Nationaler Umsetzungsplan (NIP) DE
20. Dezember 2024 Nationaler Umsetzungs- plan (NIP)
Inhaltsverzeichnis I. Management Summary 4 II. Rechtsänderungen 6 III. Bausteine (sog. "Building blocks") 10 1. Europäisches Informationssystem im Migrationsbereich (EURODAC) 10 1. Sachstand: Überblick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten Verwaltungsakteure/zuständigen Behörden 10 2. Festlegung von Zielen 11 3. Anforderungen 13 4. Etappenziele (Meilensteine): 6 Monate, 12 Monate, 18 Monate 17 2. Asylgrenzverfahren /Überprüfung 17 1. Sachstand : Überblick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten Verwaltungsakteure/zuständigen Behörden 17 2. Festlegung von Zielen 18 3. Anforderungen 20 4. Etappenziele (Meilensteine): 6 Monate, 12 Monate, 18 Monate 26 3. Aufnahme (einschließlich Vorintegrationsmaßnahmen, Inhaftnahme/Alternativen zur Inhaftnahme) 27 1. Sachstand: Überbl ick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten Verwaltungsakteure/zuständigen Behörden 27 2. Festlegung von Zielen 32 3. Anforderungen 33 4. Etappenziele (Meilensteine): 6 Monate, 12 Monate, 18 Monate 34 4. Asylverfahren 35 1. Sachstand: Überblick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten Verwaltungsakteure/zuständigen Behörden 35 2. Festlegung von Zielen 36 3. Anforderungen: 36 4. Etappenziele (Meilensteine): 6 Monate, 12 Monate, 18 Monate 38 5. Rückkehr/Rückführung 39 1. Sachstand: Überblick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten Verwaltungsakteure/zuständigen Behörden 39 2. Festlegung von Ziele n 41 3. Anforderungen 41 4. Etappenziele (Meilensteine): 6 Monate, 12 Monate, 18 Monate 43 6. Durchführung der neuen Vorschriften zu V erantwortlichkeiten 44 1. Sachstand: Überblick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten Verwaltungsakteure/zuständigen Behörden 44 2. Festlegung von Zielen 44
3. Anforderungen 45 4. Etappenziele (Meilensteine): 6 Monate, 12 Monate, 18 Monate 46 7. Solidarität 47 1. Sachstand: Überblick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten Verwaltungsakteure/zuständigen Behörden 47 2. Festlegung von Zielen 48 3. Anforderungen 49 4. Etappenziele (Meilensteine): 6 Monate, 12 Monate, 18 Monate 51 8. Notfallplanung/Krisenvorsorge 52 1. Sachstand: Überbl ick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten Verwaltungsakteure/zuständigen Behörden 52 2. Festlegung von Zielen 52 3. Anforderungen 53 4. Etappenziele (Meilensteine): 6 Monate, 12 Monate, 18 Monate 56 9. Zielübergreifend: Rechtliche Garantien/Verfahrenshilfe/F ragen im Zusammenhang mit Schutzbedürftigkeit/Überwachung der Grundrechte 56 1. Sachstand: Überblick über die Grundkapazitäten, d ie wichtigsten Verwaltungsakteure/zuständigen Behörden 56 2. Festlegung von Zielen 60 3. Anforderungen 61 4. Etappenziele (Meilensteine): 6 Monate, 12 Monate, 18 Monate 66 10. Neuansiedlung, Inklusion und Integration 67 1. Sachstand: Überblick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten Verwa ltungsakteure/zuständigen Behörden 67 2. Festlegung von Zielen 73 3. Anforderungen 74 4. Etappenziele (Meilensteine): 6 Monate, 12 Monate, 18 Monate 78 IV. Koordinierung/Steuerung 78 V. Fiskalische Angaben, Haushalt 79 VI. Schlussfolgerung/Ausblick 81
4 I. Management Summary
Mit dem vorliegenden nationalen Umsetzungsplan („National Implementation Plan“ – NIP)
kommt Deutschland seiner Verpflichtung gem. Artikel 84 Absatz 3 der Asyl - und Migrationsma-
nagement -VO sowie Artikel 75 Absat z 2 der Asylverfahrens -VO nach. In dem NIP werden die Maß-
nahmen und der Zeitplan für die nationale Umsetzung der Reform des Gemeinsamen Europäi-
schen Asylsystems (GEAS) detailliert beschrieben.
Um der Verwaltungspraxis in Bund, Ländern und Kommunen für die konkrete Umsetzung mög-
lichst frühzeitig Klarheit , Rechtssicherheit sowie ausreichend zeitlichen Vorlauf für die operative
Vorbereitung zu verschaffen, hat sich die Bundesregierung dazu entschieden, die Anpassung des
nationale n Recht s an die GEAS -Reform möglichst frühzeitig auf den Weg zu bringen . Dazu hat sie
die erforderlichen Gesetze ntwürfe zur Anpassung des nationalen Rechts an die GEAS -Reform am
6. November 2024 beschlossen. Eine zügige Verabschiedung dieser Gesetze hat für die Bundesre-
gierung weiterhi n Priorität.
Auch die zehn Bausteine (sog. „Building Blocks“) des NIP zeigen, dass Deutschland bereits auf gu-
tem Wege ist, die nötigen Verwaltungsmaßnahme n zur Umsetzung des GEAS -Pakets durchzufüh-
ren. Dabei kann auf technischer Ebene auf bestehende Struk turen und Verfahren aufgebaut wer-
den. Das gilt etwa für das bereits jetzt geltende Asylverfahren srecht.
Eine besondere Herausforderung liegt in der Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Ländern .
Während dem Bund der überwiegende Anteil der gesetzgeberisch en Aufgaben obliegt, tragen die
Länder die Hauptverantwortung für die Ausführung der Gesetze. Konkret ist der Bund für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig; die Länder sind für die Unterbringung und soziale
Betreuung von Asyl antragstellenden1 zust ändig. Vor diesem Hintergrund können zum jetzigen
Zeitpunkt noch keine abschließenden Ausführungen zu den finanziellen Folgen der GEAS -Reform
gemach t werd en. Der Mehrbedarf auf Bundesebene kann gemäß vorliegender Bedarfskalkulatio-
nen skizziert werden ; inwi eweit aber die Ausgabenstrukturen auf Länderebene betroffen sind , kann
zum derzeitigen Stand nur teilweise geschätzt werden.
Die Aufnahme von Asyl antragstellenden liegt in der Zuständigkeit der Länder. Deshalb ist es für
den Bund schwierig, Daten zur Unte rbringung und Kapazitätsauslastung bezogen auf das gesamte
Bundesgebiet vorzulegen. Neben dem Ausländerzentralregister gibt es in den Ländern unterschied-
liche eigenständige Dateisysteme. Mittelfristig ist es erstrebenswert, ein System zu schaffen, in dem
die unterschiedlichen Datenquellen zur angemessenen Steuerung und Überwachung der Aufnah-
mebedingungen in Deutschland verwendet werden können . Aufgrund der bestehenden Datenlü-
cken gibt es aktuell noch Herausforderungen bei der Bedarfsplanung zu bewältigen . Zugleich gilt
es, die Bemühungen zur zeitnahen Eingliederung in das reguläre Bildungssystem zu intensivieren
und die frühzeitige Integration von Asyl antragstellenden zu verstärken.
Des Weiteren steht die Einführung der verpflichtenden Überprüfung an der Außeng renze gem.
Überprüfungs -VO im Mittelpunkt . Diese Aufgabe wird schwerpunktmäßig von der Bundespolizei
übernommen werden. Hier wird zeitnah über die Standorte zu entscheiden und die nötige techni-
sche Ausstattung (vor allem Hard - und Software) zu beschaff en sein. Aber auch das BAMF und die
Landesbehörden werden insoweit Mehraufwände zu stemmen haben.
1 Hinweis : Das derzeit geltende nationale Recht kennt die Begriffe Asylbewerber, Asylsuchend e und Antragsteller, nachfolgend
wird unabhängig vom derzeit geltenden Recht einheitlich der Begriff Antragstelle nder oder Asylantragstelle nder verwendet .
Nationaler Umsetzungsplan (NIP) 5 Für das Asyl grenz verfahren ist zunächst ein Standortkonzept zu erstellen, das die Aufnahme - und Schutzbedürfnisse vulnerabler Gruppen berücksichtigt. Diese St andorte sind auszustatten und die Schulung des Personals sicherzustellen. Zugleich werden Schulungskonzepte zu entwickeln sein. Für jene Länder, in denen Standorte für die Durchführung des Asyl grenz verfahrens eingerichtet werden sollen, sind damit erheblic he Kosten verbunden. Die konkreten Aufwände können aktuell nur grob geschätzt werden. Zur Verbesserung im Bereich der Rückkehr wird das Zusammenspiel der Rückkehrberatung und freiwilligen Rückkehr mit der praktischen Umsetzung des Rückkehrgrenzverfahrens über prüft. Die Überführung der Praxis gelebter Solidarität in das Regime der Asyl - und Migrations manage- ment -VO, in dem kurze Fristen die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der EU wie auch innerhalb Deutschlands determinieren, beinhaltet Herausf orderungen auf operativer Ebene . Dazu gehört der Aufbau operativer Prozesse, die es erlauben, auch weiterhin erforderliche Sicherheitsin- terviews in jedem Relocation -Einzelfall durchzuführen. Zudem wird die Organisation der Trans- fermaßnahmen in der Zusammen arbeit zwischen europäischen, nationalen und kommunalen Stellen zu betrachten sein. Für die jährliche Entscheidung, welche Solidaritätsmaßnahmen Deutschland in welchem Umfang nutzt, ist ein Entscheidungsmechanismus zu etablieren. Deutschland verfügt bisla ng im Bereich Migration und Asyl über keine übergreifende Notfallpla- nung . Vielmehr gibt es mehrere relevante Strategien und Pläne aus unterschiedlichen Handlungs- bereichen , die die Notfallplanung betreffen. Deutschland wird nach den Vorgaben der Aufnahme- richtlinie bis spätestens zum 12. April 2025 eine solche erarbeiten und der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) übermitteln . Auch wird eine Harmonisierung mit anderen komple- mentären Notfallplänen für die Notfallplanung in den Bereichen Asyl und Migratio n angestrebt . Schließlich wird Deutschland in Umsetzung der GEAS -Reform eine Vielzahl von Maßnahmen in Angriff nehmen, um die Informationspflichten der Behörden für Asylantragstellende zu stärken. Das gilt insbesondere für besonders schutzbedürftige Perso nen , wie etwa Minderjährige . Dazu kommt als neue gesetzliche Aufgabe das Verfahren zur Altersbestimmung bei Minderjährigen , für das das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Asylbehörde in Zweifelsfällen zustän- dig sein wird. Hierfür sind Arbei tsabläufe zu entwickeln, Personal einzustellen und Schulungskon- zepte zu erarbeiten. Daneben wird der bereits auf hohem Niveau sichergestellte Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung sowie zum Arbeitsmarkt auf die Vorgaben der GEAS -Reform hin zu überprü fen und in Übereinstimmung mit ihnen weiterzuentwickeln sein. Ein nachfolgend dargestellter Aufwand bedeutet keine Vorfestlegung künftiger nationaler Haus- haltsberatungen. Ein etwaiger Mehrbedarf durch aufgeführte Maßnahmen ist – vorausgesetzt, es besteht hierfür eine Kompetenz des Bundes – von den betroffenen Einzelplänen innerhalb der gel- tenden Haushaltsansätze bei der Aufstellung des jeweiligen Bundeshaushalts zu decken. In jedem Fall wird Deutschland für eine fristgerechte, umfassende Umsetzung auf fina nzielle Unterstützung aus dem EU -Haushalt angewiesen sein.
Nationaler Umsetzungsplan (NIP) 6 II. Rechtsänderungen Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) ist der Schlüssel, um Migration insgesamt zu steuern und zu ordnen, humanitäre Standards zu schützen und die irreguläre Migration zu begren- zen. Von der ausgewogenen Balance aus Verantwortung und Solidarität wird Deutschland als Ziel- staat von irregulärer Sekundärmigration deutlich profitieren. Die Anpassungen des europäischen Rechts werden weitreichende Auswirkungen auf die Praxis haben ; dort sind die Verfahren den neuen Vorgaben anzupassen. Um der Verwaltungspraxis in Bund, Ländern und Kommunen für die konkrete Umsetzung möglichst frühzeitig Klarheit und Rechtssicherheit zu verschaffen und vor dem Inkrafttreten genug Zeit für die operat iven Vorkehrungen zu belassen, ist die Verabschiedung der Anpassung des nationalen Rechts an die GEAS -Reform bereits deutlich vor der Anwendbarkeit der Rechtsakte erforderlich. Die Bundesregierung hat die entsprechend erforderlichen Entwürfe zur Anpassung des nationalen Rechts an die GEAS -Reform am 6. November 2024 beschlossen und zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens an den Deutschen Bundestag übermittelt . Aufgrund des unionsrechtlichen Verbots, Vorschriften aus Verordnungen im nationalen Recht zu wiederholen (Wiederholungsverbot), müssen entsprechende Regelungen in bestehenden nationa- len Gesetzen gestrichen werden. Die GEAS -Rechtsakte sehen zudem zahlreiche Regelungen vor, die von den Mitgliedstaaten (MS) gesetzlich ausgefüllt werden müssen. Ebenso mü ssen Zuständigkei- ten gesetzlich geregelt werden. Ferner ist sicherzustellen, dass die Speichersachverhalte im Auslän- derzentralregister den Vorgaben der GEAS -Reform entsprechen. Zur Anpassung des nationalen Rechts an die Vorgaben der GEAS -Reform sind insbe sondere das Asylgesetz (AsylG), das Aufenthaltsgesetz (AufenthG), das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und das Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZRG) anzupassen. Auch weitere (Landes -)Gesetze sind vom Änderungsbedarf betroffen. Wesentliche Inhalte sind: Asylgrenzverfahren: Nach der Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 („ Asylverfahrens -VO“) kann bei Einreise über die EU - Außengrenze (erfolgt in DEU an Flughäfen und Seeh äfen, die als Grenzübergangsstellen zugelassen sind) in bestimmten Fällen eine E ntscheidung über den Asylantrag im Asylgrenzverfahren erfol- gen. Ziel ist die schnelle und zugleich rechtsstaatliche Durchführung der Asylverfahren für Perso- nen, die voraussichtlich keinen Anspruch auf internationalen Schutz in der EU haben. In Ergän- zung de r unmittelbar geltenden Regelungen der Asylverfahrens -VO enthält § 18a AsylG -E insbesondere die künftig geltenden Fristen für das BAMF und die Gerichte. Im Asylgrenzverfahren werden die in der Asylverfahrens -VO festgelegten Grundsätze zur Priorisierung von Familien mit minderjährigen Kindern beachtet . Solidaritätsmechanismus: Zur Regelung des Verfahrens bei Übernahme von Personen aus anderen MS im Rahmen des sog. Solidaritätsmechanismus nach der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 („ Asyl - und Migrationsmanage- men t-VO“) sind Regelungen in § 22a AsylG -E sowie in § 75 Nr. 8a AufenthG -E enthalten; eine Norm zur Durchführung von Sicherheitsinterviews im Rahmen der Übernahme findet sich in § 73 Absatz 5 bis 7 AufenthG -E. Regelungen zu Haft und Beschränkung der Bewegun gsfreiheit : Die GEAS -Rechtsakte sehen an verschiedenen Stellen Möglichkeiten zur Beschränkung der Bewe- gungsfreiheit sowie zu Haft vor; diese beziehen sich auf verschiedene Verfahrensstadien. Der Ge- setz entwurf zur Anpassung des nationalen Rechts an die GEA S-Reform enthält die entsprechenden
Nationaler Umsetzungsplan (NIP) 7 Regelungen für Maßnahmen im Rahmen de r Überprüfung (§§ 14a f. AufenthG -E), des Asylverfah- rens und des Asylgrenzverfahrens (§§ 68 ff. AsylG -E) sowie des Rückkehrgrenzverfahrens (§ 70b AsylG -E). Im Gesetzentwurf der Bundes regierung sind diejenigen Haftgründe aus der Richtlinie (EU) Nr. 2024/1346 („Aufnahme richtlinie “) enthalten, für die die Bundesregierung unter Beachtung des Prinzips , dass Haft im Asylverfahren stets ultima ratio sein muss , einen praktischen Anwen- dungsbere ich sieht . Minderjährige werden grundsätzlich nicht in Haft genommen, außer es dient ihrem Wohl. Asylverfahrenshaft wird gr undsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Es gelten Sonderregeln für vulnerable Personen (§ 70a AsylG -E). Die bereits ex istierende Regelung zu Haft in Dublin -Verfahren (§ 2 Absatz 14 AufenthG) bleibt bestehen. Gesundheitsleistungen für Minderjährige: In Umsetzung der Aufnahmerichtlinie soll § 4 Absatz 4 AsylbLG -E minderjährigen Leistungs be- rechtigten im Grundleistungsbezug den Zugang zu Gesundheitsleistungen im Umfang der Leistun- gen der gesetzlichen Krankenversicherung eröffnen . Dies entspricht den Vorgaben in Artikel 22 Absatz 2 Satz 1 Aufnahmerichtlinie , wonach minderjährige Kinder von Antragstellern und minder- jährige Ant ragsteller dieselbe Art von Gesundheitsversorgung erhalten müssen , wie minderjährige deutsche Staatsangehörige. Die Regelung stellt eine (europarechtlich determinierte) Leistungsaus- weitung dar. Durch die Ergänzung des von § 264 Absatz 2 Satz 1 SGB V begüns tigten Personenkrei- ses um Minderjährige werden Krankenkassen verpflichtet, künftig die Krankenbehandlung von nicht gesetzlich krankenversicherten jungen Menschen zu übernehmen, die Leistungen nach § 4 Absatz 4 AsylbLG -E erhalten. Die Betroffenen erhalten g emäß § 264 Absatz 4 Satz 2 SGB V eine elektronische Gesundheitskarte. Die Aufwendungen, die den Krankenkassen durch die Übernahme der Krankenbehandlung entstehen, werden gemäß § 264 Absatz 7 Satz 1 SGB V von den für die Hilfe zuständigen Trägern der Sozial hilfe vierteljährlich erstattet. Unabhängiger Überwachungsmechanismus : Der mit der GEAS -Reform vorgesehene , unabhängige Überwachungsmechanismus sowohl für die Überprüfung als auch für das Asylg renzverfahren ist im Begründungsteil des Gesetzentwurfs the- mat isiert worden. Weitere Themen: Zu vielen anderen Themen (z.B. Zuständigkeitsbestimmungsverfahren als Ersatz für das bisherige Dublin -Verfahren, EURODAC, Überprüfung ) enthalten die Gesetze ntwürfe die notwendigen An- passungen des nationalen Rechts an die neu e europäische Rechtslage sowie Regelungen zu Zustän- digkeiten. Die in den GEAS -Rechtsakten enthaltenen Spielräume wurden in den Gesetzentwürfen der Bun- desregierung insbesondere wie folgt ausgefüllt: Regelung GEAS - Rechtsakt Rege- lungs- standort DEU Recht Inha lt Artikel 16 Absatz 3 Asylverfahrens -VO Artikel 21 Absatz 7 Asyl - und Migrations- management -VO § 12b Ab- satz 2 AsylG -E Antragsteller haben grds. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsauskunft. Diese wird durch das BAMF erbracht. Der Anspruch ist ausgeschlossen , wenn der Antragsteller be- reits von einem Rechtsberater unterstützt wird oder wenn ein Folgeantrag nur der Verzögerung einer Rückkehrent- scheidung dient.
Nationaler Umsetzungsplan (NIP) 8 Artikel 18 Absatz 3, 30 Absatz 3 Asylverfah- rens -VO § 12c AsylG -E Zugangsbeschränkung für Rechtsberate r in Hafteinrich- tungen und Grenzübergangsstellen, wenn dies für Sicher- heit und Ordnung oder die Funktionsfähigkeit der Ein- richtung objektiv erforderlich ist und der Zugang dadurch nicht wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird . Rechtsvertreter sind von der Zugangsbeschränkung ausgenommen. Artikel 51 Absatz 2, 68 Absatz 5 lit. a Asylver- fahr ens-VO § 18a Ab- satz 1, Ab- satz 4 AsylG -E Fristen im Asylgrenzverfahren: Die Regelungen enthalten maximal acht Wochen Entscheidungsfrist für das BAMF, eine Woche Re chtsbehelfsfrist und eine Soll -Frist von zwei Wochen im Eilrechtsverfahren für die Verwaltungs- gerichte , um die Vorgaben der Asylverfahrens -VO einzu- halten (der Vorschlag der Bundesregierung lässt insoweit eine Woche Puffer). Artikel 23 Absatz 7 VO (EU) 201 4/1347 („An- erkennungs -VO“) § 26 Absatz 3 AsylG -E Zur Wahrung der Familieneinheit erhalten auch minder- jährige ledige Geschwister von anerkannt Schutzberech- tigten einen Aufenthaltstitel, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Artikel 11, 14, 38, 55 Asylverf ahrens -VO § 29 AsylG -E Ablehnung von Asylanträgen als unzulässig. Artikel 64 Asylverfah- rens -VO §§ 27, 29b AsylG -E §§ 27, 29b AsylG -E sehen vor, dass die Bundesregierung si- chere Staaten (sichere Drittstaaten und sichere Herkunfts- staaten) i.S.d. Asylverf ahrens -VO durch Rechtsverord- nung mit Zustimmung des Bundestages bestimmen kann. Artikel 39 Absatz 4 Asylverfahrens -VO § 30 AsylG -E Ablehnung von Anträgen als offensichtlich unbegründet. Artikel 18 Absatz 2 Asylverfahrens -VO § 33 AsylG -E Beschränkung des Re chts auf Akteneinsicht für Rechts- vertreter im Verwaltungsverfahren nach Artikel 18 Absatz 1 der Asylverfahrens -VO aus Sicherheitsgründen. Ent- sprechende Anpassung des Rechts des Antragstellers. Artikel 69 Asylverfah- rens -VO § 36 AsylG -E Festlegung von Entsc heidungsfristen für die Verwal- tungsgerichte im Eilrechtsverfahren. Es wird die bisherige Frist von einer Woche beibehalten. Artikel 7 Absatz 5 Auf- nahmerichtlinie § 44 Absatz 4 AsylG -E Länder können Maßnahmen ergreifen, um Bedarfe der Aufnahmesysteme zu er mitteln und um zu überprüfen, ob der Ausländer sich in der zugewiesenen Unterkunft aufhält Artikel 10 ff. Aufnah- merichtlinie §§ 69 ff. AsylG -E Vorgesehene R egelungen ermöglichen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Inhaftnahme während des regulären Asylv erfahrens, des Asylg renzverfahrens und des Rück- kehrverfahrens . Artikel 56 Asylverfah- rens -VO § 71 Absatz 3 AsylG -E Keine erneute Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung bei Folgeanträgen. Artikel 66 Absatz 6, 67 Absatz 1 Asylverfah- rens -VO § 72 AsylG -E Erlöschen der Anerkennung als Asylberechtigter bzw. der Zuerkennung internationalen Schutzes in bestimmten Fällen (z. B. Erwerb einer EU -Staatsangehörigkeit) und Ausschluss des gerichtlichen Rechtsschutzes . Artikel 67 Absatz 7 Asylverfahrens -VO, Artikel 43 Absatz 2 und 3 Asyl - und § 74 AsylG -E Klagefrist gegen Entscheidungen nach dem AsylG beträgt i.d.R. zwei Wochen; in Ausnahmefällen eine Woche. Rechtsvertreter sind von der Zugangsbeschränkung aus- genommen.
Nationaler Umsetzungsplan (NIP) 9 Migrationsmanage- ment -VO Artikel 69 Asylverfah- rens -VO § 77 Absatz 5 AsylG -E Entscheidungsfrist in Asylgerichtsverfahren soll für Ge- richte sechs Monate betragen mit Verlängerungsmöglich- keiten in bestimmten Fällen; bei Zurückverweisung an BAMF beträgt die Entscheidungsfrist des BAMF drei Mo- nate. Artikel 8 Absatz 9 VO (EU) Nr. 2024/1356 („Überprüfungs -VO“) § 71 Absatz 3 und 4a , 4b Auf- enthG -E Benennung der Überprüfungsbehörden; Unterbringung während de r Überprüfung durch die Länder (Zuständig- keit der Länder ergibt sich aus der verfassungsrecht lichen Kompetenzzuweisung durch das GG). Ebenso obliegt den Ländern die Durchführung von vorläufigen Gesundheits- kontrollen während de r Überprüfung . Artikel 8 Absatz 6 Satz 2 Überprüfungs -VO §§ 14a Ab- satz 4, 15a Absatz 7 AufenthG - E Zugangsbeschränkung für Rechtsberater in Überprü- fungs einrichtungen (z.B. Transitzonen), wenn dies für Si- cherheit und Ordnung oder die Funktionsfähigkeit der Einrichtung objektiv erforderlich ist und der Zugang dadurch nicht wesentlich erschwert oder unmöglich ge- macht wird . Artik el 67 Absatz 8 Asyl - und Migrations- management -VO, Ar- tikel 6 und 9 Resettle- ment -VO § 73 Absatz 5-7 Auf- enthG -E Regelung zu Sicherheitsinterviews i.R.d. Aufnahme - oder Übernahmeverfahren: persönliche Anhörungen im Aus- land sowie Datenbankabfragen mittels biome trischer Da- ten. Artikel 43 Absatz 3 EURODAC -VO § 91k Auf- enthG -E Die Auskunft an die Betroffenen über ihre nach der EURODAC -VO gespeicherten Daten erstreckt sich nicht auf sicherheitsrelevante Belange. Artikel 10 Überprü- fungs -VO, Artikel 43 Absatz 4 Asylv erfah- rens -VO Ohne Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht keine ge- setzliche Regelung zur Beauftragung der nach der Über- prüfungs -VO sowie der Asylverf ahrens -VO vorgesehenen unabhängigen Stelle zur Überwachung der Einhaltung der Grundrechte (Grundrechtem onitoring) vor. Die Beauftra- gung der entsprechenden Stellen kann aus Sicht der Bun- desregierung ohne Gesetzesänderung erfolgen. Ausfüh- rungen dazu finden sich in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung .
Nationaler Umsetzungsplan (NIP) 10 III. Bausteine (sog. "Building blocks") 1. Europäisches Informationss ystem im Migrationsbereich (EURODAC) 1. Sachstand: Überblick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten Verwaltungsak- teure/zuständigen Behörden • Wichtigste Verwaltungsakteure/zuständige Behörden : o Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Bundeskriminalamt (BKA) und Bun- desverwaltungsamt (BVA) in behördenübergreifender Zusammenarbeit, o Fachaufsicht: Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI), o oberste Landesbehörden , o Ausländerbehörden, Erstaufnahmeeinrichtungen, o Bundespolizei u nd Polizeien der Länder . • EURODAC -III-VO: o Die EURODAC -III-VO sieht eine grundlegende fachliche und technische Erweiterung des Systems aufgrund der Einbeziehung in das neue GEAS vor, u.a. durch die Erleichte- rung der Anwendung der AMM -VO, Artikel 1 Absatz 1 lit. a EURODAC -III-VO. o Zudem sind die Kontrolle der irregulären Zuwanderung in die Union, die Aufdeckung von Sekundärbewegungen innerhalb der Union sowie die Identifizierung illegal aufhäl- tiger Drittstaatsangehöriger und Staatenloser, Artikel 1 Absatz 1 lit. c EURODAC -III-VO, mit umfasst. o Die bisherigen EURODAC -Kategorien „Antrag auf internationalen Schutz“ (KAT. 1), „Il- legale Einreise“ (KAT. 2), „Illegaler Aufenthalt“ (KAT. 3) und „Petentenanträge“ (bisher KAT. 9, zukünftig KAT. 6) sollen um die Kategorie n „(nationales) Resettlement“ (KAT. 7 und 8), „Seenotrettung“ (KAT. 9) und „Vorübergehender Schutz“ (KAT. 0/10) erweitert werden. In diesem Zusammenhang kommt es zu einer Erhöhung der Speicherdauer der KAT. 2 -Datensätze im Zentralsystem (bisher 18 Monate, zukünftig 5 Jahre), einer Spei- cherung der KAT. 3 -Datensätze im Zentralsystem (bisher keine Speicherung, zukünftig 5 Jahre) sowie einer Speicherung der neu hinzugekommenen EURODAC -Kategorien 7, 8, 9 und 0/10 im Zentralsystem. o Die EURODAC -III-VO sieht eine E rfassung von biometrischen Daten von Minderjähri- gen ab dem Alter von sechs Jahren – anstatt bisher ab 14 Jahren – durch speziell für die Erfassung der biometrischen Daten bei Minderjährigen geschultes Personal vor . o Rechtlicher Anpassung sbedarf nach Entsteh ung neuer Verantwortlichkeiten und Ver- fahrensschritte, z.B. Asylverfahrens -VO, um ein harmonisiertes Verfahren in Bezug auf Baustein 4 zu erreichen. o In Bezug auf Baustein 10 zur Neuansiedlung wird es eine Erleichterung der Anwendung der Resettlement -VO, Artikel 1 Absatz 1 lit. b EURODAC -III-VO (Erfordernis von