Nationaler Umsetzungsplan (NIP) DE
Nationaler Umsetzungsplan (NIP) 31 In Deutschland wurden in jüngster Zeit wichtig e Schritte unternommen, um die Angebote zur frühzeitigen Integration zu erweitern, darunter die Ausweitung von Sprachkursen für Erwachsene und die weitere Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt für verschiedene Gruppen von Aus- ländern , einschließlich Pe rsonen, die internationalen Schutz beantragen. Nach Ablehnung des Asylantrages können Ausländer seit der Einführung der Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) und der Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Auslän- der (§ 16g AufenthG ) unter bestimmten Voraussetzungen eine begonnene Ausbildung beenden o- der eine Berufsausbildung aufnehmen sowie ihren Aufenthalt für eine anschließende Beschäfti- gung als Fachkraft verlängern. Zudem erhalten Antragstellende mit einer Aufenthaltsgestattung den gleichen Zugang zur Hochschulbildung wie andere Ausländer. Ergänzend haben das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und die Bundesagentur für Arbeit im Oktober 2023 einen Aktionsplan zur Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten , den sog. „Job-Turbo“ , eingerichtet. Das Programm soll Schutzsuchenden , die Bürgergeld beziehen und Grundkenntnisse der deutschen Sprache erworben haben, die Arbeitsmarktintegration erleichtern. Das Programm richtet sich vor allem an Geflüchtete aus der Ukraine, aber auch an anerkannt Schutzberechtigte .. Ziel ist es, erwerbsfähige anerkannt Schutzberechtigte , die kürzlich einen In- tegrationskurs abgeschlossen haben, schnell und nachhaltig in Arbeit oder Ausbildung zu vermit- teln. Hierdurch sollen längere Phasen von Arbe itslosigkeit mit negativen Auswirkungen auf Sprachkenntnisse, berufliche Fähigkeiten, Arbeitsmotivation und öffentliche Haushalte vermieden werden. Die Integration in Arbeit fördert auch das gesellschaftliche Ankommen. Deshalb unter- stützt das BMAS die früh zeitige Integration in den Arbeitsmarkt durch gezielte Programme zur Förderung von Personen ohne formale Qualifikation, zur Förderung formal geringqualifizierter Migrantinnen, zur Integration von Geflüchteten in den regionalen Arbeitsmarkt und zum Abbau von Diskriminierung in der Arbeitswelt (siehe Baustein 10). Seit 2023 haben alle Antragstellenden die Möglichkeit, an vom BAMF koordinierten und finanzier- ten Frühintegrations - und Sprachkursen teilzunehmen. Die Teilnahme ist in der Regel unentgelt- lich. Antr agstellende sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Träger der Grundsicherung für Ar- beitsuchende sie dazu auffordert. Das gilt auch für die neu eingeführten „Job -Berufssprachkurse“ , die seit Beginn des Jahres 2024 den Job -Turbo flankieren (siehe Baustein 10). Gesundheitliche/medizinische Versorgung Der Bund regelt im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) den Umfang der medizinischen Versor- gung. Die Länder sind für die Umsetzung des sich aus dem AsylbLG ergebenden Anspruchs auf me- dizinische Versor gung zust ändig. Dazu haben sie unter anderem jeweils eigene Flüchtlingsaufnah- megesetze und Verordnungen erlassen und Kostenerstattungsverfahren eingeführt. Generell ist die medizinische Versorgung von Antragstellenden nach dem AsylbLG in den ersten drei Jahren ihr es Aufenthaltes auf eine medizinische Grundversorgung beschränkt. Dazu zählt die Behandlung akute r Erkrankungen und Schmerz zustände einschließlich der Versorgung mit Arz- nei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen . Darüber hinaus werden auch be- stimmte Schutz impfungen , medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen sowi e Gesundheits- leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt gewährt . Weitere L eistungen kön- nen gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit einer Person unerlässlich oder zur Deckung besondere r Bedürfnisse von Kindern geboten sind. Das Gesetz sieht dabei keine Einschränkungen für die Art der Erkrankungen vor. Diese Regelung ermöglicht den zuständigen Leistungsbehörden, besonderen Bedarfen im Einzelfall gerecht zu werden . Je nach den Umständen des Einzelfalls kann dies auch psychologische Beratung oder Leistungen, die materiell den Leistungen der Eingliederungsh ilfe entsprechen, umfassen. Nach drei Jahren haben die An- tragstelle nden Anspruch auf so genannte Analogleistungen, d. h. sie erhalten in entsprechender Anwendung des SGB XII und Teil 2 des SGB IX die gleiche medizinische Versorgung wie deutsche
Nationaler Umsetzungsplan (NIP) 32 Staatsbürge r, die nach diesen Vorschriften leistungsberechtigt sind . Nach den von der Bundesre- gierung am 6. November 2024 beschlossenen Gesetzentwürfen sollen in Umsetzung von Artikel 22 Absatz 2 Aufnahmerichtlinie minderjährige Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG Zugang zu Gesundheitsleistungen im Umfang der Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung erhal- ten, vgl. § 4 Absatz 4 Asylb LG-E. Unbegleitete Minderjährige erhalten Gesundheitsleistungen im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung, §§ 42 Abs atz 2 Sa tz 3, 40 SGB VIII . Mit der Anerkennung eines Schutzstatus (bspw. Asylberechtigung) endet die Leistungs berechti- gung nach dem AsylbLG. Bei fortbestehendem finanziellen Hilfebedarf besteht im Anschluss ein Anspruch auf Leistungen nach den allgemeinen Fürsor gesystemen, sofern jeweils die weiteren Leistungsvoraussetzungen vorliegen . Da die Gesundheitsversorgung in Bezug auf die medizinische Versorgung von Antragstellenden durch das AsylbLG geregelt wird, ist der Bund in dieser Hinsicht gesetzgeberisch involvi ert. Die praktische Umsetzung liegt bei den Ländern . 2. Festlegung von Zielen • Schaffung ausreichender Möglichkeiten für die Gesundheitsuntersuchung, • Einführung von Mechanismen, um die angemessene Steuerung , Überwachung und Kon- trolle des Niveaus der Aufnah mebedingungen sicherzustellen ; • Prüfung der Integration heterogener Datenquellen auf Ebene des Bundes und der Länder , u.a. zur Identifizierung und angemessenen Berücksichtigung von Personen mit besonde- ren Bedür fnissen und zur Unterbindung von Verstößen gege n die Zuweisungsentschei- dung ; • Prüfung der (Weiter -)Entwicklung von Konzepten zum datenschutzkonformen Informa- tionsaustausch zu festgestellten besonderen Aufnahmebedürfnissen und Verfahrensga- rantien bzw. Vulnerabilitäten insb. zwischen Ländern und BAM F; • Digitalisierung der Ausländerbehörden beschleunigen, auch zur Erstellung elektronischer Aufenthaltstitel, und technische Ausstattung verbessern (u.a. neue Lichtbildgeräte); • Intensivierung der Bemühungen zur zeitnahen Eingliederung von Kindern in das regu- läre Bildungssystem; • Fortsetzung der Bemühungen um eine möglichst umfassende und frühzeitige Integration von Antragstellenden ; • Intensivierung der Bemühungen zur Berücksichtigung und Harmonisierung von Stan- dards in der Unterbringung ; • Überprüfung der Möglichkeit der Überprüfung/ Installierung einer systematischen und bundesweiten datenschutzkonformen Erfassung von Daten über Entlassungen aus dem staatlichen Unterbringungssystem , Aufnahmezahlen und freie Kapazitäten entsprechend der Anforderungen gem. Artikel 9 Abs atz 3 lit. v) der Asyl - und Migrationsmanagement - VO. • Etwaige Systematisierung einer vorausschauenden Bedarfsplanung mit Blick auf perso- nelle und materielle Kapazitäten für Aufnahmeplätze, Gesundheitsversorgung, Bildung und sonstige Unterstützungsleistungen ; dazu: Schaffung eines gemeinsamen Verständnis- ses zwischen Bund und Ländern unter Nutzung der bestehenden Gremienstrukturen;
Nationaler Umsetzungsplan (NIP) 33 • Konsolidierung der Indikatoren im europäischen Verständnis, dazu: Einbeziehung der Eu- ropäischen Asylagentur ; • Prüfung der Erhebunge n von Statistiken über die Nutzung von Notaufnahmeeinrichtun- gen und der sich daraus ergebenden Belastungen für öffentliche Stellen . • Definition von Alternativen zur Inhaftnahme unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen von EUAA ; • Klare Abgrenzung von Sachverhalten der Freiheitsentziehung und der Freiheitsbeschrän- kung und Erstellung von Anwendungshinweisen für die Haftbeantragung . • Aufbau personeller Kapazitäten und Schulungen bzw. Fortbildung des Personals bei den jeweils zuständigen Stellen i m Bun d oder in den Ländern zu den neuen Voraussetzungen in Haftsachen, insb esondere zu der erforderlichen Beurteilung und Berücksichtigung be- sonderer Aufnahmebedürfnisse (vgl. Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 1 Aufnah- merichtlinie / § 70a Absatz 1 AsylG -E); zur Prüfung einer m öglichen ernsthaften körperli- chen oder psychischen Gesundheitsgefährdung durch die geplante Inhaftnahme (vgl. Artikel 13 Absatz 1 Aufnahmerichtlinie / § 70a Absatz 2 AsylG -E); zur Prüfung, ob Inhaft- nahme ausnahmsweise dem Kindeswohl dient (vgl. Artikel 13 Absatz 2 Aufnahmerichtlinie / § 70a Absatz 3 AsylG -E). 3. Anforderungen 1) Verwaltungsmaßnahmen Koordinierung Nach Artikel 31 Absatz 1 Aufnahmerichtlinie müssen Mechanismen ein geführ t werde n, um die an- gemessene Steuerung , Überwachung u nd Kontrolle des Niveaus der Aufnahme bedingungen in Deutschland sicherzustellen. Dabei sind die von der EUAA entwickelten operativen Standards , In- dikatoren , Leitlinien und beste Praktiken zu berücksichtigen. Im Zuge der GEAS -Umsetzung und einer möglichen Verlagerung von Kompetenzen zum BAMF wird sicherzustellen sein, dass die Fachkenntnis der Jugendämter weiterhin genutzt wird und das Fachwissen des BAMF auch in dieser Hinsicht gestärkt wird, etwa durch eine en tsprechende Ko- operation von Jugen dämtern und BAMF. Deutschland wird gemäß Aufnahmerichtlinie bis 12. April 2025 einen nationalen Notfallplan ver- abschieden und der EUAA übermitteln . Für die Erarbeitung ist der Bund zuständig, dieser wird die Länder über die bestehenden Koordinierungsstrukturen beteil igen. Die EUAA hat bereits eine ent- sprechende Vorlage zur Hilfestellung für die Erstellung des Notfallplans vorgelegt. Das BMI und das BAMF werden in Zusammenhang mit der EUAA -Vorlage prüfen, ob eine weitere Unterstüt- zung seitens der EUAA hinsichtlich der Ausarbeitung sowie der Überprüfung des nationalen Not- fallplans in Betracht zu ziehen ist und inwiefern bereits existierende Notfallpläne angepasst werden müssen, um den neuen Anforderungen im Sinne der Aufnahmerichtlinie gerecht zu werden. 2) Kapazitäten In Bezug auf die GEAS -Reform ergibt sich die Notwendigkeit, innerstaatliche Kapazitäten zu erfas- sen, aus Artikel 8 der Aufnahme richtlinie , nach dem die MS Antragstellern ein geografisches Gebiet innerhalb ihres Hoheitsgebiets nur dann zuweisen dürfen, wenn d adurch eine zügige, effiziente und wirksame Bearbeitung ihrer Anträge oder eine räumliche Verteilung unter Berücksichtigung der Kapazitäten des betreffenden geografischen Gebietes sichergestellt wird.
Nationaler Umsetzungsplan (NIP) 34 Aus den bestehenden Datenlücken bei der Aufnahme erge ben sich Probleme für die Bedarfspla- nung. Es findet bislang weder auf Landes - noch auf Bundese benen eine systematische und voraus- schauende Bedarfsplanung statt. Die Verteilung erfolgt vielmehr in einem Solidar system nach ei- nem , zwische n allen beteiligten Ländern akzeptierten Schlüssel, der die individuelle Leistungsfähigkeit nach verschieden Kriterien berücksichtig (Einwohnerzahl und wirtschaftliche Potentiale ). In der Regel nehmen die zuständigen Stellen kurzfristige Bedarfsanpassungen nach ak- tueller Lage vor oder behelfen sich mit Fortschreibungen der bisherigen Daten, gelegentlich er- gänzt durch eigene Annahmen über künftige Entwicklungen bei den Flüchtlingszahlen. Dies birgt die Gefahr von Fehleinschätzungen und dass möglicherweise keine ausreichenden pe rsonellen und materiellen Kapazitäten für Aufnahmeplätze, Gesundheitsversorgung, Bildung und sonstige Un- terstützungsleistungen bereitgestellt werden können. Erschwert wird vor allem die Personalpla- nung. Dies gilt für alle Landes - und Bundese benen, etwa das BAMF, die Aufnahmebehörden der Länder, Ausländerbehörden, das medizinische Personal, die Dolmetscher und Übersetzer, Sozialar- beiter, Vormünder und Kinderschutzbeauftragte sowie für medizinisches und psychologisches Personal. Die Digitalisierung insbesond ere der Behörden muss in der Folge vorangetrieben werden. Insge- samt muss dazu die technische Ausstattung der an der Aufnahme beteiligten Behörden verbessert werden. Die Behörden müssen unter anderem bei der Beschaffung von Lichtbildgeräten, die den erhöhte n Sicherheitsanforderungen entsprechen, unterstützt werden. Die Länder überprüfen, ob sich im Zuge der GEAS -Umsetzung eventuell Lücken ergeben und wie diese ggfs. geschlossen werden könnten. Um einen kohärenten und komplementären Ansatz für die Notfallpl anung in den Bereichen Asyl und Migration zu verfolgen, werden BMI und BAMF mit lokalen und regionalen Akteuren, Län- dern , zivilgesellschaftlichen und internationalen Organisationen in Austausch treten und dabei eine Harmonisierung mit anderen Notfallplänen (gemäß Verordnung (EU) 2019/1896 über die Eu- ropäische Grenz - und Küstenwache) anstreben. Haft: Aufgrund der avisierten neuen Haftregelungen wird sich Vorbereitungsbedarf in den Ländern er- geben. Das Personal in den Ländern , welches mit Haftsachen betraut ist, muss entsprechend fort- gebildet werden, um die neuen Voraussetzungen rechtssicher anwenden zu können. Insbesondere sind personelle Kapazitäten aufzubauen und Fortbildungen zur erforderlichen Beurteilung und Be- rücksichtigung besonderer Aufnahmebedürfnis se (vgl. Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 1 Aufnahme richtlinie /§ 70a Absatz 1 AsylG -E), zur Prüfung einer m öglichen ernsthaften körperli- chen oder psychischen Gesundheitsgefährdung (vgl. Artikel 13 Absatz 1 Aufnahmerichtlinie /§ 70a Absatz 2 AsylG -E) und zur Prüfung, ob eine Inhaftnahme ausnahms weise dem Kindeswohl dient, (vgl. Artikel 13 Absatz 2 Aufnahmerichtlinie /§ 70a Absatz 3 AsylG -E) sicherzustellen. 4. Etappenziele (Meilensteine): 6 Monate, 12 Monate, 18 Monate • Bis 12. April 2025 : Erstellung nationale r Notfallplan und Übermittlung an EUAA • Bis Ende 2025 wird die EUAA eine Standardvorlage für Informationen bereitstellen. • In der Zuständigkeit der Länder sind Gesetze , insbesondere zur Umsetzung der Aufnahme- richtlinie anzupassen und die entsprechende n Maßnahmen in der Praxis vorzubereiten . Die gesetzliche Anpassung betrifft u.a. Landesaufnahmegesetze und Landesschulgesetze.
Nationaler Umsetzungsplan (NIP) 35 Die Bundesregierung hat die Länder im Sommer 2024 auf diese Notwendigkeit hingewie- sen. • DEU wird der EU-Kommission spätestens bis zum 12. Juni 2026 mit teilen , welche Behörden für die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Aufnahmer ichtlinie zuständig sind. 4. Asylverfahren 1. Sachstand: Überblick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten Verwaltungsak- teure/zuständigen Behörden Der Erstkontakt zu Asylantragstellern kann bei verschiedenen Behörden des Bundes und der Län- der stattfinden (Ausländerbehörden, Landespolizei/Bundespolizei oder Aufnahmeeinricht ungen) . Eine wesentliche Behörde ist hier die Bundespolizei, da sie bei Aufgriffsfäll en und im Transitbereich die Behörde mit dem Erstkontakt ist. Daher nimmt sie Asylanträge entgegen und leitet die ersten notwendigen Verfahrensschritte ein (EURODAC -Recherche und Erfassung, Weiterleitung an Erst- aufnahmeeinrichtung, Überleitung an das im An schluss an die Überprüfung angezeigte Verfahren). Im Rahmen der Antragseinreichung erhebt das zuständige BAMF, ob Unzulässigkeitstatbestände vorliegen. Die Prüfkriterien gilt es im Hinblick auf die Asylverfahrens -VO anzupassen. Aus der An- trag seinreichung ergibt sich auch die entsprechende Verfahrensart, nach der ein Asylantrag geprüft werden muss. Während die regulären Verfahren innerhalb von sechs Monaten entschieden werden müssen, sind die beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Monaten abzuschließen . Bereits jetzt ist das Bundesamt nach § 24 Absatz 4 AsylG verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten über den Asylantrag zu entscheiden. Lediglich bei Sonderfällen darf die Frist auf 15 oder maximal 18 Monate verlängert werden. Aufgrund stetig hoher Zugang szahlen stellt die Fristeinhaltung bereits aktuell eine Herausforderung dar. Dies hat große Verfahrensrückstände zur Konsequenz. Mit der GEAS -Reform ist die frühzeitige Bestimmung der einschlägigen Verfahrensart (reguläres oder beschleunigtes Verfahren ode r eine Unzulässigkeitsentscheidung) wesentlich, um die damit verbundenen Fristen einhalten können. Eine Verfahrenssteuerung, welche Verfahren priorisiert und Fristen überwacht, ist damit unerlässlich. Neben der Verfahrenssteuerung wurden weitere neue Auf gaben für das BAMF identifiziert. Darun- ter zählen die unentgeltliche Rechtsauskunft nach Artikel 16 Asyl verfahrens -VO (siehe Kapitel 9) . Der Bund arbeitet an der weiteren Digitalisierung aller Schritte in den Asylverfahren, von der Ein- reise bis zur Rückfü hrung. Bereits aufgebaut wurde ein integriertes Identitätsmanagement, das eine schnelle Registrierung der Antragstellenden , einen Datenaustausch aller am Asyl - und Integrati- onsprozess beteiligten Behörden (über das Kerndatensystem) und die Ausstellung eine s Ankunfts- nachweises umfasst. Inzwischen sind alle Erstaufnahmeeinrichtungen der Länder und alle BAMF - Standorte mit Erfassungsstationen ausgestattet, um Antragstellende zu registrieren und einen An- kunftsnachweis auszustellen. Sämtliche Ausländerbehörden si nd an das AZR angeschlossen. Weitere Digitalisierungsschritte hat das BAMF insbesondere in dreifacher Hinsicht unternommen: Erstens wurde die Postbearbeitung digitalisiert, so dass Dokumente aus den Außenstellen gescannt und in das MARiS -System, das elek tronische Workflow - und Dokumentenmanagementsystem des BAMF, eingepflegt werden . Zweitens wurden sog. Video -Hubs eingeführt, so dass alle an der Auf- nahme beteiligten Akteure aus BAMF -Einrichtungen per Videokonferenztechnik über das gesi- cherte Datennetz des Bundes auf Sprachmittelnde des eigenen Sprachmittelnden -Pools mit
Nationaler Umsetzungsplan (NIP) 36 nahezu allen benötigten Sprachen zugreifen können. Die Bild - und Tonübertragung erfolgt über das gesicherte Datennetz des Bundes. Zum Videodolmetschen dürfen ausschließlich Räumlichkei- ten v on Dienststellen des Bundesamtes genutzt werden. Drittens wurde die Kommunikation mit den Verwaltungsgerichten digitalisiert, so dass Akten und Schriftstücke aus allen Außenstellen elektronisch, rechtssicher und verschlüsselt per Elektronischem Gerichts - und Verwaltungspost- fach (EGVP) an die Verwaltungsgerichte versandt werden können. Die Verwaltungsgerichte wiede- rum können Aktenanfragen an eine zentrale Stelle in Nürnberg richten. Zudem überprüft das BAMF weiterhin insbesondere das Fallbearbeitungssystem M ARiS auf Komptabilität mit den Anforderungen, die sich aus der GEAS -Reform ergeben , wie zum Beispiel die Tonaufzeichnung, welche Bestandteil der Akte wird. Für die Beschaffung der notwendigen Hardware und Software wurde ein Projektteam eingerichtet . Die p ersonelle Ausstattung des BAMF wird im Rahmen eines wöchentlichen Monitorings als Steu- erungsinformation einem engen Controlling unterzogen, dass auch die aktuelle Migrationsent- wicklung sowie die Auslastung und konkrete Stellenbesetzungssituation abteilungs scharf berück- sichtigt. Diese Informationen werden auch der fachaufsichtlichen Steuerung im BMI zur Verfügung gestellt. So lassen sich aktuelle Entwicklungen frühzeitig identifizieren und verfügbare Ressourcen entsprechend allo zieren. 2. Festlegung von Zielen • Einrichtung eines neuen Fristenmanagements zur Gewährleistung der Einhaltung der Fris- ten. • Implementierung der neuen Verfahrensarten (Asylgrenzverfahren und beschleunigtes Asylverfahren) . • Abbau eines Großteils der Verfahrensrückstände bis Juni 2026 im BAMF. • Beschaffung von Hardware und Software für Tonaufzeichnungen. 3. Anforderungen: 1) Verwaltungsmaßnahmen • Einrichtung einer Arbeitsgruppe „GEAS“ im Bundespolizeipräsidium Zu den Aufgaben vgl. Baustein 2 ; • Einrichtung einer Projektgruppe „GEAS -Reform“ im BAM F zu den Aufgaben vgl. Baustein 2 ; • Strukturen im BAMF o Gesamtkoordinierung und Abstimmung von Arbeitsabläufen für behördeninterne und dienststellenübergreifende Prozesse für Asylverfahren durch den Bereich Geschäftspro- zesse (Abteilung 3) sowie des operative n Bereiches (Abteilung 4 und 5) . o Entwicklung bzw. Anpassung von Weisungen und Entscheidungsinstrumente n (z.B.: Dienstanweisungen, Textbausteine, Gerüstbescheide, H erkunftsland -Leitsätze, Doku- mentenvorlagen für Fachanwendung des Asylverfahrens).
Nationaler Umsetzungsplan (NIP) 37 o Anpassung und Entwicklung der für die Durchführung des Asylverfahrens erforderli- chen über 20 IT -Anwendungen: ▪ Fachanwendung de s Asylverfahrens; ▪ Unterstützungssysteme zur Wahrung des Fristenmanagements, zur Prozess- koordinierung zwischen Außenstellen , Ländern und Geric htsbarkeit sowie zur Bereitstellung von Sprachmittelnden; ▪ Schnittstellenanpassungen und -schaffung zu anderen Behörden und der Ge- richtsbarkeit ; ▪ Anwendung zur Tonaufzeichnung der Anhörung , die eine Speicherung, Ab- spielmöglichkeit sowie einen Versand der Ton aufnahme ermöglicht; ▪ Anpassung von nachgelagerten Systemen. o Erstellung eigener Informationen und Ergänzung der von EUAA erstellten Informatio- nen – unter Berücksichtigung der Besonderheiten vulnerabler Antragstelle nder, wie Minderjähriger oder Personen mit Behinderungen , in Hinblick auf m öglicherweise ein- geschränkte Verständnisfähigkeiten – sowie deren Übersetzung in Sprache n, die die An- tragstellenden verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie verstehen (zur Zeit bis zu 47 Sprachen). o Schaffung der organisatorischen und infrastrukturellen Voraussetzungen in den Au- ßenstellen zur Bewältigung der bestehenden Herausforderungen im Zusammenhang mit der Abarbeitung von Rückständen. Rückstände müssen bislang im alten IT -System abgear beitet werden. o Veränderungsmanagement . o Öffentlichkeitsarbeit . 2) Kapazitäten • Personal : o Ausarbeitung und Überarbeitung eines neuen Schulungskonzeptes zu den Änderungen der GEAS -Reform, sukzessive Schulung der betroffenen Belegschaft aus 48 Außenstel- len des BA MF (Stand Oktober 2024: 2.120 Beschäftigte gehobener Dienst und 1.753 Be- schäftigte mittlerer Dienst ) vor der Anwendung der GEAS -Rechtsakte; o Erhebung der durch die GEAS -Rechtsetzung hervorgerufenen Fortbildungsbedarfe, insbesondere derjenigen, die aufgrund der nationalen Umsetzungsgesetze bei den Grenzbehörden entstehen . • Organisation : o Mögliche Anpassung von Leitlinien zur Auswahl und Einsatz von Sprachmittelnden . Sollte ein Schulungsangebot durch die EUAA oder andere externe Anbieter für die frei- beruflich b eim BAMF eingesetzten Sprachmittelnden zur Verfügung gestellt werden, wird die Teilnahme an diesem Format als Akkreditierungsvoraussetzung für Sprach- mittelnde aufgenommen ; o Überprüfung der bestehenden Vordrucke, Vorschriften, Weisungen und Verfügungen mit B lick auf die grenzpolizeiliche Aufgabenwahrnehmung bei allen Grenzbehörden ;
Nationaler Umsetzungsplan (NIP) 38 o Einverständniserklärungen für Sprachaufzeichnungen im Rahmen von Anhörungen erstellen und an Sprachmittelnde versenden (ca. 6.000 Personen); o Bisher liegt keine EU -weite Asylanerken nungsquote einzelner Staatsangehörig keiten vor. Diese muss durch die EU zeitnah erstellt werden, um ▪ den Adressatenkreis des verpflichtenden Asyl grenz verfahrens festzulegen und die daraus resultierenden Kapazitäten und Aufwände abschätzen zu können , ▪ den Ad ressatenkreis des beschleunigten Verfahrens festzulegen und die daraus resultierenden Kapazitäten und Aufwände abschätzen zu können. • Infrastruktur : o Schaffen von angemessener personeller, infrastruktureller und technischer Ausstattung der Außenstellen sow ie organisatorischen Voraussetzungen . • IT-Bedarf : o Der Finanzbedarf zur Ertüchtigung der rund 20 Fachanwendungen des BAMF, die im Zusammenhang mit der GEAS -Reform neu - oder umzuprogrammieren sind, beläuft sich unter Berücksichtigung der derzeit bekannten A npassungsbedarfe auf 26.010.000 Euro ; o Für die neu benötigte Hardware zur Tonaufzeichnung der Anhörungen wird der weitere Finanzbedarf auf ca. 1.875.000 Euro geschätzt (Beschaffung von rund 1.800 Geräten für alle Sachbearbeiter/Entscheider ). 4. Etappenziele (Meilensteine): 6 Monate, 12 Monate, 18 Monate • Bis spätestens 30. Juni 2025 Beantragung von EU -Förderungen . • Bis 30. Juli 2025 Abstimmung der Arbeitsabläufe für behördeninterne und dienststellen- übergreifende Prozesse ; Einleitung des Changemanagementprozesse s. • Bis Mitte/Ende 2025 Bearbeitung der Rückmeldungen zur Abfrage der Einverständniser- klärungen für Sprachaufzeichnungen im Rahmen von Anhörungen . • Bis 30. November 2025 Erstellung bzw. Anpassung des Schulungskonzeptes zu den Ände- rungen der GEAS -Reform . • Bis 31. Dezember 2025 Erstellung aller erforderlichen Weisungen und Entscheidungs in- strumente . • Von Januar 2026 bis 12. Juni 2026 Durchführung von Schulungen von Mitarbeitenden . • Bis 31. März 2026 Überarbeitung der Veröffentlichungen und des Internetauftritts . • Bis 12. Juni 2026 Ertüchtigung aller erforderlichen IT -Anwendungen, die zur Bearbeitung der Asylverfahren benötigt werden.
Nationaler Umsetzungsplan (NIP) 39 5. Rückkehr /Rückführung 1. Sachstand: Überblick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten Verwaltungsak- teure/zuständigen Behörden Aufgr und der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland sind unterschiedliche Behörden auf Bundes - und Landesebene für den Erlass sowie den Vollzug von Rückkehrentscheidungen zu- ständig. Die Durchsetzung der Ausreisepflicht in Form des Vollzugs von Abschi ebungen ist in Deutschland nach dem AufenthG eine Aufgabe der Ausländerbehörden der Länder (§ 71 Absatz 1 Satz 4 Auf- enthG), der Landespolizeien (§ 71 Absatz 5 AufenthG) sowie der Bundespolizei (§ 71 Absatz 3 Nr. 1a, 1b, 1d, 1e, 7 AufenthG). Die rechtlichen Bestimmungen zu den Fragen der Rückkehr finden sich überwiegend im AufenthG und AsylG . Viele dieser Regelungen gehen auf europarechtliche Vorgaben , u.a. die Rück führungs - richtlinie, zurück. In Deutschland sind daher an einer Aufenthaltsbeendigung in Form der Ab schie- bung und dem Prozess der freiwilligen Rückkehr eine Vielzahl von Behörden im Bund und in den Ländern beteiligt . Dazu gehören insbesondere: o die Ausländerbehörden und die Polizeibehörden in den Ländern Die Ausländerbehörden (§ 71 AufenthG) sind die für aufenthalts - und passrechtlichen Maßnahmen und Entscheidungen nach dem AufenthG über den Aufenthalt, die Er- werbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet sowie nach auslän- derrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen zuständige Stelle. Sie sind damit auch für den Vollzug von Abschiebungen zuständig und erste Ansprechstelle für alle Fragen zu einem konkreten Einzelfall in diesen Bereichen. In Deutschland gibt es derzeit mehr als 600 Ausländerbehörden. Im Bereich der freiwilligen Rückkehr sind die Länder unter anderem an der Finanzie- rung und Ausgestaltung des nationalen Rückkehrprogrammes REAG/GARP 2.0 beteiligt sowie für die staatlichen oder nichtstaatlichen bzw. unabhängigen ( Rückkehrb eratungs - )Stellen zuständig. Darüber hinaus v erfügen einige Länder über eigene Rückkehr - und Reintegrationsprogramme. o das BAMF Auf Grundlage von § 75 Nr. 7 AufenthG koordiniert und betreut das BAMF alle auf Bun- desebene geförderten Programme im Bereich der freiwilligen Rückkehr, wirkt an Pro- jekten zur Förderung der freiwilligen Rückkehr mit und ist allgemein für die Auszah- lung bewilligter Mittel zuständig. Zu den zentralen Programmen zählt u. a. das Bund - Länder -Programm REAG/GARP 2.0, welches das BAMF in Abstimmung mit den Bun- desländern koordiniert und umsetzt; das ergänzende Bundesprogramm StarthilfePlus (SHP) und das europäische Reintegrationsprogramm EURP, welches von der Europäi- schen Agentur für die Grenz - und Küstenwache (Frontex ) finanziert und vom BAMF als nationale Kontaktstelle bundesweit betre ut wird. Zur Wahrnehmung des gesetzlichen Auftrages ist das BAMF u.a. für die Antragsbearbei- tung, -bewilligung und Ausreiseorganisation sowie für die Koordinierung von flankie- renden Maßnahmen, wie zum Beispiel die Bereitstellung von Informationen zur frei- willigen Rückkehr aus Deutschland , zuständig. Teilaufgaben, die bisher von IOM wahrgenommen wurden, über nimmt das BAMF seit Januar 2024 in eigener Verantwor- tung.
Nationaler Umsetzungsplan (NIP) 40 Das BAMF erlässt nach einem negativen Asylbescheid auch eine Rückkehrentschei- dung, für deren V ollzug die Ausländerbehörden zuständig sind. Darüber hinaus prüft das BAMF für die Ausländerbehörden, ob es zielstaat sbezogene Abschiebungshinder- nisse gibt. Das BAMF bildet in Bezug auf asylrechtliche Konstellationen die Schnittstelle zwischen den Sicherhe its- und Strafverfolgungsbehörden und steht mit diesen im stän- digen Austausch. Asylantragstelle nde, die eine Gefahr für die Bundesrepublik Deutsch- land bzw. die öffentliche Sicherheit oder Allgemeinheit darstellen, sollen so früh wie möglich identifiziert u nd die Möglichkeiten des Asyl - und Aufenthaltsrechts zur Gefah- renabwehr genutzt werden. o die Bundespolizei Auch die Bundespolizei bzw. eine mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Ver- kehrs beauftragte Behörde hat gemäß dem AufenthG eine Zuständigkeit f ür aufent- haltsbeendende und aufenthaltsverhindernde Maßnahmen. Im Wege der Amtshilfe un- terstützt die Bundespolizei in sicherheitsrelevanten Einzelfällen die zuständigen Länder bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten. Weitere wesentliche Aufgaben der Bundespolizei sind die Koordinierung, Organisation und Durchführung der begleiteten Rückführung auf dem Luftweg. Dies geschieht auch in Zusammenarbeit mit Frontex. Das zukünftige Rückkehrgrenzverfahren wird nach Abschluss des Asylverfahrens an der Grenze dur ch die Bundespolizei betrieben werden. Die Bundespolizei ist bereit s jetzt im derzeitigen Flughafenasylverfahren gem. § 18a AsylG tätig, so dass Erfahrungswissen eingebracht werden kann. Gleichwohl wird es aufgrund der Erweiterung des Adressa- tenkreises sow ie der Erweiterung der Standorte zu organisatorischen Anpass ungen (vo- raussichtlich auch im Sinne eines personellen Aufwuchses) kommen. Fest steht, dass zu den derzeit betriebenen Standorten an den Flughäfen Frank- furt/Main, München und Berlin zusätzliche Standorte für das Rückkehr grenz verfahren ertüchtigt werden müssen. Weiterhin ist das Verfahren für alle Außen grenzen ver- pflichtend, was zu personellen, logistischen und haush alterischen Mehrauf wänden für die Bundespolizei führt, weil Adressaten des Verf ahrens von den Flug - und Seehäfen zu den Standorten für das Asyl grenz verfahren verbracht werden müssen. In Deutschland genießt die freiwillige Rückkehr ausreisepflichtiger Personen in ihre Herkunftslän- der grundsätzlich Vorrang vor der Abschiebung. Dieser V orrang ist sowohl im nationalen Recht (§ 58 Absatz 1 AufenthG) als auch in den Erwägungsgründen der EU -Rück führungsrichtlinie (Nr. 10 Richtlinie 2008/115/EG) verankert. Bei der freiwilligen Rückkehr sind neben den staatlichen Behörden und Organisationen m it Sicher- heits - und Verwaltungsaufgaben auch eine Reihe von nichtstaatlichen Handlungsträgern be teiligt, insbesondere im Rahmen der Rückkehrberatung. Der Bundesregierung obliegt neben der Schaffung des rechtlichen Rahmens zudem auch die Zu- sammenarbeit mit anderen (Dritt -)Staaten . Der Bund setzt deshalb vielfältige Instrumente in der Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern zur Verbesserung der Rückkehr ein. Auf der politisch -strategischen Ebene sind es Migrations dia- loge, Fachdialoge, Rückübernahmeabkommen , Migrationspartnerschaften, ganzheitliche Migrati- onsabkommen, und Einsatz der Visapolitik (bspw. den sog. Visa -Hebel nach Artikel 25a Visakodex). Eine konstruktive Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern ist ein entscheidender Faktor, um ausreisepflichtig e Personen zu identifizieren und die Ausstellung von Reisepapieren zu be schleu- nigen , auch unter Nutzung ergänzender Politikfelder . Vor diesem Hintergrund strebt Deutschland immer eine Verbesserung der Rückkehrkooperation mit den Herkunftsländern an.