Nationaler Umsetzungsplan (NIP) DE

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Nationaler Umsetzungsplan (NIP)  
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 (Gewalt -)Schutz insb. in Bezug auf Frauen, Kinder und weitere besonders schutzbedürf-
tige Personen) ; 
o Anpassung der Dienstvorschriften der Überprüfungsbehörden  sowie der benötigten 
Formulare anhand der nationalen gesetzlichen Umsetzung.  
o Überprüfungsbehörden : Entwicklung eines Konzeptes für die Ausgestaltung und 
Durchführung der vorläufigen Prüfung der Vulnerabilität nach Art ikel 12 Abs atz 3 der 
Überprüfungs -VO. Das Konzept berücksichtigt u.a. Anforderungen an Standort (z.B. si-
chere Räume ), Mitarbeitende (z.B. Festlegung der Auswahlkriterien/ Qualifikation des 
eingesetzten Personals, Sicherstellung von regelmäßigen, spezialisierten Fortbildungen) 
und Informationspflichten der Überprüfungsbehörde (z.B. zu Gruppen der bes onderen  
Schutzbedürf tigkeit, Situation in Deutschland , Datensicherheit).  
o Überprüfungsbehörden : Entwicklung von Schulungskonzepten und Sicherstellung der 
regelmäßigen und spezialisierten Schulung von Mitarbeitenden, die in Kontakt mit be-
sonders schutzbedürftigen Personen komme n sowie speziell für Mitarbeitende, die die 
vorläufige Prüfung der Vulnerabilität nach Art ikel 12 Abs atz 3 der Überprüfungs -VO 
vornehmen oder dabei unterstützen (z.B. Sprachmittlelnden).  
 
• Bundespolizei  
o Einrichtung einer Arbeitsgruppe „GEAS“ (AG GEAS) im Bu ndespolizeipräsidium  
Die Arbeitsgruppe bildet einen internen und externen Single -Point -of-Contact (SPOC) 
zu allen bundespolizeilichen Belangen, die mit der GEAS -Reform einhergehen. Sie übt 
grundsätzlich eine koordinierende Rolle für alle Vorgänge mit Bezü gen zu GEAS im 
Bundespolizeipräsidium aus. Die Zuständigkeiten der Fachreferate bleiben bestehen.  
Die AG GEAS nimmt dabei folgende Kernaufgaben wahr:  
▪ Fortgesetzte Abstimmung mit dem BMI sowie anderen Behörden und Organi-
sationen mit Sicherheitsaufgaben im Kontext „GEAS“,  
▪ Sicherstellung einer engen Einbindung der operativen Behörden und Dienst-
stellen der Bundespolizei während der Planungs - und Umsetzungsphase,  
▪ Begleitung des nationalen Umsetzungsverfahrens insbesondere in rechtlicher, 
operativer, technischer , prozessualer und haushalterischer Hinsicht,  
▪ Mitwirkung bei der Beschreibung fachlicher Bedarfe, beispielsweise bei Be-
schaffungsvorhaben oder der Fortentwicklung von IT -Verfahren,  
▪ Identifizierung der Auswirkungen der GEAS -Reform auf die Aufgabenwahr-
nehmun g der Bundespolizei und Ableitung weiterer Handlungserfordernisse 
wie Fortbildungsbedarfe , Weiterentwicklung von IT -Verfahren, personelle 
Mehrbedarfe  oder Prozessanpassungen ,  
▪ Beurteilung personeller, logistischer und haushalterischer Mehraufwände . 
 
 
• BAMF  
o Einrichtung einer Projektgruppe „GEAS -Reform“ im BAMF  
Die Projektgruppe agiert als Lenkungsstab für alle GEAS -Themen. Es handelt sich dabei 
um eine vorrangig koordinierende Rolle, die Umsetzung verbleibt größtenteils als Lini-
enaufgabe in den Fachabteilunge n.
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 Aufgaben umfassen :  
▪ Austausch mit BMI zu erforderlichen gesetzlichen Anpassungen und Rahmen-
bedingungen auf nationaler Ebene und (behördenübergreifender) Austausch 
zu möglichen Änderungen und Anpassungen im Gesamtverfahren (vom Auf-
griff bis zur Rückführu ng). 
▪ Konturierung der behördeninternen neuen Geschäftsabläufe und Teilprozesse 
im BAMF (u.a. Weiterentwicklung  der Kernanwendung  MARIS  = Migrations -
Asyl -Reintegrationssystem , das elektronische Workflow - und Dokumenten-
managementsystem des BAMF ). 
▪ Hieraus abg eleitet die Koordinierung und Stellung fachlicher Anforderungen 
an Dienstanweisungen, Personal( -Qualifizierung /Schulungen ), IT, ggf. Organi-
sation etc.  
▪ Beratung des Präsidiums zu strategischen Entscheidungen und bei Terminvor-
bereitungen im Zusammenhang mit  GEAS.  
▪ Monitoring der Umsetzung im BAMF.  
 
o Strukturen  im BAMF  
▪ Gesamtkoordinierung und Abstimmung von Arbeitsabläufen für behördenin-
terne und dienststellenübergreifende Prozesse für Asyl grenz verfahren  sowie 
beim Übergang aus dem Asylgrenzverfahren in das Inl andsverfahren durch 
den Bereich Geschäftsprozesse (Abteilung 3) sowie des operativen Bereiches 
(Abteilung 4 und 5) ; 
▪ Abstimmung von Arbeitsabläufen für behördeninterne und dienststellenüber-
greifende Prozesse für die Feststellung von Vulnerabilitäten und der  Gewähr-
leistung von Verfahrensgarantien im Außengrenzverfahren durch das BAMF;  
▪ Entwicklung bzw. Anpassung von Weisungen und Entscheidungsinstrumen-
ten (z.B.: Dienstanweisungen, Konzepten, Textbau steine n, Gerüstbescheide, 
Herkunftsländer -Leitsätze, Dokument envorlagen und Leitfäden für Fachan-
wendung des Asyl grenz verfahrens);  
▪ Anpassung und Entwicklung der für die Durchführung des Asyl grenz verfah-
rens erforderlichen über 20 IT -Anwendungen:  
• Fachanwendung de s Asylverfahrens;  
• Unterstützungssysteme zur Wahrung des Fristenmanagements und zur 
Bereitstellung von Sprachmittelnden;  
• Schnittstellenanpassungen und – schaffung zu anderen Behörden  und 
der Gerichtsbarkeit ; 
• Anwendung zur Tonaufzeichnung, die eine Speicherung, Abspielmög-
lichkeit sowie einen Versand der Tonaufnah me ermöglicht;  
• Anpassung von nachgelagerten Systemen;  
▪ Erstellung eigener Informationen  und Ergänzung der von der Asylagentur der 
Europäischen Union (EUAA) erstellten Informationen  unter Berücksichtigung 
der Besonderheiten vulnerabler Antragstellender,  wie Minderjähriger oder 
Personen mit Behinderungen , in Hinblick auf m öglicherweise  eingeschränkte
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 Verständnisfähigkeiten  sowie Übersetzung  der Informationen  in eine Sprache, 
die die Antragstellenden verstehen oder von der vernünftigerweise  angenom-
men werden ka nn, dass sie sie verstehen (zur Zeit bis zu 47 Sprachen);  
▪ Schaffung der organisatorischen, technischen und infrastrukturellen Voraus-
setzungen an den Standorten des Asyl grenz verfahrens;  
▪ Veränderungsmanagement;  
▪ Öffentlichkeitsarbeit.  
 
• BKA  
o Für das BKA sind An passungen der IT -Infrastruktur für das Asylkonsultationsver-
fahren notwendig.  
• Länder : 
o Soweit Landesbehörden die Überprüfung  im Inland wahrnehmen, entstehen den 
Ländern Mehraufwendungen.  Diese sind  im weiteren Verfahren  zu konkretisieren.  
Die Durchführung de r Überprüfung wird beispielsweise die Anpassung der beste-
henden Prozesse in den Ländern erfordern und wird mit erheblichen, noch nicht 
bezifferbaren Kosten für die Länder einhergehen.  
o Es muss geregelt werden, wie ein finanzieller Ausgleich zwischen den Ländern  mit 
Standort für die Durchführung des Asyl grenz verfahrens und jenen Ländern her-
gestellt wird, welche diese Standorte nutzen, jedoch selbst keine solchen unterhal-
ten. 
o Die Anpassung en auf neue, höhere Standards (z. B. mit Blick auf Berücksichtigung 
von Vulnerabilitäten)  führ en zu höheren Anforderungen bei der Unterbringung . 
Dazu ist zwischen Bund und Ländern, bzw. unter den Ländern, ein gemeinsames 
Verständnis zu entwickeln, mit dem Ziel die einheitliche Umsetzung sicherzustel-
len. 
o Zudem wird die Schaffun g landesrechtlicher Normen erforderlich. Bisher beste-
hen weder Datenerhebungsbefugnisse noch Weiterverarbeitungs - oder Übermitt-
lungsnormen.  
 
