VkBl Nr. 17 1996

Verkehrsblatt Nr. 17 1996

/ 26
PDF herunterladen
Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
                                  (VkBl.)


                                                             I N H A LT S V E R Z E I C H N I S



  50. Jahrgang                                 Ausgegeben zu Bonn am 14. September 1996                                                                    Heft 17

  Amtlicher Teil
  Nr.   Datum                        VkBl. 1996                                 Seite    Nr.   Datum                      VkBl. 1996                              Seite

  Eisenbahn                                                                              169 14. 8. 1996 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
                                                                                             Nr. 25/1996
  164 10. 9. 1996 Bekanntmachung                                                             Sachgebiet 05.1: Brücken- und Ingenieurbau-,
      Betreff Planfeststellungsbeschluß des Eisenbahn-                                                        Verwaltung
      Bundesamtes vom 10. 9. 1996 – 1032 Rap (5501-23                                        Sachgebiet 15.4: Kreuzungs- und Leistungsrecht;
      M) für Ausbaumaßnahmen auf der Bahnlinie Nürn-                                                          Leitungen der öffentlichen Versor-
      berg-München (Abschnitt 23 M, Bahn-km 61,600 –                                                          gung ................................................. 472
      57,500, Wolnzach Bf – Eschelbach) im Bereich des
      Marktes Wolnzach und der Gemeinde Rohrbach .......... 462                          170 9. 8. 1996   Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
                                                                                             Nr. 27/1996
  Straßenverkehr                                                                             Sachgebiet 04.6: Straßenbefestigungen;
  165 22. 8. 1996 Zweiundfünfzigste Verordnung über                                                            Straßenerhaltung ............................. 480
      Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenver-
      kehrs-Zulassungs-Ordnung (52. Ausnahmeverord-                                      171 15. 8. 1996 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
                                                                                             Nr. 28/1996
      nung zur StVZO) ............................................................ 463
                                                                                             Sachgebiet 02.2: Planung und Entwurf;
  Binnenschiffahrt                                                                                            Entwurfsrichtlinien ............................ 481

  166 26. 8. 1996 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur                                 172 22. 8. 1996 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
      vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiff-                                       Nr. 29/1996
      fahrtsstraßen-Ordnung ................................................... 467          Sachgebiet 02.4: Planung und Entwurf von Neben-
                                                                                                               anlagen
  167 22. 8. 1996 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur                                                 07.5: Wegweisung, Numerierung.............. 483
      vorübergehenden Abweichung von der Moselschiff-
      fahrtspolizeiverordnung .................................................. 469

  Straßenbau

  168 20. 8. 1996 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
      Nr. 23/1996
      Sachgebiet 12.2: Umweltschutz/Luftreinhaltung ......... 470




                  Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
1

Heft 17 – 1996                                              462                           VkBl. Amtlicher Teil


                                           AMTLICHER TEIL


                                                                     Vl. Entscheidung über Einwendungen, Bedenken,
  Eisenbahn                                                              Hinweise und Anträge
                                                                         Die Einwendungen der Betroffenen und der son-
Nr. 164 Bekanntmachung                                                   stigen Einwender sowie die von Behörden und
        Betreff Planfeststellungsbeschluß                                Stellen geäußerten Forderungen, Bedenken,
        des Eisenbahn-Bundesamtes vom                                    Hinweise und Anträge werden zurückgewiesen,
        10. 9. 1996 – 1032 Rap (5501-23 M)                               soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie
        für Ausbaumaßnahmen auf der                                      sich nicht auf andere Weise erledigt haben.
        Bahnlinie Nürnberg – München (Ab-
                                                                     VII. Vorbehalt für die Bauausführung
        schnitt 23 M, Bahn-km 61,600 –
        57,500, Wolnzach Bf – Eschelbach)
        im Bereich des Marktes Wolnzach                           C Hinweis zum passiven Schallschutz
        und der Gemeinde Rohrbach                                   In den Bereichen, in denen trotz der vorgesehenen
                                                                    aktiven Schallschutzmaßnahmen die maßgeblichen
A Umfang der geplanten Ausbaumaßnahmen                              Grenzwerte der 16. BImSchV nicht eingehalten wer-
  Das Vorhaben umfaßt im wesentlichen                               den können, besteht grundsätzlich Anspruch auf pas-
  –   zwei Linienverbesserungen                                     siven Schallschutz. Die praktische Abwicklung für die
                                                                    Gewährung passiven Schallschutzes erfolgt nach
  –   die Umgestaltung des Bahnhofs Wolnzach,
                                                                    dem im Erläuterungsbericht dargestellten Schema.
  –   die Beseitigung von zwei Bahnübergängen,                      Ein entsprechendes Informationsblatt liegt für die
  –   den Neubau bzw. die Änderung von vier Eisen-                  Anspruchsberechtigten beim Markt Wolnzach und in
      bahnüberführungen,                                            der Gemeinde Rohrbach bereit.
  –   den Neubau einer Straßenüberführung,
  –   die Anpassung der Straßen- und Wegeanlagen                  D Rechtsbehelfsbelehrung
      sowie von Entwässerungseinrichtungen,                         Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluß
  –   den Bau von Schallschutzmaßnahmen und                         kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage
  –   landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen.                     beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Ludwigstr.
                                                                    23, 80539 München, erhoben werden. Die Klage ist
B Verfügender Teil des Beschlusses (Auszug)                         beim Gericht schriftlich zu erheben.
  I.  Feststellung des Planes                                       Die Klage muß den Kläger, die Beklagte (Bundes-
                                                                    republik Deutschland, vertreten durch den Präsiden-
      Nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
                                                                    ten des Eisenbahn-Bundesamtes, dieser vertreten
      (AEG) vom 27. 12. 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396,
                                                                    durch die Außenstelle München, Arnulfstraße 9/11,
      1994 I S. 2439) wird der Plan für Ausbaumaß-
                                                                    80335 München) und den Gegenstand des Klagebe-
      nahmen im Abschnitt 23 M, Wolnzach Bf –
                                                                    gehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten An-
      Eschelbach, Bahn-km 61,600 – 57,500 mit den
                                                                    trag enthalten.
      in diesem Beschluß aufgeführten Ergänzungen,
      Änderungen, Vorkehrungen und Schutzanlagen                    Der Kläger hat innerhalb einer Frist von 6 Wochen die
      festgestellt.                                                 zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen
                                                                    und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und
   II.    Wasserrechtliche Erlaubnisse                              Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorge-
          Im Rahmen der Feststellung nach § 18 AEG wer-             bracht werden, können vom Gericht zurückgewiesen
          den gemäß § 14 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)                werden.
          auch die wasserrechtlichen Erlaubnisse erteilt.
   III.   Planunterlagen                                          E Sofortvollzug
          Vom Abdruck der Liste der dem festgestellten              Für die Ausbaustrecke Nürnberg – lngolstadt –
          Plan zugrundeliegenden Unterlagen wird abge-              München ist nach Ziff. 1a, 12 der Anlage zu § 1 des
          sehen.                                                    Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des
                                                                    Bundes vordringlicher Bedarf festgestellt.
   IV.    Planänderungen und Planergänzungen                        Dieser Planfeststellungsbeschluß ist somit gemäß
          Planfestgestellte Änderungen und Ergänzungen              § 20 Abs. 5 Satz 1 AEG sofort vollziehbar.
          siehe Beschluß.
   V.     Vorkehrungen und Schutzanlagen                             Hinweis:
          Auf die Vorkehrungen und Schutzanlagen im                  Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Plan-
          verfügenden Teil dieses Beschlusses wird hinge-            feststellungsbeschluß hat keine aufschiebende
          wiesen.                                                    Wirkung (§ 20 Abs. 5 Satz 1 AEG).



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
2

VkBl. Amtlicher Teil                                         463                                              Heft 17 – 1996

    Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden                    3. Die Richtlinie für Nachrüstsysteme zur Minderung der
    Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehen-                 Schadstoffemissionen von Personenkraftwagen so-
    den Planfeststellungsbeschluß nach § 80 Abs. 5 Satz               wie Wohnmobilen mit Fremd- oder Selbstzündungs-
    1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur                  motoren zu § 47 Abs. 3 Nr. 4 StVZO in Verbindung mit
    innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Plan-               der 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO (Nach-
    feststellungsbeschlusses beim Bayerischen Verwal-                 rüstungsrichtlinie).
    tungsgerichtshof, Ludwigstr. 23, 80539 München,                                          Bundesministerium für Verkehr
    gestellt und begründet werden (§ 20 Abs. 5 Satz 2                                                  Im Auftrag
    AEG).                                                                                               Grupe
F Hinweis zur Zustellung
                                                                               1. Zweiundfünfzigste Verordnung
    Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der
                                                                            über Ausnahmen von den Vorschriften
    Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die Beteiligten,
                                                                          der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
    denen der Planfeststellungsbeschluß mittels Postzu-
                                                                            (52. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
    stellungsurkunde oder gegen Empfangsbekenntnis
    zugestellt wurde.                                                                 Vom 13. August 1996
Der Beschluß liegt mit einer Ausfertigung des festgestell-         Auf Grund
ten Planes vom 23. 9. 1996 bis einschl. 7. 10. 1996                – des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit
– im Markt Wolnzach                                                    Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bun-
    im Rathaus, Zimmer 13, 85283 Wolnzach                              desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1,
    Mo.-Fr.       8.00 – 12.00 Uhr                                     veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangs-
    Do.           8.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 18.00 Uhr               worte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37
                                                                       Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S.
– in der Gemeinde Rohrbach                                             927) sowie Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr.
    im Rathaus, Zimmer 6, 85296 Rohrbach                               3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721)
    Mo., Di.      7.30 – 12.00 Uhr und 13.00 – 17.00 Uhr               und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung
    Mi.           7.30 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr               vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), verordnet
    Do.           7.30 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr               das Bundesministerium für Verkehr,
    Fr.           7.30 – 12.00 Uhr
                                                                   – des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a und Abs. 2a
zur Einsicht aus.                                                      in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsge-
Der Planfeststellungsbeschluß (Verfügender Teil und                    setzes, Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d geändert durch
Begründung, jedoch nicht der festgestellte Plan selbst)                Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBl.
kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Be-                 I S. 413), Absatz 1 Nr. 5a eingefügt durch § 70 Abs. 1
troffenen und von denjenigen, die rechtzeitig Einwendun-               Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S.
gen erhoben haben, schriftlich beim Eisenbahn-Bundes-                  721) und Absatz 2a eingefügt gemäß Artikel 22 der
amt, Außenstelle München, Arnulfstraße 9/11, 80335                     Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. S.
München, angefordert werden.                                           2089), verordnen das Bundesministerium für Verkehr
München, den 10. 9. 1996                                               und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
                                  Eisenbahn-Bundesamt                  und Reaktorsicherheit
                                  Außenstelle München              nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbe-
                                         Kurze                     hörden:
(VkBl. 1996 S. 462)                                                                             §1
                                                                   Abweichend von § 47 Abs. 3 Nr. 4 der Straßenverkehrs-
                                                                   Zulassungs-Ordnung gelten Kraftfahrzeuge auch dann
                                                                   als schadstoffarm im Sinne der Richtlinie 70/220/EWG in
                                                                   der Fassung der Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom
                                                                   28. Juni 1993 (ABI. EG Nr. L 186 S. 21), wenn sie vor
  Straßenverkehr                                                   dem 1. Oktober 1995 erstmals in den Verkehr gekommen
                                                                   sind und nach dem 1. Januar 1996 nachträglich mit
Nr. 165 Zweiundfünfzigste Verordnung über                          einem Abgasreinigungssystem versehen worden sind.
        Ausnahmen von den Vorschriften                             Dies gilt nur, wenn
        der Straßenverkehrs-Zulassungs-                            1. das Abgasreinigungssystem
        Ordnung (52. Ausnahmeverordnung                                a) mit einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile
        zur StVZO)                                                           nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
                                                                             Ordnung genehmigt ist oder
                             Bonn, den 22. August 1996
                                                                       b) im Rahmen einer Betriebserlaubnis für das
                             StV 14/36.05.40-40
                                                                             Fahrzeug nach § 21 der Straßenverkehrs-Zu-
Hiermit gebe ich bekannt:                                                    lassungs-Ordnung genehmigt ist oder
1. Den Wortlaut der Zweiundfünfzigsten Verordnung                      c) durch ein Teilegutachten nach § 19 Abs. 3 Nr. 4
   über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßen-                          der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für
   verkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 13. August 1996                           unbedenklich erklärt und die Abnahme nach die-
   (BGBl. I S. 1319).                                                        ser Vorschrift unverzüglich durchgeführt und
2. Die Begründung zu dieser Verordnung.                                      bestätigt worden ist,



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
3

Heft 17 – 1996                                             464                         VkBl. Amtlicher Teil

