Einzelplan / Ressort: 08 / BMF Bericht über den Einsatz externer Berater im Haushaltsjahr 2022 Berichterstatter: MdB Dr. Rudolph M d B K i n d l e r M d B M e y e r M d B D r . G r ä ß l e M d B W i e h l e M d B D r . L ö t z s c h Ausgaben im Haushaltsjahr 2022 (in EUR): 31.060.534 Fallzahlen im Haushaltsjahr 2022: 78 1. Vorbemerkungen gemäß Ziffer 2a der Ausschussdrucksache 19(8)325 2 Mit Maßgabebeschluss vom 15. November 2023 (Ausschussdrucksache 20(8)5015) hat der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages seine Maßgabebesch lüsse zu externen Beratungsleistungen (13. Februar 2019, Ausschussdrucksache 19(8)3252 sowie 9. Juni 2021, Ausschussdrucksache 19(8)8703) bekräftigt. Neben einer Erw eiterung der im Bericht der Bundesregierung zu den Ausgaben im Bundeshaushalt aufgrund der Inanspruchnahme externer Beratungsleistungen zu erfassenden Angaben werden auch neue inhaltliche Vorgaben für den Abschluss der Verträge mit externen Beratern g emacht. Im dritten Spiegel- punkt enthält der Maßgabebeschluss die Aufforderung zur Vorlage einer Strategie zum Aufbau eigener Kompetenzen für w iederkehrenden Beratungsbedarf und wie dadurch externe Beratungsleistungen insbesondere in der IT abgebaut werden könn en: „Im Bericht über die Erfassung der Zahlungen für externe Beratungsleistungen im Haushalts- jahr 2022 ist eine Strategie vorzulegen, wie eigene Kompetenzen für wiederkehrenden Beratungsbedarf in den Ressorts, insbesonde re in der IT, aufgebaut und dadurch externe Beratungsleistungen abgebaut werden können. Der Bericht sollte auch darauf eingehen, inwiefern derzeitig in Anspruch genommene externe Beratungsleist ungen die Ressorts zu einer eigenständigen Fortsetzung der Aufgabe n befähigen oder von wiederkehrenden 72
Beratungsleistungen, insbesondere in Strategi e-, Prozess- und Organisationsgestaltungen, abhängig machen.“ Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und seine Geschäftsber eichsbehörden agieren in vielen unterschiedlichen fachliche n Bereichen (wie Steuerverwal tung, Zollverwaltung, Digitalisierung), sowohl im Intere sse des eigenen Ressorts als auch im Interesse von anderen Bundesressorts. Ein Teil der Au sgaben der Bundesfinanzverwaltun g (BFV)1 für externe Berater entsteht für ressortübe rgreifende Vorhaben. Durch diese n übergreifenden Ansatz kommen die dabei eingesetzten Auf wände für externe Berater somit der gesamten öffentlichen Verwaltung zu Gute. Ein sachgerechter Einsatz des S achverstands Dritter kann der Ve rwaltung helfen, Antworten auf neue und komplexe Fragestellu ngen in einem sich rasch verän dernden Umfeld zu finden. Unter Einhaltung bestimmter Vorga ben ist daher die Inanspruchna hme externer Beratung ein wirtschaftliches und effizientes Instrument der Verwaltung, anstehende Aufgaben zu bewältigen. Das BMF hat den Beschäftigten in d er BFV zur Vorbereitung zielg erichteter Vergabe von Beratungsleistungen sowie zur Re duzierung der damit zusammenhän genden Ausgaben, bereits in der Vergangenheit Arbeitshilfen zur Verfügung gestel lt und entwickelt diese kontinuierlich weiter. Im vorli egenden Bericht werden sowohl di e bereits umgesetzten Maßnahmen als auch die Maßnahme n zur weiteren Begrenzung des Be raterbedarfs beschrieben. Begriffsdefinition „Ext erne Unterstützung“ Um externe Beratungsleistungen e indeutig von anderen Dienstleis tungen abzugrenzen, hat das BMF seit dem Jahr 2007 auf der Grundlage des Beschlusses de s Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages (Haushaltsausschuss) vom 28. Juni 2006 ei ne einheitliche, ausführliche Definition des Berat erbegriffs für die Bundesverwa ltung vorgegeben. Sie wurde zuletzt mit Beschluss des Haushaltsausschusses vom 9. Juni 2021 aktualisiert und ist auch Gegenstand der jährlichen Hau shaltsführungsrundschreiben: „Gegenstand im Sinne dieser Definition sind nur diejenigen Unterst ützungsleistungen, bei denen der beratende Charakter im Vordergrund steht. Demgemäß ist eine externe Beratungs- leistung eine entgeltliche Leis tung, die dem Ziel dient, im Hi nblick auf konkrete fachliche Entscheidungssituationen des Auftraggebers/der Auftraggeberin praxisorientierte Lösungs- ansätze zu entwickeln und zu bewerten, dies e den Entscheidungsträge rn/Entscheidungsträger- innen zu vermitteln und gegebenenfalls ihre Ausführung beratend zu begleiten. Der 1 BFV gemäß § 1 FVG 73
Beratungsleistung gleich steht eine Unterst ützungsleistung mit übe rwiegend beratendem Charakter, die geeignet ist, die Steuerungsf ähigkeit und Letztverantwortung der Verwaltung zu beeinflussen.“ Inhaltliche Schwerpunkte: Die Ausgaben für externe Ber atung verteilen sich innerhalb des Epl. 08 wie folgt auf die jeweiligen Kapitel: Kapitel 2021 1 000 € 2022 1 000 € Veränderung 1 000 € 0801 Wieder gutmachun gen des Bundes - 228 + 228 0810 Sonsti ge Bewilli gungen 14 287 18 277 + 3 990 0811 Zentral veranschlagte Verwaltungs- einnahmen und Aus gaben 5 618 3 006 - 2 612 0812 Bundesministerium 1 178 2 668 + 1 490 0813 Zollverwaltun g 1 284 409 - 875 0815 Bundeszentralamt für Steuer n 2 840 1 302 - 1 538 0816 Informationstechnikzentrum Bund 732 5 172 + 4 439 gesamt 25 938 31 060 + 5 122 Die Gesamtausgaben für ext erne Beratung waren in 2022 höher als im Jahr 2021. Ursächlich hierfür waren vor allem drei größ ere Beratungsverträge im Zusam menhang mit der Sicherheitskonzeption, der Konzep tion der Betriebsplattform und der Multiprojektsteuerung im Bereich der IT-Betriebskons olidierung Bund. Die Anzahl der V erträge ist im Vergleich zum Vorjahr um rd. 7 v. H. auf 78 gesunken. Dabei sank die Anza hl der Verträge mit einem Volumen von über 50 T€ um vier Vertr äge auf 68, die Anzahl der Verträge unter 50 T€ sank um zwei Verträge auf 10. In den Kapiteln 0810 und 0812 bis 0816 (also rd. 89 v. H.) sind die Au sgaben fast vollständig im Bereich der Informationstec hnik angefallen. Der hohe IT-Ante il ist vor allem auf folgende Gründe zurückzuführen: Der IT-Betrieb der unmittelbaren Bundesverwaltung wird konsolid iert. Die Betriebs- konsolidierung und die Dienstleiste rertüchtigung sind zum 1. Ja nuar 2020 in die alleinige Verantwortung des BMF übergegangen. 74
