VkBl Nr. 20 1968
Verkehrsblatt Nr. 20 1968
Verkehrsblalt
Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
(VkBI)
INHALTSVERZEICHNIS
Amtlidier Teil
Nr. Dat. VkBI 1968 Seite Nr. Dat. VkBI 1968 Seite
Straßenverkehr Seeverkehr
315 18, 10. 1968 Yerordnung zur Änderungr der 328 27. 9. 1968 Sdiiffahrtpolizeiliche Anordnung
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . 510 über die Errichtung einer Signalstelle bei
316 3. 10. 1968 Verordnung über die Tarifkoröimis- Stadersand . 528
sionen und ihre beratenden Ausschüsse für 329 2. 10. 1968 Zweite Verordnung zur Änderung
den Güterkraftverkehr; der Allgemeinen Lotsordnung 528
hier: Aufforderung zur Einreichung von Vor 330 3. 10. 1968 Schiffahrtpolizeilidie Anordnung
sehlägen für die Berufung eines Nachfolgers für die Schiffahrt auf der Weser über den
für ein verstorbenes Mitglied 515
Umsdilag explosionsgefährlicher Güter auf
317 24. 9. 1968 Bichtlinien für die Prüfung von den Liegeplätzen bei Bremerhaven . . . . 529
Fahrzeugteilen; 331 4. 10. 1968 Strom- und schiffahrtpolizeiliche
^ hier: Anwendung von DIN-Blättern, die Teil
der Prüfrichtlinien sind 515 Anordnung über die Verlegung der Grenzen
von Freiburg-Beede 530
318 9. 10. 1968 Bichtlinien für die Prüfung von
Fahrzeugteilen; - Luftfahrt
hier: Biditlinien für die Prüfung von zusätz 332 4. 10. 1968 Sonderlandeplatz Mosenberg bei
lichen Warnleuditen nach § 53a Abs. 3 StVZO 515 Homberg/Bez. Kassel 530
319 9. 10. 1968 Zusatzriditlinien zur Allgemeinen 333 4. 10. 1968 Bekanntmachung zum Abkommen
Verwaltungsvorschrift zu § 5 StVO (Schwer- vom 1. Oktober 1959 zwischen der Begierung
und Großraumverkehr) 516 der Bundesrepublik Deutsdiland und der Be
320 3. 10. 1968 Kraftfahrzeug-Kennzeichen; gierung der Vereinigten Staaten von Amerika
hier: Unterscheidungszeichen der Verwal über die Durchführung des Flugsidierungs-
tungsbezirke und Fahrzeugerkennungsnum kontrolldienstes bei der Flugsicherungskon
mern . . .• 518 trollstelle Birkenfeld im Luftraum über 20 000
321 1. 10. 1968 Bescheinigung für besondere Beför Fuß 530
derungsmittel zur Beförderung leidit verderb Aufgebote
licher Lebensmittel auf dem Landweg; 333a 31. 10. 1968 Aufbietung verlorener Kraftfahr
hier: Mitführen einer „behördlichen Beschei
nigung" im grenzüberschreitenden Verkehr zeug-(Anhänger-)Briefe
nach Frankreich 523 333b 31. 10. 1968 Aufbietung verlorener Führer
scheine
Binnenschiffahrt 333c 31. 10. 1968 Aufbietung von verlorenen Kraft
322 23. 9. 1968 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung fahrzeug-(Anhänger-)scheinen und Bescheini
über das Verhalten bei der Einfahrt in die gungen über die Zuteilung amtlicher Kenn
Schleuse am Main und Main-Donau-Kanal . 524 zeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge 540a—540tt
323 3. 10. 1968 Verordnung Nr. 20/68 über die
Festsetzung von Entgelten für Verkehrslei
stungen der Binnenschiffahrt vom 17. Septem
ber 1968
(FB Nr. 9/68 Fraditenausschuß Dortmund)
(FD Nr. 3/68 Frachtenaussdiuß Hamburg) Nichtamtlicher Teil
(FF Nr. 4/68 Fraditenausschuß für den Tank
schiffsverkehr) 524
324 11. 10. 1968 Festlegung der örtlichen Zustän
digkeitsbezirke der Wasser- und Schiffahrts Zeitschriftenschau
direktionen für die Wahrnehmung ihrer Auf
gaben auf Grund des Gesetzes über den Übersicht 531
gewerblichen Binnensdiiffsverkehr . . . . 525 Auslese 533
325 25. 9. 1968 Ungültigkeitserklärung eines
Sdiifferpatents 528 BUcherschau
326 30. 9. 1968 Ungültigkeitserklärung eines Neuerscheinungen 537
Schifferpatents 528 Buchbesprechung 538
327 11. 10. 1968 Erhebung von Abgaben für das
Befahren des Teltowkanals in Berlin (West) 528 Rechtsprechung 538
22. Jahrgang Ausgegeben zu BonUr am 31. Oktober 1968 Heft 20
Verlagspostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sich lediglich an die liefernden Postämter wenden.
Heft 20.— 1Ö68 510 VkBl Amtlicher Teil
AMTLICHER TEIL
(5) Wamblinkahlagen an Fahrzeugen, für die sie
Straßenverkehr nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften
des Absatzes 4 entsprechen."
Nr. 315 Verordnung zur Änderung der Straßen
5. § 54 wird wie folgt geändert:
verkehrs-Zulassungs-Ordnung
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Bonn, den 18. Oktober 1968
StV 7 — 8128 A/68 „(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen
mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Diese
Nachstehend gebe ich bekannt:
müssen so angebracht und beschaffen sein, daß
1. Die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs- die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung
Zulassungs-Ordnung vom 14. Oktober 1968 (Bundes- unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnis
gesetzbl. I S. 1093), sen von anderen Verkehrsteilnehmern für die ihre
2. Die Begründung zu dieser Verordnung. Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahr
Der Bundesminister für Verkehr genommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger
Im Auftrag brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange
Pukall . sie Warnblinklicht abstrahlen."
Verordnung b) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
zur Änderung der Straßenverkehrs-Culassungs-Ordnung „2. an der Rückseite
Vom 14. Oktober 1968 Blinkleuchten für gelbes Licht,".
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes 6. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
a) Die Übergangsvorschrift zu § 35 erhält folgende
Artikel 1 Fassung:
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas „§ 35 (Motorleistung)
sung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bun-
desgesetzbl. I S. 897), zuletzt geändert durch die Verord gilt wie folgt:
nung vom 8. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 36Q), wird Erforderlich ist eine Motorleistung von mindestens
wie folgt geändert: 1. 3 PS je Tonne bei Zugmaschinen, die vom
1. Januar 1971 ab erstmals in den Verkehr kom
1. § 35 erhält folgende Fassung:
men, sowie bei Zugmaschinenzügen, wenn das
„§35 ziehende Fahrzeug von diesem Tage ab erst
Motorleistung mals in den Verkehr kommt; bei anderen Zug
Bei Lastkraftwagen und Kraftomnibussen, bei Sattel maschinen und Zugmaschinenzügen von einem
kraftfahrzeugen zur Güter- oder Personenbeförderung durch den Bundesminister für Verkehr zu be
sowie bei Lastkraftwagen- und Kraftomnibuszügen stimmenden Tage ab,
muß eine Motorleistung von mindestens 8 PS, bei 2. 6 PS je Tonne bei Kraftfahrzeugen, die vor dem
Zugmaschinen und Zugmaschinenzügen — ausgenom 1. Januar 1971 erstmals in den Verkehr gekom
men für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke — men sind, sowie bei Sattelkraftfahrzeugen und
von mindestens 3 PS je Tonne des zulässigen Gesamt Zügen, wenn das ziehende Fahrzeug vor diesem
gewichts des Kraftfahrzeugs und der jeweiligen An Tage erstmals in den Verkehr gekommen ist,
hängelast vorhanden sein; das gilt nicht für die mit jedoch genügt bei Sattelkraftfahrzeugen und
elektrischer Energie angetriebenen Fahrzeuge sowie
Zügen mit einem Gesamtgewicht von mehr als
für Kraftfahrzeuge — auch mit Anhänger — mit einer
32 t eine Motorleistung von
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 20 km/h." a) 5 PS je Tonne, wenn das ziehende Fahrzeug
vor dem 1. Jaiiuar 1966 erstmals in den Ver
2. § 47 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: kehr gekommen ist,
„Kraftfahrzeuge mit Ottomotor müssen hinsichtlich b) 5,5 PS je Tonne, wenn das ziehende Fahr
des Gehalts an Kohlenmonoxyd im Abgas bei Leerlauf zeug in der Zeit vom 1. Januar 1966 bis zum
den Vorschriften der Anlage XI, hinsichtlich der Kur 31. Dezember 1968 erstmals in den Verkehr
belgehäuseentlüftung den Vorschriften der Anlage XII gekommen ist,
und hinsichtlich des AbgasVerhaltens bei den ver 3. 8 PS je Tonne bei Kraftfahrzeugen, die vom
schiedenen Betriebszuständen den Vorschriften der
1. Januar 1971 ab erstmals in den Verkehr
Anlage XIII genügen." kommen, sowie bei Sattelkraftfahrzeugen und
3. An § 53 Abs. 2 letzter Satz wird nach einem Strich Zügen, wenn das ziehende Fahrzeug von diesem
punkt folgender Halbsatz angefügt: Tage ab erstmals in den Verkehr kommt,
„bei gleichzeitigem Bremsen und Einschalten des jedoch genügt bei Sattelkraftfahrzeugen und
Warnblinklichts (§ 53 a Abs. 4) übernimmt das Warn Zügen mit einem Gesamtgewicht von mehr als
blinklicht zugleich die Funktion des Bremslichts." 28,5 t eine Motorleistung von 6 PS je Tonne,
wenn das ziehende Fahrzeug in der Zeit vom
4. § 53 a Abs. 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1971 erst
ersetzt:
mals in den Verkehr kommt."
„(4) Mehrspurige Fahrzeuge, die mit Fahrtrichtungs
anzeigern ausgerüstet sein müssen, müssen zusätz b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 1
lich eine Warnblinkanlage haben. Sie muß wie folgt Satz 2 und Anlage XII (Kurbelgehäuseentlüftung)
beschaffen sein: wird eingefügt:
1. Für die Schaltung muß im Kraftfahrzeug ein be „§ 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage Xlir(Abgase bei
sonderer Schalter vorhanden sein. verschiedenen Betriebszuständen)
2. Nach dem Einschalten müssen alle am Fahrzeug treten am 1. Oktober 1970 in Kraft, jedoch nur für
oder Zug vorhandenen Blinkleuchten gleichzeitig Fahrzeuge, die auf Grund einer Allgemeinen Be
mit einer Frequenz von 90 ± 30 Perioden in der triebserlaubnis von diesem Tage ab erstmals in
Minute gelbes Blinklicht abstrahlen. den Verkehr kommen."
3. Dem Fahrzeugführer muß durch eine auffällige c) Nach der Übergangsvorschrift zu § 53 a Abs. 2 wird
Kontrolleuchte für rotes Licht angezeigt werden, eingefügt:
daß das Warnblinklicht eingeschaltet ist. „§ 53 a Abs 4 (Warnblinkanlage)
VkBl Amtlicher Teil 511 Heft 20 1968
tritt in Kraft am 1. Januar 1970 für erstmals in bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
den Verkehr kommende Fahrzeuge, 50 km/h, Personenkraftwagen mit einem Hubraum von
für andere Fahrzeuge nach Bestimmung durch den nicht mehr als 250 cm^ sowie andere Kraftfahrzeuge mit
Bündesminister für Verkehr. einem Hubraum von nicht mehr als 800 cm®.
§ 53 a Abs. 5 (Warnblinkanlagen an Fahrzeugen, (2) Prüfverfahren
für die sie nicht vorgeschrieben sind)
Geprüft wird auf einem Fahrleistungs-Prüfstand. Das
Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1969 mit Belastungsprogramm wird hierbei viermal unmittelbar
einer Warnblinkanlage ausgerüstet worden sind, nacheinander durchlaufen, wobei die gesamte Abgas
darf das Warnblinklicht auch durch vorhandene
menge in Beuteln gesammelt wird. Die durch den Aus
Blinkleuchten für rotes Lidit abgestrahlt werden, puff ausgestoßenen Mengen an Kohlenmonoxyd und
wie sie bisher nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Kohlenwasserstoffen sowie der Kraftstoffverbrauch wer
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezem den in Gramm ermittelt.
ber 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897) zulässig wa
ren^ jedoch, nur bis zu öinem vom Bundesminister (3) Grenzwerte
für Verkehr zu bestimmenden Tage.
Die je Prüfung ermittelten Mengen an Kohlenmonoxyd
Solange an Fahrzeugen noch Blinkleuchten für und Kohlenwasserstoffen werden auf den Kraftstoffver
rotes Licht zulässig und vorhanden sind, darf das brauch bezogen. Sie dürfen je 100 g Kraftstoffverbrauch
Warnblinklicht an der Rückseite durch zwei zusätz höchstens betragen*
lich angebrachte Leuchten für gelbes Licht abge
strahlt werden. Statt einer Warnblinkanlage dürfen
Kohlen Kohlen
Fahrzeuge, die vor deni 1. Januar 1969 erstmals
in den Verkehr gekommen sind, Springlicht im monoxyd wasserstoffe
Sinne des § 53 a Abs. 2 in der Fassung der Bekannt (g/Test) (g/Test)
machung vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I
5. 897) haben, jedoch nur bis zu einem vom Bundes bei der Prüfung zur Ertei
minister für Verkehr zu bestimmenden Tage. Das lung einer Allgemeinen
Springlicht darf schon vor dem Anhalten des Fahr Betriebserlaubnis 25 1,5
zeugs einschaltbar sein, jedoch muß dem Fahr
zeugführer durch eine auffällige Kontrolleuchte für bei der Nachprüfung der
rotes Licht angezeigt werden, daß das Springlicht laufenden Fertigung 35 2,0
eingeschaltet ist.^'
d) Die Übergangsvorschrift zu § 54 Abs. 3 (zulässige (4) Prüfbedingungen für das Fahrzeug
Fahrtrichtungsanzeiger) erhält folgende Fassung:
„§54 Abs. 3 (Blinkleuchten für rotes Licht) 1. Für die Messung ist ein einheitlicher Kraftstoff mit
folgenden Eigenschaften zu verwenden:
Statt der in § 54 Abs. 3 Nr. 2 aufgeführten Blink
leuchten für gelbes Licht dürfen an den vor dem Oktanzahl ROZ 100
1. Januar 1970 in den Verkehr kommenden Fahr
zeugen Blinkleuchten für rotes Licht angebracht Tetraaethylblei g Blei/Liter 0,84
sein, wie sie bisher nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 Buch
stabe b in der Fassung der Bekanntmachung vom Siedeverlauf:
6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897) zu Siedebeginn 29,5 — 35,0 o C
lässig waren."
10 Vo .49,0 — 54,5 °C
7. Nach Anlage XII wird die Anlage XIII in der aus dem
50 o/o 96,0 — 110,0 ° C
Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Fassung
angefügt. 90 o/o 149,0 — 182,0 ° C
Artikel 2 Siedeende 213,0 ° C
§ 2 der Dreizehnten Verordnung über Ausnahmen von Schwefel (Gewichtsprozente) ^ 0,1
den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord
nung vom 27. Juli 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 456) wird Dampfdruck hach Reid 0,61 — 0,65 kg/cm®
aufgehoben.
Zusammensetzung der Koh lenwasser-
Artikel 3
Stoffe in o/o:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I Olefine max 10
S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes zur Siche Aromaten max 40
rung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (Bun
desgesetzbl. I S. 832) und mit Artikel 9 des Zweiten Paraffine Rest
Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. No
vember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 921) auch im Land 2. Zur Ermittlung des Prüfgewichts ist vom Leergewicht
Berlin. das Gewicht der halben Tankfüllung abzuziehen, bei
Artikel 4 Personenkraftwagen und Krafträdern sind dann 120 kg,
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung bei anderen Kraftfahrzeugen 45 kg hinzuzurechnen.
in Kraft.
(5) Prüfeinrichtungen und ihre Genauigkeit
Bonn, den 14. Oktober 1968
Der Bundesminister für Verkehr
1. Die Schwungmassen-Äquivalente des Fahrleistungs-
Georg Leber PrüfStandes einschließlich der Rollen müssen mit einer
Genauigkeit angegeben sein, die bei einer mit Rollen
Anhang umfangsgeschwindigkeit bewegten Masse ± 20 kg
zu der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs- entspricht. Fehlergrenze für die Anzeige der Rollen-
Zulassungs-Ordnung umfangs-Geschwindigkeit: bis. 10 km/h ± 2 km/h;
darüber ± 1 km/h.
Anlage XIII
(§ 47 Abs. 1 Satz 2) 2. Für die Bestimmung des Kohlenmonoxyds müssen
nicht-dispersive Infrarot-Absorptions-Geräte, für die
Prüfung der Abgase von Kraftfahrzeugen mit Bestimmung der Kohlenwasserstoffe mit Hexan sen-
Ottomotor bei verschiedenen Betriebszuständen
sibilisierte nicht-dispersive Infrarot-Absorptions-Ge
(1) Anwendungsbereidi räte verwendet werden.
Diese Anlage gilt für Kraftfahrzeuge mit Ottomotor. Aus Fehlergrenze: ± 3 o/o vom Sollwert (ohne Berücksich
genommen sind Fahrzeuge mit einer durch die Bauart tigung der Kalibriergase).
