VkBl Nr. 17 1996
Verkehrsblatt Nr. 17 1996
Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
(VkBl.)
I N H A LT S V E R Z E I C H N I S
50. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 14. September 1996 Heft 17
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBl. 1996 Seite Nr. Datum VkBl. 1996 Seite
Eisenbahn 169 14. 8. 1996 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
Nr. 25/1996
164 10. 9. 1996 Bekanntmachung Sachgebiet 05.1: Brücken- und Ingenieurbau-,
Betreff Planfeststellungsbeschluß des Eisenbahn- Verwaltung
Bundesamtes vom 10. 9. 1996 – 1032 Rap (5501-23 Sachgebiet 15.4: Kreuzungs- und Leistungsrecht;
M) für Ausbaumaßnahmen auf der Bahnlinie Nürn- Leitungen der öffentlichen Versor-
berg-München (Abschnitt 23 M, Bahn-km 61,600 – gung ................................................. 472
57,500, Wolnzach Bf – Eschelbach) im Bereich des
Marktes Wolnzach und der Gemeinde Rohrbach .......... 462 170 9. 8. 1996 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
Nr. 27/1996
Straßenverkehr Sachgebiet 04.6: Straßenbefestigungen;
165 22. 8. 1996 Zweiundfünfzigste Verordnung über Straßenerhaltung ............................. 480
Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung (52. Ausnahmeverord- 171 15. 8. 1996 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
Nr. 28/1996
nung zur StVZO) ............................................................ 463
Sachgebiet 02.2: Planung und Entwurf;
Binnenschiffahrt Entwurfsrichtlinien ............................ 481
166 26. 8. 1996 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur 172 22. 8. 1996 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiff- Nr. 29/1996
fahrtsstraßen-Ordnung ................................................... 467 Sachgebiet 02.4: Planung und Entwurf von Neben-
anlagen
167 22. 8. 1996 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur 07.5: Wegweisung, Numerierung.............. 483
vorübergehenden Abweichung von der Moselschiff-
fahrtspolizeiverordnung .................................................. 469
Straßenbau
168 20. 8. 1996 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
Nr. 23/1996
Sachgebiet 12.2: Umweltschutz/Luftreinhaltung ......... 470
Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
Heft 17 – 1996 462 VkBl. Amtlicher Teil
AMTLICHER TEIL
Vl. Entscheidung über Einwendungen, Bedenken,
Eisenbahn Hinweise und Anträge
Die Einwendungen der Betroffenen und der son-
Nr. 164 Bekanntmachung stigen Einwender sowie die von Behörden und
Betreff Planfeststellungsbeschluß Stellen geäußerten Forderungen, Bedenken,
des Eisenbahn-Bundesamtes vom Hinweise und Anträge werden zurückgewiesen,
10. 9. 1996 – 1032 Rap (5501-23 M) soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie
für Ausbaumaßnahmen auf der sich nicht auf andere Weise erledigt haben.
Bahnlinie Nürnberg – München (Ab-
VII. Vorbehalt für die Bauausführung
schnitt 23 M, Bahn-km 61,600 –
57,500, Wolnzach Bf – Eschelbach)
im Bereich des Marktes Wolnzach C Hinweis zum passiven Schallschutz
und der Gemeinde Rohrbach In den Bereichen, in denen trotz der vorgesehenen
aktiven Schallschutzmaßnahmen die maßgeblichen
A Umfang der geplanten Ausbaumaßnahmen Grenzwerte der 16. BImSchV nicht eingehalten wer-
Das Vorhaben umfaßt im wesentlichen den können, besteht grundsätzlich Anspruch auf pas-
– zwei Linienverbesserungen siven Schallschutz. Die praktische Abwicklung für die
Gewährung passiven Schallschutzes erfolgt nach
– die Umgestaltung des Bahnhofs Wolnzach,
dem im Erläuterungsbericht dargestellten Schema.
– die Beseitigung von zwei Bahnübergängen, Ein entsprechendes Informationsblatt liegt für die
– den Neubau bzw. die Änderung von vier Eisen- Anspruchsberechtigten beim Markt Wolnzach und in
bahnüberführungen, der Gemeinde Rohrbach bereit.
– den Neubau einer Straßenüberführung,
– die Anpassung der Straßen- und Wegeanlagen D Rechtsbehelfsbelehrung
sowie von Entwässerungseinrichtungen, Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluß
– den Bau von Schallschutzmaßnahmen und kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage
– landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen. beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Ludwigstr.
23, 80539 München, erhoben werden. Die Klage ist
B Verfügender Teil des Beschlusses (Auszug) beim Gericht schriftlich zu erheben.
I. Feststellung des Planes Die Klage muß den Kläger, die Beklagte (Bundes-
republik Deutschland, vertreten durch den Präsiden-
Nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
ten des Eisenbahn-Bundesamtes, dieser vertreten
(AEG) vom 27. 12. 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396,
durch die Außenstelle München, Arnulfstraße 9/11,
1994 I S. 2439) wird der Plan für Ausbaumaß-
80335 München) und den Gegenstand des Klagebe-
nahmen im Abschnitt 23 M, Wolnzach Bf –
gehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten An-
Eschelbach, Bahn-km 61,600 – 57,500 mit den
trag enthalten.
in diesem Beschluß aufgeführten Ergänzungen,
Änderungen, Vorkehrungen und Schutzanlagen Der Kläger hat innerhalb einer Frist von 6 Wochen die
festgestellt. zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen
und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und
II. Wasserrechtliche Erlaubnisse Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorge-
Im Rahmen der Feststellung nach § 18 AEG wer- bracht werden, können vom Gericht zurückgewiesen
den gemäß § 14 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) werden.
auch die wasserrechtlichen Erlaubnisse erteilt.
III. Planunterlagen E Sofortvollzug
Vom Abdruck der Liste der dem festgestellten Für die Ausbaustrecke Nürnberg – lngolstadt –
Plan zugrundeliegenden Unterlagen wird abge- München ist nach Ziff. 1a, 12 der Anlage zu § 1 des
sehen. Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des
Bundes vordringlicher Bedarf festgestellt.
IV. Planänderungen und Planergänzungen Dieser Planfeststellungsbeschluß ist somit gemäß
Planfestgestellte Änderungen und Ergänzungen § 20 Abs. 5 Satz 1 AEG sofort vollziehbar.
siehe Beschluß.
