VkBl Nr. 14 1972

Verkehrsblatt Nr. 14 1972

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VkBl Amtlicher Teil                               451                                       Heft 14 — 1972


  NAB   Nabburg, Land **)                               PI    Pinneberg, Land
  NAI   Naila, Land **)                                 PLÖ   Plön Holstein, Land
  ND    Neuburg Donau                                   PS    Pirmasens
        (Stadt, Anl. II, Gruppe I a **)                       (Stadt, Anl. II, Gruppe I a
        Land, Anl. II, Gruppe I b)                            Land, Anl. II, Gruppe Ib)
  NE    Neuss, Stadt                                    R     Regensburg
  NEA   Neustadt Aisdi, Land                                  (Stadt, Anl. II, Gruppe II
  NEC   Neustadt bei Coburg, Stadt **)                        Land, Anl. II, Gruppe I)
                                                        RA    Rastatt, Land
  NEN   Neunburg vorm Wald, Land **)
  NES   Bad Neustadt Saale, Land                        RD    Rendsburg-Eckernförde in Rendsburg, Land
  NEU   Hodisdiwarzwald in Neustadt im Schwarz          RE    Recklinghausen
        wald, Land
                                                              (Stadt, Anl. II, Gruppe I
                                                              Land, Anl. II, Gruppe II)
  NEW   Neustadt Waldnaab, Land
                                                        REG   Regen, Land
  NF    Nordfriesland in Husum, Land
                                                        REH   Rehau, Land **)
  NI    Nienburg Weser, Land
                                                        REI   Bad Reichenhall, Stadt **)
  NK    Neunkirdien Saar, Stadt
                                                        RI    Grafschaft Schaumburg in Rinteln, Land
  NM    Neumarkt Oberpfalz
        (Stadt, Anl. II, Gruppe I a **)                 RID   Riedenburg Bayern, Land **)               f
        Land, Anl. II, Gruppe I b)                      RO    Rosenheim
  NMS   Neumünster, Stadt                                     (Stadt, Anl. II, Gruppe I
                                                              Land, Anl. II, Gruppe III)
  Nö    Nördlingen
        (Stadt, Anl. II, Gruppe I a **)
                                                        ROD   Roding, Land **)
        Land, Anl. II, Gruppe 1 b) **)                  ROF   Rotenburg Fulda, Land
  NOH   Grafschaft Bentheim in Nordhorn, Land           ROW   Rotenburg Wümme, Land
  NOM   Northeim Hannover, Land                         ROL   Rottenburg Laaber, Land **)
  NOR   Norden, Land                                    ROT   Rothenburg ob der Tauber
  NR    Neuwied Rhein                                         (Stadt, Anl. II, Gruppe I a **)
        (Stadt, Anl. II, Gruppen I a und III a                Land, Anl. II, Gruppe Ib) **)
        Land, Anl. II, Gruppen I b und II)              RS    Remscheid, Stadt
  NRÜ   Neustadt am Rübenberge, Land                    RT    Reutlingen, Land
  NT    Nürtingen, Land                                 RÜD   Rheingaukrei's in Rüdesheim Rhein, Land
  NU    Neu-Ulm Donau                                   RV    Ravensburg, Land
        (Stadt, Anl. II, Gruppe I a **)                 RW    Rottweil, Land
        Land, Anl. II, Gruppe I b) **)                  RY    Rheydt, Stadt
  NW    Neustadt Weinstraße, Stadt
                                                        RZ    Herzogtum Lauenburg in Ratzeburg, Land
  OB    Oberhausen Rheinland, Stadt
                                                        S     Stuttgart, Stadt
  OBB   Obernburg Unterfranken, Land **)
                                                        SAD   Schwandorf, Stadt **)
  OCH   Ochsenfurt, Land **)
                                                        SÄK   Säckingen, Land
  OD    Stormarn in Bad Oldesloe, Land
                                                        SAN   Stadtsteinach, Land **)
  OE    Olpe, Land
                                                        SB    Saarbrücken
  OF    Offenbadi Main
                                                              (Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a
        (Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a                  Land, Anl. II, Gruppe II)
        Land, Anl. II, Gruppe II)
                                                        SC    Schwabach
  OG    Offenburg Baden, Land
                                                              (Stadt, Anl. II, Gruppe la
  OH    Ostholstein in Eutin, Land                            Land, Anl. II, Gruppe II) **)
  OHA   Osterode Harz, Land                             SE    Segeberg in Bad Segeberg, Land
  ÖHR   Oehringen, Land                                 SEF   Scheinfeld, Land **)
  OHZ   Osterholz in Osterholz Scharmbedc, Land
                                                        SEL   Selb, Stadt **)
  OL    Oldenburg Oldenburg                             SF    Sonthofen, Land **)
        (Stadt, Anl. II, Gruppe II
        Land, Anl. II, Gruppe I)                        SG    Solingen, Stadt
  OP    Rhein-Wupperkreis in Opladen, Land              SHA   Schwäbisch Hall, Land
  OS    Osnabrück                                       SI    Siegen
        (Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a                  (Stadt, Anl. II, Gruppe I
        Land, Anl. II, Gruppe II)                             Land, Anl. II, Gruppe II)
  OTT   Land Hadeln in Ottemdorf Niederelbe, Land       SIG   Sigmaringen, Land
  OTW   Ottweiler, Land                                 SIM   Rhein-Hunsrück-Kreis in Simmern, Land
  OVI   Oberviechtach, Land **)                         SL    -Schleswig, Land
  PA    Passau                                          SLG   Saulgau Württemberg, Lana
        (Stadt, Anl. II, Gruppe I a                     SLS   Saarlouis, Land
        Land, Anl. II, Gruppe I b)
                                                        SLÜ   Schlüchtern, Land
  PAF   Pfaffenhofen Ilm, Land
                                                        SMÜ   Schwabmünchen, Land **)
  PAN   Pfarrkirchen Niederbayern, Land **)
                                                        SNH   Sinsheim Eisenz, Land
  PAR   Parsberg, Land **)
                                                        SO    Soest, Land
  PB    Paderborn, Land
                                                        SOB   Schrobenhausen, Land **)
  PE    Peine, Land
                                                        SOG   Schongau, Land **)
  PEG   Pegnitz, Land **)                               SOL   Soltau Hannover, Land
  PF    Pforzheim
        (Stadt, Anl. II, Gruppe II                      SP    Speyer, Stadt
        Land, Anl. II, Gruppe I)                        SPR   Springe Deister, Land
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Heft 14 — 1972                                      452                             VkBl Amtlicher Teil


