Nationaler Umsetzungsplan (NIP) DE

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20. Dezember  2024 
Nationaler Umsetzungs-
plan (NIP)
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Inhaltsverzeichnis  
I. Management Summary  4 
II. Rechtsänderungen  6 
III. Bausteine (sog. "Building blocks")  10 
1. Europäisches Informationssystem im Migrationsbereich (EURODAC)  10 
1. Sachstand: Überblick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten 
Verwaltungsakteure/zuständigen Behörden  10 
2. Festlegung von Zielen  11 
3. Anforderungen  13 
4. Etappenziele (Meilensteine): 6  Monate, 12  Monate, 18  Monate  17 
2. Asylgrenzverfahren /Überprüfung  17 
1. Sachstand : Überblick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten 
Verwaltungsakteure/zuständigen Behörden  17 
2. Festlegung von Zielen  18 
3. Anforderungen  20 
4. Etappenziele (Meilensteine): 6  Monate, 12  Monate, 18  Monate  26 
3. Aufnahme  (einschließlich Vorintegrationsmaßnahmen, Inhaftnahme/Alternativen zur 
Inhaftnahme)  27 
1. Sachstand: Überbl ick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten 
Verwaltungsakteure/zuständigen Behörden  27 
2. Festlegung von Zielen  32 
3. Anforderungen  33 
4. Etappenziele (Meilensteine): 6  Monate, 12  Monate, 18  Monate  34 
4. Asylverfahren  35 
1. Sachstand: Überblick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten 
Verwaltungsakteure/zuständigen Behörden  35 
2. Festlegung von Zielen  36 
3. Anforderungen:  36 
4. Etappenziele  (Meilensteine): 6  Monate, 12  Monate, 18  Monate  38 
5. Rückkehr/Rückführung  39 
1. Sachstand: Überblick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten 
Verwaltungsakteure/zuständigen Behörden  39 
2. Festlegung von Ziele n 41 
3. Anforderungen  41 
4. Etappenziele (Meilensteine): 6  Monate, 12  Monate, 18  Monate  43 
6. Durchführung der neuen Vorschriften zu V erantwortlichkeiten  44 
1. Sachstand: Überblick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten 
Verwaltungsakteure/zuständigen Behörden  44 
2. Festlegung von Zielen  44
2

3. Anforderungen  45 
4. Etappenziele  (Meilensteine): 6  Monate, 12  Monate, 18  Monate  46 
7. Solidarität  47 
1. Sachstand: Überblick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten 
Verwaltungsakteure/zuständigen Behörden  47 
2. Festlegung von Zielen  48 
3. Anforderungen  49 
4. Etappenziele (Meilensteine): 6  Monate, 12  Monate, 18  Monate  51 
8. Notfallplanung/Krisenvorsorge  52 
1. Sachstand: Überbl ick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten 
Verwaltungsakteure/zuständigen Behörden  52 
2. Festlegung von Zielen  52 
3. Anforderungen  53 
4. Etappenziele (Meilensteine): 6  Monate, 12  Monate, 18  Monate  56 
9. Zielübergreifend: Rechtliche Garantien/Verfahrenshilfe/F ragen im Zusammenhang mit 
Schutzbedürftigkeit/Überwachung der Grundrechte  56 
1. Sachstand: Überblick über die Grundkapazitäten, d ie wichtigsten 
Verwaltungsakteure/zuständigen Behörden  56 
2. Festlegung von Zielen  60 
3. Anforderungen  61 
4. Etappenziele (Meilensteine): 6  Monate, 12  Monate, 18  Monate  66 
10. Neuansiedlung, Inklusion und Integration  67 
1. Sachstand: Überblick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten 
Verwa ltungsakteure/zuständigen Behörden  67 
2. Festlegung von Zielen  73 
3. Anforderungen  74 
4. Etappenziele (Meilensteine): 6  Monate, 12  Monate, 18  Monate  78 
IV. Koordinierung/Steuerung  78 
V. Fiskalische Angaben, Haushalt  79 
VI. Schlussfolgerung/Ausblick  81
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4 I. Management Summary  
 
Mit dem vorliegenden nationalen Umsetzungsplan („National Implementation Plan“ – NIP) 
kommt Deutschland seiner Verpflichtung gem. Artikel  84 Absatz  3 der Asyl - und Migrationsma-
nagement -VO sowie Artikel  75 Absat z 2 der Asylverfahrens -VO nach. In dem NIP werden die Maß-
nahmen und der Zeitplan für die nationale Umsetzung der Reform des Gemeinsamen Europäi-
schen Asylsystems (GEAS) detailliert beschrieben.  
 
Um der Verwaltungspraxis in Bund, Ländern und Kommunen für die  konkrete Umsetzung mög-
lichst frühzeitig Klarheit , Rechtssicherheit sowie ausreichend zeitlichen Vorlauf für die operative 
Vorbereitung zu verschaffen, hat sich die Bundesregierung  dazu entschieden, die Anpassung des  
nationale n Recht s an die GEAS -Reform möglichst frühzeitig auf den Weg zu bringen . Dazu hat sie 
die erforderlichen Gesetze ntwürfe zur Anpassung des nationalen Rechts  an die GEAS -Reform am 
6. November 2024 beschlossen. Eine zügige Verabschiedung dieser Gesetze hat für die Bundesre-
gierung weiterhi n Priorität.  
 
Auch  die zehn  Bausteine (sog. „Building Blocks“) des NIP zeigen, dass Deutschland bereits auf gu-
tem Wege ist, die nötigen Verwaltungsmaßnahme n zur Umsetzung des GEAS -Pakets durchzufüh-
ren. Dabei kann auf technischer Ebene auf bestehende Struk turen und Verfahren aufgebaut wer-
den. Das gilt etwa für das bereits jetzt  geltende Asylverfahren srecht.  
 
Eine besondere Herausforderung liegt in der  Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Ländern . 
Während dem Bund der überwiegende Anteil der gesetzgeberisch en Aufgaben obliegt, tragen die 
Länder die Hauptverantwortung für die Ausführung der Gesetze. Konkret  ist der Bund für die 
Durchführung des Asylverfahrens zuständig;  die Länder sind für die Unterbringung und soziale 
Betreuung von Asyl antragstellenden1 zust ändig. Vor diesem Hintergrund können  zum jetzigen 
Zeitpunkt noch keine abschließenden  Ausführungen zu den finanziellen Folgen der GEAS -Reform 
gemach t werd en. Der Mehrbedarf auf Bundesebene kann gemäß vorliegender Bedarfskalkulatio-
nen  skizziert werden ; inwi eweit  aber die  Ausgabenstrukturen  auf Länderebene betroffen sind , kann 
zum derzeitigen Stand  nur teilweise  geschätzt werden.  
 
Die Aufnahme  von Asyl antragstellenden  liegt in der Zuständigkeit der Länder. Deshalb ist es für 
den Bund schwierig, Daten zur Unte rbringung und Kapazitätsauslastung bezogen auf das gesamte 
Bundesgebiet vorzulegen. Neben dem Ausländerzentralregister gibt es in den Ländern unterschied-
liche  eigenständige Dateisysteme. Mittelfristig ist es erstrebenswert, ein System zu schaffen, in dem 
die unterschiedlichen Datenquellen zur angemessenen Steuerung und Überwachung der Aufnah-
mebedingungen in Deutschland verwendet werden können . Aufgrund der bestehenden Datenlü-
cken gibt es aktuell noch Herausforderungen bei der Bedarfsplanung  zu bewältigen . Zugleich gilt 
es, die Bemühungen zur zeitnahen Eingliederung in das reguläre Bildungssystem zu intensivieren 
und die frühzeitige Integration von Asyl antragstellenden  zu verstärken.  
 
Des Weiteren steht die  Einführung der verpflichtenden Überprüfung  an der Außeng renze gem. 
Überprüfungs -VO im Mittelpunkt . Diese Aufgabe wird schwerpunktmäßig von der Bundespolizei 
übernommen werden. Hier wird zeitnah über die Standorte zu entscheiden und die nötige techni-
sche Ausstattung (vor allem Hard - und Software) zu beschaff en sein. Aber auch das BAMF und die 
Landesbehörden werden insoweit Mehraufwände zu stemmen haben.  
                                                                 
 
 
1 Hinweis : Das derzeit geltende nationale Recht kennt die Begriffe Asylbewerber, Asylsuchend e und Antragsteller, nachfolgend 
wird unabhängig vom derzeit geltenden Recht einheitlich der Begriff Antragstelle nder  oder Asylantragstelle nder  verwendet .
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Nationaler Umsetzungsplan (NIP)  
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 Für das Asyl grenz verfahren ist zunächst ein Standortkonzept zu erstellen, das die Aufnahme - und 
Schutzbedürfnisse vulnerabler Gruppen berücksichtigt. Diese St andorte sind auszustatten und die 
Schulung des Personals sicherzustellen. Zugleich werden Schulungskonzepte zu entwickeln sein. 
Für jene Länder, in denen Standorte für die Durchführung des Asyl grenz verfahrens eingerichtet 
werden sollen, sind damit erheblic he Kosten verbunden. Die konkreten  Aufwände können aktuell 
nur grob  geschätzt werden.  
 
Zur Verbesserung im Bereich der Rückkehr  wird das Zusammenspiel der Rückkehrberatung und 
freiwilligen Rückkehr mit der praktischen Umsetzung des Rückkehrgrenzverfahrens über prüft.  
 
Die Überführung der Praxis gelebter Solidarität  in das Regime der Asyl - und Migrations manage-
ment -VO, in dem kurze Fristen die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der EU wie auch 
innerhalb Deutschlands determinieren, beinhaltet Herausf orderungen auf operativer Ebene . Dazu 
gehört der Aufbau operativer Prozesse, die es erlauben, auch weiterhin erforderliche Sicherheitsin-
terviews in jedem Relocation -Einzelfall durchzuführen. Zudem wird die Organisation der Trans-
fermaßnahmen in der Zusammen arbeit zwischen europäischen, nationalen und kommunalen 
Stellen zu betrachten sein. Für die jährliche Entscheidung, welche Solidaritätsmaßnahmen 
Deutschland in welchem Umfang nutzt, ist ein Entscheidungsmechanismus zu etablieren.  
 
Deutschland verfügt bisla ng im Bereich Migration und Asyl über keine übergreifende  Notfallpla-
nung . Vielmehr gibt es mehrere relevante Strategien und Pläne  aus unterschiedlichen Handlungs-
bereichen , die die Notfallplanung betreffen. Deutschland wird nach den Vorgaben der  Aufnahme-
richtlinie bis spätestens zum 12. April 2025 eine solche erarbeiten und der Asylagentur der 
Europäischen Union (EUAA) übermitteln . Auch wird eine Harmonisierung mit anderen komple-
mentären Notfallplänen für die Notfallplanung in den Bereichen Asyl und Migratio n angestrebt . 
 
Schließlich wird Deutschland in Umsetzung der GEAS -Reform eine Vielzahl von Maßnahmen in 
Angriff nehmen, um die Informationspflichten  der Behörden für Asylantragstellende zu stärken. 
Das gilt insbesondere für besonders schutzbedürftige Perso nen , wie etwa Minderjährige . Dazu 
kommt als neue gesetzliche Aufgabe das Verfahren zur Altersbestimmung bei Minderjährigen , für 
das das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Asylbehörde in Zweifelsfällen zustän-
dig sein wird.  Hierfür sind Arbei tsabläufe zu entwickeln, Personal einzustellen und Schulungskon-
zepte zu erarbeiten. Daneben wird der bereits auf hohem Niveau sichergestellte Zugang zu Bildung, 
medizinischer Versorgung sowie zum Arbeitsmarkt auf die Vorgaben der GEAS -Reform hin zu 
überprü fen und in Übereinstimmung mit ihnen  weiterzuentwickeln sein.  
 
Ein nachfolgend dargestellter Aufwand bedeutet keine Vorfestlegung künftiger nationaler Haus-
haltsberatungen. Ein etwaiger Mehrbedarf durch aufgeführte Maßnahmen ist – vorausgesetzt, es 
besteht hierfür eine Kompetenz des Bundes – von den betroffenen Einzelplänen innerhalb der gel-
tenden Haushaltsansätze bei der Aufstellung des jeweiligen Bundeshaushalts zu decken.  In jedem 
Fall wird Deutschland für eine fristgerechte, umfassende Umsetzung auf fina nzielle Unterstützung 
aus dem EU -Haushalt angewiesen sein.
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Nationaler Umsetzungsplan (NIP)  
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 II. Rechtsänderungen  
 
Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) ist der Schlüssel, um Migration insgesamt zu 
steuern und zu ordnen, humanitäre Standards zu schützen und die irreguläre Migration zu  begren-
zen. Von der ausgewogenen Balance aus Verantwortung und Solidarität wird Deutschland als Ziel-
staat von irregulärer Sekundärmigration deutlich profitieren. Die Anpassungen des europäischen 
Rechts werden weitreichende Auswirkungen auf die Praxis haben ; dort sind die Verfahren den 
neuen Vorgaben anzupassen. Um der Verwaltungspraxis in Bund, Ländern und Kommunen für die 
konkrete Umsetzung möglichst frühzeitig Klarheit und Rechtssicherheit zu verschaffen und vor 
dem Inkrafttreten genug Zeit für die operat iven Vorkehrungen zu belassen, ist die Verabschiedung 
der Anpassung des nationalen Rechts an die GEAS -Reform bereits deutlich vor der Anwendbarkeit 
der Rechtsakte erforderlich. Die Bundesregierung hat die entsprechend erforderlichen Entwürfe 
zur Anpassung des nationalen Rechts an die GEAS -Reform am 6.  November 2024 beschlossen  und 
zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens an den Deutschen Bundestag übermittelt . 
 
Aufgrund des unionsrechtlichen Verbots, Vorschriften aus Verordnungen im nationalen Recht zu 
wiederholen (Wiederholungsverbot), müssen entsprechende Regelungen in bestehenden nationa-
len Gesetzen gestrichen werden. Die GEAS -Rechtsakte sehen zudem zahlreiche Regelungen vor, die 
von den Mitgliedstaaten (MS) gesetzlich ausgefüllt werden müssen. Ebenso mü ssen Zuständigkei-
ten gesetzlich geregelt werden. Ferner ist sicherzustellen, dass die Speichersachverhalte im Auslän-
derzentralregister den Vorgaben der GEAS -Reform entsprechen.  
 
Zur Anpassung des nationalen Rechts an die Vorgaben der GEAS -Reform sind insbe sondere das 
Asylgesetz (AsylG), das Aufenthaltsgesetz (AufenthG), das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) 
und das Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZRG) anzupassen.  
Auch weitere (Landes -)Gesetze sind vom Änderungsbedarf betroffen.  
 
Wesentliche Inhalte sind:  
 
Asylgrenzverfahren:  
Nach der Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 („ Asylverfahrens -VO“) kann bei Einreise über die EU -
Außengrenze (erfolgt in DEU an Flughäfen und Seeh äfen, die als Grenzübergangsstellen zugelassen 
sind) in bestimmten Fällen eine E ntscheidung über den Asylantrag im Asylgrenzverfahren erfol-
gen. Ziel ist die schnelle und zugleich rechtsstaatliche Durchführung der Asylverfahren für Perso-
nen, die voraussichtlich keinen Anspruch auf internationalen Schutz in der EU haben. In Ergän-
zung de r unmittelbar geltenden Regelungen der Asylverfahrens -VO enthält § 18a AsylG -E 
insbesondere die künftig geltenden Fristen für das BAMF und die Gerichte.  Im Asylgrenzverfahren 
werden die in der Asylverfahrens -VO festgelegten Grundsätze zur Priorisierung von  Familien mit 
minderjährigen Kindern beachtet . 
 
Solidaritätsmechanismus:  
Zur Regelung des Verfahrens bei Übernahme von Personen aus anderen MS im Rahmen des sog. 
Solidaritätsmechanismus nach der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 („ Asyl - und Migrationsmanage-
men t-VO“) sind Regelungen in § 22a AsylG -E sowie in § 75 Nr. 8a AufenthG -E enthalten; eine Norm 
zur Durchführung von Sicherheitsinterviews im Rahmen der Übernahme findet sich in § 73 Absatz  
5 bis 7 AufenthG -E.  
 
Regelungen zu Haft  und Beschränkung der Bewegun gsfreiheit :  
Die GEAS -Rechtsakte sehen an verschiedenen Stellen Möglichkeiten zur Beschränkung der Bewe-
gungsfreiheit sowie zu Haft vor; diese beziehen sich auf verschiedene Verfahrensstadien. Der Ge-
setz entwurf zur Anpassung des nationalen Rechts an die GEA S-Reform enthält die entsprechenden
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Nationaler Umsetzungsplan (NIP)  
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 Regelungen für Maßnahmen im Rahmen de r Überprüfung  (§§ 14a f. AufenthG -E), des Asylverfah-
rens und des Asylgrenzverfahrens (§§ 68 ff. AsylG -E) sowie des Rückkehrgrenzverfahrens (§ 70b 
AsylG -E). Im Gesetzentwurf der Bundes regierung sind diejenigen  Haftgründe aus  der Richtlinie 
(EU) Nr. 2024/1346 („Aufnahme richtlinie “) enthalten, für die die Bundesregierung unter Beachtung 
des Prinzips , dass Haft im Asylverfahren stets ultima ratio sein muss , einen praktischen Anwen-
dungsbere ich sieht . Minderjährige werden grundsätzlich  nicht in Haft genommen, außer es dient 
ihrem Wohl. Asylverfahrenshaft wird gr undsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Es 
gelten Sonderregeln für vulnerable Personen (§ 70a AsylG -E). Die bereits ex istierende Regelung zu 
Haft in Dublin -Verfahren (§ 2 Absatz  14 AufenthG) bleibt bestehen.  
 
Gesundheitsleistungen für Minderjährige:  
In Umsetzung der Aufnahmerichtlinie  soll § 4 Absatz  4 AsylbLG -E minderjährigen Leistungs be-
rechtigten im Grundleistungsbezug  den Zugang zu Gesundheitsleistungen im Umfang der Leistun-
gen der gesetzlichen Krankenversicherung  eröffnen . Dies entspricht den Vorgaben in Artikel  22 
Absatz  2 Satz 1  Aufnahmerichtlinie , wonach minderjährige Kinder von Antragstellern und minder-
jährige Ant ragsteller dieselbe Art von Gesundheitsversorgung erhalten müssen , wie minderjährige 
deutsche Staatsangehörige. Die Regelung stellt eine (europarechtlich determinierte) Leistungsaus-
weitung dar.  Durch die Ergänzung des von § 264 Absatz 2 Satz 1 SGB V begüns tigten Personenkrei-
ses um Minderjährige werden Krankenkassen verpflichtet, künftig die Krankenbehandlung von 
nicht gesetzlich krankenversicherten jungen Menschen zu übernehmen, die Leistungen nach § 4 
Absatz 4 AsylbLG -E erhalten. Die Betroffenen erhalten g emäß § 264 Absatz 4 Satz 2 SGB V eine 
elektronische Gesundheitskarte. Die Aufwendungen, die den Krankenkassen durch die Übernahme 
der Krankenbehandlung entstehen, werden gemäß § 264 Absatz 7 Satz 1 SGB V von den für die Hilfe 
zuständigen Trägern der Sozial hilfe vierteljährlich erstattet.  
 
Unabhängiger Überwachungsmechanismus : 
Der mit der  GEAS -Reform  vorgesehene , unabhängige Überwachungsmechanismus sowohl für die 
Überprüfung als auch für das  Asylg renzverfahren ist im Begründungsteil des Gesetzentwurfs the-
mat isiert  worden.  
 
Weitere Themen:  
Zu vielen anderen Themen (z.B. Zuständigkeitsbestimmungsverfahren als Ersatz für das bisherige 
Dublin -Verfahren, EURODAC, Überprüfung ) enthalten die Gesetze ntwürfe die notwendigen  An-
passungen des nationalen Rechts an die neu e europäische Rechtslage sowie Regelungen zu Zustän-
digkeiten.  
 
Die in den GEAS -Rechtsakten enthaltenen Spielräume wurden in den Gesetzentwürfen der Bun-
desregierung insbesondere wie folgt ausgefüllt:  
 
Regelung GEAS -
Rechtsakt  Rege-
lungs-
standort 
DEU Recht  Inha lt 
Artikel  16 Absatz  3 
Asylverfahrens -VO 
Artikel  21 Absatz  7 
Asyl - und Migrations-
management -VO § 12b Ab-
satz  2 
AsylG -E Antragsteller haben grds. Anspruch auf unentgeltliche 
Rechtsauskunft. Diese wird durch das BAMF erbracht.  Der 
Anspruch ist ausgeschlossen , wenn der Antragsteller be-
reits von einem Rechtsberater unterstützt wird oder wenn 
ein Folgeantrag nur der Verzögerung einer Rückkehrent-
scheidung dient.
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Nationaler Umsetzungsplan (NIP)  
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 Artikel  18 Absatz  3, 30 
Absatz  3 Asylverfah-
rens -VO § 12c 
AsylG -E Zugangsbeschränkung für Rechtsberate r in Hafteinrich-
tungen und Grenzübergangsstellen, wenn dies für Sicher-
heit und Ordnung oder die Funktionsfähigkeit  der Ein-
richtung objektiv erforderlich ist  und der Zugang dadurch 
nicht wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht 
wird . Rechtsvertreter sind  von der Zugangsbeschränkung 
ausgenommen.  
Artikel  51 Absatz  2, 68 
Absatz  5 lit. a Asylver-
fahr ens-VO § 18a Ab-
satz  1, Ab-
satz  4 
AsylG -E Fristen im Asylgrenzverfahren: Die Regelungen enthalten 
maximal acht Wochen Entscheidungsfrist für das BAMF, 
eine Woche Re chtsbehelfsfrist und eine Soll -Frist von 
zwei Wochen im Eilrechtsverfahren für die Verwaltungs-
gerichte , um die Vorgaben der Asylverfahrens -VO einzu-
halten  (der Vorschlag der Bundesregierung lässt insoweit 
eine Woche Puffer).  
Artikel  23 Absatz  7 VO 
(EU) 201 4/1347 („An-
erkennungs -VO“) § 26 Absatz  
3 AsylG -E Zur Wahrung der Familieneinheit erhalten auch minder-
jährige ledige Geschwister von anerkannt Schutzberech-
tigten einen Aufenthaltstitel, wenn die Voraussetzungen 
erfüllt sind.  
Artikel  11, 14, 38, 55 
Asylverf ahrens -VO § 29 
AsylG -E Ablehnung von Asylanträgen als unzulässig.  
Artikel  64 Asylverfah-
rens -VO §§ 27, 29b 
AsylG -E §§ 27, 29b AsylG -E sehen vor, dass die Bundesregierung si-
chere Staaten (sichere Drittstaaten und sichere Herkunfts-
staaten) i.S.d. Asylverf ahrens -VO durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundestages  bestimmen kann.  
Artikel  39 Absatz  4 
Asylverfahrens -VO § 30 
AsylG -E Ablehnung von Anträgen als offensichtlich unbegründet.  
Artikel  18 Absatz  2 
Asylverfahrens -VO § 33 
AsylG -E Beschränkung des Re chts auf Akteneinsicht für Rechts-
vertreter im Verwaltungsverfahren nach Artikel  18 Absatz 
1 der Asylverfahrens -VO aus Sicherheitsgründen. Ent-
sprechende Anpassung des Rechts des Antragstellers.  
Artikel  69 Asylverfah-
rens -VO § 36 
AsylG -E Festlegung von Entsc heidungsfristen für die Verwal-
tungsgerichte im Eilrechtsverfahren. Es wird die bisherige 
Frist von einer Woche beibehalten.  
Artikel  7 Absatz  5 Auf-
nahmerichtlinie  § 44 Absatz  
4 AsylG -E Länder können Maßnahmen ergreifen, um Bedarfe der 
Aufnahmesysteme zu er mitteln und um zu überprüfen, 
ob der Ausländer sich in der zugewiesenen Unterkunft 
aufhält  
Artikel  10 ff. Aufnah-
merichtlinie  §§ 69 ff. 
AsylG -E Vorgesehene R egelungen ermöglichen bei Vorliegen der 
Voraussetzungen die Inhaftnahme während des regulären 
Asylv erfahrens, des Asylg renzverfahrens und des Rück-
kehrverfahrens .  
Artikel  56 Asylverfah-
rens -VO § 71 Absatz  
3 AsylG -E Keine erneute Fristsetzung und Abschiebungsandrohung 
oder -anordnung bei Folgeanträgen.  
Artikel  66 Absatz  6, 67 
Absatz  1 Asylverfah-
rens -VO § 72 
AsylG -E Erlöschen der Anerkennung als Asylberechtigter bzw. der 
Zuerkennung internationalen Schutzes in bestimmten 
Fällen (z.  B. Erwerb einer EU -Staatsangehörigkeit)  und 
Ausschluss des gerichtlichen Rechtsschutzes .  
Artikel  67 Absatz  7 
Asylverfahrens -VO, 
Artikel  43 Absatz  2 
und 3 Asyl - und § 74 
AsylG -E Klagefrist gegen Entscheidungen nach dem AsylG beträgt 
i.d.R. zwei Wochen; in Ausnahmefällen eine Woche. 
Rechtsvertreter sind von der Zugangsbeschränkung aus-
genommen.
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Nationaler Umsetzungsplan (NIP)  
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 Migrationsmanage-
ment -VO 
Artikel  69 Asylverfah-
rens -VO § 77 Absatz  
5 AsylG -E Entscheidungsfrist in Asylgerichtsverfahren soll für Ge-
richte sechs Monate betragen mit Verlängerungsmöglich-
keiten in bestimmten Fällen; bei Zurückverweisung an 
BAMF beträgt die Entscheidungsfrist des BAMF drei Mo-
nate. 
Artikel  8 Absatz  9 VO 
(EU) Nr. 2024/1356  
(„Überprüfungs -VO“) § 71 Absatz  
3 und 4a , 
4b Auf-
enthG -E  Benennung der Überprüfungsbehörden; Unterbringung 
während de r Überprüfung  durch die Länder  (Zuständig-
keit der Länder ergibt sich aus der verfassungsrecht lichen 
Kompetenzzuweisung durch das GG). Ebenso obliegt den 
Ländern die Durchführung von vorläufigen Gesundheits-
kontrollen während de r Überprüfung . 
Artikel  8 Absatz  6 Satz 
2 Überprüfungs -VO §§ 14a Ab-
satz  4, 15a 
Absatz  7 
AufenthG -
E Zugangsbeschränkung für Rechtsberater in Überprü-
fungs einrichtungen (z.B. Transitzonen), wenn dies für Si-
cherheit und Ordnung oder die Funktionsfähigkeit  der 
Einrichtung objektiv erforderlich ist  und der Zugang 
dadurch nicht wesentlich erschwert oder unmöglich ge-
macht wird . 
Artik el 67 Absatz  8 
Asyl - und Migrations-
management -VO, Ar-
tikel  6 und 9 Resettle-
ment -VO § 73 Absatz  
5-7 Auf-
enthG -E Regelung zu Sicherheitsinterviews i.R.d. Aufnahme - oder 
Übernahmeverfahren: persönliche Anhörungen im Aus-
land sowie Datenbankabfragen mittels biome trischer Da-
ten. 
Artikel  43 Absatz  3 
EURODAC -VO § 91k Auf-
enthG -E Die Auskunft an die Betroffenen über ihre nach der 
EURODAC -VO gespeicherten Daten erstreckt sich nicht 
auf sicherheitsrelevante Belange.  
Artikel  10 Überprü-
fungs -VO, Artikel  43 
Absatz  4 Asylv erfah-
rens -VO Ohne  Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht  keine ge-
setzliche Regelung zur Beauftragung  der nach der Über-
prüfungs -VO sowie der Asylverf ahrens -VO vorgesehenen 
unabhängigen Stelle zur Überwachung der Einhaltung der 
Grundrechte (Grundrechtem onitoring)  vor. Die Beauftra-
gung der entsprechenden Stellen kann aus Sicht der Bun-
desregierung  ohne Gesetzesänderung erfolgen.  Ausfüh-
rungen dazu finden sich in der Begründung  des 
Gesetzentwurfs der Bundesregierung .
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Nationaler Umsetzungsplan (NIP)  
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 III. Bausteine (sog. "Building blocks")  
1. Europäisches Informationss ystem  im Migrationsbereich  
(EURODAC)  
1. Sachstand: Überblick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten Verwaltungsak-
teure/zuständigen Behörden  
 
• Wichtigste Verwaltungsakteure/zuständige Behörden : 
o Bundesamt für Migration und Flüchtlinge  (BAMF), Bundeskriminalamt (BKA) und Bun-
desverwaltungsamt (BVA) in behördenübergreifender Zusammenarbeit,  
o Fachaufsicht: Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI),  
o oberste Landesbehörden , 
o Ausländerbehörden, Erstaufnahmeeinrichtungen,  
o Bundespolizei u nd Polizeien der Länder . 
 
• EURODAC -III-VO: 
o Die EURODAC -III-VO sieht eine grundlegende fachliche und technische Erweiterung 
des Systems aufgrund der Einbeziehung in das neue GEAS vor, u.a. durch die Erleichte-
rung der Anwendung der AMM -VO, Artikel  1 Absatz  1 lit. a EURODAC -III-VO.  
o Zudem sind die Kontrolle der irregulären Zuwanderung in die Union, die Aufdeckung 
von Sekundärbewegungen innerhalb der Union sowie die Identifizierung illegal aufhäl-
tiger Drittstaatsangehöriger und Staatenloser, Artikel  1 Absatz  1 lit. c EURODAC -III-VO, 
mit umfasst.  
o Die bisherigen EURODAC -Kategorien „Antrag auf internationalen Schutz“ (KAT. 1), „Il-
legale Einreise“ (KAT. 2), „Illegaler Aufenthalt“ (KAT. 3) und „Petentenanträge“ (bisher 
KAT. 9, zukünftig KAT. 6) sollen um die Kategorie n „(nationales) Resettlement“ (KAT. 7 
und 8), „Seenotrettung“ (KAT. 9) und „Vorübergehender Schutz“ (KAT. 0/10) erweitert 
werden. In diesem Zusammenhang kommt es zu einer Erhöhung der Speicherdauer der 
KAT. 2 -Datensätze im Zentralsystem (bisher 18 Monate, zukünftig 5 Jahre), einer Spei-
cherung der KAT. 3 -Datensätze im Zentralsystem (bisher keine Speicherung, zukünftig 
5 Jahre) sowie einer Speicherung der neu hinzugekommenen EURODAC -Kategorien 7, 
8, 9 und 0/10 im Zentralsystem.  
o Die EURODAC -III-VO sieht eine E rfassung von biometrischen Daten von Minderjähri-
gen ab dem Alter von sechs Jahren – anstatt bisher ab 14 Jahren – durch speziell für die 
Erfassung der biometrischen Daten bei Minderjährigen geschultes Personal vor . 
o Rechtlicher Anpassung sbedarf  nach Entsteh ung neuer Verantwortlichkeiten und Ver-
fahrensschritte, z.B. Asylverfahrens -VO, um ein harmonisiertes Verfahren in Bezug auf 
Baustein 4 zu erreichen.  
o In Bezug auf Baustein 10 zur Neuansiedlung wird es eine Erleichterung der Anwendung 
der Resettlement -VO, Artikel  1 Absatz  1 lit. b EURODAC -III-VO (Erfordernis von
10

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