VkBl Nr. 4 2018

Verkehrsblatt Nr. 4 2018

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VkBl. Amtlicher Teil                                        181                                              Heft 4 – 2018

        Die Maßnahmen stehen im Einklang mit den Vor-                   gegeben. Ergänzend wird auf den Hinweis unter
        gaben gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG und Art. 16                    Abschnitt A.VII.5 verwiesen.
        Abs. 2 i. V. m. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG.
                                                                        Im Übrigen entstehen durch die vorgezogene
        Die Beseitigung von Gehölzen und Röhrichten ist                 Durchführung der beantragten Maßnahme keine
        gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BNatSchG                  Nachteile für die nach §§ 74 Abs. 2 VwVfG, 14b
        in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. verboten. Die                 Nr. 6 WaStrG zu berücksichtigenden Interessen.
        Baumfällarbeiten dürfen danach nur im Zeitraum            2.3   Keine wesentliche Veränderung des Wasser-
        Anfang Oktober bis Ende Februar durchgeführt                    standes oder der Strömungsverhältnisse
        werden.
                                                                        Eine wesentliche Veränderung des Wasserstan-
        Abweichend von § 39 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG                      des oder der Strömungsverhältnisse durch die
        verbietet Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG die                  vorgezogenen Teilmaßnahmen ist ausgeschlos-
        Beseitigung von Gehölzen generell. Ein Fall des                 sen.
        Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG, wonach das
        Verbot nach Satz 1 Nr. 1 nicht gilt, liegt nicht vor.   3.      Voraussetzungen für die Zulassung vorzeiti-
                                                                        gen Beginns (§ 17 Abs. 1 WHG)
        Allerdings kann gemäß Art. 16 Abs. 2 i. V. m. Art.
                                                                        Da die vorgezogenen Teilmaßnahmen aufgrund
        23 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG auf Antrag eine
                                                                        des Vorhabens zur Verbesserung des Hochwas-
        Ausnahme von dem Verbot der Gehölzbeseiti-
                                                                        serschutzes erforderlich sind, müssen darüber
        gung zugelassen werden, wenn die Beeinträchti-
                                                                        hinaus die Voraussetzungen für die Zulassung
        gungen ausgeglichen werden können oder wenn
                                                                        vorzeitigen Beginns gemäß § 17 WHG (entspre-
        die Maßnahme aus Gründen des überwiegenden
                                                                        chend) erfüllt sein (§ 69 Abs. 2 WHG). Diese Vor-
        öffentlichen Interesses notwendig ist.
                                                                        aussetzungen sind vorliegend erfüllt.
        Der Ausgleich der durch die Gehölzbeseitigung             3.1   Voraussichtlich Entscheidung zu Gunsten des
        verursachten Beeinträchtigungen ist durch die                   TdV (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 WHG)
        Maßnahmen der landschaftspflegerischen Be-
        gleitplanung sichergestellt: Als Kohärenzmaß-                   Gegen das Konzept des TdV zur Verbesserung
        nahme für den LRT 91 E0* ist die Maßnahme                       des Hochwasserschutzes wurden im Rahmen
        Nr. 8.2 EFFH (Anlage von Weichholzauebeständen                  des Anhörungsverfahrens Einwendungen vorge-
        – siehe Beilage 127b, Kap. 5.1, Tab. 5-1, S. 107)               tragen. Der TdV hat aufgrund dieser Einwendun-
        vorgesehen. Als Kohärenzmaßnahme für den                        gen Planänderungen in das Verfahren eingebracht
        LRT 91 F0 ist die Maßnahme Nr. 13-5 EFFH (An-                   (s. o. Abschnitt B. I.3.6, B. I.3.7 und B. I.3.9).
        lage von Hartholzauwald – ebenda), die Gegen-
                                                                        Ungeachtet der vom TdV bereits beantragten
        stand dieser vorläufigen Anordnung ist, vorgese-
                                                                        und etwaiger weiteren erforderlicher Planände-
        hen.
                                                                        rungen ist derzeit damit zu rechnen, dass das
        Darüber hinaus dienen die Fällarbeiten der Ver-                 vorgelegte Konzept planfestgestellt werden wird.
        wirklichung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnah-             3.2   Überwiegendes öffentliches Interesse am vor-
        men für Eingriffe durch das Vorhaben zur Ver-                   zeitigen Beginn (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 WHG)
        besserung des Hochwasserschutzes. Ohne
        diese Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wären                     Im Hinblick auf die Dringlichkeit der Verbesse-
        die Hochwasserschutzmaßnahmen nicht wie be-                     rung des Hochwasserschutzes sowie vor dem
        antragt zulässig, so dass die Fällarbeiten aus                  Hintergrund der langen Gesamtbauzeit für die
        Gründen des überwiegenden öffentlichen Inter-                   Maßnahmen in den Poldern Offenberg/Metten
        esses notwendig sind.                                           und Polder Sulzbach besteht ein überwiegendes
                                                                        öffentliches Interesse am vorzeitigen Beginn der
2.1.3   Archäologische Voruntersuchungen                                Maßnahmen. Insoweit wird auf die vorstehenden
                                                                        Ausführungen (Abschnitt B. II.2.1) verwiesen.
        Mit den unter Abschnitt A. I.2.3 ausführlich be-
        schriebenen archäologischen Voruntersuchun-               3.3   Selbstverpflichtung des TdV zum Schaden-
        gen wird den Belangen des Denkmalschutzes                       ersatz und zur Wiederherstellung des frühe-
        Rechnung getragen.                                              ren Zustandes (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 WHG)

2.2     Wahrung der nach §§ 74 Abs. 2 VwVfG, 14b                        Der TdV hat mit Datum vom 05.10.2017 eine Er-
        Nr. 6 WaStrG zu berücksichtigenden Interes-                     klärung vorgelegt, wonach sich dieser verpflich-
        sen                                                             tet, alle bis zur Entscheidung durch die vorgezo-
                                                                        gene Umsetzung der Maßnahmen verursachten
        Die für die Durchführung der beantragten Maß-                   Schäden zu ersetzen und, falls die Maßnahmen
        nahmen erforderlichen Flächen sind weit über-                   nicht genehmigt werden, den früheren Zustand
        wiegend im Eigentum des TdV. Rechte und Inte-                   wiederherzustellen.
        ressen anderer sind insoweit nicht betroffen.
                                                                4.      Landschaftspflegerische Begleitplanung
        Soweit von den Maßnahmen Flächen im Eigen-
                                                                  4.1   LBP-Maßnahmen
        tum Dritter betroffen sind, ist die Sicherstellung
        der Wahrung der Rechte und Interessen dieser                    Bei den zur vorgezogenen Umsetzung beantrag-
        Dritten durch die Anordnung § 2 (Abschnitt A. II.2)             ten LBP-Maßnahmen handelt es sich nicht um


                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 4 – 2018                                               182                                VkBl. Amtlicher Teil

        Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne von                 die Voruntersuchungen gerade vermieden wer-
        § 14 Abs. 1 BNatSchG, sondern um Bestandteile                  den sollen.
        der landschaftspflegerischen Begleitplanung
        selbst, die zur Vermeidung bzw. zum Ausgleich                  In Bezug auf wider Erwarten eintretende Beein-
        und Ersatz vorhabenbedingter Beeinträchtigun-                  trächtigungen der Schutzgüter im Sinne von § 2
        gen verschiedener Tierarten und zum Erhalt der                 Abs. 2 UVPG wird auf die Hinweise in Abschnitt
        Lebensräume für die Arten vorgesehen und damit                 A.VII.2 und A.VII.3 verwiesen.
        auf die Vermeidung und Kompensation von Ein-
        griffen gerichtet sind. Sofern durch die Maßnah-          6.   Zulässigkeit nach § 34 BNatSchG – FFH-Ver-
        men zunächst Eingriffe bewirkt werden, ist inso-               träglichkeitsprüfung
        weit im Hinblick auf das naturschutznähere
                                                                       Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete
        Endziel, insbesondere den Erhalt von Lebensräu-
                                                                       „Donau(auen) zwischen Straubing und Vilshofen“
        men für die Tiere, keine weitere Kompensation
                                                                       sind durch die vorgezogene Umsetzung der be-
        erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom
                                                                       antragten Teilmaßnahmen nicht zu erwarten.
        28.01.2009 – Az.: 7 B 45/08, Rn 20 – juris).
        Im Übrigen wird die ordnungsgemäße Durchfüh-                   In Bezug auf wider Erwarten eintretende Beein-
        rung der LBP-Maßnahmen durch die Anordnun-                     trächtigungen der vorgenannten Natura 2000-Ge-
        gen unter Abschnitt A.III.5 (§ 6) dieser vorläufigen           biete wird auf die Hinweise unter Abschnitt A.
        Anordnung sichergestellt.                                      VII.2 und A.VII.3 verwiesen.

