VkBl Nr. 14 1972
Verkehrsblatt Nr. 14 1972
VkBl Amtlicher Teil 451 Heft 14 — 1972
NAB Nabburg, Land **) PI Pinneberg, Land
NAI Naila, Land **) PLÖ Plön Holstein, Land
ND Neuburg Donau PS Pirmasens
(Stadt, Anl. II, Gruppe I a **) (Stadt, Anl. II, Gruppe I a
Land, Anl. II, Gruppe I b) Land, Anl. II, Gruppe Ib)
NE Neuss, Stadt R Regensburg
NEA Neustadt Aisdi, Land (Stadt, Anl. II, Gruppe II
NEC Neustadt bei Coburg, Stadt **) Land, Anl. II, Gruppe I)
RA Rastatt, Land
NEN Neunburg vorm Wald, Land **)
NES Bad Neustadt Saale, Land RD Rendsburg-Eckernförde in Rendsburg, Land
NEU Hodisdiwarzwald in Neustadt im Schwarz RE Recklinghausen
wald, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe II)
NEW Neustadt Waldnaab, Land
REG Regen, Land
NF Nordfriesland in Husum, Land
REH Rehau, Land **)
NI Nienburg Weser, Land
REI Bad Reichenhall, Stadt **)
NK Neunkirdien Saar, Stadt
RI Grafschaft Schaumburg in Rinteln, Land
NM Neumarkt Oberpfalz
(Stadt, Anl. II, Gruppe I a **) RID Riedenburg Bayern, Land **) f
Land, Anl. II, Gruppe I b) RO Rosenheim
NMS Neumünster, Stadt (Stadt, Anl. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe III)
Nö Nördlingen
(Stadt, Anl. II, Gruppe I a **)
ROD Roding, Land **)
Land, Anl. II, Gruppe 1 b) **) ROF Rotenburg Fulda, Land
NOH Grafschaft Bentheim in Nordhorn, Land ROW Rotenburg Wümme, Land
NOM Northeim Hannover, Land ROL Rottenburg Laaber, Land **)
NOR Norden, Land ROT Rothenburg ob der Tauber
NR Neuwied Rhein (Stadt, Anl. II, Gruppe I a **)
(Stadt, Anl. II, Gruppen I a und III a Land, Anl. II, Gruppe Ib) **)
Land, Anl. II, Gruppen I b und II) RS Remscheid, Stadt
NRÜ Neustadt am Rübenberge, Land RT Reutlingen, Land
NT Nürtingen, Land RÜD Rheingaukrei's in Rüdesheim Rhein, Land
NU Neu-Ulm Donau RV Ravensburg, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe I a **) RW Rottweil, Land
Land, Anl. II, Gruppe I b) **) RY Rheydt, Stadt
NW Neustadt Weinstraße, Stadt
RZ Herzogtum Lauenburg in Ratzeburg, Land
OB Oberhausen Rheinland, Stadt
S Stuttgart, Stadt
OBB Obernburg Unterfranken, Land **)
SAD Schwandorf, Stadt **)
OCH Ochsenfurt, Land **)
SÄK Säckingen, Land
OD Stormarn in Bad Oldesloe, Land
SAN Stadtsteinach, Land **)
OE Olpe, Land
SB Saarbrücken
OF Offenbadi Main
(Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a
(Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a Land, Anl. II, Gruppe II)
Land, Anl. II, Gruppe II)
SC Schwabach
OG Offenburg Baden, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe la
OH Ostholstein in Eutin, Land Land, Anl. II, Gruppe II) **)
OHA Osterode Harz, Land SE Segeberg in Bad Segeberg, Land
ÖHR Oehringen, Land SEF Scheinfeld, Land **)
OHZ Osterholz in Osterholz Scharmbedc, Land
SEL Selb, Stadt **)
OL Oldenburg Oldenburg SF Sonthofen, Land **)
(Stadt, Anl. II, Gruppe II
Land, Anl. II, Gruppe I) SG Solingen, Stadt
OP Rhein-Wupperkreis in Opladen, Land SHA Schwäbisch Hall, Land
OS Osnabrück SI Siegen
(Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a (Stadt, Anl. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe II) Land, Anl. II, Gruppe II)
OTT Land Hadeln in Ottemdorf Niederelbe, Land SIG Sigmaringen, Land
OTW Ottweiler, Land SIM Rhein-Hunsrück-Kreis in Simmern, Land
OVI Oberviechtach, Land **) SL -Schleswig, Land
PA Passau SLG Saulgau Württemberg, Lana
(Stadt, Anl. II, Gruppe I a SLS Saarlouis, Land
Land, Anl. II, Gruppe I b)
SLÜ Schlüchtern, Land
PAF Pfaffenhofen Ilm, Land
SMÜ Schwabmünchen, Land **)
PAN Pfarrkirchen Niederbayern, Land **)
SNH Sinsheim Eisenz, Land
PAR Parsberg, Land **)
SO Soest, Land
PB Paderborn, Land
SOB Schrobenhausen, Land **)
PE Peine, Land
SOG Schongau, Land **)
PEG Pegnitz, Land **) SOL Soltau Hannover, Land
PF Pforzheim
(Stadt, Anl. II, Gruppe II SP Speyer, Stadt
Land, Anl. II, Gruppe I) SPR Springe Deister, Land
Heft 14 — 1972 452 VkBl Amtlicher Teil
SR Straubing WIT Witten, Stadt
(Stadt, Anl. II, Gruppe Ja WIZ Witzenhausen, Land
Land, Anl. II, Gruppe I b) **)
WL Harburg in Winsen Lühe, Land
STA Starnberg, Land
WM Weilheim Oberbayern, Land
STD Stade, Land
WN Waiblingen, Land
STE Staffelstein, Land **)
WND St. Wendel, Land
STH Schaumburg-Lippe in Stadthagen, Land
WO Worms, Stadt
STO Stodtadi Baden, Land
WOB Wolfsburg, Stadt
SU Rhein-Sieg-Kreis in Siegburg, Land
WOH Wolfhagen Bz. Kassel, Land
SUL Sulzbach-Rosenberg, Land **)
WOL Wolfach, Land
SW Schweinfurt
WOR Wolfratshausen, Land **)
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe II WOS Wolfstein, Land n
SWA Untertaunuskreis in Bad Schwalbadi Taunus, WS Wasserburg Inn, Land **)
Land WST Ammerland in Westerstede, Land
SY Grafschaft Hoya in Syke, Land WT Waldshut, Land
SZ Salzgitter, Stadt WTL Wittlage, Land
TBB Tauberbischofsheim, Land WTM Wittmund, Land
TE Tecklenburg, Land WÜ Würzburg'
TIR Tirschenreuth, Land (Stadt, Anl. II, Gruppe II
TÖL Bad Tölz, Land Land, Anl. II, Gruppe I)
WUG Weißenburg, Bayern
TR Trier
(Stadt, Anl. II, Gruppe I a **)
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe I b)
Trier-Saarburg in Trier
Land, Anl. II, Gruppe II) WÜM Waldmünchen, Land **)
TS Traunstein Oberbayern WUN Wunsiedel, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppen I a und II **) WZ Wetzlar, Land
Land, Anl. II, Gruppe I b) ZIG Ziegenhain Bz. Kassel, Land
TT Tettnang, Württemberg, Land ZW Zweibrücken
TU Tübingen, Land (Stadt, Anl. II, Gruppe I a
TUT Tuttlingen, Land Land, Anl. II, Gruppe I b)
ÜB^ Überlingen Bodensee, Land
UE Uelzen, Land b) Noch gültige Unterscheidungszeidien, die — bedingt
UFF Uffenheim, Land **) durch Gebiets- oder Verwaltungsreformen — nicht
mehr zugeteilt werden und künftig auslaufen
UL Ulm Donau
AL Altena Westfalen, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
(Abwicklung durch Zulassungsstelle in Lü
Land, Anl. II, Gruppe II)
denscheid)
UN Unna, Land
BIN Bingen Rhein, Land
USI Usingen Taunus, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Bingen)
VAI Vaihingen Enz, Land BKS Bernkastel in Bernkastel-Kues, Land
VEC Vechta, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Bern
