VkBl Nr. 22 2019

Verkehrsblatt Nr. 22 2019

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VkBl. Amtlicher Teil                                     787                                                        Heft 22 – 2019

EBENFALLS GESTÜTZT AUF Entschließung A.886(21),                     Geometrie gewährleistet, dass mindestens fünf Sa-
mit der die Vollversammlung beschlossen hat, dass die               telliten mit einem Präzisionsfaktor der Positionsab-
Aufgabe Leistungsanforderungen und technische Spezi-                weichung (PDOP – position dilution of precision) von
fikationen sowie die daran vorgenommenen Änderungen                 ≤ 6 innerhalb des Nutzungsgebietes für den Anwen-
anzunehmen von dem Schiffssicherheitsausschuss bzw.                 der zur Verfügung stehen. Jeder Satellit übermittelt
dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt im                    Signale des Standard-Positionierungsdienstes in den
Auftrag der Organisation durchgeführt wird,                         Frequenzbändern „L5“ und „S“ auf den Trägerfre-
                                                                    quenzen 1176,45 MHz bzw. 2492,028 MHz. Stan-
DES WEITEREN GESTÜTZT DARAUF, dass in Überein-
                                                                    dard-Positionierungssignale umfassen Codes zur
stimmung mit Entschließung A.1046(27), in der der
IMO-Grundsatz zur Anerkennung und Genehmigung von                   Entfernungsmessung (ranging codes), die den frei
geeigneten Funkortungssystemen für den internationalen              empfangbaren Dienst bereitstellen könnten. Diesen
Gebrauch, „Revised Report on the Study of a Worldwide               Codes ist eine Navigationsdatennachricht überlagert.
Radionavigation System", enthalten ist, das Internationa-           IRNSS-Satelliten werden durch Codes zum Pseudo-
le Indische Regionale Satellitennavigationssystem                   zufallsrauschen (PRN – pseudo ranging noise) identi-
(IRNSS) als ein möglicher Bestandteil des weltweiten                fiziert.
Funkortungssystems anerkannt werden kann,                    1.2 Jeder IRNSS-Standard-Positionierungsdienst (SPS
IM HINBLICK DARAUF, dass schiffsseitige Empfangsan-              – standard positioning service) stellt Dienste zur Be-
lagen für das weltweite Funkortungssystem so ausgelegt           stimmung der Position, Navigation und Zeit (PNT –
sein müssen, dass sie die ausführlichen Anforderungen            positioning, navigation and timing services) kostenlos
des jeweiligen betroffenen Systems erfüllen,                     für den Benutzer zur Verfügung. Die IRNSS-Emp-
                                                                 fangsanlage muss dazu in der Lage sein, das Signal
IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, Leistungsanfor-                des Standard- bzw. normalen Dienstes zu empfan-
derungen für schiffsseitige IRNSS-Empfangsanlagen zu             gen und zu verarbeiten.
entwickeln, um die betriebliche Verlässlichkeit dieser An-
lagen zu gewährleisten, wobei der technologische Fort-       1.3 IRNSS-Empfangsanlagen, die auf Schiffen mit einer
schritt und die gewonnene Erfahrung zu berücksichtigen           Geschwindigkeit, die 70 Knoten nicht überschreitet,
sind,                                                            zur Navigation vorgesehen sind, müssen zusätzlich zu
                                                                 den allgemeinen Anforderungen in Allgemeine Anfor-
NACH auf seiner neunundneunzigsten Tagung ERFOLG-                derungen für auf Schiffen mitgeführten Funkausrüs-
TEN PRÜFUNG der vom Unterausschuss „Navigation,                  tungen als Teil des Weltweiten Seenot- und Sicher-
Communications and Search and Rescue“ auf seiner                 heitsfunksystems (GMDSS) und an elektronische
fünften Tagung gemachten Empfehlung,                             Navigationshilfen (Entschließung A.694(17))19 den fol-
1   NIMMT die in der Anlage dieser Entschließung wie-            genden Mindestleistungsanforderungen entsprechen.
    dergegebenen Leistungsanforderungen für schiffs-         1.4 Die Standards umfassen entweder zum Zweck der
    seitige IRNSS-Empfangsanlagen AN;                            Navigation oder als Eingabedaten für andere Funktio-
2   EMPFIEHLT Regierungen sicherzustellen, dass                  nen die grundlegenden Anforderungen an Positions-
    IRNSS-Empfangsanlagen, die an oder nach dem 1.               bestimmung, Kurs über Grund (COG – course over
    Juli 2020 eingebaut werden, Leistungsanforderungen           ground), Geschwindigkeit über Grund (SOG – speed
    entsprechen, die nicht geringer sind als jene in der         over ground) und Zeithaltung. Die Standards umfas-
    Anlage zu dieser Entschließung festgelegten.                 sen weder andere rechnerische Einrichtungen, die
                                                                 sich gegebenenfalls in der Anlage befinden, noch An-
                       Anlage                                    forderungen an andere Systeme, die Daten von ei-
      Leistungsanforderungen für schiffsseitige                  nem IRNSS-Empfänger erhalten können.
     Empfangsanlagen des Indischen regionalen                1.5 Es muss erwähnt werden, dass dies das regionale
        Satellitennavigationssystems (IRNSS)                     Satelliten-Navigationssystem ist, das als zukünftiger
                                                                 Bestandteil des weltweiten Funkortungssystems
1   Einleitung                                                   (WWRNS – World-Wide Radio Navigation System)
1.1 IRNSS ist ein regionales Satellitennavigationssystem,        anerkannt ist, und dessen Dienst auf das folgende
    das zusammen mit anderen weltweiten Satellitenna-            Empfangsgebiet beschränkt ist.
    vigationssystemen verwendet werden kann. IRNSS                  Empfangsgebiet:
    ist ein unabhängiges regionales System, das von In-
    dien entwickelt und betrieben wird und welches aus              Gebiet schließt bei 55°O Längengrad, 50°N Breiten-
    drei Hauptbestandteilen besteht: Weltraumsegment,               grad und 110°O Längengrad, 5°S Breitengrad.
    Bodensegment und Benutzerterminals. Das Welt-
    raumsegment ist eine Anordnung von sieben Satelli-       2      IRNSS-Empfangsanlage
    ten, von denen vier Satelliten in der geosynchronen      2.1 Der Ausdruck „IRNSS-Empfangsanlage“, wie er in
    Umlaufbahn (GSO – geosynchronous earth orbit), die           den Leistungsanforderungen verwendet wird, um-
    29° zur Äquatorialebene geneigt sind und diese bei
    55°O und 111,75°O (zwei Satelliten in jeder Position)
                                                             19
    kreuzen, und drei Satelliten in einer geostationären          Es wird auf IEC 60945 verwiesen. Wenn das IRNSS Teil eines zu-
                                                                  gelassenen Integrierten Navigationssystems (INS) ist, sind die An-
    Umlaufbahn (GEO – geostationary satellite orbit) sind,        forderungen aus 2.1.3, 2.1.4 und 2.1.5 gegebenenfalls innerhalb des
    die auf 32,5°O, 83°O, 129,5°O positioniert sind. Diese        INS vorhanden.


                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 22 – 2019                                                     788                                          VkBl. Amtlicher Teil

       fasst alle Bestandteile und Einheiten, die notwendig                   .7   Positionsinformationen der Breite und Länge in
       sind, damit das System einwandfrei die vorgesehe-                           Grad, Minuten und Tausendstelminuten haben,
       nen Funktionen ausführt. Die IRNSS-Empfangsanla-                            mit einer Positionsauflösung die gleich 0,001 min
       ge muss mindestens die folgenden Einrichtungen                              der Breite und Länge oder besser ist;
       vorhalten:
                                                                              .8   eine zeitliche Genauigkeit aufweisen, so dass die
       1.   eine Antenne, die in der Lage ist IRNSS-Signale                        Zeitangabe innerhalb 100 ns zur UTC liegt;
            zu empfangen;
                                                                              .9   in der Lage sein, automatisch die geeigneten ge-
       2.   IRNSS-Empfänger und -Prozessor;                                        sendeten Satellitensignale zur Bestimmung der
                                                                                   Schiffsposition, der Geschwindigkeit und der Zeit
       3.   ein Mittel für den Zugriff auf die berechnete Posi-                    mit der geforderten Genauigkeit und Aktualisie-
            tion in Länge und Breite;                                              rungsrate auszuwählen;
       4.   Datensteuerung und -schnittstelle; und                            .10 in der Lage sein, Satellitensignale aufzufassen,
                                                                                  deren Eingangssignale Trägerpegel im Bereich
       5.   die Positionsanzeige und, wenn erforderlich, an-                      von -137 dBm bis -127 dBm besitzen. Wenn die
            dere Formen der Ausgabe.                                              Satellitensignale einmal erfasst worden sind,
2.2 Die Antenne muss so ausgestaltet sein, dass sie an                            muss die Anlage zufriedenstellend weiterarbei-
    einer Position auf dem Schiff angebracht werden                               ten, wenn die Trägerpegel der Satellitensignale
    kann, die eine freie Sicht auf die Satellitenanordnung                        bis -140 dBm abfallen;
    gewährleistet, indem jegliche möglicherweise auf                          .11 in der Lage sein, zufriedenstellend bei normalen
    dem Schiff vorhandene Sichtbehinderungen in Be-                               Störungsbedingungen zu arbeiten, in Überein-
    tracht gezogen werden.                                                        stimmung mit den Anforderungen in Entschlie-
                                                                                  ßung A.694(17);
3      Leistungsanforderungen für IRNSS-Empfangs-
                                                                              .12 in der Lage sein, eine Position, Geschwindigkeit
       anlagen
                                                                                  und Zeit mit der geforderten Genauigkeit inner-
       Die IRNSS-Empfangsanlage muss:                                             halb von 3 min zu bestimmen, wenn keine gülti-
                                                                                  gen Almanachdaten vorhanden sind;
       .1   in der Lage sein die Positionierungs-, Geschwin-
            digkeits- und Zeitsignale des IRNSS zu empfan-                    .13 in der Lage sein, eine Position, Geschwindigkeit
            gen und zu verarbeiten und muss die Funk-Über-                        und Zeit mit der geforderten Genauigkeit inner-
            tragung des ionosphärischen Modells an den                            halb von 2 min zu bestimmen, wenn gültige Al-
            Empfänger durch die Anordnung verwenden, um                           manachdaten vorhanden sind;
            ionosphärische Korrekturdaten zu generieren;                      .14 in der Lage sein, eine Position, Geschwindigkeit
       .2   Positionsinformationen basierend auf WGS-84-                          und Zeit mit der geforderten Genauigkeit inner-
            Koordinaten liefern und muss den internationalen                      halb von 1 min wiederzuerlangen, wenn es zu
            Normen20 entsprechen;                                                 einer Dienstunterbrechung von 60 s oder weniger
                                                                                  gekommen ist,
       .3   eine auf die koordinierte Weltzeit (UTC – universal
                                                                              .15 mindestens einmal pro Sekunde eine neue Posi-
            time coordinated) bezogene Zeit angeben;
                                                                                  tionsberechnung für herkömmliche Fahrzeuge
       .4   mit mindestens zwei Ausgängen ausgestattet                            und mindestens einmal pro 0,5 Sekunden für
            sein, die die Positionsinformationen, UTC, COG,                       Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge durchführen
            SOG und Alarmmeldungen an eine andere Anla-                           und an eine Anzeigevorrichtung und eine digitale
            ge senden können. Der Ausgang für UTC, COG,                           Schnittstelle22 abgeben;
            SOG und Alarmmeldungen muss mit den Anfor-                        .16 die Ausgabedaten des COG, der SOG und UTC
            derungen aus 3.16 und 3.18 übereinstimmen;                            mit einer Gültigkeitskennzeichnung, die mit der
       .5   eine statische Genauigkeit von der Art haben,                         auf der Positionsausgabe übereinstimmt, verse-
            dass die horizontale Position der Antenne inner-                      hen. Die Genauigkeitsanforderungen für COG
            halb von 25 m (95 % der Messungen) und die                            und SOG dürfen nicht geringer sein als die ein-
            vertikale innerhalb von 30 m (95 % der Messun-                        schlägigen Leistungsanforderungen für Geräte
            gen) liegt;                                                           zur Ermittlung der Rechtvorausrichtung23 und
                                                                                  Geschwindigkeits- und Entfernungsmessgeräte
       .6   unter den normalen Seegangsbedingungen und                            (SDME – speed and distance measuring equip-
            -bewegungen, die das Schiff antrifft eine dynami-                     ment)24 und die Genauigkeit muss unter den ver-
            sche Genauigkeit haben, die der statischen Ge-                        schiedenen dynamischen Bedingungen, die an
            nauigkeit entspricht, die obenstehend in 3.5 fest-
            gelegt ist;21                                              22
                                                                            Der Serie IEC 61162 entsprechend.
                                                                       23
                                                                            Entschließung A.424(XI) für herkömmliche Fahrzeuge und Entschlie-
20
     IEC 61192.                                                             ßung A.821(19) für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge.
21                                                                     24
     Es wird auf Entschließung A.694(17), IEC 6721-3-6 und IEC 60945        Entschließung A.824(19) in der durch MSC.96(72) und MSC.334(90)
     verwiesen.                                                             geänderten Fassung.