2. im Rahmen einer Abgasprüfung nach Anhang I Nr.                nach Ansicht der Bundesregierung und nach den Er-
   5.3.1 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 70/         gebnissen der Beratungen im Vermittlungsausschuß
   220/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/59/EWG               zum sogenannten Ozongesetz heute eine Nachrüstung
   des Rates vom 28. Juni 1993 (ABI. EG Nr. L 186)               nicht mehr hinter der Abgasnorm nach Richtlinie
   nachgewiesen worden ist, daß die mit dem eingebau-            93/59/EWG zurückbleiben sollte. Um dies jedoch im
   ten Abgasreinigungssystem ermittelten Abgaswerte,             Rahmen einer Nachrüstung zu erreichen und über eine
   multipliziert mit dem entsprechenden Verschlechte-            angemessene Zeitdauer sicherzustellen, mußten die für
   rungsfaktor nach Nummer 5.3.5.2 des Anhangs I, die            Neufahrzeuge geltenden Anforderungen der Richtlinie
   in Nummer 7.1.1 genannten Grenzwerte für die Fahr-            70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/59/EWG
   zeugklasse M nicht übersteigen,                               an die Bedingungen für eine solche Nachrüstung ange-
3. die Dauerhaltbarkeit des Abgasreinigungssystems für           paßt und auf die wichtigsten Grundanforderungen be-
   mindestens 2 Jahre oder 80 000 km gewährleistet ist,          schränkt werden. Auf die Prüfung der Verdunstungs-
                                                                 emissionen ist dabei verzichtet worden, um den Aufwand
4. die Nachrüstung keine nachteiligen Auswirkungen,
                                                                 für eine Nachrüstung insgesamt in vertretbarem Rah-
   insbesondere auf das Betriebsverhalten, die Be-
                                                                 men halten zu können. Die zugestandenen Anpassungs-
   triebssicherheit, den Kraftstoffverbrauch und das Ge-
                                                                 erleichterungen erscheinen jedoch nur für die Erfüllung
   räuschverhalten des Kraftfahrzeugs, hat und
                                                                 der Euro-1-Abgasstufe vertretbar. Das Einräumen sol-
5. alle für die Nachrüstung mit dem Abgasreinigungs-             cher Erleichterungen für eine Nachrüstlösung zur
   system erforderlichen Teile ordnungsgemäß einge-              Einhaltung noch anspruchsvollerer Abgasanforderungen
   baut sind und die einwandfreie Funktion des Abgas-            wird dagegen nicht mehr für vertretbar gehalten.
   reinigungssystems von einer für die Durchführung der
                                                                 Die Nachrüstung auf Euro-1-Abgasniveau wird unter
   Abgasuntersuchung nach § 47 a der Straßenver-
                                                                 Berücksichtigung von Übergangsregelungen für
   kehrs-Zulassungs- Ordnung in Verbindung mit Anlage
                                                                 Personenkraftwagen und Wohnmobile ermöglicht,
   Vllla Nr. 3.1.2 oder 3.2 anerkannten Kraftfahrzeug-
                                                                 die vor dem 1. Oktober 1995 erstmals in den Verkehr
   werkstatt, sofern diese die Nachrüstung selbst durch-
                                                                 gekommen sind. Alle ab diesem Datum neu in den
   geführt hat oder durch einen amtlich anerkannten
                                                                 Verkehr gebrachten Personenkraftwagen mußten
   Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeug-
                                                                 ausnahmslos das Euro-1-Abgasniveau erfüllen.
   verkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsach-
   verständigen oder Angestellten nach Abschnitt 7.4a            Mit der nunmehr möglichen Nachrüstung der vorge-
   der Anlage VIII bestätigt worden ist.                         nannten Kraftfahrzeuge auf das Euro-1-Abgasniveau
                                                                 kann ein weiterer wichtiger Beitrag zur Verminderung
                           §2                                    der durch den Kraftfahrzeugverkehr verursachten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in            Schadstoffbelastungen geleistet werden.
Kraft.                                                           Dies erscheint erreichbar, wenn die unter den Nummern
Bonn, den 13. August 1996                                        1 – 5 genannten Anforderungen erfüllt werden:
                 Der Bundesminister für Verkehr                  Anforderung 1 fügt sich in die vorhandene Begut-
                         In Vertretung                           achtungs- und Genehmigungspraxis ein und gewähr-
                 Hans Jochen Henke                               leistet eine sachgerechte, auf den Einzelfall abge-
                   Die Bundesministerin                          stimmte Lösung.
       für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit             Anforderung 2 soll sicherstellen, daß im Rahmen der
                       In Vertretung                             Begutachtung des Abgasreinigungssystems minde-
                         Jauck                                   stens einmal die Prüfung der durchschnittlichen
                                                                 Auspuffemissionen nach Kaltstart, entsprechend dem
                    2. Begründung                                in der EG-Richtlinie beschriebenen Verfahren, durch-
                          zur                                    geführt wird. Sofern das mit dem Abgasreinigungs-
            Zweiundfünfzigsten Verordnung                        system nachgerüstete Kraftfahrzeug dabei den
       über Ausnahmen von den Vorschriften                       beschriebenen Anforderungen genügt, wird dies im
     der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                      Sinne der genannten EG-Richtlinie als ausreichend
        (52. Ausnahmeverordnung zur StVZO)                       anerkannt.
I. Zu § 1:                                                       Anforderung 3 richtet sich an den Hersteller des
                                                                 Abgasreinigungssystems. Gestaltung, Materialaus-
   Der Schadstoffausstoß eines älteren, wenig an-                wahl, Bauteile und Einbauplatz des Abgasreinigungs-
   spruchsvollen Abgasanforderungen genügenden                   systems sollen von ihm so ausgewählt sein, daß die
   Personenkraftwagens ist im allgemeinen um ein viel-           Funktionsfähigkeit des Abgasreinigungssystems und
   faches höher als der eines vergleichbaren Kraftfahr-          damit die Verbesserung des Abgasverhaltens eines
   zeugs, das das heute geltende Abgasniveau der                 nachgerüsteten Kraftfahrzeugs bei fachgerechtem
   Richtlinie 93/95/EWG – die sogenannte Euro-1-Stufe            Einbau, bestimmungsgemäßem Betrieb und fachge-
   – erfüllt.                                                    rechter Wartung über die vorgegebene Zeitdauer ge-
   Mit der 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO wird                 währleistet werden kann. Mit der Gewährleistungs-
   nunmehr die Möglichkeit eröffnet, die Nachrüstung             verpflichtung wird ein Ausgleich dafür geschaffen,
   von älteren, bereits im Verkehr befindlichen Per-             daß auf die ansonsten nach der EG-Richtlinie not-
   sonenkraftwagen auf das Euro-1-Abgasniveau mit                wendige aufwendige Überprüfung der Dauerhaltbar-
   vertretbarem Aufwand durchzuführen. Diese Möglich-            keit des Abgasreinigungssystems verzichtet wird. Die
   keit soll auch deshalb zur Verfügung stehen, weil             mit der Begutachtung des Abgasreinigungssystems



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
4

VkBl. Amtlicher Teil                                            465                                            Heft 17 – 1996

