VkBl Nr. 14 1983

Verkehrsblatt Nr. 14 1983

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VkBI       Amtl icher     Tei l                                       293                                                      Heft 14-1983



12.5 Die Bescheinigung nach §12 enthält entsprechend dem                                                                    GGVS      DM
                                                                        Lfd. Ordnungswidrigkeit,
     Muster nach Anhang B.6 des ADR nur ein Gültigkeitsda                                                                   §13
                                                                         Nr.    die darin besteht, daß
     tum. Hierfür maßgebend ist die Geltungsdauer des Grund
        kurses.
                                                                        13     entgegen Randnummer 211 172                 Nr. 2 i)   700,-
Zu §13                                                                         Abs. 6 Satz 2 die Einhaltung des Füllungs
                                                                               grades oder das Höchstgewicht der
13.1 Die Bußgeldbeträge des Katalogs in Nummer 13.2 sind                       Füllung nicht feststellt;
     Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung, normalen Tat
        umständen und von mittleren wirtschaftlichen Verhältnis
        sen ausgehen. Bei vorsätzlichem Handeln sind die ange
        gebenen Sätze zu verdoppeln. Die Regelsätze erhöhen
                                                                        0.     der Beförderer
        sich um mindestens 25 %, wenn durch die Zuwiderhand
        lung ein anderer gefährdet oder geschädigt ist. Sind durch      14     gefährliche Güter befördert, die nach       Nr. 3 a) 1000,-
        eine Handlung mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen                    § 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage A,
        worden, so ist der höchste in Betracht kommende Regel                  Randnummern 2100, 2130, 2170, 2200,
        satz angemessen zu erhöhen.                                            2300, 2400, 2430, 2470, 2500, 2550, 2600,
                                                                               2650, 2700 Abs. 1, 2800 oder 2900, nicht
13.2 Bußgeldkatalog                                                            befördert werden dürfen;

Lfd. Ordnungswidrigkeit,                            GGVS       DM       15     entgegen § 2 Abs. 4 gefährliche Güter be- Nr. 3 b)     700,-
Nr.     die darin besteht, daß                     §13                         fördert;
                                                                        16     entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 nicht sicher- Nr. 3 c)      400,-
A.      der Absender
                                                                               stellt, daß das Begleitpapier dem Fahr
1       gefährliche Güter befördern läßt, die       Nr. 1 a) 1000,-            zeugführer vor Beförderungsbeginn
        nach § 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage                               übergeben wird;
        A, Randnummern 2100, 2130, 2170,                                17.1   entgegen § 6 Abs. 7 Satz 1 Beförderungs- Nr. 3 d)      700,-
        2200, 2300, 2400, 2430, 2470, 2500,                                    mittel verwendet oder
        2550, 2600, 2650, 2700 Abs. 1, 2800
                                                                        17.2 entgegen Satz 2 Beförderungsmittel            Nr. 3 d)   300,-
        oder 2900, nicht befördert werden dürfen;
                                                                             ohne den vorgeschriebenen Vermerk
2       entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 2 der       Nr. 1 b)   400,-         im Fahrzeugschein verwendet;
        Sendung oder Teilsendung ein Begleit
        papier nicht mitgibt;                                           18 entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 gefährliche          Nr. 3 e)   700,-
                                                                               Güter ohne die erforderliche Erlaubnis
3       entgegen § 4 Abs. 2 bis 4 das Begleitpa- Nr. 1 c)      200,-
                                                                               befördert;
        papier nicht wie vorgeschrieben ausfüllt;
                                                                        19     entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 den Erlaubnis-Nr. 3 f)      300,-
4       entgegen §9 Abs. 2 Satz 1 den Beför-      Nr. 1 d)     400,-
                                                                               bescheid vor Beförderungsbeginn nicht
        derer auf das gefährliche Gut und dessen
                                                                               übergibt;
        Bezeichnung nicht hinweist;
                                                                        20   entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 nicht dafür Nr. 3 g)
                                                                             sorgt, daß nur geschulte Fahrzeugführer
B.      der Verlader
                                                                             eingesetzt werden:
5       entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 die Ver       Nr. 2 a)      500,-    20.1 - Einsatz von Fahrzeugführern ohne ,                     600,-
        packung nicht prüft oder entgegen Satz 2                               Schulung
        die Versandstücke ohne Beseitigung des                          20.2 - Einsatz von Fahrzeugführern ohne                       400,-
        Mangels zur Beförderung übergibt;                                      Schulung fürxlie betreffende Klasse
    6   entgegen § 2 Abs. 4 dem Beförderer       Nr. 2 b)       700,- 21       einer Vorschrift der Randnummern            Nr. 3 h)   700,-
        gefährliche Güter übergibt;                                            10 104 Abs. 1, 11 104, 41 104, 42 104,
    7   entgegen § 5 Abs. 3 nicht sicherstellt,  Nr. 2 c)      400,-           43 104 oder 52 104 über Fahrzeugarten
        daß die Unfallmerkblätter vor Beför                                    zuwiderhandelt;
        derungsbeginn in den Besitz des                                 22     entgegen Randnummer 10 171 Abs. 1           Nr. 3 i)   500,-
        Fahrzeugführers gelangen;                                              in Verbindung mit Randnummer 11 171
    8   entgegen §6 Abs. 7 Satz 4 nicht sicher    Nr. 2 d)      700,-          Abs. 2 oder 52 171 Abs. 2 den Fahrzeug
        stellt, daß die Prüfbescheinigung mit den                              führer durch einen Beifahrer nicht beglei
        erforderlichen Prüfvermerken oder die                                  ten läßt oder das Fahrzeug mit einem
        Erklärung nach Anlage B, Anhang B.3c,                                  Autotelefon nicht ausrüstet;
        vorliegt und in ihnen das zu befördernde                        23     die nach Randnummern 10 260 Abs. 2,         Nr. 3 j)   200,-
        Gut bezeichnet ist;                                                    21 260 oder 61 260 erforderliche Schutz
        entgegen §6 Abs. 9 Satz 1 gefährliche       Nr. 2 e)    700,-          ausrüstung oder die nach Randnummer
        Güter zur Beförderung übergibt;                                        51 260 erforderliche sonstige Ausrüstung
10      entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 nicht sicher  Nr. 2f)        700,-          nicht mitgibt;
        stellt, daß gefährliche Güter, für deren                        24     entgegen Randnummer 11 106 die              Nr. 3 k)   700,-
        Beförderung eine Erlaubnis erforderlich                                Gewichtsbeschränkungen nicht beachtet;
        ist, dem Fahrzeugführer oder Beförderer                         25     einer Vorschrift der Randnummer             Nr. 3 I)   700,-
        nur übergeben werden, wenn der Er                                      211 270 bis 211 273 über die wechsel
        laubnisbescheid vorliegt;                                              weise Verwendung der Tanks zuwider
11      entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 den Fahr      Nr. 2 g)      400,-           handelt;
        zeugführer auf das gefährliche Gut und                          26     entgegen Randnummer 211 673 oder            Nr. 3 m)   500,-
        dessen Bezeichnung nicht hinweist;                                     211 771 Tanks zur Beförderung von
12      entgegen Randnummer 211 172             Nr. 2 h)        500,-          Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln,
        Abs. 6 Satz 1 den Füllungsgrad oder das                                kosmetischen Artikeln, Arzneimitteln
        Höchstgewicht der Füllung dem Fahr                                     oder Stoffen, die zu ihrer Herstellung
11

Heft 14-1983                                                       294                                       VkBI    Amtl icher Teil



