VkBl Nr. 14 1983

Verkehrsblatt Nr. 14 1983

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Verkehrsblail
Amtsblatt des Bundesministers fOr Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
                                                                 CVkBO

                                               INHALTSVERZEICHNIS




 37. Jahrgang                                      Ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1983                                           Heft 14




  Amtlicher Teil


  Nr. Datum                       VkB11983                     Seite       Nr.    Datum                 VkB11983                  Seite

  Allgemeine Angelegenheiten                                              150' 7. 7. 83 Ungültigkeitserklärung von Eichscheinen
                                                                                 für Binnenschiffe Nr. 4/83                          305
  143   1. 7. 83 Richtlinien zur Durchführung der Gefahr
        gutverordnung Straße (GGVS-Durchführungsricht-
                                                                          Straßenbau
        linien)-RS002-                                          284
                                                                          151    1.7.83 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
  Straßenverkehr                                                                 Nr. 7/1983
                                                                                 Sachgebiet 5: Brücken- und Ingenieurbau             305
  144   29.6. 83 Verordnung über die Tarifkomm issionen,
        die erweiterten Tarifkommissionen und die bera                    152    6. 7. 83 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
        tenden     Ausschüsse für    den   Güterkraftverkehr                     Nr.8/1983
        (Tarifkommissionenverordnung);                                           Sachgebiet 15: Rechtswesen und Gesetzgebung         306
        hier: Einreichung von Vorschlägen für die Beru
        fung eines Nachfolgers für ein verstorbenes
         Mitglied                                               298
                                                                          Aufgebote (nicht in Ausgabe B)
  145   28. 6. 83 Bekanntmachung zur Verordnung TS
        Nr. 5-DNST                                              298
                                                                          152a 30. 7. 83 Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe

  146   5. 7. 83 Bekanntmachung Nr. 13/83 über Sonder                     152b 30.7.83 Aufbietung von verlorenen Fahrzeugscheinen
        abmachungen nach § 22 a des Güterkraftverkehrs                         und Bescheinigungen über die Zuteilung amtlicher
        gesetzes                                                298            Kennzeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge
                                                                                                                           314a-314cccccc
  Binnenschiffahrt

  147   5. 7. 83 Hinweis
        Verordnung Nr. 7/83 über die Festsetzung von
        Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff
        fahrt vom 13. Juni 1983                                  302

  Seeverkehr

  148   6. 7. 83 Zweite Änderung der Allgemeinen Ver
        waltungsvorschrift zur Schiffssicherheitsverord                   Nichtamtlicher Teil
        nung                                                     302
                                                                          Allgemeinverkehr                                           309
  149   27. 6. 83 Dreizehnte Änderung des Tarifs über das                 Personenverkehr                                            311
        Entgelt für Lotsungen zwischen den Seelotsrevie                   Rechtsprechung                                             314
        ren an der deutschen Nordseeküste                        304      Termine                                                  3. US




                           Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
1

Heft 14:-1983                                                        284                                          VkBI     Amtl icher        Tei l



                                                     AMTLICHER TEIL


      Allgemeine Angelegenheiten                                       1.2.1 Das Gut ist unter bestimmten Bedingungen zur Beförde
                                                                             rung zugelassen und somit ein Gut der GGVS, wenn
                                                                             a) die chemische Bezeichnung oder der Handelsname
Nr. 143 Richtlinien zur Durchführung der Gefahr                                (bei Gasen auch die Identifikationsnummer, wie in
        gutverordnung Straße (GGVS-Durchfüh-                                    Rn. 2201) des Gutes in der Stoffaufzählung aufgeführt
        rungsrlchtlinlen)- RS 002-                                                  ist oder
                                                                                 b) Das Gut in der Stoffaufzählung zwar nicht namentlich
                                           Bonn, den 1. Juli 1983                   aufgeführt ist, es jedoch unter eine in der Stoffaufzäh
                                           A 13/26.20.70-50                         lung enthaltene Sammelbezeichnung fällt oder einem
Nachstehend gebe Ich die mit den zuständigen obersten Lan                           der dort genannten Stoffe zu assimilieren*) ist.
desbehörden ausgearbeiteten Richtlinien zur Durchführung der
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der
                                                                       1.2.2 Das Gut kann nicht nach 1.2.1 eingeordnet werden. In die
Straße vom 23. August 1979 (BGBI. I 8. 1509), geändert durch
                                                                                sem Falle ist festzustellen, ob es sich bei der Klasse, in die
die 1. Straßen-Gefahrgut-Änderüngsverordnung vom 20. Juni
                                                                                das Gut einzureihen wäre, um eine Nur-Klasse oder um
1983(BGBI. I 8. 853),- R8 002- bekannt. Diese Richtlinien er
                                                                                eine freie Klasse handelt.
setzen die Richtlinien zur Durchführung der Verordnung über
                                                                                a) Güter, die unter den Begriff einer der neun Nur-Klassen
die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GGVS) vom
                                                                                   einzureihen sind und die in der StoffaufZählung nicht
13. Juni 1980(VkBI 1980 8. 477).
                                                                                   aufgeführt sind, sind von der Beförderung ausge
Ich bitte die zuständigen obersten Landesbehörden, die neuen                       schlossen (vgl. Rn. 2002 Abs. 3).
Durchführungsrichtlinien verbindlich einzuführen.                               b) Güter, die unter den Begriff einer der sechs freien
                  Der Bundesminister für Verkehr                                    Klassen einzureihen sind und die weder in der Stoff
                              Im Auftrag                                            aufzählung aufgeführt noch einem der dort genannten
                                                                                    Stoffe zu assimilieren*) sind, unterstehen nicht den
                         Dr. Sandhäger                                              Vorschriften der GGVS und sind ohne besondere Be
                                                                                    dingungen zugelassen (vgl. Rn. 2002 Abs. 4). Dies gilt
                                                                                    nicht für Güter, die in der StoffaufZählung durch Be
                                                                                    merkungen („Bem.") ausdrücklich von der Beförde
Richtlinien zur Durchführung der Verordnung über die Beförde                        rung ausgeschlossen sind (z. B. Bem. zu Rn. 2601 Zif
        rung gefährlicher Güter auf der Straße(GGVS)                                fern 21, 23 und 33).
                  (GGVS-Durchführungsrichtlinien)                      1.3      Bei der Einordnung von Lösungen und Gemischen von
                              -R8 002-                                          bestimmten Stoffen sowie von Stoffen bestimmter spezifi
                                                                                scher Radioaktivität sind zusätzlich die allgemeinen Vor
                            Vom I.Juli 1983
                                                                                schriften der Rn. 2002 Abs. 8, 9, 11 und 12 zu beachten.
Zu § 1
                                                                       1.4      In Einzelfällen kann entgegen der Anlage A ein bestimm
1.1    Die Anlage A der GGVS teilt die gefährlichen Güter in fol                tes gefährliches Gut auf Grund
       gende Klassen ein (Rn. 2002 Abs. 2, 3 und 4):                            a) einer Vereinbarung nach ADR-Rn. 2010 und 10 602
       Klasse 1a Explosive Stoffe und Gegen                                        (§ 10a Abs. 2),
                   stände                             Nur-Klasse                b) einer Ausnahmeverordnung des Bundesministers für
       Klasselb Mit explosiven Stoffen geladene                                    Verkehr (§ 6 des Gesetzes über die Beförderung ge
                 Gegenstände                          Nur-Klässe                    fährlicher Güter) oder
       Klasse 1c Zündwaren, Feuerwerkskörper                                    c) einer Ausnahmegenehmigung der nach Landesrecht
                   und ähnliche Güter                  Nur-Klasse                  zuständigen Stellen (§11 Abs. 1)
       Klasse 2    Verdichtete, verflüssigte oder                               zur Beförderung zugelassen sein.
                   unter Druck gelöste Gase            Nur-Klasse      1.5      In folgenden Fällen sieht die GGVS Erleichterungen vor:
       Klasse 3    Entzündbare flüssige Stoffe        freie Klasse
       Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe            freie Klasse     1.5.1 Die in den Rn. 2201a, 2301a, 2401a, 2431a, 2471a, 2501a,
       Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe           Nur-Klasse                2551a, 2651a, 2801a aufgeführten gefährlichen Güter un
       Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit                                  terliegen unter bestimmten Bedingungen nicht den Vor
                   Wasser entzündliche Gase                                     schriften der GGVS. Entsprechendes gilt hinsichtlich be
                   entwickeln                         Nur-Klasse                stimmter Ziffern der Blätter 1 bis 4 in Rn. 2703 sowie nach
       Klasse 5.1 Entzündend (oxydierend)                                       Rn. 3350 für Stoffe der Rn. 2301 Ziffer 3 und 4.
                   wirkende Stoffe                    freie Klasse     1.5.2 Auf begrenzte Mengen gefährlicher Güter in Versandstük-
       Klasse 5.2 Organische Peroxide            Nur-Klasse                      ken sind bestimmte Vorschriften der Anlage B nicht anzu
       Klasse 6.1 GiftigeStoffe                  freie Klasse                    wenden [vgl. Rn. 10 100 (2)].
       Klasse 6.2 Ekelerregende oder ansteckungs
                  gefährliche Stoffe             Nur-Klasse                1.5.3 § 10a enthält in Absatz 1 Sonderregelungen für die Beför
       Klasse 7    Radioaktive Stoffe                  Nur-Klasse
                                                                                 derung gefährlicher Güter der Klasse 6.2 und in Absatz 2
       Klasse 8    Ätzende Stoffe                     freie Klasse               die     Anwendbarkeit        von      Vereinbarungen        nach
                                                                                 ADR-Rn. 2010 und 10 602 im nationalen Verkehr.
       Klasse 9    Sonstige gefährliche Stoffe und
                   Gegenstände                        freie Klasse

                                                                             ,,Assimilieren" bedeutet das Angleichen (Zuordnen) eines in der Stoff
1.2    Um festzustellen, ob ein gefährliches Gut zur Beförderung             aufzählung nicht namentlich aufgeführten Stoffes an einen unter einer
       zugelassen ist, ist zunächst zu prüfen, unter welchen Be              Sammelbezeichnung namentlich aufgeführten Stoff mit vergleichba
       griff der 15 Klassen ein Gut einzuordnen ist. Sodann ist              ren gefährlichen Eigenschaften. Dieses Assimilationsprinzip wird z. B.
                                                                             in den Klassen 6.1 und 8 angewandt.
       die Bezeichnung des Gutes mit der Stoffaufzählung der
                                                                             Wenn in den Nur-Klassen - z. B. Klasse 2 Ziffern 12 und 13 sowie
       entsprechenden Klasse zu vergleichen. Es können sich                  Klasse 5.2 Gruppen D und F - Sammelbezeichnungen vorhanden sind,
       folgende Möglichkelten ergeben:
2

VkBI          Amtl icher      Tei l                                           285                                                            Heft 14^1983



1.6        Auskünfte darüber, welche Vorschriften im Einzelfall an              Zu§1b
           zuwenden sind, kann die Behörde nur erteilen, wenn das                    - Die genannten Grundsätze sollen dazu beitragen, in Zwei
           betreffende Gut im Sinne von § 4 Abs. 3 bezeichnet ist. Ist                 felsfragen die Vorschriften sachgerecht auszulegen.
           diese Bezeichnung des Gutes unbekannt und sind die
           notwendigen Angaben auch nicht vom Hersteller zu erhal
           ten, so kann der Beirat für die Beförderung gefährlicher
           Güter    beim    Bundesverkehrsministerium,   Postfach
           20 01 00, 5300 Bonn 2, um Auskunft gebeten werden.
           Für die Anfrage ist das Formblatt nach Anlage 1 zu ver
           wenden.




Zu §2
2.1            Obersicht über die Giiederung der Aniage A der GGVS mit
           Ausnahme der Anhänge
 I. Teil - Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften
           Begriffsbestimmungen                                          Rn. 2000- 2001
           Allgemeine Vorschriften                                       Rn. 2002- 2020
II. Teil - Stoffaufzählung und besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen                                        Siehe nachstehende Übersicht

                               1 a    1b         1 c    2      3       4.1          4.2       4.3     5.1     5.2     8.1    8.2       7     8         9

II. Teil
Stoffaufzählung und
besondere Vorschriften
für die einzelnen Klassen
1. Aufzählung der Stoffe       2100   2130       2170   2200   2300    2400         2430      2470    2500    2550    2600   2850            2800      2900
   und Gegenstände             2101   2131       2171   2201    2301    2401        2431      2471    2501    2551    2801   2851            2801      2901
                                                        2201a") 2301a") 2401a") 2431a") 2471a") 2501a") 2551a")              2851a")         2801a")
2. Vorschriften                              >
                                                                                                                                       8
   A. Versandstücke            2102   2132       2172   2202    2302                                  2502    2552    2802   2852      K     2802      2902
                                                                       2402         2432      2472                                     CVJ
           1. Allgemeine                                                                                                               c
              Verpackungs                                                                                                              oc

             vorschriften
                                                                                                                                       "S
       2. Verpackung der                                                                                                               ti
                                                                                                                                       (0
             einzelnen
                                                                                                                                       CD
             Stoffe oder       2103   2133       2173   2203    2303   2403         2433      2473    2503    2553    2803   2853       <n   2803
                                                                                                                                       o
             Arten von         bis    bis    bis    bis         bis     bis         bis       bis     bis     bis     bis    bis       O)    bis
             Gegenständen      2114   2143/2 2180/3 2221        2305   2412/5       2441      2478    2509    2581    2830   2882/1    *5    2821
       3. Zusammen                                                                                                                     1
             packung           2115   2144       2181   2222   2308    2413         2442      2477    2510    2582    2831   2883            2822
       4. Aufschriften                                                                                                                 .c
                                                                                                                                       (D
             und Gefahr        2116   2145       2182   2223   2307    2414         2443      2478    2511    2583    2832   2884      'cö   2823
             zettel auf Ver    bis                      bis                                                                                  2824
        sandstücken            2118                     2225
   8. Vermerke im
           Begleitpapier       2119   2147       2184   2228   2309    2418         2445      2480            2585    2834   2888            2828
   C. Leere Ver
      packungen                21^6                     2237   2318                 2453      2498    2521    2570    2843   2873            2835
   D. Sonstige                                          2238
           Vorschriften                                 2239

*) Die Randnummer zählt solche gefährliche Güter auf,die nicht den Vorschriften der betreffenden Klasse unterliegen,sofern sie unter bestimmten Bedin
   gungen befördert werden.




2.2        Aniage B
                                                                                           angelegt. Die Randnummern des Kapitels I und des Kapi
2.2.1 Die Anlage B der GGVS ist in zwei Kapitel gegliedert:                                tels II setzbn sich aus fünf Ziffern zusammen. Die Rand
           Kapitel I enthält Begriffsbestimmungen (Rn. 10 102), All                        nummern des Kapitels I beginnen immer mit der Zahl 10,
           gemeine Vorschriften und Verhaltensregeln für die Beför                         die des Kapitels II mit den Zahlen 21, 31, 41, 42 usw., die
           derung von gefährlichen Gütern aller Klassen.                                   jeweils den Klassen 2, 3, 4.1, 4.2 usw. entsprechen. Die
           Kapitel II enthält die Sondervorschriften für die Beförde                       drei letzten Ziffern der auf den gleichen Gegenstand be
           rung der gefährlichen Güter der jeweiligen Klassen. Insbe                       zogenen Randnummern sind in Kapitel I und in Kapitel II
           sondere wird dort geregelt, welche Güter in geschlossener                       identisch (vgl. dazu Nr. 2.2.4 „Übersicht über die Gliede
           Ladung, in loser Schüttung, in Tankfahrzeugen, Aufsetz                          rung der Anlage B der GGVS").
           tanks, Tankcontainern und Gefäßbatterien befördert wer
           den dürfen.
                                                                                2.2.3 Sofern die Vorschriften des Kapitels II und der Anhänge
                                                                                      zur Anlage B denen des Kapitels I widersprechen, sind
2.2.2 Beide Kapitel sind nach der gleichen Systematik, die das                        nach Rn. 10 002 die Vorschriften des Kapitels I nicht an
3

Heft 14-1983                                                          286                                          VkBI     Amtl icher     Tei l


2.2.4 Übersicht über die Gliederung der Anlage B der GGV$
        Vorschriften über die Beförderungsmittel und die Beförderung

Kapitel I Allgemeine Vorschriften für die Beförderung von gefährlichen Gütern aller Klassen                       siehe nachstehende Übersicht
Kapitel II Sondervorschriften für die Beförderung von gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9                     siehe nachstehende Übersicht

Anhänge: B.1 a bis B.S                                                                                           siehe nachstehende Übersicht



                       Kap. i                                                       Kapitel II
                                 1 a,1 b.                   4.1     4.2     4.3     5.1          5.2     6.1     6.2
                                 1 c

Abschnitt 1
Allgemeines
Anwendungsbereich      10100
der Anlage
Begriffs               10102
bestimmungen
                                                                                                                             o
Fahrzeugarten          10104     11104                      41104   42104   43104            52104
Fahrzeugklassen                  11105
Beschränkte                      11106                                                                                    l< k.

                                                                                                                          (0 o
Verwendung von
Fahrzeugen                                                                                                                fs
verschiedener
Klassen                                                                                                                   —' c
                                                                                                                          ® QC
Geschlossene           10108
Ladung
Beförderung in         10111                                41111   42111   43111   51111                61111   62111            81111
loser Schüttung
Beförderung in         10118     11118      21118   31118   41118           43118   51118        52118   61118   62118            81118
Containern
Beförderung in         10121                21121   31121   41121   42121   43121   51121        52121   61121                    81121   91121
Tanks
Tanks                  10127                                                                             61127

Leere Tanks                                 21128   31128   41128   42128   43128   51128        52128   61128                    81128

Fahrzeugbe             10171     11171      21171   31171   41171   42171   43171   51171        52171   61171           71171    81171   91171
satzung. Über
wachung
Personen               10172
beförderung
                                                                                                                             o
Besondere                                                                                                                    ff
Begleitpapiere                                                                                                            « C
Unfallmerkblätter                                                                                        61185            CD k-
                                                                                                                          co ®
Abschnitt 2
                                                                                                                          .2>«
Besondere Anfor                                                                                                           '5 N
derungen an die
Fahrzeuge und                                                                                                             a> CC
ihre Ausrüstung
                                                                                                                          so
                                                                                                                          in T3
Werkstoffe für                   11200
den Fahrzeugaufbau
Nichtelektrische       10205     11205      21205   31205   41205   42205   43205   51205        52205   61205           71205    81205   91205
Ausrüstung der                                                                                                              <
                                                                                                                             o
Fahrzeuge
                                                                                                                             s-
 Belüftung                                  21212                                                                         g =
Hinterer Schut?        10216     11216              31216                           51216
der Fährzeuge
 mit festverbundenen                                                                                                     =8
Tanks, mit Aufsetz                                                                                                        i^
tanks oder mit                                                                                                           .2. c
                                                                                                                          0 QC
 Gefäßbatterien
 Fahrzeugaufbau                                                                     51217                                .s ^
                                                                                                                          CO *0
 b2w. Führerhaus
 Kraftfahrzeug                   11225
 mit Anhänger
 Motor und Aus                   11231      21231                                   51231
 puffanlage
 Kraftstofftank                                     31235

 Feuerlöscher            10240   11240      21240                                                        61240            71240   81240

 Fahrzeuge mit                                                                                   52248
 Wärmedämmung,
4

287                                                                   Heft 14-1983
VkBI       Amtl icher      Tei l



                         Kßp. I                                                         Kapitel II

                                   1a,Ib.                   4.1     4.2         4.3     5.1          5.2     6.1     6.2
                                   1 c




Elektrische              1Ö251     11251    21251   31251   41251   42251       43251   51251        52251   61251           0)               81251   91251
                                                                                                                             .5>co <
Ausrüstung                                                                                                                   IS®
Sonstige                 10260              21260                                       51260                61260
Ausrüstung
                                                                                                                             •^cl
                                                                                                                             ® GC <
                                                                                                                                  V_     V.
Abschnitt 3                                                                                                                  .S 0) 0)
                                                                                                                             CO "D "ö
Allgemeine Betriebs
vorschriften                                                                                                                 71300

Hinweis am                                                                                                   61301
Fahrzeug                                                                                                                            0>

Maßnahmen bei                                                                                                61302                  s*
Unfällen
                                                                                        51303                61303   62303    ® w
Vorsichtsmaß                                                                                                                  0) ®
                                                                                                                              o T3
nahmen bei
Nahrüngs- und
Genußmitteln
                                                                                                                              u
                                                                                                                               <D
                                                                                                                               — C
Vorsichtsmaßnahmen                                                                                                             <D CC
bei der Lagerung von                                                                                                                .




                                                                                                                               <S> Q)
radioaktiven Stoffen                                                                                                           w "o


Betätigung des           10351
Trennschalters
nach Rn. 220 000
(2) b)
Tragbare                 10353              21353   31353                                                    61353            71353           81353   91353
Beleuchtungsgeräte
Verbot von Feuer                   11354
und offenem Licht

Rauchverbot              10374              21374                                                            61374            71374           81374   91374

Sonstige                           11399
Vorschriften
Abschnitt 4
Besondere Vor                                                                                                                 71400
schriften für das
Beladen,Entladen und
für die Handhabung
                                                                                                                                    o>
                                   11400    21400                                                    52400   61400                  O)                91400
Versandart und Ver-                                         41400
sahdbeschränkungen
Begrenzung der                     11401                    41401                                    52401
                                                                                                                             |<
                                                                                                                             CD w.
beförderten Mengen                                                                                                            ss
Zusammenladeverbot       10403     11403    21403   31403   41403   42403       43403   51403        52403   61403            1=8
                                                                                                                              O N
                                                                                                                                              81403   91403
in einem Fahrzeug                                                                                                             s^
Zusammenladeverbot       10404
                                                                                                                              .® C
                                                                                                                               o oc
                                                                                                                              JC .
in einem Container
                                                                                                                              .® 0)
                                                                                                                              (0 "O
Zusammenladeverbot       10405     11405
mit Gütern in
einem Container
Zusammenladever-                                    31406                                            52406
bote für Fahrzeuge
mit Tanks
Belade- und                        11407    ^1407                                                            61407
Entladestellen
Reinigung vor            10413                              41413                                    52413                                    81413
dem Beladen
                                                                                                                                    0>
Handhabung und           10414     11414    21414   31414   41414   42414       43414   51414        52414                          O)
                                                                                                                                    CB
                                                                                                                                              81414
Verstauung
                                                                                                                                  II
Reinigung nach           10415                                                          51415                61415   62415
dem Entladen
Beladen und Ent          10419
                                                                                                                               0) I
laden der Container
Betrieb des Motors       10431
                                                                                                                              l'
während des Beiadens                                                                                                          5'
                                                                                                                               0>
oder Entladens
Abschnitt 5
Besondere Vorschriften
für den Verkehr der
Fahrzeuge
Kennzeichnung            10500              21500   31500   41500   42500       43500   51500        52500   61500            71500           81500
und Bezenelung
5

Heft 14-1983                                                            288                                          VkBT Amtl icher Tei l


                        Kap. I                                                        Kapitel II
                                 1 a,1 b,                   4.1       4.2       4.3   5.1          5.2   6.1       6.2
                                 10

Anhänge
Anhang B.la
Vorschriften für    '
festverbundene
Tanks (Tankfahr
zeuge), Aufsetztanks
und Gefäßbatterien
Allgemeines             211100
                        bis
                        211102
Bau                     211120              211221 211320              211420                211520      211620          211720 211820
                        bis                 und       und                                      bis       bis             und      bis
                        211128              211222 211321                                    211522      211623          211721 211823
Ausrüstung              211130              211230 211331         211430 bis 211432         211530 bis   211630          211730 211830
                        bis                 bis       bis                                    211535      bis                      bis
                        211138              211236 211333                                                211633                   211833
Zulassung des           211140                                                                           211640          211740
Baumusters
Prüfungen               211150              211250 211350              211450                211550      211650          211750 211850
                        bis                 bis                                                                          und      bis
                        211153              211257                                                                       211751 211853
Kennzeichnung           211160              211260                                                                                211860
                        und                 bis
                        211161              211263
Betrieb                 211170              211270 211370         211470 bis 211474         211570 bis   211670          211770 211870
                        bis                 bis    bis                                       211572      bis             und
                        211179              211279 211372                                                211673          211771

Anhang B.lb
Vorschriften
für den Bau,
die Prüfung
und die Verwendung
von Tankcontainern
Allgemeines             212100
                        bis
                        212102
Bau                     212120              212220 212320         212420 und 212421          212520      212620          212720 212820
                        bis                 und                                                          und                    bis
                        212128              212221                                                       212621                   212823

Ausrüstung              212130              212230 212331         212430 bis 212433         212530 bis   212630          212730 212830
                        bis                 bis       bis                                    212533                               bis
                        212138              212235 212334                                                                         212832
Zulassung               212140                                                                                           212740
eines Baumusters
Prüfungen               212150              212250                212450 und 212451          212550      212650          212750 212850
                        bis                 bis                                                                                   bis
                        212152              212257<                                                                               212853

Kennzeichnung           212160              212260                                                                                212860
                        und                 und
                        212161              212261
Betrieb                 212170              212270 212370         212470 bis 212474         212570 und   212670          212770 212870
                        bis                 bis       bis                                     212571      und
                        212178              212278 212373                                                212671

Anhang B.ld
Vorschriften                                214000
für Werkstoffe                              bis
und Bau von                                 214285
festverbundenen
Tanks, Aufsetz
tanks und
Tanks von
Tankcontainern
für tiefgekühlte
verflüssigte Gase
der Klasse 2
Anhang B.2
Elektrische                      220000     220000 220000                                          220000 220000                  220000
Ausrüstung                                  und
                                            220002
Anhänge B.3a
und B.3b
Prüfbescheinigungen              230001     230000 230000   230000     230000 230000 230000 230000 230000                230000 230000
6

289                                                           Heft 14-1983
 VkBI      Amtl icher     Tel!



                        Kap. I                                                           Kapitel I

                                 1 a,1 b,                     4.1   4.2         4.3      5.1         5.2      6.1      6.2
                                 1 c



Anhang B.3c                                 230002 230002 230002 230002         230002 230002 230002 230002                           230002
Erklärung für gef^r-
liche Güter, die
zusätzlich zu den in
der Baumusterzu
lassung für Tank
container oder in der
Prüfbescheinigung
nach Anhang B.Sa
genannten gefähr
lichen Gütern be
fördert werden
dürfen

Anhang B.4                                                                                                                   240000

Tabellen für die                                                                                                             und
Beförderung von                                                                                                              240001
Stoffen der                                                                                                                  240010
Klasse 7; Zettel, der
an den Fahrzeugen
anzubringen ist,
die diese Stoffe
befördern

Anhang B.5
Verzeichnis der                             250000 250000 250000 250000 250000 250000 250000                  250000                  250000
Stoffe, bei deren                           250001 250001 250001 250001 250001 250001 250001                  250001                  250001
Beförderung in
Tankfahrzeugen und
auf Trägerfahrzeugen
von Aufsetztanks
nach § 8 Abs. 5
dieser Verordnung
auf den Warntafeln
noch Kenn
zeichnungsnummern
angegeben werden
müssen


Anhang B.8
Listen 1 und II                  280001     280001   280001                              280001      280001   280001                  280001   280001
der gefährlichen
Güter, deren
Beförderung nach
§ 7 erlaubnis
pflichtig ist




2.3      Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften der                       ches Begleitpapier kann z. B. ein Beförderungs- und Be
         GGVS sind auch die in §9 Abs. 5 des Gesetzes über die                        gleitpapier nach §§ 28, 52 oder 94 des Güterkraftverkehrs
         Beförderung gefährlicher Güter und die in § 13 GGVS ge                       gesetzes, ein Lieferschein oder ein Eisenbahnfrachtbrief
         nannten Personen.                                                            sein.

                                                                                      Bei Verteilersendungen dürfen in einem Begleitpapier
 Zu §3                                                                                mehrere Empfänger angegeben sein.

 Bei den in Absatz 1 Nr. 7 angegebenen Beförderungs- und Be
 gleitpapieren handelt es sich um die für radioaktive Stoffe erfor          4.2       In das Begleitpapier von Stoffen, die nach der Bemerkung
 derlichen und in Rn. 2703, Blätter 8 bis 11 jeweils Ziffer 7 aufge                   vor Rn. 2100 nicht als explosive Stoffe im Sinne der Klas
 führten Unterlagen.                                                                  se 1a gelten, die aber explosionsgefährliche Stoffe im
                                                 \                                    Sinne des Sprengstoffgesetzes sind, ist unter Berücksich
                                                                                      tigung von §18 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum
 Zu§4                                                                                 Sprengstoffgesetz zusätzlich zur Bezeichnung des Gutes
 4.1     In allen Fällen, ausgenommen die in § 4 Abs. 1 Satz 4 ge                     anzubringen: „Nicht explosiver Stoff im Sinne der
         nannten, sind Begleitpapiere mitzugeben, die die in §4                       GGVS/GGVE, aber „Explosionsgefährlich" im Sinne des
7

Heft 14-1983                                                        290                                      VkBI   Amtl icher    Tei l


Zu|5                                                          6.2.4 Wird durch Wechsel des amtlichen Kennzeichens, des
                                                                    Fahrzeughalters oder des Fahrzeugstandortes eine Ände
5.1 Ein Zwischenfall nach § 5 Abs. 1 liegt z. B. vor, wenn in       rung der vorgenannten Prüfbescheinigungen erforderlich,
    folge einer undichten Absperrvorrichtung gefährliches Gut       so können diese Änderungen auch von der Zulassungs
        ausfließt.
                                                                            stelle nach § 23 StVZO unter Spalte „Ergänzungen und
5.2     Unfallmerkblätter für Bleialkyle der Klasse 6.1 Ziffer 14           Änderungen" in die Prüfbescheinigung eingetragen wer
        müssen bestimmte zusätzliche Angaben enthalten (vgl.                den. Ist ein Ersatz-Fahrzeugschein erforderlich (wegen
        Rn. 61 185).                                                        Unbrauchbarkeit oder Verlust), so kann auch der Vermerk
                                                                            nach §6 Abs.4 GGVS von der Zulassungsstelle nach § 23
                                                                            StVZO eingetragen werden, wenn eine gültige Prüfbe
Zu §6                                                                       scheinigung vorgelegt wird.
6.1    Zulassung des Baumusters                                       6.3   Vermerk im Fahrzeugschein
       Für die Zulassung des Baumusters von Tankfahrzeugen,
                                                                      6.3.1 Der Vermerk nach §6 Abs. 2 letzter Satz GGVS ist von der
       Aufsetztanks und Gefäßbatterien zur Beförderung gefähr
                                                                            Zulassungsstelle im Fahrzeugschein einzutragen (Stem-
        licher Güter sind besondere Richtlinien erlassen worden
                                                                            pelaufdrück), wenn eine gültige Prüfbescheinigung nach
       (- RS 001 -, VkB11979 S. 112, 1980 S. 816). Diese Richtli
                                                                            Anhang B.3a der Anlage B der GGVS für das Tankfahr
        nien enthalten Muster für die Berichte über die Baumu
                                                                            zeug vorgelegt wird.
       sterprüfung, für einen Antrag auf Baumusterzulassung
       und für einen Bescheid über die Zulassung des Baumu            6.3.2. Der Vermerk nach § 6 Abs. 2 letzter Satz GGVS ist von der
        sters.                                                              Zulassungsstelle nach § 23 StVZO und der Vermerk nach
                                                                            § 6 Abs. 4 letzter Satz GGVS vom amtlich anerkannten
        Auch für die Zulassung des Baumusters von Tankcontai                Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr unter
        nern zur Beförderung gefährlicher Güter bestehen beson-             Nr. 33 ,,Bemerkungen" des Fahrzeugscheins einzutragen
      ^ dere Richtlinien (- R 001 -, VkB11980 S. 672,1982 S. 306).          (Stempelaufdruck).
6.2     Prüfbescheinigung
                                                                      6.3.3 Für die Sonderfälle der Übergangsvorschriften (§ 14
        Die Ausstellung einer Prüfbescheinigung nach Anhang                 GGVS) wird auf die Ausführungen zu § 14 verwiesen.
        B.3a und Anhang B.3b der Anlage B der GGVS sollte auf
        einem Vordruck nach Muster der Anlage 2 beantragt wer         6.4   Wiederkehrende Prüfungen
        den. Der Antrag ist an die Prüfstelle (Technischer Überwa           Für die Durchführung wiederkehrender Prüfungen (§6
        chungsverein, Technisches Überwachungsamt [siehe Ver                Abs.3 und 5 GGVS) bedarf es keines förmlichen Antrags.
       zeichnis auf der Rückseite des Antragsvordrucks])zu rich             Die jeweils zuständigen Sachverständigen führen die wie
       ten, der der zuständige Sachverständige angehört.                    derkehrenden Prüfungen nach Anmeldung durch.
       - Zuständig für die Ausstellung einer Prüfbescheinigung        6.5   ADR-Verkehr
         nach Anhang B.3a der Anlage B der GGVS für Tank                    Für Tankfahrzeuge, für Trägerfahrzeuge von Aufsetztanks
          fahrzeuge, Aufsetztanks und Gefäßbatterien sind die               und Gäfäßbatterien sowie für Zugfahrzeuge von Tankfahr
          amtlichen oder amtlich für Prüfungen von Anlagen nach             zeugen und für Beförderungseinheiten der Fahrzeug
          § 24 Abs.3 Nr. 2 oder 9 der Gewerbeordnung anerkann               klasse B.III, die im ADR-Verkehr eingesetzt werden, ist
          ten Sachverständigen nach § 24c der Gewerbeordnung                nach wie vor eine Bescheinigung der besonderen Zulas
          sowie die nach Rechtsverordnungen aufgrund des § 24               sung nach Rn. 10 182 und Anhang B.3 der Anlage B zum
          Abs. 1 der Gewerbeordnung für die Prüfungen dieser                ADR erforderlich.
         Anlagen amtlich anerkannten Sachverständigen.
       - Zuständig für die Ausstellung einer Prüfbescheinigung 6.6 Anwendung für Kiasse 6.2
         nach Anhang B.3a der Anlage B der GGVS für Sattel         Aus Rn. 10 002 Abs. 2 folgt, daß §6 auf die Beförderung
         zugmaschinen, die zum Betrieb von Tankfahrzeugen          von Gütern der Klasse 6.2 nicht anzuwenden ist.
         bestimmt sind, und für Trägerfahrzeuge von Aufsetz-
         tanks sowie für die Ausstellung einer Prüfbescheini- Zu §7
          gung nach Anhang B.3b der Anlage B der GGVS für Be 7.1            Die in den Listen I und II des Anhangs B.8 der Anlage B
          förderungseinheiten der Fahrzeugklasse B.III sind die             zusammengestellten Güter sind so gefährlich, daß sie
          amtlich oder amtlich anerkannten Sachverständigen für             nach § 7 auf der Straße nur mit Erlaubnis der Straßenver
          den Kraftfahrzeugverkehr.                                         kehrsbehörde befördert werden dürfen.

6.2.1 Prüfbescheinigungen nach Anhang B.3a der Anlage B der 7.2             Die Beförderung der in den Listen I und II aufgeführten
      GGVS für Sattelzugmaschinen, die zum Betrieb von Tank                 gefährlichen Güter ist nach §7 Abs. 1 Satz 1 erlaubnis
      fahrzeugen bestimmt sind, und für Trägerfahrzeuge von                 pflichtig, wenn in einem Kraftfahrzeug oder Zug entweder
        Aufsetztanks sind, wenn die Voraussetzungen nach §6                 a) mehr als die in Spalte 4 der Listen angegebene Menge
        Abs. 4 GGVS erfüllt sind, unbefristet auszustellen, soweit             eines Gutes (Nettogewicht) befördert wird oder
        die Vorschriften des Anhangs B.2 der Anlage B der GGVS              b) verschiedene der in den Listen I und II aufgeführten
        für die elektrische Ausrüstung dieser Fahrzeuge nicht an               Güter jeweils in geringeren Mengen als den in Spalte 4
        zuwenden sind. Das ist z. B. der Fall, wenn mit solchen                angegebenen befördert werden und die Summe der
        Fahrzeugen ausschließlich Heizöl (Klasse 3 Ziffer 4)beför              aus tatsächlichem Nettogewicht x Faktor (Spalte 5)ge
        dert wird und die Prüfbescheinigung entsprechend be                     bildeten Produkte größer als 10 000 ist.
      schränkt worden ist (Rn.31 251 der Anlage B der GGVS).
                                                                      Beispiel:
6.2.2 Das bisherige Muster der Prüfbescheinigung nach §6               50 kg        Nitrozeiiuiosepulver                50 X 100 = 5000
      GGVS (Anhang B.3a der Anlage B der GGVS i.d.F. der                            (Kiasse 1 a Ziff. 5;
      Verordnung vom 23. August 1979)sieht im Text der Seite 3                      Faktor 100)
        die Beförderungsmittel „Aufsetztenks" und „Gefäßbatte
                                                                                    Nitrogiycerinpulver                600 X   5 = 3000
        rie" nicht vor. Soweit Prüfbescheinigungen für diese Be- 600 kg
        förderungsmittel ausgestellt werden sollen, muß der Text                    (Klasse 1 a Ziff. 3 a;
                                                                                     Faktor 5)
        auf Seite 3 der Prüfbescheinigung entsprechend ergänzt
         werden.                                                                     Pikrinsäure                       300 X 20 = 6000
                                                                      300 kg .
 6.2.3 Für die Sonderfälle der Übergangsvorschriften (§ 14) wird                    (Klasse 1 a Ziff. 7a;
                                                                                     Faktor 20)
8

VkBI     Amtl icher          Tei l                                    291                                                      Heft 14-1983



       Da die Summe der Produkte(= 14 000)größer ist als 10 000, ist für
       die gemeinsame Beförderung der genannten drei Stoffe eine Er
       laubnis nach § 7 erforderlich.                                      Tankcontainer    Abdruck der Baumuster-   Prüfbescheinigung nach
                                                                                            Zulassung und Prüfbe-    Rn. 212 152 des An-
7.3    Die Beförderung der in den Listen I und II aufgeführten                              scheinigung nach Rn.     hangs B.lb der Anlage B
       gefährlichen Güter ist nicht erlaubnispflichtig, wenn                                212 152 des Anhangs      zum ADR
                                                                                            B.lb der Anlage B der
       a) die Mindestmengen nach Nr. 7.2 Buchstabe a) oder b)                               GGVS
          nicht erreicht sind oder
       b) Gase der Klasse 2 der Listen t und Ii - ausgenommen              7.5.3 Werden anstelle der in Nr. 7.5.2 (Übersicht) in Spalte 2
            Fluor [Rh. 2201 Ziffer 1 at] und tiefgekühlte, verflüs               vorgesehenen Bescheinigungen unter Beachtung der
          sigte Gase [Rn. 2201 Ziffer 7b) und 8b)] - in vorge                    Übergangsvorschriften in § 14 GVVS andere Bescheini
          schriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum                       gungen (z. B. für Tankfahrzeuge die Bescheinigung der
            von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fas                    besonderen Zulassung) vorgelegt oder enthält die Prüfbe
          sungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 450                    scheinigung nach §6 GGVS einen Hinweis auf § 14 GGVS,
            Liter befördert werden.                                              so ist die Erlaubnis mit verkehrsmäßigen Auflagen nach
7.4    Für den Antrag des Beförderers auf Erteilung einer Er                     Nr. 7.12a) bis c) zu versehen. Von diesen Auflagen kann
       laubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 wird das Muster nach An                    abgesehen werden, wenn die Bescheinigung eines Sach
       lage 3 empfohlen.                                                         verständigen nach § 10 Abs.3 Nr. 2 vorgelegt wird, daß die
                                                                                 Vorschriften des Anhangs B.la (bei Tankfahrzeugen, Auf
7.5    Zusammen mit dem Antrag nach Nr. 7.4 ist als Nachweis,
                                                                                 setztanks, und Gefäßbatterien) oder des Anhangs B.lb
       daß die Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung und                      (bei Tankcontainern) der Anlage B zur GGVS erfüllt sind.
       die Prüfung der Beförderungsmittel [d.s. Fahrzeuge und
       Tanks (festverbundene Tanks, Aufsetztanks, Gefäßbatte               7.5.4 Wird nur eine Bescheinigung nach Nr. 7.5.2 (Übersicht),
       rien und Tankcontainer)] nach §7 Abs. 1 Satz 2 erfüllt                     Spalte 3, vorgelegt, so ist die Eiißubnis mit verkehrsmäßi
       sind, vorzulegen:                                                          gen Auflagen nach Nr. 7.12 a) bis c)zu versehen. Von die
                                                                                  sen Auflagen kann abgesehen werden, wenn die Beschei
7.5.1 Bei, Beförderungen von besonders gefährlichen Gütern
                                                                                  nigung eines behördlich anerkannten Sachverständigen
       der Klasse 1a und 1b, die nach den Vorschriften der
                                                                                  vorgelegt wird, daß die Regelvorschriften des Anhangs
       Rn. 11 106 der Anlage B der GGVS oder - falls es,sich um
                                                                                  B.la (bei Tankfahrzeugen, Aufsetztanks und Gefäßbatteri
       ADR-Verkehr handelt - der ADR-Rn. 11 401 nur in Beför
                                                                                  en) oder des Anhangs B.lb (bei Tankcontainern) der An
       derungseinheiten der Fahrzeugklasse B.III erfolgen darf:
                                                                                  lage B zum ADR erfüllt sind.
       a) im Verkehr innerhalb des Geltungsbereichs der GGVS
          oder im grenzüberschreitenden Verkehr, der nicht dem             7.5.5 Wegen der Bescheinigungen beim grenzüberschreitenden
          ADR unterliegt, die Prüfbescheinigung nach Anhang                      Verkehr, der nicht dem ADR unterliegt, ist Nr. 16.2 zu be
          B.3b der Anlage B zur GGVS;                                             achten.
       b) im grenzüberschreitenden Verkehr, der dem ADR un                 7.6     Bei Gütern der Liste I ist zunächst zu prüfen, ob einer der
          terliegt, die Bescheinigung der besonderen Zulassung                   * nachstehenden Versagungsgründe vorliegt.
          nach Anhang B.3 der Anlage B zum ADR.
                                                                           7.6.1 Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das gefährliche Gut in
7.5.2 Bei der Beförderung von besonders gefährlichen Gütern                       einem Gleis- oder Hafenanschluß verladen und in einem^
       in Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Gefäßbatterien und                        solchen entladen werden kann. Das ist dann der Fall,
       Tankcontainern:                                                            wenn die Versandstelle am Versandort und die Empfangs
                                                                                  stelle am Empfangsort über einen Gleis- oder Hafenan
Fahrzeug-          Verkehr innerhalb des                                          schluß verfügt.
                                             Grenzüberschreitender
und Tankart       Geltungsbereichs der       Verkehr, der dem ADR                 Ob äin Gleisanschluß deshalb nicht vorliegt, weil dem An
                  GGVS oder grenzüber        unterliegt                           tragsteller - wie z. B. bei Hafenbahnen - keine Verfü
                  schreitender Verkehr,
                                                                                  gungsbefugnis zusteht, muß nach den tatsächlichen Ge
                  der nicht dem ADR unter
                  liegt
                                                                                  gebenheiten entschieden werden.
1                 2                          S
                                                                                  Wird geltend gemacht, daß in den Anschlüssen eine Be-
                                                                                  oder Entladung nicht mit zumutbaren Mitteln möglich sei,
Tankfahrzeuge     Prüfbescheinigung nach Bescheinigung der beson-
einschl. Sattel   Anhang B.Sa der Anlage B deren Zulassung nach                   so ist dies durch eine Bescheinigung der zuständigen Be-
zugmaschinen      zur GGVS                 Anhang B.S der Anlage B           ^    hörde nachzuweisen.
                          \                  zum ADR                       7.6.2 Wenn bei einer gesamten notwendigen Beförderungs
Träger            wie vor                    wie vor                             strecke im Geltungsbereich dieser Verordnung von mehr
fahrzeuge von                                                                     als 200 km besonders gefährliches Gut, das in Tankcon
Aufsetztanks                                                                      tainern verladen ist oder verladen werden kann, auf dem
Aufsetztanks      wie vor                    Prüfbescheinigung nach               größeren Teil der Beförderungsstrecke, also mehr als
                                             Rn. 211 152 des Anhangs              100 km, mit der Eisenbahn oder mit dem Binnenschiff be
                                             B.la der Anlage B                    fördert werden kann, dann ist eine Erlaubnis zu erteilen,
                                             zum ADR                              die auf die Beförderungsstrecken auf der Straße be
Träger            Fahrzeuge mit Gefäß                                             schränkt ist.
                                             Bescheinigung der be
fahrzeuge von     batterien, die durch ihre sonderen Zulassung nach               Die Regelung setzt voraus, daß für die jeweilige Beförde
Gefäßbatterien    Bauart dauerhaft auf dem Anhang B.3 der Anlage B
                                                                                  rung Tankcontainer tatsächlich auch zur Verfügung ste
                  Fahrzeug befestigt sind    zum ADR
                  oder einen wesentlichen                                         hen. Das besonders gefährliche Gut muß sich nicht nur
                  Bestandteil des Fahrge                                          zur Beförderung in Tankcontainern eignen, sondern
                  stell eines solchen Fahr                                        Tankcontainer müssen auch in ausreichendem Maße zur
                  zeugs bilden, gelten als                                        Verfügung stehen. Es ist nicht daran gedacht, Transporte
                  Tankfahrzeuge                                                   zu unterbinden, wenn nicht genügend Tankcontainer vor
Gefäßbatterien    Prüfbescheinigung nach                                          handen sind.
                                             Prüfbescheinigung nach
                  Anhang B.Sa der Anlage     Rn. 211 152 des Anhangs       7.7    Kein Versagungsgrund nach Nr. 7.6.1 liegt z. B. vor, wenn
                  B zur GGVS                 B.la der Anlage B zum                das gefährliche Gut nicht in Gleisanschlüssen ver- oder
                                             ADR
9

Heft 14-1983                                                      292                                    VkBI    Amtl Icher      Tei l


      a) die Transportmittelfirmen dem Absender ausnahms                     StVO verboten werden kann. Andere im Lande gelegene
         weise keinen geeigneten Eisenbahnkesselwagen zur                    Straßen, die von erlaubnispflichtigen Gefahrguttranspor
         Verfügung stellen können; dies ist durch eine Beschei               ten nicht benutzt werden dürfen (z. B. bei Großveranstal
         nigung der Transportmittelfirma nachzuweisen;                       tungen oder zum Schütze der öffentlichen Wasserver
      b) geeignete Eisenbahnkesselwagen aus Gründen, die die                 sorgung oder von Heilquellen), sind in eine Aufstellung
         Eisenbahn zu vertreten hat, nicht zugeführt werden                  aufzunehmen.
         können; dies ist durch eine Bescheinigung der zustän
         digen Eisenbahndienststelle nachzuweisen;
                                                                     7.15.2 Bei Beförderungen, die über das Land hinausgehen, gilt
      c) die Erprobungsstellen der Bundeswehr den Spreng                    die Zustimmung der befragten höheren Verwaltungsbe
                                                                            hörden, der anderen Länder zu dem vorgesehenen Fahr
         stoffherstellern die Termine, zu denen Munition oder
                                                                             weg als erteilt, wenn die Aufstellungen nach Nr. 7.15.1
         Munitionskomponente bei den Erprobungsstellen (z. B.
                                                                             der anderen Länder vorliegen und bei der Erteilung der
         Schießplätzen) vorliegen müssen, oft nur sehr kur;^fri-
         stig ansetzen können, so daß der Eisenbahntransport                 Erlaubnis entsprechend berücksichtigt werden; andern
         nicht mehr möglich ist.                                             falls verfahren die Erlaubnisbehörden nach §7 Abs.4
                                                                             Satz 2. Von jeder Erlaubnis ist der betroffenen höheren
7.8   Bei der Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Beförde               Verwaltungsbehörde der anderen Länder eine Durch
      rungserlaubnis für Güter der Liste II entfällt die Vorfrage,           schrift zu übermitteln. Die höheren Verwaltungsbehörden
      ob der Schienen- oder Wasserweg in Betracht kommt.                     prüfen die eingegangenen Erlaubnisdurchschriften und
7.9   Für die Erlaubnis sind Bescheide nach dem Muster der                   teilen wenn erforderlich Gründe, die nach §7 Abs. 1
      Anlage 4 zu verwenden.
                                                                             Satz 4 den Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen, der Er
                                                                             laubnisbehörde mit. Die Erlaubnisbehörde widerruft ggf.
7.10 Die Erlaubnis kann                                                      die Erlaubnis und berücksichtigt ~ falls eine neue Er
      a) für eine einzelne Fahrt oder                                        laubnis erteilt wird - die Gründe in den Auflagen.
      b) für eine begrenzte Zahl von Fahrten oder
      c) für eine unbegrenzte Zahl von Fahrten                       Zu §8
         erteilt werden.
                                                                     8.1   §8 Abs. 1 ist inhaltlich auf § 5 Abs.6 abgestimmt.
      In den Fällen der Buchstaben b) und c) darf die Geltungs
      dauer höchstens 3 Jahre betragen. In der Erlaubnis ist der     8.2   Übergangsvorschriften zu §8 finden sich in Artikel 4
      Beförderungsweg oder das Beförderungsgebiet festzule                 Abs.3 der 1. Straßen-Gefahrgut-Änderungsverordnung.
      gen.
                                                                     Zu §9
7.11 Jede Erlaubnis für die Beförderung von Gütern der Listen I
                                                                     9.1   Für die Meldepflicht ist es unerheblich, in welcher Menge
     und II sollte in der Regel die allgemeinen Auflagen nach
     Abschnitt I des Musters der Anlage 4 enthalten.
                                                                           gefährliches Gut freigeworden ist, ob eine besondere Ge
                                                                           fahr für Dritte besteht oder ob die Gefahr in Kürze vom
7.12 Die Erlaubnis ist in den Fällen der Nr. 7.5.3 und 7.5.4 mit           Fahrpersonal beseitigt werden kann.
      folgenden zusätzlichen verkehrsmäßigen Auflagen zu er
                                                                     9.2   Wegen des Begriffs „Zwischenfälle" vgl. Nr. 5.1.
      teilen:
      a) Die Beförderung ist von Freitag 15.00 Uhr bis Montag        9.3   §9 Abs. 1 gilt gemäß §16 auch für Beförderungen, die
         9.00 Uhr verboten. Das gleiche gilt von Gründonnerstag            dem ADR unterliegen.
         bis Dienstag nach Ostern und von Freitag vor Pfingsten
         bis Dienstag danach.                                        Zu §10
      b) Die Beförderung auf Straßen mit starkem Berufsver           Wer für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zuständig ist,
         kehr (konkrete Angabe der Strecke) ist werktags von         richtet sich nach den Vorschriften der Abschnitte 3 bis 8 der An
         6.00 bis 8.30 Uhr und von 15.30 bis 19.00 Uhr verboten.     lage VIII zur StVZO.
      c) Enge Kurven sind mit besonderer Vorsicht und ver
         minderter Geschwindigkeit zu befahren. Enge Kurven          Zu § 10a
         sind z. B. Autobahnausfahrten sowie solche Kurven auf
         Straßen des öffentlichen Verkehrs, die durch die amtli      Die nach den ADR-Rn. 2010 und 10 602 in Kraft gesetzten Ver
         chen Verkehrszeichen nach der Straßenverkehrsord
                                                                     einbarungen werden durch Ausnahmeverordnungen zum ADR
         nung, Zeichen 103 oder 105 (einfache Kurve, Doppel-         im Bundesgesetzblatt Teil II bekanntgegeben.
         kun^e), gekennzeichnet sind.
7.13 Jede Erlaubnis(Anlage 4)ist mit den Nebenbestimmungen           Zu §12
     nach Abschnitt III des Musters der Anlage 4 zu erteilen.        12.1 Die Grundsätze über die Anerkennung und Durchführung
      Kann bei Gebietserlaubnissen für Güter der Liste I nicht             von Lehrgängen für die Fahrzeugführer nach § 12 GGVS
      festgestellt werden, ob die Empfänger das Gut in einem               und Rn. 10170 ADR wurden im VkBI 1982 S.517 be
      Gleis- oder Hafenanschluß entladen können, so ist fol                kanntgegeben.
      gende Nebenbestimmung aufzunehmen: „Beförderungen
      zu Entladestellen, die über einen Gleis-ZHafenanschluß
                                                                     12.2 Die Bescheinigung nach § 12 Abs. 1 muß spätestens ab
      verfügen, sind nicht zulässig."
                                                                           1. April 1988 dem Muster des ADR (Anhang B.6) entspre
                                                                           chen (Artikel 4 Abs.3 Nr. 2 der 1. Straßen-Gefahrgut-Än-
7.14 Bei der Beförderung von den in Anhang B.3 genannten                   derungsverordnung).
     gefährlichen Gütern der Klasse 1a und 1b ist vom Beförde
     rer die Vorlage der Erlaubnis und des Befähigungsscheins
                                                                     12.3 Die nach § 12 GGVS i.d. F. vom 23. August 1979 Im Vor
     nach §§7, 20 und 23 Sprengstoffgesetz vom 13.9.1976
                                                                          griff auf eine internationale Regelung erfolgte Ausbildung
     (BGBI. I 8.2737)zu verlangen.
                                                                          ist der ADR-Regelung (Rn. 10 170) gleichwertig. Inhabern
                                                                          einer Bescheinigung nach §12 GGVS i. d. F. vom 23. 8.
7.15 Für die Beteiligung anderer Behörden vor der Erlaubniser             1979 wird deshalb auf Antrag von der zuständigen Indu
      teilung gilt folgendes:                                              strie- und Handelskammer prüfungsfrei eine entspre
7.15.1 Die Belange des Straßenbaus und im wesentlichen auch                chende ADR-Bescheinigung ausgestellt (§2 der 4. ADR-
       die des Gewässerschutzes sind dadurch berücksichtigt,               Änderungsverordnung vom 1. 7. 1982, BGBI. II S.665).
       daß die Benutzung von Straßen in engeren Wasser               12.4 War die Bescheinigung auf bestimmte Stoffe einer Klasse
       schutzgebieten oder von Kunstbauten durch Zeichen 250              beschränkt, wird diese auf die gesamte Klasse(GGVS und
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