Die Digitalisierung in der Verwa ltung schreitet stetig voran. Die Anforderungen an die IT-Sicherheit wachsen. Beratungsleistungen können hier in den verschiedenen Phasen eines IT-Projektes erforderlich sein. Die Maßnahmen sind dabei grundsätzlich vorübergehender Na tur. Die Ausbringung dauerhafter Planste llen kommt für diese vorübergehenden Aufgabe n nicht in Betracht. Darüber hinaus wäre das Vorhalte n jeglicher benötigter IT-Exper tise in der schnelllebigen Welt der Informationstechnik nicht nur unwirtschaftlich, sonder n auch teilweise unmöglich. Über externe Dienstleistungen könne n daneben Kapazitäten im IT- Betrieb und im Entwicklungsbereich flexibel nu tzbar gemacht werden, wenn kurzfristig anstehende Neu- entwicklungen von spezifischen IT-Lösungen und Werkzeugen mit e igenem Personal des Informationstechnikzentrums Bund nicht möglich sind. Die Ausgaben in den Kapiteln 0801 und 0811 (rd. 11 v. H. der Ausgaben) wurden insbesondere für Aufträge im B ereich der rechtlichen und wissen schaftlichen Beratung und Unterstützung sowie der Projektb eratung verwendet. Diese Maßnah men erfordern sehr spezielles Know-How, d essen Aufbau mit eigenem Personal unwirts chaftlich wäre. Ministerielle Aufgaben werden von den externen Kräften nicht wa hrgenommen. Umfang und Einordnung der wiederk ehrenden „externen Beratungsle istungen“ Die Ausgaben für externe Berat ungsleistungen habe n sich in den vergangenen Jahren für den Einzelplan 08 wie folgt entwickelt: Jahr 2019 in M € 2020 in M € 2021 in M € 2022 in M € Summe Epl 08 30,4 18,7 25,9 31,1 - davon BKB - 11,0 14,2 18,1 Epl 08 ohne BKB 30,4 7,7 11,7 13,0 Anzahl Verträge 138 85 84 78 Sächliche Verwaltungsausgaben 1.622,1 Der Anteil der externen Beratungsleistungen an den sächlichen V erwaltungsausgaben im Epl. 08 lag im Jahr 2022 bei unter 2 %. Die Ausgaben für externe Ber atungsleistungen - ohne IT- Betriebskonsolidierung Bund (BKB) - lagen 2022 um knapp 60 % un ter den Ausgaben von 2019. 75
Bei der BKB handelt es sich um eine einmalige Anstrengung, die nicht als wiederkehrende Maßnahme bezeichnet werden kann. Zudem hat das BMF hier eine re ssortübergreifende Auf- gabe übernommen, von der alle Res sorts profitieren und deren (einmaliger) Beratungs- aufwand nicht dem sonstigen eig enen ständigen fachlichen Portfo lio des BMF zugerechnet werden kann. Die Jahresbeträge der einzelnen Bedarfsträger innerhalb der BFV unterliegen erheblichen Schwankungen. Daraus lässt sich ebenfalls ablesen, dass die „externen Beratungsleistungen“ für die BFV im Regelfall nicht für wiederkehrende Sachverhalte, sondern punktuell und bewusst zur Bewältigung spezifisc her fachlicher Beratungsbedarfe in Anspruch genommen werden. Beispielsweise schwanken die Jahresbeträge, die das ITZ Bund für externe Beratungs- leistungen aufwenden musste, zwischen 20,4 Mio. € (2019) und 0, 7 Mio. € (2021). 2. Strategie zum Aufbau ressortspez ifischer Kompetenzen für wieder kehrenden Beratungsbedarf und zum Abbau des Einsatzes externer Beratungsl eistungen gemäß Ausschussdrucksache 20(8)5015 Ziel der Strategie Nach Maßgabebschluss des Haushaltsausschusses soll die Vorlage einer Strategie zum Abbau der wiederkehrenden externen Ber atungsleistungen erfolgen. Die Ausführungen zum Umfang der „externen Beratungsleistung en zeigen, dass die BFV nur in g eringem Umfang externe Beratungsleistungen in Anspruch nimmt und diese weit überwiegen d für nicht wieder- kehrende Aufgaben anfallen. Die S trategie der BFV besteht darin , weiterhin nur zwingend erforderliche und wirtschaftlich sachgerechte externe Beratungs leistungen in Anspruch zu nehmen und die Beauftragung wiederk ehrender externer Beratungsleistungen nicht anwachsen zu lassen. Zunächst