      befaßte Stelle ist aufgefordert, im Rahmen ihres Gut-           1.2       Nachrüstsysteme im Sinne dieser Richtlinie
      achtens festzustellen, ob die Erfüllung der Anforde-                      sind Abgasreinigungssysteme, durch deren
      rung 3 erwartet werden kann.                                              nachträglichen Einbau das Abgasverhalten
      Anforderung 4 soll in den aufgeführten Bereichen                          eines Kraftfahrzeugs so verbessert wird, daß
      fahrzeugspezifische Nachteile als Folge der Nachrüs-                      es den in dieser Richtlinie vorgegebenen
      tung mit einem Abgasreinigungssystem ausschlie-                           Anforderungen nach Nr. 2 genügt.
      ßen. Im Rahmen der Begutachtung des Abgasreini-                 1.3       Kraftfahrzeuge nach dieser Richtlinie sind
      gungssystems ist zu prüfen, ob die Anforderung ein-                       – Personenkraftwagen sowie
      gehalten werden kann.
                                                                                – Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamt-
      Anforderung 5 stellt sicher, daß nicht nur der Qualität                       masse von nicht mehr als 2800 kg,
      und Güte des Abgasreinigungssystems allein, son-
                                                                                die mit Fremd- oder Selbstzündungsmotor an-
      dern auch seinem ordnungsgemäßen Einbau das
                                                                                getrieben werden und die vor dem 1. Oktober
      notwendige Augenmerk geschenkt wird. Erst wenn
                                                                                1995 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
      auch die Erfüllung dieser Anforderung von einer dazu
      berechtigten Stelle bestätigt worden ist, darf das              1.4       Kraftfahrzeuge, die mit Abgasreinigungs-
      nachgerüstete Kraftfahrzeug als schadstoffarm im                          systemen nachgerüstet werden und die die
      Sinne der Euro-1-Abgasnorm eingestuft werden.                             Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, gel-
                                                                                ten als schadstoffarm im Sinne der Richtlinie
      Dem betroffenen Fahrzeughalter wird die Möglichkeit
                                                                                70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie
      eröffnet, durch die Nachrüstung den Gebrauchswert
                                                                                93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993
      seines Kraftfahrzeugs wieder zu erhöhen. Dies wird
                                                                                (ABI. EG Nr. L 186 S. 21). Die Angaben in den
      dadurch erreicht, daß ein aufgrund dieser Ausnahme-
                                                                                Fahrzeugpapieren der so nachgerüsteten
      verordnung nachgerüstetes Kraftfahrzeug den klassi-
                                                                                Kraftfahrzeuge werden wie folgt geändert:
      schen Euro-1-Fahrzeugen gleichgestellt wird und
      damit von möglichen Fahrverboten bei ungünstigen
      Wetterlagen wie beispielsweise Ozonalarm ausge-
      nommen bleibt. Durch die vorgenannte Gleich-
      stellung kommen zudem die Vorteile der geplanten
      emissionsbezogenen Kraftfahrzeugsteuer für den
      Fahrzeughalter zum Tragen.                                      2.        Anforderungen
      Konkretisiert werden die Anforderungen in einer                 2.1       Ein Nachrüstsystem zur Minderung der
      Nachrüstungsrichtlinie des Bundesministeriums für                         Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen ist
      Verkehr. Die Nachrüstungsrichtlinie wird im Verkehrs-                     in Anlehnung an die Richtlinie 70/220/EWG in
      blatt bekanntgemacht.                                                     der Fassung der Richtlinie 93/59/EWG des
                                                                                Rates vom 28. Juni 1993 (ABI. EG Nr. L 186 S.
II. Zu § 2:                                                                     21) auf seine Funktionstüchtigkeit zu prüfen.
    Diese Vorschrift       regelt   das   Inkrafttreten   der                   Im Rahmen dieser Prüfung ist durch die
    Verordnung.                                                                 begutachtende Stelle eine Begutachtung des
                                                                                gesamten Nachrüstsystems vorzunehmen.
                      3. Richtlinie                                             Die Begutachtung des Abgasreinigungs-
        für Nachrüstsysteme zur Minderung der                                   systems muß auch eine Prüfung hinsichtlich
     Schadstoffemissionen von Personenkraftwagen                                des zu erwartenden Betriebsverhaltens des
          sowie Wohnmobilen mit Fremd- oder                                     Kraftfahrzeugs (z. B. Fahrbarkeit, Sicherheit)
         Selbstzündungsmotoren zu § 47 Abs. 3                                   beinhalten.
           Nr. 4 StVZO in Verbindung mit der                          2.2       Anforderungen an die Nachrüstsysteme
          52. Ausnahmeverordnung zur StVZO                            2.2.1     Abweichend von den Bestimmungen der Richt-
                (Nachrüstungsrichtlinie)                                        linie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie
1.           Allgemeines                                                        93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993 (ABI.
                                                                                EG Nr. L 186 S. 21) gelten für die Nachrüst-
             In dieser Richtlinie werden die Bestimmungen
                                                                                systeme die folgenden Anforderungen:
             der 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO kon-
             kretisiert.                                              2.2.1.1   Die Feststellung nach 5.1.2.2 des Anhangs I
                                                                                gilt auch dann als zutreffend, wenn nur die
1.1          Die Richtlinie enthält die Anforderungen, die
                                                                                Bedingung nach 5.1.2.2.2 erfüllt ist.
             im Sinne der 52. Ausnahmeverordnung zur
             StVZO für die Begutachtung von Nachrüst-                 2.2.1.2   Prüfung Typ I (Prüfung der durchschnittlichen
             systemen zur Minderung der Schadstoff-                             Auspuffemissionen nach Kaltstart) nach
             emissionen von Kraftfahrzeugen auf das                             Anhang I Abschnitt 5.3.1 in Verbindung mit
             Niveau der Richtlinie 70/220/EWG in der                            Anhang III
             Fassung der Richtlinie 93/59/EWG des Rates                         Bei der Prüfung eines Nachrüstsystems für
             vom 28. Juni 1993 (ABI. EG Nr. L 186 S. 21),                       einen Fahrzeugtyp der Fahrzeugklasse M ist
             der sogenannten Euro-1-Stufe zu beachten                           abweichend von 5.3.1.4 des Anhangs I die
             sind. Zudem wird in ihr klargestellt, welche                       Einhaltung der folgenden Abgasgrenzwerte in
             Stellen die Nachrüstung im Einzelfall vorneh-                      einer Prüfung nachzuweisen, die von den
             men dürfen und was dabei zu beachten ist.                          Seriengrenzwerten nach 7.1.1.1 für die



                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
5

Heft 17 – 1996                                               466                         VkBl. Amtlicher Teil

            Fahrzeugklasse M unter Anwendung der                           oder 80 000 km ab Einbau des Nachrüst-
            Verschlechterungsfaktoren nach 5.3.5.2 des                     systems unter der Voraussetzung eines fach-
            Anhangs I abgeleitet sind:                                     gerechten Einbaus sowie eines bestimmungs-
                                                                           gemäßen Betriebes und einer fachgerechten
                                                                           Wartung des Fahrzeugs. Der Hersteller bestä-
                                                                           tigt ferner die Einhaltung der unter Nummer
                                                                           2.4 genannten weiteren Anforderungen.

