VkBl Nr. 14 1983
Verkehrsblatt Nr. 14 1983
Verkehrsblail
Amtsblatt des Bundesministers fOr Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
CVkBO
INHALTSVERZEICHNIS
37. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1983 Heft 14
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkB11983 Seite Nr. Datum VkB11983 Seite
Allgemeine Angelegenheiten 150' 7. 7. 83 Ungültigkeitserklärung von Eichscheinen
für Binnenschiffe Nr. 4/83 305
143 1. 7. 83 Richtlinien zur Durchführung der Gefahr
gutverordnung Straße (GGVS-Durchführungsricht-
Straßenbau
linien)-RS002- 284
151 1.7.83 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
Straßenverkehr Nr. 7/1983
Sachgebiet 5: Brücken- und Ingenieurbau 305
144 29.6. 83 Verordnung über die Tarifkomm issionen,
die erweiterten Tarifkommissionen und die bera 152 6. 7. 83 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
tenden Ausschüsse für den Güterkraftverkehr Nr.8/1983
(Tarifkommissionenverordnung); Sachgebiet 15: Rechtswesen und Gesetzgebung 306
hier: Einreichung von Vorschlägen für die Beru
fung eines Nachfolgers für ein verstorbenes
Mitglied 298
Aufgebote (nicht in Ausgabe B)
145 28. 6. 83 Bekanntmachung zur Verordnung TS
Nr. 5-DNST 298
152a 30. 7. 83 Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe
146 5. 7. 83 Bekanntmachung Nr. 13/83 über Sonder 152b 30.7.83 Aufbietung von verlorenen Fahrzeugscheinen
abmachungen nach § 22 a des Güterkraftverkehrs und Bescheinigungen über die Zuteilung amtlicher
gesetzes 298 Kennzeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge
314a-314cccccc
Binnenschiffahrt
147 5. 7. 83 Hinweis
Verordnung Nr. 7/83 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff
fahrt vom 13. Juni 1983 302
Seeverkehr
148 6. 7. 83 Zweite Änderung der Allgemeinen Ver
waltungsvorschrift zur Schiffssicherheitsverord Nichtamtlicher Teil
nung 302
Allgemeinverkehr 309
149 27. 6. 83 Dreizehnte Änderung des Tarifs über das Personenverkehr 311
Entgelt für Lotsungen zwischen den Seelotsrevie Rechtsprechung 314
ren an der deutschen Nordseeküste 304 Termine 3. US
Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
Heft 14:-1983 284 VkBI Amtl icher Tei l
AMTLICHER TEIL
Allgemeine Angelegenheiten 1.2.1 Das Gut ist unter bestimmten Bedingungen zur Beförde
rung zugelassen und somit ein Gut der GGVS, wenn
a) die chemische Bezeichnung oder der Handelsname
Nr. 143 Richtlinien zur Durchführung der Gefahr (bei Gasen auch die Identifikationsnummer, wie in
gutverordnung Straße (GGVS-Durchfüh- Rn. 2201) des Gutes in der Stoffaufzählung aufgeführt
rungsrlchtlinlen)- RS 002- ist oder
b) Das Gut in der Stoffaufzählung zwar nicht namentlich
Bonn, den 1. Juli 1983 aufgeführt ist, es jedoch unter eine in der Stoffaufzäh
A 13/26.20.70-50 lung enthaltene Sammelbezeichnung fällt oder einem
Nachstehend gebe Ich die mit den zuständigen obersten Lan der dort genannten Stoffe zu assimilieren*) ist.
desbehörden ausgearbeiteten Richtlinien zur Durchführung der
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der
1.2.2 Das Gut kann nicht nach 1.2.1 eingeordnet werden. In die
Straße vom 23. August 1979 (BGBI. I 8. 1509), geändert durch
sem Falle ist festzustellen, ob es sich bei der Klasse, in die
die 1. Straßen-Gefahrgut-Änderüngsverordnung vom 20. Juni
das Gut einzureihen wäre, um eine Nur-Klasse oder um
1983(BGBI. I 8. 853),- R8 002- bekannt. Diese Richtlinien er
eine freie Klasse handelt.
setzen die Richtlinien zur Durchführung der Verordnung über
a) Güter, die unter den Begriff einer der neun Nur-Klassen
die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GGVS) vom
einzureihen sind und die in der StoffaufZählung nicht
13. Juni 1980(VkBI 1980 8. 477).
aufgeführt sind, sind von der Beförderung ausge
Ich bitte die zuständigen obersten Landesbehörden, die neuen schlossen (vgl. Rn. 2002 Abs. 3).
Durchführungsrichtlinien verbindlich einzuführen. b) Güter, die unter den Begriff einer der sechs freien
Der Bundesminister für Verkehr Klassen einzureihen sind und die weder in der Stoff
Im Auftrag aufzählung aufgeführt noch einem der dort genannten
Stoffe zu assimilieren*) sind, unterstehen nicht den
Dr. Sandhäger Vorschriften der GGVS und sind ohne besondere Be
dingungen zugelassen (vgl. Rn. 2002 Abs. 4). Dies gilt
nicht für Güter, die in der StoffaufZählung durch Be
merkungen („Bem.") ausdrücklich von der Beförde
Richtlinien zur Durchführung der Verordnung über die Beförde rung ausgeschlossen sind (z. B. Bem. zu Rn. 2601 Zif
rung gefährlicher Güter auf der Straße(GGVS) fern 21, 23 und 33).
(GGVS-Durchführungsrichtlinien) 1.3 Bei der Einordnung von Lösungen und Gemischen von
-R8 002- bestimmten Stoffen sowie von Stoffen bestimmter spezifi
scher Radioaktivität sind zusätzlich die allgemeinen Vor
Vom I.Juli 1983
schriften der Rn. 2002 Abs. 8, 9, 11 und 12 zu beachten.
Zu § 1
1.4 In Einzelfällen kann entgegen der Anlage A ein bestimm
1.1 Die Anlage A der GGVS teilt die gefährlichen Güter in fol tes gefährliches Gut auf Grund
gende Klassen ein (Rn. 2002 Abs. 2, 3 und 4): a) einer Vereinbarung nach ADR-Rn. 2010 und 10 602
Klasse 1a Explosive Stoffe und Gegen (§ 10a Abs. 2),
stände Nur-Klasse b) einer Ausnahmeverordnung des Bundesministers für
Klasselb Mit explosiven Stoffen geladene Verkehr (§ 6 des Gesetzes über die Beförderung ge
Gegenstände Nur-Klässe fährlicher Güter) oder
Klasse 1c Zündwaren, Feuerwerkskörper c) einer Ausnahmegenehmigung der nach Landesrecht
und ähnliche Güter Nur-Klasse zuständigen Stellen (§11 Abs. 1)
Klasse 2 Verdichtete, verflüssigte oder zur Beförderung zugelassen sein.
unter Druck gelöste Gase Nur-Klasse 1.5 In folgenden Fällen sieht die GGVS Erleichterungen vor:
Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe freie Klasse
Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe freie Klasse 1.5.1 Die in den Rn. 2201a, 2301a, 2401a, 2431a, 2471a, 2501a,
Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe Nur-Klasse 2551a, 2651a, 2801a aufgeführten gefährlichen Güter un
Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit terliegen unter bestimmten Bedingungen nicht den Vor
Wasser entzündliche Gase schriften der GGVS. Entsprechendes gilt hinsichtlich be
entwickeln Nur-Klasse stimmter Ziffern der Blätter 1 bis 4 in Rn. 2703 sowie nach
Klasse 5.1 Entzündend (oxydierend) Rn. 3350 für Stoffe der Rn. 2301 Ziffer 3 und 4.
wirkende Stoffe freie Klasse 1.5.2 Auf begrenzte Mengen gefährlicher Güter in Versandstük-
Klasse 5.2 Organische Peroxide Nur-Klasse ken sind bestimmte Vorschriften der Anlage B nicht anzu
Klasse 6.1 GiftigeStoffe freie Klasse wenden [vgl. Rn. 10 100 (2)].
Klasse 6.2 Ekelerregende oder ansteckungs
gefährliche Stoffe Nur-Klasse 1.5.3 § 10a enthält in Absatz 1 Sonderregelungen für die Beför
Klasse 7 Radioaktive Stoffe Nur-Klasse
derung gefährlicher Güter der Klasse 6.2 und in Absatz 2
Klasse 8 Ätzende Stoffe freie Klasse die Anwendbarkeit von Vereinbarungen nach
ADR-Rn. 2010 und 10 602 im nationalen Verkehr.
Klasse 9 Sonstige gefährliche Stoffe und
Gegenstände freie Klasse
,,Assimilieren" bedeutet das Angleichen (Zuordnen) eines in der Stoff
1.2 Um festzustellen, ob ein gefährliches Gut zur Beförderung aufzählung nicht namentlich aufgeführten Stoffes an einen unter einer
zugelassen ist, ist zunächst zu prüfen, unter welchen Be Sammelbezeichnung namentlich aufgeführten Stoff mit vergleichba
griff der 15 Klassen ein Gut einzuordnen ist. Sodann ist ren gefährlichen Eigenschaften. Dieses Assimilationsprinzip wird z. B.
in den Klassen 6.1 und 8 angewandt.
die Bezeichnung des Gutes mit der Stoffaufzählung der
Wenn in den Nur-Klassen - z. B. Klasse 2 Ziffern 12 und 13 sowie
entsprechenden Klasse zu vergleichen. Es können sich Klasse 5.2 Gruppen D und F - Sammelbezeichnungen vorhanden sind,
folgende Möglichkelten ergeben:
VkBI Amtl icher Tei l 285 Heft 14^1983
1.6 Auskünfte darüber, welche Vorschriften im Einzelfall an Zu§1b
zuwenden sind, kann die Behörde nur erteilen, wenn das - Die genannten Grundsätze sollen dazu beitragen, in Zwei
betreffende Gut im Sinne von § 4 Abs. 3 bezeichnet ist. Ist felsfragen die Vorschriften sachgerecht auszulegen.
diese Bezeichnung des Gutes unbekannt und sind die
notwendigen Angaben auch nicht vom Hersteller zu erhal
ten, so kann der Beirat für die Beförderung gefährlicher
Güter beim Bundesverkehrsministerium, Postfach
20 01 00, 5300 Bonn 2, um Auskunft gebeten werden.
Für die Anfrage ist das Formblatt nach Anlage 1 zu ver
wenden.
Zu §2
2.1 Obersicht über die Giiederung der Aniage A der GGVS mit
Ausnahme der Anhänge
I. Teil - Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften
Begriffsbestimmungen Rn. 2000- 2001
Allgemeine Vorschriften Rn. 2002- 2020
II. Teil - Stoffaufzählung und besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen Siehe nachstehende Übersicht
1 a 1b 1 c 2 3 4.1 4.2 4.3 5.1 5.2 8.1 8.2 7 8 9
II. Teil
Stoffaufzählung und
besondere Vorschriften
für die einzelnen Klassen
1. Aufzählung der Stoffe 2100 2130 2170 2200 2300 2400 2430 2470 2500 2550 2600 2850 2800 2900
und Gegenstände 2101 2131 2171 2201 2301 2401 2431 2471 2501 2551 2801 2851 2801 2901
2201a") 2301a") 2401a") 2431a") 2471a") 2501a") 2551a") 2851a") 2801a")
2. Vorschriften >
8
A. Versandstücke 2102 2132 2172 2202 2302 2502 2552 2802 2852 K 2802 2902
2402 2432 2472 CVJ
1. Allgemeine c
Verpackungs oc
vorschriften
"S
2. Verpackung der ti
(0
einzelnen
CD
Stoffe oder 2103 2133 2173 2203 2303 2403 2433 2473 2503 2553 2803 2853 <n 2803
o
Arten von bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis O) bis
Gegenständen 2114 2143/2 2180/3 2221 2305 2412/5 2441 2478 2509 2581 2830 2882/1 *5 2821
3. Zusammen 1
packung 2115 2144 2181 2222 2308 2413 2442 2477 2510 2582 2831 2883 2822
4. Aufschriften .c
(D
und Gefahr 2116 2145 2182 2223 2307 2414 2443 2478 2511 2583 2832 2884 'cö 2823
zettel auf Ver bis bis 2824
sandstücken 2118 2225
8. Vermerke im
Begleitpapier 2119 2147 2184 2228 2309 2418 2445 2480 2585 2834 2888 2828
C. Leere Ver
packungen 21^6 2237 2318 2453 2498 2521 2570 2843 2873 2835
D. Sonstige 2238
Vorschriften 2239
*) Die Randnummer zählt solche gefährliche Güter auf,die nicht den Vorschriften der betreffenden Klasse unterliegen,sofern sie unter bestimmten Bedin
gungen befördert werden.
