VkBl Nr. 14 1971

Verkehrsblatt Nr. 14 1971

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VerkehrsblatI
Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
                                                              (VkBI)

                                            INHALTSVERZEICHNIS




                                                      Amtlidier Teil




   Nr.         Dat.             VkBI 1971                Seite        Nr.       Dat.              VkBI 1971                 Seite

   Personalnachrichten                                                243 29. 6. 1971 Änderung der Tarifordnung für
   230   25. 6. 1971 Auszeichnung                          342              den Hafen Aschaffenhurg        . . . . . . . 381
   Straßenverkehr
                                                                      Seeverkehr
   231 14. 7. 1971 Verordnung zur Änderung der
         Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung          vom              244 7. 7. 1971 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung
         13. Juli 1971                                                      über die Einrichtung einer Reede für Fahr
       Inhalt: Neufassung der Bestimmungen über                             zeuge mit Sprengstoff oder Munition in der
       die tedinische Fahrzeugüberwachung . . . 342                         Emshörnrinne                                       381
   232 13. 7. 1971 Erste Verordnung zur Änderung                      245 7. 7. 1971 Strom- und schiffahrtpolizeiliche
       der Gebührenordnung für Maßnahmen im                                 Anordnung über das Wasserskifahren auf
         Straßenverkehr vom 13. Juli 1971       . . . . 352                 dem Wurster Watt, der Weser und der Lesum 381
   23328. 6. 1971 Verordnung zur Änderung der                         248 29. 6. 1971 Bekanntmachung über die Beauf
      Verordnung über die Befreiung bestimmter                            tragung geeigneter Personen als Hilfsorgane
      Beförderungsfälle von 4en Bestimmungen                              des Deutschen Hydrographischen Instituts . 382
      des Güterkraftverkehrsgesetzes(Freistellungs-
      Verordnung GüKG)       . . . . . . . . . 353
                                                                      Personalnachrichten
  234 2. 7. 1971 Kostenordnung für Amtshandlungen
      im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr 354                  247 Stellenausschreibung                                 332
  235 8. 7. 1971 Verordnung über die Tarifkommis-                     248 30. 6. 1971 Personalnachrichten                      382
         sionen,   die   erweiterten   Tarifkommissionen
         und die beratenden Ausschüsse für den Gü
         terkraftverkehr (Tarifkommissionen-Verord                    Aufgebote
         nung);                                                       248a 31. 7. 1971 Aufbietung verlorener Kraftfahr
         hier: Einreichung von Vorschlägen für die                         zeug-(Anhänger-)briefe
         Berufung eines Nachfolgers für ein ausge                     248b 31. 7. 1971 Aufbietung verlorener Führer
         schiedenes Mitglied   . . . . . . . . . 354                        scheine
  236 7. 7. 1971 Bekanntmachung zur Verordnung                        248c 31. 7. 1971 Aufbietung von verlorenen Kraft
         TSF    Nr. 4/71                                   355
                                                                           fahrzeug-(Anhänger-)scheinen und Bescheini
                                                                           gungen über die Zuteilung amtlicher Kenn
   Binnenschiffahrt                                                        zeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge 392 a—nnnn
  237 8. 7. 1971 Zusammenstellung der am 1. Juni/
      15. Juni 1971 gültigen Verordnungen, Anord
      nungen und "Bekanntmachungen                355
  238 5. 7. 1971 Verordnung Nr. 17/71 über die
      Festsetzung von Entgelten für Verkehrslei                                       Niditamtlicher TeU
         stungen der Binnenschiffahrt vom 18. Juni
         1971                                                         Zeltschriftenschau
         (FB Nr. 11/71 Frachtenausschuß Dortmund) . 380
  239 5. 7. 1971 Hinweis/Merkblatt über Schiffahrt                          Übersicht                                         334
      zeichen auf dem Rhein                       . 380                     Auslese                                           333
  240 24. 6. 1971 Ungültigkeitserklärung eines Schif
         ferpatents                                        380        BUcherschau
  241 25. 6. 1971 Aufbietung eines in Verlust gera                          Neuerscheinungen                                  333
         tenen Schifferpatents    . . . . . . . . . 381
  242 29. 6. 1971 Ungültigkeitserklärung eines Schif                        Buchbesprechung                                   389
         ferpatents      . . . . . . . . . . . . . 381                Rechtsprechung                                          339




  25. Jahrgang                              Ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1971                                         Heft 14




 Verlagspostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sich lediglich an die liefernden Postämter wenden.
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Heft 14 — 1971                                            342                                VkBl Amtlicher Teil




                                            AMTLICH ER TEIL
                                                                ist von der Zulassungsstelle oder vom amtlich aner
  Personalnachrichten                                           kannten Sachverständigen oder Prüfer zuzuteilen,
                                                                wenn keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit
Nr. 230   Auszeichnung                                          des Fahrzeugs bestehen. Weist das Fahrzeug lediglich
                                Bonn, den 25. Juni 1971          geringe Mängel auf, so kann die Prüfplakette zugeteilt
                                Z 1 — Pov E 9/15 Bp/711          werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der
                                                                 Mängel zu erwarten ist. Andere Stellen dürfen Prüf
  Der Herr Bundespräsident hat in Anerkennung seiner             plaketten nur nach Maßgabe der Anlage VIII anbrin
besonderen Verdienste dem Verwaltungsangestellten                gen.
Emil E i 1 e r s , Wasser- und Schiffahrtsdirektion Aurich,
das Verdienstkreuz am Bande des Verdienstordens der                (3) Der Halter hat dafür zu sorgen, daß die Prüf-
Bundesrepublik Deutschland verliehen.                            plakette am hinteren Kennzeichen des Fahrzeugs nach
                                                                 Maßgabe der Anlage IX dauerhaft angebracht und so
                          Der Bundesminister für Verkehr
                                                                 befestigt ist, daß sie gegen Mißbrauch gesichert ist; sie
                                     Im Auftrag                  darf weder verdeckt noch verschmutzt sein.
                                      Hesse
                                                                   (4) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die
(VkBl 1971 S. 342)                                               Anmeldung zur nächsten Hauptuntersuchung müssen
                                                                 von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt oder
                                                                 angebracht hat, vermerkt werden
  S tf aßenverkehi                                               1. bei den im üblichen Zulassungsverfahren behan
                                                                    delten Fahrzeugen im Kraftfahrzeug- oder An
Nr. 231   Verordnung zur Änderung der Straßen                       hängerschein;
          verkehrs-Zulassungs-Ordnung                            2. bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 18 Abs. 5
           vom 13. Juli 1971                                        mitzuführenden JMachweis.
           Inhalt: Neufassung der Bestimmungen                     (5) Die Prüfplakette wird mit dem Ablauf von 2
                  über die technische Fahrzeugüber-              Monaten nach dem angegebenen Monat imgültig. Be
                   wadiung                                       findet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfpla
                                                                 kette versehen sein muß, keine gültige Prüfplakette,
                           Bonn, den 14. Juli 1971
                                                                 so kann die Zulassungsstelle für die Zeit bis zur An
                           StV 2/36.05.05-1/2216 Va/71 II
                                                                 bringung der erforderlichen Prüfplakette den Betrieb
  Nachstehend gebe ich die Verordnung zur Änderung der           des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 13. Juli 1971             oder beschränken. Der Betroffene hat das Verbot oder
(Bundesgesetzbl. I S. 979) und die Begründung bekannt.           die Beschränkung zu beachten; § 17 Abs. 2 gilt ent
Die Verordnung enthält eine Neufassung der Vorschriften          sprechend.                    .
über die amtliche technische Überwachung der Kraftfahr
                                                                   (6) Einrichtimgen aller Art, die zu Verwechslungen
zeuge imd ihrer Anhänger.
                                                                 mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette Anlaß
             Der Bundesminister für Verkehr                      geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren
                        Im Auftrag                               Anhängern nicht angebracht sein."
                       Dr. Linder

                   Verordnung                                 2. § 69 a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung              a) In Nummer 2 werden die Worte „des § 29 Abs.6
                                                                    Satz 2 Halbsatz 2" durch die Worte „des §29
                     Vom 13. Juli 1971                              Abs.5 Satz 3 Halbsatz 2" ersetzt.
  Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes           b) Die Nummern 14 bis 18 erhalten folgende Fassung:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember                  „14. einer Vorschrift des § 29 Abs. 1 in Verbindung
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch das                mit den Nummern 2.1., 2.2., 2.8. Satz 2 oder 3.1.
Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr vom 30.                     Satz l oder 2 der Anlage VIII über Haupt-,
März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 277), und des § 57 Abs.                    Zwischen- oder Bremsensonderuntersuchungen
1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März                       zuwiderhandelt;
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert durch das             15. einer Vorschrift des § 29 Abs.2 Satz 1 oder Abs.
Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des                          3 über Prüfplaketten an Fahrzeugen, dem Be
Beurkundungsgesetzes imd zur Umwandlung des Offen                           triebsverbot oder der Betriebsbeschränkung
barungseides in eine eidesstattliche Versicherung vom 27.                   nach § 29 Abs.5 Satz 3 Halbsafz 1 oder dem
Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 911), wirci mit Zustimmung                  Verbot nach § 29 Abs.6 über das Anbringen
des Bundesrates verordnet:                                                 von verwechslungsfähigen Zeichen zuwider
                         Artikel 1                                         handelt;
  Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas                     16. einer Vorschrift der Nummer 3.3. Satz 1 oder
sung der Bekanntmachimg vom 6. Dezember 1960 (Bun                          4.2.3. Satz 1 der Anlage VIII über die Wieder
desgesetzbl. I S. 897), zuletzt geändert durch Verordnung                  vorführung zur Nachprüfung der Mängelbesei
vom 16. November 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1615), wird                    tigung zuwiderhandelt;
wie folgt geändert:                                                     17. gegen eine Vorschrift der Nummer 5.1. oder
1. § 29 erhält folgende Fassung:                                           5.3. Satz 1 oder 3 der Anlage VIII über das
                                                                           Führen, Vorlegen oder Aufbewahren von
                           .§ 29                                           Prüfbüdiern verstößt;
   Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger                         18. entgegen der Vorschrift in der Nummer 6.7.
     (1) Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes                        oder 7. der Anlage VIII das Betreten der
   amtliches Kennzeichen nach Art der Anlage V haben                       Grundstücke oder Geschäftsräume, die Vor
   müssen, haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach                       nahme von Prüfungen oder Besichtigungen
   Maßgabe der Anlage VIII in regelmäßigen Zeitab-                         oder die Einsicht in Aufzeichnungen nicht er
   ständen untetsuchen zu lassen; ausgenommen sind                         möglicht."
   Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen (§ 28) sowie Fahr
   zeuge der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes.          3. § 72 Abs.2 wird wie folgt geändert:
     (2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug           a) Die Ubergangsvorschrift zu § 29 und den Anlagen
   zur Hauptuntersuchung bei einem amtlich anerkannten              VIII und IX wird gestrichen.
   Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeug            b) Die Ubergangsvorschrift zu Ziffer 4 der Anlage VIII
   verkehr spätestens angemeldet werden muß, durdi                  wird gestrichen; an dieser Stelle werden folgende
   eine Prüfplakette nach Anlage IX nachzuweisen. Sie               UbergangsVorschriften eingefügt:
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Heft 14 — 1971                                                352                              VkBl Amtlicher Teil


      Die auf Grund des bisher geltenden Rechts erteilten       Nr. 232 Erste       Verordnung zur            Änderung   der
      Anerkennungen bleiben selbstverständlich bestehen.                    Gebührenördnung            für   Maßnahmen im
      Die Befugnisse des Inhabers der Anerkennung
                                                                            Straßenverkehr vom 13. Juli 1971
      richten sich vom Inkrafttreten dieser Verordnung
      an nach den neugefaßten Vorschriften.                                                        Bonn, den 13. Juli 1971
                                                                                                   — StV 8 — 9378 Va/71 —
     Anerkennung von Uberwachungsorganisationen                     Nachstehend gebe ich die erste Verordnung zur Ände
     (Nr. 7)                                                    rung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen
     Daß Überwachungsorganisationen künftig nicht               verkehr vom 13. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 978) nebst
      mehr amtlich anerkannt werden können,ist bereits          Begründung bekannt.
      im allgemeinen Teil begründet worden. Soweit                                          Der Bundesminister für Verkehr
      solche Organisationen anerkannt sind, sollen sie
      aus Gründen des Besitzstandsschutzes anerkannt                                                     Im Auftrag
      bleiben. Insoweit gelten für sie die entsprechenden                                                Wagner
      Vorschriften unter Nr. 6.                                                        Erste Verordnung
      Die Sonderregelung für Bundesbahn und Bundes                          zur Änderung der Gebührenordnung
      post (Nr. 8) entspricht dem geltenden Recht.                           für Maßnahmen im Straßenverkehr

5.   Zu Artikel 1 Nr. 4 (Neufassung der Anlage IX)                                     Vom 13. Juli 1971

     Einer Anregung aus der Praxis folgend, soll die                Auf Grund des § 6a Abs. 2 und 3 des Straßenver
     Prüfplakette künftig zwischen den Zahlen 11 und 1          kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.
     einen   schwarzen Abschnitt haben. Durch eine solche       Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert
      auffällige Markierung eines Teils des Plaketten           durch das Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenver
     feldes kann die Kontrolle verbessert werden.               kehr (FahrpersGSt) vom 30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I
                                                                S. 277), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
     Im übrigen wird folgendes geändert:
                                                                                        ■     §1                         ^
     — Die Erhabenheit wird auf mindestens 0,10 mm                  Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenver
         nach Anbringung festgesetzt, um Fälschungen            kehr vom 26. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 865, 1298)
        zu erschweren;                                          wird wie folgt geändert:
      — die Farbe Weiß soll ab 1979 entfallen;                  1. An § 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
     — die Zahl der wechselnden Farben soll erhöht                   „(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere
         werden; Orange, Braun und Rosa kommen                       miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte
         hinzu;                                                      Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in
     — die Farben Blau und Grün sollen nach einem                    einer,Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in
         anderen RAL-Wert bestimmt werden, um den                    einem Gesamtbetrage zusammengefaßt werden."
         Kontrast zu erhöhen;                                   2. Im Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr
     — ein bestimmter Platz für die Anbringung der                   werden ersetzt:
       Prüfplakette auf dem Kennzeichen wird emp
       fohlen; bei Anbringung an anderen Stellen be                  a) unter den Gebührennummern 301.2, 301.3, 301.6 und
         steht die Gefahr, daß       die Ablesbarkeit des               301.7 die Zahl „29,00" durch die Zahl „33,00", die
         Kennzeichens beeinträchtigt wird.                              Zahl „26,00" durch die Zahl „30,00", die Zahl
                                                                        „38,00" durch die Zahl „44,00" und die Zahl „36,00"
     Zu Artikel 2 (§§ 43, 44 BOKraft)                                   durch die Zahl „41,00",
     Die Änderung des § 43 Abs. 2 BOKraft trägt le                   b) unter den Gebührennummern 314.1 bis 314.4 in
     diglich dem Umstand Rechnung, daß künftig nicht                    Spalte 1 (Vollprüfung) die Zahl „17,00" durch die
     mehr für alle imter^die BOKraft fallenden Fahr                     Zahl „19,50", die Zahl „29,00" durch die Zahl
     zeuge Prüfbücher notwendig sind.                                   „33,00'\ die Zahl „51,00" durch die Zahl „59,00" und
     Die Neufassung des § 44 Abs. 1 BOKraft ver                         die Zahl „56,00" durch die Zahl „64,00",
     pflichtet den Unternehmer künftig auch, der Ge                  c) unter den Gebührenniunmern 314.1 bis 314.4 in
     nehmigungsbehörde über die Durchführung der                        Spalte 5 (Prüfungen auf Grund des § 29 StVZO) die
     außerordentlichen Hauptuntersuchung einien Nach                    Zahl „5,50" durch die Zahl „6,50", die Zahl „11,50"
     weis vorzulegen.                                                   durch die Zahl „13,50", die Zahl „15,00'* durch die
     Artikel 3 hat ausschließlich redaktionelle Bedeu                   Zahl „17,00" und die Zahl „23,00" durch die Zahl
     tung (Anpassung eines Zitats).                                     „26,50",
                                                                     d) unter der Gebührennummer 313 die Zahl „23,00"
     Zu Artikel 4 (Aufhebung voii Vorschriften)                         durch die Zahl „33,00",
     Die §§ 22, 23 und 25 der Sechsten Ausnahmever
                                                                     e) unter der Gebührennummer 351.2 die Zahl „120,00"
     ordnung zur StVZO sowie § 1 der Vierzehnten                        durch die Zahlen „150,0()—200,00".
     AusnahmeVerordnung zur StVZO sind durch die
     Neufassung der Vorschriften über die technische                                          §2
     Überwachung der Kraftfahrzeuge imd ihrer An                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberlei
     hänger überholt und daher aufzuheben.
                                                                tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. if
     Zu Artikel 5 (Berlin-Klausel)                              in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 äes Kostenermächti-
     Die Verordnung soll auch im Land Berlin gelten;            gungs-Änderungsgesetzes yom 23. Juni 1970 (Bundes
     sie enthält daher die übliche Berlin-Klausel.              gesetzbl. I S. 805) auch im Land Berlin.
10   Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)                                                             §3
     Um die Umstellung auf geänderte und neue Rege                Diese Verordnung tritt am vierten Tage nach der Ver
     lungen zu erleichtern, empfiehlt es sich, die Ver          kündung in Kraft.
     ordnung erst am 1. Januar 1972 in Kraft treten zu          Bonn, den 13. Juli 1971            '
     lassen; allerdings muß die Bestimmung, wonach                                          Der Bundesminister für Verkehr
     Uberwachungsorganisationen künftig nicht mehr                                                     Georg Leber
     neu anerkannt werden, unmittelbar nach der Ver
     kündung der Verordnung mrksam werden*).                                           Begründung
(VkBl 1971 S. 342)                                                      'zur Ersten Verordnung zur Änderung der
                                                                                       Gebührenordnung
     *) Artikel 6 hat seine jetzige Fassung auf Vorschlag
        des Bundesrates erhalten. Die Vorlage des Bundes                     für Maßnahmen im Straßenverkehr
        ministers für Verkehr (Bundesrat-Drucksache 306/71)         Bei Erlaß der Gebührraordnung für Maßnähmen im
        sah vor, daß die Verordnung am Ersten des auf
        die Verkündung folgenden dritten Monats in Kraft        Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 sind die Gebühren der
        treten sollte.                                          amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den
3