  SR       Straubing                                      WIT       Witten, Stadt
           (Stadt, Anl. II, Gruppe Ja                     WIZ       Witzenhausen, Land
           Land, Anl. II, Gruppe I b) **)
                                                          WL       Harburg in Winsen Lühe, Land
  STA      Starnberg, Land
                                                          WM       Weilheim Oberbayern, Land
  STD      Stade, Land
                                                          WN       Waiblingen, Land
  STE      Staffelstein, Land **)
                                                          WND      St. Wendel, Land
  STH      Schaumburg-Lippe in Stadthagen, Land
                                                          WO       Worms, Stadt
  STO      Stodtadi Baden, Land
                                                          WOB      Wolfsburg, Stadt
  SU       Rhein-Sieg-Kreis in Siegburg, Land
                                                          WOH      Wolfhagen Bz. Kassel, Land
  SUL      Sulzbach-Rosenberg, Land **)
                                                          WOL      Wolfach, Land
  SW       Schweinfurt
                                                          WOR      Wolfratshausen, Land **)
          (Stadt, Anl. II, Gruppe I
          Land, Anl. II, Gruppe II                        WOS      Wolfstein, Land n
  SWA     Untertaunuskreis in Bad Schwalbadi Taunus,      WS       Wasserburg Inn, Land **)
           Land                                           WST      Ammerland in Westerstede, Land
  SY       Grafschaft Hoya in Syke, Land                  WT       Waldshut, Land
  SZ      Salzgitter, Stadt                               WTL      Wittlage, Land
  TBB     Tauberbischofsheim, Land                        WTM      Wittmund, Land
  TE      Tecklenburg, Land                               WÜ       Würzburg'
  TIR     Tirschenreuth, Land                                      (Stadt, Anl. II, Gruppe II
  TÖL     Bad Tölz, Land                                           Land, Anl. II, Gruppe I)
                                                          WUG      Weißenburg, Bayern
  TR      Trier
                                                                   (Stadt, Anl. II, Gruppe I a **)
          (Stadt, Anl. II, Gruppe I
                                                                   Land, Anl. II, Gruppe I b)
          Trier-Saarburg in Trier
          Land, Anl. II, Gruppe II)                       WÜM      Waldmünchen, Land **)
  TS      Traunstein Oberbayern                           WUN      Wunsiedel, Land
          (Stadt, Anl. II, Gruppen I a und II **)         WZ       Wetzlar, Land
          Land, Anl. II, Gruppe I b)                      ZIG      Ziegenhain Bz. Kassel, Land
  TT      Tettnang, Württemberg, Land                     ZW       Zweibrücken
  TU      Tübingen, Land                                           (Stadt, Anl. II, Gruppe I a
  TUT     Tuttlingen, Land                                         Land, Anl. II, Gruppe I b)
  ÜB^     Überlingen Bodensee, Land
  UE      Uelzen, Land                                 b) Noch gültige Unterscheidungszeidien, die — bedingt
  UFF     Uffenheim, Land **)                             durch Gebiets- oder Verwaltungsreformen — nicht
                                                          mehr zugeteilt werden und künftig auslaufen
  UL      Ulm Donau
                                                          AL       Altena Westfalen, Land
          (Stadt, Anl. II, Gruppe I
                                                                   (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Lü
          Land, Anl. II, Gruppe II)
                                                                   denscheid)
  UN      Unna, Land
                                                          BIN      Bingen Rhein, Land
  USI     Usingen Taunus, Land                                     (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Bingen)
  VAI     Vaihingen Enz, Land                             BKS      Bernkastel in Bernkastel-Kues, Land
  VEC     Vechta, Land                                             (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Bern
  VER     Verden Aller, Land                                       kastel-Kues)
  VIB     Vilsbiburg, Land **)                            BZA      Bergzabern, Land
                                                                   (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Landau)
  VIT     Viechtach, Land **)
                                                          DIZ      Unterlahnkreis in Diez, Land
  VK      Völklingen, Stadt                                        (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Bad
  VOF     Vilshofen Niederbayern, Land **)                         Ems)
  VOH     Vohenstrauß, Land **)                           ECK      Eckernförde, Land
  VS      Villingen-Schwenningen, Land                             (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Rends
  W       Wuppertal, Stadt                                         burg)
  WA      Waldeck in Korbadi, Land                        ERK      Erkelenz, Land
                                                                   (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Erke
  WAF     Warendorf, Land                                          lenz)
  WAN     Wanne-Eickel, Stadt                             EUT      Eutin, Land
  WAR     Warburg Westfalen, Land                                  (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Eutin)
  WAT     Wattenscheid, Stadt                             GK       Geilenkirchen-Heinsberg, Land
  WD      Wiedenbrück, Land                                        (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Erke
  WEB     Oberwesterwaldkreis in Westerburg                        lenz)
          Westerwald, Land                                GOA      Sankt Goar, Land
  WEG     Wegscheidt Niederbayern, Land **)                        (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Sim
                                                                   mern)
  WEL     Oberlahnkreis in Weilburg, Land
                                                          GOH      Sankt Goarshausen, Land
  WEM     Wesermünde in Bremerhaven, Land                          (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Bad
  WEN     Weiden Oberpfalz, Stadt                                  Ems)
  WER     Wertingen, Land **)                             HUS      Husum, Land
  WES     Rees in Wesel, Land                                      (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Hu
                                                                   sum)
  WF      Wolfenbüttel, Land
                                                          JÜL      Jülich, Land
  WG      Wangen Allgäu, Land
                                                                   (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Düren)
  WHV     Wilhelmshaven Nordseebad, Stadt
                                                          MED      Süderdithmarschen in Meldorf Holstein, Land
  WI      Wiesbaden, Stadt                                         (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Heide,
  WIL     Bernkastel-Wittlich in Wittlidh, Land                    Holstein)
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VkBl Amtlicher Teil                                                453                                              Heft 14    1972



  MON          Monschau Rheinland, Land                                                                       ab 1. Juli 1972 zu
               (Abwicklung      durch   Zulassungsstelle      in         Unter-                               ständiges. Landrats
               Aachen, Land)                                             schei-    bisheriger                 amt
  NIB          Süd-Tondern in Niebüll Schleswig, Land                    dungs-    Verwaltungsbezirk          ab 1. Januar 1973 zu
               (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Hu                  zeichen                              ständiges Landrats
               sum)                                                                                           amt
  OLD          Oldenburg Holstein, Land
               (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Eutin)              EBS       Ebermannstadt, Land        Forchheim

  PRÜ          Prüm Eifel, Land                                          EG        Eggenfelden, Land          RottalinPfarrkirchen
               (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Prüm)               EIH       Eichstätt Bayern,          Eichstätt
  ROH         • Rotenburg Hannover, Land                                           Stadt
               geändert in ROW = Rotenburg Wümme                         ESB       Eschenbach Ober            Neustadt
               (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Ro                            pfalz, Land                a. d. Waldnaab
               tenburg Wümme)                                            FDB       Friedberg bei Augs-        Augsburg-Ost
  ROK          Rockenhausen Land,                                                  huig, Land                 in Aiach
               (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Rok-                FEU       Feuchtwangen, Land         Ansbach
               kenhausen)
                                                                         FO        Forchheim Ober             Forchheim
  SÄB ^ Saarburg Bz. Trier, Land                                                   franken, Stadt
               (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Saar                                                     Freising
               burg)'                                                    FS        Freising, Stadt
  SLE          Schleiden Eifel, Land                                     FÜS       Füssen, Land               Marktoberdorf
               (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Eus                 GEM       Gemünden Main,             Mittelmain in Lohr
               kirchen)                                                            Land                       a. Main
  TÖN          Eiderstedt in Tönning Nordseebad, Land                    GEO       Gerolzhofen, Land          Schweinfurt
               (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Hu
               sum)                                                      GRA       Grafenau, Land             Freyung
  VIE          Viersen, Stadt                                            GRI       Griesbach Rottal,          Passau
               (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Kem                           Land
               pen Niederrhein)                                          GUN       Günzenhausen, Land         Weißenburg i. Bay.
  VL           Villingen Schwarzwald, Land                               GZ        Günzburg, Stadt            Günzkreis
               (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Vil-                                                     in Günzburg
               lingen-Schwenningeh)                                                Günzburg, Land             Günzkreis
  ZEL          Zell Mosel, Land                                                                               in Günzburg
               (Abwicklung durch Zulassungsstelle in Co                  HAB       Hammelburg, Land           Bad Kissingen
               chem)
                                                                         HAS       Haßfurt, Land              Haßberg-Kreis
                                                                                                              in Haßfurt

                                                                         HEB       Hersbruck, Land        ^   Lauf a. d. Pegnitz
c) Gültige Unterscheidungszeichen aus der Gruppe a) mit
   geändertem Verwaltungssitz (Auswirkungen der Ge                       HIP       Hilpoltstein Mittel        Roth bei Nürnberg
   bietsreform in Bayern)                                                          franken, Land
                                                                         HÖH       Hofheim Unter              Haßberg-Kreis
                                        ^) ab 1. Juli 1972 zu                      franken, Land              in Haßfurt
   Unter-                                  ständiges Landrats
   schei-       bisheriger                amt                            HÖS       Höchstadt Aisch,           Erlangen
   dungs-       Verwaltungsbezirk       2) ab 1. Januar 1973 zu                    Land
  zeichen                                  ständiges Landrats                      Illertissen, Land          Illerkreis in Neu-
                                                                         ILL
                                          amt
                                                                                                              Ulm

   A     .,     Augsburg, Land          ^) Augsburg-West in              IN        Ingolstadt Donau,          Eichstätt
                                           Augsburg                                Land

   AIB          Bad Aibling, Land       ^) Rosenheim                     KAR       Karlstadt, Land            Mittelmain in Lohr
                                                                                                              a. Main
   AIC          Aichach, Land           ^) Augsburg-Ost in
                                          Aichach                        KE        Kempten Allgäu,            Oberallgäu
                                                                                   Land                       in Sonthofen
   ALZ          Alzenau Unter           ^) Aschaffenburg
                franken, Land                                            KEM       Kemnath, Land              Tirschenreuth

   BEI          Beilngries, Land        ^) Eichstätt                     KF        Kaufbeuren, Land           Marktoberdorf

   BGD          Berchtesgaden, Land     ^) Bad Reichenhall               KG        Bad Kissingen, Stadt       Bad Kissingen
   BOG          Bogen, Land             ^) Straubing-Bogen in            KÖN       Königshofen Grab           Bad Neustadt
                                          Straubing                                feld, Land                 a. d. Saale

   BRK          Brückenau, Land         ^) Bad Kissingen                 KÖZ       Kötzting, Land             Cham

   BUL          Burglengenfeld, Land ^) Schwandorf i. Bay.               KRU       Krumbach Schwaben,         Günzkreis
                                                                                   Land                       in Günzburg
   DEG          Beggendorf, Stadt       2) Beggendorf
                                                                         KT        Kitzingen, Stadt           Kitzingen
   DGF          Dingolfing, Land        ^) Untere Isar in
                                           Dingolfing                    KU        Kulmbach, Stadt            Kulmbach

   DKB          Dinkelsbühl, Land       ^) Ansbach                       LAN       Landau Isar, Land          Untere Isar
                                                                                                              in Dingolfing
   DLG          Dillingen Donau,        2) Dillingen a.d.Donau
                Stadt                                                    LF        Laufen Oberbayern,         Bad Reichenhall
                                                                                   Land
   DON          Donauwörth, Land        ^) Nördlingen-Donau-
                                           wörth inNördlingen            LI        Lindau im Bodensee,        Lindau (Bodensee)
                                                                                   Stadt
   EBN          Ebern, Land             ^) Haßberg-Kreis in
                                          Haßfurt                        LL        Landsberg Lech,Stadt       Landsberg a. Lech
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Heft 14 — 1972                                                454                                 VkBl Amtlicher Teil


                                      ab 1. Juli 1972 zu                                              1) ab 1. Juli 1972 zu
  Unter-                              ständiges Landrats             Unter-                              ständiges Landrats
  schei-    bisheriger                amt                            sdiei-     bisheriger               amt
  dungs-    Verwaltungsbezirk         ab 1. Januar 1973 zu           dungs-     Verwaltungsbezirk     2) ab 1. Januar 1973 zu
  zeichen                             ständiges Landrats             zeichen                             ständiges Landrats
                                      amt                                                                amt

  LOH       Lohr Main, Land           Mittelmain in Lohr             SMÜ        Schwabmünchen,        ^) Augsburg-West
                                      a. Main                                   Land                     in Augsburg
  MAI       Mainburg Bayern,          Kelheim
                                                                                Schrobenhausen,
                                                                     SOB                              ^) Neuburg ä. d. Donau
            Land
                                                                                Land
  MAK       Marktredwitz, Stadt       Wunsiedel
                                                                     SOG        Schongau, Land        ^) Weilheim in OB.
  MAL       Mallersdorf, Land         Straubing-Bogen
                                      in Straubing                   SR         Straubing, Land       ^) Straubing-Bogen
  MAR       Marktheidenfeld,          Mittelmain in Lohr                                                in Straubing
            Land                      a. Main                        STE        Staffelstein, Land    ^) Lichtenfels
  MET       Mellrichstadt, Land       Bad Neustadt                   SUL        Sulzbach-Rosenberg, ^) Amberg
                                      a. d. Saale                               Land
  MM        Memmingen, Land           Mindelheim                     TS         Traunstein Ober       2) Traunstein
  MÜB       Münchberg Ober            Hof                                       bayern, Stadt
            franken, Land                                            UFF        Uffenheim, Land       ^)i Neustadt a. d. Aisch
  N         Nürnberg, Land            Lauf a. d. Pegnitz             VIB        Vilsbiburg, Land      ^) Landshut
  NAB       Nabburg, Land             Schwandorf i. Bay.             VIT        Viechtach, Land       ^) Regen
  NAI       Naila, Land               Hof                            VOF        Vilshofen Nieder      ^) Passau
  ND        Neuburg Donau,Stadt       Neuburg a. d. Donau                       bayern, Land
  NEC       Neustadt bei Coburg,      Coburg                         VOH        Vohenstrauß, Land     ^) Neustadt
            Stadt                                                                                       a. d. Waldnaab

  NEN       Neunburg vorm             Schwandorf i. Bay.             WEG        Wegscheid Nieder      ^) Passau
            Wald, Land                                                          bayern, Land
  NM        Neumarkt Ober             Neumarkt 1. d. Opf.            WER        Wertingen, Land       ^) Dillingen
            pfalz, Stadt                                                                                a. d. Donau

  Nö        Nördlingen, Stadt         Nördlingen-Donau-              WOR        Wolfratshausen,.Land ^) Bad Tölz
                                      wörth in Nördlingen            WOS        Wolfstein, Land       ^) Freyung
            Nördlingen, Land          Nördlingen, Donau
                                  '   wörth in Nördlingen            WS         Wasserburg Inn,       ^) Rosenheim
                                                                                Land
  NU        Neu-Ulm Donau,            Illerkreis in Neu-Ulm
            Stadt                                                    WÜM        Waldmünchen, Land *) Chäm
            Neu-Ulm Donau,            Illerkreis in Neu-Ulm
                                                                     WUG        Weißenburg Bayern, 2) Weißenburg i. Bay.
            Land
                                                                                Stadt
  OBB       Obernburg Unter           Miltenberg
            franken, Land
  OCH       Ochsenfurt, Land          Würzburg
  OVI       Oberviechtach, Land       Schwandorf i. Bay.                                 Anhang 2
  PAN       Pfarrkirchen Nieder       Rottal in Pfarr
            bayern, Land              kirchen
                                                                                  Muster 2a und 2b (§ 24)
  PAR       Parsberg, Land            Neumarkt i. d. Opf.
  PEG       Pegnitz, Land             Bayreuth                                          Vorbemerkungen
  REH       Rehau, Land               Hof
                                                                    Breite 210 mm, Höhe 105 mm; zweimal faltbar auf For
  REI       Bad Reichenhall,          Bad Reichenhall           mat DIN A 7, Farbe weiß, olivgrüne Raster, olivgrüner
            Stadt                                               Druck (Typendruck).
  RID       Riedenburg Bayern,.       Kelheim                       Aus glattem Leinwandpapier oder papierartigen Stoffen,
            Land                                                die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit, insbesondere der
                                                                Reißlänge, der Bruchdehnung, der Naßfestigkeit, der Ab
  ROD       Roding, Land              Cham
                                                                riebfestigkeit und der Doppelfalzzahl, mindestens dem
  ROL       Rottenburg Laaber,        Landshut                  Leinwandpapier entsprechen und gut bedruckt und be
            Land                                                schriftet werden können;
  ROT       Rothenburg ob der         Ansbach
            Tauber, Stadt                                                     Muster 2a (allgemeine Ausführung)
            Rothenburg ob der         Ansbach
            Tauber, Land                                            Die Vorder- und Rückseite ist drucktechnisch so zu
  SAD       Schwandorf, Stadt         Schwandorf 1. Bay.        gestalten, daß der Schein mit den nach § 26 auszufertigen
                                                                den Karteikarten im Durchschreibeverfahren erstellt wer
  SAN       Stadtsteinach, Land       Kulmbach                  den kann.
  sc        Schwabach, Land           Roth b. Nürnberg
                                                                  Es dürfen auch Fahrzeugscheine verwendet werden,
  SEF       Scheinfeld, Land          Neustadt a. d. Aisch      deren Rückseite durch Ablichtung der Seite 2 Feld A des
  SEL       Selb, Stadt           ^ Wunsiedel                   Fahrzeugbriefs angefertigt ist. In solchen Fällen müssen
                                                                Stempel und Unterschrift auf der Vorderseite des Scheins
  SF        Sonthofen, Land           Oberallgäu                von Hand angebracht sein; Stempel und Unterschrift dür
14

VkBl Amtlicher Teil                                                                                  455                                                                                                   Heft 14    1972



                                                                                                (Vorderseite)

Zur Beaehfuhgi                                             (Raum für weitere amtlich zugelassene Eintragungen)
                                                                                                                                                             Fahrzeugschein
Jede Veränderung, Außerbetriebsetzung und Ver              Anmeldung zur nächsten
äußerung des umstehend bezeichneten Fahrzeugs
sowie Änderungen des Namens und der Anschrift                                                                                             Das vorstehende amtliche Kennzeichen Ist
des Fahrzeughalters sind der Zulassungsstelle für          HU im                                                                          Vorname, Name (ggf. auch Geburtsname), Firma
Kraftfahrzeuge unverzüglichanzuzeigen.MitderAn-
zeige sind Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief (bei           Anmeldung zur nächsten
Außerbetriebsetzung zusätzlidi die Kennzeichen
schilder zur Entstempelung) vorzulegen; bei Än
derungen der Anschrift des Fahrzeughalters inner           Hü Im
halb des Zulassungsbezirks genügt es, wenn mit                                                                                            geb.am
ddr Anzeige nur der Fahrzeugschein vorgelegt wird.                                                                                        Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz, Straße und Haus-Nr.

BeiVeräußerung desFahrzeugs iststatt des Scheins
und Briefs, die dem Erwerber auszuhändigen sind,
dessen Empfangsbescheinigung(mit Name und An
schrift) vorzulegen.
Beim Wechsel der Versicherungsgesellschaft sollte
                                                                                                                                          ggf. Postleitzahl, Standort, Straße und Haus-Nr.
der Halter in seinem eigenen Interesse noch vor
Beendigung dos bisherigen Versicherungsverhält
nisses eine neue Versicherungsbestätigungskarte
der Zulassungsstelle einreichen, um die kosten
pflichtige Einleitung von Maßnahmen zur Stillegung <
des Fahrzeugs zu vermeiden.
Unterlassung derdurch Verordnung vorgeschriebe                                                                                                                                     Name der Verwaltungsbehörde
nen Meldung (Abmeldung, Umsdireibung bei Er
werb oder Umzug in einen anderen Zulassungsbe
zirk, Meldung anderer Veränderungen) kann emp
findliche Geldbußen nach sich ziehen und weitere
Nachteile(Steuer,,Versicherung,ggf.Außerbetrieb
setzung des Fahrzeugs)zur Folge haben.



                                                                                                 (Rüdeseite)




                                                    Ü:




                                                                                                                    Bei Krafträdern entfallen die Ziffern 9, 10, 11, 13, 16,17,18, 19, 24, 25 u. 26.-Zu:4)Nur Ziffern
                                                                                                                    und Buchstaben, also ohne Sonder-oder Satzzeichen und auf die rechten 14 Stellen gekürzt. Umlaute
                                                                                                                    Ä, Ö,0 hier als A, O, U wiedergegeben.-7) Bei Elektromotor kW bei U/mln.-8)Abgerundeter Wert
                                                                                                                    von 0,78 für -^;Hub und Bohrung aufAmm,das Ergebnis aufvolle com nachunten abgerundet;bei Ro
                                                                                                                    tationskolbenmotor keine Angabe.-9)Bei: Lastkraftwagen und -anhängern Nutzlast, Sattelzugmaschi
                                                                                                                    nen Aufllegelast, Kranwagen größte Ausladung In m mit dafür größter Kranlast In t, PKW (Kombi)Lade
                                                                                                                    fläche m'.-14)Nicht bei Wohnanhängern und fahrbaren Baubuden. — 14) u. 15) Bei Krafträdern An
                                                                                                                    gaben für Betrieb ohne Beiwagen, Angaben für Betrieb mit Beiwagen ggf. unter Ziff.33.- 18)Bei Sattel
                                                                                                                    anhängern statt Achslast vorn Sattellast.-17)1 = Räder,2= Gleisketten,3= Räder und Gleisketten,
                                                                                                 u                  4=Räder oder Gleisketten,5=Dreiradfahrzeug.-28)u.27)Wenn selbsttätig,bauartgenehmigt und DIN
                                                                   simsn                                            74051 oder 74052entspr.: Form u. Größe. In and. Fällen:Prüfzeichen.-30)u.31)Ggf. D=DiN-phon.