V. Vorkehrungen und Schutzanlagen Hinweis:
Auf die Vorkehrungen und Schutzanlagen im Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Plan-
verfügenden Teil dieses Beschlusses wird hinge- feststellungsbeschluß hat keine aufschiebende
wiesen. Wirkung (§ 20 Abs. 5 Satz 1 AEG).
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 463 Heft 17 – 1996
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden 3. Die Richtlinie für Nachrüstsysteme zur Minderung der
Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehen- Schadstoffemissionen von Personenkraftwagen so-
den Planfeststellungsbeschluß nach § 80 Abs. 5 Satz wie Wohnmobilen mit Fremd- oder Selbstzündungs-
1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur motoren zu § 47 Abs. 3 Nr. 4 StVZO in Verbindung mit
innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Plan- der 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO (Nach-
feststellungsbeschlusses beim Bayerischen Verwal- rüstungsrichtlinie).
tungsgerichtshof, Ludwigstr. 23, 80539 München, Bundesministerium für Verkehr
gestellt und begründet werden (§ 20 Abs. 5 Satz 2 Im Auftrag
AEG). Grupe
F Hinweis zur Zustellung
1. Zweiundfünfzigste Verordnung
Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der
über Ausnahmen von den Vorschriften
Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die Beteiligten,
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
denen der Planfeststellungsbeschluß mittels Postzu-
(52. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
stellungsurkunde oder gegen Empfangsbekenntnis
zugestellt wurde. Vom 13. August 1996
Der Beschluß liegt mit einer Ausfertigung des festgestell- Auf Grund
ten Planes vom 23. 9. 1996 bis einschl. 7. 10. 1996 – des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit
– im Markt Wolnzach Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bun-
im Rathaus, Zimmer 13, 85283 Wolnzach desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1,
Mo.-Fr. 8.00 – 12.00 Uhr veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangs-
Do. 8.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 18.00 Uhr worte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37
Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S.
– in der Gemeinde Rohrbach 927) sowie Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr.
im Rathaus, Zimmer 6, 85296 Rohrbach 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721)
Mo., Di. 7.30 – 12.00 Uhr und 13.00 – 17.00 Uhr und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung
Mi. 7.30 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), verordnet
Do. 7.30 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr das Bundesministerium für Verkehr,
Fr. 7.30 – 12.00 Uhr
– des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a und Abs. 2a
zur Einsicht aus. in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsge-
Der Planfeststellungsbeschluß (Verfügender Teil und setzes, Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d geändert durch
Begründung, jedoch nicht der festgestellte Plan selbst) Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBl.
kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Be- I S. 413), Absatz 1 Nr. 5a eingefügt durch § 70 Abs. 1
troffenen und von denjenigen, die rechtzeitig Einwendun- Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S.
gen erhoben haben, schriftlich beim Eisenbahn-Bundes- 721) und Absatz 2a eingefügt gemäß Artikel 22 der
amt, Außenstelle München, Arnulfstraße 9/11, 80335 Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. S.
München, angefordert werden. 2089), verordnen das Bundesministerium für Verkehr
München, den 10. 9. 1996 und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
Eisenbahn-Bundesamt und Reaktorsicherheit
Außenstelle München nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbe-
Kurze hörden:
(VkBl. 1996 S. 462) §1
Abweichend von § 47 Abs. 3 Nr. 4 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung gelten Kraftfahrzeuge auch dann
als schadstoffarm im Sinne der Richtlinie 70/220/EWG in
der Fassung der Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom
28. Juni 1993 (ABI. EG Nr. L 186 S. 21), wenn sie vor
Straßenverkehr dem 1. Oktober 1995 erstmals in den Verkehr gekommen
sind und nach dem 1. Januar 1996 nachträglich mit
Nr. 165 Zweiundfünfzigste Verordnung über einem Abgasreinigungssystem versehen worden sind.
Ausnahmen von den Vorschriften Dies gilt nur, wenn
der Straßenverkehrs-Zulassungs- 1. das Abgasreinigungssystem
Ordnung (52. Ausnahmeverordnung a) mit einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile
zur StVZO) nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung genehmigt ist oder
Bonn, den 22. August 1996
b) im Rahmen einer Betriebserlaubnis für das
StV 14/36.05.40-40
Fahrzeug nach § 21 der Straßenverkehrs-Zu-
Hiermit gebe ich bekannt: lassungs-Ordnung genehmigt ist oder
1. Den Wortlaut der Zweiundfünfzigsten Verordnung c) durch ein Teilegutachten nach § 19 Abs. 3 Nr. 4
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßen- der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für
verkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 13. August 1996 unbedenklich erklärt und die Abnahme nach die-
(BGBl. I S. 1319). ser Vorschrift unverzüglich durchgeführt und
2. Die Begründung zu dieser Verordnung. bestätigt worden ist,
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 17 – 1996 464 VkBl. Amtlicher Teil
2. im Rahmen einer Abgasprüfung nach Anhang I Nr. nach Ansicht der Bundesregierung und nach den Er-
5.3.1 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 70/ gebnissen der Beratungen im Vermittlungsausschuß
220/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/59/EWG zum sogenannten Ozongesetz heute eine Nachrüstung
des Rates vom 28. Juni 1993 (ABI. EG Nr. L 186) nicht mehr hinter der Abgasnorm nach Richtlinie
nachgewiesen worden ist, daß die mit dem eingebau- 93/59/EWG zurückbleiben sollte. Um dies jedoch im
ten Abgasreinigungssystem ermittelten Abgaswerte, Rahmen einer Nachrüstung zu erreichen und über eine
multipliziert mit dem entsprechenden Verschlechte- angemessene Zeitdauer sicherzustellen, mußten die für
rungsfaktor nach Nummer 5.3.5.2 des Anhangs I, die Neufahrzeuge geltenden Anforderungen der Richtlinie
in Nummer 7.1.1 genannten Grenzwerte für die Fahr- 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/59/EWG
zeugklasse M nicht übersteigen, an die Bedingungen für eine solche Nachrüstung ange-
3. die Dauerhaltbarkeit des Abgasreinigungssystems für paßt und auf die wichtigsten Grundanforderungen be-
mindestens 2 Jahre oder 80 000 km gewährleistet ist, schränkt werden. Auf die Prüfung der Verdunstungs-
emissionen ist dabei verzichtet worden, um den Aufwand
4. die Nachrüstung keine nachteiligen Auswirkungen,
für eine Nachrüstung insgesamt in vertretbarem Rah-
insbesondere auf das Betriebsverhalten, die Be-
men halten zu können. Die zugestandenen Anpassungs-
triebssicherheit, den Kraftstoffverbrauch und das Ge-
erleichterungen erscheinen jedoch nur für die Erfüllung
räuschverhalten des Kraftfahrzeugs, hat und
der Euro-1-Abgasstufe vertretbar. Das Einräumen sol-
5. alle für die Nachrüstung mit dem Abgasreinigungs- cher Erleichterungen für eine Nachrüstlösung zur
system erforderlichen Teile ordnungsgemäß einge- Einhaltung noch anspruchsvollerer Abgasanforderungen
baut sind und die einwandfreie Funktion des Abgas- wird dagegen nicht mehr für vertretbar gehalten.
