VkBl Nr. 4 2018
Verkehrsblatt Nr. 4 2018
VkBl. Amtlicher Teil 191 Heft 4 – 2018
15 Ein neuer Absatz 5.12.3.2.3 wird wie folgt hinzuge- 21 Unterabsatz 6.2.2.3.1 wird durch den folgenden er-
fügt: setzt:
„.3 Die Berechnung erfolgt gemäß der Absät- „.1 Einspritz- oder Zündungszeitpunkt“
ze 5.12.3.1 bis 5.12.3.2. Die Werte qmf, 22 In Unterabsatz 6.2.2.3.14 wird das Wort „oder“ ge-
WALF, WBET, WDEL, WEPS werden jedoch ge- strichen.
mäß der folgenden Tabelle berechnet:
23 Am Ende von Unterabsatz 6.2.2.3.15 wird das Wort
Faktoren
„oder“ hinzugefügt.
in der 24 Ein neuer Unterabsatz 6.2.2.3.16 wird wie folgt hinzu-
Formeln für Faktoren
Formel gefügt:
(6) (7) (8)
„.16 Gasventil.“
qmf = qmf_G + qmf_L
= qmf_G · WALF_G + qmf_L · WALF_L 25 Im dritten Satz von Absatz 6.3.1.4 wird das Wort
WALF „Zweistoff“ durch das Wort „Gas“ ersetzt.
qmf_G + qmf_L
26 Die Fußnote von Tabelle 6 wird durch das Folgende
= qmf_G · WBET_G + qmf_L · WBET_L
WBET ersetzt:
qmf_G + qmf_L
„* Nur für Motoren, die mit Gasbrennstoff zu
= qmf_G · WDEL_G + qmf_L · WDEL_L prüfen sind.“
WDEL
qmf_G + qmf_L
27 Absatz 6.3.4.1 wird durch das Folgende ersetzt:
= qmf_G · WEPS_G + qmf_L · WEPS_L
WEPS „6.3.4.1 Allgemein sind alle Emissionsmessungen
qmf_G + qmf_L mit flüssigem Brennstoff beim Betrieb des
Motors mit Schiffsdieselkraftstoff nach
16 Absatz 5.12.3.3 wird durch den folgenden ersetzt: ISO 8217:2005, Typ DM durchzuführen.
„5.12.3.3 Für die Ansaugluft: Allgemein sind alle Emissionsmessungen
mit Gasbrennstoff beim Betrieb des Mo-
kwa = 1 – kw2 (15)“ tors mit Gasbrennstoff gleichwertig zu ISO
8178-5:2008 durchzuführen.“
17 Absatz 5.12.4.1 wird durch den folgenden ersetzt:
28 In Absatz 6.3.4.3 werden vor dem Wort „Motor“ die
„5.12.4.1 Da die NOx-Emission von den Umge- Wörter „oder gasbetriebener“ eingefügt.
bungsluftbedingungen abhängt, wird die
NOx-Konzentration für die Umgebungs- Anhang III – Spezifikationen der Analysatoren zur
lufttemperatur und die Luftfeuchtigkeit mit Bestimmung der gasförmigen Komponenten der
den Faktoren gemäß 5.12.4.5, 5.12.4.6 Emissionen aus Schiffsdieselmotoren
oder 5.12.4.7, wie jeweils zutreffend, kor-
29 Unterabsatz 1.2.12 wird durch das Folgende ersetzt:
rigiert.“
„.12 O2 – Sauerstoff-Analysator
18 In Absatz 5.12.4.6 wird das letzte Satz durch den fol-
genden ersetzt: Paramagnetischer Detektor (PMD), Zirco-
niumdioxid-Gerät (ZRDO) oder ein auf
„Falls jedoch Ha ≥ HSC ist, dann wird HSC statt Ha in elektrochemischer Basis arbeitender Sen-
Formel (17) oder (17a) benutzt.“ sor (ECS). ZRDO ist nicht für Gas-Diesel-
oder gasbetriebene Motoren zu verwen-
19 Ein neuer Absatz 5.12.4.7 wird nach dem bestehen- den.“
den Absatz 5.12.4.6 wie folgt hinzugefügt:
30 Am Ende von Absatz 3.3 wird ein neuer Satz, wie
„5.12.4.7 Für Motoren, die nur mit Gasbrennstoff zu folgt, hinzugefügt:
testen sind, ist:
„Optional kann für gasbetriebene Motoren (ohne flüs-
khd = 0,6272 · 44,030 · 10-3 · sigen Zündstrahl) der Kohlenwasserstoffanalysator
Ha - 0,862 · 10-3 · Ha2 (17a) ein nicht beheizter Flammenionisationsdetektor (FID)
sein.“
wobei gilt:
31 Am Ende von Absatz 3.5 wird, wie folgt, ein neuer
Ha ist die Feuchtigkeit der Ansaugluft am Satz hinzugefügt:
Eintritt zum Luftfilter in g Wasser pro kg „ZRDO ist für Gas-Diesel- oder gasbetriebene Moto-
trockene Luft.“ ren nicht zu benutzen.“
Kapitel 6 – Bordseitige Verfahren zum Nachweis der Anhang IV – Kalibrierung der Analysatoren und
Einhaltung der NOx-Emissionsgrenzwerte Messinstrumente
20 Im ersten Satz von Absatz 6.2.1.2 wird vor dem Wort 32 In Absatz 2.2.4 wird das Wort „Entlüften“ durch das
„Diesel“ das Wort „Schiffs“ eingefügt. Wort „Mischen“ ersetzt.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 4 – 2018 192 VkBl. Amtlicher Teil
33 In den Absätzen 5.3, 5.4.2, 8, 8.1.1, 8.2.2 und 8.3.2.10 Brennstoffart:
wird das Zeichen „FID“ jeweils durch das Zeichen
„(H)FID“ ersetzt. Brennstoffeigenschaften Analyse der
Brennstoffelemente
Anhang V – Prüfbericht und Prüfdaten für Stamm- Ethan, C2H6 mol%
Motoren Propan, C3H8 mol%
Abschnitt 1 – Prüfbericht für Stamm-Motoren Isobutan, mol%
i C4H10
34 Die Reihen 10, 11 und 12 von Blatt 1/5 werden durch
die folgenden ersetzt: N-Butan, mol%
n C4H10
Statische Einspritz- oder Zündungseinstellung ° CA BTDC “
Pentan, C5H12 mol%
Elektronische Einspritz- oder Nein: C6+ mol%
Zündungsregelung Ja:
CO2 mol%
Variable Einspritz- oder Nein:
„ Zündungsregelung Ja:
39 Reihe 11 von Blatt 5/5 wird ersetzt und eine Fußnote
wie folgt hinzugefügt:
35 Die Reihen 6 und 27 von Blatt 2/5 werden jeweils wie
folgt ersetzt:
Pegelstange/Gaseinlass- “
Reihe 6:
„ dauer** mm/sec
An Bord zu Destillat/Destillat oder Schweröl/ “
verwendende Gas-Diesel-Brennstoff/Gasbrennstoff ** Nur für mit Gasbrennstoff zu prüfende Motoren“
„ Brennstoffsorte
Abschnitt 2 – Stamm-Motorprüfdaten, die in die
Reihe 27: technische Akte aufzunehmen sind
Einspritz- oder Zündungs- “ 40 In der zweiten Tabelle, die derzeit „Stamm-Motor
Prüfung Ölbrennstoff“ betitelt ist, wird der Titel ersetzt
„ einstellung (Bereich) durch.