VkBl Amtlicher Teil                                         353                                        Heft 14 — 1971



Kraftfahrzeugverkehr um durdischnittlidi 14,8 v. H. an        Beiziehung von Unterlagen weiteres Material für die
gehoben worden. Diese Erhöhung reicht jedoch nicht aus,       Entscheidung zu beschaffen. Eingesetzt werden müssen bei
um die Kosten zu decken, die im Interesse der Ver             Vollprüfungen akademisch geschulte Sachverständige (§21
kehrssicherheit und des Umweltschutzes aufzubringen           Satz 3 StVZO in der Fassung der Bekanntmachung vom
sind. Im Jahre 1970 entstand ein Defizit von etwa 4,3         6. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 897), § 2 Abs. 2
Millionen DM, das durch Kontokorrentkredite gedeckt           Nr. 1 der Kraftfahrsachverständigen-Verordnung vom 10.
werden mußte. Die Vereinigung der Technischen Über            November 1956 [Bundesgesetzbl. I S. 855]).
wachungs-Vereine (VdTÜV) hat für 1971 ein Defizit von
etwa 15 Millionen, für 1972 von mehr als 30 Millionen DM      Zu § 1 Nr. 2 Buchst c
errechnet. Zum Teil hängt dies damit zusammen, daß die            Die Erweiterung der Hauptuntersuchungen auf den
Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr          Umweltschutz erfordert hohe Investitionen (Meßgeräte
ihr Personal in Besoldung und Versorgung den Angehö           für Abgasmessungen). Das Netz der PrüfsteÜen muß
rigen des öffentlichen Dienstes gleichstellen müssen und      verdichtet werden, um den Fahrzeughaltern lange War
deshalb sich der Pflicht nicht entziehen können, die im       tezeiten und damit erhebliche Verdienstausfälle zu er
öffentlichen   Dienst beschlossenen   Verbesserungen zu       sparen. Benötigt werden auch wegen der Zunahme des
übernehmen.                                                   Kraftfahrzeugbestandes etwa 200 bis 250 neue Prüfgassen
  Die VdTÜV hält eine Erhöhung der Gebühren der               (bisherige Anzahl: 606).
amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den       Zu § 1 Nr. 2 Buchst, d
Kraftfahrzeugverkehr um durchschnittlich 23 v. H. für er
forderlich. Hierüber haben die für den Verkehr zustän           Der bisherige Stundensatz für Typprüfungen wird der
digen obersten Bundes- und Landesbehörden beraten, üm         entsprechenden Gebühr nach der Kostenordnung für die
die nötigen Arbeiten für die Verkehrssicherheit und den       Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 31. Juli
Umweltschutz nicht zu gefährden, gewährt die nunmehr          1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1162) angepaßt. Bei den Typ
vorgelegte Verordnung für einen Teil der Gebühren             prüfungen werden ausschließlich akademisch geschulte
nummern eine Erhöhung, allerdings um erheblich weniger        Sachverständige eingesetzt (§ 20 Abs. 2 StVZO, § 2 Abs.
als durchschnittlich 23 v. H. Von rd. 70 Gebührenpositio      2 Nr. 1 der Kraftfahrsachverständigen-Verordnung); sie
nen werden nur 14 geändert. Die Erhöhung beträgt in 11        tragen bei Typprüfungen eine hohe Verantwortung,
Fällen etwa 15 v. H. (Schwankungen durch Auf- und Ab-         weil ihre Entscheidungen erhebliche Investitionen beein
rundung). Die Gebühr für die Hauptuntersuchung von            flussen. Deshalb kann ihre Arbeit nicht geringer bezahlt
                                                              werden als z.B. die der Beamten des höheren Dienstes
Personenkraftwagen wird von 11,50 DM auf 13,50 DM
erhöht, um u. a. die nötigen Investitionen für die Prüfun     nach § 3 der Kostenordnung für Nutzleistungen der
gen im Interesse des Umweltschutzes zu ermöglichen. Bei       Bundesanstalt für Materialprüfung vom 17. Dezember
Typprüfungen, bei denen nach den gesetzlichen Be              1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1748).
stimmungen ausschließlich Sachverständige mit akademi         Zu § 1 Nr. 2 Buchst, e
scher Vorbildung verwendet werden müssen, konnte der
bisherige Stundensatz von 23,00 DM nicht mehr beibe               Wegen der Bedeutung der Fahrerlaubnis für das Be
halten werden. Bei den medizinisch-psychologischen Un         rufsleben und die Verkehrssicherheit verschärfen sich die
tersuchungen mußte die Gebühr für schwierige Gutachten        Anforderungen der Gerichte an Gutachten für die Fahr
wegen der erheblich gestiegenen Anforderungen auf             tauglichkeit. Die Kosten der medizinisch-psychologischen
150,00 DM bis 200,00 DM angehoben werdeil.                    Untersuchungsstellen 'werden 1971 voraussichtlich um
  Eine Auswirkung der Gebührenerhöhung auf das all            mehr als 60 v. H. höher als das Gebührenaufkommen sein.
gemeine Preisniveau ist nicht zu erwarten. In den meisten     Die Gebühr für aufwendige Untersuchungen dieser Art
Fällen handelt es sich um zahlenmäßig geringe Mehrbe          (umfassende Prüfung der Vorgeschichte, Beiziehung von
träge, die von den einzelnen Staatsbürgern nur einmal im      Akten, eingehende Begründung) muß deshalb angemessen
Leben oder nur einmal innerhalb von zwei Jahren zu            erhöht werden. Um die Berücksichtigung unterschiedlicher
entrichten sind und im Vergleich zu den Betriebskosten        Schwierigkeitsgrade zu ermöglichen, wird eine Rahmen
der Kraftfahrzeuge nicht ins Gewicht fallen.                  gebühr von 150,00 bis 200,00 DM vorgesehen.
  Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit we              (VkBl 1971 S. 352)
sentlichen Kosten belastet.
  Im einzelnen ist zu bemerken:
                                                              Nr. 233 Verordnung zur Änderung der Verord;
Zu § 1 Nr. 1                                                          nung über die Befreiung bestimmter Be
  Nach § 6a Abs. 3 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes                 förderungsfälle von den Bestimmungen
kann die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen                     des Güterkraftverkehrsgesetzes (Freistel
verkehr die Kostenerhebungen abweichend von § 14 des                  lungs-Verordnung GüKG)
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundes-
                                                                                              Bonn, den 28. Juni 1971
gesetzbl. I S. 821) regeln. Üm bei Massenabfertigungen                                        StV 3 — 6191 Va/71
die Abrechnung zu erleichtern und die Wartezeit des
Publikums zu verkürzen, enthält der neue Absatz 2 des           Nachstehend wird der Wortlaut der Verordnung zur
§ 1 der Gebührenordnung Erleichterungen gegenüber dem         Änderung der Verordnung über die Befreiung bestimmter
§ 14 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Verwaltungskostengesetzes.        Beförderungsfälle von den Bestimmungen des Güterkraft-
Die übrigen Vorschriften des § 14 bleiben unberührt.          verkehrsgesetzes (Freistellungs-Verordnung GüKG) vom
                                                              21. Juni 1971 bekanntgegeben. Die Verordnung ist im
Zu § 1 Nr. 2 Buchst, a                                        Bundesgesetzbl. I S. 836 vom 25. Juni 1971 verkündet
  Die Richtlinien für die Prüfung der Bewerber um die         worden und am 26. Juni 1971 in Kraft getreten.
Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen vom 20. No                                      Der Bundesminister für Verkehr
vember 1970 (Verkehrsbl. S.- 877) haben die Anforderun                                            Im Auftrag
gen der Fahrerlaubnisprüfung verschärft (neues Frage                                             Dr. Linder
bogensystem, Prüfung auf Autobahnen).
Zu § 1 Nr. 2 Buchst, b                                            Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
                                                                   Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den
  Die VdTÜV hat durch Umfrage bei den angeschlossenen               Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes
Vereinen festgestellt, daß die Zeitwerte, die vor mehr als               (Freistellungs-Verordnung GüKG)
10 Jahren zur Grundlage der Gebührenbemessung für die
Prüfung nach § 21 StVZO gemacht wurden, nicht mehr                                 Vom 21. Juni 1971
richtig sind. Neben der Sicherheit der anderen Ver                Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Güterkraftverkehrs
kehrsteilnehmer spielen der Schutz der Fahrzeuginsassen       gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
vor Verletzungen und der Umweltschutz eine größere Rolle      22. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. 1970 I S. 1), geändert
als früher. Der Zeitaufwand wird beeinflußt durch die         durch das Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrs
häufig bestehende Notwendigkeit, Ausnahmegenehmi              gesetzes vom 4. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1613),
gungen zu begutachten oder durch Ortstermine oder             wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
4

Heft 14 — 1971                                            354                               VkBl Amtlicher Teil


                          Artikel 1                                                      §3
  § 1 der Verordnung über die Befreiung bestimmter                 Bei ünternehmen, die ihren Betriebssitz im Ausland
Beförderungsfälle von den Bestimmungen des Gütejkraft-        haben, ist von der Erhebung der Kosten abzusehen, so
verkehrsgesetzes (Freistellungs-Verordnung GüKG) vom          weit die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
29. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1022) wird wie folgt
geändert:                                                                                  §4
                                                                   ürkunden, die im Zusammenhang mit der kostenpflich
 1.Nummer 9 erhält folgende Fassung:                          tigen Amtshandlung ausgehändigt werden, können bis
   „9. die Beförderung von Müll und Fäkalien sowie von        zur Zahlung der Kosten zurückbehalten oder an den
       Abfällen zur Beseitigung z. B. durch Ablagerung        Kostenschuldner auf dessen Kosten unter Postnachnahme
        oder Verbrennung".                                    übersandt werden.
 2. In Nummer 15 werden die Worte „Instandsetzungs
   oder Montagearbeiten" durch die Worte „Instand-                                         §5
   setzungs-, Montage-, Demontage- oder Überprüfungs            Der ümfang der zu erstattenden Auslagen, die Fällig
   arbeiten" ersetzt.                                         keit und die Verjährung der Kostenansprüche, die Befrei
                                                              ung von der Kostenpflicht und das Erhebungsverfahren
 3. In Nummer 17 wird der Punkt durch ein Komma er
                                                              bestimmen sich nach dem Verwaltungskostengesetz.
   setzt.
 4. Nach Nummer 17 werden folgende Nummern 18 und 19                                       §6
    eingefügt:                                                     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über
    „18. die Beförderung von Knochen und ungegerbten          leitungsgesetzes vom-4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I
         Hautabfällen sowie von tierisdien Rohfetten als      S. 1) in Verbindung mit § 105 des Güterkraftverkehrs
         Schlachtabfall, die nicht zum menschlichen Verzehr   gesetzes auch im Land Berlin.
           bestimmt sind,
                                                                                           § 7
       19. die Beförderung in besonders eingerichteten Vor
          führungswagen zum ausschließlichen Zweck der             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün
                                                              dung in Kraft.
           Werbung oder Belehrung."
                                                              Bonn, den 25. Juni 1971
                          Artikel 2
                                                                                         Der Bundesminister für Verkehr
  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I                                            Georg Leber
S. 1} in Verbindung mit § 105 des Güterkraftverkehrs
gesetzes auch im Land Berlin.                                                      Gebührenverzeidinis
                          Artikel 3
  Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
                                                              Lfd.                                   Gebührenrahmen
in Kraft.                                                                     Gebührentatbestand
                                                              Nr.                                          in DM
Bonn, den 21. Juni 1971
                           Der Bundesminister für Verkehr           I. Grenzübersdireitender Güterkraftverkehr
                                   Georg Leber
(VkBl 1971 S. 353)                                                  Erteilung und Ausstellung von Einzel
                                                                    genehmigungen für eine Fahrt                  10

Nr. 234 Kostenordnung für Amtshandlungen im                   2.    Erteilung und Ausstellung
        grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr                     von befristeten Genehmigungen
                                                                    (je Lastzug und Land):
                           Bonn, den 2. Juli 1971
                           StV 3/26.20.40 - 5/6020 Bd/71 II         Gültig bis zu 1 Monat                  10— 25

  Nachstehend wird der Wortlaut der Kostenordnung für               Gültig , bis zu 3 Monaten              15— 55
Amtshandlungen im grenzüberschreitenden Güterkraft                  Gültig bis zu 6 Monaten                20— 60
verkehr vom 25. Juni 1971 bekanntgegeben. Die Verord                Gültig bis zu 12 Monaten               50—150
nung ist im Bundesgesetzbl. I S. 865 vom 2. Juli 1971
verkündet worden.                                                   II. Grenzüberschreitender Güterkraft
                                                                        verkehr im Rahmen des EWG-
                           Der Bundesminister für Verkehr
                                                                       Gemeinschaftskontingents
                                      Im Auftrag
                                      Dr. Linder              1.    Erteilung und Ausstellung von
                                                                    Gemeinschaftsgenehmigungen             50—150
                     Kostenordnung
                                                              2. Zurücknahme von Gemeinschafts
       für Amtshandlungen im grenzüberschreitenden
                     Güterkraftverkehr
                                                                 genehmigungen                             50—150
                                                              3. Berichtigung und Neuausfertigung von
                     Vom 25. Juni 1971                           Gemeinschaftsgenehmigungen,                      20
  Auf Grund des § 103 b des Güterkraftverkehrsgesetzes        (VkBl 1971 S. 354)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember
1969 (Bundesgesetzbl. 1970 I S. 1), geändert durch das
Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
                                                              Nr. 235      Verordnung über die Tarifkommissionen,
vom 4. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1613), wird
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                  die erweiterten Tarifkommissionen und
                                                                           die beratenden Ausschüsse für den Güter
                           § 1
                                                                           kraftverkehr (Tarifkommissionen-Verord
  (1) Für Amtshandlungen der Vefkehrsbehörden im                           nung);
grenzüberschrleitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser                          hier: Einreichung von Vorschlägen für die
Verordnung erhoben.                                                              Berufung eines Nachfolgers für ein
  (2) Gebührenfrei sind Amtshandlungen, die im Rahmen                            ausgeschiedenes Mitglied
einer gemeinnützigen oder mildtätigen Betätigung von                                     Bonn, den 8. Juli 1971
Körperschaften oder Vereinigungen vorgenommen wer                                        StV 3/28.18.61 — 3/6010 A 71
den, die als mildtätig oder gemeinnützig anerkannt sind.        Herr Rudolf Aul, Minden (Westf.), hat sein Amt als
                             § 2                              Mitglied der Tarifkommission des allgemeinen Güternah
  Für die Bemessung der Gebühr ist das Gebührenver            verkehrs — Gruppe der Verlader — niedergelegt.
zeichnis maßgebend, das Bestandteil dieser Verordnung           Ich fordere hiermit nach § 5 Abs.^ 3 der Tarifkommis
ist.                                                          sionen-Verordnung vom 21. November 1969 (Bundes-
5

VkBl Amtlicher Teil                                        355                                           Heft 14    1971



anzeiger Nr. 222 vom 29. November 1969) auf, mir Vor                 301 (Kies, Sand, Schlacken, Steine usw.)
schläge für die Berufung eines Nachfolgers als Vertreter             302 (Steine usw. zum Wegebau usw.)
der Spedition bis zum 15. September 1971 einzureichen.
                                                                     304 (Kalkstein usw.)
                            Der Bundesminister für Verkehr
                                                                     305 (Ton usw.)
                                      Im Auftrag
                                                                     309 (Chinaclay und Kaolin)
(VkBl 1971 S. 354)                   Dr. Linder
                                                                     401 (Betonwaren usw. zum Hochbau, Tiefbau usw.)
                                                                     403 (Kapselscherben usw.)
Nr. 236     Bekaimtmadiung zur          Verordnung     TSF
            Nr. 4/71                                                 603 (Aluminiumsulfat)
                         Bonn, den 7. Juli 1971                      604 (Kautschuk, Latex, synthetisch)
                         StV 3'- 28.18.11 - 90/6184 Va 71 II         607 (Methanol)
     Durch die Verordnimg TSF Nr. 4/71 über Tarife für               608 (Kohlenstoffkörper usw.)
den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 7. Juli                 609 (Natriumtripolyphosphat usw.)
1971 (Bundesanzeiger Nr. 124 vom 10. Juli 1971) ist der
Reichskraftwagentarif gemäß       Nachtrag 4/71 geändert             611 (Aluminiumhydroxyd)
worden. Der Nachtrag ist vom Bundesverband des Deut                  707 (Zellwolle usw.)
schen Güterfernverkehrs (BDF) e. V., 6 Frankfurt a. M. 93,                              Der Bundesminister für Verkehr
Breitenbachstraße 1, zu beziehen.                                                                 Im Auftrag
                 Inhalt der Änderung:                          (VkBl 1971 S. 355)                 Dr. L i n d e r
1. Aufhebung des Ausnahmetarifs
      306 (Naturasphaltmastix)                                   Binnenschiffahrt
2.    Änderung und Neuausgabe der Ausnahmetarife
        001 (Getreide)                                         Nr. 237 Zusammenstellung der am 1. Juni/15. Juni
        004 (Kartoffeln)                                               1971 gültigen Verordnungen, Anordnun
        005 (Zuckerrüben)                                                  gen und Bekanntmachungen
                                                                                                Bonn, den 8. Juli 1971
        007 (Bohnen und Kopfkohl)
                                                                                                B 4/44.00.00/4077 M/71
        102 (Fettsäuren)
                                                                 Die nachstehenden Zusammenstellungen werden hiermit
        107 (Futterzuckermischfutter usw.)                     bekanntgegeben.
        108 (Treber)                                                                     Der Bundesminister für Verkehr
        201 (Torf)                                                                                Im Auftrag
        291 (Heizöl und Dieselkräftstoff)                                                        Dr. R e e m t s