Heft 20 — 1968 512 VkBl Amtlicher Teil
3. Die Kalibriergase dürfen nidit mehr als ± 2®/o vom
Sum Stellung
Sollwert abweichen. Zur Verdünnung muß Stickstoff Geschwindig- Dauer men des
verwendet werden. Nr. Betriebszustand keit
zeit Schalt
km/h s s getriebes
4. Temperatürmeßgeräte
Fehlergrenze: ± 2° C.
3 konstante
5. Druckmeßgeräte
Geschwindigkeit . 15 8 23 1
Fehlergrenzen:
bei Unterdruck in der Ansaugleitung: ± 5 Torr 4 Verzögerung . . . . 15 bis 10 2 25 1
beim atmosphärischen Druck: ± 1 Torr 5 Verzögerung —
bei sonstigen Drücken: ± 0,5 Torr. Motor
6. Gasmengenmeßgeräte
ausgekuppelt . . 10 bis 0 3 28 Kl
Fehlergrenze: ± 2 ®/o vom Sollwert.
6 Leerlauf 21 49 L
7. Kraftstoffverbrauchsmeßgeräte
Der Kraftstoffverbrauch wird durch Wägen in Gramm 7 Beschleunigung . 0 bis 15 5 54 1
je Prüfung bestimmt. 8 Schaltvorgang . . 2 56
Fehlergrenze: ± 1 ®/o vom Sollwert. 9 Beschleunigung . 15 bis 32 5 61 2
(6) Vorbereitung der Prüfung 10 konstante
1. Der Fahrleistungs-Prüfstand ist" so einzustellen, daß Geschwindigkeit 32 24 85 2
seine Leistungsaufnahme bei einer Rollenumfangs-
Geschwindigkeit Von 50 km/h dem Betrieb des Fahr 11 Verzögenmg . . . 32 bis 10 8 93 2
zeugs in der Ebene bei einer konstanten Geschwindig 12 Verzögerung —
keit von 50 km/h entspricht. Hierfür ist der Unter Motor
druck hinter der Drosselklappe zugrunde zu legen. ausgekuppelt 10 bis 0 3 96 K2
2. Für die Zuordnung der Schwungmassen des Fahrlei-
13 Leerlauf 21 117 L
stungs-Prüfstands zum Prüfgewicht gilt nachstehende
Tabelle: 14 Beschleunigung . 0 bis 15 5 122 1
Schwungmassen- 15 Schaltvorgang . . 2 124
Prüfgewicht
des Fahrzeugs Äquivalente 16 Beschleunigung . 15 bis 35 9 133 2
17 Schaltvorgang . . 2 135
,(kg) (kg) (kg)
18 Beschleunigung . 35 bis 50 8 143 3
£ 750 680
19 konstante
> 750 ^ 850 800 Geschwindigkeit 50 12 155 3
> 850 ^1020 910 20 Verzögerung . . . 50 bis 35 8 163 3
> 1 020 ^1250 1 130 21 konstante
>1250 ^1470 1360 Geschwindigkeit 35 13 176 3
> 1 470 ^1700 1590 22 Schaltvorgang . . 2 178
>1700 ^1930 1810 23 Verzögerung . . . 32 bis 10 7 185 2
> 1 930 ^ 2 150 2040 24 Verzögerung —
> 2 150 2 270 Motor
ausgekuppelt . . 10 bis 0 3 188 K2
3. Das Fahrzeug soll vor der Prüfung eine Temperatur 25 Leerlauf 7 195 L
zwischen 15 und 30 C haben; dies gilt als erfüllt,
wenn Kühlwasser- und öltemperatur des Motors in Erläuterungen:
diesem Bereich liegen.
L: Leerlauf, kein Gang eingelegt; 5 Sekunden vor Beginn
4. Bei einem Rollendurchmesser von weniger als 50 cm der Beschleunigung ist jedoch stets der Anfahrgang ein
ist der Luftdruck in den Reifen der Antriebsräder auf zulegen.
das 1,3- bis l,5fache des vom - Fahrzeughersteller für
das Prüfgewicht empfohlenen Luftdrucks zu erhöhen. Kl, K2: Getriebe im 1. oder 2. Gang, Motor ausgekuppelt.
Wenn das Fahrzeug die Geschwindigkeit von 15 km/h im
5. Während der Prüfung mit 50 km/h Gleichfahrt darf 1. Gang nicht erreichen kann, ist der nächsthöhere Gang
bei der Gasentnahme der Gegendruck 55 Torr nicht einzulegen. Bei halbautomatischen und automatischen
überschreiten. Getrieben ist sinngemäß wie bei einer Stadtfahrt zu ver
6. Der Werkstoff des Beutels darf den Gehalt der Abgase fahren, wobei die Anweisungen des Herstellers zu
an Kohlenmonoxyd und Kohlenwasserstoffen nicht beachten sind.
nennenswert beeinflussen. Das gilt als erfüllt, wenn
der Kohlenwasserstoffverlust — bezogen auf den (8) Durchführung der Prüfung
Gehalt an Kohlenwasserstoffen, mit dem der Beutel 1. Die Temperatur des Prüfraums muß zwischen 15 und
gefüllt wurde — in 20 Minuten kleiner als 2 ®/o ist. 30 ° C liegen.
(7) Belastungsprogramm 2. Die Eintrittstemperatur des Abgases in den Beutel
muß mindestens 20 ° C betragen.
Das Belastungsprogramm entspricht in seiner statistischen
Verteilung der Betriebszustände der mittleren Stadtfahrt 3. Während der Prüfung darf die zulässige Motortempe
ratur nicht überschritten werden.
in europäischen Großstädten.
4. Die Umfangsgeschwindigkeit einer angetriebenen
Sum Stellung Prüfstandsrolle ist in Abhängigkeit von der Zeit wäh
Geschwindig- Dauer men des rend der Prüfung aufzuzeichnen. Diese Fahrvorgänge
Nr. Betriebszustand keit Schalt
km/h s
zeit
getriebes
dürfen vom Diagramm nach Absatz 7 in der Fahr
s
geschwindigkeit um 1 km/h und in der Zeit um 0,5 s
(geometrische Addition) abweichen.
1 Leerlauf ... . 11 11 L
5. Vor Beginn der Messung muß das Fahrzeug 40 s im
2 Beschleunigung 0 bis 15 4 15 1 Leerlauf betrieben werden.
VkBl Amtlicher Teil StZ Heft 20 — 1968
6. Wird eine handbetätigte Starthilfe benutzt, soll sie so Die Heraufsetzung der Mindestmotorleistung von
schnell wie zweckmäßig ausgeschaltet werden. Der 6 PS auf 8 PS je Tonne soll dazu beitragen, den
Zeitpunkt des Ausschaltens ist im Prüfbericht anzu Verkehrsfluß weiter zu verbessern und die Leistungs
geben. i fähigkeit von Kreuzungen und Einmündungen, beson
7. Kann eine Beschleunigung nicht in der vorgesehenen ders bei Ampelregelung mit kurzen Grünphasen, zu
Zeitspanne durchgeführt werden, so ist die Dauer der erhöhen. Diesem Ziel dient auch die Forderung nach
nächsten Schaltpause und — erforderlichenfalls — des einer Mindestmotorleistung von 3 PS je Tonne für
folgenden Betriebszustands konstanter Geschwindig Straßenzugmaschinen. Für Kraftfahrzeuge mit einer
keit entsprechend zu kürzen. durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
8. Bei den Verzögerungen ist der Fuß vom Fahrpedal von nicht mehr als 20 km/h soll § 35 StVZO nicht
zu nehmen. Um die Verzögerung zu erreichen, kann gelten. Bei solchen Fahrzeugen ist auch bisher schon
die Bremse des Fahrzeugs benutzt werden. Ist die auf die Anwendung des § 35 im Wege von Aus
nahmen verzichtet worden. So ist z. B. das Kraftfahrt-
Verzögerung ohne Benutzung der Bremse bereits
Bundesamt mit Erlaß vom 1. Juli 1958 — StV 7 —
größer, so ist der folgende Betriebszustand entspre
chend zu verlängern. 4073 V/58 — ermächtigt worden, im Wege von Aus
nahmen für die mit Elektrokarren vergleichbaren
(9) Bestimmungen der Mengen an Kohlenmonoxyd und Lastkraftwagen mit einer durch die Bauart bestimm
Kohlenwasserstoffen ten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h
1. Mit der Analyse des gesammelten Abgases soll bald (Transportkarren) Abweichungen von § 35 StVZO zu
möglichst, jedoch nicht später als 20 Minuten nach Be genehmigen.
ginn der Füllung des Beutels begonnen werden. Statt der Forderung nach einer bestimmten Mindest
2. Die mittlere Abgastemperatur (t^j) ist das arith motorleistung wäreij auch andere Wege zur Erreichung
metische Mittel der am Beginn und gegen Ende der des angestrebten Ziels denkbar. Es könnte z. B. gefor
Entleerung des Beutels am Gasmengenmeßgerät ge dert werden, daß bestimmte Steigungen mit einer
messenen Temperaturen. vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit befahren
oder daß bestimmte Geschwindigkeiten in der Ebene
3. Der mittlere Druck (p^j) der Abgase am Gasmengen innerhalb einer vorgeschriebenen Zeit erreicht werden
meßgerät ist das arithmetische Mittel zwischen dem müssen. Die Erfüllimg solcher Forderungen wäre je
Druck zu Beginn und gegen Ende der Entleerung des doch schwer nachprüfbar, schon deshalb, weil geeig
Beutels. nete Prüfstrecken und objektive Vergleichsbedingun
4. Das Volumen (V^ in m^) setzt sich aus dem gemesse gen nur selten zu schaffen sind.
nen Volumen bei der Entleerung und — gegebenen Mit dem Problem der Mindestmotorleistung hat
falls —^ dem zur Analyse entnommenen Volumen zu sich schon vor längerer Zeit auch die Europäische
sammen. Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) befaßt. So ist
5. Das Volumen des trockenen Abgases (V^) ist nach der in dem Dokument CS/SR (62) 13 vom 29. Oktober 1962
u. a. folgendes ausgeführt:
Formel:
„Es wäre wünschenswert, das zugelassene
V = V
273 ■Ph Höchstgewicht des Fahrzeugs und seines etwaigen
273 + t„ 760 Anhängers nach seiner Stärke zu begrenzen. Es ist
allerdings schwierig, sich auf eine einheitliche Zahl
zu errechnen; dabei ist Pjj der Sättigungsdruck in auf internationaler Ebene zu einigen. Was für die
Torr für Luft bei der Temperatur tj^^, deutschen Autobahnen angemessen ist, dürfte für
ein so flaches Land wie Holland übertrieben sein.
6. Das Gewicht der ausgestoßenen Mengen an Kohlen Es wäre eine Lösung, es jedem Lande anheimzu
monoxyd und Kohlenwasserstoffen ist aus den stellen, die ihm angemessen erscheinende Zahl
Analysenwerten und dem Volumen des trockenen festzulegen. Aber man sollte sich international auf
Abgases zu errechnen. Dabei ist für die Dichte von eine vernünftige Begrenzung, z. B. 6 oder 7 PS je
Kohlenmonoxyd 1,25 kg/m® und von Kohlenwasser Tonne, einigen. Länder, die für den nationalen
stoffen 3,84 kg/m® einzusetzen. Bereich eine zum mindesten gleiche Zahl festge
legt hätten, wären gehalten, im internationalen
Begründung Verkehr die Lkw zuzulassen, welche die inter
zu der Verordnung zur Änderung nationale Begrenzung beachten. Es wäre ihnen
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung aber unbenommen, den fremden Fahrzeugen,
Zu Artikel 1:
welche diese Zahl nicht beachten, die Genehmi
gung zu versagen, bei voller Belastung internatio
1. Zu § 35 nale Transporte auf ihrem Gjäbiet auszuführen."
Nach den in der Bundesrepublik Deutschland vor Dementsprechend ist in dem Entwurf eines neuen
liegenden Erfahrungen ist die Forderung nach einer Weltabkommens über den Straßenverkehr vom
. bestimmten Mindestmotorleistung — besonders bei 3. August 1967 (Dokument E/CONF. 56/1) in Anlage 1
schweren Nutzkraftfahrzeugen — eine straßenver Absatz 1 vorgesehen, daß keine Vertragspartei im
kehrstechnische Notwendigkeit. Solche Forderungen internationalen Verkehr auf ihrem Gebiet Kraftfahr
dienen der Verbesserung des Verkehrsflusses durch zeuge oder Einheiten miteinander verbundener Fahr
erhöhtes Beschleunigungsvermögen beim Anfahren zeuge zuzulassen braucht, „deren Verhältnis zwischen
und beim Überholen sowie durch größere Geschwin dem Gesamtgewicht der Einheit und der Leistung der
digkeit an Steigungen. Bei dem wachsenden Verkehr Antriebsmaschine die in ihrer nationalen Gesetzge
häufen sich die Fälle, in denen zu langsam fahrende bung für die auf ihrem Gebiet zugelassenen Fahr
schwere Lastkraftwagen — besonders mit Anhängern zeuge festgesetzten Grenzen" nicht einhält.
— die Verkehrsabwicklung hemmen und einen langen
Rückstau hervorrufen, obgleich die Leistungsfähigkeit Im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa
der Straße bei weitem noch nicht ihre Grenze erreicht — Binnenverkehrsausschuß — Arbeitsgruppe Kraft
hat. Abhilfe durch straßenbauliche Maßnahmen in fahrzeugtechnik — sind Arbeiten für die Festlegung
der Form von Verbreiterungen oder Umgehungen einer Mindestmotorleistung auch in anderen Ländern
wäre mit außerordentlichen Kosten verbunden. aufgenommen worden.
Nach § 35 in der Fassung vom 21. März 1956 (Bun- 2. Zu § 47 und Anlage XIII
desgesetzbl. IS. 127) mußte eine spezifische Motornenn Der Deutsche Bundestag hat in seiner 159. Sitzung
leistung von mindestens 6 PS je Tonne des zulässigen am 27. Januar 1965 einen Antrag des Ausschusses für
Gesamtgewichts verfügbar sein, um auf Steigungen Gesundheitswesen (Drucks. IV/2942) angenommen, in
von 6®/o eine Geschwindigkeit von mindestens 15 dem die Bundesregierung u. a. aufgefordert wird,
km/h aufrechterhalten zu können. geeignete Maßnahmen zur Klarstellung und Erläute-
Heft 20 — 1968 514 VkBl Am 11 i c h 8 r Te i 1
rung des in § 47 StVZO verwendeten Begriffs „jewei Da das Bedürfnis immer stärker geworden ist, Fahr
ligen Stand der Technik" zu treffen, damit die Luft zeuge nach dem Anhalten oder Liegenbleiben unver- ,
verunreinigung durch Kraftfahrzeuge verringert wird. züglich zu sichern und insbesondere die Zeit zwischen
dem Anhalten und dem Aufstellen von Warndrei
Die Emission von Kohlenmonoxyd und Kohlenwas
ecken und Warnleuchten zu überbrücken, werden ,
serstoffen durch Kraftfahrzeugmotoren kann bei
nunmehr für alle mehrspurigen Fahrzeuge, die
Anwendung der neuesten technischen Erkenntnisse
mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen,
gesenkt werden. Geeignete Mittel hierzu sind sowohl Warnblinkanlagen vorgeschrieben. Der Unterschied in
Verbesserungen am Motor, die eine günstigere Ver der Auffälligkeit zwischen dem abwechselnd rechts
brennung bewirken, als auch Geräte zur nachträg und links aufleuchtenden Springlicht und dem gleich
lichen Entgiftung der im Motor entstandenen Abgase. zeitig rechts und links aufleuchtenden Warnblinklicht
Das in Anlage XIII festgelegte Prüfverfahren ent ist zwar bei direktem Sehen in Entfernungen von 50
spricht einer statistisch ermittelten durchschnittlichen bis 100 m nicht grojS. Das gleichzeitige Aufleuchten
Fahrt in einer deutschen Großstadt. Das Ergebnis die hat aber Vorteile bei peripherem Sehen und in grö
ser Prüfung gibt damit das tatsächliche Abgasverhalten ßerer Entfernung. Außerdem werden die Hell-Dunkel-
des geprüften Fahrzeugs im Stadtverkehr wieder. Zeiten in voll befriedigender Weise eingehalten (bestes
Bei der Festlegung des Prüfverfahrens und cier Verhältnis 1:1). Hinzu kommt, daß der schaltungstech
Grenzwerte wurden die Ergebnisse der internatio nische Aufwand geringer ist.
nalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Abgasbe Absatz 5
kämpfung berücksichtigt, soweit sie gegenwärtig über
sehbar sind. Die Grenzwerte kommen etwa den An Es ist aus Gründen der Verkehrssicherheit notwen
forderungen an deutsche Kraftfahrzeuge beim Export dig, daß Warnblinkanlagen an Fahrzeugen, für die sie
nach den Vereinigten Staaten vön Amerika gleich. nicht vorgeschrieben sind, genau so beschaffen sind
Für die Prüfung nach Anlage XIII sind besondere wie die Warnblinkanlagen nach Absatz 4.
Prüfeinrichtungen erforderlich. Die für die Durchfüh 5. Zu § 54
rung der Prüfung Verantwortlichen müssen über be
sondere Sachkenntnis auf dem Gebiet der Kraftfahr a) Absatz 1
zeugabgase verfügen; auch muß die Prüfung einheit S. lfd. Nr. 3 (zu § 53 Abs. 2 letzter Satz).
lich vorgenommen werden, um eine ausreichende b) Absatz 3 Nr. 2
Vergleichsfähigkeit der Ergebnisse zu sichern.
§ 54 Abs. 3 Nr. 2 gestattete bisher für die Fahr
Nach § 20 Abs. 2 kann das Kraftfahrt-Bundesamt zeugrückseite auch Blinkleuchten für rotes Licht.
bei der Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaub Blinkleuchten für rotes Licht werden untersagt im
nis einen amtlich anerkannten Sachverständigen für Hinblick auf die Empfehlung der Wirtschaftskom
den Kraftfahrzeugverkehr oder eine andere Stelle mit mission für Europa — Binnenverkehrsausschuß —
, der Begutachtung beauftragen. Es ist dadurch eine Unterausschuß Straßenverkehr, in möglichst naher
Beschränkung auf eine Prüfstelle mit entsprechenden Zukunft nur noch Fahrtrichtungsanzeiger für gelbes
Voraussetzungen in personeller und prüftechnischer Licht zuzulassen (s. Absatz 43 Nr. 2 des Dokuments
Hinsicht möglich; darüber hinaus können an zentraler W/TRANS/SCl/238/Rey. 3 vom 6. März 1967).
Stelle und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten die
zum weiteren Ausbau des Prüfsystems notwendigen 6. Zu § 72 Abs. 2
Erfahrungen gesammelt werden. Es ist vorgesehen,
zunächst die Abgasprüfstelle beim Technischen Über Die Fristen sind entsprechend den z. Z. überseh
wachungsverein Essen mit der Durchführung des Prüf baren Möglichkeiten zur Durchführung der Vorschrif
verfahrens nach Anlage XIII zu beauftragen. ten festgelegt worden.
3. Zu § 53 Abs. 2 letzter Satz Die bisherigen Erleichterungen von § 35 für be
Die Anfügung an § 53 Abs. 2 steht im Zusammen stimmte Fahrzeuge mit regelmäßigem Standort im
hang mit der Einführung von Warnblinkanlagen Saarland sind in die Ubergangsvorschrift zu § 35
(§ 53a Abs. 4) und nimmt Rücksicht auf die Fahrzeuge, nicht mehr aufgenommen worden, weil sie bereits mit
bei denen die gleichen Leuchten oder Leuchtenkam- Ablauf des Monats Juli 1968 gegenstandslos gewor
mern — je nach Schaltung — Bremslicht und Blink den sind.
licht abstrahlen. Die Brems-Warnwirkung wird durch Der nunmehr aufgehobene § 2 der 13. Ausnahme
das Warnblinken hinreichend ersetzt. Das Warnblink verordnung zur StVZO ^vom 271 Juli 1966 (Bundes
licht hat auch gegenüber dem Fahrtrichtungsanzeiger gesetzbl. I S. 456) enthielt keine Vorschriften über
Vorrang. die Farbe des von den Blinkleuchten abgestrahlten
4. Zu § 53a Warriblinklichts. Soweit vor dem 1. Januar 1969 be
Absatz 4 reits Warnblinkanlagen unter Verwendung von Blink
Durch die Verordnung zur Änderung der StVZO leuchten für rotes Licht eingebaut worden sind, blei
vom 7. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 485) ist § 53a ben sie nach der Ubergangsvorschrift in § 72 Abs. 2
in die StVZO eingefügt worden, nach dessen Absatz 2 bis zu einem noch zu bestimmenden Tage weiter zuläs
u. a. die Blinkleuchten an der Fahrzeugrückseite so sig. Gleichzeitig wird durch die Ubergangsvorschrift des
geschaltet sein durften, daß bei haltendem Fahrzeug § 72 Abs. 2 zu § 53a Abs. 5 gestattet, daß bei Fahr
abwechselnd an der linken und an der rechten Seite zeugen, an denen noch Blinkleuchten für rotes Licht
eine der beiden Leuchten aufleuchtet (Springlicht). In zulässig sind, das Warnblinklicht an der Rückseite
der amtlichen Begründung zu dieser Vorschrift (VkBl. durch zwei zusätzlich angebrachte Blinkleuchten für
1960 Heft 18 S. 454, 470) ist u. a. folgendes ausge gelbes Licht abgestrahlt wird.
führt: Springlicht nach § 53a Abs. 2 in der Fassung vom
„Durch Absatz 2 wird das sog. ,Springlicht' zuge 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 485) durfte während
lassen, das einen hohen Auffälligkeitswert hat und der Fahrt nicht einschaltbar sein. Eine entsprechende
geeignet erscheint, den zahlreichen folgenschwe Vorschrift besteht hinsichtlich des Warnblinklichts
rem Unfällen durch Auffahren auf haltende Fahr nicht. Die Einschaltbarkeit des Warnblinklichts schon
zeuge entgegenzuwirken. Um weitere Erfahrungen vor dem Anhalten des Fahrzeugs hat den Vorteil, daß
zu sammeln, ist die Verwendung vorerst nur ge Fahrzeugführer, die eine zum Anhalten zwingende
stattet, nicht vorgeschrieben worden." Gefahrenstelle erkennen, nachfolgende Fahrzeugführer
Inzwischen ist durch § 2 der 13. Ausnahmeverord unverzüglich durch Einschalten des Warnblinklichts
nung zur StVZO vom 27. Juli 1966 (Bundesgesetzbl. I warnen körinen. Nunmehr darf nach der Ubergangs
S. 456) auch die Verwendung von Warnblinkanlagen vorschrift des § 72 Abs. 2 zu § 53a Abs. 5 unter den
gestattet worden, bei denen alle am Fahrzeug oder Voraussetzungen des § 53a Abs. 4 Nr. 3 StVZO (Kon
Zug vorhandenen Blinkleuchten gleichzeitig auf trolleuchte) auch das Springlicht schon vor dem An
leuchten. halten des Fahrzeugs einschaltbar sein.
VfcB 1 Amtlicher Teil 515 Heft 20 — 1968
2^u Artikel 2 b) in Absatz 4 Nr. 3 die Worte „Ausgabe Februar
§ 2 der Dreizehnten Ausnahmeverordnung zur StVZO 1960" und „Ausgabe Oktober 1956",
ist durch die jetzigen Absätze 4 und 5 des § 53a gegen c) in Absatz 4 Nr. 4
standslos geworden. die Worte „Ausgabe September 1956",
Zu Artikel 3 d) in Absatz 5 Nr. 1
Die Verordnung soll auch im Land Berlin gelten; Ar die Worte „Ausgabe Januar 1960" und „Ausgabe
tikel 3 enthält deshalb die übliche Berlin-Klausel. August 1962",
Zu Artikel 4 e) in Absatz 6 Nr. 1
Die Verordnung kann sofort in Kraft treten. Die not die Worte „Ausgabe Januar 1960" und „Ausgabe
wendigen Übergangsregelungen schafft Artikel 1 Nr. 6. August 1962".
(VkBl 1968 S. 510) 3. In Nummer 32 — Heizungen — werden in Absatz 6
die Worte „(Norm-Entwurf DIN 3356)" gestrichen.
Nr. 316 Verordnung über die Tarifkommissionen Der Bundesminister für Verkehr
und ihre beratenden Ausschüssie für den Im Auftrag
Güterkraftverkehr; Dr. Linder
hier: Aufforderung zur Einreichung von (VkBl 1968 S. 515)
Vorschlägen für die Berufung eines Nach Nr. 318 Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeug
folgers für ein verstorbenes Mitglied teilen;
Bonn, den 3. Oktober 1968 hier: Richtlinien für die Prüfung von zu
- StV 1 - 73 B/68 - sätzlichen Warnleuchten nach § 53a Abs.3
Herr Georg-Ludwig Bauer, ordentliches Mitglied der StVZO
Tarifkommission des Speditionsnahverkehrs, ist ver Bonn, den 9. Oktober 1968
storben. StV 7 — 8234 U/68
Ich fordere hiermit nach § 4 Abs. 3 der Verordnung über In die Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeugteilen
die Tarifkommissionen und ihre beratenden Ausschüsse vom 25. Januar 1965 — StV 7 — 8005 B/65 — (VkBl 1965
für den Güterkraftverkehr vom 11. Oktober 1961 (Bundes S. 64—101) wird nach Nummer 23 folgende Nummer 23a
anzeiger Nr. 201 vom 18. Oktober 1961) auf, mir Vor eingefügt:
schläge für die Berufung eines Nachfolgers bis zum 23a. Zusätzliche Warnleuchten nach § 53a Abs. 3 StVZO
30. November 1968 einzureichen. (1) Als Warnleuchten nach § 53a Abs. 3 StVZO sind
Der Bundesminister für Verkehr zulässig:
Im Auftrag Gruppe A
,Dr. Linder Warnleuchten, bei denen die Glühlampen periodisch ein-
(VkBl 1968 S. 515) und ausgeschaltet werden,
Nr. 317 Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeug Gruppe B
teilen; Warnleuchten mit ständig brennender Glühlampe, jedoch
hier; Anwendung von DIN-Blättern, die umlaufendem Lichtbündel.
Teil der Prüfrichtlinien sind Innerhalb der Gruppen A und B wird unterschieden
zwischen
Bonn, den 24. September 1968
StV 7 - 8010 SL/68 1. abnehmbaren Warnleuchten, die nur im Bedarfsfall
In den Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeugteilen innen oder außen am Fahrzeug befestigt werden, und
vom 25. Januar 1965 (VkBl 1965 Heft 3 S. 64) mit späteren 2. im Fahrzeug fest anzubringenden Warnleuchten.
Änderungen wird auf eine Reihe von DIN-Blättern Bezug (2) Die Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrah
genommen. Bei einem Teil der DIN-Blätter ist eine be len; bei den Leuchten der Gruppe B wird durch um
stimmte Ausgabe genannt; im übrigen gelten z. Z. nach laufende Lichtbündel rundum der Eindruck des Blinkens
Nummer 2 Abs. 3 der Richtlinien die am Tage der Be beim Beobachter erzeugt. Die Vorrichtungen zur Erzeu
kanntgabe der Richtlinien (das war der 15. Februar 1965) gung des Blinklichts und notwendige Verbindungsleitun
gültigen DIN-Blätter. Da diese Regelung nicht voll be gen zum Anschließen an den im oder am Fahrzeug fest
friedigt hat, ist mit dem Deutschen Normenausschuß ein installierten Anschluß müssen fester Bestandteil der
Verfahren vereinbart worden, das im Rahmen der Bauart Leuchten sein. Die Leitungen müssen Litzenleitungen
prüfung in den in Betracht kommenden Fällen die sein und einen Querschnitt von mindesten 1 mm^ Cu
Anwendung der jeweils neuesten Ausgabe der DIN- haben. Der Hersteller bestimmt im Rahmen der genann
Blätter gestattet. Dementsprechend werden die Richtlinien ten Gruppen die Verwendungsart und legt bei den erst
für die Prüfung von Fahrzeugteilen wie folgt geändert: bei Bedarf anzubringenden Leuchten mit dem Antrag eine
1. In Nummer 2 — Allgemeine Bedingungen — erhält einfache und sinnfällige Bedienungsanweisung für die
Absatz 3 folgende Fassung: richtige Einstellung und Bedienung vor.
„(3) Die in diesen Richtlinien genannten DIN-Blätter (3) Vor der Prüfung der Warnleuchten werden die not
werden der Bauartprüfung wie folgt zugrunde gelegt: wendigen Verbindungsleitungen durch einen Leitungs
ersatzwiderstand von 100 mQ ersetzt, über den die Leuch
1. in der jeweils neuesten Ausgabe, wenn diese den ten mit der zugeordneten Nennspannung — am Eingang
Vermerk trägt des Ersatzwiderstands gemessen — betrieben werden.
„Herausgegeben im Einvernehmen mit dem Bundes Es werden Prüflampen mit einer Nennspannung verwen
minister für Verkehr", det, die sich abweichend von Nummer 3 Abs. 3 aus der
2. — wenn ein solcher Vermerk fehlt — in der Bauart der Leuchte ergibt. Die Leistungsaufnahme der
Ausgabe, die Prüflampe darf bei der für die Lampenart geltenden Prüf
a) am 15. Februar 1965 gültig war, oder spannung (vergl. Nummer 22 Abs. 8) um nicht mehr als
± 5 ®/o vom Sollwert abweichen.
b) in den Richtlinien neben der DIN-Blatt-Nummer
angegeben ist." (4) Unter den Bedingungen des Absatzes 3 muß bei
"Zimmertemperatur (23 ° ± 5 ° C) die Blinkfrequenz „n" in
2. In Nummer 25 — Sicherheitsglas — werden jeweils einem Bereich von 90 ± 30 Impulsen je Minute liegen.
die Angaben über die Ausgabe der DIN-Blätter ge Die elektrische Einschaltdauer je Blinkperiode muß bei
strichen, und zwar Leuchten der Gruppe A mindestens 250 ms und darf höch
a) in Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe b stens 60 ®/o der Zeitdauer einer Blinkperiode betragen.
die Worte „Ausgabe November 1957", „Ausgabe Bei Leuchten der Gruppe B wird die Hellzeit „tj^" zur
Januar 1960", und „Ausgäbe August 1962", Bewertung herangezogen als die Zeitspanne, während
Heft 20 — 1968 516 VkBl Amtlicher Teil
der die Lichtstärke des Impulses größer ist als 10 ®/o n ist die Anzahl der Blinkimpulse je Minute und
der maximalen Lichtstärke des Impulses. Die Hellzeit darf t^+ SOO
80 ®/o der Zeitdauer einer Blinkperiode nicht über
P = 400
schreiten. Die Bedingungen dieses Absatzes gelten auch
noch nach einem ununterbrochenen Blinkbetrieb von
30 Stunden bei Nennspannimg. mit der Hellzeit tj^ in Millisekunden. Für n und p werden
(5) Für Wamleuchten der Gruppe A (Glühlampe perio jeweils die Mittelwerte zwischen den Werten zu Beginn
disch geschaltet) ist die Glühlampe RL 21 Watt DIN ^2601 und nach dem 30stündigen Dauerbetrieb aus den Prü
Bl. 6 zu verwenden. Zur Bestimmung der Lichtverteilung fungen nach Absatz 4 eingesetzt.
dieser Leuchten wird die Glühlampe ersatzweise auf Bei fest anzubringenden Leuchten wird vom Hersteller
Dauerlicht geschaltet und in Abweichung von Nummer 3 durch An- oder Einbauanweisungen die relative Lage der
Abs. 2 Satz 3 mit der Spannung betrieben, die sich bei Leuchten zur Fahrbahnebene festgelegt. Die Anbringungs
den Prüfungen nach Absatz 4 an der Lampe als Mittel art muß sicherstellen, daß die geometrische Sichtbarkeit
wert zwischen den Werten zu Beginn und nach dem 30- nach hinten beiderseits der Signalrichtung innerhalb des
stündigen Dauerbetrieb eingestellt hatte. Winkelbereichs von ±10° vertikal und ± 45° horizontal
Die gemessenen lichttechnischen Werte sind auf den gegeben ist. Die photometrischen Bedingungen brauchen
Mindestlichtstrom zu beziehen, der für die vorgeschrie bei diesen Leuchten nur bis zu Vertikalwinkeln von
bene Lampe gilt. Dazu werden die Meßwerte im Ver ± 10° und parallel zur Fahrbahnebene nur bis zu ± 45°
hältnis des Mindestlichtstroms zum tatsächlichen Licht beiderseits der Signalrichtimg eingehalten zu werden.
strom der Prüflampe bei der für diesen Lampentyp fest Eine vollständige Abdeckung der Ausstrahlung nach vorn
gelegten Prüfspannung umgerechnet. Die so errechnete ist zulässig.
Lichtstärke muß innerhalb eines vertikalen und horizon (7) Bei allen abnehmbaren Warnleuchten ist nachzu
talen Winkelbereichs von je ± 10° zur Signalrichtung weisen, daß sie bei Bedarf innen oder außen am Fahr
mindestens 100 cd betragen und bei Vertikalwinkeln bis zeug in einfacher Weise vorschriftsmäßig angebracht wer
zu ± 20° noch folgende Werte erreichen: den können. Notwendige Befestigungsvorrichtungen sind
innerhalb eines Horizontalwinkels von vorzulegen und müssen so beschaffen sein, daß bei der
vorgesehenen Anbringungsart, die an der Leuchte mar
kierte Signalrichtung immer parallel zur Fahrbahnebene
20° 45°
und in dieser Parallelebene in jeder gewünschten Rich
tung eingestellt werden kann. Bei jeder Einstellung der
beiderseits der Signalrichtung Leuchte darf sich bei einem parallel zur Fahrbahn aus
eine Lichtstärke (cd) von beliebigen Richtungen wirkenden Luftstrom mit einem
Staudruck von 21 kg/m^ (etwa Windstärke 9) die Lage
25 der Normalrichtung in keiner Richtung um mehr als 5°
verändern. Für Saug- oder Magnet-Haftvorrichtungen
wird bei diesen Versuchen als Befestigungsgrundlage ein
Bei fest anzubringenden Leuchten wird vom Hersteller 1 mm starkes Stahlblech mit einer glatten Spritzlack
durch An- oder Einbauanweisungen die relative Lage der schicht verwendet. Die Forderungen gelten sowohl bei
Leuchten zur Signalrichtung festgelegt. Bei abnehmbaren Anwendung einer ebenen als auch einer gewölbten
Leuchten muß die Signalrichtung an der Leuchte sinn Fläche mit einem Krümmungsradius von 2 m.
fällig, deutlich sichtbar und dauerhaft angegeben werden?
sie stellt mit Bezug auf Nummer 3 Abs. 5 unter Ersatz (8) Der Zusammenbau von abnehmbaren Warnleuchten
der Fahrzeuglängsachse die Richtung dar, in der den mit anderen Leuchten (z. B. Reparaturleuchten) ist zu
Umständen nach gewarnt werden muß. Auf diese Kenn lässig, wenn sie eine Vorrichtung haben, die beim Ein
zeichnung kann nur verzichtet werden, wenn die Licht schalten der Warnleuchten das Brennen der zusätzlichen
stärke der Leuchte innerhalb des vertikalen öffnimgs- Leuchte verhindert.
winkes von ± 10° rundum in jeder Richtung mindestens (9) Außer der Leistungsangabe der zu verwendenden
den Wert von 100 cd und ebenso innerhalb des vertika Glühlampe ist bei abnehmbaren Warnleuchten von außen
len öffnungsWinkels von ± 20° mindestens den Wert am Gehäuse lesbar und dauerhaft anzugeben:
von 25 cd erreicht.
1. die Nennspannung, für die die Leuchte gebaut ist,
(6) Für Wamleuchten der Gmppe B (umlaufende Licht und
bündel) können geeignete Glühlampen aus den nach
Nummer 22 Abs. 2 zulässigen Lampen ausgewählt wer 2. einie sinnfällige Bedienungsanweisung für die richtige
den unter Einschluß der Glühlampe E 25 W DIN 72 601 Einstellung und Befestigung der Leuchte.
Bl. 3. Die Leistungsaufnahme bei Prüfspannung darf je (10) Für die Bauart und Prüfung aller hier beschrie
doch 30 Watt nicht überschreiten. Zur Bewertung der benen Warnleuchten gelten im übrigen die Nummern
Wirksamkeit dieser Leuchten wird der zeitliche Mittel 2 bis 5.
wert der Lichtstärke je Blinkperiode herangezogen. Die Der Bundesminister für Verkehr
Festlegung der hierfür erforderlichen Lampenspannung Im Auftrag
sowie der Bezug der gemessenen Werte auf den für die Pukall
betreffende Lampenart geltenden Mindestlichtstrom er (VkB1 1968 S. 515)
folgt nach den in Absatz 5 für die Leuchtengruppe A
. beschriebenen Regeln. Die so errechnete mittlere Licht Nr. 319 Zusatzriditlinieii zur Allgemeinen Ver-
stärke J muß rundum mindestens der Beziehung waltungsvorsdirift zu § 5 StVO (Schwer-
T ^P• Candela und Großraumverkehr)
genügen? J^ist ein vom vertikalen Ausstrahlungswinkel Bonn, den 9. Oktober 1968
StV 2 Nr. 2017 Va/68 V
abhängiger Lichtstärkewert und beträgt
Nachstehend gebe ich die mit den obersten Landesbe
innerhalb des Vertikalwinkels von hörden beratenen „Zusatzrichtlinien zur Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zu § 5 StVO" bekannt.
10° 20° Die Herren Verkehrsminister der Länder wurden gebe
ten, die Richtlinien zum 1. 1. 1969 durch Erlaß verbindlich
einzuführen.
beiderseits der zur Fahrbahn parallelen Ebene
durch den Leuchtkörper der Glühlampe Verkehrspolitisches Ziel dieser Richtlinien ist es, die
Verwaltungspraxis bei der Erlaubniserteilung zu verein
0,2 cd 0,05 cd heitlichen, den größten Teil der Schwer- und Großraum
transporte im Femverkehr von der Straße auf die Schiene
VkBl Amtlicher Teil 517 Heft 20 — 1968
zu verlagern und die verbleibenden Transporte so zu len aa) Deutscher Binnenverkehr:
ken, daß Störungen des Gesamtverkehrs möglichst ver
mieden werden. Art der nur Schienenverkehr gebrochener Verkehr
Idi verweise auf die Verkehrsblatt-Verlautbarung 1967 Sendung (Bahnhof—^Bahnhof Schiene — Straße
Seite 2. oder (Haus-Haus-Verkehr)
Gleisanschluß—
Richtlinien für die Erteilung von Ausnahmegenehmigun Gleisanschluß)
gen für überlange, überbreite und überstehende Ladun
gen (§ 19 StVO) sind in Vorbereitung und werden in
Kürze im Verkehrsblatt veröffentlicht. 1. Regelsendung: bis 40 t Stückgewicht
bis 3,15 m Breite, 2 Werktage
Der Bundesminister für Verkehr
bis 4,65 m Höhe
In Vertretung über Schienenober
3Std
Wittrock
kante, über 401 Stückgewicht
Ergänzungsriditlinien zur Allgemeinen Verwaltungs bis 65 t Stücfcgewicht 5 Werktage
vorschrift zu § 5 StVO (Sdiwer- und Großraumverkehr)
Neben der AV zu § 5 StVO (Bundesanzeiger 1956 2. Außergewöhnliche
Nr. 68, Verkehrsblatt 1956 S. 476) sind bei der Durch Sendung:
führung des Erlaubnisverfahrens für den Schwer- und a) bis 4,20 m Breite,
Großraumverkehr folgende Vorschriften zu beachten: bis 4,80 m Höhe
über Schienen
4 Werk 5 Werktage
I. Antragsfrist: tage
oberkante,
Anträge auf Erteilimg von Erlaubnissen für Schwer- bis 200 t Stückge
und Großraumtransporte sind in der Regel minde wicht
stens zwei Wochen "sA)rher bei der nach § 47 Abs. 2 b
StVO zuständigen Straßenverkehrsbehörde einzurei b) bei über a) hinaus
chen. Wird die Antragsfrist nicht eingehalten und gehenden Abmes
die Durchführung des Transports auf der Straße sungen und Stück
damit begründet, daß die Beförderung eilbedürftig gewichten, die
ist und geeigneter Eisenbahn- oder Schiffstransport bis 14 Werktage
Veränderungen an
raum nicht mehr rechtzeitig zur Verfügung gestellt Bahnanlagen usw.
werden kann, so ist dem Antrag nur dann näherzu erfordern
treten, wenn nachgewiesen wird, daß sich der Beför
derungsfall für alle Beteiligten (Verlader und Trans Bei gebrochener Beförderung bleibt der Umschlag auf
portunternehmen) unerwartet und kurzfristig ergeben dem Versand- bzw. Empfangsbahnhof, unbeschadet der
hat.
etwaigen Durchführung auch des Vor- oder Nachlaufs
durch die Eisenbahn, grundsätzlich Sache des Absenders
II. Prüfung der Beförderungsmöglichkeit auf dem Schie bzw. des Empfängers.
nenweg: bb) Internationaler Verkehr:
Erlaubnisse dürfen nur für Güter erteilt werden, die Auskünfte über internationale Transporte kön
nicht wenigstens zum größten Teil der Strecke auf nen erst nach vorheriger fernschriftlicher An
dem Schienenweg befördert werden können oder frage bei den am Leitungsweg beteiligten aus
deren Beförderung auf der Schiene wegen bedeu ländischen Eisenbahnverwaltungen erteilt wer
tender Mehrkosten, die z. B. auch insbesondere we den.
gen der Eilbedürftigkeit entstehen könnten, unzumut 3. Einleitung des Anhörverfahrens:
bar ist. Bei Prüfung dieser Voraussetzungen ist fol Fehlt bei der Antragstellung eine nach Nummer 1
gendes zu beachten: oder 2 erforderliche Bescheinigung, ist das nach
1. Bescheinigung über die Beförderungskosten auf Absatz 1 Nr. 4 AV zu § 5 StVO vorgeschriebene
der Straße: Anhörverfahren nur dann vorsorglich einzuleiten,
Bei Beantragung einer Erlaubnis zur Beförderung wenn der Antragsteller dies ausdrücklich wünscht
von Gütern über eine Straßenentfernung von und sich bereit erklärt, die Kosten auch bei Ableh
mehr als 100 km sind die Beförderungskosten auf nung des Antrages zu übernehmen. Wird nach
der Straße wie folgt nachzuweisen: vorsorglicher Einleitung des Anhörverfahrens die
Erteilung einer Erlaubnis abgelehnt, sind die am
a) Im gewerblichen Verkehr ist eine Bescheini Anhörverfahren beteiligten Behörden erforderli
gung des Frachtführers bzw. Spediteurs über chenfalls unverzüglich zu unterrichten.
die tarifmäßigen Beförderungsentgelte und die 4. Kostenvergleiche:
Entgelte für zusätzliche Leistungen vorzulegen. Bei dem vorgeschriebenen Kostenvergleich (Schie
Auf § 22 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz ne-Straße) sind zu den Beförderungskosten auf
(GüKG) wird verwiesen. der Straße (Abschnitt II Nr. 1) die Gebühren für
b) Im Werkverkehr^ sind die für den Transport die Erlaubniserteilung und die Polizeibegleitung
entstehenden Kosten nachzuweisen. Wird der hinzuzurechnen. Bei Beurteilung der Unzumutbar
Nachweis nicht erbracht, kann das tarifmäßige keit ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die ent
Beförderungsentgelt zuzüglich der Entgelte für stehenden Mehrkosten sind mit dem Wert des
zusätzliche Leistungen als Richtwert herange Beförderungsgutes zu vergleichen und Erlaubnisse
zogen werden. nur dann zu erteilen, wenn die Mehrkosten in
2. Bescheinigung über die Beförderungsmöglichkeit einem offensichtlichen Mißverhältnis zum Wert
auf dem Schienenweg: des Gutes stehen. Erforderlichenfalls ist die Vor
lage von Rechnungen zu verlangen.
a) Bei Beantragung einer Erlaubnis zur Beförde III. Festlegung des Fahrtweges:
rung von Gütern über eine Straßenentfernung 1. Grundsätze:
von mehr als 100 km hat der Antragstellei^ Der Fahrtweg ist festzulegen. Dabei müssen sämt
außerdem eine Bescheinigung der für den Ver liche Möglichkeiten des gesamten Straßennetzes
sandort zuständigen Güterabfertigung darüber bedacht werden. Eine Beeinträchtigung des Ver
vorzulegen, ob und gegebenenfalls innerhalb kehrsflusses in den Hauptverkehrszeiten muß
welcher Fristen und unter welchen Gesamtko
vermieden werden. Auch sollte der Fahrtweg so
sten die Schienenbeförderung bzw. die gebro festgelegt werden, daß eine Verkehrsregelimg
chene Beförderung Schiene - Straße möglich ist; nicht erforderlich ist.
b) Die Bundesbahn Güterabfertigungen sind ange 2. Benutzung bestimmter Straßen:
wiesen, Güterwagen für diese Transporte be a) Bundesautobahnen:
vorzugt zu stellen und für die Beantwortung aa) In den Zeiträumen von Donnerstag vor
der Anfragen folgende Termine einzuhalten: Ostern bis Mittwoch nach Ostern und von
Heft 20 — 1968 518 VkBl Amtlicher T^il
Freitag vor Pfingsten bis Mittwoch nach Pfing ALS Alsfeld Oberhessen, Land
sten j. J. dürfen Bundesautobahnen nicht be ALZ Alzenau Mainfranken, Land
nutzt werden.
AM Amberg Oberpfalz
bb) In der Hauptreisezeit (15. Juni — 15. Sep (Stadt, Anl. 11, Gruppe 1
tember j. J.) ist die Benutzung der Bundes Land, Anl. 11, Gruppe 11)
autobahnen in der Regel nur während der
AN Ansbach Mittelfranken
Nachtstunden (22.00 — 6.00 Uhr) jeweils von
Montag 22.00 Uhr bis Freitag 6.00 Uhr zulässig, (Stadt, Anl. 11, Gruppe 1
cc) In der übrigen Zeit sind Transporte auf Land, Anl. 11, Gruppe 11)
Bundesautobahnen in der Regel nur von Mon Aö Altötting, Land
tag 12.00 Uhr bis Freitag 15.00 Uhr zuzulassen. AR Arnsberg Westfalen, Land
Sperrungen ganzer Fahrbahnen sind nur in ASD Aschendorf-Hümmling in
den Nachtstunden (22.00—6.00 Uhr) zulässig. Aschendorf Ems, Land
Auf Bundesautobahnen mit sehr starkem Be
AUR Aurich, Land
rufsverkehr im Einzugsbereich von Großstädten
dürfen in der Zeit von 6.00—9.00 Uhr und AW Ahrweiler, Land
von 16.00—19.00 Uhr Schwer- und Großraum AZ Alzey, Land
transporte nicht verkehren, B Berlin
b) Bundes- und Landesstraßen:
aa) Transporte auf Bundes- und Landesstraßen BA Bamberg
(Stadt, Anl. 11, Gruppe 1
sollen nur von Montag 12.00 Uhr bis. Freitag
Land, Anl. 11, Gruppe 11)
15.00 Uhr zugelassen werden. Sperrungen von
Straßen sind auf die Nachtstunden (22.00—6.00 BAD Baden-Baden, Stadt
Uhr) zu beschränken. BB Böblingen Württemberg, Land
bb) Straßen mit sehr starkem Berufsverkehr BC Biberach Riß, Land
im Einzugsbereich von Großstädten und Orts BGH Buchen Odenwald, Land
durchfahrten durch Großstädte sind in der Zeit BD Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung
von 6.00—9.00 Uhr und von 16.00—19.00 Uhr (Anl. IV)
für diese Transporte nicht zuzulassen. BE Beckum Bz. Münster, Land
IV. Allgemeine unbefristete Erlaubnisse bei Überschrei BEI Beilngries, Land
tungen um nicht mehr als 10 Prozent:
Diese Richtlinien sind bei der Erteilung von allge BF Steinfurt in Burgsteinfurt, Land
meinen, unbefristeten Erlaubnissen bei Überschreitun BG Bundesgrenzschutz (Anl. IV)
gen der höchstzulässigen Abmessungen und Gewichte BGD Berchtesgaden
um nicht mehr als 10 Prozent (Abs. 1 Nr. 1 Buchst, b (Land, Anl. 11, Gruppe Ib,
Satz 2 AV zu § 5 StVO) nicht anzuwenden. Außenstelle BGD in Bad Reichenhall,
(VkBl 1968 S. 516) Anl. 11, Gruppe la)
BH Bühl Baden, Land
Nr. 320 Kraftfahrzeug-Kennzeichen; BI Bielefeld
hier: Unterscheidungszeichen der Verwal (Stadt, Anl. 11, Gruppe 11
tungsbezirke und Fahrzeugerkennungs- Land, Anl. 11, Gruppe 1 und lila)
nummern BID Biedenkopf, Land
Bonn, den 3. Oktober 1968 BIN Bingen Rhein, Land
StV 2 Nr. 2236 Va/68 BIR Birkenfeld Nahe
Die der Zulassungsstelle München, Stadt, und der Zu (Stadt Idar-Oberstein
lassungsstelle Neuwied, Land, zugeteilten Fahrzeuger^ Anl. 11, Gruppe la
kennungsnummern sind aufgebraucht. Es wurden daher Land Anl. 11, Gruppe Ib) **)
folgende Fahrzeugerkennungsnummern freigegeben: BIT Bitburg Bz. Trier, Land
a) für München, Stadt, Gruppe III b der Anlage 11 zur BK Backnang, Land
StVZO (AA 1000 bis ZZ 9999) BKS Bernkastel in Bernkastel-Kues, Land
b) für Neuwied, Land, Gruppe 11 der Anlage 11 zur StVZO
(AA 100 bis ZZ 999). BL Baiingen Württemberg, Land
Nachstehend gebe ich eine Aufstellung der Unter BLB Wittgenstein in Berleburg, Land
scheidungszeichen der Verwaltungsbezirke und der zuge BM Bergheim Erft, Land
teilten Fahrzeugerkennungsnummern bekannt, in der die BN Bonn
seit der Veröffentlichung im Jahre 1961 eingetretenen (Stadt, Anl. 11, Gruppe 1 u. lila
Veränderungen berücksichtigt sind. Land, Anl. 11, Gruppe 11)
Der Bundesminister für Verkehr BO Bochum, Stadt
Im Auftrag BOG Bogen, Land '
Dr. Linder BOH Bocholt, Stadt
Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke *) BOR Borken Westfalen, Land
(Stand 1. Oktober 1968) BOT Bottrop, Stadt
A Augsburg BP Deutsche Bundespost (Anl. IV)
(Stadt, Anl. 11, Gruppe 11 BR Bruchsal, Land
Land, Anl. 11, Gruppe 1) BRA Wesermarsch in Brake Unterweser, Land
AA Aalen Württemberg, Land BRl Brilon, Land
AB Aschaffenburg BRK Brückenau, Land
(Stadt, Anl. 11, Gruppe 1 BRL Blankenburg in Braunlage Harz, Land
Land, Anl. 11, Gruppe 11) BRV Bremervörde, Land
AG Aachen BS Braunschweig
(Stadt, Anl. 11, Gruppe 1 (Stadt, Anl. 11, Gruppe 11
Land, Anl. 11, Gruppe II) Land, Anl. 11, Gruppe 1)
AH Ahaus, Land *) a) Ortsnamen in halbfetter Schrift bezeichnen den Sitz der
AIB Bad Aibling, Land Zulassungsstelle,
b) Bei Zulassungsstellen der Stadt- und Landkreise mit
AIC Aichach, Land gleichen Unterscheidungszeichen für den Verwaltungs
AK Altenkirchen Westerwald, Land bezirk wird die Reihenfolge der Kennzeichenausgabe
durch die angegebene Gruppe des Schemas in Anlage II
AL Altena Westfalen, Land bestimmt.
ALF Alfeld Leine, Land •*) VkBl 1961 S. 218