VkBl Nr. 20 1968

Verkehrsblatt Nr. 20 1968

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Verkehrsblalt
Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
                                                               (VkBI)


                                            INHALTSVERZEICHNIS




                                                       Amtlidier Teil



    Nr.       Dat.                VkBI 1968              Seite       Nr.       Dat.              VkBI 1968                Seite
   Straßenverkehr                                                    Seeverkehr
   315 18, 10. 1968 Yerordnung zur Änderungr der                     328 27. 9. 1968 Sdiiffahrtpolizeiliche Anordnung
          Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung         . . . 510           über die Errichtung einer Signalstelle bei
   316 3. 10. 1968 Verordnung über die Tarifkoröimis-                      Stadersand                                    . 528
          sionen und ihre beratenden Ausschüsse für                  329 2. 10. 1968 Zweite Verordnung zur Änderung
          den Güterkraftverkehr;                                         der Allgemeinen Lotsordnung                  528
          hier: Aufforderung zur Einreichung von Vor                 330 3. 10. 1968 Schiffahrtpolizeilidie Anordnung
          sehlägen für die Berufung eines Nachfolgers                      für die Schiffahrt auf der Weser über den
          für ein verstorbenes Mitglied               515
                                                                           Umsdilag explosionsgefährlicher Güter auf
   317 24. 9. 1968 Bichtlinien für die Prüfung von                         den Liegeplätzen bei Bremerhaven . . . . 529
          Fahrzeugteilen;                                            331   4. 10. 1968 Strom- und schiffahrtpolizeiliche
       ^ hier: Anwendung von DIN-Blättern, die Teil
          der Prüfrichtlinien sind                           515           Anordnung über die Verlegung der Grenzen
                                                                           von Freiburg-Beede                            530
   318 9. 10. 1968 Bichtlinien für die Prüfung von
          Fahrzeugteilen;    -                                       Luftfahrt
          hier: Biditlinien für die Prüfung von zusätz               332 4. 10. 1968 Sonderlandeplatz Mosenberg bei
       lichen Warnleuditen nach § 53a Abs. 3 StVZO 515                     Homberg/Bez. Kassel                              530
   319 9. 10. 1968 Zusatzriditlinien zur Allgemeinen                 333 4. 10. 1968 Bekanntmachung zum Abkommen
       Verwaltungsvorschrift zu § 5 StVO (Schwer-                        vom 1. Oktober 1959 zwischen der Begierung
       und Großraumverkehr)                          516                 der Bundesrepublik Deutsdiland und der Be
   320 3. 10. 1968 Kraftfahrzeug-Kennzeichen;                            gierung der Vereinigten Staaten von Amerika
       hier: Unterscheidungszeichen der Verwal                           über die Durchführung des Flugsidierungs-
       tungsbezirke und Fahrzeugerkennungsnum                            kontrolldienstes bei der Flugsicherungskon
          mern . . .•                                        518           trollstelle Birkenfeld im Luftraum über 20 000
   321 1. 10. 1968 Bescheinigung für besondere Beför                       Fuß                                              530
       derungsmittel zur Beförderung leidit verderb                  Aufgebote
       licher Lebensmittel auf dem Landweg;                          333a 31. 10. 1968 Aufbietung verlorener Kraftfahr
          hier: Mitführen einer „behördlichen Beschei
          nigung" im grenzüberschreitenden       Verkehr                  zeug-(Anhänger-)Briefe
          nach Frankreich                                    523     333b 31. 10. 1968 Aufbietung verlorener Führer
                                                                           scheine
   Binnenschiffahrt                                                  333c 31. 10. 1968 Aufbietung von verlorenen Kraft
   322 23. 9. 1968 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung                      fahrzeug-(Anhänger-)scheinen und Bescheini
          über das Verhalten bei der Einfahrt in die                      gungen über die Zuteilung amtlicher Kenn
       Schleuse am Main und Main-Donau-Kanal . 524                        zeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge 540a—540tt
   323 3. 10. 1968 Verordnung Nr. 20/68 über die
       Festsetzung von Entgelten für Verkehrslei
       stungen der Binnenschiffahrt vom 17. Septem
          ber 1968
          (FB Nr. 9/68 Fraditenausschuß Dortmund)
          (FD Nr. 3/68 Frachtenaussdiuß Hamburg)                                     Nichtamtlicher Teil
          (FF Nr. 4/68 Fraditenausschuß für den Tank
       schiffsverkehr)                                       524
   324 11. 10. 1968 Festlegung der örtlichen Zustän
       digkeitsbezirke der Wasser- und Schiffahrts                   Zeitschriftenschau
       direktionen für die Wahrnehmung ihrer Auf
          gaben auf Grund des Gesetzes über den                            Übersicht                                        531
          gewerblichen Binnensdiiffsverkehr . . . . 525                    Auslese                                          533
   325 25. 9. 1968          Ungültigkeitserklärung   eines
          Sdiifferpatents                                    528     BUcherschau
   326 30. 9. 1968          Ungültigkeitserklärung   eines                 Neuerscheinungen                                 537
          Schifferpatents                                    528           Buchbesprechung                                  538
   327 11. 10. 1968 Erhebung von Abgaben für das
       Befahren des Teltowkanals in Berlin (West) 528                Rechtsprechung                                         538


   22. Jahrgang                          Ausgegeben zu BonUr am 31. Oktober 1968                                      Heft 20




Verlagspostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sich lediglich an die liefernden Postämter wenden.
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Heft 20.— 1Ö68                                             510                                  VkBl Amtlicher Teil




                                             AMTLICHER TEIL
                                                                      (5) Wamblinkahlagen an Fahrzeugen, für die sie
  Straßenverkehr                                                    nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften
                                                                    des Absatzes 4 entsprechen."
Nr. 315   Verordnung zur Änderung der Straßen
                                                               5. § 54 wird wie folgt geändert:
          verkehrs-Zulassungs-Ordnung
                                                                  a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
                            Bonn, den 18. Oktober 1968
                            StV 7 — 8128 A/68                             „(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen
                                                                        mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Diese
  Nachstehend gebe ich bekannt:
                                                                        müssen so angebracht und beschaffen sein, daß
1. Die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-                     die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung
   Zulassungs-Ordnung vom 14. Oktober 1968 (Bundes-                     unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnis
   gesetzbl. I S. 1093),                                                sen von anderen Verkehrsteilnehmern für die ihre
2. Die Begründung zu dieser Verordnung.                                 Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahr
                         Der Bundesminister für Verkehr                 genommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger
                                      Im Auftrag                        brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange
                                      Pukall                        .   sie Warnblinklicht abstrahlen."

                   Verordnung                                       b) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
zur Änderung der Straßenverkehrs-Culassungs-Ordnung                     „2. an der Rückseite
                 Vom 14. Oktober 1968                                      Blinkleuchten für gelbes Licht,".
  Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes           6. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
                                                                    a) Die Übergangsvorschrift zu § 35 erhält folgende
                        Artikel 1                                      Fassung:
  Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas                     „§ 35 (Motorleistung)
sung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bun-
desgesetzbl. I S. 897), zuletzt geändert durch die Verord               gilt wie folgt:
nung vom 8. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 36Q), wird                   Erforderlich ist eine Motorleistung von mindestens
wie folgt geändert:                                                     1. 3 PS je Tonne bei Zugmaschinen, die vom
                                                                           1. Januar 1971 ab erstmals in den Verkehr kom
1. § 35 erhält folgende Fassung:
                                                                           men, sowie bei Zugmaschinenzügen, wenn das
                           „§35                                            ziehende Fahrzeug von diesem Tage ab erst
                      Motorleistung                                        mals in den Verkehr kommt; bei anderen Zug
     Bei Lastkraftwagen und Kraftomnibussen, bei Sattel                    maschinen und Zugmaschinenzügen von einem
   kraftfahrzeugen zur Güter- oder Personenbeförderung                     durch den Bundesminister für Verkehr zu be
   sowie bei Lastkraftwagen- und Kraftomnibuszügen                         stimmenden Tage ab,
   muß eine Motorleistung von mindestens 8 PS, bei                      2. 6 PS je Tonne bei Kraftfahrzeugen, die vor dem
   Zugmaschinen und Zugmaschinenzügen — ausgenom                           1. Januar 1971 erstmals in den Verkehr gekom
   men für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke —                        men sind, sowie bei Sattelkraftfahrzeugen und
   von mindestens 3 PS je Tonne des zulässigen Gesamt                      Zügen, wenn das ziehende Fahrzeug vor diesem
   gewichts des Kraftfahrzeugs und der jeweiligen An                       Tage erstmals in den Verkehr gekommen ist,
   hängelast vorhanden sein; das gilt nicht für die mit                    jedoch genügt bei Sattelkraftfahrzeugen und
   elektrischer Energie angetriebenen Fahrzeuge sowie
                                                                           Zügen mit einem Gesamtgewicht von mehr als
   für Kraftfahrzeuge — auch mit Anhänger — mit einer
                                                                           32 t eine Motorleistung von
   durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
   von nicht mehr als 20 km/h."                                            a) 5 PS je Tonne, wenn das ziehende Fahrzeug
                                                                              vor dem 1. Jaiiuar 1966 erstmals in den Ver
2. § 47 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                                kehr gekommen ist,
     „Kraftfahrzeuge mit Ottomotor müssen hinsichtlich                     b) 5,5 PS je Tonne, wenn das ziehende Fahr
   des Gehalts an Kohlenmonoxyd im Abgas bei Leerlauf                         zeug in der Zeit vom 1. Januar 1966 bis zum
   den Vorschriften der Anlage XI, hinsichtlich der Kur                       31. Dezember 1968 erstmals in den Verkehr
   belgehäuseentlüftung den Vorschriften der Anlage XII                       gekommen ist,
   und hinsichtlich des AbgasVerhaltens bei den ver                     3. 8 PS je Tonne bei Kraftfahrzeugen, die vom
   schiedenen   Betriebszuständen   den   Vorschriften   der
                                                                           1. Januar 1971      ab   erstmals   in   den Verkehr
   Anlage XIII genügen."                                                   kommen, sowie bei Sattelkraftfahrzeugen und
3. An § 53 Abs. 2 letzter Satz wird nach einem Strich                      Zügen, wenn das ziehende Fahrzeug von diesem
   punkt folgender Halbsatz angefügt:                                      Tage ab erstmals in den Verkehr kommt,
     „bei gleichzeitigem Bremsen und Einschalten des                       jedoch genügt bei Sattelkraftfahrzeugen und
   Warnblinklichts (§ 53 a Abs. 4) übernimmt das Warn                      Zügen mit einem Gesamtgewicht von mehr als
   blinklicht zugleich die Funktion des Bremslichts."                      28,5 t eine Motorleistung von 6 PS je Tonne,
                                                                           wenn das ziehende Fahrzeug in der Zeit vom
4. § 53 a Abs. 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5                       1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1971 erst
   ersetzt:
                                                                           mals in den Verkehr kommt."
      „(4) Mehrspurige Fahrzeuge, die mit Fahrtrichtungs
   anzeigern ausgerüstet sein müssen, müssen zusätz                 b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 1
   lich eine Warnblinkanlage haben. Sie muß wie folgt                  Satz 2 und Anlage XII (Kurbelgehäuseentlüftung)
   beschaffen sein:                                                     wird eingefügt:
   1. Für die Schaltung muß im Kraftfahrzeug ein be                     „§ 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage Xlir(Abgase bei
      sonderer Schalter vorhanden sein.                                 verschiedenen Betriebszuständen)
   2. Nach dem Einschalten müssen alle am Fahrzeug                      treten am 1. Oktober 1970 in Kraft, jedoch nur für
      oder Zug vorhandenen Blinkleuchten gleichzeitig                   Fahrzeuge, die auf Grund einer Allgemeinen Be
      mit einer Frequenz von 90 ± 30 Perioden in der                    triebserlaubnis von diesem Tage ab erstmals in
      Minute gelbes Blinklicht abstrahlen.                              den Verkehr kommen."

   3. Dem Fahrzeugführer muß durch eine auffällige                  c) Nach der Übergangsvorschrift zu § 53 a Abs. 2 wird
      Kontrolleuchte für rotes Licht angezeigt werden,                 eingefügt:
      daß das Warnblinklicht eingeschaltet ist.                        „§ 53 a Abs 4 (Warnblinkanlage)
2

VkBl Amtlicher Teil                                                511                                              Heft 20         1968



          tritt in Kraft am 1. Januar 1970 für erstmals in            bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
          den Verkehr kommende Fahrzeuge,                             50 km/h, Personenkraftwagen mit einem Hubraum von
          für andere Fahrzeuge nach Bestimmung durch den              nicht mehr als 250 cm^ sowie andere Kraftfahrzeuge mit
          Bündesminister für Verkehr.                                 einem Hubraum von nicht mehr als 800 cm®.
          § 53 a Abs. 5 (Warnblinkanlagen an Fahrzeugen,              (2) Prüfverfahren
                          für die sie nicht vorgeschrieben sind)
                                                                      Geprüft wird auf einem Fahrleistungs-Prüfstand. Das
          Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1969 mit              Belastungsprogramm wird hierbei viermal unmittelbar
          einer Warnblinkanlage ausgerüstet worden sind,              nacheinander durchlaufen, wobei die gesamte Abgas
          darf das Warnblinklicht auch durch vorhandene
                                                                      menge in Beuteln gesammelt wird. Die durch den Aus
          Blinkleuchten für rotes Lidit abgestrahlt werden,           puff ausgestoßenen Mengen an Kohlenmonoxyd und
          wie sie bisher nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b           Kohlenwasserstoffen sowie der Kraftstoffverbrauch wer
          in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezem              den in Gramm ermittelt.
          ber 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897) zulässig wa
          ren^ jedoch, nur bis zu öinem vom Bundesminister            (3) Grenzwerte
          für Verkehr zu bestimmenden Tage.
                                                                      Die je Prüfung ermittelten Mengen an Kohlenmonoxyd
          Solange an Fahrzeugen noch Blinkleuchten für                und Kohlenwasserstoffen werden auf den Kraftstoffver
          rotes Licht zulässig und vorhanden sind, darf das           brauch bezogen. Sie dürfen je 100 g Kraftstoffverbrauch
          Warnblinklicht an der Rückseite durch zwei zusätz           höchstens betragen*
          lich angebrachte Leuchten für gelbes Licht abge
          strahlt werden. Statt einer Warnblinkanlage dürfen
                                                                                                          Kohlen           Kohlen
          Fahrzeuge, die vor deni 1. Januar 1969 erstmals
          in den Verkehr gekommen sind, Springlicht im                                                    monoxyd        wasserstoffe
          Sinne des § 53 a Abs. 2 in der Fassung der Bekannt                                              (g/Test)        (g/Test)
          machung vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I
          5. 897) haben, jedoch nur bis zu einem vom Bundes           bei der Prüfung zur Ertei
          minister für Verkehr zu bestimmenden Tage. Das              lung einer Allgemeinen
          Springlicht darf schon vor dem Anhalten des Fahr            Betriebserlaubnis                      25                1,5
          zeugs einschaltbar sein, jedoch muß dem Fahr
          zeugführer durch eine auffällige Kontrolleuchte für         bei der Nachprüfung der
          rotes Licht angezeigt werden, daß das Springlicht           laufenden Fertigung                    35                2,0
          eingeschaltet ist.^'
   d) Die Übergangsvorschrift zu § 54 Abs. 3 (zulässige               (4) Prüfbedingungen für das Fahrzeug
      Fahrtrichtungsanzeiger) erhält folgende Fassung:
      „§54 Abs. 3 (Blinkleuchten für rotes Licht)                     1. Für die Messung ist ein einheitlicher Kraftstoff mit
                                                                         folgenden Eigenschaften zu verwenden:
       Statt der in § 54 Abs. 3 Nr. 2 aufgeführten Blink
       leuchten für gelbes Licht dürfen an den vor dem                    Oktanzahl                  ROZ                             100
          1. Januar 1970 in den Verkehr kommenden Fahr
      zeugen Blinkleuchten für rotes Licht angebracht                 Tetraaethylblei            g Blei/Liter                        0,84
       sein, wie sie bisher nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 Buch
      stabe b in der Fassung der Bekanntmachung vom                   Siedeverlauf:
      6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897) zu                  Siedebeginn                   29,5 —    35,0 o C
      lässig waren."
                                                                              10 Vo                .49,0 —    54,5 °C
7. Nach Anlage XII wird die Anlage XIII in der aus dem
                                                                              50 o/o                96,0 — 110,0 ° C
   Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Fassung
   angefügt.                                                                  90 o/o               149,0 — 182,0 ° C
                                 Artikel 2                            Siedeende                              213,0 ° C
  § 2 der Dreizehnten Verordnung über Ausnahmen von                   Schwefel (Gewichtsprozente) ^ 0,1
den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord
nung vom 27. Juli 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 456) wird                Dampfdruck hach Reid 0,61 — 0,65 kg/cm®
aufgehoben.
                                                                      Zusammensetzung               der      Koh lenwasser-
                                 Artikel 3
                                                                      Stoffe in o/o:
  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I                            Olefine                 max     10
S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes zur Siche                          Aromaten                max     40
rung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (Bun
desgesetzbl. I S. 832) und mit Artikel 9 des Zweiten                              Paraffine                       Rest
Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. No
vember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 921) auch im Land                  2. Zur Ermittlung des Prüfgewichts ist vom Leergewicht
Berlin.                                                                 das Gewicht der halben Tankfüllung abzuziehen, bei
                             Artikel 4                                  Personenkraftwagen und Krafträdern sind dann 120 kg,
  Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung                    bei anderen Kraftfahrzeugen 45 kg hinzuzurechnen.
in Kraft.
                                                                     (5) Prüfeinrichtungen und ihre Genauigkeit
Bonn, den 14. Oktober 1968
                                 Der Bundesminister für Verkehr
                                                                      1. Die Schwungmassen-Äquivalente des Fahrleistungs-
                                        Georg    Leber                    PrüfStandes einschließlich der Rollen müssen mit einer
                                                                          Genauigkeit angegeben sein, die bei einer mit Rollen
                                 Anhang                                   umfangsgeschwindigkeit bewegten Masse ± 20 kg
zu der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-                       entspricht. Fehlergrenze für die Anzeige der Rollen-
Zulassungs-Ordnung                                                        umfangs-Geschwindigkeit: bis. 10 km/h ± 2 km/h;
                                                                          darüber ± 1 km/h.
                                                    Anlage XIII
                                             (§ 47 Abs. 1 Satz 2)    2. Für die Bestimmung des Kohlenmonoxyds müssen
                                                                        nicht-dispersive Infrarot-Absorptions-Geräte, für die
      Prüfung der Abgase von Kraftfahrzeugen mit                          Bestimmung der Kohlenwasserstoffe mit Hexan sen-
     Ottomotor bei verschiedenen Betriebszuständen
                                                                          sibilisierte nicht-dispersive Infrarot-Absorptions-Ge
(1) Anwendungsbereidi                                                     räte verwendet werden.
Diese Anlage gilt für Kraftfahrzeuge mit Ottomotor. Aus                   Fehlergrenze: ± 3 o/o vom Sollwert (ohne Berücksich
genommen sind Fahrzeuge mit einer durch die Bauart                                      tigung der Kalibriergase).
3

Heft 20 — 1968                                                        512                                  VkBl Amtlicher Teil



3. Die Kalibriergase dürfen nidit mehr als ± 2®/o vom
                                                                                                                              Sum    Stellung
     Sollwert abweichen. Zur Verdünnung muß Stickstoff                                                 Geschwindig- Dauer     men       des
      verwendet werden.                                                     Nr.      Betriebszustand       keit
                                                                                                                              zeit    Schalt
                                                                                                          km/h        s         s    getriebes
4.    Temperatürmeßgeräte
      Fehlergrenze: ± 2° C.
                                                                            3 konstante
5.    Druckmeßgeräte
                                                                              Geschwindigkeit .             15            8    23       1
      Fehlergrenzen:
      bei Unterdruck in der Ansaugleitung: ± 5 Torr                         4 Verzögerung . . . .       15 bis 10         2    25       1
      beim atmosphärischen Druck: ± 1 Torr                                  5 Verzögerung —
      bei sonstigen Drücken: ± 0,5 Torr.                                          Motor
6.    Gasmengenmeßgeräte
                                                                                  ausgekuppelt . .      10 bis    0       3    28     Kl
      Fehlergrenze: ± 2 ®/o vom Sollwert.
                                                                            6 Leerlauf                                21       49       L
7.    Kraftstoffverbrauchsmeßgeräte
      Der Kraftstoffverbrauch wird durch Wägen in Gramm                     7 Beschleunigung .           0 bis 15         5    54       1
      je Prüfung bestimmt.                                                  8 Schaltvorgang . .                           2    56
      Fehlergrenze: ± 1 ®/o vom Sollwert.                                   9 Beschleunigung .          15 bis 32         5    61       2
(6) Vorbereitung der Prüfung                                                10 konstante
1. Der Fahrleistungs-Prüfstand ist" so einzustellen, daß                          Geschwindigkeit           32        24       85       2
   seine Leistungsaufnahme bei einer Rollenumfangs-
   Geschwindigkeit Von 50 km/h dem Betrieb des Fahr                         11 Verzögenmg . . .         32 bis 10         8    93       2

      zeugs in der Ebene bei einer konstanten Geschwindig                   12 Verzögerung —
   keit von 50 km/h entspricht. Hierfür ist der Unter                             Motor
   druck hinter der Drosselklappe zugrunde zu legen.                              ausgekuppelt           10 bis   0       3    96     K2
2. Für die Zuordnung der Schwungmassen des Fahrlei-
                                                                            13 Leerlauf                               21       117      L
      stungs-Prüfstands zum Prüfgewicht gilt nachstehende
      Tabelle:                                                              14 Beschleunigung .          0 bis 15         5    122      1

                                              Schwungmassen-                15 Schaltvorgang . .                          2    124
                   Prüfgewicht
                  des Fahrzeugs                   Äquivalente               16 Beschleunigung .          15 bis 35        9    133      2

                                                                            17 Schaltvorgang . .                          2    135
          ,(kg)                   (kg)                  (kg)
                                                                            18 Beschleunigung .         35 bis 50         8    143      3
                              £ 750                      680
                                                                            19 konstante
         >   750              ^ 850                      800                      Geschwindigkeit           50        12       155      3

         >   850              ^1020                       910               20 Verzögerung . . .        50 bis 35         8    163      3
         > 1 020              ^1250                  1 130                  21 konstante
         >1250                ^1470                  1360                         Geschwindigkeit           35        13       176      3

         > 1 470              ^1700                  1590                   22 Schaltvorgang . .                          2    178

         >1700                ^1930                  1810                   23 Verzögerung . . .         32 bis 10        7    185      2

         > 1 930              ^ 2 150                2040                   24 Verzögerung —
         > 2 150                                     2 270                        Motor
                                                                                  ausgekuppelt . .       10 bis   0       3    188    K2
3. Das Fahrzeug soll vor der Prüfung eine Temperatur                        25 Leerlauf                                   7    195      L
      zwischen 15 und 30      C haben; dies gilt als erfüllt,
      wenn Kühlwasser- und öltemperatur des Motors in                       Erläuterungen:
   diesem Bereich liegen.
                                                                            L: Leerlauf, kein Gang eingelegt; 5 Sekunden vor Beginn
4. Bei einem Rollendurchmesser von weniger als 50 cm                        der Beschleunigung ist jedoch stets der Anfahrgang ein
      ist der Luftdruck in den Reifen der Antriebsräder auf                 zulegen.
      das 1,3- bis l,5fache des vom - Fahrzeughersteller für
      das Prüfgewicht empfohlenen Luftdrucks zu erhöhen.                    Kl, K2: Getriebe im 1. oder 2. Gang, Motor ausgekuppelt.
                                                                            Wenn das Fahrzeug die Geschwindigkeit von 15 km/h im
5. Während der Prüfung mit 50 km/h Gleichfahrt darf                         1. Gang nicht erreichen kann, ist der nächsthöhere Gang
   bei der Gasentnahme der Gegendruck 55 Torr nicht                         einzulegen. Bei halbautomatischen und automatischen
      überschreiten.                                                        Getrieben ist sinngemäß wie bei einer Stadtfahrt zu ver
6. Der Werkstoff des Beutels darf den Gehalt der Abgase                     fahren, wobei die Anweisungen des Herstellers zu
      an Kohlenmonoxyd und Kohlenwasserstoffen nicht                        beachten sind.
      nennenswert beeinflussen. Das gilt als erfüllt, wenn
      der Kohlenwasserstoffverlust — bezogen auf den                        (8) Durchführung der Prüfung
      Gehalt an Kohlenwasserstoffen, mit dem der Beutel                     1. Die Temperatur des Prüfraums muß zwischen 15 und
      gefüllt wurde — in 20 Minuten kleiner als 2 ®/o ist.                     30 ° C liegen.
(7) Belastungsprogramm                                                      2. Die Eintrittstemperatur des Abgases in den Beutel
                                                                               muß mindestens 20 ° C betragen.
Das Belastungsprogramm entspricht in seiner statistischen
Verteilung der Betriebszustände der mittleren Stadtfahrt                    3. Während der Prüfung darf die zulässige Motortempe
                                                                                  ratur nicht überschritten werden.
in europäischen Großstädten.
                                                                            4. Die Umfangsgeschwindigkeit einer angetriebenen
                                                  Sum      Stellung            Prüfstandsrolle ist in Abhängigkeit von der Zeit wäh
                            Geschwindig- Dauer    men           des            rend der Prüfung aufzuzeichnen. Diese Fahrvorgänge
 Nr.      Betriebszustand       keit                        Schalt
                               km/h       s
                                                   zeit
                                                           getriebes
                                                                               dürfen vom Diagramm nach Absatz 7 in der Fahr
                                                    s
                                                                               geschwindigkeit um 1 km/h und in der Zeit um 0,5 s
                                                                               (geometrische Addition) abweichen.
     1 Leerlauf    ... .                    11     11           L
                                                                            5. Vor Beginn der Messung muß das Fahrzeug 40 s im
     2 Beschleunigung         0 bis 15        4     15          1                 Leerlauf betrieben werden.
4

VkBl Amtlicher Teil                                        StZ                                            Heft 20 — 1968


6. Wird eine handbetätigte Starthilfe benutzt, soll sie so          Die Heraufsetzung der Mindestmotorleistung von
   schnell wie zweckmäßig ausgeschaltet werden. Der               6 PS auf 8 PS je Tonne soll dazu beitragen, den
   Zeitpunkt des Ausschaltens ist im Prüfbericht anzu             Verkehrsfluß weiter zu verbessern und die Leistungs
   geben.     i                                                   fähigkeit von Kreuzungen und Einmündungen, beson
7. Kann eine Beschleunigung nicht in der vorgesehenen             ders bei Ampelregelung mit kurzen Grünphasen, zu
   Zeitspanne durchgeführt werden, so ist die Dauer der           erhöhen. Diesem Ziel dient auch die Forderung nach
   nächsten Schaltpause und — erforderlichenfalls — des           einer Mindestmotorleistung von 3 PS je Tonne für
   folgenden Betriebszustands konstanter Geschwindig              Straßenzugmaschinen. Für Kraftfahrzeuge mit einer
   keit entsprechend zu kürzen.                                   durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
8. Bei den Verzögerungen ist der Fuß vom Fahrpedal                von nicht mehr als 20 km/h soll § 35 StVZO nicht
   zu nehmen. Um die Verzögerung zu erreichen, kann               gelten. Bei solchen Fahrzeugen ist auch bisher schon
   die Bremse des Fahrzeugs benutzt werden. Ist die               auf die Anwendung des § 35 im Wege von Aus
                                                                  nahmen verzichtet worden. So ist z. B. das Kraftfahrt-
   Verzögerung ohne Benutzung der Bremse bereits
                                                                  Bundesamt mit Erlaß vom 1. Juli 1958 — StV 7 —
   größer, so ist der folgende Betriebszustand entspre
   chend zu verlängern.                                           4073 V/58 — ermächtigt worden, im Wege von Aus
                                                                  nahmen für die mit Elektrokarren vergleichbaren
(9) Bestimmungen der Mengen an Kohlenmonoxyd und                  Lastkraftwagen mit einer durch die Bauart bestimm
   Kohlenwasserstoffen                                            ten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h
1. Mit der Analyse des gesammelten Abgases soll bald              (Transportkarren) Abweichungen von § 35 StVZO zu
   möglichst, jedoch nicht später als 20 Minuten nach Be          genehmigen.
   ginn der Füllung des Beutels begonnen werden.                    Statt der Forderung nach einer bestimmten Mindest
2. Die mittlere Abgastemperatur (t^j) ist das arith              motorleistung wäreij auch andere Wege zur Erreichung
   metische Mittel der am Beginn und gegen Ende der              des angestrebten Ziels denkbar. Es könnte z. B. gefor
   Entleerung des Beutels am Gasmengenmeßgerät ge                dert werden, daß bestimmte Steigungen mit einer
   messenen Temperaturen.                                        vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit befahren
                                                                 oder daß bestimmte Geschwindigkeiten in der Ebene
3. Der mittlere Druck (p^j) der Abgase am Gasmengen              innerhalb einer vorgeschriebenen Zeit erreicht werden
   meßgerät ist das arithmetische Mittel zwischen dem            müssen. Die Erfüllimg solcher Forderungen wäre je
   Druck zu Beginn und gegen Ende der Entleerung des             doch schwer nachprüfbar, schon deshalb, weil geeig
   Beutels.                                                      nete Prüfstrecken und objektive Vergleichsbedingun
4. Das Volumen (V^ in m^) setzt sich aus dem gemesse             gen nur selten zu schaffen sind.
   nen Volumen bei der Entleerung und — gegebenen                   Mit dem Problem der Mindestmotorleistung hat
   falls —^ dem zur Analyse entnommenen Volumen zu               sich schon vor längerer Zeit auch die Europäische
   sammen.                                                       Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) befaßt. So ist
5. Das Volumen des trockenen Abgases (V^) ist nach der           in dem Dokument CS/SR (62) 13 vom 29. Oktober 1962
                                                                 u. a. folgendes ausgeführt:
   Formel:
                                                                    „Es    wäre    wünschenswert,     das   zugelassene
   V   = V
                   273              ■Ph                             Höchstgewicht des Fahrzeugs und seines etwaigen
                273 + t„          760                               Anhängers nach seiner Stärke zu begrenzen. Es ist
                                                                    allerdings schwierig, sich auf eine einheitliche Zahl
   zu errechnen; dabei ist Pjj der Sättigungsdruck in               auf internationaler Ebene zu einigen. Was für die
   Torr für Luft bei der Temperatur tj^^,                           deutschen Autobahnen angemessen ist, dürfte für
                                                                    ein so flaches Land wie Holland übertrieben sein.
6. Das Gewicht der ausgestoßenen Mengen an Kohlen                   Es wäre eine Lösung, es jedem Lande anheimzu
   monoxyd und Kohlenwasserstoffen ist aus den                      stellen, die ihm angemessen erscheinende Zahl
   Analysenwerten und dem Volumen des trockenen                     festzulegen. Aber man sollte sich international auf
   Abgases zu errechnen. Dabei ist für die Dichte von               eine vernünftige Begrenzung, z. B. 6 oder 7 PS je
   Kohlenmonoxyd 1,25 kg/m® und von Kohlenwasser                    Tonne, einigen. Länder, die für den nationalen
   stoffen 3,84 kg/m® einzusetzen.                                  Bereich eine zum mindesten gleiche Zahl festge
                                                                    legt hätten, wären gehalten, im internationalen
                      Begründung                                    Verkehr die Lkw zuzulassen, welche die inter
            zu der Verordnung zur Änderung                          nationale Begrenzung beachten. Es wäre ihnen
        der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                      aber   unbenommen,     den      fremden   Fahrzeugen,
Zu Artikel 1:
                                                                    welche diese Zahl nicht beachten, die Genehmi
                                                                    gung zu versagen, bei voller Belastung internatio
1. Zu § 35                                                          nale Transporte auf ihrem Gjäbiet auszuführen."
      Nach den in der Bundesrepublik Deutschland vor               Dementsprechend ist in dem Entwurf eines neuen
   liegenden Erfahrungen ist die Forderung nach einer            Weltabkommens      über   den      Straßenverkehr    vom
 . bestimmten Mindestmotorleistung — besonders bei               3. August 1967 (Dokument E/CONF. 56/1) in Anlage 1
   schweren Nutzkraftfahrzeugen — eine straßenver                Absatz 1 vorgesehen, daß keine Vertragspartei im
  kehrstechnische Notwendigkeit. Solche Forderungen              internationalen Verkehr auf ihrem Gebiet Kraftfahr
  dienen der Verbesserung des Verkehrsflusses durch              zeuge oder Einheiten miteinander verbundener Fahr
  erhöhtes Beschleunigungsvermögen beim Anfahren                 zeuge zuzulassen braucht, „deren Verhältnis zwischen
  und beim Überholen sowie durch größere Geschwin                dem Gesamtgewicht der Einheit und der Leistung der
  digkeit an Steigungen. Bei dem wachsenden Verkehr              Antriebsmaschine die in ihrer nationalen Gesetzge
  häufen sich die Fälle, in denen zu langsam fahrende            bung für die auf ihrem Gebiet zugelassenen Fahr
  schwere Lastkraftwagen — besonders mit Anhängern               zeuge festgesetzten Grenzen" nicht einhält.
  — die Verkehrsabwicklung hemmen und einen langen
  Rückstau hervorrufen, obgleich die Leistungsfähigkeit           Im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa
  der Straße bei weitem noch nicht ihre Grenze erreicht          — Binnenverkehrsausschuß — Arbeitsgruppe Kraft
  hat. Abhilfe durch straßenbauliche Maßnahmen in                fahrzeugtechnik — sind Arbeiten für die Festlegung
  der Form von Verbreiterungen oder Umgehungen                   einer Mindestmotorleistung auch in anderen Ländern
  wäre mit außerordentlichen Kosten verbunden.                   aufgenommen worden.
    Nach § 35 in der Fassung vom 21. März 1956 (Bun-         2. Zu § 47 und Anlage XIII
  desgesetzbl. IS. 127) mußte eine spezifische Motornenn           Der Deutsche Bundestag hat in seiner 159. Sitzung
  leistung von mindestens 6 PS je Tonne des zulässigen           am 27. Januar 1965 einen Antrag des Ausschusses für
  Gesamtgewichts verfügbar sein, um auf Steigungen               Gesundheitswesen (Drucks. IV/2942) angenommen, in
  von 6®/o eine Geschwindigkeit von mindestens 15                dem die Bundesregierung u. a. aufgefordert wird,
  km/h aufrechterhalten zu können.                               geeignete Maßnahmen zur Klarstellung und Erläute-
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Heft 20 — 1968                                           514                               VkBl    Am 11 i c h 8 r   Te i 1



  rung des in § 47 StVZO verwendeten Begriffs „jewei               Da das Bedürfnis immer stärker geworden ist, Fahr
  ligen Stand der Technik" zu treffen, damit die Luft            zeuge nach dem Anhalten oder Liegenbleiben unver- ,
  verunreinigung durch Kraftfahrzeuge verringert wird.           züglich zu sichern und insbesondere die Zeit zwischen
                                                                 dem Anhalten und dem Aufstellen von Warndrei
    Die Emission von Kohlenmonoxyd und Kohlenwas
                                                                 ecken   und   Warnleuchten zu überbrücken, werden            ,
  serstoffen durch Kraftfahrzeugmotoren kann bei
                                                                 nunmehr für alle mehrspurigen Fahrzeuge, die
  Anwendung der neuesten technischen Erkenntnisse
                                                                 mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen,
  gesenkt werden. Geeignete Mittel hierzu sind sowohl            Warnblinkanlagen vorgeschrieben. Der Unterschied in
  Verbesserungen am Motor, die eine günstigere Ver               der Auffälligkeit zwischen dem abwechselnd rechts
  brennung bewirken, als auch Geräte zur nachträg                und links aufleuchtenden Springlicht und dem gleich
  lichen Entgiftung der im Motor entstandenen Abgase.            zeitig rechts und links aufleuchtenden Warnblinklicht
    Das in Anlage XIII festgelegte Prüfverfahren ent             ist zwar bei direktem Sehen in Entfernungen von 50
  spricht einer statistisch ermittelten durchschnittlichen       bis 100 m nicht grojS. Das gleichzeitige Aufleuchten
  Fahrt in einer deutschen Großstadt. Das Ergebnis die           hat aber Vorteile bei peripherem Sehen und in grö
  ser Prüfung gibt damit das tatsächliche Abgasverhalten         ßerer Entfernung. Außerdem werden die Hell-Dunkel-
  des geprüften Fahrzeugs im Stadtverkehr wieder.                Zeiten in voll befriedigender Weise eingehalten (bestes
    Bei der Festlegung des Prüfverfahrens und cier               Verhältnis 1:1). Hinzu kommt, daß der schaltungstech
  Grenzwerte wurden die Ergebnisse der internatio                nische Aufwand geringer ist.
  nalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Abgasbe                Absatz 5
  kämpfung berücksichtigt, soweit sie gegenwärtig über
  sehbar sind. Die Grenzwerte kommen etwa den An                   Es ist aus Gründen der Verkehrssicherheit notwen
  forderungen an deutsche Kraftfahrzeuge beim Export             dig, daß Warnblinkanlagen an Fahrzeugen, für die sie
  nach den Vereinigten Staaten vön Amerika gleich.               nicht vorgeschrieben sind, genau so beschaffen sind
    Für die Prüfung nach Anlage XIII sind besondere              wie die Warnblinkanlagen nach Absatz 4.
  Prüfeinrichtungen erforderlich. Die für die Durchfüh         5. Zu § 54
   rung der Prüfung Verantwortlichen müssen über be
   sondere Sachkenntnis auf dem Gebiet der Kraftfahr             a) Absatz 1
  zeugabgase verfügen; auch muß die Prüfung einheit                  S. lfd. Nr. 3 (zu § 53 Abs. 2 letzter Satz).
  lich vorgenommen werden, um eine ausreichende                  b) Absatz 3 Nr. 2
   Vergleichsfähigkeit der Ergebnisse zu sichern.
                                                                    § 54 Abs. 3 Nr. 2 gestattete bisher für die Fahr
     Nach § 20 Abs. 2 kann das Kraftfahrt-Bundesamt                 zeugrückseite auch Blinkleuchten für rotes Licht.
   bei der Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaub               Blinkleuchten für rotes Licht werden untersagt im
   nis einen amtlich anerkannten Sachverständigen für               Hinblick auf die Empfehlung der Wirtschaftskom
   den Kraftfahrzeugverkehr oder eine andere Stelle mit              mission für Europa — Binnenverkehrsausschuß —
 , der Begutachtung beauftragen. Es ist dadurch eine                 Unterausschuß Straßenverkehr, in möglichst naher
   Beschränkung auf eine Prüfstelle mit entsprechenden              Zukunft nur noch Fahrtrichtungsanzeiger für gelbes
   Voraussetzungen in personeller und prüftechnischer               Licht zuzulassen (s. Absatz 43 Nr. 2 des Dokuments
   Hinsicht möglich; darüber hinaus können an zentraler              W/TRANS/SCl/238/Rey. 3 vom 6. März 1967).
   Stelle und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten die
   zum weiteren Ausbau des Prüfsystems notwendigen             6. Zu § 72 Abs. 2
   Erfahrungen gesammelt werden. Es ist vorgesehen,
   zunächst die Abgasprüfstelle beim Technischen Über               Die Fristen sind entsprechend den z. Z. überseh
   wachungsverein Essen mit der Durchführung des Prüf             baren Möglichkeiten zur Durchführung der Vorschrif
   verfahrens nach Anlage XIII zu beauftragen.                    ten festgelegt worden.
3. Zu § 53 Abs. 2 letzter Satz                                      Die bisherigen Erleichterungen von § 35 für be
     Die Anfügung an § 53 Abs. 2 steht im Zusammen                stimmte Fahrzeuge mit regelmäßigem Standort im
   hang mit der Einführung von Warnblinkanlagen                   Saarland sind in die Ubergangsvorschrift zu § 35
   (§ 53a Abs. 4) und nimmt Rücksicht auf die Fahrzeuge,          nicht mehr aufgenommen worden, weil sie bereits mit
   bei denen die gleichen Leuchten oder Leuchtenkam-              Ablauf des Monats Juli 1968 gegenstandslos gewor
   mern — je nach Schaltung — Bremslicht und Blink                den sind.
   licht abstrahlen. Die Brems-Warnwirkung wird durch               Der nunmehr aufgehobene § 2 der 13. Ausnahme
   das Warnblinken hinreichend ersetzt. Das Warnblink             verordnung zur StVZO ^vom 271 Juli 1966 (Bundes
   licht hat auch gegenüber dem Fahrtrichtungsanzeiger            gesetzbl. I S. 456) enthielt keine Vorschriften über
   Vorrang.                                                       die Farbe des von den Blinkleuchten abgestrahlten
4. Zu § 53a                                                       Warriblinklichts. Soweit vor dem 1. Januar 1969 be
   Absatz 4                                                       reits Warnblinkanlagen unter Verwendung von Blink
     Durch die Verordnung zur Änderung der StVZO                  leuchten für rotes Licht eingebaut worden sind, blei
   vom 7. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 485) ist § 53a          ben sie nach der Ubergangsvorschrift in § 72 Abs. 2
   in die StVZO eingefügt worden, nach dessen Absatz 2            bis zu einem noch zu bestimmenden Tage weiter zuläs
   u. a. die Blinkleuchten an der Fahrzeugrückseite so            sig. Gleichzeitig wird durch die Ubergangsvorschrift des
   geschaltet sein durften, daß bei haltendem Fahrzeug            § 72 Abs. 2 zu § 53a Abs. 5 gestattet, daß bei Fahr
   abwechselnd an der linken und an der rechten Seite             zeugen, an denen noch Blinkleuchten für rotes Licht
   eine der beiden Leuchten aufleuchtet (Springlicht). In         zulässig sind, das Warnblinklicht an der Rückseite
   der amtlichen Begründung zu dieser Vorschrift (VkBl.           durch zwei zusätzlich angebrachte Blinkleuchten für
   1960 Heft 18 S. 454, 470) ist u. a. folgendes ausge            gelbes Licht abgestrahlt wird.
   führt:                                                           Springlicht nach § 53a Abs. 2 in der Fassung vom
      „Durch Absatz 2 wird das sog. ,Springlicht' zuge            7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 485) durfte während
      lassen, das einen hohen Auffälligkeitswert hat und          der Fahrt nicht einschaltbar sein. Eine entsprechende
       geeignet erscheint, den zahlreichen folgenschwe            Vorschrift besteht hinsichtlich des Warnblinklichts
      rem Unfällen durch Auffahren auf haltende Fahr              nicht. Die Einschaltbarkeit des Warnblinklichts schon
       zeuge entgegenzuwirken. Um weitere Erfahrungen             vor dem Anhalten des Fahrzeugs hat den Vorteil, daß
      zu sammeln, ist die Verwendung vorerst nur ge               Fahrzeugführer, die eine zum Anhalten zwingende
      stattet, nicht vorgeschrieben worden."                      Gefahrenstelle erkennen, nachfolgende Fahrzeugführer
     Inzwischen ist durch § 2 der 13. Ausnahmeverord              unverzüglich durch Einschalten des Warnblinklichts
    nung zur StVZO vom 27. Juli 1966 (Bundesgesetzbl. I           warnen körinen. Nunmehr darf nach der Ubergangs
   S. 456) auch die Verwendung von Warnblinkanlagen               vorschrift des § 72 Abs. 2 zu § 53a Abs. 5 unter den
   gestattet worden, bei denen alle am Fahrzeug oder              Voraussetzungen des § 53a Abs. 4 Nr. 3 StVZO (Kon
   Zug vorhandenen Blinkleuchten gleichzeitig auf                 trolleuchte) auch das Springlicht schon vor dem An
    leuchten.                                                     halten des Fahrzeugs einschaltbar sein.
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VfcB 1 Amtlicher Teil                                       515                                          Heft 20 — 1968


2^u Artikel 2                                                      b) in Absatz 4 Nr. 3 die Worte „Ausgabe Februar
  § 2 der Dreizehnten Ausnahmeverordnung zur StVZO                    1960" und „Ausgabe Oktober 1956",
ist durch die jetzigen Absätze 4 und 5 des § 53a gegen             c) in Absatz 4 Nr. 4
standslos geworden.                                                   die Worte „Ausgabe September 1956",
Zu Artikel 3                                                       d) in Absatz 5 Nr. 1
   Die Verordnung soll auch im Land Berlin gelten; Ar                 die Worte „Ausgabe Januar 1960" und „Ausgabe
tikel 3 enthält deshalb die übliche Berlin-Klausel.                   August 1962",
Zu Artikel 4                                                       e) in Absatz 6 Nr. 1
  Die Verordnung kann sofort in Kraft treten. Die not                 die Worte „Ausgabe Januar 1960" und „Ausgabe
wendigen Übergangsregelungen schafft Artikel 1 Nr. 6.                 August 1962".
(VkBl 1968 S. 510)                                            3. In Nummer 32 — Heizungen — werden in Absatz 6
                                                                 die Worte „(Norm-Entwurf DIN 3356)" gestrichen.
Nr. 316 Verordnung über die Tarifkommissionen                                             Der Bundesminister für Verkehr
            und ihre beratenden Ausschüssie für den                                                 Im Auftrag
            Güterkraftverkehr;                                                                     Dr. Linder
            hier: Aufforderung zur Einreichung von            (VkBl 1968 S. 515)
            Vorschlägen für die Berufung eines Nach           Nr. 318 Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeug
            folgers für ein verstorbenes Mitglied                         teilen;
                                 Bonn, den 3. Oktober 1968                hier: Richtlinien für die Prüfung von zu
                                     - StV 1 - 73 B/68 -                  sätzlichen Warnleuchten nach § 53a Abs.3
  Herr Georg-Ludwig Bauer, ordentliches Mitglied der                      StVZO
Tarifkommission des Speditionsnahverkehrs, ist ver                                             Bonn, den 9. Oktober 1968
storben.                                                                                       StV 7 — 8234 U/68
  Ich fordere hiermit nach § 4 Abs. 3 der Verordnung über      In die Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeugteilen
die Tarifkommissionen und ihre beratenden Ausschüsse          vom 25. Januar 1965 — StV 7 — 8005 B/65 — (VkBl 1965
für den Güterkraftverkehr vom 11. Oktober 1961 (Bundes        S. 64—101) wird nach Nummer 23 folgende Nummer 23a
anzeiger Nr. 201 vom 18. Oktober 1961) auf, mir Vor           eingefügt:
schläge für die Berufung eines Nachfolgers bis zum            23a. Zusätzliche Warnleuchten nach § 53a Abs. 3 StVZO
30. November 1968 einzureichen.                                 (1) Als Warnleuchten nach § 53a Abs. 3 StVZO sind
                         Der Bundesminister für Verkehr       zulässig:
                                     Im Auftrag               Gruppe A
                                   ,Dr. Linder                Warnleuchten, bei denen die Glühlampen periodisch ein-
(VkBl 1968 S. 515)                                            und ausgeschaltet werden,
Nr. 317 Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeug              Gruppe B
            teilen;                                           Warnleuchten mit ständig brennender Glühlampe, jedoch
            hier; Anwendung von DIN-Blättern, die             umlaufendem Lichtbündel.
            Teil der Prüfrichtlinien sind                         Innerhalb der Gruppen A und B wird unterschieden
                                                              zwischen
                             Bonn, den 24. September 1968
                             StV 7 - 8010 SL/68               1. abnehmbaren Warnleuchten, die nur im Bedarfsfall
 In den Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeugteilen           innen oder außen am Fahrzeug befestigt werden, und
vom 25. Januar 1965 (VkBl 1965 Heft 3 S. 64) mit späteren     2. im Fahrzeug fest anzubringenden Warnleuchten.
Änderungen wird auf eine Reihe von DIN-Blättern Bezug           (2) Die Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrah
genommen. Bei einem Teil der DIN-Blätter ist eine be          len; bei den Leuchten der Gruppe B wird durch um
stimmte Ausgabe genannt; im übrigen gelten z. Z. nach         laufende Lichtbündel rundum der Eindruck des Blinkens
Nummer 2 Abs. 3 der Richtlinien die am Tage der Be            beim Beobachter erzeugt. Die Vorrichtungen zur Erzeu
kanntgabe der Richtlinien (das war der 15. Februar 1965)      gung des Blinklichts und notwendige Verbindungsleitun
gültigen DIN-Blätter. Da diese Regelung nicht voll be         gen zum Anschließen an den im oder am Fahrzeug fest
friedigt hat, ist mit dem Deutschen Normenausschuß ein        installierten   Anschluß    müssen fester Bestandteil der
Verfahren vereinbart worden, das im Rahmen der Bauart         Leuchten sein. Die Leitungen müssen Litzenleitungen
prüfung in den in Betracht kommenden Fällen die               sein und einen Querschnitt von mindesten 1 mm^ Cu
Anwendung der jeweils neuesten Ausgabe der DIN-               haben. Der Hersteller bestimmt im Rahmen der genann
Blätter gestattet. Dementsprechend werden die Richtlinien     ten Gruppen die Verwendungsart und legt bei den erst
für die Prüfung von Fahrzeugteilen wie folgt geändert:        bei Bedarf anzubringenden Leuchten mit dem Antrag eine
1. In Nummer 2 — Allgemeine Bedingungen — erhält              einfache und sinnfällige Bedienungsanweisung für die
   Absatz 3 folgende Fassung:                                 richtige Einstellung und Bedienung vor.
   „(3) Die in diesen Richtlinien genannten DIN-Blätter         (3) Vor der Prüfung der Warnleuchten werden die not
   werden der Bauartprüfung wie folgt zugrunde gelegt:        wendigen Verbindungsleitungen durch einen Leitungs
                                                              ersatzwiderstand von 100 mQ ersetzt, über den die Leuch
   1. in der jeweils neuesten Ausgabe, wenn diese den         ten mit der zugeordneten Nennspannung — am Eingang
      Vermerk trägt                                           des Ersatzwiderstands gemessen — betrieben werden.
      „Herausgegeben im Einvernehmen mit dem Bundes           Es werden Prüflampen mit einer Nennspannung verwen
     minister für Verkehr",                                   det, die sich abweichend von Nummer 3 Abs. 3 aus der
  2. — wenn ein solcher Vermerk fehlt — in der                Bauart der Leuchte ergibt. Die Leistungsaufnahme der
     Ausgabe, die                                             Prüflampe darf bei der für die Lampenart geltenden Prüf
      a) am 15. Februar 1965 gültig war, oder                 spannung (vergl. Nummer 22 Abs. 8) um nicht mehr als
                                                              ± 5 ®/o vom Sollwert abweichen.
      b) in den Richtlinien neben der DIN-Blatt-Nummer
           angegeben ist."                                        (4) Unter den Bedingungen des Absatzes 3 muß bei
                                                             "Zimmertemperatur (23 ° ± 5 ° C) die Blinkfrequenz „n" in
2. In Nummer 25 — Sicherheitsglas — werden jeweils            einem Bereich von 90 ± 30 Impulsen je Minute liegen.
   die Angaben über die Ausgabe der DIN-Blätter ge            Die elektrische Einschaltdauer je Blinkperiode muß bei
  strichen, und zwar                                          Leuchten der Gruppe A mindestens 250 ms und darf höch
  a) in Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe b                            stens 60 ®/o der Zeitdauer einer Blinkperiode betragen.
     die Worte „Ausgabe November 1957", „Ausgabe              Bei Leuchten der Gruppe B wird die Hellzeit „tj^" zur
     Januar 1960", und „Ausgäbe August 1962",                 Bewertung herangezogen als die Zeitspanne, während
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Heft 20 — 1968                                              516                                 VkBl Amtlicher Teil



 der die Lichtstärke des Impulses größer ist als 10 ®/o          n ist die Anzahl der Blinkimpulse je Minute und
 der maximalen Lichtstärke des Impulses. Die Hellzeit darf                       t^+ SOO
 80 ®/o der Zeitdauer einer Blinkperiode nicht über
                                                                         P =       400
 schreiten. Die Bedingungen dieses Absatzes gelten auch
 noch   nach   einem   ununterbrochenen     Blinkbetrieb   von
 30 Stunden bei Nennspannimg.                                    mit der Hellzeit tj^ in Millisekunden. Für n und p werden
   (5) Für Wamleuchten der Gruppe A (Glühlampe perio             jeweils die Mittelwerte zwischen den Werten zu Beginn
 disch geschaltet) ist die Glühlampe RL 21 Watt DIN ^2601        und nach dem 30stündigen Dauerbetrieb aus den Prü
 Bl. 6 zu verwenden. Zur Bestimmung der Lichtverteilung          fungen nach Absatz 4 eingesetzt.
 dieser Leuchten wird die Glühlampe ersatzweise auf                Bei fest anzubringenden Leuchten wird vom Hersteller
 Dauerlicht geschaltet und in Abweichung von Nummer 3            durch An- oder Einbauanweisungen die relative Lage der
 Abs. 2 Satz 3 mit der Spannung betrieben, die sich bei          Leuchten zur Fahrbahnebene festgelegt. Die Anbringungs
 den Prüfungen nach Absatz 4 an der Lampe als Mittel             art muß sicherstellen, daß die geometrische Sichtbarkeit
 wert zwischen den Werten zu Beginn und nach dem 30-             nach hinten beiderseits der Signalrichtung innerhalb des
 stündigen Dauerbetrieb eingestellt hatte.                         Winkelbereichs von ±10° vertikal und ± 45° horizontal
   Die gemessenen lichttechnischen Werte sind auf den            gegeben ist. Die photometrischen Bedingungen brauchen
 Mindestlichtstrom zu beziehen, der für die vorgeschrie          bei diesen Leuchten nur bis zu Vertikalwinkeln von
 bene Lampe gilt. Dazu werden die Meßwerte im Ver                ± 10° und parallel zur Fahrbahnebene nur bis zu ± 45°
 hältnis des Mindestlichtstroms zum tatsächlichen Licht          beiderseits der Signalrichtimg eingehalten zu werden.
 strom der Prüflampe bei der für diesen Lampentyp fest           Eine vollständige Abdeckung der Ausstrahlung nach vorn
 gelegten Prüfspannung umgerechnet. Die so errechnete            ist zulässig.
 Lichtstärke muß innerhalb eines vertikalen und horizon            (7) Bei allen abnehmbaren Warnleuchten ist nachzu
 talen Winkelbereichs von je ± 10° zur Signalrichtung            weisen, daß sie bei Bedarf innen oder außen am Fahr
 mindestens 100 cd betragen und bei Vertikalwinkeln bis          zeug in einfacher Weise vorschriftsmäßig angebracht wer
 zu ± 20° noch folgende Werte erreichen:                         den können. Notwendige Befestigungsvorrichtungen sind
          innerhalb eines Horizontalwinkels von                  vorzulegen und müssen so beschaffen sein, daß bei der
                                                                   vorgesehenen Anbringungsart, die an der Leuchte mar
                                                                   kierte Signalrichtung immer parallel zur Fahrbahnebene
                        20°           45°
                                                                   und in dieser Parallelebene in jeder gewünschten Rich
                                                                   tung eingestellt werden kann. Bei jeder Einstellung der
                 beiderseits der Signalrichtung                    Leuchte darf sich bei einem parallel zur Fahrbahn aus
                   eine Lichtstärke (cd) von                       beliebigen Richtungen wirkenden Luftstrom mit einem
                                                                   Staudruck von 21 kg/m^ (etwa Windstärke 9) die Lage
                        25                                         der Normalrichtung in keiner Richtung um mehr als 5°
                                                                   verändern. Für Saug- oder Magnet-Haftvorrichtungen
                                                                   wird bei diesen Versuchen als Befestigungsgrundlage ein
   Bei fest anzubringenden Leuchten wird vom Hersteller            1 mm starkes Stahlblech mit einer glatten Spritzlack
 durch An- oder Einbauanweisungen die relative Lage der            schicht verwendet. Die Forderungen gelten sowohl bei
 Leuchten zur Signalrichtung festgelegt. Bei abnehmbaren           Anwendung einer ebenen als auch einer gewölbten
 Leuchten muß die Signalrichtung an der Leuchte sinn               Fläche mit einem Krümmungsradius von 2 m.
 fällig, deutlich sichtbar und dauerhaft angegeben werden?
 sie stellt mit Bezug auf Nummer 3 Abs. 5 unter Ersatz               (8) Der Zusammenbau von abnehmbaren Warnleuchten
 der Fahrzeuglängsachse die Richtung dar, in der den               mit anderen Leuchten (z. B. Reparaturleuchten) ist zu
 Umständen nach gewarnt werden muß. Auf diese Kenn                 lässig, wenn sie eine Vorrichtung haben, die beim Ein
 zeichnung kann nur verzichtet werden, wenn die Licht              schalten der Warnleuchten das Brennen der zusätzlichen
 stärke der Leuchte innerhalb des vertikalen öffnimgs-             Leuchte verhindert.
 winkes von ± 10° rundum in jeder Richtung mindestens                (9) Außer der Leistungsangabe der zu verwendenden
 den Wert von 100 cd und ebenso innerhalb des vertika              Glühlampe ist bei abnehmbaren Warnleuchten von außen
 len öffnungsWinkels von ± 20° mindestens den Wert                 am Gehäuse lesbar und dauerhaft anzugeben:
 von 25 cd erreicht.
                                                                   1. die Nennspannung, für die die Leuchte gebaut ist,
   (6) Für Wamleuchten der Gmppe B (umlaufende Licht                  und
 bündel) können geeignete Glühlampen aus den nach
 Nummer 22 Abs. 2 zulässigen Lampen ausgewählt wer                 2. einie sinnfällige Bedienungsanweisung für die richtige
 den unter Einschluß der Glühlampe E 25 W DIN 72 601                  Einstellung und Befestigung der Leuchte.
 Bl. 3. Die Leistungsaufnahme bei Prüfspannung darf je               (10) Für die Bauart und Prüfung aller hier beschrie
 doch 30 Watt nicht überschreiten. Zur Bewertung der               benen Warnleuchten gelten im übrigen die Nummern
 Wirksamkeit dieser Leuchten wird der zeitliche Mittel             2 bis 5.
 wert der Lichtstärke je Blinkperiode herangezogen. Die                                        Der Bundesminister für Verkehr
 Festlegung der hierfür erforderlichen Lampenspannung                                                   Im Auftrag
 sowie der Bezug der gemessenen Werte auf den für die                                                    Pukall
 betreffende Lampenart geltenden Mindestlichtstrom er              (VkB1 1968 S. 515)
 folgt nach den in Absatz 5 für die Leuchtengruppe A
. beschriebenen Regeln. Die so errechnete mittlere Licht           Nr. 319 Zusatzriditlinieii zur Allgemeinen Ver-
 stärke J muß rundum mindestens der Beziehung                              waltungsvorsdirift zu § 5 StVO (Schwer-
        T ^P•                   Candela                                        und Großraumverkehr)
 genügen? J^ist ein vom vertikalen Ausstrahlungswinkel                                            Bonn, den 9. Oktober 1968
                                                                                                  StV 2 Nr. 2017 Va/68 V
 abhängiger Lichtstärkewert und beträgt
                                                                     Nachstehend gebe ich die mit den obersten Landesbe
               innerhalb des Vertikalwinkels von                   hörden beratenen        „Zusatzrichtlinien zur Allgemeinen
                                                                   Verwaltungsvorschrift zu § 5 StVO" bekannt.
                        10°           20°                            Die Herren Verkehrsminister der Länder wurden gebe
                                                                   ten, die Richtlinien zum 1. 1. 1969 durch Erlaß verbindlich
                                                                   einzuführen.
        beiderseits der zur Fahrbahn parallelen Ebene
            durch den Leuchtkörper der Glühlampe                     Verkehrspolitisches Ziel dieser Richtlinien ist es, die
                                                                   Verwaltungspraxis bei der Erlaubniserteilung zu verein
                       0,2 cd         0,05 cd                      heitlichen, den größten Teil der Schwer- und Großraum
                                                                   transporte im Femverkehr von der Straße auf die Schiene
8

VkBl Amtlicher Teil                                         517                                             Heft 20 — 1968


zu verlagern und die verbleibenden Transporte so zu len                    aa) Deutscher Binnenverkehr:
ken, daß Störungen des Gesamtverkehrs möglichst ver
mieden werden.                                                Art der       nur Schienenverkehr     gebrochener Verkehr
  Idi verweise auf die Verkehrsblatt-Verlautbarung 1967       Sendung      (Bahnhof—^Bahnhof        Schiene — Straße
Seite 2.                                                                    oder                   (Haus-Haus-Verkehr)
                                                                            Gleisanschluß—
  Richtlinien für die Erteilung von Ausnahmegenehmigun                      Gleisanschluß)
gen für überlange, überbreite und überstehende Ladun
gen (§ 19 StVO) sind in Vorbereitung und werden in
Kürze im Verkehrsblatt veröffentlicht.                        1. Regelsendung:                      bis 40 t Stückgewicht
                                                              bis 3,15 m Breite,                    2 Werktage
                           Der Bundesminister für Verkehr
                                                              bis 4,65 m Höhe
                                    In Vertretung             über Schienenober
                                                                                          3Std
                                    Wittrock
                                                              kante,                               über 401 Stückgewicht
   Ergänzungsriditlinien zur Allgemeinen Verwaltungs          bis 65 t Stücfcgewicht               5 Werktage
vorschrift zu § 5 StVO (Sdiwer- und Großraumverkehr)
  Neben der AV zu § 5 StVO (Bundesanzeiger 1956               2. Außergewöhnliche
Nr. 68, Verkehrsblatt 1956 S. 476) sind bei der Durch            Sendung:
führung des Erlaubnisverfahrens für den Schwer- und           a) bis 4,20 m Breite,
Großraumverkehr folgende Vorschriften zu beachten:                bis 4,80 m Höhe
                                                                  über Schienen
                                                                                         4 Werk     5 Werktage
I. Antragsfrist:                                                                          tage
                                                                  oberkante,
    Anträge auf Erteilimg von Erlaubnissen für Schwer-            bis 200 t Stückge
    und Großraumtransporte sind in der Regel minde                wicht
    stens zwei Wochen "sA)rher bei der nach § 47 Abs. 2 b
    StVO zuständigen Straßenverkehrsbehörde einzurei          b) bei über a) hinaus
    chen. Wird die Antragsfrist nicht eingehalten und             gehenden Abmes
    die Durchführung des Transports auf der Straße                sungen und Stück
    damit begründet, daß die Beförderung eilbedürftig             gewichten, die
    ist und geeigneter Eisenbahn- oder Schiffstransport                                   bis 14 Werktage
                                                                  Veränderungen an
    raum nicht mehr rechtzeitig zur Verfügung gestellt            Bahnanlagen usw.
    werden kann, so ist dem Antrag nur dann näherzu               erfordern
    treten, wenn nachgewiesen wird, daß sich der Beför
    derungsfall für alle Beteiligten (Verlader und Trans      Bei gebrochener Beförderung bleibt der Umschlag auf
    portunternehmen) unerwartet und kurzfristig ergeben       dem Versand- bzw. Empfangsbahnhof, unbeschadet der
    hat.
                                                              etwaigen Durchführung auch des Vor- oder Nachlaufs
                                                              durch die Eisenbahn, grundsätzlich Sache des Absenders
II. Prüfung der Beförderungsmöglichkeit auf dem Schie         bzw. des Empfängers.
    nenweg:                                                                bb) Internationaler Verkehr:
    Erlaubnisse dürfen nur für Güter erteilt werden, die                   Auskünfte über internationale Transporte kön
    nicht wenigstens zum größten Teil der Strecke auf                     nen erst nach vorheriger fernschriftlicher An
    dem Schienenweg befördert werden können oder                          frage bei den am Leitungsweg beteiligten aus
    deren Beförderung auf der Schiene wegen bedeu                         ländischen Eisenbahnverwaltungen erteilt wer
    tender Mehrkosten, die z. B. auch insbesondere we                     den.
    gen der Eilbedürftigkeit entstehen könnten, unzumut           3. Einleitung des Anhörverfahrens:
    bar ist. Bei Prüfung dieser Voraussetzungen ist fol                Fehlt bei der Antragstellung eine nach Nummer 1
    gendes zu beachten:                                                oder 2 erforderliche Bescheinigung, ist das nach
    1. Bescheinigung über die Beförderungskosten auf                   Absatz 1 Nr. 4 AV zu § 5 StVO vorgeschriebene
       der Straße:                                                     Anhörverfahren nur dann vorsorglich einzuleiten,
       Bei Beantragung einer Erlaubnis zur Beförderung                 wenn der Antragsteller dies ausdrücklich wünscht
       von Gütern über eine Straßenentfernung von                      und sich bereit erklärt, die Kosten auch bei Ableh
       mehr als 100 km sind die Beförderungskosten auf                 nung des Antrages zu übernehmen. Wird nach
       der Straße wie folgt nachzuweisen:                              vorsorglicher Einleitung des Anhörverfahrens die
                                                                       Erteilung einer Erlaubnis abgelehnt, sind die am
       a) Im gewerblichen Verkehr ist eine Bescheini                   Anhörverfahren beteiligten Behörden erforderli
          gung des Frachtführers bzw. Spediteurs über                  chenfalls unverzüglich zu unterrichten.
          die tarifmäßigen Beförderungsentgelte und die           4. Kostenvergleiche:
           Entgelte für zusätzliche Leistungen vorzulegen.             Bei dem vorgeschriebenen Kostenvergleich (Schie
           Auf § 22 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz                    ne-Straße) sind zu den Beförderungskosten auf
           (GüKG) wird verwiesen.                                      der Straße (Abschnitt II Nr. 1) die Gebühren für
       b) Im Werkverkehr^ sind die für den Transport                   die Erlaubniserteilung und die Polizeibegleitung
           entstehenden Kosten nachzuweisen. Wird der                  hinzuzurechnen. Bei Beurteilung der Unzumutbar
           Nachweis nicht erbracht, kann das tarifmäßige               keit ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die ent
           Beförderungsentgelt zuzüglich der Entgelte für              stehenden Mehrkosten sind mit dem Wert des
           zusätzliche Leistungen als Richtwert herange                Beförderungsgutes zu vergleichen und Erlaubnisse
           zogen werden.                                               nur dann zu erteilen, wenn die Mehrkosten in
   2. Bescheinigung über die Beförderungsmöglichkeit                   einem offensichtlichen Mißverhältnis zum Wert
       auf dem Schienenweg:                                           des Gutes stehen. Erforderlichenfalls ist die Vor
                                                                      lage von Rechnungen zu verlangen.
       a) Bei Beantragung einer Erlaubnis zur Beförde         III. Festlegung des Fahrtweges:
          rung von Gütern über eine Straßenentfernung             1. Grundsätze:
          von mehr als 100 km hat der Antragstellei^                   Der Fahrtweg ist festzulegen. Dabei müssen sämt
           außerdem eine Bescheinigung der für den Ver                 liche Möglichkeiten des gesamten Straßennetzes
           sandort zuständigen Güterabfertigung darüber                bedacht werden. Eine Beeinträchtigung des Ver
           vorzulegen, ob und gegebenenfalls innerhalb                 kehrsflusses in den Hauptverkehrszeiten muß
           welcher Fristen und unter welchen Gesamtko
                                                                       vermieden werden. Auch sollte der Fahrtweg so
          sten die Schienenbeförderung bzw. die gebro                  festgelegt werden, daß eine Verkehrsregelimg
          chene Beförderung Schiene - Straße möglich ist;              nicht erforderlich ist.
       b) Die Bundesbahn Güterabfertigungen sind ange             2. Benutzung bestimmter Straßen:
          wiesen, Güterwagen für diese Transporte be                 a) Bundesautobahnen:
          vorzugt zu stellen und für die Beantwortung                     aa) In den Zeiträumen von Donnerstag vor
          der Anfragen folgende Termine einzuhalten:                      Ostern bis Mittwoch nach Ostern und von
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Heft 20 — 1968                                              518                                    VkBl Amtlicher T^il


           Freitag vor Pfingsten bis Mittwoch nach Pfing          ALS        Alsfeld Oberhessen, Land
           sten j. J. dürfen Bundesautobahnen nicht be            ALZ        Alzenau Mainfranken, Land
           nutzt werden.
                                                                  AM        Amberg Oberpfalz
           bb) In der Hauptreisezeit (15. Juni — 15. Sep                    (Stadt, Anl. 11, Gruppe 1
           tember j. J.) ist die Benutzung der Bundes                       Land, Anl. 11, Gruppe 11)
           autobahnen in der Regel nur während der
                                                                  AN         Ansbach Mittelfranken
           Nachtstunden (22.00 — 6.00 Uhr) jeweils von
           Montag 22.00 Uhr bis Freitag 6.00 Uhr zulässig,                  (Stadt, Anl. 11, Gruppe 1
           cc) In der übrigen Zeit sind Transporte auf                      Land, Anl. 11, Gruppe 11)
           Bundesautobahnen in der Regel nur von Mon              Aö        Altötting, Land
           tag 12.00 Uhr bis Freitag 15.00 Uhr zuzulassen.        AR        Arnsberg Westfalen, Land
           Sperrungen ganzer Fahrbahnen sind nur in               ASD       Aschendorf-Hümmling in
           den Nachtstunden (22.00—6.00 Uhr) zulässig.                       Aschendorf Ems, Land
           Auf Bundesautobahnen mit sehr starkem Be
                                                                  AUR        Aurich, Land
           rufsverkehr im Einzugsbereich von Großstädten
           dürfen in der Zeit von 6.00—9.00 Uhr und               AW         Ahrweiler, Land
           von 16.00—19.00 Uhr Schwer- und Großraum               AZ         Alzey, Land
           transporte nicht verkehren,                            B          Berlin
        b) Bundes- und Landesstraßen:
           aa) Transporte auf Bundes- und Landesstraßen           BA        Bamberg
                                                                            (Stadt, Anl. 11, Gruppe 1
           sollen nur von Montag 12.00 Uhr bis. Freitag
                                                                            Land, Anl. 11, Gruppe 11)
           15.00 Uhr zugelassen werden. Sperrungen von
           Straßen sind auf die Nachtstunden (22.00—6.00          BAD       Baden-Baden, Stadt
           Uhr) zu beschränken.                                   BB        Böblingen Württemberg, Land
           bb) Straßen mit sehr starkem Berufsverkehr             BC        Biberach Riß, Land
           im Einzugsbereich von Großstädten und Orts             BGH       Buchen Odenwald, Land
           durchfahrten durch Großstädte sind in der Zeit         BD        Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung
           von 6.00—9.00 Uhr und von 16.00—19.00 Uhr                        (Anl. IV)
           für diese Transporte nicht zuzulassen.                 BE         Beckum Bz. Münster, Land
IV. Allgemeine unbefristete Erlaubnisse bei Überschrei            BEI        Beilngries, Land
     tungen um nicht mehr als 10 Prozent:
     Diese Richtlinien sind bei der Erteilung von allge           BF         Steinfurt in Burgsteinfurt, Land
     meinen, unbefristeten Erlaubnissen bei Überschreitun         BG         Bundesgrenzschutz (Anl. IV)
      gen der höchstzulässigen Abmessungen und Gewichte           BGD        Berchtesgaden
    um nicht mehr als 10 Prozent (Abs. 1 Nr. 1 Buchst, b                     (Land, Anl. 11, Gruppe Ib,
    Satz 2 AV zu § 5 StVO) nicht anzuwenden.                                 Außenstelle BGD in Bad Reichenhall,
(VkBl 1968 S. 516)                                                           Anl. 11, Gruppe la)
                                                                  BH         Bühl Baden, Land
Nr. 320 Kraftfahrzeug-Kennzeichen;                                BI         Bielefeld
            hier: Unterscheidungszeichen der Verwal                          (Stadt, Anl. 11, Gruppe 11
            tungsbezirke und Fahrzeugerkennungs-                             Land, Anl. 11, Gruppe 1 und lila)
            nummern                                               BID        Biedenkopf, Land
                               Bonn, den 3. Oktober 1968          BIN        Bingen Rhein, Land
                               StV 2 Nr. 2236 Va/68               BIR        Birkenfeld Nahe
  Die der Zulassungsstelle München, Stadt, und der Zu                        (Stadt Idar-Oberstein
lassungsstelle Neuwied, Land, zugeteilten Fahrzeuger^                        Anl. 11, Gruppe la
kennungsnummern sind aufgebraucht. Es wurden daher                           Land Anl. 11, Gruppe Ib) **)
folgende Fahrzeugerkennungsnummern freigegeben:                   BIT        Bitburg Bz. Trier, Land
a) für München, Stadt, Gruppe III b der Anlage 11 zur             BK         Backnang, Land
    StVZO (AA 1000 bis ZZ 9999)                                   BKS        Bernkastel in Bernkastel-Kues, Land
b) für Neuwied, Land, Gruppe 11 der Anlage 11 zur StVZO
    (AA 100 bis ZZ 999).                                          BL         Baiingen Württemberg, Land
  Nachstehend gebe ich eine Aufstellung der Unter                 BLB        Wittgenstein in Berleburg, Land
scheidungszeichen der Verwaltungsbezirke und der zuge             BM         Bergheim Erft, Land
teilten Fahrzeugerkennungsnummern bekannt, in der die             BN         Bonn
seit der Veröffentlichung im Jahre 1961 eingetretenen                        (Stadt, Anl. 11, Gruppe 1 u. lila
Veränderungen berücksichtigt sind.                                           Land, Anl. 11, Gruppe 11)
                            Der Bundesminister für Verkehr        BO         Bochum, Stadt
                                         Im Auftrag               BOG        Bogen, Land       '
                                        Dr. Linder                BOH        Bocholt, Stadt
      Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke *)            BOR        Borken Westfalen, Land
                    (Stand 1. Oktober 1968)                       BOT        Bottrop, Stadt
A          Augsburg                                               BP         Deutsche Bundespost (Anl. IV)
           (Stadt, Anl. 11, Gruppe 11                             BR         Bruchsal, Land
           Land, Anl. 11, Gruppe 1)                               BRA        Wesermarsch in Brake Unterweser, Land
AA         Aalen Württemberg, Land                                BRl        Brilon, Land
AB         Aschaffenburg                                          BRK        Brückenau, Land
           (Stadt, Anl. 11, Gruppe 1                              BRL        Blankenburg in Braunlage Harz, Land
           Land, Anl. 11, Gruppe 11)                              BRV        Bremervörde, Land
AG         Aachen                                                 BS         Braunschweig
           (Stadt, Anl. 11, Gruppe 1                                         (Stadt, Anl. 11, Gruppe 11
           Land, Anl. 11, Gruppe II)                                         Land, Anl. 11, Gruppe 1)
AH         Ahaus, Land                                            *) a) Ortsnamen in halbfetter Schrift bezeichnen den Sitz der
AIB        Bad Aibling, Land                                             Zulassungsstelle,
                                                                       b) Bei Zulassungsstellen der Stadt- und Landkreise mit
AIC        Aichach, Land                                                  gleichen Unterscheidungszeichen für den Verwaltungs
AK         Altenkirchen Westerwald, Land                                  bezirk wird die Reihenfolge der Kennzeichenausgabe
                                                                          durch die angegebene Gruppe des Schemas in Anlage II
AL         Altena Westfalen, Land                                        bestimmt.
ALF        Alfeld Leine, Land                                     •*)     VkBl 1961 S. 218
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