reinigungssystems von einer für die Durchführung der
Die Nachrüstung auf Euro-1-Abgasniveau wird unter
Abgasuntersuchung nach § 47 a der Straßenver-
Berücksichtigung von Übergangsregelungen für
kehrs-Zulassungs- Ordnung in Verbindung mit Anlage
Personenkraftwagen und Wohnmobile ermöglicht,
Vllla Nr. 3.1.2 oder 3.2 anerkannten Kraftfahrzeug-
die vor dem 1. Oktober 1995 erstmals in den Verkehr
werkstatt, sofern diese die Nachrüstung selbst durch-
gekommen sind. Alle ab diesem Datum neu in den
geführt hat oder durch einen amtlich anerkannten
Verkehr gebrachten Personenkraftwagen mußten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeug-
ausnahmslos das Euro-1-Abgasniveau erfüllen.
verkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsach-
verständigen oder Angestellten nach Abschnitt 7.4a Mit der nunmehr möglichen Nachrüstung der vorge-
der Anlage VIII bestätigt worden ist. nannten Kraftfahrzeuge auf das Euro-1-Abgasniveau
kann ein weiterer wichtiger Beitrag zur Verminderung
§2 der durch den Kraftfahrzeugverkehr verursachten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Schadstoffbelastungen geleistet werden.
Kraft. Dies erscheint erreichbar, wenn die unter den Nummern
Bonn, den 13. August 1996 1 – 5 genannten Anforderungen erfüllt werden:
Der Bundesminister für Verkehr Anforderung 1 fügt sich in die vorhandene Begut-
In Vertretung achtungs- und Genehmigungspraxis ein und gewähr-
Hans Jochen Henke leistet eine sachgerechte, auf den Einzelfall abge-
Die Bundesministerin stimmte Lösung.
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Anforderung 2 soll sicherstellen, daß im Rahmen der
In Vertretung Begutachtung des Abgasreinigungssystems minde-
Jauck stens einmal die Prüfung der durchschnittlichen
Auspuffemissionen nach Kaltstart, entsprechend dem
2. Begründung in der EG-Richtlinie beschriebenen Verfahren, durch-
zur geführt wird. Sofern das mit dem Abgasreinigungs-
Zweiundfünfzigsten Verordnung system nachgerüstete Kraftfahrzeug dabei den
über Ausnahmen von den Vorschriften beschriebenen Anforderungen genügt, wird dies im
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Sinne der genannten EG-Richtlinie als ausreichend
(52. Ausnahmeverordnung zur StVZO) anerkannt.
I. Zu § 1: Anforderung 3 richtet sich an den Hersteller des
Abgasreinigungssystems. Gestaltung, Materialaus-
Der Schadstoffausstoß eines älteren, wenig an- wahl, Bauteile und Einbauplatz des Abgasreinigungs-
spruchsvollen Abgasanforderungen genügenden systems sollen von ihm so ausgewählt sein, daß die
Personenkraftwagens ist im allgemeinen um ein viel- Funktionsfähigkeit des Abgasreinigungssystems und
faches höher als der eines vergleichbaren Kraftfahr- damit die Verbesserung des Abgasverhaltens eines
zeugs, das das heute geltende Abgasniveau der nachgerüsteten Kraftfahrzeugs bei fachgerechtem
Richtlinie 93/95/EWG – die sogenannte Euro-1-Stufe Einbau, bestimmungsgemäßem Betrieb und fachge-
– erfüllt. rechter Wartung über die vorgegebene Zeitdauer ge-
Mit der 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO wird währleistet werden kann. Mit der Gewährleistungs-
nunmehr die Möglichkeit eröffnet, die Nachrüstung verpflichtung wird ein Ausgleich dafür geschaffen,
von älteren, bereits im Verkehr befindlichen Per- daß auf die ansonsten nach der EG-Richtlinie not-
sonenkraftwagen auf das Euro-1-Abgasniveau mit wendige aufwendige Überprüfung der Dauerhaltbar-
vertretbarem Aufwand durchzuführen. Diese Möglich- keit des Abgasreinigungssystems verzichtet wird. Die
keit soll auch deshalb zur Verfügung stehen, weil mit der Begutachtung des Abgasreinigungssystems
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 465 Heft 17 – 1996
befaßte Stelle ist aufgefordert, im Rahmen ihres Gut- 1.2 Nachrüstsysteme im Sinne dieser Richtlinie
achtens festzustellen, ob die Erfüllung der Anforde- sind Abgasreinigungssysteme, durch deren
rung 3 erwartet werden kann. nachträglichen Einbau das Abgasverhalten
Anforderung 4 soll in den aufgeführten Bereichen eines Kraftfahrzeugs so verbessert wird, daß
fahrzeugspezifische Nachteile als Folge der Nachrüs- es den in dieser Richtlinie vorgegebenen
tung mit einem Abgasreinigungssystem ausschlie- Anforderungen nach Nr. 2 genügt.
ßen. Im Rahmen der Begutachtung des Abgasreini- 1.3 Kraftfahrzeuge nach dieser Richtlinie sind
gungssystems ist zu prüfen, ob die Anforderung ein- – Personenkraftwagen sowie
gehalten werden kann.
– Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamt-
Anforderung 5 stellt sicher, daß nicht nur der Qualität masse von nicht mehr als 2800 kg,
und Güte des Abgasreinigungssystems allein, son-
die mit Fremd- oder Selbstzündungsmotor an-
dern auch seinem ordnungsgemäßen Einbau das
getrieben werden und die vor dem 1. Oktober
notwendige Augenmerk geschenkt wird. Erst wenn
1995 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
auch die Erfüllung dieser Anforderung von einer dazu
berechtigten Stelle bestätigt worden ist, darf das 1.4 Kraftfahrzeuge, die mit Abgasreinigungs-
nachgerüstete Kraftfahrzeug als schadstoffarm im systemen nachgerüstet werden und die die
Sinne der Euro-1-Abgasnorm eingestuft werden. Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, gel-
ten als schadstoffarm im Sinne der Richtlinie
Dem betroffenen Fahrzeughalter wird die Möglichkeit
70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie
eröffnet, durch die Nachrüstung den Gebrauchswert
93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993
seines Kraftfahrzeugs wieder zu erhöhen. Dies wird
(ABI. EG Nr. L 186 S. 21). Die Angaben in den
dadurch erreicht, daß ein aufgrund dieser Ausnahme-
Fahrzeugpapieren der so nachgerüsteten
verordnung nachgerüstetes Kraftfahrzeug den klassi-
Kraftfahrzeuge werden wie folgt geändert:
schen Euro-1-Fahrzeugen gleichgestellt wird und
damit von möglichen Fahrverboten bei ungünstigen
Wetterlagen wie beispielsweise Ozonalarm ausge-
nommen bleibt. Durch die vorgenannte Gleich-
stellung kommen zudem die Vorteile der geplanten
emissionsbezogenen Kraftfahrzeugsteuer für den
Fahrzeughalter zum Tragen. 2. Anforderungen
Konkretisiert werden die Anforderungen in einer 2.1 Ein Nachrüstsystem zur Minderung der
Nachrüstungsrichtlinie des Bundesministeriums für Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen ist
Verkehr. Die Nachrüstungsrichtlinie wird im Verkehrs- in Anlehnung an die Richtlinie 70/220/EWG in
blatt bekanntgemacht. der Fassung der Richtlinie 93/59/EWG des
Rates vom 28. Juni 1993 (ABI. EG Nr. L 186 S.
II. Zu § 2: 21) auf seine Funktionstüchtigkeit zu prüfen.
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Im Rahmen dieser Prüfung ist durch die
Verordnung. begutachtende Stelle eine Begutachtung des
gesamten Nachrüstsystems vorzunehmen.
3. Richtlinie Die Begutachtung des Abgasreinigungs-
für Nachrüstsysteme zur Minderung der systems muß auch eine Prüfung hinsichtlich
Schadstoffemissionen von Personenkraftwagen des zu erwartenden Betriebsverhaltens des
sowie Wohnmobilen mit Fremd- oder Kraftfahrzeugs (z. B. Fahrbarkeit, Sicherheit)
Selbstzündungsmotoren zu § 47 Abs. 3 beinhalten.
Nr. 4 StVZO in Verbindung mit der 2.2 Anforderungen an die Nachrüstsysteme
52. Ausnahmeverordnung zur StVZO 2.2.1 Abweichend von den Bestimmungen der Richt-
(Nachrüstungsrichtlinie) linie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie
1. Allgemeines 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993 (ABI.
EG Nr. L 186 S. 21) gelten für die Nachrüst-
In dieser Richtlinie werden die Bestimmungen
systeme die folgenden Anforderungen:
der 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO kon-
kretisiert. 2.2.1.1 Die Feststellung nach 5.1.2.2 des Anhangs I
gilt auch dann als zutreffend, wenn nur die
1.1 Die Richtlinie enthält die Anforderungen, die
Bedingung nach 5.1.2.2.2 erfüllt ist.
im Sinne der 52. Ausnahmeverordnung zur
StVZO für die Begutachtung von Nachrüst- 2.2.1.2 Prüfung Typ I (Prüfung der durchschnittlichen
systemen zur Minderung der Schadstoff- Auspuffemissionen nach Kaltstart) nach
emissionen von Kraftfahrzeugen auf das Anhang I Abschnitt 5.3.1 in Verbindung mit
Niveau der Richtlinie 70/220/EWG in der Anhang III
Fassung der Richtlinie 93/59/EWG des Rates Bei der Prüfung eines Nachrüstsystems für
vom 28. Juni 1993 (ABI. EG Nr. L 186 S. 21), einen Fahrzeugtyp der Fahrzeugklasse M ist
der sogenannten Euro-1-Stufe zu beachten abweichend von 5.3.1.4 des Anhangs I die
sind. Zudem wird in ihr klargestellt, welche Einhaltung der folgenden Abgasgrenzwerte in
Stellen die Nachrüstung im Einzelfall vorneh- einer Prüfung nachzuweisen, die von den
men dürfen und was dabei zu beachten ist. Seriengrenzwerten nach 7.1.1.1 für die
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 17 – 1996 466 VkBl. Amtlicher Teil
Fahrzeugklasse M unter Anwendung der oder 80 000 km ab Einbau des Nachrüst-
Verschlechterungsfaktoren nach 5.3.5.2 des systems unter der Voraussetzung eines fach-
Anhangs I abgeleitet sind: gerechten Einbaus sowie eines bestimmungs-
gemäßen Betriebes und einer fachgerechten
Wartung des Fahrzeugs. Der Hersteller bestä-
tigt ferner die Einhaltung der unter Nummer
2.4 genannten weiteren Anforderungen.
2.4 Zusätzliche Anforderungen
2.4.1 Ein Nachrüstsystem für ein Kraftfahrzeug mit
Fremdzündungsmotor darf keine Vollastan-
reicherung bewirken, die über die im Original-
Die Messung der Abgaswerte hat nach dem in zustand des Fahrzeuges gegebenenfalls vor-
Anhang III beschriebenen Verfahren zu erfol- handene Vollastanreicherung hinausgeht.
gen. Für die Bestimmung der Emissionswerte 2.4.2 Durch den Einbau des Nachrüstsystems dür-
gelten dabei unabhängig von der Laufleistung fen keine Beeinträchtigungen des Betriebsver-
des zur Prüfung vorgestellten Exemplars eines haltens und keine zusätzlichen Gefährdungen
Fahrzeugtyps mit Nachrüstsystem prinzipiell der Fahrzeugsicherheit eintreten.
die gleichen Bedingungen wie für die Typprü-
fung eines neuen Fahrzeugtyps. So muß sich 2.4.3 Durch den Einbau des Nachrüstsystems darf
das Fahrzeug in einem einwandfreien, einer sich der Kraftstoffverbrauch gegenüber dem
durchschnittlichen Laufleistung entsprechen- Ausgangszustand nicht wesentlich erhöhen.
den Zustand befinden, nach den Anweisungen 2.4.4 Nachrüstsysteme dürfen keine negativen
des Herstellers gewartet sein und mit dem zu Auswirkungen auf das Geräuschemissions-
prüfenden Nachrüstsystem vor der Prüfung verhalten erwarten lassen.
mindestens 1000 km zurückgelegt haben.