2.2 Aniage B
angelegt. Die Randnummern des Kapitels I und des Kapi
2.2.1 Die Anlage B der GGVS ist in zwei Kapitel gegliedert: tels II setzbn sich aus fünf Ziffern zusammen. Die Rand
Kapitel I enthält Begriffsbestimmungen (Rn. 10 102), All nummern des Kapitels I beginnen immer mit der Zahl 10,
gemeine Vorschriften und Verhaltensregeln für die Beför die des Kapitels II mit den Zahlen 21, 31, 41, 42 usw., die
derung von gefährlichen Gütern aller Klassen. jeweils den Klassen 2, 3, 4.1, 4.2 usw. entsprechen. Die
Kapitel II enthält die Sondervorschriften für die Beförde drei letzten Ziffern der auf den gleichen Gegenstand be
rung der gefährlichen Güter der jeweiligen Klassen. Insbe zogenen Randnummern sind in Kapitel I und in Kapitel II
sondere wird dort geregelt, welche Güter in geschlossener identisch (vgl. dazu Nr. 2.2.4 „Übersicht über die Gliede
Ladung, in loser Schüttung, in Tankfahrzeugen, Aufsetz rung der Anlage B der GGVS").
tanks, Tankcontainern und Gefäßbatterien befördert wer
den dürfen.
2.2.3 Sofern die Vorschriften des Kapitels II und der Anhänge
zur Anlage B denen des Kapitels I widersprechen, sind
2.2.2 Beide Kapitel sind nach der gleichen Systematik, die das nach Rn. 10 002 die Vorschriften des Kapitels I nicht an
Heft 14-1983 286 VkBI Amtl icher Tei l
2.2.4 Übersicht über die Gliederung der Anlage B der GGV$
Vorschriften über die Beförderungsmittel und die Beförderung
Kapitel I Allgemeine Vorschriften für die Beförderung von gefährlichen Gütern aller Klassen siehe nachstehende Übersicht
Kapitel II Sondervorschriften für die Beförderung von gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9 siehe nachstehende Übersicht
Anhänge: B.1 a bis B.S siehe nachstehende Übersicht
Kap. i Kapitel II
1 a,1 b. 4.1 4.2 4.3 5.1 5.2 6.1 6.2
1 c
Abschnitt 1
Allgemeines
Anwendungsbereich 10100
der Anlage
Begriffs 10102
bestimmungen
o
Fahrzeugarten 10104 11104 41104 42104 43104 52104
Fahrzeugklassen 11105
Beschränkte 11106 l< k.
(0 o
Verwendung von
Fahrzeugen fs
verschiedener
Klassen —' c
® QC
Geschlossene 10108
Ladung
Beförderung in 10111 41111 42111 43111 51111 61111 62111 81111
loser Schüttung
Beförderung in 10118 11118 21118 31118 41118 43118 51118 52118 61118 62118 81118
Containern
Beförderung in 10121 21121 31121 41121 42121 43121 51121 52121 61121 81121 91121
Tanks
Tanks 10127 61127
Leere Tanks 21128 31128 41128 42128 43128 51128 52128 61128 81128
Fahrzeugbe 10171 11171 21171 31171 41171 42171 43171 51171 52171 61171 71171 81171 91171
satzung. Über
wachung
Personen 10172
beförderung
o
Besondere ff
Begleitpapiere « C
Unfallmerkblätter 61185 CD k-
co ®
Abschnitt 2
.2>«
Besondere Anfor '5 N
derungen an die
Fahrzeuge und a> CC
ihre Ausrüstung
so
in T3
Werkstoffe für 11200
den Fahrzeugaufbau
Nichtelektrische 10205 11205 21205 31205 41205 42205 43205 51205 52205 61205 71205 81205 91205
Ausrüstung der <
o
Fahrzeuge
s-
Belüftung 21212 g =
Hinterer Schut? 10216 11216 31216 51216
der Fährzeuge
mit festverbundenen =8
Tanks, mit Aufsetz i^
tanks oder mit .2. c
0 QC
Gefäßbatterien
Fahrzeugaufbau 51217 .s ^
CO *0
b2w. Führerhaus
Kraftfahrzeug 11225
mit Anhänger
Motor und Aus 11231 21231 51231
puffanlage
Kraftstofftank 31235
Feuerlöscher 10240 11240 21240 61240 71240 81240
Fahrzeuge mit 52248
Wärmedämmung,
287 Heft 14-1983
VkBI Amtl icher Tei l
Kßp. I Kapitel II
1a,Ib. 4.1 4.2 4.3 5.1 5.2 6.1 6.2
1 c
Elektrische 1Ö251 11251 21251 31251 41251 42251 43251 51251 52251 61251 0) 81251 91251
.5>co <
Ausrüstung IS®
Sonstige 10260 21260 51260 61260
Ausrüstung
•^cl
® GC <
V_ V.
Abschnitt 3 .S 0) 0)
CO "D "ö
Allgemeine Betriebs
vorschriften 71300
Hinweis am 61301
Fahrzeug 0>
Maßnahmen bei 61302 s*
Unfällen
51303 61303 62303 ® w
Vorsichtsmaß 0) ®
o T3
nahmen bei
Nahrüngs- und
Genußmitteln
u
<D
— C
Vorsichtsmaßnahmen <D CC
bei der Lagerung von .
<S> Q)
radioaktiven Stoffen w "o
Betätigung des 10351
Trennschalters
nach Rn. 220 000
(2) b)
Tragbare 10353 21353 31353 61353 71353 81353 91353
Beleuchtungsgeräte
Verbot von Feuer 11354
und offenem Licht
Rauchverbot 10374 21374 61374 71374 81374 91374
Sonstige 11399
Vorschriften
Abschnitt 4
Besondere Vor 71400
schriften für das
Beladen,Entladen und
für die Handhabung
o>
11400 21400 52400 61400 O) 91400
Versandart und Ver- 41400
sahdbeschränkungen
Begrenzung der 11401 41401 52401
|<
CD w.
beförderten Mengen ss
Zusammenladeverbot 10403 11403 21403 31403 41403 42403 43403 51403 52403 61403 1=8
O N
81403 91403
in einem Fahrzeug s^
Zusammenladeverbot 10404
.® C
o oc
JC .
in einem Container
.® 0)
(0 "O
Zusammenladeverbot 10405 11405
mit Gütern in
einem Container
Zusammenladever- 31406 52406
bote für Fahrzeuge
mit Tanks
Belade- und 11407 ^1407 61407
Entladestellen
Reinigung vor 10413 41413 52413 81413
dem Beladen
0>
Handhabung und 10414 11414 21414 31414 41414 42414 43414 51414 52414 O)
CB
81414
Verstauung
II
Reinigung nach 10415 51415 61415 62415
dem Entladen
Beladen und Ent 10419
0) I
laden der Container
Betrieb des Motors 10431
l'
während des Beiadens 5'
0>
oder Entladens
Abschnitt 5
Besondere Vorschriften
für den Verkehr der
Fahrzeuge
Kennzeichnung 10500 21500 31500 41500 42500 43500 51500 52500 61500 71500 81500
und Bezenelung
Heft 14-1983 288 VkBT Amtl icher Tei l
Kap. I Kapitel II
1 a,1 b, 4.1 4.2 4.3 5.1 5.2 6.1 6.2
10
Anhänge
Anhang B.la
Vorschriften für '
festverbundene
Tanks (Tankfahr
zeuge), Aufsetztanks
und Gefäßbatterien
Allgemeines 211100
bis
211102
Bau 211120 211221 211320 211420 211520 211620 211720 211820
bis und und bis bis und bis
211128 211222 211321 211522 211623 211721 211823
Ausrüstung 211130 211230 211331 211430 bis 211432 211530 bis 211630 211730 211830
bis bis bis 211535 bis bis
211138 211236 211333 211633 211833
Zulassung des 211140 211640 211740
Baumusters
Prüfungen 211150 211250 211350 211450 211550 211650 211750 211850
bis bis und bis
211153 211257 211751 211853
Kennzeichnung 211160 211260 211860
und bis
211161 211263
Betrieb 211170 211270 211370 211470 bis 211474 211570 bis 211670 211770 211870
bis bis bis 211572 bis und
211179 211279 211372 211673 211771
Anhang B.lb
Vorschriften
für den Bau,
die Prüfung
und die Verwendung
von Tankcontainern
Allgemeines 212100
bis
212102
Bau 212120 212220 212320 212420 und 212421 212520 212620 212720 212820
bis und und bis
212128 212221 212621 212823
Ausrüstung 212130 212230 212331 212430 bis 212433 212530 bis 212630 212730 212830
bis bis bis 212533 bis
212138 212235 212334 212832
Zulassung 212140 212740
eines Baumusters
Prüfungen 212150 212250 212450 und 212451 212550 212650 212750 212850
bis bis bis
212152 212257< 212853
Kennzeichnung 212160 212260 212860
und und
212161 212261
Betrieb 212170 212270 212370 212470 bis 212474 212570 und 212670 212770 212870
bis bis bis 212571 und
212178 212278 212373 212671
Anhang B.ld
Vorschriften 214000
für Werkstoffe bis
und Bau von 214285
festverbundenen
Tanks, Aufsetz
tanks und
Tanks von
Tankcontainern
für tiefgekühlte
verflüssigte Gase
der Klasse 2
Anhang B.2
Elektrische 220000 220000 220000 220000 220000 220000
Ausrüstung und
220002
Anhänge B.3a
und B.3b
Prüfbescheinigungen 230001 230000 230000 230000 230000 230000 230000 230000 230000 230000 230000
289 Heft 14-1983
VkBI Amtl icher Tel!
Kap. I Kapitel I
1 a,1 b, 4.1 4.2 4.3 5.1 5.2 6.1 6.2
1 c
Anhang B.3c 230002 230002 230002 230002 230002 230002 230002 230002 230002
Erklärung für gef^r-
liche Güter, die
zusätzlich zu den in
der Baumusterzu
lassung für Tank
container oder in der
Prüfbescheinigung
nach Anhang B.Sa
genannten gefähr
lichen Gütern be
fördert werden
dürfen
Anhang B.4 240000
Tabellen für die und
Beförderung von 240001
Stoffen der 240010
Klasse 7; Zettel, der
an den Fahrzeugen
anzubringen ist,
die diese Stoffe
befördern
Anhang B.5
Verzeichnis der 250000 250000 250000 250000 250000 250000 250000 250000 250000
Stoffe, bei deren 250001 250001 250001 250001 250001 250001 250001 250001 250001
Beförderung in
Tankfahrzeugen und
auf Trägerfahrzeugen
von Aufsetztanks
nach § 8 Abs. 5
dieser Verordnung
auf den Warntafeln
noch Kenn
zeichnungsnummern
angegeben werden
müssen
Anhang B.8
Listen 1 und II 280001 280001 280001 280001 280001 280001 280001 280001
der gefährlichen
Güter, deren
Beförderung nach
§ 7 erlaubnis
pflichtig ist
2.3 Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften der ches Begleitpapier kann z. B. ein Beförderungs- und Be
GGVS sind auch die in §9 Abs. 5 des Gesetzes über die gleitpapier nach §§ 28, 52 oder 94 des Güterkraftverkehrs
Beförderung gefährlicher Güter und die in § 13 GGVS ge gesetzes, ein Lieferschein oder ein Eisenbahnfrachtbrief
nannten Personen. sein.
Bei Verteilersendungen dürfen in einem Begleitpapier
Zu §3 mehrere Empfänger angegeben sein.
Bei den in Absatz 1 Nr. 7 angegebenen Beförderungs- und Be
gleitpapieren handelt es sich um die für radioaktive Stoffe erfor 4.2 In das Begleitpapier von Stoffen, die nach der Bemerkung
derlichen und in Rn. 2703, Blätter 8 bis 11 jeweils Ziffer 7 aufge vor Rn. 2100 nicht als explosive Stoffe im Sinne der Klas
führten Unterlagen. se 1a gelten, die aber explosionsgefährliche Stoffe im
\ Sinne des Sprengstoffgesetzes sind, ist unter Berücksich
tigung von §18 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum
Zu§4 Sprengstoffgesetz zusätzlich zur Bezeichnung des Gutes
4.1 In allen Fällen, ausgenommen die in § 4 Abs. 1 Satz 4 ge anzubringen: „Nicht explosiver Stoff im Sinne der
nannten, sind Begleitpapiere mitzugeben, die die in §4 GGVS/GGVE, aber „Explosionsgefährlich" im Sinne des
Heft 14-1983 290 VkBI Amtl icher Tei l
Zu|5 6.2.4 Wird durch Wechsel des amtlichen Kennzeichens, des
Fahrzeughalters oder des Fahrzeugstandortes eine Ände
5.1 Ein Zwischenfall nach § 5 Abs. 1 liegt z. B. vor, wenn in rung der vorgenannten Prüfbescheinigungen erforderlich,
folge einer undichten Absperrvorrichtung gefährliches Gut so können diese Änderungen auch von der Zulassungs
ausfließt.
stelle nach § 23 StVZO unter Spalte „Ergänzungen und
5.2 Unfallmerkblätter für Bleialkyle der Klasse 6.1 Ziffer 14 Änderungen" in die Prüfbescheinigung eingetragen wer
müssen bestimmte zusätzliche Angaben enthalten (vgl. den. Ist ein Ersatz-Fahrzeugschein erforderlich (wegen
Rn. 61 185). Unbrauchbarkeit oder Verlust), so kann auch der Vermerk
nach §6 Abs.4 GGVS von der Zulassungsstelle nach § 23
StVZO eingetragen werden, wenn eine gültige Prüfbe
Zu §6 scheinigung vorgelegt wird.
6.1 Zulassung des Baumusters 6.3 Vermerk im Fahrzeugschein
Für die Zulassung des Baumusters von Tankfahrzeugen,
6.3.1 Der Vermerk nach §6 Abs. 2 letzter Satz GGVS ist von der
Aufsetztanks und Gefäßbatterien zur Beförderung gefähr
Zulassungsstelle im Fahrzeugschein einzutragen (Stem-
licher Güter sind besondere Richtlinien erlassen worden
pelaufdrück), wenn eine gültige Prüfbescheinigung nach
(- RS 001 -, VkB11979 S. 112, 1980 S. 816). Diese Richtli
Anhang B.3a der Anlage B der GGVS für das Tankfahr
nien enthalten Muster für die Berichte über die Baumu
zeug vorgelegt wird.
sterprüfung, für einen Antrag auf Baumusterzulassung
und für einen Bescheid über die Zulassung des Baumu 6.3.2. Der Vermerk nach § 6 Abs. 2 letzter Satz GGVS ist von der
sters. Zulassungsstelle nach § 23 StVZO und der Vermerk nach
§ 6 Abs. 4 letzter Satz GGVS vom amtlich anerkannten
Auch für die Zulassung des Baumusters von Tankcontai Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr unter
nern zur Beförderung gefährlicher Güter bestehen beson- Nr. 33 ,,Bemerkungen" des Fahrzeugscheins einzutragen
^ dere Richtlinien (- R 001 -, VkB11980 S. 672,1982 S. 306). (Stempelaufdruck).
6.2 Prüfbescheinigung
6.3.3 Für die Sonderfälle der Übergangsvorschriften (§ 14
Die Ausstellung einer Prüfbescheinigung nach Anhang GGVS) wird auf die Ausführungen zu § 14 verwiesen.
B.3a und Anhang B.3b der Anlage B der GGVS sollte auf
einem Vordruck nach Muster der Anlage 2 beantragt wer 6.4 Wiederkehrende Prüfungen
den. Der Antrag ist an die Prüfstelle (Technischer Überwa Für die Durchführung wiederkehrender Prüfungen (§6
chungsverein, Technisches Überwachungsamt [siehe Ver Abs.3 und 5 GGVS) bedarf es keines förmlichen Antrags.
zeichnis auf der Rückseite des Antragsvordrucks])zu rich Die jeweils zuständigen Sachverständigen führen die wie
ten, der der zuständige Sachverständige angehört. derkehrenden Prüfungen nach Anmeldung durch.
- Zuständig für die Ausstellung einer Prüfbescheinigung 6.5 ADR-Verkehr
nach Anhang B.3a der Anlage B der GGVS für Tank Für Tankfahrzeuge, für Trägerfahrzeuge von Aufsetztanks
fahrzeuge, Aufsetztanks und Gefäßbatterien sind die und Gäfäßbatterien sowie für Zugfahrzeuge von Tankfahr
amtlichen oder amtlich für Prüfungen von Anlagen nach zeugen und für Beförderungseinheiten der Fahrzeug
§ 24 Abs.3 Nr. 2 oder 9 der Gewerbeordnung anerkann klasse B.III, die im ADR-Verkehr eingesetzt werden, ist
ten Sachverständigen nach § 24c der Gewerbeordnung nach wie vor eine Bescheinigung der besonderen Zulas
sowie die nach Rechtsverordnungen aufgrund des § 24 sung nach Rn. 10 182 und Anhang B.3 der Anlage B zum
Abs. 1 der Gewerbeordnung für die Prüfungen dieser ADR erforderlich.
Anlagen amtlich anerkannten Sachverständigen.
- Zuständig für die Ausstellung einer Prüfbescheinigung 6.6 Anwendung für Kiasse 6.2
nach Anhang B.3a der Anlage B der GGVS für Sattel Aus Rn. 10 002 Abs. 2 folgt, daß §6 auf die Beförderung
zugmaschinen, die zum Betrieb von Tankfahrzeugen von Gütern der Klasse 6.2 nicht anzuwenden ist.
bestimmt sind, und für Trägerfahrzeuge von Aufsetz-
tanks sowie für die Ausstellung einer Prüfbescheini- Zu §7
gung nach Anhang B.3b der Anlage B der GGVS für Be 7.1 Die in den Listen I und II des Anhangs B.8 der Anlage B
förderungseinheiten der Fahrzeugklasse B.III sind die zusammengestellten Güter sind so gefährlich, daß sie
amtlich oder amtlich anerkannten Sachverständigen für nach § 7 auf der Straße nur mit Erlaubnis der Straßenver
den Kraftfahrzeugverkehr. kehrsbehörde befördert werden dürfen.
6.2.1 Prüfbescheinigungen nach Anhang B.3a der Anlage B der 7.2 Die Beförderung der in den Listen I und II aufgeführten
GGVS für Sattelzugmaschinen, die zum Betrieb von Tank gefährlichen Güter ist nach §7 Abs. 1 Satz 1 erlaubnis
fahrzeugen bestimmt sind, und für Trägerfahrzeuge von pflichtig, wenn in einem Kraftfahrzeug oder Zug entweder
Aufsetztanks sind, wenn die Voraussetzungen nach §6 a) mehr als die in Spalte 4 der Listen angegebene Menge
Abs. 4 GGVS erfüllt sind, unbefristet auszustellen, soweit eines Gutes (Nettogewicht) befördert wird oder
die Vorschriften des Anhangs B.2 der Anlage B der GGVS b) verschiedene der in den Listen I und II aufgeführten
für die elektrische Ausrüstung dieser Fahrzeuge nicht an Güter jeweils in geringeren Mengen als den in Spalte 4
zuwenden sind. Das ist z. B. der Fall, wenn mit solchen angegebenen befördert werden und die Summe der
Fahrzeugen ausschließlich Heizöl (Klasse 3 Ziffer 4)beför aus tatsächlichem Nettogewicht x Faktor (Spalte 5)ge
dert wird und die Prüfbescheinigung entsprechend be bildeten Produkte größer als 10 000 ist.
schränkt worden ist (Rn.31 251 der Anlage B der GGVS).
Beispiel:
6.2.2 Das bisherige Muster der Prüfbescheinigung nach §6 50 kg Nitrozeiiuiosepulver 50 X 100 = 5000
GGVS (Anhang B.3a der Anlage B der GGVS i.d.F. der (Kiasse 1 a Ziff. 5;
Verordnung vom 23. August 1979)sieht im Text der Seite 3 Faktor 100)
die Beförderungsmittel „Aufsetztenks" und „Gefäßbatte
Nitrogiycerinpulver 600 X 5 = 3000
rie" nicht vor. Soweit Prüfbescheinigungen für diese Be- 600 kg
förderungsmittel ausgestellt werden sollen, muß der Text (Klasse 1 a Ziff. 3 a;
Faktor 5)
auf Seite 3 der Prüfbescheinigung entsprechend ergänzt
werden. Pikrinsäure 300 X 20 = 6000
300 kg .
6.2.3 Für die Sonderfälle der Übergangsvorschriften (§ 14) wird (Klasse 1 a Ziff. 7a;
Faktor 20)
VkBI Amtl icher Tei l 291 Heft 14-1983
Da die Summe der Produkte(= 14 000)größer ist als 10 000, ist für
die gemeinsame Beförderung der genannten drei Stoffe eine Er
laubnis nach § 7 erforderlich. Tankcontainer Abdruck der Baumuster- Prüfbescheinigung nach
Zulassung und Prüfbe- Rn. 212 152 des An-
7.3 Die Beförderung der in den Listen I und II aufgeführten scheinigung nach Rn. hangs B.lb der Anlage B
gefährlichen Güter ist nicht erlaubnispflichtig, wenn 212 152 des Anhangs zum ADR
B.lb der Anlage B der
a) die Mindestmengen nach Nr. 7.2 Buchstabe a) oder b) GGVS
nicht erreicht sind oder
b) Gase der Klasse 2 der Listen t und Ii - ausgenommen 7.5.3 Werden anstelle der in Nr. 7.5.2 (Übersicht) in Spalte 2
Fluor [Rh. 2201 Ziffer 1 at] und tiefgekühlte, verflüs vorgesehenen Bescheinigungen unter Beachtung der
sigte Gase [Rn. 2201 Ziffer 7b) und 8b)] - in vorge Übergangsvorschriften in § 14 GVVS andere Bescheini
schriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum gungen (z. B. für Tankfahrzeuge die Bescheinigung der
von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fas besonderen Zulassung) vorgelegt oder enthält die Prüfbe
sungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 450 scheinigung nach §6 GGVS einen Hinweis auf § 14 GGVS,
Liter befördert werden. so ist die Erlaubnis mit verkehrsmäßigen Auflagen nach
7.4 Für den Antrag des Beförderers auf Erteilung einer Er Nr. 7.12a) bis c) zu versehen. Von diesen Auflagen kann
laubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 wird das Muster nach An abgesehen werden, wenn die Bescheinigung eines Sach
lage 3 empfohlen. verständigen nach § 10 Abs.3 Nr. 2 vorgelegt wird, daß die
Vorschriften des Anhangs B.la (bei Tankfahrzeugen, Auf
7.5 Zusammen mit dem Antrag nach Nr. 7.4 ist als Nachweis,
setztanks, und Gefäßbatterien) oder des Anhangs B.lb
daß die Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung und (bei Tankcontainern) der Anlage B zur GGVS erfüllt sind.
die Prüfung der Beförderungsmittel [d.s. Fahrzeuge und
Tanks (festverbundene Tanks, Aufsetztanks, Gefäßbatte 7.5.4 Wird nur eine Bescheinigung nach Nr. 7.5.2 (Übersicht),
rien und Tankcontainer)] nach §7 Abs. 1 Satz 2 erfüllt Spalte 3, vorgelegt, so ist die Eiißubnis mit verkehrsmäßi
sind, vorzulegen: gen Auflagen nach Nr. 7.12 a) bis c)zu versehen. Von die
sen Auflagen kann abgesehen werden, wenn die Beschei
7.5.1 Bei, Beförderungen von besonders gefährlichen Gütern
nigung eines behördlich anerkannten Sachverständigen
der Klasse 1a und 1b, die nach den Vorschriften der
vorgelegt wird, daß die Regelvorschriften des Anhangs
Rn. 11 106 der Anlage B der GGVS oder - falls es,sich um
B.la (bei Tankfahrzeugen, Aufsetztanks und Gefäßbatteri
ADR-Verkehr handelt - der ADR-Rn. 11 401 nur in Beför
en) oder des Anhangs B.lb (bei Tankcontainern) der An
derungseinheiten der Fahrzeugklasse B.III erfolgen darf:
lage B zum ADR erfüllt sind.
a) im Verkehr innerhalb des Geltungsbereichs der GGVS
oder im grenzüberschreitenden Verkehr, der nicht dem 7.5.5 Wegen der Bescheinigungen beim grenzüberschreitenden
ADR unterliegt, die Prüfbescheinigung nach Anhang Verkehr, der nicht dem ADR unterliegt, ist Nr. 16.2 zu be
B.3b der Anlage B zur GGVS; achten.
b) im grenzüberschreitenden Verkehr, der dem ADR un 7.6 Bei Gütern der Liste I ist zunächst zu prüfen, ob einer der
terliegt, die Bescheinigung der besonderen Zulassung * nachstehenden Versagungsgründe vorliegt.
nach Anhang B.3 der Anlage B zum ADR.
7.6.1 Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das gefährliche Gut in
7.5.2 Bei der Beförderung von besonders gefährlichen Gütern einem Gleis- oder Hafenanschluß verladen und in einem^
in Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Gefäßbatterien und solchen entladen werden kann. Das ist dann der Fall,
Tankcontainern: wenn die Versandstelle am Versandort und die Empfangs
stelle am Empfangsort über einen Gleis- oder Hafenan
Fahrzeug- Verkehr innerhalb des schluß verfügt.
Grenzüberschreitender
und Tankart Geltungsbereichs der Verkehr, der dem ADR Ob äin Gleisanschluß deshalb nicht vorliegt, weil dem An
GGVS oder grenzüber unterliegt tragsteller - wie z. B. bei Hafenbahnen - keine Verfü
schreitender Verkehr,
gungsbefugnis zusteht, muß nach den tatsächlichen Ge
der nicht dem ADR unter
liegt
gebenheiten entschieden werden.
1 2 S
Wird geltend gemacht, daß in den Anschlüssen eine Be-
oder Entladung nicht mit zumutbaren Mitteln möglich sei,
Tankfahrzeuge Prüfbescheinigung nach Bescheinigung der beson-
einschl. Sattel Anhang B.Sa der Anlage B deren Zulassung nach so ist dies durch eine Bescheinigung der zuständigen Be-
zugmaschinen zur GGVS Anhang B.S der Anlage B ^ hörde nachzuweisen.
\ zum ADR 7.6.2 Wenn bei einer gesamten notwendigen Beförderungs
Träger wie vor wie vor strecke im Geltungsbereich dieser Verordnung von mehr
fahrzeuge von als 200 km besonders gefährliches Gut, das in Tankcon
Aufsetztanks tainern verladen ist oder verladen werden kann, auf dem
Aufsetztanks wie vor Prüfbescheinigung nach größeren Teil der Beförderungsstrecke, also mehr als
Rn. 211 152 des Anhangs 100 km, mit der Eisenbahn oder mit dem Binnenschiff be
B.la der Anlage B fördert werden kann, dann ist eine Erlaubnis zu erteilen,
zum ADR die auf die Beförderungsstrecken auf der Straße be
Träger Fahrzeuge mit Gefäß schränkt ist.
Bescheinigung der be
fahrzeuge von batterien, die durch ihre sonderen Zulassung nach Die Regelung setzt voraus, daß für die jeweilige Beförde
Gefäßbatterien Bauart dauerhaft auf dem Anhang B.3 der Anlage B
rung Tankcontainer tatsächlich auch zur Verfügung ste
Fahrzeug befestigt sind zum ADR
oder einen wesentlichen hen. Das besonders gefährliche Gut muß sich nicht nur
Bestandteil des Fahrge zur Beförderung in Tankcontainern eignen, sondern
stell eines solchen Fahr Tankcontainer müssen auch in ausreichendem Maße zur
zeugs bilden, gelten als Verfügung stehen. Es ist nicht daran gedacht, Transporte
Tankfahrzeuge zu unterbinden, wenn nicht genügend Tankcontainer vor
Gefäßbatterien Prüfbescheinigung nach handen sind.
Prüfbescheinigung nach
Anhang B.Sa der Anlage Rn. 211 152 des Anhangs 7.7 Kein Versagungsgrund nach Nr. 7.6.1 liegt z. B. vor, wenn
B zur GGVS B.la der Anlage B zum das gefährliche Gut nicht in Gleisanschlüssen ver- oder
ADR
Heft 14-1983 292 VkBI Amtl Icher Tei l
a) die Transportmittelfirmen dem Absender ausnahms StVO verboten werden kann. Andere im Lande gelegene
weise keinen geeigneten Eisenbahnkesselwagen zur Straßen, die von erlaubnispflichtigen Gefahrguttranspor
Verfügung stellen können; dies ist durch eine Beschei ten nicht benutzt werden dürfen (z. B. bei Großveranstal
nigung der Transportmittelfirma nachzuweisen; tungen oder zum Schütze der öffentlichen Wasserver
b) geeignete Eisenbahnkesselwagen aus Gründen, die die sorgung oder von Heilquellen), sind in eine Aufstellung
Eisenbahn zu vertreten hat, nicht zugeführt werden aufzunehmen.
können; dies ist durch eine Bescheinigung der zustän
digen Eisenbahndienststelle nachzuweisen;
7.15.2 Bei Beförderungen, die über das Land hinausgehen, gilt
c) die Erprobungsstellen der Bundeswehr den Spreng die Zustimmung der befragten höheren Verwaltungsbe
hörden, der anderen Länder zu dem vorgesehenen Fahr
stoffherstellern die Termine, zu denen Munition oder
weg als erteilt, wenn die Aufstellungen nach Nr. 7.15.1
Munitionskomponente bei den Erprobungsstellen (z. B.
der anderen Länder vorliegen und bei der Erteilung der
Schießplätzen) vorliegen müssen, oft nur sehr kur;^fri-
stig ansetzen können, so daß der Eisenbahntransport Erlaubnis entsprechend berücksichtigt werden; andern
nicht mehr möglich ist. falls verfahren die Erlaubnisbehörden nach §7 Abs.4
Satz 2. Von jeder Erlaubnis ist der betroffenen höheren
7.8 Bei der Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Beförde Verwaltungsbehörde der anderen Länder eine Durch
rungserlaubnis für Güter der Liste II entfällt die Vorfrage, schrift zu übermitteln. Die höheren Verwaltungsbehörden
ob der Schienen- oder Wasserweg in Betracht kommt. prüfen die eingegangenen Erlaubnisdurchschriften und
7.9 Für die Erlaubnis sind Bescheide nach dem Muster der teilen wenn erforderlich Gründe, die nach §7 Abs. 1
Anlage 4 zu verwenden.
Satz 4 den Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen, der Er
laubnisbehörde mit. Die Erlaubnisbehörde widerruft ggf.
7.10 Die Erlaubnis kann die Erlaubnis und berücksichtigt ~ falls eine neue Er
a) für eine einzelne Fahrt oder laubnis erteilt wird - die Gründe in den Auflagen.
b) für eine begrenzte Zahl von Fahrten oder
c) für eine unbegrenzte Zahl von Fahrten Zu §8
erteilt werden.
8.1 §8 Abs. 1 ist inhaltlich auf § 5 Abs.6 abgestimmt.
In den Fällen der Buchstaben b) und c) darf die Geltungs
dauer höchstens 3 Jahre betragen. In der Erlaubnis ist der 8.2 Übergangsvorschriften zu §8 finden sich in Artikel 4
Beförderungsweg oder das Beförderungsgebiet festzule Abs.3 der 1. Straßen-Gefahrgut-Änderungsverordnung.
gen.
Zu §9
7.11 Jede Erlaubnis für die Beförderung von Gütern der Listen I
9.1 Für die Meldepflicht ist es unerheblich, in welcher Menge
und II sollte in der Regel die allgemeinen Auflagen nach
Abschnitt I des Musters der Anlage 4 enthalten.
gefährliches Gut freigeworden ist, ob eine besondere Ge
fahr für Dritte besteht oder ob die Gefahr in Kürze vom
7.12 Die Erlaubnis ist in den Fällen der Nr. 7.5.3 und 7.5.4 mit Fahrpersonal beseitigt werden kann.
folgenden zusätzlichen verkehrsmäßigen Auflagen zu er
9.2 Wegen des Begriffs „Zwischenfälle" vgl. Nr. 5.1.
teilen:
a) Die Beförderung ist von Freitag 15.00 Uhr bis Montag 9.3 §9 Abs. 1 gilt gemäß §16 auch für Beförderungen, die
9.00 Uhr verboten. Das gleiche gilt von Gründonnerstag dem ADR unterliegen.
bis Dienstag nach Ostern und von Freitag vor Pfingsten
bis Dienstag danach. Zu §10
b) Die Beförderung auf Straßen mit starkem Berufsver Wer für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zuständig ist,
kehr (konkrete Angabe der Strecke) ist werktags von richtet sich nach den Vorschriften der Abschnitte 3 bis 8 der An
6.00 bis 8.30 Uhr und von 15.30 bis 19.00 Uhr verboten. lage VIII zur StVZO.
c) Enge Kurven sind mit besonderer Vorsicht und ver
minderter Geschwindigkeit zu befahren. Enge Kurven Zu § 10a
sind z. B. Autobahnausfahrten sowie solche Kurven auf
Straßen des öffentlichen Verkehrs, die durch die amtli Die nach den ADR-Rn. 2010 und 10 602 in Kraft gesetzten Ver
chen Verkehrszeichen nach der Straßenverkehrsord
einbarungen werden durch Ausnahmeverordnungen zum ADR
nung, Zeichen 103 oder 105 (einfache Kurve, Doppel- im Bundesgesetzblatt Teil II bekanntgegeben.
kun^e), gekennzeichnet sind.
7.13 Jede Erlaubnis(Anlage 4)ist mit den Nebenbestimmungen Zu §12
nach Abschnitt III des Musters der Anlage 4 zu erteilen. 12.1 Die Grundsätze über die Anerkennung und Durchführung
Kann bei Gebietserlaubnissen für Güter der Liste I nicht von Lehrgängen für die Fahrzeugführer nach § 12 GGVS
festgestellt werden, ob die Empfänger das Gut in einem und Rn. 10170 ADR wurden im VkBI 1982 S.517 be
Gleis- oder Hafenanschluß entladen können, so ist fol kanntgegeben.
gende Nebenbestimmung aufzunehmen: „Beförderungen
zu Entladestellen, die über einen Gleis-ZHafenanschluß
12.2 Die Bescheinigung nach § 12 Abs. 1 muß spätestens ab
verfügen, sind nicht zulässig."
1. April 1988 dem Muster des ADR (Anhang B.6) entspre
chen (Artikel 4 Abs.3 Nr. 2 der 1. Straßen-Gefahrgut-Än-
7.14 Bei der Beförderung von den in Anhang B.3 genannten derungsverordnung).
gefährlichen Gütern der Klasse 1a und 1b ist vom Beförde
rer die Vorlage der Erlaubnis und des Befähigungsscheins
12.3 Die nach § 12 GGVS i.d. F. vom 23. August 1979 Im Vor
nach §§7, 20 und 23 Sprengstoffgesetz vom 13.9.1976
griff auf eine internationale Regelung erfolgte Ausbildung
(BGBI. I 8.2737)zu verlangen.
ist der ADR-Regelung (Rn. 10 170) gleichwertig. Inhabern
einer Bescheinigung nach §12 GGVS i. d. F. vom 23. 8.
7.15 Für die Beteiligung anderer Behörden vor der Erlaubniser 1979 wird deshalb auf Antrag von der zuständigen Indu
teilung gilt folgendes: strie- und Handelskammer prüfungsfrei eine entspre
7.15.1 Die Belange des Straßenbaus und im wesentlichen auch chende ADR-Bescheinigung ausgestellt (§2 der 4. ADR-
die des Gewässerschutzes sind dadurch berücksichtigt, Änderungsverordnung vom 1. 7. 1982, BGBI. II S.665).
daß die Benutzung von Straßen in engeren Wasser 12.4 War die Bescheinigung auf bestimmte Stoffe einer Klasse
schutzgebieten oder von Kunstbauten durch Zeichen 250 beschränkt, wird diese auf die gesamte Klasse(GGVS und