                                        Zusammenstellung
der am 1. 6. 1971 gültigen gedruckten Bekanntmachungen für die Schiffahrt auf
dem Rhein zwischen km 149,20 und km 865,40, auf dem Neckar, dem Main mit
Regnitz und Main-Donau-Kanal, der Lahn, der Mosel zwischen der Mündung und
km 242,21 und dem Schiffahrtsweg Rhein—Kleve.
  Diese Zusammenstellung erstreckt sich auf die erlasse        3. Als Schubleichter gilt ein zur Fortbewegung durch
nen, noch gültigen Bekanntmachungen bis einschließlich            Schubboote gebautes oder eingerichtetes Fahrzeug
Bekannntmachung Nr. 7/1971.                                       a) ohne eigene Triebkraft
(Die Abkürzung RheinSchPVO bedeutet „Rheinschiffahrt                 oder
polizeiverordnung";                                               b) mit Hilfsantrieb, dessen es sich nur bedient, wenn
die Abkürzung BSchSO oder BinSchStrO bedeutet „Bin-                  es
nenschiffahrtstraßen-Ordnung";                                       — in einem Schubverband fährt oder
die Abkürzung MoselSchPVO bedeutet „Moselschiffahrt                  — außerhalb eines Schubverbandes kleine Orts
polizeiverordnung";                                                       veränderungen vornimmt (z. B. in Häfen oder
die Abkürzung RheinSchUO bedeutet „Untersuchungs                          an Lade- und Löschplätzen).
ordnung für Rheinschiffe und -flöße".)
                                                               4. Als Schubplattform gilt eine Plattform am Bug des
                         I. RHEIN                                 Schubbootes. Die Plattform, die Öffnungen als Zugang
A.Geltungsbereich: Rhein v.km 170 (Schweizer                      zu den Ankern haben kann, muß so breit und so ge
                                                                  baut sein, daß vom Beginn des Kupplungsmanövers an
  Grenze) bis zur holländischen Grenze
                                                                  a) das Schubboot seine Lage zu dem oder den Schub
Bekanntmachung Nr. 34/1969 vom 31. 7. 1969 (VkBl S. 494              leichtern nicht verändern kann,
- ZKR 1969 - II - 25) ((Nr. 37/1969 vom 10. 9. 1969 - VkBl
S. 599, Nr. 2/1970 vom 9. 1. 1970 - VkBl S. 13 - ZKR 1969 -       b) die zum Kupplungsmanöver eingeteilte Schiffs
                                                                     mannschaft
IV - 23 und Nr. 32/1970 vom 6. 8. 1970 - VkBl S. 574 -
ZKR 1970 - I - 18 II))                                               leicht und gefahrlos von einem zum anderen Fahr
                                                                     zeug übergehen und
Sicherheitsanforderungen an Fahrzeuge der Schubschiffahrt            die Kupplungsdrähte zwischen dem Schubboot und
I. Begriffsbestimmungen                                              den Pollern des Schubleichters (der Schubleichter)
1. Als Schubverband gilt eine starre Verbindung von                  leicht verlegen kann, ohne daß dabei die Drähte
   Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem               vor dem Spannen zwischen den Fahrzeugen oder
                                                                     an deren Seiten über das Wasser geführt werden
   Fahrzeug mit eigener Triebkraft befindet, das den Ver
                                                                     müssen.
   band fortbewegt.
2. Als Schubboot gilt ein Fahrzeug mit eigener Triebkraft,     5. Als Standardschubboot gilt ein Schubboot, das als sol
   das zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebaut               ches gebaut ist, oder ein zum Schubboot umgebauter
                                                                  Schlepper. Zur Ausrüstung des Standardschubbootes
   oder eingerichtet ist.
                                                                  gehören
Bemerkung : Diese Zusammenstellung umfaßt nur die                 a) eine Schubplattform,
gedruckten Bekanntmachungen. Die telefonischen Bekannt
machungen bleiben hiervon unberührt.                              b) mechanische Ankerwinden,
6

Heft 14 — 1971                                             356                                  VkBl Amtlicher teil


   c) mindestens zwei Spezialwinden zum Spannen der          VII. Ergänzende Bestimmungen
      Längsdrähte,                                             Uber diese Verordnung hinaus müssen die Schubver
   d) mindestens ein Heckanker,                              bände und ihre einzelnen Fahrzeuge den Bedingungen
   e) Antriebsmaschinen, die vom Steuerstand aus zu          genügen, die die Untersuchungskommission im Einzel
      bedienen sind und                                      falle festsetzt; diese Bedingungen sollen den Empffehlun
   f) Einrichtungen im Steuerstand zur Überwachung der       gen entsprechen, die auf gemeinsamem Beschluß der zu
                                                             ständigen Organe der Rheinuferstaaten und Belgiens be
      Antriebsmaschinen.
                                                             ruhen.
II. Anwendung der Untersuchungsordnung
1. Schubboote und Schubleichter unterliegen den Vor          VIII. Versuche
    schriften der Untersuchungsordnung für Rheinschiffe
                                                             1. Zwecks Erteilung des Schiffsattestes für ein Schubboot
    und -flöße (RheinSchUO), sofern nachstehend, nicht
   etwas anderes bestimmt ist.
                                                                bestimmt die Untersuchungskommission, welche Schub
                                                                   verbände ihr vorzuführen sind. Sie veranlaßt Ver
2. Artikel 25 Ziffer 1 RheinSchUO gilt nicht für Schub             suche mit der oder den Zusammenstellungen, die ihr
   boote.                                                          am ungünstigsten erscheinen.
3. Die Artikel 25, 26 Ziffer 1, Artikel 27, 29 imd 38
   RheinSchUO gelten nicht für Sdiubleichter.
                                                             2. Durch diese Versuche muß nachgewiesen werden, daß
4. Artikel 36 Ziffer 1, Artikel 39 bis 43 und Artikel 44
                                                                   a) Die Kursstabilität des Schubverbandes ausreicht,
   Ziffer 1 Abs. 2, Ziffer 3, 5, 6 und 7 RheinSchUO gelten         b) ein erheblicher Kurswechsel und ein unmittelbar
   weder für Schubboote noch für Schubleichter.                        anschließendes Wiederaufstrecken schnell und leicht
III. Schlepptätigkeit der Schubverbände                                durchgeführt werden können,
   Schubverbände, die eine Schlepptätigkeit ausüben, müs           c) die Fahrtgeschwindigkeit des Schubverbandes im
sen den Bedingungen des Artikels 33 RheinSchUO ent                    stillen Wasser mindestens 13 km/Std. beträgt. Diese
sprechen. Hierüber ist in dem Anhang zum Schiffsattfest               Bedingung gilt nur für Schubboote, die nach dem
des Schubbootes unter „Besondere Bedingungen" ein                      1. 10. 67 zum ersten Mal untersucht werden. Sie
Vermerk einzutragen.                                                   gilt ferner nicht für Schubbootfe, die ausschließlich
                                                                       auf Reeden imd in Häfen verkehren,
IV. Schubboot ohne Schubplattform
  Bei einem Schubboot, das nicht mit einer Schubplatt              d) der Schubverband, dessen tänge 86 m überschrei
form ausgerüstet ist, muß durch geeignete wirksame Vor                 tet, Bug zu Tal anhalten kann und dabei und nach
richtungen verhindert werden, daß sich sein Bug gegen                 her vollständig manövrierfähig bleibt,
das Heck des Schubleichters seitlich verschieben kann.             e) der Schubverband, dessen Länge 86 m nicht über
V.Schwimmwesten                                                       schreitet und der nicht Bug zu Tal anhalten känn,
  An Bord eines jeden Schubleichters, der zur Beförde                  schnell und leicht aufdrehen kann,
rung gefährlicher Güter nach den Anlagen 9, 10 und 11               f) bei der Zusammenstellung und Auflösung des
der RheinSchPVO oder zur Beförderung von Explosiv
stoffen dient, und eines jeden Schubleichters, der für den             Schubverbandes die Kupplungen leicht und gefahr
                                                                       los zu bedienen siiid.
Aufenthalt von Frauen und Kindern eingerichtet ist, muß
sich eine Schwimmweste befinden.                                   Die Untersuchungskommission vergewissert sich außer
                                                                   dem, daß die Kupplungen den schiffahrtspolizeilichen
VI. Besatzungen
                                                                   Anordnungen über die Kupplungen von Schubverbän
1. Die Besatzung eines SchubVerbandes wird gemäß den               den entsprechen.
   Bestimmungen des Anhangs zu dieser Verordnung
   festgesetzt. Sofern der Anhang keine Bestimmungen         3. Bei den Versuchen darf die Untersuchungskommission
   über die Bfesatzung enthält, wird diese von der Unter        günstige Auswirkungen besonderer Einrichtungen der
   suchungskommission unter Anwendung der Bestim                Schubleichter (Ruderanlage, Antriebseinrichtungen
   mungen der Ziffer VII festgesetzt.                              usw.) nur bferücksichtigen, wenn diese Leichter immer
2. Die Besatzung, die für einen Schubverband vorge>-               mit demselben Schubboot eingesetzt werden. In die
   schrieben ist, der aus einem Schubboot mit einem
                                                                   sem Fall müssen die Nameii der zugelassenen Schub
   Schubleichter vor diesem besteht, gilt auch für den
                                                                   leichter in das Schiffsattest des Schubbootes eingetra
                                                                    gen werden.
   Fall, daß das Schubboot den Schubleichter längsseits
   gekuppelt mitführt, sofern diese Zusammenstellung         IX. Zusammenstellungen und Höchstabmessungen der
   nach den schiffahrtspolizeilichen Vorschriften für die           Schubverbände
   Schubschiffahrt zugelassen ist und die folgenden Be            Wenii die Untersuchungskommission feststellt, daß bei
   dingungen erfüllt sind:                                   den Zusammenstellungen, die nach den schiffahrtspolizei
   a) Die Kupplungen der gekuppelten Fahrzeuge müs           lichen Vorschriften über die Höchstabmessungen noch er
      sen den schiffahrtspolizeilichen Anordnungen über      laubt sind, eine ausreichende Sicherheit nicht vorhanden
      die Kupplungen von Schubverbänden entsprechen.         ist, muß sie in das Schiffsattest des Schubbootes die
   b) Der Ubergang aus der Zusammenstellung der              Höchstabmessungen eintragen, die für die einzelnen Ab
      Fahrzeuge nebeneinander in die Zusammenstellung        schnitte des Rheins zugelassen werden.
      der Fahrzeuge hintereinander und umgekehrt muß             Gültig bis zum 30. 9. 1971.
      leicht auszuführen sein.
                                                                                                            Anhang
3. Wenn nicht alle unter Nummer 2 genannten Bedin                         Besatzung der Sdiubverbände
   gungen erfüllt sind, muß der Schubleichter die für
                                                             I. Abkürzungen
   einen Schleppkahn gleicher Tragfähigkeit vorgeschrie
   bene Besatzung haben.                                         Es werden folgende Betriebsformen unterschieden:
4. Eine Frau darf der Besatzung auf Schubverbänden,          A: Tagesfahrt
   ausgenommen als Schiffsführer, nidit angehören.                  von höchstens 16 Stunden
5. Sofern ein Schubverband berechtigt ist, einen oder        B: verkürzte halbständige Fahrt            innerhalb
   mehrere nicht zu Schubleichtern umgebaute Kähne                  von höchstens 18 Stunden            eines Zeitraums
   längsseits gekuppelt mitzuführen, muß die Besatzung       C: halbständige Fahrt                      von 24 Stunden
   den Bestimmungen des Anhanges zu dieser Verord                   von höchstens 20 Stunden
   nung entsprechen, wobei die Kähne als Schubleichter       D: ständige Fahrt
   zählen. Die Bfesatzung ist für jeden Kahn in der Be              von höchstens 24 Stunden
   triebsform A um einen, in den anderen Betriebsfor
   men um zwei Matrosen mit Rheinschifferpatent zu           II. Besatzung der Schubverbände mit Standard
   verstärken. Während der Fahrt muß an Bord eines                  schubboot
   jeden Kahnes mindestens einer der vorgenannten Ma             1. Die nachfolgenden Vorschriften sind nur auf Schub
   trosen Dienst tim.                                               verbände mit Standardschubbooten anzuwenden.
7