4.2     Baufeldfreimachungen (Baumfällarbeiten)                   7.   Vereinbarkeit der vorgezogenen Teilmaßnah-
                                                                       men mit den Vorgaben des Artenschutzes
        Die Fällarbeiten stellen Eingriffe in Natur und Land-          (Maßnahme Nr. 1-10.3 VCEF und LBP-Maßnah-
        schaft gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG dar; diese                   menkomplex 12)
        Eingriffe werden jedoch im Rahmen der land-
        schaftspflegerischen Begleitplanung kompensiert                Das Nachstellen und Fangen von Tieren im Zu-
        (s. o. Ziff. 2.1.2). Zudem sind die Baumfällarbeiten           sammenhang mit der Durchführung von CEF-
        für die Verwirklichung von LBP-Maßnahmen,                      Maßnahmen stellt keinen Verstoß gegen arten-
        nämlich den Anschluss der Altwasserbereiche an                 schutzrechtliche Vorgaben dar (vgl. das Schreiben
        den Sulzbach, erforderlich (s. o. Ziff. 2.1.2.3) und           der Europäischen Kommission vom 18.11.2013
        dienen daher mittelbar dem Ausgleich bzw. Ersatz               zu dieser Fragestellung).
        von Eingriffen in Natur und Landschaft.
                                                                       Ungeachtet dessen liegen im Hinblick auf die be-
4.3     Archäologische Voruntersuchungen                               reits genehmigte Maßnahme Nr. 1-10.3 VCEF und
                                                                       den LBP-Maßnahmenkomplex 12 die Vorausset-
        Die von den archäologischen Voruntersuchungen                  zungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG für die Er-
        betroffenen Flächen sind für die Herstellung von               teilung einer Ausnahmegenehmigung vor.
        Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgesehen
        (s. o. Ziff. 4.1). Etwaige vorübergehende Eingriffe            Die Maßnahmen dienen dem Schutz der natürlich
        in Natur und Landschaft sind erforderlich, um den              vorkommenden Tierwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2
        Belangen des Denkmalschutzes Rechnung zu                       BNatSchG).
        tragen.
                                                                       Ferner ist die Durchführung der vorbezeichneten
5.      Darstellung und Bewertung der Umweltaus-                       Maßnahmen aus zwingenden Gründen des über-
        wirkungen (§§ 11 und 12 UVPG)                                  wiegenden öffentlichen Interesses erforderlich
        Die vorgezogene Umsetzung der Teilmaßnah-                      (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG). Das Hoch-
        men hat keine nachteiligen Auswirkungen auf das                wasserschutzkonzept dient der Beseitigung von
        Schutzgut Tiere. Vielmehr sollen durch die Maß-                Gefahren für die Gesundheit des Menschen und
        nahmen baubedingte Störungen bzw. Tötungen                     für die öffentliche Sicherheit. Mit den Maßnah-
        von Individuen verschiedener Tierarten gerade                  men zur Verbesserung des Hochwasserschutzes
        vermieden werden (s. o. Ziff. 4.1 und Ziff. 4.2).              sind Eingriffe in Natur und Landschaft verbun-
                                                                       den, die vermieden bzw. ausgeglichen werden
        Nachteilige Auswirkungen auf andere Tiere oder                 müssen. Die vorgezogenen LBP-Maßnahmen
        weitere Schutzgüter im Sinne von § 2 Abs. 1                    einschließlich der Baumfällarbeiten dienen der
        UVPG sind durch die vorgezogenen Durchfüh-                     Vermeidung bzw. dem Ausgleich und Ersatz von
        rung der Maßnahmen nicht zu erwarten.                          Eingriffen.
        Insbesondere ist keine Beeinträchtigung des                    Zumutbare Alternativen zu den beantragten Maß-
        Schutzguts Boden durch die archäologischen                     nahmen im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 2
        Voruntersuchungen zu erwarten, da es sich le-                  BNatSchG sind nicht ersichtlich.
        diglich um vorübergehende Eingriffe handelt, die
        erforderlich sind, um den Belangen des Denk-                   Durch die vorgezogene Umsetzung der Teilmaß-
        malschutzes Rechnung zu tragen (s. o. Ziff. 4.3).              nahmen zur Vermeidung vorhabenbedingter Be-
        Insoweit sind auch dauerhafte nachteilige Aus-                 einträchtigungen wird sich der Erhaltungszu-
        wirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonsti-                stand der Populationen der genannten Arten
        ge Sachgüter nicht zu erwarten, da solche durch                nicht verschlechtern.


                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                     183                                           Heft 4 – 2018