2.4.5 Der Hersteller hat zu jedem Nachrüstsystem
Die nach 5.3.1.4 im Anhang I vorgesehene eine typspezifische Montageanleitung mitzu-
Multiplikation der Meßwerte mit den Ver- liefern, die eine fachgerechte und fehlerfreie
schlechterungsfaktoren nach 5.3.5.2 entfällt. Montage sicherstellt.
2.2.1.3 Prüfungen und Anforderungen, die entfallen 2.4.6 Der Montagesatz soll so ausgeführt sein, daß
2.2.1.3.1 Prüfung Typ II (Prüfung der Emissionen von eine falsche Montage, z. B. durch Ver-
Kohlenmonoxid bei Leerlauf nach Anhang I wechslung von Kabeln, ausgeschlossen ist.
Abschnitt 5.2.1 in Verbindung mit Anhang IV 2.4.7 Der Hersteller hat zu jedem Nachrüstsystem
2.2.1.3.2 Prüfung Typ III (Prüfung der Gasemissionen eine typspezifische Betriebsanleitung für den
aus dem Kurbelgehäuse) nach Anhang I Fahrzeughalter mitzuliefern, die eindeutig auf
Abschnitt 5.2.1 in Verbindung mit Anhang V die nach dem Einbau des Nachrüstsystems
2.2.1.3.3 Prüfung Typ IV (Prüfung der Ver- ggf. zu berücksichtigenden geänderten War-
dunstungsemissionen) nach Anhang I Ab- tungs- und Betriebsvorschriften und die damit
schnitt 5.2.1 in Verbindung mit Anhang VI verbundene Funktions- und Lebensdauerga-
rantie hinweist. Außerdem hat er in der Be-
2.2.1.3.4 Prüfung Typ V (Dauerhaltbarkeit der emissions-
triebsanleitung die für die Durchführung der
mindernden Bauteile) nach Anhang I Abschnitt
Abgasuntersuchung nach § 47 a StVZO in
5.2.1 oder 5.2.2 in Verbindung mit Anhang VII
Verbindung mit Anlage Vllla erforderlichen
2.2.1.3.5 Übereinstimmung der Produktion nach An- Anleitungen und Sollwerte anzugeben.
hang I Nummer 7
3. Ausdehnung der Betriebserlaubnis für Nach-
2.3 Anforderungen an die Dauerhaltbarkeit rüstsysteme auf andere Kraftfahrzeugtypen
2.3.1 Die mit der Begutachtung eines Nachrüst- Die im Zusammenhang mit einem bestimmten
systems beauftragte Stelle hat zu prüfen und Fahrzeugtyp für das Nachrüstsystem erteilte
in ihrem Gutachten zu bestätigen, daß das Betriebserlaubnis nach § 22 kann auf Antrag
Nachrüstsystem aufgrund von Ausführung und des Herstellers auf andere Fahrzeugtypen
Anordnung der Bauteile (z. B. Materialwahl desselben Fahrzeugherstellers ausgedehnt
und Dimensionierung, Temperaturbeständig- werden. Dies ist dann zulässig, wenn die im
keit, Feuchtigkeitsschutz, Schwingungsfestig- Anhang I der Richtlinie 70/220/EWG in der
keit) eine Dauerhaltbarkeit von mindestens Fassung der Richtlinie 93/59/EWG des Rates
80 000 km erwarten läßt. Gegebenenfalls hat vom 28. Juni 1993 (ABI. EG Nr. L 186 S. 21)
der Hersteller auf Anforderung der begutach- unter Abschnitt 6.1.1 (Fahrzeuge mit verschie-
tenden Stelle ergänzende Informationen und denen Bezugsmassen) aufgeführten Anforde-
Nachweise vorzulegen. rungen eingehalten werden und die nachfol-
2.3.2 Der Hersteller des Nachrüstsystems gewährt gend beschriebenen Konstruktionsmerkmale
auf die Bauteile eine Funktions- und Lebens- identisch sind oder innerhalb der in den
dauergarantie von mindestens zwei Jahren Klammern genannten Bedingungen bleiben:
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 467 Heft 17 – 1996
1. Motor: 2. nachweislich nicht älter als 24 Monate und
– Zylinderzahl 3. mit keinen sichtbaren Mängeln behaftet
– Hubraum (± 15 %) ist.
– Gestaltung des Zylinderblocks
4.4 Vor der Nachrüstung eines Kraftfahrzeugs mit
– Zahl der Ventile Fremdzündungsmotor mit einem Katalysator ist
– Kraftstoffsystem (Vergaser, Einspritzung) sicherzustellen, daß das Kraftfahrzeug minde-
– Art des Kühlsystems stens zwei Tankfüllungen bleifreies Benzin ver-
– Verbrennungsverfahren braucht hat, um zu vermeiden, daß durch Reste
von verbleitem Benzin eine Schädigung des
2. Emissionsminderungssystem:
Abgasreinigungssystems hervorgerufen wird.
– Katalysatoren
– Zahl der Katalysatoren 4.5 Nach dem Einbau des Nachrüstsystems ist
eine Abgasuntersuchung nach § 47 a StVZO
– Größe und Form der Katalysatoren
in Verbindung mit Anlage Vllla durchzuführen.
(Volumen innerhalb ± 10 %)
Die Anleitungen und Sollwerte des Herstellers
– Katalysatortyp (Oxidationskatalysator, des eingebauten Abgasreinigungssystems
Dreiwegekatalysator .... ) sind dabei zu beachten.
