01_250124_Beschlussvorschlag_BY_final

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Beschlussvorschlag BY für die IMK -Sondersitzung am 27.01.2025 
 
1. Die IMK äußert und bekräftigt ihre Betroffenheit und verurteilt die jüngsten Gewalttaten 
von Mannheim, Solingen, Magdeburg und Aschaffenburg. 
2. Sie wiederholt und bekräftigt die Dringlichkeit der in ihrer Sitzung vom 04. bis 0 6.12.2024 
zu TOP 15 und 16 festgestellten Handlungserfordernisse, um den großen Gefahren für 
die Innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu begegnen.  
3. Die IMK betont erneut, dass die Nachrichtendienste einen wichtigen Baustein beim behördlichen Handeln zur Gewährleistung der I nneren Sicherheit bilden und dazu 
Rechtsgrundlagen auf der Höhe der Zeit benötigen. 
4. Die IMK stellt fest, dass bei den in Rede stehenden Gewalttaten der jüngsten 
Vergangenheit oftmals Personen mit psychischen Auffälligkeiten als Täter in 
Erscheinung getreten sind. Um solche schwere Straf taten möglicherweise besser zu 
verhindern, müssen personenbezogene Verhaltensmuster und potentielle Risiken 
rechtzeitig erkannt, analysiert und bewertet werden. Die IMK ist sich einig, dass es 
hierzu eines gezielten und ganzheitlichen Ansatz es bedarf und eine bundesweite 
Vernetzung der Erkenntnisse sichergestellt sein muss. Deshalb unterstreicht sie die 
bereits getroffenen Maßnahmen (zuletzt Beschluss in ihrer Sitzung vom 04. bis 
06.12.2024 zu TOP 41) und fordert ein aktives Einbringen aller Bundesländer in die 
Bund- Länderoffene Arbeitsgruppe Früherkennung und Bedrohungsmanagement. 
5. Sie bittet vor dem Hintergrund der Gewalttat in Aschaffenburg die GMK den Sachverhalt zum Anlass zu nehmen, um schnellstmöglich und im Rahmen einer 
ressortübergreifenden Betrachtung Optimierungsmöglichkeiten der gesamten Abläufe, 
der rechtlichen Rahmenbedingungen und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit 
jedweder Form der Unterbringung psychisch auffälliger gewalttätiger Personen zu 
erarbeiten und umzusetzen.  
6. Sie bekräftigt ihren Beschluss in der Sitzung vom 06. bis 08.12.2023 zu TOP 2, Ziffer 7 Buchstabe e ), wonach Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit, die wegen der 
Begehung einer Straftat nach § 129a StGB oder einer sonstigen schweren 
staatsgefährdenden Straftat rechtskräftig verurteilt werden, ihre deutsche 
Staatsangehörigkeit verlieren müssen und erinnert in diesem Zusammenhang an die 
entsprechende Gesetzesinitiative Bayern.  
7. Sie nimmt Bezug auf den  Beschluss der IMK in ihrer Sitzung vom 12. bis 14.06.2017 zu 
TOP 34 und betont mit Nachdruck, dass eine Intensivierung des Informationsaustauschs zwischen den Sicherheitsbehörden zur effektiven Abwehr von Terrorakten und anderen
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schwerwiegenden Bedrohungen, die auf eine Destabilisierung des Gemeinwesens 
zielen oder dazu beitragen, unverzichtbar ist.  
a. Sie stellt fest, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in den 
vergangenen Jahren der informationellen Zusammenarbeit einen immer engeren 
Rahmen vorgegeben hat. Vor allem für die Übermittlung nachrichtendienstlich erlangter Informationen an Polizei - und Strafverfolgungsbehörden hat die 
Rechtsprechung sehr hohe und im internationalen Vergleich einzigartige Hürden aufgestellt. Damit wird eine Zusammenführung der bei verschiedenen 
Sicherheitsbehörden vorliegenden Informationen zur umfassenden Bewertung der 
von einzelnen Personen und Gruppierungen ausgehenden Sicherheitsgefährdung erschwert. 
b. Die IMK weist darauf hin, dass im Grundgesetz die Zusammenarbeit zwischen 
Nachrichtendiensten und Polizeibehörden des Bundes und der Länder ausdrücklich 
vorausgesetzt wird.  
c. Sie spricht sich vor diesem Hintergrund dafür aus, eine Klarstellung durch den verfassungsändernden Gesetzgeber dahingehend zu prüfen, dass diese Zusammenarbeit auch den Informationsaustausch umfasst. Auf diesem Weg könnten 
die Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern auch verfassungsrechtlich 
verpflichtet werden, zum Schutz von besonders gewichtigen Rechtsgütern, insbesondere von Leib und Leben sowie den Existenzgrundlagen des Staates, eng zusammenzuarbeiten, und die dafür geltenden Anforderungen an den 
Informationsaustausch konkretisiert werden. 
8. Die IMK fordert eine klare Wende in der Migrationspolitik. Hierzu gehören: 
a. Konsequente Zurückweisung auch bei Stellung eines Asylgesuchs  
Auch bei Stellung eines Asylgesuchs müssen Zurückweisungen an den deutschen 
Grenzen erfolgen. Umfassende Zurückweisungen auch von Asylsuchenden sind 
rechtlich zulässig, praktisch möglich und mit Blick auf die gegenwärtige Lage 
geboten. Die nationalen Grenzkontrollen sind dementsprechend fortzuführen. Die Bundesregierung ist auch dazu aufgefordert, sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, die einschlägigen Rechtsgrundlagen des europäischen Rechts so klar 
zu fassen und weiterzuentwickeln, dass Zurückweisungen im Zuge von 
Binnengrenzkontrollen ohne bürokratischen Aufwand erfolgen können.  
b. Änderung des Art. 16a GG – Umwandlung in eine institutionelle Garantie und 
zugleich Verankerung der Möglichkeit für Leistungsgewährung und -einschränkung 
für Asylbewerber im Grundgesetz
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Das Recht auf Asyl muss neu konzipiert und den aktuellen Gegebenheiten angepas st 
werden. Das Grundrecht auf Asyl soll in eine institutionelle Garantie umgewandelt 
werden. Statt eines grundrechtlich verbürgten Anspruchs soll in der Verfassung 
geregelt werden, dass die Gewährung von Asyl nur noch nach Maßgabe der Gesetze 
erfolgt. Durch diese Umwandlung bleibt Deutschland zwar weiter von Verfassung wegen zur Gewährleistung von Asyl an politisch Verfolgte verpflichtet. Jedoch kann dadurch beispielsweise die Aufnahme politisch Verfolgter zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, dem Schutz der I nneren Sicherheit oder zur Gewährleistung 
der Integrations - und Leistungsfähigkeit begrenzt werden. Dem nationalen 
Gesetzgeber wird also mehr  Spielraum eingeräumt. Zusätzlich kann der Rechtsweg 
gegen Entscheidungen über die Aufnahme eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Auch wenn die Gewährung von Asyl nach dem GG aufgrund europa- und 
völkerrechtlichen Regelungen sehr begrenzt ist, hat diese Änderung grundlegende Bedeutung. Hiermit soll daher auch eine klare Signalwirkung auf EU - und 
Völkerrechtsebene ausgehen. Eine solche institutionelle Garantie beinhaltet zugleich den Auftrag, an einem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem mitzuwirken, dass dem Gedanken einer nicht unbegrenzt möglichen Aufnahme von Asylsuchenden 
Rechnung trägt. Um auch die Asylbewerbern sozialstaatlich zu gewährenden 
Leistungen verfassungsrechtlich festzuschreiben, sollen die zu gewährenden Leistungen einerseits verfassungsrechtlich ausdrücklich verankert, gleichzeitig aber auch die Möglichkeit zu Leistungseinschränkungen für Asylbewerber ausdrücklich in 
Art. 16a GG mit aufgenommen werden. Dadurch werden die Möglichkeiten zur 
Leistungskürzung verfassungsrechtlich abgesichert und potentiell neue einfachgesetzliche Spielräume geschaffen. Bedeutung hätte dies insbesondere bei der Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften durch die Rechtsprechung. 
c. Abschaffung des subsidiären Schutzes in seiner jetzigen Form  
Die rechtlichen Grundlagen des deutschen und europäischen Flüchtlingsrechts bedürfen einer Überarbeitung. Sie waren für eine andere Zeit und für andere Umstände konzipiert und gehören aktualisiert. Dazu zählen neben der dargestellten 
grundlegenden Reform des Asylrechts im Grundgesetz auch die Abschaffung des 
europarechtlichen Konzepts des subsidiären Schutzes in seiner jetzigen Form. Der Umstand, dass insbesondere die EU und vor allem Deutschland bei internationalen Krisen wie Bürgerkriegen individuell und unbegrenzt Schutz gewähren, bedarf einer Veränderung. Bürgerkriegsflüchtlinge sollten künftig möglichst in der Nähe ihrer 
Heimatregion versorgt und unterstützt werden.
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d. Abschiebungen auch nach Afghanistan und Syrien 
Der Bund hat die generellen Voraussetzungen für regelmäßige Abschiebungen, 
insbesondere von Straftätern und Gefährdern, in diese und weitere Länder zu 
schaffen.  
e. Beendigung von Aufnahmeprogrammen  
Freiwillige Bundesaufnahmeprogramme wie das für Afghanistan sind sofort einzustellen.  Dies bedeutet einen sofortigen V isa-Stopp für Afghanistan sowie die 
Absage der wöchentlich geplanten Charterflüge im Rahmen des 
Aufnahmeprogrammes.  
f. Zahl der sicheren Herkunftsländer ausweiten 
Es bedarf einer unverzüglichen Einstufung Algeriens , Marokkos , Tunesiens , 
Armeniens und Indiens als sichere Herkunftsstaaten. Darüber hinaus sind zur 
beschleunigten Durchführung der Asylverfahren von Menschen aus Herkunftsstaaten 
mit einer Anerkennungsquote von regelmäßig bis zu 5 Prozent weitere Gesetzentwürfe im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 GG vorzulegen, sofern jeweils die Voraussetzungen für eine Einstufung als sichere Herkunftsstaaten vorliegen. Zudem 
bietet das europäische Recht die Möglichkeit, sichere Herkunftsstaaten einfacher zu 
bestimmen. Das Bundesinnenministerium sollte in die Lage versetzt werden, allein – 
ohne Zustimmung des Bundesrats – sichere Herkunftsländer festzu legen. 
g. Asylverfahren in Drittstaaten 
Das Thema Asylverfahren in Drittstaaten prägt aktuell die europäische Migrationsdebatte. Mehrere europäische Länder fordern solche durchzuführen oder 
handeln bereits konkret. Auch die Bundesregierung prüft gemäß der Vereinbarung des Bundeskanzlers mit den Ministerpräsidenten vom 06.11.2023 schon seit über einem Jahr die Übertragbarkeit dieser oder ähnlicher Konzepte auf Deutschland. Der Bund ist gefordert, schnellstmöglich Ergebnisse zur rechtlichen und praktischen 
Umsetzbarkeit vorzulegen. Weitere Rechtsänderungen auf Unionsebene dürfen dabei 
nicht ausgeschlossen werden. 
h. Sofort-Arrest für ausreisepflichtige Straftäter und Gefährder  
Wer als Ausreisepflichtiger straffällig geworden ist, muss sofort in Ausreisearrest, bis er das Land freiwillig verlässt oder abgeschoben wird. Die Befugnisse der 
Bundespolizei bei Rückführungen müssen generell erweitert werden. 
i. Abschluss von Migrationsabkommen mit wichtigen Herkunfts - und Transitländern 
Das wesentliche Hemmnis bei der Durchführung von Rückführungen ist die 
mangelnde Kooperationsbereitschaft zahlreicher Herkunfts - und Transitstaaten bei 
der Identifizierung, der Ausstellung von Passersatzpapieren und der tatsächlichen
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Rücknahme der Personen. Hier muss die Bundesregierung endlich mit einer Stimme 
sprechen und ressortübergreifend, falls nötig auch auf höchster politischer Ebene 
handeln. Im Rahmen eines kohärenten Ansatzes sind dabei neben dem Setzen von 
Anreizen auch Sanktionen, etwa durch die Verknüpfung mit entwicklungspolitischen 
Instrum entarien oder der Anwendung des Visahebels, zu ergreifen. 
j. Vollständige Übernahme der Dublin-Verfahren durch den Bund 
Die Bundesregierung muss endlich der einhelligen Forderung der Länder (zuletzt Ministerpräsidentenkonferenz vom 25.10.2024) nachkommen, Überstellungen in den 
für das Asylverfahren einer asylsuchenden Person nach der Dublin-III-Verordnung 
zuständigen Mitgliedstaat in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes zu übernehmen und die dafür erforderlichen, gegebenenfalls klarstellenden, rechtlic hen 
Änderungen zu veranlassen. 
k. Defizite im Bereich bei Dublin-Überstellungen beseitigen 
Die Dublin-III-Verordnung ist noch bis Mitte 2026 geltendes Recht. Überstellungen nach der Dublin-III-Verordnung sind in viele Mitgliedstaaten jedoch nicht oder nur eingeschränkt möglich, weil rechtliche Hindernisse bestehen, an deren Beseitigung nicht konsequent gearbeitet wird (z.B. Beseitigung von systemischen Mängeln) , oder 
tatsächliche Hindernisse aufgestellt werden, die eine effektive Anwendung des europäischen Rechts verhindern (z.B. strenge Vorgaben für Dublin-III-Rücküberstellungen, wie kurzfristig wechselnde Sperrtage, an denen keine Überstellungen erfolgen dürfen oder enge Zeitfenster, in denen die Flüge ankommen 
dürfen, etc.). Die Bundesregierung muss sich effektiv für die Herstellung der 
tatsächlichen und nachhaltigen Rücknahmebereitschaft anderer EU -Mitgliedstaaten 
einsetzen, damit das europäische Recht auch tatsächlich vollzogen werden kann.  
l. Errichtung von Bundesausreisezentren 
Der Bund muss auch darüber hinaus mehr Verantwortung bei der operativen 
Vorbereitung und Durchführung von Rückführungen übernehmen. Eine Möglichkeit ist 
die Errichtung von zentralen Bundesausreisezentren an den großen deutschen Flughäfen. Bei entsprechender Ausgestaltung der Bundesausreisezentren kann, z.B. durch entsprechende Kontroll - und Überwachungsmechanismen, einem 
Untertauchen der Personen effektiv entgegengewirkt werden. Zudem ermöglichen 
Bundesausreisezentren, die Bundespolizei viel früher als bisher in den Rückführungsprozess einzubinden, wodurch Synergieeffekte gewonnen und der Rückführungsprozess in der Praxis vereinfacht und beschleunigt werden. Ferner ist davon auszugehen, dass die Unterbringung in Bundesausreisezentren die 
Bereitschaft zu frei willigen Ausreisen steigert, was sowohl im Interesse der 
ausreisepflichtigen Ausländer als auch der Vollzugsbehörden liegt. Dies wäre auch
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für die Durchführung des künftigen Außengrenzverfahrens entsprechend der GEAS -
Reform zielführend und verfahrensökonom isch. 
m. Reform der Rückführungs -Richtlinie  
Die Bundesregierung muss sich im Rahmen der auf EU -Ebene laufenden Reform der 
Rückführungs -Richtlinie ganz grundsätzlich für die Erleichterung von Rückführungen 
einsetzen.  
n. Aussetzung des Familiennachzugs  zu subsidiär Schutzberechtigten  
Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist unverzüglich bis auf 
Weiteres auszusetzen.  
o. Schaffung von Rechtsgrundlagen zur effektiven Beendigung von Bezahlkarten-
Umgehungen 
Die Bezahlkarte senkt durch die Reduzierung des zur  Verfügung stehenden Bargelds 
auf das gebotene Minimum Zuzugsanreize und ist damit eine konkrete Maßnahme, 
um die illegale Migration zu begrenzen. Damit sie ihre volle Wirkung entfalten kann, muss der verpflichtende Einsatz der Bezahlkarte mit allen Restri ktionen 
deutschlandweit vorgeschrieben werden. Außerdem müssen Umgehungsversuche der mit der Bezahlkarte eingeführten Beschränkungen, die eine zweckgemäße 
Verwendung der Asylbewerberleistungen sicherstellen, verhindert werden. Deshalb 
muss der Bund schleunigst reagieren und eine fachgesetzliche Rechtsgrundlage zur effektiven Beendigung von Umgehungsversuchen schaffen, z. B. die Umgehungsversuche als Ordnungswidrigkeit normieren. Ebenso muss der Bund 
endlich den Vorrang der Bezahlkarte als Leistungsform vor Geldleistungen regeln und 
die Pflicht der Leistungsempfänger zur ausschließlich zweckgemäßen Leistungsverwendung endlich klarstellend kodifizieren.  
p. Leistungsrechtliche Konsequenzen für Ausreisepflichtige  
Die rechtlichen Möglichkeiten zur Anspruchseinschränkung nach dem 
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für Ausreisepflichtige müssen massiv 
ausgeweitet werden. Konkret sollen Ausreisepflichtige ab Ablauf der gesetzten Ausreisefrist oder wenn sie auch nur ein Ausreisehindernis zu vertreten haben, nur noch das absolut Lebensnotwendige („Bett, Brot, Seife“) erhalten. Das Gleiche soll für 
Personen gelten, die offensichtlich ohne schutzwürdigen Grund nach Deutschland 
kommen. Auch sollen Asylbewerber, die grob oder wiederholt gegen die Vorschriften der Asylunterkunft verstoßen oder sich in der Asylunterkunft gewalttätig verhalten oder Personen bedroht haben, nur noch auf das absolut Lebensnotwendige reduzierte Leistungen erhalten. Ausreisepflichtige Leistungsberechtigte ohne 
Duldung, d. h. Personen, deren Ausreise weder rechtliche noch tatsächliche
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Hindernisse entgegenstehen, sollen keine Leistungen zur Teilhabe am 
gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben mehr erhalten.  
9. Die IMK bittet ihren Vorsitzenden, die Vorsitzenden  der GMK und JuMiKo über diesen 
Beschluss zu informieren.
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