VkBl Nr. 14 1971
Verkehrsblatt Nr. 14 1971
VerkehrsblatI
Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
(VkBI)
INHALTSVERZEICHNIS
Amtlidier Teil
Nr. Dat. VkBI 1971 Seite Nr. Dat. VkBI 1971 Seite
Personalnachrichten 243 29. 6. 1971 Änderung der Tarifordnung für
230 25. 6. 1971 Auszeichnung 342 den Hafen Aschaffenhurg . . . . . . . 381
Straßenverkehr
Seeverkehr
231 14. 7. 1971 Verordnung zur Änderung der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 244 7. 7. 1971 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung
13. Juli 1971 über die Einrichtung einer Reede für Fahr
Inhalt: Neufassung der Bestimmungen über zeuge mit Sprengstoff oder Munition in der
die tedinische Fahrzeugüberwachung . . . 342 Emshörnrinne 381
232 13. 7. 1971 Erste Verordnung zur Änderung 245 7. 7. 1971 Strom- und schiffahrtpolizeiliche
der Gebührenordnung für Maßnahmen im Anordnung über das Wasserskifahren auf
Straßenverkehr vom 13. Juli 1971 . . . . 352 dem Wurster Watt, der Weser und der Lesum 381
23328. 6. 1971 Verordnung zur Änderung der 248 29. 6. 1971 Bekanntmachung über die Beauf
Verordnung über die Befreiung bestimmter tragung geeigneter Personen als Hilfsorgane
Beförderungsfälle von 4en Bestimmungen des Deutschen Hydrographischen Instituts . 382
des Güterkraftverkehrsgesetzes(Freistellungs-
Verordnung GüKG) . . . . . . . . . 353
Personalnachrichten
234 2. 7. 1971 Kostenordnung für Amtshandlungen
im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr 354 247 Stellenausschreibung 332
235 8. 7. 1971 Verordnung über die Tarifkommis- 248 30. 6. 1971 Personalnachrichten 382
sionen, die erweiterten Tarifkommissionen
und die beratenden Ausschüsse für den Gü
terkraftverkehr (Tarifkommissionen-Verord Aufgebote
nung); 248a 31. 7. 1971 Aufbietung verlorener Kraftfahr
hier: Einreichung von Vorschlägen für die zeug-(Anhänger-)briefe
Berufung eines Nachfolgers für ein ausge 248b 31. 7. 1971 Aufbietung verlorener Führer
schiedenes Mitglied . . . . . . . . . 354 scheine
236 7. 7. 1971 Bekanntmachung zur Verordnung 248c 31. 7. 1971 Aufbietung von verlorenen Kraft
TSF Nr. 4/71 355
fahrzeug-(Anhänger-)scheinen und Bescheini
gungen über die Zuteilung amtlicher Kenn
Binnenschiffahrt zeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge 392 a—nnnn
237 8. 7. 1971 Zusammenstellung der am 1. Juni/
15. Juni 1971 gültigen Verordnungen, Anord
nungen und "Bekanntmachungen 355
238 5. 7. 1971 Verordnung Nr. 17/71 über die
Festsetzung von Entgelten für Verkehrslei Niditamtlicher TeU
stungen der Binnenschiffahrt vom 18. Juni
1971 Zeltschriftenschau
(FB Nr. 11/71 Frachtenausschuß Dortmund) . 380
239 5. 7. 1971 Hinweis/Merkblatt über Schiffahrt Übersicht 334
zeichen auf dem Rhein . 380 Auslese 333
240 24. 6. 1971 Ungültigkeitserklärung eines Schif
ferpatents 380 BUcherschau
241 25. 6. 1971 Aufbietung eines in Verlust gera Neuerscheinungen 333
tenen Schifferpatents . . . . . . . . . 381
242 29. 6. 1971 Ungültigkeitserklärung eines Schif Buchbesprechung 389
ferpatents . . . . . . . . . . . . . 381 Rechtsprechung 339
25. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1971 Heft 14
Verlagspostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sich lediglich an die liefernden Postämter wenden.
Heft 14 — 1971 342 VkBl Amtlicher Teil
AMTLICH ER TEIL
ist von der Zulassungsstelle oder vom amtlich aner
Personalnachrichten kannten Sachverständigen oder Prüfer zuzuteilen,
wenn keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit
Nr. 230 Auszeichnung des Fahrzeugs bestehen. Weist das Fahrzeug lediglich
Bonn, den 25. Juni 1971 geringe Mängel auf, so kann die Prüfplakette zugeteilt
Z 1 — Pov E 9/15 Bp/711 werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der
Mängel zu erwarten ist. Andere Stellen dürfen Prüf
Der Herr Bundespräsident hat in Anerkennung seiner plaketten nur nach Maßgabe der Anlage VIII anbrin
besonderen Verdienste dem Verwaltungsangestellten gen.
Emil E i 1 e r s , Wasser- und Schiffahrtsdirektion Aurich,
das Verdienstkreuz am Bande des Verdienstordens der (3) Der Halter hat dafür zu sorgen, daß die Prüf-
Bundesrepublik Deutschland verliehen. plakette am hinteren Kennzeichen des Fahrzeugs nach
Maßgabe der Anlage IX dauerhaft angebracht und so
Der Bundesminister für Verkehr
befestigt ist, daß sie gegen Mißbrauch gesichert ist; sie
Im Auftrag darf weder verdeckt noch verschmutzt sein.
Hesse
(4) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die
(VkBl 1971 S. 342) Anmeldung zur nächsten Hauptuntersuchung müssen
von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt oder
angebracht hat, vermerkt werden
S tf aßenverkehi 1. bei den im üblichen Zulassungsverfahren behan
delten Fahrzeugen im Kraftfahrzeug- oder An
Nr. 231 Verordnung zur Änderung der Straßen hängerschein;
verkehrs-Zulassungs-Ordnung 2. bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 18 Abs. 5
vom 13. Juli 1971 mitzuführenden JMachweis.
Inhalt: Neufassung der Bestimmungen (5) Die Prüfplakette wird mit dem Ablauf von 2
über die technische Fahrzeugüber- Monaten nach dem angegebenen Monat imgültig. Be
wadiung findet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfpla
kette versehen sein muß, keine gültige Prüfplakette,
Bonn, den 14. Juli 1971
so kann die Zulassungsstelle für die Zeit bis zur An
StV 2/36.05.05-1/2216 Va/71 II
bringung der erforderlichen Prüfplakette den Betrieb
Nachstehend gebe ich die Verordnung zur Änderung der des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 13. Juli 1971 oder beschränken. Der Betroffene hat das Verbot oder
(Bundesgesetzbl. I S. 979) und die Begründung bekannt. die Beschränkung zu beachten; § 17 Abs. 2 gilt ent
Die Verordnung enthält eine Neufassung der Vorschriften sprechend. .
über die amtliche technische Überwachung der Kraftfahr
(6) Einrichtimgen aller Art, die zu Verwechslungen
zeuge imd ihrer Anhänger.
mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette Anlaß
Der Bundesminister für Verkehr geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren
Im Auftrag Anhängern nicht angebracht sein."
Dr. Linder
Verordnung 2. § 69 a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung a) In Nummer 2 werden die Worte „des § 29 Abs.6
Satz 2 Halbsatz 2" durch die Worte „des §29
Vom 13. Juli 1971 Abs.5 Satz 3 Halbsatz 2" ersetzt.
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes b) Die Nummern 14 bis 18 erhalten folgende Fassung:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember „14. einer Vorschrift des § 29 Abs. 1 in Verbindung
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch das mit den Nummern 2.1., 2.2., 2.8. Satz 2 oder 3.1.
Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr vom 30. Satz l oder 2 der Anlage VIII über Haupt-,
März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 277), und des § 57 Abs. Zwischen- oder Bremsensonderuntersuchungen
1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März zuwiderhandelt;
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert durch das 15. einer Vorschrift des § 29 Abs.2 Satz 1 oder Abs.
Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des 3 über Prüfplaketten an Fahrzeugen, dem Be
Beurkundungsgesetzes imd zur Umwandlung des Offen triebsverbot oder der Betriebsbeschränkung
barungseides in eine eidesstattliche Versicherung vom 27. nach § 29 Abs.5 Satz 3 Halbsafz 1 oder dem
Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 911), wirci mit Zustimmung Verbot nach § 29 Abs.6 über das Anbringen
des Bundesrates verordnet: von verwechslungsfähigen Zeichen zuwider
Artikel 1 handelt;
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas 16. einer Vorschrift der Nummer 3.3. Satz 1 oder
sung der Bekanntmachimg vom 6. Dezember 1960 (Bun 4.2.3. Satz 1 der Anlage VIII über die Wieder
desgesetzbl. I S. 897), zuletzt geändert durch Verordnung vorführung zur Nachprüfung der Mängelbesei
vom 16. November 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1615), wird tigung zuwiderhandelt;
wie folgt geändert: 17. gegen eine Vorschrift der Nummer 5.1. oder
1. § 29 erhält folgende Fassung: 5.3. Satz 1 oder 3 der Anlage VIII über das
Führen, Vorlegen oder Aufbewahren von
.§ 29 Prüfbüdiern verstößt;
Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger 18. entgegen der Vorschrift in der Nummer 6.7.
(1) Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes oder 7. der Anlage VIII das Betreten der
amtliches Kennzeichen nach Art der Anlage V haben Grundstücke oder Geschäftsräume, die Vor
müssen, haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach nahme von Prüfungen oder Besichtigungen
Maßgabe der Anlage VIII in regelmäßigen Zeitab- oder die Einsicht in Aufzeichnungen nicht er
ständen untetsuchen zu lassen; ausgenommen sind möglicht."
Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen (§ 28) sowie Fahr
zeuge der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes. 3. § 72 Abs.2 wird wie folgt geändert:
(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug a) Die Ubergangsvorschrift zu § 29 und den Anlagen
zur Hauptuntersuchung bei einem amtlich anerkannten VIII und IX wird gestrichen.
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeug b) Die Ubergangsvorschrift zu Ziffer 4 der Anlage VIII
verkehr spätestens angemeldet werden muß, durdi wird gestrichen; an dieser Stelle werden folgende
eine Prüfplakette nach Anlage IX nachzuweisen. Sie UbergangsVorschriften eingefügt:
Heft 14 — 1971 352 VkBl Amtlicher Teil
Die auf Grund des bisher geltenden Rechts erteilten Nr. 232 Erste Verordnung zur Änderung der
Anerkennungen bleiben selbstverständlich bestehen. Gebührenördnung für Maßnahmen im
Die Befugnisse des Inhabers der Anerkennung
Straßenverkehr vom 13. Juli 1971
richten sich vom Inkrafttreten dieser Verordnung
an nach den neugefaßten Vorschriften. Bonn, den 13. Juli 1971
— StV 8 — 9378 Va/71 —
Anerkennung von Uberwachungsorganisationen Nachstehend gebe ich die erste Verordnung zur Ände
(Nr. 7) rung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen
Daß Überwachungsorganisationen künftig nicht verkehr vom 13. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 978) nebst
mehr amtlich anerkannt werden können,ist bereits Begründung bekannt.
im allgemeinen Teil begründet worden. Soweit Der Bundesminister für Verkehr
solche Organisationen anerkannt sind, sollen sie
aus Gründen des Besitzstandsschutzes anerkannt Im Auftrag
bleiben. Insoweit gelten für sie die entsprechenden Wagner
Vorschriften unter Nr. 6. Erste Verordnung
Die Sonderregelung für Bundesbahn und Bundes zur Änderung der Gebührenordnung
post (Nr. 8) entspricht dem geltenden Recht. für Maßnahmen im Straßenverkehr
5. Zu Artikel 1 Nr. 4 (Neufassung der Anlage IX) Vom 13. Juli 1971
Einer Anregung aus der Praxis folgend, soll die Auf Grund des § 6a Abs. 2 und 3 des Straßenver
Prüfplakette künftig zwischen den Zahlen 11 und 1 kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.
einen schwarzen Abschnitt haben. Durch eine solche Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert
auffällige Markierung eines Teils des Plaketten durch das Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenver
feldes kann die Kontrolle verbessert werden. kehr (FahrpersGSt) vom 30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I
S. 277), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Im übrigen wird folgendes geändert:
■ §1 ^
— Die Erhabenheit wird auf mindestens 0,10 mm Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenver
nach Anbringung festgesetzt, um Fälschungen kehr vom 26. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 865, 1298)
zu erschweren; wird wie folgt geändert:
— die Farbe Weiß soll ab 1979 entfallen; 1. An § 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
— die Zahl der wechselnden Farben soll erhöht „(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere
werden; Orange, Braun und Rosa kommen miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte
hinzu; Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in
— die Farben Blau und Grün sollen nach einem einer,Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in
anderen RAL-Wert bestimmt werden, um den einem Gesamtbetrage zusammengefaßt werden."
Kontrast zu erhöhen; 2. Im Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr
— ein bestimmter Platz für die Anbringung der werden ersetzt:
Prüfplakette auf dem Kennzeichen wird emp
fohlen; bei Anbringung an anderen Stellen be a) unter den Gebührennummern 301.2, 301.3, 301.6 und
steht die Gefahr, daß die Ablesbarkeit des 301.7 die Zahl „29,00" durch die Zahl „33,00", die
Kennzeichens beeinträchtigt wird. Zahl „26,00" durch die Zahl „30,00", die Zahl
„38,00" durch die Zahl „44,00" und die Zahl „36,00"
Zu Artikel 2 (§§ 43, 44 BOKraft) durch die Zahl „41,00",
Die Änderung des § 43 Abs. 2 BOKraft trägt le b) unter den Gebührennummern 314.1 bis 314.4 in
diglich dem Umstand Rechnung, daß künftig nicht Spalte 1 (Vollprüfung) die Zahl „17,00" durch die
mehr für alle imter^die BOKraft fallenden Fahr Zahl „19,50", die Zahl „29,00" durch die Zahl
zeuge Prüfbücher notwendig sind. „33,00'\ die Zahl „51,00" durch die Zahl „59,00" und
Die Neufassung des § 44 Abs. 1 BOKraft ver die Zahl „56,00" durch die Zahl „64,00",
pflichtet den Unternehmer künftig auch, der Ge c) unter den Gebührenniunmern 314.1 bis 314.4 in
nehmigungsbehörde über die Durchführung der Spalte 5 (Prüfungen auf Grund des § 29 StVZO) die
außerordentlichen Hauptuntersuchung einien Nach Zahl „5,50" durch die Zahl „6,50", die Zahl „11,50"
weis vorzulegen. durch die Zahl „13,50", die Zahl „15,00'* durch die
Artikel 3 hat ausschließlich redaktionelle Bedeu Zahl „17,00" und die Zahl „23,00" durch die Zahl
tung (Anpassung eines Zitats). „26,50",
d) unter der Gebührennummer 313 die Zahl „23,00"
Zu Artikel 4 (Aufhebung voii Vorschriften) durch die Zahl „33,00",
Die §§ 22, 23 und 25 der Sechsten Ausnahmever
e) unter der Gebührennummer 351.2 die Zahl „120,00"
ordnung zur StVZO sowie § 1 der Vierzehnten durch die Zahlen „150,0()—200,00".
AusnahmeVerordnung zur StVZO sind durch die
Neufassung der Vorschriften über die technische §2
Überwachung der Kraftfahrzeuge imd ihrer An Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberlei
hänger überholt und daher aufzuheben.
tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. if
Zu Artikel 5 (Berlin-Klausel) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 äes Kostenermächti-
Die Verordnung soll auch im Land Berlin gelten; gungs-Änderungsgesetzes yom 23. Juni 1970 (Bundes
sie enthält daher die übliche Berlin-Klausel. gesetzbl. I S. 805) auch im Land Berlin.
10 Zu Artikel 6 (Inkrafttreten) §3
Um die Umstellung auf geänderte und neue Rege Diese Verordnung tritt am vierten Tage nach der Ver
lungen zu erleichtern, empfiehlt es sich, die Ver kündung in Kraft.
ordnung erst am 1. Januar 1972 in Kraft treten zu Bonn, den 13. Juli 1971 '
lassen; allerdings muß die Bestimmung, wonach Der Bundesminister für Verkehr
Uberwachungsorganisationen künftig nicht mehr Georg Leber
neu anerkannt werden, unmittelbar nach der Ver
kündung der Verordnung mrksam werden*). Begründung
(VkBl 1971 S. 342) 'zur Ersten Verordnung zur Änderung der
Gebührenordnung
*) Artikel 6 hat seine jetzige Fassung auf Vorschlag
des Bundesrates erhalten. Die Vorlage des Bundes für Maßnahmen im Straßenverkehr
ministers für Verkehr (Bundesrat-Drucksache 306/71) Bei Erlaß der Gebührraordnung für Maßnähmen im
sah vor, daß die Verordnung am Ersten des auf
die Verkündung folgenden dritten Monats in Kraft Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 sind die Gebühren der
treten sollte. amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den
VkBl Amtlicher Teil 353 Heft 14 — 1971
Kraftfahrzeugverkehr um durdischnittlidi 14,8 v. H. an Beiziehung von Unterlagen weiteres Material für die
gehoben worden. Diese Erhöhung reicht jedoch nicht aus, Entscheidung zu beschaffen. Eingesetzt werden müssen bei
um die Kosten zu decken, die im Interesse der Ver Vollprüfungen akademisch geschulte Sachverständige (§21
kehrssicherheit und des Umweltschutzes aufzubringen Satz 3 StVZO in der Fassung der Bekanntmachung vom
sind. Im Jahre 1970 entstand ein Defizit von etwa 4,3 6. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 897), § 2 Abs. 2
Millionen DM, das durch Kontokorrentkredite gedeckt Nr. 1 der Kraftfahrsachverständigen-Verordnung vom 10.
werden mußte. Die Vereinigung der Technischen Über November 1956 [Bundesgesetzbl. I S. 855]).
wachungs-Vereine (VdTÜV) hat für 1971 ein Defizit von
etwa 15 Millionen, für 1972 von mehr als 30 Millionen DM Zu § 1 Nr. 2 Buchst c
errechnet. Zum Teil hängt dies damit zusammen, daß die Die Erweiterung der Hauptuntersuchungen auf den
Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr Umweltschutz erfordert hohe Investitionen (Meßgeräte
ihr Personal in Besoldung und Versorgung den Angehö für Abgasmessungen). Das Netz der PrüfsteÜen muß
rigen des öffentlichen Dienstes gleichstellen müssen und verdichtet werden, um den Fahrzeughaltern lange War
deshalb sich der Pflicht nicht entziehen können, die im tezeiten und damit erhebliche Verdienstausfälle zu er
öffentlichen Dienst beschlossenen Verbesserungen zu sparen. Benötigt werden auch wegen der Zunahme des
übernehmen. Kraftfahrzeugbestandes etwa 200 bis 250 neue Prüfgassen
Die VdTÜV hält eine Erhöhung der Gebühren der (bisherige Anzahl: 606).
amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Zu § 1 Nr. 2 Buchst, d
Kraftfahrzeugverkehr um durchschnittlich 23 v. H. für er
forderlich. Hierüber haben die für den Verkehr zustän Der bisherige Stundensatz für Typprüfungen wird der
digen obersten Bundes- und Landesbehörden beraten, üm entsprechenden Gebühr nach der Kostenordnung für die
die nötigen Arbeiten für die Verkehrssicherheit und den Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 31. Juli
Umweltschutz nicht zu gefährden, gewährt die nunmehr 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1162) angepaßt. Bei den Typ
vorgelegte Verordnung für einen Teil der Gebühren prüfungen werden ausschließlich akademisch geschulte
nummern eine Erhöhung, allerdings um erheblich weniger Sachverständige eingesetzt (§ 20 Abs. 2 StVZO, § 2 Abs.
als durchschnittlich 23 v. H. Von rd. 70 Gebührenpositio 2 Nr. 1 der Kraftfahrsachverständigen-Verordnung); sie
nen werden nur 14 geändert. Die Erhöhung beträgt in 11 tragen bei Typprüfungen eine hohe Verantwortung,
Fällen etwa 15 v. H. (Schwankungen durch Auf- und Ab- weil ihre Entscheidungen erhebliche Investitionen beein
rundung). Die Gebühr für die Hauptuntersuchung von flussen. Deshalb kann ihre Arbeit nicht geringer bezahlt
werden als z.B. die der Beamten des höheren Dienstes
Personenkraftwagen wird von 11,50 DM auf 13,50 DM
erhöht, um u. a. die nötigen Investitionen für die Prüfun nach § 3 der Kostenordnung für Nutzleistungen der
gen im Interesse des Umweltschutzes zu ermöglichen. Bei Bundesanstalt für Materialprüfung vom 17. Dezember
Typprüfungen, bei denen nach den gesetzlichen Be 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1748).
stimmungen ausschließlich Sachverständige mit akademi Zu § 1 Nr. 2 Buchst, e
scher Vorbildung verwendet werden müssen, konnte der
bisherige Stundensatz von 23,00 DM nicht mehr beibe Wegen der Bedeutung der Fahrerlaubnis für das Be
halten werden. Bei den medizinisch-psychologischen Un rufsleben und die Verkehrssicherheit verschärfen sich die
tersuchungen mußte die Gebühr für schwierige Gutachten Anforderungen der Gerichte an Gutachten für die Fahr
wegen der erheblich gestiegenen Anforderungen auf tauglichkeit. Die Kosten der medizinisch-psychologischen
150,00 DM bis 200,00 DM angehoben werdeil. Untersuchungsstellen 'werden 1971 voraussichtlich um
Eine Auswirkung der Gebührenerhöhung auf das all mehr als 60 v. H. höher als das Gebührenaufkommen sein.
gemeine Preisniveau ist nicht zu erwarten. In den meisten Die Gebühr für aufwendige Untersuchungen dieser Art
Fällen handelt es sich um zahlenmäßig geringe Mehrbe (umfassende Prüfung der Vorgeschichte, Beiziehung von
träge, die von den einzelnen Staatsbürgern nur einmal im Akten, eingehende Begründung) muß deshalb angemessen
Leben oder nur einmal innerhalb von zwei Jahren zu erhöht werden. Um die Berücksichtigung unterschiedlicher
entrichten sind und im Vergleich zu den Betriebskosten Schwierigkeitsgrade zu ermöglichen, wird eine Rahmen
der Kraftfahrzeuge nicht ins Gewicht fallen. gebühr von 150,00 bis 200,00 DM vorgesehen.
Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit we (VkBl 1971 S. 352)
sentlichen Kosten belastet.
Im einzelnen ist zu bemerken:
Nr. 233 Verordnung zur Änderung der Verord;
Zu § 1 Nr. 1 nung über die Befreiung bestimmter Be
Nach § 6a Abs. 3 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes förderungsfälle von den Bestimmungen
kann die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen des Güterkraftverkehrsgesetzes (Freistel
verkehr die Kostenerhebungen abweichend von § 14 des lungs-Verordnung GüKG)
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundes-
Bonn, den 28. Juni 1971
gesetzbl. I S. 821) regeln. Üm bei Massenabfertigungen StV 3 — 6191 Va/71
die Abrechnung zu erleichtern und die Wartezeit des
Publikums zu verkürzen, enthält der neue Absatz 2 des Nachstehend wird der Wortlaut der Verordnung zur
§ 1 der Gebührenordnung Erleichterungen gegenüber dem Änderung der Verordnung über die Befreiung bestimmter
§ 14 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Verwaltungskostengesetzes. Beförderungsfälle von den Bestimmungen des Güterkraft-
Die übrigen Vorschriften des § 14 bleiben unberührt. verkehrsgesetzes (Freistellungs-Verordnung GüKG) vom
21. Juni 1971 bekanntgegeben. Die Verordnung ist im
Zu § 1 Nr. 2 Buchst, a Bundesgesetzbl. I S. 836 vom 25. Juni 1971 verkündet
Die Richtlinien für die Prüfung der Bewerber um die worden und am 26. Juni 1971 in Kraft getreten.
Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen vom 20. No Der Bundesminister für Verkehr
vember 1970 (Verkehrsbl. S.- 877) haben die Anforderun Im Auftrag
gen der Fahrerlaubnisprüfung verschärft (neues Frage Dr. Linder
bogensystem, Prüfung auf Autobahnen).
Zu § 1 Nr. 2 Buchst, b Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den
Die VdTÜV hat durch Umfrage bei den angeschlossenen Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes
Vereinen festgestellt, daß die Zeitwerte, die vor mehr als (Freistellungs-Verordnung GüKG)
10 Jahren zur Grundlage der Gebührenbemessung für die
Prüfung nach § 21 StVZO gemacht wurden, nicht mehr Vom 21. Juni 1971
richtig sind. Neben der Sicherheit der anderen Ver Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Güterkraftverkehrs
kehrsteilnehmer spielen der Schutz der Fahrzeuginsassen gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
vor Verletzungen und der Umweltschutz eine größere Rolle 22. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. 1970 I S. 1), geändert
als früher. Der Zeitaufwand wird beeinflußt durch die durch das Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrs
häufig bestehende Notwendigkeit, Ausnahmegenehmi gesetzes vom 4. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1613),
gungen zu begutachten oder durch Ortstermine oder wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Heft 14 — 1971 354 VkBl Amtlicher Teil
Artikel 1 §3
§ 1 der Verordnung über die Befreiung bestimmter Bei ünternehmen, die ihren Betriebssitz im Ausland
Beförderungsfälle von den Bestimmungen des Gütejkraft- haben, ist von der Erhebung der Kosten abzusehen, so
verkehrsgesetzes (Freistellungs-Verordnung GüKG) vom weit die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
29. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1022) wird wie folgt
geändert: §4
ürkunden, die im Zusammenhang mit der kostenpflich
1.Nummer 9 erhält folgende Fassung: tigen Amtshandlung ausgehändigt werden, können bis
„9. die Beförderung von Müll und Fäkalien sowie von zur Zahlung der Kosten zurückbehalten oder an den
Abfällen zur Beseitigung z. B. durch Ablagerung Kostenschuldner auf dessen Kosten unter Postnachnahme
oder Verbrennung". übersandt werden.
2. In Nummer 15 werden die Worte „Instandsetzungs
oder Montagearbeiten" durch die Worte „Instand- §5
setzungs-, Montage-, Demontage- oder Überprüfungs Der ümfang der zu erstattenden Auslagen, die Fällig
arbeiten" ersetzt. keit und die Verjährung der Kostenansprüche, die Befrei
ung von der Kostenpflicht und das Erhebungsverfahren
3. In Nummer 17 wird der Punkt durch ein Komma er
bestimmen sich nach dem Verwaltungskostengesetz.
setzt.
4. Nach Nummer 17 werden folgende Nummern 18 und 19 §6
eingefügt: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über
„18. die Beförderung von Knochen und ungegerbten leitungsgesetzes vom-4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I
Hautabfällen sowie von tierisdien Rohfetten als S. 1) in Verbindung mit § 105 des Güterkraftverkehrs
Schlachtabfall, die nicht zum menschlichen Verzehr gesetzes auch im Land Berlin.
bestimmt sind,
§ 7
19. die Beförderung in besonders eingerichteten Vor
führungswagen zum ausschließlichen Zweck der Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün
dung in Kraft.
Werbung oder Belehrung."
Bonn, den 25. Juni 1971
Artikel 2
Der Bundesminister für Verkehr
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I Georg Leber
S. 1} in Verbindung mit § 105 des Güterkraftverkehrs
gesetzes auch im Land Berlin. Gebührenverzeidinis
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
Lfd. Gebührenrahmen
in Kraft. Gebührentatbestand
Nr. in DM
Bonn, den 21. Juni 1971
Der Bundesminister für Verkehr I. Grenzübersdireitender Güterkraftverkehr
Georg Leber
(VkBl 1971 S. 353) Erteilung und Ausstellung von Einzel
genehmigungen für eine Fahrt 10
Nr. 234 Kostenordnung für Amtshandlungen im 2. Erteilung und Ausstellung
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr von befristeten Genehmigungen
(je Lastzug und Land):
Bonn, den 2. Juli 1971
StV 3/26.20.40 - 5/6020 Bd/71 II Gültig bis zu 1 Monat 10— 25
Nachstehend wird der Wortlaut der Kostenordnung für Gültig , bis zu 3 Monaten 15— 55
Amtshandlungen im grenzüberschreitenden Güterkraft Gültig bis zu 6 Monaten 20— 60
verkehr vom 25. Juni 1971 bekanntgegeben. Die Verord Gültig bis zu 12 Monaten 50—150
nung ist im Bundesgesetzbl. I S. 865 vom 2. Juli 1971
verkündet worden. II. Grenzüberschreitender Güterkraft
verkehr im Rahmen des EWG-
Der Bundesminister für Verkehr
Gemeinschaftskontingents
Im Auftrag
Dr. Linder 1. Erteilung und Ausstellung von
Gemeinschaftsgenehmigungen 50—150
Kostenordnung
2. Zurücknahme von Gemeinschafts
für Amtshandlungen im grenzüberschreitenden
Güterkraftverkehr
genehmigungen 50—150
3. Berichtigung und Neuausfertigung von
Vom 25. Juni 1971 Gemeinschaftsgenehmigungen, 20
Auf Grund des § 103 b des Güterkraftverkehrsgesetzes (VkBl 1971 S. 354)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember
1969 (Bundesgesetzbl. 1970 I S. 1), geändert durch das
Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Nr. 235 Verordnung über die Tarifkommissionen,
vom 4. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1613), wird
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: die erweiterten Tarifkommissionen und
die beratenden Ausschüsse für den Güter
§ 1
kraftverkehr (Tarifkommissionen-Verord
(1) Für Amtshandlungen der Vefkehrsbehörden im nung);
grenzüberschrleitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser hier: Einreichung von Vorschlägen für die
Verordnung erhoben. Berufung eines Nachfolgers für ein
(2) Gebührenfrei sind Amtshandlungen, die im Rahmen ausgeschiedenes Mitglied
einer gemeinnützigen oder mildtätigen Betätigung von Bonn, den 8. Juli 1971
Körperschaften oder Vereinigungen vorgenommen wer StV 3/28.18.61 — 3/6010 A 71
den, die als mildtätig oder gemeinnützig anerkannt sind. Herr Rudolf Aul, Minden (Westf.), hat sein Amt als
§ 2 Mitglied der Tarifkommission des allgemeinen Güternah
Für die Bemessung der Gebühr ist das Gebührenver verkehrs — Gruppe der Verlader — niedergelegt.
zeichnis maßgebend, das Bestandteil dieser Verordnung Ich fordere hiermit nach § 5 Abs.^ 3 der Tarifkommis
ist. sionen-Verordnung vom 21. November 1969 (Bundes-
VkBl Amtlicher Teil 355 Heft 14 1971
anzeiger Nr. 222 vom 29. November 1969) auf, mir Vor 301 (Kies, Sand, Schlacken, Steine usw.)
schläge für die Berufung eines Nachfolgers als Vertreter 302 (Steine usw. zum Wegebau usw.)
der Spedition bis zum 15. September 1971 einzureichen.
304 (Kalkstein usw.)
Der Bundesminister für Verkehr
305 (Ton usw.)
Im Auftrag
309 (Chinaclay und Kaolin)
(VkBl 1971 S. 354) Dr. Linder
401 (Betonwaren usw. zum Hochbau, Tiefbau usw.)
403 (Kapselscherben usw.)
Nr. 236 Bekaimtmadiung zur Verordnung TSF
Nr. 4/71 603 (Aluminiumsulfat)
Bonn, den 7. Juli 1971 604 (Kautschuk, Latex, synthetisch)
StV 3'- 28.18.11 - 90/6184 Va 71 II 607 (Methanol)
Durch die Verordnimg TSF Nr. 4/71 über Tarife für 608 (Kohlenstoffkörper usw.)
den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 7. Juli 609 (Natriumtripolyphosphat usw.)
1971 (Bundesanzeiger Nr. 124 vom 10. Juli 1971) ist der
Reichskraftwagentarif gemäß Nachtrag 4/71 geändert 611 (Aluminiumhydroxyd)
worden. Der Nachtrag ist vom Bundesverband des Deut 707 (Zellwolle usw.)
schen Güterfernverkehrs (BDF) e. V., 6 Frankfurt a. M. 93, Der Bundesminister für Verkehr
Breitenbachstraße 1, zu beziehen. Im Auftrag
Inhalt der Änderung: (VkBl 1971 S. 355) Dr. L i n d e r
1. Aufhebung des Ausnahmetarifs
306 (Naturasphaltmastix) Binnenschiffahrt
2. Änderung und Neuausgabe der Ausnahmetarife
001 (Getreide) Nr. 237 Zusammenstellung der am 1. Juni/15. Juni
004 (Kartoffeln) 1971 gültigen Verordnungen, Anordnun
005 (Zuckerrüben) gen und Bekanntmachungen
Bonn, den 8. Juli 1971
007 (Bohnen und Kopfkohl)
B 4/44.00.00/4077 M/71
102 (Fettsäuren)
Die nachstehenden Zusammenstellungen werden hiermit
107 (Futterzuckermischfutter usw.) bekanntgegeben.
108 (Treber) Der Bundesminister für Verkehr
201 (Torf) Im Auftrag
291 (Heizöl und Dieselkräftstoff) Dr. R e e m t s
Zusammenstellung
der am 1. 6. 1971 gültigen gedruckten Bekanntmachungen für die Schiffahrt auf
dem Rhein zwischen km 149,20 und km 865,40, auf dem Neckar, dem Main mit
Regnitz und Main-Donau-Kanal, der Lahn, der Mosel zwischen der Mündung und
km 242,21 und dem Schiffahrtsweg Rhein—Kleve.
Diese Zusammenstellung erstreckt sich auf die erlasse 3. Als Schubleichter gilt ein zur Fortbewegung durch
nen, noch gültigen Bekanntmachungen bis einschließlich Schubboote gebautes oder eingerichtetes Fahrzeug
Bekannntmachung Nr. 7/1971. a) ohne eigene Triebkraft
(Die Abkürzung RheinSchPVO bedeutet „Rheinschiffahrt oder
polizeiverordnung"; b) mit Hilfsantrieb, dessen es sich nur bedient, wenn
die Abkürzung BSchSO oder BinSchStrO bedeutet „Bin- es
nenschiffahrtstraßen-Ordnung"; — in einem Schubverband fährt oder
die Abkürzung MoselSchPVO bedeutet „Moselschiffahrt — außerhalb eines Schubverbandes kleine Orts
polizeiverordnung"; veränderungen vornimmt (z. B. in Häfen oder
die Abkürzung RheinSchUO bedeutet „Untersuchungs an Lade- und Löschplätzen).
ordnung für Rheinschiffe und -flöße".)
4. Als Schubplattform gilt eine Plattform am Bug des
I. RHEIN Schubbootes. Die Plattform, die Öffnungen als Zugang
A.Geltungsbereich: Rhein v.km 170 (Schweizer zu den Ankern haben kann, muß so breit und so ge
baut sein, daß vom Beginn des Kupplungsmanövers an
Grenze) bis zur holländischen Grenze
a) das Schubboot seine Lage zu dem oder den Schub
Bekanntmachung Nr. 34/1969 vom 31. 7. 1969 (VkBl S. 494 leichtern nicht verändern kann,
- ZKR 1969 - II - 25) ((Nr. 37/1969 vom 10. 9. 1969 - VkBl
S. 599, Nr. 2/1970 vom 9. 1. 1970 - VkBl S. 13 - ZKR 1969 - b) die zum Kupplungsmanöver eingeteilte Schiffs
mannschaft
IV - 23 und Nr. 32/1970 vom 6. 8. 1970 - VkBl S. 574 -
ZKR 1970 - I - 18 II)) leicht und gefahrlos von einem zum anderen Fahr
zeug übergehen und
Sicherheitsanforderungen an Fahrzeuge der Schubschiffahrt die Kupplungsdrähte zwischen dem Schubboot und
I. Begriffsbestimmungen den Pollern des Schubleichters (der Schubleichter)
1. Als Schubverband gilt eine starre Verbindung von leicht verlegen kann, ohne daß dabei die Drähte
Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem vor dem Spannen zwischen den Fahrzeugen oder
an deren Seiten über das Wasser geführt werden
Fahrzeug mit eigener Triebkraft befindet, das den Ver
müssen.
band fortbewegt.
2. Als Schubboot gilt ein Fahrzeug mit eigener Triebkraft, 5. Als Standardschubboot gilt ein Schubboot, das als sol
das zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebaut ches gebaut ist, oder ein zum Schubboot umgebauter
Schlepper. Zur Ausrüstung des Standardschubbootes
oder eingerichtet ist.
gehören
Bemerkung : Diese Zusammenstellung umfaßt nur die a) eine Schubplattform,
gedruckten Bekanntmachungen. Die telefonischen Bekannt
machungen bleiben hiervon unberührt. b) mechanische Ankerwinden,
Heft 14 — 1971 356 VkBl Amtlicher teil
c) mindestens zwei Spezialwinden zum Spannen der VII. Ergänzende Bestimmungen
Längsdrähte, Uber diese Verordnung hinaus müssen die Schubver
d) mindestens ein Heckanker, bände und ihre einzelnen Fahrzeuge den Bedingungen
e) Antriebsmaschinen, die vom Steuerstand aus zu genügen, die die Untersuchungskommission im Einzel
bedienen sind und falle festsetzt; diese Bedingungen sollen den Empffehlun
f) Einrichtungen im Steuerstand zur Überwachung der gen entsprechen, die auf gemeinsamem Beschluß der zu
ständigen Organe der Rheinuferstaaten und Belgiens be
Antriebsmaschinen.
ruhen.
II. Anwendung der Untersuchungsordnung
1. Schubboote und Schubleichter unterliegen den Vor VIII. Versuche
schriften der Untersuchungsordnung für Rheinschiffe
1. Zwecks Erteilung des Schiffsattestes für ein Schubboot
und -flöße (RheinSchUO), sofern nachstehend, nicht
etwas anderes bestimmt ist.
bestimmt die Untersuchungskommission, welche Schub
verbände ihr vorzuführen sind. Sie veranlaßt Ver
2. Artikel 25 Ziffer 1 RheinSchUO gilt nicht für Schub suche mit der oder den Zusammenstellungen, die ihr
boote. am ungünstigsten erscheinen.
3. Die Artikel 25, 26 Ziffer 1, Artikel 27, 29 imd 38
RheinSchUO gelten nicht für Sdiubleichter.
2. Durch diese Versuche muß nachgewiesen werden, daß
4. Artikel 36 Ziffer 1, Artikel 39 bis 43 und Artikel 44
a) Die Kursstabilität des Schubverbandes ausreicht,
Ziffer 1 Abs. 2, Ziffer 3, 5, 6 und 7 RheinSchUO gelten b) ein erheblicher Kurswechsel und ein unmittelbar
weder für Schubboote noch für Schubleichter. anschließendes Wiederaufstrecken schnell und leicht
III. Schlepptätigkeit der Schubverbände durchgeführt werden können,
Schubverbände, die eine Schlepptätigkeit ausüben, müs c) die Fahrtgeschwindigkeit des Schubverbandes im
sen den Bedingungen des Artikels 33 RheinSchUO ent stillen Wasser mindestens 13 km/Std. beträgt. Diese
sprechen. Hierüber ist in dem Anhang zum Schiffsattfest Bedingung gilt nur für Schubboote, die nach dem
des Schubbootes unter „Besondere Bedingungen" ein 1. 10. 67 zum ersten Mal untersucht werden. Sie
Vermerk einzutragen. gilt ferner nicht für Schubbootfe, die ausschließlich
auf Reeden imd in Häfen verkehren,
IV. Schubboot ohne Schubplattform
Bei einem Schubboot, das nicht mit einer Schubplatt d) der Schubverband, dessen tänge 86 m überschrei
form ausgerüstet ist, muß durch geeignete wirksame Vor tet, Bug zu Tal anhalten kann und dabei und nach
richtungen verhindert werden, daß sich sein Bug gegen her vollständig manövrierfähig bleibt,
das Heck des Schubleichters seitlich verschieben kann. e) der Schubverband, dessen Länge 86 m nicht über
V.Schwimmwesten schreitet und der nicht Bug zu Tal anhalten känn,
An Bord eines jeden Schubleichters, der zur Beförde schnell und leicht aufdrehen kann,
rung gefährlicher Güter nach den Anlagen 9, 10 und 11 f) bei der Zusammenstellung und Auflösung des
der RheinSchPVO oder zur Beförderung von Explosiv
stoffen dient, und eines jeden Schubleichters, der für den Schubverbandes die Kupplungen leicht und gefahr
los zu bedienen siiid.
Aufenthalt von Frauen und Kindern eingerichtet ist, muß
sich eine Schwimmweste befinden. Die Untersuchungskommission vergewissert sich außer
dem, daß die Kupplungen den schiffahrtspolizeilichen
VI. Besatzungen
Anordnungen über die Kupplungen von Schubverbän
1. Die Besatzung eines SchubVerbandes wird gemäß den den entsprechen.
Bestimmungen des Anhangs zu dieser Verordnung
festgesetzt. Sofern der Anhang keine Bestimmungen 3. Bei den Versuchen darf die Untersuchungskommission
über die Bfesatzung enthält, wird diese von der Unter günstige Auswirkungen besonderer Einrichtungen der
suchungskommission unter Anwendung der Bestim Schubleichter (Ruderanlage, Antriebseinrichtungen
mungen der Ziffer VII festgesetzt. usw.) nur bferücksichtigen, wenn diese Leichter immer
2. Die Besatzung, die für einen Schubverband vorge>- mit demselben Schubboot eingesetzt werden. In die
schrieben ist, der aus einem Schubboot mit einem
sem Fall müssen die Nameii der zugelassenen Schub
Schubleichter vor diesem besteht, gilt auch für den
leichter in das Schiffsattest des Schubbootes eingetra
gen werden.
Fall, daß das Schubboot den Schubleichter längsseits
gekuppelt mitführt, sofern diese Zusammenstellung IX. Zusammenstellungen und Höchstabmessungen der
nach den schiffahrtspolizeilichen Vorschriften für die Schubverbände
Schubschiffahrt zugelassen ist und die folgenden Be Wenii die Untersuchungskommission feststellt, daß bei
dingungen erfüllt sind: den Zusammenstellungen, die nach den schiffahrtspolizei
a) Die Kupplungen der gekuppelten Fahrzeuge müs lichen Vorschriften über die Höchstabmessungen noch er
sen den schiffahrtspolizeilichen Anordnungen über laubt sind, eine ausreichende Sicherheit nicht vorhanden
die Kupplungen von Schubverbänden entsprechen. ist, muß sie in das Schiffsattest des Schubbootes die
b) Der Ubergang aus der Zusammenstellung der Höchstabmessungen eintragen, die für die einzelnen Ab
Fahrzeuge nebeneinander in die Zusammenstellung schnitte des Rheins zugelassen werden.
der Fahrzeuge hintereinander und umgekehrt muß Gültig bis zum 30. 9. 1971.
leicht auszuführen sein.
Anhang
3. Wenn nicht alle unter Nummer 2 genannten Bedin Besatzung der Sdiubverbände
gungen erfüllt sind, muß der Schubleichter die für
I. Abkürzungen
einen Schleppkahn gleicher Tragfähigkeit vorgeschrie
bene Besatzung haben. Es werden folgende Betriebsformen unterschieden:
4. Eine Frau darf der Besatzung auf Schubverbänden, A: Tagesfahrt
ausgenommen als Schiffsführer, nidit angehören. von höchstens 16 Stunden
5. Sofern ein Schubverband berechtigt ist, einen oder B: verkürzte halbständige Fahrt innerhalb
mehrere nicht zu Schubleichtern umgebaute Kähne von höchstens 18 Stunden eines Zeitraums
längsseits gekuppelt mitzuführen, muß die Besatzung C: halbständige Fahrt von 24 Stunden
den Bestimmungen des Anhanges zu dieser Verord von höchstens 20 Stunden
nung entsprechen, wobei die Kähne als Schubleichter D: ständige Fahrt
zählen. Die Bfesatzung ist für jeden Kahn in der Be von höchstens 24 Stunden
triebsform A um einen, in den anderen Betriebsfor
men um zwei Matrosen mit Rheinschifferpatent zu II. Besatzung der Schubverbände mit Standard
verstärken. Während der Fahrt muß an Bord eines schubboot
jeden Kahnes mindestens einer der vorgenannten Ma 1. Die nachfolgenden Vorschriften sind nur auf Schub
trosen Dienst tim. verbände mit Standardschubbooten anzuwenden.
VkBl Amtlicher Teil 357 Heft 14 — 1971
2. Die Besatzungen müssen betragen: 2. Die Besatzungen müssen betragen:
Tabelle — 1 — Standardsdiubboot Tabelle — 2 — Schiebender Selbstfahrer
Stufe Tragfähigkeit des Besatzung A B C D
Stufe Maschinen Anzahl Besatzung A B C D
schiebenden
leistung . d. Schub
Selbstfahrers
leichter
von 15 bis 500 t Sdiiffsführer 1 2 2 2
1 bis 500 PSe 0 Schiffsführer 1 2 2 2
Steuerleute
oder Steuerleute — — — —
Matrosen 1 1 2 2 Matrosen 2 2 2 3
1
oder Schiffsjungen — — — —
Schiffsjungen 1 —-
2 Maschinisten — — —
2 über 500 bis 1000 t Schiffsführer 1 2 2 2
Matrosen- Steuerleute — —
Motorwarte 1 1 1 2 Matrosen 2 2 3 4
3 Schiffsführer 1 2 2 2 Schiffsjungen 1 1
oder Steuerleute — — — —
über 1000 bis 1600 t Schiffsführer 1 2 2 2
mehr Matrosen 2 2 3 Steuerleute 1 1 1 1
Schiffsjungen — — — — ■ Matrosen 2 2 3 3
Maschinisten — — — — Schiffsjungen 1
Matrosen- 4 über l600 t Schiffsführer 1 2 2 2
Motorwarte 1 1 2 2 Steuerleute 1 1 1 1
2 über 500 bis 0 Schiffsführer 1 2 2 2 Matrosen 2 3 3 4
750 PSe oder Steuerleute 1 1 1 1 Schiffsjungen I I I —
1 Matrosen 1 1 1 2
3. Auf schiebenden Selbstfahrern mit einer Maschinen
oder Schiffsjungen — — — —
leistung von über 800 PSe ist ein Matrose durch einen
2 Maschinisten — — — —
Matrosen-Motorwart zu ersetzen.
Matrosen-
Aüf schiebenden Selbstfahrern mit einer Maschinen
Motorwarte 1 1 2 2
leistung bis 800 PSe muß ein Besatzungsmitglied mit
3 Schiffsführer 1 2 2 2 der Bedienung und Überwachung der Motoren ver
oder Steuerleute 1 1 1 1 traut sein und ein weiteres Besatzungsmitglied den
mehr Matrosen 2 2 3 Motor so weit bedienen können, daß es ihn anzulas
Schiffsjungen — — — —
sen und abzustellen vermag.
Maschinisten — — — —
4. Sind eine oder mehrere der in Artikel 40 Ziffer 1
Matrosen^ RheinSchUO genannten Bedingungen nicht erfüllt, so
Motorwarte 1 1 2 2 ist in allen Betriebisformen die in Tabelle 2 vorge
3 über 750 bis 0 Schiffsführer 1 2 2 2 schriebene Besatzung in den Stufen 1 und 2 um einen
1000 PSe odeir Steuerleute 1 1 1 Schiffsjungen, iii den Stufen 3 und 4 um einen Matro
1 Matrosen 1 2 sen zu erhöhen.
oder Schiffsjungen —
Hat der schiebende Selbstfahrer keine Schubplattform,
2 Maschinisten 1 1 1 1 muß sich die Untersuchungskommission bei jedem
Matrosen- Verband die Kupplungsmanöver vorführen lassen.
Motorwarte — 1 1 1 Stellt sie dabei fest, daß zur ordnungsmäßigen Aus
3 Schiffsführer 1 2 2 führung dieser Manöver, insbesondere auch unter un
oder Steuerleute 1 1 1 1 günstigen Verhältnissen (Regen, Eis usw.), die in der
mehr Matrosen 2 3 Tabelle 2 vorgeschriebene Decksbesatzung nicht aus
Schiffsjungen — — — —
reicht, muß sie die Besatzung je nach Sachlage ver
Maschinisten 1 1 1 1 stärken.
Matrosen- IV. Besatzung der Schubverbände mit einem Schubboot,
Motorwarte — 1 1 1 das aus einem Schlepper umgebaut ist und nicht alle
4 über 0 Schiffsführer 1 2 2 Einrichtungen eines Standardschubbootes hat.
1000 PSe oder Steuerleute 1 1 1 1 1. Diese Bestimmungen gelten nur für Schubverbände,
1 Matrosen 1 2 — in denen das Schlepper-Schubboot den Vorschriften
oder Schiffsjungen — — — —
des Artikels 41 Ziffer 1 Buchstaben a, b und c
2 Maschinisten 1 1 1 1 RheinSchUO entspricht und dessen Ankerwinden
Matrosen- motorisiert sind, und
Motorwarte — 1 1 1 — in die nicht mehr als zwei Schubleichter eingestellt
3 Schiffsführer 1 2 2 sind.
oder Steuerleute 1 1 1 2. Die Besatzungen müssen betragen:
mehr Matrosen 3 2 3 Tabelle — 3 Nicht zu einem Standardschübboot
Schiffsjungen — — — —
umgebauter Schlepper
Maschinisten 1 1 1 1
Matrosen- Stufe Maschinen- Anzahl Besatzung A B C D
Motorwarte —
1 1 1 leistuhg d. Schub
leichter
3. In Einzelfällen kann die Untersuchungskommission bis 1 Schiffsführer 1 2 2 2
1
von den vorstehenden Bestimmungen abweichen. oder Steuerleute
500 PSe — — — —
Diese Abweichungen sollen den Empfehlungen ent 2 Matrosen 2 2 3 3
sprechen, die auf gemeinsamem Beschluß der zuständi Schiffsjungen
gen Organe der Rheinuferstaaten und Belgiens be Maschinisten — — — —
ruhen.
Matrosen-
III. Besatzung der Schubverbände mit schiebendem Motorwarte 1 1 1 2
Selbstfahrer
2 über 1 Schiffsführer 1 2 2 2
1. Diese Bestiminungen gelten nur für Schubverbände, 500 bis oder Steuerleute 1 1 1 1
— in denen der schiebende Selbstfahrer allen Vor 750 PSe 2 Matrosen 2 2 2 3
schriften des Artikels 40 Ziffer 1 RheinSthUO ent Schiffsjungen —,— —
spricht und eine Schubplattform hat, und Maschinisten . — — —; —
— in die nur ein Schubleichter und in keinem Falle Matrosen-
ein nicht umgebauter Schleppkahn eingestellt ist. Motorwarte 1 1 2 2
Heft 14 1971 358 VkBl Amtlicher Teil
(1) Bei den nachstehend näher bezeidineten Anker
Stufe Masdiinen- Anzahl
typen ist eine Veripinderung des nach der Anlage E der
leistung d. Schub-
obengenannten Verordnung vorgeschriebenen Anker
leiditer
gewichts um die aus nachfolgender Tabelle ersichtlichen
Schiffsführer 1 2 2 2
Vom-Hundert-Sätze zugelassen:
über 750 bis 1
1000 PSe oder Steuerleute 1 1 1 1
Zugelassene Verminderung
2 Matrosen 3 2 3 4
Ankertyp des nach Anlage E RheinSchUO
Schiffsjungen — — — —
vorgeschriebenen Ankergewichts
Maschinisten 1 1 1 1
Mafrosen-
D'Hone Anker 40^/0
Motorwarte — 1 1 1
Heuss Normal 15 Vo
über 1 . Schiffsführer 1 2 2 2 Heuss Spezial 30®/o
1000 PSe oder Steuerleute 1 1 1 1 Heuss Kombinierter Klipp-Stock-Anker 55®/o
2 Matrosen 3 2 3 4 Pool Anker 40 Vo
Schiffsjungen — — — —
Ha-Du-Anker 40 ®/o
Maschinisten 1 1 1 1 Hansa Anker 40 Vo
Matrosen- Danforth Anker 50 Vo
Motorwarte —
1 1 1
(2) Bei anderen neuartigen Ankertypen ist eine Ge
3. Die Untersuchungskommission muß sich die Kupp
wichtsverminderung unter der Voraussetzung zulässig,
lungsmanöver des Verbandes vorführen lassen. Stellt daß ihr Umfang durch gemeinsamen Beschluß der Rhein
sie dabei fest, daß zur ordnungsmäßigen Ausführung
uferstaaten und Belgiens festgesetzt worden ist.
dieser Manöver, insbesondere auch unter ungünstigen
Verhältnissen (Regen, Eis usw.), die in der Tabelle 3 (3) Das Gewicht der Ankerketten ist ohne Berücksich
vorgeschriebene Decksbesatzung nicht ausreicht, muß tigung der Verminderung des Ankergewichts nach An
sie die Besatzung je nach Sachlage verstärken. lage E zur RheinSchUO zu errechnen.
(4) Die Schiffsuntersuchungskommissionen tragen im
4. In Einzelfällen kann die Untersuchungskommission Schiffsattest ein, daß die Verminderung der Gewichte
von den obengenannten Bestimmungen abweichen. der in Absatz 1 und 2 genannten neuartigen Ankertypen
Diese Abweidiungen sollen den' Empfehlungen ent nur für eine beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt
sprechen, die auf gemeinsamem Beschluß der zuständi des jederzeitigen Widerrufs zugelassen ist.
gen Organe der Rheinuferstaaten und Belgiens be
Gültig bis 30. 9. 1972.
ruhen.
(VkBl S. 599)
B. Geltungsbereich: km 149,20 (Rheinfelden)
Bekanntmachung Nr. 6/1962
bis km 170 (Schweizer Grenze)
Zusammenstellung und Auflösung von Sdiubzügen
Bei der Zusammenstellung oder Auflösung von Schub Bekanntmachung Nr. 43/1970 « ^
Schleusenbetriebszeiten
zügen dürfen nur einzelne oder zwei nebeneinander ge
kuppelte Schubleichter nur durch ein Schubboot auf kurze Gestützt auf Art. 11 Ziff. 1 der Anlage zur Schiffahrt-
Entfernungen fortlbewegt werden, dessen Schiffsattest die polizeiverordung für die Rheinstrecke zwischen Basel
dabei gebildete Formation zuläßt. Ein zusätzlicher vor und Rheinfelden, werden für die Schleuse Äugst folgende
übergehender Vorspann ist statthaft; in diesen Fällen Schleusenbetriebszeiten festgesetzt:
behält der Schubbootführer die Führung der Fahrzeuge. In den Monaten April bis September
Sind diese Schubzüge über 86 m lang, so müssen sie 5.00 Uhr bis 21.00 Uhr,
kopfvor anhalten können; das gilt nicht, wenn sie sich
in den Monaten Oktober bis März
eines Vorspanns bedienen.
6.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
Abweichungen von diesen Vorschriften bedürfen der
Erlaubnis der zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirek Bekanntmachung Nr. 36/1969 /
tion.
Sperrsignal bei Rhein-km 155,0
Bekanntmachung Nr. 32/1969 vom 16. 7. 1969 Zur Verbesserung der Schiffahrtverhältnisse oberhalb
(VkBl S. 490 - ZKR 1969 - II - 24) der Schleuse Augst-Wyhlen ist auf dem linken Ufer bei
Besatzung der Fahrzeugzusammenstellungen, Rhein-km 155,0 ein Sperrsignal eingerichtet.
ausgenommen Schubverbände Wenn rotes Licht gezeigt wird, müssen alle Talfahrer
oberhalb des Sperrsignals anhalten oder aufdrehen und
Die Schiffsuntersuchungskommission kann ausnahms so lange warten, bis das rote Licht gelöscht wird.
weise in gewissen Sonderfällen und unter bestimmten
Bedingungen bei Fahrzeugzusammenstellungen, ausge Bekanntmachung Nr. 29/1965
nommen Schubverbänden, eine Verringerung der Besat
Einfahrt in den oberen Vorhafen der Schleuse Birsfelden
zung in bezug auf die Summe der Besatzungen der ein
zelnen Fahrzeuge der Zusammenstellung zulassen. Eine Wird auf dem oberen Vorhafenkopf der Kraftwerks
Verringerung kann nur zugelassen werden unter dem insel der Schleuse Birsfelden rotes Licht gezeigt, so ist
Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und soll auf einer die Einfahrt in den Vorhafen für.alle Fahrzeuge verbo
Empfehlung der zuständigen Organe der Rheinuferstaaten ten. Talfahrer haben in diesem Falle oberhalb der Vor
und Belgiens beruhen. hafeneinfahrt anzuhalten, um die Ausfahrt nicht zu be
hindern.
Gültig bis 30. 9. 1971.
Bekanntmachung Nr. 25/1970 vom 22. 6. 1970 Bergfahrende Schiffe dürfen nur mit Bewilligung des
Schleusenpersonals im oberen Vorhafen anlegen bzw.
(VkBl S. 561 - ZKR 1970 - I - 16) stilliegen; sie haben ihre Weiterfahrt unter Angabe der
Verminderung des Ankergewichts bei neuartigen Ankern Abfahrtszeit dem Schleusenpersonal mitzuteilen.
Auf Grund des Artikels 1 a der Untersuchungsordnung Bekanntmachung Nr. 28/1970
für Rheinschiffe und -flöße (RheinSchUO) — Anlage 1
Wasserskifahren zwischen Rhein-km 149,22
der Verordnung über die Untersuchung der RheinsÄiffe und Rhein-km 163,06
und -flöße und über die Beförderung brennbarer- Flüssig
keiten auf Binnenwasserstraßen vom 30. April 1950 (Bun- § 1
desgesetzbl. S. 371), zuletzt geändert durch Verordnung Das Wasserskifahren auf dem Rhein von der Straßen
vom 12. August 1969 (Bundesgesetzbl. II S. 1505), wird brücke Rheinfelden (Rhein-km 149,22) bis zur Landes
abweichend von den Bestimmungen der Anlage E zur grenze (Rhein-km 163,06) ist mit Ausnahme der in § 2
RheinSchUO verordnet: bezeichneten Strecke verboten.
VkBl Amtlicher Teil 359 Heft 14 — 1971
§ 2 Bekanntmachung Nr. 16/1963
In der Stauhaltung Birsfelden von Rhein-km 156,50 Wrackteile im Fahrwasser des Rheins bei
bis km 159 und ^ auf der Stauhaltung Äugst-Wyhlen von Rhein-km 300,500
km 152 bis km 154 ist das Wasserskifahren in der Zeit von
Bei Rhein-km 300,500 befinden sich noch einzelne Wrack
Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang nach Maßgabe des
teile stark eingekiest in der Stromsohle.
§ 3 gestattet.
§ 3 Es ist daher den Schiffahrttreibenden verboten, in der
Strecke zwischen Rhein-km 300,450 und 300,550 zu an
Für das Wasserskisdileppen wird die Hödistgesdiwin kern, Anker schleifen oder Schlepptrosse durchhängen
digkeit gegen das Ufer gemessen auf 40 km/Std. fest zu lassen.
gesetzt. Für besondere Anlässe kann das Regierungsprä
sidium Südbaden Abweidlungen von der Höchstgeschwin- Bekanntmachung Nr. 51/1964
^digkeit zulassen.
Wahrsckauposten an der Kehler Hafenmündung
Während des Schleppvorgangs muß außer dem Boots
führer eine weitere Person im Boot anwesend sein.
Der Wahrschauposten an der Kehler Hafenmündung re
gelt die Einfahrt in den Hafen und die Ausfahrt aus dem
Wasserskifahrer und Schleppboote müssen einen Min Hafen mit zwei beweglichen Signalarmen.
destabstand von 30 m zum Ufer, von 20 m zu Fahrwas
serzeichen, fahrenden und stilliegenden Fahrzeugen,
schwimmenden Geräten und Strombauwerken einhalten. Beide Arme nach unten hän
Auf schwimmende Personen ist Rücksicht zu nehmen.
Gültig bis 31. 7. 1971.
C.Geltungsbereich: km 170 (Schweizer Grenze)
1 gend: Ausfahrt erlaubt, Einfahrt
verboten.
Westlicher Arm waagerecht,
östlicher Arm nach unten hän
Osten
bis km 352,120 (Lauterburg) gend: Einfahrt für bergwärts
Bekanntmachung Nr. 56/1967
Sdiiffahrtssdileuse beim Kulturwehr Breisadi
Rhein-km 224,8
Westen
1 fahrende
fahrt für
Schiffe
talwärts
erlaubt.
Schiffe und Ausfahrt verboten.
östlicher Arm waagerecht, west
Ein
fahrende
1. Die Abmessungen der Fahrzeuge dürfen 67,00 m Länge licher Arm nach unten hängend:
und 8,20 m Breite nicht überschreiten. Das Wasser- Einfahrt für talwärts fahrende
und Schiffahrtsamt Freiburg i. Br. kahn im Einzelfalle Schiffe erlaubt. Einfahrt für berg
Fahrzeuge mit größeren Breiten zulassen. wärts fahrende Schiffe und Aus
fahrt verboten.
2. Die Fahrwassertiefe beträgt 3,50 m.
3. An der Schleuse Breisach wird- werktags von 7.30 Uhr
Beide Arme unter 45° nach un
bis 17.00 Uhr geschleust. Schleusungen bei Tag nach
ten geneigt: Ein- und Ausfahrt
17.00 Uhr sind beim Aufsichtsbeamten Breisach (Fern
verboten.
sprecher Breisach 460) bis spätestens 14.00 Uhr des
selben Tages anzumelden. Bei Nacht finden keine
Schleusungen statt.
Im Bedarfsfall erfolgt die Regelung der durchgehenden
4. Das Befahren der Rheinstrecke oberhalb des Kultur Schiffahrt auf dem Rhein mit Hilfe der an der Spitze des
wehres Breisach durch Kleinfahrzeuge mit eigener Signalmastes befindlichen Tafeln gemäß § 6.08 Nr. 2
Triebkraft ist verboten, ausgenommen sind gewerb RheinSchPVO.
liche Fischereifahrzeuge. Bekanntmachung Nr. 36/1970
Bekanntmachung Nr. 3/1966
Anmährvorrichtungen für Kanälpenichen Fahrwasserenge bei Graueisbaum zwischen Rbein-km
314,3 und 315,4
Am linken Rheinufer sind bei Rhein-km 247,35 vor dem
Einlauf des Oberwasserkanals der Stauhaltung Rheinau Die Rheinstrecke bei Graueisbaum zwischen Rhein-km
Dalben geschlagen worden. 314,3 und 315,4 wird zur Fahrwasserenge im Sinne des
Diese Dalben dienen zur Erleichterung der Schiffahrt § 6.07 RheinSchPVO erklärt.
auf dem kanalisierten Rhein für Penichen von 38,50 m, Die Signalstelle bei Rhein-km 315,4 rechtes Ufer zeigt
Länge der auf dem Rhein-Rhone-Kanal verkehrenden bei Tag und bei Wasserständen unter 250 cm am Pegel
Art. Straßburg folgendes Zeichen:
Anderen Schiffahrttreibenden ist es untersagt, an den
Eine weiße Tafel mit blauer Zusatztafel, sobald tal
Dalben festzumachen und Penichen beim Anlegen oder
wärts ein Schlepp- oder Schubverband, gekuppelte Fahr
Festmachen zu behindern.
zeuge oder ein Fahrgastschiff mit einer Länge über 86 m
Bekanntmachung Nr. 13/1970 Rhein-km 309,0 erreicht hat. Einzelfahrzeuge zu Tal —
Sdiiffsliegeplatz hei Kehl außer Fahrgastschiffen mit einer Länge über 86 m —
werden nicht gewahrschaut.
a) Allgemeiner Liegeplatz
Fahrzeugen — mit Ausnahme der unter b genannten — Sobald die beiden Tafeln gezeigt werden, müssen zu
ist das Stilliegen am rechten Ufer von Rhein-km 292,760 Berg fahrende Schlepp- und Schubverbände unterhalb
bis Rhein-km 293,600 —■ auch unter der neuen Straßen Rhein-km 315,4 anhalten, bis die Tafeln wieder eingezo
brücke Kehl/Straßburg — nur bis zu 2 Schiffsbreiten ge gen werden. Dabei ist das Fahrwasser für die Talfahrt
stattet. Beträgt der Wasserstand am Pegel Straßburg we* frei zu machen, Einzelfahrer zu Berg können weiterfahren,
niger als 2,00 m, so ist das Stilliegen in diesem Bereich wenn dies ohne Gefahr möglich ist.
nur in einer Schiffsbreite erlaubt. Bekanntmachung Nr. 23/1963 (16/1964) ^
b) Tanksdiiffe
Hindernis längs des linken Rbeinufers am Fabrwasser-
Am rechten Ufer, von Rhein-km 292,760 bis Rhein-km
rand in Höbe Rbein-km 318,080
293,600, ist das Stilliegen von Tankschiffen, die mit
brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse K 0, K 1, Am Fuße des linken Rheinufers befindet sich in Höhe
K 2 beladen sind, und von leeren, nicht entgasten Tank von Rhein-km 318,080 unter Wasser, längs am linken
schiffen verboten. Fahrwasserrand, noch ein großer Betonblock. Das Hinder
nis ist durch eine metallene schwarze Boje bezeichnet.
Diesen Tankschiffen wird das rechte Ufer von Rhein-
km 297,0 bis Rhein-km 297,4 als Liegeplatz zugewiesen. Die Schiffahrttreibenden werden angewiesen, im Be
Sonstigen Fahrzeugen ist das Stilliegen in diesem Bereich reich von Rhein-km 318,080 Abstand vom linken Rhein
nicht gestattet. ufer zu halten und nicht anzulegen.