VkBl Nr. 22 2019
Verkehrsblatt Nr. 22 2019
VkBl. Amtlicher Teil 787 Heft 22 – 2019
EBENFALLS GESTÜTZT AUF Entschließung A.886(21), Geometrie gewährleistet, dass mindestens fünf Sa-
mit der die Vollversammlung beschlossen hat, dass die telliten mit einem Präzisionsfaktor der Positionsab-
Aufgabe Leistungsanforderungen und technische Spezi- weichung (PDOP – position dilution of precision) von
fikationen sowie die daran vorgenommenen Änderungen ≤ 6 innerhalb des Nutzungsgebietes für den Anwen-
anzunehmen von dem Schiffssicherheitsausschuss bzw. der zur Verfügung stehen. Jeder Satellit übermittelt
dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt im Signale des Standard-Positionierungsdienstes in den
Auftrag der Organisation durchgeführt wird, Frequenzbändern „L5“ und „S“ auf den Trägerfre-
quenzen 1176,45 MHz bzw. 2492,028 MHz. Stan-
DES WEITEREN GESTÜTZT DARAUF, dass in Überein-
dard-Positionierungssignale umfassen Codes zur
stimmung mit Entschließung A.1046(27), in der der
IMO-Grundsatz zur Anerkennung und Genehmigung von Entfernungsmessung (ranging codes), die den frei
geeigneten Funkortungssystemen für den internationalen empfangbaren Dienst bereitstellen könnten. Diesen
Gebrauch, „Revised Report on the Study of a Worldwide Codes ist eine Navigationsdatennachricht überlagert.
Radionavigation System", enthalten ist, das Internationa- IRNSS-Satelliten werden durch Codes zum Pseudo-
le Indische Regionale Satellitennavigationssystem zufallsrauschen (PRN – pseudo ranging noise) identi-
(IRNSS) als ein möglicher Bestandteil des weltweiten fiziert.
Funkortungssystems anerkannt werden kann, 1.2 Jeder IRNSS-Standard-Positionierungsdienst (SPS
IM HINBLICK DARAUF, dass schiffsseitige Empfangsan- – standard positioning service) stellt Dienste zur Be-
lagen für das weltweite Funkortungssystem so ausgelegt stimmung der Position, Navigation und Zeit (PNT –
sein müssen, dass sie die ausführlichen Anforderungen positioning, navigation and timing services) kostenlos
des jeweiligen betroffenen Systems erfüllen, für den Benutzer zur Verfügung. Die IRNSS-Emp-
fangsanlage muss dazu in der Lage sein, das Signal
IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, Leistungsanfor- des Standard- bzw. normalen Dienstes zu empfan-
derungen für schiffsseitige IRNSS-Empfangsanlagen zu gen und zu verarbeiten.
entwickeln, um die betriebliche Verlässlichkeit dieser An-
lagen zu gewährleisten, wobei der technologische Fort- 1.3 IRNSS-Empfangsanlagen, die auf Schiffen mit einer
schritt und die gewonnene Erfahrung zu berücksichtigen Geschwindigkeit, die 70 Knoten nicht überschreitet,
sind, zur Navigation vorgesehen sind, müssen zusätzlich zu
den allgemeinen Anforderungen in Allgemeine Anfor-
NACH auf seiner neunundneunzigsten Tagung ERFOLG- derungen für auf Schiffen mitgeführten Funkausrüs-
TEN PRÜFUNG der vom Unterausschuss „Navigation, tungen als Teil des Weltweiten Seenot- und Sicher-
Communications and Search and Rescue“ auf seiner heitsfunksystems (GMDSS) und an elektronische
fünften Tagung gemachten Empfehlung, Navigationshilfen (Entschließung A.694(17))19 den fol-
1 NIMMT die in der Anlage dieser Entschließung wie- genden Mindestleistungsanforderungen entsprechen.
dergegebenen Leistungsanforderungen für schiffs- 1.4 Die Standards umfassen entweder zum Zweck der
seitige IRNSS-Empfangsanlagen AN; Navigation oder als Eingabedaten für andere Funktio-
2 EMPFIEHLT Regierungen sicherzustellen, dass nen die grundlegenden Anforderungen an Positions-
IRNSS-Empfangsanlagen, die an oder nach dem 1. bestimmung, Kurs über Grund (COG – course over
Juli 2020 eingebaut werden, Leistungsanforderungen ground), Geschwindigkeit über Grund (SOG – speed
entsprechen, die nicht geringer sind als jene in der over ground) und Zeithaltung. Die Standards umfas-
Anlage zu dieser Entschließung festgelegten. sen weder andere rechnerische Einrichtungen, die
sich gegebenenfalls in der Anlage befinden, noch An-
Anlage forderungen an andere Systeme, die Daten von ei-
Leistungsanforderungen für schiffsseitige nem IRNSS-Empfänger erhalten können.
Empfangsanlagen des Indischen regionalen 1.5 Es muss erwähnt werden, dass dies das regionale
Satellitennavigationssystems (IRNSS) Satelliten-Navigationssystem ist, das als zukünftiger
Bestandteil des weltweiten Funkortungssystems
1 Einleitung (WWRNS – World-Wide Radio Navigation System)
1.1 IRNSS ist ein regionales Satellitennavigationssystem, anerkannt ist, und dessen Dienst auf das folgende
das zusammen mit anderen weltweiten Satellitenna- Empfangsgebiet beschränkt ist.
vigationssystemen verwendet werden kann. IRNSS Empfangsgebiet:
ist ein unabhängiges regionales System, das von In-
dien entwickelt und betrieben wird und welches aus Gebiet schließt bei 55°O Längengrad, 50°N Breiten-
drei Hauptbestandteilen besteht: Weltraumsegment, grad und 110°O Längengrad, 5°S Breitengrad.
Bodensegment und Benutzerterminals. Das Welt-
raumsegment ist eine Anordnung von sieben Satelli- 2 IRNSS-Empfangsanlage
ten, von denen vier Satelliten in der geosynchronen 2.1 Der Ausdruck „IRNSS-Empfangsanlage“, wie er in
Umlaufbahn (GSO – geosynchronous earth orbit), die den Leistungsanforderungen verwendet wird, um-
29° zur Äquatorialebene geneigt sind und diese bei
55°O und 111,75°O (zwei Satelliten in jeder Position)
19
kreuzen, und drei Satelliten in einer geostationären Es wird auf IEC 60945 verwiesen. Wenn das IRNSS Teil eines zu-
gelassenen Integrierten Navigationssystems (INS) ist, sind die An-
Umlaufbahn (GEO – geostationary satellite orbit) sind, forderungen aus 2.1.3, 2.1.4 und 2.1.5 gegebenenfalls innerhalb des
die auf 32,5°O, 83°O, 129,5°O positioniert sind. Diese INS vorhanden.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 22 – 2019 788 VkBl. Amtlicher Teil
fasst alle Bestandteile und Einheiten, die notwendig .7 Positionsinformationen der Breite und Länge in
sind, damit das System einwandfrei die vorgesehe- Grad, Minuten und Tausendstelminuten haben,
nen Funktionen ausführt. Die IRNSS-Empfangsanla- mit einer Positionsauflösung die gleich 0,001 min
ge muss mindestens die folgenden Einrichtungen der Breite und Länge oder besser ist;
vorhalten:
.8 eine zeitliche Genauigkeit aufweisen, so dass die
1. eine Antenne, die in der Lage ist IRNSS-Signale Zeitangabe innerhalb 100 ns zur UTC liegt;
zu empfangen;
.9 in der Lage sein, automatisch die geeigneten ge-
2. IRNSS-Empfänger und -Prozessor; sendeten Satellitensignale zur Bestimmung der
Schiffsposition, der Geschwindigkeit und der Zeit
3. ein Mittel für den Zugriff auf die berechnete Posi- mit der geforderten Genauigkeit und Aktualisie-
tion in Länge und Breite; rungsrate auszuwählen;
4. Datensteuerung und -schnittstelle; und .10 in der Lage sein, Satellitensignale aufzufassen,
deren Eingangssignale Trägerpegel im Bereich
5. die Positionsanzeige und, wenn erforderlich, an- von -137 dBm bis -127 dBm besitzen. Wenn die
dere Formen der Ausgabe. Satellitensignale einmal erfasst worden sind,
2.2 Die Antenne muss so ausgestaltet sein, dass sie an muss die Anlage zufriedenstellend weiterarbei-
einer Position auf dem Schiff angebracht werden ten, wenn die Trägerpegel der Satellitensignale
kann, die eine freie Sicht auf die Satellitenanordnung bis -140 dBm abfallen;
gewährleistet, indem jegliche möglicherweise auf .11 in der Lage sein, zufriedenstellend bei normalen
dem Schiff vorhandene Sichtbehinderungen in Be- Störungsbedingungen zu arbeiten, in Überein-
tracht gezogen werden. stimmung mit den Anforderungen in Entschlie-
ßung A.694(17);
3 Leistungsanforderungen für IRNSS-Empfangs-
.12 in der Lage sein, eine Position, Geschwindigkeit
anlagen
und Zeit mit der geforderten Genauigkeit inner-
Die IRNSS-Empfangsanlage muss: halb von 3 min zu bestimmen, wenn keine gülti-
gen Almanachdaten vorhanden sind;
.1 in der Lage sein die Positionierungs-, Geschwin-
digkeits- und Zeitsignale des IRNSS zu empfan- .13 in der Lage sein, eine Position, Geschwindigkeit
gen und zu verarbeiten und muss die Funk-Über- und Zeit mit der geforderten Genauigkeit inner-
tragung des ionosphärischen Modells an den halb von 2 min zu bestimmen, wenn gültige Al-
Empfänger durch die Anordnung verwenden, um manachdaten vorhanden sind;
ionosphärische Korrekturdaten zu generieren; .14 in der Lage sein, eine Position, Geschwindigkeit
.2 Positionsinformationen basierend auf WGS-84- und Zeit mit der geforderten Genauigkeit inner-
Koordinaten liefern und muss den internationalen halb von 1 min wiederzuerlangen, wenn es zu
Normen20 entsprechen; einer Dienstunterbrechung von 60 s oder weniger
gekommen ist,
.3 eine auf die koordinierte Weltzeit (UTC – universal
.15 mindestens einmal pro Sekunde eine neue Posi-
time coordinated) bezogene Zeit angeben;
tionsberechnung für herkömmliche Fahrzeuge
.4 mit mindestens zwei Ausgängen ausgestattet und mindestens einmal pro 0,5 Sekunden für
sein, die die Positionsinformationen, UTC, COG, Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge durchführen
SOG und Alarmmeldungen an eine andere Anla- und an eine Anzeigevorrichtung und eine digitale
ge senden können. Der Ausgang für UTC, COG, Schnittstelle22 abgeben;
SOG und Alarmmeldungen muss mit den Anfor- .16 die Ausgabedaten des COG, der SOG und UTC
derungen aus 3.16 und 3.18 übereinstimmen; mit einer Gültigkeitskennzeichnung, die mit der
.5 eine statische Genauigkeit von der Art haben, auf der Positionsausgabe übereinstimmt, verse-
dass die horizontale Position der Antenne inner- hen. Die Genauigkeitsanforderungen für COG
halb von 25 m (95 % der Messungen) und die und SOG dürfen nicht geringer sein als die ein-
vertikale innerhalb von 30 m (95 % der Messun- schlägigen Leistungsanforderungen für Geräte
gen) liegt; zur Ermittlung der Rechtvorausrichtung23 und
Geschwindigkeits- und Entfernungsmessgeräte
.6 unter den normalen Seegangsbedingungen und (SDME – speed and distance measuring equip-
-bewegungen, die das Schiff antrifft eine dynami- ment)24 und die Genauigkeit muss unter den ver-
sche Genauigkeit haben, die der statischen Ge- schiedenen dynamischen Bedingungen, die an
nauigkeit entspricht, die obenstehend in 3.5 fest-
gelegt ist;21 22
Der Serie IEC 61162 entsprechend.
23
Entschließung A.424(XI) für herkömmliche Fahrzeuge und Entschlie-
20
IEC 61192. ßung A.821(19) für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge.
21 24
Es wird auf Entschließung A.694(17), IEC 6721-3-6 und IEC 60945 Entschließung A.824(19) in der durch MSC.96(72) und MSC.334(90)
verwiesen. geänderten Fassung.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 789 Heft 22 – 2019
Bord von Schiffen herrschen könnten, erreicht wenden, um eine für den durchgeführten Betrieb
werden; geeignete Qualität der Integritätsbestimmung
bereitzustellen; und
.17 mindestens einen im Normalbetrieb geschlosse-
nen Kontakt haben, der einen Fehlerfall der .3 eine Selbstprüffunktion haben.
IRNSS-Empfangsanlage anzeigen können soll;
5 Schutzmaßnahmen
.18 eine bidirektionale Schnittstelle haben, die eine
Kommunikation ermöglicht, wobei Alarmmeldun- Es müssen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden,
gen an externe Systeme übermittelt und akusti- um sicherzustellen, dass kein dauerhafter Schaden
sche Alarmsignale vom IRNSS-Empfänger ausge- dadurch entsteht, dass unabsichtlich die Antenne,
hend von externen Systemen erkannt werden irgendeine ihrer Ein- oder Ausgangsbuchsen, oder
können; die Schnittstelle muss mit den einschlägi- irgendeiner der Ein- oder Ausgänge der IRNSS-Emp-
gen internationalen Normen25 übereinstimmen; und fangsanlage für mehr als 5 Minuten kurzgeschlossen
oder geerdet wird.
.19 die Fähigkeit besitzen, die eingespeisten Diffe-
rential-IRNSS-Daten (D-IRNSS-Daten) in Über- ***
einstimmung mit den Normen von ITU-R26 und
der geeigneten RTCM-Norm (Radio Technical
Commission for Maritime Services) zu verarbei-
ten und den Empfang von D-IRNSS-Signalen (VkBl. 2019 S. 786)
und, ob sie auf die Schiffsposition angewendet
werden, anzuzeigen. Wenn die IRNSS-Emp-
fangsanlage mit einer Differential-Empfangsanla-
ge ausgestattet ist, müssen die Leistungsanfor-
derungen für die statischen und dynamischen
Genauigkeiten (obenstehende Absätze 3.5 und Nr. 158 Bekanntmachung der Entschließung
3.6) 10 m (95 % der Messungen) betragen. des Ausschusses für den Schutz der
Meeresumwelt MEPC.292(71),
4 Integritätsüberprüfung, Störungswarnungen und „Richtlinien von 2017 für die
Statusanzeigen Überprüfung von Daten über den
Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff
4.1 Die IRNSS-Empfangsanlage muss auch anzeigen, ob
von Schiffen durch die Verwaltung“,
sich die Leistung des IRNSS außerhalb der Anforde-
in deutscher Sprache
rungsgrenzen für die allgemeine Schiffsführung im
Ozean, entlang der Küste, bei der Einfahrt in den Ha-
Hamburg, den 05. November 2019
fen und in eingeschränkten Gewässern sowie wäh-
Az.: 11-3-0
rend der Reisephasen in Binnengewässern befindet,
wie es in der Entschließung Worldwide radionaviga-
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr
tion system (A.1046(27)) oder in Anhang 2 der Ent-
wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den
schließung Revised maritime policy and requirements
Schutz der Meeresumwelt MEPC.292(71), „Richtlinien
for a future global navigation satellite system (GNSS)
von 2017 für die Überprüfung von Daten über den Ver-
(A.915(22)) bzw. in jeglichen diesen Entschließungen brauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen durch die
gegebenenfalls folgenden Änderungen festgelegt ist. Verwaltung“, in deutscher Sprache amtlich bekannt ge-
4.2 Die IRNSS-Empfangsanlage muss mindestens: macht.
.1 innerhalb von 5 s nach Positionsverlust oder, Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
wenn für länger als 1 s bei herkömmlichen Fahr- Post-Logistik
zeugen und 0,5 s bei Hochgeschwindigkeitsfahr- Telekommunikation
zeugen noch keine neue Position auf Grundlage – Dienststelle Schiffssicherheit –
der von der IRNSS-Anordnung bereitgestellten i. A.
Informationen berechnet worden ist, eine War- K. Krüger
nung erstellen. Unter diesen Bedingungen muss
die letzte bekannte Position und die Zeitangabe
der letzten gültigen Ortsbestimmung bei eindeu- Entschließung MEPC.292(71)
tiger Anzeige dieses Zustandes ohne Möglichkeit (angenommen am 7. Juli 2017)
einer Doppeldeutigkeit solange ausgegeben wer-
den bis der normale Betrieb wieder aufgenom- Richtlinien von 2017 für die Überprüfung von Daten
men wird; über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von
Schiffen durch die Verwaltung
.2 Empfängereigene Integritätsüberwachung (RAIM
– receiver autonomous integrity monitoring) ver- Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens
25
IEC 61162. über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation be-
26
ITU-R Recommendations M.823. treffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 22 – 2019 790 VkBl. Amtlicher Teil
der Meeresumwelt durch internationale Übereinkommen Anlage
zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmut-
zung durch Schiffe übertragen werden, Richtlinien von 2017 für die Überprüfung von Daten
über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von
auch darauf gestützt, dass er mit Entschließung Schiffen durch die Verwaltung
MEPC.203(62) Änderungen der Anlage des Protokolls von
1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens
1 Einleitung
von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch
Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem 1.1 Regel 22A der Anlage VI von MARPOL führt die von
Übereinkommen (Aufnahme von Regeln betreffend die der Organisation verwaltete Datenbank der IMO über
Energieeffizienz von Schiffen in Anlage VI von MARPOL) den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen
angenommen hat, ein, der jede Verwaltung die relevanten Daten der bei
im Hinblick darauf, dass die vorgenannten Änderungen ihr eingetragenen Schiffe mit einer Bruttoraumzahl
der Anlage VI von MARPOL, die ein neues Kapitel 4 mit (BRZ) von 5 000 und mehr übermittelt. Regel 22A
Regeln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen in der Absatz 7 legt fest: „Die Daten sind nach den von der
Anlage enthalten, am 1. Januar 2013 in Kraft traten, Verwaltung festgelegten Verfahren unter Berücksich-
tigung der von der Organisation auszuarbeitenden
sowie im Hinblick darauf, dass er mit Entschließung Richtlinien zu überprüfen“. Dieses Dokument enthält
MEPC.278(70) Änderungen der Anlage VI von MARPOL be- die in dieser Regel aufgeführten Richtlinien und ist
treffend das System zur Erfassung von Daten über den Ver- dafür vorgesehen, die Verwaltungen bei der Ausar-
brauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen angenommen beitung ihres eigenen Überprüfungsprogramms zu
hat, die voraussichtlich am 1. März 2018 nach ihrer gelten- unterstützen.
den Annahme am 1. September 2017 in Kraft treten,
1.2 Ein Daten-Überprüfungsverfahren muss die Zuver-
ferner im Hinblick darauf, dass Regel 22A Absatz 7 der lässigkeit der gesammelten Daten sicherstellen und
Anlage VI von MARPOL vorschreibt, dass Daten über den gleichzeitig die Kosten und die damit verbundenen
Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen nach Belastungen für das Schiff und die Verwaltung mini-
den von der Verwaltung festgelegten Verfahren unter Be- mieren.
rücksichtigung der von der Organisation entwickelten
Richtlinien zu überprüfen sind, 2 Begriffsbestimmungen
in der Erkenntnis, dass die vorgenannten Änderungen der Für den Zweck dieser Richtlinien gelten die Begriffs-
Anlage VI von MARPOL entsprechende Richtlinien für bestimmungen in Anlage VI von MARPOL.
eine einheitliche und wirksame Umsetzung der Regeln,
und um eine ausreichende Vorlaufzeit für die Industrie für
3 Verantwortlichkeiten
die Vorbereitung vorzusehen, erfordern,
3.1 Die Verantwortlichkeiten der Verwaltung und der
nach der auf seiner einundsiebzigsten Tagung erfolgten
Schiffe sind in der Anlage VI von MARPOL aufgeführt.
Prüfung des Entwurfs der Richtlinien von 2017 für die
Diese Richtlinien ändern diese nicht und schaffen
Überprüfung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem
auch keine neuen Verpflichtungen.
Brennstoff von Schiffen durch die Verwaltung,
1 beschließt die Richtlinien von 2017 für die Überprü- 3.2 Nach dem in Anlage VI von MARPOL angegebenen
fung von Daten über den Verbrauch an ölhaltigem System zur Erfassung von Daten über den Verbrauch
Brennstoff von Schiffen durch die Verwaltung (die an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen kann eine Ver-
Richtlinien von 2017), die in der Anlage dieser Ent- waltung eine Organisation ermächtigen1, die Daten
schließung wiedergegeben sind; von einem Schiff zu empfangen, die Daten auf Ein-
haltung der Anforderungen zu überprüfen, die Über-
2 fordert die Verwaltungen auf, die in der Anlage wie- einstimmungsbescheinigung auszustellen, die Daten
dergegebenen Richtlinien von 2017 bei der Erarbei- an die Organisation zu übermitteln und weitere von
tung und Verabschiedung innerstaatlicher Rechtsvor- der Verwaltung genehmigte Tätigkeiten in Bezug auf
schriften zur Inkraftsetzung und Durchführung der die Datenbank der IMO über den Verbrauch an öl-
Bestimmungen in der Regel 22A der Anlage VI von haltigem Brennstoff von Schiffen durchzuführen. In
MARPOL, in der jeweils geltenden Fassung, zu be- jedem Fall trägt die Verwaltung die volle Verantwor-
rücksichtigen; tung für alle von der Verwaltung oder einer ordnungs-
gemäß von ihr ermächtigten Organisation (im Folgen-
3 ersucht die Vertragsparteien der Anlage VI von MAR- den als „Verwaltung“ bezeichnet) durchgeführten
POL und andere Mitgliedsregierungen, die in der An- Aufgaben.
lage enthaltenen Richtlinien von 2017 den Kapitänen,
Seefahrern, Schiffseignern, Schiffsbetreibern und an- 1
Es wird auf die von der Organisation mit Entschließung A.739(18)
deren interessierten Parteien zur Kenntnis zu bringen; angenommenen und durch Entschließung MSC.208(81) geänderten
Richtlinien für die Beauftragung von anerkannten Organisationen, die
4 ist übereingekommen, die Richtlinien von 2017 unter für die Verwaltung tätig werden und auf die von der Organisation mit
Berücksichtigung der mit ihrer Umsetzung gewonne- Entschließung A.789(19) angenommenen und gegebenenfalls von
der Organisation geänderten Spezifikationen für die Besichtigungs-
nen Erfahrungen einer laufenden Überprüfung zu und Zertifizierungsaufgaben der für die Verwaltung tätigen anerkann-
unterziehen. ten Organisationen verwiesen.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 791 Heft 22 – 2019
4 Überprüfung der gemeldeten Daten det werden zu überprüfen, ob das Schiff die in seinem
Datenerfassungsplan vorgegebene Vorgehensweise
4.1 Um die Datenüberprüfung zu erleichtern, hat die Ver-
befolgt hat, wobei Folgendes zu bestätigen ist:
waltung anzugeben, welche zusätzlichen Dokumen-
tationsunterlagen ein Schiff zusammen mit seiner .1 die Stimmigkeit der übermittelten Daten und be-
jährlichen Datenmeldung zu übermitteln hat. Die Vor- rechneten Werte einschließlich früherer Melde-
gaben zu diesen Dokumentationsunterlagen können zeiträume (sofern zutreffend) durch Nachrech-
auf der Grundlage des jeweiligen Schiffes als Teil der nung der jährlich gemeldeten Werte unter
Bewertung des Datenerfassungsplans2 vorgenom- Verwendung der zugrunde liegenden Daten usw.;
men werden, oder sie können als eine allgemeine
.2 die Vollständigkeit der Daten (z. B. Durchführung
Grundsatzerklärung oder mittels anderer Maßnah-
einer vertieften Prüfung bezogen auf die Abstim-
men, die die Verwaltung für angebracht hält, vorge-
mung, Nachrechnungen und vergleichende
nommen werden. Zusätzliche Dokumentationsunter-
Nachprüfung der Dokumente, wie beispielsweise
lagen zur Erleichterung der Datenüberprüfung können
mit dem offiziellen Schiffstagebuch und/oder den
das Folgende als auch andere Dokumentationsunter-
Einlauf-/Tages-/Auslauf-Berichten, den nachge-
lagen, welche die Verwaltung für maßgeblich hält,
rechneten Stunden der Reisedauer und der Ge-
enthalten:
samtmengen des verwendeten ölhaltigen Brenn-
.1 eine Kopie des Datenerfassungsplans des Schif- stoffs sowie der zurückgelegten Entfernung); und
fes;
.3 Verlässlichkeit und Genauigkeit der Daten (z. B.
.2 Zusammenfassungen der Bunkerlieferbescheini- Überprüfung, dass die im Datenerfassungsplan
gungen (bunker delivery notes – BDNs) in aus- (siehe Abschnitt 9 des Musters eines Datenerfas-
reichendem Detail, um nachzuweisen, dass sungsplans, wie es in Anhang 2 der Richtlinien
sämtlicher vom Schiff verbrauchter ölhaltiger von 2016 für die Erstellung eines Schiffsenergie-
Brennstoff erfasst ist (siehe das im Anhang 1 dar- effizienz-Managementplans (SEEMP) dargestellt
gestellte Muster der BDN-Zusammenfassung); ist) beschriebenen Datenqualitätsverfahren ord-
nungsgemäß durchgeführt worden sind oder
.3 Zusammenfassungen der nicht aggregierten Da- Durchführung von Besuchen vor Ort (normaler-
ten über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff, weise zu den Geschäftsräumen des Unterneh-
die zurückgelegte Entfernung und die Reisedau- mens anstatt zum Schiff), um die Systeme, die
er in Stunden in einem von der Verwaltung fest- Verfahren und die Kontrollvorgänge zu überprü-
gelegten Format (siehe das im Anhang 2 darge- fen) durch Bestätigung der Daten über den Ver-
stellte Muster der Daten-Zusammenfassung); brauch an ölhaltigem Brennstoff mit der zurück-
.4 Angaben zum Nachweis, dass das Schiff den Da- gelegten Entfernung und der Reisedauer in
tenerfassungsplan befolgt, der in seinem Schiffs- Stunden, durch den Vergleich des gemeldeten
energieeffizienz-Managementplan (SEEMP) fest- Verbrauchs an ölhaltigem Brennstoff mit demje-
gelegt ist, einschließlich Angaben über Datenlücken nigen, der für die Schiffsgröße, das Betriebspro-
und wie sie geschlossen wurden und auch wie der fil und die technischen Kenndaten zu erwarten
Fall, der die Datenlücke verursacht hat, gelöst wur- ist, und/oder durch den Vergleich des gemelde-
de; und ten Verbrauchs an ölhaltigem Brennstoff mit dem
gesamten gebunkerten Brennstoff usw.
.5 Kopien der Unterlagen, die Informationen über
die Verbrauchsmenge an ölhaltigem Brennstoff, 4.3 Sollte irgendeine Unstimmigkeit in den gemeldeten
die zurückgelegte Entfernung und die Reise- Daten von der Verwaltung festgestellt werden, ist die-
dauer in Stunden der Schiffsreisen während des se dem Unternehmen zeitnah für eine Richtigstellung
Meldezeitraums enthalten (z. B. das offizielle mitzuteilen. Nach Eingang der berichtigten Daten
Schiffstagebuch, das Öltagebuch, die Bunker- vom Unternehmen und dem zufriedenstellenden Ab-
lieferbescheinigungen (BDNs), Einlauf-/Tages-/ schluss der Überprüfung wird die Übereinstimmungs-
Auslauf-Berichte usw.). bescheinigung von der Verwaltung ausgestellt.
4.2 Zusätzlich zu den in Absatz 4.1 beschriebenen Doku-
mentationsunterlagen kann die Verwaltung von einem
Schiff verlangen, solche Dokumentationsunterlagen
zu übermitteln, die erforderlich sind, um eine umfas-
sende Überprüfung des jährlichen Verbrauchs an öl-
haltigem Brennstoff, der zurückgelegten Entfernung
und der Reisedauer in Stunden eines Schiffes durch-
zuführen. Die Verwaltung kann verlangen, dass diese
Dokumentationsunterlagen von allen Schiffen oder
einer Untergruppe der Schiffe, die ihrer Zuständigkeit
unterliegen, übermittelt wird. Diese Dokumentations-
unterlagen können von der Verwaltung dafür verwen-
2
Es wird auf die mit Entschließung MEPC.282(70) angenommenen
Richtlinien von 2016 für die Erstellung eines Schiffsenergieeffizi-
enz-Managementplans (SEEMP) verwiesen.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 22 – 2019 792 VkBl. Amtlicher Teil
Anhang 1
Muster der BDN-Zusammenfassungen
Sample of the BDN summaries
Datum der Vorgänge Art des ölhaltigen Brennstoffs/Masse (MT) Erläuterungen
(TT/MM/JJJJ) Fuel Oil Type/Mass(MT) Descriptions
Date of operation
(dd/mm/yyyy)
Dieselöl/ Leichtes Schweröl Flüssiggas Flüssiggas Flüssig- Andere
Gasöl Heizöl (Propan) (Butan) erdgas Brennstoffe
(Heizöl EL) (spezifischer
Kohlenstoff-
gehalt)
DO/GO LFO HFO LPG(P) LPG(B) LNG Others
(CF – Carbon
factor)
① BDN
BDN
09/01/2019
02/05/2019 150
08/07/2019
09/10/2019
10/12/2019 300
① Jährliche 0 0 450 0 0 0 0
Liefermenge
Annual Supply
Amount
② Korrektur für den restlichen Brennstoff im Tank
Correction for the tank oil remainings
01/01/2019 400
31/12/2019 200
② Korrektur für den 0 0 200 0 0 0 0 Die Mengen-
restlichen Brennstoff differenz des
im Tank Rest-Brennstoffs
Correction for the im Tank zu Beginn/
tank oil remainings am Ende des
Datenerfassungs-
Zeitraums
The difference in
the amount of the
remaining tank oil
at the beginning/
end of the data
collection period.
③ Sonstige Korrekturen
Other corrections
30/03/2019
15/09/2019
31/12/2019
③ Jährliche sonstige 0 0 0 0 0 0 0
Korrekturen
Annual other
corrections
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 793 Heft 22 – 2019
Datum der Vorgänge Art des ölhaltigen Brennstoffs/Masse (MT) Erläuterungen
(TT/MM/JJJJ) Fuel Oil Type/Mass(MT) Descriptions
Date of operation
(dd/mm/yyyy)
Dieselöl/ Leichtes Schweröl Flüssiggas Flüssiggas Flüssig- Andere
Gasöl Heizöl (Propan) (Butan) erdgas Brennstoffe
(Heizöl EL) (spezifischer
Kohlenstoff-
gehalt)
DO/GO LFO HFO LPG(P) LPG(B) LNG Others
(CF – Carbon
factor)
Jährlicher Brennstoffverbrauch
Annual Fuel Consumption
Jährlicher 0 0 650 0 0 0 0
Brennstoffverbrauch
Annual Fuel Con-
sumption (①+②+③)
Erläuternde Bemerkungen:
Wenn Bunkerlieferungs-/Korrektur-Daten im elektronischen Meldesystem des Unternehmens aufgezeichnet worden
sind, ist es vertretbar, die Daten im vorhandenen Format anstatt nach diesem Format zu übermitteln.
Explanatory remarks:
If bunker supply/correction data have been recorded in a company’s electronic reporting system, the data is acceptable
to be submitted in the existing format instead of submitting the data by this format.
Anhang 2
Muster der Zusammenfassung der erfassten Daten
Sample of the collected data summaries
Datum vom Datum bis* zurück- Reisedauer Brennstoffverbrauch (Metrische Tonnen)
(TT/MM/JJJJ) (TT/MM/ gelegte in Stunden Fuel Consumption (Metric tons)
JJJJ) Entfernung (hh/
(sm) minmin)
Date from Date to * Distance Hours
(dd/mm/yyyy) (dd/mm/ Travelled Underway
yyyy) (n.m) (hh/mm)
Dieselöl/ Leichtes Schweröl Flüssig- Flüssig- Flüssig- Andere
Gasöl Heizöl gas gas erdgas Brennstoffe
(Heizöl (Propan) (Butan) (spezifischer
EL) Kohlenstoff-
gehalt)
Others
(CF – Carbon
DO/GO LFO HFO LPG(P) LPG(B) LNG factor)
01/01/2019 210 24:00 2 3 19 0 0 0 0
02/01/2019 283 24:00 2 0 20 0 0 0 0
03/01/2019 321 24:00 2 0 18 0 0 0 0
04/01/2019 221 24:00 1 0 19 0 0 0 0
05/01/2019 320 18:00 2 0 13 0 0 0 0
06/01/2019 302 24:00 2 0 17 0 0 0 0
07/01/2019 210 24:00 1 0 19 0 0 0 0
* Im Fall von täglich zugrunde liegenden Daten bleibt diese Spalte leer.
In the case of daily underlying data, this column would be left in blank.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 22 – 2019 794 VkBl. Amtlicher Teil
Datum vom Datum bis* zurück- Reisedauer Brennstoffverbrauch (Metrische Tonnen)
(TT/MM/JJJJ) (TT/MM/ gelegte in Stunden Fuel Consumption (Metric tons)
JJJJ) Entfernung (hh/
(sm) minmin)
Date from Date to * Distance Hours
(dd/mm/yyyy) (dd/mm/ Travelled Underway
yyyy) (n.m) (hh/mm)
Dieselöl/ Leichtes Schweröl Flüssig- Flüssig- Flüssig- Andere
Gasöl Heizöl gas gas erdgas Brennstoffe
(Heizöl (Propan) (Butan) (spezifischer
EL) Kohlenstoff-
gehalt)
Others
(CF – Carbon
DO/GO LFO HFO LPG(P) LPG(B) LNG factor)
08/01/2019 302 24:00 1 0 20 0 0 0 0
09/01/2019 280 24:00 2 0 21 0 0 0 0
10/01/2019 50 01:00 3 0 2 0 0 0 0
11/01/2019 198 24:00 3 0 21 0 0 0 0
" " " " " " " " " "
" " " " " " " " " "
" " " " " " " " " "
30/12/2019 320 24:00 0 0 20 0 0 0 0
31/12/2019 213 24:00 1 0 17 0 0 0 0
Erläuternde Bemerkungen:
Wenn die im Muster aufgeführten Daten im elektronischen Meldesystem des Unternehmens aufgezeichnet worden
sind, ist es vertretbar, die Daten im vorhandenen Format anstatt nach diesem Format zu übermitteln.
Explanatory remarks:
If the listed data in the format have been recorded in a company’s electronic reporting system, the data is acceptable
to be submitted in the existing format instead of submitting the data by this format.
***
(VkBl. 2019 S. 789)
Nr. 159 Bekanntmachung der Entschließung Schutz der Meeresumwelt MEPC.293(71), „Richtlinien
des Ausschusses für den Schutz der von 2017 für die Einrichtung und die Verwaltung der Da-
Meeresumwelt MEPC.293(71), tenbank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem
„Richtlinien von 2017 für die Brennstoff von Schiffen“, in deutscher Sprache amtlich
bekannt gemacht.
Einrichtung und die Verwaltung
der Datenbank der IMO über den
Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff
von Schiffen“, in deutscher Sprache
Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Hamburg, den 05. November 2019 Post-Logistik
Az.: 11-3-0 Telekommunikation
– Dienststelle Schiffssicherheit –
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr i. A.
wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den K. Krüger
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 795 Heft 22 – 2019
Entschließung MEPC.293(71) lage enthaltenen Richtlinien von 2017 den Kapitänen,
(angenommen am 7. Juli 2017) Seefahrern, Schiffseignern, Schiffsbetreibern und an-
deren interessierten Parteien zur Kenntnis zu bringen;
Richtlinien von 2017 für die Einrichtung und die
Verwaltung der Datenbank der IMO über den 4 ist übereingekommen, die Richtlinien von 2017 unter
Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen Berücksichtigung der mit ihrer Umsetzung gewonne-
nen Erfahrungen einer laufenden Überprüfung zu
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, unterziehen.
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens Anlage
über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation be-
treffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz Richtlinien von 2017 für die Einrichtung und die
der Meeresumwelt durch internationale Übereinkommen Verwaltung der Datenbank der IMO über den
zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmut- Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen
zung durch Schiffe übertragen werden,
auch darauf gestützt, dass er mit Entschließung 1 Einleitung
MEPC.203(62) Änderungen der Anlage des Protokolls von
1.1 Diese Richtlinien geben eine Anleitung für die Ein-
1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens
richtung und die Verwaltung der Datenbank der IMO
von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch
über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von
Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem
Schiffen (im Folgenden „die Datenbank“) und be-
Übereinkommen (Aufnahme von Regeln betreffend die
Energieeffizienz von Schiffen in Anlage VI von MARPOL) schreiben Methoden, die angewendet werden, um
angenommen hat, die Schiffsdaten für die Verwendung durch die Ver-
tragsparteien entsprechend Regel 22A der Anlage VI
im Hinblick darauf, dass die vorgenannten Änderungen von MARPOL zu anonymisieren und um die Vollstän-
der Anlage VI von MARPOL, die ein neues Kapitel 4 mit digkeit der Datenbank sicherzustellen.
Regeln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen in der
Anlage VI enthalten, am 1. Januar 2013 in Kraft traten, 1.2 Im Allgemeinen ist der Zweck der Datenbank, die Prü-
fung weiterer Maßnahmen für eine Erhöhung der
ferner im Hinblick darauf, dass er mit Entschließung Energieeffizienz der internationalen Seeschifffahrt
MEPC.278(70) Änderungen der Anlage VI von MARPOL durch die Ermöglichung einer umfassenden Daten-
betreffend das System zur Erfassung von Daten über den analyse zu unterstützen.
Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen ange-
nommen hat, die voraussichtlich am 1. März 2018 nach 1.3 Hinsichtlich der Datenvertraulichkeit schreibt Regel
ihrer geltenden Annahme am 1. September 2017 in Kraft 22A Absatz 11 Folgendes vor: „Der Generalsekretär
treten, der Organisation unterhält eine anonymisierte Daten-
bank, die so beschaffen ist, dass die Identifizierung
sowie im Hinblick darauf, dass Regel 22A Absatz 12 der eines bestimmten Schiffes nicht möglich ist. Die Ver-
Anlage VI von MARPOL vorschreibt, dass die Datenbank tragsparteien haben ausschließlich zu Analyse- und
der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Prüfungszwecken Zugang zu den anonymisierten
Schiffen vom Generalsekretär der Organisation nach Daten“. Diese Richtlinien gleichen die Datenanonymi-
Maßgabe der von der Organisation ausgearbeiteten sierung mit der Verwendbarkeit der Daten für eine
Richtlinien eingerichtet und verwaltet wird, Analyse durch die Vertragsparteien und die Organi-
sation aus.
in der Erkenntnis, dass die vorgenannten Änderungen der
Anlage VI von MARPOL entsprechende Richtlinien für 1.4 Regel 22A Absatz 12 legt Folgendes fest: „Die Daten-
eine einheitliche und wirksame Umsetzung der Regeln, bank der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem
und um eine ausreichende Vorlaufzeit für die Industrie für Brennstoff von Schiffen wird vom Generalsekretär der
die Vorbereitung vorzusehen, erfordern, Organisation nach Maßgabe der von der Organisation
auszuarbeitenden Richtlinien eingerichtet und ver-
nach der auf seiner einundsiebzigsten Tagung erfolgten
waltet.“ Hinsichtlich der Einrichtung der Datenbank
Prüfung des Entwurfs der Richtlinien von 2017 für die Ein-
wird diese als ein Modul innerhalb der Plattform des
richtung und die Verwaltung der Datenbank der IMO über
Globalen Integrierten Schifffahrtsinformationssys-
den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen,
tems (Global Integrated Shipping Information System
1 beschließt die Richtlinien von 2017 für die Einrichtung – GISIS) unter Verwendung des integrierten internet-
und die Verwaltung der Datenbank der IMO über den basierten Kontosystems der IMO eingerichtet, um
Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen (die einen sicheren Zugang zum Modul zu schaffen.
Richtlinien von 2017), die in der Anlage dieser Ent-
2 Begriffsbestimmungen
schließung wiedergegeben sind;
Für den Zweck dieser Richtlinien gelten die Begriffs-
2 fordert das Sekretariat auf, die in der Anlage enthal-
bestimmungen in Anlage VI von MARPOL.
tenen Richtlinien bei der Einrichtung der Datenbank
der IMO über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff 3 Datenanonymisierung
von Schiffen nach Regel 22A Absatz 12 der Anlage VI
Nach Regel 22A Absatz 11 der Anlage VI von MAR-
von MARPOL zu berücksichtigen;
POL müssen die Daten derart anonymisiert werden,
3 ersucht die Vertragsparteien der Anlage VI von MAR- dass die Identifizierung eines bestimmten Schiffes
POL und andere Mitgliedsregierungen, die in der An- nicht möglich ist. Zwecks Anonymisierung der Daten
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 22 – 2019 796 VkBl. Amtlicher Teil
über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff gilt für .2 die vorstehende Liste von Schiffen an die Ver-
die Datenbank das Folgende: waltung als Bezugsquelle zu senden, um eine
Rückmeldung im Fall von etwaigen Unstimmig-
.1 Die IMO-Nummer und die Flagge des Schiffes keiten zu erhalten;
darf nicht angezeigt werden;
.3 die Vollständigkeit der Datenbank durch Ver-
.2 die technischen Eigenschaften der Schiffe in der gleich der nach Absatz .1 erstellten Liste mit den
Datenbank (Bruttoraumzahl (BRZ), Nettoraum- gemeldeten Daten zu überprüfen;
zahl (NRZ), Tragfähigkeit (DWT), Leistung (Nenn-
leistung), EEDI (soweit zutreffend)) sind auf zwei .4 die Verwaltungen, die es versäumt haben, die
signifikante Stellen ab- bzw. aufzurunden, zum Daten in der erforderlichen Form zu melden, da-
Beispiel ist eine Schiffsraumzahl von 167 430 ran zu erinnern;
BRZ als 170 000 BRZ darzustellen;
.5 dem Ausschuss über den Stand fehlender Daten
.3 die jährlichen Daten des Verbrauchs an ölhalti- auf jährlicher Basis zu berichten; und
gem Brennstoff, die zurückgelegte Entfernung .6 nichtmeldende Verwaltungen aufzufordern, die
und die Reisedauer in Stunden sind vollständig Daten aller ihrer registrierten Schiffe, die in den
ohne Abänderung anzugeben; Geltungsbereich der Regel 22A fallen, zu über-
.4 andere als die in Regel 2 definierten Schiffstypen mitteln.
sind als „andere Schiffstypen“ anzugeben; und 6 Jährlicher Bericht an den Ausschuss für den
.5 die Eisklasse ist mit „ja“ oder „nein“ anzugeben. Schutz der Meeresumwelt
4 Datenübermittlung und -zugang Regel 22A Absatz 10 schreibt Folgendes vor: „[…] der
Generalsekretär der Organisation [erstellt] einen an
4.1 Eine Verwaltung muss sich in die Online-Datenbank den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt ge-
einloggen können, um ihre Daten mit einem On- richteten Jahresbericht, in dem die erfassten Daten,
line-Formular zu übermitteln. Die Dateneingabe in die der Status fehlender Daten und solche anderen sach-
Datenbank ist durch das Datenbank-System zu über- dienlichen Informationen, die vom Ausschluss ange-
prüfen, um sicherzustellen, dass die Daten im stan- fordert werden können, zusammengefasst sind.“ Je-
dardisierten Format übermittelt werden und mit den der Jahresbericht muss mindestens das Folgende
Daten vom Modul der Angaben zum Schiff (Ship Par- und auch alle anderen vom Ausschuss angeforderten
ticulars) des Globalen Integrierten Schifffahrtsinfor- Informationen enthalten:
mationssystems (GISIS) abgeglichen werden.
.1 eine aggregierte jährliche Menge jeder Art von
4.2 Die Verwaltung hat bezüglich der Datenbank eine ölhaltigem Brennstoff, der von allen in der Aus-
Kontaktperson zu benennen, die für die Kommunika- landfahrt eingesetzten Schiffen mit einer Brutto-
tion mit dem Sekretariat zuständig ist, falls irgendeine raumzahl von 5 000 und mehr verbraucht wurde;
Frage hinsichtlich der Meldung von Daten von der
jeweiligen Verwaltung auftritt. .2 die aggregierte jährliche Menge jeder Art von ver-
brauchtem ölhaltigen Brennstoff, die zurückge-
4.3 Um die einheitliche und kontinuierliche Meldung von legte Entfernung und die Reisedauer in Stunden
Daten zu unterstützen und die Benutzerfreundlichkeit bei in der Auslandfahrt eingesetzten Schiffen mit
der Datenbank zu verbessern, könnten automatische einer Bruttoraumzahl von 5 000 und mehr nach
Benachrichtigungen und Erinnerungen, die eine Da- EEDI-Schiffstyp und EEDI-Größenkategorie ein-
tenmeldung, Änderung bzw. Aktualisierung der Da- schließlich der Kategorie „anderer Schiffstyp“ bei
tenbank betreffen, als Funktionen in die Datenbank Schiffen, die dem EEDI nicht unterliegen;
integriert werden.
.3 die Anzahl von in der Auslandfahrt eingesetzten
4.4 Eine Verwaltung hat Zugriff auf nicht-anonymisierte Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 5 000 und
Daten von Schiffen, die ihre Flagge führen. mehr, die der Datenbank gemeldet wurden, nach
EEDI-Schiffstyp und EEDI-Größenkategorie ein-
4.5 Eine Verwaltung muss sich in die Online-Datenbank
schließlich der Kategorie „anderer Schiffstyp“ bei
einloggen können, um anonymisierte Datensätze he-
Schiffen, die dem EEDI nicht unterliegen; und
runterzuladen.
.4 die Anzahl von in der Auslandfahrt eingesetzten
5 Maßnahmen zur Sicherstellung der Vollständig-
Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 5 000 und
keit der Datenbank
mehr, die bei der Vertragspartei der Anlage VI
Entsprechend den Anforderungen der Regel 22A Ab- eingetragen sind und von denen keine Daten
satz 10 der Anlage VI von MARPOL betreffend die empfangen wurden, nach EEDI-Schiffstyp und
Meldung des Status fehlender Daten hat der General- EEDI-Größenkategorie einschließlich der Kate-
sekretär gorie „anderer Schiffstyp“ bei Schiffen, die dem
EEDI nicht unterliegen.
.1 zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine Liste
von Schiffen, die in den Anwendungsbereich der ***
Regel 22A fallen, durch Abgleich mit den Daten
vom Modul der Angaben zum Schiff (Ship Parti-
culars) des Globalen Integrierten Schifffahrtsin-
formationssystems (GISIS) zu erstellen; (VkBl. 2019 S. 794)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil