Nationaler Umsetzungsplan (NIP) DE

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 Schulungen für die zuständigen Behörden in der Frage, welche Daten zu welchem Zeit-
punkt eingeführt werden) geben müssen.  
o Klärung der Schnittstellanbindung zur zentralen EU -Datenbank als notwendige Rah-
menbedingung für weitere Umsetzungsarbeiten .  
o Eine Bestandsaufnahme zu den derzeitigen und künftigen Anforderungen (Speicher-
sachverhalte, zu speichernde Daten) wurde erstellt. Offene Fragen müssen noch geklärt 
werden. Weiterhin wird geprüft, in welchem Umf ang bestehende Anwendungen er-
tüchtigt oder neu konzipiert werden müssen.  
o Erst a b Finalisierung des Schnittstellen kontroll dokuments (ICD) und Festlegung der na-
tionalen technischen Umsetzung können  von Seiten der Grenzbehörden und der  mit 
EURODAC betrauten Behörden Programmierung sarbeiten  zur Anlieferung der Daten 
erfolgen.  
 
 
2. Festlegung von Zielen  
 
Die fachliche Erweiterung des Systems durch die EURODAC -III-VO muss implementiert werden.  
Dabei ist die Klärung der Schnittstellenanbindung zur zentralen EU -Date nbank eine notwendige 
Rahmenbedingung für die Umsetzungsarbeiten. Der Erstregistrierungsprozess muss  u.a. in den 
Punkten Absenkung des Mindestalters, Anpassung des Ausländerzentralregisters, Festlegung der 
Speicherdauer und Anpassung des Vorgangsbearbeitun gssystems an die GEAS -Rechtsakte ange-
passt  werden . Die für die Registrierung zuständigen Stellen sowie der Umfang der zu erhebenden 
Daten müssen analysiert  werden. Neben der Bundespolizei an den Außengrenzen  und im Binnen-
grenz raum  sind von diesen Regelunge n auch die Polizeien der Länder, die Erstaufnahmeeinrich-
tungen und die Ausländerbehörden  sowie ggf. weitere, noch zu bestimmende Landesbehörden  be-
troffen. Die Absenkung des Mindestalters führt zu einer erheblichen Erweiterung des 
Personenkreises für die Er fassung von biometrischen Daten.  
 
Es ist grundsätzlich zu prüfen, ob für die zuständigen Behörden eine personelle/administrative 
Aufstockung im Bereich der Registrierung notwendig ist, insbesondere auch um die Fristen aus der 
Überprüfungs -VO einzuhalten, bzw. die Zeiten, in denen die Personen bis zum Abschluss der Re-
gistrierung festgehalten werden, gering zu halten.  Diese Aspekte können allerdings erst geprüft 
werden, wenn entsprechende Grundsatzentscheidungen getroffen sind  und eine Prognose zum er-
wartend en Fallaufkommen erstellt ist . 
 
Zur Zielerreichung sind folgende Arbeitsfelder/Meilensteine definiert:  
 
• Behördenübergreifende Analyse von Ist - und Soll -Prozessen  
Der nationale Zugangspunkt zum EURODAC -Zentralsystem ist  zügig  festzulegen (National 
Access P oint, kurz NAP)  und Soll -Prozesse sind zu modellieren . 
• Behördenübergreifende Analyse der Auswirkungen der weiteren GEAS -Rechtsakte  
Auswirkungen der weiteren GEAS -Rechtsakte auf das EURODAC -Verfahren sind zu iden-
tifizieren und analysieren.  
• Behördenübergrei fende Analyse von Kernfunktionalitäten  
Die von der EU -Kommission vorliegenden Kernfunktionalitäten von eu -LISA sind zu be-
rücksichtigen.
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 • Auseinandersetzung mit dem nationalen Rechtsetzungsbedarf  
Rechtsetzungsbedarfe (z.B. Gesetz über das Ausländerzentralr egister - AZRG, Asylzustän-
digkeitsbestimmungsverordnung – AsylZBV ) sind zu identifizieren und bei der Änderung 
nationaler Vorschriften zu berücksichtigen.  
• Nichtfunktionale Anforderungen an Architektur  
Im Rahmen der Zielarchitektur sind nicht -funktionale A nforderungen zu berücksichtigen. 
Dazu gehören u.a. Anforderungen der Benutzerfreundlichkeit inklusive der Barrierefrei-
heit, IT -Sicherheit, Datenqualität, Datenschutz, Performance, Verfügbarkeit, Robustheit 
und Wartbarkeit. Auch die Möglichkeit einer Erweit erung (Skalierbarkeit) der künftigen 
Architektur im Falle neuer gesetzlichen Regelungen muss geschaffen werden.  
• Herstellung der Interoperabilität  
Für eine vollumfängliche nationale Umsetzung der EURODAC -III-VO sind die Anforde-
rungen an die Interoperabilitä t von EURODAC bei der Planung und Beschreibung der fach-
lichen Prozesse und der IT -Architektur bereits mitzudenken, um diese ein halbes Jahr nach 
Inbetriebnahme von EURODAC -Recast (voraussichtlich Ende 2026) ohne technische Ver-
änderungen oder offene Zuständ igkeitsfragen umsetzen zu können. Laut aktueller EU -
Zeitplanung ist vorgesehen, dass die technische IO-Readiness für EURODAC bereits mit 
seiner Inbetriebnahme  (siehe „Integrated Planning“) sichergestellt werden soll. Innerhalb 
der Wave 4 beginnt daneben di e MID -Transitionsphase, in welcher die Interoperabilität 
von EURODAC bereits eine Rolle spielen wird.  
Die nationale Anbindung des NAP an das Europäische Suchportal (ESP) für die Zwecke von 
EURODAC ist umzusetzen . Die technische und fachliche Gesamtbetrach tung der Linkveri-
fizierungsaufgabe hat zu  erfolg en, Zuständigkeiten sind zu klären.  
• Festlegung n otwendige r nationale r Datenflüsse  
Die notwendigen nationalen Datenflüsse sind soweit möglich unter Beibehaltung der be-
reits bestehenden Architektur und Datenfl üsse zwischen den beteiligten Behörden abzu-
stimmen , zu entwickel n, zu teste n und müssen funktionsfähig  sein . Die nationalen Sys-
teme und deren Schnittstellen sind dafür auf Bundes - und Landesebene 
weiterzuentwickeln. Dies umfasst beispielsweise das Anlegen des Datensatzes im Zuge der 
Erstregistrierung durch die Überprüfungsbehörde und die Übernahme sowie in der Folge 
weitere Fortschreibung/Aktualisierung des Datensatzes durch die für das weitere Verfah-
ren zuständige Behörde des Bundes oder der Länder.  
• Techni sche Anbindung Deutschlands über den NAP an das EURODAC -Zentralsystem  
Die technische Anbindung Deutschlands über den NAP an das EURODAC -Zentralsystem 
ist zu entwickel n, die nachstehend unter 3.1) genannten Schnittstellendokumente sind für 
alle teilnehmende n Behörden fest zulegen, alle teilnehmenden Behörden müssen  mit den 
notwendigen IT -Anwendungen für die Datenflüsse ausgestattet und die Datenflüsse in 
beide Richtungen termingerecht funktionsfähig  sein . Die Testphasen zwischen Deutsch-
land und eu -LISA müssen  erfolgreich abgeschlossen  werden . Die Aufgabenwahrnehmung 
des technischen und fachlichen Betriebs des NAP muss  gewährleistet  sein . Neben den 
Schnittstellen müssen oberflächenbasierte Anwendungen für die Umsetzung der GEAS -
Verordnungen bereitgestellt werde n. 
Nachdem die Zielarchitektur auf Bundesebene festgelegt wurde, sind ggf. auch die Länder 
zu beteiligen.
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 • Einbindung der betroffenen Behörden  
Die nationale Zuständigkeit für jede Operation, die laut EURODAC -III-VO in EURODAC 
durchgeführt werden muss, muss  geregelt  werden . Die jeweils zuständigen Behörden müs-
sen in der Lage  sein , die Operation durchzuführen.  Hierzu ist erforderlich, dass die natio-
nale Architektur ermöglicht, dass über den NAP, ggf. arbeitsteilig (BKA/BVA), alle zugriffs-
berechtigten und zur Einspeicherung verpflichtenden nationalen Behörden Zugriff 
erhalten.  
• Ausarbeitung spezifische r Ziele für die Überprüfungsbehörden  hinsichtlich EURODAC  
Drittstaatsangehörige, die bei der unerlaubten Einreise über die Außengrenze (in Deutsch-
land überwiegend Flughäfen) aufgegriffen werden, müssen binnen der vorliegenden Fris-
ten vollständig erfasst werden. Drittstaatsangehörige, die im Inland angetroffen werden, 
unerlaubt aufhältig sind und unerlaubt in den Schengenraum eingereist sind, müssen mit 
EURODAC abgeg lichen werden, um zu klären, ob eine Überprüfung bei Überschreiten der 
EU-Außengrenze durch den zuständigen MS durchgeführt wurde. Ist dies nicht der Fall, ist 
eine Überprüfung gem. Artikel  7 Überprüfungs -VO durch die zuständige Behörde durch-
zuführen.  
• EUR ODAC -Recherchen bei Antreffen von Personen, die unerlaubt eingereist bzw. aufhäl-
tig sind , sind  intensiv  zu nutzen , um das Rückkehrverfahren zu initiieren.  
• Sicherstellung der kontinuierlichen Durchführung notwendiger Schulungen im Hinblick 
auf die Erfassung  biometrischer Daten Minderjähriger.  
 
