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Beschlussvorschlag BY für die IMK -Sondersitzung am 27.01.2025 1. Die IMK äußert und bekräftigt ihre Betroffenheit und verurteilt die jüngsten Gewalttaten von Mannheim, Solingen, Magdeburg und Aschaffenburg. 2. Sie wiederholt und bekräftigt die Dringlichkeit der in ihrer Sitzung vom 04. bis 0 6.12.2024 zu TOP 15 und 16 festgestellten Handlungserfordernisse, um den großen Gefahren für die Innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu begegnen. 3. Die IMK betont erneut, dass die Nachrichtendienste einen wichtigen Baustein beim behördlichen Handeln zur Gewährleistung der I nneren Sicherheit bilden und dazu Rechtsgrundlagen auf der Höhe der Zeit benötigen. 4. Die IMK stellt fest, dass bei den in Rede stehenden Gewalttaten der jüngsten Vergangenheit oftmals Personen mit psychischen Auffälligkeiten als Täter in Erscheinung getreten sind. Um solche schwere Straf taten möglicherweise besser zu verhindern, müssen personenbezogene Verhaltensmuster und potentielle Risiken rechtzeitig erkannt, analysiert und bewertet werden. Die IMK ist sich einig, dass es hierzu eines gezielten und ganzheitlichen Ansatz es bedarf und eine bundesweite Vernetzung der Erkenntnisse sichergestellt sein muss. Deshalb unterstreicht sie die bereits getroffenen Maßnahmen (zuletzt Beschluss in ihrer Sitzung vom 04. bis 06.12.2024 zu TOP 41) und fordert ein aktives Einbringen aller Bundesländer in die Bund- Länderoffene Arbeitsgruppe Früherkennung und Bedrohungsmanagement. 5. Sie bittet vor dem Hintergrund der Gewalttat in Aschaffenburg die GMK den Sachverhalt zum Anlass zu nehmen, um schnellstmöglich und im Rahmen einer ressortübergreifenden Betrachtung Optimierungsmöglichkeiten der gesamten Abläufe, der rechtlichen Rahmenbedingungen und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit jedweder Form der Unterbringung psychisch auffälliger gewalttätiger Personen zu erarbeiten und umzusetzen. 6. Sie bekräftigt ihren Beschluss in der Sitzung vom 06. bis 08.12.2023 zu TOP 2, Ziffer 7 Buchstabe e ), wonach Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit, die wegen der Begehung einer Straftat nach § 129a StGB oder einer sonstigen schweren staatsgefährdenden Straftat rechtskräftig verurteilt werden, ihre deutsche Staatsangehörigkeit verlieren müssen und erinnert in diesem Zusammenhang an die entsprechende Gesetzesinitiative Bayern. 7. Sie nimmt Bezug auf den Beschluss der IMK in ihrer Sitzung vom 12. bis 14.06.2017 zu TOP 34 und betont mit Nachdruck, dass eine Intensivierung des Informationsaustauschs zwischen den Sicherheitsbehörden zur effektiven Abwehr von Terrorakten und anderen
2 schwerwiegenden Bedrohungen, die auf eine Destabilisierung des Gemeinwesens zielen oder dazu beitragen, unverzichtbar ist. a. Sie stellt fest, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in den vergangenen Jahren der informationellen Zusammenarbeit einen immer engeren Rahmen vorgegeben hat. Vor allem für die Übermittlung nachrichtendienstlich erlangter Informationen an Polizei - und Strafverfolgungsbehörden hat die Rechtsprechung sehr hohe und im internationalen Vergleich einzigartige Hürden aufgestellt. Damit wird eine Zusammenführung der bei verschiedenen Sicherheitsbehörden vorliegenden Informationen zur umfassenden Bewertung der von einzelnen Personen und Gruppierungen ausgehenden Sicherheitsgefährdung erschwert. b. Die IMK weist darauf hin, dass im Grundgesetz die Zusammenarbeit zwischen Nachrichtendiensten und Polizeibehörden des Bundes und der Länder ausdrücklich vorausgesetzt wird. c. Sie spricht sich vor diesem Hintergrund dafür aus, eine Klarstellung durch den verfassungsändernden Gesetzgeber dahingehend zu prüfen, dass diese Zusammenarbeit auch den Informationsaustausch umfasst. Auf diesem Weg könnten die Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern auch verfassungsrechtlich verpflichtet werden, zum Schutz von besonders gewichtigen Rechtsgütern, insbesondere von Leib und Leben sowie den Existenzgrundlagen des Staates, eng zusammenzuarbeiten, und die dafür geltenden Anforderungen an den Informationsaustausch konkretisiert werden. 8. Die IMK fordert eine klare Wende in der Migrationspolitik. Hierzu gehören: a. Konsequente Zurückweisung auch bei Stellung eines Asylgesuchs Auch bei Stellung eines Asylgesuchs müssen Zurückweisungen an den deutschen Grenzen erfolgen. Umfassende Zurückweisungen auch von Asylsuchenden sind rechtlich zulässig, praktisch möglich und mit Blick auf die gegenwärtige Lage geboten. Die nationalen Grenzkontrollen sind dementsprechend fortzuführen. Die Bundesregierung ist auch dazu aufgefordert, sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, die einschlägigen Rechtsgrundlagen des europäischen Rechts so klar zu fassen und weiterzuentwickeln, dass Zurückweisungen im Zuge von Binnengrenzkontrollen ohne bürokratischen Aufwand erfolgen können. b. Änderung des Art. 16a GG – Umwandlung in eine institutionelle Garantie und zugleich Verankerung der Möglichkeit für Leistungsgewährung und -einschränkung für Asylbewerber im Grundgesetz
3 Das Recht auf Asyl muss neu konzipiert und den aktuellen Gegebenheiten angepas st werden. Das Grundrecht auf Asyl soll in eine institutionelle Garantie umgewandelt werden. Statt eines grundrechtlich verbürgten Anspruchs soll in der Verfassung geregelt werden, dass die Gewährung von Asyl nur noch nach Maßgabe der Gesetze erfolgt. Durch diese Umwandlung bleibt Deutschland zwar weiter von Verfassung wegen zur Gewährleistung von Asyl an politisch Verfolgte verpflichtet. Jedoch kann dadurch beispielsweise die Aufnahme politisch Verfolgter zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, dem Schutz der I nneren Sicherheit oder zur Gewährleistung der Integrations - und Leistungsfähigkeit begrenzt werden. Dem nationalen Gesetzgeber wird also mehr Spielraum eingeräumt. Zusätzlich kann der Rechtsweg gegen Entscheidungen über die Aufnahme eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Auch wenn die Gewährung von Asyl nach dem GG aufgrund europa- und völkerrechtlichen Regelungen sehr begrenzt ist, hat diese Änderung grundlegende Bedeutung. Hiermit soll daher auch eine klare Signalwirkung auf EU - und Völkerrechtsebene ausgehen. Eine solche institutionelle Garantie beinhaltet zugleich den Auftrag, an einem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem mitzuwirken, dass dem Gedanken einer nicht unbegrenzt möglichen Aufnahme von Asylsuchenden Rechnung trägt. Um auch die Asylbewerbern sozialstaatlich zu gewährenden Leistungen verfassungsrechtlich festzuschreiben, sollen die zu gewährenden Leistungen einerseits verfassungsrechtlich ausdrücklich verankert, gleichzeitig aber auch die Möglichkeit zu Leistungseinschränkungen für Asylbewerber ausdrücklich in Art. 16a GG mit aufgenommen werden. Dadurch werden die Möglichkeiten zur Leistungskürzung verfassungsrechtlich abgesichert und potentiell neue einfachgesetzliche Spielräume geschaffen. Bedeutung hätte dies insbesondere bei der Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften durch die Rechtsprechung. c. Abschaffung des subsidiären Schutzes in seiner jetzigen Form Die rechtlichen Grundlagen des deutschen und europäischen Flüchtlingsrechts bedürfen einer Überarbeitung. Sie waren für eine andere Zeit und für andere Umstände konzipiert und gehören aktualisiert. Dazu zählen neben der dargestellten grundlegenden Reform des Asylrechts im Grundgesetz auch die Abschaffung des europarechtlichen Konzepts des subsidiären Schutzes in seiner jetzigen Form. Der Umstand, dass insbesondere die EU und vor allem Deutschland bei internationalen Krisen wie Bürgerkriegen individuell und unbegrenzt Schutz gewähren, bedarf einer Veränderung. Bürgerkriegsflüchtlinge sollten künftig möglichst in der Nähe ihrer Heimatregion versorgt und unterstützt werden.
4 d. Abschiebungen auch nach Afghanistan und Syrien Der Bund hat die generellen Voraussetzungen für regelmäßige Abschiebungen, insbesondere von Straftätern und Gefährdern, in diese und weitere Länder zu schaffen. e. Beendigung von Aufnahmeprogrammen Freiwillige Bundesaufnahmeprogramme wie das für Afghanistan sind sofort einzustellen. Dies bedeutet einen sofortigen V isa-Stopp für Afghanistan sowie die Absage der wöchentlich geplanten Charterflüge im Rahmen des Aufnahmeprogrammes. f. Zahl der sicheren Herkunftsländer ausweiten Es bedarf einer unverzüglichen Einstufung Algeriens , Marokkos , Tunesiens , Armeniens und Indiens als sichere Herkunftsstaaten. Darüber hinaus sind zur beschleunigten Durchführung der Asylverfahren von Menschen aus Herkunftsstaaten mit einer Anerkennungsquote von regelmäßig bis zu 5 Prozent weitere Gesetzentwürfe im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 GG vorzulegen, sofern jeweils die Voraussetzungen für eine Einstufung als sichere Herkunftsstaaten vorliegen. Zudem bietet das europäische Recht die Möglichkeit, sichere Herkunftsstaaten einfacher zu bestimmen. Das Bundesinnenministerium sollte in die Lage versetzt werden, allein – ohne Zustimmung des Bundesrats – sichere Herkunftsländer festzu legen. g. Asylverfahren in Drittstaaten Das Thema Asylverfahren in Drittstaaten prägt aktuell die europäische Migrationsdebatte. Mehrere europäische Länder fordern solche durchzuführen oder handeln bereits konkret. Auch die Bundesregierung prüft gemäß der Vereinbarung des Bundeskanzlers mit den Ministerpräsidenten vom 06.11.2023 schon seit über einem Jahr die Übertragbarkeit dieser oder ähnlicher Konzepte auf Deutschland. Der Bund ist gefordert, schnellstmöglich Ergebnisse zur rechtlichen und praktischen Umsetzbarkeit vorzulegen. Weitere Rechtsänderungen auf Unionsebene dürfen dabei nicht ausgeschlossen werden. h. Sofort-Arrest für ausreisepflichtige Straftäter und Gefährder Wer als Ausreisepflichtiger straffällig geworden ist, muss sofort in Ausreisearrest, bis er das Land freiwillig verlässt oder abgeschoben wird. Die Befugnisse der Bundespolizei bei Rückführungen müssen generell erweitert werden. i. Abschluss von Migrationsabkommen mit wichtigen Herkunfts - und Transitländern Das wesentliche Hemmnis bei der Durchführung von Rückführungen ist die mangelnde Kooperationsbereitschaft zahlreicher Herkunfts - und Transitstaaten bei der Identifizierung, der Ausstellung von Passersatzpapieren und der tatsächlichen
5 Rücknahme der Personen. Hier muss die Bundesregierung endlich mit einer Stimme sprechen und ressortübergreifend, falls nötig auch auf höchster politischer Ebene handeln. Im Rahmen eines kohärenten Ansatzes sind dabei neben dem Setzen von Anreizen auch Sanktionen, etwa durch die Verknüpfung mit entwicklungspolitischen Instrum entarien oder der Anwendung des Visahebels, zu ergreifen. j. Vollständige Übernahme der Dublin-Verfahren durch den Bund Die Bundesregierung muss endlich der einhelligen Forderung der Länder (zuletzt Ministerpräsidentenkonferenz vom 25.10.2024) nachkommen, Überstellungen in den für das Asylverfahren einer asylsuchenden Person nach der Dublin-III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes zu übernehmen und die dafür erforderlichen, gegebenenfalls klarstellenden, rechtlic hen Änderungen zu veranlassen. k. Defizite im Bereich bei Dublin-Überstellungen beseitigen Die Dublin-III-Verordnung ist noch bis Mitte 2026 geltendes Recht. Überstellungen nach der Dublin-III-Verordnung sind in viele Mitgliedstaaten jedoch nicht oder nur eingeschränkt möglich, weil rechtliche Hindernisse bestehen, an deren Beseitigung nicht konsequent gearbeitet wird (z.B. Beseitigung von systemischen Mängeln) , oder tatsächliche Hindernisse aufgestellt werden, die eine effektive Anwendung des europäischen Rechts verhindern (z.B. strenge Vorgaben für Dublin-III-Rücküberstellungen, wie kurzfristig wechselnde Sperrtage, an denen keine Überstellungen erfolgen dürfen oder enge Zeitfenster, in denen die Flüge ankommen dürfen, etc.). Die Bundesregierung muss sich effektiv für die Herstellung der tatsächlichen und nachhaltigen Rücknahmebereitschaft anderer EU -Mitgliedstaaten einsetzen, damit das europäische Recht auch tatsächlich vollzogen werden kann. l. Errichtung von Bundesausreisezentren Der Bund muss auch darüber hinaus mehr Verantwortung bei der operativen Vorbereitung und Durchführung von Rückführungen übernehmen. Eine Möglichkeit ist die Errichtung von zentralen Bundesausreisezentren an den großen deutschen Flughäfen. Bei entsprechender Ausgestaltung der Bundesausreisezentren kann, z.B. durch entsprechende Kontroll - und Überwachungsmechanismen, einem Untertauchen der Personen effektiv entgegengewirkt werden. Zudem ermöglichen Bundesausreisezentren, die Bundespolizei viel früher als bisher in den Rückführungsprozess einzubinden, wodurch Synergieeffekte gewonnen und der Rückführungsprozess in der Praxis vereinfacht und beschleunigt werden. Ferner ist davon auszugehen, dass die Unterbringung in Bundesausreisezentren die Bereitschaft zu frei willigen Ausreisen steigert, was sowohl im Interesse der ausreisepflichtigen Ausländer als auch der Vollzugsbehörden liegt. Dies wäre auch
6 für die Durchführung des künftigen Außengrenzverfahrens entsprechend der GEAS - Reform zielführend und verfahrensökonom isch. m. Reform der Rückführungs -Richtlinie Die Bundesregierung muss sich im Rahmen der auf EU -Ebene laufenden Reform der Rückführungs -Richtlinie ganz grundsätzlich für die Erleichterung von Rückführungen einsetzen. n. Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist unverzüglich bis auf Weiteres auszusetzen. o. Schaffung von Rechtsgrundlagen zur effektiven Beendigung von Bezahlkarten- Umgehungen Die Bezahlkarte senkt durch die Reduzierung des zur Verfügung stehenden Bargelds auf das gebotene Minimum Zuzugsanreize und ist damit eine konkrete Maßnahme, um die illegale Migration zu begrenzen. Damit sie ihre volle Wirkung entfalten kann, muss der verpflichtende Einsatz der Bezahlkarte mit allen Restri ktionen deutschlandweit vorgeschrieben werden. Außerdem müssen Umgehungsversuche der mit der Bezahlkarte eingeführten Beschränkungen, die eine zweckgemäße Verwendung der Asylbewerberleistungen sicherstellen, verhindert werden. Deshalb muss der Bund schleunigst reagieren und eine fachgesetzliche Rechtsgrundlage zur effektiven Beendigung von Umgehungsversuchen schaffen, z. B. die Umgehungsversuche als Ordnungswidrigkeit normieren. Ebenso muss der Bund endlich den Vorrang der Bezahlkarte als Leistungsform vor Geldleistungen regeln und die Pflicht der Leistungsempfänger zur ausschließlich zweckgemäßen Leistungsverwendung endlich klarstellend kodifizieren. p. Leistungsrechtliche Konsequenzen für Ausreisepflichtige Die rechtlichen Möglichkeiten zur Anspruchseinschränkung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für Ausreisepflichtige müssen massiv ausgeweitet werden. Konkret sollen Ausreisepflichtige ab Ablauf der gesetzten Ausreisefrist oder wenn sie auch nur ein Ausreisehindernis zu vertreten haben, nur noch das absolut Lebensnotwendige („Bett, Brot, Seife“) erhalten. Das Gleiche soll für Personen gelten, die offensichtlich ohne schutzwürdigen Grund nach Deutschland kommen. Auch sollen Asylbewerber, die grob oder wiederholt gegen die Vorschriften der Asylunterkunft verstoßen oder sich in der Asylunterkunft gewalttätig verhalten oder Personen bedroht haben, nur noch auf das absolut Lebensnotwendige reduzierte Leistungen erhalten. Ausreisepflichtige Leistungsberechtigte ohne Duldung, d. h. Personen, deren Ausreise weder rechtliche noch tatsächliche
7 Hindernisse entgegenstehen, sollen keine Leistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben mehr erhalten. 9. Die IMK bittet ihren Vorsitzenden, die Vorsitzenden der GMK und JuMiKo über diesen Beschluss zu informieren.