                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                        789                                           Heft 22 – 2019

            Bord von Schiffen herrschen könnten, erreicht                wenden, um eine für den durchgeführten Betrieb
            werden;                                                      geeignete Qualität der Integritätsbestimmung
                                                                         bereitzustellen; und
       .17 mindestens einen im Normalbetrieb geschlosse-
           nen Kontakt haben, der einen Fehlerfall der              .3   eine Selbstprüffunktion haben.
           IRNSS-Empfangsanlage anzeigen können soll;
                                                                5   Schutzmaßnahmen
       .18 eine bidirektionale Schnittstelle haben, die eine
           Kommunikation ermöglicht, wobei Alarmmeldun-             Es müssen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden,
           gen an externe Systeme übermittelt und akusti-           um sicherzustellen, dass kein dauerhafter Schaden
           sche Alarmsignale vom IRNSS-Empfänger ausge-             dadurch entsteht, dass unabsichtlich die Antenne,
           hend von externen Systemen erkannt werden                irgendeine ihrer Ein- oder Ausgangsbuchsen, oder
           können; die Schnittstelle muss mit den einschlägi-       irgendeiner der Ein- oder Ausgänge der IRNSS-Emp-
           gen internationalen Normen25 übereinstimmen; und         fangsanlage für mehr als 5 Minuten kurzgeschlossen
                                                                    oder geerdet wird.
       .19 die Fähigkeit besitzen, die eingespeisten Diffe-
           rential-IRNSS-Daten (D-IRNSS-Daten) in Über-                                    ***
           einstimmung mit den Normen von ITU-R26 und
           der geeigneten RTCM-Norm (Radio Technical
           Commission for Maritime Services) zu verarbei-
           ten und den Empfang von D-IRNSS-Signalen             (VkBl. 2019 S. 786)
           und, ob sie auf die Schiffsposition angewendet
           werden, anzuzeigen. Wenn die IRNSS-Emp-
           fangsanlage mit einer Differential-Empfangsanla-
           ge ausgestattet ist, müssen die Leistungsanfor-
           derungen für die statischen und dynamischen
           Genauigkeiten (obenstehende Absätze 3.5 und          Nr. 158 Bekanntmachung der Entschließung
           3.6) 10 m (95 % der Messungen) betragen.                     des Ausschusses für den Schutz der
                                                                        Meeresumwelt MEPC.292(71),
4      Integritätsüberprüfung, Störungswarnungen und                    „Richtlinien von 2017 für die
       Statusanzeigen                                                   Überprüfung von Daten über den
                                                                        Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff
4.1 Die IRNSS-Empfangsanlage muss auch anzeigen, ob
                                                                        von Schiffen durch die Verwaltung“,
    sich die Leistung des IRNSS außerhalb der Anforde-
                                                                        in deutscher Sprache
    rungsgrenzen für die allgemeine Schiffsführung im
    Ozean, entlang der Küste, bei der Einfahrt in den Ha-
                                                                                      Hamburg, den 05. November 2019
    fen und in eingeschränkten Gewässern sowie wäh-
                                                                                      Az.: 11-3-0
    rend der Reisephasen in Binnengewässern befindet,
    wie es in der Entschließung Worldwide radionaviga-
                                                                Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr
    tion system (A.1046(27)) oder in Anhang 2 der Ent-
                                                                wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den
    schließung Revised maritime policy and requirements
                                                                Schutz der Meeresumwelt MEPC.292(71), „Richtlinien
    for a future global navigation satellite system (GNSS)
                                                                von 2017 für die Überprüfung von Daten über den Ver-
    (A.915(22)) bzw. in jeglichen diesen Entschließungen        brauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen durch die
    gegebenenfalls folgenden Änderungen festgelegt ist.         Verwaltung“, in deutscher Sprache amtlich bekannt ge-
4.2 Die IRNSS-Empfangsanlage muss mindestens:                   macht.

       .1   innerhalb von 5 s nach Positionsverlust oder,                      Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
            wenn für länger als 1 s bei herkömmlichen Fahr-                                 Post-Logistik
            zeugen und 0,5 s bei Hochgeschwindigkeitsfahr-                               Telekommunikation
            zeugen noch keine neue Position auf Grundlage                          – Dienststelle Schiffssicherheit –
            der von der IRNSS-Anordnung bereitgestellten                                          i. A.
            Informationen berechnet worden ist, eine War-                                     K. Krüger
            nung erstellen. Unter diesen Bedingungen muss
            die letzte bekannte Position und die Zeitangabe
            der letzten gültigen Ortsbestimmung bei eindeu-                  Entschließung MEPC.292(71)
            tiger Anzeige dieses Zustandes ohne Möglichkeit                 (angenommen am 7. Juli 2017)
            einer Doppeldeutigkeit solange ausgegeben wer-
            den bis der normale Betrieb wieder aufgenom-          Richtlinien von 2017 für die Überprüfung von Daten
            men wird;                                              über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von
                                                                             Schiffen durch die Verwaltung
       .2   Empfängereigene Integritätsüberwachung (RAIM
            – receiver autonomous integrity monitoring) ver-    Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,
                                                                gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens
25
     IEC 61162.                                                 über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation be-
26
     ITU-R Recommendations M.823.                               treffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz


                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
53

Heft 22 – 2019                                            790                                           VkBl. Amtlicher Teil

der Meeresumwelt durch internationale Übereinkommen                                           Anlage
zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmut-
zung durch Schiffe übertragen werden,                             Richtlinien von 2017 für die Überprüfung von Daten
                                                                   über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von
auch darauf gestützt, dass er mit Entschließung                              Schiffen durch die Verwaltung
MEPC.203(62) Änderungen der Anlage des Protokolls von
1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens
                                                              1     Einleitung
von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch
Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem      1.1 Regel 22A der Anlage VI von MARPOL führt die von
Übereinkommen (Aufnahme von Regeln betreffend die                 der Organisation verwaltete Datenbank der IMO über
Energieeffizienz von Schiffen in Anlage VI von MARPOL)            den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen
angenommen hat,                                                   ein, der jede Verwaltung die relevanten Daten der bei
im Hinblick darauf, dass die vorgenannten Änderungen              ihr eingetragenen Schiffe mit einer Bruttoraumzahl
der Anlage VI von MARPOL, die ein neues Kapitel 4 mit             (BRZ) von 5 000 und mehr übermittelt. Regel 22A
Regeln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen in der        Absatz 7 legt fest: „Die Daten sind nach den von der
Anlage enthalten, am 1. Januar 2013 in Kraft traten,              Verwaltung festgelegten Verfahren unter Berücksich-
                                                                  tigung der von der Organisation auszuarbeitenden
sowie im Hinblick darauf, dass er mit Entschließung               Richtlinien zu überprüfen“. Dieses Dokument enthält
MEPC.278(70) Änderungen der Anlage VI von MARPOL be-              die in dieser Regel aufgeführten Richtlinien und ist
treffend das System zur Erfassung von Daten über den Ver-         dafür vorgesehen, die Verwaltungen bei der Ausar-
brauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen angenommen           beitung ihres eigenen Überprüfungsprogramms zu
hat, die voraussichtlich am 1. März 2018 nach ihrer gelten-       unterstützen.
den Annahme am 1. September 2017 in Kraft treten,
                                                              1.2 Ein Daten-Überprüfungsverfahren muss die Zuver-
ferner im Hinblick darauf, dass Regel 22A Absatz 7 der            lässigkeit der gesammelten Daten sicherstellen und
Anlage VI von MARPOL vorschreibt, dass Daten über den             gleichzeitig die Kosten und die damit verbundenen
Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen nach              Belastungen für das Schiff und die Verwaltung mini-
den von der Verwaltung festgelegten Verfahren unter Be-           mieren.
rücksichtigung der von der Organisation entwickelten
Richtlinien zu überprüfen sind,                               2     Begriffsbestimmungen
in der Erkenntnis, dass die vorgenannten Änderungen der             Für den Zweck dieser Richtlinien gelten die Begriffs-
Anlage VI von MARPOL entsprechende Richtlinien für                  bestimmungen in Anlage VI von MARPOL.
eine einheitliche und wirksame Umsetzung der Regeln,
und um eine ausreichende Vorlaufzeit für die Industrie für
                                                              3     Verantwortlichkeiten
die Vorbereitung vorzusehen, erfordern,
                                                              3.1 Die Verantwortlichkeiten der Verwaltung und der
nach der auf seiner einundsiebzigsten Tagung erfolgten
                                                                  Schiffe sind in der Anlage VI von MARPOL aufgeführt.
Prüfung des Entwurfs der Richtlinien von 2017 für die
                                                                  Diese Richtlinien ändern diese nicht und schaffen
Überprüfung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem
                                                                  auch keine neuen Verpflichtungen.
Brennstoff von Schiffen durch die Verwaltung,

1   beschließt die Richtlinien von 2017 für die Überprü-      3.2 Nach dem in Anlage VI von MARPOL angegebenen
    fung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem               System zur Erfassung von Daten über den Verbrauch
    Brennstoff von Schiffen durch die Verwaltung (die             an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen kann eine Ver-
    Richtlinien von 2017), die in der Anlage dieser Ent-          waltung eine Organisation ermächtigen1, die Daten
    schließung wiedergegeben sind;                                von einem Schiff zu empfangen, die Daten auf Ein-
                                                                  haltung der Anforderungen zu überprüfen, die Über-
2   fordert die Verwaltungen auf, die in der Anlage wie-          einstimmungsbescheinigung auszustellen, die Daten
    dergegebenen Richtlinien von 2017 bei der Erarbei-            an die Organisation zu übermitteln und weitere von
    tung und Verabschiedung innerstaatlicher Rechtsvor-           der Verwaltung genehmigte Tätigkeiten in Bezug auf
    schriften zur Inkraftsetzung und Durchführung der             die Datenbank der IMO über den Verbrauch an öl-
    Bestimmungen in der Regel 22A der Anlage VI von               haltigem Brennstoff von Schiffen durchzuführen. In
    MARPOL, in der jeweils geltenden Fassung, zu be-              jedem Fall trägt die Verwaltung die volle Verantwor-
    rücksichtigen;                                                tung für alle von der Verwaltung oder einer ordnungs-
                                                                  gemäß von ihr ermächtigten Organisation (im Folgen-
3   ersucht die Vertragsparteien der Anlage VI von MAR-           den als „Verwaltung“ bezeichnet) durchgeführten
    POL und andere Mitgliedsregierungen, die in der An-           Aufgaben.
    lage enthaltenen Richtlinien von 2017 den Kapitänen,
    Seefahrern, Schiffseignern, Schiffsbetreibern und an-     1
                                                                  Es wird auf die von der Organisation mit Entschließung A.739(18)
    deren interessierten Parteien zur Kenntnis zu bringen;        angenommenen und durch Entschließung MSC.208(81) geänderten
                                                                  Richtlinien für die Beauftragung von anerkannten Organisationen, die
4   ist übereingekommen, die Richtlinien von 2017 unter           für die Verwaltung tätig werden und auf die von der Organisation mit
    Berücksichtigung der mit ihrer Umsetzung gewonne-             Entschließung A.789(19) angenommenen und gegebenenfalls von
                                                                  der Organisation geänderten Spezifikationen für die Besichtigungs-
    nen Erfahrungen einer laufenden Überprüfung zu                und Zertifizierungsaufgaben der für die Verwaltung tätigen anerkann-
    unterziehen.                                                  ten Organisationen verwiesen.


                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
54

VkBl. Amtlicher Teil                                                      791                                               Heft 22 – 2019

4     Überprüfung der gemeldeten Daten                                              det werden zu überprüfen, ob das Schiff die in seinem
                                                                                    Datenerfassungsplan vorgegebene Vorgehensweise
4.1 Um die Datenüberprüfung zu erleichtern, hat die Ver-
                                                                                    befolgt hat, wobei Folgendes zu bestätigen ist:
    waltung anzugeben, welche zusätzlichen Dokumen-
    tationsunterlagen ein Schiff zusammen mit seiner                                .1   die Stimmigkeit der übermittelten Daten und be-
    jährlichen Datenmeldung zu übermitteln hat. Die Vor-                                 rechneten Werte einschließlich früherer Melde-
    gaben zu diesen Dokumentationsunterlagen können                                      zeiträume (sofern zutreffend) durch Nachrech-
    auf der Grundlage des jeweiligen Schiffes als Teil der                               nung der jährlich gemeldeten Werte unter
    Bewertung des Datenerfassungsplans2 vorgenom-                                        Verwendung der zugrunde liegenden Daten usw.;
    men werden, oder sie können als eine allgemeine
                                                                                    .2   die Vollständigkeit der Daten (z. B. Durchführung
    Grundsatzerklärung oder mittels anderer Maßnah-
                                                                                         einer vertieften Prüfung bezogen auf die Abstim-
    men, die die Verwaltung für angebracht hält, vorge-
                                                                                         mung, Nachrechnungen und vergleichende
    nommen werden. Zusätzliche Dokumentationsunter-
                                                                                         Nachprüfung der Dokumente, wie beispielsweise
    lagen zur Erleichterung der Datenüberprüfung können
                                                                                         mit dem offiziellen Schiffstagebuch und/oder den
    das Folgende als auch andere Dokumentationsunter-
                                                                                         Einlauf-/Tages-/Auslauf-Berichten, den nachge-
    lagen, welche die Verwaltung für maßgeblich hält,
                                                                                         rechneten Stunden der Reisedauer und der Ge-
    enthalten:
                                                                                         samtmengen des verwendeten ölhaltigen Brenn-
      .1   eine Kopie des Datenerfassungsplans des Schif-                                stoffs sowie der zurückgelegten Entfernung); und
           fes;
                                                                                    .3   Verlässlichkeit und Genauigkeit der Daten (z. B.
      .2   Zusammenfassungen der Bunkerlieferbescheini-                                  Überprüfung, dass die im Datenerfassungsplan
           gungen (bunker delivery notes – BDNs) in aus-                                 (siehe Abschnitt 9 des Musters eines Datenerfas-
           reichendem Detail, um nachzuweisen, dass                                      sungsplans, wie es in Anhang 2 der Richtlinien
           sämtlicher vom Schiff verbrauchter ölhaltiger                                 von 2016 für die Erstellung eines Schiffsenergie-
           Brennstoff erfasst ist (siehe das im Anhang 1 dar-                            effizienz-Managementplans (SEEMP) dargestellt
           gestellte Muster der BDN-Zusammenfassung);                                    ist) beschriebenen Datenqualitätsverfahren ord-
                                                                                         nungsgemäß durchgeführt worden sind oder
      .3   Zusammenfassungen der nicht aggregierten Da-                                  Durchführung von Besuchen vor Ort (normaler-
           ten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff,                              weise zu den Geschäftsräumen des Unterneh-
           die zurückgelegte Entfernung und die Reisedau-                                mens anstatt zum Schiff), um die Systeme, die
           er in Stunden in einem von der Verwaltung fest-                               Verfahren und die Kontrollvorgänge zu überprü-
           gelegten Format (siehe das im Anhang 2 darge-                                 fen) durch Bestätigung der Daten über den Ver-
           stellte Muster der Daten-Zusammenfassung);                                    brauch an ölhaltigem Brennstoff mit der zurück-
      .4   Angaben zum Nachweis, dass das Schiff den Da-                                 gelegten Entfernung und der Reisedauer in
           tenerfassungsplan befolgt, der in seinem Schiffs-                             Stunden, durch den Vergleich des gemeldeten
           energieeffizienz-Managementplan (SEEMP) fest-                                 Verbrauchs an ölhaltigem Brennstoff mit demje-
           gelegt ist, einschließlich Angaben über Datenlücken                           nigen, der für die Schiffsgröße, das Betriebspro-
           und wie sie geschlossen wurden und auch wie der                               fil und die technischen Kenndaten zu erwarten
           Fall, der die Datenlücke verursacht hat, gelöst wur-                          ist, und/oder durch den Vergleich des gemelde-
           de; und                                                                       ten Verbrauchs an ölhaltigem Brennstoff mit dem
                                                                                         gesamten gebunkerten Brennstoff usw.
      .5   Kopien der Unterlagen, die Informationen über
           die Verbrauchsmenge an ölhaltigem Brennstoff,                        4.3 Sollte irgendeine Unstimmigkeit in den gemeldeten
           die zurückgelegte Entfernung und die Reise-                              Daten von der Verwaltung festgestellt werden, ist die-
           dauer in Stunden der Schiffsreisen während des                           se dem Unternehmen zeitnah für eine Richtigstellung
           Meldezeitraums enthalten (z. B. das offizielle                           mitzuteilen. Nach Eingang der berichtigten Daten
           Schiffstagebuch, das Öltagebuch, die Bunker-                             vom Unternehmen und dem zufriedenstellenden Ab-
           lieferbescheinigungen (BDNs), Einlauf-/Tages-/                           schluss der Überprüfung wird die Übereinstimmungs-
           Auslauf-Berichte usw.).                                                  bescheinigung von der Verwaltung ausgestellt.

4.2 Zusätzlich zu den in Absatz 4.1 beschriebenen Doku-
    mentationsunterlagen kann die Verwaltung von einem
    Schiff verlangen, solche Dokumentationsunterlagen
    zu übermitteln, die erforderlich sind, um eine umfas-
    sende Überprüfung des jährlichen Verbrauchs an öl-
    haltigem Brennstoff, der zurückgelegten Entfernung
    und der Reisedauer in Stunden eines Schiffes durch-
    zuführen. Die Verwaltung kann verlangen, dass diese
    Dokumentationsunterlagen von allen Schiffen oder
    einer Untergruppe der Schiffe, die ihrer Zuständigkeit
    unterliegen, übermittelt wird. Diese Dokumentations-
    unterlagen können von der Verwaltung dafür verwen-

2
    Es wird auf die mit Entschließung MEPC.282(70) angenommenen
    Richtlinien von 2016 für die Erstellung eines Schiffsenergieeffizi-
    enz-Managementplans (SEEMP) verwiesen.


                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
55

Heft 22 – 2019                                                          792                                          VkBl. Amtlicher Teil

                                                                    Anhang 1

                                                Muster der BDN-Zusammenfassungen
                                                    Sample of the BDN summaries


 Datum der Vorgänge                                  Art des ölhaltigen Brennstoffs/Masse (MT)                                  Erläuterungen
 (TT/MM/JJJJ)                                                  Fuel Oil Type/Mass(MT)                                           Descriptions
 Date of operation
 (dd/mm/yyyy)
                          Dieselöl/      Leichtes       Schweröl      Flüssiggas      Flüssiggas     Flüssig-      Andere
                           Gasöl          Heizöl                       (Propan)         (Butan)      erdgas     Brennstoffe
                         (Heizöl EL)                                                                            (spezifischer
                                                                                                                Kohlenstoff-
                                                                                                                   gehalt)

                          DO/GO            LFO            HFO           LPG(P)         LPG(B)         LNG          Others
                                                                                                                (CF – Carbon
                                                                                                                   factor)
                                                                      ① BDN
                                                                        BDN
 09/01/2019
 02/05/2019                                               150
 08/07/2019
 09/10/2019
 10/12/2019                                               300
 ① Jährliche                 0              0             450             0               0             0            0
 Liefermenge
 Annual Supply
 Amount
                                                 ② Korrektur für den restlichen Brennstoff im Tank
                                                       Correction for the tank oil remainings
 01/01/2019                                               400
 31/12/2019                                               200
 ② Korrektur für den         0              0             200             0               0             0            0          Die Mengen-
 restlichen Brennstoff                                                                                                          differenz des
 im Tank                                                                                                                        Rest-Brennstoffs
 Correction for the                                                                                                             im Tank zu Beginn/
 tank oil remainings                                                                                                            am Ende des
                                                                                                                                Datenerfassungs-
                                                                                                                                Zeitraums
                                                                                                                                The difference in
                                                                                                                                the amount of the
                                                                                                                                remaining tank oil
                                                                                                                                at the beginning/
                                                                                                                                end of the data
                                                                                                                                collection period.
                                                               ③ Sonstige Korrekturen
                                                                  Other corrections
 30/03/2019
 15/09/2019
 31/12/2019
 ③ Jährliche sonstige        0              0              0              0               0             0            0
 Korrekturen
 Annual other
 corrections


                                       Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
56

VkBl. Amtlicher Teil                                                    793                                                                Heft 22 – 2019

 Datum der Vorgänge                                   Art des ölhaltigen Brennstoffs/Masse (MT)                                         Erläuterungen
 (TT/MM/JJJJ)                                                   Fuel Oil Type/Mass(MT)                                                  Descriptions
 Date of operation
 (dd/mm/yyyy)
                           Dieselöl/      Leichtes      Schweröl       Flüssiggas     Flüssiggas      Flüssig-         Andere
                            Gasöl          Heizöl                       (Propan)        (Butan)       erdgas        Brennstoffe
                          (Heizöl EL)                                                                               (spezifischer
                                                                                                                    Kohlenstoff-
                                                                                                                       gehalt)

                            DO/GO           LFO            HFO          LPG(P)          LPG(B)            LNG          Others
                                                                                                                    (CF – Carbon
                                                                                                                       factor)
                                                          Jährlicher Brennstoffverbrauch
                                                            Annual Fuel Consumption
 Jährlicher                    0             0             650                0           0                0                0
 Brennstoffverbrauch
 Annual Fuel Con-
 sumption (①+②+③)


Erläuternde Bemerkungen:
Wenn Bunkerlieferungs-/Korrektur-Daten im elektronischen Meldesystem des Unternehmens aufgezeichnet worden
sind, ist es vertretbar, die Daten im vorhandenen Format anstatt nach diesem Format zu übermitteln.
Explanatory remarks:
If bunker supply/correction data have been recorded in a company’s electronic reporting system, the data is acceptable
to be submitted in the existing format instead of submitting the data by this format.

                                                                      Anhang 2

                                         Muster der Zusammenfassung der erfassten Daten
                                               Sample of the collected data summaries

 Datum vom        Datum bis* zurück- Reisedauer                                     Brennstoffverbrauch (Metrische Tonnen)
 (TT/MM/JJJJ)      (TT/MM/     gelegte  in Stunden                                      Fuel Consumption (Metric tons)
                     JJJJ)   Entfernung     (hh/
                                 (sm)    minmin)
 Date from         Date to *  Distance     Hours
 (dd/mm/yyyy)      (dd/mm/    Travelled Underway
                     yyyy)      (n.m)    (hh/mm)
                                                          Dieselöl/     Leichtes     Schweröl      Flüssig-      Flüssig-       Flüssig-         Andere
                                                            Gasöl        Heizöl                       gas          gas          erdgas         Brennstoffe
                                                           (Heizöl                                 (Propan)      (Butan)                      (spezifischer
                                                             EL)                                                                              Kohlenstoff-
                                                                                                                                                 gehalt)
                                                                                                                                                 Others
                                                                                                                                              (CF – Carbon
                                                           DO/GO          LFO          HFO         LPG(P)        LPG(B)          LNG             factor)
 01/01/2019                        210        24:00           2               3         19            0             0               0              0
 02/01/2019                        283        24:00           2               0         20            0             0               0              0
 03/01/2019                        321        24:00           2               0         18            0             0               0              0
 04/01/2019                        221        24:00           1               0         19            0             0               0              0
 05/01/2019                        320        18:00           2               0         13            0             0               0              0
 06/01/2019                        302        24:00           2               0         17            0             0               0              0
 07/01/2019                        210        24:00           1               0         19            0             0               0              0


* Im Fall von täglich zugrunde liegenden Daten bleibt diese Spalte leer.
  In the case of daily underlying data, this column would be left in blank.


                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
57

Heft 22 – 2019                                                  794                                            VkBl. Amtlicher Teil

Datum vom        Datum bis* zurück- Reisedauer                             Brennstoffverbrauch (Metrische Tonnen)
(TT/MM/JJJJ)      (TT/MM/     gelegte  in Stunden                              Fuel Consumption (Metric tons)
                    JJJJ)   Entfernung     (hh/
                                (sm)    minmin)
Date from         Date to *  Distance     Hours
(dd/mm/yyyy)      (dd/mm/    Travelled Underway
                    yyyy)      (n.m)    (hh/mm)
                                                    Dieselöl/   Leichtes    Schweröl    Flüssig-    Flüssig-     Flüssig-      Andere
                                                      Gasöl      Heizöl                    gas        gas        erdgas      Brennstoffe
                                                     (Heizöl                            (Propan)    (Butan)                 (spezifischer
                                                       EL)                                                                  Kohlenstoff-
                                                                                                                               gehalt)
                                                                                                                               Others
                                                                                                                            (CF – Carbon
                                                    DO/GO         LFO         HFO        LPG(P)      LPG(B)         LNG        factor)
 08/01/2019                    302       24:00         1           0           20          0           0             0           0
 09/01/2019                    280       24:00         2           0           21          0           0             0           0
 10/01/2019                    50        01:00         3           0            2          0           0             0           0
 11/01/2019                    198       24:00         3           0           21          0           0             0           0
 "                              "          "           "           "            "           "          "             "           "
 "                              "          "           "           "            "           "          "             "           "
 "                              "          "           "           "            "           "          "             "           "
 30/12/2019                    320       24:00         0           0           20          0           0             0           0
 31/12/2019                    213       24:00         1           0           17          0           0             0           0



Erläuternde Bemerkungen:

Wenn die im Muster aufgeführten Daten im elektronischen Meldesystem des Unternehmens aufgezeichnet worden
sind, ist es vertretbar, die Daten im vorhandenen Format anstatt nach diesem Format zu übermitteln.

Explanatory remarks:

If the listed data in the format have been recorded in a company’s electronic reporting system, the data is acceptable
to be submitted in the existing format instead of submitting the data by this format.

                                                                 ***



(VkBl. 2019 S. 789)




Nr. 159 Bekanntmachung der Entschließung                               Schutz der Meeresumwelt MEPC.293(71), „Richtlinien
        des Ausschusses für den Schutz der                             von 2017 für die Einrichtung und die Verwaltung der Da-
        Meeresumwelt MEPC.293(71),                                     tenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem
        „Richtlinien von 2017 für die                                  Brennstoff von Schiffen“, in deutscher Sprache amtlich
                                                                       bekannt gemacht.
        Einrichtung und die Verwaltung
        der Datenbank der IMO über den
        Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff
        von Schiffen“, in deutscher Sprache
                                                                                       Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
                         Hamburg, den 05. November 2019                                             Post-Logistik
                         Az.: 11-3-0                                                             Telekommunikation
                                                                                           – Dienststelle Schiffssicherheit –
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr                                                   i. A.
wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den                                                K. Krüger


                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
58

VkBl. Amtlicher Teil                                       795                                              Heft 22 – 2019

              Entschließung MEPC.293(71)                            lage enthaltenen Richtlinien von 2017 den Kapitänen,
             (angenommen am 7. Juli 2017)                           Seefahrern, Schiffseignern, Schiffsbetreibern und an-
                                                                    deren interessierten Parteien zur Kenntnis zu bringen;
     Richtlinien von 2017 für die Einrichtung und die
      Verwaltung der Datenbank der IMO über den                4    ist übereingekommen, die Richtlinien von 2017 unter
    Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen                 Berücksichtigung der mit ihrer Umsetzung gewonne-
                                                                    nen Erfahrungen einer laufenden Überprüfung zu
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,                      unterziehen.

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens                                   Anlage
über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation be-
treffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz             Richtlinien von 2017 für die Einrichtung und die
der Meeresumwelt durch internationale Übereinkommen                  Verwaltung der Datenbank der IMO über den
zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmut-                  Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen
zung durch Schiffe übertragen werden,
auch darauf gestützt, dass er mit Entschließung                1    Einleitung
MEPC.203(62) Änderungen der Anlage des Protokolls von
                                                               1.1 Diese Richtlinien geben eine Anleitung für die Ein-
1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens
                                                                   richtung und die Verwaltung der Datenbank der IMO
von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch
                                                                   über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von
Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem
                                                                   Schiffen (im Folgenden „die Datenbank“) und be-
Übereinkommen (Aufnahme von Regeln betreffend die
Energieeffizienz von Schiffen in Anlage VI von MARPOL)             schreiben Methoden, die angewendet werden, um
angenommen hat,                                                    die Schiffsdaten für die Verwendung durch die Ver-
                                                                   tragsparteien entsprechend Regel 22A der Anlage VI
im Hinblick darauf, dass die vorgenannten Änderungen               von MARPOL zu anonymisieren und um die Vollstän-
der Anlage VI von MARPOL, die ein neues Kapitel 4 mit              digkeit der Datenbank sicherzustellen.
Regeln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen in der
Anlage VI enthalten, am 1. Januar 2013 in Kraft traten,        1.2 Im Allgemeinen ist der Zweck der Datenbank, die Prü-
                                                                   fung weiterer Maßnahmen für eine Erhöhung der
ferner im Hinblick darauf, dass er mit Entschließung               Energieeffizienz der internationalen Seeschifffahrt
MEPC.278(70) Änderungen der Anlage VI von MARPOL                   durch die Ermöglichung einer umfassenden Daten-
betreffend das System zur Erfassung von Daten über den             analyse zu unterstützen.
Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen ange-
nommen hat, die voraussichtlich am 1. März 2018 nach           1.3 Hinsichtlich der Datenvertraulichkeit schreibt Regel
ihrer geltenden Annahme am 1. September 2017 in Kraft              22A Absatz 11 Folgendes vor: „Der Generalsekretär
treten,                                                            der Organisation unterhält eine anonymisierte Daten-
                                                                   bank, die so beschaffen ist, dass die Identifizierung
sowie im Hinblick darauf, dass Regel 22A Absatz 12 der             eines bestimmten Schiffes nicht möglich ist. Die Ver-
Anlage VI von MARPOL vorschreibt, dass die Datenbank               tragsparteien haben ausschließlich zu Analyse- und
der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von            Prüfungszwecken Zugang zu den anonymisierten
Schiffen vom Generalsekretär der Organisation nach                 Daten“. Diese Richtlinien gleichen die Datenanonymi-
Maßgabe der von der Organisation ausgearbeiteten                   sierung mit der Verwendbarkeit der Daten für eine
Richtlinien eingerichtet und verwaltet wird,                       Analyse durch die Vertragsparteien und die Organi-
                                                                   sation aus.
in der Erkenntnis, dass die vorgenannten Änderungen der
Anlage VI von MARPOL entsprechende Richtlinien für             1.4 Regel 22A Absatz 12 legt Folgendes fest: „Die Daten-
eine einheitliche und wirksame Umsetzung der Regeln,               bank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem
und um eine ausreichende Vorlaufzeit für die Industrie für         Brennstoff von Schiffen wird vom Generalsekretär der
die Vorbereitung vorzusehen, erfordern,                            Organisation nach Maßgabe der von der Organisation
                                                                   auszuarbeitenden Richtlinien eingerichtet und ver-
nach der auf seiner einundsiebzigsten Tagung erfolgten
                                                                   waltet.“ Hinsichtlich der Einrichtung der Datenbank
Prüfung des Entwurfs der Richtlinien von 2017 für die Ein-
                                                                   wird diese als ein Modul innerhalb der Plattform des
richtung und die Verwaltung der Datenbank der IMO über
                                                                   Globalen Integrierten Schifffahrtsinformationssys-
den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen,
                                                                   tems (Global Integrated Shipping Information System
1    beschließt die Richtlinien von 2017 für die Einrichtung       – GISIS) unter Verwendung des integrierten internet-
     und die Verwaltung der Datenbank der IMO über den             basierten Kontosystems der IMO eingerichtet, um
     Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen (die          einen sicheren Zugang zum Modul zu schaffen.
     Richtlinien von 2017), die in der Anlage dieser Ent-
                                                               2    Begriffsbestimmungen
     schließung wiedergegeben sind;
                                                                    Für den Zweck dieser Richtlinien gelten die Begriffs-
2    fordert das Sekretariat auf, die in der Anlage enthal-
                                                                    bestimmungen in Anlage VI von MARPOL.
     tenen Richtlinien bei der Einrichtung der Datenbank
     der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff       3    Datenanonymisierung
     von Schiffen nach Regel 22A Absatz 12 der Anlage VI
                                                                    Nach Regel 22A Absatz 11 der Anlage VI von MAR-
     von MARPOL zu berücksichtigen;
                                                                    POL müssen die Daten derart anonymisiert werden,
3    ersucht die Vertragsparteien der Anlage VI von MAR-            dass die Identifizierung eines bestimmten Schiffes
     POL und andere Mitgliedsregierungen, die in der An-            nicht möglich ist. Zwecks Anonymisierung der Daten


                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 22 – 2019                                               796                                     VkBl. Amtlicher Teil

    über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff gilt für               .2   die vorstehende Liste von Schiffen an die Ver-
    die Datenbank das Folgende:                                             waltung als Bezugsquelle zu senden, um eine
                                                                            Rückmeldung im Fall von etwaigen Unstimmig-
    .1   Die IMO-Nummer und die Flagge des Schiffes                         keiten zu erhalten;
         darf nicht angezeigt werden;
                                                                       .3   die Vollständigkeit der Datenbank durch Ver-
    .2   die technischen Eigenschaften der Schiffe in der                   gleich der nach Absatz .1 erstellten Liste mit den
         Datenbank (Bruttoraumzahl (BRZ), Nettoraum-                        gemeldeten Daten zu überprüfen;
         zahl (NRZ), Tragfähigkeit (DWT), Leistung (Nenn-
         leistung), EEDI (soweit zutreffend)) sind auf zwei            .4   die Verwaltungen, die es versäumt haben, die
         signifikante Stellen ab- bzw. aufzurunden, zum                     Daten in der erforderlichen Form zu melden, da-
         Beispiel ist eine Schiffsraumzahl von 167 430                      ran zu erinnern;
         BRZ als 170 000 BRZ darzustellen;
                                                                       .5   dem Ausschuss über den Stand fehlender Daten
    .3   die jährlichen Daten des Verbrauchs an ölhalti-                    auf jährlicher Basis zu berichten; und
         gem Brennstoff, die zurückgelegte Entfernung                  .6   nichtmeldende Verwaltungen aufzufordern, die
         und die Reisedauer in Stunden sind vollständig                     Daten aller ihrer registrierten Schiffe, die in den
         ohne Abänderung anzugeben;                                         Geltungsbereich der Regel 22A fallen, zu über-
    .4   andere als die in Regel 2 definierten Schiffstypen                 mitteln.
         sind als „andere Schiffstypen“ anzugeben; und             6   Jährlicher Bericht an den Ausschuss für den
    .5   die Eisklasse ist mit „ja“ oder „nein“ anzugeben.             Schutz der Meeresumwelt

4   Datenübermittlung und -zugang                                      Regel 22A Absatz 10 schreibt Folgendes vor: „[…] der
                                                                       Generalsekretär der Organisation [erstellt] einen an
4.1 Eine Verwaltung muss sich in die Online-Datenbank                  den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt ge-
    einloggen können, um ihre Daten mit einem On-                      richteten Jahresbericht, in dem die erfassten Daten,
    line-Formular zu übermitteln. Die Dateneingabe in die              der Status fehlender Daten und solche anderen sach-
    Datenbank ist durch das Datenbank-System zu über-                  dienlichen Informationen, die vom Ausschluss ange-
    prüfen, um sicherzustellen, dass die Daten im stan-                fordert werden können, zusammengefasst sind.“ Je-
    dardisierten Format übermittelt werden und mit den                 der Jahresbericht muss mindestens das Folgende
    Daten vom Modul der Angaben zum Schiff (Ship Par-                  und auch alle anderen vom Ausschuss angeforderten
    ticulars) des Globalen Integrierten Schifffahrtsinfor-             Informationen enthalten:
    mationssystems (GISIS) abgeglichen werden.
                                                                       .1   eine aggregierte jährliche Menge jeder Art von
4.2 Die Verwaltung hat bezüglich der Datenbank eine                         ölhaltigem Brennstoff, der von allen in der Aus-
    Kontaktperson zu benennen, die für die Kommunika-                       landfahrt eingesetzten Schiffen mit einer Brutto-
    tion mit dem Sekretariat zuständig ist, falls irgendeine                raumzahl von 5 000 und mehr verbraucht wurde;
    Frage hinsichtlich der Meldung von Daten von der
    jeweiligen Verwaltung auftritt.                                    .2   die aggregierte jährliche Menge jeder Art von ver-
                                                                            brauchtem ölhaltigen Brennstoff, die zurückge-
4.3 Um die einheitliche und kontinuierliche Meldung von                     legte Entfernung und die Reisedauer in Stunden
    Daten zu unterstützen und die Benutzerfreundlichkeit                    bei in der Auslandfahrt eingesetzten Schiffen mit
    der Datenbank zu verbessern, könnten automatische                       einer Bruttoraumzahl von 5 000 und mehr nach
    Benachrichtigungen und Erinnerungen, die eine Da-                       EEDI-Schiffstyp und EEDI-Größenkategorie ein-
    tenmeldung, Änderung bzw. Aktualisierung der Da-                        schließlich der Kategorie „anderer Schiffstyp“ bei
    tenbank betreffen, als Funktionen in die Datenbank                      Schiffen, die dem EEDI nicht unterliegen;
    integriert werden.
                                                                       .3   die Anzahl von in der Auslandfahrt eingesetzten
4.4 Eine Verwaltung hat Zugriff auf nicht-anonymisierte                     Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 5 000 und
    Daten von Schiffen, die ihre Flagge führen.                             mehr, die der Datenbank gemeldet wurden, nach
                                                                            EEDI-Schiffstyp und EEDI-Größenkategorie ein-
4.5 Eine Verwaltung muss sich in die Online-Datenbank
                                                                            schließlich der Kategorie „anderer Schiffstyp“ bei
    einloggen können, um anonymisierte Datensätze he-
                                                                            Schiffen, die dem EEDI nicht unterliegen; und
    runterzuladen.
                                                                       .4   die Anzahl von in der Auslandfahrt eingesetzten
5   Maßnahmen zur Sicherstellung der Vollständig-
                                                                            Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 5 000 und
    keit der Datenbank
                                                                            mehr, die bei der Vertragspartei der Anlage VI
    Entsprechend den Anforderungen der Regel 22A Ab-                        eingetragen sind und von denen keine Daten
    satz 10 der Anlage VI von MARPOL betreffend die                         empfangen wurden, nach EEDI-Schiffstyp und
    Meldung des Status fehlender Daten hat der General-                     EEDI-Größenkategorie einschließlich der Kate-
    sekretär                                                                gorie „anderer Schiffstyp“ bei Schiffen, die dem
                                                                            EEDI nicht unterliegen.
    .1   zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine Liste
         von Schiffen, die in den Anwendungsbereich der                                        ***
         Regel 22A fallen, durch Abgleich mit den Daten
         vom Modul der Angaben zum Schiff (Ship Parti-
         culars) des Globalen Integrierten Schifffahrtsin-
         formationssystems (GISIS) zu erstellen;                   (VkBl. 2019 S. 794)


                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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