VkBl Nr. 4 2018
Verkehrsblatt Nr. 4 2018
VkBl. Amtlicher Teil 181 Heft 4 – 2018
Die Maßnahmen stehen im Einklang mit den Vor- gegeben. Ergänzend wird auf den Hinweis unter
gaben gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG und Art. 16 Abschnitt A.VII.5 verwiesen.
Abs. 2 i. V. m. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG.
Im Übrigen entstehen durch die vorgezogene
Die Beseitigung von Gehölzen und Röhrichten ist Durchführung der beantragten Maßnahme keine
gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BNatSchG Nachteile für die nach §§ 74 Abs. 2 VwVfG, 14b
in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. verboten. Die Nr. 6 WaStrG zu berücksichtigenden Interessen.
Baumfällarbeiten dürfen danach nur im Zeitraum 2.3 Keine wesentliche Veränderung des Wasser-
Anfang Oktober bis Ende Februar durchgeführt standes oder der Strömungsverhältnisse
werden.
Eine wesentliche Veränderung des Wasserstan-
Abweichend von § 39 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG des oder der Strömungsverhältnisse durch die
verbietet Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG die vorgezogenen Teilmaßnahmen ist ausgeschlos-
Beseitigung von Gehölzen generell. Ein Fall des sen.
Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG, wonach das
Verbot nach Satz 1 Nr. 1 nicht gilt, liegt nicht vor. 3. Voraussetzungen für die Zulassung vorzeiti-
gen Beginns (§ 17 Abs. 1 WHG)
Allerdings kann gemäß Art. 16 Abs. 2 i. V. m. Art.
Da die vorgezogenen Teilmaßnahmen aufgrund
23 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG auf Antrag eine
des Vorhabens zur Verbesserung des Hochwas-
Ausnahme von dem Verbot der Gehölzbeseiti-
serschutzes erforderlich sind, müssen darüber
gung zugelassen werden, wenn die Beeinträchti-
hinaus die Voraussetzungen für die Zulassung
gungen ausgeglichen werden können oder wenn
vorzeitigen Beginns gemäß § 17 WHG (entspre-
die Maßnahme aus Gründen des überwiegenden
chend) erfüllt sein (§ 69 Abs. 2 WHG). Diese Vor-
öffentlichen Interesses notwendig ist.
aussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Der Ausgleich der durch die Gehölzbeseitigung 3.1 Voraussichtlich Entscheidung zu Gunsten des
verursachten Beeinträchtigungen ist durch die TdV (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 WHG)
Maßnahmen der landschaftspflegerischen Be-
gleitplanung sichergestellt: Als Kohärenzmaß- Gegen das Konzept des TdV zur Verbesserung
nahme für den LRT 91 E0* ist die Maßnahme des Hochwasserschutzes wurden im Rahmen
Nr. 8.2 EFFH (Anlage von Weichholzauebeständen des Anhörungsverfahrens Einwendungen vorge-
– siehe Beilage 127b, Kap. 5.1, Tab. 5-1, S. 107) tragen. Der TdV hat aufgrund dieser Einwendun-
vorgesehen. Als Kohärenzmaßnahme für den gen Planänderungen in das Verfahren eingebracht
LRT 91 F0 ist die Maßnahme Nr. 13-5 EFFH (An- (s. o. Abschnitt B. I.3.6, B. I.3.7 und B. I.3.9).
lage von Hartholzauwald – ebenda), die Gegen-
Ungeachtet der vom TdV bereits beantragten
stand dieser vorläufigen Anordnung ist, vorgese-
und etwaiger weiteren erforderlicher Planände-
hen.
rungen ist derzeit damit zu rechnen, dass das
Darüber hinaus dienen die Fällarbeiten der Ver- vorgelegte Konzept planfestgestellt werden wird.
wirklichung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnah- 3.2 Überwiegendes öffentliches Interesse am vor-
men für Eingriffe durch das Vorhaben zur Ver- zeitigen Beginn (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 WHG)
besserung des Hochwasserschutzes. Ohne
diese Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wären Im Hinblick auf die Dringlichkeit der Verbesse-
die Hochwasserschutzmaßnahmen nicht wie be- rung des Hochwasserschutzes sowie vor dem
antragt zulässig, so dass die Fällarbeiten aus Hintergrund der langen Gesamtbauzeit für die
Gründen des überwiegenden öffentlichen Inter- Maßnahmen in den Poldern Offenberg/Metten
esses notwendig sind. und Polder Sulzbach besteht ein überwiegendes
öffentliches Interesse am vorzeitigen Beginn der
2.1.3 Archäologische Voruntersuchungen Maßnahmen. Insoweit wird auf die vorstehenden
Ausführungen (Abschnitt B. II.2.1) verwiesen.
Mit den unter Abschnitt A. I.2.3 ausführlich be-
schriebenen archäologischen Voruntersuchun- 3.3 Selbstverpflichtung des TdV zum Schaden-
gen wird den Belangen des Denkmalschutzes ersatz und zur Wiederherstellung des frühe-
Rechnung getragen. ren Zustandes (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 WHG)
2.2 Wahrung der nach §§ 74 Abs. 2 VwVfG, 14b Der TdV hat mit Datum vom 05.10.2017 eine Er-
Nr. 6 WaStrG zu berücksichtigenden Interes- klärung vorgelegt, wonach sich dieser verpflich-
sen tet, alle bis zur Entscheidung durch die vorgezo-
gene Umsetzung der Maßnahmen verursachten
Die für die Durchführung der beantragten Maß- Schäden zu ersetzen und, falls die Maßnahmen
nahmen erforderlichen Flächen sind weit über- nicht genehmigt werden, den früheren Zustand
wiegend im Eigentum des TdV. Rechte und Inte- wiederherzustellen.
ressen anderer sind insoweit nicht betroffen.
4. Landschaftspflegerische Begleitplanung
Soweit von den Maßnahmen Flächen im Eigen-
4.1 LBP-Maßnahmen
tum Dritter betroffen sind, ist die Sicherstellung
der Wahrung der Rechte und Interessen dieser Bei den zur vorgezogenen Umsetzung beantrag-
Dritten durch die Anordnung § 2 (Abschnitt A. II.2) ten LBP-Maßnahmen handelt es sich nicht um
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Heft 4 – 2018 182 VkBl. Amtlicher Teil
Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne von die Voruntersuchungen gerade vermieden wer-
§ 14 Abs. 1 BNatSchG, sondern um Bestandteile den sollen.
der landschaftspflegerischen Begleitplanung
selbst, die zur Vermeidung bzw. zum Ausgleich In Bezug auf wider Erwarten eintretende Beein-
und Ersatz vorhabenbedingter Beeinträchtigun- trächtigungen der Schutzgüter im Sinne von § 2
gen verschiedener Tierarten und zum Erhalt der Abs. 2 UVPG wird auf die Hinweise in Abschnitt
Lebensräume für die Arten vorgesehen und damit A.VII.2 und A.VII.3 verwiesen.
auf die Vermeidung und Kompensation von Ein-
griffen gerichtet sind. Sofern durch die Maßnah- 6. Zulässigkeit nach § 34 BNatSchG – FFH-Ver-
men zunächst Eingriffe bewirkt werden, ist inso- träglichkeitsprüfung
weit im Hinblick auf das naturschutznähere
Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete
Endziel, insbesondere den Erhalt von Lebensräu-
„Donau(auen) zwischen Straubing und Vilshofen“
men für die Tiere, keine weitere Kompensation
sind durch die vorgezogene Umsetzung der be-
erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom
antragten Teilmaßnahmen nicht zu erwarten.
28.01.2009 – Az.: 7 B 45/08, Rn 20 – juris).
Im Übrigen wird die ordnungsgemäße Durchfüh- In Bezug auf wider Erwarten eintretende Beein-
rung der LBP-Maßnahmen durch die Anordnun- trächtigungen der vorgenannten Natura 2000-Ge-
gen unter Abschnitt A.III.5 (§ 6) dieser vorläufigen biete wird auf die Hinweise unter Abschnitt A.
Anordnung sichergestellt. VII.2 und A.VII.3 verwiesen.
4.2 Baufeldfreimachungen (Baumfällarbeiten) 7. Vereinbarkeit der vorgezogenen Teilmaßnah-
men mit den Vorgaben des Artenschutzes
Die Fällarbeiten stellen Eingriffe in Natur und Land- (Maßnahme Nr. 1-10.3 VCEF und LBP-Maßnah-
schaft gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG dar; diese menkomplex 12)
Eingriffe werden jedoch im Rahmen der land-
schaftspflegerischen Begleitplanung kompensiert Das Nachstellen und Fangen von Tieren im Zu-
(s. o. Ziff. 2.1.2). Zudem sind die Baumfällarbeiten sammenhang mit der Durchführung von CEF-
für die Verwirklichung von LBP-Maßnahmen, Maßnahmen stellt keinen Verstoß gegen arten-
nämlich den Anschluss der Altwasserbereiche an schutzrechtliche Vorgaben dar (vgl. das Schreiben
den Sulzbach, erforderlich (s. o. Ziff. 2.1.2.3) und der Europäischen Kommission vom 18.11.2013
dienen daher mittelbar dem Ausgleich bzw. Ersatz zu dieser Fragestellung).
von Eingriffen in Natur und Landschaft.
Ungeachtet dessen liegen im Hinblick auf die be-
4.3 Archäologische Voruntersuchungen reits genehmigte Maßnahme Nr. 1-10.3 VCEF und
den LBP-Maßnahmenkomplex 12 die Vorausset-
Die von den archäologischen Voruntersuchungen zungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG für die Er-
betroffenen Flächen sind für die Herstellung von teilung einer Ausnahmegenehmigung vor.
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgesehen
(s. o. Ziff. 4.1). Etwaige vorübergehende Eingriffe Die Maßnahmen dienen dem Schutz der natürlich
in Natur und Landschaft sind erforderlich, um den vorkommenden Tierwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2
Belangen des Denkmalschutzes Rechnung zu BNatSchG).
tragen.
Ferner ist die Durchführung der vorbezeichneten
5. Darstellung und Bewertung der Umweltaus- Maßnahmen aus zwingenden Gründen des über-
wirkungen (§§ 11 und 12 UVPG) wiegenden öffentlichen Interesses erforderlich
Die vorgezogene Umsetzung der Teilmaßnah- (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG). Das Hoch-
men hat keine nachteiligen Auswirkungen auf das wasserschutzkonzept dient der Beseitigung von
Schutzgut Tiere. Vielmehr sollen durch die Maß- Gefahren für die Gesundheit des Menschen und
nahmen baubedingte Störungen bzw. Tötungen für die öffentliche Sicherheit. Mit den Maßnah-
von Individuen verschiedener Tierarten gerade men zur Verbesserung des Hochwasserschutzes
vermieden werden (s. o. Ziff. 4.1 und Ziff. 4.2). sind Eingriffe in Natur und Landschaft verbun-
den, die vermieden bzw. ausgeglichen werden
Nachteilige Auswirkungen auf andere Tiere oder müssen. Die vorgezogenen LBP-Maßnahmen
weitere Schutzgüter im Sinne von § 2 Abs. 1 einschließlich der Baumfällarbeiten dienen der
UVPG sind durch die vorgezogenen Durchfüh- Vermeidung bzw. dem Ausgleich und Ersatz von
rung der Maßnahmen nicht zu erwarten. Eingriffen.
Insbesondere ist keine Beeinträchtigung des Zumutbare Alternativen zu den beantragten Maß-
Schutzguts Boden durch die archäologischen nahmen im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 2
Voruntersuchungen zu erwarten, da es sich le- BNatSchG sind nicht ersichtlich.
diglich um vorübergehende Eingriffe handelt, die
erforderlich sind, um den Belangen des Denk- Durch die vorgezogene Umsetzung der Teilmaß-
malschutzes Rechnung zu tragen (s. o. Ziff. 4.3). nahmen zur Vermeidung vorhabenbedingter Be-
Insoweit sind auch dauerhafte nachteilige Aus- einträchtigungen wird sich der Erhaltungszu-
wirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonsti- stand der Populationen der genannten Arten
ge Sachgüter nicht zu erwarten, da solche durch nicht verschlechtern.
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VkBl. Amtlicher Teil 183 Heft 4 – 2018
8. Verfahren men Einverständnis; bzgl. des anfallenden
Oberbodens werden folgende Hinweise zur
8.1 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Beachtung erteilt:
und der anerkannten Naturschutzvereinigun-
gen Eine Verwertung bzw. eine Ausbringung von
überschüssigem Oberboden ist nur außer-
8.1.1 Eingegangene Stellungnahmen
halb des Überschwemmungsgebiets zuläs-
Mit Schreiben vom 25.09.2017 wurde der Regie- sig.
rung von Niederbayern, dem Amt für Ernährung,
Die sich aus dem Bodenschutzrecht erge-
Landwirtschaft und Forsten Landshut (AELF), dem
benden rechtlichen Vorgaben sind bei der
BLfD, dem Bayerischen Bauernverband (BBV),
Verwertung zu beachten; ggf. ist eine Geneh-
den Gemeinden Offenberg, Niederwinkling und
migung beim zuständigen Landratsamt ein-
Mariaposching, dem Landratsamt (LRA) Strau-
zuholen.
bing-Bogen, dem LRA Deggendorf, dem Bezirk
Niederbayern – Fachberatung für Fischerei – (Fi- • GLF (Stellungnahme vom 09.10.2017)
schereifachberatung), dem Bund Naturschutz in
Bayern e. V. (BN), dem Landesbund für Vogel- Seitens der GLF besteht mit der vorgezoge-
schutz in Bayern e. V. (LBV), dem Landesjagdver- nen Umsetzung der beantragten Maßnah-
band Bayern e. V. (LJV) sowie dem Landesfische- men Einverständnis.
reiverband Bayern e. V. (LFV) Gelegenheit zur 8.1.1.2 AELF (Stellungnahme vom 16.10.2017)
Stellungnahme zu den beantragten vorgezogenen
Teilmaßnahmen bis zum 18.10.2017 gegeben. Seitens des AELF besteht mit der vorgezogenen
Umsetzung der beantragten Maßnahmen Einver-
Folgende Stellungnahmen gingen ein: ständnis.
8.1.1.1 Regierung von Niederbayern (Schreiben vom
8.1.1.3 BLfD (Stellungnahme vom 17.10.2017)
13.10.2017)
Das BLfD hat mit Schreiben vom 17.10.2017
Das Sachgebiet 55.1 hat mit Datum vom
unter Verweis auf die Abstimmung mit dem TdV
13.10.2017 die Stellungnahmen des Sachgebiets
über die erforderlichen archäologischen Arbeiten
(SG) 51 (Höhere Naturschutzbehörde – HNB)
mitgeteilt, dass der vorgezogenen Umsetzung
vom 12.10.2017, des SG 52 (Wasserwirtschaft)
der beantragten Maßnahmen zugestimmt wird.
vom 13.10.2017 sowie der Gruppe Landwirt-
schaft und Forsten – Hochwasserschutz (GLF) 8.1.1.4 Gemeinde Niederwinkling (Stellungnahme vom
vom 09.10.2017 übermittelt. 19.10.2017)
• HNB (Stellungnahme vom 12.10.2017) Seitens der Gemeinde Niederwinkling werden
Seitens der HNB wird Bezug genommen auf keine Einwendungen gegen den Erlass einer vor-
die bisherigen Abstimmungen der Ausfüh- läufigen Anordnung zur vorgezogenen Umset-
rungsplanungen zwischen dem TdV sowie zung der Maßnahmen der LBP-Maßnahmenkom-
der HNB und der Unteren Naturschutzbehör- plexe 12 und 13 erhoben. Dies wird an die
de (UNB) einschließlich der einvernehmlich Bedingung geknüpft, dass durch die Maßnah-
vorgenommenen inhaltlichen Fortschreibun- men das geplante Projekt „Rettungszentrum –
gen der Maßnahmenblätter. Es wird ange- Donauerlebnisraum“ der Gemeinde Niederwink-
regt, die getroffenen Festlegungen in die vor- ling nicht beeinträchtigt und die Durchführung
läufige Anordnung aufzunehmen. Hierzu nicht gefährdet wird.
werden beispielhaft Anregungen in Bezug Es wird darauf hingewiesen, dass ein frühest-
auf Fortschreibungen der in den Anlagen 1 möglicher Beginn der Hochwasserschutzmaß-
und 2 des Antrags vom 20.09.2017 enthalte- nahmen ebenso wie das Projekt „Rettungszent-
nen LBP-Maßnahmenblätter gegeben; ferner rum – Donauerlebnisraum“ bei der Gemeinde
wird Bezug genommen auf den in Anlage 7 Niederwinkling eine hohe Priorität genießen.
der Antragsunterlagen enthaltenen Aktenver-
merk. Ferner wird davon ausgegangen, dass die Be-
lange der Gemeinde Niederwinkling durch die
Aus Sicht der HNB sollten grundsätzlich alle vorgezogenen Maßnahmen nicht nachteilig be-
Ausführungsplanungen zu artenschutz- und rührt werden.
gebietsschutzrechtlich besonders relevanten
Maßnahmen (CEF-, Schadensbegrenzungs- 8.1.1.5 Gemeinde Mariaposching (Stellungnahme vom
und Kohärenzsicherungsmaßnahmen) zur 19.10.2017)
Sicherstellung einer möglichst zeitnahen
Seitens der Gemeinde Mariaposching werden
Wirksamkeit neben der UNB auch mit der
keine Einwendungen gegen den Erlass einer vor-
HNB eng abgestimmt werden.
läufigen Anordnung zur vorgezogenen Umset-
• SG 52 (Wasserwirtschaft – Stellungnahme zung der Maßnahmen der LBP-Maßnahmenkom-
vom 13.10.2017) plexe 12 und 13 erhoben.
Seitens des SG 52 besteht mit der vorgezo- Es wird darauf hingewiesen, dass ein frühest-
genen Umsetzung der beantragten Maßnah- möglicher Beginn der Hochwasserschutzmaß-
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Heft 4 – 2018 184 VkBl. Amtlicher Teil
nahmen bei der Gemeinde Mariaposching eine • SG 41 (Naturschutz – Stellungnahme vom
hohe Priorität genießt. 16.10.2017)
Ferner wird davon ausgegangen, dass die Be- Seitens des SG 41 wird Bezug genommen
lange der Gemeinde Mariaposching durch die auf die Ergebnisse der bisherigen Abstim-
vorgezogenen Maßnahmen nicht nachteilig be- mungsgespräche mit dem TdV. Das SG 41
rührt werden. schließt sich den naturschutzfachlichen Aus-
führungen der Stellungnahme der HNB an.
8.1.1.6 LRA Straubing-Bogen (Stellungnahme vom
16.10.2017) Zusätzlich wird vom SG 41 auf folgendes hin-
gewiesen:
Das LRA Straubing-Bogen hat mit Schreiben
vom 16.10.2017 wie folgt Stellung genommen: Es wird für notwendig erachtet die Begriffe
„Monitoring“ und „Strukturkontrolle“ genau-
• Fachlicher Naturschutz er zu definieren.
o Unterbodeneinbau Ferner wird es aufgrund der erheblichen Ge-
Im Hinblick auf die vorgesehene Auf- ländeabgrabungen und -umschichtungen für
schüttung des anfallenden Unterbodens notwendig erachtet, ein Bodenmanagement
als flache Hügel werden wechselnde Bö- durchzuführen.
schungsneigungen angeregt, um die Für die Gehölzpflanzungen sollen gebietshei-
Standort- und Artenvielfalt zu erhöhen. mische bzw. autochthone Gehölze Verwen-
o Anlage von Auenbereichen dung finden.
Insoweit besteht seitens des LRA Strau- Es wird davon ausgegangen, dass sämtliche
bing-Bogen Einverständnis, falls sicher- Maßnahmen durch eine qualifizierte Umwelt-
gestellt ist, dass wechselnde Grundwas- baubegleitung überwacht und angeleitet
serstände zeitweise Schwankungen bis werden.
nahe der Geländeunterkante aufweisen. Anfallendes, nicht vor Ort zu verwendendes
o Oberbodenabtrag Erdreich ist ordnungsgemäß zu entsorgen.
Es wird für dringend erforderlich erachtet,
In Bezug auf den Oberbodenabtrag wer- von den jeweiligen Auftrag nehmenden Fir-
den vom LRA Straubing-Bogen folgende men den Verbringungsort des anfallenden,
Forderungen erhoben: abzutransportierenden Erdreichs nachwei-
sen zu lassen.
Um den nährstoffreichsten Horizont ab-
zutragen, ist eine Mindestabtragshöhe • SG 35 (Gesundheitsamt – Stellungnahme
von 0,4 m erforderlich (Gewährleistung vom 10.10.2017)
der mageren Standortbedingungen). Ab-
zutransportierender Oberboden ist ord- Seitens des SG 35 werden im Hinblick auf die
nungsgemäß zu entsorgen bzw. zu ver- Trinkwasserversorgung Forderungen bezüg-
wenden. Sollte in Ausnahmefällen der lich einer Beweissicherung für die im Bereich
Oberboden stärker als 40 cm sein, kann des zu errichtenden Deichs befindlichen
der Boden vor Ort durch Einfräsen oder Hausbrunnen erhoben.
Eingrubbern in den anstehenden Unter- • Stabstelle 1 (Kreisentwicklung – Stellungnah-
boden abgemagert werden. me vom 10.10.2017)
• Wasserrecht Für den Fall, dass durch die beantragten
Maßnahmen eine Beeinträchtigung des
Aus wasserrechtlicher Sicht besteht seitens
Fahrradverkehrs am Donauradweg gegeben
des LRA Straubing-Bogen Einverständnis
ist, wird von Seiten der Kreisentwicklung die
mit der vorgezogenen Umsetzung der Maß-
Einrichtung einer Umleitung gefordert. Fer-
nahmen, sofern diese in Abstimmung mit
ner wird in diesem Fall um rechtzeitige Infor-
dem Wasserwirtschaftsamt (WWA) Deggen-
mation gebeten.
dorf erfolgt.
• SG 42 (Kreisarchäologie – Stellungnahme
Ferner wird vom LRA Straubing-Bogen auf
vom 16.10.2017)
die gesetzliche Verpflichtung des TdV zur
Herstellung des früheren Zustandes, falls der Das SG 42 verweist auf die Zuständigkeit des
Planfeststellungsbeschluss nicht erlassen BLfD und die zwischen dem BLfD und dem
wird, sowie zum Ersatz vorhabenbedingt TdV erfolgte denkmalfachliche Abstimmung.
entstandener Schäden (§ 69 Abs. 2 i. V. m.
§ 17 Abs. 1 Nr. 3 WHG) hingewiesen. • SG 24 (Tiefbauverwaltung – Stellungnahme
vom 09.10.2017)
8.1.1.7 LRA Deggendorf (Schreiben vom 17.10.2017)
Das SG 24 teilt mit Datum vom 09.10.2017
Das SG 41 hat mit Schreiben vom 17.10.2017 mit, dass durch die beantragten Maßnahmen
folgende Stellungnahmen der betroffenen Sach- im Zuständigkeitsbereich der Tiefbauverwal-
gebiete sowie der Stabstelle 1 übermittelt: tung keine Belange betroffen sind.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 185 Heft 4 – 2018
8.1.1.8 BN (Stellungnahme vom 18.10.2017) 8.1.1.9 LFV (Stellungnahme vom 18.10.2017)
Der BN nimmt mit Schreiben vom 18.10.2017 wie Der LFV stimmt den beantragten Maßnahmen zu,
folgt Stellung: sofern die von ihm aufgeführten Punkte Berück-
sichtigung finden.
Die Begründung für den Antrag ist grundsätzlich
nachvollziehbar. Insbesondere angesichts der Insoweit handelt es sich um Hinweise auf Bestim-
dringlichen Verbesserung des Hochwasser- mungen nach dem Bayerischen Fischereigesetzt
schutzes werden die prinzipiellen Bedenken – BayFiG (Hegeverpflichtung gemäß Art. 1 Abs. 2
gegenüber der vorgezogenen Durchführung von BayFiG in Bezug auf die Neuanlage von Gewäs-
Maßnahmen vor Abwägung aller Belange und vor sern und Veränderung von Fischereirechten
Erlass eines bestandskräftigen Planfeststellungs- durch die Herstellung von Abzweigungen fließen-
beschlusses zurückgestellt. der Gewässer gemäß Art. 4 Abs. 1 BayFiG).
Es wird davon ausgegangen, dass im Rahmen Ferner werden eine enge Abstimmung von Maß-
des Erlasses der vorläufigen Anordnung die Re- nahmen am Gewässer mit der Fischereifachbe-
gelungen aus § 14 Abs. 2 WaStrG ähnlich wie bei ratung und den Fischereiberechtigten sowie die
den vergleichbaren bisherigen vorläufigen An- Information der Fischereiberechtigten über mög-
ordnungen verankert werden, d. h. dass klarge- liche vorhabenbedingte Fischereischäden bzw.
stellt wird, dass mit der Entscheidung nicht die Fischsterben und über Umsetzmaßnahmen ge-
spätere Planfeststellung vorausbestimmt wird fordert.
und ggf. eine vollständige Wiederherstellung des Darüber hinaus wird der Ersatz von durch die
früheren Zustands erfolgen müsste, falls die Bauarbeiten verursachten fischereilichen Schä-
Planfeststellung erheblich von den beantragten den gefordert.
Maßnahmen abweichen würde.
8.1.1.10 Fischereifachberatung (Stellungnahme vom
Zu den beantragten Maßnahmen nimmt der BN 27.10.2017)
wie folgt Stellung:
Seitens der Fischereifachberatung bestehen
Hinsichtlich der verwendeten Materialien und der gegen den Erlass der vorläufigen Anordnung aus
Oberflächenformen für die Herstellung von Er- fischereilicher Sicht keine Bedenken, wenn die
satzlebensräumen wird angeregt auf eine land- geforderten Maßgaben berücksichtigt werden.
schaftsgerechte Ausgestaltung zu achten; hierzu
werden konkrete Vorschläge unterbreitet. Insoweit handelt es sich um Forderungen nach
Bestellung einer Umweltbaubegleitung, nach Be-
Die Neubegründung (Ansaat) aller Vegetations- teiligung der Fischereifachberatung und Informa-
flächen in den Maßnahmenbereichen sollte aus- tion der Fischereiberechtigten, um Forderungen
schließlich durch Heumulch oder Wiesendrusch- zum Gewässerschutz allgemein, zur konkreten
Saatgut von Spenderflächen innerhalb des Ausgestaltung der Ufersicherungen sowie zum
Naturraums erfolgen. Fischschutz.
Für neu hergestellte Flächen werden geeigneten Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein.
Maßnahmen zum Ausschluss von Missbrauch/
8.1.2 Rechtliche Würdigung der eingegangenen Stel-
Zerstörung (z. B. Nutzung durch Quad-Fahrer)
lungnahmen
gefordert.
8.1.2.1 Stellungnahmen der Regierung von Niederbayern
Im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Maß-
nahmen wird ein Monitoring und für den Fall einer • Stellungnahme der HNB
fehlenden oder nur eingeschränkten Funktion der
Den Hinweisen und Forderungen der HNB
LBP-Maßnahmen die Festlegung konkreter und
wird durch die Anordnung § 5 (1) entspro-
geeigneter weiterer Maßnahmen bzw. Standorte
chen.
gefordert. Überwacht werden sollten nach Auf-
fassung des BN vor allem auch die Flächen mit Einer weitergehenden Regelung im Rahmen
geplanter „Eigenentwicklung“, insbesondere im der vorläufigen Anordnung bedarf es aus
Hinblick auf Neophyten. Es wird angeregt, die Sicht der Planfeststellungsbehörde nicht. Die
aus dem Monitoring erwachsenden Erkenntnisse von der HNB beispielhaft genannten Anre-
in der weiteren Ausführungsplanung jeweils zu gungen bzw. Forderungen in Bezug auf Fort-
berücksichtigen. schreibungen der Maßnahmenblätter betref-
fen Detailfragen der Ausführungsplanung,
In Bezug auf die geplanten Fällungen auch von die teilweise bereits Gegenstand der Abstim-
sehr dickstämmigen Bäumen (Baufeldfreima- mungen des TdV mit der HNB und der UNB
chung) wird seitens des BN davon ausgegangen, waren (siehe den Aktenvermerk in Anlage 7
dass die relevanten artenschutzrechtlichen Be- der Antragsunterlagen) und im Übrigen im
lange (z. B. hinsichtlich von Höhlen und ähnlichen Zuge der weiteren Abstimmungen des TdV
Habitatelementen) berücksichtigt werden. Es mit der HNB und der UNB zu klären sind.
wird angeregt, Teile des gefällten Holzes auch als
Habitatelemente und in geeigneter Form in der Aufgrund der einschlägigen Erfahrungen aus
Umgebung der Fällbereiche zu belassen. der bereits erfolgten vorgezogenen Umset-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 4 – 2018 186 VkBl. Amtlicher Teil
zung von LBP-Maßnahmen der Maßnahmen- • Wasserrecht
komplexe 4 und 13 sowie der LBP-Maßnah-
Die Umsetzung der Maßnahmen in Abstim-
men im Polder Sulzbach – Bereich des
mung mit dem WWA Deggendorf hat der TdV
geplanten Schöpfwerks Waltendorf (vorläufige
zugesagt (siehe hierzu auch die Anordnung
Anordnungen vom 19.04.2016 (3600P-143.3-
§ 7 (2) in Abschnitt A.III.5).
Do/89 I), 24.05.2016 (3600P-143.3-Do/89 III)
und vom 08.08.2017 (3600P-143.3-Do/89 VI)) Hinsichtlich der Verpflichtung des TdV ge-
bestehen seitens der Planfeststellungsbehör- mäß § 69 Abs. 2 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 3
de insoweit keine Bedenken. WHG wird auf die Ausführungen unter Ab-
schnitt B. II.3.3 verwiesen.
• Stellungnahme des SG 52
8.1.2.5 Stellungnahmen des LRA Deggendorf
Die Erteilung von Auflagen aufgrund der vom
SG 52 gegebenen Hinweise ist nicht erfor- • SG 41 (Naturschutz – Stellungnahme vom
derlich. Die Hinweise des SG 52 beschreiben 16.10.2017)
die aktuelle Rechtslage; der TdV ist zur Be-
Hinsichtlich der Forderung des SG 41 nach
achtung dieser Hinweise bereits aufgrund
einer genaueren Definition der Begriffe „Mo-
der geltenden Bestimmungen verpflichtet.
nitoring“ und „Strukturkontrolle“ ist auf fol-
In Bezug auf die vom SG 52 angesprochene gendes hinzuweisen:
Einholung etwaig erforderlicher Genehmi-
Das vom TdV im Rahmen des Planfeststel-
gungen beim zuständigen Landratsamt wird
lungsverfahrens vorgelegte Konzept zum
auf die Konzentrationswirkung der Planfest-
Monitoring und Risikomanagement wird im
stellung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) verwie-
Hinblick auf die beantragten Maßnahmen
sen.
weiter konkretisiert werden. Der TdV beab-
8.1.2.2 Stellungnahme der Gemeinde Niederwinkling sichtigt insoweit ein detailliertes Kontroll-/
Überwachungsprogramm in Abstimmung
Eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung des ge- mit der HNB und der Fischereifachberatung
meindlichen Projekts „Erlebnisraum Donau mit aufzustellen.
Rettungszentrum“ ist vor dem Hintergrund der
zwischen dem TdV und der Gemeinde Nieder- Die Berücksichtigung der übrigen Forderun-
winkling erfolgten Abstimmungen nicht zu erwar- gen und Hinweise des SG 41 hat der TdV
ten (siehe hierzu auch die Anordnung § 7 (2) unter ebenfalls zugesagt. In Bezug insbesondere
Abschnitt A.III.5). auf die Entsorgung von Erdreich ergeben
sich entsprechende Verpflichtungen des TdV
In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich da- überdies aus der bestehenden Rechtslage.
rauf hingewiesen, dass mit der Prognose der
Planfeststellungsbehörde, wonach vorhabenbe- Den Forderungen des SG 41 wird somit ent-
dingte nachteilige Auswirkungen auf das Projekt sprochen (siehe hierzu auch die Anordnung
„Erlebnisraum Donau mit Rettungszentrum“ nicht § 7 (2) in Abschnitt A.III.5).
zu erwarten sind, keinerlei Aussage über die Zu- • SG 35 (Gesundheitsamt – Stellungnahme
lässigkeit des gemeindlichen Projekts verbunden vom 10.10.2017)
ist. Das gemeindliche Projekt ist nicht Gegen-
stand des Planfeststellungsverfahrens zum Do- Die Forderungen des SG 35 bezüglich einer
nauausbau; über die Zulässigkeit des gemeind- Beweissicherung für die Hausbrunnen bezie-
lichen Projekts ist in einem gesonderten Verfahren hen sich auf geplante Deichbaumaßnahmen
zu entscheiden. im Polder Offenberg/Metten, die nicht
Gegenstand der zur vorgezogenen Umset-
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sonstige Be- zung beantragten Maßnahmen sind (siehe
lange der Gemeinde Niederwinkling durch die hierzu auch den Hinweis unter Abschnitt
beantragten Maßnahmen nachteilig berührt wer- A.VII.4).
den.
Die LBP-Maßnahmen des Maßnahmenkom-
8.1.2.3 Stellungnahme der Gemeinde Mariaposching plexes 13 sind mehr als 1 km von den be-
Es ist nicht ersichtlich, dass die Belange der Ge- troffenen Hausbrunnen entfernt, so dass eine
meinde Mariaposching durch die beantragten vorhabenbedingte Beeinträchtigung der
Maßnahmen nachteilig berührt werden. Wasserqualität ausgeschlossen werden
kann.
8.1.2.4 Stellungnahmen des LRA Straubing-Bogen
• Stabstelle 1 (Kreisentwicklung – Stellungnah-
• Fachlicher Naturschutz me vom 10.10.2017)
Der TdV hat die Berücksichtigung der Hin- Eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung
weise des fachlichen Naturschutzes unter des Donauradwegs ist nicht ersichtlich.
Bezugnahme auf frühere und künftige Ab-
8.1.2.6 Stellungnahme des BN
stimmungen mit der UNB und der HNB zu-
gesagt (siehe hierzu auch die Anordnung § 7 In Bezug auf die allgemeinen Ausführungen des
(2) in Abschnitt A.III.5). BN zur vorgezogenen Durchführung von Maß-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 187 Heft 4 – 2018
nahmen aufgrund einer vorläufigen Anordnung HNB, der UNB und der Fischereifachberatung,
wird auf die Hinweise unter Abschnitt A.VII ver- nicht zu erwarten.
wiesen.
Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen:
Die Berücksichtigung der Anregungen des BN hin-
sichtlich der verwendeten Materialien und der Nach Art. 1 Abs. 1 BayFiG gibt das Fischereirecht
Oberflächenformen für die Herstellung von Ersatz- die Befugnis, in einem Gewässer Fische zu he-
lebensräumen sowie die Berücksichtigung der gen, zu fangen und sich anzueignen. Das Fische-
Hinweise des BN in Bezug auf die geplanten Fäl- reirecht erstreckt sich auf das, was der jeweilige
lungen hat der TdV zugesagt (siehe hierzu auch Zustand des Gewässers an fischereilicher Nut-
die Anordnung § 7 (2) unter Abschnitt A.III.5). zung ermöglicht. Fischereirechte enthalten keine
umfassende Gewährleistung einmal gegebener
Hinsichtlich der Forderung nach Verwendung Möglichkeiten; sie gewähren gegenüber wasser-
von gebietseigenem Saatgut hat der TdV mitge- wirtschaftlichen Veränderungen nur einen be-
teilt, er werde die Gewinnung von gebietseige- schränkten Schutz. Die Fischereirechte schützen
nem Saatgut für die Begrünung von Kompensa- nur vor solchen wasserwirtschaftlichen Maßnah-
tionsmaßnahmen eng mit der HNB abstimmen men, die einen schweren und unerträglichen Ein-
und dieses soweit wie möglich verwenden. So- griff darstellen bzw. die die Fischereirechte in
weit kein gebietseigenes Saatgut gewonnen wer- ihrer Substanz treffen. Fehlt es an derartigen
den kann, ist die Verwendung von Regiosaatgut wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, liegt keine
vorgesehen. Auch insoweit wird der Forderung nachteilige Einwirkung auf die Fischereirechte
des BN entsprochen (siehe hierzu auch die An- vor (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 20.02.2017,
ordnungen § 5 (1) und § 7 (2) in Abschnitt A.III.3 RO 8 K 16.1320, Rn 40 – juris – m. w. N.).
und A.III.5).
8.1.2.8 Stellungnahme der Fischereifachberatung
Der Forderung des BN nach einem Ausschluss
von Missbrauch/Zerstörung der Kompensations- Der Forderung der Fischereifachberatung nach
flächen wird durch die Anordnung § 5 (3) in Ab- Errichtung von Sand- und Schlammfängen und
schnitt A.III.3 soweit wie möglich nachgekom- nach Begrenzung der Trübstoffbelastungen der
men. Insoweit ist ergänzend darauf hinzuweisen, Gewässer auf ein Mindestmaß im Übrigen wird
dass im Rahmen der Planfeststellung bzw. der wie folgt nachgekommen:
vorläufigen Anordnung Auflagen nur gegenüber Bei der Neuanlage von Gewässern (Maßnahmen
dem TdV, nicht aber gegenüber Dritten ausge- Nr. 13-1.1 AFFH i. V. m. Maßnahme Nr. 13-1.2 AFFH),
sprochen werden können. Insbesondere können die an ein bestehendes Gewässer angeschlossen
im Rahmen der Planfeststellung bzw. der vorläu- werden sollen, beabsichtigt der TdV bis zum Ab-
figen Anordnung keine Betretungsverbote oder schluss sämtlicher Modellierungsarbeiten einen
sonstigen Nutzungseinschränkungen gegenüber Teil des gewachsenen Bodens als Art Trenndamm
Dritten ausgesprochen werden. bestehen zu lassen. Der sogenannte Trenndamm
Wegen der Forderungen des BN in Bezug auf das wird erst nach Abschluss sämtlicher Modellie-
Monitoring und Risikomanagement wird auf die rungsarbeiten rückgebaut und dann der Anschluss
Ausführungen unter Ziff. 8.1.2.5 (Gliederungs- an das bestehende Gewässer hergestellt. Dadurch
punkt „SG 41 (Naturschutz – Stellungnahme vom wird der Eintrag von Boden in Gewässer und in
16.10.2017)“ verwiesen. Folge dessen eine Trübstoffbildung verhindert
bzw. auf ein möglichst geringes Maß begrenzt.
8.1.2.7 Stellungnahme des LFV
Werden Maßnahmen zur Optimierung vorhande-
Die Erteilung von Auflagen aufgrund der vom LFV ner Grabenstrukturen am Donaugraben und
gegebenen Hinweise auf das BayFiG ist nicht er- Schardengraben durchgeführt, sind dies buch-
forderlich, da diese lediglich die aktuelle Rechts- tenförmige Aufweitungen, Anlage von Uferbö-
lage beschreiben (siehe hierzu auch die Ausfüh- schungen, Einbau von Vegetationssoden sowie
rungen unter Ziff. 8.1.2.1, Gliederungspunkt Vertiefungen in der Grabensohle (Gumpen).
„Stellungnahme des SG 52“). Sämtliche Modellierungsarbeiten werden an der
Die ordnungsgemäße Durchführung von Maß- bestehenden Gewässerböschung vom Gewäs-
nahmen im aquatischen Bereich ist durch die An- ser in Richtung Böschungsoberkante ausgeführt,
ordnung § 5 (2) in Abschnitt A.III.3 sichergestellt; so dass der Eintrag von Boden verhindert oder
insoweit wird eine Beteiligung auch der Fische- auf das geringstmögliche Maß reduziert wird. Die
reiberechtigten für nicht erforderlich erachtet. vorgesehenen Gumpen mit einer Tiefe von bis zu
0,5 m und auf einer Länge von 5 m sollen wäh-
Der Forderung nach Beteiligung der Fischereibe- rend der Bauphase als Sand- und Schlammfänge
rechtigten im Übrigen wird durch die Anordnung dienen und werden nach Abschluss sämtlicher
§ 3 in Abschnitt A.III.1 nachgekommen. Modellierungsarbeiten im plangemäßen Zustand
hergestellt (vgl. Maßnahme Nr. 12-5.1 ACEF – Op-
Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen von Fi- timierung eines vorhandenen Grabens).
schereirechten sind im Hinblick auf die Zielset-
zung der LBP-Maßnahmen, nämlich die Vermei- Hinsichtlich der Forderung der Fischereifachbe-
dung bzw. Kompensation von Eingriffen in die ratung nach einer Ufersicherung mit ingenieur-
Fischfauna, sowie im Hinblick auf die Durchfüh- biologischen Methoden ist auf folgendes hinzu-
rung der Maßnahmen unter Einbeziehung der weisen:
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 4 – 2018 188 VkBl. Amtlicher Teil
Eine Ufersicherung mit klassischen ingenieurbio- zu § 2:
logischen Maßnahmen (z. B. Faschine, Buschla-
Die Anordnung soll gewährleisten, dass bei der
ge, Spreitlage etc.) ist nicht vorgesehen, da die
Durchführung der Maßnahmen nicht auszuschlie-
Böschungsneigungen vorhandener Gräben fla-
ßende Beeinträchtigungen des Grund- und Ober-
cher ausgebildet werden und bei der Neuanlage
flächenwassers verhütet bzw. minimiert werden.
von Gewässern sehr flache Böschungsneigun-
Die Maßnahmen müssen mit größter Sorgfalt im
gen vorgesehen sind. Für die Sicherung der Ufer-
Bereich des Mediums Wasser durchgeführt wer-
bereiche ist die Entwicklung standortgerechter,
den, damit das Selbstreinigungsvermögen sowie
strukturreicher Staudenfluren/Säume und Röh-
die Güte und die Qualität des Wassers nicht über
richte vorgesehen.
das zumutbare Maß beeinträchtigt werden.