– Edelmetallgehalt (identisch oder größer)
– Edelmetallverhältnis 4.6 Der ordnungsgemäße Einbau und die einwand-
freie Funktion des Nachrüstsystems sind von der
– Träger (Struktur und Material) in Nummer 4.1 benannten Kraftfahrzeug-
– Zelldichte werkstatt in einer Bescheinigung zur Vorlage bei
– Art des Katalysatorgehäuses der Zulassungsbehörde zu bestätigen.
– Lage der Katalysatoren (Position und Hat eine andere Stelle die Nachrüstung durch-
Dimensionierung im Auspuffsystem so, geführt oder erfolgte der Einbau auf der
daß am Einlaß des Katalysators keine Grundlage eines Teilegutachtens nach § 19
Temperaturunterschiede von mehr als Abs. 3 Nr. 4 StVZO, müssen der ordnungsge-
+ 100 K/– 50 K auftreten) mäße Einbau und die einwandfreie Funktion
– Sekundärluftzuführung des Nachrüstsystems durch einen amtlich
– mit oder ohne anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für
– Typ (Pulsair, Luftpumpen....) den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen
Kraftfahrzeugsachverständigen oder Ange-
– Abgasrückführung (mit oder ohne) stellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII
Eine Ausdehnung der Betriebserlaubnis bestätigt werden.
zwischen Fahrzeugtypen mit Handschalt-
und Automatikgetriebe ist zulässig. (VkBl. 1996 S. 463)
4. Durchführung der Nachrüstung im Einzelfalle
4.1 Die Nachrüstung ist von einer zur Durchführung
der Abgasuntersuchung nach § 47 a StVZO in
Verbindung mit Anlage Vllla Nr. 3.1.2 oder 3.2 Binnenschiffahrt
anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt auszufüh-
ren. Eine gegebenenfalls vorhandene Beschrän- Nr. 166 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung
kung der Anerkennung ist zu beachten. zur vorübergehenden Abweichung
Abweichend von Satz 1 kann die Nachrüstung von der Binnenschiffahrtsstraßen-
auch von einer anderen Stelle durchgeführt Ordnung über
werden. In diesem Falle gilt Satz 2 von
Nummer 4.6. – Rückstände von Öl und flüssigen Brenn-
stoffen einschließlich ölhaltiger Abwässer
4.2 Das nachzurüstende Kraftfahrzeug muß sich
(§ 1.15 Nr. 4) **)
in einem technisch einwandfreien Zustand be-
finden. Erforderlichenfalls sind vor der Nach- – Ölkontrollbuch (Anlage 13) **)
rüstung Mängel zu beseitigen, die das Er-
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben-
reichen des durch die Betriebserlaubnis des
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.
Nachrüstsystems nachgewiesenen Niveaus
August 1986 (BGBl. I S. 1270), geändert durch das Ge-
der Schadstoffemissionen oder die Dauerhalt-
setz vom 25. September 1990 (BGBI. I S. 2106) in Ver-
barkeit in Frage stellen.
bindung mit Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung zur Ein-
4.3 Sofern das nachzurüstende Kraftfahrzeug führung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1.
bereits mit einem Katalysator ausgerüstet ist, Mai 1985 (BGBl. I S. 734) und § 1.22 Nr. 3 der Binnen-
kann dieser weiter verwendet werden, wenn er schifffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985 (BGBl. I S.
1. mit dem bei der Begutachtung des Nach- 784 – Anlageband –) verordnen die Wasser- und
rüstsystems verwendeten Katalysator bau- Schiffahrtsdirektionen Nord, Nordwest, Mitte, Ost, West,
gleich, Südwest und Süd:
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 17 – 1996 468 VkBl. Amtlicher Teil
§1 Page/Seite/Blz. 2
Die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung ist in folgender Etablissement des carnets de contrôle
Fassung anzuwenden: des huiles usées
1. § 1.15 Nr. 4 erhält folgende Fassung: Le premier carnet de contrôle des huiles usées établi
„4. Der Schiffsführer eines untersuchungspflichtigen sur la page 1 sous le numéro d’ ordre 1 n’est délivré
Fahrzeugs hat Rückstände von Öl und flüssigen que par l’autorité ayant établi au bateau le certificat
Brennstoffen einschließlich ölhaltiger Abwässer de visite. Cette autorité appose également les indica-
in regelmäßigen, durch den Zustand und den tions prévues sur la page 1.
Betrieb des Fahrzeugs bestimmten Abständen Tous les carnets suivants numérotés dans l’ordre
an die von den zuständigen Behörden zugelas- seront établis par une autorité compétente locale,
senen Sammelstellen gegen Quittung abzuge- mais ne doivent être remis que contre présentation
ben. Zum Zwecke des Nachweises muß darüber du carnet précédent. Le carnet précédent doit porter
ein Vermerk im Ölkontrollbuch nach dem Muster la mention indélébile „non valable“ et est rendu au
der Anlage 13 eingetragen werden. Das Ölkon- conducteur. II doit être conservé à bord durant six
trollbuch ist an Bord aufzubewahren. Nach sei- mois aprés la derniére inscription.
ner Erneuerung muß das vorhergehende minde-
stens 6 Monate nach der letzten Eintragung an Ausstellung der Ölkontrollbücher
Bord aufbewahrt werden.“ Das erste Ölkontrollbuch, versehen auf Seite 1 mit
der laufenden Nr. 1, wird nur von der Behörde aus-
2. Die Anlage 13 erhält folgende Fassung: gestellt, die dem Schiff das Schiffsattest erteilt hat.
Sie trägt auch die auf Seite 1 vorgesehenen Angaben
„Annexe 13
ein. Alle nachfolgenden Ölkontrollbücher werden von
Anlage 13
einer örtlich zuständigen Behörde mit der
MODELE DE CARNET DE CONTROLE Folgenummer numeriert und ausgegeben, dürfen
DES HUILES USEES jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen
(Article 1.15) Ölkontrollbuches ausgehändigt werden. Das voran-
MUSTER FÜR DAS ÖLKONTROLLBUCH gegangene Ölkontrollbuch wird unaustilgbar „ungül-
(§ 1.15) tig“ gekennzeichnet und dem Schiffsführer zurückge-
MODEL VAN HET OLIE-AFGIFTEBOEKJE geben. Es ist während 6 Monaten nach der letzten
(Artikel 1.15) Eintragung an Bord aufzubewahren.
CARNET DE CONTROLE DES HUILES USEES
ÖLKONTROLLBUCH Regeling van het olie-afgifteboekje
OLIE-AFGIFTEBOEKJE
Het eerste olie-afgifteboekje, daartoe op bladzijde 1
voorzien van het volgnummer 1, wordt slechts afge-
Page/Seite/Blz. 1 N° d’ordre:
geven door de autoriteit die het Certificaat van
Laufende Nr.: .......
Onderzoek heeft afgegeven. Deze autoriteit vuit
Volgnummer:
tevens de gegevens op bladzijde 1 in.
................................. ............................................ Alle volgende olie-afgifteboekjes worden door een
Typ Nom du bateau/ plaatselijk bevoegde autoriteit afgegeven nadat deze
Name des Schiffes/ daarop het aansluitende volgnummer heeft aange-
Naam van het schip bracht. Jeder volgend olie-afgifteboekje mag echter
slechts na overleggen van het vorige boekje worden
Numéro officiel: afgegeven. Het vorige voekje wordt, nadat het op
Amtliche Schiffsnummer: ............................................ onuitwisbare wijze als „ongeldig“ is gemerkt, aan de
Officieel schipper teruggegeven. Het dient gedurende 6 maan-
scheepnummer: den na de laatste vermelding van een afgifte aan
boord te worden bewaard.
Lieu de délivrance:
Ort der Ausstellung: ............................................ Page/Seite/Blz. ... Déchets acceptés:
Plaats van afgifte: Akzeptierte Abfälle: 1)
Ingenomen afval:
Date de délivrance:
Datum der Huiles usées/Altöl/afgewerkte olie .........................l
Ausstellung: ............................................ Eaux huileuses/ölhaltiges Wasser/
Datum van afgifte: oliehoudend water
de/aus/van:
Cachet et signature de l’autorité qui a délivré le pré-
sent carnet Salle de machine arrière/
Stempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde Maschinenraum hinten/ .........................l
Stempel en ondertekening van de autoriteit die het machinekamer achter
boek abgeeft Salle de machine avant/
............................................ Maschinenraum vorne/ .........................l
machinekamer voor
1) Quantités estimées/Mengen geschätzt/Hoeveelheden geschat Autres/andere/overige .........................l
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 469 Heft 17 – 1996
Autres déchets pétroliers/ Aurich, den 26. August 1996
anderweitige Ölabfälle/ Wasser- und Schiffahrtsdirektion
overig oliehoudend afval Nordwest
p.e./z.B./bv.: Köhn
chiffons huileux, filtres usés/ Hannover, den 26. August 1996
verölte Putzlappen, Altfilter/ ......................kg Wasser- und Schiffahrtsdirektion
oliehoudende poetslappen, Mitte
gebruikte filters In Vertretung
Graisses usées/Altfett/gebruikt vet ......................kg Huber
Autres déchets/ Berlin, den 26. August 1996
anderweitige Abfälle/ Wasser- und Schiffahrtsdirektion
overig afval Ost
p.e./z.B./bv.:2) unité Pohlman
récipients vide/leere Gebinde/ Anzahl/.............. Münster, den 26. August 1996
lege verpakkingen aantal Wasser- und Schiffahrtsdirektion
diluants usagés/ West
gebrauchte Lösungsmittel/ .........................l In Vertretung
gebruikte oplosmiddelen Respondek
Autres/andere/overige .......................... Mainz, den 26. August 1996
Notes/Bemerkungen/Opmerkingen: Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Produits refusés/ Südwest
nicht akzeptierte Abfälle/ .......................... In Vertretung
niet geaccepteerde producten Seibold
.................................................................................... Würzburg, den 26. August 1996
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
....................................................................................
Süd
Autres remarques/andere Bemerkungen/ In Vertretung
andere opmerkingen: Hülsen
.................................................................................... (VkBl. 1996 S. 467)
....................................................................................
Lieu Date
Ort ................................. Datum...............................
Plaats Datum
Cachet et signature de la station réceptrice
Stempel und Unterschrift der Abnahmestelle Nr. 167 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung
Handtekening en stempel van het innamestation“ zur vorübergehenden Abweichung
von der Moselschiffahrtspolizeiver-
§2 ordnung über
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen- – Bescheinigung über Einbau und
schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich Funktion des Fahrtenschreibers
oder fahrlässig gegen eine Vorschrift der Binnenschiff- (§ 1.10 Nr. 1 Buchstabe I)**)
fahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er als Schiffs-
führer Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.
1. entgegen § 1.15 Nr. 4 Satz 3 das Ölkontrollbuch nicht
August 1986 (BGBl. I S. 1270) in Verbindung mit Artikel
an Bord aufbewahrt oder
3 Abs. 3 der Verordnung zur Einführung der Moselschiff-
2. entgegen § 1.15 Nr. 4 Satz 4 nach seiner Erneuerung fahrtspolizeiverordnung vom 16. März 1984 (BGBl. I S.
das vorhergehende Ölkontrollbuch nicht mindestens 473) und § 1.22 Nr. 3 der Moselschiffahrtspolizeiverord-
6 Monate an Bord aufbewahrt. nung vom 16. März 1984 (BGBl. I S. 473 – Anlageband
–) verordnet die Wasser- und Schiffahrtsdirektion
§3 Südwest:
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft und
mit Ablauf des 30. September 1999 außer Kraft. §1
Kiel, den 26. August 1996 Die Moselschiffahrtspolizeiverordnung ist in folgender
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Fassung anzuwenden:
Nord § 1.10 Nr. 1 Buchstabe I erhält folgende Fassung:
Keil „l) die Bescheinigung über Einbau und Funktion
des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebe-
2) Toutes les stations réceptrices ne sont pas obligées ou autori- nen Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers,“.
sées de recevoir ces déchets/Nicht alle Abnahmestellen sind
verpflichtet oder berechtigt, diese Abfälle abzunehmen/Niet alle
innamestations zijn verplicht of gerechtigd dit afval in te nemen. **) Wiederholung ohne Änderungen
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 17 – 1996 470 VkBl. Amtlicher Teil
§2 Dem MLuS-92 liegen Emissionsfaktoren aus der Zeit vor
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen- 1986 zugrunde, d. h. ein mittlerweile nicht mehr aktuelles
schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich Abgas-Emissionsverhalten von Kraftfahrzeugen. Inzwi-
oder fahrlässig gegen eine Vorschrift der Moselschiff- schen hat das Umweltbundesamt neue Emissionsfakto-
ren für Pkw sowie leichte und schwere Nutzfahrzeuge für
fahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er
das Bezugsjahr 1990 ermittelt (Berichte des Umwelt-
1. als Schiffsführer ein Fahrzeug führt, an Bord dessen bundesamtes 8/94 und 5/95).
sich entgegen § 1.10 Nr. 1 Buchst. I nicht die dort Auf dieser Basis wurden Reduktionsfaktoren berechnet,
genannte Bescheinigung oder die Aufzeichnungen mit deren Hilfe die zeitliche Entwicklung der Emissions-
des Fahrtenschreibers befinden, faktoren abgeschätzt werden kann. In Verbindung mit
2. als Eigentümer oder Ausrüster die Inbetriebnahme Fahrleistungsgewichtungen für die verschiedenen Teile
eines Fahrzeugs anordnet oder zuläßt, an Bord des- der Fahrzeugflotte sowie unter Berücksichtigung der Ab-
sen sich entgegen § 1.10 Nr. 1 Buchst. I nicht die dort gasgesetzgebung wurden die Emissionen bis zum Jahre
genannte Bescheinigung oder die Aufzeichnungen 2010 prognostiziert. Damit erlaubt das MLuS-92 nun-
des Fahrtenschreibers befinden. mehr einen um 10 Jahre erweiterten Prognosehorizont.
Insgesamt tragen die neuen Reduktionsfaktoren der
§3 Erkenntnis Rechnung, daß die Schadstoffemissionen
§ 1 tritt mit Wirkung vom 1. September 1996 in Kraft und stärker zurückgegangen sind und weiter zurückgehen
mit Ablauf des 31. August 1999 außer Kraft. werden als bisher angenommen.
Die in der Anlage enthaltene Stellungnahme des Arbeits-
§ 2 tritt am 16. September 1996 in Kraft und mit Ablauf
kreises „Luftverunreinigungen an Straßen“ der FGSV
des 31. August 1999 außer Kraft.
vom Juli 1996 – veröffentlicht in der Zeitschrift „Straße +
Mainz, den 22. August 1996 Autobahn“, 47 (1996), Heft 7 – begründet und konkreti-
MK/1990-I-2 siert die vorgeschlagenen Änderungen des MLuS-92. Ich
Wasser- und Schiffahrtsdirektion bitte, bei Emissions- und Immissionsabschätzungen mit
Südwest Hilfe des MLuS die neuen Daten zu verwenden.
In Vertretung Bundesministerium für Verkehr
(VkBl. 1996 S. 469) Seibold Im Auftrag
Dr.-Ing. H u b e r
Anlage zum ARS Nr. 23/1996
des BMV vom 20. August 1996
StB 11/14.83.10-01156 Va 96
Straßenbau Stellungnahme der Forschungsgesellschaft für Straßen-
und Verkehrswesen zur Anwendung des
Nr. 168 Allgemeines Rundschreiben „Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen
Straßenbau Nr. 23/1996 Teil: Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung“
Sachgebiet 12.2: Umweltschutz/ (MLuS-92) – Ausgabe 1992
Luftreinhaltung Stand: Juli 1996
Es ist vorgesehen, mit einer grundsätzlichen Überarbeitung
Bonn, den 20. August 1996 des MLuS-Berechnungsmodells, sowohl der Emissions- als
StB 11/14.83.10-01/56 Va 96 auch des lmmissionsteils, in 1997 zu beginnen, wobei die
Neufassung voraussichtlich nicht vor Ende 1998 vorliegen
Oberste Straßenbaubehörden wird. Im Hinblick auf drängende Probleme bei der Aufstellung
der Länder von Immissionsprognosen im Rahmen von Planfeststellungs-
verfahren wurde der Arbeitskreis „Luftverunreinigungen an
nachrichtlich: Straßen“ von den Straßenbauverwaltungen gebeten, mög-
BASt lichst kurzfristig eine erste Aktualisierung der Ausbreitungs-
rechnung vorzunehmen.
Bundesrechnungshof Der AK hat daher beschlossen, neue Reduktionsfaktoren auf
DEGES der Basis jüngster Emissionsfaktoren sowie umfangreicher
lmmissionsmessungen ermitteln zu lassen, wobei erstmalig
BMV-Außenstelle Berlin auch Prognosewerte für die reaktive Komponente NO2 ange-
Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen; geben werden sollen.
– Teil: Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung, Inzwischen liegen diese Faktoren für den Außerortsbereich,
Ausgabe 1992 – MLuS-92 angepaßt an die Systematik des Ausbreitungsmodells des
Merkblattes, vor. Folgende wesentliche Unterschiede zu den
ARS Nr. 30/1992 vom 10. Juli 1992 bisherigen Daten lassen sich feststellen:
– StB 11/14.83.10-01/78 Va 92 – Es werden nun auch für die schweren Nutzfahrzeuge Re-
Anlage: Stellungnahme des Arbeitskreises „Luftverunrei- duktionsfaktoren angegeben, wobei sich zeigt, daß auch bei
nigungen an Straßen“ der FGSV vom Juli 1996 ihnen zukünftig geringere spezifische Emissionen zu erwar-
ten sind, hauptsächlich bei Schwefeldioxid und Rußpartikeln.
Mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 30/ – Bei den Pkw ergibt sich zwar eine leichte Abhängigkeit
1992 vom 10. Juli 1992 habe ich auf das von der von der Geschwindigkeit, die aber im Rahmen der
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen Gesamtgenauigkeit der Immissionsermittlung vernachläs-
(FGSV) veröffentlichte „Merkblatt über Luftverunrei- sigt werden kann.
– Erstmalig werden für das NO2 Reduktionsfaktoren ange-
nigungen an Straßen, Teil: Straßen ohne oder mit locke- geben; ihre Ermittlung beruht primär auf langjährigen
rer Randbebauung“ – Ausgabe 1992 – (MLuS-92) hinge- Immissionsmessungen, wobei die Hochrechnung bis 2010
wiesen. durch Kombination mit den NO-Faktoren erfolgte.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil