VkBl Nr. 16 2000

Verkehrsblatt Nr. 16 2000

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VkBl. Amtlicher Teil                                          483                                             Heft 16 – 2000

4.1.1   Sicherheitskennzeichnung nach DIN 30 710                    4.2.4.2 Messungen auf dem 3. Fahrstreifen
        Weiß-rot-weiße Sicherheitskennzeichnung an                          Messungen auf dem dritten von vier Fahrstreifen
        Front- und Heckecken mit einer Mindestbreite                        dürfen nur unter gleichzeitiger Sperrung des lin-
        von 141 mm und jeweils einer Gesamtlänge von                        ken Fahrstreifens durchgeführt werden. Die Sper-
        1128 mm (8 x 141 mm). Ausführung in retrore-                        rung und Absicherung hat durch ein Begleitfahr-
        flektierend Weiß und Rot, Folie Bauart Typ 2 nach                   zeug zu erfolgen. Die Blinkpfeile der beiden
        DIN 67 520, Teil 2.                                                 Fahrzeuge und die Zeichen 222 zeigen nach
        Alle messsystembedingten überstehenden Teile                        rechts.
        sind in gleicher Weise zu kennzeichnen.
4.1.2   Warneinrichtung                                             4.3      Weitere Hinweise
        Zwei Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rund-              • Bei Sichtbeeinträchtigungen durch Nebel, Regen oder
        umlicht gemäß § 52 Abs. 4 StVZO).                             Schneefall (Sichtweiten unter 250 m) oder bei Dunkel-
4.1.3   Zusatzausstattung                                             heit dürfen Messungen nicht durchgeführt werden. Sie
                                                                      sollen außerdem dann nicht durchgeführt werden,
        Kleiner gelber Blinkpfeil gemäß RSA, Bild A-6,
                                                                      wenn durch sie die Gefahr der Stauverursachung ent-
        Höhe der Unterkante mindestens 1,60 m, auf
                                                                      steht (z.B. auf stark belasteten Autobahnabschnitten
        dem Messfahrzeug oder an dessen Rückfront
                                                                      während der Verkehrsspitzenzeiten).
        Zeichen 222, Größe 2 nach Verkehrszeichenkata-
        log, in Standardstellungen fixierbar, Höhe der              • Aus Gründen der Kostenreduzierung kann das Begleit-
        Unterkante mindestens 0,6 m, an der Rückfront                 fahrzeug ebenfalls ein Messfahrzeug sein.
        des Messfahrzeugs.                                          • Falls mehrere Fahrzeuge zur Aufnahme der einzelnen
                                                                      Zustandsmerkmale erforderlich sind, haben zur Mini-
                                                                      mierung des Gefahrenpotentials die Fahrzeuge in Ko-
4.2     Sicherung der Messfahrten
                                                                      lonne zu fahren.
        Begleitfahrzeuge zur Absicherung sind wie Mess-
                                                                    • Bei schwierigen Strecken-/ Verkehrsverhältnissen (z. B.
        fahrzeuge auszustatten. Der Abstand eines Be-
                                                                      schwierige Topographie) kann im Bedarfsfall, sofern
        gleitfahrzeuges zum Messfahrzeug soll in der Re-
                                                                      keine anderen geeigneten zusätzlichen Sicherungs-
        gel 70-100 m betragen.
                                                                      maßnahmen zur Verfügung stehen, der Einsatz von Po-
4.2.1 Messungen auf dem rechten Fahrstreifen                          lizeifahrzeugen vorgesehen werden.
        Unabhängig von der Anzahl der Fahrstreifen der
        Fahrbahn ist bei Messungen auf dem rechten
        Fahrstreifen kein Begleitfahrzeug erforderlich. Der
        Blinkpfeil des Messfahrzeuges und Zeichen 222
        zeigen nach links.
4.2.2 Messungen auf dem linken Fahrstreifen
        Ebenfalls unabhängig von der Anzahl der Fahr-
        streifen der Fahrbahn wird bei Messungen auf
        dem linken Fahrstreifen kein Begleitfahrzeug ein-
        gesetzt. Der Blinkpfeil des Messfahrzeuges und
        Zeichen 222 zeigen nach rechts.
4.2.3 Messungen auf dem mittleren Fahrstreifen
         (Fahrbahnen mit 3 Fahrstreifen)
        Messungen auf dem mittleren von drei Fahrstrei-
        fen dürfen nur unter gleichzeitiger Sperrung des
        rechten Fahrstreifens durchgeführt werden. Die
        Sperrung und Absicherung hat durch ein Begleit-
        fahrzeug zu erfolgen. Die Blinkpfeile der beiden
        Fahrzeuge und die Zeichen 222 zeigen jeweils
        nach links.
4.2.4 Messungen auf Fahrbahnen mit mehr als
        3 Fahrstreifen
4.2.4.1 Messungen auf dem 2. Fahrstreifen
        Messungen auf dem zweiten von vier Fahrstreifen
        dürfen nur unter gleichzeitiger Sperrung des
        rechten Fahrstreifens durchgeführt werden. Die
        Sperrung und Absicherung hat durch ein Begleit-
        fahrzeug zu erfolgen. Die Blinkpfeile der beiden
        Fahrzeuge und die Zeichen 222 zeigen jeweils
        nach links.




