VkBl Nr. 14 1971
Verkehrsblatt Nr. 14 1971
Heft 14 1971 360 VkBl Amtlicher Teil
Bekanntmachung Nr. 41/1970 Um der Talfahrt die Beachtung dieser Anordnung zu
Sdiallzeidien für Fahrzeuge bei der Annäherung an die erleichtern, ist auf dem rechten Ufer am Rhein-km 338,3
Hochseilfähre Greffem/Drusenheim bei unsichtigem Wetter eine Tafel mit folgender Aufschrift aufgestellt:
Im Hinblick auf die Sicherheit der Schiffahrt müssen Attention!
Schleppzüge und Einzelfahrzeuge bei unsichtigem Wetter Bac de Seltz/Plittersdorf annoncez votre
bei ihrer Annäherung an die Fähre Greffern/Drusenheim approche par deux sons prolonges
folgende Schallzeichen abgeben: Achtung!
Talfahrer bei der Vorbeifahrt am Rhein-km 316,3, wenn
Hochseilfähre Seltz/Plittersdorf
sie von dort aus die Fähranlagen der Fähre Greffern/
Drusenheim nicht genau erkennen können, Annäherung durch zwei lange Töne anzeigen
2 lange Töne. Die vorgenannten Schallzeichen ersetzen nicht die
Schallzeichen bei unsichtigem Wetter nach § 6.31
Dieses Schallzeichen ist auf der Vorbeifahrt am Rhein-
RheinSchPVO.
km 317,3 zu wiederholen, wenn auch von dort aus die
Fähranlagen noch nicht genau zu erkennen sind.
Bergfahrer müssen bei der Vorbeifahrt am Rhein-km
Bekanntmachung Nr. 16/1970 ^
319,0, wenn sie von dort aus die Fähranlagen nicht genau
Radarbojen auf dem Rhein zwischen Meißenheim/Plobs-
erkennen können, '
heim (km 275,540) und Neuburgweier/Lauterburg
1 langen Ton Auf dem Rhein zwischen Meißenheim/Plobsheim und
abgeben. Neuburgweier/Lauterburg sind Bojen mit Radarreflektoren
Um der Talfahrt die Beachtung dieser Anordnung zu ausgelegt worden. Diese Bojen dienen Versuchszwecken
erleichtern, ist auf dem linken Ufer am Rhein-km 316,3 und sollen Schiffen, die mit Radar fahren, als Anhalts
eine Tafel mit folgender Aufschrift aufgestellt: punkt dienen. Sie liegen ausnahmslos bei Niedrigwasser
AttentionI außerhalb des Fahrwassers und dürfen daher nicht als
Bac de Drusenheim/Greffern annoncez Fahrwasserbegrenzung angesehen werden.
vous:
Achtung! Die Lage der Bojen ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:
'Hochseilfähre Drusenheim/Greffern
(Stand vom 1. April 1970)
geben Sie Signal: rechtes Ufer linkes Ufer
Die vorgenannten Schallzeichen ersetzen reicht die Abstand V. Ufer Rhein-km Rhein-km Abstand v.Ufer
Schallzeichen .bei unsichtigem Wetter nach § 6.31 Rhein- m m
SchPVO.
Bekanntmachung Nr.35/1970 Abschnitt Meißenhejun/Plobsheim - Kehl/Straßburg
Fahrwasserenge bei Drusenheim zwischen Rhein-km 50 275,540
317,8 und 318,7 50 277,750
278,791 90 .
Die Rheinstrecke im Drusenheimer Bogen zwischen 50 280,100
Rhein-km 317,8 und 318,7 wird zur Fahrwasserenge im 281,053 100
Sinne des § 6.07 RheinSchPVO erklärt.
Die Signalstelle bei Rhein-km 318,53 linkes Ufer zeigt Abschi|itt Kehl/Straßburg - Eisenbahnbrücke Wintersdorf/
bei Tag und bei Wasserständen unter 350 cm am Pegel Roppenhelm
Straßburg folgende Zeichen: 70 295,980
Eine weiße Tafel, sobald talwärts ein Schlepp- oder 297,090 97
Schubverband, gekuppelte Fahrzeuge oder ein Fahrgast 298,387 95
schiff mit einer Länge über 86 m die Schiffsbrücke Frei- 93 299,290
stett/Gambsheim (Rhein-km 309,6) durchfährt. 91 299,610
Eine blaue Tafel zusätzlich unter der weißen Tafel, 300,355 79
sobald die angekündigte Talfahrt Rhein-km 315,0 erreicht 300,740 76
hat.
Einzelfahrzeuge zu Tal — außer Fahrgastschiffe mit 74 301,509
einer Länge über 86 m — werden nicht gewahrschaut. 86 302,550
Wenn die weiße Tafel gezeigt wird, kann die Bergfahrt 303,340 82
weiterfahren, wenn dies ohne Gefahr möglich ist. 74 304,415 303,845 85
Sobald zusätzlich die blaue Tafel gezeigt wird, müssen 73 304,890
zu Berg fahrende Schlepp- und Schubverbände unterhalb 305,586 74
Rhein-km 318,8 anhalten, bis die blaue Tafel wieder ein 306,220 73
gezogen wird. Dabei ist das Fahrwasser für die Talfahrt 73 306,950
frei zu machen. Einzelfahrzeuge zu Berg können weiter 72 307,560
fahren, wenn dies ohne Gefahr möglich ist. 308,120 73
Bekanntmachung Nr. 40/1970 ' 308,585 71
75 309,165
Schallzeichen für Fahrzeuge bei der Annäherung an die 71 309,860
Hochseilfähre Plittersdorf/Seltz bei unsichtigem Wetter 310,371 54
Im Hinblick auf die Sicherheit der Schiffahrt müssen 310,860 67
Schleppzüge und Einzelfahrzeuge bei unsichtigem Wetter 74 311,380
bei ihrer Annäherung an die Fähre Plittersdorf/Seltz fol 71 311,830
gende Schallzeichen abgeben: ® 312,250 61
Talfahrer bei der Vorbeifahrt am Rhein-km,338,3, wenn 312,840 68
sie von'dort aus die Fähranlagen der Fähre Plittersdorf/ 71 313,360
Seltz nicht genau erkennen können, 71 313,850
2 lange Töne. 314,310 68
315,115 75
Dieses Schallzeichen ist auf der Vorbeifahrt am Rhein-
60 315,900
km 339,3 zu wiederholen, wenn auch von dort aus die
68 316,370
Fähranlagen noch nicht genau zu erkennen sind.
317,025 64
Bergfahrer müssen bei der Vorbeifahrt am Rhein-km 317,400 72
341,0, wenn sie von dort aus die Fähranlagen nicht genau 72 318,000
erkennen können, 74 320,025
1 langen Ton 320,965 65
abgeben. 323,660 64
VkBl Amtlicher Teil 361 Heft 14 — 1971
rechtes Ufer linkes Ufer von Rhein-km 262,0 bis Rhein-km 267,0
Abstand v. Ufer Rhein-km Rhein-km Abstand v. Ufer von Rhein-km 275,0 bis Rhein-km 283,3
von Rhein-km 298,5 bis Rhein-km 307,0
75 324,425 von Rhein-km 312,0 bis Rhein-km 317,5
76 326,105 von Rhein-km 328,0 bis Rhein-km 348,0.
327,003 55 2. In den unter Nr. 1 genannten Strecken ist das Wasser
327,900 70 skifahren jeweils von 200 m oberhalb bis 200 m unter
60 328,650 halb von Fähren, von festen Brücken und von Schiff
75 328,970 brücken untersagt.
329,700 70
§2
330,135 67
1. Das Wasserskifahren ist nur von Sonnenaufgang bis
70 330,790
Sonnenuntergang gestattet.
69 331,250
332,045 73 2. Die Bootsführer sind für die Führung ihres Fahrzeuges
332,605 74 und für das Wasserskischleppen verantwortlich. Sie
73 333,640 unterliegen den Vorschriften der RheinSchPVO. Auf
71 333,915 die Pflicht zur Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen
334,960 63 (§ 2.02 RheinSchPVO) wird hingewiesen.
Pfeiler der Eisenbahnbrücke 335,618 71 linker 3. Die Wasserskifahrer und ihre Motorboote müssen
Wintersdorf-Roppenheim Pfeiler einen Mindestabstand von 10 m zu Fahrwasserzeichen,
335,618 170 rechter fahrenden und stilliegenden Fahrzeugen, schwimmen
Pfeiler den Geräten und Strombauwerken einhalten. Auf
335,695 71 linker schwimmende Personen ist Rücksicht zu nehmen.
Pfeiler 4. Die Wasserskifahrer und ihre Motorboote müssen an
335,695 170 rechter deren Fahrzeugen ausweichen, insbesondere dürfen
Pfeiler sie deren Kurs nicht kreuzen.
Abschnitt Hisenbahnbrücke Wintersdorf/Roppenheim 5. Für die Dauer des Wasserskischleppens muß außer
Neuburgweier/Lauterburg dem Bootsführer eine weitere Person im Motorboot
sein, um die Strecke nach oberstrom und unterstrom
50 336,500
beachten zu können.
50 336,900
337,713 57
6. Die Ausübung des Wasserskisports ist auf der Strecke
338,110 59
verboten, für die durch eine Bekanntmachung wegen
50 338,850 vorübergehender Maßnahmen (Baggerungen, Schiffs
50 339,250 unfälle, militärische Übungen usw.) eine Einschränkung
340,050 65
oder Sperrung der Schiffahrt angeordnet ist. Das Ver
50 341,480 bot gilt so lange, wie die Bekanntmachung gültig ist.
50 341,850
342,400 65 D.Geltungsbereich:
342,800 70 Lauterburg bis zur Mainmündung
50 343,400
50 346,100 Bekanntmachung Nr.6/1971
347,210 50 Verkehrsregelung im Bereich der Bundesgrenze
347,700 62 bei Neuburgweier
50 348,510 § 1
50 350,500 Zwischen Rhein-km 354,30 und 359,00 ist an beiden
351,822 60 Ufern das Stilliegen, soweit es Wasserstände und Buh-
Es muß damit gerechnet werden, daß Radarbojen ab nenbauwerke überhaupt zulassen, in mehr als zwei Brei
gerissen oder verschleppt werden. Die zuständige Behörde ten verboten.
kann daher nicht gewährleisten, daß die Radarbojen je § 2
derzeit vorhanden sind bzw. an den angegebenen Stellen In diesem Streckenbereich dürfen nicht mehr als zwei
liegen. Bergfahrer auf gleicher Höhe zur Grenzabfertigung fah
ren oder im Strom verhalten, wobei sich die Fahrzeuge
Bekanntmachung Nr. 39/1970 bei Beginn der Zollabfertigung in der Reihenfolge des
Liegeplatz für Sdiubzüge unterhalb des Hafiens Lauterburg Stilliegens — gegebenenfalls im Wechsel vom rechten
am linken Rheinufer zwischen Rheifn-km 349,8 und 350,2 und linken Ufer — einzuordnen haben.
Der Bereich des Liegeplatzes unterhalb der Einfahrt des § 3
Hafens Lauterburg am linken Ufer zwischen Rhein-km Das Vorbeifahren an zur Grenzabfertigung bereitste
349,8 und 350,2 ist Schubbooten und Schubleichtern vor henden Fahrzeugen ist nur solchen Bergfahrern gestattet,
behalten. Das Stilliegen anderer Fahrzeuge ist in diesem die bevorrechtigt abgefertigt werden (Steigerabfertigung
Bereich verboten. Diese Strecke ist gemäß § 7.03 nach Voranmeldung) oder bereits abgefertigt sind.
RheinSchPVO bezeichnet (Tafeln A. 5 der Anlage 7 mit Bekanntmachung Nr. 47/1970
dem Zusatz „ausgenommen Schubboote und Schubleichter").
Verkehrsregelung im Brückenbereidi Maxau
Die im vorgenannten Bereich stilliegenden Schubleichter
Der Schiffsverkehr im Brückenbereich Maxau (Rhein-
sind von der Abgabe der Schallzeichen nach § 6.32
RheinSchPVO befreit.
km 360,40 bis 362,50) wird bis auf weiteres wie folgt
geregelt:
Bekanntmachung Nr. 14/1970 (Nr. 37/1970) I. Allgemeine Verkehrsregelung
Wasserskifahren im Bereich der Wasser- und Schiffahrts 1. Hauptschiffahrtsöffnung der Eisenbahnbrücke ist die
direktion Freiburg i. Er. zweite Öffnung von links, in Stromrichtung gesehen.
§ 1 Sie ist 50 m breit und darf jeweils nur in einer Rich
1. Auf der deutsch-französischen Grenzrheinstrecke wer tung durchfahren werden.
den folgende Wasserflächen für das Wasserskifahren 2. Zu Berg fahrende Schleppverbände mit höchstens zwei
widerruflich freigegeben: Fahrzeugen mit Maschinenantrieb an der Spitze des
von Rhein-km 170,5 bis Rhein-km 173,7 Verbandes und nicht mehr als einem geschleppten
von Rhein-km 225,0 (Straßenbrücke Breisach) bis Fahrzeug, Schubverbände mit nicht mehr als einer
Rhein-km 233,0 (mit Ausnahme des Unterwasser Breite und Einzelfahrer dürfen bei Tage auch die
kanals der Stauhaltung Vogelgrün) etwa 30 m breite erste Öffnung von links benutzen.
von Rhein-km 243,5 bis Rhein-km 248,5 Bergfahrer, die diese Öffnung benutzen wollen, haben
Heft 14 1971 362 VkBl Amtlicher Teil
sidi bei ihrer Annäherung an die Brücke am linken Bei Nacht nach Werktagen ab 23.00 Uhr, nach Sonn-
Ufer zu halten. - und Feiertagen ab 21.00 Uhr sowie bei unsichtigem
Die Talschiffahrt darf diese Öffnung nicht benutzen. Wetter am Tage oder bei Nacht zeigen
Bei Nacht oder unsichtigem Wetter darf audi die Berg- der obere Wahrschauposten zwei nebeneinander
sdiiffahrt sie nicht durchfahren. gesetzte rote Lichter zur Sperrung der Durchfahrt
durch die Hauptschiffahrtsöffnung,
3. Der Talschiffahrt wird empfohlen, bei Tage die 50 m
der untere Wahrschauposten kein Zeichen.
breite dritte Öffnung von links zu benutzen, solange
die Durchfahrt durch sie vom oberen Wahrschauposten 2. Talfahrer, denen die Durchfahrt durch die Brücke vom
freigegeben ist. Fahrzeuge, die diese Öffnung benut oberen Wahrschauposten gesperrt wird, dürfen nicht
zen wollen, haben bei ihrer Annäherung an die Brücke über Rhein-km 360,50 hinausfahren. Bergfahrer, denen
die rechte Fahrwasserseite anzuhalten. die Durchfahrt durch die Brücke vom unteren Wahr
Die Bergschiffahrt darf diese Öffnung nicht benutzen. schauposten gesperrt wird, dürfen nicht über den
Bei Nacht oder unsichtigem Wetter darf auch die Tal Standort dieses Postens hinausfahren.
schiffahrt sie nicht durchfahren. Für Radartalfahrer
Bekanntmachung Nr. 46/1970
gilt jedoch die Regelung des Abschnittes II Nr. 2
und 3. Schubverband-Liegeplatz bei Oppenheim
4. Zwischen Rhein-km 361,80 und 362,30 ist das Still An der Einfahrt zum Hafen Oppenheim ist das Still
liegen am linken Ufer verboten. liegen von Schiffen am linken Ufer von Rhein-km 480,20
bis 480,58 verboten. Die für den Hafen Oppenheim be
II. Verkehrsregelung bei Nacht und bei unsichtigem stimmten Schubleichter dürfen jedoch oberhalb der Ha
Wetter feneinfahrt von Rhein-km 480,20 bis 480,38 dieser Strecke
liegen. Sie ist entsprechend mit Tafeln nach § 7.03 Nr. 1
1. Die Talfahrt ist im Brückenbereich der gesamten Schiff Buchstabe g RheinSchPVO bezeichnet. Die dort liegenden
fahrt bei Nacht nach Werktagen ab 23.00 Uhr, nach
Schubleichter sind von der Abgabe der Schallzeichen nach
Sonn- und Feiertagen ab 21.00 Uhr oder bei unsich § 6.32 RheinSchPVO befreit.
tigem Wetter verboten. Jedoch dürfen Talfahrer den
Brückenbereidi bei Nacht durchfahren, wenn sie eine E. Geltungsbereich:
schriftliche Erlaubnis des Wasser- und Schiffahrts Mainmündung bis Rolandswerth
amtes Mannheim dazu an Bord haben.
Bekanntmachung Nr. 1/1971
2. Radartalfahrer, die Kopf vor zu Tal anhalten können,
Befahren der Großen und Kleinen Gieß
dürfen bei Nacht oder unsichtigem Wetter am oberen
(Rhein-km 512,00 bis 517,60)
Wahrschauposten ohne RücksiÄt auf dessen Zeichen- bei Wasserständen über 2,00 m am Pegel Mainz
gebung nadi Abschnitt III Nr. 1 zur Durchfahrt durch
die Brücke vorbeifahren. Sie haben in diesem Falle Bei Wasserständen über 2,00 m am Pegel Mainz müs
unter Zuhilfenahme des Radargerätes und des UKW- sen alle talfahrenden Fahrzeuge, deren Tiefgang 1,70 m
Funks zur Verständigung von Schiff zu Schiff (Kanal unterschreitet, das linke Fahrwasser (die Große Gieß)
13) ihre Fahrweise so einzurichten, daß Begegnungen benutzen. Das gilt nicht für Talfahrer, die das rechte
in der Hauptschiffahrtsöffnung vermieden werden. Fahrwasser (die Kleine Gieß) aus zwingenden Gründen
Radartalfahrer, die nicht Kopf vor zu Tal anhalten kön befahren müssen.
nen, dürfen bei Nacht oder unsichtigem Wetter am Bekanntmachung Nr. 31/1970
oberen Wahrschauposten ohne Rücksicht auf dessen
Zeichengebung nach Abschnitt III Nr. 1 zur Durchfahrt (Änderungsbekanntmachung vom 25. 5.1971)
durch die Brücke nur dann vorbeifahren, wenn sie an Wahrsdiauzeidien in der Gebirgsstredce zwischen Bingen
schließend die dritte Öffnung von links durchfahren. und St. Goar
Diese ist bei Wasserständen unter 400 cm am Pegel § 1
Maxau nicht durchfahrbar. An Stelle der §§ 12.01 und 12.02 der Rheinschiffahrt
3. Radartalfahrer, die von der Nr. 2 Gebrauch machen, polizeiVerordnung gelten für die Wahrschau unci die
müssen sich im Brückenbereich unter Benutzung des Fahrt durch die Binger-Loch-Strecke und durch die Strecke
Radargerätes und des UKW-Funk-Kanals 13 so ver Lorch-St. Goar die Bestimmungen der §§ 2 bis 6.