Lfd. Ordnungswidrigkeit,                           GGVS       DM         Lfd. Ordnungswidrigkeit,                           GQVS       DM
Nr.    die darin besteht, daß                      §13                   Nr.   die darin besteht, daß                       §13
D.     der Fahrzeugführer                                              43      Tanks, die die in Randnummer 211 170         Nr. 6 c)   700,-
27     entgegen § 2 Abs. 3 beschädigte Ver         Nr. 4 a)   200,-            vorgeschrlebene MIndestwanddIcke nicht
       sandstücke befördert;                                                   haben, verwendet;
28     entgegen § 2 Abs. 5 Nr. 3 die Vor           Nr. 4 b)   200,-
       schriften über die Durchführung der
       Beförderung oder die Überwachung beim
       Parken nicht beachtet;                                            G.    der Unternehmer, Inhaber eines Betriebes
                                                                               oder eine Privatperson
29     entgegen § 3 Abs. 1 Beförderungs            Nr. 4 c)
       papiere nicht mitführt:                                           44    entgegen § 2 Abs. 1 die Vorschriften über Nr. 7         500,-
29.1 - Nichtmitführen des Uiifallmerk-                        300,-            die Verpackung, das Zusammenpacken
         blattes
                                                                               oder die Kennzeichnung nicht beachtet;
29.2   - Nichtmitführen anderer Beförderungs                  200,-
         papiere
30     entgegen § 3 Abs. 2 Beförderungspapiere Nr. 4 d)
       oder Ausrüstungsgegenstände zur                                   H.    der Auftraggeber des Absenders
       Prüfung nicht vorzeigt oder nicht aus                             45    entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 den Absender Nr. 8               400,-
       händigt:                                                                auf das gefährliche Gut und dessen Be
30.1   - NichtvorzeigenZ-aushändigen des                      300,-            zeichnung nicht hinweist;
         Unfallmerkblattes
30.2   - NichtvorzeigenZ-aushändigen anderer                  200,-
         Beförderungspapiere oder von Aus
         rüstungsgegenständen                                            I.    die verantwortliche Person

31     entgegen § 5 Abs. 1, 5 und 6 Unfallmerk- Nr. 4 e)       300,-     46    nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 unzu-           Nr. 10         300,-
       biätter nicht oder nicht an der vorge                                   reichende oder unzutreffende Angaben
       schriebenen Stelle mitführt;                                            in das Unfallmerkblatt aufnimmt;
32     entgegen § 5 Abs. 4 die erforderlichen      Nr. 4 f) . 200,-
       Maßnahmen nicht trifft;
33     entgegen § 5 Abs. 8 Satz 2 andere Un        Nr. 4 g)    300,-
                                                                       J.      der Betroffene
       fall merkblätter nicht wie vorgeschrieben
       aufbewahrt;                                                     47      entgegen § 2 Abs. 5 Nr. 2 die Vorschriften Nr. 9        200,-
34     entgegen §6 Abs. 7 Satz 3 den Fahrzeug- Nr. 4 h)        100,-           über das Beladen, Zusammenladen, Ent
       schein von Anhängern nicht mitführt;                                    laden oder die Handhabung nicht
                                                               300,-           beachtet;
35     enjtgegen § 8 Abs. 10 eine Warntafel oder Nr. 4 i)
       Kennzeichnungsnummer nicht anbringt,                            48      einer im Rahmen:                             Nr. 11     300,-
       nicht verdeckt oder nicht entfernt;                                     a) einer Baumusterzulassung nach § 6
36   entgegen § 9 Abs. 1 der Polizei nicht    Nr. 4 j)         300,-              Abs. 9 Satz 2,                                       ^
     oder nicht rechtzeitig Mitteilung macht;                                  b) einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3,
                                                                               c) einer Ausnahmezulassung nach § 11
37 entgegen § 12 Abs. 1 ein Fahrzeug ohne Nr. 4 k)
                                                                                  oder
     den vorgeschriebenen Nachweis führt:
                                                                               d) einer Erklärung nach Anhang B.3c
37.1 - Fahrzeugführung ohne Schulung                           400,-
                                                                               erteilten vollziehbaren Auflage zuwider
37.2 - Fahrzeugführung ohne Schulung für                       300,-
                                                                               handelt;
          die betreffende Klasse                                       49      entgegen der Randnummer 10 118               Nr. 12     300,-
                                                                               Abs. 5,10 121 Abs. 2, 10 500 Abs. 7 oder
                                                                               71 500 Abs. 2 Gefahrzettel nicht anbringt,
E.     der Beifahrer                                                           nicht verdeckt oder nicht entfernt;
38     entgegen § 3 Abs. 2 Ausrüstungsgegen- Nr. 5 a)          200,-     50    die Vorschriften der Randnummer 10 353 Nr. 13           200,-
       stände zur Prüfung nicht vorzeigt oder                                  in Verbindung mit Randnummer 10 002
       nicht aushändigt;                                                       über tragbare Beleuchtungsgeräte nicht
39     entgegen § 5 Abs. 4 die erforderlichen      Nr. 5 b)    200,-           beachtet;
        Maßnahmen nicht trifft;                                          51    das Rauchverbot der Randnummer            ™ Nr. 14      200,-
40     entgegen § 9 Abs. 1 der Polizei nicht oder Nr. 5 c)     300,-           10 374 in Verbindung mit Randnummer
        nicht rechtzeitig Mitteilung macht;                                    10 002 nicht beachtet;
                                                                         52    entgegen Randnummer 11 354 mit Feuer Nr. 15             200,-
                                                                               oder offenem Licht umgeht oder Zünd
 F.    der Halter                                                              hölzer oder Feuerzeuge in das Fahrzeug
41     entgegen § 2 Abs. 5 Nr. 1 die Vorschriften Nr. 6 a)                     oder an die Pack- und Ladestellen mit
       über den Bau oder die Ausrüstung der                                    nimmt;
        Fahrzeuge nicht beachtet:                                        53    einer Vorschrift der Randnummer 51 303, Nr. 16          300,-
41.1 - Sicherheitstechnische Mängel liegen                     100,-           61 303 oder 62 303 über Vorsichtsmaß
          nichtvor                                                             nahmen bei Nahrungs- und Genußmitteln
 41.2 - Sicherheitstechnische Mängel liegen                    500,-           zuwiderhandelt;
          vor                                                            54    dem Fahrzeugführer Unfallmerkblätter   Nr. 17               300,-
 41.3 - Stillegung/Üntersagung der Weiterfahrt          1000,-                 übergibt, die die in Randnummer 61 185
 42 entgegen § 8 Abs. 9 für die Ausrüstung     Nr. 6 b) 500,-                  vorgeschriebenen Hinweise nicht ent
12

VkBI      Amtl icher      Tei l                                       295                                                       Heft 14-1983



Zu § 14                                                                                                                                Anlage 1
                                                                                                       Muster
Wird für Tankfahrzeuge, Sattelzugmaschinen, die zum Betrieb
                                                                                                        eines
von Tankfahrzeugen bestimmt sind, oder für Beförderungsein
                                                                                                   Fragebogens
heiten der Fahrzeugklasse B.III, die am 1. September 1979 nach
§6 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf                                  -VkBI 1974 S. 223-
der Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Sep
tember 1976 für die Beförderung gefährlicher Güter besonders            für Anträge und Anfragen betreffend den Transport gefährlicher
zugelassen waren, eine Prüfbescheinigung nach §6 GGVS im                Güter mit der Eisenbahn, auf der Straße und mit See- sowie
Anschluß an die als Prüfbescheinigung geltende besondere Zu             Binnenschiffen*)
lassung (§14) aufgrund einer wiederkehrenden Prüfung nach
                                                                        für                         Gefahrklasse ......       Ziffer
§6 Abs.3 (nur Tankfahrzeuge) oder nach §6 Abs. 5 erstmals
eine Prüfbescheinigung nach §6 GGVS ausgestellt, so ist auf                   (Name des gef. Gutes)
der Seite 3(Buchstabe D) der Prüfbescheinigung nach Anhang              1.      Aligemeine Eigenschaften
B.3a bzw. auf Seite 2 (Buchstabe C) der Prüfbescheinigung               1.1     Chemische Bezeichnung
nach Anhang B.3b das C^atum der Untersuchung einzutragen,               1.2     Synonyme
die Grundlage für die Erteilung der besonderen Zulassung nach           1.3     Handelsname ...:
der vor dem 1.9. 1979 geltenden GGVS war, und im vorge                  1.4    Strukturformel und/oder Zusammensetzung
schriebenen Text der Prüfbescheinigung das Wort „erfüllt"               1.5    Aggregatzustand unter Beförderungsbedingungen
durch das Wort „erfüllte" zu ersetzen. Auf der Seite 4 der Prüf                (gasförmig, flüssig, fest)
bescheinigung nach Anhang B.3a bzw. auf Seite 3 der Prüfbe              1.6    Schmelzpunkt oder Schmelzbereich
scheinigung nach Anhang B.3b ist dann unter,,Bemerkungen"               1.7    Siedepunkt oder Siedebereich
je nach der fälligen durchgeführten Prüfung entweder „Prüfung           1.8     Dichte bei 20°0(gasförmig, flüssig, fest)
nach §6 Abs. 3 GGVS" oder „Prüfung nach §6 Abs. 5 GGVS"                 1.9     Dampfdruck bei 20° 0/50° C
einzutragen.                                                            1.10    Löslichkeit in Wasser bzw.
                                                                                Mischbarkeit mit Wasser (bei 20° 0)
Zu §16                                                                  1.11    Reaktion m it Wasser
16.1 Für internationale Beförderungen gefährlicher Güter, die           1.12    Farbe
     dem ADR unterliegen, gelten auf Grund der                          1.13    Geruch
     ADR-Rn. 10 599 nur die Vorschriften von §3 Abs. 1 Nr. 4            1.14 Reagiert der Stoff sauer/alkalisch/neutral
      und Abs. 2, § 7 und §9 Abs. 1 der GGVS. Dem ADR unter             1.15 Sonstige Angaben
      liegen Beförderungen gefährlicher Güter auf dem Gebiet            2.      Vorgesehene(r) Verpackung/Container
      mindestens zweier Vertragsparteien (Artikel 1 Buchstabe c         2.1     Welche Verpackung oder welcher Container-Typ soll für
     ADR).                                                                      den Transport verwendet werden?
                                                                        2.2     Sonstige Angaben
     ADR-Vertragsstaaten sind Belgien, Dänemark, die Bun
     desrepublik Deutschland, DDR, Finnland, Frankreich, Itali          3.      Feuer und Explosionsgefahren sowie gefährliche Reak
     en, Jugoslawien, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen,                     tionen
     Österreich, Polen, Portugal, Schweden, die Schweiz, Spa            3.1     Brennbarkeit/obere und untere Explosionsgrenze
     nien, Ungarn und das Vereinigte Königreich.                              (Zündgrenze)
                                                                        3.2   Flammpunkt im geschlossenen Tiegel in °C
16.2 Für andere als die in Nr. 16.1 genannten internationalen                 (Prüfmethode angeben)
     Beförderungen gefährlicher Güter gelten nach dem Terri             3.3   Zündtemperatur nach DIN 51 794
     torialitätsprinzip   grundsätzlich   alle   Vorschriften   der     3.4   Besteht die Möglichkeit
     GGVS. Notfalls muß mit Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 ge               3.4.1 der Explosion bei
     holfen werden. Anstelle der Prüfbescheinigung nach §6                    a) Stoß?
     kann auch die Bescheinigung einer Behörde des Zulas                      b) Entzündung?
     sungsstaates des Fahrzeugs anerkannt werden, daß das                     c) Reibung?
     Fahrzeug den Vorschriften des ADR entspricht.                      3.4.2 der Bildung explosibler^
16.3 Nach dem am 17. Oktober 1972 in Kraft gesetzten Vertrag                    a) Dampf/Luft-Gemische?
     zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR                        b) Staub/Luft-Gemische?
     über Fragen des Verkehrs - Verkehrsvertrag - (BGBI. II             3.4.3 der Zersetzung bei Erhitzung (Zersetzungsprodukte ange
     S. 1449, 1468) gilt nach Artikel 28 für Straßengütertrans                  ben)?
     porte zwischen der Bundesrepublik und der DDR neben
     dem Zollübereinkommen vom 15. Januar 1969 über den                 3.4.4 der Zersetzung im Feuer (Zersetzungsprodukte angeben)?
     internationalen Warentransport mit Carnets TIR auch das           3.4.5 der gefährlichen Reaktion mit
     Europäische Übereinkommen über die internationale Be                    a) Luft?
     förderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).                      b) Wasser?
                                                                             c) Säuren?
16.4 Im Verkehr von und nach Berlin (West) durch die DDR
                                                                             d) Alkalien?
     sind die Vorschriften der „Information über die Bedingun
                                                                             e) oxydierenden Stoffen?
     gen für das Mitführen und den Transport bestimmter Ge
                                                                             f) brennbaren Stoffen?
     genstände sowie lebender Tiere im Transitverkehr" (Bei
                                                                             g) Verunreinigungen?
     lage zum Bundesanzeiger Nr. 174 vom 15. September 1972
                                                                             h) bestimmten Metallen (welchen)?
     S. 14, geändert durch Bundesanzeiger vom 16.3. 1983),
                                                                             i) anderen Stoffen?
     die die Zollverwaltung der DDR nach Abschnitt 3 der An
     lage zum Transitabkommen vom 17.12. 1971 dem Bun
                                                                       3.4.6 von Gefahren durch elektrostatische Aufladung?
                                                                       3.5   Sonstige Bemerkungen
     desminister für Wirtschaft und Finanzen übermittelt hat,
     zu beachten. Gefährliche Güter müssen hiernach hinsicht
                                                                       *) Bei Fragen, die nicht beantwortet werden können, weil z. B. die ent
     lich der Transportart, Verpackung, Transportanforderun
                                                                          sprechenden Untersuchungen nicht aufgeführt worden oder die er
     gen sowie der Kennzeichnung der Transportmittel, Pack                fragten Eigenschaften nicht bekannt sind, ist „unbekannt" einzutra
     stücke und Begleitdokumente beim Grenzübertritt den je               gen. Bei Fragen, die für den betreffenden Stoff nicht zutreffen, ist
     weiligen internationalen Vorschriften - hier also dem ADR            ,.entfällt" einzutragen. Alle Angaben werden nur für amtliche Zwecke
13

Heft 14-1983                                                   296                                                 VkBI     Amtl icher        Tei l

                                                                                                   (Rückseite)
4.    Physiologische Fragen
                                                                    Anschriften der Prüfsteiien
4.1   Vergiftung l:>ei Aufnahme durch
      a) die Haut?                                                  TÜV Baden                    6800 Mannheim 1            Postfach 2420
      b) Einatmen?                                                  TÜV Bayern                   8000 München 40            Kaiserstr. 14/16
      c) Verschlucken?                                              TÜV Berlin                   1000 Berlin 42             Alboinstraße 56
4.2   Vergiftungsgefahr                                             Technische Prüfstelle
      a) gering?                                                    für den Kraftfahrzeug
      b) groß?                                                       verkehr an der TU
4.3   Verursacht Berührung mit dem festen Stoff, der Flüssig         Berlin (nur Prüfung
      keit oder den Dämpfen schwere Schäden auf                      nach §6 Abs.4GGVS) 1000 Berlin 10                      Franklinstraße 5
                     fester Stoff Flüssigkeit     Dämpfe            TÜV Hannover                 3000 Hannover 81           Postfach 81 07 40
                                                                     TÜV Norddeutschland 2000 Hamburg 54                    Postfach 2000
      a) Haut?
                                                                     TÜV Pfalz                   6750 Kaiserslautern Postfach 1360
      b) Augen?                                                      Rheinisch-Westfäli
                                                                     scher TÜV                   4300 Essen 1               Postfach 7041

      c) Atemwege?                                                   TÜV Rheinland               5000 Köln 91               Postfach 10 17 50
                                                                     TÜV Saarland                6603 Sulzbach              Postfach 16
4.4   Haben der feste Stoff, die Flüssigkeit oder die Dämpfe eine    TÜV Stuttgart                7000 Stuttgart 1          Postfach 2614
      Reizwirkung auf                                                Amt für Arbeitsschutz 2000 Hamburg 76                  A.-Schönfelder-Str.5
                    fester Stoff     Flüssigkeit      Dämpfe         -Abt. Technische
                                                                     Aufsicht -
      a) Haut?                                                       TÜA Darmstadt                6100 Darmstadt 11         Postfach 11 -106
                                                                     TÜA Frankfurt/Main           6000Frankfurt/M.90 Postfach
      b) Atemwege?                                                                                                          Postfach 10 37 07
                                                                     TÜA Kassel                   3500 Kassel

      c) Augen?
                                                                                                                                        Anlage 3
4.5   Reizwirkung
                                                                    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §7 Abs. 1 GGVS
      a) gering?
      b) groß?
                                                                     Name und Anschrift des Beförderers oder Absenders
4.6   Welche toxischen oder ätzenden Stoffe entstehen bei Zer
      setzung oder Verbrennung des Stoffes?                         An die Straßen Verkehrsbehörde

4.7   Ist mit einem verzögerten Vergiftungseffekt zu rechnen?       (      )
4.8   Ist noch mit anderen gefährlichen Wirkungen zu rechnen?       Betr.: Antrag auf Erteilung eitler Erlaubnis nach §7 Abs. 1 der
4.9   Sonstige Angaben                                                     Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf
                                                                              der Straße - GGVS -
                                                                    Anlagen:
                                                        Anlage 2
                            Antrag                                  Abschnitt A **)
                                                                    Ich beabsichtige, folgende Güter der Liste I/Liste II*), und zwar
auf Prüfung nach §6 Abs. 2 oder 4 der Verordnung über die Be
förderung gefährlicher Güter auf der Straße - GGVS - und auf                  kg 0)                                Klasse            Ziffer
Erteilung einer Prüfbescheinigung                                                     (Bezeichnung des Gutes)
Hiermit beantrage(n) ich (wir) *)                                             kgo)                         Klasse                    Ziffer
(Verzeichnis der zuständigen Prüfstelle, an die der Antrag zu                         (Bezeichnung des Gutes)
richten ist, siehe Rückseite)
                                                                              kg 0)                                Klasse            Ziffer
                                                                                      (Bezeichnung des Gutes)
(Name und Anschrift des Antragstellers)
                                                                     in Versandstücken/Containern für Versandstücke/Tankcontai
die Prüfung nach § 6 Abs. 2(oder 4)*) für ein(e)(n)*)
                                                                     nern/Aufsetztanks
Tankfahrzeug*)
Aufsetztank*)                                                       Tankfahrzeugen*)                i
                                                                                                          (Zeichen des Tanks, polizeiliches
Gefäßbatterie*)
Beförderungseinheit der Fahrzeugklasse B.lll*)                                                               ..einmalig am
Sattelzugmaschine*)                                                  Kennzeichen des Fahrzeugs)
Trägerfahrzeug für Aufsetztanks*)                                    mehrmals in der Zeit vom                                bis.
zur Beförderung folgender gefährlicher Güter;
                                                                    für.
                                                                                      (Name und Wohnort des Versenders)
                                                                     von                                 über/im Gebiet von
(Bezeichnung der Güter - Angabe der in der Stoffaufzählung                                (Versandort)                      (genaue Angaben
aufgeführten Benennung, Klasse, Ziffer ggf. Buchstabe der
Stoffaufzählung - Angaben über die Zugehörigkeit des Gutes           des Beförderungsweges oder Beförderungsgebietes)
zur Liste I oder Liste II des Anhanges B.8)
                                                                     an 00)                                                         :
sowie die Erteilung einer Prüfbescheinigung.                                     (Name und Anschrift des/der Empfänger[s])
Die Baumusterzulassung vom                  der
                                                                     nach                                                           zu befördern.
                                              (Zulassungsbehörde)                                 (Empfangsort[e])
liegt als Anlage bei.
                                                                           *') Nichtzutreffendes bitte streichen
                                                                        **) Wenn der Platz nicht ausreicht, sind die Angaben In einem
14

VkBI      Amtl icher       Tei l                                    297                                                    Heft 14-1983



                                                          Anlage 4   Abschnitt B
                                                                     (Nur ausfüllen bei Gütern der Liste I)
Gegen Zustellungsnachweis
                                                                     1. a) Der Absender verfügt am Versandort über einen/keinen*)
Firma                               Ausstellende Behörde:
                                                                           Gleis-/Hafenanschluß*), in dem das gefährliche Gut verla
(genaue Bezeichnung d. Unternehmens)
                                                                            den werden kann.
                                    Az                                    b) Der Empfänger verfügt am Empfangsort über einen/kei
Postleitzahl,                                                                nen*) Gleis-/Hafenanschluß*), in dem das gefährliche Gut
Ort                                                                         entladen werden kann.
                                                                        c) Die Straßenentfernung von            nach
Straße, Haus-Nr                     Zum Antrag vom
                                                                                                   (Versandort)      (Empfangsort)
                                                                           beträgt unter Zugrundelegung des im Abschnitt A ange
Erlaubnis Nr.
                                                                           gebenen Beförderungsweges           km. Die Entfernung
1. Aufgrund des § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Beförde                 des Schienen-ZWasserweges*) beträgt         km.
   rung gefährlicher Güter auf der Straße vom 23. August 1979        2. Das gefährliche Gut wird in Versandstücken / Containern für
   - GGVS -<BGBI. I S. 1509), geändert durch Verordnung vom             Versandstücke / Tankfahrzeugen / Aufsetztanks / Tankcon
   20. Juni 1983(BGB! I S. 853), wird hiermit unter den nach            tainern*)
   stehenden Nebenbestimmungen die Erlaubnis erteilt
                                                                          von                                nach
für eine einzelne Fährt - für mehrere Fahrten*)                                    (Versandort)                (Empfangsort)
in derzeit vom                                bis                         das sind           km, befördert. Die Beförderungsstrecken
                                                                          auf der Straße betragen insgesamt          km.
von
                                                                      Abschnitt 0
nach/im Gebiet von**)
                                                                     Es sind beigefügt bzw. werden zur Einsicht vorgelegt:
über**)
                                                                     1. Für Tankfahrzeuge/Aufsetztanks*) die Prüfbescheinigung
                                                                        nach §6 Abs. 2 GGVS;
                                                                     2. für Beförderungseinheiten B.lll/Sattelzugmaschinen zum Be
                                                                        trieb von Tankfahrzeugen/Trägerfahrzeuge von Aufsetz
mit dem nachstehend aufgeführten Fahrzeug:
                                                                          tanks*) die Prüfbescheinigung nach § 6 Abs. 4 GGVS;
Kraft-(Zug-)fahrzeug**)                Anhänger:**)         3. für den ADR-Verkehr für Tankfahrzeuge/Beförderungseinhei
              (Art) (amtl. Kennzeichen) (Art)(amtl. Kennz.)    ten B.lll/Trägerfahrzeuge für Aufsetztanks*) die Bescheini
im nachstehend bezeichneten Container / Aufsetztank / Tank                gung der besonderen Zulassung nach Anhang B.3 der Anlage
container*)                                                               B zum ADR.
                                                                     4. (andere Unterlagen, z.B. für Tankcontainer)


zum Transport von:**)
                               ..Klasse.             Ziffer.                                      (Unterschrift)
(Bezeichnung des Gutes)
                               ..Klasse.             Ziffer.
(Bezeichnung des Gutes)                                              *) Nichtzutreffendes bitte streichen.

                               ..Klasse.             Ziffer.
(Bezeichnung des Gutes)
                                                                     III. Sonstige Bestimmungen
Folgende Straßen dürfen - nicht*)- benutzt werden:
                                                                          1. a) Von der Erlaubnis darf nur Gebrauch gemacht werden,
                                                                                wenn zusätzlich zu der nach dem Pflichtversiche
                                                                                rungsgesetz vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haft
                                                                                pflichtversicherung bei einem für diesen Versiche
                                                                                rungszweig zugelassenen Versicherer Versicherungs
Die Erlaubnis wird widerrufen, wenn sich die geltenden Sicher                   schutz für mindestens 5 Millionen DM je Schadenser
heitsvorschriften oder die erteilten Auflagen als unzureichend                  eignis besteht. Eine entsprechende Bestätigung des
zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Ge                        Versicherers ist während der Beförderung mitzuführen
fahren herausstellen. Die Erlaubnis ist an folgende Bedingungen                 und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändi
und Auflagen gebunden:                                                          gen.
                                                                             b) Diese Erlaubnis wird erteilt unbeschadet der Haftung
I.    Allgemeine Auflage                                                        des Antragstellers für alle durch das Transportgut ent
                                                                                stehenden Schäden.
      Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich,           c) Eine Gewähr für Ausbau und Beschilderung der be
      dann darf die Fahrt nicht angetreten werden oder muß,mög
      lichst bald unterbrochen werden. Das gleiche gilt bei                    nutzten Straßen für die besonderen Anforderungen
                                                                                des Transports wird nicht übernommen. Die Erlaub
      Schneeglätte oder Glatteis.
                                                                                nisbehörde ist von allen etwaigen Ansprüchen Dritter,
                                                                                die ggf. durch das Transportgut entstehen, freigestellt.
II. Verkehrsmäßige Auflagen
                                                                            d) Alle durch das Transportgut am Straßenkörper ent
                                                                                standenen Schäden sind den Straßenbaubehörden
                                                                                unverzüglich anzuzeigen.
                                                                          2. Nach § 3 Abs. 2 GGVS ist diese Erlaubnis oder eine von
                                                                            der Erlaubnisbehörde beglaubigte Abschrift hiervon wäh
                                                                            rend der Beförderung beim Fahrzeug mitzuführen und
 *) Nichtzutreffendes streichen.                                            zuständigen Personen zur Prüfung vorzulegen oder aus
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Heft 14-1983                                                       298                                       VkBI      Amtl icher      Tei l


IV. Rückgabe der Erlaubnis                                            Der Nachtrag ist vom Bundesverband des Deutschen Güterfern
    Diese Erlaubnis wird in       Ausfertigungen erteilt. Bei Wi      verkehrs (BDF) e.V., Breitenbachstr. 1. 6000 Frankfurt a.M. 93,
    derruf sind diese Erlaubnis und alle Ausfertigungen der be        zu beziehen.
    glaubigten Abschriften unverzüglich an die Erlaubnisbe
   hörde zurückzugeben.                                               Inhalt der Änderung:
V. Kostenfestsetzung                                                  1. Änderung der Entfernungsdegression in den Frachtsatzzei
   Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen              gern des Teiles IV mit der Folge, daß die Frachtsätze in den
   (§      ).                                                             Nahentfernungen stärker angehoben werden, im mittleren
   Für diese Erlaubnis wird eine Gebühr von         DM festgesetzt;       Entfernungsbereich unverändert bleiben und in den höheren
   die Auslagen betragen (§       )                 DM                    Entfernungsstufen um höchstens 2 % erhöht werden.
   (Geb.-Nr         GebTSt)                         DM
                                                                      2. Erhöhung des Ladestellenzuschlages nach Teil I Artikel 11
VI. Rechtsbehelfsbelehrung                                               Abs. 2 und der Standgelder des Teiles V Artikel 1 in DM um
                                                                          etwa 6,5 %.

                                                                      3. Eine um etwa t,9 % stärkere Erhöhung der in holländischen
                                                , den.
                                                                          Gulden ausgedrückten Tarifsätze. Damit ist die Währungspa
                                                                          rität zwischen DM- und Guldensätzen wieder hergestellt.
                          (Unterschrift)
                                                                      4. Einführung einer Vereinbarungsregelung in Teil I Artikel 9 für
                                                                         nicht voll ausgelastete Fahrzeuge.
(VkBI 1983 S. 284)
                                                                                        Der Bundesminister für Verkehr
                                                                                                   Im Auftrag
                                                                                                  Dr. Z e m I i n
                                                                      (VkBI 1983 8. 298)
   Straßenverkehr


Nr. 144 Verordnung über die Terifkommissionen,
           die erweiterten Tarifkommissionen und
           die beratenden Ausschüsse für den Gü
           terkraftverkehr (Tarifkommissionen-Ver                     Nr. 146 Bekanntmachung Nr. 13/83 über Son
           ordnung);                                                          derabmachungen nach §22 a des Güter
           hier: Einreichung von Vorschiägen für                                  kraftverkehrsgesetzes
                 die Berufung eines Nachfoigers für
                                                                                                                    Köln, den 5. Juli 1983
                 ein verstorbenes Mitgiied
                                                                                                                    I A -081
                                            Bonn, den 29. Juni 1983
                                            A 32/28.18.61-2           Auf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes wird hiermit
                                                                      folgendes veröffentlicht:
Herr Günter Hintzke, Hannover, Mitglied der Tarifkommission
des allgemeinen Güternahverkehrs- Gruppe der Unternehmer-                1. Sonderabmachungen Nr. 0341 und Nr. 982
ist verstorben.
                                                                           1. Name der               Nr. 0341
Ich forderte hiermit nach § 5 Abs. 3 der Tarifkommissionen-Ver                Unternehmer:          - Udo Zeitz Güterfernverkehr
ordnung vom 21. November'1969 (BAnz. Nr. 222 vom 29. No                                                Spedition und Lagerei GmbH
vember 1969), geändert durch Verordnung vom 7. April 1983
                                                                                                     Nr. 982
(BAnz. Nr. 68 vom 12. April 1983), dazu auf, mir Vorschläge für
                                                                                                    - Deutsche Bundesbahn
die Berufung eines Nachfolgers bis zum 31. August 1983 einzu                                            Bundesbahndirektion Hamburg
reichen.
                                                                                                        Beschäftigter Unternehmer:
                  Der Bundesminister für Verkehr                                                        Kröger & Goes GmbH
                           Im Auftrag                                      2. Verkahrs-              von Hamburg
                          Dr. Z e m I i n                                     verbindungen:          nach Berlin

(VkBI 1983 S. 298)                                                         3. Güterart:              Rohkakao
                                                                           4. Gütermenge:            je Unternehmer mindestens 5001
                                                                                                     jeweils in 3 Monaten
                                                                           5. Vereinbarte Beförde
                                                                              rungsentgelte:         5,30 DM/100 kg
                                                                                                     ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
                                                                           6. Tag des Abschlusses
 Nr. 145 Bekanntmachung zur Verordnung TS Nr.                                 der Sonder
           5- DNST                                                            abmachungen:           30. Mai 1983 (Nr. 0341)
                                            Bonn, den 28. Juni 1983                                  15. Juni 1983 (Nr. 982)
                                            A 32/29.13.70-51               7. Dauer der Sonder
                                                                              abmachungen:           ab 15. Juli 1983 auf unbestimmte
 Durch die Verordnung TS Nr. 5 - DNST über den Tarif für den
                                                                                                     Zeit, mindestens jedoch bis zum
 Güterkraftverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland                                           14. Oktober 1983
 und dem Königreich der Niederlande vom 23. Juni 1983 (BAnz.
 Nr. 120 vom 2. Juli 1983), die am 1. August 1983 in Kraft tritt,          8. Wichtigste
 wird der Deutsch-Niederländische Straßengütertarif (DNST) ge                 Sonderbedingungen.entgeltpflichtig mindestens 201 je
16

VkBI    Amtl icher     Tei l                                        299                                                        Heft 14-1983


2. Sonderabmachung Nr. 04109                                                Die Beförderungsentgelte betragen             DM/100 kg
  1. Name des                                                               nunmehr von Hamburg                         20 t   22 t    24 t
     Unternehmers:           Chr. Rautenhaus                                nach Ottobrunn, Unterhaching                6,83 6,73 6,68
  2. Verkehrs-                                                                    Hausham, Holzkirchen Kr.
       verbindungen:         von Bremen                                           Miesbach, Prien a. Chiemsee,
                             nach Bad Dürkheim                                   Raubling, Wurmlingen Kr. Tutt-
  3. Güterart:               Baumwoll-Linters                                    lingen                                 6,92 6,83 6,78
  4. Gütermenge:             mindestens 500 t jeweils in                                                                 ggf. zuzüglich
                                                                                                                         Umsatzsteuer
                             3 Monaten
  5. Vereinbarte Beför
     derungsentgelte:    900,00 DM je Sendung                               Die Änderung wurde am 1. Juni 1983 vereinbart und wirksam.
  6. Tag des Abschlusses
       der Sonderab                                                   5. Fünfte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0313
       machung:              7. Juni 1983                                  (VkBI 1979 S. 188, zuletzt geändert 1982 S. 115),
  7. Dauer der Sonder                                                       Fünfte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0316
       abmachung:            ab 10. Juni 1983 auf unbestimmte              (VkBI 1979 S. 333, zuletzt geändert 1982 S. 103),
                             Zeit, mindestens jedoch bis zum                Fünfte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0467
                             9. September 1983                             (VkBI 1979 S. 403, zuletzt geändert 1982 S. 139)sowie
  8. Wichtigste                                                             Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr. 0494
     Sonderbedingungen: mindestens 18,5 t je Beförderung                   (VkBI 1982 S. 126, geändert 1982 S. 262)

  Sonderabmachung Nr. 04110                                                 Das Beförderungsentgelt beträgt             6,11 DM/100 kg
  1. Name des Unter
                                                                                                                         ggf. zuzüglich
                                                                                                                         Umsatzsteuer
       nehmers:              Bernhard W. Engbert GmbH & Co.
  2. Verkehrsver
                                                                            Die Änderungen wurden am 27. Mai 1983 (Nr. 0316,
       bindungen:            von Bremen
                                                                            Nr. 0467) und 30. Mai 1983 (Nr.0313, Nr. 0494) vereinbart
                             nach Bad Dürkheim
                                                                            und am 1. Juni 1983 wirksam.
  3. Güterart:               Baumwoll-Linters
  4. Gütermenge:             mindestens 500 t jeweils in 3
                             Monaten                                  6. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr. 0324
  5. Vereinbarte                                                         (VkBI 1981 S. 172, geändert 1982 S. 168)
       Beförderungs-     ^                                               Das Beförderungsentgelt beträgt          6,00 DM/100 kg
       entgelte:             5,10 DM/100 kg                                                                              ggf. zuzüglich
                             ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                                                                 Umsatzsteuer

  6. Tag des Abschlusses
       der Sonder                                                           Die Änderung wurde am 1. Juni 1983 vereinbart und wirksam.
       abmachung:            16. Juni 1983
  7. Dauer der Sonder
       abmachung:
                                                                          7. Änderung der Sonderabmachung Nr. 0329
                             ab 20. Juni 1983 auf unbestimmte
                                                                            (VkBI 1982 S. 72)
                             Zeit, mindestens jedoch bis zum
                             19. September 1983                             Das Beförderungsentgelt beträgt              5,20 DM/100 kg
                                                                                                                          ggf. zuzüglich
  8. Wichtigste
                                                                                                                          Umsatzsteuer
       Sonderbedingungen: mindestens 18,5 t je Beförderung
                                                                            Die Änderung wu rde am 16. Ju ni 1983verei nbart und wirksam.
4. Änderung der Sonderabmachung Nr. 0243
  (VkBI 1983 S. 199)                                                      8. Änderung der Sonderabmachung Nr. 0335
                                                                            (VkBI 1983 S. 93)
  Die Beförderungsentgelte betragen              DM/100 kg                  Die Beförderungsentgelte betragen            DM/100 kg
  nunmehr von Hamburg                    20 t        22 t    24 t                                                  15 t 20 t 23 t 24 t
  nach Aschaffenburg, Frankfurt am Main,                                                                           5,71 5,05 4,97 4,92
       Neu-Isenburg, Stockstadt a. Main 4,62        4,48     4,43                                                       ggf. zuzüglich
     . Dreieich*, Mainz                  4,88       4,65     4,61                                                       Umsatzsteuer
       Wiesbaden                         4,94       4,79     4,75           Die Änderung wurde am 26. Mai 1983 vereinbart und am
       Landau in der Pfalz               5,36       5,27     5,22           1. Juni 1983 wirksam.
       Kelkheim                          5,58       5,48     5,43
       Bamberg                           5,66       5,55     5,51         9. Einundzwanzigste Änderung der Sonderabmachung Nr. 0440
       Karlsruhe                         5,70       5,60     5,54           (VkBI 1977 S. 468, zuletzt geändert 1983 S. 228)
       Ettlingen                         5,80       5,70     5,66
       Ansbach, Erlangen                 5,88       5,78     5,73           In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsver
       Aalen, Crailsheim                 6,15       6,06     6,00           bindung mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten
          Kornwesiheim                         6,16 5,93     5,86           neu aufgenommen:
          Augsburg, Kirchheim unter Teck,                                                                    DM/100 kg
          Metzingen Kr. Reutlingen             6,44 6,34 6,29                                              5t    10 t   15 t    20 t   25 t
          Friedberg Kr. Aichach-Friedberg      6,53 6,44 6,39               von Bremen
          Miesbach                       6,83 6,68           6,65           nach Ansbach                 11,23 9,08     7,25 6,61      6,42
          Kirchheim b. München, München,                                                                          ggf. zuzüglich
                                                                                                                  Umsatzsteuer
17

Heft 14-1983                                                          300                                     VkBI    Amtl icher      Tei l


10. Dritte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0496                             von Bremen -
   (VkBI 1982 8.139, zuletzt geändert 1982 8. 342)                                 Überseehafengebiet Bremerhaven
   Die Beförderungsentgelte betragen                                                                          , DM/100 kg
   von                                  Brake        Bremen                                                      5t      15t
                                     (Unterweser)                            nach Geseke, Northeim,
                                            DM/100 kg                             Seesen Kr. Gandersheim         6,45    4,82
                                      5t
                                                                                   Bad Harzburg, Göttingen,
                                             15 t    5t    15 t
                                                                                   Osterode am Harz,
         Jever                        2,26 1,63     3,44   2,51                    Herzberg am Harz              6,80 5,13
         Soltau                       2,94 2,14     2,61   1,93                    Freden (Leine)                6,95 4,89
         Leer (Ostfriesland)          3,01 2,17     3,25   2,37                    Clausthal-Zellerfeld          6,99 5,24
         Rhauderfehn                  3,22 2,34     3,29   2,69                    Rendsburg                     7,06 5,21
         Stadthagen.                  4,00 2,91     3,68   2,69                    Duderstadt                    7,19 5,33
         Lüneburg                     4,22 3,07     3,88   2,84                    Heide Kr. Dithmarschen,
         Hannover, Uelzen
                                                                                   Bad Lauterberg im Harz        7,19   5,38
         Kr. Uelzen                   4,22 3,07 3,88 2,85                         Goslar                         7,23   5,35
         Minden (Westf.)              4,24 3,05 3,91 2,83
                                                                                  Eckernförde                    7,40   5,50
         Rinteln, Pinneberg,                                                      Mannheim                       7,63   5,10
         Burgdorf Kr. Hannover        4,45   3,27 4,12 3,03                       Wieda                          7,69   5,68
         Springe, Bielefeld           4,70   3,43 4,36 3,21                       Kassel                         7,74   5,88
         Lengerich Kr. Steinfurt      4,80   3,33    -      —



                                                                                  Fulda                          8,44   6,88
         Bielefeld-Sennestadt,                                                    Alzey                         10,60   7,76
         Peine, Bad Oldesloe,
                                                                                                                ggf. zuzüg
         Gifhorn, Hildesheim         4,91    3,59   4,60 3,36                                                   lich Umsatz-
         Münster (Westf.)            4,94    3,62   4,62 3,38
                                                                                                                     Steuer
         Oelde, Lüchow Kr. Lüchow-
         Dannenberg
                                                                            Die Änderung wurde am 17. Mai 1983 vereinbart und am
                                     5,59 4,09 5,29 3,85
                                                                            1. Juni 1983 wirksam.
         Lippstadt                   5,82 3,71 5,52 4,04
         Salzgitter                  5,82 4,09       -      -
                                                                        11. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr. 0498
         Geseke                      6,04 4,41 5,74 4,18
                                                                            (VkBI 1982 S. 139, geändert 1982 S. 262)
         Northeim, Seesen Kr.                                               Das Beförderungsentgelt beträgt
         Gandersheim                 6,04    4,41   5,74   4,19                                                               DM/100 kg
         Bad Harzburg, Göttingen,                                           von Hamburg                                          5,40
         Osterode am Harz            6,39    4,72   6,09 4,49                   Bremen                                          6,11
         Herzberg am Harz            6,39    4,72   6,23 4,59               nach Berlin                                   ggf. zuzüglich
         Freden (Leine)              6,54    4,48    -      -     -
                                                                                                                          Umsatzsteuer
         Clausthal-Zellerfeld        6,58    4,83   6,26   4,60             Die Änderung wurde am 31. Mai 1983 vereinbart und am
         Rendsburg                   6,64    4,80   6,32   4,57             1. Juni 1983 wirksam.
         Duderstadt                  6,78    4,91   6,47   4,74
         Heide Kr. Dithmarschen
                                                                        12. Dritte Änderung der Sonderabmachung Nr. 04100
         Bad Lauterberg im Harz       6,78 4,96     6,47   4,74             (VkBI 1982 S. 188, zuletzt geändert 1982 S. 332)
         Goslar                       6,82 4,93      —      —




         Eckernfbrde                  6,98 5,09     6,93 4,86               Die Beförderungsentgelte betragen                   DM/100 kg
         Wieda                        7,28 5,26     6,98 5,04               von Bremen
         Kassel                       7,32 5,47     6,89 5,25               nach Sarstedt                                         2,75
         Drolshagen                    - ; 5,93      -      -



                                                                                  Bielefeld                                       2,81
         Fulda                        8,02 6,47     7,70   6,47
                                                                                  Lauenburg (Elbe)                                2,90
         Alzey                       10,19 7,34      -      -


                                                                                  Norderstedt                                     3.05
   von Bremen -                                                                   Lengerich Kr. Steinfurt                         3.06
                                                                                  Dortmund*                                       3,11
         Überseehafengebiet Bremerhaven
                                                                                  Krefeld                                         3.17
                                     DM/100 kg
                                                                                  Ratingen*                                       3,17
                                      5t     15 t
                                                                                  Düsseldorf, Hövelhof                            3,26
   nach Jever                        2,67    2,04                                 Lübeck                                          3,35
         Soltau                      3,35    2,55                                 Monheim                                         3,40
         Leer (Ostfriesland)         3,42    2,59                                 Leverkusen                                      3,44
         Rhauderfehn                 3,64    2,75                                 Jülich                                          3,50
         Stadthagen                  4,41    3,33                                 Sendenhorst, Linnich *                          3,54
         Lüneburg, Hannover,                                                      Paderborn                                       3.56
         Uelzen Kr. Uelzen           4.64    3,48
                                                                                  Castrop-Rauxel                                  3.57
         Minden (Westf.)             4,66    3,46                                 Bonn, Drolshagen, Düren,
         Rinteln, Pinneberg,                                                      Hilden, Kreuzau, Lindlar,
         Burgdorf Kr. Hannover       4,86    3,68                                 Salzgitter                                       3,60
         Springe, Bielefeld          5,11    3,84                                 Werne a. d. Lippe                                3,67
         Lengerich Kr. Steinfurt     5,21    3,74                                 Solingen                                         3,72
         Bielefeld-Sennestadt,                                                    Ahaus*                                           3:75
         Peine, Bad Oldesloe,                                                     Northeim                                        3.80
         Gifhorn, Hildesheim         5,33 4,01                                    Euskirchen                                      3.81
         Münster (Westf.)            5,36 4.03                                    Geseke                                          3,83
         Oelde, Lüchow Kr.                                                        Rickling                                        3,85
         Lüchow-Dannenberg           6,00 ^4,50                                   Goslar                                          3,90
         Lippstadt                   6,23 4,12
         Salzgitter                  6,23 4,50
18

Heft 14-1983
VkBI     Amtl icher      Tei l                                               301


                                                          DM/100 kg
                                                                                                                                  DM/100 kg
   Die Beförderungsentgelte betragen                                                                                      15 t    20 t     23 t    24 t
   von Bremen
                                                                                      von Bremen
   nach Herzberg am Harz                                       4,15
                                                                                      nach b) Sassenberg                 3,25     2,96     2,84 2,81
          Brechen                                              4,40
                                                                                               Frankenberg (Eder)        5,18     4,71     4,52 4,48
          Ahrbrück                                             4.42
                                                                                                                                 ggf. zuzüglich
          Oberursel (Taunus)*                                  4.43
                                                                                                                                 Umsatzsteuer
          Andernach                                            4,48
          Biebesheim*                                          4,52                   Die Änderung wurde vereinbart und wirksam,
          Wieda                                                4,55                   zu a) am 13. Mai 1983,
          Grünstadt*                                           4,61                   zu b) am 20. Mai 1983.
          Hattersheim*                                         4,67
          Heilbronn*                                           4,71            15. Dritte Änderung der Sonderabmachung Nr. 07120
          Weingarten (Baden)*, Wiesloch*                       4,78               (VkBI 1980 S. 592, zuletzt geändert 1982 S. 206)
          Binsheim*                                            4,93                Die Beförderungsentgelte betragen        DM/100 kg
          Alzey*                                               4,98                                                       20 t     23 t    24 t
          Kirchheim am Neckar*                                 5,09     -             von Hamburg
          Fulda                                                5,74                   nach Delmenhorst                    2,94    2,83     2,78
          Lauterbach Vogelsbergkreis                           5,81                         Oldenburg (Oldb)              3,31    3,19     3,14
          Reichenbach an der FHs*                              6.06                         Hannover                      3,37    3,25     3,21
          Sankt Wendel*                                        6,14                         Bochum, Dortmund, Düssel
          Ansbach*                                             6,19                         dorf, Hagen, Mönchenglad
          Konzen*                                              8.07                         bach, Wuppertal               3,96    3,85     3,81
                                                          ggf. zuzüg                        Bielefeld, Gütersloh,
                                                          lich Umsatz                       Osnabrück                     4,02    3,91     3,86
                                                               steuer                       Leer (Ostfriesland),
   • zusätzlich aufgenommen                                                                 Wilhelmshaven                 4,10    3,96 3,92
                                                                                            Köln                          4,21    4,11 4,06
   Die Änderung wurde am 1. Juni 1983 vereinbart und wirksam.                               Bonn                          4,33    4,21 4,17
                                                                                            Geldern                       4,52    4,33 4,29
13. Siebte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0531                                            Neu-Isenburg                  5,00    4,81 4,77
    (VkBI 1977 S. 632, zuletzt geändert 1983, S. 228)                                       Darmstadt                     5,36    5,18 5,15
    In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbin                              * von Lübeck
    dung mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu                               nach Essen                        4,09 3,93        3,90
   aufgenommen:                                                                                                            ggf. zuzüglich
                                                        DM/100 kg                                                           Umsatzsteuer
                                                                                      * zusätzlich aufgenommen
   von Lübeck                                      20 t    23 t       24 t
   nach Essen                                      4,09    3,93       3,90            Die Änderung wurde am 25. Mai 1983 vereinbart und am
                                                      ggf. zuzüglich                  1. Juni 1983 wirksam.
                                                      Umsatzsteuer

   Die Beförderungsentgelte für die bestehenden Verkehrs                           16. Änderung der Sonderabmachung Nr. 07185
   verbindungen betragen:                                                             (VkBI 1983 S. 161)
   von                               Hamburg        Kiel                              Das Beförderungsentgelt beträgt              3,47 DM/100 kg
                                          DM/100 kg                                                                                 ggf. zuzüglich
                                                                                                                                    Umsatzsteuer
                                   20 t 23 t 24 t 20 t 23 t 24 t
                                    -      -      -     3,90 3,71 3,67
                                                                                      Die Änderung wurde am 16. Juni 1983 vereinbart und am
   nach Hamm (Westf)
                                                                                      1. Juli 1983 wirksam.
          Bochum, Dortmund,
          Düsseldorf, Essen,
                                                                                   17. Achte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0811
           Hagen, Mönchenglad
                                                                                      (VkBI 1977 S. 632, zuletzt geändert 1983 S. 228) sowie
           bach, Wuppertal    3,96 3,85 3,81 4,17 4,00 3,95
                                                                                      Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr. 1180
           Köln               4,21 4,11 4,06 4,30 4,20 4,15 .
                                                                                      (VkBI 1982 S. 428, geändert 1983 S. 228
           Bielefeld, Gütersloh,
          Osnabrück                 _      _      -     4,30 4,21 4,16                In die Sonderabmachungen wurde folgende Verkehrsver
          Bonn                     4,33   4.21   4,17   4,51   4,36   4,31            bindung mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten
          Geldern                  4,52   4,33   4,29   4,61   4,48   4,40             neu aufgenommen:
          Frankfurt am Main         -      -      -     4,92   4,72   4,67            von Lübeck                                      DM/100 kg
           Neu-Isenburg            5,00   4,81   4,77   5,21   5,02   4,96                                                         20 t     23 t   24 t
          Darmstadt                5,36   5,18   5,15   5,56   5,38   5,33            nach Essen                                   4,09    3,93    3,90
                                    ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                                                                     ggf. zuzüglich
                                                                                                                                     Umsatzsteuer
    Die Änderung wurde am 25. Mai 1983 vereinbart und am
    1. Juni 1983 wirksam.                                                             Die Beförderungsentgelte für die bestehenden Verkehrs
                                                                                      verbindungen betragen:
14. AchtunddreißigsteÄnderung der Sonderabmachung Nr. 0768                            von                             Hamburg        Kiel
   (VkBI 1978 S. 313, zuletzt geändert 1983 S. 228)                                                                        DM/100 kg
    In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsver                                                              20 t 23 t 24 t 20 t 23 t 24 t
    bindungen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten                            nach Hamm (Westf.)            3,69 3,54 3,50 3,90 3,71 3,67
    neu aufgenommen:                                                                        Bochum, Dortmund,
                                                   DM/100 kg                                Düsseldorf, Essen,
                                           15 t    20 t    23 t       24 t                  Hagen, Mönchen
    von Bremen                                                                              gladbach, Wupper
    nach a) Balve                          4,49 4,08 3,92 3,88                              tal                     3,69 3,85 3,81 4,17 4,00 3,95
19

Heft 14-1983                                                                302                                     VkBI      Amtl icher     Teil

    von                             Hamburg        Kiel                       20. Von den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Sonderab
                                         DM/100 kg                                 machungen sind unwirksam geworden
                                  20 t 23 t 24 t 20 t 23 t 24 t
    nach Köln                     4,21 4,11 4,06 4,30 4,20 4,15               Sonderab                    veröffentlicht      unwirksam
          Bonn                    4,33   4,21 4,17 4,51 4,36         4,31     machung Nr.                 im VkBI             ab
          Geldern                 4,52   4,33 4,29 4,61 4,48         4,40
          Frankfurt am Main       4,66   4.51 4,41 4,92 4,72         4,67
          Neu-Isenburg            5,00   4,81 4,77 5,21 5,02         4,96     1143                        1977 S. 352         I.Juli 1983
          Darmstadt               5,36   5,18 5,15 5,56 5,38         5,33     07151                       1982 S. 115         25. Februar 1983
          Offenburg-              6,21   6,03 5,98 6,32 6,10         6,05     1044/                       1982 S. 226         15. Mai 1983
          Stuttgart               6,26   6,08 6,02 6,45 6,15         6,10
          Nürnberg                7,73   7,45 7,36 7,95 7,59         7,48
          München                 9,14   8,67 8,48 9,35 8,82         8,61                  Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
                                            ggf. zuzüglich                                               Im Auftrag
                                            Umsatzsteuer                                               Dr. t r i n k a u s
   Die Änderungen wurden am 25. Mai 1983 vereinbart und am                    (VkBI 1983 S. 298)
   1. Juni 1983 wirksam.



18. Änderung der Sonderabmachung Nr. 1066                                         Binnenschiffahrt
   (VkBI 1983 S. 228)
    Die Beförderungsentgelte betragen                                         Nr. 147     Hinweis
    von                             Hamburg        Kiel                                  Verordnung Nr. 7/83 über die Festset
                                         DM/100 kg                                       zung von Entgeiten für Verkehrsieistun-
                                  20 t 23 t 24 t 20 t 23 t 24 t
                                                                                          gen der Binnenschiffahrt vom 13. Juni
    nach Hamm (Westf.)            3,69 3,54 3,50 3,90 3,71 3,67                          1983
          Bochum, Dortmund,
          Düsseldorf, Essen,                                                             (FC Nr. 5/83 FrachtenausschuB Bremen)
          Hageh, Mönchen                                                                 (FD Nr.5/83 Frachtenausschuß Hamburg)
          gladbach, Wupper
                                                                                         (FE Nr. 3/83 Frachtenausschuß f.d. Tank
          tal                     3,96 3,85 3,81 4,17 4,00 3,95
          Bielefeld, Gütersloh,                                                          schiffsverkehr)
          Osnabrück ^             4,02   3,91   3,86   4,30   4,21   4,16                                                Bonn, den 5. Juli 1983
          Köln                    4,21   4,11   4,06   4,30   4,20   4,15                                                A 34/28.25.40-41
          Bonn                    4,33   4,21   4,17   4,51   4,36   4,31
                                                                              Die Verordnung Nr. 7/83 vom 13. Juni 1983 ist im Bundesanzei
          Geldern                 4,52   4,33   4,29   4,61   4,48   4,40
          Frankfurt am Main
                                                                              ger Nr. 110 vom 16. Juni 1983 verkündet worden. Die Verord-
                                  4,66   4,51   4,41   4,92   4,72   4,67
          Neu-Isenburg            5,00   4,81   4,77   5,21   5,02   4,96
                                                                              nung ist am 1. Juli 1983 in Kraft getreten.
          Darmstadt               5,36   5,18   5,15   5,56   5,38   5,33     Der volle Wortlaut der Beschlüsse der Frachtenausschüsse ist
          Offenburg               6,21   6,03   5,98   6,32   6,10   6,05     im FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt -*)
          Stuttgart               6,26   6,08   6,02   6,45   6,15   6,10     Nr. 17 vom 20. Juni 1983 veröffentlicht worden.
          Nürnberg                7,73   7,45   7,36   7,95   7,59   7,48                      Der Bundesminister für Verkehr
          München                 9,14   8,67   8,48   9,35   8,82   8,61
                                                                                                          Im Aüftrag
                                  ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
                                                                                                            Lenz
   Die Änderung wurde am 25. Mai 1983 vereinbart und am
   1. Juni 1983 wirksam.
                                                                              *) Der FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt - kann
                                                                                 vom Binnenschiffahrts-Verlag GmbH, Oammstr. 15-17, 4100 Düis-
                                                                                 burg-Ruhrort, bezogen werden.
19. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr. 951
   (VkBI 1981 S. 204, geändert 1982 S. 188)                                  (VkBI 1983 S. 302)
   In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrs
   verbindung mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten
   neu aufgenommen:
                                                       DM/100 kg
                                                  20 t    23 t       24 t
   von Kiel                                                                   Nr. 148 Zweite Änderung der Aiigemeinen Ver-
   nach Köln                                      4,55 4,38 4,33                          waitungsvorschrift            zur    Schiffssicher
                                                   ggf. zuzüglich                         heitsverordnung
                                                   Umsatzsteuer
                                                                                                                    Hamburg, den 6. Juli 1983
   Das Beförderungsentgelt für die bestehende Verkehrs                                                              See 15/48.30.02-4
   verbindung beträgt
                                          DM/100 kg                           Betr.: Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe
                                                  20 t    23 t       24 t
                                                                              Nachstehend .gebe ich die Zweite Änderung der Allgemeinen
   von Lübeck
                                                                              Verwaltungsvorschrift vom 23. November 1981 zur Schiffssi
   nach Köln                                      4,46 4,28 4,24              cherheitsverordnung (VkBI 81 S. 498), geändert durch Be
                                                   ggf. zuzüglich
                                                                              kanntmachung vom 22. März 1982 (VkBI 82 S S. 144), bekannt.
                                                   Umsatzsteuer                                Der Bundesminister für^Verkehr
   Die Änderung wurde am 15. Juni 1983 vereinbart und                                                     Im Auftrag
   wirksam.
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