werden der allgemeine Umgang mit dem Thema, sowie die bestehenden Regularien beschrieben und anschließend die Maßnahmen dargestellt. Allgemeiner Umgang mit dem Thema „Externe Berater“ Zur Sicherstellung zwingend zu erledigender laufender Arbeiten, geplanter und häufig ad hoc und unabweislich zulaufender neue r Aufgaben in immer kürzeren Abständen ist, neben dem begrenzt zur Verfügung stehenden internen Personal der BFV, der Einsatz externer Unter-stützung erforderlich. Die BFV vergibt Aufträge an externe Stellen, insbesondere bei k onzeptionellen Frage- stellungen, wenn diese mit Blick a uf die vorhandenen eigenen Personalressourcen entweder 76
aufgrund fehlenden Fachwissens oder mangelnder freier Kapazität en nicht eigenständig bearbeitet werden können. Dabei handelt es sich beispielsweise um die Umsetzung von spezi fischen und hoch komplexen Aufgaben und Fragestellungen, die ein hohes Maß an Expertise erfordern. Diese ist oftmals schwerpunktmäßig z ur Beantwortung von konkreten Gru ndsatzentscheidungen erforderlich und insbesondere im Bereich von IT-Innovationen au fgrund seiner kurzen Aktualität nicht vollumfä nglich intern vorhaltbar. Unabhängig von den Kapazitäten wer den aber auch in Zukunft immer wieder Erfahrungs- werte und Wissen von externen Stelle n in die Arbeit der BFV einbezogen werden müssen. Ein permanenter Wissenserwerb, gerade im sich sehr schnell entwicke lnden Themenfeld der Informations- und Kommunikations technik, ist insbesondere bei n euesten technischen Innovationen und Marktentwicklunge n nicht vollumfänglich in der Verwaltung abdeckbar und auch nicht wirtscha ftlich erreichbar. Vorgaben zum Umgang mit dem Thema „Externe Beratung“ (1) Wirtschaftlichkeit und Wirtscha ftlichkeitsbetrachtungen Das Handeln der öffentlichen Verwaltung hat sich stets am Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu orientieren. Die Bundeshaush altsordnung (BHO) konkretisiert das im Grundgesetz ver- ankerte Wirtschaftlichkeitspri nzip für die Bundesverwaltung. Da nach ist die günstigste Relation zwischen dem verfolgt en Zweck und den einzusetzenden M itteln (Ressourcen) anzu- streben. Die Verpflichtung zur Durchf ührung von Wirtschaftlichkeitsunter suchungen bei der Auf- stellung und Ausführung des Bundesh aushalts ergibt sich aus § 7 BHO. Das BMF hat eine Arbeitsanleitung zur Einführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuc hungen mit Rundschreiben vom 12. Januar 2011 GMBl 2011 S . 76) in der Fassung vom 7. Mai 2021 (GMBl 2021 S. 830) zur Verfügung gestellt. (2) Gutachten des Beauftragten für die Wirtschaftlichkeit in der Ve rwaltung (BWV) vom November 2006 Die im Gutachten des BWV vom November 2006 genannten „Handlungs notwendigkeiten beim Einsatz externer Berater“ sind einzuhalten. Hierzu zählen z. B. eine genaue Beschreibung des Problems und des Ziels, die Dokumentation des gesamten Verfahrens und die abschließende E rfolgskontrolle. 77
(3) Haushaltsführungsschreiben der Abteilung II des BMF Dem Haushaltsausschuss ist nach Ablauf eines jeden Haushaltsjah res ein innerhalb der Bundesregierung abgestimmter Bericht zu den Ausgaben im Bundesh aushalt aufgrund der Inanspruchnahme externer Beratungsleistungen vorzulegen. Das Ha ushaltsführungsschreiben beinhaltet dazu Hinweise und definiert Umsetzungsvorgaben. (4) Geschäftsordnung des BMF (GO-BMF) Die GO-BMF enthält Regelungen u. a. zu den Voraussetzungen der Vergabe von externen Beratungsleistungen sowie den ha ushalterischen und vergaberecht lichen Regelungen. (5) Prüfschema Den Bedarfsträgern (Fachreferate ), deren Aufgaben einen Einsatz von externer Beratung erforderlich machen, stehen Arbe itshilfen für die vergaberechts konforme Auswahl der Berater, zur Steuerung der exter nen Beratungsdienstleistung sow ie Hinweise zur Vertrags- gestaltung und Kostenkontrolle zur Verfügung. Vor einer Beauftragung von externen Beratern muss ein a ktueller zeit licher und inhalt licher Handlungsbedarf festgestellt werd en. Dabei sind zuerst die eige nen vorhandenen Ressourcen zu prüfen. Eine externe Leistung ist nur insoweit zulässig, als keine eigenen Kompetenzen vorliegen oder zeitgerecht und wir tschaftlich aufgebaut werden können. Zum Nachweis der Notwendigkeit ist auch abzuw ägen, ob und inwieweit möglicherwei se auf vorhandene Ressourcen innerhalb der Verwaltu ng zurückgegriffen werden kann, wie beispielsweise auf Fachwissen oder auf freie Persona lkapazitäten (z. B. auf einger ichtete zentrale Kompetenz- stellen innerhalb der Verwaltung) . Auf Grundlage dieser Bedarfs konkretisierung sind die Ausgaben für externe B erater zu beschränken. Der Bedarfsträger hat die Ra hmenbedingungen hinsichtlich rechtl icher, inhaltliche r, zeitlicher und haushalterischer Kriterien z u prüfen. Bereits vor Auftragse rteilung ist die Wirtschaftlichkeit des beabsich tigten Auftrags zu untersuchen u nd nachzuweisen. Mit einer angemessenen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung sind die internen und externen Handlungs- optionen und Lösungsalternative n darzustellen und zu bewerten, wie z. B. neben den vorhandenen eigenen Personalresso urcen auch Unterstützungsmögli chkeiten durch den übrigen Geschäftsbereic h bzw. anderer Behörden. Die Leistungen sind eindeutig z u beschreiben un d der Beratungsbedarf ist umfassend darzu- stellen. Auf Basis dieser Darstellungen ist über das weitere Vo rgehen für die Auftragsvergabe zu entscheiden, z. B. Durchführung von Markterkundungen zu gegebenenfalls existierend en Lösungen in Bezug auf die gestellten A nforderungen bzw. Anwendungen, 78
Abdeckung des Bedarfs durch besteh ende Rahmenverträge (z. B. Kd B - Kaufhaus des Bundes, 3-Partner-Modell), Abdeckung des Bedarfs durch Inhouse-Beauftragung oder Abdeckung des Bedarfs durch förm liches Vergabeverfahren. Die Verträge sind eindeutig zu fassen und haben Maßnahmen gegen ausufernde Kosten vor- zusehen. Wesentliche Inhalte d er Vertragsgestaltung sind u. a. die Festlegung der Rechte und Pflichten beider Vertragsparte ien, die konkrete Vereinbarung vo n Zielen und hieraus folgenden Leistungsanforderungen, einschließlich vorgesehener Zeitfenster. Während der laufenden Beauftragung sind die Leistungen bzw. die Leistungserbringung regelmäßig zu überprüfen und zu steuern. Dazu bedarf es eines s achgerechten Controllings. Die ermittelten Beratungsbedarfe wie auch die Bedarfsplanung si nd im Hinblick auf den Leistungsfortschritt fortlaufe nd zu evaluieren. Bei etwaigen Le istungsstörungen sind durch den Bedarfsträger unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Behebung einzuleiten. Diese können z. B. Verweigerung der Leis tungsabnahme, Nachverhandlung en, Aufforderung zur Nachbesserung oder Vertragsaufhebung umfassen. Beratungsergebnisse sind zeitnah zu überprüfen. Dabei ist ein o bjektiver Maßstab anzulegen. Etwaige Ansprüche der Verwalt ung aus Nichterfüllung oder vertra gswidrigem Verhalten sind konsequent geltend zu machen. Nach Abschluss der Beratungsleistungen hat eine abschließende Erfolgskontrolle stattzufinden. Dabei ist festzustellen: ob und in welchem Ausmaß (Zielerreichungsgrad) die angestrebten Ziele erreicht wurden (Zielerreichungskontrolle), ob die Maßnahme geeignet und ursäch lich für die Zielerreichung war (Wirkungs- kontrolle) und ob die Maßnahme wirtschaftlich gewesen ist (Wirtschaftlichkeits kontrolle). Zusätzlich ist darzustellen, wie e in Wissenstransfer aus dem Projekt durchgeführt und sichergestellt werden kann. Maßnahmen Zur Umsetzung der Anforderungen des Maßgabebeschlusses vom 15. November 2023 (Ausschussdrucksache 20(8)5015) prüft das BMF kontinuierlich, w ie dem Anliegen des Haushaltsausschusses verstärk t Rechnung getragen werden kann. N achstehend werden Maß- nahmen beschrieben, die entweder aus der Umsetzung der vorstehe nden Regelwerke 79
resultieren oder grundsätzlich de n Kompetenzerwerb der Beschäft igten und der Organisation fördern. (1) Bündelung von fachlichen Kompetenzen Die BFV baut in strategisch wic htigen Themenstellungen auch sel bst kontinuierlich Wissen auf, um Entwicklungen in der In formations- und Kommunikationste chnik für die Bundes- verwaltung dauerhaft nutzbar zu machen und damit auch entsprech ende Beratungsleistungen erbringen zu können, wie z. B. Cloud oder auch KI-Themen. Die B FV hat mit Blick auf methodisches Wissen z. B. zur The matik agile Softwareentwicklun g, Anforderungs- management oder auch Projektmanagement Personal und Wissen in z entralen Einheiten gebündelt, um hier grundlegend im Rahmen verfügbarer Kapazitäte n beraten und unterstützen zu können. Es wird ein Innovationsmanagement aufgebaut und betrieben, um d ie Technologietrends und Digitalisierungserfordernisse der Zukunft mit möglichst eigener Expertise bewältigen zu können und so zukünftige externe Bera tungsbedarfe reduzieren zu können. Einsatzpotentiale innovativer Technologien zur Deck ung fachlicher Bedarfe werden identifiziert, bewertet und erprobt. Zudem wird kontinuierlic h ein umfangreiches Expertenwi ssen zu agilen und innovativen Methoden und Technologie kompetenzen auf- und ausgebaut, um dieses Wissen nachhaltig für einen dauerhaft w irksamen Wissenstransfer in die BFV nutzbar zu machen und den digitalen Kulturwandel aktiv voranzutreiben. (2) Vorrangige Nutzung internen Know- hows (auch behördenübergreifen d) Die BFV baut in strategisch wic htigen Themenstellungen (für Kernkompetenzbereiche und Daueraufgaben) auch selbst konti nuierlich Wissen auf, um Entwic klungen in der Informations- und Kommunikations technik für die Bundesverwaltun g dauerhaft nutzbar zu machen. Dies schließt auch die Erbringung entsprechender Beratu ngsleistungen des ITZBund gegenüber seinen Kunden ein, wie z. B. Cloud oder auch KI-Theme n. Einige Stellen in der mittelba ren oder unmittelbaren Bundesverw altung verfügen zunehmend über Spezialkenntnisse und bieten d iese teilweise bereits jetzt der übrigen Bundesverwaltung als Beratungsleistungen an. So f ührt z. B. das Bundesverwaltung samt - als “Beratungszentrum des Bundes“ - Beratungen zu Theme n der Verwaltungsmodernisierung, dem Organisations-, Digitalisierungs- und zum Prozess- und Großprojektmanagement durch. Auf dieses Spezial- wissen soll verstärkt zurückge griffen werden, um den in der BFV bestehenden Beratungs- bedarf zu decken. (3) Personalertüchtigung/Schulungen Die Beschäftigten der BFV verf ügen über ein hohes Maß an Fachko mpetenz in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereic hen. Im Zuge eines sich immer we iter ausdifferenzierenden 80
Aufgabenspektrums steigt der Bedarf an Beschäftigen mit speziel len Fachkenntnissen und -erfahrungen, wie z. B. im Be reich Projektmanagement und Co ntrolling. Hierfür steht ein Schulungsangebot, z. B. der BAköV, zur Verfügung. (4) Intensive fachliche Begleit ung und qualitative Steuerung der Aufträge Die Festschreibung von Berichts- und Begründungspflichten, insbesondere die Vereinbarung regelmäßiger Leistungsnachweise , ermöglichen eine kritische Bew ertung der erbrachten Leistungen. Die Anforderungen an di e Leistungsnachweise sind vo rab festzulegen. Eine Prüfung erfolgt zeitnah und durc h fachlich qualifiziertes Perso nal. Um bereits während der Leistungserbringung, und nicht erst im Nachgang, über die quali tativen Fortschritte informiert zu sein und bei Bedarf entsprech end Einfluss nehmen zu können, ist ein zusätzlicher regel- mäßiger Austausch z. B. in Form von Besprechungen unerlässlich. (5) Regelmäßiges und zielgerichtetes Controlling der Beratungsleist ungen Die Festschreibung von Berichts- und Begründungspflichten ist e in adäquates Mittel zur Erhebung des Stands der Auftrags erfüllung und zur Kostenentwick lung. Dies ermöglicht eine kontinuierliche Überwachung des Leistungsfortschritts und der A usschöpfung des Budgets. Damit können Anpassungsbedarfe frühzeitig erkannt und umgesetzt werden. Ausblick Das BMF wird auch weiterhin ein en strengen Maßstab an die Notwe ndigkeit des Einsatzes von externen Beratern in der BFV anlegen. Dabei wird das BMF au ch in Zukunft kontinuierlich prüfen, wie der Aufforderung des Haushaltsausschusses zur Senkung des Einsatzes externer Beratung Rechnung getragen werden kann. BMF wird dazu die zuvor dar- gestellten Maßnahmen fortführe n und im Bedarfsfall evaluieren und weiterentwickeln. Schwerpunktmäßig werden einzelfallb ezogene Aufgaben mit externe n Beratungsleistungen umgesetzt. Der Anteil an wiede rkehrenden Aufträgen ist von nach geordneter Bedeutung. Folglich ist ein Abbaupfad über di e vorgenannten Maßnahmen zum Wissensaufbau- bzw. -transfer hinaus ni cht darstellbar. Aufgrund weiterer Faktoren sie ht sich BMF aktuell daran gehinde rt, einen konkreten und belastbaren Abbaupfad für den Ein satz externer Beratung darzustellen: Im ressortübergreifenden Großprojekt IT-Betrieb skonsolidierung Bund wird absehbar Bedarf an externer Beratung bei der Projektsteuerung sowie in der Begleitung der ein- zelnen Behördenprojekte zur Übern ahme des IT-Betriebs bestehen. Entsprechend der zum Ende des Jahres 2023 verabsch iedeten neuen Reihenfolgeplanu ng wird die Zahl der parallel laufenden Behördenprojekte voraussichtlich in den Jahren 2024/2025 81