seitenbegrenzungen der An- und
die ich hiermit nachrichtlich bekanntmache. Die Richt             Abflugflächen zu deren Mittellinie (An- und
linien haben die Flugbetriebsflächen und die Hindernis                 Abfluggrundlinie) beträgt je lOVo. Die Basislinie
freiheit von Hubschrauberlandeplätzen sowie die Deckung                der An- und Abflugflächen entspricht der Mindest
des Haftungsrisikos ihrer Halter zum Gegenstand, nicht                 breite des umschreibenden Rechtecks und verläuft
jedoch auch die sonstigen Erfordernisse des § 6 Abs. 2               senkrecht zur An- und Abfluggrundlinie.
und 4 LuftVG.                                                    3.2 Bei Festlegung der An- und Abfluggrundlinien soll
                         Der Bimdesminister für Verkehr              der Hauptwindrichtung Rechnung getragen werden.
                                      Im Auftrag                     Mit Rücksicht auf örtliche Gegebenheiten sind
                                     Dr. R e e m t s                 gekrümmte An- und Abfluglinien zulässig.
                       Richtlinien                         4. Seitliche Ubergangsflächen
   für die Genehmigung der Anlage und des Betriebs            Die seitlichen Übergangsflächen              schließen an     die
           von Landeplätzen für Hubschrauber                     Seitenlinien des den Streifen umschreibenden Recht
                                                                 ecks und der An- und Abflugflächen an, steigen mit
                 Vom 24. Februar 1969
                                                                 der Neigung 1:2, gemessen in der Vertikalebene senk
                            I.                                   recht zur An- und Abfluggrundlinie, und enden in
                                                                 einer Höha von 100 m, bezogen auf den Landeplatz
                       Allgemeines                               bezugspunkt.
1. Diese Richtlinien erfassen Landeplätze gem. § 6
   LuftVG und §§ 49 bis 53 LuftVZO, die für Hub            5. Aerodynamische Eignung
   schrauber bei Flugbetrieb unter Sichtflugwetter            Bei der Genehmigung eines Hubschrauberlandeplatzes
   bedingungen bestimmt sind.                                    ist der Einfluß der örtlichen Wind- und Turbulenz
2. Grundsätzlich gelten die Richtlinien sowohl für Hub           verhältnisse auf die Eignung des Geländes zu berück
   schrauberlandeplätze des allgemeinen Verkehrs (Hub-           sichtigen.
   schrauberverkehrslandeplätze) als auch für Hub                                             V.
   schrauberlandeplätze für besondere Zwecke (Hub-                                    Hindemisfreiheit
   schraubersonderlandeplätze). Jedoch kann die Zweck
   bestimmung eines Hubschraubersonderlandeplatzes im          1. Die Start- und Landeflächen und der Streifen sind von
   Einzelfall Abweichungen rechtfertigen oder erforder           aufragenden Bauwerken, Vertiefungen und sonstigen
   lich machen. Für Hubschrauberlandeplätze auf Bau              Hindernissen freizuhalten. Hiervon sind EinTichtungen
   werken sind die zusätzlichen Anforderungen nach               auf dem Streifen ausgenommen, wenn sie dort zur
   Nr. VIII dieser Richtlinien zu berücksichtigen.               sicheren Durchführung des Flugbetriebs notwendig
                                                                 sind. In diesem Falle müssen die Einrichtungen, soweit
                            II.
                                                                 mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar, möglichst weit
         Einteilung der Start- und Landeflächen                  von der Start- und Landefläche entfernt und so niedrig
  Für die Anwendung der Richtlinien werden die Start-            wie möglich sein.
und Landeflächen nach Maßgabe ihrer Größe in zwei              2. In    die   restlichen   Flächen   des   den   Streifen   um
Klassen unterteilt. Ein Hubschrauberlandeplatz soll den           schreibenden Rechtecks, in die An- und Abflugflächen
Merkmalen entsprechen, die für die Klasse seiner Start-           und in die seitlichen Übergangsflächen sollen keine
und Landeflächen angegeben sind. Soweit eine Unter                Bauwerke und sonstigen Erhebungen hineinragen.
scheidung nicht getroffen ist, gelten die Merkmale für
beide Klassen gleichermaßen.
                                                                                              VI.
                            III.
                                                                                 Betriebliche Erfordernisse
                Landepiatzbezugspunkt
  Der Landepiatzbezugspunkt soll in der Mitte des              1. Für das Abfertigen, Abstellen und Betanken von
Systems der Start- und Landeflächen liegen. Seine Höhe            Hubschraubern sollen dem Umfang des Flugverkehrs
soll so festgelegt werden, daß sie zwischen der höchsten          entsprechend ausreichende Flächen vorhanden sein.
und der tiefsten Start- und Landefläche liegt.                 2. Für die Tageskennzeichnung und, sofern Nachtflug
                            IV.                                   betrieb vorgesehen ist, für die Befeuerung gelten
                                                                  besondere Richtlinien des Bundesministers für Ver
                       Merkmale
                                                                  kehr.*)
1. Start- und Landefläche
                                                               3. Ein Windrichtungsanzeiger in der üblichen Beschaffen^
   1.1 Die Start- und Landefläche soll rechteckig oder            heit und Farbe (Windsack) muß so aufgestellt sein,
      rund sein und eine staubfreie Oberfläche haben.
                                                                  daß er aus der Luft und von den Betriebsflächeh her
   1.2 Die Mindestseitenlänge oder der Mindestdurchmes            gut sichtbar ist und einen Anhalt für die Richtung
      ser ist:                                                    und Stärke des Bodenwindes gibt. Die Länge des
         Klasse 1:    30 m                                        Windrichtungsanzeigers soll mindestens 2,00 m
         Klasse 2:    15 m                                        betragen.
   1.3 Die Neigung soll 3®/o nicht überschreiten.              4. Für den Brandschutz und das Rettungswesen gelten
   1.4 Die Start- und Landefläche muß ausreichend trag            besondere Richtlinien des Bundesministers für Ver
       fähig sein.                                                kehr.
   1.5 Von Straßen, Eisenbahnen und Wasserstraßen sind
                                                               5. Die örtlich zuständigen Dienststellen der Bundes
       Abstände einzuhalten, die ausreichende Überflug
                                                                  anstalt für Flugsicherung und des Deutschen Wetter
       höhen gewährleisten.                                       dienstes müssen durch eine Fernmeldeverbindung von
2. Streifen                                                       dem Hubschrauberlandeplatz aus erreichbar sein.
   2.1 Der Streifen umgibt die Start- und Landefläche
       allseitig in einer Mindestbreite von                    *) Bis zum Inkrafttreten von Befeuerungsrichtlinien ist hin
                                                                 sichtlich der Befeuerung und Kennzeichnung für Nachtflug-
         Klasse 1:     20 m                                      betrieb eine gutachtliche Stellungnahme der Bundesanstalt
         Klasse 2:     10 m                                      für Flugsicherung einzuholen.
8