                                                                   2.4     Zusätzliche Anforderungen
                                                                   2.4.1   Ein Nachrüstsystem für ein Kraftfahrzeug mit
                                                                           Fremdzündungsmotor darf keine Vollastan-
                                                                           reicherung bewirken, die über die im Original-
            Die Messung der Abgaswerte hat nach dem in                     zustand des Fahrzeuges gegebenenfalls vor-
            Anhang III beschriebenen Verfahren zu erfol-                   handene Vollastanreicherung hinausgeht.
            gen. Für die Bestimmung der Emissionswerte             2.4.2   Durch den Einbau des Nachrüstsystems dür-
            gelten dabei unabhängig von der Laufleistung                   fen keine Beeinträchtigungen des Betriebsver-
            des zur Prüfung vorgestellten Exemplars eines                  haltens und keine zusätzlichen Gefährdungen
            Fahrzeugtyps mit Nachrüstsystem prinzipiell                    der Fahrzeugsicherheit eintreten.
            die gleichen Bedingungen wie für die Typprü-
            fung eines neuen Fahrzeugtyps. So muß sich             2.4.3   Durch den Einbau des Nachrüstsystems darf
            das Fahrzeug in einem einwandfreien, einer                     sich der Kraftstoffverbrauch gegenüber dem
            durchschnittlichen Laufleistung entsprechen-                   Ausgangszustand nicht wesentlich erhöhen.
            den Zustand befinden, nach den Anweisungen             2.4.4   Nachrüstsysteme dürfen keine negativen
            des Herstellers gewartet sein und mit dem zu                   Auswirkungen auf das Geräuschemissions-
            prüfenden Nachrüstsystem vor der Prüfung                       verhalten erwarten lassen.
            mindestens 1000 km zurückgelegt haben.
                                                                   2.4.5   Der Hersteller hat zu jedem Nachrüstsystem
            Die nach 5.3.1.4 im Anhang I vorgesehene                       eine typspezifische Montageanleitung mitzu-
            Multiplikation der Meßwerte mit den Ver-                       liefern, die eine fachgerechte und fehlerfreie
            schlechterungsfaktoren nach 5.3.5.2 entfällt.                  Montage sicherstellt.
2.2.1.3     Prüfungen und Anforderungen, die entfallen             2.4.6   Der Montagesatz soll so ausgeführt sein, daß
2.2.1.3.1   Prüfung Typ II (Prüfung der Emissionen von                     eine falsche Montage, z. B. durch Ver-
            Kohlenmonoxid bei Leerlauf nach Anhang I                       wechslung von Kabeln, ausgeschlossen ist.
            Abschnitt 5.2.1 in Verbindung mit Anhang IV            2.4.7   Der Hersteller hat zu jedem Nachrüstsystem
2.2.1.3.2   Prüfung Typ III (Prüfung der Gasemissionen                     eine typspezifische Betriebsanleitung für den
            aus dem Kurbelgehäuse) nach Anhang I                           Fahrzeughalter mitzuliefern, die eindeutig auf
            Abschnitt 5.2.1 in Verbindung mit Anhang V                     die nach dem Einbau des Nachrüstsystems
2.2.1.3.3   Prüfung Typ IV (Prüfung der Ver-                               ggf. zu berücksichtigenden geänderten War-
            dunstungsemissionen) nach Anhang I Ab-                         tungs- und Betriebsvorschriften und die damit
            schnitt 5.2.1 in Verbindung mit Anhang VI                      verbundene Funktions- und Lebensdauerga-
                                                                           rantie hinweist. Außerdem hat er in der Be-
2.2.1.3.4   Prüfung Typ V (Dauerhaltbarkeit der emissions-
                                                                           triebsanleitung die für die Durchführung der
            mindernden Bauteile) nach Anhang I Abschnitt
                                                                           Abgasuntersuchung nach § 47 a StVZO in
            5.2.1 oder 5.2.2 in Verbindung mit Anhang VII
                                                                           Verbindung mit Anlage Vllla erforderlichen
2.2.1.3.5   Übereinstimmung der Produktion nach An-                        Anleitungen und Sollwerte anzugeben.
            hang I Nummer 7

                                                                   3.      Ausdehnung der Betriebserlaubnis für Nach-
2.3         Anforderungen an die Dauerhaltbarkeit                          rüstsysteme auf andere Kraftfahrzeugtypen
2.3.1       Die mit der Begutachtung eines Nachrüst-                       Die im Zusammenhang mit einem bestimmten
            systems beauftragte Stelle hat zu prüfen und                   Fahrzeugtyp für das Nachrüstsystem erteilte
            in ihrem Gutachten zu bestätigen, daß das                      Betriebserlaubnis nach § 22 kann auf Antrag
            Nachrüstsystem aufgrund von Ausführung und                     des Herstellers auf andere Fahrzeugtypen
            Anordnung der Bauteile (z. B. Materialwahl                     desselben Fahrzeugherstellers ausgedehnt
            und Dimensionierung, Temperaturbeständig-                      werden. Dies ist dann zulässig, wenn die im
            keit, Feuchtigkeitsschutz, Schwingungsfestig-                  Anhang I der Richtlinie 70/220/EWG in der
            keit) eine Dauerhaltbarkeit von mindestens                     Fassung der Richtlinie 93/59/EWG des Rates
            80 000 km erwarten läßt. Gegebenenfalls hat                    vom 28. Juni 1993 (ABI. EG Nr. L 186 S. 21)
            der Hersteller auf Anforderung der begutach-                   unter Abschnitt 6.1.1 (Fahrzeuge mit verschie-
            tenden Stelle ergänzende Informationen und                     denen Bezugsmassen) aufgeführten Anforde-
            Nachweise vorzulegen.                                          rungen eingehalten werden und die nachfol-
2.3.2       Der Hersteller des Nachrüstsystems gewährt                     gend beschriebenen Konstruktionsmerkmale
            auf die Bauteile eine Funktions- und Lebens-                   identisch sind oder innerhalb der in den
            dauergarantie von mindestens zwei Jahren                       Klammern genannten Bedingungen bleiben:



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
6

VkBl. Amtlicher Teil                                   467                                             Heft 17 – 1996

      1. Motor:                                                        2. nachweislich nicht älter als 24 Monate und
         – Zylinderzahl                                                3. mit keinen sichtbaren Mängeln behaftet
         – Hubraum (± 15 %)                                            ist.
         – Gestaltung des Zylinderblocks
                                                             4.4       Vor der Nachrüstung eines Kraftfahrzeugs mit
         – Zahl der Ventile                                            Fremdzündungsmotor mit einem Katalysator ist
         – Kraftstoffsystem (Vergaser, Einspritzung)                   sicherzustellen, daß das Kraftfahrzeug minde-
         – Art des Kühlsystems                                         stens zwei Tankfüllungen bleifreies Benzin ver-
         – Verbrennungsverfahren                                       braucht hat, um zu vermeiden, daß durch Reste
                                                                       von verbleitem Benzin eine Schädigung des
      2. Emissionsminderungssystem:
                                                                       Abgasreinigungssystems hervorgerufen wird.
         – Katalysatoren
         – Zahl der Katalysatoren                            4.5       Nach dem Einbau des Nachrüstsystems ist
                                                                       eine Abgasuntersuchung nach § 47 a StVZO
         – Größe und Form der Katalysatoren
                                                                       in Verbindung mit Anlage Vllla durchzuführen.
            (Volumen innerhalb ± 10 %)
                                                                       Die Anleitungen und Sollwerte des Herstellers
         – Katalysatortyp (Oxidationskatalysator,                      des eingebauten Abgasreinigungssystems
            Dreiwegekatalysator .... )                                 sind dabei zu beachten.
         – Edelmetallgehalt (identisch oder größer)
         – Edelmetallverhältnis                              4.6       Der ordnungsgemäße Einbau und die einwand-
                                                                       freie Funktion des Nachrüstsystems sind von der
         – Träger (Struktur und Material)                              in Nummer 4.1 benannten Kraftfahrzeug-
         – Zelldichte                                                  werkstatt in einer Bescheinigung zur Vorlage bei
         – Art des Katalysatorgehäuses                                 der Zulassungsbehörde zu bestätigen.
         – Lage der Katalysatoren (Position und                        Hat eine andere Stelle die Nachrüstung durch-
            Dimensionierung im Auspuffsystem so,                       geführt oder erfolgte der Einbau auf der
            daß am Einlaß des Katalysators keine                       Grundlage eines Teilegutachtens nach § 19
            Temperaturunterschiede von mehr als                        Abs. 3 Nr. 4 StVZO, müssen der ordnungsge-
            + 100 K/– 50 K auftreten)                                  mäße Einbau und die einwandfreie Funktion
         – Sekundärluftzuführung                                       des Nachrüstsystems durch einen amtlich
            –    mit oder ohne                                         anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für
            –    Typ (Pulsair, Luftpumpen....)                         den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen
                                                                       Kraftfahrzeugsachverständigen oder Ange-
         – Abgasrückführung (mit oder ohne)                            stellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII
         Eine Ausdehnung der Betriebserlaubnis                         bestätigt werden.
         zwischen Fahrzeugtypen mit Handschalt-
         und Automatikgetriebe ist zulässig.                 (VkBl. 1996 S. 463)


4.    Durchführung der Nachrüstung im Einzelfalle
4.1   Die Nachrüstung ist von einer zur Durchführung
      der Abgasuntersuchung nach § 47 a StVZO in
      Verbindung mit Anlage Vllla Nr. 3.1.2 oder 3.2           Binnenschiffahrt
      anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt auszufüh-
      ren. Eine gegebenenfalls vorhandene Beschrän-          Nr. 166 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung
      kung der Anerkennung ist zu beachten.                          zur vorübergehenden Abweichung
      Abweichend von Satz 1 kann die Nachrüstung                     von der Binnenschiffahrtsstraßen-
      auch von einer anderen Stelle durchgeführt                     Ordnung über
      werden. In diesem Falle gilt Satz 2 von
      Nummer 4.6.                                                      – Rückstände von Öl und flüssigen Brenn-
                                                                         stoffen einschließlich ölhaltiger Abwässer
4.2   Das nachzurüstende Kraftfahrzeug muß sich
                                                                         (§ 1.15 Nr. 4) **)
      in einem technisch einwandfreien Zustand be-
      finden. Erforderlichenfalls sind vor der Nach-                   – Ölkontrollbuch (Anlage 13) **)
      rüstung Mängel zu beseitigen, die das Er-
                                                             Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben-
      reichen des durch die Betriebserlaubnis des
                                                             gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.
      Nachrüstsystems nachgewiesenen Niveaus
                                                             August 1986 (BGBl. I S. 1270), geändert durch das Ge-
      der Schadstoffemissionen oder die Dauerhalt-
                                                             setz vom 25. September 1990 (BGBI. I S. 2106) in Ver-
      barkeit in Frage stellen.
                                                             bindung mit Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung zur Ein-
4.3   Sofern das nachzurüstende Kraftfahrzeug                führung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1.
      bereits mit einem Katalysator ausgerüstet ist,         Mai 1985 (BGBl. I S. 734) und § 1.22 Nr. 3 der Binnen-
      kann dieser weiter verwendet werden, wenn er           schifffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985 (BGBl. I S.
      1. mit dem bei der Begutachtung des Nach-              784 – Anlageband –) verordnen die Wasser- und
         rüstsystems verwendeten Katalysator bau-            Schiffahrtsdirektionen Nord, Nordwest, Mitte, Ost, West,
         gleich,                                             Südwest und Süd:



                         Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
7

Heft 17 – 1996                                                                           468                               VkBl. Amtlicher Teil

                            §1                                                                    Page/Seite/Blz. 2
Die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung ist in folgender                                                   Etablissement des carnets de contrôle
Fassung anzuwenden:                                                                                                  des huiles usées
1. § 1.15 Nr. 4 erhält folgende Fassung:                                                          Le premier carnet de contrôle des huiles usées établi
   „4. Der Schiffsführer eines untersuchungspflichtigen                                           sur la page 1 sous le numéro d’ ordre 1 n’est délivré
        Fahrzeugs hat Rückstände von Öl und flüssigen                                             que par l’autorité ayant établi au bateau le certificat
        Brennstoffen einschließlich ölhaltiger Abwässer                                           de visite. Cette autorité appose également les indica-
        in regelmäßigen, durch den Zustand und den                                                tions prévues sur la page 1.
        Betrieb des Fahrzeugs bestimmten Abständen                                                Tous les carnets suivants numérotés dans l’ordre
        an die von den zuständigen Behörden zugelas-                                              seront établis par une autorité compétente locale,
        senen Sammelstellen gegen Quittung abzuge-                                                mais ne doivent être remis que contre présentation
        ben. Zum Zwecke des Nachweises muß darüber                                                du carnet précédent. Le carnet précédent doit porter
        ein Vermerk im Ölkontrollbuch nach dem Muster                                             la mention indélébile „non valable“ et est rendu au
        der Anlage 13 eingetragen werden. Das Ölkon-                                              conducteur. II doit être conservé à bord durant six
        trollbuch ist an Bord aufzubewahren. Nach sei-                                            mois aprés la derniére inscription.
        ner Erneuerung muß das vorhergehende minde-
        stens 6 Monate nach der letzten Eintragung an                                                       Ausstellung der Ölkontrollbücher
        Bord aufbewahrt werden.“                                                                  Das erste Ölkontrollbuch, versehen auf Seite 1 mit
                                                                                                  der laufenden Nr. 1, wird nur von der Behörde aus-
2. Die Anlage 13 erhält folgende Fassung:                                                         gestellt, die dem Schiff das Schiffsattest erteilt hat.
                                                                                                  Sie trägt auch die auf Seite 1 vorgesehenen Angaben
                                      „Annexe 13
                                                                                                  ein. Alle nachfolgenden Ölkontrollbücher werden von
                                       Anlage 13
                                                                                                  einer örtlich zuständigen Behörde mit der
            MODELE DE CARNET DE CONTROLE                                                          Folgenummer numeriert und ausgegeben, dürfen
                   DES HUILES USEES                                                               jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen
                      (Article 1.15)                                                              Ölkontrollbuches ausgehändigt werden. Das voran-
           MUSTER FÜR DAS ÖLKONTROLLBUCH                                                          gegangene Ölkontrollbuch wird unaustilgbar „ungül-
                        (§ 1.15)                                                                  tig“ gekennzeichnet und dem Schiffsführer zurückge-
           MODEL VAN HET OLIE-AFGIFTEBOEKJE                                                       geben. Es ist während 6 Monaten nach der letzten
                      (Artikel 1.15)                                                              Eintragung an Bord aufzubewahren.
         CARNET DE CONTROLE DES HUILES USEES
                  ÖLKONTROLLBUCH                                                                           Regeling van het olie-afgifteboekje
                 OLIE-AFGIFTEBOEKJE
                                                                                                  Het eerste olie-afgifteboekje, daartoe op bladzijde 1
                                                                                                  voorzien van het volgnummer 1, wordt slechts afge-
      Page/Seite/Blz. 1                                 N° d’ordre:
                                                                                                  geven door de autoriteit die het Certificaat van
                                                        Laufende Nr.: .......
                                                                                                  Onderzoek heeft afgegeven. Deze autoriteit vuit
                                                        Volgnummer:
                                                                                                  tevens de gegevens op bladzijde 1 in.
      .................................   ............................................            Alle volgende olie-afgifteboekjes worden door een
      Typ                                 Nom du bateau/                                          plaatselijk bevoegde autoriteit afgegeven nadat deze
                                          Name des Schiffes/                                      daarop het aansluitende volgnummer heeft aange-
                                          Naam van het schip                                      bracht. Jeder volgend olie-afgifteboekje mag echter
                                                                                                  slechts na overleggen van het vorige boekje worden
      Numéro officiel:                                                                            afgegeven. Het vorige voekje wordt, nadat het op
      Amtliche Schiffsnummer: ............................................                        onuitwisbare wijze als „ongeldig“ is gemerkt, aan de
      Officieel                                                                                   schipper teruggegeven. Het dient gedurende 6 maan-
      scheepnummer:                                                                               den na de laatste vermelding van een afgifte aan
                                                                                                  boord te worden bewaard.
      Lieu de délivrance:
      Ort der Ausstellung:                ............................................            Page/Seite/Blz. ...           Déchets acceptés:
      Plaats van afgifte:                                                                                                       Akzeptierte Abfälle: 1)
                                                                                                                                Ingenomen afval:
      Date de délivrance:
      Datum der                                                                                Huiles usées/Altöl/afgewerkte olie    .........................l
      Ausstellung:             ............................................                    Eaux huileuses/ölhaltiges Wasser/
      Datum van afgifte:                                                                       oliehoudend water
                                                                                               de/aus/van:
      Cachet et signature de l’autorité qui a délivré le pré-
      sent carnet                                                                              Salle de machine arrière/
      Stempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde                                       Maschinenraum hinten/                 .........................l
      Stempel en ondertekening van de autoriteit die het                                       machinekamer achter
      boek abgeeft                                                                             Salle de machine avant/
                               ............................................                    Maschinenraum vorne/                  .........................l
                                                                                               machinekamer voor
1)   Quantités estimées/Mengen geschätzt/Hoeveelheden geschat                                  Autres/andere/overige                 .........................l



                                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
8

VkBl. Amtlicher Teil                                                                          469                                            Heft 17 – 1996

      Autres déchets pétroliers/                                                                    Aurich, den 26. August 1996
      anderweitige Ölabfälle/                                                                                             Wasser- und Schiffahrtsdirektion
      overig oliehoudend afval                                                                                                    Nordwest
      p.e./z.B./bv.:                                                                                                                 Köhn
      chiffons huileux, filtres usés/                                                               Hannover, den 26. August 1996
      verölte Putzlappen, Altfilter/                             ......................kg                                Wasser- und Schiffahrtsdirektion
      oliehoudende poetslappen,                                                                                                      Mitte
      gebruikte filters                                                                                                           In Vertretung
      Graisses usées/Altfett/gebruikt vet ......................kg                                                                  Huber
      Autres déchets/                                                                               Berlin, den 26. August 1996
      anderweitige Abfälle/                                                                                                Wasser- und Schiffahrtsdirektion
      overig afval                                                                                                                     Ost
      p.e./z.B./bv.:2)                                           unité                                                              Pohlman
      récipients vide/leere Gebinde/                             Anzahl/..............              Münster, den 26. August 1996
      lege verpakkingen                                          aantal                                                  Wasser- und Schiffahrtsdirektion
      diluants usagés/                                                                                                               West
      gebrauchte Lösungsmittel/                                  .........................l                                       In Vertretung
      gebruikte oplosmiddelen                                                                                                    Respondek
      Autres/andere/overige                                      ..........................         Mainz, den 26. August 1996
      Notes/Bemerkungen/Opmerkingen:                                                                                      Wasser- und Schiffahrtsdirektion
      Produits refusés/                                                                                                            Südwest
      nicht akzeptierte Abfälle/                                 ..........................                                        In Vertretung
      niet geaccepteerde producten                                                                                                  Seibold
       ....................................................................................         Würzburg, den 26. August 1996
                                                                                                                         Wasser- und Schiffahrtsdirektion
       ....................................................................................
                                                                                                                                      Süd
      Autres remarques/andere Bemerkungen/                                                                                        In Vertretung
      andere opmerkingen:                                                                                                           Hülsen
       ....................................................................................         (VkBl. 1996 S. 467)
       ....................................................................................
      Lieu                                       Date
      Ort ................................. Datum...............................
      Plaats                                     Datum
                      Cachet et signature de la station réceptrice
                      Stempel und Unterschrift der Abnahmestelle                                    Nr. 167 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung
                      Handtekening en stempel van het innamestation“                                        zur vorübergehenden Abweichung
                                                                                                            von der Moselschiffahrtspolizeiver-
                          §2                                                                                ordnung über
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-                                                          – Bescheinigung über Einbau und
schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich                                                           Funktion des Fahrtenschreibers
oder fahrlässig gegen eine Vorschrift der Binnenschiff-                                                        (§ 1.10 Nr. 1 Buchstabe I)**)
fahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er als Schiffs-
führer                                                                                              Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben-
                                                                                                    gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.
1. entgegen § 1.15 Nr. 4 Satz 3 das Ölkontrollbuch nicht
                                                                                                    August 1986 (BGBl. I S. 1270) in Verbindung mit Artikel
   an Bord aufbewahrt oder
                                                                                                    3 Abs. 3 der Verordnung zur Einführung der Moselschiff-
2. entgegen § 1.15 Nr. 4 Satz 4 nach seiner Erneuerung                                              fahrtspolizeiverordnung vom 16. März 1984 (BGBl. I S.
   das vorhergehende Ölkontrollbuch nicht mindestens                                                473) und § 1.22 Nr. 3 der Moselschiffahrtspolizeiverord-
   6 Monate an Bord aufbewahrt.                                                                     nung vom 16. März 1984 (BGBl. I S. 473 – Anlageband
                                                                                                    –) verordnet die Wasser- und Schiffahrtsdirektion
                          §3                                                                        Südwest:
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft und
mit Ablauf des 30. September 1999 außer Kraft.                                                                                §1
Kiel, den 26. August 1996                                                                           Die Moselschiffahrtspolizeiverordnung ist in folgender
                      Wasser- und Schiffahrtsdirektion                                              Fassung anzuwenden:
                                  Nord                                                              § 1.10 Nr. 1 Buchstabe I erhält folgende Fassung:
                                  Keil                                                                 „l) die Bescheinigung über Einbau und Funktion
                                                                                                            des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebe-
2)   Toutes les stations réceptrices ne sont pas obligées ou autori-                                        nen Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers,“.
     sées de recevoir ces déchets/Nicht alle Abnahmestellen sind
     verpflichtet oder berechtigt, diese Abfälle abzunehmen/Niet alle
     innamestations zijn verplicht of gerechtigd dit afval in te nemen.                             **) Wiederholung ohne Änderungen




                                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
9

Heft 17 – 1996                                               470                               VkBl. Amtlicher Teil

                           §2                                      Dem MLuS-92 liegen Emissionsfaktoren aus der Zeit vor
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-                 1986 zugrunde, d. h. ein mittlerweile nicht mehr aktuelles
schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich               Abgas-Emissionsverhalten von Kraftfahrzeugen. Inzwi-
oder fahrlässig gegen eine Vorschrift der Moselschiff-             schen hat das Umweltbundesamt neue Emissionsfakto-
                                                                   ren für Pkw sowie leichte und schwere Nutzfahrzeuge für
fahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er
                                                                   das Bezugsjahr 1990 ermittelt (Berichte des Umwelt-
1. als Schiffsführer ein Fahrzeug führt, an Bord dessen            bundesamtes 8/94 und 5/95).
   sich entgegen § 1.10 Nr. 1 Buchst. I nicht die dort             Auf dieser Basis wurden Reduktionsfaktoren berechnet,
   genannte Bescheinigung oder die Aufzeichnungen                  mit deren Hilfe die zeitliche Entwicklung der Emissions-
   des Fahrtenschreibers befinden,                                 faktoren abgeschätzt werden kann. In Verbindung mit
2. als Eigentümer oder Ausrüster die Inbetriebnahme                Fahrleistungsgewichtungen für die verschiedenen Teile
   eines Fahrzeugs anordnet oder zuläßt, an Bord des-              der Fahrzeugflotte sowie unter Berücksichtigung der Ab-
   sen sich entgegen § 1.10 Nr. 1 Buchst. I nicht die dort         gasgesetzgebung wurden die Emissionen bis zum Jahre
   genannte Bescheinigung oder die Aufzeichnungen                  2010 prognostiziert. Damit erlaubt das MLuS-92 nun-
   des Fahrtenschreibers befinden.                                 mehr einen um 10 Jahre erweiterten Prognosehorizont.
                                                                   Insgesamt tragen die neuen Reduktionsfaktoren der
                            §3                                     Erkenntnis Rechnung, daß die Schadstoffemissionen
§ 1 tritt mit Wirkung vom 1. September 1996 in Kraft und           stärker zurückgegangen sind und weiter zurückgehen
mit Ablauf des 31. August 1999 außer Kraft.                        werden als bisher angenommen.
                                                                   Die in der Anlage enthaltene Stellungnahme des Arbeits-
§ 2 tritt am 16. September 1996 in Kraft und mit Ablauf
                                                                   kreises „Luftverunreinigungen an Straßen“ der FGSV
des 31. August 1999 außer Kraft.
                                                                   vom Juli 1996 – veröffentlicht in der Zeitschrift „Straße +
Mainz, den 22. August 1996                                         Autobahn“, 47 (1996), Heft 7 – begründet und konkreti-
MK/1990-I-2                                                        siert die vorgeschlagenen Änderungen des MLuS-92. Ich
                        Wasser- und Schiffahrtsdirektion           bitte, bei Emissions- und Immissionsabschätzungen mit
                                  Südwest                          Hilfe des MLuS die neuen Daten zu verwenden.
                                  In Vertretung                                               Bundesministerium für Verkehr
(VkBl. 1996 S. 469)                Seibold                                                               Im Auftrag
                                                                                                     Dr.-Ing. H u b e r
                                                                                  Anlage zum ARS Nr. 23/1996
                                                                                 des BMV vom 20. August 1996
                                                                                   StB 11/14.83.10-01156 Va 96
  Straßenbau                                                       Stellungnahme der Forschungsgesellschaft für Straßen-
                                                                   und Verkehrswesen zur Anwendung des
Nr. 168 Allgemeines Rundschreiben                                  „Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen
        Straßenbau Nr. 23/1996                                     Teil: Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung“
        Sachgebiet 12.2: Umweltschutz/                             (MLuS-92) – Ausgabe 1992
                         Luftreinhaltung                           Stand: Juli 1996
                                                                   Es ist vorgesehen, mit einer grundsätzlichen Überarbeitung
                           Bonn, den 20. August 1996               des MLuS-Berechnungsmodells, sowohl der Emissions- als
                           StB 11/14.83.10-01/56 Va 96             auch des lmmissionsteils, in 1997 zu beginnen, wobei die
                                                                   Neufassung voraussichtlich nicht vor Ende 1998 vorliegen
Oberste Straßenbaubehörden                                         wird. Im Hinblick auf drängende Probleme bei der Aufstellung
der Länder                                                         von Immissionsprognosen im Rahmen von Planfeststellungs-
                                                                   verfahren wurde der Arbeitskreis „Luftverunreinigungen an
nachrichtlich:                                                     Straßen“ von den Straßenbauverwaltungen gebeten, mög-
BASt                                                               lichst kurzfristig eine erste Aktualisierung der Ausbreitungs-
                                                                   rechnung vorzunehmen.
Bundesrechnungshof                                                 Der AK hat daher beschlossen, neue Reduktionsfaktoren auf
DEGES                                                              der Basis jüngster Emissionsfaktoren sowie umfangreicher
                                                                   lmmissionsmessungen ermitteln zu lassen, wobei erstmalig
BMV-Außenstelle Berlin                                             auch Prognosewerte für die reaktive Komponente NO2 ange-
Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen;                    geben werden sollen.
– Teil: Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung,               Inzwischen liegen diese Faktoren für den Außerortsbereich,
    Ausgabe 1992 – MLuS-92                                         angepaßt an die Systematik des Ausbreitungsmodells des
                                                                   Merkblattes, vor. Folgende wesentliche Unterschiede zu den
ARS Nr. 30/1992 vom 10. Juli 1992                                  bisherigen Daten lassen sich feststellen:
– StB 11/14.83.10-01/78 Va 92                                      – Es werden nun auch für die schweren Nutzfahrzeuge Re-
Anlage: Stellungnahme des Arbeitskreises „Luftverunrei-                duktionsfaktoren angegeben, wobei sich zeigt, daß auch bei
        nigungen an Straßen“ der FGSV vom Juli 1996                    ihnen zukünftig geringere spezifische Emissionen zu erwar-
                                                                       ten sind, hauptsächlich bei Schwefeldioxid und Rußpartikeln.
Mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 30/                   – Bei den Pkw ergibt sich zwar eine leichte Abhängigkeit
1992 vom 10. Juli 1992 habe ich auf das von der                        von der Geschwindigkeit, die aber im Rahmen der
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen                  Gesamtgenauigkeit der Immissionsermittlung vernachläs-
(FGSV) veröffentlichte „Merkblatt über Luftverunrei-                   sigt werden kann.
                                                                   – Erstmalig werden für das NO2 Reduktionsfaktoren ange-
nigungen an Straßen, Teil: Straßen ohne oder mit locke-                geben; ihre Ermittlung beruht primär auf langjährigen
rer Randbebauung“ – Ausgabe 1992 – (MLuS-92) hinge-                    Immissionsmessungen, wobei die Hochrechnung bis 2010
wiesen.                                                                durch Kombination mit den NO-Faktoren erfolgte.




                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
10

Zur nächsten Seite