Nationaler Umsetzungsplan (NIP) DE

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Nationaler Umsetzungsplan (NIP)  
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 In Deutschland wurden in jüngster Zeit wichtig e Schritte unternommen, um die Angebote zur 
frühzeitigen Integration zu erweitern, darunter die Ausweitung von Sprachkursen für Erwachsene 
und die weitere Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt für verschiedene Gruppen von Aus-
ländern , einschließlich Pe rsonen, die internationalen Schutz beantragen.  
 
Nach Ablehnung des Asylantrages  können Ausländer seit der Einführung der Ausbildungsduldung 
(§ 60c AufenthG) und der Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Auslän-
der (§ 16g AufenthG ) unter bestimmten Voraussetzungen eine begonnene Ausbildung beenden o-
der eine Berufsausbildung aufnehmen sowie ihren Aufenthalt für eine anschließende Beschäfti-
gung als Fachkraft verlängern. Zudem erhalten Antragstellende  mit einer Aufenthaltsgestattung 
den gleichen Zugang zur Hochschulbildung wie andere Ausländer.  
 
Ergänzend haben das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und die Bundesagentur 
für Arbeit im Oktober 2023 einen Aktionsplan zur Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten , den 
sog.  „Job-Turbo“ , eingerichtet. Das Programm soll Schutzsuchenden , die Bürgergeld beziehen und 
Grundkenntnisse der deutschen Sprache erworben haben, die Arbeitsmarktintegration erleichtern. 
Das Programm richtet sich vor allem an Geflüchtete aus der Ukraine, aber  auch an anerkannt 
Schutzberechtigte .. Ziel ist  es, erwerbsfähige anerkannt  Schutzberechtigte , die kürzlich einen In-
tegrationskurs abgeschlossen haben, schnell und nachhaltig in Arbeit oder Ausbildung zu vermit-
teln. Hierdurch sollen längere Phasen von Arbe itslosigkeit mit negativen Auswirkungen auf 
Sprachkenntnisse, berufliche Fähigkeiten, Arbeitsmotivation und öffentliche Haushalte vermieden 
werden. Die Integration in Arbeit fördert auch das gesellschaftliche Ankommen.  Deshalb unter-
stützt das BMAS die früh zeitige Integration in den Arbeitsmarkt durch gezielte Programme zur 
Förderung von Personen ohne formale Qualifikation, zur Förderung formal geringqualifizierter 
Migrantinnen, zur Integration von Geflüchteten in den regionalen Arbeitsmarkt und zum Abbau 
von Diskriminierung in der Arbeitswelt (siehe Baustein 10).  
 
Seit 2023 haben alle Antragstellenden  die Möglichkeit, an vom BAMF koordinierten und finanzier-
ten Frühintegrations - und Sprachkursen teilzunehmen. Die Teilnahme ist in der Regel unentgelt-
lich. Antr agstellende  sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Träger der Grundsicherung für Ar-
beitsuchende sie dazu auffordert.  Das gilt auch für die neu eingeführten „Job -Berufssprachkurse“ , 
die seit Beginn des Jahres 2024 den Job -Turbo flankieren (siehe Baustein  10). 
Gesundheitliche/medizinische Versorgung  
Der Bund regelt im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) den Umfang der medizinischen Versor-
gung. Die Länder  sind  für die Umsetzung des sich aus dem AsylbLG  ergebenden Anspruchs auf me-
dizinische Versor gung zust ändig. Dazu haben sie unter anderem jeweils eigene Flüchtlingsaufnah-
megesetze und Verordnungen erlassen und Kostenerstattungsverfahren eingeführt.  
Generell ist die medizinische Versorgung von Antragstellenden  nach dem AsylbLG  in den ersten 
drei Jahren ihr es Aufenthaltes auf eine medizinische Grundversorgung beschränkt. Dazu zählt die 
Behandlung akute r Erkrankungen und Schmerz zustände einschließlich der Versorgung mit Arz-
nei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von 
Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen . Darüber hinaus werden auch be-
stimmte  Schutz impfungen , medizinisch gebotene  Vorsorgeuntersuchungen  sowi e Gesundheits-
leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt gewährt . Weitere L eistungen kön-
nen gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung der  Gesundheit einer Person 
unerlässlich oder zur Deckung  besondere r Bedürfnisse von Kindern geboten  sind. Das Gesetz sieht 
dabei keine Einschränkungen für die Art der Erkrankungen vor. Diese Regelung ermöglicht den 
zuständigen Leistungsbehörden, besonderen Bedarfen im Einzelfall gerecht zu werden . Je nach den 
Umständen des Einzelfalls kann dies auch psychologische Beratung oder Leistungen, die materiell 
den Leistungen der Eingliederungsh ilfe entsprechen, umfassen. Nach drei Jahren haben die An-
tragstelle nden  Anspruch auf so genannte Analogleistungen, d.  h. sie erhalten in entsprechender 
Anwendung des SGB XII und Teil 2 des SGB IX die gleiche medizinische Versorgung wie deutsche
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 Staatsbürge r, die nach diesen Vorschriften leistungsberechtigt sind . Nach den von der Bundesre-
gierung am 6. November 2024 beschlossenen Gesetzentwürfen sollen in Umsetzung von Artikel  22 
Absatz  2 Aufnahmerichtlinie  minderjährige Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG Zugang zu 
Gesundheitsleistungen im Umfang der Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung erhal-
ten, vgl. § 4 Absatz  4 Asylb LG-E. Unbegleitete Minderjährige erhalten Gesundheitsleistungen im 
Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung, §§ 42 Abs atz 2 Sa tz 3, 40 SGB VIII . 
 
Mit der Anerkennung eines Schutzstatus (bspw. Asylberechtigung) endet die Leistungs berechti-
gung nach dem AsylbLG. Bei fortbestehendem finanziellen Hilfebedarf besteht im Anschluss ein 
Anspruch auf Leistungen nach den allgemeinen Fürsor gesystemen, sofern jeweils die weiteren 
Leistungsvoraussetzungen vorliegen . 
 
Da die Gesundheitsversorgung in Bezug auf die medizinische Versorgung von Antragstellenden 
durch das AsylbLG geregelt wird, ist der Bund in dieser Hinsicht gesetzgeberisch involvi ert. Die 
praktische Umsetzung liegt bei den Ländern .  
 
2. Festlegung von Zielen  
 
• Schaffung ausreichender  Möglichkeiten für die Gesundheitsuntersuchung,  
• Einführung von Mechanismen, um die angemessene Steuerung , Überwachung und Kon-
trolle des Niveaus der Aufnah mebedingungen  sicherzustellen ; 
• Prüfung  der Integration heterogener Datenquellen auf Ebene des Bundes und der Länder , 
u.a. zur Identifizierung und angemessenen Berücksichtigung von Personen mit besonde-
ren Bedür fnissen und  zur Unterbindung von Verstößen gege n die Zuweisungsentschei-
dung ; 
• Prüfung der (Weiter -)Entwicklung von Konzepten zum datenschutzkonformen Informa-
tionsaustausch zu festgestellten besonderen  Aufnahmebedürfnissen und  Verfahrensga-
rantien  bzw. Vulnerabilitäten  insb. zwischen Ländern und BAM F;  
• Digitalisierung  der Ausländerbehörden beschleunigen, auch zur Erstellung elektronischer 
Aufenthaltstitel, und technische Ausstattung verbessern (u.a. neue Lichtbildgeräte);  
• Intensivierung der Bemühungen zur  zeitnahen  Eingliederung von Kindern in das regu-
läre  Bildungssystem;  
• Fortsetzung der Bemühungen um eine möglichst  umfassende und frühzeitige  Integration 
von Antragstellenden ; 
• Intensivierung der Bemühungen zur Berücksichtigung und Harmonisierung von Stan-
dards in der Unterbringung ; 
• Überprüfung der Möglichkeit  der Überprüfung/ Installierung einer systematischen und 
bundesweiten datenschutzkonformen  Erfassung von Daten  über Entlassungen aus dem 
staatlichen Unterbringungssystem , Aufnahmezahlen und freie Kapazitäten  entsprechend 
der Anforderungen gem. Artikel 9 Abs atz 3 lit. v) der Asyl - und Migrationsmanagement -
VO. 
• Etwaige Systematisierung einer vorausschauenden Bedarfsplanung  mit Blick auf perso-
nelle und materielle Kapazitäten für Aufnahmeplätze, Gesundheitsversorgung, Bildung 
und sonstige Unterstützungsleistungen ; dazu: Schaffung eines gemeinsamen Verständnis-
ses zwischen Bund und Ländern unter Nutzung der bestehenden Gremienstrukturen;
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 • Konsolidierung der Indikatoren im europäischen Verständnis, dazu: Einbeziehung der Eu-
ropäischen Asylagentur ; 
• Prüfung der Erhebunge n von Statistiken über die Nutzung von Notaufnahmeeinrichtun-
gen  und der sich daraus ergebenden Belastungen für öffentliche Stellen . 
• Definition von Alternativen zur Inhaftnahme  unter Berücksichtigung der verfügbaren 
Informationen von EUAA ; 
• Klare Abgrenzung von Sachverhalten der Freiheitsentziehung und der Freiheitsbeschrän-
kung und Erstellung von Anwendungshinweisen  für die Haftbeantragung .  
• Aufbau personeller Kapazitäten  und Schulungen bzw. Fortbildung des Personals bei den 
jeweils zuständigen Stellen i m Bun d oder  in den Ländern zu den neuen Voraussetzungen 
in Haftsachen, insb esondere  zu der erforderlichen Beurteilung und Berücksichtigung be-
sonderer Aufnahmebedürfnisse (vgl. Artikel  10 Absatz  3 und Artikel  13 Absatz  1 Aufnah-
merichtlinie  / § 70a Absatz  1 AsylG -E); zur Prüfung einer m öglichen  ernsthaften körperli-
chen oder psychischen Gesundheitsgefährdung durch die geplante Inhaftnahme (vgl. 
Artikel  13 Absatz  1 Aufnahmerichtlinie  / § 70a Absatz  2 AsylG -E); zur Prüfung, ob Inhaft-
nahme ausnahmsweise dem Kindeswohl  dient (vgl. Artikel  13 Absatz  2 Aufnahmerichtlinie  
/ § 70a Absatz 3 AsylG -E). 
 
3. Anforderungen  
 
1) Verwaltungsmaßnahmen  
 
Koordinierung  
Nach Artikel  31 Absatz  1 Aufnahmerichtlinie  müssen Mechanismen ein geführ t werde n, um die an-
gemessene  Steuerung , Überwachung u nd Kontrolle des Niveaus der Aufnahme bedingungen in 
Deutschland  sicherzustellen. Dabei sind die von der EUAA entwickelten operativen Standards , In-
dikatoren , Leitlinien und beste Praktiken zu berücksichtigen.  
 
Im Zuge der GEAS -Umsetzung und einer möglichen  Verlagerung von Kompetenzen zum BAMF 
wird sicherzustellen sein, dass die Fachkenntnis der Jugendämter weiterhin genutzt wird  und das 
Fachwissen des BAMF auch in dieser Hinsicht gestärkt wird, etwa durch eine en tsprechende Ko-
operation von Jugen dämtern und BAMF.  
 
Deutschland wird gemäß Aufnahmerichtlinie bis 12. April 2025 einen nationalen Notfallplan ver-
abschieden und der EUAA übermitteln . Für die Erarbeitung ist der Bund  zuständig, dieser wird  die 
Länder über die bestehenden Koordinierungsstrukturen beteil igen. Die EUAA hat bereits eine ent-
sprechende Vorlage zur Hilfestellung für die Erstellung des Notfallplans vorgelegt. Das BMI und 
das BAMF werden in Zusammenhang mit der EUAA -Vorlage prüfen, ob eine weitere Unterstüt-
zung seitens der EUAA hinsichtlich der Ausarbeitung sowie der Überprüfung des nationalen Not-
fallplans in Betracht zu ziehen ist und inwiefern bereits existierende Notfallpläne angepasst werden 
müssen, um den neuen Anforderungen im Sinne der Aufnahmerichtlinie gerecht zu werden.  
 
2) Kapazitäten  
 
In Bezug auf die GEAS -Reform ergibt sich die Notwendigkeit, innerstaatliche Kapazitäten zu erfas-
sen, aus Artikel  8 der Aufnahme richtlinie , nach dem die MS Antragstellern ein geografisches Gebiet 
innerhalb ihres Hoheitsgebiets nur dann zuweisen dürfen, wenn d adurch eine zügige, effiziente 
und wirksame Bearbeitung ihrer Anträge oder eine räumliche Verteilung unter Berücksichtigung 
der Kapazitäten des betreffenden geografischen Gebietes sichergestellt wird.
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Aus den bestehenden Datenlücken bei der Aufnahme erge ben sich Probleme für die Bedarfspla-
nung. Es findet bislang weder auf Landes - noch auf Bundese benen eine systematische und voraus-
schauende Bedarfsplanung statt. Die Verteilung erfolgt vielmehr in einem Solidar system nach ei-
nem , zwische n allen beteiligten Ländern akzeptierten Schlüssel, der die individuelle 
Leistungsfähigkeit nach verschieden Kriterien berücksichtig (Einwohnerzahl und wirtschaftliche 
Potentiale ). In der Regel nehmen die zuständigen Stellen kurzfristige Bedarfsanpassungen nach ak-
tueller Lage  vor oder behelfen sich mit Fortschreibungen der bisherigen Daten, gelegentlich er-
gänzt durch eigene Annahmen über künftige Entwicklungen bei den Flüchtlingszahlen. Dies birgt 
die Gefahr von Fehleinschätzungen und dass möglicherweise keine ausreichenden pe rsonellen und 
materiellen Kapazitäten für Aufnahmeplätze, Gesundheitsversorgung, Bildung und sonstige Un-
terstützungsleistungen bereitgestellt werden können. Erschwert wird vor allem die Personalpla-
nung. Dies gilt für alle Landes - und Bundese benen, etwa das  BAMF, die  Aufnahmebehörden der 
Länder,  Ausländerbehörden, das medizinische Personal, die Dolmetscher und Übersetzer, Sozialar-
beiter, Vormünder und Kinderschutzbeauftragte sowie für medizinisches und psychologisches 
Personal.  
 
Die Digitalisierung insbesond ere der Behörden muss  in der Folge  vorangetrieben werden. Insge-
samt muss  dazu  die technische Ausstattung der an der Aufnahme beteiligten Behörden verbessert 
werden. Die Behörden müssen unter anderem bei der Beschaffung von Lichtbildgeräten, die den 
erhöhte n Sicherheitsanforderungen entsprechen, unterstützt werden.  
 
Die Länder überprüfen, ob sich im Zuge der GEAS -Umsetzung eventuell Lücken ergeben und wie 
diese ggfs. geschlossen werden könnten.  
 
Um einen kohärenten und komplementären Ansatz für die Notfallpl anung in den Bereichen Asyl 
und Migration zu verfolgen, werden BMI und BAMF mit lokalen und regionalen Akteuren, Län-
dern , zivilgesellschaftlichen und internationalen Organisationen in Austausch treten und dabei 
eine Harmonisierung mit anderen Notfallplänen  (gemäß Verordnung (EU) 2019/1896 über die Eu-
ropäische Grenz - und Küstenwache)  anstreben.  
 
Haft:  
Aufgrund der avisierten neuen Haftregelungen wird sich Vorbereitungsbedarf in den Ländern er-
geben. Das Personal  in den Ländern , welches mit Haftsachen betraut ist, muss entsprechend fort-
gebildet werden, um die neuen Voraussetzungen rechtssicher anwenden zu können. Insbesondere 
sind personelle Kapazitäten aufzubauen und Fortbildungen zur erforderlichen Beurteilung und Be-
rücksichtigung besonderer Aufnahmebedürfnis se (vgl. Artikel  10 Absatz  3 und Artikel  13 Absatz  1 
Aufnahme richtlinie /§ 70a Absatz 1 AsylG -E), zur Prüfung einer m öglichen  ernsthaften körperli-
chen oder psychischen Gesundheitsgefährdung (vgl. Artikel  13 Absatz  1 Aufnahmerichtlinie /§ 70a 
Absatz 2 AsylG -E) und zur Prüfung, ob eine Inhaftnahme ausnahms weise dem Kindeswohl dient, 
(vgl. Artikel  13 Absatz  2 Aufnahmerichtlinie /§ 70a Absatz  3 AsylG -E) sicherzustellen.  
 
4. Etappenziele (Meilensteine): 6  Monate, 12  Monate, 18  Monate  
 
• Bis 12. April 2025 : Erstellung nationale r Notfallplan und Übermittlung an  EUAA  
• Bis Ende 2025 wird die EUAA eine Standardvorlage für Informationen bereitstellen.  
• In der Zuständigkeit der Länder sind Gesetze , insbesondere zur Umsetzung der Aufnahme-
richtlinie  anzupassen  und die entsprechende n Maßnahmen in der Praxis vorzubereiten . 
Die gesetzliche Anpassung  betrifft u.a. Landesaufnahmegesetze und Landesschulgesetze.
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 Die Bundesregierung hat die Länder im Sommer 2024 auf diese Notwendigkeit hingewie-
sen.  
• DEU wird der  EU-Kommission spätestens bis zum 12. Juni 2026 mit teilen , welche Behörden 
für die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Aufnahmer ichtlinie zuständig sind.  
 
4. Asylverfahren  
1. Sachstand: Überblick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten Verwaltungsak-
teure/zuständigen Behörden  
 
Der Erstkontakt zu Asylantragstellern  kann bei verschiedenen Behörden des Bundes und der Län-
der stattfinden  (Ausländerbehörden, Landespolizei/Bundespolizei oder Aufnahmeeinricht ungen) . 
Eine wesentliche Behörde ist hier die Bundespolizei, da sie bei Aufgriffsfäll en und im Transitbereich 
die Behörde mit dem Erstkontakt ist.  Daher nimmt sie Asylanträge entgegen und leitet die ersten 
notwendigen Verfahrensschritte ein (EURODAC -Recherche und Erfassung, Weiterleitung an Erst-
aufnahmeeinrichtung, Überleitung an das im An schluss an die Überprüfung  angezeigte Verfahren).  
 
Im Rahmen der Antragseinreichung erhebt das zuständige BAMF, ob Unzulässigkeitstatbestände 
vorliegen. Die Prüfkriterien gilt es im Hinblick auf die Asylverfahrens -VO anzupassen. Aus der An-
trag seinreichung ergibt sich auch die entsprechende Verfahrensart, nach der ein Asylantrag geprüft 
werden muss. Während die regulären Verfahren innerhalb von sechs Monaten entschieden werden 
müssen, sind die beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Monaten abzuschließen . Bereits 
jetzt ist das Bundesamt nach §  24 Absatz  4 AsylG verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten über 
den Asylantrag zu entscheiden. Lediglich bei Sonderfällen darf die Frist auf 15 oder maximal 18 
Monate verlängert werden. Aufgrund stetig hoher Zugang szahlen stellt die Fristeinhaltung bereits 
aktuell eine Herausforderung dar. Dies hat große Verfahrensrückstände zur Konsequenz.  
Mit der GEAS -Reform ist die frühzeitige Bestimmung der einschlägigen Verfahrensart (reguläres 
oder beschleunigtes Verfahren ode r eine Unzulässigkeitsentscheidung) wesentlich, um die damit 
verbundenen Fristen einhalten können. Eine Verfahrenssteuerung, welche Verfahren priorisiert 
und Fristen überwacht, ist damit unerlässlich.  
 
Neben der Verfahrenssteuerung wurden weitere neue Auf gaben für das BAMF identifiziert. Darun-
ter zählen die unentgeltliche Rechtsauskunft nach Artikel  16 Asyl verfahrens -VO (siehe Kapitel 9) . 
 
Der Bund arbeitet an der weiteren Digitalisierung aller Schritte in den Asylverfahren, von der Ein-
reise bis zur Rückfü hrung. Bereits aufgebaut wurde ein integriertes Identitätsmanagement, das eine 
schnelle Registrierung der Antragstellenden , einen Datenaustausch aller am Asyl - und Integrati-
onsprozess beteiligten Behörden (über das Kerndatensystem) und die Ausstellung eine s Ankunfts-
nachweises umfasst. Inzwischen sind alle Erstaufnahmeeinrichtungen der Länder und alle BAMF -
Standorte mit Erfassungsstationen ausgestattet, um Antragstellende  zu registrieren und einen An-
kunftsnachweis auszustellen. Sämtliche Ausländerbehörden si nd an das AZR angeschlossen.  
 
Weitere Digitalisierungsschritte hat das BAMF insbesondere in dreifacher Hinsicht unternommen: 
Erstens wurde die Postbearbeitung digitalisiert, so dass Dokumente aus den Außenstellen gescannt 
und in das MARiS -System, das elek tronische Workflow - und Dokumentenmanagementsystem des 
BAMF, eingepflegt werden . Zweitens wurden sog. Video -Hubs eingeführt, so dass alle an der Auf-
nahme beteiligten Akteure aus BAMF -Einrichtungen per Videokonferenztechnik über das gesi-
cherte Datennetz des  Bundes auf Sprachmittelnde des eigenen Sprachmittelnden -Pools mit
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 nahezu allen benötigten Sprachen zugreifen können. Die Bild - und Tonübertragung erfolgt über 
das gesicherte Datennetz des Bundes. Zum Videodolmetschen dürfen ausschließlich Räumlichkei-
ten v on Dienststellen des Bundesamtes genutzt werden. Drittens wurde die Kommunikation mit 
den Verwaltungsgerichten digitalisiert, so dass Akten und Schriftstücke aus allen Außenstellen 
elektronisch, rechtssicher und verschlüsselt per Elektronischem Gerichts - und Verwaltungspost-
fach (EGVP) an die Verwaltungsgerichte versandt werden können. Die Verwaltungsgerichte wiede-
rum können Aktenanfragen an eine zentrale Stelle in Nürnberg richten.  
Zudem überprüft das BAMF weiterhin insbesondere das Fallbearbeitungssystem M ARiS auf 
Komptabilität mit den Anforderungen, die sich aus der GEAS -Reform ergeben , wie zum Beispiel 
die Tonaufzeichnung, welche Bestandteil der Akte wird. Für die Beschaffung der notwendigen 
Hardware und Software wurde ein Projektteam eingerichtet . 
 
Die p ersonelle Ausstattung des BAMF wird im Rahmen eines wöchentlichen Monitorings als Steu-
erungsinformation einem engen Controlling unterzogen, dass auch die aktuelle  Migrationsent-
wicklung sowie die Auslastung und konkrete Stellenbesetzungssituation abteilungs scharf  berück-
sichtigt. Diese Informationen werden auch der fachaufsichtlichen Steuerung im BMI zur 
Verfügung gestellt. So lassen sich aktuelle Entwicklungen frühzeitig identifizieren und verfügbare 
Ressourcen entsprechend allo zieren.  
 
2. Festlegung von Zielen   
 
• Einrichtung eines neuen Fristenmanagements zur Gewährleistung der Einhaltung der Fris-
ten.  
• Implementierung der neuen Verfahrensarten  (Asylgrenzverfahren und beschleunigtes 
Asylverfahren) .  
• Abbau eines Großteils der Verfahrensrückstände bis Juni 2026 im BAMF.  
• Beschaffung von Hardware und Software für Tonaufzeichnungen.  
 
3. Anforderungen:  
 
1) Verwaltungsmaßnahmen  
• Einrichtung einer Arbeitsgruppe „GEAS“ im Bundespolizeipräsidium  
Zu den Aufgaben vgl. Baustein 2 ; 
• Einrichtung einer Projektgruppe „GEAS -Reform“ im BAM F 
zu den Aufgaben vgl. Baustein 2 ; 
• Strukturen im BAMF  
o Gesamtkoordinierung und Abstimmung von Arbeitsabläufen für behördeninterne und 
dienststellenübergreifende Prozesse für Asylverfahren  durch den Bereich Geschäftspro-
zesse (Abteilung 3) sowie des operative n Bereiches (Abteilung 4 und 5) . 
o Entwicklung bzw. Anpassung von Weisungen und Entscheidungsinstrumente n (z.B.: 
Dienstanweisungen, Textbausteine, Gerüstbescheide, H erkunftsland -Leitsätze, Doku-
mentenvorlagen für Fachanwendung des Asylverfahrens).
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 o Anpassung und Entwicklung der für die Durchführung des Asylverfahrens erforderli-
chen über 20 IT -Anwendungen:  
▪ Fachanwendung de s Asylverfahrens;  
▪ Unterstützungssysteme zur Wahrung des Fristenmanagements, zur Prozess-
koordinierung zwischen Außenstellen , Ländern  und Geric htsbarkeit sowie zur 
Bereitstellung von Sprachmittelnden;  
▪ Schnittstellenanpassungen und -schaffung zu anderen Behörden  und der Ge-
richtsbarkeit ; 
▪ Anwendung zur Tonaufzeichnung  der Anhörung , die eine Speicherung, Ab-
spielmöglichkeit sowie einen Versand der Ton aufnahme ermöglicht;  
▪ Anpassung von nachgelagerten Systemen.  
o Erstellung eigener Informationen  und Ergänzung der von EUAA erstellten Informatio-
nen – unter Berücksichtigung der Besonderheiten vulnerabler Antragstelle nder, wie 
Minderjähriger oder Personen mit Behinderungen , in Hinblick auf m öglicherweise  ein-
geschränkte Verständnisfähigkeiten  – sowie deren Übersetzung in Sprache n, die die An-
tragstellenden verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, 
dass sie sie verstehen (zur Zeit bis zu 47 Sprachen).  
o Schaffung der organisatorischen und infrastrukturellen Voraussetzungen in den Au-
ßenstellen zur Bewältigung der bestehenden Herausforderungen im Zusammenhang 
mit der Abarbeitung von Rückständen. Rückstände müssen bislang  im alten IT -System 
abgear beitet werden.  
o Veränderungsmanagement . 
o Öffentlichkeitsarbeit . 
 
2) Kapazitäten  
• Personal : 
o Ausarbeitung und Überarbeitung eines neuen Schulungskonzeptes  zu den Änderungen 
der GEAS -Reform, sukzessive Schulung der betroffenen Belegschaft aus 48 Außenstel-
len des BA MF (Stand Oktober 2024: 2.120 Beschäftigte gehobener Dienst und 1.753 Be-
schäftigte mittlerer Dienst ) vor der Anwendung der GEAS -Rechtsakte;  
o Erhebung der durch die GEAS -Rechtsetzung hervorgerufenen Fortbildungsbedarfe, 
insbesondere derjenigen, die aufgrund der nationalen Umsetzungsgesetze bei den 
Grenzbehörden entstehen . 
 
• Organisation : 
o Mögliche Anpassung  von Leitlinien zur Auswahl und Einsatz von Sprachmittelnden . 
Sollte ein Schulungsangebot durch die EUAA oder andere externe Anbieter für die frei-
beruflich b eim BAMF eingesetzten Sprachmittelnden zur Verfügung gestellt werden, 
wird die Teilnahme an diesem Format als Akkreditierungsvoraussetzung für Sprach-
mittelnde aufgenommen ; 
o Überprüfung der bestehenden Vordrucke, Vorschriften, Weisungen und Verfügungen 
mit B lick auf die grenzpolizeiliche Aufgabenwahrnehmung bei allen Grenzbehörden ;
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 o Einverständniserklärungen für Sprachaufzeichnungen im Rahmen von Anhörungen 
erstellen und an Sprachmittelnde versenden (ca. 6.000 Personen);  
o Bisher liegt keine EU -weite Asylanerken nungsquote einzelner Staatsangehörig keiten 
vor. Diese muss durch die EU zeitnah erstellt werden, um  
▪ den Adressatenkreis des verpflichtenden Asyl grenz verfahrens festzulegen und 
die daraus resultierenden Kapazitäten und Aufwände abschätzen zu können , 
▪ den Ad ressatenkreis des beschleunigten Verfahrens festzulegen und die daraus 
resultierenden Kapazitäten und Aufwände abschätzen zu können.  
 
• Infrastruktur : 
o Schaffen von angemessener personeller, infrastruktureller und technischer Ausstattung 
der Außenstellen sow ie organisatorischen Voraussetzungen .  
 
• IT-Bedarf : 
o Der Finanzbedarf zur Ertüchtigung der rund 20 Fachanwendungen des BAMF, die im 
Zusammenhang mit der GEAS -Reform neu - oder umzuprogrammieren sind, beläuft 
sich unter Berücksichtigung der derzeit bekannten A npassungsbedarfe auf 26.010.000 
Euro ; 
o Für die neu benötigte Hardware zur Tonaufzeichnung der Anhörungen wird der weitere 
Finanzbedarf auf ca. 1.875.000 Euro  geschätzt (Beschaffung von rund 1.800 Geräten für 
alle Sachbearbeiter/Entscheider ). 
 
4. Etappenziele  (Meilensteine): 6  Monate, 12  Monate, 18  Monate  
 
• Bis spätestens 30. Juni 2025 Beantragung von EU -Förderungen . 
• Bis 30. Juli 2025 Abstimmung der Arbeitsabläufe für behördeninterne und dienststellen-
übergreifende Prozesse ; Einleitung des Changemanagementprozesse s. 
• Bis Mitte/Ende 2025 Bearbeitung der Rückmeldungen zur Abfrage der Einverständniser-
klärungen für Sprachaufzeichnungen im Rahmen von Anhörungen . 
• Bis 30. November 2025 Erstellung bzw. Anpassung des Schulungskonzeptes  zu den Ände-
rungen der GEAS -Reform . 
• Bis 31. Dezember 2025 Erstellung aller erforderlichen Weisungen und Entscheidungs in-
strumente . 
• Von Januar 2026 bis 12. Juni 2026 Durchführung von Schulungen von Mitarbeitenden . 
• Bis 31. März 2026 Überarbeitung der Veröffentlichungen und des Internetauftritts . 
• Bis 12. Juni 2026 Ertüchtigung aller erforderlichen IT -Anwendungen, die zur Bearbeitung 
der Asylverfahren benötigt werden.
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 5. Rückkehr /Rückführung  
 
1. Sachstand: Überblick über die Grundkapazitäten, die wichtigsten Verwaltungsak-
teure/zuständigen Behörden  
Aufgr und der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland  sind unterschiedliche Behörden 
auf Bundes - und Landesebene für den Erlass sowie den Vollzug von Rückkehrentscheidungen zu-
ständig.  
Die Durchsetzung der Ausreisepflicht in Form des Vollzugs von Abschi ebungen ist in Deutschland 
nach dem AufenthG eine Aufgabe der Ausländerbehörden der Länder  (§ 71 Absatz  1 Satz 4 Auf-
enthG), der Landespolizeien (§ 71 Absatz  5 AufenthG) sowie der Bundespolizei (§ 71 Absatz  3 Nr. 1a, 
1b, 1d, 1e, 7 AufenthG).  
Die rechtlichen  Bestimmungen zu den Fragen der Rückkehr finden sich überwiegend im AufenthG 
und AsylG . Viele  dieser Regelungen gehen  auf europarechtliche Vorgaben , u.a. die Rück führungs -
richtlinie,  zurück.  In Deutschland sind daher an einer Aufenthaltsbeendigung  in Form  der Ab schie-
bung  und dem Prozess der freiwilligen Rückkehr  eine Vielzahl von Behörden im Bund und in den 
Ländern beteiligt . Dazu gehören insbesondere:  
o die Ausländerbehörden  und die Polizeibehörden in den Ländern  
Die Ausländerbehörden (§ 71 AufenthG) sind die für aufenthalts - und passrechtlichen 
Maßnahmen und Entscheidungen nach dem AufenthG über den Aufenthalt, die Er-
werbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet sowie nach auslän-
derrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen zuständige  Stelle. Sie sind damit 
auch für den Vollzug von Abschiebungen zuständig und erste Ansprechstelle für alle 
Fragen zu einem konkreten Einzelfall in diesen Bereichen. In Deutschland gibt es derzeit 
mehr als 600 Ausländerbehörden.  
Im Bereich der freiwilligen Rückkehr  sind die Länder unter anderem an der Finanzie-
rung und Ausgestaltung des nationalen Rückkehrprogrammes REAG/GARP 2.0 beteiligt 
sowie für die staatlichen oder nichtstaatlichen bzw. unabhängigen ( Rückkehrb eratungs -
)Stellen zuständig. Darüber hinaus v erfügen einige Länder über eigene Rückkehr - und 
Reintegrationsprogramme.  
o das BAMF  
Auf Grundlage von § 75 Nr. 7 AufenthG koordiniert und betreut das BAMF alle auf Bun-
desebene geförderten Programme im Bereich der freiwilligen Rückkehr, wirkt an Pro-
jekten zur  Förderung der freiwilligen Rückkehr mit und ist allgemein für die Auszah-
lung bewilligter Mittel zuständig. Zu den zentralen Programmen zählt u. a. das Bund -
Länder -Programm REAG/GARP 2.0, welches das BAMF in Abstimmung mit den Bun-
desländern koordiniert und  umsetzt; das ergänzende Bundesprogramm StarthilfePlus 
(SHP) und das europäische Reintegrationsprogramm EURP, welches von der Europäi-
schen Agentur für die Grenz - und Küstenwache  (Frontex ) finanziert und vom BAMF als 
nationale Kontaktstelle bundesweit betre ut wird.  
Zur Wahrnehmung des gesetzlichen Auftrages ist das BAMF u.a. für die Antragsbearbei-
tung, -bewilligung und Ausreiseorganisation sowie für die Koordinierung von flankie-
renden Maßnahmen, wie zum Beispiel die Bereitstellung von Informationen zur frei-
willigen Rückkehr aus Deutschland , zuständig.  Teilaufgaben, die bisher von IOM 
wahrgenommen wurden, über nimmt das BAMF seit Januar 2024 in eigener Verantwor-
tung.
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 Das BAMF erlässt nach einem negativen Asylbescheid auch eine Rückkehrentschei-
dung, für deren V ollzug die Ausländerbehörden zuständig sind. Darüber hinaus prüft 
das BAMF für die Ausländerbehörden, ob es zielstaat sbezogene Abschiebungshinder-
nisse gibt. Das BAMF bildet in Bezug auf asylrechtliche Konstellationen die Schnittstelle 
zwischen den Sicherhe its- und Strafverfolgungsbehörden und steht mit diesen im stän-
digen Austausch. Asylantragstelle nde, die eine Gefahr für die Bundesrepublik Deutsch-
land bzw. die öffentliche Sicherheit oder Allgemeinheit darstellen, sollen so früh wie 
möglich identifiziert u nd die Möglichkeiten des Asyl - und Aufenthaltsrechts zur Gefah-
renabwehr genutzt werden.  
o die Bundespolizei  
Auch die Bundespolizei bzw. eine mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Ver-
kehrs beauftragte Behörde hat gemäß dem AufenthG eine Zuständigkeit f ür aufent-
haltsbeendende und aufenthaltsverhindernde Maßnahmen. Im Wege der Amtshilfe un-
terstützt die Bundespolizei in sicherheitsrelevanten Einzelfällen die zuständigen Länder 
bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten. Weitere wesentliche Aufgaben der 
Bundespolizei sind die Koordinierung, Organisation und Durchführung der begleiteten 
Rückführung auf dem Luftweg. Dies geschieht auch in Zusammenarbeit mit Frontex.  
Das zukünftige Rückkehrgrenzverfahren wird nach Abschluss des Asylverfahrens an 
der Grenze dur ch die Bundespolizei betrieben werden. Die Bundespolizei ist bereit s jetzt 
im derzeitigen Flughafenasylverfahren gem. § 18a AsylG tätig, so dass Erfahrungswissen 
eingebracht werden kann. Gleichwohl wird es aufgrund der Erweiterung des Adressa-
tenkreises sow ie der Erweiterung der Standorte zu organisatorischen Anpass ungen (vo-
raussichtlich auch im Sinne eines personellen Aufwuchses) kommen.  
Fest steht, dass zu den derzeit betriebenen Standorten an den Flughäfen Frank-
furt/Main, München und Berlin zusätzliche Standorte für das Rückkehr grenz verfahren  
ertüchtigt werden müssen. Weiterhin ist das Verfahren für alle Außen grenzen ver-
pflichtend, was zu personellen, logistischen und haush alterischen Mehrauf wänden für 
die Bundespolizei führt, weil Adressaten des Verf ahrens von den Flug - und Seehäfen zu 
den Standorten für das Asyl grenz verfahren verbracht werden müssen.  
In Deutschland genießt die freiwillige Rückkehr ausreisepflichtiger Personen  in ihre Herkunftslän-
der grundsätzlich Vorrang vor der Abschiebung. Dieser V orrang ist sowohl im nationalen Recht (§ 
58 Absatz  1 AufenthG) als auch in den Erwägungsgründen der EU -Rück führungsrichtlinie (Nr. 10 
Richtlinie  2008/115/EG) verankert.  
Bei der freiwilligen Rückkehr sind neben den staatlichen Behörden und Organisationen m it Sicher-
heits - und Verwaltungsaufgaben  auch eine Reihe von nichtstaatlichen Handlungsträgern be teiligt, 
insbesondere im Rahmen der Rückkehrberatung.  
Der Bundesregierung obliegt neben der Schaffung des rechtlichen Rahmens  zudem auch die Zu-
sammenarbeit mit  anderen (Dritt -)Staaten .  
Der Bund setzt deshalb vielfältige Instrumente in der Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern 
zur Verbesserung der Rückkehr ein. Auf der politisch -strategischen Ebene sind es Migrations dia-
loge, Fachdialoge, Rückübernahmeabkommen , Migrationspartnerschaften, ganzheitliche Migrati-
onsabkommen, und Einsatz der Visapolitik (bspw. den sog. Visa -Hebel nach Artikel  25a Visakodex).  
Eine konstruktive Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern ist ein entscheidender Faktor, um 
ausreisepflichtig e Personen zu identifizieren und die Ausstellung von Reisepapieren zu be schleu-
nigen , auch unter Nutzung ergänzender Politikfelder . 
Vor diesem Hintergrund strebt Deutschland immer eine Verbesserung der Rückkehrkooperation 
mit den Herkunftsländern an.
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