Nationaler Umsetzungsplan (NIP) DE
Nationaler Umsetzungsplan (NIP) 21 (Gewalt -)Schutz insb. in Bezug auf Frauen, Kinder und weitere besonders schutzbedürf- tige Personen) ; o Anpassung der Dienstvorschriften der Überprüfungsbehörden sowie der benötigten Formulare anhand der nationalen gesetzlichen Umsetzung. o Überprüfungsbehörden : Entwicklung eines Konzeptes für die Ausgestaltung und Durchführung der vorläufigen Prüfung der Vulnerabilität nach Art ikel 12 Abs atz 3 der Überprüfungs -VO. Das Konzept berücksichtigt u.a. Anforderungen an Standort (z.B. si- chere Räume ), Mitarbeitende (z.B. Festlegung der Auswahlkriterien/ Qualifikation des eingesetzten Personals, Sicherstellung von regelmäßigen, spezialisierten Fortbildungen) und Informationspflichten der Überprüfungsbehörde (z.B. zu Gruppen der bes onderen Schutzbedürf tigkeit, Situation in Deutschland , Datensicherheit). o Überprüfungsbehörden : Entwicklung von Schulungskonzepten und Sicherstellung der regelmäßigen und spezialisierten Schulung von Mitarbeitenden, die in Kontakt mit be- sonders schutzbedürftigen Personen komme n sowie speziell für Mitarbeitende, die die vorläufige Prüfung der Vulnerabilität nach Art ikel 12 Abs atz 3 der Überprüfungs -VO vornehmen oder dabei unterstützen (z.B. Sprachmittlelnden). • Bundespolizei o Einrichtung einer Arbeitsgruppe „GEAS“ (AG GEAS) im Bu ndespolizeipräsidium Die Arbeitsgruppe bildet einen internen und externen Single -Point -of-Contact (SPOC) zu allen bundespolizeilichen Belangen, die mit der GEAS -Reform einhergehen. Sie übt grundsätzlich eine koordinierende Rolle für alle Vorgänge mit Bezü gen zu GEAS im Bundespolizeipräsidium aus. Die Zuständigkeiten der Fachreferate bleiben bestehen. Die AG GEAS nimmt dabei folgende Kernaufgaben wahr: ▪ Fortgesetzte Abstimmung mit dem BMI sowie anderen Behörden und Organi- sationen mit Sicherheitsaufgaben im Kontext „GEAS“, ▪ Sicherstellung einer engen Einbindung der operativen Behörden und Dienst- stellen der Bundespolizei während der Planungs - und Umsetzungsphase, ▪ Begleitung des nationalen Umsetzungsverfahrens insbesondere in rechtlicher, operativer, technischer , prozessualer und haushalterischer Hinsicht, ▪ Mitwirkung bei der Beschreibung fachlicher Bedarfe, beispielsweise bei Be- schaffungsvorhaben oder der Fortentwicklung von IT -Verfahren, ▪ Identifizierung der Auswirkungen der GEAS -Reform auf die Aufgabenwahr- nehmun g der Bundespolizei und Ableitung weiterer Handlungserfordernisse wie Fortbildungsbedarfe , Weiterentwicklung von IT -Verfahren, personelle Mehrbedarfe oder Prozessanpassungen , ▪ Beurteilung personeller, logistischer und haushalterischer Mehraufwände . • BAMF o Einrichtung einer Projektgruppe „GEAS -Reform“ im BAMF Die Projektgruppe agiert als Lenkungsstab für alle GEAS -Themen. Es handelt sich dabei um eine vorrangig koordinierende Rolle, die Umsetzung verbleibt größtenteils als Lini- enaufgabe in den Fachabteilunge n.
Nationaler Umsetzungsplan (NIP) 22 Aufgaben umfassen : ▪ Austausch mit BMI zu erforderlichen gesetzlichen Anpassungen und Rahmen- bedingungen auf nationaler Ebene und (behördenübergreifender) Austausch zu möglichen Änderungen und Anpassungen im Gesamtverfahren (vom Auf- griff bis zur Rückführu ng). ▪ Konturierung der behördeninternen neuen Geschäftsabläufe und Teilprozesse im BAMF (u.a. Weiterentwicklung der Kernanwendung MARIS = Migrations - Asyl -Reintegrationssystem , das elektronische Workflow - und Dokumenten- managementsystem des BAMF ). ▪ Hieraus abg eleitet die Koordinierung und Stellung fachlicher Anforderungen an Dienstanweisungen, Personal( -Qualifizierung /Schulungen ), IT, ggf. Organi- sation etc. ▪ Beratung des Präsidiums zu strategischen Entscheidungen und bei Terminvor- bereitungen im Zusammenhang mit GEAS. ▪ Monitoring der Umsetzung im BAMF. o Strukturen im BAMF ▪ Gesamtkoordinierung und Abstimmung von Arbeitsabläufen für behördenin- terne und dienststellenübergreifende Prozesse für Asyl grenz verfahren sowie beim Übergang aus dem Asylgrenzverfahren in das Inl andsverfahren durch den Bereich Geschäftsprozesse (Abteilung 3) sowie des operativen Bereiches (Abteilung 4 und 5) ; ▪ Abstimmung von Arbeitsabläufen für behördeninterne und dienststellenüber- greifende Prozesse für die Feststellung von Vulnerabilitäten und der Gewähr- leistung von Verfahrensgarantien im Außengrenzverfahren durch das BAMF; ▪ Entwicklung bzw. Anpassung von Weisungen und Entscheidungsinstrumen- ten (z.B.: Dienstanweisungen, Konzepten, Textbau steine n, Gerüstbescheide, Herkunftsländer -Leitsätze, Dokument envorlagen und Leitfäden für Fachan- wendung des Asyl grenz verfahrens); ▪ Anpassung und Entwicklung der für die Durchführung des Asyl grenz verfah- rens erforderlichen über 20 IT -Anwendungen: • Fachanwendung de s Asylverfahrens; • Unterstützungssysteme zur Wahrung des Fristenmanagements und zur Bereitstellung von Sprachmittelnden; • Schnittstellenanpassungen und – schaffung zu anderen Behörden und der Gerichtsbarkeit ; • Anwendung zur Tonaufzeichnung, die eine Speicherung, Abspielmög- lichkeit sowie einen Versand der Tonaufnah me ermöglicht; • Anpassung von nachgelagerten Systemen; ▪ Erstellung eigener Informationen und Ergänzung der von der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) erstellten Informationen unter Berücksichtigung der Besonderheiten vulnerabler Antragstellender, wie Minderjähriger oder Personen mit Behinderungen , in Hinblick auf m öglicherweise eingeschränkte
Nationaler Umsetzungsplan (NIP) 23 Verständnisfähigkeiten sowie Übersetzung der Informationen in eine Sprache, die die Antragstellenden verstehen oder von der vernünftigerweise angenom- men werden ka nn, dass sie sie verstehen (zur Zeit bis zu 47 Sprachen); ▪ Schaffung der organisatorischen, technischen und infrastrukturellen Voraus- setzungen an den Standorten des Asyl grenz verfahrens; ▪ Veränderungsmanagement; ▪ Öffentlichkeitsarbeit. • BKA o Für das BKA sind An passungen der IT -Infrastruktur für das Asylkonsultationsver- fahren notwendig. • Länder : o Soweit Landesbehörden die Überprüfung im Inland wahrnehmen, entstehen den Ländern Mehraufwendungen. Diese sind im weiteren Verfahren zu konkretisieren. Die Durchführung de r Überprüfung wird beispielsweise die Anpassung der beste- henden Prozesse in den Ländern erfordern und wird mit erheblichen, noch nicht bezifferbaren Kosten für die Länder einhergehen. o Es muss geregelt werden, wie ein finanzieller Ausgleich zwischen den Ländern mit Standort für die Durchführung des Asyl grenz verfahrens und jenen Ländern her- gestellt wird, welche diese Standorte nutzen, jedoch selbst keine solchen unterhal- ten. o Die Anpassung en auf neue, höhere Standards (z. B. mit Blick auf Berücksichtigung von Vulnerabilitäten) führ en zu höheren Anforderungen bei der Unterbringung . Dazu ist zwischen Bund und Ländern, bzw. unter den Ländern, ein gemeinsames Verständnis zu entwickeln, mit dem Ziel die einheitliche Umsetzung sicherzustel- len. o Zudem wird die Schaffun g landesrechtlicher Normen erforderlich. Bisher beste- hen weder Datenerhebungsbefugnisse noch Weiterverarbeitungs - oder Übermitt- lungsnormen. 2) Kapazitäten • Grenzbehörde n: Grundsätzlich sind alle Dienststellen der Bundespolizei sowie der mit der Kontrolle de s grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden (Grenzbehörden) für das Über- prüfungs verfahren geeignet. Sofern die infrastrukturelle oder personelle Ausstattung an einzelnen Dienstorten nicht ausreichend oder geeignet ist, etwa zur Durchführung der vor- läufigen Prüfung der Vulnerabilität nach Artikel 12 Absatz 3 der Überprüfungs -VO, wird das Erfordernis einer Ertüchtigung u.a. in Abhängigkeit vom prognostizierten Fallaufkom- men geprüft bzw. eine Verbringung der Person zu einer geeigneten Dienststelle v orgese- hen .
Nationaler Umsetzungsplan (NIP) 24 o Organisation : ▪ Fortschreibung der bestehenden grenzpolizeilichen Dienstvorschriften unter Einbeziehung aller mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden; ▪ Sicherstellung und ggf. Ausbau des Daten - und Erkenntnisaustausches mit den zuständigen Landesbehörden (Polizei, Ausländerbehörden, Erstaufnahmeein - richtungen usw.). o Personal ▪ Bedarfserhebung für die Fortbildung eines hohen Anteils des entsprechenden Personals, welches mit der Sachbearbeitung/Eingabe i n die Systeme betraut ist, sowie Fortbildung zur Durchführung der vorläufigen Überprüfung der Vulnerabilität nach Artikel 12 Absatz 3 der Überprüfungs -VO ; ▪ Vermittlung der fachtheoretischen Inhalte zur neuen Überprüfungs -VO; ▪ Weitere Stellen für Polizeivoll zugsbeamte (PVB) für Verbringen von Personen an Standorte für das Asyl grenz verfahren und für die Überprüfung (erste Schät- zung für die Bundespolizei 8 PVB). o Infrastruktur ▪ Die Dienststellen der Bundespolizei sowie die mit der polizeilichen Kontrolle des gren züberschreitenden Verkehrs beauftragen Behörden sind bereits jetzt für die Kontrolle/strafprozessuale Sachbearbeitung des Adressatenkreises der Überprüfungs -VO ausgelegt. Eine mögliche Ertüchtigung für Maßnahmen der Überprüfungs -VO (z.B. für die vorläufige Prüfung der Vulnerabilität) wird ge- prüft . ▪ Zur Bewältigung von Fahrten benötigen die betroffenen 63 Bundespolizei- dienststellen flächendeckend mindestens jeweils ein zusätzliches Kfz in poli- zeitypischer Ausstattung. Die durch die Beschaffung eines entsprech enden Kfz entstehenden Kosten lassen sich auf 70.000 Euro je Kfz beziffern. In der Summe ergibt sich somit ein Finanzbedarf für die zusätzliche Kfz -Ausstattung in Höhe von 4.410.000 Euro . Die für den Betrieb der Kfz sowie für die bauliche Ertüch- tigung bzw. Anmietung erforderlicher Parkplätze entstehenden Kosten sind hierin nicht berücksichtigt. o IT-Bedarf ▪ Die Überprüfungs -VO sieht in Artikel 8 Absatz 4 i.V.m. Artikel 14 die Identifi- zierung oder Verifizierung der Identität des Ausländers vor. Hierbei soll die Ve- rifizierung von mindestens einem der biometrischen Identifikatoren, die in Identitäts -, Reise -, oder sonstigen Dokumenten integriert sind, erfolgen. Hier- für ist in den ED -Räumen die entsprechende Technik in Form von Dokumen- tenlese und -prüfgeräten (die in der Lage sind, diese Identifikatoren auszule- sen) vorzuhalten. Die Beschaffungskosten für ein Gerät betragen derzeit 5.861,94 Euro . Für 380 ED -Räume ergäbe sich eine Summe von 2.227.537,20 Euro für die Beschaffung der Dokumentenlese und -prüfgeräte ( siehe oben ). Hinzu kommen Kosten für die laufende Softwarepflege, welche sich im mitt- leren sechsstelligen Bereich bewegen wird, aber aktuell nicht näher beziffert werden können.
Nationaler Umsetzungsplan (NIP) 25 • BAMF (Asylbehörde): o Schaffung angemessener personeller, infrastruktureller und tec hnischer Ausstat- tung der Standorte des Asyl grenz verfahrens sowie organisatorischer Vorausset- zungen (zu den IT -Bedarfen s. Baustein 4; eine Differenzierung nach Asylg renzver- fahren und Inlandsverfahren ist bei der IT -Ertüchtigung nicht möglich). o Festlegung e iner Priorisierung der Bearbeitung von Asylanträgen von Minderjäh- rigen und ihren Familienangehörigen im Asyl grenz verfahren ( Artikel 44 Absatz 3 Asylverfahrens -VO) und diesbezügliche Ertüchtigung der Fachanwendungen. o Ausarbeitung und Überarbeitung von neuen Schulungskonzepten zur Durchfüh- rung des Asylverfahrens für das BAMF , Klärung der Anzahl der vor der Anwen- dung der GEAS -Rechtsakte zu schulenden Personen sowie anschließende Schu- lungen der Mitarbeitenden an den Standorten des Asyl grenz verfahrens. o Mögliche Anpassungen von Leitlinien zur Auswahl und zum Einsatz von Sprach- mittelnden. Sollte ein Schulungsangebot durch die EUAA oder andere externe An- bieter für die freiberuflich beim BAMF eingesetzten Sprachmittelnden zur Verfü- gung gestellt werden, wird die Teiln ahme an diesem Format als Akkreditierungsvoraussetzung für Sprachmittelnde aufgenommen. o Feststellen der Haushaltsbedarfe für die kommenden Jahre, inkl. Personalbedarfe für neue gesetzliche Anforderungen und Haushaltsmittel zu deren Durchführung. • BKA: Aufg rund der in Artikel 8 Absatz 3 und 4 Überprüfungs -VO gesetzten Frist ist beim BKA für diese Angelegenheiten keine Bereitstellung eines Schichtdienstes notwendig. Es ist vor- sorglich eine höhere Personalbereitstellung (Fundstellenprüfung/kriminalpolizeiliche Be- wertung) im Fachbereich des BKA für das Asylkonsultationsverfahren einzuplanen, da durch die für DEU noch festzulegenden Kontingente/Zuwanderungszahlen ein ggf. höhe- res Zahlenaufkommen einzukalkulieren ist. Hinsichtlich der genannten IT -Bedarfe im Konte xt des Asyl -Konsultationsverfahrens sind Kapazitäten für den entsprechenden Entwicklungsaufwand einzuplanen. Weitere sind er- forderlich: o Feststellen der Haushaltsbedarfe für die kommenden Jahre, inkl. Personalbedarfe für neue gesetzliche Anforderungen und H aushaltsmittel zu deren Durchführung. o Schaffung von angemessener personeller, infrastruktureller und technischer Aus- stattung der Standorte des Asyl grenz verfahrens sowie organisatorischen Voraus- setzungen. • Länder: Auch die Behörden auf Landesebene stehen vo r den Herausforderungen der Anpassungen. Hier ist insbesondere die Durchführung der Sicherheits - und Identitätsüberprüfung durch die örtlichen Polizeibehörden in Verbindung mit den zu erarbeitenden rechtssicheren Da- tenaustauschmöglichkeiten zu benennen. Fragen wie Sprachmittlung und die Sensibilisierung für besonders vulnerable Personen fallen in den Organisationsbereich der Länder und werden in Hinblick auf die personellen Ressourcen in diesen Behörden (Bearbeiterinnen und Bearbeiter und deren Schulungen; Sprachmittler und Sprachmittlerinnen), technische Ressourcen sowie ggf. den Ausbau der
Nationaler Umsetzungsplan (NIP) 26 vorhandenen baulichen Ressourcen einen noch nicht bezifferbaren Aufwuchs zur Folge haben. Zudem muss bedacht werden, dass auch in diesen Behörden eine erste Verfahrens- beratung von Ausländerinnen und Ausländern erfolgen müsste. Die genauen Bedarfe, etwa für die Überprüfung, können noch nicht beziffert werden. 4. Etappenziele (Meilensteine): 6 Monate, 12 Monate, 18 Monate Für die Grenzbehörde n: • Schnellstmögliche Festlegung der angemessenen Standorte für das Asyl grenz verfahren zur Planung der Folgemaßnahmen als Resultat de r Überprüfung . Die konkreten Standorte müssen der EU -KOM bis April 2026 mitgeteilt werden ; • Formulierung technischer Bedarfsanforderung für Hard - und Softwa re, Auslösung der Be- schaffung und Implementierung in den Dienststellen ; • Identifizierung und Deckung durch die Prozessveränderungen bedingter Fortbildungsbe- darfe. • Abstimmung der Prozesse mit den Ländern mit Blick auf die vorläufige Gesundheitskon- trolle gem. Artikel 12 Überprüfungs -VO. Für das BAMF • Bis spätestens 30. Juni 2025 Beantragung von EU -Förderungen; • Bis 30. November 2025 Erstellung von Schulungskonzepte n; • Bis 31. Dezember 2025 Erstellung bzw. Anpassung aller erforderlichen Weisungen und Ent- scheidung sinstrumente; • Von Januar 2026 bis 12. Juni 2026 Durchführung von Schulungen von Mitarbeitenden; • Bis 31. März 2026 Überarbeitung der verpflichtend bereitzustellenden Informationen, Ver- öffentlichungen, Broschüren und des Internetauftritts; • Bis spätestens 12. Juni 2026 Ertüchtigung aller erforderlichen IT -Anwendungen, die zur Be- arbeitung der Asyl grenz verfahren benötigt werden. Für die Länder • Identifizierung der prozessualen und organisatorischen Anpassungsbedarfe ; • Erhebung baulichen Bedarfs, Planung etwaig no twendiger Baumaßnahmen ; • Kalkulation der damit einhergehenden Aufwände ; • enge Abstimmung zwischen Bundes - und Landesebene zur Harmonisierung von Lösungen zu Fragen der technischen Ausstattung, Anwendungen und erforderlicher Umstrukturie- rungen.
Nationaler Umsetzungsplan (NIP) 27 3. Aufnahme (eins chließlich Vorintegrationsmaßnahmen, Inhaft- nahme/Alternativen zur Inhaftnahme) 1. Sachstand: Überblick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten Verwaltungsak- teure/zuständigen Behörden Unterbringung skapazitäten und Zuständigkeiten Nach Zuständigkeitszuord nung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind die Länder für die Unterbringung und soziale Betreuung von Asylantragstellenden zuständig. Hierbei zeigen sich Unterschiede bei der konkreten Ausgestaltung. Im Bereich der Unterbringung ist z wischen Erstaufnahme und Anschlussunterbringung zu unter- scheiden. Die Erstaufnahme wird von den Ländern betrieben und kann dabei auch Gesamtkon- zepte enthalten , wie die Ankunft -, Entscheidungs - und Rückkehrzentren (AnkER). Die Trägerschaft für die Unterbrin gung im Anschluss an den Aufenthalt in einer Erstaufnahmeeinrichtung variiert von Land zu Land . In vielen Flächenländern wurde n die Aufgaben der Unterbringung den Kom- munen übertragen . Prinzipiell erfassen zentral verfügbare Auswertungen nur landeseigene Unterbringungen. In den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg liegt aber auch die Verantwortung für die weitere An- schlussunterbringung direkt bei der Landesregierung. Auch in Bayern werden die Asylunterkünfte auf Kreisebene im Rahmen einer staatlichen od er staatlich übertragenen Aufgabe betrieben. In Ba- den-Württemberg erfolgt die sich an die Erstaufnahme (in Einrichtungen nach § 44 AsylG) an- schließende Unterbringung auf Ebene der Kreise als staatliche Aufgabe durch die unteren Aufnah- mebehörden bei den Lan dratsämtern bzw. den Bürgermeisterämtern der Stadtkreise. Aufgrund dieser Unterschiede sind die absoluten Kapazitäten in diesen Ländern nicht direkt vergleichbar mit denen der übrigen Länder. In andere n Länder n, wie z. B. Schleswig -Holstein und Nordrhein -West- falen , sind die Kommunen zur Unterbringung von Schutzsuchenden verpflichtet. Daher ist in die- sen Ländern die angestrebte Erhebung der Unterbringungskap azitäten ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Situation und der unterschiedlichen Belastungsintensi tät in den Kommunen nur be- dingt aussagekräftig. Auch im Bereich der Notunterkünfte ergibt sich keine vollständige Vergleich- barkeit, da Kapazitäten in Notunterkünfte n als solche nicht statistisch auswertbar erfasst werden. Ggf. könnte in diesem konkreten Be reich auf Informationen der Statistik gemäß § 3 Absatz 2 Wo- BerichtsG zurückgegriffen werden. Dies ist zu prüfen. Koordinierung und Informationsaustausch In der Praxis findet eine ständige Koordinierung zwischen Bund und Ländern statt, insbesondere im Rahm en der bundesweiten Verteilung, für die das BAMF zuständig ist und die durch Anwen- dung des Königsteiner Schlüssels und d ie Erstverteilung der Asylantragstellenden (EASY -System ) zur Datenerhebung und zum Informationsaustausch erfolgt. Diese Koordinierungsin stru mente haben sich auch in krisenhaften Situationen bewährt. Eine Koordinierung zwischen den Ländern erfolgt zum einen im Rahmen der Ministerpräsiden- tenkonferenz (MPK), von Fachministerkonferenzen wie der Integrations ministerkonferenz (IntMK), der Ju gend - und Familienministerkonferenz der Länder (JFMK) und der Arbeits - und So- zialministerkonferenz (ASMK) , der Innenministerkonferenz (IMK ) sowie von Arbeitsgruppen wie der Länderarbeitsgemeinschaft für Migration und Flüchtlingsfragen (ArgeFlü), einem Fach gre- mium der ASMK. Zum anderen findet eine Koordinierung zwischen Bund und Ländern unter an- derem durch die Bund -Länder -Tagung Asyl und Rückkehr (BLTAR) statt, an der die Länder und verschiedene Bundesministerien beteiligt sind und die unter gemeinsamer Leit ung des BMI und
Nationaler Umsetzungsplan (NIP) 28 des BAMF tagt. Im Rahmen der BLTAR tauschen sich Bund und Länder unter anderem über die Arbeit der Ausländerbehörden, über Entwicklungen im Ausländer - und Asyl recht und über Rück- führungen aus. Die genannten Koordinierungsgremien haben sich in jüngerer Zeit auch mit Frage- stellungen der GEAS -Reform beschäftigt. Die ArgeFlü beispielsweise dient unter anderem auch als Kontaktstelle der Asylagentur der Europäischen Union („EUAA -Kontaktstelle Aufnahme“) und stellt eine Schnittstelle zwischen Bund und Ländern dar. Zum Informationsaustausch stellt der Bund den Ländern monatlich die Zugangszahlen der Asyl- antr äge und u.a. ü ber ein sog. Migrations -Dashboard tagesaktuelle Informationen zur Verfügung, auf deren Grundlage die Lä nder ihre Bedarfsplanungen vornehmen k önnen. Weitergehende Prog- nosen zum Wanderungsgeschehen gibt es auf Bundesebene nicht . Das BAMF informiert die Länder auch im Rahmen der BLTAR über aktuelle Entwicklungen. Auf Bundesebene fasst das BAMF Daten zur Aufnahme und Verteilung von Antr agstellern zusammen , detailliertere Daten müssen aber von den Ländern kommen. Es gibt Bemühungen des BAMF, die Länder bei der Erfassung der Daten zur Unterbringung und Kapazitätsauslastung zu unterstützen . Bei den von den Ländern bisher erhobenen Aufnahme daten handelt es sich im Wesentlichen um Bewegungs - und Auslastungszahlen der Unterkünfte in Zu- ständigkeit der Länder, nicht jedoch der Kommunen .. Die Lage in den Kommunen kann bislang nicht bundesweit erfasst werden, da auch die Landesministerien nicht üb er detaillierte Informati- onen aus den Kommunen verfügen. Viele Kommunen wiederum sind durch die bestehenden Auf- gaben bei der Aufnahme und Integration der großen Zahl von Flüchtlingen so belastet, dass sie technische, personelle und finanzielle Unterstützun g bräuchten, um diese Daten zu erheben und zu teilen. Der Aufwand, solche Daten bundesweit zu erheben und zusammenzuführen, wäre ange- sichts der föderalen Struktur Deutschlands erheblich. Zudem müssen sich die Länder im Zuge der GEAS -Umsetzung mit weiteren Themen befassen, wie Inhaftierung, Überprüfung oder den Stand- orten für Au ßengrenzverfahren. Dies alles bindet zusätzliche Kapazitäten. Fallbearbeitungssystem Gem. Artikel 9 Absatz 3 lit. v Asyl - und Migrationsmanagement -VO haben alle MS Daten und In- format ionen über das Niveau der Aufnahmekapazität sowie Zahlen aus dem Asylbereich zu erhe- ben und weiterzugeben. In Deutschland werden zwar die für das Flüchtlingsmanagement benötigten personenbezogenen Daten im Rahmen des vom BAMF als Registerbehörde geführten Ausländerzentralregisters (AZR) erfasst. Die Datenverarbeitung obliegt grundsätzlich dem BVA. Das AZR als Personenregister ist al- lerdings nicht für die Erfassung oder Ermittlung von Aufnahmekapazitäten geeignet. Die hierfür notwendigen Daten müssen die fü r die Unterbringung zuständigen Länder und Kommunen selbst ermitteln . Deutschland übermittelt Daten zu Asylzahlen an die EUAA, wie es zu EASO -Zeiten be- reits freiwillig der Fall war. Aktuell unterstützt das BAMF darüber hinaus die Länder übergangs- weise bei der Sammlung und Konsolidierung der Aufnahmedaten. Dadurch ist bereits eine Kapazi- tätserfassung auf L andesebene gelungen . Die Länder sehen sich insbesondere bezüglich der kommunale n Ebene vor der Herausforderung der Erhebung und Aufbereitung der seitens EUAA benötigten Aufnahmedaten. Um ein Verfahren zur regelmäßigen Datenzulieferung zu eta blieren, stehen BMI, BAMF, ArgeFlü und EUAA - Kontaktstelle für den Bereich Aufnahme Hessen im Austausch. Die von der EU -Kommission befürworteten integrierten Fallbearbe itungssysteme sollen auch dazu dienen, Vulnerabilitäten im gesamten Asylverfahren zu erfassen und im weiteren Verfahrensver- lauf den zuständigen Stellen verfügbar zu machen . Inwieweit dieser Ansatz auf Deutschland über- tragen werden kann, ist offen. In Deuts chland werden Vulnerabilitäten sowohl in den Asylverfah- ren (durch das BAMF) als auch bei der Unterbringung (durch die Länder) erfasst und verarbeitet . In
Nationaler Umsetzungsplan (NIP) 29 allen Ländern gibt es dafür festgelegte Verfahren , die sich nicht zwangsläufig entsprechen oder er- gänz en. Im Aufnahmeverfahren sind die Behörden, die für die Aufnahme der Antragstellenden zuständig sind, verpflichtet, das BAMF über die Ankunft oder Nichtankunft von Antragstellenden zu infor- mieren. Für diese und weitere Meldungen wird das Datenaustauschfor mat „XAusländer“ ver wen- det, das den strukturierten elektronischen Datenaustausch zwischen dem BAMF, den Aus länder- behörden, den zentralen Ausländerbehörden und den Aufnahmeeinrichtungen ermöglicht. Inhaftnahme und Alternativen zur Inhaftnahme Grundsätzl ich ist in Deutschland nach geltendem Recht eine Inhaftierung im ausschließlichen Zu- sammenhang mit der Asylantragstellung unzulässig. Hiervon gibt es nur sehr begrenzte Ausnah- men für besonders gelagerte Fälle : So ist seit 2020 auch während des Asylverfahre ns eine Inhaft- nahme für Personen möglich, gegen die ein Einreiseverbot verhängt wurde und die ein Sicherheitsrisiko oder eine Gefahr für sich oder andere darstellen (§ 62c AufenthG). § 14 Absatz 3 AsylG regelt ferner, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Stellung des Asylantrags der An- ordnung oder der Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen stehen. Dies kann ins- besondere Personen betreffen, die einen Folgeantrag stellen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Artikel 20 Absatz 3 des Grundgese tzes erwächst der Grundsatz der Erforderlichkeit. Dieser besagt, dass bei einem Eingriff in Freiheitsrechte unter mehreren gleich wirksamen Mitteln stets das mildeste Mittel zu wählen ist. Aus Ausfluss dieses Erforderlichkeits- prinzips regelt § 62c Absatz 1 Satz 2 AufenthG ausdrücklich: „Die Haft darf nicht angeordnet wer- den, wenn sie zur Vorbereitung der Abschiebungsandrohung nach § 34 des Asylgesetzes nicht er- forderlich ist.“ Kinder, weitere Vulnerable , Familien Gem. Artikel 30 GG obliegt die Gestaltung d er bildungspolitischen Rahmenbedingungen den Län- dern. Daher sind u.a die Schulpflicht und die Zugangsmöglichkeiten zum Bildungssystem für ge- flüchtete Kinder und Jugendliche deutschlandweit unterschiedlich durch die Länder ausgestaltet . Minderjährige im sch ulpflichtigen Alter, die in Aufnahmeeinrichtungen wohnen, besuchen zum größten Teil keine reguläre Schule. Zur Art und Qualität der sogenannten „Ersatzbeschulung“ in Aufnahmeeinrichtungen der Länder liegen keine bundesweiten Daten vor. Bei der Aufnahme w erden Vulnerabilitäten durch die Länder geprüft. Mit der Zuständigkeit für die Unterbringung sind die Länder und Kommunen insbesondere auch für die Identifizierung und Berücksichtigung besonderer Aufnahmebedürfnisse sowie für den (Ge- walt -)Schutz insbeson dere von Frauen, Kindern und weiteren besonders schutzbedürftigen Perso- nen (z.B. LSBTIQ*, Opfer von Menschenhandel) bei der Unterbringung verantwortlich. Bei der Aus- gestaltung zeigen sich Unterschiede in den Ländern/ Kommunen. Die Anforderungen ergeben sic h aus der Aufnahme richtlinie (insb. Artikel 20, 24, 25) ; die von der Bundesregierung am 6. November 2024 beschlossenen Gesetzentwürfe zur Anpassung des nationalen Rechts an die GEAS -Reform enthalten Vorschläge zur Regelung der Anforderungen im Asylgesetz ( § 44 Absatz 2 AsylG -E). Dar- über hinaus sind die landesrechtlichen Regelungen auf Anpassungsbedarf zu überprüfen. Als Leit- faden , insbesondere für die Gewährleistung von (Gewalt -)Schutz von Frauen, Kindern und weite- ren besonders schutzbedürftigen Personen be i der Unterbringung , können die von der Bundesregierung gemeinsa m mit einem breiten Bündnis fachkundiger Gruppen der Zivilgesell- schaft im Rahmen der Bundesinitiative „Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunter- künften“ erarbeiteten Mindeststandard s herangezogen werden.
Nationaler Umsetzungsplan (NIP) 30 Für die Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung in den Ländern durch die zentrale Ver- teilungsstelle sollen insbesondere auch bereits identifizierte besondere Aufnahmebedürfnisse be- rücksichtigt werden (vgl. § 46 Absatz 3 AsylG -E). Dies dient der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 3 der Aufnahmerichtlinie . Zudem sind bereits nach aktuelle m Recht Asylantragstellende und ihre Familienangehörige gemeinsam bei der zentralen Verteilungsstelle zum Zwecke der Wahrung der Familieneinheit zu m elden, § 46 Absatz 3 AsylG. Das Asylgesetz enthält zudem Regelungen zur Beendigung der Verpflichtung , in einer Aufnahme- einrichtung zu wohnen, § 49 Absatz 1 AsylG. Ferner ist in § 49 Absatz 2 AsylG eine Kann -Regelung zur Beendigung der Verpflichtung aus z wingenden Gründen enthalten. Unter „zwingenden Grün- den“ sind dabei insbesondere besondere Härten mangels Berücksichtigung von gesundheitlichen, familiären oder sonstigen persönlichen Umständen (z.B. besondere Aufnahmebedürfnisse auf- grund von Vulnerabilität en) bei der Unterbringung zu verstehen. Unterschiede zwischen den Ländern bestehen bei der Unterbringung von Kindern und weiteren vulnerablen Personen (siehe oben) . Insbesondere auch hierzu hat die Bundesregierung gemeinsam mit einem breiten Bündnis fachk undiger Zivilgesellschaft im Rahmen der Bundesinitiative „Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften“ Mindeststandards erarbeitet (siehe oben) . Gleichwohl fällt die Ausstattung der Einrichtungen etwa mit besonderen Schutzräumen für Kinder und vulnerable n Personen unterschiedlich aus. Hierzu zählt auch, ob Gewaltschutzkonzepte vor- handen sind und wie die Fachaufsicht über die Unterbringungseinrichtungen gestaltet ist. Vor dem Hintergrund der aktuellen Migrationsl age können nicht in allen E inzelfäll en die heute angestreb- ten Unterbringungsstandards gewährleistet werden. Die von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzesentwürfe sehen Regelungen zu erweiterten Informationspflichten der Aufnahmeeinrichtungen , insbesondere zu den Rechten und Pflic hten der Schutzsuchenden bei der Aufnahme vor, § 47 Abs atz 4 AsylG -E (vgl. Artikel 5 Aufnahme richt- linie) . Danach sind die Informationen erforderlichenfalls mündlich oder bildlich bereitzustellen und an die Bedürfnisse der Asylantragstellenden anzupassen. Zugang zum Arbeitsmarkt Asylbewerber haben nach drei Monaten einen Arbeitsmarktzugang, wenn sie nicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind , bzw. nach sechs Monaten, wenn sie zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind (vgl. § 61 Absatz 2 AsylG) . Geduldeten ist der Zu- gang zum Arbeitsmarkt nach sechs Monaten bei Wohnpflicht in einer Aufnahmeeinrichtung und im Übrigen nach drei Monaten eröffnet. Kein Arbeitsmarktzugang besteht für Personen , deren Asylverfahren als offensicht lich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde und keine aufschie- bende Wirkung der Klage angeordnet wurde, für Geduldete, die das Abschiebungshindernis selbst zu vertreten haben oder ihre Mitwirkungspflichten bei der Beseitigung des Abschiebungshinder- nisses verletzt haben oder konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen . Antrag- stellenden aus einem sicheren Herkunftsstaat darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden (Albanien, Bosnien und Herzegowina, G eorgien, Ghana, Ko- sovo, Montenegro, Nordmazedonien, Republik Moldau, Senegal und Serbien) . Um eine betriebliche Berufsausbildung zu beginnen, benötigen Antragstellende eine Beschäftigungserlaubnis. Schutzsuchende, denen nach den vorgenannten Voraus setzung en der Zugang zum Ausbildungs - und Arbeitsmarkt offensteht , können Beratungs - und Vermittlungsangebote der Bundesagentur für Arbeit (BA) in Anspruch nehmen. Sie können bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen mit In- strumenten der Arbeitsförderung nach dem S ozialgesetzbuch III (SGB III) unterstützt werden. Er- werbsfähige Schutzsuchende , die Bürgergeld beziehen, werden von den Jobcentern bei der Integra- tion in Arbeit und Ausbildung unterstützt (siehe Baustein 10).