Hinsichtlich der Forderung der Fischereifachbe-
Zugleich wird mit der Anordnung einer Forderung
ratung nach einem Abfischen vorhabenbedingt
der Fischereifachberatung nachgekommen.
betroffener Gewässerbereiche hat der TdV unter
Verweis auf frühere Maßnahmen zugesagt, dies in zu § 3:
Abstimmung mit der Fischereifachberatung und
den Fischereiberechtigten zu praktizieren (vgl. Die Anordnung dient der rechtzeitigen Informa-
auch die Anordnung § 7 (2) in Abschnitt A.III.5). tion der Fischereiberechtigten; zugleich wird hier-
mit den Forderungen des LFV und der Fischerei-
Im Übrigen wird den Forderungen der Fischerei- fachberatung nachgekommen.
fachberatung durch die Anordnungen §§ 2 und 3
zu 2. – Rechte Dritter (§ 4):
(Abschnitt A.III.1), § 5 (2) (Abschnitt A.III.1) und § 7
(Abschnitt A.III.5) sowie durch den Anordnungs- Die für die Durchführung der Maßnahmen vor-
vorbehalt in Abschnitt A. IV. Rechnung getragen. gesehenen Flächen befinden sich derzeit teilwei-
se im Eigentum Dritter. Durch die Anordnung
8.2 Einvernehmen der zuständigen Landesbehörde
wird sichergestellt, dass eine Inanspruchnahme
Durch die beantragten LBP-Maßnahmen sind im der im Eigentum Dritter befindlichen Flächen, so-
Hinblick auf die Neuschaffung bzw. die Anpas- weit diese nicht vom TdV erworben werden, nur
sung von Gewässern sowie im Hinblick auf die unter der Voraussetzung der vorherigen schrift-
Anlage von Gehölzen und anderer Strukturen Be- lichen Zustimmung der Betroffenen erfolgt (siehe
lange sowohl der Wasserwirtschaft als auch der hierzu auch den Hinweis unter Abschnitt A.VII.5).
Landeskultur (§ 4 WaStrG) berührt. zu 3. – Naturschutz (§ 5):
Ferner sind Belange der Landeskultur durch die zu § 5:
beantragten Baufeldfreimachungen (Fällarbeiten)
und die archäologischen Voruntersuchungen be- Durch die Anordnungen in § 5 (1) und (2) soll die
rührt. Wirksamkeit der beantragten Maßnahmen si-
chergestellt werden; gleichzeitig wird hiermit den
Die gemäß der gemeinsamen Bekanntmachung Forderungen der betroffenen Stellen nachge-
der Bayerischen Staatsministerien für Umwelt kommen.
und Gesundheit und für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten zum Vollzug des Bundeswas- Mit der Anordnung § 5 (3) wird einer Forderung
serstraßengesetzes vom 23.11.2009 (Az.: 52c- des BN so weit wie möglich nachgekommen.
U4505-2008/2-1 und R 2-0004-3859) zuständige zu 4. – Denkmalschutz (§ 6):
Regierung von Niederbayern wurde mit Datum
vom 20.10.2017 um Erteilung des Einvernehmens Durch die Anordnungen in § 6 wird die Beach-
gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 WaStrG gebeten. tung der Belange des Denkmalschutzes gewähr-
leistet.
Mit Schreiben der Regierung von Niederbayern
vom 16.11.2017 (Az.: 55.1-4552) wurde das Ein- zu 5. – Sonstiges (§ 7):
vernehmen erteilt.
Durch die Anordnungen soll die Verbindlichkeit
8.3 Zustimmung des Bundesministeriums für Ver- der vom TdV bislang im Laufe des Planfeststel-
kehr und digitale Infrastruktur lungsverfahrens bzw. außerhalb des Verfahrens
abgegebenen Erklärungen zu bestimmten Rege-
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale lungen und Maßnahmen verdeutlicht werden.
Infrastruktur hat dieser vorläufigen Anordnung
mit Erlass vom 20.11.2017 (Az.: WS 15/526.6/1.6) 10. Begründung der Anordnung der sofortigen
zugestimmt. Vollziehung
9. Begründung der Anordnungen Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Anord-
nung wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO
zu 1. – Bauausführung angeordnet.
zu § 1: Das besondere öffentliche Interesse an der sofor-
tigen Vollziehung ist wie folgt zu begründen:
Durch die Anordnung soll eine sichere und ord-
nungsgemäße Bauausführung gewährleistet Die Einhaltung des geplanten Beginns der Maß-
werden. nahmen zur Verbesserung des Hochwasser-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 189 Heft 4 – 2018
schutzes in den Poldern Offenberg/Metten und Nr. 43 Bekanntmachung der Entschließung
Sulzbach setzt voraus, dass die Maßnahmen zur des Ausschusses für den Schutz
Vermeidung von Eingriffen in Natur und Land- der Meeresumwelt MEPC.272(69),
schaft sowie zum Erhalt der ökologischen Funk- „Änderungen der Technischen NOX-
tion der Lebensräume für die betroffenen Tierar-
Vorschrift 2008 Stickoxid-Emissionen
ten und die Maßnahmen zum Denkmalschutz
rechtzeitig durchgeführt werden.
aus Schiffsdieselmotoren“, in deut-
scher Sprache
Würde mit der Umsetzung der beantragten LBP-
Maßnahmen einschließlich der Fällarbeiten und der Hamburg, den 26. Januar 2018
Maßnahmen zum Denkmalschutz nicht wie ge- Az.: 11-3-0
plant begonnen, wären diese nicht rechtzeitig er-
folgreich, so dass die Maßnahmen zur Verbesse- Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr
rung des Hochwasserschutzes in den Poldern wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den
Offenberg/Metten und Sulzbach nicht wie geplant Schutz der Meeresumwelt MEPC.272(69), „Änderungen
beginnen könnten und sich somit die Umsetzung der Technischen NOX-Vorschrift 2008 Stickoxid-Emissio-
des Hochwasserschutzkonzepts verzögern würde. nen aus Schiffsdieselmotoren“, in deutscher Sprache
amtlich bekannt gemacht.
11. Begründung der Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 14, 14b Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
und 47 Abs. 1 WaStrG in der Fassung der Be- Post-Logistik
kanntmachung vom 23.05.2007 (BGBl. I S. 962; Telekommunikation
2008 I, S. 1980), zuletzt geändert durch Artikel 10 – Dienststelle Schiffssicherheit –
des Gesetzes vom 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298) K. Krüger
und der Kostenverordnung zum WaStrG
(WaStrG-KostV) vom 08.11.1994 (BGBl. I
S. 3450), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 17.05.2017 (BGBl. I S. 1436) Entschliessung MEPC.272(69)
i. V. m. Nr. 5 des nach § 1 Abs. 4 WaStrG-KostV (Angenommen am 22. April 2016)
angelegten Gebührenverzeichnisses.
Änderungen der technischen Nox-Vorschrift 2008
Gründe für Gebührenfreiheit nach §§ 7 und 8 des
Stickoxid-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren
Gesetzes über Gebühren und Auslagen des Bun-
des (Bundesgebührengesetz – BGebG) vom
(Erprobung von gasbetriebenen und
07.08.2013 (BGBl. I S. 3154), zuletzt geändert
Gas-Diesel-Motoren)
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.03.2017
(BGBl. I S. 417), liegen nicht vor. DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERES-
Die Festsetzung der Gebühren und der Auslagen UMWELT,
(§ 12 BGebG) erfolgt zu einem späteren Zeit- GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkom-
punkt durch gesonderten Bescheid. mens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisa-
tion betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den
C. Schutz der Meeresumwelt (der Ausschuss) durch inter-
Rechtsbehelfsbelehrung nationale Übereinkommen zur Verhütung und Verringe-
rung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen
Gegen diese vorläufige Anordnung kann innerhalb eines worden sind,
Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch eingelegt
werden bei der IM HINBLICK AUF Artikel 16 des Internationalen Überein-
kommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmut-
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zung durch Schiffe, in der durch die darauf bezogenen
Wörthstraße 19 Protokolle von 1978 und 1997 modifizierten Fassung
97082 Würzburg. (MARPOL), die das Änderungsverfahren bestimmt und
auf das zuständige Gremium der Organisation die Auf-
Würzburg, 20.11.2017 gabe überträgt, Änderungen daran zu erwägen und zu
3600P – 143.3-Do/89 VII verabschieden,
FERNER IM HINBLICK AUF Regel 13 der Anlage VI von
Generaldirektion MARPOL, die die Technische Vorschrift über die Kontrolle
Wasserstraßen und Schifffahrt der Stickoxid-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren
Im Auftrag (Technische NOx-Vorschrift (2008)) gemäß dieser Anlage
(Welte) rechtsverbindlich macht,
Regierungsrätin
NACH PRÜFUNG, auf seiner neunundsechzigsten Ta-
gung, des Entwurfs von Änderungen der Technischen
NOx-Vorschrift 2008 bezüglich der Erprobung von gas-
(VkBl. 2018 S. 170) betriebenen und Gas-Diesel-Motoren,
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 4 – 2018 190 VkBl. Amtlicher Teil
1 BESCHLIESST, gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchsta- an oder nach diesem Datum eingebaut wurde, auch
be d MARPOL, Änderungen der Technischen NOx- als Schiffsdieselmotor betrachtet.“
Vorschrift (2008), deren Wortlaut in der Anlage dieser
Entschließung wiedergegeben ist; Kapitel 4 – Zulassung in Serie gefertigter Motoren:
2 BESTIMMT gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Motorenfamilien- und Motorengruppen-Konzept
Ziffer iii MARPOL, dass die Änderungen als am 4 In Absatz 4.3.8.2.6 wird nach dem bestehenden Auf-
1. März 2017 angenommen gelten, sofern nicht vor zählungszeichen „- Gas-Diesel-Brennstoff“ ein neues
diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertrags- Aufzählungszeichen wie folgt hinzugefügt:
parteien oder Vertragsparteien, deren Handelsflotten
insgesamt mindestens 50 vom Hundert der Brutto- „- Gasbrennstoff“
raumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, der Or-
ganisation ihren Einspruch gegen die Änderungen 5 Nach dem bestehenden Absatz 4.3.8.2.10 wird ein
mitgeteilt haben; neuer Absatz 4.3.8.2.11 wie folgt hinzugefügt:
3 FORDERT die Vertragsparteien AUF, zur Kenntnis zu „.11 Zündungsverfahren:
nehmen, dass nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g – Kompressionszündung
Ziffer ii MARPOL die besagten Änderungen nach ihrer
Annahme gemäß Nummer 2 oben am 1. September – Zündung durch Zündstrahl
2017 in Kraft treten;
– Zündung durch Zündkerze oder eine
4 STIMMT DARIN ÜBEREIN, dass diese Änderungen andere externe Zündvorrichtung“
für alle Schiffsdieselmotoren mit einer Nutzleistung
von mehr als 130 kW gelten, die am oder nach dem 6 In Absatz 4.4.6.2.5 werden nach den Wörtern „Ein-
1. September 2017 an Bord eines Schiffes, für das spritznocke“ die Wörter „oder Gasventil“ eingefügt.
Regel 13 von Anlage VI MARPOL gilt, eingebaut oder 7 In den ersten und zweiten Aufzählungszeichen unter
für den Einbau an Bord solcher Schiffe konzipiert und Absatz 4.4.7.2.1 werden nach dem Wort „Einspritz-“
vorgesehen sind; die Wörter „oder Zündungs-“ entsprechend einge-
5 ERSUCHT den Generalsekretär, nach Artikel 16 Ab- fügt.
satz 2 Buchstabe e MARPOL allen Vertragsparteien
8 In Absatz 4.4.7.2.2 wird nach dem bestehenden Auf-
von MARPOL beglaubigte Abschriften dieser Ent-
zählungszeichen „- Brennraum“ ein neues Aufzäh-
schließung und des Wortlauts der in der Anlage ent-
lungszeichen hinzugefügt wie folgt:
haltenen Änderungen zuzuleiten;
„- Gasventilspezifikation.“
6 ERSUCHT den Generalsekretär FERNER, den Mit-
gliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien
von MARPOL sind, Kopien dieser Entschließung und Kapitel 5 – Verfahren für die Messung der
ihrer Anlage zuzuleiten. NOx-Emissionen auf dem Prüfstand
9 In Absatz 5.2.1.2 werden nach dem Wort „Motoren“
die Wörter „,die mit Flüssigkeit oder Gas-Diesel-
Anlage Brennstoff arbeiten“ eingefügt.
10 Der bestehende Absatz 5.2.1.3 wird als 5.2.1.3.1 um-
Änderungen der technischen Nox-Vorschrift 2008 nummeriert und im umnummerierten Absatz 5.2.1.3.1
werden nach dem Wort „Motoren“ die Wörter „,die
(Erprobung von gasbetriebenen und mit Flüssigkeit oder Gas-Diesel-Brennstoff arbeiten“
Gas-Diesel-Motoren) eingefügt.
Abkürzungen, Indizes und Symbole 11 Nach dem umnummerierten Absatz 5.2.1.3.1 wird ein
1 In den Unterabsätzen .1 und .2 und in der Überschrift neuer Absatz 5.2.1.3.2 wie folgt hinzugefügt:
der Tabelle 2 wird vor dem Wort „Diesel“ das Wort „5.2.1.3.2 Für Motoren, die nur mit Gasbrennstoff zu
„Schiffs“ hinzugefügt. prüfen sind, mit oder ohne Kühlung der
2 In Tabelle 2 wird Reihe 4 durch die folgende ersetzt: Ladeluft, wird der Parameter fa nach fol-
gender Gleichung bestimmt:
“
„ (H)FID
( p ) ( 298 )
(Beheizter) Flamme nionisationsdetektor 99 1,2
Ta 0,6
fa = · (2a)“
s
Kapitel 1 – Allgemeines
12 Im zweiten Satz von Absatz 5.3.3 wird das Wort „Ein-
3 In Absatz 1.3.10 wird nach dem ersten Satz der fol- spritzpumpe“ durch das Wort „Motor“ ersetzt.
gende neue Satz eingefügt:
13 Im ersten Satz von Absatz 5.3.4 wird das Wort „Viel-
„Außerdem wird ein gasbetriebener Motor, der auf stoff“ gestrichen
einem Schiff eingebaut ist, das am oder nach dem
1. März 2016 gebaut wurde, oder ein gasbetriebener 14 Im zweiten Satz von Absatz 5.4.2 wird vor dem Wort
zusätzlicher oder nicht-identischer Ersatzmotor, der „Diesel“ das Wort „Schiffs“ eingefügt.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil