VkBl Nr. 14 1971

Verkehrsblatt Nr. 14 1971

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Heft 14      1971                                       360                               VkBl Amtlicher Teil


Bekanntmachung Nr. 41/1970                                   Um der Talfahrt die Beachtung dieser Anordnung zu
Sdiallzeidien für Fahrzeuge bei der Annäherung an die      erleichtern, ist auf dem rechten Ufer am Rhein-km 338,3
Hochseilfähre Greffem/Drusenheim bei unsichtigem Wetter    eine Tafel mit folgender Aufschrift aufgestellt:
 Im Hinblick auf die Sicherheit der Schiffahrt müssen                               Attention!
Schleppzüge und Einzelfahrzeuge bei unsichtigem Wetter               Bac de Seltz/Plittersdorf annoncez votre
bei ihrer Annäherung an die Fähre Greffern/Drusenheim                   approche par deux sons prolonges
folgende Schallzeichen abgeben:                                                        Achtung!
  Talfahrer bei der Vorbeifahrt am Rhein-km 316,3, wenn
                                                                         Hochseilfähre Seltz/Plittersdorf
sie von dort aus die Fähranlagen der Fähre Greffern/
Drusenheim nicht genau erkennen können,                          Annäherung durch zwei lange Töne anzeigen
         2 lange Töne.                                       Die vorgenannten Schallzeichen ersetzen nicht die
                                                           Schallzeichen bei unsichtigem Wetter nach § 6.31
  Dieses Schallzeichen ist auf der Vorbeifahrt am Rhein-
                                                           RheinSchPVO.
km 317,3 zu wiederholen, wenn auch von dort aus die
Fähranlagen noch nicht genau zu erkennen sind.
  Bergfahrer müssen bei der Vorbeifahrt am Rhein-km
                                                           Bekanntmachung Nr. 16/1970 ^
319,0, wenn sie von dort aus die Fähranlagen nicht genau
                                                           Radarbojen auf dem Rhein zwischen Meißenheim/Plobs-
erkennen können,                                 '
                                                           heim (km 275,540) und Neuburgweier/Lauterburg
           1 langen Ton                                       Auf dem Rhein zwischen Meißenheim/Plobsheim und
abgeben.                                                   Neuburgweier/Lauterburg sind Bojen mit Radarreflektoren
  Um der Talfahrt die Beachtung dieser Anordnung zu        ausgelegt worden. Diese Bojen dienen Versuchszwecken
erleichtern, ist auf dem linken Ufer am Rhein-km 316,3     und sollen Schiffen, die mit Radar fahren, als Anhalts
eine Tafel mit folgender Aufschrift aufgestellt:           punkt dienen. Sie liegen ausnahmslos bei Niedrigwasser
                          AttentionI                       außerhalb des Fahrwassers und dürfen daher nicht als
           Bac de Drusenheim/Greffern annoncez             Fahrwasserbegrenzung angesehen werden.
                    vous:

                          Achtung!                         Die Lage der Bojen ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:
           'Hochseilfähre Drusenheim/Greffern
                                                           (Stand vom 1. April 1970)
          geben Sie Signal:                                      rechtes Ufer                      linkes Ufer
  Die vorgenannten Schallzeichen ersetzen reicht die       Abstand V. Ufer Rhein-km          Rhein-km Abstand v.Ufer
Schallzeichen .bei unsichtigem Wetter nach § 6.31 Rhein-         m                                              m

SchPVO.
Bekanntmachung Nr.35/1970                                  Abschnitt Meißenhejun/Plobsheim - Kehl/Straßburg
Fahrwasserenge bei Drusenheim zwischen Rhein-km                   50         275,540
317,8 und 318,7                                                   50         277,750
                                                                                             278,791        90 .
  Die Rheinstrecke im Drusenheimer Bogen zwischen                 50         280,100
Rhein-km 317,8 und 318,7 wird zur Fahrwasserenge im                                          281,053        100
Sinne des § 6.07 RheinSchPVO erklärt.
  Die Signalstelle bei Rhein-km 318,53 linkes Ufer zeigt   Abschi|itt Kehl/Straßburg - Eisenbahnbrücke Wintersdorf/
bei Tag und bei Wasserständen unter 350 cm am Pegel        Roppenhelm
Straßburg folgende Zeichen:                                      70          295,980
  Eine weiße Tafel, sobald talwärts ein Schlepp- oder                                        297,090        97
Schubverband, gekuppelte Fahrzeuge oder ein Fahrgast                                         298,387        95
schiff mit einer Länge über 86 m die Schiffsbrücke Frei-          93         299,290
stett/Gambsheim (Rhein-km 309,6) durchfährt.                      91         299,610
  Eine blaue Tafel zusätzlich unter der weißen Tafel,                                        300,355        79
sobald die angekündigte Talfahrt Rhein-km 315,0 erreicht                                     300,740        76
hat.
  Einzelfahrzeuge zu Tal — außer Fahrgastschiffe mit              74         301,509
einer Länge über 86 m — werden nicht gewahrschaut.                86         302,550
  Wenn die weiße Tafel gezeigt wird, kann die Bergfahrt                                      303,340        82
weiterfahren, wenn dies ohne Gefahr möglich ist.                  74         304,415         303,845        85
  Sobald zusätzlich die blaue Tafel gezeigt wird, müssen          73         304,890
zu Berg fahrende Schlepp- und Schubverbände unterhalb                                        305,586        74
Rhein-km 318,8 anhalten, bis die blaue Tafel wieder ein                                      306,220        73
gezogen wird. Dabei ist das Fahrwasser für die Talfahrt           73         306,950
frei zu machen. Einzelfahrzeuge zu Berg können weiter             72         307,560
fahren, wenn dies ohne Gefahr möglich ist.                                                   308,120        73
Bekanntmachung Nr. 40/1970                                                                 ' 308,585        71
                                                                  75         309,165
Schallzeichen für Fahrzeuge bei der Annäherung an die             71         309,860
Hochseilfähre Plittersdorf/Seltz bei unsichtigem Wetter                                      310,371        54
  Im Hinblick auf die Sicherheit der Schiffahrt müssen                                       310,860        67
Schleppzüge und Einzelfahrzeuge bei unsichtigem Wetter            74         311,380
bei ihrer Annäherung an die Fähre Plittersdorf/Seltz fol          71         311,830
gende Schallzeichen abgeben:             ®                                                   312,250        61
  Talfahrer bei der Vorbeifahrt am Rhein-km,338,3, wenn                                      312,840        68
sie von'dort aus die Fähranlagen der Fähre Plittersdorf/          71         313,360
Seltz nicht genau erkennen können,                                71         313,850
              2 lange Töne.                                                                  314,310        68
                                                                                             315,115        75
  Dieses Schallzeichen ist auf der Vorbeifahrt am Rhein-
                                                                  60         315,900
km 339,3 zu wiederholen, wenn auch von dort aus die
                                                                  68         316,370
Fähranlagen noch nicht genau zu erkennen sind.
                                                                                             317,025        64
  Bergfahrer müssen bei der Vorbeifahrt am Rhein-km                                          317,400        72
341,0, wenn sie von dort aus die Fähranlagen nicht genau          72         318,000
erkennen können,                                                  74         320,025
              1 langen Ton                                                                   320,965        65
abgeben.                                                                                     323,660        64
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VkBl Amtlicher Teil                                          361                                          Heft 14 — 1971



       rechtes Ufer                     linkes Ufer                  von Rhein-km 262,0 bis Rhein-km 267,0
Abstand v. Ufer Rhein-km          Rhein-km Abstand v. Ufer           von Rhein-km 275,0 bis Rhein-km 283,3
                                                                     von Rhein-km 298,5 bis Rhein-km 307,0
          75      324,425                                            von Rhein-km 312,0 bis Rhein-km 317,5
          76      326,105                                            von Rhein-km 328,0 bis Rhein-km 348,0.
                                  327,003       55             2. In den unter Nr. 1 genannten Strecken ist das Wasser
                                  327,900       70                skifahren jeweils von 200 m oberhalb bis 200 m unter
          60      328,650                                            halb von Fähren, von festen Brücken und von Schiff
          75      328,970                                            brücken untersagt.
                                  329,700       70
                                                                                            §2
                                  330,135       67
                                                                   1. Das Wasserskifahren ist nur von Sonnenaufgang bis
          70      330,790
                                                                     Sonnenuntergang gestattet.
          69      331,250
                                  332,045       73             2. Die Bootsführer sind für die Führung ihres Fahrzeuges
                                  332,605       74                und für das Wasserskischleppen verantwortlich. Sie
          73      333,640                                            unterliegen den Vorschriften der RheinSchPVO. Auf
          71      333,915                                            die Pflicht zur Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen
                                  334,960       63                   (§ 2.02 RheinSchPVO) wird hingewiesen.
Pfeiler der Eisenbahnbrücke       335,618       71 linker      3. Die Wasserskifahrer und ihre Motorboote müssen
Wintersdorf-Roppenheim                             Pfeiler           einen Mindestabstand von 10 m zu Fahrwasserzeichen,
                                  335,618      170 rechter           fahrenden und stilliegenden Fahrzeugen, schwimmen
                                                   Pfeiler           den Geräten und Strombauwerken einhalten. Auf
                                  335,695       71 linker            schwimmende Personen ist Rücksicht zu nehmen.
                                                   Pfeiler     4. Die Wasserskifahrer und ihre Motorboote müssen an
                                  335,695      170 rechter           deren Fahrzeugen ausweichen, insbesondere dürfen
                                                   Pfeiler           sie deren Kurs nicht kreuzen.
Abschnitt Hisenbahnbrücke Wintersdorf/Roppenheim               5. Für die Dauer des Wasserskischleppens muß außer
Neuburgweier/Lauterburg                                              dem Bootsführer eine weitere Person im Motorboot
                                                                     sein, um die Strecke nach oberstrom und unterstrom
          50      336,500
                                                                     beachten zu können.
          50      336,900
                                  337,713       57
                                                               6. Die Ausübung des Wasserskisports ist auf der Strecke
                                  338,110       59
                                                                     verboten, für die durch eine Bekanntmachung wegen
          50      338,850                                            vorübergehender Maßnahmen (Baggerungen, Schiffs
          50      339,250                                            unfälle, militärische Übungen usw.) eine Einschränkung
                                  340,050       65
                                                                     oder Sperrung der Schiffahrt angeordnet ist. Das Ver
          50      341,480                                            bot gilt so lange, wie die Bekanntmachung gültig ist.
          50      341,850
                                  342,400       65             D.Geltungsbereich:
                                  342,800       70                   Lauterburg bis zur Mainmündung
          50      343,400
          50      346,100                                      Bekanntmachung Nr.6/1971
                                  347,210       50             Verkehrsregelung im Bereich der Bundesgrenze
                                  347,700       62             bei Neuburgweier
          50      348,510                                                                   § 1
          50      350,500                                        Zwischen Rhein-km 354,30 und 359,00 ist an beiden
                                  351,822       60             Ufern das Stilliegen, soweit es Wasserstände und Buh-
  Es muß damit gerechnet werden, daß Radarbojen ab             nenbauwerke überhaupt zulassen, in mehr als zwei Brei
gerissen oder verschleppt werden. Die zuständige Behörde       ten verboten.
kann daher nicht gewährleisten, daß die Radarbojen je                                       § 2
derzeit vorhanden sind bzw. an den angegebenen Stellen              In diesem Streckenbereich dürfen nicht mehr als zwei
liegen.                                                        Bergfahrer auf gleicher Höhe zur Grenzabfertigung fah
                                                               ren oder im Strom verhalten, wobei sich die Fahrzeuge
Bekanntmachung Nr. 39/1970                                     bei Beginn der Zollabfertigung in der Reihenfolge des
Liegeplatz für Sdiubzüge unterhalb des Hafiens Lauterburg      Stilliegens — gegebenenfalls im Wechsel vom rechten
am linken Rheinufer zwischen Rheifn-km 349,8 und 350,2         und linken Ufer — einzuordnen haben.

  Der Bereich des Liegeplatzes unterhalb der Einfahrt des                                   § 3
Hafens Lauterburg am linken Ufer zwischen Rhein-km               Das Vorbeifahren an zur Grenzabfertigung bereitste
349,8 und 350,2 ist Schubbooten und Schubleichtern vor         henden Fahrzeugen ist nur solchen Bergfahrern gestattet,
behalten. Das Stilliegen anderer Fahrzeuge ist in diesem       die bevorrechtigt abgefertigt werden (Steigerabfertigung
Bereich verboten. Diese Strecke ist gemäß § 7.03               nach Voranmeldung) oder bereits abgefertigt sind.
RheinSchPVO bezeichnet (Tafeln A. 5 der Anlage 7 mit           Bekanntmachung Nr. 47/1970
dem Zusatz „ausgenommen Schubboote und Schubleichter").
                                                               Verkehrsregelung im Brückenbereidi Maxau
  Die im vorgenannten Bereich stilliegenden Schubleichter
                                                                Der Schiffsverkehr im Brückenbereich Maxau (Rhein-
sind von der Abgabe der Schallzeichen nach § 6.32
RheinSchPVO befreit.
                                                               km 360,40 bis 362,50) wird bis auf weiteres wie folgt
                                                               geregelt:
Bekanntmachung Nr. 14/1970 (Nr. 37/1970)                       I. Allgemeine Verkehrsregelung
Wasserskifahren im Bereich der Wasser- und Schiffahrts         1. Hauptschiffahrtsöffnung der Eisenbahnbrücke ist die
direktion Freiburg i. Er.                                         zweite Öffnung von links, in Stromrichtung gesehen.
                            § 1                                   Sie ist 50 m breit und darf jeweils nur in einer Rich
1. Auf der deutsch-französischen Grenzrheinstrecke wer            tung durchfahren werden.
   den folgende Wasserflächen für das Wasserskifahren          2. Zu Berg fahrende Schleppverbände mit höchstens zwei
   widerruflich freigegeben:                                      Fahrzeugen mit Maschinenantrieb an der Spitze des
   von Rhein-km 170,5 bis Rhein-km 173,7                          Verbandes und nicht mehr als einem geschleppten
   von Rhein-km 225,0 (Straßenbrücke Breisach) bis                Fahrzeug, Schubverbände mit nicht mehr als einer
       Rhein-km 233,0 (mit Ausnahme des Unterwasser               Breite und Einzelfahrer dürfen bei Tage auch die
          kanals der Stauhaltung Vogelgrün)                          etwa 30 m breite erste Öffnung von links benutzen.
   von Rhein-km 243,5 bis Rhein-km 248,5                             Bergfahrer, die diese Öffnung benutzen wollen, haben
12

Heft 14     1971                                            362                            VkBl Amtlicher Teil


   sidi bei ihrer Annäherung an die Brücke am linken              Bei Nacht nach Werktagen ab 23.00 Uhr, nach Sonn-
   Ufer zu halten.                             -                  und Feiertagen ab 21.00 Uhr sowie bei unsichtigem
   Die Talschiffahrt darf diese Öffnung nicht benutzen.           Wetter am Tage oder bei Nacht zeigen
   Bei Nacht oder unsichtigem Wetter darf audi die Berg-             der obere Wahrschauposten zwei nebeneinander
   sdiiffahrt sie nicht durchfahren.                                 gesetzte rote Lichter zur Sperrung der Durchfahrt
                                                                     durch die Hauptschiffahrtsöffnung,
3. Der Talschiffahrt wird empfohlen, bei Tage die 50 m
                                                                     der untere Wahrschauposten kein Zeichen.
   breite dritte Öffnung von links zu benutzen, solange
   die Durchfahrt durch sie vom oberen Wahrschauposten        2. Talfahrer, denen die Durchfahrt durch die Brücke vom
   freigegeben ist. Fahrzeuge, die diese Öffnung benut            oberen Wahrschauposten gesperrt wird, dürfen nicht
   zen wollen, haben bei ihrer Annäherung an die Brücke           über Rhein-km 360,50 hinausfahren. Bergfahrer, denen
   die rechte Fahrwasserseite anzuhalten.                         die Durchfahrt durch die Brücke vom unteren Wahr
   Die Bergschiffahrt darf diese Öffnung nicht benutzen.          schauposten gesperrt wird, dürfen nicht über den
   Bei Nacht oder unsichtigem Wetter darf auch die Tal            Standort dieses Postens hinausfahren.
   schiffahrt sie nicht durchfahren. Für Radartalfahrer
                                                              Bekanntmachung Nr. 46/1970
   gilt jedoch die Regelung des Abschnittes II Nr. 2
   und 3.                                                     Schubverband-Liegeplatz bei Oppenheim
4. Zwischen Rhein-km 361,80 und 362,30 ist das Still            An der Einfahrt zum Hafen Oppenheim ist das Still
   liegen am linken Ufer verboten.                            liegen von Schiffen am linken Ufer von Rhein-km 480,20
                                                              bis 480,58 verboten. Die für den Hafen Oppenheim be
II. Verkehrsregelung bei Nacht und bei unsichtigem            stimmten Schubleichter dürfen jedoch oberhalb der Ha
   Wetter                                                     feneinfahrt von Rhein-km 480,20 bis 480,38 dieser Strecke
                                                              liegen. Sie ist entsprechend mit Tafeln nach § 7.03 Nr. 1
1. Die Talfahrt ist im Brückenbereich der gesamten Schiff     Buchstabe g RheinSchPVO bezeichnet. Die dort liegenden
   fahrt bei Nacht nach Werktagen ab 23.00 Uhr, nach
                                                              Schubleichter sind von der Abgabe der Schallzeichen nach
   Sonn- und Feiertagen ab 21.00 Uhr oder bei unsich          § 6.32 RheinSchPVO befreit.
   tigem Wetter verboten. Jedoch dürfen Talfahrer den
   Brückenbereidi bei Nacht durchfahren, wenn sie eine        E. Geltungsbereich:
   schriftliche   Erlaubnis des Wasser- und   Schiffahrts        Mainmündung bis Rolandswerth
   amtes Mannheim dazu an Bord haben.
                                                              Bekanntmachung Nr. 1/1971
2. Radartalfahrer, die Kopf vor zu Tal anhalten können,
                                                              Befahren der Großen und Kleinen Gieß
   dürfen bei Nacht oder unsichtigem Wetter am oberen
                                                              (Rhein-km 512,00 bis 517,60)
   Wahrschauposten ohne RücksiÄt auf dessen Zeichen-          bei Wasserständen über 2,00 m am Pegel Mainz
   gebung nadi Abschnitt III Nr. 1 zur Durchfahrt durch
   die Brücke vorbeifahren. Sie haben in diesem Falle           Bei Wasserständen über 2,00 m am Pegel Mainz müs
   unter Zuhilfenahme des Radargerätes und des UKW-           sen alle talfahrenden Fahrzeuge, deren Tiefgang 1,70 m
   Funks zur Verständigung von Schiff zu Schiff (Kanal        unterschreitet, das linke Fahrwasser (die Große Gieß)
   13) ihre Fahrweise so einzurichten, daß Begegnungen        benutzen. Das gilt nicht für Talfahrer, die das rechte
   in der Hauptschiffahrtsöffnung vermieden werden.           Fahrwasser (die Kleine Gieß) aus zwingenden Gründen
   Radartalfahrer, die nicht Kopf vor zu Tal anhalten kön     befahren müssen.
   nen, dürfen bei Nacht oder unsichtigem Wetter am           Bekanntmachung Nr. 31/1970
   oberen Wahrschauposten ohne Rücksicht auf dessen
   Zeichengebung nach Abschnitt III Nr. 1 zur Durchfahrt      (Änderungsbekanntmachung vom 25. 5.1971)
   durch die Brücke nur dann vorbeifahren, wenn sie an        Wahrsdiauzeidien in der Gebirgsstredce zwischen Bingen
   schließend die dritte Öffnung von links durchfahren.       und St. Goar
   Diese ist bei Wasserständen unter 400 cm am Pegel                                     § 1
   Maxau nicht durchfahrbar.                                    An Stelle der §§ 12.01 und 12.02 der Rheinschiffahrt
3. Radartalfahrer, die von der Nr. 2 Gebrauch machen,         polizeiVerordnung gelten für die Wahrschau unci die
   müssen sich im Brückenbereich unter Benutzung des          Fahrt durch die Binger-Loch-Strecke und durch die Strecke
   Radargerätes und des UKW-Funk-Kanals 13 so ver             Lorch-St. Goar die Bestimmungen der §§ 2 bis 6.
   halten, daß jede Zusammenstoßgefahr mit einem Berg                                    § 2
   fahrer vermieden wird.                                             Wahrschauen an der Binger-Loch-Strecke
III. Wahrschauregelung                                          An der Binger-Loch-Strecke sind folgende Wahrschau-
1. Zur Regelung des Schiffsverkehrs durch die Brücke sind     posten eingerichtet:
   Wahrschauposten eingerichtet:                              Posten 1:   km 527,95, rechtes Ufer
      oberstroms bei km 360,00 auf dem rechten Ufer,                      gegenüber der Krausaue
      Unterstroms bei km 362,30 auf dem linken Ufer.                      unterhalb Rüdesheim,
   Bei Tage zeigen sie jeweils zwei nebeneinander ste         Posten 2:   km 530,18,
                                                                          auf dem Mäuseturm
   hende Signaltafeln. Deren Bedeutung ergibt sich aus
   § 6.08 Nr. 2 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung. Es                  oberhalb des Binger Lochs,
   gelten:                                                    Posten 3:   km 531,10, rechtes Ufer,
      die stromseitigen Signaltafeln beider Wahrschau                     unterhalb des Binger Lochs.
      posten für die Durchfahrt durch die Hauptschiff                     Dieser Posten ist nur bei unsichtigem Wetter
      fahrtsöffnung,                                                      besetzt. Er zeigt dann außer den Zeichen nach
      die landseitige Signaltafel des oberen Wahrschau-                   § 3 Nr. 1 einen blauen Ball.
      postens für die Durchfahrt durch die dritte Öffnung                                §3
      von links,                                                        Fahrt durch die Binger-Loch-Strecke
      die landseitige Signaltafel des unteren Wahrschau
                                                              1. Für die Fahrt durch die Binger-Loch-Streck© gilt in der
      postens für die Durchfahrt durch die erste Öffnung
                                                                 Zeit von einer halben Stunde vor Sonnenaufgang bis
      von links.
                                                                 einer halben Stunde nach Sonnenuntergang folgendes:
   Bei Nacht zeigen die Wahrschauposten nach Werk                a) Die Talschiffahrt soll in der Regel das Neue Fahr
   tagen bis 23.00 Uhr, nach Sonn- und Feiertagen bis                wasser benutzen. Sie hat zehn Minuten vor der
   21.00 Uhr gemäß § 6.08 Nr. 2 der Rheinschiffahrt                  Abfahrt von Bingen oder vor der Vorbeifahrt an
   polizeiverordnung                                                 Rüdesheim ihre Absicht dem Posten 2 (auf dem
      zur Freigabe der Durchfahrt durch die Hauptschiff              Mäuseturm) durch Hissen einer weißen Flagge am
      fahrtsöffnung: zwei nebeneinander gesetzte grüne               Vorschiff anzuzeigen.
      Lichter, zur Sperrung der Durchfahrt durch die                 Ist ein Talfahrer ausnahmsweise gezwungen, das
      Hauptschiffahrtsöffnung: zwei nebeneinander ;ge-               Binger-Loch-Fahrwasser zu benutzen, so hat er
      setzte rote Lichter.                                           eine rote und eine weiße Flagge zu setzen.
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YkBl Amtlieber Teil                                           363                                          Heft 14    1971


       Talfahrer dürfen erst dann von Bingen abfahren                                        §5
       oder die Fahrt über Rüdesheim hinaus fortsetzen,                     Hauptzeichen der Wahrschauen
       wenn Posten 2 (auf dem Mäuseturm) hierzu das             1. Bei den Wahrschauposten 1 und 3 bis 6 bedeuten
       Zeichen gibt? dieses wird von Posten 1 (gegenüber
       der Krausaue) und — sofern er besetzt ist — auch            a) eine weiße Flagge, daß ein Schleppverband zu Tal
       von Posten 3 (unterhalb des Binger Lochs) wieder                kommt,
       holt.                                                        b) eine rote Flagge, daß ein einzelnes Fahrzeug zu
       Die Fahrt durch das Neue Fahrwasser wird frei                   Tal kommt,
       gegeben durch eine gelbe und eine weiße Scheibe              c) eine weiße über einer roten Flagge, daß ein Schub
       für alle Fahrzeuge und Verbände,                                verband zu Tal kommt.
       eine weiße Scheibe nur für einzelne Fahrzeuge und        2. Ist das Fahrwasser für den Verkehr in beiden Rich
       Schleppverbände,                                             tungen gesperrt, so wird eine rote Flagge mit waage
       eine gelbe Scheibe nur für einzelne Fahrzeuge.               rechtem weißen Streifen gezeigt.
       Zur Freigabe der Fahrt durch das Binger-Loch-                Ist das Fahrwasser nur für den Verkehr in einer Rich
       Fahrwasser treten an Stelle der Scheiben Flaggen            tung gesperrt, so wird nach der gesperrten Richtung
       gleicher Farbe.                                             hin sichtbar eine rote Tafel mit waagerechtem weißen ^
    b) Die Bergschiffahrt darf nicht über km 531,40 hin            Streifen und nach der freien Richtung hin sichtbar
       ausfahren, solange Posten 2 (auf dem Mäuseturm)             eine grüne Tafel mit senkrechtem weißen Streifen
       für das Neue Fahrwasser eine weiße Scheibe mit              gezeigt.
       rotem Rand,                                              3. Statt der Flaggen nach Nummer 1 zeigt Posten 2 (auf
       für das Bingex-Loch^Fahrwasser eine weiße Flagge            dem Ochsenturm) Lichter gleicher Farbe und Bedeu
       mit rotem Rand zeigt.                                       tung, die nur talwärts sichtbar sind. Außerdem zeigt
       Diese Haltezeichen gibt auch — sofern er besetzt            er durch ein weißes Licht, das nur bergwärts sichtbar
       ist — Posten 3 (unterhalb des Binger Lochs).                ist, der Talschiffahrt an, daß sie angekündigt ist.
       Die unterhalb km 531,40 wartenden Bergfahrer                Dieses Licht wird als Blinklicht gezeigt, wenn bei
       müssen sich derart legen, daß das Fahrwasser für            einem Wasserstand am Kauber Pegel von 1,20 m oder
       die Talschiffahrt frei bleibt.                              weniger ein Bergschleppverband über den Jungfern
    c) Ist das Neue Fahrwasser gesperrt, so wird am                grund (km 551) hinausfährt.
       Mäuseturm eine rote Scheibe mit waagerechtem                Ist der Verkehr in beiden Richtungen gesperrt, so
       weißen Streifen gezeigt.                                    zeigt Posten 2 — bergwärts und talwärts sichtbar —
       Ist das Binger-Loch-Fahrwasser gesperrt, so wird             zwei rote Lichter übereinander. Ist das Fahrwasser
       eine rote Flagge mit waagerechtem weißen Strei               nur für den Verkehr in einer Richtung gesperrt, so
       fen gezeigt.                                                 zeigt er nach der gesperrten Richtung zwei rote Lich
       Diese Sperrzeichen gibt auch Posten 1 (gegenüber             ter übereinander und nach der freien Richtung hin
       der Krausaue) und — sofern er besetzt ist —                  sichtbar ,ein grünes Licht.
       Posten 3 (unterhalb des Binger Lochs).                       Können ausnahmsweise keine Lichtzeichen gegeben
                                                                    werden, so zeigt Posten 2 die Flaggen nach den
    d) Werden bei Nacht auf der Mäuseturminsel zwei                 Nummern 1 und 2.
       rote Dauerlichter übereinander gezeigt, so ist der           Als Ersatz für das weiße Licht wird eine weiße Tafel
       Schiffahrt die Einfahrt in das Neue Fahrwasser
                                                                    gezeigt. Als Ersatz für das weiße Blinklicht wird diese
       verboten. Werden bei Nacht dort zwei rote unter
                                                                    Tafel auf- und abbewegt.
       brochene Lichter       Sekunde hell, V2 Sekunde
       dunkel) übereinander gezeigt, so ist der Schiffahrt      4. Befindet sich unter der Talschiffahrt ein Schub verband,
       die Einfahrt in das Binger-Loch-Fahrwasser verbo            so wird nur der Schubverband angekündigt. Befindet
       ten. Die beiden Zeichen können gleichzeitig gezeigt         sich unter der Talschiffahrt ein Schleppverband, aber
       werden.                                                     kein Schubverband, so wird nur der Schleppverband
                                                                   angekündigt. Kommen nur ein oder mehrere einzelne
2. In der Zeit von einer halben Stunde nach Sonnen                 Fahrzeuge zu Tal, so wird nur ein einzelnes Fahrzeug
    untergang bis eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang              angekündigt.
    muß die Bergschiffahrt das Binger-Loch-Fahrwasser           5. Posten 1 (an der Wirbelley) gibt die Zeichen nach
    benutzen. Fahrzeuge, die auf Grund einer besonderen             Nummer 1, sobald die Talschiffahrt oberhalb Lorch in
    Erlaubnis nach § 9.07 Satz 2 der Rheinschiffahrtpolizei
                                                                    Sicht kommt.
    verordnung zu Tal fahren, müssen das Neue Fahrwas               Posten 2 (auf dem Ochsenturm) gibt die Zeichen nach
    ser benutzen.
                                                                    Nummer 4, sobald die Talschiffahrt bei km 549 zwi
3. Diese Bestimmungen gelten nicht für Kleinfahrzeuge.              schen Rabenley und Kirchley ist.
                             §4                                     Posten 3 (gegenüber dem Kammereck) gibt Zeichen
                                                                    nach Nummer 1, sobald die Talschiffahrt am Ochsen
       Wahrschauen an der Strecke Lorch-St. Goar                    turm ist.
1. An der Strecke Lorch-St. Goar sind folgende Wahr                 Die Posten 4, 5 und 6 nehmen die Zeichen auf, sobald
   schauposten eingerichtet:                                        sie von den Posten 3, 4 und 5 gesetzt sind.
    Posten 1:    km 542,95, rechtes Ufer,                       6. Folgt oberhalb des Kammerecks einem angekündigten
                 an der Wirbelley,                                  Talfahrer ein weiterer so dicht, daß dieser am Ochsen
    Posten 2:    km 550,52, linkes Ufer,                            turm vorbeifährt, ehe der erste den Posten 3 (gegen
E                auf dem Ochsenturm                                 über dem Kammereck) erreicht hat, und findet Num
                 bei Oberwesel,                                     mer 5 keine Anwendung, so streicht dieser Posten
                                                                    fünf Sekunden lang das Zeichen.
    Posten 3:    km 552,98, rechtes Ufer,                           Dieses Anzeigen eines weiteren Talfahrers wird von
                 gegenüber dem Kammereck,                           dem Posten unterhalb aufgenommen.
    Posten 4:    km 553,61, linkes Ufer,
                                                                7. Die Flaggen werden eingezogen und die Lichter ge
                 am Betteck,                                       löscht, wenn der angekündigte Talfahrer den Wahr
    Posten 5:    km 554,35, linkes Ufer,                           schauposten ungefähr erreicht hat.
                 gegenüber der Loreley,                                                     §6
    Posten 6:    km 555,41, linkes Ufer,                                        Zusatzzeichen der Wahrschauen
                 an der Bank
                                                                1. Erreicht der angekündigte Talfahrer km 551,60, unter
                 oberhalb St. Goar.
                                                                   halb des Jungferngrundes, so zeigt Posten 3 (gegen
2. Diese Wahrschauen zeigen der Bergschiffahrt die An              über dem Kammereck) eine kleine weiße Zusatz
   näherung von Talfahrern — mit Ausnahme von Klein                flagge.
   fahrzeugen — durch Flaggen oder Lichter an. An                   Dieses Zeichen wird von den Posten unterhalb auf
   Stelle der Flaggen können Tafeln gezeigt werden.                 genommen.
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Heft 14 — 1971                                            304                                VkBl Amtlicher Teil



2. Erreicht der angekündigte Talfahrer km 552,60, unter           einer weiteren Person besetzt sein, die geeignet und
   halb des Geisenrückens, so ersetzen die Posten 3 bis 6         in der Lage ist, den geschleppten Wasserskifahrer und
   die weiße Zusatzflagge nach Nummer 1 durch eine                die Fahrstrecke zu beobachten.
   kleine rote Zusatzflagge.                                  3. Die     Wasserskifahrer   und    ihre   Boote   haben   einen
3. Erreicht der angekündigte Talfahrer bei km 554,30 die          Mindestabstand von 10 m von den Fahrwasserzeichen,
   Lützelsteine, so ersetzt Posten 6 (an der Bank) die rote       von 20 m von fahrenden oder liegenden Fahrzeugen
   Zusatzflagge nach Nummer 2 durch eine kleine blaue             und von 30 m von den Ufern einzuhalten.
   Zusatzflagge. Er zeigt außerdem ein rotes Blinklicht,      Bekanntmachung Nr. 9/1969 vom 28. 3. 1969 (VkBl. S. 222)
   wenn auf der Strecke zwischen km 554,30 und 555,40
   nur einzelne Fahrzeuge zu Tal fahren.                      Wasserskifahren auf dem Rhein

4. Zeigt Posten 6 (an der Bank) eine kleine schräg                                          § 1
   geteilte blau-weiße Zusatzflagge, so bedeutet das, daß       Pie Wasserflächen des Schutzhafens Loreley (Rhein-km
   zwischen Bankeck und Loreley zwei Schleppverbände          554,60 bis 555,30, rechtes Ufer) wird für das Wasserski
   zu Berg fahren.                                            fahren freigegeben.
5. Zeigt Posten 5 (gegenüber der Loreley) eine kleine                                       §2
   schräggeteilte blau-weiße Zusatzflagge, so bedeutet          Auf der in § 1 freigegebenen Wasserfläche sind beim
   das, daß.unterhalb des Jungferngrundes zwei Schlepp        Wasserskifahren die folgenden Vorschriften zu beachten:
   verbände zu Berg fahren.                                   1. Das Wasserskifahren ist nur von Sonnenaufgang bis
                          , §7                                   Sonnenuntergang gestattet.
        Anlegen von Fahrgastschiffen in St. Goar              2. Wird ein Wasserskifahrer von einem Motorboot ge
Kennzeichnung von Fahrzeugen mit einer Länge über 86 m           schleppt, so muß dieses neben dem Bootsführer mit
1. Fahrgastschiffe, die in der Talfahrt in St. Goar anlegen      einer weiteren Person besetzt sein, die geeignet und
   wollen, müssen auf der Strecke Kammereck bis St. Goar         in der Lage ist, den geschleppten Wasserskifahrer und
   eine blau-weiße Flagge am Vorschiff zeigen.                     die Fahrstrecke zu beobachten.

2. Zu Tal fahrende Einzelfahrer mit über 86 m Länge           3. Die Wasserskifahrer und ihre Boote haben einen Min
   haben zu ihrer Kennzeichnung eine rote Flagge halb              destabstand von 10 m von den Fahrwasserzeichen, von
   mast am Vorschiff zu setzen.                                   20 m von fahrenden oder liegenden Fahrzeugen und
                                                                   von 30 m von den Ufern einzuhalten.
Gültig bis 30. 9. 1971.
Bekanntmachung Nr. 28/1964 vom 14. 5. 1964 (VkBl. S. 269)     F. Geltungsbereich:
         ((Nr. 43/1964 vom 18.8.1964 - VkBl. S. 436,              Niederrhein von Rolandswerth
            Nr. 30/1966 vom 24.6.1966 - VkBl. S. 407 und
            Nr. 21/1970 vom 15. 7.1970))                          bis zur holländischen Grenze
Wasserskifahren auf dem Rhein                                 Bekanntmachung Nr. 76/1959
                                                              Passierabstand von den schwimmenden Anlagen im Raum
  Gemäß § 2 der Verordnung über das Wasserskifahren
                                                              Königswinter
auf den Bundeswasserstraßen vom 20. Juli 1960 (Bundes
gesetzblatt II S. 1959) werden die folgenden Wasserflä           Zwischen Rhein-km 644,5 und 646 sind die am rechten
chen auf dem Rhein für das Wasserskifahren freigegeben:         Ufer liegenden schwimmenden Anlagen von der durch
 1. Zwischen km 363,00 und 383,30,                              gehenden Schiffahrt mit einem Mindestabstand von 50 m
 2. zwischen km 384,20 und 394,00,
                                                              zu passieren.
 3. zwischen km 401,00 und 412,35,
 4. zwischen km 431,80 und 435,80,                              Bekanntmachung Nr. 28/1962
 5. zwischen km 437,30 und 438,37,                              Stilliegen unterhalb der Olwerke Spyck (Rhein-km 857,0)
 6. zwischen km 443,80 Und 444,80 in einer Breite von             Zwischen Rhein-km 857,0 und 863,7 (1. U.) dürfen nur
    80 m, vom rechten Ufer an gerechnet,                        bis zu 2 Fahrzeuge nebeneinander liegen. Sie müssen
 7. zwischen km 467,00 und 468,50 in einer Breite von           ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es Tief
    100 m, vom rechten Ufer an gerechnet,                       gang und örtliche Verhältnisse gestatten, und dürfen
 8. zwischen km 491,20 und 492,50 auf der Wasserfläche          keinesfalls die Schiffahrt behindern. Auf § 7.01 Nr. 1
   zwischen dem linken Ufer und der schwarzen Tonnen            RheinSchPVO wird hingewiesen.
   begrenzung,
 9. zwischen km 499,70 und 500,80 nur im Kasteler               Bekanntmachung Nr. 18/1970
    Stromarm auf dessen ganzer Breite,
10. zwischen km 503,80 und 505,50 nur im Mombacher              Wasserskifahren im Bereich der Wasser- und Schiffahrts-
   Stromarm zwischen der schwarzen Tonnenbegrenzung             diirektion Duisburg
    und dem rechten Ufer oder Leitwerk,                          Im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Duis
11. zwischen km 512,50 und 513,50 nur in der Einfahrt           burg werden folgende Wasserflächen auf dem Rhein für
    der Großen dies auf der Wasserfläche zwischen dem           das Wasserskifahren freigegeben:
    linken Ufer und der Grenze der Fahrrinne,                   a) Bereich des Wasser- und Schiffahrtsamtes Köln:
12. Strecke widerrufen,                                            km 647,8 bis 651,0 (linke Stromseite)
13. zwischen km 525,25 und 525,80 Kemptener Fahrwasser,            km 661,0 bis 664,2 (rechte Stromseite)
   in einer Breite von 120 m, vom linken Längswerk oder            km 664,2 bis 667,0 (linke Stromseite)
   Ufer an gerechnet,                                              km 674,0 bis 675,1 (linke Stromseite)
14. zwischen km 538,50 und 539,60 nur im Stromarm zwi              km 675,1 bis 677,0 (rechte Stromseite)
   schen dem Lorcher Werth und dem rechten Ufer,                   km 677,0 bis 680,0 (linke Stromseite)
15. zwischen km 568,60 und 570,00 nur zwischen dem lin
                                                                   km 680,0 bis 683,4 (rechte Stromseite)
   ken Ufer und der linken Fahrrinnenbegrenzung,                b) Bereich des Wasser- und Schiffahrtsamtes Duisburg-
                                                                   Rhein:
16. zwischen km 594,00 und 595,30 nur im Vallendarer
    Stromarm,
                                                                   km   702,3 bis 705,0 (rechte Stromseite)
                                                                   km   713,8 bis 717,0 (linke Stromseite)
17. zwischen km 624,00 und 629,00 nur zwischen dem lin             km   718,2 bis 721,0 (rechte Stromseite)
   ken Ufer und der linken Fahrinnenbegrenzung (Nie                km   726,0 bis 729,0 (rechte Stromseite)
   derbreisiger Feld).                                             km   730,2 bis 733,5 (linke Stromseite)
  Auf diesen Wasserflächen sind beim Wasserskifahren               km   733,9 bis 737,0 (rechte Stromseite)
die folgenden Vorschriften zu beachten:                            km   745,5 bis 749,0 (linke Stromseite)
1. Das Wasserskifahren ist nur von Sonnenaufgang bis               km   755,4 bis 762,0 (linke Stromseite)
   Sonnenuntergang gestattet.                                   c) Bereich des Wasser- und Schiffahrtsamtes Wesel:
2. Wird ein Wasserskifahrer von einem Motorboot ge                 km 795,0 bis 796,3 (rechte Stromseite)
   schleppt, so muß dieses neben dem Bootsführer mit               km 796,3 bis 801,5 (linke Stromseite)
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   km 803,0 bis 807,0 (rechte Stromseite)                         stiger Anlegestellen oder bestimmter Wasserflächen
   km 810,0 bis 812,0 (rechte Stromseite)                         für die Nachtabfertigung erlaubt werden.
   km   816,0 bis 818,0 (linke Stromseite)                   Vermerk:
   km   818,0 bis 826,0 (linke Stromseite)
   km   830,5 bis 832,5 (rechte Stromseite)                  Diese Verordnung ist init Änderungen ab 1. 7. 1971 er
   km   832,5 bis 839,0 (linke Stromseite)                   neut in Kraft getreten (s. Bekanntmachung Nr.9/1971)
   km 843,0 bis 844,9 (rechte Stromseite)
                                                             Hinweis
   km 844,9 bis 848,0 (linke Stromseite)
1. Das Wasserskifahren ist nur in der Zeit von Sonnen          Die Bekanntmachungen Nr. 24/1955, Nr. 30/1955, Nr.
   aufgang bis Sonnenuntergang gestattet.                    28/1958, Nr. 65/1959 und Nr. 40/1962 über Liegeverbote
                                                             an den Steinernen Bänken, bei Bonn, oberhalb der Ha
2. Das Wasserskifahren ist auf den freigegebenen Strek-      feneinfahrt Neuß und bei Köln werden in dieser Zusam
   ken in einer Breite bis zu 150 m vom Ufer erlaubt.
                                                             menstellung nicht mehr abgedruckt.
3. Es ist ein Mindestabstand von 20 m gegenüber fah
   renden und stilliegenden Fahrzeugen, schwimmenden
   Geräten und Anlagen sowie Fahrwasserzeichen ein                              II. NECKAR
   zuhalten.
                                                             Bekanntmachung Nr. 23/1970
4. Soweit der Wasserskifahrer von einem Motorboot ge
   schleppt wird, ist das Motorboot neben dem Bootsfüh       Führung des Fahrtenbuches auf bestimmten
   rer mit einer weiteren Person zu besetzen, die geeignet   Bundeswasserstraßen
   und in der Lage ist, den geschleppten Wasserskifahrer                                § 1
   und die Fahrstrecke zu beobachten.                            Auf Fahrzeugen, die im Wechselverkehr zwischen dem
                                                             Rhein einerseits und dem Neckar, dem Main, der Lahn,
Bekanntmachung Nr. 2/1971                                    dem Schiffahrtsweg Rhein-Kleve, der Ruhrwasserstraße,
Nachtabfertigung der Bergschiffahrt bei Emmerich             dem Rhein-Herne-Kanal, dem Wesel-Datteln-Kanal und
                            § 1                              der Dortmund-Ems-Kanalstrecke zwischen Henrichenburg
  Abweichend von den §§ 10.02 und 10.04 (Abschnitt 10 —      und Datteln andererseits fahren, ist das auf dem Rhein
Emmerich —) der Vorschriften für die Reeden auf dem          vorgeschriebene Fahrtenbuch auch für die Fahrt auf die
Rhein vom 13. August 1970 (Bundesgesetzbl. I. S. 1307)       sen Bundeswasserstraßen zu führen. Dies gilt nicht für
gelten für die Benutzung der Landebrücke 1, der Liege        Fahrzeuge im Wechselverkehr zwischen dem Neckar und
plätze 4 und 5 sowie für die zollamtliche Abfertigung        dem Hafengebiet Mannheim-Ludwigshafen und zwischen
der Bergschiffahrt bei Nacht (Nachtabfertigung) die nach     dem Main und dem Hafengebiet Mainz-Wiesbaden.
stehenden §§ 2 und 3.                                                                   § 2
                            § 2
                                                               Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden
                       Landebrücke 1                         nach § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuches bestraft.
1. Leere Fahrzeuge, die von der Nachtabfertigung Ge          Gültig bis 31. 7. 1972
   brauch machen, dürfen gemäß § 3 an der Lande
   brücke 1 anlegen.
                                                                                   III. MAIN
2. Die Landebrücke 1 muß rechtzeitig vor Beginn der
   Nachtabfertigung von allen Fahrzeugen freigemacht              mit Regnitz und Main-Donau-Kanal
   werden und darf während der Nachtabfertigung nur
   gemäß § 3 benutzt werden. Fahrzeuge, welche die           Bekanntmachung Nr.51/1970 vom 7.12.1970 (VkBl S.873)
   Landebrücke freimachen müssen, dürfen nur den Lie         Sicherheitsanforderungen an Zusammstellungen
   geplatz 4 oder den oberen Teil des Liegeplatzes 5         gekuppelter Fahrzeuge auf dem Main und auf dem
   von km 851,90 bis km 852,60 benutzen.                     Main-Donau-Kanal

                            § 3                                                         § 1
           Nachtabfertigung der Bergschiffahrt                   Diese Verordnung gilt auf den Bundeswasserstraßen
1. Einzelne Fahrzeuge, welche die Nachtabfertigung wäh       Main und Main-Donau-Kanal im Bereich der Wasser- und
   len, müssen die Landebrücke 1 benutzen. An der Lan        Schiffahrtsdirektion Würzburg.
   debrücke darf nur jeweils ein Fahrzeug anlegen. Auf
                                                                                        § 2
   Nachtabfertigung wartende einzelne Fahrzeuge müs
   sen den unteren Teil des Liegeplatzes 5 von km              Die Untersuchungsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 2
   852,60 bis 853,13 benutzen.                               BSchUO kann für Zusammenstellungen gekuppelter Fahr
2. Die Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßregeln zu        zeuge Art und Umfang der Mindestbemannung, Art der
   treffen, um beim An- und Ablegen Beschädigungen           Zusammenstellung der Fahrzeuge, Steuereinrichtung und
   der Landebrücke zu vermeiden.                             Ausrüstung in Abweichung von Teil II und III der
                                                             BSchUO festsetzen.
3. Von der Nachtabfertigung an der Landebrücke 1 dür
   fen keinen Gebrauch machen                                                           § 3
   a) Schubverbände,
                                                               Die Untersuchungsbehörde hat ihre Festsetzungen be
   b) einzelne Fahrzeuge im Sinne des § 10.04 Nr. 2 Buch     treffend Bemannung, Zusammenstellung und Ausrüstung
      staben a bis d (Abschnitt 10 — Emmerich —) der         in den Schiffszeugnissen der Einzelfahrzeuge sowohl für
      Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein.
                                                             die Einzelfahrt als auch für den Verband, dessen Bestand
  Im übrigen sind die Anordnungen der Zollverwaltung         teil das Einzelfahrzeug wird, zu vermerken. Sie kann
  dafür maßgeblich, welche Fahrzeuge abgefertigt wer
                                                             diese Vermerke in den Schiffszeugnissen der einzelnen
   den.
                                                             Fahrzeuge abändern oder löschen, wenn der Betrieb der
4. Der untere Teil des Liegeplatzes 5 von km 852,60          Fahrzeuge im geschlossenen Verband die Schiffssicherheit
   bis 853,13 muß rechtzeitig vor Beginn der Nachtabfer      gefährdet.
   tigung von allen Fahrzeugen, die nicht auf Nachtabfer     Gültig bis 14. 1. 1973
   tigung warten, freigemacht werden und darf während
   der Nachtabfertigung nur von einzelnen auf Nacht          Bekanntmachung Nr. 7/1971 vom 28. 4. 1971 (VkBl S. 263)
   abfertigung wartenden Fahrzeugen benutzt werden.
   Fahrzeuge, die den unteren Teil des Liegeplatzes 5        Wasserskifahren auf dem Main und dem Main-Donau-
   freimachen müssen, dürfen nur den oberen Teil des         Kanal im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
   Liegeplatzes 5 von km 851,90 bis 852,60 oder den          Würzburg
   Liegeplatz 4 benutzen                                                                § 1

5. Aus schiffahrtspolizeilichen Gründen kann die Benut           Im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Würz
   zung der Landebrücke 1 für die Nachtabfertigung ver       burg werden folgende Wasserflächen für das Wasserski
   boten und die Benutzung anderer Landebrücken, son         fahren freigegeben:
16

Heft 14 — 1971                                               36^                               VkBl Amtlicher Teil


I. Im Bezirk des Wasser*- und Sdiiffahrtsamtes                 k) von Main-km 297,30 bis Main-km 298,60
   Frankfurt/M.                                                   (d. i. von der Lände Schwarzenau bis etwa 200 m ober
a) von Main-km 40,60 bis Main-km 41,60                            halb der Fulguritwerke Dettelbach),
   (d. i. 600 m oberhalb der Einfahrt zum Becken II des        1) von Main-km 306,00 bis Main-km 307,50
   Oberhafens Frankfürt/M. bis. 520 m oberhalb der Stra           (d. i. oberhalb der Straßen- und Eisenbahnbrücke
   ßenbrücke Offenbach, und zwar nur die linke (süd                  Volkach),
   liche) Flußhälfte),                                         m) von Main-km 311,80 bis Main-km 313,20
b) von Main-km 44,60 bis Mäin-km 46,50                           (d. i. 300 m oberhalb der Fähre Fahr bis etwa 260 m
   (d. i. von Ortsmitte Fechenheim bis Unterwasser                   unterhalb der Fähre Obereisenheim).
   Schleuse Mainkur),
c) von Main-km 48,20 bis Main-km 50,30                         IV.Im Bezirk des Wasser- und Schiffahrtsamtes
   (d. i. vom oberen Schiffsliegeplatz der Schleuse Main          Schweinfurt
   kur bis 300 m unterhalb der Fähre Dörnigheim),              a) von Main-km 316,20 bis Main-km 316,80
d) von Main-km 53,40 bis Maimkm 54,40                             (d.i. von 50 m oberhalb des Wehres Wipfeld bis zum
   (beginnt 170 m oberhalb der Stauanlage Kesselstadt,            Trenndammkopf an der Einfahrt in den Schleusenober-
   und zwar nur die linke (südliche) Flußhälfte),                    kanal ohne den Schleusenoberkanal),
e) von Main-km 65,00 bis Main-km 66,60                         b) von Main-km 320,00 bis Main-km 322,80
   (d. i. vom oberen Ende des Schiffsliegeplatzes der             (d.i. von oberhalb der Fähre Hirschfeld bis unterhalb
   Schleuse Krotzenburg bis zur Mündung der Kahl).                   der Fähre Garstadt),
II. Im Bezirk des Wasser- und Sdiiffahrtsamtes                 c) von Maiii-km 333,23 bis Main-km 333,98
   Asdiaffenburg                                                  (d.i. 80 m oberhalb des Zollamtes Schweinfurt bis
a) von Main-km 66,60 bis Main-km 67,20                            Höllenbachmündung), und zwar nur die linke (süd
   (d. i. von der Mündung der Kahl bis 600 m main-                liche) Flußhälfte, unci
   aufwärts),                                                        von Main-km 333,98 bis Main-km 334,68
b) von Main-km 84,00 bis Main-km 86,00                               (d. i. von Höllenbachmündung bis unterhalb des Lud
   (d. i. oberhalb der Werfthalle des Leiderer Hafens bis            wigsbrunnens) auf der ganzen Flußbreite, jeweils
   Aschaffenburg, Schlotfegergrund),                                 ganztägig von Montag bis Freitag; an Samstagen und
c) von Main-km 94,00 bis Main-km 95,00                            Sonn- und Feiertagen nur bis 14.00 Uhr,
   (d. i. oberhalb Ländeplatz Obernau bis unterhalb            d) von Main-km 348,05 bis Main-km 350,40
   Bahnhof Sulzbach)/                                             (d., i. oberhalb der früheren Fähre Untertheres bis
d) von Main-km 106,20 bis Main-km 107,60
                                                                  oberhalb der früheren Fähre Obertheres),
   (beginnt 200 m oberhalb der Glanzstoffwerke Obern
   burg),                                                      e) von Main-km 368,24 bis Main-km 370,93
e) von Main-km 115,00 bis Main-km 116,50                          (d. i. von 200 m oberhalb des Schleusenoberkanals Lim
   (d. i. vom Ländeplatz Röllfeld bis untere Ortsgrenze              bach bis ca. 1,4 km oberhalb'der Straßenbrücke Elt
   Laudenbach),                                                      mann),
f) von Main-km 127,00 bis Main-km 128,50                       f) von Main-km 381,03 bis Main-km 384,19 / MDK-kmO,2
   (d. i. oberhalb Ländeplatz Bürgstadt bis unterhalb Kies        (d. i. von 100 m unterhalb des Trenndammkopfes des
   werk Weber, Bürgstadt),                                        Schleusenoberkanals Viereth — jedoch ohne Schleu
g) von Main-km 137,90 bis Main-km 139,70                          senoberkanal— bis zur Regnitzmündung),
   (d.i. oberhalb von Fechenbach),                             g) auf der Regnitz bei Buchenhofen
h) von Main-km 151,30 bis Main-km 152,30                          (d. i. auf dem Wehrarm der Staustufe Forchheim-Buk-
   (d. i. oberhalb des WTAG-Umschlagplatzes bis 250 m                kenhofen von 100 m oberhalb des Wehres bis 100 m
   unterhalb der Eisenbahnbrücke Hasloch),                           unterhalb der Abzweigung aus dem Main-Donaü-Kanal
                                                                     bei MDK-km 26,53.
i) von Main-km 163,80 bis Main-km 165,40
                                                                     Abweichend von § 12.06 — MDK — IsTr. 1 BinSchStrO
   (beginnt 800 m oberhalb der Ortschaft Urphar),                    wird auf dieser Strecke die zulässige Höchstfahrge
k) von Main-km 176,20 bis Main-km 177,20                             schwindigkeit für das Wasserskifahren auf 30 km/Std.
   (beginnt 2 km oberhalb der Stauanlage Lengfurt),                  festgesetzt.
1) von Main-km 187,50 bis Main-km 188,60                                                    § 2
   (beginnt oberhalb des Schiffsliegeplatzes der Stau              1. Das Wasserskifähren ist nur in der Zeit von Sonnen
   anlage Rothenfels),                                            aufgang bis Sonnenuntergang gestattet.
m) von Main-km 190,50 bis Main-km 195,60                       2. Die Wasserskifahrer und ihre Boote müssen gegen
   (d. i. oberhalb der Ortschaft Erlach bis ca. 1,5 km            über anderen Verkehrsteilnehmern, Schwimmern, still-
   oberhalb der Ortschaft Pflochsbach).                           liegenden Fahrzeugen, Flößen und schwimmenden An
                                                                  lagen sowie Fahrwasserzeichen und Ufern einen Min
III. Im Bezirk des Wasser- und Sdiiffahrtsamtes Würzburg             destabstand von 10 m einhalten.
a) von Main-km 201,20 bis Main-km 204,00                       3. Wird ein Wasserskifahrer von einem Motorboot ge
   (liegt in der Stauhaltung Steinbach),                          schleppt, so muß dieses neben dem Bootsführer mit
b) von Main-km 209,60 bis Main-km 211,40                         ^iner weiteren Person besetzt sein, die geeignet und
   (d, i. 450 m oberhalb der Fähre Hofstetten bis 70 m            in der Lage ist, den geschleppten Wasserskifahrer
    unterhalb der Fähre Gemünden),                                   sowie die Fahrstrecke zu beobachten.
c) von Main-km 220,80 bis Main-km 224,20                       4. Bei Begegnungen mit anderen Fahrzeugen und
    (liegt in der Stauhaltung Harrbach),                          Schwimmern haben sich die von einem Motorboot ge
d) von Main-km 241,80 bis Main-km 243,40                             schleppten Wasserskifahrer im Kielwasser des Motor
    (liegt in der Stauhaltung Erlabrunn),                            bootes zu halten. Dabei sind Schleifen- und Slalom
                                                                      fahrten untersagt.
e)' von Main-km 259,00 bis Main-km 259,80
    (liegt oberhalb der Staustufe Randersacker),                   5. Die Auspuffgeräusche der Motorboote, die beim
                                                                      Wasserskifahren verwendet werden, sind durch ge
f) von Main-km 260,70 bis Main-km 262,40
                                                                      eignete Vorrichtungen zu dämpfen.
   (d. i. von oberhalb der Autobahnbrücke Randersacker
    bis unterhalb Eibelstadt),                                 Bekanntmachung Nr. 23/1970 s. unter II. „Neckar".
g) von Main-km 269,20 bis Main-km 270,00
  fliegt in der StaühaltAng Goßmannsdorf),                                           IV. LAHN
h) von Main-km 278,00 bis Main-km 279,80                           Bekanntmachung Nr. 5/1971
   (d. i. 700 m oberhalb der Brücke Segnitz bis etwa 1 km          Wasserskifahren auf der Lahn
   unterhalb Marktsteft),                                                                    § 1
i) von Main-km 288,00 bis Main-km 290,00                             Die folgenden Wasserflächen der Lahn werden für das
   (liegt in der Stauhaltung Hohenfeld-Kitzingen),                 Wasserskifahren freigegeben:
17

VkBl Amtlicher Teil                                        367                                             Heft 14   1971



a) Zwischen Lahn-km 13,60 und 15,20 (oberhalb des            Bekanntmachung Nr. 17/1969 vom 21.7. 1969 (VkBl S.414)
   Wehrs Ältenberg),                                         — Fahrt mit Radar und bei unsichtigem Wetter auf der
b) zwischen Lahn-km 34,80 und 36,20 (oberhalb des            Mosel —
   Wehrs Löhnberg),                                            Die Bestimmungen dieser Verordnungen sind in die am
c) zwischen Lahn-km 73,40 und 74,30 (oberhalb Limburg).      I. Juli 1971 in Kraft getretene neue Moselschiffahrt
                                                             polizeiverordnung eingearbeitet worden.
                          § 2
                                                             Bekanntmachung Nr. 12/1969 vom 14. 5.1969 (VkBl S. 282),
1. Das Wasserskifahren ist nur von 10.00 Uhr bis Sonnen
                                                             Nr. 29/1969
   untergang gestattet. Auf der in § 1 Buchstabe b be
   zeichneten Strecke ist es auch zwischen 12.00 Uhr und     Wasserskifahren auf der Mosel
   14.30 Uhr verboten.                                                                     § 1
2. Wird ein Wasserskifahrer von einem Motorboot ge           Die folgenden Wasserflächen auf der deutschen Mosel
   schleppt, so muß dieses neben dem Bootsführer mit         strecke werden für das Wasserskifahren freigegeben:
   einer weiteren Person besetzt sein, die geeignet und      , 1. Zwischen km 4,67 und 5,00 in einer Breite von 40 m,
   in der Lage ist, den geschleppten Wasserskifahrer und          vom linken Ufer an gerechnet.
   die Fahrstrecke zu beobachten.
                                                               2. Zwischen km 5,90 und 6,50 in einer Breite von 60 m,
3. Es dürfen nur Boote verwendet werden, die nach ihrer           vom linken Ufer an gerechnet.      .
   Bauart und Motorenstärke keinen schädlichen Wellen
   schlag verursachen können.                                  3. Zwischen km 5,97 und 8,30 in einer Breite von 30 m,
                                                                  vom rechten Ufer an gerechnet.
4. Die Wasserskifahrer .und ihre Boote haben außer
   beim Wenden einen Mindestabstand von 10 m von               4. Zwischen km 10,00 und 11,00 auf beiden Flußseiten in
   Fahrwasserzeichen, von fahrenden oder liegenden                einer Breite von 30 m, von den Ufern an gerechnet.
   Fahrzeugen, von den Ufern und Strombauwerken                5. Zwischen km 24,50 und 25,00 in einer Breite von 30 m,
   und von allen anderen Benutzern der Wasserstraße               vom linken Ufer an gerechnet.
   einzuhalten.                                                6. Zwischen km 38,00 und 39,30 in einer Breite von 50 m,
5. In der Nähe von Fahrzeugen oder Schwimmern haben                  vom linken Ufer an gerechnet.
   sich die Wasserskifahrer im Kielwasser ihres Bootes            7. Zwischen km 38,50 und 39,90 in einer Breite von 50 m,
   zu halten und dürfen weder Schleifen noch Slalom                  vom rechten Ufer an gerechnet. '
   fahren.
                                                                  8. Zwischen km 46,00 und 47,00 in einer Breite von 30 m,
6. Die Geschwindigkeit ist erforderlichenfalls so zu ver             vom linken Ufer an gerechnet.
   mindern, daß andere Verkehrsteilnehmer nicht geschä            9. Zwischen km 48,20 und 49,80 in einer Breite von 40 m,
   digt oder gefährdet werden können.                                vom rechten Ufer an gerechnet.
7. Die Wasserskifahrer und ihre Boote dürfen auf den             10. Zwischen km 52,50 und 53,20 in einer Breite von 40 m,
   in § 1 freigegebenen Strecken die auf der Lahn vor                vom rechten Ufer an gerechnet.
   geschriebene Höchstfahrgeschwindigkeit während des            II. Zwischen km 62,50 und 63,20 auf beiden Flußseiten
 'Wasserskifahrens überschreiten, solange sie die unter              in einer Breite von 30 m vom rechten und von 40 m
  den Nummern 1 — 6 festgelegten Bestimmungen ein                    vom linken Ufer an gerechnet.
   halten.             ^
                                                                 12. Zwischen km 64,80 und 65,30 auf beiden Flußseiten
Bekanntmachung Nr. 23/1970 s. unter II. „Neckar"                     in einer Breite von 30 m, von den Ufern an gerechnet.
                     v. MOSEL                                    13. Zwischen km 80,20 und 81,20 auf beiden Flußseiten
                                                                     in einer Breite von 30 m vom rechten Ufer und von 50
Bekanntmachung Nr. 32/1964 vom 4. 6. 1964 (Bundes-                   m vom linken Ufer an gerechnet.
änzeiger Nr. 102 vom 6. 6. 1964 S. 1); Bekanntmachung            14. Zwischen km 88,70 und ß9,20 in einer Breite von 40 m,
Nr. 46/1965 vom 28. 9. 1965 und Nr. 25/1966 vom 25. 7.               vom linken Ufer an gerechnet.
1966
                                                                 15. Zwischen km 104,40 und 105,30 in einer Breite von
Anordnung für die Moselsdiiffahrt                                    35 m, vom linken Ufer an gerechnet.
  Die Mosel ist zwischen ihrer Mündung und der deutsch-          16. Zwischen km 109,45 und 110,00 in einer Breite von
französischen Grenze für Schiffe mit einer Tragfähigkeit             40 m, vom linken Ufer an gerechnet.
bis zu 1500 t und einer Tauchtiefe bis zu 2,50 m ausge           17. Zwischen km 126,20 und 128,20 in einer Breite von
baut. Das gilt bei jeder Wasserführung der Mosel.                    60 m, vom rechten Ufer an gerechnet.
  Der Schiffahrt wird" empfohlen, ihre Fahrweise — be            18. Zwischen km 128,30 und 128,70 in einer Breite von
sonders im oberen Drittel der einzelnen Haltungen — so               50 m, vom linken Ufer an gerechnet.
einzurichten, daß diese Tauchtiefe auch bei zusätzlicher         19. Zwischen km 142,00 und 143,00.
Einsenkung infolge größerer Geschwindigkeit nicht über
schritten wird.                                                  20. Zwischen km 147,20 und 147,80 in einer Breite von
                                                                     50 m, vom rechten Ufer an gerechnet.
  Die Schleusen haben:
                                                                 21. Zwischen km 167,30 und 168,50 in einer Breite von
eine Länge von 170 m (zwischen den an den Wänden an                  50 m, vom linken Ufer an gerechnet.
gegebenen Grenzen) und eine Breite von 12 m. Die
Bootsschleusen sind 18 m lang und 3,50 m breit, ihre             22. Zwischen km 173,00 und 174,50 in einer Breite von
Wassertiefe beträgt 1,50 m.                                          50 m, vom rechten Ufer an gerechnet.
  Die lichte Höhe der Brückendurchfahrten beläuft sich
                                                                 23. Zwischen km 178,30 und 180,05 in einel? Breite von
auf mindestens 5,25 m über höchstem Schiffahrtswasser                50 m, vom rechten Ufer an gerechnet.
stand.                                                           24. Zwischen km 189B0 und 190,80 nUr in einer Entfer
Bekanntmachung Nr. 9/1965 vom 8. 3. 1965 (VkBl. S. 203),            nung von mindestens 30 und höchstens 50 m vom
                                                                    rechten Ufer.
Nr. 21/1969 vom 17, 7. 1969 (VkBl. S. 469)
Anordnung für die Moselschiffahrt                                25. Zwischen km 196,30 und 198,70 in einer Breite von
                                                                     50 m, vom rechten Ufer an gerechnet.
  Für die Bemessung der Abladetiefe auf der Strecke
                                                                   Auf diesen Wasserflächen sind beim Wasserskifahren
zwischen Mosel-km 0,00 und 2,00 (Schleusengruppe Kob
lenz) sind die Wasserstände des Rheins (Richtpegel Kob           die folgenden Vorschriften zu beachten:
lenz) zu beachten.                                               1. Das Wasserskifahren ist nur von Sonnenaufgang bis
Bekanntmachung Nr. 44/1969 vom 28. 11. 1969 (VkBl S.744)            Sonnenuntergang gestattet.
— Schubschiffahrt auf der Mosel —
                                                                 2. Wird ein Wasserskifahrer von einem Motorboot ge
                                                                    schleppt, so muß dieses neben dem Bootsführer mit
Bekanntmachung Nr. 22/1969 vom 24.7.1969 (VkBl S.470)               einer weiteren Person besetzt sein, die geeignet und
— Beschränkungen der Schiffahrt bei Hochwasser auf                  in der Lage ist, den geschleppten Wasserskifahrer und
der Mosel —                                                         die Fahrstrecke zu beobachten.
18

Heft 14 — 1971                                            368                               VkBI Amtlicher Teil


3. Die Wasserskifahrer und ihre Boote haben einen Min       3. Die Wasserskifahrer und ihre Boote haben einen Min
   destabstand von 10 m von Fahrwasserzeichen und fah             destabstand von 10 m von Fahrwässerzeichen und lie
   renden oder liegenden Fahrzeugen und von 20 m von              genden Fahrzeugen und von 20 m von den Ufern und
   den Ufern und Strombauwerken einzuhalten.                      Strombauwerken einzuhalten. Auf der in Absatz 1
4. Auf der in Absatz 1 Nr. 19 freigegebenen Wasserflä             Nr. 1 freigegebenen Wasserfläche müssen sie den Min
   che gelten die folgenden zusätzlichen Vorschriften:            destabstand von 10 m auch von fahrenden Fahrzeugen
                                                                  einhalten.
   a) Das Wasserskifahren ist nicht erlaubt, solange
      Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, die Was     4. Auf den in Absatz 1 Nummern 2 bis 5 freigegebenen
      serfläche befahren.                                      Wasserflächen gelten die folgenden zusätzlichen Vor
                                                                  schriften:
   b) Das Wasserskifahren muß bei Annäherung eines
      Fahrzeuges, das nicht Kleinfahrzeug ist, so recht          "a) Das Wasserskifahren ist nicht erlaubt, solange
      zeitig eingestellt werden, daß dieses nicht behin              Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, die Was
      dert wird.                                                     serfläche befahren.
   c) Das Slalomlaufen und Skispringen ist verboten.              b) Das Wasserskifahren muß bei Annäherung eines
                                                                     Fahrzeuges, das nicht Kleinfahrzeug ist, so recht
                             §2
                                                                     zeitig eingestellt werden, daß dieses nicht behin
  Die folgenden Wasserflächen auf der deutsch-luxembur
                                                                     dert wird.
gischen Grenzstrecke der Mosel werden für das Wasser
skifahren freigegeben:                                         c) Das Slalomlaufen und Skispringen ist verboten.
1. Zwischen km 216,60 und 218,00 in einer Breite von        Bekanntmachung Nr. 45/1968
   50 m, vom linken Ufer an gerechnet.                      Einfahrt in den oberen Vorhafen Palzem-Stadtbredimus
   Zwischen km 213,30 und 214,80.                           bei Wasserständen über Hochwassermarke I
   Zwischen km 223,90 und 225,00.                                Schiffe, die nach Stilliegezeiten in der Stauhaltung Pal
   Zwischen km 233,60 und 235,00.                           zem-Stadtbredimus bei Wasserständen über Hochwasser
                                                            marke I ihre Fahrt zu Tal antreten wollen, haben zur
   Zwischen km 236,00 und 237,00.
                                                            Vermeidung von Havarien im oberen Vorhafen ihre Ab
  Auf diesen Wasserflächen sind beim Wasserskifahren
die folgenden Vorschriften zu beachten:                     fahrtszeiten vorher mit der Schleusenverwaltung Palzem-
                                                            Stadtbredimus abzustimmen und die vereinbarte Abfahrts
1. Das Wasserskifahren ist nur von Sonnenaufgang bis        zeit einzuhalten. ,
   Sonnenuntergang gestattet.
2. Wird ein Wasserskifahrer von einem Motorboot ge               Diese Anordnung ergeht im Einvernehmen mit der
   schleppt, so muß dieses neben dem Bootsführer mit
                                                            Schiffahrtverwaltung des Großherzogtums Luxemburg.
   einer weiteren Person besetzt sein, die geeignet und
   in der Lage ist, den geschleppten Wasserskifahrer        VI. SCfflFFAHRTSWEG RHEIN-KLEVE
   und die Fahrstrecke zu beobachten.                       Bekanntmachung Nr. 23/1970 s. unter II. „Neckar"

                                      Zusammenstellung
der am 15. Juni 1971 gültigen Verordnungen, Anordnungen und Bekanntmachun
gen nach der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung, der Binnenschiffahrtsstraßen-
Ordnung, dem Bundeswasserstraßengesetz und der Verordnung über das Wasser
skifahren auf den Bundeswasserstraßen.
Vorbemerkung                                                B. Anordnungen und Bekanntmachungen nach
  In der Zusammenstellung sind nicht aufgenommen die           der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung
Anordnungen oder Bekanntmachungen, die nur örtliche
Bedeutung haben.                                            I. Westdeutsdie Kanäle
  Soweit zu den einzelnen Verordnungen, Anordnungen             1.Verordnung über die Kennzeichnung von Kleinfahr
oder Bekanntmachungen keine Frist vermerkt ist, handelt          zeugen, die mit Motorkraft angetrieben werden
es sich um Bestimmungen, die ohne zeitliche Begrenzung          2. Anordnung über das Verbot der Schleusung von
erlassen wurden.                                                 Schleppern auf dem Rhein-Herne-Kanal
                                                             3. Anordnung über den Verkehr von Fahrgastschiffen
                          Übersicht                              und Fahrzeugen, von denen aus Kleinhandel betrieben
A.Verordnungen und Anordnungen nach der                          wird
  Binnenschiffs-Untersuchungsordnung                        4. Anordnung für die Regelung des Schiffsverkehrs auf
                                                                 dem Datteln-Hamm-Kanal
 1.Verordnung über die Sicherheitsanforderungen an
   Zusammenstellungen gekuppelter Fahrzeuge                 5. Bekanntmachung über Fahrwasserzeichen auf Was
                                                               serstraßen (Hinweis)
2. Verordnung über die Zulassung bestimmter Schuten         6. Anordnung über den Verkehr von Motorsportbooten
   und Leichter zur Fahrt mit herabgesetzter Mindestbe
  mannung auf der Weser und ihren Quell- und Ne             7. Anordnung über das Überholen auf den westdeutschen
                                                                 Kanälen
  benflüssen
                                                            8. Anordnung über die Zuweisung einer bestimmten
3. Anordnung über die Führung des Fahrtenbuches auf              Schleusenkammer an den Schleusen des Rhein-Herne-
  bestimmten Bundeswasserstraßen                                 Kanals
4. Verordnung über die Mindestbemannung für Fahr            9. Verordnung über' die Kennzeichnung der Sportfahr
  zeuge über 100 t bis 120 t Tragfähigkeit auf der See           zeuge auf den westdeutschen Kanälen
  schiffahrtstraße Elbe                                    10. Verordnung für die Fahrt auf dem Küstenkanal
5. Anordnung über das Längsseitschleppen von Fahr          II. Anordnung für die Fahrt großer Schiffe auf dem Kü
  zeugen auf der Binnenschiffahrtstraße Elbe                     stenkanal von km 5,2 bis 26,0
6. Anordnung über die Sicherheitsanforderungen für          12. Anordnung über die Regelung des Schiffsverkehrs in
  Fahrzeuge auf kurzen Strecken                                 den alten Fahrten Olfen, Lüdinghausen-Senden und
7. Verordnung über die Befreiung von dem Erfordernis             Hiltrup
   der Schotteihteilung bei Fahrgastschiffen im Weser       13. Verordnunij über Tauchtiefenbeschränkung auf dem
   gebiet und auf dem Mittellandkanal                           Mittellandkanal zwischen Wolfsburg und Rühen
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VkBl Amtlicher Teil                                                                                    Heft 14 — 1971



14. Verordnung über die Fahrt auf dem Dortmund-Ems-          dessen Bestandteil das Einzelfahrzeug wird, zu ver
   Kanal zwischen den Schleusen Meppen und Düthe             merken. Sie kann diese Vermerke in den Schiffs
                                                             zeugnissen der einzelnen Fahrzeuge abändern oder
II. Weser                                                    löschen, wenn der Betrieb der Fahrzeuge im ge
1. Verordnung über die Kennzeichnung von Kleinfahr           schlossenen Verband die Schiffssicherheit gefährdet.
  zeugen, die mit Motorkraft angetrieben werden              Gültig bis zum 15. Oktober 1971
2. Bekanntmachung über Fahrwasserzeichen auf Was
   serstraßen
                                                           2. Sdiiffahrtspolizelliche Verordnung der Wasser- und
                                                             Schiffahrtsdirektion Hannover vom 5. November 1969
III. Elbe und Elbe-Lübeck-Kanal                              über die Zulassung bestimmter Schuten und Leichter
1. Verordnung über das Längsseitschleppen von Fahr           zur Fahrt mit herabgesetzter Mindestbemannung auf
   zeugen auf der Binnenschiffahrtstraße Elbe (Hinweis)      der Weser und ihren Quell- und Nebenflüssen im Be
                                                              reich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover
C.Bekanntmadiung über die Regelung der                       (Verkehrsblatt S. 682)
   Schleusen- und Brückenbetriebszeiten
                                                                                          § 1
I. Westdeutsche Kanäle                                          Abweichend von § 68 Abs. 1 BSchUO genügt auf der
1. Bekanntmachung über die Betriebszeit der Schleusen         Weser von km 0,0 bis km 354,190 (Landesgrenze
   und Brücken auf dem Elisabethfehnkanal                     Niedersachsen/Bremen) sowie auf der Werra, der
                                                              Fulda, der Aller und der Leine bei Schuten und
2. Verordnung über die,Festsetzung der Betriebszeit der
   Schleuse Oldenburg und der Hubbrücken in Oldenburg         Leichtern (Kohlenprähme, Kieskähne) mit einer Trag
                                                             fähigkeit bis zu 150 t — ausgenommen Tankleichter
3. Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbe           — die Besetzung mit einem Schiffsführer, wenn sie auf
   triebszeiten am Mittellandkanal
                                                              Strecken von höchstens 10 km verkehren.
4. Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbe
   triebszeit auf den westdeutschen Kanälen                                             § 2
                                                                Die     Wasser-   und   Schiffahrtsdirektion   Hannover
II. Weser
                                                              kann auf Antrag und nach Prüfung durch die Schiffs
1. Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbe            untersuchungskommission in Minden genehmigen, daß
   triebszeiten im Wesergebiet                                Schuten und Leichter — ausgenommen Tankleichter
2. Verordnung über die Festsetzung der Betriebszeit der       — bis zu einer Tragfähigkeit von 250 t unter der
   Bremer Weserschleuse                                       Voraussetzung des § 1 nur mit einem Schiffsführer
III. Elbe                                                     besetzt sind. Diese Genehmigung ist an Bord mitzu
   Bekanntmachung über den Verkehr durch die Schleuse         führen.
   Geesthacht                                                 Gültig bis zum 30. November 1971
IV. Elbe-Lübeck-Kanal                                      3. Schiffahrtspolizeilidie Verordnung der Wasser- und
1. Bekanntmachung über die Schleusenbetriebszeiten auf        Schiffahrtsdirektionen Münster, Duisburg, Mainz,
   dem Elbe-Lübeck-Kanal                                      Würzburg und Stuttgart vom 3. Juli 1970 über die
                                                              Führung des Fahrtenbuches auf bestimmten Bundes
2. Bekanntmachung über die Betriebszeit der Hubbrücken        wasserstraßen (Verkehrsblatt S.492)
   in Lübeck
                                                                                        § 1
D.Bekanntmachungen über die Freigabe be                         Auf Fahrzeugen, die im Wechselverkehr zwischen
   stimmter Strecken und Wasserflächen zum                    dem Rhein einerseits und dem Neckar, dem Main, der
                                                              Lahn, dem Schiffahrtsweg Rhein-Kleve, der Ruhrwas
   Wasserskifahren
                                                              serstraße, dem Rhein-Herne-Kanal, dem Wesel-Dat
I. Weser                                                      teln-Kanal und der Dortmund-Ems-Kanalstrecke zwi
1. Bekanntmachung über das Wasserskifahren im Bereich         schen Henrichenburg und Datteln andererseits fahren,
   der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen                ist das auf dem Rhein vorgeschriebene Fahrtenbuch
2. Bekanntmachung über das Wasserskifahren auf der            auch für die Fahrt auf diesen Bündeswasserstraßen zu
   Weser und ihren Nebenflüssen im Bereich der Wasser-        führen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge im Wechselver
   und Schiffahrtsdirektion Hannover                          kehr zwischen dem Neckar und dem Hafengebiet
                                                              Mannheim—Ludwigshafen und zwischen dem Main
II. Elbe
                                                              und dem Hafengebiet Mainz-Wiesbaden.
 . Anordnung über das Wasserskifahren auf der Bin
   nenschiffahrtsstraße Elbe
                                                              Gültig bis zum 31. Juli 1972
                                                           4. Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
A.Verordnungen und Anordnungen nadi der                       Hamburg vom 23. Juli 1970 über die Mindestbeman
   Binnensdiiffs-Untersudiungsordnung                         nung für Fahrzeuge über 1001 bis 1201 Tragfähigkeit
1. Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen          auf der Seeschiffahrtstraße Elbe (Verkehrsblatt S.574)
   Hamburgr Bremen, Anrieh, Hannover und Münster vom                                     § 1
   1. August 1969 über die Sicherheitsanforderungen an          Abweichend vom § 69 Abs. 4 BSchUO kann die
   Zusammenstellungen gekuppelter Fahrzeuge (Ver              Untersuchungsbehörde auf Antrag zulassen, daß auf
   kehrsblatt S.592)                                          der Elbe und ihren Nebenflüssen auf Fahrzeugen mit
                           § 1                                einer Tragfähigkeit bis 120 t der Schiffsjunge entfällt,
                                                              wenn
      Diese Verordnung gilt auf den Bundeswasserstraßen
   im   Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen        1. der Schiffsführer geistig und körperlich geeignet
    Hamburg, Kiel, Bremen, Aurich, Hannover und Mün              ist, die Mehrverantwortung zu tragen und
   ster.                                                      2. das Fahrzeug
                           § 2                                   a) nur bei Tag fährt,
      Die Untiersuchungsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 2          b) keine explosions- oder feuergefährlichen Güter
                                                                      befördert und
    BSchUO kann für Zusammenstellungen gekuppelter
    Fahrzeuge Art und Umfang der Mindestbemannung,               c) nur im Nahverkehr eingesetzt ist. Als Nahver
    Art der Zusammenstellung der Fahrzeuge, Steuerein               kehr gilt auf der Unterelbe der Verkehr vom
    richtung und Ausrüstung in Abweichung von Teil II                 Hamburger Hafen abwärts bis zur Linie Frei
    und III der BSchUO festsetzen.
                                                                      burg—Störmündung.
                           §3                                 Gültig bis zum 30. September 1972
      Die Untersuchungsbehörde hat ihre Festsetzungen      5. Schiffahrtspolizeiliche Verordnung der Wasser- und
    betreffend Bemannung, Zusammenstellung und Aus            Schiffahrtsdirektion Hamburg vom 27. Oktober 1970
    rüstung in den Schiffszeugnissen der Einzelfahrzeuge      über das Längsseitschleppen von Fahrzeugen auf der
    sowohl für die Einzelfahrt als auch für den Verband,      BSchS Elbe (Verkehrsblatt S.835)
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