                                                                                                 Muster 2 b
(für Ausfüllung im Rahmen maschineller Datenverarbeitung, durch Zulassungsstelle)
                                                                                                (Vorderseite)
                                                                           Schlusselnummern
              Fahrzeugschein                                              Ii                                                                        IG   Zul. Achslast

                                                                                                                                                         Rader u./ oder
                                                                                                                                                         Gleisketten                 181 Zahl der Achsen


  Das vorstehenije amtliche Kennzeichen ist
  Vorname, Name (ggf. auch Geburtsname), Firma
                                                                                                                                                              oder vorn




                                                                                                                                                         Druck am               2^ Elnieilungs
                                                                                                                                                         BremsanschluB

  geb.am                                                                                                                                                 kniiangetkupplung
                                                                                                                                                         DIN 740. .-Form u GraGe
  Postleitzahl, Wohnort, Firmensitz, Straße und Haus-Nr.                                                                                                 Anhängerkupplung
                                                                           Huhraum cm>                                                                   Ptülreichen               VW
                                                                                                                                                         Anhängelast kg bei
                                                                           AulljejelastJj               ''' des Tenks m'                                 Anhang
                                                                           Steh-/ Liegeplätae          ,, Sitrplälre einschl
                                                                                                       " führeroUJIots                                   Slandgeräusch dB (A)



  ggf. Postleitzahl. Standort,Straße und Haus-Nr.                    14    Leergewicht kg                  Zul. Gesamt
                                                                                                           jewichM^                                 33   Bemerkungen




  für das nebenstehend beschriebene Fahrzeug
  zugeteilt worden.
  - Anmeldung zur nächsten HU im
                       Ort und Datum
15

Heft 14 — 1972                                                                     456                                        VkBl Amtlicher Teil



                                                                            (Rückseite)

  (Raum fOr weitere amtlich zugelassene Eintragungen)     Zur BeachtungI

  Anmeldung zur nächsten                                  Jede Veränderung, Außerbetriebsetzung und Veräuße       Bei Krafträdern entfallen die Ziffern 9, 10, 11. 13, 16,
                                                          rung des umstehend bezeichneten Fahrzeugs sowie         17, 18, 19, 24, 25 und 26. — Zu: 4) Nur Ziffern und
  HU Im                                            ^      Änderungen des Namens und der Anschrift des Fahr
                                                          zeughalters sind der Zulassungsstelie für Kraftfahr
                                                                                                                  Buchstaben, also ohne Sonder- oder Satzzeichen und
                                                                                                                  auf die rechten 14 Stellen gekürzt, Umlaute A, D, 0
                                                          zeuge unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind     hier als A, O, U wiedergegeben. — 7) Elektromotor
  Anmeldung zur nächsten                                  Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief (bei Außerbetrieb      kW bei U/min. — 8) Abgerundeter Wert von 0,78 für
                                                          setzung zusätzlich die Kennzeichenschilder zur Ent-     ^ Hub und Bohrung auf V2 mm, das Ergebnis auf
                                                          stempelung) vorzulegen: bei Änderungen der Anschrift    volle ccm nach unten abgerundet; bei Rotations
  Hü im                                                                                                           kolbenmotor keine Angabe. — 9) Bei: Lastkraftwagen
                                                          des Fahrzeughalters innerhalb des Zulassungsbezirks
                                                          genügt es, wenn mit der Anzeige nur der Fahrzeug        und -anhängern Nutzlast, Sattelzugmaschinen Auf
                                                          schein vorgelegt wird.                                  liegelast, Kranwagen größte Ausladung in m mit da
                                                                                                                  für größter Kranlast in t, PKW (Kombi) Ladefläche mz.
                                                           Bei Veräußerung des Fahrzeugs ist statt des Scheins    — 14) Nicht bei Wohnanhängern und fahrbaren Bau
                                                          und Briefs, die dem Erwerber auszuhändigen sind,        buden. ^ 14) und 15) Bei Kräfträdern Angaben für
                                                          dessen Empfangsbesdieinigung (mit Name und An           Betrieb ohne Beiwagen; Angaben für Betrieb mit Bei
                                                          schrift) vorzulegen.                                    wagen ggf. unter Ziff. 33. — 16) Bei Sattelanhängern
                                                                                                                  statt Achslast vorn Sattellast. — 17) 1 = Räder, 2 =
                                                          Beim Wechsel der Versicherungsgesellschaft sollte der   Gleisketten, 3 = Räder und Gleisketten, 4 = Räder
                                                          Halter in seinem eigenen Interesse noch vor Beendi      oder Gleisketten, 5 = Dreiradfahrzeug. — 26) und 27)
                                                          gung des bisherigen Versicherungsverhältnisses eine     Wenn selbsttätig, bauartgenehmigt und DIN 74051
                                                          neue Versicherungsbestätigüngskarte der Zulassungs      oder 74052 entsprechend: Form und Größe, in anderen
                                                          stelle einreichen, um die kostenpflichtige Einleitung   Fäliän: Prüfzeichen. — 30) und 31) Ggf. D = DIN-phon.
                                                          von Maßnahmen zur Stillegung des Fahrzeugs zu ver
                                                           meiden.

                                                          Unterlassung der durch Verordnung vorgeschriebenen
                                                          Meldung (Abmeldung, Umschreibung bei Erwerb oder
                                                          Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk, Meldung
                                                          anderer Veränderungen) kann empfindliche Geldbußen
                                                          nach sich ziehen und weitere Nachteile (Steuer, Ver
                                                          sicherung, ggf. Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs)
                                                          zur Folge haben.




                                                                       Muster 3(§28)
                      Breite'74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck).
                      Zwei- oder mehrseitig, auf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vor
                   druck wie auf Seite 2. Mit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite Angaben über
                   nur ein Fahrzeug enthalten.
                                      (Seite 1)                                                                      (Seite 2)

                                                                                          J     Fahrzeugart
                           Fahrzeugsdiein
                für Fahrzeug mit rotem Kennzeichen                                         2    Fahrzeughersteller


     gültig vom                                    bis                                     3    Fahrgestellnummer


                                                                                           4    Hubraum cm3 (nur bei Krafträdern)

     Das (eines der) vorstehende(n) rote(n) Kennzeidien ist
                                                                                           5    Tag der ersten Zulassung i)

     Vorname; Name, Firma
                                                                                           6    Zul. Gesamtgewicht                                                   kg


                                                                                                (bei Krafträdern:) mit Beiwagen                                      kg
     Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz, Straße u. Haus-Nr.
                                                                                           7    Zul. Achslast (nicht bei PKW, Krafträdern und Wohn
                                                                                                anhängern)2)
                                                                                                vorn                                   ,                             kg
                                                                                                mitten                                                               kg
     für das umseitig beschriebene Fahrzeug zu Prüfungs-, Probe-
     und Überführungsfahrten zugeteilt worden.
                                                                                                hinten                                                               kg
     Dieser Schein gilt nur, wenn die umstehende Beschreibung vom
     Inhaber in dauerhafter Schrift ausgefüllt und unterschrieben ist.
                                                                                           8    Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn
                                                                                                (nur wenn sie 60 km/h nicht überschreitet)
               Ort und Datum                                                                                                                                     km/h

                                                                                                                              Ort und Datum
                                       Name der Verwaltungsbehörde



                                                                                                                        Unterschrift des Inhabers

                                                                                          1) Entfällt z. B. bei fabrikneuen Fahrzeugen.
                                                                                          2) Bei Sattelanhängern ist hier die zul. Aufliegelast.(Sattellast)
                                                   Unterschrift                                einzutragen.
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VkBl Amtlicher Teil                                      457                                                Heft 14       1972