halten, daß jede Zusammenstoßgefahr mit einem Berg § 2
fahrer vermieden wird. Wahrschauen an der Binger-Loch-Strecke
III. Wahrschauregelung An der Binger-Loch-Strecke sind folgende Wahrschau-
1. Zur Regelung des Schiffsverkehrs durch die Brücke sind posten eingerichtet:
Wahrschauposten eingerichtet: Posten 1: km 527,95, rechtes Ufer
oberstroms bei km 360,00 auf dem rechten Ufer, gegenüber der Krausaue
Unterstroms bei km 362,30 auf dem linken Ufer. unterhalb Rüdesheim,
Bei Tage zeigen sie jeweils zwei nebeneinander ste Posten 2: km 530,18,
auf dem Mäuseturm
hende Signaltafeln. Deren Bedeutung ergibt sich aus
§ 6.08 Nr. 2 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung. Es oberhalb des Binger Lochs,
gelten: Posten 3: km 531,10, rechtes Ufer,
die stromseitigen Signaltafeln beider Wahrschau unterhalb des Binger Lochs.
posten für die Durchfahrt durch die Hauptschiff Dieser Posten ist nur bei unsichtigem Wetter
fahrtsöffnung, besetzt. Er zeigt dann außer den Zeichen nach
die landseitige Signaltafel des oberen Wahrschau- § 3 Nr. 1 einen blauen Ball.
postens für die Durchfahrt durch die dritte Öffnung §3
von links, Fahrt durch die Binger-Loch-Strecke
die landseitige Signaltafel des unteren Wahrschau
1. Für die Fahrt durch die Binger-Loch-Streck© gilt in der
postens für die Durchfahrt durch die erste Öffnung
Zeit von einer halben Stunde vor Sonnenaufgang bis
von links.
einer halben Stunde nach Sonnenuntergang folgendes:
Bei Nacht zeigen die Wahrschauposten nach Werk a) Die Talschiffahrt soll in der Regel das Neue Fahr
tagen bis 23.00 Uhr, nach Sonn- und Feiertagen bis wasser benutzen. Sie hat zehn Minuten vor der
21.00 Uhr gemäß § 6.08 Nr. 2 der Rheinschiffahrt Abfahrt von Bingen oder vor der Vorbeifahrt an
polizeiverordnung Rüdesheim ihre Absicht dem Posten 2 (auf dem
zur Freigabe der Durchfahrt durch die Hauptschiff Mäuseturm) durch Hissen einer weißen Flagge am
fahrtsöffnung: zwei nebeneinander gesetzte grüne Vorschiff anzuzeigen.
Lichter, zur Sperrung der Durchfahrt durch die Ist ein Talfahrer ausnahmsweise gezwungen, das
Hauptschiffahrtsöffnung: zwei nebeneinander ;ge- Binger-Loch-Fahrwasser zu benutzen, so hat er
setzte rote Lichter. eine rote und eine weiße Flagge zu setzen.
YkBl Amtlieber Teil 363 Heft 14 1971
Talfahrer dürfen erst dann von Bingen abfahren §5
oder die Fahrt über Rüdesheim hinaus fortsetzen, Hauptzeichen der Wahrschauen
wenn Posten 2 (auf dem Mäuseturm) hierzu das 1. Bei den Wahrschauposten 1 und 3 bis 6 bedeuten
Zeichen gibt? dieses wird von Posten 1 (gegenüber
der Krausaue) und — sofern er besetzt ist — auch a) eine weiße Flagge, daß ein Schleppverband zu Tal
von Posten 3 (unterhalb des Binger Lochs) wieder kommt,
holt. b) eine rote Flagge, daß ein einzelnes Fahrzeug zu
Die Fahrt durch das Neue Fahrwasser wird frei Tal kommt,
gegeben durch eine gelbe und eine weiße Scheibe c) eine weiße über einer roten Flagge, daß ein Schub
für alle Fahrzeuge und Verbände, verband zu Tal kommt.
eine weiße Scheibe nur für einzelne Fahrzeuge und 2. Ist das Fahrwasser für den Verkehr in beiden Rich
Schleppverbände, tungen gesperrt, so wird eine rote Flagge mit waage
eine gelbe Scheibe nur für einzelne Fahrzeuge. rechtem weißen Streifen gezeigt.
Zur Freigabe der Fahrt durch das Binger-Loch- Ist das Fahrwasser nur für den Verkehr in einer Rich
Fahrwasser treten an Stelle der Scheiben Flaggen tung gesperrt, so wird nach der gesperrten Richtung
gleicher Farbe. hin sichtbar eine rote Tafel mit waagerechtem weißen ^
b) Die Bergschiffahrt darf nicht über km 531,40 hin Streifen und nach der freien Richtung hin sichtbar
ausfahren, solange Posten 2 (auf dem Mäuseturm) eine grüne Tafel mit senkrechtem weißen Streifen
für das Neue Fahrwasser eine weiße Scheibe mit gezeigt.
rotem Rand, 3. Statt der Flaggen nach Nummer 1 zeigt Posten 2 (auf
für das Bingex-Loch^Fahrwasser eine weiße Flagge dem Ochsenturm) Lichter gleicher Farbe und Bedeu
mit rotem Rand zeigt. tung, die nur talwärts sichtbar sind. Außerdem zeigt
Diese Haltezeichen gibt auch — sofern er besetzt er durch ein weißes Licht, das nur bergwärts sichtbar
ist — Posten 3 (unterhalb des Binger Lochs). ist, der Talschiffahrt an, daß sie angekündigt ist.
Die unterhalb km 531,40 wartenden Bergfahrer Dieses Licht wird als Blinklicht gezeigt, wenn bei
müssen sich derart legen, daß das Fahrwasser für einem Wasserstand am Kauber Pegel von 1,20 m oder
die Talschiffahrt frei bleibt. weniger ein Bergschleppverband über den Jungfern
c) Ist das Neue Fahrwasser gesperrt, so wird am grund (km 551) hinausfährt.
Mäuseturm eine rote Scheibe mit waagerechtem Ist der Verkehr in beiden Richtungen gesperrt, so
weißen Streifen gezeigt. zeigt Posten 2 — bergwärts und talwärts sichtbar —
Ist das Binger-Loch-Fahrwasser gesperrt, so wird zwei rote Lichter übereinander. Ist das Fahrwasser
eine rote Flagge mit waagerechtem weißen Strei nur für den Verkehr in einer Richtung gesperrt, so
fen gezeigt. zeigt er nach der gesperrten Richtung zwei rote Lich
Diese Sperrzeichen gibt auch Posten 1 (gegenüber ter übereinander und nach der freien Richtung hin
der Krausaue) und — sofern er besetzt ist — sichtbar ,ein grünes Licht.
Posten 3 (unterhalb des Binger Lochs). Können ausnahmsweise keine Lichtzeichen gegeben
werden, so zeigt Posten 2 die Flaggen nach den
d) Werden bei Nacht auf der Mäuseturminsel zwei Nummern 1 und 2.
rote Dauerlichter übereinander gezeigt, so ist der Als Ersatz für das weiße Licht wird eine weiße Tafel
Schiffahrt die Einfahrt in das Neue Fahrwasser
gezeigt. Als Ersatz für das weiße Blinklicht wird diese
verboten. Werden bei Nacht dort zwei rote unter
Tafel auf- und abbewegt.
brochene Lichter Sekunde hell, V2 Sekunde
dunkel) übereinander gezeigt, so ist der Schiffahrt 4. Befindet sich unter der Talschiffahrt ein Schub verband,
die Einfahrt in das Binger-Loch-Fahrwasser verbo so wird nur der Schubverband angekündigt. Befindet
ten. Die beiden Zeichen können gleichzeitig gezeigt sich unter der Talschiffahrt ein Schleppverband, aber
werden. kein Schubverband, so wird nur der Schleppverband
angekündigt. Kommen nur ein oder mehrere einzelne
2. In der Zeit von einer halben Stunde nach Sonnen Fahrzeuge zu Tal, so wird nur ein einzelnes Fahrzeug
untergang bis eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang angekündigt.
muß die Bergschiffahrt das Binger-Loch-Fahrwasser 5. Posten 1 (an der Wirbelley) gibt die Zeichen nach
benutzen. Fahrzeuge, die auf Grund einer besonderen Nummer 1, sobald die Talschiffahrt oberhalb Lorch in
Erlaubnis nach § 9.07 Satz 2 der Rheinschiffahrtpolizei
Sicht kommt.
verordnung zu Tal fahren, müssen das Neue Fahrwas Posten 2 (auf dem Ochsenturm) gibt die Zeichen nach
ser benutzen.
Nummer 4, sobald die Talschiffahrt bei km 549 zwi
3. Diese Bestimmungen gelten nicht für Kleinfahrzeuge. schen Rabenley und Kirchley ist.
§4 Posten 3 (gegenüber dem Kammereck) gibt Zeichen
nach Nummer 1, sobald die Talschiffahrt am Ochsen
Wahrschauen an der Strecke Lorch-St. Goar turm ist.
1. An der Strecke Lorch-St. Goar sind folgende Wahr Die Posten 4, 5 und 6 nehmen die Zeichen auf, sobald
schauposten eingerichtet: sie von den Posten 3, 4 und 5 gesetzt sind.
Posten 1: km 542,95, rechtes Ufer, 6. Folgt oberhalb des Kammerecks einem angekündigten
an der Wirbelley, Talfahrer ein weiterer so dicht, daß dieser am Ochsen
Posten 2: km 550,52, linkes Ufer, turm vorbeifährt, ehe der erste den Posten 3 (gegen
E auf dem Ochsenturm über dem Kammereck) erreicht hat, und findet Num
bei Oberwesel, mer 5 keine Anwendung, so streicht dieser Posten
fünf Sekunden lang das Zeichen.
Posten 3: km 552,98, rechtes Ufer, Dieses Anzeigen eines weiteren Talfahrers wird von
gegenüber dem Kammereck, dem Posten unterhalb aufgenommen.
Posten 4: km 553,61, linkes Ufer,
7. Die Flaggen werden eingezogen und die Lichter ge
am Betteck, löscht, wenn der angekündigte Talfahrer den Wahr
Posten 5: km 554,35, linkes Ufer, schauposten ungefähr erreicht hat.
gegenüber der Loreley, §6
Posten 6: km 555,41, linkes Ufer, Zusatzzeichen der Wahrschauen
an der Bank
1. Erreicht der angekündigte Talfahrer km 551,60, unter
oberhalb St. Goar.
halb des Jungferngrundes, so zeigt Posten 3 (gegen
2. Diese Wahrschauen zeigen der Bergschiffahrt die An über dem Kammereck) eine kleine weiße Zusatz
näherung von Talfahrern — mit Ausnahme von Klein flagge.
fahrzeugen — durch Flaggen oder Lichter an. An Dieses Zeichen wird von den Posten unterhalb auf
Stelle der Flaggen können Tafeln gezeigt werden. genommen.
Heft 14 — 1971 304 VkBl Amtlicher Teil
2. Erreicht der angekündigte Talfahrer km 552,60, unter einer weiteren Person besetzt sein, die geeignet und
halb des Geisenrückens, so ersetzen die Posten 3 bis 6 in der Lage ist, den geschleppten Wasserskifahrer und
die weiße Zusatzflagge nach Nummer 1 durch eine die Fahrstrecke zu beobachten.
kleine rote Zusatzflagge. 3. Die Wasserskifahrer und ihre Boote haben einen
3. Erreicht der angekündigte Talfahrer bei km 554,30 die Mindestabstand von 10 m von den Fahrwasserzeichen,
Lützelsteine, so ersetzt Posten 6 (an der Bank) die rote von 20 m von fahrenden oder liegenden Fahrzeugen
Zusatzflagge nach Nummer 2 durch eine kleine blaue und von 30 m von den Ufern einzuhalten.
Zusatzflagge. Er zeigt außerdem ein rotes Blinklicht, Bekanntmachung Nr. 9/1969 vom 28. 3. 1969 (VkBl. S. 222)
wenn auf der Strecke zwischen km 554,30 und 555,40
nur einzelne Fahrzeuge zu Tal fahren. Wasserskifahren auf dem Rhein
4. Zeigt Posten 6 (an der Bank) eine kleine schräg § 1
geteilte blau-weiße Zusatzflagge, so bedeutet das, daß Pie Wasserflächen des Schutzhafens Loreley (Rhein-km
zwischen Bankeck und Loreley zwei Schleppverbände 554,60 bis 555,30, rechtes Ufer) wird für das Wasserski
zu Berg fahren. fahren freigegeben.
5. Zeigt Posten 5 (gegenüber der Loreley) eine kleine §2
schräggeteilte blau-weiße Zusatzflagge, so bedeutet Auf der in § 1 freigegebenen Wasserfläche sind beim
das, daß.unterhalb des Jungferngrundes zwei Schlepp Wasserskifahren die folgenden Vorschriften zu beachten:
verbände zu Berg fahren. 1. Das Wasserskifahren ist nur von Sonnenaufgang bis
, §7 Sonnenuntergang gestattet.
Anlegen von Fahrgastschiffen in St. Goar 2. Wird ein Wasserskifahrer von einem Motorboot ge
Kennzeichnung von Fahrzeugen mit einer Länge über 86 m schleppt, so muß dieses neben dem Bootsführer mit
1. Fahrgastschiffe, die in der Talfahrt in St. Goar anlegen einer weiteren Person besetzt sein, die geeignet und
wollen, müssen auf der Strecke Kammereck bis St. Goar in der Lage ist, den geschleppten Wasserskifahrer und
eine blau-weiße Flagge am Vorschiff zeigen. die Fahrstrecke zu beobachten.
2. Zu Tal fahrende Einzelfahrer mit über 86 m Länge 3. Die Wasserskifahrer und ihre Boote haben einen Min
haben zu ihrer Kennzeichnung eine rote Flagge halb destabstand von 10 m von den Fahrwasserzeichen, von
mast am Vorschiff zu setzen. 20 m von fahrenden oder liegenden Fahrzeugen und
von 30 m von den Ufern einzuhalten.
Gültig bis 30. 9. 1971.
Bekanntmachung Nr. 28/1964 vom 14. 5. 1964 (VkBl. S. 269) F. Geltungsbereich:
((Nr. 43/1964 vom 18.8.1964 - VkBl. S. 436, Niederrhein von Rolandswerth
Nr. 30/1966 vom 24.6.1966 - VkBl. S. 407 und
Nr. 21/1970 vom 15. 7.1970)) bis zur holländischen Grenze
Wasserskifahren auf dem Rhein Bekanntmachung Nr. 76/1959
Passierabstand von den schwimmenden Anlagen im Raum
Gemäß § 2 der Verordnung über das Wasserskifahren
Königswinter
auf den Bundeswasserstraßen vom 20. Juli 1960 (Bundes
gesetzblatt II S. 1959) werden die folgenden Wasserflä Zwischen Rhein-km 644,5 und 646 sind die am rechten
chen auf dem Rhein für das Wasserskifahren freigegeben: Ufer liegenden schwimmenden Anlagen von der durch
1. Zwischen km 363,00 und 383,30, gehenden Schiffahrt mit einem Mindestabstand von 50 m
2. zwischen km 384,20 und 394,00,
zu passieren.
3. zwischen km 401,00 und 412,35,
4. zwischen km 431,80 und 435,80, Bekanntmachung Nr. 28/1962
5. zwischen km 437,30 und 438,37, Stilliegen unterhalb der Olwerke Spyck (Rhein-km 857,0)
6. zwischen km 443,80 Und 444,80 in einer Breite von Zwischen Rhein-km 857,0 und 863,7 (1. U.) dürfen nur
80 m, vom rechten Ufer an gerechnet, bis zu 2 Fahrzeuge nebeneinander liegen. Sie müssen
7. zwischen km 467,00 und 468,50 in einer Breite von ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es Tief
100 m, vom rechten Ufer an gerechnet, gang und örtliche Verhältnisse gestatten, und dürfen
8. zwischen km 491,20 und 492,50 auf der Wasserfläche keinesfalls die Schiffahrt behindern. Auf § 7.01 Nr. 1
zwischen dem linken Ufer und der schwarzen Tonnen RheinSchPVO wird hingewiesen.
begrenzung,
9. zwischen km 499,70 und 500,80 nur im Kasteler Bekanntmachung Nr. 18/1970
Stromarm auf dessen ganzer Breite,
10. zwischen km 503,80 und 505,50 nur im Mombacher Wasserskifahren im Bereich der Wasser- und Schiffahrts-
Stromarm zwischen der schwarzen Tonnenbegrenzung diirektion Duisburg
und dem rechten Ufer oder Leitwerk, Im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Duis
11. zwischen km 512,50 und 513,50 nur in der Einfahrt burg werden folgende Wasserflächen auf dem Rhein für
der Großen dies auf der Wasserfläche zwischen dem das Wasserskifahren freigegeben:
linken Ufer und der Grenze der Fahrrinne, a) Bereich des Wasser- und Schiffahrtsamtes Köln:
12. Strecke widerrufen, km 647,8 bis 651,0 (linke Stromseite)
13. zwischen km 525,25 und 525,80 Kemptener Fahrwasser, km 661,0 bis 664,2 (rechte Stromseite)
in einer Breite von 120 m, vom linken Längswerk oder km 664,2 bis 667,0 (linke Stromseite)
Ufer an gerechnet, km 674,0 bis 675,1 (linke Stromseite)
14. zwischen km 538,50 und 539,60 nur im Stromarm zwi km 675,1 bis 677,0 (rechte Stromseite)
schen dem Lorcher Werth und dem rechten Ufer, km 677,0 bis 680,0 (linke Stromseite)
15. zwischen km 568,60 und 570,00 nur zwischen dem lin
km 680,0 bis 683,4 (rechte Stromseite)
ken Ufer und der linken Fahrrinnenbegrenzung, b) Bereich des Wasser- und Schiffahrtsamtes Duisburg-
Rhein:
16. zwischen km 594,00 und 595,30 nur im Vallendarer
Stromarm,
km 702,3 bis 705,0 (rechte Stromseite)
km 713,8 bis 717,0 (linke Stromseite)
17. zwischen km 624,00 und 629,00 nur zwischen dem lin km 718,2 bis 721,0 (rechte Stromseite)
ken Ufer und der linken Fahrinnenbegrenzung (Nie km 726,0 bis 729,0 (rechte Stromseite)
derbreisiger Feld). km 730,2 bis 733,5 (linke Stromseite)
Auf diesen Wasserflächen sind beim Wasserskifahren km 733,9 bis 737,0 (rechte Stromseite)
die folgenden Vorschriften zu beachten: km 745,5 bis 749,0 (linke Stromseite)
1. Das Wasserskifahren ist nur von Sonnenaufgang bis km 755,4 bis 762,0 (linke Stromseite)
Sonnenuntergang gestattet. c) Bereich des Wasser- und Schiffahrtsamtes Wesel:
2. Wird ein Wasserskifahrer von einem Motorboot ge km 795,0 bis 796,3 (rechte Stromseite)
schleppt, so muß dieses neben dem Bootsführer mit km 796,3 bis 801,5 (linke Stromseite)
VkBl Amtlicher Teil 365 Heft 14 — 1971
km 803,0 bis 807,0 (rechte Stromseite) stiger Anlegestellen oder bestimmter Wasserflächen
km 810,0 bis 812,0 (rechte Stromseite) für die Nachtabfertigung erlaubt werden.
km 816,0 bis 818,0 (linke Stromseite) Vermerk:
km 818,0 bis 826,0 (linke Stromseite)
km 830,5 bis 832,5 (rechte Stromseite) Diese Verordnung ist init Änderungen ab 1. 7. 1971 er
km 832,5 bis 839,0 (linke Stromseite) neut in Kraft getreten (s. Bekanntmachung Nr.9/1971)
km 843,0 bis 844,9 (rechte Stromseite)
Hinweis
km 844,9 bis 848,0 (linke Stromseite)
1. Das Wasserskifahren ist nur in der Zeit von Sonnen Die Bekanntmachungen Nr. 24/1955, Nr. 30/1955, Nr.
aufgang bis Sonnenuntergang gestattet. 28/1958, Nr. 65/1959 und Nr. 40/1962 über Liegeverbote
an den Steinernen Bänken, bei Bonn, oberhalb der Ha
2. Das Wasserskifahren ist auf den freigegebenen Strek- feneinfahrt Neuß und bei Köln werden in dieser Zusam
ken in einer Breite bis zu 150 m vom Ufer erlaubt.
menstellung nicht mehr abgedruckt.
3. Es ist ein Mindestabstand von 20 m gegenüber fah
renden und stilliegenden Fahrzeugen, schwimmenden
Geräten und Anlagen sowie Fahrwasserzeichen ein II. NECKAR
zuhalten.
Bekanntmachung Nr. 23/1970
4. Soweit der Wasserskifahrer von einem Motorboot ge
schleppt wird, ist das Motorboot neben dem Bootsfüh Führung des Fahrtenbuches auf bestimmten
rer mit einer weiteren Person zu besetzen, die geeignet Bundeswasserstraßen
und in der Lage ist, den geschleppten Wasserskifahrer § 1
und die Fahrstrecke zu beobachten. Auf Fahrzeugen, die im Wechselverkehr zwischen dem
Rhein einerseits und dem Neckar, dem Main, der Lahn,
Bekanntmachung Nr. 2/1971 dem Schiffahrtsweg Rhein-Kleve, der Ruhrwasserstraße,
Nachtabfertigung der Bergschiffahrt bei Emmerich dem Rhein-Herne-Kanal, dem Wesel-Datteln-Kanal und
§ 1 der Dortmund-Ems-Kanalstrecke zwischen Henrichenburg
Abweichend von den §§ 10.02 und 10.04 (Abschnitt 10 — und Datteln andererseits fahren, ist das auf dem Rhein
Emmerich —) der Vorschriften für die Reeden auf dem vorgeschriebene Fahrtenbuch auch für die Fahrt auf die
Rhein vom 13. August 1970 (Bundesgesetzbl. I. S. 1307) sen Bundeswasserstraßen zu führen. Dies gilt nicht für
gelten für die Benutzung der Landebrücke 1, der Liege Fahrzeuge im Wechselverkehr zwischen dem Neckar und
plätze 4 und 5 sowie für die zollamtliche Abfertigung dem Hafengebiet Mannheim-Ludwigshafen und zwischen
der Bergschiffahrt bei Nacht (Nachtabfertigung) die nach dem Main und dem Hafengebiet Mainz-Wiesbaden.
stehenden §§ 2 und 3. § 2
§ 2
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden
Landebrücke 1 nach § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuches bestraft.
1. Leere Fahrzeuge, die von der Nachtabfertigung Ge Gültig bis 31. 7. 1972
brauch machen, dürfen gemäß § 3 an der Lande
brücke 1 anlegen.
III. MAIN
2. Die Landebrücke 1 muß rechtzeitig vor Beginn der
Nachtabfertigung von allen Fahrzeugen freigemacht mit Regnitz und Main-Donau-Kanal
werden und darf während der Nachtabfertigung nur
gemäß § 3 benutzt werden. Fahrzeuge, welche die Bekanntmachung Nr.51/1970 vom 7.12.1970 (VkBl S.873)
Landebrücke freimachen müssen, dürfen nur den Lie Sicherheitsanforderungen an Zusammstellungen
geplatz 4 oder den oberen Teil des Liegeplatzes 5 gekuppelter Fahrzeuge auf dem Main und auf dem
von km 851,90 bis km 852,60 benutzen. Main-Donau-Kanal
§ 3 § 1
Nachtabfertigung der Bergschiffahrt Diese Verordnung gilt auf den Bundeswasserstraßen
1. Einzelne Fahrzeuge, welche die Nachtabfertigung wäh Main und Main-Donau-Kanal im Bereich der Wasser- und
len, müssen die Landebrücke 1 benutzen. An der Lan Schiffahrtsdirektion Würzburg.
debrücke darf nur jeweils ein Fahrzeug anlegen. Auf
§ 2
Nachtabfertigung wartende einzelne Fahrzeuge müs
sen den unteren Teil des Liegeplatzes 5 von km Die Untersuchungsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 2
852,60 bis 853,13 benutzen. BSchUO kann für Zusammenstellungen gekuppelter Fahr
2. Die Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßregeln zu zeuge Art und Umfang der Mindestbemannung, Art der
treffen, um beim An- und Ablegen Beschädigungen Zusammenstellung der Fahrzeuge, Steuereinrichtung und
der Landebrücke zu vermeiden. Ausrüstung in Abweichung von Teil II und III der
BSchUO festsetzen.
3. Von der Nachtabfertigung an der Landebrücke 1 dür
fen keinen Gebrauch machen § 3
a) Schubverbände,
Die Untersuchungsbehörde hat ihre Festsetzungen be
b) einzelne Fahrzeuge im Sinne des § 10.04 Nr. 2 Buch treffend Bemannung, Zusammenstellung und Ausrüstung
staben a bis d (Abschnitt 10 — Emmerich —) der in den Schiffszeugnissen der Einzelfahrzeuge sowohl für
Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein.
die Einzelfahrt als auch für den Verband, dessen Bestand
Im übrigen sind die Anordnungen der Zollverwaltung teil das Einzelfahrzeug wird, zu vermerken. Sie kann
dafür maßgeblich, welche Fahrzeuge abgefertigt wer
diese Vermerke in den Schiffszeugnissen der einzelnen
den.
Fahrzeuge abändern oder löschen, wenn der Betrieb der
4. Der untere Teil des Liegeplatzes 5 von km 852,60 Fahrzeuge im geschlossenen Verband die Schiffssicherheit
bis 853,13 muß rechtzeitig vor Beginn der Nachtabfer gefährdet.
tigung von allen Fahrzeugen, die nicht auf Nachtabfer Gültig bis 14. 1. 1973
tigung warten, freigemacht werden und darf während
der Nachtabfertigung nur von einzelnen auf Nacht Bekanntmachung Nr. 7/1971 vom 28. 4. 1971 (VkBl S. 263)
abfertigung wartenden Fahrzeugen benutzt werden.
Fahrzeuge, die den unteren Teil des Liegeplatzes 5 Wasserskifahren auf dem Main und dem Main-Donau-
freimachen müssen, dürfen nur den oberen Teil des Kanal im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Liegeplatzes 5 von km 851,90 bis 852,60 oder den Würzburg
Liegeplatz 4 benutzen § 1
5. Aus schiffahrtspolizeilichen Gründen kann die Benut Im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Würz
zung der Landebrücke 1 für die Nachtabfertigung ver burg werden folgende Wasserflächen für das Wasserski
boten und die Benutzung anderer Landebrücken, son fahren freigegeben:
Heft 14 — 1971 36^ VkBl Amtlicher Teil
I. Im Bezirk des Wasser*- und Sdiiffahrtsamtes k) von Main-km 297,30 bis Main-km 298,60
Frankfurt/M. (d. i. von der Lände Schwarzenau bis etwa 200 m ober
a) von Main-km 40,60 bis Main-km 41,60 halb der Fulguritwerke Dettelbach),
(d. i. 600 m oberhalb der Einfahrt zum Becken II des 1) von Main-km 306,00 bis Main-km 307,50
Oberhafens Frankfürt/M. bis. 520 m oberhalb der Stra (d. i. oberhalb der Straßen- und Eisenbahnbrücke
ßenbrücke Offenbach, und zwar nur die linke (süd Volkach),
liche) Flußhälfte), m) von Main-km 311,80 bis Main-km 313,20
b) von Main-km 44,60 bis Mäin-km 46,50 (d. i. 300 m oberhalb der Fähre Fahr bis etwa 260 m
(d. i. von Ortsmitte Fechenheim bis Unterwasser unterhalb der Fähre Obereisenheim).
Schleuse Mainkur),
c) von Main-km 48,20 bis Main-km 50,30 IV.Im Bezirk des Wasser- und Schiffahrtsamtes
(d. i. vom oberen Schiffsliegeplatz der Schleuse Main Schweinfurt
kur bis 300 m unterhalb der Fähre Dörnigheim), a) von Main-km 316,20 bis Main-km 316,80
d) von Main-km 53,40 bis Maimkm 54,40 (d.i. von 50 m oberhalb des Wehres Wipfeld bis zum
(beginnt 170 m oberhalb der Stauanlage Kesselstadt, Trenndammkopf an der Einfahrt in den Schleusenober-
und zwar nur die linke (südliche) Flußhälfte), kanal ohne den Schleusenoberkanal),
e) von Main-km 65,00 bis Main-km 66,60 b) von Main-km 320,00 bis Main-km 322,80
(d. i. vom oberen Ende des Schiffsliegeplatzes der (d.i. von oberhalb der Fähre Hirschfeld bis unterhalb
Schleuse Krotzenburg bis zur Mündung der Kahl). der Fähre Garstadt),
II. Im Bezirk des Wasser- und Sdiiffahrtsamtes c) von Maiii-km 333,23 bis Main-km 333,98
Asdiaffenburg (d.i. 80 m oberhalb des Zollamtes Schweinfurt bis
a) von Main-km 66,60 bis Main-km 67,20 Höllenbachmündung), und zwar nur die linke (süd
(d. i. von der Mündung der Kahl bis 600 m main- liche) Flußhälfte, unci
aufwärts), von Main-km 333,98 bis Main-km 334,68
b) von Main-km 84,00 bis Main-km 86,00 (d. i. von Höllenbachmündung bis unterhalb des Lud
(d. i. oberhalb der Werfthalle des Leiderer Hafens bis wigsbrunnens) auf der ganzen Flußbreite, jeweils
Aschaffenburg, Schlotfegergrund), ganztägig von Montag bis Freitag; an Samstagen und
c) von Main-km 94,00 bis Main-km 95,00 Sonn- und Feiertagen nur bis 14.00 Uhr,
(d. i. oberhalb Ländeplatz Obernau bis unterhalb d) von Main-km 348,05 bis Main-km 350,40
Bahnhof Sulzbach)/ (d., i. oberhalb der früheren Fähre Untertheres bis
d) von Main-km 106,20 bis Main-km 107,60
oberhalb der früheren Fähre Obertheres),
(beginnt 200 m oberhalb der Glanzstoffwerke Obern
burg), e) von Main-km 368,24 bis Main-km 370,93
e) von Main-km 115,00 bis Main-km 116,50 (d. i. von 200 m oberhalb des Schleusenoberkanals Lim
(d. i. vom Ländeplatz Röllfeld bis untere Ortsgrenze bach bis ca. 1,4 km oberhalb'der Straßenbrücke Elt
Laudenbach), mann),
f) von Main-km 127,00 bis Main-km 128,50 f) von Main-km 381,03 bis Main-km 384,19 / MDK-kmO,2
(d. i. oberhalb Ländeplatz Bürgstadt bis unterhalb Kies (d. i. von 100 m unterhalb des Trenndammkopfes des
werk Weber, Bürgstadt), Schleusenoberkanals Viereth — jedoch ohne Schleu
g) von Main-km 137,90 bis Main-km 139,70 senoberkanal— bis zur Regnitzmündung),
(d.i. oberhalb von Fechenbach), g) auf der Regnitz bei Buchenhofen
h) von Main-km 151,30 bis Main-km 152,30 (d. i. auf dem Wehrarm der Staustufe Forchheim-Buk-
(d. i. oberhalb des WTAG-Umschlagplatzes bis 250 m kenhofen von 100 m oberhalb des Wehres bis 100 m
unterhalb der Eisenbahnbrücke Hasloch), unterhalb der Abzweigung aus dem Main-Donaü-Kanal
bei MDK-km 26,53.
i) von Main-km 163,80 bis Main-km 165,40
Abweichend von § 12.06 — MDK — IsTr. 1 BinSchStrO
(beginnt 800 m oberhalb der Ortschaft Urphar), wird auf dieser Strecke die zulässige Höchstfahrge
k) von Main-km 176,20 bis Main-km 177,20 schwindigkeit für das Wasserskifahren auf 30 km/Std.
(beginnt 2 km oberhalb der Stauanlage Lengfurt), festgesetzt.
1) von Main-km 187,50 bis Main-km 188,60 § 2
(beginnt oberhalb des Schiffsliegeplatzes der Stau 1. Das Wasserskifähren ist nur in der Zeit von Sonnen
anlage Rothenfels), aufgang bis Sonnenuntergang gestattet.
m) von Main-km 190,50 bis Main-km 195,60 2. Die Wasserskifahrer und ihre Boote müssen gegen
(d. i. oberhalb der Ortschaft Erlach bis ca. 1,5 km über anderen Verkehrsteilnehmern, Schwimmern, still-
oberhalb der Ortschaft Pflochsbach). liegenden Fahrzeugen, Flößen und schwimmenden An
lagen sowie Fahrwasserzeichen und Ufern einen Min
III. Im Bezirk des Wasser- und Sdiiffahrtsamtes Würzburg destabstand von 10 m einhalten.
a) von Main-km 201,20 bis Main-km 204,00 3. Wird ein Wasserskifahrer von einem Motorboot ge
(liegt in der Stauhaltung Steinbach), schleppt, so muß dieses neben dem Bootsführer mit
b) von Main-km 209,60 bis Main-km 211,40 ^iner weiteren Person besetzt sein, die geeignet und
(d, i. 450 m oberhalb der Fähre Hofstetten bis 70 m in der Lage ist, den geschleppten Wasserskifahrer
unterhalb der Fähre Gemünden), sowie die Fahrstrecke zu beobachten.
c) von Main-km 220,80 bis Main-km 224,20 4. Bei Begegnungen mit anderen Fahrzeugen und
(liegt in der Stauhaltung Harrbach), Schwimmern haben sich die von einem Motorboot ge
d) von Main-km 241,80 bis Main-km 243,40 schleppten Wasserskifahrer im Kielwasser des Motor
(liegt in der Stauhaltung Erlabrunn), bootes zu halten. Dabei sind Schleifen- und Slalom
fahrten untersagt.
e)' von Main-km 259,00 bis Main-km 259,80
(liegt oberhalb der Staustufe Randersacker), 5. Die Auspuffgeräusche der Motorboote, die beim
Wasserskifahren verwendet werden, sind durch ge
f) von Main-km 260,70 bis Main-km 262,40
eignete Vorrichtungen zu dämpfen.
(d. i. von oberhalb der Autobahnbrücke Randersacker
bis unterhalb Eibelstadt), Bekanntmachung Nr. 23/1970 s. unter II. „Neckar".
g) von Main-km 269,20 bis Main-km 270,00
fliegt in der StaühaltAng Goßmannsdorf), IV. LAHN
h) von Main-km 278,00 bis Main-km 279,80 Bekanntmachung Nr. 5/1971
(d. i. 700 m oberhalb der Brücke Segnitz bis etwa 1 km Wasserskifahren auf der Lahn
unterhalb Marktsteft), § 1
i) von Main-km 288,00 bis Main-km 290,00 Die folgenden Wasserflächen der Lahn werden für das
(liegt in der Stauhaltung Hohenfeld-Kitzingen), Wasserskifahren freigegeben:
VkBl Amtlicher Teil 367 Heft 14 1971
a) Zwischen Lahn-km 13,60 und 15,20 (oberhalb des Bekanntmachung Nr. 17/1969 vom 21.7. 1969 (VkBl S.414)
Wehrs Ältenberg), — Fahrt mit Radar und bei unsichtigem Wetter auf der
b) zwischen Lahn-km 34,80 und 36,20 (oberhalb des Mosel —
Wehrs Löhnberg), Die Bestimmungen dieser Verordnungen sind in die am
c) zwischen Lahn-km 73,40 und 74,30 (oberhalb Limburg). I. Juli 1971 in Kraft getretene neue Moselschiffahrt
polizeiverordnung eingearbeitet worden.
§ 2
Bekanntmachung Nr. 12/1969 vom 14. 5.1969 (VkBl S. 282),
1. Das Wasserskifahren ist nur von 10.00 Uhr bis Sonnen
Nr. 29/1969
untergang gestattet. Auf der in § 1 Buchstabe b be
zeichneten Strecke ist es auch zwischen 12.00 Uhr und Wasserskifahren auf der Mosel
14.30 Uhr verboten. § 1
2. Wird ein Wasserskifahrer von einem Motorboot ge Die folgenden Wasserflächen auf der deutschen Mosel
schleppt, so muß dieses neben dem Bootsführer mit strecke werden für das Wasserskifahren freigegeben:
einer weiteren Person besetzt sein, die geeignet und , 1. Zwischen km 4,67 und 5,00 in einer Breite von 40 m,
in der Lage ist, den geschleppten Wasserskifahrer und vom linken Ufer an gerechnet.
die Fahrstrecke zu beobachten.
2. Zwischen km 5,90 und 6,50 in einer Breite von 60 m,
3. Es dürfen nur Boote verwendet werden, die nach ihrer vom linken Ufer an gerechnet. .
Bauart und Motorenstärke keinen schädlichen Wellen
schlag verursachen können. 3. Zwischen km 5,97 und 8,30 in einer Breite von 30 m,
vom rechten Ufer an gerechnet.
4. Die Wasserskifahrer .und ihre Boote haben außer
beim Wenden einen Mindestabstand von 10 m von 4. Zwischen km 10,00 und 11,00 auf beiden Flußseiten in
Fahrwasserzeichen, von fahrenden oder liegenden einer Breite von 30 m, von den Ufern an gerechnet.
Fahrzeugen, von den Ufern und Strombauwerken 5. Zwischen km 24,50 und 25,00 in einer Breite von 30 m,
und von allen anderen Benutzern der Wasserstraße vom linken Ufer an gerechnet.
einzuhalten. 6. Zwischen km 38,00 und 39,30 in einer Breite von 50 m,
5. In der Nähe von Fahrzeugen oder Schwimmern haben vom linken Ufer an gerechnet.
sich die Wasserskifahrer im Kielwasser ihres Bootes 7. Zwischen km 38,50 und 39,90 in einer Breite von 50 m,
zu halten und dürfen weder Schleifen noch Slalom vom rechten Ufer an gerechnet. '
fahren.
8. Zwischen km 46,00 und 47,00 in einer Breite von 30 m,
6. Die Geschwindigkeit ist erforderlichenfalls so zu ver vom linken Ufer an gerechnet.
mindern, daß andere Verkehrsteilnehmer nicht geschä 9. Zwischen km 48,20 und 49,80 in einer Breite von 40 m,
digt oder gefährdet werden können. vom rechten Ufer an gerechnet.
7. Die Wasserskifahrer und ihre Boote dürfen auf den 10. Zwischen km 52,50 und 53,20 in einer Breite von 40 m,
in § 1 freigegebenen Strecken die auf der Lahn vor vom rechten Ufer an gerechnet.
geschriebene Höchstfahrgeschwindigkeit während des II. Zwischen km 62,50 und 63,20 auf beiden Flußseiten
'Wasserskifahrens überschreiten, solange sie die unter in einer Breite von 30 m vom rechten und von 40 m
den Nummern 1 — 6 festgelegten Bestimmungen ein vom linken Ufer an gerechnet.
halten. ^
12. Zwischen km 64,80 und 65,30 auf beiden Flußseiten
Bekanntmachung Nr. 23/1970 s. unter II. „Neckar" in einer Breite von 30 m, von den Ufern an gerechnet.
v. MOSEL 13. Zwischen km 80,20 und 81,20 auf beiden Flußseiten
in einer Breite von 30 m vom rechten Ufer und von 50
Bekanntmachung Nr. 32/1964 vom 4. 6. 1964 (Bundes- m vom linken Ufer an gerechnet.
änzeiger Nr. 102 vom 6. 6. 1964 S. 1); Bekanntmachung 14. Zwischen km 88,70 und ß9,20 in einer Breite von 40 m,
Nr. 46/1965 vom 28. 9. 1965 und Nr. 25/1966 vom 25. 7. vom linken Ufer an gerechnet.
1966
15. Zwischen km 104,40 und 105,30 in einer Breite von
Anordnung für die Moselsdiiffahrt 35 m, vom linken Ufer an gerechnet.
Die Mosel ist zwischen ihrer Mündung und der deutsch- 16. Zwischen km 109,45 und 110,00 in einer Breite von
französischen Grenze für Schiffe mit einer Tragfähigkeit 40 m, vom linken Ufer an gerechnet.
bis zu 1500 t und einer Tauchtiefe bis zu 2,50 m ausge 17. Zwischen km 126,20 und 128,20 in einer Breite von
baut. Das gilt bei jeder Wasserführung der Mosel. 60 m, vom rechten Ufer an gerechnet.
Der Schiffahrt wird" empfohlen, ihre Fahrweise — be 18. Zwischen km 128,30 und 128,70 in einer Breite von
sonders im oberen Drittel der einzelnen Haltungen — so 50 m, vom linken Ufer an gerechnet.
einzurichten, daß diese Tauchtiefe auch bei zusätzlicher 19. Zwischen km 142,00 und 143,00.
Einsenkung infolge größerer Geschwindigkeit nicht über
schritten wird. 20. Zwischen km 147,20 und 147,80 in einer Breite von
50 m, vom rechten Ufer an gerechnet.
Die Schleusen haben:
21. Zwischen km 167,30 und 168,50 in einer Breite von
eine Länge von 170 m (zwischen den an den Wänden an 50 m, vom linken Ufer an gerechnet.
gegebenen Grenzen) und eine Breite von 12 m. Die
Bootsschleusen sind 18 m lang und 3,50 m breit, ihre 22. Zwischen km 173,00 und 174,50 in einer Breite von
Wassertiefe beträgt 1,50 m. 50 m, vom rechten Ufer an gerechnet.
Die lichte Höhe der Brückendurchfahrten beläuft sich
23. Zwischen km 178,30 und 180,05 in einel? Breite von
auf mindestens 5,25 m über höchstem Schiffahrtswasser 50 m, vom rechten Ufer an gerechnet.
stand. 24. Zwischen km 189B0 und 190,80 nUr in einer Entfer
Bekanntmachung Nr. 9/1965 vom 8. 3. 1965 (VkBl. S. 203), nung von mindestens 30 und höchstens 50 m vom
rechten Ufer.
Nr. 21/1969 vom 17, 7. 1969 (VkBl. S. 469)
Anordnung für die Moselschiffahrt 25. Zwischen km 196,30 und 198,70 in einer Breite von
50 m, vom rechten Ufer an gerechnet.
Für die Bemessung der Abladetiefe auf der Strecke
Auf diesen Wasserflächen sind beim Wasserskifahren
zwischen Mosel-km 0,00 und 2,00 (Schleusengruppe Kob
lenz) sind die Wasserstände des Rheins (Richtpegel Kob die folgenden Vorschriften zu beachten:
lenz) zu beachten. 1. Das Wasserskifahren ist nur von Sonnenaufgang bis
Bekanntmachung Nr. 44/1969 vom 28. 11. 1969 (VkBl S.744) Sonnenuntergang gestattet.
— Schubschiffahrt auf der Mosel —
2. Wird ein Wasserskifahrer von einem Motorboot ge
schleppt, so muß dieses neben dem Bootsführer mit
Bekanntmachung Nr. 22/1969 vom 24.7.1969 (VkBl S.470) einer weiteren Person besetzt sein, die geeignet und
— Beschränkungen der Schiffahrt bei Hochwasser auf in der Lage ist, den geschleppten Wasserskifahrer und
der Mosel — die Fahrstrecke zu beobachten.
Heft 14 — 1971 368 VkBI Amtlicher Teil
3. Die Wasserskifahrer und ihre Boote haben einen Min 3. Die Wasserskifahrer und ihre Boote haben einen Min
destabstand von 10 m von Fahrwasserzeichen und fah destabstand von 10 m von Fahrwässerzeichen und lie
renden oder liegenden Fahrzeugen und von 20 m von genden Fahrzeugen und von 20 m von den Ufern und
den Ufern und Strombauwerken einzuhalten. Strombauwerken einzuhalten. Auf der in Absatz 1
4. Auf der in Absatz 1 Nr. 19 freigegebenen Wasserflä Nr. 1 freigegebenen Wasserfläche müssen sie den Min
che gelten die folgenden zusätzlichen Vorschriften: destabstand von 10 m auch von fahrenden Fahrzeugen
einhalten.
a) Das Wasserskifahren ist nicht erlaubt, solange
Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, die Was 4. Auf den in Absatz 1 Nummern 2 bis 5 freigegebenen
serfläche befahren. Wasserflächen gelten die folgenden zusätzlichen Vor
schriften:
b) Das Wasserskifahren muß bei Annäherung eines
Fahrzeuges, das nicht Kleinfahrzeug ist, so recht "a) Das Wasserskifahren ist nicht erlaubt, solange
zeitig eingestellt werden, daß dieses nicht behin Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, die Was
dert wird. serfläche befahren.
c) Das Slalomlaufen und Skispringen ist verboten. b) Das Wasserskifahren muß bei Annäherung eines
Fahrzeuges, das nicht Kleinfahrzeug ist, so recht
§2
zeitig eingestellt werden, daß dieses nicht behin
Die folgenden Wasserflächen auf der deutsch-luxembur
dert wird.
gischen Grenzstrecke der Mosel werden für das Wasser
skifahren freigegeben: c) Das Slalomlaufen und Skispringen ist verboten.
1. Zwischen km 216,60 und 218,00 in einer Breite von Bekanntmachung Nr. 45/1968
50 m, vom linken Ufer an gerechnet. Einfahrt in den oberen Vorhafen Palzem-Stadtbredimus
Zwischen km 213,30 und 214,80. bei Wasserständen über Hochwassermarke I
Zwischen km 223,90 und 225,00. Schiffe, die nach Stilliegezeiten in der Stauhaltung Pal
Zwischen km 233,60 und 235,00. zem-Stadtbredimus bei Wasserständen über Hochwasser
marke I ihre Fahrt zu Tal antreten wollen, haben zur
Zwischen km 236,00 und 237,00.
Vermeidung von Havarien im oberen Vorhafen ihre Ab
Auf diesen Wasserflächen sind beim Wasserskifahren
die folgenden Vorschriften zu beachten: fahrtszeiten vorher mit der Schleusenverwaltung Palzem-
Stadtbredimus abzustimmen und die vereinbarte Abfahrts
1. Das Wasserskifahren ist nur von Sonnenaufgang bis zeit einzuhalten. ,
Sonnenuntergang gestattet.
2. Wird ein Wasserskifahrer von einem Motorboot ge Diese Anordnung ergeht im Einvernehmen mit der
schleppt, so muß dieses neben dem Bootsführer mit
Schiffahrtverwaltung des Großherzogtums Luxemburg.
einer weiteren Person besetzt sein, die geeignet und
in der Lage ist, den geschleppten Wasserskifahrer VI. SCfflFFAHRTSWEG RHEIN-KLEVE
und die Fahrstrecke zu beobachten. Bekanntmachung Nr. 23/1970 s. unter II. „Neckar"
Zusammenstellung
der am 15. Juni 1971 gültigen Verordnungen, Anordnungen und Bekanntmachun
gen nach der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung, der Binnenschiffahrtsstraßen-
Ordnung, dem Bundeswasserstraßengesetz und der Verordnung über das Wasser
skifahren auf den Bundeswasserstraßen.
Vorbemerkung B. Anordnungen und Bekanntmachungen nach
In der Zusammenstellung sind nicht aufgenommen die der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung
Anordnungen oder Bekanntmachungen, die nur örtliche
Bedeutung haben. I. Westdeutsdie Kanäle
Soweit zu den einzelnen Verordnungen, Anordnungen 1.Verordnung über die Kennzeichnung von Kleinfahr
oder Bekanntmachungen keine Frist vermerkt ist, handelt zeugen, die mit Motorkraft angetrieben werden
es sich um Bestimmungen, die ohne zeitliche Begrenzung 2. Anordnung über das Verbot der Schleusung von
erlassen wurden. Schleppern auf dem Rhein-Herne-Kanal
3. Anordnung über den Verkehr von Fahrgastschiffen
Übersicht und Fahrzeugen, von denen aus Kleinhandel betrieben
A.Verordnungen und Anordnungen nach der wird
Binnenschiffs-Untersuchungsordnung 4. Anordnung für die Regelung des Schiffsverkehrs auf
dem Datteln-Hamm-Kanal
1.Verordnung über die Sicherheitsanforderungen an
Zusammenstellungen gekuppelter Fahrzeuge 5. Bekanntmachung über Fahrwasserzeichen auf Was
serstraßen (Hinweis)
2. Verordnung über die Zulassung bestimmter Schuten 6. Anordnung über den Verkehr von Motorsportbooten
und Leichter zur Fahrt mit herabgesetzter Mindestbe
mannung auf der Weser und ihren Quell- und Ne 7. Anordnung über das Überholen auf den westdeutschen
Kanälen
benflüssen
8. Anordnung über die Zuweisung einer bestimmten
3. Anordnung über die Führung des Fahrtenbuches auf Schleusenkammer an den Schleusen des Rhein-Herne-
bestimmten Bundeswasserstraßen Kanals
4. Verordnung über die Mindestbemannung für Fahr 9. Verordnung über' die Kennzeichnung der Sportfahr
zeuge über 100 t bis 120 t Tragfähigkeit auf der See zeuge auf den westdeutschen Kanälen
schiffahrtstraße Elbe 10. Verordnung für die Fahrt auf dem Küstenkanal
5. Anordnung über das Längsseitschleppen von Fahr II. Anordnung für die Fahrt großer Schiffe auf dem Kü
zeugen auf der Binnenschiffahrtstraße Elbe stenkanal von km 5,2 bis 26,0
6. Anordnung über die Sicherheitsanforderungen für 12. Anordnung über die Regelung des Schiffsverkehrs in
Fahrzeuge auf kurzen Strecken den alten Fahrten Olfen, Lüdinghausen-Senden und
7. Verordnung über die Befreiung von dem Erfordernis Hiltrup
der Schotteihteilung bei Fahrgastschiffen im Weser 13. Verordnunij über Tauchtiefenbeschränkung auf dem
gebiet und auf dem Mittellandkanal Mittellandkanal zwischen Wolfsburg und Rühen
VkBl Amtlicher Teil Heft 14 — 1971
14. Verordnung über die Fahrt auf dem Dortmund-Ems- dessen Bestandteil das Einzelfahrzeug wird, zu ver
Kanal zwischen den Schleusen Meppen und Düthe merken. Sie kann diese Vermerke in den Schiffs
zeugnissen der einzelnen Fahrzeuge abändern oder
II. Weser löschen, wenn der Betrieb der Fahrzeuge im ge
1. Verordnung über die Kennzeichnung von Kleinfahr schlossenen Verband die Schiffssicherheit gefährdet.
zeugen, die mit Motorkraft angetrieben werden Gültig bis zum 15. Oktober 1971
2. Bekanntmachung über Fahrwasserzeichen auf Was
serstraßen
2. Sdiiffahrtspolizelliche Verordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Hannover vom 5. November 1969
III. Elbe und Elbe-Lübeck-Kanal über die Zulassung bestimmter Schuten und Leichter
1. Verordnung über das Längsseitschleppen von Fahr zur Fahrt mit herabgesetzter Mindestbemannung auf
zeugen auf der Binnenschiffahrtstraße Elbe (Hinweis) der Weser und ihren Quell- und Nebenflüssen im Be
reich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover
C.Bekanntmadiung über die Regelung der (Verkehrsblatt S. 682)
Schleusen- und Brückenbetriebszeiten
§ 1
I. Westdeutsche Kanäle Abweichend von § 68 Abs. 1 BSchUO genügt auf der
1. Bekanntmachung über die Betriebszeit der Schleusen Weser von km 0,0 bis km 354,190 (Landesgrenze
und Brücken auf dem Elisabethfehnkanal Niedersachsen/Bremen) sowie auf der Werra, der
Fulda, der Aller und der Leine bei Schuten und
2. Verordnung über die,Festsetzung der Betriebszeit der
Schleuse Oldenburg und der Hubbrücken in Oldenburg Leichtern (Kohlenprähme, Kieskähne) mit einer Trag
fähigkeit bis zu 150 t — ausgenommen Tankleichter
3. Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbe — die Besetzung mit einem Schiffsführer, wenn sie auf
triebszeiten am Mittellandkanal
Strecken von höchstens 10 km verkehren.
4. Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbe
triebszeit auf den westdeutschen Kanälen § 2
Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover
II. Weser
kann auf Antrag und nach Prüfung durch die Schiffs
1. Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbe untersuchungskommission in Minden genehmigen, daß
triebszeiten im Wesergebiet Schuten und Leichter — ausgenommen Tankleichter
2. Verordnung über die Festsetzung der Betriebszeit der — bis zu einer Tragfähigkeit von 250 t unter der
Bremer Weserschleuse Voraussetzung des § 1 nur mit einem Schiffsführer
III. Elbe besetzt sind. Diese Genehmigung ist an Bord mitzu
Bekanntmachung über den Verkehr durch die Schleuse führen.
Geesthacht Gültig bis zum 30. November 1971
IV. Elbe-Lübeck-Kanal 3. Schiffahrtspolizeilidie Verordnung der Wasser- und
1. Bekanntmachung über die Schleusenbetriebszeiten auf Schiffahrtsdirektionen Münster, Duisburg, Mainz,
dem Elbe-Lübeck-Kanal Würzburg und Stuttgart vom 3. Juli 1970 über die
Führung des Fahrtenbuches auf bestimmten Bundes
2. Bekanntmachung über die Betriebszeit der Hubbrücken wasserstraßen (Verkehrsblatt S.492)
in Lübeck
§ 1
D.Bekanntmachungen über die Freigabe be Auf Fahrzeugen, die im Wechselverkehr zwischen
stimmter Strecken und Wasserflächen zum dem Rhein einerseits und dem Neckar, dem Main, der
Lahn, dem Schiffahrtsweg Rhein-Kleve, der Ruhrwas
Wasserskifahren
serstraße, dem Rhein-Herne-Kanal, dem Wesel-Dat
I. Weser teln-Kanal und der Dortmund-Ems-Kanalstrecke zwi
1. Bekanntmachung über das Wasserskifahren im Bereich schen Henrichenburg und Datteln andererseits fahren,
der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen ist das auf dem Rhein vorgeschriebene Fahrtenbuch
2. Bekanntmachung über das Wasserskifahren auf der auch für die Fahrt auf diesen Bündeswasserstraßen zu
Weser und ihren Nebenflüssen im Bereich der Wasser- führen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge im Wechselver
und Schiffahrtsdirektion Hannover kehr zwischen dem Neckar und dem Hafengebiet
Mannheim—Ludwigshafen und zwischen dem Main
II. Elbe
und dem Hafengebiet Mainz-Wiesbaden.
. Anordnung über das Wasserskifahren auf der Bin
nenschiffahrtsstraße Elbe
Gültig bis zum 31. Juli 1972
4. Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
A.Verordnungen und Anordnungen nadi der Hamburg vom 23. Juli 1970 über die Mindestbeman
Binnensdiiffs-Untersudiungsordnung nung für Fahrzeuge über 1001 bis 1201 Tragfähigkeit
1. Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen auf der Seeschiffahrtstraße Elbe (Verkehrsblatt S.574)
Hamburgr Bremen, Anrieh, Hannover und Münster vom § 1
1. August 1969 über die Sicherheitsanforderungen an Abweichend vom § 69 Abs. 4 BSchUO kann die
Zusammenstellungen gekuppelter Fahrzeuge (Ver Untersuchungsbehörde auf Antrag zulassen, daß auf
kehrsblatt S.592) der Elbe und ihren Nebenflüssen auf Fahrzeugen mit
§ 1 einer Tragfähigkeit bis 120 t der Schiffsjunge entfällt,
wenn
Diese Verordnung gilt auf den Bundeswasserstraßen
im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen 1. der Schiffsführer geistig und körperlich geeignet
Hamburg, Kiel, Bremen, Aurich, Hannover und Mün ist, die Mehrverantwortung zu tragen und
ster. 2. das Fahrzeug
§ 2 a) nur bei Tag fährt,
Die Untiersuchungsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 2 b) keine explosions- oder feuergefährlichen Güter
befördert und
BSchUO kann für Zusammenstellungen gekuppelter
Fahrzeuge Art und Umfang der Mindestbemannung, c) nur im Nahverkehr eingesetzt ist. Als Nahver
Art der Zusammenstellung der Fahrzeuge, Steuerein kehr gilt auf der Unterelbe der Verkehr vom
richtung und Ausrüstung in Abweichung von Teil II Hamburger Hafen abwärts bis zur Linie Frei
und III der BSchUO festsetzen.
burg—Störmündung.
§3 Gültig bis zum 30. September 1972
Die Untersuchungsbehörde hat ihre Festsetzungen 5. Schiffahrtspolizeiliche Verordnung der Wasser- und
betreffend Bemannung, Zusammenstellung und Aus Schiffahrtsdirektion Hamburg vom 27. Oktober 1970
rüstung in den Schiffszeugnissen der Einzelfahrzeuge über das Längsseitschleppen von Fahrzeugen auf der
sowohl für die Einzelfahrt als auch für den Verband, BSchS Elbe (Verkehrsblatt S.835)