VkBl Nr. 17 1996
Verkehrsblatt Nr. 17 1996
VkBl. Amtlicher Teil 471 Heft 17 – 1996
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 17 – 1996 472 VkBl. Amtlicher Teil
(2) Nach Abschnitt 3.1 (6) dürfen Gashochdruckleitungen
im Sinne der Verordnung über Gashochdruckleitun-
gen (Gas HL-VO) vom 17. Dezember 1974 (BGBl.
Teil I vom 20. Dezember 1974, S. 3591 – 3595) mit
einem Betriebsdruck über 16 bar grundsätzlich nicht
in oder an Brücken verlegt werden.
In besonders zu begründenden Fällen bin ich jedoch
damit einverstanden, wenn Sie in eigener Zuständig-
keit und unter Beachtung der RI-LEI-BRÜ Ausnah-
men zulassen.
(3) Ich führe die RI-LEI-BRÜ, Ausgabe 1996 für den
Geschäftsbereich der Bundesfernstraßen ein und
bitte, sie beim Verlegen und Anbringen von Leitungen
an Brücken anzuwenden.
Im Interesse einer einheitlichen Regelung würde ich
es begrüßen, wenn in Ihrem Geschäftsbereich ent-
sprechend verfahren würde.
Das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 20/
1994 vom 27. Juni 1994 einschließlich Anlage ist
überholt und wird hiermit aufgehoben.
Bundesministerium für Verkehr
Nr. 169 Allgemeines Rundschreiben Im Auftrag
Straßenbau Nr. 25/1996 Jungblut
Sachgebiet 05.1: Brücken- und
Ingenieurbau;
RI-LEI-BRÜ
Verwaltung Richtlinien
Sachgebiet 15.4: Kreuzungs- für das Verlegen und Anbringen
und Leitungs- von Leitungen an Brücken
recht;
Ausgabe 1996
Leitungen der
öffentlichen Inhalt:
Versorgung 1. Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
Bonn, den 14. August 1996 1.2 Zweck
StB 25/38.50.65/98 Va 96
1.3 Rechtsgrundlagen
Oberste Straßenbaubehörden 2. Grundsätze
der Länder 3. Technische Ausführung
3.1 Anordnung der Leitungen in und an Brücken
Betreff: Leitungen an Brücken; 3.2 Gestaltungsgesichtspunkte
– Richtlinien für das Verlegen 3.3 Ausführung der Leitungen
und Anbringen von Leitungen 3.4 Aufhängung und Auflagerung der Leitungen
an Brücken, Ausgabe 1996 3.5 Bestandsplan, Überwachungs- und Prüfungsan-
(RI-LEI-BRÜ) weisung
Bezug: Allgemeines Rundschreiben Straßenbau 4 Überwachung und Prüfung der Leitungen
Nr. 20/1994 vom 27. Juni 1994 5. Mitgeltende Normen, Vorschriften und sonstige Re-
– StB 25/38.50.65/68 Va 94 – gelwerke
Anlage: RI-LEI-BRÜ, Ausgabe 1996 Anlage 1: Leitungen an Brücken,
(1) Mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 20/ Überbau-Querschnitt Platte
1994 hatte ich die Richtlinien für das Verlegen und Anlage 2: Leitungen an Brücken,
Anbringen von Leitungen an Brücken, Ausgabe 1994 Überbau-Querschnitt Plattenbalken
(RI-LEI-BRÜ) für den Geschäftsbereich der Bundes- Anlage 3: Leitungen an Brücken,
fernstraßen eingeführt. Überbau-Querschnitt Hohlkasten
Inzwischen haben Sie mir Ihre Erfahrungen bei der Anlage 4: Leitungen an Brücken,
Anwendung der Richtlinien mitgeteilt, die ich in die Überbau-Querschnitt Gewölbe
überarbeitete Ausgabe 1996 eingearbeitet habe.
Die Änderungen bzw. Ergänzungen betreffen die 1. Allgemeines
Abschnitte 3.1 (1), (4) und (8); 3.4 (1); 4. (4) und die 1.1 Geltungsbereich
mitgeltenden Normen, Vorschriften und sonstige Diese Richtlinien gelten für das Verlegen und Anbringen
Regelwerke [6] [8] und [13]. von Leitungen der öffentlichen Ver- und Entsorgung in
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 473 Heft 17 – 1996
und an neu herzustellenden und – soweit technisch und den Vorschriften der DIN 1076 [4], [5] nicht
wirtschaftlich vertretbar – an vorhandenen Straßen- und behindert wird und,
Wegbrücken der Bundesfernstraßen in der Baulast des g) - die Erhaltung (Unterhaltung, Instandsetzung und
Bundes, insbesondere für die Versorgung mit Erneuerung) der Brücken und deren Ausstat-
– Elektrizität, – Gas, – Wasser, – Fernwärme, tungsteile nach den Grundsätzen der RBA-Brü
– Fernmeldeeinrichtungen sowie für die [6] nicht wesentlich erschwert wird.
– Abwasserentsorgung.
3. Technische Ausführung
1.2 Zweck
3.1 Anordnung der Leitungen in und an Brücken
Diese Richtlinien regeln, wo und in welcher Weise
Leitungen in und an Brücken unter Berücksichtigung der (1) Nach Möglichkeit sind die Leitungen jedes Versorgungs-
verkehrlichen, technischen und gestalterischen Belange unternehmens getrennt voneinander anzuordnen.
des Trägers der Straßenbaulast für die Brücken und der Bereits beim Aufstellen des Bauwerksentwurfes nach
Belange der Versorgungsunternehmen verlegt und ange- den RAB-BRÜ [8] ist bei der Festlegung der Leitungs-
bracht werden können, sowie überwacht und geprüft lage den statischen und konstruktiven Erfordernissen
werden müssen. (z. B. Führung durch die Querträger und Widerlager)
1.3 Rechtsgrundlagen und den Bewegungen sowie Verformungen der
Brücken Rechnung zu tragen. Dabei ist zu beachten,
Diese Richtlinien enthalten technische Regelungen. daß die Überwachung und Prüfung der Brücken nach
Technische Regelungen sind nach Anlage 1 der Ge- DIN 1076 nicht und die notwendigen Erhaltungs-
stattungsverträge [1], [2], Vertragsbestandteil. arbeiten nicht wesentlich erschwert werden.
Ergänzend sind die “Hinweise zur Behandlung von Das Anheben der Überbauten, z. B. zum Aus-
Versorgungsleitungen bei Straßenbaumaßnahmen des wechseln der Lager oder zum Ausgleich von
Bundes“ [3] zu beachten. Setzungen oder ähnliches, muß gewährleistet sein.
Bereits beim Einbau der Leitungen sind deshalb
2. Grundsätze geeignete konstruktive Vorkehrungen (Gelenkstücke,
(1) Leitungen dürfen in und an Brücken nur verlegt und Verschwenkungen u. ä.) zu treffen.
angebracht werden, wenn andere Möglichkeiten (z. (2) Bei der Anordnung der einzelnen Leitungsarten im
B. Dükerung, Parallelverlegung zur Brücke) nach- Bauwerksbereich ist die Lage der Leitungen in den
weislich aus technischen oder wirtschaftlichen Grün- anschließenden Straßenabschnitten und die DIN
den unzumutbar sind. 1998 [7] zu beachten. Kontroll- und Ziehschächte
(2) Das nachträgliche Verlegen und Anbringen von Leitun- sind im Fahrbahnbereich von Brücken und im Bereich
gen an vorhandenen Brücken bedarf der Zustimmung von Kappen nicht zugelassen.
des zuständigen Trägers der Straßenbaulast und ist nur (3) Die beispielhafte Regelanordnung im Überbauquer-
dann zulässig, wenn die statischen und konstruktiven schnitt für die einzelnen Leitungen ist für Platten-,
Gegebenheiten dies zulassen und das Erscheinungsbild Plattenbalken-, Hohlkasten- und Gewölbequerschnit-
der Brücken nicht wesentlich beeinträchtigt wird. te in den Anlagen 1 bis 4 dargestellt. Bei stählernen
(3) Leitungen dürfen nicht in tragenden Betonbauteilen Überbauten ist sinngemäß zu verfahren.
der Überbauten von Brücken verlegt werden. (4) Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen können unter den
(4) Bei Umbau-, Verstärkungs- und Instandsetzungs- Kragarmen, zwischen den Balken von Platten-
maßnahmen an vorhandenen Brücken ist anzustre- balkenquerschnitten oder in begehbaren Hohlkästen an-
ben, vorhandene, bisher nicht zugängliche Leitungen, geordnet werden. In den Kappen dürfen diese Leitungen
die in Bauteilen von Brücken eingebaut sind, aus die- nur dann angeordnet werden, wenn eine andere
sen herauszunehmen und zugänglich anzuordnen. Leitungsführung erhebliche konstruktive und gestalteri-
(5) Werden Leitungen in und an Brücken verlegt und sche Nachteile hätte und die Anordnung von Kontroll-
angebracht, sind diese derart anzuordnen, daß und Ziehschächten nicht erforderlich ist (kurze Brücken).
a) - die Verkehrssicherheit auf und unter den Bei der Verlegung von Leitungen in Kappen ist zu
Brücken nicht beeinträchtigt wird, beachten, daß sich in der Kappe kein Tiefpunkt befin-
det, damit sich in den Kanälen kein Wasser ansam-
b) - das Lichtraum- bzw. Durchflußprofil nicht einge- meln kann.
engt wird,
Bei Kappen mit einer Dicke am Vorbord von 14 cm
c) - der dauerhafte Bestand der Brücken und deren muß der Außendurchmesser der Mantelrohre ≤ 50
Ausstattungsteile nicht gefährdet wird, mm betragen. Bei größeren Dicken am Vorbord kann
d) - beim nachträglichen Verlegen und Anbringen der Außendurchmesser der Mantelrohre entspre-
keine Schäden an Bauteilen (z. B. Betonstahl- chend vergrößert werden.
und Spannstahlbewehrung, Korrosionsschutz, Der Einbau der Bewehrung (Betondeckung) und das
Dichtungen u. ä.), Einbauten (z. B. Brückenent- Herstellen der Kappen (Rüttellücken) dürfen durch
wässerungsleitungen) und ggf. bereits vorhan- Mantelrohre nicht behindert werden.
denen Leitungen entstehen,
(5) Wasser-, Abwasser- und Fernwärmeleitungen sind bei
e) - das Erscheinungsbild (Gestaltung) der Brücken Plattenquerschnitten unter den Kragarmen, bei Platten-
möglichst nicht beeinträchtigt wird, balkenquerschnitten in der Regel zwischen den Balken
f) – die Überwachung und Prüfung der Brücken nach anzuordnen. Ein Verlegen in Hohlkästen ist nur zulässig,
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Heft 17 – 1996 474 VkBl. Amtlicher Teil
wenn diese begehbar und beleuchtet sind. Erforderliche (4) Wasser- und Abwasserleitungen sind in Mantelrohren
Sicherheitsvorkehrungen (z. B. Mantelrohre, Absperrvor- zu verlegen, wenn sie frei liegend über Verkehrswege
richtungen, Entlüftungs- und Entleerungsvorrichtungen, oder in Hohlkästen geführt werden. In Hohlkästen ist
Ablauföffnungen in den Bodenplatten) sind im Einzelfall ein direkter Abfluß im Schadensfall nach außen vor-
zu verlangen bzw. vorzusehen. zusehen.
(6) Gashochdruckleitungen im Sinne der Verordnung über (5) Für Gasleitungen sind unter Beachtung zusätzlicher
Gashochdruckleitungen [9] mit einem Betriebsdruck > 16 Beanspruchungen, wie z. B. Temperaturschwankungen
bar dürfen grundsätzlich nicht in oder an Brücken ange- oder Schwingungen, Sicherungsmaßnahmen nach dem
ordnet werden. Andere Gasleitungen sind unter den jeweils neuesten Stand der Technik vorzusehen.
äußeren Kragarmen von Brücken anzuordnen. (6) In Sonderfällen sind bei Fernwärmeleitungen im
Ein Verlegen von Gasleitungen jeder Art in Hohl- Bereich unterführter Verkehrswege zum Schutz der
kästen ist aus Sicherheitsgründen nicht zuzulassen. Verkehrsteilnehmer Auffangvorrichtungen vor austre-
In Ausnahmefällen können Gasleitungen bei einteili- tendem Heißwasser anzuordnen.
gen Plattenbalken-Überbauten zwischen den Balken (7) Falls erforderlich sind Wasser- und Abwasserleitungen
oder bei zweiteiligen Plattenbalken- und Hohlkasten- durch Wärmedämmungen vor Frost zu schützen.
Überbauten an der Unterseite der innen liegenden (8) Beschädigungen der Bauwerke sind weitestgehend zu
Kragarme angeordnet werden. Bei Hohlkästen sind vermeiden und nach Anbringen der Leitungen wieder zu
die Lüftungsöffnungen an der der Gasleitung abge- beseitigen. An den Böschungen und dem anschließen-
wandten Seite anzubringen. den Straßenkörper ist nach dem Verlegen der Leitungen
(7) Die Unterkante der Leitungen einschl. ihrer Aufhän- ein ordnungsgemäßer Zustand wiederherzustellen.
gungen, Auflagerungen und ggf. Auffangvorrichtungen
3.4 Aufhängung und Auflagerung der Leitungen
muß höher als die Unterkante des Überbaus liegen.
(1) Für Aufhängungen und Auflagerungen gelten die ein-
(8) Der lichte Abstand der Leitungen von den Bauwerks-
schlägigen Richtzeichnungen des Bund/Länder-Fach-
teilen soll aus Erhaltungsgründen in der Regel 50 cm
ausschusses Brücken- und Ingenieurbau [12] sinnge-
nicht unterschreiten, muß aber mindestens 30 cm betra-
mäß, wobei bezüglich des Abstandes von Leitungen zu
gen. Für den lichten Abstand der Leitungen bzw. Mantel-
den Bauwerksteilen Abschnitt 3.1 (8) zu beachten ist.
rohre untereinander, ausgenommen bei Leitungen der
Elektrizitätsversorgung und bei Fernmeldeeinrichtungen, Die Aufhängekonstruktionen und ihre Auswirkungen auf
dürfen 20 cm nicht unterschritten werden. das Bauwerk sind ggf. nachzuweisen und durch einen
3.2 Gestaltungsgesichtspunkte Prüfingenieur für Baustatik überprüfen zu lassen.
(1) Das Erscheinungsbild der Brücken soll durch das Für die Aufhängekonstruktion ist nichtrostender Stahl
Anbringen von Leitungen möglichst nicht beeinträch- (Stahlgruppe A, Werkstoff-Nr. 1.4401 oder 1.4571) zu
tigt werden. Hierbei ist unerheblich, welcher Ver- verwenden. Die Bewehrung darf durch Befesti-
kehrsweg unten liegt. gungsmittel nicht beschädigt werden.
(2) Die Anordnung von Leitungen auf den Sichtflächen (2) Die von der Straßenbauverwaltung anzugebenden
von Brücken (z. B. Stirnflächen und Brüstungen von Bewegungen der Brücken sind durch Leitungskom-
Gewölbebrücken) einschl. der Pfeiler und Widerlager pensatoren oder gleichwertige Konstruktionen auszu-
ist grundsätzlich nicht zuzulassen. gleichen, die grundsätzlich außerhalb der Brücke
anzuordnen sind.
(3) Werden Leitungen an außenliegenden Kragarmen
angebracht, ist zu prüfen, ob zur Vermeidung wesent- (3) Die Kammermauerdurchdringungen sind möglichst
licher gestalterischer Beeinträchtigungen entsprechende im Bereich der Auflagerbänke auszuführen und müs-
konstruktive und dauerhafte Maßnahmen getroffen wer- sen wasserdicht sein. Die Leitungen im Bereich der
den müssen. Dies können insbesondere sein: Durchdringungen müssen elastisch gebettet sowie
längs- und querverschieblich sein. Außerdem müs-
– herabgezogene Gesimse,
sen die Durchdringungen mögliche Auflagerver-
– Sichtblenden aus Beton oder Metall und drehungen für die Leitungen zwängungsfrei zulassen
– farbige Anpassung der Leitungen an das Bauwerk. und eine berührungsfreie Lage zwischen Mantel und
3.3 Ausführung der Leitungen Leitungsrohr gewährleisten.
(1) Mit dem Versorgungsunternehmen ist vertraglich zu (4) Das Anheben der Überbauten von Brücken ohne
vereinbaren, daß alle für die Leitungsherstellung und Beeinträchtigung der Funktion der Leitungen, ist
Leitungssicherung einschlägigen technischen Regel- durch geeignete Vorrichtungen sicherzustellen.
werke [10] beachtet werden. Erforderlichenfalls sind lösbare Verbindungen vorzu-
(2) Bei Rohrleitungen sind vor und hinter der Brücke sehen. Das Maß des Anhebens der Überbauten ist
außerhalb der Widerlagerbereiche Absperrvorrichtun- von der Straßenbauverwaltung anzugeben.
gen zur schnellstmöglichen Unterbrechung der 3.5 Bestandsplan, Überwachungs- und Prüfungs-
Leitungen im Schadensfalle vorzusehen. anweisung
(3) Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen sind in korro- (1) Nach Abschluß jeder Leitungsverlegung, sowohl an
sionsgeschützten Mantelrohren aus Stahl oder in neuen als auch an vorhandenen Brücken, übergibt das
Mantelrohren aus Kunststoff zu verlegen. Der Versorgungsunternehmen der zuständigen Straßen-
Korrosionsschutz von Mantelrohren aus Stahl und baubehörde einen Bestandsplan (Bestandsunterlagen
aller anderen metallischen Leitungen ist in der den nach ZTV-K [13]) sowie auf Verlangen zur Information
ZTV-KOR [11] entsprechenden Qualität auszuführen. eine Überwachungs- und Prüfungsanweisung. Diese
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 475 Heft 17 – 1996
richtet sich nach den einschlägigen neuesten [5] Der Bundesminister für Verkehr:
Vorschriften, ist bei Änderungen fortzuschreiben und der DIN 1076, Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen
zuständigen Straßenbaubehörde zu übergeben. und Wegen; Überwachung und Prüfung (März 1983)
(2) Die Lage- und Leitungsdaten sind in das Bauwerks- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 4/1983
buch nach DIN 1076 aufzunehmen. vom 5. April 1983, Verkehrsblatt 1983, Seite 166
[6] Der Bundesminister für Verkehr:
4. Überwachung und Prüfung der Leitungen Richtlinien für die bauliche Durchbildung und Aus-
(1) Soweit für die Betriebssicherheit der Leitungen die stattung von Brücken zur Überwachung, Prüfung
einschlägigen Bestimmungen Inbetriebnahmeprü- und Erhaltung (RBA-Brü)
fungen vorschreiben, sind die Protokolle in Kopie der Verkehrsblatt-Verlag, Hohe Str. 39, 44139 Dortmund
zuständigen Straßenbaubehörde zu übergeben. Ko- [7] Deutsches Institut für Normung (DIN): DIN 1998,
pien der Inbetriebnahmeprüfungen sind zu den Bau- Unterbringung von Leitungen in öffentlichen Flächen
werksakten zu nehmen.
Beuth-Verlag, Berlin
(2) Die Leitungen sind von den Versorgungsunterneh-
men in Zeitabständen nach deren einschlägigen Vor- [8] Der Bundesminister für Verkehr:
schriften, Rohrleitungen mindestens alle 3 Jahre, zu Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksentwürfen
überwachen und zu prüfen. Gasleitungen sind einmal (RAB-BRÜ)
jährlich zu prüfen. Verkehrsblatt-Verlag, Hohe Str. 39, 44139 Dortmund
(3) In die Prüfungen sind auch die Befestigungsvorrich- [9] Verordnung über Gashochdruckleitungen (Gas HL-
tungen einzubeziehen. Die direkt am Bauwerk ange- VO), vom 17. Dezember 1974, BGBl., Teil I vom 20.
brachten Befestigungsvorrichtungen sind von der zu- Dezember 1974, S. 3591 - 3595
ständigen Straßenbaubehörde, die Halterungen der [10] Für die Herausgabe technischer Regelwerke zur Her-
Leitungen von den zuständigen Versorgungsunter- stellung und Sicherung von Leitungen sind zuständig:
nehmen zu überprüfen. – Gas, Wasser: Deutscher Verein des Gas- und
(4) Die für die Überwachung und Prüfung der Brücken Wasserfaches e. V. (DVGW),
zuständige Dienststelle der Straßenbauverwaltung ist 53123 Bonn.
durch das Versorgungsunternehmen rechtzeitig vor Vertrieb: Wirtschafts- und Ver-
der beabsichtigten Überwachung bzw. Prüfung zu lagsgesellschaft Gas und Was-
benachrichtigen. ser mbH, Postfach 14 01 51,
Das Versorgungsunternehmen ist zu verpflichten der 53056 Bonn
zuständigen Dienststelle der Straßenbauverwaltung – Strom: Vereinigung Deutscher Elektrizi-
Protokolle der durchgeführten Überwachungen und tätswerke e. V. (VDEW), Post-
Prüfungen der im Bauwerksbereich verlegten Leitun- fach 70 11 51, 60596 Frankfurt/
gen zu übergeben. Main
(5) Die Kontrolle, ob die Versorgungsunternehmen ihre – Fernwärme: Arbeitsgemeinschaft Fern-
nach Abschnitt (2) und (3) obliegenden Aufgaben wärme e. V. (AGFW), Strese-
erfüllen, gehört nicht zum Prüfungsumfang der Stra- mannallee 30, 60596 Frankfurt/
ßenbauverwaltung gem. Abschnitt 6.1.2.12 DIN 1076; Main
es sei denn, es ist Gefahr im Verzuge.
– Abwasser: Abwassertechnische Vereini-
Mitgeltende Normen, Vorschriften und sonsti- gung e. V. (ATV), Markt 71,
ge Regelwerke 53753 St. Augustin
[1] Der Bundesminister für Verkehr: [11] Der Bundesminister für Verkehr:
Rahmenvertrag 1974 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und
Rundschreiben Straßenbau vom 9. Dezember 1974, Richtlinien für den Korrosionsschutz von Stahl-
Verkehrsblatt 1975, Seite 69 bauten, (ZTV-KOR)
[2] Der Bundesminister für Verkehr: Verkehrsblatt-Verlag, Hohe Str. 39, 44139 Dortmund
Bundesmustervertrag 1987 [12] Der Bundesminister für Verkehr:
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 7/1987 Richtzeichnungen für Brücken und andere Inge-
vom 27. April 1987, Verkehrsblatt 1987, Seite 398 nieurbauwerke
[3] Der Bundesminister für Verkehr: Verkehrsblatt-Verlag, Hohe Str. 39, 44139 Dortmund
Hinweise zur Behandlung von Versorgungsleitun-
gen bei Straßenbaumaßnahmen des Bundes [13] Der Bundesminister für Verkehr:
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 3/1992 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für
vom 6. November 1992, Verkehrsblatt 1992, Seite Kunstbauten (ZTV-K)
677 Verkehrsblatt-Verlag, Hohe Str. 39, 44139 Dortmund
[4] Deutsches Institut für Normung (DIN):
DIN 1076, Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen Anmerkung:
und Wegen; Überwachung und Prüfung (Ausgabe Die vom Bundesministerium für Verkehr herausgegebe-
März 1983) nen Vorschriften und Richtlinien sind nur beim Ver-
Beuth Verlag, Burggrafenstraße 6, 10772 Berlin kehrsblatt-Verlag zu beziehen.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 17 – 1996 476 VkBl. Amtlicher Teil
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 477 Heft 17 – 1996
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 17 – 1996 478 VkBl. Amtlicher Teil
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 479 Heft 17 – 1996
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 17 – 1996 480 VkBl. Amtlicher Teil
Nr. 170 Allgemeines Rundschreiben (3) Im sechsjährigen Turnus, also bei jeder zweiten
Straßenbau Nr. 27/1996 Meßkampagne, sollen zusätzlich die Überholfahrstreifen
Sachgebiet 04.6: Straßen- von Bundesautobahnen und von zweibahnigen
befestigungen; Bundesstraßen erfaßt werden.
Straßenerhaltung III. Kostentragung
(1) Der Bund trägt künftig die Ausgaben für Unter-
Bonn, den 9. August 1996 nehmerleistungen der Zustandserfassung und -bewer-
StB 26/38.56.80/65 Va 96 tung aus Kapitel 1210, Titel 535 62 des Bundeshaus-
Oberste Straßenbaubehörden haltes entsprechend dem angemeldeten und abge-
der Länder stimmten Bedarf.
nachrichtlich: (2) Alle anderen Leistungen insbesondere für Vorbe-
reitung und Organisation der Meßkampagne einschließ-
Bundesanstalt für Straßenwesen
lich Bereitstellung der Netzknotenfolge-Datei sind von
Bundesrechnungshof den Ländern zu tragen.
DEGES Deutsche Einheit IV. Länderübergreifende Aufgaben und jährliche Er-
Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH fassungsregionen
BMV-Außenstelle Berlin (1) Länderübergreifende Aufgaben während einer Meß-
Zustandserfassung und -bewertung (ZEB) der Stra- kampagne werden von einer Koordinierungsgruppe
ßenbefestigung von Bundesfernstraßen (KoG) wahrgenommen, der eine begrenzte Anzahl stän-
diger Mitglieder der Straßenbauverwaltungen der Länder
Mein Schreiben vom 21. April 1993
angehören. Die KoG führt im wesentlichen die Arbeiten
– StB 26/38.56.70/23 Va 93 –
der begleitenden Arbeitsgruppe des Bund-Länder-
Die Zustandserfassung und -bewertung (ZEB) soll dazu bei- Ausschusses Zustandserfassung und -bewertung (BLA-
tragen, den Haushaltsmitteleinsatz für die Erhaltung der ZEB) während der Ersterfassung fort.
Bundesfernstraßen zu verbessern. Seit 1992 wurde die ZEB
(2) Zur Erleichterung der länderübergreifenden Koordi-
zuerst auf Bundesautobahnen (1992) und anschließend auf
nierung muß rechtzeitig vor Beginn einer Meßkampagne
Bundesstraßen (1993, 1994, 1995) durchgeführt. Mit
abgestimmt werden, wer an den einzelnen Jahresmes-
Bezugsschreiben hatte ich erstmals darum gebeten, die
sungen in den jährlichen Erfassungsregionen teilnimmt.
Ergebnisse der Zustandserfassung und -bewertung bei Ihrer
Hierbei ist der Verstetigung des jährlichen Meßumfanges
Erhaltungsplanung zu berücksichtigen. Um auch zukünftig
Rechnung zu tragen.
auf den aktuellen Zustand der Straßenbefestigung zurück-
greifen zu können, bitte ich, weitere Messungen regelmäßig (3) Ein Wechsel der abgestimmten Teilnehmer an den
und nach den folgenden Grundsätzen bundeseinheitlich Jahresmessungen während einer Meßkampagne sollte
durchzuführen, die so gewonnenen Daten für die netzweite vermieden werden. In einem solchen Fall soll grundsätz-
streckenbezogene Erhaltungsplanung zu nutzen und mir zu lich Einvernehmen mit der Koordinierungsgruppe erzielt
übermitteln. Die Ausgaben für die unten beschriebenen werden; der reguläre Ablauf der Meßkampagne soll
Unternehmerleistungen der Meßkampagne trägt der Bund. dadurch nicht gefährdet werden.
Bei zukünftigen Zustandserfassungen und -bewertungen (4) Beratung und Festlegung der Maßnahmen nach Abs.
der Bundesfernstraßen – erstmals für die vorgesehenen 1 und Abs. 2 erfolgen bis auf weiteres im BLA-ZEB.
Folgemessungen im Jahre 1997 – bitte ich folgende V. Vergabeunterlagen, Vergabe
Grundsätze zu beachten: Um ein bundeseinheitliches Vorgehen bei der Aufstellung
I. Meßkampagnen der Vergabeunterlagen und der Vergabe sicherzustellen,
bitte ich, die in Anlehnung an das Handbuch für Verträge
(1) Folgemessungen sollen grundsätzlich in Meß- über Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten
kampagnen erfolgen. Jede Meßkampagne umfaßt die im Straßen- und Brückenbau (HIV-StB) aufgestellten
Erfassung und Bewertung des gesamten Bundesfern- Festlegungen zu verwenden und die Verträge namens und
straßennetzes in einem Zeitraum von 3 Jahren. Die im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland abzuschließen.
Datenerfassung, -bewertung und Qualitätssicherung im Gleichfalls sichern sie in technischer Hinsicht eine bundes-
Verlauf einer Meßkampagne soll unverändert bleiben. einheitliche Zustandserfassung und -bewertung.
(2) Die Organisation und die begleitenden Arbeiten bei Vl. Datenübertragung
der Durchführung der Meßkampagne obliegen der
(1) Die Ergebnisdaten der ZEB-Messungen sind dem
Straßenbauverwaltung jedes Landes.
Bund per Datenübertragung in auswertbarer Form unver-
II. Umfang und Turnus der Folgemessungen züglich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Ebenso
(1) Das Erfassungs- und Bewertungskonzept der Erst- sollen die Daten von allen Ländern für ihre Aufgaben
erfassung soll grundsätzlich beibehalten werden. Es um- genutzt werden können.
faßt Messungen der Ebenheit in Längs- und Querrich- (2) Die Übertragung der Daten an BMV/BASt soll durch
tung, der Griffigkeit und von Substanzmerkmalen, wie z. vertragliche Vereinbarung mit dem auswertenden Unter-
B. Risse, Ausmagerungen, Flickstellen und Kantenab- nehmen geregelt werden und durch das Unternehmen
brüche sowie die Bewertung der erfaßten Daten. abgewickelt werden. Dies minimiert den Verwaltungs-
(2) Im dreijährigen Turnus soll die Zustandserfassung aufwand und dient der Verwaltungsvereinfachung.
und -bewertung des rechten Fahrstreifens jeder BAB- Bundesministerium für Verkehr
Richtungsfahrbahn und grundsätzlich eines Fahrstrei- Im Auftrag
fens der Bundesstraßen erfolgen. (VkBl. 1996 S. 480) Dr.-Ing. H u b er
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil