VkBl Nr. 14 1983
Verkehrsblatt Nr. 14 1983
VkBI Amtl icher Tei l 293 Heft 14-1983
12.5 Die Bescheinigung nach §12 enthält entsprechend dem GGVS DM
Lfd. Ordnungswidrigkeit,
Muster nach Anhang B.6 des ADR nur ein Gültigkeitsda §13
Nr. die darin besteht, daß
tum. Hierfür maßgebend ist die Geltungsdauer des Grund
kurses.
13 entgegen Randnummer 211 172 Nr. 2 i) 700,-
Zu §13 Abs. 6 Satz 2 die Einhaltung des Füllungs
grades oder das Höchstgewicht der
13.1 Die Bußgeldbeträge des Katalogs in Nummer 13.2 sind Füllung nicht feststellt;
Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung, normalen Tat
umständen und von mittleren wirtschaftlichen Verhältnis
sen ausgehen. Bei vorsätzlichem Handeln sind die ange
gebenen Sätze zu verdoppeln. Die Regelsätze erhöhen
0. der Beförderer
sich um mindestens 25 %, wenn durch die Zuwiderhand
lung ein anderer gefährdet oder geschädigt ist. Sind durch 14 gefährliche Güter befördert, die nach Nr. 3 a) 1000,-
eine Handlung mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen § 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage A,
worden, so ist der höchste in Betracht kommende Regel Randnummern 2100, 2130, 2170, 2200,
satz angemessen zu erhöhen. 2300, 2400, 2430, 2470, 2500, 2550, 2600,
2650, 2700 Abs. 1, 2800 oder 2900, nicht
13.2 Bußgeldkatalog befördert werden dürfen;
Lfd. Ordnungswidrigkeit, GGVS DM 15 entgegen § 2 Abs. 4 gefährliche Güter be- Nr. 3 b) 700,-
Nr. die darin besteht, daß §13 fördert;
16 entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 nicht sicher- Nr. 3 c) 400,-
A. der Absender
stellt, daß das Begleitpapier dem Fahr
1 gefährliche Güter befördern läßt, die Nr. 1 a) 1000,- zeugführer vor Beförderungsbeginn
nach § 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage übergeben wird;
A, Randnummern 2100, 2130, 2170, 17.1 entgegen § 6 Abs. 7 Satz 1 Beförderungs- Nr. 3 d) 700,-
2200, 2300, 2400, 2430, 2470, 2500, mittel verwendet oder
2550, 2600, 2650, 2700 Abs. 1, 2800
17.2 entgegen Satz 2 Beförderungsmittel Nr. 3 d) 300,-
oder 2900, nicht befördert werden dürfen;
ohne den vorgeschriebenen Vermerk
2 entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 2 der Nr. 1 b) 400,- im Fahrzeugschein verwendet;
Sendung oder Teilsendung ein Begleit
papier nicht mitgibt; 18 entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 gefährliche Nr. 3 e) 700,-
Güter ohne die erforderliche Erlaubnis
3 entgegen § 4 Abs. 2 bis 4 das Begleitpa- Nr. 1 c) 200,-
befördert;
papier nicht wie vorgeschrieben ausfüllt;
19 entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 den Erlaubnis-Nr. 3 f) 300,-
4 entgegen §9 Abs. 2 Satz 1 den Beför- Nr. 1 d) 400,-
bescheid vor Beförderungsbeginn nicht
derer auf das gefährliche Gut und dessen
übergibt;
Bezeichnung nicht hinweist;
20 entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 nicht dafür Nr. 3 g)
sorgt, daß nur geschulte Fahrzeugführer
B. der Verlader
eingesetzt werden:
5 entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 die Ver Nr. 2 a) 500,- 20.1 - Einsatz von Fahrzeugführern ohne , 600,-
packung nicht prüft oder entgegen Satz 2 Schulung
die Versandstücke ohne Beseitigung des 20.2 - Einsatz von Fahrzeugführern ohne 400,-
Mangels zur Beförderung übergibt; Schulung fürxlie betreffende Klasse
6 entgegen § 2 Abs. 4 dem Beförderer Nr. 2 b) 700,- 21 einer Vorschrift der Randnummern Nr. 3 h) 700,-
gefährliche Güter übergibt; 10 104 Abs. 1, 11 104, 41 104, 42 104,
7 entgegen § 5 Abs. 3 nicht sicherstellt, Nr. 2 c) 400,- 43 104 oder 52 104 über Fahrzeugarten
daß die Unfallmerkblätter vor Beför zuwiderhandelt;
derungsbeginn in den Besitz des 22 entgegen Randnummer 10 171 Abs. 1 Nr. 3 i) 500,-
Fahrzeugführers gelangen; in Verbindung mit Randnummer 11 171
8 entgegen §6 Abs. 7 Satz 4 nicht sicher Nr. 2 d) 700,- Abs. 2 oder 52 171 Abs. 2 den Fahrzeug
stellt, daß die Prüfbescheinigung mit den führer durch einen Beifahrer nicht beglei
erforderlichen Prüfvermerken oder die ten läßt oder das Fahrzeug mit einem
Erklärung nach Anlage B, Anhang B.3c, Autotelefon nicht ausrüstet;
vorliegt und in ihnen das zu befördernde 23 die nach Randnummern 10 260 Abs. 2, Nr. 3 j) 200,-
Gut bezeichnet ist; 21 260 oder 61 260 erforderliche Schutz
entgegen §6 Abs. 9 Satz 1 gefährliche Nr. 2 e) 700,- ausrüstung oder die nach Randnummer
Güter zur Beförderung übergibt; 51 260 erforderliche sonstige Ausrüstung
10 entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 nicht sicher Nr. 2f) 700,- nicht mitgibt;
stellt, daß gefährliche Güter, für deren 24 entgegen Randnummer 11 106 die Nr. 3 k) 700,-
Beförderung eine Erlaubnis erforderlich Gewichtsbeschränkungen nicht beachtet;
ist, dem Fahrzeugführer oder Beförderer 25 einer Vorschrift der Randnummer Nr. 3 I) 700,-
nur übergeben werden, wenn der Er 211 270 bis 211 273 über die wechsel
laubnisbescheid vorliegt; weise Verwendung der Tanks zuwider
11 entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 den Fahr Nr. 2 g) 400,- handelt;
zeugführer auf das gefährliche Gut und 26 entgegen Randnummer 211 673 oder Nr. 3 m) 500,-
dessen Bezeichnung nicht hinweist; 211 771 Tanks zur Beförderung von
12 entgegen Randnummer 211 172 Nr. 2 h) 500,- Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln,
Abs. 6 Satz 1 den Füllungsgrad oder das kosmetischen Artikeln, Arzneimitteln
Höchstgewicht der Füllung dem Fahr oder Stoffen, die zu ihrer Herstellung
Heft 14-1983 294 VkBI Amtl icher Teil
Lfd. Ordnungswidrigkeit, GGVS DM Lfd. Ordnungswidrigkeit, GQVS DM
Nr. die darin besteht, daß §13 Nr. die darin besteht, daß §13
D. der Fahrzeugführer 43 Tanks, die die in Randnummer 211 170 Nr. 6 c) 700,-
27 entgegen § 2 Abs. 3 beschädigte Ver Nr. 4 a) 200,- vorgeschrlebene MIndestwanddIcke nicht
sandstücke befördert; haben, verwendet;
28 entgegen § 2 Abs. 5 Nr. 3 die Vor Nr. 4 b) 200,-
schriften über die Durchführung der
Beförderung oder die Überwachung beim
Parken nicht beachtet; G. der Unternehmer, Inhaber eines Betriebes
oder eine Privatperson
29 entgegen § 3 Abs. 1 Beförderungs Nr. 4 c)
papiere nicht mitführt: 44 entgegen § 2 Abs. 1 die Vorschriften über Nr. 7 500,-
29.1 - Nichtmitführen des Uiifallmerk- 300,- die Verpackung, das Zusammenpacken
blattes
oder die Kennzeichnung nicht beachtet;
29.2 - Nichtmitführen anderer Beförderungs 200,-
papiere
30 entgegen § 3 Abs. 2 Beförderungspapiere Nr. 4 d)
oder Ausrüstungsgegenstände zur H. der Auftraggeber des Absenders
Prüfung nicht vorzeigt oder nicht aus 45 entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 den Absender Nr. 8 400,-
händigt: auf das gefährliche Gut und dessen Be
30.1 - NichtvorzeigenZ-aushändigen des 300,- zeichnung nicht hinweist;
Unfallmerkblattes
30.2 - NichtvorzeigenZ-aushändigen anderer 200,-
Beförderungspapiere oder von Aus
rüstungsgegenständen I. die verantwortliche Person
31 entgegen § 5 Abs. 1, 5 und 6 Unfallmerk- Nr. 4 e) 300,- 46 nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 unzu- Nr. 10 300,-
biätter nicht oder nicht an der vorge reichende oder unzutreffende Angaben
schriebenen Stelle mitführt; in das Unfallmerkblatt aufnimmt;
32 entgegen § 5 Abs. 4 die erforderlichen Nr. 4 f) . 200,-
Maßnahmen nicht trifft;
33 entgegen § 5 Abs. 8 Satz 2 andere Un Nr. 4 g) 300,-
J. der Betroffene
fall merkblätter nicht wie vorgeschrieben
aufbewahrt; 47 entgegen § 2 Abs. 5 Nr. 2 die Vorschriften Nr. 9 200,-
34 entgegen §6 Abs. 7 Satz 3 den Fahrzeug- Nr. 4 h) 100,- über das Beladen, Zusammenladen, Ent
schein von Anhängern nicht mitführt; laden oder die Handhabung nicht
300,- beachtet;
35 enjtgegen § 8 Abs. 10 eine Warntafel oder Nr. 4 i)
Kennzeichnungsnummer nicht anbringt, 48 einer im Rahmen: Nr. 11 300,-
nicht verdeckt oder nicht entfernt; a) einer Baumusterzulassung nach § 6
36 entgegen § 9 Abs. 1 der Polizei nicht Nr. 4 j) 300,- Abs. 9 Satz 2, ^
oder nicht rechtzeitig Mitteilung macht; b) einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3,
c) einer Ausnahmezulassung nach § 11
37 entgegen § 12 Abs. 1 ein Fahrzeug ohne Nr. 4 k)
oder
den vorgeschriebenen Nachweis führt:
d) einer Erklärung nach Anhang B.3c
37.1 - Fahrzeugführung ohne Schulung 400,-
erteilten vollziehbaren Auflage zuwider
37.2 - Fahrzeugführung ohne Schulung für 300,-
handelt;
die betreffende Klasse 49 entgegen der Randnummer 10 118 Nr. 12 300,-
Abs. 5,10 121 Abs. 2, 10 500 Abs. 7 oder
71 500 Abs. 2 Gefahrzettel nicht anbringt,
E. der Beifahrer nicht verdeckt oder nicht entfernt;
38 entgegen § 3 Abs. 2 Ausrüstungsgegen- Nr. 5 a) 200,- 50 die Vorschriften der Randnummer 10 353 Nr. 13 200,-
stände zur Prüfung nicht vorzeigt oder in Verbindung mit Randnummer 10 002
nicht aushändigt; über tragbare Beleuchtungsgeräte nicht
39 entgegen § 5 Abs. 4 die erforderlichen Nr. 5 b) 200,- beachtet;
Maßnahmen nicht trifft; 51 das Rauchverbot der Randnummer ™ Nr. 14 200,-
40 entgegen § 9 Abs. 1 der Polizei nicht oder Nr. 5 c) 300,- 10 374 in Verbindung mit Randnummer
nicht rechtzeitig Mitteilung macht; 10 002 nicht beachtet;
52 entgegen Randnummer 11 354 mit Feuer Nr. 15 200,-
oder offenem Licht umgeht oder Zünd
F. der Halter hölzer oder Feuerzeuge in das Fahrzeug
41 entgegen § 2 Abs. 5 Nr. 1 die Vorschriften Nr. 6 a) oder an die Pack- und Ladestellen mit
über den Bau oder die Ausrüstung der nimmt;
Fahrzeuge nicht beachtet: 53 einer Vorschrift der Randnummer 51 303, Nr. 16 300,-
41.1 - Sicherheitstechnische Mängel liegen 100,- 61 303 oder 62 303 über Vorsichtsmaß
nichtvor nahmen bei Nahrungs- und Genußmitteln
41.2 - Sicherheitstechnische Mängel liegen 500,- zuwiderhandelt;
vor 54 dem Fahrzeugführer Unfallmerkblätter Nr. 17 300,-
41.3 - Stillegung/Üntersagung der Weiterfahrt 1000,- übergibt, die die in Randnummer 61 185
42 entgegen § 8 Abs. 9 für die Ausrüstung Nr. 6 b) 500,- vorgeschriebenen Hinweise nicht ent
VkBI Amtl icher Tei l 295 Heft 14-1983
Zu § 14 Anlage 1
Muster
Wird für Tankfahrzeuge, Sattelzugmaschinen, die zum Betrieb
eines
von Tankfahrzeugen bestimmt sind, oder für Beförderungsein
Fragebogens
heiten der Fahrzeugklasse B.III, die am 1. September 1979 nach
§6 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf -VkBI 1974 S. 223-
der Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Sep
tember 1976 für die Beförderung gefährlicher Güter besonders für Anträge und Anfragen betreffend den Transport gefährlicher
zugelassen waren, eine Prüfbescheinigung nach §6 GGVS im Güter mit der Eisenbahn, auf der Straße und mit See- sowie
Anschluß an die als Prüfbescheinigung geltende besondere Zu Binnenschiffen*)
lassung (§14) aufgrund einer wiederkehrenden Prüfung nach
für Gefahrklasse ...... Ziffer
§6 Abs.3 (nur Tankfahrzeuge) oder nach §6 Abs. 5 erstmals
eine Prüfbescheinigung nach §6 GGVS ausgestellt, so ist auf (Name des gef. Gutes)
der Seite 3(Buchstabe D) der Prüfbescheinigung nach Anhang 1. Aligemeine Eigenschaften
B.3a bzw. auf Seite 2 (Buchstabe C) der Prüfbescheinigung 1.1 Chemische Bezeichnung
nach Anhang B.3b das C^atum der Untersuchung einzutragen, 1.2 Synonyme
die Grundlage für die Erteilung der besonderen Zulassung nach 1.3 Handelsname ...:
der vor dem 1.9. 1979 geltenden GGVS war, und im vorge 1.4 Strukturformel und/oder Zusammensetzung
schriebenen Text der Prüfbescheinigung das Wort „erfüllt" 1.5 Aggregatzustand unter Beförderungsbedingungen
durch das Wort „erfüllte" zu ersetzen. Auf der Seite 4 der Prüf (gasförmig, flüssig, fest)
bescheinigung nach Anhang B.3a bzw. auf Seite 3 der Prüfbe 1.6 Schmelzpunkt oder Schmelzbereich
scheinigung nach Anhang B.3b ist dann unter,,Bemerkungen" 1.7 Siedepunkt oder Siedebereich
je nach der fälligen durchgeführten Prüfung entweder „Prüfung 1.8 Dichte bei 20°0(gasförmig, flüssig, fest)
nach §6 Abs. 3 GGVS" oder „Prüfung nach §6 Abs. 5 GGVS" 1.9 Dampfdruck bei 20° 0/50° C
einzutragen. 1.10 Löslichkeit in Wasser bzw.
Mischbarkeit mit Wasser (bei 20° 0)
Zu §16 1.11 Reaktion m it Wasser
16.1 Für internationale Beförderungen gefährlicher Güter, die 1.12 Farbe
dem ADR unterliegen, gelten auf Grund der 1.13 Geruch
ADR-Rn. 10 599 nur die Vorschriften von §3 Abs. 1 Nr. 4 1.14 Reagiert der Stoff sauer/alkalisch/neutral
und Abs. 2, § 7 und §9 Abs. 1 der GGVS. Dem ADR unter 1.15 Sonstige Angaben
liegen Beförderungen gefährlicher Güter auf dem Gebiet 2. Vorgesehene(r) Verpackung/Container
mindestens zweier Vertragsparteien (Artikel 1 Buchstabe c 2.1 Welche Verpackung oder welcher Container-Typ soll für
ADR). den Transport verwendet werden?
2.2 Sonstige Angaben
ADR-Vertragsstaaten sind Belgien, Dänemark, die Bun
desrepublik Deutschland, DDR, Finnland, Frankreich, Itali 3. Feuer und Explosionsgefahren sowie gefährliche Reak
en, Jugoslawien, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, tionen
Österreich, Polen, Portugal, Schweden, die Schweiz, Spa 3.1 Brennbarkeit/obere und untere Explosionsgrenze
nien, Ungarn und das Vereinigte Königreich. (Zündgrenze)
3.2 Flammpunkt im geschlossenen Tiegel in °C
16.2 Für andere als die in Nr. 16.1 genannten internationalen (Prüfmethode angeben)
Beförderungen gefährlicher Güter gelten nach dem Terri 3.3 Zündtemperatur nach DIN 51 794
torialitätsprinzip grundsätzlich alle Vorschriften der 3.4 Besteht die Möglichkeit
GGVS. Notfalls muß mit Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 ge 3.4.1 der Explosion bei
holfen werden. Anstelle der Prüfbescheinigung nach §6 a) Stoß?
kann auch die Bescheinigung einer Behörde des Zulas b) Entzündung?
sungsstaates des Fahrzeugs anerkannt werden, daß das c) Reibung?
Fahrzeug den Vorschriften des ADR entspricht. 3.4.2 der Bildung explosibler^
16.3 Nach dem am 17. Oktober 1972 in Kraft gesetzten Vertrag a) Dampf/Luft-Gemische?
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR b) Staub/Luft-Gemische?
über Fragen des Verkehrs - Verkehrsvertrag - (BGBI. II 3.4.3 der Zersetzung bei Erhitzung (Zersetzungsprodukte ange
S. 1449, 1468) gilt nach Artikel 28 für Straßengütertrans ben)?
porte zwischen der Bundesrepublik und der DDR neben
dem Zollübereinkommen vom 15. Januar 1969 über den 3.4.4 der Zersetzung im Feuer (Zersetzungsprodukte angeben)?
internationalen Warentransport mit Carnets TIR auch das 3.4.5 der gefährlichen Reaktion mit
Europäische Übereinkommen über die internationale Be a) Luft?
förderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). b) Wasser?
c) Säuren?
16.4 Im Verkehr von und nach Berlin (West) durch die DDR
d) Alkalien?
sind die Vorschriften der „Information über die Bedingun
e) oxydierenden Stoffen?
gen für das Mitführen und den Transport bestimmter Ge
f) brennbaren Stoffen?
genstände sowie lebender Tiere im Transitverkehr" (Bei
g) Verunreinigungen?
lage zum Bundesanzeiger Nr. 174 vom 15. September 1972
h) bestimmten Metallen (welchen)?
S. 14, geändert durch Bundesanzeiger vom 16.3. 1983),
i) anderen Stoffen?
die die Zollverwaltung der DDR nach Abschnitt 3 der An
lage zum Transitabkommen vom 17.12. 1971 dem Bun
3.4.6 von Gefahren durch elektrostatische Aufladung?
3.5 Sonstige Bemerkungen
desminister für Wirtschaft und Finanzen übermittelt hat,
zu beachten. Gefährliche Güter müssen hiernach hinsicht
*) Bei Fragen, die nicht beantwortet werden können, weil z. B. die ent
lich der Transportart, Verpackung, Transportanforderun
sprechenden Untersuchungen nicht aufgeführt worden oder die er
gen sowie der Kennzeichnung der Transportmittel, Pack fragten Eigenschaften nicht bekannt sind, ist „unbekannt" einzutra
stücke und Begleitdokumente beim Grenzübertritt den je gen. Bei Fragen, die für den betreffenden Stoff nicht zutreffen, ist
weiligen internationalen Vorschriften - hier also dem ADR ,.entfällt" einzutragen. Alle Angaben werden nur für amtliche Zwecke
Heft 14-1983 296 VkBI Amtl icher Tei l
(Rückseite)
4. Physiologische Fragen
Anschriften der Prüfsteiien
4.1 Vergiftung l:>ei Aufnahme durch
a) die Haut? TÜV Baden 6800 Mannheim 1 Postfach 2420
b) Einatmen? TÜV Bayern 8000 München 40 Kaiserstr. 14/16
c) Verschlucken? TÜV Berlin 1000 Berlin 42 Alboinstraße 56
4.2 Vergiftungsgefahr Technische Prüfstelle
a) gering? für den Kraftfahrzeug
b) groß? verkehr an der TU
4.3 Verursacht Berührung mit dem festen Stoff, der Flüssig Berlin (nur Prüfung
keit oder den Dämpfen schwere Schäden auf nach §6 Abs.4GGVS) 1000 Berlin 10 Franklinstraße 5
fester Stoff Flüssigkeit Dämpfe TÜV Hannover 3000 Hannover 81 Postfach 81 07 40
TÜV Norddeutschland 2000 Hamburg 54 Postfach 2000
a) Haut?
TÜV Pfalz 6750 Kaiserslautern Postfach 1360
b) Augen? Rheinisch-Westfäli
scher TÜV 4300 Essen 1 Postfach 7041
c) Atemwege? TÜV Rheinland 5000 Köln 91 Postfach 10 17 50
TÜV Saarland 6603 Sulzbach Postfach 16
4.4 Haben der feste Stoff, die Flüssigkeit oder die Dämpfe eine TÜV Stuttgart 7000 Stuttgart 1 Postfach 2614
Reizwirkung auf Amt für Arbeitsschutz 2000 Hamburg 76 A.-Schönfelder-Str.5
fester Stoff Flüssigkeit Dämpfe -Abt. Technische
Aufsicht -
a) Haut? TÜA Darmstadt 6100 Darmstadt 11 Postfach 11 -106
TÜA Frankfurt/Main 6000Frankfurt/M.90 Postfach
b) Atemwege? Postfach 10 37 07
TÜA Kassel 3500 Kassel
c) Augen?
Anlage 3
4.5 Reizwirkung
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §7 Abs. 1 GGVS
a) gering?
b) groß?
Name und Anschrift des Beförderers oder Absenders
4.6 Welche toxischen oder ätzenden Stoffe entstehen bei Zer
setzung oder Verbrennung des Stoffes? An die Straßen Verkehrsbehörde
4.7 Ist mit einem verzögerten Vergiftungseffekt zu rechnen? ( )
4.8 Ist noch mit anderen gefährlichen Wirkungen zu rechnen? Betr.: Antrag auf Erteilung eitler Erlaubnis nach §7 Abs. 1 der
4.9 Sonstige Angaben Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße - GGVS -
Anlagen:
Anlage 2
Antrag Abschnitt A **)
Ich beabsichtige, folgende Güter der Liste I/Liste II*), und zwar
auf Prüfung nach §6 Abs. 2 oder 4 der Verordnung über die Be
förderung gefährlicher Güter auf der Straße - GGVS - und auf kg 0) Klasse Ziffer
Erteilung einer Prüfbescheinigung (Bezeichnung des Gutes)
Hiermit beantrage(n) ich (wir) *) kgo) Klasse Ziffer
(Verzeichnis der zuständigen Prüfstelle, an die der Antrag zu (Bezeichnung des Gutes)
richten ist, siehe Rückseite)
kg 0) Klasse Ziffer
(Bezeichnung des Gutes)
(Name und Anschrift des Antragstellers)
in Versandstücken/Containern für Versandstücke/Tankcontai
die Prüfung nach § 6 Abs. 2(oder 4)*) für ein(e)(n)*)
nern/Aufsetztanks
Tankfahrzeug*)
Aufsetztank*) Tankfahrzeugen*) i
(Zeichen des Tanks, polizeiliches
Gefäßbatterie*)
Beförderungseinheit der Fahrzeugklasse B.lll*) ..einmalig am
Sattelzugmaschine*) Kennzeichen des Fahrzeugs)
Trägerfahrzeug für Aufsetztanks*) mehrmals in der Zeit vom bis.
zur Beförderung folgender gefährlicher Güter;
für.
(Name und Wohnort des Versenders)
von über/im Gebiet von
(Bezeichnung der Güter - Angabe der in der Stoffaufzählung (Versandort) (genaue Angaben
aufgeführten Benennung, Klasse, Ziffer ggf. Buchstabe der
Stoffaufzählung - Angaben über die Zugehörigkeit des Gutes des Beförderungsweges oder Beförderungsgebietes)
zur Liste I oder Liste II des Anhanges B.8)
an 00) :
sowie die Erteilung einer Prüfbescheinigung. (Name und Anschrift des/der Empfänger[s])
Die Baumusterzulassung vom der
nach zu befördern.
(Zulassungsbehörde) (Empfangsort[e])
liegt als Anlage bei.
*') Nichtzutreffendes bitte streichen
**) Wenn der Platz nicht ausreicht, sind die Angaben In einem
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Anlage 4 Abschnitt B
(Nur ausfüllen bei Gütern der Liste I)
Gegen Zustellungsnachweis
1. a) Der Absender verfügt am Versandort über einen/keinen*)
Firma Ausstellende Behörde:
Gleis-/Hafenanschluß*), in dem das gefährliche Gut verla
(genaue Bezeichnung d. Unternehmens)
den werden kann.
Az b) Der Empfänger verfügt am Empfangsort über einen/kei
Postleitzahl, nen*) Gleis-/Hafenanschluß*), in dem das gefährliche Gut
Ort entladen werden kann.
c) Die Straßenentfernung von nach
Straße, Haus-Nr Zum Antrag vom
(Versandort) (Empfangsort)
beträgt unter Zugrundelegung des im Abschnitt A ange
Erlaubnis Nr.
gebenen Beförderungsweges km. Die Entfernung
1. Aufgrund des § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Beförde des Schienen-ZWasserweges*) beträgt km.
rung gefährlicher Güter auf der Straße vom 23. August 1979 2. Das gefährliche Gut wird in Versandstücken / Containern für
- GGVS -<BGBI. I S. 1509), geändert durch Verordnung vom Versandstücke / Tankfahrzeugen / Aufsetztanks / Tankcon
20. Juni 1983(BGB! I S. 853), wird hiermit unter den nach tainern*)
stehenden Nebenbestimmungen die Erlaubnis erteilt
von nach
für eine einzelne Fährt - für mehrere Fahrten*) (Versandort) (Empfangsort)
in derzeit vom bis das sind km, befördert. Die Beförderungsstrecken
auf der Straße betragen insgesamt km.
von
Abschnitt 0
nach/im Gebiet von**)
Es sind beigefügt bzw. werden zur Einsicht vorgelegt:
über**)
1. Für Tankfahrzeuge/Aufsetztanks*) die Prüfbescheinigung
nach §6 Abs. 2 GGVS;
2. für Beförderungseinheiten B.lll/Sattelzugmaschinen zum Be
trieb von Tankfahrzeugen/Trägerfahrzeuge von Aufsetz
mit dem nachstehend aufgeführten Fahrzeug:
tanks*) die Prüfbescheinigung nach § 6 Abs. 4 GGVS;
Kraft-(Zug-)fahrzeug**) Anhänger:**) 3. für den ADR-Verkehr für Tankfahrzeuge/Beförderungseinhei
(Art) (amtl. Kennzeichen) (Art)(amtl. Kennz.) ten B.lll/Trägerfahrzeuge für Aufsetztanks*) die Bescheini
im nachstehend bezeichneten Container / Aufsetztank / Tank gung der besonderen Zulassung nach Anhang B.3 der Anlage
container*) B zum ADR.
4. (andere Unterlagen, z.B. für Tankcontainer)
zum Transport von:**)
..Klasse. Ziffer. (Unterschrift)
(Bezeichnung des Gutes)
..Klasse. Ziffer.
(Bezeichnung des Gutes) *) Nichtzutreffendes bitte streichen.
..Klasse. Ziffer.
(Bezeichnung des Gutes)
III. Sonstige Bestimmungen
Folgende Straßen dürfen - nicht*)- benutzt werden:
1. a) Von der Erlaubnis darf nur Gebrauch gemacht werden,
wenn zusätzlich zu der nach dem Pflichtversiche
rungsgesetz vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haft
pflichtversicherung bei einem für diesen Versiche
rungszweig zugelassenen Versicherer Versicherungs
Die Erlaubnis wird widerrufen, wenn sich die geltenden Sicher schutz für mindestens 5 Millionen DM je Schadenser
heitsvorschriften oder die erteilten Auflagen als unzureichend eignis besteht. Eine entsprechende Bestätigung des
zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Ge Versicherers ist während der Beförderung mitzuführen
fahren herausstellen. Die Erlaubnis ist an folgende Bedingungen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändi
und Auflagen gebunden: gen.
b) Diese Erlaubnis wird erteilt unbeschadet der Haftung
I. Allgemeine Auflage des Antragstellers für alle durch das Transportgut ent
stehenden Schäden.
Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, c) Eine Gewähr für Ausbau und Beschilderung der be
dann darf die Fahrt nicht angetreten werden oder muß,mög
lichst bald unterbrochen werden. Das gleiche gilt bei nutzten Straßen für die besonderen Anforderungen
des Transports wird nicht übernommen. Die Erlaub
Schneeglätte oder Glatteis.
nisbehörde ist von allen etwaigen Ansprüchen Dritter,
die ggf. durch das Transportgut entstehen, freigestellt.
II. Verkehrsmäßige Auflagen
d) Alle durch das Transportgut am Straßenkörper ent
standenen Schäden sind den Straßenbaubehörden
unverzüglich anzuzeigen.
2. Nach § 3 Abs. 2 GGVS ist diese Erlaubnis oder eine von
der Erlaubnisbehörde beglaubigte Abschrift hiervon wäh
rend der Beförderung beim Fahrzeug mitzuführen und
*) Nichtzutreffendes streichen. zuständigen Personen zur Prüfung vorzulegen oder aus
Heft 14-1983 298 VkBI Amtl icher Tei l
IV. Rückgabe der Erlaubnis Der Nachtrag ist vom Bundesverband des Deutschen Güterfern
Diese Erlaubnis wird in Ausfertigungen erteilt. Bei Wi verkehrs (BDF) e.V., Breitenbachstr. 1. 6000 Frankfurt a.M. 93,
derruf sind diese Erlaubnis und alle Ausfertigungen der be zu beziehen.
glaubigten Abschriften unverzüglich an die Erlaubnisbe
hörde zurückzugeben. Inhalt der Änderung:
V. Kostenfestsetzung 1. Änderung der Entfernungsdegression in den Frachtsatzzei
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen gern des Teiles IV mit der Folge, daß die Frachtsätze in den
(§ ). Nahentfernungen stärker angehoben werden, im mittleren
Für diese Erlaubnis wird eine Gebühr von DM festgesetzt; Entfernungsbereich unverändert bleiben und in den höheren
die Auslagen betragen (§ ) DM Entfernungsstufen um höchstens 2 % erhöht werden.
(Geb.-Nr GebTSt) DM
2. Erhöhung des Ladestellenzuschlages nach Teil I Artikel 11
VI. Rechtsbehelfsbelehrung Abs. 2 und der Standgelder des Teiles V Artikel 1 in DM um
etwa 6,5 %.
3. Eine um etwa t,9 % stärkere Erhöhung der in holländischen
, den.
Gulden ausgedrückten Tarifsätze. Damit ist die Währungspa
rität zwischen DM- und Guldensätzen wieder hergestellt.
(Unterschrift)
4. Einführung einer Vereinbarungsregelung in Teil I Artikel 9 für
nicht voll ausgelastete Fahrzeuge.
(VkBI 1983 S. 284)
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Z e m I i n
(VkBI 1983 8. 298)
Straßenverkehr
Nr. 144 Verordnung über die Terifkommissionen,
die erweiterten Tarifkommissionen und
die beratenden Ausschüsse für den Gü
terkraftverkehr (Tarifkommissionen-Ver Nr. 146 Bekanntmachung Nr. 13/83 über Son
ordnung); derabmachungen nach §22 a des Güter
hier: Einreichung von Vorschiägen für kraftverkehrsgesetzes
die Berufung eines Nachfoigers für
Köln, den 5. Juli 1983
ein verstorbenes Mitgiied
I A -081
Bonn, den 29. Juni 1983
A 32/28.18.61-2 Auf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes wird hiermit
folgendes veröffentlicht:
Herr Günter Hintzke, Hannover, Mitglied der Tarifkommission
des allgemeinen Güternahverkehrs- Gruppe der Unternehmer- 1. Sonderabmachungen Nr. 0341 und Nr. 982
ist verstorben.
1. Name der Nr. 0341
Ich forderte hiermit nach § 5 Abs. 3 der Tarifkommissionen-Ver Unternehmer: - Udo Zeitz Güterfernverkehr
ordnung vom 21. November'1969 (BAnz. Nr. 222 vom 29. No Spedition und Lagerei GmbH
vember 1969), geändert durch Verordnung vom 7. April 1983
Nr. 982
(BAnz. Nr. 68 vom 12. April 1983), dazu auf, mir Vorschläge für
- Deutsche Bundesbahn
die Berufung eines Nachfolgers bis zum 31. August 1983 einzu Bundesbahndirektion Hamburg
reichen.
Beschäftigter Unternehmer:
Der Bundesminister für Verkehr Kröger & Goes GmbH
Im Auftrag 2. Verkahrs- von Hamburg
Dr. Z e m I i n verbindungen: nach Berlin
(VkBI 1983 S. 298) 3. Güterart: Rohkakao
4. Gütermenge: je Unternehmer mindestens 5001
jeweils in 3 Monaten
5. Vereinbarte Beförde
rungsentgelte: 5,30 DM/100 kg
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
6. Tag des Abschlusses
Nr. 145 Bekanntmachung zur Verordnung TS Nr. der Sonder
5- DNST abmachungen: 30. Mai 1983 (Nr. 0341)
Bonn, den 28. Juni 1983 15. Juni 1983 (Nr. 982)
A 32/29.13.70-51 7. Dauer der Sonder
abmachungen: ab 15. Juli 1983 auf unbestimmte
Durch die Verordnung TS Nr. 5 - DNST über den Tarif für den
Zeit, mindestens jedoch bis zum
Güterkraftverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland 14. Oktober 1983
und dem Königreich der Niederlande vom 23. Juni 1983 (BAnz.
Nr. 120 vom 2. Juli 1983), die am 1. August 1983 in Kraft tritt, 8. Wichtigste
wird der Deutsch-Niederländische Straßengütertarif (DNST) ge Sonderbedingungen.entgeltpflichtig mindestens 201 je
VkBI Amtl icher Tei l 299 Heft 14-1983
2. Sonderabmachung Nr. 04109 Die Beförderungsentgelte betragen DM/100 kg
1. Name des nunmehr von Hamburg 20 t 22 t 24 t
Unternehmers: Chr. Rautenhaus nach Ottobrunn, Unterhaching 6,83 6,73 6,68
2. Verkehrs- Hausham, Holzkirchen Kr.
verbindungen: von Bremen Miesbach, Prien a. Chiemsee,
nach Bad Dürkheim Raubling, Wurmlingen Kr. Tutt-
3. Güterart: Baumwoll-Linters lingen 6,92 6,83 6,78
4. Gütermenge: mindestens 500 t jeweils in ggf. zuzüglich
Umsatzsteuer
3 Monaten
5. Vereinbarte Beför
derungsentgelte: 900,00 DM je Sendung Die Änderung wurde am 1. Juni 1983 vereinbart und wirksam.
6. Tag des Abschlusses
der Sonderab 5. Fünfte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0313
machung: 7. Juni 1983 (VkBI 1979 S. 188, zuletzt geändert 1982 S. 115),
7. Dauer der Sonder Fünfte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0316
abmachung: ab 10. Juni 1983 auf unbestimmte (VkBI 1979 S. 333, zuletzt geändert 1982 S. 103),
Zeit, mindestens jedoch bis zum Fünfte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0467
9. September 1983 (VkBI 1979 S. 403, zuletzt geändert 1982 S. 139)sowie
8. Wichtigste Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr. 0494
Sonderbedingungen: mindestens 18,5 t je Beförderung (VkBI 1982 S. 126, geändert 1982 S. 262)
Sonderabmachung Nr. 04110 Das Beförderungsentgelt beträgt 6,11 DM/100 kg
1. Name des Unter
ggf. zuzüglich
Umsatzsteuer
nehmers: Bernhard W. Engbert GmbH & Co.
2. Verkehrsver
Die Änderungen wurden am 27. Mai 1983 (Nr. 0316,
bindungen: von Bremen
Nr. 0467) und 30. Mai 1983 (Nr.0313, Nr. 0494) vereinbart
nach Bad Dürkheim
und am 1. Juni 1983 wirksam.
3. Güterart: Baumwoll-Linters
4. Gütermenge: mindestens 500 t jeweils in 3
Monaten 6. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr. 0324
5. Vereinbarte (VkBI 1981 S. 172, geändert 1982 S. 168)
Beförderungs- ^ Das Beförderungsentgelt beträgt 6,00 DM/100 kg
entgelte: 5,10 DM/100 kg ggf. zuzüglich
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer Umsatzsteuer
6. Tag des Abschlusses
der Sonder Die Änderung wurde am 1. Juni 1983 vereinbart und wirksam.
abmachung: 16. Juni 1983
7. Dauer der Sonder
abmachung:
7. Änderung der Sonderabmachung Nr. 0329
ab 20. Juni 1983 auf unbestimmte
(VkBI 1982 S. 72)
Zeit, mindestens jedoch bis zum
19. September 1983 Das Beförderungsentgelt beträgt 5,20 DM/100 kg
ggf. zuzüglich
8. Wichtigste
Umsatzsteuer
Sonderbedingungen: mindestens 18,5 t je Beförderung
Die Änderung wu rde am 16. Ju ni 1983verei nbart und wirksam.
4. Änderung der Sonderabmachung Nr. 0243
(VkBI 1983 S. 199) 8. Änderung der Sonderabmachung Nr. 0335
(VkBI 1983 S. 93)
Die Beförderungsentgelte betragen DM/100 kg Die Beförderungsentgelte betragen DM/100 kg
nunmehr von Hamburg 20 t 22 t 24 t 15 t 20 t 23 t 24 t
nach Aschaffenburg, Frankfurt am Main, 5,71 5,05 4,97 4,92
Neu-Isenburg, Stockstadt a. Main 4,62 4,48 4,43 ggf. zuzüglich
. Dreieich*, Mainz 4,88 4,65 4,61 Umsatzsteuer
Wiesbaden 4,94 4,79 4,75 Die Änderung wurde am 26. Mai 1983 vereinbart und am
Landau in der Pfalz 5,36 5,27 5,22 1. Juni 1983 wirksam.
Kelkheim 5,58 5,48 5,43
Bamberg 5,66 5,55 5,51 9. Einundzwanzigste Änderung der Sonderabmachung Nr. 0440
Karlsruhe 5,70 5,60 5,54 (VkBI 1977 S. 468, zuletzt geändert 1983 S. 228)
Ettlingen 5,80 5,70 5,66
Ansbach, Erlangen 5,88 5,78 5,73 In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsver
Aalen, Crailsheim 6,15 6,06 6,00 bindung mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten
Kornwesiheim 6,16 5,93 5,86 neu aufgenommen:
Augsburg, Kirchheim unter Teck, DM/100 kg
Metzingen Kr. Reutlingen 6,44 6,34 6,29 5t 10 t 15 t 20 t 25 t
Friedberg Kr. Aichach-Friedberg 6,53 6,44 6,39 von Bremen
Miesbach 6,83 6,68 6,65 nach Ansbach 11,23 9,08 7,25 6,61 6,42
Kirchheim b. München, München, ggf. zuzüglich
Umsatzsteuer
Heft 14-1983 300 VkBI Amtl icher Tei l
10. Dritte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0496 von Bremen -
(VkBI 1982 8.139, zuletzt geändert 1982 8. 342) Überseehafengebiet Bremerhaven
Die Beförderungsentgelte betragen , DM/100 kg
von Brake Bremen 5t 15t
(Unterweser) nach Geseke, Northeim,
DM/100 kg Seesen Kr. Gandersheim 6,45 4,82
5t
Bad Harzburg, Göttingen,
15 t 5t 15 t
Osterode am Harz,
Jever 2,26 1,63 3,44 2,51 Herzberg am Harz 6,80 5,13
Soltau 2,94 2,14 2,61 1,93 Freden (Leine) 6,95 4,89
Leer (Ostfriesland) 3,01 2,17 3,25 2,37 Clausthal-Zellerfeld 6,99 5,24
Rhauderfehn 3,22 2,34 3,29 2,69 Rendsburg 7,06 5,21
Stadthagen. 4,00 2,91 3,68 2,69 Duderstadt 7,19 5,33
Lüneburg 4,22 3,07 3,88 2,84 Heide Kr. Dithmarschen,
Hannover, Uelzen
Bad Lauterberg im Harz 7,19 5,38
Kr. Uelzen 4,22 3,07 3,88 2,85 Goslar 7,23 5,35
Minden (Westf.) 4,24 3,05 3,91 2,83
Eckernförde 7,40 5,50
Rinteln, Pinneberg, Mannheim 7,63 5,10
Burgdorf Kr. Hannover 4,45 3,27 4,12 3,03 Wieda 7,69 5,68
Springe, Bielefeld 4,70 3,43 4,36 3,21 Kassel 7,74 5,88
Lengerich Kr. Steinfurt 4,80 3,33 - —
Fulda 8,44 6,88
Bielefeld-Sennestadt, Alzey 10,60 7,76
Peine, Bad Oldesloe,
ggf. zuzüg
Gifhorn, Hildesheim 4,91 3,59 4,60 3,36 lich Umsatz-
Münster (Westf.) 4,94 3,62 4,62 3,38
Steuer
Oelde, Lüchow Kr. Lüchow-
Dannenberg
Die Änderung wurde am 17. Mai 1983 vereinbart und am
5,59 4,09 5,29 3,85
1. Juni 1983 wirksam.
Lippstadt 5,82 3,71 5,52 4,04
Salzgitter 5,82 4,09 - -
11. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr. 0498
Geseke 6,04 4,41 5,74 4,18
(VkBI 1982 S. 139, geändert 1982 S. 262)
Northeim, Seesen Kr. Das Beförderungsentgelt beträgt
Gandersheim 6,04 4,41 5,74 4,19 DM/100 kg
Bad Harzburg, Göttingen, von Hamburg 5,40
Osterode am Harz 6,39 4,72 6,09 4,49 Bremen 6,11
Herzberg am Harz 6,39 4,72 6,23 4,59 nach Berlin ggf. zuzüglich
Freden (Leine) 6,54 4,48 - - -
Umsatzsteuer
Clausthal-Zellerfeld 6,58 4,83 6,26 4,60 Die Änderung wurde am 31. Mai 1983 vereinbart und am
Rendsburg 6,64 4,80 6,32 4,57 1. Juni 1983 wirksam.
Duderstadt 6,78 4,91 6,47 4,74
Heide Kr. Dithmarschen
12. Dritte Änderung der Sonderabmachung Nr. 04100
Bad Lauterberg im Harz 6,78 4,96 6,47 4,74 (VkBI 1982 S. 188, zuletzt geändert 1982 S. 332)
Goslar 6,82 4,93 — —
Eckernfbrde 6,98 5,09 6,93 4,86 Die Beförderungsentgelte betragen DM/100 kg
Wieda 7,28 5,26 6,98 5,04 von Bremen
Kassel 7,32 5,47 6,89 5,25 nach Sarstedt 2,75
Drolshagen - ; 5,93 - -
Bielefeld 2,81
Fulda 8,02 6,47 7,70 6,47
Lauenburg (Elbe) 2,90
Alzey 10,19 7,34 - -
Norderstedt 3.05
von Bremen - Lengerich Kr. Steinfurt 3.06
Dortmund* 3,11
Überseehafengebiet Bremerhaven
Krefeld 3.17
DM/100 kg
Ratingen* 3,17
5t 15 t
Düsseldorf, Hövelhof 3,26
nach Jever 2,67 2,04 Lübeck 3,35
Soltau 3,35 2,55 Monheim 3,40
Leer (Ostfriesland) 3,42 2,59 Leverkusen 3,44
Rhauderfehn 3,64 2,75 Jülich 3,50
Stadthagen 4,41 3,33 Sendenhorst, Linnich * 3,54
Lüneburg, Hannover, Paderborn 3.56
Uelzen Kr. Uelzen 4.64 3,48
Castrop-Rauxel 3.57
Minden (Westf.) 4,66 3,46 Bonn, Drolshagen, Düren,
Rinteln, Pinneberg, Hilden, Kreuzau, Lindlar,
Burgdorf Kr. Hannover 4,86 3,68 Salzgitter 3,60
Springe, Bielefeld 5,11 3,84 Werne a. d. Lippe 3,67
Lengerich Kr. Steinfurt 5,21 3,74 Solingen 3,72
Bielefeld-Sennestadt, Ahaus* 3:75
Peine, Bad Oldesloe, Northeim 3.80
Gifhorn, Hildesheim 5,33 4,01 Euskirchen 3.81
Münster (Westf.) 5,36 4.03 Geseke 3,83
Oelde, Lüchow Kr. Rickling 3,85
Lüchow-Dannenberg 6,00 ^4,50 Goslar 3,90
Lippstadt 6,23 4,12
Salzgitter 6,23 4,50
Heft 14-1983
VkBI Amtl icher Tei l 301
DM/100 kg
DM/100 kg
Die Beförderungsentgelte betragen 15 t 20 t 23 t 24 t
von Bremen
von Bremen
nach Herzberg am Harz 4,15
nach b) Sassenberg 3,25 2,96 2,84 2,81
Brechen 4,40
Frankenberg (Eder) 5,18 4,71 4,52 4,48
Ahrbrück 4.42
ggf. zuzüglich
Oberursel (Taunus)* 4.43
Umsatzsteuer
Andernach 4,48
Biebesheim* 4,52 Die Änderung wurde vereinbart und wirksam,
Wieda 4,55 zu a) am 13. Mai 1983,
Grünstadt* 4,61 zu b) am 20. Mai 1983.
Hattersheim* 4,67
Heilbronn* 4,71 15. Dritte Änderung der Sonderabmachung Nr. 07120
Weingarten (Baden)*, Wiesloch* 4,78 (VkBI 1980 S. 592, zuletzt geändert 1982 S. 206)
Binsheim* 4,93 Die Beförderungsentgelte betragen DM/100 kg
Alzey* 4,98 20 t 23 t 24 t
Kirchheim am Neckar* 5,09 - von Hamburg
Fulda 5,74 nach Delmenhorst 2,94 2,83 2,78
Lauterbach Vogelsbergkreis 5,81 Oldenburg (Oldb) 3,31 3,19 3,14
Reichenbach an der FHs* 6.06 Hannover 3,37 3,25 3,21
Sankt Wendel* 6,14 Bochum, Dortmund, Düssel
Ansbach* 6,19 dorf, Hagen, Mönchenglad
Konzen* 8.07 bach, Wuppertal 3,96 3,85 3,81
ggf. zuzüg Bielefeld, Gütersloh,
lich Umsatz Osnabrück 4,02 3,91 3,86
steuer Leer (Ostfriesland),
• zusätzlich aufgenommen Wilhelmshaven 4,10 3,96 3,92
Köln 4,21 4,11 4,06
Die Änderung wurde am 1. Juni 1983 vereinbart und wirksam. Bonn 4,33 4,21 4,17
Geldern 4,52 4,33 4,29
13. Siebte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0531 Neu-Isenburg 5,00 4,81 4,77
(VkBI 1977 S. 632, zuletzt geändert 1983, S. 228) Darmstadt 5,36 5,18 5,15
In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbin * von Lübeck
dung mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu nach Essen 4,09 3,93 3,90
aufgenommen: ggf. zuzüglich
DM/100 kg Umsatzsteuer
* zusätzlich aufgenommen
von Lübeck 20 t 23 t 24 t
nach Essen 4,09 3,93 3,90 Die Änderung wurde am 25. Mai 1983 vereinbart und am
ggf. zuzüglich 1. Juni 1983 wirksam.
Umsatzsteuer
Die Beförderungsentgelte für die bestehenden Verkehrs 16. Änderung der Sonderabmachung Nr. 07185
verbindungen betragen: (VkBI 1983 S. 161)
von Hamburg Kiel Das Beförderungsentgelt beträgt 3,47 DM/100 kg
DM/100 kg ggf. zuzüglich
Umsatzsteuer
20 t 23 t 24 t 20 t 23 t 24 t
- - - 3,90 3,71 3,67
Die Änderung wurde am 16. Juni 1983 vereinbart und am
nach Hamm (Westf)
1. Juli 1983 wirksam.
Bochum, Dortmund,
Düsseldorf, Essen,
17. Achte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0811
Hagen, Mönchenglad
(VkBI 1977 S. 632, zuletzt geändert 1983 S. 228) sowie
bach, Wuppertal 3,96 3,85 3,81 4,17 4,00 3,95
Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr. 1180
Köln 4,21 4,11 4,06 4,30 4,20 4,15 .
(VkBI 1982 S. 428, geändert 1983 S. 228
Bielefeld, Gütersloh,
Osnabrück _ _ - 4,30 4,21 4,16 In die Sonderabmachungen wurde folgende Verkehrsver
Bonn 4,33 4.21 4,17 4,51 4,36 4,31 bindung mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten
Geldern 4,52 4,33 4,29 4,61 4,48 4,40 neu aufgenommen:
Frankfurt am Main - - - 4,92 4,72 4,67 von Lübeck DM/100 kg
Neu-Isenburg 5,00 4,81 4,77 5,21 5,02 4,96 20 t 23 t 24 t
Darmstadt 5,36 5,18 5,15 5,56 5,38 5,33 nach Essen 4,09 3,93 3,90
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer ggf. zuzüglich
Umsatzsteuer
Die Änderung wurde am 25. Mai 1983 vereinbart und am
1. Juni 1983 wirksam. Die Beförderungsentgelte für die bestehenden Verkehrs
verbindungen betragen:
14. AchtunddreißigsteÄnderung der Sonderabmachung Nr. 0768 von Hamburg Kiel
(VkBI 1978 S. 313, zuletzt geändert 1983 S. 228) DM/100 kg
In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsver 20 t 23 t 24 t 20 t 23 t 24 t
bindungen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten nach Hamm (Westf.) 3,69 3,54 3,50 3,90 3,71 3,67
neu aufgenommen: Bochum, Dortmund,
DM/100 kg Düsseldorf, Essen,
15 t 20 t 23 t 24 t Hagen, Mönchen
von Bremen gladbach, Wupper
nach a) Balve 4,49 4,08 3,92 3,88 tal 3,69 3,85 3,81 4,17 4,00 3,95
Heft 14-1983 302 VkBI Amtl icher Teil
von Hamburg Kiel 20. Von den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Sonderab
DM/100 kg machungen sind unwirksam geworden
20 t 23 t 24 t 20 t 23 t 24 t
nach Köln 4,21 4,11 4,06 4,30 4,20 4,15 Sonderab veröffentlicht unwirksam
Bonn 4,33 4,21 4,17 4,51 4,36 4,31 machung Nr. im VkBI ab
Geldern 4,52 4,33 4,29 4,61 4,48 4,40
Frankfurt am Main 4,66 4.51 4,41 4,92 4,72 4,67
Neu-Isenburg 5,00 4,81 4,77 5,21 5,02 4,96 1143 1977 S. 352 I.Juli 1983
Darmstadt 5,36 5,18 5,15 5,56 5,38 5,33 07151 1982 S. 115 25. Februar 1983
Offenburg- 6,21 6,03 5,98 6,32 6,10 6,05 1044/ 1982 S. 226 15. Mai 1983
Stuttgart 6,26 6,08 6,02 6,45 6,15 6,10
Nürnberg 7,73 7,45 7,36 7,95 7,59 7,48
München 9,14 8,67 8,48 9,35 8,82 8,61 Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
ggf. zuzüglich Im Auftrag
Umsatzsteuer Dr. t r i n k a u s
Die Änderungen wurden am 25. Mai 1983 vereinbart und am (VkBI 1983 S. 298)
1. Juni 1983 wirksam.
18. Änderung der Sonderabmachung Nr. 1066 Binnenschiffahrt
(VkBI 1983 S. 228)
Die Beförderungsentgelte betragen Nr. 147 Hinweis
von Hamburg Kiel Verordnung Nr. 7/83 über die Festset
DM/100 kg zung von Entgeiten für Verkehrsieistun-
20 t 23 t 24 t 20 t 23 t 24 t
gen der Binnenschiffahrt vom 13. Juni
nach Hamm (Westf.) 3,69 3,54 3,50 3,90 3,71 3,67 1983
Bochum, Dortmund,
Düsseldorf, Essen, (FC Nr. 5/83 FrachtenausschuB Bremen)
Hageh, Mönchen (FD Nr.5/83 Frachtenausschuß Hamburg)
gladbach, Wupper
(FE Nr. 3/83 Frachtenausschuß f.d. Tank
tal 3,96 3,85 3,81 4,17 4,00 3,95
Bielefeld, Gütersloh, schiffsverkehr)
Osnabrück ^ 4,02 3,91 3,86 4,30 4,21 4,16 Bonn, den 5. Juli 1983
Köln 4,21 4,11 4,06 4,30 4,20 4,15 A 34/28.25.40-41
Bonn 4,33 4,21 4,17 4,51 4,36 4,31
Die Verordnung Nr. 7/83 vom 13. Juni 1983 ist im Bundesanzei
Geldern 4,52 4,33 4,29 4,61 4,48 4,40
Frankfurt am Main
ger Nr. 110 vom 16. Juni 1983 verkündet worden. Die Verord-
4,66 4,51 4,41 4,92 4,72 4,67
Neu-Isenburg 5,00 4,81 4,77 5,21 5,02 4,96
nung ist am 1. Juli 1983 in Kraft getreten.
Darmstadt 5,36 5,18 5,15 5,56 5,38 5,33 Der volle Wortlaut der Beschlüsse der Frachtenausschüsse ist
Offenburg 6,21 6,03 5,98 6,32 6,10 6,05 im FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt -*)
Stuttgart 6,26 6,08 6,02 6,45 6,15 6,10 Nr. 17 vom 20. Juni 1983 veröffentlicht worden.
Nürnberg 7,73 7,45 7,36 7,95 7,59 7,48 Der Bundesminister für Verkehr
München 9,14 8,67 8,48 9,35 8,82 8,61
Im Aüftrag
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
Lenz
Die Änderung wurde am 25. Mai 1983 vereinbart und am
1. Juni 1983 wirksam.
*) Der FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt - kann
vom Binnenschiffahrts-Verlag GmbH, Oammstr. 15-17, 4100 Düis-
burg-Ruhrort, bezogen werden.
19. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr. 951
(VkBI 1981 S. 204, geändert 1982 S. 188) (VkBI 1983 S. 302)
In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrs
verbindung mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten
neu aufgenommen:
DM/100 kg
20 t 23 t 24 t
von Kiel Nr. 148 Zweite Änderung der Aiigemeinen Ver-
nach Köln 4,55 4,38 4,33 waitungsvorschrift zur Schiffssicher
ggf. zuzüglich heitsverordnung
Umsatzsteuer
Hamburg, den 6. Juli 1983
Das Beförderungsentgelt für die bestehende Verkehrs See 15/48.30.02-4
verbindung beträgt
DM/100 kg Betr.: Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe
20 t 23 t 24 t
Nachstehend .gebe ich die Zweite Änderung der Allgemeinen
von Lübeck
Verwaltungsvorschrift vom 23. November 1981 zur Schiffssi
nach Köln 4,46 4,28 4,24 cherheitsverordnung (VkBI 81 S. 498), geändert durch Be
ggf. zuzüglich
kanntmachung vom 22. März 1982 (VkBI 82 S S. 144), bekannt.
Umsatzsteuer Der Bundesminister für^Verkehr
Die Änderung wurde am 15. Juni 1983 vereinbart und Im Auftrag
wirksam.