VkBl Amtlicher Teil                                            153                                                 Heft 6     1969



                             VII.                                      3.2 Landeplätze auf Bauwerken dürfen grundsätzlich
                Haftpflichtversidiening                                    keinö Betankungseinrichtungen und Triebstofflager
                                                                          haben. Der Landeplatz muß so beschaffen sein,
  Dem Halter eines Hubschrauberlandeplatzes soll der
                                                                          daß aus einem Hubschrauber im Schadensfall aus
Abschluß einer Haftpfliditversidierung über eine ange
                                                                          laufender Treibstoff nicht in das Innere des Bau
messene Deckungssumme zur Auflage gemacht werden.
Für die Höhe der Deckungssumme sind Art und Umfang                        werks gelangen oder an dessen Seitenwänden
des Flugbetriebs zu berücksichtigen. Sie soll                             herabfließen kann. Für im Schadensfall aus
                                                                          laufenden Treibstoff ist ein Auffangbecken folgen
           300 000,— DM für Personenschäden,                              den Inhalts vorzusehen:
           300 000,— DM für Sachschäden
                                                                          für ein höchstzulässiges Abfluggewicht der Hub
nichit unterschreiten.                                                    schrauber
                             VIII.                                             bis 2000 kg mindestens 200 1,
        Hubschrauberlandeplätze auf Bauwerken                                  bis 6000 kg mindestens 400 1,
1. Lastannahmen                                                            Damit der Treibstoff möglichst schnell abfließen
                                                                           kann, sollen auf dem Landeplatz ein ausreichendes
   1.1 Für die statische Bemessung von Hubschrauber-                       Oberflächengefälle und ggf. Abflußrinnen vor
     . landeplätzen auf Bauwerken sind unter Berück                        handen sein. Es sind Vorkehrungen zu treffen,
       sichtigung ihres vorgesehenen Verwendungszwecks                     daß sich im Schadensfall weder Niederschlags
       höchstzulässige Abfluggewichte der Hubschrauber                     wasser in dem Auffangbecken befinden noch Treib
       von 2000 kg oder 6000 kg anzunehmen.                                stoff in die Entwässerungsleitungen des Gebäudes
   1.2 Als lotrechte Verkehrslasten sind folgende Lasten                   gelangen kann.
       zu berücksichtigen:                                             3.3 Für den Brandfall ist in exponierter Lage zum
       a) die Regellast P nach Tabelle 1 als Einzellast mit               Hauptzugang mindestens ein weiterer geeigneter
          der dort angegebenen quadratischen Aufstand                     Fluchtweg vorzusehen. Ein öffentlicher Fernmelder
           fläche.                                                        soll von dem Landeplatz aus schnell erreichbar
           P ist mit dem Stoßbeiwert9 == 1,4 zu verviel                   sein. Erforderlichenfalls sind besondere Brand
           fachen) und an der für den untersuchten Quer                   schutzmaßnahmen für das Bauwerk, die sich aus
           schnitt ungünstigsten Stelle der Betriebsfläche                dem Landeplatzbetrieb ergeben, im Benehmen mit
           anzunehmen;                                                    der örtlichen Feuerwehr festzulegen. Im übrigen
                                                                          bleibt die Vorschrift der Nr. VI Pkt. 4 zur Anwen
           Tabelle 1:                                                     dung der Richtlinien für den Brandschutz und das
                                                                           Rettungswesen unberührt.
 Höchstzulässi                                   Seitenlänge           3.4 Als Windrichtungsanzeiger sind statt eines Wind
 ges Abflugge            Regellast                der Auf-                sacks mehrere rot-weiß karierte Windflaggen in
 wicht nach                                      Standfläche              zweckmäßiger Anordnung zulässig. Die Form und
 Pkt. 1.1                     P                                           Abmessung der Flaggen sollen etwa einem
      kg                      Mp                      cm                  Quadratmeter entsprechen.
                                                                  4. Sonderlaiideplätze
     2000                     2                       20
                                                                       Bei Abweichungen von den Richtlinien gem. Nr. I
     6 000                    6                       30
                                                                       Pkt. 2 Satz 2 sollen hinsichtlich der Seitenlängen oder
                                                                       des Durchmessers der Start- und Landefläche mit
      b) eine        gleichmäßig     verteilte     Verkehrslast        Streifen (Nr. IV Pkt. 1.2 und 2.1) 15 m grundsätzlich
           p = 500 kp/m^ mit Vollbelastung der einzelnen               nicht unterschritten werden.
           Felder in ungünstigster Zusammenwirkung                                               IX.
         (feldweise veränderliche Belastung).                                       Zeitpunkt der Anwendung
      Maßgebend für die Bemessung der Bauteile sind                  1. Die Richtlinien sind mit Wirkung vom 1. April 1969
      der jeweils ungünstigere Lastfall nach a) oder b).                anzuwenden.      Gleichzeitig verlieren   die   am
   1.3 In der Ebene der Start- und Landefläche und des                  19.  Dezember 1953 bekanntgegebenen Voraus
      Streifens ist eine waagerecht wirkende Einzellast                 setzungen für die Genehmigung von Luftfahrtgeländen
      H = P an der für den untersuchten Querschnitt                     für Hubschrauber (Nachrichten für Luftfahrer, Teil
      eines Bauteils jewbils ungünstigsten Stelle anzu               B 1954, Nr. B 7/54) und die dazu bekannt'gegebenen
      nehmen.                                                        Änderungen und Ergänzungen ihre Gültigkeit.
   1.4 Für den Überrollschutz (Pkt. 3.1) ist am oberen            2. Die bereits genehmigten Hubschrauberlandeplätze sind
       Rand eine waagerechte Einzellast von 1 Mp an                  innerhalb einer angemessenen Frist den Anforde^
      ungünstigster Stelle anzunehmen.                               rungen dieser Richtlinien anzupassen.
   1.5 Bei Geländern und Fanggittern (Pkt. 3.1) ist in                                         Anlage
       Holmhöhe eine Streckenlast von lOO kp/m recht
       winklig zur Geländer- oder Gitterebene anzu                      (zu Nr. IV Richtlinien Hubschrauberlandeplätze)
      nehmen.                                                                         1. Tabellarische Übersicht

2. Aerodynamische Eignung                                                    Klasse                           1              2
   2.1 Bei der nach Nr. IV Pkt.5 vorzunehmenden Prüfung           1. Start- und Landefläche
      ist zu beachten, daß die Wind- und Turbulenz                     Mindestseitenlänge oder
       verhältnisse eines Hubschrauberlandeplatzes auf                 Mindestdurchmesser                    30 m            15 m
       einem Bauwerk unter Umständen weitgehend von                    max. Neigung                           3«/o           30/0
       der Höhe und Form des Bauwerks abhängen.                        Oberflächenbeschaffenheit        tragfähig und staubfrei
   2.2 Die Gestaltung der Bauwerkskanten, des Über                2. Streifen
       rollschutzes, des Geländers oder Fanggitters und              Mindestbreite                           20 m            10 m
       sonstiger Aufbauten soll luftströmungstechnisch                 max. Neigung                           5Vo            50/0
       vorteilhaft hinsichtlich des auf dem Landeplatz
                                                                  3.   An- und Afoflugflächen
      abzuwickelnden Verkehrs sein.
                                                                       Basisbreite                           70 m            35 m
3. Zusätzliche betriebliche Erfordernisse                              Neigung                               1:6             1:6
                                                                       Endhöhe                              100 m           100 m
   3.1 Die Fläche des Landeplatzes ist mit einem Überroll              Divergenz                             10 o/o         10 0/0
       schutz von mindestens 25 cm Höhe allseitig zu
       umgrenzen. An abfallenden Ränderii sind Geländer           4.   Seitliche Übergangsflächen
       oder nach außen geneigte Fanggitter für den                     Neigung                              1:2             1:2
      Personenschutz vorzusehen.                                       Endhöhe                              100 m           100m
9

fD




2.. Schnitte und Dräufsichten                                               K/a^l                                         Klasse 2
                                                                                                                                         cp




                                     201 ^3Q| -|20

                                                                      iängsschnUt                                      iSngsschnitt




                                                                                                                                         2
                                 .   20[ [^Q[ |2P     , .
                           200        -+_70-f-       200   -H                           200               H-


                                                                       OuersdinHt                                       äuersctim'K




                                                                                                                                         ■<
                                                                                                                                         7t
                                                                                                                                         W     "


                                                                                                                                         >
                                                                                                                                         s

                                                                       Draufsicht                                       Draufsicht
                                                                                                                                         n '
                                                 S^drf'.und Lendefiäche ünd Sfreifen-              Stärt'üncfLanckfiädie una Streifsr'
                                                                                                                                         (D
                                        begrenzung sind beispielsmise gu^dnsiisch             begrenzung sind bei^'elsmise rund          »1


                                                                                                                                         H
                                                                                                                                         (p
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