2) Kapazitäten  
 
• Grenzbehörde n: 
Grundsätzlich sind alle Dienststellen der Bundespolizei sowie der mit der Kontrolle de s 
grenzüberschreitenden Verkehrs  beauftragten Behörden (Grenzbehörden) für das Über-
prüfungs verfahren geeignet. Sofern die infrastrukturelle oder personelle Ausstattung an 
einzelnen Dienstorten nicht ausreichend oder geeignet ist, etwa zur Durchführung der vor-
läufigen Prüfung der Vulnerabilität nach Artikel 12 Absatz 3 der Überprüfungs -VO, wird 
das Erfordernis einer Ertüchtigung u.a. in Abhängigkeit vom prognostizierten Fallaufkom-
men geprüft bzw. eine Verbringung der Person zu einer geeigneten Dienststelle v orgese-
hen .
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 o Organisation : 
▪ Fortschreibung der bestehenden grenzpolizeilichen Dienstvorschriften unter 
Einbeziehung aller mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden 
Verkehrs beauftragten Behörden;  
▪ Sicherstellung und ggf. Ausbau des Daten - und Erkenntnisaustausches mit den 
zuständigen Landesbehörden (Polizei, Ausländerbehörden, Erstaufnahmeein -
richtungen usw.).  
o Personal  
▪ Bedarfserhebung für die Fortbildung eines hohen Anteils des entsprechenden  
Personals, welches mit der Sachbearbeitung/Eingabe i n die Systeme betraut 
ist, sowie Fortbildung zur Durchführung der vorläufigen Überprüfung der 
Vulnerabilität nach Artikel  12 Absatz  3 der Überprüfungs -VO ; 
▪ Vermittlung der fachtheoretischen Inhalte zur neuen Überprüfungs -VO; 
▪ Weitere Stellen für Polizeivoll zugsbeamte (PVB) für Verbringen von Personen 
an Standorte für das Asyl grenz verfahren und für die Überprüfung (erste Schät-
zung  für die Bundespolizei  8 PVB).  
o Infrastruktur  
▪ Die Dienststellen der Bundespolizei sowie die mit der polizeilichen Kontrolle 
des gren züberschreitenden Verkehrs  beauftragen Behörden sind bereits jetzt 
für die Kontrolle/strafprozessuale Sachbearbeitung des Adressatenkreises der 
Überprüfungs -VO ausgelegt.  Eine mögliche Ertüchtigung für Maßnahmen der 
Überprüfungs -VO (z.B. für die vorläufige  Prüfung der Vulnerabilität) wird  ge-
prüft . 
▪ Zur Bewältigung von Fahrten benötigen die betroffenen 63 Bundespolizei-
dienststellen flächendeckend mindestens jeweils ein zusätzliches Kfz in poli-
zeitypischer Ausstattung. Die durch die Beschaffung eines entsprech enden Kfz 
entstehenden Kosten lassen sich auf 70.000 Euro je Kfz beziffern. In der Summe 
ergibt sich somit ein Finanzbedarf für die zusätzliche Kfz -Ausstattung in Höhe 
von 4.410.000  Euro . Die für den Betrieb der Kfz sowie für die bauliche Ertüch-
tigung bzw.  Anmietung erforderlicher Parkplätze entstehenden Kosten sind 
hierin nicht berücksichtigt.  
o IT-Bedarf  
▪ Die Überprüfungs -VO sieht in Artikel  8 Absatz  4 i.V.m. Artikel  14 die Identifi-
zierung oder Verifizierung der Identität des Ausländers vor. Hierbei soll die  Ve-
rifizierung von mindestens einem der biometrischen Identifikatoren, die in 
Identitäts -, Reise -, oder sonstigen Dokumenten integriert sind, erfolgen. Hier-
für ist in den ED -Räumen die entsprechende Technik in Form von Dokumen-
tenlese und -prüfgeräten (die in der Lage sind, diese Identifikatoren auszule-
sen) vorzuhalten. Die Beschaffungskosten für ein Gerät betragen derzeit 
5.861,94  Euro . Für 380 ED -Räume ergäbe sich eine Summe von 2.227.537,20 
Euro für die Beschaffung der Dokumentenlese und -prüfgeräte ( siehe oben ). 
Hinzu kommen Kosten für die laufende Softwarepflege, welche sich im mitt-
leren sechsstelligen Bereich bewegen wird, aber aktuell nicht näher beziffert 
werden können.
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 • BAMF (Asylbehörde):  
o Schaffung angemessener personeller, infrastruktureller und tec hnischer Ausstat-
tung der Standorte des Asyl grenz verfahrens sowie organisatorischer Vorausset-
zungen (zu den IT -Bedarfen s. Baustein 4; eine Differenzierung nach Asylg renzver-
fahren und Inlandsverfahren ist bei der IT -Ertüchtigung nicht möglich).  
o Festlegung e iner Priorisierung der Bearbeitung von Asylanträgen von Minderjäh-
rigen und ihren Familienangehörigen im Asyl grenz verfahren ( Artikel  44 Absatz  3 
Asylverfahrens -VO) und diesbezügliche Ertüchtigung der Fachanwendungen.  
o Ausarbeitung und Überarbeitung von neuen  Schulungskonzepten  zur Durchfüh-
rung des Asylverfahrens für das BAMF , Klärung der Anzahl der vor der Anwen-
dung der GEAS -Rechtsakte zu schulenden Personen sowie anschließende Schu-
lungen der Mitarbeitenden an den Standorten des Asyl grenz verfahrens.  
o Mögliche Anpassungen  von Leitlinien zur Auswahl und zum Einsatz von Sprach-
mittelnden. Sollte ein Schulungsangebot durch die EUAA oder andere externe An-
bieter für die freiberuflich beim BAMF eingesetzten Sprachmittelnden zur Verfü-
gung gestellt werden, wird die Teiln ahme an diesem Format als 
Akkreditierungsvoraussetzung für Sprachmittelnde aufgenommen.  
o Feststellen der Haushaltsbedarfe für die kommenden Jahre, inkl. Personalbedarfe 
für neue gesetzliche Anforderungen und Haushaltsmittel zu deren Durchführung.  
 
• BKA:  
Aufg rund der in Artikel  8 Absatz  3 und 4  Überprüfungs -VO gesetzten Frist ist beim BKA für 
diese Angelegenheiten keine Bereitstellung eines Schichtdienstes notwendig. Es ist vor-
sorglich eine höhere Personalbereitstellung (Fundstellenprüfung/kriminalpolizeiliche  Be-
wertung) im Fachbereich des BKA für das Asylkonsultationsverfahren einzuplanen, da 
durch die für DEU noch festzulegenden Kontingente/Zuwanderungszahlen ein ggf. höhe-
res Zahlenaufkommen einzukalkulieren ist.  
Hinsichtlich der genannten IT -Bedarfe im Konte xt des Asyl -Konsultationsverfahrens sind 
Kapazitäten für den entsprechenden Entwicklungsaufwand einzuplanen. Weitere sind er-
forderlich:  
o Feststellen der Haushaltsbedarfe für die kommenden Jahre, inkl. Personalbedarfe 
für neue gesetzliche Anforderungen und H aushaltsmittel zu deren Durchführung.  
o Schaffung von angemessener personeller, infrastruktureller und technischer Aus-
stattung der Standorte des Asyl grenz verfahrens sowie organisatorischen Voraus-
setzungen.  
 
• Länder:  
Auch die Behörden auf Landesebene stehen vo r den Herausforderungen der Anpassungen. 
Hier ist insbesondere die Durchführung der Sicherheits - und Identitätsüberprüfung durch 
die örtlichen Polizeibehörden in Verbindung mit den zu  erarbeitenden rechtssicheren Da-
tenaustauschmöglichkeiten zu benennen.  
Fragen wie  Sprachmittlung und die Sensibilisierung für besonders vulnerable Personen 
fallen in den Organisationsbereich der Länder und werden in Hinblick  auf die personellen 
Ressourcen in diesen Behörden (Bearbeiterinnen und Bearbeiter und  deren Schulungen;  
Sprachmittler und Sprachmittlerinnen), technische Ressourcen sowie ggf.  den Ausbau der
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 vorhandenen baulichen Ressourcen einen noch nicht bezifferbaren Aufwuchs  zur Folge 
haben. Zudem muss bedacht werden, dass auch in diesen Behörden eine erste  Verfahrens-
beratung von Ausländerinnen und Ausländern erfolgen müsste.  Die genauen Bedarfe, etwa 
für die Überprüfung, können noch nicht beziffert werden.  
 
4. Etappenziele (Meilensteine): 6  Monate, 12  Monate, 18  Monate  
 
Für die Grenzbehörde n:  
• Schnellstmögliche Festlegung  der angemessenen Standorte für das Asyl grenz verfahren  zur 
Planung der Folgemaßnahmen als Resultat de r Überprüfung . Die konkreten Standorte 
müssen der EU -KOM bis April 2026 mitgeteilt werden ; 
• Formulierung technischer Bedarfsanforderung für Hard - und Softwa re, Auslösung der Be-
schaffung und Implementierung in den Dienststellen ; 
• Identifizierung und Deckung durch die Prozessveränderungen bedingter Fortbildungsbe-
darfe.  
• Abstimmung der Prozesse mit den Ländern mit Blick auf die vorläufige Gesundheitskon-
trolle gem.  Artikel 12 Überprüfungs -VO. 
 
Für das BAMF  
• Bis spätestens 30. Juni 2025 Beantragung von EU -Förderungen;  
• Bis 30. November 2025 Erstellung von  Schulungskonzepte n; 
• Bis 31. Dezember 2025 Erstellung bzw. Anpassung aller erforderlichen Weisungen und Ent-
scheidung sinstrumente;  
• Von Januar 2026 bis 12. Juni 2026  Durchführung von Schulungen von Mitarbeitenden;  
• Bis 31. März 2026 Überarbeitung der verpflichtend bereitzustellenden Informationen, Ver-
öffentlichungen, Broschüren und des Internetauftritts;  
• Bis spätestens 12.  Juni 2026 Ertüchtigung aller erforderlichen IT -Anwendungen, die zur Be-
arbeitung der Asyl grenz verfahren benötigt werden.  
 
Für die Länder  
• Identifizierung der prozessualen und organisatorischen Anpassungsbedarfe ; 
• Erhebung baulichen Bedarfs, Planung etwaig no twendiger Baumaßnahmen ; 
• Kalkulation der damit einhergehenden Aufwände ; 
• enge Abstimmung zwischen  Bundes - und Landesebene zur Harmonisierung von Lösungen 
zu Fragen der technischen Ausstattung, Anwendungen und erforderlicher Umstrukturie-
rungen.
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 3. Aufnahme  (eins chließlich Vorintegrationsmaßnahmen, Inhaft-
nahme/Alternativen zur Inhaftnahme)  
1. Sachstand: Überblick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten Verwaltungsak-
teure/zuständigen Behörden  
 
Unterbringung skapazitäten und Zuständigkeiten  
Nach Zuständigkeitszuord nung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland  sind die 
Länder für die Unterbringung und soziale Betreuung von Asylantragstellenden zuständig. Hierbei 
zeigen sich Unterschiede bei der konkreten Ausgestaltung.  
 
Im Bereich der Unterbringung ist z wischen Erstaufnahme und Anschlussunterbringung zu unter-
scheiden. Die Erstaufnahme wird von den Ländern betrieben und kann dabei auch Gesamtkon-
zepte  enthalten , wie die Ankunft -, Entscheidungs - und Rückkehrzentren (AnkER). Die Trägerschaft 
für die Unterbrin gung im Anschluss an den Aufenthalt in einer Erstaufnahmeeinrichtung variiert 
von Land  zu Land . In vielen Flächenländern wurde n die Aufgaben der Unterbringung den Kom-
munen übertragen .  
 
Prinzipiell erfassen zentral  verfügbare Auswertungen nur landeseigene Unterbringungen. In den 
Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg liegt aber auch die Verantwortung für die weitere An-
schlussunterbringung direkt bei der Landesregierung. Auch in Bayern werden die Asylunterkünfte 
auf Kreisebene im Rahmen einer staatlichen od er staatlich übertragenen Aufgabe betrieben. In Ba-
den-Württemberg erfolgt die sich an die Erstaufnahme (in Einrichtungen nach § 44 AsylG) an-
schließende Unterbringung auf Ebene der Kreise als staatliche Aufgabe durch die unteren Aufnah-
mebehörden bei den Lan dratsämtern bzw. den Bürgermeisterämtern der Stadtkreise.  Aufgrund 
dieser Unterschiede sind die absoluten Kapazitäten in diesen Ländern  nicht direkt vergleichbar mit 
denen der übrigen Länder. In andere n Länder n, wie z. B. Schleswig -Holstein  und Nordrhein -West-
falen , sind die Kommunen  zur Unterbringung  von Schutzsuchenden verpflichtet. Daher ist in die-
sen Ländern  die angestrebte Erhebung der Unterbringungskap azitäten ohne Berücksichtigung der 
tatsächlichen Situation und der unterschiedlichen Belastungsintensi tät in den Kommunen nur be-
dingt aussagekräftig. Auch im Bereich der Notunterkünfte ergibt sich keine vollständige Vergleich-
barkeit, da Kapazitäten in Notunterkünfte n als solche nicht statistisch auswertbar erfasst werden. 
Ggf. könnte  in diesem konkreten Be reich  auf Informationen  der Statistik gemäß § 3 Absatz  2 Wo-
BerichtsG  zurückgegriffen werden. Dies ist zu prüfen.  
 
Koordinierung und Informationsaustausch  
In der Praxis findet eine ständige Koordinierung zwischen Bund und Ländern statt, insbesondere 
im Rahm en der bundesweiten Verteilung, für die das BAMF zuständig ist und die durch Anwen-
dung des Königsteiner Schlüssels und d ie Erstverteilung der Asylantragstellenden  (EASY -System ) 
zur Datenerhebung und zum Informationsaustausch erfolgt. Diese Koordinierungsin stru mente 
haben sich auch in krisenhaften Situationen bewährt.  
 
Eine Koordinierung zwischen den Ländern erfolgt zum einen im Rahmen der Ministerpräsiden-
tenkonferenz (MPK), von Fachministerkonferenzen wie der Integrations ministerkonferenz 
(IntMK), der Ju gend - und Familienministerkonferenz der Länder (JFMK) und der Arbeits - und So-
zialministerkonferenz (ASMK) , der Innenministerkonferenz (IMK ) sowie von Arbeitsgruppen wie 
der Länderarbeitsgemeinschaft für Migration und Flüchtlingsfragen (ArgeFlü), einem Fach gre-
mium der ASMK. Zum anderen findet eine Koordinierung zwischen Bund und Ländern unter an-
derem durch die Bund -Länder -Tagung Asyl und Rückkehr (BLTAR) statt, an der die Länder  und 
verschiedene Bundesministerien beteiligt sind und die unter gemeinsamer Leit ung des BMI und
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 des BAMF tagt. Im Rahmen der BLTAR tauschen sich Bund und Länder unter anderem über die 
Arbeit der Ausländerbehörden, über Entwicklungen im Ausländer - und Asyl recht und über Rück-
führungen aus. Die genannten Koordinierungsgremien haben sich in jüngerer Zeit auch mit Frage-
stellungen der GEAS -Reform  beschäftigt. Die ArgeFlü beispielsweise dient unter anderem auch als 
Kontaktstelle der Asylagentur der Europäischen Union („EUAA -Kontaktstelle Aufnahme“) und 
stellt eine Schnittstelle zwischen Bund und Ländern dar.  
 
Zum Informationsaustausch stellt der Bund den Ländern monatlich die Zugangszahlen der Asyl-
antr äge und u.a. ü ber ein sog. Migrations -Dashboard tagesaktuelle Informationen zur Verfügung, 
auf deren Grundlage die Lä nder ihre Bedarfsplanungen  vornehmen k önnen. Weitergehende Prog-
nosen zum Wanderungsgeschehen gibt es auf Bundesebene nicht . Das BAMF informiert die Länder 
auch im Rahmen der BLTAR über aktuelle Entwicklungen. Auf Bundesebene fasst das BAMF Daten 
zur Aufnahme und Verteilung von Antr agstellern  zusammen , detailliertere Daten müssen aber von 
den Ländern kommen.  
 
Es gibt Bemühungen des BAMF, die Länder bei der Erfassung der Daten zur Unterbringung und 
Kapazitätsauslastung zu  unterstützen . Bei den von den Ländern bisher erhobenen Aufnahme daten 
handelt es sich im Wesentlichen um Bewegungs - und Auslastungszahlen der Unterkünfte  in Zu-
ständigkeit der Länder, nicht jedoch der Kommunen .. Die Lage in den Kommunen kann bislang 
nicht bundesweit erfasst werden, da auch die Landesministerien nicht üb er detaillierte Informati-
onen aus den Kommunen verfügen. Viele Kommunen wiederum sind durch die bestehenden Auf-
gaben bei der Aufnahme und Integration der großen Zahl von Flüchtlingen so belastet, dass sie 
technische, personelle und finanzielle Unterstützun g bräuchten, um diese Daten zu erheben und 
zu teilen. Der Aufwand, solche Daten bundesweit zu erheben und zusammenzuführen, wäre ange-
sichts der föderalen Struktur Deutschlands erheblich. Zudem müssen sich die Länder im Zuge der 
GEAS -Umsetzung mit weiteren Themen befassen, wie Inhaftierung, Überprüfung  oder den Stand-
orten für Au ßengrenzverfahren. Dies alles bindet zusätzliche Kapazitäten.  
 
Fallbearbeitungssystem  
Gem. Artikel  9 Absatz  3 lit. v Asyl - und Migrationsmanagement -VO haben alle MS Daten und In-
format ionen über das Niveau der Aufnahmekapazität sowie Zahlen aus dem Asylbereich zu erhe-
ben und weiterzugeben.  
In Deutschland werden zwar die für das Flüchtlingsmanagement benötigten personenbezogenen  
Daten im Rahmen des vom BAMF als Registerbehörde geführten  Ausländerzentralregisters (AZR) 
erfasst. Die Datenverarbeitung obliegt grundsätzlich dem BVA. Das AZR als Personenregister ist al-
lerdings nicht für die Erfassung oder Ermittlung von Aufnahmekapazitäten geeignet. Die hierfür 
notwendigen Daten müssen die fü r die Unterbringung zuständigen Länder und Kommunen selbst 
ermitteln . Deutschland übermittelt Daten zu Asylzahlen an die EUAA, wie es zu EASO -Zeiten be-
reits freiwillig der Fall war. Aktuell unterstützt das BAMF darüber hinaus die Länder übergangs-
weise bei der Sammlung und Konsolidierung der Aufnahmedaten. Dadurch ist bereits  eine Kapazi-
tätserfassung auf L andesebene  gelungen .  
 
Die Länder sehen sich insbesondere bezüglich der  kommunale n Ebene vor der Herausforderung 
der Erhebung und Aufbereitung der seitens EUAA benötigten Aufnahmedaten. Um ein Verfahren 
zur regelmäßigen Datenzulieferung zu eta blieren, stehen BMI, BAMF, ArgeFlü und EUAA -
Kontaktstelle für den Bereich Aufnahme Hessen im Austausch.  
 
Die von der EU -Kommission befürworteten integrierten Fallbearbe itungssysteme sollen auch dazu 
dienen, Vulnerabilitäten im gesamten Asylverfahren zu erfassen  und im weiteren Verfahrensver-
lauf den zuständigen Stellen verfügbar zu machen . Inwieweit dieser Ansatz auf Deutschland über-
tragen werden kann, ist offen.  In Deuts chland werden Vulnerabilitäten sowohl in den Asylverfah-
ren (durch das BAMF) als auch bei der Unterbringung (durch die Länder) erfasst  und verarbeitet . In
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 allen Ländern gibt es dafür festgelegte Verfahren , die sich nicht zwangsläufig entsprechen oder er-
gänz en. 
 
Im Aufnahmeverfahren sind die Behörden, die für die Aufnahme der Antragstellenden  zuständig 
sind, verpflichtet, das BAMF über die Ankunft oder Nichtankunft von Antragstellenden  zu infor-
mieren. Für diese und weitere Meldungen wird das Datenaustauschfor mat „XAusländer“ ver wen-
det, das den strukturierten elektronischen Datenaustausch zwischen dem BAMF, den Aus länder-
behörden, den zentralen Ausländerbehörden und den Aufnahmeeinrichtungen ermöglicht.  
 
Inhaftnahme und Alternativen zur Inhaftnahme  
Grundsätzl ich ist in Deutschland nach geltendem Recht eine Inhaftierung im ausschließlichen Zu-
sammenhang mit der Asylantragstellung unzulässig. Hiervon gibt es nur sehr begrenzte  Ausnah-
men  für besonders gelagerte Fälle : So ist seit 2020 auch während des Asylverfahre ns eine Inhaft-
nahme  für Personen möglich, gegen die ein Einreiseverbot verhängt wurde und die ein 
Sicherheitsrisiko oder eine Gefahr für sich oder andere darstellen (§ 62c AufenthG). § 14 Absatz  3 
AsylG  regelt ferner, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Stellung des Asylantrags der An-
ordnung oder der Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen stehen.  Dies kann ins-
besondere Personen betreffen, die einen Folgeantrag stellen.  
 
Aus dem  Rechtsstaatsprinzip nach Artikel 20 Absatz  3 des Grundgese tzes  erwächst  der Grundsatz 
der Erforderlichkeit. Dieser besagt, dass bei einem Eingriff in Freiheitsrechte unter mehreren gleich 
wirksamen Mitteln stets das mildeste Mittel zu wählen ist. Aus Ausfluss dieses Erforderlichkeits-
prinzips regelt § 62c Absatz 1  Satz 2 AufenthG ausdrücklich: „Die Haft darf nicht angeordnet wer-
den, wenn sie zur Vorbereitung der Abschiebungsandrohung nach § 34 des Asylgesetzes nicht er-
forderlich ist.“  
 
Kinder, weitere Vulnerable , Familien  
Gem. Artikel  30 GG obliegt die Gestaltung d er bildungspolitischen Rahmenbedingungen den Län-
dern. Daher sind u.a die Schulpflicht und die Zugangsmöglichkeiten zum Bildungssystem für ge-
flüchtete Kinder und Jugendliche deutschlandweit unterschiedlich durch die Länder ausgestaltet . 
Minderjährige im sch ulpflichtigen Alter, die in Aufnahmeeinrichtungen wohnen, besuchen zum 
größten Teil keine reguläre Schule. Zur Art und Qualität der sogenannten „Ersatzbeschulung“ in 
Aufnahmeeinrichtungen der Länder liegen keine bundesweiten Daten vor.  
 
Bei der Aufnahme w erden Vulnerabilitäten durch die Länder geprüft.  
 
Mit der Zuständigkeit für die Unterbringung sind die Länder und Kommunen insbesondere auch 
für die Identifizierung und Berücksichtigung besonderer Aufnahmebedürfnisse sowie für den (Ge-
walt -)Schutz insbeson dere von Frauen, Kindern und weiteren besonders schutzbedürftigen Perso-
nen (z.B. LSBTIQ*, Opfer von Menschenhandel) bei der Unterbringung verantwortlich. Bei der Aus-
gestaltung zeigen sich Unterschiede in den Ländern/  Kommunen. Die Anforderungen ergeben sic h 
aus der Aufnahme richtlinie  (insb. Artikel  20, 24, 25) ; die von der Bundesregierung am 6. November 
2024 beschlossenen Gesetzentwürfe zur Anpassung des nationalen Rechts an die GEAS -Reform 
enthalten Vorschläge zur Regelung der Anforderungen im Asylgesetz ( § 44 Absatz  2 AsylG -E). Dar-
über hinaus sind die landesrechtlichen Regelungen auf Anpassungsbedarf zu überprüfen. Als Leit-
faden , insbesondere für die Gewährleistung von (Gewalt -)Schutz von Frauen, Kindern und weite-
ren besonders schutzbedürftigen Personen be i der Unterbringung , können die von der 
Bundesregierung gemeinsa m mit einem breiten Bündnis fachkundiger Gruppen der Zivilgesell-
schaft im Rahmen der Bundesinitiative „Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunter-
künften“ erarbeiteten Mindeststandard s herangezogen werden.
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 Für die Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung in den Ländern durch die zentrale Ver-
teilungsstelle sollen insbesondere auch bereits identifizierte besondere Aufnahmebedürfnisse be-
rücksichtigt werden (vgl. § 46 Absatz 3 AsylG -E). Dies dient der Umsetzung von Artikel  7 Absatz 3 
der Aufnahmerichtlinie . Zudem sind bereits nach aktuelle m Recht Asylantragstellende und ihre 
Familienangehörige gemeinsam bei der zentralen Verteilungsstelle zum Zwecke der Wahrung der 
Familieneinheit zu m elden, § 46 Absatz  3 AsylG.  
 
Das Asylgesetz enthält zudem Regelungen zur Beendigung der Verpflichtung , in einer Aufnahme-
einrichtung zu wohnen, § 49 Absatz  1 AsylG. Ferner ist in § 49 Absatz 2 AsylG eine Kann -Regelung 
zur Beendigung der Verpflichtung aus z wingenden Gründen enthalten.  Unter „zwingenden Grün-
den“ sind dabei insbesondere besondere Härten mangels Berücksichtigung von gesundheitlichen, 
familiären oder sonstigen persönlichen Umständen (z.B. besondere Aufnahmebedürfnisse auf-
grund von Vulnerabilität en) bei der Unterbringung zu verstehen.  
 
Unterschiede zwischen den Ländern bestehen bei der Unterbringung von Kindern und weiteren 
vulnerablen  Personen (siehe oben) . Insbesondere auch hierzu hat die Bundesregierung gemeinsam 
mit einem breiten Bündnis fachk undiger Zivilgesellschaft im Rahmen der Bundesinitiative „Schutz 
von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften“  Mindeststandards erarbeitet  (siehe oben) . 
Gleichwohl fällt die Ausstattung der Einrichtungen etwa mit besonderen Schutzräumen für Kinder 
und vulnerable n Personen unterschiedlich aus. Hierzu zählt auch, ob Gewaltschutzkonzepte vor-
handen sind und wie die Fachaufsicht über die Unterbringungseinrichtungen gestaltet ist.  Vor dem 
Hintergrund der aktuellen Migrationsl age können nicht in allen E inzelfäll en die heute angestreb-
ten Unterbringungsstandards gewährleistet werden.  
 
Die von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzesentwürfe sehen Regelungen zu  erweiterten 
Informationspflichten der Aufnahmeeinrichtungen , insbesondere zu den Rechten und Pflic hten 
der Schutzsuchenden bei der Aufnahme vor, § 47 Abs atz 4 AsylG -E (vgl. Artikel  5 Aufnahme richt-
linie) . Danach sind die Informationen erforderlichenfalls mündlich oder bildlich bereitzustellen 
und an die Bedürfnisse der Asylantragstellenden anzupassen.  
 
Zugang zum Arbeitsmarkt  
Asylbewerber  haben nach drei Monaten einen Arbeitsmarktzugang, wenn sie nicht zum Wohnen 
in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind , bzw. nach sechs Monaten, wenn sie zum Wohnen 
in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind  (vgl. § 61 Absatz  2 AsylG) . Geduldeten ist der Zu-
gang zum Arbeitsmarkt nach sechs Monaten bei Wohnpflicht in einer Aufnahmeeinrichtung und 
im Übrigen nach  drei Monaten eröffnet. Kein Arbeitsmarktzugang besteht  für Personen , deren 
Asylverfahren als offensicht lich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde  und keine aufschie-
bende Wirkung der Klage angeordnet wurde,  für Geduldete, die das Abschiebungshindernis selbst 
zu vertreten haben oder ihre Mitwirkungspflichten bei der Beseitigung des Abschiebungshinder-
nisses verletzt haben oder konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen . Antrag-
stellenden  aus einem sicheren Herkunftsstaat  darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer 
Beschäftigung nicht erlaubt werden  (Albanien, Bosnien und Herzegowina, G eorgien, Ghana, Ko-
sovo, Montenegro, Nordmazedonien, Republik Moldau, Senegal und Serbien) . Um eine betriebliche 
Berufsausbildung zu beginnen, benötigen Antragstellende  eine Beschäftigungserlaubnis.  
 
Schutzsuchende, denen nach den vorgenannten Voraus setzung en der  Zugang zum Ausbildungs - 
und Arbeitsmarkt offensteht , können Beratungs - und Vermittlungsangebote der Bundesagentur 
für Arbeit (BA) in Anspruch nehmen. Sie können bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen mit In-
strumenten der Arbeitsförderung nach dem S ozialgesetzbuch III (SGB III) unterstützt werden. Er-
werbsfähige Schutzsuchende , die Bürgergeld beziehen, werden von den Jobcentern bei der Integra-
tion in Arbeit und Ausbildung unterstützt (siehe Baustein 10).
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