VkBl Nr. 4 2018

Verkehrsblatt Nr. 4 2018

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VkBl. Amtlicher Teil                                              191                                              Heft 4 – 2018

15 Ein neuer Absatz 5.12.3.2.3 wird wie folgt hinzuge-               21 Unterabsatz 6.2.2.3.1 wird durch den folgenden er-
   fügt:                                                                setzt:

    „.3        Die Berechnung erfolgt gemäß der Absät-                     „.1        Einspritz- oder Zündungszeitpunkt“
               ze 5.12.3.1 bis 5.12.3.2. Die Werte qmf,             22 In Unterabsatz 6.2.2.3.14 wird das Wort „oder“ ge-
               WALF, WBET, WDEL, WEPS werden jedoch ge-                strichen.
               mäß der folgenden Tabelle berechnet:
                                                                    23 Am Ende von Unterabsatz 6.2.2.3.15 wird das Wort
                Faktoren
                                                                       „oder“ hinzugefügt.
                  in der                                            24 Ein neuer Unterabsatz 6.2.2.3.16 wird wie folgt hinzu-
                                      Formeln für Faktoren
                 Formel                                                gefügt:
                (6) (7) (8)
                                                                           „.16       Gasventil.“
                   qmf        =           qmf_G + qmf_L
                              = qmf_G · WALF_G + qmf_L · WALF_L     25 Im dritten Satz von Absatz 6.3.1.4 wird das Wort
                  WALF                                                 „Zweistoff“ durch das Wort „Gas“ ersetzt.
                                          qmf_G + qmf_L
                                                                    26 Die Fußnote von Tabelle 6 wird durch das Folgende
                              = qmf_G · WBET_G + qmf_L · WBET_L
                  WBET                                                 ersetzt:
                                          qmf_G + qmf_L
                                                                           „*         Nur für Motoren, die mit Gasbrennstoff zu
                              = qmf_G · WDEL_G + qmf_L · WDEL_L                       prüfen sind.“
                  WDEL
                                          qmf_G + qmf_L
                                                                    27 Absatz 6.3.4.1 wird durch das Folgende ersetzt:
                              = qmf_G · WEPS_G + qmf_L · WEPS_L
                  WEPS                                                     „6.3.4.1   Allgemein sind alle Emissionsmessungen
                                          qmf_G + qmf_L                               mit flüssigem Brennstoff beim Betrieb des
                                                                                      Motors mit Schiffsdieselkraftstoff nach
16 Absatz 5.12.3.3 wird durch den folgenden ersetzt:                                  ISO 8217:2005, Typ DM durchzuführen.

    „5.12.3.3 Für die Ansaugluft:                                                     Allgemein sind alle Emissionsmessungen
                                                                                      mit Gasbrennstoff beim Betrieb des Mo-
               kwa = 1 – kw2                              (15)“                       tors mit Gasbrennstoff gleichwertig zu ISO
                                                                                      8178-5:2008 durchzuführen.“
17 Absatz 5.12.4.1 wird durch den folgenden ersetzt:
                                                                    28 In Absatz 6.3.4.3 werden vor dem Wort „Motor“ die
    „5.12.4.1 Da die NOx-Emission von den Umge-                        Wörter „oder gasbetriebener“ eingefügt.
              bungsluftbedingungen abhängt, wird die
              NOx-Konzentration für die Umgebungs-                      Anhang III – Spezifikationen der Analysatoren zur
              lufttemperatur und die Luftfeuchtigkeit mit               Bestimmung der gasförmigen Komponenten der
              den Faktoren gemäß 5.12.4.5, 5.12.4.6                     Emissionen aus Schiffsdieselmotoren
              oder 5.12.4.7, wie jeweils zutreffend, kor-
                                                                        29 Unterabsatz 1.2.12 wird durch das Folgende ersetzt:
              rigiert.“
                                                                           „.12       O2 – Sauerstoff-Analysator
18 In Absatz 5.12.4.6 wird das letzte Satz durch den fol-
   genden ersetzt:                                                                    Paramagnetischer Detektor (PMD), Zirco-
                                                                                      niumdioxid-Gerät (ZRDO) oder ein auf
    „Falls jedoch Ha ≥ HSC ist, dann wird HSC statt Ha in                             elektrochemischer Basis arbeitender Sen-
    Formel (17) oder (17a) benutzt.“                                                  sor (ECS). ZRDO ist nicht für Gas-Diesel-
                                                                                      oder gasbetriebene Motoren zu verwen-
19 Ein neuer Absatz 5.12.4.7 wird nach dem bestehen-                                  den.“
   den Absatz 5.12.4.6 wie folgt hinzugefügt:
                                                                    30 Am Ende von Absatz 3.3 wird ein neuer Satz, wie
    „5.12.4.7 Für Motoren, die nur mit Gasbrennstoff zu                folgt, hinzugefügt:
              testen sind, ist:
                                                                           „Optional kann für gasbetriebene Motoren (ohne flüs-
               khd = 0,6272 · 44,030 · 10-3 ·                              sigen Zündstrahl) der Kohlenwasserstoffanalysator
                     Ha - 0,862 · 10-3 · Ha2              (17a)            ein nicht beheizter Flammenionisationsdetektor (FID)
                                                                           sein.“
               wobei gilt:
                                                                    31 Am Ende von Absatz 3.5 wird, wie folgt, ein neuer
               Ha ist die Feuchtigkeit der Ansaugluft am               Satz hinzugefügt:
               Eintritt zum Luftfilter in g Wasser pro kg                  „ZRDO ist für Gas-Diesel- oder gasbetriebene Moto-
               trockene Luft.“                                             ren nicht zu benutzen.“

Kapitel 6 – Bordseitige Verfahren zum Nachweis der                  Anhang IV – Kalibrierung der Analysatoren und
Einhaltung der NOx-Emissionsgrenzwerte                              Messinstrumente
20 Im ersten Satz von Absatz 6.2.1.2 wird vor dem Wort              32 In Absatz 2.2.4 wird das Wort „Entlüften“ durch das
   „Diesel“ das Wort „Schiffs“ eingefügt.                              Wort „Mischen“ ersetzt.


                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
31

Heft 4 – 2018                                                           192                                  VkBl. Amtlicher Teil

33 In den Absätzen 5.3, 5.4.2, 8, 8.1.1, 8.2.2 und 8.3.2.10                      Brennstoffart:
   wird das Zeichen „FID“ jeweils durch das Zeichen
   „(H)FID“ ersetzt.                                                             Brennstoffeigenschaften          Analyse der
                                                                                                                  Brennstoffelemente
Anhang V – Prüfbericht und Prüfdaten für Stamm-                                                                   Ethan, C2H6    mol%
Motoren                                                                                                           Propan, C3H8   mol%
Abschnitt 1 – Prüfbericht für Stamm-Motoren                                                                       Isobutan,      mol%
                                                                                                                  i C4H10
34 Die Reihen 10, 11 und 12 von Blatt 1/5 werden durch
   die folgenden ersetzt:                                                                                         N-Butan,       mol%
                                                                                                                  n C4H10
       Statische Einspritz- oder Zündungseinstellung ° CA BTDC          “
                                                                                                                  Pentan, C5H12 mol%
       Elektronische Einspritz- oder                    Nein:                                                     C6+            mol%
       Zündungsregelung                                 Ja:
                                                                                                                  CO2            mol%
    Variable Einspritz- oder                            Nein:
  „ Zündungsregelung                                    Ja:
                                                                            39 Reihe 11 von Blatt 5/5 wird ersetzt und eine Fußnote
                                                                               wie folgt hinzugefügt:
35 Die Reihen 6 und 27 von Blatt 2/5 werden jeweils wie
   folgt ersetzt:
                                                                                Pegelstange/Gaseinlass-                                   “
      Reihe 6:
                                                                              „ dauer** mm/sec
    An Bord zu            Destillat/Destillat oder Schweröl/            “
    verwendende           Gas-Diesel-Brennstoff/Gasbrennstoff                   ** Nur für mit Gasbrennstoff zu prüfende Motoren“

  „ Brennstoffsorte
                                                                            Abschnitt 2 – Stamm-Motorprüfdaten, die in die
      Reihe 27:                                                             technische Akte aufzunehmen sind

    Einspritz- oder Zündungs-                                           “ 40 In der zweiten Tabelle, die derzeit „Stamm-Motor
                                                                             Prüfung Ölbrennstoff“ betitelt ist, wird der Titel ersetzt
  „ einstellung (Bereich)                                                    durch.

36 Eine neue Reihe wird hinter Reihe 6 von Blatt 2/5, wie                       „Stamm-Motor Prüfung flüssiger Brennstoff“
   folgt, eingefügt:
                                                                                Nach der vorgenannten Tabelle wird die folgende Ta-
       Zündungs-         Kompressionszündung/Zündung durch Zünd- “              belle eingefügt:
       methoden          strahl/Zündung durch Zündkerze oder eine
                         andere externe Zündvorrichtung                          Stamm-Motor Prüfung Gasbrennstoff                        “
  „
                                                                                 ISO 8178-5:2008
37 Der Titel der Tabelle „Brennstoffcharakteristika“ auf
   Blatt 3/5 wird durch den folgenden Titel ersetzt:                             Kohlenstoff                      % m/m
                                                                                 Wasserstoff                      % m/m
      „Charakteristika des flüssigen Brennstoffs“
                                                                                 Schwefel                         % m/m
38 Hinter der Tabelle der Brennstoffcharakteristika auf
   Blatt 3/5 wird wie folgt eine neue Tabelle hinzugefügt:                       Stickstoff                       % m/m
                                                                                 Sauerstoff                       % m/m
              „Charakteristika des Gasbrennstoffs                                Methan, CH4                      mol%

       Brennstoffart:                                                            Ethan, C2H6                      mol%

       Brennstoffeigenschaften                 Analyse der                       Propan, C3H8                     mol%
                                               Brennstoffelemente                Isobutan, i C4H10                mol%
       Methan-Zahl       EN16726:              Kohlenstoff      % m/m            N-Butan, n C4H10                 mol%
                         2015
                                                                                 Pentan, C5H12                    mol%
       Unterer                         MJ/kg Wasserstoff        % m/m
       Heizwert                                                                  C6+                              mol%

       Siedepunkt                      °C      Stickstoff       % m/m         „ CO2                               mol%

       Dichte beim                     kg/m3   Sauerstoff       % m/m
       Siedepunkt                                                           Anhang VI – Berechnung des Abgas-Massenstroms
       Druck beim                      bar     Schwefel         % m/m       (Kohlenstoffbilanz-Verfahren)
       Siedepunkt                      (abs)
                                                                            41 In Absatz 2.5 werden die Wörter „im Fall von Gas-
                                               Methan, CH4      mol%           betrieb eines Gas-Diesel-Motors“ gestrichen.


                                       Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
32

VkBl. Amtlicher Teil                                     193                                             Heft 4 – 2018

Anhang VII – Prüfliste für das Motorparameter-Kont-                        Entschließung MSC.435(98)
rollverfahren                                                            (angenommen am 9. Juni 2017)
42 Die Überschrift von Absatz 1.1 wird durch die folgen-
                                                               Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüs-
   de ersetzt:
                                                                tung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 2009
    „.1        Parameter ‚Einspritzzeitpunkt und Zün-                         (2009 MODU-Code)
               dungszeitpunkt‘: „
                                                            DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,
43 Am Ende des Unterabsatzes 1.1.4 wird das Wort
   „und“ hinzugefügt.                                       GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkom-
                                                            mens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisa-
44 Ein neuer Unterabsatz 1.1.5 wird wie folgt hinzuge-
                                                            tion betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
   fügt:
                                                            SOWIE GESTÜTZT DARAUF, dass die Vollversammlung,
    „.5        Einstellungsanzeige oder Einstellungs-
                                                            bei der Annahme von Entschließung A.1023(26) über den
               licht.“
                                                            Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Off-
                                                            shore-Bohrplattformen, 2009 (2009 MODU-Code), den
Anhang VIII – Durchführung der unmittelbaren
                                                            Ausschuss ermächtigte, falls angebracht, den 2009 MO-
Messung und Überwachung
                                                            DU-Code zu ändern, unter Berücksichtigung der Entwick-
45 Am Ende von Absatz 2.1.1.4 wird ein neuer Satz wie       lungen in Entwurf und Technologien und nach gebühren-
   folgt hinzugefügt:                                       der Beratung mit einschlägigen Organisationen,
    „Optional kann für gasbetriebene Motoren (ohne flüs-    IN DER ERKENNTNIS, dass diese Anforderungen und
    sigen Zündstrahl) der Kohlenwasserstoffanalysator       Festlegungen den SOLAS-Anforderungen sehr ähnlich
    ein nicht beheizter Flammenionisationsdetektor (FID)    sind und dass einige von ihnen bei der Anwendung auf
    sein.“                                                  bewegliche Offshore-Plattformen zu potentiell gefährli-
                                                            chen Situationen führen können aufgrund der Tatsache,
46 „ZRDO ist für Gas-Diesel- oder gasbetriebene Moto-       dass sie auf der Basis von typischen Abläufen für kon-
   ren nicht zu benutzen.“                                  ventionelle Schiffe entwickelt worden sind,
                           ***                              FERNER IN DER ERKENNTNIS des tragischen Verlusts
                                                            von Menschenleben und der gelernten Lektionen aus der
                                                            Explosion, dem Brand und dem Untergang der bewegli-
                                                            chen Offshore-Bohrplattform DEEPWATER HORIZON im
(VkBl. 2018 S. 189)                                         Golf von Mexiko, die sich vom 20. bis zum 22. April 2010
                                                            ereigneten,
                                                            NACH BERÜCKSICHTIGUNG, auf seiner achtundneun-
                                                            zigsten Tagung, der vom Unterausschuss Schiffssysteme
                                                            und Ausrüstungen auf seiner vierten Tagung gemachten
                                                            Empfehlung,
                                                            1     NIMMT die Änderungen des Codes für den Bau und
                                                                  die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattfor-
Nr. 44    Bekanntmachung der Entschließung                        men, 2009 (2009 MODU-Code) an, deren Wortlaut in
          des Schiffssicherheitsausschusses                       der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben
          MSC.435(98), „Änderungen des                            ist, für bewegliche Offshore-Bohrplattformen, deren
          Codes für den Bau und die Ausrüs-                       Kiel am oder nach dem 1. Januar 2020 gelegt wird
          tung beweglicher Offshore-Bohr-                         oder die sich in einem ähnlichen Bauzustand befinden
          plattformen, 2009 (2009 MODU-                     2     FORDERT die betroffenen Mitgliedsstaaten auf, an-
          Code)“, in deutscher Sprache                            gemessene Maßnahmen zu ergreifen, um diese Än-
                                                                  derungen umzusetzen.
                         Hamburg, den 26. Januar 2018
                         Az.: 11-3-0
                                                                                      Anlage
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr
wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsaus-      Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüs-
schusses MSC.435(98), „Änderungen des Codes für den             tung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 2009
Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplatt-                        (2009 MODU-Code)
formen, 2009 (2009 MODU-Code)“, in deutscher Sprache
amtlich bekannt gemacht.                                                             Kapitel 1
                                                                                   Allgemeines
              Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
                                                            1.3     Begriffsbestimmungen
                           Post-Logistik
                        Telekommunikation                   1       Der folgende neue Absatz 1.3.26, und die zugehö-
                  – Dienststelle Schiffssicherheit –                rige Fußnote, werden nach dem bestehenden Ab-
                             K. Krüger                              satz 1.3.25 eingefügt:


                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
33

Heft 4 – 2018                                                        194                                        VkBl. Amtlicher Teil

       „1.3.26     Trennflächen der Klasse ‚H‘ sind Trenn-                       Es muss eine Liste der in ausgewiesenen gefähr-
                   flächen, die die selben Anforderungen                         lichen Bereichen eingebauten elektrischen Einrich-
                   erfüllen wie Trennflächen der Klasse ‚A‘,                     tungen geführt werden, die eine Beschreibung der
                   wie sie in Regel II-2/3 SOLAS definiert                       Einrichtung, des maßgeblichen Schutzgrades und
                   sind, mit der Ausnahme, dass, wenn sie                        der Schutzklassen beinhaltet.
                   gemäß dem Code für die Anwendung
                   von Brandprüfverfahren geprüft werden,                        27 Verwiesen wird auf die folgenden Veröffentlichungen der
                                                                                    Internationalen Elektrotechnischen Kommission oder
                   die Ofensteuerungs-Temperaturzeitkur-                            gleichwertige Veröffentlichungen für den Hinweis auf an-
                   ve ersetzt wird durch die Ofensteue-                             gemessene Kriterien für die Qualifikation des Personals:
                   rungs-Temperaturzeitkurve für Kohlen-                            IEC 60079-14 Explosionsgefährdete Bereiche – Teil 14: Pro-
                   wasserstoffbrände, die in nationalen                             jektierung, Auswahl und Errichtung elektrischer Anlagen;
                                                                                    (IEC 60079-14:2013); Deutsche Fassung EN 60079-14:2014
                   oder internationalen Normen definiert
                   sind.1                                                           IEC 60079-17 Explosionsgefährdete Bereiche - Teil 17: Prü-
                                                                                    fung und Instandhaltung elektrischer Anlagen (IEC 60079-
                                                                                    17:2013); Deutsche Fassung EN 60079-17:2014
       1 Verwiesen wird auf nationale Normen wie BS EN 1363-
                                                                                    IEC 60079-19 Explosionsgefährdete Bereiche - Teil 19:
         2:1999 Fire resistance tests. Alternative and additional pro-
                                                                                    Gerätereparatur, Überholung und Regenerierung
         cedures; or ASTM 1529-14a Standard Test Methods for
                                                                                    (IEC 60079-19:2010 + A1:2015); Deutsche Fassung
         Determining Effects of Large Hydrocarbon Pool Fires on
                                                                                    EN 60079-19:2011 + A1:2015“
         Structural Members and Assemblies; oder ISO/DIS 20902-1:
         Brandprüfungen für raumabschließende Bauteile, die übli-
         cherweise in der petrochemischen Industrie eingesetzt wer-                             Kapitel 8
         den – Teil 1: Allgemeine Anforderungen“
                                                                               Regelmässig unbesetzte Maschinenräume für
2      Die bestehenden Absätze 1.3.26 bis 1.3.59 werden                                Plattformen aller Bauarten
       entsprechend umnummeriert.
                                                                         8.3     Brandschutz
                           Chapter 6                                     5       In Absatz 8.3.8 wird der Verweis auf Abschnitt
                                                                                 „9.8“ durch „9.9“ ersetzt.
 Maschinen und elektrische Anlagen in gefährlichen
     Bereichen für Plattformen aller Bauarten                                                       Kapitel 9
6.5    Notfallbedingungen aufgrund von Bohrtätigkei-                                              Brandschutz
       ten                                                               6       Im zweiten Satz des bestehenden Absatzes 9.2.4
3      Der Text des bestehenden Absatzes 6.5.2 wird auf                          wird der Verweis auf „A-60“ durch „H-60“ ersetzt.
       den folgenden Wortlaut geändert:                                  7       Der Text der bestehenden Fußnote (e) zu den Ta-
       „6.5.2      Im Falle von Plattformen, die dynami-                         bellen 9-1 und 9-2 wird auf folgenden Wortlaut ge-
                   sche Positionierungssysteme nutzen,                           ändert:
                   muss die Trennung oder Abschaltung                            „(e)       Zusätzliche Vorschriften für Brandgren-
                   von Maschinen und Einrichtungen, die                                     zen müssen gemäß Absatz 9.3.1 bewer-
                   für die Aufrechterhaltung der Funktions-                                 tet werden.“
                   fähigkeit des dynamischen Positionie-
                   rungssystems notwendig sind, auf einem                8       Der Text des bestehenden Absatzes 9.3.1 wird auf
                   logischen Abschaltungssystem basie-                           folgenden Wortlaut geändert:
                   ren, das dafür entworfen ist, die Fähig-                      „9.3.1      Im Allgemeinen dürfen Unterkunftsräu-
                   keit der Funktionskontrolle über die Inte-                               me, Wirtschaftsräume, Kontrollstationen
                   grität des Bohrlochs und die Fähigkeit                                   und Räume, die lebenswichtige Maschi-
                   zum Halten der Position aufrechtzuerhal-                                 nen und Einrichtungen30 enthalten, nicht
                   ten. Die Abschaltung von Generatoren                                     an gefährliche Bereiche angrenzen. So-
                   und zugehörigen Energieversorgungs-                                      fern dies jedoch nicht durchführbar ist,
                   einrichtungen, die für den Betrieb des                                   muss eine technische Bewertung gemäß
                   dynamischen Positionierungssystems                                       nationaler oder internationaler Normen31
                   notwendig sind, müssen in unabhängige                                    vorgenommen werden um sicherzustel-
                   Gruppen aufgeteilt werden, um die Re-                                    len, dass das Niveau des Brandschutzes
                   aktion auf Gasspüralarme zu ermögli-                                     und der Widerstandsfähigkeit gegen Ex-
                   chen während das Halten der Position                                     plosionsdruckwellen der Schotten und
                   aufrechterhalten wird.“                                                  Decks, die diese Räume von den gefähr-
6.6    Elektrische Anlagen in gefährlichen Bereichen                                        lichen Bereichen trennen, für die Gefah-
                                                                                            renlage adäquat ist. Wenn gezeigt wird,
4      In Absatz 6.6.3 werden die folgenden Sätze und                                       dass diese Räume einem Strahlungs-
       die zugehörige Fußnote nach der bestehenden Ta-                                      wärmestrom über 100 kW/m2 ausgesetzt
       belle 6-1 und ihrer Fußnote hinzugefügt:                                             sein können, muss das Schott oder Deck
       „Reparaturen, Instandhaltung und Überholung von                                      mindestens nach Standard „H-60“ ge-
       für gefährliche Bereiche zertifizierten Einrichtun-                                  baut werden.
       gen müssen von angemessen qualifiziertem Per-
                                                                                 30 Lebenswichtige Maschinen und Einrichtungen sind dieje-
       sonal gemäß entsprechender internationaler Nor-                              nigen, die für die Sicherheit der MODU und aller Personen
       men durchgeführt werden.27                                                   an Bord unverzichtbar sind. Sie umfassen, sind aber nicht


                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                             195                                               Heft 4 – 2018

        begrenzt auf, Feuerlöschpumpen, Notenergiequellen, dy-                        geschriebenen Durchflussrate und dem
        namische Positionierungssysteme, Fernauslösungen des
        Bohrlochschiebers, und andere Betriebs- und Sicherheits-
                                                                                      vorgeschriebenen Druck zu versorgen.“
        systeme, deren plötzlicher Ausfall gefährliche Situationen
        auslösen kann. Dies beinhaltet nicht auf dem Bohrtisch       11     Die bestehenden Abschnitte 9.8 bis 9.19 werden
        gelegene Räume (z. B. die Kabine des Bohringenieurs).               entsprechend umnummeriert.
     31 Es wird verwiesen auf Normen wie ISO 13702:2015 oder
        API RP 2 FB.“                                                12     In dem umnummerierten Unterabsatz 9.9.2.1 wird
                                                                            der Verweis auf den Unterabsatz „9.8.1.1“ durch
9    Der Text des existierenden Absatzes 9.4.5 wird auf                     „9.9.1.1“ ersetzt.
     folgenden Wortlaut geändert:
                                                                     13     In dem umnummerierten Absatz 9.9.4 wird der
     „9.4.5     Aufbauten und Deckshäuser müssen so                         Verweis auf die Absätze „9.8.1 bis 9.8.3“ durch
                angeordnet sein, dass im Falle eines                        „9.9.1 bis 9.9.3“ ersetzt.
                Brandes am Bohrtisch mindestens ein
                                                                     14     In dem umnummerierten Absatz 9.10.1 wird der
                Fluchtweg zur Einbootungsstelle und
                                                                            Verweis auf Absatz „9.9.2“ durch „9.10.2“ ersetzt.
                zum Überlebensfahrzeug gegen einen
                vom Bohrtisch ausgehenden Strah-                     15     In Tabelle 9-3 werden die Hinweise auf die Ab-
                lungswärmestrom von mehr als 2,5 kW/                        schnitte „9.16“ und „9.8“ durch „9.17“ bezie-
                m2 geschützt ist.“                                          hungsweise „9.9“ ersetzt.
10   Der folgende neue Abschnitt 9.8 wird hinter dem                 16     In dem umnummerierten Unterabsatz 9.17.4.6
     bestehenden Abschnitt 9.7 eingefügt:                                   wird der Verweis auf die Unterabsätze „9.16.4.3
                                                                            bis 9.16.4.5“ durch „9.17.4.3 bis 9.17.4.5“ ersetzt.
     „9.8       Feuerlöscheinrichtungen für den Bohr-
                tisch                                                17     In dem umnummerierten Unterabsatz 9.17.4.7
                                                                            wird der Verweis auf den Abschnitt „9.13“ durch
     9.8.1      Der Bohrtisch muss geschützt werden                         „9.14“ ersetzt.
                durch ein festinstalliertes Druckwasser-
                Sprühfeuerlöschsystem, das dafür aus-                18     In dem umnummerierten Absatz 9.20.2 wird der
                gelegt ist, mindestens eine Wasserabga-                     Verweis auf Absatz „9.19.1“ durch „9.20.1“ er-
                bemenge von 20 l/m2/min zum Bohrtisch                       setzt.
                und zu zugehörigen Einrichtungen zu
                liefern, einschließlich der Notabschaltein-                               Kapitel 10
                richtung, kritischer struktureller Kompo-                      Rettungsmittel und Rettungsgerät
                nenten und Einschluss-Brandgrenzen.
                                                                     10.3   Überlebensfahrzeuge
                Alternativ können mehrere fest installierte
                Monitore vorgehalten werden, die min-                19     Es sind eine neue Überschrift und neue Absätze
                destens mit einer Flussrate von 1 900 l/                    10.3.7 und 10.3.8 nach dem bestehenden Ab-
                min bei einem Druck von 1 N/mm2 Was-                        satz 10.3.6 hinzuzufügen:
                ser liefern, und so angeordnet sind, dass
                alle Bereiche und Einrichtungen von min-                    „Berücksichtigung von anthropomorphen
                destens zwei Monitoren erreicht werden                      Unterschieden bei der durchschnittlichen Kör-
                können, die weit voneinander entfernt                       permasse
                sind.                                                       10.3.7    Vorbehaltlich der Vorschriften in Ab-
     9.8.2      Das System muss für manuelle Auslö-                                   satz 10.3.8 ist bei der Anwendung der
                sung von Auslösestationen aus, die                                    Vorschriften von Absatz 4.4.2.2 des
                außerhalb des geschützten Bereiches                                   LSA-Codes und von Absatz 6.7.1 der
                angeordnet sind, ausgelegt sein. Alle                                 Entschließung MSC.81(70) Teil 1 die
                Abschnittsventile, die für den Betrieb                                durchschnittliche Körpermasse eines
                des Systems notwendig sind, müssen                                    Rettungsbootsinsassen mit 95 kg anzu-
                außerhalb des geschützten Bereichs an-                                nehmen, mit einem entsprechenden
                geordnet sein. Eine automatische Aus-                                 Sitzradius von 265 mm.
                lösung kann von der Verwaltung akzep-                       10.3.8    Wenn nachgewiesen werden kann, dass
                tiert werden.                                                         die durchschnittliche Körpermasse der
                                                                                      Rettungsbootsinsassen von 95 kg ab-
     9.8.3      Düsen, Rohrleitungen, Armaturen und
                                                                                      weicht, können die Vorschriften von Ab-
                zugehörige Komponenten müssen dafür
                                                                                      satz 4.4.2.2 des LSA-Codes und von Ab-
                ausgelegt sein, einer Beanspruchung mit
                                                                                      satz 6.7.1 der Entschließung MSC.81(70)
                Temperaturen bis zu 925 °C standzuhal-
                                                                                      Teil 1 entsprechend erhöht oder gesenkt
                ten.
                                                                                      werden. Die Sitzbreite muss um 4 mm
     9.8.4      Die Hauptfeuerlöschpumpen können be-                                  pro kg Unterschied in der durchschnittli-
                nutzt werden, um das festinstallierte                                 chen Körpermasse angepasst werden.“
                Druckwasser-Sprühfeuerlöschsystem zu                 10.8   Bereitschaftsboote
                versorgen, wenn sie ausreichend Leis-
                tungsfähigkeit besitzen, um gleichzeitig             20     Der Text des bestehenden Abschnitts 10.8 wird
                die Hauptfeuerlöschleitung mit der vor-                     auf folgenden geändert:


                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 4 – 2018                                              196                                    VkBl. Amtlicher Teil

       „Jede Plattform muss mindestens ein den Anfor-                              nur für Übungszwecke vorgesehen
       derungen des LSA Codes entsprechendes Bereit-                               ist und das nicht besetzt werden
       schaftsboot mitführen. Ein Rettungsboot darf nicht                          darf;
       als Bereitschaftsboot akzeptiert werden.“
                                                                              .2   das zweckbestimmte Rettungsfloß
10.9   Aufstellung von Bereitschaftsbooten                                         muss hinsichtlich Größe, Form und
                                                                                   Masse identisch mit den tatsächli-
21     Der bestehende Absatz 10.9.5 wird gestrichen und
       das Semikolon am Ende des Unterabsatzes 10.9.4                              chen Rettungsflößen sein, die an
       wird durch einen Punkt ersetzt.                                             Bord der Plattform benutzt werden,
                                                                                   aber von einer anderen Farbe, und
10.10 Einbootungs-, Aussetz- und Einholvorrichtun-                                 deutlich markiert sein ‚Übungshilfe
      gen für Bereitschaftsboote                                                   – nicht in einem Notfall verwenden‘;
22     In Absatz 10.10.3 wird der zweite Satz gestrichen.                          und
                                                                              .3   während solcher Übungen muss die
                      Kapitel 13                                                   Betonung darauf liegen, die Ver-
           Einrichtungen für Hubschrauber                                          trautheit der Besatzung mit der
                                                                                   Handhabung aller notwendigen La-
13.4   Ausführungen
                                                                                   schings und Fangleinen, mit der Ver-
23     In Absatz 13.4.4 wird der Bezug auf Absatz                                  bindung des Übungsrettungsfloßes
       „9.16.5“ durch „9.17.5“ ersetzt.                                            zum Davit, mit dem Ausschwingen
                                                                                   des Davits und dem Wegfieren des
                       Kapitel 14                                                  Rettungsfloßes sicherzustellen.“
                        Betrieb
                                                             29    Die bestehenden Absätze 14.13.5 bis 14.13.7 wer-
14.10 Anleitu ngen für Notfälle                                    den entsprechend umnummeriert.
24     Der folgende neue Absatz 14.10.3 wird nach dem        30    Der Text des umnummerierten Absatzes 14.13.6
       bestehenden Absatz 14.10.2 eingefügt:                       wird auf den folgenden Wortlaut geändert:
       „14.10.3 Bei Plattformen, bei denen ein Kapitän             „14.13.6 Soweit es vernünftigerweise durchführ-
                festgelegt ist, muss der Kapitän als die                    bar ist, müssen die Bereitschaftsboote
                zu jeder Zeit verantwortliche Person be-                    jeden Monat mit der zugeteilten Besat-
                stimmt werden.“                                             zung an Bord ausgesetzt und im Wasser
                                                                            manövriert werden. In allen Fällen müs-
25     Die bestehenden Absätze 14.10.3 bis 14.10.16                         sen diese Vorschriften mindestens ein-
       werden entsprechend umnummeriert.                                    mal alle drei Monate während einer Per-
14.13 Bordseitige Schulung und Unterweisungen                               son-über-Bord Übung erfüllt werden, um
                                                                            die Rettung einer Person aus dem Was-
26     In Absatz 14.13.1 wird nach dem bestehenden                          ser zu simulieren.“
       ersten Satz der folgende neue Satz eingefügt:
                                                             31    Der Text des umnummerierten Absatzes 14.13.7
       „Eine Person-über-Bord-Übung muss mindestens                wird auf den folgenden Wortlaut geändert:
       vierteljährlich durchgeführt werden.“
                                                                   „14.13.7 Für Rettungsboote müssen die Vor-
27     Der Text der bestehenden Fußnote, die mit Ab-                        schriften von Regel III/19.3.4.3 SOLAS
       satz 14.13.2 und der Überschrift von Abschnitt                       angewendet werden.64
       14.15 zusammenhängt, wird durch die folgende
       ersetzt:                                                    64 Es wird verwiesen auf die Richtlinien über alternative Me-
                                                                      thoden für Übungen mit Rettungsbooten auf MODUs
       „Verwiesen wird auf die Empfehlungen für die Aus-              (MSC.1/Rundschreiben 1486).“
       bildung und Zeugniserteilung für das Personal auf
                                                             14.16 Berichte
       beweglichen Offshore-Plattformen MOUs) (Ent-
       schließung A.1079(28)).“                              32    Im Unterabsatz 14.16.2.5 wird der Bezug auf Ab-
                                                                   satz „9.19.4“ durch „9.20.4“ersetzt.
28     Der folgende neue Absatz 14.13.5 wird nach dem
       bestehenden Absatz 14.13.4 eingefügt:                 33    In Absatz 14.16.2 werden nach dem bestehenden
                                                                   Unterabsatz .9 die folgenden Unterparagraphen
       „14.13.5 Mit Davits ausgesetzte Rettungsflöße für
                                                                   .10 und .11 eingefügt, das Wort „und“ am Ende
                MODUs
                                                                   von Unterabsatz .8 wird entfernt und der Punkt am
                .1   ein Rettungsfloß muss mindestens              Ende von Unterabsatz .9 wird durch ein Semikolon
                     vierteljährlich während einer Übung           ersetzt:
                     zum Verlassen der Plattform wegge-
                                                                   „.10       die elektrischen Einrichtungen sind unter
                     fiert werden. Immer, wenn dies
                                                                              Absatz 6.6.3 eingetragen.
                     durchführbar ist, kann dies das Auf-
                     blasen eines Rettungsfloßes ein-              .11        Instandhaltung und Reparatur der ge-
                     schließen. Dieses Rettungsfloß kann                      samten elektrischen Einrichtung in ge-
                     ein spezielles Rettungsfloß sein, das                    fährlichen Bereichen für eine fortgesetzte


                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
36

VkBl. Amtlicher Teil                                       197                                              Heft 4 – 2018

                Zertifizierung gemäß der in Absatz 6.6.1     Nr. 45        Bekanntmachung der Entschließung
                genannten internationalen Normen.“                         des Schiffssicherheitsausschusses
34    Der folgende neue Abschnitt 14.17 wird nach dem                      MSC.435(98), „Änderungen des
      bestehenden Abschnitt 14.16 eingefügt:                               Codes für den Bau und die Ausrüs-
                                                                           tung beweglicher Offshore-Bohr-
      „14.17    Gefährliche Bereiche                                       plattformen, 2009 (2009 MODU-
                14.17.1 Tragbare und transportable                         Code) – Korrigendum –“, in deutscher
                        elektrische Einrichtungen oder                     Sprache
                        funkenproduzierende Einrich-
                        tungen dürfen nicht in irgend-                                    Hamburg, den 26. Januar 2018
                        einen Bereich, der als gefähr-                                    Az.: 11-3-0
                        licher Bereich der Zone 0,
                        Zone 1 oder Zone 2 gemäß             Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr
                        Abschnitt 6.2 klassifiziert ist,     wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsaus-
                        eingeführt werden oder darin         schusses MSC.435(98), „Änderungen des Codes für den
                        verbleiben, es sei denn, es ist      Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplatt-
                        festgelegt worden, dass:             formen, 2009 (2009 MODU-Code) – Korrigendum –“, in
                                                             deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
                         .1 die Einrichtung ist als für
                            den betreffenden Bereich                           Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
                            geeignet zertifiziert; oder                                     Post-Logistik
                         .2 der Bereich ist frei von ent-                                Telekommunikation
                            zündlichen Konzentratio-                               – Dienststelle Schiffssicherheit –
                            nen brennbarer Dämpfe                                             K. Krüger
                            und es sind angemessene
                            Kontrollmaßnahmen einge-
                            richtet worden, um die Ein-                                        MSC 98/23/Add.1/Corr.1
                            leitung brennbarer Dämpfe                                          vom 25. August 2017
                            in den Bereich zu verhin-
                            dern.                                                      Korrigendum
                14.17.2 Reparaturen, Instandhaltung
                        und Überholung von zertifizier-                       Entschließung MSC.435(98)
                        ten elektrischen Einrichtungen                      (angenommen am 9. Juni 2017)
                        in gefährlichen Bereichen muss
                        von entsprechend qualifizier-            Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüs-
                        tem Personal gemäß ange-                  tung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 2009
                        messener internationaler Nor-                           (2009 MODU-CODE)
                        men durchgeführt werden.“
                                                                                         Anlage
35    Alle bestehenden Fußnoten des Codes werden
      entsprechend umnummeriert.                                 Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüs-
                                                                  tung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 2009
                          ***                                                   (2009 MODU-CODE)

                                                                                        Kapitel 14
                                                                                         Betrieb
(VkBl. 2018 S. 193)
                                                                 1   Im umnummerierten Absatz 14.10.10 wird der Ver-
                                                                     weis auf die Absätze „14.10.3, 14.10.4 und 14.10.5“
                                                                     durch „14.10.4, 14.10.5 und 14.10.6“ ersetzt.
                                                                 2   Im umnummerierten Absatz 14.13.8 wird der Verweis
                                                                     auf „Regel III/19.3.3.4 SOLAS“ durch „Regel
                                                                     III/19.3.4.4 SOLAS“ ersetzt.
                                                                 3   Im Unterabsatz 14.16.2.9 wird der Verweis auf Absatz
                                                                     „14.10.10“ durch „14.10.11“ ersetzt.
                                                                 4   Am Ende des neuen Unterabsatzes 14.16.2.10 wird
                                                                     „.“ durch „; und“ ersetzt.




                                                                 (VkBl. 2018 S. 197)


                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
37

Heft 4 – 2018                                             198                                      VkBl. Amtlicher Teil

Nr. 46    Bekanntmachung der Entschließung                    AUCH IM HINBLICK DARAUF, DASS Regel 21.5 von An-
          des Ausschusses für den Schutz der                  lage VI MARPOL, in ihrer zuletzt geänderten Fassung,
          Meeresumwelt MEPC.255(67), „Ände-                   fordert, dass die installierte Antriebsleistung nicht gerin-
          rungen der Interimsrichtlinien von                  ger sein darf als die Antriebsleistung, die benötigt wird,
                                                              um die Manövrierfähigkeit des Schiffes unter ungünstigen
          2013 für die Festlegung der Mindest-
                                                              Bedingungen im Sinne der von der Organisation auszu-
          antriebsleistung, die benötigt wird, um             arbeitenden Richtlinien aufrechtzuerhalten,
          die Manövrierfähigkeit von Schiffen
          unter ungünstigen Bedingungen                       FERNER IM HINBLICK DARAUF, DASS der Ausschuss
          aufrechtzuerhalten (Entschließung                   auf seiner fünfundsechzigsten Tagung durch Entschlie-
          MEPC.232(65))“, in deutscher Sprache                ßung MEPC.232(65) die Interimsrichtlinien von 2013 für
                                                              die Festlegung der Mindestantriebsleistung, die benötigt
                                                              wird, um die Manövrierfähigkeit von Schiffen unter un-
                         Hamburg, den 01. Februar 2018
                                                              günstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten (die Interims-
                         Az.: 11-3-0
                                                              richtlinien) annahm,
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr       IN DER ERKENNTNIS, DASS die Änderungen der Anlage VI
wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den        MARPOL die Annahme entsprechender Richtlinien für eine
Schutz der Meeresumwelt MEPC.255(67), „Änderungen             reibungslose und einheitliche Umsetzung der Regeln sowie
der Interimsrichtlinien von 2013 für die Festlegung der       ausreichende Vorlaufzeiten für die Industrie erfordern,
Mindestantriebsleistung, die benötigt wird, um die Manö-
                                                              NACH PRÜFUNG der vorgeschlagenen Änderungen der
vrierfähigkeit von Schiffen unter ungünstigen Bedingun-
                                                              Interimsrichtlinien auf seiner siebenundsechzigsten Tagung,
gen aufrechtzuerhalten (Entschließung MEPC.232(65))“,
in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.                 1     BESCHLIESST die Interimsrichtlinien von 2013 für die
                                                                    Festlegung der Mindestantriebsleistung, die benötigt
                Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft             wird, um die Manövrierfähigkeit von Schiffen unter
                   Post-Logistik Telekommunikation                  ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten, wie sie
                    – Dienststelle Schiffssicherheit –              in der Anlage zur vorliegenden Entschließung aufge-
                               K. Krüger                            führt sind;
                                                              2     FORDERT die Verwaltungen auf, die obengenannten
                                                                    Änderungen bei der Entwicklung und dem Beschluss
            Entschließung MEPC.255(67)                              von nationalen Gesetzen, die die in Regel 21.5 von
         (angenommen am 17. Oktober 2014)                           Anlage VI MARPOL, in der jeweils geltenden Fas-
                                                                    sung, aufgeführten Vorschriften in Kraft setzen und
 Änderungen der interimsrichtlinien von 2013 für die                umsetzen, zu berücksichtigen;
festlegung der mindestantriebsleistung, die benötigt
                                                              3     FORDERT die Vertragsparteien von Anlage VI MAR-
 wird, um die manövrierfähigkeit von schiffen unter
                                                                    POL und andere Mitgliedsregierungen auf, die Ände-
   ungünstigen bedingungen aufrechtzuerhalten
                                                                    rungen Schiffseignern, Schiffsbetreibern, Schiff-
           (Entschließung MPEC.232(65))
                                                                    bauern, Schiffskonstrukteuren und allen anderen
                                                                    interessierten Gruppen zur Kenntnis zu bringen;
DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERES-
UMWELT,                                                       4     STIMMT DARIN ÜBEREIN, die Interimsrichtlinien, in
                                                                    der jeweils geltenden Fassung, angesichts der mit ihrer
GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkom-                 Anwendung gemachten Erfahrungen zu überprüfen.
mens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisa-
tion betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den
Schutz der Meeresumwelt durch internationale Überein-
                                                                                          Anlage
kommen zur Verhütung und Verringerung der Meeresver-
schmutzung durch Schiffe übertragen worden sind,
                                                                 Änderungen der Interimsrichtlinien von 2013 für die
AUCH GESTÜTZT DARAUF, DASS der Ausschuss auf                    Festlegung der Mindestantriebsleistung, die benötigt
seiner zweiundsechzigsten Tagung mit Entschließung               wird, um die Manövrierfähigkeit von Schiffen unter
MEPC.203(62) Änderungen der Anlage des Protokolls von              ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten
1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens                       (Entschließung MEPC.232(65))
von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch
                                                              1     Die Fußnote, die sich auf Absatz 2 „Anwendbarkeit“
Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 zu diesem
                                                                    bezieht, wird durch die folgende ersetzt:
Übereinkommen geänderten Fassung (Aufnahme von Re-
geln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen in Anlage         „*   Diese Interimsrichtlinien gelten für Schiffe, die die
VI MARPOL), beschlossen hat;                                             Vorschriften für die Energieeffizienz von Schiffen
                                                                         gemäß Regel 21 von Anlage VI MARPOL in Pha-
IM HINBLICK DARAUF, DASS die auf seiner zweiund-                         se 0 und Phase 1 erfüllen müssen (d. h. Schiffs-
sechzigsten Tagung durch Entschließung MEPC.203(62)                      typen gemäß Tabelle 1 im Anhang mit einer Trag-
angenommenen Änderungen an Anlage VI MARPOL, die                         fähigkeit von 20 000 DWT oder darüber).“
ein neues Kapitel 4 für Regeln zur Energieeffizienz von
Schiffen einbeziehen, am 1. Januar 2013 in Kraft getreten       2   Der Titel des Anhangs wird durch den folgenden er-
sind,                                                               setzt:


                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
38

VkBl. Amtlicher Teil                                       199                                               Heft 4 – 2018

    „Verfahren zur Bewertung der Aufrechterhaltung der         GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkom-
    Manövrierfähigkeit bei ungünstigen Bedingungen,            mens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisa-
    anwendbar in Phase 0 und Phase 1 der EEDI-Umset-           tion betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den
    zung“                                                      Schutz der Meeresumwelt durch internationale Überein-
                                                               kommen zur Verhütung und Verringerung der Meeresver-
3   Absatz 1.1 des Anhangs wird durch den folgenden
                                                               schmutzung durch Schiffe übertragen worden sind,
    ersetzt:
                                                               AUCH GESTÜTZT DARAUF, DASS der Ausschuss auf
    „1.1 Die unten beschriebenen Verfahren sind in Phase
                                                               seiner zweiundsechzigsten Tagung mit Entschließung
         0 und Phase 1 der EEDI- Umsetzung gemäß Regel
                                                               MEPC.203(62) Änderungen der Anlage des Protokolls von
         21 der Anlage VI MARPOL anzuwenden (siehe
                                                               1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens
         auch Absatz 0 – Zweck dieser Interimsrichtlinien).“
                                                               von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch
                                                               Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 zu diesem
                            ***
                                                               Übereinkommen geänderten Fassung (Aufnahme von Re-
                                                               geln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen in Anlage
                                                               VI MARPOL), beschlossen hat;
(VkBl. 2018 S. 198)                                            UNTER HINWEIS DARAUF, DASS die obengenannten
                                                               Änderungen von Anlage VI MARPOL am 1. Januar 2013
                                                               in Kraft getreten sind,
Nr. 47    Bekanntmachung der Entschließung                     AUCH UNTER HINWEIS DARAUF, DASS Regel 21.5 von
          des Ausschusses für den Schutz der                   Anlage VI MARPOL, in seiner zuletzt geänderten Fassung,
          Meeresumwelt MEPC.262(68), „Än-                      fordert, dass die installierte Antriebsleistung nicht gerin-
          derungen der Interimsrichtlinien von                 ger sein darf als die Antriebsleistung, die benötigt wird,
          2013 für die Festlegung der Mindest-                 um die Manövrierfähigkeit des Schiffes unter ungünstigen
                                                               Bedingungen im Sinne der von der Organisation auszu-
          antriebsleistung, die benötigt wird,                 arbeitenden Richtlinien aufrechtzuerhalten,
          um die Manövrierfähigkeit von Schif-
          fen unter ungünstigen Bedingungen                    FERNER UNTER HINWEIS DARAUF, DASS der Aus-
          aufrechtzuerhalten (Entschließung                    schuss auf seiner fünfundsechzigsten Tagung mit Ent-
          MEPC.232(65), in der durch Ent-                      schließung MEPC.232(65) die Interimsrichtlinien von 2013
          schließung MEPC.255(67) geänder-                     für die Festlegung der Mindestantriebsleistung, die be-
                                                               nötigt wird, um die Manövrierfähigkeit von Schiffen unter
          ten Fassung)“, in deutscher Sprache                  ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten (die Inte-
                                                               rimsrichtlinien), und auf seiner siebenundsechzigsten Ta-
                         Hamburg, den 01. Februar 2018
                                                               gung mit Entschließung MEPC.255(67) Änderungen an
                         Az.: 11-3-0
                                                               ihnen, annahm,
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr        IN DER ERKENNTNIS, DASS die Änderungen der Anlage
wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den         VI MARPOL die Annahme entsprechender Richtlinien für
Schutz der Meeresumwelt MEPC.262(68), „Änderungen              eine reibungslose und einheitliche Umsetzung der Regeln
der Interimsrichtlinien von 2013 für die Festlegung der        sowie ausreichende Vorlaufzeiten für die Industrie erfor-
Mindestantriebsleistung, die benötigt wird, um die Manö-       dern,
vrierfähigkeit von Schiffen unter ungünstigen Bedingun-
                                                               NACH PRÜFUNG, auf seiner achtundsechzigsten Ta-
gen aufrechtzuerhalten (Entschließung MEPC.232(65), in
                                                               gung, der vorgeschlagenen Änderungen der Interims-
der durch Entschließung MEPC.255(67) geänderten Fas-
                                                               richtlinien,
sung)“, in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
                                                               1   BESCHLIESST die Änderungen der Interimsrichtli-
               Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft             nien von 2013 für die Festlegung der Mindestan-
                  Post-Logistik Telekommunikation                  triebsleistung, die benötigt wird, um die Manövrier-
                   – Dienststelle Schiffssicherheit –              fähigkeit von Schiffen unter ungünstigen Bedingungen
                              K. Krüger                            aufrechtzuerhalten, in der jeweils geltenden Fassung,
                                                                   wie sie in der Anlage zur vorliegenden Entschließung
                                                                   aufgeführt sind;
             Entschließung MEPC.262(68)
                                                               2   FORDERT DIE VERWALTUNGEN AUF, die obenge-
           (angenommen am 15. Mai 2015)
                                                                   nannten Änderungen bei der Entwicklung und dem
                                                                   Beschluss von nationalen Gesetzen, die die in Regel
 Änderungen der Interimsrichtlinien von 2013 für die
                                                                   21.5 von Anlage VI MARPOL, in der jeweils geltenden
Festlegung der Mindestantriebsleistung, die benötigt
                                                                   Fassung, aufgeführten Vorschriften in Kraft setzen
 wird, um die Manövrierfähigkeit von Schiffen unter
                                                                   und umsetzen, zu berücksichtigen;
   ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten
  (Entschließung MEPC.232(65), in der durch Ent-               3   FORDERT die Vertragsparteien von Anlage VI MAR-
  schließung MEPC.255(67) geänderten Fassung)                      POL und andere Mitgliedsregierungen auf, die Ände-
                                                                   rungen Schiffseignern, Schiffsbetreibern, Schiff-
DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERES-                           bauern, Schiffskonstrukteuren und allen anderen
UMWELT,                                                            interessierten Gruppen zur Kenntnis zu bringen;


                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
39

Heft 4 – 2018                                            200                  VkBl. Amtlicher Teil

4     STIMMT DARIN ÜBEREIN, die Interimsrichtlinien, in
      der jeweils geltenden Fassung, angesichts der mit
      ihrer Anwendung gemachten Erfahrungen zu über-
      arbeiten.

                           Anlage

 Änderungen der Interimsrichtlinien von 2013 für die
Festlegung der Mindestantriebsleistung, die benötigt
 wird, um die Manövrierfähigkeit von Schiffen unter
   ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten

        (Entschließung MEPC.232(65), in der durch
    Entschließung MEPC.255(67) geänderten Fassung)

                           Anhang

Verfahren zur Bewertung der Aufrechterhaltung der
 Manövrierfähigkeit bei ungünstigen Bedingungen,
      anwendbar in Phase 0 und Phase 1 der
                EEDI-Umsetzung

Tabelle 1 in Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:

„Tabelle 1: Parameter a und b zur Bestimmung der
Mindestantriebsleistungswerte für die verschiede-
nen Schiffstypen

 Schiffstyp                        a              b       “

 Massengutschiffe mit          0,0763           3374,3
 DWT kleiner als 145 000
 Massengutschiffe mit          0,0490           7329,0
 DWT 145 000 und mehr
 Tankschiffe                   0,0652           5960,2
 Tank-Massengutschiffe     siehe Tankschiffe
                                 oben


                             ***



(VkBl. 2018 S. 199)




                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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