8.      Verfahren                                                       men Einverständnis; bzgl. des anfallenden
                                                                        Oberbodens werden folgende Hinweise zur
8.1     Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
                                                                        Beachtung erteilt:
        und der anerkannten Naturschutzvereinigun-
        gen                                                             Eine Verwertung bzw. eine Ausbringung von
                                                                        überschüssigem Oberboden ist nur außer-
8.1.1   Eingegangene Stellungnahmen
                                                                        halb des Überschwemmungsgebiets zuläs-
        Mit Schreiben vom 25.09.2017 wurde der Regie-                   sig.
        rung von Niederbayern, dem Amt für Ernährung,
                                                                        Die sich aus dem Bodenschutzrecht erge-
        Landwirtschaft und Forsten Landshut (AELF), dem
                                                                        benden rechtlichen Vorgaben sind bei der
        BLfD, dem Bayerischen Bauernverband (BBV),
                                                                        Verwertung zu beachten; ggf. ist eine Geneh-
        den Gemeinden Offenberg, Niederwinkling und
                                                                        migung beim zuständigen Landratsamt ein-
        Mariaposching, dem Landratsamt (LRA) Strau-
                                                                        zuholen.
        bing-Bogen, dem LRA Deggendorf, dem Bezirk
        Niederbayern – Fachberatung für Fischerei – (Fi-            •   GLF (Stellungnahme vom 09.10.2017)
        schereifachberatung), dem Bund Naturschutz in
        Bayern e. V. (BN), dem Landesbund für Vogel-                    Seitens der GLF besteht mit der vorgezoge-
        schutz in Bayern e. V. (LBV), dem Landesjagdver-                nen Umsetzung der beantragten Maßnah-
        band Bayern e. V. (LJV) sowie dem Landesfische-                 men Einverständnis.
        reiverband Bayern e. V. (LFV) Gelegenheit zur        8.1.1.2 AELF (Stellungnahme vom 16.10.2017)
        Stellungnahme zu den beantragten vorgezogenen
        Teilmaßnahmen bis zum 18.10.2017 gegeben.                   Seitens des AELF besteht mit der vorgezogenen
                                                                    Umsetzung der beantragten Maßnahmen Einver-
        Folgende Stellungnahmen gingen ein:                         ständnis.
8.1.1.1 Regierung von Niederbayern (Schreiben vom
                                                             8.1.1.3 BLfD (Stellungnahme vom 17.10.2017)
        13.10.2017)
                                                                    Das BLfD hat mit Schreiben vom 17.10.2017
        Das Sachgebiet 55.1 hat mit Datum vom
                                                                    unter Verweis auf die Abstimmung mit dem TdV
        13.10.2017 die Stellungnahmen des Sachgebiets
                                                                    über die erforderlichen archäologischen Arbeiten
        (SG) 51 (Höhere Naturschutzbehörde – HNB)
                                                                    mitgeteilt, dass der vorgezogenen Umsetzung
        vom 12.10.2017, des SG 52 (Wasserwirtschaft)
                                                                    der beantragten Maßnahmen zugestimmt wird.
        vom 13.10.2017 sowie der Gruppe Landwirt-
        schaft und Forsten – Hochwasserschutz (GLF)          8.1.1.4 Gemeinde Niederwinkling (Stellungnahme vom
        vom 09.10.2017 übermittelt.                                  19.10.2017)
        •   HNB (Stellungnahme vom 12.10.2017)                      Seitens der Gemeinde Niederwinkling werden
            Seitens der HNB wird Bezug genommen auf                 keine Einwendungen gegen den Erlass einer vor-
            die bisherigen Abstimmungen der Ausfüh-                 läufigen Anordnung zur vorgezogenen Umset-
            rungsplanungen zwischen dem TdV sowie                   zung der Maßnahmen der LBP-Maßnahmenkom-
            der HNB und der Unteren Naturschutzbehör-               plexe 12 und 13 erhoben. Dies wird an die
            de (UNB) einschließlich der einvernehmlich              Bedingung geknüpft, dass durch die Maßnah-
            vorgenommenen inhaltlichen Fortschreibun-               men das geplante Projekt „Rettungszentrum –
            gen der Maßnahmenblätter. Es wird ange-                 Donauerlebnisraum“ der Gemeinde Niederwink-
            regt, die getroffenen Festlegungen in die vor-          ling nicht beeinträchtigt und die Durchführung
            läufige Anordnung aufzunehmen. Hierzu                   nicht gefährdet wird.
            werden beispielhaft Anregungen in Bezug                 Es wird darauf hingewiesen, dass ein frühest-
            auf Fortschreibungen der in den Anlagen 1               möglicher Beginn der Hochwasserschutzmaß-
            und 2 des Antrags vom 20.09.2017 enthalte-              nahmen ebenso wie das Projekt „Rettungszent-
            nen LBP-Maßnahmenblätter gegeben; ferner                rum – Donauerlebnisraum“ bei der Gemeinde
            wird Bezug genommen auf den in Anlage 7                 Niederwinkling eine hohe Priorität genießen.
            der Antragsunterlagen enthaltenen Aktenver-
            merk.                                                   Ferner wird davon ausgegangen, dass die Be-
                                                                    lange der Gemeinde Niederwinkling durch die
            Aus Sicht der HNB sollten grundsätzlich alle            vorgezogenen Maßnahmen nicht nachteilig be-
            Ausführungsplanungen zu artenschutz- und                rührt werden.
            gebietsschutzrechtlich besonders relevanten
            Maßnahmen (CEF-, Schadensbegrenzungs-            8.1.1.5 Gemeinde Mariaposching (Stellungnahme vom
            und Kohärenzsicherungsmaßnahmen) zur                     19.10.2017)
            Sicherstellung einer möglichst zeitnahen
                                                                    Seitens der Gemeinde Mariaposching werden
            Wirksamkeit neben der UNB auch mit der
                                                                    keine Einwendungen gegen den Erlass einer vor-
            HNB eng abgestimmt werden.
                                                                    läufigen Anordnung zur vorgezogenen Umset-
        •   SG 52 (Wasserwirtschaft – Stellungnahme                 zung der Maßnahmen der LBP-Maßnahmenkom-
            vom 13.10.2017)                                         plexe 12 und 13 erhoben.
            Seitens des SG 52 besteht mit der vorgezo-              Es wird darauf hingewiesen, dass ein frühest-
            genen Umsetzung der beantragten Maßnah-                 möglicher Beginn der Hochwasserschutzmaß-


                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 4 – 2018                                               184                            VkBl. Amtlicher Teil

        nahmen bei der Gemeinde Mariaposching eine                •   SG 41 (Naturschutz – Stellungnahme vom
        hohe Priorität genießt.                                       16.10.2017)
        Ferner wird davon ausgegangen, dass die Be-                   Seitens des SG 41 wird Bezug genommen
        lange der Gemeinde Mariaposching durch die                    auf die Ergebnisse der bisherigen Abstim-
        vorgezogenen Maßnahmen nicht nachteilig be-                   mungsgespräche mit dem TdV. Das SG 41
        rührt werden.                                                 schließt sich den naturschutzfachlichen Aus-
                                                                      führungen der Stellungnahme der HNB an.
8.1.1.6 LRA Straubing-Bogen (Stellungnahme vom
        16.10.2017)                                                   Zusätzlich wird vom SG 41 auf folgendes hin-
                                                                      gewiesen:
        Das LRA Straubing-Bogen hat mit Schreiben
        vom 16.10.2017 wie folgt Stellung genommen:                   Es wird für notwendig erachtet die Begriffe
                                                                      „Monitoring“ und „Strukturkontrolle“ genau-
        •       Fachlicher Naturschutz                                er zu definieren.
                o   Unterbodeneinbau                                  Ferner wird es aufgrund der erheblichen Ge-
                    Im Hinblick auf die vorgesehene Auf-              ländeabgrabungen und -umschichtungen für
                    schüttung des anfallenden Unterbodens             notwendig erachtet, ein Bodenmanagement
                    als flache Hügel werden wechselnde Bö-            durchzuführen.
                    schungsneigungen angeregt, um die                 Für die Gehölzpflanzungen sollen gebietshei-
                    Standort- und Artenvielfalt zu erhöhen.           mische bzw. autochthone Gehölze Verwen-
                o   Anlage von Auenbereichen                          dung finden.

                    Insoweit besteht seitens des LRA Strau-           Es wird davon ausgegangen, dass sämtliche
                    bing-Bogen Einverständnis, falls sicher-          Maßnahmen durch eine qualifizierte Umwelt-
                    gestellt ist, dass wechselnde Grundwas-           baubegleitung überwacht und angeleitet
                    serstände zeitweise Schwankungen bis              werden.
                    nahe der Geländeunterkante aufweisen.             Anfallendes, nicht vor Ort zu verwendendes
                o   Oberbodenabtrag                                   Erdreich ist ordnungsgemäß zu entsorgen.
                                                                      Es wird für dringend erforderlich erachtet,
                    In Bezug auf den Oberbodenabtrag wer-             von den jeweiligen Auftrag nehmenden Fir-
                    den vom LRA Straubing-Bogen folgende              men den Verbringungsort des anfallenden,
                    Forderungen erhoben:                              abzutransportierenden Erdreichs nachwei-
                                                                      sen zu lassen.
                    Um den nährstoffreichsten Horizont ab-
                    zutragen, ist eine Mindestabtragshöhe         •   SG 35 (Gesundheitsamt – Stellungnahme
                    von 0,4 m erforderlich (Gewährleistung            vom 10.10.2017)
                    der mageren Standortbedingungen). Ab-
                    zutransportierender Oberboden ist ord-            Seitens des SG 35 werden im Hinblick auf die
                    nungsgemäß zu entsorgen bzw. zu ver-              Trinkwasserversorgung Forderungen bezüg-
                    wenden. Sollte in Ausnahmefällen der              lich einer Beweissicherung für die im Bereich
                    Oberboden stärker als 40 cm sein, kann            des zu errichtenden Deichs befindlichen
                    der Boden vor Ort durch Einfräsen oder            Hausbrunnen erhoben.
                    Eingrubbern in den anstehenden Unter-         •   Stabstelle 1 (Kreisentwicklung – Stellungnah-
                    boden abgemagert werden.                          me vom 10.10.2017)
        •       Wasserrecht                                           Für den Fall, dass durch die beantragten
                                                                      Maßnahmen eine Beeinträchtigung des
                Aus wasserrechtlicher Sicht besteht seitens
                                                                      Fahrradverkehrs am Donauradweg gegeben
                des LRA Straubing-Bogen Einverständnis
                                                                      ist, wird von Seiten der Kreisentwicklung die
                mit der vorgezogenen Umsetzung der Maß-
                                                                      Einrichtung einer Umleitung gefordert. Fer-
                nahmen, sofern diese in Abstimmung mit
                                                                      ner wird in diesem Fall um rechtzeitige Infor-
                dem Wasserwirtschaftsamt (WWA) Deggen-
                                                                      mation gebeten.
                dorf erfolgt.
                                                                  •   SG 42 (Kreisarchäologie – Stellungnahme
                Ferner wird vom LRA Straubing-Bogen auf
                                                                      vom 16.10.2017)
                die gesetzliche Verpflichtung des TdV zur
                Herstellung des früheren Zustandes, falls der         Das SG 42 verweist auf die Zuständigkeit des
                Planfeststellungsbeschluss nicht erlassen             BLfD und die zwischen dem BLfD und dem
                wird, sowie zum Ersatz vorhabenbedingt                TdV erfolgte denkmalfachliche Abstimmung.
                entstandener Schäden (§ 69 Abs. 2 i. V. m.
                § 17 Abs. 1 Nr. 3 WHG) hingewiesen.               •   SG 24 (Tiefbauverwaltung – Stellungnahme
                                                                      vom 09.10.2017)
8.1.1.7 LRA Deggendorf (Schreiben vom 17.10.2017)
                                                                      Das SG 24 teilt mit Datum vom 09.10.2017
        Das SG 41 hat mit Schreiben vom 17.10.2017                    mit, dass durch die beantragten Maßnahmen
        folgende Stellungnahmen der betroffenen Sach-                 im Zuständigkeitsbereich der Tiefbauverwal-
        gebiete sowie der Stabstelle 1 übermittelt:                   tung keine Belange betroffen sind.


                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                    185                                             Heft 4 – 2018

8.1.1.8 BN (Stellungnahme vom 18.10.2017)                   8.1.1.9 LFV (Stellungnahme vom 18.10.2017)
       Der BN nimmt mit Schreiben vom 18.10.2017 wie                Der LFV stimmt den beantragten Maßnahmen zu,
       folgt Stellung:                                              sofern die von ihm aufgeführten Punkte Berück-
                                                                    sichtigung finden.
       Die Begründung für den Antrag ist grundsätzlich
       nachvollziehbar. Insbesondere angesichts der                 Insoweit handelt es sich um Hinweise auf Bestim-
       dringlichen Verbesserung des Hochwasser-                     mungen nach dem Bayerischen Fischereigesetzt
       schutzes werden die prinzipiellen Bedenken                   – BayFiG (Hegeverpflichtung gemäß Art. 1 Abs. 2
       gegenüber der vorgezogenen Durchführung von                  BayFiG in Bezug auf die Neuanlage von Gewäs-
       Maßnahmen vor Abwägung aller Belange und vor                 sern und Veränderung von Fischereirechten
       Erlass eines bestandskräftigen Planfeststellungs-            durch die Herstellung von Abzweigungen fließen-
       beschlusses zurückgestellt.                                  der Gewässer gemäß Art. 4 Abs. 1 BayFiG).

       Es wird davon ausgegangen, dass im Rahmen                    Ferner werden eine enge Abstimmung von Maß-
       des Erlasses der vorläufigen Anordnung die Re-               nahmen am Gewässer mit der Fischereifachbe-
       gelungen aus § 14 Abs. 2 WaStrG ähnlich wie bei              ratung und den Fischereiberechtigten sowie die
       den vergleichbaren bisherigen vorläufigen An-                Information der Fischereiberechtigten über mög-
       ordnungen verankert werden, d. h. dass klarge-               liche vorhabenbedingte Fischereischäden bzw.
       stellt wird, dass mit der Entscheidung nicht die             Fischsterben und über Umsetzmaßnahmen ge-
       spätere Planfeststellung vorausbestimmt wird                 fordert.
       und ggf. eine vollständige Wiederherstellung des             Darüber hinaus wird der Ersatz von durch die
       früheren Zustands erfolgen müsste, falls die                 Bauarbeiten verursachten fischereilichen Schä-
       Planfeststellung erheblich von den beantragten               den gefordert.
       Maßnahmen abweichen würde.
                                                            8.1.1.10 Fischereifachberatung (Stellungnahme vom
       Zu den beantragten Maßnahmen nimmt der BN                     27.10.2017)
       wie folgt Stellung:
                                                                    Seitens der Fischereifachberatung bestehen
       Hinsichtlich der verwendeten Materialien und der             gegen den Erlass der vorläufigen Anordnung aus
       Oberflächenformen für die Herstellung von Er-                fischereilicher Sicht keine Bedenken, wenn die
       satzlebensräumen wird angeregt auf eine land-                geforderten Maßgaben berücksichtigt werden.
       schaftsgerechte Ausgestaltung zu achten; hierzu
       werden konkrete Vorschläge unterbreitet.                     Insoweit handelt es sich um Forderungen nach
                                                                    Bestellung einer Umweltbaubegleitung, nach Be-
       Die Neubegründung (Ansaat) aller Vegetations-                teiligung der Fischereifachberatung und Informa-
       flächen in den Maßnahmenbereichen sollte aus-                tion der Fischereiberechtigten, um Forderungen
       schließlich durch Heumulch oder Wiesendrusch-                zum Gewässerschutz allgemein, zur konkreten
       Saatgut von Spenderflächen innerhalb des                     Ausgestaltung der Ufersicherungen sowie zum
       Naturraums erfolgen.                                         Fischschutz.
       Für neu hergestellte Flächen werden geeigneten               Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein.
       Maßnahmen zum Ausschluss von Missbrauch/
                                                            8.1.2   Rechtliche Würdigung der eingegangenen Stel-
       Zerstörung (z. B. Nutzung durch Quad-Fahrer)
                                                                    lungnahmen
       gefordert.
                                                            8.1.2.1 Stellungnahmen der Regierung von Niederbayern
       Im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Maß-
       nahmen wird ein Monitoring und für den Fall einer            •   Stellungnahme der HNB
       fehlenden oder nur eingeschränkten Funktion der
                                                                        Den Hinweisen und Forderungen der HNB
       LBP-Maßnahmen die Festlegung konkreter und
                                                                        wird durch die Anordnung § 5 (1) entspro-
       geeigneter weiterer Maßnahmen bzw. Standorte
                                                                        chen.
       gefordert. Überwacht werden sollten nach Auf-
       fassung des BN vor allem auch die Flächen mit                    Einer weitergehenden Regelung im Rahmen
       geplanter „Eigenentwicklung“, insbesondere im                    der vorläufigen Anordnung bedarf es aus
       Hinblick auf Neophyten. Es wird angeregt, die                    Sicht der Planfeststellungsbehörde nicht. Die
       aus dem Monitoring erwachsenden Erkenntnisse                     von der HNB beispielhaft genannten Anre-
       in der weiteren Ausführungsplanung jeweils zu                    gungen bzw. Forderungen in Bezug auf Fort-
       berücksichtigen.                                                 schreibungen der Maßnahmenblätter betref-
                                                                        fen Detailfragen der Ausführungsplanung,
       In Bezug auf die geplanten Fällungen auch von                    die teilweise bereits Gegenstand der Abstim-
       sehr dickstämmigen Bäumen (Baufeldfreima-                        mungen des TdV mit der HNB und der UNB
       chung) wird seitens des BN davon ausgegangen,                    waren (siehe den Aktenvermerk in Anlage 7
       dass die relevanten artenschutzrechtlichen Be-                   der Antragsunterlagen) und im Übrigen im
       lange (z. B. hinsichtlich von Höhlen und ähnlichen               Zuge der weiteren Abstimmungen des TdV
       Habitatelementen) berücksichtigt werden. Es                      mit der HNB und der UNB zu klären sind.
       wird angeregt, Teile des gefällten Holzes auch als
       Habitatelemente und in geeigneter Form in der                    Aufgrund der einschlägigen Erfahrungen aus
       Umgebung der Fällbereiche zu belassen.                           der bereits erfolgten vorgezogenen Umset-