3. Anforderungen  
 
1) Verwaltungsmaßnahmen  
Um eine Darstellung der technischen Umsetzungsbedarfe vornehmen zu können, muss zunächst 
die Zielarchitektur behördenübergreifend erarbeitet werden. Voraussetzung hierfür ist die  zügige 
Entscheidung über die Frage der Verortung des NAP entweder bei BVA oder bei BKA  und damit 
ggf. einhergehende Aufgabenaufteilungen . Entsprechende Aufgabenaufteilungen sind unabhängig 
von dieser Verortungsentscheidung auch für die Bereitstellung von Funk tionalitäten im Bereich 
der Überprüfung  notwendig .  
Auch die Behörden auf Landesebene stehen vor den Herausforderungen der Anpassungen. Hier ist 
insbesondere die Durchführung der Sicherheits - und Identitätsüberprüfung durch die örtlichen 
Polizeibehörden in  Verbindung mit den zu erarbeitenden rechtssicheren Datenaustausch möglich-
keiten zu benennen.  Fragen wie Sprachmittlung und die Sensibilisierung für besonders vulnerable 
Personen werden in Hinblick auf die personellen Ressourcen in diesen Behörden (Bearbei terinnen 
und Bearbeiter und deren Schulungen; Sprachmittler und Sprachmittlerinnen), technische Res-
sourcen sowie ggf. den Ausbau der vorhandenen baulichen Ressourcen einen noch nicht beziffer-
baren Aufwuchs zur Folge haben. Zudem muss bedacht werden, dass a uch in diesen Behörden eine 
erste Verfahrensberatung von Ausländerinnen und Ausländern erfolgen m uss. Hervorzuheben  ist 
hierbei, dass auch auf die Länder nicht unerhebliche Aufwände zukommen.  Abstimmung en der 
erforderlichen  technischen Ausstattungen, Anwen dungen und Umstrukturierungen sind notwen-
dig und werden angestrebt , da die Herausforderungen in Bezug auf den Aufbau bzw. notwendigen 
Ausbau auch von den Ländern in einzelnen Verfahren zu bewältigen sein werden.  Es ist noch fest-
zulegen , in welchem Gremium ein Austausch erfolgen wird .
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Festlegung der Zuständigkeiten:  
Die zukünftigen fachlichen und technischen Zuständigkeiten sind aufgrund der Erweiterung der 
EURODAC -Kategorien , der zusätzlichen Aufgaben für die Bereitstellung  benötigter Funktionalitä-
ten im  Bereich der Überprüfung  sowie anhand der zukünftigen NAP -Verortung festzulegen und 
gesetzlich zu normieren . Es bedarf einer Neufassung  der AsylZBV.  
Erweiterung der Datenübermittlung an das Zentralsystem zu den neuen EURODAC -Kategorien:  
Für die genannten neuen EURODAC -Kategorien ist die Datenübermittlung an das Zentralsystem 
zu erweitern.  
 
Erweiterung der Erfassung, Übermittlung und Speicherung von biometrischen und personen bezo-
genen Daten:  
Die bereits heute auf nationaler Ebene erfassten personenbezoge nen biometrischen (Fingerabdrü-
cke und Gesichtsbilder)  und  alphanumerischen  Daten sind an das EURODAC -Zentralsystem zu 
übermitteln. Dahingehend sind die bereits bestehenden oder neu zu schaffenden Schnittstellen für 
alle Überprüfungsbehörden zu erweitern. Z udem sind Identitäts - oder Reisedokumente (Farbscans 
und Angaben zur Echtheit) als neue Datenkategorie an das Zentralsystem zu übermitteln. Hierbei 
sind die Vorgaben des neuen EURODAC ICD zu berücksichtigen.  
 
Anpassung der Prozessabläufe bei den Registrier ungen im operativen Bereich:  
Anhand der weiteren GEAS -Rechtsakte sind die Registrierungsprozesse (Zeitpunkt der erken-
nungsdienstlichen Behandlung) anzupassen. Hierzu müssen die für die jeweilige Registrierung zu-
ständigen Stellen sowie der Umfang der zu er hebenden Daten bestimmt werden.  
 
Anpassungen im Erstregistrierungsprozess:  
Folgende (nicht abschließend  genannt en) Anpassungen im Erstregistrierungsprozess sind hervor-
zuheben:  
o Absenkung des Mindestalters,  
o Erweiterung der Anwendungsfälle zur Registrierung  in der EURODAC - Datenbank , 
o Datenpflege,  
o Zielarchitektur,  
o Anpassung Ausländerzentralregister,  
o Festlegung der Speicherdauer (in nationalen Systemen ggf. anpassen),  
o Herstellung von Interoperabilität , 
o Anpassung de r Vorgangsbearbeitungssystem e, 
o Ggf. Anpassung des Asylkonsultationsverfahrens,  
o Unterstützung der Durchführung des Überprüfungsprozesses,  
o Integration in den Überprüfungs - und dem Erstregistrierungsprozess.  
 
Fachtests : Die korrekte Funktionsfähigkeit eines IT -Systems ist insbesondere auch von einem um-
fassenden Fachtest abhängig.  
Entwicklung von Schulungskonzepten im Hinblick auf die Erfassung biometrischer Daten Minder-
jähriger (unter Einbindung zivilgesellschaftlicher Organisationen).
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 2) Kapazitäten  
Für die Überprüfungsbehörden, d . h. mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden 
Verkehrs beauftragten Behörden ( Grenzbehörden ), Polizeien der Länder , Erst aufnahme einrichtun-
gen, Ausländerbehörden  sowie sonstige zuständige Landesbehörden hinsichtlich EURODAC : 
 
• Organisation : 
o Fortschreibung der besteh enden behördeninternen Regelungen zur Nutzung von 
EURODAC, insbesondere zur Datenerfassung;  
unter Einbeziehung Grenzb ehörden;  
o Sicherstellung und ggf. Ausbau des Daten - und Erkenntnisaustausches mit den zustän-
digen Landesbehörden z.B. Ausländerbehörden, Ers taufnahmeeinrichtungen.  
 
• Personal  
o Einweisung des Bedienpersonals  in die neue Hard - und Software; hierzu insbesondere 
Fortbildung des Lehr - und operativen Personals der Grenz - und Überprüfungsbehör-
den, welches mit der Sachbearbeitung/Eingabe in die Systeme betraut ist;  
o Vermittlung der fachtheoretischen Inhalte zur neuen EURODAC -VO (Interpretation 
und Konsequenzen von unterschiedlichen Abfrageergebnissen, Verständnis für die 
übergeordneten Zusammenhänge) ; 
o Schulung im Hinblick auf die Erfassung biometrischer D aten Minderjähriger.  
 
• Infrastruktur  
o Technische Ertüchtigung der bestehenden oder Bereitstellung neuer Räumlichkeiten 
für erkennungsdienstliche Behandlungen (ED) bei den Grenzbehörden (zu den Kosten 
vgl. unter „Weitere Punkte“)  sowie in spezifischen Diensts tellen der Polizeien der Län-
der und ggf. weiteren, noch zu bestimmenden Landesbehörden ; 
o Prüfung, ob eine mobile Lösung in Dienstfahrzeugen erforderlich und technisch reali-
sierbar ist; 
o Überprüfung und Erweiterung des IT -Bedarfs, Anpassung der weiterhin erfo rderlichen 
IT-Anwendungen und RZ -Infrastruktur gem. neuen Anforderungen (IT -Struktur auf 
Grundlage der bestehenden EURODAC -Datenbank kann nur teilweise wiederverwen-
det genutzt werden) , im Falle einer NAP -Verortung zumindest in Teilen beim BVA ent-
stünde vor aussichtlich zusätzlicher Investitionsbedarf beim ITZ -Bund ; 
o Prüfung, ob die neuen IT -Prozesse ausgehend von EURODAC (Übermittlung biometri-
scher und zusätzlicher Daten) mit aktuellen Netzanforderungen kompatibel sind oder 
erweitert werden müssen (z.B. Bandb reiten, Serverkapazitäten, Datenmengen etc.);  
o Prüfung, ob EURODAC in die Softwarelösung der Grenzbehörden („Integrierte Grenz-
kontrollanwendung“) aufgenommen werden kann;  
o Anbindung  neuer Peripherie -Geräte (z.  B. Dokumentenlese - und -prüfgeräte , ggf. neue 
Fingerabdruckaufnahmetechnologien ) an die Anwendungssysteme  (inkl. Berücksichti-
gung von Zertifizierungsvorgaben) . 
o Prüfung, welche Auswirkungen die Weiterentwicklung von EURODAC auf weitere IT -
Anwendungen der Grenzbehörden, insbes. der Bundespolizei
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 (Vorgangs bearbeitungssystem, Software zur ED -Behandlung) entfaltet. Ergänzende 
Prüfung der Auswirkungen auf Verbundanwendungen wie INPOL.  
 
• Kostenkalkulation und Beschaffungsbedarf  
o (Programmier -)Aufwand zur Anpassung an EURODAC (neu) ist erst bei Vorliegen des 
Schn ittstellenkontrolldokumentes (ICD)  abschätzbar und ist darüber hinaus teilweise 
abhängig von der nationalen Rechtsumsetzung;  
o Beschaffung neuer Hardware (z.B. Erfassungstechnik für die Durchführung der Regist-
rierungen/erkennungsdienstlichen Behandlungen, Dokumentenlese - und  
-prüfgeräte) , um die neuen Erfassungsanforderungen zu erfüllen. Ggf. Erneuerung der 
Bestands -Hardware. Ggf. Erhöhung der Anzahl der Bearbeitungsstellen. Die Kosten 
können erst kalkuliert werden, wenn die Mengengerüste fachlich ermittelt werden;  
o Die EURODAC -VO verlangt künftig die Übermittlung von eingescannten Farbkopien 
der Identitäts - oder Reisedokumente. Hierfür ist die flächendeckende Ausstattung aller 
betroffenen Grenzbehörden mit entsprechenden Scannern/Multifunktionsgeräten er-
forde rlich. Die Leasingkosten betragen pro Gerät und Jahr 2.000  Euro . Alleine bei der 
Bundespolizei ergeben sich somit jährlich zu veranschlagende Kosten für Scanner/Mul-
tifunktionsgeräte in Höhe von 126.000  Euro , bei mindestens ein em zusätzliche n Gerät 
pro Dien ststelle.  
o An Schwerpunktdienststellen (bspw. für das Asylgrenz - oder Überprüfungsverfahren) 
werden darüberhinausgehende  Bedarfe erwartet.  
 
• Weitere Punkte  
o Die EURODAC -VO sowie die Überprüfung -VO schreiben die Erfassung biometrischer 
Daten (Fingerabdrücke un d Lichtbilder) vor. Der hiervon betroffene Personenkreis wird 
im Vergleich zum aktuellen Verfahren erheblich erweitert. Bereits heute  werden für alle 
betroffenen Personengruppen Fingerabdrücke und Lichtbilder für die nationale Re-
cherche und Bestandsbildung  erfasst. Allerdings  werden bisher im Rahmen der 
EURODAC -VO keine Lichtbilder gefertigt und übermittelt. Im Zuge dessen ist eine um-
fassende Ertüchtigung der bereits vorhandenen ED -Räume bzw. die Einrichtung neuer 
ED-Räume erforderlich. Erste Schätzungen der Bundespolizei gehen für die Erfassung 
sowohl an der Grenze als auch im Inland (Binnengrenzraum) von einer Gesamtzahl von 
380 erforderlichen ED -Räumen aus. Für die hierfür erforderliche Ausstattung fallen 
Kosten in Höhe von 21.300 Euro je ED -Raum an. In d er Summe ergibt sich somit für die 
Ausstattung der ED -Räume  der Bundespolizei  ein Finanzbedarf von 8.094.000  Euro . Da-
bei sind keine Kosten durch veränderte Datenübermittlung, Vorschriften (z.B. Daten-
haltung, Monitoring etc.) oder für etwaig zusätzlich erfo rderliche bauliche Ertüchtigun-
gen bzw. Anmietungen enthalten. Zudem sind hier keine Kosten für erforderliche 
Ausweislesegeräte inkludiert (Stückpreis aktuell ca. 6.000  Euro).  Die Kosten für die tech-
nische Ausstattung bei den Polizeien der Länder  sowie ggf.  weitere n noch zu bestim-
menden Landesbehörden , die haushaltstechnisch dort zu verorten sind,  wurden  hierbei 
noch nicht berücksichtigt.  
o Da ein Großteil nationaler Experten derzeit in der nationalen Umsetzung anderer EU -
Informationssysteme gebunden ist, ist eine Umpriorisierung erforderlich. Adressierung 
an eu -LISA, dass das Integrated Planning überarbeitungsbedürftig ist, da der Um set-
zungszeitraum von EURODAC parallel zu den Waves 2 und 4 liegt und dies die nationale 
Behörden doppelt belastet.
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 o Unterrichtung /Einbindung/technische Ausstattung/Schulung von weiteren involvier-
ten nationalen Stellen/Behörden (insbesondere Grenz behörden, Polizeien der Länder  
sowie Ausländerbehörden und Erstaufnahmeeinrichtungen)  und ggf. sonstiger noch zu 
bestimmender Landesbehörde n. 
o Die behördenübergreifende Beantragung von Drittmitteln ( z. B. Asyl -, Migrations - und 
Integrationsfonds – AMIF  oder Border Management and Visa Instrument - BMVI ) ist 
für den Bund  in Planung.  Die Länder prüfen in ihren Bereichen eigenständig die Mög-
lichke it der Nutzung von Drittmitteln.  
o Zusätzlich ergibt  sich Bedarf des Kapazitäts aufbaus  auf Ebene der Länder (Ausländerbe-
hörden, Landespolizeien, Landeserstaufnahmeeinrichtungen  sowie ggf. sonstige noch 
zu bestimmende Landesbehörden ). Die  Länder  sind daher be i der Umsetzung der 
EURODAC -III-VO einzubeziehen. Detaillierte Bedarfe, resultierend aus Entscheidun-
gen zu Zuständigkeiten sind mit diesen  zu diskutieren.  
 
4. Etappenziele (Meilensteine): 6  Monate, 12  Monate, 18  Monate  
 
Meilensteinplanung  durch Abhängigkeit v on NAP -Verortung nicht  abschließend durchführ-
bar. 
• Analyse Ist -Prozesse bis Ende 10/2024;  
• Analyse Soll -Prozesse bis 02/202 5; 
• Technische Anforderungsanalyse in Abhängigkeit der Vorlage der Schnittstellenbeschrei-
bung (Interface Control Document – ICD);  
• Prozes sablaufpläne: Abschluss 05/2025;  
• Programmierung der Schnittstellen in den IT -Systemen ab 06/2025  
• Bereitschaft zur Durchführung von Tests: 10/2025  
• Technische Umsetzung bis 06/2026;  
• Interoperabilität EURODAC bis 12/2026.  
 
2. Asylgrenzv erfahren  /Überprüfung  
1. Sach stand: Überblick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten Verwaltungsak-
teure/zuständigen Behörden  
 
Für die Verfahren an der Grenze (Überprüfung an der Außengrenze sowie Asylgrenzverfahren, das 
Rückkehrgrenzverfahren wird in Kapitel 5 dargestellt) sind d ie wichtigsten Akteure die Bundes po-
lizei als für den Grenzschutz zuständige Behörde und die mit der polizeilichen Kontrolle des grenz-
überschreitenden Verkehrs beauftragen Behörden (Wasserschutzpolizei Hamburg, bayrische Poli-
zeibehörden, Zoll) , im Folgende n: Grenzbehörde n, sowie das BAMF  als Asylbehörde . Zuständige 
weitere Akteure sind die für die Überprüfung im Inland zuständigen Behörden der Länder.  
 
Das derzeitige sog. Flughafenverfahren nach § 18a AsylG  basiert auf Artikel 31 Absatz 8 der Richtli-
nie 201 3/32/EU und  sieht nach Äußerung eines Asylgesuches bei der Einreise gegenüber der Grenz-
behörde vor, dass diese eine erste Bewertung vornimmt, ob ein Flughafen asyl verfahren eingeleitet
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 wird. Die einschlägige Regelung umfasst bisher lediglich Personen, die a us einem sicheren Her-
kunftsstaat nach § 29a AsylG stammen oder Personen, die sich nicht mit einem gültigen Pass/Pas-
sersatz ausweisen können. Nach Hinzunahme des BAMF findet eine formelle Antragstellung mit 
Aktenanlage und Anhörung und anschließender Antrag sprüfung statt. Bis zur endgültigen Ent-
scheidung gilt die antragstellende Person als nicht eingereist und muss sich im Transitbereich des 
Flughafens aufhalten. Das Flughafenasylverfahren dauert inklusive einstweiligem Rechtsschutz 
maximal 23 Tage, danach i st die Einreise zu gestatten.  
 
Im Jahr 2022 führte das BAMF an insgesamt drei Standorten (Berlin -Brandenburg, Frankfurt/Main, 
München) 390 Flughafenverfahren durch. Das aktuelle Verfahren nach §  18a AsylG ist etabliert, ef-
fizient und funktioniert im Zusamm enwirken zwischen BPOL, BAMF, den Ländern und V erwal-
tungsgerichten  reibungslos.  
Aktuell wird lediglich am Flughafen Frankfurt/Main eine eigenständige BAMF - Außenstelle betrie-
ben, wohingegen die Flughäfen München und Berlin/Brandenburg durch regelmäßige Di enstrei-
sen von der Außenstelle zum Flughafen bedient werden.  
 
2. Festlegung von Zielen  
 
Überprüfungsverfahren:  
Durch die neuen und ergänzenden Überpüfungsprozesse sind eine Vielzahl an Vorgänge n und Tä-
tigkeiten  neu zu strukturieren, die mit einem , zum Teil e rheblichen , personellen und materiellen 
Mehraufwand verbunden  sind.  Dabei ist zwischen den Verfahren an der Außengrenze und denen 
im Inland zu unterscheiden.  
 
Überprüfung an der Außengrenze:  
Die Grenzbehörden sind zuständig für  die Überprüfung an den Außen grenzen (in DEU an den Flug - 
und Seehäfen). Es ist geplant, d ie Überprüfung  an den deutschen Außengrenzen in der überwie-
genden Zahl unmittelbar und abschließend in den dortigen Dienststellen durchzuführen . Sofern 
eine Überprüfung länger als einige Stunden andauert, ist ggf. eine angemessene Unterbringung 
vorzusehen . Diese könnten in den für das Asylgrenzverfahren und Rückkehrgrenzverfahren vor-
gesehenen Einrichtungen erfolgen.  
 
Zukünftig  werden Transportf ahrten zur Unterbringung von Antragstellenden  während und nach 
Abschluss der Überprüfung zu den Standorten des Asyl grenz verfahrens oder Rückkehr grenzver-
fahrens sowie  im Rahmen des Asyl grenz verfahrens sowie Fahrten zu Gerichten und Ab schiebungs-
haftanstalten erforderlich werden. Der Umfang der erforderlichen Fahrten wird im Vergleich zum 
aktuellen Stand erheblich zunehmen, da mit einer Zunahme de r Fallzahlen für das Asylgrenzver-
fahren gerechnet wird. Eine verlässliche Quantifizierung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, 
sondern einerseits vom nationalen R echtsrahmen und andererseits vom Ankunftsgeschehen ab-
hängig. Die Anforderungen an die Unterbringung im Asyl grenz verfahren richten sich nach der 
Aufnahmerichtlinie . Außerdem wird für die Durchführung des Asyl grenz verfahrens oder zur Si-
cherung des Rückkehrgr enzverfahrens in bestimmten Fällen Haft erforderlich.  
 
Maßnahmen der BPOL zum Management von Sicherheitsfällen und Identitätsklärung erfolgen im 
Rahmen der Kontrolle der Außengrenze bereits, soweit geltendes EU - und nationales Recht dies 
ermöglicht.  
 
Überp rüfung  im Inland : 
Für die Überprüfung im Inland sind die im nationalen Recht zu benennenden Behörden des Bun-
des und der Länder zuständig. Der Entwurf des Umsetzungsgesetzes der Bundesregierung sieht vor, 
dass die Zuständigkeit für die Überprüfung im Inland  bei den Polizeivollzugsbehörden der Länder
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 und weiteren durch die Länder zu benennenden Behörden (z.B. Ausländerbehörden, Erst aufnah-
meeinrichtungen) liegt. Daneben sind die Grenzbehörden bei Erfüllung ihrer grenz polizeilichen 
Aufgaben für die Überprüfun g im Inland zuständig, d. h. an der (Binnen -)Grenze und im Grenzge-
biet  benannten Landesbehörden zuständig.   
 
Die hier getätigten Ausführungen stehen unter Vorbehalt der finalen Ausgestaltung der gesetzli-
chen Regelungen und der Verfahrensabläufe.  Die dazu e rforderlichen Entscheidungs prozesse fin-
den in verschiedenen Foren auf allen Ebenen statt (s. Kapitel Koordinier ung/Steuerung).  
 
Asylgrenzverfahren : 
Das neue verpflichtende Asylverfahren an der Grenze (Asylgrenzverfahren) unterscheidet sich hin-
sichtlich D auer und Personenkreis von dem bereits an drei Flughäfen durchgeführten Flug hafen-
asylverfahren mit insgesamt 144 Plätzen. Aufgrund der von der EU -KOM festgelegten Kapazitäten 
in Höhe von 374 Plätzen für die Bundesrepublik Deutschland, ist das Flughafenasy lverfahren zu 
erweitern. Es werden voraussichtlich zusätzliche Standorte erforderlich und die bestehenden 
Standorte müssen an die neuen Anforderungen angepasst werden.  Es ist dabei ebenfalls festzule-
gen, wie das BAMF an den ausgewählten Standorten vertret en sein wird.  
Für das Asylgrenzverfahren  sind die wichtigsten Akteure die Grenzbehörden  sowie das BAMF auf-
grund der originären Zuständigkeit für das Asyl  und die zuständigen Landesbehörden für die Un-
terbringung für die Dauer des Verfahrens . Idealerweise so llten die Räumlichkeiten des BAMF in 
unmittelbarer Nähe entweder zu den Dienststellen der Grenzbehörden , in denen die Überprüfung  
durchgeführt wird bzw. der Erstkontakt besteht, oder in der Nähe zu den Standorten für das Asyl-
grenzverfahren eingerichtet wer den.  
Neben der Standorterweiterung impliziert die GEAS -Reform auch weitere Anwendungsfälle im 
Vergleich zum aktuellen Flughafenverfahren nach § 18a AsylG bei denen das Außengrenzverfahren 
verpflichtend durchzuführen ist. Folglich sind ein zusätzliches Fal laufkommen und damit Mehr-
aufwände zu erwarten. Das BAMF muss Arbeitsabläufe etablieren, in denen insbesondere der Zeit-
punkt der Entscheidung („Votum“), ob ein Außengrenzverfahren durchgeführt wird, festgelegt 
werden muss. Wird kein Außengrenzverfahren durc hgeführt, so ist dem Antragsteller, wie aktuell 
auch, die Einreise zu gestatten und er ist zu verteilen (EASY). Das Votum stellt für das BAMF einen 
neuen Prozess dar und bedeutet einen Mehraufwand.  
Aufgrund der Erweiterung des Anwendungsbereichs des Asylg renzv erfahrens und der erforderli-
chen Prüfungen (Unzulässigkeit, Vorliegen von Vulnerabilitäten, verpflichtendes oder freiwilliges 
Asylgrenzverfahren) ist eine noch engere Verzahnung von BAMF, Bundespolizei und den Ländern , 
insbesondere der Verwaltungsgeri chte, erforderlich. Um das neue Verfahren nach GEAS zu erpro-
ben, ist ein Pilotverfahren an den Flughäfen Frankfurt, Berlin und München für ein Asylgrenzver-
fahren nach der Grundidee der GEAS -Verordnungen angedacht . Mehraufwände entstehen auf Sei-
ten der Bund espolizei auch dahingehend, dass die aktuelle Befragung zum Anlass der Einreise nach 
Deutschland um weitere Fragen ausgeweitet werden muss. Erst auf Basis dieser Befragung nimmt 
das BAMF eine Vorprüfung vor und erstellt ein abschließendes Votum, ob ein Asy lverfahren an der 
Grenze durchgeführt werden soll oder die Einreise gestattet wird.  
Nach der verfassungsgemäßen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern obliegt die Unter-
bringung der Antragstellenden auch im Rahmen der grenzbezogenen Verfahren den Länd ern. Auf-
grund noch ausstehender Entscheidungen sind die dafür erforderlichen Finanzierungsbedarf zur 
Zeit nicht konkret bezifferbar. Derzeit wird jedenfalls mit erforderlichen Investionsbedarfen in 
Höhe eines mittleren zweistelligen Millionenbetrages und z usätzlich laufend Kosten für den Be-
trieb i m sechsstelligen Bereich pro Monat  gerechnet.  
 
Der automatisierte Datenabgleich mit dem Datenbestand des BfV erfolgt derzeit – unter Vermitt-
lung des BVA - auf der Grundlage von § 73 Absatz  1 AufenthG.
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 Konkretisie rung der Ziele/Verfahrensschritte : 
• Abschließende Festlegung der Standorte für das Asyl grenz verfahren sowie das Rückkehr-
grenzverfahren und für die ggf. notwendige Unterbringung während der Überprüfung  un-
ter Berücksichtigung der erforderlichen Standards für eine angemessene Unterbringung  
zwischen Bund und Ländern . 
• Schaffung der Kapazitäten für das Asylgrenz verfahren i.H.v. 374 Plätzen (vgl. Durchfüh-
rungsbeschluss (EU) 2024/2150 der Kommission vom 5. August 2024.  
• Abstimmung des Verfahrens mit den Ländern und A ufbau der Kapazitäten zur medizini-
schen Untersuchung  inkl. der vorläufigen Gesundheitskontrolle gem.  Artikel  12 Abs.  1 der 
Überprüfungs -VO an den Außengrenzen und im Inland . 
• Entwicklung eines Konzeptes für die Ausgestaltung und Durchführung der vorläufigen  
Prüfung der Vulnerabilität nach Artikel  12 Absatz  3 der Überprüfungs -VO. 
• Entwicklung von Schulungskonzepten und regelmäßige Schulung des Personals , das die 
vorläufige Prüfung der Vulnerabilität nach Artikel  12 Absatz  3 der Überprüfungs -VO vor-
nimmt oder d abei unterstütz t – z. B. Sprachmitt elnde). 
• Abstimmung der Einbindung der Jugendämter bei der Durchführung von verpflichtenden 
Asylgrenzverfahren bei unbegleiteten Minderjährigen mit Sicherheitsrisiken.  
• Um nachrichtendienstliche Erkenntnisse im Asyl grenz verfahren beschleunigt einzubrin-
gen, ist die Initiierung eines anlassbezogenen Erkenntnisaustauschs zwischen den zu betei-
ligenden Stellen zu gewährleisten, um die Verfahrensfristen einzuhalten.  
• Als weitere Ansatzpunkte sind die rechtliche Neuregelung des Ver waltungsverfahrens 
„Asylkonsultationsverfahren“ sowie die Umsetzung der EU -Vorgaben in nationales Recht 
- insbesondere § 73 Absatz  5-7 AufenthG  – zu benennen . 
• Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der 
Grundrechte im Asyl grenzverfahren und im Überprüfungs verfahren durch nichtstaatliche 
Stellen, entsprechend der Anforderungen aus Artikel  10 der Überprüfungs -VO und  unter 
Berücksichtigung  der Leitlinien der EU -Grundrechteagentur  (s. Kapitel 9) .  
 
3. Anforderungen  
 
1) Verwaltungsmaß nahmen  
• Länder unter Einbeziehung  von BMI und BAMF , für die Unterbringung  zuständige B e-
hörde  sowie Grenzbehörden  
o Erstellung eines Standortkonzeptes , unter ausdrücklicher Berücksichtigung der nach 
der Aufnahmerichtlinie  erforderlichen Unterbringungsstandards  (inkl. Konzept zur 
Identifizierung und Berücksichtigung besonderer Aufnahmebedürfnisse und zu (Ge-
walt -)Schutz insb. in Bezug auf Frauen, Kinder und weitere besonders schutzbedürftige 
Personen)  für die Durchführung des Asyl grenz verfahrens, in der Nähe der Außengrenze 
oder in Transitzonen;  Bund und Länder beabsichtigen , dazu einen Austausch im Rah-
men der bestehenden Strukturen zu  führen.  
o Einrichtung von Standorten zur Durchführung des Asyl grenz verfahrens , auch unter 
Beachtung von Sicherheitsvorkehrungen (Sc hließtechnik Gebäude, geschultes Perso-
nal) zur Verhinderung der Flucht , sowie unter Beachtung der nach der Aufnahmericht-
linie  erforderlichen Unterbringungsstandards (u.a. Sicherstellung der Identifizierung 
und Berücksichtigung besonderer Aufnahmebedürfniss e sowie Maßnahmen zum
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