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Heft 16 – 2000                    484                          VkBl. Amtlicher Teil




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VkBl. Amtlicher Teil                       485                       Heft 16 – 2000




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  Wasserstraßen                                                  •  Anlegung von Bedien- bzw. Betriebswegen
                                                                 •  Errichtung eines Dammes mit Wehrdurchlass
                                                                 •  Anpassung von Anlagen Dritter
Nr. 133 Planfeststellungsverfahren für den                       •  Ausgleichsmaßnahmen nach dem landschaftspflege-
        Neubau der Schleuse Storkow; Stor-                          rischen Begleitplan.
        kower Gewässer (SkG km 15,48)                            Der verfügende Teil des Beschlusses lautet auszugs-
                  Bekanntmachung                                 weise:
                                                                 Tenor: Der Plan der Bundesrepublik Deutschland (Was-
der Planfeststellung der Wasser- und Schifffahrtsdi-                    ser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes), ver-
rektion 0st vom 15.08.2000 - Az.: P/A4-143.3-Mär/18                     treten durch das Wasser- und Schifffahrtsamt Ber-
- für den Neubau der Schleuse Storkow; Storkower                        lin - nachfolgend Träger des Vorhabens (TdV)
 Gewässer (SkG km 15,48) sowie der dazugehören-                         genannt - für den Ersatzneubau der Schleuse
         den, festgestellten Planunterlagen.                            Storkow bei Storkower-Gewässer (SkG)-km
                                                                        15,48, wird gem. §19 des Bundeswasserstraßen-
                                                                        gesetzes in Verbindung mit § 74ff. des Verwal-
                            I.
                                                                        tungsverfahrensgesetzes und dem Verkehrswege-
Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost hat gemäß § 19                planungsbeschleunigungsgesetz mit den sich aus
des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in Verbin-                     diesem Beschluss ergebenden Änderungen, Er-
dung mit § 74 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes                     gänzungen, Auflagen, Anordnungen und Vorbe-
(VwVfG) den Planfeststellungsbeschluss erlassen.                        halten festgestellt. Dieser Planfeststellungsbe-
Das Vorhaben umfasst im wesentlichen folgende Maß-                      schluss ergeht im Einvernehmen mit dem Land
nahmen:                                                                 Brandenburg.
• Bau der neuen Schleuse ca. 150 m unterhalb des vor-            I.     Planfestgestellte Unterlagen:
   handenen Bauwerks und der Vorhäfen                                       Die festgestellten Pläne umfassen 9 Beilagen
• Teilweiser Rückbau der vorhandenen Schleuse                               sowie ein Hydrogeologisches Gutachten.




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Il.    Änderungen, Ergänzungen, Anordnungen und                              am Montag,         von 09.00 bis 12.00 Uhr und
       Auflagen:                                                                                       13.30 bis 15.30 Uhr
          Nach dem Erörterungstermin hat der TdV sei-                        am Dienstag,       von 09.00 bis 12.00 Uhr und
          ne Planung geändert. Dies betrifft u.a. die Fuß-                                             13.30 bis 18.00 Uhr
          gängerbrücke, den Fußweg, das Ein- und Aus-                        am Mittwoch,       von 09.00 bis 12.00 Uhr und
          laufbauwerk, die alte und die neue Schleuse                                                  13.30 bis 15.30 Uhr
          sowie den oberen Vorhafen. Weitere Änderun-
                                                                             am Donnerstag, von 09.00 bis 12.00 Uhr und
          gen ergaben sich aufgrund von Stellungnah-
                                                                                                       13.30 bis 16.00 Uhr
          men und Einwendungen. Der Beschluss ent-
          hält entsprechende Beschreibungen, Anord-                          und Freitag,      von 09.00 bis 11.00 Uhr
          nungen und Auflagen. Dazu gehören anlage-                          sowie in Ausnahmefällen nach tel.
          und betriebsbezogene Regelungen (u.a. zum                          Vereinbarung (Rufnr.: 033678-68441)
          Grundwasser und zu landschaftspflegerischen                     Es wird darauf hingewiesen, dass mit Ende der
          Begleitmaßnahmen), baubedingte (u.a. zum                        Auslegungsfrist der Planfeststellungsbeschluss
          Denkmalschutz und Baggergut) und sonstige                       gegenüber allen Betroffenen und Einwendungs-
          Regelungen.                                                     führern als zugestellt gilt (§ 74 Abs. 5 Satz 3
Ill.   Vorbehalte:                                                        VwVfG; s. auch unter lll.).
          Einer gesonderten Entscheidung vorbehalten               3.     Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlus-
          wurde die Ausgleichsmaßnahme zur Herstel-                       ses (verfügender Teil und Begründung, jedoch
          lung eines Otterpasses. Außerdem ergingen                       nicht der festgestellte Plan selbst) kann bis zum
          Vorbehalte für den Fall der Veränderung der                     Ablauf der Rechtsbehelfsfrist (s. unter lll.) von den
          tatsächlichen Verhältnisse und für schadenver-                  Betroffenen und von denjenigen, die rechtzeitig
          hütende Einrichtungen und Maßnahmen.                            Einwendungen erhoben haben, schriftlich bei der
IV.    Zurückweisungen:                                                   Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost, Postfach
                                                                          610377, 10926 Berlin, angefordert werden.
          Soweit den Einwendungen sowie Forderungen
          nicht durch die im Beschluss genannten An-
          ordnungen und Auflagen entsprochen wird                                               III.
          oder sie Gegenstand einer vorbehaltenen Ent-             Die Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses lautet:
          scheidung sind, werden sie zurückgewiesen.
          Die Einwendungen/Forderungen werden ein-                 Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb
          zeln aufgeführt.                                         eines Monats nach Zustellung Klage beim
V.     Hinweise:                                                                  Bundesverwaltungsgericht
                                                                               Hardenbergstr. 31, 10623 Berlin,
          Der Planfeststellungsbeschluss enthält Hin-
          weise zur Konzentrationswirkung nach § 75                erhoben werden.
          Abs. 1 VwVfG, auf die sofortige Vollziehbarkeit          Hinweise:
          gem. § 5 Abs. 2 Verkehrswegeplanungsbe-                  Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Ausle-
          schleunigungsgesetz sowie darauf, dass Ent-              gungsfrist. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der
          schädigungsansprüche gem. §75 Abs. 2                     Planfeststellungsbeschluss zugestellt wurde. Die Klage
          VwVfG aus Enteignung oder wegen nicht vor-               ist beim oben genannten Gericht schriftlich zu erheben.
          hersehbarer Auswirkungen nicht Gegenstand                Sie muss den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik
          des Verfahrens sind.                                     Deutschland) und den Gegenstand des Klagebegehrens
Vl.    Kostenentscheidung:                                         bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten.
          Die Kosten trägt der TdV. Eine Gebühr bleibt             Die Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nicht-
          außer Ansatz.                                            berücksichtigung sich der Kläger im Verwaltungsverfah-
                                                                   ren beschwert fühlt, sind innerhalb einer Frist von sechs
                                                                   Wochen anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die
                             II.                                   erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können
1.     Da mehr als 50 Planfeststellungsbeschlüsse an               durch das Gericht zurückgewiesen werden. Der Klage
       Betroffene und Einwendungsführer hätten zuge-               nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt wer-
       stellt werden müssen, wird die Zustellung gem. §            den, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten kön-
       74 Abs. 5 VwVfG durch die öffentliche Bekannt-              nen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder
       machung ersetzt.                                            Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an
                                                                   einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertre-
2.     Eine Ausfertigung des Beschlusses liegt zusam-
                                                                   ten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
       men mit einer Ausfertigung der festgestellten Plä-
                                                                   und Behörden können sich auch durch Beamte oder An-
       ne in der Zeit
                                                                   gestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom-
              vom 11.09.2000 bis 25.09.2000                        juristen im höheren Dienst vertreten lassen. Die Anfech-
                 (jeweils einschließlich)                          tungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat
       zur Einsicht aus bei:                                       gem. § 5 Abs. 2 Verkehrswegeplanungsbeschleuni-
       Bauamt des Amtes Storkow                                    gungsgesetz keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag
       Ernst-Thälmann-Str. 1                                       auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80
       15859 Storkow/Mark                                          Abs. 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats




                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 16 – 2000                                              488                                          VkBl. Amtlicher Teil

nach Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses               •   Einarbeitungszeit im Rahmen einer Abordnung von 6
beim Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstr. 31,                     Monaten
10623 Berlin, gestellt werden.                                    • Übertragung eines Dienstpostens der Besoldungs-
Berlin, den 15. August 2000                                           gruppe A 14 BBesG
                    Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost         • Förderung bei überdurchschnittlichen Leistungen mit
                                Im Auftrag                            der Möglichkeit, in den Bundesrechnungshof nach
                                Schädlich                             Bonn oder seine Außenstelle nach Potsdam zu wech-
(VkBl. 2000 S. 486)                                                   seln
                                                                  Die berufliche Förderung von Frauen haben wir uns zum
                                                                  Ziel gesetzt und begrüßen daher entsprechende Bewer-
  Personalnachrichten                                             bungen. Schwerbehinderte Bewerber/innen werden wir
                                                                  bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen. Eine
Nr. 134 Stellenausschreibung                                      Teilzeitbeschäftigung ist nach entsprechender Einarbei-
                                                                  tung grundsätzlich möglich.
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Bundesrechnungshof die gesamte Haushalts- und Wirt-               rigen Tätigkeiten) unter der Kennziffer 3312001*0058 bis
schaftsführung des Bundes und berät den Bundestag,                spätestens 20.09.2000 an den Bundesrechnungshof,
den Bundesrat und die Bundesregierung. Bei der Erfül-             Adenauerallee 81, 53113 Bonn. Bei Rückfragen erreichen
lung seiner Aufgaben wird er durch neun Prüfungsämter             Sie uns unter Telefon (0 18 88) 7 21 -22 24 (Frau Velboer)
des Bundes unterstützt.                                           oder -22 21 (Herr Horwedel). Bitte geben Sie in Ihrer Be-
Für das Prüfungsamt des Bundes Hamburg suchen wir                 werbung an, wie wir Sie tagsüber telefonisch erreichen
eine Beamtin/ einen Beamten des höheren Dienstes                  können! Informationen über uns finden Sie im Internet
oder eine/n Angestellte/n als                                     unter „http://www.bundesrechnungshof.de”.
        Leiter/in des Sachgebiets „Straßenbau”
Ihre Tätigkeitsschwerpunkte:                                      (VkBl. 2000 S. 488)
• Sie leiten ein Sachgebiet mit 9 Prüfern/Prüferinnen
• Gemeinsam mit Ihren Mitarbeitern planen Sie Prü-
    fungsschwerpunkte, erstellen Prüfungskonzepte, lei-           Nr. 135 Stellenausschreibung
    ten die Erhebungen und erörtern die Prüfungsergeb-
    nisse mit den geprüften Stellen                               Möchten auch Sie im Rahmen der externen Finanzkon-
• Sie tauschen Ihre Erfahrungen mit den Kollegien des             trolle dazu beitragen, dass in der Bundesverwaltung
    Bundesrechnungshofes aus und tragen zu einer erfolg-          wirtschaftlich verfahren wird? Dann finden Sie bei uns ein
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• Abgeschlossenes Hochschulstudium der Rechts-.                   Bundesrechnungshof die gesamte Haushalts- und Wirt-
    Wirtschafts-. Ingenieur- oder Naturwissenschaften             schaftsführung des Bundes und berät den Bundestag,
    mit überdurchschnittlichen Examensergebnissen                 den Bundesrat und die Bundesregierung. Bei der Erfül-
                                                                  lung seiner Aufgaben wird er durch neun Prüfungsämter
• Mehrjährige Tätigkeit in einer Bauverwaltung des                des Bundes unterstützt.
    Bundes oder einer Gebietskörperschaft, Erfahrung in
    der Führung von Mitarbeitern erwünscht                        Für das Prüfungsamt des Bundes Hamburg suchen wir
                                                                  eine Beamtin/ einen Beamten des höheren Dienstes
• Baufachliche Kenntnisse in der Vorbereitung und                 oder eine/n Angestellte/n als
    Durchführung von Baumaßnahmen (möglichst auch
    Straßenbaumaßnahmen) oder juristische Kenntnisse                      Prüfer/in im Sachgebiet „Straßenbau”
    im Baurecht, sowie Kenntnisse der Verwaltungsver-             Ihre Tätigkeitsschwerpunkte:
    fahren und -aufgaben                                          • Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Prü-
• Konzeptionelles Arbeiten, Verhandlungsgeschick und                  fungen mit grundsätzlichen, sachlich und theoretisch
    Durchsetzungsvermögen                                             komplexen Fragestellungen, die spezielle vertiefte
• Gutes mündliches und schriftliches Ausdrucksvermö-                  Kenntnisse des Prüfungsstoffes erfordern und darauf
    gen                                                               abzielen, richtungsweisendes Verwaltunghandeln zu
                                                                      bewirken
• Bereitschaft zu Dienstreisen
                                                                  • Sie planen - zum Teil gemeinsam im Team - Prü-
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• Eigenverantwortliches Arbeiten auf interessanten und                ren die Erhebungen durch, erörtern die Prüfungser-
    vielseitigen Gebieten                                             gebnisse mit den geprüften Stellen und erstellen die
• Bedarfsorientierte Einarbeitung und Fortbildung                     Prüfungsmitteilungen




                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                     489                                             Heft 16 – 2000

• Sie tauschen Ihre Erfahrungen mit den Kollegien des          •   Übertragung eines Dienstpostens A 13h BBesG
  Bundesrechnungshofes aus und tragen zu einer erfolg-         •   Förderung bei überdurchschnittlichen Leistungen mit
  reichen Zusammenarbeit bei                                       der Möglichkeit, in den Bundesrechnungshof nach
Das Anforderungsprofil:                                            Bonn oder seine Außenstelle nach Potsdam zu
• Abgeschlossenes Hochschulstudium der Fachrich-                   wechseln
  tungen Bauingenieurwesen/Architektur mit über-               Die berufliche Förderung von Frauen haben wir uns zum
  durchschnittlichen Examensergebnissen                        Ziel gesetzt und begrüßen daher entsprechende Bewer-
• Abschluss des Zweiten Staatsexamens mit über-                bungen. Schwerbehinderte Bewerber/innen werden wir
  durchschnittlichen Examensergebnissen (es können             bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen.
  sich auch Referendare bewerben, die kurz vor dem             Für Sie interessant?
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• Einverständnis zur Abordnung für die Dauer von bis           bellarischer Lebenslauf mit ausführlichem beruflichen
  zu einem Jahr zu einer Bauverwaltung zum Erlangen            Werdegang, neues Lichtbild, Kopien des Abitur- und
  praktischer Arbeitserfahrung                                 Examenszeugnisses und der Beurteilungen über Ihre
• Teamfähigkeit, Überzeugungskraft und Durchset-               bisherigen Tätigkeiten) unter der Kennziffer 3312002-
  zungsvermögen                                                0056 bis spätestens 20.09.2000 an den Bundesrech-
• Gutes mündliches und schriftliches Ausdrucksvermö-           nungshof, Adenauerallee 81, 53113 Bonn. Bei Rückfra-
  gen                                                          gen erreichen Sie uns unter Telefon (0 18 88) 7 21 -22 22
                                                               (Frau Berger) oder -22 23 (Frau Melander). Bitte geben
• Bereitschaft zu Dienstreisen                                 Sie in Ihrer Bewerbung an, wie wir Sie tagsüber telefo-
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• Eigenverantwortliches Arbeiten auf interessanten und         Sie im Internet unter „ http://www.bundesrechnungs-
  vielseitigen Gebieten                                        hof.de”.
• Bedarfsorientierte Einarbeitung und Fortbildung
• Einarbeitungszeit im Rahmen einer Abordnung von 6
  Monaten                                                      (VkBl. 2000 S. 488)




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