                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 4 – 2018                                              186                                 VkBl. Amtlicher Teil

                zung von LBP-Maßnahmen der Maßnahmen-                 •   Wasserrecht
                komplexe 4 und 13 sowie der LBP-Maßnah-
                                                                          Die Umsetzung der Maßnahmen in Abstim-
                men im Polder Sulzbach – Bereich des
                                                                          mung mit dem WWA Deggendorf hat der TdV
                geplanten Schöpfwerks Waltendorf (vorläufige
                                                                          zugesagt (siehe hierzu auch die Anordnung
                Anordnungen vom 19.04.2016 (3600P-143.3-
                                                                          § 7 (2) in Abschnitt A.III.5).
                Do/89 I), 24.05.2016 (3600P-143.3-Do/89 III)
                und vom 08.08.2017 (3600P-143.3-Do/89 VI))                Hinsichtlich der Verpflichtung des TdV ge-
                bestehen seitens der Planfeststellungsbehör-              mäß § 69 Abs. 2 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 3
                de insoweit keine Bedenken.                               WHG wird auf die Ausführungen unter Ab-
                                                                          schnitt B. II.3.3 verwiesen.
        •       Stellungnahme des SG 52
                                                               8.1.2.5 Stellungnahmen des LRA Deggendorf
                Die Erteilung von Auflagen aufgrund der vom
                SG 52 gegebenen Hinweise ist nicht erfor-             •   SG 41 (Naturschutz – Stellungnahme vom
                derlich. Die Hinweise des SG 52 beschreiben               16.10.2017)
                die aktuelle Rechtslage; der TdV ist zur Be-
                                                                          Hinsichtlich der Forderung des SG 41 nach
                achtung dieser Hinweise bereits aufgrund
                                                                          einer genaueren Definition der Begriffe „Mo-
                der geltenden Bestimmungen verpflichtet.
                                                                          nitoring“ und „Strukturkontrolle“ ist auf fol-
                In Bezug auf die vom SG 52 angesprochene                  gendes hinzuweisen:
                Einholung etwaig erforderlicher Genehmi-
                                                                          Das vom TdV im Rahmen des Planfeststel-
                gungen beim zuständigen Landratsamt wird
                                                                          lungsverfahrens vorgelegte Konzept zum
                auf die Konzentrationswirkung der Planfest-
                                                                          Monitoring und Risikomanagement wird im
                stellung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) verwie-
                                                                          Hinblick auf die beantragten Maßnahmen
                sen.
                                                                          weiter konkretisiert werden. Der TdV beab-
8.1.2.2 Stellungnahme der Gemeinde Niederwinkling                         sichtigt insoweit ein detailliertes Kontroll-/
                                                                          Überwachungsprogramm in Abstimmung
        Eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung des ge-                    mit der HNB und der Fischereifachberatung
        meindlichen Projekts „Erlebnisraum Donau mit                      aufzustellen.
        Rettungszentrum“ ist vor dem Hintergrund der
        zwischen dem TdV und der Gemeinde Nieder-                         Die Berücksichtigung der übrigen Forderun-
        winkling erfolgten Abstimmungen nicht zu erwar-                   gen und Hinweise des SG 41 hat der TdV
        ten (siehe hierzu auch die Anordnung § 7 (2) unter                ebenfalls zugesagt. In Bezug insbesondere
        Abschnitt A.III.5).                                               auf die Entsorgung von Erdreich ergeben
                                                                          sich entsprechende Verpflichtungen des TdV
        In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich da-                      überdies aus der bestehenden Rechtslage.
        rauf hingewiesen, dass mit der Prognose der
        Planfeststellungsbehörde, wonach vorhabenbe-                      Den Forderungen des SG 41 wird somit ent-
        dingte nachteilige Auswirkungen auf das Projekt                   sprochen (siehe hierzu auch die Anordnung
        „Erlebnisraum Donau mit Rettungszentrum“ nicht                    § 7 (2) in Abschnitt A.III.5).
        zu erwarten sind, keinerlei Aussage über die Zu-              •   SG 35 (Gesundheitsamt – Stellungnahme
        lässigkeit des gemeindlichen Projekts verbunden                   vom 10.10.2017)
        ist. Das gemeindliche Projekt ist nicht Gegen-
        stand des Planfeststellungsverfahrens zum Do-                     Die Forderungen des SG 35 bezüglich einer
        nauausbau; über die Zulässigkeit des gemeind-                     Beweissicherung für die Hausbrunnen bezie-
        lichen Projekts ist in einem gesonderten Verfahren                hen sich auf geplante Deichbaumaßnahmen
        zu entscheiden.                                                   im Polder Offenberg/Metten, die nicht
                                                                          Gegenstand der zur vorgezogenen Umset-
        Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sonstige Be-               zung beantragten Maßnahmen sind (siehe
        lange der Gemeinde Niederwinkling durch die                       hierzu auch den Hinweis unter Abschnitt
        beantragten Maßnahmen nachteilig berührt wer-                     A.VII.4).
        den.
                                                                          Die LBP-Maßnahmen des Maßnahmenkom-
8.1.2.3 Stellungnahme der Gemeinde Mariaposching                          plexes 13 sind mehr als 1 km von den be-
        Es ist nicht ersichtlich, dass die Belange der Ge-                troffenen Hausbrunnen entfernt, so dass eine
        meinde Mariaposching durch die beantragten                        vorhabenbedingte Beeinträchtigung der
        Maßnahmen nachteilig berührt werden.                              Wasserqualität ausgeschlossen werden
                                                                          kann.
8.1.2.4 Stellungnahmen des LRA Straubing-Bogen
                                                                      •   Stabstelle 1 (Kreisentwicklung – Stellungnah-
        •       Fachlicher Naturschutz                                    me vom 10.10.2017)
                Der TdV hat die Berücksichtigung der Hin-                 Eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung
                weise des fachlichen Naturschutzes unter                  des Donauradwegs ist nicht ersichtlich.
                Bezugnahme auf frühere und künftige Ab-
                                                               8.1.2.6 Stellungnahme des BN
                stimmungen mit der UNB und der HNB zu-
                gesagt (siehe hierzu auch die Anordnung § 7           In Bezug auf die allgemeinen Ausführungen des
                (2) in Abschnitt A.III.5).                            BN zur vorgezogenen Durchführung von Maß-


                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                       187                                            Heft 4 – 2018

       nahmen aufgrund einer vorläufigen Anordnung                   HNB, der UNB und der Fischereifachberatung,
       wird auf die Hinweise unter Abschnitt A.VII ver-              nicht zu erwarten.
       wiesen.
                                                                     Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen:
       Die Berücksichtigung der Anregungen des BN hin-
       sichtlich der verwendeten Materialien und der                 Nach Art. 1 Abs. 1 BayFiG gibt das Fischereirecht
       Oberflächenformen für die Herstellung von Ersatz-             die Befugnis, in einem Gewässer Fische zu he-
       lebensräumen sowie die Berücksichtigung der                   gen, zu fangen und sich anzueignen. Das Fische-
       Hinweise des BN in Bezug auf die geplanten Fäl-               reirecht erstreckt sich auf das, was der jeweilige
       lungen hat der TdV zugesagt (siehe hierzu auch                Zustand des Gewässers an fischereilicher Nut-
       die Anordnung § 7 (2) unter Abschnitt A.III.5).               zung ermöglicht. Fischereirechte enthalten keine
                                                                     umfassende Gewährleistung einmal gegebener
       Hinsichtlich der Forderung nach Verwendung                    Möglichkeiten; sie gewähren gegenüber wasser-
       von gebietseigenem Saatgut hat der TdV mitge-                 wirtschaftlichen Veränderungen nur einen be-
       teilt, er werde die Gewinnung von gebietseige-                schränkten Schutz. Die Fischereirechte schützen
       nem Saatgut für die Begrünung von Kompensa-                   nur vor solchen wasserwirtschaftlichen Maßnah-
       tionsmaßnahmen eng mit der HNB abstimmen                      men, die einen schweren und unerträglichen Ein-
       und dieses soweit wie möglich verwenden. So-                  griff darstellen bzw. die die Fischereirechte in
       weit kein gebietseigenes Saatgut gewonnen wer-                ihrer Substanz treffen. Fehlt es an derartigen
       den kann, ist die Verwendung von Regiosaatgut                 wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, liegt keine
       vorgesehen. Auch insoweit wird der Forderung                  nachteilige Einwirkung auf die Fischereirechte
       des BN entsprochen (siehe hierzu auch die An-                 vor (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 20.02.2017,
       ordnungen § 5 (1) und § 7 (2) in Abschnitt A.III.3            RO 8 K 16.1320, Rn 40 – juris – m. w. N.).
       und A.III.5).
                                                              8.1.2.8 Stellungnahme der Fischereifachberatung
       Der Forderung des BN nach einem Ausschluss
       von Missbrauch/Zerstörung der Kompensations-                  Der Forderung der Fischereifachberatung nach
       flächen wird durch die Anordnung § 5 (3) in Ab-               Errichtung von Sand- und Schlammfängen und
       schnitt A.III.3 soweit wie möglich nachgekom-                 nach Begrenzung der Trübstoffbelastungen der
       men. Insoweit ist ergänzend darauf hinzuweisen,               Gewässer auf ein Mindestmaß im Übrigen wird
       dass im Rahmen der Planfeststellung bzw. der                  wie folgt nachgekommen:
       vorläufigen Anordnung Auflagen nur gegenüber                  Bei der Neuanlage von Gewässern (Maßnahmen
       dem TdV, nicht aber gegenüber Dritten ausge-                  Nr. 13-1.1 AFFH i. V. m. Maßnahme Nr. 13-1.2 AFFH),
       sprochen werden können. Insbesondere können                   die an ein bestehendes Gewässer angeschlossen
       im Rahmen der Planfeststellung bzw. der vorläu-               werden sollen, beabsichtigt der TdV bis zum Ab-
       figen Anordnung keine Betretungsverbote oder                  schluss sämtlicher Modellierungsarbeiten einen
       sonstigen Nutzungseinschränkungen gegenüber                   Teil des gewachsenen Bodens als Art Trenndamm
       Dritten ausgesprochen werden.                                 bestehen zu lassen. Der sogenannte Trenndamm
       Wegen der Forderungen des BN in Bezug auf das                 wird erst nach Abschluss sämtlicher Modellie-
       Monitoring und Risikomanagement wird auf die                  rungsarbeiten rückgebaut und dann der Anschluss
       Ausführungen unter Ziff. 8.1.2.5 (Gliederungs-                an das bestehende Gewässer hergestellt. Dadurch
       punkt „SG 41 (Naturschutz – Stellungnahme vom                 wird der Eintrag von Boden in Gewässer und in
       16.10.2017)“ verwiesen.                                       Folge dessen eine Trübstoffbildung verhindert
                                                                     bzw. auf ein möglichst geringes Maß begrenzt.
8.1.2.7 Stellungnahme des LFV
                                                                     Werden Maßnahmen zur Optimierung vorhande-
       Die Erteilung von Auflagen aufgrund der vom LFV               ner Grabenstrukturen am Donaugraben und
       gegebenen Hinweise auf das BayFiG ist nicht er-               Schardengraben durchgeführt, sind dies buch-
       forderlich, da diese lediglich die aktuelle Rechts-           tenförmige Aufweitungen, Anlage von Uferbö-
       lage beschreiben (siehe hierzu auch die Ausfüh-               schungen, Einbau von Vegetationssoden sowie
       rungen unter Ziff. 8.1.2.1, Gliederungspunkt                  Vertiefungen in der Grabensohle (Gumpen).
       „Stellungnahme des SG 52“).                                   Sämtliche Modellierungsarbeiten werden an der
       Die ordnungsgemäße Durchführung von Maß-                      bestehenden Gewässerböschung vom Gewäs-
       nahmen im aquatischen Bereich ist durch die An-               ser in Richtung Böschungsoberkante ausgeführt,
       ordnung § 5 (2) in Abschnitt A.III.3 sichergestellt;          so dass der Eintrag von Boden verhindert oder
       insoweit wird eine Beteiligung auch der Fische-               auf das geringstmögliche Maß reduziert wird. Die
       reiberechtigten für nicht erforderlich erachtet.              vorgesehenen Gumpen mit einer Tiefe von bis zu
                                                                     0,5 m und auf einer Länge von 5 m sollen wäh-
       Der Forderung nach Beteiligung der Fischereibe-               rend der Bauphase als Sand- und Schlammfänge
       rechtigten im Übrigen wird durch die Anordnung                dienen und werden nach Abschluss sämtlicher
       § 3 in Abschnitt A.III.1 nachgekommen.                        Modellierungsarbeiten im plangemäßen Zustand
                                                                     hergestellt (vgl. Maßnahme Nr. 12-5.1 ACEF – Op-
       Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen von Fi-                   timierung eines vorhandenen Grabens).
       schereirechten sind im Hinblick auf die Zielset-
       zung der LBP-Maßnahmen, nämlich die Vermei-                   Hinsichtlich der Forderung der Fischereifachbe-
       dung bzw. Kompensation von Eingriffen in die                  ratung nach einer Ufersicherung mit ingenieur-
       Fischfauna, sowie im Hinblick auf die Durchfüh-               biologischen Methoden ist auf folgendes hinzu-
       rung der Maßnahmen unter Einbeziehung der                     weisen:


                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 4 – 2018                                                  188                                  VkBl. Amtlicher Teil

        Eine Ufersicherung mit klassischen ingenieurbio-                 zu § 2:
        logischen Maßnahmen (z. B. Faschine, Buschla-
                                                                         Die Anordnung soll gewährleisten, dass bei der
        ge, Spreitlage etc.) ist nicht vorgesehen, da die
                                                                         Durchführung der Maßnahmen nicht auszuschlie-
        Böschungsneigungen vorhandener Gräben fla-
                                                                         ßende Beeinträchtigungen des Grund- und Ober-
        cher ausgebildet werden und bei der Neuanlage
                                                                         flächenwassers verhütet bzw. minimiert werden.
        von Gewässern sehr flache Böschungsneigun-
                                                                         Die Maßnahmen müssen mit größter Sorgfalt im
        gen vorgesehen sind. Für die Sicherung der Ufer-
                                                                         Bereich des Mediums Wasser durchgeführt wer-
        bereiche ist die Entwicklung standortgerechter,
                                                                         den, damit das Selbstreinigungsvermögen sowie
        strukturreicher Staudenfluren/Säume und Röh-
                                                                         die Güte und die Qualität des Wassers nicht über
        richte vorgesehen.
                                                                         das zumutbare Maß beeinträchtigt werden.
        Hinsichtlich der Forderung der Fischereifachbe-
                                                                         Zugleich wird mit der Anordnung einer Forderung
        ratung nach einem Abfischen vorhabenbedingt
                                                                         der Fischereifachberatung nachgekommen.
        betroffener Gewässerbereiche hat der TdV unter
        Verweis auf frühere Maßnahmen zugesagt, dies in                  zu § 3:
        Abstimmung mit der Fischereifachberatung und
        den Fischereiberechtigten zu praktizieren (vgl.                  Die Anordnung dient der rechtzeitigen Informa-
        auch die Anordnung § 7 (2) in Abschnitt A.III.5).                tion der Fischereiberechtigten; zugleich wird hier-
                                                                         mit den Forderungen des LFV und der Fischerei-
        Im Übrigen wird den Forderungen der Fischerei-                   fachberatung nachgekommen.
        fachberatung durch die Anordnungen §§ 2 und 3
                                                                         zu 2. – Rechte Dritter (§ 4):
        (Abschnitt A.III.1), § 5 (2) (Abschnitt A.III.1) und § 7
        (Abschnitt A.III.5) sowie durch den Anordnungs-                  Die für die Durchführung der Maßnahmen vor-
        vorbehalt in Abschnitt A. IV. Rechnung getragen.                 gesehenen Flächen befinden sich derzeit teilwei-
                                                                         se im Eigentum Dritter. Durch die Anordnung
8.2     Einvernehmen der zuständigen Landesbehörde
                                                                         wird sichergestellt, dass eine Inanspruchnahme
        Durch die beantragten LBP-Maßnahmen sind im                      der im Eigentum Dritter befindlichen Flächen, so-
        Hinblick auf die Neuschaffung bzw. die Anpas-                    weit diese nicht vom TdV erworben werden, nur
        sung von Gewässern sowie im Hinblick auf die                     unter der Voraussetzung der vorherigen schrift-
        Anlage von Gehölzen und anderer Strukturen Be-                   lichen Zustimmung der Betroffenen erfolgt (siehe
        lange sowohl der Wasserwirtschaft als auch der                   hierzu auch den Hinweis unter Abschnitt A.VII.5).
        Landeskultur (§ 4 WaStrG) berührt.                               zu 3. – Naturschutz (§ 5):
        Ferner sind Belange der Landeskultur durch die                   zu § 5:
        beantragten Baufeldfreimachungen (Fällarbeiten)
        und die archäologischen Voruntersuchungen be-                    Durch die Anordnungen in § 5 (1) und (2) soll die
        rührt.                                                           Wirksamkeit der beantragten Maßnahmen si-
                                                                         chergestellt werden; gleichzeitig wird hiermit den
        Die gemäß der gemeinsamen Bekanntmachung                         Forderungen der betroffenen Stellen nachge-
        der Bayerischen Staatsministerien für Umwelt                     kommen.
        und Gesundheit und für Ernährung, Landwirt-
        schaft und Forsten zum Vollzug des Bundeswas-                    Mit der Anordnung § 5 (3) wird einer Forderung
        serstraßengesetzes vom 23.11.2009 (Az.: 52c-                     des BN so weit wie möglich nachgekommen.
        U4505-2008/2-1 und R 2-0004-3859) zuständige                     zu 4. – Denkmalschutz (§ 6):
        Regierung von Niederbayern wurde mit Datum
        vom 20.10.2017 um Erteilung des Einvernehmens                    Durch die Anordnungen in § 6 wird die Beach-
        gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 WaStrG gebeten.                         tung der Belange des Denkmalschutzes gewähr-
                                                                         leistet.
        Mit Schreiben der Regierung von Niederbayern
        vom 16.11.2017 (Az.: 55.1-4552) wurde das Ein-                   zu 5. – Sonstiges (§ 7):
        vernehmen erteilt.
                                                                         Durch die Anordnungen soll die Verbindlichkeit
8.3     Zustimmung des Bundesministeriums für Ver-                       der vom TdV bislang im Laufe des Planfeststel-
        kehr und digitale Infrastruktur                                  lungsverfahrens bzw. außerhalb des Verfahrens
                                                                         abgegebenen Erklärungen zu bestimmten Rege-
        Das Bundesministerium für Verkehr und digitale                   lungen und Maßnahmen verdeutlicht werden.
        Infrastruktur hat dieser vorläufigen Anordnung
        mit Erlass vom 20.11.2017 (Az.: WS 15/526.6/1.6)           10.   Begründung der Anordnung der sofortigen
        zugestimmt.                                                      Vollziehung

9.      Begründung der Anordnungen                                       Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Anord-
                                                                         nung wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO
        zu 1. – Bauausführung                                            angeordnet.
        zu § 1:                                                          Das besondere öffentliche Interesse an der sofor-
                                                                         tigen Vollziehung ist wie folgt zu begründen:
        Durch die Anordnung soll eine sichere und ord-
        nungsgemäße Bauausführung gewährleistet                          Die Einhaltung des geplanten Beginns der Maß-
        werden.                                                          nahmen zur Verbesserung des Hochwasser-


                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                      189                                            Heft 4 – 2018

        schutzes in den Poldern Offenberg/Metten und          Nr. 43    Bekanntmachung der Entschließung
        Sulzbach setzt voraus, dass die Maßnahmen zur                   des Ausschusses für den Schutz
        Vermeidung von Eingriffen in Natur und Land-                    der Meeresumwelt MEPC.272(69),
        schaft sowie zum Erhalt der ökologischen Funk-                  „Änderungen der Technischen NOX-
        tion der Lebensräume für die betroffenen Tierar-
                                                                        Vorschrift 2008 Stickoxid-Emissionen
        ten und die Maßnahmen zum Denkmalschutz
        rechtzeitig durchgeführt werden.
                                                                        aus Schiffsdieselmotoren“, in deut-
                                                                        scher Sprache
        Würde mit der Umsetzung der beantragten LBP-
        Maßnahmen einschließlich der Fällarbeiten und der                             Hamburg, den 26. Januar 2018
        Maßnahmen zum Denkmalschutz nicht wie ge-                                     Az.: 11-3-0
        plant begonnen, wären diese nicht rechtzeitig er-
        folgreich, so dass die Maßnahmen zur Verbesse-        Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr
        rung des Hochwasserschutzes in den Poldern            wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den
        Offenberg/Metten und Sulzbach nicht wie geplant       Schutz der Meeresumwelt MEPC.272(69), „Änderungen
        beginnen könnten und sich somit die Umsetzung         der Technischen NOX-Vorschrift 2008 Stickoxid-Emissio-
        des Hochwasserschutzkonzepts verzögern würde.         nen aus Schiffsdieselmotoren“, in deutscher Sprache
                                                              amtlich bekannt gemacht.
11.     Begründung der Kostenentscheidung
        Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 14, 14b                        Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
        und 47 Abs. 1 WaStrG in der Fassung der Be-                                      Post-Logistik
        kanntmachung vom 23.05.2007 (BGBl. I S. 962;                                  Telekommunikation
        2008 I, S. 1980), zuletzt geändert durch Artikel 10                     – Dienststelle Schiffssicherheit –
        des Gesetzes vom 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298)                                      K. Krüger
        und der Kostenverordnung zum WaStrG
        (WaStrG-KostV) vom 08.11.1994 (BGBl. I
        S. 3450), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
        ordnung vom 17.05.2017 (BGBl. I S. 1436)                          Entschliessung MEPC.272(69)
        i. V. m. Nr. 5 des nach § 1 Abs. 4 WaStrG-KostV                 (Angenommen am 22. April 2016)
        angelegten Gebührenverzeichnisses.
                                                                Änderungen der technischen Nox-Vorschrift 2008
        Gründe für Gebührenfreiheit nach §§ 7 und 8 des
                                                                Stickoxid-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren
        Gesetzes über Gebühren und Auslagen des Bun-
        des (Bundesgebührengesetz – BGebG) vom
                                                                       (Erprobung von gasbetriebenen und
        07.08.2013 (BGBl. I S. 3154), zuletzt geändert
                                                                              Gas-Diesel-Motoren)
        durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.03.2017
        (BGBl. I S. 417), liegen nicht vor.                   DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERES-
        Die Festsetzung der Gebühren und der Auslagen         UMWELT,
        (§ 12 BGebG) erfolgt zu einem späteren Zeit-          GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkom-
        punkt durch gesonderten Bescheid.                     mens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisa-
                                                              tion betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den
                        C.                                    Schutz der Meeresumwelt (der Ausschuss) durch inter-
               Rechtsbehelfsbelehrung                         nationale Übereinkommen zur Verhütung und Verringe-
                                                              rung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen
Gegen diese vorläufige Anordnung kann innerhalb eines         worden sind,
Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch eingelegt
werden bei der                                                IM HINBLICK AUF Artikel 16 des Internationalen Überein-
                                                              kommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmut-
  Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt              zung durch Schiffe, in der durch die darauf bezogenen
                  Wörthstraße 19                              Protokolle von 1978 und 1997 modifizierten Fassung
                 97082 Würzburg.                              (MARPOL), die das Änderungsverfahren bestimmt und
                                                              auf das zuständige Gremium der Organisation die Auf-
Würzburg, 20.11.2017                                          gabe überträgt, Änderungen daran zu erwägen und zu
3600P – 143.3-Do/89 VII                                       verabschieden,

                                                              FERNER IM HINBLICK AUF Regel 13 der Anlage VI von
                               Generaldirektion               MARPOL, die die Technische Vorschrift über die Kontrolle
                          Wasserstraßen und Schifffahrt       der Stickoxid-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren
                                   Im Auftrag                 (Technische NOx-Vorschrift (2008)) gemäß dieser Anlage
                                     (Welte)                  rechtsverbindlich macht,
                                Regierungsrätin
                                                              NACH PRÜFUNG, auf seiner neunundsechzigsten Ta-
                                                              gung, des Entwurfs von Änderungen der Technischen
                                                              NOx-Vorschrift 2008 bezüglich der Erprobung von gas-
(VkBl. 2018 S. 170)                                           betriebenen und Gas-Diesel-Motoren,


                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 4 – 2018                                                190                                              VkBl. Amtlicher Teil

1    BESCHLIESST, gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchsta-                   an oder nach diesem Datum eingebaut wurde, auch
     be d MARPOL, Änderungen der Technischen NOx-                      als Schiffsdieselmotor betrachtet.“
     Vorschrift (2008), deren Wortlaut in der Anlage dieser
     Entschließung wiedergegeben ist;                             Kapitel 4 – Zulassung in Serie gefertigter Motoren:
2    BESTIMMT gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f               Motorenfamilien- und Motorengruppen-Konzept
     Ziffer iii MARPOL, dass die Änderungen als am                4    In Absatz 4.3.8.2.6 wird nach dem bestehenden Auf-
     1. März 2017 angenommen gelten, sofern nicht vor                  zählungszeichen „- Gas-Diesel-Brennstoff“ ein neues
     diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertrags-               Aufzählungszeichen wie folgt hinzugefügt:
     parteien oder Vertragsparteien, deren Handelsflotten
     insgesamt mindestens 50 vom Hundert der Brutto-                   „- Gasbrennstoff“
     raumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, der Or-
     ganisation ihren Einspruch gegen die Änderungen              5    Nach dem bestehenden Absatz 4.3.8.2.10 wird ein
     mitgeteilt haben;                                                 neuer Absatz 4.3.8.2.11 wie folgt hinzugefügt:

3    FORDERT die Vertragsparteien AUF, zur Kenntnis zu                 „.11       Zündungsverfahren:
     nehmen, dass nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g                            – Kompressionszündung
     Ziffer ii MARPOL die besagten Änderungen nach ihrer
     Annahme gemäß Nummer 2 oben am 1. September                                  – Zündung durch Zündstrahl
     2017 in Kraft treten;
                                                                                  – Zündung durch Zündkerze oder eine
4    STIMMT DARIN ÜBEREIN, dass diese Änderungen                                    andere externe Zündvorrichtung“
     für alle Schiffsdieselmotoren mit einer Nutzleistung
     von mehr als 130 kW gelten, die am oder nach dem             6    In Absatz 4.4.6.2.5 werden nach den Wörtern „Ein-
     1. September 2017 an Bord eines Schiffes, für das                 spritznocke“ die Wörter „oder Gasventil“ eingefügt.
     Regel 13 von Anlage VI MARPOL gilt, eingebaut oder           7    In den ersten und zweiten Aufzählungszeichen unter
     für den Einbau an Bord solcher Schiffe konzipiert und             Absatz 4.4.7.2.1 werden nach dem Wort „Einspritz-“
     vorgesehen sind;                                                  die Wörter „oder Zündungs-“ entsprechend einge-
5    ERSUCHT den Generalsekretär, nach Artikel 16 Ab-                  fügt.
     satz 2 Buchstabe e MARPOL allen Vertragsparteien
                                                                   8   In Absatz 4.4.7.2.2 wird nach dem bestehenden Auf-
     von MARPOL beglaubigte Abschriften dieser Ent-
                                                                       zählungszeichen „- Brennraum“ ein neues Aufzäh-
     schließung und des Wortlauts der in der Anlage ent-
                                                                       lungszeichen hinzugefügt wie folgt:
     haltenen Änderungen zuzuleiten;
                                                                       „- Gasventilspezifikation.“
6    ERSUCHT den Generalsekretär FERNER, den Mit-
     gliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien
     von MARPOL sind, Kopien dieser Entschließung und             Kapitel 5 – Verfahren für die Messung der
     ihrer Anlage zuzuleiten.                                     NOx-Emissionen auf dem Prüfstand
                                                                  9    In Absatz 5.2.1.2 werden nach dem Wort „Motoren“
                                                                       die Wörter „,die mit Flüssigkeit oder Gas-Diesel-
                           Anlage                                      Brennstoff arbeiten“ eingefügt.
                                                                  10 Der bestehende Absatz 5.2.1.3 wird als 5.2.1.3.1 um-
    Änderungen der technischen Nox-Vorschrift 2008                   nummeriert und im umnummerierten Absatz 5.2.1.3.1
                                                                     werden nach dem Wort „Motoren“ die Wörter „,die
          (Erprobung von gasbetriebenen und                          mit Flüssigkeit oder Gas-Diesel-Brennstoff arbeiten“
                 Gas-Diesel-Motoren)                                 eingefügt.
Abkürzungen, Indizes und Symbole                                  11 Nach dem umnummerierten Absatz 5.2.1.3.1 wird ein
1    In den Unterabsätzen .1 und .2 und in der Überschrift           neuer Absatz 5.2.1.3.2 wie folgt hinzugefügt:
     der Tabelle 2 wird vor dem Wort „Diesel“ das Wort                 „5.2.1.3.2 Für Motoren, die nur mit Gasbrennstoff zu
     „Schiffs“ hinzugefügt.                                                       prüfen sind, mit oder ohne Kühlung der
2    In Tabelle 2 wird Reihe 4 durch die folgende ersetzt:                        Ladeluft, wird der Parameter fa nach fol-
                                                                                  gender Gleichung bestimmt:
                                                              “
    „ (H)FID
                                                                                         ( p ) ( 298 )
                (Beheizter) Flamme nionisationsdetektor                                   99   1,2
                                                                                                         Ta    0,6
                                                                                  fa =               ·                        (2a)“
                                                                                           s

Kapitel 1 – Allgemeines
                                                                   12 Im zweiten Satz von Absatz 5.3.3 wird das Wort „Ein-
3    In Absatz 1.3.10 wird nach dem ersten Satz der fol-              spritzpumpe“ durch das Wort „Motor“ ersetzt.
     gende neue Satz eingefügt:
                                                                   13 Im ersten Satz von Absatz 5.3.4 wird das Wort „Viel-
     „Außerdem wird ein gasbetriebener Motor, der auf                 stoff“ gestrichen
     einem Schiff eingebaut ist, das am oder nach dem
     1. März 2016 gebaut wurde, oder ein gasbetriebener            14 Im zweiten Satz von Absatz 5.4.2 wird vor dem Wort
     zusätzlicher oder nicht-identischer Ersatzmotor, der             „Diesel“ das Wort „Schiffs“ eingefügt.


                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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