VkBl Amtlicher Teil                                               357                                                  Heft 14 — 1971



2. Die Besatzungen müssen betragen:                                 2. Die Besatzungen müssen betragen:
                Tabelle — 1 — Standardsdiubboot                             Tabelle — 2 — Schiebender Selbstfahrer

                                                                    Stufe Tragfähigkeit des          Besatzung               A B C D
Stufe Maschinen        Anzahl     Besatzung       A B C D
                                                                            schiebenden
         leistung .    d. Schub
                                                                            Selbstfahrers
                       leichter

                                                                            von     15 bis 500 t     Sdiiffsführer           1   2   2    2
  1      bis 500 PSe 0            Schiffsführer   1   2   2   2
                                                                                                     Steuerleute
                     oder         Steuerleute     —   —   —   —




                                  Matrosen        1   1   2   2                                      Matrosen                2 2 2 3
                     1
                     oder         Schiffsjungen   —   —   —   —
                                                                                                     Schiffsjungen                   1 —-
                     2            Maschinisten    —   —   —
                                                                        2   über    500 bis 1000 t   Schiffsführer           1   2 2 2
                                  Matrosen-                                                          Steuerleute             —            —
                                  Motorwarte      1   1   1   2                                      Matrosen                2 2 3 4
                       3          Schiffsführer   1   2   2   2                                      Schiffsjungen           1   1
                       oder       Steuerleute     —   —   —   —
                                                                            über 1000 bis 1600 t       Schiffsführer         1 2 2 2
                       mehr       Matrosen            2   2   3                                        Steuerleute           1 1 1 1
                                  Schiffsjungen   —   —   —   —                                      ■ Matrosen              2 2 3 3
                                  Maschinisten    —   —   —   —                                      Schiffsjungen                        1
                                  Matrosen-                             4   über l600 t              Schiffsführer           1 2 2 2
                                  Motorwarte      1   1   2   2                                      Steuerleute             1 1 1 1
 2       über 500 bis 0           Schiffsführer   1   2   2   2                                      Matrosen                2 3 3 4
        750 PSe        oder       Steuerleute     1   1   1   1                                      Schiffsjungen           I   I   I —
                       1          Matrosen        1   1   1   2
                                                                    3. Auf schiebenden Selbstfahrern mit einer Maschinen
                      oder        Schiffsjungen   —   —   —   —

                                                                        leistung von über 800 PSe ist ein Matrose durch einen
                      2           Maschinisten    —   —   —   —



                                                                        Matrosen-Motorwart zu ersetzen.
                                  Matrosen-
                                                                        Aüf schiebenden Selbstfahrern mit einer Maschinen
                                  Motorwarte      1   1   2   2
                                                                        leistung bis 800 PSe muß ein Besatzungsmitglied mit
                      3           Schiffsführer   1   2   2   2         der Bedienung und Überwachung der Motoren ver
                      oder        Steuerleute     1   1   1   1         traut sein und ein weiteres Besatzungsmitglied den
                      mehr        Matrosen            2   2   3        Motor so weit bedienen können, daß es ihn anzulas
                                  Schiffsjungen   —   —   —   —
                                                                       sen und abzustellen vermag.
                                  Maschinisten    —   —   —   —


                                                                    4. Sind eine oder mehrere der in Artikel 40 Ziffer 1
                                  Matrosen^                             RheinSchUO genannten Bedingungen nicht erfüllt, so
                                  Motorwarte      1   1   2   2         ist in allen Betriebisformen die in Tabelle 2 vorge
 3       über 750 bis 0           Schiffsführer   1   2   2   2         schriebene Besatzung in den Stufen 1 und 2 um einen
         1000 PSe     odeir       Steuerleute         1   1   1         Schiffsjungen, iii den Stufen 3 und 4 um einen Matro
                      1           Matrosen            1       2         sen zu erhöhen.
                      oder        Schiffsjungen       —

                                                                        Hat der schiebende Selbstfahrer keine Schubplattform,
                      2           Maschinisten    1   1   1   1         muß sich die Untersuchungskommission bei jedem
                                  Matrosen-                             Verband die Kupplungsmanöver vorführen lassen.
                                  Motorwarte      —   1   1   1         Stellt sie dabei fest, daß zur ordnungsmäßigen Aus
                      3           Schiffsführer   1   2       2         führung dieser Manöver, insbesondere auch unter un
                      oder        Steuerleute     1   1   1   1         günstigen Verhältnissen (Regen, Eis usw.), die in der
                      mehr        Matrosen            2       3         Tabelle 2 vorgeschriebene Decksbesatzung nicht aus
                                  Schiffsjungen   —   —   —   —
                                                                        reicht, muß sie die Besatzung je nach Sachlage ver
                                  Maschinisten    1   1   1   1         stärken.
                                  Matrosen-                         IV. Besatzung der Schubverbände mit einem Schubboot,
                                  Motorwarte      —   1   1   1        das aus einem Schlepper umgebaut ist und nicht alle
 4       über         0           Schiffsführer   1   2       2        Einrichtungen eines Standardschubbootes hat.
         1000 PSe     oder        Steuerleute     1   1   1   1     1. Diese Bestimmungen gelten nur für Schubverbände,
                      1           Matrosen            1       2         — in denen das Schlepper-Schubboot den Vorschriften
                      oder        Schiffsjungen   —   —   —   —
                                                                            des Artikels 41 Ziffer 1 Buchstaben a, b und c
                      2           Maschinisten    1   1   1   1             RheinSchUO entspricht und dessen Ankerwinden
                                  Matrosen-                                 motorisiert sind, und
                                  Motorwarte      —   1   1   1         — in die nicht mehr als zwei Schubleichter eingestellt
                      3           Schiffsführer   1   2       2             sind.
                      oder        Steuerleute         1   1   1     2. Die Besatzungen müssen betragen:
                      mehr        Matrosen        3   2       3         Tabelle — 3         Nicht zu einem Standardschübboot
                                  Schiffsjungen   —   —   —   —


                                                                                         umgebauter Schlepper
                                  Maschinisten    1   1   1   1
                                  Matrosen-                         Stufe Maschinen-      Anzahl     Besatzung               A B C D
                                  Motorwarte      —
                                                      1   1   1             leistuhg      d. Schub
                                                                                          leichter
3. In Einzelfällen kann die Untersuchungskommission                         bis           1          Schiffsführer           1   2   2    2
                                                                        1
   von den vorstehenden Bestimmungen abweichen.                                           oder       Steuerleute
                                                                            500 PSe                                          —   —   —    —



   Diese Abweichungen sollen den Empfehlungen ent                                         2          Matrosen                2   2   3    3
  sprechen, die auf gemeinsamem Beschluß der zuständi                                                Schiffsjungen
  gen Organe der Rheinuferstaaten und Belgiens be                                                    Maschinisten            —   —   —    —




   ruhen.
                                                                                                     Matrosen-
III. Besatzung der Schubverbände mit schiebendem                                                      Motorwarte             1   1   1    2
      Selbstfahrer
                                                                        2   über            1        Schiffsführer           1   2   2    2
1. Diese Bestiminungen gelten nur für Schubverbände,                        500 bis       oder       Steuerleute             1   1   1    1
      — in denen der schiebende Selbstfahrer allen Vor                      750 PSe       2           Matrosen               2   2   2    3
        schriften des Artikels 40 Ziffer 1 RheinSthUO ent                                            Schiffsjungen           —,—          —




         spricht und eine Schubplattform hat, und                                                     Maschinisten       .   —   —   —;   —




      — in die nur ein Schubleichter und in keinem Falle                                              Matrosen-
         ein nicht umgebauter Schleppkahn eingestellt ist.                                            Motorwarte             1   1   2    2
8

Heft 14      1971                                               358                             VkBl Amtlicher Teil



                                                                      (1) Bei den nachstehend näher bezeidineten Anker
Stufe Masdiinen-    Anzahl
                                                                  typen ist eine Veripinderung des nach der Anlage E der
        leistung    d. Schub-
                                                                  obengenannten Verordnung vorgeschriebenen Anker
                    leiditer
                                                                  gewichts um die aus nachfolgender Tabelle ersichtlichen
                                Schiffsführer   1   2   2   2
                                                                  Vom-Hundert-Sätze zugelassen:
        über 750 bis 1
        1000 PSe     oder       Steuerleute     1   1   1   1
                                                                                               Zugelassene Verminderung
                     2          Matrosen        3   2   3   4
                                                                  Ankertyp                  des nach Anlage E RheinSchUO
                                Schiffsjungen   —   —   —   —



                                                                                            vorgeschriebenen Ankergewichts
                                Maschinisten    1   1   1   1
                                Mafrosen-
                                                                  D'Hone Anker                                      40^/0
                                Motorwarte      —   1   1   1
                                                                  Heuss Normal                                      15 Vo
        über        1 .         Schiffsführer   1   2   2   2     Heuss Spezial                                     30®/o
        1000 PSe    oder        Steuerleute     1   1   1   1     Heuss Kombinierter Klipp-Stock-Anker              55®/o
                    2           Matrosen        3   2   3   4     Pool Anker                                        40 Vo
                                Schiffsjungen   —   —   —   —

                                                                  Ha-Du-Anker                                       40 ®/o
                                Maschinisten    1   1   1   1     Hansa Anker                                       40 Vo
                                Matrosen-                         Danforth Anker                                    50 Vo
                                Motorwarte      —
                                                    1   1   1
                                                                    (2) Bei anderen neuartigen Ankertypen ist eine Ge
3. Die Untersuchungskommission muß sich die Kupp
                                                                  wichtsverminderung unter der Voraussetzung zulässig,
   lungsmanöver des Verbandes vorführen lassen. Stellt            daß ihr Umfang durch gemeinsamen Beschluß der Rhein
   sie dabei fest, daß zur ordnungsmäßigen Ausführung
                                                                  uferstaaten und Belgiens festgesetzt worden ist.
   dieser Manöver, insbesondere auch unter ungünstigen
   Verhältnissen (Regen, Eis usw.), die in der Tabelle 3            (3) Das Gewicht der Ankerketten ist ohne Berücksich
   vorgeschriebene Decksbesatzung nicht ausreicht, muß            tigung der Verminderung des Ankergewichts nach An
   sie die Besatzung je nach Sachlage verstärken.                 lage E zur RheinSchUO zu errechnen.
                                                                    (4) Die Schiffsuntersuchungskommissionen tragen im
4. In Einzelfällen kann die Untersuchungskommission               Schiffsattest ein, daß die Verminderung der Gewichte
   von den obengenannten Bestimmungen abweichen.                  der in Absatz 1 und 2 genannten neuartigen Ankertypen
   Diese Abweidiungen sollen den' Empfehlungen ent                nur für eine beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt
   sprechen, die auf gemeinsamem Beschluß der zuständi            des jederzeitigen Widerrufs zugelassen ist.
   gen Organe der Rheinuferstaaten und Belgiens be
                                                                  Gültig bis 30. 9. 1972.
   ruhen.

(VkBl S. 599)
                                                                  B. Geltungsbereich: km 149,20 (Rheinfelden)
Bekanntmachung Nr. 6/1962
                                                                     bis km 170 (Schweizer Grenze)
Zusammenstellung und Auflösung von Sdiubzügen
  Bei der Zusammenstellung oder Auflösung von Schub               Bekanntmachung Nr. 43/1970                    «    ^
                                                                  Schleusenbetriebszeiten
zügen dürfen nur einzelne oder zwei nebeneinander ge
kuppelte Schubleichter nur durch ein Schubboot auf kurze            Gestützt auf Art. 11 Ziff. 1 der Anlage zur Schiffahrt-
Entfernungen fortlbewegt werden, dessen Schiffsattest die         polizeiverordung für die Rheinstrecke zwischen Basel
dabei gebildete Formation zuläßt. Ein zusätzlicher vor            und Rheinfelden, werden für die Schleuse Äugst folgende
übergehender Vorspann ist statthaft; in diesen Fällen             Schleusenbetriebszeiten festgesetzt:
behält der Schubbootführer die Führung der Fahrzeuge.                In den Monaten April bis September
Sind diese Schubzüge über 86 m lang, so müssen sie                                                  5.00 Uhr bis 21.00 Uhr,
kopfvor anhalten können; das gilt nicht, wenn sie sich
                                                                       in den Monaten Oktober bis März
eines Vorspanns bedienen.
                                                                                                   6.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
  Abweichungen von diesen Vorschriften bedürfen der
Erlaubnis der zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirek            Bekanntmachung Nr. 36/1969 /
tion.
                                                                  Sperrsignal bei Rhein-km 155,0
Bekanntmachung Nr. 32/1969 vom 16. 7. 1969                          Zur Verbesserung der Schiffahrtverhältnisse oberhalb
(VkBl S. 490 - ZKR 1969 - II - 24)                                der Schleuse Augst-Wyhlen ist auf dem linken Ufer bei
Besatzung der Fahrzeugzusammenstellungen,                         Rhein-km 155,0 ein Sperrsignal eingerichtet.
ausgenommen Schubverbände                                             Wenn rotes Licht gezeigt wird, müssen alle Talfahrer
                                                                  oberhalb des Sperrsignals anhalten oder aufdrehen und
  Die Schiffsuntersuchungskommission kann ausnahms                so lange warten, bis das rote Licht gelöscht wird.
weise in gewissen Sonderfällen und unter bestimmten
Bedingungen bei Fahrzeugzusammenstellungen, ausge                 Bekanntmachung Nr. 29/1965
nommen Schubverbänden, eine Verringerung der Besat
                                                                  Einfahrt in den oberen Vorhafen der Schleuse Birsfelden
zung in bezug auf die Summe der Besatzungen der ein
zelnen Fahrzeuge der Zusammenstellung zulassen. Eine                Wird auf dem oberen Vorhafenkopf der Kraftwerks
Verringerung kann nur zugelassen werden unter dem                 insel der Schleuse Birsfelden rotes Licht gezeigt, so ist
Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und soll auf einer          die Einfahrt in den Vorhafen für.alle Fahrzeuge verbo
Empfehlung der zuständigen Organe der Rheinuferstaaten            ten. Talfahrer haben in diesem Falle oberhalb der Vor
und Belgiens beruhen.                                             hafeneinfahrt anzuhalten, um die Ausfahrt nicht zu be
                                                                  hindern.
Gültig bis 30. 9. 1971.
Bekanntmachung Nr. 25/1970 vom 22. 6. 1970                          Bergfahrende Schiffe dürfen nur mit Bewilligung des
                                                                  Schleusenpersonals im oberen Vorhafen anlegen bzw.
(VkBl S. 561 - ZKR 1970 - I - 16)                                 stilliegen; sie haben ihre Weiterfahrt unter Angabe der
Verminderung des Ankergewichts bei neuartigen Ankern              Abfahrtszeit dem Schleusenpersonal mitzuteilen.
  Auf Grund des Artikels 1 a der Untersuchungsordnung             Bekanntmachung Nr. 28/1970
für Rheinschiffe und -flöße (RheinSchUO) — Anlage 1
                                                                  Wasserskifahren zwischen Rhein-km 149,22
der Verordnung über die Untersuchung der RheinsÄiffe              und Rhein-km 163,06
und -flöße und über die Beförderung brennbarer- Flüssig
keiten auf Binnenwasserstraßen vom 30. April 1950 (Bun-                                       § 1
desgesetzbl. S. 371), zuletzt geändert durch Verordnung               Das Wasserskifahren auf dem Rhein von der Straßen
vom 12. August 1969 (Bundesgesetzbl. II S. 1505), wird            brücke Rheinfelden (Rhein-km 149,22) bis zur Landes
abweichend von den Bestimmungen der Anlage E zur                  grenze (Rhein-km 163,06) ist mit Ausnahme der in § 2
RheinSchUO verordnet:                                             bezeichneten Strecke verboten.
9

VkBl Amtlicher Teil                                        359                                                 Heft 14 — 1971



                           § 2                                 Bekanntmachung Nr. 16/1963
  In der Stauhaltung Birsfelden von Rhein-km 156,50            Wrackteile im Fahrwasser des Rheins bei
bis km 159 und ^ auf der Stauhaltung Äugst-Wyhlen von          Rhein-km 300,500
km 152 bis km 154 ist das Wasserskifahren in der Zeit von
                                                                Bei Rhein-km 300,500 befinden sich noch einzelne Wrack
Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang nach Maßgabe des
                                                                 teile stark eingekiest in der Stromsohle.
§ 3 gestattet.
                           § 3                                     Es ist daher den Schiffahrttreibenden verboten, in der
                                                               Strecke zwischen Rhein-km 300,450 und 300,550 zu an
  Für das Wasserskisdileppen wird die Hödistgesdiwin           kern, Anker schleifen oder Schlepptrosse durchhängen
digkeit gegen das Ufer gemessen auf 40 km/Std. fest            zu lassen.
 gesetzt. Für besondere Anlässe kann das Regierungsprä
sidium Südbaden Abweidlungen von der Höchstgeschwin-           Bekanntmachung Nr. 51/1964
^digkeit zulassen.
                                                                 Wahrsckauposten an der Kehler Hafenmündung
   Während des Schleppvorgangs muß außer dem Boots
führer eine weitere Person im Boot anwesend sein.
                                                                  Der Wahrschauposten an der Kehler Hafenmündung re
                                                               gelt die Einfahrt in den Hafen und die Ausfahrt aus dem
  Wasserskifahrer und Schleppboote müssen einen Min            Hafen mit zwei beweglichen Signalarmen.
destabstand von 30 m zum Ufer, von 20 m zu Fahrwas
serzeichen, fahrenden     und    stilliegenden   Fahrzeugen,
schwimmenden Geräten und Strombauwerken einhalten.                                         Beide   Arme       nach       unten   hän
Auf schwimmende Personen ist Rücksicht zu nehmen.
Gültig bis 31. 7. 1971.

C.Geltungsbereich: km 170 (Schweizer Grenze)
                                                                            1              gend: Ausfahrt erlaubt, Einfahrt
                                                                                           verboten.

                                                                                           Westlicher        Arm         waagerecht,
                                                                                           östlicher Arm nach unten hän
                                                                                   Osten
   bis km 352,120 (Lauterburg)                                                             gend:   Einfahrt        für    bergwärts

Bekanntmachung Nr. 56/1967
Sdiiffahrtssdileuse beim Kulturwehr Breisadi
Rhein-km 224,8
                                                               Westen
                                                                            1              fahrende
                                                                                           fahrt   für
                                                                                                         Schiffe
                                                                                                             talwärts
                                                                                                                     erlaubt.

                                                                                           Schiffe und Ausfahrt verboten.
                                                                                           östlicher Arm waagerecht, west
                                                                                                                                 Ein
                                                                                                                           fahrende



1. Die Abmessungen der Fahrzeuge dürfen 67,00 m Länge                                      licher Arm nach unten hängend:
   und 8,20 m Breite nicht überschreiten. Das Wasser-                                      Einfahrt    für    talwärts     fahrende
   und Schiffahrtsamt Freiburg i. Br. kahn im Einzelfalle                                  Schiffe erlaubt. Einfahrt für berg
   Fahrzeuge mit größeren Breiten zulassen.                                                wärts fahrende Schiffe und Aus
                                                                                           fahrt verboten.
2. Die Fahrwassertiefe beträgt 3,50 m.
3. An der Schleuse Breisach wird- werktags von 7.30 Uhr
                                                                                           Beide Arme unter 45° nach un
   bis 17.00 Uhr geschleust. Schleusungen bei Tag nach
                                                                                           ten geneigt: Ein- und Ausfahrt
   17.00 Uhr sind beim Aufsichtsbeamten Breisach (Fern
                                                                                           verboten.
   sprecher Breisach 460) bis spätestens 14.00 Uhr des
   selben Tages anzumelden. Bei Nacht finden keine
   Schleusungen statt.
                                                                   Im Bedarfsfall erfolgt die Regelung der durchgehenden
4. Das Befahren der Rheinstrecke oberhalb des Kultur             Schiffahrt auf dem Rhein mit Hilfe der an der Spitze des
   wehres Breisach durch Kleinfahrzeuge mit eigener              Signalmastes befindlichen Tafeln gemäß § 6.08 Nr. 2
   Triebkraft ist verboten, ausgenommen sind gewerb              RheinSchPVO.
   liche Fischereifahrzeuge.                                     Bekanntmachung Nr. 36/1970
Bekanntmachung Nr. 3/1966
Anmährvorrichtungen für Kanälpenichen                            Fahrwasserenge bei Graueisbaum zwischen Rbein-km
                                                                 314,3 und 315,4
  Am linken Rheinufer sind bei Rhein-km 247,35 vor dem
Einlauf des Oberwasserkanals der Stauhaltung Rheinau               Die Rheinstrecke bei Graueisbaum zwischen Rhein-km
Dalben geschlagen worden.                                        314,3 und 315,4 wird zur Fahrwasserenge im Sinne des
  Diese Dalben dienen zur Erleichterung der Schiffahrt           § 6.07 RheinSchPVO erklärt.
auf dem kanalisierten Rhein für Penichen von 38,50 m,              Die Signalstelle bei Rhein-km 315,4 rechtes Ufer zeigt
Länge der auf dem Rhein-Rhone-Kanal verkehrenden                 bei Tag und bei Wasserständen unter 250 cm am Pegel
Art.                                                             Straßburg folgendes Zeichen:
  Anderen Schiffahrttreibenden ist es untersagt, an den
                                                                   Eine weiße Tafel mit blauer Zusatztafel, sobald tal
Dalben festzumachen und Penichen beim Anlegen oder
                                                                 wärts ein Schlepp- oder Schubverband, gekuppelte Fahr
Festmachen zu behindern.
                                                                 zeuge oder ein Fahrgastschiff mit einer Länge über 86 m
Bekanntmachung Nr. 13/1970                                       Rhein-km 309,0 erreicht hat. Einzelfahrzeuge zu Tal —
Sdiiffsliegeplatz hei Kehl                                       außer Fahrgastschiffen mit einer Länge über 86 m —
                                                                 werden nicht gewahrschaut.
a) Allgemeiner Liegeplatz
  Fahrzeugen — mit Ausnahme der unter b genannten —                Sobald die beiden Tafeln gezeigt werden, müssen zu
ist das Stilliegen am rechten Ufer von Rhein-km 292,760          Berg fahrende Schlepp- und Schubverbände unterhalb
bis Rhein-km 293,600 —■ auch unter der neuen Straßen             Rhein-km 315,4 anhalten, bis die Tafeln wieder eingezo
brücke Kehl/Straßburg — nur bis zu 2 Schiffsbreiten ge           gen werden. Dabei ist das Fahrwasser für die Talfahrt
stattet. Beträgt der Wasserstand am Pegel Straßburg we*          frei zu machen, Einzelfahrer zu Berg können weiterfahren,
niger als 2,00 m, so ist das Stilliegen in diesem Bereich        wenn dies ohne Gefahr möglich ist.
nur in einer Schiffsbreite erlaubt.                              Bekanntmachung Nr. 23/1963 (16/1964)                            ^
b) Tanksdiiffe
                                                                 Hindernis längs des linken Rbeinufers am Fabrwasser-
  Am rechten Ufer, von Rhein-km 292,760 bis Rhein-km
                                                                 rand in Höbe Rbein-km 318,080
293,600, ist das Stilliegen von Tankschiffen, die mit
brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse K 0, K 1,              Am Fuße des linken Rheinufers befindet sich in Höhe
K 2 beladen sind, und von leeren, nicht entgasten Tank           von Rhein-km 318,080 unter Wasser, längs am linken
 schiffen verboten.                                              Fahrwasserrand, noch ein großer Betonblock. Das Hinder
                                                                 nis ist durch eine metallene schwarze Boje bezeichnet.
   Diesen Tankschiffen wird das rechte Ufer von Rhein-
 km 297,0 bis Rhein-km 297,4 als Liegeplatz zugewiesen.             Die Schiffahrttreibenden werden angewiesen, im Be
 Sonstigen Fahrzeugen ist das Stilliegen in diesem Bereich       reich von Rhein-km 318,080 Abstand vom linken Rhein
 nicht gestattet.                                                ufer zu halten und nicht anzulegen.
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