vergabe-und-vertragsunterlagen-angebotsphase

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verträge, Entwürfe, Sitzungs- und Besprechungsunterlagen zur Entwicklung des neuen Logos von Baden-Württemberg

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Design (CD) soll von den Zielgruppen gemocht, akzeptiert und verstanden werden und
das Land und die Organisationshierarchie reflektieren. Ein digitaler Styleguide soll eine
einfache Nutzung des CD über alle Kanäle ermöglichen. Eine Bewerbungsphase
sowie das Training der Nutzerinnen und Nutzer soll gewährleisten, dass das neue CD
holistisch und nachhaltig angewendet wird.


Die Lead-Agentur ist mit der konzeptionellen und kreativen Entwicklung sowie
Einführung des neuen Landes-CD betraut und hat dabei insbesondere folgende
Aufgaben:


      Konzeptionelle und kreative Entwicklung des neuen Landes-CD, das den
       Design-   und    Nutzungsanforderungen       entspricht   (siehe   auch   Anlage
       4_Anforderungen Landes-CD, Anlage 7_Landesverwaltung_CD-Touchpoint
       Übersicht sowie Kapitel 5)
      Entwicklung eines digitalen Styleguides, der eine einfache Übersetzung des CD
       in verschiedene Kommunikationsmedien ermöglicht – siehe Beispiel hier:
       https://styleguide.bundesregierung.de/sg-de
      CD-Einführung inkl. Bewerbung des neuen CD, Training der Nutzerinnen und
       Nutzer


Folgender Zeitplan wird dabei eingehalten:




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Die technische CD-Implementierung ab März 2024 wird von technischen Dienstleistern
übernommen. Die Lead-Agentur hat hierfür geeignete Design-Vorlagen über den
Styleguide zu liefern und eine beratende Funktion einzunehmen.


Die Ausschreibung erfolgt im Rahmen eines nicht offenen Verfahrens mit
Teilnahmewettbewerb.
Der Vertrag enthält keine Exklusivitätsvereinbarung, der Auftraggeber ist auch
berechtigt, Dritte mit weiteren Leistungen, wie sie in diesem Vertrag beschrieben sind,
zu beauftragen.


1.5    Leistungsort
Staatsministerium Baden-Württemberg
Richard-Wagner-Straße 15
70184 Stuttgart


1.6    Losbildung
Es erfolgt keine Losaufteilung.


1.7    Leistungszeitraum und Mengenangaben
Der Leistungszeitraum beginnt nach erfolgtem Zuschlag voraussichtlich ab dem
01.11.2023 und endet zum 31.10.2025. Optional besteht die Möglichkeit einer
Vertragsverlängerung seitens des AGs um 2 x 1 Jahr (bis längstens 31.10.2027).



1.8    Meilensteine des Ausschreibungsverfahrens
Dem Ausschreibungsverfahren liegt folgende Zeitplanung zugrunde:

      Aktivität                                         Meilenstein
      Letzter Termin zum Stellen von Bieterfragen       23.08.2023, 12:00 Uhr
      Späteste Absendung der Antworten durch die        25.08.2023
      Kontaktstelle
      Termin zur Abgabe der Angebote                    01.09.2023, 12:00 Uhr
      Einladung zur Präsentation                        bis 11.09.2023
      Präsentation                                      18.09. / 19.09.2023
      voraussichtliche Mitteilung nach § 134 GWB        09.10.2023
      (verkürzte Frist 10 Tage)

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Aktivität                                        Meilenstein
      Ende Zuschlags- und Bindefrist                   20.10.2023, 24:00 Uhr
      Beginn der Leistungserbringung                   01.11.2023
      Ende der Leistungserbringung                     31.10.2025
                                                       Optional Verlängerung um 2 x 1
                                                       Jahr möglich (bis längstens
                                                       31.10.2027)




2 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen
2.1    Grundsätzliche Bestimmungen
Für die Vergabe findet die „Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge“
(Vergabeverordnung – VgV) Anwendung, ohne dass diese Bestimmungen
Vertragsinhalt werden. Daneben gelten die in diesem und in den folgenden Kapiteln
genannten zusätzlichen Bedingungen.
Die Vergabe erfolgt im Wege des nicht offenen Verfahrens mit Teilnahmewettbewerb
nach § 16 VgV.


2.2    Vollständigkeit der Unterlagen
Die Vergabe- und Vertragsunterlagen bestehen aus 48 nummerierten Seiten zuzüglich
der weiteren in der Aufforderung zur Angebotsabgabe aufgeführten Anhänge und
Anlagen.
Sollten Seiten oder angegebene Anhänge oder Anlagen fehlen, so obliegt es dem
Bieter, diese bei der Kontaktstelle unverzüglich anzufordern.


2.3    Verwendung der Unterlagen
Die Vergabeunterlagen der Kontaktstelle sind urheberrechtlich geschützt. Sie sind
ausschließlich zum Erstellen eines Angebotes zu verwenden.
Jede Veröffentlichung (auch auszugsweise), Weitergabe an Dritte (mit Ausnahme der
vom Auftraggeber genehmigten Unterauftragnehmer) oder kommerzielle Verwendung
ist ohne ausdrückliche Genehmigung der Kontaktstelle nicht erlaubt. Für eine
Verletzung der Nutzungsrechte und daraus resultierender Ansprüche des Urhebers
hat der Nutzer einzustehen.



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2.4    Fragen zur Ausschreibung
Falls sich aus den vorliegenden Unterlagen oder im Zusammenhang mit der
Erarbeitung des Angebots Fragen ergeben sollten, sind diese unverzüglich bei der
Kontaktstelle zu stellen. Alle Fragen sind bis spätestens zum 23.08.2023, 12:00 Uhr,
über      den      Vergabemarktplatz        des      Landes           Baden-Württemberg
(https://ausschreibungen.landbw.de) an die Kontaktstelle zu richten. Diese Frist ist als
verfahrensleitende und nicht als Ausschlussfrist zu verstehen.

Während des Vergabeverfahrens werden telefonische Fragen nicht beantwortet.

Sämtliche Informationen zum Ausschreibungsverfahren sowie Bieterfragen und -
antworten grundsätzlicher Art werden allen Bietern immer zeitgleich elektronisch
mitgeteilt und werden Bestandteile der Vergabeunterlagen.
Bieterfragen können nur nach vorheriger Registrierung und Freischaltung über den
Vergabemarktplatz des Landes Baden-Württemberg gestellt werden und werden nur
über diesen beantwortet.
Bieterfragen, die nicht über diesen Weg eingehen, werden nicht beantwortet.

Für Fragen bezüglich Handhabung Vergabemarktplatz (VMP) und Bietertool stellt
Cosinex       Video-Tutorials      für     die      Bieter       im       Support-Center
(https://support.cosinex.de/unternehmen/) und auf YouTube kostenfrei zur Verfügung.



2.5    Angebotsabgabe
Zur Angebotsabgabe ist derjenige berechtigt, der von der Kontaktstelle zur Abgabe
eines Angebots aufgefordert wurde. Dabei sind die aufgeforderten Bieter nur
berechtigt ein Hauptangebot entsprechend der Leistungsbeschreibung abzugeben.
Nebenangebote sind nicht zugelassen.

Das Angebot kann ausschließlich auf elektronischem Wege nach vorheriger
Registrierung und Freischaltung auf dem Vergabemarktplatz des Landes Baden-
Württemberg (https://ausschreibungen.landbw.de) über das Bietertool eingereicht
werden. Hierzu sind alle Pflichtangaben in den digital vorliegenden Formularen
auszufüllen und bis zum Ende der Angebotsfrist einzusenden.

Geforderte Nachweise, Zertifikate, Bescheinigungen und sonstige Anlagen sind in
digitalisierter Form zu übermitteln (Uploadmöglichkeit).



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Nähere Informationen zur digitalen Angebotsabgabe über das Bietertool stehen unter
https://support.cosinex.de/unternehmen/display/company/Bietertool zur Verfügung.

Das Angebot muss den gesetzlichen Anforderungen sowie den Vorgaben der
Vergabeunterlagen genügen.
Nachträge     oder   Änderungen     der    Vergabeunterlagen   sowie    Antworten    auf
Bieterfragen, die die Kontaktstelle den Bietern im Laufe des Vergabeverfahrens zur
Verfügung stellt, soweit sie Änderungen, Nachträge oder Ergänzungen der
ursprünglichen Vergabeunterlagen enthalten werden Inhalt des mit Zuschlag
zustandekommenden Vertrages (Ziff.3.2). Sie sind bereits bei Angebotsabgabe sowie
für das gesamte Vergabeverfahren beachtlich.



2.6    Wettbewerbsbeschränkende Absprachen
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Verfahren an einer
wettbewerbsbeschränkenden Absprache beteiligen, werden ausgeschlossen.


Bei Bietern, die sowohl ein eigenes Angebot, als auch ein Angebot als Teil einer
Bietergemeinschaft abgeben, wird gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB ein Ausschluss
vom Verfahren geprüft. Das Ergebnis unterliegt dem Ermessen der Verwaltung. Ein
Nachweis, dass beide konkurrierenden Angebote unabhängig voneinander eingereicht
wurden, kann vom Bieter gefordert werden. Gleiches gilt, wenn ein Bieter in mehreren
Bietergemeinschaften anbietet.


Ferner müssen Angebote von Bietern, die sowohl ein eigenes Angebot einreichen als
auch gemäß einem anderen Angebot als Unterauftragnehmer eingesetzt werden
sollen, wegen Verstoßes gegen den Geheimwettbewerb ausgeschlossen werden,
soweit      Tatsachen      vorliegen,     die   nach    Art       und   Umfang       des
Unterauftragnehmereinsatzes sowie mit Rücksicht auf die Begleitumstände eine
Kenntnis von dem zu derselben Ausschreibung abgegebenen Konkurrenzangebot
annehmen lassen.



2.7    Frist zur Angebotsabgabe
Das Angebot, einschließlich aller Unterlagen, muss bis zum 01.09.2023, 12.00 Uhr,
beim     Logistikzentrum    Baden-Württemberg      elektronisch     eingegangen     sein.

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Maßgeblich    ist   der   Eingang       des        Angebots   über    das   Bietertool    des
Vergabemarktplatzes des Landes Baden-Württemberg beim Logistikzentrum
Baden-Württemberg. Das Angebot muss vollständig vor Ablauf der Angebotsfrist
eingegangen     sein,     d.h.    der        „Upload“   auf   dem      Angebotsserver      des
Vergabemarktplatzes Baden-Württemberg muss abgeschlossen sein. Es kommt nicht
auf den Zeitpunkt des Beginns der Übermittlung des Angebots an.


2.8   Form und Inhalt der Angebote
Das Angebot ist gem. Anlage 1_Checkliste Angebot einzureichen.
Im Angebot ist auf alle in den Vergabe- und Vertragsunterlagen aufgeführten Punkte
einzugehen.    Änderungen,       wie    z.    B.    Streichungen,    Umformulierungen     oder
Ergänzungen an den Vertragsunterlagen sind unzulässig und führen nach § 57 Abs. 1
Nr. 4 VgV zum Ausschluss des Angebots.

Werden        dem       Angebot         allgemeine        Geschäfts-,       Liefer-      oder
Zahlungsbedingungen des Bieters oder eines möglichen Unterauftragnehmers
beigefügt, werden diese nicht Gegenstand des Vertrages.

Unaufgefordert eingesendete Anlagen zum Angebot werden von der Vergabestelle
nicht als Angebotsbestandteil gewertet. Insbesondere Literaturauszüge, vorgefertigte
Broschüren und Prospekte werden in die Bewertung nicht einbezogen soweit diese
nicht in den Vergabe- und Vertragsunterlagen gefordert waren.
Verweise auf Literaturauszüge, Broschüren und Prospekte sind nicht zulässig und
werden nicht gewertet.

Es müssen sämtliche Erklärungen und Nachweise (z. B. Bescheinigungen, Zertifikate,
Erklärungen) des Angebotes – soweit anwendbar – ausgefüllt, an den dafür
vorgesehenen Stellen mit Datum und Ort versehen und eigenhändig oder
maschinenschriftlich (Textform) unterzeichnet werden. Die geforderten Erklärungen
und Nachweise sind in digitalisierter Form zu übermitteln (Uploadmöglichkeit).

Die in der beiliegenden Auflistung (Anlage 1_Checkliste Angebot) als zwingend
aufgeführten Erklärungen und Nachweise führen bei Nichtvorliegen direkt zum
Ausschluss.

Die zum Zeitpunkt des Angebotsschlusstermins fehlenden, nicht als zwingend
vorzulegend aufgeführten Erklärungen und Nachweise können, sofern keine


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gesetzlichen Vorgaben dagegensprechen, bis zum Ablauf einer von der Kontaktstelle
zu bestimmenden Nachfrist nachgefordert werden. Ob eine Nachforderung erfolgen
wird, entscheidet die Vergabestelle nach Ermessen.



2.9   Sprache
Der Bieter hat sein Angebot inklusive sämtlicher Anlagen und Nachweise in deutscher
Sprache zu erstellen. Der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber ist in deutscher
Sprache zu führen. Die Vertragssprache ist deutsch.


2.10 Änderungen, Ergänzungen oder Rücknahme
Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen von bereits elektronisch abgegebenen
Angeboten sind nicht möglich. Bereits elektronisch abgegebene Angebote werden
nicht durch die Abgabe eines geänderten oder ergänzten Angebots überschrieben.
Um Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen, muss der Bieter das abgegebene
Angebot über den jeweiligen Projektraum des Vergabeverfahrens auf dem
Vergabemarktplatz des Landes Baden-Württemberg zurückziehen, ein neues Angebot
mit den Änderungen oder Ergänzungen erstellen und erneut über das Bietertool des
Vergabemarktplatzes des Landes Baden-Württemberg abgeben. Eine solche
Änderung ist nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist möglich.

Nach Ablauf der Angebotsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden.

Systemseitig    besteht   die   Möglichkeit   mehrere   Angebote     innerhalb   eines
Vergabeverfahrens abzugeben. Ob dies zulässig ist, richtet sich nach den
Bewerbungsbedingungen des konkreten Vergabeverfahrens.

Nähere Informationen zur Rücknahme von elektronischen Angeboten stehen unter
https://support.cosinex.de/unternehmen/pages/viewpage.action?pageId=28114987#
Projektraum-Angebote/Teilnahmeantraege ElektronischeAngebotezurueckziehen zur
Verfügung.



2.11 Zuschlags- und Bindefrist
Der Zuschlag wird innerhalb der sich aus Punkt 1.8 dieser Vergabe- und
Vertragsunterlagen ergebenden Zuschlagsfrist über den Vergabemarktplatz des
Landes Baden-Württemberg, ggfs. vorab per Fax oder Email, erteilt.


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Der Bieter ist bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden (Bindefrist).
Die Bindefrist endet in jedem Fall mit dem rechtswirksamen Zuschlag.


2.12 Informationspflicht (§ 134 GWB)
Gemäß § 134 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) muss unverzüglich
in Textform über den Namen des Unternehmers, dessen Angebot angenommen
werden soll, Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung und den frühesten
Zeitpunkt des Vertragsschlusses informiert werden. Ein Vertrag darf frühestens 15
Kalendertage nach Absendung dieser Informationen geschlossen werden, bei
elektronischem Versand oder per Fax nach 10 Kalendertagen. Im Übrigen wird auf §
134 GWB verwiesen.
Der Bieter, dessen Angebot angenommen werden soll, erhält zum gleichen Zeitpunkt
eine entsprechende Information (ein Vertrag wird hiermit noch nicht geschlossen).
Die Information gemäß dieser Ziffer steht unter dem Vorbehalt des Ergebnisses des
Wettbewerbsregisterauszugs.



2.13 Zuschlagserteilung
Wird der Zuschlag auf das Angebot rechtzeitig und ohne Änderungen erteilt, ist der
Vertrag zu den Bedingungen dieser Ausschreibung und auf Grundlage des Angebotes
rechtskräftig zustande gekommen.
Eine besondere Urkunde über den Vertrag wird nicht gefertigt.


2.14 Mitteilung über nicht berücksichtigte Angebote
Mit der Abgabe des Angebotes unterliegt der Bieter den Bestimmungen über nicht
berücksichtigte Angebote nach § 62 VgV. Der unterlegene Bieter erteilt bereits mit
Abgabe des Angebots seine Zustimmung dazu, dass die Kontaktstelle seine
sämtlichen Angebotsunterlagen einer datenschutzgerechten Vernichtung zuführt,
sollte der unterlegene Bieter nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ablauf der
Zuschlagsfrist die Herausgabe der Unterlagen ausdrücklich verlangen. Die Kosten der
Rücksendung hat der Bieter zu tragen.
Die Kontaktstelle teilt den beantragenden Bietern die Gründe für die Ablehnung ihrer
Bewerbung oder ihres Angebotes mit. Daneben werden auch die Merkmale und
Vorteile des erfolgreichen Angebotes und der Name des erfolgreichen Bieters


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angegeben, vgl. § 62 VgV. Sofern bereits im Angebot Gründe geltend gemacht
werden, die gegen eine Bekanntmachung sprechen, entscheidet die Kontaktstelle
nach pflichtgemäßem Ermessen, vgl. § 62 Abs. 3 i.V.m. § 39 Abs. 6 VgV.



2.15 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Mit der Abgabe seines Angebots erklärt sich der Bieter damit einverstanden, dass im
Falle der Zuschlagserteilung auf sein Angebot unter den Voraussetzungen des § 39
Abs. 1-4 VgV sein Name und der zu zahlende Auftragspreis nach dem in Anhang III
der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 2015/1986 enthaltenen Muster bekannt
gegeben wird.
Sofern bereits im Angebot Gründe geltend gemacht werden, die gegen eine
Bekanntmachung sprechen, entscheidet die Kontaktstelle nach pflichtgemäßem
Ermessen, vgl. § 39 Abs. 6 VgV.


2.16 Vergütung
Für die Teilnahme an der Ausschreibung wird keine Vergütung gewährt.
Mit Abgabe eines Angebots verzichten die Bieter auf die Geltendmachung
entstandener sowie evtl. entstehender Kosten.


2.17 Aufhebung der Ausschreibung
Die Kontaktstelle behält sich unter den Voraussetzungen des § 63 VgV die teilweise
oder vollständige Aufhebung der Ausschreibung vor. Die Aufhebung wird den Bietern
schriftlich mitgeteilt.


2.18 Prüfung von Vergabesperren, Eintragungen im Wettbewerbsregister
Es wird geprüft, ob gegen den Bieter, der für den Zuschlag vorgesehen ist, eine
Meldung gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Korruptionsverhütung und                    -
bekämpfung bei der Melde- und Informationsstelle für Vergabesperren vorliegt.
Bei Vorliegen einer Vergabesperre wird der Bieter vom weiteren Verfahren
ausgeschlossen.
Eine etwaige Zuschlagserteilung steht weiterhin unter dem Vorbehalt des Ergebnisses
des Wettbewerbsregisterauszuges. Dieser wird nach § 6 Abs. 1 WRegG zur
Validierung der Angaben von dem Bieter angefordert, der voraussichtlich den


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Zuschlag erhalten soll (Ziffer 13.1 der VwV Beschaffung). Eintragungen können zum
Ausschluss führen.



2.19 Bietergemeinschaften
In Angeboten von Bietergemeinschaften sind sämtliche Mitglieder mit Namen und
Anschrift    zu   benennen.    Ein   Angebot   einer   Bietergemeinschaft       findet   nur
Berücksichtigung, wenn
           im Angebot ein Mitglied der Bietergemeinschaft als bevollmächtigter
            Vertreter für die Durchführung des Vertrages benannt ist und
           sich die Mitglieder der Bietergemeinschaft für alle im Zusammenhang mit
            dem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur gesamtschuldnerischen
            Haftung verpflichten.
Diese Punkte sind durch eine von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft
unterschriebene (Textform) gesonderte Erklärung zu bestätigen. Eine entsprechend
vorgefertigte Vollmacht für Bietergemeinschaften ist bei der Kontaktstelle auf Anfrage
erhältlich. Einer notariellen Beglaubigung dieser Erklärung bedarf es nicht.


Bietergemeinschaften können grundsätzlich in der Angebotsphase nicht neu oder
umgebildet werden. Die Änderung der Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft ist
nach Ablauf der Teilnahmephase nur aus wichtigem Grund (z. B. Insolvenz oder
Auflösung von den an der Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmen) zulässig. Sie
ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und bedarf der schriftlichen Zustimmung
des   Auftraggebers.     Das    Unternehmen,    das    in   die    Bewerbergemeinschaft
aufgenommen werden soll, hat sich zunächst der Prüfung durch den Auftraggeber
nach Maßgabe der Kriterien des Teilnahmewettbewerbs zu unterwerfen. Der
Auftraggeber darf dem Eintritt eines neuen Mitglieds einer Bewerbergemeinschaft
widersprechen, wenn Zweifel an dessen Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder
Zuverlässigkeit bestehen.
Die Um- oder Neubildung einer Bietergemeinschaft nach Angebotsabgabe kann nach
obergerichtlicher    Rechtsprechung     unzulässig     sein       und   führt   dann     zur
Nichtberücksichtigung der Gemeinschaft bzw. ihres Angebots.




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