VkBl Nr. 17 1996

Verkehrsblatt Nr. 17 1996

/ 26
PDF herunterladen
VkBl. Amtlicher Teil                  471                       Heft 17 – 1996




                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
11

Heft 17 – 1996                                                 472                           VkBl. Amtlicher Teil

                                                                     (2) Nach Abschnitt 3.1 (6) dürfen Gashochdruckleitungen
                                                                         im Sinne der Verordnung über Gashochdruckleitun-
                                                                         gen (Gas HL-VO) vom 17. Dezember 1974 (BGBl.
                                                                         Teil I vom 20. Dezember 1974, S. 3591 – 3595) mit
                                                                         einem Betriebsdruck über 16 bar grundsätzlich nicht
                                                                         in oder an Brücken verlegt werden.
                                                                         In besonders zu begründenden Fällen bin ich jedoch
                                                                         damit einverstanden, wenn Sie in eigener Zuständig-
                                                                         keit und unter Beachtung der RI-LEI-BRÜ Ausnah-
                                                                         men zulassen.
                                                                     (3) Ich führe die RI-LEI-BRÜ, Ausgabe 1996 für den
                                                                         Geschäftsbereich der Bundesfernstraßen ein und
                                                                         bitte, sie beim Verlegen und Anbringen von Leitungen
                                                                         an Brücken anzuwenden.
                                                                         Im Interesse einer einheitlichen Regelung würde ich
                                                                         es begrüßen, wenn in Ihrem Geschäftsbereich ent-
                                                                         sprechend verfahren würde.
                                                                         Das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 20/
                                                                         1994 vom 27. Juni 1994 einschließlich Anlage ist
                                                                         überholt und wird hiermit aufgehoben.
                                                                                                Bundesministerium für Verkehr
Nr. 169 Allgemeines Rundschreiben                                                                        Im Auftrag
        Straßenbau Nr. 25/1996                                                                          Jungblut
        Sachgebiet 05.1: Brücken- und
                         Ingenieurbau;
                                                                                         RI-LEI-BRÜ
                         Verwaltung                                                       Richtlinien
        Sachgebiet 15.4: Kreuzungs-                                            für das Verlegen und Anbringen
                         und Leitungs-                                            von Leitungen an Brücken
                         recht;
                                                                                         Ausgabe 1996
                         Leitungen der
                         öffentlichen                                Inhalt:
                         Versorgung                                  1.    Allgemeines
                                                                     1.1 Geltungsbereich
                               Bonn, den 14. August 1996             1.2 Zweck
                               StB 25/38.50.65/98 Va 96
                                                                     1.3 Rechtsgrundlagen
Oberste Straßenbaubehörden                                           2.    Grundsätze
der Länder                                                           3.    Technische Ausführung
                                                                     3.1 Anordnung der Leitungen in und an Brücken
Betreff:   Leitungen an Brücken;                                     3.2 Gestaltungsgesichtspunkte
           – Richtlinien für das Verlegen                            3.3 Ausführung der Leitungen
              und Anbringen von Leitungen                            3.4 Aufhängung und Auflagerung der Leitungen
              an Brücken, Ausgabe 1996                               3.5 Bestandsplan, Überwachungs- und Prüfungsan-
              (RI-LEI-BRÜ)                                                 weisung
Bezug:     Allgemeines Rundschreiben Straßenbau                      4     Überwachung und Prüfung der Leitungen
           Nr. 20/1994 vom 27. Juni 1994                             5.    Mitgeltende Normen, Vorschriften und sonstige Re-
           – StB 25/38.50.65/68 Va 94 –                                    gelwerke
Anlage:    RI-LEI-BRÜ, Ausgabe 1996                                  Anlage 1: Leitungen an Brücken,
(1) Mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 20/                           Überbau-Querschnitt Platte
    1994 hatte ich die Richtlinien für das Verlegen und              Anlage 2: Leitungen an Brücken,
    Anbringen von Leitungen an Brücken, Ausgabe 1994                           Überbau-Querschnitt Plattenbalken
    (RI-LEI-BRÜ) für den Geschäftsbereich der Bundes-                Anlage 3: Leitungen an Brücken,
    fernstraßen eingeführt.                                                    Überbau-Querschnitt Hohlkasten
    Inzwischen haben Sie mir Ihre Erfahrungen bei der                Anlage 4: Leitungen an Brücken,
    Anwendung der Richtlinien mitgeteilt, die ich in die                       Überbau-Querschnitt Gewölbe
    überarbeitete Ausgabe 1996 eingearbeitet habe.
    Die Änderungen bzw. Ergänzungen betreffen die                    1.   Allgemeines
    Abschnitte 3.1 (1), (4) und (8); 3.4 (1); 4. (4) und die         1.1 Geltungsbereich
    mitgeltenden Normen, Vorschriften und sonstige                   Diese Richtlinien gelten für das Verlegen und Anbringen
    Regelwerke [6] [8] und [13].                                     von Leitungen der öffentlichen Ver- und Entsorgung in



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
12

VkBl. Amtlicher Teil                                         473                                                Heft 17 – 1996

und an neu herzustellenden und – soweit technisch und                        den Vorschriften der DIN 1076 [4], [5] nicht
wirtschaftlich vertretbar – an vorhandenen Straßen- und                      behindert wird und,
Wegbrücken der Bundesfernstraßen in der Baulast des                     g) - die Erhaltung (Unterhaltung, Instandsetzung und
Bundes, insbesondere für die Versorgung mit                                  Erneuerung) der Brücken und deren Ausstat-
       – Elektrizität, – Gas, – Wasser, – Fernwärme,                         tungsteile nach den Grundsätzen der RBA-Brü
       – Fernmeldeeinrichtungen sowie für die                                [6] nicht wesentlich erschwert wird.
       – Abwasserentsorgung.
                                                                   3.     Technische Ausführung
1.2 Zweck
                                                                   3.1 Anordnung der Leitungen in und an Brücken
Diese Richtlinien regeln, wo und in welcher Weise
Leitungen in und an Brücken unter Berücksichtigung der             (1) Nach Möglichkeit sind die Leitungen jedes Versorgungs-
verkehrlichen, technischen und gestalterischen Belange                 unternehmens getrennt voneinander anzuordnen.
des Trägers der Straßenbaulast für die Brücken und der                 Bereits beim Aufstellen des Bauwerksentwurfes nach
Belange der Versorgungsunternehmen verlegt und ange-                   den RAB-BRÜ [8] ist bei der Festlegung der Leitungs-
bracht werden können, sowie überwacht und geprüft                      lage den statischen und konstruktiven Erfordernissen
werden müssen.                                                         (z. B. Führung durch die Querträger und Widerlager)
1.3 Rechtsgrundlagen                                                   und den Bewegungen sowie Verformungen der
                                                                       Brücken Rechnung zu tragen. Dabei ist zu beachten,
Diese Richtlinien enthalten technische Regelungen.                     daß die Überwachung und Prüfung der Brücken nach
Technische Regelungen sind nach Anlage 1 der Ge-                       DIN 1076 nicht und die notwendigen Erhaltungs-
stattungsverträge [1], [2], Vertragsbestandteil.                       arbeiten nicht wesentlich erschwert werden.
Ergänzend sind die “Hinweise zur Behandlung von                        Das Anheben der Überbauten, z. B. zum Aus-
Versorgungsleitungen bei Straßenbaumaßnahmen des                       wechseln der Lager oder zum Ausgleich von
Bundes“ [3] zu beachten.                                               Setzungen oder ähnliches, muß gewährleistet sein.
                                                                       Bereits beim Einbau der Leitungen sind deshalb
2.   Grundsätze                                                        geeignete konstruktive Vorkehrungen (Gelenkstücke,
(1) Leitungen dürfen in und an Brücken nur verlegt und                 Verschwenkungen u. ä.) zu treffen.
    angebracht werden, wenn andere Möglichkeiten (z.               (2) Bei der Anordnung der einzelnen Leitungsarten im
    B. Dükerung, Parallelverlegung zur Brücke) nach-                   Bauwerksbereich ist die Lage der Leitungen in den
    weislich aus technischen oder wirtschaftlichen Grün-               anschließenden Straßenabschnitten und die DIN
    den unzumutbar sind.                                               1998 [7] zu beachten. Kontroll- und Ziehschächte
(2) Das nachträgliche Verlegen und Anbringen von Leitun-               sind im Fahrbahnbereich von Brücken und im Bereich
    gen an vorhandenen Brücken bedarf der Zustimmung                   von Kappen nicht zugelassen.
    des zuständigen Trägers der Straßenbaulast und ist nur         (3) Die beispielhafte Regelanordnung im Überbauquer-
    dann zulässig, wenn die statischen und konstruktiven               schnitt für die einzelnen Leitungen ist für Platten-,
    Gegebenheiten dies zulassen und das Erscheinungsbild               Plattenbalken-, Hohlkasten- und Gewölbequerschnit-
    der Brücken nicht wesentlich beeinträchtigt wird.                  te in den Anlagen 1 bis 4 dargestellt. Bei stählernen
(3) Leitungen dürfen nicht in tragenden Betonbauteilen                 Überbauten ist sinngemäß zu verfahren.
    der Überbauten von Brücken verlegt werden.                     (4) Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen können unter den
(4) Bei Umbau-, Verstärkungs- und Instandsetzungs-                     Kragarmen, zwischen den Balken von Platten-
    maßnahmen an vorhandenen Brücken ist anzustre-                     balkenquerschnitten oder in begehbaren Hohlkästen an-
    ben, vorhandene, bisher nicht zugängliche Leitungen,               geordnet werden. In den Kappen dürfen diese Leitungen
    die in Bauteilen von Brücken eingebaut sind, aus die-              nur dann angeordnet werden, wenn eine andere
    sen herauszunehmen und zugänglich anzuordnen.                      Leitungsführung erhebliche konstruktive und gestalteri-
(5) Werden Leitungen in und an Brücken verlegt und                     sche Nachteile hätte und die Anordnung von Kontroll-
    angebracht, sind diese derart anzuordnen, daß                      und Ziehschächten nicht erforderlich ist (kurze Brücken).
    a) - die Verkehrssicherheit auf und unter den                      Bei der Verlegung von Leitungen in Kappen ist zu
          Brücken nicht beeinträchtigt wird,                           beachten, daß sich in der Kappe kein Tiefpunkt befin-
                                                                       det, damit sich in den Kanälen kein Wasser ansam-
    b) - das Lichtraum- bzw. Durchflußprofil nicht einge-              meln kann.
          engt wird,
                                                                       Bei Kappen mit einer Dicke am Vorbord von 14 cm
    c) - der dauerhafte Bestand der Brücken und deren                  muß der Außendurchmesser der Mantelrohre ≤ 50
          Ausstattungsteile nicht gefährdet wird,                      mm betragen. Bei größeren Dicken am Vorbord kann
    d) - beim nachträglichen Verlegen und Anbringen                    der Außendurchmesser der Mantelrohre entspre-
          keine Schäden an Bauteilen (z. B. Betonstahl-                chend vergrößert werden.
          und Spannstahlbewehrung, Korrosionsschutz,                   Der Einbau der Bewehrung (Betondeckung) und das
          Dichtungen u. ä.), Einbauten (z. B. Brückenent-              Herstellen der Kappen (Rüttellücken) dürfen durch
          wässerungsleitungen) und ggf. bereits vorhan-                Mantelrohre nicht behindert werden.
          denen Leitungen entstehen,
                                                                   (5) Wasser-, Abwasser- und Fernwärmeleitungen sind bei
    e) - das Erscheinungsbild (Gestaltung) der Brücken                 Plattenquerschnitten unter den Kragarmen, bei Platten-
          möglichst nicht beeinträchtigt wird,                         balkenquerschnitten in der Regel zwischen den Balken
    f) – die Überwachung und Prüfung der Brücken nach                  anzuordnen. Ein Verlegen in Hohlkästen ist nur zulässig,



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
13

Heft 17 – 1996                                                474                            VkBl. Amtlicher Teil

    wenn diese begehbar und beleuchtet sind. Erforderliche          (4) Wasser- und Abwasserleitungen sind in Mantelrohren
    Sicherheitsvorkehrungen (z. B. Mantelrohre, Absperrvor-             zu verlegen, wenn sie frei liegend über Verkehrswege
    richtungen, Entlüftungs- und Entleerungsvorrichtungen,              oder in Hohlkästen geführt werden. In Hohlkästen ist
    Ablauföffnungen in den Bodenplatten) sind im Einzelfall             ein direkter Abfluß im Schadensfall nach außen vor-
    zu verlangen bzw. vorzusehen.                                       zusehen.
(6) Gashochdruckleitungen im Sinne der Verordnung über              (5) Für Gasleitungen sind unter Beachtung zusätzlicher
    Gashochdruckleitungen [9] mit einem Betriebsdruck > 16              Beanspruchungen, wie z. B. Temperaturschwankungen
    bar dürfen grundsätzlich nicht in oder an Brücken ange-             oder Schwingungen, Sicherungsmaßnahmen nach dem
    ordnet werden. Andere Gasleitungen sind unter den                   jeweils neuesten Stand der Technik vorzusehen.
    äußeren Kragarmen von Brücken anzuordnen.                       (6) In Sonderfällen sind bei Fernwärmeleitungen im
    Ein Verlegen von Gasleitungen jeder Art in Hohl-                    Bereich unterführter Verkehrswege zum Schutz der
    kästen ist aus Sicherheitsgründen nicht zuzulassen.                 Verkehrsteilnehmer Auffangvorrichtungen vor austre-
    In Ausnahmefällen können Gasleitungen bei einteili-                 tendem Heißwasser anzuordnen.
    gen Plattenbalken-Überbauten zwischen den Balken                (7) Falls erforderlich sind Wasser- und Abwasserleitungen
    oder bei zweiteiligen Plattenbalken- und Hohlkasten-                durch Wärmedämmungen vor Frost zu schützen.
    Überbauten an der Unterseite der innen liegenden                (8) Beschädigungen der Bauwerke sind weitestgehend zu
    Kragarme angeordnet werden. Bei Hohlkästen sind                     vermeiden und nach Anbringen der Leitungen wieder zu
    die Lüftungsöffnungen an der der Gasleitung abge-                   beseitigen. An den Böschungen und dem anschließen-
    wandten Seite anzubringen.                                          den Straßenkörper ist nach dem Verlegen der Leitungen
(7) Die Unterkante der Leitungen einschl. ihrer Aufhän-                 ein ordnungsgemäßer Zustand wiederherzustellen.
    gungen, Auflagerungen und ggf. Auffangvorrichtungen
                                                                    3.4 Aufhängung und Auflagerung der Leitungen
    muß höher als die Unterkante des Überbaus liegen.
                                                                    (1) Für Aufhängungen und Auflagerungen gelten die ein-
(8) Der lichte Abstand der Leitungen von den Bauwerks-
                                                                        schlägigen Richtzeichnungen des Bund/Länder-Fach-
    teilen soll aus Erhaltungsgründen in der Regel 50 cm
                                                                        ausschusses Brücken- und Ingenieurbau [12] sinnge-
    nicht unterschreiten, muß aber mindestens 30 cm betra-
                                                                        mäß, wobei bezüglich des Abstandes von Leitungen zu
    gen. Für den lichten Abstand der Leitungen bzw. Mantel-
                                                                        den Bauwerksteilen Abschnitt 3.1 (8) zu beachten ist.
    rohre untereinander, ausgenommen bei Leitungen der
    Elektrizitätsversorgung und bei Fernmeldeeinrichtungen,             Die Aufhängekonstruktionen und ihre Auswirkungen auf
    dürfen 20 cm nicht unterschritten werden.                           das Bauwerk sind ggf. nachzuweisen und durch einen
3.2 Gestaltungsgesichtspunkte                                           Prüfingenieur für Baustatik überprüfen zu lassen.
(1) Das Erscheinungsbild der Brücken soll durch das                     Für die Aufhängekonstruktion ist nichtrostender Stahl
    Anbringen von Leitungen möglichst nicht beeinträch-                 (Stahlgruppe A, Werkstoff-Nr. 1.4401 oder 1.4571) zu
    tigt werden. Hierbei ist unerheblich, welcher Ver-                  verwenden. Die Bewehrung darf durch Befesti-
    kehrsweg unten liegt.                                               gungsmittel nicht beschädigt werden.
(2) Die Anordnung von Leitungen auf den Sichtflächen                (2) Die von der Straßenbauverwaltung anzugebenden
    von Brücken (z. B. Stirnflächen und Brüstungen von                  Bewegungen der Brücken sind durch Leitungskom-
    Gewölbebrücken) einschl. der Pfeiler und Widerlager                 pensatoren oder gleichwertige Konstruktionen auszu-
    ist grundsätzlich nicht zuzulassen.                                 gleichen, die grundsätzlich außerhalb der Brücke
                                                                        anzuordnen sind.
(3) Werden Leitungen an außenliegenden Kragarmen
    angebracht, ist zu prüfen, ob zur Vermeidung wesent-            (3) Die Kammermauerdurchdringungen sind möglichst
    licher gestalterischer Beeinträchtigungen entsprechende             im Bereich der Auflagerbänke auszuführen und müs-
    konstruktive und dauerhafte Maßnahmen getroffen wer-                sen wasserdicht sein. Die Leitungen im Bereich der
    den müssen. Dies können insbesondere sein:                          Durchdringungen müssen elastisch gebettet sowie
                                                                        längs- und querverschieblich sein. Außerdem müs-
    –     herabgezogene Gesimse,
                                                                        sen die Durchdringungen mögliche Auflagerver-
    –     Sichtblenden aus Beton oder Metall und                        drehungen für die Leitungen zwängungsfrei zulassen
    –     farbige Anpassung der Leitungen an das Bauwerk.               und eine berührungsfreie Lage zwischen Mantel und
3.3 Ausführung der Leitungen                                            Leitungsrohr gewährleisten.
(1) Mit dem Versorgungsunternehmen ist vertraglich zu               (4) Das Anheben der Überbauten von Brücken ohne
    vereinbaren, daß alle für die Leitungsherstellung und               Beeinträchtigung der Funktion der Leitungen, ist
    Leitungssicherung einschlägigen technischen Regel-                  durch geeignete Vorrichtungen sicherzustellen.
    werke [10] beachtet werden.                                         Erforderlichenfalls sind lösbare Verbindungen vorzu-
(2) Bei Rohrleitungen sind vor und hinter der Brücke                    sehen. Das Maß des Anhebens der Überbauten ist
    außerhalb der Widerlagerbereiche Absperrvorrichtun-                 von der Straßenbauverwaltung anzugeben.
    gen zur schnellstmöglichen Unterbrechung der                    3.5 Bestandsplan, Überwachungs- und Prüfungs-
    Leitungen im Schadensfalle vorzusehen.                                anweisung
(3) Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen sind in korro-            (1) Nach Abschluß jeder Leitungsverlegung, sowohl an
    sionsgeschützten Mantelrohren aus Stahl oder in                     neuen als auch an vorhandenen Brücken, übergibt das
    Mantelrohren aus Kunststoff zu verlegen. Der                        Versorgungsunternehmen der zuständigen Straßen-
    Korrosionsschutz von Mantelrohren aus Stahl und                     baubehörde einen Bestandsplan (Bestandsunterlagen
    aller anderen metallischen Leitungen ist in der den                 nach ZTV-K [13]) sowie auf Verlangen zur Information
    ZTV-KOR [11] entsprechenden Qualität auszuführen.                   eine Überwachungs- und Prüfungsanweisung. Diese



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
14

VkBl. Amtlicher Teil                                           475                                               Heft 17 – 1996

    richtet sich nach den einschlägigen neuesten                     [5]    Der Bundesminister für Verkehr:
    Vorschriften, ist bei Änderungen fortzuschreiben und der                DIN 1076, Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen
    zuständigen Straßenbaubehörde zu übergeben.                             und Wegen; Überwachung und Prüfung (März 1983)
(2) Die Lage- und Leitungsdaten sind in das Bauwerks-                       Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 4/1983
    buch nach DIN 1076 aufzunehmen.                                         vom 5. April 1983, Verkehrsblatt 1983, Seite 166
                                                                     [6]    Der Bundesminister für Verkehr:
4.    Überwachung und Prüfung der Leitungen                                 Richtlinien für die bauliche Durchbildung und Aus-
(1) Soweit für die Betriebssicherheit der Leitungen die                     stattung von Brücken zur Überwachung, Prüfung
    einschlägigen Bestimmungen Inbetriebnahmeprü-                           und Erhaltung (RBA-Brü)
    fungen vorschreiben, sind die Protokolle in Kopie der                   Verkehrsblatt-Verlag, Hohe Str. 39, 44139 Dortmund
    zuständigen Straßenbaubehörde zu übergeben. Ko-                  [7]    Deutsches Institut für Normung (DIN): DIN 1998,
    pien der Inbetriebnahmeprüfungen sind zu den Bau-                       Unterbringung von Leitungen in öffentlichen Flächen
    werksakten zu nehmen.
                                                                            Beuth-Verlag, Berlin
(2) Die Leitungen sind von den Versorgungsunterneh-
    men in Zeitabständen nach deren einschlägigen Vor-               [8]    Der Bundesminister für Verkehr:
    schriften, Rohrleitungen mindestens alle 3 Jahre, zu                    Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksentwürfen
    überwachen und zu prüfen. Gasleitungen sind einmal                      (RAB-BRÜ)
    jährlich zu prüfen.                                                     Verkehrsblatt-Verlag, Hohe Str. 39, 44139 Dortmund
(3) In die Prüfungen sind auch die Befestigungsvorrich-              [9]    Verordnung über Gashochdruckleitungen (Gas HL-
    tungen einzubeziehen. Die direkt am Bauwerk ange-                       VO), vom 17. Dezember 1974, BGBl., Teil I vom 20.
    brachten Befestigungsvorrichtungen sind von der zu-                     Dezember 1974, S. 3591 - 3595
    ständigen Straßenbaubehörde, die Halterungen der                 [10]   Für die Herausgabe technischer Regelwerke zur Her-
    Leitungen von den zuständigen Versorgungsunter-                         stellung und Sicherung von Leitungen sind zuständig:
    nehmen zu überprüfen.                                                   – Gas, Wasser: Deutscher Verein des Gas- und
(4) Die für die Überwachung und Prüfung der Brücken                                              Wasserfaches e. V. (DVGW),
    zuständige Dienststelle der Straßenbauverwaltung ist                                         53123 Bonn.
    durch das Versorgungsunternehmen rechtzeitig vor                                             Vertrieb: Wirtschafts- und Ver-
    der beabsichtigten Überwachung bzw. Prüfung zu                                               lagsgesellschaft Gas und Was-
    benachrichtigen.                                                                             ser mbH, Postfach 14 01 51,
    Das Versorgungsunternehmen ist zu verpflichten der                                           53056 Bonn
    zuständigen Dienststelle der Straßenbauverwaltung                       – Strom:             Vereinigung Deutscher Elektrizi-
    Protokolle der durchgeführten Überwachungen und                                              tätswerke e. V. (VDEW), Post-
    Prüfungen der im Bauwerksbereich verlegten Leitun-                                           fach 70 11 51, 60596 Frankfurt/
    gen zu übergeben.                                                                            Main
(5) Die Kontrolle, ob die Versorgungsunternehmen ihre                       – Fernwärme:         Arbeitsgemeinschaft       Fern-
    nach Abschnitt (2) und (3) obliegenden Aufgaben                                              wärme e. V. (AGFW), Strese-
    erfüllen, gehört nicht zum Prüfungsumfang der Stra-                                          mannallee 30, 60596 Frankfurt/
    ßenbauverwaltung gem. Abschnitt 6.1.2.12 DIN 1076;                                           Main
    es sei denn, es ist Gefahr im Verzuge.
                                                                            – Abwasser:          Abwassertechnische Vereini-
Mitgeltende Normen, Vorschriften und sonsti-                                                     gung e. V. (ATV), Markt 71,
ge Regelwerke                                                                                    53753 St. Augustin
[1]   Der Bundesminister für Verkehr:                                [11]   Der Bundesminister für Verkehr:
      Rahmenvertrag 1974                                                    Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und
      Rundschreiben Straßenbau vom 9. Dezember 1974,                        Richtlinien für den Korrosionsschutz von Stahl-
      Verkehrsblatt 1975, Seite 69                                          bauten, (ZTV-KOR)
[2]   Der Bundesminister für Verkehr:                                       Verkehrsblatt-Verlag, Hohe Str. 39, 44139 Dortmund
      Bundesmustervertrag 1987                                       [12]   Der Bundesminister für Verkehr:
      Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 7/1987                       Richtzeichnungen für Brücken und andere Inge-
      vom 27. April 1987, Verkehrsblatt 1987, Seite 398                     nieurbauwerke
[3]   Der Bundesminister für Verkehr:                                       Verkehrsblatt-Verlag, Hohe Str. 39, 44139 Dortmund
      Hinweise zur Behandlung von Versorgungsleitun-
      gen bei Straßenbaumaßnahmen des Bundes                         [13]   Der Bundesminister für Verkehr:
      Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 3/1992                       Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für
      vom 6. November 1992, Verkehrsblatt 1992, Seite                       Kunstbauten (ZTV-K)
      677                                                                   Verkehrsblatt-Verlag, Hohe Str. 39, 44139 Dortmund
[4]   Deutsches Institut für Normung (DIN):
      DIN 1076, Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen                Anmerkung:
      und Wegen; Überwachung und Prüfung (Ausgabe                    Die vom Bundesministerium für Verkehr herausgegebe-
      März 1983)                                                     nen Vorschriften und Richtlinien sind nur beim Ver-
      Beuth Verlag, Burggrafenstraße 6, 10772 Berlin                 kehrsblatt-Verlag zu beziehen.



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
15

Heft 17 – 1996                       476                  VkBl. Amtlicher Teil




                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
16

VkBl. Amtlicher Teil                  477                       Heft 17 – 1996




                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
17

Heft 17 – 1996                      478                   VkBl. Amtlicher Teil




                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
18

VkBl. Amtlicher Teil                  479                       Heft 17 – 1996




                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
19

Heft 17 – 1996                                               480                             VkBl. Amtlicher Teil

Nr. 170 Allgemeines Rundschreiben                                  (3) Im sechsjährigen Turnus, also bei jeder zweiten
        Straßenbau Nr. 27/1996                                     Meßkampagne, sollen zusätzlich die Überholfahrstreifen
        Sachgebiet 04.6: Straßen-                                  von Bundesautobahnen und von zweibahnigen
                         befestigungen;                            Bundesstraßen erfaßt werden.
                         Straßenerhaltung                          III. Kostentragung
                                                                   (1) Der Bund trägt künftig die Ausgaben für Unter-
                                 Bonn, den 9. August 1996          nehmerleistungen der Zustandserfassung und -bewer-
                                 StB 26/38.56.80/65 Va 96          tung aus Kapitel 1210, Titel 535 62 des Bundeshaus-
Oberste Straßenbaubehörden                                         haltes entsprechend dem angemeldeten und abge-
der Länder                                                         stimmten Bedarf.
nachrichtlich:                                                     (2) Alle anderen Leistungen insbesondere für Vorbe-
                                                                   reitung und Organisation der Meßkampagne einschließ-
Bundesanstalt für Straßenwesen
                                                                   lich Bereitstellung der Netzknotenfolge-Datei sind von
Bundesrechnungshof                                                 den Ländern zu tragen.
DEGES Deutsche Einheit                                             IV. Länderübergreifende Aufgaben und jährliche Er-
Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH                                      fassungsregionen
BMV-Außenstelle Berlin                                             (1) Länderübergreifende Aufgaben während einer Meß-
Zustandserfassung und -bewertung (ZEB) der Stra-                   kampagne werden von einer Koordinierungsgruppe
ßenbefestigung von Bundesfernstraßen                               (KoG) wahrgenommen, der eine begrenzte Anzahl stän-
                                                                   diger Mitglieder der Straßenbauverwaltungen der Länder
Mein Schreiben vom 21. April 1993
                                                                   angehören. Die KoG führt im wesentlichen die Arbeiten
– StB 26/38.56.70/23 Va 93 –
                                                                   der begleitenden Arbeitsgruppe des Bund-Länder-
Die Zustandserfassung und -bewertung (ZEB) soll dazu bei-          Ausschusses Zustandserfassung und -bewertung (BLA-
tragen, den Haushaltsmitteleinsatz für die Erhaltung der           ZEB) während der Ersterfassung fort.
Bundesfernstraßen zu verbessern. Seit 1992 wurde die ZEB
                                                                   (2) Zur Erleichterung der länderübergreifenden Koordi-
zuerst auf Bundesautobahnen (1992) und anschließend auf
                                                                   nierung muß rechtzeitig vor Beginn einer Meßkampagne
Bundesstraßen (1993, 1994, 1995) durchgeführt. Mit
                                                                   abgestimmt werden, wer an den einzelnen Jahresmes-
Bezugsschreiben hatte ich erstmals darum gebeten, die
                                                                   sungen in den jährlichen Erfassungsregionen teilnimmt.
Ergebnisse der Zustandserfassung und -bewertung bei Ihrer
                                                                   Hierbei ist der Verstetigung des jährlichen Meßumfanges
Erhaltungsplanung zu berücksichtigen. Um auch zukünftig
                                                                   Rechnung zu tragen.
auf den aktuellen Zustand der Straßenbefestigung zurück-
greifen zu können, bitte ich, weitere Messungen regelmäßig         (3) Ein Wechsel der abgestimmten Teilnehmer an den
und nach den folgenden Grundsätzen bundeseinheitlich               Jahresmessungen während einer Meßkampagne sollte
durchzuführen, die so gewonnenen Daten für die netzweite           vermieden werden. In einem solchen Fall soll grundsätz-
streckenbezogene Erhaltungsplanung zu nutzen und mir zu            lich Einvernehmen mit der Koordinierungsgruppe erzielt
übermitteln. Die Ausgaben für die unten beschriebenen              werden; der reguläre Ablauf der Meßkampagne soll
Unternehmerleistungen der Meßkampagne trägt der Bund.              dadurch nicht gefährdet werden.
Bei zukünftigen Zustandserfassungen und -bewertungen               (4) Beratung und Festlegung der Maßnahmen nach Abs.
der Bundesfernstraßen – erstmals für die vorgesehenen              1 und Abs. 2 erfolgen bis auf weiteres im BLA-ZEB.
Folgemessungen im Jahre 1997 – bitte ich folgende                  V. Vergabeunterlagen, Vergabe
Grundsätze zu beachten:                                            Um ein bundeseinheitliches Vorgehen bei der Aufstellung
I. Meßkampagnen                                                    der Vergabeunterlagen und der Vergabe sicherzustellen,
                                                                   bitte ich, die in Anlehnung an das Handbuch für Verträge
(1) Folgemessungen sollen grundsätzlich in Meß-                    über Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten
kampagnen erfolgen. Jede Meßkampagne umfaßt die                    im Straßen- und Brückenbau (HIV-StB) aufgestellten
Erfassung und Bewertung des gesamten Bundesfern-                   Festlegungen zu verwenden und die Verträge namens und
straßennetzes in einem Zeitraum von 3 Jahren. Die                  im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland abzuschließen.
Datenerfassung, -bewertung und Qualitätssicherung im               Gleichfalls sichern sie in technischer Hinsicht eine bundes-
Verlauf einer Meßkampagne soll unverändert bleiben.                einheitliche Zustandserfassung und -bewertung.
(2) Die Organisation und die begleitenden Arbeiten bei             Vl. Datenübertragung
der Durchführung der Meßkampagne obliegen der
                                                                   (1) Die Ergebnisdaten der ZEB-Messungen sind dem
Straßenbauverwaltung jedes Landes.
                                                                   Bund per Datenübertragung in auswertbarer Form unver-
II. Umfang und Turnus der Folgemessungen                           züglich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Ebenso
(1) Das Erfassungs- und Bewertungskonzept der Erst-                sollen die Daten von allen Ländern für ihre Aufgaben
erfassung soll grundsätzlich beibehalten werden. Es um-            genutzt werden können.
faßt Messungen der Ebenheit in Längs- und Querrich-                (2) Die Übertragung der Daten an BMV/BASt soll durch
tung, der Griffigkeit und von Substanzmerkmalen, wie z.            vertragliche Vereinbarung mit dem auswertenden Unter-
B. Risse, Ausmagerungen, Flickstellen und Kantenab-                nehmen geregelt werden und durch das Unternehmen
brüche sowie die Bewertung der erfaßten Daten.                     abgewickelt werden. Dies minimiert den Verwaltungs-
(2) Im dreijährigen Turnus soll die Zustandserfassung              aufwand und dient der Verwaltungsvereinfachung.
und -bewertung des rechten Fahrstreifens jeder BAB-                                             Bundesministerium für Verkehr
Richtungsfahrbahn und grundsätzlich eines Fahrstrei-                                                      Im Auftrag
fens der Bundesstraßen erfolgen.                                   (VkBl. 1996 S. 480)                 Dr.-Ing. H u b er



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
20

Zur nächsten Seite