VER Verden Aller, Land kastel-Kues)
VIB Vilsbiburg, Land **) BZA Bergzabern, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle in Landau)
VIT Viechtach, Land **)
DIZ Unterlahnkreis in Diez, Land
VK Völklingen, Stadt (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Bad
VOF Vilshofen Niederbayern, Land **) Ems)
VOH Vohenstrauß, Land **) ECK Eckernförde, Land
VS Villingen-Schwenningen, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Rends
W Wuppertal, Stadt burg)
WA Waldeck in Korbadi, Land ERK Erkelenz, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle in Erke
WAF Warendorf, Land lenz)
WAN Wanne-Eickel, Stadt EUT Eutin, Land
WAR Warburg Westfalen, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Eutin)
WAT Wattenscheid, Stadt GK Geilenkirchen-Heinsberg, Land
WD Wiedenbrück, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Erke
WEB Oberwesterwaldkreis in Westerburg lenz)
Westerwald, Land GOA Sankt Goar, Land
WEG Wegscheidt Niederbayern, Land **) (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Sim
mern)
WEL Oberlahnkreis in Weilburg, Land
GOH Sankt Goarshausen, Land
WEM Wesermünde in Bremerhaven, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Bad
WEN Weiden Oberpfalz, Stadt Ems)
WER Wertingen, Land **) HUS Husum, Land
WES Rees in Wesel, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Hu
sum)
WF Wolfenbüttel, Land
JÜL Jülich, Land
WG Wangen Allgäu, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle in Düren)
WHV Wilhelmshaven Nordseebad, Stadt
MED Süderdithmarschen in Meldorf Holstein, Land
WI Wiesbaden, Stadt (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Heide,
WIL Bernkastel-Wittlich in Wittlidh, Land Holstein)
VkBl Amtlicher Teil 453 Heft 14 1972
MON Monschau Rheinland, Land ab 1. Juli 1972 zu
(Abwicklung durch Zulassungsstelle in Unter- ständiges. Landrats
Aachen, Land) schei- bisheriger amt
NIB Süd-Tondern in Niebüll Schleswig, Land dungs- Verwaltungsbezirk ab 1. Januar 1973 zu
(Abwicklung durch Zulassungsstelle in Hu zeichen ständiges Landrats
sum) amt
OLD Oldenburg Holstein, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle in Eutin) EBS Ebermannstadt, Land Forchheim
PRÜ Prüm Eifel, Land EG Eggenfelden, Land RottalinPfarrkirchen
(Abwicklung durch Zulassungsstelle in Prüm) EIH Eichstätt Bayern, Eichstätt
ROH • Rotenburg Hannover, Land Stadt
geändert in ROW = Rotenburg Wümme ESB Eschenbach Ober Neustadt
(Abwicklung durch Zulassungsstelle in Ro pfalz, Land a. d. Waldnaab
tenburg Wümme) FDB Friedberg bei Augs- Augsburg-Ost
ROK Rockenhausen Land, huig, Land in Aiach
(Abwicklung durch Zulassungsstelle in Rok- FEU Feuchtwangen, Land Ansbach
kenhausen)
FO Forchheim Ober Forchheim
SÄB ^ Saarburg Bz. Trier, Land franken, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsstelle in Saar Freising
burg)' FS Freising, Stadt
SLE Schleiden Eifel, Land FÜS Füssen, Land Marktoberdorf
(Abwicklung durch Zulassungsstelle in Eus GEM Gemünden Main, Mittelmain in Lohr
kirchen) Land a. Main
TÖN Eiderstedt in Tönning Nordseebad, Land GEO Gerolzhofen, Land Schweinfurt
(Abwicklung durch Zulassungsstelle in Hu
sum) GRA Grafenau, Land Freyung
VIE Viersen, Stadt GRI Griesbach Rottal, Passau
(Abwicklung durch Zulassungsstelle in Kem Land
pen Niederrhein) GUN Günzenhausen, Land Weißenburg i. Bay.
VL Villingen Schwarzwald, Land GZ Günzburg, Stadt Günzkreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle in Vil- in Günzburg
lingen-Schwenningeh) Günzburg, Land Günzkreis
ZEL Zell Mosel, Land in Günzburg
(Abwicklung durch Zulassungsstelle in Co HAB Hammelburg, Land Bad Kissingen
chem)
HAS Haßfurt, Land Haßberg-Kreis
in Haßfurt
HEB Hersbruck, Land ^ Lauf a. d. Pegnitz
c) Gültige Unterscheidungszeichen aus der Gruppe a) mit
geändertem Verwaltungssitz (Auswirkungen der Ge HIP Hilpoltstein Mittel Roth bei Nürnberg
bietsreform in Bayern) franken, Land
HÖH Hofheim Unter Haßberg-Kreis
^) ab 1. Juli 1972 zu franken, Land in Haßfurt
Unter- ständiges Landrats
schei- bisheriger amt HÖS Höchstadt Aisch, Erlangen
dungs- Verwaltungsbezirk 2) ab 1. Januar 1973 zu Land
zeichen ständiges Landrats Illertissen, Land Illerkreis in Neu-
ILL
amt
Ulm
A ., Augsburg, Land ^) Augsburg-West in IN Ingolstadt Donau, Eichstätt
Augsburg Land
AIB Bad Aibling, Land ^) Rosenheim KAR Karlstadt, Land Mittelmain in Lohr
a. Main
AIC Aichach, Land ^) Augsburg-Ost in
Aichach KE Kempten Allgäu, Oberallgäu
Land in Sonthofen
ALZ Alzenau Unter ^) Aschaffenburg
franken, Land KEM Kemnath, Land Tirschenreuth
BEI Beilngries, Land ^) Eichstätt KF Kaufbeuren, Land Marktoberdorf
BGD Berchtesgaden, Land ^) Bad Reichenhall KG Bad Kissingen, Stadt Bad Kissingen
BOG Bogen, Land ^) Straubing-Bogen in KÖN Königshofen Grab Bad Neustadt
Straubing feld, Land a. d. Saale
BRK Brückenau, Land ^) Bad Kissingen KÖZ Kötzting, Land Cham
BUL Burglengenfeld, Land ^) Schwandorf i. Bay. KRU Krumbach Schwaben, Günzkreis
Land in Günzburg
DEG Beggendorf, Stadt 2) Beggendorf
KT Kitzingen, Stadt Kitzingen
DGF Dingolfing, Land ^) Untere Isar in
Dingolfing KU Kulmbach, Stadt Kulmbach
DKB Dinkelsbühl, Land ^) Ansbach LAN Landau Isar, Land Untere Isar
in Dingolfing
DLG Dillingen Donau, 2) Dillingen a.d.Donau
Stadt LF Laufen Oberbayern, Bad Reichenhall
Land
DON Donauwörth, Land ^) Nördlingen-Donau-
wörth inNördlingen LI Lindau im Bodensee, Lindau (Bodensee)
Stadt
EBN Ebern, Land ^) Haßberg-Kreis in
Haßfurt LL Landsberg Lech,Stadt Landsberg a. Lech
Heft 14 — 1972 454 VkBl Amtlicher Teil
ab 1. Juli 1972 zu 1) ab 1. Juli 1972 zu
Unter- ständiges Landrats Unter- ständiges Landrats
schei- bisheriger amt sdiei- bisheriger amt
dungs- Verwaltungsbezirk ab 1. Januar 1973 zu dungs- Verwaltungsbezirk 2) ab 1. Januar 1973 zu
zeichen ständiges Landrats zeichen ständiges Landrats
amt amt
LOH Lohr Main, Land Mittelmain in Lohr SMÜ Schwabmünchen, ^) Augsburg-West
a. Main Land in Augsburg
MAI Mainburg Bayern, Kelheim
Schrobenhausen,
SOB ^) Neuburg ä. d. Donau
Land
Land
MAK Marktredwitz, Stadt Wunsiedel
SOG Schongau, Land ^) Weilheim in OB.
MAL Mallersdorf, Land Straubing-Bogen
in Straubing SR Straubing, Land ^) Straubing-Bogen
MAR Marktheidenfeld, Mittelmain in Lohr in Straubing
Land a. Main STE Staffelstein, Land ^) Lichtenfels
MET Mellrichstadt, Land Bad Neustadt SUL Sulzbach-Rosenberg, ^) Amberg
a. d. Saale Land
MM Memmingen, Land Mindelheim TS Traunstein Ober 2) Traunstein
MÜB Münchberg Ober Hof bayern, Stadt
franken, Land UFF Uffenheim, Land ^)i Neustadt a. d. Aisch
N Nürnberg, Land Lauf a. d. Pegnitz VIB Vilsbiburg, Land ^) Landshut
NAB Nabburg, Land Schwandorf i. Bay. VIT Viechtach, Land ^) Regen
NAI Naila, Land Hof VOF Vilshofen Nieder ^) Passau
ND Neuburg Donau,Stadt Neuburg a. d. Donau bayern, Land
NEC Neustadt bei Coburg, Coburg VOH Vohenstrauß, Land ^) Neustadt
Stadt a. d. Waldnaab
NEN Neunburg vorm Schwandorf i. Bay. WEG Wegscheid Nieder ^) Passau
Wald, Land bayern, Land
NM Neumarkt Ober Neumarkt 1. d. Opf. WER Wertingen, Land ^) Dillingen
pfalz, Stadt a. d. Donau
Nö Nördlingen, Stadt Nördlingen-Donau- WOR Wolfratshausen,.Land ^) Bad Tölz
wörth in Nördlingen WOS Wolfstein, Land ^) Freyung
Nördlingen, Land Nördlingen, Donau
' wörth in Nördlingen WS Wasserburg Inn, ^) Rosenheim
Land
NU Neu-Ulm Donau, Illerkreis in Neu-Ulm
Stadt WÜM Waldmünchen, Land *) Chäm
Neu-Ulm Donau, Illerkreis in Neu-Ulm
WUG Weißenburg Bayern, 2) Weißenburg i. Bay.
Land
Stadt
OBB Obernburg Unter Miltenberg
franken, Land
OCH Ochsenfurt, Land Würzburg
OVI Oberviechtach, Land Schwandorf i. Bay. Anhang 2
PAN Pfarrkirchen Nieder Rottal in Pfarr
bayern, Land kirchen
Muster 2a und 2b (§ 24)
PAR Parsberg, Land Neumarkt i. d. Opf.
PEG Pegnitz, Land Bayreuth Vorbemerkungen
REH Rehau, Land Hof
Breite 210 mm, Höhe 105 mm; zweimal faltbar auf For
REI Bad Reichenhall, Bad Reichenhall mat DIN A 7, Farbe weiß, olivgrüne Raster, olivgrüner
Stadt Druck (Typendruck).
RID Riedenburg Bayern,. Kelheim Aus glattem Leinwandpapier oder papierartigen Stoffen,
Land die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit, insbesondere der
Reißlänge, der Bruchdehnung, der Naßfestigkeit, der Ab
ROD Roding, Land Cham
riebfestigkeit und der Doppelfalzzahl, mindestens dem
ROL Rottenburg Laaber, Landshut Leinwandpapier entsprechen und gut bedruckt und be
Land schriftet werden können;
ROT Rothenburg ob der Ansbach
Tauber, Stadt Muster 2a (allgemeine Ausführung)
Rothenburg ob der Ansbach
Tauber, Land Die Vorder- und Rückseite ist drucktechnisch so zu
SAD Schwandorf, Stadt Schwandorf 1. Bay. gestalten, daß der Schein mit den nach § 26 auszufertigen
den Karteikarten im Durchschreibeverfahren erstellt wer
SAN Stadtsteinach, Land Kulmbach den kann.
sc Schwabach, Land Roth b. Nürnberg
Es dürfen auch Fahrzeugscheine verwendet werden,
SEF Scheinfeld, Land Neustadt a. d. Aisch deren Rückseite durch Ablichtung der Seite 2 Feld A des
SEL Selb, Stadt ^ Wunsiedel Fahrzeugbriefs angefertigt ist. In solchen Fällen müssen
Stempel und Unterschrift auf der Vorderseite des Scheins
SF Sonthofen, Land Oberallgäu von Hand angebracht sein; Stempel und Unterschrift dür
VkBl Amtlicher Teil 455 Heft 14 1972
(Vorderseite)
Zur Beaehfuhgi (Raum für weitere amtlich zugelassene Eintragungen)
Fahrzeugschein
Jede Veränderung, Außerbetriebsetzung und Ver Anmeldung zur nächsten
äußerung des umstehend bezeichneten Fahrzeugs
sowie Änderungen des Namens und der Anschrift Das vorstehende amtliche Kennzeichen Ist
des Fahrzeughalters sind der Zulassungsstelle für HU im Vorname, Name (ggf. auch Geburtsname), Firma
Kraftfahrzeuge unverzüglichanzuzeigen.MitderAn-
zeige sind Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief (bei Anmeldung zur nächsten
Außerbetriebsetzung zusätzlidi die Kennzeichen
schilder zur Entstempelung) vorzulegen; bei Än
derungen der Anschrift des Fahrzeughalters inner Hü Im
halb des Zulassungsbezirks genügt es, wenn mit geb.am
ddr Anzeige nur der Fahrzeugschein vorgelegt wird. Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz, Straße und Haus-Nr.
BeiVeräußerung desFahrzeugs iststatt des Scheins
und Briefs, die dem Erwerber auszuhändigen sind,
dessen Empfangsbescheinigung(mit Name und An
schrift) vorzulegen.
Beim Wechsel der Versicherungsgesellschaft sollte
ggf. Postleitzahl, Standort, Straße und Haus-Nr.
der Halter in seinem eigenen Interesse noch vor
Beendigung dos bisherigen Versicherungsverhält
nisses eine neue Versicherungsbestätigungskarte
der Zulassungsstelle einreichen, um die kosten
pflichtige Einleitung von Maßnahmen zur Stillegung <
des Fahrzeugs zu vermeiden.
Unterlassung derdurch Verordnung vorgeschriebe Name der Verwaltungsbehörde
nen Meldung (Abmeldung, Umsdireibung bei Er
werb oder Umzug in einen anderen Zulassungsbe
zirk, Meldung anderer Veränderungen) kann emp
findliche Geldbußen nach sich ziehen und weitere
Nachteile(Steuer,,Versicherung,ggf.Außerbetrieb
setzung des Fahrzeugs)zur Folge haben.
(Rüdeseite)
Ü:
Bei Krafträdern entfallen die Ziffern 9, 10, 11, 13, 16,17,18, 19, 24, 25 u. 26.-Zu:4)Nur Ziffern
und Buchstaben, also ohne Sonder-oder Satzzeichen und auf die rechten 14 Stellen gekürzt. Umlaute
Ä, Ö,0 hier als A, O, U wiedergegeben.-7) Bei Elektromotor kW bei U/mln.-8)Abgerundeter Wert
von 0,78 für -^;Hub und Bohrung aufAmm,das Ergebnis aufvolle com nachunten abgerundet;bei Ro
tationskolbenmotor keine Angabe.-9)Bei: Lastkraftwagen und -anhängern Nutzlast, Sattelzugmaschi
nen Aufllegelast, Kranwagen größte Ausladung In m mit dafür größter Kranlast In t, PKW (Kombi)Lade
fläche m'.-14)Nicht bei Wohnanhängern und fahrbaren Baubuden. — 14) u. 15) Bei Krafträdern An
gaben für Betrieb ohne Beiwagen, Angaben für Betrieb mit Beiwagen ggf. unter Ziff.33.- 18)Bei Sattel
anhängern statt Achslast vorn Sattellast.-17)1 = Räder,2= Gleisketten,3= Räder und Gleisketten,
u 4=Räder oder Gleisketten,5=Dreiradfahrzeug.-28)u.27)Wenn selbsttätig,bauartgenehmigt und DIN
simsn 74051 oder 74052entspr.: Form u. Größe. In and. Fällen:Prüfzeichen.-30)u.31)Ggf. D=DiN-phon.
Muster 2 b
(für Ausfüllung im Rahmen maschineller Datenverarbeitung, durch Zulassungsstelle)
(Vorderseite)
Schlusselnummern
Fahrzeugschein Ii IG Zul. Achslast
Rader u./ oder
Gleisketten 181 Zahl der Achsen
Das vorstehenije amtliche Kennzeichen ist
Vorname, Name (ggf. auch Geburtsname), Firma
oder vorn
Druck am 2^ Elnieilungs
BremsanschluB
geb.am kniiangetkupplung
DIN 740. .-Form u GraGe
Postleitzahl, Wohnort, Firmensitz, Straße und Haus-Nr. Anhängerkupplung
Huhraum cm> Ptülreichen VW
Anhängelast kg bei
AulljejelastJj ''' des Tenks m' Anhang
Steh-/ Liegeplätae ,, Sitrplälre einschl
" führeroUJIots Slandgeräusch dB (A)
ggf. Postleitzahl. Standort,Straße und Haus-Nr. 14 Leergewicht kg Zul. Gesamt
jewichM^ 33 Bemerkungen
für das nebenstehend beschriebene Fahrzeug
zugeteilt worden.
- Anmeldung zur nächsten HU im
Ort und Datum
Heft 14 — 1972 456 VkBl Amtlicher Teil
(Rückseite)
(Raum fOr weitere amtlich zugelassene Eintragungen) Zur BeachtungI
Anmeldung zur nächsten Jede Veränderung, Außerbetriebsetzung und Veräuße Bei Krafträdern entfallen die Ziffern 9, 10, 11. 13, 16,
rung des umstehend bezeichneten Fahrzeugs sowie 17, 18, 19, 24, 25 und 26. — Zu: 4) Nur Ziffern und
HU Im ^ Änderungen des Namens und der Anschrift des Fahr
zeughalters sind der Zulassungsstelie für Kraftfahr
Buchstaben, also ohne Sonder- oder Satzzeichen und
auf die rechten 14 Stellen gekürzt, Umlaute A, D, 0
zeuge unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind hier als A, O, U wiedergegeben. — 7) Elektromotor
Anmeldung zur nächsten Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief (bei Außerbetrieb kW bei U/min. — 8) Abgerundeter Wert von 0,78 für
setzung zusätzlich die Kennzeichenschilder zur Ent- ^ Hub und Bohrung auf V2 mm, das Ergebnis auf
stempelung) vorzulegen: bei Änderungen der Anschrift volle ccm nach unten abgerundet; bei Rotations
Hü im kolbenmotor keine Angabe. — 9) Bei: Lastkraftwagen
des Fahrzeughalters innerhalb des Zulassungsbezirks
genügt es, wenn mit der Anzeige nur der Fahrzeug und -anhängern Nutzlast, Sattelzugmaschinen Auf
schein vorgelegt wird. liegelast, Kranwagen größte Ausladung in m mit da
für größter Kranlast in t, PKW (Kombi) Ladefläche mz.
Bei Veräußerung des Fahrzeugs ist statt des Scheins — 14) Nicht bei Wohnanhängern und fahrbaren Bau
und Briefs, die dem Erwerber auszuhändigen sind, buden. ^ 14) und 15) Bei Kräfträdern Angaben für
dessen Empfangsbesdieinigung (mit Name und An Betrieb ohne Beiwagen; Angaben für Betrieb mit Bei
schrift) vorzulegen. wagen ggf. unter Ziff. 33. — 16) Bei Sattelanhängern
statt Achslast vorn Sattellast. — 17) 1 = Räder, 2 =
Beim Wechsel der Versicherungsgesellschaft sollte der Gleisketten, 3 = Räder und Gleisketten, 4 = Räder
Halter in seinem eigenen Interesse noch vor Beendi oder Gleisketten, 5 = Dreiradfahrzeug. — 26) und 27)
gung des bisherigen Versicherungsverhältnisses eine Wenn selbsttätig, bauartgenehmigt und DIN 74051
neue Versicherungsbestätigüngskarte der Zulassungs oder 74052 entsprechend: Form und Größe, in anderen
stelle einreichen, um die kostenpflichtige Einleitung Fäliän: Prüfzeichen. — 30) und 31) Ggf. D = DIN-phon.
von Maßnahmen zur Stillegung des Fahrzeugs zu ver
meiden.
Unterlassung der durch Verordnung vorgeschriebenen
Meldung (Abmeldung, Umschreibung bei Erwerb oder
Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk, Meldung
anderer Veränderungen) kann empfindliche Geldbußen
nach sich ziehen und weitere Nachteile (Steuer, Ver
sicherung, ggf. Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs)
zur Folge haben.
Muster 3(§28)
Breite'74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck).
Zwei- oder mehrseitig, auf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vor
druck wie auf Seite 2. Mit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite Angaben über
nur ein Fahrzeug enthalten.
(Seite 1) (Seite 2)
J Fahrzeugart
Fahrzeugsdiein
für Fahrzeug mit rotem Kennzeichen 2 Fahrzeughersteller
gültig vom bis 3 Fahrgestellnummer
4 Hubraum cm3 (nur bei Krafträdern)
Das (eines der) vorstehende(n) rote(n) Kennzeidien ist
5 Tag der ersten Zulassung i)
Vorname; Name, Firma
6 Zul. Gesamtgewicht kg
(bei Krafträdern:) mit Beiwagen kg
Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz, Straße u. Haus-Nr.
7 Zul. Achslast (nicht bei PKW, Krafträdern und Wohn
anhängern)2)
vorn , kg
mitten kg
für das umseitig beschriebene Fahrzeug zu Prüfungs-, Probe-
und Überführungsfahrten zugeteilt worden.
hinten kg
Dieser Schein gilt nur, wenn die umstehende Beschreibung vom
Inhaber in dauerhafter Schrift ausgefüllt und unterschrieben ist.
8 Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn
(nur wenn sie 60 km/h nicht überschreitet)
Ort und Datum km/h
Ort und Datum
Name der Verwaltungsbehörde
Unterschrift des Inhabers
1) Entfällt z. B. bei fabrikneuen Fahrzeugen.
2) Bei Sattelanhängern ist hier die zul. Aufliegelast.(Sattellast)
Unterschrift einzutragen.
VkBl Amtlicher Teil 457 Heft 14 1972
Begründung 2.2 Anhebung der Geschwindigkeitsgrenze von 20 km/h
I. auf 25 km/h bei der Führerscheinbestimmung (§ 5
Abs. 1 Satz 1 betreffend Führerschein Klasse 4), eini
Allgemeines gen Zulassungsbestimmungen (§ 18 Abs. 2 Nr. 6) so
1. Die Verordnung enthält im wesentlichen folgende wie bei einer Reihe von Ausrüstungsvorschriften
Regelungen: (§§35 ff.):
— Die Einführung eines neuen Fahrzeugscheins — in Obgleich eine entsprechende Richtlinie der Europäi
Zusammenhang mit der Einführung eines neuen schen Gemeinschaften über die Angleichung der
Fahrzeugbriefs — für alle Fahrzeuge anstelle des Rechtsvorschriften über die Betriebserlaubnis für
bisher jeweils gesonderten Scheins für Kraftfahr landwirtschaftliche Zugmaschinen noch nicht verab
zeuge und Kraftfahrzeuganhänger. In diesem Zu schiedet ist, soll — womit auch einem Wunsch der
sammenhang wird die Anpassung einer Reihe von deutschen Landwirtschaft und der Industrie entspro
Einzelvorschriften erforderlich; chen wird — für die Bundesrepublik Deutschland die
— die Heraufsetzung der Geschwindigkeitsgrenze Anhebung von 20 km/h auf 25 km/h in den betref
von bisher 20k:m/h auf 25 km/h bei Führerschein- fenden Vorschriften vorweggenommen werden. Das
und Zulassungsbestimmungen sowie bei einer kann geschehen, weil die Mitgliedstaaten der EWG
Reihe von Ausrüstungsvorschriften; sich darüber einig geworden sind, daß Vergünstigun
gen künftig einheitlich an eine bauartbedingte
— Sondervorschriften für die Ablegung der Fahr Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h geknüpft werden
erlaubnisprüfung auf Kraftfahrzeugen mit automa
sollen. Obgleich sich die geplante EG-Richtlinie nur
tischer Kraftübertragung (§ 11a); auf landwirtschaftliche Zugmaschinen erstreckt, soll
— die Überarbeitung der Vorschriften betreffend die die Anhebung in den betreffenden Vorschriften der
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 15 d ff.) StVZO nicht nur für die landwirtschaftlichen Zugma
im wesentlichen aus Anlaß der Einbeziehung der schinen, sondern für die übrigen in Betracht kom
Krankenkraftwagenführer in diese Regelung; menden Fahrzeuge im Interesse einer einheitlichen
— die Einführung einer besonderen Vorschrift für Handhabung gelten. Die Anhebung der Grenze auf
sogencinnte Erprobungsfahrzeuge (§ 19 Abs.3); 25 km/h in den betreffenden Vorschriften ist unter dem
— Bestimmungen über die Übertragung des Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit vertretbar.
Sachverständigengutachtens in den Fahrzeugbrief 2.3 Personenkraftwagen mit automatischer Kraftübertra
(§21); gung finden immer mehr Verbreitung. Es werden
— die Erstreckung von Bestimmungen des § 22a auf deshalb zunehmend Fahrschüler auch auf diesen
die EWG-Bauartgenehmigung; Kraftfahrzeugen ausgebildet und geprüft. Bislang
— die Einführung der auf Grund maschineller Da wurde die IPahrerlaubnis ohne Beschränkung auf
tenerfassung erstellten Datei bei Kraftfahrzeugzu Automatikfahrzeuge erteilt, selbst wenn die Prüfung
lassungsstellen (§ 26 Abs. 4a); lediglich auf einem solchen Fahrzeug erfolgte. Es ist
allerdings schon seit längerer Zeit vielfach üblich, daß
— den Wegfall der Sonderregelung für Fahrzeug
in diesen Fällen der Fahrschüler während seiner
händler bei den Anzeige- und Mitteilungspflichten Ausbildung auch einige Fahrstunden auf einem
nach § 27 Abs. 3;
Kraftfahrzeug mit konventioneller Kraftübertragung
— die Überarbeitung der Abgasvorschriften (§ 47 und übt. Die Neuregelung in § 11 a lehnt sich an diese
Anlagen xr bis XIV); Praxis an und schreibt eine bestimmte Ausbildung auf
— die Berücksichtigung des Kontrollgeräts nach der einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe verbindlich
Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 in der StVZO und vor, falls der Fahrschüler die Fahrerlaubnis ohne Be
im Zusammenhang damit der Erlaß von Vor schränkung auf Automatikfahrzeuge haben will. Weist
schriften über die Prüfung von Fahrtschreibem und er hingegen eine solche Ausbildung nicht nach, so
Kontrollgeräten (§§ 57a, 57b); wird die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraft
— die Neufassung der Anlage I über die ünter- fahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung be
scheidungszeichen der Verwaltungsbezirke. schränkt.
2.4 Änderung von Bestimmungen über die Fahrerlaubnis
2.1 Mit der Einführung des neuen Fahrzeugscheins (§ 24, zur Fahrgastbeförderung (§§ 15 d ff.):
Muster 2a und 2b) soll folgendes erreicht werden:
Die Änderungsverordnung vom 21. Juli 1969 (Bun-
— die verschiedenen bisherigen Kraftfahrzeug- und
desgesetzbl. I S. 845) hat die Bestimmungen über die
Anhängerscheine Werden zu einem für sämtliche
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf die Führer
Fahrzeugarten geltenden Fahrzeugschein zusam
von Mietwagen ausgedehnt. Dies gilt auch für die
mengefaßt; Führer von Krankenkraftwagen, soweit der Kran
— die neuen Muster 2a und 2b berücksichtigen die kentransport nach § 49 Abs. 4 des Personenbeförde
Notwendigkeiten, die sich aus der maschinellen rungsgesetzes Mietwagenverkehr darstellt. Da aber
Datenverarbeitung ergeben, soweit Fahrzeugher der Krankentransport teils als Mietwagenverkehr,
steller oder Zülassungsstellen hiermit schon aus teils als Hoheitsverkehr ausgestaltet ist, hat die ge
gestattet sind; nannte Neuregelung zu sachlich ungerechtfertigten
— der neue Schein wird verkleinert und hat — zu Differenzierungen und Unklarheiten geführt. Es hat
sammengefaltet — die Größe des z. Z. geltenden sich femer herausgestellt, daß die insbesondere hin
Personalausweises (DIN A 7); damit wird einem sichtlich des Lebensalters und der nachzuweisenden
wiederholt aus Kreisen der Autofahrer herangetra Fahrpraxis zu erfüllenden Voraussetzungen bei den
genen Wunsch nach Einführung eines kleineren den Krankentransport in großem Umfang durchfüh
und handlicheren Formats entsprochen; renden Hilfsorganisationen zu Personalschwierigkei
— die Angäben zur Person des Fahrzeughalters sollen ten geführt haben, die eine ordnungsgemäße Erledi
künftig eine Verbindung zwischen den sachbezo gung ihrer Aufgaben in Frage stellen können.
genen Bestandsaufzeichnungen über Fahrzeuge Die Neuregelung stellt nunmehr klar, in welchen
und den personenbezogenen Eintragungen im Fällen der Führer eines Krankenkraftwagens der be
Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundes- sonderen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung be
amt ermöglichen; darf und mildert, soweit es vertretbar erscheint, die
— die Anordnung der Angaben zur Fahrzeugbe für die Erteilung zu erfüllenden Voraussetzungen, um
schreibung soll es weiterhin ermöglichen, bei auch hier eine bundeseinheitliche Handhabung zu
Umschreibungen den neu auszufertigenden Fahr gewährleisten.
zeugschein hinsichtlich der Fahrzeugbeschreibung Schließlich sollen künftig auch die Führer von Kraft
im Wege des Kopierverfahrens aus dem Fahr droschken, Mietwagen und Krankenkraftwagen re
zeugbrief herauszukopieren; dies bedeutet eine gelmäßigen ärztlichen Wiederholungsuntersuchungen
wesentliche Arbeitserleichterung bei den Kraft im Abstand von drei Jahren unterzogen werden, wie
Heft 14 — 1972 458 VkBl Amtlicher Teil
sicher. Im Interesse der Sicherheit der zu befördernden erteilt werden können, ist am 15. Dezember 1971 er
Personen ist es geboten,im Rahmen der Fahrerlaubnis lassen worden (Bundesgesetzblatt I S. 2023).
zur Fahrgastbeförderung an die Eignung der Führer In dem neu eingeführten § 57 b wird die Überprüfung,
aller dem Personentransport dienenden Fahrzeuge insbesondere die periodische Nachprüfung, des
grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen. Fahrtschreibers und Kontrollgeräts im einzelnen ge
2.5 Änderung der Abgasvorschriften (§ 47 und Anlagen regelt. Die Neuregelung lehnt sich an die bereits seit
XI bis XIV); Jahren übliche Praxis bei der Überprüfung von
Durch die Änderungsverordnung vom 26. Juni 1970 Fahrtschreibem durch Kundendienstwerkstätten an,
übernimmt jedoch auch andererseits die Prüfvor
(Bundesgesetzbl. I S. 936) kamen zu den bis dahin
geltenden rein nationalen Vorschriften der Anlage XI
schriften der EWG-Verordnung.
(Gehalt an Kohlenmonoxyd [CO]'im Abgas bei Leer II.
lauf), Anlage XII (Kürbeigehäuseentlüftung) und An
lage XIII (Abgasverhalten bei den verschiedenen Be- Zu den Einzelbestimmungen
triebszuständen) die im Rahmen der Europäischen Zu Artikel l Nr. 1
Gemeinschaften harmonisierten Vorschriften der An In einer ganzen Reihe von Vorschriften spricht die
lage XIV hinzu. StVZO vom „Kraftfahrzeugbrief", „Anhängerbrief",
Da die Änforderimgen in den rein nationalen Vor „Kraftfahrzeugschein" und „Anhängerschein". Da es
schriften (Anlagen XI, XII imd XIII) einerseits und in künftig nur noch einen „Fahrzeugbrief" und einen
den harmonisierten Vorschriften (Anlage XIV) an „Fahrzeugschein" gibt, müssen die betreffenden Vor
dererseits keine wesentlichen Unterschiede enthalten, schriften der StVZO an diese beiden neuen Begriffe an
besteht kein praktisches Bedürfnis mehr für ein Ne gepaßt werden.
beneinander dieser Vorschriften. Fahrzeughersteller, Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz nadi
die eine Betriebserlaubnis nach der StVZO beantragen Klasse 4, §18 Abs.2 Nr.6 Buchst, a, d, e, o, §§ 35, 35 c,
und die danach gefertigten Fahrzeuge im Geltungs § 35 e Abs.3 Satz 1, § 36 a Satz 1 und 2,§ 41 Abs. 4,Abs.9
bereich der StVZO vertreiben wollen, hatten bislang Satz 2 und 6, Abs. 10 Satz 2, Abs. 15 Satz 6 Nr.1 und 3,
die Wahl, ob ihre Fahrzeuge den rein nationalen oder § 50 Abs. 3 Satz 2, § 53 Abs. 2 Satz 2, § 56 Abs. 2, § 57
den harmonisierten Vorschriften entsprechen sollen. Abs. 1)
Sie machen jedoch — wie die Entwicklung der letzten Die Anhebung der Geschwindigkeitsgrenze von 20 km/h
Zeit gezeigt hat — bei der Erteilung der Allgemeinen auf 25 km/h erfolgt auf verschiedenen Gebieten; bei der
Betriebserlaubnis kaum mehr von der Möglichkeit Führerscheinbestimmung für den Führerschein Klasse 4
Gebrauch, ihr Fahrzeug nach den rein nationalen — (§ 5 Abs. 1 Satz 1), bei den Zulassungsbestimmungen
statt nach den harmonisierten — Vorschriften prüfen (§18 Abs. 2 Nr. 6) sowie bei einer Reihe von technischen
zu lassen. Dies ist auch verständlich, da die deutschen Vorschriften (§§ 35 ff.).
Hersteller wegen des Exports ihrer Fahrzeuge an der
Erfüllung nicht der nationalen, sondern der harmoni In § 18 Abs.4 (Pflicht zur Führung von amtlichen
sierten Vorschriften interessiert sind.
Kennzeichen) soll keine Anhebung von 20 auf 25 km/h
erfolgen. Bei dieser Vorschrift hat nämlich die Kennt-
Deshalb werden die rein nationalen Vorschriften der lichmachung und die Identifizierung des Fahrzeugs Vor
Anlagen XII und XIII aufgehoben. Die nationale rang. Beim heutigen Massenverkehr und bei der heutigen
Vorschrift der Anlage XI wird auf die Fälle des Verkehrsdichte ist es unerläßlich, daß auch die langsam
Nachprüfverfahrens (vor allem im Rahmen der fahrenden Fahrzeuge möglichst einfach und rasch (insbe
technischen Fahrzeugüberwachung nach § 29) be sondere bei Unfällen und Verkehrsverstößen) identifiziert
schränkt. Für die Erteilung der Betriebserlaubnis (so werden können.
wohl der Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 20 als
auch der Einzelbetriebserlaubnis nach §21) gelten Bei den betroffenen technischen Vorschriften (§§ 35 ff.)
somit künftig für die Prüfung des Abgasverhaltens bei ist die Anhebung der Grenze von 20 auf 25 km/h auch
verschiedenen Betriebszuständen, der Kurbelgehäu unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit noch
seentlüftung und des Gehalts an Kohlenmonoxyd im vertretbar. Hinsichtlich der Befreiung von der Ausrüstung
Abgas bei Leerlauf nur noch die harmonisierten mit Bremsleuchten wird jedoch von deutscher Seite bei
Vorschriften der Anlage XIV. den Europäischen Gemeinschaften in Brüssel aus Ver^-
kehrssicherheitserwägungen anzustreben sein, daß die
2.6 EWG-Kontrollgerät und Prüfung der Fahrtschreiber Befreiung der Fahrzeuge bis 25 km/h ganz aufgegeben
und Kontrollgeräte (§§ 57 a,57 b, Anlage VIII Nr.3.2): wird. Ohnedies werden schon heute vielfach bei einer
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 vom 20. Juli Reihe von landwirtschaftlichen Zugmaschinen — unab
1970 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften hängig von ihrer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
Nr. L 164 vom 27. Juli 1970) hat der Rat der Europäi — von den Fahrzeugherstellern Bremsleuchten mitgelie-
schen Gemeinschaften für zur Güterbeförderung be
stimmte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtge Wegen der Weitergeltung der Betriebserlaubnis bei
wicht von mehr als 3,5 t und für Kraftomnibusse ein Inanspruchnahme der erhöhten Geschwindigkeitsgrenze
Kontrollgerät eingeführt. Nach Artikel 4 dieser vgl. die Übergangsbestimmung in § 72 Abs. 2.
EWG-Verordnimg wird das Kontrollgerät ab 1. Januar
1975 für die Neufahrzeuge und für die bereits im Zu Artikel 1 Nr. 3(§ 8 Abs. 3)
Verkehr befindlichen Fahrzeuge, die gefährliche Güter Bislang wurde über den betreffenden Fahrerlaubnisbe
befördern, verbindlich vorgeschrieben. Ab I.Januar werber für die Beurteilung seiner Eignung zum Führen
1978 ist das Kontrollgerät für die anderen Fahrzeuge von Kraftfahrzeugen ein Strafregisterauszug eingeholt.
obligatorisch. Nach dem Bundeszentralregistergesetz übernimmt nun
Soweit das Kontrollgerät nach der EWG-Verordnung mehr das Führungszeugnis die Funktion des Strafregi
verbindlich vorgeschrieben ist, gelten für Bauart, sterauszugs. Die neue Vorschrift des § 8 Abs.3 schreibt
Einbau, Betrieb und Prüfung die Vorschriften der die Einholung des Führungszeugnisses in der Weise vor,
EWG-Verordnung. Unter die nationale Vorschrift über wie sie nach § 28 des Bundeszentralregistergesetzes ge
Fahrtschreiber (§ 57 a) fallen nach 1975 bzw. 1978 nur fordert wird.
noch die Fahrzeuge, die von der EWG-Verordnung Zu Artikell Nr. 4 (§ 11 a)
ausgenommen sind.
§ 11 a schreibt vor, daß Fahrschüler, die ihre Fahrprü
Durch die nunmehr erfolgte Ergänzung des § 57 a wird fung auf einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraft
dem Halter — und Zwar bereits jetzt — die Mög übertragung ablegen, gleichwohl aber eine Fahrerlaubnis
lichkeit eingeräumt, für sein Fahrzeug anstelle des ohne Beschränkung auf solche Fahrzeuge haben wollen,
vorgeschriebenen Fahrtschreibers nationaler Bauart eine Ausbildung von mindestens 6 Fahrstunden zu je
das Kontrollgerät nach der EWG-Verordnung zu ver 45 Minuten auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe
wenden. durch eine Fahrschule nachweisen müssen. Wird dieser
Das Kontrollgerät bedarf einer EWG-Bauartgenehmi- Nachweis nicht geführt, so wird die Fahrerlaubnis auf
VkBl Amtlicher Teil 459 Heft 14 — 1972
Zu Artikel 1 Nr.5 (§ 13 Abs. 1) Krankenkraftwagenführern durch Ärzte der Hilfsorgani
Die Änderung der Grenze von 20 auf 40 DM ist die sationen vorgenommen werden. Die bisherige Befreiung
Folge der Änderung des § 28 Nr.3 des Straßenverkehrs der Kraftdroschken- und Mietwagenführer von der für die
gesetzes durch das Gesetz vom 28. Juni 1972 (Bundesge- Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
setzbl. I S. 1001). grundsätzlich vorgeschriebenen ärztlichen Wiederho
lungsuntersuchung wird im Interesse der Verkehrssicher
Zu Artikel 1 Nr.6 (§ 15 d) heit aufgehoben.
In § 15 d Abs. 1 Nr. 2 wird klargestellt, daß audi Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 15 g)
die Führer von Krankenkraftwagen grundsätzlich der
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedürfen. § 15 g wird sprachlich an die Änderung des § 15d an
gepaßt. Die Meldepflicht kann auf die Fälle beschränkt
Der Begriff „Krankenkraftwagen" anstelle der bisher werden, in denen die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeför
in der StVZO (z. B. in § 52 Abs.3 Nr. 4) verwendeten derung von einer anderen Behörde erteilt worden ist,
Bezeichnung „Krankenwagen" wurde mit Rücksicht auf die weil die Ortskenntnisse des Inhabers der Fahrerlaubnis
DIN-Norm 75 080 eingeführt. Diese DIN-Norm kennt zur Fahrgastbeförderung bereits vor der Erteilung von der
2 Arten von Krankenkraftwagen: den Rettungswagen ausstellenden Behörde überprüft worden sind.
(zum Herstellen und Aufrechterhalten der Transportfä
higkeit von Notfallpatienten vor und während der Be Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 15 h)
förderung) und den Krankentraiisportwagen (zur Beför Hier handelt es sich lediglich um eine redaktionelle
derung von Nicht-Notfallpatienten). Änderung als Folge der Änderung des § 15 d.
Im Krankentransport- und Rettungswesen werden heute Zu Artikel I.Nr. 11 (§19)
in der Regel Krankenkraftwagen verwendet, die der Die Vorschrift des §19 Abs. 1, die die Voraussetzungen
vorgenannten DIN-Norm entsprechen. Daneben gibt es für die Erteilung einer Betriebserlaubnis umschreibt, wird
auch vereinzelt noch Kraftfahrzeuge, die für Zwecke des um die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70
Krankentransports und der Unfallrettung eingesetzt vom 20. Juli 1970 über das Kontrollgerät ergänzt. Die
werden und nicht der DIN-Norm entsprechen. Auch diese EWG-Verordnung ist für die Bundesrepublik Deutschland
letzteren fallen unter den Begriff Krankenkraftwagen im unmittelbar geltendes Recht.
Sinne der StVZO.
Der neu eingeführte Absatz 3 in §19 bringt für die
Durch den neuen Absatz la in § 15d werden die Führer Fahrzeughersteller, die Inhaber einer Betriebserlaubnis
von Krankenkraftwagen der Berufsfeuerwehren wie bis für Typen sind und deren Zuverlässigkeit damit (§ 20
her (da kein Mietwagenverkehr im Sinne des §49 Abs.4 Abs. 1 Satz 1) überprüft worden ist, hinsichtlich der von
PBefG vorliegt) vom Erfordernis einer Fahrerlaubnis zur ihnen betriebenen Erprobungsfahrzeuge Erleichterungen.
Fahrgastbeförderung freigestellt. Angesichts der dienst Insbesondere wird geregelt, daß bei Veränderung von
rechtlichen und disziplinarrechtlichen Situation kann die Fahrzeugteilen, die naturgemäß bei Erprobungsfahrzeu
ser Personenkreis ohne Einbuße für die Verkehrssicher
gen öfters vorgenommen werden muß, die Betriebser
heit den ebenfalls schon bisher befreiten Führern von
laubnis nicht erlischt. Auch müssen solche Änderungen,
Bundeswehr-, Polizeifahrzeugen, etc. (Abs. la Nr. 1 und 2)
wie dies § 27 Abs. 1 an sich vorschreibt, nicht im Fahr
gleichgestellt werden. *) zeugschein eingetragen werden. Allerdings muß das
Zu Artikel 1 Nr.7 (§ 15 e) Fahrzeug im Fahrzeugschein als Erprobungsfahrzeug be
Durch die neue Regelung in § 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 stätigt sein.
wird bestimmt, daß das vorgeschriebene Mindestalter von Artikel 1 Nr. 12 (§ 21)
21 Jahren, das für das Führen von Kraftdroschken und
Mietwagen gilt, für die Führer von Krankenkraftwagen Die Ergänzung des §21 Satz 3 bedeutet eine vertretbare
nicht zutreffen soll. Das hier vorgesehene Mindestalter
Arbeitsentlastung für die amtlich anerkannten Sachver
von 19 Jahren erscheint wegen der von den Haltern sol ständigen für den Kraftfahrzeugverkehr. Künftig soll nicht
mehr erforderlich sein, daß der amtlich anerkannte Sach
cher Fahrzeuge (insbesondere Deutsches Rotes Kreuz und
andere Hilfsorganisationen) an die Zuverlässigkeit der verständige sein Gutachten nach § 21 StVZO unbedingt
Fahrzeugführer gestellten besonderen Anforderungen selbst im Fahrzeugbrief unterschreiben muß. Stattdessen
ausreichend. Damit wird im übrigen auch eine wesentliche soll zulässig sein, daß sein Gutachten mit seinem Namen
Voraussetzung dafür geschaffen, daß Ersatzdienstpflichti in den Brief übernommen wird, wenn ein anderer amtlich
anerkannter Sachverständiger die Richtigkeit der Eintra
ge als Führer von Krankenkraftwagen eingesetzt werden
können.
gung bescheinigt. Auf diese Weise ist sichergestellt, daß
die Übernahme und Eintragung des Gutachtens in den
§ 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr.3 wird zunächst redaktionell neu Fahrzeugbrief sachlich richtig ist.
gefaßt. An sachlicher Regelung ist neu, daß die Untersu
Artikel 1 Nr. 13 (§ 22 a Abs.6)
chung der geistigen und körperlichen Eignung von Be
werbern um die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung In zunehmendem Maße wird für Fahrzeugeinrichtungen
zum Führen von Krankenkraftwagen auch von funktionell durch Rechtsvorschriften (EWG-Verordnungen oder na
im Dienst der großen Hilfsorganisationen stehenden tionale Vorschriften auf Grund von EWG-Richtlinien) eine
Ärzten durchgeführt werden kann. EWG-Bauartgenehmigung vorgesehen. Durch den neuen
Durch die Neufassung von § 15e Abs. 1 Satz Nr. 4 wird Absatz 6 in § 22 a wird sichergestellt, daß die Schutzbe
für die Führer von Krankenkraftwagen eine mindestens
stimmungen der Absätze 2 und 5 auch für die EWG-
einjährige Fahrpraxis innerhalb der letzten 5 Jahre vor Bauartgenehmigungen gelten.
der / Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Artikel 1 Nr. 14 (§ 23 Abs. 1)
verlangt. Dies erscheint unter Verkehrssicherheitsge Die Änderung in Satz 3 trägt technischen Erfordernissen
sichtspunkten notwendig aber auch ausreichend. des neuen Fahrzeugbriefs Rechnung.
Die Neufassung von § 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr.5 bringt die Mit der Änderung in Satz 4 wird bestimmt, daß bei der
Terminologie der Prüfungsanforderungen sprachlidi in Anmeldung eines Fahrzeugs künftig zu den Halteranga
Einklang mit § 11 Abs.2 und stellt darüber hinaus klar, ben, die der Zulassungsstelle mitzuteilen sind, ggf. auch
daß an den Bewerber um die Fahrerlaubnis zur Fahr der Geburtsname gehört. Diese zusätzliche Angabe dient
gastbeförderung strengere Anforderungen zu stellen sind der besseren Identifizierung des Halters in den Karteien
als an den Bewerber um die allgemeine Fahrerlaubnis. der Zulassungsstellen sowie im Register des Kraftfahrt-
Die Änderungen in § 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 sowie der Bundesamtes. Hingegen kann die bisher geforderte An
Absätze 2 und 3 sind eine Folge der Änderungen des gabe des Geburtsortes, da entbehrlidi, wegfallen.
§15eAbs. 1. Außerdem muß künftig auf Verlangen der Zulassungs
Zu Artikel 1 Nr.8 (§ 15 f Abs. 2) stelle der Nachweis auch hinsichtlidi des regelmäßigen
Entsprechend der Änderung in § 15 e Abs. 1 Satz 1 Standorts des Fahrzeugs geführt werden. Im übrigen
Nr. 3 können auch die Wiederholungsuntersuchungen von enthält die Vorschrift redaktionelle Änderungen.
*) Die Befreiung auch der hauptberuflich tätigen Kranken- Artikel 1 Nr. 15 (§ 24 Satz 1)
kraftwagenführer der freiwilligen Feuerwehren sowie der Diese Vorschrift ist redaktionell an den neuen Begriff
Heft 14 — 1972 460 VkBl Amtlicher Teil
Zu Artikel l Nr. 16 (§ 26) bei langsam fahrenden Fahrzeugen ist bei den heutigen
§26 Abs. 1 Satz 1 fordert nunmehr nicht mehr die Verkehrs- und Straßenverhältnissen mit der Verkehrssi
Führung je einer besonderen Kartei für Kraftfahrzeuge cherheit nicht mehr vereinbar (Übergangsvorschrift siehe
einerseits und Anhänger andererseits, da mit Einführung in §72 Abs. 2).
des neuen Einheitsfahrzeugbriefs und -fahrzeugsdieins Zu Artikel 1 Nr. 20 (§ 47 Abs. 1 Satz 2)
auch die bisher jeweils gesonderte Erfassung in den Durdi die Streichung der Anlagen XII und XIII wird
Karteien und Registern der Zulassungsstellen und des sichergestellt, daß im Verfahren auf Erteilung einer Be
Kraftfahrt-Bundesamtes aufgegeben werden kann. Die triebserlaubnis (sowqhl der Allgemeinen Betriebserlaub
Änderung in Satz 2 ist lediglich redaktioneller Art. nis nach § 20, als auch der Einzelbetriebserlaubnis nach
§ 26 Abs.4 Satz 2 enthält für die zulassungsfreien § 21) nur noch die harmonisierten Vorschriften der Anla
Fahrzeuge die gleiche Änderung für die zu fordernden ge XIV; gelten. Die verbleibenden rein nationalen Vor
Angaben, wie dies bereits in § 23 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 ge schriften der Anlage XI für die Prüfung des Gehalts an
schehen ist (Wegfall des Geburtsorts und zusätzliche Kohlenmonoxyd im Abgas bei Leerlauf haben nur noch
Aufnahme ggf. des Geburtsnamens). Sodann wird für er- für die Überwachung der Fahrzeuge, insbesondere im
fassüngsmäßige Zwecke künftig bei Kranwagen zusätzlich Rahmen der periodischen Prüfung nach § 29, Bedeutung.
die Angabe der Kranlast gefordert (wegen der verfah Bei der Prüfung von Typ I (Abgase bei verschiedenen
rensmäßigen Behandlung siehe VkBl 1972 S. 226, 336). Betriebszuständen) im Rahmen der Erteilung einer Ein
Schließlich werden die Worte „Fabriknummer des Fahr zelbetriebserlaubnis (§21 StVZO) sind nicht die für die
gestells" durch das heute hierfür übliche Wort „Fahrge Typprüfung bei Erteilung einer Allgemeinen Betriebser
stellnummer" ersetzt. laubnis geforderten Werte, sondern die dort für die
Der neu eingefügte Absatz 4 a trägt der Tatsache Nachprüfung der laufenden Serie geltenden Werte zu
Rechnung, daß die großen Kraftfahrzeugzulassungsstellen grunde zu legen (Anlage XIV Anhang I Nummer 3.2.2.1.).
beginnen, sich auf maschinelle Datenerfassung umzustel Zu Artikel 1 Nr. 21 (§ 52)
len. Bei zwei Zulassungsstellen (Berlin und München) ist Folgeänderung (vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 6).
dies bereits geschehen. Weitere Zulassungsstellen wer
Zu Artikel 1 Nr. 22 (§ 57 a)
den im Laufe der nächsten Jahre vermutlich folgen. Nach
der neuen Vorschrift des Absatzes 4 a können die Fahr Durch die Bestimmungen des neu eingefügten Absat
zeuge statt durch eine Kartei auch durch maschinelle zes 3 wird die Möglichkeit eröffnet, auch Fahrzeuge, die
Datenträger in einer Datei erfaßt werden. Die Erfassung nicht unter die Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 fallen,
der Daten und ihre Übermittlung an das Kraftfahrt-Bun- jedoch nach der nationalen Vorschrift des Absatzes 1 mit
desamt kann statt durch eine Karteikarte durch einen einem Fahrtschreiber ausgerüstet werden müssen, mit
Datenmeldesatz vorgenommen werden. Um die Bundes einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) zu
einheitlichkeit des Datenmeldesatzes zu wahren, bestimmt versehen. Für den Betrieb des Kontrollgeräts durch
das Kraftfahrt-Bundesamt dessen Inhalt und Anordnung. Kraftfahrzeugführer, und Halter gelten die Artikel 15 bis
18 der Verordnung (EWG).
Artikel 1 Nr. 17 (§ 27)
Artikel 1 Nr. 23 und 29 (§ 57 b, Anlage VIII Nr. 3.2.
In § 27 Abs. 1 Satz 1 kommt zur Kartei die Datei (Folge Satz 2)
der Einführung des neuen Absatzes 4 a in § 26).
§ 57 b Abs. 1 bestimmt zunächst, daß die dort genannten
Durch die Aufhebung von §27 Abs. 3 Satz 3 wird die
Fahrzeughalter Fahrtschreiber oder Kontrollgerät in be
bisherige Sonderregelung für Händler hinsichtlich der
sonderen Fällen (z.B. nach Reparatur), sonst periodisch
Melde- und Anzeigepflichten aufgegeben. Von seifen der
alle 2 Jahre überprüfen lassen müssen. Die Überprüfung
Kraftfahrzeugerfassung (insbesondere des Kraftfahrt-
der Fahrtschreiber gehörte bisher zum Gegenstand der
Bundesamtes und der Kraftfahrzeugzulassungsstellen)
Untersuchung nach § 29 StVZO. In der Praxis hat sich
wurde wiederholt geltend gemacht, daß die Führung einer
jedoch bereits seit Jahren eingebürgert, daß die Unter
besonderen Kartei ausschließlich für Fahrzeuge, die sich
suchung des Fahrtschreibers nicht durch den amtlich an
beim Händler befinden, durch die Verhältnisse überholt erkannten Sachverständigen oder Prüfer bei der Techni
ist.
schen Prüfstelle erfolgt, sondern durch eine Kunden
Die Praxis hat gezeigt, daß zum Teil der Händler das dienstwerkstatt des betreffenden Fahrtschreiberherstel
Fahrzeug überhaupt nicht selbst erwirbt, sondern nur in lers vorgenommen wird. Diese Kundendienstwerkstätten
Kommission zum Weiterverkauf nimmt und als Erwerber verfügen eher über besonders geschulte Fachkräfte und
des Fahrzeugs gar nicht auftritt. Zu einem weiteren we entsprechende technische Einrichtungen als die Techni
sentlichen Teil wird das Fahrzeug nach § 27 StVZO vor schen Prüfstellen. Der amtlich anerkannte Sachverständige
übergehend stillgelegt, wenn es der bisherige Eigentümer oder Prüfer bei der Technischen Prüfstelle ließ sich dann
veräußern möchte, ^ber nicht sofort einen Käufer findet. eine Bescheinigung der betreffenden Kundendienstwerk
Die vorübergehende Stillegung wird im Fahrzeugbrief statt vorlegen, wonach der Fahrtschreiber einer Über
vermerkt (§ 27 Abs.4 a StVZO); in diesem Fall wird der prüfung unterzogen wurde und als vorschriftsmäßig an
Händler, selbst wenn er das Fahrzeug erwirbt, als solcher gesehen wird. Dieses seit längerem in der Praxis einge
nicht im Brief eingetragen. Die vorübergehende Stillegung spielte und bewährte Verfahren wird nunmehr in § 57 b
kann auch noch vom Händler selbst herbeigeführt werden, Abs. 1 und Anlage VIII Nr. 3.2. Satz 2 gesetzlich einge
ohne daß er als Erwerber im Brief vermerkt wird. führt. -
Es besteht deshalb kein praktisches Bedürfnis mehr für Neu ist lediglich, daß die Prüfung des Fahrtschreibers
die Aufrechterhaltung der bisherigen Sonderregelung für nicht mehr nur periodisch in einem bestimmten Turnus
den Händler, so daß sie im Interesse der Verwaltungs- erfolgen soll, sondern auch nach jedem Einbau, jeder
.Vereinfachung bei den Zulassungsstellen aufgehoben Reparatur oder jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des
werden kann. wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeugs vorge
Zu Artikel 1 Nr. 18 (§ 28 Abs. 1 Satz 3) nommen werden muß. Neu ist weiterhin, daß die erfolg
reiche Prüfung durch ein Einbauschild auf dem Fahrt
Entsprechend der für den allgemeinen Fahrzeugschein schreiber oder Kontrollgerät nachzuweisen ist, das nach
(§ 24) getroffenen Regelung wird auch bei den "Sdieinen
der Überprüfung von der Werkstatt angebracht wird. Die
für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen der Unterschied von genannten neuen Regelungen werden in Anlehnung an
Kraftfahrzeugschein einerseits und Anhängerschein an
dererseits aufgegeben und ein einheitlicher Fahrzeug
die Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 (Artikel 14, Anhang I
schein für alle Fahrzeugarten eingeführt (vgl. Muster 3).
Ziffer V und VI) eingeführt, um ein Nebeneinander von
unterschiedlichen Prüfvorschriften zu vermeiden.
Artikel 1 Nr. 19 (§ 40 Abs. 2) Verpflichtet, ihre Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte
In § 40 Abs.2 Satz 2 wurden bisher für Fahrzeuge bis prüfen zu lassen, sind einmal die Halter, deren Fahrzeuge
20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit — statt nach § 57 a Abs. 1 oder 3 damit ausgerüstet sind. Ver
selbsttätig wirkender — von Hand betätigte Scheiben pflichtet sind außerdem die Halter, die ein Kontrollgerät
wischer zugelassen. Durch die nunmehr erfolgte Strei in ihrem Fahrzeug verwenden als Ersatz für ein Kon
chung von Satz 2 wird auch für diese Fahrzeuge ein trollbuch oder für Eintragungen in Tageskontrollblätter