                      Begründung                           2.2 Anhebung der Geschwindigkeitsgrenze von 20 km/h
                            I.                                 auf 25 km/h bei der Führerscheinbestimmung (§ 5
                                                                  Abs. 1 Satz 1 betreffend Führerschein Klasse 4), eini
                      Allgemeines                                 gen Zulassungsbestimmungen (§ 18 Abs. 2 Nr. 6) so
1. Die Verordnung enthält im wesentlichen folgende                wie bei einer Reihe von Ausrüstungsvorschriften
   Regelungen:                                                    (§§35 ff.):
   — Die Einführung eines neuen Fahrzeugscheins — in              Obgleich eine entsprechende Richtlinie der Europäi
      Zusammenhang mit der Einführung eines neuen                 schen Gemeinschaften über die Angleichung der
      Fahrzeugbriefs — für alle Fahrzeuge anstelle des            Rechtsvorschriften     über   die   Betriebserlaubnis    für
      bisher jeweils gesonderten Scheins für Kraftfahr            landwirtschaftliche Zugmaschinen noch nicht verab
      zeuge und Kraftfahrzeuganhänger. In diesem Zu               schiedet ist, soll — womit auch einem Wunsch der
      sammenhang wird die Anpassung einer Reihe von               deutschen Landwirtschaft und der Industrie entspro
      Einzelvorschriften erforderlich;                            chen wird — für die Bundesrepublik Deutschland die
   — die   Heraufsetzung    der   Geschwindigkeitsgrenze          Anhebung von 20 km/h auf 25 km/h in den betref
      von bisher 20k:m/h auf 25 km/h bei Führerschein-            fenden Vorschriften vorweggenommen werden. Das
     und Zulassungsbestimmungen sowie bei einer                   kann geschehen, weil die Mitgliedstaaten der EWG
     Reihe von Ausrüstungsvorschriften;                           sich darüber einig geworden sind, daß Vergünstigun
                                                                  gen künftig einheitlich an eine bauartbedingte
   — Sondervorschriften für die Ablegung der Fahr                 Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h geknüpft werden
     erlaubnisprüfung auf Kraftfahrzeugen mit automa
                                                                  sollen. Obgleich sich die geplante EG-Richtlinie nur
     tischer Kraftübertragung (§ 11a);                            auf landwirtschaftliche Zugmaschinen erstreckt, soll
   — die Überarbeitung der Vorschriften betreffend die            die Anhebung in den betreffenden Vorschriften der
     Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 15 d ff.)           StVZO nicht nur für die landwirtschaftlichen Zugma
     im wesentlichen aus Anlaß der Einbeziehung der               schinen, sondern für die übrigen in Betracht kom
     Krankenkraftwagenführer in diese Regelung;                   menden Fahrzeuge im Interesse einer einheitlichen
   — die Einführung einer besonderen Vorschrift für               Handhabung gelten. Die Anhebung der Grenze auf
     sogencinnte Erprobungsfahrzeuge (§ 19 Abs.3);                25 km/h in den betreffenden Vorschriften ist unter dem
   — Bestimmungen      über    die   Übertragung   des            Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit vertretbar.
     Sachverständigengutachtens in den Fahrzeugbrief       2.3 Personenkraftwagen mit automatischer Kraftübertra
     (§21);                                                    gung finden immer mehr Verbreitung. Es werden
   — die Erstreckung von Bestimmungen des § 22a auf               deshalb     zunehmend    Fahrschüler     auch   auf   diesen
     die EWG-Bauartgenehmigung;                                   Kraftfahrzeugen ausgebildet und geprüft. Bislang
   — die Einführung der auf Grund maschineller Da                 wurde die IPahrerlaubnis ohne Beschränkung auf
     tenerfassung erstellten Datei bei Kraftfahrzeugzu            Automatikfahrzeuge erteilt, selbst wenn die Prüfung
     lassungsstellen (§ 26 Abs. 4a);                              lediglich auf einem solchen Fahrzeug erfolgte. Es ist
                                                                  allerdings schon seit längerer Zeit vielfach üblich, daß
   — den Wegfall der Sonderregelung für Fahrzeug
                                                                  in   diesen   Fällen   der Fahrschüler    während     seiner
     händler bei den Anzeige- und Mitteilungspflichten            Ausbildung     auch    einige Fahrstunden       auf einem
      nach § 27 Abs. 3;
                                                                  Kraftfahrzeug mit konventioneller Kraftübertragung
   — die Überarbeitung der Abgasvorschriften (§ 47 und            übt. Die Neuregelung in § 11 a lehnt sich an diese
     Anlagen xr bis XIV);                                         Praxis an und schreibt eine bestimmte Ausbildung auf
   — die Berücksichtigung des Kontrollgeräts nach der             einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe verbindlich
      Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 in der StVZO und               vor, falls der Fahrschüler die Fahrerlaubnis ohne Be
     im Zusammenhang damit der Erlaß von Vor                      schränkung auf Automatikfahrzeuge haben will. Weist
     schriften über die Prüfung von Fahrtschreibem und            er hingegen eine solche Ausbildung nicht nach, so
     Kontrollgeräten (§§ 57a, 57b);                               wird die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraft
   — die Neufassung der Anlage I über die ünter-                  fahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung be
     scheidungszeichen der Verwaltungsbezirke.                    schränkt.
                                                               2.4 Änderung von Bestimmungen über die Fahrerlaubnis
2.1 Mit der Einführung des neuen Fahrzeugscheins (§ 24,            zur Fahrgastbeförderung (§§ 15 d ff.):
    Muster 2a und 2b) soll folgendes erreicht werden:
                                                                   Die Änderungsverordnung vom 21. Juli 1969 (Bun-
    — die verschiedenen bisherigen Kraftfahrzeug- und
                                                                   desgesetzbl. I S. 845) hat die Bestimmungen über die
       Anhängerscheine Werden zu einem für sämtliche
                                                                   Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf die Führer
       Fahrzeugarten geltenden Fahrzeugschein zusam
                                                                   von Mietwagen ausgedehnt. Dies gilt auch für die
       mengefaßt;                                                  Führer von Krankenkraftwagen, soweit der Kran
    — die neuen Muster 2a und 2b berücksichtigen die               kentransport nach § 49 Abs. 4 des Personenbeförde
       Notwendigkeiten, die sich aus der maschinellen              rungsgesetzes Mietwagenverkehr darstellt. Da aber
      Datenverarbeitung ergeben, soweit Fahrzeugher                der Krankentransport teils als Mietwagenverkehr,
      steller oder Zülassungsstellen hiermit schon aus             teils als Hoheitsverkehr ausgestaltet ist, hat die ge
      gestattet sind;                                              nannte Neuregelung zu sachlich ungerechtfertigten
   — der neue Schein wird verkleinert und hat — zu                 Differenzierungen und Unklarheiten geführt. Es hat
     sammengefaltet — die Größe des z. Z. geltenden                sich femer herausgestellt, daß die insbesondere hin
     Personalausweises (DIN A 7); damit wird einem                sichtlich des Lebensalters und der nachzuweisenden
     wiederholt aus Kreisen der Autofahrer herangetra             Fahrpraxis zu erfüllenden Voraussetzungen bei den
     genen Wunsch nach Einführung eines kleineren                 den Krankentransport in großem Umfang durchfüh
     und handlicheren Formats entsprochen;                        renden Hilfsorganisationen zu Personalschwierigkei
   — die Angäben zur Person des Fahrzeughalters sollen            ten geführt haben, die eine ordnungsgemäße Erledi
     künftig eine Verbindung zwischen den sachbezo                gung ihrer Aufgaben in Frage stellen können.
     genen Bestandsaufzeichnungen über Fahrzeuge                  Die Neuregelung stellt nunmehr klar, in welchen
     und den personenbezogenen Eintragungen im                    Fällen der Führer eines Krankenkraftwagens der be
     Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundes-              sonderen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung be
     amt ermöglichen;                                             darf und mildert, soweit es vertretbar erscheint, die
   — die Anordnung der Angaben zur Fahrzeugbe                     für die Erteilung zu erfüllenden Voraussetzungen, um
     schreibung soll es weiterhin ermöglichen, bei                auch hier eine bundeseinheitliche Handhabung zu
     Umschreibungen den neu auszufertigenden Fahr                 gewährleisten.
     zeugschein hinsichtlich der Fahrzeugbeschreibung             Schließlich sollen künftig auch die Führer von Kraft
     im Wege des Kopierverfahrens aus dem Fahr                    droschken, Mietwagen und Krankenkraftwagen re
     zeugbrief herauszukopieren; dies bedeutet eine               gelmäßigen ärztlichen Wiederholungsuntersuchungen
     wesentliche Arbeitserleichterung bei den Kraft               im Abstand von drei Jahren unterzogen werden, wie
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Heft 14 — 1972                                               458                             VkBl Amtlicher Teil


   sicher. Im Interesse der Sicherheit der zu befördernden          erteilt werden können, ist am 15. Dezember 1971 er
   Personen ist es geboten,im Rahmen der Fahrerlaubnis              lassen worden (Bundesgesetzblatt I S. 2023).
   zur Fahrgastbeförderung an die Eignung der Führer                In dem neu eingeführten § 57 b wird die Überprüfung,
   aller dem Personentransport dienenden Fahrzeuge                  insbesondere die periodische Nachprüfung, des
   grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen.             Fahrtschreibers und Kontrollgeräts im einzelnen ge
2.5 Änderung der Abgasvorschriften (§ 47 und Anlagen                regelt. Die Neuregelung lehnt sich an die bereits seit
   XI bis XIV);                                                     Jahren übliche Praxis bei der Überprüfung von
   Durch die Änderungsverordnung vom 26. Juni 1970                  Fahrtschreibem durch Kundendienstwerkstätten an,
                                                                    übernimmt jedoch auch andererseits die Prüfvor
   (Bundesgesetzbl. I S. 936) kamen zu den bis dahin
   geltenden rein nationalen Vorschriften der Anlage XI
                                                                    schriften der EWG-Verordnung.
   (Gehalt an Kohlenmonoxyd [CO]'im Abgas bei Leer                                           II.
   lauf), Anlage XII (Kürbeigehäuseentlüftung) und An
   lage XIII (Abgasverhalten bei den verschiedenen Be-                          Zu den Einzelbestimmungen
   triebszuständen) die im Rahmen der Europäischen             Zu Artikel l Nr. 1
   Gemeinschaften harmonisierten Vorschriften der An             In einer ganzen Reihe von Vorschriften spricht die
   lage XIV hinzu.                                             StVZO vom „Kraftfahrzeugbrief", „Anhängerbrief",
   Da die Änforderimgen in den rein nationalen Vor             „Kraftfahrzeugschein" und „Anhängerschein". Da es
   schriften (Anlagen XI, XII imd XIII) einerseits und in      künftig nur noch einen „Fahrzeugbrief" und einen
   den harmonisierten Vorschriften (Anlage XIV) an             „Fahrzeugschein" gibt, müssen die betreffenden Vor
   dererseits keine wesentlichen Unterschiede enthalten,       schriften der StVZO an diese beiden neuen Begriffe an
   besteht kein praktisches Bedürfnis mehr für ein Ne          gepaßt werden.
   beneinander dieser Vorschriften. Fahrzeughersteller,        Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz nadi
   die eine Betriebserlaubnis nach der StVZO beantragen        Klasse 4, §18 Abs.2 Nr.6 Buchst, a, d, e, o, §§ 35, 35 c,
   und die danach gefertigten Fahrzeuge im Geltungs            § 35 e Abs.3 Satz 1, § 36 a Satz 1 und 2,§ 41 Abs. 4,Abs.9
   bereich der StVZO vertreiben wollen, hatten bislang         Satz 2 und 6, Abs. 10 Satz 2, Abs. 15 Satz 6 Nr.1 und 3,
   die Wahl, ob ihre Fahrzeuge den rein nationalen oder        § 50 Abs. 3 Satz 2, § 53 Abs. 2 Satz 2, § 56 Abs. 2, § 57
   den harmonisierten Vorschriften entsprechen sollen.         Abs. 1)
   Sie machen jedoch — wie die Entwicklung der letzten             Die Anhebung der Geschwindigkeitsgrenze von 20 km/h
   Zeit gezeigt hat — bei der Erteilung der Allgemeinen        auf 25 km/h erfolgt auf verschiedenen Gebieten; bei der
   Betriebserlaubnis kaum mehr von der Möglichkeit             Führerscheinbestimmung für den Führerschein Klasse 4
   Gebrauch, ihr Fahrzeug nach den rein nationalen —           (§ 5 Abs. 1 Satz 1), bei den Zulassungsbestimmungen
   statt nach den harmonisierten — Vorschriften prüfen         (§18 Abs. 2 Nr. 6) sowie bei einer Reihe von technischen
   zu lassen. Dies ist auch verständlich, da die deutschen     Vorschriften (§§ 35 ff.).
   Hersteller wegen des Exports ihrer Fahrzeuge an der
   Erfüllung nicht der nationalen, sondern der harmoni           In § 18 Abs.4 (Pflicht zur Führung von amtlichen
   sierten Vorschriften interessiert sind.
                                                               Kennzeichen) soll keine Anhebung von 20 auf 25 km/h
                                                               erfolgen. Bei dieser Vorschrift hat nämlich die Kennt-
   Deshalb werden die rein nationalen Vorschriften der         lichmachung und die Identifizierung des Fahrzeugs Vor
   Anlagen XII und XIII aufgehoben. Die nationale              rang. Beim heutigen Massenverkehr und bei der heutigen
   Vorschrift der Anlage XI wird auf die Fälle des             Verkehrsdichte ist es unerläßlich, daß auch die langsam
   Nachprüfverfahrens (vor allem im Rahmen der                 fahrenden Fahrzeuge möglichst einfach und rasch (insbe
   technischen Fahrzeugüberwachung nach § 29) be               sondere bei Unfällen und Verkehrsverstößen) identifiziert
   schränkt. Für die Erteilung der Betriebserlaubnis (so       werden können.
   wohl der Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 20 als
   auch der Einzelbetriebserlaubnis nach §21) gelten               Bei den betroffenen technischen Vorschriften (§§ 35 ff.)
   somit künftig für die Prüfung des Abgasverhaltens bei       ist die Anhebung der Grenze von 20 auf 25 km/h auch
   verschiedenen Betriebszuständen, der Kurbelgehäu            unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit noch
   seentlüftung und des Gehalts an Kohlenmonoxyd im            vertretbar. Hinsichtlich der Befreiung von der Ausrüstung
   Abgas bei Leerlauf nur noch die harmonisierten              mit Bremsleuchten wird jedoch von deutscher Seite bei
   Vorschriften der Anlage XIV.                                den Europäischen Gemeinschaften in Brüssel aus Ver^-
                                                               kehrssicherheitserwägungen anzustreben sein, daß die
2.6 EWG-Kontrollgerät und Prüfung der Fahrtschreiber           Befreiung der Fahrzeuge bis 25 km/h ganz aufgegeben
    und Kontrollgeräte (§§ 57 a,57 b, Anlage VIII Nr.3.2):     wird. Ohnedies werden schon heute vielfach bei einer
    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 vom 20. Juli          Reihe von landwirtschaftlichen Zugmaschinen — unab
    1970 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften            hängig von ihrer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
    Nr. L 164 vom 27. Juli 1970) hat der Rat der Europäi       — von den Fahrzeugherstellern Bremsleuchten mitgelie-
    schen Gemeinschaften für zur Güterbeförderung be
    stimmte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtge                Wegen der Weitergeltung der Betriebserlaubnis bei
   wicht von mehr als 3,5 t und für Kraftomnibusse ein         Inanspruchnahme der erhöhten Geschwindigkeitsgrenze
   Kontrollgerät eingeführt. Nach Artikel 4 dieser             vgl. die Übergangsbestimmung in § 72 Abs. 2.
   EWG-Verordnimg wird das Kontrollgerät ab 1. Januar
   1975 für die Neufahrzeuge und für die bereits im            Zu Artikel 1 Nr. 3(§ 8 Abs. 3)
   Verkehr befindlichen Fahrzeuge, die gefährliche Güter           Bislang wurde über den betreffenden Fahrerlaubnisbe
   befördern, verbindlich vorgeschrieben. Ab I.Januar          werber für die Beurteilung seiner Eignung zum Führen
   1978 ist das Kontrollgerät für die anderen Fahrzeuge        von Kraftfahrzeugen ein Strafregisterauszug eingeholt.
   obligatorisch.                                              Nach dem Bundeszentralregistergesetz übernimmt nun
   Soweit das Kontrollgerät nach der EWG-Verordnung            mehr das Führungszeugnis die Funktion des Strafregi
   verbindlich vorgeschrieben ist, gelten für Bauart,          sterauszugs. Die neue Vorschrift des § 8 Abs.3 schreibt
   Einbau, Betrieb und Prüfung die Vorschriften der            die Einholung des Führungszeugnisses in der Weise vor,
   EWG-Verordnung. Unter die nationale Vorschrift über         wie sie nach § 28 des Bundeszentralregistergesetzes ge
   Fahrtschreiber (§ 57 a) fallen nach 1975 bzw. 1978 nur      fordert wird.
   noch die Fahrzeuge, die von der EWG-Verordnung              Zu Artikell Nr. 4 (§ 11 a)
   ausgenommen sind.
                                                                 § 11 a schreibt vor, daß Fahrschüler, die ihre Fahrprü
   Durch die nunmehr erfolgte Ergänzung des § 57 a wird        fung auf einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraft
   dem Halter — und Zwar bereits jetzt — die Mög               übertragung ablegen, gleichwohl aber eine Fahrerlaubnis
   lichkeit eingeräumt, für sein Fahrzeug anstelle des         ohne Beschränkung auf solche Fahrzeuge haben wollen,
   vorgeschriebenen Fahrtschreibers nationaler Bauart          eine Ausbildung von mindestens 6 Fahrstunden zu je
   das Kontrollgerät nach der EWG-Verordnung zu ver            45 Minuten auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe
   wenden.                                                     durch eine Fahrschule nachweisen müssen. Wird dieser
   Das Kontrollgerät bedarf einer EWG-Bauartgenehmi-           Nachweis nicht geführt, so wird die Fahrerlaubnis auf
18

VkBl Amtlicher Teil                                       459                                           Heft 14 — 1972



Zu Artikel 1 Nr.5 (§ 13 Abs. 1)                              Krankenkraftwagenführern durch Ärzte der Hilfsorgani
  Die Änderung der Grenze von 20 auf 40 DM ist die           sationen vorgenommen werden. Die bisherige Befreiung
Folge der Änderung des § 28 Nr.3 des Straßenverkehrs         der Kraftdroschken- und Mietwagenführer von der für die
gesetzes durch das Gesetz vom 28. Juni 1972 (Bundesge-       Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
setzbl. I S. 1001).                                          grundsätzlich vorgeschriebenen ärztlichen Wiederho
                                                             lungsuntersuchung wird im Interesse der Verkehrssicher
Zu Artikel 1 Nr.6 (§ 15 d)                                   heit aufgehoben.
  In § 15 d Abs. 1 Nr. 2 wird klargestellt, daß audi         Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 15 g)
die Führer von Krankenkraftwagen grundsätzlich der
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedürfen.                § 15 g wird sprachlich an die Änderung des § 15d an
                                                             gepaßt. Die Meldepflicht kann auf die Fälle beschränkt
  Der Begriff „Krankenkraftwagen" anstelle der bisher        werden, in denen die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeför
in der StVZO (z. B. in § 52 Abs.3 Nr. 4) verwendeten         derung von einer anderen Behörde erteilt worden ist,
Bezeichnung „Krankenwagen" wurde mit Rücksicht auf die       weil die Ortskenntnisse des Inhabers der Fahrerlaubnis
DIN-Norm 75 080 eingeführt. Diese DIN-Norm kennt             zur Fahrgastbeförderung bereits vor der Erteilung von der
2 Arten von Krankenkraftwagen: den Rettungswagen             ausstellenden Behörde überprüft worden sind.
(zum Herstellen und Aufrechterhalten der Transportfä
higkeit von Notfallpatienten vor und während der Be          Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 15 h)
förderung) und den Krankentraiisportwagen (zur Beför           Hier handelt es sich lediglich um eine redaktionelle
derung von Nicht-Notfallpatienten).                          Änderung als Folge der Änderung des § 15 d.
  Im Krankentransport- und Rettungswesen werden heute        Zu Artikel I.Nr. 11 (§19)
in der Regel Krankenkraftwagen verwendet, die der              Die Vorschrift des §19 Abs. 1, die die Voraussetzungen
vorgenannten DIN-Norm entsprechen. Daneben gibt es           für die Erteilung einer Betriebserlaubnis umschreibt, wird
auch vereinzelt noch Kraftfahrzeuge, die für Zwecke des      um die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70
Krankentransports und der Unfallrettung eingesetzt           vom 20. Juli 1970 über das Kontrollgerät ergänzt. Die
werden und nicht der DIN-Norm entsprechen. Auch diese        EWG-Verordnung ist für die Bundesrepublik Deutschland
letzteren fallen unter den Begriff Krankenkraftwagen im      unmittelbar geltendes Recht.
Sinne der StVZO.
                                                               Der neu eingeführte Absatz 3 in §19 bringt für die
  Durch den neuen Absatz la in § 15d werden die Führer       Fahrzeughersteller, die Inhaber einer Betriebserlaubnis
von Krankenkraftwagen der Berufsfeuerwehren wie bis          für Typen sind und deren Zuverlässigkeit damit (§ 20
her (da kein Mietwagenverkehr im Sinne des §49 Abs.4         Abs. 1 Satz 1) überprüft worden ist, hinsichtlich der von
PBefG vorliegt) vom Erfordernis einer Fahrerlaubnis zur      ihnen betriebenen Erprobungsfahrzeuge Erleichterungen.
Fahrgastbeförderung freigestellt. Angesichts der dienst      Insbesondere wird geregelt, daß bei Veränderung von
rechtlichen und disziplinarrechtlichen Situation kann die    Fahrzeugteilen, die naturgemäß bei Erprobungsfahrzeu
ser Personenkreis ohne Einbuße für die Verkehrssicher
                                                             gen öfters vorgenommen werden muß, die Betriebser
heit den ebenfalls schon bisher befreiten Führern von
                                                             laubnis nicht erlischt. Auch müssen solche Änderungen,
Bundeswehr-, Polizeifahrzeugen, etc. (Abs. la Nr. 1 und 2)
                                                                wie dies § 27 Abs. 1 an sich vorschreibt, nicht im Fahr
gleichgestellt werden. *)                                    zeugschein eingetragen werden. Allerdings muß das
Zu Artikel 1 Nr.7 (§ 15 e)                                   Fahrzeug im Fahrzeugschein als Erprobungsfahrzeug be
  Durch die neue Regelung in § 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2      stätigt sein.
wird bestimmt, daß das vorgeschriebene Mindestalter von      Artikel 1 Nr. 12 (§ 21)
21 Jahren, das für das Führen von Kraftdroschken und
Mietwagen gilt, für die Führer von Krankenkraftwagen           Die Ergänzung des §21 Satz 3 bedeutet eine vertretbare
nicht zutreffen soll. Das hier vorgesehene Mindestalter
                                                             Arbeitsentlastung für die amtlich anerkannten Sachver
von 19 Jahren erscheint wegen der von den Haltern sol        ständigen für den Kraftfahrzeugverkehr. Künftig soll nicht
                                                             mehr erforderlich sein, daß der amtlich anerkannte Sach
cher Fahrzeuge (insbesondere Deutsches Rotes Kreuz und
andere Hilfsorganisationen) an die Zuverlässigkeit der       verständige sein Gutachten nach § 21 StVZO unbedingt
Fahrzeugführer gestellten besonderen Anforderungen           selbst im Fahrzeugbrief unterschreiben muß. Stattdessen
ausreichend. Damit wird im übrigen auch eine wesentliche     soll zulässig sein, daß sein Gutachten mit seinem Namen
Voraussetzung dafür geschaffen, daß Ersatzdienstpflichti     in den Brief übernommen wird, wenn ein anderer amtlich
                                                             anerkannter Sachverständiger die Richtigkeit der Eintra
ge als Führer von Krankenkraftwagen eingesetzt werden
können.
                                                             gung bescheinigt. Auf diese Weise ist sichergestellt, daß
                                                             die Übernahme und Eintragung des Gutachtens in den
  § 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr.3 wird zunächst redaktionell neu   Fahrzeugbrief sachlich richtig ist.
gefaßt. An sachlicher Regelung ist neu, daß die Untersu
                                                             Artikel 1 Nr. 13 (§ 22 a Abs.6)
chung der geistigen und körperlichen Eignung von Be
werbern um die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung           In zunehmendem Maße wird für Fahrzeugeinrichtungen
zum Führen von Krankenkraftwagen auch von funktionell        durch Rechtsvorschriften (EWG-Verordnungen oder na
im Dienst der großen Hilfsorganisationen stehenden           tionale Vorschriften auf Grund von EWG-Richtlinien) eine
Ärzten durchgeführt werden kann.                             EWG-Bauartgenehmigung vorgesehen. Durch den neuen
  Durch die Neufassung von § 15e Abs. 1 Satz Nr. 4 wird      Absatz 6 in § 22 a wird sichergestellt, daß die Schutzbe
für die Führer von Krankenkraftwagen eine mindestens
                                                             stimmungen der Absätze 2 und 5 auch für die EWG-
einjährige Fahrpraxis innerhalb der letzten 5 Jahre vor      Bauartgenehmigungen gelten.
der / Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung       Artikel 1 Nr. 14 (§ 23 Abs. 1)
verlangt. Dies erscheint unter Verkehrssicherheitsge              Die Änderung in Satz 3 trägt technischen Erfordernissen
sichtspunkten notwendig aber auch ausreichend.                  des neuen Fahrzeugbriefs Rechnung.
  Die Neufassung von § 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr.5 bringt die      Mit der Änderung in Satz 4 wird bestimmt, daß bei der
Terminologie der Prüfungsanforderungen sprachlidi in         Anmeldung eines Fahrzeugs künftig zu den Halteranga
Einklang mit § 11 Abs.2 und stellt darüber hinaus klar,      ben, die der Zulassungsstelle mitzuteilen sind, ggf. auch
daß an den Bewerber um die Fahrerlaubnis zur Fahr            der Geburtsname gehört. Diese zusätzliche Angabe dient
gastbeförderung strengere Anforderungen zu stellen sind      der besseren Identifizierung des Halters in den Karteien
als an den Bewerber um die allgemeine Fahrerlaubnis.         der Zulassungsstellen sowie im Register des Kraftfahrt-
Die Änderungen in § 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 sowie der       Bundesamtes. Hingegen kann die bisher geforderte An
Absätze 2 und 3 sind eine Folge der Änderungen des           gabe des Geburtsortes, da entbehrlidi, wegfallen.
§15eAbs. 1.                                                  Außerdem muß künftig auf Verlangen der Zulassungs
Zu Artikel 1 Nr.8 (§ 15 f Abs. 2)                            stelle der Nachweis auch hinsichtlidi des regelmäßigen
  Entsprechend der Änderung in § 15 e Abs. 1 Satz 1          Standorts des Fahrzeugs geführt werden. Im übrigen
Nr. 3 können auch die Wiederholungsuntersuchungen von        enthält die Vorschrift redaktionelle Änderungen.
*) Die Befreiung auch der hauptberuflich tätigen Kranken-       Artikel 1 Nr. 15 (§ 24 Satz 1)
   kraftwagenführer der freiwilligen Feuerwehren sowie der        Diese Vorschrift ist redaktionell an den neuen Begriff
19

Heft 14 — 1972                                             460                              VkBl Amtlicher Teil


 Zu Artikel l Nr. 16 (§ 26)                                   bei langsam fahrenden Fahrzeugen ist bei den heutigen
   §26 Abs. 1 Satz 1 fordert nunmehr nicht mehr die           Verkehrs- und Straßenverhältnissen mit der Verkehrssi
 Führung je einer besonderen Kartei für Kraftfahrzeuge        cherheit nicht mehr vereinbar (Übergangsvorschrift siehe
 einerseits und Anhänger andererseits, da mit Einführung      in §72 Abs. 2).
 des neuen Einheitsfahrzeugbriefs und -fahrzeugsdieins        Zu Artikel 1 Nr. 20 (§ 47 Abs. 1 Satz 2)
 auch die bisher jeweils gesonderte Erfassung in den            Durdi die Streichung der Anlagen XII und XIII wird
 Karteien und Registern der Zulassungsstellen und des         sichergestellt, daß im Verfahren auf Erteilung einer Be
 Kraftfahrt-Bundesamtes aufgegeben werden kann. Die           triebserlaubnis (sowqhl der Allgemeinen Betriebserlaub
 Änderung in Satz 2 ist lediglich redaktioneller Art.         nis nach § 20, als auch der Einzelbetriebserlaubnis nach
   § 26 Abs.4 Satz 2 enthält für die zulassungsfreien         § 21) nur noch die harmonisierten Vorschriften der Anla
 Fahrzeuge die gleiche Änderung für die zu fordernden         ge XIV; gelten. Die verbleibenden rein nationalen Vor
 Angaben, wie dies bereits in § 23 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 ge     schriften der Anlage XI für die Prüfung des Gehalts an
schehen ist (Wegfall des Geburtsorts und zusätzliche          Kohlenmonoxyd im Abgas bei Leerlauf haben nur noch
Aufnahme ggf. des Geburtsnamens). Sodann wird für er-         für die Überwachung der Fahrzeuge, insbesondere im
fassüngsmäßige Zwecke künftig bei Kranwagen zusätzlich        Rahmen der periodischen Prüfung nach § 29, Bedeutung.
die Angabe der Kranlast gefordert (wegen der verfah           Bei der Prüfung von Typ I (Abgase bei verschiedenen
rensmäßigen Behandlung siehe VkBl 1972 S. 226, 336).          Betriebszuständen) im Rahmen der Erteilung einer Ein
 Schließlich werden die Worte „Fabriknummer des Fahr          zelbetriebserlaubnis (§21 StVZO) sind nicht die für die
 gestells" durch das heute hierfür übliche Wort „Fahrge       Typprüfung bei Erteilung einer Allgemeinen Betriebser
 stellnummer" ersetzt.                                        laubnis geforderten Werte, sondern die dort für die
  Der neu eingefügte Absatz 4 a trägt der Tatsache            Nachprüfung der laufenden Serie geltenden Werte zu
Rechnung, daß die großen Kraftfahrzeugzulassungsstellen       grunde zu legen (Anlage XIV Anhang I Nummer 3.2.2.1.).
beginnen, sich auf maschinelle Datenerfassung umzustel        Zu Artikel 1 Nr. 21 (§ 52)
len. Bei zwei Zulassungsstellen (Berlin und München) ist          Folgeänderung (vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 6).
dies bereits geschehen. Weitere Zulassungsstellen wer
                                                              Zu Artikel 1 Nr. 22 (§ 57 a)
den im Laufe der nächsten Jahre vermutlich folgen. Nach
der neuen Vorschrift des Absatzes 4 a können die Fahr           Durch die Bestimmungen des neu eingefügten Absat
zeuge statt durch eine Kartei auch durch maschinelle          zes 3 wird die Möglichkeit eröffnet, auch Fahrzeuge, die
Datenträger in einer Datei erfaßt werden. Die Erfassung       nicht unter die Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 fallen,
der Daten und ihre Übermittlung an das Kraftfahrt-Bun-        jedoch nach der nationalen Vorschrift des Absatzes 1 mit
desamt kann statt durch eine Karteikarte durch einen          einem Fahrtschreiber ausgerüstet werden müssen, mit
Datenmeldesatz vorgenommen werden. Um die Bundes              einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) zu
einheitlichkeit des Datenmeldesatzes zu wahren, bestimmt      versehen. Für den Betrieb des Kontrollgeräts durch
das Kraftfahrt-Bundesamt dessen Inhalt und Anordnung.         Kraftfahrzeugführer, und Halter gelten die Artikel 15 bis
                                                              18 der Verordnung (EWG).
Artikel 1 Nr. 17 (§ 27)
                                                              Artikel 1 Nr. 23 und 29 (§ 57 b, Anlage VIII Nr. 3.2.
  In § 27 Abs. 1 Satz 1 kommt zur Kartei die Datei (Folge     Satz 2)
der Einführung des neuen Absatzes 4 a in § 26).
                                                                § 57 b Abs. 1 bestimmt zunächst, daß die dort genannten
  Durch die Aufhebung von §27 Abs. 3 Satz 3 wird die
                                                              Fahrzeughalter Fahrtschreiber oder Kontrollgerät in be
bisherige Sonderregelung für Händler hinsichtlich der
                                                              sonderen Fällen (z.B. nach Reparatur), sonst periodisch
Melde- und Anzeigepflichten aufgegeben. Von seifen der
                                                              alle 2 Jahre überprüfen lassen müssen. Die Überprüfung
Kraftfahrzeugerfassung (insbesondere des Kraftfahrt-
                                                              der Fahrtschreiber gehörte bisher zum Gegenstand der
Bundesamtes und der Kraftfahrzeugzulassungsstellen)
                                                              Untersuchung nach § 29 StVZO. In der Praxis hat sich
wurde wiederholt geltend gemacht, daß die Führung einer
                                                              jedoch bereits seit Jahren eingebürgert, daß die Unter
besonderen Kartei ausschließlich für Fahrzeuge, die sich
                                                              suchung des Fahrtschreibers nicht durch den amtlich an
beim Händler befinden, durch die Verhältnisse überholt        erkannten Sachverständigen oder Prüfer bei der Techni
ist.
                                                              schen Prüfstelle erfolgt, sondern durch eine Kunden
  Die Praxis hat gezeigt, daß zum Teil der Händler das        dienstwerkstatt des   betreffenden   Fahrtschreiberherstel
Fahrzeug überhaupt nicht selbst erwirbt, sondern nur in       lers vorgenommen wird. Diese Kundendienstwerkstätten
Kommission zum Weiterverkauf nimmt und als Erwerber           verfügen eher über besonders geschulte Fachkräfte und
des Fahrzeugs gar nicht auftritt. Zu einem weiteren we        entsprechende technische Einrichtungen als die Techni
sentlichen Teil wird das Fahrzeug nach § 27 StVZO vor         schen Prüfstellen. Der amtlich anerkannte Sachverständige
übergehend stillgelegt, wenn es der bisherige Eigentümer      oder Prüfer bei der Technischen Prüfstelle ließ sich dann
veräußern möchte, ^ber nicht sofort einen Käufer findet.      eine Bescheinigung der betreffenden Kundendienstwerk
Die vorübergehende Stillegung wird im Fahrzeugbrief           statt vorlegen, wonach der Fahrtschreiber einer Über
vermerkt (§ 27 Abs.4 a StVZO); in diesem Fall wird der        prüfung unterzogen wurde und als vorschriftsmäßig an
Händler, selbst wenn er das Fahrzeug erwirbt, als solcher     gesehen wird. Dieses seit längerem in der Praxis einge
nicht im Brief eingetragen. Die vorübergehende Stillegung     spielte und bewährte Verfahren wird nunmehr in § 57 b
kann auch noch vom Händler selbst herbeigeführt werden,       Abs. 1 und Anlage VIII Nr. 3.2. Satz 2 gesetzlich einge
ohne daß er als Erwerber im Brief vermerkt wird.              führt.   -
  Es besteht deshalb kein praktisches Bedürfnis mehr für        Neu ist lediglich, daß die Prüfung des Fahrtschreibers
die Aufrechterhaltung der bisherigen Sonderregelung für       nicht mehr nur periodisch in einem bestimmten Turnus
 den Händler, so daß sie im Interesse der Verwaltungs-        erfolgen soll, sondern auch nach jedem Einbau, jeder
.Vereinfachung bei den Zulassungsstellen aufgehoben           Reparatur oder jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des
werden kann.                                                  wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeugs vorge
Zu Artikel 1 Nr. 18 (§ 28 Abs. 1 Satz 3)                      nommen werden muß. Neu ist weiterhin, daß die erfolg
                                                              reiche Prüfung durch ein Einbauschild auf dem Fahrt
   Entsprechend der für den allgemeinen Fahrzeugschein        schreiber oder Kontrollgerät nachzuweisen ist, das nach
(§ 24) getroffenen Regelung wird auch bei den "Sdieinen
                                                              der Überprüfung von der Werkstatt angebracht wird. Die
für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen der Unterschied von       genannten neuen Regelungen werden in Anlehnung an
Kraftfahrzeugschein einerseits und Anhängerschein an
dererseits aufgegeben und ein einheitlicher Fahrzeug
                                                              die Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 (Artikel 14, Anhang I
schein für alle Fahrzeugarten eingeführt (vgl. Muster 3).
                                                              Ziffer V und VI) eingeführt, um ein Nebeneinander von
                                                              unterschiedlichen Prüfvorschriften zu vermeiden.
Artikel 1 Nr. 19 (§ 40 Abs. 2)                                  Verpflichtet, ihre Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte
  In § 40 Abs.2 Satz 2 wurden bisher für Fahrzeuge bis        prüfen zu lassen, sind einmal die Halter, deren Fahrzeuge
20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit — statt         nach § 57 a Abs. 1 oder 3 damit ausgerüstet sind. Ver
selbsttätig wirkender — von Hand betätigte Scheiben           pflichtet sind außerdem die Halter, die ein Kontrollgerät
wischer zugelassen. Durch die nunmehr erfolgte Strei          in ihrem Fahrzeug verwenden als Ersatz für ein Kon
chung von Satz 2 wird auch für diese Fahrzeuge ein            trollbuch oder für Eintragungen in Tageskontrollblätter
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