36 Eine neue Reihe wird hinter Reihe 6 von Blatt 2/5, wie „Stamm-Motor Prüfung flüssiger Brennstoff“
folgt, eingefügt:
Nach der vorgenannten Tabelle wird die folgende Ta-
Zündungs- Kompressionszündung/Zündung durch Zünd- “ belle eingefügt:
methoden strahl/Zündung durch Zündkerze oder eine
andere externe Zündvorrichtung Stamm-Motor Prüfung Gasbrennstoff “
„
ISO 8178-5:2008
37 Der Titel der Tabelle „Brennstoffcharakteristika“ auf
Blatt 3/5 wird durch den folgenden Titel ersetzt: Kohlenstoff % m/m
Wasserstoff % m/m
„Charakteristika des flüssigen Brennstoffs“
Schwefel % m/m
38 Hinter der Tabelle der Brennstoffcharakteristika auf
Blatt 3/5 wird wie folgt eine neue Tabelle hinzugefügt: Stickstoff % m/m
Sauerstoff % m/m
„Charakteristika des Gasbrennstoffs Methan, CH4 mol%
Brennstoffart: Ethan, C2H6 mol%
Brennstoffeigenschaften Analyse der Propan, C3H8 mol%
Brennstoffelemente Isobutan, i C4H10 mol%
Methan-Zahl EN16726: Kohlenstoff % m/m N-Butan, n C4H10 mol%
2015
Pentan, C5H12 mol%
Unterer MJ/kg Wasserstoff % m/m
Heizwert C6+ mol%
Siedepunkt °C Stickstoff % m/m „ CO2 mol%
Dichte beim kg/m3 Sauerstoff % m/m
Siedepunkt Anhang VI – Berechnung des Abgas-Massenstroms
Druck beim bar Schwefel % m/m (Kohlenstoffbilanz-Verfahren)
Siedepunkt (abs)
41 In Absatz 2.5 werden die Wörter „im Fall von Gas-
Methan, CH4 mol% betrieb eines Gas-Diesel-Motors“ gestrichen.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 193 Heft 4 – 2018
Anhang VII – Prüfliste für das Motorparameter-Kont- Entschließung MSC.435(98)
rollverfahren (angenommen am 9. Juni 2017)
42 Die Überschrift von Absatz 1.1 wird durch die folgen-
Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüs-
de ersetzt:
tung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 2009
„.1 Parameter ‚Einspritzzeitpunkt und Zün- (2009 MODU-Code)
dungszeitpunkt‘: „
DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,
43 Am Ende des Unterabsatzes 1.1.4 wird das Wort
„und“ hinzugefügt. GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkom-
mens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisa-
44 Ein neuer Unterabsatz 1.1.5 wird wie folgt hinzuge-
tion betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
fügt:
SOWIE GESTÜTZT DARAUF, dass die Vollversammlung,
„.5 Einstellungsanzeige oder Einstellungs-
bei der Annahme von Entschließung A.1023(26) über den
licht.“
Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Off-
shore-Bohrplattformen, 2009 (2009 MODU-Code), den
Anhang VIII – Durchführung der unmittelbaren
Ausschuss ermächtigte, falls angebracht, den 2009 MO-
Messung und Überwachung
DU-Code zu ändern, unter Berücksichtigung der Entwick-
45 Am Ende von Absatz 2.1.1.4 wird ein neuer Satz wie lungen in Entwurf und Technologien und nach gebühren-
folgt hinzugefügt: der Beratung mit einschlägigen Organisationen,
„Optional kann für gasbetriebene Motoren (ohne flüs- IN DER ERKENNTNIS, dass diese Anforderungen und
sigen Zündstrahl) der Kohlenwasserstoffanalysator Festlegungen den SOLAS-Anforderungen sehr ähnlich
ein nicht beheizter Flammenionisationsdetektor (FID) sind und dass einige von ihnen bei der Anwendung auf
sein.“ bewegliche Offshore-Plattformen zu potentiell gefährli-
chen Situationen führen können aufgrund der Tatsache,
46 „ZRDO ist für Gas-Diesel- oder gasbetriebene Moto- dass sie auf der Basis von typischen Abläufen für kon-
ren nicht zu benutzen.“ ventionelle Schiffe entwickelt worden sind,
*** FERNER IN DER ERKENNTNIS des tragischen Verlusts
von Menschenleben und der gelernten Lektionen aus der
Explosion, dem Brand und dem Untergang der bewegli-
chen Offshore-Bohrplattform DEEPWATER HORIZON im
(VkBl. 2018 S. 189) Golf von Mexiko, die sich vom 20. bis zum 22. April 2010
ereigneten,
NACH BERÜCKSICHTIGUNG, auf seiner achtundneun-
zigsten Tagung, der vom Unterausschuss Schiffssysteme
und Ausrüstungen auf seiner vierten Tagung gemachten
Empfehlung,
1 NIMMT die Änderungen des Codes für den Bau und
die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattfor-
Nr. 44 Bekanntmachung der Entschließung men, 2009 (2009 MODU-Code) an, deren Wortlaut in
des Schiffssicherheitsausschusses der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben
MSC.435(98), „Änderungen des ist, für bewegliche Offshore-Bohrplattformen, deren
Codes für den Bau und die Ausrüs- Kiel am oder nach dem 1. Januar 2020 gelegt wird
tung beweglicher Offshore-Bohr- oder die sich in einem ähnlichen Bauzustand befinden
plattformen, 2009 (2009 MODU- 2 FORDERT die betroffenen Mitgliedsstaaten auf, an-
Code)“, in deutscher Sprache gemessene Maßnahmen zu ergreifen, um diese Än-
derungen umzusetzen.
Hamburg, den 26. Januar 2018
Az.: 11-3-0
Anlage
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr
wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsaus- Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüs-
schusses MSC.435(98), „Änderungen des Codes für den tung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 2009
Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplatt- (2009 MODU-Code)
formen, 2009 (2009 MODU-Code)“, in deutscher Sprache
amtlich bekannt gemacht. Kapitel 1
Allgemeines
Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
1.3 Begriffsbestimmungen
Post-Logistik
Telekommunikation 1 Der folgende neue Absatz 1.3.26, und die zugehö-
– Dienststelle Schiffssicherheit – rige Fußnote, werden nach dem bestehenden Ab-
K. Krüger satz 1.3.25 eingefügt:
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 4 – 2018 194 VkBl. Amtlicher Teil
„1.3.26 Trennflächen der Klasse ‚H‘ sind Trenn- Es muss eine Liste der in ausgewiesenen gefähr-
flächen, die die selben Anforderungen lichen Bereichen eingebauten elektrischen Einrich-
erfüllen wie Trennflächen der Klasse ‚A‘, tungen geführt werden, die eine Beschreibung der
wie sie in Regel II-2/3 SOLAS definiert Einrichtung, des maßgeblichen Schutzgrades und
sind, mit der Ausnahme, dass, wenn sie der Schutzklassen beinhaltet.
gemäß dem Code für die Anwendung
von Brandprüfverfahren geprüft werden, 27 Verwiesen wird auf die folgenden Veröffentlichungen der
Internationalen Elektrotechnischen Kommission oder
die Ofensteuerungs-Temperaturzeitkur- gleichwertige Veröffentlichungen für den Hinweis auf an-
ve ersetzt wird durch die Ofensteue- gemessene Kriterien für die Qualifikation des Personals:
rungs-Temperaturzeitkurve für Kohlen- IEC 60079-14 Explosionsgefährdete Bereiche – Teil 14: Pro-
wasserstoffbrände, die in nationalen jektierung, Auswahl und Errichtung elektrischer Anlagen;
(IEC 60079-14:2013); Deutsche Fassung EN 60079-14:2014
oder internationalen Normen definiert
sind.1 IEC 60079-17 Explosionsgefährdete Bereiche - Teil 17: Prü-
fung und Instandhaltung elektrischer Anlagen (IEC 60079-
17:2013); Deutsche Fassung EN 60079-17:2014
1 Verwiesen wird auf nationale Normen wie BS EN 1363-
IEC 60079-19 Explosionsgefährdete Bereiche - Teil 19:
2:1999 Fire resistance tests. Alternative and additional pro-
Gerätereparatur, Überholung und Regenerierung
cedures; or ASTM 1529-14a Standard Test Methods for
(IEC 60079-19:2010 + A1:2015); Deutsche Fassung
Determining Effects of Large Hydrocarbon Pool Fires on
EN 60079-19:2011 + A1:2015“
Structural Members and Assemblies; oder ISO/DIS 20902-1:
Brandprüfungen für raumabschließende Bauteile, die übli-
cherweise in der petrochemischen Industrie eingesetzt wer- Kapitel 8
den – Teil 1: Allgemeine Anforderungen“
Regelmässig unbesetzte Maschinenräume für
2 Die bestehenden Absätze 1.3.26 bis 1.3.59 werden Plattformen aller Bauarten
entsprechend umnummeriert.
8.3 Brandschutz
Chapter 6 5 In Absatz 8.3.8 wird der Verweis auf Abschnitt
„9.8“ durch „9.9“ ersetzt.
Maschinen und elektrische Anlagen in gefährlichen
Bereichen für Plattformen aller Bauarten Kapitel 9
6.5 Notfallbedingungen aufgrund von Bohrtätigkei- Brandschutz
ten 6 Im zweiten Satz des bestehenden Absatzes 9.2.4
3 Der Text des bestehenden Absatzes 6.5.2 wird auf wird der Verweis auf „A-60“ durch „H-60“ ersetzt.
den folgenden Wortlaut geändert: 7 Der Text der bestehenden Fußnote (e) zu den Ta-
„6.5.2 Im Falle von Plattformen, die dynami- bellen 9-1 und 9-2 wird auf folgenden Wortlaut ge-
sche Positionierungssysteme nutzen, ändert:
muss die Trennung oder Abschaltung „(e) Zusätzliche Vorschriften für Brandgren-
von Maschinen und Einrichtungen, die zen müssen gemäß Absatz 9.3.1 bewer-
für die Aufrechterhaltung der Funktions- tet werden.“
fähigkeit des dynamischen Positionie-
rungssystems notwendig sind, auf einem 8 Der Text des bestehenden Absatzes 9.3.1 wird auf
logischen Abschaltungssystem basie- folgenden Wortlaut geändert:
ren, das dafür entworfen ist, die Fähig- „9.3.1 Im Allgemeinen dürfen Unterkunftsräu-
keit der Funktionskontrolle über die Inte- me, Wirtschaftsräume, Kontrollstationen
grität des Bohrlochs und die Fähigkeit und Räume, die lebenswichtige Maschi-
zum Halten der Position aufrechtzuerhal- nen und Einrichtungen30 enthalten, nicht
ten. Die Abschaltung von Generatoren an gefährliche Bereiche angrenzen. So-
und zugehörigen Energieversorgungs- fern dies jedoch nicht durchführbar ist,
einrichtungen, die für den Betrieb des muss eine technische Bewertung gemäß
dynamischen Positionierungssystems nationaler oder internationaler Normen31
notwendig sind, müssen in unabhängige vorgenommen werden um sicherzustel-
Gruppen aufgeteilt werden, um die Re- len, dass das Niveau des Brandschutzes
aktion auf Gasspüralarme zu ermögli- und der Widerstandsfähigkeit gegen Ex-
chen während das Halten der Position plosionsdruckwellen der Schotten und
aufrechterhalten wird.“ Decks, die diese Räume von den gefähr-
6.6 Elektrische Anlagen in gefährlichen Bereichen lichen Bereichen trennen, für die Gefah-
renlage adäquat ist. Wenn gezeigt wird,
4 In Absatz 6.6.3 werden die folgenden Sätze und dass diese Räume einem Strahlungs-
die zugehörige Fußnote nach der bestehenden Ta- wärmestrom über 100 kW/m2 ausgesetzt
belle 6-1 und ihrer Fußnote hinzugefügt: sein können, muss das Schott oder Deck
„Reparaturen, Instandhaltung und Überholung von mindestens nach Standard „H-60“ ge-
für gefährliche Bereiche zertifizierten Einrichtun- baut werden.
gen müssen von angemessen qualifiziertem Per-
30 Lebenswichtige Maschinen und Einrichtungen sind dieje-
sonal gemäß entsprechender internationaler Nor- nigen, die für die Sicherheit der MODU und aller Personen
men durchgeführt werden.27 an Bord unverzichtbar sind. Sie umfassen, sind aber nicht
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 195 Heft 4 – 2018
begrenzt auf, Feuerlöschpumpen, Notenergiequellen, dy- geschriebenen Durchflussrate und dem
namische Positionierungssysteme, Fernauslösungen des
Bohrlochschiebers, und andere Betriebs- und Sicherheits-
vorgeschriebenen Druck zu versorgen.“
systeme, deren plötzlicher Ausfall gefährliche Situationen
auslösen kann. Dies beinhaltet nicht auf dem Bohrtisch 11 Die bestehenden Abschnitte 9.8 bis 9.19 werden
gelegene Räume (z. B. die Kabine des Bohringenieurs). entsprechend umnummeriert.
31 Es wird verwiesen auf Normen wie ISO 13702:2015 oder
API RP 2 FB.“ 12 In dem umnummerierten Unterabsatz 9.9.2.1 wird
der Verweis auf den Unterabsatz „9.8.1.1“ durch
9 Der Text des existierenden Absatzes 9.4.5 wird auf „9.9.1.1“ ersetzt.
folgenden Wortlaut geändert:
13 In dem umnummerierten Absatz 9.9.4 wird der
„9.4.5 Aufbauten und Deckshäuser müssen so Verweis auf die Absätze „9.8.1 bis 9.8.3“ durch
angeordnet sein, dass im Falle eines „9.9.1 bis 9.9.3“ ersetzt.
Brandes am Bohrtisch mindestens ein
14 In dem umnummerierten Absatz 9.10.1 wird der
Fluchtweg zur Einbootungsstelle und
Verweis auf Absatz „9.9.2“ durch „9.10.2“ ersetzt.
zum Überlebensfahrzeug gegen einen
vom Bohrtisch ausgehenden Strah- 15 In Tabelle 9-3 werden die Hinweise auf die Ab-
lungswärmestrom von mehr als 2,5 kW/ schnitte „9.16“ und „9.8“ durch „9.17“ bezie-
m2 geschützt ist.“ hungsweise „9.9“ ersetzt.
10 Der folgende neue Abschnitt 9.8 wird hinter dem 16 In dem umnummerierten Unterabsatz 9.17.4.6
bestehenden Abschnitt 9.7 eingefügt: wird der Verweis auf die Unterabsätze „9.16.4.3
bis 9.16.4.5“ durch „9.17.4.3 bis 9.17.4.5“ ersetzt.
„9.8 Feuerlöscheinrichtungen für den Bohr-
tisch 17 In dem umnummerierten Unterabsatz 9.17.4.7
wird der Verweis auf den Abschnitt „9.13“ durch
9.8.1 Der Bohrtisch muss geschützt werden „9.14“ ersetzt.
durch ein festinstalliertes Druckwasser-
Sprühfeuerlöschsystem, das dafür aus- 18 In dem umnummerierten Absatz 9.20.2 wird der
gelegt ist, mindestens eine Wasserabga- Verweis auf Absatz „9.19.1“ durch „9.20.1“ er-
bemenge von 20 l/m2/min zum Bohrtisch setzt.
und zu zugehörigen Einrichtungen zu
liefern, einschließlich der Notabschaltein- Kapitel 10
richtung, kritischer struktureller Kompo- Rettungsmittel und Rettungsgerät
nenten und Einschluss-Brandgrenzen.
10.3 Überlebensfahrzeuge
Alternativ können mehrere fest installierte
Monitore vorgehalten werden, die min- 19 Es sind eine neue Überschrift und neue Absätze
destens mit einer Flussrate von 1 900 l/ 10.3.7 und 10.3.8 nach dem bestehenden Ab-
min bei einem Druck von 1 N/mm2 Was- satz 10.3.6 hinzuzufügen:
ser liefern, und so angeordnet sind, dass
alle Bereiche und Einrichtungen von min- „Berücksichtigung von anthropomorphen
destens zwei Monitoren erreicht werden Unterschieden bei der durchschnittlichen Kör-
können, die weit voneinander entfernt permasse
sind. 10.3.7 Vorbehaltlich der Vorschriften in Ab-
9.8.2 Das System muss für manuelle Auslö- satz 10.3.8 ist bei der Anwendung der
sung von Auslösestationen aus, die Vorschriften von Absatz 4.4.2.2 des
außerhalb des geschützten Bereiches LSA-Codes und von Absatz 6.7.1 der
angeordnet sind, ausgelegt sein. Alle Entschließung MSC.81(70) Teil 1 die
Abschnittsventile, die für den Betrieb durchschnittliche Körpermasse eines
des Systems notwendig sind, müssen Rettungsbootsinsassen mit 95 kg anzu-
außerhalb des geschützten Bereichs an- nehmen, mit einem entsprechenden
geordnet sein. Eine automatische Aus- Sitzradius von 265 mm.
lösung kann von der Verwaltung akzep- 10.3.8 Wenn nachgewiesen werden kann, dass
tiert werden. die durchschnittliche Körpermasse der
Rettungsbootsinsassen von 95 kg ab-
9.8.3 Düsen, Rohrleitungen, Armaturen und
weicht, können die Vorschriften von Ab-
zugehörige Komponenten müssen dafür
satz 4.4.2.2 des LSA-Codes und von Ab-
ausgelegt sein, einer Beanspruchung mit
satz 6.7.1 der Entschließung MSC.81(70)
Temperaturen bis zu 925 °C standzuhal-
Teil 1 entsprechend erhöht oder gesenkt
ten.
werden. Die Sitzbreite muss um 4 mm
9.8.4 Die Hauptfeuerlöschpumpen können be- pro kg Unterschied in der durchschnittli-
nutzt werden, um das festinstallierte chen Körpermasse angepasst werden.“
Druckwasser-Sprühfeuerlöschsystem zu 10.8 Bereitschaftsboote
versorgen, wenn sie ausreichend Leis-
tungsfähigkeit besitzen, um gleichzeitig 20 Der Text des bestehenden Abschnitts 10.8 wird
die Hauptfeuerlöschleitung mit der vor- auf folgenden geändert:
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 4 – 2018 196 VkBl. Amtlicher Teil
„Jede Plattform muss mindestens ein den Anfor- nur für Übungszwecke vorgesehen
derungen des LSA Codes entsprechendes Bereit- ist und das nicht besetzt werden
schaftsboot mitführen. Ein Rettungsboot darf nicht darf;
als Bereitschaftsboot akzeptiert werden.“
.2 das zweckbestimmte Rettungsfloß
10.9 Aufstellung von Bereitschaftsbooten muss hinsichtlich Größe, Form und
Masse identisch mit den tatsächli-
21 Der bestehende Absatz 10.9.5 wird gestrichen und
das Semikolon am Ende des Unterabsatzes 10.9.4 chen Rettungsflößen sein, die an
wird durch einen Punkt ersetzt. Bord der Plattform benutzt werden,
aber von einer anderen Farbe, und
10.10 Einbootungs-, Aussetz- und Einholvorrichtun- deutlich markiert sein ‚Übungshilfe
gen für Bereitschaftsboote – nicht in einem Notfall verwenden‘;
22 In Absatz 10.10.3 wird der zweite Satz gestrichen. und
.3 während solcher Übungen muss die
Kapitel 13 Betonung darauf liegen, die Ver-
Einrichtungen für Hubschrauber trautheit der Besatzung mit der
Handhabung aller notwendigen La-
13.4 Ausführungen
schings und Fangleinen, mit der Ver-
23 In Absatz 13.4.4 wird der Bezug auf Absatz bindung des Übungsrettungsfloßes
„9.16.5“ durch „9.17.5“ ersetzt. zum Davit, mit dem Ausschwingen
des Davits und dem Wegfieren des
Kapitel 14 Rettungsfloßes sicherzustellen.“
Betrieb
29 Die bestehenden Absätze 14.13.5 bis 14.13.7 wer-
14.10 Anleitu ngen für Notfälle den entsprechend umnummeriert.
24 Der folgende neue Absatz 14.10.3 wird nach dem 30 Der Text des umnummerierten Absatzes 14.13.6
bestehenden Absatz 14.10.2 eingefügt: wird auf den folgenden Wortlaut geändert:
„14.10.3 Bei Plattformen, bei denen ein Kapitän „14.13.6 Soweit es vernünftigerweise durchführ-
festgelegt ist, muss der Kapitän als die bar ist, müssen die Bereitschaftsboote
zu jeder Zeit verantwortliche Person be- jeden Monat mit der zugeteilten Besat-
stimmt werden.“ zung an Bord ausgesetzt und im Wasser
manövriert werden. In allen Fällen müs-
25 Die bestehenden Absätze 14.10.3 bis 14.10.16 sen diese Vorschriften mindestens ein-
werden entsprechend umnummeriert. mal alle drei Monate während einer Per-
14.13 Bordseitige Schulung und Unterweisungen son-über-Bord Übung erfüllt werden, um
die Rettung einer Person aus dem Was-
26 In Absatz 14.13.1 wird nach dem bestehenden ser zu simulieren.“
ersten Satz der folgende neue Satz eingefügt:
31 Der Text des umnummerierten Absatzes 14.13.7
„Eine Person-über-Bord-Übung muss mindestens wird auf den folgenden Wortlaut geändert:
vierteljährlich durchgeführt werden.“
„14.13.7 Für Rettungsboote müssen die Vor-
27 Der Text der bestehenden Fußnote, die mit Ab- schriften von Regel III/19.3.4.3 SOLAS
satz 14.13.2 und der Überschrift von Abschnitt angewendet werden.64
14.15 zusammenhängt, wird durch die folgende
ersetzt: 64 Es wird verwiesen auf die Richtlinien über alternative Me-
thoden für Übungen mit Rettungsbooten auf MODUs
„Verwiesen wird auf die Empfehlungen für die Aus- (MSC.1/Rundschreiben 1486).“
bildung und Zeugniserteilung für das Personal auf
14.16 Berichte
beweglichen Offshore-Plattformen MOUs) (Ent-
schließung A.1079(28)).“ 32 Im Unterabsatz 14.16.2.5 wird der Bezug auf Ab-
satz „9.19.4“ durch „9.20.4“ersetzt.
28 Der folgende neue Absatz 14.13.5 wird nach dem
bestehenden Absatz 14.13.4 eingefügt: 33 In Absatz 14.16.2 werden nach dem bestehenden
Unterabsatz .9 die folgenden Unterparagraphen
„14.13.5 Mit Davits ausgesetzte Rettungsflöße für
.10 und .11 eingefügt, das Wort „und“ am Ende
MODUs
von Unterabsatz .8 wird entfernt und der Punkt am
.1 ein Rettungsfloß muss mindestens Ende von Unterabsatz .9 wird durch ein Semikolon
vierteljährlich während einer Übung ersetzt:
zum Verlassen der Plattform wegge-
„.10 die elektrischen Einrichtungen sind unter
fiert werden. Immer, wenn dies
Absatz 6.6.3 eingetragen.
durchführbar ist, kann dies das Auf-
blasen eines Rettungsfloßes ein- .11 Instandhaltung und Reparatur der ge-
schließen. Dieses Rettungsfloß kann samten elektrischen Einrichtung in ge-
ein spezielles Rettungsfloß sein, das fährlichen Bereichen für eine fortgesetzte
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 197 Heft 4 – 2018
Zertifizierung gemäß der in Absatz 6.6.1 Nr. 45 Bekanntmachung der Entschließung
genannten internationalen Normen.“ des Schiffssicherheitsausschusses
34 Der folgende neue Abschnitt 14.17 wird nach dem MSC.435(98), „Änderungen des
bestehenden Abschnitt 14.16 eingefügt: Codes für den Bau und die Ausrüs-
tung beweglicher Offshore-Bohr-
„14.17 Gefährliche Bereiche plattformen, 2009 (2009 MODU-
14.17.1 Tragbare und transportable Code) – Korrigendum –“, in deutscher
elektrische Einrichtungen oder Sprache
funkenproduzierende Einrich-
tungen dürfen nicht in irgend- Hamburg, den 26. Januar 2018
einen Bereich, der als gefähr- Az.: 11-3-0
licher Bereich der Zone 0,
Zone 1 oder Zone 2 gemäß Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr
Abschnitt 6.2 klassifiziert ist, wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsaus-
eingeführt werden oder darin schusses MSC.435(98), „Änderungen des Codes für den
verbleiben, es sei denn, es ist Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplatt-
festgelegt worden, dass: formen, 2009 (2009 MODU-Code) – Korrigendum –“, in
deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
.1 die Einrichtung ist als für
den betreffenden Bereich Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
geeignet zertifiziert; oder Post-Logistik
.2 der Bereich ist frei von ent- Telekommunikation
zündlichen Konzentratio- – Dienststelle Schiffssicherheit –
nen brennbarer Dämpfe K. Krüger
und es sind angemessene
Kontrollmaßnahmen einge-
richtet worden, um die Ein- MSC 98/23/Add.1/Corr.1
leitung brennbarer Dämpfe vom 25. August 2017
in den Bereich zu verhin-
dern. Korrigendum
14.17.2 Reparaturen, Instandhaltung
und Überholung von zertifizier- Entschließung MSC.435(98)
ten elektrischen Einrichtungen (angenommen am 9. Juni 2017)
in gefährlichen Bereichen muss
von entsprechend qualifizier- Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüs-
tem Personal gemäß ange- tung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 2009
messener internationaler Nor- (2009 MODU-CODE)
men durchgeführt werden.“
Anlage
35 Alle bestehenden Fußnoten des Codes werden
entsprechend umnummeriert. Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüs-
tung beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 2009
*** (2009 MODU-CODE)
Kapitel 14
Betrieb
(VkBl. 2018 S. 193)
1 Im umnummerierten Absatz 14.10.10 wird der Ver-
weis auf die Absätze „14.10.3, 14.10.4 und 14.10.5“
durch „14.10.4, 14.10.5 und 14.10.6“ ersetzt.
2 Im umnummerierten Absatz 14.13.8 wird der Verweis
auf „Regel III/19.3.3.4 SOLAS“ durch „Regel
III/19.3.4.4 SOLAS“ ersetzt.
3 Im Unterabsatz 14.16.2.9 wird der Verweis auf Absatz
„14.10.10“ durch „14.10.11“ ersetzt.
4 Am Ende des neuen Unterabsatzes 14.16.2.10 wird
„.“ durch „; und“ ersetzt.
(VkBl. 2018 S. 197)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 4 – 2018 198 VkBl. Amtlicher Teil
Nr. 46 Bekanntmachung der Entschließung AUCH IM HINBLICK DARAUF, DASS Regel 21.5 von An-
des Ausschusses für den Schutz der lage VI MARPOL, in ihrer zuletzt geänderten Fassung,
Meeresumwelt MEPC.255(67), „Ände- fordert, dass die installierte Antriebsleistung nicht gerin-
rungen der Interimsrichtlinien von ger sein darf als die Antriebsleistung, die benötigt wird,
um die Manövrierfähigkeit des Schiffes unter ungünstigen
2013 für die Festlegung der Mindest-
Bedingungen im Sinne der von der Organisation auszu-
antriebsleistung, die benötigt wird, um arbeitenden Richtlinien aufrechtzuerhalten,
die Manövrierfähigkeit von Schiffen
unter ungünstigen Bedingungen FERNER IM HINBLICK DARAUF, DASS der Ausschuss
aufrechtzuerhalten (Entschließung auf seiner fünfundsechzigsten Tagung durch Entschlie-
MEPC.232(65))“, in deutscher Sprache ßung MEPC.232(65) die Interimsrichtlinien von 2013 für
die Festlegung der Mindestantriebsleistung, die benötigt
wird, um die Manövrierfähigkeit von Schiffen unter un-
Hamburg, den 01. Februar 2018
günstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten (die Interims-
Az.: 11-3-0
richtlinien) annahm,
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr IN DER ERKENNTNIS, DASS die Änderungen der Anlage VI
wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den MARPOL die Annahme entsprechender Richtlinien für eine
Schutz der Meeresumwelt MEPC.255(67), „Änderungen reibungslose und einheitliche Umsetzung der Regeln sowie
der Interimsrichtlinien von 2013 für die Festlegung der ausreichende Vorlaufzeiten für die Industrie erfordern,
Mindestantriebsleistung, die benötigt wird, um die Manö-
NACH PRÜFUNG der vorgeschlagenen Änderungen der
vrierfähigkeit von Schiffen unter ungünstigen Bedingun-
Interimsrichtlinien auf seiner siebenundsechzigsten Tagung,
gen aufrechtzuerhalten (Entschließung MEPC.232(65))“,
in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht. 1 BESCHLIESST die Interimsrichtlinien von 2013 für die
Festlegung der Mindestantriebsleistung, die benötigt
Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft wird, um die Manövrierfähigkeit von Schiffen unter
Post-Logistik Telekommunikation ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten, wie sie
– Dienststelle Schiffssicherheit – in der Anlage zur vorliegenden Entschließung aufge-
K. Krüger führt sind;
2 FORDERT die Verwaltungen auf, die obengenannten
Änderungen bei der Entwicklung und dem Beschluss
Entschließung MEPC.255(67) von nationalen Gesetzen, die die in Regel 21.5 von
(angenommen am 17. Oktober 2014) Anlage VI MARPOL, in der jeweils geltenden Fas-
sung, aufgeführten Vorschriften in Kraft setzen und
Änderungen der interimsrichtlinien von 2013 für die umsetzen, zu berücksichtigen;
festlegung der mindestantriebsleistung, die benötigt
3 FORDERT die Vertragsparteien von Anlage VI MAR-
wird, um die manövrierfähigkeit von schiffen unter
POL und andere Mitgliedsregierungen auf, die Ände-
ungünstigen bedingungen aufrechtzuerhalten
rungen Schiffseignern, Schiffsbetreibern, Schiff-
(Entschließung MPEC.232(65))
bauern, Schiffskonstrukteuren und allen anderen
interessierten Gruppen zur Kenntnis zu bringen;
DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERES-
UMWELT, 4 STIMMT DARIN ÜBEREIN, die Interimsrichtlinien, in
der jeweils geltenden Fassung, angesichts der mit ihrer
GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkom- Anwendung gemachten Erfahrungen zu überprüfen.
mens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisa-
tion betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den
Schutz der Meeresumwelt durch internationale Überein-
Anlage
kommen zur Verhütung und Verringerung der Meeresver-
schmutzung durch Schiffe übertragen worden sind,
Änderungen der Interimsrichtlinien von 2013 für die
AUCH GESTÜTZT DARAUF, DASS der Ausschuss auf Festlegung der Mindestantriebsleistung, die benötigt
seiner zweiundsechzigsten Tagung mit Entschließung wird, um die Manövrierfähigkeit von Schiffen unter
MEPC.203(62) Änderungen der Anlage des Protokolls von ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten
1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens (Entschließung MEPC.232(65))
von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch
1 Die Fußnote, die sich auf Absatz 2 „Anwendbarkeit“
Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 zu diesem
bezieht, wird durch die folgende ersetzt:
Übereinkommen geänderten Fassung (Aufnahme von Re-
geln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen in Anlage „* Diese Interimsrichtlinien gelten für Schiffe, die die
VI MARPOL), beschlossen hat; Vorschriften für die Energieeffizienz von Schiffen
gemäß Regel 21 von Anlage VI MARPOL in Pha-
IM HINBLICK DARAUF, DASS die auf seiner zweiund- se 0 und Phase 1 erfüllen müssen (d. h. Schiffs-
sechzigsten Tagung durch Entschließung MEPC.203(62) typen gemäß Tabelle 1 im Anhang mit einer Trag-
angenommenen Änderungen an Anlage VI MARPOL, die fähigkeit von 20 000 DWT oder darüber).“
ein neues Kapitel 4 für Regeln zur Energieeffizienz von
Schiffen einbeziehen, am 1. Januar 2013 in Kraft getreten 2 Der Titel des Anhangs wird durch den folgenden er-
sind, setzt:
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 199 Heft 4 – 2018
„Verfahren zur Bewertung der Aufrechterhaltung der GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkom-
Manövrierfähigkeit bei ungünstigen Bedingungen, mens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisa-
anwendbar in Phase 0 und Phase 1 der EEDI-Umset- tion betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den
zung“ Schutz der Meeresumwelt durch internationale Überein-
kommen zur Verhütung und Verringerung der Meeresver-
3 Absatz 1.1 des Anhangs wird durch den folgenden
schmutzung durch Schiffe übertragen worden sind,
ersetzt:
AUCH GESTÜTZT DARAUF, DASS der Ausschuss auf
„1.1 Die unten beschriebenen Verfahren sind in Phase
seiner zweiundsechzigsten Tagung mit Entschließung
0 und Phase 1 der EEDI- Umsetzung gemäß Regel
MEPC.203(62) Änderungen der Anlage des Protokolls von
21 der Anlage VI MARPOL anzuwenden (siehe
1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens
auch Absatz 0 – Zweck dieser Interimsrichtlinien).“
von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch
Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 zu diesem
***
Übereinkommen geänderten Fassung (Aufnahme von Re-
geln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen in Anlage
VI MARPOL), beschlossen hat;
(VkBl. 2018 S. 198) UNTER HINWEIS DARAUF, DASS die obengenannten
Änderungen von Anlage VI MARPOL am 1. Januar 2013
in Kraft getreten sind,
Nr. 47 Bekanntmachung der Entschließung AUCH UNTER HINWEIS DARAUF, DASS Regel 21.5 von
des Ausschusses für den Schutz der Anlage VI MARPOL, in seiner zuletzt geänderten Fassung,
Meeresumwelt MEPC.262(68), „Än- fordert, dass die installierte Antriebsleistung nicht gerin-
derungen der Interimsrichtlinien von ger sein darf als die Antriebsleistung, die benötigt wird,
2013 für die Festlegung der Mindest- um die Manövrierfähigkeit des Schiffes unter ungünstigen
Bedingungen im Sinne der von der Organisation auszu-
antriebsleistung, die benötigt wird, arbeitenden Richtlinien aufrechtzuerhalten,
um die Manövrierfähigkeit von Schif-
fen unter ungünstigen Bedingungen FERNER UNTER HINWEIS DARAUF, DASS der Aus-
aufrechtzuerhalten (Entschließung schuss auf seiner fünfundsechzigsten Tagung mit Ent-
MEPC.232(65), in der durch Ent- schließung MEPC.232(65) die Interimsrichtlinien von 2013
schließung MEPC.255(67) geänder- für die Festlegung der Mindestantriebsleistung, die be-
nötigt wird, um die Manövrierfähigkeit von Schiffen unter
ten Fassung)“, in deutscher Sprache ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten (die Inte-
rimsrichtlinien), und auf seiner siebenundsechzigsten Ta-
Hamburg, den 01. Februar 2018
gung mit Entschließung MEPC.255(67) Änderungen an
Az.: 11-3-0
ihnen, annahm,
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr IN DER ERKENNTNIS, DASS die Änderungen der Anlage
wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den VI MARPOL die Annahme entsprechender Richtlinien für
Schutz der Meeresumwelt MEPC.262(68), „Änderungen eine reibungslose und einheitliche Umsetzung der Regeln
der Interimsrichtlinien von 2013 für die Festlegung der sowie ausreichende Vorlaufzeiten für die Industrie erfor-
Mindestantriebsleistung, die benötigt wird, um die Manö- dern,
vrierfähigkeit von Schiffen unter ungünstigen Bedingun-
NACH PRÜFUNG, auf seiner achtundsechzigsten Ta-
gen aufrechtzuerhalten (Entschließung MEPC.232(65), in
gung, der vorgeschlagenen Änderungen der Interims-
der durch Entschließung MEPC.255(67) geänderten Fas-
richtlinien,
sung)“, in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
1 BESCHLIESST die Änderungen der Interimsrichtli-
Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft nien von 2013 für die Festlegung der Mindestan-
Post-Logistik Telekommunikation triebsleistung, die benötigt wird, um die Manövrier-
– Dienststelle Schiffssicherheit – fähigkeit von Schiffen unter ungünstigen Bedingungen
K. Krüger aufrechtzuerhalten, in der jeweils geltenden Fassung,
wie sie in der Anlage zur vorliegenden Entschließung
aufgeführt sind;
Entschließung MEPC.262(68)
2 FORDERT DIE VERWALTUNGEN AUF, die obenge-
(angenommen am 15. Mai 2015)
nannten Änderungen bei der Entwicklung und dem
Beschluss von nationalen Gesetzen, die die in Regel
Änderungen der Interimsrichtlinien von 2013 für die
21.5 von Anlage VI MARPOL, in der jeweils geltenden
Festlegung der Mindestantriebsleistung, die benötigt
Fassung, aufgeführten Vorschriften in Kraft setzen
wird, um die Manövrierfähigkeit von Schiffen unter
und umsetzen, zu berücksichtigen;
ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten
(Entschließung MEPC.232(65), in der durch Ent- 3 FORDERT die Vertragsparteien von Anlage VI MAR-
schließung MEPC.255(67) geänderten Fassung) POL und andere Mitgliedsregierungen auf, die Ände-
rungen Schiffseignern, Schiffsbetreibern, Schiff-
DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERES- bauern, Schiffskonstrukteuren und allen anderen
UMWELT, interessierten Gruppen zur Kenntnis zu bringen;
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 4 – 2018 200 VkBl. Amtlicher Teil
4 STIMMT DARIN ÜBEREIN, die Interimsrichtlinien, in
der jeweils geltenden Fassung, angesichts der mit
ihrer Anwendung gemachten Erfahrungen zu über-
arbeiten.
Anlage
Änderungen der Interimsrichtlinien von 2013 für die
Festlegung der Mindestantriebsleistung, die benötigt
wird, um die Manövrierfähigkeit von Schiffen unter
ungünstigen Bedingungen aufrechtzuerhalten
(Entschließung MEPC.232(65), in der durch
Entschließung MEPC.255(67) geänderten Fassung)
Anhang
Verfahren zur Bewertung der Aufrechterhaltung der
Manövrierfähigkeit bei ungünstigen Bedingungen,
anwendbar in Phase 0 und Phase 1 der
EEDI-Umsetzung
Tabelle 1 in Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
„Tabelle 1: Parameter a und b zur Bestimmung der
Mindestantriebsleistungswerte für die verschiede-
nen Schiffstypen
Schiffstyp a b “
Massengutschiffe mit 0,0763 3374,3
DWT kleiner als 145 000
Massengutschiffe mit 0,0490 7329,0
DWT 145 000 und mehr
Tankschiffe 0,0652 5960,2
Tank-Massengutschiffe siehe Tankschiffe
oben
***
(VkBl. 2018 S. 199)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil